Abschlagsfreie Rente ab 63 Wer kann jetzt davon profitieren?
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Abschlagsfreie Rente ab 63 Wer kann jetzt davon profitieren?
in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 27/2014 Abschlagsfreie Rente ab 63 Wer kann jetzt davon profitieren? Der Bundestag hat am 23. Mai 2014 das Gesetz über die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einigen Änderungen in letzter Minute gegenüber dem ursprünglichen Entwurf verabschiedet. Danach ließ der Bundesrat das RVLeistungsverbesserungsgesetz am 13. Juni ohne Einwendungen passieren. Am 1. Juli ist das sogenannte Rentenpaket in Kraft getreten – insbesondere die abschlagsfreie Rente ab 63. Diese erspart vielen älteren Arbeitnehmern Rentenabschläge von 100 Euro und mehr im Monat. Das summiert sich bei einer 20-jährigen Rentenbezugszeit auf ein Rentenplus von 25.000 Euro und mehr. Nach jahrelangen Abstrichen gibt es damit erstmals seit Langem wieder Verbesserungen bei der Rente. Im Folgenden wird erläutert, wer im Einzelnen davon profitieren kann und es werden Praxistipps für Betroffene gegeben. 1. Abschlagsfreie Rente ab 63 – die wichtigsten Fakten Wer eine 45-jährige Wartezeit erfüllt, kann künftig ab 63 Jahren ohne Abschläge (also ohne Kürzungen) in Rente gehen. Der Gesetzgeber hat dabei keine neue Rentenart geschaffen, sondern die bereits 2012 eingeführte „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ modifiziert. Bislang gab es diese erst ab 65 Jahren. 2013 haben sie rund 16.200 Ältere (etwa 2,5 Prozent aller Neurentner/innen) als Eingangstor in den vorzeitigen Ruhestand genutzt. Diese Rente kann nun von den Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1963 schon vor dem 65. Lebensjahr bezogen werden – und unter erleichterten Bedingungen. Tabelle 1: Die (modifizierte) Altersrente für besonders langjährig Versicherte Niedrigstes Eintrittsalter: 63 Jahre, stufenweise ansteigend Wartezeit (Mindestanwartschaft): 45 Jahre Weitere besondere Voraussetzungen: keine Rentenabschläge: keine Vorzeitiger Bezug: nicht möglich Hinzuverdienst: nur in engen Grenzen möglich Zwar wird das vorzeitige Altersruhegeld derzeit unter dem Label „Rente mit 63“ gehandelt, die 63-Jahres-Grenze gilt jedoch nur für diejenigen, die vor 1953 geboren sind. Ab dem Jahrgang 1953 steigt die Altersgrenze Seite 2 stufenweise um je zwei Monate pro Geburtsjahrgang an (siehe Tabelle 2). Für 53-er gilt eine Grenze von 63 Jahren und zwei Monaten. Wer also beispielsweise im Mai 1953 geboren wurde, kann die neue Rente ab August 2016 erhalten. Das ist der Monat, der demjenigen folgt, an dem der oder die Betreffende 63 Jahre und zwei Monate alt wird. Für 54-er sind es 63 Jahre und vier Monate und so weiter. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann – wie bisher – die 65-Jahres-Grenze. Tabelle 2: Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte Geburtsjahrgang des Versicherten auf das Alter Anhebung der Altersgrenze um ... Monate bis 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 ab 1964 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 Jahre 63 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64 65 Monat 0 2 4 6 8 10 0 2 4 6 8 10 0 Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Welche werden (Renten-)Zeiten berücksichtigt Ausnahmefall: Wann freiwillige Beiträge zählen Das Altersruhegeld für besonders langjährig Versicherte ist so etwas wie eine Belohnung für diejenigen, die besonders lange in die Rentenkasse eingezahlt haben. Es kommt nur infrage für diejenigen, auf deren Rentenkonto 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder sogenannten Berücksichtigungszeiten (vor allem für Kindererziehung) stehen. Arbeitnehmer/innen, die früh – etwa mit 16 – ihre Lehre begonnen und ihr Leben lang durchgearbeitet haben, kommen bereits mit 61 Jahren auf die verlangten 45 Beitragsjahre und haben damit Anspruch auf diese Altersrente – allerdings frühestens mit 63 Jahren. Akademiker/innen, die erst später – oft erst mit Ende 20 – ins Arbeitsleben eingestiegen sind, können das neue Ruhegeld in der Regel nicht erhalten. Denn Schul- und Studienjahre werden bei der 45-jährigen Wartezeit nicht berücksichtigt. Auch Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung zählen in aller Regel nicht mit, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erfüllt ist. Dabei gibt es aber eine Ausnahme: Wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung (oder selbstständigen Tätigkeit) vorhanden sind, dann zählen auch die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Das kann zum Beispiel wichtig sein für Handwerker, die zeitweise angestellt und zeitweise selbstständig tätig waren und als Selbstständige weiter freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt haben. Zur Erläuterung: Selbstständige Handwerker mit Meisterprüfung, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich ihren Beruf ausüben, sind Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung (Paragraf 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Sie können sich aber auf www.biallo.de Seite 3 schriftlichen Antrag von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre lang (das heißt 216 Beitragsmonate) Pflichtbeiträge gezahlt haben (Paragraf 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden allerdings nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt (Paragraf 51 Absatz 3a Nr. 4. SGB VI neu). Das Bundesarbeitsministerium hat – um Missverständnisse zu vermeiden – in die Begründung des Gesetzentwurfs eine Liste von Leistungen aufgenommen, die bei der 45jährigen Wartezeit mitgezählt werden sollen: „Es handelt sich hierbei um Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld und deren Vorläuferleistungen. Dabei zählen zu den Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beispielsweise Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Strukturkurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld.“ Abschlagsfreie Rente gilt nicht für „Bestandsrentner/innen“ Wer bereits nach dem „alten“ – bis Ende Juni 2014 geltenden – Recht eine Altersrente erhält, kann in der Regel von der neuen abschlagsfreien Rente ab 63 nicht profitieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rentenbescheid rechtskräftig geworden ist (also nach dem Ende der Widerspruchsfrist). Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Rentenantrag zurückgenommen werden. Für diejenigen, die erst im April oder Mai 2014 ihren Rentenantrag eingereicht haben, kann es sich unter Umständen lohnen, die Rücknahme zu prüfen und einen neuen Antrag auf die abschlagsfreie Rente zu stellen. 2. Wann Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs zählen 2a. Generelle Regelung Auch Zeiten des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG) I werden mitgerechnet, wenn geprüft wird, ob die 45jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Zeiten des Bezugs der früheren Arbeitslosenhilfe oder des jetzigen Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) bleiben dagegen außen vor. Teilweise kann die Rentenversicherung dem Rentenkonto der Betroffenen allerdings nicht entnehmen, ob früher Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Falls den Betroffenen keine Bescheide der Arbeitsämter mehr vorliegen, kann der Bezug von ALG I gegebenenfalls durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden (Paragraf 244 Absatz 3 Satz 3 SGB VI neu). Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn werden jedoch ausgeklammert, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist. So soll – wie der Gesetzgeber meint – eine „Frühverrentungswelle“ verhindert werden. Von dieser Regelung gibt es nur dann eine Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn durch eine „Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ verursacht wurde (Paragraf 51 Abs. 3a Nr. 3. SGB VI neu). In diesem Fall werden auch die „späten“ Arbeitslosengeld-Zeiten mitgezählt. Ein Praxisbeispiel hierzu: Ein Arbeitnehmer mit 44 Beitragsjahren wird im Juli 2014 mit genau 62 Jahren von seinem Arbeitgeber entlassen und bekommt ALG I. Er beabsichtigt, ab Juli 2015 die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ zu beantragen. Wenn geprüft wird, ob er die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt, wird das letzte Jahr mit ALG-I-Bezug nicht mitgezählt. Er kommt deshalb nur auf 44 anrechenbare Rentenjahre – und erhält deshalb keine abschlagsfreie Rente. Gegebenenfalls muss er dann – wenn er doch mit 63 in Rente gehen möchte – die „Altersrente für langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen. Dabei müsste er dann aber einen Rentenabschlag von neun Prozent hinnehmen. Allerdings: Falls er im Juli 2014 entlassen wurde, weil sein ehemaliger Arbeitgeber Pleite gemacht hat, wird er die abschlagsfreie Rente mit 63 doch bekommen. www.biallo.de Seite 4 2b. Der Minijob-Trick: Ein versicherungspflichtiger Minijob kann in der Zeit des ALG-I-Bezugs den Rentenanspruch sichern. Wem nach dem Beschäftigungsende noch einige Monate bis zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ fehlen, dem kann ein Mini-Job nützen. Das Gleiche gilt für jemanden, der mit 61 oder später seine Arbeit verliert und ALG I erhält. Er kann die „Zwei-Jahres-Klausel“, die der Gesetzgeber zur Nicht-Berücksichtigung von ALG-I-Zeiten für die 45-jährige Wartezeit in das SGB VI aufgenommen hat, auskontern, wenn er eine geringfügige Beschäftigung findet. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen kann ein solcher Minijob übrigens auch beim vorherigen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die sogenannten Minijobs sind seit Anfang 2013 im Grundsatz rentenversicherungspflichtig (soweit die Rentenversicherungspflicht nicht „abgewählt“ wird). Die Zeit der Mini-Beschäftigung zählt dann als Pflichtbeitragszeit und wird somit mitgerechnet, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt“ ist. Mit anderen Worten: Wer zum Beispiel mit 61 seine Arbeit verliert und bis dahin 43 anrechenbare Jahre für die neue Rente vorweisen kann und danach sofort einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aufnimmt und diesen zwei Jahre ausübt, erfüllt mit 63 die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente. Der Minijob steht im Übrigen dem Anspruch auf ALG I nicht entgegen. Allerdings werden anrechenbare Einkünfte über 165 Euro (monatliches Gehalt) voll vom ALG I abgezogen. Wichtig ist allerdings: Die Aufnahme einer Beschäftigung muss der Arbeitsagentur umgehend gemeldet werden. Sofern die Bemü- hungen um eine vollwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung „dadurch nicht eingeschränkt werden und die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt“, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht berührt, schreibt die Bundesagentur für Arbeit. Ein Beispiel: Ein geringfügig Beschäftigter, der Arbeitslosengeld I bezieht, ist monatlich zwölf Stunden tätig und verdient dabei 16 Euro brutto pro Stunde. Dies ergibt ein monatliches Gehalt in Höhe von 192 Euro. Der auf den Arbeitnehmer anfallende Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 7,49 Euro (3,9 Prozent von 192 Euro). Monatlich werden ihm damit 184,51 Euro überwiesen. Als Werbungskosten kann der Mini-Jobber die Kosten für die Fahrt mit seinem PKW zu seinem Arbeitsplatz ansetzen. Diese belaufen sich auf 18 Euro (4 x im Monat 15 Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Als anrechenbares Einkommen verbleiben damit 166,51 Euro. Damit wird der Freibetrag von 165 Euro, der allen ALG-I-Beziehern für Nebeneinkünfte zugestanden wird, um genau 1,51 Euro überschritten. Sein ALG I wird damit monatlich um 1,51 Euro gekürzt. Alternative: Freiwillige Beiträge Für den Fall, dass kein Minijob aufgenommen werden kann, ist es theoretisch auch möglich, die Wartezeit für die neue Rente durch freiwillige Beiträge zu erfüllen. Zwei Jahre freiwilliger Beitragszahlung reichen beispielsweise für einen 61-Jährigen, der bereits 43 Anwartschaftsjahre für die abschlagsfreie Rente ab 63 vorweisen kann, um die Voraussetzungen für die neue Rente zu erfüllen. Wichtig ist dabei: Freiwillige Beiträge können nicht neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I gezahlt werden. In diesem Fall müssten die Betroffenen also gegebenenfalls auf ALG I verzichten. Diese Variante lohnt sich allenfalls für diejenigen, die ohnehin keinen Anspruch auf ALG I haben. 3. Was Kinderberücksichtigungszeiten für die neue Rente bringen Frauen dürften weit häufiger als vielfach angenommen von der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren profitieren. Wenn geprüft wird, ob Anspruch auf die Altersrente für „besonders langjährig Versicherte“ besteht, zählen nämlich auch die sogenannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit. Die- se wurden 1992 eingeführt, wirken allerdings auch in die Vergangenheit zurück – etwa wenn die Kinder in den 60er oder 70er Jahren geboren wurden. Unter einer „Kinderberücksichtigungszeit“ versteht man die Zeit vom Tag der Geburt bis www.biallo.de Seite 5 zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes. Die ersten drei Jahre (oder für Geburten vor 1992: zwei Jahre) werden dabei ohnehin als Kindererziehungszeiten anerkannt und bei der Rente berücksichtigt. Doch auch in der Zeit zwischen dem zweiten (oder dritten) und zehnten Geburtstag eines Kindes können Elternteile (insbesondere Mütter), die in dieser Zeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, profitieren. Kinderberücksichtigungszeiten zählen nämlich mit, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Ein Beispiel: Else Fischer wurde im Juni 1951 in Köln geboren. Im September 1967 war sie als Einzelhandels-Azubi erstmals sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend blieb sie in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig, bis ihr erstes Kind im Januar 1980 geboren wurde. Danach – und als ihre weiteren Kinder im Februar 1984 und September 1990 zur Welt kamen, war sie nicht mehr erwerbstätig. Seitdem ihr zuletzt geborenes Kind zehn Jahre alt wurde, ist Else Fischer aber wieder in einem Teilzeitjob als Einzelhandelskauffrau tätig. Damit kommt sie insgesamt auf folgende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten: September 1967 bis Februar 1980 (Ende des Mutterschaftsgeld-Bezugs): zwölf Jahre und sechs Monate September 2000 bis Juni 2014: 13 Jahre und zehn Monate Dies sind insgesamt 26 Jahre und vier Monate. Auf ihrem Rentenkonto stehen zudem aber auch Kinderberücksichtigungszeiten vom März 1980 bis zum August 2000. Dies sind insgesamt 20 Jahre und sechs Monate. Insgesamt kommt Else Fischer damit im Juni 2014 auf 46 Jahre und zehn Monate anrechenbarer Zeiten für die „Altersrente für be- sonders langjährig Versicherte“. Somit kann sie die abschlagsfreie Rente ab Juli 2014 beantragen – dies ist der Monat nach ihrem 63. Geburtstag. Übrigens: Frauen, die in der zehnjährigen Kinderberücksichtigungszeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, winkt zudem auch noch ein Rentenzuschlag. Denn Beschäftigungszeiten, in denen die Betroffenen zwischen dem zweiten, dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdient haben, werden um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können. Dieses fällt den meisten allerdings leicht, da die Kinderberücksichtigungszeit hierbei mitgerechnet wird. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für Berücksichtigungszeiten ab 1992. Praxistipp: Berücksichtigungszeiten auf dem Rentenkonto eintragen lassen Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollten im Standardfall nach Ablauf der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt – beantragt werden. Dafür gibt es das Formular V820 bei der Deutschen Rentenversicherung, das man auch im Internet herunterladen kann: http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/ 04_formulare_und_antraege/FormulareUndA ntraege_node.html Ohne Antragstellung werden diese Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt – auch dann nicht, wenn aus dem Rentenkonto klar hervorgeht, dass ein Versicherter Kinder hat. Doch keine Panik: Wer bislang versäumt hat, diese Zeiten eintragen zu lassen, hat nichts verpasst: Die Zeiten können auch noch kurz vor dem Rentenantrag nachgetragen werden. 4. Rentenverluste treten trotz abschlagsfreier Rente ein – mit Weiterarbeit kann gegengesteuert werden Viele Rentenversicherte, für die eine abschlagsfreie Rente mit 45 Jahren infrage kommt, haben relativ hohe gesetzliche Rentenansprüche erworben. Klar ist: Für diejeni- gen, die ohnehin seit Längerem planen, spätestens mit 63 in den Ruhestand zu treten und die eine auskömmliche Rente erwarten, ist die neue Rente ein lukratives Sonderanwww.biallo.de Seite 6 gebot, da hier schließlich keine Abschläge anfallen. Wer allerdings eigentlich plante, noch (mindestens) bis zum regulären Rentenalter zu arbeiten, oder noch unsicher ist, was zu tun ist, sollte gut nachrechnen, bevor er das Sonderangebot der Großen Koalition annimmt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber unter Verweis auf die abschlagsfreie Rente nun auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dringt. Denn wer bis zum regulären Rentenalter weiterarbeitet, erwirbt hierdurch weitere Rentenansprüche. Diese entgehen einem natürlich, wenn man vorzeitig in den Ruhestand tritt. Das reguläre Rentenalter liegt für den Jahrgang 1952 beispielsweise bei 65 Jahren und fünf Monaten. Wer entsprechend lange wei- terarbeitet, erhält als Durchschnittsverdiener später eine um rund 70 Euro höhere Altersrente. Für Besserverdiener um rund 140 Euro. Und: Mit dem regulären Rentenalter muss noch nicht unbedingt Schluss sein. Denn mit dem aktuellen Rentenpaket hat die große Koalition eine arbeitsrechtliche Neuregelung zur Weiterarbeit nach dem regulären Rentenalter verabschiedet. Nun ist nämlich nach Erreichen des Rentenalters eine mehrfache befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses möglich. Dass hier von Arbeitnehmerseite ein zunehmender Bedarf besteht, zeigen die Zahlen der Beschäftigtenstatistik. Diese wies im September 2013 (neuere Zahlen liegen noch nicht vor) knapp 190.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte jenseits der 65 aus. Dies waren rund doppelt so viele wie zehn Jahre zuvor. Das „Thema der Woche“ ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. 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