Dr. Claus Richter - Deutscher Privatinsolvenztag eV
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Dr. Claus Richter - Deutscher Privatinsolvenztag eV
Die Änderungen des Insolvenz- und des Entschuldungsverfahrens Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner, Verwalter und Insolvenzgerichte Dr. Claus Richter, Berlin 2. Deutscher Privatinsolvenztag 4. November 2011 I. Die Verkürzung der WVP I. Verkürzung WVP 1. II. Versagung III. Stärkung AEV Es muss eine deutliche Verkürzung der WVP für alle Schuldnerinnen und Schuldner geben • Ministerin: Bei „langer Entschuldungsdauer“ Gefahr dass Schuldner sich aufgeben und ernsthaft körperlich oder psychisch erkranken; Abrutsch in die Schattenwirtschaft > gilt gerade auch für die mittellosen Schuldner! • Erfahrungen in anderen europäischen Ländern IV. Verschiedenes V. Anhang 2 2. Privatinsolvenztag 2011 I. Die Verkürzung der WVP I. Verkürzung WVP 2. II. Versagung III. Stärkung AEV Eine darüber hinausgehende Verkürzung verknüpft mit einer Mindestquote birgt Gefahren • Aufnahme von Darlehen führt zu neuer Verschuldung – „fresh start“ gefährdet • Zwei-Klassen-Recht ist ungerecht und benachteiligt gerade diejenigen, die in einer besonders schwierigen Situation sind IV. Verschiedenes V. Anhang 3 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB 1. I. Verkürzung WVP II. Versagung Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers Formulierung im RegE vom Aug. 2007 (Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen): III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes „§ 297 – Insolvenzstraftaten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung V. Anhang 4 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB 1. I. Verkürzung WVP II. Versagung Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers 1. (…) 2. wegen einer zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist; dies gilt auch für eine Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung.“ III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes V. Anhang 5 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB I. Verkürzung WVP 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers a. Systematisches Gegenargument: Versagung widerspricht den Interessen des geschädigten Gläubigers! Ausreichend insoweit die Ausnahme der konkreten Forderung von der RSB, die Sonderstellung des geschädigten Gläubigers herbeiführt (vgl. Ahrens, ZVI 2011, 273) > damit ist zwingend, dass nur der geschädigte Gläubiger antragsberechtigt sein darf (vgl. auch die ähnlich gelagerte Problematik i.R.d. § 290 I Nr. 6) II. Versagung III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes V. Anhang 6 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB I. Verkürzung WVP 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers b. Inhaltliches Gegenargument: Ist die Versagung der RSB wirklich das angemessene Instrument für derartige Fallkonstellationen? II. Versagung III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes V. Anhang 7 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB Beispiel § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort I. Verkürzung WVP II. Versagung Rechtsgut ist mindestens auch die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen Ansprüche. III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes Die Anzahl der Straftatbestände, die mindestens auch dem Schutz von Eigentum oder Vermögen zu dienen bestimmt sind, ist groß: V. Anhang 8 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB I. Verkürzung WVP II. Versagung III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes V. Anhang 9 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB I. Verkürzung WVP 1. II. Versagung Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers Geschütztes Rechtsgut bei Insolvenzdelikten: die größtmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger insgesamt III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes Demgegenüber Straftatbestände, die den Schutz des Vermögens einzelner Geschädigter betreffen! V. Anhang Umfang, Zielsetzung und Reichweite der RSB wären damit insgesamt in Frage gestellt! 10 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB I. Verkürzung WVP 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers c. Detailfragen: warum Verurteilungen von „mindestens 90 Tagessätzen“ anstelle von „mehr als 90 Tagessätzen“? II. Versagung III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (2) Nicht aufgenommen werden 5. Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. V. Anhang 11 2. Privatinsolvenztag 2011 II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB I. Verkürzung WVP 2. II. Versagung III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes Zulassung schriftlicher Versagungsanträge Regelung wird zu einer Flut von Versagungsanträgen durch bestimmte Gläubiger (Anbieter von Gewinnspielen und Abo-Fallen, unseriöse Kreditvermittler u.ä.) führen -> nicht unerhebliche Belastung der Justiz -> in zahlreichen Fällen wird PKH zu gewähren sein : Kosten! S. dazu auch Pape, ZinsO 2006, 897ff. V. Anhang 12 2. Privatinsolvenztag 2011 III. Stärkung des AEV I. Verkürzung WVP Der AEV kann und muss gestärkt werden. II. Versagung Essentials: III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes V. Anhang Möglichkeit der Zustimmungsersetzung Außergerichtliche Einigung muss gegenüber allen Gläubigern wirken Möglichkeit der Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für 3 Monate Falls ein AEV sinnlos ist, stattdessen Insolvenzvorbereitungsverfahren s. im Einzelnen die Nachmittagsveranstaltung 13 2. Privatinsolvenztag 2011 IV. Verschiedenes I. Verkürzung WVP Weitere wichtige Punkte: II. Versagung III. Stärkung AEV IV. Verschiedenes V. Anhang Schutz des Wohnrechts der Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften Streichung des § 114 Abs. 1 InsO Erweiterung der Vertretungsbefugnis der SIBStellen mit fakultativer Ausgestaltung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 14 2. Privatinsolvenztag 2011