Ausgabe Nr.14 / 2012
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Ausgabe Nr.14 / 2012
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2012 MONTAG, 2. april 2012 Nr. 14 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Hessischer Verdienstorden/Hessischer Verdienstorden am Bande . . . . . . . . . . . 406 Bekanntmachung des Stundensatzes nach § 33 Abs. 5 Satz 5 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18.12.2006, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24. 11. 2010 . . . . . . . . . . . 415 GieSSen Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . . 420 Vorhaben der Lahn-Dill-BerglandTherme; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 421 Die Regierungspräsidien Darmstadt Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ vom 13. 3. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415 Kassel Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Wande vom 14. 2. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Watter vom 14. 2. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Finanzplanung der kommunalen Eigenbetriebe, sonstiger kommunaler Sondervermögen und Treuhandvermögen mit Sonderrechnung . . . . . . . . . . . . . . . 406 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 20. 3. 2012 . . . . . . . . . 411 Hessisches Kultusministerium Urkunde über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentralund Nordeuropa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Gemeinsamer Erlass betreffend Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 Anordnung der Zusammenfassung der Stadt Büdingen und der Gemeinde Kefenrod zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 12. 3. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418 Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserentnahme im Bereich der Schadstofffahne des ehemaligen Gaswerks in der Gemarkung Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt . . . 418 Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier: Zwischenlagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 Anerkennung der „Dr. Tilfried und Dr. Elfriede Otto - Stiftung“ mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . 420 Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Dr. Bernd W. und Barbara Voss-Stiftung mit Sitz in Kronberg im Taunus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessischer Verwaltungsschulverband Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423 Neue Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden und Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 425 Andere Behörden und Körperschaften Abwasserverband Oberhessen, Friedberg (Hessen); hier: Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: 2. Plenarsitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 429 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 430 Seite 406 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 HESSISCHE STAATSKANZLEI 291 Hessischer Verdienstorden/Hessischer Verdienstorden am Bande Den Hessischen Verdienstorden habe ich mit Urkunde vom 9. August 2011 an Herrn Prof. Dr. Hans-Jürgen B e c k e r, Hanau, verliehen. Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich mit Urkunde vom 21. November 2011 an Herrn Willi Heinrich K n a p p , Darmstadt, mit Urkunde vom 28. November 2011 an Herrn Karl S c h e l d , Gladenbach, mit Urkunde vom 13. Dezember 2011 an Herrn Helmut C h r i s t m a n n , Kelkheim (Taunus), Herrn Jeffrey W. D i l l , Wiesbaden, und Herrn Karl S a u e r b i e r, Eiterfeld, verliehen. Wiesbaden, 16. März 2012 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 14/2012 S. 406 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 292 Finanzplanung der kommunalen Eigenbetriebe, sonstiger kommunaler Sondervermögen und Treuhandvermögen mit Sonderrechnung Kommunale Eigenbetriebe sowie sonstige kommunale Sondervermögen und Treuhandvermögen mit Sonderrechnung im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 116 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Finanzpläne aufzustellen und diese den Wirtschaftsplänen beziehungsweise besonderen Haushaltsplänen beizufügen. Ihr Inhalt ist in § 19 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) festgelegt. Für die Finanzpläne ist das nachstehende Muster (Anlage 1) zu verwenden. Die darin aufgeführten Positionen können bei Bedarf weiter aufgeteilt werden; ihre Summen müssen jedoch ausgewiesen sein. Für die Vermögenspläne im Sinne des § 17 EigBGes wird empfohlen, das nachstehende Muster (Anlage 2) zu verwenden. Es wird gebeten, darauf zu achten, dass die Finanzplanung im Teil B des Musters mit der Finanzplanung der Trägerkörperschaft übereinstimmt. Auf die in § 8 Abs. 1 EigBGes festgelegte Verpflichtung wird hingewiesen. Soweit Gesellschaften, an der die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent unmittelbar beteiligt ist, Finanzpläne aufstellen, verwenden sie das Muster für die Finanzpläne sinngemäß (§ 122 Abs. 4 Nr. 1 HGO). Diese Regelungen gelten auch für die kommunalen Krankenhäuser. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium und gilt ab 1. Januar 2012. Mein Erlass vom 12. März 2007 (StAnz. S. 664) ist am 31. Dezember 2011 wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten. Wiesbaden, 9. März 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV 22 – 3 k 02.10.03 – Gült.-Verz. 3350 – StAnz. 14/2012 S. 406 Nr. 14 Nr. 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 ....................betriebe / .................werke der Stadt/Gemeinde............................... Seite 407 Anlage 1 Finanzplan zum Wirtschaftsplan 20 .. -1- A Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans (§ 19 Nr. 1 EigBGes) Nr. Bezeichnung Deckungsmittel (Mittelherkunft) 1 Zuführungen zum Stammkapital 2) 2 Zuführungen zu Rücklagen abzüglich Entnahmen 2) 3 Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzüglich Entnahmen 2) 4 Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil abzüglich Entnahmen 2) 5 Abschreibungen und Anlagenabgänge (ohne Nr. 6) 6 Vom Anschaffungswert abzusetzende Kapitalzuschüsse 7 Zuschüsse Nutzungsberechtigter abzüglich Entnahmen aus Pos. C der Passivseite „Empfangene Ertragszuschüsse“ 2) 8 9 20 .. 1) Rückflüsse aus gewährten Darlehen Kredite a) von der Gemeinde b) von Dritten ........................................................... Deckungsmittel insgesamt Ausgaben (Mittelverwendung) 1 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 3) für Stromversorgung für Gasversorgung für Wasserversorgung für ............................. für gemeinsame Anlagen 2 Finanzlagen 3 Tilgung von Krediten 4 Rückzahlung von Stammkapital 5 ................................................... 6 Ausgaben insgesamt 1) Erstes Planungsjahr ist das laufende Wirtschaftsjahr. 2) Wenn die Entnahmen überwiegen, ist hier ein Negativposten auszuweisen. 3) Es sind die jeweiligen Betriebszweige einzusetzen. 20 .. 20 .. 20 .. 20 .. Seite 408 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Nr. 14 Anlage 1 -2– B Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken (§ 19 Nr. 2 EigBGes) Nr. Bezeichnung Einnahmen 1 Zuweisungen zur Eigenkapitalaufstockung 2 Zuweisungen zum Verlustausgleich 3 Verwaltungskostenbeiträge, Zinsen 4 Darlehen der Gemeinde Ausgaben 1 Gewinnabführungen 2 Konzessionsabgaben 3 Verwaltungskostenbeiträge, Zinsen 4 Eigenkapitalrückzahlung 5 Tilgung von Darlehen der Gemeinde 20 .. 20 .. 20 .. 20 .. 20 .. Nr. 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Seite 409 Anlage 2 ....................betriebe / .................werke der Stadt/Gemeinde............................... Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20 .. -1– Deckungsmittel (Mittelherkunft) Lfd.Nr. Bezeichnung 1 Zuführungen zum Stammkapital 1) 2 Zuführungen zu Rücklagen abzüglich Entnahmen 1) 3 Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzüglich Entnahmen 1) 4 Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil abzüglich Entnahmen 1) 5 Abschreibungen und Anlageabgänge (ohne Nr. 6) 6 Vom Anschaffungswert abzusetzende Kapitalzuschüsse 7 Zuschüsse Nutzungsberechtigter abzüglich Entnahmen aus Pos. C der Passivseite „Empfangene Ertragszuschüsse“ 1) 8 Rückflüsse aus gewährten Darlehen 9 10 Kredite a) von der Gemeinde b) von Dritten ........................................................... 11 Deckungsmittel des Vermögensplans insgesamt 1) Wenn die Entnahmen überwiegen, ist hier ein Negativposten auszuweisen. Euro Erläuterung Seite 410 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Anlage 2 -2- Ausgaben (Mittelverwendung) Bezeichnung Lfd.Nr. 1 1 Nr. 14 2 Planansatz Investitionen (nachrichtlich) Ausgaben des VerpflichtungserGesamtWirtschaftsjahres mächtigungen des ausgabeWirtschaftsjahres 1) bedarf Euro 3 Euro 4 Euro 5 bisher bereitgestellt 2) Euro 6 Erläuterungen 7 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 3) für Stromversorgung für Gasversorgung für Wasserversorgung für ............................. für gemeinsame Anlagen 2 Finanzanlagen 3 Tilgung von Krediten 4 Rückzahlung von Stammkapital 5 ................................................... 6 Ausgaben/Verpflichtungsermächtigungen des Vermögensplans insgesamt 1) Zu den Verpflichtungsermächtigungen ist bei den „Erläuterungen“ anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die folgenden Jahre verteilen wird. 2) Ausgabenansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres. 3) Es sind die jeweiligen Betriebszweige einzusetzen. Nr. 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Seite 411 HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ, Für Integration und Europa 293 Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 20. März 2012 Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, bestimmt (soweit Gerichten und Staatsanwaltschaften Befugnisse übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer Eigenschaft als Jus tizverwaltungsbehörde zugewiesen): §1 Rechtsgeschäftliche Vertretung (1) Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsge schäftlich durch die Behörde oder Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört. In Grundstücksange legenheiten gilt dies nur bei 1. Abschluss von Gestattungsverträgen, 2. Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz, 3. Löschungsbewilligungen für grundbuchlich gesicherte Rechte, die keine Bedeutung mehr haben (zum Beispiel Wegerechte, wenn der Weg eingezogen wurde, Wiederkaufsrecht nach Ablauf der Frist) und deren Löschung nicht zum Nachteil des Landes gereicht, 4. Vereinigung von Grundstücken auf Antrag der hessischen Ka taster- und Vermessungsbehörden, 5. Vertretung des Landes bei Abmarkungsterminen. (2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die einem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verfahren. §2 Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Rechtsge schäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsoder Ausbildungsverhältnissen mit Beschäftigten der Entgeltgrup pen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977) und vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Lan des Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 3007) entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten, sowie mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten wird mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften 1. dem Oberlandesgericht, 2. dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 3. dem Hessischen Finanzgericht, 4. dem Hessischen Landesarbeitsgericht, 5. dem Hessischen Landessozialgericht, 6. der Generalstaatsanwaltschaft jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. (2) Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Rechts geschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Ar beits- oder Ausbildungsverhältnissen 1. mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 TV-H, ausgenom men die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe IVa ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT einzugruppierenden Beschäftigten, 2. mit Beschäftigten der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 8a TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach Anlage 5 A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe KR Va mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI BAT einzugrup pierenden Beschäftigten, 3. mit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einzustel lenden Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H, ausge nommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten, 4. mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und ver gleichbarer Entgeltgruppen, die in einem befristeten Arbeits verhältnis nach § 30 TV-H stehen, ausgenommen die nach An lage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten, 5. mit Praktikantinnen und Praktikanten jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Ausund Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen – H. B. Wagnitz-Seminar – vertreten. §3 Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung (1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa als Partei, bei Verfahrens beteiligung und sonstiger Beteiligung vertreten 1.in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwal tungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanz gerichtsbarkeit sowie den Richterdienstgerichten durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes bestimmen, 2.in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen, a) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justizbeitrei bungsordnung und b) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbei treibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d, durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main, c) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 4b, 6 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung und d) wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsord nung fallenden Ortsgerichtskosten (§ 25 des Ortsgerichtsge setzes) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren (§ 15 Abs. 3 des Hessischen Verwal tungsvollstreckungsgesetzes) durch die zuständige Gerichtskasse, 3.in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Bei treibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanord nung vom 2. August 2006 (JMBl. S. 430) stehen, a) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sit zes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungsund Beitreibungsanordnung, b) durch die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie Vollstre ckungsbehörde ist, 4.in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor a) den Amts- und Landgerichten, b) dem Hessischen Finanzgericht, c) den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, d) den Gerichten für Arbeitssachen, e) den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Be zirksrevisor, f) dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechts mittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach den §§ 42 und 51 des Rechtsanwaltsvergü tungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirks revisor bei dem Oberlandesgericht, Seite 412 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 5.in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung überge gangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe ein schließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Ver fahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zah lungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor, 6.in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet a) des Rechtsberatungsgesetzes durch das Präsidialamtsgericht oder das Landgericht, zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört, b) der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungs amt, 7.vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Beschäftigten, Auszubildenden, Prak tikantinnen und Praktikanten) a) im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung, b) auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesge richt, c) in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Kla geerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren, 8.in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadens ersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schädigende Er eignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Ju gendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvoll zugsanstalt, 9.in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugend arrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsan stalt, 10.in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständig keiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Lan desregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verord nung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), übertragen wor den sind, durch das Regierungspräsidium Kassel, 11.in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskos tengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 7. Dezember 2007 (GVBl. I S. 931) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel, 12.in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 30. De zember 2008 (StAnz. 2009 S. 224) übertragen sind, durch die Hessische Bezügestelle, 13.in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenund richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Um zugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezüge stelle. (2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Ein zelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeu tung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes be sorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten. §4 Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen (1) Werden Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstige Ersatz ansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land Hessen außergerichtlich vertreten 1.durch a) das Oberlandesgericht, Nr. 14 b) den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, c) das Hessische Finanzgericht, d) das Hessische Landesarbeitsgericht, e) das Hessische Landessozialgericht, f) die Generalstaatsanwaltschaft jeweils für ihren Geschäftsbereich, durch die Generalstaatsan waltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt; die Vertretungsbefugnis umfasst g) die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, soweit sie den Wert von 5 000 Euro übersteigen, h) die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erfor derlich werden, die den Wert von 25 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen, i) die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1 500 Euro, j) die Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechts schutz für Landesbedienstete vom 26. November 2007 (StAnz. S. 2539) bis zu einer Höhe von 25 000 Euro, 2. durch die Behördenleitung a) bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5 000 Euro als un begründet, b) bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erfor derlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich Ne benforderungen nicht übersteigen, c) bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete bis zu einer Höhe von 5 000 Euro. (2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet der §§ 6 und 7. §5 Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen (1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbe schlüssen, bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen wird das Land Hessen vertreten 1. bei der Pfändung von Bezügen der Bediensteten und der Ver sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle, 2. bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle, 3. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat, jedoch durch die Gerichtskasse bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. (2) Die Hessische Bezügestelle unterrichtet vor Abgabe der Dritt schuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfän dung. §6 Vertretung bei Vergleichen (1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Lan deshaushaltsordnung, Vergleiche zu schließen, wird übertragen 1. den Gerichtskassen mit Zustimmung der Behördenleitung, so weit ihnen Gerichtskosten zur Einziehung überwiesen worden sind, bis zu einem Betrag von 10 000 Euro, 2. jeweils für ihren Geschäftsbereich a) dem Oberlandesgericht, b) dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, c) dem Hessischen Finanzgericht, d) dem Hessischen Landesarbeitsgericht, e) dem Hessischen Landessozialgericht, f) der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs, wenn die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 25 000 Euro nicht über Nr. 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 steigen und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. (2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. §7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen (1) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird übertragen 1. jeweils für ihren Geschäftsbereich a) dem Oberlandesgericht, b) dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, c) dem Hessischen Finanzgericht, d) dem Hessischen Landesarbeitsgericht, e) dem Hessischen Landessozialgericht, f) der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu g) 50 000 Euro zu stunden, h) 50 000 Euro befristet niederzuschlagen, i) 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, j) 10 000 Euro zu erlassen, 2. der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene bis zu a) 5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden, b) 5 000 Euro befristet niederzuschlagen, c) 1 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, d) 750 Euro zu erlassen. (2) Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene entsprechend Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c niederzuschlagen. (3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Abs. 1 gilt nicht für 1. die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, 2. die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung. (5) Die Befugnis nach § 39 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung und des § 38 Abs. 5 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung zu erlassen, wird auf die Präsidenten der Gerichte am Sitz der für den Einzug der Forderungen zuständigen Kassen übertragen. Seite 413 §8 Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren (1) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren Forderungen nach § 174 der Insolvenzordnung anzumelden, wird übertragen 1. der Gerichtskasse, soweit ihr Forderungen zur Einziehung überwiesen sind, 2. der zuständigen Behördenleitung im Übrigen. (2) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zuzustimmen und Erklärungen nach den §§ 306 bis 308 der Insolvenzordnung abzugeben, wird übertragen 1. der Gerichtskasse, wenn ihr Forderungen von insgesamt nicht mehr als 25 000 Euro zur Einziehung überwiesen sind, 2. der zuständigen Behördenleitung im Einzelfall jeweils bis zu einem Betrag von nicht mehr als 25 000 Euro. (3) Die Befugnis nach Abs. 2 betreffend Forderungen, die über die in Abs. 2 genannten Beträge hinausgehen, wird übertragen 1. dem Oberlandesgericht, 2. dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 3. dem Hessischen Finanzgericht, 4. dem Hessischen Landesarbeitsgericht, 5. dem Hessischen Landessozialgericht, 6. der Generalstaatsanwaltschaft jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Generalstaatsanwaltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, dem Oberlandesgericht auch, wenn Forderungen der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind und Abstimmungen mit mehr als einer Behörde erforderlich sind. Die Regelungen des § 4 bleiben davon unberührt. §9 Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Für das Land Hessen, vertreten durch …“ die Stelle hinzugefügt wird, welche die Vertretungsbefugnis wahrnimmt. § 10 Übergangs- und Schlussvorschriften (1) Für die vor Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit unberührt. (2) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097, JMBl. S. 482) wird aufgehoben. (3) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Wiesbaden, 20. März 2012 Der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa gez. Hahn – Gült.-Verz. 132 – StAnz. 14/2012 S. 411 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 294 Urkunde über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa Der Rumänischen Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch den Freistaat Bayern für das Gebiet des Landes Hessen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Der Verleihung zugrunde gelegt wird das Statut der Rumänischen Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa von 2006 in der novellierten und von der Diözesanversammlung am 31. Mai 2008 ratifizierten Fassung. Alle Änderungen des Statuts sind zur Prüfung von Genehmigungserfordernissen anzuzeigen. Wiesbaden, 12. März 2012 Die Hessische Kultusministerin gez. Dorothea H e n z l e r Vorstehende Urkunde wird hiermit bekanntgemacht. Wiesbaden, 15. März 2012 Hessisches Kultusministerium 880.780.000 – 11 StAnz. 14/2012 S. 413 Seite 414 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Nr. 14 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 295 Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich B e z u g : Gemeinsamer Erlass vom 17. Oktober 2011 (StAnz. S. 1351) Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 1. Die Anlage 3 des Erlasses wird wie folgt gefasst: „MUSTER einer Formulierung der Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in der Genehmigung: Sicherstellung der Rückbauverpflichtung 1. Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller zur Einhaltung seiner Rückbauverpflichtung spätestens bis zum Baubeginn eine unbefristete Sicherheit in Höhe von … Euro leistet und diese bei der zuständigen Genehmigungsbehörde hinterlegt. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigungsbehörde das Sicherungsmittel als geeignet anerkannt und die Annahme schriftlich bestätigt hat. Hinweis: Erst dann entfaltet die bau- beziehungsweise immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihre Rechtswirkung. Wird vorher mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, kommt dies einer ungenehmigten Bauausführung gleich und die Bauarbeiten können auf der Grundlage des § 71 Abs.1 HBO beziehungsweise § 20 Abs. 2 BImSchG stillgelegt werden. 2. Die Sicherheitsleistung ist vorzugsweise zu erbringen durch eine unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische (das heißt auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet) Bank-, Versicherungs-, Kautions- oder Konzernbürgschaft auf erstes Anfordern. Ein entsprechendes Muster für die Bürgschaftsurkunde ist in Anlage … angefügt. In geeigneten Fällen können auch folgende Sicherheitsleistungen gewählt werden: – die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld oder festverzinslichen Wertpapieren (Sparbuch), – ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt und ausschließlich durch die Genehmigungsbehörde gekündigt werden kann, – die Verpfändung von Gegenständen und Rechten (zum Beispiel einer Grundschuld) oder – die Sicherungsgrundschuld beziehungsweise Sicherungshypothek. 3. Über die Ermittlung der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten ist der Genehmigungsbehörde spätestens mit Leistung der Sicherheit eine nachvollziehbare, detaillierte Kostenkalkulation vorzulegen, welche die Positionen der eigentlichen Abbaukosten sowie der Entsorgungs- und Transportkosten plausibel nachvollziehbar enthalten muss. 4. Ein Betreiberwechsel ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 5. Die Genehmigung erlischt, wenn bei einem Betreiberwechsel der neue Betreiber nicht spätestens 1 Monat nach der Anzeige des Wechsels – der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Verpflichtungserklärung abgibt, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückgebaut und nachweislich ordnungsgemäß entsorgt wird, – eine auf ihn ausgestellte unbefristete Sicherheitsleistung im Sinne der Ziffer 1 und 2 in gleicher Höhe bei der Genehmigungsbehörde hinterlegt, sofern nicht die Sicherheitsleistung, welche die Rückbauverpflichtung des Vorbetreibers absichert, weiterhin für den neuen Betreiber gilt. 6. Die Beendigung der zulässigen Nutzung sowie der Abschluss der Demontagearbeten ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Begründung: Die Nebenbestimmungen stellen die gesetzliche Voraussetzung nach § 35 Abs. 5 BauGB sicher. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB fordert für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (einschließlich der vollständigen Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen. Sicherheitsleistungen im baulichen Verwaltungsrecht verfolgen im Wesentlichen einen doppelten Zweck: Neben dem allgemeinen Ziel, eine effektive Vollstreckung zu gewährleis ten, soll insbesondere verhindert werden, dass die Allgemeinheit Kosten zu tragen hat, für die in erster Linie der Betreiber der Anlage einzustehen hat, hierfür aber möglicherweise insolvenzbedingt oder aus anderen Gründen ausfällt und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss. Die Nebenbestimmung zum Hinterlegungszeitpunkt ist erforderlich, damit die Sicherheit bereits vor Beginn der konkreten Baumaßnahmen vorhanden ist. Die Verpflichtung, über die Ermittlung der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten eine nachvollziehbare, detaillierte Kostenkalkulation auf der Basis der geplanten technischen Lebensdauer der Anlage vorzulegen, ist erforderlich, um insbesondere prüfen zu können, ob die Sicherheitsleistung ausreichend ist. Um zu verhindern, dass der Baubetrieb wegen einer zu niedrigen Sicherungssumme eingestellt werden muss, sollten die entsprechenden Darstellungen zur Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung frühzeitig vor der geplanten Errichtung der Genehmigungsbehörde zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Nebenbestimmung zur Anzeige des Betreiberwechsels ist notwendig, da es die Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BImSchG bedingen, dass auch bei Übertragung der Genehmigung auf Dritte die Koppelung der Wirksamkeit von Genehmigung und Sicherheitsleistung erhalten bleibt. Bürgschaften und Ähnliche Sicherheitsleistungen sind grundsätzlich an die Person gebunden und gehen daher nicht notwendigerweise mit dem Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber über.“ 2.Inkrafttreten Die Änderung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden. 15. März 2012 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3 – A – 028 – f – 02 – 02 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 7 – 3 a – 04 – 17 – Gült.-Verz. 3612, 892 – StAnz. 14/2012 S. 414 Nr. 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Seite 415 296 Bekanntmachung des Stundensatzes nach § 33 Abs. 5 Satz 5 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – HPPVO – vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484) (jeweils 1,7 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15). In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. Wiesbaden, 21. März 2012 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3 – B – 061 – a – 02 – 23 – 001 StAnz. 14/2012 S. 415 Der Stundensatz für die Abrechnung der Vergütung oder des Honorars nach Zeitaufwand der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit beträgt ab dem 1. Oktober 2011 92 Euro 1. Oktober 201294 Euro DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 297 DARMSTADT Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ Vom 13. März 2012 Aufgrund des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) wird nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ vom 20. Juli 1987 (StAnz. S. 1734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2010 (StAnz. S. 2294), wird wie folgt geändert: Die Verordnung wird für die in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2) mit Schraffur kenntlich gemachte Fläche aufgehoben. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Archivmäßig verwahrte Ausfertigungen befinden sich bei dem Regierungspräsidium Darmstadt obere Naturschutzbehörde Wilhelminenstraße 1-3 64283 Darmstadt dem Kreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau untere Naturschutzbehörde Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises untere Naturschutzbehörde Barbarossastraße 20 63571 Gelnhausen dem Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises untere Naturschutzbehörde Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim am Taunus dem Kreisausschuss des Landkreises Offenbach untere Naturschutzbehörde Werner-Hilpert-Straße 1 63128 Dietzenbach dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main untere Naturschutzbehörde Galvanistraße 28 60486 Frankfurt am Main dem Magistrat der Stadt Hanau untere Naturschutzbehörde Hessen-Homburg-Platz 7 63452 Hanau dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main untere Naturschutzbehörde Berliner Straße 60 63065 Offenbach am Main dem Magistrat der Stadt Rüsselsheim untere Naturschutzbehörde Mainzer Straße 7 65428 Rüsselsheim und dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden untere Naturschutzbehörde Gustav-Stresemann-Ring 15 65189 Wiesbaden. Die Karte kann dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Die örtliche Lage des aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereiches ist in der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 durch einen schwarzen Kreis gekennzeichnet. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 13. März 2012 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 14/2012 S. 415 Anlage 1 Übersichtskarte zur Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ Vom 13. März 2012 Auszug aus Top. Karte Nr.: 5818 Maßstab 1 : 25 000, Vervielfältigungsgenehmigung Nr. 12-1-007 des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation. Karte – Stadt Offenbach am Main Anlage 2 Abgrenzungskarte zur Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ Vom 13. März 2012 Auszug aus Top. Karte Nr.: 5818 SO Maßstab 1 : 10 000, Vervielfältigungsgenehmigung Nr. 12-1-007 des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation. Karte – Stadt Offenbach am Main Übersichtskarte Anlage 1 Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ Seite 418 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 298 Anordnung der Zusammenfassung der Stadt Büdingen und der Gemeinde Kefenrod zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Vom 12. März 2012 Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) wird angeordnet: §1 Die Stadt Büdingen und die Gemeinde Kefenrod, beide Wetteraukreis, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst. §2 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind beschränkt auf die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten über die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs. §3 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Bürgermeister der Stadt Büdingen wahrgenommen. §4 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 12. März 2012 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 14/2012 S. 418 299 Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserentnahme im Bereich der Schadstofffahne des ehemaligen Gaswerks in der Gemarkung Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt Das Regierungspräsidium Darmstadt erlässt auf Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (GVBl. I S. 2585) und des § 63 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S.18) folgende Allgemeinverfügung 1. Die Wasserentnahme mittels technischen Einrichtungen aus dem Grundwasser für Trinkwasser-und Brauchwasserzwecke wird für das Gebiet der Stadt Darmstadt im Bereich folgender Grundstücke untersagt: Flur 13 Flurstück-Nr.: 176/6 Flur 14 F lurstück-Nr.: 1/12, 1/23, 5/17, 37/6, 38/4, 38/5, 38/6, 38/7, 38/8, 38/9, 38/10, 38/22, 38/23, 39/1, 39/2, 39/3, 39/4, 39/5, 39/6, 39/7, 39/10, 39/12, 40/1, 40/4, 40/5, 127/1, 140/2, 141/1, 142/3, 143, 144, 145, 146, 147/2, 148/1, 148/3, 149, 150/1, 151, 155/1, 155/2, 173/4, 174, 175, 176/1, 176/2, 176/3, 177, 178, 179, 180/3, 180/5, 180/7, 180/8, 183/1, 186, 198, 199, 200, 203, 204/1, 204/3, 204/5, 204/6, 204/7, 204/8, 204/9, 204/10 Flur 34 F lurstück-Nr.: 104/1, 107/1, 108, 109, 111/1, 112/1, 115/1, 116/1, 118/3, 119/1, 120/1, 121/4, 122/4, 124/2, 125/1, 126/3, 127/3, 128/3, 129/1, 198/1, 198/2, 199/1, 199/4, 201/1, 202/1, 205/1, 206/1, 209/1, 210/1, 213,/1, 220/22, 291/5, 318/1, 318/2, 319, 326/9, 326/12, 329/4, 329/10, 329/11, 329/12, 330/1, 340, 367/3, 367/4, 367/5, 368, 369/1, 369/2, 369/3,369/4, 369/5, 369/6, 370, 371, 372, 373 2. Der genaue räumliche Geltungsbereich des Entnahmeverbots ist aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. 3. Die Allgemeinverfügung ist an alle Personen (Eigentümer, Pächter, Sonstige) gerichtet, die aufgrund bestehender Wasserrechte oder in sonstiger Weise Grundwasser in dem unter Ziffer 1 ge- Nr. 14 nannten Bereich entnehmen beziehungsweise zukünftig entnehmen wollen. 4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Begründung: Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 HWG kann die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung drohende Beeinträchtigungen einzelner Personen oder Gefährdungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Benutzung des Grundwassers dadurch verhindern, dass eine Entnahme von potentiell belastetem Grundwasser untersagt wird. Das Regierungspräsidium ist als Obere Wasserbehörde im vorliegenden Fall nach § 64 Abs. 5 HWG zuständig für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes. In Darmstadt auf dem Grundstück Frankfurter Straße 100 befand sich das ehemalige Gaswerk der Stadt. Durch den früheren Betrieb des Gaswerks, insbesondere durch Zerstörung von Anlagen durch Bombardierungen im Jahr 1944 sind erhebliche schädliche Bodenveränderungen entstanden. Seit der Altlastfeststellung am 23. April 1991 wurde der ehemalige Gaswerkstandort in weiten Bereichen großflächig saniert, vor allem durch Bodenaushub oberhalb des Grundwasserspiegels. Bei der letzten Bodensanierungsmaßnahme im Jahr 2008 ergab sich erstmals der Nachweis tiefer reichender Kontaminationen bis in den grundwasserführenden Bereich. Die folgenden Untersuchungen im Jahr 2009 und 2010 ergaben eine erhebliche Grundwasserbelastung im Abstrom des ehemaligen Gaswerkgeländes, die nun von der Stadt Darmstadt saniert wird (Verbindlichkeitserklärung des Rahmensanierungsplans durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 13. Juli 2011). Die Schadstofffahne strömt in westliche Richtung ab, enthält insbesondere Verunreinigungen durch Benzol und erstreckt sich voraussichtlich auf die unter Ziffer 1 genannten Grundstücke. Zur Vermeidung von Schädigungen bei der Grundwasserentnahme aufgrund bestehender und zukünftig zu erwartender Grundwasserverunreinigungen mit Benzol im Bereich der Schadstofffahne ist ein Entnahmeverbot auszusprechen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist ein geeigneter Abgrenzungsmaßstab für die Benzolbelas tung von 1µg/l nach der novellierten Trinkwasserverordnung als Grenze zumutbar. Das Verbot kann erst dann aufgehoben werden, wenn im Bereich der genannten Grundstücke die Schadstoffbelastung den Wert von 1µg/l gemäß der Trinkwasserverordnung für Benzol nicht mehr überschreitet. Diese Entscheidung ist angemessen und erforderlich, um eine Gefährdung der potentiellen und bisherigen Nutzer im Bereich der Schadstofffahne zu vermeiden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S.3044), liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen bestehender Zulassungen fortgesetzt werden beziehungsweise neue Entnahmen der Unterlieger vorgenommen werden können und dadurch Einzelne und die Allgemeinheit in Ihrer Gesundheit gefährdet werden. Die Allgemeinverfügung und Ihre Begründung können beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV/Da – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt –, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.1, 2. Stock, Zimmer 2.053, während der Dienststunden eingesehen werden. Eine Einsichtnahme ist ferner bei dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Umweltamt, 64295 Darmstadt, Bessunger Straße 125, Block C möglich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, erhoben werden. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage. Es kann beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden. Darmstadt, 13. März 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.1 – 79 e 12 (11) – darm – 0 StAnz. 14/2012 S. 418 Nr. 14 Anlage: Übersichtskarte Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Seite 419 Seite 420 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 300 Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier: Zwischenlagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen Die Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle und zum Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in 65205 Wiesbaden-Biebrich, Ferdinand-Knettenbrech-Weg 20, Flur 31 und 29, gestellt. Beantragt werden die Lagerung und Behandlung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301*), Gleisschotter (AVV 170507*), Boden und Steine (AVV 170503*) und gefährlichen Bauschutt (AVV 170106*). Die Lagerkapazität der beiden geplanten Bogenlagerhallen (Grundfläche 2250 m²) beträgt 9.000 m³, zusätzlich soll im Außenbereich ein Außenlager für Gleisschotter (AVV 170508) und Boden (AVV 170504) mit einer Gesamtlagerkapazität von 15.000 Tonnen errichtet werden. Die Anlage soll nach Bescheiderteilung errichtet und in Betrieb genommen werden. Für die Versiegelung der Fläche und die Errichtung einer Stützwand wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), in Verbindung mit Nr. 8.12 Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892), öffentlich gemacht. Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 10. April 2012 (erster Tag) bis zum 9. Mai 2012 (letzter Tag) bei folgendem Offenlegungsort Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 3. Stock, Zimmer 326a, 65189 Wiesbaden, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 10. April 2012 (erster Tag) bis 23. Mai 2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung benennen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgaben der Einwendungen an die Antragssteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die innerhalb der Einwendungsfrist bei den oben genannten Behörden/Stellen eingegangenen Einwendungen können auf einem Erörterungstermin erörtert werden, § 10 Abs. 6 BImSchG. Der Termin soll unter anderem insbesondere denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Als Erörterungstermin wird der 26. Juni 2012, 9.00 Uhr im „Rittersaal“, Raum 124 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, festgelegt. Nr. 14 Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragsstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die beantragte Genehmigung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wiesbaden, 19. März 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi – 43.1 GB 17/09 StAnz. 14/2012 S. 420 301 Anerkennung der „Dr. Tilfried und Dr. Elfriede Otto - Stif- tung“ mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Testament vom 22. Dezember 2010 und Stiftungssatzung vom 2. März 2012 errichtete „Dr. Tilfried und Dr. Elfriede Otto - Stiftung“ mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe mit Stiftungsurkunde vom 20. März 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 20. März 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 188 StAnz. 14/2012 S. 420 302 Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Dr. Bernd W. und Barbara Voss-Stiftung mit Sitz in Kronberg im Taunus Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung des Stiftungszwecks der Dr. Bernd W. und Barbara Voss-Stiftung mit Sitz in Kronberg im Taunus genehmigt. Darmstadt, 14. März 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (4) –122 StAnz. 14/2012 S. 420 303 GIESSEN Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Der Justus-Liebig-Universität Gießen ist auf Antrag vom 22. Februar 2007 mit nachfolgendem Bescheid nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) am 2. März 2012 die Genehmigung erteilt worden, eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 2 zu errichten und zu betreiben und darin gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchzuführen. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung – GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 703, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Nr. 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert werden. Der verfügende Teil der Genehmigung regelt: 1. Das Vorhaben der Justus-Liebig-Universität Gießen, Ludwigstraße 23, 35390 Gießen – im Folgenden Betreiberin genannt –, gerichtet auf die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt. Die gentechnische Anlage befindet sich auf dem Grundstück in 35392 Gießen, Schubertstraße 81 und besteht aus den Räumen mit den Nummern Raumbezeichnung Raum-Nr. (Türschild) Geschoss 3BC-9.00.00 B 355 3. OG (B) 3BC04.0-4.05.01 B 320 3. OG (B) 3BC07.0-4.05.02 B 319 3. OG (B) 3BC08.0-4.02.03 B 318 3. OG (B) 3BC10.0-4.05.03 B 317 3. OG (B) 3BC12.0-4.05.04 B 316 3. OG (B) 3BC13.0-4.24.04 B 315 3. OG (B) 3BC12.4-4.19.01 B 338 3. OG (B) 3BC11.4-4.19.02 B 339 3. OG (B) 3BC09.4-4.16.00 B 340 3. OG (B) 3BC06.4-9.76.15 B 344 3. OG (B) 3BC05.4-4.09.00 B 345 3. OG (B) 3BC04.4-4.15.00 B 346 3. OG (B) 3BC03.5-4.10.00 B 347 3. OG (B) 3BC03.4-4.26.04 B 348 3. OG (B) 3BA18.0-4.24.05 B 314 3. OG (B) 3BA17.0-4.05.05 B 313 3. OG (B) 3BA15.0-4.04.00 B 312 3. OG (B) 3BA14.0-4.05.06 B 311 3. OG (B) 3BA11.4-4.26.02 B 334 3. OG (B) 3BB-9.00.00 B 354 3. OG (B) 3BA-9.00.00 B 353 3. OG (B) 3BA11.0-4.05.07 B 310 3. OG (B) 3BA9.0-4.24.06B 3093. OG (B) 3BA08.0-1.02.04 B 308 3. OG (B) des Rudolf-Buchheim-Instituts für Pharmakologie im Biomedizinischen Forschungszentrum Campus Seltersberg (BFS). Es handelt sich um eine Laboranlage. 1.2Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der gentechnischen Arbeit mit dem Thema „Exotoxine tierpathogener Staphylokokken und Streptokokken der Risikogruppe 2: Nachweis und Toxikologie“ unter Verwendung der folgenden Spenderorganismen: Staphylococcus aureus Staphylococcus aureus subsp. anaerobius Staphylococcus caprae Staphylococcus delphini Staphylococcus epidermidis Staphylococcus equorum subsp. equorum Staphylococcus equorum subsp. linens Staphylococcus felis Staphylococcus gallinarum Staphylococcus haemolyticus Staphylococcus hyicus Staphylococcus hyicus subsp. chromogenes (syn. Staphylococcus chromogenes) Staphylococcus intermedius Staphylococcus pseudintermedius Staphylococcus lutrae Staphylococcus muscae Staphylococcus saprophyticus subsp. bovis Staphylococcus schleiferi subsp. coagulans Staphylococcus simiae Streptococcus agalactiae Streptococcus bovis (syn. Streptococcus equinus) Seite 421 Streptococcus canis Streptococcus devriesei Streptococcus dysgalactiae subsp. dysgalactiae Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis Streptococcus equi subsp. equi Streptococcus equi subsp. zooepidemicus Streptococcus equi subsp. ruminatorum Streptococcus parauberis Streptococcus phocae Streptococcus pluranimalium Streptococcus porcinus Streptococcus pseudoporcinus Streptococcus suis Streptococcus uberis Empfängerorganismen: E. coli K12 Vektoren:pUCPKS pHA10 pET 15-b pGEX-Serie. 2. Eine Projektleiter, ein stellvertretender Projektleiter sowie ein Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) sind bestellt. 3. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zur Wahrung der gentechnikrechtlichen, abfallrechtlichen und brandschutzrechtlichen Belange. 4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche Entschedungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 GenTG mit ein. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Hinweis: Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Elektronische Dokumente können bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 S. 3 VwGO). Gießen, 2. März 2012 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV 44 – 53 r 30.03 UGI 105.11.01 StAnz. 14/2012 S. 420 304 Vorhaben der Lahn-Dill-Bergland-Therme; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Lahn-Dill-Bergland-Therme beabsichtigt, fünf Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-101 (135,4 m Nabenhöhe, 3 MW Nennleistung) zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 35080 Bad Endbach, Gemarkung: Bottenhorn, Flur: 8, 9 und 10, jeweils Flurstück: 1 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 13. März 2012 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt 43.1 – 53 e 621 – LDBT-Bottenhorn – 1/11 StAnz. 14/2012 S. 421 Seite 422 305 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 KASSEL Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Wande Vom 14. Februar 2012 Aufgrund • des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) sowie • des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: §1 Festsetzung und Abgrenzung 1. Das Überschwemmungsgebiet der Wande wird von der Straßenbrücke der B 252 bei Bad Arolsen-Schmillinghausen (km 8,490) bis zur Wegebrücke bei Volkmarsen (km 0,305) festgesetzt. 2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommunen, Gemarkungen und Fluren: Stadt Bad Arolsen Gemarkung Schmillinghausen Fluren 1, 3, 4, 11 und 17; Stadt Volkmarsen Gemarkung Herbsen Fluren 3 und 4; Gemarkung Volkmarsen Fluren 3, 4, 9, 10 und 17. Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. 3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 1 000/ 1 : 5 000 (Kartenblatt 1 bis 3). Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich gekennzeichnet und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt. Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab 1 : 25 000) sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden beim – Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel; – Magistrat der Stadt Bad Arolsen, Große Allee 26, 34454 Bad Arolsen; – Magistrat der Stadt Volkmarsen, Steinweg 29, 34471 Volkmarsen; archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen Unterlagen befinden sich beim – Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Wasser- und Bodenschutz –, Auf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach; – Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Bauen und Naturschutz –, Südring 2, 34497 Korbach; – Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Landwirtschaft –, Auf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach; sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim – Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel. Der Erläuterungstext und das Flurstücksverzeichnis sind nicht Bestandteil der Verordnung; sie wurden für Auskunftszwecke erstellt. 4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungs- beziehungsweise Zulassungsvorbehalte. 5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt (siehe Ziffer 3). 6.Hinweis: Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in Nr. 14 hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, 14. Februar 2012 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 14/2012 S. 422 306 Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Watter Vom 14. Februar 2012 Aufgrund • des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) sowie • des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: §1 Festsetzung und Abgrenzung 1. Das Überschwemmungsgebiet der Watter wird von der Straßenbrücke der B 251 Ortsrand Waldeck-Freienhagen (km 21,097) bis zur Mündung in die Twiste (km 0,000) festgesetzt. 2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommunen, Gemarkungen und Fluren: Stadt Bad Arolsen Gemarkung Bühle Flur 7; Gemarkung LandauFluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 20 und 21; Gemarkung Volkhardinghausen Flur 5; Stadt Volkmarsen Gemarkung Lütersheim Fluren 6, 7 und 8; Gemarkung Volkmarsen Fluren 6, 40, 42, 43 und 44; Stadt Waldeck Gemarkung Freienhagen Fluren 32, 39, 40, 41 und 43. Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. 3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 5 000 (Kartenblatt 1 bis 6). Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich gekennzeichnet und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt. Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab 1 : 25 000) sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden beim – Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel; – Magistrat der Stadt Bad Arolsen, Große Allee 26, 34454 Bad Arolsen; – Magistrat der Stadt Volkmarsen, Steinweg 29, 34471 Volkmarsen; – Magistrat der Stadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck; archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen Unterlagen befinden sich beim – Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Wasser- und Bodenschutz –, Auf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach; – Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Bauen und Naturschutz –, Südring 2, 34497 Korbach; Nr. 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 – Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Landwirtschaft –, Auf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach; sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim – Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel. Der Erläuterungstext und das Flurstücksverzeichnis sind nicht Bestandteil der Verordnung; sie wurden für Auskunftszwecke erstellt. 4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungs- beziehungsweise Zulassungsvorbehalte. 5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt (siehe Ziffer 3). Seite 423 6.Hinweis: Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, 14. Februar 2012 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 14/2012 S. 422 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 307 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsschulverbandsgesetzes (VwSchG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) in Verbindung mit §§ 114 a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) hat die Verbandsversammlung am 30. November 2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2 0 1 2 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 8.764.032 Euro mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.617.189 Euro im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 10 Euro mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 Euro mit einem Überschuss von 146.853 Euro im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 462.424 Euro und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 115.950 Euro Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro mit einem Finanzmittelüberschuss von 346.474 Euro festgesetzt. §2 Kredite werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 Euro festgesetzt. §5 Nach § 6 Abs. 4 des VwSchG müssen die Beiträge (Verbandsumlage) ein Fünftel (20 vom Hundert) betragen und werden daher für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt: Verbandsumlage 20 vom Hundert Die Beiträge (Verbandsumlage) betragen im Haushaltsjahr 2012 1.716.199 Euro §6 Es gilt der von der Verbandsversammlung am 30. November 2011 als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. §7 (1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 114 Abs. 1 Satz 3 HGO gelten a) im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert des jeweiligen Haushaltsansatzes b) im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert des jeweiligen Haushaltsansatzes als unerheblich. In diesen Fällen und bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; er hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben. (2) Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen Gebühren (Schulgeld) betragen für das Haushaltsjahr 2012 für a)Ausbildungsveranstaltungen: für Mitglieder7,80 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer, für Nichtmitglieder9,75 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer, b)Fortbildungsveranstaltungen: für MitgliederDie Bemessung der Tagessätze richtet sich nach § 6 Abs. 7 VwSchG nach der Zahl der Unterrichtsstunden und der Zahl der Teilnehmer (Tagessätze nach Doppik). für Nichtmitglieder20 vom Hundert mehr als für Mitglieder. c) Für Premium-Fortbildungsveranstaltungen (zum Beispiel Tagungen für Landräte und Bürgermeister, Inhouse-Veranstaltungen etc.) können im Einzelfall auch andere Konditionen vereinbart werden. (3) Folgende Aufwendungen der Teilhaushalte werden nach § 21 Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt: 60100000 Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der Verwaltung 60110000 Lehr- und Unterrichtsmittel 61610000 Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen 61630000 Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen 61796580 Aufwand für andere bezogene Leistung 67100000 Leasing 67790000 Aufwendungen für andere Beratungsleistungen 68100000 Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der Verwaltung 68200000 Porto und Versandkosten 68310000 Datenübertragungskosten 88320000 Telefonkosten 68500000 Reisekosten Mitarbeiter/innen Seite 424 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012 68501000 Reisekosten für Dozenten (Ausbildung) 68502000 Reisekosten für Dozenten (Fortbildung) 68610000 Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit 68625910 Besondere dienstliche/schulische Veranstaltungen 68625930 Tagungsgetränke Fortbildung 68800000 Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung. (4) Innerhalb der Teilhaushalte erhöhen nach § 19 Abs. 2 GemHVODoppik zahlungswirksame Mehrerträge der Konten 51001100 und 51001110 Mehraufwendungen der Konten 61304160, 61304170, 68501000 und 68502000 sowie zahlungswirksame Mehrerträge des Kontos 53000000 Mehraufwendungen der Konten 61610000 und 61630000. Die vorstehende Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen im Sinne der §§ 2 und 3. Die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2012 wurde nach § 6 Abs. 2 des Verwaltungsschulverbandsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen am 13. März 2012 erteilt. Die Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2012 sowie die Genehmigung durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen liegen in der Zeit vom 10. bis 18. April 2012 zur Einsichtnahme in der Verbandsgeschäftsleitung, Kiesstraße 5-15, 64283 Darmstadt, Zimmer 14, von 8.00 bis 16.00 Uhr öffentlich aus. Darmstadt, 15. März 2012 Hessischer Verwaltungsschulverband Der Verbandsvorsteher StAnz. 14/2012 S. 423 308 Neue Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden und Gießen Eigensicherung und Verhaltenstraining – Basisseminar (Kurs Nr. WI-50-25-0020-1201) Ihr Nutzen Sie werden sensibilisiert und befähigt Gefahren (-signale) im alltäglichen Dienst zu erkennen, korrekt einzuordnen und rechtlich zulässige Maßnahmen zu ergreifen, Eigensicherungsbefugnisse zu beherrschen und Abwehrmaßnahmen ohne Waffen zu ergreifen. Inhalt • Die Inhalte der Einsatzvorbereitung für den täglichen Dienst wie auch für besondere Einsatzlagen kennen und richtig bewerten können. • Gefahrensignale in den Einsatzlagen des täglichen Dienstes erkennen und richtig einschätzen können • Verhaltensmuster zur Gefährdungsminimierung entwickeln und der Lage angepasst einsetzen können • Distanz schaffende Strategien bei körperlichen Angriffen einsetzen können • Stress und Stress-Symptome in Konfliktsituationen einschätzen können und eigenes Verhalten danach ausrichten können • Abwehrhandlungen im Rahmen der zustehenden Notwehr und Nothilferecht beherrschen Teilnehmerkreis Hilfspolizeibeamtinnen und –beamte, die nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln und Waffen (ausgenommen Schusswaffen) ermächtigt sind Nr. 14 Seminarleitung Gerhard Starke, Dozent a.D. an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und Heinz Müller, Einsatztrainer Dauer 10 Unterrichtsstunden Termin Wiesbaden: 16. Mai 2012, von 8.30 bis 17.00 Uhr Ort Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden Teilnahmegebühr 145 Euro für Mitglieder, 185 Euro für Nichtmitglieder Ihre Ansprechpartnerin: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Angela Getto, Telefon: 0611 157 99-87, E-Mail: [email protected] Eingriffsrecht für Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte, Bedienstete von Ordnungsbehörden und des Vollstreckungsdienstes (Kurs Nr. GI-50-25-0080-1201) Ihr Nutzen Die Rechtsgrundlagen des Eingriffsrechts aus den Bereichen Gefahrenabwehr und der Repression kennen und sicher anwenden. Inhalt • Voraussetzungen für rechtmäßiges und hoheitliches Handeln • Differenzierung präventives/repressives Handeln • Bedeutung Verwaltungsakt • Grundsätze des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit • Grundsätze der Datenerhebung • Befragung und Auskunftspflicht • Identitätsfeststellung • Platzverweisung • Durchsuchung von Personen und Sachen • Sicherstellung/Beschlagnahme von Gegenstände • Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, Geschäftsräumen u. ä. • Vollstreckung und Anwendung von Zwang • Verhalten nach Zwangsanwendung Hinweis Die Teilnehmer/innen werden gebeten Problemfälle, die aufgetreten sind, mit in den Unterricht einzubringen. Teilnehmerkreis Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte, deren Sonderausbildungslehrgang bereits mehrere Jahre zurückliegt, Mitarbeiter/-innen der Ordnungsbehörden und des Vollstreckungsdienstes Seminarleitung Gerhard Starke, Dozent a.D. an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Dauer 16 Unterrichtsstunden Termin Gießen: 23. und 24. Mai 2012, von 8.00 bis 15.00 Uhr Ort Verwaltungsseminar Gießen, Fröbelstraße 71, 35394 Gießen Teilnahmegebühr 232 Euro für Mitglieder, 296 Euro für Nichtmitglieder Ihre Ansprechpartnerin: Verwaltungsseminar Gießen, Stefanie Klüber, Telefon: 0611 157 99-83, E-Mail: [email protected] Wiesbaden, 20. März 2012 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 14/2012 S. 424 Nr. 14 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 427 Andere Behörden und Körperschaften Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2010 des Abwasserverbandes Oberhessen (avoh) I. Die Verbandsversammlung des avoh hat am 16. März 2012 folgenden Beschluss gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist: 1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 wird mit einer Bilanzsumme von 26.973.571,44 Euro und einem Jahresüberschuss von 312.566,89 Euro festgestellt. 2. Vom Jahresüberschuss von 312.566,89 Euro werden 410.468,60 Euro der zweckgebundenen Rücklage zugeführt sowie 97.901,71 Euro der Schwankungsreserve entnommen. 3. Dem Verbandsvorstand und der Geschäftsführung wird für das Jahr 2010 Entlastung erteilt. II. Anfragen und Auskünfte über den über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter des Verbandes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des § 27 Abs. 2 EigBGes Hess i.V.m. § 18 KGG und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend 0 61 dar.“ 22 / 77 09-01 ☎ Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, GewinnÖFFENTLICHEN und Verlustrechnung sowie Anhang – unterANZEIGER Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserverbandes Oberhessen, Nidda, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Frankfurt am Main, 13. Juni 2011 Durchwahl -152 geprüft. Die Buchführung und die AufstellungFÜR von Jahresabschluss zum STAATSANZEIGER DAS LAND HESSEN PricewaterhouseCoopers und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen VorschrifAktiengesellschaft ten und den ergänzenden Bestimmungen des § 27 Abs. 2 EigBGes Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hess i.V.m. § 18 KGG liegen in der Verantwortung der gesetzlichen gez. Raimund K l e i n e gez. ppa. Claudia B u r k Vertreter des Verbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage WirtschaftsprüferWirtschaftsprüferin der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Anfragen und Auskünfte über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über III. den Lagebericht abzugeben. Öffentliche Auslegung Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgeDer Jahresabschluss und der Lagebericht liegen zur Einsichtnahme 0 61 / 77 09-01 stellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vom 10. bis 20. April 2012, Montag bis22 Donnerstag von 8 Uhr bis vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzu16 Uhr und Freitag von 8 Uhr bisDurchwahl 12 Uhr im Raum 166 des Verwal-152 führen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich DAS auf die LAND Darzum STAATSANZEIGER FÜR HESSENder Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, Hatungsgebäudes stellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der nauer Straße 9-13, 61169 Friedberg, öffentlich aus. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den LageFriedberg (Hessen), 16. März 2012 bericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt Abwasserverband Oberhessen werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die gez. Rolf G n a d l , Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliVerbandsvorsteher che und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen ☎ Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] @ Seite 428 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Gemäß § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen geben wir nachstehend Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bekannt. Nr. 14 b) Schlussbericht 2009 – Teil II – der Revision; Bericht über wesentliche Prüfungen, Beratungen und Projektbegleitungen des LWV Hessen; ergänzende Mitteilung c) Empfehlung des Revisionsausschusses zur Drucksache Nr. XV/8 Verbandsversammlung Anfragen und Auskünfte des über den Punkt 11Erweiterung des therapeutischen Angebotes der Vitos Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie um Leistungen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe – XV. Wahlperiode ANZEIGER – ÖFFENTLICHEN am Arbeitsleben sowie am Leben in der Gemeinschaft 2. Plenarsitzung der Verbandsversammlung 0 61 22 / 77 09-01 Punkt 12Errichtung einer Tagesklinik mit angegliederter Instituts am 18. April 2012, Beginn: 9.00 Uhr, ambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie, PsychotheDurchwahl -152 im Plenarsaal des Ständehauses, zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN rapie und Psychosomatik im Rhein-Lahn-Kreis (RheinStändeplatz 6–10, 34117 Kassel land-Pfalz) durch die Vitos Klinik Rheinhöhe der Vitos Ta g e s o r d n u n g Rheingau gGmbH Punkt 1Mitteilungen Punkt 13 Bildung der DV-Kommission des Verwaltungsausschus a) des Präsidenten der Verbandsversammlung ses; b) des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Anfragen und Auskünfte über den hier: Benennung von Mitgliedern der VerbandsversammPunkt 2Wahl der Landesdirektorin/des Landesdirektors des Lanlung deswohlfahrtsverbandes Hessen Punkt 14 B ildung der Forstkommission des VerwaltungsausschusPunktÖFFENTLICHEN 3Amtseinführung, Verpflichtung, Ernennung und VereidiANZEIGER ses; gung der Landesdirektorin/des Landesdirektors des Lan0 61 22der / 77 09-01 hier: Benennung von Mitgliedern Verbandsversammdeswohlfahrtsverbandes Hessen lung Durchwahl -152 Punktzum 4Wahl der/des Ersten Beigeordneten des LandeswohlSTAATSANZEIGER FÜR DAS LANDPunkt HESSEN 15Wahl der Mitglieder der Schulkommission des Verwalfahrtsverbandes Hessen tungsausschusses (§ 11 des Gesetzes über den LandesPunkt 5Amtseinführung, Verpflichtung, Ernennung und Vereidiwohlfahrtsverband Hessen, §§ 72 Abs. 2 HGO, 62 Abs. 2 gung der/des Ersten Beigeordneten des LandeswohlHGO, § 148 Hess. Schulgesetz) fahrtsverbandes Hessen Punkt 16Vertretung des LWV Hessen in der Verbandsversammlung Punkt 6Wahl Amtseinführung, Verpflichtung, Ernennung und der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum HesVereidigung eines weiteren ehrenamtlichen Beigeordnesen; ten des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrts Wahl eines Vertreters und Stellvertreters verbandes Hessen Punkt 17Vertretung des LWV Hessen in der Verbandsversammlung Punkt 7Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen des Anfragen über den des KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister; LWV Hessenund für dasAuskünfte Haushaltsjahr 2012 und Wirtschaftsplan 2012 der Stiftungsforsten Kloster Haina – 2. Lesung Wahl von zwei Vertretern und einem Stellvertreter Punkt 8Auszahlung der Mittel an den Verein Arbeit-Beruf, InforKassel, 21. März 2012 Landeswohlfahrtsverband Hessen ÖFFENTLICHEN ANZEIGER mation und Soziales e. V. Nauheim/GG – A-BIS e. V. gez. B e c k e r Punkt 9 Aktionsplan Inklusion 0 61 der 22Verbandsversammlung / 77 09-01 Präsident Punkt 10a) Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht 2009 (inkl. Durchwahl -152 zumSchlussbericht STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN – Teil I und Teil II – der Revision) ☎ ☎ ☎ @ E-Mails an den @ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 Nr. 14 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 429 Öffentliche Ausschreibungen Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Erweiterungsbau Vergabenummer 119/754 986 – 29, Gewerk Fördertechnik Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1 Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/ Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung119/754 986 – 29 Fördertechnik II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt Maßnahme Erweiterungsbau II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1 II.1.9 Nebenangebote zugelassen II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.) Personenaufzug 1000 kg (13 Personen), maschinenraumlos als Seilaufzug II.3 Ausführungsfristen Beginn 22.06.2012 Ende 14.03.2014 Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information III.1.1 geforderte Sicherheiten: – III.1.2 Zahlungsbedingungen: Nach VOB und Vergabeunterlagen III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A Abschnitt IV: Verfahren IV.1 Verfahrensart: Offenes Verfahren gemäß VOB/A IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen IV.3.1 Aktenzeichen 119/754 986 – 29 Fördertechnik IV.3.2 Vorinformation 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012 IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen erhältlich bis: 12.04.2012 Verwendungszweck 119/754 986 – 29 Kosten 17,00 Euro Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt. Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung! Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München Kontonummer 7 521 933 00 BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM Hinweise 1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn: – die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax (nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen, lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden – der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt wurde 2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet 3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt 4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen! 5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen in Papierform – Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD – GAEB-Datei auf CD IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch IV.3.7 Bindefrist des Angebots Datum 25.06.2012 IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 10.05.2012 Uhrzeit 11:00 siehe Vergabeunterlagen Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB § 104): Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn. Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Erweiterungsbau Vergabenummer 119/754 986 – 28, Gewerk Blitzschutz Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1 Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/ Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung119/754 986 – 28 Blitzschutz II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt Maßnahme Erweiterungsbau II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1 II.1.9 Nebenangebote zugelassen II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.) Blitzschutzanlage nach DIN, Blitzschutzklasse 1 II.3 Ausführungsfristen Beginn 22.06.2012 Ende 14.03.2014 Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information III.1.1 geforderte Sicherheiten: – III.1.2 Zahlungsbedingungen: Nach VOB und Vergabeunterlagen III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A Abschnitt IV: Verfahren IV.1 Verfahrensart: Offenes Verfahren gemäß VOB/A IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen IV.3.1 Aktenzeichen 119/754 986 – 28 Blitzschutz IV.3.2 Vorinformation 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012 IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen erhältlich bis: 12.04.2012 Verwendungszweck 119/754 986 – 28 Kosten 14,00 Euro Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt. Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung! Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München Kontonummer 7 521 933 00 BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM Hinweise 1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn: – die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax (nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen, lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden – der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt wurde 2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet 3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt 4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen! Seite 430 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen 5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen in Papierform – Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD – GAEB-Datei auf CD IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch IV.3.7 Bindefrist des Angebots Datum 25.06.2012 IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 11.05.2012 Uhrzeit 11:00 siehe Vergabeunterlagen Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB § 104): Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn. Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Erweiterungsbau Vergabenummer 119/754 986 – 26, Gewerk Elektrotechnik Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1 Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung119/754 986 – 26 Elektrotechnik II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt Maßnahme Erweiterungsbau II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1 II.1.9 Nebenangebote zugelassen II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.) Elektrotechnik für Institutgebäude incl. USV-Anlage, wassergekühlten Servschränken, SV-Aggregat, Beleuchtung tageslichtabhängig gesteuert, RWA-Anlage, Sicherheitsbeleuchtung und Brandmeldeanlage II.3 Ausführungsfristen Beginn 22.06.2012 Ende 14.03.2014 Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information III.1.1 geforderte Sicherheiten: Bürgschaften gemäß Formblatt 421/422 und 423 III.1.2 Zahlungsbedingungen: Nach VOB und Vergabeunterlagen III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A Abschnitt IV: Verfahren IV.1 Verfahrensart: Offenes Verfahren gemäß VOB/A IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen IV.3.1 Aktenzeichen 119/754 986 – 26 Elektrotechnik IV.3.2 Vorinformation 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012 IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen erhältlich bis: 12.04.2012 Verwendungszweck 119/754 986 – 26 Kosten 36,00 Euro Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt. Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung! Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München Kontonummer 7 521 933 00 BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM Hinweise 1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn: – die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax (nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen, lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden Nr. 14 – der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt wurde 2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet 3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt 4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen! 5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen in Papierform – Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD – GAEB-Datei auf CD IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch IV.3.7 Bindefrist des Angebots Datum 29.06.2012 IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 15.05.2012 Uhrzeit 13:00 siehe Vergabeunterlagen Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB § 104): Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn. Stellenausschreibungen Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Frankfurt Das Verwaltungsseminar Frankfurt sucht zum 1. September 2012 eine/einen Dozentin/Dozenten für die Fachgebiete Staatsrecht (insbesondere Europarecht), Kommunalrecht und Wirtschaftslehre im Beamtenverhältnis (BesGr A13 HBG) oder im Beschäftigungsverhältnis (Entgeltgruppe 13 TVöD) in Vollzeit. Die Aufstiegsmöglichkeit nach Besoldungsgruppe A 14/Entgeltgruppe 14 TVöD ist gegeben. Einstellungsvoraussetzung Sie haben die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes und ein abgeschlossenes Studium der Politologie, Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften. Sie verfügen über entsprechende Qualifikationen. Ihr Profil Sie verfügen über praktische Erfahrungen sowie pädagogisches Geschick und unterrichten handlungsorientiert. Sie haben Freude an der Zusammenarbeit mit Menschen unterschiedlicher Altersgruppen. Wir setzen die Bereitschaft voraus, sich in ein weiteres Fach einzuarbeiten sowie die fachliche und pädagogische Betreuung der nebenamtlichen Dozentinnen/Dozenten und Mitarbeit in Fachgruppen und Prüfungsausschüssen zu übernehmen. Vielfältige Formen der Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange für uns selbstverständlich. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Eine generelle Erhöhung des Frauenanteils wird angestrebt. Frauen sind daher besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung bis 5. April 2012 an Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Frankfurt – stellv. Studienleiterin – Niddagaustraße 32-38 60489 Frankfurt www.hvsv.de Nr. 14 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines Referentin/Referenten im Referat III 4 „Gewässerökologie, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen“ der Abteilung „Wasser und Boden“ zu besetzen. Die Stelle ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Es kann ein Entgelt bis zur Entgeltgruppe E 13 TV-H gewährt werden. Vorbehaltlich weiterer Haushaltsmittel ist eine Erhöhung des Entgelts bis zur Entgeltgruppe E 14 TV-H möglich. Das Referat ist insbesondere zuständig für •die Koordinierung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinien (WRRL) in Hessen •die fachliche Erarbeitung der Berichte zur WRRL für die Europäische Kommission •die fachliche Konzeption im Bereich Gewässerentwicklung/ Gewässerökologie •die Begleitung und Förderung der Maßnahmenumsetzung durch die Behörden und Maßnahmenträger Voraussetzungen für eine Bewerbung sind: •ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium •mehrjährige Berufserfahrung in der Wasserwirtschaftsverwaltung oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich Erwartet werden: •vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der europäischen Gewässerschutzlinien, insbesondere der WRRL •vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich Gewässerökologie, Gewässerentwicklung •Managementkompetenzen durch Erfahrungen in der Koordinierung von wasserwirtschaftlichen Projekten oder im Flussgebietsmanagement • die Fähigkeit zu fachübergreifendem Denken •eine sichere mündliche und schriftliche Ausdrucksweise sowie Verhandlungsgeschick • die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift Von Vorteil wären darüber hinaus: •Kenntnisse aus dem Bereich Gewässergüte, stoffliche Gewässerbelastungen, insbesondere diffuse Belastungen und Eutrophierung • Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen in Hessen Gesucht wird eine engagierte Persönlichkeit, die bei hoher fachlicher Kompetenz in der Lage ist, die Entwicklungen auf dem Gebiet des ökologischen Gewässerschutzes einzuschätzen, zu beurteilen und deren Umsetzung voranzutreiben. Zu Ihren Aufgaben gehört konzeptionelle Weiterentwicklung und KoordiE-Mails andie den nierung der Umsetzung der WRRL in Hessen über alle Verwaltungsebenen und Fachbereiche hinweg. Sie sollten daher über ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Verhandlungsgeschick verfügen, entscheidungsfreudig, durchsetzungsstark und belastbar sein. zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND Die Besetzung der Stelle mit Teilzeitkräften ist grundsätzlich möglich. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im ZusammenE-Mails hang mitan demden Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung bzw.@ eines aktuellen Zwischenzeugnisses (nicht älter als ein Jahr) sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte sind erforderlich. Bewerbungen richten Sie bitte unter Angabe der Kennung „I 3.2/ zum Ref. III 4“ mit den üblichen Bewerbungsunterlagen bis 20. April 2012 an das STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und [email protected] Verbraucherschutz – Personalreferat I 3A –, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden. ÖFFENTLICHEN ANZEIGER E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Seite 431 In der Gemeinde Bad Salzschlirf (Landkreis Fulda) ist die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/ hauptamtlichen Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Gemeinde hat keine Ortsteile und derzeit rund 2.950 Einwohner. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister wird am 17. Juni 2012 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Bad Salzschlirf für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober 2012. Erreicht keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am 1. Juli 2012 unter den beiden Bewerber/innen eine Stichwahl statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Besoldung erfolgt derzeit nach der Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger/innen), die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat (§ 39 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung/HGO) und die nicht vom Wahlrecht nach § 31 der HGO ausgeschlossen sind. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien i. S. d. Artikels 21 GG, von Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Donnerstag, den 12. April 2012, bis 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter der Gemeinde Bad Salzschlirf, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf, Rathaus, Zimmer 6, einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 12. April 2012 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird am 16. März 2012 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf amtlich bekannt gemacht. Sie kann zusätzlich beim Gemeindewahlleiter angefordert werden. In der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf besteht zur Zeit folgende Sitzverteilung: FWL 7 Sitze, CDU 6 Sitze, SPD 2 Sitze. gez. S c h ü l e r Gemeindewahlleiter @ HESSEN [email protected] E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] Seite 432 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Adressenfeld Nr. 14 Stellenausschreibungen Die Universitätsstadt Marburg sucht für das Prüfungsamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen IT/EDV-Prüferin/-Prüfer mit einem abgeschlossenen einschlägigen Fachhochschulstudium (z. B. der Informatik) zur Besetzung einer unbefristeten Vollzeitstelle. Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Nähere Informationen zum konkreten Stellenprofil, den persönlichen und fachlichen Anforderungen und den Bewerbungsmodalitäten erhalten Sie unter www.marburg.de/stellenangebote. Bewerbungen sind bis zum 20.04.2012 möglich. AN Z E IGE Magistrat der Universitätsstadt Marburg Personalservice 35035 Marburg Steinbeis-Hochschule Berlin AZ_Stadt MR_Staatsanzeiger 88x127.indd 1 28.11.11 12:27 Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld. Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter unterstützt. Für das Prüfungsamt des Bundes Frankfurt suchen wir für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst eine/n Prüfer/ in im Sachgebiet Studiengänge und Seminarreihen für die öffentliche Verwaltung. Die renommierte Steinbeis-Hochschule Berlin bietet interessierten Fachund Führungskräften in öffentlichen Einrichtungen staatlich anerkannte Studiengänge und zertifizierte Managementseminare an. Die Weiterbildungen sind berufsbegleitend und praxisorientiert. Erfahrung nutzen. Zukunft bilden. Gürtelstraße 29a/30, 10247 Berlin, Telefon 030-8146-9839, www.aoev.de [email protected] akademie für öffentliche Verwaltung und Recht ‚Besitzsteuern’ - Ausschreibung ‚BRH 2012-0006P’- Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bundesrechnungshof.de Zertifikat seit 2009 audit berufundfamilie STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäfts füh rung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 06122 77 09-152, Fax -180, [email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar 2012. Der Umfang der Ausgabe Nr. 14 vom 2. April 2012 beträgt 28 Seiten.