Schule - Schulrecht
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Schule - Schulrecht
„Schulrecht für Schulleitungen“ CAS Schulleitung 11 -13 29. April 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. „Der digitale Pranger“ Die Quellen des Rechts Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel Le petit Napoleon – die Weisungsgewalt von Schulleitungen? Lager – Erholung oder Alptraum? Daten (schutz) & Schule Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein – Haftung in der Schule Rechtlicher Umgang mit Qualitätsdefiziten Es war ja nur eine kleine Umarmung Kündigungen – eine Schlangengrube „Der Fall Abgottspon“ Fehlerhafte Verfügungen – teure Sünden Ziele Ziele Die Teilnehmenden … … erhalten einen Überblick über den Aufbau des Schulrechts … kennen die Grundlagen im Schul- und Personalrecht … sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren … können rollen- und situationsadäquat handeln Sexting «Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0 Der aktuelle Fall «die Nacktbilder» Nacktbilder von Schülerinnen an Fassade gehängt In der Nacht auf Mittwoch wurden an der Aussenfassade des Oberstufenzentrums Thal Nacktfotos von zwei Schülerinnen aufgehängt. Die Aufnahmen waren bereits vor dem Vorfall auf Facebook und WhatsApp verbreitet worden. Die betroffenen Mädchen sind für zwei Tage von der Schule suspendiert worden. Entdeckt hat die Fotos der Hauswart um 7.00 Uhr morgens. Danach wurde die Polizei eingeschaltet. (Tagblatt, 8. März 2013) Auftrag: Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der Schulbehörden getroffen werden? Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Ihrer Meinung nach die Lehrperson/Schulführung? Cyberbullying Cyberbullying Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustossen oder Geschäfte zu tätigen usw. Quelle: Wikipedia Cyberbullying Hose runter Schulzimmer «Die K.-o.-Tropfen» Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich unwohl. Er vermutet, dass seine Schüler im K.-o.-Tropfen ins Essen gemischt haben. In der Folge verlor er für mehrere Stunden das Bewusstsein. Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftrag gegeben und Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager waren, wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen. (Tagesanzeiger, 8. Februar 2013) Delikt: Drohung / Nötigung Offizialdelikt? NEIN JA Strafantrag? NEIN Keine Strafverfolgung JA Zwangsmassnahen nötig? JA Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Staatsanwaltliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule pädagogischer Auftrag Delikt z.B. - Drohung - Körperverletzung - Erpressung Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsauftrag Informationsrechte und -pflichten Schule – Jugendanwaltschaft Schule Art. 167 StP SG Anzeigerecht u. -pflicht von Behörden und Beamten Art. 74 StP SG Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art 317 StP SG Gegenseitige Unterstützung Juga KESB - Schule Abstimmung der Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und der KESB Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Erziehungsmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Erziehungsmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Strengere Voraussetzung Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen – sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben. Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zuständigkeit Zusätzliche Hausaufgaben Lehrperson Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Lehrperson Wegweisung aus der Lektion Lehrperson Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung Lehrperson vorgängiger Ausschluss von einer einLehrperson tägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen Schulleitung oder Schulpräsident schriftliche Beanstandung an die Eltern Lehrperson oder Schulpräsident Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zuständigkeit Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Lehrperson Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Lehrperson und Schulpräsident Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Schulrat Besuch einer Time-out Klasse Schulrat Platzierung in stationärer Einrichtung KESB vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse (Time-out Klasse) Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Schulrat Zuständigkeit KESB Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürlichen und juristischen) unter sich: Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. Staat ZGB + OR Grundzüge der Rechtspflege Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Staat Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten Strafprozess Zivilprozess Zivilprozess Richter Kläger Beklagter Grundsatz: Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter. Abbruch durch Übereinkunft. Beweispflichtig ist die Partei, die aus einer Tatsache Rechte für sich ableitet will. Strafprozess Richter Ankläger Angeklagte (Vertreter des Staates) Antragsdelikte Geschädigter muss Strafantrag stellen z. B. Drohungen Art. 180 StGB Offizialdelikte Staat verfolgt eine Straftat von Amtes wegen. z.B. Nötigung Art. 181 StGB Beweislast liegt bei der Anklagebehörde Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Kanton Bundesverfassung Art. 7 – 36 BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Reglemente der Schulbehörden Hausordnungen Verordnungen (z.B. Promotionsordnung) Weisungen/ Reglemente Richtlinien weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011) Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Schule Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Verfahrensgarantie Art. 29 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Gebot der Verhältnismässigkeit Grenzen der Freiheitsrechte „Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“ Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein – und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn. Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. Schulpflicht / Stundenplan VS. Schweigen während Ausführungen der Lehrperson VS. VS. Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Handy - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler) Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben. Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig. Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen. Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über: a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit, b) Blockzeiten Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten E-Mails auf dem Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Geheimnissphäre). Die Schule als Anstalt Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit; Schule mit eigener Verwaltung Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen; Schülerinnen und Schüler Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage; Volksschulgesetz Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein. örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt persönlich sachlich Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihr das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren? örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Folge Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Folge Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager Genussmittel Grundsatz Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern kein Weisungsrecht der Schule ausserhalb Schulzeit und Schulgrundstück evtl. Orientierung der KESB Recht des Einzelnen Alkohol zu trinken und zu rauchen als Teilgehalt der persönlichen Freiheit Schranke: Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder Art. 136 StGB Weisungsrecht auf dem Schulareal und während der Schulzeit Rauchen Alkohol Drogen absolutes Rauchverbot für Schüler, die noch nicht urteilsfähig sind absolutes Alkoholverbot für die ganze Schulzeit zulässig, da Lernziele sonst gefährdet Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Genussverbot gilt auch vor dem Unterricht. Schüler sollen nüchtern zur Schule kommen. gesetzliches Genussverbot Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden Arzttermin wahrnehmen muss. Sie verschiebt zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte? zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Die Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt. Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan -Einhaltung -Festlegung der Lektionszahl -kein Anspruch auf bestimmtes Fach Die „Schoggitaler-Sammlung“ Die Klasse verkauft „Schoggitaler“ und erhält einen pauschalen Betrag von Fr. 200.00 in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben? Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme Der gesperrte Sportplatz Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende Schüler auf, den Rasen zu verlassen. a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht? b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen? c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen? Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art. 76 - Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen Art. 56 VSG Grundsatz Unterricht erteilen gewählte Lehrer und Lehrbeauftragte. Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird. Der Fall Flurina Facebook-Lehrer spioniert Schüler aus Ein selbständiger Pädagoge hat auf Facebook unter anderem unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und Eschenbach (Kt. St. Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine Recherchen – gesammelte Postings und Bilder auf Facebook – in der Klasse gezeigt und diskutiert. Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach jedoch nicht. (Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011) Der Fall Flurina - Auftrag Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann: Schülerinnen und Schüler Eltern Lehrerkollegium Wie beurteilen Sie die Situation aus datenschutzrechtlicher Sicht? Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden? Persönliche Freiheit – Art. 10 BV physische Freiheit „Freiheit über den eigenen Körper“ psychische Integrität „Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung“ physische Freiheit körperliche Integrität Bewegungsfreiheit verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - körperliche Züchtigung Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Geheimsphäre Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29) Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht der Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starken Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck «Bachblüten im Unterricht» Der Bachblütenfall Eine Reallehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulinschock bekommt? Medikamentenabgabe – Schule Grundsatz Ausnahmen Keine Medikamentenabgabe Notfälle chronische Erkrankungen Medikamenten Abgabe – chronische Erkrankung Tabletten Injektionen Einnahme in Verantwortung der Schüler Keine Spritzen durch Lehrpersonen Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Mithilfe Dosierung Keine Rechtspflicht Medikamentenabgabe – Notfall Notfall Erste Hilfe durch Lehrpersonen Gebot zum Handlen „Obhutspflicht aus Garantenstellung“ Keine Medikamentenabgabe Notarzt Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente „Erinnerung“ durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen. «Lagerdispens» Kann ein Kind aus nachfolgenden Gründen vom Lager dispensiert werden? Ein Knabe hat vor einem Jahr im Turnunterricht den Arm gebrochen. Der Vater macht für den Unfall die Lehrperson verantwortlich. Anlässlich eines Elterngespräches beschimpfte der Vater die Lehrperson. Der Vater reicht für das anstehende Lager ein Arztzeugnis ein, damit das Kind nicht teilnehmen muss. Genau für dieses Kind wäre das Lager ausserordentlich wichtig, um seine soziale Kompetenzen zu fördern. Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Erziehungsgewalt Eltern Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Lager Erziehungsgewalt Lehrperson Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Arbeitgeber Art 111 VSG Anspruch auf Arbeitsleistung Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Schulleitung Direktionsrecht leitender Angestellter Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pflichten Pädagogik Personal Administration Schutz der Persönlichkeit Datenschutz Organisation Finanzen Zeugnispflicht Personalrechtliche Fragen Strafregister-Auszug Kindertagesstätten müssen abklären, ob ein Bewerber vorbestraft ist (als Vorbeugung für sexuelle Übergriffe). Wie sieht das für die Schule aus? Muss die Schule bei einer Neuanstellung auch einen Auszug aus dem Strafregister verlangen? Genügt allenfalls eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er keine Vorstrafen hat? Ergeben sich rechtliche Probleme für die Schule, wenn sie keinen solchen Nachweis verlangt? Bemerkung: Frage stammt aus einer Privatschule ABC der Anstellungsverhältnisse als Lehrperson Wahlstatus Anerkanntes Lehrdiplom (ER erteilt Wahlfähigkeit im Einzelfall) Einsatz in einer unbefristeten Stelle Mind. 14 Lektionen / Woche (KG von mind. 11 Lektionen) Unbefristeter Lehrauftrag Wahlfähigkeit Einsatz in einer unbefristeten Stelle Weniger als 14 Lektionen / Woche (KG weniger als 11 Lektionen) ABC der Anstellungsverhältnisse als Lehrperson Befristeter Lehrauftrag Stelle ist befristet aufgrund der Schülerzahlen Stellvertretung keine Wahlfähigkeit Einzelaufträge für die Fachkraft für Hilfen (EAV) Therapiepersonal (Logopädie, Psychomotorik) Stützlehrpersonen (Deutsch, Nachhilfeunterricht) Vorrang von Wahlstatus und unbefristeter Lehrauftrag Bekleidet eine Lehrperson eine unbefristete Stelle und ist sie wahlfähig, so muss sie gewählt werden oder einen unbefristeten Lehrauftrag erhalten Stehen in einer Lehrpersonenkategorie auf dem Stellenmarkt genügend geeignete wahlfähige Lehrpersonen zur Verfügung, dürfen keine Lehrpersonen beschäftigt werden, die nicht wahlfähig sind. Unterrichtspensum Grundsätzlich bezieht sich jedes Dienstverhältnis auf eine genaue Anzahl Unterrichtsstunden je Woche. Keine Definition des wöchentlichen Unterrichtspensum mit einer „Bandbreite“ von Lektionen (z.B. Lehrauftrag von 5 – 9 Lektionen)! variables Unterrichtspensum Grund-Dienstverhältnis ergänzender befristeter Lehrauftrag VSS Wahl oder unbefristeter Vertrag schriftliche Verfügung z.B. 5 Lektionen unbefristet schriftliche Verfügung z.B. 1 Lektion befristet Personalrechtliche Fragen Mutterschaftsurlaub Nach dem Mutterschaftsurlaub zeigt sich bei einer Lehrerin, dass sie den Stundenplan nicht einhalten kann (Schwierigkeiten mit Stillen). Um Qualität zu gewährleisten muss eine Stellvertretung eingesetzt werden. Wer trägt die Kosten? Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall Art. 47 PG Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei Jahren. Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und anschliessend 80% des Lohns. Kündigungsschutz im Krankheitsfall Grundsatz Art. 25 PG Keine Kündigung während Krankheit für die Dauer eines Jahres. Ausnahmen: Missachtung Meldepflicht Krankheit Wirkt bei Betreuung nicht mit Fristlose Kündigung Kündigung während Probezeit Personalrechtliche Fragen Das kranke Kind Eine Lehrperson und ihr Partner haben ein Kind und sind beide berufstätig. Das Kind ist oft krank, die Mutter (Lehrperson) bleibt dann zur Betreuung zu Hause. Gibt es eine Regelung, dass die Betreuung in solchen Fällen durch die Eltern gleichmässig aufgeteilt werden muss? Personalrechtliche Fragen Die Umstrukturierung Eine Lehrperson im Teilpensum hatte über 3 Jahre ein Pensum kompakt auf wenige Unterrichtstage verteilt. Eine Strukturänderung an der Schule erfordert nun mehr Präsenz an der Schule. Lässt sich Gewohnheitsrecht geltend machen, auf Grund dessen die Lehrperson auf ihren kompakten Stundenplan bestehen kann? Grundsätzlich: In welchem Rahmen kann Präsenz vor Ort für das Erledigen der Aufgaben im Arbeitsfeld der Schule eingefordert werden? Kann sich eine Lehrperson auf die 68 Stunden (bei 2 Präsenzlektionen) gemäss Berufsauftrag berufen? „teure Sünden“ beim Stellenabbau Kreieren von schlechten LP unsorgfältige Abklärung des Sachverhaltes Vorverurteilung von LP in den Medien Verletzung der Verhältnismässigkeit Verletzung des rechtlichen Gehörs Mangelnde Begründung der Kündigungsverfügung Fehlen von Visitationsberichte willkürliche Gewichtung von Kündigungskriterien „teure Sünden“ – hohe Kosten Aufhebung Kündigungsverfügung Bezahlung von zwei Löhnen für gewisse Dauer Bezahlung Kosten Rechtsvertretung Image-Schaden Vertrauensverlust beim Personal Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010 ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlichkeiten, seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Christen vor-bereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat widersetzte er sich. Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung. Personaltrennung In gegenseitigem Einverständnis Ohne Kündigung - Ablauf befristete Stelle - Übertritt LP in Ruhestand - Externe Stellvertretung - Tod Mit Kündigung - ordentliche Kündigung - fristlose Auflösung - dauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall Schriftliche Vereinbarung (Gründe müssen nicht zwingend angegeben werden, die RAV allerdings verlangt Gründe) Rechtlich keine Information nötig (wertschätzende Personalführung: mündliche und/oder schriftliche Information – Dank, Kondolenzschreiben) LP und SR müssen Kündigung schriftlich bis Ende Oktober resp. April mitteilen. Die gesetzlichen Fristen müssen von allen Parteien eingehalten werden. Reaktionen vorstellen Die Schulleitung soll sich mögliche Reaktionen vorstellen, damit sie entsprechende Argumente und Verhaltensweisen zurechtlegen kann. Die Reaktionen sollen nicht durch Beschwichtigungen abgewehrt, sondern ernst genommen und ausgehalten werden. Reaktionen der gekündigten Person Reaktionen des beruflichen Umfeldes Reaktionen des privaten Umfeldes Innen- und Aussenwirkung einer Kündigung SL Lehrerverband Medien Politik SR Kollegen Eltern Öffentlichkeit Gekündigte Soziales Umfeld Schüler Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990) Ebene zu kündigende LP Gerüchte Unruhe Unsicherheit Kündigungsphase Kündigungsgespräche Newplacementphase Chaos Kündigungsgespräche Zuversicht Motivation Schock Engagement für Gekündigte/n Beruhigung Akzeptanz des Entscheids Ebene Schulhaus intern Gerüchte Unruhe Unsicherheit Ebene Schulhaus extern Gerüchte Unruhe Unsicherheit Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990) Ebene Institution Schule Auswahl der zu kündigenden LP Kommunikationsaufgaben Unterstützung der entspr. LP Planung Kündigung aussprechen Remotivation und Bindung des restlichen Teams an die Schule Organisation Umgang mit Druck Beruhigung Öffentlichkeit Verlauf eines Kündigungsgesprächs Begrüssung (Kündigung in ersten fünf Sätzen aussprechen) Reaktion abwarten Situation beruhigen weiteres Vorgehen festlegen (evtl. erst bei Folgegespräche) Kündigung begründen Die Schulleitung kann die Trennung begründen fehlende alternative Arbeitsmöglichkeit in der Schule generelle Begründung (Personalabbau infolge sinkender Schülerzahlen, Zusammenlegungen …) Individuelle Begründung anhand des Kriterienkatalogs („Warum gerade ich?“) Personalrechtliche Fragen Die Schulreise Eine Lehrperson möchte mit seiner dritten Oberstufenklasse im Kanton Graubünden eine dreitägige Schlussreise durchführen. Das Programm sieht unter anderem eine etwas anspruchsvollere Wanderung auf einen Berg vor, ein Bad in einem Bergsee und als Höhepunkt eine River-Rafting Tour auf dem Hinterrhein. Übernachtet wird «wild» in einem Wald? Welche Haltung nehmen Sie als Schulleiter zu dieser Exkursion ein? Begründen Sie Ihren Standpunkt. Der Badeunfall Teil 1 Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei. Garantenstellung - Obhutspflicht Garantenstellung Obhutspflicht Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden! Verantwortlichkeit Strafrechtliche Eröffnung eines Strafverfahrens z.B. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Vermögensrechtliche Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Disziplinarische Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten Der Badeunfall Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt. Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit Widerrechtlichkeit - Personenschaden Sachschaden Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn sonstiger Schaden schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen Adäquater Kausalzusammenhang Haftung des Kantons/Gemeinde Haftungsbegründend ist die Ursache (Nichtschwimmer im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Fluss) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft! Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!! Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom 24.10.2008) «Der Werkstatt-Brand» Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor 16.30 Uhr ist beim Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden. Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen. (Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013) Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson Die Pausenaufsicht Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht durch? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Dürfen nachfolgende Daten bei der Anstellung von Lehrpersonen erhoben werden? a) Pädagogische Ausbildung und Abschlüsse? b) Sexuelle Orientierung (homo/hetero) c) Krankheiten oder Gebrechen, welche Einfluss auf den Unterricht haben? Lösung: Dürfen nachfolgende Daten bei der Anstellung von Lehrpersonen erhoben werden? a) Pädagogische Ausbildung und Abschlüsse? Es ist für die Anstellung bedeuten, ob jemand den entsprechenden Abschluss hat, Art. 56 VSG i.V.m. Art. 5 lit. b. KDSG. b) Sexuelle Orientierung (homo/hetero) Nein ist für eine Anstellung grundsätzlich nicht relevant. c) Krankheiten oder Gebrechen, welche Einfluss auf den Unterricht haben? Nur wenn dies für die Anstellung von Bedeutung ist, z.B. ein Klassenlehrer kann aufgrund seines Gebrechens keinen Turnunterricht erteilen. Amtsgeheimnis Art. 320 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. Klassen von Daten Personendaten (Daten) Art. 1 lit.a KDSG Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Klassen von Daten Besonders schützenswerte Personendaten Art. 1 lit.b KDSG Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder Tätigkeiten die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit Massnahmen der sozialen Hilfe administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen Datenbearbeitung Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als Bearbeiten Datenschutz Grundsätze Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Ich bin das, was die anderen über mich wissen. Informationelle Selbstbestimmung Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Rechtmässigkeits Verhältnismässigkeit wichtige Grundsätze Zweckbindung Einwilligung Transparenz Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Verhältnismässigkeit Wer macht was? Zweck Nur so viel wie notwendig ist, um Zweck zu erreichen Achtung! Problem bei Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Art. 4 KDSG Zweckmässigkeit Gesetzliche Grundlagen Einwilligung Ja Legalitätsprinzip Dürfen nachfolgende Personendaten für das Erstellen einer Klassenliste verwendet werden: a) Name, Vorname, Adresse, Geschlecht? b) Nationalität, Name Sorgeberechtigter Elternteil? c) Beruf des Sorgeberechtigten, Krankenkasse, aufenthaltsrechtlicher Status, Einfamilienhausbesitzer? Lösung: Dürfen nachfolgende Personendaten für das Erstellen einer Klassenliste verwendet werden: a) Name, Vorname, Adresse, Geschlecht? Ja, da notwendig für Erfüllung des Berufsauftrages, Art. 3 und Art. 5 KDSG a) Nationalität und Name des sorgeberechtigter Elternteils? b) Beruf des Sorgeberechtigten, Krankenkasse, aufenthaltsrechtlicher Status, Einfamilienhausbesitzer? Nein, da nicht notwendig für die Erfüllung des Berufsauftrages. Klassenlisten dürfen nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen Informationen erhoben werden. Begründung: Klassenlisten werden oft auch an weitere Lehrpersonen oder Institutionen wie Bibliotheken weitergegeben. Dürfen für ein Lager/Projektwoche nachfolgende Daten erhoben werden? a) Informationen zu Allergien oder Krankheiten b) Liste, ob die Mädchen bereits regelmässig die Pille nehmen? c) Handynummer der Sorgeberechtigten? Lösung: Dürfen für ein Lager/Projektwoche nachfolgende Daten erhoben werden? a) Informationen zu Allergien oder Krankheiten Ja, Lehrpersonen dürfen alle zusätzlichen Personendaten erheben, welche aufgrund der speziellen Situation eines Aufenthaltes im Lager von Bedeutung sind , Art. 3 und Art. 5 KDSG. b) Liste, ob die Mädchen bereits regelmässig die Pille nehmen? Nein, da nicht wichtig für Erfüllung des Auftrages. c) Handynummer der Sorgeberechtigten? Ja, siehe lit. a. 4. Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? c) Fotos für Schulhausbroschüre? Lösung: Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des Berufsauftrages wichtig ist, Art. 3 und Art. 5 KDSG. b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen, c) Fotos für Schulhausbroschüre? Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, Art. 5 lit. c 1 KDSG. Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlich werden. Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die Namen der Abgebildeten zu nennen. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? c) Pausenareal? Videoüberwachung an Schulen Lösung: Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre. c) Pausenareal? Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar. Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem separatem Polizeireglement. Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden. «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrkraft ihn an folgende Anlässe auch einladen? An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager. An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist. An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch. Erziehung – Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Erziehung Schule - Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern «Das schlafende Mädchen» Selina ist sechsjährig und besucht die erste Klasse. Regelmässig kommt es zu spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Der Lehrperson fällt auf, dass Selina oft hungrig ist, die Morgentoilette selten macht und schnell ermüdet. Das Kind leidet zudem an Haarausfall. Auf dem Schulweg ist Selina diese Woche bei einem Brunnen eingeschlafen. Was machen Sie nun? Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf Verwahrlosung besteht? Wie ist das konkrete Vorgehen? Das Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen hinreichend gefördert und geschützt wird: körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität) seelisch geistig sittlich Gefährdung des Kindeswohl Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich: Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene; Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich Ungenügende geistige Förderung Gefährdungsmeldung, Art. 50 EG ZGB SG Wer von Missbrauch der elterlichen Sorge, grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Vormundschaftsbehörde verpflichtet. Diese Anzeigepflicht besteht insbesondere für Lehrer und Beamte, die in Ausübung ihres Berufes oder Amtes von solchen Pflichtwidrigkeiten Kenntnis erhalten. Literaturtipp Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen Amt für Volksschule, Kanton Thurgau http://www.djs.tg.ch/documents/ Leitfaden_Vormundschaft_Internet .pdf «Das Urlaubsgesuch» Eltern beantragen für ihre Tochter ausserhalb der Schulferien einen Urlaub? Kann ein solcher Urlaub bewilligt werden? Wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern über eine Lehrerausbildung verfügen? Welche Sanktionen sind möglich, wenn Eltern trotz abgelehntem Urlaub in die Ferien fahren? Kommt allenfalls Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Anwendung? Wie handhaben die anderen Schulen solche Urlaubsgesuche? Mitwirkungsrechte und –pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Mitwirkungspflichten Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.B. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG «verpasster Flug» Die schulpflichtigen Kinder der Familie G. erschienen eine Woche nach den offiziellen Weihnachtsferien wieder in der Schule, da sie ihren Flieger in Bangkok verpasst hatten. Der SRP wurde am 06.01.2013 via Mail über die verspätete Rückreise informiert. Familie G. begründet diesen Umstand, dass sie bei Ankunft in Pattaya die Rückreiseabholzeit mit dem Taxi-Fahrer vereinbart haben, sie jedoch die Abflugzeit des Zwischenstopps anstelle derer von Bangkok angegeben habe. Dadurch erreichten sie das Flugzeug nicht mehr rechtzeitig. Trotz grosser Bemühungen war es ihnen nicht möglich, einen früheren Flug zu buchen, da sämtliche Flüge restlos ausgebucht waren. Sie konnten am Freitag, 11.01.13 einen Rückflug für die ganze Familie buchen. Anzumerken ist, dass die Familie G. in vergangenen Jahren bereits mehrmals gebüsst wurde, da sie unbewilligt früher in die Weihnachtsferien abflogen. «Höhere Busse fürs Schulschwänzen» Ein Kind wegen einer gebuchten Ferienreise nicht in die Schule zu schicken gab zuerst eine Busse von Fr. 1’500.-, dann Fr. 100.- und zuletzt Fr. 500.-. Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Frau direkt vorsätzlich gehandelt hatte, damit sie und ihre Tochter einen Tag früher in die gebuchten Ferien nach Ägypten reisen konnten. …. Der widerrechtlich generierte Vermögensvorteil – die Kostenersparnis für den günstigeren Flug – wurde in der zweiten vom Bezirksgericht auf Fr. 100.- reduzierten Busse, nicht berücksichtigt, diese hätte jedoch im Rahmen einer Ausgleichseinziehung erfolgen müssen, was nicht geschah. Das Gericht begründete die Busse damit, einen geordneten Schulbetrieb sicher zu stellen und alle Kinder gleich zu behandeln. (Urteil Obergericht Zürich vom 22. Oktober 2012/NZZ 12. März 2013) Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.B. Nachhilfeunterricht Sonderschulung Verwarnung Busse (CHF 200 – 1000) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131 erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten – Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF 200 – 1000) Strafbestimmungen Eltern Art. 131 VSG Art. 292 StGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetztes (VSG) anhält, wird auf Anzeige des Schulrates in schweren Fällen mit Busse von Fr. 1’000.bis Fr. 5’000 bestraft. Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Fall „Kein pornografischer Unterricht“ Am 21. Oktober 2011 wurde ein Gymnasiallehrer vom Bezirksgericht Zürich vom Vorwurf des pornografischen Unterrichts freigesprochen – als Privatperson jedoch verurteilt. Schuld- und Freispruch. Der Freispruch des Einzelrichters nach zweieinhalbjähriger Untersuchung bezog sich auf die Unterrichtsgestaltung. Die in der Anklage genannten Werke, so der Einzelrichter, seien nicht pornografisch im Sinne des Strafrechts. Zu einem Schuldspruch kam es hingegen, weil der Mann auf seinem privaten Computer dutzende von kinderpornografischen Bildern gespeichert hatte. Art. 197 Abs. 1 STGB Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Schule – sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Nulltoleranz gegenüber Tätern und Täterinnen! Beispiele sexueller Belästigung in der Schule anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere scheinbar zufällige Körperberührungen unerwünschte Körperkontakte Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen sexuelle Beziehungen werden erzwungen sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung Beispiele sexistischer Belästigungen SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze anhören In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder gemailt Beobachten von SchülerInnen beim Duschen Sexuelle und sexistische Belästigung Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art. 187 – 201 StGB sexuelle Handlung mit Kindern – Art. 187 StGB Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. sexuelle Handlung mit Abhängigen – Art. 188 StGB Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein. sexuelle Nötigung – Art. 189 StGB Nötigung einer Person zur Duldung einer sexuellen Handlung (psychische Nötigung ist möglich!). Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art. 187 – 201 StGB Vergewaltigung – Art. 190 StGB Anwendung von Gewalt, psychischen Druck, um eine Frau zur Duldung des Beischlafes zu nötigen. Schändung – Art. 191 StGB Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (auch Kinder bis 7 Jahre) zum Beischlaf oder zu sexuellen Handlungen. Pornografie – Art. 197 Anbieten von pornografischen Produkten an Personen unter 16 Jahren. Herstellen, in Verkehr bringen, Lagern oder Anbieten von pornografischen Produkten, in denen Kinder vorkommen.