Landgericht Kiel
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Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Schützenwall 31-35 24114 Kiel FAX: 0431/604-1830 Mein Zeichen: 2162/05WE Bremen, den ^TgDatum ^DDNummer B../.Strafsache VII KLs 7/06 593 Js 60414/05 In der o.g. Strafsache erhebe ich folgenden Besetzungseinwand. Das Gericht ist hinsichtlich seiner berufsrichterlichen Mitglieder und der Schöffen fehlerhaft besetzt. Richter am LG Dr. Wor., Richter Dr. Ba. und die Schöffen E. und F. sind nicht die gesetzlichen Richter. Die den Mangel begründenden Tatsachen: Vorbemerkungen: Der Verteidigung sind nur sehr schleppend oder gar keine Auskünfte zu der Geschäftsverteilung des LG Kiel erteilt worden. Die Verteidigung dokumentiert insofern zunächst die Bemühungen und die Bescheidung, da zu einzelnen Fragen der Geschäftsverteilung nicht vorgetragen werden kann, weil der Strafkammervorsitzende bzw. der Präsident weitere Auskünfte versagt hat. Um den Spiegel vom 03.04.06 zu zitieren ein "Brüskierender Zustand". Mit Schreiben vom 8.3.06 - nach Übergang des Verfahrens an die VII. Strafkammer- wurde der Strafkammervorsitzende um Auskunft gebeten: - interne Geschäftsverteilung nach § 21 g GVG und - Präsidiumsbeschluss über die Änderung der GV 2006. Anlage 1 Mit Schreiben vom 16.3.06 wurde daran erinnert (unter Nr.5). Anlage 2 Mit Schreiben vom 17.03.06 wurde der Vorsitzende darum gebeten mitzuteilen, wann welche Haftsachen bei der Kammer eingegangen sind und welche Verfahren durch die Änderung der GV in die Zuständigkeit der VII. Kammer abgegeben wurden. Anlage 3 Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde die Anfrage an den Präsidenten des Landgericht gerichtet und um Hergabe von Kopien nachfolgender Unterlagen gebeten: "Im Rahmen der Besetzungsprüfung benötige ich den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des KG Kiel 2006 sowie den internen GV-Plan der Strafkammer VII. Das vorliegende Verfahren ist von der X.Strafkammer durch Präsidiumsbeschluss in die Zuständigkeit der VII. Strafkammer übergegangen. Ich bitte um Hergabe von Kopien nachfolgender Unterlagen: - Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der X. Strafkammer; - Protokoll der Präsidiumssitzung, in der über die Überlastung und die Änderung der Geschäftsverteilung beraten wurde; - Beschluss des Präsidiums über die Änderung der Geschäftsverteilung. Da bereits Termine zur HV anberaumt sind, bitte ich um kurzfristige Erledigung, auch per e-mail oder fax." Anlage 4 Der Präsident wurde am gleichen Tage erneut um ergänzende Auskünfte gebeten: "Im Zusammenhang mit der Besetzungsprüfung für das o.g. Verfahren bitte ich vom Vorsitzenden der VII. Strafkammer folgende dienstliche Auskünfte einzuholen und mir diese mitzuteilen: - die Geschäftslage der Kammer detailliert aufgelistet; - wann sind welche Haftsachen mit welchen Haftdaten bei der Kammer eingegangen; - welche davon wurden durch Präsidiumsbeschluss in die Zuständigkeit der VII. Strafkammer abgegeben; - wann sind für die jeweiligen Verfahren HV-Termine vorgesehen; - welche sind davon mit den Verteidigern abgesprochen; - welche sind bereits terminiert?" Anlage 5 Mit Schreiben vom 29.03.06 teilte mir der Vorsitzende erstmalig mit, dass er keine Auskünfte erteilen wolle. Die Verteidigung wird aufgefordert, entsprechende Auskünfte bei dem Präsidenten des LG Kiel anzufordern. Anlage 6 Mit Schreiben vom 27.03.06, hier eingegangen am 30.03.06, wurde die Ladung und die Besetzung der Kammer mitgeteilt. Anlage 7 Per e-mail teilte der Präsident des LG Kiel am 29.03.06 um 14:23 Uhr den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des LG Kiel und das Protokoll der Präsidiumssitzung und den Beschluss vom 6.3.06 mit. Anlage 8 Da in diesem Anschreiben Herr Dr. Leh. als Ansprechpartner genannt wurde, richtete die Verteidigung das Anschreiben vom 3.4.06 per e-mail an diesen, mit der Bitte um weitergehende Auskünfte, betreffend den internen GV-Plan der VII. Strafkammer, die Einrichtung diverser Hilfsstrafkammern und deren Geschäftslage. Anlage 9 Herr Dr.Leh. leitete diese Anfrage nicht an den Präsidenten weiter, sondern beschied Verteidigung dahingehend, einen "offiziellen" Antrag an den Präsidenten zu stellen. Anlage 10 die Diese Anfrage ging hier per fax am 4.4.06 13:05 raus. Der Inhalt des Schreibens entspricht der e-mail an Dr. Leh. vom 3.4.06. Anlage 11 Anlage 12 Am gleichen Tage wurde ergänzende Auskunft betreffend den zuständigen Richter Dr. Ba. erbeten: "Sehr geehrter Herr Präsident, der VII. Strafkammer ist Herr Richter Dr. Ba. zugewiesen. Ich bitte um Aufklärung, aufgrund welcher Zuweisung und für welche Dauer Herr Dr. Ba. dem Landgericht Kiel zugewiesen wurde. Insoweit bitte ich um Hergabe einer Kopie der Zuweisung durch das OLG, hilfsweise beantrage ich Einsichtnahme in die Personalakte von Dr. Ba.. Sollte mir eine Kopie nicht rechtzeitig zugehen, werde ich am 11.04.06 um 08:15 Uhr bei Ihnen vorsprechen, um Einblick in die Personalakte nehmen zu können." Anlage 13 Anlage 14 Eine Einsichtnahme in die Personalakte wurde der Verteidigung verweigert. Auskünfte über die Zuweisung konnten nicht erlangt werden. Mit Schreiben vom 10.04.06 teilte der Präsident des LG Kiel nunmehr mit, dass VRLG William mit seiner restlichen Arbeitskraft in der Verwaltung des Landgerichts tätig ist. Weitere Auskünfte kommen nicht in Betracht. Anlage 15 Der Verteidigung sind damit ohne Rechtsgrund und entgegen § 222 b Abs. 3 StPO diverse Unterlagen vorenthalten worden, um die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer zu prüfen. Tatsachen -soweit bekannt- zur Begründung der Besetzungsrüge: 1. Durch Beschluss des Präsidiums vom 6.3.06 wurden die bei der X.Strafkammer im Jahre 2006 bis zum 6.3.06 eingegangen erstinstanzlichen Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, in die Zuständigkeit der VII. Großen Strafkammer übergeleitet. a.) Die X. Strafkammer war von Anfang an nicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Es bestand keine Zuständigkeit des LG Kiel. Den schriftlich überlassenen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit vom heutigen Tage mache ich zum Gegenstand des vorliegenden Besetzungseinwandes. b.) Durch Beschluss des Präsidiums vom gleichen Tage, wurde zudem zur Entlastung der IX. Großen Strafkammer die Hilfsstrafkammer XXV eingerichtet. Als Vorsitzender der weiteren Hilfsstrafkammer wurde VRLG Wil. mit 3/10 seiner Arbeitskraft bestimmt, gleichzeitig von seiner Tätigkeit in der X. Strafkammer in diesem Umfang entlastet. Allein dadurch wurde nunmehr die X.Strafkammer mit dem Vorsitzenden und nur noch 2,5/10 seiner Arbeitskraft offensichtlich als überlastet eingeschätzt -der Beschluss des Präsidiums verhält sich allerdings dazu nicht- und zur Entlastung der Übergang der 2006 bis zum 6.3.06 eingegangen Sachen mit vollstreckter Untersuchungshaft in die VII. Strafkammer beschlossen. Das Präsidium beschließt in einem Zuge, einerseits die Entlastung der IX.Strafkammer durch die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer und besetzt diese Hilfsstrafkammer mit Richtern, die dadurch die Geschäfte ihrer originären Kammer nicht mehr erledigen können und leiten einen Teil der dort anhängigen Geschäfte einem weiteren Spruchkörper zu. a.a. Hier hätte nahe gelegen, von Anfang die Mitglieder der VII. Strafkammer in die Hilfsstrafkammer XXV. zu berufen. Da auch der Vorsitzende der X. Strafkammer nicht erkennbar besondere Kenntnisse in Wirtschaftsstrafverfahren ausweist, steht ihm der Vorsitzende der VII. Strafkammer insoweit gleich. b.b. Das Präsidium hat nicht erörtert, welche sonstigen Entlastungsmöglichkeiten für die Mitglieder der X. Strafkammer bestanden: Denkbar wäre gewesen: - Entlastung von den Aufgaben in der 25. Zivilkammer - Entlastung von den Aufgaben in der 2. und 9. Kleinen StrafVollstreckungskammer - Entlastung des Vorsitzenden von weiteren Aufgaben (4/10) in der Verwaltung des Landgerichts; c.) Das Landgericht Kiel ist hinsichtlich der richterlichen Planstellen ersichtlich seit Jahren unterbesetzt. Die andauernde Einrichtung von Hilfsstrafkammern zur Bewältigung nicht nur kurzfristiger Überlastungen wird schon mit dem Geschäftsverteilungsplan 2006 deutlich: Von Beginn an werden 3 große Hilfsstrafkammern und 2 kleine Hilfsstrafkammern in die Geschäftsverteilung mit einbezogen. Die nicht nur kurzfristige Überlastung wird an folgenden Umständen deutlich: - die XVII. Große Strafkammer bearbeitet alle in der Zeit vom 1.10.2004 bis zum 31.10.04 bei der II. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafsachen; - die XXI. Große Hilfsstrafkammer bearbeitet - alle in der Zeit vom 05.04.2003 bis zum 30.11.2003 bei der III. gr. Strafkammer eingegangenen Strafverfahren, - alle in der Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.03.2002 bei der VI. gr. Strafkammer eingegangenen Strafverfahren, in denen noch kein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden ist, - alle bis zum 30.09.2002 bei der IX. gr. Strafkammer eingegangenen Strafverfahren, die nicht bereits vorläufig eingestellt worden sind und in denen noch kein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden ist. - die XXIV. große Hilfsstrafkammer (Jugend- und Jugendschutzkammer IV) bearbeitet alle bei der II. großen Strafkammer bis zum 30.09.2004 eingegangenen nicht terminierten erstinstanzlichen Strafverfahren. - die XIV. kleine Strafkammer (kleine Jugendkammer) bearbeitet - Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter (§ 26 Abs. 1 GVG), - Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren (in Jugend- und Jugendschutzsachen) nach § 140 a GVG, soweit sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Entscheidung einer kleinen Jugendkammer oder einer großen Strafkammer als Jugendstrafkammer im Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters richtet. Die XV. kleine Hilfswirtschaftsstrafkammer bearbeitet: - alle bei der IV. kleinen Strafkammer in der Zeit vom 01.03.2000 bis 30.05.2000 eingegangenen Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte in Wirtschaftsstrafsachen, - alle bei der V. kleinen Strafkammer in der Zeit vom 10.02.1999 bis 10.09.2000 eingegangenen, zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 17.07.2001 nicht terminierten Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter in Wirtschaftsstrafsachen. - Die XXV. große Hilfsstrafkammer bearbeitet alle in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004 bei der IX. großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren. Damit wird deutlich: Die Überlastung der einzelnen Kammern ist nicht neu, nicht unverhersehbar und nicht kurzfristig. Da das Präsidium der Verteidigung mitgeteilt hatte, weitere Unterlagen als der allgemeine Geschäftsverteilungsplan und das Protokoll vom 6.3.06 könne leider nicht zur Verfügung gestellt werden, bezieht sich die Verteidigung hinsichtlich dieses Themas auf das einzuholende Zeugnis des LG Präsidenten Sch., dessen Ladung und Vernehmung ich beantrage. Auf das Anschreiben vom 29.03.06 (Anlage 8) und 10.04.06 (Anlage 15) nehme ich insoweit ausdrücklich Bezug. 2. Ich beantrage den Richter Dr. Ba. als Zeugen zu hören und zu vernehmen. Der Zeuge wird bekunden, dass er dem Landgericht Kiel bis auf weiteres zugewiesen wurde. Eine nicht befristete Zuweisung ist unzulässig und führt zu einer fehlerhaften Besetzung der Strafkammer. 3. Ich beantrage den VRLG Wil. zu laden und in der Hauptverhandlung zu hören. Der Zeuge wird bekunden, a.) dass lediglich die aus dem vorliegenden Komplex -Festnahme am 1.11.05 in Hamburg - entstandenen Verfahren im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Präsidiumsmitgliedern in die Zuständigkeit der VII. Strafkammer verschoben wurden. Es handelte sich dabei um die Verfahren B., Ko., Kemal Ö. und Kadir Ö.. Den Präsidiumsmitgliedern war aber klar, dass es sich bei dieser Zuweisung um eine unzulässige Einzelzuweisung gehandelt hat, da sämtliche Verfahren auf dem gleichen Sachverhalt beruhen. b.) dass eine Überlastung weder hinsichtlich seiner Person noch der Kammer insgesamt bestand. Die Übertragung der Verfahren auf die VII. Strafkammer beruhte auf sachfremden Erwägungen. Rechtslage: 1. Vorbemerkungen Die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung und Abänderung der Geschäftsverteilung unterliegt grundsätzlich auch der Nachprüfung durch das Revisionsgerichts (BGHSt 3, 353, 355). Dieser Nachprüfung sind Grenzen gesetzt, die aus der eigenverantwortlichen Stellung des Präsidiums als Gremium verwaltungsunabhängiger Selbstorganisation der Gerichte und aus der Besonderheit der ihm übertragenen Aufgaben folgen. Der Beurteilung durch das Präsidium muss wegen der Notwendigkeit flexibler, an die konkrete Situation angepasster und auf wesentliche Veränderungen zeitnah reagierender Entscheidungen schon deshalb ein gewisser Vorrang zukommen, weil es mit den persönlichen und sachlichen Gegebenheiten im Gericht sowie mit den örtlichen Verhältnissen im Gerichtsbezirk, insbesondere was den Anfall von Strafverfahren und anderen Rechtssachen angeht, aufgrund längerer Erfahrung besonders vertraut ist. Aus diesen Gründen ist die Regelung der Geschäftsverteilung, soweit es an bindenden rechtlichen Regeln fehlt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen. Im Bereich rechtlicher, Einzelnormierung muss den dargelegten Besonderheiten dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Präsidium bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich bei der Voraussetzung vorübergehender Überlastung der ordentlichen (institutionellen) Strafkammer, von der die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (auch im Bereich der Spezialspruchkörper wie dem Schwurgericht) zulässige Einrichtung einer Hilfsstrafkammer abhängt (vgl. u.a. BGHSt 41, 175, 178; 33, 303, 304; 31, 389, 390/391; 10, 179, 181, jew. m.w.Nachw.). Die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums zwingt gleichwohl zu prüfen, ob die tatsächlichen Grundlagen einer solchen Änderungsentscheidung vorgelegen haben (vgl. BGH NJW 1956, 111; BGH NJW 1976, 60; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 42; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 22; KMR-Paulus § 338 Rdn. 35). Ein durchgreifender Rechtsmangel ist jedenfalls dann begründet, wenn offen zutage liegt, dass die der Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer zugrunde liegenden Tatsachen offensichtlich fehlerhaft waren und die Entscheidung damit als objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 31, 389, 392; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60 -, UA S. 5; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79 -, UA S. 617 und vom 11. April 1979 - 1 StR 752/77 -, UA S. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 13; a.A. Frisch NStZ 1984, 86; zweifelnd Katholnigg JR 1983, 520). Ersichtlich glaubt das Präsidium durch die Einrichtung diverser Hilfsstrafkammer dem andauernden hohen Geschäftsanfall unter Umgehung der Aufstockung richterlicher Planstellen noch gerecht zu werden. Die hier festzustellende Mängelverwaltung im Bereich richterlicher Planstellen ist mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar. 2. Die Strafkammer X war nicht vorübergehend überlastet. Wenn überhaupt eine Überlastung angenommen werden sollte, dann war es keine "vorübergehende". Soweit in dem Protokoll der Präsidiumssitzung mitgeteilt wird, dass die Erörterung über die Belastung der IX. Strafkammer aus der Präsidiumssitzung vom 13.01.2006 fortgesetzt wird, dokumentiert dies ebenfalls die Dauerhaftigkeit der Überlastung. Das Präsidium hätte diesen Mangel dann aber nicht mit der Einrichtung einer weiteren Hilfsstrafkammer begegnen dürfen, schon gar nicht, wenn diese zu einer Überlastung der Strafkammermitglieder führt, die dann die Zuweisung bestimmter Verfahren in die Zuständigkeit einer anderen Kammer notwendig macht. 3. Tatsächlich lag eine Überlastung aber nicht vor. Zumindest der Vorsitzende ist erkennbar mit 4/10 seiner Arbeitskraft einer Beschäftigung im Landgericht Kiel nicht zugewiesen. Die Geschäftsverteilung schweigt über die insoweit bestehende "Belastung". Durch welche anderen Verfahren und durch welche Hauptverhandlungstermine die Kammer überlastet sein soll, auch darüber schweigt das Protokoll, weitergehende Auskünfte konnten nicht erlangt werden. Das Präsidium hat ersichtlich derartige Überlegungen gar nicht angestellt. Das Präsidium hat zudem versäumt, über eine Entlastung der Kammermitglieder in anderen Dezernaten nachzudenken. Die Beurteilung des Sachverhalts erscheint insofern grob fehlerhaft. Die verschiedenen Möglichkeiten sind in der Präsidiumssitzung nicht diskutiert worden; dies macht die Entscheidung des Präsidiums im Sinne objektiver Willkür unvertretbar und ist geeignet, eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu begründen. 4. Die Formulierung im Protokoll vom 6.3.06 hinsichtlich der in die Zuständigkeit der VII. Strafkammer übergehenden Verfahren entspricht der revisionrechtlichen Rechtsprechung. Tatsächlich handelt es sich aber um eine unzulässig Einzelzuweisung von lediglich 4 Verfahren aus einem Ermittlungskomplex. Es trifft zwar zu, dass das Präsidium den Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Geschäftsjahres ändern darf, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird (§ 21e Abs. 3 GVG). Eine solche Notwendigkeit folgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, dass eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann (vgl. BGHSt 30, 371). Allerdings dürfen mit Rücksicht auf das bei der Zuweisung zu beachtende Abstraktionsprinzip (Kissel GVG 2. Aufl. § 21e Rdn. 82) nicht einzelne Sachen ohne objektive und sachgerechte Kriterien einer anderen Strafkammer zugewiesen werden (vgl. BGHSt 7, 23; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2). Wird hiergegen verstoßen, wird die Zuweisung nicht dadurch zulässig, dass sie durch eine allgemein gehaltene Klausel erfolgt (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2 m.w.N.). Die Übertragung der umzuverteilenden Geschäfte muss unter möglichst weitgehender Beachtung generell - abstrakter Merkmale erfolgen, wie sie im Jahresgeschäftsverteilungsplan vorgegeben sein müssen, damit eine steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu erledigenden Aufgaben verhindert wird. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, der sich dadurch auszeichnet, dass das Präsidium der Strafkammer nur Verfahren aus einem Ermittlungskomplex abgenommen hat, bedarf es einer besonders kritischen Überprüfung der Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien. Das ist unterblieben. Es kann auch nicht sein, dass sehenden Auges eine unzulässige Zuweisung dadurch rechtmäßig werden soll, dass lediglich die Formulierung der Zuständigkeitsänderung allgemein und abstrakt gehalten wird. Wesemann/Rechtsanwalt