Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse

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Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse
Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse
Geschrieben von: Administrator
Montag, den 14. März 2011 um 09:22 Uhr - Aktualisiert Montag, den 02. Januar 2017 um 08:39 Uhr
Die Pensionskasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im
Sinne des § 53 VAG. Sie bezweckt gemäß § 1 der Satzung, ihren Mitgliedern oder deren
Hinterbliebenen Renten zu gewähren (Pensionsversicherung).
Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte gemäß § 21 Nr. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie versicherungsfremde Geschäfte wurden nicht
getätigt. Die Pensionskasse besitzt die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte
„Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen“.
Wir möchten Sie darüber
, dass
informieren
wir, die Babcock Pensionskasse, Mercer Deutschland GmbH damit beauf
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag
Freitag
9 - 12 Uhr, 13 - 16 Uhr
9 - 14 Uhr
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Herzlich Willkommen bei der Babcock Pensionskasse
Geschrieben von: Administrator
Montag, den 14. März 2011 um 09:22 Uhr - Aktualisiert Montag, den 02. Januar 2017 um 08:39 Uhr
Die BaFin
(Sektor Versicherungsaufsicht) führt die Aufsicht über die deutschen Versicheru
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 12 53
53002 Bonn
Hinweis zur Rentenbezugsmitteilung: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass künftig (ab
2012) eine Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung
nur bei Veränderung der Leistungshöhe
versandt wird. Diese Vorgehensweise ist im aktuellen BMF Schreiben (Bundesministerium der
Finanzen) vom 17. Dezember 2010 (IV C3 - S 2257-b/07/10002) Absatz 1 Satz 1 entsprechend
geregelt.
" Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von
Leistungen, ...sowie
bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen
dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im
abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis
6 EStG jeweils gesondert mitzuteilen."
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