Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ausgabe 2
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Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ausgabe 2
D 5063 F Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen 62. Jahrgang Nr. 2 / April - Juni 2012 Treppenhaus des denkmalgeschützten Hauptverwaltungsgebäudes der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Frankfurt AUS DEM INHALT Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen tagt in Weilburg Die Rehaeinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind zertifiziert Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei an die Deutsche Rentenversicherung Hessen Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 25 INHALT 27 Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen tagt in Weilburg 28 Mit Politikern im Dialog 29 Keine „Reha nach Kassenlage“ - Brief der Selbstverwaltung und des Geschäftsführers der Deutschen Rentenversicherung Hessen an Bundesministerin von der Leyen 32 Rehabilitation, Prävention und berufsorientierte Therapie in der Klinik Kurhessen 34 Hohe Qualität bestätigt - Die Rehabilitationseinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind zertifiziert 39 Abschied und Neubeginn im Ehrenamt 40 Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei an die Deutsche Rentenversicherung Hessen - Im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Eilbedürftigkeit 41 Jugendportal in neuem Look Rentenblicker erklärt Jugendlichen die Altersvorsorge 42 Jetzt will ich´s wissen - Kostenlose Vorträge und Seminare der Deutschen Rentenversicherung Hessen 44 „Heute für morgen Zeichen setzen“ Frauen informieren sich am Internationalen Frauentag 45 Aus Recht und Gesetz 47 Bücher 47 Bekanntmachung zum Betrieb des J/SMD-Systems 48 Nachträge und Ergänzungen 48 Deutsche Rentenversicherung Hessen berät auf der Kasseler Herbstausstellung Impressum Herausgeber und Verleger: Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße 28 60596 Frankfurt a. M. Telefon (069) 60 52 0 Telefax (069) 6052 1036 Internet www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de Redaktion: Astrid Morchat, Frankfurt am Main. Die „Nachrichten“ sind das satzungsgemäße Veröffentlichungsorgan der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Sie erscheinen alle drei Monate und werden im Rahmen der Aufklärungspflicht kostenlos abgegeben. Für die mit Namen und Initialen gekennzeichneten Beiträge übernimmt die Redaktion nur die allgemeine pressegesetzliche Verantwortung. Nachdruck mit Ausnahme der mit Namen gekennzeichneten Beiträge gegen Belegstück gestattet. Quellenangabe erbeten. Auflage 12.300; ISSN 1863-3196 Gesamtherstellung: Druckverlag Kettler GmbH, Robert-Bosch-Straße 14, 59199 Bönen/Westfalen Fotos: Deutsche Rentenversicherung Hessen 26 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen tagt in Weilburg Vertreterversammlung befasst sich mit den Konzepten zur Vermeidung der Altersarmut und der orthopädischen Rehabilitation und Prävention in der Klinik Kurhessen Die aktuellen Reformvorschläge zur Vermeidung von Altersarmut waren das zentrale Thema der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Unter Leitung ihres Vorsitzenden Hans-Werner Schech kam das Parlament des Der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner unterstrich in seinem Grußwort die Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements in den Selbstverwaltungsgremien der gesetzlichen Rentenversicherung und hob die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinem Haus positiv hervor. Konzepte zur Vermeidung der Altersarmut Jakob Brähler, stellvertretender Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Hessen, berichtete über den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung. Ziel der Vorschläge sei die Vermeidung von Altersarmut. Er stellte die Reformansätze des „Regierungsdialogs Rente“ vor: hessischen Rentenversicherungsträgers am 27. April 2012 in Weilburg an der Lahn zusammen. Der weitere Schwerpunkt der Frühjahrssitzung lag auf der orthopädischen Rehabilitation und Prävention. Rente nach Auffassung der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Zielsetzung unklar, in ihren Auswirkungen nicht zielgenau und hinsichtlich der Finanzierung nicht systemgerecht sei. Hier bestehe noch deutlicher Optimierungsbedarf. Kombi-Rente Durch die Kombi-Rente werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezug neu geregelt. Rentenbezug und Teilzeitarbeit sollen so flexibler miteinander kombiniert werden können. Nach den Plänen dürfen Rente und Hinzuverdienst insgesamt das letzte Bruttoentgelt vor Rentenbeginn nicht überschreiten. Jeder Rentner hat individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese Grenzen überschritten, wird die Rente centgenau gekürzt. Im Ergebnis ist ein höherer Hinzuverdienst möglich als nach geltendem Recht. So kann der Übergang in die Rente flexibler gestaltet werden. Jakob Brähler, stellvertretender Geschäftsführer, erörtert die verschiedenen Konzepte zur Vermeidung von Altersarmut Reha-Budget Der beste Weg zur Vermeidung von Armut im Falle von Erwerbsminderung besteht darin, die Erwerbsminderung selbst zu verhindern durch den Grundsatz „Reha vor Rente“, so Jakob Brähler. Die Rehabilitationsausgaben sind w „Zuschuss-Rente“ w „Kombi-Rente“ w Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung w Verbesserte Erwerbsminderungsrente w Reha-Budget Zuschuss-Rente Menschen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und Beiträge gezahlt oder Erziehungs- oder Pflegeleistungen erbracht und zudem ergänzend vorgesorgt haben, sollen im Alter auf ein Einkommen deutlich oberhalb der Grundsicherung kommen. Jakob Brähler erläuterte an konkreten Beispielen, dass die Zuschuss- v.l.: Stefan Grüttner, Hessischer Sozialminister, Hans-Werner Schech, Vorsitzender der Vertreterversammlung und Peter Schick, Bürgermeister der Stadt Weilburg Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 27 per Gesetz seit 1997 gedeckelt. Er wies darauf hin, dass der Anpassungsmechanismus dieses Reha-Deckels sich künftig nicht allein an der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer orientieren, sondern auch die demografische Veränderung der Versicherten und die geplante Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch Anhebung der Altersgrenzen berücksichtigen sollte. Die im Referentenentwurf geplante Anhebung des Rehadeckels ab dem 1. Januar 2017 sei grundsätzlich zielgerichtet, der gewählte Zeitpunkt der Neuregelung aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich zu spät. Aus diesem Grund sprach sich die Vertreterversammlung dafür aus, in einem Brief an Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen, die Position der Selbstverwaltung und des Geschäftsführers der Deutschen Rentenversicherung Hessen darzulegen (siehe Seite 29 - 31). Rehabilitation und Prävention Dr. Carl Bartholomäus, Chefarzt der Klinik Kurhessen der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Bad SoodenAllendorf, erläuterte die orthopädische Rehabilitation und Prävention durch die gesetzliche Rentenversicherung. Er stellte unter anderem das Programm „JobReha“ vor, das die Rehabilitationsmaßnahme auf den vorhandenen Arbeitsplatz fokussiert und zu deutlich we- Dr. Carl Bartholomäus, Chefarzt der Klinik Kurhessen, Bad Sooden-Allendorf, informiert über orthopädische Rehabilitation und Prävention niger krankheitsbedingten Fehlzeiten führt (siehe auch Seite 32 - 33). Mit Politikern im Dialog In Berlin trafen sich am 7. Mai die Vorsitzenden von Vorstand, Vertreterversammlung und die Geschäftsführung mit Mitgliedern der hessischen SPDLandesgruppe. Darunter waren auch die beiden früheren Bundesministerinnen Heidemarie Wieczorek-Zeul und Brigitte Zypries. Der Themenschwerpunkt lag bei dem Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung der Lebensleistung, insbesondere bei dem Reha-Budget, das nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erst ab dem Jahr 2017 angepasst werden soll. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist dieser Zeitpunkt deutlich zu spät. Sowohl die Veränderung der demografischen Struktur der Versicherten als auch die geplante Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Anhebung der Altersgrenzen sowie die zu erwartende verstärkte Nachfrage nach Reha-Leistungen durch die sogenannte „Baby-Boomer-Generation“ machen die Anhebung des Reha-Deckels 28 bereits ab 2013 erforderlich. Die Selbstverwaltung und der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Hessen haben diese Auffassung in einem Brief an Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen zum Ausdruck gebracht (siehe Seite 29 – 31). Erfreulicherweise war die Übereinstimmung mit der Deutschen Renten- Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 versicherung Hessen zu diesem Thema hoch. Dies galt auch für die durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geplante „Zuschuss-Rente“. Hier besteht aus Sicht der Gesprächspartner noch Nachbesserungsbedarf. Die Anwesenden vereinbarten, den Informations- und Meinungsaustausch künftig - auch mit anderen Parteien fortzuführen. Keine „Reha nach Kassenlage“ Die Selbstverwaltung und der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Hessen sprechen sich für die sofortige Anpassung des „Reha-Deckels“ aus. Frau Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen, MdB Bundesministerium für Arbeit und Soziales Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main Telefon 069 6052-1003 Telefax 069 6052-1012 11017 Berlin 11. Mai 2012 Rehabilitationsbudget der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 220 SGB VI Sehr geehrte Frau Ministerin, der Referentenentwurf Ihres Hauses zu einem „Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung“ vom 22. März 2012 sieht u.a. auch eine Änderung der Fortschreibung des „Reha-Deckels“ vor. Hiernach sollen ab dem 01.01.2017 neben der Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Beschäftigtem zusätzlich die Veränderung der demografischen Struktur der Versicherten sowie die geplante Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch Anhebung der Altersgrenzen bei dessen Berechnung Berücksichtigung finden. Sowohl die Versicherten- als auch die Arbeitgeberseite in der Selbstverwaltung und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Hessen erkennen diese geplanten neuen Berechnungselemente grundsätzlich als bedarfsgerecht und zielgerichtet an, wobei allerdings aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Hessen der gewählte Zeitpunkt der Neuregelung als eindeutig zu spät anzusehen ist. Bereits im vergangenen Jahr haben die Ausgaben für Rehabilitationsleistungen den für 2011 geltenden „Reha-Deckel“ aller Träger nahezu vollständig ausgeschöpft. In den kommenden Jahren wird es noch schwerer werden, mit diesem „Reha-Deckel“ die Finanzierung der notwendigen Leistungen zur Teilhabe zu gewährleis- Seite 1 von 3 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 29 ten. Bereits im Jahr 2012 ist die Einhaltung des Rehabilitationsbudgets, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in der jüngeren Vergangenheit um jährlich durchschnittlich 4,5 Prozent gestiegenen Antragszahlen, fraglich. Dies hat seine Ursache darin, dass die Fortschreibungsregelung sich gegenwärtig noch ausschließlich an der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer orientiert und strukturelle Änderungen bezüglich des Rehabilitationsbedarfes unberücksichtigt lässt. Insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass auch bereits vor dem Jahr 2017 aufgrund des demografischen Wandels mit der in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts geborenen sogenannten „Baby-Boomer-Generation“ deutlich mehr Versicherte in jene Altersgruppen gelangen, welche ein besonders hohes Risiko im Hinblick auf den Rehabilitationsbedarf aufweisen. Der Versichertenbestand dieser Gruppe wird von 21,5 Millionen Versicherten im Jahr 2008 um 12,6 Prozent auf über 24 Millionen Versicherte in den Jahren 2016/2017 ansteigen. Dies zeigt eindrucksvoll, dass es bereits allein wegen der demografischen Entwicklung erheblich mehr Menschen geben wird, die auf eine Rehabilitationsmaßnahme angewiesen sind, um weiter erwerbsfähig zu sein. Auch durch die angestrebte Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Rente mit 67 und die aufgrund der gegenwärtig guten wirtschaftlichen Lage hohe Beschäftigungsquote wird sich die Zahl der rehabilitationsbedürftigen Versicherten erhöhen. Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt der Rehabilitationsbedarf durch die demografischen Veränderungen und die Verlängerung der Lebensarbeitszeit schon von 2012 bis 2017 um rd. 5 Prozent oder rd. 300 MIO EURO. Wie bereits erwähnt, wurde das Reha-Budget im Jahr 2011 trotz kontinuierlicher und intensiver Erschließung von Effizienzreserven durch die Rentenversicherungsträger fast vollständig ausgeschöpft. In naher Zukunft erscheint die Einhaltung des Budgets nur durch einen Verzicht auf notwendige Leistungen erreichbar. Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen dem rechtlichen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen bei individueller Rehabilitationsbedürftigkeit einerseits und den budgetierten Mitteln der Rentenversicherung andererseits („Reha nach Kassenlage“). Seite 2 von 3 30 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Ein Verzicht auf notwendige Reha-Leistungen würde in der Folge zu einer Zunahme von Erwerbsminderungsrenten führen und nicht zuletzt den Bemühungen um eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit entgegenlaufen. Nach Kenntnis aller vorgenannten Fakten hat die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen in ihrer Sitzung am 27.04.2012 eine Entschließung verabschiedet, wonach Ihrem Haus, sehr geehrte Frau Ministerin, dringend empfohlen wird, die Berücksichtigung demografiebedingter Mehrausgaben bei der Ermittlung des Rehabilitationsbudgets nach § 220 SGB VI nicht erst ab dem Jahr 2017, sondern bereits ab dem Jahr 2013 Gesetzeskraft erlangen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen gez. Stefan Körzell (Vorstandsvorsitzender) gez. Dr. Werner Scherer (alternierender Vorstandsvorsitzender) gez. Hans-Werner Schech (Vorsitzender der Vertreterversammlung) gez. Gerd Brücker (alternierender Vorsitzender der Vertreterversammlung) gez. Karlheinz Reichert (Erster Direktor) Seite 3 von 3 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 31 Rehabilitation, Prävention und berufsorientierte Therapie in der Klinik Kurhessen Von Dr. med. Carl Bartholomäus*) Die Klinik Die Klinik Kurhessen in Bad SoodenAllendorf führt als Rehabilitationsklinik in der Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Hessen stationäre und ganztägige ambulante Reha-Maßnahmen, Anschlussrehabilitationen sowie ambulante Reha-Nachsorgemaßnahmen durch. Aufgrund der vorliegenden hohen Qualitätsmerkmale hat sie auch die Zulassung für berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlungen auf orthopädischem Fachgebiet. Nach umfangreichen Baumaßnahmen mit Errichtung eines Erweiterungsbaus und einer großen Sporthalle sowie einer kompletten Sanierung des Altbaus bietet die Klinik ihren Patienten eine hochmoderne Ausstattung mit 182 Einzelzimmern, die barrierefrei ausgestattet sind und fast alle über einen Balkon verfügen. Ein Teil ist rollstuhlgerecht. Zur Grundausstattung gehören TV, 2 Hauskanäle und Internetzugang. Die Klinik liegt im Ortszentrum des reizvollen Soleheilbads Bad Sooden-Allendorf mit kurzen ebenerdigen Wegen in die Innenstadt und zum Kurpark mit Gradierwerk und WerratalTherme. In den beiden medizinischen Fachbereichen Orthopädie und Innere Medizin/Pneumologie bestehen besondere Kompetenzen für die Behandlung chronischer Schmerzsyndrome, insbesondere bei Verschleißerkrankungen und entzündlich-rheumatischen Veränderungen des Bewegungsapparates, für die Behandlung nach Operationen an Wirbelsäule und Gelenken sowie für die Diagnostik und Therapie chronischer Lungenerkrankungen. Die Indikationskombination Orthopädie und Innere Medizin/Pneumologie ist in der Region selten und daher als Alleinstellungsmerkmal zu werten. Da eine große Zahl von Rehabilitanden gleichzeitig unter Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und der Lunge leidet, stärkt dieses Angebot die Belegung des Hauses. Insbesondere die pneumologischen Patienten profitieren von der Tradition Bad SoodenAllendorfs als Kurort für Erkrankungen der Atemwege durch die hier geförderte Sole und das Gradierwerk als Wahrzeichen des Ortes. Trotz der vorzuhaltenden umfangreichen Strukturmerkmale für die beiden sehr unterschiedlichen Indikationen mit hieraus resultierenden hohen Kosten gelingt es der Klinik, wirtschaftliche Pflegesätze anzubieten. Zu den umfangreichen Diagnostikmöglichkeiten gehören unter anderem Ultraschalluntersuchungen, ein großzügiges Lungenfunktions- und Allergielabor, ein klinisch-chemisches Notfalllabor und ein Screeninggerät zur Aufdeckung schlafbezogener Atemstörungen. Seit mehreren Jahren werden Röntgenuntersuchungen in Kooperation mit dem Reha-Zentrum Klinik Werra der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt, welches nur wenige 100 *) Rede des Chefarztes der Klinik Kurhessen in Bad Sooden-Allendorf anlässlich der Vertreterversammlung am 27. April 2012 in Weilburg an der Lahn 32 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Meter von der Klinik Kurhessen entfernt liegt. Das Kerngeschäft der Klinik ist die multiprofessionelle und multimodale Therapie mit Einhaltung von Leitlinien und Therapiestandards. Zum Einsatz kommen unter anderem Physiotherapie inklusive Atemtherapie, Ergotherapie, Trainingstherapie, berufsorientierte Rehabilitationsprogramme, physikalische Therapie, Psychotherapie, Sozialberatungen und diverse Schulungsprogramme, die sämtlichst in hochmodernen Behandlungsräumen angeboten werden inklusive eines Hallen-Bewegungsbades. Berufsorientierte Rehamaßnahmen Zu einem neuen Behandlungsschwerpunkt haben sich in den letzten Jahren die berufsorientierten Reha-Programme entwickelt, bei welchen sich die Rehabilitationsmaßnahme gezielt auf den Verbleib am vorhandenen Arbeitsplatz oder ein „Return to work“ konzentriert. Hierzu gehört auch eine enge Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten. Stationäre Präventionsmaßnahmen Für das VW-Werk Baunatal als großen Arbeitgeber mit gewerblichen Arbeitsplätzen der Region bietet die Klinik 14-tägige stationäre Präventionsmaßnahmen an. Hierbei werden Gruppen von 10 Rehabilitanden gebildet, die unter Leitung eines Diplom-Sportlehrers (Coach) ein standardisiertes Therapieprogramm mit verschiedenen bewegungstherapeutischen und physikalischen Behandlungseinheiten absolvieren, ergänzt unter anderem durch Schulungsmaßnahmen zur Stress- und Schichtdienstbewältigung sowie einen Vortrag und Diskussion mit dem Betriebsarzt von VW. Die bisher durchgeführten Präventionsmaßnahmen wurden sowohl von den Rehabilitanden als auch von den Betriebsärzten besonders gut bewertet. „JobReha-Maßnahmen“ Als weitere arbeitsplatzorientierte Prävention und Rehabilitation bietet die Klinik „JobReha-Maßnahmen“ bei Einschränkungen des Bewegungsapparates an. Das Konzept wurde von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Zusammenarbeit mit dem betriebsärztlichen Dienst von VW und wissenschaftlicher Begleitung durch die medizinische Hochschule Hannover entwickelt. Unterschiede zu den traditionellen Reha-Maßnahmen bestehen zunächst in der Rekrutierung der Rehabilitanden. Hierbei können sich Beschäftigte beim werksärztlichen Dienst selbständig melden. Die Initiative kann auch vom unmittelbaren Vorgesetzten oder vom Werksarzt ausgehen. Besondere Kriterien für eine Teilnahme sind gehäufte Fehlzeiten, Einsatzprobleme am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen sowie die Selbsteinschätzung der Betroffenen. Neben der üblichen Rehabilitationsdiagnostik wird bei diesen Maßnahmen routinemäßig die körperliche Leistungsfähigkeit mit einem verkürzten EFL-Test (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) erhoben – wie etwa für Heben und Tragen, Überkopfarbeiten, Schieben, Ziehen und feinmotorische Tätigkeiten. Das Testprogramm ist an den konkreten Arbeitsplatz angepasst, anschließend werden hierbei geforderte körperliche Tätigkeiten gezielt trainiert. Zum Programm gehören weiterhin arbeitsplatzbezogene psychosoziale Interventionen mit Einzelgesprächen und Maßnahmen der Stress-, Schmerz- und Arbeitsplatzkonfliktbewältigung. Im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung konnte sowohl im sechs- als auch im zwölfmonatigen Nachbeobachtungszeitraum ein sehr deutlicher Rückgang der Arbeitsunfähigkeitstage und der damit verbundenen Kostenreduktion der betrieblichen Lohnfortzahlung nachgewiesen werden. Programm für Patienten aus Reinigungsberufen Als weitere arbeitsplatzbezogene Therapie bieten wir ein aus vier Modulen bestehendes Programm für Patienten aus Reinigungsberufen an. Nach Vorführung eines Films über rückengerechtes Verhalten im Alltag und Beruf stellen Ergotherapeuten Prinzipien des Gelenkschutzes und des ergonomischen Arbeitens vor. Das physiotherapeutische Modul umfasst eine Krankengymnastik für häufige Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden von Reinigungskräften. Zuletzt werden unter Anleitung von Ergotherapeuten und der Hauswirtschaftsleiterin der Klinik Arbeitsmittel vorgestellt und praktische Übungen an Modellarbeitsplätzen durchgeführt. und Lösungsstrategien bei Konflikten am Arbeitsplatz sowie einer Einführung in sozialrechtliche Regelungen. Synergieeffekte durch Kooperation Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben es sich seit mehreren Jahren zum Ziel gesetzt, an Standorten, an denen mehrere Kliniken in Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung vertreten sind, Kooperationsmöglichkeiten zu prüfen mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung und der Nutzung von Synergieeffekten mit wirtschaftlichen Vorteilen. Kooperationspartner der Klinik Kurhessen ist das Reha-Zentrum Klinik Werra der Deutschen Rentenversicherung Bund, eine Reha-Klinik für Orthopädie und Psychosomatik. Inzwischen wurde dem Verwaltungsleiter und der Pflegedienstleitung der Klinik Kurhessen auch die Führung der entsprechenden Bereiche der Klinik Werra übertragen. Im diagnostischen Bereich nutzt die Klinik Kurhessen die Röntgenanlage des Kooperationspartners und auch in anderen Bereichen wird inzwischen eng zusammengearbeitet wie bei der Fortbildung von Mitarbeitern, beim Freizeitangebot für Patienten, Einkauf, Ausschreibungen, Fahrdienst sowie Garten- und Winterdienst. Trotz enger Zusammenarbeit bleibt die Selbständigkeit der Kliniken bei diesem Kooperationsprojekt vollständig erhalten. „Würzburger Screening“ Da die Krankheitsverarbeitung von chronischen Leiden, insbesondere Schmerzerkrankungen des Bewegungsapparates häufig von Arbeitsplatzkonflikten negativ beeinflusst wird, hat sich die Klinik mit einem weiteren berufsorientierten Konzept dieses Problems angenommen. Bei Anreise füllen alle Patienten einen Fragebogen zur Identifikation von beruflichen Problemlagen und zur Ermittlung des Bedarfs an berufsorientierten Reha-Leistungen aus („Würzburger Screening“). Das Interventionsprogramm besteht neben einem Vortrag und Diskussion zum Thema „Burn out“ durch die Psychologen der Klinik in einer von Sozialpädagogen geleiteten Gruppenarbeit mit Erarbeitung von Ursachen Qualitätssicherung Die Klinik Kurhessen nimmt am externen Qualitätssicherungsprogramm der Deutschen Rentenversicherung teil. Hierzu gehören zur Überprüfung der Prozessqualität die Auswertung von Reha-Entlassungsberichten durch leitende Ärzte anderer Kliniken (Peer Review-Verfahren), die Überprüfung der therapeutischen Leistungen (KTL-Auswertung) und Patientenbefragungen. Auch interne Patientenbefragungen werden am Ende der Reha-Maßnahme von der Klinik durchgeführt. Insgesamt zeigten sich hierbei bisher erfreuliche, in den meisten Fällen deutlich über der Vergleichsgruppe liegende Ergebnisse. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 33 Hohe Qualität bestätigt Die Rehabilitationseinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind zertifiziert Von Bernd Ploch*) Die Deutsche Rentenversicherung Hessen betreibt fünf eigene Kliniken. Seit April 2011 sind alle erfolgreich nach dem Qualitätsmanagementsystem (QMS-)Reha beziehungsweise nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert. Die anfallenden Arbeitsabläufe wurden mit dem Ziel der Verbesserung Qualitätsmanagement in der Rehabilitation In der Rehabilitation hat der Einsatz von Qualitätsmanagementsystemen eine große Bedeutung erlangt. Qualitätsmanagement (QM) ist eine Managementmethode, die – gestützt auf Mitwirkung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – die Qualität in den Mittelpunkt stellt. Sie ist kontinuierlich bestrebt, die Bedürfnisse der Rehabilitanden und ihrer Angehörigen, des Klinikpersonals, der Leistungsträger oder beispielsweise auch der zuweisenden Ärzte und Akutkrankenhäuser zu berücksichtigen. Entscheidend ist die berufsgruppen-, hierarchie- und fachübergreifende Zusammenarbeit sowie die stetige interne, systematische Bewertung des erreichten Standes von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung. Ein umfassendes Qualitätsmanagement beinhaltet Elemente wie: wRehabilitandenorientierung wVerantwortung und Führung wWirtschaftlichkeit wProzessorientierung wMitarbeiterorientierung und Mitar- beiterbeteiligung wZielorientierung wFehlervermeidung und Umgang mit Fehlern wkontinuierliche Verbesserungspro- zesse In einer stationären Rehabilitationseinrichtung kommt Qualitätsma- *) Sachbereichsleiter in der Abteilung Grundsatz Rehabilitation und Klinikmanagement 34 untersucht, strukturiert und gegebenenfalls optimiert. Der Standard in den Kliniken ist auf hohem Niveau festgelegt: von der Aufnahme über die einzelnen medizinischen Anwendungen bis zur Entlassung zurück in die Arbeitswelt. nagement neben den Rehabilitanden auch der Gesamtorganisation des betrieblichen Geschehens zugute und ist Bestandteil der Leistungserbringung. Es ist der Ausdruck der Führungs- und Verantwortungsstruktur der einzelnen Rehabilitationseinrichtung und ein Bestandteil der Unternehmenspolitik von Einrichtungen. Primäres Ziel ist die rehabilitandenorientierte Prozessoptimierung. Sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis muss Qualitätsmanagement von allen Beschäftigten gelebt werden. Die Initiative zur betriebsinternen Umsetzung geht von der Führungsebene aus. Die bloße Existenz einer Stabsstelle „Qualitätsmanagement“ reicht nicht aus. Die Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren bringt den Nachweis der Qualität der zu erbringenden Leistungen. Gesetzliche Grundlage Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX verpflichtet in § 20 die Leistungserbringer zur Einführung eines einrichtungsbezogenen Qualitätsmanagementsystems. In der durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) eingefügten Vorschrift des § 20 Abs. 2a SGB IX ist festgelegt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen - im Sinne von Mindestanforderungen - an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren vereinbaren. Damit soll die erfolgreiche Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen werden. Auf der Ebene der BAR sind zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabenstellung eine „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 a SGB IX“ sowie „Grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX“ erarbeitet worden. An dieser Vereinbarung waren beteiligt: wdie gesetzlichen Krankenkassen wdie Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung wdie Träger der gesetzlichen Renten- versicherung w die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über ihre Spitzenverbände beziehungsweise Spitzenorganisationen und w die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden Die am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement sieht vor, dass die Erbringer stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Qualitätsmanagement sicherstellen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Damit sind alle stationären Rehabilitationseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, an einem Qualitätsmanagementverfahren teilzunehmen, das von der BAR anerkannt worden ist. Das Zertifizierungsverfahren In der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement“ wurde ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren festgelegt, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird. Die stationären Rehabilitationseinrichtungen haben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement“ - bis zum 1. Oktober 2012 - ein Zertifikat nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist gilt dies für alle neu auf den Markt kommenden stationären Rehabilitationseinrichtungen innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme. Mit diesem Zertifikat auf der Grundlage eines anerkannten Qualitätsmanagementverfahrens ist für den Zeitraum der Gültigkeit des Zertifikats der Nachweis erbracht, dass die stationäre Rehabilitationseinrichtung die „Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX“ erfüllt. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die bereits nach einem anderen Qualitätsmanagement-Verfahren zertifiziert sind, gelten bis zum Ablauf des bisher gültigen Zertifikates als nach § 20 SGB IX geeignet, jedoch längstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, das heißt bis zum 1. Oktober 2013. Werden bei der Erstzertifizierung Mängel festgestellt, wird der stationären Rehabilitationseinrichtung durch die Zertifizierungsstelle eine Frist von bis zu neun Monaten für erfolgreiche Nachbesserungen eingeräumt. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, erhält die Einrichtung kein Zertifikat. Nach einer erfolgreichen Erstzertifizierung hat die stationäre Rehabilitationseinrichtung spätestens innerhalb von jeweils drei Jahren eine Re-Zertifizierung nachzuweisen. Werden hierbei Mängel festgestellt, erhält die Einrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu sechs Monaten, das heißt, das bisher gültige Zertifikat hat längstens sechs Monate nach Ablauf noch Gültigkeit. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats gilt im direkten Anschluss an den Ablauf des vorherigen Zertifikates. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die stationäre Rehabilitationseinrichtung nicht mehr im Sinne von § 20 Abs. 2a SGB IX zertifiziert. Die herausgebende Stelle Herausgebende Stelle (HGS) ist die Institution, die ein Qualitätsmanagement-Verfahren anbietet. Bei der HGS kann es sich zum Beispiel um einen Träger beziehungsweise eine Trägergemeinschaft von Rehabilitationseinrichtungen oder eine stationäre Rehabilitationseinrichtung selbst handeln. Bei den grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement wurde nicht festgelegt, auf welcher Grundlage ein solches Verfahren basieren muss. Somit hat die HGS die Möglichkeit, auf der Grundlage der in der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ festgelegten Anforderungen ein rehabilitationsspezifisches Qualitätsmanagement-Verfahren zu entwickeln. Dies beinhaltet in der Regel ein Handbuch, das die Umsetzung des Qualitätsmanagements beschreibt. Andere Nachweise (zum Beispiel Selbstbericht) sind ebenfalls möglich. Das Verfahren sieht zudem eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung durch eine geeignete Zertifizierungsstelle vor. Die HGS stellt bei der BAR einen formellen Antrag auf Anerkennung ihres Verfahrens und erbringt den Nachweis, dass ihr Verfahren den „Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX“ (§ 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX) entspricht. Die BAR prüft den Antrag und spricht bei positivem Prüfergebnis die grundsätzliche Anerkennung des ihr vorgelegten Qualitätsmanagement-Verfahrens aus. Die von der BAR anerkannten rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahren werden von dieser veröffentlicht. Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 Bei der DIN EN ISO (Deutsches Institut für Normung, Europäische Norm, International Standardisation Organisation) handelt es sich um die erste, grundlegende Norm zum Qualitätsmanagement. Die DIN EN ISO 9001 hat das Ziel, eine gleichbleibende Qualität in einer Organisation sicherzustellen. Hierbei sind die wesentlichen Aspekte des einrichtungsbezogenen Qualitätsmanagements laufend zu dokumentieren und in einem QM-Handbuch zu beschreiben. Das Verfahren nach DIN EN ISO 9001 ist für die Belange der medizinischen Rehabilitation nur bedingt geeignet. Es fehlt ein Kriterienkatalog, der die Besonderheiten der medizinischen Rehabilitation berücksichtigt. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit der Entwicklung eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagements. Zertifizierung nach dem Qualitätsmanagementsystem-Reha Das QualitätsmanagementsystemReha (QMS-Reha) erfüllt die Anforderungskriterien eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagements. Dieses Verfahren wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelt und dabei unter anderem mit der DIN EN ISO 9001 abgeglichen. QMS-Reha gilt als prozessorientiertes Verfahren und legt den Schwerpunkt auf die rehabilitati-onsspezifischen Prozesse. Dieses Modell achtet insbesondere auf adäquate Patienten- und Kundenorientierung, Verbesserung der Arbeitsqualität und Mitarbeiterzufriedenheit, transparente interne Entscheidungen sowie auf die Optimierung von internen und externen Schnittstellen. Zentrales Arbeitsergebnis ist ein QMHandbuch, das die relevanten Aspekte der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der jeweiligen Rehabilitationsklinik sowie den Prozess der kontinuierlichen Weiterentwicklung dieser drei Dimensionen beschreibt. Das Manual besteht aus den vier Teilen A bis D, welche Aussagen zu den Qualitätsgrundsätzen, Qualitätszielen und Qualitätsmanagement-Maßnahmen enthalten: Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 35 Teil A Die allgemeinen Angaben umfassen Grundinformationen über die Rehabilitationseinrichtung (Ziele, Leistungsumfang, Dienstleistungsangebote, Strukturdaten) sowie die Beschreibung des QM-Systems. Teil B Darstellung der acht Qualitätsmanagementelemente, die als allgemeine Vorgaben für die Arbeit in der Rehabilitationseinrichtung gelten: Politik und Strategie, Patienten- und Kundenorientierung, Verantwortung der Leitung, Mitarbeiter, Kommunikation und Information, Infrastruktur, Prozess- und Ergebnisqualität sowie kontinuierliche Verbesserung. Dabei erhalten die Kapitel „Prozess- und Ergebnisqualität“, „Kontinuierlicher Verbesserungsprozess“ sowie „Mitarbeiter“ durch ihren Umfang und ihre Komplexität einen besonderen Stellenwert innerhalb der Systematik gegenüber den übrigen Elementen. Teil C Prozesslandkarte der Verfahren und Arbeitsabläufe der Reha-Kliniken sowie der dazugehörigen Dokumente und Hilfsmittel. Die Ablauforganisation ist das wesentliche Element der Prozessqualität und beschreibt die Regeln, Standards und Leitlinien, die maßgeblich für die Erbringung einer qualitativ hochwertigen Leistung in den einzelnen Bereichen der Klinik sind. Die Prozesslandkarte stellt die einzelnen Prozessbereiche im Überblick dar. Teil D Arbeitsanweisungen, Standards und Leitlinien. Die Dokumentation erfolgt in einem Handbuch. Dieses QM-Handbuch wird durch Audits flankiert. Dem aus dem Englischen stammenden Begriff „Audit“ entspricht im Deutschen am ehesten „Revision“ oder „Überprüfung“. Im Kontext mit Qualitätsmanagement ist das Audit ein durch eine externe („unabhängige“) Stelle erfolgendes Begutachtungsverfahren von Organisationen bezüglich der Einführung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems. Flankierende Maßnahmen des QM- 36 Handbuchs sind prozessbegleitendes ist Ausgangspunkt für praxisinterne Coaching, einrichtungsinterne Arbeits- Verbesserungsmaßnahmen. Die Deutsche Rentenversicherung gruppen und Schulungskurse zur Qualifizierung von Fach- und Führungskräf- Bund hat als herausgebende Stelle die ten in den Reha-Einrichtungen. Auf den Anerkennung des QMS-Reha beantragt. unterschiedlichen Handlungsebenen Die BAR hat nach entsprechender Prüsind die Leitung der Rehabilitationskli- fung dieses QM-Verfahrens am 12. Janik, der Lenkungsausschuss, der QM- nuar 2010 anerkannt. Beauftragte, die Prozessverantwortlichen und Die Rehabilitationskliniken die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Experten für das eigene Arbeitsumfeld beteiligt. Die Rehabilitationsspezifität n des QM-Systems Klinik Kurhessen wurde über ErBad Sooden-Allendorf hebungen des Ist-Zustandes in den Rehabilin Klinik Sonnenblick tationskliniken, Marburg Visitationen in allen relevanten Einrichtungsbereichen, Workn Rehabilitationszentrum am Sprudelhof shops zur IdenBad Nauheim tifizierung von n Klinik am Park Klinikprozessen Bad Schwalbach sowie anonymisierten Mitarbeiterbefragungen n zu ProblemEleonoren-Klinik bereichen und Lindenfels-Winterkasten Handlungsnotwendigkeiten in den Rehabilitationskliniken sichergestellt. Das QMS-Reha sieht eine Doku- QM bei der Deutschen Rentenmentenprüfung und eine Vor-Ort-Prü- versicherung Hessen fung durch die Zertifizierungsstelle vor. Deshalb ist die Implementierung von Erste QM-Einführungsphase Qualitätsmanagement erst dann abIm Januar 2008 begann die Deutsche geschlossen, wenn regelmäßig durch Rentenversicherung Hessen mit der Audits untersucht wird, ob das Qua- Einführung des Qualitätsmanagements litätsmanagement auch korrekt um- in drei ihrer fünf Kliniken, in der Klinik gesetzt wird. Die maßgebliche Basis Kurhessen in Bad Sooden-Allendorf, für die Auditierung bildet die Visitation in der Eleonoren-Klinik in Lindenfelsdurch Auditoren, also die von internen Winterkasten und in dem Rehabilitatioder externen Fachkollegen und/oder onszentrum am Sprudelhof in Bad Naudem QMB vor Ort ausgeführte Unter- heim. Die Klinik Sonnenblick in Marburg suchung. Nach der Visitation erstellen und die Klinik am Park in Bad Schwaldie Auditoren einen schriftlichen Bericht bach folgten in der zweiten Phase. mit Stärken, Verbesserungsvorschlägen Für die Einführung des QM und die und Handlungsempfehlungen für den vi- erforderlichen Schulungen hat die Deutsitierten Bereich der Klinik. Der Bericht sche Rentenversicherung Hessen die Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Sozial- und Arbeitsmedizinische Aka- interdisziplinäres QM-Team aus den statt. Nach rund 16 Monaten konnte Berufsgruppen Pflege, Therapie, Me- das QM-Handbuch an die mit der Zerdemie Baden-Württemberg e. V (SAMA) beauftragt. Die SAMA ist ein gemein- dizin, Ernährung, Küche, Verwaltung, tifizierung beauftragte Firma EQ-Zert Technik, Hausreinigung, Psychologie eingesandt werden. Diese prüfte das nütziger Träger für berufliche Fort- und Weiterbildung, Qualifikation und Quali- und Diagnostik gebildet. In Workshops Handbuch der Klinik Kurhessen und tätsentwicklung im Gesundheitswesen wurden diese Beschäftigten zusätzlich bestätigte der Reha-Einrichtung die mit Geschäftsstellen in Stuttgart und zu Moderatoren und internen Auditoren Zertifizierungsreife sowie den vorgesehenen Termin für das Zertifizierungsausgebildet. Ulm. So konnten alle qualitätsrelevanten audit. Die insgesamt achtzig UnterrichtsDie vorstehenden Ausführungen für stunden umfassenden Schulungen zur Dokumentationen und Grundlagen in internen Audits überprüft werden. Der die Klinik Kurhessen gelten in vergleichQualifikation der jeweils acht Führungsbarer Form auch für die Eleonoren-Kliund Fachkräfte aus den drei Kliniken QM-Beauftragte begleitete die Sitzungen sowie der zwei Vertreter der Haupt- des internen Lenkungsausschusses und nik in Lindenfels-Winterkasten und das verwaltung wurden blockweise in fünf fungierte als Mittler zwischen Kliniklei- Rehabilitationszentrum am Sprudelhof in Bad Nauheim. zweitägigen Kursen jeweils freitags und tung, QM-Team und Mitarbeitern. Zunächst fand eine Selbstbewertung samstags abgehalten. Jeder Kurstag umfasste acht bis zehn 45-minütige Un- in der Klinik statt, um zu sehen, wel- Kooperation in der zweiten QM-Einterrichtseinheiten. Die Kursreihe diente che QM-Komponenten bereits vorhan- führungsphase Der nächste Schritt war die Impleden waren. Daraus ließ sich ersehen, dazu, Inhalt, Instrumente, Techniken welche Aufgaben und Schwerpunkte in mentierung von Qualitätsmanagement und Methoden des QM kennenzulernen, im beruflichen Alltag einzusetzen und den nächsten Monaten erledigt werden in der Klinik am Park in Bad Schwalbach an der qualitätsgesicherten Weiterent- mussten. Diese Selbstbewertung wurde und der Klinik Sonnenblick in Marburg. Damit wurde im September 2008 bewicklung der medizinischen Versorgung in einer QM-Eröffnungsveranstaltung mitzuarbeiten. Die Kurse endeten mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- gonnen. Eine Besonderheit dieser zweiten tern der Bad Sooden-Allendorfer Klinik konkreten Aufgabenstellungen für die QM-Einführungsphase war eine KoopeQM-Umsetzung in den einzelnen Reha- vorgestellt. Nach dem Auftakt begann die eigent- ration mit den Kliniken der Deutschen Kliniken. Die Kliniken selbst wurden vor Ort liche Arbeit: Über 80 Arbeitsprozesse Rentenversicherung Oldenburg-Bredurch einen Berater (Coach) der SAMA wurden beschrieben. Diese bilden den men. Neben den trägereigenen Kliniken wesentlichen Teil „C“ des Qualitätsma- in Marburg und Bad Schwalbach waren mit ausgewiesener QM-Kenntnis und die ebenfalls in Bad Schwalbach Einführungserfahrung bebefindliche Montanus-Klinik gleitet. sowie die Marbachklinik in Bad Neben den fünf zweiKissingen und die Rheumatägigen Kursen fanden Klinik in Bad Wildungen in die regelmäßige gemeinsame QM-Einführung mit einbezogen. Sitzungen des QM-LenDie bei diesen fünf Kliniken kungsausschusses statt. erforderlichen Schulungen erDieser besteht aus den Klifolgten ebenfalls durch die exnikleitungen (Verwaltungsterne Unterstützung der Sozileiter und Chefarzt), den al- und Arbeitsmedizinischen QualitätsmanagementAkademie Baden-Württemberg Beauftragten (QMB) und (SAMA). Die Teilnehmer wurder Personalvertretung den dabei gemeinsam geschult, der jeweiligen Reha-Einwobei auch hier die einzelnen richtungen, Beschäftigten Kurse die Aufgabe hatten, die der Hauptverwaltung und der Personalvertretung Zertifikat für die Klinik Kurhessen in Bad Sooden-Allendorf: Verwaltungsleiter wesentlichen QM-Einführungsder Deutschen Rentenver- Markus Hamp, die beiden Qualitätsbeauftragten Sven Vockenroth und Gabriele schritte vorzubereiten, mögliche Eckhardt sowie Chefarzt Dr. Carl Bartholomäus (rechts) präsentieren die Urkunde Hindernisse vorwegzunehmen sicherung Hessen sowie und zeitnah Lösungswissen zur der SAMA. Der Lenkungsausschuss legte die Abläufe bei der nagement-Handbuches, ergänzt durch Verfügung zu stellen. Auch hier sah das weitere Vorgehen die Teile „A“ und „B“ mit InformatioEinführung des QM fest. Die Hauptarbeit bei der Implemen- nen über die strategische Ausrichtung, zur QM-Einführung vor, dass die KliKommunikationsstrukturen und Quali- niken durch einen Berater der SAMA tierung des Qualitätsmanagements fand in den Kliniken statt, deren erheblicher tätsziele der Klinik. Damit konnten in al- (Coach) mit ausgewiesener QM-Kenntlen Abteilungen messbare Qualitätsziele nis und Einführungserfahrung des QMSUmfang hier am Beispiel der Klinik Reha begleitet werden. Das Projekt enKurhessen in Bad Sooden-Allendorf festgelegt werden. Neben zahlreichen internen Audits dete mit der Vorbereitung der externen dargestellt wird: Zertifizierung. In der Klinik Kurhessen wurde ein fanden auch klinikübergreifende Audits Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 37 Alle Zertifizierungen erfolgreich nagementverfahren QMS-Reha aner- nicht die Bemühungen um eine ständige kannten Zertifizierungsstellen entschie- Verbesserung des QM-Systems. QM ist Der Auftrag zur Zertifizierung der Klinik Kurhessen in Bad Sooden-Allen- den sich die beiden kooperierenden in diesem Sinne eine prozessuale und dorf, der Eleonoren-Klinik in Linden- Rentenversicherungsträger für die ESC evaluative Daueraufgabe für die Rehabilitationseinrichtungen. fels-Winterkasten und des Rehabilita- GmbH in Kassel. Aus der „Vereinbarung zum internen Die erfolgreiche Umsetzung von tionszentrums am Sprudelhof in Bad Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. Qualitätsmanagement in der RehabilitaNauheim ging an die Firma EQ-Zert mit Sitz in Ulm. Diese zertifizierte die 2 a SGB IX“ ergibt sich, dass Überwa- tion ist an bestimmte Voraussetzungen Klinik Kurhessen als erste Klinik der chungsaudits bei Zertifizierungen nach geknüpft. Hierzu gehören Interesse der Leitungsebene an QualitätsmaDeutschen Rentenversinagement, Strukturen für Qualicherung Hessen im Juli tätsmanagement, wie zum Bei2009 nach der Norm DIN spiel die Benennung eines QMB, EN ISO 9001:2008 mit einer Qualitätsbewusstsein mit dem Gültigkeitsdauer des ZerWillen zur Qualitätsverbessetifikats von drei Jahren bis rung, Verfahren zur ProblemJuli 2012. Überwachungserkennung, QM-Techniken, wie audits erfolgten jeweils zum Beispiel Prozessanalyse, Mitte der Jahre 2010 und und QM-Verfahren, wie zum Bei2011. spiel Schulung, Zertifizierung, Nach der gleichen Leitlinien und Standardisierung. Norm erhielt die EleonoWelchen Weg eine Klinik ren-Klinik ihr Zertifikat im wählt, um ihre LeistungsfähigSeptember 2009 mit Überkeit insgesamt zu verbessern, wachungsaudits im August hängt von zahlreichen Faktoren 2010 und im August 2011. Eleonoren-Klinik Lindenfels-Winterkasten: Christian Tatzel (Firma SAMA) ab. Für die Wirksamkeit von Gültig ist das Zertifikat diegratuliert Chefarzt Dr. Hans-Peter Filz, dem Qualitätsbeauftragten Klaus zentraler Bedeutung ist, dass ser Klinik bis September Lautenschläger und Verwaltungsleiter Peter Gehrisch zum Zertifikat. ein QM-System zu der Einrich2012. tung - ihrem Auftrag, ihren Da im Januar 2010 das Aufgaben, ihren Zielen, ihrem SelbstZertifizierungsverfahren QMS-Reha of- QMS-Reha im Gegensatz zu solchen fiziell von der BAR anerkannt wurde, nach DIN EN ISO 9001: 2008 nicht vor- verständnis und ihrer Kultur - passt. gesehen sind. Stationäre Reha-Ein- Übergeordnetes Ziel ist, dass das QMkonnte sich das Rehabilitationszentrum am Sprudelhof im Juli 2010 sowohl nach richtungen haben hiernach lediglich System im Laufe seiner Entwicklung und Verbesserung in die RehabilitatiDIN EN ISO 9001: 2008 als auch nach nach drei Jahren eine Re-Zertifizierung nachzuweisen. Die Beauftragung des onseinrichtung hineinwächst, indem QMS-Reha zertifizieren lassen. Ein erstes Überwachungsaudit fand im Juni Zertifizierers ESC GmbH erfolgte des- sich immer mehr Mitarbeiterinnen 2011 statt. Das Re-Zertifizierungsaudit halb nur für die Zertifizierungen selbst und Mitarbeiter mit dem Gedankengut ist im Juli 2013 erforderlich mit einem und die nach jeweils drei Jahren fälligen des Qualitätsmanagements identifizieren. vorherigen weiteren Überwachungsau- Re-Zertifizierungsaudits. Die Klinik Sonnenblick wurde im Die fünf Kliniken der Deutschen Rendit Mitte des Jahres 2012. Im Rahmen der Kooperation der November 2010 und die Klinik am Park tenversicherung Hessen bleiben durch Deutschen Rentenversicherung Hessen im April 2011 erfolgreich zertifiziert. Im die Erfüllung der im Rahmen der Quamit der Deutschen Rentenversicherung November 2013 beziehungsweise April litätssicherung geforderten AnfordeOldenburg-Bremen wurde im Hinblick 2014 sind die jeweiligen Re-Zertifizie- rungskriterien jetzt und in der Zukunft konkurrenzfähig zu anderen Rehabiliauf die weiteren anstehenden Zertifizie- rungsaudits erforderlich. Damit sind seit April 2011 alle fünf tationseinrichtungen. Alle Mitarbeiterungen Anfang des Jahres 2010 eine geeignete und für QMS-Reha zugelassene eigenen Kliniken der Deutschen Ren- rinnen und Mitarbeiter in den Kliniken, tenversicherung Hessen erfolgreich die in diesen Prozess aktiv eingebunZertifizierungsgesellschaft gesucht. Es den waren und zu einem großen Anteil ging hierbei um eine neue Auftrags- zertifiziert. auch als Multiplikatoren gewirkt haben, vergabe für die Zertifizierung der beikönnen stolz sein auf das Erreichte. den Rehabilitationseinrichtungen der Dieses Ergebnis war nur durch den Deutschen Rentenversicherung Hessen, Qualitätsmanagement als gemeinsamen Einsatz aller zu erzielen. der Klinik am Park in Bad Schwalbach laufender Prozess Mit den erfolgten Zertifizierungen und der Klinik Sonnenblick in Marburg, sowie aller eigenen Kliniken der DeutEin QM-System ist eine dynamische sind große, erste Schritte getan. Es liegt schen Rentenversicherung Oldenburg- Angelegenheit. Es ist als ein lernendes nun an allen Beteiligten, das QualitätsBremen. Verfahren gedacht, greift Verände- management in den Kliniken dauerhaft Von den zum damaligen Zeitpunkt rungen auf und setzt sie um. Der Erwerb mit Leben zu erfüllen und erfolgreich weiter zu entwickeln. fünf von der BAR für das Qualitätsma- und der Erhalt eines Zertifikats ersetzen 38 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Abschied und Neubeginn im Ehrenamt Versichertenälteste sind Helfer in der Nachbarschaft, zwölf wurden verabschiedet, zehn neu in das Amt gewählt Von Christoph E. Albrecht*) Herzlich willkommen „Herzlich willkommen!“, hieß es für die neugewählten Versichertenältesten, Vertrauenspersonen und Beisitzer in den Widerspruchsausschüssen. Im Rahmen einer eintägigen Einführungsveranstaltung wurden ihnen die Grundlagen des gesamten Tätigkeitsfeldes der Deutschen Rentenversicherung Hessen nahe gebracht. Geschäftsführer Karlheinz Reichert begrüßte die Teilnehmer auch im Namen der Vorsitzenden von Vorstand und Vertreterversammlung und gab zu Beginn einen Überblick über die Geschichte und die Organisationsstruktur des Hauses. Die anschließende Tagesordnung war gekennzeichnet durch eine anspruchsvolle Tour rund um das Versicherungs-, Renten- und Rehabilitationsrecht. Von der Wichtigkeit der Kontenklärung über die Voraussetzungen für die einzelnen Rentenarten bis hin zu den Grundzügen der Rehabilitation reichte das Themenfeld. Vorträge über die Arbeit des Prüfdienstes und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens rundeten die Veranstaltung ab. *) Referatsleiter für Angelegenheiten der Selbstverwaltung in der Direktionsabteilung Vorstandsvorsitzender Stefan Körzell und Geschäftsführer Karlheinz Reichert mit den anwesenden Geehrten (v.l. ): Otto Bremser, Reinhold Krapf, Brigitte Schmidt, Robert Becker, Fritz Nickel, Eberhard Lorenz Auf Wiedersehen Mit den Sozialwahlen sind eine Reihe von Versichertenältesten aus ihrem Ehrenamt ausgeschieden. Zur Würdigung ihres teilweise langjährigen Engagements luden der Vorstandsvorsitzende Stefan Körzell und Geschäftsführer Karlheinz Reichert zu einer kleinen Feierstunde in der Hauptverwaltung ein. Neben den ehemaligen Versichertenältesten wurden für ihre bislang 25-jährige Tätigkeit im Ehrenamt auch weiterhin aktive Jubilare geehrt. Sowohl Stefan Körzell als auch Karlheinz Reichert betonten in ihren kurzen Ansprachen die Wichtigkeit ehrenamtlichen Engagements, welches auch die Versichertenältesten als Helfer in der Nachbarschaft erbringen. „Die Funktionsfähigkeit jedes demokratischen Gemeinwesens steht und fällt mit der Bereitschaft seiner Bürgerinnen und Bürger, sich für die Gemeinschaft zu engagieren“, brachte es Körzell auf den Punkt und dankte den Teilnehmern herzlich für ihren Einsatz für die Versicherten. Als Zeichen des Dankes übergab er den Ausgeschiedenen und Jubilaren kleine Präsente, bevor man bei einem Glas Sekt die vergangenen Jahre Revue passieren ließ. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 39 Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei an die Deutsche Rentenversicherung Hessen Im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Eilbedürftigkeit Von Sigrun Westermann*) Die Deutsche Rentenversicherung sammelt im Rahmen ihrer Aufgaben eine Vielzahl von Daten über ihre Versicherten. Auf diese Daten möchten natürlich auch gerne andere öffentliche oder pri- Eine Sonderstellung nimmt hierbei die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei ein. Sie gehört zu den vielfältigen Aufgabenbereichen des Referates 503**) in der Abteilung Versicherungsleistungen und steht im Spannungsfeld zwischen Sozialdatenschutz und Eilbedürftigkeit, § 35 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I) und §§ 67 ff Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X). Die durchschnittlich monatlich siebzig bis achtzig Übermittlungsersuchen der Kriminalpolizei unterscheiden sich von den meisten anderen in großer Zahl eingehenden Auskunftsersuchen durch ihre aus der Sicht der Polizei gebotene Eilbedürftigkeit der Auskunft. Anlass für das Ersuchen ist regelmäßig ein wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren, in dem die Polizei die Ermittlungen führt. Häufig soll ein direkter Zugriff erfolgen, es besteht Gefahr im Verzuge oder es liegt ein Durchsuchungsbefehl vor. Der Eilbedürftigkeit Referatsleiterin in der Abteilung Versicherungsleistungen **) Das Referat 503 ist zuständig für Sonderaufgaben, mithin Auskünfte nach §§ 68 ff SGB X. *) 40 vate Einrichtungen zugreifen. Deswegen hat der Gesetzgeber die Daten besonders geschützt. Sozialdaten dürfen nur unter engen gesetzlich geregelten Voraussetzungen herausgegeben werden. entsprechend erfolgt die gesamte Kommunikation mit der Kriminalpolizei fast ausschließlich durch Telefax. Die Polizei erwartet in der überwiegenden Zahl der Fälle eine unverzügliche Antwort, möglichst am gleichen Tag. Die Polizei hat auf der einen Seite zwar ein berechtigtes Interesse an den Daten, weil häufig schwerwiegende Verbrechen vorliegen, auf der anderen Seite sollten gerade bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit weit reichenden Folgen für die Betroffenen nicht unnötig sensible Sozialdaten preisgegeben werden. Deshalb hat die Deutsche Rentenversicherung den gesetzlichen Auftrag, auf die Einhaltung des strengen Datenschutzes zu achten. Die Bearbeitung erfolgt dementsprechend unter sorgfältiger Prüfung der Übermittlungsbefugnis und wird mit der endgültigen Entscheidung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des höheren Dienstes abgeschlossen. Gesetzliche Grundlage der Übermittlung von Sozialdaten an die Kriminalpolizei ist § 68 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von personenbezogenen Daten für Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Sie lässt die Offenbarung nur ganz bestimmter Daten zu. Dies sind: wder Vor-und Familienname w das Geburtsdatum w der Geburtsort wdie derzeitige Anschrift des Betroffenen wder derzeitige oder zukünftige Aufenthalt und wNamen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 § 68 SGB X folgt mit der Einhaltung des strengen Sozialdatenschutzes der Tradition der Geheimhaltung von Daten der Versicherten, Rentner und deren Angehörigen als Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis. Es gilt insoweit der Grundsatz des generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Im Zeitalter der vielfältigen Verbreitung von Daten gegen den Willen der betroffenen Personen – aktuell in der Diskussion: Facebook – ist für die Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung ein Schutz geschaffen worden, der seine unbedingte Berechtigung hat. Dies führt natürlich zu einer Einschränkung des Informationsbedürfnisses der ermittelnden Polizei und – meist telefonisch – zu Klärungsbedarf. Am häufigsten werden Angaben über die uns bekannte Adresse und den aktuellen Arbeitgeber des Tatverdächtigen gewünscht. Nicht immer ist ein aktueller Arbeitgeber bekannt. So kann der Betroffene beispielsweise gerade arbeitslos sein. Über diese Tatsachen darf die Rentenversicherung wegen der strengen gesetzlichen Regelung keine Auskunft erteilen. Ebenso verhält es sich bei einer selbständigen Tätigkeit und mit anderen, nicht in der Aufzählung des § 68 SGB X enthaltenen Daten (zum Beispiel den Namen der Krankenkasse, die Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber, den gegenwärtigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Bezug von Geldleistungen). Eine Übermittlung dieser Daten ist nach § 68 SGB X nicht zulässig. Sollte in Einzelfällen die Übermittlung weiterer persönlicher Daten für die Polizei von entscheidender Bedeutung sein, hat sie jedoch immer noch die Möglichkeit, einen richterlichen Beschluss gemäß § 73 Abs. 3 SGB X zu erwirken. Eine solche richterliche Anordnung erfolgt, soweit die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§73 Abs. 1 SGB X). Hierdurch wird der Auskunft durch den Rentenversicherungsträger eine richterliche Prüfung vorgeschaltet, die entscheidet, ob die Übermittlung der Daten für das Strafverfahren wirklich erforderlich ist. Das Gericht prüft zunächst, ob es sich bei der Straftat um ein Verbrechen (zum Beispiel Mord, Totschlag), eine sonstige Straftat von erheblicher Bedeutung (zum Beispiel Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Betrug in Millionenhöhe) oder eine andere Straftat handelt. Davon hängt der Umfang der zu übermittelnden Daten ab. Nur bei Verbrechen und Straftaten von erheblicher Bedeutung sind Art und Umfang der Daten nicht begrenzt - mit Ausnahme der in § 76 Abs. 1 SGB X genannten Daten (dies betrifft vor allem medizinische Daten). Bei den anderen Straftaten „Vergehen ohne erhebliche Bedeutung“, - das sind rechtswidrige Taten, die in Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 73 Abs. 2 SGB X)- sind die Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, im Gesetz enumerativ aufgezählt. Es handelt sich um die gleichen Daten, deren Offenbarung § 68 Abs. 1 SGB X erlaubt. Zusätzlich dürfen aufgrund des richterlichen Beschlusses noch folgende Daten übermittelt werden: früher geführte Namen, frühere Anschriften, Namen und Anschriften der früheren Arbeitgeber und Angaben über erbrachte und demnächst zu erbringende Geldleistungen. Nach Erhalt des richterlichen Beschlusses ist es dem Rentenversicherungsträger in dem oben genannten Umfang möglich, diese Sozialdaten an die Kriminalpolizei zu offenbaren. Übermittlungsersuchen der Polizeibehörde gehen in großer Zahl bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Für die Kriminalpolizei sind die Auskünfte der Rentenversicherung bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten offenbar von Nutzen. Insgesamt gesehen setzt das Sozialgeheimnis durch den Grundsatz des generellen Übermittlungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt der Offenbarung von Sozialdaten an die Kriminalpolizei durch den Rentenversicherungsträger enge und klare Grenzen. Der Gesetzgeber sorgt mit dieser Regelung zum Wohle aller Versicherten für einen ausreichenden Schutz der vorwiegend zum Zwecke der Gewährung von Rentenleistungen gesammelten Sozialdaten. Jugendportal in neuem Look Rentenblicker erklärt Jugendlichen die Altersvorsorge In dem Jugendportal www.rentenblicker. de erklärt die Deutsche Rentenversicherung jungen Menschen die Altersvorsorge. Nach einem Relaunch ist das Portal jetzt noch stärker auf das Nutzungsverhalten Jugendlicher zugeschnitten. Schüler im Ferienjob, Auszubildende, junge Eltern oder Jugendliche im Freiwilligendienst finden hier lebensnahe Informationen zur Rentenversicherung. Das Jugendportal zeigt, welche Leistungen die gesetzliche Rentenversicherung auch schon in jungen Jahren bietet. Außerdem gibt der Rentenblicker neutrale und von Geschäftsinteressen unabhängige Tipps zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die interaktiven Angebote und Nachrichten sind werbefrei. Der Stil ist klar und für Jugendliche verständlich. Das Portal ist auch für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich. Weitere Infos gibt es unter www.rentenblicker.de Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 41 Jetzt will ich´s wissen Kostenlose Vorträge und Seminare der Deutschen Rentenversicherung Hessen Wie genau wird meine Rente berechnet? Das hängt mit dem Einkommen zusammen, klar. Aber wie wirken sich Ausbildungszeiten aus? Wie eine Babypause? Und was passiert, wenn ich meinen Job nicht mehr ausüben kann? Unter welchen Voraussetzungen muss ich als Rentner Steuern zahlen? Die Deutsche Rentenversicherung Hessen gibt Antwort auf diese Fragen. Sie bietet eine Reihe von Vorträgen und Seminaren zu allen wichtigen Themen rund um Rente und Altersvorsorge an. Die Teilnahme ist kostenlos. Die nächsten Veranstaltungen finden Sie gleich hier: Einfach die Themen auswählen und die Anmeldung nicht vergessen! Im Kasten „Veranstaltungsorte“ finden Sie alle Hinweise zur Kontaktaufnahme. Vorträge Beginn jeweils 16:30 Uhr; Vortragsdauer etwa zwei Stunden. Frauen und Rente: Was ist wichtig? w Eigene Rente und zusätzliche Altersvorsorge wBabypause, Teilzeitarbeit, Minijobs und Pflege von Angehörigen wVersorgungsausgleich bei Scheidung wWitwen und Erziehungsrenten Termine Bad-Sooden-Allendorf 24.09.2012 Darmstadt20.09.2012 Frankfurt 19.09.2012 Gießen13.09.2012 Selbständig? Richtig und gut rentenversichert! w Selbständig oder scheinselbständig? wWie sich Existenzgründer absichern sollten wWer muss oder kann Beiträge zahlen? w Welche Fristen sind zu beachten? w Unsere Leistungen - ohne Risikoausschluss bzw. -zuschlag Termine Darmstadt06.09.2012 Frankfurt 11.09.2012 Gießen27.09.2012 Kassel20.09.2012 Jeder Monat zählt! Bausteine für meine Rente w Was sagen mir Renteninformation und Versicherungsverlauf? w Zählen neben Beitragszeiten auch Zeiten der Ausbildung, der Krankheit, der Pflege, der Arbeitslosigkeit und der Kindererziehung ...? wWie kann ich fehlende Zeiten nachweisen? Termine Darmstadt23.08.2012 Gießen06.09.2012 Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Erwerbsgemindert oder berufsunfähig - was wäre wenn? w Wann liegt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vor? wWie lange wird die Rente gezahlt? w Darf ich hinzuverdienen? Termine Darmstadt27.09.2012 Frankfurt26.09.2012 Gießen20.09.2012 Künzell (bei Fulda) 24.09.2012 Wiesbaden23.08.2012 Arbeitslos? In Altersteilzeit? Auswirkungen auf die Rente wWas bringt die Meldung bei der Agentur für Arbeit? w Was muss ich bei Sperrzeiten, Ruhenszeiten und Altersteilzeit beachten? wAltersteilzeit wAb wann kann ich eine Rente beziehen? Termine Bad-Sooden-Allendorf27.08.2012 Darmstadt13.09.2012 Frankfurt25.09.2012 42 Todesfall: Versorgt über den Partner? w Hinterbliebenenleistungen - Wer? Wann? Wie lange? wEinkommensanrechnung wAbfindung bei Wiederheirat w Rentensplitting - Die Alternative? Termine Kassel26.09.2012 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 w Wer kann Rente wegen Alters beanspruchen? w Wann sind die Voraussetzungen erfüllt? wWie, wo und wann kann die Rente beantragt werden? w Ergeben sich für mich Rentenabschläge? Termine Darmstadt Frankfurt Wiesbaden 30.08.2012 28.08.2012 30.08.2012 Meine Altersvorsorge - was habe ich schon, was brauche ich noch? w Risikoabsicherung - Invalidität, Alter, Tod w Gesetzliche, betriebliche und private Absicherung im Überblick w Der Staat hilft mit: „Riester“, „Rürup“... Termin Frankfurt21.08.2012 Rente & Steuern - was muss ich wissen? wWer ist als Rentner steuerpflichtig? wDarstellen von Musterfällen mit Freibeträgen Termin Frankfurt 04.09.2012 Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung w Informationen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung Termin Künzell (bei Fulda) 17.09.2012 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben Termin Frankfurt18.09.2012 Seminar Beginn jeweils 16.30 Uhr. Vortragsdauer etwa zwei Stunden. Das Seminar umfasst je vier Veranstaltungen. Rentenkurs für Einsteiger w Begriffe, Ansprüche, Leistungen - leicht verständlich erklärt Frankfurt 22.08.2012 29.08.2012 05.09.2012 12.09.2012 Hierbei handelt es sich um drei getrennte Vortragsveranstaltungen, bei denen die Teilnehmer selber entscheiden können, wie tief sie in das Thema einsteigen wollen. Die drei Vorträge bauen aufeinander auf, können jedoch auch einzeln besucht werden. Dauer ca. 2 Stunden. w Vortrag 1 - Einblick - Was muss ich wissen? Hier wird erläutert, woran vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages gedacht werden sollte und was zu tun ist. w Vortrag 2 - Durchblick – Wie funktioniert die staatliche Förderung? Hier werden die steuerlichen und Zulagenaspekte der zusätzlichen Altersvorsorge erklärt. w Vortrag 3: Ausblick – Was kann ich noch tun? Hier werden Hinweise zu Altersvorsorgemöglichkeiten außerhalb der „Riester-Rente“ gegeben. In Wiesbaden wird erstmals ein Kompaktseminar zu dieser Vortragsreihe angeboten. Termine Termine Altersvorsorge - Ihre Zukunft jetzt sicher planen Gießen 03.09.2012 10.09.2012 17.09.2012 24.09.2012 Kassel 18.09.2012 25.09.2012 02.10.2012 09.10.2012 Künzell (bei Fulda) 20.09.2012 27.09.2012 04.10.2012 11.10.2012 Wiesbaden 06.09.2012 13.09.2012 20.09.2012 27.09.2012 Darmstadt 11.09.2012 18.09.2012 25.09.2012 Beginn 16:30 Uhr Frankfurt 13.09.2012 20.09.2012 27.09.2012 Beginn 17:30 Uhr Hier können Sie sich anmelden: Veranstaltungsorte der Deutschen Rentenversicherung Hessen Gießen, Südanlage 21, E-Mail: [email protected], Tel.: 0641 9729444, Fax: 0641 9729190 Bad Sooden-Allendorf, Am Haintor 7, E-Mail: [email protected], Tel.: 05651 2289110, Fax: 05651 2289116 Kassel, Jordanstraße 6, E-Mail: [email protected], Tel.: 0561 7890105, Fax: 0561 7890190 Darmstadt, Wilhelminenstraße 34, E-Mail: [email protected], Tel.: 06151 4938668, Fax: 06151 13063190 Künzell (bei Fulda), Danziger Straße 2, E-Mail: [email protected], Tel.: 0661 4803979307, Fax: 0661 4803979190 Frankfurt, Stiftstraße 9-17, E-Mail: [email protected], Tel.: 069 29998444, Fax: 069 29998190 Wiesbaden, Marktstraße 10, E-Mail: [email protected], Tel.: 0611 23608300, Fax: 0611 157559190 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 43 „Heute für morgen Zeichen setzen“ Frauen informieren sich am Internationalen Frauentag im Main-Kinzig-Kreis über das Thema Rente Von Petra Lotz*) Anlässlich des Internationalen Frauentages am 8. März bot der Main-Kinzig-Kreis für seine 700 weiblichen Beschäftigten in der Verwaltung einen Vortrag zum Thema Rente an. Hierzu Das Interesse an diesem Vortrag war enorm. So konnten sich die Organisatorinnen des Frauenbüros darüber freuen, dass der Barbarossasaal mit 150 Plätzen in kürzester Zeit komplett ausgebucht war. wurde als Referentin Petra Lotz, Beraterin in der Auskunftsund Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Gelnhausen, eingeladen. besonders an die Frauen, die wegen der Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Es gibt noch viel zu tun „Heute für morgen Zeichen setzen“ war das Thema des diesjährigen Frauentages. In ihrer kurzen Ansprache wies die Frauenbeauftrage des Main-KinzigKreises Ute Pfaff-Hammann darauf hin, dass es immer noch viele Ungerechtigkeiten zu beseitigen gelte. So erhielten Frauen oftmals noch immer nicht den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Der europäische Durchschnitt liege bei 15 Prozent weniger Lohn für die Kolleginnen, in Deutschland seien es sogar 23 Prozent. Der Kreisbeigeordnete des MainKinzig-Kreises, Dr. André Kavai, wies auf die Diskussion um den Mindestlohn hin, der viele Frauen am Ende aber nicht vor Altersarmut schütze. Er denke dabei *) Auskunfts- und Beratungsstelle Gelnhausen 44 Auswirkungen auf die Rentenhöhe Kreisbeigeordneter des Main-Kinzig-Kreises, Dr. Kavai, mit den Mitarbeiterinnen des Frauenbüros sowie Ute Pfaff-Hammann und Petra Lotz (rechts außen) Der Gesetzgeber hat das erkannt, so Petra Lotz in ihrem Vortrag. Sie zählte auf, wie die Kindererziehung und Pflegebeiträge im Rentenkonto angerechnet werden und wie sich Teilzeitbeschäftigung und Minijob auf die Rente auswirken. Sie informierte ebenfalls über die Bedeutung des Versorgungsausgleiches bei Ehescheidung, Ansprüche auf Erwerbsminderungs- oder Altersrente und das Hinausschieben des Rentenalters. Zu guter Letzt wurden die Zuhörerinnen noch auf die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge hingewiesen. Zu allen angesprochenen Themen wurden zahlreiche Informationsbroschüren ausgehändigt. Wer sich über die private Altersvorsorge informieren möchte, kann sich bei den kostenlos stattfindenden Kursen, die die Deutsche Rentenversicherung Hessen neutral und unabhängig in Zusammenarbeit mit den Volkshochschulen oder in den eigenen Dienststellen abhält, anmelden. Für die individuelle Beratung stehen die örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Hessen gerne zur Verfügung, so Petra Lotz. Zahlreiche interessierte Zuhörerinnen im komplett ausgebuchten Barbarossasaal des Main-Kinzig-Forums in Gelnhausen Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Aus Recht und Gesetz Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Februar 2012 L 5 R 448/11 B ER (rechtskräftig) Wesentliche Entscheidungsinhalte § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB I), § 31 SGB X, § 850f Abs. 1 ZPO Die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages der Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I und seine Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger als (Dritt-) Schuldner der abgetretenen Forderung enthält keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO und den Erlass eines entsprechenden Beschlusses sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ein Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO ist gegen den Zessionar als Gläubiger zu richten und nicht gegen den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner. Aus dem Sachverhalt Der Antragsteller begehrt mit einem „Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO“ die Heraufsetzung des ihm von seiner Rente pfändungsfrei zu belassenden Betrages. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Unter Offenlegung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages getroffenen Abtretungsvereinbarung forderte die Y-Bank die Antragsgegnerin auf, den pfändbaren Teil der Rente des Klägers künftig an sie auszuzahlen. Die Antragsgegnerin teilte der Y-Bank und dem Antragsteller daraufhin mit, dass der pfändbare Betrag aus der Rente an die Y-Bank gezahlt werde. Zum 1. Juli 2011 nahm die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenerhöhung durch Bescheid vom 25. Mai 2011 eine Neuberechnung der Altersrente vor. Infolge Änderung der Pfändungsfreigrenzen ermittelte die Antragsgegnerin einen zugunsten der Y-Bank abzutrennenden Betrag in Höhe von 196,78 Euro. Gegen diesen Neuberechnungsbescheid erhob der Antragsteller Widerspruch „bezüglich der Überweisung an die Y-Bank“ und machte geltend, dass die Sicherstellung seiner laufenden Kosten für die Unterbringung im Seniorenheim vorrangig sei. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit, dass es dem Rentenversicherungsträger als Drittschuldner nicht möglich sei, den nach § 850c ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrag heraufzusetzen. Es werde angeregt, mit dem Abtretungsgläubiger über eine Reduzierung des pfändbaren Betrages eine Absprache zu treffen oder beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Beschlusses zu stellen. Der Antragsteller stellte daraufhin beim Sozialgericht einen „Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO“ und vertrat die Auffassung, dass der Pfändungsfreibetrag zu erhöhen sei. Durch Beschluss vom 31. August 2011 hat das Sozialgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Be- scheid vom 25. Mai 2011 aufschiebende Wirkung habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe der Versicherungsträger in eigener Zuständigkeit über eine Reduzierung des pfändbaren Betrages nach § 850f ZPO zu befinden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Hessische LSG den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und den Antrag des Antragstellers nach § 850c Abs. 4 ZPO abgelehnt. Aus den Entscheidungsgründen Die Beschwerde ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nur insoweit nicht zu beanstanden, als dem Antragsteller für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist; im Übrigen ist der Beschluss abzuändern. Die Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2011 aufschiebende Wirkung habe, geht ins Leere. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht der Hauptsache nach der Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des privaten Interesses des Bescheid Adressaten an der Aufhebung der Vollziehung einerseits sowie des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei gilt der Grundsatz, dass an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs sind. Gemäß § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dieser Grundsatz wird jedoch in § 86a Abs. 2 SGG in zahlreichen Fällen durchbrochen mit der Folge, dass Widerspruch und/oder Klage in den dort im Einzelnen genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem bei der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten sowie für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Eine „laufende Leistung“ wird im Sinne § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht nur dann „herabgesetzt oder entzogen“, wenn der angefochtene Verwaltungsakt das Stammrecht selbst in seinem Bestand berührt, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn die sich aus dem Stammrecht ergebenden einzelnen Leistungsansprüche im Wege der Verrechnung geschmälert und damit dem Leistungsberechtigten (zumindest teilweise) vorenthalten werden. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass eine Anfechtungsklage, die im Falle der vollständigen Entziehung des Stammrechts nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine aufschiebende Wirkung hat, nach dem Willen des Gesetzgebers in prozessualer Hinsicht weitergehende Rechtswirkungen haben soll, sofern sie sich lediglich gegen die für den Leistungsberechtigten weit weniger belastende Verrechnung mit einzelnen, sich aus dem Stammrecht ergebenden Leistungsansprüchen richtet. Wenn die Anfechtungsklage schon bei Entziehung des Stammrechts keine aufschiebende Wirkung hat, dann muss dies erst recht gelten im Falle der Verrechnung hinsichtlich einzelner sich aus dem Stammrecht ergebender Einzelleistungsansprüche. Wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist ein solcher Ausnahmetatbestand, in welchem der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, im Hinblick auf die durch den Bescheid vom 25. Mai 2011 getroffene Regelung nicht gegeben. Soweit dem Antragsteller in diesem Bescheid mitgeteilt worden ist, dass der sich aus der Tabelle zu § 850c ZPO ergebende pfändbare Teilbetrag in Höhe von 196,78 Euro an die Y-Bank ausgezahlt werde, handelt es sich nicht um eine vom Verfügungssatz dieses Bescheides erfasste Regelung, sondern um eine lediglich bei Gelegenheit der Bescheiderteilung erfolgte Unterrichtung des Antragstellers durch schlichtes Verwaltungshandeln. Zwar hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 43/93) in früherer Zeit erwogen, ob die Errechnung des pfändbaren Betrages - weil sie bezogen auf den jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden müsse - einen eigenständigen Regelungscharakter habe. Der Senat folgt insoweit allerdings der nach wie vor überzeugenden Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 = BSGE 70, 37, 40), wonach die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages der Abtretung und seine Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger als (Dritt-) Schuldner der abgetretenen Forderung eben gerade keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X enthält. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 45 Bei der Abtretung von Teilen des Rentenanspruchs handelt es sich um die - zulässige - so genannte Vorausabtretung künftiger, bestimmbarer Forderungen. Bei dieser Abtretung obliegt es dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Versicherten (Zedent) als auch des Abtretungsempfängers (Zessionar), gemäß § 53 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln. In der Errechnung dieses Betrages und der nachfolgenden Auszahlung liegt allerdings keine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Kennzeichnend für eine „Regelung“ ist nämlich, dass seitens der Behörde mit dem Ziel der Setzung einer Rechtsfolge eine rechtsverbindliche Anordnung vorgenommen wird. Eine solche Regelung nimmt bei der Abtretung des Rentenanspruchs in bestimmbarer Höhe jedoch nicht der Rentenversicherungsträger vor, sondern der Versicherte, der als Altgläubiger der Forderung mit der Abtretung rechtsgeschäftlich über diese verfügt. Mit dieser Verfügung wird die Rechtszuständigkeit über die abgetretene Forderung verändert; denn als Verfügung ist die Abtretung auf Seiten des Altgläubigers darauf gerichtet, das bestehende Recht, die Forderung also, zu übertragen. Die Handlungen des Rentenversicherungsträgers - Ermittlung des abgetretenen Betrages und seine Auszahlung - kommt dagegen keine konstitutive Bedeutung mehr zu; der Rentenversicherungsträger vollzieht lediglich nach, was die Parteien des Abtretungsvertrages im Vorfeld bewirkt haben. Mithin können die Handlungen des Rentenversicherungsträgers nicht als Regelung gemäß § 31 SGB X qualifiziert werden. Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Fällen, in denen über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw. Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Konsequenz dieser rechtlichen Einordnung ist es, dass der Bescheid vom 25. Mai 2011 hinsichtlich der Mitteilung des nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbaren und seitens der Antragsgegnerin aufgrund der erfolgten Abtretung an die Y-Bank auszuzahlenden Teils der Altersrente keine Regelung enthält, die Gegenstand des insoweit erhobenen Widerspruchs sein könnte. Die (deklaratorische) Feststellung des Sozialgerichts, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, geht deshalb - jedenfalls was die vorliegend streitige Frage nach der „richtigen“ Höhe des unpfändbaren Betrages aus der Altersrente des Antragstellers angeht - ins Leere. Der Antragsteller beruft sich andererseits zu Recht darauf, dass der aus seiner Rente an die Y-Bank ausgekehrte Teilbetrag zu hoch bemessen sei. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die - wie vorliegend die Altersrente des Antragstellers - der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen 46 geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass zwischen dem Antragsteller und der Y-Bank ein wirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen ist. Die Y-Bank ist damit - in den Grenzen des § 53 Abs. 3 SGB I - neue Gläubigerin der Antragsgegnerin als Schuldnerin des Versicherten geworden. Liegt eine wirksame Abtretung vor, so ist diese vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu beachten. Der sich aus § 850c ZPO ergebende und an die Y-Bank auszukehrende Betrag beläuft sich auf 196,78 Euro monatlich. Gemäß § 850f Abs. 1 ZPO kann allerdings das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist, b)besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder c)der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Vollstreckungsgericht ist im vorliegenden Fall abweichend von § 828 Abs. 2 ZPO nicht das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sondern das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei der abgetretenen Forderung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt, für welchen nicht die Zuständigkeit der Zivilgerichte, sondern gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet ist. Die Sozialgerichte treten dabei an die Stelle des Vollstreckungsgerichts nach § 828 Abs. 2 ZPO und haben aus Gründen der Rechtsklarheit und praktikablen Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus dem Sozialrechtsverhältnis den danach gebotenen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 850f Abs. 1 ZPO zu gewähren. Einen Antrag gemäß § 850f Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller ganz offenkundig nicht gestellt. Sein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO kann auch nicht im Wege der Auslegung entsprechend umgedeutet werden. Denn ein Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO wäre zu richten gegen den Zessionar als Gläubiger des Antragstellers (im vorliegenden Fall also gegen die Y-Bank) und nicht gegen den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner. Der Antrag richtet sich damit gegen den falschen Antragsgegner. Der Antragsteller wird demzufolge - wie ihm dies bereits seitens der Antragsgegnerin nahe gelegt worden ist - mit der Y-Bank als Zessionarin eine Absprache hinsichtlich einer eventuellen Reduzierung des pfändbaren Betrages zu treffen oder beim zuständigen Sozialgericht einen gegen die Y-Bank gerichteten Antrag auf Erlass eines entsprechenden Beschlusses nach § 850f Abs. 1 ZPO zu stellen haben. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen trauert um Gottlieb Schelhas 12. Februar 2012 Der Verstorbene war seit 1999 als Versichertenältester der Deutschen Rentenversicherung Hessen tätig. Wir werden dem Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahren. Für die Vertreterversammlung Hans-Werner Schech (Vorsitzender) Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 Für den Vorstand Stefan Körzell (Vorsitzender) Der Geschäftsführer Karlheinz Reichert (Erster Direktor) Bücher Große Namen in Darmstadt - Auf den Spuren bedeutender Persönlichkeiten, von Anika Schröter; 12,80 Euro, Societäts-Verlag 2012; ISBN: 9783-942921-14-5 Dass die Wissenschaftsstadt nicht nur Zentrum des Jugendstils ist, sondern auch von vielen Musikern, Schauspielern, Politikern und Adeligen geprägt wurde, zeigt Darmstadt-Kennerin Anika Schröter im vorliegenden Band. Auf den Spuren berühmter Persönlichkeiten führt „Große Namen in Darmstadt“ zu Häusern und Plätzen, an denen man sich ihrer noch heute erinnern kann. Mit unter anderem Günter Strack, Justus Liebig und Louise Dittmar lernen Sie Menschen kennen, die in Darmstadt lebten, aber weit über Südhessen hinaus wirkten. Das gilt auch für Christian Stock, nach dem 2. Weltkrieg Präsident der Landesversicherungsanstalt Hessen und erster gewählter hessischer Ministerpräsident, Kasimir Edschmid, Georg und Luise Büchner oder Arnold Mendelssohn – wer sich in Darmstadt auf die Spuren großer Persönlichkeiten begibt, begegnet ihnen auf Schritt und Tritt. Staatliche Förderung der Alt e r s v o r s o rg e und Vermögensbildung, Kommentar zu den einschlägigen Regelungen des Altersvermögensgesetzes, Alterseinkünftegesetzes und Eigenheimrentengesetzes, zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, zum Fünften Vermögensbildungsgesetz, zum Wohnungsbau-Prämiengesetz und zu Vermögensbeteiligungen von Willy Gérard †u. Helmut Göbel; 2012, Loseblattwerk, 2.112 Seiten in 1 Ordner, 89 Euro Ergänzungen bei Bedarf, ISBN 978 3 503 06049 8; ERICH SCHMIDT VERLAG Durch das im Sommer 2008 in Kraft getretene Eigenheimrentengesetz (EigRentG) sind die Möglichkeiten, mit selbstgenutzem Wohneigentum privat für das Alter vorzusorgen, verbessert und erweitert worden. Dieser Kommentar geht auch ausführlich auf die Änderungen durch das EigRentG ein und erläutert unter anderem: den erweiterten Katalog der Möglichkeiten für ein mietfreies oder mietverbilligtes Wohnen im Alter, die neu eingeführte Tilgungsförderung, die nachgelagerte Besteuerung bei wohnungs-wirtschaftlicher Verwendung, die Einbeziehung von Bausparkassen und Wohnungs-Genossenschaften in den Arbeitskreis sowie den neuen Berufseinsteiger-Bonus. Gegenstand der aktuellen Ergänzung sind insbesondere die auf die Altersvorsorge und die Vermögensbildung bezogenen Änderungen, die das Einkommensteuergesetz und das Fünfte Vermögensbildungsgesetz durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, 124 q) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I S. 2592) erfahren haben. Dabei geht es, bezogen auf die so genannte RiesterRente, unter anderem um die Einführung eines jährlichen Mindestbeitrags als weitere, ab 2012 geltende Voraussetzung für die mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 EStG). Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sind verpflichtet, die Anleger bis zum 31. Juli 2012 über diese Regelung zu informieren. Neuregelungen, zum Teil im Sinne von Klarstellungen, gelten auch für die Steuerfreiheit bei bestimmten Übertragungen von Altersvorsorgevermögen und Anrechten auf Altersversorgung (§ 3 Nr. 55 c–55 e EStG). Das 5. VermBG ist um die Vorschrift ergänzt worden, dass dem Bau, dem Erwerb, dem Ausbau, der Erweiterung oder der Entschuldung eines Wohngebäudes, einer Eigentumswohnung usw. kein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zu Grunde liegen darf, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 5. VermBG). Derartige Anlagemodelle sind mit der Zielsetzung des 5. VermBG nicht vereinbar. Die Vorschrift stellt eine gesetzliche Festschreibung und teilweise Erweiterung einer bereits praktizierten Verwaltungsregelung dar und ist erstmals für ab 2012 angelegte vermögenswirksame Leistungen anzuwenden. Die aktuellen Gesetzesänderungen wurden in die Kommentierung eingearbeitet. Desweiteren sind Gesetze, Verordnungen und amtliche Vordrucke auf den aktuellen Stand gebracht worden. Servicetelefon Deutsche Rentenversicherung Hessen kostenlos 0800 - 100048012 Haben Sie Fragen zur Rente oder Rehabilitation? Montag bis Donnerstag 7:30 bis 18:00 Uhr Freitag 7:30 bis 15:00 Uhr Unser Expertenteam hilft Ihnen gerne weiter. Internet: www. deutsche-rentenversicherung-hessen. de E-Mail: [email protected] Bekanntmachung zum Betrieb des J/SMD-Systems (Java-basiertes Anwendungs-System im Sozial-Medizinischen Dienst) Gemäß § 88 Abs. 4 SGB X wird hiermit bekanntgegeben, dass zwischen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Beauftragte) und der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Auftraggeberin) eine Vereinbarung nach § 88 SGB X zum Betrieb des J/SMD-Systems sowie über die dafür erforderliche Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Auftrag nach § 80 SGB X und sonstigen personenbezogenen Daten nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen abgeschlossen wurde. Der Wortlaut kann bei der Abteilung für Informationstechnik und Informationsverarbeitung eingesehen werden. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012 47 Deutsche Rentenversicherung Hessen - Städelstraße 28 60596 Frankfurt am Main Postvertriebsstück - D 5063 - Gebühr bezahlt Nachträge und Ergänzungen Fragen zur Rente? Wir stehen Rede und Antwort. Die Rentenversicherung im SGB – Kommentar für die Praxis, herausgegeben von Eicher/ Keck/Michaelis, 76. und 77. Aktualisierung, Stand: März und Mai 2012, Jehle, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, 69121 Heidelberg Haushaltsrecht der Sozialversicherung, Haushaltsaufstellung – Haushaltsführung – Rechnungslegung, von Ministerialrat a. D. Dr. jur. Hubert Brandts und Ministerialrat Dr. jur. Rüdiger Wirth, Lieferung 1/12 (Anschluss zu Lieferung 3/11), Stand: Mai 2012, Erich Schmidt Verlag, 10724 Berlin Sozialgesetzbuch SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung - Kommentar, Hauck/ Nofz, Loseblatt-Kommentar bis einschließlich Lieferung 1/12 (Stand: März 2012), sowie 2/12 (Stand Mai 2012) Anschluß an Lieferung 5/11, Erich Schmidt Verlag, 10724 Berlin Sozialgesetzbuch SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, von Hauck/Noftz, Kommentar von Peter Masuch, Bernd Götze, Jürgen Griebeling, Dr. Dagmar Oppermann, Dr. Egbert Schneider, Claudia Schröder, Dr. Bernd Schütze und Rainer Seidel; Loseblattkommentar einschließlich 23. Lieferung (Stand: März 2012); DIN A5, Erich Schmidt Verlag, 10724 Berlin Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, Kommentar zu den einschlägigen Regelungen des Altersvermögensgesetzes und Alterseinkünftegesetzes, zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, zum Fünften Vermögensbildungsgesetz, zum Wohnungsbau-Prämiengesetz und zu Vermögensbeteiligungen, von Willy Gérard †, und Helmut Göbel; Ergänzungslieferung 1/12; Stand: Februar 2012, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., 10785 Berlin 48 Zum Beispiel auf der Kasseler Herbstausstellung vom 3. bis 11. November 2012 täglich von 9:30 Uhr bis 18:00 Uhr w Wie hoch ist meine Rente? w Arbeiten und Rente - darf ich das? w Die richtige Altersvorsorge - worauf muss ich achten? Wir freuen uns auf Ihren Besuch Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012