Informationen zu den Abiturregularien 2014

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Informationen zu den Abiturregularien 2014
Weinheim, 20.02.2014
Informationen zu den Abiturregularien 2014
1. Nichtteilnahme bzw. Rücktritt von der Prüfung (§ 27 NGVO)
1.1. „Nimmt ein Schüler bzw. eine Schülerin (im weiteren Text wird aus Gründen der besseren
Lesbarkeit nur noch die männliche Form verwendet) ohne wichtigen Grund an einem
Prüfungsteil ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife“. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen
Prüfung der Leiter (gemeint ist der Schulleiter des WHG), bei der mündlichen Prüfung der/die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses (gemeint ist die Schulleiterin/der Schulleiter des
Gymnasiums, das den Prüfungsausschuss für die mündlichen Prüfungen am WHG stellt.
Leiter der Abiturprüfungen am WHG ist im Abiturjahr 2014 Herr StD Jochen Schwab als
Schulleiter des Burghardt-Gymnasiums in Buchen.
Bei Fehlen ohne wichtigen Grund: Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
1.2. „Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder
amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.“
Bei Fehlen wegen Erkrankung: Sofort Schule benachrichtigen und ärztliches Attest
besorgen. Der Schüler nimmt dann am Nachtermin der Abiturprüfung teil.
1.3. „Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines
anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend
gemacht werden“.
„Sofern ein Bewerber trotz Erkrankung an der Prüfung teilnimmt, geschieht dies auf eigene
Verantwortung“. Über einen entsprechenden Hinweis des Bewerbers wird in der Niederschrift
der Prüfung ein Vermerk gemacht.
Es gilt der Grundsatz: Erbrachte Prüfungsleistungen bleiben erhalten.
1.4. „Der Kenntnis (über die Beeinträchtigung) steht die fahrlässige Unkenntnis gleich.
Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.“
Eine nachträgliche Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchtigungsgründen ist
nicht möglich.
Bei Erkrankung oder starkem Unwohlsein während der Prüfung (siehe Punkt 4) gilt: Dieses ist
unverzüglich dem Schulleiter mitzuteilen. Auf Verlangen ist dann möglichst unverzüglich ein
(amts-)ärztliches Attest nachzureichen.
1.5. „Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Der Schüler kann an der Nachprüfung teilnehmen. In diesem Fall bleiben die bereits
erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.“
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nimmt der Schüler an der Nachprüfung teil.
1.6. Die Latein-Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Hier gilt: „Falls in einem Fach mit zwei
Klausurarbeiten an einem Prüfungstag ein Schüler die erste Klausurarbeit beim Haupttermin
nicht mitschreiben kann, darf er auch die zweite Klausurarbeit in diesem Fach beim Haupttermin
nicht mitschreiben. Kann ein Schüler die zweite Klausurarbeit des gleichen Faches nicht
mitschreiben, bekommt er die erste nicht gewertet.“
Die beiden Prüfungsteile einer Prüfung sind am gleichen Tag zu absolvieren!
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2. Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (§ 28 NGVO)
2.1. „Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach
Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.“
Definition: Täuschungshandlungen sind
- ausgeführte Täuschungen,
- Täuschungsversuche,
- Beihilfe zur Täuschung durch andere,
- das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Aufgaben.
Das Handy ist ein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Nicht nur die Benutzung, sondern auch das bloße
Mitbringen eines (nicht eingeschalteten) Handys in die Prüfung gilt als Täuschungsversuch.
Anmerkung: Info des RP vom 15.11.2013: „Wir möchten darauf hinweisen, dass sich diese Regelung
selbstverständlich sinngemäß auch auf alle weiteren Geräte bezieht, die entweder selbst internetfähig sind
oder den Zugang zu einem internetfähigen Gerät ermöglichen, wie z.B. Smartwatches oder Tablet-PCs.“
Wer mit Handy zur Abiturprüfung erscheint, riskiert sein Abitur.
2.2. „Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht
oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden
Lehrer festzuhalten und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über
die Täuschungshandlung vorläufig fort.“
Vorläufige Fortsetzung der Prüfung bei „Verdacht“ auf Täuschungshandlung
2.3. „Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. In
leichteren Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte)
bewertet werden.“
Täuschung bedeutet: Prüfung wird mit Note „6“ bewertet oder Abitur ist nicht bestanden
2.4. „Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann
das Regierungspräsidium das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis (mit
schlechteren Noten) erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
zurücknehmen.“ Diese Zurücknahme der Zuerkennung ist bis zwei Jahre nach dem Abitur möglich.
Auch eine nachträglich festgestellte Täuschung kann bestraft werden
2.5. „Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich
ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von
der Prüfung ausgeschlossen.“
Bei Behinderung der Prüfung wird der entsprechende Schüler ausgeschlossen.
Um Täuschungsversuche zu unterbinden oder auch den Verdacht einer möglichen
Täuschungshandlung zu minimieren, sind die Taschen aller Prüflinge gesammelt in einem von der
Schulleitung ausgewiesenen Raum (siehe: Raumplan zur schriftlichen Abiturprüfung) aufzubewahren.
Taschen werden gesammelt in einem ausgewiesenen Raum („Garderobe“) aufbewahrt.
3. Zuspätkommen
3.1. Niemand darf zu spät kommen, um sich und der Schulleitung keinen vermeidbaren Stress
zuzumuten.
Pünktlich anwesend sein: an den Prüfungstagen mindestens 15 bis 20 Minuten vor
Beginn der Prüfung an Ort und Stelle sein.
Falls der Fall eintritt, dass eine Verspätung nicht zu vermeiden war, gilt:
3.2. „Bei geringfügiger Verspätung (bis ca. 5 Minuten) mit wichtigem Grund soll ohne Nachzeit
die Prüfung beim Haupttermin abgelegt werden.“
3.3. „Bei größerer Verspätung (bis ca. ½ Stunde) mit wichtigem Grund soll mit entsprechender
Nachzeit die Prüfung am Haupttermin abgelegt werden. Dies gilt nur für Prüfungen, bei denen
dies vom Prüfungsablauf möglich ist.“
3.4. „Bei einer Verspätung von über einer halben Stunde mit wichtigem Grund soll
grundsätzlich eine Nachprüfung (Nachtermin) vorgesehen werden.“
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4. Erkrankung während der Prüfung (vergleiche Punkt 1)
-
Unverzügliche Meldung an den Schulleiter.
Teilnahme trotz Erkrankung erfolgt auf eigenes Risiko.
Es ist keine spätere Geltendmachung von gesundheitlichen Gründen möglich.
In Fächern mit Klausurteilen A und B sind beide Arbeitsteile am selben Termin abzulegen.
5. Erlaubte und notwendige Materialien
5.1. Für jedes Fach gibt es zugelassene Hilfsmittel entsprechend der Durchführungsbestimmungen:
- in Deutsch unkommentierte Ausgaben der verbindlichen Lektüre,
- in Mathematik: GTR und genehmigte Formelsammlung,
- in den Fremdsprachen: Wörterbücher (in den erlaubten Aufgabenteilen),
- in Biologie: Zeichengeräte und Farbstifte,
- in Chemie liegen PSE und Tabellen den Aufgaben bei (kein eigenes PSE verwenden),
- in Physik dürfen physikalische Formelsammlungen nicht verwendet werden.
Jeder Schüler sollte selbst dafür sorgen, dass der erforderliche Taschenrechner in Mathematik,
Physik und Chemie vorhanden ist.
5.2. Wörterbücher dürfen verwendet werden. Sie werden in geringer Stückzahl zur Verfügung
gestellt. Deshalb gilt: Wörterbuch nach der Ausleihe wieder zurück. Wenn man mehrere Wörter
nachsehen möchte, diese eventuell zunächst einmal sammeln.
5.3. Zu den erforderlichen Materialien gehört auch eine vernünftige Verpflegung für die Dauer
der Prüfung (nicht nur Zuckerhaltiges), sowie etwas zum Trinken (am besten Mineralwasser).
6. Verwendetes Papier
6.1. „Im Prüfungsraum dürfen von den Prüflingen nur die amtlichen Vordrucke für den Entwurf
(grün) und die Reinschrift (weiß) und kein anderes Schreibpapier verwendet werden. Dieses
Papier erhalten die Prüflinge jeweils zu Beginn der Prüfung in einem Aktendeckel.
Keineswegs eigenes Papier verwenden!
6.2. Seinen Namen darf der Schüler ausschließlich auf dem abtrennbaren Kopfstück
eintragen, keineswegs auf dem unteren Teil (dort wird nur die Kennnummer eingetragen wegen
des Gebotes der Anonymität)
6.3. „Sind für die Ausarbeitung mehrere Bögen erforderlich, so sind die einzelnen Bögen
nacheinander zu verwenden und seitenweise (nicht blattweise) zu nummerieren. Keineswegs
dürfen die Bögen heftmäßig ineinander geschoben werden.“
7. Saubere Schrift und Schriftfarbe
7.1. Auf eine saubere, deutliche und gut lesbare Schrift ist unbedingt zu achten! Mangelnde
Sorgfalt und Unleserlichkeit hinterlassen nicht nur einen schlechten Eindruck und verärgern die
Korrektoren, sondern sie können auch zu schlechterer Benotung infolge von Punktabzug führen.
Es können wegen Verstoßes gegen die angemessene äußere Form Verrechnungspunkte
abgezogen werden. Im Zweifelsfall gilt: Was der Korrektor nicht lesen kann, wertet er als falsch!
7.2. Beim Verfassen der Texte sind nur die Schriftfarben Blau und Schwarz zulässig. In der
Reinschrift keinen Bleistift für den Text verwenden. Rot (Erstkorrektor), Grün (Zweitkorrektor)
und Braun (Endbeurteiler) sind Korrekturfarben. Keinen Tintenkiller oder gar Tipp-Ex einsetzen.
Im Falle von Korrekturen einfach sauber durchstreichen!
Anmerkung: nicht-dokumentenechte Stifte (z.B. Frixion Ball Stifte) sind nicht erlaubt; Gefahr des Verblassens
7.3. Die Korrekturränder - links (Zweitkorrektur), rechts (Erstkorrektur) - unbedingt freihalten!
8. Verlassen des Prüfungsraumes
8.1. „Während der Anfertigung einer Prüfungsarbeit darf der Prüfling den Raum nur aus
zwingenden Gründen kurzfristig verlassen.“ (Anmerkung: Diese Zeiten werden protokolliert.)
8.2. „Für die Dauer seiner Abwesenheit übergibt er seinen Entwurf und seine Reinschrift im
Aktendeckel dem aufsichtführenden Lehrer zur Verwahrung.“
8.3. „Mehr als ein Prüfling darf sich nicht außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten“. Das
heißt, so lange ein Prüfling (aus dem Kurs) auf der Toilette ist, darf kein anderer hinaus! In den
Schulpausen darf kein Prüfling zur Toilette gehen.
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8.4. Nachdem der erste Prüfling seine Arbeit abgegeben hat, darf kein Prüfling mehr den
Prüfungsraum verlassen! Gebot der Fairness: Nicht zu früh abgeben, bestenfalls eine halbe
Stunde vor dem offiziellen Prüfungsende.
Es sollte (vor der endgültigen Abgabe der ersten Arbeit) vom aufsichtführenden Lehrer
nachgefragt werden, ob ein anderer Prüfling evtl. noch zur Toilette muss. Hat der erste Schüler
den Raum verlassen, darf niemand mehr zur Toilette.
9. Der Beginn der Prüfung
- Alle sind pünktlich erschienen.
- Hinsetzen nach Sitzplan. Auf jedem Platz befindet sich ein Namensschild.
- Mappen und Jacken in den ausgewiesenen Raum („Garderobe“) bringen.
- Arbeitsmaterial richten (Ersatzschreibgerät mitbringen, zumindest Ersatzpatronen)
- Anfangs- und Endzeit werden an die Tafel geschrieben. An Uhr denken, da Handyverbot.
- Erster Schritt: Blätter der Aufgabenstellung zählen, auf Vollständigkeit überprüfen.
- Wenn man zwischen verschiedenen Aufgaben wählen kann, so ist folgendes wichtig:
a. Die Auswahlzeit ist Teil der Arbeitszeit. Sie ist nicht fixiert. Das bedeutet, dass jeder Schüler
vernünftig und sehr bewusst mit der Zeit umgehen muss: die Aufgabenstellungen genau
prüfen, dann aber auch zügig zu einer Entscheidung kommen.
b. Auf der Reinschrift ist zu vermerken, welche Aufgabenteile gewertet werden sollen, wenn
man während der Arbeitszeit zu einer anderen Aufgabe wechselt.
Tipps: 1. Zeitplan zur Bearbeitung der Aufgaben erstellen.
2. Die letzte halbe Stunde für die Korrektur einplanen.
10. Das Ende der Prüfung(en)
- Die vorgesehene Arbeitszeit sollte nach Möglichkeit auch ausgenutzt werden.
- Kein vorschnelles oder vorzeitiges Abgeben im Gefühl des sicheren Triumphes oder um
zu signalisieren, dass das ja nun wirklich keine Herausforderung war.
- Andererseits: Die angegebene Zeit muss eingehalten werden. Es kann keine Verlängerung
geben. Nicht akzeptabel: „Ich muss nur noch den Schlusssatz formulieren!“
- Nach Abgabe der ersten Arbeit darf kein Schüler mehr zur Toilette.
Daher – auch wenn man frühzeitig fertig ist – aus Solidarität möglichst spät abgeben.
- Alles muss abgegeben werden – auch das unbenutzte Papier, der Entwurf und die Aufgaben
„Zusammen mit der Reinschrift haben die Bewerber auch den Entwurf, den Aufgabenteil und
gegebenenfalls den Aktendeckel mit dem ihnen zur Verfügung gestellten, noch unbenutzten,
Papier abzugeben.“
- Feiern? Erst nach Ende der für alle letzten Prüfung! Kein Alkoholkonsum auf dem Schulgelände.
- „Abi- Gegröle“ (bereits) nach der schriftlichen Prüfung halte ich für voreilig (und unwürdig).
11. Termine der schriftlichen Prüfungen (Haupttermin)
Unbedingt darauf achten, ob die Prüfung schon um 8.00 Uhr (Deutsch, Latein)
oder erst um 8.30 Uhr beginnt.
Deutsch
Mathematik
Französisch
Englisch
Biologie
Chemie
Physik
Sport
Geschichte
Bildende Kunst
Gemeinschaftskunde
Ev. Religionslehre
Latein
Mittwoch,
Donnerstag,
Freitag,
Montag,
Dienstag,
Dienstag,
Dienstag,
Dienstag,
Dienstag,
Dienstag,
Dienstag,
Dienstag,
Mittwoch,
12. März 2014
13. März 2014
14. März 2014
17. März 2014
18. März 2014
18. März 2014
18. März 2014
18. März 2014
18. März 2014
18. März 2014
18. März 2014
18. März 2014
19. März 2014
8.00 - 13.30 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
8.30 - 11.30 Uhr
8.30 - 11:30 Uhr
8.30 - 13.00 Uhr
8.30 - 13.00 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
8.30 - 13.00 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
8.30 - 13.00 Uhr
8.30 - 13.00 Uhr
8.00 - 10.30 Uhr
und 11.00 - 13.30 Uhr
Wiederbeginn bzw. Fortsetzung des Unterrichts in Kursstufe 2 am Montag, 24. März 2014.
Viel Erfolg wünscht Ihnen
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