Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ausgabe 2

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Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ausgabe 2
D 5063 F
Nachrichten
der Deutschen Rentenversicherung Hessen
62. Jahrgang
Nr. 2 / April - Juni 2012
Treppenhaus des denkmalgeschützten
Hauptverwaltungsgebäudes der Deutschen
Rentenversicherung Hessen in Frankfurt
AUS DEM INHALT
 Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen tagt in Weilburg
 Die Rehaeinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind zertifiziert
 Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei an die Deutsche Rentenversicherung Hessen
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
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INHALT
27 Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen
tagt in Weilburg 28 Mit Politikern im Dialog
29 Keine „Reha nach Kassenlage“ - Brief der Selbstverwaltung und
des Geschäftsführers der Deutschen Rentenversicherung Hessen
an Bundesministerin von der Leyen
32 Rehabilitation, Prävention und berufsorientierte Therapie in der Klinik Kurhessen
34 Hohe Qualität bestätigt - Die Rehabilitationseinrichtungen
der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind zertifiziert
39 Abschied und Neubeginn im Ehrenamt
40 Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei an die Deutsche
Rentenversicherung Hessen - Im Spannungsfeld
zwischen Datenschutz und Eilbedürftigkeit
41 Jugendportal in neuem Look
Rentenblicker erklärt Jugendlichen die Altersvorsorge
42 Jetzt will ich´s wissen - Kostenlose Vorträge und Seminare
der Deutschen Rentenversicherung Hessen
44 „Heute für morgen Zeichen setzen“
Frauen informieren sich am Internationalen Frauentag
45 Aus Recht und Gesetz
47 Bücher
47 Bekanntmachung zum Betrieb des J/SMD-Systems
48 Nachträge und Ergänzungen
48 Deutsche Rentenversicherung Hessen berät
auf der Kasseler Herbstausstellung
Impressum
Herausgeber und Verleger:
Deutsche Rentenversicherung Hessen
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Redaktion: Astrid Morchat, Frankfurt am Main.
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Auflage 12.300; ISSN 1863-3196
Gesamtherstellung: Druckverlag Kettler GmbH,
Robert-Bosch-Straße 14, 59199 Bönen/Westfalen
Fotos: Deutsche Rentenversicherung Hessen
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Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
Parlament der Deutschen Rentenversicherung Hessen
tagt in Weilburg
Vertreterversammlung befasst sich mit den Konzepten zur Vermeidung der Altersarmut und der orthopädischen Rehabilitation und Prävention in der Klinik Kurhessen
Die aktuellen Reformvorschläge zur Vermeidung von Altersarmut waren das zentrale Thema der Vertreterversammlung der
Deutschen Rentenversicherung Hessen. Unter Leitung ihres
Vorsitzenden Hans-Werner Schech kam das Parlament des
Der Hessische Sozialminister Stefan
Grüttner unterstrich in seinem Grußwort die Bedeutung des ehrenamtlichen
Engagements in den Selbstverwaltungsgremien der gesetzlichen Rentenversicherung und hob die gute und
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
seinem Haus positiv hervor.
Konzepte zur Vermeidung
der Altersarmut
Jakob Brähler, stellvertretender Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Hessen, berichtete über den
Gesetzentwurf des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zur Anerkennung
der Lebensleistung in der Rentenversicherung. Ziel der Vorschläge sei die
Vermeidung von Altersarmut. Er stellte
die Reformansätze des „Regierungsdialogs Rente“ vor:
hessischen Rentenversicherungsträgers am 27. April 2012 in
Weilburg an der Lahn zusammen. Der weitere Schwerpunkt
der Frühjahrssitzung lag auf der orthopädischen Rehabilitation
und Prävention.
Rente nach Auffassung der gesetzlichen
Rentenversicherung in ihrer Zielsetzung
unklar, in ihren Auswirkungen nicht zielgenau und hinsichtlich der Finanzierung
nicht systemgerecht sei. Hier bestehe
noch deutlicher Optimierungsbedarf.
Kombi-Rente
Durch die Kombi-Rente werden die
Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezug
neu geregelt. Rentenbezug und Teilzeitarbeit sollen so flexibler miteinander
kombiniert werden können. Nach den
Plänen dürfen Rente und Hinzuverdienst
insgesamt das letzte Bruttoentgelt vor
Rentenbeginn nicht überschreiten. Jeder Rentner hat individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese Grenzen
überschritten, wird die Rente centgenau
gekürzt. Im Ergebnis ist ein höherer Hinzuverdienst möglich als nach geltendem
Recht. So kann der Übergang in die Rente
flexibler gestaltet werden.
Jakob Brähler, stellvertretender Geschäftsführer,
erörtert die verschiedenen Konzepte zur
Vermeidung von Altersarmut
Reha-Budget
Der beste Weg zur Vermeidung von
Armut im Falle von Erwerbsminderung
besteht darin, die Erwerbsminderung
selbst zu verhindern durch den Grundsatz „Reha vor Rente“, so Jakob Brähler. Die Rehabilitationsausgaben sind
w „Zuschuss-Rente“
w „Kombi-Rente“
w Zusatzbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung
w Verbesserte Erwerbsminderungsrente
w Reha-Budget
Zuschuss-Rente
Menschen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und Beiträge gezahlt oder
Erziehungs- oder Pflegeleistungen erbracht und zudem ergänzend vorgesorgt
haben, sollen im Alter auf ein Einkommen deutlich oberhalb der Grundsicherung kommen.
Jakob Brähler erläuterte an konkreten Beispielen, dass die Zuschuss-
v.l.: Stefan Grüttner, Hessischer Sozialminister, Hans-Werner Schech, Vorsitzender der Vertreterversammlung und Peter Schick, Bürgermeister der Stadt Weilburg
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per Gesetz seit 1997 gedeckelt. Er wies
darauf hin, dass der Anpassungsmechanismus dieses Reha-Deckels sich
künftig nicht allein an der Entwicklung
der durchschnittlichen Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer orientieren,
sondern auch die demografische Veränderung der Versicherten und die geplante Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch Anhebung der Altersgrenzen
berücksichtigen sollte.
Die im Referentenentwurf geplante
Anhebung des Rehadeckels ab dem
1. Januar 2017 sei grundsätzlich zielgerichtet, der gewählte Zeitpunkt der
Neuregelung aus Sicht der gesetzlichen
Rentenversicherung deutlich zu spät.
Aus diesem Grund sprach sich die Vertreterversammlung dafür aus, in einem
Brief an Bundesministerin Dr. Ursula von
der Leyen, die Position der Selbstverwaltung und des Geschäftsführers der
Deutschen Rentenversicherung Hessen
darzulegen (siehe Seite 29 - 31).
Rehabilitation und Prävention
Dr. Carl Bartholomäus, Chefarzt der
Klinik Kurhessen der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Bad SoodenAllendorf, erläuterte die orthopädische
Rehabilitation und Prävention durch
die gesetzliche Rentenversicherung. Er
stellte unter anderem das Programm
„JobReha“ vor, das die Rehabilitationsmaßnahme auf den vorhandenen Arbeitsplatz fokussiert und zu deutlich we-
Dr. Carl Bartholomäus, Chefarzt der Klinik
Kurhessen, Bad Sooden-Allendorf, informiert über
orthopädische Rehabilitation und Prävention
niger krankheitsbedingten Fehlzeiten
führt (siehe auch Seite 32 - 33).
Mit Politikern im Dialog
In Berlin trafen sich am 7. Mai die Vorsitzenden von Vorstand, Vertreterversammlung und die Geschäftsführung
mit Mitgliedern der hessischen SPDLandesgruppe. Darunter waren auch die
beiden früheren Bundesministerinnen
Heidemarie Wieczorek-Zeul und Brigitte
Zypries.
Der Themenschwerpunkt lag bei dem
Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung der Lebensleistung, insbesondere
bei dem Reha-Budget, das nach den
Vorstellungen des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales (BMAS) erst ab
dem Jahr 2017 angepasst werden soll.
Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist dieser Zeitpunkt deutlich zu spät. Sowohl die Veränderung der demografischen Struktur der
Versicherten als auch die geplante Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch
die Anhebung der Altersgrenzen sowie
die zu erwartende verstärkte Nachfrage
nach Reha-Leistungen durch die sogenannte „Baby-Boomer-Generation“
machen die Anhebung des Reha-Deckels
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bereits ab 2013 erforderlich. Die Selbstverwaltung und der Geschäftsführer der
Deutschen Rentenversicherung Hessen
haben diese Auffassung in einem Brief
an Bundesministerin Dr. Ursula von der
Leyen zum Ausdruck gebracht (siehe
Seite 29 – 31).
Erfreulicherweise war die Übereinstimmung mit der Deutschen Renten-
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versicherung Hessen zu diesem Thema
hoch. Dies galt auch für die durch das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geplante „Zuschuss-Rente“.
Hier besteht aus Sicht der Gesprächspartner noch Nachbesserungsbedarf.
Die Anwesenden vereinbarten, den
Informations- und Meinungsaustausch
künftig - auch mit anderen Parteien fortzuführen.
Keine „Reha nach Kassenlage“
Die Selbstverwaltung und der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Hessen sprechen
sich für die sofortige Anpassung des „Reha-Deckels“ aus.
Frau Bundesministerin
Dr. Ursula von der Leyen, MdB
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main
Telefon 069 6052-1003
Telefax 069 6052-1012
11017 Berlin
11. Mai 2012
Rehabilitationsbudget der gesetzlichen Rentenversicherung
gem. § 220 SGB VI
Sehr geehrte Frau Ministerin,
der Referentenentwurf Ihres Hauses zu einem „Gesetz zur Anerkennung
der Lebensleistung in der Rentenversicherung“ vom 22. März 2012 sieht
u.a. auch eine Änderung der Fortschreibung des „Reha-Deckels“ vor. Hiernach sollen ab dem 01.01.2017 neben der Entwicklung der Bruttolohn- und
Gehaltssumme je Beschäftigtem zusätzlich die Veränderung der demografischen Struktur der Versicherten sowie die geplante Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch Anhebung der Altersgrenzen bei dessen Berechnung
Berücksichtigung finden.
Sowohl die Versicherten- als auch die Arbeitgeberseite in der Selbstverwaltung und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Hessen
erkennen diese geplanten neuen Berechnungselemente grundsätzlich als
bedarfsgerecht und zielgerichtet an, wobei allerdings aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Hessen der gewählte Zeitpunkt der Neuregelung als eindeutig zu spät anzusehen ist. Bereits im vergangenen Jahr haben die Ausgaben für Rehabilitationsleistungen den für 2011 geltenden
„Reha-Deckel“ aller Träger nahezu vollständig ausgeschöpft. In den kommenden Jahren wird es noch schwerer werden, mit diesem „Reha-Deckel“
die Finanzierung der notwendigen Leistungen zur Teilhabe zu gewährleis-
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ten. Bereits im Jahr 2012 ist die Einhaltung des Rehabilitationsbudgets, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in der jüngeren Vergangenheit um jährlich durchschnittlich 4,5 Prozent gestiegenen Antragszahlen, fraglich. Dies hat seine Ursache darin, dass die Fortschreibungsregelung sich gegenwärtig noch ausschließlich
an der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer orientiert und strukturelle Änderungen bezüglich des Rehabilitationsbedarfes unberücksichtigt lässt.
Insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass auch bereits vor dem Jahr 2017 aufgrund des demografischen Wandels mit der in den sechziger Jahren des letzten
Jahrhunderts geborenen sogenannten „Baby-Boomer-Generation“ deutlich mehr
Versicherte in jene Altersgruppen gelangen, welche ein besonders hohes Risiko
im Hinblick auf den Rehabilitationsbedarf aufweisen. Der Versichertenbestand
dieser Gruppe wird von 21,5 Millionen Versicherten im Jahr 2008 um 12,6 Prozent
auf über 24 Millionen Versicherte in den Jahren 2016/2017 ansteigen. Dies zeigt
eindrucksvoll, dass es bereits allein wegen der demografischen Entwicklung erheblich mehr Menschen geben wird, die auf eine Rehabilitationsmaßnahme angewiesen sind, um weiter erwerbsfähig zu sein.
Auch durch die angestrebte Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Rente
mit 67 und die aufgrund der gegenwärtig guten wirtschaftlichen Lage hohe Beschäftigungsquote wird sich die Zahl der rehabilitationsbedürftigen Versicherten
erhöhen.
Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt der Rehabilitationsbedarf durch die demografischen Veränderungen und die Verlängerung der
Lebensarbeitszeit schon von 2012 bis 2017 um rd. 5 Prozent oder rd. 300 MIO
EURO.
Wie bereits erwähnt, wurde das Reha-Budget im Jahr 2011 trotz kontinuierlicher
und intensiver Erschließung von Effizienzreserven durch die Rentenversicherungsträger fast vollständig ausgeschöpft. In naher Zukunft erscheint die Einhaltung des Budgets nur durch einen Verzicht auf notwendige Leistungen erreichbar.
Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen dem rechtlichen Anspruch auf
Rehabilitationsleistungen bei individueller Rehabilitationsbedürftigkeit einerseits
und den budgetierten Mitteln der Rentenversicherung andererseits („Reha nach
Kassenlage“).
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Ein Verzicht auf notwendige Reha-Leistungen würde in der Folge zu einer Zunahme von Erwerbsminderungsrenten führen und nicht zuletzt den Bemühungen
um eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit entgegenlaufen.
Nach Kenntnis aller vorgenannten Fakten hat die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen in ihrer Sitzung am 27.04.2012 eine Entschließung verabschiedet, wonach Ihrem Haus, sehr geehrte Frau Ministerin, dringend
empfohlen wird, die Berücksichtigung demografiebedingter Mehrausgaben bei der
Ermittlung des Rehabilitationsbudgets nach § 220 SGB VI nicht erst ab dem Jahr
2017, sondern bereits ab dem Jahr 2013 Gesetzeskraft erlangen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Stefan Körzell
(Vorstandsvorsitzender)
gez.
Dr. Werner Scherer
(alternierender Vorstandsvorsitzender)
gez.
Hans-Werner Schech
(Vorsitzender der Vertreterversammlung)
gez.
Gerd Brücker
(alternierender Vorsitzender
der Vertreterversammlung)
gez.
Karlheinz Reichert
(Erster Direktor)
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Rehabilitation, Prävention und berufsorientierte Therapie in der
Klinik Kurhessen
Von Dr. med. Carl Bartholomäus*)
Die Klinik
Die Klinik Kurhessen in Bad SoodenAllendorf führt als Rehabilitationsklinik
in der Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Hessen stationäre und
ganztägige ambulante Reha-Maßnahmen, Anschlussrehabilitationen sowie
ambulante Reha-Nachsorgemaßnahmen
durch. Aufgrund der vorliegenden hohen
Qualitätsmerkmale hat sie auch die Zulassung für berufsgenossenschaftliche
stationäre Weiterbehandlungen auf orthopädischem Fachgebiet.
Nach umfangreichen Baumaßnahmen mit Errichtung eines Erweiterungsbaus und einer großen Sporthalle sowie
einer kompletten Sanierung des Altbaus
bietet die Klinik ihren Patienten eine
hochmoderne Ausstattung mit 182 Einzelzimmern, die barrierefrei ausgestattet
sind und fast alle über einen Balkon
verfügen. Ein Teil ist rollstuhlgerecht.
Zur Grundausstattung gehören TV, 2
Hauskanäle und Internetzugang.
Die Klinik liegt im Ortszentrum des
reizvollen Soleheilbads Bad Sooden-Allendorf mit kurzen ebenerdigen Wegen
in die Innenstadt und zum Kurpark mit
Gradierwerk und WerratalTherme.
In den beiden medizinischen Fachbereichen Orthopädie und Innere Medizin/Pneumologie bestehen besondere
Kompetenzen für die Behandlung chronischer Schmerzsyndrome, insbesondere bei Verschleißerkrankungen und
entzündlich-rheumatischen Veränderungen des Bewegungsapparates, für
die Behandlung nach Operationen an
Wirbelsäule und Gelenken sowie für die
Diagnostik und Therapie chronischer
Lungenerkrankungen.
Die Indikationskombination Orthopädie und Innere Medizin/Pneumologie ist in der Region selten und daher
als Alleinstellungsmerkmal zu werten.
Da eine große Zahl von Rehabilitanden
gleichzeitig unter Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und
der Lunge leidet, stärkt dieses Angebot
die Belegung des Hauses. Insbesondere
die pneumologischen Patienten profitieren von der Tradition Bad SoodenAllendorfs als Kurort für Erkrankungen
der Atemwege durch die hier geförderte
Sole und das Gradierwerk als Wahrzeichen des Ortes.
Trotz der vorzuhaltenden umfangreichen Strukturmerkmale für die beiden sehr unterschiedlichen Indikationen
mit hieraus resultierenden hohen Kosten gelingt es der Klinik, wirtschaftliche
Pflegesätze anzubieten.
Zu den umfangreichen Diagnostikmöglichkeiten gehören unter anderem
Ultraschalluntersuchungen, ein großzügiges Lungenfunktions- und Allergielabor, ein klinisch-chemisches Notfalllabor und ein Screeninggerät zur
Aufdeckung schlafbezogener Atemstörungen. Seit mehreren Jahren werden
Röntgenuntersuchungen in Kooperation
mit dem Reha-Zentrum Klinik Werra der
Deutschen Rentenversicherung Bund
durchgeführt, welches nur wenige 100
*) Rede des Chefarztes der Klinik Kurhessen
in Bad Sooden-Allendorf anlässlich der
Vertreterversammlung am 27. April 2012
in Weilburg an der Lahn
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Meter von der Klinik Kurhessen entfernt
liegt.
Das Kerngeschäft der Klinik ist die
multiprofessionelle und multimodale
Therapie mit Einhaltung von Leitlinien
und Therapiestandards. Zum Einsatz
kommen unter anderem Physiotherapie
inklusive Atemtherapie, Ergotherapie,
Trainingstherapie, berufsorientierte Rehabilitationsprogramme, physikalische
Therapie, Psychotherapie, Sozialberatungen und diverse Schulungsprogramme, die sämtlichst in hochmodernen Behandlungsräumen angeboten
werden inklusive eines Hallen-Bewegungsbades.
Berufsorientierte Rehamaßnahmen
Zu einem neuen Behandlungsschwerpunkt haben sich in den letzten Jahren
die berufsorientierten Reha-Programme
entwickelt, bei welchen sich die Rehabilitationsmaßnahme gezielt auf den Verbleib am vorhandenen Arbeitsplatz oder
ein „Return to work“ konzentriert. Hierzu
gehört auch eine enge Zusammenarbeit
mit den Betriebsärzten.
Stationäre Präventionsmaßnahmen
Für das VW-Werk Baunatal als
großen Arbeitgeber mit gewerblichen
Arbeitsplätzen der Region bietet die
Klinik 14-tägige stationäre Präventionsmaßnahmen an. Hierbei werden Gruppen von 10 Rehabilitanden gebildet,
die unter Leitung eines Diplom-Sportlehrers (Coach) ein standardisiertes
Therapieprogramm mit verschiedenen
bewegungstherapeutischen und physikalischen Behandlungseinheiten absolvieren, ergänzt unter anderem durch
Schulungsmaßnahmen zur Stress- und
Schichtdienstbewältigung sowie einen
Vortrag und Diskussion mit dem Betriebsarzt von VW. Die bisher durchgeführten Präventionsmaßnahmen wurden sowohl von den Rehabilitanden als
auch von den Betriebsärzten besonders
gut bewertet.
„JobReha-Maßnahmen“
Als weitere arbeitsplatzorientierte
Prävention und Rehabilitation bietet
die Klinik „JobReha-Maßnahmen“ bei
Einschränkungen des Bewegungsapparates an. Das Konzept wurde von der
Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Zusammenarbeit
mit dem betriebsärztlichen Dienst von
VW und wissenschaftlicher Begleitung
durch die medizinische Hochschule Hannover entwickelt. Unterschiede zu den
traditionellen Reha-Maßnahmen bestehen zunächst in der Rekrutierung der
Rehabilitanden. Hierbei können sich Beschäftigte beim werksärztlichen Dienst
selbständig melden. Die Initiative kann
auch vom unmittelbaren Vorgesetzten
oder vom Werksarzt ausgehen. Besondere Kriterien für eine Teilnahme sind gehäufte Fehlzeiten, Einsatzprobleme am
Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen sowie die Selbsteinschätzung der
Betroffenen. Neben der üblichen Rehabilitationsdiagnostik wird bei diesen Maßnahmen routinemäßig die körperliche
Leistungsfähigkeit mit einem verkürzten
EFL-Test (Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit) erhoben – wie etwa
für Heben und Tragen, Überkopfarbeiten,
Schieben, Ziehen und feinmotorische
Tätigkeiten. Das Testprogramm ist an
den konkreten Arbeitsplatz angepasst,
anschließend werden hierbei geforderte
körperliche Tätigkeiten gezielt trainiert.
Zum Programm gehören weiterhin arbeitsplatzbezogene psychosoziale Interventionen mit Einzelgesprächen und
Maßnahmen der Stress-, Schmerz- und
Arbeitsplatzkonfliktbewältigung.
Im Rahmen der wissenschaftlichen
Begleitung konnte sowohl im sechs- als
auch im zwölfmonatigen Nachbeobachtungszeitraum ein sehr deutlicher Rückgang der Arbeitsunfähigkeitstage und
der damit verbundenen Kostenreduktion
der betrieblichen Lohnfortzahlung nachgewiesen werden.
Programm für Patienten aus
Reinigungsberufen
Als weitere arbeitsplatzbezogene
Therapie bieten wir ein aus vier Modulen bestehendes Programm für Patienten aus Reinigungsberufen an. Nach
Vorführung eines Films über rückengerechtes Verhalten im Alltag und Beruf
stellen Ergotherapeuten Prinzipien des
Gelenkschutzes und des ergonomischen
Arbeitens vor. Das physiotherapeutische
Modul umfasst eine Krankengymnastik
für häufige Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden von Reinigungskräften.
Zuletzt werden unter Anleitung von Ergotherapeuten und der Hauswirtschaftsleiterin der Klinik Arbeitsmittel vorgestellt
und praktische Übungen an Modellarbeitsplätzen durchgeführt.
und Lösungsstrategien bei Konflikten am
Arbeitsplatz sowie einer Einführung in
sozialrechtliche Regelungen.
Synergieeffekte durch Kooperation
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben es sich seit
mehreren Jahren zum Ziel gesetzt, an
Standorten, an denen mehrere Kliniken
in Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung vertreten sind, Kooperationsmöglichkeiten zu prüfen mit
dem Ziel der Qualitätsverbesserung
und der Nutzung von Synergieeffekten
mit wirtschaftlichen Vorteilen. Kooperationspartner der Klinik Kurhessen
ist das Reha-Zentrum Klinik Werra der
Deutschen Rentenversicherung Bund,
eine Reha-Klinik für Orthopädie und
Psychosomatik.
Inzwischen wurde dem Verwaltungsleiter und der Pflegedienstleitung der
Klinik Kurhessen auch die Führung der
entsprechenden Bereiche der Klinik
Werra übertragen.
Im diagnostischen Bereich nutzt die
Klinik Kurhessen die Röntgenanlage
des Kooperationspartners und auch
in anderen Bereichen wird inzwischen
eng zusammengearbeitet wie bei der
Fortbildung von Mitarbeitern, beim
Freizeitangebot für Patienten, Einkauf,
Ausschreibungen, Fahrdienst sowie
Garten- und Winterdienst. Trotz enger
Zusammenarbeit bleibt die Selbständigkeit der Kliniken bei diesem Kooperationsprojekt vollständig erhalten.
„Würzburger Screening“
Da die Krankheitsverarbeitung von
chronischen Leiden, insbesondere
Schmerzerkrankungen des Bewegungsapparates häufig von Arbeitsplatzkonflikten negativ beeinflusst wird, hat sich
die Klinik mit einem weiteren berufsorientierten Konzept dieses Problems
angenommen. Bei Anreise füllen alle
Patienten einen Fragebogen zur Identifikation von beruflichen Problemlagen und
zur Ermittlung des Bedarfs an berufsorientierten Reha-Leistungen aus („Würzburger Screening“). Das Interventionsprogramm besteht neben einem Vortrag
und Diskussion zum Thema „Burn out“
durch die Psychologen der Klinik in einer
von Sozialpädagogen geleiteten Gruppenarbeit mit Erarbeitung von Ursachen
Qualitätssicherung
Die Klinik Kurhessen nimmt am externen Qualitätssicherungsprogramm
der Deutschen Rentenversicherung
teil. Hierzu gehören zur Überprüfung
der Prozessqualität die Auswertung
von Reha-Entlassungsberichten durch
leitende Ärzte anderer Kliniken (Peer
Review-Verfahren), die Überprüfung der
therapeutischen Leistungen (KTL-Auswertung) und Patientenbefragungen.
Auch interne Patientenbefragungen
werden am Ende der Reha-Maßnahme
von der Klinik durchgeführt. Insgesamt
zeigten sich hierbei bisher erfreuliche,
in den meisten Fällen deutlich über der
Vergleichsgruppe liegende Ergebnisse.
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Hohe Qualität bestätigt
Die Rehabilitationseinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind zertifiziert
Von Bernd Ploch*)
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen betreibt fünf
eigene Kliniken. Seit April 2011 sind alle erfolgreich nach
dem Qualitätsmanagementsystem (QMS-)Reha beziehungsweise nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert. Die anfallenden Arbeitsabläufe wurden mit dem Ziel der Verbesserung
Qualitätsmanagement in der
Rehabilitation
In der Rehabilitation hat der Einsatz
von Qualitätsmanagementsystemen eine
große Bedeutung erlangt.
Qualitätsmanagement (QM) ist eine
Managementmethode, die – gestützt
auf Mitwirkung aller Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter – die Qualität in den
Mittelpunkt stellt. Sie ist kontinuierlich
bestrebt, die Bedürfnisse der Rehabilitanden und ihrer Angehörigen, des
Klinikpersonals, der Leistungsträger
oder beispielsweise auch der zuweisenden Ärzte und Akutkrankenhäuser
zu berücksichtigen. Entscheidend ist
die berufsgruppen-, hierarchie- und
fachübergreifende Zusammenarbeit sowie die stetige interne, systematische
Bewertung des erreichten Standes von
Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung.
Ein umfassendes Qualitätsmanagement beinhaltet Elemente wie:
wRehabilitandenorientierung
wVerantwortung und Führung
wWirtschaftlichkeit
wProzessorientierung
wMitarbeiterorientierung und Mitar-
beiterbeteiligung
wZielorientierung
wFehlervermeidung und Umgang mit
Fehlern
wkontinuierliche Verbesserungspro-
zesse
In einer stationären Rehabilitationseinrichtung kommt Qualitätsma-
*) Sachbereichsleiter in der Abteilung Grundsatz Rehabilitation und Klinikmanagement
34
untersucht, strukturiert und gegebenenfalls optimiert.
Der Standard in den Kliniken ist auf hohem Niveau festgelegt: von der Aufnahme über die einzelnen medizinischen
Anwendungen bis zur Entlassung zurück in die Arbeitswelt.
nagement neben den Rehabilitanden
auch der Gesamtorganisation des betrieblichen Geschehens zugute und ist
Bestandteil der Leistungserbringung.
Es ist der Ausdruck der Führungs- und
Verantwortungsstruktur der einzelnen
Rehabilitationseinrichtung und ein Bestandteil der Unternehmenspolitik von
Einrichtungen. Primäres Ziel ist die rehabilitandenorientierte Prozessoptimierung.
Sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis muss Qualitätsmanagement
von allen Beschäftigten gelebt werden.
Die Initiative zur betriebsinternen Umsetzung geht von der Führungsebene
aus. Die bloße Existenz einer Stabsstelle „Qualitätsmanagement“ reicht
nicht aus.
Die Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren bringt den Nachweis
der Qualität der zu erbringenden Leistungen.
Gesetzliche Grundlage
Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX verpflichtet in § 20 die Leistungserbringer
zur Einführung eines einrichtungsbezogenen Qualitätsmanagementsystems.
In der durch das Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-WSG) eingefügten Vorschrift des § 20 Abs. 2a SGB IX
ist festgelegt, dass die Spitzenverbände
der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX im Rahmen
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen - im Sinne von Mindestanforderungen - an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2
Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches,
unabhängiges Zertifizierungsverfahren
vereinbaren. Damit soll die erfolgreiche
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Umsetzung des Qualitätsmanagements
in regelmäßigen Abständen nachgewiesen werden.
Auf der Ebene der BAR sind zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabenstellung eine „Vereinbarung zum internen
Qualitätsmanagement nach § 20 Abs.
2 a SGB IX“ sowie „Grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre
Rehabilitationseinrichtungen nach § 20
SGB IX“ erarbeitet worden. An dieser
Vereinbarung waren beteiligt:
wdie gesetzlichen Krankenkassen
wdie Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung
wdie Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung
w die Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
über ihre Spitzenverbände beziehungsweise Spitzenorganisationen und
w die Träger der Kriegsopferversorgung
und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der
sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
Die am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement sieht vor, dass die
Erbringer stationärer Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation ein Qualitätsmanagement sicherstellen, das
durch zielgerichtete und systematische
Verfahren und Maßnahmen die Qualität
der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
Damit sind alle stationären Rehabilitationseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, an einem Qualitätsmanagementverfahren teilzunehmen, das von
der BAR anerkannt worden ist.
Das Zertifizierungsverfahren
In der „Vereinbarung zum internen
Qualitätsmanagement“ wurde ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren festgelegt, mit dem die
erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.
Die stationären Rehabilitationseinrichtungen haben innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement“ - bis zum 1. Oktober 2012 - ein
Zertifikat nachzuweisen. Nach Ablauf
dieser Übergangsfrist gilt dies für alle
neu auf den Markt kommenden stationären Rehabilitationseinrichtungen
innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme.
Mit diesem Zertifikat auf der Grundlage eines anerkannten Qualitätsmanagementverfahrens ist für den Zeitraum der
Gültigkeit des Zertifikats der Nachweis
erbracht, dass die stationäre Rehabilitationseinrichtung die „Grundsätzlichen
Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre
Rehabilitationseinrichtungen nach § 20
SGB IX“ erfüllt.
Stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die bereits nach einem anderen Qualitätsmanagement-Verfahren
zertifiziert sind, gelten bis zum Ablauf
des bisher gültigen Zertifikates als nach
§ 20 SGB IX geeignet, jedoch längstens
bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung, das heißt bis zum 1. Oktober 2013.
Werden bei der Erstzertifizierung
Mängel festgestellt, wird der stationären Rehabilitationseinrichtung durch
die Zertifizierungsstelle eine Frist von
bis zu neun Monaten für erfolgreiche
Nachbesserungen eingeräumt. Werden
die Mängel nicht fristgerecht behoben,
erhält die Einrichtung kein Zertifikat.
Nach einer erfolgreichen Erstzertifizierung hat die stationäre Rehabilitationseinrichtung spätestens innerhalb
von jeweils drei Jahren eine Re-Zertifizierung nachzuweisen. Werden hierbei
Mängel festgestellt, erhält die Einrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis
zu sechs Monaten, das heißt, das bisher
gültige Zertifikat hat längstens sechs
Monate nach Ablauf noch Gültigkeit.
Die Gültigkeit des neuen Zertifikats gilt
im direkten Anschluss an den Ablauf
des vorherigen Zertifikates. Werden die
Mängel nicht fristgerecht behoben, ist
die stationäre Rehabilitationseinrichtung nicht mehr im Sinne von § 20 Abs.
2a SGB IX zertifiziert.
Die herausgebende Stelle
Herausgebende Stelle (HGS) ist die
Institution, die ein Qualitätsmanagement-Verfahren anbietet. Bei der HGS
kann es sich zum Beispiel um einen
Träger beziehungsweise eine Trägergemeinschaft von Rehabilitationseinrichtungen oder eine stationäre Rehabilitationseinrichtung selbst handeln.
Bei den grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement wurde nicht
festgelegt, auf welcher Grundlage ein
solches Verfahren basieren muss. Somit
hat die HGS die Möglichkeit, auf der
Grundlage der in der „Vereinbarung zum
internen Qualitätsmanagement nach
§ 20 Abs. 2a SGB IX“ festgelegten Anforderungen ein rehabilitationsspezifisches Qualitätsmanagement-Verfahren zu entwickeln.
Dies beinhaltet in der Regel ein
Handbuch, das die Umsetzung des Qualitätsmanagements beschreibt. Andere Nachweise (zum Beispiel Selbstbericht) sind
ebenfalls möglich. Das
Verfahren sieht zudem
eine Dokumentenprüfung
und eine Vor-Ort-Prüfung
durch eine geeignete Zertifizierungsstelle vor.
Die HGS stellt bei
der BAR einen formellen
Antrag auf Anerkennung ihres Verfahrens und erbringt
den Nachweis, dass ihr Verfahren den
„Grundsätzlichen Anforderungen an ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX“ (§ 3 der
Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX)
entspricht.
Die BAR prüft den Antrag und spricht
bei positivem Prüfergebnis die grundsätzliche Anerkennung des ihr vorgelegten
Qualitätsmanagement-Verfahrens aus.
Die von der BAR anerkannten rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahren werden von dieser
veröffentlicht.
Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001
Bei der DIN EN ISO (Deutsches Institut für Normung, Europäische Norm,
International Standardisation Organisation) handelt es sich um die erste,
grundlegende Norm zum Qualitätsmanagement.
Die DIN EN ISO 9001 hat das Ziel, eine
gleichbleibende Qualität in einer Organisation sicherzustellen. Hierbei sind
die wesentlichen Aspekte des einrichtungsbezogenen Qualitätsmanagements
laufend zu dokumentieren und in einem
QM-Handbuch zu beschreiben.
Das Verfahren nach DIN EN ISO 9001
ist für die Belange der medizinischen
Rehabilitation nur bedingt geeignet. Es
fehlt ein Kriterienkatalog, der die Besonderheiten der medizinischen Rehabilitation berücksichtigt. Hieraus ergab
sich die Notwendigkeit der Entwicklung
eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagements.
Zertifizierung nach dem Qualitätsmanagementsystem-Reha
Das QualitätsmanagementsystemReha (QMS-Reha) erfüllt die Anforderungskriterien eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagements.
Dieses Verfahren wurde von der Deutschen Rentenversicherung
Bund entwickelt und dabei
unter anderem mit der DIN
EN ISO 9001 abgeglichen.
QMS-Reha gilt als prozessorientiertes Verfahren und
legt den Schwerpunkt auf
die rehabilitati-onsspezifischen Prozesse. Dieses
Modell achtet insbesondere
auf adäquate Patienten- und Kundenorientierung, Verbesserung der Arbeitsqualität und Mitarbeiterzufriedenheit,
transparente interne Entscheidungen
sowie auf die Optimierung von internen
und externen Schnittstellen.
Zentrales Arbeitsergebnis ist ein QMHandbuch, das die relevanten Aspekte
der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der jeweiligen Rehabilitationsklinik sowie den Prozess der kontinuierlichen Weiterentwicklung dieser drei
Dimensionen beschreibt.
Das Manual besteht aus den vier Teilen A bis D, welche Aussagen zu den
Qualitätsgrundsätzen, Qualitätszielen
und Qualitätsmanagement-Maßnahmen
enthalten:
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
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Teil A
Die allgemeinen Angaben umfassen
Grundinformationen über die Rehabilitationseinrichtung (Ziele, Leistungsumfang, Dienstleistungsangebote, Strukturdaten) sowie die Beschreibung des
QM-Systems.
Teil B
Darstellung der acht Qualitätsmanagementelemente, die als allgemeine
Vorgaben für die Arbeit in der Rehabilitationseinrichtung gelten: Politik und
Strategie, Patienten- und Kundenorientierung, Verantwortung der Leitung,
Mitarbeiter, Kommunikation und Information, Infrastruktur, Prozess- und
Ergebnisqualität sowie kontinuierliche
Verbesserung. Dabei erhalten die Kapitel „Prozess- und Ergebnisqualität“,
„Kontinuierlicher Verbesserungsprozess“ sowie „Mitarbeiter“ durch ihren
Umfang und ihre Komplexität einen
besonderen Stellenwert innerhalb der
Systematik gegenüber den übrigen Elementen.
Teil C
Prozesslandkarte der Verfahren
und Arbeitsabläufe der Reha-Kliniken
sowie der dazugehörigen Dokumente
und Hilfsmittel. Die Ablauforganisation
ist das wesentliche Element der Prozessqualität und beschreibt die Regeln,
Standards und Leitlinien, die maßgeblich für die Erbringung einer qualitativ
hochwertigen Leistung in den einzelnen
Bereichen der Klinik sind. Die Prozesslandkarte stellt die einzelnen Prozessbereiche im Überblick dar.
Teil D
Arbeitsanweisungen, Standards und
Leitlinien.
Die Dokumentation erfolgt in einem
Handbuch. Dieses QM-Handbuch wird
durch Audits flankiert. Dem aus dem
Englischen stammenden Begriff „Audit“
entspricht im Deutschen am ehesten
„Revision“ oder „Überprüfung“. Im
Kontext mit Qualitätsmanagement ist
das Audit ein durch eine externe („unabhängige“) Stelle erfolgendes Begutachtungsverfahren von Organisationen
bezüglich der Einführung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems.
Flankierende Maßnahmen des QM-
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Handbuchs sind prozessbegleitendes ist Ausgangspunkt für praxisinterne
Coaching, einrichtungsinterne Arbeits- Verbesserungsmaßnahmen.
Die Deutsche Rentenversicherung
gruppen und Schulungskurse zur Qualifizierung von Fach- und Führungskräf- Bund hat als herausgebende Stelle die
ten in den Reha-Einrichtungen. Auf den Anerkennung des QMS-Reha beantragt.
unterschiedlichen Handlungsebenen Die BAR hat nach entsprechender Prüsind die Leitung der Rehabilitationskli- fung dieses QM-Verfahrens am 12. Janik, der Lenkungsausschuss, der QM- nuar 2010 anerkannt.
Beauftragte, die
Prozessverantwortlichen und
Die Rehabilitationskliniken
die Mitarbeiter
der Deutschen Rentenversicherung Hessen
als Experten für
das eigene Arbeitsumfeld beteiligt.
Die Rehabilitationsspezifität
n
des QM-Systems
Klinik Kurhessen
wurde über ErBad Sooden-Allendorf
hebungen des
Ist-Zustandes
in den Rehabilin
Klinik Sonnenblick
tationskliniken,
Marburg
Visitationen in
allen relevanten
Einrichtungsbereichen, Workn
Rehabilitationszentrum am Sprudelhof
shops zur IdenBad Nauheim
tifizierung von
n
Klinik am Park
Klinikprozessen
Bad Schwalbach
sowie anonymisierten Mitarbeiterbefragungen
n
zu ProblemEleonoren-Klinik
bereichen und
Lindenfels-Winterkasten
Handlungsnotwendigkeiten in
den Rehabilitationskliniken sichergestellt.
Das QMS-Reha sieht eine Doku- QM bei der Deutschen Rentenmentenprüfung und eine Vor-Ort-Prü- versicherung Hessen
fung durch die Zertifizierungsstelle vor.
Deshalb ist die Implementierung von Erste QM-Einführungsphase
Qualitätsmanagement erst dann abIm Januar 2008 begann die Deutsche
geschlossen, wenn regelmäßig durch Rentenversicherung Hessen mit der
Audits untersucht wird, ob das Qua- Einführung des Qualitätsmanagements
litätsmanagement auch korrekt um- in drei ihrer fünf Kliniken, in der Klinik
gesetzt wird. Die maßgebliche Basis Kurhessen in Bad Sooden-Allendorf,
für die Auditierung bildet die Visitation in der Eleonoren-Klinik in Lindenfelsdurch Auditoren, also die von internen Winterkasten und in dem Rehabilitatioder externen Fachkollegen und/oder
onszentrum am Sprudelhof in Bad Naudem QMB vor Ort ausgeführte Unter- heim. Die Klinik Sonnenblick in Marburg
suchung. Nach der Visitation erstellen und die Klinik am Park in Bad Schwaldie Auditoren einen schriftlichen Bericht bach folgten in der zweiten Phase.
mit Stärken, Verbesserungsvorschlägen
Für die Einführung des QM und die
und Handlungsempfehlungen für den vi- erforderlichen Schulungen hat die Deutsitierten Bereich der Klinik. Der Bericht
sche Rentenversicherung Hessen die
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
Sozial- und Arbeitsmedizinische Aka- interdisziplinäres QM-Team aus den statt. Nach rund 16 Monaten konnte
Berufsgruppen Pflege, Therapie, Me- das QM-Handbuch an die mit der Zerdemie Baden-Württemberg e. V (SAMA)
beauftragt. Die SAMA ist ein gemein- dizin, Ernährung, Küche, Verwaltung, tifizierung beauftragte Firma EQ-Zert
Technik, Hausreinigung, Psychologie eingesandt werden. Diese prüfte das
nütziger Träger für berufliche Fort- und
Weiterbildung, Qualifikation und Quali- und Diagnostik gebildet. In Workshops Handbuch der Klinik Kurhessen und
tätsentwicklung im Gesundheitswesen wurden diese Beschäftigten zusätzlich bestätigte der Reha-Einrichtung die
mit Geschäftsstellen in Stuttgart und zu Moderatoren und internen Auditoren Zertifizierungsreife sowie den vorgesehenen Termin für das Zertifizierungsausgebildet.
Ulm.
So konnten alle qualitätsrelevanten audit.
Die insgesamt achtzig UnterrichtsDie vorstehenden Ausführungen für
stunden umfassenden Schulungen zur Dokumentationen und Grundlagen in
internen Audits überprüft werden. Der die Klinik Kurhessen gelten in vergleichQualifikation der jeweils acht Führungsbarer Form auch für die Eleonoren-Kliund Fachkräfte aus den drei Kliniken QM-Beauftragte begleitete die Sitzungen
sowie der zwei Vertreter der Haupt- des internen Lenkungsausschusses und nik in Lindenfels-Winterkasten und das
verwaltung wurden blockweise in fünf fungierte als Mittler zwischen Kliniklei- Rehabilitationszentrum am Sprudelhof
in Bad Nauheim.
zweitägigen Kursen jeweils freitags und tung, QM-Team und Mitarbeitern.
Zunächst fand eine Selbstbewertung
samstags abgehalten. Jeder Kurstag
umfasste acht bis zehn 45-minütige Un- in der Klinik statt, um zu sehen, wel- Kooperation in der zweiten QM-Einterrichtseinheiten. Die Kursreihe diente che QM-Komponenten bereits vorhan- führungsphase
Der nächste Schritt war die Impleden waren. Daraus ließ sich ersehen,
dazu, Inhalt, Instrumente, Techniken
welche Aufgaben und Schwerpunkte in mentierung von Qualitätsmanagement
und Methoden des QM kennenzulernen,
im beruflichen Alltag einzusetzen und den nächsten Monaten erledigt werden in der Klinik am Park in Bad Schwalbach
an der qualitätsgesicherten Weiterent- mussten. Diese Selbstbewertung wurde und der Klinik Sonnenblick in Marburg.
Damit wurde im September 2008 bewicklung der medizinischen Versorgung in einer QM-Eröffnungsveranstaltung
mitzuarbeiten. Die Kurse endeten mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- gonnen.
Eine Besonderheit dieser zweiten
tern der Bad Sooden-Allendorfer Klinik
konkreten Aufgabenstellungen für die
QM-Einführungsphase war eine KoopeQM-Umsetzung in den einzelnen Reha- vorgestellt.
Nach dem Auftakt begann die eigent- ration mit den Kliniken der Deutschen
Kliniken.
Die Kliniken selbst wurden vor Ort liche Arbeit: Über 80 Arbeitsprozesse Rentenversicherung Oldenburg-Bredurch einen Berater (Coach) der SAMA wurden beschrieben. Diese bilden den men. Neben den trägereigenen Kliniken
wesentlichen Teil „C“ des Qualitätsma- in Marburg und Bad Schwalbach waren
mit ausgewiesener QM-Kenntnis und
die ebenfalls in Bad Schwalbach
Einführungserfahrung bebefindliche Montanus-Klinik
gleitet.
sowie die Marbachklinik in Bad
Neben den fünf zweiKissingen und die Rheumatägigen Kursen fanden
Klinik in Bad Wildungen in die
regelmäßige gemeinsame
QM-Einführung mit einbezogen.
Sitzungen des QM-LenDie bei diesen fünf Kliniken
kungsausschusses statt.
erforderlichen Schulungen erDieser besteht aus den Klifolgten ebenfalls durch die exnikleitungen (Verwaltungsterne Unterstützung der Sozileiter und Chefarzt), den
al- und Arbeitsmedizinischen
QualitätsmanagementAkademie Baden-Württemberg
Beauftragten (QMB) und
(SAMA). Die Teilnehmer wurder Personalvertretung
den dabei gemeinsam geschult,
der jeweiligen Reha-Einwobei auch hier die einzelnen
richtungen, Beschäftigten
Kurse die Aufgabe hatten, die
der Hauptverwaltung und
der Personalvertretung Zertifikat für die Klinik Kurhessen in Bad Sooden-Allendorf: Verwaltungsleiter wesentlichen QM-Einführungsder Deutschen Rentenver- Markus Hamp, die beiden Qualitätsbeauftragten Sven Vockenroth und Gabriele schritte vorzubereiten, mögliche
Eckhardt sowie Chefarzt Dr. Carl Bartholomäus (rechts) präsentieren die Urkunde
Hindernisse vorwegzunehmen
sicherung Hessen sowie
und zeitnah Lösungswissen zur
der SAMA. Der Lenkungsausschuss legte die Abläufe bei der nagement-Handbuches, ergänzt durch Verfügung zu stellen.
Auch hier sah das weitere Vorgehen
die Teile „A“ und „B“ mit InformatioEinführung des QM fest.
Die Hauptarbeit bei der Implemen- nen über die strategische Ausrichtung, zur QM-Einführung vor, dass die KliKommunikationsstrukturen und Quali- niken durch einen Berater der SAMA
tierung des Qualitätsmanagements fand
in den Kliniken statt, deren erheblicher tätsziele der Klinik. Damit konnten in al- (Coach) mit ausgewiesener QM-Kenntlen Abteilungen messbare Qualitätsziele nis und Einführungserfahrung des QMSUmfang hier am Beispiel der Klinik
Reha begleitet werden. Das Projekt enKurhessen in Bad Sooden-Allendorf festgelegt werden.
Neben zahlreichen internen Audits dete mit der Vorbereitung der externen
dargestellt wird:
Zertifizierung.
In der Klinik Kurhessen wurde ein fanden auch klinikübergreifende Audits
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
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Alle Zertifizierungen erfolgreich
nagementverfahren QMS-Reha aner- nicht die Bemühungen um eine ständige
kannten Zertifizierungsstellen entschie- Verbesserung des QM-Systems. QM ist
Der Auftrag zur Zertifizierung der
Klinik Kurhessen in Bad Sooden-Allen- den sich die beiden kooperierenden in diesem Sinne eine prozessuale und
dorf, der Eleonoren-Klinik in Linden- Rentenversicherungsträger für die ESC evaluative Daueraufgabe für die Rehabilitationseinrichtungen.
fels-Winterkasten und des Rehabilita- GmbH in Kassel.
Aus der „Vereinbarung zum internen
Die erfolgreiche Umsetzung von
tionszentrums am Sprudelhof in Bad
Qualitätsmanagement nach § 20 Abs.
Qualitätsmanagement in der RehabilitaNauheim ging an die Firma EQ-Zert
mit Sitz in Ulm. Diese zertifizierte die 2 a SGB IX“ ergibt sich, dass Überwa- tion ist an bestimmte Voraussetzungen
Klinik Kurhessen als erste Klinik der chungsaudits bei Zertifizierungen nach geknüpft. Hierzu gehören Interesse der
Leitungsebene an QualitätsmaDeutschen Rentenversinagement, Strukturen für Qualicherung Hessen im Juli
tätsmanagement, wie zum Bei2009 nach der Norm DIN
spiel die Benennung eines QMB,
EN ISO 9001:2008 mit einer
Qualitätsbewusstsein mit dem
Gültigkeitsdauer des ZerWillen zur Qualitätsverbessetifikats von drei Jahren bis
rung, Verfahren zur ProblemJuli 2012. Überwachungserkennung, QM-Techniken, wie
audits erfolgten jeweils
zum Beispiel Prozessanalyse,
Mitte der Jahre 2010 und
und QM-Verfahren, wie zum Bei2011.
spiel Schulung, Zertifizierung,
Nach der gleichen
Leitlinien und Standardisierung.
Norm erhielt die EleonoWelchen Weg eine Klinik
ren-Klinik ihr Zertifikat im
wählt, um ihre LeistungsfähigSeptember 2009 mit Überkeit insgesamt zu verbessern,
wachungsaudits im August
hängt von zahlreichen Faktoren
2010 und im August 2011.
Eleonoren-Klinik Lindenfels-Winterkasten: Christian Tatzel (Firma SAMA)
ab. Für die Wirksamkeit von
Gültig ist das Zertifikat diegratuliert Chefarzt Dr. Hans-Peter Filz, dem Qualitätsbeauftragten Klaus
zentraler Bedeutung ist, dass
ser Klinik bis September
Lautenschläger und Verwaltungsleiter Peter Gehrisch zum Zertifikat.
ein QM-System zu der Einrich2012.
tung - ihrem Auftrag, ihren
Da im Januar 2010 das
Aufgaben, ihren Zielen, ihrem SelbstZertifizierungsverfahren QMS-Reha of- QMS-Reha im Gegensatz zu solchen
fiziell von der BAR anerkannt wurde, nach DIN EN ISO 9001: 2008 nicht vor- verständnis und ihrer Kultur - passt.
gesehen sind. Stationäre Reha-Ein- Übergeordnetes Ziel ist, dass das QMkonnte sich das Rehabilitationszentrum
am Sprudelhof im Juli 2010 sowohl nach richtungen haben hiernach lediglich System im Laufe seiner Entwicklung
und Verbesserung in die RehabilitatiDIN EN ISO 9001: 2008 als auch nach nach drei Jahren eine Re-Zertifizierung
nachzuweisen. Die Beauftragung des onseinrichtung hineinwächst, indem
QMS-Reha zertifizieren lassen. Ein erstes Überwachungsaudit fand im Juni Zertifizierers ESC GmbH erfolgte des- sich immer mehr Mitarbeiterinnen
2011 statt. Das Re-Zertifizierungsaudit halb nur für die Zertifizierungen selbst und Mitarbeiter mit dem Gedankengut
ist im Juli 2013 erforderlich mit einem und die nach jeweils drei Jahren fälligen des Qualitätsmanagements identifizieren.
vorherigen weiteren Überwachungsau- Re-Zertifizierungsaudits.
Die Klinik Sonnenblick wurde im
Die fünf Kliniken der Deutschen Rendit Mitte des Jahres 2012.
Im Rahmen der Kooperation der November 2010 und die Klinik am Park tenversicherung Hessen bleiben durch
Deutschen Rentenversicherung Hessen im April 2011 erfolgreich zertifiziert. Im die Erfüllung der im Rahmen der Quamit der Deutschen Rentenversicherung November 2013 beziehungsweise April litätssicherung geforderten AnfordeOldenburg-Bremen wurde im Hinblick 2014 sind die jeweiligen Re-Zertifizie- rungskriterien jetzt und in der Zukunft
konkurrenzfähig zu anderen Rehabiliauf die weiteren anstehenden Zertifizie- rungsaudits erforderlich.
Damit sind seit April 2011 alle fünf tationseinrichtungen. Alle Mitarbeiterungen Anfang des Jahres 2010 eine geeignete und für QMS-Reha zugelassene eigenen Kliniken der Deutschen Ren- rinnen und Mitarbeiter in den Kliniken,
tenversicherung Hessen erfolgreich die in diesen Prozess aktiv eingebunZertifizierungsgesellschaft gesucht. Es
den waren und zu einem großen Anteil
ging hierbei um eine neue Auftrags- zertifiziert.
auch als Multiplikatoren gewirkt haben,
vergabe für die Zertifizierung der beikönnen stolz sein auf das Erreichte.
den Rehabilitationseinrichtungen der
Dieses Ergebnis war nur durch den
Deutschen Rentenversicherung Hessen, Qualitätsmanagement als
gemeinsamen Einsatz aller zu erzielen.
der Klinik am Park in Bad Schwalbach laufender Prozess
Mit den erfolgten Zertifizierungen
und der Klinik Sonnenblick in Marburg,
sowie aller eigenen Kliniken der DeutEin QM-System ist eine dynamische sind große, erste Schritte getan. Es liegt
schen Rentenversicherung Oldenburg- Angelegenheit. Es ist als ein lernendes nun an allen Beteiligten, das QualitätsBremen.
Verfahren gedacht, greift Verände- management in den Kliniken dauerhaft
Von den zum damaligen Zeitpunkt rungen auf und setzt sie um. Der Erwerb mit Leben zu erfüllen und erfolgreich
weiter zu entwickeln.
fünf von der BAR für das Qualitätsma- und der Erhalt eines Zertifikats ersetzen
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Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
Abschied und Neubeginn im Ehrenamt
Versichertenälteste sind Helfer in der Nachbarschaft, zwölf wurden verabschiedet, zehn neu in das
Amt gewählt
Von Christoph E. Albrecht*)
Herzlich willkommen
„Herzlich willkommen!“, hieß es für
die neugewählten Versichertenältesten,
Vertrauenspersonen und Beisitzer in
den Widerspruchsausschüssen. Im Rahmen einer eintägigen Einführungsveranstaltung wurden ihnen die Grundlagen des gesamten Tätigkeitsfeldes der
Deutschen Rentenversicherung Hessen
nahe gebracht. Geschäftsführer Karlheinz Reichert begrüßte die Teilnehmer
auch im Namen der Vorsitzenden von
Vorstand und Vertreterversammlung und
gab zu Beginn einen Überblick über die
Geschichte und die Organisationsstruktur des Hauses. Die anschließende Tagesordnung war gekennzeichnet durch
eine anspruchsvolle Tour rund um das
Versicherungs-, Renten- und Rehabilitationsrecht. Von der Wichtigkeit der Kontenklärung über die Voraussetzungen für
die einzelnen Rentenarten bis hin zu den
Grundzügen der Rehabilitation reichte
das Themenfeld.
Vorträge über die Arbeit des Prüfdienstes und die Durchführung des
Widerspruchsverfahrens rundeten die
Veranstaltung ab.
*) Referatsleiter für Angelegenheiten der
Selbstverwaltung in der Direktionsabteilung
Vorstandsvorsitzender Stefan Körzell und Geschäftsführer Karlheinz Reichert mit den anwesenden Geehrten
(v.l. ): Otto Bremser, Reinhold Krapf, Brigitte Schmidt, Robert Becker, Fritz Nickel, Eberhard Lorenz
Auf Wiedersehen
Mit den Sozialwahlen sind eine Reihe von
Versichertenältesten aus ihrem Ehrenamt ausgeschieden. Zur Würdigung ihres
teilweise langjährigen Engagements
luden der Vorstandsvorsitzende Stefan
Körzell und Geschäftsführer Karlheinz
Reichert zu einer kleinen Feierstunde in
der Hauptverwaltung ein.
Neben den ehemaligen Versichertenältesten wurden für ihre bislang 25-jährige
Tätigkeit im Ehrenamt auch weiterhin aktive Jubilare geehrt. Sowohl Stefan Körzell als auch Karlheinz Reichert betonten
in ihren kurzen Ansprachen die Wichtigkeit ehrenamtlichen Engagements,
welches auch die Versichertenältesten
als Helfer in der Nachbarschaft erbringen. „Die Funktionsfähigkeit jedes demokratischen Gemeinwesens steht und fällt
mit der Bereitschaft seiner Bürgerinnen
und Bürger, sich für die Gemeinschaft
zu engagieren“, brachte es Körzell auf
den Punkt und dankte den Teilnehmern
herzlich für ihren Einsatz für die Versicherten. Als Zeichen des Dankes übergab
er den Ausgeschiedenen und Jubilaren
kleine Präsente, bevor man bei einem
Glas Sekt die vergangenen Jahre Revue
passieren ließ.
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
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Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei an die Deutsche
Rentenversicherung Hessen
Im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Eilbedürftigkeit
Von Sigrun Westermann*)
Die Deutsche Rentenversicherung sammelt im Rahmen ihrer
Aufgaben eine Vielzahl von Daten über ihre Versicherten. Auf diese
Daten möchten natürlich auch gerne andere öffentliche oder pri-
Eine Sonderstellung nimmt hierbei die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei ein. Sie
gehört zu den vielfältigen Aufgabenbereichen des Referates 503**) in der
Abteilung Versicherungsleistungen und
steht im Spannungsfeld zwischen Sozialdatenschutz und Eilbedürftigkeit,
§ 35 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I) und
§§ 67 ff Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB
X). Die durchschnittlich monatlich siebzig bis achtzig Übermittlungsersuchen
der Kriminalpolizei unterscheiden sich
von den meisten anderen in großer Zahl
eingehenden Auskunftsersuchen durch
ihre aus der Sicht der Polizei gebotene
Eilbedürftigkeit der Auskunft.
Anlass für das Ersuchen ist regelmäßig ein wegen des Verdachts
der Begehung einer Straftat von der
Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren, in dem die Polizei
die Ermittlungen führt. Häufig soll ein
direkter Zugriff erfolgen, es besteht Gefahr im Verzuge oder es liegt ein Durchsuchungsbefehl vor. Der Eilbedürftigkeit
Referatsleiterin in der Abteilung Versicherungsleistungen
**)
Das Referat 503 ist zuständig für Sonderaufgaben, mithin Auskünfte nach §§ 68 ff SGB X.
*)
40
vate Einrichtungen zugreifen. Deswegen hat der Gesetzgeber die
Daten besonders geschützt. Sozialdaten dürfen nur unter engen
gesetzlich geregelten Voraussetzungen herausgegeben werden.
entsprechend erfolgt die gesamte Kommunikation mit der Kriminalpolizei fast
ausschließlich durch Telefax. Die Polizei
erwartet in der überwiegenden Zahl der
Fälle eine unverzügliche Antwort, möglichst am gleichen Tag.
Die Polizei hat auf der einen Seite
zwar ein berechtigtes Interesse an den
Daten, weil häufig schwerwiegende Verbrechen vorliegen, auf der anderen Seite
sollten gerade bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit weit reichenden
Folgen für die Betroffenen nicht unnötig
sensible Sozialdaten preisgegeben werden. Deshalb hat die Deutsche Rentenversicherung den gesetzlichen Auftrag,
auf die Einhaltung des strengen Datenschutzes zu achten.
Die Bearbeitung erfolgt dementsprechend unter sorgfältiger Prüfung
der Übermittlungsbefugnis und wird mit
der endgültigen Entscheidung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des
höheren Dienstes abgeschlossen.
Gesetzliche Grundlage der Übermittlung von Sozialdaten an die Kriminalpolizei ist § 68 Abs. 1 SGB X. Diese
Vorschrift regelt die Übermittlung von
personenbezogenen Daten für Aufgaben
der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Sie lässt
die Offenbarung nur ganz bestimmter
Daten zu. Dies sind:
wder Vor-und Familienname
w das Geburtsdatum
w der Geburtsort
wdie derzeitige Anschrift des Betroffenen
wder derzeitige oder zukünftige Aufenthalt und
wNamen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
§ 68 SGB X folgt mit der Einhaltung
des strengen Sozialdatenschutzes der
Tradition der Geheimhaltung von Daten
der Versicherten, Rentner und deren
Angehörigen als Nebenpflicht aus dem
Sozialversicherungsverhältnis. Es gilt
insoweit der Grundsatz des generellen
Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.
Im Zeitalter der vielfältigen Verbreitung von Daten gegen den Willen der
betroffenen Personen – aktuell in der
Diskussion: Facebook – ist für die Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung ein Schutz geschaffen worden,
der seine unbedingte Berechtigung hat.
Dies führt natürlich zu einer Einschränkung des Informationsbedürfnisses der
ermittelnden Polizei und – meist telefonisch – zu Klärungsbedarf.
Am häufigsten werden Angaben
über die uns bekannte Adresse und den
aktuellen Arbeitgeber des Tatverdächtigen gewünscht. Nicht immer ist ein
aktueller Arbeitgeber bekannt. So kann
der Betroffene beispielsweise gerade
arbeitslos sein. Über diese Tatsachen
darf die Rentenversicherung wegen der
strengen gesetzlichen Regelung keine
Auskunft erteilen. Ebenso verhält es
sich bei einer selbständigen Tätigkeit
und mit anderen, nicht in der Aufzählung
des § 68 SGB X enthaltenen Daten (zum
Beispiel den Namen der Krankenkasse,
die Namen und Anschriften früherer
Arbeitgeber, den gegenwärtigen oder
in naher Zukunft zu erwartenden Bezug
von Geldleistungen).
Eine Übermittlung dieser Daten ist
nach § 68 SGB X nicht zulässig.
Sollte in Einzelfällen die Übermittlung weiterer persönlicher Daten für
die Polizei von entscheidender Bedeutung sein, hat sie jedoch immer noch
die Möglichkeit, einen richterlichen
Beschluss gemäß § 73 Abs. 3 SGB X
zu erwirken. Eine solche richterliche
Anordnung erfolgt, soweit die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen
eines Verbrechens oder wegen einer
sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§73 Abs. 1 SGB
X). Hierdurch wird der Auskunft durch
den Rentenversicherungsträger eine
richterliche Prüfung vorgeschaltet, die
entscheidet, ob die Übermittlung der
Daten für das Strafverfahren wirklich
erforderlich ist.
Das Gericht prüft zunächst, ob es
sich bei der Straftat um ein Verbrechen
(zum Beispiel Mord, Totschlag), eine
sonstige Straftat von erheblicher Bedeutung (zum Beispiel Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung, Betrug in Millionenhöhe) oder eine andere
Straftat handelt. Davon hängt der Umfang der zu übermittelnden Daten ab.
Nur bei Verbrechen und Straftaten
von erheblicher Bedeutung sind Art und
Umfang der Daten nicht begrenzt - mit
Ausnahme der in § 76 Abs. 1 SGB X genannten Daten (dies betrifft vor allem
medizinische Daten).
Bei den anderen Straftaten „Vergehen ohne erhebliche Bedeutung“, - das
sind rechtswidrige Taten, die in Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe
bedroht sind (§ 73 Abs. 2 SGB X)- sind
die Sozialdaten, die übermittelt werden
dürfen, im Gesetz enumerativ aufgezählt. Es handelt sich um die gleichen
Daten, deren Offenbarung § 68 Abs. 1
SGB X erlaubt. Zusätzlich dürfen aufgrund des richterlichen Beschlusses
noch folgende Daten übermittelt werden: früher geführte Namen, frühere
Anschriften, Namen und Anschriften
der früheren Arbeitgeber und Angaben
über erbrachte und demnächst zu erbringende Geldleistungen. Nach Erhalt
des richterlichen Beschlusses ist es
dem Rentenversicherungsträger in dem
oben genannten Umfang möglich, diese
Sozialdaten an die Kriminalpolizei zu
offenbaren.
Übermittlungsersuchen der Polizeibehörde gehen in großer Zahl bei
der Deutschen Rentenversicherung
ein. Für die Kriminalpolizei sind die
Auskünfte der Rentenversicherung bei
der Bekämpfung und Aufklärung von
Straftaten offenbar von Nutzen.
Insgesamt gesehen setzt das Sozialgeheimnis durch den Grundsatz des
generellen Übermittlungsverbots mit
Erlaubnisvorbehalt der Offenbarung
von Sozialdaten an die Kriminalpolizei
durch den Rentenversicherungsträger
enge und klare Grenzen. Der Gesetzgeber sorgt mit dieser Regelung zum
Wohle aller Versicherten für einen ausreichenden Schutz der vorwiegend zum
Zwecke der Gewährung von Rentenleistungen gesammelten Sozialdaten.
Jugendportal in neuem Look
Rentenblicker erklärt Jugendlichen die Altersvorsorge
In dem Jugendportal www.rentenblicker.
de erklärt die Deutsche Rentenversicherung jungen Menschen die Altersvorsorge. Nach einem Relaunch ist das Portal
jetzt noch stärker auf das Nutzungsverhalten Jugendlicher zugeschnitten.
Schüler im Ferienjob, Auszubildende,
junge Eltern oder Jugendliche im Freiwilligendienst finden hier lebensnahe Informationen zur Rentenversicherung. Das
Jugendportal zeigt, welche Leistungen
die gesetzliche Rentenversicherung auch
schon in jungen Jahren bietet. Außerdem
gibt der Rentenblicker neutrale und von
Geschäftsinteressen unabhängige Tipps
zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die interaktiven Angebote und
Nachrichten sind werbefrei. Der Stil ist
klar und für Jugendliche verständlich.
Das Portal ist auch für Menschen mit
Behinderungen barrierefrei zugänglich.
Weitere Infos gibt es unter
www.rentenblicker.de
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
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Jetzt will ich´s wissen
Kostenlose Vorträge und Seminare der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Wie genau wird meine Rente berechnet? Das hängt mit dem
Einkommen zusammen, klar. Aber wie wirken sich Ausbildungszeiten aus? Wie eine Babypause? Und was passiert,
wenn ich meinen Job nicht mehr ausüben kann? Unter welchen
Voraussetzungen muss ich als Rentner Steuern zahlen? Die
Deutsche Rentenversicherung Hessen gibt Antwort auf diese
Fragen. Sie bietet eine Reihe von Vorträgen und Seminaren zu
allen wichtigen Themen rund um Rente und Altersvorsorge
an. Die Teilnahme ist kostenlos. Die nächsten Veranstaltungen
finden Sie gleich hier: Einfach die Themen auswählen und die
Anmeldung nicht vergessen! Im Kasten „Veranstaltungsorte“
finden Sie alle Hinweise zur Kontaktaufnahme.
Vorträge Beginn jeweils 16:30 Uhr; Vortragsdauer etwa zwei Stunden.
Frauen und Rente: Was ist wichtig?
w Eigene Rente und zusätzliche Altersvorsorge
wBabypause, Teilzeitarbeit, Minijobs
und Pflege von Angehörigen
wVersorgungsausgleich bei Scheidung
wWitwen und Erziehungsrenten
Termine
Bad-Sooden-Allendorf 24.09.2012
Darmstadt20.09.2012
Frankfurt
19.09.2012
Gießen13.09.2012
Selbständig? Richtig und gut
rentenversichert!
w Selbständig oder scheinselbständig?
wWie sich Existenzgründer absichern sollten
wWer muss oder kann Beiträge zahlen?
w Welche Fristen sind zu beachten?
w Unsere Leistungen - ohne Risikoausschluss
bzw. -zuschlag
Termine
Darmstadt06.09.2012
Frankfurt 11.09.2012
Gießen27.09.2012
Kassel20.09.2012
Jeder Monat zählt!
Bausteine für meine Rente
w Was sagen mir Renteninformation
und Versicherungsverlauf?
w Zählen neben Beitragszeiten auch
Zeiten der Ausbildung, der Krankheit, der Pflege, der Arbeitslosigkeit
und der Kindererziehung ...?
wWie kann ich fehlende Zeiten nachweisen?
Termine
Darmstadt23.08.2012
Gießen06.09.2012
Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)?
Erwerbsgemindert oder berufsunfähig - was wäre wenn?
w Wann liegt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vor?
wWie lange wird die Rente gezahlt?
w
Darf ich hinzuverdienen?
Termine
Darmstadt27.09.2012
Frankfurt26.09.2012
Gießen20.09.2012
Künzell (bei Fulda) 24.09.2012
Wiesbaden23.08.2012
Arbeitslos? In Altersteilzeit?
Auswirkungen auf die Rente
wWas bringt die Meldung bei der Agentur für Arbeit?
w
Was muss ich bei Sperrzeiten, Ruhenszeiten und Altersteilzeit beachten?
wAltersteilzeit
wAb wann kann ich eine Rente beziehen?
Termine
Bad-Sooden-Allendorf27.08.2012
Darmstadt13.09.2012
Frankfurt25.09.2012
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Todesfall: Versorgt über den Partner?
w Hinterbliebenenleistungen - Wer? Wann? Wie lange?
wEinkommensanrechnung
wAbfindung bei Wiederheirat
w Rentensplitting - Die Alternative?
Termine
Kassel26.09.2012
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
w Wer kann Rente wegen Alters beanspruchen?
w Wann sind die Voraussetzungen erfüllt?
wWie, wo und wann kann die Rente
beantragt werden?
w Ergeben sich für mich Rentenabschläge?
Termine
Darmstadt
Frankfurt
Wiesbaden
30.08.2012
28.08.2012
30.08.2012
Meine Altersvorsorge - was habe
ich schon, was brauche ich noch?
w Risikoabsicherung - Invalidität, Alter,
Tod
w Gesetzliche, betriebliche und private
Absicherung im Überblick
w Der Staat hilft mit: „Riester“,
„Rürup“...
Termin
Frankfurt21.08.2012
Rente & Steuern - was muss ich
wissen?
wWer ist als Rentner steuerpflichtig?
wDarstellen von Musterfällen mit Freibeträgen
Termin
Frankfurt
04.09.2012
Aktuelles aus der Deutschen
Rentenversicherung
w Informationen aus Gesetzgebung
und Rechtsprechung
Termin
Künzell (bei Fulda)
17.09.2012
Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe
am Arbeitsleben
Termin
Frankfurt18.09.2012
Seminar
Beginn jeweils 16.30 Uhr. Vortragsdauer etwa zwei Stunden.
Das Seminar umfasst je vier Veranstaltungen.
Rentenkurs für Einsteiger
w Begriffe, Ansprüche, Leistungen - leicht verständlich erklärt
Frankfurt
22.08.2012
29.08.2012
05.09.2012
12.09.2012
Hierbei handelt es sich um drei getrennte
Vortragsveranstaltungen, bei denen die
Teilnehmer selber entscheiden können,
wie tief sie in das Thema einsteigen wollen. Die drei Vorträge bauen aufeinander
auf, können jedoch auch einzeln besucht
werden. Dauer ca. 2 Stunden.
w Vortrag 1 - Einblick - Was muss ich
wissen?
Hier wird erläutert, woran vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages gedacht werden sollte und
was zu tun ist.
w Vortrag 2 - Durchblick – Wie funktioniert die staatliche Förderung?
Hier werden die steuerlichen und
Zulagenaspekte der zusätzlichen
Altersvorsorge erklärt.
w Vortrag 3: Ausblick – Was kann ich
noch tun?
Hier werden Hinweise zu Altersvorsorgemöglichkeiten außerhalb der
„Riester-Rente“ gegeben.
In Wiesbaden wird erstmals ein Kompaktseminar zu dieser Vortragsreihe
angeboten.
Termine
Termine
Altersvorsorge - Ihre Zukunft jetzt
sicher planen
Gießen
03.09.2012
10.09.2012
17.09.2012
24.09.2012
Kassel
18.09.2012
25.09.2012
02.10.2012
09.10.2012
Künzell (bei Fulda)
20.09.2012
27.09.2012
04.10.2012
11.10.2012
Wiesbaden
06.09.2012
13.09.2012
20.09.2012
27.09.2012
Darmstadt
11.09.2012
18.09.2012
25.09.2012
Beginn 16:30 Uhr
Frankfurt
13.09.2012
20.09.2012
27.09.2012
Beginn 17:30 Uhr
Hier können Sie sich anmelden:
Veranstaltungsorte der
Deutschen Rentenversicherung Hessen
Gießen, Südanlage 21,
E-Mail: [email protected],
Tel.: 0641 9729444, Fax: 0641 9729190
Bad Sooden-Allendorf, Am Haintor 7,
E-Mail: [email protected],
Tel.: 05651 2289110, Fax: 05651 2289116
Kassel, Jordanstraße 6,
E-Mail: [email protected],
Tel.: 0561 7890105, Fax: 0561 7890190
Darmstadt, Wilhelminenstraße 34,
E-Mail: [email protected],
Tel.: 06151 4938668, Fax: 06151 13063190
Künzell (bei Fulda), Danziger Straße 2,
E-Mail: [email protected],
Tel.: 0661 4803979307, Fax: 0661 4803979190
Frankfurt, Stiftstraße 9-17,
E-Mail: [email protected],
Tel.: 069 29998444, Fax: 069 29998190
Wiesbaden, Marktstraße 10,
E-Mail: [email protected],
Tel.: 0611 23608300, Fax: 0611 157559190
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
43
„Heute für morgen Zeichen setzen“
Frauen informieren sich am Internationalen Frauentag im Main-Kinzig-Kreis über das Thema Rente
Von Petra Lotz*)
Anlässlich des Internationalen Frauentages am 8. März bot
der Main-Kinzig-Kreis für seine 700 weiblichen Beschäftigten
in der Verwaltung einen Vortrag zum Thema Rente an. Hierzu
Das Interesse an diesem Vortrag
war enorm. So konnten sich die Organisatorinnen des Frauenbüros darüber
freuen, dass der Barbarossasaal mit
150 Plätzen in kürzester Zeit komplett
ausgebucht war.
wurde als Referentin Petra Lotz, Beraterin in der Auskunftsund Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Gelnhausen, eingeladen.
besonders an die
Frauen, die wegen
der Betreuung von
Kindern oder zu
pflegenden Angehörigen finanzielle
Einbußen hinnehmen müssen.
Es gibt noch viel zu tun
„Heute für morgen Zeichen setzen“
war das Thema des diesjährigen Frauentages. In ihrer kurzen Ansprache wies
die Frauenbeauftrage des Main-KinzigKreises Ute Pfaff-Hammann darauf hin,
dass es immer noch viele Ungerechtigkeiten zu beseitigen gelte. So erhielten
Frauen oftmals noch immer nicht den
gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Der europäische Durchschnitt liege bei
15 Prozent weniger Lohn für die Kolleginnen, in Deutschland seien es sogar
23 Prozent.
Der Kreisbeigeordnete des MainKinzig-Kreises, Dr. André Kavai, wies
auf die Diskussion um den Mindestlohn
hin, der viele Frauen am Ende aber nicht
vor Altersarmut schütze. Er denke dabei
*) Auskunfts- und Beratungsstelle Gelnhausen
44
Auswirkungen
auf die
Rentenhöhe
Kreisbeigeordneter des Main-Kinzig-Kreises, Dr. Kavai, mit den Mitarbeiterinnen
des Frauenbüros sowie Ute Pfaff-Hammann und Petra Lotz (rechts außen)
Der Gesetzgeber hat das erkannt, so
Petra Lotz in ihrem Vortrag. Sie zählte
auf, wie die Kindererziehung und Pflegebeiträge im Rentenkonto angerechnet
werden und wie sich Teilzeitbeschäftigung und Minijob auf die Rente auswirken. Sie informierte ebenfalls über die
Bedeutung des Versorgungsausgleiches
bei Ehescheidung, Ansprüche auf Erwerbsminderungs- oder Altersrente und
das Hinausschieben des Rentenalters.
Zu guter Letzt wurden die Zuhörerinnen
noch auf die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge hingewiesen. Zu
allen angesprochenen Themen wurden
zahlreiche Informationsbroschüren ausgehändigt. Wer sich über die private Altersvorsorge informieren möchte, kann
sich bei den kostenlos stattfindenden
Kursen, die die Deutsche Rentenversicherung Hessen neutral und unabhängig
in Zusammenarbeit mit den Volkshochschulen oder in den eigenen Dienststellen abhält, anmelden.
Für die individuelle Beratung stehen
die örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Hessen gerne zur Verfügung, so
Petra Lotz.
Zahlreiche interessierte Zuhörerinnen im komplett ausgebuchten Barbarossasaal des Main-Kinzig-Forums
in Gelnhausen
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
Aus Recht und Gesetz
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Februar 2012
L 5 R 448/11 B ER (rechtskräftig)
Wesentliche Entscheidungsinhalte
§ 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB I), § 31 SGB X, § 850f Abs. 1 ZPO
Die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages der Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I
und seine Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger als (Dritt-) Schuldner der abgetretenen Forderung enthält keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X.
Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO und den Erlass eines
entsprechenden Beschlusses sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Ein Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO ist gegen den Zessionar als Gläubiger zu
richten und nicht gegen den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner.
Aus dem Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt mit einem „Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO“ die Heraufsetzung des ihm von seiner Rente pfändungsfrei
zu belassenden Betrages.
Der Antragsteller bezieht eine Altersrente
für schwerbehinderte Menschen. Unter Offenlegung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages getroffenen Abtretungsvereinbarung
forderte die Y-Bank die Antragsgegnerin auf,
den pfändbaren Teil der Rente des Klägers
künftig an sie auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin teilte der Y-Bank und
dem Antragsteller daraufhin mit, dass der pfändbare Betrag aus der Rente an die Y-Bank gezahlt
werde. Zum 1. Juli 2011 nahm die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Rentenerhöhung durch Bescheid vom 25. Mai
2011 eine Neuberechnung der Altersrente vor.
Infolge Änderung der Pfändungsfreigrenzen
ermittelte die Antragsgegnerin einen zugunsten
der Y-Bank abzutrennenden Betrag in Höhe von
196,78 Euro. Gegen diesen Neuberechnungsbescheid erhob der Antragsteller Widerspruch
„bezüglich der Überweisung an die Y-Bank“
und machte geltend, dass die Sicherstellung
seiner laufenden Kosten für die Unterbringung
im Seniorenheim vorrangig sei.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit, dass es dem Rentenversicherungsträger als Drittschuldner nicht möglich sei, den
nach § 850c ZPO pfändungsfrei zu belassenden
Betrag heraufzusetzen. Es werde angeregt, mit
dem Abtretungsgläubiger über eine Reduzierung des pfändbaren Betrages eine Absprache
zu treffen oder beim zuständigen Sozialgericht
einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden
Beschlusses zu stellen.
Der Antragsteller stellte daraufhin beim
Sozialgericht einen „Antrag gemäß § 850c Abs.
4 ZPO“ und vertrat die Auffassung, dass der
Pfändungsfreibetrag zu erhöhen sei.
Durch Beschluss vom 31. August 2011 hat
das Sozialgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und festgestellt, dass der
Widerspruch des Antragstellers gegen den Be-
scheid vom 25. Mai 2011 aufschiebende Wirkung
habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
habe der Versicherungsträger in eigener Zuständigkeit über eine Reduzierung des pfändbaren Betrages nach § 850f ZPO zu befinden.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin
hat das Hessische LSG den Beschluss des
Sozialgerichts abgeändert und den Antrag
des Antragstellers nach § 850c Abs. 4 ZPO
abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Beschwerde ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist
nur insoweit nicht zu beanstanden, als dem
Antragsteller für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist; im Übrigen ist der Beschluss abzuändern.
Die Feststellung, dass der Widerspruch
des Antragstellers gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 25. Mai 2011 aufschiebende Wirkung habe, geht ins Leere.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht der Hauptsache
nach der Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGG in den Fällen, in denen Widerspruch
oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft
insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen eine
Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des privaten Interesses des Bescheid
Adressaten an der Aufhebung der Vollziehung
einerseits sowie des öffentlichen Interesses an
der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei gilt der Grundsatz,
dass an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers umso geringere Anforderungen
zu stellen sind, je größer die Erfolgsaussichten
des erhobenen Rechtsbehelfs sind.
Gemäß § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Dieser Grundsatz wird
jedoch in § 86a Abs. 2 SGG in zahlreichen Fällen
durchbrochen mit der Folge, dass Widerspruch
und/oder Klage in den dort im Einzelnen genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung
zukommt. Die aufschiebende Wirkung entfällt
unter anderem bei der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden
Nebenkosten sowie für die Anfechtungsklage
in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei
Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung
herabsetzen oder entziehen.
Eine „laufende Leistung“ wird im Sinne
§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht nur dann „herabgesetzt oder entzogen“, wenn der angefochtene Verwaltungsakt das Stammrecht
selbst in seinem Bestand berührt, sondern
in gleicher Weise auch dann, wenn die sich
aus dem Stammrecht ergebenden einzelnen
Leistungsansprüche im Wege der Verrechnung
geschmälert und damit dem Leistungsberechtigten (zumindest teilweise) vorenthalten
werden. Denn es ist kein vernünftiger Grund
dafür ersichtlich, dass eine Anfechtungsklage,
die im Falle der vollständigen Entziehung des
Stammrechts nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine aufschiebende Wirkung
hat, nach dem Willen des Gesetzgebers in
prozessualer Hinsicht weitergehende Rechtswirkungen haben soll, sofern sie sich lediglich
gegen die für den Leistungsberechtigten weit
weniger belastende Verrechnung mit einzelnen, sich aus dem Stammrecht ergebenden
Leistungsansprüchen richtet. Wenn die Anfechtungsklage schon bei Entziehung des
Stammrechts keine aufschiebende Wirkung
hat, dann muss dies erst recht gelten im Falle
der Verrechnung hinsichtlich einzelner sich
aus dem Stammrecht ergebender Einzelleistungsansprüche.
Wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist ein solcher Ausnahmetatbestand, in welchem der Widerspruch
keine aufschiebende Wirkung hat, im Hinblick
auf die durch den Bescheid vom 25. Mai 2011
getroffene Regelung nicht gegeben.
Soweit dem Antragsteller in diesem Bescheid mitgeteilt worden ist, dass der sich aus
der Tabelle zu § 850c ZPO ergebende pfändbare Teilbetrag in Höhe von 196,78 Euro an die
Y-Bank ausgezahlt werde, handelt es sich nicht
um eine vom Verfügungssatz dieses Bescheides erfasste Regelung, sondern um eine lediglich bei Gelegenheit der Bescheiderteilung erfolgte Unterrichtung des Antragstellers durch
schlichtes Verwaltungshandeln. Zwar hat der
13. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. BSG
vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 43/93) in früherer Zeit
erwogen, ob die Errechnung des pfändbaren
Betrages - weil sie bezogen auf den jeweiligen
Einzelfall vorgenommen werden müsse - einen
eigenständigen Regelungscharakter habe. Der
Senat folgt insoweit allerdings der nach wie vor
überzeugenden Rechtsprechung des 4. Senats
des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 27.
November 1991 - 4 RA 80/90 = BSGE 70, 37, 40),
wonach die Ermittlung des auszuzahlenden
Betrages der Abtretung und seine Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger als
(Dritt-) Schuldner der abgetretenen Forderung
eben gerade keine Regelung im Sinne des § 31
SGB X enthält.
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
45
Bei der Abtretung von Teilen des Rentenanspruchs handelt es sich um die - zulässige
- so genannte Vorausabtretung künftiger, bestimmbarer Forderungen. Bei dieser Abtretung
obliegt es dem Rentenversicherungsträger als
Schuldner sowohl des Versicherten (Zedent)
als auch des Abtretungsempfängers (Zessionar), gemäß § 53 Abs. 3 SGB I in Verbindung
mit § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete
Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln. In der Errechnung dieses
Betrages und der nachfolgenden Auszahlung
liegt allerdings keine eigenständige Regelung
im Sinne des § 31 SGB X. Kennzeichnend für
eine „Regelung“ ist nämlich, dass seitens
der Behörde mit dem Ziel der Setzung einer
Rechtsfolge eine rechtsverbindliche Anordnung vorgenommen wird. Eine solche Regelung nimmt bei der Abtretung des Rentenanspruchs in bestimmbarer Höhe jedoch nicht
der Rentenversicherungsträger vor, sondern
der Versicherte, der als Altgläubiger der Forderung mit der Abtretung rechtsgeschäftlich
über diese verfügt. Mit dieser Verfügung wird
die Rechtszuständigkeit über die abgetretene
Forderung verändert; denn als Verfügung ist
die Abtretung auf Seiten des Altgläubigers
darauf gerichtet, das bestehende Recht, die
Forderung also, zu übertragen. Die Handlungen des Rentenversicherungsträgers - Ermittlung des abgetretenen Betrages und seine
Auszahlung - kommt dagegen keine konstitutive Bedeutung mehr zu; der Rentenversicherungsträger vollzieht lediglich nach, was die
Parteien des Abtretungsvertrages im Vorfeld
bewirkt haben. Mithin können die Handlungen
des Rentenversicherungsträgers nicht als Regelung gemäß § 31 SGB X qualifiziert werden.
Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts in den Fällen, in denen
über die Auszahlung von Sozialleistungen nach
Abtretungen bzw. Pfändungen gestritten wird,
die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG
zulässig.
Konsequenz dieser rechtlichen Einordnung ist es, dass der Bescheid vom 25. Mai
2011 hinsichtlich der Mitteilung des nach der
Tabelle zu § 850c ZPO pfändbaren und seitens
der Antragsgegnerin aufgrund der erfolgten
Abtretung an die Y-Bank auszuzahlenden Teils
der Altersrente keine Regelung enthält, die
Gegenstand des insoweit erhobenen Widerspruchs sein könnte. Die (deklaratorische)
Feststellung des Sozialgerichts, dass dieser
Widerspruch aufschiebende Wirkung habe,
geht deshalb - jedenfalls was die vorliegend
streitige Frage nach der „richtigen“ Höhe des
unpfändbaren Betrages aus der Altersrente
des Antragstellers angeht - ins Leere.
Der Antragsteller beruft sich andererseits
zu Recht darauf, dass der aus seiner Rente an
die Y-Bank ausgekehrte Teilbetrag zu hoch
bemessen sei.
Gemäß § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die - wie
vorliegend die Altersrente des Antragstellers
- der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet
werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen
46
geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
Die Beteiligten gehen zu Recht davon
aus, dass zwischen dem Antragsteller und
der Y-Bank ein wirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen ist. Die Y-Bank
ist damit - in den Grenzen des § 53 Abs. 3
SGB I - neue Gläubigerin der Antragsgegnerin
als Schuldnerin des Versicherten geworden.
Liegt eine wirksame Abtretung vor, so ist diese
vom zuständigen Rentenversicherungsträger
zu beachten.
Der sich aus § 850c ZPO ergebende und an
die Y-Bank auszukehrende Betrag beläuft sich
auf 196,78 Euro monatlich.
Gemäß § 850f Abs. 1 ZPO kann allerdings
das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf
Antrag von dem nach den Bestimmungen der
§§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines
Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu
§ 850c) der notwendige Lebensunterhalt
im Sinne des Dritten und Elften Kapitels
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und
für die Personen, denen er Unterhalt zu
gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)besondere Bedürfnisse des Schuldners
aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c)der besondere Umfang der gesetzlichen
Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers
nicht entgegenstehen.
Vollstreckungsgericht ist im vorliegenden
Fall abweichend von § 828 Abs. 2 ZPO nicht
das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller
im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, sondern das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Das ergibt sich daraus, dass
es sich bei der abgetretenen Forderung um
einen öffentlich-rechtlichen Anspruch in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt,
für welchen nicht die Zuständigkeit der Zivilgerichte, sondern gemäß § 51 Abs. 1 SGG die
Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet ist.
Die Sozialgerichte treten dabei an die Stelle
des Vollstreckungsgerichts nach § 828 Abs.
2 ZPO und haben aus Gründen der Rechtsklarheit und praktikablen Durchsetzung von
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus dem
Sozialrechtsverhältnis den danach gebotenen
Rechtsschutz in entsprechender Anwendung
des § 850f Abs. 1 ZPO zu gewähren.
Einen Antrag gemäß § 850f Abs. 1 ZPO hat
der Antragsteller ganz offenkundig nicht gestellt. Sein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO kann
auch nicht im Wege der Auslegung entsprechend umgedeutet werden. Denn ein Verfahren
nach § 850f Abs. 1 ZPO wäre zu richten gegen
den Zessionar als Gläubiger des Antragstellers
(im vorliegenden Fall also gegen die Y-Bank)
und nicht gegen den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner. Der Antrag richtet
sich damit gegen den falschen Antragsgegner.
Der Antragsteller wird demzufolge - wie
ihm dies bereits seitens der Antragsgegnerin
nahe gelegt worden ist - mit der Y-Bank als
Zessionarin eine Absprache hinsichtlich einer eventuellen Reduzierung des pfändbaren
Betrages zu treffen oder beim zuständigen
Sozialgericht einen gegen die Y-Bank gerichteten Antrag auf Erlass eines entsprechenden
Beschlusses nach § 850f Abs. 1 ZPO zu stellen
haben.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen trauert um
Gottlieb Schelhas
 12. Februar 2012
Der Verstorbene war seit 1999 als Versichertenältester der
Deutschen Rentenversicherung Hessen tätig.
Wir werden dem Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahren.
Für die Vertreterversammlung
Hans-Werner Schech
(Vorsitzender)
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
Für den Vorstand
Stefan Körzell
(Vorsitzender)
Der Geschäftsführer
Karlheinz Reichert
(Erster Direktor)
Bücher
Große Namen in
Darmstadt - Auf
den Spuren bedeutender Persönlichkeiten,
von Anika Schröter; 12,80 Euro,
Societäts-Verlag
2012; ISBN: 9783-942921-14-5
Dass die Wissenschaftsstadt
nicht nur Zentrum des Jugendstils ist, sondern auch von
vielen Musikern, Schauspielern, Politikern
und Adeligen geprägt wurde, zeigt Darmstadt-Kennerin Anika Schröter im vorliegenden Band. Auf den Spuren berühmter
Persönlichkeiten führt „Große Namen in
Darmstadt“ zu Häusern und Plätzen, an denen man sich ihrer noch heute erinnern
kann. Mit unter anderem Günter Strack,
Justus Liebig und Louise Dittmar lernen Sie
Menschen kennen, die in Darmstadt lebten,
aber weit über Südhessen hinaus wirkten.
Das gilt auch für Christian Stock, nach
dem 2. Weltkrieg Präsident der Landesversicherungsanstalt Hessen und erster gewählter hessischer Ministerpräsident, Kasimir
Edschmid, Georg und Luise Büchner oder
Arnold Mendelssohn – wer sich in Darmstadt auf die Spuren großer Persönlichkeiten
begibt, begegnet ihnen auf Schritt und Tritt.
Staatliche Förderung der Alt e r s v o r s o rg e
und Vermögensbildung, Kommentar zu den
einschlägigen
Regelungen des
Altersvermögensgesetzes,
Alterseinkünftegesetzes und
Eigenheimrentengesetzes, zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, zum Fünften
Vermögensbildungsgesetz, zum Wohnungsbau-Prämiengesetz und zu Vermögensbeteiligungen von Willy Gérard †u. Helmut Göbel;
2012, Loseblattwerk, 2.112 Seiten in 1 Ordner, 89 Euro Ergänzungen bei Bedarf, ISBN
978 3 503 06049 8; ERICH SCHMIDT VERLAG
Durch das im Sommer 2008 in Kraft getretene Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
sind die Möglichkeiten, mit selbstgenutzem
Wohneigentum privat für das Alter vorzusorgen, verbessert und erweitert worden.
Dieser Kommentar geht auch ausführlich
auf die Änderungen durch das EigRentG
ein und erläutert unter anderem: den erweiterten Katalog der Möglichkeiten für ein
mietfreies oder mietverbilligtes Wohnen im
Alter, die neu eingeführte Tilgungsförderung, die nachgelagerte Besteuerung bei
wohnungs-wirtschaftlicher Verwendung, die
Einbeziehung von Bausparkassen und Wohnungs-Genossenschaften in den Arbeitskreis
sowie den neuen Berufseinsteiger-Bonus.
Gegenstand der aktuellen Ergänzung sind
insbesondere die auf die Altersvorsorge und
die Vermögensbildung bezogenen Änderungen, die das Einkommensteuergesetz und
das Fünfte Vermögensbildungsgesetz durch
das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, 124 q) vom 7. Dezember 2011
(BGBl. 2011 I S. 2592) erfahren haben. Dabei
geht es, bezogen auf die so genannte RiesterRente, unter anderem um die Einführung
eines jährlichen Mindestbeitrags als weitere,
ab 2012 geltende Voraussetzung für die mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 EStG). Die
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sind
verpflichtet, die Anleger bis zum 31. Juli 2012
über diese Regelung zu informieren.
Neuregelungen, zum Teil im Sinne von
Klarstellungen, gelten auch für die Steuerfreiheit bei bestimmten Übertragungen von
Altersvorsorgevermögen und Anrechten auf
Altersversorgung (§ 3 Nr. 55 c–55 e EStG).
Das 5. VermBG ist um die Vorschrift ergänzt
worden, dass dem Bau, dem Erwerb, dem
Ausbau, der Erweiterung oder der Entschuldung eines Wohngebäudes, einer Eigentumswohnung usw. kein von einem Dritten
vorgefertigtes Konzept zu Grunde liegen darf,
bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als
15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5 5. VermBG). Derartige Anlagemodelle sind mit der Zielsetzung des 5.
VermBG nicht vereinbar. Die Vorschrift stellt
eine gesetzliche Festschreibung und teilweise Erweiterung einer bereits praktizierten
Verwaltungsregelung dar und ist erstmals
für ab 2012 angelegte vermögenswirksame
Leistungen anzuwenden. Die aktuellen Gesetzesänderungen wurden in die Kommentierung eingearbeitet. Desweiteren sind Gesetze, Verordnungen und amtliche Vordrucke
auf den aktuellen Stand gebracht worden.

Servicetelefon
Deutsche
Rentenversicherung
Hessen
kostenlos
0800 - 100048012
Haben Sie Fragen
zur Rente
oder Rehabilitation?
Montag bis Donnerstag
7:30 bis 18:00 Uhr
Freitag
7:30 bis 15:00 Uhr
Unser Expertenteam
hilft Ihnen gerne weiter.
Internet:
www.
deutsche-rentenversicherung-hessen. de
E-Mail:
[email protected]
Bekanntmachung zum Betrieb des J/SMD-Systems
(Java-basiertes Anwendungs-System im Sozial-Medizinischen Dienst)
Gemäß § 88 Abs. 4 SGB X wird hiermit bekanntgegeben, dass zwischen der
Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Beauftragte) und der
Deutschen Rentenversicherung Hessen (Auftraggeberin) eine Vereinbarung
nach § 88 SGB X zum Betrieb des J/SMD-Systems sowie über die dafür erforderliche Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Auftrag nach § 80
SGB X und sonstigen personenbezogenen Daten nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen abgeschlossen wurde. Der Wortlaut kann bei der Abteilung
für Informationstechnik und Informationsverarbeitung eingesehen werden.
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012
47
Deutsche Rentenversicherung Hessen - Städelstraße 28 60596 Frankfurt am Main
Postvertriebsstück - D 5063 - Gebühr bezahlt
Nachträge und
Ergänzungen
Fragen zur Rente?
Wir stehen Rede und Antwort.
Die Rentenversicherung im SGB – Kommentar für die Praxis, herausgegeben
von Eicher/ Keck/Michaelis, 76. und 77.
Aktualisierung, Stand: März und Mai 2012,
Jehle, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm,
69121 Heidelberg
Haushaltsrecht der Sozialversicherung,
Haushaltsaufstellung – Haushaltsführung
– Rechnungslegung, von Ministerialrat a.
D. Dr. jur. Hubert Brandts und Ministerialrat Dr. jur. Rüdiger Wirth, Lieferung 1/12
(Anschluss zu Lieferung 3/11), Stand: Mai
2012, Erich Schmidt Verlag, 10724 Berlin
Sozialgesetzbuch SGB VI – Gesetzliche
Rentenversicherung - Kommentar, Hauck/
Nofz, Loseblatt-Kommentar bis einschließlich Lieferung 1/12 (Stand: März 2012),
sowie 2/12 (Stand Mai 2012) Anschluß
an Lieferung 5/11, Erich Schmidt Verlag,
10724 Berlin
Sozialgesetzbuch SGB IX – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen, von
Hauck/Noftz, Kommentar von Peter Masuch, Bernd Götze, Jürgen Griebeling, Dr.
Dagmar Oppermann, Dr. Egbert Schneider,
Claudia Schröder, Dr. Bernd Schütze und
Rainer Seidel; Loseblattkommentar einschließlich 23. Lieferung (Stand: März 2012);
DIN A5, Erich Schmidt Verlag, 10724 Berlin
Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, Kommentar
zu den einschlägigen Regelungen des
Altersvermögensgesetzes und Alterseinkünftegesetzes, zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, zum
Fünften Vermögensbildungsgesetz, zum
Wohnungsbau-Prämiengesetz und zu Vermögensbeteiligungen, von Willy Gérard †,
und Helmut Göbel; Ergänzungslieferung
1/12; Stand: Februar 2012, Erich Schmidt
Verlag GmbH & Co., 10785 Berlin
48
Zum Beispiel auf der
Kasseler
Herbstausstellung
vom 3. bis 11. November 2012
täglich von 9:30 Uhr bis 18:00 Uhr
w Wie hoch ist meine Rente?
w Arbeiten und Rente - darf ich das?
w Die richtige Altersvorsorge - worauf muss ich achten?
Wir freuen uns auf Ihren Besuch
Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 2 / April - Juni 2012

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