Verwaltung des bundeseigenen Kunstbesitzes durch das

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Verwaltung des bundeseigenen Kunstbesitzes durch das
an das Bundesministerium
der Finanzen
der Verwaltung des bundeseigenen
Kunstbesitzes durch das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Gz.:
32160 - 2011 - 0036
Frankfurt am Main, 02. Mai 2012
Diese Mitteilung des Prüfungsamtes ist urheberrechtlich geschützt. Eine Veröffentlichung ist
nicht zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit gestattet. Da
die geprüfte Stelle noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, betrachtet das Prüfungsamt das in der Mitteilung dargestellte Prüfungsergebnis als vorläufig.
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
0
Zusammenfassung
4
1
Vorbemerkungen
5
2
Rechtsgrundlage für die Verwaltung des bundeseigenen
Kunstbesitzes
5
Gesamtkonzept
für
eine
Kunstverwaltung des Bundes
6
3
4
5
wirtschaftlich
orientierte
ArtNetBund – das Bestandsverzeichnis zur bundeseigenen
Kunst und Neuanschaffung von Kunstgegenständen
9
Ausleihe
und
Ausleihemanagement
der
musealen
Kunstwerke des Bundes an Museen und Ausstellungen
12
3
Abkürzungsverzeichnis
BADV
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
BHO
Bundeshaushaltsordnung
Bundesfinanzministerium
Bundesministerium der Finanzen
bzw.
beziehungsweise
Prüfungsamt
Prüfungsamt des Bundes Frankfurt am Main
RL
Richtlinie
Tz.
Textziffer
VBRO
Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für
das Vermögen des Bundes
4
0
Zusammenfassung
Das Prüfungsamt des Bundes Frankfurt am Main hat die Verwaltung des
Kunstbesitzes des Bundesfinanzministeriums durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geprüft. Es fasst das Prüfungsergebnis wie folgt zusammen:
0.1
Das Bundesfinanzministerium sollte den für die Kunstgegenstände ausleihberechtigten Personenkreis erweitern. Dies würde den Depotbestand verringern, den Zugang der Öffentlichkeit zur Kunst erweitern und – nach Einschätzung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – die Mitarbeitermotivation fördern. (Nr. 3)
0.2
Die Kunstdatenbank ArtNetBund als Bestandsnachweis für alle im Eigentum des Bundes stehenden 44 000 Kunstwerke im Versicherungswert von
171 Mio. Euro weist Defizite auf, die nicht vom Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen zu vertreten sind. Das Bundesministerium der Finanzen war bereits im Verlauf der Prüfung zu deren Überwindung sowie zur Klärung der Beachtung der Subsidiarität der Neuanschaffung von Kunstgegenständen durch die Obersten Bundesbehörden bestrebt.
Das Ergebnis bleibt abzuwarten. (Nr. 4)
0.3
Zur effizienten und effektiven Bewirtschaftung des umfangreichen Kunstbestandes sollte die in die Jahre gekommene Kunstdatenbank ArtNetBund
ersetzt oder modifiziert werden. (Nr. 5)
5
1
Vorbemerkungen
Der Bund ist Eigentümer eines umfangreichen Bestandes an Kunstgegenständen aus ehemaligem Reichsbesitz, aus dem zentralstaatlichen Bereich
der ehemaligen DDR, aus rechtsgeschäftlichem Erwerb sowie aus Schenkungen. Kunstgegenstände sind Werke der Malerei, Grafik, Fotografie,
Plastik sowie kunstgewerbliche Arbeiten und Antiquitäten; ausgenommen
solche, die wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstückes
sind. Sie gehören zum jeweiligen Ressortvermögen. 1 Die in der Datenbank
„ArtNetBund“ erfassten 44 200 Kunstgegenstände der Bundesverwaltung
haben einen geschätzten Versicherungswert von 171 Mio. Euro.
Das Prüfungsamt des Bundes Frankfurt am Main (Prüfungsamt) hat die
Verwaltung des bundeseigenen Kunstbesitzes durch das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) untersucht. Es hat
hierzu beim BADV in der Zeit vom 6. bis 8. Juni 2011 örtliche Erhebungen
vorgenommen und am 8. Februar 2012 den Sachverhalt anhand eines Fragenkatalogs fortgeschrieben und aktualisiert.
2
Rechtsgrundlage für die Verwaltung des bundeseigenen
Kunstbesitzes
Das Bundesministerium der Finanzen (Bundesfinanzministerium) hat im
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die „Richtlinie für die Verwaltung des bundeseigenen Kunstbesitzes vom 2. September 2003“ (RL) erlassen. Diese bildet als Verwaltungsvorschrift den Handlungsrahmen für eine
einheitliche Vermögensverwaltung der bundeseigenen Kunst unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 BHO) und
regelt die Erfassung, Behandlung und Verwendung der Kunstgegenstände.
Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gegenstände
seines Ressortvermögens hat das Bundesfinanzministerium dem BADV
übertragen 2 .
1
Vgl. Nr. I. Allgemeines der „Richtlinie für die Verwaltung des bundeseigenen Kunstbesitzes vom
2. September 2003“
2
Vgl. Bundesfinanzministerium - Z C 3 - O 1759 - 22/04 und VI A 3 - O 1715 - 32/04 vom 27. Dezember
2004.
6
Das BADV hat darüber hinaus Serviceleistungen für die Obersten Bundesbehörden 3 zu erbringen, in deren Ressortvermögen solche Objekte vorhanden sind. Der Service besteht im Wesentlichen in der Übernahme und der
Pflege der von den Behörden gemeldeten Bestand- und Zustandsdaten zu
den jeweiligen Kunstobjekten in die Datenbank ArtNetBund. Das BADV
bleibt weiterhin für die vollständige und richtige Datenaufnahme in ArtNetBund sowie die sachgerechte Behandlung und angemessene Verwendung
der Kunstgegenstände verantwortlich. 4
3
Gesamtkonzept für eine wirtschaftlich orientierte Kunstverwaltung des Bundes
Der Bundeshaushaltsplan 2011 lässt beim Kapitel 0812 Titel 119 99 (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Vermischte Einnahmen) laut Haushaltsvermerk nach Nr. 2 mietzinsfreie Leihgaben an
„Museen, Träger von Museen, Ausstellungen usw.“ nach § 63 Abs. 4 BHO
in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO zu. Nach der RL sollen historisch, kunsthistorisch oder künstlerisch bedeutsame Werke durch eine befristete Ausleihe oder Dauerausleihe an Museen oder Ausstellungen der Öffentlichkeit zugänglich sein. 5 Falls eine Verwertung nicht möglich ist, kann
eine unentgeltliche Übereignung von Kunstgegenständen an diese Einrichtungen erfolgen.
Das BADV befasste sich in den Jahren 2009 und 2010 mit den Anforderungen an eine wirtschaftlich orientierte Kunstverwaltung des Bundes, erstellte
hierzu ein Gesamtkonzept 6 und kam dabei hinsichtlich „Nutzen und Mehrwert“ durch den Einsatz von Kunst in der Verwaltung zu folgenden Erkenntnissen 7 :
3
4
5
6
7
Oberste Bundesbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind auch die Verwaltungsbehörden der Verfassungsorgane des Bundes (mit Ausnahme des Deutschen Bundestages) und die Bundesgerichte. Von der RL nicht
erfasst wird die mittelbare Bundesverwaltung wie beispielsweise die Deutsche Bundesbank, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Vgl. Erlass Bundesfinanzministerium - V B 3 vom 9. Oktober 2006.
RL II 3.4.
Gesamtkonzept für eine wirtschaftliche Kunstverwaltung durch das BADV, 1. Fortschreibung zum 31. Oktober 2010 (nachfolgend als Konzept bezeichnet).
Vgl. Abschnitt I Nr. 2 und Nr. 3 des Konzeptes.
7
•
Kunst kann im Zusammenhang mit dem Leitbild als Symbolträger
von Werten, Normen und Einstellungen wie Offenheit, Flexibilität,
Toleranz, Verantwortungsbewusstsein, Stabilität u. a. dienen.
•
Da ein Großteil der Zeit am Arbeitsplatz verbracht wird, legen Mitarbeiter heute mehr Wert auf das Arbeitsumfeld und dessen Gestaltung. Durch die künstlerische Gestaltung der Dienstgebäude/Dienstzimmer kann ein kultureller Mehrwert geschaffen werden, der zu einer Bereicherung des sozialen Umfeldes führt.
•
Die Beschäftigten fühlen sich – gerade auch wegen der Einzigartigkeit der Kunstwerke – wertgeschätzt, was sich wiederum positiv auf
die Mitarbeitermotivation auswirkt.
•
Um die Zurückhaltung gegenüber einem durchgängigen Kunsteinsatz in der Bundesverwaltung zu überwinden, benötigt die Verwaltung starke Fürsprecher auf der Entscheidungsebene in den einzelnen Ressorts, die überzeugend und nachhaltig den Nutzen des
Einsatzes von Kunst kommunizieren.
Der Kunstbestand des Bundes steht vornehmlich Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Ausstattung von Dienstzimmern bzw. Repräsentationsräumen zur Verfügung. Am 31. Oktober 2010 waren aus dem
Ressortvermögen des Bundesfinanzministeriums an Bundesbehörden 2 105
Kunstgegenstände ausgeliehen, darunter:
•
drei Plastiken/Skulpturen zu Anschaffungspreisen von 21 336 Euro,
51 129 Euro und 230 081 Euro an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum Münster und
•
eine Fotografie zum Anschaffungspreis von 53 000 Euro an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Köln.
Um die für eine Ausleihe bei den Behörden bisher in Frage kommenden
Mitarbeiter zur (weiteren) Ausleihe zu inspirieren, verteilt das BADV seit
dem Jahre 2009 jährlich 600 Kunstkalender (Wandkalender) mit Objekten
aus dem Kunstbestand des Bundesfinanzministeriums an die Führungsebenen in den einzelnen Ressorts. Darüber hinaus können an einer Leihe interessierte Bundesbehörden seit dem Jahre 2009 die für sie verfügbaren
8
Werke über das Intranet des Bundes aus einem „Kunstleihkatalog“ 8 auswählen. Der Katalog beschreibt mehr als 3 600 Objekte, denen das BADV
keine künstlerisch und / oder kunsthistorisch hohe Bedeutung zumisst. 9 Diese sind im Kunstdepot eingelagert. Das BADV hat im Zusammenhang mit
dem Umzug des Kunstdepots im Jahre 2007 letztmals 58 Objekte für aussonderungswürdig befunden. Aus seiner Sicht sind gegenwärtig keine weiteren, für eine Aussonderung in Betracht kommenden Objekte eingelagert,
allerdings hat es im Jahre 2012 für eine Verwertung 474 Werke mit einem
geschätzten Wert von 15 000 Euro vorgesehen.
Bei der Ausstattung ist nach den bisherigen Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums „auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der dienstlichen Stellung des Nutzers des Dienstzimmers bzw. dem Repräsentationsbedürfnis einerseits und dem Wert des Kunstgegenstandes andererseits zu
achten“. 10 Demnach kann nicht jeder Mitarbeiter bei der Ausstattung auf
Kunstgegenstände zugreifen.
Würdigung
Das BADV verknüpft eine wirtschaftliche Verwaltung mit der Möglichkeit,
dass die Mitarbeiter Kunst in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld erleben
können und spricht sich für einen durchgängigen Kunsteinsatz in der Bundesverwaltung aus. Diesen Vorstellungen von einem breiten anforderungsberechtigten Personenkreis stehen jedoch die Anforderungen des Bundesfinanzministeriums entgegen, das den Einsatz der Kunst in Dienstzimmern
an eine besondere dienstliche Stellung bzw. an ein Repräsentationsbedürfnis
knüpft. Das Prüfungsamt hält die Überlegungen des BADV für geeignet, um
mehr Kunst als bisher durch eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises in den Blick der Öffentlichkeit zu rücken und die Mitarbeitermotivation zu stärken sowie um zugleich mit einem sich verringernden Depotbestand den Verwaltungsaufwand zu vermindern. Das Bundesfinanzministerium wird daher gebeten, seine bisherigen Vorstellungen zum ausleiheberechtigten Personenkreis zu überdenken und die Richtlinie fortzuschrei8
9
10
Die Herstellungsausgaben betragen insgesamt 1 900 Euro, also 3 Euro pro Kalender.
Laut Inventurergebnis lagerten am 31. Dezember 2010 im Depot 3 834 Gegenstände.
Vgl. RL II 3.3.
9
ben, zumal es sich bei der in Rede stehenden Kunst um Werke ohne künstlerisch und / oder kunsthistorisch hohe Bedeutung handelt. Der Wert des
Kunstgegenstandes sollte dabei auch weiterhin angemessen berücksichtigt
werden.
Darüber hinaus bittet das Prüfungsamt, auch künftig regelmäßig den Bestand im Kunstdepot auf aussonderungs- oder verwertungswürdige Gegenstände hin zu prüfen.
Das Prüfungsamt bittet um Stellungnahme.
4
ArtNetBund – das Bestandsverzeichnis zur bundeseigenen
Kunst und Neuanschaffung von Kunstgegenständen
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 hat das Bundesfinanzministerium das
Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, den Bundesrat sowie Oberste
Bundesbehörden darüber informiert, dass das BADV nunmehr zuständig ist
für die vollständige Erfassung der in ihrem Besitz befindlichen Kunstgegenstände des Bundes und dabei auch die fortbestehenden Verantwortlichkeiten klargestellt. 11 Die Datenbank wird als ArtNetBund bezeichnet. 12
Zu den gespeicherten Informationen gehören Angaben zu Künstler, Titel,
Maßen, Standort etc. Zum Zwecke der einheitlichen, vollständigen und
sachgerechten Erfassung und Fortschreibung von ArtNetBund hat einzig das
BADV den schreibenden Zugriff auf die Datenbank. Die im Eigentum der
Obersten Bundesbehörden 13 stehenden Kunstgegenstände und Kulturgüter
sind ohne Mindestwert 14 zu erfassen. Die Obersten Bundesbehörden bzw.
deren Geschäftsbereiche haben lesenden Zugriff in ihren eigenen Bestand
sowie in den Gesamtbestand, um bei Interesse Objekte zur Ausleihe anfragen sowie die Richtigkeit der Eintragungen kontrollieren zu können. 15
11
12
13
14
15
Vgl. Erlass Bundesfinanzministerium - V B 3 vom 9. Oktober 2006.
Aus „ArtNetBund“ lassen sich die Dienststelle, deren Inventarnummer, der Name des Künstlers, der Titel und
die Art der künstlerischen Arbeit, die Maße, das Anschaffungsjahr und -preis sowie der Versicherungswert
und der Zustand entnehmen. Die Datenbank ist ein Bestandsverzeichnis zur bundeseigenen Kunst.
Oberste Bundesbehörden sind hier auch die Verwaltungsbehörden der Verfassungsorgane des Bundes (mit
Ausnahme des Deutschen Bundestages) und die Bundesgerichte ohne die mittelbare Bundesverwaltung
wie beispielsweise die Deutsche Bundesbank und die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Vgl. Ziffer 1 Nr. 4 der Richtlinien für die Führung von Bestandsnachweisen über bewegliche Sachen i. d. F.
vom 23. November 1981
Die Bitte umfasste auch, für den Geschäftsbereich zu prüfen und sicherzustellen, dass sämtliche infrage
kommenden nachgeordneten Dienststellen/Organisationen/Bundeseinrichtungen entsprechend verfahren.
10
Die Behörden haben dem BADV in standardisierter und elektronischer
Form die Kunstobjekte zur Aufnahme in ArtNetBund sowie bestimmte Veränderungen 16 zwecks Aktualisierung zu melden. 17 Die Zulieferarbeiten gegenüber dem BADV waren bis spätesten Juli 2007 abzuschließen. Die Behörden haben meldepflichtige Veränderungen bzw. Fehlanzeige mindestens
einmal jährlich bis spätestens 31. Dezember dem BADV mitzuteilen.
Das Prüfungsamt hat bei Einsicht in ArtNetBund festgestellt, dass in den
Datenfeldern beispielsweise Angaben zur Herkunft, zum Anschaffungspreis, zur Währung, zum Wert oder zum Standort fehlen. Es kam zu Doppelerfassungen. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen aufgelöste
Dienststellen wie die der Oberfinanzdirektionen werden nach wie vor als
Leihnehmer genannt bzw. nicht mehr aktuelle Dienststellenbezeichnungen
waren nicht korrigiert. Nach Auskunft des BADV wiesen bereits die als Bestandsnachweis angelegten Karteikarten die vorgenannten Defizite auf. Hinzu kommt, dass Mitteilungen der Dienststellen zu Veränderungen bei den
entliehenen Kunstgegenständen bzw. Fehlanzeigen nicht immer erfolgen
und damit zwangsläufig Aktualisierungen in ArtNetBund nicht vorgenommen werden können. Das BADV hat über die unzureichenden Angaben zur
Art der Kunstobjekte und das überwiegende Fehlen von Abbildungen dem
Bundesfinanzministerium berichtet. 18
Am 31. Oktober 2010 verzeichnete ArtNetBund einen Bestand von 43 459
Kunstgegenständen, wobei auf das Bundesfinanzministerium 19 552 entfielen. 19 Am 21. November 2011 verzeichnet die Datenbank beim Bundesfinanzministerium 20 371 Objekte, womit sich der Bestand im Vergleich
zum Vorjahr um 819 (4,19%) erhöhte. Um welche Werke es sich handelte,
ließ sich anhand von ArtNetBund nicht recherchieren.
16
17
18
19
Beispielsweise die Abgabe an nachgeordnete Dienststellen des Ressorts, Verlust oder Verkauf.
In Form von Excel Tabellenblättern.
Vgl. Bericht des BADV – Referat A2 an BMF – Referat V B 3 vom 14. Februar 2007,
Gz. A2 – VV 4115-1-7/07.
Die 43 969 Kunstgegenstände verteilten sich am 8. Februar 2011 wie folgt: 7 619 Auswärtiges Amt, 4 408
Bundesverteidigungsministerium, 3 724 Bundesinnenministerium, 1 600 Bundesministerium für Bildung und
Forschung, 1 102 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 900 Bundesministerium der Justiz, 892 Bundeskanzleramt, 700 Bundespräsidialamt und 2 962 andere Bundeseinrichtungen [Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bonn), Bundesinstitut für Risikobewertung (Berlin), Bundeskriminalamt (Wiesbaden) sowie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Karlsruhe)].
11
Neuanschaffungen von Kunstgegenständen sind unter Beachtung der einschlägigen Haushaltsbestimmungen auf das dienstlich notwendige Maß zu
beschränken. Vor einer Neuanschaffung ist zu prüfen, inwieweit Kunstgegenstände aus dem Bestand des bundeseigenen Kunstbesitzes für den beabsichtigten Zweck verwendet werden können. Dabei ist vorrangig auf den
eigenen Bestand zurückzugreifen. Gegebenenfalls sind Abgaben zwischen
den einzelnen Bundesbehörden vorzunehmen. 20
Das Referat V B 3 des Bundesfinanzministeriums hat im Jahre 2011 das
Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, den Bundesrat sowie Oberste
Bundesbehörden – unter Hinweis auf diese Prüfung – um Mitteilung gebeten, ob sie bzw. ihr Geschäftsbereich Neuanschaffungen von Kunstwerken
vornehmen und ob und inwieweit sie vor einer Anschaffung prüfen, ob der
Erwerb durch bereits vorhandene Kunstwerke im Bundesbesitz substituiert
werden kann (Subsidiarität der Neuanschaffung). Das Bundesfinanzministerium erinnerte dabei an die Regelungen der Richtlinie und die Notwendigkeit einer Erfassung neu erworbener Kunstgegenstände in ArtNetBund. 21
Darüber hinaus bemüht sich das Referat V B 3 gegenüber dem Referat
II A 1, bei den Ressorts separate Titel für die Beschaffung von Kunstwerken
einzurichten, damit die Erwerbsvorgänge und konkreten Ausgaben auch
haushaltsmäßig transparent werden. 22
Würdigung
Das Prüfungsamt befürwortet die Bemühungen des Bundesfinanzministeriums, Ausgaben für Erwerbungen haushaltsmäßig transparent werden zu
lassen. Es begrüßt – angesichts der bestehenden inhaltlichen Defizite – die
Erinnerung der Dienststellen an ihre regelmäßigen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten, denn nur eine vollständige und aktuelle Datenbank rechtfertigt den damit einhergehenden Aufwand.
20
21
22
Vgl. Nr. 3.2 der RL.
Vgl. E-Mail Referat V B 3 – VV 4115/11/10001 vom 29. Juli 2011 an das BADV – Referat A 2
(DOK 2011/0613564) sowie
Erlass Referat V B 3 – VV 4115/06/10003 vom 4. August 2011, gerichtet an Bundeskanzleramt, Bundespräsidialamt, Bundesrat, Auswärtiges Amt, Bundesverfassungsgericht, alle Bundesministerien und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (DOK 2011/0621954).
Vgl. E-Mail Referat V B 3 – VV 4115/11/10002 vom 29. Juli 2011 an das Referat II A 1 (DOK
2011/0613564). Solche Titel sind nur beim Einzelplan 02 (Deutscher Bundestag) und 04 (Bundeskanzlerin
und Bundeskanzleramt) eingerichtet.
12
Hinsichtlich der Beachtung der Subsidiarität der Neuanschaffung von
Kunstwerken bittet das Prüfungsamt um Mitteilung der Ergebnisse Ihrer
Abfrage bei den Obersten Bundesbehörden. Dabei bittet es auch auf das
Anwachsen des Bestandes beim Bundesfinanzministerium um 819 Kunstobjekte (plus 4,2%) einzugehen und – sofern Neuanschaffungen vorliegen –
sich auch hier zur Subsidiarität zu äußern.
Um Stellungnahme wird gebeten.
5
Ausleihe und Ausleihemanagement der musealen Kunstwerke des Bundes an Museen und Ausstellungen
Am 31. Oktober 2010 hatten 200 Museen 13 404 Werke hochwertiger (musealer) Kunst ausgeliehen. 23 Hinzu kommen noch 6 394 Bücher und 3 883
Münzen. Alle Leihgaben sind in ArtNetBund bestandsmäßig erfasst. Beim
BADV sind mit der Ausleihe an Museen eine Sachbearbeiterin sowie zwei
Mitarbeiter(innen) zu jeweils 70 % ihrer Arbeitszeit befasst. Deren Aufgaben umfassen die Akquise, die Bearbeitung konkreter Leihanfragen sowie
die Gestaltung und Abwicklung der Leihverträge (einschließlich der Überwachung wie Zustandsabfragen und Restaurierungsmaßnahmen) und der Erfassungsarbeiten in ArtNetBund.
In der Zeit von 2008 bis 2011 kam es durch aktive Vermittlungstätigkeiten
zu jährlich 40 bis 107 Erstausleihen sowie nach Anfragen von Museen zu
einzelnen Kunstgegenständen zu 14 bis 66 Zwischenausleihen, also der
zeitlich befristeten Ausleihe eines Kunstwerks von einem Museum an ein
anderes.
Als Bestandsverzeichnis zur bundeseigenen Kunst ist ArtNetBund nicht
darauf ausgelegt, weitergehende Informationen 24 zu verarbeiten. Die zum
Ausleihemanagement erforderlichen Daten erfassen und verwalten die Mitarbeiter in Excel-Listen. Sie wollen so eine Überlastung der Datenbank
vermeiden. Nach Einschätzung des BADV ist das vor mehr als 15 Jahren
programmierte ArtNetBund technisch nicht mehr aktuell. Das BADV hat
23
24
Nicht alle davon waren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und befanden sich im Fundus.
Beispielsweise Verweise auf Verträge, Ausleihen bzw. Zwischenausleihen, Hinweise auf den Wert im Schadensfall oder Leihnehmer mit Interessenschwerpunkten und entsprechendem Bezug zu den Kunstgegen-
ständen.
13
mit dem Bundesfinanzministerium Gespräche zum Ersatz durch eine neue,
leistungsfähigere Datenbank geführt und die (Mit)Nutzung einer leistungsfähigeren Datenbank ins Auge gefasst.
Würdigung
Die Initiative zur (Zwischen)Ausleihe an Museen, Träger von Museen, Ausstellungen etc. geht entsprechend der RL regelmäßig vom BADV aus. Nach
Auffassung des Prüfungsamtes sollten daher Nachweis sowie Verwaltung
und Management des Kunstbestandes nicht in nebeneinander bestehenden
elektronischen Medien geführt werden. Die nicht mehr zeitgemäße Programmierung von ArtNetBund verhindert eine ganzheitliche Bearbeitungsplattform und erschwert dadurch die tägliche Sacharbeit in vielfältiger Hinsicht. Das Prüfungsamt empfiehlt dem Bundesfinanzministerium, die für eine transparente Bearbeitung sowie effektive und effiziente Bewirtschaftung
der bundeseigenen Kunstwerke erforderlichen konkreten Schritte, hin zu einer leistungsfähigeren Datenbank, zu unternehmen.
Das Prüfungsamt bittet um Stellungnahme.
Im Auftrag
Reitz

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