06.10.2014: Was sind steuerlich abzugsfähige Zinsen?

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06.10.2014: Was sind steuerlich abzugsfähige Zinsen?
Was sind steuerlich abzugsfähige Zinsen?: Hübner & Hübner
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06.10.2014: Was sind steuerlich abzugsfähige Zinsen?
Kapitalgesellschaften können Zinsen, die in Zusammenhang mit der
Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen anfallen, steuerlich
absetzen.
Wird für den Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (wie etwa an
einer GmbH) zur Finanzierung ein Kredit herangezogen, so können die mit den
Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden Kreditzinsen steuerlich
grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den
fremdfinanzierten Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft durch
einen Einzelunternehmer als auch durch eine Personengesellschaft und
unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen
gehalten wird.
Ausnahme Kapitalgesellschaften
Eine Ausnahme davon normiert das Körperschaftsteuergesetz. Dieses sieht
nämlich vor, dass Kapitalgesellschaften Zinsen, die in Zusammenhang mit der
Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an anderen
Kapitalgesellschaften anfallen, steuerlich absetzen können. Strittig war
bisweilen jedoch, welche Kosten der Fremdfinanzierung unter den
gesetzlichen Zinsbegriff fallen.
Während die Finanzverwaltung den Zinsbegriff seit jeher eng verstand, hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr festgestellt, dass auch
Geldbeschaffungskosten (etwa Bereitstellungsgebühren) sowie Kursverluste,
also sogenannte Fremdkapitalnebenkosten, vom körperschafsteuerlichen
Zinsbegriff umfasst und von der Steuer absetzbar sind.
Gesetzgeber schränkte VwGH ein
Mit der ab 1.6.2014 in Kraft getretenen Änderung im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes 2014 hat der Gesetzgeber bereits auf diese
weitergehende Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof einschränkend
reagiert. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung sind daher nur noch jene
Zinsen abzugsfähig, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die
Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden. Dazu zählen auch
Zinseszinsen oder ein Disagio. Nicht mehr abzugsfähig sind
Fremdkapitalnebenkosten wie etwa Bankspesen und Bankverwaltungskosten,
Fremdwährungsverluste, Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren oder
Kreditvermittlungsprovisionen.
Sind daher noch vor dem 1.6.2014 eröffnete Abgaben- oder
Betriebsprüfungsverfahren anhängig, so kann noch vom weiten Zinsbegriff
nach der alten Rechtslage Gebrauch gemacht und Fremdkapitalnebenkosten
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15.10.2014

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