Sonderthema: Service "Informationen zu Hartz IV"

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Sonderthema: Service "Informationen zu Hartz IV"
Oktober 2004
SERVICE
Seite 13
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
auf diesen Sonderseiten der Redaktion
veröffentlichen wir Stellungnahmen des bekannten
Fernsehjournalisten Wolfgang Büser
zum Thema Hartz IV: Arbeitslosengeld II.
Wir hoffen, Ihnen damit zusätzliche Informationen zu geben,
da selbst Fachleute Mühe haben auf Grund
der vielen Nachbesserungen an Hartz IV
auf dem Laufenden zu bleiben.
Wolfgang Büser – bekannt aus Funk und Fernsehen
als Experte für Sozialrecht –
ist stets bemüht, Sie auf dem neuesten Stand zu halten.
Änderungen behalten wir uns vor.
Ihre SoVD-Redaktion
SERVICE
Oktober 2004
Arbeitslosengeld II: Ausgewählte Fragen
Muss der Lottogewinn mit der
Bundesagentur für Arbeit geteilt werden?
Am 1. Januar 2005 fällt der Startschuss für das Arbeitslosengeld II, das für erwerbsfähige Frauen und Männer die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe zusammenführt. Die Grundregeln dafür haben sich herumgesprochen, etwa den Festbetrag von 345 (im Osten: 331) Euro monatlich plus Wohnung plus Heizung betreffend.
Doch das Gesetz hält zahlreiche weitere Details parat. Hier Antworten auf ausgewählte Fragen.
Gibt’s Geld auch für Wohneigentum? Ich wohne mit meiner Frau in
einem kleinen Einfamilienhaus,
wofür wir noch Raten zahlen. Gibt’s
mit dem Arbeitslosengeld II auch
Wohngeld dafür?
Ja. Was für den Mieter die Mietzahlung, das sind für den Eigenheimer die Kreditzinsen. In beiden Fällen muss es sich um „angemessenen“
Wohnraum handeln – wovon nach
bisherigen Informationen bei einer
Wohnfläche von bis zu 130 Quadratmetern ausgegangen wird. Tilgungsraten der Eigenheimer werden
nicht übernommen, da es sich dabei
um einen „Vermögensaufbau“ handelt.
Was gehört nicht zum „Vermögen“? Lohn, Gehalt, Miet- und Zinseinnahmen gehören ja zum Vermö-
gen, das auf das Arbeitslosengeld II
angerechnet wird. Was sagt das Gesetz zu den Einkünften, die außen
vor bleiben?
Angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und auch ein selbst
genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (oder eine entsprechende Eigentumswohnung).
Kaum jemand muss also befürchten,
als Hausbesitzer nun eine Mietwohnung beziehen zu müssen. Die Richtlinien dazu, die die „Angemessenheit“ im Einzelnen festlegen, sind
noch in Arbeit. Auch „Sachen und
Rechte“, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist
oder (!) für den Betroffenen eine
Härte bedeuten würde, sind vor dem
Zugriff der Ämter geschützt. Dazu
zählt zum Beispiel ein Grundstück,
für das sich kein Käufer zu angemessenen Konditionen findet oder
ein Erbstück der Mutter.
Gibt es für Schwangere Sonderrechte? Ich bin schwanger. Gilt für
mich gegebenenfalls Sonderrecht?
Und wie ist es nach der Entbindung?
Für werdende Mütter wird nach
der 12. Schwangerschaftswoche ein
„Mehrbedarf“ von 17 Prozent angerechnet. Ihnen stehen also neben den
345 Euro weitere 58,65 Euro pro Monat zu. – Müttern mit einem minderjährigen Kind unter sieben Jahren
steht ein Zuschlag in Höhe von 36
Prozent des Regelsatzes zu, demnach
124,20 Euro monatlich.
Den Lottogewinn mit der Arbeitsagentur teilen? Was passiert, wenn
ich (48) im Lotto gewinnen würde?
Muss ich davon etwas abgeben?
Sind Freibeträge zu kombinieren?
Kann man die Freibeträge kombinieren? Meine Frau und ich sind 54
Jahre alt, haben also einen Vermögensfreibetrag von 10 800 Euro und
weiteren 10 800 Euro für die Altersvorsorge (= 54 x 200 Euro + 54 x 200
Euro). Wenn wir den ersten Freibetrag nicht ausschöpfen, weil wir nur
7500 Euro in Sparbriefen angelegt
haben: Können wir die Differenz aus
der Lebensversicherung (hier haben
wir einen Rückkaufswert von 16 000
Euro, also 5200 Euro „zuviel“) in Anspruch nehmen? Ja. Auf diese Weise
können Sie beide Freibeträge – insgesamt also 2600 Euro – als Schonvermögen in Anspruch nehmen. Umgekehrt ginge das allerdings nicht.
Haben Sie also „zuviel“ in Sparbriefen investiert und bei der Altersvorsorge eine Lücke, so bleibt es bei den
10 800 Euro Vermögensfreibetrag
und dem geringeren Satz aus der Lebensversicherung, weil dieser Frei-
betrag ausschließlich für die Altersvorsorge gedacht ist.
Darf ich eine Wohnung vermieten?
Kann ich im eigenen Haus eine Wohnung vermieten, wenn die Gesamtwohnfläche 130 Quadratmeter nicht
übersteigt? Wie sieht es dabei mit der
Anrechnung aus, wenn sich die Einnahmen mit den Ausgaben decken?
Sie dürfen natürlich in Ihrem Haus
eine Wohnung vermieten. Mieteinnahmen sind allerdings „Einkünfte“,
die von der Arbeitsagentur bei der
Berechnung von Arbeitslosengeld II
zu berücksichtigen sind. Selbstverständlich können Sie zuvor Ihre Aufwendungen (anteilige Abschreibung,
anteilige Reparaturen/Instandsetzung gegenrechnen – nicht aber anteilige Tilgungsraten, weil sie der
Vermögensbildung dienen).
Mehrbedarf für unseren Sohn? Ich
bin verheiratet. Zu unserem Haushalt gehört unser 8-jähriger Sohn,
der zu 80 Prozent behindert ist. Habe ich Anspruch auf Zahlung von
Mehrbedarf für Behinderte? Wie
hoch wäre dieser?
Für Eheleute mit Kindern sieht das
Gesetz keine Mehrbedarfszuschläge
vor. Sie bekommen 199 Euro (im
Westen: 207) als Sozialgeld (gilt für
Kinder bis zum 14. Geburtstag). Vielleicht ein Trost für Sie: Als allein Erziehende könnten Sie ebenfalls keinen Mehrbedarfszuschlag beanspruchen, da der nur für Einzelkinder unter sieben Jahren gilt (bei zwei oder
mehr Kindern „unter 16“). Ansonsten sieht das Gesetz nur Mehrbedarfszuschläge für erwerbsfähige
Behinderte vor.
Wird Erziehungsgeld angerechnet? Nein. Das Erziehungsgeld zählt
zum „privilegierten“ Einkommen
und bleibt deshalb bei der Prüfung,
ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, unberücksichtigt. Dasselbe gilt unter
Bei Nebenverdienst drei Freibeträge
Wann und wie wird das Arbeitslosengeld II gezahlt? Die Leistung wird
jeweils am Ersten des Monats im
Voraus gezahlt. Das bedeutet für bisherige Arbeitslosenhilfe-Empfänger: Sie erhalten im Januar 2005 sowohl für Dezember 2004 die „Alhi“
(sie wird nämlich nachträglich angewiesen) als auch für Januar 2005
das ALG II. Das Geld wird kostenfrei auf ein Konto in Deutschland
überwiesen. Wer es lieber bar bei der
Post oder Postbank abholen möchte, der bekommt eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Dadurch
entstehen allerdings – vom Hilfeempfänger zu tragende – Kosten von
generell 2,10 Euro plus Auszahlungsgebühren von zum Beispiel
6 Euro bei Überweisungen zwischen
500 und 1000 Euro.
Darf Arbeitslosengeld II gepfändet
werden? Grundsätzlich ja, genauso
wie Lohn oder Gehalt, sofern die
Pfändungsfreigrenzen überschritten
sind. Allerdings ist das Geld auf dem
Konto auf jeden Fall in den ersten
sieben Tagen vor dem Zugriff der
Gläubiger sicher. In dieser Zeit kann
das Überwiesene weder gepfändet
noch mit einer Forderung des Geldinstituts verrechnet werden. Das
heißt: Innerhalb dieses Zeitraums
muss die Bank die Leistung an den
Kontoinhaber auszahlen – egal, wie
hoch verschuldet er ist.
Was zählt zum Einkommen? Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld
(zum Beispiel für Kinder bis zum 15.
Geburtstag) soll den Lebensunterhalt sichern, sofern dies nicht „aus eigenen Kräften und Mitteln“ möglich
ist. Eigenes Einkommen und das Einkommen der übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft werden deshalb auf die Leistungen der Arbeits-
agentur angerechnet. Zum Einkommen gehören beispielsweise Lohn
und Gehalt, Einnahmen aus einer
selbstständigen Tätigkeit, Entgeltersatzleistungen (etwa: Kranken-, Verletzten- Übergangsgeld, Rente), Zinsen und andere Kapitalerträge sowie
Mieteinkünfte (nach Abzug der Kosten für die vermieteten Räume).
Werden die Einkommens-Angaben überprüft? Ja, etwa im Wege eines „automatisierten Datenabgleichs“ beim Bundesamt für Finanzen (Zinsen) oder den Rentenversicherungsträgern.
Wird das Einkommen „brutto“
berücksichtigt? Nein. Abgezogen
werden zum Beispiel Lohn- und Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Kapitalertragsteuer, ferner die Beiträge
zur Sozialversicherung und für die
Riester-Rente. Auch „gesetzlich vor-
„Angemessene Wohnungsgröße“
Müssen viele ALG II-Bezieher umziehen? Nach regierungsamtlicher
Aussage nicht. Die heutigen Arbeitslosenhilfe- und künftigen Arbeitslosengeld II-Bezieher werden –
so das Wirtschafts- und Arbeitsministerium – „bis auf geringfügige
Ausnahmefälle in ihren bisherigen
Wohnungen verbleiben können und
dafür auch die tatsächlichen – weil
angemessenen – Unterkunftskosten
erhalten“. Es soll keine nennenswerten „Zwangsumzüge“ in billigere
und kleinere Wohnungen geben. Wer
„unangemessen groß und teuer“
wohnt, der bekommt im Regelfall die
Miete bis zu sechs Monate lang weiter gezahlt. Bedingung: Den Betroffenen ist es nicht möglich oder zumutbar, durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermietung ihre
Aufwendungen zu senken. Darüber
hinaus ist die Miete gesichert, wenn
„ein Umzug mangels Verfügbarkeit
eines angemessenen anderweitigen
Wohnraums“ nicht möglich oder aus
anderen Gründen nicht zumutbar
ist. Wird auf Druck des Amtes umgezogen, so gehen die Umzugskosten,
die Wohnungsbeschaffungskosten
(etwa Zeitungsanzeigen, Maklercourtage) und die Mietkaution zu seinen Lasten.
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An Steuern nicht, wohl aber an die
Arbeitsagentur. Der Gewinn würde
auf Ihren Vermögensfreibetrag von
(48 x 200 Euro =) 9600 Euro angerechnet. Der übersteigende Betrag
müsste von Ihnen erst verbraucht
werden, weil Sie insoweit nicht als
„bedürftig“ gelten.
Darf ich mein Auto behalten? Die
Arbeitsagentur hat mir meinen Pkw
(einen VW Golf) bisher nicht streitig
gemacht. Gilt das auch für das Arbeitslosengeld II?
Ja. Als Arbeitnehmer müssen Sie
flexibel sein. Müssten Sie Ihr Auto
verkaufen, dann hätten Sie auf dem
Arbeitsmarkt geringere Chancen.
Gilt der 520-Euro-Freibetrag weiter? Ich bin 58 Jahre alt und kann als
Arbeitslosenhilfe-Bezieher einen
Schonbetrag von 520 Euro statt 200
pro Lebensjahr für mich und für
meine Frau in Anspruch nehmen.
Gilt das auch für das Arbeitslosengeld II?
Ja, und zwar für alle Bezieher, die
vor 1948 geboren sind.
Wie viel zahlt die Arbeitsagentur
für Kinder? Beim Arbeitslosengeld II
sind doch sicher auch Kinderzuschläge enthalten – in welcher Höhe?
Bis zum 14. Geburtstag beträgt das
„Sozialgeld“ für Kinder 207 (im
Osten: 199) Euro. Bis zum 15. Ge-
burtstag gibt es 276 (im Osten: 265)
Euro. Allerdings: Das staatliche
Kindergeld von 154 Euro (vom vierten Kind an: 179 Euro) wird vom Sozialgeld abgezogen, ferner eigenes
„Einkommen und Vermögen“ der
Kinder. Ab „15“ stehen unmittelbar
Leistungen nach dem „Gesetz für
moderne Dienstleistungen“ zu.
Stehen uns zweimal 345 Euro zu?
Ich beziehe Arbeitslosenhilfe, und
das Arbeitslosengeld für meinen
Mann läuft Ende des Jahres aus. Stehen uns ab Januar 2005 als Arbeitslosengeld II-Grundbetrag zweimal
345 Euro zu?
Nein. Für ein Ehepaar sind nur 622
Euro vorgesehen, weil zwei Leute in
einem Haushalt besser wirtschaften
können – so jedenfalls der Gesetzeshintergrund.
Wie lange steht der Zuschlag zu?
In der Anfangszeit gibt es ja einen
Zuschlag zum Arbeitslosengeld II –
in welcher Höhe und wie lange?
Der Zuschlag steht „erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen“ zu und beträgt höchstens 160 Euro im Monat
(nach einem komplizierten Schlüssel
errechnet). Er wird für maximal zwei
Jahre nach Ablauf des vorherigen
Arbeitslosengeld-Bezuges gezahlt;
vom zweiten Jahr an gibt es nur noch
80 Euro.
Anderem für Leistungen aus der
Pflegeversicherung, die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und das Blindengeld.
Werden Umzugskosten übernommen? Das ist durchaus möglich. Wer
umzieht, der sollte sich vor seiner
Unterschrift unter den Mietvertrag
„die Zusicherung des kommunalen
Trägers zu den Aufwendungen für
die neue Unterkunft“ einholen. Wird
die neue Bleibe als „angemessen“ anerkannt, so können die Wohnungsbeschaffungskosten“ (etwa: für Zeitungsanzeigen, Makler) ebenso übernommen werden wie die eigentlichen
Kosten des Umzugs und auch die
Mietkaution (die beim Auszug natürlich wieder an die Kommune zurückfließt).
Wie steht es mit Mietschulden? Die
können – allerdings nur als Darlehen
– übernommen werden. Bedingung 1:
Die Mieter stünden sonst auf der
Straße, etwa weil der Vermieter Räumungsklage erhoben hat. Bedingung
2: Die Aufnahme einer „konkret in
Aussicht stehenden Beschäftigung“
würde verhindert.
Gibt es für Eigenheimer nur die
Zinsen als Ersatz für die Miete? In
der Miete, die neben dem Arbeitslosengeld II übernommen wird, sind ja
Nebenkosten enthalten. Gilt das
auch für Eigenheimer?
Ja. Zu den „Kosten der Unterkunft“ gehören für Haus- und Eigentumswohnungsbesitzer
auch
„die damit verbundenen Belastungen“, zum Beispiel die Grundsteuer,
die Wohngebäudeversicherung sowie die Betriebskosten wie Müllabfuhr, Abwasser, Heizung – und
natürlich die Kreditzinsen beziehungsweise der Erbbauzins.
Wie lange wird Arbeitslosengeld II
gezahlt? Solange Hilfsbedürftigkeit
vorliegt, also gegebenenfalls ohne
zeitliche Begrenzung. Die Ämter
wollen allerdings die Bedingungen
„in zeitlich überschaubaren Abständen“ prüfen und bewilligen Leistungen deshalb jeweils nur für höchstens sechs Monate.
geschriebene und ‘angemessene’ private Versicherungen“ mindern das
anzurechnende Einkommen: die
Kfz-Haftpflicht zum Beispiel sowie
eine private Unfallversicherung, eine Hausratversicherung, eine private Haftpflichtversicherung – natürlich auch die Beiträge für eine private
Krankenversicherung, wenn keine
gesetzliche Krankenversicherung
bestehen sollte. Schließlich wirken
auch Aufwendungen für Arbeitsmaterial und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge und die Kosten für
eine doppelte Haushaltsführung
(wie im Steuerrecht) einkommensmindernd.
Wie viel darf neben ALG II anrechnungsfrei verdient werden? Das
ist eine sehr komplizierte Angelegenheit geworden. Derzeit dürfen
neben Arbeitslosengeld oder -hilfe
20 Prozent des Leistungsbezugs,
mindestens 165 Euro netto pro Monat „unbehelligt“ dazu verdient werden. Ab 2005 gibt es drei Freibeträ-
ge, die sich so staffeln:
1. Stufe: Bei bis zu 400 Euro netto
pro Monat sind es 15 Prozent = 60 Euro pro Monat, wenn exakt 400 Euro
verdient werden.
2. Stufe: Bei 400 bis 900 Euro pro
Monat kommen weitere 30 Prozent
aus dem 400 Euro übersteigenden
Netto hinzu. Bei 600 Euro Verdienst
sind das 60 Euro pro Monat (30 Prozent von 200 Euro)
3. Stufe: Bei 900 und 1500 Euro pro
Monat kommen weitere 15 Prozent
aus dem 900 Euro übersteigenden
Netto hinzu. Bei 1200 Euro sind das
(15 Prozent aus 300 Euro =) 45 Euro.
Die ermittelten Freibeträge werden vom Gesamtnettoverdienst abgezogen. Der Restbetrag mindert als
Einkommen das Arbeitslosengeld II.
Bei 300 Euro beträgt der Freibetrag
45 Euro monatlich, bei 600 Euro 120
Euro und bei 1200 Euro 255 Euro.
Derzeit bleiben bei 1200 Euro netto
im Monat (20 Prozent von 1 200 =) 240
Euro „frei“.
Gibt es eine Definition zur „angemessenen Wohnungsgröße“? Eine
allgemeingültige nicht. „Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls“. Es kommt demnach auf die
Zahl der Familienangehörigen an,
auf ihr Alter, das Geschlecht und
ihren Gesundheitszustand. Ferner
sind die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die
Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts zu berücksichtigen.
Der angemessene Preis je Quadratmeter bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen „im
unteren Bereich am Wohnort“; er
kann zum Beispiel dem örtlichen
Mietspiegel entnommen werden. Je
nach Wohnort und Mietpreisniveau
kann ein Quadratmeterpreis von
4 bis 6 Euro, aber auch von 10 bis
11 Euro angemessen sein. Arbeitslose in vergleichbarer Situation erhalten also gegebenenfalls höchst
unterschiedliche Leistungen.
Fortsetzung auf Seite 2
SERVICE
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Fortsetzung: „Angemessene Wohnungsgröße“
Zur Grundfläche einer Wohnung
ist vorgesehen, dass „auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum angemessener Größe entfällt“. Auch
„besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse“ sind zu berücksichtigen, ferner „der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu
erwartende zusätzliche Raumbedarf“; was unter anderem für werdende Eltern von Bedeutung ist.
Im Durchschnitt werden von den
Ämtern folgende Quadratmeterzahlen einer Wohnung als angemessen
angesehen für
eine Person: ca. 45 bis 50 qm
zwei Personen: ca. 60 qm oder
zwei Wohnräume
drei Personen: ca. 75 qm oder drei
Wohnräume
vier Personen: ca. 85 bis 90 qm
oder vier Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 Quadratmeter oder
einen Raum mehr.
Wer entscheidet letztlich über die
„Angemessenheit“ einer Wohnung?
Das Bundeswirtschafts- und Ar-
beitsministerium „beabsichtigt derzeit nicht, die Angemessenheit der
Unterkunfts- und Heizkosten per
Verordnung zu regeln“. Die individuelle Situation könne „vor Ort viel
besser bewertet“ werden. Die kommunalen Träger verfügten in diesem
Bereich aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Erfahrung. Sollten die Kommunen „in
nicht unerheblichen Umfang“ bei
der Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraums „einen zu engen Maßstab“ anlegen, so will das
Gehört das Darlehen an einen
Freund zum „Vermögen“?
Gehört das Darlehen an einen
Freund zum Vermögen? Ich habe einem Freund 3000 Euro geliehen, die
er am 1. Juni 2005 zurückzahlen
muss. Muss ich diese Forderung in
meiner Vermögensaufstellung für
die Arbeitsagentur aufführen? Ja.
Vermögen ist nach dem Gesetz „die
in Geld messbaren Güter“ – unabhängig davon, ob es sich im In- oder
Ausland befindet. Dazu gehören
Bargeld, Sparguthaben (etwa Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien
und Fondsanteile) ebenso wie Forderungen (wie Ihre gegen den
Freund), „bewegliches Vermögen“
(etwa Schmuck) sowie Haus- und
Grundeigentum. Führen Sie also die
3000 Euro in Ihrer Vermögensaufstellung auf – und vergessen Sie nicht
die Zinsen, falls vereinbart.
Welches Vermögen bleibt unberücksichtigt? Zu berücksichtigen
ist grundsätzlich das „gesamte verwertbare Vermögen, und zwar sowohl des Antragstellers als auch seines (Ehe- oder Lebens-)Partners.
„Verwertbar“ ist Vermögen nicht
nur, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Auch
wenn der Geldwert durch Verkauf,
Beleihung oder Vermietung für den
Lebensunterhalt eingesetzt werden
kann, handelt es sich um verwertbares Vermögen. Nicht verwertbar sind
zum Beispiel Hausrat, ein Pkw, ein
selbstbewohntes Haus/eine Eigentumswohnung. Auch „Sachen und
Rechte“, deren Verwertung „offensichtlich unwirtschaftlich“ wäre,
bleiben unangetastet. Das gilt zum
Beispiel für eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert um mehr
als 10 Prozent unter den eingezahlten Beiträgen bliebe.
Kann mich die Arbeitsagentur
zwingen, meine Lebensversicherung
zu kündigen? Nein, jedenfalls nicht
direkt. Wenn Ihre Lebensversicherung nicht „geschützt“ ist (weil sie
entweder vor dem 60. Geburtstag
fällig wird oder Sie mit der Versicherungsgesellschaft nicht vereinbart haben, dass der Ihrem Alter entsprechende Freibetrag nicht vor
„60“ ausgezahlt wird – so genannter
Verwertungsverzicht), dann wird sie
als Vermögen berücksichtigt. Das
kann zur Folge haben, dass Sie kein
oder nur ein gekürztes Arbeitslosengeld II bekommen. Die daraus resultierende Finanzierungslücke könnte
Sie veranlassen, die Lebensversicherung aufzukündigen.
Gilt das auch dann, wenn dadurch
ein Verlust hingenommen werden
muss? Ja, es sei denn, der Verlust
übersteige 10 Prozent der eingezahlten Beiträge. Wäre also die Auszah-
Vertrauensschutz für die „58er“ –
aber nur zur Hälfte
Müssen „58er“ um ihre Ansprüche
fürchten? Ich bin 58 Jahre alt und beziehe Arbeitslosengeld. Entsprechend einer Vereinbarung mit der
Arbeitsagentur muss ich mich nicht
mehr vermitteln lassen. Ändert sich
das ab 2005?
Nein. Sie müssen allerdings die
nächstmögliche Altersrente in Anspruch nehmen – dies jedoch nur
dann, wenn sie Ihnen ohne Abschlag
zugebilligt werden kann. Das ist inzwischen regelmäßig erst ab „65“ der
Fall. Bis dahin steht Ihnen Arbeitslosengeld zu (soweit der für Sie maßgebende Zeitraum von maximal 32
Monaten noch nicht erreicht ist) oder
Arbeitslosenhilfe – natürlich (wie
künftig beim Arbeitslosengeld II)
nur, wenn Sie bedürftig sind.
Insoweit besteht ab 2005 mit InKraft-Treten der ALG II-Regelung
Vertrauensschutz. Das heißt: Kein
mindestens 58-Jähriger muss be-
fürchten, wieder in die Arbeitslosenstatistik aufgenommen zu werden und – im Regelfall zermürbende
– Bewerbungsgespräche über sich ergehen zu lassen; er bleibt „außen
vor“. Andererseits darf er sich
durchaus beim Arbeitsamt wieder
einschreiben und um Vermittlung
bitten. Dies würde ihm – so das Bundeswirtschaftsministerium – „die
Vermittlungs- und Fördermöglichkeiten nach ‚Hartz IV’ eröffnen“.
Dass die Realisierung dieser Möglichkeiten verschwindend gering ist,
liegt allerdings auf der Hand. All dies
würde aber auch nichts daran ändern, dass die oder der Arbeitslose
die nächstmögliche (ungekürzte) Altersrente beantragen muss.
Kein Vertrauensschutz ist hinsichtlich des bisherigen Anspruchs
auf Arbeitslosenhilfe gegeben, die ja
durchaus (zum Teil wesentlich) mehr
ausmachen kann als das neue Ar-
beitslosengeld II. Das heißt: Am 1. Januar 2005 wird auf die neue Leistung
umgestellt. Die Arbeitsagenturen
haben deshalb bereits seit Jahresmitte alle neuen ArbeitslosenhilfeBescheide längstens auf den 31. Dezember 2004 befristet. War vorher
schon ein späterer Endzeitpunkt eingetragen, so wird dieser Bescheid per
1. Januar 2005 geändert.
Was passiert mit der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz? Ich bekomme Grundrente nach
dem Grundsicherungsgesetz. Mein
Partner wird ab 2005 Arbeitslosengeld II beziehen. Dabei wird meine
Rente als Einkommen mitgerechnet.
Wird dadurch das bisherige Gesetz
nicht ausgehebelt? Nein. Ihre Grundrente wird nicht angetastet. Sie
könnte allerdings Einfluss auf die
Höhe des Arbeitslosengeldes II Ihres
Partners haben.
Was passiert mit Sparbüchern, die
Jetzt Wohngeldantrag stellen
Ich habe gehört, dass es zu der
Regelleistung plus Miete plus Heizung ab 2005 Zuschläge zum Arbeitslosengeld II geben kann, wenn
man 2004 Wohngeld, also einen
Mietzuschuss bezogen hat. Das
scheint mir ziemlich abenteuerlich.
Ein Pseudo-Tipp? Nein. Die
Wohngeld-Empfehlung gilt allerdings in diesem Zusammenhang
nur für Bezieher von Arbeitslosengeld (künftig: Arbeitslosengeld I).
Sie erhalten nach Ablauf ihres Anspruchs bei Bedürftigkeit zum Arbeitslosengeld II einen Zuschlag.
Dieser Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen regulären Arbeitslosengeld plus
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz – höchstens 160 Euro pro Monat
(320 Euro für Verheiratete, nichteheliche Lebenspartner und einge-
tragene Lebenspartnerschaften).
Für jedes Kind im gemeinsamen
Haushalt kommen noch einmal bis
zu 60 Euro hinzu. Vom zweiten Jahr
nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an sinkt der Zuschlag
auf die Hälfte, vom dritten Jahr an
auf 0.
Beispiel: Ein Allein Stehender bezieht zur Zeit 625 Euro Arbeitslosengeld (beziehungsweise hat 2003
oder 2004 Arbeitslosengeld bezogen,
danach Arbeitslosenhilfe). An Miete
hat er 250 Euro zu zahlen. Wohngeld
könnte ihm in Höhe von 70 Euro zustehen (wenn er es nicht ohnehin
schon bezieht). Sein Gesamteinkommen beträgt (625 + 70 =) 695 Euro.
Bekommt er Arbeitslosengeld II, so
hat er Anspruch auf 345 (im Osten:
331) Euro monatlich plus Miete plus
Heizung. Das Ergebnis wird verglichen mit dem vorherigen Arbeitslo-
sengeld plus Wohngeld. Zwei Drittel der Differenz – maximal 160
(320/60 – s. oben) Euro gibt es als Zuschlag. Und der Differenzbetrag ist
umso höher, je höher vorher das Arbeitslosengeld zusammen mit dem
Wohngeld war.
Zählt unser Auto zum Vermögen?
Vermögen kann das Arbeitslosengeld II mindern. Dazu gehört
grundsätzlich auch ein Pkw. Doch
sieht das Gesetz vor, dass ein „angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft“
(also durchaus auch für beide Partner) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt für
Motorräder. Ob ein Kraftfahrzeug
„angemessen“ ist, das wird unter
Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz in dem
Haushalt, Zeitpunkt des Kaufs) fest-
Oktober 2004
Ministerium von seiner Ermächtigung Gebrauch machen, eine bundesweit geltende Verordnung zu erlassen.
Muss ich tatsächlich das Guthaben meines 12-jährigen Jungen angeben? Ja. Beträge über 4850 Euro
(4100 Euro als Vermögensfreibetrag und 750 Euro für notwendige
Anschaffungen) führen zu einer
Kürzung oder sogar Streichung des
Sozialgeldes von 207 Euro monatlich. Doch auch das 4850 Euro
übersteigende Geld verbleibt dem
Kind; es muss damit nicht seine Eltern unterstützen. – Hintergrund
für die Regelung: Eltern sollen
nicht die Möglichkeit haben, ihr
Geld auf den Konten ihrer Kinder
zu „verstecken“. Sie müssen gegebenenfalls nachweisen, woher das
(viele) Geld auf dem Kinderkonto
stammt.
Was passiert mit den Beträgen, die
Eltern ihren Kindern geschenkt haben? Wenn es „Gelegenheitsgeschenke“ in angemessenem Rahmen
waren (Geburtstag, gute Noten, Verlobung), so bleibt es dabei. Größere
„Geschenke“, die als „Parken auf einem anderen Konto“ angesehen
werden können, müssen zurückgegeben werden und zählen als Vermögen der Eltern.
lungssumme geringer als 90 Prozent
der eingezahlten Beiträge (was vor
allem bei „jungen“ Verträgen vielfach der Fall ist), so bleibt die Lebensversicherung unangetastet. Beispiel: Eingezahlte Beiträge: 12 000
Euro, Rückkaufswert: 9600 Euro. Da
dies weniger als 10 800 Euro ergibt
(12 000 minus 10 Prozent), bleibt die
Versicherung unangetastet.
Kann es denn lohnen, in diesem
Jahr noch eine Lebensversicherung
abzuschließen, um 2005 einen „geschützten“ Vertrag vorweisen zu
können? Mit Blick auf Arbeitslosengeld II nicht, weil Sie eine solche Versicherung nicht per Einmalzahlung
abschließen können. (Allenfalls 5+7Verträge sind möglich: Sie zahlen
fünf Jahre lang ein, lassen das Guthaben weitere sieben Jahre stehen
und bekommen nach zwölf Jahren
die Versicherungssumme plus Gewinnanteile ausgezahlt.) Doch mit
Blick darauf, dass nur noch bei in
2004 abgeschlossenen Verträgen mit
mindestens zwölfjähriger Laufzeit
die Gewinnanteile steuerfrei sind,
kann ein Abschluss in diesem Jahr
ratsam sein.
Muss Arbeitslosengeld II zurückgezahlt werden, wenn sich die Vermögenslage ändert? Nein. Wer finanziell wieder auf eigenen Beinen
stehen kann – sei es durch einen neuen Job oder eine Erbschaft – bekommt kein Arbeitslosengeld II
mehr. Rückwirkend ist dadurch die
Bedürftigkeit natürlich nicht aufgehoben worden. Ausnahme: Es wurde Arbeitslosengeld II als Darlehen
gezahlt, etwa weil eine Stelle schon
in Aussicht war und das Geld zur
Überbrückung benötigt wurde.
Zählt eine gesetzliche Unfallrente
als Einkommen? Ja. Einkommen ist
grundsätzlich jede Einnahme „in
Geld oder Geldeswert“. Es kommt
nicht darauf an, welcher Art und
Herkunft die Einnahmen sind, ob sie
zur Deckung des Lebensunterhalts
bestimmt oder steuerpflichtig sind
oder ob sie einmalig oder wiederholt
anfallen, so die „Hinweise zur
Grundsicherung für Arbeit Suchende“.
schon im vergangenen Jahr aufgelöst
wurden – also bevor man überhaupt
wissen konnte, was jetzt kommt?
Wenn das Geld verschenkt wurde,
könnte die Arbeitsagentur – streng
genommen – auf den Schenker zugehen und den Betrag zurück verlangen. Ist das Geld allerdings inzwischen verbraucht, dann bleibt es
dabei.
Was gilt für getrennt Lebende? Ich
lebe mit meinen beiden Kindern vom
Ehemann getrennt. Er wohnt bei seiner Freundin und zahlt uns Unterhalt. Wird sein Einkommen mitgerechnet, wenn für mich das Arbeitslosengeld II greift? Nein, da Sie mit
ihm nicht in einer „Bedarfsgemeinschaft“ leben. Die Unterhaltszahlungen zählen allerdings für Sie und
Ihre Kinder als „Einkommen“, das
mit dem ALG II verrechnet wird.
Ist eine über den Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung
komplett vor der Einkommensanrechnung geschützt? Ja, wenn sie die
zahlreichen „Riester-Bedingungen“
erfüllt (etwa: bestimmter Höchstumfang, keine Beleihungsmöglichkeit, Fälligkeit frühestens mit „60“),
sind Direktversicherungen wie „normale“ Riester-Rentenversicherungen von der Vermögensanrechnung
ausgenommen. Handelt es sich um
andere Direktversicherungen, so
werden sie in die Berechnung des
Vermögensfreibetrages einbezogen –
entweder voll (wenn vor „60“ der
dem Alter entsprechende Betrag
nicht angetastet werden kann) oder
im Rahmen der 200-Euro-Freibetragsregelung pro Lebensjahr der
Arbeitslosen/-Partner.
Lohnt sich das Zeitungsaustragen
noch? Ich beziehe Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosenhilfe,
meine Frau Arbeitslosenhilfe. Wir
tragen Zeitungen aus, das bringt pro
Monat etwa 160 Euro, die bisher anrechnungsfrei bleiben. Stimmt es,
dass dieses Geld ab 2005 voll als Einkommen angerechnet wird und mein
Arbeitslosengeld II mindert? – Nicht
ganz. Allerdings gilt der bisherige
Freibetrag von monatlich mindestens 165 Euro nicht mehr. Von Ihren
160 Euro bleiben nur noch 15 Prozent = 24 Euro monatlich anrechnungsfrei. Die restlichen 136 Euro
zählen als Einkommen.
gestellt. Ist ein Verkaufserlös (abzüglich gegebenenfalls noch bestehender Kreditverbindlichkeiten)
von höchstens 5000 Euro erzielbar,
so hat es sich damit. Die Arbeitsagentur nimmt bei der Prüfung auch
Angebote im Internet unter die Lupe. Soweit ein Kfz „nicht angemessen“ ist, wird der übersteigende Wert
auf die Vermögensfreibeträge angerechnet.
Stimmt es, dass Ausbildungsversicherungen, abgeschlossen für Kinder oder Enkel, wie die „RiesterRente“ nicht als Vermögen der Kinder/Enkel angesehen wird? Ja, auf
den 4100-Euro-Vermögensfreibetrag wird eine Ausbildungsversicherung nicht angerechnet. Allerdings
ist eine solche Versicherung nicht
unbedingt die beste Geldanlage für
den Nachwuchs. „Versicherte“ sind
nämlich die Eltern oder Großeltern.
Und da speziell Oma oder Opa im
vorgeschrittenen Alter sind, fallen
die Verwaltungskosten und Risiko-
anteile im Beitrag entsprechend
hoch aus – zu Lasten der Rendite. Gezahlt wird zu einem bestimmten Termin (etwa dem 18. oder 20. Geburtstag des Kindes). Ob das Geld dann
auch tatsächlich für die Ausbildung
der Kinder verwendet wird, ist uninteressant; es könnte auch für das
erste Auto eingesetzt werden. Stirbt
die oder der Versicherte vorher, so
läuft die Police beitragsfrei weiter;
eine „Todesfallleistung“ gibt es also
nicht.
Muss, wie hin und wieder zu hören
ist, mit „massenhaften Umzügen“
derjenigen gerechnet werden, die eine „zu große“ Wohnung haben? Nein.
Die Kommunen zahlen ohnehin
zunächst eine aus ihrer Sicht zu hohe
Miete bis zu sechs Monate weiter, um
den Arbeitslosen die Möglichkeit zu
geben, eine billigere Bleibe zu finden
oder aber den eigenen Mietaufwand
zum Beispiel durch eine Untervermietung zu reduzieren. Gelingt das
Fortsetzung auf Seite 3
SERVICE
Seite 3
Auch Erben werden zur Kasse gebeten
– 15 500 Euro „frei“
Stimmt es, dass das Arbeitslosengeld II von den Erben erstattet werden muss, wenn ein Bezieher gestorben ist?
Ja. Zwar dürfte das nur selten vorkommen, weil Empfänger von Arbeitslosengeld II generell nicht „vermögend“ sind. Doch speziell in Fällen, in denen Verstorbene ein nach
den Regeln „angemessenes“ Haus
oder eine Eigentumswohnung bewohnt haben, die sie nicht verkaufen mussten, bleiben Hinterbliebenen die Werte erhalten. Das Gesetz
sieht die Rückzahlungen der Leistungen für die vergangenen zehn
Jahre vor – vorausgesetzt, die Erbschaft reicht dafür aus.
Betrug der Wert des Nachlasses
nicht mehr als 1700 Euro, so muss generell nichts zurückgezahlt werden.
Bei einem Wert von weniger als 15
500 Euro gilt: War der Erbe Partner
des Leistungsempfängers oder mit
ihm verwandt und lebte (nicht nur
vorübergehend) mit ihm bis zum Tod
in häuslicher Gemeinschaft und hatte er ihn gepflegt, so geht die Arbeitsagentur ebenfalls leer aus.
Auch wenn „die Inanspruchnahme
des Erben nach der Besonderheit des
Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde“, bleibt die Hinterlassenschaft unangetastet. Entsprechendes gilt bereits seit jeher im Sozialhilferecht.
Um höhere Arbeitslosenhilfe zu erhalten, hatte meine Frau bisher die
Steuerklasse III. Da beim zukünftigen Arbeitslosengeld II die Steuerklasse keine Rolle mehr spielt, wollen wir ab Januar die Kombination
IV/IV wählen. Müssen wir mit Rückforderungen rechnen? Nach bisherigem Recht hat die Arbeitsagentur einen Wechsel der Steuerklassen „mitzumachen“, wenn die neue Kombination (hier von III/V auf IV/IV)
„sinnvoll“ ist – sie also dem Verhältnis der Arbeitverdienste vor der Arbeitslosigkeit entspricht. Da ab Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe vom
Arbeitslosengeld II abgelöst wird, ist
es in der Tat nicht mehr wichtig, ob
der Steuerklassenwechsel zum günstigsten Steuerabzug führt oder
nicht. Denn auf die individuelle Situation kommt es insoweit nicht
mehr an, da die Leistung dann – wie
die Sozialhilfe – einkommensunabhängig ermittelt wird. Sie könnten
also auch von „III/V“ auf „V/III“
wechseln.
Wer bezahlt die Sozialversicherungsbeiträge, wenn Arbeitslosengeld II abgelehnt wird?
Beiträge zur Sozialversicherung
zahlt die Arbeitsagentur nur denjenigen, die Leistungen beziehen.
Wird Arbeitslosengeld II abgelehnt,
dann ist jeder selbst verantwortlich
dafür. Eine Leistungsablehnung hat
allerdings seinen Grund vornehmlich in den Einkommensverhältnissen der Familie, was zum Beispiel
auf einen Verdienst des erwerbstätigen Ehepartners zurückzuführen
sein kann. In diesem Fall wäre der
Muss ein „zu großes“ Eigenheim
verwertet werden?
Was ist unter einem „angemessenen“ Eigenheim zu verstehen – und
was passiert, wenn es von der Arbeitsagentur als „unangemessen
groß“ angesehen wird?
Konkrete gesetzliche Vorgaben
für die „angemessene“ Größe von Eigenheimen, in denen Bezieher von
Arbeitslosengeld II leben dürfen, ohne Ärger mit der Arbeitsagentur zu
bekommen, gibt es zwar nicht. Anhaltspunkte aber schon: Eigenheime
sollen nicht größer als 130 qm sein;
darüber hinaus kommt es auf die
Zahl der im Haushalt lebenden Personen an. Das gilt sinngemäß für ein
Dauerwohnrecht. Ist die Bleibe
„nicht angemessen“, aber „eigentumsrechtlich abtrennbar“, so soll an
einen Verkauf gedacht werden, zum
Beispiel durch Bildung in sich abgeschlossener Eigentumswohnungen
oder die Teilung eines Grundstücks.
Ist das nicht oder nur unwirtschaftlich möglich, so sollen die Hilfsbe-
dürftigen „mögliche Ertragsquellen“ nutzen, zum Beispiel durch die
Vermietung von Zimmern. Wird eine Immobilie allerdings nicht selbst
genutzt, so „ist sie vorrangig durch
Verkauf oder Beleihung verwertbar“. Dabei wird vom Verkehrswert
abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten ausgegangen.
Wie groß darf ein zum Eigenheim
gehörendes Grundstück sein?
Die Arbeitsagenturen sehen
Grundstücksflächen bis zu 500 qm
im städtischen und 800 qm im ländlichen Bereich als angemessen an.
Darüber hinaus werden auch höhere Werte als angemessen anerkannt:
wenn der jeweilige Bebauungsplan
entsprechend großflächiger angelegt
ist.
Beispiel für eine selbst genutzte
Immobilie von nicht angemessener
Größe: Das Haus des Hilfebeziehers
hat eine Wohnfläche von 180 qm. Die
Wohnfläche kann nicht in zwei in
sich abgeschlossene Wohnbereiche
aufgeteilt (es kann also keine Einliegerwohnung eingerichtet) werden.
Die Grundstücksgröße überschreitet
die angemessene Größe nicht. – Von
dem Hauseigentümer kann nicht erwartet werden, dass er sein Grundstück verkauft, um an anderer Stelle eine „angemessene“ Behausung zu
finden. Er muss sich um die Vermietung von Zimmern kümmern. Das
Unangenehme: Der (gegebenenfalls
fiktive) Erlös aus der Vermietung
wird sofort als Einkommen angesetzt, nicht erst von der tatsächlichen
Vermietung an.
Wer trägt die Umzugskosten, wenn
festgestellt werden sollte, dass meine Wohnung (168 qm) „unangemessen groß“ ist?
Stellt die Arbeitsagentur fest, dass
eine Wohnung oder ein Eigenheim
unangemessen groß und (!) die Aufwendungen dafür unangemessen
hoch sind, so kann die oder der Ar-
Trotz Nießbrauchsrecht kann
die Hütte verkauft werden
Ein attraktives und deshalb beliebtes Modell, Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer zu sparen, ist die Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Regelmäßig wird
dabei ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht oder ein Nießbrauch
des Schenkers vereinbart – meistens
gepaart mit dem Verbot, dass der Begünstigte das Objekt verkauft, so
lange der Übertragende noch lebt. Ist
ein derart belastetes Grundstück
„verwertbares Vermögen“?
Der Bund der Steuerzahler bestätigt das unter Hinweis auf mehrere Gerichtsentscheidungen (u. a.:
Verwaltungsgericht Freiburg – AZ:
4 K 75/03). Ein Nießbrauchsrecht
mindere zwar den Verkehrswert des
Grundstücks, schließe aber dessen
Verkauf nicht aus. Der Nießbrauchsberechtigte werde dadurch in seinen
Rechten nicht beeinträchtigt, da er ja
wohnen bleiben könne. Auch das
vertraglich vereinbarte Veräußerungsverbot zu Lebzeiten des Übertragenden stehe einem Verkauf nicht
entgegen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die dadurch bewirkte Pflicht, zunächst eigenes Vermögen einzusetzen, gehe vor. Ob sich
allerdings eine solch „belastete“ Immobilie „wirtschaftlich verwerten“
lässt, steht auf einem anderen Blatt.
Muss ich einen neuen Vertrag abschließen?
Um den neuen Altersvorsorgefreibetrag ab 2005 beanspruchen zu
können, habe ich mit meinem Versicherungsvertreter gesprochen und
ihn gebeten, in den Vertrag aufzu-
nehmen, dass ich (53 Jahre alt) 10 600
Euro nicht vor dem 60. Geburtstag
abrufen werde. Der meinte aber, dass
ich dafür einen neuen Vertrag
schließen müsste. Stimmt das? Nein.
Ihr Wunsch wird als Anlage zur Versicherungspolice genommen. Die
Gesellschaft stellt Ihnen darüber eine Bescheinigung aus, so dass Sie die
10 600 Euro nicht als Vermögen angerechnet bekommen.
Kann ich die volle Miete ansetzen?
Ich teile mir mit meiner Schwester
eine Wohnung, bin aber Hauptmieterin. Welche Miete gebe ich bei der
Arbeitsagentur an – die volle oder die
um den Anteil meiner Schwester (=
40 Prozent) gekürzte? – Die Arbeitsagentur ersetzt Ihnen den Mietanteil,
den Sie selbst zu tragen haben. Geben Sie trotzdem die nach dem (von
Oktober 2004
Fortsetzung: Jetzt
Wohngeldantrag stellen
nicht, so werden es sich die Gemeinden dennoch überlegen, den Hilfeempfänger zum Umzug zu bewegen.
Sie haben nämlich neben den Umzugskosten auch alle damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen, etwa die Mietkaution, Makler-
gebühren, zwei Mieten im Umzugsmonat und gegebenenfalls Renovierungskosten. Da kommen schnell ein
paar Tausend Euro zusammen, die
durch eingesparte Mieten nicht so
schnell wieder zurück zu holen
sind.
Partner zum Beispiel ebenfalls gesetzlich krankenversichert – kostenfrei.
Wie werden die Eigentümer von
Einfamilienhäusern/Eigentumswohnungen berücksichtigt, wenn es
um Betriebs-/Nebenkosten geht, die
den Mietern neben der Miete ersetzt
werden? Das betrifft zum Beispiel
die Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung, die Grundsteuer, Abwassergebühren, Straßenreinigung,
den Schornsteinfeger und allgemeine Instandhaltungskosten, um die
sich ein „normaler“ Mieter nicht
kümmern muss.
Die genannten Betriebs-/Nebenkosten stehen Eigenheimern ebenso
zu wie Mietern.
Ich bin geschieden und erziehe
meine zwei Söhne (18 und 15 Jahre
alt) alleine. Mein Ex-Mann zahlt seit
zwei Jahren keinen Unterhalt mehr,
weil er arbeitslos ist. Sind meine
Söhne ihrem Vater gegenüber finanziell verpflichtet, wenn er Arbeitslosengeld II beziehen sollte?
Keine Sorge: Kinder brauchen für
ihre Eltern – das Arbeitslosengeld II
betreffend – nicht aufzukommen.
Muss ein Arbeitslosengeld II-Bezieher die Leistungen an die Arbeitsagentur zurückzahlen, wenn er etwa
eine Immobilie erbt?
Nein. Durch die Erbschaft wird er
ja nicht rückwirkend vermögend.
Für die Zukunft muss er dann aber
zunächst das Erbe einsetzen.
beitslose verpflichtet werden, umzuziehen – oder auf die sonst übernommenen Mieten (beziehungsweise einen Teil davon) zu verzichten.
„Die überwiegende Mehrzahl der
Menschen, die Arbeitslosengeld II erhalten werden, leben jedoch in „angemessenen Wohnungen“, so die offizielle Darstellung der Bundesagentur für Arbeit. Über Umzüge in kleinere oder billigere Wohnungen entscheidet der kommunale Träger vor
Ort (zum Beispiel das Sozialamt).
Wird ein Umzug notwendig, so wird
die alte Miete zunächst – im Regelfall bis zu sechs Monate – weitergezahlt. Im Zusammenhang mit dem
Umzug entstehende Aufwendungen
werden (auf vorherigen Antrag)
übernommen, also etwa neben den
eigentlichen Aufwendungen für den
Möbeltransport die Kosten für Zeitungsanzeigen, den Makler, die doppelte Miete für den Umzugsmonat
und die Mietkaution.
Werden die Sparschweine der Kinder „geschlachtet“?
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II ist – wie bei der Sozialhilfe – auch das Vermögen der
Kinder anzugeben. Wird bei der So-
zialhilfe jedem Kind nur ein Freibetrag von 256 Euro eingeräumt, so
sind es beim Arbeitslosengeld II
4.850 Euro pro Kind, die auf dem
Sparbuch bleiben können. Bis zu
diesem Freibetrag ist jedes Vermögen – sei es Sparvermögen oder Ausbildungsversicherung – geschützt.
Liegt das Guthaben oberhalb dieser Grenze, so entfällt nur der Anteil
des Arbeitslosengeldes für das Kind
(bis zu 207 Euro/ab 15 Jahre bis zu
276 Euro) und sein Anteil an den
Mietkosten. Die Leistung für die Eltern wird weiter in voller Höhe gezahlt.
In der Praxis dürfte es nur selten
zu einer Anrechnung von Vermögen
der Kinder kommen. Nach einer aktuellen „Kids Verbraucheranalyse
2004“ verfügen die 6- bis 13-Jährigen über Bankguthaben von durchschnittlich 610 Euro. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren
liegt der Schnitt nach einer anderen
Analyse bei 1100 Euro. Dabei handelt es sich um Zahlen für die Gesamtbevölkerung; die durchschnittlichen Zahlen für Empfänger von
Arbeitslosengeld II werden darunter liegen.
Ihnen beizufügenden) Mietvertrag
zu zahlende Miete an und legen Sie
dem Antrag eine Erklärung Ihrer
Schwester bei, in welchem Umfang
sie sich beteiligt.
Werden meine Versicherungsbeiträge ersetzt?
Ich habe eine Hausrat- und eine
Privathaftpflichtversicherung. Werden mir die Beiträge dafür neben
dem Arbeitslosengeld II ersetzt?
Nein. Den Aufwand dafür können
Sie pauschal mit 30 Euro von Ihrem
Einkommen absetzen. Prämien für
die Kfz-Haftpflichtversicherung erkennt die Arbeitsagentur in voller
Höhe als abzugsfähigen Betrag an.
Stimmt es, dass auch für ältere Arbeitslose ab 2005 nur noch zwölf Monate lang Arbeitslosengeld gezahlt
wird?
Offenbar befürchten viele ältere
Arbeitnehmer, sollten sie im nächsten Jahr arbeitslos werden, dass sie
bereits nach zwölf Monaten Arbeitslosengeld I-Bezug ein „Hartz IVFall“ und aufs Arbeitslosengeld II
umgestellt werden. Das ist jedoch
nicht der Fall. Tritt Arbeitslosigkeit
nach dem 44. Geburtstag ein, so kann
die Bezugsdauer – je nach Alter und
nachgewiesenen Beitragseinzahlungen – 18 bis 32 Monate betragen. Und
das gilt bis einschließlich 31. Januar
2006. Erst wer danach seine Arbeitsstelle verliert, wird vom neuen
(Hartz III-)Recht erfasst. Danach beträgt die generelle Anspruchsdauer
12, für mindestens 55-Jährige 18 Monate. Das heißt: Das neue Recht ist
zwar dem Buchstaben nach am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, es gilt jedoch ein Vertrauensschutz von 25
Monaten, so dass es erst ab Februar
2006 angewendet wird. Für Arbeitslose, die noch keine 45 Jahre alt sind,
gilt allerdings jetzt schon: Für das
Arbeitslosengeld (ab 2005: Arbeitslosengeld I) beträgt die Höchstanspruchsdauer 12 Monate. Danach
gibt es – bei Bedürftigkeit – Arbeitslosengeld II, so wie heute Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls ergänzend Sozialhilfe.
SERVICE
Seite 4
Freibeträge für Partner-Einkommen
Wenn mein Partner Arbeitslosengeld II bezieht, wie viel darf ich dann
verdienen, ohne dass die Arbeitsagentur ihre Leistung kürzen kann?
Hier gelten dieselben Einkommensgrenzen wie für die Leistungsbezieher selbst. Das heißt: Bis zu 400
Euro im Monat bleiben 15 Prozent
anrechnungsfrei. Verdienste zwischen 400,01 und 900 Euro sind zu
30 Prozent vor dem Zugriff geschützt, Lohn oder Gehalt zwischen
900,01 und 1500 Euro wiederum in
Höhe von 15 Prozent. Darüber hinaus gibt es keinen Freibetrag mehr.
Es gelten jeweils die Nettoeinkünfte, also nach Abzug der Steuern und
Sozialabgaben. Bei einem Ehe-, Lebens- oder gleichgeschlechtlichen
Partner bleiben demnach bei einem
Netto von 1200 Euro im Monat (60 +
150 + 45 =) 255 Euro anrechnungsfrei, 945 Euro gelten als Einkommen,
das in die Bedarfsgemeinschaft eingebracht wird.
Kommt es ab 2005 auch noch auf
die Steuerklassen an, die Eheleute
gewählt haben?
Arbeitslosenhilfe wird derzeit
noch nach dem vorherigen Einkommen und der für den Bezieher maßgebenden Steuerklasse berechnet.
Ab 2005 ist die Steuerklasse unwichtig geworden, weil es auf den
„Bedarf“ ankommt, der grundsätzlich für alle gleich hoch ist. Dennoch
kann es für Eheleute (und nur für sie)
eine Überlegung wert sein, welche
Steuerklasse der erwerbstätige Partner eingetragen hat. Denn in Klasse
III ist der Steuerabzug am günstigsten. Da dadurch aber das Nettoeinkommen der Bedarfsgemeinschaft
höher ist, als es unter Ansatz der
Steuerklasse V wäre, erscheint es
lohnend, die ungünstige Klasse V
eintragen zu lassen – mit der Folge
höherer Leistungsansprüche beim
ALG II. Allerdings: Die ein Jahr spätere Steuererstattung wäre wieder
anzurechnendes Einkommen – wenn
der Partner dann noch Leistungsbezieher ist.
Gelten für selbst bewohnte Eigentumswohnungen dieselben Regeln
wie für das eigene Häuschen, in dem
ein Bezieher von Arbeitslosengeld
lebt? Im Grundsatz ja. Das heißt: Die
Arbeitsagentur übernimmt die Kreditzinsen und Nebenkosten (wie
wenn es sich um eine Mietwohnung
handeln würde). Die maximale
Größe wird allerdings im Regelfall
mit 120 statt 130 qm angenommen.
Stimmt es, dass es nach 2004 nur
noch zwölf Monate lang Arbeitslosengeld gibt?
Nein – wenn es auch immer wieder behauptet wird. Offenbar befürchten viele ältere Arbeitnehmer,
sollten sie im nächsten Jahr arbeitslos werden, dass sie bereits nach
zwölf Monaten Arbeitslosengeld IBezug ein „Hartz IV-Fall“ und aufs
Arbeitslosengeld II umgestellt werden. Das ist jedoch nicht der Fall.
Tritt Arbeitslosigkeit nach dem 44.
Geburtstag ein, so kann die Bezugsdauer – je nach Alter und nachgewiesenen Beitragseinzahlungen – 18
bis 32 Monate betragen. Und das gilt
bis einschließlich 31. Januar 2006.
Erst wer danach seine Arbeitsstelle
verliert, wird vom neuen (Hartz III!)Recht erfasst. Danach beträgt die
generelle Anspruchsdauer 12, für
mindestens 55-Jährige 18 Monate.
Das heißt: Das neue Recht ist zwar
dem Buchstaben nach am 1. Januar
2004 in Kraft getreten, es gilt jedoch
ein Vertrauensschutz von 25 Monaten, so dass es erst ab Februar 2006
angewendet wird. Für Arbeitslose,
die noch keine 45 Jahre alt sind, gilt
allerdings seit Jahren schon: Für das
Arbeitslosengeld (ab 2005: Arbeitslosengeld I) beträgt die Höchstanspruchsdauer 12 Monate. Danach
gibt es – bei Bedürftigkeit – Arbeitslosengeld II, so wie heute Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls ergänzend Sozialhilfe.
Welche Krankenkasse ist zuständig – und wer bezahlt die Beiträge?
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gelten die allgemeinen Regeln
zum Krankenkassenwahlrecht. Das
bedeutet: Wer mit Beginn des Leistungsbezuges schon 18 Monate lang
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, der kann zu einer anderen Kasse wechseln. Finanzielle
Vorteile sind damit allerdings für die
oder den Arbeitslosen nicht verbunden; denn die Beiträge zahlt die Arbeitsagentur. Bestand die vorherige
Mitgliedschaft noch keine 18 Monate, so kann das Wahlrecht erst nach
Ablauf des 18. Monats Kassenmitgliedschaft ausgeübt werden.
Die Agenturen zahlen 218 Euro in
Renten-, Kranken- und Pflegekasse
Wie bin ich während des Bezuges
von Arbeitslosengeld II sozialversichert? Sie gehören der Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung
an, außerdem der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer bezahlt die Rentenbeiträge
während des Bezuges von Arbeitslosengeld II? Das erledigt die Agentur
für Arbeit. Sie überweist pro Monat
den Mindestbeitrag von 78 Euro monatlich. Das entspricht einem (Mindest-)“Verdienst“ von 400 Euro monatlich. Dabei kommt es nicht darauf
an, wie hoch die Leistung der Arbeitsagentur tatsächlich ist: 345 (im
Osten: 331) Euro plus Miete plus Heizung sind ja generell schon erheblich
höher als 400 Euro im Monat.
Gilt das auch für diejenigen, die
Arbeitslosengeld II nicht ausgezahlt
bekommen, weil Einkommen des
Partners oder Vermögen angerechnet wird? Nein. Hier gilt der Grundsatz: Keine Leistungen – keine
Beiträge. Allerdings lohnt es sich
auch in diesen Fällen, Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. Denn
wenn es nur deshalb nicht gezahlt
wird, weil zum Beispiel die Ehefrau
„zu viel“ verdient, dann gibt’s zwar
kein Geld von der Arbeitsagentur.
Die Zeit der Arbeitslosigkeit wird
aber als „Anrechnungszeit“ in der
gesetzlichen Rentenversicherung
berücksichtigt. Grundsätzlich wirkt
sich das positiv auf die spätere Rente aus – wenn auch nicht im gleichen
Umfang wie wenn Arbeitslosengeld
II gezahlt worden wäre.
Wenn die Arbeitsagentur Rentenbeiträge zahlt: Welche Ansprüche
entstehen daraus? Zwölf Monatsbeiträge à 78 Euro ergeben einen
Rentenanspruch von nur 4,26 Euro
monatlich. Der Zusatznutzen dieser
Beitragszahlung kann allerdings wesentlich mehr wert sein. So kann mit
solchen Beitragszeiten die Wartezeit
für die gesetzliche Rente erfüllt werden, etwa die „35 Jahre“ für eine vorzeitige Altersrente vom 63. Geburtstag an. Auch Rehabilitationsleistungen (Kuren) stehen zu, wenn wenigstens sechs Monate lang Beiträge aus
Arbeitslosengeld II gezahlt wurden.
Werden auch für diejenigen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt,
die von der Sozialhilfe auf das Arbeitslosengeld II übergewechselt
sind? Ja. Es macht keinen Unterschied, ob vorher Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe
bezogen wurde. Sozialhilfeempfänger sind also gegenüber dem bisherigen Recht besser gestellt, da die Sozialämter grundsätzlich keine Rentenbeiträge zahlen.
Wie steht es um den Kranken- und
Pflegeversicherungsschutz? Auch
hierfür kommt die Agentur für Arbeit auf. Sie bezahlt für Leistungsbezieher ebenfalls einen Pauschalbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich für die Kranken- und 15 Euro für die Pflegeversicherung. Allein
der Sozialversicherungsschutz kostet die Arbeitsagenturen also 218 Euro monatlich.
Gibt es von der Krankenkasse bei
Arbeitsunfähigkeit auch Krankengeld? Ja, und zwar dann, wenn eine
Krankheit länger als sechs Wochen
dauert. In den ersten sechs Wochen
zahlen die Arbeitsagenturen das Arbeitslosengeld II weiter. In welcher
Höhe die Krankenkasse dann Krankengeld zahlt, steht noch nicht fest,
weil ja mit mit Regelbetrag (345/331
Euro), Miete und Heizung unterschiedliche Tatbestände unter einen
Hut zu bringen sind.
Wofür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig? Arbeitslosengeld-II-Bezieher stehen ja gar
nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Die Leistungsbezieher können
Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung haben, etwa wenn
sie von ihrem Fallmanager eingeladen werden und auf dem Weg zur
Agentur für Arbeit verunglücken.
Oktober 2004
Arbeitslosengeld II:
Mal mehr, mal weniger als Sozialhilfe
Sonderleistungen
und Kindergeld-Vorteil fallen weg
Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II:
Welche Leistung bringt den
Empfängern mehr? Wie so oft: Es
kommt auf den Einzelfall an. Dass die
materielle Lage der bisherigen
Sozialhilfeempfänger sich durchweg
verbessere,
weil
die
Vermögensfreigrenzen „großzügiger“ angelegt seien, stimmt jedenfalls
nicht. Denn: Wer Sozialhilfe bezieht,
dessen Vermögen ist bereits „abgeschmolzen“ – und Geld für neues
Vermögen ist nicht vorhanden.
Dennoch: Teilweise ergeben sich für
Sozialhilfebezieher
geringfügige
Verbesserungen – aber auch
Verschlechterungen – wie nachfolgende Tabellen zeigen (wobei auf fiktive Wohnkosten abgestellt wurde).
Mit „Beihilfen“ sind einmalige
Leistungen wie Kleidung, Hausrat
und Renovierungen gemeint, die bisher individuell beantragt werden
mussten, ab 2005 aber in der
Regelleistung von 345 Euro enthalten sind. Bis Dezember 2004 werden
bei der Sozialhilfe bei einem Kind
10,25 Euro des Kindergeldes nicht
als Einkommen angerechnet, ab zwei
Kindern 20,50 Euro. Diese Regelung
entfällt ebenfalls ab 2005.
Bedarf einer allein lebenden volljährigen Person
Stand 2004
Volljähriger
Regelsatz
Beihilfen
Stand 2005
296,00
Regelleistung
345,00
44,40
Wohnkosten
247,50
Wohnkosten
247,50
Gesamt
587,90
Gesamt
592,50
Bedarf einer allein erziehenden Person mit einem 3-jährigen Kind
Stand 2004
Allein Erziehende Regelsatz
Beihilfen
Kind
296,00
Regelleistung
345,00
44,40
Mehrbedarf
118,40
Mehrbedarf
124,20
Regelsatz
163,00
Regelleistung
207,00
Wohnkosten
330,00
Beihilfen
gemeinsam
Stand 2005
Wohnkosten
Kindergeldanteil
Gesamt
24,45
330,00
10,25
986,50
Kindergeldanteil
Gesamt
0,00
1.006,20
Bedarf einer allein erziehenden Person mit einem 5-jährigen u. einem 14-jährigen Kind
Stand 2004
Allein Erziehende Regelsatz
Beihilfen
Kind 5 Jahre
Regelleistung
345,00
44,40
118,40
Mehrbedarf
124,20
Regelsatz
163,00
Regelleistung
207,00
Regelleistung
276,00
Wohnkosten
412,50
Regelsatz
Beihilfen
gemeinsam
296,00
Mehrbedarf
Beihilfen
Kind 14 Jahre
Stand 2005
Wohnkosten
Kindergeldanteil
Gesamt
24,45
266,00
39,90
412,50
20,50
1.385,15
Kindergeldanteil
Gesamt
0,00
1.364,70
Bedarf eines Ehepaares ohne Kind
Stand 2004
1. Partner
Regelsatz
Beihilfen
2. Partner
Regelsatz
Beihilfen
gemeinsam
Stand 2005
296,00
Regelleistung
310,50
Regelleistung
310,50
44,40
237,00
35,55
Wohnkosten
330.00
Wohnkosten
330,00
Gesamt
942,95
Gesamt
951,00
Bedarf eines Ehepaares mit einem 3-jährigen Kind
Stand 2004
1. Partner
Regelsatz
Beihilfen
2. Partner
Regelsatz
Beihilfen
Kind 3 Jahre
Regelsatz
Beihilfen
gemeinsam
Wohnkosten
Kindergeldanteil
Gesamt
Stand 2005
296,00
Regelleistung
310,50
Regelleistung
310,50
Regelleistung
207,00
Wohnkosten
412,50
44,40
237,00
35,55
148,00
22,20
412,50
10,25
1.205,90
Kindergeldanteil
Gesamt
0,00
1.240,50
Bedarf eines Ehepaares mit einem 5-jährigen und einem 14-jährigen Kind
Stand 2004
1. Partner
Regelsatz
Beihilfen
2. Partner
Regelsatz
Beihilfen
Kind 5 Jahre
Regelsatz
Beihilfen
Kind 14 Jahre
Regelsatz
Beihilfen
gemeinsam
Wohnkosten
Kindergeldanteil
Gesamt
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband
Stand 2005
296,00
Regelleistung
310,50
Regelleistung
310,50
Regelleistung
207,00
Regelleistung
276,00
Wohnkosten
495,00
44,40
237,00
35,55
148,00
22,20
266,00
39,90
495,00
20,50
1.604,55
Kindergeldanteil
Gesamt
0,00
1.599,00