Ausgabe Nr.14 / 2012

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Ausgabe Nr.14 / 2012
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2012
MONTAG, 2. april 2012
Nr. 14
Seite
Seite
Seite
Hessische Staatskanzlei
Hessischer Verdienstorden/Hessischer
Verdienstorden am Bande . . . . . . . . . . . 406
Bekanntmachung des Stundensatzes
nach § 33 Abs. 5 Satz 5 der Hessischen
Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18.12.2006,
zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24. 11. 2010 . . . . . . . . . . . 415
GieSSen
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12
Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10
Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . . 420
Vorhaben der Lahn-Dill-BerglandTherme; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 421
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ vom 13. 3.
2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
Kassel
Verordnung über die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes der Wande
vom 14. 2. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
Verordnung über die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes der Watter
vom 14. 2. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Finanzplanung der kommunalen Eigenbetriebe, sonstiger kommunaler Sondervermögen und Treuhandvermögen
mit Sonderrechnung . . . . . . . . . . . . . . . 406
Hessisches Ministerium
der Justiz, für Integration und Europa
Anordnung über die Vertretung des
Landes Hessen im Geschäftsbereich des
Ministeriums der Justiz, für Integration
und Europa vom 20. 3. 2012 . . . . . . . . . 411
Hessisches Kultusministerium
Urkunde über die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an die Rumänische Orthodoxe
Metropolie für Deutschland, Zentralund Nordeuropa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Gemeinsamer Erlass betreffend Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung
und Sicherheitsleistung nach § 35
Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im
Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
Anordnung der Zusammenfassung der
Stadt Büdingen und der Gemeinde Kefenrod zu einem gemeinsamen örtlichen
Ordnungsbehördenbezirk vom 12. 3.
2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
Allgemeinverfügung zur Untersagung
der Grundwasserentnahme im Bereich
der Schadstofffahne des ehemaligen
Gaswerks in der Gemarkung Darmstadt
der Wissenschaftsstadt Darmstadt . . . 418
Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier:
Zwischenlagerung und Behandlung von
gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
Anerkennung der „Dr. Tilfried und Dr.
Elfriede Otto - Stiftung“ mit Sitz in Bad
Homburg v. d. Höhe als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . 420
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Dr. Bernd W. und Barbara Voss-Stiftung mit Sitz in Kronberg
im Taunus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessischer Verwaltungsschulverband
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423
Neue Fortbildungsveranstaltungen der
Verwaltungsseminare Wiesbaden und
Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 425
Andere Behörden und Körperschaften
Abwasserverband Oberhessen, Friedberg (Hessen); hier: Feststellung und
Offenlegung des Jahresabschlusses für
das Jahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: 2. Plenarsitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 429
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 430
Seite 406
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
HESSISCHE STAATSKANZLEI
291
Hessischer Verdienstorden/Hessischer Verdienstorden am
Bande
Den Hessischen Verdienstorden habe ich
mit Urkunde vom 9. August 2011 an
Herrn Prof. Dr. Hans-Jürgen B e c k e r, Hanau,
verliehen.
Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich
mit Urkunde vom 21. November 2011 an
Herrn Willi Heinrich K n a p p , Darmstadt,
mit Urkunde vom 28. November 2011 an
Herrn Karl S c h e l d , Gladenbach,
mit Urkunde vom 13. Dezember 2011 an
Herrn Helmut C h r i s t m a n n , Kelkheim (Taunus),
Herrn Jeffrey W. D i l l , Wiesbaden, und
Herrn Karl S a u e r b i e r, Eiterfeld,
verliehen.
Wiesbaden, 16. März 2012
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 14/2012 S. 406
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
292
Finanzplanung der kommunalen Eigenbetriebe, sonstiger
kommunaler Sondervermögen und Treuhandvermögen mit
Sonderrechnung
Kommunale Eigenbetriebe sowie sonstige kommunale Sondervermögen und Treuhandvermögen mit Sonderrechnung im Sinne des
§ 115 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 116 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Finanzpläne aufzustellen und diese den
Wirtschaftsplänen beziehungsweise besonderen Haushaltsplänen
beizufügen. Ihr Inhalt ist in § 19 des Eigenbetriebsgesetzes
(EigBGes) festgelegt.
Für die Finanzpläne ist das nachstehende Muster (Anlage 1) zu
verwenden. Die darin aufgeführten Positionen können bei Bedarf
weiter aufgeteilt werden; ihre Summen müssen jedoch ausgewiesen
sein. Für die Vermögenspläne im Sinne des § 17 EigBGes wird
empfohlen, das nachstehende Muster (Anlage 2) zu verwenden.
Es wird gebeten, darauf zu achten, dass die Finanzplanung im Teil
B des Musters mit der Finanzplanung der Trägerkörperschaft übereinstimmt. Auf die in § 8 Abs. 1 EigBGes festgelegte Verpflichtung
wird hingewiesen.
Soweit Gesellschaften, an der die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent
unmittelbar beteiligt ist, Finanz­pläne aufstellen, verwenden sie das
Muster für die Finanzpläne sinngemäß (§ 122 Abs. 4 Nr. 1 HGO).
Diese Regelungen gelten auch für die kommu­nalen Krankenhäuser.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium und gilt ab 1. Januar 2012.
Mein Erlass vom 12. März 2007 (StAnz. S. 664) ist am 31. Dezember
2011 wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten.
Wiesbaden, 9. März 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
IV 22 – 3 k 02.10.03
– Gült.-Verz. 3350 –
StAnz. 14/2012 S. 406
Nr. 14
Nr. 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
....................betriebe / .................werke
der Stadt/Gemeinde...............................
Seite 407
Anlage 1
Finanzplan
zum Wirtschaftsplan 20 ..
-1-
A
Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans
(§ 19 Nr. 1 EigBGes)
Nr.
Bezeichnung
Deckungsmittel (Mittelherkunft)
1
Zuführungen zum Stammkapital 2)
2
Zuführungen zu Rücklagen
abzüglich Entnahmen 2)
3
Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzüglich
Entnahmen 2)
4
Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil abzüglich
Entnahmen 2)
5
Abschreibungen und Anlagenabgänge
(ohne Nr. 6)
6
Vom Anschaffungswert abzusetzende Kapitalzuschüsse
7
Zuschüsse Nutzungsberechtigter abzüglich Entnahmen aus
Pos. C der Passivseite
„Empfangene Ertragszuschüsse“ 2)
8
9
20 .. 1)
Rückflüsse aus gewährten Darlehen
Kredite
a) von der Gemeinde
b) von Dritten
...........................................................
Deckungsmittel insgesamt
Ausgaben (Mittelverwendung)
1
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 3)
für Stromversorgung
für Gasversorgung
für Wasserversorgung
für .............................
für gemeinsame Anlagen
2
Finanzlagen
3
Tilgung von Krediten
4
Rückzahlung von Stammkapital
5
...................................................
6
Ausgaben insgesamt
1) Erstes Planungsjahr ist das laufende Wirtschaftsjahr.
2) Wenn die Entnahmen überwiegen, ist hier ein Negativposten auszuweisen.
3) Es sind die jeweiligen Betriebszweige einzusetzen.
20 ..
20 ..
20 ..
20 ..
Seite 408
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Nr. 14
Anlage 1
-2–
B
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken
(§ 19 Nr. 2 EigBGes)
Nr.
Bezeichnung
Einnahmen
1
Zuweisungen
zur Eigenkapitalaufstockung
2
Zuweisungen
zum Verlustausgleich
3
Verwaltungskostenbeiträge, Zinsen
4
Darlehen der Gemeinde
Ausgaben
1
Gewinnabführungen
2
Konzessionsabgaben
3
Verwaltungskostenbeiträge, Zinsen
4
Eigenkapitalrückzahlung
5
Tilgung von Darlehen der Gemeinde
20 ..
20 ..
20 ..
20 ..
20 ..
Nr. 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Seite 409
Anlage 2
....................betriebe / .................werke
der Stadt/Gemeinde...............................
Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20 ..
-1–
Deckungsmittel (Mittelherkunft)
Lfd.Nr.
Bezeichnung
1
Zuführungen zum Stammkapital 1)
2
Zuführungen zu Rücklagen
abzüglich Entnahmen 1)
3
Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzüglich
Entnahmen 1)
4
Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
abzüglich Entnahmen 1)
5
Abschreibungen und Anlageabgänge
(ohne Nr. 6)
6
Vom Anschaffungswert abzusetzende Kapitalzuschüsse
7
Zuschüsse Nutzungsberechtigter abzüglich Entnahmen
aus Pos. C der Passivseite
„Empfangene Ertragszuschüsse“ 1)
8
Rückflüsse aus gewährten Darlehen
9
10
Kredite
a) von der Gemeinde
b) von Dritten
...........................................................
11
Deckungsmittel des Vermögensplans insgesamt
1) Wenn die Entnahmen überwiegen, ist hier ein Negativposten auszuweisen.
Euro
Erläuterung
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Anlage 2
-2-
Ausgaben
(Mittelverwendung)
Bezeichnung
Lfd.Nr.
1
1
Nr. 14
2
Planansatz
Investitionen
(nachrichtlich)
Ausgaben des
VerpflichtungserGesamtWirtschaftsjahres mächtigungen des ausgabeWirtschaftsjahres 1) bedarf
Euro
3
Euro
4
Euro
5
bisher
bereitgestellt 2)
Euro
6
Erläuterungen
7
Sachanlagen und
immaterielle Anlagewerte 3)
für Stromversorgung
für Gasversorgung
für Wasserversorgung
für .............................
für gemeinsame Anlagen
2
Finanzanlagen
3
Tilgung von Krediten
4
Rückzahlung von Stammkapital
5
...................................................
6
Ausgaben/Verpflichtungsermächtigungen des Vermögensplans insgesamt
1) Zu den Verpflichtungsermächtigungen ist bei den „Erläuterungen“ anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die folgenden
Jahre verteilen wird.
2) Ausgabenansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres.
3) Es sind die jeweiligen Betriebszweige einzusetzen.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Seite 411
HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ, Für Integration und Europa
293
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration
und Europa
Vom 20. März 2012
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes
Hessen und des § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die
Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz.
S. 3546) wird, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 13 und des
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport,
bestimmt (soweit Gerichten und Staatsanwaltschaften Befugnisse
übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer Eigenschaft als Jus­
tizverwaltungsbehörde zugewiesen):
§1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine
andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsge­
schäftlich durch die Behörde oder Dienststelle vertreten, zu deren
Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört. In Grundstücksange­
legenheiten gilt dies nur bei
1. Abschluss von Gestattungsverträgen,
2. Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,
3. Löschungsbewilligungen für grundbuchlich gesicherte Rechte,
die keine Bedeutung mehr haben (zum Beispiel Wegerechte,
wenn der Weg eingezogen wurde, Wiederkaufsrecht nach Ablauf
der Frist) und deren Löschung nicht zum Nachteil des Landes
gereicht,
4. Vereinigung von Grundstücken auf Antrag der hessischen Ka­
taster- und Vermessungsbehörden,
5. Vertretung des Landes bei Abmarkungsterminen.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die einem gerichtlichen Verfahren
vorgeschalteten Verfahren.
§2
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Rechtsge­
schäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsoder Ausbildungsverhältnissen mit Beschäftigten der Entgeltgrup­
pen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des
Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977) und
vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach Anlage 4
Teil A zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Lan­
des Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 3007) entsprechend der
Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten, sowie
mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten wird
mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte
und Staatsanwaltschaften
1. dem Oberlandesgericht,
2. dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
3. dem Hessischen Finanzgericht,
4. dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
5. dem Hessischen Landessozialgericht,
6. der Generalstaatsanwaltschaft
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Rechts­
geschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Ar­
beits- oder Ausbildungsverhältnissen
1. mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 TV-H, ausgenom­
men die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der
Vergütungsgruppe IVa ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe
III BAT einzugruppierenden Beschäftigten,
2. mit Beschäftigten der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 8a TV-H
und vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach
Anlage 5 A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe
KR Va mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI BAT einzugrup­
pierenden Beschäftigten,
3. mit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einzustel­
lenden Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H, ausge­
nommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der
Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten,
4. mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und ver­
gleichbarer Entgeltgruppen, die in einem befristeten Arbeits­
verhältnis nach § 30 TV-H stehen, ausgenommen die nach An­
lage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe
Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten,
5. mit Praktikantinnen und Praktikanten
jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Ausund Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes
Hessen – H. B. Wagnitz-Seminar – vertreten.
§3
Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und
sonstiger Beteiligung
(1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich des Ministeriums
der Justiz, für Integration und Europa als Partei, bei Verfahrens­
beteiligung und sonstiger Beteiligung vertreten
1.in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich
der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302), in allen in der Zivilprozessordnung geregelten
Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwal­
tungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanz­
gerichtsbarkeit sowie den Richterdienstgerichten durch die
Generalstaatsanwaltschaft, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes
bestimmen,
2.in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund
der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen,
a) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justizbeitrei­
bungsordnung und
b) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbei­
treibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d,
durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main,
c) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 4b, 6 bis 9
der Justizbeitreibungsordnung und
d) wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsord­
nung fallenden Ortsgerichtskosten (§ 25 des Ortsgerichtsge­
setzes) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach
den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten
der Bußgeldverfahren (§ 15 Abs. 3 des Hessischen Verwal­
tungsvollstreckungsgesetzes)
durch die zuständige Gerichtskasse,
3.in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Bei­
treibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanord­
nung vom 2. August 2006 (JMBl. S. 430) stehen,
a) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sit­
zes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungsund Beitreibungsanordnung,
b) durch die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie Vollstre­
ckungsbehörde ist,
4.in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert
oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über
Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land
Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes
Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor
a) den Amts- und Landgerichten,
b) dem Hessischen Finanzgericht,
c) den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
d) den Gerichten für Arbeitssachen,
e) den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor
den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige
Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Be­
zirksrevisor,
f) dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche
Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechts­
mittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über
Anträge nach den §§ 42 und 51 des Rechtsanwaltsvergü­
tungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirks­
revisor bei dem Oberlandesgericht,
Seite 412
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
5.in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung überge­
gangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe ein­
schließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Ver­
fahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zah­
lungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die
für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den
zuständigen Bezirksrevisor,
6.in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet
a) des Rechtsberatungsgesetzes durch das Präsidialamtsgericht
oder das Landgericht, zu dessen Geschäftsbereich die dem
Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört,
b) der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungs­
amt,
7.vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem
Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen
und Justizbediensteten (Beschäftigten, Auszubildenden, Prak­
tikantinnen und Praktikanten)
a) im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische
Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,
b) auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 37
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesge­
richt,
c) in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei
der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Kla­
geerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder
zuletzt tätig waren,
8.in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadens­
ersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schädigende Er­
eignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Ju­
gendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvoll­
zugsanstalt,
9.in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugend­
arrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsan­
stalt,
10.in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten,
soweit sie durch § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständig­
keiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Lan­
desregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des
Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12.
Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verord­
nung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), übertragen wor­
den sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,
11.in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie
durch § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und
richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskos­
tengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom
7. Dezember 2007 (GVBl. I S. 931) übertragen worden sind,
durch das Regierungspräsidium Kassel,
12.in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder
andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit
sie dieser durch die Bezügezahlungsbe­stimmungen vom 30. De­
zember 2008 (StAnz. 2009 S. 224) übertragen sind, durch die
Hessische Bezügestelle,
13.in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit
sie durch § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenund richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach
dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Um­
zugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der
Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezüge­
stelle.
(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Ein­
zelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeu­
tung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten,
deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen eine
diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes be­
sorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem
Dienstweg zu unterrichten.
§4
Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und
sonstigen Ersatzansprüchen
(1) Werden Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstige Ersatz­
ansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land
Hessen außergerichtlich vertreten
1.durch
a) das Oberlandesgericht,
Nr. 14
b) den Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
c) das Hessische Finanzgericht,
d) das Hessische Landesarbeitsgericht,
e) das Hessische Landessozialgericht,
f) die Generalstaatsanwaltschaft
jeweils für ihren Geschäftsbereich, durch die Generalstaatsan­
waltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2
nichts anderes bestimmt; die Vertretungsbefugnis umfasst
g) die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, soweit sie
den Wert von 5 000 Euro übersteigen,
h) die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den
Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erfor­
derlich werden, die den Wert von 25 000 Euro zuzüglich
Nebenforderungen nicht übersteigen,
i) die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe
von 1 500 Euro,
j) die Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach den
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechts­
schutz für Landesbedienstete vom 26. November 2007
(StAnz. S. 2539) bis zu einer Höhe von 25 000 Euro,
2. durch die Behördenleitung
a) bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5 000 Euro als un­
begründet,
b) bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem
Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erfor­
derlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich Ne­
benforderungen nicht übersteigen,
c) bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach
den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von
Rechtsschutz für Landesbedienstete bis zu einer Höhe von
5 000 Euro.
(2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für
die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen des
Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet der §§ 6
und 7.
§5
Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von
Pfandfreigabeerklärungen
(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbe­
schlüssen, bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden
Pfändung und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen wird
das Land Hessen vertreten
1. bei der Pfändung von Bezügen der Bediensteten und der Ver­
sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für deren
Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die
Hessische Bezügestelle,
2. bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter
Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger
Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle,
3. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der Abgabe von
Pfandfreigabeerklärungen durch die Leitung der Behörde, die
die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines
geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat, jedoch durch die
Gerichtskasse bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen
im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Die Hessische Bezügestelle unterrichtet vor Abgabe der Dritt­
schuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die
Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfän­
dung.
§6
Vertretung bei Vergleichen
(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Lan­
deshaushaltsordnung, Vergleiche zu schließen, wird übertragen
1. den Gerichtskassen mit Zustimmung der Behördenleitung, so­
weit ihnen Gerichtskosten zur Einziehung überwiesen worden
sind, bis zu einem Betrag von 10 000 Euro,
2. jeweils für ihren Geschäftsbereich
a) dem Oberlandesgericht,
b) dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
c) dem Hessischen Finanzgericht,
d) dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
e) dem Hessischen Landessozialgericht,
f) der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des
Justizvollzugs,
wenn die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen
oder sich vermindernden Einnahmen 25 000 Euro nicht über­
Nr. 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
steigen und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung
einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
§7
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(1) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu
erlassen, wird übertragen
1. jeweils für ihren Geschäftsbereich
a) dem Oberlandesgericht,
b) dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
c) dem Hessischen Finanzgericht,
d) dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
e) dem Hessischen Landessozialgericht,
f) der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des
Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen,
mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu
g) 50 000 Euro zu stunden,
h) 50 000 Euro befristet niederzuschlagen,
i) 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
j) 10 000 Euro zu erlassen,
2. der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene
bis zu
a) 5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden,
b) 5 000 Euro befristet niederzuschlagen,
c) 1 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
d) 750 Euro zu erlassen.
(2) Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner die Befugnis
übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene entsprechend Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c
niederzuschlagen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung
einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Abs. 1 gilt nicht für
1. die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung
überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge,
2. die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117
der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind,
sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen
im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
(5) Die Befugnis nach § 39 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den
Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung und des
§ 38 Abs. 5 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Kosten des
Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung zu
erlassen, wird auf die Präsidenten der Gerichte am Sitz der für den
Einzug der Forderungen zuständigen Kassen übertragen.
Seite 413
§8
Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren Forderungen
nach § 174 der Insolvenzordnung anzumelden, wird übertragen
1. der Gerichtskasse, soweit ihr Forderungen zur Einziehung überwiesen sind,
2. der zuständigen Behördenleitung im Übrigen.
(2) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
zuzustimmen und Erklärungen nach den §§ 306 bis 308 der Insolvenzordnung abzugeben, wird übertragen
1. der Gerichtskasse, wenn ihr Forderungen von insgesamt nicht
mehr als 25 000 Euro zur Einziehung überwiesen sind,
2. der zuständigen Behördenleitung im Einzelfall jeweils bis zu
einem Betrag von nicht mehr als 25 000 Euro.
(3) Die Befugnis nach Abs. 2 betreffend Forderungen, die über die
in Abs. 2 genannten Beträge hinausgehen, wird übertragen
1. dem Oberlandesgericht,
2. dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
3. dem Hessischen Finanzgericht,
4. dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
5. dem Hessischen Landessozialgericht,
6. der Generalstaatsanwaltschaft
jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Generalstaatsanwaltschaft
auch für den Bereich des Justizvollzugs, dem Oberlandesgericht
auch, wenn Forderungen der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind und Abstimmungen mit mehr als einer Behörde erforderlich sind. Die Regelungen des § 4 bleiben davon unberührt.
§9
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass
den Worten „Für das Land Hessen, vertreten durch …“ die Stelle
hinzugefügt wird, welche die Vertretungsbefugnis wahrnimmt.
§ 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Für die vor Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit unberührt.
(2) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006
(StAnz. S. 2097, JMBl. S. 482) wird aufgehoben.
(3) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in
Kraft.
Wiesbaden, 20. März 2012
Der Hessische Minister
der Justiz, für Integration und Europa
gez. Hahn
– Gült.-Verz. 132 –
StAnz. 14/2012 S. 411
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
294
Urkunde über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa
Der Rumänischen Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg werden im Anschluss
an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch den Freistaat
Bayern für das Gebiet des Landes Hessen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
Der Verleihung zugrunde gelegt wird das Statut der Rumänischen
Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa
von 2006 in der novellierten und von der Diözesanversammlung am
31. Mai 2008 ratifizierten Fassung.
Alle Änderungen des Statuts sind zur Prüfung von Genehmigungserfordernissen anzuzeigen.
Wiesbaden, 12. März 2012
Die Hessische Kultusministerin
gez. Dorothea H e n z l e r
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekanntgemacht.
Wiesbaden, 15. März 2012
Hessisches Kultusministerium
880.780.000 – 11
StAnz. 14/2012 S. 413
Seite 414
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Nr. 14
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
295
Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur
Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35
Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich
B e z u g : Gemeinsamer Erlass vom 17. Oktober 2011 (StAnz.
S. 1351)
Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung und des Hessischen Ministeriums
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1. Die Anlage 3 des Erlasses wird wie folgt gefasst:
„MUSTER einer Formulierung der Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in der Genehmigung:
Sicherstellung der Rückbauverpflichtung
1. Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller zur Einhaltung seiner Rückbauverpflichtung spätestens bis zum Baubeginn eine unbefristete Sicherheit in Höhe von … Euro leistet und diese bei
der zuständigen Genehmigungsbehörde hinterlegt.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die
Genehmigungsbehörde das Sicherungsmittel als geeignet
anerkannt und die Annahme schriftlich bestätigt hat.
Hinweis:
Erst dann entfaltet die bau- beziehungsweise immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihre Rechtswirkung. Wird
vorher mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, kommt
dies einer ungenehmigten Bauausführung gleich und die
Bauarbeiten können auf der Grundlage des § 71 Abs.1 HBO
beziehungsweise § 20 Abs. 2 BImSchG stillgelegt werden.
2. Die Sicherheitsleistung ist vorzugsweise zu erbringen durch
eine unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische (das
heißt auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet)
Bank-, Versicherungs-, Kautions- oder Konzernbürgschaft
auf erstes Anfordern.
Ein entsprechendes Muster für die Bürgschaftsurkunde ist
in Anlage … angefügt.
In geeigneten Fällen können auch folgende Sicherheitsleistungen gewählt werden:
– die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld oder
festverzinslichen Wertpapieren (Sparbuch),
– ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr
als sechs Monate beträgt und ausschließlich durch die
Genehmigungsbehörde gekündigt werden kann,
– die Verpfändung von Gegenständen und Rechten (zum
Beispiel einer Grundschuld) oder
– die Sicherungsgrundschuld beziehungsweise Sicherungshypothek.
3. Über die Ermittlung der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten ist der Genehmigungsbehörde spätestens mit
Leis­tung der Sicherheit eine nachvollziehbare, detaillierte
Kostenkalkulation vorzulegen, welche die Positionen der
eigentlichen Abbaukosten sowie der Entsorgungs- und
Transportkosten plausibel nachvollziehbar enthalten muss.
4. Ein Betreiberwechsel ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5. Die Genehmigung erlischt, wenn bei einem Betreiberwechsel der neue Betreiber nicht spätestens 1 Monat nach der
Anzeige des Wechsels
– der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Verpflichtungserklärung abgibt, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückgebaut
und nachweislich ordnungsgemäß entsorgt wird,
– eine auf ihn ausgestellte unbefristete Sicherheitsleistung
im Sinne der Ziffer 1 und 2 in gleicher Höhe bei der
Genehmigungsbehörde hinterlegt, sofern nicht die Sicherheitsleistung, welche die Rückbauverpflichtung des
Vorbetreibers absichert, weiterhin für den neuen Betreiber gilt.
6. Die Beendigung der zulässigen Nutzung sowie der Abschluss
der Demontagearbeten ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Begründung:
Die Nebenbestimmungen stellen die gesetzliche Voraussetzung nach § 35 Abs. 5 BauGB sicher. § 35 Abs. 5 Satz 2
BauGB fordert für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB
privilegierten Vorhaben im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung,
das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (einschließlich der
vollständigen Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen.
Sicherheitsleistungen im baulichen Verwaltungsrecht verfolgen im Wesentlichen einen doppelten Zweck: Neben dem
allgemeinen Ziel, eine effektive Vollstreckung zu gewährleis­
ten, soll insbesondere verhindert werden, dass die Allgemeinheit Kosten zu tragen hat, für die in erster Linie der
Betreiber der Anlage einzustehen hat, hierfür aber möglicherweise insolvenzbedingt oder aus anderen Gründen ausfällt und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss.
Die Nebenbestimmung zum Hinterlegungszeitpunkt ist erforderlich, damit die Sicherheit bereits vor Beginn der konkreten Baumaßnahmen vorhanden ist.
Die Verpflichtung, über die Ermittlung der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten eine nachvollziehbare, detaillierte Kostenkalkulation auf der Basis der geplanten
technischen Lebensdauer der Anlage vorzulegen, ist erforderlich, um insbesondere prüfen zu können, ob die Sicherheitsleistung ausreichend ist. Um zu verhindern, dass der
Baubetrieb wegen einer zu niedrigen Sicherungssumme
eingestellt werden muss, sollten die entsprechenden Darstellungen zur Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung
frühzeitig vor der geplanten Errichtung der Genehmigungsbehörde zur Überprüfung vorgelegt werden.
Die Nebenbestimmung zur Anzeige des Betreiberwechsels
ist notwendig, da es die Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1
S. 1, Abs. 3 BImSchG bedingen, dass auch bei Übertragung
der Genehmigung auf Dritte die Koppelung der Wirksamkeit
von Genehmigung und Sicherheitsleistung erhalten bleibt.
Bürgschaften und Ähnliche Sicherheitsleistungen sind
grundsätzlich an die Person gebunden und gehen daher nicht
notwendigerweise mit dem Betreiberwechsel auf den neuen
Betreiber über.“
2.Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Wiesbaden. 15. März 2012
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3 – A – 028 – f – 02 – 02
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
II 7 – 3 a – 04 – 17
– Gült.-Verz. 3612, 892 –
StAnz. 14/2012 S. 414
Nr. 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Seite 415
296
Bekanntmachung des Stundensatzes nach § 33 Abs. 5
Satz 5 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – HPPVO – vom 18. Dezember 2006
(GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung
vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484)
(jeweils 1,7 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15).
In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
Wiesbaden, 21. März 2012
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3 – B – 061 – a – 02 – 23 – 001
StAnz. 14/2012 S. 415
Der Stundensatz für die Abrechnung der Vergütung oder des Honorars nach Zeitaufwand der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit beträgt ab dem
1. Oktober 2011 92 Euro
1. Oktober 201294 Euro
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
297
DARMSTADT
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“
Vom 13. März 2012
Aufgrund des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom
20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) wird nach Beteiligung der
anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2
des Bundesnatur­schutzgesetzes verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische
Main­auen“ vom 20. Juli 1987 (StAnz. S. 1734), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 24. September 2010 (StAnz. S. 2294), wird
wie folgt geändert:
Die Verordnung wird für die in der Abgrenzungskarte im Maßstab
1 : 10 000 (Anlage 2) mit Schraffur kenntlich gemachte Fläche
aufgehoben.
Die Karte ist Bestandteil dieser Ver­ord­nung.
Archivmäßig verwahrte Ausfertigungen befinden sich bei
dem Regierungspräsidium Darmstadt
obere Naturschutzbehörde
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
dem Kreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau
untere Naturschutzbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises
untere Naturschutzbehörde
Barbarossastraße 20
63571 Gelnhausen
dem Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises
untere Naturschutzbehörde
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus
dem Kreisausschuss des Landkreises Offenbach
untere Naturschutzbehörde
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
untere Naturschutzbehörde
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
dem Magistrat der Stadt Hanau
untere Naturschutzbehörde
Hessen-Homburg-Platz 7
63452 Hanau
dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
untere Naturschutzbehörde
Berliner Straße 60
63065 Offenbach am Main
dem Magistrat der Stadt Rüsselsheim
untere Naturschutzbehörde
Mainzer Straße 7
65428 Rüsselsheim
und dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden
untere Naturschutzbehörde
Gustav-Stresemann-Ring 15
65189 Wiesbaden.
Die Karte kann dort während der Dienststunden von jeder Person
eingesehen werden.
Die örtliche Lage des aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereiches ist in der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 durch einen schwarzen Kreis
gekennzeichnet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 13. März 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 14/2012 S. 415
Anlage 1
Übersichtskarte zur Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“
Vom 13. März 2012
Auszug aus Top. Karte Nr.: 5818
Maßstab 1 : 25 000, Vervielfältigungsgenehmigung Nr. 12-1-007 des
Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation.
Karte – Stadt Offenbach am Main
Anlage 2
Abgrenzungskarte zur Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“
Vom 13. März 2012
Auszug aus Top. Karte Nr.: 5818 SO
Maßstab 1 : 10 000, Vervielfältigungsgenehmigung Nr. 12-1-007 des
Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation.
Karte – Stadt Offenbach am Main
Übersichtskarte
Anlage 1
Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“
Seite 418
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
298
Anordnung der Zusammenfassung der Stadt Büdingen und
der Gemeinde Kefenrod zu einem gemeinsamen örtlichen
Ordnungsbehördenbezirk
Vom 12. März 2012
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom
14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) wird angeordnet:
§1
Die Stadt Büdingen und die Gemeinde Kefenrod, beide Wetteraukreis, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst.
§2
Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind beschränkt auf die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten über die zur
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) ergebenden Zuständigkeiten
hinsichtlich der Überwachung des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs.
§3
Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Bürgermeister der Stadt Büdingen wahrgenommen.
§4
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 12. März 2012 Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 14/2012 S. 418
299
Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserentnahme im Bereich der Schadstofffahne des ehemaligen
Gaswerks in der Gemarkung Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Das Regierungspräsidium Darmstadt erlässt auf Grundlage von
§ 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(WHG) vom 31. Juli 2009 (GVBl. I S. 2585) und des § 63 Abs. 2 des
Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) in Verbindung mit
§ 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S.18) folgende
Allgemeinverfügung
1. Die Wasserentnahme mittels technischen Einrichtungen aus
dem Grundwasser für Trinkwasser-und Brauchwasserzwecke
wird für das Gebiet der Stadt Darmstadt im Bereich folgender
Grundstücke untersagt:
Flur 13 Flurstück-Nr.: 176/6
Flur 14 F
lurstück-Nr.: 1/12, 1/23, 5/17, 37/6, 38/4, 38/5, 38/6,
38/7, 38/8, 38/9, 38/10, 38/22, 38/23, 39/1, 39/2, 39/3,
39/4, 39/5, 39/6, 39/7, 39/10, 39/12, 40/1, 40/4, 40/5,
127/1, 140/2, 141/1, 142/3, 143, 144, 145, 146, 147/2,
148/1, 148/3, 149, 150/1, 151, 155/1, 155/2, 173/4, 174,
175, 176/1, 176/2, 176/3, 177, 178, 179, 180/3, 180/5,
180/7, 180/8, 183/1, 186, 198, 199, 200, 203, 204/1, 204/3,
204/5, 204/6, 204/7, 204/8, 204/9, 204/10
Flur 34 F
lurstück-Nr.: 104/1, 107/1, 108, 109, 111/1, 112/1, 115/1,
116/1, 118/3, 119/1, 120/1, 121/4, 122/4, 124/2, 125/1,
126/3, 127/3, 128/3, 129/1, 198/1, 198/2, 199/1, 199/4,
201/1, 202/1, 205/1, 206/1, 209/1, 210/1, 213,/1, 220/22,
291/5, 318/1, 318/2, 319, 326/9, 326/12, 329/4, 329/10,
329/11, 329/12, 330/1, 340, 367/3, 367/4, 367/5, 368,
369/1, 369/2, 369/3,369/4, 369/5, 369/6, 370, 371, 372,
373
2. Der genaue räumliche Geltungsbereich des Entnahmeverbots
ist aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
3. Die Allgemeinverfügung ist an alle Personen (Eigentümer, Pächter, Sonstige) gerichtet, die aufgrund bestehender Wasserrechte
oder in sonstiger Weise Grundwasser in dem unter Ziffer 1 ge-
Nr. 14
nannten Bereich entnehmen beziehungsweise zukünftig entnehmen wollen.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Begründung:
Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 HWG
kann die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen
im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung drohende Beeinträchtigungen einzelner Personen oder Gefährdungen des Wohls der
Allgemeinheit durch die Benutzung des Grundwassers dadurch
verhindern, dass eine Entnahme von potentiell belastetem Grundwasser untersagt wird.
Das Regierungspräsidium ist als Obere Wasserbehörde im vorliegenden Fall nach § 64 Abs. 5 HWG zuständig für den Vollzug des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes.
In Darmstadt auf dem Grundstück Frankfurter Straße 100 befand
sich das ehemalige Gaswerk der Stadt. Durch den früheren Betrieb
des Gaswerks, insbesondere durch Zerstörung von Anlagen durch
Bombardierungen im Jahr 1944 sind erhebliche schädliche Bodenveränderungen entstanden. Seit der Altlastfeststellung am 23. April 1991 wurde der ehemalige Gaswerkstandort in weiten Bereichen
großflächig saniert, vor allem durch Bodenaushub oberhalb des
Grundwasserspiegels. Bei der letzten Bodensanierungsmaßnahme
im Jahr 2008 ergab sich erstmals der Nachweis tiefer reichender
Kontaminationen bis in den grundwasserführenden Bereich. Die
folgenden Untersuchungen im Jahr 2009 und 2010 ergaben eine
erhebliche Grundwasserbelastung im Abstrom des ehemaligen Gaswerkgeländes, die nun von der Stadt Darmstadt saniert wird (Verbindlichkeitserklärung des Rahmensanierungsplans durch das
Regierungspräsidium Darmstadt am 13. Juli 2011).
Die Schadstofffahne strömt in westliche Richtung ab, enthält insbesondere Verunreinigungen durch Benzol und erstreckt sich voraussichtlich auf die unter Ziffer 1 genannten Grundstücke.
Zur Vermeidung von Schädigungen bei der Grundwasserentnahme
aufgrund bestehender und zukünftig zu erwartender Grundwasserverunreinigungen mit Benzol im Bereich der Schadstofffahne ist
ein Entnahmeverbot auszusprechen. Aus wasserwirtschaftlicher
Sicht ist ein geeigneter Abgrenzungsmaßstab für die Benzolbelas­
tung von 1µg/l nach der novellierten Trinkwasserverordnung als
Grenze zumutbar.
Das Verbot kann erst dann aufgehoben werden, wenn im Bereich
der genannten Grundstücke die Schadstoffbelastung den Wert von
1µg/l gemäß der Trinkwasserverordnung für Benzol nicht mehr
überschreitet.
Diese Entscheidung ist angemessen und erforderlich, um eine Gefährdung der potentiellen und bisherigen Nutzer im Bereich der
Schadstofffahne zu vermeiden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S.3044), liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse
und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von
Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen bestehender Zulassungen fortgesetzt werden beziehungsweise neue Entnahmen der Unterlieger vorgenommen werden können und dadurch
Einzelne und die Allgemeinheit in Ihrer Gesundheit gefährdet werden.
Die Allgemeinverfügung und Ihre Begründung können beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV/Da – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt –, Wilhelminenstraße 1-3, 64283
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.1, 2. Stock, Zimmer 2.053, während
der Dienststunden eingesehen werden. Eine Einsichtnahme ist ferner bei dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Umweltamt, 64295 Darmstadt, Bessunger Straße 125, Block C möglich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, erhoben werden.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung
entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage.
Es kann beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden.
Darmstadt, 13. März 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.1 – 79 e 12 (11) – darm – 0
StAnz. 14/2012 S. 418
Nr. 14
Anlage: Übersichtskarte
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Seite 419
Seite 420
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
300
Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576
Sprendlingen;
hier:
Zwischenlagerung und Behandlung von gefährlichen
und nicht gefährlichen Abfällen
Die Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen, hat
einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers
für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle und zum Behandeln
von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in 65205 Wiesbaden-Biebrich, Ferdinand-Knettenbrech-Weg 20, Flur 31 und 29,
gestellt.
Beantragt werden die Lagerung und Behandlung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301*), Gleisschotter (AVV
170507*), Boden und Steine (AVV 170503*) und gefährlichen Bauschutt (AVV 170106*). Die Lagerkapazität der beiden geplanten
Bogenlagerhallen (Grundfläche 2250 m²) beträgt 9.000 m³, zusätzlich soll im Außenbereich ein Außenlager für Gleisschotter (AVV
170508) und Boden (AVV 170504) mit einer Gesamtlagerkapazität
von 15.000 Tonnen errichtet werden.
Die Anlage soll nach Bescheiderteilung errichtet und in Betrieb
genommen werden.
Für die Versiegelung der Fläche und die Errichtung einer Stützwand
wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des
vorzeitigen Beginns gestellt.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes über
die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), in Verbindung mit Nr. 8.12
Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 504), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zur
Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26. November 2010 (BGBl. I
S. 1643), der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie § 9
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in
der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892), öffentlich
gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 10. April
2012 (erster Tag) bis zum 9. Mai 2012 (letzter Tag) bei folgendem
Offenlegungsort
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 3. Stock, Zimmer 326a,
65189 Wiesbaden,
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 10. April 2012 (erster Tag) bis 23. Mai 2012
(letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche die die
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem
gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung benennen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgaben der Einwendungen
an die Antragssteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die innerhalb der Einwendungsfrist bei den oben genannten Behörden/Stellen eingegangenen Einwendungen können auf einem
Erörterungstermin erörtert werden, § 10 Abs. 6 BImSchG. Der
Termin soll unter anderem insbesondere denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu
erläutern.
Als Erörterungstermin wird der 26. Juni 2012, 9.00 Uhr im „Rittersaal“, Raum 124 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 65189
Wiesbaden, festgelegt.
Nr. 14
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht
erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragsstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben,
erörtert.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben worden sind.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die beantragte Genehmigung
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Wiesbaden, 19. März 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi – 43.1 GB 17/09
StAnz. 14/2012 S. 420
301
Anerkennung der „Dr. Tilfried und Dr. Elfriede Otto - Stif-­­
tung“ ­mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit
Testament vom 22. Dezember 2010 und Stiftungssatzung vom 2.
März 2012 errichtete „Dr. Tilfried und Dr. Elfriede Otto - Stiftung“
mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe mit Stiftungsurkunde vom 20.
März 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 20. März 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 188
StAnz. 14/2012 S. 420
302
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Dr.
Bernd W. und Barbara Voss-Stiftung mit Sitz in Kronberg
im Taunus
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung
des Stiftungszwecks der Dr. Bernd W. und Barbara Voss-Stiftung
mit Sitz in Kronberg im Taunus genehmigt.
Darmstadt, 14. März 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (4) –122
StAnz. 14/2012 S. 420
303
GIESSEN
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in
Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG
Der Justus-Liebig-Universität Gießen ist auf Antrag vom 22. Februar 2007 mit nachfolgendem Bescheid nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) am 2. März 2012 die Genehmigung erteilt worden,
eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 2 zu errichten und
zu betreiben und darin gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe
2 durchzuführen.
Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach
dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung –
GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 703, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit
dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten
als zugestellt.
Nr. 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist
beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger
Straße 91, 35396 Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert
werden.
Der verfügende Teil der Genehmigung regelt:
1. Das Vorhaben der Justus-Liebig-Universität Gießen, Ludwigstraße 23, 35390 Gießen – im Folgenden Betreiberin genannt –,
gerichtet auf die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 wird nach Maßgabe der in
Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III.
enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt.
Die gentechnische Anlage befindet sich auf dem Grundstück in
35392 Gießen, Schubertstraße 81 und besteht aus den Räumen
mit den Nummern
Raumbezeichnung
Raum-Nr. (Türschild)
Geschoss
3BC-9.00.00
B 355
3. OG (B)
3BC04.0-4.05.01
B 320
3. OG (B)
3BC07.0-4.05.02
B 319
3. OG (B)
3BC08.0-4.02.03
B 318
3. OG (B)
3BC10.0-4.05.03
B 317
3. OG (B)
3BC12.0-4.05.04
B 316
3. OG (B)
3BC13.0-4.24.04
B 315
3. OG (B)
3BC12.4-4.19.01
B 338
3. OG (B)
3BC11.4-4.19.02
B 339
3. OG (B)
3BC09.4-4.16.00
B 340
3. OG (B)
3BC06.4-9.76.15
B 344
3. OG (B)
3BC05.4-4.09.00
B 345
3. OG (B)
3BC04.4-4.15.00
B 346
3. OG (B)
3BC03.5-4.10.00
B 347
3. OG (B)
3BC03.4-4.26.04
B 348
3. OG (B)
3BA18.0-4.24.05
B 314
3. OG (B)
3BA17.0-4.05.05
B 313
3. OG (B)
3BA15.0-4.04.00
B 312
3. OG (B)
3BA14.0-4.05.06
B 311
3. OG (B)
3BA11.4-4.26.02
B 334
3. OG (B)
3BB-9.00.00
B 354
3. OG (B)
3BA-9.00.00
B 353
3. OG (B)
3BA11.0-4.05.07
B 310
3. OG (B)
3BA9.0-4.24.06B 3093. OG (B)
3BA08.0-1.02.04
B 308
3. OG (B)
des Rudolf-Buchheim-Instituts für Pharmakologie im Biomedizinischen Forschungszentrum Campus Seltersberg (BFS).
Es handelt sich um eine Laboranlage.
1.2Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der gentechnischen Arbeit mit dem Thema „Exotoxine tierpathogener Staphylokokken und Streptokokken der Risikogruppe 2: Nachweis
und Toxikologie“
unter Verwendung der folgenden
Spenderorganismen:
Staphylococcus aureus Staphylococcus aureus subsp. anaerobius
Staphylococcus caprae
Staphylococcus delphini
Staphylococcus epidermidis
Staphylococcus equorum subsp. equorum
Staphylococcus equorum subsp. linens
Staphylococcus felis
Staphylococcus gallinarum
Staphylococcus haemolyticus
Staphylococcus hyicus
Staphylococcus hyicus subsp. chromogenes (syn. Staphylococcus chromogenes)
Staphylococcus intermedius
Staphylococcus pseudintermedius
Staphylococcus lutrae
Staphylococcus muscae
Staphylococcus saprophyticus subsp. bovis
Staphylococcus schleiferi subsp. coagulans
Staphylococcus simiae
Streptococcus agalactiae
Streptococcus bovis (syn. Streptococcus equinus)
Seite 421
Streptococcus canis
Streptococcus devriesei
Streptococcus dysgalactiae subsp. dysgalactiae
Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis
Streptococcus equi subsp. equi
Streptococcus equi subsp. zooepidemicus
Streptococcus equi subsp. ruminatorum
Streptococcus parauberis
Streptococcus phocae
Streptococcus pluranimalium
Streptococcus porcinus
Streptococcus pseudoporcinus
Streptococcus suis
Streptococcus uberis
Empfängerorganismen: E. coli K12
Vektoren:pUCPKS
pHA10
pET 15-b
pGEX-Serie.
2. Eine Projektleiter, ein stellvertretender Projektleiter sowie ein
Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) sind bestellt.
3. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zur Wahrung
der gentechnikrechtlichen, abfallrechtlichen und brandschutzrechtlichen Belange.
4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche
Entschedungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 GenTG mit ein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4,
35390 Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Hinweis:
Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Elektronische Dokumente können bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe
der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vom 26. Oktober 2007
(GVBl. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der
qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird
hingewiesen (§ 55a Abs. 1 S. 3 VwGO).
Gießen, 2. März 2012
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV 44 – 53 r 30.03 UGI 105.11.01
StAnz. 14/2012 S. 420
304
Vorhaben der Lahn-Dill-Bergland-Therme;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Lahn-Dill-Bergland-Therme beabsichtigt, fünf Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-101 (135,4 m Nabenhöhe, 3 MW
Nennleistung) zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 35080 Bad Endbach, Gemarkung: Bottenhorn,
Flur: 8, 9 und 10, jeweils Flurstück: 1 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 13. März 2012 Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
43.1 – 53 e 621 – LDBT-Bottenhorn – 1/11
StAnz. 14/2012 S. 421
Seite 422
305
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
KASSEL
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Wande
Vom 14. Februar 2012
Aufgrund
• des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) sowie
• des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.
Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)
wird verordnet:
§1
Festsetzung und Abgrenzung
1. Das Überschwemmungsgebiet der Wande wird von der Straßenbrücke der B 252 bei Bad Arolsen-Schmillinghausen (km
8,490) bis zur Wegebrücke bei Volkmarsen (km 0,305) festgesetzt.
2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommunen, Gemarkungen und Fluren:
Stadt Bad Arolsen
Gemarkung Schmillinghausen
Fluren 1, 3, 4, 11 und 17;
Stadt Volkmarsen
Gemarkung Herbsen
Fluren 3 und 4;
Gemarkung Volkmarsen
Fluren 3, 4, 9, 10 und 17.
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 1 000/
1 : 5 000 (Kartenblatt 1 bis 3). Sie sind mit einem roten Farbstrich
gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich
gekennzeichnet und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt.
Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab
1 : 25 000) sind Bestandteil dieser Verordnung.
Sie werden beim
– Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel;
– Magistrat der Stadt Bad Arolsen, Große Allee 26, 34454 Bad
Arolsen;
– Magistrat der Stadt Volkmarsen, Steinweg 29, 34471 Volkmarsen;
archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen
während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen Unterlagen befinden sich beim
– Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz –, Auf Lülingskreuz
60, 34497 Korbach;
– Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Bauen und Naturschutz –, Südring 2, 34497
Korbach;
– Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Landwirtschaft –, Auf Lülingskreuz 60, 34497
Korbach;
sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim
– Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel.
Der Erläuterungstext und das Flurstücksverzeichnis sind nicht
Bestandteil der Verordnung; sie wurden für Auskunftszwecke
erstellt.
4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) und den
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungs- beziehungsweise Zulassungsvorbehalte.
5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den
Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes
bestimmt (siehe Ziffer 3).
6.Hinweis:
Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein
Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in
Nr. 14
hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 14. Februar 2012
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 14/2012 S. 422
306
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Watter
Vom 14. Februar 2012
Aufgrund
• des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.
Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) sowie
• des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.
Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)
wird verordnet:
§1
Festsetzung und Abgrenzung
1. Das Überschwemmungsgebiet der Watter wird von der Straßenbrücke der B 251 Ortsrand Waldeck-Freienhagen (km
21,097) bis zur Mündung in die Twiste (km 0,000) festgesetzt.
2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommunen, Gemarkungen und Fluren:
Stadt Bad Arolsen
Gemarkung Bühle
Flur 7;
Gemarkung LandauFluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10,
20 und 21;
Gemarkung Volkhardinghausen Flur 5;
Stadt Volkmarsen
Gemarkung Lütersheim
Fluren 6, 7 und 8;
Gemarkung Volkmarsen
Fluren 6, 40, 42, 43 und 44;
Stadt Waldeck
Gemarkung Freienhagen
Fluren 32, 39, 40, 41 und 43.
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 5 000 (Kartenblatt 1 bis 6). Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich gekennzeichnet und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt.
Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab
1 : 25 000) sind Bestandteil dieser Verordnung.
Sie werden beim
– Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel;
– Magistrat der Stadt Bad Arolsen, Große Allee 26, 34454 Bad
Arolsen;
– Magistrat der Stadt Volkmarsen, Steinweg 29, 34471 Volkmarsen;
– Magistrat der Stadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck;
archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen
während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen Unterlagen befinden sich beim
– Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz –, Auf Lülingskreuz
60, 34497 Korbach;
– Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Bauen und Naturschutz –, Südring 2, 34497
Korbach;
Nr. 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
– Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Landwirtschaft –, Auf Lülingskreuz 60, 34497
Korbach;
sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim
– Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel.
Der Erläuterungstext und das Flurstücksverzeichnis sind nicht
Bestandteil der Verordnung; sie wurden für Auskunftszwecke
erstellt.
4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) und den
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungs- beziehungsweise Zulassungsvorbehalte.
5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den
Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes
bestimmt (siehe Ziffer 3).
Seite 423
6.Hinweis:
Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein
Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 14. Februar 2012
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 14/2012 S. 422
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
307
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsschulverbandsgesetzes (VwSchG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) in Verbindung mit §§ 114 a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) hat die Verbandsversammlung am 30. November 2011 folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2 0 1 2 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
8.764.032 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.617.189 Euro
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
10 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
0 Euro
mit einem Überschuss von
146.853 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf
462.424 Euro
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
0 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
115.950 Euro
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0 Euro
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0 Euro
mit einem Finanzmittelüberschuss von
346.474 Euro
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 1.500.000 Euro fest­gesetzt.
§5
Nach § 6 Abs. 4 des VwSchG müssen die Beiträge (Verbandsumlage)
ein Fünftel (20 vom Hundert) betragen und werden daher für das
Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
Verbandsumlage
20 vom Hundert
Die Beiträge (Verbandsumlage) betragen im Haushaltsjahr 2012
1.716.199 Euro
§6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 30. November 2011
als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§7
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 114 Abs. 1 Satz 3 HGO gelten
a) im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je
Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert
des jeweiligen Haushaltsansatzes
b) im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je Konto
und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert des
jeweiligen Haushaltsansatzes
als unerheblich.
In diesen Fällen und bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, die Genehmigung
zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen;
er hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.
(2) Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen Gebühren (Schulgeld) betragen für das Haushaltsjahr 2012 für
a)Ausbildungsveranstaltungen:
für Mitglieder7,80 Euro je Unterrichtsstunde und
Teilnehmer,
für Nichtmitglieder9,75 Euro je Unterrichtsstunde und
Teilnehmer,
b)Fortbildungsveranstaltungen:
für MitgliederDie Bemessung der Tagessätze richtet
sich nach § 6 Abs. 7 VwSchG nach der
Zahl der Unterrichtsstunden und der
Zahl der Teilnehmer (Tagessätze nach
Doppik).
für Nichtmitglieder20 vom Hundert mehr als für Mitglieder.
c) Für Premium-Fortbildungsveranstaltungen (zum Beispiel Tagungen für Landräte und Bürgermeister, Inhouse-Veranstaltungen etc.) können im Einzelfall auch andere Konditionen vereinbart werden.
(3) Folgende Aufwendungen der Teilhaushalte werden nach § 21
Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt:
60100000 Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der
Verwaltung
60110000 Lehr- und Unterrichtsmittel
61610000 Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
61630000 Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen
61796580 Aufwand für andere bezogene Leistung
67100000 Leasing
67790000 Aufwendungen für andere Beratungsleistungen
68100000 Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der
Verwaltung
68200000 Porto und Versandkosten
68310000 Datenübertragungskosten
88320000 Telefonkosten
68500000 Reisekosten Mitarbeiter/innen
Seite 424
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 2. April 2012
68501000 Reisekosten für Dozenten (Ausbildung)
68502000 Reisekosten für Dozenten (Fortbildung)
68610000 Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit
68625910 Besondere dienstliche/schulische Veranstaltungen
68625930 Tagungsgetränke Fortbildung
68800000 Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung.
(4) Innerhalb der Teilhaushalte erhöhen nach § 19 Abs. 2 GemHVODoppik zahlungswirksame Mehrerträge der Konten 51001100 und
51001110 Mehraufwendungen der Konten 61304160, 61304170,
68501000 und 68502000 sowie zahlungswirksame Mehrerträge des
Kontos 53000000 Mehraufwendungen der Konten 61610000 und
61630000.
Die vorstehende Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen im Sinne der §§ 2 und 3.
Die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2012 wurde nach § 6 Abs. 2 des
Verwaltungsschulverbandsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung
durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen am 13. März
2012 erteilt.
Die Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2012 sowie
die Genehmigung durch den Hessischen Minister des Innern und
für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen liegen in der Zeit vom 10. bis 18. April 2012 zur Einsichtnahme in der Verbandsgeschäftsleitung, Kiesstraße 5-15, 64283
Darmstadt, Zimmer 14, von 8.00 bis 16.00 Uhr öffentlich aus.
Darmstadt, 15. März 2012
Hessischer Verwaltungsschulverband
Der Verbandsvorsteher
StAnz. 14/2012 S. 423
308
Neue Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden und Gießen
Eigensicherung und Verhaltenstraining – Basisseminar (Kurs Nr.
WI-50-25-0020-1201)
Ihr Nutzen
Sie werden sensibilisiert und befähigt Gefahren (-signale) im alltäglichen Dienst zu erkennen, korrekt einzuordnen und rechtlich
zulässige Maßnahmen zu ergreifen, Eigensicherungsbefugnisse zu
beherrschen und Abwehrmaßnahmen ohne Waffen zu ergreifen.
Inhalt
• Die Inhalte der Einsatzvorbereitung für den täglichen Dienst
wie auch für besondere Einsatzlagen kennen und richtig bewerten können.
• Gefahrensignale in den Einsatzlagen des täglichen Dienstes
erkennen und richtig einschätzen können
• Verhaltensmuster zur Gefährdungsminimierung entwickeln und
der Lage angepasst einsetzen können
• Distanz schaffende Strategien bei körperlichen Angriffen einsetzen können
• Stress und Stress-Symptome in Konfliktsituationen einschätzen
können und eigenes Verhalten danach ausrichten können
• Abwehrhandlungen im Rahmen der zustehenden Notwehr und
Nothilferecht beherrschen
Teilnehmerkreis
Hilfspolizeibeamtinnen und –beamte, die nicht zur Anwendung
unmittelbaren Zwangs mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln
und Waffen (ausgenommen Schusswaffen) ermächtigt sind
Nr. 14
Seminarleitung
Gerhard Starke, Dozent a.D. an der Hessischen Hochschule für
Polizei und Verwaltung und Heinz Müller, Einsatztrainer
Dauer
10 Unterrichtsstunden
Termin
Wiesbaden: 16. Mai 2012, von 8.30 bis 17.00 Uhr
Ort
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden
Teilnahmegebühr
145 Euro für Mitglieder, 185 Euro für Nichtmitglieder
Ihre Ansprechpartnerin: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Angela
Getto, Telefon: 0611 157 99-87, E-Mail: [email protected]
Eingriffsrecht für Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte, Bedienstete
von Ordnungsbehörden und des Vollstreckungsdienstes (Kurs Nr.
GI-50-25-0080-1201)
Ihr Nutzen
Die Rechtsgrundlagen des Eingriffsrechts aus den Bereichen Gefahrenabwehr und der Repression kennen und sicher anwenden.
Inhalt
• Voraussetzungen für rechtmäßiges und hoheitliches Handeln
• Differenzierung präventives/repressives Handeln
• Bedeutung Verwaltungsakt
• Grundsätze des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit
• Grundsätze der Datenerhebung
• Befragung und Auskunftspflicht
• Identitätsfeststellung
• Platzverweisung
• Durchsuchung von Personen und Sachen
• Sicherstellung/Beschlagnahme von Gegenstände
• Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, Geschäftsräumen
u. ä.
• Vollstreckung und Anwendung von Zwang
• Verhalten nach Zwangsanwendung
Hinweis
Die Teilnehmer/innen werden gebeten Problemfälle, die aufgetreten
sind, mit in den Unterricht einzubringen.
Teilnehmerkreis
Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte, deren Sonderausbildungslehrgang bereits mehrere Jahre zurückliegt, Mitarbeiter/-innen der
Ordnungsbehörden und des Vollstreckungsdienstes
Seminarleitung
Gerhard Starke, Dozent a.D. an der Hessischen Hochschule für
Polizei und Verwaltung
Dauer
16 Unterrichtsstunden
Termin
Gießen: 23. und 24. Mai 2012, von 8.00 bis 15.00 Uhr
Ort
Verwaltungsseminar Gießen, Fröbelstraße 71, 35394 Gießen
Teilnahmegebühr
232 Euro für Mitglieder, 296 Euro für Nichtmitglieder
Ihre Ansprechpartnerin: Verwaltungsseminar Gießen, Stefanie
Klüber, Telefon: 0611 157 99-83, E-Mail: [email protected]
Wiesbaden, 20. März 2012
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 14/2012 S. 424
Nr. 14
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 427
Andere Behörden und Körperschaften
Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für
das Jahr 2010 des Abwasserverbandes Oberhessen (avoh)
I.
Die Verbandsversammlung des avoh hat am 16. März 2012 folgenden Beschluss gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist:
1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 wird mit einer
Bilanzsumme von 26.973.571,44 Euro und einem Jahresüberschuss von 312.566,89 Euro festgestellt.
2. Vom Jahresüberschuss von 312.566,89 Euro werden 410.468,60
Euro der zweckgebundenen Rücklage zugeführt sowie 97.901,71
Euro der Schwankungsreserve entnommen.
3. Dem Verbandsvorstand und der Geschäftsführung wird für das
Jahr 2010 Entlastung erteilt.
II.
Anfragen und Auskünfte
über den
über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter des Verbandes sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen
Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des § 27 Abs. 2
EigBGes Hess i.V.m. § 18 KGG und vermittelt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit
dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend
0 61 dar.“
22 / 77 09-01
☎
Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer
Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, GewinnÖFFENTLICHEN
und Verlustrechnung
sowie Anhang – unterANZEIGER
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserverbandes Oberhessen,
Nidda, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010
Frankfurt am Main, 13. Juni 2011
Durchwahl -152
geprüft.
Die Buchführung
und die AufstellungFÜR
von Jahresabschluss
zum
STAATSANZEIGER
DAS LAND HESSEN
PricewaterhouseCoopers
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen VorschrifAktiengesellschaft
ten und den ergänzenden Bestimmungen des § 27 Abs. 2 EigBGes
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hess i.V.m. § 18 KGG liegen in der Verantwortung der gesetzlichen
gez. Raimund K l e i n e gez. ppa. Claudia B u r k
Vertreter des Verbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage
WirtschaftsprüferWirtschaftsprüferin
der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Anfragen
und
Auskünfte
über den
Jahresabschluss
unter
Einbeziehung
der Buchführung
und über
III.
den Lagebericht abzugeben.
Öffentliche Auslegung
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgeDer Jahresabschluss und der Lagebericht liegen zur Einsichtnahme
0 61
/ 77 09-01
stellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
vom 10. bis 20. April 2012, Montag
bis22
Donnerstag
von 8 Uhr bis
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzu16 Uhr und Freitag von 8 Uhr bisDurchwahl
12 Uhr im Raum 166
des Verwal-152
führen,
dass Unrichtigkeiten
und Verstöße, die
sich DAS
auf die LAND
Darzum
STAATSANZEIGER
FÜR
HESSENder Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, Hatungsgebäudes
stellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der
nauer Straße 9-13, 61169 Friedberg, öffentlich aus.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den LageFriedberg (Hessen), 16. März 2012
bericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt
Abwasserverband Oberhessen
werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die
gez. Rolf G n a d l ,
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliVerbandsvorsteher
che und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen
☎
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
@
☎
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
[email protected]
@
Seite 428
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Gemäß § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen geben wir nachstehend Zeit, Ort und Tagesordnung
der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bekannt.
Nr. 14
b) Schlussbericht 2009 – Teil II – der Revision; Bericht
über wesentliche Prüfungen, Beratungen und Projektbegleitungen des LWV Hessen; ergänzende Mitteilung
c) Empfehlung des Revisionsausschusses zur Drucksache
Nr. XV/8
Verbandsversammlung
Anfragen
und Auskünfte des
über den
Punkt 11Erweiterung des therapeutischen Angebotes der Vitos
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie um Leistungen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe
– XV. Wahlperiode ANZEIGER
–
ÖFFENTLICHEN
am Arbeitsleben sowie am Leben in der Gemeinschaft
2. Plenarsitzung der Verbandsversammlung
0 61 22
/ 77 09-01
Punkt 12Errichtung einer Tagesklinik
mit angegliederter
Instituts­
am 18. April 2012, Beginn: 9.00 Uhr,
ambulanz für Kinder- und
Jugendpsychiatrie,
PsychotheDurchwahl
-152
im Plenarsaal des Ständehauses,
zum STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
rapie und Psychosomatik im Rhein-Lahn-Kreis (RheinStändeplatz 6–10, 34117 Kassel
land-Pfalz) durch die Vitos Klinik Rheinhöhe der Vitos
Ta g e s o r d n u n g
Rheingau gGmbH
Punkt 1Mitteilungen
Punkt
13
Bildung der DV-Kommission des Verwaltungsausschus
a) des Präsidenten der Verbandsversammlung
ses;
b) des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
Anfragen und Auskünfte über den
hier: Benennung von Mitgliedern der VerbandsversammPunkt 2Wahl der Landesdirektorin/des Landesdirektors des Lanlung
deswohlfahrtsverbandes Hessen
Punkt
14
B
ildung
der Forstkommission des VerwaltungsausschusPunktÖFFENTLICHEN
3Amtseinführung, Verpflichtung, Ernennung
und VereidiANZEIGER
ses;
gung der Landesdirektorin/des Landesdirektors des Lan0 61 22der
/ 77
09-01
hier: Benennung von Mitgliedern
Verbandsversammdeswohlfahrtsverbandes Hessen
lung
Durchwahl
-152
Punktzum
4Wahl
der/des Ersten Beigeordneten
des LandeswohlSTAATSANZEIGER
FÜR
DAS LANDPunkt
HESSEN
15Wahl der Mitglieder der Schulkommission des Verwalfahrtsverbandes Hessen
tungsausschusses (§ 11 des Gesetzes über den LandesPunkt 5Amtseinführung, Verpflichtung, Ernennung und Vereidiwohlfahrtsverband Hessen, §§ 72 Abs. 2 HGO, 62 Abs. 2
gung der/des Ersten Beigeordneten des LandeswohlHGO, § 148 Hess. Schulgesetz)
fahrtsverbandes Hessen
Punkt 16Vertretung des LWV Hessen in der Verbandsversammlung
Punkt 6Wahl Amtseinführung, Verpflichtung, Ernennung und
der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum HesVereidigung eines weiteren ehrenamtlichen Beigeordnesen;
ten des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrts
Wahl eines Vertreters und Stellvertreters
verbandes Hessen
Punkt 17Vertretung des LWV Hessen in der Verbandsversammlung
Punkt 7Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen des
Anfragen
über
den
des KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister;
LWV Hessenund
für dasAuskünfte
Haushaltsjahr 2012
und Wirtschaftsplan 2012 der Stiftungsforsten Kloster Haina – 2. Lesung
Wahl von zwei Vertretern und einem Stellvertreter
Punkt 8Auszahlung der Mittel an den Verein Arbeit-Beruf, InforKassel, 21. März 2012 Landeswohlfahrtsverband Hessen
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
mation und Soziales e. V. Nauheim/GG
– A-BIS e. V.
gez. B e c k e r
Punkt 9 Aktionsplan Inklusion
0 61 der
22Verbandsversammlung
/ 77 09-01
Präsident
Punkt 10a) Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht 2009 (inkl.
Durchwahl
-152
zumSchlussbericht
STAATSANZEIGER
FÜR
DAS
LAND
HESSEN
– Teil I und Teil II – der Revision)
☎
☎
☎
@
E-Mails an den
@
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
[email protected]
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
☎
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
Nr. 14
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 429
Öffentliche Ausschreibungen
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Erweiterungsbau
Vergabenummer 119/754 986 – 29,
Gewerk Fördertechnik
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1
Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten
Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg,
Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/
Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung119/754 986 – 29 Fördertechnik
II.1.2 Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt
Maßnahme
Erweiterungsbau
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1
II.1.9 Nebenangebote
zugelassen
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)
Personenaufzug 1000 kg (13 Personen),
maschinenraumlos als Seilaufzug
II.3 Ausführungsfristen Beginn 22.06.2012 Ende 14.03.2014
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
III.1.1 geforderte Sicherheiten: –
III.1.2 Zahlungsbedingungen: Nach VOB und Vergabeunterlagen
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch
haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1 Verfahrensart:
Offenes Verfahren gemäß VOB/A
IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen
IV.3.1 Aktenzeichen
119/754 986 – 29 Fördertechnik
IV.3.2 Vorinformation
2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen
erhältlich bis:
12.04.2012
Verwendungszweck 119/754 986 – 29 Kosten 17,00 Euro
Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt.
Zahlungsweise
Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung!
Empfänger
Fraunhofer-Gesellschaft München
Kontonummer
7 521 933 00
BLZ/Geldinstitut
700 700 10/Deutsche Bank, München
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM
Hinweise
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn:
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt
wurde
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet
3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt
4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen!
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen in Papierform
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD
– GAEB-Datei auf CD
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
IV.3.7 Bindefrist des Angebots
Datum 25.06.2012
IV.3.8 Angebotseröffnung
Datum 10.05.2012
Uhrzeit 11:00
siehe Vergabeunterlagen
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Abschnitt VI: Andere Informationen
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB
§ 104):
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn.
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Erweiterungsbau
Vergabenummer 119/754 986 – 28,
Gewerk Blitzschutz
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1
Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten
Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg,
Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/
Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung119/754 986 – 28 Blitzschutz
II.1.2 Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt
Maßnahme
Erweiterungsbau
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1
II.1.9 Nebenangebote
zugelassen
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)
Blitzschutzanlage nach DIN,
Blitzschutzklasse 1
II.3 Ausführungsfristen Beginn 22.06.2012 Ende 14.03.2014
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
III.1.1 geforderte Sicherheiten: –
III.1.2 Zahlungsbedingungen: Nach VOB und Vergabeunterlagen
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch
haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1 Verfahrensart:
Offenes Verfahren gemäß VOB/A
IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen
IV.3.1 Aktenzeichen
119/754 986 – 28 Blitzschutz
IV.3.2 Vorinformation
2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen
erhältlich bis:
12.04.2012
Verwendungszweck 119/754 986 – 28 Kosten 14,00 Euro
Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt.
Zahlungsweise
Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung!
Empfänger
Fraunhofer-Gesellschaft München
Kontonummer
7 521 933 00
BLZ/Geldinstitut
700 700 10/Deutsche Bank, München
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM
Hinweise
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn:
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt
wurde
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet
3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt
4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen!
Seite 430
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen in Papierform
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD
– GAEB-Datei auf CD
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
IV.3.7 Bindefrist des Angebots
Datum 25.06.2012
IV.3.8 Angebotseröffnung
Datum 11.05.2012
Uhrzeit 11:00
siehe Vergabeunterlagen
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Abschnitt VI: Andere Informationen
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB
§ 104):
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn.
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Erweiterungsbau
Vergabenummer 119/754 986 – 26,
Gewerk Elektrotechnik
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1
Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten
Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg,
Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax
+49 (0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung119/754 986 – 26 Elektrotechnik
II.1.2 Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt
Maßnahme
Erweiterungsbau
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1
II.1.9 Nebenangebote
zugelassen
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)
Elektrotechnik für Institutgebäude incl. USV-Anlage,
wassergekühlten Servschränken, SV-Aggregat,
Beleuchtung tageslichtabhängig gesteuert, RWA-Anlage,
Sicherheitsbeleuchtung und Brandmeldeanlage
II.3 Ausführungsfristen Beginn 22.06.2012 Ende 14.03.2014
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
III.1.1 geforderte Sicherheiten: Bürgschaften gemäß Formblatt
421/422 und 423
III.1.2 Zahlungsbedingungen: Nach VOB und Vergabeunterlagen
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch
haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1 Verfahrensart:
Offenes Verfahren gemäß VOB/A
IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen
IV.3.1 Aktenzeichen
119/754 986 – 26 Elektrotechnik
IV.3.2 Vorinformation
2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen
erhältlich bis:
12.04.2012
Verwendungszweck 119/754 986 – 26 Kosten 36,00 Euro
Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt.
Zahlungsweise
Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung!
Empfänger
Fraunhofer-Gesellschaft München
Kontonummer
7 521 933 00
BLZ/Geldinstitut
700 700 10/Deutsche Bank, München
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM
Hinweise
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn:
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden
Nr. 14
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt
wurde
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet
3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt
4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen!
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen in Papierform
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD
– GAEB-Datei auf CD
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
IV.3.7 Bindefrist des Angebots
Datum 29.06.2012
IV.3.8 Angebotseröffnung
Datum 15.05.2012
Uhrzeit 13:00
siehe Vergabeunterlagen
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Abschnitt VI: Andere Informationen
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB
§ 104):
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn.
Stellenausschreibungen
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Frankfurt
Das Verwaltungsseminar Frankfurt sucht zum 1. September 2012
eine/einen
Dozentin/Dozenten
für die Fachgebiete Staatsrecht (insbesondere Europarecht),
Kommunalrecht und Wirtschaftslehre
im Beamtenverhältnis (BesGr A13 HBG) oder im Beschäftigungsverhältnis (Entgeltgruppe 13 TVöD) in Vollzeit. Die Aufstiegsmöglichkeit nach Besoldungsgruppe A 14/Entgeltgruppe 14 TVöD ist
gegeben.
Einstellungsvoraussetzung
Sie haben die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes und ein abgeschlossenes Studium der Politologie,
Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften. Sie verfügen über entsprechende Qualifikationen.
Ihr Profil
Sie verfügen über praktische Erfahrungen sowie pädagogisches
Geschick und unterrichten handlungsorientiert. Sie haben Freude
an der Zusammenarbeit mit Menschen unterschiedlicher Altersgruppen. Wir setzen die Bereitschaft voraus, sich in ein weiteres
Fach einzuarbeiten sowie die fachliche und pädagogische Betreuung der nebenamtlichen Dozentinnen/Dozenten und Mitarbeit in Fachgruppen und Prüfungsausschüssen zu übernehmen.
Vielfältige Formen der Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange für uns selbstverständlich.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Eine generelle Erhöhung des Frauenanteils wird
angestrebt. Frauen sind daher besonders aufgefordert, sich zu
bewerben.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung bis 5. April 2012 an
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Frankfurt
– stellv. Studienleiterin –
Niddagaustraße 32-38
60489 Frankfurt
www.hvsv.de
Nr. 14
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Im Hessischen Ministerium
für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines
Referentin/Referenten
im Referat III 4 „Gewässerökologie, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen“ der Abteilung „Wasser und Boden“ zu
besetzen. Die Stelle ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet.
Es kann ein Entgelt bis zur Entgeltgruppe E 13 TV-H gewährt
werden. Vorbehaltlich weiterer Haushaltsmittel ist eine Erhöhung
des Entgelts bis zur Entgeltgruppe E 14 TV-H möglich.
Das Referat ist insbesondere zuständig für
•die Koordinierung und konzeptionelle Weiterentwicklung der
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinien (WRRL) in Hessen
•die fachliche Erarbeitung der Berichte zur WRRL für die Europäische Kommission
•die fachliche Konzeption im Bereich Gewässerentwicklung/
Gewässerökologie
•die Begleitung und Förderung der Maßnahmenumsetzung
durch die Behörden und Maßnahmenträger
Voraussetzungen für eine Bewerbung sind:
•ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium
•mehrjährige Berufserfahrung in der Wasserwirtschaftsverwaltung oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich
Erwartet werden:
•vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der europäischen Gewässerschutzlinien, insbesondere der WRRL
•vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich Gewässerökologie, Gewässerentwicklung
•Managementkompetenzen durch Erfahrungen in der Koordinierung von wasserwirtschaftlichen Projekten oder im Flussgebietsmanagement
• die Fähigkeit zu fachübergreifendem Denken
•eine sichere mündliche und schriftliche Ausdrucksweise sowie
Verhandlungsgeschick
• die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift
Von Vorteil wären darüber hinaus:
•Kenntnisse aus dem Bereich Gewässergüte, stoffliche Gewässerbelastungen, insbesondere diffuse Belastungen und
Eutrophierung
• Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen in Hessen
Gesucht wird eine engagierte Persönlichkeit, die bei hoher fachlicher Kompetenz in der Lage ist, die Entwicklungen auf dem
Gebiet des ökologischen Gewässerschutzes einzuschätzen, zu
beurteilen und deren Umsetzung voranzutreiben. Zu Ihren Aufgaben gehört
konzeptionelle Weiterentwicklung und KoordiE-Mails
andie
den
nierung der Umsetzung der WRRL in Hessen über alle Verwaltungsebenen und Fachbereiche hinweg. Sie sollten daher über
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
Verhandlungsgeschick verfügen, entscheidungsfreudig,
durchsetzungsstark und belastbar sein.
zum
STAATSANZEIGER
FÜR
DAS LAND
Die Besetzung
der Stelle mit Teilzeitkräften
ist grundsätzlich
möglich.
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden im Rahmen
der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.
Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im ZusammenE-Mails
hang mitan
demden
Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den
Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher
besonders erwünscht.
Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung bzw.@
eines aktuellen
Zwischenzeugnisses (nicht älter als ein Jahr) sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte sind
erforderlich.
Bewerbungen richten Sie bitte unter Angabe der Kennung „I 3.2/
zum
Ref. III 4“ mit den üblichen Bewerbungsunterlagen bis 20. April
2012 an das
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und [email protected]
Verbraucherschutz – Personalreferat I 3A –, Mainzer
Straße 80, 65189 Wiesbaden.
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
Seite 431
In der Gemeinde Bad Salzschlirf (Landkreis Fulda)
ist die Stelle der/des
hauptamtlichen Bürgermeisterin/
hauptamtlichen Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Gemeinde hat keine Ortsteile und derzeit rund 2.950 Einwohner.
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister wird am 17. Juni 2012
von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Bad Salzschlirf
für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit beginnt am
1. Oktober 2012.
Erreicht keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am 1. Juli 2012 unter den
beiden Bewerber/innen eine Stichwahl statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die Besoldung erfolgt derzeit nach der Besoldungsgruppe A 16
der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem
wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des
Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes
gewährt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger/innen), die am Wahltag
das 25. Lebensjahr vollendet haben. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67.
Lebensjahr vollendet hat (§ 39 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung/HGO) und die nicht vom Wahlrecht nach § 31 der
HGO ausgeschlossen sind. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis
13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
entsprechen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien
i. S. d. Artikels 21 GG, von Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Donnerstag, den
12. April 2012, bis 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter
der Gemeinde Bad Salzschlirf, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad
Salzschlirf, Rathaus, Zimmer 6, einzureichen. Dort sind auch
die dazu erforderlichen Vordrucke zu erhalten.
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 12. April 2012 einzureichen, dass etwaige Mängel,
die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig
behoben werden können.
Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird am
16. März 2012 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf
amtlich bekannt gemacht. Sie kann zusätzlich beim Gemeindewahlleiter angefordert werden.
In der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Salzschlirf besteht
zur Zeit folgende Sitzverteilung: FWL 7 Sitze, CDU 6 Sitze, SPD
2 Sitze.
gez. S c h ü l e r
Gemeindewahlleiter
@
HESSEN
[email protected]
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
@
[email protected]
Seite 432
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Adressenfeld
Nr. 14
Stellenausschreibungen
Die Universitätsstadt Marburg sucht für das Prüfungsamt zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen
IT/EDV-Prüferin/-Prüfer
mit einem abgeschlossenen einschlägigen Fachhochschulstudium (z. B. der Informatik) zur Besetzung einer unbefristeten
Vollzeitstelle.
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Verlag Chmielorz GmbH
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Entgelt bezahlt
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Nähere Informationen zum konkreten Stellenprofil, den persönlichen und fachlichen Anforderungen und den Bewerbungsmodalitäten erhalten Sie unter www.marburg.de/stellenangebote.
Bewerbungen sind bis zum 20.04.2012 möglich.
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65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar
2012.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 14 vom 2. April 2012 beträgt 28 Seiten.

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