Schule - Schulrecht

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Schule - Schulrecht
Kollegiumstag Schule
Schule & Recht
19. November 2015
Niederbipp
Unterlagen
Themen
 Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm»
 Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein
 Lager und Schulreisen – Erholung oder Albtraum?
 Die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen und Schulleitungen
 Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel
 Tanga, Top versus Kleidervorschriften
 Eltern- und Schülermitsprache - auch das noch
 Der digitale Pranger – Facebook und Co. sind keine rechtsfreien
Räume
 Piraten und Plagiate – Urheberrechte in der Schule
 Fairness im Verfahren
 Ausblick
Ziele
Die Teilnehmenden …
 kennen die relevanten Rechtsquellen
 erhalten Einblick in die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen
 sind sich der Mitspracherechte der Eltern und Schülern bewusst.
 sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte
 sind vertraut mit den Grundzügen des Datenschutzes und
Urheberrechtes
 sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren
 können rollen- und situationsadäquat handeln
Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm»
Ein Junge hatte sich am 30. April 2015 vergangenen Jahres in einer
Sportstunde schwer verletzt. Die Schüler der damals vierten Klasse
sollten einen Parcours über die ständigen Hindernisse des Schulhofs
absolvieren, als der Zehnjährige bei einer Hockwende über ein
Geländer hängenblieb. Beim Sturz auf den Beton brach er sich den
linken Oberarm.
Das hätte der Lehrer verhindern müssen, beanstandeten die Eltern,
die vor dem Amtsgericht Oranienburg als Nebenklägerinnen
auftraten. Gegenüber dem sportlich eher ungeübten Jungen habe er
eine "besondere Pflicht der Hilfestellung" gehabt, monierte ihr Anwalt
Klaus Thomas in seinem Abschlussplädoyer.
Dass er abgelenkt war, hatte der Angeklagte in seiner Schilderung des
Vorgangs selbst erwähnt: Ein Mitschüler hatte sich bei der gleichen
Übung einen blauen Fleck zugezogen und saß weinend am Rand.
Sonst hätte er den fraglichen Schüler "mit Sicherheit nicht alleine
springen lassen", so der Lehrer.
Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm»
Vieles liege im Ermessen des Lehrers, so der vom Gericht
hinzugezogene Sachverständige. Es gebe auch keine Regel, im
Sportunterricht nur zertifizierte Geräte zu nutzen. Der Sportberater fand
sogar im Gegenteil: "Für mich trägt das dazu bei, die Sicherheit in den
Pausen zu erhöhen."
So konnte der Richter am Ende keine Sorgfaltspflicht definieren, die
der Angeklagte verletzt hätte.
(Quelle: Märkische Onlinezeitung 5. Mai 2015)
Arten von Risiken
1. erlaubtes Risiko – allgemeines Lebensrisiko
z.B. Verstauchung im Turnunterricht
2. sozial nützliches Risiko
Wert des sozialen Nutzen übersteigt den Gefahrendwert des potenziellen
Risikos
z. B. Ertrinken kann durch Schwimmkenntnisse verhindert werden.
3. sozial übliche Risiko
Risiko wird auf breiter Ebne akzeptiert hat aber kaum gesellschaftlichen
Nutzen
z.B. Skifahren
Der Ausflug an den See
Darf ich ohne SLRG Modul «See» mit den Kinder die Füsse ins Wasser
halten?
Der Badeunfall
«Der Badeunfall» Teil 1
Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der
Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche
verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche
baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung
mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus,
dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe
hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest
nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser
Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der
Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per
Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit
genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht
erforderlich sei.
«Der Badeunfall» Teil 2
Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter
Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls
angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum
Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable
Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine
Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss
zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die
Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von
den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege
dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn
umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre
Aufsichtspflicht klar verletzt.
Garantenstellung – Obhutspflicht
Garantenstellung
Obhutspflicht
Eine Lehrperson kann nur
aufgrund von Gesetz oder
einer freiwilligen Übernahme
einer Pflicht rechtlich haftbar
gemacht werden.
Lehrpersonen sind im
Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit verantwortlich für
die Unversehrtheit der ihnen
anvertrauten Schüler/innen
(physisch und psychisch)
Lehr- und
Erziehungspflicht der
Lehrperson
Recht/Pflicht
der
Schüler/innen
auf
Schulbesuch
Die Haftpflicht kann nicht
delegiert werden!
Verantwortlichkeit
Strafrechtliche
Eröffnung eines
Strafverfahrens
z.B. Körperverletzung
- Art. 122/123 StGB
Ziel:
Wiedergutmachung
durch Sühne (Strafe)
Vermögensrechtliche
Schäden, die durch
amtliche Tätigkeit
widerrechtlich
verursacht wurden
Disziplinarische
schuldhafte
Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht
Ziel:
Ziel:
Wiedergutmachung des
Schadens und Leistung
von Genugtuung durch
Staat
 ordnungsgemässer
Gang der
Verwaltung sichern
 Vertrauen in das
Staatspersonal
erhalten
Das erlaubte Risiko
Kriterien des Bundesgericht bei Sorgfaltspflichtverletzung bei Unfällen
-
voraussehbar
-
vermeidbar
-
erlaubtes Risiko
Fälle aus der Praxis
«die vergessenen Hausaufgaben»
Ein Schüler wird nach Hause geschickt, um vergessenes Material zu holen.
Auf dem Weg gerät er in einen Unfall.
Planung von Aktivitäten
1. Ist das in Kauf genommene Risiko gerechtfertigt
2. Wurde das kleinste Risiko gewählt?
3. Ist es ein erlaubtes Risiko?
Rechtsgrundlagen: Personalgesetz (PG)
Grundsatz, Art. 100 Staatshaftung
1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.
3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere
Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine
angemessene Genugtuung.
Voraussetzung der Verantwortlichkeit
des Kantons
Tatbestand
1) Schaden
2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit
3) Widerrechtlichkeit
4) Adäquater Kausalzusammenhang
Rechtsfolge
Haftung des Kantons
Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung
Schaden
-
Personenschaden
Sachschaden
Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn
sonstiger Schaden
schädigende Haltung muss in einem
Ausübung amtlicher unmittelbaren rechtlichen, funktionellen
Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der
Verrichtung /
Lehrperson stehen
hoheitlicher
Tätigkeit
Berufsauftrag der Lehrperson
Widerrechtlichkeit
- Verstoss gegen Gebote oder Verbote der
Rechtsordnung.
Adäquater Kausalzusammenhang
Haftungsbegründend ist die Ursache
(Schwimmen im Fluss), die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den
eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so
dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die
fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt
erscheint.
Entlastungsgründe:
- Höhere Gewalt
- Selbstverschulden des Geschädigten
- Drittverschulden
Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann,
Haftung des
wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten
Kantons/Gemeinde
kein Verschulden trifft!
Rückgriff auf Lehrpersonen, Art. 102 PG
Tatbestand
1)
Kanton zahlt dem
Geschädigten:
- Schadensersatz
- Genugtuung
2)
Lehrperson verletzt Dienst- oder
Amtspflicht:
- vorsätzlich (Wissen und Willen)
- grobfahrlässig (Übersehen aller
roten Ampeln)
Rechtsfolge
Haftung der Lehrperson:
Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus
eigenem Vermögen decken!!!
Schwimmunterricht
Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht:
 Lehrberechtigung
 Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen
 Grundausbildung im Rettungsschwimmen
Weisungen zum Schwimmunterricht und
Badeanlässe an der Volksschule
Umgebung der Aktivität
Brevet / Module / Ausweise
Beaufsichtigtes Schwimm-/
Hallenbad bzw. See-/Flussbad
(Eintrittsgebühr)
Brevet Basis Pool
Unbeaufsichtigtes Schwimm-/
Hallenbad
Brevet Plus Pool
BLS-AED-Ausweis
See
Brevet Plus Pool
BLS-AED-Ausweis
Modul See
Fluss
Brevet Plus Pool
BLS-AED-Ausweis
Modul Fluss
Fragen aus der Praxis
«Der abwesende Sportlehrer»
Wie weit ist der Sportlehrer haftbar, wenn die Lehrperson nicht in der
Halle war, weil …
… vor Unterrichtsbeginn die Halle offen war und SuS schon
hineingegangen sind – entgegen anderer Absprachen!
… der Lehrer unbedingt aufs WC ans Telefon muss u.a.
Fragen aus der Praxis
«Der private Transport»
Was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten, wenn die Schule bzw. die
Lehrperson Eltern (Drittpersonen) als Begleitpersonen für Schulreisen oder
Lager engagiert (Alter, Ausbildung, Versicherung der Begleitperson –
Verschriftlichung)?
Kann die Schule bzw. die Lehrperson Eltern für einen Schülertransport mit
ihren Privatautos (z.B. für Fahrt nach Wildhaus für Schlittschuhlaufen)
einsetzen? Wenn ja, was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten? Dieselbe
Frage, wenn die Lehrperson für einen Schülertransport mit ihrem
Privatauto fährt.
Wer haftet bei einem Unfall bei der Fahrt der Lehrperson mit ihrem
Privatauto zu einem Weiterbildungskurs oder für einen Transport von
Schulmaterial (z.B. für das Klassenlager oder für den Werkraum)?
Die Pause – auch für Lehrpersonen
Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich
anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt
spielen lassen?
Die Pausenaufsicht
Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche
Bedingungen müssen erfüllt sein?
a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit
sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann?
b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und
kontrollieren?
c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart
übertragen?
Die korrekte Pausenaufsicht
aktiv
kontinuierlich
präventiv
Stellung der Lehrperson im Schullager
Schule
Erziehungsgewalt
Eltern
Erweiterte
Weisungsgewalt
Nachtruhe
Kleidervorschriften
Lager
Erziehungsgewalt
Lehrperson
Fürsorgepflicht
 Achtung auf
Gesundheit
Erweiterte Haftung
(Kausalhaftung)
 Sachschäden
Fragen aus der Praxis
«Die Fackelabfahrt im Skilager»
Bei der Fackelabfahrt im Skilager tropfen die Fackeln eines Schülers auf
den eigenen neuen Skianzug. Die Eltern finden, die Schule müsse
bezahlen, da der Schüler als 9. Klässler eine Fakel habe tragen müssen
und die Eltern auf der Skilageranmeldung nicht über die Fackelabfahrt
informiert wurden.
Fälle aus der Praxis
«mit Sandalen auf den Wolfisberg»
Der ersten Oberstufe plant einen Ausflug auf den Wolfisberg. Der
Lehrer informiert die Schüler mündlich und deren Eltern schriftlich über
den Ablauf.. Unter anderem weist er darauf hin, dass für die Wanderung
gute Wander-, zumindest Trekkingschuhe, notwendig sind.
Am Reisetag erscheinen Melanie und Luzia in Stoffturnschuhen
respektive mit Sandalen. Den beiden Mädchen verweigert der Lehrer
die Teilnahme wegen mangelhafter Ausrüstung. Er schickt sie zurück an
die Schule in den Unterricht.
Darf die Lehrperson so handeln?
Fragen aus der Praxis
«Die beschädigte Türe»
Einem Schüler werden Schuhe von der Garderobe geklaut. Er möchte,
dass die Schule bezahlt.
Für ein Trickfilmprojekt werden die Schüler gebeten, eine Digitalkamera
mitzunehmen, da wir in der Schule nicht genügend Kameras besitzen.
Dabei verliert eine Schülerin ihren Memorystick.
Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen
ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung,
Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss
zu handeln.
Selbstverschulden:
«Schülerinnen und Schüler müssen ein so aussergewöhnliches Verhalten
an den Tag legen, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung
schlichtweg nicht hätte gerechnet werden müssen.»
Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
bis 7 Jahre
nicht verschuldensfähig
7 bis 8 Jahre
Urteilfähigkeit in Alltagssituationen
8 bis 14 Jahre
Kinder erkennen Konsequenzen des eigenen
Handelns
ab 14 Jahr
weitgehende Gleichstellung mit Erwachsenen
Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler
Schaden ausserhalb
Schulzeit
Schaden während
Schulzeit
Grundsatz
urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung
schadensersatzpflichtig
evtl. Haftung der
Eltern bei mangelnder
Sorgfalt in Bezug auf
Beaufsichtigung /
Instruktion
keine Haftung der
Eltern
Staat übernimmt
Beaufsichtigung
durch Lehrperson
Fragen aus der Praxis
«die verlorenen Gegenstände»
Einem Schüler werden Schuhe von der Garderobe geklaut. Er möchte,
dass die Schule bezahlt.
Für ein Trickfilmprojekt werden die Schüler gebeten, eine Digitalkamera
mitzunehmen, da wir in der Schule nicht genügend Kameras besitzen.
Dabei verliert eine Schülerin ihren Memorystick.
Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Faustregel:
 Auf Gefahren, Risiken und Konsequenzen ist vorgängig aufmerksam
zu machen.
 Ein angemessenes Verhalten wird eingefordert.
 Die Sanktionen bei Fehlverhalten sind vorgängig bekannt.
 Kontrollieren und Verwarnungen aussprechen
 Bei Verstössen eingreifen und je nach Schwere, die Sanktion
durchsetzen.
Die Methodenfreiheit
„Tanz der Vampire“
Eine Schulleitung greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der
Inhalt als „unchristlich“ erscheint.
Wann und wie weit dürfen Schulleitung in die Gestaltung des Unterrichts
eingreifen?
Kann sich die Lehrperson auf ihre Methodenfreiheit berufen?
Die Schulleitung
«Vorgesetzter oder Wasserträger?»
Arbeitgeber in der Schule
Schulbehörde
Die Schulbehörde ist das
Führungsorgan der Schule
Arbeitgeber
 Anspruch auf
Arbeitsleistung
 Direktionsrecht
Schulleitung
leitender Angestellter
Die Schulleitung leitet die
unterstellte betriebliche SE
 Delegation Kompetenzen
 Führungsaufgaben
Rechtsstellung Schulleitung
Führungsfunktionen
Pflichten
 Pädagogik
 Schutz der Persönlichkeit
 Personal
 Fürsorgepflicht
 Administration
 Datenschutz
 Organisation
 Zeugnispflicht
 Finanzen
Rechtsstellung Lehrpersonen
Rechte
Pflichten
 Lohn
 persönliche Erfüllung
 Lohnfortzahlung und
Vorsorge
 Recht auf Erfüllung
Berufsauftrag
Berufsauftrag (Arbeitspflicht)
 Sorgfaltspflicht
 Treuepflicht
 Verschwiegenheit
 Förderung Weiterbildung
 Uneigennützigkeit
 Schutz der Persönlichkeit
 Mitwirkungspflichten
Standesregel Nr. 1 LCH
Erfüllung des Bildungsauftrags
Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden
zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit
gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.
Standesregel Nr. 2 LCH
Professionelle Unterrichtsführung
Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle
Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den
Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.
«… und Berufsauftrag»
Art 43 VSG Lehrkräfte
Die Lehrkräfte tragen mit ihrer Tätigkeit massgeblich dazu bei, dass die
Aufganbe der Volksschule erfüllt werden.
Kreationismus an Schulen
Die Schöpfungslehre
Schüler von zwei Genfer Privatschulen lernen im
naturwissenschaftlichen Unterricht, dass die Welt in sechs Tagen
erschaffen wurde. Der Kreationismus ist die Auffassung, dass die Welt
durch einen Eingriff eines Schöpfers vor 6000 Jahren erschaffen wurde.
Die Bibel wird wortwörtlich genommen.
Die Genfer Behörden haben nun in den betroffenen Schulen eine
Untersuchung eingeleitet.
Quelle: Tagesanzeiger vom 31. Januar 2015
Fragen:
Hat der Kreationismus Platz an unseren Schulen?
Wer bestimmt, welche Inhalte unterrichtet werden?
«… und Methodenfreiheit»
«… und Methodenfreiheit»
Im Schulzimmer einer zu 100% arbeitenden Lehrpersonen befindet sich
ein Wasserfilter und ein Stuhl von NIKKEN. Die Lehrperson behauptet
gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern der ersten Klasse, dass das
gefilterte Wasser gesünder sei, weil es Energie gäbe. Sie als auch die
Kinder trinken davon. Den Kindern wurden mit Bildern aus einem Buch
dieses Unternehmens erklärt, was das für Wasser sei und wie dieses
lebendig gemacht wird.
Die Lehrperson arbeitet nebenher zu ca. 30% für NIKKEN. Sie akquiriert
Kunden auch unter den Eltern und Kolleginnen.
Kann sich die Lehrperson auf die Methodenfreiheit berufen?
Welche Probleme könnten auf die Lehrperson zukommen?
«… und Methodenfreiheit»
Rechtsverletzungen der Lehrperson
 Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule
 Gefahr der Indoktrination
 Verstoss gegen Vorbildfunktion
 Verstoss gegen die Treuepflicht
 Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigungen
Nebenbeschäftigung Art. 53 PG
1 Die
Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die
Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen Tätigkeit
vereinbar ist.
2 Eine
Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit
beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation
beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen
verbunden werden.
Öffentliches Recht / Privatrecht
Öffentliches Recht
Privates Recht
Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit
Staat und einer Tätigkeit zu tun
haben:
Es regelt die Rechtsbeziehung von
Privatperson (natürliche und
juristische) unter sich:
 Beziehung Staat – Einzelperson
 Beziehung Staat – Staat
 Organisation des Staates und
seiner Einrichtung
Gleichstellungsverhältnis
Unterordnungsverhältnis
Staat
 Verwaltungsrecht
 Strafrecht
 Prozessrecht etc.


 ZGB + OR

Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Bund
Bundesverfassung
Art. 7-36 BV Grundrechte
Art. 62 BV Schulwesen
Bundesgesetze
OR / ZGB / StGB / URG etc.
Kanton
Kantonsverfassung
kant. Gemeindegesetz
kant. Volksschulgesetz
kant. Personalgesetz
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Gemeinde
Gemeinde /
Schulordnung
Personalreglement
Verordnungen
(z.B. Lehreranstellungsver.)
Dekrete
Weisung
Richtlinien
weitere Rechtsquellen
Hausordnungen
Gerichtsurteile
Empfehlungen EDK
Standesregeln
Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule
Achtung und Schutz
der Menschenwürde
Art. 7
Rechtsgleichheit Schutz vor
Diskriminierung
Gleichstellung Mann und
Frau
Art. 8
Schutz vor Willkür
und Wahrung von
Treu und Glauben
Art. 9
Eigentumsgarantie
Art. 26
Schutz der
Privatsphäre
Art. 13
Recht auf Leben und
persönliche Freiheit
Art. 10
Glaubens- und
Gewissensfreiheit
Art. 15
Schule
Anspruch auf
Grundschulunterricht
Art. 19
Meinungs- und
Informationsfreiheit
Art. 16
Sprachenfreiheit
Art. 18
Verfahrensgarantie
Art. 29
Grenzen der Freiheitsrechte
„Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“
Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die
Freiheitsrechte ein – und zwar durch ein Gesetz im formellen
Sinn.
Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst
vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und
nicht anders abwendbarer Gefahr.
1
Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
sein.
2
3
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4
Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag
Grundrecht der
persönlichen
Freiheit
Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit
Banknachbarn)
Prinzip der
Gewaltenteilung
Eigentumsgarantie
VS.
Schulpflicht / Stundenplan
VS.
Schweigen während
Ausführungen der
Lehrperson
VS.
VS.
Lehrperson ordnet
Hausaufgaben an,
kontrolliert diese, verhängt
Sanktionen bei
Nichterledigung und
vollzieht Strafe
Wegnahme von
Gegenständen
- Natel
- MP3-Player
- Game Boy
- Fussballbilder
Keine unbeschränkte Geltung der
Freiheitsrechte
1. Einschränkungen durch Gesetze
 Volksschulgesetz
 Strafgesetz
2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für:
 Ausländer
 Niederlassung
 Wahl- und Stimmrecht
 Unmündige
 kein Recht auf Ehe
 Personen in einem Sonderstatusverhältnis
 Angehörige der Armee
 Anstaltsbenützer
(z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler)
Sonderstatusverhältnis:
Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren
Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich
daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der
Freiheitsrechte ergeben.
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Merkmale müssen in einem formellen Gesetz umschrieben werden.
Beispiel: Schulpflicht Art. 22 VSG
Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat,
tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein.
1
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel
Beispiel: Laufbahn, Art 25 VSG
Die Zeit für das Durchlaufen der Volksschule ist im Einzelfall vom
Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers abhängig.
Ausnahmsweise kann sie ein oder höchstens zwei Jahre länger oder
kürzer dauern.
1
Die Schule als Anstalt
 Sie erfüllt öffentliche Aufgaben
 Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 2 VSG
 Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine
erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an
das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden.
 die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im
Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines
Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt
zu sein.
Fragen aus der Praxis
«die versprayte Wand»
Ein Schüler versprayt in der Freizeit die Schulhauswand. Er bekommt von
der Schule einen Verweis.
Geht das? D.h. können Verweise erteilt werden für Vorfälle ausserhalb
der Schulzeit?
(Beispielsweise auch bei Streit auf dem Schulweg).
örtlich
zeitlich
Grenzen der Anstaltsgewalt
persönlich
sachlich
Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen!
Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode:
Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen.
Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden,
müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen
und ausbuhen lassen.
Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den
Boden legen und vor der Klasse weinen.
(Blick, 16. Juni 2011)
Persönliche Freiheit – Art. 10 BV
physische Freiheit
„Freiheit über den eigenen
Körper“
psychische Integrität
„Elementare Erscheinungen
der Persönlichkeitsentfaltung“
physische Freiheit
körperliche Integrität
Bewegungsfreiheit
 verletzt durch jeden Eingriff
in den Körper ohne
Einwilligung
 Schutz vor
ungerechtfertigtem
Freiheitsentzug
Probleme:
- Schularztuntersuch / Arztwahl
Probleme:
- obligatorische Schullager
Verboten:
- körperliche Züchtigung
Verboten:
- Einsperren von Schülern
als Strafe
psychische Integrität
freie Entfaltung Persönlichkeit
Geheimsphäre
 Schutzobjekt ist die gereifte
Persönlichkeit, nicht aber die
Persönlichkeitswerdung
Probleme:
- Verpflichtung des Schülers,
seine persönliche Meinung zu
äussern
- Aufsatzthemen
- Nackt-Duschzwang
- Schulpsychologischer
Untersuch
Probleme:
- Gehorsampflicht
- Kleider- und
Schminkvorschriften
- Haartracht
- Rauchen / Alkohol
Verboten:
- Verletzung Briefgeheimnis
Absoluter Schutz des Wesenskerns
Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig wenn
sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als
fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren.
(BGE 90 I 29)
Weil sie zu Beginn des neuen Schuljahres ein Kopftuch trug, wurde eine 14Jährige von der Schulleitung nach Hause geschickt.
Berner Zeitung, 23. August 2014
Kleidervorschriften
Grundsatz
Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern
verantwortlich.
Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit
Kein Weisungsrecht an die Schüler über:
- Kleidung
- Schminke
- Haartracht
Ausnahmen:
Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht
durch Lehrperson
hygienische Gründe
 Weisungen bez.
Sauberkeit:
- Waschen
- Zähneputzen
 Kleidervorschriften
im Turnunterricht:
- T-Shirt +
Turnschuhe
 Weisung,
Schulzimmer in
Finken zu betreten
Störung des
Unterrichts
 Schmuck:
- rasselnde
Armspangen
 Unterlassung von
zu starken
Parfümierens
 Gewaltverherrlichende
oder rassistische
Kleidung
Schutz vor
Verletzungen
 Schmuck im
Turnunterricht
 spitze
Gegenstände als
Schmuck
Mitspracherechte von Erziehungsberechtigten
Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das
Thema Unterrichtsinhalte?
Fragen aus der Praxis
«Dürfen Eltern mir Vorschriften machen?»
Manche Eltern haben das Gefühl, dass sie der Lehrerin vorschreiben
können, welche Exkursionen diese machen muss, wie sie was zu
vermitteln hat oder was wie lange behandelt werden muss. Wie darf
oder kann man das als Lehrperson unterbinden ohne sich ständig
rechtfertigen zu müssen?
Erziehung – Art. 302 ZGB
¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen
und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu
schützen.
² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig
gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen
soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu
verschaffen.
³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo
es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Erziehung
Schule – Eltern
Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und
Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes.
Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne
Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander
bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
Erziehungs- und
Bildungsauftrag der
Schule
Erziehungspflicht und
-recht der Eltern
Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern
Grundsatz
Zusammenarbeit und Elternmitsprache, Art. 31 VSG.
Mitwirkungsrechte
Mitwirkungspflichten
 Informationsrechte
Auskunftsrechte
Anhörungsrechte
z.B. Promotionen
 Besuchsrecht
 Weltanschaulicher Unterricht
 Anspruch auf rechtliches Gehör
 Rekursrecht
 Verantwortung für
Schulbesuch
 Befolgung von
Anordnungen
Schule – Eltern
eine Zwangspartnerschaft
Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der
Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der
Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären.
Standesregel Nr. 6 LCH
Zusammenarbeit mit den Partnern
Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten,
Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen.
Strafbestimmungen Eltern
Strafe bei Schulversäumnis Art. 32 Abs. 2 ff. VSG.
2 Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft
nicht in die Volksschule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in
diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten
«Der Rosenkrieg»
Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater
die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines
Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende
Anlässe auch einladen?
a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager
b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist
c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch
Standesregel Nr. 7 LCH
Vertraulichkeit
Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende
vertraulich.
Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und
gesetzlichen Meldepflichten.
Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das
Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter,
wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht
zum Schaden der Lernenden.
Amtsgeheimnis Art. 58 PG
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über
die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen
Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder
nachbesonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung
bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
1
Amtsgeheimnis Art. 320 StGB
Verletzung des Amtsgeheimnisses
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied
einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in
seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des
amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
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Der Täter macht sich nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit
schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
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Der klassische Schulpranger
Der digitale Pranger
Das Foto auf Facebook
Ein Studierender einer Pädagogischen Hochschule fotografiert
Schülerinnen im Sommer auf einem Ausflug. Sie sind leicht bekleidet
(Trägertop und Bikiniunterteil). In der Folge stellt die Lehrperson die Bilder
auf Facebook.
Eine Schülerin ist empört. Was kann sie tun?
Fragen:
 Verletzt die Lehrperson Rechte?
 Was empfehlen Sie der Schülerin?
 Welche Botschaft haben Sie für die Lehrperson?
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
Der Fall Flurina
Facebook-Lehrer spioniert Schüler aus!
Ein selbständiger Schulsozialarbeiter hat auf Facebook unter anderem
Unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und
Eschenbach (Kt. St. Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges
Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die
Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und
schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine
Recherchen – gesammelte Postings und Bilder auf Facebook – in
der Klasse gezeigt und diskutiert.
Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach
jedoch nicht.
(Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011)
Der Fall Flurina – Auftrag
Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des
Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann:
 Schülerinnen und Schüler
 Eltern
 Lehrerkollegium
Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden?
«Der Arztbericht»
Eine Lehrperson hat bei den Eltern das Einverständnis eingeholt, dass der
Kinderarzt eines Schülers ihr eine Kopie des Abklärungsberichtes
zukommen lassen darf.
Dürfen andere Lehrpersonen, die mit dem Kind arbeiten, den Bericht
auch lesen? Ist die Erlaubnis auf eine Person (Lehrperson) beschränkt?
Welches Datenschutzgesetz wird angewandt?
Bearbeitender
Anzuwendendes Gesetz
Natürliche und
juristische
Privatpersonen
Bundesgesetz über den
Datenschutz, Verordnungen
Bundesorgane
Bundesgesetz über den
Datenschutz, Verordnungen
Kantonale Organe
(z.B. Spitäler,
Schulen, Ämter,…)
DSG Kanton
Gemeinden
Kantonales Gesetz,
Gemeinde-Reglemente
Klassen von Daten
Personendaten (Daten) Art. 2 Abs. 1 KDSG
Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder
bestimmbare natürliche oder juristische Person.
Klassen von Daten
Besonders schützenswerte Personendaten Art. 3 KDSG
Daten über
 die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder
Tätigkeiten
 die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit
 Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerische Betreuung
 polizeiliche Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgungen und
Strafen/Massnahmen
Datenbearbeitung
Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den
angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das
Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,
Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten.
d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als
Bearbeiten
Datenschutz Grundsätze
Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Ich bin das, was
die anderen über
mich wissen.
Informationelle Selbstbestimmung
Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten
Rechtmässigkeit
Verhältnismässigkeit
wichtige
Grundsätze
Zweckbindung
Einwilligung
Transparenz
Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten
Verhältnismässigkeit
Wer macht was?
Zweck
Nur so viel wie
notwendig ist, um
Zweck zu erreichen
Achtung!
Problem bei Vereinigung oder Verkettung von
Datensammlungen
Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten
Art. 5KDSG
Zweckmässigkeit
Gesetzliche
Grundlagen
Einwilligung
Ja
Legalitätsprinzip
z.B. Art. 73 VSG
«die Klassenfotos auf dem Server»
Eine Lehrperson hat bei den Eltern das Einverständnis eingeholt, dass der
Kinderarzt eines Schülers ihr eine Kopie des Abklärungsberichtes
zukommen lassen darf.
Dürfen andere Lehrpersonen, die mit dem Kind arbeiten, den Bericht
auch lesen? Ist die Erlaubnis auf eine Person (Lehrperson) beschränkt?
«die Klassenfoto auf dem Server»
Eine Lehrkraft fotografiert auf einer Schulreise ihre Schülerinnen und
Schüler – unter anderem in der Badi. Damit sich ihre Klasse die Fotos
anschauen und kopieren kann, stellt sie die Fotos auf dem Server der
Schule in den allgemeinen Austauschordner, auf den auch die
Schülerinnen und Schüler der anderen Klassen Zugriff haben.
Problematisch?
Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras
überwacht werden?
a) Schulzimmer?
b) Gang?
c) Pausenareal?
Lösung:
Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit
Kameras überwacht werden?
a) Schulzimmer?
b) Gang?
Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre.
c) Pausenareal?
Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum
Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der
Verfassung geschützte Grundrecht der Privatspähre dar.
Die Videoüberwachung muss geeignet und notwendig sein, Art. 5
KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage,
z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem separatem
Polizeireglement.
Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.
Unterlassung der Quellenangaben Art. 68 URG
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
(Art. 25 und 28 URG) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist,
den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten
Person mit Busse bestraft.
Urheberrechtsgesetz
Art. 1 URG
Dieses Gesetz regelt:
a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur
und Kunst;
b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller
und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der
Sendeunternehmen;
c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen
geschützte Werke – geistiges Eigentum
 Literatur
 bildende Kunst
 Musik
 Baukunst
 visuelle oder audiovisuelle Werke
 choreografische Werke und Pantomimen
 Computerprogramme
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen
Grundsatz und Ausnahmen
Grundsatz
 Werke mit einmaligem Charakter sind geschützt
Ausnahmen: Verwendung im Eigengebrauch im
 persönlichen Bereich (Freunde, Verwandte)
 Unterricht in der Klasse
(Art. 19 URG)
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen
Verwendung zum Eigengebrauch
Veröffentlichte Werke dürfen zu Eigengebrauch verwendet werden. Als
Eigengebrauch gilt:
 Verwendung im persönlichen Bereich (Verwandte, Freunde)
 Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse
 Vervielfältigung von Werkexemplaren (in Betrieben, öffentlichen
Verwaltungen,…) für interne Information oder Dokumentation
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen
Verwendung zum Eigengebrauch
Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
 Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im
Handel erhältlicher Werkexemplare
 Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst
 Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der
Musik
 Aufnahme von Vorträgen usw. eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder
Datenträger
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen
Fallstricke
 öffentliche Aufführungen
 Publikation (Medien, Internet)
 Mediathek
 Aufführung vor ausgewählten Dritten (Eltern)
 Verwendung von CD und DVD
 Kopien: ganzes Werk oder Teile davon
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Frage aus der Praxis
Verletzung von Urheberrechten:
An einer Präsentation vor Eltern verwende ich Fotos aus dem Internet
ohne Quellenangabe.
Was könnte geschehen.
Frage aus der Praxis
Verletzung von Urheberrechten:
Ein Foto wird im Unterricht heruntergeladen, was eine rechtliche
Auseinandersetzung mit dem Urheber zur Folge haben kann.
Rechtsanwälte aus Deutschland (Jan Denecke, von Haxthausen aus
Berlin) melden sich und fordern bis zu EUR 1‘400.--.
Frage: Müssen wir bezahlen oder streben wir einen Vergleich an? Wie
sieht die rechtliche Situation aus, wenn es sich um eine minderjährige
Schülerin handelt und die Anklage aus dem Ausland kommt?
Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG
Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft…
(Vorsatzdelikt)

1

2
Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von
Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu
verbinden.
Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG
 Klage auf entgangenen Gewinn (Nachzahlung der Entschädigung)
 Klage auf Schadenersatz
 Klage auf Genugtuung
 Einziehung bzw. Vernichtung der Kopien
 Verbot einer Aufführung
 strafrechtliche Anzeige (Verurteilung zu Haft oder Busse)
Die letzten Fragen?

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