Vorstandsvergütungen der Sparkassen sind branchenüblich und

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Vorstandsvergütungen der Sparkassen sind branchenüblich und
 Finanzgruppe
Sparkassen- und Giroverband
für Schleswig-Holstein
Pressemitteilung
Für weitere Informationen:
Vorstandsvergütungen der Sparkassen
sind branchenüblich und marktgerecht
Kiel, 17. Juni 2016
Als erste öffentlich-rechtliche Unternehmensgruppe SchleswigHolsteins haben die schleswig-holsteinischen Sparkassen und der
Sparkassen- und Giroverband die Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder und des Verbandsvorstehers veröffentlicht. "Wir setzen
damit als erste die gesetzliche Auflage des Landtages um, für
mehr Transparenz bei den Gehältern und Versorgungsbezügen
unserer Topmanager zu sorgen", sagte der Präsident des Verbandes, Reinhard Boll, am Freitag vor Journalisten in Kiel. Der
Verband sei von den öffentlich-rechtlichen Sparkassen des Landes
mit der namentlichen Veröffentlichung beauftragt worden, sagte
Boll, der in diesem Zusammenhang auch seine Bezüge mitteilte.
Boll bedauerte, dass die Sparkassen als einzige Institutsgruppe
des Bankensektors in Schleswig-Holstein diese Angaben offenlegen müssen, weil damit ein direkter Vergleich mit den übrigen
Wettbewerbern nicht möglich ist. Der wäre aber erforderlich, um
die Angemessenheit der Vergütungen beurteilen zu können.
Gehälter von Spitzenmanagern werden in einer freien Marktwirtschaft maßgeblich vom Wettbewerb in der Branche bestimmt. "Das
gilt selbstverständlich auch für die Sparkassen", sagte Boll.
Sparkassenvorstände tragen, wie die Vorstände aller anderen Kreditinstitute in Deutschland, eine besondere Verantwortung. Sie
leiten aufgrund strenger gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich ihrer
persönlichen und fachlichen Eignung selbständige Kreditinstitute,
die seit Jahrzehnten auch in Schleswig-Holstein marktführend und
erfolgreich sind. Rund 1,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind
in Schleswig-Holstein Kunden einer Sparkasse. 2015 erreichte das
Reinhardt Hassenstein
Sparkassen- und Giroverband
für Schleswig-Holstein
Faluner Weg 6
24109 Kiel
Telefon: 0431 5335-506
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17. Juni 2016
Geschäftsvolumen 37,5 Mrd. Euro. Sowohl beim Kreditvolumen als
auch bei den Einlagen liegen die Sparkassen deutlich vor den
Wettbewerbern im Bankenmarkt.
Um Einschätzungen zur Angemessenheit der Vergütungen von
Sparkassenvorständen vornehmen zu können, lässt der Verband
Marktanalysen erstellen, deren Ergebnisse in die Vergütungsempfehlungen einfließen. Nach der jüngsten Untersuchung der
Kienbaum Unternehmensberatung, die einige Monate vor der
Beschlussfassung des Landtages über ein Vergütungsoffenlegungsgesetz erhoben wurde, liegen die Gesamtvergütungen der
Vorstandsmitglieder der Sparkassen im Mittelfeld vergleichbarer
Kreditinstitute in ganz Deutschland. "Außerdem liegen alle im
Rahmen der Verbandsempfehlungen und können als branchenüblich und marktgerecht bezeichnet werden", sagte Boll wörtlich.
Die Verbandsempfehlungen für die Anstellung von Vorstandsmitgliedern und die Höhe ihrer Vergütungen werden regelmäßig
überprüft und vom Verbandsvorstand beschlossen.
Das betrifft auch die Leistungen zur Altersvorsorge und die
Pensionsanwartschaften. Pensionsanwartschaften werden
versicherungsmathematisch kalkuliert. Der Begriff „Barwert“ bedeutet nicht, dass der Betrag am Ende des Berufslebens an den
Versicherten bar ausgezahlt werden kann. Er bezeichnet den
Gesamtwert der Rückstellung, die für die Zeit nach Erreichen der
Altersgrenze zur Verfügung stehen muss. Im Übrigen gehen die
Sparkassen schon seit längerem dazu über, Zuschüsse zur Altersvorsorge zu zahlen, die der Empfänger selber eigenverantwortlich
ansparen muss.
Die Datenblätter mit den vom Finanzministerium geforderten Angaben zu den Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane der Sparkassen, der Mitglieder ihrer Verwaltungsräte sowie
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der Organmitglieder des Sparkassen- und Giroverbandes werden
dem Ministerium in der gewünschten Form zur Verfügung gestellt,
wenn die geprüften Jahresabschlüsse vorliegen. Nach Angaben
von Boll ist damit Ende Juli zu rechnen. Soweit bislang bekannt,
sollen die Daten aller unter das Vergütungsoffenlegungsgesetz
fallenden Personen vom Finanzministerium im Laufe des 3. Quartals dieses Jahres veröffentlicht werden.
Rechtliche Grundlage für die Vergütungsoffenlegung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind die
Bestimmungen im § 13 Abs. 6 des Sparkassengesetzes für das
Land Schleswig-Holstein. Danach wirkt der Träger darauf hin, dass
die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nr. 9a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes und des Verwaltungsrates unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt
nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten
sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.