Bürokaufmann/Bürokau rokaufmann/Bürokauffrau

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Bürokaufmann/Bürokau rokaufmann/Bürokauffrau
Bürokaufmann/Bürokauffrau
Hinweise zur
Abschlussprüfung
üfung
Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München
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1. Vorwort
Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lebensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte sind bei den Betrieben gefragt.
Wir möchten. dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich unter Beweis
stellen können, und dass die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es
daher unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse „Spielregeln“ halten. Deshalb
haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Abschlussprüfung zusammengefasst.
zusammenge
Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
2. Aufbau und Ablauf der Prüfung
Die Abschlussprüfung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau besteht aus einer schriftlichen und aus einer praktiprakt
schen Prüfung.
Abschlussprüfung Bürokaufmann/Bürokauffrau
Praktische Prüfung
Prüfungsbereich
Schriftliche Prüfung
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich
Auftragsbearbeitung
und Büroorganisation
InformationsInformations
verarbeitung
Bürowirtschaft
Rechnungswesen
Wirtschafts- und
Sozialkunde
45 Minuten
105 Minuten
60 Minuten
90 Minuten
60 Minuten
Gewichtung 1 x
Gewichtung 1 x
Gewichtung 1 x
Gewichtung 2 x
Gewichtung 1x
50 Prozent
50 Prozent
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die schriftliche und die praktische Prüfung das gleiche GeG
wicht.
Das Einladungsschreiben enthält Ihre persönliche IHK- und Prüflings-Nummer.. Diese benötigen Sie zur
Kennzeichnung Ihrer Prüfungsarbeiten. Unser Tipp:: Bringen Sie die Einladung zur Prüfung mit!
mi
2.1. Schriftliche Prüfung
2.1.1. Grundsätzliches
Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung gelten die Regelungen gemäß der HinHi
weise der Industrie- und Handelskammer (Anlage).
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Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel
Schreibzeug sowie ein
in nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne KommunikationsmöglichKommunikationsmöglic
keit mit Dritten.
2.1.2. Prüfungsbereich Bürowirtschaft
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus
aus folgenden Gebieten bearbeiten und zeigen, dass er
grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:
a) Organisation und Leistungen,
b) Bürowirtschaft und Statistik,
c) Bürokommunikationstechniken,
d) Büroorganisation.
Die Aufgabenstellung erfolgt in offener Form (ungebundene Aufgaben).
2.1.3. Prüfungsbereich Rechnungswesen
chnungswesen
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und zeigen, dass er
grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:
a) Betriebliches Rechnungswesen
b) Entgeltabrechnung.
Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter
rogrammierter Form (gebundene Aufgaben).
2.1.4. Prüfungsbereich WirtschaftsWirtschafts und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle aus der BerufsBerufs und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
Zusam
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann.
Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben).
2.2. Praktische Prüfung
2.2.1. Prüfungsbereich Informationsverarbeitung
Der Prüfling erhält drei praxisbezogene Aufgaben zur Bearbeitung. Eine Aufgabe erfolgt zur Textverarbeitung,
je eine weitere zur Tabellenkalkulation und zur Diagrammerstellung. Er soll dabei zeigen, dass er grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikationstechniken erworben hat. Für die Aufgaben
Auf
kommen insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik, Buchführung und Personalwesen in Betracht.
Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel:
Schreibzeug. Die Aufgaben dürfen ausschließlich über das bereitgestellte TextverarbeitungsTextverarbeitungs bzw. Tabellenkalkulationsprogramm
ulationsprogramm bearbeitet werden.
2.2.2. Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Büroorganisation
Der Prüfling erhält zwei Aufgaben zur Auswahl. Diese soll er mit ArbeitsArbeits und Organisationsmitteln bearbeiten.
Die Aufgaben stammen aus den Gebieten Einkauf, Absatz
Absatz und Finanzierung, Organisation, Lagerwesen und
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Marketing sowie Personal und Zahlungsverkehr. Für die Bearbeitung der Aufgabe stehen etwa 15 Minuten zur
Verfügung. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für das nachfolgende Prüfungsgespräch.
Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel:
Schreibzeug. Die erlaubten weiteren Arbeits- und Hilfsmittel ergeben sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung
und stehen am Prüfungstag zur Verfügung.
Verfügung
2.3. Mündliche Ergänzungsprüfung
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übriübr
gen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche
schriftliche Prüfung durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses PrüfungsPrüfung
fach haben die Ergebnisse
rgebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte
Gewicht.
Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine
mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig
notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen NoN
tenverbesserung ist nicht zulässig.
3. Bestehensregelungen
Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, in der schriftlichen und der praktischen PrüPr
fung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende
Leistungen erbracht worden sein.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanbesta
den. Ansonsten
onsten können sich die Prüfungsleistungen innerhalb der schriftlichen und innerhalb der praktischen
Prüfung untereinander ausgleichen.
4. Bewertungsschlüssel
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechenentspreche
=
de Leistung
100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jej
doch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch
vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
man
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
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5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder
einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein
e eingeschaltetes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten.
Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein VerhalVerha
ten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann,
ka
wird er von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung oder ein OrdOr
nungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss
Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die
gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht
bestanden.
6. Rücktritt und Nichtteilnahme
Prü
erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teiltei
Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung
nehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner
Ansprechpartner im Einladungsschreiben)
Einladungsschreiben schriftlich mitteilen.. Bei kurzfristiger Verhinderung, beispielsweise am Morgen des Prüfungstags, genügt
gen
auch ein Anruf oder
ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann
als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin –
in der Regell ein halbes Jahr später - abgelegt werden.
Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann
k
nicht weiter teilnehmen, können die bis
dahin erbrachten abgeschlossenen
n Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die
ie Prüfung wird zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches
Attest.
br
die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass
Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht
ein wichtiger Grund vorliegt,, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet.
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