rücktritt und assistance

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rücktritt und assistance
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
Einleitung
Dieses Dokument besteht aus: (i) Ihrem Vertrag über Vermittlungsleistungen mit Go Voyage SAS und einer Kopie der
Gruppenversicherungspolice, die zwischen Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch, EAIB) (der
„Versicherer“) und Go Voyage SAS besteht und die Sonderbedingungen sowie die Allgemeinen Bedingungen enthält (nachfolgend die
„Versicherungspolice“).
Bitte lesen Sie sich das Dokument sorgfältig durch. Es besteht aus folgenden Teilen:
•
Ihrem Vertrag über Vermittlungsleistungen mit Go Voyage SAS – die Bedingungen Ihrer Vereinbarung mit Go Voyage SAS
bezüglich der Vermittlung Ihrer Person an den Versicherer gemäß Go Voyage SAS.
•
Eine Kopie der Versicherungspolice, die zwischen dem Versicherer und Go Voyage SAS abgeschlossen wurde, an die Sie
gebunden sind und die den Versicherungsschutz ausweist, den der Versicherer Ihnen bereitstellt.
Vertrag über Vermittlungsleistungen mit Go Voyage SAS
Während der Versicherungsdauer, wie nachfolgend beschrieben, wird Go Voyage SAS:
•
als Ihr Vermittler (im Rahmen der damit verbundenen Ausnahmeregelung für Verträge gemäß der lokalen Gesetzgebung) der
Versicherungspolice tätig sein, indem Go Voyage SAS. Ihnen den Versicherer vermittelt und seine Produkte vorstellt;
•
als Vermittler im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zwischen Ihnen und dem Versicherer handeln;
•
Zahlungen von Ihnen einziehen und in Ihrem Namen die Versicherungsprämie an den Versicherer zahlen.
Als Vermittler wird Go Voyage SAS Ihnen gegenüber keine Empfehlungen bezüglich des Produkts aussprechen, wird Sie jedoch
über die Verfügbarkeit informieren.
Go Voyage SAS wird bei der Erbringung besagter Dienstleistungen alle geltenden Gesetze über Versicherungsvermittlungsdienste einhalten.
Indem Sie die Versicherungspolice annehmen, verpflichten Sie sich, Go Voyage SAS die Gebühr für die Vermittlung des
Versicherers zu zahlen. Der Vertrag über Vermittlungsleistungen zwischen Go Voyage SAS und Ihnen ist erfüllt, wenn Sie die
Versicherungspolice annehmen.
Die mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungspolice
Diese Versicherungspolice ist eine Kopie der Gruppenversicherungspolice, die vom Versicherer für den in den Sonderbedingungen
genannten Versicherungsnehmer ausgestellt wurde. Sobald Sie sich für die angebotene Versicherung entschieden und die geltende
Versicherungsprämie entrichtet haben, gelten für Sie als Versicherungsnehmer (und für alle anderen im Rahmen dieser
Versicherungspolice versicherten Personen) die in der Versicherungspolice festgelegten Bestimmungen.
Ihre Zahlung
Wenn Sie die Reiseversicherung durch die Einbeziehung und die Abdeckung durch die Versicherungspolice erwerben, wird Go
Voyage SAS eine Zahlung von Ihnen einziehen, die sich auf Ihre zu leistende Zahlung für die Ihnen bereitgestellten Leistungen im
Rahmen Ihres Vertrags über Vermittlungsleistungen mit Go Voyage SAS sowie auf Ihre zu zahlende Versicherungsprämie für die
Bereitstellung des Versicherungsschutzes durch Europ Assistance bezieht, die Ihnen im Rahmen dieser Versicherungspolice
bereitgestellt werden.
Die Höhe der Prämie wird Ihnen beim Verkauf mitgeteilt. Die Gebühr für die Ihnen im Rahmen des Vertrags über
Vermittlungsleistungen mit Go Voyage SAS bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus der Differenz zwischen der
Versicherungsprämie und Ihrer Gesamtzahlung.
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
Abschnitt
Bereitgestellter Versicherungsschutz, Begrenzungen und Selbstbeteiligung
A. AssistanceVersicherungsschutz
Versicherungsschutz für medizinische Hilfe im Ausland
Bis zu 10.500 Euro je Reise (Selbstbeteiligung von 50 Euro je Versichertem je Schadensfall)
Verlängerter Hotelaufenthalt aufgrund von Krankheit oder Unfall
Bis zu 55 Euro pro Tag bis zu einer maximalen Dauer von 10 Tagen
Medizinischer Transport des Versicherten im Falle einer Erkrankung oder Verletzung
Kosten, die vom Versicherer übernommen werden
Frühzeitige Rückkehr der versicherten Mitreisenden
Kosten, die vom Versicherer übernommen werden
Reise einer Begleitperson bei stationärem Aufenthalt des Versicherten
Kosten, die vom Versicherer übernommen werden
Kosten der Begleitperson des stationär aufgenommenen Versicherten
Bis zu 55 Euro pro Tag bis zu einer maximalen Dauer von 10 Tagen
Minderjährige oder behinderte Begleitpersonen
Kosten, die vom Versicherer übernommen werden
Transport von sterblichen Überresten
Kosten, die vom Versicherer übernommen werden
Bestattungskosten
Bis zu einer Höhe von 1.200 Euro
Versand von Medikamenten ins Ausland
Nur die dem Versicherer entstandenen Versandkosten werden übernommen
Verauslagung einer Kaution für im Ausland verübte Straftaten
Bis zu einer maximalen Höhe von 8.000 Euro
Zahlung einer Rechtsverteidigung im Ausland
Bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 Euro
Übermittlung von eiligen Nachrichten (aufgrund der versicherten Leistungen)
Nur Serviceleistung
Zivilrechtliche Haftung
Bis zu 6.000,00 Euro
GEPÄCKVERSPÄTUNG (länger als 24 Stunden)
Bis zu einer Höhe von 250 Euro
Verlust, Beschädigung und Raub von Gepäck
Bis zu 85,00 Euro je Gegenstand bei einer Maximalhöhe von 850 Euro je Versichertem und einer maximalen
Gesamthöhe von 8.500 Euro je Buchung/Kauf und Schadensfall (Selbstbeteiligung 45 Euro je Versichertem).
B. Versicherungsschutz
bei Reiserücktritt
Reiserücktritt
Bis zur Höhe der Reisekosten, doch nicht mehr als 5.000 Euro je Versichertem und Schadensfall und
50.000 Euro insgesamt je Buchung/Kauf. Die Selbstbeteiligung beträgt je nach Ursache zwischen 10 % und
20 % des Reisepreises ohne Steuern und 15,00 Euro je Strecke bei Kurz- und Mittelstreckenflügen, bei denen
keine aufgeschlüsselten Rechnungen, die die Steuer ausweisen, erstellt werden.
Verpasste Flüge
Bis zu 50 % des ursprünglichen Reisepreises ohne Steuern bis zu einer Maximalhöhe von 5.000 Euro je
Versichertem und Schadensfall und einer maximalen Gesamthöhe von 25.000 Euro für dieselbe Buchung/Kauf.
Vertragsverletzung seitens der Fluggesellschaft und/oder des Flughafens
Bis zu einer entsprechenden Begrenzung mit einer Maximalhöhe von 5.000 Euro je Versichertem und
Schadensfall und 25.000 Euro für dieselbe Buchung/Kauf werden erstattet. (Eine Selbstbeteiligung von
30 Euro für jeden einzelnen Versicherten, der zu derselben Buchung bzw. demselben Kauf gehört.)
Flugverspätung
Ab 4 Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit werden 30 Euro für jeweils zwei weitere Stunden
Verspätung bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 150 Euro gezahlt.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
Sonderbedingungen der Versicherungspolice
Diese Versicherungspolice besteht aus den Sonderbedingungen und den Allgemeinen Bedingungen.
Im Falle eines Widerspruchs oder Zweifels haben diese Sonderbedingungen Vorrang vor den Darlegungen in den Allgemeinen
Bedingungen der Versicherungspolice.
1.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
NUMMER DER VERSICHERUNGSPOLICE: IB1500255DEASCN
VERSICHERER:
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4-8 Eden Quay, Dublin 1
D01 N5W8, Irland
Europ Assistance S.A. ist eine französische Aktiengesellschaft, die durch die französische
Versicherungsordnung geregelt wird, mit eingetragenem Geschäftssitz in 1, promenade de la Bonnette,
92230 Gennevilliers, Frankreich, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Nanterre unter der
Nummer 451 366 405.
VERSICHERUNGSNEHMER: Go Voyages SAS
9 rue de Rougemont, 75009, Paris, Frankreich.
N.I.F.: B 522 727 700
VERMITTLER DER VERSICHERUNGSPOLICE: Aon Marketing Directo, S.A.U.,
Sociedad de Agencia de Seguros Vinculada.
C/ Rosario Pino, nº 14-16,
28020 Madrid
VERSICHERUNGSDAUER UND GELTUNGSBEREICH
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, ist aber auf den Geltungsbereich der vertraglich vereinbarten Reise begrenzt.
Für den Versicherten:
Versicherungsschutz bei Reiserücktritt B. 1. A
und B.1.B:
Der Versicherungsschutz bei Reiserücktritt beginnt ab dem Zeitpunkt der
Buchung oder ab dem Zeitpunkt des Kaufs der Versicherung (je nachdem,
welcher Zeitpunkt später eintritt) und endet bei Reiseantritt des Versicherten.
Assistance-Versicherungsschutz,
Der Versicherungsschutz beginnt mit Reiseantritt und gilt für Reisen direkt in die
Versicherungsschutz bei verpasstem Flug, Zielländer, aus den Zielländern sowie innerhalb der Zielländer, die in der
Versicherungsschutz bei Vertragsverletzung Reisebuchung aufgeführt sind, sowie für alle Mitgliedstaaten der Europäischen
seitens der Fluggesellschaft und/oder des Union, in die der Kunde innerhalb des Reisezeitraums reist.
Flughafens und Versicherungsschutz bei
Flugverspätung
Bei einfachen Reisen endet der Versicherungsschutz 15 Tage nach Ankunft des Versicherten in dem Land, das Ziel des letzten
Flugs ist, oder an dem Ort bzw. in dem Hotel, das bei der Reisebuchung als Ziel angegeben wurde (maßgebend ist das letzte Ziel).
Für alle anderen Reisen gilt, dass der Versicherungsschutz endet:
A. wenn der Versicherte am Ende der Reise an seinem gewöhnlichen Aufenthalt ankommt oder
B. bei Rückkehr in das Land, in dem die Reise begonnen wurde (wenn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts ein anderes ist)
oder
C. maximal 90 Tage nach Reisebeginn, je nachdem, was zuerst eintritt.
2. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Versicherungspolice und alle in Verbindung mit dieser Versicherungspolice auftretenden Angelegenheiten unterliegen dem
deutschen Recht.
Für die Beilegung von Streitigkeiten, die in Verbindung mit dieser Versicherungspolice auftreten, sind ausschließlich die deutschen
Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist Deutschland.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
3.
SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
In Übereinstimmung mit
• den irischen Datenschutzgesetzen von 1988 und 2003 (in der jeweils gültigen Fassung) oder einer gleichwertigen
gesetzgebenden Verordnung in dem Gebiet, das die Richtlinie 95/46/EG und jede nachfolgende(n) ändernde(n) EU-Richtlinie(n)
anwendet (das „Datenschutzgesetz“),
• allen Rechtsverordnungen oder Richtlinien, die gemäß dem Datenschutzgesetz gestaltet und erlassen wurden,
• allen Registrierungs- und Mitteilungsanforderungen gemäß dem Datenschutzgesetz, die für die Erfüllung der Verpflichtungen
jeder Partei im Rahmen dieser Versicherungspolice erforderlich sind, und
• allen Anforderungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem
Datenschutzgesetz einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einschränkungen der Übertragung und Verarbeitung
personenbezogener Daten,
informiert Sie der Versicherer als Verantwortlicher für den Vorgang darüber, dass alle personenbezogenen Daten, die Sie direkt oder
über den Vermittler bereitgestellt haben, in einem Vorgang zusammengefasst werden, um Ihre Versicherungspolice zu verwalten, um
Missbrauch zu verhindern und zu untersuchen und um die Risiken einzuschätzen und festzulegen. Diese Informationen können im
Namen des Versicherers von anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften zu Rückversicherungs- oder
Mitversicherungszwecken oder von medizinischen Notdiensten und von Schadensfallbearbeitern, die von der Versicherung benannt
werden und sich auf das Schadensfallmanagement spezialisiert haben, sowie von anderen Dienstleistern verwendet werden, die der
Versicherer zur Unterstützung bei der Verwaltung der Versicherungspolice einsetzt. Alle eingeholten Informationen sowie eine vorherige
Verwendung oder Verarbeitung solcher Informationen sind für die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehungen erforderlich.
Insbesondere wurden Ihre personenbezogenen Daten in einem vom Versicherer kontrollierten Vorgang zusammengefasst und werden
für die Verwaltung der Versicherungspolice und etwaiger damit verbundener Schadensfälle verarbeitet, um Missbrauch zu verhindern
und zu untersuchen und um die Risiken einzuschätzen und festzulegen. Bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten gilt Folgendes:
-
Der Versicherer behandelt Ihre personenbezogenen Daten als privat und vertraulich und ist verpflichtet, die personenbezogenen
Daten vertraulich zu behandeln und diese zu schützen. Demzufolge wird der Versicherer die notwendigen Maßnahmen ergreifen,
um die Änderung, den Verlust und die Verarbeitung solcher Daten oder den Zugriff darauf durch nicht befugte Parteien zu
verhindern, wobei der Stand der Technik zu jeder Zeit berücksichtigt wird.
-
In Verbindung mit der Bereitstellung von versicherungsbezogenen Leistungen für Sie oder wie anderweitig nachfolgend
angegeben kann der Versicherer Informationen über Sie gegenüber:
(a) anderen Unternehmen von Europ Assistance oder
(b) von uns beauftragten Dienstleistern oder
(c) Aufsichtsbehörden
innerhalb und außerhalb der Europäischen Union offenlegen. Alle Übertragungen an Dritte werden in Übereinstimmung mit den
geltenden Gesetzen und Bestimmungen durchgeführt und sind auf das für die Erbringung der Leistungen dringend Notwendige
beschränkt.
-
Der Versicherer kann auf Ihre personenbezogenen Daten zugreifen und/oder diese offenlegen, wenn er gesetzlich dazu
verpflichtet ist oder in gutem Glauben Grund zu der Annahme hat, dass dies notwendig ist, um: (a) dem Gesetz zu entsprechen
oder um rechtlichen Schritten gegen den Versicherer nachzukommen, (b) seine Rechte oder sein Eigentum zu schützen und zu
verteidigen einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Sicherheit und die Integrität seines Netzwerks oder (c) unter besonderen
Umständen die persönliche Sicherheit der Nutzer seiner Dienste oder Mitglieder der Öffentlichkeit zu schützen.
-
Sie können Ihre Abruf-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte ausüben und die Löschung von Daten fordern, indem Sie sich
schriftlich an den Compliance-Beauftragten (Compliance Officer) unter der Anschrift Europ Assistance S.A. Irish Branch, 4 -8
Eden Quay, Dublin 1, D01 N5W8 Irland, unter Beifügung einer Kopie Ihres Personalausweises (sofern gemäß den lokalen
Gesetzen oder Gepflogenheiten vorgeschrieben) oder eines vergleichbaren Dokuments wenden oder indem Sie eine E-Mail an
folgende Adresse schicken:[email protected].
Außerdem kann der Versicherer Sie dazu auffordern, weitere Informationen (d. h. medizinische Daten) offenzulegen, die zur
Verarbeitung der bereits hierin erwähnten Zwecke dienen. Sie akzeptieren hiermit, dem Versicherer Ihr Einverständnis für die
Verarbeitung dieser zusätzlichen Daten, soweit dies erforderlich ist, zu geben. Sie können der Speicherung und Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten, wie hierin dargelegt, auch widersprechen. Doch wenn Sie der Offenlegung und/oder Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten widersprechen, wird die Versicherungspolice null und nichtig, da der Versicherer nicht in der Lage
sein wird, die Versicherungspolice oder damit verbundene Schadensfälle in Ihrem Namen zu verwalten.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
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VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
4.
BESCHWERDEN UND GESETZLICHE RECHTE GEGEN DIE VERFAHREN DES VERSICHERERS
Eine Beschwerde gegen den Versicherer kann wie folgt eingereicht werden:
Der Versicherer möchte Ihnen die höchsten Leistungsstandards anbieten. Sollten Sie dennoch eine Beschwerde haben, müssen Sie diese
zunächst in schriftlicher Form senden an:
EASIG (EUROP ASSISTANCE SERVICIOS INTEGRALES DE GESTION S.A.)
P.O. BOX 36347
28020 MADRID (SPANIEN)
[email protected]
Falls Sie mit der Art und Weise, wie Ihre Beschwerde im Rahmen dieser Versicherungspolice behandelt worden ist, nicht zufrieden sind,
wenn Sie eine Beschwerde bezüglich Ihrer gesetzlich anerkannten Interessen und Rechte einreichen möchten, dann können Sie eine
schriftliche Mitteilung senden an:
The Compliance Officer
Europ Assistance S.A. Irish Branch
4 – 8 Eden Quay
Dublin 1 D01 N5W8
Irland
5.
GESETZLICHE KÜNDIGUNGSRECHTE
Kündigung von Versicherungen, die weniger als einen Monat vor Abreise abgeschlossen wurden.
Wenn Sie die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Datum des Antritts der versicherten Reise abschließen, haben Sie kein Recht
auf Stornierung des Versicherungsvertrags.
Ansonsten gilt Folgendes:
Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist
Sie können diese Versicherungspolice innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungsunterlagen (die „Kündigungsfrist“) kündigen
und die Kündigung während der Kündigungsfrist in schriftlicher Form an den Versicherungsnehmer an die in den Sonderbedingungen
angegebene Adresse senden. Jede bis dahin entrichtete Versicherungsprämie wird Ihnen erstattet, sofern Sie nicht gereist sind und keine
Forderung erhoben wurde und es auch nicht beabsichtigt ist, eine Forderung zu erheben, und sich kein Vorfall ereignet hat, der Anlass für
eine Forderung geben würde.
Die Versicherungspolice wird mit Wirkung vom Ausstellungsdatum gekündigt.
Kündigung außerhalb der gesetzlichen Frist
Sie können diese Versicherungspolice nach Ablauf der Kündigungsfrist jederzeit kündigen und diese Kündigung in schriftlicher Form an den
Versicherungsnehmer an die in den Sonderbedingungen angegebene Adresse senden. Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist
kündigen, wird Ihnen keine Versicherungsprämie erstattet.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
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RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
Nichtzahlung von Prämien
Wir behalten uns das sofortige Kündigungsrecht bei Nichtzahlung der Versicherungsprämie oder im Falle einer betrügerischen Nutzung einer
Kredit-/Debitkarte oder einer anderen Zahlungsmethode vor; dann wird die Versicherungspolice automatisch null und nichtig.
6.
ZWECK DIESER VERSICHERUNG
Der Zweck dieser Versicherung besteht darin, Ihnen finanziellen Schutz und medizinische Versorgung im Notfall für Ihre Reise(n) zu bieten.
Diese von uns ausgestellte Versicherungspolice bildet den Versicherungsvertrag zwischen uns und den Personen, die in den
Sonderbedingungen der Versicherung ausgewiesen sind. Dieser Vertrag ist nur dann wirksam, wenn Sie eine gültige Bestätigung des
Versicherungsnehmers haben, die belegt, dass Sie diese Versicherung gekauft und die entsprechende Versicherungsprämie bezahlt haben.
Sie sollten die Dokumente Ihrer Versicherungspolice vollständig lesen, um zu verstehen, was abgedeckt ist und was nicht.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird in Frankreich von der Autorité de Contrôle Prudentiel et de
Résolution (ACPR), 61 rue Taitbout, 75436 Paris Cedex 09, Frankreich, geregelt. Europ Assistance S.A. Irish Branch ist in Irland in
Übereinstimmung mit dem Code of Conduct for Insurance Undertakings (Verhaltenskodex für Versicherungsunternehmen) tätig, der von der
irischen Central Bank veröffentlicht wird. Registriert in der Republik Irland: Reg.-Nr. 907089.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
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VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
Allgemeine Bedingungen der Versicherungspolice
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
AUSLAND: Mit diesem Begriff ist zum Zwecke des hierin festgelegten Deckungsumfangs jedes Land gemeint, in dem sich gemäß den Angaben,
die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Versicherungspolice gemacht wurden, nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten befindet.
UNFALL: Alle körperlichen Verletzungen, die unmittelbar aufgrund einer unerwarteten, zufälligen, äußerlichen Gewalteinwirkung entstehen,
die vom Versicherten nicht beabsichtigt wurde und die zum Tod, zu dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder zu einer anderen Situation geführt
hat, die durch die Versicherungspolice abgedeckt ist.
Für die Zwecke dieser Versicherungspolice werden folgende Situationen als Unfall definiert, sind aber nicht beschränkt darauf:
-
Elektrische Entladungen oder solche infolge von Blitzschlag
Vergiftung, Erstickung, Verbrennungen oder Verletzungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Ein- oder
Untertauchen oder durch die Aufnahme von flüssigen, festen, toxischen oder ätzenden Stoffen.
Infektionen, die durch einen Krankheitserreger ausgelöst wurden, der in den Körper durch eine von einem Unfall, der im Rahmen
dieser Versicherungspolice abgedeckt ist, verursachte Wunde eingedrungen ist, sofern Ursache und Auswirkung medizinisch
nachgewiesen werden können.
TERROR- ODER SABOTAGEAKTE: Operationen, die im Geheimen zu ideologischen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen oder sozialen
Zwecken organisiert und die einzeln oder in einer Gruppe ausgeführt werden, mit dem Ziel, soziale Unruhen auszulösen und Menschen
wahllos zu attackieren, oder zu dem Zweck, Sachwerte zu beschädigen oder zu zerstören.
Sabotage ist eine vorsätzliche und strafbare Handlung, die darauf abzielt, einen Feind durch Subversion, Behinderung, Unterbrechung oder
durch die Zerstörung von Materialien zu schwächen.
KÜNDIGUNGSFRIST: 14 Tage ab Erhalt der neu abgeschlossenen Versicherungspolice oder 14 Tage ab Vertragsverlängerung.
BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN: Jedes Unternehmen, das von den öffentlichen Behörden ordnungsgemäß zur Beförderung von
Passagieren zugelassen ist.
SCHADENSFALL: Jede plötzliche, zufällige, unvorhergesehene Handlung, die vom Versicherten nicht beabsichtigt war und deren daraus
resultierende Schäden durch diese Versicherungspolice abgedeckt werden und durch die der Versicherte möglicherweise einen Anspruch auf
Entschädigungszahlungen hat. Eine Reihe von Schadensersatzansprüchen, die dieselbe Ursache haben, wird als ein einziger Schadensfall
behandelt.
BEGLEITER: Jede Person, mit Ausnahme des Versicherten, die für dieselbe vertraglich vereinbarte Reise registriert ist und die ebenfalls
versichert ist oder nicht.
GEWÖHNLICHER AUFENTHALT: Mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten ist das Land gemeint, in dem die Reise beginnt und das
auf der Buchung des Versicherten bei Vertragsabschluss der Reise eingetragen ist. Falls eine Rückführung des Versicherten oder der sterblichen
Überreste des Versicherten oder von mitreisenden Minderjährigen oder Menschen mit Behinderungen oder eine Reise einer Begleitperson des
Versicherten im Falle eines stationären Aufenthalts in Übereinstimmung mit dem Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherungspolice
erforderlich wird, so findet die Rückführung und/oder Begleitung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (laut Definition) statt.
Wenn der Versicherte beantragt, die zuvor genannten Unterstützungsleistungen auf ein anderes Land als dasjenige anzuwenden, das als
gewöhnlicher Aufenthalt festgelegt ist, liegt es im alleinigen Ermessen des Versicherers, diesem Antrag stattzugeben.
EPIDEMIE: Mit einer Epidemie ist eine großräumige Ausbreitung einer plötzlichen und unerwarteten Infektionskrankheit in einem Land
gemeint, die sich rasch und heftig in dem besagten Land ausbreitet, unter der Voraussetzung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
den Abbruch nicht zwingend notwendiger internationaler Reisen zu und von dem betroffenen Gebiet empfohlen hat, und vorausgesetzt, dass
die WHO im Falle von Influenzaviren die Pandemiealarmstufe 5 laut ihres globalen Influenzapandemieplans (World Plan for Pandemic
Influenza) ausgerufen hat. Die Quarantäne für betroffene Personen muss vom betreffenden Gesundheitsministerium oder von den zuständigen
Behörden des betroffenen Landes angeordnet werden.
EUROP ASSISTANCE: Europ Assistance S.A. Irish Branch und andere Unternehmen von Europ Assistance, die in ihrem Namen mit der
Verwaltung dieser Versicherungspolice betraut sind.
SELBSTBETEILIGUNG: In den Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, bezieht sich die Selbstbeteiligung auf
den vom Versicherten zu übernehmenden Betrag, dessen Höhe in der Versicherungspolice festgelegt ist.
FAMILIENMITGLIEDER: Ordnungsgemäß im amtlichen Eintragungsregister eingetragene Ehegatten oder Lebenspartner (wenn der
Lebenspartner nicht eingetragen wurde, müssen Unterlagen vorgelegt werden, die nachweisen, dass dieselben Anforderungen wie bei einer
Eintragung erfüllt sind), Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen,
Großeltern, Enkel, Tanten und Onkel oder Neffen und Nichten.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
ABFLUGZEIT: Die vom Beförderungsunternehmen auf dem Flugticket oder einem ähnlichen Dokument angegebene Uhrzeit.
KRANKHEIT: Für die Zwecke dieser Versicherungspolice ist mit einer Krankheit eine unerwartete Änderung des Gesundheitszustands des
Versicherten gemeint, die nach Buchung oder Kauf der Reise auftritt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt) und von einem
qualifizierten Arzt oder Zahnarzt diagnostiziert wurde.
VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT/VERSICHERER:Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) ist als
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend der „Versicherer“) tätig.
VERSICHERTER: Eine Einzelperson, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) lebt, die in Verbindung mit einer Reise
eine Reiseversicherung für Assistance und Reiserücktritt auf der Website des Versicherungsnehmers erworben hat und deren Wohnsitzstaat
sich während der Versicherungsdauer dieser Versicherungspolice innerhalb des EWR befindet.
GEPÄCK: Kleidung und persönliche Gegenstände, die für den privaten Gebrauch und die Hygiene im Verlauf einer Reise benötigt werden, die
in einem oder in mehreren Koffern aufbewahrt werden einschließlich der Koffer selbst, jedoch ohne Geld, Schmuck, elektronische und digitale
Ausrüstung und Dokumente.
EINFACHE REISE: Eine Reise, die keine Rückreise miteinbezieht.
VERSICHERUNGSPOLICE: Dies ist das Dokument, das die grundlegenden Bestimmungen für die Versicherung enthält und das aus den
Allgemeinen Bedingungen und den Sonderbedingungen besteht.
VERSICHERUNGSNEHMER: Die juristische Person, die diese Versicherungspolice mit dem Versicherer abschließt, und die Partei, die für die
mit der Versicherungspolice verbundenen Verpflichtungen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen, die vom Versicherten
aufgrund ihres Ursprungs erfüllt werden müssen.
PRÄMIE: Dies ist der Gesamtpreis der Versicherungspolice einschließlich der Versicherungssteuer.
QUARANTÄNE: Vorübergehende Isolierung von Menschen, um die Ausbreitung einer Infektionskrankheit zu vermeiden.
RAUB: Die gewaltsame Entwendung beweglicher Gegenstände, die anderen gehören, durch die Einschüchterung von involvierten Personen
oder durch Gewaltanwendung.
SCHWERER UNFALL: Ein Unfall, wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert, dessen Folgen den Versicherten an einer Reise von
seinem gewöhnlichen Aufenthalt aus hindern oder die einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erforderlich machen, der es aus
medizinischen Gründen unmöglich macht, die Reise durchzuführen.
SCHWERE KRANKHEIT: Eine Krankheit, wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert, die einen Krankenhausaufenthalt des
Versicherten von mehr als 24 Stunden erforderlich macht oder akute Todesgefahr bedeutet oder die es aus medizinischen Gründen unmöglich
macht, die Reise durchzuführen.
STREIK: Die kollektive Niederlegung der Arbeit von Mitarbeitern, um etwas zu erhalten oder etwas unter bestimmten Bedingungen zu
erzwingen.
DIEBSTAHL/TASCHENDIEBSTAHL: Die gewaltlose Entwendung beweglicher Gegenstände, die anderen gehören, ohne die Einschüchterung
von involvierten Personen und ohne Gewaltanwendung.
DRITTE: Jede Einzelperson oder juristische Person mit Ausnahme von:
-
dem Versicherten selbst, seinen Familienmitgliedern sowie Vorfahren oder Nachkommen oder Begleitpersonen auf einer Reise und
-
den Mitarbeitern oder Vertretern des Versicherten, unabhängig davon, ob solche Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer
Verpflichtungen ein Gehalt von ihm beziehen oder nicht.
REISE: Die Reise des Versicherten, für die die Flug- und/oder Hotelbuchungen auf der Website des Versicherungsnehmers und/oder auf den
Websites, auf denen diese Versicherung aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Website und dem
Versicherungsnehmer oder telefonisch mit dem Versicherungsnehmer getroffen wurde.
VOUCHER: Tickets/Vouchers, die vom Versicherungsnehmer ausgestellt werden und die bei Abschluss eines Vertrags über eine Reise
und/oder Freizeitprodukte, die vom Versicherungsnehmer über seine Website vermarktet werden, eingesetzt werden können, sind ab dem
Datum, an dem der Versicherte diese empfängt, zwölf (12) Monate gültig.
WIR, UNSER, UNS: Europ Assistance.
SIE, IHR: Der Versicherte.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
BEREITGESTELLTER VERSICHERUNGSSCHUTZ
A. ASSISTANCE-VERSICHERUNGSSCHUTZ
VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR MEDIZINISCHE HILFE IM AUSLAND
Wenn der Versicherte während einer Auslandsreise erkrankt oder einen Unfall erleidet, übernimmt der Versicherer bis zu einer Höhe von
maximal 10.500 Euro je Versichertem und je Reise folgende Kosten:
•
Arztkosten.
•
Medikamente, die von einem Arzt oder Chirurgen verschrieben wurden.
•
Krankenhauskosten.
•
Kosten eines Krankenwagen für eine Fahrt zum nächstgelegenen Krankenhaus, wenn dies von einem Arzt angeordnet wurde (Wenn
ein Intensivambulanz-Krankenwagen benötigt wird, so fällt diese Leistung unter „MEDIZINISCHER TRANSPORT DES
VERSICHERTEN IM FALLE EINER ERKRANKUNG ODER VERLETZUNG“.)
Wenn der Versicherer nicht direkt in den Prozess involviert war, müssen die diesbezüglichen Rechnungen zusammen mit einem vollständigen
ärztlichen Untersuchungsbericht vorgelegt werden, in dem die aufgetretenen Umstände sowie die Diagnose und Behandlung dargelegt
werden, um die erlittene Krankheit oder den Unfall zu dokumentieren, damit die entstandenen Kosten erstattungsfähig werden.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Zahlungen zu leisten, die der Versicherte von der Sozialversicherung oder von einem öffentlichen oder
privaten oder von einem Gesundheitssystem oder Fonds zurückerhalten kann.
Die Selbstbeteiligung je Versichertem je Schadensfall beträgt 50,00 Euro und ist von Ihnen zu zahlen.
VERLÄNGERTER HOTELAUFENTHALT AUFGRUND VON KRANKHEIT ODER UNFALL
Wenn die Art der Krankheit oder des Unfalls den Versicherten an der Fortsetzung seiner Reise hindert, die Einweisung in ein Krankenhaus
oder eine Klinik jedoch nicht erforderlich ist, übernimmt der Versicherer die Kosten für einen verlängerten Hotelaufenthalt des Versicherten,
wenn dies von einem Arzt verschrieben wurde, bis zu einer Höhe von 55,00 Euro/Tag und einer maximalen Aufenthaltsdauer von 10 Tagen.
MEDIZINISCHER TRANSPORT DES VERSICHERTEN IM FALLE EINER ERKRANKUNG ODER VERLETZUNG
Wenn Sie während der Geltungsdauer dieser Versicherungspolice während einer Auslandsreise erkranken oder einen Unfall erleiden und
unter der Voraussetzung, dass solche Umstände die Fortsetzung der Reise für Sie unmöglich machen, werden Wir unmittelbar nach der
diesbezüglichen Unterrichtung die notwendigen Kontakte zwischen unserem medizinischen Dienst und den behandelnden Ärzten, die sich um
Sie kümmern, herstellen.
Wenn unser medizinischer Dienst Ihren Transport/Ihre Verlegung in ein besser ausgestattetes Krankenhaus oder in eine spezielle Fachklinik
in der Nähe Ihres gewöhnlichen Aufenthalts (wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert) bewilligt, werden wir nach eigenem
Ermessen:

einen solchen Transport in Abstimmung mit dem Schweregrad der involvierten Erkrankung und

mithilfe geeigneter Transportmittel durchführen.
Es werden nur die Anforderungen von unserem medizinischen Dienst bei der Auswahl des Transportmittels und des Krankenhauses
berücksichtigt, in dem Ihre Aufnahme genehmigt sein muss.
Wenn Sie es ablehnen, zu dem Zeitpunkt und gemäß den von unserem medizinischen Dienst festgelegten Bedingungen transportiert
zu werden, wird die Erstattung aller versicherten Leistungen und Kosten einer solchen Entscheidung automatisch ausgesetzt.
Nur zur Information: Das medizinische Spezialflugzeug wird nur innerhalb des geografischen Gebiets von Europa und der
Anrainerstaaten des Mittelmeers eingesetzt.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
FRÜHZEITIGE RÜCKKEHR DER VERSICHERTEN MITREISENDEN
Wenn Sie transportiert werden müssen:
1.
aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, gemäß der Leistung, die als „MEDIZINISCHER TRANSPORT DES VERSICHERTEN IM
FALLE EINER ERKRANKUNG ODER VERLETZUNG“ bereitgestellt wird, oder
2.
aufgrund von Tod oder
3.
anderen Umständen
die Ihre anderen Reisebegleiter von der Rückreise nach Hause mithilfe der ursprünglich vorgesehenen Transportmittel abhält, werden wir die
Kosten des Transports der besagten Reisebegleiter zu (a) ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert)
oder (b) zu dem Ort, an dem der überführte Versicherte stationär aufgenommen wurde, übernehmen, und zwar die Kosten eines Flugtickets für
einen Linienflug (Economy-Klasse) oder einer Zugfahrkarte (1. Klasse).
REISE EINER BEGLEITPERSON BEI STATIONÄREM AUFENTHALT DES VERSICHERTEN
Wenn Sie während der Reise für mehr als sieben Tage in ein Krankenhaus eingeliefert werden mussten und kein direktes Familienmitglied bei
Ihnen war, werden wir die Kosten eines Rückflugtickets für einen Linienflug (Economy-Klasse) oder einer Hin- und Rückfahrkarte für eine
Zugfahrt (1. Klasse) vom gewöhnlichen Aufenthalt (wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert) für eine Person übernehmen, die Sie
(der stationär aufgenommene Versicherte) vom Krankenhaus zurück an Ihren gewöhnlichen Aufenthalt begleitet.
KOSTEN DER BEGLEITPERSON DES STATIONÄR AUFGENOMMENEN VERSICHERTEN
Gemäß dem Versicherungsschutz „REISE EINER BEGLEITPERSON BEI STATIONÄREM AUFENTHALT DES VERSICHERTEN“ werden wir
die Kosten des Aufenthalts und der Unterbringung im Hotel für eine Person, die angereist ist, um Sie (den stationär aufgenommenen
Versicherten) zu begleiten, nach Vorlage der entsprechenden Originalrechnungen bis zu einer Höhe von 55 Euro/Tag und einer maximalen
Aufenthaltsdauer von 10 Tagen übernehmen.
MINDERJÄHRIGE ODER BEHINDERTE BEGLEITPERSONEN
Wenn Sie in Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder von Kindern unter 14 Jahren reisen, die auch zu den versicherten Personen
zählen, und wenn es während der Vertragslaufzeit der Versicherungspolice für Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, die von der
Versicherung abgedeckt sind, nicht möglich ist, sich um diese zu kümmern, werden wir die Reise einer von Ihnen oder von Ihrer Familie
benannten Person organisieren und die Reisekosten für Hin- und Rückfahrt übernehmen, wobei die besagte Person in dem Land ansässig ist, in
dem sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert) befindet, oder der Versicherer kann die Kosten für einen
von uns benannten Reisebegleiter übernehmen, sodass die benannte Person die minderjährigen Kinder oder die Menschen mit Behinderungen so
schnell wie möglich zurück an den gewöhnlichen Aufenthalt (wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert) begleiten kann.
TRANSPORT VON STERBLICHEN ÜBERRESTEN
Wenn Sie während einer Reise versterben, organisieren wir den Transport der sterblichen Überreste bis zur Begräbnisstätte an Ihrem
gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Stadt- bzw. Gemeindegrenzen und übernehmen die dafür anfallenden sowie etwaige weitere Kosten in
Verbindung mit der Einbalsamierung, für einen vorgeschriebenen Sarg in Mindestausstattung und für die administrativen Formalitäten.
BESTATTUNGSKOSTEN
Gemäß dem Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem „TRANSPORT VON STERBLICHEN ÜBERRESTEN“ garantieren wir, für die
Bestattungskosten bei Tod des Versicherten einschließlich der Organisation der Trauerfeier und einer Beerdigung oder Einäscherung bis zu
einer maximalen Höhe von 1.200 Euro aufzukommen. Als anschauliches Beispiel, jedoch nicht beschränkt darauf, könnte dies den Sarg,
die Überführung, Begleitleistungen, die religiöse Zeremonie, Friedhofsdienstleistungen sowie ergänzende Leistungen wie das
Leichenschauhaus, das Grab, die Einäscherung, Blumenkränze, Trauerkarten, Todesanzeigen und Sonstiges umfassen. Die
Anspruchsberechtigten können im Einklang mit dem Willen und den Wünschen des Versicherten, wenn er diese zum Ausdruck gebracht hat,
innerhalb der Höchstgrenze für diesen Versicherungsschutz aus den verschiedenen Servicebestandteilen auswählen.
VERSAND VON MEDIKAMENTEN INS AUSLAND
Wenn Sie ein von dieser Versicherungspolice abgedecktes Medikament benötigen, das an Ihrem Aufenthaltsort im Ausland nicht erhältlich ist,
verpflichten wir uns, dieses zu finden und es Ihnen auf dem schnellstmöglichen Weg und im Einklang mit den lokalen Gesetzen zu schicken.
Sie sind verpflichtet, uns nach Vorlage der betreffenden Rechnung den vollen Preis für das Medikament zu erstatten.
Von diesem Versicherungsschutz ausgenommen sind Fälle, in denen das betreffende Medikament nicht mehr hergestellt wird oder nicht
mehr über die Vertriebskanäle an Ihrem Aufenthaltsort im Ausland erhältlich ist, oder in den Fällen, wenn es in dem Land, in dem Sie
sich während Ihrer versicherten Reise aufhalten, ein Medikament mit demselben Wirkstoff wie das gesuchte Medikament gibt.
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EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
VERAUSLAGUNG EINER KAUTION FÜR IM AUSLAND VERÜBTE STRAFTATEN
Wenn Sie aufgrund eines Verkehrsunfalls im Ausland inhaftiert oder verhaftet werden, während Sie sich auf einer von dieser
Versicherungspolice abgedeckten Reise befinden, werden wir Ihnen eine Vorauszahlung gewähren, die der festzusetzenden Kaution
entspricht und die von den betreffenden Behörden verlangt wird, bis zu einer maximalen Höhe von 8.000 Euro.
Wir behalten uns das Recht vor, von Ihnen eine Bankgarantie oder eine Sicherheit zu verlangen, die sicherstellt, dass die besagte
Vorauszahlung in vollem Umfang erstattet wird.
In jedem Fall müssen die Vorauszahlungen in voller Höhe an uns innerhalb von maximal dreißig (30) Tagen ab dem Datum der
Vorauszahlung an uns erstattet werden.
ZAHLUNG EINER RECHTSVERTEIDIGUNG IM AUSLAND
In Übereinstimmung mit dem Versicherungsschutz für die „VERAUSLAGUNG EINER KAUTION FÜR IM AUSLAND VERÜBTE STRAFTATEN“
tragen wir die Kosten bis zu einer Höhe von 1.500 Euro für Zahlungen, die im Ausland für Rechtsanwaltsgebühren und Anwaltsgebühren vor
Gericht getätigt wurden, die aufgrund einer gerichtlichen Unterstützung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstanden sind.
Wenn der besagte Betrag durch eine KFZ-Versicherungspolice abgesichert ist, so wird diese Zahlung dann als Vorauszahlung betrachtet und
ist aufgrund dessen zu denselben Rückerstattungsbedingungenzurückzuzahlen, die für den Versicherungsschutz im Rahmen von
„VERAUSLAGUNG EINER KAUTION FÜR IM AUSLAND VERÜBTE STRAFTATEN“ gelten.
ÜBERMITTLUNG VON EILIGEN NACHRICHTEN (AUFGRUND DER VERSICHERTEN LEISTUNGEN)
Wir nehmen im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes Ihre eiligen Nachrichten entgegen und leiten diese weiter, sofern Sie nicht über andere
Mittel verfügen, solche Nachrichten an die betreffenden Empfänger zu übermitteln, und sofern besagte Nachrichten infolge eines Ereignisses,
das im Rahmen dieser Versicherungspolice abgedeckt ist, erforderlich geworden sind.
ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG
Die Versicherungspolice deckt Schadensersatzansprüche von bis zu 6.000 Euro für Personen- und Sachschäden und/oder etwaige
Folgeschäden ab, die von Ihnen gegenüber Dritten verursacht wurden und für die Sie gemäß den geltenden Gesetzen innerhalb des
betreffenden Landes und hinsichtlich von Haftungen nicht vertraglicher Art verantwortlich sind.
Sowohl die zivilrechtliche Berufshaftpflicht als auch die Haftung in Verbindung mit Ihrer Anstellung sind ausdrücklich von diesem
Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso wie die Haftung in Verbindung mit der Nutzung, dem Gebrauch, dem Eigentum, dem
Besitz oder der Verwendung eines Fahrzeugs, Flugzeugs oder Wasserfahrzeugs oder mit der Nutzung oder dem Eigentum von
Sprengkörpern oder von Schusswaffen jeder Art oder Beschaffenheit. Schadensersatzansprüche für die Folgen von wirtschaftlichen
Schäden, die nicht aufgrund von Personen- oder Sachschäden entstanden sind, die im Rahmen dieser Versicherungspolice
abgedeckt sind, werden ebenfalls ausgeschlossen.
GEPÄCKVERSPÄTUNG
Wenn das aufgegebene Gepäck mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden durch Gründe, die das Beförderungsunternehmen zu vertreten
hat, ausgehändigt wird, so werden die Kosten für etwaige notwendige Einkäufe entweder:
•
am Bestimmungsort Ihrer versicherten Reise oder
•
an einem Ort, an dem Ihre versicherte Reise einen Zwischenstopp zwischen Verbindungsflügen einlegt, erstattet
und
•
wenn solche Einkäufe sich auf notwendige persönliche Gebrauchsgegenstände beziehen (für die sowohl die betreffenden
Originalrechnungen als auch die Original-Bordkarte sowie der vom Beförderungsunternehmen ausgestellte Originalbeleg für die
verzögerte Aushändigung vorgelegt werden müssen),
werden Ihnen die Kosten für etwaige Einkäufe bis zu einer Höhe von 250 Euro erstattet.
Diese Schadensersatzzahlung wird von der Schadensersatzzahlung abgezogen, die im Zusammenhang mit „VERLUST,
BESCHÄDIGUNG UND DIEBSTAHL VON GEPÄCK“ gezahlt wird, wenn definitiv ein Verlust des Gepäcks stattgefunden hat.
Dieser Versicherungsschutz wird nicht gewährt, wenn die Verspätung oder der Einkauf von notwendigen persönlichen
Gebrauchsgegenständen in einer Gegend getätigt wurde, in der sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
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VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
VERLUST, BESCHÄDIGUNG UND RAUB VON GEPÄCK
Wenn das Gepäck im Verlauf der Reise
I.
durch (gewaltsamen oder gewalttätigen) Raub gestohlen wird,
II.
das bei dem Beförderungsunternehmen aufgegeben wurde, eindeutig verloren ist oder erheblich beschädigt wurde aus Gründen, die
das Beförderungsunternehmen zu verantworten hat,
zahlt der Versicherer Schadensersatz von bis zu 85 Euro je Gegenstand bei einer Maximalhöhe von 850 Euro je Versichertem und
einer maximalen Gesamthöhe von 8.500 Euro je Buchung/Kauf und Schadensfall. Es wird ein Selbstbehalt in Höhe von 45 Euro
erhoben, der vom jedem Versicherten zu tragen ist, bevor eine Schadensersatzzahlung durch uns geleistet wird.
Um die besagte Schadensersatzzahlung zu erhalten,
A. muss der Verlust oder die Beschädigung durch ein Originaldokument des vom Beförderungsunternehmens ausgestellten
Schadensbericht (Property Irregularity Report, PIR) nachgewiesen werden.
B. muss, wenn das Gepäck durch Raub gestohlen wurde, der entsprechende, von einer zuständigen Behörde vor Ort und an dem Tag,
an dem der Raub stattgefunden hat, aufgenommene Bericht vorgelegt werden.
C. muss eine Auflistung der gestohlenen, beschädigten oder verlorenen Gegenstände und ihr wirtschaftlicher Wert vorgelegt werden.
AUSSCHLÜSSE VON DER REISE-ASSISTANCE
Die hierin versicherten Leistungen entfallen, wenn die Reise beendet ist oder wenn wir Sie an den Ort Ihres gewöhnlichen
Aufenthalts (wie unter „Begriffsbestimmungen“ näher erläutert) oder in ein Klinikzentrum in der Nähe Ihres gewöhnlichen
Aufenthalts zurückgeführt haben.
Im Allgemeinen sind die Leistungen von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen, die nicht im Vorfeld uns gegenüber beantragt
wurden und für die die entsprechende Genehmigung nicht eingeholt wurde, oder die von Ihnen direkt ohne unser Zutun organisiert
wurden, mit Ausnahme von höherer Gewalt oder physischer Unmöglichkeit, was entsprechend nachgewiesen wurde.
In allen Fällen werden Beschädigungen, Situationen, Ausgaben oder Folgen, die aus den vorstehend genannten Gründen entstanden
sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
1.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei bestehenden oder chronischen Krankheiten, Verletzungen oder Erkrankungen, die Sie
bereits vor Reisebeginn hatten oder solche, die sich im Verlauf derselben offenbart haben.
2.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei freiwilligem Verzicht, bei Verzögerung oder Vorwegnahme des von uns vorgeschlagenen
medizinischen Transports, der von unserem medizinischen Dienst bewilligt worden war.
3.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei psychischen Erkrankungen, bei Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der
Präventivmedizin, Thermalbadbehandlungen, kosmetischen Operationen, AIDS und in allen Fällen, in denen das Ziel Ihrer
Reise darin besteht, eine medizinische Behandlung oder einen operativen Eingriff, eine Behandlung in Verbindung mit
alternativer Medizin (Homöopathie, Naturmedizin etc.) durchführen zu lassen oder wenn Kosten durch physiotherapeutische
Behandlungen und/oder Rehabilitation sowie durch andere ähnliche Behandlungen hierzu entstehen.
Außerdem tritt ein Leistungsausschluss ein bei der Diagnose, bei Verlaufskontrollen und Behandlungen von
Schwangerschaften, dem freiwilligen Schwangerschaftsabbruch und dem Geburtsvorgang, sofern es sich nicht um eine
Situation handelt, bei der eine Notfallbehandlung erforderlich ist; dies alles gilt vor dem siebten Schwangerschaftsmonat.
4.
Ein Leistungsausschluss tritt ein, wenn Sie sich an Wetten, Mutproben oder Kämpfen beteiligen.
5.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei Folgen, die sich aus der Ausübung von Wintersport ergeben.
6.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei der Ausübung von Wettkampfsport oder motorisierten Wettbewerben (Rennen oder
Rallyes) sowie bei der Ausübung von gefährlichen oder riskanten Aktivitäten wie nachfolgend aufgeführt:
•
•
•
Boxen, Gewichtheben, Wrestling (in allen Varianten), Kampfsportarten, Bergsteigen mit Zugang zu Gletschern,
Bobfahren, Tauchen mit Beatmungsgeräten, Höhlenforschung (Caving) und Skifahren mit Skisprungschanzen.
Luftsportarten im Allgemeinen
Abenteuersportarten wie Rafting, Bungeespringen, Hydrospeed, Canyoning und andere vergleichbare Sportarten. In
solchen Fällen wird der Versicherer nur dann eingreifen und die Zahlung von Kosten für den Versicherten übernehmen
von dem Zeitpunkt an, an dem dieser in Behandlung in einer medizinischen Einrichtung ist.
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VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
7.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei Flugreisen, ausgenommen sind Unfälle, die Ihnen als Passagier einer ordnungsgemäß
zugelassenen Fluggesellschaft widerfahren können, diese sind versichert, unter der Voraussetzung, dass das Flugzeug von
einem Piloten mit gültiger Fluglizenz geflogen wird, (I) dass das Flugzeug sich inmitten eines Linien- oder Charterflugs
zwischen Flughäfen, die auf Personenverkehr eingerichtet sind, bewegt, oder (II) dass das Flugzeug auf der Start- und
Landebahn eines wie zuvor beschriebenen Flughafens geparkt wurde oder (III) dass das Flugzeug eine Art Manöver auf einem
solchen Flughafen durchführt.
8.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei Suizid, versuchtem Suizid oder bei selbst zugefügten Verletzungen des Versicherten.
9.
Ein Leistungsausschluss tritt ein bei der Rettung von Menschen in den Bergen, in Höhlen oder Abgründen, auf See oder in der
Wüste.
10. Ein Leistungsausschluss tritt ein bei Krankheiten oder Unfällen, die durch den Konsum von alkoholischen Getränken,
Betäubungsmitteln, Drogen oder Medikamenten verursacht werden, sofern Letztere nicht von einem Arzt verschrieben wurden.
11. Ein Leistungsausschluss tritt ein bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder
Erfüllungsgehilfen hiervon.
12. Epidemien und/oder Infektionskrankheiten, die plötzlich auftreten und sich schnell in der gesamten Bevölkerung ausbreiten,
z. B. Krankheiten aufgrund von Umwelt- und/oder Luftverschmutzung.
13. Ein Leistungsausschluss tritt ein bei Krieg, Demonstrationen, Aufständen, tumultartigen Volksdemonstrationen, Terror- oder
Sabotageakten und Streiks, unabhängig davon, ob diese offiziell angemeldet waren oder nicht. Wenn diese nicht offiziell
angemeldet waren, erstattet der Versicherer alle Ausgaben für Assistance, die versichert sind und die ordnungsgemäß
unterstützt werden wie in der Originalrechnung ausgewiesen. Ein Leistungsausschluss tritt ein bei ionisierender Strahlung
oder bei radioaktiver Kontaminierung durch nukleare Brennstoffe oder nukleare Abfälle oder die Verbrennung von nuklearen
Brennstoffen, oder durch radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften einer
Nuklearanlage oder sonstigen nuklearen Geräts oder dessen nuklearen Bauteilen. Ein Leistungsausschluss tritt ein bei
tellurischen Bewegungen, Überschwemmungen, Vulkanausbrüchen und im Allgemeinen durch alles, was durch die
Naturgewalten ausgelöst wird. Jedes andere Phänomen von außerordentlicher katastrophaler Art oder jedes Ereignis, dass
aufgrund seines Ausmaßes oder Schwere als Katastrophe oder Desaster eingestuft wird.
14. Ausschluss von Verlust, Beschädigung und Raub von Gepäck:
•
•
•
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fälle von Diebstahl/Taschendiebstahl und das einfache
Abhandenkommen oder der Verlust von Gepäck, das nicht aufgegeben wurde.
Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Verluste in irgendeiner Form einschließlich Raub und
Diebstahl/Taschendiebstahl von Geld, Schmuck, elektronischer und digitaler Ausrüstung und Dokumenten und der
Verlust durch Raub von Gepäckstücken oder persönlichen Gegenständen, die in Fahrzeugen oder Zelten
zurückgelassen wurden.
In jedem Fall werden keine separaten Schadensersatzzahlungen für verschiedene Teile oder für Zubehör eines
Gegenstandes geleistet.
15. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Reisen in andere Länder als die unter „Versicherungsdauer und
Geltungsbereich“ in den Sonderbedingungen zu Beginn dieser Versicherungspolice beschriebenen Länder.
Ungeachtet des Vorstehenden werden insbesondere folgende Situationen ausgeschlossen:
1. Der medizinische Transport von Menschen, die krank oder verletzt sind, wenn nach Ansicht des medizinischen Teams der
Versicherung ihre Krankheiten oder Verletzungen „in situ“ behandelt werden sollten.
2. Kosten in Verbindung mit Brillen oder Kontaktlinsen, oder für den Erwerb, den Implantationsersatz, die Entnahme
und/oder Reparatur von Prothesen oder von anatomischen oder orthopädischen Teilen jeder Art wie Nackenstützen.
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VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
BEREITGESTELLTER VERSICHERUNGSSCHUTZ
B. VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI REISERÜCKTRITT
Die Anlässe, die vom Versicherer abgedeckt werden und die Ihnen den Anspruch auf eine Schadensersatzzahlung einräumen werden
nachfolgend dargelegt, sofern Sie von diesen unmittelbar betroffen sind, d. h., es müssen mindestens 48 Stunden zwischen dem Kauf der
Versicherung und dem Reisebeginn liegen und es müssen mindestens 48 Stunden zwischen dem Kauf der Versicherung und dem Ereignis liegen,
aufgrund dessen die Reise storniert wurde, sofern die Versicherung nicht zur selben Zeit wie die Reise gekauft wurde.
In allen Fällen ist es eine erforderliche und unverzichtbare Voraussetzung, damit Sie Anspruch auf diesen Schadensersatz haben, dass
Sie ein medizinisches Originaldokument vorlegen, das von einem Arzt ausgestellt wurde, der die Person, deren Krankheit die Ursache
für den Reiserücktritt war, behandelt hat oder gegebenenfalls das entsprechende Originaldokument sowie die Originalrechnungen
vorlegen, die den Reisepreis ausweisen.
REISERÜCKTRITT
Der Versicherer wird Sie bis zur Höhe der Reisekosten (doch nicht mehr als 5.000 Euro je Versichertem und Schadensfall und 50.000 Euro
insgesamt je Buchung/Kauf) für die ansonsten nicht erstattungsfähigen Kosten entschädigen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem
angemessenen und notwendigen Rücktritt von der Reise entstanden sind als unmittelbare Folge von:
1. Tod, schwere Krankheit oder schwerer Unfall des Versicherten
Tod, schwere Krankheit oder schwerer Unfall einer der versicherten Parteien, die im Rahmen derselben Buchung reisen, für die es aufgrund
dessen medizinisch nicht möglich ist, zum geplanten Datum zu reisen in Übereinstimmung mit den hierin vereinbarten Ausnahmen.
Es wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Reisepreises (ohne Steuern) erhoben, die von Ihnen zu zahlen ist.
2. Jeder andere nachgewiesene Vorfall, den der Versicherte nicht beabsichtigt und nicht zu verantworten hat
Alle anderen, nicht vom Versicherten beabsichtigten Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Versicherten liegen und für die ein
aktenkundiger Nachweis von einem annehmbaren und angesehenen Dritten (wie dem Mitglied eines Berufsverbandes oder einer
öffentlichen Einrichtung) in Übereinstimmung mit den hierin vereinbarten Ausnahmen ausgestellt wurde. Der Rücktritt von der Reise muss
angemessen, notwendig und gerechtfertigt sein.
Es wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 % des Reisepreises (ohne Steuern) erhoben, die von Ihnen zu zahlen ist.
In beiden Fällen, 1. und 2., gilt:
A. Ihre Entschädigung wird auf der Grundlage der Rechnungen berechnet, die die Verkaufsbedingungen des Versicherungsnehmers mit
Ausnahme der Buchungs-, Kreditkarten- und Flughafengebühren ausweisen, die vom Dienstleister rechtlich nicht erstattungsfähig sind, sofern
besagte Kosten nach dem Unterzeichnungsdatum der Versicherung und vor Beginn der Reise oder der vertraglich vereinbarten Leistungen
entstehen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherung nicht bekannt waren, und diese Sie unmittelbar betreffen.
B. Es ist zu beachten, dass der Versicherer ausnahmsweise und unter der Voraussetzung, dass es Ihrerseits nicht möglich sein wird, eine
aufgeschlüsselte Rechnung vorzulegen, in der die vom Versicherungsnehmer und/oder vom Reiseveranstalter erhobenen Steuern
ausgewiesen werden, einen Abzug in Höhe von 15 Euro hierfür je Strecke der Reise für Kurz- und Mittelstreckenflüge, d. h. von 3.500 km
vornehmen kann. Diese Regel gilt nicht für Langstreckenflüge, d. h. von mehr als 3.500 km, für die Sie eine aufgeschlüsselte Rechnung
vorlegen müssen.
VERPASSTE FLÜGE
Wenn der Versicherte zu spät eintrifft, um den auf der Website des Versicherungsnehmers gekauften Flug anzutreten aufgrund eines Ereignisses,
das Sie nicht zu verantworten haben, außer es ist anderweitig ausgeschlossen, dann wird Ihnen die Strecke der Reise, die Sie nicht in Anspruch
genommen haben erstattet. Dies erfolgt nur, wenn Sie innerhalb von 48 Stunden nach dem ursprünglich geplanten Flug eine andere Reise zum
selben Bestimmungsort buchen, und dies muss durch die Rechnungen der neu gebuchten Reise belegt werden. Die Grenze für diese
Schadensersatzzahlung darf 50 % des ursprünglichen Reisepreises (Hin- und Rückreise oder einfache Reise) ohne Steuern bis zu einer
Maximalhöhe von 5.000 Euro je Versichertem und Schadensfall und einer maximalen Gesamthöhe von 25.000 Euro für dieselbe Buchung/Kauf
nicht überschreiten.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
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VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
VERTRAGSVERLETZUNG SEITENS DER FLUGGESELLSCHAFT UND/ODER DES FLUGHAFENS
Wenn der auf der Website des Versicherungsnehmers gekaufte Flug aufgrund eine Problems der Fluggesellschaft und/oder des Flughafens nicht
stattfindet, oder eine Verspätung von mehr als 7 Stunden auftritt, dann wurde der Betrag für diese Strecke der Reise nicht verwendet und somit
wird der Betrag bis zu einer entsprechenden Begrenzung mit einer Maximalhöhe von 5.000 Euro je Versichertem und Schadensfall und
25.000 Euro für dieselbe Buchung/Kauf erstattet. Es wird eine Selbstbeteiligung von 30 Euro für jeden einzelnen Versicherten erhoben,
der zu derselben Buchung/Kauf gehört.
FLUGVERSPÄTUNG
Die Erstattung von Kosten, die durch den Kauf von Gegenständen entstanden sind, um für die Versorgung der Grundbedürfnisse zu sorgen und
die an dem Ort getätigt werden, an dem die Verspätung auftrat, sind aufgrund der Flugverspätung (regulärer, Low-Cost- oder Charterflug) des auf
der Website des Versicherungsnehmers gekauften Fluges abgedeckt, wenn die Verspätung nicht mehr als 4 Stunden von der ursprünglich
geplanten Abflugzeit abweicht und wenn die entsprechende Originalrechnung zusammen mit dem vom Beförderungsunternehmen ausgestellten
Originalbeleg für die Verspätung des Fluges vorgelegt werden.
Für diesen Versicherungsschutz gelten folgende Beschränkungen: Ab 4 Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit werden 30 Euro für
jeweils zwei weitere Stunden Verspätung bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 150 Euro gezahlt.
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, wenn der Versicherte zu einer anderen Fluggesellschaft transferiert wird und der Abflug
innerhalb der folgenden 4 Stunden von der ursprünglichen Abflugzeit stattfindet.
AUSSCHLÜSSE
Der im Rahmen dieses Abschnitts gewährte Rücktrittversicherungsschutz gilt nur für Flug- und Hotelkosten, die Bestandteil der Reise sind
und auf der Rechnung für die Reisebuchung, die auf der Website des Versicherungsnehmers vorgenommen wurde, ausgewiesen werden.
Die Kosten für den Vertragsabschluss von Ausflügen, Besuchen, Eintrittskarten oder von anderen Kosten, die nicht auf der Rechnung für
die Reisebuchung, die auf der Website des Versicherungsnehmers vorgenommen wurde, ausgewiesen sind, werden nicht übernommen.
Demzufolge werden auch die nachfolgenden Ereignisse vom Versicherungsschutz dieser Versicherungspolice ausgeschlossen:
A.
Jeder Grund, der nicht auf geeignete Weise durch die Vorlage von Dokumenten, die den Grund für den Reiserücktritt darlegen,
belegt werden kann.
B.
Alle Beträge, für die der Versicherte von einem Dritten entschädigt werden kann.
C.
Handlungen, die vom Versicherten vorgenommen wurden.
a. Die Unterlassung seitens der Versicherten (aus welchem Grund auch immer) diese für die Reise unverzichtbaren
Reisedokumente (Reisepässe, Tickets, Visas, Impfbescheinigungen) vorzulegen, außer, die Visas wurden aus
ungerechtfertigten Gründen nicht erteilt, vorausgesetzt, dass der Versicherte alle notwendigen Maßnahmen innerhalb der
vorgegebenen Zeitrahmen und der Art und Weise, die für die Erteilung von Visas erforderlich ist, ergriffen hat.
b. Handlungen, die absichtlich vom Versicherten vorgenommen wurden.
c. Schwere Verfehlungen, selbst zugefügte Verletzungen oder Suizid.
d. Handlungen, die durch rücksichtslosen Leichtsinn, grobe Fahrlässigkeit oder durch Straftaten verursacht wurden.
e. Jeder Unfall, der unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken, Drogen, Betäubungsmitteln, Psychopharmaka, Stimulanzien
oder durch andere Substanzen verursacht wurde, die diesen ähnlich sind. Um festzustellen, ob ein solcher Einfluss vorhanden
war, unabhängig von der Art des fraglichen Unfalls, der unter die geltenden Gesetze zum Führen von Kraftfahrzeugen und die
Sicherheit der Fußgänger fällt, die zum Zeitpunkt des Unfalls in Kraft waren, müssen eingehalten werden.
f. Ein Leistungsausschluss tritt ein bei Flugreisen des Versicherten, ausgenommen sind Unfälle, die dem Versicherten als
Passagier einer ordnungsgemäß zugelassenen Fluggesellschaft widerfahren können, diese sind versichert, unter der
Voraussetzung, dass das Flugzeug von einem Piloten mit gültiger Fluglizenz geflogen wird, (I) dass das Flugzeug sich
inmitten eines Linien- oder Charterflugs zwischen Flughäfen, die auf Personenverkehr eingerichtet sind, bewegt, oder (II)
dass das Flugzeug auf der Start- und Landebahn eines wie zuvor beschriebenen Flughafens geparkt wurde oder (III) dass
das Flugzeug eine Art Manöver auf einem solchen Flughafen durchführt.
D.
Ereignisse:
a. Kriege (ob sie erklärt worden sind oder nicht), Unruhen, Aufstände, Terrorakte, Auswirkungen von Radioaktivität,
Massendemonstrationen, Schließung von Grenzen und die bewusste Missachtung amtlicher Verbote.
b. Jede Naturkatastrophe wie die folgenden Naturphänomene: Erd- und Seebeben, außerordentliches Hochwasser
(einschließlich über die Ufer tretende Ozeane), Vulkanausbrüche, atypische Zyklone (einschließlich außergewöhnliche
Stürme mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 135 km/h), Tornados, Feuer und Stürme mit meteorologischen
Phänomenen, die von signifikanten Änderungen der Atmosphäre, Stromstößen, Donner, Blitz, Wind und intensivem Regen,
Schneefall oder Hagel geprägt werden.
c. Quarantäne (außer die Quarantäne des Versicherten wurde von einem behandelnden Arzt angeordnet).
d. Epidemien oder Umweltverschmutzung im Zielland.
e. Ausfall von Veranstaltungen wie Sport-, Kultur-, sozialen und Freizeitereignissen etc., mit der Maßgabe, dass ein solcher
Ausfall die Durchführung der Reise nicht behindert.
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Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
f.
Ausfall von Veranstaltungen wie Sport-, Kultur-, sozialen und Freizeitereignissen etc., mit der Maßgabe, dass ein solcher
Ausfall die Durchführung der Reise nicht behindert.
g. Entfernung der Transportmittel (ob vorübergehend oder nicht) aufgrund der Empfehlung des betreffenden Herstellers oder
der zivilen Behörden oder der Flughafenbehörde.
h. Ereignisse, die infolge von Streiks auftreten.
i. Ereignisse, die infolge des Ausfalls oder des Versagens von Transportmitteln (mit Ausnahme von Schäden, die auf Straßen
oder Schienen aufgrund von Lawinen, Schnee oder Überflutungen auftreten) entstehen und die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses der Versicherung, der Reise und/oder des Aufenthalts oder Ähnlichem bekannt waren.
j. Wegen zu geringer Anzahl an Teilnehmern oder Buchungen für die Durchführung der Reise oder wegen Überbuchung.
k. Ereignisse in Verbindung mit einer freiwilligen oder zwangsweise eingeleiteten Insolvenz, Verschwinden oder Vertragsbruch
von einem Dienstleister, an den der Versicherte und/oder der Versicherungsnehmer vertraglich gebunden ist.
l. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Diebstahl/Taschendiebstahl und der einfache Verlust von Dokumenten,
Gepäck oder persönlichen Gegenständen.
E.
Arbeitsverhältnis/finanzielle Situation
a. Änderungen bei Urlaubs- und/oder Feiertagsregelungen des Versicherten
b. Änderungen der wirtschaftlichen oder finanziellen Situation des Versicherten mit Ausnahme der folgenden Fälle:
I. Arbeitslosigkeit, wenn der Mitarbeiter bei anderen angestellt ist, seit mehr als zwei Jahren einen unbefristeten Vertrag
hatte und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für der Reise nicht mit Arbeitslosigkeit gerechnet hat.
II. Aufnahme einer Beschäftigung in einem neuen Unternehmen mit einem Arbeitsvertrag, vorausgesetzt, dass eine
solche Einstellung nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt und dass der Versicherte zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses der Reise nichts davon wusste.
III. Verlängerung des Anstellungsvertrags wurde nach dem Datum des Vertragsabschlusses der Reise bekanntgegeben.
IV. Eine Zwangsumsiedlung des Versicherten aus arbeitsbedingten Gründen mit einer Entfernung von mehr als 300 km
von seinem gewöhnlichen Aufenthalt und für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
F.
Jede Schadensersatzforderung, die entsteht durch:
a. bestehende oder chronische Krankheiten einer der versicherten Parteien:
I. sofern keine unerwarteten Folgen der Krankheit sich verschlechtern und demzufolge die Person an der Durchführung
der Reise hindern.
II. in den Fällen, in denen die Krankheit stabilisiert war und die versicherten Parteien in den 30 Tagen vor
Vertragsabschluss des Versicherungsvertrages ein Ungleichgewicht oder eine Verschlechterung erlitten haben.
b. die Weigerung des Versicherten, den Besuch eines medizinischen Sachverständigen zu erhalten, wenn der Versicherer dies
als notwendig erachtet hat.
c. jede Reise zum Zwecke von kosmetischen Behandlungen oder Therapien.
d. einen Mangel an notwendigen Impfungen oder wenn diese kontraindiziert sind, falls es unmöglich ist, eine Reihe von
medizinischen Behandlungen an bestimmten Orten zu absolvieren.
e. freiwillige Schwangerschaftsunterbrechungen
f. Behandlungen in Verbindung mit Alkohol-, Drogen- oder Betäubungsmittelkonsum, es sei denn, solche Substanzen sind von
einem Arzt verschrieben worden und werden vorschriftsmäßig eingenommen.
G.
Sanktionen
Jedes Mal, wenn Zahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes, für Leistungen oder Ansprüche aus dieser Versicherungspolice eine
Verletzung der Resolutionen der Vereinten Nationen oder der Handels- und Wirtschaftssanktionen oder Vorschriften der Europäischen
Union bedeuten würden, werden solche Zahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes, für Leistungen oder Ansprüche null und nichtig.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ZAHLUNG DER PRÄMIE
Bei Abschlüssen, die auf der Website des Versicherungsnehmers getätigt werden, muss der Preis für die Versicherung zum Zeitpunkt des
Reisekaufs bezahlt sein. Der Versicherungsnehmer zahlt dem Versicherer die Prämien am eingetragenen Geschäftssitz des Versicherers, Europ
Assistance S.A., Irish Branch, 4-8 Eden Quay, Dublin 1, D01 N5W8 Irland, auf die Bankkonten und zu den Terminen, die dem
Versicherungsnehmer vom Versicherer genannt wurden.
KORRESPONDENZ
A.
B.
C.
D.
Jede Form der Korrespondenz an den Versicherer muss an die Adresse des Versicherers, die in den Sonderbedingungen der
Versicherungspolice angegeben ist, versandt werden.
Jede Form der Korrespondenz, die vom Vermittler der Versicherungspolice an den Versicherer versandt wird, hat dieselben
Auswirkungen, als wenn der Versicherungsnehmer der Absender wäre, sofern dieser nichts anderes angegeben hat.
Jede Form der Korrespondenz vom Versicherer an den Versicherungsnehmer muss an die Adresse des Versicherungsnehmers,
die in den Sonderbedingungen der Versicherungspolice angegeben ist, versandt werden.
Jede Form der Korrespondenz vom Versicherer an den Versicherten muss an die Adresse versandt werden, die der Versicherte
dem Versicherer zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme gegeben hat, um einen Anspruch geltend zu machen oder einen
Versicherungsschein anzufordern.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch) wird durch die französische Versicherungsordnung geregelt
Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
SCHADENSMELDUNG UND SCHADENSERSATZZAHLUNGEN
Sie müssen den Versicherer per E-Mail an [email protected] oder über die Website www.earefund.com kontaktieren, wo Sie über
„Online-Bearbeitung“ Ihre eigenen Kostenerstattungsanträge verwalten und die Dokumente hochladen können, die den Grund für die Stornierung
der Reise bescheinigen, sowie die relevanten Rechnungen oder Dokumente dazu.
Sie müssen uns innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des Ereignisses, dass den Schadensfall ausgelöst hat, melden, dass ein Schadensfall
eingetreten ist.
Es ist wichtig für uns, dass Ihr Schadensfall schnell bearbeitet wird. Demzufolge benötigen wir von Ihnen alle relevanten Informationen nach
Eintritt eines Vorfalls so schnell wie möglich. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung von Informationen, die wir als Bestandteil Ihres
Schadensfalles möglicherweise benötigen.
IM SCHADENSFALL VORZULEGENDE DOKUMENTE
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Dokumente, die die Tatsachen belegen (medizinischer Bericht, Sterbeurkunde, Krankenhausunterlagen, Polizeibericht, bei einer
Polizeistation eingegangene Beschwerden usw.). Diese Dokumente sollten das Datum, an dem das Ereignis eingetreten ist, die Ursache,
die Diagnose und alle relevanten vorherigen Aufzeichnungen oder Vorgeschichten sowie die verschriebene Behandlung enthalten.
Ein von uns bereitgestelltes Formular, das vom eingetragenen praktischen Arzt ausgefüllt werden muss, der den Versicherten oder eine
andere Person behandelt, die eine medizinische Behandlung in Verbindung mit dem Rücktritt erhält. Dieses Dokument ist nur in den Fällen
erforderlich, in denen unzureichende Informationen über den Gesundheitszustand der Person vorgelegt worden sind.
Originalrechnungen und/oder Quittungen bezüglich der gekauften Reise.
Kaufnachweis der Versicherung.
Originalrechnung über die Kosten, die durch den Reiserücktritt entstanden sind, die vom Dienstleister ausgestellt wurde und die die Beträge
und die involvierten Konzepte aufschlüsselt sowie eine Kopie der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Das vom Dienstleister ausgestellte Originaldokument, mit dem die Reise storniert wurde, sowie die Rechnung, die die Stornierungskosten
ausweist.
Eine Kopie des elektronischen Tickets. Es ist erforderlich, dass der vollständige Preis und die Tarifbedingungen (nicht erstattungsfähig, nicht
indossierbar, nicht änderbar, jede Art von Strafen, die Ticketklasse etc.) ausgewiesen sind.
Wenn der Reiserücktritt aufgrund eines Vorfalls erfolgt, den ein Familienmitglied erlitten hat, muss ein Dokument vorgelegt werden, das die
Beziehung zwischen dem Versicherten und dem besagten Familienmitglied nachweist (z. B. eine Fotokopie des Stammbuches oder eine
Geburtsurkunde/Familienzugehörigkeit für jede beteiligte Partei), wenn ein solches Dokument in dem Land existiert, in dem der Versicherte
diese Versicherungspolice gekauft hat.
WÄHRUNG
Die Begleichung etwaiger Schadensersatzzahlungen gemäß dem vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz wird in der Währung durchgeführt,
in der die Versicherungspolice gekauft wurde und der die Prämie vom Versicherten gezahlt wurde.
RECHTSÜBERGANG:
Wir können unser Recht im Anschluss an die Begleichung einer Schadensersatzforderung im Rahmen dieses Abschnitts ausüben, um in Ihrem
Namen geeignete Maßnahmen gegenüber einer anderen Partei einzuleiten, um den gezahlten Betrag zurückzubekommen und zu behalten.
SONSTIGER VERSICHERUNGSSCHUTZ
Wenn zum Zeitpunkt des Eintritts eines Vorfalls, der im Rahmen dieser Versicherungspolice zu einer Schadensersatzforderung führt
(oder aufgrund der Existenz dieser Versicherungspolice dazu führen würde), eine weitere Versicherungspolice in Kraft ist (ob in Ihrem
oder unter anderem Namen) und diese andere Police in demselben Maße Verlust, Schaden, Kosten oder Haftung abdeckt, werden wir
nicht mehr zahlen als unseren Anteil an einer solchen Schadensersatzforderung.
Europ Assistance S.A. (handelnd als Europ Assistance S.A. Irish Branch)
4th Floor, 4 -8 Eden Quay, Dublin 1,D01 N5W7 Irland – Registriert in Irland unter der Zertifikatnummer: 907089
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Nummer der Versicherungspolice: IB1500255DEASCN
EUROP ASSISTANCE
VERSICHERUNG
RÜCKTRITT UND ASSISTANCE
ZAHLUNGSWEISE – ANSPRÜCHE DURCH FLUGSTORNIERUNG
Die mögliche Entschädigung, auf die Sie im Falle einer Flugstornierung möglicherweise auf der Grundlage der Allgemeinen
Bedingungen dieser Versicherungspolice Anspruch haben, könnte von uns durch die Aushändigung zahlreicher Vouchers an Sie
beglichen werden, unter folgenden Voraussetzungen:
Im Falle von Schadensersatzforderungen gilt:
A. Entschädigungen, deren Gesamtsumme 180,00 Euro nicht überschreitet, werden von uns Ihnen gegenüber in Form von
Barzahlungen beglichen.
B. Entschädigungen, deren Gesamtbetrag den vorstehend genannten Betrag überschreiten, werden von uns beglichen,
indem wir Ihnen Vouchers im Gegenwert der gesamten Entschädigungssumme, die Ihnen im Rahmen dieser
Versicherungspolice zusteht, bereitstellen. Alternativ dazu können wir Ihnen die Entschädigungssumme in Form von
Vouchers
und
Barbeträgen
bereitstellen,
deren
Gesamtsumme
der
Entschädigungssumme
aus
der
Schadensersatzforderung entspricht.
VERFAHRENSWEISE IM SCHADENSFALL

Travel Assistance 24h Telefon: +49 69380791050

Reiserücktritt @email: [email protected]
ERFORDERLICHE DOKUMENTATION

Nummer der Versicherungspolice

Informationen zum Versicherten

Der Versicherer wird Sie darüber informieren, welche Dokumente für jeden Fall vorzulegen sind.
ABTEILUNG KUNDENDIENST

Telefon: +49 69380791050 (Option 3) von 9.00 bis 17.00 Uhr (Montag bis Freitag)

E-Mail: [email protected]

Website: www.earefund.com

Chat (9.00 bis 17.00 Uhr, Montag bis Freitag) www.earefund.com
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