Was ist zumutbar? - WILA Arbeitsmarkt
Transcrição
Was ist zumutbar? - WILA Arbeitsmarkt
Foto: © Arbeitsagentur rechtliches ARBEITSAUFNAHME Was ist zumutbar? Empfänger von Arbeitslosengeld müssen aktiv bei der Arbeitsaufnahme mitwirken. Was ist dabei zumutbar, um nicht die Ansprüche auf Unterstützung über Sperrzeiten zu verlieren? | Andreas Pallenberg W er nach einer Tätigkeit in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitslos wird, bekommt in der Regel Lohnersatzleistungen, genauer Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit. Dies ist eine Versicherungsleistung, auf die man Anspruch hat. Die Zahlung von Arbeitslosengeld I ist dabei (im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II) auch völlig unabhängig von Bedürftigkeit, von Vermögen oder von vorrangigen Unterhaltsansprüchen gegenüber Angehörigen. Somit hat auch ein Millionär grundsätzlich einen rechtlich korrekten Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn er arbeitslos wird. Dennoch – egal ob Millionär oder mittellos – es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt zunächst die Dauer der bisherigen Beschäftigung als Anspruchsgrundlage. Jeder, der mindestens zwölf IV Monate gearbeitet hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Neben diesen rechnerischen Grundlagen gibt es weitere Voraussetzungen, um in den Genuss dieser Lohnersatzleistung zu gelangen. So muss der Leistungsempfänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, darf also beispielsweise nicht arbeitsunfähig sein oder ohne festen Wohnsitz irgendwo unerreichbar für die Arbeitsvermittlung in der Weltgeschichte herumreisen. Der Arbeitslose muss auch immer ein Arbeitsuchender sein und seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv und mitwirkend betreiben. Derartige Aktivitäten muss er z.B. bei regelmäßig anberaumten Gesprächen mit der Arbeitsvermittlung angeben und ggfs. nachweisen können. Wenn er dies nicht hinreichend unter Beweis stellt, kann ihm die Unterstützung zumindest zeitweilig gekürzt werden. Diese Mitwirkungspflicht gehört zu den vielen Spielregeln beim Bezug von Arbeitslosengeld I, bei denen die Frage der Zumutbarkeit eine große Rolle spielt. Wer z.B. eine zumutbare Beschäftigung ohne wichtigen Grund aufgibt, wer eine zumutbare neue Stelle nicht antritt, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit vereitelt, eine zumutbare Trainingsmaßnahme abbricht oder eine zumutbare Tagespendelzeit zu einer neuen Arbeitsstelle ablehnt, hat mit Sanktionen seitens der Arbeitsverwaltung zu rechnen. Und das kann schneller gehen, als man zunächst glauben möchte. Wenn zum Beispiel einem gekündigten Redakteur von der Arbeitsagentur eine Stelle angeboten wird, dann kann das ein großer Segen sein, besonders wenn diese neue Beschäftigung in wesentlichen Merkmalen wie Umfang, Tätigkeit und dem Gehalt den bisherigen Verhältnissen entspricht. Das ist der Idealfall, bei dem alle Beteiligten zufrieden sein dürften. Der Arbeitsuchende hat etwas Passendes gefunden, die Arbeitsverwaltung ist stolz auf ihre Vermittlung, und ein Arbeitgeber hat hoffentlich einen guten neuen Mitarbeiter. Die Realität sieht aber meistens etwas anders aus: Einen nahtlosen Anschluss mit einem neuen Job gibt es selten, oft gibt es – gerade für freigestellte Journalisten – gar nichts außer freie Mitarbeit. Manchmal gibt es zwar eine neue Jobaussicht, aber nur weit weg vom Heimatort. Ebenso kommt es vor, dass der neue Job schlechter bezahlt ist und von minderer Qualität, dass es ein Teilzeitjob ist, dass er befristet ist oder .... alles zusammen. Und dann lautet die Reaktion durchaus nachvollziehbar: Nein danke! Das ist nicht zumutbar! Sperrzeit als Sanktion Die typische Sanktion der Agentur für Arbeit gegenüber Arbeitslosengeld-I-Empfängern ist dann die Sperrzeit. Sie wird immer dann verhängt, wenn gegen bestimmte Regeln verstoßen wird bzw. arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN_18|2011 rechtliches wenn zumutbare Aktivitäten oder Mitwirkungen der Arbeitslosengeldempfänger unterbleiben. In dieser Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zusätzlich verringert sich der stets zeitlich begrenzte Anspruch auf Arbeitslosengeld mindestens um diese Zeit. Sperrzeiten sind aber keine Strafen im rechtlichen und schon gar nicht im moralischen Sinn, sondern sie gehören quasi zu den Geschäftsbedingungen, wenn man Arbeitslosengeld beziehen möchte. Wenn man sich auf bestimmte „Zumutungen“ bei der Arbeitsaufnahme nicht einlassen möchte, dann kann man sich eben auch unter Berücksichtigung der Konsequenzen bewusst auf Sperr- einfach „sperren“, wohl aber empfindlich kürzen. Auch die Frage der Zumutbarkeit wird bei diesem Personenkreis z.T. anders bewertet (vgl. Literaturtipps für ALG-II-Bezieher). Arbeit geht vor Hinter der Verhängung von Sperrzeiten steckt nicht böser Wille oder Behördenwillkür, sondern – ganz positiv betrachtet – das Primat der Vermittlung in Arbeit. Erst wenn alle zumutbaren Möglichkeiten der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausgeschöpft worden sind, sollen die Unterstützungsleistungen uneingeschränkt fließen. Wer dabei nicht kon- Der Besuch einer Jobmesse ist nicht nur für einen selbst eine wichtige Orientierung, sondern auch eine „nennenswerte Aktivität“ bei der Arbeitssuche. Foto: Archiv zeiten einlassen. Man ist anschließend kein schlechterer Kunde als vorher, muss aber aufpassen, da bei wiederholten Sperrzeitanlässen die Leistung komplett wegfallen kann. Für ArbeitslosengeldII-Empfänger, die hier nicht näher betrachtet werden, gelten teilweise ganz andere „Spielregeln“. Sie erhalten ja keine Versicherungsleistungen, die man mal aussetzen könnte, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt. Den kann man nicht so struktiv mitwirkt, muss eben mit entsprechenden Nachteilen rechnen. Völlig einsichtig ist dies, wenn zum Beispiel jemand seine unbefristete Arbeitsstelle von sich aus ohne wichtigen Grund kündigt und anschließend Arbeitslosengeld beantragt, um vielleicht eine Auszeit zu nehmen. Um solche vielleicht auch leichtfertigen Spontanausstiege aus zumutbarer Arbeit abzubremsen, muss der dann Arbeitslose mit einer Sperrzeit von arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN_18|2011 drei Monaten rechnen, in der er ohne Bezüge zurecht kommen muss. Kritisch dagegen ist es, wenn einem Arbeitslosen schon nach wenigen Monaten eine Tätigkeit zugewiesen wird, die deutlich unter seinem Qualifikationsniveau ist, dabei schlechter bezahlt wird und dazu noch weit entfernt liegt von seinem Lebensmittelpunkt. Das alles kann nach den Richtlinien und Bestimmungen der Arbeitsverwaltung zumutbar sein und bei Ablehnung mit Sperrzeiten bestraft werden. Mit der modernen Philosophie eines kundenorientierten Dienstleistungsunternehmens haben solche Verwaltungsakte jedoch nichts zu tun. Sie sind eher Ausdruck einer unflexiblen und repressiven Arbeitsmarktpolitik, die von den meisten Mitarbeitern der Agentur für Arbeit auch nicht praktiziert wird. Im realen Bewilligungsalltag gibt es aber trotzdem immer wieder Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit von Sperrzeitverhängungen, und das liegt eindeutig an den unterschiedlichen Positionen der Beteiligten. Ein Arbeitsuchender wird die Frage der Zumutbarkeit tendenziell immer anders beantworten als das vorrangig an Vermittlung interessierte Amt. Für die mit Sperrzeiten belegten Betroffenen gibt es in solchen Fällen grundsätzlich zwei mögliche Reaktionen. Man nimmt die Sperrzeit hin und versucht irgendwie über die Runden zu kommen, oder man legt Widerspruch ein und bemüht sich die Sperrzeit abzuwenden. Eine Zumutung Die Zumutbarkeit ist also der Schlüsselbegriff im Zusammenhang mit Leistungsbezug, Sperrzeiten, Arbeitsaufnahme etc. Gleichzeitig schreit dieser Begriff förmlich nach Präzisierung im Einzelfall und beschäftigt schon deshalb immer wieder Anwälte und Gerichte. Nicht zumutbar und damit eher eine Zumutung sind alle Fälle von Verstößen gegen geltendes Recht. Eine Arbeit ist immer dann unzumutbar, wenn sie gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes, gegen V rechtliches geltendes Tarifrecht verstößt, menschenunwürdig oder sittenwidrig ist. Wer solche Jobs nicht annimmt, dem kann keine Sperrzeit aufgebrummt werden. Der Verstoß gegen geltendes Recht muss aber im Bedarfsfall vom Betroffenen selbst bzw. von seinem Rechtsvertreter angezeigt und belegt werden. Schwieriger wird es, wenn es keine eindeutigen Gesetze, Fakten oder Maßstäbe gibt, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist. Hinzu kommt der subjektive Faktor. Wer zum Beispiel bisher seinen Arbeitsplatz am Ort, womöglich sogar fußläufig, erreichen konnte, wird eine tägliche Fahrtzeit von insgesamt 60 Minuten als unzumutbar betrachten. Das sieht die Arbeitsverwaltung aber ganz anders, denn die hat in ihren Durchführungsbestimmungen deutlich großzügigere Maßstäbe der Zumutbarkeit für die maximale Tagespendelzeit festgelegt. Aber da gibt es wenigstens Richtwerte, an denen man sich abarbeiten kann. fall vielleicht begründbar, aber keine feste Richtschnur. In der Eingliederungsvereinbarung kann eine solche Zahl festgeschrieben werden. Das liegt im Ermessen des Vermittlers. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, sollte im Gespräch geklärt werden. Dabei ist es immer wichtig, das Amt davon zu überzeugen, dass man sich aktiv um Arbeit bemüht. Das können eben auch Anrufe bei möglichen Arbeitgebern sein oder andere nicht belegbare Aktivitäten. werden. Aber solche – oft als Schikane empfundenen – Zielvorgaben führen nicht selten zu Aktionismus und absurdem Rollenspiel. Das wissen erfahrene Arbeitsvermittler ebenso wie die Betroffenen. Deshalb sollte man es erst gar nicht so weit kommen lassen und die Eingliederungsgespräche nicht grundsätzlich als lästige Pflicht und überflüssig abtun, sondern erst einmal sehen, was möglich ist. Erst wenn jemand nicht den Eindruck Aktivität ist gefragt Deutlich komplizierter wird es bei der Bewertung zumutbarer Bewerbungsaktivitäten. Wer Arbeitslosengeld erhalten will, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich aktiv um neue Arbeit kümmern. Aber was ist hinreichend in diesem Zusammenhang. Die Antwort ist ganz klar und gleichzeitig uneindeutig: Es kommt auf den Einzelfall an. Ganz besonders auf die tatsächlichen Chancen auf dem jeweils aktuellen Arbeitsmarkt, auf die persönlichen Voraussetzungen des Suchenden und auf qualifikationsadäquate bzw. branchenübliche Suchstrategien. Ein studierter Chemiker muss nicht die schwarzen Bretter in Supermärkten nach Jobs absuchen, und ein promovierter Politikwissenschaftler muss nicht die Job-Aushänge an Werkstoren durchforsten. Ebenfalls gibt es keine feste Anzahl von Bewerbungen nachzuweisen. Die Auflage, jeden Monat fünf Bewerbungen vorzulegen, ist im Einzel- VI Wird oft als lästige Pflicht angesehen – das Warten bei der Arbeitsagentur. Wer sich aktiv auf die Gespräche vorbereitet, kann aber meistens profitieren. Foto: © Arbeitsagentur Wer sich die Mühe macht, über solche Gespräche und andere Aktivitäten bei der Arbeitsplatzsuche kurze schriftliche Vermerke (Datum, Uhrzeit, Gespräch mit .... wegen ..... Ergebnis .... Verbleib ..... etc.) anzufertigen, wird auch sein Gegenüber beim Amt überzeugen. Wer allerdings immer nur „beabsichtigt“, solche Aktivitäten zu entfalten („morgen fange ich an!“), wird vielleicht eine handfeste Anzahl an „Beweisen“ beibringen müssen. Solche engen Vorgaben, die der „Kunde“ ja schließlich mit seiner Unterschrift unter den Eingliederungsvertrag akzeptiert, sind später gegebenenfalls die Grundlage für eine Sanktion bzw. Sperrzeit, wenn nämlich die geforderten Mitwirkungsbeweise nicht beigebracht vermittelt, hinreichend Eigenaktivitäten zu entwickeln und diesem Gebot auch nach mehrfachen Aufforderungen nicht nachkommt, kann mit einer Sperrzeit gerechnet werden. Dies ist aber immer ein Verwaltungsakt, der mit einem Bescheid schriftlich zugeht und gegen den man Rechtsmittel, in der Regel Widerspruch einlegen kann. Und diese haben ziemlich häufig Aussicht auf Erfolg, besonders dann, wenn man hinreichend Bemühungen nachweisen kann. Arbeit unter Niveau Wenn jemand von der Arbeitsagentur schon nach kurzer Arbeitslosigkeit Stellen zugewiesen bekommt, für die er über- arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN_18|2011 rechtliches qualifiziert ist, so ist dies zwar nicht gängige Praxis, aber grundsätzlich möglich. Einen Berufsschutz, so wie er vor einigen Jahren bei ALG-I-Beziehern noch galt, gibt es nicht mehr. Es muss grundsätzlich jede zumutbare Arbeit angenommen werden. Im Gesetz liest sich das so: „Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.“(§ 121 Abs. 5 SGB III) Damit ist eine Herunterqualifizierung der Arbeitsuchenden grundsätzlich und jederzeit möglich. Aber auch in diesem Zusammenhang lohnt sich fast immer das Gespräch mit dem persönlichen Ansprechpartner in der Agentur, um ihn davon zu überzeugen, dass es für alle Beteiligten sinnvoller ist, zunächst im angestrebten bzw. erlernten Beruf Stellen zu suchen bzw. zuzuweisen. Auch die Arbeitsagentur ist bei übereilten Dequalifizierungen zurückhaltend. Sie will ihre Kunden grundsätzlich so gut wie möglich vermitteln, um nicht Gefahr zu laufen, dass der gestern Vermittelte schon morgen wieder vor der Tür steht. Wer damit keinen Erfolg hat, sollte sich nicht scheuen, Widerspruch einzulegen und sich z. B. auf die Vermittlungsgrundsätze nach § 35 Abs. 2 SGB III berufen, nach dem die vorschnelle Herabstufung nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden darf. (vgl. hierzu Leitfaden für Arbeitslose von 2010 S. 143 ff.). Gehalt unter Niveau In den ersten drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit müssen auch Stellen angetreten werden, bei denen man bis zu 20 % weniger verdient. Anschließend geht es dann munter weiter abwärts. Ab dem vierten Monat sind Abschläge von bis zu 30 % zu verkraften und ab dem siebten Monat heißt die Faustregel: Das Nettoeinkommen muss dem Arbeitslosengeld entsprechen, und schon muss ein Job von der Einkommensseite betrachtet akzeptiert werden. Das mögen manche Betroffene als ungerecht oder zumindest als höchst unattraktiv betrachten, besonders angesichts der Tatsache, dass sie womöglich jahre- oder jahrzehntelang Zwangsbeiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Wie bei anderen Versicherungsverträgen ist man schnell geneigt, auch einmal davon profitieren zu wollen und solche Arbeitsplatzangebote als nicht zumutbar abzulehnen. Solche Härte ist aber nicht die Regel und kommt wohl eher dann zum Zuge, wenn die Mitwirkungsbemühungen generell als unterentwickelt eingeschätzt werden. Nicht zumutbar sind nach gängiger Rechtssprechung übrigens 400 EuroJobs. Im Gegensatz zu ALG-II-Beziehern, die diese annehmen müssen, bleiben ALG-I-Bezieher von dieser Verpflichtung verschont. Und es lohnt sich, das erzielbare Nettoentgelt einer zukünftigen Arbeitsstelle genau zu berechnen, um die Zumutbarkeit des Stellenantritts bewerten zu können. Dabei können nämlich noch Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten) vom erzielbaren Nettoeinkommen abgezogen werden, da diese ja bei Arbeitsaufnahme tatsächlich anfallen würden. Vereitlung von Arbeitsaufnahme Es gibt Vorschläge zur Arbeitsaufnahme, die die Agentur für Arbeit entsprechend dem Qualifikationsprofil herausfiltert und dem Arbeitsuchenden umgehend anbietet. Eigentlich der Idealfall. Aber die Realität sieht manchmal etwas weniger rosig aus. Der angebotene Job ist schlechter bezahlt, weit unter der Qualifikation, weit weg und bei einem Arbeitgeber, mit dem man nicht so gut kann. Angesichts der drohenden Sperrzeiten bei Ablehnung des Jobs, kommen manche auf die Idee, sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens so zu verhalten, dass der Arbeitgeber von sich aus lieber auf die Arbeitsaufnahme verzichtet. Er will eben auch nie- arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN_18|2011 manden, der völlig uninteressiert ist, der nur kommt, weil er das muss, aber deutlich macht, dass er diesen Job nicht will. Dieses Spiel wird von den Arbeitgebern schnell durchschaut und ggfs. sogar offen – natürlich unter vier Augen – angesprochen. Von solchen Fällen wird gerne berichtet, wahrscheinlich aber öfter als sie tatsächlich passieren. Die Arbeitsverwaltung weiß um diese Tücke und kann ein solches Verhalten, sofern es erkannt wird, auch mit Sperrzeiten wegen „Vereitlung von Arbeitsaufnahme“ ahnden. Dazu werden nicht selten die Arbeitgeber zum Verhalten der Kandidaten in den Vorstellungsgesprächen befragt. Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollte man zunächst prüfen, ob es nicht ganz akzeptable „wichtige Gründe“ für die Ablehnung eines unzumutbaren Arbeitsplatzangebotes gibt. Das können frühere arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit dem potenziellen Arbeitgeber sein, vielleicht sogar unzumutbare Arbeitsbedingungen oder auch familiäre Gründe. Solche begründeten Ablehnungen werden vom Amt selbst bei aller Berechtigung natürlich nicht ohne weiteres akzeptiert, sondern bedürfen der ausführlichen Begründung und nicht selten des Widerspruchs nach ablehnendem Bescheid. Dann aber sind meistens besser geschulte Sachbearbeiter mit dem Vorgang betraut, die nicht nach Schema entscheiden, sondern mit etwas mehr Hintergrund. Fern der Heimat Wer einen Job zugewiesen bekommt, der deutlich weiter entfernt ist als der bisherige, muss dies unter Umständen in Kauf nehmen. Was zählt, ist mal wieder die Zumutbarkeit, die in diesem Fall recht eindeutig geregelt ist. Bis zu 2,5 Stunden Tagespendelzeit gelten bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Stunden pro Tag als zumutbar. Unter sechs Stunden sind es immer noch zwei Stunden. Das bedeutet für Teilzeitkräfte eine zunehmend unannehmbare Härte. Wer z.B. nur VII rechtliches drei Stunden am Tag auswärts arbeitet, muss dafür max. weitere zwei Stunden An- und Abfahrt auf sich nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber zur Förderung der Arbeitsaufnahme die Fahrtkosten (max. sechs Monate) durch die Arbeitsagentur übernommen werden. Umzug Gibt es im Tagespendelbereich nachweislich keine Jobs, kann ein Umzug grundsätzlich als zumutbar gelten. Allerdings nicht bei von vornherein befristeten Beschäftigungen. Die Kosten dafür können (also kein Anspruch!) im Rahmen der Förderung aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden (§ 121 Abs. 4 SGB III ). Allerdings gibt es bei familiärer Bindung durchaus „wichtige Gründe“, mit denen ein Umzug als unzumutbar abgelehnt und eine Sperrzeit abgewendet werden kann. Der Schutz von Ehe und Familie wird dabei in der Regel als das höherwertigere Gut bei der rechtlichen Abwägung eingeschätzt. Fördern und Fordern Im Rahmen der Vermittlungs- und Beratungsgespräche, besonders bei länger andauernder Arbeitslosigkeit, werden in der Regel Eingliederungsvereinbarungen geschlossen. Diese sind eine Art Vertrag auf Gegenseitigkeit und kein einseitiges Diktat. Wenn dort nur Forderungen an den „Kunden“ formuliert werden, so sollte man als solcher vor der Unterschrift nachfragen, wie man sich seitens der Agentur die individuelle Förderung vorstelle und um entsprechende Vorschläge und Eintragungen bitten. Dann wird gerne die Nutzung der gesamten Infrastruktur der Arbeitsverwaltung inklusive der Jobvermittlung angeführt. Da diese aber offensichtlich bisher nicht erfolgreich war – sonst säße man ja nicht mehr zusammen –, sollte man sich damit nicht zufrieden geben. Interessanter wären zum Beispiel gemeinsame Aktivitäten zur Po- VIII tenzialanalyse und zum Profiling, evtl. mit Hinweisen auf hauseigene Seminare oder externe Fortbildungen. Noch besser kann es laufen, wenn man als Betroffener etwas vorrecherchiert hat und konkrete Vorschläge unterbreitet wie z.B. die Möglichkeiten, einen Bildungsgutschein für einen selbst ausgewählten BusinessEnglish-Kurs im Sinne der Qualifizierung zu beantragen. Wer dann einen passenden förderfähigen Fortbildungskurs vorstellen kann, sollte seinen Vermittler davon überzeugen. Das kann mühsam werden, denn es ist und bleibt Ermessenssache des Vermittlers, ob er sich darauf einlässt oder nicht. Wenn man dabei trotz guter Argumente gegen Beton redet, sollte man sich die Ablehnung des Bildungsgutscheins schriftlich geben lassen. Dann hat man die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen und mit ausführlicher Begründung evtl. eine neue Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Also kann sich auch hier Hartnäckigkeit auszahlen. Training ohne Wert Wer sich dagegen wenig kümmert um die eigene weitere Qualifizierung, der läuft Gefahr, in absurden Bewerbungstrainings zusammen mit einem Querschnitt der Gesamtarbeitslosen geparkt zu werden. Nicht, dass man dort nichts lernen könnte, aber die Zusammensetzung solcher Kurse ist teilweise so haarsträubend heterogen, dass gemeinsamer Unterricht kaum möglich ist. Und das hat System, da solche Kandidaten damit offiziell aus der Statistik sind, und wenn auch nur für ein paar Wochen. Und wer sich weigert an solchen Veranstaltungen teilzunehmen oder diese abbricht, der spürt schnell die Strafe in Form von Sperrzeiten. Die Unzumutbarkeit einer solchen Maßnahme nach der Ermessensentscheidung des Arbeitsvermittlers anzumahnen ist meistens nur mit hohem Aufwand möglich, aber nicht aussichtslos. Das Hessische Landessozialgericht befand z.B. 2003, dass eine Trai- ningsmaßnahme immer dann als nicht zumutbar gelte, wenn mehr als die Hälfte des Unterrichtsinhaltes den Teilnehmenden krass unterfordere. (in info also 2004 S. 160). Besser ist es also, im Vorfeld gemeinsam geeignetere Maßnahmen zu finden oder andere Strategien vorzuschlagen. Wer dagegen passiv bleibt, findet sich eher in solchen Maßnahmen als jemand, der Pläne mitbringt, Ideen hat und aktiv ist. LITERATURTIPPS Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.): Leitfaden für Arbeitslose – Der Rechtsratgeber zum SGB III . Dieser Ratgeber richtet sich an Arbeitslosengeld-I-Bezieher. Mit zahlreichen Erläuterungen zum Thema Mitwirkung, Zumutbarkeit und Sperrzeiten inkl. Musterbriefen für Widersprüche etc. Fachhochschulverlag Frankfurt/M. 2010, 700 S. 15,00 Euro Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II – Der Rechtsratgeber zum SGB II. Dieser Ratgeber richtet sich an Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Ebenfalls gespickt mit Fallbeispielen, Gerichtsurteilen und Tipps „von unten“. Rolf Winkel, Hans Nakielski: 111 Tipps für Arbeitslose – Arbeitslosengeld I – BUND Verlag, 13 Auflage 2011 mit zahlreichen Geld werten Tipps Rolf Winkel, Hans Nakielski: 111 Tipps zu Arbeitsklosengeld II und Sozialgeld, BUND Verlag, 4. Auflage 2011, und hier die Version für ArbeitslosengeldII-Empfänger Info also; Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht, mit aktuellen Rechtsentscheidungen, Kommentaren und Standpunkten; erscheint als Zeitschrift sechs mal jährlich im Nomos Verlag, Jahresabo: 48,00 Euro (30,00 Euro für Studierende) arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN_18|2011