allgemeine geschäftsbedingungen
Transcrição
allgemeine geschäftsbedingungen
KUNDENNUMMER: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND BANK 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen (1) Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der DZ PRIVATBANK S.A. (nachfolgend „Bank“). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen Sonderbedingungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr, für Edelmetalldepots und Metallkonten), die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen. (2) Änderungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 2 Bankgeheimnis und Bankauskunft (1) Bankgeheimnis Die Bank ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. (2) Zustimmung zum Datenaustausch Nur durch eine ungehinderte Kommunikation der verschiedenen Spezialisten und Transparenz über die im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung des Kunden innerhalb der genossenschaftlichen FinanzGruppe anteilig erbrachten Leistungen und deren Verrechnung kann die Bank den Kunden umfassend in Vermögensangelegenheiten beraten und ihre Dienstleistungen kostengünstig erbringen. Es ist deshalb auch im Interesse des Kunden notwendig, dass die Bank Kundendaten im Rahmen einer Aufgabenverlagerung bezüglich der Erstellung von Angeboten, im Rahmen der Abrechnung von Vergütungen, Zuwendungen oder Nebenvorteilen (gruppenintern oder gegenüber Dritten) oder zu anderen Vertriebszwecken oder im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere bezüglich der konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden an Gruppengesellschaften, und mit diesen in einem Auftragsverhältnis stehenden Gesellschaften, offenlegt. Betroffen sind somit sämtliche Kundendaten bei der Bank, einschließlich Kundenstammdaten, Adressen, Kreditangaben und so weiter. Die Offenlegung und Übermittlung erfolgt gegenüber Partnerunternehmen der genossenschaftlichen FinanzGruppe in Luxemburg und im Ausland, namentlich in Deutschland und der Schweiz (DZ PRIVATBANK Gruppe, DZ PRIVATBANK (Schweiz) AG, DZ BANK AG sowie Volksbanken Raiffeisenbanken. Der gruppeninterne Austausch erfolgt untereinander elektronisch (gesicherter Email, Online Depoteinsicht). Die Übertragung der Daten zwischen den oben aufgeführten Partnern erfolgt in verschlüsselter Form, um die Daten vor einem Zugriff Dritter zu schützen. Die vorgenannten Unternehmen unterstehen gegebenenfalls dem jeweiligen nationalen Datenschutzgesetz und Bankgeheimnis. Sämtliche externen Dienstleistungserbringer sind an vertragliche Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden. Die Bank gibt auf Anfrage über weitere Details Auskunft. Der Kunde ermächtigt hiermit die Bank zur vorstehend beschriebenen Datenweitergabe. (3) Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (4) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft Bankauskünfte erteilt die Bank nur dann, wenn der Kunde generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. (5) Empfänger von Bankauskünften Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. 3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden (1) Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nur für grobes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft z.B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. (3) Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse der durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. (4) Fernmündliche, fernschriftliche, telegraphische, elektronische Aufträge Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missbräuchen, Missverständnissen, Irrtümern und durch die unbefugte Einsichtnahme oder Einwirkung Dritter im fernmündlichen, fernschriftlichen, telegraphischen oder elektronischen Verkehr mit dem Kunden oder Dritten sowie bei der Nutzung entsprechender anderer technischen Übermittlungswege entsteht, trägt der Kunde, sofern der Schaden nicht durch grobes Verschulden der Bank verursacht ist. Die Bank behält sich vor, aus Gründen der Sicherheit bei solchen Aufträgen und bei nicht unterschriebenen Aufträgen, vor Ausführung auf Kosten des Kunden eine ebensolche oder originalschriftliche Bestätigung einzuholen. Die Teilnahme an diesen Arten der Auftragserteilung kann die Bank vom Abschluss von Sondervereinbarungen abhängig machen. Die Bank kann sämtliche telefonischen Gesprächsinhalte (insbesondere Anweisungen oder Aufträge) aufzeichnen. Der Kunde erteilt hierzu gesondert sein Einverständnis. (5) Beweismittel Im Streitfall dienen sämtliche der Bank übermittelten schriftlichen Aufträge und Bestätigungen ebenso als Beweismittel wie Zeugenaussagen, Telefaxe, Telexe, E-Mails, Unterlagen der Bank, telefonische Aufzeichnungen oder sonstige Beweismittel, gleich welcher Art. (6) Zugang von Mitteilungen Schriftliche Mitteilungen der Bank gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf, spätestens nach sieben (7) Kalendertagen als zugegangen, wenn sie an die letzte der Bank bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden sind. Die Absendung wird vermutet, wenn sich ein abgezeichneter Durchschlag der Mitteilung im Besitz der Bank befindet oder wenn sich die Absendung aus einem Versandvermerk/Versandliste ergibt bzw. über EDV-technisch gespeicherte Protokolle nachweisbar ist. 4 Konteneinheit; Aufrechnungsbefugnis; geduldete Überziehung (1) Konteneinheit Sämtliche Konten und Depots eines Kunden (auch solche in unterschiedlicher Währung oder mit unterschiedlichen Bestimmungen und Bedingungen) bilden tatsächlich und rechtlich nur Teile eines einheitlichen Kontokorrents, dessen Saldo erst nach Umrechnung aller Salden in die mit dem Kunden vereinbarte Basiswährungen zum Tageskurs beim Rechnungsabschluss festgestellt wird. Für Zinsen, Entgelte und Auslagen gelten die Bedingungen des jeweiligen Einzelkontos/-depots. Für einen etwaigen nach der Umrechnung festgestellten Sollsaldo haften sämtliche persönlichen und dinglichen Sicherheiten, ungeachtet dessen, ob sie für ein einzelnes, mehrere oder alle Konten/Depots bestellt worden sind. (2) Aufrechnungsbefugnis der Bank Kann die Bank aus wichtigem Grund kündigen (Nr. 18 Absatz 3), ist sie ungeachtet der Bestimmungen von Nr. 4 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, ohne vorherige Anzeige oder Mahnung gegen Forderungen (z.B. Guthaben) des Kunden, auch wenn diese noch nicht fällig sind, mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Hierbei werden gegebenenfalls Fremdwährungsbeträge umgerechnet. Die Bank hat das Recht zu bestimmen, auf welche von mehreren fälligen Forderungen und in jeweils welcher Höhe Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind. (3) Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157 09/2016 1 / 5 KUNDENNUMMER: (4) Konnexität der Geschäftsvorfälle Bank und Kunde sind sich darin einig, dass alle Verpflichtungen der Bank gegenüber dem Kunden sowie des Kunden gegenüber der Bank im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindungen ein zusammenhängendes Rechtsverhältnis bilden (Konnexität). Bank und Kunde sind somit berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so lange zu verweigern, bis die jeweils andere Partei die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. (5) Bedingungen für geduldete Überziehungen Geduldete Überziehungen sind Überziehungen eines laufenden Kontos ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder Überziehungen einer auf einem laufenden Konto eingeräumten Überziehungsmöglichkeit über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus. Geduldete Überziehungen sind keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Der Kunde darf die geduldete Überziehung nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten verwenden. Sollte zugunsten der Bank ein Grundpfandrecht oder eine Reallast als Sicherheit bestellt sein oder zukünftig bestellt werden oder im Zusammenhang mit der Bestellung dieses Grundpfandrechts oder dieser Reallast ein abstraktes Schuldversprechen übernommen worden sein oder noch übernommen werden (Grundpfandrecht, Reallast und abstraktes Schuldversprechen insgesamt „die Sicherheit“), so dient die Sicherheit nicht der Sicherung von Ansprüchen der Bank aus dieser geduldeten Überziehung. Diese Vereinbarung geht der für die Sicherheit geltenden Sicherungszweckabrede vor, wenn und soweit die Sicherungszweckabrede etwas Abweichendes bestimmt. 5 (3) Information des Kunden Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde. 9Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z.B. Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen, fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. 6 (2) Nach Rechnungsabschluss Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. Maßgebliches Recht, Gerichtsstand (1) Geltung luxemburgischen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt luxemburgisches Recht, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. (2) Einlösung von Schecks und Lastschriften Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die zuständige Abrechnungsstelle vorgelegt wuerden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Abrechnungsstelle festgesetzten Zeitpunkt an diese zurückgegeben werden. 10 Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungsgeschäften (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (z.B. durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt. (2) Gerichtsstand Die Bank kann den Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen. Die Bank selbst kann nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (z.B. ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. KONTOFÜHRUNG (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro oder in der mit dem Kunden vereinbarten Basiswährung) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung) (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto einschließlich des in Nr. 4 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen vereinbarten Kontokorrents, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei wer den die seit dem letzten Rechnungsabschluss entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen oder der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. (4) Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften erfolgt, vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen mit dem Kunden, marktkonform ohne vorherige Benachrichtigung. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN 11 8 Mitwirkungspflichten des Kunden Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z.B. wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung). Der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. (1) Mitteilungen von Änderungen Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z.B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157 09/2016 2 / 5 KUNDENNUMMER: (2) Klarheit von Aufträgen Aufträge jeder Art müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 und BIC3 sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. (5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Falls periodisch eingehende Mitteilungen wie Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich schriftlich davon benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet). Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. (6) Auslagen Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR4) in einer EWR-Währung5 Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR4) in einer EWR-Währung5 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. (8) Provisions- und Gebührenbeteiligungen Kunden, die durch eine Person des Finanzsektors oder sonstige Dritte an die Bank vermittelt wurden, werden hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an derartige Vermittler Teile der von der Bank vereinnahmten Entgelte/Provisionen abgeführt werden können. Die Bank erhält gelegentlich aus ihrer eigenen Vermittlertätigkeit mittelbar oder unmittelbar Zuwendungen oder Nebenvorteile, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Geschäften auf Vermögenswerte des Kunden stehen. Die Zuwendungen, Rückvergütungen, Vertriebsvergütungen bzw. Erlöse sind in der gesonderten MiFID-Grundlageninformation geregelt, die dem Kunden bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung, bei wesentlichen Änderungen sowie auf Verlangen durch die Bank zur Verfügung gestellt werden. KOSTEN DER BANKDIENSTLEISTUNGEN SICHERHEITEN FÜR DIE ANSPRÜCHE DER BANK GEGEN DEN KUNDEN 12 Zinsen, Entgelte und Auslagen (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite ergeben sich aus der jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Höhe der Entgelte für die üblichen Hauptleistungen ergibt sich aus dem jeweils gültigen Konditionenverzeichnis. Wenn ein Kunde eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt in dem Konditionenverzeichnis angegebenen Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Die vereinnahmten Zinsen und Entgelte kann die Bank ganz oder teilweise als Zuwendung an Dritte weitergeben. Nähere Informationen hierzu sind in der gesonderten MiFID-Grundlageninformation unter dem Punkt Zuwendungen enthalten, die dem Kunden bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung, bei wesentlichen Änderungen sowie auf Verlangen durch die Bank zur Verfügung gestellt wird. (2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen. Die vereinnahmten Zinsen und Entgelte kann die Bank ganz oder teilweise als Zuwendung an Dritte weitergeben. Nähere Informationen hierzu sind in dern gesonderten MiFID-Grundlageninformation unter dem Punkt Zuwendungen enthalten, die dem Kunden bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung, bei wesentlichen Änderungen sowie auf Verlangen durch die Bank zur Verfügung gestellt wird. (3) Nicht entgeltfähige Leistung Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben. (4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. (5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für solche Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung) werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die 13 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (2) Veränderungen des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn » sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder » sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherkreditverträgen, im Sinne des Kapitels 4 des Verbrauchergesetzbuches vom 12. April 2011 in seiner jeweiligen Fassung, besteht ein Anspruch auf Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. 14 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder zukünftig zustehen werden (z.B. Kontoguthaben). Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass das im Namen des Kunden eröffnete Konto/Depot, auf dem diese Wertpapiere verbucht sind, ein zu diesem Zweck eingerichtetes Sonderkonto/-depot darstellt. (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157 09/2016 3 / 5 KUNDENNUMMER: aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (3) Ausnahmen vom Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank oder deren Mehrheitsaktionär selbst ausgegebenen Genussrechte/Genussscheine und Aktien (eigene Aktien) sowie die verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank oder deren Mehrheitsaktionärs als auch für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten. (4) Zins- und Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. Börse zum geltenden Preis durch eine von ihr bestimmte zugelassene Person oder einen zuständigen Beamten verkaufen lassen. (3) Verwertung von Geldforderungen Unbeschadet der Bestimmungen von Nr. 4 Absatz 1 und Absatz 2 hat die Bank, nachdem sie den Kunden gemahnt hat, das Recht, mit ihren Ansprüchen gegen den Kunden gegen die dem Pfandrecht unterliegenden Geldforderungen des Kunden aufzurechnen. (4) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. KÜNDIGUNG 18 15 (1) Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln. (2) Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere). (3) Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere. (4) Gesicherte Ansprüche der Bank Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen und sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt. 16 Kündigungsrechte des Kunden Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung (1) Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. (2) Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (z.B. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Guthaben). (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. (3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 19 Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiel laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. (2) Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Soweit das Luxemburgische Recht Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, » (1) Wahlrecht der Bank Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten eines Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat oder » wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank - auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit - gefährdet ist oder » wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. (2) Verwertung von Wertpapieren Kommt der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nach, darf die Bank nach Einhaltung einer durch Einschreibebrief angekündigten Frist von sechs Wochen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einem drohenden Kursverlust, auch nach einer kürzeren Frist, die jedoch mindestens zwei Tage betragen muss, die ihrem Pfandrecht unterliegenden Wertpapiere verwerten. Wenn die Sicherheit in Wertpapieren besteht, die an einer Börse notiert sind oder für die auf einem geregelten Markt Preise festgelegt werden, kann die Bank sie an der Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Bank den Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen oder wenn eine (3) Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert, eine andere Deckungsgrenze oder eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. 17 Verwertung von Sicherheiten DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157 09/2016 4 / 5 KUNDENNUMMER: Fristsetzung oder eine Abmahnung wegen anderer Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich ist. (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug Soweit das Luxemburgische Recht Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzugs mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (5) Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrags die Rückgabe der Scheckvordrucke). Die Rechte der Bank gemäß den in Nr. 4 dieser Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. SCHUTZ DER EINLAGEN 20Einlagensicherung Die Bank ist Mitglied des Einlagensicherungsfonds Luxemburg (Fonds de garantie des dépôts Luxembourg, FGDL). Dieser Fonds sichert Einlagen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro sowie Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen für die Dauer von zwölf Monaten nach Geldzugang über den Betrag von 100.000 Euro hinaus (www.fgdl.lu/info@fgdl. lu). Die Bank ist ebenfalls Mitglied des Anlegerentschädigungssystems Luxemburg (Système d`indemnisation des investisseurs Luxembourg, SIIL). Hierdurch sind die Depotwerte bis zu einem Betrag von 20.000 Euro gesichert. Die Bank ist befugt, sowohl dem FGDL als auch dem SIIL oder einem von diesen Beauftragten, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Bank ist weiterhin Mitglied des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. – kurz BVR – in Deutschland und damit nebst ihrer Niederlassungen in Deutschland der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossen. Die Bank ist befugt, der Sicherungseinrichtung oder einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Details zur Sicherungseinrichtung des BVR können im Internet unter http://www.bvr.de/SE abgerufen werden. (4) Provisionsrückzahlung Der Bank können aus der Übertragung von Aufträgen an einen anderen Kontrahenten für Rechnung eines Kunden Provisionsrückzahlungen des Kontrahenten vergütet werden. Der Kunde ist hiermit einmalig und vollumfänglich für alle Geschäfte über diese Tatsache informiert und erkennt diese Praxis an. Nähere Informationen hierzu sind in der gesonderten MiFID-Grundlageninformation unter dem Punkt Zuwendungen, Rückvergütungen, Vertriebsvergütungen bzw. Erlöse enthalten, die dem Kunden bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung, bei wesentlichen Änderungen sowie auf Verlangen durch die Bank zur Verfügung gestellt werden. (5) Datenschutz Die Bank speichert lediglich die für die Ausführung ihrer Dienste erforderlichen persönlichen Daten auf elektronischen Datenträgern oder auf andere Weise. Die persönlichen Daten, die der Kunde der Bank mitteilt, werden streng vertraulich behandelt und unter Einhaltung der luxemburgischen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes und des Bankgeheimnisses keinesfalls ohne vorherige Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben. Soweit die Bank mit der Datenverarbeitung externe Dienstleister beauftragt, stellt sie sicher, dass diese unter Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften sorgfältig ausgewählt werden und ihrerseits zur Einhaltung des Datenschutzes sowie des Bankgeheimnisses verpflichtet sind. Gemäß dem luxemburgischen Datenschutzgesetz hat der Kunde ein Zugangsrecht zu den ihn betreffenden Daten sowie das Recht, diese zu korrigieren. Er kann von diesen Rechten kostenlos Gebrauch machen, indem er einen schriftlichen Antrag an die DZ PRIVATBANK S.A., 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen, Luxemburg stellt und dem er eine Kopie seines Personalausweises beifügt. (6) Datenverarbeitung außerhalb Luxemburgs bei Transaktionen Die bei Geld-Transaktionen notwendigen persönlichen Daten werden durch die Bank und andere hierauf spezialisierte Unternehmen, wie zum Beispiel SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) verarbeitet. Diese Verarbeitung erfolgt durch lokale Rechenzentren in anderen europäischen Staaten sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika (US) nach den dort geltenden Gesetzen. Somit können sich US-Behörden zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus den Zugang zu den Daten verschaffen, die in dortigen Rechenzentren gehalten werden. Jeder Kunde, der die Bank mit der Durchführung einer Überweisung oder einer anderen Transaktion beauftragt, gibt seine stillschweigende Zustimmung, dass alle Daten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Transaktion notwendig sind, außerhalb von Luxemburg verarbeitet werden. Die Postadresse lautet: Boite Postale 661, L-2016 Luxembourg (7) Steuern Die Bank stellt dem Kunden die notwendigen steuerlichen Unterlagen zur Deklaration seiner Einkünfte zur Verfügung. Die Verantwortung zur Deklaration von Vermögen und Erträgen obliegt dem Kunden im Land seines Steuerdomizils (Domizilland) gemäß den dort gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen. Unabhängig davon wird die Bank ihrer Verpflichtung, ggf. steuerliche Erträge des Kunden selbst zu ermitteln, die daraus resultierenden Steuern einzubehalten und abzuführen, gemäß den jeweiligen geltenden Regularien und Gesetzen nachkommen. Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, an in- und ausländische Behörden im gesetzlich vorgesehenen Rahmen über die betroffenen Geschäftsbeziehungen Auskunft zu erteilen. Die Bank bietet keine steuerliche/rechtliche Beratung an. Die Bank behält sich vor, Verfügungen, wie beispielsweise Bartransaktionen, soweit diese einen Verstoß gegen geltende in- oder ausländische regulatorische, einschließlich steuerlicher, Vorgaben darstellen können, abzulehnen. Telefonnummer: +352 44903-1 22Schlussbestimmung 21 Informationen für den Kunden (1) Daten der Bank Die Bank wird in der Rechtsform einer Société anonyme geführt. Sie hat ihren Gesellschaftssitz (Siège social) in Luxemburg. Die Bank ist eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg unter N° B 15579. Die Besuchsanschrift lautet: 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen, Luxembourg (2) Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde der Bank ist die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF). Die Anschrift lautet: 283, route d’Arlon, L-1150 Luxembourg Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Übrigen dennoch wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt in diesem Fall diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung weitest möglich entspricht. Die für die Zulassung von Kreditinstituten zuständige Aufsichtsbehörde ist die Europäische Zentralbank (EZB). Die Anschrift lautet: Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt a. M. (3) Reklamationen Reklamationen müssen durch den Kunden an die Reklamationsstelle oder die Innenrevision der Bank gerichtet werden. Der Kunde kann sich auch bei der Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), Département Juridique - Service JUR - CC, 283, route d`Arlon, L-1150 Luxembourg beschweren. Gegenüber der genannten Aufsichtsbehörde wurde ein Mitglied der Geschäftsführung als verantwortlicher Geschäftsführer für die Reklamationsbearbeitung benannt. 1 ankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. B International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code). 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 2 3 DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157 09/2016 5 / 5 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Gültig ab Februar 2014 Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend: „Wertpapiere“). Für Termingeschäfte, bei denen die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind, gelten andere Bedingungen (Sonderbedingungen für Termingeschäfte). Geschäfte in Wertpapieren 1 Formen des Wertpapiergeschäfts (1) Kommissions-/Festpreisgeschäfte Bank und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von Kommissionsgeschäften (2) oder Festpreisgeschäften (3) ab. (2) Kommissionsgeschäfte Führt die Bank Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer Zentralen Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen Handels an einer Börse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen. (3) Festpreisgeschäfte Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen). 2 Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Die Bank führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungsgrundsätze sind Bestandteil der Sonderbedingungen. Die Bank ist berechtigt, die Ausführungsgrundsätze entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die Bank den Kunden jeweils informieren. Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft 3 Usancen/Unterrichtung/Preis (1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank. (2) Preislich limitierte Aufträge Ein preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden Monats, sofern dies auch ein Arbeitstag für die Bank ist, gültig (Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monats eingehender Auftrag wird, sofern dies auch ein Arbeitstag für die Bank ist und der Auftrag nicht am selben Tag ausgeführt wird, entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) für den nächsten Monat vorgemerkt. Sofern der letzte Handelstag des Monats kein Arbeitstag für die Bank ist, wird der Auftrag für den nächsten Monat vorgemerkt. Die Bank wird den Kunden über seinen Auftrag unverzüglich unterrichten. 7 Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen. Für die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt Nr. 15 Abs. 1. 8 Erlöschen laufender Aufträge (1) Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumung von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien an deutschen Ausführungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung, sonstigen Ausschüttungen, der Einräumung von Bezugsrechten oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten Rechte gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen des Ausführungsplatzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien und im Falle des Aktiensplittings erlöschen preislich limitierte Aufträge mit Ablauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzahlungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw. gesplittet notiert werden. (2) Kursaussetzung Wenn an einem deutschen Ausführungsplatz die Preisfeststellung wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten auf Veranlassung des Emittenten unterbleibt (Kursaussetzung), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wertpapiere, sofern die Bedingungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen. (3) Ausführung von Kundenaufträgen an sonstigen Ausführungsplätzen Bei der Ausführung von Kundenaufträgen an sonstigen Ausführungsplätzen gelten insoweit die Usancen des jeweiligen Ausführungsplatzes. (2) Unterrichtung Über die Ausführung des Auftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektronischen Handel an einer Börse gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner gesonderten Benachrichtigung. (4) Benachrichtigung Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich benachrichtigen. (3) Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Auslagen Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung. 9 Haftung der Bank bei Kommissionsgeschäften 4 Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes Erfüllung der Wertpapiergeschäfte Die Bank ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten. 5 Festsetzung von Preisgrenzen Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge). 6 Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen (1) Preislich unlimitierte Aufträge Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) nur für einen Handelstag, sofern dies auch ein Arbeitstag für die Bank ist. Ist der Auftrag für eine gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag, sofern dies auch ein Arbeitstag für die Bank ist, vorgemerkt. Gleiches gilt, falls die Bank an einem Handelstag nicht arbeiten sollte. Wird der Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Bank den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. 10 Erfüllung im Großherzogtum Luxemburg als Regelfall Die Bank erfüllt Wertpapiergeschäfte im Großherzogtum Luxemburg, soweit nicht die nachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige Vereinbarung die Anschaffung außerhalb des Großherzogtums Luxemburg vorsehen. 11 Anschaffung im Großherzogtum Luxemburg Bei der Erfüllung im Großherzogtum Luxemburg verschafft die Bank dem Kunden, sofern die Wertpapiere sammelverwahrt werden, Miteigentum an diesem Sammelbestand. Soweit Wertpapiere nicht sammelverwahrt werden, wird dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Bank für den Kunden gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter (Streifbandverwahrung). DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157f 02/2014 1 / (4) Einlösung in fremder Währung Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine sowie fällige Wertpapiere in ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Bank den Einlösungsbetrag auf dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben, sofern der Kunde mit der Bank keine abweichende Vereinbarung getroffen hat. 15 Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/Wandelschuldverschreibungen 12 Anschaffung außerhalb des Großherzogtums Luxemburg (1) Anschaffungsvereinbarung Die Bank schafft Wertpapiere außerhalb des Großherzogtums Luxemburg an, wenn » sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen Wertpapieren außerhalb des Großherzogtums Luxemburg ausführt, oder » sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäftes ausländische Wertpapiere verkauft, die im Großherzogtum Luxemburg weder börslich noch außerbörslich gehandelt werden oder » sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäftes verkauft, die zwar im Großherzogtum Luxemburg börslich oder außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber außerhalb des Großherzogtums Luxemburg angeschafft werden. (2) Einschaltung von Zwischenverwahrern Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (3) Gutschrift in Wertpapierrechnung Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift). (4) Deckungsbestand Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Bank verwahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WRGutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten. (5) Behandlung der Gegenleistung Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten. (1) Bezugsrechte Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Kunden benachrichtigen, sobald der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer vorliegen. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Kunden erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Kunden gehörenden Bezugsrechte europäischer Emittenten am letzten Handelstag mittags 12.00 Uhr an der Heimatbörse bestens verkaufen; Bezugsrechte nicht europäischer Emittenten darf die Bank am letzten Handelstag mittags 12.00 Uhr an der Heimatbörse gemäß den im jeweiligen Land geltenden Usancen bestens verwerten lassen. Bei ungünstigen Kursentwicklungen behält die Bank sich vor, im Interesse des Kunden einen alternativen Ausführungsplatz auszuwählen. (2) Options- und Wandlungsrechte Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen wird die Bank den Kunden mit der Bitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den „Wertpapier-Mitteilungen“ hingewiesen worden ist. 16 Weitergabe von Nachrichten Werden der Bank Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über » » » g esetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen. 17 Prüfungspflicht der Bank Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung 13 Depotauszug Die Bank prüft anhand der Bekanntmachungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“ einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden, ob diese von Verlustmeldungen (Opposition), Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung. Die Bank erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug. 18 Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden 14 Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung (1) Im Großherzogtum Luxemburg oder in der Bundesrepublik Deutschland verwahrte Wertpapiere Bei im Großherzogtum Luxemburg oder in der Bundesrepublik Deutschland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung). (2) In anderen Ländern verwahrte Wertpapiere Diese Pflichten obliegen bei in anderen Ländern verwahrten Wertpapieren dem ausländischen Verwahrer. (3) Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen Bei im Großherzogtum Luxemburg verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Wahl den Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrags auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist. (1) Urkundenumtausch Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer im „Telekurs Titelbulletin“ oder in den „Wertpapier-Mitteilungen“ oder vom Emittenten oder vom ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet. (2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Wertpapiereigenschaft Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden soweit möglich dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten. 19 Haftung (1) Verwahrung im Großherzogtum Luxemburg oder in der Bundesrepublik Deutschland Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Großherzogtum Luxemburg oder in der Bundesrepublik Deutschland haftet die Bank nur für grobes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit dem Kunden in der Bundesrepublik Deutschland eine Girosammel-Gutschrift erteilt wird, haftet die Bank auch für die Erfüllung der Pflichten der Clearstream Banking AG. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157f 02/2014 2 / (2) Verwahung in anderen Ländern Bei der Verwahrung von Wertpapieren in anderen Ländern beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten ausländischen Verwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG oder einem anderen deutschen Zwischenverwahrer sowie einer Verwahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle haftet die Bank nur für deren grobes Verschulden. Ein aktuelles Lagerstellenverzeichnis wird dem Kunden auf Verlangen durch die Bank zur Verfügung gestellt. (3) Schutz von Finanzinstrumenten Die Bank gewährleistet, die Kundenfinanzinstrumente von den Eigenhandelsfinanzinstrumenten der Bank getrennt zu halten, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist. Die Bank schließt hierzu mit den jeweiligen Lagerstellen entsprechende Vereinbarungen. (4) Weisung des Kunden Folgt die Bank bei der Auswahl oder bei der Unterweisung eines Dritten einer Weisung des Kunden, trifft sie insoweit keine Haftung. 20 Sonstiges (1) Auskunftsersuchen Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von der Bank im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Die Rechte und Pflichten der Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Soweit die Bank hiernach im Einzelfall zur Auskunftserteilung unter Offenlegung des Namens des Kunden verpflichtet ist, wird sie ihn auffordern, die Offenlegung zu veranlassen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht nach, haftet er für sämtliche hieraus entstehenden Schäden. (2) Einlieferung/Überträge Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Bank außerhalb des Großherzogtums Luxemburg oder der Bundesrepublik Deutschland Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Verlangt der Kunde die Verwahrung außerhalb des Großherzogtums Luxemburg oder der Bundesrepublik Deutschland, wird ihm eine Gutschrift nach Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157f 02/2014 3 / 3 ANHANG ZU NR. 2 DER SONDERBEDINGUNGEN FÜR WERTPAPIERGESCHÄFTE Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Gültig ab Januar 2015 A) ALLGEMEINE REGELUNGEN Die Bank wird Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren entweder als Kommissionärin ausführen (Nr. 1 (2) der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) oder mit dem Kunden Festpreisgeschäfte tätigen (Nr. 1 (3) der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Dies schließt die sofortige Ausführung eines solchen Auftrages, insbesondere Kleinaufträge, nach Weisung durch den Kunden jedoch nicht aus. Im Falle einer Auftragsbündelung werden bei Teilausführung die beteiligten Aufträge im Verhältnis ihres Volumens berücksichtigt. Ist die Bank mit eigenen Aufträgen an einer solchen Auftragsbündelung beteiligt, werden erst die Kundenaufträge zugeteilt. Eine eventuell verbleibende Restquote erhält die Bank. 2) Ausführung von Kundenaufträgen nach der Best Execution Policy 4) Weisungsorders Für die Umsetzung der Best Execution Verpflichtung hat sich die Bank die nachfolgende Policy gegeben. Die Bank verpflichtet sich, Kundenaufträge so auszuführen, dass diese typischerweise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führen. Der Kunde kann der Bank gegenüber eine Weisung hinsichtlich des Ausführungsplatzes und/oder Handelsart für einen konkreten Auftrag erteilen (nachfolgend „Weisungsorder“). Bei Weisungsorders werden die Weisungen des Kunden strikt eingehalten, was einer Ausführung gemäß der Best Execution Policy ganz oder teilweise entgegenstehen kann. Generelle Weisungen, die sich nicht auf einen konkreten Auftrag beziehen, können nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich gelten Orderzusätze, wie z.B. „interessewahrend“ (IW), auch als Weisungen des Kunden. Bei Ausführung über einen Provider werden die Weisungen und Orderzusätze des Kunden zusammen mit dem Auftrag an den ausführenden Provider übermittelt. Die Ausführung nach der Best Execution Policy ist in diesem Fall nur noch eingeschränkt entsprechend der erteilten Weisung möglich, so dass die Ausführungsgrundsätze im Einzelfall erheblich eingeschränkt sein können. Die Bank ist an die Weisung stets gebunden und bringt den Auftrag weisungsgemäß zur Ausführung. Dies kann insbesondere zu schlechteren Kursen und Gebühren führen, da diese in jedem Einzelfall vom ausführbaren Ausführungsplatz abhängig sind. 1) Ausführungsgrundsätze der Bank (Best Execution Policy) 3) Börsliche oder außerbörsliche Auftragsausführung Grundsätzlich werden der Bank anvertraute Aufträge an regulierten Märkten im Rahmen der Best Execution Policy gemäß der Ausführungsplatzliste zur Ausführung gestellt. Die Ausführungsplätze sowie die Historie können auf der Internet-Homepage der Bank www.dz-privatbank.com (Über uns/Lokal.National.International/Luxemburg/ MiFID-Informationen, in der Download-Box), eingesehen werden und werden dem Kunden auf Verlangen durch die Bank zur Verfügung gestellt. Wenn die Ausführungsgrundsätze dies vorsehen, auf Weisung des Kunden oder wenn es im pflichtgemäßen Ermessen der Bank im Interesse des Kunden angeraten ist, können Aufträge auch außerhalb eines organisierten Marktes oder Multilateralen Handelssystems (außerbörslich oder OTC) ausgeführt werden. Die besonderen Risiken bei OTC-Geschäften sind zu beachten, welche insbesondere darin bestehen, dass » » » keine Limit-Aufträge möglich sind, möglicherweise eine schlechtere Kursstellung erfolgt als an einem Ausführungsplatz, keine Marktveröffentlichung der Order erfolgt, da es sich um ein Zwei-ParteienGeschäft handelt. Bei OTC-Geschäften ist eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich, ohne die der Auftrag nicht ausgeführt werden kann. 5) Ausführung von weitergeleiteten Aufträgen Leitet der Kunde als Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufträge seiner Kunden („Endkunden“) zur Ausführung an die Bank weiter, berücksichtigt die Bank eine dem weitergeleiteten Auftrag beigefügte Weisung des Endkunden als Weisungsorder ihres Kunden, es sei denn, der Kunde übermittelt ausdrücklich eine anders lautende Weisungsorder. Eine Einstufung des Endkunden als „Privatkunde“ oder „Professioneller Kunde“ durch den Kunden wird nur berücksichtigt, sofern sie sich auf einen konkreten Einzelauftrag bezieht. Ist dem Auftrag keine Einstufung des Endkunden beigefügt, geht die Bank zur Erzielung des höchstmöglichen Schutzniveaus zugunsten des Endkunden von dessen Einstufung als „Privatkunde“ aus. Die Ausführungsgrundsätze sind entsprechend auf die Ausführung eines weitergeleiteten Auftrags anwendbar. 4) Ausführungsplatz 6) Neuemissionen Bei Auftragsausführung an einem regulierten Ausführungsplatz bestimmt die Bank nach der Best Execution Policy den Ausführungsplatz unter Wahrung der Interessen des Kunden. Die Ausführung erfolgt gemäß der Best Execution Policy an einem für die entsprechende Gattung vorgewählten Ausführungsplatz, der der Ausführungsplatzliste zu entnehmen ist. Beim Verkauf von Bezugsrechten behält sich die Bank vor, bei ungünstigen Kursentwicklungen an der Heimatbörse im Interesse des Kunden einen alternativen Ausführungsplatz auszuwählen. B) SPEZIELLE REGELUNGEN 1) Emissionen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft Bei Neuemissionen von Wertpapieren, die von der Bank öffentlich oder nicht öffentlich angeboten werden, erfolgt eine bestmögliche Ausführung im Sinne dieser Ausführungsgrundsätze durch Annahme des Zeichnungsantrages und Zuteilung oder Lieferung der Wertpapiere durch die Bank. 7) Festpreisgeschäfte Bei Festpreisgeschäften gemäß Nr. 1 (3) der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft erfolgt eine bestmögliche Ausführung im Sinne dieser Ausführungsgrundsätze, wenn der vereinbarte Gesamtpreis der aktuellen Marktlage entspricht. Anlage 2 zeigt auf, in welchen Produktgruppen die Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regelmäßig anbietet. Emissionen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft werden grundsätzlich an die jeweilige Heimatbörse gemäß den Emissionsbedingungen zur Ausführung gestellt. Wird vom Kunden keine Weisung erteilt, erfolgt die Ausführung gemäß der Best Execution Regel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bank an einem für das entsprechende Finanzinstrument vorgewählten Ausführungsplatz. Dieser ist in der Ausführungsplatzliste festgelegt. 8) Unterrichtung 2) Teilausführungen von Aufträgen im Emissionsgeschäft Für die technische Durchführung der Best Execution Policy behält sich die Bank ganz oder teilweise vor, bestimmte Dienstanbieter (Provider) zu beauftragen, die die Ausführung der Order nach den Ausführungsgrundsätzen durchführen und sicherstellen. Die Bank stellt in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Provider sicher, dass alle Kundenaufträge innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Entgegennahme des Auftrages vom Kunden am jeweiligen Ausführungsplatz zur Ausführung vorliegen. Sie ist nicht verpflichtet zu überwachen, ob der Auftrag am jeweiligen Ausführungsplatz unmittelbar zur Ausführung gelangt. Kann ein Auftrag nur zum Teil ausgeführt werden, erhält der Kunde eine entsprechende Mitteilung durch die Bank. Ist der Kunde an einem Sammelauftrag (z.B. Zeichnung) beteiligt, wird bei Teilausführung des gesamten Auftrages der Auftrag des Kunden anteilig (pro rata) zur Quote des Sammelauftrages ausgeführt. Über das Zuteilungsverhältnis und die Zuteilungsart gemäß den Emissionsbedingungen wird die Bank den Kunden nach erfolgter Ausführung informieren. Ist die Bank mit eigenen Aufträgen an einem solchen Sammelauftrag beteiligt, werden erst die Kundenaufträge zugeteilt. Eine eventuell verbleibende Restquote erhält die Bank. Über den Ausführungsplatz und die Ausführungsart wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. 9) Dienstleister 3) Bündelung von Aufträgen Im Sinne des Kunden behält sich die Bank vor, Wertpapieraufträge nach Ermessenslage zu bündeln, um übliche Spesen und Provisionen im Interesse des Kunden nach geltenden Ausführungsgrundsätzen zu optimieren. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 1/9 C) FESTLEGUNG DER AUSFÜHRUNGSPLÄTZE 1) Auswahl der Ausführungsplätze Die Auswahl der Ausführungsplätze erfolgt durch die Bank nach den gesetzlichen Kriterien und Faktoren. Dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Faktoren: Primäre Faktoren: » Preis des Finanzinstruments » Kosten der Auftragsausführung Sekundäre Faktoren: » Geschwindigkeit der Ausführung » Wahrscheinlichkeit der Ausführung » Wahrscheinlichkeit der Abwicklung » Umfang des Auftrags » Art des Auftrags » sonstige relevante Aspekte für die Auftragserteilung Die Bank gewichtet bei der Auswahl der Ausführungsplätze diese Faktoren. Anlage 1 beschreibt die Gewichtung. 2) Orderrouting Das Orderrouting an den jeweiligen Ausführungsplatz erfolgt durch die Bank bzw. den Provider ausschließlich nach objektiven Kriterien (diskriminierungsfrei). 3) Abweichungen Es steht der Bank jederzeit frei, im Sinne des Kunden und der Best Execution Policy von diesen allgemeinen Regeln und der Ausführungsplatzliste im Einzelfall abzuweichen und die Kundenorder an alternativen Ausführungsplätzen zu platzieren, wenn dadurch das Kundeninteresse an einer kostengünstigen Ausführung des Auftrages gewahrt bleibt oder dadurch das Kundeninteresse an einem besonderen Finanzinstrument, dass nur und ausschließlich an einem bestimmten Ausführungsplatz erhältlich ist, gewahrt wird. Mögliche Ausnahmesituationen: 1. Ist in Ausnahmefällen eine Platzierung am Ausführungsplatz gemäß der Ausführungsplatzliste nicht möglich oder auf Grund einer besonderen Marktsituation nicht sinnvoll, erfolgt der Transfer an einen Markt, der das beste Ergebnis im Sinne des Kundenauftrages liefert. 2. Für Finanzprodukte, die ausschließlich außerbörslich (OTC) gehandelt werden und Geldmarktinstrumente erfolgt die Ausführung grundsätzlich nur auf Weisung und in Absprache mit dem Kunden. 4) Dokumentation Die Aufstellung der angebotenen Ausführungsplätze ist als Anlage 2 beigefügt. Die Ausführungsplatzliste unterliegt der fortlaufenden Überwachung durch die Bank und wird bei Veränderungen der Marktbedingungen zeitnah aktualisiert, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft. Sie ist Bestandteil der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte und kann gemäß den aufsichtsrechtlichen Vorgaben geändert werden. 5) Veränderungen Die Bank behält sich vor, bei nachhaltigen Veränderungen den Provider jederzeit ganz oder teilweise im Kundeninteresse zu wechseln. Über einen solchen Wechsel wird der Kunde gemäß den aufsichtsrechtlichen Vorgaben informiert. Die Bank hat die Ausführungsgrundsätze der Provider sorgfältig geprüft und wird deren Einhaltung ordnungsgemäß überwachen. 6) Keine Anwendbarkeit der Ausführungsgrundsätze Die Ausführungsgrundsätze sind auf individuelle Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde nicht anwendbar. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 2/9 ANLAGE 1 – GEWICHTUNG: Zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen hat die Bank die nachfolgenden Kriterien zur Auswahl der Ausführungsplätze gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausgewählt und gewichtet. Gewichtung der Kriterien für die Auswahl des Ausführungsplatzes Relative Gewichtung 1 Kriterium Preis des Finanzinstrumentes 50 % Kosten der Auftragsausführung 20 % Geschwindigkeit der Ausführung 15 % Wahrscheinlichkeit der Ausführung 5% Wahrscheinlichkeit der Abwicklung 10 % 1 alle übrigen Kriterien werden mit 0 Prozent gewichtet DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 3/9 ANLAGE 2 – AUSFÜHRUNGSPLÄTZE DURCHFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN Die Bank wird bestimmte Kommissionsaufträge ihrer Kunden zur Ausführung an die DZ BANK AG weiterleiten. Die zur Weiterleitung bestimmten Aufträge sind der Spalte „Ausführung über“ der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen. Die DZ BANK AG ist hierbei für das Ordermanagement und das Orderrouting verantwortlich und übernimmt die Analyse und die Auswahl der Ausführungsplätze im Detail unter Berücksichtigung der von der Bank vorgenommenen Gewichtung der für die bestmögliche Auftragsausführung relevanten Kriterien. Die Wahl der DZ BANK AG als ausführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgte aufgrund der besonderen Leistungsbeziehungen in der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Nach sorgfältiger Prüfung auf der Basis der gesetzlichen Anforderungen ist die Bank der Auffassung, dass die DZ BANK AG eine bestmögliche Ausführung von weitergeleiteten Aufträgen für die Kunden gewährleistet. Die Ausführung von Kundenaufträgen über die DZ BANK AG ermöglicht durch die Bereitstellung von auf die Bank abgestimmten, standardisierten Prozessen eine effektive und kostengünstige Ausführung, Abwicklung bzw. Abrechnung von Wertpapiergeschäften und berücksichtigt auch die speziellen Anforderungen der Bank. Durch die Bündelung dieser Faktoren werden Kostenvorteile bei der Ausführung, Abwicklung und Abrechnung von Aufträgen für die Kunden erzielt. Zusätzlich erfüllt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur die Kriterien in Bezug auf Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung. Für alle anderen Produkte und Märkte führt die Bank selbst die Aufträge nach ihren Ausführungsgrundsätzen aus. Die Bank verfügt auf Grund ihrer Depotbankfunktion für zahlreiche Investmentfonds über ein weltweites Lagerstellen- und Kontrahentennetz. Hieraus ergeben sich für die Kunden positive Skaleneffekte in Bezug auf Verwahr- und Ausführungskosten sowie für die Ausführungsqualität. Daher wird die Bank grundsätzlich Aufträge im Heimatmarkt der Emission ausführen lassen, wenn nicht andere Faktoren dem entgegenstehen. Die Bank leitet die Aufträge wie branchenüblich an andere Dienstleister weiter, die gegenüber der Bank weisungsgebunden sind. Diese Dienstleister sind ebenfalls der Spalte „Ausführung über“ der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen. AUSFÜHRUNGSPLÄTZE Aktien Deutschland Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Kauf oder Verkauf Indexzugehörigkeit: DAX 30, MDAX, TecDAX Systemzeit: Kommission DZ BANK AG Xetra Kauf oder Verkauf Indexzugehörigkeit: DAX 30, MDAX, TecDAX Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Sonstige Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Zeichnung DZ BANK AG ist im Konsortium Kommission DZ BANK AG DZ BANK AG Zeichnung DZ BANK AG ist nicht im Konsortium Kommission DZ BANK AG Konsortium Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Börsengehandelt, außerhalb Deutschlands notiert Kommission AK Jensen Ltd. Credit Suisse Securities (Europe) Ltd. HSBC Bank PLC KCG Europe Ltd. (Europa) KCG Europe Ltd. (USA) BMO Capital Markets (Kanada) Credit Suisse Securities (Europe) Ltd. HSBC Bank PLC (Asien/Ozeanien) Ausführungsplatz außerhalb Deutschlands Börsengehandelt, innerhalb Deutschlands notiert, Originalwährung nicht EUR Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 20:00–17:27 Uhr Systemzeit: 17:28–19:59 Uhr Kauf oder Verkauf Aktien sonstige Länder Auftragsart Kauf oder Verkauf Kauf Kriterium Zeit/MEZ Verkauf In Deutschland verwahrt und Indexzugehörigkeit in Dow Jones EURO STOXX 50 Systemzeit: 20:00–17:27 Uhr Kommission DZ BANK AG Xetra Verkauf In Deutschland verwahrt und Indexzugehörigkeit in Dow Jones EURO STOXX 50 Systemzeit: 17:28–19:59 Uhr Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Verkauf Sonstige mit Bestand in Deutschland verwahrt und börsengehandelt und in Deutschland notiert Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Zeichnung DZ BANK AG ist im Konsortium Kommission DZ BANK AG DZ BANK AG Zeichnung DZ BANK AG ist nicht im Konsortium Kommission Konsortium Konsortium DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 4/9 Renten (Zinsprodukte inkl. Genussscheine) Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Kauf oder Verkauf Börsengehandelte Werte in Deutschland notiert, Bestand in Deutschland verwahrt Kommission DZ BANK AG Börse Stuttgart Kauf oder Verkauf Börsengehandelte Werte in Deutschland notiert, Bestand in Deutschland verwahrt Kommission Emittent, Market Maker Außerbörslich Kauf oder Verkauf Nicht börsengehandelte Werte, Bestand in Deutschland verwahrt Kommission Emittent, Market Maker Außerbörslich Kauf oder Verkauf Werte außerhalb Deutschlands verwahrt Kommission Emittent, Market Maker Außerbörslich Kauf oder Verkauf Zinsprodukte im Eigenbestand Festpreis DZ PRIVATBANK S.A. DZ PRIVATBANK S.A. Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Kommission DZ BANK AG Xetra Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Kommission Emittent (Kapitalverwaltungsgesellschaft), Fondshandelsplattform attrax S.A. Emittent (Kapitalverwaltungsgesellschaft), Fondshandelsplattform attrax S.A. Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Investmentanteilsscheine Exchange Trades Funds (ETFs) Auftragsart Kriterium Kauf oder Verkauf Zeit/MEZ Auf Xetra gelistet Sonstige Investmentanteilscheine Auftragsart Kauf oder Verkauf Kriterium Zeit/MEZ Sonstige Investmentanteilsscheine Bezugsrechte Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Kauf oder Verkauf Bestand erlaubt Ausführung in Deutschland (Verkauf), börsengehandelt, in Deutschland notiert, bis Sperrung der Gattung Kommission DZ BANK AG Börse Stuttgart Kauf oder Verkauf Bestand nicht in Deutschland verwahrt (Verkauf), börsengehandelt, nicht in Deutschland notiert, Auswahl der Börse über die Verwahrart gemäß der Liste „Börsenplätze außerhalb Deutschlands” Kommission AK Jensen Ltd. Credit Suisse Securities (Europe) Ltd. HSBC Bank PLC KCG Europe Ltd. (Europa) KCG Europe Ltd. (USA) BMO Capital Markets (Kanada) Credit Suisse Securities (Europe) Ltd. HSBC Bank PLC (Asien/Ozeanien) Ausführungsplatz außerhalb Deutschlands Bestand erlaubt Ausführung in Deutschland, börsengehandelt, in Deutschland notiert, ohne andere Weisung des Kundenbis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels oder spätestens bis Sperrung der Gattung, automatischer Verkauf am letzten Tag des Bezugsrechtshandels Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Verkauf DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 5/9 Optionsscheine Eigenemissionen DZ BANK AG Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Kauf oder Verkauf Ohne Limit, GENO-X möglich Kommission DZ BANK AG DZ BANK AG Kauf oder Verkauf Ohne Limit, GENO-X nicht möglich, börsengehandelt, in Deutschland notiert Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Kauf oder Verkauf Mit Limit, börsengehandelt, in Deutschland notiert Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Kauf oder Verkauf GENO-X nicht möglich, nicht börsengehandelt Kommission DZ BANK AG DZ BANK AG Optionsscheine anderer Emittenten Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Kauf oder Verkauf Börsengehandelt, in Deutschland notiert Kommission DZ BANK AG Xetra - Frankfurt 2 Kauf oder Verkauf Börsengehandelt, nur außerhalb Deutschlands notiert Kommission Emittent Emittent oder Ausführungsplatz außerhalb Deutschlands Kauf oder Verkauf Nicht börsengehandelte Instrumente Kommission Emittent Emittent Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Zertifikate Eigenemissionen DZ BANK AG Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Kauf oder Verkauf Ohne Limit, GENO-X möglich Kommission DZ BANK AG DZ BANK AG Kauf oder Verkauf Ohne Limit, GENO-X nicht möglich, börsengehandelt, in Deutschland notiert Kommission DZ BANK AG Börse Stuttgart Kauf oder Verkauf Mit Limit, börsengehandelt, in Deutschland notiert Kommission DZ BANK AG Börse Stuttgart Kauf oder Verkauf GENO-X nicht möglich, nicht börsengehandelt Kommission DZ BANK AG DZ BANK AG Festpreis DZ PRIVATBANK S.A. DZ BANK AG Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Zeichnung Zertifikate anderer Emittenten Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Kauf oder Verkauf Börsengehandelt, in Deutschland notiert Kommission DZ BANK AG Börse Stuttgart Kauf oder Verkauf Börsengehandelt, nur außerhalb Deutschlands notiert Kommission Emittent Emittent oder Ausführungsplatz außerhalb Deutschlands Börsengehandelt Kommission Emittent Emittent Nicht börsengehandelte Instrumente Kommission Emittent Emittent Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Zeichnung Kauf oder Verkauf oder Zeichnung Börsengehandelte Termingeschäfte – Futures Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Kauf oder Verkauf EUREX-gehandelte Instrumente Kommission DZ PRIVATBANK S.A. EUREX Kauf oder Verkauf Non-EUREX Kommission Barclays Bank PLC Terminbörse außerhalb Deutschlands DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 6/9 Börsengehandelte Termingeschäfte – Optionen Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Kauf oder Verkauf EUREX-gehandelte Instrumente Kommission DZ PRIVATBANK S.A. EUREX Kauf oder Verkauf Non-EUREX Kommission Barclays Bank PLC Terminbörse außerhalb Deutschlands Geschäftsart Ausführung über Ausführungsplatz Sonstige Finanzprodukte Auftragsart Kriterium Zeit/MEZ Kauf oder Verkauf OTC-Derivate Festpreis DZ PRIVATBANK S.A. DZ PRIVATBANK S.A. Kauf oder Verkauf SWAPs Festpreis DZ PRIVATBANK S.A. DZ PRIVATBANK S.A. Kauf oder Verkauf Geldmarktprodukte Festpreis DZ PRIVATBANK S.A. DZ PRIVATBANK S.A. Kauf oder Verkauf Edelmetalle Kommission Market Maker Market Maker Kauf oder Verkauf Edelmetalle Festpreis DZ PRIVATBANK S.A. DZ PRIVATBANK S.A. BÖRSEN Deutsche Börsenplätze Börse ISO-Ländercode Länderbezeichnung BERLIN DE Deutschland DÜSSELDORF DE Deutschland FRANKFURT DE Deutschland HAMBURG DE Deutschland HANNOVER DE Deutschland MÜNCHEN DE Deutschland STUTTGART DE Deutschland XETRA DE Deutschland TRADEGATE DE Deutschland DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 7/9 Börsenplätze außerhalb Deutschlands Börse ISO-Ländercode Länderbezeichnung WIEN AT Österreich SYDNEY AU Australien BRÜSSEL BE Belgien TORONTO CA Kanada VENTURE EXCHANGE CA Kanada BERN CH Schweiz SIX SWISS EXCHANGE CH Schweiz SHANGHAI CN China PRAG CZ Tschechien KOPENHAGEN DK Dänemark MADRID ES Spanien HELSINKI FI Finnland PARIS FR Frankreich ATHEN GR Griechenland LONDON GB Großbritannien HONG KONG HK Hongkong BUDAPEST HU Ungarn JAKARTA ID Indonesien DUBLIN IE Irland MAILAND IT Italien OSAKA JP Japan TOKIO JP Japan SEOUL KR Süd-Korea LUXEMBURG LU Luxemburg MEXIKO MX Mexiko KUALA LUMPUR MY Malaysia AMSTERDAM NL Niederlande OSLO NO Norwegen WELLINGTON NZ Neuseeland WARSCHAU PL Polen LISSABON PT Portugal JOHANNESBURG SA Südafrika STOCKHOLM SE Schweden SINGAPUR SG Singapur BANGKOK TH Thailand ISTANBUL TR Türkei NEW YORK (NASDAQ) US USA NEW YORK (NYSE) US USA OTC US USA DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 8/9 Terminbörsen Börse ISO-Ländercode Länderbezeichnung SYDNEY FUTURES EXCHANGE AU Australien EURONEXT BRÜSSEL BE Belgien MONTREAL EXCHANGE CA Kanada EUREX DE Deutschland NASDAQ OMX DK Dänemark EURONEXT PARIS FR Frankreich ICE FUTURES EUROPE GB Großbritannien NYSE LIFFE LONDON GB Großbritannien ADE ATHENS DERIVATIVE EXCHANGE GR Griechenland HONG KONG FUTURES EXCHANGE HK Hongkong BORSA ITALIANA (IDEM) IT Italien OSAKA SECURITIES EXCHANGE JP Japan TOKYO STOCK EXCHANGE JP Japan EURONEXT AMSTERDAM NL Niederlande NASDAQ OMX NO Norwegen OSLO BØRS NO Norwegen NASDAQ OMX SE Schweden SINGAPORE EXCHANGE SG Singapur MFM MEFF RENTA VARIABLE MADRID SP Spanien BOSTON EXCHANGE (BOX) US USA CHICAGO BOARD OPTIONS EXCHANGE (CBOE) US USA CHICAGO BOARD OF TRADE US USA CHICAGO MERCANTILE EXCHANGE (CME) US USA ICE FUTURES US US USA INTERNATIONAL SECURITY EXCHANGE (ISE) US USA NEW YORK STOCK EXCHANGE (NYSE) US USA PHILADELPHIA EXCHANGE (PHLX) US USA DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157a 01/2015 9/9 SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN LASTSCHRIFTVERKEHR Fassung April 2016 Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr unterscheiden die folgenden zwei Verfahren: Abschnitt A.: “Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren” Abschnitt B.: “Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren” Der Abschnitt A. gilt für alle Kunden. Der Abschnitt B. gilt nur für Kunden, die keine Verbraucher4 sind. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren können Sie daher nur nutzen, wenn Sie kein Verbraucher4 sind. Für Verbraucher4 kommt Abschnitt B. der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr daher nicht zur Anwendung. A. ZAHLUNGEN MITTELS LASTSCHRIFT IM SEPA-BASIS-LASTSCHRIFT VERFAHREN die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN2 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen zusätzlich angegebenen BIC3 des Zahlungsempfängers aus. Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basis-Lastschrift über sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedingungen. 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Basis-Lastschriften können die Lastschriftdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA von dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an die Bank weitergeleitet werden. 1 Allgemein 1.1 Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 2.2 SEPA-Lastschriftmandat 2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) 1.2 Entgelte 1.2.1 Entgelte für Verbraucher4 Die Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem “Konditionenverzeichnis”. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 1.2.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher4 sind Für Entgelte und deren Änderung für Zahlungen von Kunden, die keine Verbraucher4 sind, sind die Regelungen in Nummer 12 Absätze 1 bis 6 AGB-Banken maßgeblich. 1.3 Meldepflichten Der Kunde hat mögliche Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Zahlungen zu beachten. 1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im “Konditionenverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 2 SEPA-Basis-Lastschrift 2.1 Allgemein 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (“Single Euro Payments Area”, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die in der Anlage genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss d er Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen und » der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Last- » schriftmandat erteilen. Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen und »W eisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen » SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten: » » » » » » B ezeichnung des Zahlungsempfängers, eine Gläubiger-Identifikationsnummer, K ennzeichnung als einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlung, N ame des Kunden (sofern verfügbar), B ezeichnung der Bank des Kunden und seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.2Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber seiner Bank die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: » » » Bezeichnung des Zahlungsempfängers, Name des Kunden, Kundenkennung nach Nummer A. 2.1.2 oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.3Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank möglichst schriftlich mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß “Konditionenverzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht. 2.1.2 Kundenkennungen 2.2.4Begrenzung und Nichtzulassung von Lastschriften Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes bis 31. Januar 2016) zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen 2 Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus SEPA-BasisLastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulassen. Diese Weisung muss der Bank bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß “Konditionenverzeichnis” vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich erfolgen und zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157b 04/2016 1 /4 2.3 Einzug der SEPA-Basis-Lastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A. 2.6.2. (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basis-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben. (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basis-Lastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die Weisung des Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer A. 2.2.1 Satz 2 und Satz 4 bzw. Nummer A. 2.2.2 Satz 2). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (siehe Nummer A. 2.2.1 Satz 3). 2.6 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. 2.6.2Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von autorisierten Zahlungen 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift 2.4.1Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag (1) Eingehende SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im “Konditionenverzeichnis” ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn d er Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer A. 2.2.3 zugegangen ist, » der Bank eine gesonderte Weisung zur Begrenzung oder Nichtzulassung der Lastschrift des Kunden gemäß Nummer A. 2.2.4 zugegangen ist, » der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf » » » seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die Bank nicht vor, die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN2 des Zahlungspflichtigen keinem Konto des Kunden bei der Bank zuzuordnen ist oder die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz - eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist, - eine Mandatsreferenz fehlt, - ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder - kein Fälligkeitstag angegeben ist. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. 2.4.3Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2, drittes Aufzählungszeichen) berechnet die Bank das im “Konditionenverzeichnis” ausgewiesene Entgelt. 2.4.4 Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im “Konditionenverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß “Konditionenverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit. (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. (2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat. (3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß Nummer A. 2.4.4 eingegangen ist (Verspätung), sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nummer A. 2.6.3 bei Kunden, die keine Verbraucher4 sind, nach Nummer A. 2.6.4. (4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.6.3 Schadensersatz (1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern A. 2.6.1 und A. 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht für nicht autorisierte Zahlungen, b ei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und » für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. » » » 4 2.6.4Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher4 sind, bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft ausgeführ¬ten autorisierten Zahlungen oder bei nicht autorisierten Zahlungen Abweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer A. 2.6.2 und Schadensersatzansprüchen in Nummer A. 2.6.3 haben Kunden, die keine Verbraucher4 sind, neben etwaigen weiteren gesetzlichen Ansprüchen, Schadensersatzansprüche lediglich nach Maßgabe folgender Regelungen: » Bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft ausgeführten autorisierten » 2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-BasisLastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. Zahlungen oder nicht autorisierten Zahlungen kann der Kunde, der kein Verbraucher4 ist, von der Bank den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Bank nach den Nummern A. 2.6.2 bis A. 2.6.4 ist ausgeschlossen, » wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder » soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157b 04/2016 2 /4 In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet die Bank das im “Konditionenverzeichnis” ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern A. 2.6.1 bis A. 2.6.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 30 Tage nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat, bei Verbrauchern4 verlängert sich die genannte Frist auf 13 Monate. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer A. 2.6.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände » auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder » von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. B. ZAHLUNGEN MITTELS LASTSCHRIFT IM SEPA-FIRMENLASTSCHRIFTVERFAHREN Für Zahlungen des Kunden, der kein Verbraucher4 ist, an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Firmen-Lastschrift über sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedingungen. 1 Allgemein 1.1 Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 1.2 Entgelte Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 12 Absätze 1 bis 6 AGB-Banken maßgeblich. 1.3 Meldepflichten Der Kunde hat mögliche Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Zahlungen zu beachten. 1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im “Konditionenverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. lungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN2 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen zusätzlich angegebenen BIC3 des Zahlungsempfängers aus. 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA von dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an die Bank weitergeleitet werden. 2.2 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat 2.2.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Firmen-Lastschrift einzuziehen, und »W eisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen » SEPA-Firmen-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten: » » » » » » B ezeichnung des Zahlungsempfängers, eine Gläubiger-Identifikationsnummer, K ennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, N ame des Kunden, B ezeichnung der Bank des Kunden und seine Kundenkennung (siehe Nummer B. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.2 Bestätigung der Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats Der Kunde hat seiner Bank die Autorisierung nach Nummer B. 2.2.1 unverzüglich zu bestätigen, indem er der Bank folgende Daten in der vereinbarten Art und Weise aus dem vom Zahlungsempfänger erteilten SEPA-Firmenlastschrift-Mandat übermittelt: » Bezeichnung des Zahlungsempfängers, » Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, » Mandatsreferenz, » Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen und » Datum und Unterschrift auf dem Mandat. Hierzu kann der Kunde der Bank auch eine Kopie des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats übermitteln. Über Änderungen oder die Aufhebung des SEPA-FirmenlastschriftMandats gegenüber dem Zahlungsempfänger hat der Kunde die Bank unverzüglich, möglichst schriftlich, zu informieren. 2 SEPA-Firmen-Lastschrift 2.2.3 Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats 2.1 Allgemein Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber seiner Bank widerrufen werden. Der Widerruf wird ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß “Konditionenverzeichnis” wirksam. Der Widerruf sollte möglichst schriftlich erfolgen und zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. Der Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats erfasst bereits dem Konto des Kunden belastete SEPA-Firmen-Lastschriften nicht. Für diese gilt Nummer B. 2.2.4 Absätze 2 und 3. 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt werden, die keine Verbraucher4 sind. Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (“Single Euro Payments Area”, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die in der Anlage genannten Staa¬ten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmen-Lastschrift muss d er Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen, » der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Firmen- » lastschrift-Mandat erteilen und » der Kunde die Bank über die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats unterrichten. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmen-Lastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. 2.2.4 Zurückweisung einzelner Lastschriften (1) Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus bestimmten SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers nicht zu bewirken. Diese Weisung muss der Bank bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß “Konditionenverzeichnis” vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich erfolgen und zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. (2) Am Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Lastschrift kann diese nur noch zurückgewiesen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, den Lastschriftbetrag endgültig zurückzuerlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im “Konditionenverzeichnis” ausgewiesene Entgelt. (3) Nach dem Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Lastschrift kann der Kunde diese nicht mehr zurückweisen. 2.1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN2 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes bis 31. Januar 2016) zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zah- 2.3 Einzug der SEPA-Firmen-Lastschrift auf Grundlage des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats durch den Zahlungsempfänger (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Firmen-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157b 04/2016 3 /4 (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Firmen-Lastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-FirmenlastschriftMandat enthaltene Weisung des Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.2.1 Sätze 2 und 4). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (siehe Nummer B. 2.2.1 Satz 3). 2.5 Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei einer autorisierten Zahlung Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmen-Lastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Ansprüche aus Artikel 89 Zahlungsdienstegesetz vom 10. November 2009 sind ausgeschlossen. Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer B. 2.6.2. 2.6 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag (1) Eingehende SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im “Konditionenverzeichnis” ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn d er Bank keine Bestätigung des Kunden gemäß Nummer B. 2.2.2 vorliegt, d er Bank ein Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats gemäß Nummer B. 2.2.3 zugegangen ist, » der Bank eine Zurückweisung der Lastschrift des Kunden gemäß Nummer B. 2.2.4 zugegangen ist, » der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf » » seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die Bank nicht vor, » die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN2 des Zahlungspflichtigen keinem Konto des Kunden bei der Bank zuzuordnen ist oder » die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz - eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist, - eine Mandatsreferenz fehlt, - ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder - kein Fälligkeitstag angegeben ist. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Firmen-Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, viertes Aufzählungszeichen) berechnet die Bank das im “Konditionenverzeichnis” ausgewiesene Entgelt. 2.4.4 Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im “Konditionenverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß “Konditionenverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit. Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. 2.6.2 Schadensersatz (1) Bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlungen oder bei nicht autorisierten Zahlungen kann der Kunde von der Bank den Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung der Bank für Schäden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 2.6.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Bank nach Nummer B. 2.6.2 ist ausgeschlossen » wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder » soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet die Bank das im “Konditionenverzeichnis” ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern B. 2.6.1 und B. 2.6.2 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 30 Tage nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche aus einer verschuldensabhängigen Haftung der Bank nach Nummer B. 2.6.2 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände » auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder » von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. ANLAGE: LISTE DER ZU SEPA GEHÖRENDEN STAATEN UND GEBIETE 1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern. 1.2 Weitere Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 2 Sonstige Staaten und Gebiete Monaco, San Marino, Schweiz sowie Saint-Pierre und Miquelon. 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 4 Art. 1 Nummer 6) Zahlungsdienstleistungsgesetz vom 10. November 2009: Verbraucher ist eine Person, die bei den von diesem Gesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 2 DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157b 04/2016 4 /4 SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN ÜBERWEISUNGSVERKEHR Fassung April 2016 Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgenden Bedingungen. 1 ALLGEMEIN 1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags Der Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Kunde kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin einen gleichbleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag). 1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zahlungsempfängers zu verwenden. Zielgebiet Währung Kundenkennung des Zahlungsempfängers Inland Euro IBAN1 Grenzüberschreitend innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 Euro IBAN Inland oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Andere Währung als Euro IBAN und BIC3 oder Kontonummer und BIC Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Euro oder andere Währung IBAN und BIC oder Kontonummer und BIC Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben ergeben sich aus den Nummern 2.1 und 3.1. 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung (1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen Vordrucks oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 3.1. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel PIN/TAN). (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. 1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Konditionenverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Konditionenverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. 1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Nach Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Konditionenverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Konditionenverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1 und 3.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. 1.7 Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise 3.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Konditionenverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei Überweisungen DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157c 04/2016 1 / 4 können die Überweisungsdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. 1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. 1.10 Entgelte 1.10.1 Entgelte für Verbraucher als Kunden für Überweisungen innerhalb Luxemburgs und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR4) in Euro oder in einer anderen EWR-Währung5 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4). (2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt am darauffolgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Konditionenverzeichnis“. (3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt. 2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Konditionenverzeichnis“. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 1.10.2 Entgelte für sonstige Sachverhalte Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten ) oder » für Überweisungen innerhalb Luxemburgs oder in andere EWR-Staaten in Währun- » » 6 gen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen7) und für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 1 bis 6 AGB-Banken. 1.11 Wechselkurs Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Konditionenverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der Bank zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. 1.12 Meldepflichten Der Kunde hat mögliche Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Zahlungen zu beachten. 1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Konditionenverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 2 ÜBERWEISUNGEN INNERHALB LUXEMBURGS UND IN ANDERE STAATEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS (EWR8) IN EURO ODER IN ANDEREN EWR-WÄHRUNGEN9 2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: » Name des Zahlungsempfängers, » Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ist bei Überweisungen in anderen EWR-Währungen als Euro der BIC unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, » Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), » Betrag, » Name des Kunden, » IBAN des Kunden. 2.2 Maximale Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der im „Konditionenverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. 2.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. (3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Überweisung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß Nummer 2.2.1 eingegangen ist (Verspätung), sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nummer 2.3.3; bei Kunden, die keine Verbraucher sind, nach Nummer 2.3.4. (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.3.3 Schadensersatz (1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht » » » » für nicht autorisierte Überweisungen, b ei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2.3.4 Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten autorisierten Überweisungen, fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten Überweisungen Abweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.3.2 und Schadensersatzansprüchen in Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten Überweisungen neben etwaigen weiteren gesetzlichen Ansprüchen lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: » Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157c 04/2016 2 / 4 » » Für das Verschulden von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 3.3.2 Haftung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer Überweisung Bei nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungen hat der Kunde neben etwaigen weiteren gesetzlichen Ansprüchen Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Regelungen: » 2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss » (1) Eine Haftung der Bank nach den Nummern 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 ist ausgeschlossen, » » » wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder soweit die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung (siehe Nummer 1.2) des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet die Bank das im „Konditionenverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 30 Tage nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat, bei Verbrauchern verlängert sich die genannte Frist auf 13 Monate. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände » auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die » Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3 ÜBERWEISUNGEN INNERHALB LUXEMBURGS UND IN ANDERE STAATEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS (EWR10) IN WÄHRUNGEN EINES STAATES AUSSERHALB DES EWR (DRITTSTAATENWÄHRUNG11) SOWIE ÜBERWEISUNGEN IN STAATEN AUSSERHALB DES EWR (DRITTSTAATEN12) Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 3.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Ansprüche des Kunden wegen der fehlerhaften Ausführung einer Überweisung nach Nummer 3.3.2 bestehen nicht, wenn » » die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden fehlerhaft angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers ( siehe Nummer 1.2) ausgeführt wurde oder die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 30 Tage nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon schriftlich unterrichtet hat. Bei Verbrauchern verlängert sich die genannte Frist auf 13 Monate. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände » auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die » Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: » » » » » » » Name und gegebenenfalls Adresse des Zahlungsempfängers, Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei Überweisungen der BIC unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), Betrag, Name des Kunden, IBAN des Kunden. 3.2 Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. 3.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 3.3.1 Haftung der Bank für nicht autorisierte Überweisungen (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157c 04/2016 3 / 4 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 6 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (derzeit: Die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen). 7 Zum Beispiel US-Dollar. 8 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 9 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 10 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. 11 Zum Beispiel US-Dollar. 12 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (derzeit: Die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen). 2 ANLAGE VERZEICHNIS DER KURZFORMEN FÜR ZIELLAND UND WÄHRUNG ZiellandKurzformWährungKurzform Belgien BE Euro EUR Bulgarien BG Bulgarische Lew BGN Dänemark DK Dänische Krone DKK Estland EE EuroEUR Finnland FI Euro EUR Frankreich FR Euro EUR Griechenland GR Euro EUR Großbritannien GB Britisches Pfund GBP Irland IE Euro EUR Island ISIsländische Krone ISK Italien IT Euro EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Kroatien HR Kroatische Kuna HRK Lettland LV EuroEUR Liechtenstein LI Schweizer Franken1 CHF Litauen LT Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR MaltaMT Euro EUR Niederlande NL Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Österreich AT Euro EUR Polen PL Polnischer Zloty PLN Portugal PT Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Leu RON Russische Föderation RU Russischer Rubel RUB Schweden SE Schwedische Krone SEK Schweiz CH Schweizer Franken CHF Slowakei SK Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Spanien ES Euro EUR Tschechien CZ Tschechische Krone CZK Türkei TR Türkische Lira TRY Ungarn HU Ungarischer Forint HUF USA US US-Dollar USD Zypern CY Euro EUR 1 Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157c 04/2016 4 / 4 SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN HANDEL IN DEVISEN und Sorten 1 Ausführungsart und Abrechnung (1) Ausführungsart Die Bank führt alle Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Devisen und Sorten nach ihrer Wahl als Kommissionär durch Selbsteintritt, ohne dass es einer ausdrücklichen Anzeige bedarf, oder als Eigenhändler aus. Abweichungen in der Ausführungsart müssen ausdrücklich vereinbart werden. Kauf- und Verkaufsangebote darf die Bank auch teilweise annehmen, wenn sie es im Interesse des Kunden für tunlich hält. (2) Geltung Die vorbezeichneten Ausführungsarten gelten unabhängig von der Fassung der Abrechnung oder einer gesonderten Ausführungsanzeige. (3) Abrechnung Geschäfte kann die Bank netto abrechnen, soweit nicht der Kunde Bruttoabrechnung verlangt. 2 Ausführung von Aufträgen; fehlende Deckung (1) Ausführung von Aufträgen Die Bank wird Devisenaufträge möglichst noch am Tag des Eingangs ausführen, bei nicht rechtzeitiger Ausführung haftet sie nur für grobes Verschulden. (2) Fehlende Deckung Die Bank darf Ausführungen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen ganz oder teilweise unterlassen oder rückgängig machen, wenn das Guthaben des Kunden nicht ausreicht. Aufträge zu Verkäufen darf sie auch dann ausführen, wenn dem Kunden entsprechende Werte bei ihr nicht zur Verfügung stehen. 3Einwendungen des Kunden Einwendungen gegen Abrechnungen und Ausführungsanzeigen müssen unverzüglich nach Zugang telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax oder in den Geschäftsräumen der Bank erhoben werden. Anderenfalls gelten die Abrechnungen, Anzeigen usw. als genehmigt; die Bank wird bei den Abrechnungen, Anzeigen usw. auf diese Folge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendung besonders hinweisen. Einwendungen gegen Nichtausführung von Aufträgen sind unverzüglich telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax oder in den Geschäftsräumen der Bank nach dem Zeitpunkt zu erheben, an dem die Abrechnung oder Ausführungsanzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157d 02/2014 1 / 1 SONDERBEDINGUNGEN FÜR EDELMETALLDEPOTS UND METALLKONTEN 1 EDELMETALLDEPOTS (1) Depotguthaben Bei Gutschriften auf Edelmetalldepots handelt es sich um Depotguthaben vertretbarer Edelmetalle, deren Eigentümer der Inhaber des Edelmetalldepots ist. Als vertretbar gelten Edelmetalle gleicher Art und Form sowie in üblicher Qualität, die ohne besondere Identifizierungsmerkmale verwahrt werden. 3) Ort und Zeit der Lieferung (2) Deckungsbestand Für die Inhaber von Edelmetalldepots hält die Bank im In- und Ausland bei sich und/ oder bei Drittverwahrern unter eigenem Namen ungetrennt von den eigenen Beständen der Bank und denen ihrer anderen Kunden die den Edelmetalldepots entsprechende Menge Edelmetall. b) Die Lieferung kann frühestens fünf Bankarbeitstage nach Eingang eines entsprechenden Auftrages des Depot- bzw. Kontoinhabers und Zahlung einer Lieferungsgebühr verlangt werden. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen seit dem Eingang des Auftrags, so ist für die Lieferung ein erneuter Auftrag erforderlich. (3) Auslieferungsrecht Der Inhaber eines Edelmetalldepots ist jederzeit berechtigt, die Auslieferung des ihm gehörenden Edelmetalles zu verlangen. (4) Fungibilität der Edelmetalle Edelmetalldepots unterliegen den Bestimmungen der großherzoglichen Verordnung vom 18. Dezember 1981 betreffend vertretbare Depots von Edelmetallen (Règlement grand-ducal du 18 décembre 1981 concernant les dépôts fongibles de métaux précieux et modifiant l’article 1er du règlement grand-ducal du 17 février 1971 concernant la circulation de valeurs mobilières). 2 METALLKONTEN (1) Kontoguthaben Bei Gutschriften auf Metallkonten handelt es sich um Kontoguthaben, die dem Kontoinhaber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung von Metall gegen die Bank einräumen. Guthaben auf Metallkonten werden nicht verzinst. Metallkonten unterliegen nicht der in Nr. 1 Absatz (4) erwähnten großherzoglichen Verordnung. (2) Eigentumserwerb Mit der Lieferung von auf Metallkonten gutgeschriebenen Beständen erwirbt der Kontoinhaber Eigentum an dem gelieferten Metall. (3) Rücknahme Der Kontoinhaber kann der Bank seinen Anspruch auf Lieferung von Metall jederzeit zur Rücknahme anbieten. Bei Annahme eines solchen Angebots durch die Bank richtet sich der Rücknahmepreis nach dem am Tage des Ordereingangs gültigen Marktpreis. Mit der dem Kontoinhaber erteilten Gutschrift des Rücknahmepreises erlischt der Anspruch auf Lieferung von Metall 3 FÜR EDELMETALLDEPOTS UND METALLKONTEN GELTENDE BESTIMMUNGEN a) Die Lieferung von auf Edelmetalldepot bzw. auf Metallkonto gutgeschriebenem Edelmetall bzw. Metall erfolgt auf Verlangen des Depot- bzw. Kontoinhabers in Luxemburg in den Geschäftsräumen der Lagerstelle. c) Auf Wunsch liefert die Bank auf Edelmetalldepot bzw. auf Metallkonto gutgeschriebenes Edelmetall bzw. Metall auch an einem anderen Ort, falls dies nach Meinung der Bank ohne unangemessenen Aufwand durchführbar ist und mit den Gesetzen des betreffenden Lieferungsortes im Einklang steht. Die Lieferung des Edelmetalls bzw. des Metalls an einem anderen Ort als in Luxemburg erfolgt jedoch ausschließlich auf Risiko und Kosten des Depot- bzw. Kontoinhabers. Die Bank ist berechtigt, vom Depot- bzw. Kontoinhaber die Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die Transport- und Versicherungskosten zu verlangen. d) Die Lieferung unterliegt den zum Zeitpunkt der Lieferung am Lieferungsort gültigen Steuergesetzen. 4) Risikoübernahme a) Die Inhaber von bei der Bank unterhaltenen Edelmetalldepots bzw. Metallkonten tragen anteilig im Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Guthaben alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den für Edelmetalldepots bzw. Metallkonten bei der Bank oder bei Dritten im In- oder Ausland bestehenden Deckungsbestand in dem entsprechenden Edelmetall bzw. Metall als Folge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen oder durch von der Bank nicht verschuldete Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes oder aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des von der Bank sorgfältig ausgewählten und unterwiesenen Drittverwahrers oder dessen Erfüllungsgehilfen treffen sollten. b) Im Falle des völligen oder teilweisen Verlustes des Deckungsbestandes in dem entsprechenden Edelmetall bzw. Metall durch eines der in Nr. 3 Absatz (4) (a) dieser Sonderbedingungen erwähnten Ereignisse wird die Bank dem Depot- bzw. Kontoinhaber sämtliche Rechte zum Zwecke der Wiedererlangung oder des Ersatzes des verlorengegangenen Edelmetalls bzw. Metalls abtreten. 5) Kosten und Steuern Zur Deckung der mit Edelmetalldepots bzw. mit Metallkonten verbundenen Kosten der Bank werden jährlich zahlbare Gebühren berechnet, die dem Depot- bzw. Kontoinhaber gesondert bekanntgegeben werden. 1) Gutschriften Gutschriften lauten auf Feingewicht bzw. Bruttogewicht oder eine Anzahl handelsüblicher Einheiten. Alle Steuern und Abgaben, die eventuell im Zusammenhang mit Edelmetalldepots bzw. Metallkonten einschließlich Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Depotbzw. Kontoinhabers. 2) Auslieferung Auslieferung von Edelmetalldepotguthaben bzw. Lieferung von Metallkontoguthaben (beides im Folgenden „Lieferung“) erfolgt durch die Bank im Falle von: 6) Allgemeine Geschäftsbedingungen Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. a) Edelmetall: aa) bei auf Feingewicht bzw. Bruttogewicht lautenden Gutschriften in international als „gute Lieferung“ anerkannten Barren; ab) bei auf eine Anzahl handelsüblicher Einheiten lautenden Gutschriften: A) in Barren der jeweils gutgeschriebenen Art bzw. B) in handelsüblichen Stücken des jeweils gutgeschriebenen Münztyps. Anspruch auf Lieferung von Münzen eines bestimmten Jahrgangs oder einer bestimmten Prägung besteht nicht; b) anderen Metallen: in den handelsüblichen Einheiten und Feinheiten. Bei Edelmetall wird dem Edelmetalldepot das Feingewicht bzw. Bruttogewicht oder die Stückzahl und bei anderen Metallen dem Metallkonto das Bruttogewicht der so gelieferten Ware belastet. Eine etwaige Differenz zwischen dem gutgeschriebenen und dem effektiv gelieferten Gewicht wird nach Ermessen der Bank mit kleinen Einheiten ausgeglichen oder auf der Grundlage des am Tage der Erstellung der Abrechnung gültigen Marktpreises abgerechnet. Die Bank behält sich vor, Auslieferungsgrenzen festzulegen und Auslieferungen in diesem Rahmen vorzunehmen. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157e 11/2014 1/1 SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN SCHECKVERKEHR 1 VERWENDUNG ZUGELASSENER SCHECKVORDRUCKE, AUSHÄNDIGUNG GEGEN EMPFANGSBESCHEINIGUNG (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese Bedingungen. 4 Die Bank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder über einen zuvor für das Konto eingeräumten Kredit hinaus einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. 5 (2) Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Der Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen. 2 SORGFALTSPFLICHTEN BEI VERWAHRUNG UND VERWENDUNG VON SCHECKVORDRUCKEN UND SCHECKS (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen. 3 HAFTUNGSVERTEILUNG (1) Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. BEACHTUNG VON SCHECKSPERREN Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht schriftlich um weitere sechs Monate verlängert. 6 (2) Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen sowie sorgfältig zu behandeln (z. B. nicht knicken, lochen, beschmutzen). Änderungen und Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nicht vorgenommen werden. Der Scheckbetrag ist in Ziffern und in Buchstaben unter Angabe der Währung so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks verschrieben oder ist der Scheck auf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten. EINLÖSUNG TROTZ MANGELNDEM GUTHABEN FREMDWÄHRUNGSSCHECKS Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem “Konditionenverzeichnis”. 7 ZUSÄTZLICHE REGELUNGEN FÜR ORDERSCHECKS Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Orderschecks. (2) Löst die Bank Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des Kunden nur belasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat. DZ PRIVATBANK S.A. • Boîte postale 661 • L-2016 Luxembourg • Tel. +352 44903-1 • R.C.S. Luxembourg B 15579 PB_157g 06/2014 1/1