Schule - Schulrecht

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Schule - Schulrecht
„Schulrecht für Schulleitungen“
CAS Schulleitung 11 -13
29. April 2013
Themenübersicht
 Der aktuelle Fall. „Der digitale Pranger“
 Die Quellen des Rechts
 Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel
 Le petit Napoleon – die Weisungsgewalt von Schulleitungen?
 Lager – Erholung oder Alptraum?
 Daten (schutz) & Schule
 Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein – Haftung in
der Schule
 Rechtlicher Umgang mit Qualitätsdefiziten
 Es war ja nur eine kleine Umarmung
 Kündigungen – eine Schlangengrube „Der Fall Abgottspon“
 Fehlerhafte Verfügungen – teure Sünden
Ziele
Ziele
Die Teilnehmenden …
 … erhalten einen Überblick über den Aufbau des Schulrechts
 … kennen die Grundlagen im Schul- und Personalrecht
 … sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren
 … können rollen- und situationsadäquat handeln
Sexting
«Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0
Der aktuelle Fall «die Nacktbilder»
Nacktbilder von Schülerinnen an Fassade gehängt
In der Nacht auf Mittwoch wurden an der Aussenfassade des
Oberstufenzentrums Thal Nacktfotos von zwei Schülerinnen aufgehängt.
Die Aufnahmen waren bereits vor dem Vorfall auf Facebook und
WhatsApp verbreitet worden. Die betroffenen Mädchen sind für zwei
Tage von der Schule suspendiert worden.
Entdeckt hat die Fotos der Hauswart um 7.00 Uhr morgens. Danach
wurde die Polizei eingeschaltet.
(Tagblatt, 8. März 2013)
Auftrag:
 Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der
Schulbehörden getroffen werden?
 Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter
Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist.
 Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Ihrer Meinung nach die
Lehrperson/Schulführung?
Cyberbullying
Cyberbullying
Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing,
auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden
verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und
Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer
Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant
Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu
gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden
Namen Beleidigungen auszustossen oder Geschäfte zu tätigen usw.
Quelle: Wikipedia
Cyberbullying
Hose runter Schulzimmer
«Die K.-o.-Tropfen»
Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben
Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich
unwohl. Er vermutet, dass seine Schüler im K.-o.-Tropfen ins Essen
gemischt haben. In der Folge verlor er für mehrere Stunden das
Bewusstsein.
Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftrag gegeben
und Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager
waren, wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen.
(Tagesanzeiger, 8. Februar 2013)
Delikt:
Drohung / Nötigung
Offizialdelikt?
NEIN
JA
Strafantrag?
NEIN
Keine
Strafverfolgung
JA
Zwangsmassnahen
nötig?
JA
Polizeiliche Ermittlungen
Einvernahme
JA
Übergang der Verfahrensführung
an den Untersuchungsrichter
Polizeiliche Ermittlung
Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl
Rapport-Erstellung
Einvernahme
Weiterleitung an die
Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltliche
Handlungen
Nichteintreten/
Einstellung
Aufhebung
Strafbescheid
Anklage
Schule / Strafrecht
Grundsatz
Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen
Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule!
Schule
pädagogischer
Auftrag
Delikt
z.B.
- Drohung
- Körperverletzung
- Erpressung
Jugendanwaltschaft
Strafverfolgungsauftrag
Informationsrechte und -pflichten
Schule – Jugendanwaltschaft
Schule
Art. 167 StP SG
Anzeigerecht u. -pflicht
von Behörden und
Beamten
Art. 74 StP SG
Mitteilung bei nicht
strafrechtlichen
Massnahmen
Art 317 StP SG
Gegenseitige
Unterstützung Juga KESB - Schule
Abstimmung der
Massnahmen
Art. 4 JStGB
Taten vor dem 10.
Altersjahr
Benachrichtigung der
Eltern und der KESB
Disziplinarmassnahmen der Schule
Disziplinarmassnahmen
Erziehungsmassnahmen
 Sie dienen zur Sicherung des
Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und
Ordnung
 Sie haben Strafcharakter
 Sie dienen ausschliesslich
der Förderung der
Persönlichkeitsentfaltung
 Sie haben keinen
Strafcharakter
 Anwendung
Legalitätsprinzip
 Disziplinarmassnahme muss
im Gesetz (VSG) vorgesehen
sein!
Beispiel: vorübergehende
Wegweisung von der
Volksschule
 Schuld ist keine
Voraussetzung
 Massnahme muss nicht im
Gesetz verankert sein
 Massnahme muss nicht im
Fehlverhalten des
Betroffenen liegen
Beispiel: Versetzung auf
anderen Platz
Abgrenzung
Disziplinarmassnahmen
Erziehungsmassnahmen
 Massnahme zur
Durchsetzung der
Ordnung
 Massnahmen sollen
immer eng mit dem
Erziehungsauftrag der
Schule
zusammenhängen!
Strengere Voraussetzung
Grundsatz
Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen – sie
dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit.
 Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein,
das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen
Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.
Übersicht und Zuständigkeit der
Disziplinarmassnahmen
Massnahme
Zuständigkeit
Zusätzliche Hausaufgaben
Lehrperson
Arbeit in der Schule ausserhalb des
Unterrichts
Lehrperson
Wegweisung aus der Lektion
Lehrperson
Wegweisung aus der besonderen
Veranstaltung
Lehrperson
vorgängiger Ausschluss von einer einLehrperson
tägigen besonderen Veranstaltung
vorgängiger Ausschluss von
mehrtätigen besonderen
Veranstaltungen
Schulleitung oder Schulpräsident
schriftliche Beanstandung an die
Eltern
Lehrperson oder Schulpräsident
Übersicht und Zuständigkeit der
Disziplinarmassnahmen
Massnahme
Zuständigkeit
Ausschluss vom Unterricht für den
laufenden Tag
Lehrperson
Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage
Lehrperson und Schulpräsident
Ausschluss vom Unterricht
bis 3 Wochen (Time-out)
Schulrat
Besuch einer Time-out Klasse
Schulrat
Platzierung in stationärer Einrichtung
KESB
vorsorgliche Massnahmen
Schulpräsident
Übersicht und Zuständigkeit der
pädagogischen Massnahmen
Pädagogische
Massnahmen
Anordnung des Besuches
einer Kleinklasse
(Time-out Klasse)
Fürsorgliche
Freiheitsentziehung
Platzierung in stationärer
Einrichtung
Zuständigkeit
Schulrat
Zuständigkeit
KESB
Öffentliches Recht / Privatrecht
Öffentliches Recht
Privates Recht
Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit
Staat und einer Tätigkeit zu tun
haben:
Es regelt die Rechtsbeziehung von
Privatperson (natürlichen und
juristischen) unter sich:
 Beziehung Staat – Einzelperson
 Beziehung Staat – Staat
 Organisation des Staates und
seiner Einrichtung
Gleichstellungsverhältnis
Unterordnungsverhältnis
 Verwaltungsrecht
 Strafrecht
 Prozessrecht etc.
Staat


 ZGB + OR

Grundzüge der Rechtspflege
Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor
den staatlichen Gerichten.
Staat
Verwaltungsrechtliche
Streitigkeiten
Strafprozess
Zivilprozess
Zivilprozess
Richter
Kläger
Beklagter
Grundsatz: Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter.
Abbruch durch Übereinkunft.
Beweispflichtig ist die Partei, die aus einer Tatsache Rechte für sich
ableitet will.
Strafprozess
Richter
Ankläger
Angeklagte
(Vertreter des Staates)
Antragsdelikte
Geschädigter muss Strafantrag stellen z. B. Drohungen Art. 180 StGB
Offizialdelikte
Staat verfolgt eine Straftat von Amtes wegen. z.B. Nötigung Art. 181 StGB
Beweislast liegt bei der Anklagebehörde
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Bund
Kanton
Bundesverfassung
Art. 7 – 36 BV
Grundrechte
Art. 62
Schulwesen
Kantonsverfassung
kant. Gemeindegesetz
kant. Volksschulgesetz
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Gemeinde
Gemeinde /
Schulordnung
Reglemente der
Schulbehörden
Hausordnungen
Verordnungen
(z.B. Promotionsordnung)
Weisungen/
Reglemente
Richtlinien
weitere Rechtsquellen
Gerichtsurteile
Empfehlungen EDK
Standesregeln
Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen!
Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode:
Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen.
Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden,
müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen
und ausbuhen lassen.
Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den
Boden legen und vor der Klasse weinen.
(Blick, 16. Juni 2011)
Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule
Achtung und Schutz
der Menschenwürde
Art. 7
Schutz der
Privatsphäre
Art. 13
Glaubens- und
Gewissensfreiheit
Art. 15
Rechtsgleichheit Schutz vor
Diskriminierung Gleichstellung
Mann und Frau
Art. 8
Schutz vor Willkür
und Wahrung von
Treu und Glauben
Art. 9
Eigentumsgarantie
Art. 26
Recht auf Leben und
persönliche Freiheit
Art. 10
Schule
Meinungs- und
Informationsfreiheit
Art. 16
Sprachenfreiheit
Art. 18
Anspruch auf
Grundschulunterricht
Art. 19
Verfahrensgarantie
Art. 29
Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die
Schule
Wahrung der
Rechtsgleichheit
Gewährleistung der
Grundrechte
Einhaltung der
Gewaltenteilung
(check and balance)
Garantie auf unabhängigen
und unparteiischen Richter
Beachtung der
Gesetzmässigkeit
(Legalitätsprinzip)
Handeln im
öffentlichen Interesse
Schule
Handeln nach
Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip)
Gebot der
Verhältnismässigkeit
Grenzen der Freiheitsrechte
„Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“
Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die
Freiheitsrechte ein – und zwar durch ein Gesetz im formellen
Sinn.
Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag
Grundrecht der
persönlichen
Freiheit
Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit
Banknachbarn)
Prinzip der
Gewaltenteilung
Eigentumsgarantie
VS.
Schulpflicht / Stundenplan
VS.
Schweigen während
Ausführungen der
Lehrperson
VS.
VS.
Lehrperson ordnet
Hausaufgaben an,
kontrolliert diese, verhängt
Sanktionen bei
Nichterledigung und
vollzieht Strafe
Wegnahme von
Gegenständen
- Handy
- MP3-Player
- Game Boy
- Fussballbilder
Keine unbeschränkte Geltung der
Freiheitsrechte
1. Einschränkungen durch Gesetze
 Volksschulgesetz
 Strafgesetz
2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für:
 Ausländer
 Niederlassung
 Wahl- und Stimmrecht
 Unmündige
 kein Recht auf Ehe
 Personen in einem Sonderstatusverhältnis
 Angehörige der Armee
 Anstaltsbenützer
(z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler)
Sonderstatusverhältnis:
 Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer
engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen
und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der
Freiheitsrechte ergeben.
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden.
Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG
Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres
schulpflichtig.
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel
Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG
Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen.
Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über:
a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit,
b) Blockzeiten
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze
Beispiel:
Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten E-Mails auf dem
Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der
Privatsphäre (Geheimnissphäre).
Die Schule als Anstalt
 Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit;
 Schule mit eigener Verwaltung
 Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem
Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen;
 Schülerinnen und Schüler
 Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage;
 Volksschulgesetz
Die Schule als Anstalt
 Sie erfüllt öffentliche Aufgaben
 Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG
 Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine
erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an
das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden.
 die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im
Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines
Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt
zu sein.
örtlich
zeitlich
Grenzen der Anstaltsgewalt
persönlich
sachlich
Rauchen vor dem Schulhaus
Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem
Schulhausareal.
Darf ich als Lehrperson
a) eine Disziplinarstrafe verhängen?
b) ihr das Rauchen verbieten?
c) dieses Verhalten akzeptieren?
örtliche Grenze der Anstaltsgewalt
Grundsatz
Folge
Weisungsgewalt
innerhalb des Schulareals
Keine Weisungsgewalt
ausserhalb des
Schulareals
Ausnahme
Folge
Erhöhte
Weisungsbefugnis bei
freiwilligen oder
obligatorischen
Schulanlässen (zeitliche
Ausdehnung)
Weisungsgewalt gilt
in- und ausserhalb des
Schulareals
 Pausen
Exkursionen
Schullager
Genussmittel
Grundsatz
Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern
kein Weisungsrecht
der Schule ausserhalb
Schulzeit und
Schulgrundstück
evtl. Orientierung der
KESB
Recht des Einzelnen
Alkohol zu trinken und
zu rauchen als
Teilgehalt der
persönlichen Freiheit
Schranke:
Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe
an Kinder
Art. 136 StGB
Weisungsrecht auf dem Schulareal und
während der Schulzeit
Rauchen
Alkohol
Drogen
absolutes
Rauchverbot für
Schüler, die noch
nicht urteilsfähig
sind
absolutes
Alkoholverbot für
die ganze Schulzeit
zulässig, da
Lernziele sonst
gefährdet
Verstoss gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Genussverbot gilt
auch vor dem
Unterricht. Schüler
sollen nüchtern zur
Schule kommen.
gesetzliches
Genussverbot
Der dringende Arztbesuch
Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden
Arzttermin wahrnehmen muss. Sie verschiebt zwei Lektionen in einen
freien Nachmittag.
Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits
a. zwei Tennisstunden belegt hat?
b. mit der Mutter einkaufen geht?
c. zu Hause bleiben möchte?
zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt
Grundsatz
Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit!
Die Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt.
Folgen
Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan
-Einhaltung
-Festlegung der Lektionszahl
-kein Anspruch auf bestimmtes Fach
Die „Schoggitaler-Sammlung“
Die Klasse verkauft „Schoggitaler“ und erhält einen pauschalen Betrag
von Fr. 200.00 in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der
Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren
ist.
a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen?
b) Kann sie sich wirklich weigern?
c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben?
Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt
Grundsatz
Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt
Folgen
Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur
Grundrechtsbegrenzung
Abgrenzungsprobleme
Der gesperrte Sportplatz
Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende
Schüler auf, den Rasen zu verlassen.
a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht?
b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen?
c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen?
Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt
Faustregel
Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt
Volksschulgesetz
Grundsatz Art. 56
Lehr- und Erziehungspflicht Art. 76
- Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages
- keine Stellvertretung des Weisungsrechts
- Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen
und Strafen
Art. 56 VSG Grundsatz
Unterricht erteilen gewählte Lehrer und Lehrbeauftragte.
Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht
1
Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung
des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach
den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen
der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den
weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind.
2
Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat
die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere
Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen.
3
Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan
und Lehrmittel eingeschränkt wird.
Der Fall Flurina
Facebook-Lehrer spioniert Schüler aus
Ein selbständiger Pädagoge hat auf Facebook unter anderem unter
dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und
Eschenbach (Kt. St. Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges
Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die
Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und
schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine
Recherchen – gesammelte Postings und Bilder auf Facebook – in
der Klasse gezeigt und diskutiert.
Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach
jedoch nicht.
(Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011)
Der Fall Flurina - Auftrag
Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des
Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann:




Schülerinnen und Schüler
Eltern
Lehrerkollegium
Wie beurteilen Sie die Situation aus datenschutzrechtlicher Sicht?
Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden?
Persönliche Freiheit – Art. 10 BV
physische Freiheit
„Freiheit über den eigenen
Körper“
psychische Integrität
„Elementare Erscheinungen
der Persönlichkeitsentfaltung“
physische Freiheit
körperliche Integrität
Bewegungsfreiheit
 verletzt durch jeden Eingriff
in den Körper ohne
Einwilligung
 Schutz vor
ungerechtfertigtem
Freiheitsentzug
Probleme:
- Schularztuntersuch / Arztwahl
Probleme:
- obligatorische Schullager
Verboten:
- körperliche Züchtigung
Verboten:
- Einsperren von Schülern als
Strafe
psychische Integrität
freie Entfaltung Persönlichkeit
Geheimsphäre
 Schutzobjekt ist die gereifte
Persönlichkeit, nicht aber die
Persönlichkeitswerdung
Probleme:
- Verpflichtung des Schülers,
seine persönliche Meinung zu
äussern
- Aufsatzthemen
- Nackt-Duschzwang
- Schulpsychologischer
Untersuch
Probleme:
- Gehorsampflicht
- Kleider- und
Schminkvorschriften
- Haartracht
- Rauchen / Alkohol
Verboten:
- Verletzung Briefgeheimnis
Absoluter Schutz des Wesenskerns
Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn
sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als
fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren.
(BGE 90 I 29)
Kleidervorschriften
Grundsatz
Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern
verantwortlich.
Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit
Kein Weisungsrecht der Schüler über:
- Kleidung
- Schminke
- Haartracht
Ausnahmen:
Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht
durch Lehrperson
hygienische Gründe
 Weisungen bez.
Sauberkeit:
- Waschen
- Zähneputzen
 Kleidervorschriften
im Turnunterricht:
- T-Shirt +
Turnschuhe
 Weisung,
Schulzimmer in
Finken zu betreten
Störung des
Unterrichts
 Schmuck:
- rasselnde
Armspangen
 Unterlassung von
zu starken
Parfümierens
 Gewaltverherrlichende oder
rassistische
Kleidung
Schutz vor
Verletzungen
 Schmuck im
Turnunterricht
 spitze
Gegenstände als
Schmuck
«Bachblüten im Unterricht»
Der Bachblütenfall
Eine Reallehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt
Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar
unruhig waren.
Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde
eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson
nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben.
Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten
Insulinschock bekommt?
Medikamentenabgabe – Schule
Grundsatz
Ausnahmen
Keine Medikamentenabgabe
Notfälle
chronische Erkrankungen
Medikamenten Abgabe – chronische
Erkrankung
Tabletten
Injektionen
 Einnahme in
Verantwortung der
Schüler
 Keine Spritzen durch
Lehrpersonen
 Erinnerung im
Einzelfall auf Wunsch
der Erziehungsberechtigten
Mithilfe
Dosierung
Keine
Rechtspflicht
Medikamentenabgabe – Notfall
Notfall
Erste Hilfe durch
Lehrpersonen
Gebot zum Handlen
„Obhutspflicht aus Garantenstellung“
Keine Medikamentenabgabe
Notarzt
Sonderfälle Lager / Exkursionen
Vor dem Lager
 Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind.
Im Lager
Medikamente „Erinnerung“ durch Lehrpersonen
Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht
in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu
versorgen.
«Lagerdispens»
Kann ein Kind aus nachfolgenden Gründen vom Lager dispensiert
werden?
Ein Knabe hat vor einem Jahr im Turnunterricht den Arm gebrochen. Der
Vater macht für den Unfall die Lehrperson verantwortlich. Anlässlich
eines Elterngespräches beschimpfte der Vater die Lehrperson. Der Vater
reicht für das anstehende Lager ein Arztzeugnis ein, damit das Kind nicht
teilnehmen muss. Genau für dieses Kind wäre das Lager
ausserordentlich wichtig, um seine soziale Kompetenzen zu fördern.
Lager
Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher
Grundlage
Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen
Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen
Unterrichts anordnen oder bewilligen.
Er:
a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen;
b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer
von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt.
Dispensation aus wichtigen Gründen möglich:
- religiöse Gründe
- medizinische Gründe
- disziplinarische Gründe
Stellung der Lehrperson im Schullager
Schule
Erziehungsgewalt
Eltern
Erweiterte
Weisungsgewalt
Nachtruhe
Kleidervorschriften
Lager
Erziehungsgewalt
Lehrperson
Fürsorgepflicht
 Achtung auf
Gesundheit
Erweiterte Haftung
(Kausalhaftung)
 Sachschäden
Arbeitgeber in der Schule
Schulbehörde
Arbeitgeber
Art 111 VSG
 Anspruch auf
Arbeitsleistung
Die Schulbehörde ist das
Führungsorgan der Schule
Schulleitung
 Direktionsrecht
leitender Angestellter
Art. 114 bis VSG
Die Schulleitung leitet die
unterstellte betriebliche SE
 Delegation Kompetenzen
 Führungsaufgaben
Rechtsstellung Schulleitung
Führungsfunktionen
Pflichten
 Pädagogik
 Personal
 Administration
 Schutz der Persönlichkeit
 Datenschutz
 Organisation
 Finanzen
 Zeugnispflicht
Personalrechtliche Fragen
Strafregister-Auszug
Kindertagesstätten müssen abklären, ob ein Bewerber vorbestraft ist
(als Vorbeugung für sexuelle Übergriffe).
Wie sieht das für die Schule aus?
Muss die Schule bei einer Neuanstellung auch einen Auszug aus dem
Strafregister verlangen? Genügt allenfalls eine schriftliche Erklärung
des Bewerbers, dass er keine Vorstrafen hat? Ergeben sich rechtliche
Probleme für die Schule, wenn sie keinen solchen Nachweis verlangt?
Bemerkung: Frage stammt aus einer Privatschule
ABC der Anstellungsverhältnisse als
Lehrperson
Wahlstatus
 Anerkanntes Lehrdiplom
(ER erteilt Wahlfähigkeit im Einzelfall)
 Einsatz in einer unbefristeten Stelle
 Mind. 14 Lektionen / Woche
(KG von mind. 11 Lektionen)
Unbefristeter Lehrauftrag
 Wahlfähigkeit
 Einsatz in einer unbefristeten Stelle
 Weniger als 14 Lektionen / Woche
(KG weniger als 11 Lektionen)
ABC der Anstellungsverhältnisse als
Lehrperson
Befristeter Lehrauftrag
 Stelle ist befristet aufgrund der Schülerzahlen
 Stellvertretung
 keine Wahlfähigkeit
Einzelaufträge für die Fachkraft für Hilfen (EAV)
 Therapiepersonal
(Logopädie, Psychomotorik)
 Stützlehrpersonen
(Deutsch, Nachhilfeunterricht)
Vorrang von Wahlstatus und unbefristeter
Lehrauftrag

Bekleidet eine Lehrperson eine unbefristete Stelle und ist sie
wahlfähig, so muss sie gewählt werden oder einen unbefristeten
Lehrauftrag erhalten

Stehen in einer Lehrpersonenkategorie auf dem Stellenmarkt
genügend geeignete wahlfähige Lehrpersonen zur Verfügung,
dürfen keine Lehrpersonen beschäftigt werden, die nicht wahlfähig
sind.
Unterrichtspensum

Grundsätzlich bezieht sich jedes Dienstverhältnis auf eine genaue
Anzahl Unterrichtsstunden je Woche.
Keine Definition des wöchentlichen Unterrichtspensum mit einer
„Bandbreite“ von Lektionen (z.B. Lehrauftrag von 5 – 9 Lektionen)!
variables Unterrichtspensum
Grund-Dienstverhältnis
ergänzender
befristeter Lehrauftrag


VSS
Wahl oder unbefristeter Vertrag
schriftliche Verfügung
z.B. 5 Lektionen unbefristet


schriftliche Verfügung
z.B. 1 Lektion befristet

Personalrechtliche Fragen
Mutterschaftsurlaub
Nach dem Mutterschaftsurlaub zeigt sich bei einer Lehrerin, dass sie
den Stundenplan nicht einhalten kann (Schwierigkeiten mit Stillen).
Um Qualität zu gewährleisten muss eine Stellvertretung eingesetzt
werden.
Wer trägt die Kosten?
Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall
Art. 47 PG

Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei
Jahren.

Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und
anschliessend 80% des Lohns.
Kündigungsschutz im Krankheitsfall
Grundsatz
Art. 25 PG Keine Kündigung während Krankheit für die
Dauer eines Jahres.
Ausnahmen:
Missachtung Meldepflicht Krankheit
Wirkt bei Betreuung nicht mit
Fristlose Kündigung
Kündigung während Probezeit
Personalrechtliche Fragen
Das kranke Kind
Eine Lehrperson und ihr Partner haben ein Kind und sind beide
berufstätig. Das Kind ist oft krank, die Mutter (Lehrperson) bleibt dann
zur Betreuung zu Hause.
Gibt es eine Regelung, dass die Betreuung in solchen Fällen durch die
Eltern gleichmässig aufgeteilt werden muss?
Personalrechtliche Fragen
Die Umstrukturierung
Eine Lehrperson im Teilpensum hatte über 3 Jahre ein Pensum
kompakt auf wenige Unterrichtstage verteilt. Eine Strukturänderung
an der Schule erfordert nun mehr Präsenz an der Schule.
Lässt sich Gewohnheitsrecht geltend machen, auf Grund dessen die
Lehrperson auf ihren kompakten Stundenplan bestehen kann?
Grundsätzlich: In welchem Rahmen kann Präsenz vor Ort für das
Erledigen der Aufgaben im Arbeitsfeld der Schule eingefordert
werden? Kann sich eine Lehrperson auf die 68 Stunden (bei 2
Präsenzlektionen) gemäss Berufsauftrag berufen?
„teure Sünden“ beim Stellenabbau

Kreieren von schlechten LP

unsorgfältige Abklärung des Sachverhaltes

Vorverurteilung von LP in den Medien

Verletzung der Verhältnismässigkeit

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Mangelnde Begründung der Kündigungsverfügung

Fehlen von Visitationsberichte

willkürliche Gewichtung von Kündigungskriterien
„teure Sünden“ – hohe Kosten
 Aufhebung Kündigungsverfügung
 Bezahlung von zwei Löhnen für gewisse Dauer
 Bezahlung Kosten Rechtsvertretung
 Image-Schaden
 Vertrauensverlust beim Personal
Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz
Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der
Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010
ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher
Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlichkeiten,
seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse
sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und
Lektoren aus seiner Schülerschaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da
Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen
festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als
Christen vor-bereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das
Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat
widersetzte er sich.
Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.
Personaltrennung
In gegenseitigem
Einverständnis
Ohne Kündigung
- Ablauf befristete Stelle
- Übertritt LP in Ruhestand
- Externe Stellvertretung
- Tod
Mit Kündigung
- ordentliche Kündigung
- fristlose Auflösung
- dauernde Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit oder Unfall
Schriftliche Vereinbarung
(Gründe müssen nicht zwingend
angegeben werden, die RAV
allerdings verlangt Gründe)
Rechtlich keine Information nötig
(wertschätzende
Personalführung: mündliche
und/oder schriftliche Information
– Dank, Kondolenzschreiben)
LP und SR müssen Kündigung
schriftlich bis Ende Oktober resp.
April mitteilen. Die gesetzlichen
Fristen müssen von allen Parteien
eingehalten werden.
Reaktionen vorstellen
Die Schulleitung soll sich mögliche Reaktionen vorstellen, damit sie
entsprechende Argumente und Verhaltensweisen zurechtlegen kann.
Die Reaktionen sollen nicht durch Beschwichtigungen abgewehrt,
sondern ernst genommen und ausgehalten werden.

Reaktionen der gekündigten Person

Reaktionen des beruflichen Umfeldes

Reaktionen des privaten Umfeldes
Innen- und Aussenwirkung einer Kündigung
SL
Lehrerverband
Medien
Politik
SR
Kollegen
Eltern
Öffentlichkeit
Gekündigte
Soziales Umfeld
Schüler
Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990)
Ebene zu kündigende LP
Gerüchte
Unruhe
Unsicherheit
Kündigungsphase
Kündigungsgespräche
Newplacementphase
Chaos
Kündigungsgespräche
Zuversicht
Motivation
Schock
Engagement für
Gekündigte/n
Beruhigung
Akzeptanz des
Entscheids
Ebene Schulhaus intern
Gerüchte
Unruhe
Unsicherheit
Ebene Schulhaus extern
Gerüchte
Unruhe
Unsicherheit
Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990)
Ebene Institution Schule
Auswahl
der zu kündigenden LP
Kommunikationsaufgaben
Unterstützung
der entspr. LP
Planung
Kündigung aussprechen
Remotivation und
Bindung des restlichen
Teams an die Schule
Organisation
Umgang mit Druck
Beruhigung Öffentlichkeit
Verlauf eines Kündigungsgesprächs
 Begrüssung
(Kündigung in ersten fünf Sätzen aussprechen)
 Reaktion abwarten
 Situation beruhigen
 weiteres Vorgehen festlegen
(evtl. erst bei Folgegespräche)
Kündigung begründen
Die Schulleitung kann die Trennung begründen
 fehlende alternative Arbeitsmöglichkeit in der Schule
 generelle Begründung (Personalabbau infolge sinkender
Schülerzahlen, Zusammenlegungen …)
 Individuelle Begründung anhand des Kriterienkatalogs („Warum
gerade ich?“)
Personalrechtliche Fragen
Die Schulreise
Eine Lehrperson möchte mit seiner dritten Oberstufenklasse im Kanton
Graubünden eine dreitägige Schlussreise durchführen. Das Programm
sieht unter anderem eine etwas anspruchsvollere Wanderung auf
einen Berg vor, ein Bad in einem Bergsee und als Höhepunkt eine
River-Rafting Tour auf dem Hinterrhein. Übernachtet wird «wild» in
einem Wald?
Welche Haltung nehmen Sie als Schulleiter zu dieser Exkursion ein?
Begründen Sie Ihren Standpunkt.
Der Badeunfall Teil 1
Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der
Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche
verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche
baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung
mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus,
dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe
hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest
nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser
Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der
Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per
Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit
genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht
erforderlich sei.
Garantenstellung - Obhutspflicht
Garantenstellung
Obhutspflicht
Eine Lehrperson kann nur
aufgrund von Gesetz oder
einer freiwilligen Übernahme
einer Pflicht rechtlich haftbar
gemacht werden.
Lehrpersonen sind im
Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit verantwortlich für
die Unversehrtheit der ihnen
anvertrauten Schüler/innen
(physisch und psychisch)
Lehr- und
Erziehungspflicht der
Lehrperson
Recht/Pflicht
der
Schüler/innen
auf
Schulbesuch
Die Haftpflicht kann nicht
delegiert werden!
Verantwortlichkeit
Strafrechtliche
Eröffnung eines
Strafverfahrens
z.B. Körperverletzung
- Art. 122/123 StGB
Ziel:
Wiedergutmachung
durch Sühne (Strafe)
Vermögensrechtliche
Schäden, die durch
amtliche Tätigkeit
widerrechtlich
verursacht wurden
Ziel:
Wiedergutmachung des
Schadens und Leistung
von Genugtuung durch
Staat
Disziplinarische
Schuldhafte
Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht
Ziel:
 ordnungsgemässer
Gang der
Verwaltung sichern
 Vertrauen in das
Staatspersonal
erhalten
Der Badeunfall Teil 2
Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in
zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der
ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht
kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable
Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine
Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den
Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die
Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von
den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege
dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn
umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre
Aufsichtspflicht klar verletzt.
Rechtsgrundlagen: kantonales
Verantwortlichkeitsgesetz (VG)
Grundsatz, Art. 1 VG
Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen
Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und
Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich
zufügen.
Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich,
provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind.
Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte
nicht unmittelbar belangen.
Voraussetzung der Verantwortlichkeit des
Kantons
Tatbestand
1) Schaden
2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit
3) Widerrechtlichkeit
4) Adäquater Kausalzusammenhang
Rechtsfolge
Haftung des Kantons
Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung
Schaden
Ausübung amtlicher
Verrichtung /
hoheitlicher Tätigkeit
Widerrechtlichkeit
-
Personenschaden
Sachschaden
Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn
sonstiger Schaden
schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren
rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem
Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen
Berufsauftrag der Lehrperson
- Verstoss gegen Gebote oder Verbote der
Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten
Rechtsgutes dienen
- Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen,
Ehre, Vermögen
Adäquater
Kausalzusammenhang
Haftung des
Kantons/Gemeinde
Haftungsbegründend ist die Ursache (Nichtschwimmer
im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den
eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der
Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache
(Fluss) begünstigt erscheint.
Entlastungsgründe:
- Höhere Gewalt
- Selbstverschulden des Geschädigten
- Drittverschulden
Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn
seine Behörden, Beamten und Angestellten kein
Verschulden trifft!
Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen
Tatbestand
1)
Kanton zahlt dem
Geschädigten:
- Schadensersatz
- Genugtuung
2)
Lehrperson verletzt Dienst- oder
Amtspflicht:
- vorsätzlich (Wissen und Willen)
- grobfahrlässig (Übersehen aller
roten Ampeln)
Rechtsfolge
Haftung der Lehrperson:
Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus
eigenem Vermögen decken!!!
Schwimmunterricht
Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht:
 Lehrberechtigung
 Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen
 Grundausbildung im Rettungsschwimmen
Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber
religiöser Pflichten
Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch
zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen
Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die
beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte
Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den
Knien zu sehen.
Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom
gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen!
(Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom 24.10.2008)
«Der Werkstatt-Brand»
Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht
Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor 16.30 Uhr ist beim Brand
in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren
zehntausend Franken entstanden.
Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus
und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine
Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen.
(Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013)
Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler
Schaden ausserhalb
Schulzeit
Schaden während
Schulzeit
Grundsatz
urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung
schadensersatzpflichtig
evtl. Haftung der
Eltern bei mangelnder
Sorgfalt in Bezug auf
Beaufsichtigung /
Instruktion
keine Haftung der
Eltern
Staat übernimmt
Beaufsichtigung
durch Lehrperson
Die Pausenaufsicht
Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht durch?
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Dürfen nachfolgende Daten bei der Anstellung von Lehrpersonen
erhoben werden?
a) Pädagogische Ausbildung und Abschlüsse?
b) Sexuelle Orientierung (homo/hetero)
c) Krankheiten oder Gebrechen, welche Einfluss auf den Unterricht
haben?
Lösung:
Dürfen nachfolgende Daten bei der Anstellung von Lehrpersonen
erhoben werden?
a) Pädagogische Ausbildung und Abschlüsse?
Es ist für die Anstellung bedeuten, ob jemand den
entsprechenden Abschluss hat, Art. 56 VSG i.V.m. Art. 5 lit. b.
KDSG.
b) Sexuelle Orientierung (homo/hetero)
Nein ist für eine Anstellung grundsätzlich nicht relevant.
c) Krankheiten oder Gebrechen, welche Einfluss auf den Unterricht
haben?
Nur wenn dies für die Anstellung von Bedeutung ist, z.B. ein
Klassenlehrer kann aufgrund seines Gebrechens keinen
Turnunterricht erteilen.
Amtsgeheimnis Art. 320 StGB
Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das
er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des
amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher
Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
Klassen von Daten
Personendaten (Daten) Art. 1 lit.a KDSG
Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare
Person beziehen.
Klassen von Daten
Besonders schützenswerte Personendaten Art. 1 lit.b KDSG
Daten über
 die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder
Tätigkeiten
 die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit
 Massnahmen der sozialen Hilfe
 administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und
Sanktionen
Datenbearbeitung
Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den
angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das
Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,
Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten.
d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als
Bearbeiten
Datenschutz Grundsätze
Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Ich bin das, was
die anderen über
mich wissen.
Informationelle Selbstbestimmung
Grundsätze bei der Bearbeitung von
Personaldaten
Rechtmässigkeits
Verhältnismässigkeit
wichtige
Grundsätze
Zweckbindung
Einwilligung
Transparenz
Grundsätze bei der Bearbeitung von
Personaldaten
Verhältnismässigkeit
Wer macht was?
Zweck
Nur so viel wie
notwendig ist, um
Zweck zu erreichen
Achtung!
Problem bei Vereinigung oder Verkettung von
Datensammlungen
Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten
Art. 4 KDSG
Zweckmässigkeit
Gesetzliche
Grundlagen
Einwilligung
Ja
Legalitätsprinzip
Dürfen nachfolgende Personendaten für das Erstellen einer Klassenliste
verwendet werden:
a) Name, Vorname, Adresse, Geschlecht?
b) Nationalität, Name Sorgeberechtigter Elternteil?
c) Beruf des Sorgeberechtigten, Krankenkasse, aufenthaltsrechtlicher
Status, Einfamilienhausbesitzer?
Lösung:
Dürfen nachfolgende Personendaten für das Erstellen einer Klassenliste
verwendet werden:
a) Name, Vorname, Adresse, Geschlecht?
Ja, da notwendig für Erfüllung des Berufsauftrages, Art. 3 und Art. 5
KDSG
a) Nationalität und Name des sorgeberechtigter Elternteils?
b) Beruf des Sorgeberechtigten, Krankenkasse, aufenthaltsrechtlicher
Status, Einfamilienhausbesitzer?
Nein, da nicht notwendig für die Erfüllung des Berufsauftrages.
Klassenlisten dürfen nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen
Informationen erhoben werden.
Begründung:
Klassenlisten werden oft auch an weitere Lehrpersonen oder
Institutionen wie Bibliotheken weitergegeben.
Dürfen für ein Lager/Projektwoche nachfolgende Daten erhoben
werden?
a) Informationen zu Allergien oder Krankheiten
b) Liste, ob die Mädchen bereits regelmässig die Pille nehmen?
c) Handynummer der Sorgeberechtigten?
Lösung:
Dürfen für ein Lager/Projektwoche nachfolgende Daten erhoben
werden?
a) Informationen zu Allergien oder Krankheiten
Ja, Lehrpersonen dürfen alle zusätzlichen Personendaten
erheben, welche aufgrund der speziellen Situation eines
Aufenthaltes im Lager von Bedeutung sind , Art. 3 und Art. 5
KDSG.
b) Liste, ob die Mädchen bereits regelmässig die Pille nehmen?
Nein, da nicht wichtig für Erfüllung des Auftrages.
c) Handynummer der Sorgeberechtigten?
Ja, siehe lit. a.
4. Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für
folgende Zwecke verwendet werden?
a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts
b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche?
c) Fotos für Schulhausbroschüre?
Lösung:
Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende
Zwecke verwendet werden?
a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts
Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und
dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des
Berufsauftrages wichtig ist, Art. 3 und Art. 5 KDSG.
b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche?
Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren
Zustimmung ist einzuholen,
c) Fotos für Schulhausbroschüre?
Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die
Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, Art. 5 lit. c 1
KDSG.
Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlich werden.
Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die
Namen der Abgebildeten zu nennen.
Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras
überwacht werden?
a) Schulzimmer?
b) Gang?
c) Pausenareal?
Videoüberwachung an Schulen
Lösung:
Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit
Kameras überwacht werden?
a) Schulzimmer?
b) Gang?
Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre.
c) Pausenareal?
Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum
Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der
Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar.
Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden
sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem
separatem Polizeireglement.
Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.
«Der Rosenkrieg»
Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater
die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines
Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrkraft ihn an folgende
Anlässe auch einladen?
 An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager.
 An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist.
 An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch.
Erziehung – Art. 302 ZGB
¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen
und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu
schützen.
² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig
gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen
soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu
verschaffen.
³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo
es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Erziehung
Schule - Eltern
Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und
Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes.
Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne
Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll
aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
Erziehungs- und
Bildungsauftrag der
Schule
Erziehungspflicht und
-recht der Eltern
«Das schlafende Mädchen»
Selina ist sechsjährig und besucht die erste Klasse. Regelmässig kommt es zu
spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Der
Lehrperson fällt auf, dass Selina oft hungrig ist, die Morgentoilette selten
macht und schnell ermüdet. Das Kind leidet zudem an Haarausfall.
Auf dem Schulweg ist Selina diese Woche bei einem Brunnen eingeschlafen.
Was machen Sie nun?
Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf
Verwahrlosung besteht?
Wie ist das konkrete Vorgehen?
Das Kindeswohl
Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine
Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen
hinreichend gefördert und geschützt wird:
 körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität)
 seelisch
 geistig
 sittlich
Gefährdung des Kindeswohl
Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche
Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen,
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.
Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat.
Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich:
 Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene;
 Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich
 Ungenügende geistige Förderung
Gefährdungsmeldung, Art. 50 EG ZGB SG
Wer von Missbrauch der elterlichen Sorge, grober Vernachlässigung der
elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung
eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige
Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Vormundschaftsbehörde
verpflichtet.
Diese Anzeigepflicht besteht insbesondere für Lehrer und Beamte, die in
Ausübung ihres Berufes oder Amtes von solchen Pflichtwidrigkeiten
Kenntnis erhalten.
Literaturtipp
Leitfaden zur Zusammenarbeit
zwischen den Schulen und den
Vormundschaftsbehörden bei
Kindern und Jugendlichen
Amt für Volksschule, Kanton
Thurgau
http://www.djs.tg.ch/documents/
Leitfaden_Vormundschaft_Internet
.pdf
«Das Urlaubsgesuch»
Eltern beantragen für ihre Tochter ausserhalb der Schulferien einen
Urlaub?
Kann ein solcher Urlaub bewilligt werden?
Wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern über eine Lehrerausbildung
verfügen?
Welche Sanktionen sind möglich, wenn Eltern trotz abgelehntem Urlaub
in die Ferien fahren?
Kommt allenfalls Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen) zur Anwendung?
Wie handhaben die anderen Schulen solche Urlaubsgesuche?
Mitwirkungsrechte und –pflichten der Eltern
Grundsatz
Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.
Art. 92 Abs. 1VSG
Mitwirkungsrechte
Mitwirkungspflichten
 Informationsrechte Art. 92 /93
VSG
 Auskunftsrechte Art. 94 VSG
 Anhörungsrechte
z.B. Zuweisung in EK
 Besuchsrecht Art. 95 VSG
 Weltanschaulicher Unterricht
 Anspruch auf rechtliches Gehör
 Rekursrecht
 Verantwortung für
Schulbesuch Art. 96 VSG
 Befolgung von
Anordnungen Art. 96 VSG
«verpasster Flug»
Die schulpflichtigen Kinder der Familie G. erschienen eine Woche nach
den offiziellen Weihnachtsferien wieder in der Schule, da sie ihren Flieger
in Bangkok verpasst hatten. Der SRP wurde am 06.01.2013 via Mail über
die verspätete Rückreise informiert. Familie G. begründet diesen
Umstand, dass sie bei Ankunft in Pattaya die Rückreiseabholzeit mit dem
Taxi-Fahrer vereinbart haben, sie jedoch die Abflugzeit des
Zwischenstopps anstelle derer von Bangkok angegeben habe. Dadurch
erreichten sie das Flugzeug nicht mehr rechtzeitig. Trotz grosser
Bemühungen war es ihnen nicht möglich, einen früheren Flug zu
buchen, da sämtliche Flüge restlos ausgebucht waren. Sie konnten am
Freitag, 11.01.13 einen Rückflug für die ganze Familie buchen.
Anzumerken ist, dass die Familie G. in vergangenen Jahren bereits
mehrmals gebüsst wurde, da sie unbewilligt früher in die
Weihnachtsferien abflogen.
«Höhere Busse fürs Schulschwänzen»
Ein Kind wegen einer gebuchten Ferienreise nicht in die Schule zu
schicken gab zuerst eine Busse von Fr. 1’500.-, dann Fr. 100.- und zuletzt
Fr. 500.-.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Frau direkt vorsätzlich
gehandelt hatte, damit sie und ihre Tochter einen Tag früher in die
gebuchten Ferien nach Ägypten reisen konnten. …. Der widerrechtlich
generierte Vermögensvorteil – die Kostenersparnis für den günstigeren
Flug – wurde in der zweiten vom Bezirksgericht auf Fr. 100.- reduzierten
Busse, nicht berücksichtigt, diese hätte jedoch im Rahmen einer
Ausgleichseinziehung erfolgen müssen, was nicht geschah.
Das Gericht begründete die Busse damit, einen geordneten
Schulbetrieb sicher zu stellen und alle Kinder gleich zu behandeln.
(Urteil Obergericht Zürich vom 22. Oktober 2012/NZZ 12. März 2013)
Ordnungsbusse Art. 97 VSG
 Hinderung an Schulpflicht
/ Schulbesuch
 nicht befolgen von
Anordnung für fördernde
Massnahmen
z.B. Nachhilfeunterricht
Sonderschulung
Verwarnung
Busse (CHF 200 – 1000)
Schwere Fälle:
Strafanzeige, Art. 131
 erhebliche Verletzung der
Mitwirkungspflichten – Art. 96
VSG
Verwarnung
Busse (CHF 200 – 1000)
Strafbestimmungen Eltern
Art. 131 VSG
Art. 292 StGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein Kind an der Erfüllung der
Schulpflicht hindert oder nicht
zum Schulbesuch oder zur
Befolgung von Anordnungen
nach Art. 34 dieses Gesetztes
(VSG) anhält, wird auf Anzeige
des Schulrates in schweren
Fällen mit Busse von Fr. 1’000.bis Fr. 5’000 bestraft.
Wer der von der zuständigen
Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter
Strafandrohung dieses Artikels
an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft.
Fall „Kein pornografischer Unterricht“
Am 21. Oktober 2011 wurde ein Gymnasiallehrer vom Bezirksgericht
Zürich vom Vorwurf des pornografischen Unterrichts freigesprochen – als
Privatperson jedoch verurteilt. Schuld- und Freispruch.
Der Freispruch des Einzelrichters nach zweieinhalbjähriger Untersuchung
bezog sich auf die Unterrichtsgestaltung. Die in der Anklage genannten
Werke, so der Einzelrichter, seien nicht pornografisch im Sinne des
Strafrechts.
Zu einem Schuldspruch kam es hingegen, weil der Mann auf seinem
privaten Computer dutzende von kinderpornografischen Bildern
gespeichert hatte.
Art. 197 Abs. 1 STGB
Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen
einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht
oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Schule – sexuelle Integrität
In der Schule hat es keinen Platz für:
 sexuelle Belästigung
 sexistische Belästigung
 Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Prinzip der Nulltoleranz gegenüber Tätern und Täterinnen!
Beispiele sexueller Belästigung in der Schule
 anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere
 scheinbar zufällige Körperberührungen
 unerwünschte Körperkontakte
 Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder
Androhung von Nachteilen
 sexuelle Beziehungen werden erzwungen
 sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung
Beispiele sexistischer Belästigungen
 SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert
 SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze
anhören
 In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder gemailt
 Beobachten von SchülerInnen beim Duschen
Sexuelle und sexistische Belästigung
Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte
Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form
von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von
der Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als
beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden.
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 187 – 201 StGB
sexuelle Handlung mit Kindern – Art. 187 StGB
Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven
Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung
geschlechtlicher Lust gerichtet ist.
sexuelle Handlung mit Abhängigen – Art. 188 StGB
Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein.
sexuelle Nötigung – Art. 189 StGB
Nötigung einer Person zur Duldung einer sexuellen Handlung
(psychische Nötigung ist möglich!).
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 187 – 201 StGB
Vergewaltigung – Art. 190 StGB
Anwendung von Gewalt, psychischen Druck, um eine Frau zur Duldung
des Beischlafes zu nötigen.
Schändung – Art. 191 StGB
Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (auch Kinder bis 7 Jahre) zum
Beischlaf oder zu sexuellen Handlungen.
Pornografie – Art. 197
Anbieten von pornografischen Produkten an Personen unter 16 Jahren.
Herstellen, in Verkehr bringen, Lagern oder Anbieten von
pornografischen Produkten, in denen Kinder vorkommen.

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