Schulbegleitung und Inklusion (Überblick)

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Schulbegleitung und Inklusion (Überblick)
 Schulbegleitung und Inklusion (Überblick)
In diesem Kapitel möchten wir Ihnen einen Überblick zum Thema Schulbegleitung im inklusiven
Unterricht geben. Dabei werden viele Einzelfragen nicht beantwortet werden. Ein weiteres Kapitel
wird sich mit den Details beschäftigen.
Vorbemerkung:
Zur Beschulung von Kindern mit Behinderung sind oftmals nicht nur sonderpädagogische Maßnahmen
sondern auch sog. begleitende Hilfen, also Hilfen im Bereich von einfachen pflegerischen Tätigkeiten,
Unterstützung bei Alltagsbewältigung, Hilfen bei der Arbeitsorganisation und Ermöglichung von
Kommunikation und ähnliches nötig. An Schulen, in denen Kinder mit solchem Bedarf beschult werden,
sollten also nicht nur Lehrer zur pädagogischen Förderung d.h. zum Unterrichten, sondern auch zusätzlich
Pflege-, Assistenz-, Hilfs- und/oder Fachkräfte vorhanden sein. Stehen diese Zusatzkräfte nicht oder nicht
in ausreichendem Maße zur Verfügung, so kann dies einen Anspruch des einzelnen Schülers auf eine
Maßnahme der Eingliederungshilfe zur angemessen Schulbildung in Form eines Schulbegleiters
begründen.
Dieser Sachverhalt ist zunächst unabhängig davon, ob das Kind mit Behinderung an einer allgemeinen
Schule oder an einer Sonderschule unterrichtet wird . An Sonderschulen wird allerdings häufig eine
ausreichend große Anzahl an Assistenzkräften beschäftigt, so dass sich der Bedarf an individuellen
Schulbegleitungen auf relativ wenige Einzelfälle beschränkt.
Im Gegensatz dazu stehen bei inklusiver Beschulung an allgemeinen Schulen fast keine Assistenzkräfte
zur Verfügung. Der über die pädagogische Förderung hinausgehende Bedarf des einzelnen Kindes kann
daher nicht befriedigt werden. Je mehr Kinder mit Behinderung an allgemeinen Schulen unterrichtet
werden, desto häufiger werden daher individuelle Schulbegleitungen notwendig.
Deswegen rückt das Thema Schulbegleitung bei der Diskussion „Inklusion in der Schule“ immer stärker in
den Mittelpunkt. Aus unserer Sicht ist das eine schwierige Entwicklung. Denn die Hauptsäule eines
inklusiven Schulsystems ist eine entsprechende Ausstattung aller Schulen, sowohl mit inklusiv denkenden
und dafür ausbildeten Lehrern als auch mit den sonst notwendigen Fach- und Assistenzkräften.
Zur Zeit ist die Situation an den Schulen aber leider noch so, dass Kinder mit Behinderung die
notwendigen Assistenzkräfte nicht vorfinden, sondern diese im Rahmen der Eingliederungshilfe über eine
Schulbegleitung „selber mitbringen“ müssen. Aus unserer Sicht hat damit die gleiche Maßnahme, die
oftmals erst eine inklusive Beschulung ermöglicht, eine systematisch diskriminierende Wirkung auf
Schüler mit Behinderung. Ein Dilemma, das sich aus unserer Sicht nur auflösen lässt, wenn das System
Schule die notwendigen Ressourcen an Assistenzkräften von sich heraus bereitstellt. Ein Hindernis für
Inklusion wird Schulbegleitung, immer dann, wenn „Schule“ diese zusätzliche Ressource nützt oder gar
allein deswegen begehrt, um sich der pädagogischen Anforderung, das Kind mit Behinderung zu
Unterrichten zu entziehen. Gegen solchen Missbrauch laufen auch die kommunalen Kostenträger Sturm.
Darüber hinaus kann schlecht umgesetzte Schulbegleitung sogar statt inklusive durchaus auch
exkludierende Wirkung haben. Ein Kind mit Behinderung zu begleiten und zu unterstützen, ohne es
gleichzeitig in eine Sonderrolle zu drängen, ist eine sehr schwierige Aufgabe.
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Eine Aufgabe, die ein hohes Maß an pädagogischem Fingerspitzengefühl, sozialer Kompetenz und
Selbstreflexion erfordert und häufig von unausgebildeten, kaum angeleiteten Kräften nicht zu leisten ist.
Wichtig für Eltern:
Überlegen Sie sehr genau, ob ihr Kind in der Schule eine Begleitung braucht oder nicht. Lassen Sie sich
nicht drängen! Überlegen Sie auch genau, welche Qualifikation die Begleitung aus Ihrer Sicht braucht, s.u.
Anspruch:
Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Schulbegleitung ist eine Form
der sog. „Eingliederungshilfe“:
 Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung nach § 53 SGB XII:
„Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“. Zuständig hierfür ist das SOZIALAMT.
Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen oder einer sog. „geistigen“
Behinderung.
 Nach § 35 a SGB VIII für Kinder, die seelisch behindert sind oder von seelischer Behinderung
bedroht sind. Zuständig ist das JUGENDAMT.
Dadurch werden insbesondere die Kinder mit einer Austismus-Spektrum-Störung unterstützt, auch wenn
sie, wie viele Kinder und Jugendliche mit Asperger-Autismus, die allgemeinen Schulen zielgleich, d.h.
ohne sonderpädagogische Unterstützung, besuchen. Auch Kinder mit einer schweren ADHS-Symptomatik
oder anderen seelischen Erkrankungen, z.B. einem selektivem Mutismus, können entsprechend § 35a SGB
VIII Eingliederungshilfe beantragen.
Die Anträge:
 Den Antrag beim SOZIALAMT können Sie formlos stellen, wenn Sie eine Meldung zum
Gemeinsamen Unterricht am Schulamt abgeben haben - also schon lange vor den
Bildungswegekonferenzen. Der Bescheid des Sozialhilfeträgers ergeht allerdings immer erst nach
der Bildungswegekonferenz, in der Schulort und der Unterstützungsumfang endgültig festgelegt
werden.
Wichtig für Eltern: Fragen Sie bei der Antragstellung genau nach, welche Unterlagen das Sozialamt von
Ihnen konkret benötigt. Schicken Sie nicht gleich alle Unterlagen, die Sie haben, mit. Wenn Sie
Schweigepflichtentbindungen unterschreiben, fragen Sie sich (und evtl. auch nach), ob diese in Ihrem Fall
auch wirklich nötig sind.
Eingliederungshilfe wird zur Abdeckung eines „individuellen zusätzlichen Hilfebedarfs“ gewährt. Dem
Antrag beifügen müssen Sie also auf jeden Fall eine Beschreibung dessen, was Ihr Kind behinderungsbedingt nicht kann und welche Tätigkeiten die Schulbegleitung übernehmen soll. Auch den gewünschten
Umfang (z.B. alle Schulstunden unabhängig von den Präsenzzeiten der Sonderpädagogen, Begleitung auf
dem Schulweg) sollten Sie klar beziffern. Außerdem müssen Sie begründen, warum Sie eine qualifizierte
oder pädagogische Begleitung beantragen (s.u.).
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Im Laufe des Verfahrens wird eine fachärztliche Begutachtung oder eine solche durch das Gesundheitsamt
durchgeführt. Manchmal entfällt diese, weil das Kind bereits früher Leistungen vom Sozialamt erhalten
hat (z.B. Eingliederungshilfe im Kindergarten) und das Formblatt Hb/A schon vorliegt.
 Den Antrag beim JUGENDAMT stellen Sie über Ihre zuständige Sacharbeiterin.
Auch hier wird eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Damit dieses tätig wird, wird
in der Regel verlangt, dass ein fachärztliches (i.d.R. kinderpsychiatrisches) Gutachten oder ein Bericht
vorgelegt wird, in der die (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert wurde.
Tätigkeiten von Schulbegleitungen:
Um dieses Thema wurde in der letzten Zeit vor den Gerichten viel gestritten. Es geht um die Abgrenzung
von Pädagogik und Assistenz. Klar gestellt haben die Gerichte inzwischen, dass Schulbegleiter nicht im
Kernbereich der schulischen Arbeit tätig werden dürfen. Trotzdem ist die Abgrenzung der
Tätigkeitsbereiche natürlich in der Praxis schwierig und auch fließend.
Grundsätzlich soll der Schulbegleiter die Voraussetzungen gewährleisten, dass das Kind mit Behinderung
am Unterricht in der Schule teilnehmen kann, die Kommunikation zwischen Lehrer und Schüler
ermöglichen und die soziale Teilhabe am Klassengeschehen unterstützen.
Tätigkeiten, die die Sozialämter selbst ausdrücklich angeben: (Beispiele): Begleitungs- und
Orientierungshilfen auf dem Schulweg, im Schulgelände, Schulhaus und im Klassenzimmer/ Unterstützung
und Beaufsichtigung im Unterricht/ Hilfe bei praktischen Verrichtungen, z.B. Umkleiden beim
Sportunterricht und bei Toilettengängen, Einnahme von Pausenmahlzeiten/ Hilfe bei pflegerischer und
medizinischer Versorgung/ Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien/ Unterstützung bei
der Kommunikation mit Hilfsmitteln/ Begleitung bei Klassenreisen, Ausflügen und Unterrichtsgängen/
Begleitung in Krisensituationen, z.B, bei Auszeiten.
Unstrittig sind aus unserer Sicht auch Unterstützung bei der persönlichen Hygiene (Naseputzen,
Händewaschen u.ä.) und Schutz vor Selbstgefährdung sowie spezifische Anforderungen, die sich aus
bestimmten körperlichen Behinderungen ergeben, z.B. die Sitz- und Fußkontrolle im Rollstuhl.
Tätigkeiten, die die Gerichte in aktuellen Urteilen und Beschlüssen als Aufgaben von Schulbegleitungen
bejaht haben (Beispiele): Förderung der Kommunikation und Interaktion mit den Mitschülern/Abläufe
im schulischen Alltag überschaubar und einschätzbar machen/ eine Arbeitshaltung aufbauen/
Arbeitsanweisungen kleinschrittig aufbereiten und mehrmals zu wiederholen/ Strukturierungshilfen und
visuelle Unterstützung geben/ die Konzentration und Ausdauer fokussieren/ stereotype
Handlungssequenzen unterbrechen/ Integration in die Klassen- bzw. Schulgemeinschaft auch in der Pause/
unkontrolliertes Verlassen des Schulgeländes unterbinden.
Abgrenzung: Komplexere pflegerische Unterstützung (z.B. wegen Medikamentengabe, Beatmung,
Absaugen, Betreuung während epileptische Anfälle, PEG, Stoma, Katheter, regelmäßiges Umlagern,
Hilfsmittelversorgung, etc.) sind Leistungen der Krankenversicherung und werden nicht durch
Eingliederungshilfe finanziert.
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Leistungen der ambulanten Krankenpflege und der Eingliederungshilfe können aber kombiniert werden
und werden sinnvollerweise auch von einer Person erbracht.
Qualifikation von Schulbegleitungen:
Je nach den konkreten Anforderungen an die Schulbegleitung sollte sich natürlich auch die Qualifikation
richten, was leider in der Praxis oft nicht der Fall ist. Schulbegleitungen übernehmen können Personen
ohne eine Berufsausbildung (sog. „einfache“ Schulbegleitungen, z.B. ein FSJler, ein BuFDi oder ein
Praktikant), Personen mit Berufserfahrung (sog. „qualifizierte“ Schulbegleitungen) oder Personen mit
einer pädagogischen Ausbildung (z.B. „pädagogische“ Schulbegleitungen wie Erzieher, Heilpädagogen,
Heilerziehungspfleger u.a.). Im Bereich des § 35a SGB VIII kommen in der Regel pädagogische
Schulbegleitungen zum Einsatz.
Wichtig für Eltern: „Einfache“ Kräfte sind für das Sozialamt am kostengünstigsten. Geben Sie sich nicht
mit einer solchen zufrieden, wenn Sie davon überzeugt sind, dass für die Schulbegleitung Ihres Kindes
eine besondere Qualifikation wichtig ist. Eine qualifizierte Begleitung kann auch nachträglich beantragt
werden, wenn sich herausgestellt hat, dass z.B. ein BuFDi mit der Aufgabe überfordert ist.
Wichtig für Initiativen: Die Stundensätze, die die Sozial- und Jugendämter für die unterschiedlichen
Schulbegleitungen zu zahlen bereit sind, sind im Land höchst unterschiedlich. Hier gilt es, „dicke Bretter
zu bohren“ und die Ämter immer wieder darauf hinzuweisen, dass man für Betrag X keine Kraft mit
entsprechender Qualifikation bekommen kann und damit der Erfolg die Maßnahme von vorne herein
gefährdet ist. Dies können und sollten Initiativen durchaus auch öffentlich machen.
Anstellung von Schulbegleitungen:
Oft sind Schulbegleitungen bei freien Trägern angestellt, die ihrerseits mit den Sozial- oder Jugendämtern
eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben. Welche das sind, ist regional sehr unterschiedlich.
Das Amt rechnet dann direkt mit dem Träger („Leistungserbringer“) ab. Möglich ist auch eine Anstellung
beim Schulträger selbst.
Sie können sich die Leistung der Eingliederungshilfe, wenn der grundsätzliche Anspruch festgestellt
wurde, aber auch budgetieren lassen, d.h., das sog. „Persönliche Budget“ in Anspruch nehmen.
Dann erhalten Sie das Geld dafür selbst vom Amt. Damit können Sie z.B. wechselnde Träger beauftragen
oder die Schulbegleitung selbst an stellen (z.B. als Minijob oder als normale sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit).
Wichtig für Eltern: Das Persönliche Budget im Arbeitgebermodell bedeutet für Eltern mehr Arbeit und
oft auch Durchsetzungsvermögen (Suchen der Kraft, Buchhaltung, Sicherstellung der Vertretung im
Krankheitsfall), kann aber auch Vorteile haben. Als Arbeitgeber suchen Sie sich die Kraft direkt aus,
sorgen für Anleitung und Aus-/Fortbildung und sind direkt weisungsbefugt. Außerdem entsteht, wenn
Sie die Schulbegleitung anstellen, kein „Dreiecksverhältnis“ ( Schulbegleitung – Träger – Eltern), das
durchaus anfällig für Konflikte ist.
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Bewilligungszeitraum:
Die Zeiträume für die Bewilligung einer Schulbegleitung sind in der Praxis sehr unterschiedlich –
von nur wenigen Monaten bis zu vier Jahren (gesamte Grundschulzeit). Weit verbreitet ist eine jährliche
Bewilligung mit vorausgegangener Überprüfung.
Wichtig für Eltern: Bestehen Sie in der Bildungswegekonferenz auf einen Bewilligungszeitraum, der
ein ruhiges Arbeiten und eine Kontinuität für Ihr Kind, Sie selbst und die Schule garantiert. Zu kurze
Zeiträume mit immer neuen Runden Tischen sind eine große Belastung für alle Beteiligten.
Wissenswertes aus der aktuellen Rechtsprechung:
Vor allem um die Schulbegleitung für Kinder mit einer sog. „geistigen“ Behinderung wurde in der
Vergangenheit viel gestritten, auch vor Gericht (vgl. Quellen unten). Eine umfassende Darstellung dazu
sprengt den Rahmen des Wegweisers. Sie sollten aber wissen:
 Der Argumentation einiger Sozialleistungsträger, bei Kindern mit einer geistigen Behinderung
seien alle Tätigkeiten letztlich pädagogischer Art und damit Sache der Schule, sind die Gerichte
nicht gefolgt. Unterschieden wird auch hier in den „Kernbereich der schulischen Arbeit“ und
den sonstigen Tätigkeiten (s.o.).
 Die Argumentation einiger Sozialämter, all diese Kosten würden nicht anfallen, wenn die Eltern
ihre Kinder in der Sonderschule angemeldet hätten, ist nicht zulässig. Das ergibt sich aus einem
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Außerdem gibt es Schulbegleitungen auch an
Sonderschulen, inzwischen laut Deutschem Städtetag sogar in wachsender Zahl.
 Auch der Argumentation einiger Sozialleistungsträger, dass die Schulverwaltung eigentlich viel
mehr sonderpädagogische Stunden in der Inklusion zur Verfügung stellen müsste und dann
dieser Umfang der Begleitung nicht anfallen würde, hat, so die Gerichte, keinen Einfluss auf den
Eingliederungshilfeanspruch: Das Sozialgesetz setzt lediglich voraus, DASS ein Bedarf besteht.
Wichtig ist also nur, dass das Schulamt den inklusiven Schulplatz zumindest als eine
Wahlmöglichkeit angeboten hat.
Nachbemerkung:
In manchen inklusiven Klassen oder an Gemeinschaftsschulen ist es gelungen, mit Zustimmung der
Eltern die Eingliederungshilfeansprüche zusammenzufassen und dafür eine Schulbegleitung anzustellen
(z.B. beim Schulträger oder an der Sonderschule), die vom Sozialamt finanziert wird, und alle Kinder
unterstützt. Wenn das den tatsächlichen Hilfebedarf wirklich abdeckt, halten wir das für eine gute
Übergangs-Lösung (siehe Vorbemerkung), weil das ein Schritt in die richtige Richtung ist: systemisches
Denken, nicht mehr ausschließliches „Rucksack-Prinzip“ und zwingender Individual-Leistungsanspruch.
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Quellen u.a.:
 SGB VIII und SGB XII
 Urteil Sozialgericht Reutlingen S 5 SO 2291/12
 Beschluss des Landessozialgerichts BW L 7 SO 4186/12 ER-B
 Beschlüsse des Sozialgerichts Mannheim SG S 2 SO 2662-12 ER und S 2 SO 2753/12 ER
http://www.lebenshilfe-bw.de/download_publikationen/Broschuere%20Schulbegleiter.pdf
http://www.akademie-sozialmedizin.de/downloads/sophia08.vortrag.priess.pdf
diverse eigene Recherchen.
Stand: 1.11.2013
Autorin: Kirsten Ehrhardt