Abschlagsfreie Rente ab 63 Wer kann jetzt davon profitieren?

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Abschlagsfreie Rente ab 63 Wer kann jetzt davon profitieren?
in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de
Von Rolf Winkel
27/2014
Abschlagsfreie Rente ab 63
Wer kann jetzt davon profitieren?
Der Bundestag hat am 23. Mai 2014 das Gesetz über die Leistungsverbesserungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung mit einigen
Änderungen in letzter Minute gegenüber dem
ursprünglichen Entwurf verabschiedet. Danach ließ der Bundesrat das RVLeistungsverbesserungsgesetz am 13. Juni
ohne Einwendungen passieren. Am 1. Juli ist
das sogenannte Rentenpaket in Kraft getreten – insbesondere die abschlagsfreie Rente
ab 63. Diese erspart vielen älteren Arbeitnehmern Rentenabschläge von 100 Euro und
mehr im Monat. Das summiert sich bei einer
20-jährigen Rentenbezugszeit auf ein Rentenplus von 25.000 Euro und mehr. Nach
jahrelangen Abstrichen gibt es damit erstmals
seit Langem wieder Verbesserungen bei der
Rente. Im Folgenden wird erläutert, wer im
Einzelnen davon profitieren kann und es werden Praxistipps für Betroffene gegeben.
1. Abschlagsfreie Rente ab 63 – die wichtigsten Fakten
Wer eine 45-jährige Wartezeit erfüllt, kann
künftig ab 63 Jahren ohne Abschläge (also
ohne Kürzungen) in Rente gehen. Der Gesetzgeber hat dabei keine neue Rentenart
geschaffen, sondern die bereits 2012 eingeführte „Altersrente für besonders langjährig
Versicherte“ modifiziert. Bislang gab es diese
erst ab 65 Jahren. 2013 haben sie rund
16.200 Ältere (etwa 2,5 Prozent aller Neurentner/innen) als Eingangstor in den vorzeitigen Ruhestand genutzt. Diese Rente kann
nun von den Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1963 schon vor dem 65. Lebensjahr bezogen werden – und unter erleichterten Bedingungen.
Tabelle 1: Die (modifizierte) Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Niedrigstes Eintrittsalter:
63 Jahre, stufenweise ansteigend
Wartezeit (Mindestanwartschaft):
45 Jahre
Weitere besondere Voraussetzungen:
keine
Rentenabschläge:
keine
Vorzeitiger Bezug:
nicht möglich
Hinzuverdienst:
nur in engen Grenzen möglich
Zwar wird das vorzeitige Altersruhegeld derzeit unter dem Label „Rente mit 63“ gehandelt, die 63-Jahres-Grenze gilt jedoch nur für
diejenigen, die vor 1953 geboren sind. Ab
dem Jahrgang 1953 steigt die Altersgrenze
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stufenweise um je zwei Monate pro Geburtsjahrgang an (siehe Tabelle 2). Für 53-er gilt
eine Grenze von 63 Jahren und zwei Monaten.
Wer also beispielsweise im Mai 1953 geboren
wurde, kann die neue Rente ab August 2016
erhalten. Das ist der Monat, der demjenigen
folgt, an dem der oder die Betreffende 63
Jahre und zwei Monate alt wird. Für 54-er
sind es 63 Jahre und vier Monate und so weiter. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann – wie
bisher – die 65-Jahres-Grenze.
Tabelle 2: Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte
Geburtsjahrgang
des Versicherten
auf das Alter
Anhebung der Altersgrenze um ... Monate
bis 1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
ab 1964
0
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
Jahre
63
63
63
63
63
63
64
64
64
64
64
64
65
Monat
0
2
4
6
8
10
0
2
4
6
8
10
0
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Welche
werden
(Renten-)Zeiten
berücksichtigt
Ausnahmefall: Wann freiwillige Beiträge
zählen
Das Altersruhegeld für besonders langjährig
Versicherte ist so etwas wie eine Belohnung
für diejenigen, die besonders lange in die
Rentenkasse eingezahlt haben. Es kommt nur
infrage für diejenigen, auf deren Rentenkonto
45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder sogenannten Berücksichtigungszeiten (vor allem für
Kindererziehung) stehen. Arbeitnehmer/innen,
die früh – etwa mit 16 – ihre Lehre begonnen
und ihr Leben lang durchgearbeitet haben,
kommen bereits mit 61 Jahren auf die verlangten 45 Beitragsjahre und haben damit
Anspruch auf diese Altersrente – allerdings
frühestens mit 63 Jahren. Akademiker/innen,
die erst später – oft erst mit Ende 20 – ins
Arbeitsleben eingestiegen sind, können das
neue Ruhegeld in der Regel nicht erhalten.
Denn Schul- und Studienjahre werden bei der
45-jährigen Wartezeit nicht berücksichtigt.
Auch Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung
zählen in aller Regel nicht mit, wenn geprüft
wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erfüllt ist. Dabei gibt es aber eine Ausnahme: Wenn mindestens 18 Jahre mit
Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung
(oder selbstständigen Tätigkeit) vorhanden
sind, dann zählen auch die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Das kann zum Beispiel wichtig
sein für Handwerker, die zeitweise angestellt
und zeitweise selbstständig tätig waren und
als Selbstständige weiter freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Zur Erläuterung: Selbstständige Handwerker
mit Meisterprüfung, die in die Handwerksrolle
eingetragen sind und tatsächlich ihren Beruf
ausüben, sind Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung (Paragraf 2 Satz 1
Nr. 8 SGB VI). Sie können sich aber auf
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schriftlichen Antrag von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre lang (das heißt 216 Beitragsmonate) Pflichtbeiträge gezahlt haben
(Paragraf 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren
vor Rentenbeginn werden allerdings nicht
mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt (Paragraf 51 Absatz 3a Nr. 4. SGB VI neu).
Das Bundesarbeitsministerium hat – um
Missverständnisse zu vermeiden – in die Begründung des Gesetzentwurfs eine Liste von
Leistungen aufgenommen, die bei der 45jährigen Wartezeit mitgezählt werden sollen:
„Es handelt sich hierbei um Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und
Übergangsgeld und deren Vorläuferleistungen. Dabei zählen zu den Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beispielsweise
Kurzarbeitergeld,
Transferkurzarbeitergeld,
Saisonkurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld bei
beruflicher Weiterbildung, Strukturkurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld.“
Abschlagsfreie Rente gilt nicht für „Bestandsrentner/innen“
Wer bereits nach dem „alten“ – bis Ende Juni
2014 geltenden – Recht eine Altersrente erhält, kann in der Regel von der neuen abschlagsfreien Rente ab 63 nicht profitieren.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rentenbescheid rechtskräftig geworden ist (also nach
dem Ende der Widerspruchsfrist). Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Rentenantrag zurückgenommen werden. Für diejenigen, die erst
im April oder Mai 2014 ihren Rentenantrag
eingereicht haben, kann es sich unter Umständen lohnen, die Rücknahme zu prüfen
und einen neuen Antrag auf die abschlagsfreie Rente zu stellen.
2. Wann Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs zählen
2a. Generelle Regelung
Auch Zeiten des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG) I werden
mitgerechnet, wenn geprüft wird, ob die 45jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Zeiten des Bezugs der früheren Arbeitslosenhilfe
oder des jetzigen Arbeitslosengeldes II
(„Hartz IV“) bleiben dagegen außen vor. Teilweise kann die Rentenversicherung dem
Rentenkonto der Betroffenen allerdings nicht
entnehmen, ob früher Arbeitslosengeld I oder
Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Falls den
Betroffenen keine Bescheide der Arbeitsämter mehr vorliegen, kann der Bezug von ALG I
gegebenenfalls durch eine eidesstattliche
Versicherung glaubhaft gemacht werden (Paragraf 244 Absatz 3 Satz 3 SGB VI neu).
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in
den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn werden jedoch ausgeklammert, wenn
geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist. So soll – wie der Gesetzgeber meint –
eine „Frühverrentungswelle“ verhindert werden. Von dieser Regelung gibt es nur dann
eine Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit in
den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn
durch eine „Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ verursacht
wurde (Paragraf 51 Abs. 3a Nr. 3. SGB VI
neu). In diesem Fall werden auch die „späten“
Arbeitslosengeld-Zeiten mitgezählt.
Ein Praxisbeispiel hierzu: Ein Arbeitnehmer
mit 44 Beitragsjahren wird im Juli 2014 mit
genau 62 Jahren von seinem Arbeitgeber
entlassen und bekommt ALG I. Er beabsichtigt, ab Juli 2015 die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ zu
beantragen. Wenn geprüft wird, ob er die
Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt,
wird das letzte Jahr mit ALG-I-Bezug nicht
mitgezählt. Er kommt deshalb nur auf 44 anrechenbare Rentenjahre – und erhält deshalb
keine abschlagsfreie Rente. Gegebenenfalls
muss er dann – wenn er doch mit 63 in Rente
gehen möchte – die „Altersrente für langjährig
Versicherte“ in Anspruch nehmen. Dabei
müsste er dann aber einen Rentenabschlag
von neun Prozent hinnehmen.
Allerdings: Falls er im Juli 2014 entlassen
wurde, weil sein ehemaliger Arbeitgeber Pleite gemacht hat, wird er die abschlagsfreie
Rente mit 63 doch bekommen.
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2b. Der Minijob-Trick:
Ein versicherungspflichtiger Minijob kann in
der Zeit des ALG-I-Bezugs den Rentenanspruch sichern. Wem nach dem Beschäftigungsende noch einige Monate bis zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“
fehlen, dem kann ein Mini-Job nützen. Das
Gleiche gilt für jemanden, der mit 61 oder
später seine Arbeit verliert und ALG I erhält.
Er kann die „Zwei-Jahres-Klausel“, die der
Gesetzgeber zur Nicht-Berücksichtigung von
ALG-I-Zeiten für die 45-jährige Wartezeit in
das SGB VI aufgenommen hat, auskontern,
wenn er eine geringfügige Beschäftigung findet. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen
Regelungen kann ein solcher Minijob übrigens auch beim vorherigen Arbeitgeber ausgeübt werden.
Die sogenannten Minijobs sind seit Anfang
2013 im Grundsatz rentenversicherungspflichtig (soweit die Rentenversicherungspflicht nicht „abgewählt“ wird). Die Zeit der
Mini-Beschäftigung zählt dann als Pflichtbeitragszeit und wird somit mitgerechnet, wenn
geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für
die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt“ ist.
Mit anderen Worten: Wer zum Beispiel mit
61 seine Arbeit verliert und bis dahin 43 anrechenbare Jahre für die neue Rente vorweisen kann und danach sofort einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aufnimmt und
diesen zwei Jahre ausübt, erfüllt mit 63 die
Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente.
Der Minijob steht im Übrigen dem Anspruch
auf ALG I nicht entgegen. Allerdings werden
anrechenbare Einkünfte über 165 Euro (monatliches Gehalt) voll vom ALG I abgezogen.
Wichtig ist allerdings: Die Aufnahme einer
Beschäftigung muss der Arbeitsagentur umgehend gemeldet werden. Sofern die Bemü-
hungen um eine vollwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung „dadurch nicht
eingeschränkt werden und die wöchentliche
Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt“, wird der
Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht berührt,
schreibt die Bundesagentur für Arbeit.
Ein Beispiel: Ein geringfügig Beschäftigter,
der Arbeitslosengeld I bezieht, ist monatlich
zwölf Stunden tätig und verdient dabei 16
Euro brutto pro Stunde. Dies ergibt ein monatliches Gehalt in Höhe von 192 Euro. Der
auf den Arbeitnehmer anfallende Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 7,49 Euro
(3,9 Prozent von 192 Euro). Monatlich werden ihm damit 184,51 Euro überwiesen. Als
Werbungskosten kann der Mini-Jobber die
Kosten für die Fahrt mit seinem PKW zu seinem Arbeitsplatz ansetzen. Diese belaufen
sich auf 18 Euro (4 x im Monat 15 Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Als anrechenbares Einkommen verbleiben damit 166,51 Euro. Damit wird der Freibetrag von 165 Euro,
der allen ALG-I-Beziehern für Nebeneinkünfte
zugestanden wird, um genau 1,51 Euro überschritten. Sein ALG I wird damit monatlich um
1,51 Euro gekürzt.
Alternative: Freiwillige Beiträge
Für den Fall, dass kein Minijob aufgenommen
werden kann, ist es theoretisch auch möglich,
die Wartezeit für die neue Rente durch freiwillige Beiträge zu erfüllen. Zwei Jahre freiwilliger Beitragszahlung reichen beispielsweise
für einen 61-Jährigen, der bereits 43 Anwartschaftsjahre für die abschlagsfreie Rente ab
63 vorweisen kann, um die Voraussetzungen
für die neue Rente zu erfüllen. Wichtig ist
dabei: Freiwillige Beiträge können nicht neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I gezahlt werden. In diesem Fall müssten die Betroffenen also gegebenenfalls auf ALG I verzichten. Diese Variante lohnt sich allenfalls
für diejenigen, die ohnehin keinen Anspruch
auf ALG I haben.
3. Was Kinderberücksichtigungszeiten für die neue Rente bringen
Frauen dürften weit häufiger als vielfach angenommen von der abschlagsfreien Rente ab
63 Jahren profitieren. Wenn geprüft wird, ob
Anspruch auf die Altersrente für „besonders
langjährig Versicherte“ besteht, zählen nämlich auch die sogenannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit. Die-
se wurden 1992 eingeführt, wirken allerdings
auch in die Vergangenheit zurück – etwa
wenn die Kinder in den 60er oder 70er Jahren geboren wurden.
Unter einer „Kinderberücksichtigungszeit“
versteht man die Zeit vom Tag der Geburt bis
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zur Vollendung des zehnten Lebensjahres
des Kindes. Die ersten drei Jahre (oder für
Geburten vor 1992: zwei Jahre) werden dabei
ohnehin als Kindererziehungszeiten anerkannt und bei der Rente berücksichtigt.
Doch auch in der Zeit zwischen dem zweiten
(oder dritten) und zehnten Geburtstag eines
Kindes können Elternteile (insbesondere Mütter), die in dieser Zeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, profitieren. Kinderberücksichtigungszeiten zählen nämlich mit, wenn geprüft wird, ob
die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für
besonders langjährig Versicherte erfüllt ist.
Ein Beispiel:
Else Fischer wurde im Juni 1951 in Köln geboren. Im September 1967 war sie als Einzelhandels-Azubi erstmals sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend blieb
sie in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig, bis ihr
erstes Kind im Januar 1980 geboren wurde.
Danach – und als ihre weiteren Kinder im
Februar 1984 und September 1990 zur Welt
kamen, war sie nicht mehr erwerbstätig. Seitdem ihr zuletzt geborenes Kind zehn Jahre alt
wurde, ist Else Fischer aber wieder in einem
Teilzeitjob als Einzelhandelskauffrau tätig.
Damit kommt sie insgesamt auf folgende
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten:


September 1967 bis Februar 1980
(Ende des Mutterschaftsgeld-Bezugs):
zwölf Jahre und sechs Monate
September 2000 bis Juni 2014: 13
Jahre und zehn Monate
Dies sind insgesamt 26 Jahre und vier Monate. Auf ihrem Rentenkonto stehen zudem
aber auch Kinderberücksichtigungszeiten
vom März 1980 bis zum August 2000. Dies
sind insgesamt 20 Jahre und sechs Monate.
Insgesamt kommt Else Fischer damit im Juni
2014 auf 46 Jahre und zehn Monate anrechenbarer Zeiten für die „Altersrente für be-
sonders langjährig Versicherte“. Somit kann
sie die abschlagsfreie Rente ab Juli 2014
beantragen – dies ist der Monat nach ihrem
63. Geburtstag.
Übrigens: Frauen, die in der zehnjährigen
Kinderberücksichtigungszeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, winkt zudem auch noch ein
Rentenzuschlag. Denn Beschäftigungszeiten,
in denen die Betroffenen zwischen dem zweiten, dritten und zehnten Geburtstag eines
Kindes weniger als der Durchschnitt aller
Rentenversicherten verdient haben, werden
um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen 25
Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorweisen
können. Dieses fällt den meisten allerdings
leicht, da die Kinderberücksichtigungszeit
hierbei mitgerechnet wird. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für Berücksichtigungszeiten ab 1992.
Praxistipp: Berücksichtigungszeiten auf
dem Rentenkonto eintragen lassen
Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollten im Standardfall nach Ablauf
der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre
nach der Geburt – beantragt werden. Dafür
gibt es das Formular V820 bei der Deutschen
Rentenversicherung, das man auch im Internet herunterladen kann:
http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/
04_formulare_und_antraege/FormulareUndA
ntraege_node.html
Ohne Antragstellung werden diese Zeiten
von der Deutschen Rentenversicherung nicht
berücksichtigt – auch dann nicht, wenn aus
dem Rentenkonto klar hervorgeht, dass ein
Versicherter Kinder hat. Doch keine Panik:
Wer bislang versäumt hat, diese Zeiten eintragen zu lassen, hat nichts verpasst: Die
Zeiten können auch noch kurz vor dem Rentenantrag nachgetragen werden.
4. Rentenverluste treten trotz abschlagsfreier Rente ein – mit Weiterarbeit kann
gegengesteuert werden
Viele Rentenversicherte, für die eine abschlagsfreie Rente mit 45 Jahren infrage
kommt, haben relativ hohe gesetzliche Rentenansprüche erworben. Klar ist: Für diejeni-
gen, die ohnehin seit Längerem planen, spätestens mit 63 in den Ruhestand zu treten
und die eine auskömmliche Rente erwarten,
ist die neue Rente ein lukratives Sonderanwww.biallo.de
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gebot, da hier schließlich keine Abschläge
anfallen.
Wer allerdings eigentlich plante, noch (mindestens) bis zum regulären Rentenalter zu
arbeiten, oder noch unsicher ist, was zu tun
ist, sollte gut nachrechnen, bevor er das
Sonderangebot der Großen Koalition annimmt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber
unter Verweis auf die abschlagsfreie Rente
nun auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dringt.
Denn wer bis zum regulären Rentenalter weiterarbeitet, erwirbt hierdurch weitere Rentenansprüche. Diese entgehen einem natürlich,
wenn man vorzeitig in den Ruhestand tritt.
Das reguläre Rentenalter liegt für den Jahrgang 1952 beispielsweise bei 65 Jahren und
fünf Monaten. Wer entsprechend lange wei-
terarbeitet, erhält als Durchschnittsverdiener
später eine um rund 70 Euro höhere Altersrente. Für Besserverdiener um rund 140 Euro. Und: Mit dem regulären Rentenalter muss
noch nicht unbedingt Schluss sein. Denn mit
dem aktuellen Rentenpaket hat die große
Koalition eine arbeitsrechtliche Neuregelung
zur Weiterarbeit nach dem regulären Rentenalter verabschiedet. Nun ist nämlich nach
Erreichen des Rentenalters eine mehrfache
befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses möglich. Dass hier von Arbeitnehmerseite ein zunehmender Bedarf besteht, zeigen die Zahlen der Beschäftigtenstatistik.
Diese wies im September 2013 (neuere Zahlen liegen noch nicht vor) knapp 190.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte jenseits der 65 aus. Dies waren rund doppelt so
viele wie zehn Jahre zuvor.
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