FÜR DAS LAND HESSEN

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FÜR DAS LAND HESSEN
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2013
MONTAG, 18. februar 2013
Seite
Hessische Staatskanzlei
Hessischer Verdienstorden am Bande .
338
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
José Carlos Dos Reis Arsénio, Generalkonsul der Portugiesischen Republik in
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
338
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Rechtsschutz für Landesbedienstete;
hier: Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Geschäftsbereich des
Hessischen Ministeriums des Innern
und für Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bildung der Schöffenwahlausschüsse
bei den Amtsgerichten zur Wahl der
Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
für die Amtsperiode 1. 1. 2014–31. 12.
2018; hier: Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeindevertretungen
und Jugendhilfeausschüsse . . . . . . . . .
Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr.
43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an
polizeilich sichergestellten Sachen . . .
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Hessisches Kultusministerium
Festsetzung der Gastschulbeiträge für
das Jahr 2013; hier: Berichtigung . . . .
341
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
Richtlinie zur Förderung von Forschung
und Entwicklung „Elektromobilität
in hessischen Kommunen“ vom 29. 1.
2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Amtliche Lebensmittel-, Futtermittelund Bedarfsgegenständeüberwachung;
hier: Bewertung und Anerkennung von
Prüflaboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . .
344
Hessisches Sozialministerium
Richtlinie zur Förderung von Investitionen für den U3-Ausbau . . . . . . . . . . . .
344
Richtlinien des Hessischen Sozialminis­
teriums zur Förderung der Berufsausbildung von Benachteiligten; hier: Inkraftsetzung einer geänderten Verwaltungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
346
Richtlinien für die Durchführung des
Vierten Hessischen SchwerbehindertenProgramms zur besonderen Förderung
der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe nach §§ 77 Abs. 5 und
104 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IX . 348
Nr. 8
Seite
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier:
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Firma Adam Opel AG,
Rüsselsheim; hier: Öffentliche Bekanntmachungen nach § 3a UVPG . . . . . . . .
Vorhaben der Firma Merck KGaA; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . .
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GieSSen
Vorhaben der Firma Kranz & Neutzner
GbR in 35759 Driedorf; hier: Öffentliche
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . .
352
Terminübersicht der Prüfungen 2014 in
den Berufsbildern Verwaltungsfach­an­
gestellte/-r, Fachangestellte/-r für Bü-­
rokommunikation, Fachangestellte/-r
für Medien- und Informationsdienste,
Verwaltungsfachwirt/-in, Fachwirt/-in
für Informationsdienste, Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung 352
Kassel
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH
zur Errichtung und zum Betrieb einer
Anlage zum Umschlag verpackter Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge; hier: Wegfall des Erörterungstermins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH
zur Errichtung und zum Betrieb einer
Anlage zum Umschlag staubförmiger
Abfälle von Schienenfahrzeugen auf
Straßenfahrzeuge; hier: Wegfall des Erörterungstermins . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Genehmigung einer Änderung und
Neufassung der Stiftungsverfassung der
„Louise Reiß-Stiftung“ mit Sitz in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . .
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Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Abstufung der Kreisstraße 153 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der
Gemeinde Guxhagen, Ortsteil Albshausen, Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
354
www.staatsanzeiger-hessen.de
Seite
Abstufung von Teilstrecken der Kreisstraße 80 zur Gemeindestraße in der
Gemarkung der Gemeinde Oberweser,
Ortsteil Oedelsheim sowie der Gemeinde Wahlsburg, Ortsteil Vernawahlshausen, Landkreis Kassel, Regierungsbezirk Kassel . . . . . . . . . . . . . . . .
Neubau einer Salzlagerhalle auf dem
Gelände der Straßenmeisterei Bensheim, Amperestraße 6, Flur 20, Flurstück 199; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
Bau einer Lärmschutzwand an der Bundesautobahn A661 zwischen NK 5918
027 und NK 6018 030, von BAB-km
330+600 bis BAB-km 331+380, einschließlich Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und Anpassung der Straßenentwässerung im Bereich der Stadt
Dreieich, im Kreis Offenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Neubau eines Gehweges mit Neben­
anlagen an der B 254 „Umgehungsstraße“ in Lauterbach (Hessen); hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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355
Hessischer Verwaltungsschulverband
Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
356
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main 357
Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden und Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
358
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
359
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
360
Andere Behörden und Körperschaften
Wasserverband Hessisches Ried, GroßGerau; hier: Jahresabschluss 2011 . . . .
Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: 25. Sitzung des Ausschusses
für Regionalentwicklung und Regionalmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Medizinischer Dienst der Kranken­
versicherung in Hessen, Oberursel;
hier: Satzungsänderung der Arbeitsgemeinschaft in der Fassung vom 29. 10.
2012. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn; hier: Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Landesärztekammer Hessen, Frankfurt
am Main; hier: Kammerwahl 2013 –
Auslegung der Wählerverzeichnisse für
die Wahl der Delegiertenversammlung
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
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Seite 338
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Nr. 8
HESSISCHE STAATSKANZLEI
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Hessischer Verdienstorden am Bande
Erteilung eines Exequaturs;
Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich
mit Urkunde vom 29. August 2012 an
Herrn Erwin B o p p , Wiesbaden,
Herrn Dr. Hans Christian B r e m m e , Wiesbaden, und
Herrn Günter E i s i n g e r, Friedberg (Hessen),
hier:
Herr José Carlos Dos Reis Arsénio, Generalkonsul der
Portugiesischen Republik in Stuttgart
sowie mit Urkunde vom 1. Oktober 2012 an
Frau Ingrid B e r n h a m m e r, Dillenburg,
Herrn Prof. Dr. Hans-Dieter H e u n , Limburg a. d. Lahn, und
Herrn Wolfgang R u s k e , Bad Sooden-Allendorf,
verliehen.
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung der Portugiesischen Republik in Stuttgart ernannten
Herrn José Carlos Dos Reis Arsénio am 21. Dezember 2012 das
Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn António Manuel Pires
Gomes Samuel, am 31. Oktober 2008 erteilte Exequatur ist erloschen.
Wiesbaden, den 30. Januar 2013
Wiesbaden, den 30. Januar 2013
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 8/2013 S. 338
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 8/2013 S. 338
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
Rechtsschutz für Landesbedienstete;
Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem
sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.
2. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
hier:
Wiesbaden, den 30. Januar 2013
220
Bezug:
Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern
und für Sport
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 1 – 03 d 10 – 01
– Gült.-Verz. 3200 –
StAnz. 8/2013 S. 338
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern
und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei
und der Ministerien vom 18. Dezember 2012 (StAnz.
2013 S. 170)
1. Die Befugnis, Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 des Gemeinsamen
Runderlasses betreffend Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 18. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 170) zu treffen, wird nach Nr. 7 des
Gemeinsamen Runderlasses
– den Regierungspräsidien, dem Regierungspräsidium Gießen
auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
– der Hessischen Bezügestelle,
– dem Landesamt für Verfassungsschutz,
– der Hessischen Landesfeuerwehrschule,
– der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung,
– dem Hessischen Landeskriminalamt,
– dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,
– dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,
– den Polizeipräsidien und
– der Polizeiakademie Hessen
für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
Von dieser Befugnis darf nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
Sofern Rechtsschutz nach den Vorgaben des gemeinsamen
Runderlasses gewährt wurde, verbleibt für den Fall von Abordnungen oder Versetzungen im Gültigkeitsbereich dieses Erlasses
die Befugnis zur abschließenden Entscheidung, ob die Kosten
vom Land als Haushaltsausgaben übernommen oder in einen
Zuschuss umgewandelt beziehungsweise zurückgefordert werden, bei der Behörde, die Rechtsschutz gewährt hat.
Die Regelung dieses Erlasses, gilt nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen
221
Bildung der Schöffenwahlausschüsse bei den Amtsgerichten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018;
hier:
Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeindevertretungen und Jugendhilfeausschüsse
Die Amtszeit der zurzeit an den mit Strafsachen befassten Gerichten amtierenden Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen endet mit Ablauf des Jahres 2013. Nach
§ 45a DRiG führen die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit die Bezeichnung „Schöffe“.
1. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat anläss­
lich der anstehenden Neuwahlen
– nach § 40 Abs. 3 GVG als oberste Landesbehörde und
– nach § 40 Abs. 2 GVG als zuständiges Ressort für die Verwaltung
für die ordnungsgemäße Besetzung des (nichtrichterlichen Teils
des) jeweiligen Schöffenwahlausschusses bei den Amtsgerichten
Sorge zu tragen. Die Zahl der Amtsgerichte in Hessen wurde
aufgrund des Gesetzes zur Änderung gerichtsorganisatorischer
Regelungen vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 409) von „46“
herabgesetzt auf „41“.
1.1Wahl der 7 Vertrauenspersonen für den jeweiligen Schöffenwahlausschuss (§ 40 Abs. 3 GVG)
Von den Vertretungskörperschaften der Landkreise und der
kreisfreien Städte sind wie im Jahr 2008 sieben Vertrauensper-
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
sonen in den Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts zu wählen (§ 40 Abs. 2 S. 1 GVG).
Bei den Amtsgerichten, deren Bezirk sich auf das Gebiet mehrerer Land- beziehungsweise Stadtkreise erstreckt, wird die
Zahl der Vertrauenspersonen, die von den einzelnen Vertretungskörperschaften zu wählen sind, von der „zuständigen
obersten Landesbehörde“ bestimmt (§ 40 Abs. 3 S. 3 GVG).
Diese Aufschlüsselung habe ich vorgenommen bei den acht
Amtsgerichten Wiesbaden, Darmstadt, Offenbach am Main,
Frankfurt am Main, Königstein im Taunus, Büdingen, Fritzlar,
und Kassel. Das Amtsgericht Büdingen ist aufgrund der o.a.
Novelle des Gerichtsorganisationsgesetzes erstmals betroffen.
Grundlage für die Berechnung, welche Vertretungskörperschaft
wie viele Vertrauenspersonen zu wählen hat, ist das Verhältnis
der Einwohnerzahl der beteiligten Verwaltungsbezirke im
Amtsgerichtsbezirk. Nach § 148 Abs. 1 2. Alt. HGO ist die vom
Hessischen Statistischen Landesamt am 30. Juni 2012 festgestellte und im November 2012 veröffentlichte Wohnbevölkerung
der hessischen Gemeinden der Bestimmung zu Grunde zu legen.
Für die Wahl der Vertrauenspersonen bei den Amtsgerichten ist
nach alledem die Aufschlüsselung in der Anlage zu diesem Erlass zu beachten.
Damit die bei den Amtsgerichten zu bildenden Schöffenwahlausschüsse termingerecht zusammentreten können, bitte ich die
Regierungspräsidien darauf hinzuwirken, dass in den Kreisen
und in den kreisfreien Städten Darmstadt, Offenbach am Main
und Kassel die Vertrauenspersonen für die Ausschüsse rechtzeitig gewählt und bis zum 14. Juni 2013 den zuständigen Amtsrichterinnen oder Amtsrichtern mitgeteilt werden. Die Städte
Frankfurt am Main und Wiesbaden werden durch diesen Erlass
unmittelbar über die vorgenannte Frist informiert.
Ich weise darauf hin, dass für die Wahl der Vertrauenspersonen
in der Vertretungskörperschaft ein Quorum von „zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl“ gilt (vgl. § 40 Abs. 3 S. 1 GVG).
1.2Bestimmung der Verwaltungsbeamtin oder des Verwaltungsbeamten als Beisitzerin oder Beisitzer für den jeweiligen Schöffenwahlausschuss (§ 40 Abs. 2 GVG)
Nach § 40 Abs. 2 S. 1 GVG gehört jedem Schöffenwahlausschuss
eine Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter an. Die
Bestimmung dieser Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer
obliegt der Landesregierung nach einer entsprechenden Vorlage
des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport.
Die Vorschläge für die als Beisitzerin oder als Beisitzer für den
jeweiligen Schöffenwahlausschuss zu bestimmende Verwaltungsbeamtin oder zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sind
mir von den Regierungspräsidien bis zum 14. Juni 2013 vorzulegen. Der Vorschlag muss für jeden Amtsgerichtsbezirk jeweils
eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter umfassen. Der vorgeschlagene Beamte
beziehungsweise die vorgeschlagene Beamtin muss nicht aus
dem staatlichen Bereich kommen, sondern kann auch aus dem
kommunalen Bereich stammen.
Bei den Amtsgerichten, deren Bezirk über das Gebiet eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, soll sich
der Vorschlag auf ein gemeinsames Votum der beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte stützen.
Für den Bereich der Amtsgerichte Frankfurt am Main und Wiesbaden übermitteln die Stadt Frankfurt am Main und die Landeshauptstadt Wiesbaden die abgestimmten Vorschläge unmittelbar an mich.
2. Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass es kraft bundesgesetzlicher Zuweisung zu den kommunalen Pflichtaufgaben gehört,
die Vorschlagslisten zur Durchführung der Schöffen- und Jugendschöffenwahlen für die neue Wahlperiode aufzustellen.
2.1Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahlen
betrifft alle Gemeinden (§ 36 GVG).
Wie viele Schöffen erforderlich sind und wie viele Schöffenmandate auf die einzelnen Gemeinden entfallen, bestimmt die Jus­
tizverwaltung (§ 43 GVG). Das gilt auch für die Frage, bis zu
welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und bei der zuständigen Amtsrichterin oder dem zuständigen Amtsrichter
einzureichen sind (§ 57 GVG).
Wie schon im Jahr 2008 gilt für die Verabschiedung der Vorschlagsliste in der Gemeindevertretung das (durch die GVGNovelle 2004 abgemilderte) Quorum von „zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl“ (§ 36 Abs. 1 S. 2 GVG).
Für die personelle Zusammensetzung der Vorschlagslisten sind
zwei Änderungen des GVG aus dem Jahr 2010 von besonderem
Interesse: Nach § 33 Nr. 5 GVG n.F. sollen Personen, die mangels
ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt
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ungeeignet sind, nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Neu eingeführt wurde eine Vorschrift über die Amtsenthebung von Schöffen, die ihre Amtspflicht gröblich verletzen
(§ 51 GVG n.F.); entsprechende Personen sollten natürlich nach
Möglichkeit von den Gemeinden erst gar nicht vorgeschlagen
werden. § 51 GVG kommt beispielsweise in Betracht bei Verletzung des Beratungsgeheimnisses, bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben von Sitzungen und insbesondere auch
bei verfassungsfeindlichen Aktivitäten (vergleiche BT-Drs.
17/3356 S. 16 f.).
Zur angemessenen Berücksichtigung von Frauen und Männern
wurde eine entsprechende Bestimmung über die Wahl, Ernennung und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in § 44 Abs. 1a DRiG aufgenommen. Ergänzend wird in
diesem Zusammenhang auf § 36 Abs. 2 GVG und §§ 3, 14 HGlG
hingewiesen.
2.2Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffenwahlen betrifft alle Landkreise und die Gemeinden mit einem
Jugendhilfeausschuss (§ 35 JGG).
Auch für die Verabschiedung dieser Vorschlagsliste im Jugendhilfeausschuss gilt das oben beschriebene „Zwei-Drittel-Quorum“ (§ 35 Abs. 3 JGG)
Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Frauen wie Männer
vorschlagen (§ 35 Abs. 2 JGG; vergleiche auch §§ 33a Abs. 1
S. 2, 35 Abs. 5 JGG).
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Minis­
terium der Justiz.
Ergänzende Informationen zur Schöffenwahl 2013 bietet der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. – Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) – im Internet
(www.schoeffenwahl.de und www.schoeffen.de).
Wiesbaden, 1. Februar 2013
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
IV 1 – 26 c 13
StAnz. 8/2013 S. 338
Anlage
Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung in
wählt für den Schöffenwahlausschuss
beim Amtsgericht in
die angegebene Zahl
an Vertrauenspersonen
Regierungsbezirk Darmstadt
Stadt DarmstadtDarmstadt3
Stadt Frankfurt am Main Frankfurt am Main
6
Stadt Offenbach am Main Offenbach am Main
3
Stadt WiesbadenWiesbaden6
Landkreis Bergstraße
Bensheim 7
Fürth 7
Lampertheim7
Landkreis
Darmstadt-Dieburg
Darmstadt 4
Dieburg 7
Landkreis Groß-Gerau
Groß-Gerau 7
Rüsselsheim 7
Hochtaunuskreis
Bad Homburg v. d. Höhe 7
Königstein im Taunus 3
Main-Kinzig-Kreis
Gelnhausen 7
Hanau 7
Main-Taunus-Kreis
Frankfurt am Main 1
Königstein im Taunus
4
Wiesbaden 1
OdenwaldkreisMichelstadt7
Landkreis Offenbach
Langen (Hessen) 7
Offenbach am Main 4
Seligenstadt 7
Rheingau-Taunus-Kreis
Bad Schwalbach 7
Idstein 7
Rüdesheim am Rhein 7
Wiesbaden 0
WetteraukreisBüdingen 6
Frankfurt am Main 0
Friedberg (Hessen) 7
Seite 340
Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung in
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
wählt für den Schöffenwahlausschuss
beim Amtsgericht in
die angegebene Zahl
an Vertrauenspersonen
Regierungsbezirk Gießen
Landkreis GießenGießen7
Lahn-Dill-KreisDillenburg 7
Wetzlar 7
Landkreis
Limburg-Weilburg
Limburg a.d. Lahn 7
Weilburg 7
Landkreis
Marburg-Biedenkopf
Biedenkopf 7
Kirchhain 7
Marburg 7
VogelsbergkreisAlsfeld 7
Büdingen 1
Regierungsbezirk Kassel
Stadt KasselKassel3
Landkreis FuldaFulda 7
Hünfeld 7
Landkreis
Hersfeld-Rotenburg
Bad Hersfeld
7
Landkreis KasselKassel4
Schwalm-Eder-Kreis
Fritzlar 5
Melsungen 7
Schwalmstadt 7
Landkreis
Waldeck-Frankenberg
Frankenberg (Eder) 7
Korbach 7
Fritzlar 2
Werra-Meißner-KreisEschwege 7
222
Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG)
B e z u g : Erlass vom 6. Dezember 1994 (StAnz. 1995 S. 17), zuletzt geändert durch Erlass vom 28. März 2012 (StAnz.
S. 438)
Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 HessVwVG gebe ich bekannt:
Die Kreiskasse des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vollstreckt seit
dem 1. Januar 2013 nicht mehr für die Gemeinde Alheim.
Daher vollstrecken die Kassen der Landkreise für folgende kreisangehörigen Städte und Gemeinden:
lfd. Nr. 1 Landkreis Bergstraße
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim, Lampertheim und
Viernheim
lfd. Nr. 2 Landkreis Darmstadt-Dieburg
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden
lfd. Nr. 3 Lahn-Dill-Kreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Dillenburg, Herborn und Wetzlar
lfd. Nr. 4 Landkreis Groß-Gerau
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim
lfd. Nr. 5 Hochtaunuskreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im
Taunus, Oberursel (Taunus) und Usingen sowie der Gemeinden
Glashütten, Neu-Anspach, Schmitten im Taunus, Wehrheim und
Weilrod
lfd. Nr. 6 Landkreis Limburg-Weilburg
für alle kreisangehörigen Städte mit Ausnahme der Städte Bad
Camberg, Limburg a. d. Lahn, Weilburg und Hadamar sowie der
Gemeinden Hünfelden, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg,
Selters und Weinbach
Nr. 8
lfd. Nr. 7 Main-Kinzig-Kreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Hanau, Langenselbold, Maintal, Gelnhausen, Bad Orb,
Wächtersbach sowie der Gemeinde Erlensee
lfd. Nr. 8 Main-Taunus-Kreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden
lfd. Nr. 9 Odenwaldkreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Stadt Michelstadt
lfd. Nr. 10 Landkreis Offenbach
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Dietzenbach und Neu-Isenburg
lfd. Nr. 11 Rheingau-Taunus-Kreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Idstein und Taunusstein
lfd. Nr. 12 Vogelsbergkreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden
lfd. Nr. 13 Wetteraukreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Karben und Friedberg (Hessen)
lfd. Nr. 14 Landkreis Fulda
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Stadt Fulda
lfd. Nr. 15 Landkreis Hersfeld-Rotenburg
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Bad Hersfeld, Bebra und Rotenburg an der Fulda sowie
der Gemeinde Alheim
lfd. Nr. 16 Landkreis Kassel
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Stadt Wolfhagen
lfd. Nr. 17 Landkreis Marburg-Biedenkopf
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Kirchhain, Marburg, Neustadt (Hessen) und Stadtallendorf
lfd. Nr. 18 Schwalm-Eder-Kreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Fritzlar, Homberg (Efze), Neukirchen/Knüllgebirge und
Schwalmstadt sowie der Gemeinden Bad Zwesten, Borken (Hessen),
Edermünde, Jesberg, Neuental und Wabern
lfd. Nr. 19 Landkreis Waldeck-Frankenberg
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Bad Arolsen, Korbach und Bad Wildungen
lfd. Nr. 20 Werra-Meißner-Kreis
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Bad Sooden-Allendorf, Eschwege, Hessisch Lichtenau,
Großalmerode und Witzenhausen sowie der Gemeinde Neu-Eichenberg
lfd. Nr. 21 Landkreis Gießen
für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme
der Städte Allendorf (Lumda) und Gießen
Meine oben angeführten Erlasse werden aufgehoben.
Wiesbaden, den 5. Februar 2013
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 2 – 03 n 10.09 – 01 – 12/002
StAnz. 8/2013 S. 340
223
Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG;
hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen
Das Polizeipräsidium Südosthessen hat am 10. Dezember 2010 in
63110 Rodgau-Dudenhofen (Am Opel-Prüffeld 1a) mutmaßlich inkriminiertes Bargeld einer Person beschlagnahmt, welche in Verbindung mit Gruppierungen der organisierten Kriminalität in Verbindung stand.
Das Bargeld wurde wenig später zur Verhütung weiterer Straftaten
nach § 40 Nr. 4 HSOG präventiv sichergestellt und in polizeiliche
Verwahrung genommen.
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Im Einzelnen handelte es sich um drei Bargeldbeträge aus unterschiedlichen Fundorten:
• Bargeld im Wert von 612,93 Euro
(Münzgeld in nicht näher bezeichneter Stückelung und ein
10-Euro-Schein in Separierungen zu 386,11 Euro, 69,– Euro,
und 157,82 Euro)
• Bargeld im Wert von 580,– Euro
(9 x 50-Euro-Scheine, 12 x 10-Euro-Scheine, 2 x 5-EuroScheine)
• Bargeld im Wert von 40.000,– Euro
(80 x 500-Euro-Scheine)
Seite 341
In Frage kommende, empfangsberechtigte Eigentümer werden hiermit aufgefordert, bis zum 1. September 2013 ihre Rechte beim Po­
lizeipräsidium Südosthessen – Kriminaldirektion, ZK 20 –, Mathil­
denstraße 1, 63065 Offenbach am Main, Tel.: 069/8098 – 0, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Offenbach am Main, den 6. Februar 2013
Polizeipräsidium Südosthessen
SPH/135271/2011
StAnz. 8/2013 S. 340
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
224
Festsetzung der Gastschulbeiträge für das Jahr 2013;
hier: Berichtigung
Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden bei der Veröffentlichung des Erlasses vom 12. November 2012 im Amtsblatt 12/2012,
S. 740 und im Staatsanzeiger des Landes Hessen 2012, Nr. 51-52,
S. 1396, falsche Zahlen zugrunde gelegt. Die korrekte Fassung
lautet wie folgt:
Nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14.
Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Dezember 2012 (GVBl. S. 645), werden die Gastschulbeiträge für
das Jahr 2013 wie folgt festgesetzt:
Schulformgruppen
Allgemeine, allgemeinbildende Schulen
Berufliche Schulen (Vollzeit), das vollzeitschulische Berufsgrundbildungsjahr und die vollzeitschulischen besonderen Bildungsgänge der Berufsschule.
Berufliche Schulen (Teilzeit)
Berufsschulen (duale Berufsausbildung) und Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form
Förderschulen
Betrag Euro
516,00
588,00
196,00
251,00
1.047,00
Wiesbaden, den 14. Januar 2013
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 813.800.002 – 33
StAnz. 8/2013 S. 341
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
225
Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung
„Elektromobilität in hessischen Kommunen“ vom 29. Januar 2013
1.
1.1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Zuwendungszweck
Um die Entwicklung der Elektromobilität zu unterstützen,
setzt die Landesregierung auf ein breites Maßnahmenbündel. Neben den bereits laufenden FuE-Maßnahmen der Landesministerien soll der Einsatz von elektromobiler Traktion
auch in den hessischen Gemeinden, Städten und Landkreisen vorangetrieben und unterstützt werden.
Der Einsatz von möglichst vielen Elektrofahrzeugen unter
anderem als Dienstfahrzeuge der hessischen Gemeinden,
Städten und Landkreisen soll die Alltagstauglichkeit von
Elektromobilität einer breiten Öffentlichkeit vor Augen führen. Bei dieser Demonstration spielen die Erlebbarkeit und
die Sichtbarkeit der Maßnahmen eine bedeutende Rolle.
Gemeinden, Städte und Landkreise aus Hessen sind hiermit
aufgefordert, gemeinsam mit Akteuren aus Wirtschaft und
Wissenschaft ihr Interesse zum Einsatz von Elektrofahrzeugen in vielfältigen Anwendungsbereichen zu zeigen.
1.2
2.
Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht
nicht. Vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers über den Haushaltsplan 2013/2014 des Landes Hessen
entscheidet der Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
In hessischen Gemeinden, Städten oder Landkreisen sollen
zum einen anwendungsorientierte Projekte im Bereich der
Elektromobilität durchgeführt werden, die die Alltagstauglichkeit von Elektromobilität in verschiedenen Anwendungsbereichen einer Kommune/einer Stadt/eines Landkreises belegen, und zum anderen technologische Antworten
geben, die die zukünftige Verwendung von Elektromobilität
erleichtern (zum Beispiel Erfahrungen, Wünsche und Anregungen der Nutzer, Auswirkungen von höheren E-Fahrzeugzahlen auf das Energienetz etc.). Dieses System Elektromobilität soll für potentielle Kunden und die breite Öffentlich-
Seite 342
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
keit in Hessen und über Hessen hinaus sichtbar und erfahrbar gemacht werden.
Bei der Konzipierung der Projekte sind folgende förderungsrelevante Aspekte zu beachten:
• Es sollen möglichst viele Elektrofahrzeuge eingesetzt
werden und in möglichst vielen unterschiedlichen Anwendungsbereichen zum Einsatz kommen (zum Beispiel
ÖPNV, Stadtpolizei/Ordnungsamt, Bauhöfe, Friedhöfe,
Straßenreinigung, andere kommunale Dienstfahrzeuge).
• Die Ladeinfrastruktur für die Fahrzeuge ist zu schaffen,
so dass ein Alltagsbetrieb möglich ist.
• Die Fahrzeuge sollen während ihres Einsatzes möglichst
sichtbar sein, so dass die breite Öffentlichkeit davon Notiz nimmt.
• Um einen Wiedererkennungswert und Flottengedanken
zu unterstreichen, werden alle geförderten Fahrzeuge
einheitlich in weißer Farbe beschafft und mit dem Logo
der Initiative „Strom-bewegt“ versehen.
• Es soll das System Elektromobilität dargestellt werden
(zum Beispiel das Zusammenspiel von Energie plus Haus
und Elektrofahrzeug).
• In besonderen Ausnahmefällen können auch Konzepte
zum breiten und nachhaltigen Einsatz von Elektromobilität erarbeitet werden. In einem solchen Ausnahmefall
ist im Sinne der Sichtbarkeit der Elektromobilität die
Umsetzung des Konzeptes Teil der geförderten Projektskizze.
• Es sollen die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche
und insbesondere sozialwissenschaftliche Begleitforschung geschaffen werden.
• Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit unter Einbeziehung hochrangiger Vertreter des Landes zu Beginn und
im Verlauf der Förderung sind zu planen und konzeptionell darzustellen.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und
Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen aus Hessen, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände mit insgesamt mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Vorhaben muss in Hessen durchgeführt und umgesetzt
werden.
Mit dem zu fördernden Vorhaben darf bei Antragstellung
noch nicht begonnen worden sein.
Antragsteller beziehungsweise Projektbeteiligte aus den Gemeinden, Städten oder Landkreisen müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich Eigen- oder Fremdmittel einsetzen (siehe 5.2 Bemessungsgrundlage, Förderquoten), die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen
ersetzt oder zinsverbilligt werden.
Das beantragte Förderprojekt ist nicht förderfähig, wenn es
bereits mit Fördermitteln aus anderen Förderprogrammen
des Bundes oder des Landes vollständig oder teilweise finanziert wurde beziehungsweise finanziert wird.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Das Land Hessen stellt für den Zeitraum 2013 bis 2015 eine
(1) Millionen Euro für die Förderung zur Verfügung.
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als
nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
5.2
Bemessungsgrundlage, Förderquoten
Im Rahmen des Elektromobilitätsprogramms der Landesregierung werden Projekte der Erprobung und der angewandten Forschung und Entwicklung gefördert.
Die Einzelprojekte sollen hinsichtlich ihrer Größe so ausgestaltet sein, dass die anteilige Förderung des Landes Hessen
in der Regel je Einzelprojekt bei mindestens 20.000 Euro und
maximal 100.000 Euro liegt.
5.2.1 Förderzweck: Fahrzeugbeschaffung
Antragsteller: Gemeinden, Städte und Landkreise
Gemeinden, Städte und Landkreise können für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen Zuwendungen erhalten. Als
Bemessungsgrundlage dienen die Kosten über einen Förderzeitraum bis einschließlich 2015 für Kauf (beziehungsweise
entsprechende Abschreibung), Leasing oder Miete. Die Förderquote liegt bei maximal 50 Prozent bezogen auf die Investitionsmehrkosten. Mit Investitionsmehrkosten sind hier
Nr. 8
die zusätzlichen Kosten gemeint, die beim Kauf eines Elektrofahrzeuges gegenüber denen eines vergleichbaren konventionellen Fahrzeuges entstehen.
Antragsteller: Kommunale Unternehmen
Kommunale Unternehmen können die Anschaffung von
elektrisch betriebenen Fahrzeugen zur Förderung anmelden.
Der Fördersatz beträgt 35 Prozent bezogen auf die Investitionsmehrkosten im Vergleich zur Anschaffung eines herkömmlichen Fahrzeuges.
Die Fahrzeug-Förderung erfolgt gemäß Art. 19 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (vergleiche Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008
zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der
Art. 87 und 88 EG-Vertrag (Amtsblatt der EU L 214 vom
9. August 2008).
Alternativ ist eine Förderung im Rahmen einer De-minimisBeihilfe mit bis zu 50 Prozent der Investitionsmehrkosten
möglich. „De-minimis“-Beihilfen sind Zuwendungen auf
Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission
über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf
„De-minimis“-Beihilfen. Kommunale Unternehmen können
mit maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
gefördert werden, wenn sie die Einhaltung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen nachweisen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf aktuell in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten.
5.2.2 Förderzweck: Forschung, innovative Anwendung und Lade­
infrastruktur
Antragsteller: Gemeinden, Städte und Landkreise
Gemeinden, Städte und Landkreise können Zuwendungen
erhalten für Projekte zur Forschung, innovativen Anwendung und Errichtung von Ladeinfrastruktur zur Nutzung
von Elektromobilität. Als Bemessungsgrundlage dienen die
Kosten über einen Förderzeitraum bis einschließlich 2015
für Kauf (beziehungsweise entsprechende Abschreibung),
Leasing oder Miete. Die Förderquote liegt bei maximal 50
Prozent.
Antragsteller: Kommunale Unternehmen
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Art. 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung berücksichtigen. FuE-Vorhaben
im Rahmen industrieller Forschung können danach mit bis
zu 50 Prozent, FuE-Vorhaben im Rahmen experimenteller
Entwicklung mit bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen
Kosten bezuschusst werden.
Alternativ ist eine Förderung im Rahmen einer De-minimisBeihilfe mit bis zu 50 Prozent der Kosten möglich. „Deminimis“-Beihilfen sind Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“Beihilfen. Kommunale Unternehmen können mit maximal
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert
werden, wenn sie die Einhaltung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen nachweisen. Die Gesamtsumme
der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen
darf aktuell in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000
Euro nicht überschreiten.
5.3.1 Besonderheit bei der Förderung von Fahrzeugen
Grundsätzlich förderfähig sind alle auf dem deutschen
Markt verfügbaren Fahrzeuge mit Elektromotor und Netzanbindung gemäß folgender Auflistung:
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Diese Fahrzeugtypen können rein elektrisch angetrieben und
am Stromnetz der öffentlichen Energieversorgung aufgeladen werden.
Nicht förderfähig sind dagegen klassische Hybridfahrzeuge
(HEV´s) aufgrund ihrer fehlenden Netzanbindung.
Zur zweifelsfreien Unterscheidbarkeit dient hierbei das Kriterium, ob die Energiezufuhr eines Fahrzeugs – ganz oder
überwiegend – durch Anschluss an das öffentliche Stromnetz
zu erfolgen hat. Zur Information ist eine Auswahl auf dem
Markt verfügbarer und förderfähiger Elektrofahrzeuge unter www.strom-bewegt.hessen.de dargestellt.
Der Kauf von Elektrofahrrädern wird nicht unterstützt.
Um einen Wiedererkennungswert und Flottengedanken zu
unterstreichen, werden alle geförderten Fahrzeuge einheitlich in weißer Farbe beschafft und mit dem Logo der Initiative „Strom-bewegt“ versehen.
Es ist beabsichtigt eine sozialwissenschaftliche Begleitforschung durchzuführen. Die Nutzer der im Rahmen des Programms beschafften Fahrzeuge erklären sich bereit an dem
entsprechenden Erhebungsprogramm mitzuwirken.
5.3.2 Förderung von Ladeinfrastruktur und sonstigen projektbezogenen Ausgaben für Forschung & innovative Anwendung
Förderfähig sind Kosten für Instrumente, Ausrüstung und
Ladeinfrastruktur, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente
und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als förderfähig.
5.4
Förderdauer
Die Projektlaufzeit ist auf den Zeitraum 2013 bis 2015 begrenzt. Die Einzelprojektlaufzeit wird je Neuantrag individuell festgelegt. Sollte ein Projekt vorzeitig, das heißt vor
Ablauf der Förderdauer aufgelöst oder Teile verkauft werden
oder der Leasingvertrag aufgelöst werden, ist die Förderung
anteilig zurückzuzahlen. Der Fördergeber muss hierüber
unverzüglich informiert werden.
6
Verfahren
Ansprechpartner:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
(HMWK)
Referat III 1 B
[email protected]
Telefon: 0611/32-3405
sowie
[email protected]
Telefon: 0611/32-3272
6.1
Antrags- und Entscheidungsverfahren
In einem ersten Schritt sind Projektskizzen beim HMWK
einzureichen.
Die eingereichten Projektskizzen werden vom HMWK und
der Staatskanzlei fachlich vorgeprüft. Der Kabinettausschuss Elektromobilität (KABELMO) trifft die Auswahl der
Skizzen, die eine Förderung erhalten sollen.
Die Träger der ausgewählten Skizzen werden aufgefordert
formale Anträge zu stellen.
Hiernach ist, innerhalb einer bestimmten Frist, ein förmlicher Förderantrag beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Die erforderlichen förmlichen Förderanträge für die Antragsstellung werden den
Vorhabenträgern übermittelt.
6.2
Vorlage von Projektskizzen
Dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst
ist bis spätestens zum 30. April 2013 (zwei Monate nach
Erscheinen) eine maximal achtseitige, aussagekräftige Projektskizze sowie ein erster Ausgaben- und Finanzierungsplan in schriftlicher und elektronischer Form als PDF-Dokument und in deutscher Sprache vorzulegen. Die Adresse
lautet:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Referat III 1B
Rheinstraße 23-25
65185 Wiesbaden
E-Mail:
[email protected];
[email protected]
6.3
7
Seite 343
Verspätet eingehende Projektskizzen werden zunächst nicht
berücksichtigt. Ob sie im weiteren Verfahren noch aufgerufen werden, entscheidet sich nach den Eingängen.
Die Projektskizze umfasst auf maximal acht Seiten eine
aussagefähige Darstellung des Projekts. (Schriftart und
Schriftgröße: Arial 11; Zeilenabstand: 1,6 pt; Die Seitenränder müssen jeweils 2 cm betragen.) In dieser Skizze sind
belastbare und aussagekräftige Informationen zu den folgenden Punkten zu geben:
• Titel des Projekts,
• Ansprechpartner des Projekts (mit Angabe von Name,
Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse),
• Angabe der am Projekt beteiligten Partner,
• Inhaltliche Darstellung des Projekts,
• Ressourcenplanung der beteiligten Akteure (Planung der
Gesamtkosten einschließlich der Darstellung der Eigenmittel, auch jeweils auf Kalenderjahre aufgeschlüsselt),
• Der beabsichtigte Fahrzeugeinsatz (Batterie oder Wasserstoff) und die Anzahl der Stromladepunkte,
• Projektorganisation und Zeitplan,
• Eine Aufstellung der Kosten für Instrumente, Ausrüs­
tung und Ladeinfrastruktur
Beim Leasing/oder Erwerb eines Fahrzeuges:
• Ein Angebot über Kauf/Leasing des Fahrzeuges/der
Fahrzeuge
Darüber hinaus ist eine kurze Selbstdarstellung der beteiligten Akteure (maximal eine Seite) beizufügen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden
Kriterien bewertet:
• Sichtbarmachung und Erfahrbarkeit der Elektromobilität für möglichst viele Personen,
• Ausgewogene räumliche Verteilung der Maßnahmen im
Land Hessen,
• Angemessener Mitteleinsatz,
• Klares Bekenntnis und belastbares, auch finanzielles
Engagement der Beteiligten, einschließlich der öffentlichen Hand (finanzieller Beitrag; Bereitstellung von
Stromladeinfrastruktur; Beschaffung von Elektrofahrzeugen im eigenen Fuhrpark; klares Bekenntnis zu regenerativen Energien; Beteiligung der obersten Repräsentanten der beteiligten Projektpartner für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen),
• Sichtbarkeit der Projekte durch geeignete ÖA-Maßnahmen,
• Innovationsgrad des Projektes,
• Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Gemeinden
und Landkreise,
• Hebelwirkung der eingesetzten Fördermittel (auch mit
Blick auf den beabsichtigten eigenen finanziellen Mittel­
einsatz der Projektpartner, das heißt Beantragung von
Förderquoten deutlich unterhalb der beihilferechtlichen
Grenzen insbesondere bei der Bereitstellung von Fahrzeugen).
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe
einer eingereichten Projektskizze.
Anspruchsgrundlagen für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO sowie der §§ 48 bis 49a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 2015 außer Kraft.
Wiesbaden, den 29. Januar 2013
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
328/72.004 – 0006
StAnz. 8/2013 S. 341
Seite 344
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Nr. 8
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ
226
Amtliche Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung;
hier: Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien Die Verwaltungsvorschrift betreffend die amtliche Lebensmittel-,
Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, hier: Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien, (StAnz. 2008 S. 67)
ist zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten. Die Staatliche
Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) besteht
somit nicht mehr.
Wiesbaden, den 31. Januar 2013
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
V 2 a – 020 a 34.01
StAnz. 8/2013 S. 344
HESSISCHES SozialMINISTERIUM
227
Richtlinie zur Förderung von Investitionen für den U3-Ausbau
3
Teil A
1
1.1
1.2
1.3
2
Investitionsprogramm 2013 bis 2014 zur Schaffung
von U3-Plätzen
Ziel der Förderung
Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2013 und 2014 nach
den Regelungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der Regelungen des Bundes für die Bereitstellung weiterer Finanzmittel zum U3-Ausbau sowie des Landesinvestitionsprogramms U3-Ausbau und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – VV
LHO – und, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden
Regelungen getroffen sind, der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IFMR) Zuwendungen zu Investitionen zum Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im
Bereich der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern
unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.
Die Förderung dient der Schaffung eines bedarfsgerechten
Angebotes an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Hessen bis Ende 2014 mit Blick auf den Rechtsanspruch gem. § 24 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuch in der
nach Art. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2403) ab 1. August 2013 geltenden Fassung.
Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie
werden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel gewährt.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden erforderliche Investitionen für Baumaßnahmen (Neubau, Erweiterungsbau, Ausbau, Umbau) einschließlich die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen sowie Ausstattungsinvestitionen, die der Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren
in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Hessisches Kinderund Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember
2006 (GVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), dienen.
Gefördert werden ebenfalls Renovierungsmaßnahmen und
Ausstattungsinvestitionen, die der Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflegestellen nach § 29 HKJGB dienen, sowie die mit den Inves­
titionen verbundenen Dienstleistungen.
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
5
5.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese leiten die Mittel an freigemeinnützige, öffentliche oder sonstige geeignete Träger von Kindertageseinrichtungen oder an Tagespflegepersonen weiter und
verwenden sie für eigene Vorhaben.
Fachliche Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass
Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, die durch
Vorhaben nach Nr. 2 neu geschaffen werden, im Bedarfsplan
nach § 30 Abs. 1 HKJGB vorgesehen sind.
Aus diesem Programm geförderte Maßnahmen müssen den
Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45
SGB VIII für Tageseinrichtungen mit der Zweckbestimmung
Krippe oder altersübergreifende Gruppe beziehungsweise
zur Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr oder nach § 43 SGB VIII für Kindertagespflege
genügen.
Eine Förderung nach diesem Programm setzt weiterhin voraus, dass die Tagespflegepersonen die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII
dem Grunde nach erfüllen.
Die Förderung einer Maßnahme setzt voraus, dass mit der
Maßnahme umgehend, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Datum des Bescheides der Bewilligungsbehörde begonnen wird.
Die Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie setzt
weiterhin voraus, dass in der Gemeinde, in der die beantragte Maßnahme realisiert werden soll, der Versorgungsgrad in Bezug auf die Betreuungsplätze für Kinder unter
drei Jahren die dortige Betreuungsquote zum selben Stichtag
– um nicht mehr als 7 Prozentpunkte übersteigt, sofern die
Maßnahme zum 18. Januar 2013 beantragt wird und
– um nicht mehr als 10 Prozentpunkte übersteigt, sofern
die Maßnahme zum 15. April 2013 beantragt wird.
Das gilt nicht für Maßnahmen, für die bis zum Inkrafttreten
dieser Richtlinie der vorzeitige Maßnahmebeginn von der
Bewilligungsbehörde zugelassen wurde.
In besonderen Einzelfällen, denen fachliche Aspekte, wie
insbesondere die Betreuung von Kindern mit Behinderung,
zugrunde liegen, können abweichend von Satz 1 Ausnahmen
zugelassen werden.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung
gewährt und beträgt jedoch nicht mehr als 90 Prozent der
tatsächlich zuwendungsfähigen Kosten.
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Förderfähig sind:
5.1.1 Neubau und Erweiterungsbau von Kindertageseinrichtungen mit einer Pauschale von bis zu 14.500 Euro pro neu
geschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren.
Als Neubau in diesem Sinne gilt auch der Erwerb eines Gebäudes einschließlich des Umbaus zur Nutzung als Kindertageseinrichtung.
5.1.2 Umbau und Ausbau bestehender Gebäude für die Nutzung
oder Nutzungserweiterung als Kindertageseinrichtung sowie zur Umwandlung bestehender Kindergartenplätze mit
einer Pauschale von bis zu 4.000 Euro pro neu geschaffenen
Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren.
5.1.3 Ausnahmsweise Umbaumaßnahmen mit einer Pauschale von
bis zu 8.500 Euro pro neu geschaffenen Platz für Kinder
unter drei Jahren, wenn das Gebäude bisher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wurde und die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme 17.000 Euro pro Platz
überschreiten (aufwändige Umbauten).
5.1.4 Maßnahmen zur Renovierung von Räumen zur Betreuung
von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege einmalig mit einer Pauschale von bis zu 1.500 Euro pro Tagespflegeperson, wenn dadurch neue Plätze für die Betreuung von
unter dreijährigen Kindern geschaffen werden.
5.1.5 Investitionen für die Ausstattung von neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege mit einer Pauschale von bis zu 500 Euro pro Betreuungsplatz.
5.2 Die Zweckbindung für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre.
Für Maßnahmen nach Nr. 5.1.2 in angemieteten Räumen
beträgt die Zweckbindung 15 Jahre. Fördervoraussetzung
ist ein auf mindestens zehn Jahre abgeschlossener Nutzungsvertrag.
Die Zweckbindung für Renovierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen beträgt fünf Jahre.
Bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist die Zuwendung anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde kann auf
den Rückforderungsanspruch verzichten, wenn der Bedarf
an Plätzen für Kinder unter drei Jahren im Gemeindegebiet
gedeckt ist und das geförderte Vorhaben oder die mit der
Förderung angeschafften Gegenstände für soziale Angebote
genutzt werden.
6
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
6.1
Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen
getroffen werden, gilt die Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR) in der Fassung vom 2. Mai 2011 (StAnz.
S. 747) in der jeweils geltenden Fassung.
6.2
Gefördert werden Investitionen, die ab dem 30. Januar 2012
(aus Landesmitteln) beziehungsweise ab dem 1. Juli 2012
(aus Bundesmitteln) begonnen wurden. Als Beginn gilt dabei
der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden
rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages.
6.3
Sofern mit einem nach Nr. 8.1.1 bewilligten Vorhaben nicht
innerhalb von drei Monaten ab Datum des Bescheides der
Bewilligungsbehörde begonnen worden ist, kann der Bescheid in Bezug auf dieses Vorhaben widerrufen werden. Der
Beginn des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde innerhalb
von vier Wochen nach Beginn formlos mitzuteilen.
6.4 Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen. Mittel können bis zum 30. September 2015 abgerufen werden.
6.5
Die Empfänger der Zuwendungen sind verpflichtet, auf die
Bundesförderung beziehungsweise die Landesförderung angemessen hinzuweisen.
6.6
Eine gleichzeitige Förderung derselben Maßnahme aus Fördermitteln des Bundes und des Landes nach dieser Richtlinie sowie aus Fördermitteln nach der Richtline zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013 vom
27. März 2008 (StAnz. S. 1085) oder aus der Bauförderung
nach § 2c (sogenannte Kleine Bauförderung) der Verordnung
zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 7. November 2011
(GVBl. I S. 702) ist ausgeschlossen.
6.7
Auf baufachliche Prüfungen der geförderten Vorhaben wird
gemäß Nr. 6.1 Satz 3 VV zu § 44 LHO grundsätzlich verzichtet. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt
eine baufachliche Prüfung in solchen Fällen durch, in denen
Seite 345
ihm Erkenntnisse vorliegen, die dies angezeigt erscheinen
lassen.
7
Zuwendungsverfahren
7.1Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
7.2Antragsverfahren
7.2.1 Für Vorhaben nach Nr. 2 in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt reichen Träger
der freien Jugendhilfe und sonstige geeignete Träger ihren
Antrag auf Förderung beim Magistrat der Stadt ein. Für
Vorhaben in kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne
eigenes Jugendamt reichen Träger der freien Jugendhilfe und
sonstige geeignete Träger ihre Anträge bei der Stadt/Gemeinde ein, die diese mit etwaigen eigenen Vorhaben an den
zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
weiterleitet. Tagespflegepersonen reichen ihren Antrag für
Vorhaben nach Nr. 2 bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein.
7.2.2 Für Vorhaben, die die Voraussetzungen nach Nrn. 4.4 und
4.5 dieser Richtlinie erfüllen, erstellt der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der ihm vorliegenden Anträge und der Anmeldung eigener Vorhaben einen Gesamtantrag und reicht diesen bis
– zum 18. Januar 2013 sowie
– zum 15. April 2013
bei der Bewilligungsbehörde ein.
7.2.3 Vorhaben, die die Voraussetzungen nach Nr. 4.5 dieser Richtlinie nicht erfüllen beziehungsweise nicht bis zum 15. April
2013 beantragt wurden, können vom örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe ab dem 16. April 2013 laufend auch
im Wege eines Einzelantrages vorgelegt werden.
7.2.4 Der Gesamtantrag beziehungsweise der Einzelantrag muss
für jedes Vorhaben folgende Angaben enthalten:
– Art des Vorhabens,
– die Bestätigung, dass das einzelne Vorhaben den Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45
Achtes Buch Sozialgesetzbuch mit der Zweckbestimmung Krippe oder altersübergreifende Tageseinrichtungen beziehungsweise zur Aufnahme von Kindern bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr oder nach § 43 Achtes
Buch Sozialgesetzbuch für Kindertagespflege genügt,
– die Höhe der Gesamtkosten, der zuwendungsfähigen
Kos­ten, die Höhe der beantragten Zuwendung sowie die
Höhe der zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten
eingeplanten kommunalen und sonstigen Mittel,
– die Anzahl der mit dem jeweiligen Vorhaben zu schaffenden neuen Betreuungsplätze für unter Dreijährige,
aufgeschlüsselt nach Krippenplätzen, Plätzen in altersübergreifenden Gruppen und Plätzen in Kindertagespflege. Für Plätze in altersübergreifenden Gruppen gibt
der Träger verbindlich die geplante Anzahl der Plätze
für Kinder unter drei Jahren pro Gruppe an,
– die Bestätigung, dass mit der Maßnahme umgehend, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Datum des Bescheides der Bewilligungsbehörde begonnen wird,
– für Maßnahmen, die zum 18. Januar 2013 oder zum 15.
April 2013 beantragt werden, die Bestätigung, dass in
der Gemeinde, in der das einzelne Vorhaben realisiert
werden soll, die Voraussetzungen gem. Nr. 4.5 erfüllt sind.
8
Bewilligung, Auszahlung und Mittelabruf
8.1.1Bewilligung
Die verfügbaren Mittel werden vorrangig zur Bewilligung
der Gesamtanträge nach Nr. 7.2.2 dieser Richtline eingesetzt.
Die Anträge nach Nr. 7.2.3 werden in der Reihenfolge ihres
Eingangs in das Bewilligungsverfahren einbezogen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Förderung der einzelnen Vorhaben aus Bundesmitteln oder Landesmitteln. Die
Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde jeweils in
einem Gesamtbewilligungsbescheid für Bundesmittel und
Landesmittel an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt
die Mittel – soweit er nicht selbst Träger der geförderten
Vorhaben ist – entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbehörde an die Träger der Vorhaben oder an die Tagespflegepersonen weiter
8.1.2 Mittelabruf und Auszahlung
Nachdem der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sein Einverständnis zum Inhalt des Bewilligungsbescheides
Seite 346
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
erklärt hat, ruft er die fälligen Zuwendungsbeträge entsprechend dem Baufortschritt der einzelnen Vorhaben bei der
Bewilligungsbehörde ab. Die Auszahlung an die jeweiligen
Träger oder Tagespflegepersonen erfolgt durch den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend dem Bewilligungsbescheid und dem Baufortschritt.
8.1.3Verzinsung
Sofern Mittel früher als erforderlich abgerufen werden, kann
die Bewilligungsbehörde für die Zeit von der Auszahlung
bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen.
Der Zinssatz bemisst sich nach Ziffer 8.5 der VV zu § 44 LHO
und beträgt, sofern keine andere Regelung getroffen wird, 5
vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
8.2
Nachweis der Mittelverwendung
8.2.1 Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe überwacht
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Bei
eigenen Vorhaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung durch das örtliche Bauamt und die eigene
Prüfungseinrichtung.
8.2.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft für
abgeschlossene Vorhaben die Einzelverwendungsnachweise
der Träger beziehungsweise Tagespflegepersonen, fasst diese
mit seinen eigenen Vorhaben zu einem einfachen Gesamtverwendungsnachweis zusammen und reicht diesen für Maßnahmen, die im Jahr 2013 bewilligt wurden bis 30. Juni 2015
und für Maßnahmen, die im Jahr 2014 bewilligt wurden, bis
30. Juni 2016, bei der Bewilligungsbehörde ein. Bei eigenen
Vorhaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
erfolgt die Prüfung der Einzelverwendungsnachweise durch
die eigene Prüfungseinrichtung. Die Bewilligungsbehörde
prüft den Gesamtverwendungsnachweis, der als wesentliche
Angaben zu enthalten hat:
– Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen,
– Anzahl und Art der durch die Maßnahmen geschaffenen
Plätze,
– die Höhe der Gesamtkosten und der zuwendungsfähigen
Kosten der Einzelvorhaben sowie der jeweils dafür eingesetzten Fördermittel getrennt nach Bundesmitteln und
Landesmitteln gemäß dieser Richtlinie, kommunalen
Mitteln und sonstigen Mitteln sowie
– die Versicherung, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde und alle einschlägigen Vorschriften, einschließlich vergaberechtlicher Bestimmungen,
beachtet wurden.
9
9.1
9.2
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger berichtet der Bewilligungsbehörde zum 1. März 2013, 1. Juni 2013, 1. Dezember 2013 und
1. März 2014 über die Anzahl der geplanten sowie der in den
Vormonaten neu in Betrieb gegangenen Betreuungsplätze
für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege. Dabei ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die nach dieser Richtlinie gefördert worden sind, und
solchen, die ohne diese Förderung geschaffen worden sind.
Für Plätze, die nach dieser Richtlinie gefördert worden sind,
berichtet der Zuwendungsempfänger über die Gesamtsumme der für diese Plätze aufgewendeten Mittel, getrennt
nach Bundesmitteln, Landesmitteln, kommunalen Mitteln
und sonstigen Mitteln.
Zusätzlich berichtet der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde über die zur Durchführung des vorläufigen
Abschlussberichts zum 1. August 2014 sowie des Abschlussberichts zum 31. Dezember 2016 gegenüber dem Bund erforderlichen Angaben.
10
Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers
10.1 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der einzelfallbezogenen Informationsbeschaffung sowie örtlichen
Erhebungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie des Bundesrechnungshofs auf der
Grundlage der Regelungen des Bundes für die Bereitstellung
weiterer Finanzmittel zum U3-Ausbau mitzuwirken. Sie
verpflichten ihrerseits die Empfänger von Zuwendungen aus
Bundesmitteln, die sie weiterbewilligen, zu dieser Mitwirkung.
10.2 Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 LHO sowie des Bundesrechnungshofs nach
§ 91 BHO.
11
12
12.1
12.2
Nr. 8
Teil B
Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013
Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen
des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 vom 27. März 2008 (StAnz. S. 1085) wird
wie folgt geändert:
Nr. 6.4 gilt mit der Maßgabe, dass Abrechnungen bis zum
31. Mai 2014 möglich sind.
Nr. 8.2.2. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein einfacher
Gesamtverwendungsnachweis letztmalig bis zum 1. März
2015 beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen ist.
Abweichend von den Nrn. 7.2 (Inaussichtstellung der Mittel),
7.3 (Antragsverfahren) und 8.1.1 (Bewilligung) werden noch
zur Verfügung stehende Restmittel aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013 im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens nach Nr. 7.2
und Nr. 8.1.1 des Teil A dieser Richtlinie beantragt und mit
gesondertem Zuwendungsbescheid bewilligt.
Teil C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Wiesbaden, den 30. Januar 2013
Hessisches Sozialministerium
II 1 – 52 h 1400 – 0001/2012/001
– Gült.-Verz. 3421 –
StAnz. 8/2013 S. 344
228
Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums (HSM) zur
Förderung der Berufsausbildung von Benachteiligten;
hier: Inkraftsetzung einer geänderten Verwaltungsvorschrift
B e z u g : Richtlinien für das Programm Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ) vom 11. August 2005,
zuletzt geändert am 22. Juni 2011 (StAnz. S. 950)
Die Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums (HSM) zur Förderung der Berufsausbildung von Benachteiligten vom 11. August
2005 (StAnz. S. 3412), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. Juni
2011 (StAnz. S. 950), werden für das Programm Ausbildungskos­
tenzuschuss für Benachteiligte (AKZ) mit Wirkung zum 1. Januar
2013 in geänderter Form in Kraft gesetzt und sind nachfolgend
abgedruckt. Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums vom 11. August 2005 bis zum 31. Dezember 2012 gelten
für beantragte Ausbildungskostenzuschüsse bis zur endgültigen
Abrechnung fort.
„Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)“
Fördergrundsätze
Die Integration in das Erwerbsleben ist eine der vordringlichsten
Maßnahmen zur Förderung von Menschen mit sozialen und/oder
individuellen Benachteiligungen und damit auch von Menschen mit
Behinderungen. Nicht zuletzt kommt angesichts der demografischen Entwicklung und eines damit verbundenen aktuellen und
zukünftigen Fachkräftemangels, der nachhaltigen Förderung von
Maßnahmen, die der Integration von Menschen mit sozialer und/
oder individueller Benachteiligung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, eine zunehmend große Bedeutung zu.
Vor allem sozial und/oder individuell benachteiligte junge Menschen finden selbst bei ausreichendem Angebot kaum einen geeigneten Ausbildungsplatz.
Das Hessische Sozialministerium gewährt Ausbildungsbetrieben
Zuschüsse für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit
sozial und/oder individuell benachteiligten jungen Menschen. Diese
Unterstützung findet im Rahmen des „Perspektivbudgets“ statt
und unterstützt die nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch (SGB II und III) für die Vermittlung in Ausbildung zuständigen Stellen bei der Förderung von integrativen Ausbildungsbetrieben.
1. Ziel der Förderung
Ziel der Landesförderung ist, dass Unternehmen einen Anreiz
erhalten, mit jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer und/
oder individueller Benachteiligungen in erhöhtem Maße auf
Unterstützung angewiesen sind, Ausbildungsverträge auf der
Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder vergleichbarer Regelungen (auch
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Teilzeitausbildung) abzuschließen und sie zum Abschluss zu
führen. Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe
und Altenpflege wird ebenfalls bezuschusst.
2. Voraussetzungen der Förderung
2.1Zielgruppe
Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit Personen, die bei
Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet
sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über
keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG, der
HwO oder vergleichbaren Regelungen verfügen.
Förderungswürdige Jugendliche sind insbesondere
• Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschüler/
innen
• junge Menschen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung
• junge Erwachsene, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann
Soziale Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei
• prekarisierter Bildungssituation
• prekarisierter Sozialisation
• Benachteiligungen durch die soziale Herkunft
Individuelle Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei
• Verhaltensauffälligkeiten
• Teilleistungsschwächen
• Behinderungen (kognitiv, körperlich, psychisch)
Die Förderung ist begrenzt auf förderungswürdige Jugendliche,
1. die im Antragsjahr oder frühestens im Schuljahr, das im
Sommer vor dem Antragsjahr begonnen hat, von der Schule
abgegangen sind, und
2. früher aus der Schule Abgegangene, wenn sie zum 30. September des Jahres noch unversorgt sind. Die Förderung einer
Ausbildung, die vor dem 30. September des Jahres beginnt,
ist auch dann möglich, wenn die Kriterien der Zielgruppe
erfüllt sind und die Ausbildung nur mit Hilfe der Förderung
zustande kommt.
Die für Vermittlung in Ausbildung zuständige Stelle muss die
Zugehörigkeit zur Zielgruppe feststellen und die Wahl des Ausbildungsberufs befürworten. Die Berufsberatung oder das Fallmanagement hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Bei Eignung wird auch der Übergang in eine auf dem bisherigen
Abschluss aufbauende Ausbildung (zum Beispiel von der Altenpflegehilfe in Altenpflege oder von Verkäufer/in zu Kauffrau/
mann im Einzelhandel) gefördert. Verlängerte Ausbildungszeiten (zum Beispiel bei Teilnahme an Wiederholungsprüfungen)
können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ebenfalls
gefördert werden.
2.2Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Verwaltungen und sons­
tige Ausbildungseinrichtungen, deren Eignung für die Durchführung der oben bezeichneten Ausbildungsgänge von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist (außer Dienststellen des
Landes Hessen und des Bundes).
Der Sitz des ausbildenden Unternehmens ist für die Förderung
nicht maßgeblich. Die Ausbildung ist in einem anerkannten
Ausbildungsberuf nach BBiG, HwO oder vergleichbaren Regelungen durchzuführen. Von der Förderung ausgenommen sind
Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten
ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaber/
innen beziehungsweise Gesellschafter/innen von Unternehmen,
sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten.
3. Umfang der Förderung
Die Projektförderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.
Die Förderung erstreckt sich auf Ausbildungsverträge, die im
jeweiligen Förderjahr abgeschlossen werden mit der Maßgabe,
dass die Ausbildung auch in diesem Jahr begonnen wird.
Ein Ausbildungsverhältnis – in Voll- oder Teilzeit – wird mit
einem jährlichen Zuschuss von 2.000 Euro beziehungsweise
1.000 Euro für das vierte Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit
höchstens 7.000 Euro gefördert.
4. Förderung der Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention
Unternehmen, die auf ihre Maßnahmen zur Integration von
Menschen mit Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen
hinweisen, können bevorzugt gefördert werden.
Seite 347
5. Verantwortliche Stelle
Unter der Verantwortung des HSM (Referat Arbeitsmarktförderung) wird der Arbeitskostenzuschuss vom
Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel)
Dezernat 21/4
– Wirtschaftsförderung –
Steinweg 6
34117 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Sabine Fischer
Tel.: 0561 – 106 – 3424
Fax: 0561 – 106 – 1662
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rp-kassel.hessen.de
umgesetzt.
Der Antragsvordruck kann im Internet unter www.rp-kassel.
hessen.de (Link Ausbildungsplatzförderung am rechten Bildschirmrand) abgerufen werden.
6. Verfahren
6.1Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind schriftlich über
die für die Ausbildungsvermittlung zuständige Stelle mit dem
auch dort erhältlichen Antragsformular bis spätestens 15. November des jeweiligen Förderjahres an das RP Kassel zu richten.
Später eingehende Anträge für Ausbildungsverhältnisse, die ab
Mitte November und im Dezember des laufenden Jahres beginnen, können im nachfolgenden Jahr berücksichtigt werden.
Die inhaltliche Entscheidung über den Antrag liegt bei der für
die Ausbildungsvermittlung zuständigen Stelle. Das RP Kassel
führt auf dieser Grundlage und im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel die Förderung durch.
6.2Bewilligung
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach
den Fördergrundsätzen besteht nicht. Das RP Kassel bewilligt
den Zuschuss im Rahmen der ihm vom HSM zur Verfügung
gestellten Mittel nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze.
Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von
Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz,
das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), die
Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zur LHO in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
Hierbei ist vor allem zu beachten:
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, einen Tatbestand, der
zur Rückzahlung oder Minderung des Zuschusses führen kann,
dem RP Kassel unverzüglich anzuzeigen und zu Unrecht angeforderte Beträge zu erstatten.
Wird ein gefördertes Ausbildungsverhältnis während der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit abgebrochen, ist der anschließende Abschluss eines neuen Ausbildungsverhältnisses
– innerhalb von drei Monaten – im Sinne dieser Fördergrundsätze ohne erneute Förderung zu gewährleisten oder der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Wird ein Ausbildungsverhältnis
während der vertraglich vereinbarten Probezeit aufgelöst, so ist
die Zuwendung vollständig zu widerrufen.
Es gelten die Allgemeinen Zinsbestimmungen (ZinsBest), Anlage 4 zu den VV zu § 70 LHO in der jeweils gültigen Fassung.
Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes
vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antrags­
angaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der
Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne
des § 264 des Strafgesetzbuches.
6.3Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Abruf jährlich in Raten (je Ausbildungsjahr 2.000 Euro), beginnend nach der Probezeit. Ein Betrag von 500 Euro wird von der letzten Rate zurückbehalten und
erst nach Vorlage des Abschlusszeugnisses ausgezahlt.
7. Verwendungsnachweis und Wirksamkeitsprüfung
Die Verwendung der Zuwendung für den im Antrag angegebenen Zweck wird vom RP Kassel überwacht.
Abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu
Nr. 5.1 zu § 44 LHO beziehungsweise an Gebietsköperschaften
(ANBest-GK) gelten als Verwendungsnachweis der Antrag sowie eine Kopie des Abschlusszeugnisses und die letzte Ausbildungsvergütungsabrechnung (bei Ausbildungsabbruch ist stattdessen die Kopie der Kündigung oder Ähnliches und die letzte
Seite 348
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Ausbildungsvergütungsabrechnung innerhalb des bewilligten
Förderzeitraums vorzulegen).
Die Hessische Landesregierung überprüft die Wirksamkeit ihrer
Förderprogramme. Zuwendungsempfänger haben in jede vom
HSM oder RP Kassel für erforderlich gehaltene Überwachung
und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche
Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen.
Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der
Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs.
1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).
8. Schlussbestimmungen
Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung zum 1. Januar 2013
in Kraft. Die Fördergrundsätze des Hessischen Sozialministeriums „Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)“
vom 22. Juni 2011 gelten für bis zum 31. Dezember 2012 beantragte Ausbildungskostenzuschüsse bis zur endgültigen Abrechnung.
Wiesbaden, den 30. Januar 2013
Hessisches Sozialministerium
III 6 A – 55 b 5360 – 0002/2012/001
– Gült.-Verz. 95, 340 –
StAnz. 8/2013 S. 346
229
Richtlinien für die Durchführung des Vierten Hessischen
Schwerbehinderten-Programms zur besonderen Förderung
der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach §§ 77 Abs. 5 und 104 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IX
Präambel
Das Programm dient der Verbesserung der beruflichen Integration
schwerbehinderter Menschen und soll dazu beitragen, deren Vermittlungschancen in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis erleichtern
zu können. Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention), normiert das Ziel des
gleichberechtigten Rechts auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen. Diesem Leitbild der Inklusion folgend soll das Hessische
Schwerbehinderten-Programm die Situation für Menschen mit
Behinderungen am Arbeitsmarkt personenbezogen unterstützen.
Dieses Programm beachtet auch die Zielsetzungen des Hessischen
Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) zur Verbesserung
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 8a HessBGG).
§1
Ziel
(1) Die Agenturen für Arbeit und die Gemeinsamen Einrichtungen
(Jobcenter (gE)) im Bezirk der Regionaldirektion Hessen erbringen
an Arbeitgeber nach diesen Richtlinien Leistungen zur besonderen
Förderung der Teilhabe (Einstellung und Beschäftigung) schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
(2) Zur Durchführung der Förderung stellen das Land Hessen/der
Landeswohlfahrtsverband Hessen auf der Grundlage des § 104 Abs.
3 des Sozialgesetzbuches IX und des § 16 der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung 2,2 Millionen Euro aus der vom Integrationsamt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen nach § 77
Abs. 7 des Sozialgesetzbuches IX verwalteten Ausgleichsabgabe
zur Verfügung. Das Vierte Hessische Schwerbehinderten-Programm
wird für Einstellungen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 durchgeführt, es sei denn, dass die genannten Mittel
früher abgeflossen oder durch Bewilligungsbescheide gebunden
sind. Von dem Gesamtbetrag werden den nach § 6a des Sozialgesetzbuches II zugelassenen kommunalen Trägern in Hessen als ergänzende Förderungsmöglichkeit für die nach § 16 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches II erbrachten Eingliederungszuschüsse im Sinne
des Fünften Kapitels Sozialgesetzbuch III 0,4 Millionen Euro angeboten.
(3) Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom
Land Hessen/Landeswohlfahrtsverband Hessen für dieses befris­
tete regionale Arbeitsmarktprogramm zur Verfügung gestellten
Nr. 8
Mittel; sie ist nur insoweit zu erbringen, als ihr Einsatz zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2
de Sozialgesetzbuches IX erforderlich ist und der einstellende Betrieb/die einstellende Dienststelle ein tarifliches oder, soweit eine
tarifliche Regelung nicht besteht, ein für die Beschäftigung ortsübliches Arbeitsentgelt gewährt. Der Zuschuss ist zweckgebunden
und dient dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.
(4) Besonderer Förderung bedürfen insbesondere schwerbehinderte
Menschen, die
a) wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene
Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1e) oder
b) im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt werden (§ 3 Abs. 2
Nr. 4) oder
c) bei einem Integrationsprojekt Beschäftigung finden oder im
Anschluss an eine Tätigkeit in einem Integrationsprojekt bei
einem anderen Arbeitgeber eingestellt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
oder
d) jüngere schwerbehinderte Menschen bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres bei Vorliegen eines weiteren Vermittlungshemmnisses im Sinne des § 3 oder
e) ältere schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Den Bedürfnissen schwerbehinderter Frauen wird im Rahmen
der Förderungsmerkmale des § 3 in besonderer Weise Rechnung
getragen.
§2
Arbeitgeber
Förderleistungen erhalten vorrangig Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht (§ 71 des Sozialgesetzbuches IX) hinaus schwerbehinderte Menschen unter den
Voraussetzungen des § 3 unbefristet oder befristet für mindestens
zwölf Monate sozialversicherungspflichtig mit einer regelmäßigen
Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden einstellen und beschäftigen.
Darüber hinaus können Förderleistungen an Arbeitgeber erbracht
werden, die schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Erfüllung
ihrer Beschäftigungspflicht beschäftigen.
Die Förderung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nur möglich bei
Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im
Sinne des § 1 Abs. 4.
§3
Förderungsfähiger Personenkreis
(1) Arbeitgeber erhalten zur Eingliederung von förderungsbedürftigen schwerbehinderten Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum
Ausgleich von Minderleistungen. Förderungsbedürftig sind schwerbehinderte Menschen, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.
(2) Gefördert wird die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von
schwerbehinderten Menschen,
1. die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger
Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft
bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur
vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für
den Arbeitgeber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung
erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein
infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
3. die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Sozialgesetzbuches
III sind – Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und
länger arbeitslos sind,
4. die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen (Kapitel 12 SGB IX) eingestellt werden,
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
5. a) die bei einem Integrationsprojekt (Kapitel 11 SGB IX) Beschäftigung finden oder
b) die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Integrationsprojekt bei einem anderen Arbeitgeber eingestellt werden,
6. nach mindestens dreijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
7. die im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber
in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,
8. die als Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden eingestellt werden.
§4
Art der Leistungen und berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
(1) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen
Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen
Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. Die Degression nach § 5
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Zur Förderung sind zwei – bei Einstellung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 1 Abs. 4 mindestens
ein – Fördermerkmal im Sinne des § 3 erforderlich. In besonders
gelagerten Einzelfällen kann von diesem Grundsatz abgewichen
werden, wenn durch die Einstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen oder die dauernde Abhängigkeit von laufenden
Sozialleistungen vermieden werden kann.
(3) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig
1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche
Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), ist nicht berücksichtigungsfähig.
§5
Höhe der Leistungen an Arbeitgeber
(1) Die Höhe der Zuschüsse richtet sich ausschließlich nach den
individuellen behinderungsbedingten Erfordernissen für die berufliche Eingliederung der betroffenen schwerbehinderten Menschen.
Als Bemessungsgrundlage ist dazu die Anzahl der zutreffenden
Förderungsmerkmale im Sinne des § 3 maßgebend. Die Zuschüsse
betragen bis zu 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes.
(2) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Zuschuss entsprechend
der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens
aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern; er darf aber
insgesamt 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Zuschuss für
schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (ältere schwerbehinderte Menschen) ist erst nach Ablauf von
24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten
Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt
werden.
§6
Dauer der Leistungen
Die Förderungsdauer darf 24 Monate – bei schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben 36 Monate – nicht
übersteigen. Zudem soll eine geförderte befristete Vorbeschäftigung
beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden.
§7
Ergänzung vergleichbarer Leistungen
(1) Die Zuschüsse werden nur erbracht, soweit vergleichbare Leis­
tungen nicht ausgereicht haben, um eine berufliche Eingliederung
der betroffenen schwerbehinderten Menschen zu erreichen. Insoweit ergänzen die Zuschüsse nach diesem Programm vergleichbare
Leistungen, um somit eine dauerhafte Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
erzielen. Vergleichbare Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
und anderer Rehabilitationsträger sind vorrangig zu beantragen
und im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen in voller Höhe auszuschöpfen. Die vorrangigen Leistungen dürfen ohne Rücksicht
darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von den
genannten Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden,
weil nach diesen Richtlinien vergleichbare Leistungen vorgesehen
Seite 349
sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach diesen Richtlinien auf
solche Leistungen anzurechnen.
(2) Die Zuschüsse nach diesem Programm werden nicht erbracht,
wenn der Arbeitgeber vergleichbare Leistungen eines vorrangigen
Trägers im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder beantragte vergleichbare Leistungen vom vorrangigen Träger nicht bewilligt werden.
§8
Antrag
(1) Die Zuschüsse werden nur erbracht, wenn sie vom Arbeitgeber
vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Leistungsbegründendes Ereignis ist der Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch der Tag der Arbeitsaufnahme. Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder
fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Zuschüsse nach
diesen Richtlinien begehrt werden. Ein zuvor formlos gestellter
Antrag ist unverzüglich auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular nachzuholen.
(2) Der Arbeitgeber hat zusammen mit dem ausgefüllten Antragsvordruck eine Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen. Soweit ein
schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen wurde, hat der Arbeitgeber eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben,
aus der auch die Höhe des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts
hervorgeht.
§9
Zuständigkeit
Für die Bewilligung der Zuschüsse sind die Agenturen für Arbeit
und die Jobcenter (gE) im Bezirk der Regionaldirektion Hessen der
Bundesagentur für Arbeit zuständig. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, in deren Bezirk der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz hat.
§ 10
Förderungsausschluss und Rückzahlung
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss
nach diesen Richtlinien zu erhalten oder
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem
der schwerbehinderte Mensch während der letzten vier Jahre
vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die
befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne
des § 3 Abs. 2 handelt.
(2) Der Zuschuss für schwerbehinderte Menschen, die zum Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses das 50. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das
Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder
innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht,
längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen nach den §§ 85 bis 92 des
Sozialgesetzbuches IX berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus
Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des betroffenen
schwerbehinderten Menschen liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in
diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des
schwerbehinderten Menschen hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder
3. der betroffene schwerbehinderte Mensch das Mindestalter für
den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchs­
tens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt.
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Nachbeschäftigungszeit ergibt sich der Rückzahlungsbetrag aus der
Multiplikation der Monate, die zur vollen Weiterbeschäftigungszeit
fehlen, mit der Hälfte des zuletzt gezahlten monatlichen ZuschussFestbetrages.
§ 11
Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen
(1) Über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist unverzüglich
nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Der Zuschuss ist bei
Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auch dann zu bewilligen,
wenn eine vergleichbare Leistung der Agentur für Arbeit, des Jobcenters oder eines Rehabilitationsträgers nach § 7 beantragt, die
Seite 350
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Nr. 8
Bewilligung zugesagt, über den Antrag aber noch nicht formal
durch Bescheid entschieden ist.
(2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung bewilligt,
hat die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter den Bewilligungsbescheid über Zuschüsse nach diesen Richtlinien für die Zukunft
insoweit aufzuheben, als der Zuschuss der vergleichbaren Leistung
entspricht. Die Erstattung der nachrangig erbrachten Zuschüsse
an die Bundesagentur für Arbeit durch den vorrangigen Träger
bestimmt sich nach den §§ 104 ff. des Sozialgesetzbuches X.
wendungen und Ausgaben nach näherer Bestimmung des Landes
Hessen fest. Sie teilt diesem die Ergebnisse der Erfassung in regelmäßigen Abständen mit.
§ 12
Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung
Die Bundesagentur für Arbeit stellt die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten Menschen, weitere Tatbestände
und ausgewählte Merkmale sowie die Höhe der erforderlichen Auf-
Wiesbaden, den 31. Januar 2013
§ 13
Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für Einstellungen ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
Hessisches Sozialministerium
IV 4.4 – 55 a 4250
– Gült.-Verz. 3452 –
StAnz. 8/2013 S. 348
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
230
DARMSTADT
Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576
Sprendlingen;
hier:
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 16. Januar 2013
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet:
„Auf Antrag vom 21. Dezember 2011 wird der GAUL GmbH – Antragstellerin –, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen, nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung
erteilt, auf dem Grundstück in Idstein, Gemarkung Idstein, Flur
69, Flurstücke 38/4 und 2/65, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung
gefährlicher Abfälle mit einer Annahmekapazität von 10 Tonnen
oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen
oder mehr zu errichten und zu betreiben.
Die Genehmigung berechtigt, teerhaltigen Straßenaufbruch in einer
Lagerhalle auf einer Fläche von circa 250 m² zeitweilig (maximal
ein Jahr) zwischenzulagern mit einer jährlichen Durchsatzleistung
von 15.000 Tonnen. Sie berechtigt nicht dazu, den teerhaltigen
Straßenaufbruch zu behandeln. Die Anlage umfasst eine Lagerhalle
mit einer Lagerfläche von circa 250 m² auf der maximal 1.000 Tonnen gelagert werden dürfen.
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III
dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen“.
Der Genehmigungungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und
ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße
124, 65189 Wiesbaden, erhoben werden“.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 19. Februar 2013
(erster Tag) bis zum 4. März 2013 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 3. Stock, Zimmer 326a, 65189 Wiesbaden,
aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
231
Vorhaben der Firma Adam Opel AG, Rüsselsheim;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Adam Opel AG beabsichtigt, ihre Teststrecke für Kraftfahrzeuge in Rodgau-Dudenhofen um zwei weitere Testanlagen für
Geräuschentwicklung und Fahrzeughandling zu erweitern.
Das Vorhaben soll in Kreis Offenbach, 63110 Rodgau, Gemarkung:
Dudenhofen, Flur: 20 und weiter, Flurstück: 400 und weitere realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 5. Februar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 43.1 – 53 e 621 – Opel D 8
StAnz. 8/2013 S. 350
232
Vorhaben der Firma Adam Opel AG, Rüsselsheim;
hier: Öffentliche Bekanntmachungen nach § 3a UVPG
Hinweis für Dritte:
Die Klagefrist beginnt mit dem Tag nach dem Ende der Auslegungsfrist am 5. März 2013 und endet mit dem Ablauf des 5. April 2013.
Die Firma Adam Opel AG beabsichtigt, ihre Teststrecke für Kraftfahrzeuge in Rodgau-Dudenhofen zu ändern. Mit einer Teilgenehmigung soll der Eingangs- und Zufahrtbereich erneuert werden.
Das Vorhaben soll im Kreis Offenbach, 63110 Rodgau, Gemarkung:
Dudenhofen, Flur: 20 und weiter, Flurstück: 400 und weitere realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, den 1. Februar 2013
Darmstadt, den 5. Februar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi – 43.1 GB 18/11
StAnz. 8/2013 S. 350
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 43.1 – 53 e 621 Opel D 9a
StAnz. 8/2013 S. 350
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Seite 351
237
233
Vorhaben der Firma Merck KGaA;
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
hier: Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Steffen Kühnholz mit Wirkung vom
1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Lahn-Dill 25 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Merck KGaA beabsichtigt eine Erweiterung der Produktpalette in der Anlage zur Herstellung von Adsorbentien, 40D.
Das Vorhaben soll in 64579 Gernsheim, Gemarkung: Gernsheim,
Flur: 18, Flurstück: 50/1 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 351
Darmstadt, den 6. Februar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/DA 43.2 53 e 621 – MG – 43 b
StAnz. 8/2013 S. 351
234
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Michael Stern mit Wirkung vom 1.
Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Frankfurt 28 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
238
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Frank Hofmann mit Wirkung vom 1.
Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Main-Kinzig 17 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 351
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 351
239
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
235
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Ronald Eigenmann mit Wirkung vom
1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Frankfurt 27 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Timo Schneider mit Wirkung vom 1.
Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Offenbach 12 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 351
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 351
240
236
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Sascha Jung mit Wirkung vom 1.
Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Lahn-Dill 18 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Stefan Dönhöfer mit Wirkung vom
1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Offenbach 4 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 351
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 351
Seite 352
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
241
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Karsten Thaler mit Wirkung vom 1.
Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk Wiesbaden 22 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Januar 2020.
aus und kann dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr; Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am Mittwoch, dem 6. März 2013 und läuft bis zum Montag den 8.
April 2013.
Hinweis:
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Gießen, den 31. Januar 2013
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
IV – 43.1 – 53 e 621 Kranz/Neutzner-Hohenroth 1/11
StAnz. 8/2013 S. 352
Darmstadt, den 30. Januar 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 8/2013 S. 352
242
GIESSEN
Vorhaben der Firma Kranz & Neutzner GbR in 35759 Driedorf;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung
vom 30. Januar 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet auszugsweise:
„Auf Antrag vom 12. Mai 2011 wird der K & N GbR die Genehmigung erteilt, eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E-101,
135,4 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser und 3 MW Nennleis­
tung zu errichten und zu betreiben.
Der Standort der Windenergieanlage (WEA) befindet sich auf dem
Grundstück in 35759 Driedorf, Gemarkung Hohenroth, Flurstück
113 der Flur 1 mit den Gauß-Krüger-Koordinaten: 3.438.286,77
(RW) und 5.612.920,04 (HW). Die Genehmigung berechtigt ferner,
die bau- und betriebsvorbereitenden Maßnahmen eine dauerhafte
Kranstellfläche, temporäre Lager- und Vormontageflächen sowie
eine temporäre Zuwegung von der bestehenden Windenergieanlage
WEA 17 des Windparks zur beantragten Anlage mit der Bezeichnung WEA 25, in die die erforderlichen Kabel verlegt werden, zu
errichten.
Errichtung und Betrieb haben entsprechend der Angaben in den
Antragsunterlagen zu erfolgen, soweit in diesem Bescheid keine
abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Genehmigung
ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt IV dieses Bescheides
aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter
den in Abschnitt V festgesetzten Nebenbestimmungen.“
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4,
35390 Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den
Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften
beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten
können.
Hinweis:
Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Elektronische Dokumente können bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007
(GVBI. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der
qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird
hingewiesen (§ 55a Abs. 1 S. 3 VwGO).
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, das heißt vom Dienstag, dem 19. Februar 2013 (erster Tag) bis zum Dienstag, den 5.
März 2013 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV Umwelt, Raum 537, Marburger Straße 91, 35396 Gießen,
Nr. 8
243
Terminübersicht der Prüfungen 2014 in den Berufsbildern
Verwaltungsfachangestellte/-r, Fachangestellte/-r für Bürokommunikation, Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachwirt/-in, Fachwirt/-in für
Informationsdienste, Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Termine der Zwischen- und Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen
1.„Verwaltungsfachangestellte/-r“,
2. „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“ und
3. „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdiens­te“
für das Jahr 2014
I.1
Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/-r“
I.1.1 Zwischenprüfung 2014
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2012 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2013 mit
zweijähriger Ausbildungszeit:
Haupttermin:
Mittwoch, 19. Februar 2014
Nachschreibetermin: Mittwoch, 19. März 2014
Reihenfolge der Fachgebiete:
1. Wirtschafts- und Sozialkunde
2. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe
3. Haushaltswesen und Beschaffung
I.1.2 Abschlussprüfung 2014
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2011 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2012 mit
zweijähriger Ausbildungszeit:
Schriftliche Prüfung:
Haupttermin:
Donnerstag, 22. Mai 2014
Freitag, 23. Mai 2014
Montag, 26. Mai 2014
Dienstag, 27. Mai 2014
Nachschreibetermin: Montag, 23. Juni 2014
Dienstag, 24. Juni 2014
Mittwoch, 25. Juni 2014
Donnerstag, 26. Juni 2014
Wiederholungstermin: Donnerstag, 20. November 2014
Freitag, 21. November 2014
Montag, 24. November 2014
Dienstag, 25. November 2014
Praktische Prüfung:
Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich
„Fallbezogene Rechtsanwendung“ werden von den Prüfungsausschüssen im Benehmen mit den Studienleitern der
Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes festgelegt.
I.2
Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“
I.2.1 Zwischenprüfung 2014
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2012 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2013 mit
zweijähriger Ausbildungszeit:
Haupttermin:
Mittwoch, 26. Februar 2014
Nachschreibetermin: Mittwoch, 19. März 2014
I
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Reihenfolge der Fachgebiete:
1.Bürowirtschaft
2.Verwaltung
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
I.2.2 Abschlussprüfung 2014
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2011 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2012 mit
zweijähriger Ausbildungszeit:
Schriftliche Prüfung:
Haupttermin:
Montag, 12. Mai 2014
Dienstag, 13. Mai 2014
Mittwoch, 14. Mai 2014
Nachschreibetermin: Montag, 23. Juni 2014
Dienstag, 24. Juni 2014
Mittwoch, 25. Juni 2014
Wiederholungstermin: Donnerstag, 20. November 2014
Freitag, 21. November 2014
Montag, 24. November 2014
Praktische Prüfung:
Haupttermin:
Mittwoch, 21. Mai 2014
Nachschreibetermin: Donnerstag, 26. Juni 2014
Wiederholungstermin: Mittwoch, 26. November 2014
Die Termine für das praktische Prüfungsfach „Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich“ werden von
den Prüfungsausschüssen im Benehmen mit den Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes festgelegt.
I.3
Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“
I.3.1 Zwischenprüfung 2014
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2012 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2013 mit
zweijähriger Ausbildungszeit:
Haupttermin:
Mittwoch, 26. Februar 2014
Nachschreibetermin: Mittwoch, 19. März 2014
I.3.2 Abschlussprüfung 2014
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2011 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2012 mit
zweijähriger Ausbildungszeit:
Schriftliche Prüfung:
Haupttermin:
Montag, 12. Mai 2014
Dienstag, 13. Mai 2014
Nachschreibetermin: Montag, 23. Juni 2014
Dienstag, 24. Juni 2014
Wiederholungstermin: Donnerstag, 20. November 2014
Freitag, 21. November 2014
Praktische Prüfung:
Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich
„Praktische Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss im
Benehmen mit der Leitung der Stauffenbergschule Frankfurt festgelegt.
Wichtige Hinweise
Anträge von Auszubildenden auf Zulassung zur Abschluss­
prüfung sind mir aufgrund der erforderlichen Vorbereitungszeit für die praktischen Prüfungsaufgaben spätestens
drei Monate vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Abschlussprüfung auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck vorzulegen (siehe auch: www.rp-giessen.de – Über uns und die
Region – Aus- und Fortbildung – Zuständige Stelle BBiG –
Prüfungen).
Die festgelegten Prüfungstermine für die jeweilige
Abschluss­prüfung gelten auch gleichzeitig für Externe, die
von mir zur Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen
„Verwaltungsfachangestellte/-r“, „Fachangestellte/-r für
Bürokommunikation“ und „Fachangestellte/-r für Medienund Informationsdienste“ zugelassen worden sind.
Anträge von Externen auf Zulassung zu den Abschlussprüfungen müssen mir vor Beginn der Vorbereitungslehrgänge
vorgelegt werden.
II.1 Fortbildungsprüfungen zum/zur Verwaltungsfachwirt/-in
II.1.1 Erste schriftliche Teilprüfung 2014
Haupttermin erste Jahreshälfte: Montag, 7. April 2014
Mittwoch, 9. April 2014
Freitag, 11. April 2014
Seite 353
Haupttermin zweite Jahreshälfte: Montag, 3. November 2014
Mittwoch, 5. November 2014
Freitag, 7. November 2014
II.1.2 Zweite schriftliche Teilprüfung 2014
Haupttermin erste Jahreshälfte:
Montag, 17. März 2014
Mittwoch, 19. März 2014
Nachschreibetermin erste Jahreshälfte:
Montag, 7. April 2014
Mittwoch, 9. April 2014
Haupttermin zweite Jahreshälfte: Montag, 6. Oktober 2014
Mittwoch, 8. Oktober 2014
Nachschreibetermin zweite Jahreshälfte: Montag, 3. November 2014
Mittwoch, 5. November 2014
II.2 Fortbildungsprüfungen zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für
Informationsdienste
II.2.1 Zweite schriftliche Teilprüfung 2014
Haupttermin:
Montag, 17. März 2014
Mittwoch, 19. März 2014
Nachschreibetermin: Montag, 7. April 2014
Mittwoch, 9. April 2014
II.3 Termine der Fortbildungsprüfungen zur Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit
Behinderung 2014 (vorbehaltlich ausreichender Anmeldungen)
Freitag, 28. Februar 2014
Freitag, 19. September 2014
Gießen, den 22. Januar 2013
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 21 – Zuständige Stelle –
II 21/ZS Prüfungstermine
StAnz. 8/2013 S. 352
244
KASSEL
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 21. Dezember 2012
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet:
Auf Antrag vom 22. September 2011, zuletzt ergänzt am 8. Juni
2012, wird der Neudorfer Windkraft GmbH & Co.KG, Uhlenflucht
7, 34474 Diemelstadt, vertreten durch Herrn W. Brühne als zur
Geschäftsführung Berechtigten nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf folgenden
Grundstücken vier Windkraftanlagen (WKA) inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betrei­ben (Repowering).
WKA 8:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf,
Flur 5, Flurstück 53
WKA 9:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf,
Flur 5, Flurstück 52
WKA 10:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf,
Flur 5, Flurstück 22
WKA 11:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf,
Flur 5, Flurstück 7
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III
dieses Bescheides aufgeführ­ten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Neben­
bestimmungen.
Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb von
vier Windkraftanlagen des Typs NORDEX N117/2400 mit jeweils
2400 kW Nennleistung, 140,60 m Nabenhöhe und 116,80 m Rotordurchmesser an den gemäß Antragsunterlagen ausgewiesenen
Standorten ein­schließlich Kranstell- und Montageflächen sowie
Transformatorstationen auf den Anlagengrund­stücken wie in Kapiteln 5, 6, 18 und 19 der Antragsunterlagen dargestellt.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Seite 354
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal­tungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße
32, 34121 Kassel, erhoben werden.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen von Dienstag, 19. Februar 2013 (erster Tag) bis zum Montag, 4. März 2013 (letzter Tag)
beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel, im Raum 806 aus und kann
dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis:
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 5. März 2013 und läuft bis zum 4. April 2013.
Kassel, den 25. Januar 2013
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – NeudorferWindkraft –
Diemelstadt – Sb
StAnz. 8/2013 S. 353
246
Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH zur Errichtung und zum Betrieb einer
Anlage zum Umschlag staubförmiger Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge;
hier: Bad Hersfeld, den 31. Januar 2013
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
32/HEF – 100 h 16.07 – A 2925 Krug GE01
StAnz. 8/2013 S. 354
Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Louise Reiß-Stiftung“ mit Sitz in Kassel
245
Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH zur Errichtung und zum Betrieb einer
Anlage zum Umschlag verpackter Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge;
Wegfall des Erörterungstermins
Bezüglich des Antrags der Firma Krug Internationale Speditionund Handelsgesellschaft mbH, Haischwiese 1, 36211 Alheim, auf
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag verpackter Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge in 36179
Bebra, Gemarkung: Bebra, Flur: 14, Flurstück: 80, veröffentlicht
im Staatsanzeiger Nr. 50/2012 am 10. Dezember 2012, wird hiermit
bekannt gemacht, dass der vorsorglich vorgesehene Erörterungstermin am 6. März 2013 entfällt.
Bad Hersfeld, den 31. Januar 2013
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
32/HEF – 100h 16.07 – A2924 Krug GE01
StAnz. 8/2013 S. 354
249
Wegfall des Erörterungstermins
Bezüglich des Antrags der Firma Krug Internationale Speditionund Handelsgesellschaft mbH, Haischwiese 1, 36211 Alheim, auf
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag staubförmiger Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge in
36179 Bebra, Gemarkung: Bebra, Flur: 22, Flurstück: 48/6 und 49/9,
veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 50/2012 am 10. Dezember 2012,
wird hiermit bekannt gemacht, dass der vorsorglich vorgesehene
Erörterungstermin am 4. März 2013 entfällt.
247
hier: Nr. 8
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung
heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Stiftungszwe­
ckes beinhaltet.
Kassel, den 5. Februar 2013
248
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 25 d 04/11 – (1) – 8
StAnz. 8/2013 S. 354
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Ver­
sorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Michael Peters mit Wirkung vom
1. März 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für
den Kehrbezirk MR 10 des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 29. Februar 2020.
Kassel, den 5. Februar 2013
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – MR 10
StAnz. 8/2013 S. 354
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
Abstufung der Kreisstraße 153 zur Gemeindestraße in der
Gemarkung der Gemeinde Guxhagen, Ortsteil Albshausen,
Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel
Die Kreisstraße 153 in der Gemarkung der Gemeinde Guxhagen,
Ortsteil Albshausen
zwischen Netzknoten (NK) 4723 025 und NK 4723 026
von km 0,003 (K158) bis km 0,339 (Ortsmitte Albshausen)
= 0,336 km
zwischen NK 4723 026 und NK 4723 037
von km 0,000 (Ortsmitte Albshausen) bis km 0,250 (K158)
= 0,250 km
Gesamt = 0,586 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit
Wirkung zum 31. März 2013 in die Gruppe der Gemeindestraßen
abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom
8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,
für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger
der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Guxhagen über (§ 43 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er
sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, den 5. Februar 2013
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Zentrale
39 c K 153 (02/2013) – BE 3
StAnz. 8/2013 S. 354
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
250
Abstufung von Teilstrecken der Kreisstraße 80 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der Gemeinde Oberweser, Ortsteil Oedelsheim sowie der Gemeinde Wahlsburg, Ortsteil
Vernawahlshausen, Landkreis Kassel, Regierungsbezirk
Kassel
1. Die Teilstrecke der Kreisstraße 80 in der Gemarkung der Gemeinde Oberweser, Ortsteil Oedelsheim
zwischen Netzknoten (NK) 4423 208 und NK 4323 405
von km 0,006 (L763) bis km 3,420 (Gemarkungsgrenze)
= 3,414 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird
mit Wirkung zum 31. März 2013 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der
Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)).
Die Straßenbaulast an dem Straßenteil der abgestuften Strecke,
für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits
Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt
auf die Gemeinde Oberweser über (§ 43 HStrG).
2. Die Teilstrecke der Kreisstraße 80 in der Gemarkung der Gemeinde Wahlsburg, Ortsteil Vernawahlshausen
zwischen NK 4423 208 und NK 4323 405
von km 3,420 (Gemarkungsgrenze) bis km 4,834 (L3392)
= 1,414 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird
mit Wirkung zum 31. März 2013 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der
Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)).
Die Straßenbaulast an dem Straßenteil der abgestuften Strecke,
für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits
Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt
auf die Gemeinde Wahlsburg über (§ 43 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er
sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, den 5. Februar 2013
251
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Zentrale
39 c K80 (02/2013) – BE 3
StAnz. 8/2013 S. 355
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Heppenheim, den 1. Februar 2013
Hessen Mobil Heppenheim
Straßen- und Verkehrsmanagement
20 g – L – PL 10.7 We
StAnz. 8/2013 S. 355
252
Bau einer Lärmschutzwand an der Bundesautobahn A661
zwischen NK 5918 027 und NK 6018 030, von BAB-km
330+600 bis BAB-km 331+380, einschließlich Errichtung
eines Regenrückhaltebeckens und Anpassung der Straßenentwässerung im Bereich der Stadt Dreieich, im Kreis Offenbach;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement plant auf dem
Gelände der Straßenmeisterei Bensheim den Neubau einer Salzlagerhalle.
Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement Heppenheim über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni
2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August
2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Dreieich plant den Bau einer Lärmschutzwand an der
Bundesautobahn A661 von BAB-km 330+600 bis BAB-km 331+380,
Fahrtrichtung von Bad Homburg nach Egelsbach. Die Maßnahme
schließt weiterhin die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens
sowie die Anpassung der Straßenentwässerung mit ein.
Für diese Baumaßnahme soll seitens Hessen Mobil Straßen- und
Verkehrsmanagement eine Entscheidung über das Entfallen der
Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des
Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni
2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.
Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau einer Lärmschutzwand
und eines Regenrückhaltebeckens im Bereich der Stadt Dreieich
im Kreis Offenbach.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August
2012 (BGBl. I S. 1726), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Darmstadt, den 4. Februar 2013
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
20g_PL10 – 5Ba_A661 LSW Dreieich_01 – 2013
StAnz. 8/2013 S. 355
Neubau einer Salzlagerhalle auf dem Gelände der Straßenmeisterei Bensheim, Amperestraße 6, Flur 20, Flurstück 199;
hier: Seite 355
253
Neubau eines Gehweges mit Nebenanlagen an der B 254
„Umgehungsstraße“ in Lauterbach (Hessen);
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Lauterbach beabsichtigt, innerhalb der Ortslage von
Lauterbach (Hessen) an die „Umgehungsstraße (B 254)“ einen Gehweg mit Nebenanlagen anzubauen. Für diese Baumaßnahme soll
eine Entscheidung von Hessen Mobil AST Schotten über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17
ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28.
Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau eines Gehweges mit
Nebenanlagen an der „Umgehungstraße“ (B 254) in der Ortslage
von Lauterbach (Hessen).
Seite 356
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des
Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden
ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Nr. 8
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Schotten, den 5. Februar 2013
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement Schotten
20 g – B457 – E – PL 8.5
StAnz. 8/2013 S. 355
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
254
Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2013
Nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsschulverbandsgesetzes
(VwSchG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) in Verbindung mit
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verbandssatzung in der derzeit gültigen Fassung
vom 15. Juni 2011 (StAnz. S. 911) und unter sinngemäßer Anwendung des Gemeindehaushaltsrechts in der derzeit gültigen Fassung
hat die Verbandsversammlung am 29. November 2012 folgende
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2 0 1 3 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
8.725.129,00 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.810.457,00 Euro
mit einem Saldo von
- 85.328,00 Euro
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
10,00 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
0,00 Euro
mit einem Saldo von
10,00 Euro
mit einem Fehlbedarf von
85.318,00 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
- 164.958,00 Euro
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
0,00 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
167.850,00 Euro
mit einem Saldo von
- 167.850,00 Euro
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0,00 Euro
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0,00 Euro
mit einem Saldo von
0,00 Euro
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des
Haushaltsjahres von
332.808,00 Euro
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt.
§5
Nach § 6 Abs. 4 des VwSchG müssen die Beiträge (Verbandsumlage)
ein Fünftel (20 vom Hundert) betragen und werden daher für das
Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:
Verbandsumlage 20 vom Hundert
Die Beiträge (Verbandsumlage) betragen im Haushaltsjahr 2013
1.753.588,00 Euro.
§6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 29. November 2012
als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§7
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO gelten
a) im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro je
Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert
des jeweiligen Haushaltsansatzes
b) im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je
Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert
des jeweiligen Haushaltsansatzes
als unerheblich.
In diesen Fällen und bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, die Genehmigung
zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen;
er hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.
(2) Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen Gebühren (Schulgeld) betragen für das Haushaltsjahr 2013 für
a)Ausbildungsveranstaltungen:
– für Mitglieder8,10 Euro je Unterrichtsstunde und
Teilnehmer,
– für Nichtmitglieder10,10 Euro je Unterrichtsstunde und
Teilnehmer,
b)Fortbildungsveranstaltungen:
– für MitgliederDie Bemessung der Tagessätze richtet
sich nach § 6 Abs. 7 VwSchG nach der
Zahl der Unterrichtsstunden und der
Zahl der Teilnehmer (Tagessätze nach
Doppik).
– für Nichtmitglieder20 vom Hundert mehr als für Mitglieder.
c) Für Premium-Fortbildungsveranstaltungen (zum Beispiel Tagungen für Landräte und Bürgermeister, Inhouse-Veranstaltungen etc.) können im Einzelfall auch andere Konditionen vereinbart werden.
(3) Folgende Aufwendungen der Teilhaushalte werden nach § 21
Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt:
60100000Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der Verwaltung
60110000
Lehr- und Unterrichtsmittel
61610000
Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
61630000Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen
61796580
Aufwand für andere bezogene Leistung
67100000
Leasing
67790000
Aufwendungen für andere Beratungsleistungen
68100000Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur
der Verwaltung
68200000
Porto und Versandkosten
68310000
Datenübertragungskosten
88320000
Telefonkosten
68500000
Reisekosten
68610000
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit
68625910Besondere dienstliche/schulische Veranstaltungen
68625930
Tagungsgetränke Fortbildung
68800000
Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung.
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
(4) Innerhalb der Teilhaushalte erhöhen nach § 19 Abs. 2 GemHVODoppik zahlungswirksame Mehrerträge des Kontos 51001000
Mehraufwendungen der Konten 61301000 und 68500000 sowie
zahlungswirksame Mehrerträge des Kontos 53000000 Mehraufwendungen der Konten 61610000 und 61630000.
______________________________________
Die vorstehende Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit nach § 15
der Verbandssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
in der Fassung vom 15. Juni 2011 (StAnz. S. 911) öffentlich bekannt
gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen im Sinne der §§ 2 und 3.
Die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2013 wurde nach § 6 Abs. 2 des
Verwaltungsschulverbandsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung
durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen am 30. Januar 2013 erteilt.
Die Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2013 sowie
die Genehmigung durch den Hessischen Minister des Innern und
für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen liegen in der Zeit vom 21. Februar bis 1. März 2013 zur
Einsichtnahme in der Verbandsgeschäftsleitung, Kiesstraße 5-15,
64283 Darmstadt, Zimmer 14, von 8.00 bis 15.00 Uhr öffentlich aus.
Darmstadt, den 4. Februar 2013
Hessischer Verwaltungsschulverband
Der Verbandsvorsteher
StAnz. 8/2013 S. 356
255
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Frankfurt am Main
Der Hessische Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar
Frankfurt, bietet folgende Fortbildungsseminare an:
Management und Verwaltungssteuerung
Führen mit natürlicher Autorität
Termin:
13. und 14. März 2013
Seminarleitung: Marion Lemper-Pychlau
Seminarnummer:FM-10-00-0040-1301
Gebühr:
296 Euro p. P. für Mitglieder
360 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Die Presse zum Partner machen – Grundlagenseminar
Termin:
12. März 2013
Seminarleitung: Hanna Meid
Seminarnummer:FM-10-00-0480-1301
Gebühr:
160 Euro p. P. für Mitglieder
192 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Kommunikation
Die Kunst des kleinen Gesprächs
Termin:
19. März 2013
Seminarleitung: Marion Lemper-Pychlau
Seminarnummer:FM-15-05-0040-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Mediation – In Konflikten anders einigen
Termin:
13. März 2013
Seminarleitung: Ulrich Holterman
Seminarnummer:FM-15-05-0220-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Arbeitstechniken
Die Kunst, erfolgreich Briefe zu schreiben – Optimieren Sie Ihre
schriftliche Rhetorik
Termin:
21. März 2013
Seminarleitung: Waltraud Schindler
Seminarnummer:FM-15-10-0200-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Seite 357
Gesundheit
Burnout erkennen, verstehen, bekämpfen – Führungskräfteschulung
Termin:
18. März 2013
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer:FM-15-15-0155-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Selbstmanagement
Starke Stimme – wirkungsvoller Auftritt, Entdecken Sie die wesentlichen Zusammenhänge zwischen Stimme & Persönlichkeit
Termin:
19. März 2013
Seminarleitung: Joachim Beyer-Wagenbach
Seminarnummer:FM-15-25-0200-1301
Gebühr:
185 Euro p. P. für Mitglieder
225 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Datenschutz
Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung
Termin:
12. und 13. März 2013
Seminarleitung: Helga Schaller
Seminarnummer:FM-20-15-0020-1301
Gebühr:
216 Euro p. P. für Mitglieder
280 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Aufgaben und Stellung der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten
Termin:
20. und 21. März 2013
Seminarleitung: Michael Sobota
Seminarnummer:FM-20-15-0040-1301
Gebühr:
216 Euro p. P. für Mitglieder
280 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personal
TVöD/TV-H: Einstellung und Eingruppierung
Termin:
11. – 13. März 2013
Seminarleitung: Armin Gossel
Seminarnummer:FM-25-00-0040-1301
Gebühr:
407 Euro p. P. für Mitglieder
495 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Neues Tarifrecht in Hessen (TV-H)
Termin:
20. März 2013
Seminarleitung: Sabine Schöne
Seminarnummer:FM-25-00-0060-1301
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Termin:
20. März 2013
Seminarleitung: Gunter Benderoth
Seminarnummer:FM-25-00-0140-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Kindergeld: Probleme, neue Begriffe, Erfahrungen und Lösungen
Termin:
11. und 12. März 2013
Seminarleitung: Heinz-Josef Menke
Seminarnummer:FM-25-00-0370-1301
Gebühr:
336 Euro p. P. für Mitglieder
400 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Grundbegriffe des Beamtenrechts
Termin:
18. und 19. März 2013
Seminarleitung: Sabine Schöne
Seminarnummer:FM-25-00-0540-1301
Gebühr:
200 Euro p. P. für Mitglieder
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Dokumentenfälschungen: In- und ausländische Personal- und
Kraftfahrzeugdokumente – Basisseminar
Termin:
18. – 21. März 2013
Seminarleitung: Dittmar Langner
Seite 358
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Seminarnummer:FM-35-05-0160-1301
Gebühr:
416 Euro p. P. für Mitglieder
544 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Verwaltungsrecht
Schnell-Einstieg ins (allgemeine) Verwaltungsrecht – Workshop
Termin:
06. und 13. März 2013
Seminarleitung: Michael Becker
Seminarnummer:FM-35-10-0040-1301
Gebühr:
150 Euro p. P. für Mitglieder
198 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Zivilrecht
Gesellschaftsrecht
Termin:
05. März 2013
Seminarleitung: Dirk Schulz
Seminarnummer:FM-35-25-0040-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Das Insolvenzrecht
Termin:
14. und 15. März 2013
Seminarleitung: Dirk Schulz
Seminarnummer:FM-35-25-0060-1301
Gebühr:
222 Euro p. P. für Mitglieder
270 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gefahrgut
Gefährliche Güter im Gesundheitswesen – Schulung/Unterweisung
nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR, §§ 27, 29 GGVSEB in
Verbindung mit § 9 OWiG
Termin:
20. März 2013
Seminarleitung: Walter Siebenhüner
Seminarnummer:FM-35-35-0120-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Soziales
256
Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare
Wiesbaden und Gießen
Der Hessische Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminare
Wiesbaden und Gießen, bietet folgende Fortbildungs- und Ausbildungsseminare an:
Ausbildungsseminare:
Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung
Verwaltungsfachangestellte/r
Termin: 08.04.2013-30.06.2015,
Seminarnummer: WI-80-83-0023-1301
Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung Verwaltungsfachwirt/in
Termin: 08.04.2013-31.01.2016,
Seminarnummer: WI-60-63-0063-1301
Sonderlehrgang zur Ausbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamten
Termin: 04.03.2013-26.04.2013,
Seminarnummer: WI-70-72-2013-1301
Basislehrgang Verwaltung
Termin: ab Mai 2013,
Seminarnummer: WI-60-61-0000-0000
Zertifikatslehrgang Personalverwaltung
Termin: 25.09.2013–28.11.2013,
Seminarnummer: WI-05-15-0110-1301
Management und Verwaltungssteuerung
„Weiche Faktoren“ der Projektarbeit
Termin: 09.04.2012
Seminarleitung: Jörg Kleinschmidt
Seminarnummer: WI-10-00-0540-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Grundlagen des Unterhaltsrechts und gesetzlicher Forderungsübergang bei Sozialleistungen und Unterhaltsvorschuss
Termin:
21. März 2013
Seminarleitung: Thomas Rust
Seminarnummer:FM-40-00-0120-1301
Gebühr:
112,50 Euro p. P. für Mitglieder
148,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Erfolgreiche Organisation von Veranstaltungen
Termin: 17.04.2013
Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen
Seminarnummer: GI-10-00-0500-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Besondere Zielgruppen
Sachbezogenes Verhandeln – ,,Das Harvard-Konzept“
Termin: 11.04.2013
Seminarleitung: Michael Edelmann
Seminarnummer: WI-15-05-0110-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Ausbilder/-innen
Rhetorisch fit für die mündliche und praktische Prüfung
Termin:
06. März 2013
Seminarleitung: Georg Franke
Seminarnummer:FM-50-10-0110-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Frankfurt, Niddagaustraße 32-38, 60489
Frankfurt am Main, oder per Fax: 069 7894748, per E-Mail: [email protected], [email protected], semanta.dejanovic@hvsv.
de, Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Buchta und Frau
Dejanovic, Telefon: 069 978461-11/-17.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Frankfurt am Main, den 6. Februar 2013
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Frankfurt am Main
StAnz. 8/2013 S. 357
Nr. 8
Kommunikation und Gesundheit
„Aus dem Bürger wird ein Kunde“ – Kunden- und serviceorientiertes Verhalten
Termin: 18.04.2013
Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen
Seminarnummer:WI-15-05-0060-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Yoga für den Arbeitsplatz – Burnout- und Stressprävention
Termin: 09.04.2013
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer: WI-15-15-0080-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Psychologie und Selbstmanagement
Cool bleiben
Termin: 24.04.2013 – 25.04.2013
Seminarleitung: Marion Lemper-Pychlau
Seminarnummer: GI-15-20-0080-1301
Gebühr:
296 Euro p. P. für Mitglieder
360 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Nr. 8
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013
Infotechnik und Datenschutz
MS-Excel 2010/2007 – Grundkurs
Termin: 22.04.2013 – 29.04.2013
Seminarleitung: Rainer Bossle
Seminarnummer: GI-20-05-0120-1301
Gebühr:
225 Euro p. P. für Mitglieder
297 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Die/Der behördliche Datenschutzbeauftragte – Aufgaben und Stellung in der Verwaltung
Termin: 25.04.2013 – 26.04.2013
Seminarleitung: Michael Sobota
Seminarnummer: GI-20-15-0060-1301
Gebühr:
216 Euro p. P. für Mitglieder
280 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personal
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Termin: 10.04.2013
Seminarleitung: Gunter Benderoth
Seminarnummer: WI-25-00-0180-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Eingruppierung - Workshop für Fortgeschrittene
Termin: 23.04.2013 – 24.04.2013
Seminarleitung: Reiner Holzhausen
Seminarnummer: WI-25-00-0320-1301
Gebühr:
200 Euro p. P. für Mitglieder
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Mini Jobs (NEU: 450 Euro) und Aushilfen Gleitzonenbeschäftigung
und beschäftigte Studenten
Termin: 25.04.2013
Seminarleitung: Wolfgang Bonicke
Seminarnummer: WI-25-00-0800-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Seite 359
Grundlagen der JAV-Arbeit
Termin: 10.09.2013
Seminarleitung: Michael Jersch
Seminarnummer: WI-25-00-0820-1301
Gebühr:
200 Euro p. P. für Mitglieder
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Betriebswirtschaft und Finanzen
Update: Neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesens
Termin: 22.04.2013
Seminarleitung: Jürgen Watz
Seminarnummer: GI-30-10-0055-1301
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Öffentliche Sicherheit, Natur und Umwelt
Schilderwaldnovelle – Neue StVO zum 01.04.2013
Termin: 08.04 2013
Seminarleitung: Bernhard König
Seminarnummer: WI-35-05-0185-1301
Gebühr:
140 Euro p. P. für Mitglieder
172 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden, oder per Fax: 0611 15799-90, per E-Mail: angela.getto@hvsv.
de, [email protected]. Telefonische Beratung erhalten Sie von
Frau Getto und Frau Stoiber, Telefon: 0611 15799-87, 0611 1579989.
Gerne senden wir Ihnen ausführliche Seminarbeschreibungen! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Wiesbaden, den 6. Februar 2013
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 8/2013 S. 358
BUCHBESPRECHUNGEN
VwGO. Verwaltungsgerichtsordnung mit Nebengesetzen. Kommentar.
2013, 1776 S. (geb.), 128 Euro. Carl Heymanns Verlag, Köln; ISBN 9783-452-27717-6.
Es gilt, einen neuen Kommentar zur VwGO zu betrachten. Er stellt das
Verwaltungsprozessrecht in Deutschland einschließlich einschlägiger
Nebengesetze unter Berücksichtigung der europarechtlichen Aspekte
dar. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Verwaltungsrechtsschutz. Das Verwaltungsprozessrecht wird anhand der VwGO als Leitprozessordnung integrativ dargestellt. Im demselben Verlag ist auch der
Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz von Hans-Joachim
Knack, der im Jahre 1976 erstmals erschienen ist, inzwischen fest etabliert. Der jetzt erschienene Kommentar schließt eine Lücke zum bislang fehlenden Parallelwerk, der VwGO. Der Verlag stellt auch eine
Online-Version zur Verfügung. Der Online-Zugriff ist bereits im Preis
des Printwerkes enthalten. Es wird eine Verlinkung mit sämtlichen
zitierten Rechtsnormen und Entscheidungen vorgenommen und es besteht eine Recherchemöglichkeit wie in einer Datenbank. Die Kommentierungen sind von renommierten Autoren verfasst worden. Die Rechtsfragen werden umfänglich wissenschaftlich vertieft und kritisch behandelt. Einschließlich des Herausgebers, Prof. Dr. Gärditz, handelt es sich
um 30 Frauen und Männer aus Praxis und Wissenschaft.
Die Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts hat seit 1990 systematisch Eingang in die Kommentierungen der VwGO gefunden. Das
Werk zeigt die Einflüsse des Unionsrechts in den einschlägigen Kommentierungen, aber auch in einem zentralen Bündelungskapitel auf.
Über die ausführlichen Kommentierungen der VwGO hinaus werden
zahlreiche verwaltungsprozessrechtlichen Vorschriften, die von erheb-
licher Bedeutung sind, systematisch im Rahmen einer Gesamtdarstellung speziell erläutert. Besonders hervorzuheben sind die Kommentierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (der in den Vorbemerkungen zu
den §§ 1–6 behandelte Änderungsgesetzentwurf ist inzwischen verkündet worden – Gesetz vom 21.1.2013 – BGBl. I S. 95), die Kapitel zum
Sonderverwaltungsprozessrecht im Asylverfahren, in Disziplinarsachen
und im Regulierungssrecht des TKG, die eigenständigen Abschnitte zu
den historischen Bezügen und den praktischen Problemen des Rechtsmittelrechts, die Kommentierung des Vorlageverfahrens nach Artikel
267 AGUV sowie eine Darstellung des europäischen Verwaltungsprozessrechts. Auch die Parallelbestimmungen des SGG und der VGO werden in die Erläuterungen der Vorschriften der VwGO einbezogen.
Die Erläuterungen zu den Länderregelungen, in denen die VwGO ausgeführt wird, sind allerdings etwas zu knapp geraten. Beispielsweise
wäre es aus hessischer Sicht hilfreich, die dortige Rechtslage des HessAG
VwGO ausführlicher darzustellen, statt sich mit Hinweisen auf die
Beschränkung des Anwendungsbereichs des Widerspruchsverfahrens
(RN 24 zu § 68) und auf die Abweichungen von der in der VwGO getroffenen Regelung über die Widerspruchsbehörde (RN 16 zu § 73) zu
begnügen.
Die Zukunft wird zeigen, ob dieser neue Kommentar sich durchsetzt.
Die Prognose ist günstig. Die Autoren haben hierzu gute Voraussetzungen geschaffen. Das Werk bietet eine umfassende Hilfe für alle an, die
sich mit dem Verwaltungsprozessrecht in Deutschland befassen.
Ministerialrat Dirk Fredrich
Seite 362
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 8
Andere Behörden und Körperschaften
Jahresabschluss 2011 des Wasserverbandes Hessisches
Ried
Die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Hessisches Ried
hat in der 47. Sitzung am 18. Dezember 2012 den Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2011 festgestellt. Dem Verbandsvorstand wurde
für das Jahr 2011 einstimmig Entlastung erteilt.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer
für den Jahresabschluss 2011 wurde am 18. Dezember 2012 erteilt.
Der Lagebericht und Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 liegt
in der Zeit vom 11. März 2013 bis 19. März 2013 beim Wasserverband Hessisches Ried – Hauptverwaltung –, Taunusstraße 100,
64521 Groß-Gerau, während der allgemeinen Bürostunden
Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag von
7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Groß-Gerau, 18. Dezember 2012
Wasserverband Hessisches Ried
gez. Hans-Jürgen F i s c h e r gez. Wulf A b k e
Verbandsvorsteher
Verbandsvorsteher
Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar
Die 25. Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und Regionalmanagement des Verbandes Region Rhein-Neckar findet statt
am Freitag, dem 1. März 2013, 14.00 Uhr, in Mannheim, Stadthaus
N 1, 1. OG, Raum Toulon.
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1. Bericht aus der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH
hier: Mündlicher Bericht, Geschäftsführer Wolf-Rainer Lowack
2. Vorstellung des Fachbereichs Wirtschaftsförderung der MRN
GmbH
hier: Zwischenbericht über die laufenden Arbeiten, Robert
­Kautzmann
3. Beteiligung der Metropolregion Rhein-Neckar an der zukünftigen EFRE-Förderung
hier: Sachstandbericht, Jörg Saalbach
4. Trägerschaftsaufgaben im Bereich Wirtschaftsförderung/
Standortmarketing
Zuschuss an die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH
hier: Verwendungsnachweis 2012
5.Verschiedenes/Mitteilungen
Die Sitzung ist öffentlich.
Mannheim, den 18. Februar 2013
gez. Dr. Eva L o h s e
Verbandsvorsitzende
Seite 2
Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Diens­
tes der Krankenversicherung in Hessen vom 22. September
1989 in der Fassung vom 29. Oktober 2012
(Änderungsbeschluss aus der Verwaltungsratssitzung vom 29. Oktober 2012 – genehmigt durch das Hessische Sozialministerium am
28. Januar 2013).
.
.
.
§8
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
• Beschließen der Satzung,
• Aufstellen einer Geschäftsordnung,
• Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter,
• Feststellen des Haushaltsplanes,
• (entfällt)
• Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,
• Aufstellen der Richtlinien für die Führung der Geschäfte,
• Aufstellen der Kassenordnung,
• Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
• Abnahme der Jahresrechnung,
• Entlastung des Geschäftsführers,
• Aufstellen von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des
Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 282­
SGB V),
• Errichtung und Auflösung von Dienststellen.
(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Aufgaben nach Absatz 1
Punkt 12 dem Geschäftsführer zu übertragen.
§9
Amtsdauer
der Vertreter der Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Die Amtsdauer der Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat
beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der
Wahl der einzelnen Vertreter mit dem Zusammentritt des nach
Ablauf der Amtsperiode neu gewählten Verwaltungsrates des MDK
Hessen.
(2) Die Mitglieder des MDK Hessen führen rechtzeitig vor Ablauf
der Amtsdauer eine Neuwahl durch und geben das Ergebnis den
Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt. Eine Wiederwahl der
Vertreter ist zulässig.
.
.
.
Oberursel, 7. Februar 2013
MDK Hessen
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 19. September 2011
Nr. 38
Anfragen und Auskünfte über den
Staatsanzeiger für das Land Hessen
Neue Telefon- und Telefaxnummer
Telefon 0611 36098-56
Fax 0611 30 13 03

Nr. 8
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke
Dillkreis Süd“
Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes
„Wasserwerke Dillkreis Süd“ hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember
2012 nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Name, Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Wasserwerke Dillkreis Süd“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Sinn/Lahn-Dill-Kreis.
(3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405 ff.)
Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen
seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(4) Das Verbandsgebiet umfasst die nachfolgend aufgeführten Gemeinden und Städte mit ihren aufgeführten Orts- und Stadtteilen
• Stadt Aßlar mit den Stadtteilen Aßlar und Werdorf.
• Gemeinde Breitscheid mit den Ortsteilen Gusternhain, Rabenscheid und dem Wohnplatz HUB im Ortsteil Breitscheid.
• Gemeinde Dietzhölztal mit den Ortsteilen Ewersbach, Mandeln,
Steinbrücken und Rittershausen.
• Gemeinde Driedorf mit den Ortsteilen Heiligenborn, Mademühlen, Roth, Waldaubach, Hohenroth und Heisterberg.
• Gemeinde Ehringshausen mit den Ortsteilen Ehringshausen,
Katzenfurt, Greifenthal, Daubhausen, Kölschhausen, Breitenbach und Dreisbach.
• Gemeinde Eschenburg mit den Ortsteilen Eibelshausen, Eiershausen, Hirzenhain und Wissenbach.
• Gemeinde Greifenstein mit den Ortsteilen Beilstein, Arborn,
Greifenstein, Nenderoth, Odersberg, Allendorf, Ulm, Holzhausen, Rodenroth und Rodenberg.
• Stadt Herborn mit den Stadtteilen Guntersdorf, Hirschberg,
Merkenbach und Herborn-Seelbach.
• Stadt Leun mit den Stadtteilen Leun, Bissenberg und Biskirchen.
• Gemeinde Sinn mit den Ortsteilen Sinn, Edingen und Fleisbach.
§2
Verbandsmitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind die im § 13 Abs. 3 aufgeführten
Gemeinden.
(2) Das Mitgliederverzeichnis wird von der Aufsichtsbehörde, je
eine Abschrift vom Wasserwirtschaftsamt und vom Verbandsvorsteher aufbewahrt.
(3) Der Verbandsvorsteher hält die Verzeichnisabschrift auf dem
Laufenden und benachrichtigt die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt von Veränderungen.
(4) Dem Verband können weitere, an der Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser interessierte Gemeinden beitreten.
(5) Über die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand. Die Aufsichtsbehörde ist entsprechend zu unterrichten.
§3
Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe, das für die Versorgung der Mitgliedsstädte und -gemeinden erforderliche Trinkwasser zu beschaffen
und an diese zu liefern, sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die Trinkwasserversorgung der Mitgliedsstädte und
-gemeinden auf lange Sicht sicherzustellen.
§4
Unternehmen, Plan
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat der Verband die notwendigen
Anlagen zu erwerben, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten,
sowie die erforderlichen Grundstücke zu erwerben. Soweit es sich
um Ortskerne von Gemeinden handelt, die der Verband versorgt,
kann er im Auftrage der Gemeinden dieselben warten und unterhalten.
(2) Der Umfang des Unternehmens ergibt sich aus dem vom Regierungspräsidenten am 12. Dezember 1966 genehmigten Plan mit den
erforderlichen Nachträgen.
(3) Der Plan und die Nachträge werden von der Aufsichtsbehörde
des Verbandes aufbewahrt; je eine Mehrausfertigung werden vom
Wasserwirtschaftsamt und vom Verbandsvorsteher aufbewahrt.
(4) In der Wasserbilanz des Verbandes ist der voraussichtliche max.
Wasserbedarf (max. Vorhaltemenge) über einen größeren Zeitraum
anzugeben. Diese Wassermenge ist zurückzuhalten.
Seite 363
(5) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Anlagen und den Ausführungsunterlagen, die wie der Plan
aufbewahrt werden.
§5
Ausführung des Unternehmens
(1) Über die Ausführung des Planes sowie seine wesentlichen Änderungen und Ergänzungen beschließt die Verbandsversammlung.
(2) Der Verband darf den Plan und die ergänzenden Pläne nicht
ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausführen.
(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet das Wasserwirtschaftsamt
und die sonstigen Behörden, deren Tätigkeitsbereich berührt wird,
rechtzeitig vorher von dem Beginn der Arbeiten und zeigt ihnen
ihre Beendigung an. Dem Wasserwirtschaftsamt ist vor den Vertragsabschlüssen (Zuschlägen) Gelegenheit zur Äußerung über die
Verdingung der Arbeiten an einen Unternehmer zu geben.
§6
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, ihnen gehörende
Grundstücke zur Durchführung des Verbandsunternehmens, soweit
es der Plan und die Nachträge vorsehen, zur Verfügung zu stellen.
§7
Verbandsorgane
(1) Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung
durch seine Organe.
(2) Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung.
b) der Verbandsvorstand.
§8
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der
Mitglieder. Die Vertreter werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte gewählt. Die Mitglieder
der Verbandsversammlung werden im Falle ihrer Verhinderung
durch Ersatzleute vertreten, die ebenfalls von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder zu wählen sind.
(2) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter, sowie die Dienstkräfte
des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich
tätig. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung.
§9
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verwaltung des Verbandes wird durch den Willen der Verbandsmitglieder bestimmt. Diese üben ihre Rechte in der Verbandsversammlung aus. Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr
nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wichtigen
Angelegenheiten des Verbandes.
Hierzu gehören insbesondere:
(1) Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers, seines Stellvertreters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter,
(2) die Wahl von Ausschüssen,
(3) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(4) Bestellung der Wirtschaftsprüfer,
(5) die Beschlussfassung über den Plan und die Ergänzung des
Planes,
(6) die Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
(7) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des
Verbandsvorstandes,
(8) die Festsetzung einer Entschädigung für die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung,
(9) die Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse, insbesondere des Stellenplanes,
(10) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern
des Verbandsvorstandes und dem Verband,
(11) Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes,
(12) die Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung
des Verbandes,
(13) die Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
Seite 364
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
§ 10
Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(3) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn Verbandsmitglieder, deren Stimmen zusammen den vierten Teil aller Stimmen, erreichen, oder die Aufsichtsbehörde die
Einberufung unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangen.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Einberufung der Verbandsversammlung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche erfolgen. In dringenden
Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist abkürzen.
(5) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Verbandsmitglieder, die
Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt ein.
§ 11
Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter im Amt
geleitet. Sie haben kein Stimmrecht.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen
Vertreter der Verbandsmitglieder, sowie der diesen zustehenden
Stimmen aufzustellen.
(3) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die
Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Jedem Vertreter
eines Verbandsmitgliedes ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.
(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Vertreter der
Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes sind befugt, in
der Sitzung das Wort zu ergreifen.
§ 12
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse
festzuhalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Mitglied
der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist
der Aufsichtsbehörde einzureichen.
§ 13
Stimmrecht, Stimmverhältnis, Beitragsverhältnis
(1) Die Verbandsmitglieder stimmen in der Verbandsversammlung
durch ihre Vertreter ab. Das Stimmrecht des einzelnen Verbandsmitglieds kann nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Kein Verbandsmitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen
haben. Erreicht ein Verbandsmitglied mehr als zwei Fünftel aller
Stimmen, werden die zwei Fünftel übersteigenden Stimmen den
übrigen Verbandsmitgliedern entsprechend ihrem Beitragsverhältnis zugerechnet.
(3) Die Stimmanteile entsprechen dem Beitragsverhältnis der Verbandsmitglieder.
Das Beitragsverhältnis teilt sich wie folgt auf:
Verbandsmitglied
Stadt Aßlar mit den Stadtteilen Aßlar und Werdorf
Gemeinde Breitscheid mit den Ortsteilen Gusternhain,
Rabenscheid und dem Wohnplatz HUB im Ortsteil
Breitscheid
Gemeinde Dietzhölztal mit den Ortsteilen Ewersbach,
Mandeln, Steinbrücken und Rittershausen
Gemeinde Driedorf mit den Ortsteilen Heiligenborn,
Mademühlen, Roth, Waldaubach, Hohenroth und Heis­
terberg
Gemeinde Ehringshausen mit den Ortsteilen Ehringshausen, Katzenfurt, Greifenthal, Daubhausen, Kölschhausen, Breitenbach und Dreisbach
Gemeinde Eschenburg mit den Ortsteilen Eibelshausen, Eiershausen, Hirzenhain und Wissenbach
Anteil
in %
12,01
1,51
6,20
5,05
20,05
6,30
Verbandsmitglied
Gemeinde Greifenstein mit den Ortsteilen Beilstein,
Arborn, Greifenstein, Nenderoth, Odersberg, Allendorf, Ulm, Holzhausen, Rodenroth und Rodenberg
Stadt Herborn mit den Stadtteilen Guntersdorf,
Hirschberg, Merkenbach und Herborn-Seelbach
Stadt Leun mit den Stadtteilen Leun, Bissenberg und
Biskirchen
Gemeinde Sinn mit den Ortsteilen Sinn, Edingen und
Fleisbach
Nr. 8
Anteil
in %
11,52
11,05
12,28
14,03
(4) Ein Verbandsmitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet
oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der
Verbandsvorstand gegen das Verbandsmitglied einen Anspruch
geltend machen soll.
§ 14
Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit
oder andere Erfordernisse vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie
beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen Beschlüsse gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist
der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn die Vertreter der Verbandsmitglieder mit mindestens drei Viertel aller Stimmen zustimmen.
(3) Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens eine Woche vor dem Tage der Sitzung angekündigt
ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mindestens drei
Viertel der Stimmen vertreten sind und der Aufnahme des Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen.
§ 15
Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, seinem Vertreter im Amt und weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Zahl der Mitgliedsgemeinden. Jede Mitgliedsgemeinde erhält einen Sitz im Vorstand. Die Vorstandsmitglieder und
ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Verwaltungsorganes
des Verbandsmitgliedes (Magistrat, Gemeindevorstand) durch die
Verbandsversammlung gewählt.
(2) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher werden von der Verbandsversammlung gewählt.
(3) Bei der Wahl des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung nicht an den Personenkreis nach Abs. 1 Satz 2 gebunden. Ist
der Verbandsvorsteher zugleich Vertreter eines Verbandsmitgliedes,
erhält dieses keinen weiteren Sitz im Verbandsvorstand.
(4) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 16
Amtszeit, Entschädigung
(1) Die Amtszeit des Vorstandes ist identisch mit der Dauer der
Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Mitglieder.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für
den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung.
§ 17
Geschäfte des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, für die er nach der Satzung zuständig ist und die
nicht nach § 9 der Verbandsversammlung oder nach § 20 dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind; an deren Beschlüsse ist er gebunden. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:
1.Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
2.Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfberichts an die Verbandsversammlung.
3.Anträge zur Änderung des Mitgliederverzeichnisses,
Nr. 8
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
4.Aufstellung der für die Veranlagung zu den Beiträgen geltenden
Richtlinien,
5.Veranlagung zu den Beiträgen,
6.Aufnahme von Darlehen,
7.Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung
oder Verfügung zu Lasten des Verbandes im Werte von 15.000,00
DM oder mehr erhalten,
8.Einstellung und Entlassung (Kündigung) der Dienstkräfte des
Verbandes, Erlass einer Dienstordnung,
9.Vorbereitung der Änderung und Ergänzung der Satzung, der
Verbandsaufgaben des Unternehmens und des Planes,
10.Beschlussfassung über das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme von neuen Verbandsmitgliedern.
(2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung der Verbandsausgaben Ausschüsse (Kommissionen) einsetzen, denen auch Personen,
die nicht Vorstandsmitglieder sind, angehören können.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen des Verbandes
eingehalten werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Schadensanspruch verjährt in drei Jahren, von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
§ 18
Sitzung des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher lädt den Verbandsvorstand nach Bedarf,
mindestens einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger
Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit.
Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern muss der Verbandsvorsteher eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist abkürzen; in
der Einladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie
kann in diesem Falle für sich die Leitung ohne Stimmrecht beanspruchen.
(2) Sitzungstermin und Tagesordnung werden der Aufsichtsbehörde
und dem Wasserwirtschaftsamt bekannt gegeben.
(3) Am Erscheinen verhinderte Vorstandsmitglieder teilen dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher und ihrem Stellvertreter mit.
Der Verbandsvorsteher lädt dann die Stellvertreter.
(4) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und leitet
dessen Sitzungen.
§ 19
Beschlussfassung im Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
geladen ist und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Vorstandsmitglieder ist er beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der
anwesenden Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Vorstandsmitglieder zustimmen.
(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn
kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Jede
Eintragung ist vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 20
Geschäfte des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Ihm obliegen alle
Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Verbandsvorstand
oder die Verbandsversammlung durch Gesetz oder Satzung berufen
sind. Er unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen
Mitglieder des Verbandsvorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften. Insbesondere
gehört zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers:
1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes
mit der Einschränkung des Abs. 2.
2. Der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung.
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3. Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes.
4. Die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung
der Verbandsanlagen.
5. Die Einziehung der Verbandsbeiträge.
6. Die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse.
7. Die Aufsicht über die Kassenverwaltung.
8. Auskünfte an die Medien.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform. Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn
sie vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter im Amt oder von
einem dieser beiden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sind.
§ 21
Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan und seine Nachträge
nach den jeweils für Eigenbetriebe gültigen Bestimmungen auf. Der
Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und
der Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung vor Beginn des Wirtschaftsjahres über ihn beschließen kann. Die Verbandsversammlung setzt
den Wirtschaftsplan fest. Für die Wirtschaftsführung finden die für
die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Der Vorsteher teilt den Wirtschaftsplan und seine Nachträge der
Aufsichtsbehörde mit.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verband soll keinen Gewinn erzielen.
§ 22
Abweichen vom Wirtschaftplan
(1) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und Mehrausgaben für
Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 DM überschreiten,
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung.
Wenn ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde, dann kann
der Verbandsvorstand die Leistung beschließen. Die Verbandsversammlung ist alsbald zu unterrichten.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich
verschlechtern wird oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Kredite
erforderlich werden oder
c) eine Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen erforderlich wird.
§ 23
Prüfung
(1) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss (Jahresbilanz und Jahreserfolgsrechnung) nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften auf. Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Überschuss mindert sich um Zuführungen zur Erneuerungsrücklage
nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes.
(2) Der Vorsteher beauftragt im ersten Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsprüfer, dieser hat den Jahresabschluss nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu prüfen und den Prüfbericht zur Herbeiführung der Entlastung durch
die Verbandsversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss wird durch die
Verbandsversammlung für jedes Jahr neu bestellt.
(4) Die Vornahme laufender und unvermuteter Kassenprüfungen
obliegen dem Rechnungsprüfungsamt des Lahn-Dill-Kreises.
(5) Weitergehende gesetzliche Prüfungsbestimmungen bleiben unberührt.
(6) Der Prüfbericht und eine Bestätigung über die Feststellung des
Jahresabschlusses sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 24
Buchführung
Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für die Bestandteile des Jahresabschlusses gilt die Verordnung zur Bestimmung der Formblätter
für den Jahresabschluss der Eigenbetriebe in der jeweiligen Fassung.
§ 25
Zwangsanordnung der Aufsichtsbehörde
Wenn der Verband den Wirtschaftsplan oder ihm obliegende Ausgaben nicht rechtzeitig festgesetzt hat, kann dies die Aufsichtsbe-
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Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
hörde in einem mit Gründen versehenen Bescheid tun. Sie kann die
Beiträge der Verbandsmitglieder festsetzen und einziehen lassen.
§ 26
Beiträge
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu
leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich
sind.
(2) Die Beiträge sind öffentliche Abgaben. Sie bestehen aus Geldleistungen und setzen sich zusammen aus:
a) dem Wasserbeitrag je cbm gelieferten Wassers in Höhe von 2,03
DM;
b) dem Investitionskostenbeitrag zur Deckung der Kosten für die
Planung, Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung
der Verbandsanlagen;
c) der Verbandsumlage zur Deckung der nach Abzug der Landesbeihilfen von den Gesamtkosten der Anlage, der Verwaltungs-,
Unterhaltungs- und Wartungskosten verbleibenden ungedeckten Kosten.
d) dem Investitionskostenbeitrag und der Verbandsumlage für
später hinzutretende Mitglieder in Höhe von 1% der seit 1967
getätigten Investitionen und 1% der seit 1967 von den Mitgliedern gezahlten Verlustabdeckung multipliziert mit der Differenz, die sich aus dem alten und neuen Beitragsverhältnis des
Mitgliedes ergibt. Jedes neu hinzutretende Mitglied erhält zur
Entscheidungsfindung über einen evtl. Beitritt ein schriftliches
Angebot aus dem die Höhe des Beitrages zu ersehen ist.
(3) Die Verbandsmitglieder dürfen für denselben Tatbestand nicht
mehrfach zu Beiträgen oder Gebühren herangezogen werden.
(4) Ausscheidende Verbandsmitglieder, die Veranlassung zur Errichtung von Verbandsanlagen gegeben haben, haben im bisherigen
Umfang ihre Beitragspflicht für Baukosten solcher Verbandsanlagen bis zu deren vollständigen Abschreibung weiter zu erfüllen und
haften ferner in diesem Rahmen für die Baukosten solcher Verbandsanlagen.
§ 27
Beitragsverhältnis
Bei abschnittsweiser Ausführung des Unternehmens können die
einzelnen Abschnitte für sich abgerechnet und die Beitragslast
entsprechend der Teilausführung berechnet werden.
§ 28
Veranlagungsverfahren
(1) Der Wasserbeitrag nach § 26 Abs. 2 a der Satzung wird vom
Verband monatlich von jedem Verbandsmitglied anhand der abgenommenen Wassermenge unter Berücksichtigung der Wassermindestabnahme erhoben.
(2) Der Investitionskostenbeitrag nach § 26 Abs. 2 b der Satzung
wird jährlich durch einen Beitragsbescheid festgelegt. Auf den Investitionskostenbeitrag kann ein monatlicher Abschlag erhoben
werden.
(3) Die Verbandsumlage nach § 26 Abs. 2 c der Satzung wird jährlich durch einen Beitragsbescheid festgelegt. Auf die Verbandsumlage kann ein monatlicher Abschlag erhoben werden.
(4) Der Beitrag für neu hinzutretende Mitglieder nach § 26 Abs. 2 d
wird einmalig durch einen Beitragsbescheid festgelegt.
(5) Zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Aufgaben, kann der Verband
monatliche vorläufige Vorauszahlungen auf die Grundgebühr erheben.
§ 29
Folgen des Rückstandes
Wer den festgesetzten Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat für jeden
angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 %
des rückständigen auf 100,00 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
§ 30
Zwangsvollstreckung
Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden
Forderungen des Verbandes können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens (Beitreibungsverfahrens) vollstreckt werden.
§ 31
Dienstkräfte
(1) Der Verbandsvorstand hat für die Kassenführung einen Kassenverwalter zu stellen. Die Einstellung der Dienstkräfte, insbesondere
eines Verbandstechnikers (Verbandsingenieurs) erfolgt im Rahmen
der Beschlüsse und der Stellenübersicht. Vor Einstellung eines Verbandstechnikers ist das Wasserwirtschaftsamt zu hören.
Nr. 8
(2) Der Verbandsvorstand kann Angestellte und Arbeiter auf
Dienstvertrag einstellen, soweit die Verbandsversammlung solche
Stellen im Stellenplan und die notwendigen Haushaltsmittel bewilligt hat.
(3) Auf das Verhältnis zwischen dem Kassenverwalter und den
Vorstandsmitgliedern findet § 110 Abs. 4 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) Anwendung.
§ 32
Bekanntmachungen
(1) Die Verbandssatzung und deren Änderungen werden durch die
Aufsichtsbehörde veröffentlicht. Sonstige für die Öffentlichkeit
bestimmte Bekanntmachungen werden durch ortsübliche Veröffentlichungen der Mitgliedsgemeinden bekannt gemacht.
(2) Nur für die Mitglieder bestimmte Bekanntmachungen werden
diesen schriftlich mitgeteilt.
(3) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, an dem sie eingesehen werden können.
§ 33
Verbandsschau
Eine Verbandsschau wird nicht durchgeführt.
§ 34
Änderung der Satzung
(1) Die Verbandsversammlung kann Ergänzungen oder Änderungen
der Satzung beschließen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit
von zwei Drittel der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Ergänzungen und Änderungen der Satzung werden nach vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 32
Abs. 1 der Satzung auf Kosten des Verbandes bekannt gemacht.
§ 35
Verschwiegenheitspflicht
(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung und
Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, über alle ihnen
mit der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben
zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung
ist aktenkundig zu machen.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 36
Ordnungsgewalt
Die Mitglieder des Verbandes haben die auf der Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens, zu befolgen.
§ 37
Ersatzvornahme
(1) Der Verbandsvorstand kann die Anordnung nach § 37 durch
einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen oder durch Verhängung
eines Zwangsgeldes durchsetzen.
(2) Der Verbandsvorstand droht das Zwangsmittel vorher schriftlich an, und zwar die Kosten in vorläufig geschätzter, das Zwangsgeld in bestimmter, höchstens 300,00 DM beantragter Höhe und
setzt für die Befolgung der Anordnung eine angemessene Frist. Bei
Gefahr im Verzuge sind die Schriftform und die Frist nicht nötig.
(3) Das Zwangsgeld fällt an den Verband.
§ 38
Rechtsbehelfe
Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach den §§ 68 ff.
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I
S. 17) zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung von § 10
des Hess. Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13 ff.) gegeben.
§ 39
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Landrates des LahnDill-Kreises.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauftragte über die
Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche
und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen
anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen
vornehmen.
Nr. 8
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den
Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 40
Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte
(1) Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen,
die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder
künstlerischen Wert haben,
4. zur Aufnahme von Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen,
andere Kredite),
5. zum Eintritt in Gesellschaften und anderen Vereinigungen bürgerlichen Rechts,
6. zu Verträgen mit einem Mitglied des Verbandsvorstandes,
7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder
des Verbandsvorstandes und an Dienstkräfte des Verbandes,
8. zur Bestellung von Sicherheiten,
9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen.
(2) Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die
einem der in Abs. 1 angegebenen Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.
§ 41
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 1. September
1997 und tritt rückwirkend zum 1. September 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke Dillkreis Süd“ in der Fassung vom
1. September 1997 außer Kraft.
Genehmigung
Die vorstehende, in der Verbandsversammlung am 13. Dezember
2012 beschlossene, Änderung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd mit Sitz in Sinn
vom 10. Januar 1990, zuletzt geändert am 1. September 1997, wird
gemäß § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.
Februar 1991 i. d. F. vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) i. V. m.
§§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503)
i. d. F. vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 227) aufsichtsbehördlich genehmigt und öffentlich bekannt gemacht.
Die geänderte Verbandssatzung ersetzt die Satzung vom 1. September 1997 und tritt rückwirkend zum 1. September 1997 in Kraft.
Gießen, 5. Februar 2013
Regierungspräsidium Gießen
Im Auftrag
gez. S c h n e i d e r
Regierungsoberrätin
Seite 367
Kammerwahl 2013
Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahl der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen
15. Wahlperiode 2013–2018
Der Wahlleiter gibt gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung zur Wahl der
Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen vom
10. April 2007 bekannt, dass die Wählerverzeichnisse in der Zeit
vom 26. März 2013 bis 23. April 2013 während der jeweiligen Öffnungszeiten an den nachfolgenden Orten ausliegen:
Bezirksärztekammer Darmstadt
Erdgeschoss, Konferenzraum
Wilhelminenplatz 8
64283 Darmstadt
Telefon: 06151/91668-0
Bezirksärztekammer Frankfurt am Main
Erdgeschoss, Flur 050, Raum 015
Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt am Main
Telefon: 069/97672-0
Bezirksärztekammer Gießen
Erdgeschoss, Raum 1
Georg-Schlosser-Straße 6 a
35390 Gießen
Telefon: 0641/94381-0
Bezirksärztekammer Kassel
3. OG, Raum 2
Wilhelmshöher Allee 67
34121 Kassel
Telefon: 0561/91318-0
Bezirksärztekammer Marburg
1. OG, Empfangsbereich
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421/4107-0
Bezirksärztekammer Wiesbaden
3. OG, Besprechungsraum
Wilhelmstraße 60
65183 Wiesbaden
Telefon: 0611/97748-0
Landesärztekammer Hessen
Untergeschoss, Eingangsbereich, Besprechungsraum
Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt am Main
Telefon: 069/97672-0
Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen
Erdgeschoss, Empfang-Zentrale, Raum 1
Mittlerer Hasenpfad 25
60598 Frankfurt am Main
Telefon: 069/97964-0
Ansprüche auf Aufnahme und Einwendungen gegen die Aufnahme
in das Wählerverzeichnis können spätestens bis zum 24. April 2013,
18.00 Uhr, beim Wahlleiter, Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt am
Main, schriftlich erhoben werden.
Frankfurt am Main, den 4. Februar 2013
Landesärztekammer Hessen
gez. Holger T a n z k i
Der Wahlleiter
Seite 368
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 8
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Prüfungsamt des
Hessischen Rechnungshofs
Das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs in Kassel
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen überdurchschnittlich qualifizierte/n
Diplom-Ingenieurin (FH)/
Diplom-Ingenieur (FH)
oder Bachelor
Fachrichtung: Hochbau/Architektur
(Kennziffer 01/2013)
als Prüferin oder Prüfer im Sachgebiet 3.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen Prüfungen von
Landesbaumaßnahmen und Fördervorhaben in den Bereichen
des Hessischen Baumanagements und des Hessischen Immobilienmanagements.
Die Tätigkeit ist vielseitig und anspruchsvoll. Sie erfordert ein
hohes Maß an Eigeninitiative, Belastbarkeit, Überzeugungs- und
Durchsetzungsvermögen sowie die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte rasch zu erfassen, Probleme zu analysieren und konstruktive Lösungen zu erarbeiten.
In Betracht kommen überdurchschnittlich qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber mit einem abgeschlossenen Studium (mindestens Note befriedigend) der Fachrichtung Hochbau/Architektur. Einschlägige Berufserfahrung ist erforderlich. Zusätzliche
Kenntnisse im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung
(Abwasser, Wasser- und Wärmeversorgung sowie Brandschutz)
sind wünschenswert. Kenntnisse im kaufmännischen Rechnungswesen und im Haushaltswesen sowie Kenntnisse im Vergaberecht sind von Vorteil. Vorausgesetzt werden sicheres Auftreten, sehr gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise, gute
EDV-Kenntnisse (MS-Word und MS-Excel) sowie die Bereitschaft
und Fähigkeit, im Team zu arbeiten.
Die Tätigkeit ist mit Dienstreisen im eigenen Pkw innerhalb Hessens verbunden, die auch auswärtige Übernachtungen erforderlich machen können. Eine Fahrerlaubnis der Klasse B ist notwendig.
Es steht eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zur Verfügung. Im Beschäftigungsverhältnis ist die Einstellung in die
Entgeltgruppe 11 TV-H vorgesehen. Eine spätere Übernahme in
das Beamtenverhältnis wird angestrebt. Aufstiegsmöglichkeiten
sind nach Eignung und Leistung im Rahmen des Stellenplans
gegeben.
Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Neuntes
Buch – werden berücksichtigt.
Bewerbungen mit Unterlagen wie tabellarischem Lebenslauf mit
ausführlichem Werdegang, Zeugnissen, ggf. der letzten dienstlichen Beurteilung sowie Angabe des dienstlichen und/oder privaten Telefon-/E-Mail-Anschlusses richten Sie bitte – unter Nennung der oben angegebenen Kennziffer – bis zum 8. März 2013
an das
Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs,
Tischbeinstraße 32a, 34121 Kassel.
Vertraulichkeit wird zugesichert. Bitte nur Fotokopien übersenden, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden
können. Bewerbungs- und Fahrtkosten können nicht erstattet
werden.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­
Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäfts­füh­rung: Karin Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, ­Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Beim Kreis Bergstraße sind im Fachbereich Gesundheit ab sofort
folgende unbefristete Vollzeitstellen, die grundsätzlich auch teilbar sind,
zu besetzen:
1. Ärztin / Arzt
2. Fachärztin / Facharzt
für Öffentliches Gesundheitswesen
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite:
www.kreis-bergstrasse.de unter der Rubrik Aktuell/
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64646 Heppenheim erhalten bzw. unter der Telefonnummer 06252/155252 anfordern.
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Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar
2013.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 8 vom 18. Februar 2013 beträgt 32 Seiten.

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