Sonderthema: Service "Informationen zu Hartz IV"
Transcrição
Sonderthema: Service "Informationen zu Hartz IV"
Oktober 2004 SERVICE Seite 13 Liebe Leserinnen, liebe Leser, auf diesen Sonderseiten der Redaktion veröffentlichen wir Stellungnahmen des bekannten Fernsehjournalisten Wolfgang Büser zum Thema Hartz IV: Arbeitslosengeld II. Wir hoffen, Ihnen damit zusätzliche Informationen zu geben, da selbst Fachleute Mühe haben auf Grund der vielen Nachbesserungen an Hartz IV auf dem Laufenden zu bleiben. Wolfgang Büser – bekannt aus Funk und Fernsehen als Experte für Sozialrecht – ist stets bemüht, Sie auf dem neuesten Stand zu halten. Änderungen behalten wir uns vor. Ihre SoVD-Redaktion SERVICE Oktober 2004 Arbeitslosengeld II: Ausgewählte Fragen Muss der Lottogewinn mit der Bundesagentur für Arbeit geteilt werden? Am 1. Januar 2005 fällt der Startschuss für das Arbeitslosengeld II, das für erwerbsfähige Frauen und Männer die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe zusammenführt. Die Grundregeln dafür haben sich herumgesprochen, etwa den Festbetrag von 345 (im Osten: 331) Euro monatlich plus Wohnung plus Heizung betreffend. Doch das Gesetz hält zahlreiche weitere Details parat. Hier Antworten auf ausgewählte Fragen. Gibt’s Geld auch für Wohneigentum? Ich wohne mit meiner Frau in einem kleinen Einfamilienhaus, wofür wir noch Raten zahlen. Gibt’s mit dem Arbeitslosengeld II auch Wohngeld dafür? Ja. Was für den Mieter die Mietzahlung, das sind für den Eigenheimer die Kreditzinsen. In beiden Fällen muss es sich um „angemessenen“ Wohnraum handeln – wovon nach bisherigen Informationen bei einer Wohnfläche von bis zu 130 Quadratmetern ausgegangen wird. Tilgungsraten der Eigenheimer werden nicht übernommen, da es sich dabei um einen „Vermögensaufbau“ handelt. Was gehört nicht zum „Vermögen“? Lohn, Gehalt, Miet- und Zinseinnahmen gehören ja zum Vermö- gen, das auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Was sagt das Gesetz zu den Einkünften, die außen vor bleiben? Angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und auch ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (oder eine entsprechende Eigentumswohnung). Kaum jemand muss also befürchten, als Hausbesitzer nun eine Mietwohnung beziehen zu müssen. Die Richtlinien dazu, die die „Angemessenheit“ im Einzelnen festlegen, sind noch in Arbeit. Auch „Sachen und Rechte“, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder (!) für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde, sind vor dem Zugriff der Ämter geschützt. Dazu zählt zum Beispiel ein Grundstück, für das sich kein Käufer zu angemessenen Konditionen findet oder ein Erbstück der Mutter. Gibt es für Schwangere Sonderrechte? Ich bin schwanger. Gilt für mich gegebenenfalls Sonderrecht? Und wie ist es nach der Entbindung? Für werdende Mütter wird nach der 12. Schwangerschaftswoche ein „Mehrbedarf“ von 17 Prozent angerechnet. Ihnen stehen also neben den 345 Euro weitere 58,65 Euro pro Monat zu. – Müttern mit einem minderjährigen Kind unter sieben Jahren steht ein Zuschlag in Höhe von 36 Prozent des Regelsatzes zu, demnach 124,20 Euro monatlich. Den Lottogewinn mit der Arbeitsagentur teilen? Was passiert, wenn ich (48) im Lotto gewinnen würde? Muss ich davon etwas abgeben? Sind Freibeträge zu kombinieren? Kann man die Freibeträge kombinieren? Meine Frau und ich sind 54 Jahre alt, haben also einen Vermögensfreibetrag von 10 800 Euro und weiteren 10 800 Euro für die Altersvorsorge (= 54 x 200 Euro + 54 x 200 Euro). Wenn wir den ersten Freibetrag nicht ausschöpfen, weil wir nur 7500 Euro in Sparbriefen angelegt haben: Können wir die Differenz aus der Lebensversicherung (hier haben wir einen Rückkaufswert von 16 000 Euro, also 5200 Euro „zuviel“) in Anspruch nehmen? Ja. Auf diese Weise können Sie beide Freibeträge – insgesamt also 2600 Euro – als Schonvermögen in Anspruch nehmen. Umgekehrt ginge das allerdings nicht. Haben Sie also „zuviel“ in Sparbriefen investiert und bei der Altersvorsorge eine Lücke, so bleibt es bei den 10 800 Euro Vermögensfreibetrag und dem geringeren Satz aus der Lebensversicherung, weil dieser Frei- betrag ausschließlich für die Altersvorsorge gedacht ist. Darf ich eine Wohnung vermieten? Kann ich im eigenen Haus eine Wohnung vermieten, wenn die Gesamtwohnfläche 130 Quadratmeter nicht übersteigt? Wie sieht es dabei mit der Anrechnung aus, wenn sich die Einnahmen mit den Ausgaben decken? Sie dürfen natürlich in Ihrem Haus eine Wohnung vermieten. Mieteinnahmen sind allerdings „Einkünfte“, die von der Arbeitsagentur bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen sind. Selbstverständlich können Sie zuvor Ihre Aufwendungen (anteilige Abschreibung, anteilige Reparaturen/Instandsetzung gegenrechnen – nicht aber anteilige Tilgungsraten, weil sie der Vermögensbildung dienen). Mehrbedarf für unseren Sohn? Ich bin verheiratet. Zu unserem Haushalt gehört unser 8-jähriger Sohn, der zu 80 Prozent behindert ist. Habe ich Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf für Behinderte? Wie hoch wäre dieser? Für Eheleute mit Kindern sieht das Gesetz keine Mehrbedarfszuschläge vor. Sie bekommen 199 Euro (im Westen: 207) als Sozialgeld (gilt für Kinder bis zum 14. Geburtstag). Vielleicht ein Trost für Sie: Als allein Erziehende könnten Sie ebenfalls keinen Mehrbedarfszuschlag beanspruchen, da der nur für Einzelkinder unter sieben Jahren gilt (bei zwei oder mehr Kindern „unter 16“). Ansonsten sieht das Gesetz nur Mehrbedarfszuschläge für erwerbsfähige Behinderte vor. Wird Erziehungsgeld angerechnet? Nein. Das Erziehungsgeld zählt zum „privilegierten“ Einkommen und bleibt deshalb bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, unberücksichtigt. Dasselbe gilt unter Bei Nebenverdienst drei Freibeträge Wann und wie wird das Arbeitslosengeld II gezahlt? Die Leistung wird jeweils am Ersten des Monats im Voraus gezahlt. Das bedeutet für bisherige Arbeitslosenhilfe-Empfänger: Sie erhalten im Januar 2005 sowohl für Dezember 2004 die „Alhi“ (sie wird nämlich nachträglich angewiesen) als auch für Januar 2005 das ALG II. Das Geld wird kostenfrei auf ein Konto in Deutschland überwiesen. Wer es lieber bar bei der Post oder Postbank abholen möchte, der bekommt eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Dadurch entstehen allerdings – vom Hilfeempfänger zu tragende – Kosten von generell 2,10 Euro plus Auszahlungsgebühren von zum Beispiel 6 Euro bei Überweisungen zwischen 500 und 1000 Euro. Darf Arbeitslosengeld II gepfändet werden? Grundsätzlich ja, genauso wie Lohn oder Gehalt, sofern die Pfändungsfreigrenzen überschritten sind. Allerdings ist das Geld auf dem Konto auf jeden Fall in den ersten sieben Tagen vor dem Zugriff der Gläubiger sicher. In dieser Zeit kann das Überwiesene weder gepfändet noch mit einer Forderung des Geldinstituts verrechnet werden. Das heißt: Innerhalb dieses Zeitraums muss die Bank die Leistung an den Kontoinhaber auszahlen – egal, wie hoch verschuldet er ist. Was zählt zum Einkommen? Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld (zum Beispiel für Kinder bis zum 15. Geburtstag) soll den Lebensunterhalt sichern, sofern dies nicht „aus eigenen Kräften und Mitteln“ möglich ist. Eigenes Einkommen und das Einkommen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden deshalb auf die Leistungen der Arbeits- agentur angerechnet. Zum Einkommen gehören beispielsweise Lohn und Gehalt, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Entgeltersatzleistungen (etwa: Kranken-, Verletzten- Übergangsgeld, Rente), Zinsen und andere Kapitalerträge sowie Mieteinkünfte (nach Abzug der Kosten für die vermieteten Räume). Werden die Einkommens-Angaben überprüft? Ja, etwa im Wege eines „automatisierten Datenabgleichs“ beim Bundesamt für Finanzen (Zinsen) oder den Rentenversicherungsträgern. Wird das Einkommen „brutto“ berücksichtigt? Nein. Abgezogen werden zum Beispiel Lohn- und Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Kapitalertragsteuer, ferner die Beiträge zur Sozialversicherung und für die Riester-Rente. Auch „gesetzlich vor- „Angemessene Wohnungsgröße“ Müssen viele ALG II-Bezieher umziehen? Nach regierungsamtlicher Aussage nicht. Die heutigen Arbeitslosenhilfe- und künftigen Arbeitslosengeld II-Bezieher werden – so das Wirtschafts- und Arbeitsministerium – „bis auf geringfügige Ausnahmefälle in ihren bisherigen Wohnungen verbleiben können und dafür auch die tatsächlichen – weil angemessenen – Unterkunftskosten erhalten“. Es soll keine nennenswerten „Zwangsumzüge“ in billigere und kleinere Wohnungen geben. Wer „unangemessen groß und teuer“ wohnt, der bekommt im Regelfall die Miete bis zu sechs Monate lang weiter gezahlt. Bedingung: Den Betroffenen ist es nicht möglich oder zumutbar, durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermietung ihre Aufwendungen zu senken. Darüber hinaus ist die Miete gesichert, wenn „ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen Wohnraums“ nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Wird auf Druck des Amtes umgezogen, so gehen die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten (etwa Zeitungsanzeigen, Maklercourtage) und die Mietkaution zu seinen Lasten. Seite 1 An Steuern nicht, wohl aber an die Arbeitsagentur. Der Gewinn würde auf Ihren Vermögensfreibetrag von (48 x 200 Euro =) 9600 Euro angerechnet. Der übersteigende Betrag müsste von Ihnen erst verbraucht werden, weil Sie insoweit nicht als „bedürftig“ gelten. Darf ich mein Auto behalten? Die Arbeitsagentur hat mir meinen Pkw (einen VW Golf) bisher nicht streitig gemacht. Gilt das auch für das Arbeitslosengeld II? Ja. Als Arbeitnehmer müssen Sie flexibel sein. Müssten Sie Ihr Auto verkaufen, dann hätten Sie auf dem Arbeitsmarkt geringere Chancen. Gilt der 520-Euro-Freibetrag weiter? Ich bin 58 Jahre alt und kann als Arbeitslosenhilfe-Bezieher einen Schonbetrag von 520 Euro statt 200 pro Lebensjahr für mich und für meine Frau in Anspruch nehmen. Gilt das auch für das Arbeitslosengeld II? Ja, und zwar für alle Bezieher, die vor 1948 geboren sind. Wie viel zahlt die Arbeitsagentur für Kinder? Beim Arbeitslosengeld II sind doch sicher auch Kinderzuschläge enthalten – in welcher Höhe? Bis zum 14. Geburtstag beträgt das „Sozialgeld“ für Kinder 207 (im Osten: 199) Euro. Bis zum 15. Ge- burtstag gibt es 276 (im Osten: 265) Euro. Allerdings: Das staatliche Kindergeld von 154 Euro (vom vierten Kind an: 179 Euro) wird vom Sozialgeld abgezogen, ferner eigenes „Einkommen und Vermögen“ der Kinder. Ab „15“ stehen unmittelbar Leistungen nach dem „Gesetz für moderne Dienstleistungen“ zu. Stehen uns zweimal 345 Euro zu? Ich beziehe Arbeitslosenhilfe, und das Arbeitslosengeld für meinen Mann läuft Ende des Jahres aus. Stehen uns ab Januar 2005 als Arbeitslosengeld II-Grundbetrag zweimal 345 Euro zu? Nein. Für ein Ehepaar sind nur 622 Euro vorgesehen, weil zwei Leute in einem Haushalt besser wirtschaften können – so jedenfalls der Gesetzeshintergrund. Wie lange steht der Zuschlag zu? In der Anfangszeit gibt es ja einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II – in welcher Höhe und wie lange? Der Zuschlag steht „erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen“ zu und beträgt höchstens 160 Euro im Monat (nach einem komplizierten Schlüssel errechnet). Er wird für maximal zwei Jahre nach Ablauf des vorherigen Arbeitslosengeld-Bezuges gezahlt; vom zweiten Jahr an gibt es nur noch 80 Euro. Anderem für Leistungen aus der Pflegeversicherung, die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und das Blindengeld. Werden Umzugskosten übernommen? Das ist durchaus möglich. Wer umzieht, der sollte sich vor seiner Unterschrift unter den Mietvertrag „die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft“ einholen. Wird die neue Bleibe als „angemessen“ anerkannt, so können die Wohnungsbeschaffungskosten“ (etwa: für Zeitungsanzeigen, Makler) ebenso übernommen werden wie die eigentlichen Kosten des Umzugs und auch die Mietkaution (die beim Auszug natürlich wieder an die Kommune zurückfließt). Wie steht es mit Mietschulden? Die können – allerdings nur als Darlehen – übernommen werden. Bedingung 1: Die Mieter stünden sonst auf der Straße, etwa weil der Vermieter Räumungsklage erhoben hat. Bedingung 2: Die Aufnahme einer „konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung“ würde verhindert. Gibt es für Eigenheimer nur die Zinsen als Ersatz für die Miete? In der Miete, die neben dem Arbeitslosengeld II übernommen wird, sind ja Nebenkosten enthalten. Gilt das auch für Eigenheimer? Ja. Zu den „Kosten der Unterkunft“ gehören für Haus- und Eigentumswohnungsbesitzer auch „die damit verbundenen Belastungen“, zum Beispiel die Grundsteuer, die Wohngebäudeversicherung sowie die Betriebskosten wie Müllabfuhr, Abwasser, Heizung – und natürlich die Kreditzinsen beziehungsweise der Erbbauzins. Wie lange wird Arbeitslosengeld II gezahlt? Solange Hilfsbedürftigkeit vorliegt, also gegebenenfalls ohne zeitliche Begrenzung. Die Ämter wollen allerdings die Bedingungen „in zeitlich überschaubaren Abständen“ prüfen und bewilligen Leistungen deshalb jeweils nur für höchstens sechs Monate. geschriebene und ‘angemessene’ private Versicherungen“ mindern das anzurechnende Einkommen: die Kfz-Haftpflicht zum Beispiel sowie eine private Unfallversicherung, eine Hausratversicherung, eine private Haftpflichtversicherung – natürlich auch die Beiträge für eine private Krankenversicherung, wenn keine gesetzliche Krankenversicherung bestehen sollte. Schließlich wirken auch Aufwendungen für Arbeitsmaterial und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge und die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (wie im Steuerrecht) einkommensmindernd. Wie viel darf neben ALG II anrechnungsfrei verdient werden? Das ist eine sehr komplizierte Angelegenheit geworden. Derzeit dürfen neben Arbeitslosengeld oder -hilfe 20 Prozent des Leistungsbezugs, mindestens 165 Euro netto pro Monat „unbehelligt“ dazu verdient werden. Ab 2005 gibt es drei Freibeträ- ge, die sich so staffeln: 1. Stufe: Bei bis zu 400 Euro netto pro Monat sind es 15 Prozent = 60 Euro pro Monat, wenn exakt 400 Euro verdient werden. 2. Stufe: Bei 400 bis 900 Euro pro Monat kommen weitere 30 Prozent aus dem 400 Euro übersteigenden Netto hinzu. Bei 600 Euro Verdienst sind das 60 Euro pro Monat (30 Prozent von 200 Euro) 3. Stufe: Bei 900 und 1500 Euro pro Monat kommen weitere 15 Prozent aus dem 900 Euro übersteigenden Netto hinzu. Bei 1200 Euro sind das (15 Prozent aus 300 Euro =) 45 Euro. Die ermittelten Freibeträge werden vom Gesamtnettoverdienst abgezogen. Der Restbetrag mindert als Einkommen das Arbeitslosengeld II. Bei 300 Euro beträgt der Freibetrag 45 Euro monatlich, bei 600 Euro 120 Euro und bei 1200 Euro 255 Euro. Derzeit bleiben bei 1200 Euro netto im Monat (20 Prozent von 1 200 =) 240 Euro „frei“. Gibt es eine Definition zur „angemessenen Wohnungsgröße“? Eine allgemeingültige nicht. „Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls“. Es kommt demnach auf die Zahl der Familienangehörigen an, auf ihr Alter, das Geschlecht und ihren Gesundheitszustand. Ferner sind die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts zu berücksichtigen. Der angemessene Preis je Quadratmeter bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen „im unteren Bereich am Wohnort“; er kann zum Beispiel dem örtlichen Mietspiegel entnommen werden. Je nach Wohnort und Mietpreisniveau kann ein Quadratmeterpreis von 4 bis 6 Euro, aber auch von 10 bis 11 Euro angemessen sein. Arbeitslose in vergleichbarer Situation erhalten also gegebenenfalls höchst unterschiedliche Leistungen. Fortsetzung auf Seite 2 SERVICE Seite 2 Fortsetzung: „Angemessene Wohnungsgröße“ Zur Grundfläche einer Wohnung ist vorgesehen, dass „auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum angemessener Größe entfällt“. Auch „besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse“ sind zu berücksichtigen, ferner „der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf“; was unter anderem für werdende Eltern von Bedeutung ist. Im Durchschnitt werden von den Ämtern folgende Quadratmeterzahlen einer Wohnung als angemessen angesehen für eine Person: ca. 45 bis 50 qm zwei Personen: ca. 60 qm oder zwei Wohnräume drei Personen: ca. 75 qm oder drei Wohnräume vier Personen: ca. 85 bis 90 qm oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 Quadratmeter oder einen Raum mehr. Wer entscheidet letztlich über die „Angemessenheit“ einer Wohnung? Das Bundeswirtschafts- und Ar- beitsministerium „beabsichtigt derzeit nicht, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten per Verordnung zu regeln“. Die individuelle Situation könne „vor Ort viel besser bewertet“ werden. Die kommunalen Träger verfügten in diesem Bereich aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Erfahrung. Sollten die Kommunen „in nicht unerheblichen Umfang“ bei der Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraums „einen zu engen Maßstab“ anlegen, so will das Gehört das Darlehen an einen Freund zum „Vermögen“? Gehört das Darlehen an einen Freund zum Vermögen? Ich habe einem Freund 3000 Euro geliehen, die er am 1. Juni 2005 zurückzahlen muss. Muss ich diese Forderung in meiner Vermögensaufstellung für die Arbeitsagentur aufführen? Ja. Vermögen ist nach dem Gesetz „die in Geld messbaren Güter“ – unabhängig davon, ob es sich im In- oder Ausland befindet. Dazu gehören Bargeld, Sparguthaben (etwa Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile) ebenso wie Forderungen (wie Ihre gegen den Freund), „bewegliches Vermögen“ (etwa Schmuck) sowie Haus- und Grundeigentum. Führen Sie also die 3000 Euro in Ihrer Vermögensaufstellung auf – und vergessen Sie nicht die Zinsen, falls vereinbart. Welches Vermögen bleibt unberücksichtigt? Zu berücksichtigen ist grundsätzlich das „gesamte verwertbare Vermögen, und zwar sowohl des Antragstellers als auch seines (Ehe- oder Lebens-)Partners. „Verwertbar“ ist Vermögen nicht nur, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Auch wenn der Geldwert durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, handelt es sich um verwertbares Vermögen. Nicht verwertbar sind zum Beispiel Hausrat, ein Pkw, ein selbstbewohntes Haus/eine Eigentumswohnung. Auch „Sachen und Rechte“, deren Verwertung „offensichtlich unwirtschaftlich“ wäre, bleiben unangetastet. Das gilt zum Beispiel für eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert um mehr als 10 Prozent unter den eingezahlten Beiträgen bliebe. Kann mich die Arbeitsagentur zwingen, meine Lebensversicherung zu kündigen? Nein, jedenfalls nicht direkt. Wenn Ihre Lebensversicherung nicht „geschützt“ ist (weil sie entweder vor dem 60. Geburtstag fällig wird oder Sie mit der Versicherungsgesellschaft nicht vereinbart haben, dass der Ihrem Alter entsprechende Freibetrag nicht vor „60“ ausgezahlt wird – so genannter Verwertungsverzicht), dann wird sie als Vermögen berücksichtigt. Das kann zur Folge haben, dass Sie kein oder nur ein gekürztes Arbeitslosengeld II bekommen. Die daraus resultierende Finanzierungslücke könnte Sie veranlassen, die Lebensversicherung aufzukündigen. Gilt das auch dann, wenn dadurch ein Verlust hingenommen werden muss? Ja, es sei denn, der Verlust übersteige 10 Prozent der eingezahlten Beiträge. Wäre also die Auszah- Vertrauensschutz für die „58er“ – aber nur zur Hälfte Müssen „58er“ um ihre Ansprüche fürchten? Ich bin 58 Jahre alt und beziehe Arbeitslosengeld. Entsprechend einer Vereinbarung mit der Arbeitsagentur muss ich mich nicht mehr vermitteln lassen. Ändert sich das ab 2005? Nein. Sie müssen allerdings die nächstmögliche Altersrente in Anspruch nehmen – dies jedoch nur dann, wenn sie Ihnen ohne Abschlag zugebilligt werden kann. Das ist inzwischen regelmäßig erst ab „65“ der Fall. Bis dahin steht Ihnen Arbeitslosengeld zu (soweit der für Sie maßgebende Zeitraum von maximal 32 Monaten noch nicht erreicht ist) oder Arbeitslosenhilfe – natürlich (wie künftig beim Arbeitslosengeld II) nur, wenn Sie bedürftig sind. Insoweit besteht ab 2005 mit InKraft-Treten der ALG II-Regelung Vertrauensschutz. Das heißt: Kein mindestens 58-Jähriger muss be- fürchten, wieder in die Arbeitslosenstatistik aufgenommen zu werden und – im Regelfall zermürbende – Bewerbungsgespräche über sich ergehen zu lassen; er bleibt „außen vor“. Andererseits darf er sich durchaus beim Arbeitsamt wieder einschreiben und um Vermittlung bitten. Dies würde ihm – so das Bundeswirtschaftsministerium – „die Vermittlungs- und Fördermöglichkeiten nach ‚Hartz IV’ eröffnen“. Dass die Realisierung dieser Möglichkeiten verschwindend gering ist, liegt allerdings auf der Hand. All dies würde aber auch nichts daran ändern, dass die oder der Arbeitslose die nächstmögliche (ungekürzte) Altersrente beantragen muss. Kein Vertrauensschutz ist hinsichtlich des bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe gegeben, die ja durchaus (zum Teil wesentlich) mehr ausmachen kann als das neue Ar- beitslosengeld II. Das heißt: Am 1. Januar 2005 wird auf die neue Leistung umgestellt. Die Arbeitsagenturen haben deshalb bereits seit Jahresmitte alle neuen ArbeitslosenhilfeBescheide längstens auf den 31. Dezember 2004 befristet. War vorher schon ein späterer Endzeitpunkt eingetragen, so wird dieser Bescheid per 1. Januar 2005 geändert. Was passiert mit der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz? Ich bekomme Grundrente nach dem Grundsicherungsgesetz. Mein Partner wird ab 2005 Arbeitslosengeld II beziehen. Dabei wird meine Rente als Einkommen mitgerechnet. Wird dadurch das bisherige Gesetz nicht ausgehebelt? Nein. Ihre Grundrente wird nicht angetastet. Sie könnte allerdings Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II Ihres Partners haben. Was passiert mit Sparbüchern, die Jetzt Wohngeldantrag stellen Ich habe gehört, dass es zu der Regelleistung plus Miete plus Heizung ab 2005 Zuschläge zum Arbeitslosengeld II geben kann, wenn man 2004 Wohngeld, also einen Mietzuschuss bezogen hat. Das scheint mir ziemlich abenteuerlich. Ein Pseudo-Tipp? Nein. Die Wohngeld-Empfehlung gilt allerdings in diesem Zusammenhang nur für Bezieher von Arbeitslosengeld (künftig: Arbeitslosengeld I). Sie erhalten nach Ablauf ihres Anspruchs bei Bedürftigkeit zum Arbeitslosengeld II einen Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen regulären Arbeitslosengeld plus Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz – höchstens 160 Euro pro Monat (320 Euro für Verheiratete, nichteheliche Lebenspartner und einge- tragene Lebenspartnerschaften). Für jedes Kind im gemeinsamen Haushalt kommen noch einmal bis zu 60 Euro hinzu. Vom zweiten Jahr nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an sinkt der Zuschlag auf die Hälfte, vom dritten Jahr an auf 0. Beispiel: Ein Allein Stehender bezieht zur Zeit 625 Euro Arbeitslosengeld (beziehungsweise hat 2003 oder 2004 Arbeitslosengeld bezogen, danach Arbeitslosenhilfe). An Miete hat er 250 Euro zu zahlen. Wohngeld könnte ihm in Höhe von 70 Euro zustehen (wenn er es nicht ohnehin schon bezieht). Sein Gesamteinkommen beträgt (625 + 70 =) 695 Euro. Bekommt er Arbeitslosengeld II, so hat er Anspruch auf 345 (im Osten: 331) Euro monatlich plus Miete plus Heizung. Das Ergebnis wird verglichen mit dem vorherigen Arbeitslo- sengeld plus Wohngeld. Zwei Drittel der Differenz – maximal 160 (320/60 – s. oben) Euro gibt es als Zuschlag. Und der Differenzbetrag ist umso höher, je höher vorher das Arbeitslosengeld zusammen mit dem Wohngeld war. Zählt unser Auto zum Vermögen? Vermögen kann das Arbeitslosengeld II mindern. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Pkw. Doch sieht das Gesetz vor, dass ein „angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft“ (also durchaus auch für beide Partner) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt für Motorräder. Ob ein Kraftfahrzeug „angemessen“ ist, das wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz in dem Haushalt, Zeitpunkt des Kaufs) fest- Oktober 2004 Ministerium von seiner Ermächtigung Gebrauch machen, eine bundesweit geltende Verordnung zu erlassen. Muss ich tatsächlich das Guthaben meines 12-jährigen Jungen angeben? Ja. Beträge über 4850 Euro (4100 Euro als Vermögensfreibetrag und 750 Euro für notwendige Anschaffungen) führen zu einer Kürzung oder sogar Streichung des Sozialgeldes von 207 Euro monatlich. Doch auch das 4850 Euro übersteigende Geld verbleibt dem Kind; es muss damit nicht seine Eltern unterstützen. – Hintergrund für die Regelung: Eltern sollen nicht die Möglichkeit haben, ihr Geld auf den Konten ihrer Kinder zu „verstecken“. Sie müssen gegebenenfalls nachweisen, woher das (viele) Geld auf dem Kinderkonto stammt. Was passiert mit den Beträgen, die Eltern ihren Kindern geschenkt haben? Wenn es „Gelegenheitsgeschenke“ in angemessenem Rahmen waren (Geburtstag, gute Noten, Verlobung), so bleibt es dabei. Größere „Geschenke“, die als „Parken auf einem anderen Konto“ angesehen werden können, müssen zurückgegeben werden und zählen als Vermögen der Eltern. lungssumme geringer als 90 Prozent der eingezahlten Beiträge (was vor allem bei „jungen“ Verträgen vielfach der Fall ist), so bleibt die Lebensversicherung unangetastet. Beispiel: Eingezahlte Beiträge: 12 000 Euro, Rückkaufswert: 9600 Euro. Da dies weniger als 10 800 Euro ergibt (12 000 minus 10 Prozent), bleibt die Versicherung unangetastet. Kann es denn lohnen, in diesem Jahr noch eine Lebensversicherung abzuschließen, um 2005 einen „geschützten“ Vertrag vorweisen zu können? Mit Blick auf Arbeitslosengeld II nicht, weil Sie eine solche Versicherung nicht per Einmalzahlung abschließen können. (Allenfalls 5+7Verträge sind möglich: Sie zahlen fünf Jahre lang ein, lassen das Guthaben weitere sieben Jahre stehen und bekommen nach zwölf Jahren die Versicherungssumme plus Gewinnanteile ausgezahlt.) Doch mit Blick darauf, dass nur noch bei in 2004 abgeschlossenen Verträgen mit mindestens zwölfjähriger Laufzeit die Gewinnanteile steuerfrei sind, kann ein Abschluss in diesem Jahr ratsam sein. Muss Arbeitslosengeld II zurückgezahlt werden, wenn sich die Vermögenslage ändert? Nein. Wer finanziell wieder auf eigenen Beinen stehen kann – sei es durch einen neuen Job oder eine Erbschaft – bekommt kein Arbeitslosengeld II mehr. Rückwirkend ist dadurch die Bedürftigkeit natürlich nicht aufgehoben worden. Ausnahme: Es wurde Arbeitslosengeld II als Darlehen gezahlt, etwa weil eine Stelle schon in Aussicht war und das Geld zur Überbrückung benötigt wurde. Zählt eine gesetzliche Unfallrente als Einkommen? Ja. Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme „in Geld oder Geldeswert“. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen, so die „Hinweise zur Grundsicherung für Arbeit Suchende“. schon im vergangenen Jahr aufgelöst wurden – also bevor man überhaupt wissen konnte, was jetzt kommt? Wenn das Geld verschenkt wurde, könnte die Arbeitsagentur – streng genommen – auf den Schenker zugehen und den Betrag zurück verlangen. Ist das Geld allerdings inzwischen verbraucht, dann bleibt es dabei. Was gilt für getrennt Lebende? Ich lebe mit meinen beiden Kindern vom Ehemann getrennt. Er wohnt bei seiner Freundin und zahlt uns Unterhalt. Wird sein Einkommen mitgerechnet, wenn für mich das Arbeitslosengeld II greift? Nein, da Sie mit ihm nicht in einer „Bedarfsgemeinschaft“ leben. Die Unterhaltszahlungen zählen allerdings für Sie und Ihre Kinder als „Einkommen“, das mit dem ALG II verrechnet wird. Ist eine über den Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung komplett vor der Einkommensanrechnung geschützt? Ja, wenn sie die zahlreichen „Riester-Bedingungen“ erfüllt (etwa: bestimmter Höchstumfang, keine Beleihungsmöglichkeit, Fälligkeit frühestens mit „60“), sind Direktversicherungen wie „normale“ Riester-Rentenversicherungen von der Vermögensanrechnung ausgenommen. Handelt es sich um andere Direktversicherungen, so werden sie in die Berechnung des Vermögensfreibetrages einbezogen – entweder voll (wenn vor „60“ der dem Alter entsprechende Betrag nicht angetastet werden kann) oder im Rahmen der 200-Euro-Freibetragsregelung pro Lebensjahr der Arbeitslosen/-Partner. Lohnt sich das Zeitungsaustragen noch? Ich beziehe Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosenhilfe, meine Frau Arbeitslosenhilfe. Wir tragen Zeitungen aus, das bringt pro Monat etwa 160 Euro, die bisher anrechnungsfrei bleiben. Stimmt es, dass dieses Geld ab 2005 voll als Einkommen angerechnet wird und mein Arbeitslosengeld II mindert? – Nicht ganz. Allerdings gilt der bisherige Freibetrag von monatlich mindestens 165 Euro nicht mehr. Von Ihren 160 Euro bleiben nur noch 15 Prozent = 24 Euro monatlich anrechnungsfrei. Die restlichen 136 Euro zählen als Einkommen. gestellt. Ist ein Verkaufserlös (abzüglich gegebenenfalls noch bestehender Kreditverbindlichkeiten) von höchstens 5000 Euro erzielbar, so hat es sich damit. Die Arbeitsagentur nimmt bei der Prüfung auch Angebote im Internet unter die Lupe. Soweit ein Kfz „nicht angemessen“ ist, wird der übersteigende Wert auf die Vermögensfreibeträge angerechnet. Stimmt es, dass Ausbildungsversicherungen, abgeschlossen für Kinder oder Enkel, wie die „RiesterRente“ nicht als Vermögen der Kinder/Enkel angesehen wird? Ja, auf den 4100-Euro-Vermögensfreibetrag wird eine Ausbildungsversicherung nicht angerechnet. Allerdings ist eine solche Versicherung nicht unbedingt die beste Geldanlage für den Nachwuchs. „Versicherte“ sind nämlich die Eltern oder Großeltern. Und da speziell Oma oder Opa im vorgeschrittenen Alter sind, fallen die Verwaltungskosten und Risiko- anteile im Beitrag entsprechend hoch aus – zu Lasten der Rendite. Gezahlt wird zu einem bestimmten Termin (etwa dem 18. oder 20. Geburtstag des Kindes). Ob das Geld dann auch tatsächlich für die Ausbildung der Kinder verwendet wird, ist uninteressant; es könnte auch für das erste Auto eingesetzt werden. Stirbt die oder der Versicherte vorher, so läuft die Police beitragsfrei weiter; eine „Todesfallleistung“ gibt es also nicht. Muss, wie hin und wieder zu hören ist, mit „massenhaften Umzügen“ derjenigen gerechnet werden, die eine „zu große“ Wohnung haben? Nein. Die Kommunen zahlen ohnehin zunächst eine aus ihrer Sicht zu hohe Miete bis zu sechs Monate weiter, um den Arbeitslosen die Möglichkeit zu geben, eine billigere Bleibe zu finden oder aber den eigenen Mietaufwand zum Beispiel durch eine Untervermietung zu reduzieren. Gelingt das Fortsetzung auf Seite 3 SERVICE Seite 3 Auch Erben werden zur Kasse gebeten – 15 500 Euro „frei“ Stimmt es, dass das Arbeitslosengeld II von den Erben erstattet werden muss, wenn ein Bezieher gestorben ist? Ja. Zwar dürfte das nur selten vorkommen, weil Empfänger von Arbeitslosengeld II generell nicht „vermögend“ sind. Doch speziell in Fällen, in denen Verstorbene ein nach den Regeln „angemessenes“ Haus oder eine Eigentumswohnung bewohnt haben, die sie nicht verkaufen mussten, bleiben Hinterbliebenen die Werte erhalten. Das Gesetz sieht die Rückzahlungen der Leistungen für die vergangenen zehn Jahre vor – vorausgesetzt, die Erbschaft reicht dafür aus. Betrug der Wert des Nachlasses nicht mehr als 1700 Euro, so muss generell nichts zurückgezahlt werden. Bei einem Wert von weniger als 15 500 Euro gilt: War der Erbe Partner des Leistungsempfängers oder mit ihm verwandt und lebte (nicht nur vorübergehend) mit ihm bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft und hatte er ihn gepflegt, so geht die Arbeitsagentur ebenfalls leer aus. Auch wenn „die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde“, bleibt die Hinterlassenschaft unangetastet. Entsprechendes gilt bereits seit jeher im Sozialhilferecht. Um höhere Arbeitslosenhilfe zu erhalten, hatte meine Frau bisher die Steuerklasse III. Da beim zukünftigen Arbeitslosengeld II die Steuerklasse keine Rolle mehr spielt, wollen wir ab Januar die Kombination IV/IV wählen. Müssen wir mit Rückforderungen rechnen? Nach bisherigem Recht hat die Arbeitsagentur einen Wechsel der Steuerklassen „mitzumachen“, wenn die neue Kombination (hier von III/V auf IV/IV) „sinnvoll“ ist – sie also dem Verhältnis der Arbeitverdienste vor der Arbeitslosigkeit entspricht. Da ab Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe vom Arbeitslosengeld II abgelöst wird, ist es in der Tat nicht mehr wichtig, ob der Steuerklassenwechsel zum günstigsten Steuerabzug führt oder nicht. Denn auf die individuelle Situation kommt es insoweit nicht mehr an, da die Leistung dann – wie die Sozialhilfe – einkommensunabhängig ermittelt wird. Sie könnten also auch von „III/V“ auf „V/III“ wechseln. Wer bezahlt die Sozialversicherungsbeiträge, wenn Arbeitslosengeld II abgelehnt wird? Beiträge zur Sozialversicherung zahlt die Arbeitsagentur nur denjenigen, die Leistungen beziehen. Wird Arbeitslosengeld II abgelehnt, dann ist jeder selbst verantwortlich dafür. Eine Leistungsablehnung hat allerdings seinen Grund vornehmlich in den Einkommensverhältnissen der Familie, was zum Beispiel auf einen Verdienst des erwerbstätigen Ehepartners zurückzuführen sein kann. In diesem Fall wäre der Muss ein „zu großes“ Eigenheim verwertet werden? Was ist unter einem „angemessenen“ Eigenheim zu verstehen – und was passiert, wenn es von der Arbeitsagentur als „unangemessen groß“ angesehen wird? Konkrete gesetzliche Vorgaben für die „angemessene“ Größe von Eigenheimen, in denen Bezieher von Arbeitslosengeld II leben dürfen, ohne Ärger mit der Arbeitsagentur zu bekommen, gibt es zwar nicht. Anhaltspunkte aber schon: Eigenheime sollen nicht größer als 130 qm sein; darüber hinaus kommt es auf die Zahl der im Haushalt lebenden Personen an. Das gilt sinngemäß für ein Dauerwohnrecht. Ist die Bleibe „nicht angemessen“, aber „eigentumsrechtlich abtrennbar“, so soll an einen Verkauf gedacht werden, zum Beispiel durch Bildung in sich abgeschlossener Eigentumswohnungen oder die Teilung eines Grundstücks. Ist das nicht oder nur unwirtschaftlich möglich, so sollen die Hilfsbe- dürftigen „mögliche Ertragsquellen“ nutzen, zum Beispiel durch die Vermietung von Zimmern. Wird eine Immobilie allerdings nicht selbst genutzt, so „ist sie vorrangig durch Verkauf oder Beleihung verwertbar“. Dabei wird vom Verkehrswert abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten ausgegangen. Wie groß darf ein zum Eigenheim gehörendes Grundstück sein? Die Arbeitsagenturen sehen Grundstücksflächen bis zu 500 qm im städtischen und 800 qm im ländlichen Bereich als angemessen an. Darüber hinaus werden auch höhere Werte als angemessen anerkannt: wenn der jeweilige Bebauungsplan entsprechend großflächiger angelegt ist. Beispiel für eine selbst genutzte Immobilie von nicht angemessener Größe: Das Haus des Hilfebeziehers hat eine Wohnfläche von 180 qm. Die Wohnfläche kann nicht in zwei in sich abgeschlossene Wohnbereiche aufgeteilt (es kann also keine Einliegerwohnung eingerichtet) werden. Die Grundstücksgröße überschreitet die angemessene Größe nicht. – Von dem Hauseigentümer kann nicht erwartet werden, dass er sein Grundstück verkauft, um an anderer Stelle eine „angemessene“ Behausung zu finden. Er muss sich um die Vermietung von Zimmern kümmern. Das Unangenehme: Der (gegebenenfalls fiktive) Erlös aus der Vermietung wird sofort als Einkommen angesetzt, nicht erst von der tatsächlichen Vermietung an. Wer trägt die Umzugskosten, wenn festgestellt werden sollte, dass meine Wohnung (168 qm) „unangemessen groß“ ist? Stellt die Arbeitsagentur fest, dass eine Wohnung oder ein Eigenheim unangemessen groß und (!) die Aufwendungen dafür unangemessen hoch sind, so kann die oder der Ar- Trotz Nießbrauchsrecht kann die Hütte verkauft werden Ein attraktives und deshalb beliebtes Modell, Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer zu sparen, ist die Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Regelmäßig wird dabei ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht oder ein Nießbrauch des Schenkers vereinbart – meistens gepaart mit dem Verbot, dass der Begünstigte das Objekt verkauft, so lange der Übertragende noch lebt. Ist ein derart belastetes Grundstück „verwertbares Vermögen“? Der Bund der Steuerzahler bestätigt das unter Hinweis auf mehrere Gerichtsentscheidungen (u. a.: Verwaltungsgericht Freiburg – AZ: 4 K 75/03). Ein Nießbrauchsrecht mindere zwar den Verkehrswert des Grundstücks, schließe aber dessen Verkauf nicht aus. Der Nießbrauchsberechtigte werde dadurch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, da er ja wohnen bleiben könne. Auch das vertraglich vereinbarte Veräußerungsverbot zu Lebzeiten des Übertragenden stehe einem Verkauf nicht entgegen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die dadurch bewirkte Pflicht, zunächst eigenes Vermögen einzusetzen, gehe vor. Ob sich allerdings eine solch „belastete“ Immobilie „wirtschaftlich verwerten“ lässt, steht auf einem anderen Blatt. Muss ich einen neuen Vertrag abschließen? Um den neuen Altersvorsorgefreibetrag ab 2005 beanspruchen zu können, habe ich mit meinem Versicherungsvertreter gesprochen und ihn gebeten, in den Vertrag aufzu- nehmen, dass ich (53 Jahre alt) 10 600 Euro nicht vor dem 60. Geburtstag abrufen werde. Der meinte aber, dass ich dafür einen neuen Vertrag schließen müsste. Stimmt das? Nein. Ihr Wunsch wird als Anlage zur Versicherungspolice genommen. Die Gesellschaft stellt Ihnen darüber eine Bescheinigung aus, so dass Sie die 10 600 Euro nicht als Vermögen angerechnet bekommen. Kann ich die volle Miete ansetzen? Ich teile mir mit meiner Schwester eine Wohnung, bin aber Hauptmieterin. Welche Miete gebe ich bei der Arbeitsagentur an – die volle oder die um den Anteil meiner Schwester (= 40 Prozent) gekürzte? – Die Arbeitsagentur ersetzt Ihnen den Mietanteil, den Sie selbst zu tragen haben. Geben Sie trotzdem die nach dem (von Oktober 2004 Fortsetzung: Jetzt Wohngeldantrag stellen nicht, so werden es sich die Gemeinden dennoch überlegen, den Hilfeempfänger zum Umzug zu bewegen. Sie haben nämlich neben den Umzugskosten auch alle damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen, etwa die Mietkaution, Makler- gebühren, zwei Mieten im Umzugsmonat und gegebenenfalls Renovierungskosten. Da kommen schnell ein paar Tausend Euro zusammen, die durch eingesparte Mieten nicht so schnell wieder zurück zu holen sind. Partner zum Beispiel ebenfalls gesetzlich krankenversichert – kostenfrei. Wie werden die Eigentümer von Einfamilienhäusern/Eigentumswohnungen berücksichtigt, wenn es um Betriebs-/Nebenkosten geht, die den Mietern neben der Miete ersetzt werden? Das betrifft zum Beispiel die Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung, die Grundsteuer, Abwassergebühren, Straßenreinigung, den Schornsteinfeger und allgemeine Instandhaltungskosten, um die sich ein „normaler“ Mieter nicht kümmern muss. Die genannten Betriebs-/Nebenkosten stehen Eigenheimern ebenso zu wie Mietern. Ich bin geschieden und erziehe meine zwei Söhne (18 und 15 Jahre alt) alleine. Mein Ex-Mann zahlt seit zwei Jahren keinen Unterhalt mehr, weil er arbeitslos ist. Sind meine Söhne ihrem Vater gegenüber finanziell verpflichtet, wenn er Arbeitslosengeld II beziehen sollte? Keine Sorge: Kinder brauchen für ihre Eltern – das Arbeitslosengeld II betreffend – nicht aufzukommen. Muss ein Arbeitslosengeld II-Bezieher die Leistungen an die Arbeitsagentur zurückzahlen, wenn er etwa eine Immobilie erbt? Nein. Durch die Erbschaft wird er ja nicht rückwirkend vermögend. Für die Zukunft muss er dann aber zunächst das Erbe einsetzen. beitslose verpflichtet werden, umzuziehen – oder auf die sonst übernommenen Mieten (beziehungsweise einen Teil davon) zu verzichten. „Die überwiegende Mehrzahl der Menschen, die Arbeitslosengeld II erhalten werden, leben jedoch in „angemessenen Wohnungen“, so die offizielle Darstellung der Bundesagentur für Arbeit. Über Umzüge in kleinere oder billigere Wohnungen entscheidet der kommunale Träger vor Ort (zum Beispiel das Sozialamt). Wird ein Umzug notwendig, so wird die alte Miete zunächst – im Regelfall bis zu sechs Monate – weitergezahlt. Im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Aufwendungen werden (auf vorherigen Antrag) übernommen, also etwa neben den eigentlichen Aufwendungen für den Möbeltransport die Kosten für Zeitungsanzeigen, den Makler, die doppelte Miete für den Umzugsmonat und die Mietkaution. Werden die Sparschweine der Kinder „geschlachtet“? Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II ist – wie bei der Sozialhilfe – auch das Vermögen der Kinder anzugeben. Wird bei der So- zialhilfe jedem Kind nur ein Freibetrag von 256 Euro eingeräumt, so sind es beim Arbeitslosengeld II 4.850 Euro pro Kind, die auf dem Sparbuch bleiben können. Bis zu diesem Freibetrag ist jedes Vermögen – sei es Sparvermögen oder Ausbildungsversicherung – geschützt. Liegt das Guthaben oberhalb dieser Grenze, so entfällt nur der Anteil des Arbeitslosengeldes für das Kind (bis zu 207 Euro/ab 15 Jahre bis zu 276 Euro) und sein Anteil an den Mietkosten. Die Leistung für die Eltern wird weiter in voller Höhe gezahlt. In der Praxis dürfte es nur selten zu einer Anrechnung von Vermögen der Kinder kommen. Nach einer aktuellen „Kids Verbraucheranalyse 2004“ verfügen die 6- bis 13-Jährigen über Bankguthaben von durchschnittlich 610 Euro. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren liegt der Schnitt nach einer anderen Analyse bei 1100 Euro. Dabei handelt es sich um Zahlen für die Gesamtbevölkerung; die durchschnittlichen Zahlen für Empfänger von Arbeitslosengeld II werden darunter liegen. Ihnen beizufügenden) Mietvertrag zu zahlende Miete an und legen Sie dem Antrag eine Erklärung Ihrer Schwester bei, in welchem Umfang sie sich beteiligt. Werden meine Versicherungsbeiträge ersetzt? Ich habe eine Hausrat- und eine Privathaftpflichtversicherung. Werden mir die Beiträge dafür neben dem Arbeitslosengeld II ersetzt? Nein. Den Aufwand dafür können Sie pauschal mit 30 Euro von Ihrem Einkommen absetzen. Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung erkennt die Arbeitsagentur in voller Höhe als abzugsfähigen Betrag an. Stimmt es, dass auch für ältere Arbeitslose ab 2005 nur noch zwölf Monate lang Arbeitslosengeld gezahlt wird? Offenbar befürchten viele ältere Arbeitnehmer, sollten sie im nächsten Jahr arbeitslos werden, dass sie bereits nach zwölf Monaten Arbeitslosengeld I-Bezug ein „Hartz IVFall“ und aufs Arbeitslosengeld II umgestellt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Tritt Arbeitslosigkeit nach dem 44. Geburtstag ein, so kann die Bezugsdauer – je nach Alter und nachgewiesenen Beitragseinzahlungen – 18 bis 32 Monate betragen. Und das gilt bis einschließlich 31. Januar 2006. Erst wer danach seine Arbeitsstelle verliert, wird vom neuen (Hartz III-)Recht erfasst. Danach beträgt die generelle Anspruchsdauer 12, für mindestens 55-Jährige 18 Monate. Das heißt: Das neue Recht ist zwar dem Buchstaben nach am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, es gilt jedoch ein Vertrauensschutz von 25 Monaten, so dass es erst ab Februar 2006 angewendet wird. Für Arbeitslose, die noch keine 45 Jahre alt sind, gilt allerdings jetzt schon: Für das Arbeitslosengeld (ab 2005: Arbeitslosengeld I) beträgt die Höchstanspruchsdauer 12 Monate. Danach gibt es – bei Bedürftigkeit – Arbeitslosengeld II, so wie heute Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls ergänzend Sozialhilfe. SERVICE Seite 4 Freibeträge für Partner-Einkommen Wenn mein Partner Arbeitslosengeld II bezieht, wie viel darf ich dann verdienen, ohne dass die Arbeitsagentur ihre Leistung kürzen kann? Hier gelten dieselben Einkommensgrenzen wie für die Leistungsbezieher selbst. Das heißt: Bis zu 400 Euro im Monat bleiben 15 Prozent anrechnungsfrei. Verdienste zwischen 400,01 und 900 Euro sind zu 30 Prozent vor dem Zugriff geschützt, Lohn oder Gehalt zwischen 900,01 und 1500 Euro wiederum in Höhe von 15 Prozent. Darüber hinaus gibt es keinen Freibetrag mehr. Es gelten jeweils die Nettoeinkünfte, also nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben. Bei einem Ehe-, Lebens- oder gleichgeschlechtlichen Partner bleiben demnach bei einem Netto von 1200 Euro im Monat (60 + 150 + 45 =) 255 Euro anrechnungsfrei, 945 Euro gelten als Einkommen, das in die Bedarfsgemeinschaft eingebracht wird. Kommt es ab 2005 auch noch auf die Steuerklassen an, die Eheleute gewählt haben? Arbeitslosenhilfe wird derzeit noch nach dem vorherigen Einkommen und der für den Bezieher maßgebenden Steuerklasse berechnet. Ab 2005 ist die Steuerklasse unwichtig geworden, weil es auf den „Bedarf“ ankommt, der grundsätzlich für alle gleich hoch ist. Dennoch kann es für Eheleute (und nur für sie) eine Überlegung wert sein, welche Steuerklasse der erwerbstätige Partner eingetragen hat. Denn in Klasse III ist der Steuerabzug am günstigsten. Da dadurch aber das Nettoeinkommen der Bedarfsgemeinschaft höher ist, als es unter Ansatz der Steuerklasse V wäre, erscheint es lohnend, die ungünstige Klasse V eintragen zu lassen – mit der Folge höherer Leistungsansprüche beim ALG II. Allerdings: Die ein Jahr spätere Steuererstattung wäre wieder anzurechnendes Einkommen – wenn der Partner dann noch Leistungsbezieher ist. Gelten für selbst bewohnte Eigentumswohnungen dieselben Regeln wie für das eigene Häuschen, in dem ein Bezieher von Arbeitslosengeld lebt? Im Grundsatz ja. Das heißt: Die Arbeitsagentur übernimmt die Kreditzinsen und Nebenkosten (wie wenn es sich um eine Mietwohnung handeln würde). Die maximale Größe wird allerdings im Regelfall mit 120 statt 130 qm angenommen. Stimmt es, dass es nach 2004 nur noch zwölf Monate lang Arbeitslosengeld gibt? Nein – wenn es auch immer wieder behauptet wird. Offenbar befürchten viele ältere Arbeitnehmer, sollten sie im nächsten Jahr arbeitslos werden, dass sie bereits nach zwölf Monaten Arbeitslosengeld IBezug ein „Hartz IV-Fall“ und aufs Arbeitslosengeld II umgestellt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Tritt Arbeitslosigkeit nach dem 44. Geburtstag ein, so kann die Bezugsdauer – je nach Alter und nachgewiesenen Beitragseinzahlungen – 18 bis 32 Monate betragen. Und das gilt bis einschließlich 31. Januar 2006. Erst wer danach seine Arbeitsstelle verliert, wird vom neuen (Hartz III!)Recht erfasst. Danach beträgt die generelle Anspruchsdauer 12, für mindestens 55-Jährige 18 Monate. Das heißt: Das neue Recht ist zwar dem Buchstaben nach am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, es gilt jedoch ein Vertrauensschutz von 25 Monaten, so dass es erst ab Februar 2006 angewendet wird. Für Arbeitslose, die noch keine 45 Jahre alt sind, gilt allerdings seit Jahren schon: Für das Arbeitslosengeld (ab 2005: Arbeitslosengeld I) beträgt die Höchstanspruchsdauer 12 Monate. Danach gibt es – bei Bedürftigkeit – Arbeitslosengeld II, so wie heute Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls ergänzend Sozialhilfe. Welche Krankenkasse ist zuständig – und wer bezahlt die Beiträge? Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gelten die allgemeinen Regeln zum Krankenkassenwahlrecht. Das bedeutet: Wer mit Beginn des Leistungsbezuges schon 18 Monate lang Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, der kann zu einer anderen Kasse wechseln. Finanzielle Vorteile sind damit allerdings für die oder den Arbeitslosen nicht verbunden; denn die Beiträge zahlt die Arbeitsagentur. Bestand die vorherige Mitgliedschaft noch keine 18 Monate, so kann das Wahlrecht erst nach Ablauf des 18. Monats Kassenmitgliedschaft ausgeübt werden. Die Agenturen zahlen 218 Euro in Renten-, Kranken- und Pflegekasse Wie bin ich während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sozialversichert? Sie gehören der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an, außerdem der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer bezahlt die Rentenbeiträge während des Bezuges von Arbeitslosengeld II? Das erledigt die Agentur für Arbeit. Sie überweist pro Monat den Mindestbeitrag von 78 Euro monatlich. Das entspricht einem (Mindest-)“Verdienst“ von 400 Euro monatlich. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch die Leistung der Arbeitsagentur tatsächlich ist: 345 (im Osten: 331) Euro plus Miete plus Heizung sind ja generell schon erheblich höher als 400 Euro im Monat. Gilt das auch für diejenigen, die Arbeitslosengeld II nicht ausgezahlt bekommen, weil Einkommen des Partners oder Vermögen angerechnet wird? Nein. Hier gilt der Grundsatz: Keine Leistungen – keine Beiträge. Allerdings lohnt es sich auch in diesen Fällen, Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. Denn wenn es nur deshalb nicht gezahlt wird, weil zum Beispiel die Ehefrau „zu viel“ verdient, dann gibt’s zwar kein Geld von der Arbeitsagentur. Die Zeit der Arbeitslosigkeit wird aber als „Anrechnungszeit“ in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Grundsätzlich wirkt sich das positiv auf die spätere Rente aus – wenn auch nicht im gleichen Umfang wie wenn Arbeitslosengeld II gezahlt worden wäre. Wenn die Arbeitsagentur Rentenbeiträge zahlt: Welche Ansprüche entstehen daraus? Zwölf Monatsbeiträge à 78 Euro ergeben einen Rentenanspruch von nur 4,26 Euro monatlich. Der Zusatznutzen dieser Beitragszahlung kann allerdings wesentlich mehr wert sein. So kann mit solchen Beitragszeiten die Wartezeit für die gesetzliche Rente erfüllt werden, etwa die „35 Jahre“ für eine vorzeitige Altersrente vom 63. Geburtstag an. Auch Rehabilitationsleistungen (Kuren) stehen zu, wenn wenigstens sechs Monate lang Beiträge aus Arbeitslosengeld II gezahlt wurden. Werden auch für diejenigen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, die von der Sozialhilfe auf das Arbeitslosengeld II übergewechselt sind? Ja. Es macht keinen Unterschied, ob vorher Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen wurde. Sozialhilfeempfänger sind also gegenüber dem bisherigen Recht besser gestellt, da die Sozialämter grundsätzlich keine Rentenbeiträge zahlen. Wie steht es um den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz? Auch hierfür kommt die Agentur für Arbeit auf. Sie bezahlt für Leistungsbezieher ebenfalls einen Pauschalbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich für die Kranken- und 15 Euro für die Pflegeversicherung. Allein der Sozialversicherungsschutz kostet die Arbeitsagenturen also 218 Euro monatlich. Gibt es von der Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit auch Krankengeld? Ja, und zwar dann, wenn eine Krankheit länger als sechs Wochen dauert. In den ersten sechs Wochen zahlen die Arbeitsagenturen das Arbeitslosengeld II weiter. In welcher Höhe die Krankenkasse dann Krankengeld zahlt, steht noch nicht fest, weil ja mit mit Regelbetrag (345/331 Euro), Miete und Heizung unterschiedliche Tatbestände unter einen Hut zu bringen sind. Wofür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig? Arbeitslosengeld-II-Bezieher stehen ja gar nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Die Leistungsbezieher können Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung haben, etwa wenn sie von ihrem Fallmanager eingeladen werden und auf dem Weg zur Agentur für Arbeit verunglücken. Oktober 2004 Arbeitslosengeld II: Mal mehr, mal weniger als Sozialhilfe Sonderleistungen und Kindergeld-Vorteil fallen weg Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II: Welche Leistung bringt den Empfängern mehr? Wie so oft: Es kommt auf den Einzelfall an. Dass die materielle Lage der bisherigen Sozialhilfeempfänger sich durchweg verbessere, weil die Vermögensfreigrenzen „großzügiger“ angelegt seien, stimmt jedenfalls nicht. Denn: Wer Sozialhilfe bezieht, dessen Vermögen ist bereits „abgeschmolzen“ – und Geld für neues Vermögen ist nicht vorhanden. Dennoch: Teilweise ergeben sich für Sozialhilfebezieher geringfügige Verbesserungen – aber auch Verschlechterungen – wie nachfolgende Tabellen zeigen (wobei auf fiktive Wohnkosten abgestellt wurde). Mit „Beihilfen“ sind einmalige Leistungen wie Kleidung, Hausrat und Renovierungen gemeint, die bisher individuell beantragt werden mussten, ab 2005 aber in der Regelleistung von 345 Euro enthalten sind. Bis Dezember 2004 werden bei der Sozialhilfe bei einem Kind 10,25 Euro des Kindergeldes nicht als Einkommen angerechnet, ab zwei Kindern 20,50 Euro. Diese Regelung entfällt ebenfalls ab 2005. Bedarf einer allein lebenden volljährigen Person Stand 2004 Volljähriger Regelsatz Beihilfen Stand 2005 296,00 Regelleistung 345,00 44,40 Wohnkosten 247,50 Wohnkosten 247,50 Gesamt 587,90 Gesamt 592,50 Bedarf einer allein erziehenden Person mit einem 3-jährigen Kind Stand 2004 Allein Erziehende Regelsatz Beihilfen Kind 296,00 Regelleistung 345,00 44,40 Mehrbedarf 118,40 Mehrbedarf 124,20 Regelsatz 163,00 Regelleistung 207,00 Wohnkosten 330,00 Beihilfen gemeinsam Stand 2005 Wohnkosten Kindergeldanteil Gesamt 24,45 330,00 10,25 986,50 Kindergeldanteil Gesamt 0,00 1.006,20 Bedarf einer allein erziehenden Person mit einem 5-jährigen u. einem 14-jährigen Kind Stand 2004 Allein Erziehende Regelsatz Beihilfen Kind 5 Jahre Regelleistung 345,00 44,40 118,40 Mehrbedarf 124,20 Regelsatz 163,00 Regelleistung 207,00 Regelleistung 276,00 Wohnkosten 412,50 Regelsatz Beihilfen gemeinsam 296,00 Mehrbedarf Beihilfen Kind 14 Jahre Stand 2005 Wohnkosten Kindergeldanteil Gesamt 24,45 266,00 39,90 412,50 20,50 1.385,15 Kindergeldanteil Gesamt 0,00 1.364,70 Bedarf eines Ehepaares ohne Kind Stand 2004 1. Partner Regelsatz Beihilfen 2. Partner Regelsatz Beihilfen gemeinsam Stand 2005 296,00 Regelleistung 310,50 Regelleistung 310,50 44,40 237,00 35,55 Wohnkosten 330.00 Wohnkosten 330,00 Gesamt 942,95 Gesamt 951,00 Bedarf eines Ehepaares mit einem 3-jährigen Kind Stand 2004 1. Partner Regelsatz Beihilfen 2. Partner Regelsatz Beihilfen Kind 3 Jahre Regelsatz Beihilfen gemeinsam Wohnkosten Kindergeldanteil Gesamt Stand 2005 296,00 Regelleistung 310,50 Regelleistung 310,50 Regelleistung 207,00 Wohnkosten 412,50 44,40 237,00 35,55 148,00 22,20 412,50 10,25 1.205,90 Kindergeldanteil Gesamt 0,00 1.240,50 Bedarf eines Ehepaares mit einem 5-jährigen und einem 14-jährigen Kind Stand 2004 1. Partner Regelsatz Beihilfen 2. Partner Regelsatz Beihilfen Kind 5 Jahre Regelsatz Beihilfen Kind 14 Jahre Regelsatz Beihilfen gemeinsam Wohnkosten Kindergeldanteil Gesamt Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Stand 2005 296,00 Regelleistung 310,50 Regelleistung 310,50 Regelleistung 207,00 Regelleistung 276,00 Wohnkosten 495,00 44,40 237,00 35,55 148,00 22,20 266,00 39,90 495,00 20,50 1.604,55 Kindergeldanteil Gesamt 0,00 1.599,00