Aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen
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Aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen
krz-Forum 2011 Aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen Entscheidungssammlung zum Vortrag vom 17. 5. 2010 Rechtsanwalt Arndt Stückemann Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für IT-Recht Rechtsanwälte Stückemann & Sozien Schloßstrasse 11 32657 Lemgo 05261 / 2222 [email protected] www.stueckemann.com Inhalt Dauer einer innerbetrieblichen Ausschreibung (BAG, Beschluss vom 6.10.10, Az.: 7 ABR 18/09) ............................................... 4 Entschädigungsanspruch eines nicht zum Bewerbungsgespräch geladenen schwerbehinderten Bewerbers (ArbG Heilbronn, Urteil vom 29.4.10, Az: 3 Ca 18/10) .................................... 9 Unzulässigkeit der Frage nach einer bestehenden Schwerbehinderung beim Einstellungsgespräch – Anfechtung des Arbeitsvertrages (Hessisches LAG, Urteil vom 24.3.10, Az: 6/7 Sa 1373/09) ............................13 Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung (BAG, Urteil vom 27.1.11, Az: 8 AZR 483/09) ..................................................26 (Unzulässige) Haushaltsbefristung bei der Bundesagentur für Arbeit (BAG, Pressemitteilung Nr. 17/11 vom 9.3.11 (zu 7 AZR 728/09)) .............35 Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ (BAG, Pressemitteilung Nr. 25/11 vom 6.4.11 (zu 7 AZR 716/09)) .............36 Berücksichtigung von befristeten Arbeitsverhältnissen für die geforderte Mindestbeschäftigungsdauer bei Beförderungsstellen (BAG, Urteil vom 12.10.10, Az: 9 AZR 518/09) ................................................37 Ein Seemann hat nicht ohne weiteres Anspruch auf eine tarifliche Bereit-schaftsdienstvergütung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.7.10, Az: 5 Sa 134/10) .....................44 Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (BAG, Pressemitteilung Nr. 22/11 vom 23.3.11 (zu 10 AZR 562/09)) .........61 § 622 II 2 BGB verstößt gegen EU-Recht (BAG, Urteil vom 9.9.10, Az: 2 AZR 714/08) ....................................................62 Personenbedingte Kündigung wegen längerer Freiheitsstrafe kann gerechtfertigt sein (BAG, Pressemitteilung Nr. 24/11 vom 24.3.11 (zu 2 AZR 790/09)) ...........68 2 Auch nach der Neuregelung des Tarifrechts kann eine Kündigung wegen des ausserdienstlichen Verhaltens gerechtfertigt sein (BAG, Urteil vom 28.10.10, Az: 2 AZR 293/09) ................................................69 Kündigung eines Hornisten wegen Verkleinerung des Orchesters (BAG, Pressemitteilung Nr. 12/11 vom 27.1.11 (zu 2 AZR 9/10))................73 „Jesus hat Sie lieb“ (LAG Hamm, Pressemitteilung vom 20.4.11 (zu 4 Sa 2230/10)) ...................74 3 Dauer einer innerbetrieblichen Ausschreibung (BAG, Beschluss vom 6.10.10, Az.: 7 ABR 18/09) Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008 - 4 TaBV 70/08 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Sicherheitstechnologie entwickelt und herstellt, Banknoten und Wertpapiere druckt sowie Banknotenbearbeitungsmaschinen und Chipkarten produziert. Sie beschäftigt im Betrieb M etwa 2.200 Arbeitnehmer, die von dem zu 2. beteiligten Betriebsrat vertreten werden. Am 31. Oktober 2007 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines/einer „Projekt-PortfolioManagers/in“ im Zentralbereich/Informationssysteme mit näherer Beschreibung der Stellenanforderung sowie einer vorgesehenen Einstufung im Vergütungsbereich als „AT“ aus. Die Ausschreibung wurde in das Intranet eingestellt und am Schwarzen Brett beim Personalausgang ausgehängt. Alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin haben über ihren dienstlichen PC oder Laptop jederzeit Zugang zum betriebsinternen Intranet. Eine Frist zur Bewerbung setzte die Arbeitgeberin in der Ausschreibung nicht. Mit Schreiben vom 16. November 2007 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die zum 1. Dezember 2007 vorgesehene Versetzung des einzigen Stellenbewerbers S auf die ausgeschriebene Stelle unter näherer Angabe dessen bisheriger Tätigkeit und „Eingruppierung“. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung mit Schreiben vom 19. November 2007, weil „andere interne Bewerber wegen zu kurzer Ausschreibung der Stelle benachteiligt“ würden. Bereits seit längerem bestanden zwischen den Beteiligten Differenzen über die erforderliche Dauer des Aushangs einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG. Der Betriebsrat verweigerte deshalb in der Vergangenheit seine Zustimmung zu beabsichtigten personellen Maßnahmen, wenn die Stelle zuvor nicht länger als zwei Wochen ausgeschrieben war. In Einzelfällen verlängerte die Arbeitgeberin daraufhin die Frist. Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 4. Dezember 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund liege nicht vor. Die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine Ausschreibungszeit von zwei Wochen sei ausreichend. Die Arbeitgeberin hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Herrn S auf die Stelle eines Projekt-Portfolio-Managers in den Bereich C-IT zu ersetzen. 4 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu Recht verweigert, da die nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben sei. Die von der Arbeitgeberin gewählte Ausschreibungsfrist sei zu kurz gewesen. Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich von der Arbeitgeberin gestellten Hauptantrag, festzustellen, dass die Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S als erteilt gilt, rechtskräftig abgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Arbeitgeberin hat es die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S ersetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dem - in der Rechtsbeschwerde noch anfallenden - Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S auf die Stelle eines Projekt-Portfolio-Managers im Bereich C-IT zutreffend nach § 99 Abs. 4 BetrVG entsprochen. Der Betriebsrat hat keinen Grund, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern. Die Ausschreibung der Stelle genügte den Anforderungen des § 93 BetrVG. 1. Der auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung gerichtete Antrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin besitzt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S gilt nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Nach der rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrags durch das Arbeitsgericht steht fest, dass der Betriebsrat seine Zustimmung fristgemäß verweigert und sich dabei erkennbar gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auf das Unterbleiben einer nach § 93 BetrVG erforderlichen innerbetrieblichen Ausschreibung berufen hat. 2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Dem Betriebsrat steht kein Grund zur Seite, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern. a) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und den Betriebsrat ausreichend unterrichtet. aa) Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf von den Gerichten nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 127, 51). Vor jeder Einstellung und Versetzung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat deshalb zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft sowohl über die Person der Beteiligten als auch - unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen - über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 113, 109). bb) Danach hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß um seine Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers S ersucht. Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat sie dessen persönliche Daten, seinen bisherigen und den nach der Versetzung vorgesehenen neuen Arbeitsbereich, die in beiden Tätigkeitsbereichen vorgesehenen „Eingruppierungen“ (jeweils: „AT“), den Zeitpunkt der Versetzung am 1. Dezember 2007 sowie den Namen des bisherigen Inhabers der frei gewordenen Stelle 5 angegeben. Sie hat ferner mitgeteilt, dass sich außer Herrn S keine weiteren Arbeitnehmer um die ausgeschriebene Stelle beworben haben. Weitergehende Informationen oder Unterlagen hat der Betriebsrat nicht verlangt. b) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Arbeitgeberin hat die nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung vorgenommen. Die Dauer der Ausschreibung ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. (1) Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber. Näheres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden; ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat insoweit nicht. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung ergeben sich aus ihrem Zweck. Dieser geht dahin, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Aus der Ausschreibung muss daher hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Außerdem muss die Bekanntmachung so erfolgen, dass alle als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen. Eine bestimmte Form der Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben. Regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Ausschreibung in der Weise bekannt gemacht wird, in der Informationen üblicherweise an die Arbeitnehmer erfolgen (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 32, BAGE 127, 51; vgl. ferner 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 46, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12). In Betracht kommt etwa die Bekanntmachung durch Aushang am Schwarzen Brett (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 Rn. 33, aaO), durch Aufnahme in eine Betriebszeitung, durch Veröffentlichung im Intranet oder durch Rundschreiben per E-Mail oder im Postwege (GK-BetrVG/Raab 9. Aufl. § 93 Rn. 24). (2) Aus dem Gesetz ergibt sich danach keine bestimmte Mindestdauer für eine interne Stellenausschreibung. Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, den Zeitraum der Bekanntmachung der Ausschreibung zu bestimmen und eine etwa einzuhaltende Bewerbungsfrist festzulegen. Er muss allerdings wegen des Zwecks der Ausschreibung darauf achten, dass geeignete Arbeitnehmer die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und eine Bewerbung einreichen können. Dabei ist eine gewisse Überlegungszeit einzuplanen (vgl. GK-BetrVG/Raab § 93 Rn. 18). Der Arbeitgeber darf bei der Bemessung von Ausschreibungszeitraum und Bewerbungsfrist den betrieblichen Interessen an einer zügigen Stellenbesetzung einschließlich der dadurch erforderlichen Nachbesetzung der freiwerdenden Arbeitsplätze Rechnung tragen. Ein Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen ist im Regelfall nicht als unangemessen kurz anzusehen (vgl. auch GK-BetrVG/Raab § 93 Rn. 18; Richardi/Thüsing 12. Aufl. § 99 Rn. 235). (a) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BUrlG nicht die Notwendigkeit einer längeren Ausschreibungsfrist. Urlaub erfordert ebenso wenig wie Zeiten der Abwesenheit bei Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund sonstiger persönlicher 6 Umstände (etwa bei Inanspruchnahme von Elternzeit, Sonderurlaub oder Freistellung) eine generell längere Dauer der Stellenausschreibung. Grundsätzlich ist von dem - für alle Arbeitnehmer gleichen - betrieblichen Normalzustand auszugehen, bei dem die Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sind und von Stellenausschreibungen durch betriebsübliche Informationsquellen Kenntnis erhalten können. Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern beruhen meist auf individuellen Umständen und sind von ganz unterschiedlicher Dauer. Deshalb obliegt es den Arbeitnehmern in diesen Fällen, ihr generelles Interesse an Ausschreibungen während der Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten bei der Geschäfts- bzw. Personalführung oder beim Betriebsrat zu bekunden oder selbst oder durch Kollegen für eine zeitnahe Information Sorge zu tragen (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 33, BAGE 127, 51 für den Fall der Freistellung). (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich § 2 KSchG nicht die Wertung entnehmen, dem Arbeitnehmer müsse grundsätzlich eine Überlegungsfrist von drei Wochen zugestanden werden, bevor er sich zu einer Bewerbung entschließe. Anders als bei der nach § 2 Satz 2 KSchG fristgebundenen Vorbehaltserklärung gehen von einer Bewerbung keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen aus. Der Arbeitnehmer kann sie vielmehr jederzeit zurücknehmen. Außerdem ist der Arbeitgeber nicht gehindert, auch nach Fristablauf eingehende Bewerbungen zu berücksichtigen (BAG 18. November 1980 - 1 ABR 63/78 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 93 Nr. 1). Die der Frist des § 2 Satz 2 KSchG zugrunde liegenden Wirkungen lassen sich daher nicht auf die nach § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibungen übertragen. (c) Der Streitfall verlangt keine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Zweck der Ausschreibung unter bestimmten Umständen - etwa bei Abwesenheit eines Großteils der Belegschaft wegen Werksferien oder Kurzarbeit - eine längere Dauer der Ausschreibung gebietet. Gleiches gilt für die Frage, ob und ggf. wann der Arbeitgeber seine Pflicht zur Ausschreibung verletzt, wenn er durch deren Ausgestaltung unter Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 162 BGB die Bewerbung bestimmter Arbeitnehmer zu verhindern sucht. bb) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht die Ausschreibung vom 31. Oktober 2007 zu Recht für ordnungsgemäß erachtet. (1) Die Stellenausschreibung wurde am 31. Oktober 2007 an dem beim Personalausgang angebrachten Schwarzen Brett sowie über das Intranet der Arbeitgeberin veröffentlicht. Damit hatte die Betriebsöffentlichkeit in ausreichendem Maße die Möglichkeit, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen. (2) Eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede über Form, Inhalt und Zeit der Ausschreibung haben die Betriebsparteien nicht getroffen. Eine konkludente Regelungsabrede ist nicht etwa dadurch zustande gekommen, dass die Arbeitgeberin auf standardisierte Zustimmungsverweigerungen wegen zu kurzer Ausschreibung in der Vergangenheit die innerbetriebliche Ausschreibungsdauer in Einzelfällen verlängert hat. (3) Der zwischen der Bekanntmachung der Ausschreibung am 31. Oktober 2007 und der Unterrichtung des Betriebsrats am 16. November 2007 liegende Zeitraum von fünfzehn Tagen war für interessierte Bewerber ausreichend, um von der zu besetzenden Stelle Kenntnis zu nehmen und sich auch unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungszeit auf die Stelle zu bewerben. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die Dauer der Ausschreibung als nicht ausreichend zu erachten. Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere den Umstand, dass sich die Ausschreibungsfrist teilweise mit den bayerischen Schulferien überschnitten hat und in der Ausschreibungswoche zusätzlich ein gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen) lag, der sich für ein verlängertes Wochenende anbot, zutreffend als 7 unbeachtlich angesehen. (4) Konkrete Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder Zeitdauer missbräuchlich kurze Ausschreibung sind nicht ersichtlich. Linsenmaier Kiel Schuh Kley Quelle: Entscheidungsdatenbank des BAG Schmidt 8 Entschädigungsanspruch eines nicht zum Bewerbungsgespräch geladenen schwerbehinderten Bewerbers (ArbG Heilbronn, Urteil vom 29.4.10, Az: 3 Ca 18/10) ... B. Die Klage ist in Höhe von Euro 4.500,— begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Dieser wird auf Euro 4.500,— festgesetzt. I. Dem Kläger steht nach § 15 Abs. 2 AGG ein Entschädigungsanspruch zu, den er fristgerecht geltend gemacht hat. Der Kläger hat die einzuhaltenden Ausschlussfristen der §§ 15 Abs. 4, 61b Abs. 1 ArbGG beachtet. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Fristbeginn ist im Falle der Bewerbung der Zugang der Absage. Nach § 6lb Abs. 1 ArbGG muss eine Klage nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Nachdem die Beklagte die Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom 29.10.2009 abschlägig beschieden hatte, hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2009 seine Ansprüche geltend gemacht. Die Klage ist beim ArbG Heilbronn am 14.1.2010 eingegangen und der Beklagten am 19.1.2010 zugestellt und damit innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben wurden. II. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG sind erfüllt. 1. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 AGG Beschäftigter im Sinne der Norm. Er ist unstreitig schwerbehindert im Sinne des SGB IX und damit behindert im Sinne des AGG. 2. Die Beklagte hat den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt. Die durch die Verletzung der Pflicht nach § 82 5.2 SGB IX begründete Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung hat die Beklagte nicht entkräftet. a) Nach § 7 Abs. l AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes — und damit u, a. wegen ihrer Behinderung — benachteiligt werden. Das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter regelt zudem § 81 Abs. 2 SGB IX. Nach § 3 Abs. 1 S. l AGG liegt eine Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung als eine Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln muss der schwerbehinderte Bewerber, der eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend macht, darlegen, dass er beim Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Seiner Darlegungsund Beweispflicht genügt der schwerbehinderte Bewerber nach § 22 AGG, wenn er im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Solche Indiztatsachen, die eine Benachteiligung wegen des u.a. in § l AGG genannten Grunds der Behinderung eines Menschen vermuten lassen, können auch Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften des §§ 81 Abs. 1, 82 SGB IX sein. Das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen der Behinderung und dem Nachteil gewinnen (BAG, v. 15.2.2005 — 9 AZR 635/03 — juris Rn 35; BAG, v. 5.2.2004 — 8 AZR 112/03 — juris). In diesem trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Hierzu hat sie Umstände darzulegen, welche den Schluss zulassen, dass die Behinderung in dem Motivbündel, das die Entscheidung beeinflusst hat, nicht als negatives 9 Merkmal enthalten ist (BAG, v. 18.11.2008 — 9 AZR 643/07 — juris Rn 43; BAG, v. 16.9.2008 — 9 AZR 791/07 — juris Rn 62). b) Nach diesen Grundsätzen ist von einer Benachteiligung wegen Behinderung auszugehen. Die Beklagte hat entgegen ihrer Verpflichtung aus 5 82 S. 2 SGB IX den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das begründet die Vermutung, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. aa) Die Beklagte hat die Pflicht, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 S. 2 SGB IX), verletzt. Die Verletzung der Pflicht, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 S.2 SGB IX) ist geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen (BAG, v. 12,9.2006 — 9 AZR 791/07 — juris Rn 23). Nach § 82 S. 2 SGB IX haben öffentliche Arbeitgeber, zu denen die Beklagte als Gebietskörperschaft zählt (§ 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), sich bewerbende schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 S. 3 SGB IX). Der schwerbehinderte Bewerber soll den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen nichtbehinderten Bewerber für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (BAG, v. 12.9.2006 — 9 AZR 807/05 — juris Rn 24; BAG, v. 16.9.2008 9 AZR 791/05 — juris Rn 44). Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, ist anhand eines Vergleichs des für die zu besetzende Stelle bestehenden Anforderungs- mit dem Leistungsprofil des behinderten Bewerbers zu ermitteln. Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze bestand eine Pflicht, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dem Kläger fehlte nicht offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Dies behauptet die Beklagte nicht. Sie stellt nur darauf ab, dass die eingestellte Bewerberin besser qualifiziert sei. Aufgrund seines Abschlusses an der FH in Kehl hatte der Kläger die in der Ausschreibung geforderte Befähigung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. bb) Der Kläger kann sich zur Darlegung eines Verfahrensfehlers, der die Vermutung einer Benachteiligung indiziert, dagegen nicht auf den Umstand berufen, dass die Beklagte ihn nicht angehört und ihm im Ablehnungsschreiben oder unverzüglich danach nicht die Gründe für die von ihm getroffen Entscheidung mitgeteilt hat. Die Regelungen zur Anhörung und Unterrichtung in § 81 Abs. 1 S. 8 und 9 SGB IX beziehen sich — was sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt — nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX und betreffen damit nur Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 95 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist. Denn nur dann kommt es nach dieser Regelung zu einer Erörterung mit den Vertretungen unter Darlegung der Gründe, bei der der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört wird (BAG, v. 15.2.2005 9 AZR 635/03 — juris). Dass dem so ist, hat der Kläger nicht dargelegt. 10 cc) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass über seine Bewerbung weder die Schwerbehindertenvertretung noch der Personalrat informiert wurden. Bei der beklagten Gemeinde gibt es weder Schwerbehindertenvertretung noch Personalrat. Dem Beklagtenvortrag hierzu ist der Kläger nicht entgegengetreten. dd) Der Kläger kann sich jedoch auch darauf berufen, dass entgegen § 82 S, 1 SGB IX die zu besetzende Stelle nicht der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde. Die unterlassene Anzeige ist ein Indiz für die Benachteiligung des Bewerbers (vgl. BAG, v. 12.9.2006 — 9 AZR 807/05 — juris Rn 21). Dass eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, räumt die Beklagte auf S. 3 des Schriftsatzes vom 2.3.2010 ein. ee) Entgegen der Auffassung der Beklagte folgt aus der Verweisung in § 82 SGB IX auf § 73 SGB IX und dort insb. Auf § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX nicht, dass bei der Besetzung der Mutterschafts-/Elternzeitvertretungsstelle die Vorgaben des 82 SGB IX nicht zu beachten waren. Auf den Wortlaut des § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX abstellend zeigt sich, dass besetzte Stellen nicht zu berücksichtigen sind; es geht jedoch nicht — wie vorliegend — um die zu besetzende Stelle. Erst wenn die Stelle besetzt ist, stellt sich die Frage, ob sie nach § 73 SGB IX zu berücksichtigen ist. § 73 Abs.2 bezieht sich nur auf die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit von Arbeitsplätzen bei der Berechnung der Pflichtzahl, also bei der Feststellung wie viel schwerbehinderte Arbeitnehmer der Arbeitgeber beschäftigen muss (vgl Neumann u.a., Sozialgesetzbuch IX, 10. Auf l., 5 73 Rn 3). Dagegen sollen nach Sinn und Zweck des § 82 SGB IX Nachteile eines schwerbehinderten Bewerbers ausgeglichen werden. Es geht um den individuellen Schutz des Schwerbehinderten. Dieser auszugleichende Nachteil besteht unabhängig davon, ob die zu besetzende Stelle bei der Quotenermittlung berücksichtigt wird oder nicht. Daher ist § 82 SGB IX auch bei der Besetzung von Stellen zu berücksichtigen, die bei der Quotenermittlung unberücksichtigt bleiben. 3. Soweit sich der Kläger auf eine Altersbenachteiligung beruft, so hat er keine ausreichenden Indiz-Tatsachen dargelegt. Insoweit gibt es nur das Lebensalter des Klägers. Die auf Statistiken verweisenden Ausführungen sind vorliegend nicht ausreichend, da allgemeiner Natur und ohne jeden Bezug zur Situation bei der Beklagten. 4. Die Beklagte hat die Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen Behinderung nicht entkräftet. Die Beklagte kann sich auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen, um eine Benachteiligungsvermutung zu widerlegen. Daran ist sie nicht dadurch gehindert, dass sie ihre Ablehnung nicht begründet hat (BAG, v. 18.11.2008 — 9 AZR 643/07 — juris Rn 52). Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Schwerbehinderung des Klägers bei der Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt habe und dass sie die Entscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese getroffen habe. Dieser Vortrag ist jedoch unzureichend, da die Beklagte sich da bei nicht auf eine dokumentierte Auswahlentscheidung beruft. Ob bei der Auswahlentscheidung lediglich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgebend waren, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat eine schriftliche Dokumentation der Auswahlgründe nicht dargelegt. Weiter behauptet die Beklagte eine Vorauswahl anhand der Qualifikation und Erfahrung sowie der Leistungsbeurteilungen getroffen zu haben, legt jedoch nicht dar, welche 3 weiteren Bewerber (außer Frau J) dem Kläger aufgrund welcher im Anforderungsprofil festgehaltenen Anforderungen vorgezogen wurden. Nur lediglich hinsichtlich der ausgewählten Bewerberin (Frau J) werden hierzu Ausführungen gemacht. Eine Auswahlentscheidung bei der die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht auch Motiv war, hat die Beklagte daher gerade nicht dargelegt. Weiter schließt die bessere Eignung von Mitbewerbern eine Benachteiligung nicht aus. Das folgt schon aus § 15 Abs. 2 S. 2 AGG. Danach ist selbst dann eine Entschädigung zu leisten, wenn der schwerbehinderte 11 Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. 5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Einer Entschädigungsklage kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden, wenn die Bewerbung nicht subjektiv ernsthaft, sondern nur zum Zweck des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen erfolgt ist. Die Vielzahl von Entschädigungsklagen/Entschädigungsforderungen ist nicht ausreichend. Für sich betrachtet liegt darin kein ausreichendes Indiz. Ein abgelehnter Bewerber ist nicht gehindert, aus seiner Sicht bestehende Rechte auszuüben (so auch BAG, v. 21.7.2009 — 9 AZR 431/08 — juris Rn 52). Auch aus den räumlich weit gestreuten Bewerbungen lässt sich nicht darauf schließen, dass der Kläger nicht ernstlich an einer Anstellung interessiert war. Der ledige Kläger ist räumlich nicht gebunden, so dass dieser Umstand genauso gut den Schluss zulässt, dass er bereit war, überall eine Anstellung anzunehmen, um endlich in Lohn und Brot zu stehen. Die Bewerbungsunterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung zu belegen. Allein das Fehlen von Leistungsnachweisen sowie ein (aus Beklagtensicht) wenig individuell gestaltetes Anschreiben begründen kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Kläger an der SteIle nicht interessiert war. Auch der Umstand einer E-Mail Bewerbung lässt nicht erkennen dass die Bewerbung nicht ernstgemeint war. Der Kläger hat sich immerhin um die E Mail-Adresse des richtigen Ansprechpartners bemüht. Für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bewerbung ist auf den Zeitpunkt der Bewerbung abzustellen, so dass im Rechtsstreit geführte Telefonate mit der Prozessbevollmächtigten und darin ausgesprochene Drohungen mit Entschädigungsklagen nicht geeignet sind, die Ernsthaftigkeit der Bewerbung in Zweifel zu ziehen. Der Schluss auf fehlende Ernsthaftigkeit ist nicht zwingend, da auch Verärgerung über das prozessuale Verhalten hierfür ursächlich sein kann. III. Die Beklagte ist daher verpflichtet nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung zu zahlen. Nach § 15 Abs. 2 AGG muss die Entschädigung angemessen sein. Das bestimmt sich nach Art und Schwere der Benachteiligung, der Dauer und ihren Folgen, dem Anlass und dem Beweggrund des Handelns, dem Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und dem Vorliegen eines Wiederholungsfalls (BAG, v. 22.1.2009 — 8 AZR 906/07 —, Rn 82). Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss. Vorliegend ist daher zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegen § 82 S.1 und S. 2 SGB IX verstoßen hat. Weiter ist jedoch nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass es eine auf ein Jahr befristete Stelle war, auf die sich der Kläger beworben hat. Anhaltspunkte für frühere Diskriminierungen durch die Beklagte gibt es nicht. Unter Sanktionsgesichtspunkten erscheint daher eine Entschädigung in Höhe von Euro 4.500, was rund zwei Monatsgehältern entspricht, angemessen. Dagegen ist — entgegen den Vorstellungen des Klägers — nach Kammerauffassung nicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte weiterhin an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers zweifelt und diese bestreitet, Quelle: Arbeitsrechtliche Entscheidungen (AE), Heft 01/11, Seite 81-83. Entscheidung mitgeteilt an die AE durch RA Jochen Link, Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen 12 Unzulässigkeit der Frage nach einer bestehenden Schwerbehinderung beim Einstellungsgespräch – Anfechtung des Arbeitsvertrages (Hessisches LAG, Urteil vom 24.3.10, Az: 6/7 Sa 1373/09) Leitsatz Die tätigkeitsneutrale Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist unzulässig. Sie stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Menschen dar. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages oder Kündigung ist wegen unwahrer Beantwortung dieser Frage unzulässig.(Rn.41) Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs 2 AGG kommt grundsätzlich in Betracht, kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der materielle Schadensausgleich ausreichend ist.(Rn.49) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 396/10) Fundstellen AE 2011, 39-42 (Gründe) weitere Fundstellen RDV 2010, 287 (Leitsatz) AuA 2011, 48 (Kurzwiedergabe) ArbuR 2011, 35 (Leitsatz) ArbuR 2011, 127 (Leitsatz) Behindertenrecht 2011, 66 (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 20. Mai 2009, anhängig BAG, Az: 2 AZR 396/10, Termin: 2011-07-07 Az: 7 Ca 7633/08, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Mai 2009 – 7 Ca 7633/08 – wird zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung des Arbeitsgerichtes wendet, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 08. Oktober 2008 und nicht durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 2008 aufgelöst worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes in Frankfurt am Main vom 20. Mai 2009 – 7 Ca 7633/08 – wird zurückgewiesen, soweit diese die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichtes gestellten Entschädigung, die jedoch den Betrag von 96.000,00 € nicht unterschreiten sollte, begehrt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 13 Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten zunächst über den durch eine Anfechtungserklärung des Arbeitgebers bzw. eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitgebers angegriffenen Bestand des Arbeitsverhältnisses infolge der wahrheitswidrig von der Klägerin in einem Personalfragebogen beantworteten Frage nach dem Bestehen einer anerkannten Schwerbehinderung, sowie um einen Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG. 2 Die am … geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit 01. März 2007 im Vertrieb aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 31. Januar 2007 (Bl. 22 - 29 und 155 - 162 d. A.) beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem 23. Juli 1998 anerkannte Schwerbehinderte mit einem GdB 50. Das Jahreseinkommen der Klägerin (Zielgehalt 2008) belief sich auf € 80.000,04 brutto, wovon € 50.500,04 brutto Fixgehalt waren. Weiter stand der Klägerin ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Für die Privatnutzung ist steuerlich ein Betrag von € 416,00 monatlich in Ansatz gebracht worden. 3 Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen mit Sitz in xxx. Bei der Beklagten sind bundesweit mehr als 1200 Arbeitnehmer, davon rund 20 anerkannt Schwerbehinderte beschäftigt. Die Beklagte unterhält eine Niederlassung in xxx. 4 Die Klägerin war bei der Beklagten im Geschäftsbereich Business Unit Information (BUI) schwerpunktmäßig mit IT-Servicemanagement betraut, was entsprechende Reisen bzw. Dienstfahrten mit sich brachte. Sofern die Klägerin nicht im Außendienst tätig war bzw. Kunden besuchte, kam sie ihrer Tätigkeit in der Niederlassung der Beklagten in xxx nach. 5 In einem sog. Personalfragebogen zum Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 116 - 119 d. A.), den die Klägerin handschriftlich ausfüllte, antwortete sie wie folgt auf die Fragen der Beklagten bzw. kreuzte folgende Antworten an: 6 „… II. Persönliche Verhältnisse: 7 14 Sind Sie anerkannter Schwerbehinderter oder Gleichgestellter? 8 Ja [] Nein [x] 9 … Gibt es gesundheitliche Beeinträchtigungen, die möglicherweise die Arbeitsleistung einschränken können? 10 Ja [] Nein [x] 11 … Sind Sie auch für eine Außendiensttätigkeit voll belastbar? 12 Ja …“ [x] Nein [] 13 Ob und inwieweit die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anstandslos und zur Zufriedenheit der Beklagten erbracht hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Im Jahr 2007 lag der Zielerreichungsgrad der Klägerin bezüglich der variablen Vergütung bei 70,74%. Insoweit und auch hinsichtlich der Beurteilung der Klägerin insgesamt wird auf die Niederschrift eines Mitarbeitergesprächs 2008 vom 07. April 2008 (Bl. 120 - 122 d. A.) verwiesen. 14 Die Klägerin teilte der Beklagten am 07. Oktober 2008 ihre Anerkennung als Schwerbehinderte mit, nachdem ihr unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe nahe gelegt wurde, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. 15 Mit Schreiben vom 08. Oktober 2008, der Klägerin zugegangen am 10. Oktober 2008, erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die unwahre Beantwortung der Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung in dem Personalfragebogen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 (Bl. 12 d. A.), der Klägerin zugegangen am 23. Oktober 2008, kündigte die Beklagte vorsorglich außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin nach Zustimmung des Integrationsamtes zur 15 außerordentlichen fristlosen, Arbeitsverhältnisses. hilfsweise ordentlichen Kündigung des 16 Zuvor war die Klägerin am Abend des 07. Oktober 2008 von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Dabei wurde sie aufgefordert, ihre persönlichen Sachen aus ihrem Büro zu entfernen und die Firmenkreditkarte und den Computer abzugeben. Weiter wurden die Zugangsberechtigungen der Klägerin zu den betrieblichen Kommunikationsmitteln, der EDV und den Kundendatenbanken sowie dem Firmenkonto gesperrt. Nach Einlassung der Beklagten habe es sich dabei um bei jeder streitigen Trennung von Mitarbeitern, insbesondere aber von solchen aus dem Vertrieb, völlig normale und unbedingt angezeigte Maßnahme gehandelt. 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 08. Oktober 2008 und nicht durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 2008 aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht hat im Weiteren hinsichtlich weiterer anhängigerer Kündigungsschutzanträge bezüglich außerordentlicher fristloser und hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 05. und 14. Januar 2009 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 05. Januar 2009 mit dem 15. Februar 2009 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat dementsprechend der Klage der Klägerin auf Annahmeverzugslohn bis zum 15. Februar 2009 stattgegeben und der Klägerin eine Provisionsschlusszahlung in Höhe von € 15.600,00 brutto zugesprochen, bezüglich derer die Beklagte Aufrechnung mit Vertragsstrafeversprechen gem. § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien im Hinblick auf behauptete Pflichtverletzungen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 06. Februar 2009, S. 11, Bl. 278 d. A.) erklärt hat; letzteres unter Zurückweisung der Aufrechnung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat weiter einem Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung vom 12. Dezember 2008 (Bl. 70, 71 d. A.) stattgegeben. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht den Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2 AGG, die Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund Rechtsunwirksamkeit aller angegriffenen Kündigungen, die Klage auf Weiterbeschäftigung und die Klage auf Annahmeverzug auf Nutzungsausfallentschädigung für die private Nutzung des der Klägerin überlassenen Dienstwagens, der dieser nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde. Das Arbeitsgericht hat ferner eine Klage auf Berichtigung bzw. Neuerteilung eines der Klägerin unter dem 10. Oktober 2008 (Bl. 166 d. A.) erteilten Zeugnisses abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. 18 Gegen dieses Urteil haben die Parteien innerhalb der zur Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 24. März 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. 16 19 Die Klägerin greift dabei u.a. die Abweisung des Entschädigungsanspruchs an. Die Klägerin meint, sie habe Indizien angeführt und unter Beweis gestellt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Diese Indizien würden darauf beruhen, dass sie wegen einer zulässigen Falschbeantwortung der Frage nach ihrer Behinderung unmittelbar gekündigt worden ist und der Arbeitsvertrag angefochten worden ist. Darüber hinaus habe sie Indizien dargelegt, dass sie aufgrund dieser Falschbeantwortung auch noch unwürdig behandelt wurde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Frage nach der anerkannten Schwerbehinderung etwas mit § 1 AGG zu tun, da eine solche Frage diskriminierend sei und daher unzulässig sei. Der Hinweis der Beklagten in § 14 des Arbeitsvertrages, das falsche Angaben im Personalfragebogen zur Kündigung führen können, vermöge demgegenüber keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen. Auch die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beweise nicht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung keine Diskriminierung sei. Nichts anderes als die Schwerbehinderung der Klägerin sei Auslöser aller Maßnahmen, die die Beklagte ergriffen habe. Die Diskriminierung der Klägerin ergebe sich auch aus der Art und Weise, in der die Klägerin ihren Arbeitsplatz habe verlassen müssen. Im Übrigen ergebe sich eine Diskriminierung auch aus dem Prozessverhalten der Beklagten, in dem diese versuche, der Klägerin eine Behinderung aus psychischen Gründen zu unterstellen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2009, Az.: 7 Ca 7633/98, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Tatkündigung der Beklagten vom 05. Januar 2009 aufgelöst ist (Ziffer 4 der Klageanträge 1. Instanz); 22 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung der Beklagten vom 05. Januar 2009 aufgelöst ist (Ziffer 3 der Klageanträge 1. Instanz); 23 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung der Beklagten vom 14. Januar 2009 aufgelöst ist (Ziffer 5 der Klageanträge 1. Instanz); 24 17 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Tatkündigung der Beklagten vom 14. Januar 2009 aufgelöst ist (Ziffer 6 der Klageanträge 1. Instanz); 25 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde (Ziffer 7 der Klageanträge 1. Instanz); 26 6. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit sämtlichen vorgehenden Bestandsschutzanträgen die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Senior Account Managerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen entsprechend des Arbeitsvertrages vom 31. Januar 2007 weiter zu beschäftigen; 27 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.950,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 650,00 seit dem 01. März 2009 und aus € 1.300,00 seit dem 01. April 2009 zu zahlen (nicht zugesprochener Anteil aus Ziffer 11 der Klageanträge); 28 8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 6.312,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 2.104,17 ab dem 01. März 2008 und aus € 4.208,34 ab dem 02. April 2008 zu zahlen (nicht zugesprochener Anteil aus Ziffer 14 der Klageanträge); 29 9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 424,25 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 141,75 ab dem 02. März 2008 und aus € 283,50 ab dem 02. April 2008 zu zahlen (nicht zugesprochener Anteil aus Ziffer 15 der Klageanträge); 30 10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 2.361,81 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 281,81 seit dem 02. November 2008 und aus jeweils € 416,00 brutto seit dem 02. Dezember 2008, 02. Januar 2009, 02. Februar 2009, 02. März 2009 und 02. April 2009 zu zahlen (begründete Zahlungsansprüche wegen Wegfall der Nutzungsmöglichkeit des Kfz. - Ziffer 16 der Klageanträge); 31 18 11. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis gemäß dem Klageantrag Ziffer 17 zu erteilen; 32 12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, welche jedoch einen Betrag von € 96.000,00 nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2008 zu zahlen. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2009 - 7 Ca 7633/08 - abzuweisen. 35 Die Beklagte meint, die Klagestattgabe im Hinblick auf die Verneinung einer rechtswidrigen Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB und des Fehlens eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB und einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, sodass das Arbeitsverhältnis weder durch die Anfechtung vom 08. Oktober 2008 noch durch die Kündigungen vom 22. Oktober 2008 aufgelöst worden sei, überzeuge nicht. Die Beklagte verweist darauf, dass das Bundesarbeitsgericht noch in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2000 (- 2 AZR 380/99 -) die Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung des Bewerbers als uneingeschränkt zulässig ansah; dies obwohl die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor ihrer Verabschiedung stand. Die Beklagte verweist darauf, dass sie sich mit ihrem Fragebogen auf diese ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlassen habe und auch darauf verlassen durfte. Das Vertrauen der Beklagten in die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei hier schützenswert. Die Beklagte meint weiter, europarechtlich und im am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG werde nicht zwischen Behinderung und anerkannter Schwerbehinderung unterschieden. Warum dieser weitere Begriff der Behinderung aber nun zwingend bedeuten soll, dass jede dahingehende Frage des Arbeitgebers unzulässig sein soll, sei nicht nachvollziehbar. In Deutschland zumindest sei der gesetzliche Schutz von Schwerbehinderten, soweit es die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen angehe, durch das AGG nicht ausgeweitet, sondern sogar abgebaut worden. Die Beklagte meint weiter, sie könne sich für die Zulässigkeit der Frage nach der anerkannten Schwerbehinderung auf § 8 Abs. 1 AGG berufen. Die Frage nach der anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung sei in erster Linie erfolgt, weil die Beklagte ihre Schwerbehindertenquote habe erhöhen wollen. Die Klägerin hätte bei wahrheitsgemäßer Antwort ihre Chancen auf Einstellung sogar erhöht, sie wäre genauso eingestellt worden. 36 19 Hinsichtlich der Berufung der Klägerin zum abgewiesenen Entschädigungsanspruch führt die Beklagte aus, dass die Beweiserleichterung des § 22 AGG voraussetze, dass die Klägerin darlegt und den Vollbeweis für eine Benachteiligung erbringt. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte verweist darauf, dass das Arbeitsgericht die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft (nur) „wertungsmäßig“ als diskriminierend angesehen habe, weil erst die Nichteinstellung die eigentliche Diskriminierung bzw. Benachteiligung gewesen wäre und die Frage nach der Schwerbehinderung diese nur (vermeintlich) vorbereiten sollte. Die Beklagte wiederholt an dieser Stelle, dass Grund für die Anfechtung und die Kündigung allein der Vertrauensverlust wegen der Lüge der Klägerin war. Ganz im Gegensatz zum „Recht zur Lüge“ seien Offenheit und Ehrlichkeit im Umgang miteinander seit jeher feste Bestandteile der Unternehmenskultur der Beklagten. Bei einer Lüge auf jede andere gleich bedeutsame Frage hätte die Beklagte ganz genauso reagiert. Über den Grund der Schwerbehinderung der Klägerin habe man erst lange nach Anfechtung und Kündigung und nur deshalb spekuliert, weil die Klägerin den Grund für ihre Schwerbehinderung nicht bekannt geben wollte. 37 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe 38 Die Berufungen der Parteien sind statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. 39 Im entscheidungsreifen Umfang sind die Berufungen der Parteien jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht sieht den Rechtsstreit nur teilweise, nämlich hinsichtlich des durch Anfechtungserklärung der Beklagten vom 08. Oktober 2008 und durch Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 2008 angegriffenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses und hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gem. § 15 Abs. 2 AGG als entscheidungsreif an, weshalb insoweit gem. § 301 ZPO Teilurteil ergeht. Bezüglich der Kündigungen vom 05. Januar und vom 14. Januar 2009 wird eine weitere Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) für erforderlich gehalten. Hiervon hängen die Klage auf Entfernung der Abmahnung, im Weiteren die Klage auf Provisionszahlung im Hinblick auf Aufrechnungserklärung der Beklagten wegen Vertragspflichtverletzungen und das Zeugnis sowie zumindest teilweise auch Annahmeverzugslohnansprüche ab. Dieser Teil des Rechtsstreits ist bis zur Entscheidungsreife über die zunächst außerordentliche Kündigung vom 05. Januar 2009 daher ebenfalls nicht entscheidungsreif. 40 20 Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht darin, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagen bzw. die auf die Falschbeantwortung der Frage nach anerkannter Schwerbehinderung gegründeten außerordentlichen Kündigung vom 22. Oktober 2008 geendet hat. Neben dem Anfechtungsrecht kann bei Dauerschuldverhältnissen auch ein ordentliches bzw. außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Das Anfechtungsrecht wird nicht durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt; es besteht vielmehr ein Wahlrecht. Anfechtung und Kündigung können auch zeitlich erklärt werden, wobei allerdings wegen der stärkeren Wirkung der Anfechtung über diese zuerst zu entscheiden ist. Im Streitfall ist dabei schon deshalb zunächst über die Anfechtung zu entscheiden, weil diese für den Fall der Wirksamkeit zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Kündigungsverbote des besonderen Kündigungsschutzes (z. B. §§ 85 ff. SGB X) stehen der Anfechtung dabei nicht entgegen. Die Kündigungsverbote oder -einschränkungen sollen nur das rechtsfehlerhaft zustande gekommene Arbeitsverhältnis schützen. Im Weiteren setzt die Täuschungsanfechtung voraus, dass eine Täuschung besteht. Eine Täuschung besteht in der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bezüglich objektiv nachprüfbarer Umstände, durch die der Erklärungsgegner zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird (BAG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 923/94 - AP Nr. 40 zu § 23 BGB, unter I. 1. d.Gr.) . Im Weiteren setzt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Rechtswidrigkeit voraus. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ist wie bei der Drohung deren Rechtswidrigkeit. Das BGB geht davon aus, dass die arglistige Täuschung stets rechtswidrig ist. Den Fall rechtmäßiger Täuschung - vor allem im Arbeitsverhältnis - sieht das Gesetzt nicht. Diese Lücke des Gesetzes wird nach herrschender Meinung durch teleologische Reduktion geschlossen. Die Norm des § 123 BGB ist insofern zu weit gefasst, als sie die Fälle einer an sich arglistigen, aber rechtlich erlaubten Täuschung mitumfasst (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - AP Nr. 35 zu § 123 BGB, unter I. b) d.Gr.) . Somit stellt im Bereich der Fragerechte des Arbeitgebers nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage eine arglistige Täuschung dar (BAG, Urteil vom 19.05.1983 - 2 AZR 171/81 - AP Nr. 25 zu § 123 BGB, unter A. I. 3. c) d.Gr.) . Schließlich setzt die Anfechtung voraus, dass die Täuschung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung anderenfalls nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte. Es reicht aus, wenn die Täuschung zumindest mitursächlich für den Entschluss des Getäuschten von Bedeutung war (BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, unter II. 1. b) ee) d.Gr.) . 41 Vorliegend streiten die Parteien zunächst über die Zulässigkeit der Frage der Beklagten in ihrem Personalfragebogen nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung. Beantwortet ein schwerbehinderter Bewerber zulässige Fragen des Arbeitgebers in einem Einstellungsgespräch vorsätzlich falsch, kann der später geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar sein. Ob die „tätigkeitsneutrale“ Frage des Arbeitgebers als zulässig angesehen werden kann, war lange Zeit heftig umstritten. Nach der bisher noch nicht aufgegebenen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist sie zulässig (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 380/99 - AP Nr. 59 zu § 123 BGB) . Als tätigkeitsneutral wird diese Frage bezeichnet, weil sie keinen Bezug zur vorgesehenen Beschäftigung hat, sondern nur darauf zielt zu erfahren, ob eine Schwerbehinderung 21 festgestellt ist, und zwar unabhängig davon, welche Auswirkungen die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung sowie die zugrunde liegende Behinderung konkret für die in Aussicht genommene Tätigkeit hat (vgl. BAG, Urteil vom 01.08.1985 - 2 AZR 101/83 - AP Nr. 30 zu § 123 BGB, unter II. 3. a) d.Gr. und BAG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 923/94 - AP Nr. 40 zu § 123 BGB, unter B. II. 2. d.Gr.) . Seit In-Kraft-Treten des § 81 SGB IX zum 01. Juli 2001 ging jedoch die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum von der Unzulässigkeit einer tätigkeitsneutralen Frage des Arbeitgebers nach einer anerkannten Schwerbehinderung aus. Begründet wurde dies u.a. damit, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05. Oktober 1995 (- 2 AZR 923/94 -) seine Auffassung zur Zulässigkeit der Frage u.a. damit begründet hatte, die Aufnahme des Verbots der Benachteiligung Behinderter in das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) rechtfertige keine andere Bewertung. Ein Vergleich mit der Zulässigkeit der Frage nach der Schwangerschaft, die als diskriminierend angesehen wird, sei unstatthaft, denn während der Gesetzgeber in § 611 a BGB ein ausdrückliches geschlechtsspezifisches Diskriminierungsverbot bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen normiert habe, fehle es im Fall der Behinderten. Da nunmehr aber ausdrücklich in § 81 SGB IX ein derartiges Benachteiligungsverbot § 611 a a.F. BGB nachgebildet - vorgesehen sei, könne diese Argumentation nach Auffassung von Düvell BB 2001, 1529 ff.; Messingschlager NZA 2003, 301 ff.; Thüsing, Wege, FA 2003, 296 ff.; von Koppenfels-Spies, AuR 2004, 43 ff.; Brecht-Heinzmann, ZdR 2006, 639 ff. nicht mehr greifen; offen gelassen: Dörner in Handbuch des Fachanwalts, Arbeitsrecht, 8. Aufl., Kapitel 2, Rn 291. 42 § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis zum In-Kraft-Treten des AGG lautenden Fassung bestimmte in Satz 2 Nr. 1: 43 „Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.“ 44 In der derzeit gültigen Fassung lautet § 81 Abs. 2 SGB IX wie folgt: 45 „Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“ 46 22 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl nach § 81 Abs. 2 SGX IX a.F. wie nach § 81 SGB IX n.F. die Zulässigkeit einer tätigkeitsneutralen Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderteneigenschaft im Hinblick auf das Verbot der Ungleichbehandlung behinderten Menschen nicht mehr aufrechterhalten. 47 Im Streitfall ist auch davon auszugehen, dass die Frage nach anerkannter Schwerbehinderung und Gleichstellung im Personalfragebogen der Beklagten tätigkeitsneutral ist. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte ausdrücklich nach einer anerkannten Schwerbehinderung fragt und nicht allgemein nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung. Darüber hinaus ergibt sich dies daraus, dass die Beklagte, um die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die zu besetzende Stelle zu gewährleisten, bereits gesondert nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die möglicherweise die Arbeitsleistung einschränken können, ebenso fragt wie, ob der Bewerber auch für Außendiensttätigkeit voll belastbar sei. 48 Aber auch unter dem Aspekt einer fehlenden Kausalität kann im Streitfall die Anfechtung der Beklagten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht begründen. Wie bereits ausgeführt, muss zwischen der Täuschungshandlung und der Willenserklärung eine Kausalität bestehen. Die Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum des Getäuschten führen, und der Irrtum muss für eine Willenserklärung ursächlich sein, die der Getäuschte ohne die Täuschung nicht, mit einem anderen Inhalt oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - AP Nr. 38 zu § 123 BGB, unter II. 1. b) ee) d.Gr.) . Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass ihre Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung dem Ziel gedient habe, durch Einstellung anerkannter schwerbehinderter Bewerber ihre Schwerbehindertenquote zu erhöhen. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin bei wahrheitsgemäßer Antwort ihre Chancen auf Einstellung sogar erhöht hätte. Der Irrtum der Beklagten über die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin war danach für deren Willenserklärung nicht ursächlich. Die Beklagte hat die Klägerin in Unkenntnis deren Schwerbehinderteneigenschaft als „beste“ Bewerberin ausgewählt und eingestellt. Die Beklagte hat ferner explizit erklärt, dass bei positiver Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung die Klägerin erst recht eingestellt worden wäre. Dass die Einstellung der Klägerin auf einer arglistigen Täuschung der Beklagten seitens der Klägerin beruht, kann damit nicht festgestellt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch Düvell (BB 2006, 1741, 1743) , indem er ausführt, dass der Arbeitgeber das Recht hat zur tätigkeitsneutralen Frage nach dem Status der Schwerbehinderung oder nach einem laufenden Feststellungsverfahren, wenn das Ziel der Frage die Eingliederung von Behinderten oder die Steigerung des Ist-Satzes der Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX ist, allerdings im Weiteren es für angebracht hält darauf hinzuweisen, dass derjenige, der vorgibt, er wolle positiv die Einstellung von Behinderten fördern, keinen Anfechtungsgrund hat, wenn er unerkannt einen behinderten Bewerber als „Besten“ ausgewählt und eingestellt hat. Erklärt er nach Kenntniserlangung von der Behinderung die Anfechtung (so Düvell) wegen Verschweigens der Behinderung, so ist das nach § 242 BGB unbeachtlich. Diese Überlegungen greifen auch hinsichtlich der von der Beklagten unter Berufung auf die Falschbeantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft 23 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22. Oktober 2008. 49 Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die Klägerin keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Berufungsantrag Ziffer 12) beanspruchen kann. Die Klägerin hat - wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat - zunächst die gesetzlichen (Ausschluss-)Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs gem. § 15 Abs. 2 AGG gewahrt. Die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 17. November 2008, mit der der Entschädigungsanspruch geltend gemacht wurde, ist der Beklagten am 25. November 2008 zugestellt worden. Damit ist die Frist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt. Hiermit ist gleichzeitig auch die Frist des § 61 b ArbGG eingehalten. Ergänzend wird insoweit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Berufungsgericht geht auch von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 AGG aus. Ob die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG unabhängig von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und ungeachtet der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung darüber hinaus auch den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sperrt, ist in der Literatur umstritten (vgl. insoweit die Nachweise im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - NZA 2010, 280 - 283, unter II. 1. b) d.Gr.) . Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG würde im Übrigen ohnehin für die ebenfalls als diskriminierend angegriffene Anfechtungserklärung der Beklagten nicht greifen. Obwohl das Bundesarbeitsgericht in der bereits angeführten Entscheidung die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 AGG offen gelassen hat, hat es insoweit jedoch darauf verwiesen, dass seine Anwendung jedenfalls nicht systemwidrig erscheine. Dahingestellt lassen möchte das Berufungsgericht auch, ob der Anspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, wobei schon die systematische Auslegung dafür spricht, weil nur in Abs. 1 des § 15 AGG über den Ersatz materieller Schäden im Wortlaut das Verschuldenserfordernis formuliert ist, nicht hingegen in Abs. 2 des § 15 AGG über den Ersatz immaterieller Schäden. Auch im Übrigen unterstellt das Berufungsgericht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG erfüllt sind. Jedoch erscheint unter dem Blickwinkel des Schadensausgleichs des Weiteren zu berücksichtigen, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits durch den materiellen Schadensersatz ausgeglichen wurde. Bei der Entschädigungsbemessung sind weiter auch die Schwere des Verstoßes sowie Folgen für den Arbeitnehmer und das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen (für § 81 SGB X: BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 - BAGE 119, 262 = AP Nr. 13 zu § 81 SGB IX) . Da im Streitfall eine materielle Einbuße durch Bestandsschutzverlust nicht eingetreten ist, ist nach Dafürhalten des Berufungsgerichts die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits durch den materiellen Schadensersatz ausgeglichen. Des Weiteren berücksichtigt das Berufungsgericht bei der Bemessung der Entschädigung auch das Ausmaß des Verschuldens der Beklagten. Es ist hier nicht von einem Vorsatzfall auszugehen. Vielmehr war über Jahrzehnte in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine tätigkeitsneutrale Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft zulässigerweise gestellt werden kann. Das Berufungsgericht geht auch des Weiteren von der Richtigkeit der Einlassung der Beklagten aus, dass nämlich nicht der Umstand dass die Klägerin anerkannte Schwerbehinderte ist, sondern der Umstand dass sie eine Frage im Personalfragebogen falsch beantwortet hat, der Grund für die Anfechtung und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist. Weitere Vertragspflichtverletzungen der 24 Beklagten diskriminierender Art sind substantiiert nicht vorgetragen. Die Beklagte hat sich auf das beschränkt, was mit der sofortigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Anfechtungserklärung und außerordentliche Kündigung einhergeht. 50 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 51 Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier entschiedenen Rechtsfragen. Quelle: Juris GmbH 25 Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung (BAG, Urteil vom 27.1.11, Az: 8 AZR 483/09) Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2009 - 2 Sa 2070/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung. wegen Die Klägerin war seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als „Marketing Director International Division“ bei einer Bruttomonatsvergütung von etwa 8.700,00 Euro. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Musikbranche, das im Jahr 2005 aufgrund eines Joint Ventures zwischen der S und der B AG durch Verschmelzung der M GmbH und der R GmbH entstanden ist. Die Klägerin arbeitete in dem Bereich „International Marketing“, dem der Vizepräsident der Beklagten E vorstand. Sie war als „Director Pop“ Abteilungsleiterin. In dem Bereich gab es außerdem zwei männliche Abteilungsleiter, die Mitarbeiter L und G. Letztgenannter war vor dem Joint Venture bei der R GmbH beschäftigt. Zu dieser Zeit vertrat die Klägerin den damaligen Bereichsleiter E in aller Regel allein. Nach dem Joint Venture waren alle drei Abteilungsleiter jedenfalls fachlich im Rahmen ihrer Aufgabengebiete zur Vertretung berechtigt. Der Klägerin war die Befugnis eingeräumt, bei Abwesenheit des Herrn E Marketingpläne freizuschalten, was eine Budgetverantwortung iHv. 150.000,00 Euro einschloss. Zeitlich später als der Klägerin wurde auch dem Mitarbeiter G diese Befugnis eingeräumt. Die Stelle des Bereichsvorstands „International Marketing“, welche nach Beförderung des Herrn E zum „Senior Vice President Music Division“ frei geworden war und auf der Ebene der Hauptabteilungsleiter angesiedelt ist, wurde im Herbst 2005 dem Mitarbeiter G übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin schwanger, was Herrn E und den anderen für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Vorgesetzten bekannt war. Ihr war die Beförderungsstelle jedenfalls auch - wie konkret ist streitig - in Aussicht gestellt worden, ohne dass ihr mitgeteilt worden wäre, dass einer ihrer beiden männlichen Kollegen ebenfalls als Nachfolger in Betracht komme oder dass bei der Beförderungsentscheidung Proporzgesichtspunkte betreffend die ehemaligen Unternehmen S und B zu berücksichtigen seien. Der frühere Bereichsleiter E teilte der Klägerin am 13. Oktober 2005 mit, dass nicht sie, sondern der Mitarbeiter G zu seinem Nachfolger bestimmt worden sei. Am 14. Oktober 2005 fand ein weiteres Gespräch zwischen ihm und der Klägerin statt. Im Rahmen dieser Gespräche äußerte Herr E gegenüber der Klägerin, diese solle sich auf ihr Kind freuen. Zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung überwog der Frauenanteil an der Gesamtbelegschaft der Beklagten. Die Positionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten waren zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung jeweils mit einem Mann besetzt. Als Hauptabteilungsleiter waren eine Frau und im Übrigen Männer tätig. Nach dem Vorbringen 26 der Klägerin gab es 10 Hauptabteilungsleiter. Auf den insgesamt 17 Abteilungsleiterpositionen waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beförderung 12 Männer und 5 Frauen tätig, darunter die Klägerin. Mit ihrer am 13. März 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 22. März 2006 zugestellten Klage hat die Klägerin Entschädigung begehrt. Sie macht geltend, im Hinblick auf ihr Geschlecht bei der Beförderungsentscheidung benachteiligt worden zu sein. Bereits die Tatsache ihrer Schwangerschaft sei geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung bei der Stellenbesetzung wegen ihres Geschlechts zu erbringen. Sie behauptet, Herr E habe ihr mehrfach mitgeteilt, dass sie seine Nachfolgerin werde. Bei der Bekanntgabe, dass nicht sie, sondern der Mitarbeiter G befördert werde, habe er ihr gegenüber geäußert, sie habe sich für die Familie entschieden und solle sich auf ihr Kind freuen. Außerdem habe er gefragt, warum sie sich so aufrege; immerhin sei sie noch in der „Job-Description“ enthalten, sonst würde man wiederkehrenden Müttern geringerwertige Arbeiten zuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung in Geld, mindestens jedoch 17.062,50 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keine hinreichenden Indiztatsachen für eine Benachteiligung wegen ihrer Schwangerschaft vorgetragen. Für die Beförderung des Mitarbeiters G hätten seine erstklassigen Kundenkontakte und Proporzgesichtspunkte betreffend den S-Unternehmensbereich und den Unternehmensbereich B gesprochen. Herr E habe der Klägerin lediglich erklärt gehabt, dass sie eine Chance auf Beförderung habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Entschädigung in Höhe des von der Klägerin geforderten Mindestbetrags von 17.062,50 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Nach Zulassung der Revision hat der Senat mit Urteil vom 24. April 2008 (- 8 AZR 257/07 -) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat in der erneuten Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ua. die Ansicht vertreten, Indiz für die Diskriminierung wegen ihres Geschlechts sei auch die mangelnde Repräsentation von Frauen in den Führungspositionen der Beklagten. Die tatsächliche Besetzung der Führungspositionen mache deutlich, dass bei der Beklagten eine „gläserne Decke“ bestehe, Frauen also ab einer bestimmten Hierarchiestufe keine Chance mehr hätten, befördert zu werden. Die Beklagte hat behauptet, die von der Klägerin dargelegten statistischen Daten könnten keine Indizwirkung für deren geschlechtsbedingte Benachteiligung bei der Beförderungsentscheidung entfalten. Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen E und Vernehmung der Klägerin als Partei die Klage erneut abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision 27 beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts (§ 563 Abs. 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG). A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte, weil sie keine ausreichenden Indiztatsachen für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vorgetragen habe. Hierfür reiche es weder aus, dass sie zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war noch dass sie Abwesenheitsvertreterin des Herrn E war oder dass dieser bei ihr den Eindruck erweckt habe, als seine Nachfolgerin vorgesehen zu sein. Selbst wenn man ihr die Beförderung konkret in Aussicht gestellt haben sollte, würde hierdurch die Beförderungsentscheidung nicht präjudiziert. Die Bemerkung des „Senior Vice President“ E, die Klägerin solle sich auf ihr Kind freuen, sei dahingehend zu würdigen, dass dieser sie lediglich habe trösten wollen. Bei einer anderen Bewertung wäre jedes persönliche Gespräch zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter unmöglich. Die behauptete Bemerkung des Herrn E über die Behandlung wiederkehrender Mütter habe sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Begründung der Auswahlentscheidung durch die Beklagte mit Proporzgesichtspunkten erst im Laufe des Rechtsstreits sei nicht als Indiz zu werten, weil der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, nicht berücksichtigte Bewerber über die Gründe ihrer Ablehnung zu informieren. Den von der Klägerin angeführten statistischen Daten zur mangelnden Repräsentation von Frauen auf Führungsebenen komme keine Indizwirkung zu, weil sich eine solche nur aus dem Zahlenverhältnis von Bewerbungen beider Geschlechter einerseits und deren Berücksichtigung andererseits ergeben könne. Die Gesamtbetrachtung der von der Klägerin vorgebrachten Hilfstatsachen erbringe keine Vermutung für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weil es am inneren Zusammenhang der jeweils für sich allein keine Vermutung begründenden Umstände fehle, da diese unterschiedliche Teilbereiche des Vorgangs beträfen. Die angebliche auf die „JobDescription“ bezogene Äußerung des Herrn E könnte, auch wenn sie so gefallen sein sollte, nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unterstützend für eine Indizwirkung herangezogen werden, weil gerade der Klägerin unstreitig keine schlechtere Position habe zugewiesen werden sollen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. I. Die Revision ist begründet. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin vorgetragenen Hilfstatsachen lösten die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: § 611a BGB aF) nicht aus, verstößt gegen § 563 Abs. 2 ZPO und gegen § 286 Abs. 1 ZPO. II. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin gem. § 611a Abs. 2 und 5 BGB aF verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. 1. Zutreffend beurteilt das Landesarbeitsgericht den geltend gemachten, auf einer möglichen Benachteiligungshandlung im Herbst 2005 gründenden Entschädigungsanspruch nach § 611a BGB aF. Gem. § 33 AGG ist diese Vorschrift weiterhin maßgeblich für mögliche 28 Benachteiligungen des Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, die zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 2006 stattgefunden haben. 2. Die Ausschlussfristen der § 611a Abs. 4 Satz 3 BGB aF und § 61b Abs. 1 ArbGG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung sind eingehalten (vgl. Senat 24. April 2008 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6). 3. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das in § 611a Abs. 1 BGB aF geregelte Diskriminierungsverbot ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin von der Beklagten als Arbeitgeberin gegenüber dem Mitarbeiter G bei ihrem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, indem diesem als Nachfolger von Herrn E die gegenüber der Abteilungsleiterposition höherwertige Position des Bereichsvorstands „International Marketing“ übertragen wurde. 4. Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht mit der vorausgegangenen Entscheidung des Senats (24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6) davon aus, dass es für die Benachteiligung des Anspruchstellers wegen seines Geschlechts ausreicht, wenn in einem Motivbündel, das die Entscheidung beeinflusst hat, das Geschlecht als Kriterium enthalten gewesen ist. Die Revision rügt aber zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der Klägerin sei es nicht gelungen, Hilfstatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, die eine solche Mitursächlichkeit vermuten lassen. a) Die zweistufige Regelung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF lässt die Beweislastverteilung unberührt, senkt aber das Beweismaß dahingehend, dass der klagende Arbeitnehmer lediglich Tatsachen vortragen muss, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Senat 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 BAGE 109, 265 = AP BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3). Solche Vermutungstatsachen können in Äußerungen des Arbeitgebers bzw. anderen Verfahrenshandlungen begründet sein, welche die Annahme einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nahe legen (Senat 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - aaO). Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (Senat 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6). b) Die durch das Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, die Vermutungswirkung sei durch den Vortrag der Klägerin nicht ausgelöst, ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Ob der Anspruchsteller der durch § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF modifizierten Darlegungslast genügt hat, unterliegt ebenso der freien Überzeugung des Tatsachengerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO wie dies hinsichtlich der Erbringung des „Vollbeweises“ durch die darlegungs- und beweispflichtige Partei der Fall ist. Eine vom Berufungsgericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist, gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände in sich widerspruchsfrei beachtet worden sind (Senat 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6). c) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem von der Klägerin vorgetragenen Zahlenmaterial ergäben sich keine Indizien dafür, dass ihre Beförderung 29 wegen ihres Geschlechts unterblieben ist. Aus Statistiken können sich grundsätzlich Indizien für eine Geschlechtsdiskriminierung ergeben (zu § 22 AGG: Senat 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - NZA 2011, 93). Ausreichend sind auf der ersten Stufe des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF Indizien, die aus einem regelhaft einem Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine geschlechtsspezifisch (mit)motivierte Entscheidung schließen lassen. Eine Vermutung für ein derart regelhaft Frauen benachteiligendes Verhalten kann sich aus statistischen Daten aber nur dann ergeben, wenn sie sich konkret auf den betreffenden Arbeitgeber beziehen und im Hinblick auf dessen Verhalten einem Geschlecht gegenüber aussagekräftig sind. Gegen die Berücksichtigung von Statistiken spricht nicht, dass damit möglicherweise von in der Vergangenheit erfolgten Diskriminierungen auf die Gegenwart geschlossen wird. Ein regelhaft dem Geschlecht gegenüber geübtes Verhalten kann nämlich gerade nur durch die Betrachtung der Vergangenheit ausgemacht werden (vgl. Senat 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - aaO). Zulässigerweise hat das Berufungsgericht weder das zahlenmäßige Geschlechterverhältnis in der Belegschaft der Beklagten einerseits und auf den Führungsebenen andererseits noch das zahlenmäßige Geschlechterverhältnis auf der Abteilungsleiterebene einerseits und der Hauptabteilungsleiterebene andererseits noch das Absinken des Frauenanteils ab der Ebene der Abteilungsleiter als Indiz für die geschlechtsbezogene Benachteiligung der Klägerin gewertet. Die dargelegten Zahlen indizieren keine so genannte „gläserne Decke“ zwischen der Hierarchieebene der Abteilungsleiter und der der Hauptabteilungsleiter und lassen auch kein generell frauenfeindliches Klima bei der Beklagten vermuten. Der Schluss auf eine regelhafte Nichtberücksichtigung von Frauen bei Beförderungsentscheidungen ab einer bestimmten Ebene setzt zwar nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, voraus, dass die Bewerbersituation bei den einzelnen Beförderungsentscheidungen dargelegt wird. Eine Benachteiligung kann nämlich auch bereits in der Gestaltung des Auswahlverfahrens liegen (Senat 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - NZA 2011, 93). Gerade, wenn wie hier mangels Ausschreibung gar kein Bewerbungsverfahren durchgeführt worden ist, ist die Gefahr diskriminierender Entscheidungen mangels Transparenz besonders hoch. Darüber, ob im Sinne einer „gläsernen Decke“ bei der Beklagten regelhaft der Aufstieg von Frauen in bestimmte Führungspositionen verhindert wurde, kann jedoch nur die statistische Betrachtung der Beförderungspolitik bzgl. derjenigen Ebenen Aufschluss geben, zwischen denen die gläserne Decke vermutet wird. Um nämlich beurteilen zu können, ob signifikant weniger Frauen als Männer die Hierarchiestufe oberhalb einer angenommenen „gläsernen Decke“ erreichen, muss festgestellt werden, wie viele Frauen unterhalb dieser angekommen sind. Hierüber sagt der Anteil von Frauen an der Gesamtbelegschaft nichts aus (Senat 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - aaO). Auch der Vergleich des aktuellen Frauenanteils auf der Ebene der Abteilungsleiter einerseits und der Hauptabteilungsleiter andererseits ergibt nicht, dass zwischen beiden Ebenen regelhaft der Aufstieg von Frauen verhindert wird. Dabei weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass vorliegend das Zahlenverhältnis schon nicht signifikant ist. Einem Frauenanteil von 10 % bei den Hauptabteilungsleitern (bei angenommenen zehn Stellen auf dieser Ebene) steht ein Frauenanteil von 29,4 % auf der Ebene der Abteilungsleiter gegenüber. Bereits die Beförderung der Klägerin bei Nachrücken eines Mannes führte dazu, dass der Frauenanteil auf der Hauptabteilungsleiterebene dem auf der Abteilungsleiterebene fast entspräche. Außerdem ist unklar, von welchen Abteilungsleiterpositionen tatsächlich eine Beförderung zur Hauptabteilungsleiterin denkbar ist, ob also überhaupt für die Hauptabteilungsleiterstellen ein Reservoire von 17 Abteilungsleiterstellen existiert und wie lange die jeweiligen Frauen bereits Abteilungsleiterpositionen inne haben. Dementsprechend bildet auch das Absinken des Frauenanteils oberhalb der Ebene der 30 Abteilungsleiter kein Indiz für eine „gläserne Decke“. Die Besetzung der Position des Präsidenten und des Vizepräsidenten mit jeweils einem Mann hat, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, keinerlei statistische Signifikanz. Die fehlende Repräsentation von Frauen auf der Führungsebene entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbelegschaft lässt auch entgegen der Revision nicht auf allgemein in Bezug auf Frauen aufstiegsfeindliche und damit diskriminierende Strukturen, Denk- oder Verhaltensweisen bei der Beklagten schließen. Zum einen müsste hierfür feststehen, welche Beförderungspositionen bei der Beklagten existierten und existieren, von welchen Positionen eine Beförderung denkbar ist und wie sich der Frauenanteil bezogen auf diese darstellt. Es ist nämlich nicht zwingend, dass für jede von Frauen besetzte Position überhaupt eine Beförderungsmöglichkeit auf eine höhere Ebene besteht. Aber selbst unter der Prämisse, es existiere tatsächlich ein größeres Reservoire für die Beförderung von Frauen als für die von Männern, ergibt sich nichts Abweichendes. Statistiken über die Geschlechterverteilung in Gesamtbelegschaft und auf Führungsebenen sind nur Momentaufnahmen, die keine Aussage etwa über die Betriebszugehörigkeitsdauer der Geschlechter treffen. Auch die bloße Abbildung (diskriminierender) gesellschaftlicher Verhältnisse im Unternehmen stellt keine rechtlich relevante Diskriminierung dar. Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht in der Lage, geschweige denn verpflichtet, gesellschaftliche Gegebenheiten, die der Erwerbstätigkeit und/oder dem beruflichen Aufstieg von Frauen entgegenstehen, durch seine Personalpolitik auszugleichen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein beruflicher Aufstieg häufig eine nicht unerhebliche Flexibilität voraussetzt (zB Bereitschaft zur Leistung von Überstunden, Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und Tagungen, Durchführung von Dienstreisen und Versetzungsbereitschaft an andere Standorte), welche sich mit der häufig von Frauen ausschließlich oder überwiegend wahrgenommenen Kindererziehung nicht oder nur schlecht vereinbaren lässt. Auch wirken sich längere Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsfreistellungen infolge von Schwangerschaft, Mutterschutz und (bislang überwiegend von Frauen in Anspruch genommener) Elternzeit negativ auf die Chancen zum beruflichen Aufstieg aus, obwohl der Arbeitsplatz als solcher während dieser Zeiten der Arbeitnehmerin grundsätzlich garantiert ist. Dabei müssen Aufstiegsvoraussetzungen bzw. hindernisse durchaus nicht ihrerseits immer verbotene Diskriminierungen von Arbeitnehmerinnen darstellen. Häufig können diese sogar durch sachliche Gründe iSd. § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF gerechtfertigt sein (vgl. Senat 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 NZA 2011, 93). bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, allein die Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin begründe keine Vermutung der Benachteiligung der Klägerin durch die Beklagte wegen des Geschlechts. Zwar liegt eine unmittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 611a BGB aF auch dann vor, wenn negativ auf Auswahlkriterien abgestellt wird, die ausschließlich von den Angehörigen eines Geschlechts erfüllt werden können, wie dies bei der Schwangerschaft der Fall ist. Dies stellt nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG ausdrücklich klar. Der Senat hat bereits im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits in seinem vorangegangenen Urteil vom 24. April 2008 (- 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6) darauf hingewiesen, dass allein die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft der Klägerin zum Zeitpunkt der Personalentscheidung die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF nicht auslöst. Auch die Wertung des Berufungsgerichts, es führe für sich genommen nicht zu der Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung, dass die Beklagte erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Beförderung des Mitarbeiters G mit 31 Proporzgesichtspunkten begründet habe, lässt weder einen revisionsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 286 ZPO erkennen noch verletzt diese Wertung § 563 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat in der aufhebenden Entscheidung vom 24. April 2008 lediglich ausgeführt, das Berufungsgericht hätte dieser Behauptung nachgehen und prüfen müssen, ob hieraus die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF folge. Dieser Vorgabe des Senats ist das Berufungsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandendem Ergebnis gefolgt. cc) Die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF vorzunehmende Gesamtbewertung aller Umstände (Senat 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6) hält der revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Die berufungsrichterliche Würdigung, der Hinweis des Zeugen E im Rahmen der Bekanntgabe der „schon längst getroffenen Beförderungsentscheidung“ an die Klägerin, diese solle sich auf ihr Kind freuen, könne keine Indizwirkung dafür entfalten, dass die Entscheidung etwas mit ihrer Schwangerschaft zu tun habe, verstößt gegen die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahingehend zu verstehen, dass es dieser Äußerung keinerlei Indizwirkung beimisst, sie also als geschlechtsneutral betrachtet. Der Senat hat zwar in seiner aufhebenden Entscheidung nicht die Würdigung des Berufungsgerichts beanstandet, diese Äußerung habe ein Trostpflaster sein sollen und keine Erklärung für die getroffene Personalentscheidung, weshalb sich nicht schon aus ihr allein die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung ergebe. Er hat aber darin einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO gesehen, dass das Berufungsgericht die Äußerung nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in seine Würdigung miteinbezogen hat. Damit hat der Senat seiner Entscheidung für das Landesarbeitsgericht bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) zugrunde gelegt, dass es sich nicht um eine geschlechtsneutrale Bemerkung gehandelt hat. Dem widerspricht es, wenn das Berufungsgericht der Äußerung jegliche Indizwirkung abspricht. Zudem ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht frei von Denkfehlern, weil auch tröstende Worte nach der Beförderungsentscheidung Hinweise auf deren Motive geben können, wenn sie nämlich auf diskriminierende Vorverständnisse des Entscheidungsträgers schließen lassen. Der Senat hat in der aufhebenden Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, eine Äußerung, die auf eine im Unternehmen der Beklagten übliche Frauendiskriminierung hinweise, könne die Vermutung der gesetzeswidrigen Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft begründen. Die Nichtbeachtung des § 563 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht war ohne Rücksicht auf eine Revisionsrüge von Amts wegen zu berücksichtigten (zu § 565 Abs. 2 ZPO idF bis 31. Dezember 2001: BGH 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91 - NJW 1992, 2831). dd) Ebenfalls gegen § 563 Abs. 2 ZPO und gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstößt die Würdigung des Berufungsgerichts, es könne - das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als zutreffend unterstellt - keine Indizwirkung entfalten, dass die Klägerin Abwesenheitsvertreterin des Herrn E war und wenn ihr gegenüber der Eindruck erweckt worden sei, sie sei als dessen Nachfolgerin vorgesehen. Der Senat hat in der aufhebenden Entscheidung ausdrücklich festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dies nicht als ausreichendes Indiz gewertet habe, dass es das Vorbringen der Klägerin aber im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau hätte berücksichtigen müssen. Damit hat er seiner Entscheidung bindend iSd. § 563 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt, dass der Tatsache der Abwesenheitsvertretung eine - wenn auch allein nicht ausreichende - Indizwirkung zukommt. Er hat weiter bindend festgestellt, dass das behauptete konkrete Inaussichtstellen der Nachfolge ein im Rahmen der Gesamtschau zu würdigendes Indiz darstellt. Das Berufungsgericht führt im Widerspruch hierzu aus, der Arbeitgeber sei bis zur Grenze der Willkür auch bei weitreichenden Zusagen in seiner späteren Personalentscheidung frei und verneint mit diesem Argument letztlich jegliche Indizwirkung. Dies verstößt gleichzeitig 32 gegen § 286 Abs. 1 ZPO. Für die Frage der Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sich mit seiner Ankündigung einer (möglichen) Beförderung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Zusicherung gebunden hat. Vielmehr ist entscheidend, ob eine von der ursprünglichen Planung abweichende Personalentscheidung bei Schwangerschaft der für die Beförderungsstelle ursprünglich vorgesehenen Arbeitnehmerin die Vermutung für deren geschlechtsspezifische Benachteiligung, gegebenenfalls in Zusammenschau mit anderen Indizien, begründet. ee) Schließlich verstößt es gegen § 563 Abs. 2 ZPO und gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn das Berufungsgericht zwar im Rahmen des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF eine Gesamtbetrachtung der vorgebrachten Indizien für notwendig hält, jedoch dabei für die Annahme von Indizien für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung zur Voraussetzung macht, dass den „vorgebrachten Argumenten“ ein „roter Faden“ inne wohnen müsse. Diesen verneint das Landesarbeitsgericht, weil die „herangezogenen Umstände“ jeweils andere „Teilbereiche“ des gesamten Vorgangs beträfen. Dies widerspricht der bindenden rechtlichen Beurteilung des Senats, wonach alle von der Klägerin glaubhaft gemachten Tatsachen zu berücksichtigen sind und zwar insbesondere ihre Funktion als Abwesenheitsvertreterin, die Behauptung, ihr sei konkret die Nachfolge in Aussicht gestellt worden, die Äußerung des Herrn E, sie solle sich auf ihr Kind freuen und gegebenenfalls dessen streitige Äußerung darüber, wie ansonsten bei der Beklagten mit Müttern verfahren werde. Damit hat der Senat gerade nicht zur Bedingung gemacht, dass die für die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung vorgetragenen Tatsachen denselben Bereich betreffen müssen. Sinn der Gesamtbetrachtung ist, Indizien, die für sich genommen den Tatrichter nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlechtsdiskriminierender Motive überzeugen konnten, darauf zu überprüfen, ob sie in der Gesamtschau eine entsprechende Überzeugung erbringen. Aus welchen Bereichen diese Indizien stammen, ist hierfür nicht von Bedeutung. Gerade wenn die Vermutung im konkreten Fall mit einer diskriminierenden Grundhaltung des Arbeitgebers begründet wird, ist dem immanent, dass die einzelnen Umstände aus verschiedenen Teilbereichen stammen und sich weder zeitgleich ereignen noch von denselben Personen gesetzt worden sind. Der innere Zusammenhang der vorgebrachten Tatsachen ist nicht Voraussetzung der Vermutung einer gesetzwidrigen Benachteiligung. Vielmehr kann sich gerade erst aus diesen Tatsachen eine „Benachteiligungskultur“ im Unternehmen ergeben. 5. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Zum einen darf er seine Würdigung der vorgebrachten Indizien für eine Benachteiligung der Klägerin nach § 286 ZPO nicht an die Stelle der Würdigung des Tatsachengerichts setzen. Zum anderen könnte der Beklagten entsprechend ihrer diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast (§ 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF) der Nachweis gelingen, dass ausschließlich nicht auf die Schwangerschaft der Klägerin bezogene sachliche Gründe ihre Auswahlentscheidung gerechtfertigt haben, wenn das Berufungsgericht von einer Vermutung für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung der Klägerin ausgehen sollte. Sofern das Landesarbeitsgericht dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht, wird es auch über die Höhe dieses Anspruchs zu befinden haben, wobei die Obergrenze im Hinblick darauf, dass die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin keine Berufung eingelegt hat, bei dem dort ausgeurteilten Betrag liegt. C. Wegen des Erfordernisses einer einheitlichen Kostenentscheidung war diese dem Schlussurteil vorzubehalten. Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch über die 33 Kostentragung für die Revision mitzuentscheiden haben. Hauck Böck Hermann Pauli Quelle: Entscheidungsdatenbank des BAG Breinlinger 34 (Unzulässige) Haushaltsbefristung bei der Bundesagentur für Arbeit (BAG, Pressemitteilung Nr. 17/11 vom 9.3.11 (zu 7 AZR 728/09)) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung. Der Kläger hat sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich zur Begründung der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und sich darauf berufen, dass ihr Haushaltsplan für 2008 Haushaltsmittel für 5800 befristete Stellen vorsah und der Kläger aus diesen Mitteln vergütet wurde. Der Kläger hatte - wie bereits beim Landesarbeitsgericht - mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. März 2011 7 AZR 728/09 Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2009 - 3 Sa 1657/08 Der Siebte Senat hat mit denselben Erwägungen der Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben, die auf den Haushaltsplan für 2007 gestützt wurde (- 7 AZR 47/10 -). Quelle: Pressemitteilungen des BAG 35 Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ (BAG, Pressemitteilung Nr. 25/11 vom 6.4.11 (zu 7 AZR 716/09)) Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt. Die Klägerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 7 Sa 13/09 – Quelle: Pressemitteilungen des BAG 36 Berücksichtigung von befristeten Arbeitsverhältnissen für die geforderte Mindestbeschäftigungsdauer bei Beförderungsstellen (BAG, Urteil vom 12.10.10, Az: 9 AZR 518/09) Leitsätze Es ist mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Besetzung von Beförderungsstellen Beschäftigungszeiten, die im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen zurückgelegt wurden, für die geforderte Mindestbeschäftigungsdauer nicht berücksichtigt. Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 12 Sa 299/09 - wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Teilnahme der Klägerin am Beförderungsverfahren um eine Stelle der Entgeltgruppe 14 TV-L. Die 1960 geborene Klägerin absolvierte beide Staatsprüfungen für das Lehramt der Sekundarstufe II, Fächerkombination Deutsch/Geschichte. Sie war bei dem beklagten Land zunächst vom 1. August 1999 bis zum 17. Juli 2002 unbefristet in Vollzeit als Lehrerin an einer Gesamtschule beschäftigt. Nach einer Unterbrechungszeit arbeitete sie erneut ab dem 22. August 2005 als Lehrerin an einem Weiterbildungskolleg des beklagten Landes. Dabei war das Arbeitsverhältnis mit zwei aufeinanderfolgenden Verträgen vertretungsbedingt kalendermäßig befristet, zwischen dem 22. August 2005 und dem 31. Januar 2006 mit verringertem Stundendeputat von 19 Unterrichtsstunden sowie anschließend bis zum 31. Oktober 2006 in Vollzeit. Seit dem 1. November 2006 ist das Arbeitsverhältnis unbefristet. Die Klägerin erhält die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 1. November 2006 war wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht möglich. Nachdem die Schulleitung des B Kollegs im September 2007 bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Beförderungsfähigkeit seiner Lehrkräfte erfragt und die Antwort erhalten hatte, dass ua. die Klägerin beförderungsfähig sei, bewarb sich diese - mit Schreiben vom 28. Januar 2008, dem beklagten Land am 31. Januar 2008 zugegangen - auf eine von zwei ausgeschriebenen Stellen. Diese betreffen die Mitarbeit bei der Betreuung von Beratungsund Fördermaßnahmen am B Kolleg in W (Besoldungsgruppe A 14 BBesO/LBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L) mit der laufbahnrechtlichen Voraussetzung „§ 10 LVO, analog Erfüller“. Als Bewerbungsschluss war der 18. Februar 2008 angegeben. In den Hinweisen „zur Stellenausschreibung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 07.01.2008 bis 18.02.2008 für Planstellen bzw. Stellen der Bes.-Gr. A 14 BBesO bzw. Entg.-Gr. 14 TV-L“ heißt es ua.: „5. Alle Voraussetzungen für eine zulässige Bewerbung müssen spätestens am 37 letzten Tag der Bewerbungsfrist (hier: 18.02.2008) vorliegen. Dies gilt insbesondere für die einjährige Wartefrist nach der Anstellung für eine Bewerbung auf eine Stelle des 1. Beförderungsamtes.“ Am 11. März 2008 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf die Zulassung der Bewerbung mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die nötigen laufbahnrechtlichen Anforderungen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 erläuterte sie, es sei eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vorzunehmen und eine einjährige Beförderungssperre zu beachten. Zu berücksichtigen sei nur die Beschäftigungszeit seit der letzten unbefristeten Einstellung ab 1. November 2006. Auf der Grundlage dieses maßgeblichen Anstellungsbeginns sei trotz Verkürzung der dreijährigen Anwärterprobezeit wegen bestandener Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ und der weiteren Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten unter Berücksichtigung der einjährigen Mindestdauer die Beförderungsreife erst zum 1. November 2008 und damit nach Ausschreibungsende eingetreten. Die der Schulleitung erteilte anderslautende Auskunft beruhe auf einem Versehen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe ein Recht auf chancengleiche Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bestenauslese dürfe bei Angestellten nicht unter laufbahnrechtlichen Anforderungen erfolgen, wie sie etwa nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen idF vom 23. November 1995 (GV NRW 1996, 1; im Folgenden: LVO NRW) allein auf Beamte zugeschnitten sei. Es sei auch fehlerhaft, befristete Einstellungen nicht mit Einstellungen im beamtenrechtlichen Sinn gleichzusetzen. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin in das Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle einer Mitarbeiterin bei der Betreuung von Beratungs- und Fördermaßnahmen am B Kolleg in W, Besoldungsgruppe A 14 Fn. 2 LBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L mit einzubeziehen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, dass aus Gründen der Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Bewerbern eine (fiktive) Laufbahnnachzeichnung nach der LVO NRW stattfinden müsse. Dies entspreche der Erlasslage bezüglich der Höhergruppierung von Angestellten. Mit Zeiten im Beamtenverhältnis seien allein unbefristete Beschäftigungen vergleichbar. Befristete Beschäftigungen gingen nämlich beiden Tätigkeitsformen in ähnlicher Weise voraus und würden bereits durch Bonifizierungen in der Ordnungsgruppe berücksichtigt, die neben der Fächerkombination für die spätere Verbeamtung maßgeblich sei. Zudem könnten befristete Beschäftigungen nach laufbahnrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Probezeitanrechnung berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Das beklagte Land verfolgt seinen Klageabweisungsantrag im Revisionsverfahren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass eine der beiden ausgeschriebenen Stellen immer noch nicht besetzt ist. Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin durfte nicht vom Bewerbungsverfahren für die Besetzung der Beförderungsstelle ausgeschlossen werden. A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hiernach müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfung und Entscheidungsfindung klar bezeichnet sein (vgl. Senat 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Im Konkurrentenstreitverfahren genügt das Begehren, das Auswahlverfahren um ein öffentliches Amt unter „Einbeziehung“ oder „Berücksichtigung“ der klagenden Partei ohne bestimmte Einstellungs- oder Beförderungshindernisse vorzunehmen (vgl. Senat 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu A der Gründe, BAGE 112, 13; 18. Januar 2001 - 9 AZR 410/00 - zu I der Gründe, BAGE 99, 67). Das Vollstreckungsgericht kann bei einem solchen Antrag anhand des Urteilsspruchs und der zur Auslegung heranzuziehenden Gründe beurteilen, ob der in Streit stehenden Leistungspflicht iSd. § 888 ZPO genügt wurde (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 410/00 - zu I der Gründe, aaO). Hinsichtlich der von der Klägerin erstrebten Einbeziehung in das Auswahlverfahren gilt das gleichermaßen. Es kann im Vollstreckungsweg nachvollzogen werden, ob eine Berücksichtigung wegen Erfüllung der fiktiven laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen stattfand. II. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des beklagten Landes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren für die noch zu besetzende Stelle. Zudem verstößt die Handhabung des beklagten Landes, befristete Beschäftigungen laufbahnrechtlich nicht zu berücksichtigen, gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. 1. Die Klägerin hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf Teilnahme am fortbestehenden Bewerbungsverfahren. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - Rn. 22, BAGE 87, 165). Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (Senat 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80). Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15, BAGE 130, 107). Beamte und Angestellte haben nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes den grundrechtsgleichen Anspruch auf sachgerechte und zeitnahe Entscheidung über ihre Bewerbung. Dabei folgt aus der Festlegung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13). Erweist sich die vom öffentlichen Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund dieser Kriterien als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle nicht schon besetzt oder das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen, kann die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben verlangt werden (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15, 39 17, BAGE 130, 107). b) Das vorliegende Bewerbungsverfahren unterfällt dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Die zu besetzende Stelle ist ein öffentliches Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Das Verfahren betrifft ein Beförderungsamt in Gestalt der Mitarbeit bei der Betreuung von Beratungs- und Fördermaßnahmen am B Kolleg, bemessen nach der Besoldungsgruppe A 14/Entgeltgruppe 14 TV-L. Das Kolleg wird von dem beklagten Land als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts betrieben. c) Die von dem beklagten Land getroffene Entscheidung, die Klägerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, widerspricht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung aus § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. aa) Grundsätzlich steht es dem öffentlichen Arbeitgeber frei, für die geschaffenen Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Anhand dieses Anforderungsprofils hat er dann festzustellen, welcher Bewerber diesem am besten entspricht. Die rechtlichen Anforderungen an den öffentlichen Arbeitgeber entsprechen denen, die er als Dienstherr anzuwenden hat, wenn sich (auch) Beamte um eine Stelle bewerben (BAG 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13). Es ist auch zulässig, dass der öffentliche Arbeitgeber in seinem Anforderungsprofil für eine Stelle eine Mindestbeschäftigungsdauer für Bewerber fordert. Dies steht dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn es zB einer sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers in einem höheren Amt zu ermöglichen (Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 80). bb) Das beklagte Land beruft sich vorliegend allein auf die nach seiner Auffassung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotene „völlige Gleichstellung“ zwischen tarifbeschäftigten und verbeamteten Bewerbern. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die einjährige Mindestprobezeit des § 39 Abs. 4 LVO NRW und die weitere einjährige Beförderungssperre gemäß § 25 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW idF vom 9. Oktober 2007 (LBG NRW aF) iVm. § 10 Abs. 2 Buchst. b LVO NRW im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zulässig sind (vgl. zur Zulässigkeit BVerwG 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - zu 1 und 2 der Gründe, BVerwGE 122, 147); denn die Klägerin hat diese Wartezeiten zurückgelegt. Entgegen der Auffassung des beklagen Landes ist nicht nur die Zeit der unbefristeten Beschäftigung ab dem 1. November 2006, sondern auch die Zeit der befristeten Beschäftigung vom 22. August 2005 bis zum 31. Oktober 2006 auf die Erfüllung der Mindestprobezeit anzurechnen. Damit hat die Klägerin die verkürzte einjährige Mindestprobezeit am 23. August 2006 und die sich daran anschließende Wartezeit der weiteren einjährigen Beförderungssperre am 23. August 2007 erfüllt. Die in den Hinweisen zur Stellenausschreibung unter Nr. 5 zum Stichtag 18. Februar 2008 verlangten Voraussetzungen für die Bewerbung lagen somit vor. (1) Die vom beklagten Land vorgenommene Gleichstellung von angestellten mit verbeamteten Bewerbern verkennt die rechtlichen Besonderheiten dieser unterschiedlichen Rechtsverhältnisse. Im Beamtenverhältnis gibt es keine vergleichbaren befristeten Beschäftigungsverhältnisse. Indem das beklagte Land befristete Beschäftigungen von Angestellten für die Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen vollständig unberücksichtigt lässt, legt sie für angestellte Bewerber weniger günstige Anforderungen zugrunde. Das steht 40 im Widerspruch zu dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot des gleichen Zugangs zum Amt für Angestellte und Beamte. Darin liegt eine Ungleichbehandlung zulasten der angestellten Bewerber. (2) Das beklagte Land zeigt keinen Grund auf, warum gerade im Übergang vom befristeten zum unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ein punktuelles Ereignis liegen sollte, das im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bedeutung ist. Die vom beklagten Land gesetzte Erlasslage bezieht unterschiedslos alle „vom BAT erfassten“ Arbeitsverhältnisse von Lehrerinnen und Lehrern in die „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung“ ein (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 122-1 18.07.03-15026/02 - BASS 21-02 Nr. 2, Ziff. 6.2). Die Differenzierung ist auch nicht mit dem Gesichtspunkt der laufbahnrechtlich verankerten Kontinuität zu rechtfertigen. Das Laufbahnrecht strukturiert den beruflichen Werdegang allein vor dem Hintergrund fortlaufend bekleidbarer Ämter, die im kontinuierlichen Karriereverlauf nach Stadien der Einstellung, Anstellung, Beförderung, des Aufstiegs und des Wechsels von Laufbahnen unterschieden sind (vgl. §§ 2, 12 LVO NRW). Berufsperspektivische Unterschiede, wie sie für Angestellte in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen bestehen, kennt das beamtenbezogene Laufbahnrecht hingegen nicht. Indem das beklagte Land die beamtenrechtlich selbstverständliche Kontinuität bei Angestellten in Phasen befristeter und unbefristeter Anstellung aufteilt, vermengt es die angestellten- und beamtenrechtlichen Berufsverläufe und überzeichnet damit zugleich den fiktiven beruflichen Werdegang der Angestellten. (3) Soweit das beklagte Land davon ausgeht, dass bei einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung grundsätzlich nur Beamte und (kalendermäßig) unbefristet Beschäftigte einander gegenübergestellt werden dürften, misst es der befristeten Beschäftigung im Rahmen der Bestenauslese den Wert eines zusätzlichen Differenzierungskriteriums bei. Das ist nicht sachgerecht. (a) Allein deshalb, weil eine Tätigkeit im (kalendermäßig) befristeten und nicht im unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgeführt wird, ist sie nicht automatisch im Hinblick auf die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung schlechter oder weniger aussagekräftig. Die vom Befristungsrecht ausgehenden Besonderheiten sind gemäß § 620 Abs. 1 und 3 BGB iVm. § 15 TzBfG im Wesentlichen solche des Bestands- und nicht des Inhaltsschutzes. Die konkreten Beschäftigungsbedingungen richten sich nach der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, das für befristet Beschäftigte jedoch nicht grundlos anders gehandhabt werden kann als für unbefristet Beschäftigte (§ 4 Abs. 2 TzBfG; vgl. APS/Preis 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 5). Das gilt umgekehrt auch für den Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgerechte Beschäftigung. Das beklagte Land sieht das letztlich nicht anders. So wird der Klägerin die Anrechnung vorangegangener befristeter Beschäftigungszeiten im Rahmen von § 52 und § 7 LVO NRW eröffnet. Das setzt nach § 39 Abs. 3 LVO NRW voraus, dass die Tätigkeit „nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat“. Abweichendes dürfte auch nicht bei typisierender Betrachtung der vom Landesarbeitsgericht nicht einzeln festgestellten Beschäftigungsinhalte folgen. Die Lehrtätigkeit der Klägerin fand im befristeten wie im unbefristeten Arbeitsverhältnis im Eingangsamt der Lehrerlaufbahn nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 LVO NRW (Sekundarstufe II) statt und vermittelte typischerweise ein gleichförmiges Erfahrungswissen durch Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, fachliche Fundierung des Unterrichts, allgemeines Interaktionsverhalten, Wertevermittlung und Hinwirken auf die vorgegebenen Erziehungsziele (vgl. zu diesem Beschäftigungsinhalt im Rahmen fiktiver Lehrerlaufbahnnachzeichnungen BAG 19. März 2003 - 7 AZR 334/02 - zu A II 2 b cc der Gründe, BAGE 105, 329). Ein Unterschied zu Lehrkräften im unbefristeten Anstellungsverhältnis 41 besteht insoweit nicht. (b) Der Vorhalt einer zeitweiligen Befristung der Beschäftigung wird auch nicht dadurch sachlich gerechtfertigt, dass die Erlasslage eine Erfüllung der für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung verlangt (vgl. Ziff. 5.1 Var. 2, Ziff. 6.1 Var. 2, Ziff. 7.1 Var. 2 RdErl. des Kultusministeriums vom 16. November 1981 „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“, GABl. NRW 1982 S. 5, BASS 21-21 Nr. 52 - sog. Erfüllererlass - … bzw. Ziff. 2.2 Satz 1 4. Spiegelstrich sowie Ziff. 5.1 RdErl. des Kultusministeriums vom 2. Juli 1993 „Richtlinien zur Stellenausschreibung“, GABl. NRW I S. 138, BASS 11-12 Nr. 1). Für die Auslegung ministerieller Erlasse ist der Wille des Hoheitsträgers entscheidend, der sich aus dem Erlass samt der zugehörigen Schriftstücke ergibt, wobei nicht am buchstäblichen Sinn einzelner Begriffe zu haften, sondern auf den systematischen und teleologischen Zusammenhang abzustellen ist (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 27, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 103; 18. Oktober 2000 10 AZR 568/99 - zu II B 2 a cc der Gründe, ZTR 2001, 226; 30. Mai 1990 - 4 AZR 40/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 149; 6. September 1989 - 4 AZR 302/89 - ZTR 1990, 26). Die Erfüllung laufbahnrechtlicher Erfordernisse kann vom Erlassgeber für angestellte Lehrkräfte schon deshalb nicht im buchstäblichen Sinn des § 10 Abs. 2 LVO NRW gemeint sein, weil angestellte Lehrkräfte keine „Anstellung“ iSv. § 24 LBG NRW aF und § 3 Abs. 2 LVO NRW erfahren und auch kein „Amt“ im statusrechtlichen Sinn gemäß § 17 Abs. 1 LBG NRW aF bzw. § 4 Abs. 1 LVO NRW bekleiden. Bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung sowie systematischer Betrachtung zielt das Erfordernis der Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen vielmehr auf eine Parallelisierung der Werdegänge verbeamteter und nicht verbeamteter Beförderungsbewerber, die ein gleichförmiges Gefüge von Vergütungs- und Besoldungsgruppen nach Höhe und Abfolge sicherstellen wollen (vgl. Ziff. 1 bis 7 des sog. Erfüllererlasses bzw. Ziff. 5.2 der „Richtlinien zur Stellenausschreibung“). Eine unterschiedliche Behandlung von befristeten und unbefristeten Beschäftigungszeiten rechtfertigt das schon deshalb nicht, weil diese beiden Beschäftigungsformen allein im Anstellungsverhältnis vorkommen. Zudem spielt auch die etwaige Verfügbarkeit von Planstellen während der Beschäftigung im Eingangsamt erlassrechtlich keine Rolle, denn der sog. Erfüllererlass setzt die Verfügbarkeit von entsprechenden Planstellen nur für den zu besetzenden Beförderungsdienstposten voraus. Sie hat für die Bewertung von Vordienstzeiten im Eingangsamt bzw. der Eingangstätigkeit keine Bedeutung (vgl. Ziff. 5.1 Var. 2, Ziff. 6.1 Var. 2, Ziff. 7.1 Var. 2). Im Übrigen lassen die Differenzierungsmerkmale des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) keinen unterscheidenden Rückgriff auf fiskalische oder schulpolitische Gesichtspunkte zu, aufgrund derer länger- bzw. kürzerfristige Budgetierungen für durchgehend ausgeübte Beschäftigungen bestanden. (c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes folgt aus der vollständigen Einbeziehung befristeter Beschäftigungszeiten in die fiktive Laufbahnnachzeichnung auch keine Besserstellung angestellter Beförderungsbewerber. Beamten- und Anstellungsverhältnisse gehören unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen an, die eine vollständige Gleichbehandlung ausschließen (vgl. näher Senat 15. November 2005 - 9 AZR 209/05 - zu II 5 der Gründe, AP BAT § 50 Nr. 18). Wie bereits dargelegt, gibt es für Beamte keine befristeten Arbeitsverhältnissen entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. (d) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus einer herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm nichts anderes. Sie betraf eine andere Rechtsfrage. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat lediglich angenommen, der öffentliche Arbeitgeber dürfe den Bewerberkreis auf Beamte auf Lebenszeit und auf unbefristet angestellte Lehrkräfte 42 beschränken. Der befristet beschäftigte Bewerber könne keine Neueinstellung beanspruchen, die der Organisationsentscheidung des Staats über die beschränkte Zahl der Stellen/Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst entgegenstehe (3. Mai 2007 - 11 Sa 2/07 - zu 2 der Gründe). Die Klägerin dagegen war zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung unbefristet beim beklagten Land beschäftigt. 2. Das beklagte Land verstößt zudem gegen das Schlechterstellungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, indem es bei seiner Laufbahnnachzeichnung befristete Beschäftigungszeiten gänzlich ausschließt. Wäre die Klägerin bereits ab dem 22. August 2005 nicht erst befristet, sondern schon unbefristet beschäftigt gewesen, hätte das beklagte Land sie am Bewerbungsverfahren teilnehmen lassen. Das gesetzliche Schlechterstellungsverbot dient gerade dem Schutz des beruflichen Fortkommens befristet Beschäftigter. Das kommt besonders durch § 19 TzBfG zum Ausdruck. Danach ist dem Arbeitgeber sogar ausdrücklich die Pflicht auferlegt, die berufliche Entwicklung befristet beschäftigter Arbeitnehmer zu fördern. Diese Pflichtenstellung lässt nur unter sachlichen Gründe Ausnahmen zu (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 13, 21; DFL/Schüren 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 24, § 19 TzBfG Rn. 1; KR/Bader 9. Aufl. § 19 TzBfG Rn. 1, 4). Solche sind hier weder dargelegt noch erkennbar. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG führt zur uneingeschränkten Anwendung der die Klägerin begünstigenden Regelung (vgl. zu § 4 Abs. 1 TzBfG BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 108, 17). 3. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin stehen keine weiteren Einwände entgegen. Die Beklagte hat die begehrte Stelle noch nicht abschließend besetzt. Das Bewerbungsverfahren ist auch nicht zulässigerweise abgebrochen. Die Klägerin hatte ihre Bewerbung auch fristgerecht am 31. Januar 2008 bei dem beklagten Land eingereicht und damit - entgegen der Mutmaßung der Revision - die Bewerbungsfrist gewahrt. Es bedarf mithin keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit die bei der Besetzung öffentlicher Ämter gesetzten Bewerbungsfristen als materielle Ausschlussfristen gelten. 4. Bei der gebotenen Laufbahnnachzeichnung ergibt sich - unter Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit der Klägerin im Lehrerverhältnis für die Sekundarstufe II bei dem beklagten Land - eine kontinuierliche Laufbahn seit Aufnahme der Beschäftigung am 22. August 2005. Entsprechend den Annahmen des beklagten Landes konnte aufgrund der hervorragenden Laufbahnprüfung der Klägerin eine Verkürzung der Probezeit auf bis zu 18 Monate (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a iVm. § 50 Abs. 1 Nr. 9, § 39 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW) und unter Anrechnung der zwischen 1999 und 2002 im gleichen Laufbahnamt erbrachten Vorbeschäftigungszeiten eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr eintreten (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Buchst. a iVm. § 39 Abs. 3 LVO NRW). Die zunächst mit 19/22 erbrachte Teilzeitbeschäftigung (vgl. zum Stundendeputat von 22 Unterrichtsstunden an Weiterbildungskollegs § 2 Abs. 1 Nr. 9 der VO vom 18. März 2005 zu § 93 Abs. 2 SchulG, GV NRW S. 218, BASS 11-11 Nr. 1) blieb laufbahnrechtlich unschädlich (§ 7 Abs. 5 LVO NRW). Mit der anschließenden einjährigen Beförderungssperre (§ 25 Abs. 2 LBG NRW aF; § 10 Abs. 2 Buchst. b LVO NRW) war ab 23. August 2007 eine Beförderungsmöglichkeit eröffnet (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klägerin war mithin bei Ablauf der Ausschreibungsfrist am 18. Februar 2008 beförderungsfähig und durfte somit von dem beklagten Land nicht ausgeschlossen werden. Quelle: Entscheidungsdatenbank des BAG 43 Ein Seemann hat nicht ohne weiteres Anspruch auf eine tarifliche Bereitschaftsdienstvergütung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.7.10, Az: 5 Sa 134/10) Leitsatz 1. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord i. S. v. § 46 Nr 11 Abs 2 TVöD-BT-V folgt noch nicht aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen (BAG Urteil vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08). 2. Wenn ein Seemann (hier: Fachkraft Bord / Schiffsmechaniker), für den Vertretungskräfte an Bord vorhanden sind, Bereitschaftsdienstvergütung nach § 46 Nr 11 Abs 2 TVöD-BT-V für sämtliche Zeiten außerhalb seiner regulären Arbeitszeit, angeordneter Überstunden und angeordneter Anwesenheit an Bord geltend macht, muss er konkrete Umstände vortragen, die die Annahme rechtfertigen, er befinde sich während des gesamten Zeitraums seiner arbeitsfreien Anwesenheit an Bord in "konkludent angeordneter Anwesenheit an Bord" im tariflichen Sinne. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 839/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 15. Februar 2010, Az: 2 Ca 1287 c/08, Urteil nachgehend BAG, 23. September 2010, Az: 6 AZN 839/10, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15. Februar 2010, Az.: ö. D. 2 Ca 1287 c/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.06.2007 gegen die beklagte Bundesrepublik Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung hat wegen angeordneter Anwesenheit an Bord seiner Einsatzschiffe außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowie ausdrücklich angeordneter Arbeitseinsätze. 2 Der Kläger ist seit dem 01.07.1980 bei der wehrtechnischen Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen (WTD 71) der Beklagten beschäftigt. Vorgesetzter des Klägers war der jeweilige Bootsmann. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-BT-V-Bund Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung 44 nach der EntgGr. 6 Stufe 6 in Höhe eines monatlichen Grundgehaltes von € 2.285,00 brutto. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 169,57 Stunden beträgt sein Bruttostundenlohn € 13,48. 3 Im streitgegenständlichen Zeitraum war er eingesetzt als Fachkraft Bord auf dem Wehrforschungsschiff „P.“, auf den Mehrzweckbooten Mittel „H.“, „K.“, „S.“ sowie den Mehrzweckbooten Klein „B.“, „M.“, „S.“. Der Kläger leistete auf den vorgenannten Schiffen seinen Dienst in folgenden Zeiträumen: 4 2005: 01.10. 31.10. 14.11. 18.11. – 31.12. H. – – – 28.10. 11.11. 17.11. H. S. M. 24.02. 30.04. 19.05. 14.07. 21.07. 11.08. 15.09. 22.09. 23.10. H. P. H. B. H. B. H. S. M. B. 09.03. 16.03. 04.05. 11.05. H. K. P. H. K. 5 2006: 01.01.– 13.02. 27.02. 01.05. 22.05. 17.07. 24.07. 14.08. 18.09. 25.09. 24.10. – 31.12. H. 10.02. – – – – – – – – – 6 2007: 01.01.– 28.02. 12.03. 19.03. 07.05. 14.05. – 30.06. H. 27.02. – – – – 7 Der Einsatz des Klägers vollzog sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum sowohl im Hafen- als auch im Seedienst. 8 45 Bei der „P.“ handelt es sich ausweislich des Schiffsbesatzungszeugnisses vom 10.04.2008 um ein Forschungsschiff – Klasse 751 – für das Fahrtgebiet „Große Fahrt“. Ausweislich des Schiffsbesatzungszeugnisses zählen zur Mindestbesatzung der „P.“ neben dem Kapitän, dem Ersten Offizier und dem Bootsmann 16 weitere Besatzungsmitglieder, u. a. sieben Schiffsmechaniker/Facharbeiter Deck (Bl. 80 d. A.). Bei der „P.“ handelt es sich um ein sogenanntes 3-Wachen-Schiff, sodass jeder Wachgänger, so auch der Kläger, pro Tag zwei Mal vier Stunden zum Wachdienst eingeteilt war. 9 Bei den Forschungs- und Erprobungsschiffen „H.“, „K.“ sowie „S.“ handelt es sich um sogenannte Mehrzweckboote Mittel, die für den Fahrtbereich „Mittlere Fahrt“ eingesetzt werden. Die Schiffsbesatzungszeugnisse vom 29.06.2007 (Bl. 81 - 83 d. A.) schreiben eine Mindestbesatzung von 12 Seeleuten vor. Neben dem Kapitän, dem Ersten Offizier und dem Bootsmann müssen in der Regel drei Schiffsmechaniker anwesend sein. Eine Fachkraft Deck zählt nicht zur Mindestbesatzung. Es handelt sich um so genannte 2-Wachen-Schiffe. Das bedeutet, dass bei einem mehrtägigen Seebetrieb zwei Teams jeweils zwei Mal sechs Stunden im Wechsel arbeiten. 10 Die Mehrzweckboote Klein „B.“, „M.“, „S.“ werden im Fahrtgebiet „Kleine Fahrt“ eingesetzt. Ausweislich der Schiffsbesatzungszeugnisse vom 29.06.2007 (Bl. 84 - 86 d. A.) zählen neben dem Kapitän und Ersten Offizier fünf weitere Seeleute zur Mindestbesatzung, u. a. drei Schiffsmechaniker. Es handelt sich – ebenso wie die Mehrzweckboote Mittel – um so genannte 2-Wachen-Schiffe. 11 Gemäß der Tätigkeitsdarstellung vom 25.08.2008 wird der Kläger als „Facharbeiter Deck“ mit folgender Aufgabenbeschreibung eingesetzt: 12 - Ausführen aller anfallenden Maschinen- und Decksarbeiten, dabei Durchführen von Reinigungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten an Einrichtungen und Anlagen des Gesamtschiffsbetriebes 13 - Reinigen, Warten, Pflegen und Instandhaltung von schiffstechnischen Einrichtungen und Anlagen im Hafen 14 Aus dem Sicherheits-Management Handbuch der WTD 71 ergeben sich folgende Aufgabenbereiche des Klägers: 15 46 - Durchführung von Wartungsarbeiten an allen technischen Geräten im Decksbereich und in den Aufbauten 16 - Durchführung von Reinigung, Wartung, Pflege, Instandhaltung von schiffstechnischen Anlagen im Maschinenbereich 17 - Wachdurchführung nach Anweisung von Vorgesetzten 18 - Arbeiten mit Werkzeugen und Arbeitsmaterialien in Werkstätten 19 - Kontrolle wasserdichter Türen, Luken, Lukendeckel und anderer Öffnungen an Deck 20 - Abteilungs- und Raumkontrolle 21 - Ablesen und Aufzeichnen der Betriebsdaten von Schmieröl, Kraftstoff, Temperaturen, Drücke, Füllstände schiffstechnischer Anlagen im Maschinenbereich, Erkennen von Betriebsstörungen 22 - Bedienen von Winden, Kränen, Aussetzungsvorrichtung, Erprobungsgerät nach Anweisung der Vorgesetzten 23 - Hafen- und Seewache/Brückenwache 24 Der Kläger kann als „Fachkraft Deck“ jeweils von den Schiffsmechanikern und dem Bootsmann vertreten werden. Die Aufgabenfelder eines Facharbeiters Deck und eines Schiffmechanikers entsprechen sich. In dem Schiffsbesatzungszeugnis der „P.“ wird zwischen Schiffsmechaniker und Facharbeiter Deck nicht unterschieden. 25 Wurde der Kläger außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten (Schichten) zum tatsächlichen Arbeitseinsatz herangezogen, vergütete die Beklagte die dann geleistete 47 Zeit als Überstunde oder gewährte einen entsprechenden Freizeitausgleich. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die Stunden, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (November 2005 bis Juni 2007) während der Seediensttage außerhalb seiner regulären Arbeitsschichten an Bord verbrachte und während derer er nicht zum Arbeitseinsatz herangezogen wurde. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei diesen Zeiten um angeordnete „Anwesenheit an Bord“ handelte, die tarifvertraglich zu 50 % zu vergüten sind. Bis zum 30. September 2005 vergütete die Beklagte Zeiten der Anwesenheit an Bord außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit als Bereitschaftsdienstzeiten mit 50 %, um sie anschließend als vergütungsfreie „Gewährung von Freiwachen“ i. S. v. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöDBT-V-Bund zu qualifizieren. 26 § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund 27 Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist. 28 In an alle Kapitäne und Schiffsbesatzungen gerichtetem Fax-Schreiben vom 26.10. 2005 teilte die Beklagte Folgendes mit (Bl. 64 d. A.): 29 „Der neue Tarifvertrag ist nicht Anlass, die bislang praktizierte Lohnstunden- und Zulagenverschreibung zu ändern. 30 Jeder begründet seinen Anspruch, indem er wie bisher Lohnstunden und Zulagen verschreibt. 31 Dadurch bleiben die Ausschlussfristen gewahrt. 32 Notwendige Änderungen werden von der Verwaltung eingearbeitet. 33 Dies ändert sich erst dann, wenn die Durchführungshinweise des neuen Tarifvertrages erlassen werden.“ 34 48 Mit Schreiben vom 12.12.2005 machte der Kläger „seine Ansprüche im Rahmen der Ausschlussfrist (§ 37 TVöD) für die Zeit vom 01.10.2005 bis lfd. geltend“ (Bl. 114 d. A.). Zur Begründung verwies er auf „Auswärtszulage, Verpflegungsgeld, Sonntag in fremden Häfen“ (Bl. 114 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 06.09.2007 beanspruchte er für die Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2007 für auf See insgesamt verbrachte 1.825,5 Stunden, die nicht als Arbeitszeit vergütet worden seien, unter Fristsetzung bis zum 20.09.2007 Zahlung von insgesamt € 12.303,87 brutto (Bl. 65 - 66 d. A.). Die Beklagte lehnte diese Forderungen ab. 35 Mit der am 18.07.2008 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. 36 Der Kläger hat behauptet, 37 er sei auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten zur Arbeit herangezogen worden. Abhängig von der Erprobungsintensität der jeweiligen Fahrten könne es vorkommen, dass er bis zu sechs Mal außerhalb seiner Schichten zur Arbeit herangezogen werde. Es handele sich dabei insbesondere um das Ein- und Ausbringen von Erprobungsgeräten, d. h. um sog. Allhands-Manöver, bei denen – unstreitig – die gesamte Besatzung, d. h. auch er, auf dem Achterdeck arbeiten müsse. Er müsse mithin zum regulären Dienst rund um die Uhr für Erprobungseinsätze zur Verfügung stehen. Die außerhalb seiner regulären Arbeitsschichten angeordneten Arbeitseinsätze seien nicht vorhersehbar und könnten von ihm nicht abgelehnt werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht von gewährter Freiwache bzw. Freizeit gesprochen werden. Von der Möglichkeit über seine Freizeit ohne Einschränkung selbstgestaltend verfügen zu können, sei nämlich nur dann auszugehen, wenn er – von Notfallsituationen abgesehen – nicht damit rechnen müsse, zu Arbeitseinsätzen herangezogen zu werden. Dies sei während der Seediensttage indessen nicht gewährleistet. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, dass die Zeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit als angeordnete Anwesenheit an Bord, d. h. als Bereitschaftsdienst, zu werten seien mit der Folge, dass sie gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 2 zu § 7 TVöD-BT-V-Bund zu 50 % als Arbeitszeit zu vergüten seien. Danach sei die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord bei der Bemessung des Entgelts zu 50 % als Arbeitszeit zu werten, es sei denn, dass Freiwache gewährt oder Arbeit angeordnet werde. Freiwachen seien indessen unstreitig nicht gewährt worden. 38 Der Kläger hat die aus seiner Sicht von ihm geleisteten Bereitschaftsdienststunden für die Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2007 in einer Tabelle (Bl. 11 - 15 d. A.) wie folgt errechnet: 39 49 24 ./. tatsächliche ./. anerkannte = konkludente Bereitschaftszeit Stunden/Tag Arbeitszeit Bereitschaftszeit 40 Insgesamt sei er nach dieser Berechnung 1.835,5 Stunden an Bord gewesen, in denen er nicht zur Arbeit herangezogen und bei denen keine Freiwache angeordnet worden sei. Ausgehend von seinem Grundgehalt von € 2.285,00 brutto errechne sich bei einer monatlichen Arbeitszeit von 169,57 Stunden ein Stundenlohn von € 13,48 brutto, sodass ihm noch eine 50 %ige Bereitschaftsdienstvergütung von insgesamt € 12.371,27 brutto zustehe. 41 Der Kläger hat beantragt, 42 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 12.371,27 brutto zu zahlen; 43 2. festzustellen, dass seine Anwesenheit als Decksmann an Bord der Schiffe P., S., K., H., B., M. sowie S. im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit, die nicht Arbeitszeit ist, zu 50 % als Arbeitszeit zu werten ist. 44 hilfsweise 45 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 917,75 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren; 46 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm für jede Stunde Anwesenheit als Decksmann an Bord der Schiffe P., S., K., H., B., M. sowie S., die nicht Arbeitszeit ist, eine halbe Stunde Freizeitausgleich zu gewähren hat. 47 Die Beklagte beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 50 Die Beklagte hat bestritten, 50 dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum rund um die Uhr für Erprobungseinsätze habe zur Verfügung stehen müssen. Die Erprobungsaufgaben, bei denen es sich um Allhands-Manöver handele, seien im Vorfeld planbar, lediglich zeitlich nicht konkret bestimmbar, sodass nur in diesen Fällen „angeordnete Anwesenheit“ an Bord vorgelegen habe, die dann auch jeweils entsprechend vergütet worden sei. Sofern keine Allhands-Manöver anstünden, könne der Kläger von den Schiffsmechanikern vertreten werden. Grundsätzlich sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger die ihm obliegenden Arbeiten in der regulären Arbeitszeit erledigen könne. Es gebe keine Ereignisse – ausgenommen Notfälle -, die eine unverzügliche Arbeitsaufnahme des Klägers erforderten. Weder der Kläger noch die übrigen Besatzungsmitglieder müssten ständig einsatzbereit sei. Vor diesem Hintergrund könne gerade nicht von einer konkludenten permanenten Anordnung der Anwesenheit an Bord ausgegangen werden. Im Übrigen habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, an welchen Tagen zu welchen Zeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit Tätigkeiten angefallen seinen, die zwingend durch seine Person hätten wahrgenommen werden müssen. Die bloße Notwendigkeit, während der Seediensttage Freizeit an Bord eines Schiffes verbringen zu müssen, stelle keine – auch nicht konkludent – angeordnete Anwesenheit an Bord dar. Im Übrigen bestreitet die Beklagte auch die Forderungshöhe. Die vom Kläger geltend gemachten „Bereitschaftsstunden“, die weder reguläre Arbeitszeit noch Überstunden gewesen seien, stimmten oftmals nicht mit den von ihr erfassten tatsächlichen Arbeitszeiten, Überstunden und ausgeglichenen Überstunden überein. Die Beklagte hat sich zudem auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen. 51 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere des streitigen Parteivorbringens wie er in der ersten Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. 52 Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich mit Urteil vom 15.02.2010 abgewiesen. Die Anwesenheitszeiten des Klägers als Decksmann an Bord der Schiffe außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten und geleisteter Überstunden könnten nicht als konkludent angeordnete Anwesenheit im Tarifsinne gewertet werden. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord eines Schiffes folge nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der normalen Wachdienste an Bord bleiben zu müssen. Die ständige Anwesenheit der Besatzungsmitglieder an Bord ergebe sich vielmehr aus der Natur der Sache und sei zwangsläufige Folge der arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Dies sei auch den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen. Hätten diese auch solche Zeiten der Anwesenheit an Bord von der Vergütungsregelung des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BTV-Bund erfassen wollen, hätte es der Statuierung „Anordnung der Anwesenheit“ nicht bedurft. Folge aber aus dem faktischen Zwang, während der Seediensttage außerhalb der regulären Wachen das Schiff nicht verlassen zu können, noch nicht die 51 konkludent angeordnete Anwesenheit an Bord, so hätte der Kläger bei einer derartigen Fallkonstellation über die reine tatsächliche Notwendigkeit hinaus konkrete Umstände darlegen müssen, die den Schluss begründeten, er habe sich während des reklamierten Zeitraums seiner Anwesenheit an Bord in „konkludent angeordneter Anwesenheit an Bord“ befunden. Diesem Substantiierungsgebot habe der Kläger nicht entsprochen. 53 Gegen dieses ihm am 24.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.03.2010 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 22.04.2010 begründet. 54 Der Kläger trägt vor, 55 zwar habe die Beklagte für die hier streitgegenständlichen Bordzeiten keine ausdrückliche Anwesenheit an Bord angeordnet, indessen habe das Arbeitsgericht verkannt, dass seine Anwesenheit an Bord konkludent angeordnet worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die von der Beklagten an Bord geschaffenen Arbeitsumstände und die gewünschte Arbeitsweise dazu führten, dass er als Fachkraft Deck faktisch ständige Arbeitsbereitschaft an den Tag habe legen müssen und somit außerhalb seiner Arbeitszeit Bereitschaftsdienst geleistet habe. Die Beklagte habe von ihm erwartet, dass er sich auch außerhalb seiner Schichten für den Arbeitseinsatz bei Bedarf bereit gehalten habe und habe auch außerhalb seiner Schichten Arbeitsleistungen von ihm abgerufen. Der Kläger verweist insofern auf die Legaldefinition des Bereitschaftsdienstes in § 9 Abs. 1 S. 1 TVöD-AT. Die konkludente Anordnung von Bereitschaftsdienst werde bereits daran sichtlich, dass er nahezu an jedem Seediensttag Überstunden geleistet habe. Hätte er demgegenüber Freiwachen in Anspruch genommen, so wären nicht in dem Maße Überstunden angeordnet worden. Dies wäre nur in Notfällen geschehen. Es sei auch nicht notwendig, dass er regelmäßig oder in einer bestimmten Häufigkeit zur Arbeitsleistung außerhalb des regulären Schichtdienstes zur Arbeit herangezogen werde. Denn Fakt sei, dass er sich – ebenso wie die übrigen Seeleute – habe bereit halten müssen. Auf die faktische Vertretbarkeit durch seinen Vorgesetzten, den Bootsmann, komme es nicht an. Dieser könne ihn nicht vertreten, da er selbst in den Wachdienst eingebunden sei. Auch auf die Vertretungsmöglichkeit durch andere Besatzungsmitglieder komme es nicht an. Entscheidend sei, dass solche Vertretungen nicht stattgefunden hätten. Gerade aus dem Umstand, dass alle Besatzungsmitglieder während der Seediensttage ständig verfügbar gewesen seien, werde bei Bedarf, egal zu welcher Zeit, auch auf diese zurückgegriffen. Seine Tätigkeit sei mit dem Bereitschaftsdienst eines Arztes oder Feuerwehrmannes vergleichbar. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner weitergehenden Konkretisierung seines Sachvortrages, wann er als Fachkraft Deck konkret welche Tätigkeit – außerhalb seiner Schichten – aufgenommen habe. Dies sei ihm nach dieser langen Zeit auch nicht mehr möglich. Ungeachtet dessen unterlägen jedoch die Störungsprotokolle der Geheimhaltung. Zudem habe das Arbeitsgericht das im Tarifvertrag geschaffene Regel-Ausnahme-Prinzip verkannt. Danach sei angeordnete Anwesenheit an Bord 52 gegeben, es sei denn, dass Arbeit angeordnet oder Freiwache gewährt werde. Daraus werde deutlich, dass angeordnete Anwesenheit der Regelfall und eine Freiwache die Ausnahme sei. 56 Der Kläger beantragt, 57 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel, Az.: 2 Ca 1287 c/08, vom 15.02.2010 die Beklagte zu verurteilen, € 12.371,27 brutto an ihn zu zahlen. 58 Die Beklagte beantragt, 59 die Berufung zurückzuweisen. 60 Die Beklagte meint, 61 der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung seiner reinen Anwesenheitszeiten als Fachkraft Deck an Bord der genannten Schiffe, d. h. ohne reguläre Arbeitsleistung während der Schichten, ohne geleistete Überstunden und ohne angeordnete Anwesenheit an Bord. Unstreitig habe sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht durchgängig ausdrücklich die Anwesenheit des Klägers an Bord angeordnet. Sie habe auch keine Umstände an Bord geschaffen, aus denen auf eine faktische permanente Anordnung der Anwesenheit an Bord hätte geschlossen werden können. Keineswegs habe sie von dem Kläger erwartet, dass er sich auch außerhalb seiner Arbeitszeit für den Arbeitseinsatz bei Bedarf bereithielt. Sie habe auch keine Situation geschaffen, in der sie jederzeit auf den Kläger habe zurückgreifen können und habe dies auch nicht beabsichtigt. Der Kläger sei auch nicht jederzeit, d. h. auch außerhalb seiner Schichten, zur Arbeit herangezogen worden. Außerhalb seiner Arbeitszeit habe der Kläger – ausgenommen in Notfällen und bei angeordneter Anwesenheit an Bord – die Arbeit verweigern können, da seine Funktionen durch die Schiffsmechaniker und die übrigen Matrosen (Facharbeiter Deck und Fachkräfte Deck) hätten wahrgenommen werden können und auch tatsächlich wahrgenommen worden seien. Diese Seeleute seien nicht so ausgelastet, dass eine Vertretung nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht rund um die Uhr für Erprobungseinsätze zur Verfügung stehen müssen. Diese hätten von vornherein festgestanden und seien in der regulären Arbeitszeit eingeplant gewesen. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein, sei die Anwesenheit des Klägers an Bord ausdrücklich angeordnet und auch vergütet worden. Nach Ablauf der Erforschungsund Erprobungseinsätze sei der Kläger nicht außerhalb seiner regulären Schichten zur Arbeit herangezogen worden. Der klägerische Vortrag entbehre im Übrigen auch 53 jedweder Anhaltspunkte zur Art und Häufigkeit seiner Einsätze außerhalb seiner regulären Arbeitszeit. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, wann, wo, von wem und zu welchem Zweck er im Einzelnen außerhalb seines Schichtdienstes an den Seediensttagen zur Arbeit herangezogen worden sei. Etwaige Überstunden an den Seediensttagen ließen allein noch keinen Rückschluss darauf zu, dass konkludent Anwesenheit an Bord angeordnet worden sei. Der klägerische Hinweis auf § 9 Abs. 1 S. 1 TVöD-AT sei verfehlt. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V beziehe sich nicht auf § 9 Abs. 1 S. 1 TVöD-AT, sondern nur auf § 7 TVöD-AT. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nach dem Tarifvertrag eine ausdrückliche Anordnung von Freiwachen nicht erforderlich. Der Kläger habe die Darlegungs- und Beweislast im Entgeltprozess verkannt. Die Beklagte erhebt zudem den Erfüllungseinwand, zudem habe der Kläger einen falschen Stundenlohn zugrunde gelegt. Richtigerweise sei vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 TVöD-AT der Stundenlohn für Überstunden lediglich nach dem Entgelt der EntgGr E6 Stufe 4 zu berechnen, mithin € 12,71 brutto zugrunde zu legen. Die Beklagte hält an dem Erfüllungseinwand fest und beruft sich weiterhin auf die tarifliche Ausschussfrist. 62 Der Kläger hat im Berufungstermin seinen Feststellungsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. 63 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 6.7.2010 verwiesen. Entscheidungsgründe 64 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. 65 In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 66 Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von € 12.371,27 brutto. Ihm steht für die im Zeitraum von November 2005 bis Juni 2007 geltend gemachte (reine) Anwesenheitszeit an Bord der Schiffe, in denen er weder Wachdienst, noch Überstunden leistete, noch Anwesenheit an Bord angeordnet war, keine 50 %ige Vergütung nach § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund zu. 54 67 1. Die Anwesenheitsstunden, für die der Kläger als Decksmann an Bord des Wehrforschungsschiffes sowie der Mehrzweckboote Mittel und Klein Vergütung verlangt, obwohl er nicht zur Arbeit eingeteilt war, sind keine „angeordnete Anwesenheit an Bord“ im Sinne des § 46 Nr.11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund. 68 a) In § 46 Nr.11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund heißt es zur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordneten Anwesenheit an Bord: 69 „Nr. 11: Zu § 7 – Sonderformen der Arbeit – 70 (2) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt oder dass Arbeit angeordnet ist.“ 71 Diese Vorschrift findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers grundsätzlich Anwendung, denn er gehört gemäß § 46 Nr. 8 Satz 1 TVöD-BT-V-Bund zu einer im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzung eines Schiffes. 72 b) Die Sonderregelung § 46 Abs. 2 Nr. 11 TVöD BT-V-Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD-AT (vgl. BAG vom 28.05.2009 – 6 AZR 141/08 –, zit. n. Juris m. w. N., Rz. 14 - 16). § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund ist wortlautidentisch mit der Vorgängervorschrift der SR 2 g BAT Nr. 3. Abs. 6 Satz 1. Zum Verständnis der Vorgängerregelung wird auf die hierzu ergangene Entscheidung des BAG vom 14.10.1993 - 6 AZR 221/92 - verwiesen. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die früheren Tarifregelungen inhaltsgleich übernommen und damit die Rechtsprechung gebilligt. Das ist von den Gerichten zu respektieren (vgl. BAG vom 28.05.2009 – 6 AZR 141/08 -, Rz. 22 und Rz. 27, a. a. O.). 73 Auch der Hinweis des Klägers auf die Legaldefinition des Bereitschaftsdienstes in § 9 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT verfängt nicht, da § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V-Bund nicht eine Sonderregelung zu § 9 TVöD-AT, sondern zu § 7 TVöD-AT enthält. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift zu § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V-Bund. 74 55 2. Ausgehend von dieser Tariflage sind die bloßen Anwesenheitszeiten des Klägers als Fachkraft Deck an Bord der genannten Schiffe keine vergütungsrelevante „angeordnete Anwesenheit“. 75 a) Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Kläger dessen durchgehende Anwesenheit an Bord der Schiffe während der Seediensttage unstreitig nicht ausdrücklich angeordnet. Das hat auch der Kläger nicht behauptet. 76 b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann im vorliegenden Fall aber auch nicht von einer konkludent angeordneten Anwesenheit an Bord der Schiffe während der Seediensttage ausgegangen werden. 77 aa) Es bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Anordnung der Anwesenheit an Bord. Eine konkludente Anordnung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund ausreichend. Das hat der 6. Senat in seinem Urteil vom 28.05.2009 – 6 AZR 141/08 - bestätigt (so schon Urteil vom 14.10.1993 6 AZR 221/92 -). Von einer konkludenten Anordnung geht die Kammer im vorliegenden Fall aus. 78 Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord der Schiffe folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen. Der 6. Senat hat in seinem Urteil vom 28.05.2009 (6 AZR 141/08) ausgeführt, dass dann, wenn sich das Schiff auf See befinde, sich die ständige Anwesenheit der Besatzung an Bord des Schiffs im Regelfall aus der Natur der Sache ergebe. Die Anwesenheit – so der Senat - sei zwangsläufige Folge der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs. Hätten die Tarifvertragsparteien auch solche Zeiten der Anwesenheit an Bord von der Vergütungsregelung des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund erfassen wollen, so hätte es des ausdrücklich normierten Erfordernisses einer „Anordnung der Anwesenheit“ nicht bedurft (vgl. BAG vom 28.5.2009 – Rz. 22 m. w. N.). Der Senat weist darauf hin, dass davon ausgegangen werden könne, dass den Tarifvertragsparteien die bisherige Senatsrechtsprechung bei der Neuregelung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst bekannt gewesen sei. Wenn die Tarifvertragsparteien dann die früheren Tarifbestimmungen inhaltsgleich und lediglich sprachlich überarbeitet in den TVöD-BT-V-Bund übernommen hätten, so spreche dies dafür, dass sie auch die vom Senat vorgenommene Tarifauslegung gebilligt hätten. 79 Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte für den Kläger Freiwache nicht ausdrücklich angeordnet hat, ergibt sich nichts anderes. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund muss Freiwache nicht ausdrücklich angeordnet 56 werden. Sie muss nur „gewährt“ werden. Das geschieht regelmäßig dadurch, dass von der Befugnis, Arbeitszeit festzusetzen und zu bestimmen, kein Gebrauch gemacht wird. Eines nach außen tretenden Verhaltens, das den Beginn der Freiwache kennzeichnet, bedarf es nicht. Nach dem jeweiligen Ende der regulären Arbeitszeit, d. h. des regulären Wachdienstes, beginnt die Freiwache, sofern nicht Überstunden oder Anwesenheit an Bord angeordnet werden. 80 bb) Hieran gemessen kann auch nicht aufgrund der Umstände an Bord des Schiffes davon ausgegangen werden, die ständige Anwesenheit des Klägers als Fachkraft Deck an Bord der Schiffe sei konkludent angeordnet worden. 81 (1) Hierbei ist zu beachten, dass „Anordnen“ im allgemeinen Sprachgebrauch „befehlen, bestimmen, festsetzen“ heißt (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, S. 154). Die auch nur konkludente „Anordnung“ zur Arbeitsleistung setzt daher ein ausdrückliches, bestimmendes Verhalten voraus, dem der Adressat mit hinreichender Bestimmtheit einen Befehl oder eine bestimmende Festsetzung entnehmen kann (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.04.2010 – 4 Sa 492/09 -). Eine solche befehlsähnliche, nicht mit Worten, aber durch eindeutiges Handeln erfolgte konkludente Anordnung des Kapitäns gegenüber dem Kläger, sich als Fachkraft Deck auch außerhalb der bereits abgeleisteten Arbeitszeit an Bord stets für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung zu halten, hat der Kläger nicht dargelegt. 82 (2) Sofern der Kläger behauptet, seine Anwesenheit an Bord sei sozusagen permanent angeordnet worden, differenziert er nicht zwischen einzelnen Zeitabschnitten bzw. einzelnen Ereignissen oder einzelnen Fahrtverläufen. Vielmehr stellt er generell darauf ab, dass er sich während aller Seediensttage zwischen November 2005 und Juni 2007 außerhalb seiner regulären Arbeitszeit in konkludent angeordneter Anwesenheit an Bord befunden habe. Der von ihm geltend gemachte Anspruchszeitraum ist daher deckungsgleich mit seiner tatsächlichen Anwesenheit an Bord während der Seediensttage, die sich indessen bereits aus der Natur der Sache eines Dienstes auf See ergibt. Allein aus dem faktischen Zwang, während des Seeaufenthaltes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen, folgt noch nicht die konkludent angeordnete Anwesenheit i. S. v. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund. Wenn mithin ein Seemann (hier: Fachkraft Bord/Schiffsmechaniker), für den Vertretungskräfte an Bord vorhanden, Bereitschaftsdienstvergütung nach § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund für sämtliche Zeiten außerhalb seiner regulären Arbeitszeit, angeordneter Überstunden und angeordneter Anwesenheit an Bord geltend macht, muss er über diesen bloßen faktischen Zwang hinaus Umstände vortragen, die die Annahme rechtfertigen, er befinde sich während des gesamten Zeitraumes seiner arbeitsfreien Anwesenheit an Bord in „konkludent angeordneter Anwesenheit an Bord“ im tariflichen Sinne. Diesem Erfordernis wird auch sein zweitinstanzlicher Vortrag nicht gerecht. 83 57 (3) Der Kläger meint, die konkludente Anordnung seiner Anwesenheit ergebe sich daraus, dass die von der Beklagten an Bord geschaffenen Arbeitsumstände und die gewünschte Arbeitsweise dazu führten, dass er als Decksmann ständige Arbeitsbereitschaft an den Tag legen müsse, von ihm also erwartet werde, jederzeit bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Wann Arbeitseinsätze anfielen, sei auf den Forschungs- und Erprobungsschiffen aus der Natur der Sache heraus nicht im Voraus planbar. 84 Dieser Vortrag begründet nicht schlüssig das Vorliegen konkludent angeordneter Anwesenheit an Bord während der Seediensttage. Zu beachten ist nämlich – worauf das Arbeitsgericht schon zutreffend hingewiesen hat -, dass der Kläger durch die übrigen Fachkräfte Deck und Schiffsmechaniker und letztlich auch den Bootsmann als seinen Vorgesetzten vertreten werden kann. Dies wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der von ihm zu erledigenden Aufgaben ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass auch die teilweise an Bord befindlichen Motorenwärter und Maschinisten die dem Kläger als Fachkraft Bord obliegenden Aufgaben erledigen können. Es waren im streitgegenständlichen Zeitraum mithin jeweils mehrere Vertretungskräfte für den Kläger mit an Bord der jeweiligen Schiffe. Wenn der Kläger angesichts dieser Bedingungen dennoch meint, er habe sich - ähnlich dem Bereitschaftsdienst eines Feuerwehrmannes oder Krankenhausarztes – zur Arbeitsaufnahme ständig bereit halten müssen, so hätte er im Einzelnen über verschiedene – gegebenenfalls repräsentative – Zeitabschnitte, Ereignisse und Fahrtabläufe substantiiert darlegen müssen, dass er sich trotz der stets vorhandenen Vertretungsregelung habe ständig zur Verfügung halten müssen. 85 Allein der Umstand, dass sich der Kläger möglicherweise – ebenso wie die anderen Besatzungsmitglieder an Bord der Schiffe - im Sinne einer „Schicksalsgemeinschaft“ rund um die Uhr für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich gefühlt hat und dementsprechend im Bedarfsfalle die Arbeit auch außerhalb seiner Schichten aufgenommen hat, belegt noch nicht die konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord durch die Beklagte im Sinne von „bestimmen oder befehlen“. Der Kläger verkennt an dieser Stelle, dass während seiner Freischichten andere Fachkräfte Deck und Schiffsmechaniker an Bord vorhanden waren, die ihn vertreten haben. Der Kläger hat gerade nicht behauptet, dass er die Arbeitsaufnahme während seiner arbeitsfreien Zeit, d. h. außerhalb der regulären Schichten und angeordneter Überstunden oder Anwesenheit an Bord, nicht ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte verweigern dürfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bzw. der Kapitän die Arbeitsleistung des Klägers jeweils auch entgegengenommen und im Nachhinein auch vergütet oder durch Freizeitausgleich abgegolten hat. 86 Auch der Hinweis darauf, dass die Arbeitsaufnahme rund um die Uhr von ihm „erwartet“ worden sei und er auch tatsächlich nahezu an jedem Seediensttag Überstunden geleistet habe, reicht zur schlüssigen Begründung einer angeordneten Anwesenheit an Bord nicht. Der Kläger hat zwar die Arbeitszeitjournale zur Akte gereicht, es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sich aus den Anlagen möglichen 58 anspruchsrelevanten Sachvortrag herauszusuchen. Ungeachtet dessen belegen die hierin an Seediensttagen vermerkten Arbeits-/Überstunden (insgesamt 11 - 14 Stunden) noch nicht, dass es sich hierbei um reguläre Arbeitseinsätze außerhalb seiner Wachen handelte, in denen er die von ihm geschuldeten Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten eines Decksmannes erledigte. Die Art der Arbeitseinsätze (normaler Wachdienst, angeordnete Überstunden, Notfälle) erschließt sich hieraus nicht. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Kläger detailliert hätte vortragen müssen, wann, wo und zu welchem Zweck er im Einzelnen außerhalb seiner regulären Dienstzeit zur Arbeit herangezogen wurde. Aus der Art der auszuführenden Aufgaben, bei denen es sich allerdings nicht um Notfälle handeln darf, und der Häufigkeit und den entsprechenden Hinweisen zur Unvorhersehbarkeit des Ereignisses hätte das Gericht dann gegebenenfalls schließen können, dass für diesen Zeitraum außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht von einem Zustand ausgegangen werden kann, der Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Freiwache ist. Wegen eines fehlenden substantiierten Vortrages hat deshalb auch eine „pauschale“ Beweisaufnahme über „die Verhältnisse an Bord“ zu unterbleiben. 87 Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger ausweislich des Anlagenkonvoluts K 2 gerade nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist. In der Regel schlossen sich die Überstunden an die regulären Wachen an oder wurden unmittelbar vor den Wachdiensten geleistet. Grundsätzlich leistete der Kläger arbeitstäglich (nur) zwei (längere) Schichten, sodass er die dazwischenliegende Zeit ungestört war. Zumindest einmal am Tag hatte er eine zumindest sechsstündige arbeitsfreie Zeit. 88 Der Kläger kann sich zur Anspruchsbegründung bzw. zum Nachweis konkludent angeordneter Anwesenheit an Bord auch nicht mit Erfolg auf die Erprobungseinsätze berufen, bei denen es sich – unstreitig – um sog. Allhands-Manöver handelt. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass diese Einsätze von vornherein feststehen und arbeitstechnisch (während der regulären Arbeitszeit, durch Anordnung von Überstunden und ggf. durch Anordnung von Anwesenheit an Bord) vom Leiter der Erprobung und dem Kapitän am Vorabend eingeplant werden. So hat die Beklagte zudem unwidersprochen erstinstanzlich vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger an diversen Tagen Anwesenheit an Bord angeordnet worden sei, die dann mit der Hälfte der Arbeitszeit auch vergütet worden sei. Dies steht in Einklang mit der Behauptung der Beklagten, dass die Erprobungseinsätze geplant werden. 89 (4) Es ist mithin gerade im Falle der Allhands-Manöver denkbar, dass im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände (z. B. die konkrete Wetterlage, die die zeitliche Festlegung der Einsätze im Einzelfall nicht planbar macht) auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für den Kläger von konkludent angeordneter Anwesenheit an Bord ausgegangen werden muss. Insoweit hat der Kapitän einen sich aus seiner Verantwortung für Schiff und Mannschaft ergebenden Beurteilungsspielraum, wann er 59 für die Mannschaft oder einzelne Besatzungsmitglieder Anwesenheit anordnet oder anzuordnen hat. Dazu bedarf es aber eines substantiierten Vortrages im Einzelfall, woran es hier fehlt. 90 (5) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht auch nicht die Darlegungslast im Hinblick auf das Vorliegen der „Anordnung von Anwesenheit an Bord“ verkannt. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund enthält nicht in Form eines Regel-Ausnahme-Prinzips den Grundsatz, dass außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich von vergütungspflichtiger angeordneter Anwesenheit an Bord ausgegangen werden muss. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Worten „es sei denn, dass Freizeit gewährt oder Arbeit angeordnet wird“. Im Gegensatz zur vergütungspflichtigen Arbeit und Anwesenheit an Bord (in Form eines Bereitschaftsdienstes), die ausdrücklich oder konkludent angeordnet werden müssen, wird die Freiwache schlicht faktisch gewährt. Zur Gewährung der Freiwache bedarf es weder einer Anordnung noch einer Genehmigung durch den Arbeitgeber. Vielmehr wird die Freiwache regelmäßig dadurch gewährt, dass die Arbeitszeit, d. h. der Wachdienst, endet. Sofern ein Seemann indessen die Bereitschaftsdienstvergütung für angeordnete Anwesenheit an Bord beansprucht, muss er – den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregelungen folgend – vortragen, aufgrund welcher konkreten Umstände davon ausgegangen werden musste, dass die Anwesenheit an Bord nach dem regulären Wachdienst und sich ggf. anschließend angeordneter Überstunden konkludent angeordnet war. 91 2. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Der Kläger trägt auch die Kosten für den unzulässigen, jedenfalls aber unbegründeten erledigten Feststellungsantrag. 93 Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Zweifel hinsichtlich der Auslegung der hier streitgegenständlichen Tarifvorschrift bestehen nicht, nachdem das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit Urteil vom 28.05.2009 nochmals seine Auffassung zu dem inhaltsgleichen § 47 Nr. 3 Absatz 1 TVöD-BT-V bestätigt hat. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des pauschalen klägerischen Vortrages. Quelle: Juris GmbH 60 Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (BAG, Pressemitteilung Nr. 22/11 vom 23.3.11 (zu 10 AZR 562/09)) Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar. Die seit 1981 bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu 1) und deren 100%iger Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), berufen. Diese Aufgabe nahm ca. 30 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Seit 1994 ist die Klägerin auch Mitglied im Betriebsrat bei der Beklagten zu 1). Am 12. August 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerriefen deshalb die Bestellung der Klägerin. Die Beklagte zu 1) sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen gewandt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich die Beklagten nicht berufen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 5 Sa 425 und 434/09 Quelle: Pressemitteilungen des BAG 61 § 622 II 2 BGB verstößt gegen EU-Recht (BAG, Urteil vom 9.9.10, Az: 2 AZR 714/08) Leitsätze § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar und für Kündigungen, die nach dem 2. Dezember 2006 erklärt wurden, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden. Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2008 - 10 Sa 295/08 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9. April 2008 - 4 Ca 801/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. November 2007 zum 31. Dezember 2007, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2007 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. März 2008 fortbestanden hat. Die Klägerin hat 3/5 der Kosten erster Instanz zu tragen, die Beklagte 2/5. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28. November 2007. Die im Jahr 1979 geborene Klägerin war seit dem 15. September 1998 bei der Beklagten zunächst im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung und unmittelbar anschließend als Einzelhandelskauffrau tätig. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 1.857,00 Euro. Mit Schreiben vom 28. November 2007, der Klägerin zugegangen am 1. Dezember 2007, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „zum 31.12.2007 fristgerecht, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt … wegen Geschäftsschließung“. Mit weiterem Schreiben vom 20. Dezember 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis „fristlos und hilfsweise zum nächst zulässigen Termin“. Die Klägerin hat gegen beide Kündigungen Klage erhoben. Hinsichtlich der Kündigung vom 28. November 2007 hat sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nur noch geltend gemacht, die Beklagte habe die maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten. Diese betrage drei Monate zum Monatsende. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sei auch die Zeit vor Vollendung ihres 25. Lebensjahrs zu berücksichtigen. Einen ursprünglich angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag und einen Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses hat sie schon erstinstanzlich nicht mehr verfolgt. Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt, 62 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. November 2007 nicht zum 31. Dezember 2007 aufgelöst worden ist, sondern - so der erstinstanzlich gestellte Antrag - bis zum 29. Februar 2008 bzw. - so der zuletzt gestellte Antrag - bis zum 31. März 2008 fortbestanden hat; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20. Dezember 2007 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis habe - aufgrund der Kündigung vom 28. November 2007 - spätestens am 31. Januar 2008 geendet. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist sei lediglich eine dreijährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu berücksichtigen. Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei wirksam. Jedenfalls genieße sie entsprechenden Vertrauensschutz. Zeiten der Berufsausbildung zählten bei der Berechnung der Frist nicht mit. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und auf den Antrag zu 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. November 2007 nicht zum 31. Dezember 2007 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. Januar 2008 fortbestanden hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr noch rechtshängiges Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende gesetzliche Kündigungsfrist betrug nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB drei Monate zum Monatsende. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer iSv. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sind auch die Zeiten zu berücksichtigen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs der Klägerin liegen. I. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zu 1. zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob dessen Erweiterung in der Berufungsinstanz als Klageänderung iSv. § 263 ZPO oder in Anbetracht der Klagebegründung als ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen ist. Die Beklagte hat sich iSv. § 267 ZPO vorbehaltlos auch auf den erweiterten Antrag eingelassen. II. Die Klage ist begründet. 1. Der Klägerin ist es materiell-rechtlich nicht verwehrt, sich auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2008 zu berufen. a) Der Arbeitnehmer kann auch nach der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der fristgebundenen Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend machen. Das gilt zumindest in solchen Fällen, in denen dem Kündigungsschreiben - ggf. im Wege der Auslegung - zu entnehmen ist, dass der Kündigende eine ordentliche Kündigung unter Wahrung der objektiv einzuhaltenden Kündigungsfrist erklären wollte. Liegt diese Voraussetzung vor und rügt der Arbeitnehmer lediglich (noch) die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, greift er damit die Wirksamkeit der Kündigung nicht an. Sein Klageziel ist dann nicht (mehr) auf eine 63 „Nichtauflösung“ des Arbeitsverhältnisses iSv. § 4 Satz 1 KSchG gerichtet (Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 215/05 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 57; 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 Rn. 14 ff., BAGE 116, 336; so im Grundsatz auch BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 Rn. 20, NZA 2010, 1409). b) Im Streitfall entsprach es dem erklärten Willen der Beklagten, die Kündigung vom 28. November 2007 unter Wahrung der objektiv zutreffenden Kündigungsfrist auszusprechen. Das ergibt sich eindeutig aus der Formulierung, wonach die Erklärung „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ wirken solle. c) Konnte die Klägerin danach die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der Frist des § 4 KSchG geltend machen, war es ihr mit Blick auf § 7 KSchG nicht verwehrt, ihr Feststellungsbegehren noch im Berufungsverfahren auf die Zeit bis zum 31. März 2008 auszudehnen. Das gilt umso mehr, als sie im Rahmen ihrer binnen Dreiwochenfrist erhobenen Klage von Anfang an die Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gerügt hat. Unter diesen Umständen kommt auch eine Verwirkung des Rechts, sich auf einen späteren Beendigungstermin als den 29. Februar 2008 zu berufen (vgl. dazu Senat 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 32, BAGE 116, 336), nicht in Betracht. 2. Die Kündigung vom 28. November 2007 hat das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2008 beendet. Zwar wäre der 31. Januar 2008, bis zu dem die Vorinstanzen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt haben, der sich auf der Grundlage von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB errechnende Kündigungstermin. Die Vorschrift ist aber mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren und im Streitfall nicht anzuwenden. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung wie § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden (19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 43, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 14 = EzA EGVertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14). Dabei obliegt es dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (EuGH 19. Januar 2010 - C-55/07- [Kücükdeveci] Rn. 51, aaO; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 77, Slg. 2005, I-9981). b) Daran ist der Senat gebunden (vgl. BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 18, NZA 2010, 1409). Die Entscheidung des Gerichtshofs beruht auf der ihm zukommenden Auslegung des Unionsrechts (Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 267 AEUV) und hält sich im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen. Das betrifft sowohl die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung als auch die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Verbots durch die Richtlinie, zu deren effektiver Umsetzung die Mitgliedstaaten mit Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV iVm. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet waren (vgl. BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 71, 78, EzA TzBfG § 14 Nr. 66; BAG 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - Rn. 19, 24, BAGE 118, 76; Krois Anm. EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78/EG Nr. 14 S. 17, 28; Preis/Temming NZA 2010, 185, 64 187; Pötters/Traut ZESAR 2010, 267, 274). Dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vom deutschen Gesetzgeber nicht zur Umsetzung der Richtlinie, sondern weit früher erlassen wurde, ist angesichts der durch die Richtlinie vermittelten Geltung des unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung unbeachtlich. c) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts (BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 53, EzA TzBfG § 14 Nr. 66; 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 - Rn. 12, EzA BGB 2002 § 622 Nr. 6) führt dazu, dass sich die Kündigungsfrist allein nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB berechnet. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist unanwendbar. aa) Der Streitfall liegt im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Die in Rede stehende Kündigung ging der Klägerin am 1. Dezember 2007 zu. Zu diesem Zeitpunkt war die für die Bundesrepublik Deutschland ua. hinsichtlich des Diskriminierungsmerkmals „Alter“ bis zum 2. Dezember 2006 verlängerte Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG abgelaufen. bb) § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist einer unionsrechtskonformen Auslegung, die grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten ist (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 48 mwN, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 14 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14), nicht zugänglich (so schon LAG Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluss vom 21. November 2007 - 12 Sa 1311/07 - LAGE BGB 2002 § 622 Nr. 3). Der Wortlaut der Vorschrift ist, was die ausnahmslos angeordnete Nichtberücksichtigung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegender Beschäftigungszeiten anbelangt, eindeutig. Eine dem entgegenstehende Auslegung wäre nicht zulässig (vgl. BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 zu D I der Gründe, BVerfGE 93, 37; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 b dd (1) der Gründe, BAGE 105, 32). cc) Die Nichtanwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB beseitigt die mit der Regelung verbundene Altersdiskriminierung. Die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB ist nicht insgesamt unanwendbar. Es entfällt lediglich die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung ihres Anwendungsbereichs, die Arbeitnehmer benachteiligt, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind. Dies führt mittelbar zu einer „Anpassung nach oben“, nämlich zur ausschließlichen Anwendung von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Bauer/v.Medem ZIP 2010, 449, 453; Krois Anm. EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78/EG Nr. 14 S. 17, 40; Preis/Temming NZA 2010, 185, 188; Thüsing ZIP 2010, 199, 201 f.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der Nichtanwendbarkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber kommt nicht in Betracht. Die gegenteilige Auffassung (Wackerbarth/Kreße EuZW 2010, 252) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie mit der Bindung der Mitgliedstaaten an das Unionsrecht und der Verpflichtung zu dessen effektiver Umsetzung in Widerspruch stünde. Im Übrigen bestehen angesichts der Gesetzessystematik keine Zweifel an einem mit § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verbundenen eigenständigen gesetzgeberischen „Anwendungsbefehl“. dd) Dieses Ergebnis widerspricht nicht Art. 20 Abs. 3 GG. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist verfassungsrechtlich durch Art. 23 Abs. 1 GG legitimiert und Teil des vom Grundgesetz gewollten Integrationsauftrags (BVerfG 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - Rn. 331 ff., BVerfGE 123, 267; 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 - EzA BGB 2002 § 622 Nr. 6). ee) Der Nichtanwendung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB steht kein der Beklagten zu gewährender Vertrauensschutz entgegen. (1) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in Vorabentscheidungsverfahren ergehen, wirken im Grundsatz auch für die Vergangenheit unbegrenzt. Die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts durch den Gerichtshof beschränkt sich darauf zu erläutern und zu verdeutlichen, wie die Regelung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und 65 anzuwenden ist. Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der fraglichen Entscheidung entstanden sind, anwenden müssen (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119). Der Gerichtshof kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung gegeben hat, nur ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, Slg. 2009, I-731; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aaO; BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 74, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16). (2) Für die Entscheidung über die zeitliche Begrenzung der Unanwendbarkeit einer gegen Primärrecht verstoßenden Norm ist mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die nötige einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten allein der Gerichtshof zuständig. Äußert er sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu der Frage der Rückwirkung oder zeitlichen Begrenzung seiner Antwort nicht, schließt er damit unionsrechtlichen Vertrauensschutz regelmäßig aus (BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 77 mwN, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16). (3) Der Gerichtshof hat den Tenor seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 (- C-555/07 [Kücükdeveci] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 14 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14) zeitlich nicht begrenzt und damit keinen Vertrauensschutz gewährt (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 19, NZA 2010, 1409). Dafür spricht zudem, dass das Landesarbeitsgericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich danach gefragt hat, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei anzunehmendem Verstoß gegen Unionsrecht unangewendet zu lassen ist oder ob dem Vertrauen der Normunterworfenen in die Anwendung innerstaatlicher Gesetze durch eine zeitliche Begrenzung dieser Folge Rechnung getragen werden kann (LAG Düsseldorf 17. Februar 2010 - 12 Sa 1311/07 - LAGE BGB 2002 § 622 Nr. 5). Da der Gerichtshof die Frage klar in ihrer ersten Alternative bejahte, hat er zugleich gegen den nachgesuchten Vertrauensschutz erkannt. (4) Ein sekundärer Vertrauensschutz durch Ersatz eines Vertrauensschadens (dazu und zu möglichen Voraussetzungen BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 84 f., EzA TzBfG § 14 Nr. 66) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, im Vertrauen auf die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Dispositionen getroffen zu haben, die sie im Wissen um ihre Unanwendbarkeit überhaupt nicht oder in anderer Form getätigt hätte. d) Hat danach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben, kommt es auf die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr an. e) Bei Anwendung von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB und ausgehend von einer neunjährigen Beschäftigungsdauer der Klägerin beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Dass die ersten drei Beschäftigungsjahre in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt wurden, steht dem nicht entgegen. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Zeiten der Berufsausbildung im Rahmen von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind, soweit die Ausbildung nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Auszubildenden erfolgte (BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 AP BGB § 622 Nr. 57 = EzA BGB § 622 nF Nr. 60). Die verlängerten Kündigungsfristen honorieren letztlich die Betriebs- bzw. Unternehmenstreue und sollen der damit typischerweise einhergehenden Verminderung der Flexibilität des Arbeitnehmers Rechnung tragen. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Zeit im Betrieb bzw. Unternehmen in einem reinen Arbeitsverhältnis oder - sei es auch nur teilweise - in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurde. 66 bb) Diese Überlegungen treffen gleichermaßen auf Zeiten zu, die ein Arbeitnehmer vor Vollendung seines 25. Lebensjahrs in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt hat. III. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens in den Instanzen zu tragen (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend hat die Beklagte die Kosten der Berufung und die der Revision zu tragen. Was die erste Instanz anbelangt, trifft die Klägerin mangels Kostenprivilegierung der Teilrücknahme der Klage (vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 18) eine Kostenlast insoweit, als sie anhängig gemachte Anträge nicht mehr weiterverfolgt hat. Das gilt auch für die Beschränkung ihres ursprünglich unbegrenzten Kündigungsschutzantrags auf die Einhaltung der Kündigungsfrist. Danach entfallen auf die Klägerin, ausgehend von einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenwert von 9.285,00 Euro, 3/5 und auf die Beklagte 2/5 der Kosten erster Instanz. Kreft SchmitzScholemann Krichel Berger Pitsch 67 Personenbedingte Kündigung wegen längerer Freiheitsstrafe kann gerechtfertigt sein (BAG, Pressemitteilung Nr. 24/11 vom 24.3.11 (zu 2 AZR 790/09)) Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanz - die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er - bei fortbestehender Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2011 2 AZR 790/09 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Mai 2009 - 2 Sa 1261/08 – Quelle: Pressemitteilungen des BAG 68 - Auch nach der Neuregelung des Tarifrechts kann eine Kündigung wegen des ausserdienstlichen Verhaltens gerechtfertigt sein (BAG, Urteil vom 28.10.10, Az: 2 AZR 293/09) Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Februar 2009 - 17 Sa 1567/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung. Der Kläger ist 1981 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war nach Abschluss seiner im September 1998 begonnenen Ausbildung seit dem 21. Juli 2001 als Straßenbauarbeiter bei der beklagten Stadt beschäftigt. Aufgrund vertraglicher Verweisung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT und TVöD-BT-V) Anwendung. Vom 1. bis zum 25. Februar 2008 befand sich der Kläger wegen des Vorwurfs der Zuhälterei und des Menschenhandels in Untersuchungshaft. Nach Erhebung der Anklage wegen Zuhälterei, vorsätzlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschenraubs, Erpressung, schweren Menschenhandels und sexueller Nötigung hörte die beklagte Stadt den Kläger am 8. April 2008 zu diesen Vorwürfen an. Er bestritt deren Berechtigung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April 2008 verurteilte das Landgericht den Kläger wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Diese Verurteilung basierte ua. auf der Feststellung, dass der Kläger „mit seinem Gehalt, das er bei der [Beklagten] erzielte, nicht zufrieden (war) und einen zusätzlichen Verdienst (benötigte), um seine Familie zu ernähren“, und deshalb zusammen mit einem weiteren Täter den Entschluss gefasst hatte, „im Wege der Zuhälterei Geld zu verdienen“. Dazu hatten die Täter im März 2007 eine 18 Jahre alte tschechische Staatsbürgerin mit deren Einverständnis in Chemnitz abgeholt und nach B gebracht. Die junge Frau ging sodann in Essen und Dortmund der Prostitution nach. Im Januar 2008 beschloss der Kläger, sie nach Tschechien zurückzubringen. Als sie sich weigerte, schlug er sie mit einem Gürtel gegen ihre Unterschenkel. Im April 2008 waren an mehreren Tagen Presseberichte über den Prozess und die Verurteilung des Klägers erschienen, in denen auch über das Tatmotiv des Klägers berichtet worden war. Mit Schreiben vom 24. April 2008 hörte die beklagte Stadt den bei ihr gebildeten Personalrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Personalrat erhob keine Bedenken. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2008. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Als Straßenbauer habe er keine dienstlichen Kontakte zu den Bürgern der Stadt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 69 2. Mai 2008 nicht aufgelöst worden ist. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der frühere § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT habe einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Dienstes verdeutlicht, der weiterhin gelte. Begingen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Straftaten von einem gewissen Gewicht oder Taten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten, liege darin eine grobe Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Durch die intensive und umfangreiche Prozessberichterstattung über die Taten des Klägers und seine Motive sei ihr Ruf erheblich geschädigt worden. Der Kläger habe seine Straftaten unmittelbar mit seinem Arbeitsverhältnis verknüpft, indem er die nach seiner Meinung zu niedrigere Vergütung als Motiv öffentlich gemacht habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. I. Sie ist durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt. 1. Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71). Der Arbeitnehmer muss dazu keine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16). 2. Der Kläger hat seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten erheblich verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB). a) Nach der Neuregelung des Tarifrechts besteht für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht mehr die besondere Pflicht, ihr gesamtes privates Verhalten so einzurichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. aa) Die außer Kraft getretenen Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und des § 8 Abs. 8 Satz 1 MTArb sahen für Angestellte und Arbeiter vor, dass sie sich auch außerdienstlich so zu verhalten hatten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden konnte. Eine außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht oder verbunden mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte auf dieser Grundlage die Kündigung eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes grundsätzlich rechtfertigen (Senat 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - zu B I 2 a der Gründe, AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 78). 70 bb) Diese Regelungen sind in die seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Tarifwerke für den öffentlichen Dienst nicht übernommen worden. § 41 TVöD-BT-V hat den früheren Verhaltensmaßstab aufgegeben (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Nach Satz 1 der Bestimmung ist nunmehr lediglich „die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen“. Nach Satz 2 der Regelung müssen sich Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereich auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, überdies „durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ bekennen. Darüber hinausgehende Anforderungen an die private Lebensführung stellt der TVöD nicht mehr, auch nicht an anderer Stelle (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand August 2010 § 41 BT-V Rn. 2; Bröhl ZTR 2006, 174, 175, 177). Mit der Neuregelung haben sich die Tarifvertragsparteien von ihrer bisherigen Orientierung am Beamtenrecht entfernt und das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als eine „normale Leistungsaustauschbeziehung“ (Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 237) ausgestaltet (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Die Tarifvertragsparteien - und damit auch die Arbeitgeber - haben für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes außer der Pflicht nach § 41 Satz 2 TVöD-BT-V ersichtlich keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begründen wollen, als diese auch für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gelten (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO). b) § 241 Abs. 2 BGB gilt dagegen auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die daraus folgende Pflicht, auf die Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen, hat der Kläger durch sein außerdienstliches strafbares Verhalten erheblich verletzt. aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16). Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (Senat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 220; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, aaO). Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, aaO; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, aaO). Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO). Ein solcher Bezug kann auch dadurch entstehen, dass sich der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen oder in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht werden (Senat 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 58, aaO). Fehlt hingegen ein 71 solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 690). bb) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat. Ungeachtet des Charakters der von ihm begangenen Straftat besteht der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Tat in Beziehung gebracht. Durch seine - auch in der Presse wiedergegebenen - Äußerungen im Strafverfahren hat er eine Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung durch die Beklagte und seinem Tatmotiv hergestellt. Auf diese Weise hat er die Beklagte für sein strafbares Tun „mitverantwortlich“ gemacht. Er hat damit deren Integritätsinteresse erheblich verletzt. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden ist und in dieser Hinsicht einer besonders kritischen Beobachtung durch die Öffentlichkeit unterliegt, hat ein berechtigtes und gesteigertes Interesse daran, in keinerlei - und sei es auch abwegigen - Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden. 3. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung nicht damit rechnen durfte, die Beklagte werde diese hinnehmen (zu diesem Maßstab Senat 23. Juni 2008 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 4 der Gründe, BAGE 99, 331, 336). Die Revision greift diese Wertung nicht an. 4. Die notwendige Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen, für und gegen die Unzumutbarkeit einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Klägers sprechenden Aspekte berücksichtigt und vertretbar gegeneinander abgewogen. Rechtsfehlerfrei konnte es zu dem Ergebnis gelangen, dass aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung auch die persönlichen Lebensumstände des Klägers es nicht rechtfertigen, das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortzusetzen. Einen Abwägungsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Kreft Schmitz-Scholemann Eylert Söller A. Claes Quelle: Entscheidungsdatenbank des BAG 72 Kündigung eines Hornisten wegen Verkleinerung des Orchesters (BAG, Pressemitteilung Nr. 12/11 vom 27.1.11 (zu 2 AZR 9/10)) Kündigt der Arbeitgeber einem Orchestermusiker, weil er das Orchester verkleinern will, so können die Arbeitsgerichte diese Entscheidung nicht auf ihre künstlerische Zweckmäßigkeit hin überprüfen. Der Kläger ist Hornist. Er war seit dem Jahr 1991 als Orchestermusiker bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die bisher gewährten Zuwendungen erheblich kürzen, entschloss sich die Beklagte, das Orchester - ua. durch Streichung aller Hornistenstellen - zu verkleinern und das verbliebene Rumpforchester bei Bedarf zu ergänzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats zum 31. Juli 2008. Ob, wie § 5 des einschlägigen Tarifvertrags vorsieht, der Orchestervorstand vor der Kündigung beteiligt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn essentiell sei - so könne das Stück „Peter und der Wolf“ nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden. Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Verkleinerung des Orchesters erfolgte aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Ob sie - an musikalischen Maßstäben gemessen - richtig war, hatte der Senat nicht zu beurteilen. Jedenfalls war sie nicht missbräuchlich und zielte nicht darauf, einzelne, etwa unliebsame, Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Ein Unterbleiben der Beteiligung des Orchestervorstands führt nach dem Tarifvertrag nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 AZR Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2009 - 1 Sa 1/09 – Quelle: Pressemitteilungen des BAG 73 9/10 - „Jesus hat Sie lieb“ (LAG Hamm, Pressemitteilung vom 20.4.11 (zu 4 Sa 2230/10)) Das Landesarbeitsgericht (4 Sa 2230/10) hat heute die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.07.2010 (4 Ca 734/10, siehe Pressemitteilung Nr. 13-2011) verhandelt. Anders als das Arbeitsgericht war das Berufungsgericht der Auffassung, die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei gerechtfertigt. Der mit 6 Stunden im CallCenter der Beklagten teilzeitbeschäftigte Kläger habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung der Beklagten nicht habe darauf verzichten wollen, sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“ zu verabschieden. Das Berufungsgericht hat auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hingewiesen und die Grundsätze aufgezählt, die im Rahmen dieses Abwägungsprozesses anzustellen seien. In tatsächlicher Hinsicht hat es sodann festgestellt, dass der tiefgläubige Kläger in nicht ausreichendem Maße hat darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten darauf verzichtet, die ansonsten bei der Beklagten übliche Grußformel um die Worte „Jesus hat Sie lieb“ zu ergänzen. Nach Auffassung der Berufungskammer muss ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Für das Berufungsgericht war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Kläger der Beklagten anlässlich eines nachfolgenden Streitverfahrens angeboten hatte, im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für die Beklagten tätig zu werden – und sich zugleich für diese Beschäftigung verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Quelle: Pressemitteilungen des LAG Hamm vom 20.4.2011 74