Ergänzende Bedingungen der MVV Energie AG zur Verordnung

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Ergänzende Bedingungen der MVV Energie AG zur Verordnung
Ergänzende Bedingungen der MVV Energie AG zur Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV)
vom 20.06.1980 (BGBl. I, S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91)
Gültig ab 01.01.2015
1. Vertragsschluss, § 2 AVBWasserV
4. Inbetriebsetzung, § 13 AVBWasserV
1.1 MVV Energie schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks ab.
4.1 In der Regel werden keine Inbetriebsetzungskosten berechnet. Wenn jedoch trotz
Fertigstellungsmeldung die Kundenanlage nicht betriebsfertig ist, oder wenn aufgrund
von Auflagen Nachprüfungen notwendig sind, werden die Selbstkosten berechnet.
1.2 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der WEG abgeschlossen. Die WEG ist verpflichtet, einen Verwalter
oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem
Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen die WEG vorzunehmen sowie
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen.
2. Baukostenzuschuss (BKZ), § 9 AVBWasserV
2.1 Der Anschluss eines Grundstücks an das Wasserversorgungsnetz ist zu beantragen
bei Netrion GmbH Netzvertrieb, Luisenring 49, 68159 Mannheim, welche das Wasserversorgungsnetz von MVV Energie betreibt. Dem Vordruck für den Auftrag sind ein Lageplan und eine Grundrisszeichnung des Kellergeschosses beizufügen, aus der ersichtlich
ist, wo der Anschluss untergebracht werden soll.
2.2 Der Anschlussnehmer zahlt an MVV Energie bei Anschluss an das Versorgungsnetz
einen BKZ. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Der BKZ wird bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig.
Bei größeren Objekten kann MVV Energie den BKZ bereits bei Auftragserteilung in Rechnung stellen.
2.3 Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der
örtlichen Verteilungsanlage erforderlich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen gehören die für die Erschließung eines Versorgungsbereiches notwendigen Hauptleitungen,
Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen.
2.4 Der Versorgungsbereich wird von MVV Energie auf Grundlage der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan)
festgelegt.
2.5 Der BKZ bemisst sich nach der am Hausanschluss vorzuhaltenden Leistung unter
Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt:
x
PA
BKZ (in €) = ______ • K • ______
∑ PA
100
Darin bedeuten:
x
4.2 Den Inbetriebsetzungsauftrag erteilt der Kunde über den Installateur bei Netrion
GmbH auf einem gesonderten Vordruck. Dieser Vordruck gilt auch für jede Erweiterung
und Änderung der Anlagen sowie für die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtung.
4.3 Die Inbetriebsetzung kann von der vollständigen Bezahlung von BKZ und HAK abhängig gemacht werden. Die Errichtung eines Bauwasseranschlusses wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Für die Zählersetzung eines Bauwasserzählers wird eine
Pauschale gemäß Preisblatt der Netrion GmbH in Rechnung gestellt.
5. Ablesung, § 20 AVBWasserV
5.1 Zum Zwecke der Abrechnung oder bei sonstigen berechtigten Interessen von MVV
Energie an einer Überprüfung der Ablesung haben MVV Energie bzw. deren Beauftragte
das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen. MVV Energie kann auch bestimmen, dass
der Kunde die Messeinrichtung selbst abzulesen hat.
5.2 MVV Energie schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei
Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke
der Ablesung vom Kunden verweigert oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder
verspätet vorgenommen wurde.
6. Abrechnung, § 24 AVBWasserV
6.1 MVV Energie ist berechtigt, der Stadt Mannheim für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen.
6.2 Der Verbrauch des Kunden wird einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (rollierende Jahresverbrauchsabrechnung).
6.3 Bei Erstellung der Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem Entgelt für den tatsächlichen Jahresverbrauch nachberechnet
bzw. vergütet. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit
der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass
zu niedrige Abschlagsforderungen verlangt wurden, ist der offene Betrag vom Kunden
unverzüglich an MVV Energie zu erstatten.
7. Verwendung des Wassers, § 22 AVBWasserV
= der von MVV Energie festgelegte Vomhundertsatz (max. 70%)
7.1 Standrohre für die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten können von
MVV Energie gemietet und durch formlosen Antrag in Textform unter Angabe von:
K = umlegbare Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen
Verteilungsanlagen
· Name, Firma, Anschrift, Tel.- und Fax-Nr. des Mieters
PA = für die einzelne Anschlussanlage am Hausanschluss vorzuhaltende Leistung
unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit
∑ PA = die Summe aller PA der Kunden, für die der Ausbau der Verteilungsanlagen
· Anschrift „Einbauort“
· Anschlussart (1-Zoll- oder C-Anschluss)
vorgesehen ist
· Kontaktperson/Bauleiter (Name, Tel.-Nr.) am Einbauort
2.6 Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung steht in Relation zu der Zahl
der Wohneinheiten, die über den Anschluss versorgt werden können. Außergewöhnliche
Leistungsanforderungen (z. B. Schwimmbad) werden bei der Festlegung von PA entsprechend berücksichtigt.
bei Soluvia Metering GmbH, Luisenring 49, 68159 Mannheim, Fax-Nr.: 0621/290-3173
bestellt werden.
2.7 Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Praxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf
an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den einer Wohneinheit nicht wesentlich hinausgeht, werden bei der Baukostenzuschussermittlung als je eine Wohneinheit in dem
betreffenden Gebäude angesetzt.
Bei üblichen Verhältnissen für den Anschluss und üblicher Bebauungsstruktur wird als
BKZ berechnet:
netto
brutto (inkl.
7% USt.)
für die erste Wohneinheit
358,00 €
383,06 €
für jede weitere Wohneinheit
77,00 €
82,39 €
Bei Neubaugebieten außerhalb der bestehenden Versorgung können aus wirtschaftlichen Gründen hiervon abweichende Sätze im Rahmen der oben genannten Berechnungsmaßstäbe berechnet werden.
3. Hausanschlusskosten (HAK), § 10 AVBWasserV
3.1 Jedes Grundstück hat grundsätzlich einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung. Als Grundstück gilt unabhängig von der Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden
sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte
Gebäude, so kann MVV Energie die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden. Vor Verlegung und Änderung des Hausanschlusses wird der Anschlussnehmer
angehört und die Art, Zahl und Lage des Hausanschlusses unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von MVV Energie bestimmt.
3.2 Der Anschlussnehmer zahlt MVV Energie die HAK für die Erstellung des Hausanschlusses bei Nennweite der Hausanschlussleitung bis DN 50. Als HAK werden berechnet:
netto
brutto (inkl.
7% USt.)
Pauschalpreis bis zur Grundstücksgrenze
1.483,00 €
1.586,81 €
Preis für jeden m Mehrlänge innerhalb des Grundstücks
· bei Einzelverlegung
123,00 €/m
131,61 €/m
· bei gemeinsamer Verlegung mit einer Gas- oder
Fernwärmeanschlussleitung
118,00 €/m
126,26 €/m
Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses,
die durch die Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen
Gründen von ihm veranlasst werden. Für Hausanschlüsse, die nach Art, Dimension und
Lage von üblichen Hausanschlüssen wesentlich abweichen, werden die Kosten nach Aufwand berechnet.
3.3 MVV Energie ist berechtigt, Hausanschlussleitungen nach Kündigung des Versorgungsvertrages stillzulegen und abzutrennen. Bei Abtrennung des Anschlusses werden
weder BKZ noch HAK zurückerstattet. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse, es sei denn, die Anschlussleitung wurde noch nicht entfernt und ist weiterhin betriebsfähig. In diesem Fall werden
nur die Kosten nach Ziffer III des Preisblattes (Anlage 1) berechnet.
3.4 Die laufende Unterhaltung und die alterungsbedingte Erneuerung des Hausanschlusses trägt MVV Energie. Wird gleichzeitig eine Verstärkung des Hausanschlusses erforderlich, so trägt der Anschlussnehmer die hierdurch verursachten Mehrkosten.
7.2 Für die Vermietung von Standrohren gelten die „Allgemeinen Bedingungen der MVV
Energie AG für die Vermietung von Standrohren mit Wasserzählern“.
8. Zahlung, Verzug, § 27 AVBWasserV
8.1 Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise zu leisten durch
1. Lastschriftverfahren,
2. Dauerauftrag,
3. Überweisung,
4. Bareinzahlung.
8.2 Rechnungsbeträge und Abschläge sind für MVV Energie kostenfrei zu entrichten.
Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei MVV Energie.
8.3 Rechnungen des Versorgers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig.
8.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann MVV Energie, wenn sie erneut zur Zahlung
auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das
Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist.
8.5 Der Kunde hat die von Kreditinstituten berechnete Gebühr für Rücklastschriften an
MVV Energie zu erstatten.
9. Vorauszahlungen, § 28 AVBWasserV
Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MVV Energie nicht oder
nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist MVV Energie
berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.
10. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung, § 33 AVBWasserV
10.1 Die Kosten aufgrund der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Wasserversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht,
nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
sind, als es die Pauschale ausweist.
10.2 Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung
nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt
werden können, kann MVV Energie die dadurch jeweils zusätzlich entstehenden Kosten
pauschaliert gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es
die Pauschale ausweist.
11. Kündigung, § 32 AVBWasserV
11.1 Die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden bedarf der Textform
und muss wenigstens folgende Angaben enthalten:
· Vertragskontonummer,
· Zählernummer,
· Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung.
12. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen treten zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzen die Ergänzenden Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 01.04.2012.
Aktuelle Informationen über Preise stehen Ihnen auf unserer Homepage www.mvv-life.de zum Download bereit. Persönlich erreichen Sie uns in unserem
Kundenzentrum, per Email unter [email protected] und telefonisch sind wir unter unserer kostenfreien Servicenummer 0800 6882255 für Sie da.
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der MVV Energie AG
zur AVBWasserV (Anlage 1)
Gültig ab 01.01.2015
Die Wiederherstellung der Versorgung wird von der vollständigen Bezahlung der
netto
brutto
durch die Versorgungsunterbrechung und Wiederherstellung entstandenen KosI. Verwendung des Wassers, § 22 AVBWasserV
ten abhängig gemacht.
(Zu 7. der Ergänzenden Bedingungen)
· Bearbeitungsgebühr für
· Jahresmietzins für Standrohre (7% USt.)
457,94 € 490,00 €
Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 €*
II. Verzug, § 27 AVBWasserV
· Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungsvereinbarungen:
(Zu 8. der Ergänzenden Bedingungen)
gem. § 288 I BGB für Verbraucher 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz
· Mahnung 5,00 € *
gem. § 288 II BGB für Unternehmer 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz
· Nachinkasso / Direktinkasso 20,50 € *
Steuern und Abgaben
· Bearbeitung einer Rücklastschrift
Soweit nichts Abweichendes angegeben ist, ist den vorgenannten Beträgen die
(zuzüglich zu der vom Kreditinstitut
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu zurechnen. Die
berechneten Gebühr) 4,53 € *
Bruttopreise enthalten die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%. Die mit *
­gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
III. Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserlieferung, § 33 AVBWasserV
(Zu 10. der Ergänzenden Bedingungen)
· Unterbrechung der Versorgung 50,00 €*
· Wiederherstellung der Versorgung
50,00 €59,50 €
Bei Zählerausbau und -einbau sowie Außensperrungen
wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.