Dr. Claus Richter - Deutscher Privatinsolvenztag eV

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Dr. Claus Richter - Deutscher Privatinsolvenztag eV
Die Änderungen des
Insolvenz- und des
Entschuldungsverfahrens
Auswirkungen für Gläubiger,
Schuldner, Verwalter und
Insolvenzgerichte
Dr. Claus Richter, Berlin
2. Deutscher Privatinsolvenztag
4. November 2011
I. Die Verkürzung der WVP
I. Verkürzung WVP
1.
II. Versagung
III. Stärkung AEV
Es muss eine deutliche Verkürzung der WVP
für alle Schuldnerinnen und Schuldner
geben
•
Ministerin: Bei „langer Entschuldungsdauer“
Gefahr dass Schuldner sich aufgeben und
ernsthaft körperlich oder psychisch erkranken;
Abrutsch in die Schattenwirtschaft
> gilt gerade auch für die mittellosen
Schuldner!
•
Erfahrungen in anderen europäischen Ländern
IV. Verschiedenes
V. Anhang
2
2. Privatinsolvenztag 2011
I. Die Verkürzung der WVP
I. Verkürzung WVP
2.
II. Versagung
III. Stärkung AEV
Eine darüber hinausgehende Verkürzung
verknüpft mit einer Mindestquote birgt
Gefahren
•
Aufnahme von Darlehen führt zu neuer
Verschuldung – „fresh start“ gefährdet
•
Zwei-Klassen-Recht ist ungerecht und
benachteiligt gerade diejenigen, die in einer
besonders schwierigen Situation sind
IV. Verschiedenes
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
1.
I. Verkürzung WVP
II. Versagung
Versagung wegen einer Vermögensstraftat
zum Nachteil des antragstellenden
Gläubigers
Formulierung im RegE vom Aug. 2007 (Entwurf
eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser
Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie
zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen):
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
㤠297 РInsolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die
Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf
Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der
Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin
und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder
während der Laufzeit der Abtretungserklärung
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
1.
I. Verkürzung WVP
II. Versagung
Versagung wegen einer Vermögensstraftat
zum Nachteil des antragstellenden
Gläubigers
1. (…)
2. wegen einer zum Nachteil des Antrag stellenden
Insolvenzgläubigers begangenen Straftat
rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens
neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe
verurteilt wird, sofern der der Verurteilung
zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des
Eigentums oder des Vermögens zu dienen
bestimmt ist; dies gilt auch für eine Steuerstraftat
nach den §§ 370, 373 und 374 der
Abgabenordnung.“
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
I. Verkürzung WVP
1.
Versagung wegen einer Vermögensstraftat
zum Nachteil des antragstellenden
Gläubigers
a.
Systematisches Gegenargument: Versagung
widerspricht den Interessen des geschädigten
Gläubigers! Ausreichend insoweit die Ausnahme der
konkreten Forderung von der RSB, die
Sonderstellung des geschädigten Gläubigers
herbeiführt (vgl. Ahrens, ZVI 2011, 273)
> damit ist zwingend, dass nur der
geschädigte Gläubiger antragsberechtigt
sein darf (vgl. auch die ähnlich gelagerte
Problematik i.R.d. § 290 I Nr. 6)
II. Versagung
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
V. Anhang
6
2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
I. Verkürzung WVP
1.
Versagung wegen einer Vermögensstraftat
zum Nachteil des antragstellenden
Gläubigers
b.
Inhaltliches Gegenargument: Ist die Versagung der
RSB wirklich das angemessene Instrument für
derartige Fallkonstellationen?
II. Versagung
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
Beispiel § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort
I. Verkürzung WVP
II. Versagung
Rechtsgut ist mindestens auch die Feststellung und
Sicherung der durch einen Unfall entstandenen
Ansprüche.
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
Die Anzahl der Straftatbestände, die mindestens
auch dem Schutz von Eigentum oder Vermögen zu
dienen bestimmt sind, ist groß:
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
I. Verkürzung WVP
II. Versagung
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
I. Verkürzung WVP
1.
II. Versagung
Versagung wegen einer Vermögensstraftat
zum Nachteil des antragstellenden
Gläubigers
Geschütztes Rechtsgut bei Insolvenzdelikten: die
größtmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger
insgesamt
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
Demgegenüber Straftatbestände, die den Schutz
des Vermögens einzelner Geschädigter betreffen!
V. Anhang
Umfang, Zielsetzung und Reichweite der RSB wären
damit insgesamt in Frage gestellt!
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
I. Verkürzung WVP
1.
Versagung wegen einer Vermögensstraftat
zum Nachteil des antragstellenden
Gläubigers
c.
Detailfragen: warum Verurteilungen von
„mindestens 90 Tagessätzen“ anstelle von „mehr
als 90 Tagessätzen“?
II. Versagung
III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG
Inhalt des Führungszeugnisses
(2) Nicht aufgenommen werden
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine
weitere Strafe eingetragen ist.
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
II. Reformen i.R.d. Versagung der RSB
I. Verkürzung WVP
2.
II. Versagung

III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes
Zulassung schriftlicher Versagungsanträge
Regelung wird zu einer Flut von
Versagungsanträgen durch bestimmte Gläubiger
(Anbieter von Gewinnspielen und Abo-Fallen,
unseriöse Kreditvermittler u.ä.) führen
-> nicht unerhebliche Belastung der Justiz
-> in zahlreichen Fällen wird PKH zu gewähren sein
: Kosten!
S. dazu auch Pape, ZinsO 2006, 897ff.
V. Anhang
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2. Privatinsolvenztag 2011
III. Stärkung des AEV
I. Verkürzung WVP
Der AEV kann und muss gestärkt werden.
II. Versagung
Essentials:
III. Stärkung AEV


IV. Verschiedenes

V. Anhang

Möglichkeit der Zustimmungsersetzung
Außergerichtliche Einigung muss gegenüber allen
Gläubigern wirken
Möglichkeit der Einstellung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für 3 Monate
Falls ein AEV sinnlos ist, stattdessen
Insolvenzvorbereitungsverfahren
s. im Einzelnen die Nachmittagsveranstaltung
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2. Privatinsolvenztag 2011
IV. Verschiedenes
I. Verkürzung WVP
Weitere wichtige Punkte:
II. Versagung

III. Stärkung AEV
IV. Verschiedenes


V. Anhang
Schutz des Wohnrechts der Mitglieder von
Wohnungsgenossenschaften
Streichung des § 114 Abs. 1 InsO
Erweiterung der Vertretungsbefugnis der SIBStellen mit fakultativer Ausgestaltung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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2. Privatinsolvenztag 2011

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