Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse
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Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse
Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse Geschrieben von: Administrator Montag, den 14. März 2011 um 09:22 Uhr - Aktualisiert Montag, den 02. Januar 2017 um 08:39 Uhr Die Pensionskasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 53 VAG. Sie bezweckt gemäß § 1 der Satzung, ihren Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen Renten zu gewähren (Pensionsversicherung). Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte gemäß § 21 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie versicherungsfremde Geschäfte wurden nicht getätigt. Die Pensionskasse besitzt die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte „Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen“. Wir möchten Sie darüber , dass informieren wir, die Babcock Pensionskasse, Mercer Deutschland GmbH damit beauf Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag Freitag 9 - 12 Uhr, 13 - 16 Uhr 9 - 14 Uhr 1/2 Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse Geschrieben von: Administrator Montag, den 14. März 2011 um 09:22 Uhr - Aktualisiert Montag, den 02. Januar 2017 um 08:39 Uhr Die BaFin (Sektor Versicherungsaufsicht) führt die Aufsicht über die deutschen Versicheru Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Postfach 12 53 53002 Bonn Hinweis zur Rentenbezugsmitteilung: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass künftig (ab 2012) eine Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung nur bei Veränderung der Leistungshöhe versandt wird. Diese Vorgehensweise ist im aktuellen BMF Schreiben (Bundesministerium der Finanzen) vom 17. Dezember 2010 (IV C3 - S 2257-b/07/10002) Absatz 1 Satz 1 entsprechend geregelt. " Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, ...sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG jeweils gesondert mitzuteilen." 2/2