Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)
Transcrição
Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)
148,5 148,5 00418005 6,5 Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW) Joachim Kind Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW) Wer mit einer Photovoltaikanlage Geld sparen und die Umwelt schonen will, muss sich auskennen. Der Staat fördert Ihr Engagement mit einer garantierten Vergütung für eingespeisten und selbst verbrauchten Strom sowie mit verschiedenen Förderprogrammen. Die Broschüre zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Photovoltaikanlage oder Ihr Kleinkraftwerk reibungslos und kostengünstig errichten und was der laufende Betrieb für Einkommen- und Umsatzsteuer bedeutet. Neue Rechtslage 2012 Aus dem Inhalt: > Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage? > Was muss ich baurechtlich beachten? > Wie groß sollte die Anlage sein, welche Komponenten benötige ich? > Wie hoch werden Kosten und Einnahmen sein? > Wie fördert der Staat meine Anlage? > Wie wird meine Anlage in der Steuererklärung berücksichtigt? > Um welche Genehmigungen und Formalitäten muss ich mich kümmern? > Wie finde ich die richtigen Fachleute? > Muss der Energieversorger meinen Strom einspeisen? > Welche Versicherungen und Verträge sind notwendig? Mit ausführlichem Glossar, nützlichen Adressen, Checklisten, Musterberechnungen und umfassendem Stichwortverzeichnis. ISBN 978-3-86817-190-7 9 783868 171907 aka_heft_spezial_st_phtvlt_blkhzkw_v0821b.indd 1 Janderstraße 10 68199 Mannheim Telefon: 0621/8 62 62 62 Telefax: 0621/8 62 62 63 www.steuertipps.de [email protected] Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW) Die Neuauflage berücksichtigt neben den Anpassungen der Einspeisevergütungen insbe sondere die Änderungen bei den Förderprogrammen, den Sonderabschreibungen und dem Investitionsabzugsbetrag, ist deutlich erweitert bei der Gewinnermittlung und dem Vorsteuerabzug beim Direktverbrauch sowie der umsatzsteuerlichen Behandlung von KraftWärme-Kopplungsanlagen. Förderung sichern Einnahmen erzielen Steuern sparen Umwelt entlasten 21.08.12 11:32 Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW) Joachim Kind Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag I Mannheim photovoltaik_buch.indb 1 24.08.2012 11:46:35 Joachim Kind, Dipl. Ing. (FH) Nach dem Studium der Versorgungstechnik an der Fachhochschule Trier war der Autor zunächst mehrere Jahre als Planungsingenieur für Heizung– Lüftung–Sanitär in München und im Saarland beschäftigt. Anschließend arbeitete er im Bereich technische Beratung, Schulung und Vorakquisition für einen großen Heiztechnik-Konzern in Luxemburg. Seit 2006 ist er im eigenen Ingenieurbüro als Energieberater und Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung in Saarburg (Rheinland-Pfalz) tätig. Kontakt: www.ktec-saarburg.de © 2012 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag eine Marke der Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim Telefon 0621/8626262 Telefax 0621/8626263 7. überarbeitete Auflage Stand: August 2012 Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Redaktion: Dipl.-Kfm. Ulrich Schneider-Fresenius Verlagsleitung: Hubert Haarmann Druck: Poligrafia, Posen ISBN 978-3-86817-190-7 photovoltaik_buch.indb 2 24.08.2012 11:47:18 Vorwort | Liebe Leserin, lieber Leser, der Staat fördert Ihr Engagement für die Umwelt mit einer garantierten Vergütung für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlagen. Allerdings wird diese Förderung für neue Anlagen schrittweise zurückgefahren und damit an die gesunkenen Anlagenpreise angepasst. Nach monatelangem Tauziehen ist rückwirkend zum 1. 4. 2012 eine weitere Senkung beschlossen worden. Kernpunkt: Die Einspeisevergütung verringert sich für kleine Dachanlagen bis 10 kW von jetzt 24,43 auf 19,50 Cent / kWh; für mittelgroße Dachanlagen von 10 kW bis 40 kW von jetzt 23,23 auf 18,50 Cent / kWh; für größere Dachanlagen bis 1 000 kW von derzeit 21,98 auf 16,50 Cent / kWh; für Freiflächenanlagen von derzeit 17,94 auf 13,50 Cent / kWh. Außerdem wichtig: Die Eigenverbrauchsförderung für selbst verbrauchten Strom fällt komplett weg. Wichtig: Die Änderungen gelten immer nur für die Anlagen, die nach den entsprechenden Stichtagen in Betrieb gehen. Die gute Nachricht ist also: Für alle älteren Anlagen bleibt es bei der Vergütung, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegolten hat – und zwar 20 Jahre lang. Diese Förderdauer hat der Gesetzgeber auch mit der jüngsten Solarkürzung nicht angetastet. Neben der Vergütung gibt es verschiedene öffentliche Förderprogramme. Dazu gehören insbesondere zinsgünstige Investitionskredite der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Und: Photovoltaikanlagen und BHKW müssen Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Wir zeigen Ihnen genau, wie das für die Erklärung 2011 funktioniert – anhand von Musterberechnungen und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen. Fazit: In der vorliegenden Broschüre bekommen Sie alle Informationen, um die finanziellen Förderungen für Ihre Photovoltaikanlage und Ihr BHKW voll ausschöpfen zu können. Denn die Erzeugung erneuerbarer Energien bleibt weiterhin attraktiv – sowohl für die Umwelt als auch für Ihren Geldbeutel. Mit den besten Grüßen Ihre »Steuertipps«-Redaktion | photovoltaik_buch.indb 3 3 24.08.2012 11:47:18 photovoltaik_buch.indb 4 24.08.2012 11:47:19 Inhalt | Inhalt 1 Allgemeine Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 1.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 1.2 Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien . . . . . . . 10 1.2.1 Welche Energieformen stehen zur Verfügung? . . . . . . . . . . 10 1.2.2 Die erneuerbaren Energien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1.3 Nutzung im privaten Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1.3.1 Solarenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1.3.2 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1.4 Gesetzliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1.4.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1.4.2 Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Brennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 1.4.3 Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. . . 25 1.4.4 Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen . . . . . . . . . . . 28 1.4.5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). . . . . . 30 1.4.6 Energieeinsparverordnung (EnEV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 1.5 Checkliste: Das sollten Sie beachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 2 Erneuerbare Energien und Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 2.1 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung . . . . . . . . 2.1.1 Angaben zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen . . . 2.1.2 Angaben zur Umsatzsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.3 Schrift- und Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.1 Die Photovoltaikanlage in Ihrer Steuererklärung . . . . . . . . 2.2.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben . . . . . . . . . . . . . 2.2.3 Gewinnermittlung bei Direktverbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.4 So ermitteln Sie Ihren Gewinn (als Kleinunternehmer) . . 2.3 Umsatzsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.1 Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.2 Vorsteuerabzug: Nur bei ordnungsgemäßer Rechnung oder Gutschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.3 Berechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer . . . . . . . . . . 2.3.4 Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug. . . . . . . . . . 2.3.5 Kleinunternehmer-Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.6 Umsatzsteuer-Voranmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 38 41 41 42 42 43 54 55 57 57 58 60 63 66 69 | photovoltaik_buch.indb 5 5 24.08.2012 11:47:19 | Inhalt 2.3.7 Umsatzsteuer-Jahreserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.8 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Kraft-WärmeKopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.9 So ermitteln Sie Gewinn und Umsatzsteuer 2011 – Berechnungsbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.4 Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.5 Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 74 75 77 86 86 Das sollten Sie zur Technik wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 3.1 Photovoltaik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 3.1.1 Bestandsanalyse: Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 3.1.2 Strahlungsangebot der Sonne. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 3.1.3 Komponenten einer Photovoltaikanlage . . . . . . . . . . . . . . . 90 3.1.4 Allgemeine Ertragsvorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 3.1.5 Ertragsvorhersage: Beispielsrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . 106 3.2 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 3.2.1 Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . 107 3.2.2 Wo können BHKW sinnvoll eingesetzt werden?. . . . . . . . 110 3.2.3 Einspeisung oder Selbstverbrauch: Was ist sinnvoller? . . 112 3.2.4 Beispielsrechnung für eine BHKW-Anlage . . . . . . . . . . . . 113 4 Planung, Ausführung und Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 4.1 Planung und Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.1.1 Checkliste: Woran müssen Sie denken? . . . . . . . . . . . . . . . 4.1.2 Welcher Typ sind Sie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.1.3 Genehmigungen und Formalitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.1.4 Gefahren durch Photovoltaikanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Finanzierung und Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.1 Investitions- und Betriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.2 Förderprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 115 115 119 124 125 125 126 5 Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 6 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 6.1 Anlage 1: Nützliche Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 6.2 Anlage 2: Gesetzes- und Verordnungstexte im Internet . . . . . . . . 147 6 | photovoltaik_buch.indb 6 24.08.2012 11:47:19 Inhalt | 6.3 Anlage 3: Maße und Einheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 6.4 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 6.4.1 Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 6.4.2 Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG für Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 6.4.3 Grundstücksveräußerungen mit Solar- oder Photovoltaikanlagen, Gegenleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 | photovoltaik_buch.indb 7 7 24.08.2012 11:47:19 photovoltaik_buch.indb 8 24.08.2012 11:47:19 Einleitung 1 Allgemeine Informationen 1.1 Einleitung | Seit dem UN-Klimabericht 2007 sind sich die Wissenschaftler einig, dass Kohlendioxid, neben anderen Gasen, maßgeblich am Treibhauseffekt beteiligt ist. Dazu muss man wissen, dass bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie Öl, Gas oder Kohle immer Kohlendioxid (CO2) freigesetzt wird – egal ob dies zu Zwecken der Gebäudebeheizung im privaten Bereich oder zur Stromerzeugung in einem Kraftwerk geschieht. Da fossile Energieträger Kohlenwasserstoffverbindungen sind, in denen das Kohlendioxid chemisch gebunden ist, lässt sich deren Freisetzung bei der Verbrennung nicht verhindern. Das Ziel muss also sein, den Verbrauch der fossilen Energieträger durch modernste Anlagentechnik und eine hoch wärmedämmende Gebäudehülle zu reduzieren oder sie mithilfe erneuerbarer Energien zu ersetzen. Verschiedene staatliche Förderprogramme sollen mithilfe von finanziellen Anreizen die Bereitschaft stärken, in neue Technologien oder Sanierungen zu investieren. Damit beschäftigt sich diese Broschüre ausführlich. Aber auch eine Verschärfung der Gesetze soll einen gewissen Handlungsdruck erzeugen. Die Energiepolitik der Europäischen Union zwingt die Mitgliedsstaaten durch die Umsetzung der EU-Verordnungen in nationale Gesetze dazu. Ein Beispiel dafür ist die Einführung des Verkaufsverbots für konventionelle Glühlampen im Jahr 2009. Bis September 2012 sollen diese sukzessive aus den Läden verschwinden. Weitaus stärkere Auswirkungen hat die bevorstehende Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2012), die eine weitere Erhöhung des Wärmeschutzes sowie eine Senkung des Primärenergiebedarfs im Bereich der Gebäude fordert. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt seit 2008 erstmalig den Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau verpflichtend vor. Durch die Einführung des Energieausweises für Alt- und Neubauten, der Informationen über den energetischen Zustand eines Gebäudes liefert, soll ebenfalls Handlungsdruck erzeugt werden. Schlechte Ergebnisse im Energieausweis werden sich künftig negativ auf die Vermietung und den Verkauf von Immobilien auswirken. Da die Höhe der Kfz-Steuer bereits abhängig vom CO2Ausstoß eines Fahrzeuges ist, liegt der Gedanke nahe, dass zukünftig auch die Einführung einer CO2-Steuer für Gebäude beschlossen werden könnte. Da der Energieausweis den spezifischen CO2-Ausstoß dokumentiert, wäre er das ideale Werkzeug dazu. Im Hinblick darauf empfiehlt es sich, bereits jetzt auf CO2senkende Maßnahmen zu setzen. | photovoltaik_buch.indb 9 9 24.08.2012 11:47:19 | Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien 1.2 Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien 1.2.1 Welche Energieformen stehen zur Verfügung? Unter Primärenergie versteht man die unmittelbar aus natürlichen Quellen gewonnene Energie. Erneuerbare Energien, oder auch regenerative Energien genannt, sind ständig und unbegrenzt verfügbar, geografisch aber in unterschiedlicher Stärke vorhanden. Im Gegensatz zu den erneuerbaren Energien sind die sich aufbrauchenden Energien nicht unbegrenzt verfügbar. Fossile Energieträger wie Öl, Gas und Kohle sind sich aufbrauchende Energien. Uran zählt ebenfalls zu den sich aufbrauchenden Energien, ist aber nicht fossiler Herkunft. Mit beiden Energieformen, den erneuerbaren Energien und den sich aufbrauchenden Energien, kann gleichermaßen die Sekundärenergie Elektrizität gewonnen werden. Charakteristisch für die Sekundärenergie ist, dass sie nur über einen mit Verlusten behafteten Prozess aus der Primärenergie gewonnen werden kann. Der Wirkungsgrad ist bei den Technologien, die erneuerbare Energien nutzen, vergleichsweise gering. Gemeint ist das Verhältnis von eingesetzter Energie zur nutzbaren Energie. Der Wirkungsgrad eines Photovoltaikmoduls, das Sonnenlicht in Strom umwandelt, beträgt beispielsweise nur ca. 10 bis 15 %. Der Wirkungsgrad eines konventionellen Kraftwerkes, das als Brennstoff Kohle oder Uran benutzt, beträgt ca. 30 %. Im Vergleich zum Wirkungsgrad eines Photovoltaikmoduls ist dieser zwar wesentlich höher, jedoch muss der in einem Kraftwerk genutzte Brennstoff erst einmal mit hohem Kostenaufwand gewonnen und aufbereitet werden. Das Photovoltaikmodul nutzt dagegen die kostenlos zur Verfügung stehende Sonne. Die kostenlosen erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind und Wasserkraft haben somit einen deutlichen Vorteil gegenüber den fossilen Energieträgern. Ein Anstieg der allgemeinen Energiepreise bereitet dem Betreiber einer solchen Anlage keine Sorgen. 1.2.2 Die erneuerbaren Energien Zu den erneuerbaren Energiequellen zählen Sonne, Wind, Wasser und Biomasse. Die Nutzungsformen sind vielfältig. Die Nutzung im privaten Bereich beschränkt sich in erster Linie auf die Energieträger Sonne und Biomasse. 10 | photovoltaik_buch.indb 10 24.08.2012 11:47:19 Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien | Solare Strahlungsenergie Die Nutzung der Sonnenenergie mithilfe der Photovoltaik hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2000 betrug der Anteil der Photovoltaik an der Strombereitstellung aus erneuerbaren Energien 0,18 %, im Jahr 2007 3,48 %, im Jahr 2009 bereits 6,6 % und 2011 15,58 % (Quelle: BMU, März 2012). Aufgrund der bisher sehr positiven politischen Rahmenbedingungen ist diese Entwicklung äußerst erfolgreich verlaufen. Inwieweit die nun zum Teil vorgenommenen drastischen Senkungen der Einspeisevergütung diese Entwicklung beeinflussen werden, wird die Zukunft zeigen. Da in den folgenden Kapiteln sehr ausführlich auf das Thema Photovoltaik eingegangen wird, sei an dieser Stelle nur Folgendes erwähnt: Bei der Nutzung der solaren Strahlungsenergie handelt es sich um eine sehr umweltverträgliche Technik, deren »Brennstoff« völlig kostenlos und überall auf der Erde zur Verfügung steht. Biomasse Von zunehmender Bedeutung wird in Zukunft sicherlich die Nutzung der Biomasse sein. Die Verbreitung der Biomassenutzung hat in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der Brennstoff Holz in Form von Holzhackschnitzeln, Pellets oder Scheiten erwähnt. Holz ist ein Brennstoff, der in Deutschland in großer Menge zur Verfügung steht und bei einer weiterhin nachhaltigen Forstwirtschaft auch künftig zur Verfügung stehen wird. Natürlich hat auch hier die starke Nachfrage den Preis ansteigen lassen. Zwei Faktoren spielen jedoch für die künftige Bedeutung von Holz als Energieträger eine wichtige Rolle: Der Preis des Holzes bleibt unberührt von weltpolitischen Ereignissen. Der Preis bewegt sich dauerhaft unter dem Preisniveau von Öl und Gas. Andernfalls kann sich die ansonsten teurere Technik der Pellet- oder Holzhackschnittkessel gegenüber den herkömmlichen Öl- oder Gasheizkesseln nicht dauerhaft am Heiztechnikmarkt behaupten. In Bezug auf die eingangs erwähnte Kohlendioxiddiskussion hat der Brennstoff Holz eine Sonderstellung. Bei der Verfeuerung von Holz spricht man von der CO2-neutralen Verbrennung. Das bedeutet: Es wird genau die Menge an Kohlendioxid freigegeben, die während des Wachstums aufgenommen wurde. Der Brennstoff Holz ist also unter dem Aspekt der CO2-Emissionen als sehr positiv zu betrachten. | photovoltaik_buch.indb 11 11 24.08.2012 11:47:19 | Nutzung im privaten Bereich 1.3 Nutzung im privaten Bereich Die Nutzung der solaren Energie zur Stromerzeugung macht zweifelsohne im privaten Bereich den größten Anteil an der Nutzung erneuerbarer Energien aus. Hier liegt deshalb der Schwerpunkt der folgenden Seiten. Darüber hinaus wird die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl und Gas sowie mit Biomasse behandelt. Eine Nutzung von Wind und Wasserkraft oder Deponie-, Klär- und Grubengas spielt im privaten Bereich eine eher untergeordnete Rolle und wird hier deshalb nicht weiter vertieft. 1.3.1 Solarenergie Zunächst soll der Unterschied zwischen den Begriffen Photovoltaik und Solarthermie geklärt werden. Photovoltaik Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Licht in elektrische Energie. Die Umwandlung beruht auf einem physikalischen Effekt, der völlig lautlos und ohne Emissionen abläuft. Der erzeugte Strom kann dann an das öffentliche Netz abgegeben werden, man spricht hier von netzgekoppelten Anlagen. Das ist der Regelfall. Wird der Strom für die Versorgung von Ferienhäusern, Gartenhäusern oder sonstigen Einrichtungen dagegen selbst verbraucht, spricht man von netzunabhängigen Anlagen. Solarthermie Unter Solarthermie versteht man die Nutzung der Sonnenenergie zur Erwärmung von Wasser. Das funktioniert so: Ein Solarkollektor gibt über einen geschlossenen Kreislauf, der mit einem Wasser-Glykol-Gemisch gefüllt ist, seine eingefangene Wärme über einen Wärmetauscher an das häusliche Trinkwasser oder an das angeschlossene Heizungssystem ab. Der Solarkollektor besteht aus einem kastenförmigen Gehäuse mit einer speziellen Solarverglasung, die stark lichtdurchlässig ist. Im Kollektor befindet sich ein schwarz beschichteter Absorber aus gut wärmeleitendem Blech. Im Absorberblech sind dünne Rohre angebracht, die vom Wasser-Glykol-Gemisch durchströmt werden und die aufgenommene Wärme über eine Rohrleitung 12 | photovoltaik_buch.indb 12 24.08.2012 11:47:19 Gesetzliche Rahmenbedingungen | zum Solarspeicher im Keller transportieren. Dort wird die Wärme über einen Wärmetauscher an das Trink- und / oder Heizungswasser abgegeben. Bekannt sind auch die sogenannten Vakuumröhrenkollektoren, die nach dem gleichen Prinzip arbeiten. Hier wird mithilfe eines künstlich erzeugten Vakuums der Wärmeverlust des Absorbers an die Umgebung minimiert. Die Energieausbeute ist etwas höher als bei den Flachkollektoren, allerdings ist der Preis sehr hoch. Bei diesen Systemen spricht der Fachmann von solarthermischen Anlagen zur Trinkwassererwärmung und / oder von Anlagen zur Heizungsunterstützung. 1.3.2 Kraft-Wärme-Kopplung Unter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) versteht man die gleichzeitige Nutzung von Wärme und elektrischem Strom in einem Blockheizkraftwerk (BHKW). Die Kraft-Wärme-Kopplung ist sowohl mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas möglich als auch mit Brennstoffen aus Biomasse wie z. B. Rapsöl. Und so funktioniert ein BHKW: Ein mit diesen Brennstoffen gespeister Verbrennungsmotor treibt einen Generator an, der elektrischen Strom erzeugt. Die gleichzeitig bei diesem Prozess anfallende Wärme an Motor und Generator wird zu etwa 90 % genutzt und als Nutzwärme an das zu beheizende Gebäude abgegeben. Das Verhältnis von erzeugter Wärme zu Strom beträgt etwa 60 % zu 40 %. Der Strom kann in das öffentliche Netz eingespeist oder im Objekt selbst verbraucht werden. Die genaue Wirkungsweise wird im Kapitel »Das Prinzip der Kraft-WärmeKopplung« ausführlich erklärt. 1.4 Gesetzliche Rahmenbedingungen Der Gesetzgeber schreibt mittlerweile in Neubauten den Einsatz erneuerbarer Energien zwingend vor. Teilweise wird dieser jedoch mit erheblichen finanziellen Mitteln gefördert. Im nachfolgenden Kapitel und im Kapitel »Finanzierung und Förderung« erfahren Sie, wie hoch Ihre möglichen Förderungen sind und in welchem Umfang erneuerbare Energien eingesetzt werden müssen. 1.4.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist erstmalig am 1. 4. 2000 in Kraft getreten. Es regelt | photovoltaik_buch.indb 13 13 24.08.2012 11:47:19 | Gesetzliche Rahmenbedingungen den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität und die Verpflichtung zur Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. Das EEG garantiert Ihnen die Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers sowie eine feste Einspeisevergütung über einen festgelegten Zeitraum. Höhe der Vergütung und Länge des Vergütungszeitraums hängen ab – vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, – von der Form der erneuerbaren Energie und – der Größe der Anlage. Die gesetzlich garantierten Mindestvergütungssätze sinken stetig um einen bestimmten Prozentsatz. Dieses Abschmelzen der Vergütung (Degression) soll den Anreiz schaffen, die Anlage möglichst bald zu erstellen. Die Höhe der Mindestvergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und bleibt dann für den Vergütungszeitraum von 15, 20 oder 30 Jahren konstant. Für Photovoltaikanlagen gelten 20 Jahre. Das Jahr der Inbetriebnahme wird dabei nicht mitgerechnet. Geht eine Photovoltaikanlage zum Beispiel am 31. März eines Jahres in Betrieb, beträgt der Vergütungszeitraum 20 Jahre und 9 Monate. Finanziert wird die Photovoltaikförderung über die sogenannte EEG-Umlage. Die von den Energieversorgern an die Anlagenbetreiber gezahlten Einspeisevergütungen führen selbstverständlich zu zusätzlichen Kosten bei den Energieversorgern. Diese werden wiederum über die EEG-Umlage an alle Stromkunden weitergegeben. Konkret bedeutet das, dass sich der Preis pro Kilowattstunde damit derzeit (2012) um 3,592 Cent erhöht. Beim Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Privathaushaltes von 4 000 Kilowattstunden sind dies ca. € 144,– pro Jahr. Die EEG-Umlage resultiert jedoch nicht nur aus den Vergütungen von Solarstrom, sondern aus den Vergütungen aller erneuerbarer Energien. Hinweis: Je später Sie den Betrieb Ihrer Anlage beginnen, desto geringer ist die Vergütung – und zwar über den gesamten Vergütungszeitraum. 14 | photovoltaik_buch.indb 14 24.08.2012 11:47:20 Gesetzliche Rahmenbedingungen | Begriffserklärung: Leistung und Arbeit Das EEG garantiert Ihnen also eine Vergütung für Ihren Strom. Um zu verstehen, wie sich diese Vergütung bemisst, sollten Sie die physikalischen Begriffe Leistung in Kilowatt (kW) und Arbeit in Kilowattstunden (kWh) kennen. Beide Begriffe werden nachfolgend in Form eines Beispiels kurz erklärt: » Beispiel: Die Außenbeleuchtung eines Wohnhauses besteht aus 10 Energiesparlampen von jeweils 11 Watt oder umgerechnet 0,011 Kilowatt (1 000 Watt entsprechen einem Kilowatt). Bleibt die Außenbeleuchtung über eine Zeit von fünf Stunden eingeschaltet, erbringt sie folgende Arbeit: Leistung × Zeit = Arbeit 10 × 0,011 Kilowatt × 5 Stunden = 0,55 Kilowattstunden Die Anzahl der verbrauchten Kilowattstunden findet man auch auf der Abrechnung des Stromversorgers. Multipliziert man die verbrauchten Kilowattstunden mit dem Preis pro Kilowattstunde – zuzüglich des Grundpreises –, ergeben sich die jährlichen Stromkosten. Aber nicht nur die Stromkosten, sondern auch Ihre Einspeisevergütung berechnet der Stromversorger pro Kilowattstunde. Vergütung für Energieeinspeisung aus Photovoltaikanlagen Die vorletzte Novellierung des EEG ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten. Jedoch schon wenige Wochen später haben sich das Bundesumwelt- und das Bundeswirtschaftsministerium zu einer weiteren, zum Teil drastischen Neuregelung der Solarstromförderung entschlossen. Als Begründung wird der massive Zubau an Photovoltaikanlagen zum Jahresende 2011 angeführt und die stark gesunkenen Marktpreise. Aufgrund des heftigen Widerstandes der Länder gegen die massiven Kürzungen wurde durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuss eingeschaltet und die Novellierung vorläufig gestoppt. Am 27. 6. 2012 konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden, die eine Milderung der geplanten Kürzungen bewirkte. Diese Gesetzesänderung trat rückwirkend zum 1. 4. 2012 in Kraft. Das Grundprinzip der Vergütung für die Einspeisung aus Photovoltaikanlagen sowie die wichtigsten Neuerungen erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. | photovoltaik_buch.indb 15 15 24.08.2012 11:47:20 | Gesetzliche Rahmenbedingungen Der Betreiber einer Photovoltaikanlage verkauft den von ihm erzeugten Strom an das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (z. B. Stadtwerke). Im Gegenzug kauft der Betreiber den für seinen Haushalt benötigten Strom von den Energieversorgungsunternehmen zurück. Der Betreiber erhält vom Energieversorger eine Vergütung für jede erzeugte Kilowattstunde, deren Höhe im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt ist. Sie hängt von der Art der gewählten erneuerbaren Energie und der Anlagengröße ab. Die Vergütung setzt sich aus der »Grundvergütung« sowie verschiedenen Erhöhungsbeträgen zusammen (§§ 32 f. EEG). Wichtig: Einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung haben Sie nur dann, wenn Sie als Anlagenbetreiber die Anlage bei der Bundesnetzagentur anmelden. Unter www.bundesnetzagentur.de können Sie ein entsprechendes Anmeldeformular herunterladen. Im Klartext heißt das: Ohne Anmeldung bei der Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Vergütung. Die Vergütungen für Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom auf Gebäuden und Freiflächen sind bei Inbetriebnahme zum 1. 4. 2012 oder später gegenüber der davor geltenden Regelung deutlich niedriger. Die bisherige Aufteilung für Dachanlagen gibt es in der Form nicht mehr. Die alte Aufteilung sah Vergütungsklassen bis 30 kW, über 30 bis 100 kW, über 100 bis 1 000 kW und über 1 000 kW vor. Es hat eine Umstrukturierung der Vergütungsklassen stattgefunden. Bei Dachanlagen gibt es jedoch weiterhin vier Klassen, die sich wie folgt gliedern: bis 10 kW über 10 kW bis 40 kW über 40 kW bis 1 000 kW über 1 000 kW bis 10 MW installierter Leistung. Freiflächenanlagen erhalten eine einheitliche Vergütung. Alle Anlagen über 10 MW erhalten für den Leistungsanteil über 10 MW keine Vergütung mehr. Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen wird bereits seit 2010 nicht mehr vergütet. 16 | photovoltaik_buch.indb 16 24.08.2012 11:47:20 Gesetzliche Rahmenbedingungen | Geplanter Zubaukorridor Neu ist ebenfalls die monatliche Degression, also das Abschmelzen des Vergütungssatzes abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Zuvor gab es zweimal im Jahr eine Degression der Vergütungssätze, jeweils am 1. Januar und am 1. Juli. Bis zum 1. 10. 2012 findet jetzt eine monatliche Degression um 1 % statt, beginnend ab dem 1. 5. 2012. Bewegt sich der jährliche Zubau an installierter Photovoltaikleistung im Bereich des gewünschten Zubaukorridors von 2 500 bis 3 500 MW, bleibt es bei einer monatlichen Degression von 1 %. Dies entspricht einer jährlichen Absenkung von ca. 11,4 %. Weicht der Zubau vom gewünschten Zielkorridor ab, ändert sich auch die monatliche Degression. Wird der Zielkorridor überschritten, steigt die monatliche Degression, wird er unterschritten, fällt der Degressionssatz. Sehen Sie hierzu die nachfolgende Tabelle. Jährlicher Zubau Überschreitung Zielkorridor Unterschreitung Ab 7 500 MW Ab 6 500 MW Ab 5 500 MW Ab 4 500 MW Ab 3 500 MW 2 500 bis 3 500 MW Unter 2 500 MW Unter 2 000 MW Unter 1 500 MW Unter 1 000 MW Degression jährlich monatlich 29,00 % 2,80 % 26,00 % 2,50 % 23,00 % 2,20 % 19,00 % 1,80 % 15,00 % 1,40 % 11,40 % 1,00 % 9,00 % 0,75 % 6,00 % 0,50 % 0,00 % 0,00 % -6,00 % -0,50 % Ab dem 1. 11. 2012 findet eine erste Degression in Abhängigkeit des Zubaus an installierter Photovoltaikleistung statt. Verantwortlich für diese Degression ist der Zubau der Monate Juli bis September 2012, der auf zwölf Monate hochgerechnet wird. Die Degressionsschritte werden alle drei Monate angepasst, jedoch in Monatsschritten umgesetzt. Um jahreszeitliche Schwankungen auszugleichen, erhöht sich in der Folge der Bezugszeitraum, der als Basis für die Berechnung der Degression dient. Berechnungsbasis ab 1. 2. 2013: Zubau der Monate Juli 2012 – Dezember 2012 Berechnungsbasis ab 1. 5. 2013: Zubau der Monate Juli 2012 – März 2013 Berechnungsbasis ab 1. 8. 2013: Zubau der Monate Juli 2012 – 30. 6. 2013 | photovoltaik_buch.indb 17 17 24.08.2012 11:47:20 | Gesetzliche Rahmenbedingungen In den folgenden Jahren werden jeweils die letzten zwölf Monate für die Berechnung der Degression verwendet. Im EEG ist ein Gesamtausbauziel von 52 Gigawatt (GW) für die geförderte Photovoltaik in Deutschland verankert. Ist das Gesamtausbauziel erreicht, werden neue Anlagen nicht mehr gefördert. Derzeit (Stand Januar 2012) sind in Deutschland ca. 25 GW installiert. Wie hoch die Mindestvergütungen nach §§ 32 und 33 EEG aufgrund dieser Änderungen im Einzelnen sind, zeigt die folgende Tabelle. Die Vergütungen sind in Cent / kWh angegeben. Installierte Leistung Dachanlagen Vergütungsfähiger Anteil des gesamten Stromertrages1) Ab 1. 4. 2012 Bis 10 KW 100 % 19,50 Ab 1. 5. 2012 19,31 Ab 1. 6. 2012 19,11 Ab 1. 7. 2012 18,92 Ab 1. 8. 2012 18,73 Ab 1. 9. 2012 18,54 Ab 1. 10. 2012 18,36 Ab 1. 11. 2012 Bis 40 KW 90 % Bis 1000 KW 90 % bis 10 MW 100 % 18,50 16,50 Degression 1 % gegenüber Vormonat 18,32 16,34 Degression 1 % gegenüber Vormonat 18,13 16,17 Degression 1 % gegenüber Vormonat 17,95 16,01 Degression 1 % gegenüber Vormonat 17,77 15,85 Degression 1 % gegenüber Vormonat 17,59 15,69 Degression 1 % gegenüber Vormonat 17,42 15,53 Freiflächenanlagen bis 10 MW 100 % 13,50 13,50 13,37 13,37 13,23 13,23 13,10 13,10 12,97 12,97 12,84 12,84 12,71 12,71 Degression in Abhängigkeit des Zubaus Bekanntgabe durch die Bundesnetzagentur 1) Regelung gilt erst ab dem 1. 1. 2014. Dachanlagen unterliegen weiterhin der gestuften Vergütung. Das bedeutet, dass die Vergütung einer Photovoltaikanlage, die sich über mehrere Leistungsstufen erstreckt, anteilig zu ermitteln ist. 18 | photovoltaik_buch.indb 18 24.08.2012 11:47:20 Gesetzliche Rahmenbedingungen | » Beispiel: Eine am 1. 10. 2012 installierte Photovoltaik-Dachanlage mit einer Leistung von 40 kW erhält für den eingespeisten Strom folgende Vergütung: 10 kW × 18,36 Cent / kWh + 30 kW × 17,42 Cent / kWh 40 kW = 17,66 Cent / kWh Übergangsbestimmungen der Novellierung 2012 Bei Dachanlagen, für die vor dem 24. 2. 2012 beim Netzbetreiber eine schriftliche Anschlussanfrage auf Stromeinspeisung gestellt wurde, gelten die alten Vergütungssätze, wenn die Anlage bis spätestens 30. 6. 2012 in Betrieb genommen wurde. Für Freiflächenanlagen, für die vor dem 1. 3. 2012 ein Planungsverfahren begonnen wurde und die bis zum 30. 6. 2012 in Betrieb genommen wurden, gelten die alten Vergütungssätze. Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die bis spätestens 30. 9. 2012 in Betrieb gehen, erhalten die alte Vergütung, welche jedoch wie vormals zum 1. 7. 2012 um 15 % gesenkt wird. Was versteht man unter Konversionsflächen? »Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung sind solche, die ehemals für militärische oder wirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Dabei handelt es sich nur noch dann um eine Konversionsfläche, wenn die Auswirkungen dieser Nutzungsarten noch fortwirken. Eine lang zurückliegende Nutzung, die keine Auswirkung mehr auf den Zustand der Flächen hat, ist also nicht ausreichend. Zu Konversionsflächen können beispielsweise Abraumhalden, ehemalige Tagebaugebiete, Truppenübungsplätze und Munitionsdepots zählen. Die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes und anderer Gesetze, die Anforderungen an die Wiederherstellung der Bodenqualität stellen und dem Schutz des Grundwassers dienen, bleiben unberührt« (Quelle: Bundestags-Drucksache 15 / 2864, Seite 45). Wegfall des Eigenverbrauchsbonus Der Eigenverbrauchsbonus entfällt für alle Anlagen, die nach dem 1. 4. 2012 in Betrieb genommen wurden. Eine Vergütung für den selbst produzierten Strom, der direkt im Objekt verbraucht wird, gibt es somit nicht mehr. Ausnahmen bilden lediglich die vorher beschriebenen Übergangsregelungen. Die Möglichkeit des Direktverbrauchs ist weiterhin gegeben und auch sinnvoll, da der Strombezugspreis in aller Regel höher ist als die jetzigen Vergütungssätze. | photovoltaik_buch.indb 19 19 24.08.2012 11:47:20 | Gesetzliche Rahmenbedingungen Eine Vorgabe, wie die Messeinrichtung aussehen muss, gibt der Gesetzgeber nicht vor. In der Regel wird der normale Haushaltszähler durch einen elektronischen Zweirichtungszähler (1) ausgetauscht. Bei einer Vergütung durch Direktverbrauch ist ein weiterer Zähler (2) notwendig. Eine mögliche Verschaltung zeigt die folgende Abbildung: Marktintegrationsmodell Unter dem Begriff Marktintegrationsmodell sollen die Photovoltaikanlagen stärker an den Markt herangeführt werden. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Solarförderung bei weiterer Senkung der Marktpreise gänzlich zu streichen. Das bedeutet, dass nur noch ein Teil des gesamten produzierten Stroms aus der Photovoltaikanlage vergütet wird. Dies sieht im Einzelnen so aus: 20 | photovoltaik_buch.indb 20 24.08.2012 11:47:20 Gesetzliche Rahmenbedingungen | Anlagen bis 10 kW installierter Leistung werden weiterhin mit 100 % vergütet Anlagen von über 10 bis 40 kW installierter Leistung werden 90 % vergütet Anlagen von über 40 kW bis 1 MW werden zu 90 % vergütet Freiflächenanlagen und sonstige Anlagen bis 10 MW werden zu 100 % vergütet. Diese Regelung wird erst ab dem 1. 1. 2014 angewendet, gilt aber für alle Anlagen, die nach dem 1. 4. 2012 errichtet wurden, außer den Anlagen, die unter die Übergangsregelungen fallen. Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht werden oder direkt vermarktet werden. Photovoltaikanlagen auf Nichtwohngebäuden Photovoltaikanlagen auf neu errichteten Nichtwohngebäuden erhalten nur dann die Vergütung für Gebäudeanlagen, wenn: für das Gebäude der Bauantrag, die Bauanzeige oder der Antrag auf Zustimmung vor dem 1. 4. 2012 gestellt wurde, im Falle eines nicht genehmigungsbedürftigen Gebäudes, welches nach Bauordnungsrecht der zuständigen Behörde jedoch zur Kenntnis zu bringen ist, dies bereits vor dem 1. 4. 2012 erfolgt ist, im Falle einer sonstigen genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung eines Gebäudes der Baubeginn vor dem 1. 4. 2012 erfolgt ist, das Gebäude Teil eines landwirtschaftlichen Gehöfts ist. Alle Nichtwohngebäude, die nicht darunter fallen, erhalten die Vergütungssätze für Freiflächenanlagen. Die Errichtung von Solaranlagen auf bereits bestehenden Nichtwohngebäuden ist nicht von dieser Regelung betroffen. Definition der Inbetriebnahme Ab dem 1. 4. 2012 reicht es nicht mehr aus, dass die Module nur miteinander verschaltet sind und Strom liefern. Die Module müssen jetzt an ihrem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör ausgestattet sein (technische Inbetriebnahme). | photovoltaik_buch.indb 21 21 24.08.2012 11:47:20 | Gesetzliche Rahmenbedingungen Einspeisemanagement Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW, die ab dem 1. 1. 2012 in Betrieb gegangen sind, erhalten noch bis zum 1. 1. 2013 Zeit, technische Einrichtungen für die Abregelung ihrer Leistung einzubauen. Ab dem 1. 1. 2013 müssen solche Einrichtungen installiert sein, sodass die Anlagen in das Einspeisemanagement einbezogen werden können (§ 6 EEG). Für Anlagen bis 30 kW gilt wahlweise Folgendes: vereinfachtes Einspeisemanagement (Möglichkeit zur ferngesteuerten Begrenzung der Einspeiseleistung durch den Verteilnetzbetreiber) oder generelle Begrenzung der Einspeisewirkleistung auf 70 % der maximalen Generatorleistung Anlagen über 30 kW müssen generell mit der Möglichkeit zur ferngesteuerten Begrenzung der Einspeiseleistung durch den Verteilnetzbetreiber ausgestattet sein. In der Regel geschieht die ferngesteuerte Begrenzung der Einspeiseleistung über ein Rundsteuersignal, welches über ein in der Anlage des Betreibers installiertes Empfangsteil auf den Wechselrichter einwirkt und die Leistung drosselt. 50,2-Hz-Problematik Im europäischen Stromnetz beträgt die normale Netzfrequenz 50,0 Hz (Hertz). Leichte Schwankungen nach oben und unten können von den Netzbetreibern ausgeglichen werden. Wenn die Netzfrequenz ansteigt, liegt die Ursache darin, dass mehr Leistung ins öffentliche Stromnetz eingespeist als zur gleichen Zeit verbraucht wird. Zu einem Problem kommt es allerdings, wenn die Frequenz stark über- oder unterschritten wird. In einer bislang gültigen Richtlinie der Netzbetreiber ist vorgeschrieben, dass bei Erreichen einer Netzfrequenz von 50,2 Hz alle Photovoltaikanlagen abgeschaltet werden müssen. Dieser abrupte Ausfall an Erzeugerkapazität wirft jedoch wieder andere Probleme auf. Die neue VDE-Anwendungsregelung (VDE-AR-N 4105) hat deshalb zunächst einmal den zulässigen Frequenzbereich (47,5 bis 51,5 Hz) erweitert. Oberhalb von 50,2 Hz wird die momentane Einspeiseleistung in Abhängigkeit der Netzfrequenz sukzessive reduziert. Erst bei Erreichen einer Netzfrequenz von 51,5 Hz trennt sich die Anlage vom Netz. Die Installation der notwendigen technischen Einrichtungen obliegt dem Netzbetreiber. Die Kosten werden zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage finanziert. Der Anlagenbetreiber ist zur Mitwirkung und Duldung der notwendigen Installationen verpflichtet. 22 | photovoltaik_buch.indb 22 24.08.2012 11:47:21 Gesetzliche Rahmenbedingungen | Vergütung für die Einspeisung aus Biomasseanlagen § 27 EEG regelt die Mindestvergütung für Strom aus Anlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden. Die entsprechenden Vergütungssätze zeigt die folgende Tabelle: bis einschl. 150 kWel in Cent / kWh 2012 2013 2014 2015 2016 14,30 14,01 13,73 13,46 13,19 über 150 kWel bis einschl. 500 kWel in Cent / kWh 12,30 12,05 11,81 11,58 11,35 über 500 kWel bis einschl. 5 MWel in Cent / kWh 11,00 10,78 10,56 10,35 10,15 ab 5 bis 20 MWel in Cent / kWh 6,00 5,88 5,76 5,65 5,53 Die jährliche Degression beträgt 2 %. Neben dem Vergütungssystem mit vier leistungsbezogenen Anlagenkategorien (Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 Cent/ kWh) gibt es zwei EinsatzstoffVergütungsklassen mit einem zusätzlichen Bonus. Zur Einsatzstoff-Vergütungsklasse I gehören z. B. Mais, Getreide, Sonnenblumen etc., zur Einsatzstoff-Vergütungsklasse II gehören Mist, Gülle und Abfallprodukte aus der Landschaftspflege. Vergütet werden die Einsatzstoff-Vergütungsklasse I mit, je nach Anlagengröße, 4 bis 6 Cent / kWh bzw. bei Waldrestholz 2,5 Cent / kWh und die Einsatzstoff-Vergütungsklasse II mit 6 bis 8 Cent / kWh. 1.4.2 Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Brennstoffen Diese Regelung galt bis zum 31. 3. 2012. Ende Oktober 2011 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung gestellt, über den jedoch bis heute noch nicht entschieden wurde. Daher wurde ein vorläufiger Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp für Anträge nach dem 31. 3. 2012 verfügt. Anträge werden durch die zuständigen Hauptzollämter zwar weiterhin angenommen, die Bearbeitung ist aber bis auf Weiteres ausgesetzt. Die nachfolgenden Erläuterungen gelten deshalb nur unter dem Vorbehalt der Verlängerung. | photovoltaik_buch.indb 23 23 24.08.2012 11:47:21 | Gesetzliche Rahmenbedingungen Auch der Betrieb eines BHKW mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas wird begünstigt. Das am 1. 8. 2006 in Kraft getretene Energiesteuergesetz (EnergieStG) löste das bis dahin gültige Mineralölsteuergesetz ab. Nach § 53 EnergieStG sind Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % von der Energiesteuer befreit. Das bedeutet: Sie können sich die bereits gezahlte Steuer zurückerstatten lassen. Die Energiesteuer beträgt nach § 2 EnergieStG derzeit für Erdgas schwefelarmes Heizöl (Schwefelgehalt bis 50 mg / kg) Standard-Heizöl EL (Schwefelgehalt größer 50 mg / kg) Flüssiggas » 0,55 Cent / kWh 6,135 Cent / Liter 7,635 Cent / Liter 6,06 Cent / kg Beispiel: Die Energiesteuer-Rückerstattung für ein Klein-BHKW mit einem Brennstoffbedarf von 1,79 Liter Heizöl (Standard) pro Stunde und einer jährlichen Betriebsstundenzahl von 3 500 Stunden berechnet sich wie folgt: 3 500 Stunden × 1,79 Liter / Stunde × € 0,07635/Liter = € 478,33 Für die Rückerstattung der Energiesteuer ist das Hauptzollamt zuständig. Hier muss ein Antrag auf Befreiung von der Energiesteuer gestellt werden. Formulare sind auf der Homepage des Hauptzollamtes unter www.zoll.de verfügbar. Schwefelarmes Heizöl steuerbegünstigt Um die Verwendung des umweltfreundlichen schwefelarmen Heizöls und die Einführung von Öl-Brennwerttechnik zu fördern, hat der Bundestag am 26. 10. 2006 eine Steueränderung beschlossen, die am 1. 1. 2009 in Kraft getreten ist. Schwefelarmes Heizöl ist mit dem bis dahin geltenden Steuersatz für Standard-Heizöl EL belegt worden. Das Standard-Heizöl EL (Schwefelgehalt bis zu 1000 mg / kg) wurde mit 1,5 Cent pro Liter höher besteuert. Wichtig: Diese Steuerbegünstigung ist nicht zu verwechseln mit der Rückerstattung der Energiesteuer bei Kraft-Wärme-Kopplung. 24 | photovoltaik_buch.indb 24 24.08.2012 11:47:21 Gesetzliche Rahmenbedingungen | 1.4.3 Vergütung nach dem Kraft-Wärme-KopplungsGesetz Für den eingespeisten elektrischen Strom aus der Kraft-Wärme-Kopplung gilt das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) aus dem Jahre 2002. Die derzeit gültige Fassung ist die Novellierung 2012, die am 19. 7. 2012 in Kraft trat. Ziel dieses Gesetzes ist es, bis zum Jahre 2020 den Beitrag der Stromerzeugung aus der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 % der Gesamtstromerzeugung zu erhöhen. Das KWK-Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWKAnlagen, der in das Netz der allgemeinen Stromversorgung eingespeist wird. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen. Die Vergütung setzt sich nach § 4 KWK-Gesetz zusammen aus der Summe – der variablen Einspeisevergütung und – einem gesetzlich geregelten Bonus. Bis Ende 2008 wurde nur der ins öffentliche Netz eingespeiste Strom vergütet. Seit 1. 1. 2009 ist das anders: Der selbst genutzte KWK-Strom wird – genau wie eingespeister Strom – mit einem Zuschlag von 5,41 Cent je Kilowattstunde (Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung) für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebes vergütet. Gefördert werden jedoch nur noch Anlagen, die hocheffizient sind im Sinne der EU-Richtlinie 2004 / 8 / EG vom 11. 2. 2004. Die Primärenergieeinsparung muss mindestens 10 % betragen im Vergleich zur getrennten Strom- u. Wärmeerzeugung. Eine Liste der förderfähigen BHKW finden Sie unter www.bafa. de. Den Anspruch auf KWK-Zuschlag müssen Sie für den selbst genutzten Strom – wie bisher für den eingespeisten Strom – beim Netzbetreiber geltend machen. Der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird über einen sogenannten Zweirichtungszähler erfasst. Der selbst genutzte Strom muss in der Regel über einen zusätzlichen geeichten Zähler ermittelt werden, der den gesamten von der KWK-Anlage erzeugten Strom zählt. Dieser Zähler ist Eigentum des Anlagenbetreibers. Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Netzbetreiber klären. Strom, der bereits nach dem EEG-Gesetz vergütet wird, kann nicht zusätzlich über das KWK-Gesetz gefördert werden. | photovoltaik_buch.indb 25 25 24.08.2012 11:47:21 | Gesetzliche Rahmenbedingungen Variable Einspeisevergütung Diese besteht entweder aus einem vereinbarten Preis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber oder setzt sich, wenn kein Preis vereinbart wurde, aus dem »üblichen Preis« und den vermiedenen Netznutzungskosten für die dezentrale Einspeisung zusammen. Der übliche Preis ermittelt sich aus dem Durchschnitt der an der Strombörse festgelegten Preise. Eine Aussage über die Höhe der Einspeisevergütung macht das KWK-Gesetz nicht. Gesetzlicher Bonus aus dem KWK-Gesetz In § 7 KWK-Gesetz ist die Höhe der Bonuszahlung genau geregelt. Diese Regelung gilt für Anlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis zum 31. 12. 2020 in Dauerbetrieb genommen wurden oder werden. Siehe hierzu die nachfolgende Tabelle. Übersicht der Einspeisevergütung aus dem KWK-Gesetz 2012 in Cent / kWh Leistungsklasse Cent / kWh Dauer des Förderzeitraums Kleine KWK-Anlagen bis 2 MW und Brennstoffzellen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 KWK-Anlagen 5,41 10 Jahre oder wahlweise bis 50 kW und Brennstoffzel30 000 Vollbenutzungsstunden len KWK-Anlagen über 50 KW bis 2 MW – für den Leistungsanteil 5,41 30 000 Vollbenutzungsstunden bis 50 KW – für den Leistungsanteil 4,0 über 50 kW bis 250 KW – für den Leistungsanteil 2,4 über 250 kW bis 2 MW Sonderregelung für sehr kleine Anlagen bis 2 KW und Brennstoffzellen: Optional pauschalierte Vorabzahlung des Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden (innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung) Neue KWK-Anlagen über 2 MW gemäß § 7 Abs. 4 – für den Leistungsanteil 5,41 bis 50 kW – für den Leistungsanteil 4,0 über 50 KW bis 250 KW – für den Leistungsanteil 2,4 30 000 Vollbenutzungsstunden über 250 KW bis 2 MW – für den Leistungsanteil 1,8 über 2 MW 26 | photovoltaik_buch.indb 26 24.08.2012 11:47:21 Gesetzliche Rahmenbedingungen | – für den Leistungsanteil 2,1 über 2 MW (ab dem 1. 1. 2013 für Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes) Modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 7 Abs. 5 für den Leistungsanteil 5,41 5 Jahre oder wahlweise bis 50 KW 15 000 Vollbenutzungsstunden 10 Jahre oder wahlweise 15 000 Vollbenutzungsstunden (wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen) für den Leistungsanteil Zuschläge 30 000 Vollbenutzungsstunden über 50 KW entspre(wenn die Kosten der Modernisierung minchend den destens 50 % der Kosten für die NeuerrichWerten für tung betragen) Anlagen aus 15 000 Vollbenutzungsstunden § 7 Abs. 4 (wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen) Nachgerüstete KWK-Anlagen über 2 MW gemäß § 7 Abs. 6 KWK-Anlagen Zuschläge 30 000 Vollbenutzungsstunden über 2 MW entspre(wenn die Kosten der Modernisierung minchend den destens 50 % der Kosten für die NeuerrichWerten für tung betragen) Anlagen aus 15 000 Vollbenutzungsstunden § 7 Abs. 4 (wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen) 10 000 Vollbenutzungsstunden (wenn die Kosten der Modernisierung weniger als 25 %, mindestens aber 10 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen) Für die Durchführung des KWK-Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Soll für eine KWK-Anlage ein Zuschuss durch Ihren Netzbetreiber gezahlt werden, so ist diese beim BAFA anzumelden. Für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung sind neben dem Inbetriebnahmeprotokoll technische Daten des Herstellers vorzulegen. Für die Zulassung von größeren oder nicht serienmäßig hergestellten Anlagen ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten erforderlich. Entsprechende Formulare finden Sie unter www.bafa.de. | photovoltaik_buch.indb 27 27 24.08.2012 11:47:21 | Gesetzliche Rahmenbedingungen Die Zulassung von KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kW erfolgt in Form einer kostenfreien Allgemeinverfügung. Eine Einzelzulassung ist dann nur noch in speziellen Fällen notwendig, in denen die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind. Weiterhin muss der Anlagenbetreiber jährlich dem BAFA die in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge mitteilen. Dazu muss der Anlagenbetreiber auf eigene Kosten eine Messeinrichtung installieren. Für Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kW verzichtet das BAFA auf diese Jahresmitteilung. Für die Bearbeitung des Zulassungsantrages erhebt das BAFA Gebühren gemäß der »Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-WärmeKopplungs-Gesetzes«. Diese liegen bei € 75,– für Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung. Für Anlagen über 50 kW betragen sie 0,2 % der zu erwartenden KWK-Zuschläge. 1.4.4 Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen Zum 1. 4. 2012 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) eine neue Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung (20 kWel) herausgebracht. Im Jahre 2009 wurde die bis dahin geltende Förderung für KWK-Anlagen aufgrund der starken Nachfrage eingestellt. Allgemeine Voraussetzungen für eine Förderung von KWK-Anlagen nach der neuen Richtlinie sind: Einbau in einem Bestandsgebäude (Bauantrag vor 1. 1. 2009) Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel Abschluss eines Wartungsvertrags Kein Benutzungsgebot für Fernwärmeanschluss Einbau eines Energiezählers für Strom und Wärme. Folgende technische Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein: Pufferspeichervolumen mindestens 1,6 kWh pro installierte kWth Steuerung und Regelung für wärme- und stromgeführte Betriebsweise Messsystem zur Bestimmung des aktuellen Strombedarfs Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems Umwälzpumpen der Effizienzklasse A Eine Liste der förderfähigen Mini-KWKs finden Sie unter: http://www.bafa.de / bafa / de / energie / kraft_waerme_kopplung / mini_kwk_ anlagen / publikationen / liste_foerderfaehigen_mini_kwk_anlagen.pdf 28 | photovoltaik_buch.indb 28 24.08.2012 11:47:21 Gesetzliche Rahmenbedingungen | Die Fördersätze gliedern sich wie folgt: Leistung Min. in kWel Leistung Max. in kWel >0 >1 >4 > 10 ≤=1 ≤=4 ≤ = 10 ≤ = 20 Förderbetrag in Euro je kWel, kumuliert über die Leistungsstufen 1 500 300 100 50 Die Fördersätze bei den einzelnen Leistungen entnehmen Sie der folgenden Tabelle: Elektrische Leistungen in kWel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Förderbetrag in Euro 1 500,– 1 800,– 2 100,– 2 400,– 2 500,– 2 600,– 2 700,– 2 800,– 2 900,– 3 000,– 3 050,– 3 100,– 3 150,– 3 200,– 3 250,– 3 300,– 3 350,– 3 400,– 3 450,– 3 500,– Volumen des Pufferspeichers in Liter 300 300 420 560 700 840 980 1 120 1 260 1 400 1 540 1 600 1 600 1 600 1 600 1 600 1 600 1 600 1 600 1 600 Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Freiberufler, kleine, mittlere und private Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Investoren und Energiedienstleister, insofern sie für einen vorgenannten Antragsberechtigten handeln. Die Antragstellung beim BAFA muss vor Vorhabensbeginn erfolgen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie ebenfalls auf der Website des BAFA. | photovoltaik_buch.indb 29 29 24.08.2012 11:47:21 | Gesetzliche Rahmenbedingungen 1.4.5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Im Rahmen des umfassenden Gesetzespakets zum Klimaschutz hat die Bundesregierung erstmalig ein Gesetz erlassen, das den Einsatz regenerativer Energien im Neubau verpflichtend vorschreibt. Das Gesetz trat zum 1. 1. 2009 in Kraft. Gesetzeszweck ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung aus erneuerbaren Energien zu fördern. Dadurch soll der Klimaschutz verbessert, fossile Ressourcen geschont und die Abhängigkeit von Energieimporten gemindert werden. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu verdoppeln. Der folgende Abschnitt kann nicht alle Einzelheiten des EEWärmeG erläutern; er soll helfen, sich einen Überblick zu verschaffen. Das Gesetz von 2009 sah eine Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien nur für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 vor, die beheizt oder gekühlt werden. Die Novelle von 2011 gilt nun auch für die umfassende Sanierung öffentlicher Gebäude. Hierbei sollen die öffentlichen Gebäude eine besondere Vorbildfunktion erfüllen. Eine Reihe von Gebäuden wie zum Beispiel Kirchen, Gewächshäuser und Ställe sind von diesem Gesetz ausgenommen und für den hier betrachteten privaten Wohnungsbau nicht relevant. Abhängig von der Art der genutzten erneuerbaren Energie und der angewendeten Technik müssen bestimmte Prozentsätze des benötigten Wärmeenergiebedarfs durch diese Energieform gedeckt werden. Die Prozentsätze gemäß § 5 EEWärmeG betragen Nutzung gemäß EEWärmeG Deckungsrate Neubau Solarenergie 30 Solarthermische Anlagen mit dem Prüfzeichen »Solar Keymark« Grundlegend renovierte öffentliche Gebäude 15 % Mindestens Gilt auch dann als erfüllt, wenn 15 % bei a) Wohngebäuden bis 2 Wohnungen 0,04 m2 Solarfläche pro m2 Nutzfläche b) Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen 0,03 m2 Solarfläche pro m2 Nutzfläche installiert werden | photovoltaik_buch.indb 30 24.08.2012 11:47:21 Gesetzliche Rahmenbedingungen | Biogas Flüssige Biomasse Feste Biomasse Geothermie und Umweltwärme In Kraft-WärmeKopplungsanlagen oder Heizungskesseln neuester Technik Als Bioöl in Heizungskesseln Wärmepumpen mit Prüfzeichen: »Euroblume«, »Blauer Engel« oder »European Quality Label for Heat Pumps« Erneuerbare Kälte Direkte Nutzung aus der Erde, dem Grundwasser oder Oberflächenwasser Indirekte Nutzung aus Wärme, die aus erneuerbaren Energien stammt Mindestens 30 % Mindestens 25 % Mindestens 50 % Mindestens 15 % Mindestens 15 % Mindestens 15 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Kälte indirekt aus Wärmeerzeu- Mindestens gung, Anteil wie oben 15 % Kälte direkt aus Geothermie oder Umweltwärme: mindestens 50 % Gemäß § 7 EEWärmeG sind Ersatzmaßnahmen möglich, um diese Pflichten zu erfüllen. Die wichtigste Ersatzmaßnahme in Bezug auf den Inhalt dieser Broschüre ist die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung. Mindestens 50 % des Wärme- bzw. Kältebedarfs müssen aus der Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung stammen. Die Nutzung von Wärme aus einer KWK-Anlage gilt jedoch nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004 / 8 / EG des Europäischen Parlaments ist. Für KWK-Kleinstanlagen (bis 500 kWel) kann dieser Nachweis anhand zertifizierter Herstellerangaben erfolgen. Andere mögliche Ersatzmaßnahmen sind: – die Nutzung von Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpen, – die Nutzung von Nah- oder Fernwärme aus erneuerbaren Energien, – die Unterschreitung der geforderten Höchstwerte gemäß Energieeinsparverordnung 2009. Hier müssten die zulässigen Höchstwerte für Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmedämmung der Gebäudehülle um 15 % unterschritten werden. Zulässig ist auch eine Kombination aus verschiedenen Ersatzmaßnahmen. So wären z. B. eine Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung | photovoltaik_buch.indb 31 31 24.08.2012 11:47:22 | Gesetzliche Rahmenbedingungen (EnEV) um 7,5 % (50 % der Anforderung) und eine Kombination mit einer Solarthermie-Anlage, die 7,5 % (50 % der Anforderung) der benötigten Wärmeenergie deckt, ebenfalls gesetzeskonform. 1.4.6 Energieeinsparverordnung (EnEV) Die EnEV ist ein Bestandteil des deutschen Baurechts. Auf der gesetzlichen Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) werden bautechnische Standards zur Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden gefordert. Sie gilt für Neubauten und für Änderungen an Gebäuden. Im Jahr 2002 löste die Energieeinsparverordnung die seit 1977 bestehende Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. Seit ihrer ersten Fassung ist sie mehrfach novelliert worden. Die derzeit gültige Fassung (EnEV 2009) ist seit dem 1. 10. 2009 gültig. Diese stellt eine etwa 30-prozentige Verschärfung der Anforderungen an Energieeffizienz und Wärmeschutz gegenüber der vorherigen Fassung dar. In der EnEV schreibt der Gesetzgeber die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust vor. Diese werden im Energieausweis dargestellt, der als öffentlich-rechtlicher Nachweis Bestandteil des Bauantrages ist. Unter Transmissionswärmeverlust versteht man die Verluste über Außenwände, Bodenplatte, Fenster und Dach an die Umgebung. Er hat direkten Einfluss auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes. Der Primärenergiebedarf stellt die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes dar. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die sogenannte »Vorkette« (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf des zu betrachtenden Gebäudes darf den Jahres-Primärenergiebedarf eines entsprechenden Referenzgebäudes, das in der EnEV definiert ist, nicht überschreiten. Das Referenzgebäude hat die gleiche Geometrie, die gleiche Gebäudenutzfläche sowie die gleiche Ausrichtung wie das geplante Gebäude. Die Vorgaben für die energetische Qualität der einzelnen Bauteile der Gebäudehülle gibt die EnEV somit vor. In der zum 1. 10. 2009 in Kraft getretenen Fassung wird gemäß § 5 erstmalig auch Strom aus erneuerbaren Energien bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs berücksichtigt. Voraussetzung für dessen Anrechnung ist, dass er 32 | photovoltaik_buch.indb 32 24.08.2012 11:47:22 Gesetzliche Rahmenbedingungen | im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur der überschüssige Strom in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Wichtig: Selbst genutzter Strom aus Photovoltaik oder Kraft-WärmeKopplung mit erneuerbarem Brennstoff kann also zum Zwecke der Einhaltung der Forderung aus der EnEV genutzt werden. Energieeinsparverordnung und Wärmegesetz schließen künftig eine konventionelle Bauweise in puncto Gebäudehülle und Heizungsanlagetechnik aus. Konventionell soll hier heißen: Wärmeerzeugung ausschließlich mit Öl oder Gas, einschaliges Mauerwerk ohne Zusatzdämmung und 2-fache Wärmeschutzverglasung. Wer sich im Bereich der Erstellung von öffentlich-rechtlichen Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren auskennt, weiß, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit konventioneller Bauweise bereits mit der »alten« Gesetzeslage schwierig war. Zukünftige Neubauten werden ohne zusätzliche auf das Außenmauerwerk aufgebrachte Dämmung, 3-fache Wärmeschutzverglasung und den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Heizzwecken nicht mehr auskommen. Zu Nachweiszwecken ist in § 26 a der EnEV 2009 Folgendes festgelegt: Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten zur Änderung von Außenbauteilen, zur Dämmung der obersten Geschossdecken, zum Einbau oder Ersatz von Heizkesseln, Warmwasseranlagen und Verteileinrichtungen, Klimaanlagen und sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik durchführt, hat schriftlich zu bestätigen, dass die Maßnahmen der EnEV entsprechen. Diesen Nachweis hat der Fachunternehmer dem Eigentümer unverzüglich vorzulegen. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Nachweis 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Baubehörde auf Verlangen vorzulegen. Hinweis: Bereits jetzt ist sicher, dass es eine weitere Novellierung der EnEV geben wird, dies schreibt eine EU-Richtlinie vor. Bis zum 9. 7. 2012 muss die Bundesregierung die nationalen Umsetzungsregelungen erlassen haben. Danach räumt die EU-Richtlinie sechs Monate als Übergangsfrist ein, bis die Regelungen angewendet werden müssen. Das bedeutet: Die EnEV 2012 müsste spätestens am 9. 1. 2013 in Kraft treten. Der Referentenentwurf für die EnEV 2012 soll voraussichtlich bis Ende 2012 vorliegen. | photovoltaik_buch.indb 33 33 24.08.2012 11:47:22 | Checkliste: Das sollten Sie beachten 1.5 Checkliste: Das sollten Sie beachten Die folgende Checkliste verschafft Ihnen einen schnellen Überblick darüber, was zur Realisierung der geplanten Baumaßnahme getan werden muss. Eine weitere Checkliste finden Sie in der »Checkliste: Woran müssen Sie denken«: Eignet sich mein Haus überhaupt für eine Photovoltaikanlage? Alternative zur Dachmontage: Freiflächen- / Fassadenanlage → Kapitel »Bestandsanalyse: Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage?«; Informationen beschaffen über Preise, Produkte und Fördermöglichkeiten; baurechtliche Vorgaben und Bestimmungen (Bebauungsplan) prüfen; prüfen, ob eine störende Verschattung durch Bäume, Gebäude etc. vorliegt; Standort, Größe und Komponenten der Anlage festlegen; Ertragsvorhersage (zu erwartende jährliche Stromproduktion) erstellen; Angebote für Fachhandwerker und / oder Fachplaner einholen und prüfen; Gewerbepflicht prüfen; Versicherungsschutz prüfen; Finanzierungsmöglichkeiten klären → Kapitel »Investitions- und Betriebskosten«; ggf. Kreditanträge stellen bei der KfW-Bank; Aufträge an Fachhandwerker und / oder Fachplaner vergeben → Kapitel »Welcher Typ sind Sie?«; Baumaßnahme durchführen bzw. überwachen; beim Energieversorgungsunternehmen (EVU) anmelden; ggf. Einspeisevertrag abschließen; Inbetriebnahme der Anlage durch EVU und konzessionierten Elektriker; Abnahme und ggf. Kontrolle der Mängelbeseitigung; Wartungsvertrag abschließen; bei der Bundesnetzagentur anmelden (nur bei Photovoltaik). Notwendige Anmeldungen nach der Installation eines BHKW: BAFA: Förderantrag; BAFA (nach Fertigstellung): bei BHKW über 10 kWel jährliche Mitteilung bis 31. 3. des Folgejahres über die erzeugte Strommenge; EVU bezüglich Netzeinspeisung; Gasversorger (bei gasbetriebenen BHKW); zuständiger Schornsteinfeger; zuständiges Hauptzollamt bezüglich Energiesteuer-Rückerstattung (bei gasoder ölbetriebenen BHKW). 34 | photovoltaik_buch.indb 34 24.08.2012 11:47:22 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung | 2 Erneuerbare Energien und Steuern 2.1 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung Wer als privater Hausbesitzer eine Photovoltaikanlage betreibt und daraus Strom gegen Vergütung ins örtliche Stromnetz einspeist, betreibt bei kleineren Anlagen bis etwa 30 m2 Solarzellenfläche kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. In diesen Fällen ist deshalb eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt nicht erforderlich. Größere Anlagen müssen Sie dagegen bei der jeweiligen Kommune anmelden. Unabhängig von der Anmeldung beim Gewerbeamt müssen Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage die Inbetriebnahme auf jeden Fall Ihrem Finanzamt anzeigen, da Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schicken. Diesen Fragebogen können Sie über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Die InternetAdresse lautet www.formulare-bfinv.de. Klicken Sie auf der Startseite die »Formularsuche« an und geben Sie in der Suche den Begriff »Fragebogen zur steuerlichen Erfassung« ein. Als Anlage zu diesem Fragebogen hat das Bayerische Landesamt für Steuern ein Zusatzformular für ergänzende Angaben zu Photovoltaikanlagen entwickelt. Nach unseren Erkenntnissen wird dieses Formular aber (noch) nicht bundesweit eingesetzt. In der Anlage wird abgefragt: Standort der Photovoltaikanlage, Eigentümer der Photovoltaikanlage, Betreiber der Photovoltaikanlage, Zeitpunkt der Inbetriebnahme und was passiert mit dem erzeugten Strom (Abgabe an Energieversorgungsunternehmen oder Verbrauch für eigene Zwecke)? | photovoltaik_buch.indb 35 35 24.08.2012 11:47:22 | Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung Zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt …………………………….. ………………………………………….. ………………………………………….. Anlage zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; Ergänzende Angaben bei Photovoltaik-Unternehmen Name und Anschrift Unternehmer: …………………………………………………………………………. 1. Standort der Photovoltaikanlage: ...................................................................................................... 2. Eigentümer der Photovoltaikanlage: ................................................................................................. 3. Betreiber der Photovoltaikanlage: ..................................................................................................... 4. Zeitpunkt der Inbetriebnahme (Monat/Jahr): ................................... 5. Der erzeugte Strom wird insgesamt an das Energieversorgungsunternehmen abgegeben. wird teilweise für eigene Zwecke verbraucht (§ 33 Abs. 2 EEG). 6. Anlagen (Bitte stets beifügen!): : Kopie Einkaufsrechnung der Photovoltaikanlage : Kopie Zahlungsnachweis / Finanzierung Kaufpreis : Kopie Einspeisevertrag (sofern vorhanden) oder Netzanschlussvertrag oder Einspeisezusage oder Mitteilung über Einspeisevergütung 36 | photovoltaik_buch.indb 36 24.08.2012 11:47:22 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung | Melden Sie sich selbst als Gewerbetreibender bei Ihrer Gemeinde an, brauchen Sie sich nicht beim Finanzamt anzumelden. Grund: Die Gemeinde schickt eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung direkt an das Finanzamt. Mehr zur Gewerbeanmeldung lesen Sie im Kapitel »Genehmigung und Formalitäten«. Es gibt kleine Unterschiede zwischen den Bundesländern, aber die Art der Fragen ist im Wesentlichen überall gleich. Eigentlich kann man den Fragebogen als eine verkürzte Steuererklärung im Voraus bezeichnen. Sie müssen nämlich sehr viele Angaben zu Ihrer persönlichen und steuerlichen Situation machen. Meist erhält der Unternehmensgründer zusätzlich zum Fragebogen auch noch ein umfangreiches Merkblatt (Ausfüllhilfe der Finanzverwaltung). Nachfolgend geben wir nützliche Hinweise zu den wichtigsten Punkten. Das will Ihr Finanzamt durch den Fragebogen erfahren Müssen Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden? Müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden? ! Sie sollten unbedingt den sachlichen Hintergrund der einzelnen Fragen kennen. Denn durch Ihre Einkünfteprognose legen Sie selbst fest, wie viel Steuer Sie in den nächsten zwei Jahren zahlen werden. So lange dauert es nämlich meist, bis aufgrund einer Steuererklärung der tatsächlich erzielte Gewinn festgestellt werden kann. Wenn Sie dem Finanzamt Ihren Gründungsfragebogen zusenden, erhalten Sie eine Steuernummer für Ihr Unternehmen. Betreiben Sie nur eine Photovoltaikanlage und sind darüber hinaus nicht unternehmerisch tätig, wird es sich um ein und dieselbe Steuernummer handeln, die Sie sowohl für Ihre Einkommensteuererklärung als auch für Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung nutzen. Die Steuernummer müssen Sie dem Energieversorger mitteilen, damit er Ihnen die Einspeisevergütung gutschreiben kann. Außerdem muss der Versorger wissen, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen oder zur Umsatzsteuer optieren. Mehr dazu finden Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«. Bauabzugssteuer Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen, zu denen auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage gehören, müssen bei jeder Bau- oder Handwerkerrechnung 15 % des Bruttorechnungsbetrags abziehen und an das | photovoltaik_buch.indb 37 37 24.08.2012 11:47:22 | Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung Finanzamt des Bauunternehmers oder Handwerkers abführen (§ 48 EStG). Mit diesen 15 % des Rechnungsbetrags leisten Sie quasi eine Vorauszahlung auf die späteren Steuerschulden des beauftragten Unternehmers. Diesen Steuerabzug können Sie aber vermeiden, wenn Sie sich von dem beauftragten Bauunternehmer oder Handwerker eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen. Die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung können Sie online unter www.bzst.de überprüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt dafür eine Datenbank zur Verfügung. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten müssen Sie sich aber an das Finanzamt wenden, das die Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat. Wenn Sie diesen Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchführen, haften Sie als Immobilieneigentümer für den Abzugsbetrag von 15 %. Konsequenz: Das Finanzamt darf diese Steuer von Ihnen auch dann fordern, wenn Sie bereits 100 % der Rechnung an den Unternehmer gezahlt haben. 2.1.1 Angaben zu den EinkommensteuerVorauszahlungen Sehr wichtig ist die Frage nach der Höhe der voraussichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr. Achtung: Sie dürfen hier nicht den erwarteten Umsatz angeben. Es geht vielmehr um den von Ihnen erwarteten Gewinn aus dem Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage, also die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Antwort darauf entscheidet darüber, wie hoch Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen, gegebenenfalls auch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, in der nächsten Zeit sein werden. Wonach bemisst sich die Höhe der Vorauszahlungen? Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen richtet sich nach den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Mit Einnahmen werden die Ihnen tatsächlich zugeflossenen Brutto-Beträge bezeichnet (Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer). Von diesen Bruttobeträgen dürfen Sie noch alle Aufwendungen abziehen, die mit diesen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Aufwendungen bezeichnet man als Betriebsausgaben. Nicht abziehbar von Ihren Einnahmen sind alle sonstigen Aufwendungen, die mit der Photovoltaikanlage nichts zu tun haben. Sie können gleichzeitig Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen. Dazu gehört auch der Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, der zu den 38 | photovoltaik_buch.indb 38 24.08.2012 11:47:22 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung | Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt. Diese unterschiedlichen Einkünfte werden immer getrennt voneinander ermittelt und erst anschließend zur Summe der Einkünfte addiert. Für Vorauszahlungen gibt es einen eigenen Bescheid Vorauszahlungen sind nicht nur auf die Einkommensteuer, sondern auch auf den Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer zu leisten. Die Höhe dieser Vorauszahlungen setzt das Finanzamt in einem Vorauszahlungsbescheid fest. Ohne einen solchen Bescheid müssen Sie keine Vorauszahlungen leisten. Zu leisten sind die Vorauszahlungen immer zu bestimmten vierteljährlichen Terminen: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Es gibt eine kleine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Wenn Sie diese versäumen, wird ein Säumniszuschlag fällig. Eine Steuervorauszahlung kann jedoch nicht rückwirkend fällig werden. Nehmen Sie etwa am 11. Juni Ihre steuerpflichtige Tätigkeit auf, darf das Finanzamt die erste Vorauszahlung erst zum 10. September einfordern. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens € 400,– im Kalenderjahr und mindestens € 100,– im Vierteljahr betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Vorauszahlungen richten sich nach der voraussichtlichen Steuerschuld Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuerschuld, die für das laufende Jahr voraussichtlich zu bezahlen ist. Denn Vorauszahlungen und spätere Steuerschuld sollen möglichst deckungsgleich sein. Um dies näherungsweise zu erreichen, richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuerschuld aus dem letzten Steuerbescheid. Nehmen Sie Ihre Photovoltaikanlage erst im laufenden Jahr in Betrieb, ist von der voraussichtlichen Steuerschuld auszugehen. Die Vorauszahlungshöhe wird dann vom Finanzamt anhand Ihrer geschätzten Einkünfte festgelegt. Werden in den ersten Jahren aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage wegen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung Verluste prognostiziert, kann es zu keinen Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommen. Grundsätzlich setzt das Finanzamt jede der vier Vorauszahlungen mit einem Viertel der voraussichtlichen Steuerschuld fest. Diese nach der Steuerschuld | photovoltaik_buch.indb 39 39 24.08.2012 11:47:22 | Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung der letzten Veranlagung festgesetzten Vorauszahlungen bleiben grundsätzlich so lange gültig, bis sich mit einem neuen Steuerbescheid für ein späteres Kalenderjahr die Bemessungsgrundlage verändert. Wann die Vorauszahlung steigt oder sinkt Da sich die Höhe der zu zahlenden Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Einkommensteuer richtet, werden spätere Gesetzesänderungen nicht berücksichtigt. Daher müssen Sie aktiv werden und beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen nach der aktuellen Rechtslage sinken wird. Die festgesetzten Steuervorauszahlungen können im Laufe des Kalenderjahres immer an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Das kann zum einen durch das Finanzamt erfolgen, etwa weil ein neuer Steuerbescheid für ein zurückliegendes Kalenderjahr erlassen wurde, zum anderen aber auch durch Ihren begründeten Antrag. Dabei können die Vorauszahlungen auch zum nächsten Fälligkeitstermin kurzfristig erhöht werden, ohne dass die sonst übliche Zahlungsfrist von einem Monat gewährt werden muss. Eine Erhöhung bereits festgesetzter Vorauszahlungen für das laufende Jahr ist nur möglich, wenn der Erhöhungsbetrag bei mindestens € 100,– liegt (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG). Bereits fällig gewesene Vorauszahlungen dürfen nicht nachträglich erhöht werden. Einzige Ausnahme bildet die Vorauszahlung zum 10. Dezember. Die künftigen Vorauszahlungen sind so festzusetzen, dass sie insgesamt mit den schon fällig gewesenen Vorauszahlungen der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld entsprechen. Mit anderen Worten: Auf die neu festgesetzte Jahressteuerschuld werden die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Der Restbetrag wird auf die verbleibenden Zahlungstermine gleichmäßig verteilt. Eine Herauf- oder Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist auch aufgrund Ihres Antrages jederzeit möglich, denn die Festsetzung von Vorauszahlungen steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher jederzeit geändert werden. Haben Sie die Vorauszahlungen herabsetzen lassen und kommt es bei der Veranlagung nun zu einer Nachzahlung, wird Ihnen das Finanzamt regelmäßig diesen Nachzahlungsbetrag nicht stunden. Außerdem sind ggf. Zinsen zu zahlen. Aber insgesamt haben Sie natürlich durch die Herabsetzung der Vorauszahlungen einen Liquiditätsvorteil. 40 | photovoltaik_buch.indb 40 24.08.2012 11:47:23 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung | Andererseits sind Sie nicht verpflichtet, eine Erhöhung der Vorauszahlungen zu beantragen, wenn die Jahressteuerschuld voraussichtlich höher sein wird als die bis Ende des Jahres geleisteten Vorauszahlungen. Das gilt auch, wenn sich nach einem Herabsetzungsantrag die Verhältnisse steuererhöhend entwickelt haben (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 16. 6. 1994, DStR 1994 S. 1085). Forscht das Finanzamt allerdings nach, müssen Sie unrichtige Angaben berichtigen (FG Düsseldorf vom 24. 5. 1989, 4 K 397/83 AO, EFG 1989 S. 491). 2.1.2 Angaben zur Umsatzsteuer Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Ob Sie aber tatsächlich Umsatzsteuer zahlen müssen, hängt von Ihrer Umsatzprognose ab: Wenn Sie in Ihrem ersten Unternehmerjahr als Kleinunternehmer zählen, bleiben Sie aus dem System der Umsatzsteuer ganz draußen (§ 19 Abs. 1 UStG). Voraussetzung dafür: Der geschätzte Gesamtumsatz des ersten Jahres übersteigt nicht die Grenze von € 17 500,–, was bei Betreibern einer Photovoltaikanlage i. d. R. der Fall ist. Dabei ist vorher der geschätzte Umsatz ab Betriebsgründung auf einen Jahresumsatz hochzurechnen. Wenn Sie diese Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, brauchen Sie die weiteren Fragen zur Umsatzsteuer nicht zu beantworten. Sie können aber auch als Kleinunternehmer freiwillig zur Regelbesteuerung »optieren«. In diesem Fall dürfen Sie Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, müssen aber im Gegenzug auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer abführen. An diese Handhabung sind Sie dann fünf Jahre lang gebunden. Wollen Sie sich dafür entscheiden, was empfehlenswert ist, müssen Sie die Zeile 124 des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ankreuzen (»Ich verzichte auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung«). Mehr zur Umsatzsteuer und zur Kleinunternehmer-Regelung finden Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«. 2.1.3 Schrift- und Zahlungsverkehr Ein Empfangsbevollmächtigter ist normalerweise nicht erforderlich. Sollten Sie jedoch längere Zeit krank oder im Ausland sein, müssen Sie sicherstellen, dass dennoch Ihre Zahlungen pünktlich erfolgen und Steuerbescheide rechtzeitig überprüft werden. Viele Existenzgründer haben anfangs Probleme, die verschiedenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt unter Kontrolle zu behalten. Verspätete Zahlungen aber kosten sofort einen Säumniszuschlag. | photovoltaik_buch.indb 41 41 24.08.2012 11:47:23 | Einkommensteuer ! Sparen Sie sich den Ärger und das Geld und geben Sie dem Finanzamt Ihr Einverständnis zum Lastschrifteinzugsverfahren. Sie können damit Umsatzsteuer- und / oder Einkommensteuerzahlungen abbuchen lassen. Dabei haben Sie – allerdings nicht in allen Bundesländern – die Wahl, sich auf die laufenden Vorauszahlungen zu beschränken oder die Abbuchung auch auf Abschlusszahlungen aufgrund eines Steuerbescheides auszudehnen. 2.2 Einkommensteuer Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den »klassischen« privaten Hauseigentümer, der auf seinem selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus eine Photovoltaikanlage installiert und den daraus gewonnenen Strom in das Stromnetz einspeist. 2.2.1 Die Photovoltaikanlage in Ihrer Steuererklärung Als Betreiber einer Photovoltaikanlage unterstellt Ihnen das Finanzamt normalerweise eine Gewinnerzielungsabsicht. Voraussetzung: Sie erwirtschaften über die Nutzungsdauer der Anlage von 20 Jahren voraussichtlich einen Totalüberschuss. Der Vorteil in diesem Fall: Wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste einfahren, werden diese ebenfalls steuerlich berücksichtigt. Diese Verluste können Sie mit positiven Einkünften zum Beispiel aus nichtselbstständiger Tätigkeit verrechnen und dadurch Steuern sparen. Der Nachweis Ihrer Gewinnerzielungsabsicht ist auf Basis der Amortisationsrechnung des Anlagebauers möglich, die in aller Regel bei planmäßiger Nutzung über 20 Jahre einen Totalüberschuss ausweisen wird. Allenfalls wenn Sie den selbst erzeugten Strom hauptsächlich in Ihrem eigenen Haushalt verbrauchen und nur einen geringen Teil in das Netz einspeisen, könnte die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden. Den Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ermitteln Sie, indem Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung von den Betriebseinnahmen Ihre Betriebsausgaben abziehen. Dieser Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. In die Zeile 4 der Anlage G tragen Sie als Art des Betriebs »Photovoltaikanlage« und in die Kästen dahinter den ermittelten Gewinn ein. Bei Betriebseinnahmen unter € 17 500,– inklusive Umsatzsteuer jährlich können Sie Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung formlos erstellen. Betragen Ihre Betriebseinnahmen dagegen mindestens € 17 500,–, müssen Sie die amtliche Anlage EÜR ausfüllen. 42 | photovoltaik_buch.indb 42 24.08.2012 11:47:23 Einkommensteuer | 2.2.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Betriebseinnahmen Als Betreiber einer Photovoltaikanlage erhalten Sie für jede Kilowattstunde eine gesetzlich geregelte Einspeisevergütung. Diese gehört zu Ihren Betriebseinnahmen. Ausführliche Informationen zur Einspeisevergütung finden Sie im Kapitel »Gesetzliche Rahmenbedingungen«. Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört die Vorsteuer, die Ihnen das Finanzamt für Ihre Photovoltaikanlage erstattet. Diese Vorsteuererstattung bekommen Sie allerdings nur, wenn Sie nicht die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, sondern zur Umsatzsteuer optieren → Kapitel »Umsatzsteuer«. Was hat es mit der Vorsteuer auf sich? Dazu folgendes Beispiel: Sie haben im Jahr 01 eine Photovoltaikanlage erworben und auch bezahlt (Kosten: € 20 000,– plus € 3 800,– Umsatzsteuer). Die bezahlte Umsatzsteuer von € 3 800,– ist eine Betriebsausgabe des Jahres 01. Sobald das Finanzamt Ihnen diese Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstattet, ist sie als Betriebseinnahme zu behandeln. Meist erfolgt diese Erstattung aber erst im Folgejahr, also im Jahr 02. ! Wichtig ist, dass Sie die bezahlte Umsatzsteuer bereits im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe geltend machen, also zeitnah zur Anschaffung. Gehen Sie dazu wie folgt vor: Teilen Sie dem Finanzamt direkt nach der Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage formlos mit, dass Sie die Anlage als Gewerbe betreiben wollen. Nachdem Sie den »Fragebogen zur steuerlichen Erfassung« ausgefüllt und zur Umsatzsteuer optiert haben, werden Sie aufgefordert, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. In der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung sollten Sie die bezahlte Umsatzsteuer aus der Anschaffung als Vorsteuer geltend machen, spätestens aber in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das erste Jahr. Wenn Sie sich zu viel Zeit lassen, gefährden Sie den Vorsteuerabzug: Der BFH verweigerte diesen einem Photovoltaikanlagenbesitzer, der erst fünf Jahre nach Anschaffung die Erstattung mit einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung beantragt hatte (BFH-Urteil vom 11. 4. 2008, V R 10/07, BStBl. 2009 II S. 741). Mehr zur Vorsteuer lesen Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«. Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört beispielsweise der Verkauf von nicht mehr benötigten Teilen der Photovoltaikanlage oder von überzähligem Material. | photovoltaik_buch.indb 43 43 24.08.2012 11:47:23 | Einkommensteuer Betriebsausgaben Bestimmte Kosten entstehen bereits vor Inbetriebnahme, zum Beispiel Fahrtkosten zu Solaranbietern oder Dachverstärkungen vor der Montage. Diese Ausgaben sind als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Nachfolgend haben wir in alphabetischer Reihenfolge die wichtigsten Betriebsausgaben bei einer Photovoltaikanlage zusammengestellt. Abschreibung Die Kosten Ihrer Photovoltaikanlage dürfen Sie nur über viele Jahre verteilt als Betriebsausgaben absetzen. Diese Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, kurz: AfA) bemessen sich nach den Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage (die Aufdachanlage bzw. bei dachintegrierten Anlagen das Photovoltaikmodul), gemindert um eventuelle Zuschüsse. Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug schreiben die Brutto-Anschaffungskosten ab (inklusive MwSt.). Dagegen sind für vorsteuerabzugsberechtigte Anlagenbetreiber die Netto-Anschaffungskosten (ohne MwSt.) Basis der Abschreibung. Zu den Anschaffungskosten gehören beispielsweise neben den Kosten der Anlage selbst auch die Transport-, Installations- und Abnahmekosten sowie die Kosten für eine erforderliche Dacheindeckung. Mehr dazu finden Sie unter dem Stichwort »Dacheindeckung und Dachsanierung«. Finanzieren Sie das Modul fremd, sind die dabei entstehenden Aufwendungen ebenfalls nach diesen Grundsätzen aufzuteilen. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Eigenleistungen. Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung der Anlage. Steuerlich gilt eine Anlage mit Beendigung der vollständigen Montage als angeschafft. Eine Ausnahme gilt für Photovoltaikanlagen, die nicht durch die liefernde Firma montiert werden. Diese Anlagen gelten bereits mit der Lieferung als angeschafft. Dagegen haben das Vertragsdatum oder die tatsächliche Inbetriebnahme auf die Anschaffung und damit den Beginn der AfA keine Auswirkung. In der Praxis kann es Zweifel geben, wann eine Anlage als vollständig montiert gilt. Da der Beginn der AfA bei Betrachtung des gesamten Abschreibungszeitraumes auf das steuerliche Gesamtergebnis keine Auswirkung hat, akzeptieren die Finanzämter meist die Angaben der Steuerzahler, wenn diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. Die Abschreibungsdauer beträgt 20 Jahre, sodass Sie Jahr für Jahr 5 % linear abschreiben können. Im Jahr der Anschaffung ist die Abschreibung nur zeitanteilig möglich. Das bedeutet: Ihnen steht für jeden Monat 1/12 der Jahres44 | photovoltaik_buch.indb 44 24.08.2012 11:47:23 Einkommensteuer | AfA zu. Einen angebrochenen Monat dürfen Sie voll rechnen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, R 7.4 Abs. 2 EStR). Neuanschaffung seit 2011: nur lineare Abschreibung Wer sich im Jahr 2011 (und Folgejahre) eine Photovoltaikanlage zulegt, kann nur die lineare Abschreibung von 5 % (bei einer betrieblichen Nutzungsdauer von 20 Jahren) nutzen. Im Jahr der Anschaffung ist die lineare Abschreibung monatsgenau zu berechnen. Die degressive Abschreibung, wie sie für in den Jahren 2009 und 2010 angeschaffte Photovoltaikanlagen zulässig war, ist aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem Jahr 2011 nicht mehr zulässig. » Beispiel: Sie haben sich Anfang 2012 eine Photovoltaikanlage für € 30 000,– netto angeschafft. Die lineare AfA beträgt bei einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren € 1 500,– jährlich. Neben der linearen Abschreibung ist noch die Sonderabschreibung möglich. Mehr dazu finden Sie unter dem Stichwort »Sonderabschreibung«. Insgesamt können Sie nur 100 % der Anschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage abschreiben. Die lineare bzw. degressive sowie die zusätzlich mögliche Sonderabschreibung bewirken nur, dass Sie Abschreibungsbeträge im Vergleich zur »nur« linearen Abschreibung vorziehen können. Besonderheiten bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen Bei diesen Anlagen werden die Solarmodule nicht auf das vorhandene Dach aufgesetzt (Aufdachanlage), sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt, zum Beispiel als Dachziegel mit eingebautem Modul. Obwohl sie in das Gebäude integriert sind, betrachtet die Finanzverwaltung dachintegrierte Photovoltaikanlagen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter – genauso wie Aufdachanlagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage bereits mit dem Neubau installiert wird oder ob Sie sie erst später nachrüsten. Erfreuliche Konsequenz: Die Anschaffungskosten der Anlage sind nicht zusammen mit dem Gebäude über 50 Jahre abzuschreiben, sondern nur über 20 Jahre. Bei linearer Abschreibung ergibt das eine jährliche AfA von 5 %. Aber: Die Dachkonstruktion gehört zum Gebäude und nicht zur Photovoltaikanlage. Die Kosten dafür sind deshalb dem Gebäude zuzurechnen: Bei einem | 45 photovoltaik_buch.indb 45 24.08.2012 11:47:23 | Einkommensteuer Neubau handelt es sich um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes, bei einer Dachsanierung um Erhaltungsaufwand am Gebäude. Die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul einer dachintegrierten Anlage dürfen Sie aufteilen, und zwar in die Kosten für die »normale« Dacheindeckung einerseits und die Mehrkosten für das Photovoltaikmodul andererseits. Sind die Kosten in der Rechnung nicht entsprechend ausgewiesen, können Sie diese sachgerecht schätzen. Dazu vergleichen Sie die Kosten für eine Dacheindeckung mit konventionellen Ziegeln einerseits und mit Ziegeln, die integrierte Photovoltaikmodule haben, andererseits. Dabei gilt: Kosten für die Dachkonstruktion gehören in jedem Fall zum Gebäude und nicht zur Photovoltaikanlage. Nur die Zusatzaufwendungen für die Photovoltaikkomponenten gehen in die Abschreibung der Anlage ein (OFD Niedersachsen vom 26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs). Blockheizkraftwerke Diese Grundsätze gelten auch für Blockheizkraftwerke. Sie gelten wie Photovoltaikanlagen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter und sind über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben (Verfügung der OFD Rheinland vom 10. 7. 2012, Az. S 2130 - 2011/0003 - St 142 (Rhld)). Dacheindeckung und Dachsanierung Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage gehören nur die Aufwendungen für eine »erforderliche« Dacheindeckung. Wichtig ist hierbei der Begriff »erforderlich«. Denn nur die Kosten, die notwendigerweise und somit ausschließlich mit der Installation der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehen, gehören zu deren Anschaffungskosten. Eine Neueindeckung des Daches bzw. eine Asbestsanierung des Daches hängt – steuerlich betrachtet – oft nicht mit der Installation der Photovoltaikanlage zusammen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Fachplaner bei der Errichtung der Anlage diese Maßnahmen empfiehlt. Zwar kann es aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig sein, zusammen mit der Installation der Kollektoren auch andere Dachdeckerarbeiten durchzuführen. Diese Aufwendungen werden originär aber nicht geleistet, um die Photovoltaikanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Vielmehr dienen sie der Werterhaltung bzw. Verbesserung des Daches (z. B. Witterungsschutz, Gebäudeisolierung). Sie werden deshalb auch nicht der Anlage selbst, sondern nur dem Vermögensgegenstand »Gebäudedach« zugeordnet. Negative Konse46 | photovoltaik_buch.indb 46 24.08.2012 11:47:23 Einkommensteuer | quenzen: Diese Aufwendungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage, sondern des Gebäudes. Daraus folgt leider auch, dass Sie für diese Kosten keine Vorsteuer erstattet bekommen. Mehr zum Vorsteuerabzug lesen Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«. In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Hessen entschieden: Im konkreten Fall hatten die Kläger vor der Installation einer Aufdachanlage die bisher vorhandene asbesthaltige, aus dem Jahr 1961 stammende Dacheindeckung durch einen nicht asbesthaltigen Dachbelag ersetzt. Dabei wurden u. a. dicke Unterdeckdämmplatten verlegt und zwei Dachfenster eingebaut. Die Kläger wollten 50 % der Aufwendungen für die Dachsanierung bei der Photovoltaikanlage ansetzen – vergeblich (Hessisches FG vom 20. 1. 2011, 11 K 2735/08, EFG 2011 S. 1158). Das Finanzgericht ordnete die Aufwendungen komplett dem Gebäude zu, weil das Dach für die Anlage nur eine vollkommen untergeordnete Bedeutung hat, da es ihr nur als Halterung dient. Da das Haus nicht vermietet wurde, blieben die Aufwendungen komplett unberücksichtigt. Ebenfalls nicht zu den Kosten der Photovoltaikanlage gehört es, wenn Sie eine neue Dachteilfläche mit der optimalen Neigung für die Photovoltaikanlage errichten. Etwas anderes gilt für Aufwendungen, die geleistet werden, um diese Anlage zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie der Anlage einzeln zugeordnet werden können. Das gilt für Dachdeckerarbeiten, die unmittelbar bei der Installation der Photovoltaikanlage anfallen. Sie können der Anlage direkt zugeordnet werden. Soweit es infolge der Installation der Anlage notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, sind die dafür anfallenden Kosten durch den Aufbau der Anlage verursacht und deshalb abziehbar. Das gilt aber nicht für die restlichen Sanierungskosten, sie werden weiterhin dem Gebäude zugeordnet (FG München vom 27. 7. 2009, 14 K 595/08, EFG 2009 S. 1977). Haushaltsnahe Dienstleistungen Wenn Sie die Kosten einer Dachreparatur für Ihre selbst genutzte Immobilie nicht bei der Photovoltaikanlage »unterbringen« können, gibt es noch einen Ausweg: Machen Sie die von einem Handwerksunternehmen für die Dachreparatur erbrachte Arbeitsleistung (nicht die Materialkosten!) als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35 a EStG geltend. Steuerbegünstigt sind 20 % der Kosten der Arbeitsleistung des Handwerkers, maximal € 1 200,–. Diese Kosten zieht das Finanzamt direkt von Ihrer Steuerschuld ab. | photovoltaik_buch.indb 47 47 24.08.2012 11:47:23 | Einkommensteuer Und das sollten Sie im Einzelnen wissen: Begünstigt sind die vom Handwerksunternehmen für die Arbeitsleistung in Rechnung gestellten Beträge einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Auch die auf diesen Teil der Rechnung entfallende Umsatzsteuer zählt dazu. Nicht begünstigt ist das eingesetzte Material einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Sie müssen sich also eine Rechnung ausstellen lassen, in der die begünstigten Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten separat genannt sind. Die auf diesen Teil der Rechnung entfallende Umsatzsteuer gehört ebenfalls zu den begünstigten Kosten. Keinen Steuerabzugsbetrag gibt es aber für Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus. Als Neubau gilt jede Maßnahme, mit der Sie die Nutzoder Wohnfläche erweitern (BMF-Schreiben vom 15. 2. 2010, BStBl. 2010 I S. 140 Rz. 20). Wird die Handwerkerleistung bereits nach dem (zwischenzeitlich ausgelaufenen) CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert, bekommen Sie für die gleichen Leistungen nicht noch zusätzlich den Steuerabzugsbetrag. Die Kosten dürfen keine Betriebsausgaben / Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sein. Daher gibt es die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG nur für selbst genutzte Wohnungen und Häuser. Anders bei einer vermieteten Immobilie: Hier ist die Dachreparatur als Erhaltungsaufwand des Gebäudes abziehbar – und zwar sowohl die Arbeitsleistung als auch die Materialkosten. Gehören die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zum Teil zu Ihren Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und zum Teil in Ihren privaten Bereich, müssen Sie die Kosten aufteilen. » 48 Beispiel: Sie lassen im Zuge des Einbaus einer Photovoltaikanlage in Ihr Zweifamilienhaus auch eine schon länger notwendige Dachreparatur vornehmen. Die untere Wohnung bewohnen Sie selbst, die obere Wohnung ist vermietet. Hier dürfen Sie die Kosten der Dachreparatur aufteilen in Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und den privaten Anteil, für den es den Abzugsbetrag gibt. Aufgeteilt wird anhand der Nutzflächen der Wohnungen. | photovoltaik_buch.indb 48 24.08.2012 11:47:23 Einkommensteuer | Um für haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuervergünstigung zu bekommen, müssen Sie eine Rechnung vorlegen können, die folgende Angaben enthält (BFH-Urteil vom 29. 1. 2009, VI R 28/08, BFH/NV 2009 S. 823): – den Erbringer der haushaltsnahen Leistung als Rechnungsaussteller, – den Empfänger der Leistung, – die Art, den Zeitpunkt und den Inhalt der Dienstleistung sowie – das dafür geschuldete Entgelt. Der Staat fördert mit dem Abzugsbetrag die Arbeitsleistung sowie die Maschinen- und Fahrtkosten. Deshalb müssen diese Kosten getrennt von den nicht begünstigten Materialkosten ausgewiesen sein. Leisten Sie eine Abschlagszahlung, um bei umfangreicheren Arbeiten um den Jahreswechsel den Höchstbetrag für zwei Jahre auszuschöpfen, müssen Sie sich eine Abschlagsrechnung geben lassen. Zusätzlich zur Rechnung benötigen Sie einen Beleg, dass Sie das Entgelt auf ein Konto des Empfängers eingezahlt haben. Ausreichend ist hier zum Beispiel Ihr Kontoauszug, nicht hingegen ein abgestempelter Überweisungsträger. Zahlen Sie niemals bar direkt an den Unternehmer! Ein solcher Fehler lässt sich nicht revidieren. Diese Regelung hat der BFH inzwischen bestätigt (BFH-Urteil vom 20. 11. 2008, VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469). Achten Sie unbedingt darauf, dass Rechnung und Zahlungsbeleg in korrekter Form vorliegen, auch wenn keine Pflicht besteht, diese der Steuererklärung beizulegen. Rechnen Sie immer damit, dass der Finanzbeamte deren Vorlage verlangt. Bewahren Sie die Unterlagen deshalb auf – zumindest solange der betroffene Steuerbescheid noch geändert werden kann. Damit Sie die Steuervergünstigung schon im laufenden Jahr bekommen, können Sie sich beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag eintragen lassen. Die Höhe des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beträgt das Vierfache des Steuerermäßigungsbetrages (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Alternativ können Sie Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung senken (§ 37 Abs. 3 EStG). So beantragen Sie den Abzugsbetrag in Ihrer Steuererklärung: Tragen Sie die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen auf Seite 3 des Mantelbogens zur Steuererklärung 2011 in die Zeile 78 ein. Den Steuerabzugsbetrag setzt der Finanzbeamte in dem Steuerbescheid des Jahres fest, in dem Sie die Zahlung geleistet haben (BMF-Schreiben vom 15. 2. 2010, BStBl. 2010 I S. 140 Rz. 40). Abzugsbeträge gibt es sowohl für Arbeiten in einem inländischen Haushalt als auch in einem Haushalt, der in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt. | photovoltaik_buch.indb 49 49 24.08.2012 11:47:23 | Einkommensteuer Investitionsabzugsbetrag Wer eine Photovoltaikanlage anschaffen will, darf die Kosten dafür schon im Vorfeld dieser geplanten Investition berücksichtigen: Durch den Investitionsabzugsbetrag, eine gewinnmindernde Rücklage, sinkt die Steuerbelastung in der Investitionsphase. Damit steht mehr Liquidität zur Verfügung für die geplante Neuanschaffung. Abschreibungen gibt es normalerweise nur für tatsächlich angeschaffte Gegenstände. Nicht so beim Investitionsabzugsbetrag. Hier dürfen Sie bereits drei Jahre vor der geplanten Anschaffung bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (bei Umsatzsteuerpflicht: ohne MwSt.) als Betriebsausgaben berücksichtigen (§ 7g Abs. 1 – 4 EStG). Begünstigt ist beispielsweise auch eine neue Photovoltaikanlage. Ihr Vorteil: Der Investitionsabzugsbetrag mindert den Gewinn des Jahres, in dem Sie ihn geltend machen. Den Investitionsabzugsbetrag gibt es auch für Dachziegel-Photovoltaikanlagen (OFD Niedersachsen vom 26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs). Grund: Diese Anlagen betrachtet die Finanzverwaltung als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter, obwohl sie in das Gebäude integriert sind. Eine Einschränkung gilt allerdings in der Phase der Betriebseröffnung (also zwischen der Anmeldung Ihres Unternehmens und der Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage): Hier wird der Investitionsabzugsbetrag nur dann berücksichtigt, wenn Sie die Anlage zum Ende des entsprechenden Jahres verbindlich bestellt haben. Das wird das Finanzamt mithilfe der Auftragsbestätigung kontrollieren (BMF-Schreiben vom 8. 5. 2009, BStBl. 2009 I S. 633 Tz. 28 ff.). In vielen Zeitschriften der steuerlichen Fachpresse ist zu lesen, dass der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Strom bis zum Ende des Jahres nach der Inbetriebnahme zu mindestens 90 % in das Netz eingespeist wird. Als Begründung wird auf die Vorschrift des § 7g Abs. 1 Nr. 2b EStG verwiesen. Die Finanzverwaltung in Niedersachsen ist in ihrer aktuellen Verfügung dieser Auffassung entgegengetreten (OFD Niedersachsen vom 26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs). Nach ihrer Meinung können Betreiber einer Photovoltaikanlage auch dann den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen, wenn sie mehr als 10 % des produzierten Stroms für private Zwecke nutzen, also selbst verbrauchen. 50 | photovoltaik_buch.indb 50 24.08.2012 11:47:24 Einkommensteuer | Bundeseinheitlich wird der Wegfall der 10 %-Grenze für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungskosten künftig in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt. Der Entwurf von R 4.3 Abs. 4 Satz 2 EStR 2012 sieht vor, dass auch bei privatem Verbrauch von mehr als 10 % eine 100 %ige betriebliche Nutzung gegeben ist. Mehr zu dieser Abschreibung finden Sie unter dem Stichwort »Sonderabschreibung«. Wie sich der Investitionsabzugsbetrag finanziell auswirkt, entnehmen Sie folgendem Beispiel. » Beispiel: Frau Warnke meldet im Jahr 01 beim Finanzamt den Betrieb einer Photovoltaikanlage an, die sie im Jahr 02 errichtet. Sie bestellt die Anlage verbindlich am 15. 11. 01 und schafft sie am 1. 3. 02 für € 25 000,– netto (ohne MwSt.) an. Frau Warnke kann im Jahr 01 einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu € 10 000,– (das entspricht 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) geltend machen, da sie bereits im Jahr 01 die Anlage verbindlich bestellt hat. Wenn sie den Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe nutzt, verbleiben ihr noch € 15 000,– an Abschreibungsvolumen. Im Jahr 02 kann Frau Warnke € 625,– (= 10 / 12 von 5 % von € 15 000,–) linear abschreiben. Außerdem ist noch eine Sonderabschreibung von maximal € 3 000,– (= 20 % von € 15 000,–) möglich. Nutzt sie alle Abschreibungsmöglichkeiten in den Jahren 01und 02 voll aus, verbleibt für die Jahre ab dem Jahr 03 ein Abschreibungsvolumen (Restbuchwert) von € 11 375,– (= € 15 000,– ./. € 3 000,– ./. € 625,–). Diesen Restbuchwert kann Frau Warnke linear über die verbleibende Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage abschreiben. Wie Sie diese Abschreibungen konkret in der Steuererklärung unterbringen, erläutern wir im Kapitel »So ermitteln Sie Gewinn und Umsatzsteuer 2011 – Berechnungsbeispiele«. Reparaturen Reparaturen an Ihrer Photovoltaikanlage sind sofort in voller Höhe Betriebsausgaben. Das sind z. B. Wartungsarbeiten oder die Reparatur von Schäden an der Anlage. | photovoltaik_buch.indb 51 51 24.08.2012 11:47:24 | Einkommensteuer Schuldzinsen Schuldzinsen, die für Ihre Photovoltaikanlage entstehen, dürfen Sie ohne Abzugsbeschränkung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist aber, dass Sie das jeweilige Darlehen Ihrer Bank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nur für diese Anlage verwenden. Mehr Informationen zu den KfW-Darlehen finden Sie im Kapitel »Förderprogramme«. Sonderabschreibung Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, soll durch zeitliches Vorziehen von Abschreibungsbeträgen zusätzliche Liquidität bekommen. Deshalb dürfen Sie für Ihre Anlage neben der normalen Abschreibung und unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag noch eine Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungskosten vornehmen (§ 7 g Abs. 5 EStG). Diese 20 % gibt es im Anschaffungsjahr nicht nur zeitanteilig, sondern in voller Höhe – auch wenn Sie die Photovoltaikanlage erst im Dezember in Betrieb genommen haben. Die Sonderabschreibung dürfen Sie beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder die darauffolgenden vier Jahre verteilen. Sie dürfen sie also auch in voller Höhe im Jahr der Inbetriebnahme nutzen. Die Sonderabschreibung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (z. B. eine Gewinnobergrenze), die Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage in aller Regel erfüllen. Wichtig: Insgesamt können Sie nur 100 % der Anschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage abschreiben. Die Sonderabschreibung bewirkt aber, dass Sie Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen Abschreibung vorziehen können. » Beispiel: Sie haben am 10. 7. 2012 eine Photovoltaikanlage gekauft. Neben der zeitanteiligen linearen Abschreibung für sechs Monate (die Hälfte von 5 %, also 2,5 %) können Sie noch 20 % Sonderabschreibung geltend machen. Insgesamt sind also 22,5 % Abschreibung möglich. Sie dürfen im Jahr 2012 aber auch weniger als 22,5 % abschreiben und dafür den »Rest« der Sonderabschreibung auf die Jahre 2013 bis 2016 verteilen. 52 | photovoltaik_buch.indb 52 24.08.2012 11:47:24 Einkommensteuer | Die Sonderabschreibung gibt es künftig auch dann, wenn Sie den Strom zu mehr als 10 % privat nutzen. So steht es im Entwurf von R 4.3 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien 2012. Danach soll auch bei privatem Verbrauch von mehr als 10 % eine 100 %ige betriebliche Nutzung und damit die Voraussetzung für die Sonderabschreibung gegeben sein. Die Sonderabschreibung gibt es auch für Dachziegel-Photovoltaikanlagen (OFD Niedersachsen vom 26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs). Grund: Diese Anlagen betrachtet die Finanzverwaltung als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter, obwohl sie in das Gebäude integriert sind. Steuern Steuern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um betrieblich veranlasste Steuern handelt (z. B. Umsatzsteuer). Private Steuern sind keine Betriebsausgaben, beispielsweise die Einkommen- oder Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Säumnis- oder Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Vollstreckungskosten sowie Mahngebühren, die Ihnen das Finanzamt bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen oder verspäteten Steuerzahlungen auferlegt, »teilen das Schicksal« der betreffenden Steuer. So gehören Umsatzsteuer-Säumniszuschläge zu den Betriebsausgaben, Einkommensteuer-Säumniszuschläge jedoch nicht. Versicherungsbeiträge Versicherungsprämien gehören je nach Art der Versicherung zu den Betriebsausgaben oder den Sonderausgaben. Betriebsausgaben sind nur die Prämien für Sachversicherungen, die eindeutig der Photovoltaikanlage zuzuordnen sind (z. B. Haftpflichtversicherung oder Ertragsausfallversicherung). Tritt ein Schaden ein, so ist die von der Versicherung gezahlte Leistung in der Regel als Betriebseinnahme zu versteuern. Bei Versicherungen, die zum Teil betriebliche und zum Teil private Risiken abdecken (beispielsweise kombinierte Gebäudeversicherungen), dürfen Sie den auf das betriebliche Risiko (also die Photovoltaikanlage) entfallenden Anteil als Betriebsausgabe abziehen. Der Betrag muss häufig geschätzt werden. Oft verlangen Versicherungen für diese Anlagen einen Prämienzuschlag. | photovoltaik_buch.indb 53 53 24.08.2012 11:47:24 | Einkommensteuer Weitere abziehbare Kosten Zusätzlich zu den genannten Kosten sind außerdem abzugsfähig: Gebühren für den Rechtsanwalt und den Steuerberater, soweit sie mit den Einkünften aus der Photovoltaikanlage zusammenhängen, Wartungskosten für die Photovoltaikanlage, Mietzins für den Zähler; der Energieversorger verrechnet die Zählermiete entweder mit der Einspeisevergütung oder weist sie als eigene Kostenposition aus. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind hingegen nicht abzugsfähig. In einem Streitfall mussten sich die Richter des Finanzgerichts Nürnberg mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Betreibers einer Photovoltaikanlage auseinandersetzen (FG Nürnberg vom 19. 3. 2012, 3 K 308/11). Nach rechtskräftigem Urteil werden die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage nicht anerkannt. Grund: Die zeitliche Inanspruchnahme des häuslichen Arbeitszimmers für die Verwaltung der Photovoltaikanlage (Überwachung der Abrechnungen nur eines Energie-Abnehmers und die Erstellung von einfachen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Gewinnermittlungen) ist nach Auffassung der Richter regelmäßig von untergeordneter Bedeutung, der Raum ist also für diese Tätigkeit nicht erforderlich. ! Gleichwohl können Sie Kosten für Schriftverkehr und Korrespondenz mit dem Finanzamt oder mit Ihrem Steuerberater (z. B. Porto, Büromaterial) als Betriebsausgaben berücksichtigen, soweit diese durch die Verwaltung der Photovoltaikanlage veranlasst sind. 2.2.3 Gewinnermittlung bei Direktverbrauch Nutzt der Anlagenbetreiber einen Teil des Stroms selbst, muss er für diesen Strom eine Entnahme erfassen. Diese Entnahme ist mit dem Teilwert zu bewerten, also den Wiederherstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms (= Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen und Finanzierungskosten). » 54 Beispiel: Sie haben im Januar 2011 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 30 kWp (Kilowatt-Peak, Spitzenleistung) auf Ihrem Einfamilienhaus installieren lassen. Der im Kalenderjahr 2011 insgesamt produzierte Strom beträgt 20 000 kWh, von dem 4 000 kWh selbst verbraucht wurden (Direktverbrauch). | photovoltaik_buch.indb 54 24.08.2012 11:47:24 Einkommensteuer | Im Kalenderjahr 2011 sind neben den Anschaffungskosten in Höhe von € 20 000,– (netto) Finanzierungskosten in Höhe von € 2 000,– und weitere laufende Kosten (u. a. Versicherung, Reinigung und Reparatur) in Höhe von € 500,– angefallen. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ihren Gewinn können Sie durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Gewinn beträgt € 2 292,80 und berechnet sich wie folgt: Betriebseinnahmen: Erlöse Stromverkauf (16 000 kWh × 0,2874 €/kWh) Erlöse Direktverbrauch (4 000 kWh × 0,1236 €/kWh) Entnahme Strom zum Teilwert (€ 3 500,– × 20 %) abzüglich Betriebsausgaben: Absetzung für Abnutzung (Anschaffungskosten € 20 000,–/Nutzungsdauer 20 Jahre) Finanzierungskosten Weitere laufende Kosten € 4 598,40 € 494,40 € 700,_–_ € 5 792,80 € 1 000,_–_ € 2 000,_–_ € 500,_–_ € 3 500,_–_ Wo die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Anlage EÜR eingetragen werden, erfahren Sie in den Kapiteln »So ermitteln Sie Ihren Gewinn (als Kleinunternehmer)« bzw. »So ermitteln Sie Gewinn und Umsatzsteuer 2011 – Berechnungsbeispiele«, falls Sie zur Umsatzsteuer optieren. 2.2.4 So ermitteln Sie Ihren Gewinn (als Kleinunternehmer) Für die Finanzverwaltung ist es bei der Einkommensteuer letztlich entscheidend, ob Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage einen Totalüberschuss über die Laufzeit der Anlage einfahren können oder nicht. Nur wenn Sie zumindest langfristig einen Gewinn erzielen können, wird der Fiskus Ihre Anlaufverluste steuerlich berücksichtigen. | photovoltaik_buch.indb 55 55 24.08.2012 11:47:24 | Einkommensteuer Diese Verluste können Sie mit anderen positiven Einkünften zum Beispiel aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung verrechnen und damit Ihre Steuern senken. Das gilt auch dann, wenn Sie nur aufgrund steuerlicher Gestaltungen wie Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbetrag Verluste einfahren. Das nachfolgende Beispiel bezieht sich auf die Gewinnermittlung eines Kleinunternehmers, der nicht zur Umsatzsteuer optiert. Die Berechnung erfolgt also ohne Umsatzsteuer. » Beispiel: Familie Neumann hat Anfang 2011 auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 2,5 kWp (dies entspricht einer Fläche von ca. 25 m2) installiert. Die Anschaffungskosten für die gesamte Anlage betragen € 20 000,– inkl. Mehrwertsteuer. Anschaffungskosten Photovoltaikanlage = Bemessungsgrundlage für Jahresabschreibung 5 % (linear) € 20 000,_–_ € 20 000,_–_ € 1 000,_–_ Einen Teil der Anschaffungskosten hat Herr Neumann mit einem Darlehen finanziert, für das er im Jahr 2011 Zinsen in Höhe von € 800,– bezahlen musste. An Einspeisevergütung erhält Herr Neumann € 700,–. Es ergibt sich jetzt folgende Rechnung: Gewinnermittlung für das Jahr 2011: Betriebseinnahmen Einspeisevergütung Stadtwerke Betriebsausgaben Lineare Abschreibung der Anlage Darlehenszinsen Zählerüberlassung Wartung Summe Verlust € 700,_–_ € 1 000,_–_ € 800,_–_ € 30,_–_ € 35,_–_ € 1 865,_–_ ./. € 1 865,_–_ € 1 165,_–_ Fazit: Für 2011 erzielt Herr Neumann einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Wenn über die gesamte Laufzeit der Anlage aber die Betriebseinnahmen über den Betriebsausgaben liegen, unterstellt das Finanzamt Gewinnerzielungsabsicht (keine Liebhaberei). In diesem Fall wird es die anfänglichen Verluste aus Gewerbebetrieb anerkennen. 56 | photovoltaik_buch.indb 56 24.08.2012 11:47:24 Umsatzsteuer | So füllen Sie die Anlage EÜR 2011 aus Ihre Betriebseinnahmen von € 700,– gehören in Zeile 11 der Anlage EÜR. Falls Sie keine weiteren Betriebseinnahmen haben, wird dieser Betrag in den Zeilen 20 und 61 wiederholt. Ihre Betriebsausgaben tragen Sie wie folgt ein: – Die Abschreibung für die Photovoltaikanlage in Höhe von € 1 000,– kommt in Zeile 28 und wird auf die Seite 2 oben in der Anlage EÜR übertragen. – Die Darlehenszinsen von € 800,– vermerken Sie in Zeile 42. – Die Ausgaben für Zählerüberlassung und Wartung von insgesamt € 65,– gehören in Zeile 47. – Die Gesamtsumme der Betriebsausgaben von € 1 865,– notieren Sie in den Zeilen 57 und 62 sowie den Verlust von € 1 165,– in Zeile 72. 2.3 Umsatzsteuer 2.3.1 Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der seinen Strom zumindest teilweise gegen Vergütung in das allgemeine Netz abgibt, ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. Und so funktioniert die Umsatzsteuer: Einerseits unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, der Umsatzsteuer, soweit keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften eingreifen. Andererseits können Unternehmer für die von anderen Unternehmern bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen die in Rechnung gestellte und gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Um den Vorsteuerabzug zu bekommen, muss die Photovoltaikanlage zu Ihrem Unternehmensvermögen gehören. Das ist nur möglich, wenn Sie die Anlage zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzen, also den erzeugten Strom zu höchstens 90 % privat verbrauchen. Da bei den meisten Photovoltaikanlagen zumindest ein erheblicher Teil der Stromerzeugung ins Netz eingespeist wird, ist diese Bedingung in aller Regel erfüllt. Die Zuordnung der Anlage zu Ihrem Unternehmensvermögen nehmen Sie vor, indem Sie die Vorsteuer aus den gesamten Anschaffungskosten in Ihrer ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen. Die Vorsteuer berechnet sich aus den belegmäßig nachgewiesenen Anschaf| photovoltaik_buch.indb 57 57 24.08.2012 11:47:25 | Umsatzsteuer fungskosten (z. B. Transport-, Installations- und Abnahmekosten). Wichtig: Diese Kosten sind nur so weit abziehbar, wie sie die Photovoltaikanlage betreffen. Außerdem können Sie die Vorsteuer aus den Wartungskosten der Anlage geltend machen. Für Eigenleistungen wird dagegen keine Vorsteuer erstattet. Als Anlagenbetreiber bekommen Sie die auf dem Kaufbeleg der Photovoltaikanlage ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Dazu geben Sie während des Jahres Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab → Kapitel »Umsatzsteuer-Voranmeldungen«. Darin melden Sie beim Finanzamt die von Ihnen abzuführende Umsatzsteuer an, die Sie von Ihrem Energieversorger für den eingespeisten Strom bekommen haben. Von dieser Umsatzsteuer ziehen Sie die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen ab. Als Differenz ergibt sich entweder eine Zahlung an das Finanzamt oder eine Erstattung. Bei der Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) ist ebenfalls der Vorsteuerabzug möglich – genau wie bei Photovoltaikanlagen (BFH-Urteil vom 18. 12. 2008, V R 80/07, BStBl. 2011 II S. 292; BMF-Schreiben vom 14. 3. 2011, BStBl. 2011 I S. 254). In dem vom BFH entschiedenen Fall ließ ein Lokführer in sein von ihm und seiner Familie genutztes Einfamilienhaus ein BHKW einbauen. 80 % des damit erzeugten Stroms lieferte er aufgrund eines Vertrages an ein Energieversorgungsunternehmen, den Rest verbrauchte er selbst. Wichtig: Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt, darf keine Vorsteuer abziehen → Kapitel »Kleinunternehmer-Regelung«. 2.3.2 Vorsteuerabzug: Nur bei ordnungsgemäßer Rechnung oder Gutschrift Die Vorsteuerbeträge müssen Sie gegenüber dem Finanzamt belegmäßig nachweisen, da eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Eine Rechnung ist letztlich jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich bezeichnet wird. Eine Rechnung kann 58 | photovoltaik_buch.indb 58 24.08.2012 11:47:25 Umsatzsteuer | auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Die Rechnungsangaben müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung leicht und eindeutig nachprüfbar sein (Vollständigkeit der Rechnungsangaben). Erfüllt eine Rechnung nicht die gesetzlichen Anforderungen, lehnt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug ab. Sie müssen dem Energieversorger deshalb eine ordnungsgemäße Rechnung stellen, auf der Sie die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine solche ordnungsgemäße Rechnung muss den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Dazu gehören folgende Angaben: Ihre vollständige Anschrift; die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Stromabnehmers); Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (Rechnungsnummer); Zeitpunkt der Stromlieferung; das Rechnungsdatum; die Menge des gelieferten Stroms; der Steuersatz (bei Strom 19 %); der Nettopreis; der Steuerbetrag (19 % vom Nettopreis); der Bruttobetrag. Die Finanzverwaltung überprüft die Angaben in den Rechnungen sorgfältig. Gerade in Existenzgründungsfällen (d. h., wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erstmals unternehmerisch tätig werden) werden die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die dazugehörigen Belege intensiv kontrolliert. Sie sollten daher sorgfältig darauf achten, dass die Rechnungsangaben vollständig und korrekt sind. ! Insbesondere der Leistungsempfänger auf den (Eingangs-)Rechnungen muss mit den Angaben zum Betreiber der Photovoltaikanlage aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übereinstimmen. Die Finanzverwaltung versagt z. B. den Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger in der Rechnung lediglich der Ehemann ist, die Photovoltaikanlage aber von den Eheleuten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird. Hinweis: Von dem Grundsatz, dass Sie dem Energieversorger eine Rechnung stellen müssen, kann abgewichen werden. Stattdessen kann der Energieversorger die von Ihnen erbrachte Stomlieferung mittels einer Gutschrift abrechnen, sofern dies vorher vereinbart wurde. Die Gutschrift verliert allerdings dann | photovoltaik_buch.indb 59 59 24.08.2012 11:47:25 | Umsatzsteuer die Wirkung einer Rechnung, wenn Sie als Empfänger der Gutschrift diesem Dokument widersprechen. In der Praxis hat sich zunehmend durchgesetzt, dass die Energieversorger mittels Gutschrift abrechnen. Dies hat für Sie als Solarstromerzeuger den Vorteil, dass Sie keine Rechnung stellen müssen. 2.3.3 Berechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer Vorsteuer für die Photovoltaikanlage und das Gebäude Verwenden Sie als Anlagenbetreiber ein Grundstück sowohl für Zwecke Ihres Unternehmens (also der Photovoltaikanlage) als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, ist die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Unternehmenszwecke entfällt (§ 15 Abs. 1 b Satz 1 UStG). Im Ergebnis können Sie den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage nur insoweit geltend machen, als die Vorsteuer durch die unternehmerische Tätigkeit veranlasst ist. Das bedeutet konkret: Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage im Zusammenhang mit einem Neubau können Sie die Vorsteuerbeträge nur anteilig geltend machen. Die Vorsteuerbeträge sind nur abzugsfähig, soweit sie auf die Errichtung der Photovoltaikanlage entfallen. Dagegen sind die übrigen Vorsteuerbeträge, die auf die Herstellungskosten für das privat genutzte Wohnhaus entfallen, nicht abzugsfähig. Mehr dazu lesen Sie im Kapitel »Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug«. Die Zuordnung der Vorsteuerbeträge, die auf die Errichtung der Photovoltaikanlage entfallen, sollten Sie sorgfältig dokumentieren und – wenn möglich – gesonderte (Eingangs-)Rechnungen anfordern. Die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaikanlage können in vollem Umfang geltend gemacht werden. Hierüber werden Sie in der Regel gesonderte Rechnungen erhalten. Die hierin gesondert ausgewiesenen Vorsteuerbeträge stehen regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage und somit mit der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze. 60 | photovoltaik_buch.indb 60 24.08.2012 11:47:25 Umsatzsteuer | Vorsteuer für den Direktverbrauch In den meisten Fällen wird der durch den Betrieb der Photovoltaikanlage produzierte Strom in vollem Umfang ins Netz eingespeist. Die Netzbetreiber sind nach § 8, 16 und 18 ff. EEG zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Photovoltaikanlage erzeugten Elektrizität verpflichtet. Der vom Anlagenbetreiber produzierte Strom kann dabei auch dezentral genutzt werden (sog. Direktverbrauch). Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird aus umsatzsteuerlicher Sicht zunächst die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Die dafür gezahlte Einspeisevergütung ist somit umsatzsteuerpflichtig. Wichtig: Eine Vergütung des Direktverbrauchs gibt es nur für Photovoltaikanlagen, die Sie bis zum 31. 3. 2012 in Betrieb genommen haben. Nur für diese Anlagen gelten die folgenden Absätze. Bei Anlagen, die ab 1. 4. 2012 in Betrieb genommen wurden oder werden, fällt die Vergütung des Direktverbrauchs komplett weg. Für sie sind der nächste Absatz und das Beispiel nicht relevant. Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor (Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. » Beispiel: Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt für eine Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW, die vor dem 1. 1. 2012 in Betrieb genommen wurde, 28,74 Cent / kWh. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG verringert sich diese Vergütung um 16,38 Cent / kWh für den Anteil des direkt verbrauchten Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und um 12 Cent / kWh für den darüber hinausgehenden Anteil dieses Stroms. Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach | photovoltaik_buch.indb 61 61 24.08.2012 11:47:25 | Umsatzsteuer § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG. Da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines Anteils des direkt verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge 28,74 Cent / kWh, verringert um 16,38 Cent / kWh, also 12,36 Cent / kWh. Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 28,74 Cent / kWh, verringert um 12,36 Cent / kWh, also 16,38 Cent / kWh. » Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Vergütung von 12,36 Cent / kWh auch die Vergütung für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber von 16,38 Cent / kWh. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 28,74 Cent / kWh. Beispiel: Umsatzsteuer und Vorsteuer ohne Direktverbrauch Sie lassen Anfang Januar 2011 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres privaten Einfamilienhauses installieren. Die Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage betragen € 15 000,– zzgl. € 2 850,– Umsatzsteuer. Noch im Januar erhalten Sie vom Lieferanten eine ordnungsgemäße Rechnung, in der die Umsatzsteuer in Höhe von € 2 850,– gesondert ausgewiesen ist. Die Jahresleistung der Photovoltaikanlage im Kalenderjahr 2011 beträgt 5 500 kWh und wird in vollem Umfang in das Stromnetz eingespeist. Gegenüber dem Finanzamt haben Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG verzichtet. Für die Stromlieferung bzw. die Energieeinspeisung erhalten Sie vom Stromversorger im Kalenderjahr einen Betrag in Höhe von € 1 580,70 zzgl. € 300,33 Umsatzsteuer, somit € 1 881,03 (brutto). Der Jahresumsatz in Höhe von € 1 580,70 berechnet sich wie folgt: Erlöse Stromverkauf: 5 500 kWh × 0,2874 €/kWh = € 1 580,70 Die in der Eingangsrechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage in Höhe von € 2 850,– können Sie in vollem Umfang als Vorsteuer gel62 | photovoltaik_buch.indb 62 24.08.2012 11:47:25 Umsatzsteuer | » tend machen. Im Kalenderjahr 2011 beträgt die Umsatzsteuererstattung insgesamt € 2 549,67 (= € 2 850,– ./. € 300,33). Beispiel: Umsatzsteuer und Vorsteuer mit Direktverbrauch Sie lassen Anfang Januar 2011 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres privaten Einfamilienhauses installieren. Die Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage betragen € 15 000,– zzgl. € 2 850,– Umsatzsteuer. Noch im Januar erhalten Sie vom Lieferanten eine ordnungsgemäße Rechnung, in der die Umsatzsteuer in Höhe von € 2 850,– gesondert ausgewiesen ist. Die Jahresleistung der Photovoltaikanlage im Kalenderjahr 2011 beträgt 5 500 kWh und wird in Höhe von 4 000 kWh in das Stromnetz eingespeist. Im Übrigen wird der produzierte Strom selbst genutzt. Gegenüber dem Finanzamt haben Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG verzichtet. Für die Stromlieferung bzw. die Energieeinspeisung erhalten Sie vom Stromversorger im Kalenderjahr einen Betrag in Höhe von € 1 335,– zzgl. € 253,65 Umsatzsteuer, somit € 1 588,65 (brutto). Der Jahresumsatz in Höhe von € 1 335,– berechnet sich wie folgt: Erlöse Stromverkauf: 4 000 kWh × 0,2874 € / kWh Erlöse Direktverbrauch: 1 500 kWh × 0,1236 € / kWh Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer: = € 1 149,60 = € 185,40 € 1 335,_–_ Die in der Eingangsrechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage in Höhe von € 2 850,– können Sie in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen. Im Kalenderjahr 2011 beträgt die Umsatzsteuererstattung insgesamt € 2 596,35 (= € 2 850,– ./. € 253,65). 2.3.4 Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug Vorsteuer für die Dachsanierung Lassen Sie das Dach Ihres Wohnhauses neu eindecken, bevor Sie eine Photovoltaikanlage installieren, dürfen Sie für den unternehmerisch genutzten Teil des Daches Vorsteuer abziehen. Voraussetzung: Die Immobilie wird zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt. Den unternehmerischen Anteil dürfen Sie wie folgt schätzen: Sie müssen für die Dachfläche fiktive Mieten für den Teil mit und den Teil ohne Photovoltaikanlage schätzen (BFH-Urteil vom 14. 3. 2012, XI R 26/11, BFH/NV 2012 S. 1192). | photovoltaik_buch.indb 63 63 24.08.2012 11:47:25 | Umsatzsteuer Die gleichen Spielregeln gelten auch, wenn Sie das Dach einer leer stehenden Scheune sanieren, um darauf eine Photovoltaikanlage zu errichten (BFH-Urteil vom 19. 7. 2011, XI R 29/10, BStBl. 2012 II S. 438) oder wenn Sie einen Schuppen neu errichten und dessen Dach ausschließlich für eine Photovoltaikanlage nutzen (BFH-Urteil vom 19. 7. 2011, XI R 29/09, BStBl. 2012 II S. 430). Bei der Ermittlung der fiktiven Miete für den neu errichteten Schuppen würden Sie zwischen dem Dach und dem Innenraum des Gebäudes unterscheiden: Wenn Sie das Dach einem fremden Investor zwecks Installation einer Photovoltaikanlage vermieten würden, wäre dies eine unternehmerische Nutzung. Das Gleiche gilt für den Platz, den der Wechselrichter, der Einspeisezähler und der Schaltschrank im Gebäudeinneren beanspruchen, und für den der Investor ebenfalls anteilig Miete zahlen würde. Dagegen wäre die (relativ niedrige) fiktive Miete für den Rest des leer stehenden Gebäudes keine unternehmerische Nutzung. Der unternehmerische Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der beiden Beträge. Bei dem Scheunen-Fall gilt eine Besonderheit: Da es sich nicht um Herstellungskosten, sondern um Erhaltungsaufwand handelt, ist der unternehmerische Nutzungsanteil nach der Verwendung des gesamten Gebäudes zu berechnen, also Innenfläche und Dachfläche. Die 10%-Grenze gilt – anders als bei dem neu errichteten Schuppen - in diesem Fall nicht, denn sie greift nur bei Herstellungskosten. » ! 64 Beispiel: Sie lassen Ihr Dach wegen der Errichtung einer Photovoltaikanlage für € 20 000,– netto plus € 3 800,– Mehrwertsteuer neu eindecken. Ein fremder Mieter würde für die Fläche mit der Anlage € 2 400,– zahlen, für die restliche Dachfläche aber nur € 800,–. Damit würden 75 % der fiktiven Miete auf die unternehmerisch genutzte Dachfläche entfallen. Demzufolge wäre die Vorsteuer zu 75 % abziehbar, also in Höhe von € 2 850,–. Damit das Finanzamt Ihre Umsatzschätzung möglichst akzeptiert, sollten Sie einen Gutachter oder Architekten hinzuziehen, um die möglichen Mieteinnahmen zu bewerten. | photovoltaik_buch.indb 64 24.08.2012 11:47:25 Umsatzsteuer | Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und den er zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw verwendet, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Aufgrund der Unternehmenszuordnung ist er in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt. Denn der Carport ist weder ein Gebäude noch ein Gebäudeteil. Im Gegenzug muss er für die private Verwendung des Carports eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern (BFH-Urteil vom 19. 7. 2011, XI R 21/10, BFH/NV 2011 S. 2201). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: Der Carport wird zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein Umsatzschlüssel in Betracht. Dabei ist ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenüberzustellen. » Beispiel: Sie lassen einen Carport für € 20 000,– zzgl. € 3 800,– Umsatzsteuer errichten. Die fiktive Miete für das Dach des Carports beträgt jährlich € 1 500,– (netto) und für den Unterstellplatz für insgesamt 2 Fahrzeuge € 500,– pro Jahr. Aus den Herstellungskosten für den Carport können Sie die Umsatzsteuer in Höhe von € 3 800,– in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist lediglich die mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung durch die Zuordnung der fiktiven Mieten für das Dach und den Unterstellplatz. Im Gegenzug muss für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer auf die sog. unentgeltliche Wertabgabe an das Finanzamt gezahlt werden. Die nichtunternehmerische Nutzung des Carports führt zu einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 61,75, die sich wie folgt berechnet: (Jahres-)Abschreibung des Carports (betriebliche Nutzungsdauer 20 Jahre) Sonstige Kosten mit Vorsteuer Bemessungsgrundlage für private Nutzung hiervon wird ein Teil (25 %; € 500,– / € 2 000,–) privat genutzt hierauf entfällt eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (pro Jahr) € 1 000,– € 300,– € 1 300,– € 325,– € 61,75. | photovoltaik_buch.indb 65 65 24.08.2012 11:47:26 | Umsatzsteuer Als Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen Sie die Berechnung (insbesondere die Ermittlung des Umsatzschlüssels) für die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern sorgfältig dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. 2.3.5 Kleinunternehmer-Regelung Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist möglich Die Leistungen von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer (sog. Kleinunternehmer-Regelung). Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ansässig sind und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 17 500,– nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr € 50 000,– voraussichtlich nicht überschreiten wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Durch die Anwendung der KleinunternehmerRegelung ist der Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn er nicht gemäß § 19 Abs. 2 UStG auf die Befreiung verzichtet. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Einfamilienhaus werden Sie die Voraussetzung für die Kleinunternehmer-Regelung regelmäßig erfüllen. Nehmen Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Entsprechend der Zweckbestimmung der Kleinunternehmer-Regelung ist hierbei die Umsatzgrenze von € 17 500,– maßgebend. Der erwartete Umsatz ist auf einen Jahreswert hochzurechnen, da sich die Grenze von € 17 500,– stets auf ein ganzes Jahr bezieht. Ein angebrochener Monat wird wie ein voller Monat berücksichtigt. Ihre Umsatz-Schätzung für das erste Betriebsjahr und das Folgejahr müssen Sie dem Finanzamt in Zeile 111 auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitteilen. Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bedeutet für Sie konkret: Der Verkauf des erzeugten Stroms an den Energieversorger erfolgt ohne Umsatzsteuer. In der Praxis erhalten Sie vom Energieversorger Abschlagszahlungen im Gutschriftsverfahren sowie jeweils Endab- 66 | photovoltaik_buch.indb 66 24.08.2012 11:47:26 Umsatzsteuer | rechnungen (ohne Umsatzsteuer). Folglich müssen Sie auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Gleichwohl sind Sie dazu verpflichtet, bis zum 31. Mai des Folgejahres (bei steuerlicher Beratung bis zum 31. Dezember des Folgejahres) eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung haben Sie auf der Seite 1 in den beiden Zeilen der Rubrik »Angaben zur Besteuerung als Kleinunternehmer« Ihre Umsätze des Vorjahres und des abgelaufenen Jahres einzutragen. Eine Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch das Finanzamt ist möglich, wenn Sie schon längere Zeit umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer geführt werden. Wenn Sie diese Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, müssen Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Zeilen 122 und 123 ankreuzen. Die weiteren Fragen zur Umsatzsteuer brauchen Sie nicht zu beantworten. Umsatzsteuerpflicht ist aber meist vorteilhafter Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet und somit die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für ihn gelten. Als Kleinunternehmer haben Sie somit ein Wahlrecht und können freiwillig zur Regelbesteuerung optieren. In diesem Fall dürfen Sie die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen und müssen im Gegenzug auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer abführen. Im Ergebnis tritt für Sie keine wirtschaftliche Belastung ein, da die Umsatzsteuer auf Ebene der Unternehmen neutral bleibt. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Lieferungen gegenüber Ihrem Stromversorger ausführen, muss der Stromversorger Ihnen zusätzlich zur Einspeisevergütung die dazugehörige Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zahlen. Diese Umsatzsteuer führen Sie dann als durchlaufenden Posten an das zuständige Finanzamt ab. Wenn Sie auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, sind Sie an diese Entscheidung fünf Jahre lang gebunden und werden dann umsatzsteuerlich wie ein »normaler« Unternehmer behandelt. Sie müssen dafür im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Zeile 124 ankreuzen (»Ich verzichte auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung«). Haben Sie das versäumt, können Sie auch später noch zur Umsatzsteuer optieren, indem Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aufführen und die Vorsteuer geltend machen. | photovoltaik_buch.indb 67 67 24.08.2012 11:47:26 | Umsatzsteuer Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung sind Sie als Existenzgründer (d. h., wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erstmals unternehmerisch tätig werden) in den ersten beiden Jahren dazu verpflichtet, auch bei geringen Umsätzen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. elektronisch zu übermitteln. Erst nach Ablauf der ersten beiden Jahre können Sie einen entsprechenden (formlosen) Antrag zur Abgabe von Quartalsmeldungen oder zur Abgabe einer Jahresmeldung stellen. Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung birgt einen großen Vorteil: Sie können aus den Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaikanlage die Vorsteuern geltend machen. Nachteilig wirkt sich sicherlich ein etwas höherer Verwaltungsaufwand aus, da sie bei Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung – zumindest für die ersten beiden Jahre – monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt elektronisch übermitteln müssen. ! Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sollten Sie auf jeden Fall zur Umsatzsteuerpflicht und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung anstreben. Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung erhalten Sie im ersten Jahr die vom Lieferanten der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf den Kaufpreis der Anlage vom Finanzamt zurückerstattet – immerhin ein paar Tausend Euro! Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung ist zu beachten, dass innerhalb eines fünf- bzw. zehnjährigen Zeitraums seit Anschaffung der Photovoltaikanlage die geltend gemachte Vorsteuer teilweise an das Finanzamt zurückzuzahlen ist. Für Aufdach-Photovoltaikanlagen (kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes) gilt eine Wartezeit von 5 Jahren und für dachintegrierte Photovoltaikanlagen (Bestandteil des Gebäudes) gilt eine Wartezeit von 10 Jahren (Verfügung der OFD Frankfurt vom 17. 10. 2011, Az. S 7316 A - 2 - St 128). Innerhalb dieses Wartezeitraums führt ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung zu einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG. Konsequenz: Die Vorsteuerbeträge sind im Falle eines Wechsels zeitanteilig zurückzuzahlen. 68 | photovoltaik_buch.indb 68 24.08.2012 11:47:26 Umsatzsteuer | Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung wechseln, sollten Sie nach Möglichkeit noch vor einem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung anstehende Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen lassen, um somit noch die Vorsteuern aus diesen Kosten erstattet zu bekommen. Für den Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt der Ausführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten maßgeblich. Gleichwohl sollten Sie – um unnötige Rückfragen durch das Finanzamt zu vermeiden – die Rechnung auch auf ein Datum vor dem Wechsel ausstellen lassen. ! 2.3.6 Umsatzsteuer-Voranmeldungen Im Unterschied zur Einkommensteuer ist die Umsatzsteuer eine Anmeldesteuer. Unternehmer müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das zuständige Finanzamt übermitteln. Darin müssen Sie die Höhe der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst berechnen. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sind Sie Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und müssen demzufolge auch die Abgabefristen beachten. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als € 7 500,–, ist die Voranmeldung monatlich abzugeben. Monatliche Abgabe für Neugründungsfälle zwingend: Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und für das folgende Kalenderjahr (Neugründungsfälle). Somit müssen Sie im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage und im Folgejahr monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Zahlungen, die auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruhen, stellen Vorauszahlungen auf die Jahres-Umsatzsteuerschuld dar. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgt dann eine Endabrechnung. Die in den Voranmeldungen ausgewiesenen Beträge werden dabei berücksichtigt. | photovoltaik_buch.indb 69 69 24.08.2012 11:47:26 | Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung bringt Vorteile Um Unternehmern mehr Zeit für die Erstellung ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu verschaffen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung vor. Die Dauerfristverlängerung ist sinnvoll, da die Zeit zwischen dem Ende des Voranmeldezeitraums und dem Ablauf der Abgabefrist sehr knapp bemessen ist. Die Fristverlängerung muss nur einmal beim Finanzamt beantragt werden und gilt dann bis auf Widerruf. Einen Antrag auf Dauerfristverlängerung können Sie jederzeit stellen. Der Antrag darf nur im Ausnahmefall abgelehnt werden, und zwar dann, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Satz 2 UStDV). Auch als Existenzgründer können Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen. ! Einem Antrag auf Dauerfristverlängerung muss das Finanzamt nicht ausdrücklich zustimmen. Wird der Antrag nicht abgelehnt, kann von der Genehmigung ausgegangen werden. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucks bei Beantragung der Fristverlängerung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Im Falle einer Dauerfristverlängerung verschieben sich die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils um einen Monat. Dasselbe gilt für die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Endete die Abgabe- und Zahlungsfrist bei der vierteljährlichen Erstellung von Voranmeldungen bislang zum Beispiel am 10. 4. 2011, bewirkt die Dauerfristverlängerung einen Aufschub bis zum 10. 5. 2011. Die Finanzbehörde kann eine Sondervorauszahlung festsetzen. Wenn Sie zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, gilt: Um das ganze Jahr von der Fristverlängerung zu profitieren, müssen Sie zu Beginn eines Kalenderjahres 1 / 11 Ihrer gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres als Sondervorauszahlung leisten. Das gilt auch, wenn Sie bereits eine Dauerfristverlängerung beantragt haben. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann das Finanzamt Ihre Dauerfristverlängerung widerrufen. Die Sondervorauszahlung muss bis zum 10. Februar des Jahres beim Finanzamt angemeldet und gezahlt worden sein, für das Sie die Dauerfristverlängerung wünschen (für 2013 also der 10. 2. 2013). Dabei verwenden Sie denselben amtlichen Vordruck wie bei dem Antrag auf Dauerfristverlängerung. 70 | photovoltaik_buch.indb 70 24.08.2012 11:47:26 Umsatzsteuer | Im Jahr der Unternehmensgründung sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Wird im Gründungsjahr eine Dauerfristverlängerung beantragt, ist also auch eine Sondervorauszahlung fällig. Da es an einem Vorjahreswert fehlt, sind die geschätzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres heranzuziehen, um die Höhe der Sondervorauszahlung zu ermitteln. Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung werden gleichzeitig beantragt. Elektronische Übermittlung Das Gesetz schreibt die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Allerdings kann das Finanzamt zur »Vermeidung unbilliger Härten« auf die elektronische Abgabe verzichten. Die Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht muss beantragt werden. Dann müssen Sie wie bisher eine Papiererklärung einreichen. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seien individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Über die von der Finanzverwaltung betriebene Webseite Elster (www.elster.de) gibt es zwei Möglichkeiten, um Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch einzureichen: Zum einen kann die kostenlose Software ElsterFormular genutzt werden, zum anderen ein ElsterOnline-Zugang. Das Programm ElsterFormular ist zwar kostenlos, muss aber zunächst von der Elster-Webseite heruntergeladen und auf dem eigenen Computer gespeichert werden. Erst dann lassen sich Voranmeldungen via ElsterFormular an das Finanzamt übermitteln. Der Vorteil von ElsterFormular: Die Voranmeldungen können offline, also ohne eine aktive Internetverbindung, erstellt werden. Bei ElsterOnline sieht dies anders aus. Ohne aktive Internetverbindung läuft hier nichts, denn sämtliche Eingaben finden direkt auf der Webseite der Finanzverwaltung statt. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass das Herunterladen einer Elster-Software aus dem Internet nicht erforderlich ist. Auf der Webseite www.elster.de erhalten Sie ausführliche Informationen über die Einsatzmöglichkeiten von ElsterFormular und ElsterOnline, die voneinander abweichen. Zur elektronischen Abgabe Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie nicht auf ElsterFormular und ElsterOnline zurückgreifen. Viele der im Handel | photovoltaik_buch.indb 71 71 24.08.2012 11:47:26 | Umsatzsteuer angebotenen Steuererklärungs- und Buchhaltungsprogramme verfügen über eine Elster-Schnittstelle und ermöglichen daher ebenfalls den Transfer von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Ein leistungsstarkes Produkt ist die SteuerSpar-Erklärung Business der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Die Software können Sie über die Webseite www.steuertipps.de herunterladen. Ausfüllhinweise zur Umsatzsteuer-Voranmeldung In Zeile 3 können Sie Ihre aktuell gültige Steuernummer eintragen. Darunter (Zeilen 5 bis 10) können Sie das für Sie zuständige Finanzamt und dessen Anschrift eintragen. In den Kästen auf Seite 1 oben rechts kreuzen Sie an, für welchen Monat bzw. welches Quartal Sie die Voranmeldung ausfüllen (Voranmeldungszeitraum). Sollten Sie einmal versehentlich eine unzutreffende Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Monat an das Finanzamt elektronisch übermittelt haben, können Sie eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt übermitteln. In diesem Fall müssen Sie für die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Zeile 14, Kennzahl 10 eine »1« eintragen. Die Umsätze für den durch die Photovoltaikanlage erzeugten und verkauften Strom (z. B. Einspeisevergütung) ist in der Zeile 26, Kennzahl 81 zu erfassen. In der linken Spalte ist das Entgelt (Nettobetrag) zu erfassen und in der dazugehörigen rechten Spalte in der gleichen Zeile ist die Umsatzsteuer einzutragen. Die Summe der Umsatzsteuer übertragen Sie in die Zeilen 43, 45 und 54. Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage oder aus dem Unterhalt der Anlage (z. B. Reinigung, Wartung, Reparatur) können Sie in der Zeile 56, Kennzahl 66 erfassen. Die Differenz zwischen zu zahlender Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer (verbleibender Betrag) vermerken Sie in Zeile 63. Zwingend eintragen müssen Sie die verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung (Zeile 68). Wie oft Sie Voranmeldungen abzugeben haben Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beginnt mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Der Abgaberhythmus richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast (= Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) des Vorjahres. Als Existenzgründer (d. h., wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erstmals unternehmerisch tätig werden) müssen Sie im Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage und im folgenden Kalenderjahr monat72 | photovoltaik_buch.indb 72 24.08.2012 11:47:26 Umsatzsteuer | liche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Das gilt unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuerzahlung für das Vorjahr (§ 18 UStG). Erst nach Ablauf des zweiten Geschäftsjahres entscheidet auch bei Existenzgründern die Höhe der Umsatzsteuerzahllast aus dem Vorjahr über den Abgaberhythmus. Das Gesetz unterscheidet drei Abgabegruppen: Monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. des Folgemonats (10. 1. , 10. 2. , 10. 3. usw.), wenn im Vorjahr mehr als € 7 500,– Umsatzsteuer zu entrichten war. Vierteljährliche Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. nach Quartalsende (10. 4. , 10. 7. , 10. 10. und 10. 1. ), wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr über € 1 000,– lag, der Betrag von € 7 500,– aber nicht überschritten wurde. Keine Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wenn die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr den Betrag von € 1 000,– nicht überschritten hat. Ist es im Vorjahr dagegen zu einem Überschuss (= Vorsteuerüberhang) zu Ihren Gunsten gekommen, sind vierteljährlich Voranmeldungen zu erstellen, es sei denn, Sie beantragen die Befreiung von der Abgabepflicht (R 18.2 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE). ! Wer als umsatzsteuerpflichtige Einkünfte nur die Vergütungen aus einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Haus hat, wird ab dem dritten Jahr in den meisten Fällen nur noch die Jahreserklärung abgeben müssen, aber keine Voranmeldungen mehr. Das gilt bei einer jährlichen Umsatzsteuer bis € 1 000,– (§ 18 UStG), was bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % einer Netto-Einspeisevergütung von knapp € 5 300,– für etwa 28 600 kWh entspricht (bei einer Vergütung von 18,50 Cent pro kWh). Wann Ihre Umsatzsteuerschuld entsteht Allein mit dem Wissen, wie oft Sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben haben, ist es noch nicht getan. Denn schließlich müssen Sie auch entscheiden, welche Umsatzsteuerbeträge in der jeweiligen Voranmeldung zu erfassen sind. Wichtig ist also der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht. Unser Umsatzsteuersystem geht als Normalfall von der Sollversteuerung aus. Dabei müssen Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, sobald Sie Ihre | photovoltaik_buch.indb 73 73 24.08.2012 11:47:26 | Umsatzsteuer Rechnung geschrieben haben – unabhängig davon, wann Ihr Energieversorger zahlt. Bei der Istversteuerung dagegen müssen Sie die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt zahlen, wenn der Versorger gezahlt hat. Die günstige Istversteuerung passiert aber nicht »automatisch«, sondern nur auf formlosen Antrag beim Finanzamt. Sie können die Istversteuerung bereits beantragen, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt Ihre umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit erstmals anzeigen. Kreuzen Sie dazu das entsprechende Kästchen im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an (Zeile 131). Die Istversteuerung betrifft nur die abzuführende Umsatzsteuer, am Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ändert sie nichts. Die Vorsteuer machen Sie in derjenigen UmsatzsteuerVoranmeldung geltend, die den Monat betrifft, in dem Ihnen die Rechnung des Versorgers vorliegt bzw. die Lastschrift erfolgte. 2.3.7 Umsatzsteuer-Jahreserklärung Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sind Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf dem amtlichen Formular verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob Sie im Laufe des Jahres Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben oder nicht. Seit 2011 müssen Sie die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich elektronisch abgeben, so wie es für die Voranmeldung bereits seit 2009 gilt. Allerdings kann das Finanzamt zur »Vermeidung unbilliger Härten« genauso wie bei der Voranmeldung auch bei der Jahreserklärung auf die elektronische Abgabe verzichten. Die Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht muss beantragt werden. Erfahrungsgemäß stehen die Chancen auf Genehmigung eines Antrages sehr gut, wenn der Antragsteller weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt. Der Erklärungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, es sei denn, Sie haben die Photovoltaikanlage nicht das ganze Jahr betrieben. Die gesetzliche Abgabefrist endet am 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine Fristverlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden, die Behörde entscheidet darüber nach eigenem Ermessen. Die nachfolgenden Zeilenangaben gelten für die Umsatzsteuererklärung sowohl des Jahres 2011 als auch für 2012. In Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen Sie als Kleinunternehmer nur die Zeilen 24 und 25 ausfüllen. Haben Sie dagegen zur Umsatzsteuer optiert, müssen Sie sämtliche Umsatz- und Vorsteuerbeträge erfassen, die innerhalb des jeweiligen Jahres aufgelaufen sind. 74 | photovoltaik_buch.indb 74 24.08.2012 11:47:27 Umsatzsteuer | Die in der Voranmeldung geltend gemachten Umsätze (Einnahmen) und die Umsatzsteuer daraus sind in Zeile 33 zusammenzufassen. Sie werden dann in die Zeilen 60, 92 und 98 übertragen. Die vom Einrichter der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) gehört in Zeile 62. Sie wird dann in die Zeilen 71 und 99 übertragen. In die Zeilen 101, 105, 107 und 109 tragen Sie Ihre verbleibende Umsatzsteuerschuld bzw. Ihren Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch an das Finanzamt ein. Im Idealfall müssten demnach die Beträge in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der Summe den in der Jahreserklärung angegebenen Beträgen entsprechen. ! Ergibt sich dagegen aus Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, dass Sie dem Fiskus noch Umsatzsteuer schulden, dann begleichen Sie Ihre Steuerschuld unbedingt innerhalb der gesetzlichen Frist. Diese beträgt einen Monat und beginnt mit Eingang der UmsatzsteuerJahreserklärung bei Ihrem Finanzamt (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG). Vom Finanzamt werden Sie erst dann zur Zahlung aufgefordert, wenn die gesetzliche Zahlungsfrist überschritten ist. Ihnen droht dann ein Säumniszuschlag. 2.3.8 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei KraftWärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) Neben der Solartechnik investieren die deutschen Bürger zunehmend in KraftWärme-Kopplungs-Anlagen (sog. Blockheizkraftwerke). Durch den Betrieb eines Blockheizkraftwerks werden Sie ebenfalls umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig. Daraus folgt: Auch hier ist der Vorsteuerabzug möglich. Die Vergütungen für die Lieferung von Strom (Einspeisevergütung) unterliegen der Umsatzsteuer, soweit Sie nicht die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Umsatzsteuerlich wird der durch ein Blockheizkraftwerk erzeugte und gelieferte Strom genauso wie der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom behandelt. Die Finanzverwaltung geht – auch bei dezentralem Stromverbrauch (Direktverbrauch) – davon aus, dass zunächst der gesamte erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird und anschließend eine Rücklieferung des selbst verbrauchten Stroms vorliegt (Abschn. 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). | photovoltaik_buch.indb 75 75 24.08.2012 11:47:27 | Umsatzsteuer Neben der Produktion von Strom erzeugen Sie als Betreiber eines Blockheizkraftwerks (auch) Wärme. Wenn Sie die erzeugte Wärme an einen Dritten weiterverkaufen, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vor. Die vereinbarten Entgelte unterliegen demzufolge der Umsatzsteuer. Soweit Sie die Wärme für private Zwecke verwenden, müssen Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG berücksichtigen. Die unentgeltliche Wertabgabe ist mit den Selbstkosten zu bewerten. Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Blockheizkraftwerks auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen. Zu beachten ist, dass nicht eines der Endprodukte (Elektrizität oder Wärme) ein Nebenprodukt der Gewinnung des anderen Produktes darstellt. Die Selbstkosten müssen Sie aufteilen, z. B. im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energie oder anhand der Leistungskennzahlen der Anlage. Einheitliche Messgröße für die elektrische und thermische Energie sind kWh. ! » Beachten Sie, dass Sie beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks etwa bei Diesel- oder Gasbetrieb die Energiesteuer nach § 53 Abs. 1 EEG zurückerstattet bekommen. Hierzu müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Beispiel: Sie haben im Januar 2011 ein Blockheizkraftwerk angeschafft und erzielen im Kalenderjahr 2011 insgesamt 20 000 kWh Strom, wovon Sie 2 000 kWh in Ihrem Wohnhaus direkt selbst verbrauchen. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Stroms durch den Anlagenbetreiber setzt sich aus dem üblichen Strompreis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und eventuell zu zahlender Vergütungen für vermiedene Nutzungsentgelte abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer zusammen. Als üblicher Preis gilt für Anlagen mit einer Leistung bis zu zwei Megawatt der an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal durchschnittlich zu zahlende Preis für Grundlaststrom. EEX-Referenzpreis (aus Vereinfachungsgründen I.2011 bis IV.2011) Vermiedene Nutzungsentgelte Zuschlag nach KWKG 76 € 0,06000/kWh € 0,00012/kWh € 0,05110/kWh € 0,11122/kWh | photovoltaik_buch.indb 76 24.08.2012 11:47:27 Umsatzsteuer | Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Direktverbrauch der 2 000 kWh beträgt demzufolge € 222,44 (= 0,11122 €/ kWh × 2 000 kWh). Die hierauf entfallende Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe beträgt € 42,26. Hinweis: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung durch den Netzbetreiber ermittelt sich ausschließlich aus dem EEX-Referenzpreis zuzüglich der vermiedenen Nutzungsentgelte. Der Zuschlag nach KWKG ist hierbei nicht zu berücksichtigen. EEX-Referenzpreis (aus Vereinfachungsgründen I.2011 bis IV.2011) Vermiedene Nutzungsentgelte € 0,06000/kWh € 0,00012/kWh € 0,06012/kWh Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung der selbst verbrauchten 2 000 kWh durch den Netzbetreiber beträgt demzufolge € 120,24 (= 0,06012 €/kWh × 2 000 kWh). Die hierauf entfallende Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe beträgt € 22,85. 2.3.9 So ermitteln Sie Gewinn und Umsatzsteuer 2011 – Berechnungsbeispiele Ermittlung der Umsatzsteuer 2011 (ohne Kleinunternehmer-Regelung) Sie schaffen sich am 2. 11. 2011 eine Photovoltaikanlage an. Die Anschaffungskosten betragen netto € 16 806,72. Die Umsatzsteuer aus diesen Kosten (€ 3 193,28) erhalten Sie sofort im Jahr der Anschaffung zurück. Dadurch vermindert sich auch die Abschreibung. An laufenden Kosten und damit Betriebsausgaben fallen 2011 an: € 35,– (brutto) für die Wartung der Anlage und € 30,– (brutto) für die Zählerüberlassung. Die für die Anschaffung der Anlage gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) und die Vorsteuer aus den Betriebskosten zählen zu den Betriebsausgaben. So ermitteln Sie die Vorsteuer: Vorsteuer aus dem Betrieb der Anlage (aus Wartung € 35,– und Zählerüberlassung € 30,–) Vorsteuer aus Anschaffungskosten Summe € 10,38 € 3 193,28 € 3 203,66 | photovoltaik_buch.indb 77 77 24.08.2012 11:47:27 | Umsatzsteuer Vom Stromversorger erhalten Sie im November und Dezember 2011 zwei Abschlagszahlungen auf die Einspeisevergütung von brutto jeweils € 200,–. Darin enthalten sind € 63,86 Umsatzsteuer (für beide Monate). Die Abschlagszahlungen und die darauf vom Stromversorger entrichtete Umsatzsteuer gehören zu Ihren Betriebseinnahmen. Für die Umsatzsteuer-Erstattung ergibt sich folgende Berechnung: Abschlagszahlungen vom Stromversorger (November und Dezember) ./. Summe der Vorsteuer Erstattung vom Finanzamt für 2011 Umsatz € 400,– Steuer € 63,86 ./. € 3 203,66 € 3 139,80 Den Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage haben Sie für das Jahr, in dem Sie die Photovoltaikanlage angeschafft haben. In den nachfolgenden Jahren können Sie nur noch die geringe Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten geltend machen. Die vom Finanzamt für 2011 erstattete Vorsteuer von € 3 203,66 zählt in Ihrer Gewinnermittlung zu den Betriebseinnahmen – und zwar im Jahr des Zuflusses. Wenn Sie die Vorsteuer aufgrund Ihrer ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung am 10. 12. 2011 vom Finanzamt noch bis Ende 2011 gutgeschrieben bekommen haben, gehört sie in die Gewinnermittlung des Jahres 2011. Ermittlung des Gewinns 2011 (ohne KleinunternehmerRegelung) Sie schreiben Ihre Photovoltaikanlage linear ab. Außerdem nutzen Sie die maximale Sonderabschreibung von 20 % im ersten Betriebsjahr. Im Jahr 2010 bildeten Sie einen Investitionsabzugsbetrag von € 6 600,– (= 40 % der geschätzten Anschaffungskosten von € 16 500,–netto). Er wird bei der Abschreibung der Photovoltaikanlage und damit als Betriebsausgabe berücksichtigt, bei der Gewinnermittlung jedoch wieder hinzugerechnet. Die Abschreibung auf die Photovoltaikanlage ermitteln Sie wie folgt: AfA Kaufpreis netto ./. Investitionsabzugsbetrag AfA-Bemessungsgrundlage lineare AfA (5 %) für zwei Monate Sonder-AfA nach § 7 EStG (20 %) Summe der Abschreibungen € 16 806,72 € 6 600,_–_ € 10 206,72 € 6 600,_–_ € 85,06 € 2 041,35 € 8 726,41 78 | photovoltaik_buch.indb 78 24.08.2012 11:47:27 Umsatzsteuer | An Betriebsausgaben entstehen darüber hinaus Schuldzinsen von monatlich € 75,–. Das entspricht 6 % Jahreszins für einen Darlehensbetrag von € 15 000,–. Für November und Dezember ergibt das einen Zinsbetrag von insgesamt € 150,– Betriebseinnahmen: Abschlag Einspeisevergütung November und Dezember Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung in 2011 erstattete Vorsteuer Summe € 63,86 € 3 139,80 € 3 539,80 Betriebsausgaben: Abschreibung Anlage Zählerüberlassung (€ 30,– ./. USt € 4,79) Wartung (€ 35,– ./. USt € 5,59) Schuldzinsen Vorsteuer Summe € 8 726,41 € 25,21 € 29,41 € 150,_–_ € 3 203,66 € 12 134,69 Gewinnermittlung: Summe der Betriebseinnahmen ./. Summe der Betriebsausgaben + Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag Verlust € 3 539,80 ./. € 12 134,69 + € 6 600,_–_ € 1 994,89 € 336,14 | photovoltaik_buch.indb 79 79 24.08.2012 11:47:27 | Umsatzsteuer 99 +,)',&&) "&(" ")"--/*$-$,/*!($" +%*")-.2-."/", -(%% # ),'!' *('*+#! #* +,'!' ,' ,''+!%+%#" )+!' ."/", + &*0+//,&%%!&#''+,)*+/ &"#",/*$"*/*!-+*-.&$""&-./*$"* 2/ *"*.$"(.(& %" ",.$"* &"#",/*$"* * %6 - . 2/ +*-.&$""&-./*$"** %6 -. 2/ &*0+//,&)&03#!+'+,)*+/ &"#",/*$"*/*!-+*-.&$""&-./*$"* 2/ *"*.$"(.(& %" ",.$"* &"#",/*$"** %6 - . 2/ +*-.&$""&-./*$"** %6 -. 2/ &*0+//,')'+,)*0+/' &*0+/ %' ,' ()*+.#)+*" +%#") +)#'"2+ &"#",/*$"* &* !- 5,&$" ")"&*- %#.-$"&". * *"%)", &#+.!, &"#",/*$"* "&*- %(&"7(& % /*"*.$"(.(& %", ",.$"*0+* 0!.)$*)/,!'#**'!&" &*!", *($"2/).*& %./#$"#5%,.-&*! )-4.2" "&*- %(&"7(& % /*"*.$"(.(& %", ",.$"*0+* +)0'$'!&"&*!", *($"2/) .*& %./#$"#5%,.-&*!-+1&"0+* %$("(%#*"' %1**#!$#+'2 "&* 2/ )-4.2"2/*!","*."/",-4.2"* )-4.2" (*! /*! #+,-.1&,.- %#. ! 3,&$" (& %",".,&""#5,!&"'"&*"."/",2/"*.,& %."*&-. +,)#' (%! "*%*)*+,),'!* ()& %-."/",*," %*/*$!",."/",!&"/#","&.-0", -."/",." *2%(/*$"*"*.#4((.&)(("!", ')"','! &.."/ %"&("/-#5(("* ".,$!",*2%(/*$"*#5,!&"!&"*2/," %*"*!"."/", &*"&("*$"$""*1+,!"*&-. "*+,)/#0",-."/",." *2%(/*$"*/41"$"* +,)*+/0'),'! /))" 2/5",.,$"*&*"&(" + 80 + | photovoltaik_buch.indb 80 24.08.2012 11:47:27 Umsatzsteuer |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| photovoltaik_buch.indb 81 81 24.08.2012 11:47:28 | Umsatzsteuer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| photovoltaik_buch.indb 82 24.08.2012 11:47:28 Umsatzsteuer |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| photovoltaik_buch.indb 83 83 24.08.2012 11:47:28 | Umsatzsteuer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| photovoltaik_buch.indb 84 24.08.2012 11:47:28 Umsatzsteuer | (53,(%45(6(306//(3 &"((!)# ' +##' 6//( '(3 (53,(%4(,00$+/(0 ;%(353$* $64 #(,.( $%:=*.,&+ 6//( '(3 (53,(%4$64*$%(0 ;%(353$* $64 #(,.( :6:=*.,&+ @ ,0:63(&+060* '(3 07(45,5,104$%:6*4%(53<*( 0$&+ > * %4 5 3.<65(360* $6) *(410'(35(/ .$55 5 @ (8,00:64&+.$* 0$&+ > % %4 60' 5 @ $%:=*.,&+ @ (38(3%4%(',0*5( ,0'(3%(53(660*4-145(0 0$&+ > & 5 @ @ 07(45,5,104$%:6*4%(53<*( 0$&+ > * %4 5 3.<65(360* $6) *(410'(35(/ .$55 @ ,0:63(&+060*(0 60' %3(&+060*(0 %(, "(&+4(. '(3 (8,00(3/,55.60*4$35 133,*,(35(3 (8,00!(3.645 (4$/5%(53$* 133(-563%(53$* (3(,54 %(3=&-4,&+5,*5( (53<*( )=3 ',( '$4 (,.(,0-=0)5( 7(3)$+3(0 %:8 > % 5 *,.5 5(6(32).,&+5,*(3 (8,00!(3.645 713 08(0'60* '(4 > %4 $ 5 ,0:63(&+060*4%(53$* 0$&+ > %4 $ 5 ()&%!(& +##&!)'( &.#,# ## 0 !# '(!! '&*# )# #'%&'&)## !)#-&(&)# =&-.$*(0 0$&+ > & ,!/ > % 5 5 ;%(353$*60* 710 45,..(0 (4(37(0 0$&+ > & ,!/ > % 5 5 042$3$%4&+3(,%60*(0 )=3 9,45(0:*3=0'(3 0$&+ > * %4 60' 5 $ 64*.(,&+42145(0 0$&+ > * 5 (4$/546//( )!/')# 5 5 -&(& # ! -&(& # ! #(#"# )# #!# 050$+/(0 (,04&+. $&+ (,4560*4 60' 65:60*4(050$+/(0 ,0.$*(0 (,04&+. $&+ (,4560*4 60' 65:60*4(,0.$*(0 #!- " ! ! 5 #!- | 85 photovoltaik_buch.indb 85 24.08.2012 11:47:28 | 2.4 Gewerbesteuer 2.4 Gewerbesteuer Gewerbesteuer wird erst ab einem Gewinn von über € 24 500,– pro Jahr fällig. Private Anlagenbetreiber mit Anlagen bis 10 kWp und mehr werden in aller Regel keine jährlichen Gewinne in dieser Höhe erzielen und bleiben damit gewerbesteuerfrei. 2.5 Grunderwerbsteuer Wer eine Immobilie mit einer auf Dauer installierten Photovoltaikanlage kauft, kann von der Grunderwerbsteuer betroffen sein. In diesen Fällen sollten Sie Ihren Grunderwerbsteuerbescheid genau prüfen. Denn oft darf der auf die Photovoltaikanlage entfallende Teil des Kaufpreises nicht mit Grunderwerbsteuer belegt werden. Allerdings: Dient eine Photovoltaikanlage ausschließlich der Eigenversorgung des Gebäudes, ist sie steuerlich ein Gebäudebestandteil. Konsequenz: Ihr Kaufpreisanteil erhöht die Grunderwerbsteuer. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Nutzt der Erwerber des Grundstücks die in Aufdachmontage errichtete Photovoltaikanlage nach dem Eigentumsübergang für gewerbliche Zwecke, ist sie steuerlich eine »Betriebsvorrichtung« und gehört nicht zum Gebäude (Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 8. 7. 2008, Az. 53 - S 4521 - 009/06 → Anlage 4 des Anhangs). Die meisten Immobilienerwerber können von dieser Ausnahmeregelung profitieren, denn sie betreiben ein Kleingewerbe. Das gilt für alle, die einen Teil des von ihnen erzeugten Stroms in das Netz einspeisen und dafür Geld vom Energieversorger bekommen. Wie im deutschen Steuerrecht üblich, gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Für eine mittels Indachmontage errichtete Dachziegel-Photovoltaikanlage ist auf jeden Fall Grunderwerbsteuer fällig, auch wenn der Erwerber sie gewerblich nutzen will. Grund: Diese Anlage ersetzt die ansonsten erforderliche Dacheindeckung und gehört deshalb zum Gebäude. Im Klartext heißt das: Obwohl Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtungen sind und nicht zum Gebäude gehören, werden Dachziegel-Photovoltaikanlagen bei der Grunderwerbsteuer doch dem Gebäude zugerechnet und besteuert. Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % des Kaufpreises. Allerdings dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen, was auch immer mehr von ihnen tun und den Steuersatz erhöhen. Wie hoch der Steuersatz in einem bestimmten Bundesland ist, erfahren Sie auf den Internet-Seiten des jeweiligen Landesfinanzministeriums. 86 | photovoltaik_buch.indb 86 24.08.2012 11:47:28 Photovoltaik | 3 Das sollten Sie zur Technik wissen 3.1 Photovoltaik 3.1.1 Bestandsanalyse: Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage? Ausrichtung der Solarfläche Wichtig bei der Wahl des Standortes der Solarmodule ist die Ausrichtung zur Himmelsrichtung Süden. Diese Ausrichtung nennt man auch Azimut. Ein Azimut von 0° bezeichnet die Ausrichtung exakt nach Süden. Nach Osten werden die Winkel mit negativem Vorzeichen versehen, nach Westen mit positivem Vorzeichen. Die Himmelsrichtung Süd-West wäre dann ein Azimut von +45°. Himmelsrichtung und Azimut NW +135° N 180° W +90° SW +45° NO -135° O -90° S 0° SO -45° Ein anderer wichtiger Parameter bei der Ausrichtung der Photovoltaikanlage ist der Neigungswinkel. Als Neigungswinkel bezeichnet man den Winkel zwischen Kollektorfläche und Aufstellebene. | photovoltaik_buch.indb 87 87 24.08.2012 11:47:29 | Photovoltaik Wenn die Photovoltaikanlage auf einem vorhandenen Schrägdach installiert werden soll, so sind Azimut und Neigungswinkel festgelegt. Bei der Montage auf einem Flachdach oder im freien Gelände können beide Parameter optimal gewählt werden. Als optimale Ausrichtung gelten ein Azimut zwischen +/– 10° und ein Neigungswinkel zwischen 25 und 35°. Ein Neigungswinkel im Bereich von 10 bis 50° und ein Azimut von +/–50° haben lediglich Leistungseinbußen in Höhe von etwa 10 % zur Folge. Ein zu flacher Neigungswinkel hat aufgrund stärkerer Verschmutzung durch Staub und Laub zusätzliche Leistungseinbußen. Mit steigendem Neigungswinkel nimmt der Selbstreinigungseffekt durch Regen zu. Möglicher Ertrag in Abhängigkeit der Dachneigung und Ausrichtung Dachneigung 0° 10° 20° 30° 40° 50° 60° 70° 80° 90° Süd 0° 87 % 93 % 97 % 100 % 100 % 98 % 94 % 88 % 80 % 69 % DachOst neigung West 90° 0° 87 % 10° 86 % 20° 85 % 30° 82 % 40° 79 % 50° 75 % 60° 70 % 70° 70 % 80° 56 % 90° 48 % 10° 87 % 93 % 97 % 99 % 99 % 97 % 93 % 87 % 79 % 69 % 100° 87 % 85 % 82 % 79 % 75 % 70 % 65 % 58 % 51 % 44 % 20° 87 % 93 % 97 % 99 % 99 % 96 % 92 % 86 % 78 % 69 % 110° 87 % 84 % 80 % 75 % 71 % 66 % 60 % 58 % 47 % 40 % 30° 87 % 92 % 96 % 97 % 97 % 95 % 91 % 85 % 77 % 67 % Süd-Ost Süd-West 40° 50° 87 % 87 % 92 % 91 % 95 % 93 % 96 % 94 % 95 % 93 % 93 % 90 % 88 % 85 % 82 % 79 % 75 % 72 % 65 % 63 % 120° 87 % 83 % 77 % 72 % 67 % 61 % 55 % 49 % 42 % 35 % Nord-Ost Nord-West 130° 140° 87 % 87 % 81 % 81 % 75 % 73 % 69 % 66 % 63 % 59 % 56 % 52 % 50 % 46 % 44 % 39 % 37 % 33 % 31 % 27 % 60° 87 % 90 % 91 % 91 % 90 % 87 % 82 % 76 % 68 % 60 % 70° 87 % 89 % 89 % 88 % 86 % 83 % 78 % 72 % 65 % 56 % 80° 87 % 88 % 87 % 85 % 83 % 79 % 74 % 68 % 61 % 53 % Ost West 90° 87 % 86 % 85 % 82 % 79 % 75 % 70 % 70 % 56 % 48 % Nord 150° 87 % 80 % 71 % 64 % 56 % 48 % 41 % 34 % 29 % 24 % 160° 87 % 79 % 70 % 62 % 54 % 45 % 38 % 32 % 26 % 21 % 170° 87 % 79 % 70 % 61 % 52 % 44 % 36 % 29 % 24 % 19 % 180° 87 % 79 % 70 % 61 % 52 % 43 % 35 % 28 % 23 % 18 % bis 5 % Verlust bis 10 % Verlust 88 | photovoltaik_buch.indb 88 24.08.2012 11:47:29 Photovoltaik | Verschattung Große Beachtung muss dem Thema Verschattung geschenkt werden. Neben Leistungseinbußen sind auch Beschädigungen der Solarmodule möglich. Bei der Verschattungsthematik muss beachtet werden, dass die Schatten im Laufe des Tages und der Jahreszeit wandern. Gerade im Winter, wenn die Sonne sehr tief steht, können extrem lange Schatten entstehen. Störende Schatten verursachen z. B. Bäume, Nachbargebäude, Schornsteine, Dachgauben, Antennen, Satellitenschüsseln und Blitzableiter. Bei Bäumen in der Umgebung ist auch zu berücksichtigen, dass manche Arten recht schnell an Höhe und Umfang zulegen. Bei kritischen Anlagenstandorten sollte zur Sicherheit eine Verschattungsanalyse durchgeführt werden. Dazu wird im Winkel von 180° von Ost nach West die Horizontlinie festgelegt. Für Schatten werfende Objekte werden Entfernung und Abmessung bestimmt. In Verbindung mit den unterschiedlichen jahreszeitbedingten Sonnenbahnen können die daraus entstehenden Schatten ermittelt werden. Für diese Aufgabe sind spezielle Computerprogramme sehr hilfreich. Platzbedarf Neben der optimalen Ausrichtung ist natürlich eine entsprechende Dachfläche notwendig. Auch kleinere Anlagen von 1 Kilowatt Leistung benötigen oftmals schon eine Fläche von 10 m2. Beachten Sie auch, ob die Planung der Photovoltaikanlage nicht mit einem späteren Dachausbau kollidiert, bei dem vielleicht zusätzliche Dachfenster oder Gauben notwendig sind. Überprüfen Sie, ob der Einbau von einem oder eventuell mehreren Wechselrichtern im Dachraum möglich ist und wie die Verkabelung zum Elektroverteilerkasten hergestellt werden kann. Sollte der Einspeisezähler keinen Platz im Elektroverteilerkasten haben, müssen Sie einen anderen Platz finden. Sollte keine entsprechende Dachfläche zur Verfügung stehen, kann die Anlage auch in die Fassade integriert oder als frei stehende Anlage geplant werden. 3.1.2 Strahlungsangebot der Sonne Die Strahlungsleistung der Sonne, die senkrecht auf die Hülle unserer Atmosphäre trifft, beträgt 1,36 kW pro Quadratmeter. Diesen Wert bezeichnet man auch als Solarkonstante. | 89 photovoltaik_buch.indb 89 24.08.2012 11:47:29 | Photovoltaik Unter günstigsten Umständen kann auf der Erdoberfläche eine solare Leistung von etwa 1 Kilowatt oder 1 000 Watt pro Quadratmeter ankommen. Bei starker Bewölkung oder Nebel kann dieser Wert auf 100 Watt pro Quadratmeter sinken. Multipliziert man diese variable Strahlungsleistung mit der dazugehörigen Sonnenscheindauer pro Jahr, so erhält man eine jährliche Strahlungsenergie in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kurz: kWh / m² a). Diese Werte bewegen sich in Deutschland zwischen 950 und 1 150 kWh / m² a. 3.1.3 Komponenten einer Photovoltaikanlage Solarzellentypen Es gibt eine Vielzahl von Herstellern auf dem Photovoltaikmarkt und ebenso viele Typen von Solarzellen. Den größten Marktanteil haben Solarzellen aus mono- oder polykristallinem Silizium. Aufgrund des hohen Energie- und Materialverbrauchs der kristallinen Solarzellen wurden sogenannte Dünnschichtzellen entwickelt. Dünnschichtzellen sind kostengünstiger, aber auch weniger leistungsstark. Monokristalline Zellen Durch eine spezielle Herstellungstechnik bestehen diese Solarzellen nur aus einem einzigen Kristall (deshalb auch die Bezeichnung »monokristallin«). Um bei diesen Zellen Reflexionsverluste zu vermindern, wird die Oberfläche mit einer Lauge geätzt. Dadurch entsteht eine texturierte Oberfläche in Pyramidenform. Vorteil: Das einfallende Licht wird so besser absorbiert. Die Qualität der monokristallinen Solarzellen ist sehr hoch. Ihr Wirkungsgrad beträgt etwa 14 bis 17 %. Polykristalline Zellen Die Herstellung der polykristallinen Zellen ist einfacher als die von monokristallinen Zellen und somit auch kostengünstiger. Bei diesem Prozess bilden sich viele Kristalle mit unterschiedlicher Orientierung (deshalb auch die Bezeichnung »polykristallin«). Die üblichen Wirkungsgrade liegen bei etwa 13 bis 15 %. 90 | photovoltaik_buch.indb 90 24.08.2012 11:47:29 Photovoltaik | Dünnschichtzellen Die Entwicklung der sogenannten Dünnschichtzellen stellt einen weiteren Schritt in Richtung kostenoptimierter Produktion von Solarzellen dar. Der Herstellungsprozess ist einfach und kommt mit einem wesentlich geringeren Energieeinsatz aus. Dünnschichtzellen sind deshalb billiger als kristalline Zellen. Nachteil ist aber der geringere Wirkungsgrad von 5 bis 7 %. Die Dünnschichtzellentechnik hat dennoch Vorteile: Aufgrund des Einsatzes dieses hauchdünnen Materials können fast transparente Module hergestellt werden (semitransparente Module). Sie werden häufig bei der vordergründigen Integration der Photovoltaik in die Architektur des Gebäudes angewendet. Ebenso sind fast beliebige Formate möglich. Außerdem weist die Dünnschichtzelle auch eine höhere Verschattungs- und Temperaturtoleranz auf. Das heißt: Ihre Leistungsabgabe wird weniger als bei den kristallinen Zellen von einer etwaigen Verschattung oder hohen Modultemperatur beeinflusst. Diffuses oder schwaches Licht können Dünnschichtzellen ebenfalls besser ausnutzen als kristalline Zellen. Trotz des geringen Wirkungsgrades kann die Dünnschichtzelle deshalb unter bestimmten Randbedingungen eine sehr hohe Energieausbeute erreichen. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Solarzellentypen und ihrer Eigenschaften: Material der Solarzelle Monokristallines Silizium Polykristallines Silizium Dünnschichtzelle aus amorphem Silizium Dünnschichtzelle aus KupferIndium-Diselenid Dünnschichtzelle aus Cadmiumtellurid Wirkungsgrad 14 – 20 % Benötigte Fläche für eine Leistung von 1 kW 6 – 9 m2 13 – 15 % 5–7% 7 – 10 m2 14 – 25 m2 8 – 10 % 10 – 13 m2 6–8% 13 – 17 m2 Solarmodule Begriffserklärung: Stromstärke, Spannung und Leistung Da im Folgenden häufig die physikalischen Größen Stromstärke, Spannung und Leistung verwendet werden, folgt eine kurze und allgemein verständliche Erläuterung. | photovoltaik_buch.indb 91 91 24.08.2012 11:47:30 | Photovoltaik Die in einer Zeiteinheit durch einen beliebigen Leitungsquerschnitt fließende Elektrizitätsmenge bezeichnet man als Stromstärke I oder kurz Strom. Die Einheit der Stromstärke ist Ampere (A). Unter Spannung U versteht man die Antriebsenergie, die den elektrischen Strom durch den Leitungsquerschnitt bewegt. Die Einheit der Spannung ist Volt (V). Die Leistung P eines von der Spannung U verursachten elektrischen Stroms I ist gleich dem Produkt aus Spannung und Stromstärke. Die Einheit der Leistung ist Watt (W). Leistung (P) = Spannung (U) × Stromstärke (I) Wichtige technische Daten eines Solarmoduls Alle technischen Daten eines Solarmoduls werden unter Standardbedingungen ermittelt (Standard Test Conditions, kurz: STC). Diese bedeuten: Solarstrahlung E Zellentemperatur Tc Strahlungsspektrum AM = 1 000 W / m² = 25° C = 1,5 Ein AM-Wert (AM = Air Mass) von 1,5 bedeutet, dass die Sonnenstrahlen hierbei das 1,5-Fache der Atmosphärenhöhe durchlaufen, weil diese schräg auf die Erdoberfläche treffen. Dies entspricht in etwa den sommerlichen Bedingungen in Mitteleuropa. Im Winter steht die Sonne in Deutschland wesentlich tiefer und der Wert für AM beträgt 4 oder sogar 6. Diese Standardbedingungen kommen somit in Deutschland im normalen Betrieb selten vor. Alle Herstellerangaben beruhen jedoch zur besseren Vergleichbarkeit auf diesen Standardbedingungen. Wichtige technische Daten einer Solarzelle sind: – Nennspannung UMPP (Spannung bei maximaler Leistung) – Nennstrom IMPP (Strom bei maximaler Leistung) – Nennleistung PMPP (maximale Leistung) – Leerlaufspannung UOC – Kurzschluss-Strom ISC – Wirkungsgrad ηeuro Diese Begriffe erläutern wir im → Glossar. Ein Solarmodul setzt sich in der Regel aus vielen einzelnen Solarzellen zusammen. Plus- und Minuspol der Solarzellen werden miteinander verbunden 92 | photovoltaik_buch.indb 92 24.08.2012 11:47:30 Photovoltaik | und es entstehen Reihen von Zellen, deren Einzelspannungen sich addieren. Diese Reihen bezeichnet man als »Strings«. Eine einzelne kristalline Solarzelle weist in der Regel eine Nennleistung von 2,5 bis 3,8 Watt auf bei einer Nennspannung von ca. 0,5 Volt. Standardmodule bestehen aus 36, 48 oder 72 Zellen. Der Nennstrom ist, im Gegensatz zur Nennspannung, von der Größe der Solarzelle abhängig. Die Nennleistung ergibt sich dann aus der Multiplikation von Nennstrom und Nennspannung. » Beispiel: Ein Solarmodul besteht aus 24 einzelnen Zellen, die alle in Reihe hintereinandergeschaltet sind. Jede einzelne Zelle hat eine Leistung von 2,5 Watt bei 0,5 Volt Spannung. Spannung und Leistung addieren sich zu 12 Volt und 60 Watt. Da die Leistung P eine Multiplikation von Spannung U und Strom I ist, ergibt sich hieraus eine Stromstärke von 5 Ampere. Werden nun mehrere Solarmodule in Reihe geschaltet, wie die einzelnen Zellen in einem Solarmodul, so addieren sich Leistung und Spannung ebenfalls. » Beispiel: Es werden 4 Module mit einer Nennleistung von 175 Watt und einer Nennspannung von 35,2 Volt in Reihe geschaltet. Durch die Reihenschaltung ergibt sich eine Nennleistung von und eine Nennspannung von 4 × 175 Watt = 700 Watt 4 × 35,2 Volt = 140,8 Volt. So lassen sich beliebig große Photovoltaikanlagen mit der gewünschten Leistung errichten. Probleme durch Verschattung von Solarmodulen In den meisten Solarmodulen sind mehrere einzelne Zellen in sogenannten Strings (zu 36 oder 72 Zellen) in Reihe geschaltet. In einer Photovoltaikanlage sind ebenfalls mehrere Solarmodule in einem Modulstrang in Reihe geschaltet. Wird innerhalb eines Modulstrangs ein einzelnes Modul verschattet (z. B. durch einen Baum), so reduziert sich dessen Leistung. Dies wirkt sich jedoch auf den gesamten Modulstrang aus: Er liefert nur noch so viel Leistung wie das am wenigsten beleuchtete Modul. Wird eine einzelne Zelle innerhalb eines Strings verschattet (z. B. durch ein Blatt), liefert diese Zelle keinen Strom mehr. Da jedoch alle anderen Zellen im String Strom erzeugen, der durch die verschattete Zelle fließt, bewirkt dies eine Erwärmung dieser Zelle. Im ungünstigsten Fall kann dies zum Schmelzen des Zellmaterials und somit zur Zerstörung des Moduls führen. | photovoltaik_buch.indb 93 93 24.08.2012 11:47:30 | Photovoltaik Um das zu vermeiden, sind in den Modulen Bypass- oder Schutzdioden eingebaut. Eine Bypassdiode überbrückt in der Regel 18 bis 20 Solarzellen. Sie schützt die Solarzelle vor eventueller Beschädigung durch Verschattung, da der Strom an der inaktiven Zelle vorbeigeführt wird. Vorteil: Die unerwünschte Erwärmung bleibt aus. Zusätzlich reduziert die Bypassdiode die Ertragsverluste durch die Verschattung, da nur die überbrückten Zellen keinen Strom mehr liefern, nicht aber der ganze String. Die übrigen Solarzellen in diesem String erbringen uneingeschränkt Leistung, die Gesamtleistung des Strings reduziert sich lediglich um die Leistung der überbrückten Zellen. In diesem Zusammenhang sei auf die Besonderheit von amorphen Dünnschichtzellen hingewiesen. Dünnschichtmodule weisen eine höhere Verschattungstoleranz auf. Diese Module bestehen in der Regel aus mehreren Zellfeldern, in denen die Zellstreifen mit Bypassdioden zu einem großen Modul verschaltet werden. Diese vielfache Teilung unter Mithilfe der Bypassdioden führt zu geringen Leistungsverlusten bei teilweiser Verschattung der Module. Temperaturverhalten der Solarmodule Bei starker Sonneneinstrahlung kann die Zelltemperatur 50 °C und mehr erreichen. Die Einstrahlungsstärke der Sonne auf die Solarzelle hat direkten Einfluss auf den Stromfluss. Halbiert sich die Strahlungsintensität, halbiert sich auch der Stromfluss. Die Modulspannung wird von der Temperatur in der Zelle bestimmt. Die Spannung steigt bei sinkenden Temperaturen. Umgekehrt sinkt die Spannung und somit auch die Leistung bei steigender Zelltemperatur. Je Grad Temperaturerhöhung sinkt die Leistung eines kristallinen Moduls um ca. 0,5 %. Trotzdem ist der solare Ertrag im Sommer deutlich höher als im Winter. Vereinfacht gesagt: je höher die Modultemperatur, desto geringer die Leistung. Eine gute Hinterlüftung der Solarmodule sorgt für die gewünschte Kühlung. Bei Dünnschichtmodulen ist die Leistungsabnahme bei steigender Zelltemperatur geringer als bei den kristallinen Zellen. Montagearten Bei der Aufdachmontage werden die Kollektoren oberhalb der vorhandenen Dachdeckung, in der Regel parallel zu dieser, auf Metallprofilen befestigt. Diese Montage ist die einfachste und kostengünstigste Variante. Die Dachfläche bleibt unter den Kollektoren voll erhalten und sichert somit die optimale Abdichtung des Daches. Bei der Indachmontage werden die Sonnenkollektoren auf die Dachlatten geschraubt und decken die Dachfläche ab. Ein spezieller Rahmen integriert die 94 | photovoltaik_buch.indb 94 24.08.2012 11:47:30 Photovoltaik | Kollektoren in die Dachhaut. Diese Montageart ist etwas teurer als die Aufdachmontage, aber ästhetisch sicherlich ansprechender. Sie bietet sich vor allem bei Neubauten oder der Erneuerung des Daches an, da man gleichzeitig die Dachziegel in diesem Bereich einspart. Aufgrund der fehlenden Hinterlüftung und der damit verbundenen höheren Zelltemperatur verringert sich jedoch die Leistung des Moduls → den vorhergehenden Abschnitt »Temperaturverhalten der Solarmodule«. Eine Variante der Indachmontage sind sogenannte dachintegrierte Montagesysteme. Im Gegensatz zur Indachmontage stellen hier die Photovoltaikmodule nicht die Dichtheit des Daches sicher. Der Dachaufbau erfolgt in zwei Ebenen: Die erste Ebene bildet eine wasserabweisende, UV-beständige Dachfolie aus EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer). Diese stellt die eigentliche Dachabdichtung dar. Die zweite Ebene umfasst das Schienensystem, in das die Module später eingelegt werden. Das Schienensystem wird mit selbstdichtenden Schrauben durch die Dachfolie in den Sparren verschraubt. Die Module sind dadurch in einem Abstand von ca. 50 mm zum Dach montiert und sind somit hinterlüftet. Das Wasser läuft hinter den Modulen ab. Eine Dacheindeckung aus Ziegeln oder Schiefer ist im Bereich des Modulfeldes nicht erforderlich. Solarmodule können eigentlich überall am Gebäude installiert oder integriert werden. Der häufigste Anwendungsfall im privaten Wohnungsbau ist die Montage auf einem Schrägdach. Die Montage auf einem Flachdach, bei dem die Module aufgeständert werden, bietet den Vorteil, dass die Module exakt nach Süden ausgerichtet werden können. Auch der Neigungswinkel kann durch den verstellbaren Ständer optimal gewählt werden. Sollte keine Dachfläche zur Verfügung stehen, bietet auch die Hausfassade die Möglichkeit der Installation. Vertikale Fassadenanlagen haben aufgrund des ungünstigen Neigungswinkels jedoch merkliche Leistungseinbußen. Selbst Solarzellen in Form eines Dachziegels können gefertigt werden. Diese werden anstelle der normalen Ziegel auf der Schalung des Daches verlegt. Leistungsgarantien Jede Solarzelle verliert an Leistung, sobald sie dem Licht ausgesetzt wird (Degradation). Die Degradation ist zu Beginn recht hoch: Sie beträgt bereits nach kurzer Zeit ca. 2 %, danach wird sie geringer. Alle Hersteller geben Leistungsgarantien auf ihre Photovoltaikmodule. Die meisten Hersteller garantieren | photovoltaik_buch.indb 95 95 24.08.2012 11:47:30 | Photovoltaik nach 10 Jahren noch eine Leistung von 90 % und nach 20 Jahren noch 80 oder 85 % der im Datenblatt angegebenen Modulleistung MPP. Recycling ausgedienter Module Die installierte Leistung an Photovoltaikmodulen wächst Jahr für Jahr. Es stellt sich die berechtigte Frage, was nach einer Lebensdauer von 20 oder 30 Jahren mit den ausgedienten Modulen passiert. In den Jahren 2020 bis 2030 ist mit einem massiven Anfall der ausgedienten Module zu rechnen. Kommen hier eventuelle erhebliche Kosten auf die Anlagenbetreiber zu? Solarmodule bestehen zu etwa 75 % aus Glas, weitere Bestandteile sind Aluminium aus dem Rahmen und Kupfer aus den Anschlusskabeln. Wie alle Produkte müssen auch ausrangierte Photovoltaikmodule die europäischen Abfallgesetze erfüllen. Die WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment) regelt die geeignete Entsorgung dieser Module. Jeder Modulhersteller oder Importeur muss dieses europäische Gesetz befolgen. Bereits im Jahre 2007 gründeten acht Modulhersteller den Verband »PVCycle«, um in Europa ein branchenweites Recycling-Programm einzurichten. PV-Cycle ist eine gemeinnützige Organisation, die das heute einzige kollektive Sammel- und Recyclingprogramm für Photovoltaik-Altmodule in ganz Europa betreibt. Aus den acht Gründungsmitgliedern sind mittlerweile 240 Mitglieder (Stand Januar 2012) geworden. Die Mitglieder der Organisation haben sich dazu verpflichtet, ihre ausrangierten Altmodule kostenlos zu sammeln, zu recyceln oder ggf. zu entsorgen. Auf der organisationseigenen Website (www.pvcycle.org) kann die nächstgelegene Sammelstelle ausfindig gemacht werden. Für größere Mengen ab 40 Modulen existiert sogar ein kostenloser Abholservice. Wechselrichter Der Wechselrichter ermöglicht die Verbindung der Photovoltaikmodule mit dem öffentlichen Stromnetz. Dazu wandelt der Wechselrichter den von den Photovoltaikmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um und passt diesen an Frequenz und Spannung des öffentlichen Netzes an. Diese betragen 50 Hertz (Hz) und 230 Volt (V). Diese Bezeichnung findet man auf allen Typenschildern von netzgetriebenen Elektrogeräten. 50 Hz bedeutet, dass der elektrische Strom 50-mal pro Sekunde seine Stärke und Richtung ändert. 96 | photovoltaik_buch.indb 96 24.08.2012 11:47:30 Photovoltaik | Die Anforderungen an den Wechselrichter hängen davon ab, ob Ihre Photovoltaikanlage netzunabhängig arbeiten soll oder ob Sie Ihren Strom in das öffentliche Netz einspeisen wollen: Wenn Sie den Wechselrichter für eine netzunabhängige Anlage benötigen, an die nur einfache elektrische Geräte wie Leuchten, Wasserkocher oder Heiz- und Kühlgeräte angeschlossen werden, genügen oft einfache, preisgünstige Wechselrichter. Allgemein bekannt sind die Spannungswandler aus dem Auto- oder Campingzubehör. Hier wird üblicherweise der Gleichstrom einer 12- oder 24-Volt-Autobatterie in eine Wechselspannung von 230 Volt umgewandelt. Diese preisgünstigen Modelle genügen jedoch nicht den Ansprüchen an einen Wechselrichter, dessen Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden darf. Wenn Sie Strom ins Netz einspeisen wollen oder mit der netzunabhängigen Anlage Geräte der Unterhaltungselektronik sowie Computer o. Ä. betreiben, muss der Wechselrichter eine netzidentische Wechselspannung mit »sauberer« Sinusform aufweisen. Mit einem Oszilloskop kann dies in Form einer sinusförmigen Welle dargestellt werden. Damit steht der Wechselstrom im Gegensatz zum Gleichstrom, der immer die gleiche Stromstärke und Richtung besitzt. Zur Einspeisung ins Netz dürfen nur Wechselrichter verwendet werden, die von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) anerkannt sind. Man bezeichnet sie auch als Netzeinspeise-Wechselrichter. Kleinere Anlagen bis ca. 5 kW Leistung speisen den Strom meist einphasig ein. Größere Anlagen speisen über drei Phasen in das öffentliche Netz ein. Wahl des »richtigen« Wechselrichters: Das sollten Sie beachten Neben den Anforderungen der EVU sind die Anforderungen des Anlagenbetreibers, nämlich möglichst viel Strom zu erzeugen, maßgeblich für die Wahl des richtigen Wechselrichters. Der Wechselrichter sollte in der Lage sein, die solare Eingangsspannung auch bei nur mäßiger Strahlungsleistung der Sonne so weit aufzubereiten, dass sie ins Netz eingespeist werden kann. Die Wechselrichter haben einen oberen und einen unteren Eingangsspannungsbereich. Unterhalb des unteren Spannungsbereiches arbeitet der Wechselrichter überhaupt nicht. Er erzeugt dann auch keinen Strom. Eine Spannung oberhalb des oberen Spannungsbereiches könnte den Wechselrichter zerstören. Deshalb ist es wichtig, den für die geplante Photovoltaikanlage richtigen Wechselrichter zu wählen. | photovoltaik_buch.indb 97 97 24.08.2012 11:47:30 | Photovoltaik Wichtige Größe eines Wechselrichters ist der zuvor genannte Eingangsspannungsbereich. Wie bereits erwähnt, errechnet sich die maximale Solarspannung einer Photovoltaikanlage, bei der die einzelnen Module in Reihe geschaltet sind, aus der Addition der Moduleinzelspannungen. » Beispiel: Ein Modul hat eine Nennleistung PMPP = 175 Wp und eine Nennspannung UMPP = 35,2 V. In der Anlage sind 10 Module in Reihe geschaltet. Die maximale Eingangsspannung beträgt somit 352 V. Hat der Wechselrichter einen Eingangsspannungsbereich von 150 bis 400 V, so beginnt er erst ab 150 V solarer Eingangsspannung zu arbeiten, d. h., er speist Strom mit einer Spannung von 230 V und 50 Hz in das öffentliche Netz ein. Eine Spannung unterhalb von 150 V, bei sehr schwacher Solarstrahlung also, wird von diesem Wechselrichter gänzlich ignoriert. Konsequenz: Es kann dann kein Strom eingespeist werden. Einspeisung über Wechselrichter Bei der Wahl des richtigen Wechselrichters ist also darauf zu achten, dass er auf die geplante Photovoltaikanlage und deren Eingangsspannung und Leistung abgestimmt ist. Aufgrund der wetter- und tageszeitlich bedingten Schwankungen der Eingangsspannung sollte der Wechselrichter als untere Eingangsspannung noch ca. 30 % der Nennspannung UMPP der Modulkette verarbeiten können. 98 | photovoltaik_buch.indb 98 24.08.2012 11:47:30 Photovoltaik | Modulspannung und -strom bei unterschiedlicher solarer Strahlung In keinem Fall darf die maximale Eingangsspannung des Wechselrichters überschritten werden. Als oberer Grenzwert dient hier die Leerlaufspannung UOC der Modulkette. Zu beachten ist, dass die Spannung bei sinkender Modultemperatur steigt. An klaren sonnigen Wintertagen mit tiefen Außentemperaturen kann die Leerlaufspannung durchaus 10 bis 12 % höher sein als der Wert unter Standardbedingungen. Modulspannung und -strom bei unterschiedlicher Zelltemperatur | photovoltaik_buch.indb 99 99 24.08.2012 11:47:30 | Photovoltaik Die Umwandlung des solarseitig erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom ist immer mit Umwandlungsverlusten verbunden. Diese ergeben sich aus dem Wirkungsgrad des Wechselrichters. Der Wirkungsgrad ist nicht über den gesamten Bereich der Einspeiseleistung gleich, wie die folgende Grafik verdeutlicht. Wirkungsgrad-Kennlinie eines Wechselrichters Der maximale Wirkungsgrad eines Wechselrichters sollte zwischen 94 und 98 % liegen. Viele Hersteller geben auch einen sogenannten europäischen Wirkungsgrad (Euro-eta oder ηeuro) an. Dieser Wert beschreibt den Wirkungsgrad im mittleren Leistungsbereich, also im realen Betrieb, recht gut. Die unterschiedlichen Einstrahlungswerte werden gewichtet. Der europäische Wirkungsgrad berücksichtigt beispielsweise, dass eine Strahlungsintensität von 100 % (also 1 000 W / m², nach »Standard Test Conditions«) nur zu 20 % der Jahresbetriebszeit der Photovoltaikanlage vorliegt. Größere Anlagen bestehen in der Regel aus mehreren Modulketten, die parallel geschaltet sind. In solchen Anlagen kann der Einsatz von mehreren Wechselrichtern notwendig sein (String-Wechselrichter). Jeder String erhält dann einen eigenen Wechselrichter. Die Stringtechnik minimiert das Auftreten von Verlusten durch Verschattungen und vermeidet die Verluste durch ausgedehnte Verkabelungen. Jeder String kann so im eigenen Maximum Power Point (MPP) betrieben werden. 100 | photovoltaik_buch.indb 100 24.08.2012 11:47:31 Photovoltaik | Anlage mit String-Wechselrichtern Daneben bietet der Markt Wechselrichter, an die mehrere Strings angeschlossen werden können (Multistring-Wechselrichter). Diese bieten eine kompakte und preisgünstige Lösung mit den gleichen Vorteilen wie bei der Stringtechnik. Photovoltaikanlagen, die aus Strings mit unterschiedlicher Himmelsausrichtung und der daraus resultierenden zeitlich versetzten solaren Leistung bestehen, können so mit optimalem Wirkungsgrad betrieben werden. Multistring-Wechselrichter werden in Photovoltaikanlagen im mittleren Leistungsbereich von 3 bis 10 kW eingesetzt. | photovoltaik_buch.indb 101 101 24.08.2012 11:47:31 | Photovoltaik Anlage mit Multistring-Wechselrichtern Bei der Wahl des Wechselrichters sollte auch auf den Stand-by-Verbrauch geachtet werden. Der sollte sich bei kleinen Anlagen im Bereich von weniger als 1 Watt bewegen. Einige Hersteller bieten sogar Wechselrichter mit einem Stand-by-Verbrauch von 0 Watt an. In puncto Sicherheit sind Wechselrichter mit Transformator zu bevorzugen. Der Transformator trennt die Primärseite (Gleichstrom) und die Sekundärseite (Wechselstrom), d. h., es gibt keine direkte leitende Verbindung. Somit sind keine Einrichtungen zum Schutz von Personen notwendig. Nachteile der Wechselrichter mit Transformator sind höhere Schallemissionen, Gewicht und Preis. Außerdem haben die Transformatoren etwas höhere Verluste zur Folge. In der Regel werden Wechselrichter im Inneren des Gebäudes installiert. Sollte dies nicht möglich oder gewollt sein, ist darauf zu achten, dass der Wechselrichter für den Außenbereich geeignet ist. Die elektrische Schutzklasse sollte dann IP 65 betragen (IP = International Protection). Das bedeutet: Der Wechselrichter ist staubdicht und vor starkem Strahlwasser geschützt. 102 | photovoltaik_buch.indb 102 24.08.2012 11:47:31 Photovoltaik | Wichtig: Da der Wechselrichter quasi das Herzstück der Photovoltaikanlage darstellt, sollte sich der Laie, der seine Anlage selbst planen möchte, auf jeden Fall bei der Wahl des Wechselrichters fachmännischen Rat einholen. Da jede Anlage Besonderheiten aufweist, sind allgemeingültige Aussagen recht schwierig zu treffen. Verkabelung und Einspeisung An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass eine Elektroinstallation grundsätzlich in die Hände eines qualifizierten Elektrikers gehört. Eine fehlerhafte Installation kann nicht nur Sachschäden, sondern auch Personenschäden bis hin zum Tod verursachen. Wichtig: Die Module stehen bereits bei der Montage oder Wartung unter voller Spannung, selbst bei nur geringer Sonneneinstrahlung. Da es sich bei dem Solarstrom um eine Gleichspannung handelt, kann bei Isolationsfehlern ein dauerhafter elektrischer Lichtbogen entstehen. Schlechte oder mangelhafte Kontakte können somit leicht einen Brand verursachen. Die Verbindungsleitungen zwischen den einzelnen Modulen und dem Wechselrichter bestehen meist aus einadrigen Kabeln mit dicker Isolierung. Plusund Minusleitung sind somit physisch voneinander getrennt und bieten so eine sehr hohe Kurzschlusssicherheit. Solarkabel im Außenbereich müssen zudem auch UV- und witterungsbeständig sein. Bei der Verbindung der Module untereinander ist stets auf richtige Polarität zu achten. Grundsätzlich sollten die Leitungslängen so kurz wie möglich gehalten werden. Jeder Meter Leitungslänge bedeutet einen gewissen Leistungsverlust. Bei elektrischen Leitungen wird nicht der Durchmesser, sondern der Querschnitt des Leiters angegeben. Die Leitungsquerschnitte müssen so gewählt werden, dass die Verluste 1 bis max. 2 % betragen. Bei kleineren Anlagen wird meist standardmäßig eine Leitung mit dem Querschnitt 4 mm² gewählt. Ein Kabel mit einem Leiterquerschnitt von 4 mm² hat somit einen Durchmesser von 2,25 mm. Als Leiter ist der metallische Kern ohne Isolation zu verstehen. Zwischen den Modulsträngen und dem Wechselrichter muss nach der Norm VDE 0100, Teil 712 »Elektrische Anlagen von Gebäuden – Photovoltaikan| photovoltaik_buch.indb 103 103 24.08.2012 11:47:31 | Photovoltaik lagen«, ein Gleichstrom-Hauptschalter eingebaut werden. Er dient der Sicherheit, um bei Fehlern oder bei Reparaturarbeiten die Solarmodule von der Anlage zu trennen. Ein Wechselstrom-Leitungsschutzschalter trennt die Photovoltaikanlage bei Überlastung selbstständig vom Netz. Bei Wegfall der Überlastung schaltet er selbstständig wieder ein. Bei trafolosen Wechselrichtern muss wegen der fehlenden galvanischen Trennung zusätzlich ein Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schalter) eingesetzt werden, der oft schon integriert ist. Über den Einspeisezähler wird der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Vom Energieversorgungsunternehmen zugelassene Einspeisezähler können vom Anlagenbetreiber gekauft oder gemietet werden. In der Regel werden in den Hauptzählerschrank alle vom Energieversorgungsunternehmen geforderten Mess-, Schalt- und Schutzgeräte installiert, also auch der Einspeisezähler. Sollte kein Platz mehr zur Verfügung stehen, wird ein separater Zählerschrank installiert. Der Einspeisezähler zählt die von der Photovoltaikanlage erzeugte Strommenge in Kilowattstunden, die dann vom Energieversorgungsunternehmen in der entsprechenden Höhe gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden. Grundsätzlich trägt der Anlagenbetreiber die Kosten für den Anschluss an den nächsten Netzverknüpfungspunkt. Bei Anlagen bis 30 kW Leistung gilt der auf dem Grundstück befindliche Netzanschluss als nächster Verknüpfungspunkt. Sollte der Netzbetreiber dem Betreiber einer solchen Photovoltaikanlage einen anderen Netzanschluss zuweisen, so trägt der Netzbetreiber die Kosten dafür. Blitzschutz und Überspannungsschutz In das Gebäude integrierte Photovoltaikanlagen benötigen im Normalfall keine Blitzschutzanlage. Ist das Gebäude jedoch bereits mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet, so ist die Photovoltaikanlage in diese zu integrieren. Ab einer bestimmten Anlagengröße (ab 10 kW) kann es sein, dass die Versicherung einen Blitz- und Überspannungsschutz fordert. Aufgeständerte Photovoltaikanlagen in exponierter Lage, z. B. auf einem Flachdach, benötigen in der Regel eine Blitzschutzanlage. Ein Blitzeinschlag kann in einem großen Umkreis eine Überspannung in elektrischen Leitungen und Geräten erzeugen. Ein Überspannungsschutz sollte also grundsätzlich installiert werden, um die teuren Module und den Wechselrichter zu schützen. Ebenso wird die Erdung des Montagesystems am Potenzialausgleich des Gebäudes empfohlen. 104 | photovoltaik_buch.indb 104 24.08.2012 11:47:31 Photovoltaik | 3.1.4 Allgemeine Ertragsvorhersage Nachfolgend erklären wir, wie man den Ertrag, die Leistung und die dazu benötigte Fläche einer Photovoltaikanlage überschlägig berechnet. Die Leistung eines Photovoltaikmoduls ist natürlich von seiner Beschaffenheit und dem Material abhängig, aus dem es gefertigt ist. Das bedeutet: Nicht alle Photovoltaikmodule bringen den gleichen Ertrag. Der Wirkungsgrad, das Verhältnis von abgegebener Leistung zu zugeführter Leistung, beträgt je nach Typ zwischen 5 und 17 %. Es kann also nur eine relativ geringe Menge der auf die Solarzelle treffenden Solarstrahlung in elektrischen Strom umgewandelt werden. Nehmen wir als Beispiel ein Photovoltaikmodul aus kristallinen Solarzellen. Um eine elektrische Leistung von 1,2 Kilowatt zu erzeugen, benötigt man ungefähr eine Fläche von 10 m2, die sich dann aus mehreren Modulen zusammensetzt. Die Leistung pro Quadratmeter Photovoltaikmodul beträgt somit 0,12 kW oder 120 Watt (120 W / m²). Die jährliche Strahlungsleistung in Deutschland beträgt zwischen 950 und 1 150 kWh / m². Um die folgende Berechnung zu vereinfachen, nehmen wir einen Mittelwert von 1 000 kWh / m² a und einen Wirkungsgrad von 10 % an. Der Ertrag einer solchen Anlage berechnet sich wie folgt: » Ertrag =Größe der Anlage (m2) × Strahlungsleistung (kWh / m2 a) × Wirkungsgrad (10 %, also 0,1) Ertrag =30 m2 × 1 000 kWh / m2 a × 0,1 Ertrag =3 000 kWh / a Beispiel: Multipliziert mit der Einspeisevergütung von 18,36 Cent bei Inbetriebnahme ab Oktober 2012 (gemäß § 33 EEG) ergibt dies einen Ertrag von € 550,80. Die Marktpreise für Photovoltaikanlagen sind in den letzten Jahren stetig gefallen. Die durchschnittlichen Anlagenpreise pro kWp für Dachanlagen liegen (Stand April 2012) bei € 2 000,– und € 2 500,– (ohne Umsatzsteuer). Der Preis ist natürlich abhängig vom Fabrikat und somit von der Qualität der Komponenten sowie von der Montageart. Das obige Zahlenbeispiel stellt nur eine sehr grobe Information über die Anlagenkennzahlen dar. Die spezifischen Werte können davon abweichen, weil Modultyp, Standort und Ausrichtung großen Einfluss auf das Ergebnis haben. Deshalb finden Sie nachfolgend ein Berechnungsbeispiel dazu. | photovoltaik_buch.indb 105 105 24.08.2012 11:47:32 | Photovoltaik 3.1.5 Ertragsvorhersage: Beispielsrechnung Nachdem die örtlichen Gegebenheiten geklärt sind, sollten Sie auf jeden Fall eine Ertragsvorhersage mit einem Photovoltaik-Simulationsprogramm durchführen. Mit solch einer speziellen Software ist eine ganz individuelle Ertragsberechnung möglich. Neben dem Standort, der über die Auswahl aus einer Städteliste erfolgt, werden der Azimut und der Neigungswinkel eingegeben. Bei den meisten Programmen können die speziellen Typen der Solarmodule und Wechselrichter ebenfalls aus einer Liste ausgewählt werden. Die Programme berechnen über die hinterlegten Wetterdaten der einzelnen Städte die Ertragsvorhersage in Kilowattstunden. Mithilfe der jeweiligen Einspeisevergütung kann der jährliche Ertrag dann in Euro und Cent berechnet werden. Und so sieht eine Ertragsberechnung mit einem Simulationsprogramm aus: » Beispiel: Photovoltaikmodul: Einspeisekonzept: Anzahl Typ Leistungsgarantie Volleinspeisung 68 Monokristallin 80 % nach 20 Jahren Wechselrichter: Anzahl Eingangsspannungsbereich 1 150 bis 800 V Photovoltaikanlage: Standort Verschattung Modulfläche Neigung Azimut Leistung Inbetriebnahme Einspeisevergütung Investitionskosten der Anlage 106 Trier (Rheinland-Pfalz) keine 86,8 m2 40° - 30° (SSO) 12,92 kWp 1. 10. 2012 Bis 10 kW: 18,36 Cent / kWh Ab 10 kW: 17,42 Cent / kWh (fix für 20 Jahre) € 28 000,– | photovoltaik_buch.indb 106 24.08.2012 11:47:32 Kraft-Wärme-Kopplung | Berechnungsergebnisse: Einstrahlungsenergie auf die Modulfläche Einstrahlungsenergie abzüglich Reflexion Erzeugte Energie Vom Wechselrichter abgegebene Energie Netzeinspeisung Spezifischer Jahresertrag Einspeisevergütung im 1. Jahr Wirkungsgrad Wechselrichter 96 389 kWh 94 228 kWh 12 661 kWh 12 122 kWh 12 122 kWh 937 kWh / kWp € 2 199,87 97,8 % Wirtschaftlichkeit (Kapitalwert-Methode): Betrachtungszeitraum Investition Kreditzins Laufzeit Zinszahlungen Summe der Kreditzahlung Einspeisevergütung Amortisationszeit 20 Jahre € 28 000,– 2,5 % 10 Jahre € 3 475,89 € 29 011,80 € 37 755,35 (für 20 Jahre) 15,0 Jahre Fazit: Bei einer Volleinspeisung ergibt sich eine Amortisationszeit von 15 Jahren. Wird bei dem vorherigen Beispiel dagegen eine Überschusseinspeisung gewählt, fällt die Berechnung in aller Regel günstiger aus: Bei einem angenommenen Strombedarf von ca. 4 500 kWh / Jahr und einem Direktverbrauch von etwa 1 650 kWh / Jahr ergibt sich eine Amortisationszeit von rund 14 Jahren. 3.2 Kraft-Wärme-Kopplung 3.2.1 Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bedeutet die gleichzeitige Erzeugung von elektrischem Strom und Wärme zu Heizzwecken. Dieses Grundprinzip wird in sogenannten Blockheizkraftwerken (BHKW) genutzt. Ein BHKW besteht im Wesentlichen aus Motor, Generator und Wärmetauscher. Der Motor stellt die Antriebsmaschine dar, die den Generator antreibt. Der Generator erzeugt dann Strom, ähnlich wie der Dynamo an einem Fahrrad. Der Strom kann selbst genutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist werden. Der Motor gibt seine Wärme an einen inneren Kühlkreislauf ab, der wie| photovoltaik_buch.indb 107 107 24.08.2012 11:47:32 | Kraft-Wärme-Kopplung derum über einen Wärmetauscher seine Wärme an ein Heizsystem überträgt. Der Antriebsmotor besteht meist aus einem Verbrennungsmotor, der mit Diesel, Erdgas, Flüssiggas oder Biokraftstoffen betrieben werden kann. Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) 108 | photovoltaik_buch.indb 108 24.08.2012 11:47:32 Kraft-Wärme-Kopplung | Prinzip der konventionellen Strom- und Wärmeerzeugung In konventionellen Kraftwerken wird die bei der Stromerzeugung entstehende Wärme nicht genutzt. Diese Kraftwerke haben in der Regel einen Wirkungsgrad von etwa 30 bis 35 %. Das bedeutet, dass etwa zwei Drittel des eingesetzten Brennstoffs in Form von ungenutzter Wärme an die Umgebung abgegeben werden. Die Kraft-Wärme-Kopplung nutzt den eingesetzten Brennstoff zu rund 90 %. Das Wort »Blockheizkraftwerk« bedeutet nicht, dass es sich hierbei um eine große Anlage handeln muss. BHKW gibt es beginnend von wenigen Kilowatt Leistung bis hin zu mehreren Megawatt. Die sogenannten Mini-BHKW, die im privaten Wohnungsbau oder in kleineren Gewerbebetrieben eingesetzt werden können, sind nicht größer als ein üblicher Heizungskessel. Moderne Heizkessel sind wesentlich billiger als ein BHKW und haben einen Nutzungsgrad von bis zu 96 %. Allerdings wird hier die eingesetzte Primärenergie ausschließlich in Wärme umgewandelt. | photovoltaik_buch.indb 109 109 24.08.2012 11:47:32 | Kraft-Wärme-Kopplung Beim BHKW werden rund 90 % der eingesetzten Primärenergie in elektrischen Strom und Wärme umgewandelt. Der elektrische Strom stellt hier die kostbarere Energie dar, die bezogen auf die Kilowattstunde auch einen höheren Preis hat als die Kilowattstunde Wärme, die aus Öl oder Gas gewonnen wird. Der höhere Preis für ein BHKW kann sich wirtschaftlich nur über eine möglichst große Menge an erzeugtem Strom rechnen. Um die gleiche Menge an Nutzenergie bereitzustellen, müssten bei konventioneller Strom- und Wärmeerzeugung ca. 60 % mehr Primärenergie eingesetzt werden. 3.2.2 Wo können BHKW sinnvoll eingesetzt werden? Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich in der Hauptsache auf BHKW im kleinen Leistungsbereich, also in der Nutzung im Wohnungsbau oder Kleingewerbe. Sinnvolle Anwendungsfälle für BHKW sind größere Wohngebäude oder Mehrfamilienhäuser, Hotels, Gaststätten und Gewerbebetriebe. Idealerweise sollte auch im Sommer eine gewisse Wärmemenge benötigt werden, zum Beispiel für eine Warmwasserbereitung, ein Schwimmbad oder eine Klimatisierung mithilfe von Absorptionswärmepumpen (Erzeugung von Kälte mithilfe von Wärme wie zum Beispiel beim gasbetriebenen Campingkühlschrank). Der Sinn des Einsatzes eines BHKW: Wenn es in Betrieb ist, erzeugt es gleichzeitig Strom und Wärme. Das bedeutet: Beide Energien müssen im Moment ihrer Erzeugung von den Verbrauchern abgenommen werden. Beim Strom ist dies immer gegeben, da der Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann → Kapitel »Kraft-Wärme-Kopplung«. Was geschieht jedoch mit der gleichzeitig erzeugten Wärme, wenn diese weder zum Zwecke der Raumbeheizung noch für die Trink- / Warmwasserbereitung gebraucht wird? Man könnte diese überschüssige Wärme natürlich ungenutzt an die Umgebung abgeben, um dennoch die Produktion von Strom zu gewährleisten. Dies würde jedoch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des BHKW entsprechen. Der Betrieb des BHKW muss also an den Wärmebedarf des Gebäudes geknüpft werden. Das bedeutet: Das BHKW ist nur dann in Betrieb, wenn gewährleistet ist, dass die Wärme von den Verbrauchern abgenommen wird. Man spricht in diesem Fall von einer wärmegeführten Betriebsweise. 110 | photovoltaik_buch.indb 110 24.08.2012 11:47:33 Kraft-Wärme-Kopplung | So dimensionieren Sie Ihr BHKW richtig Jedes Gebäude hat einen bestimmten Wärmebedarf, um die Räume auf die gewünschte Temperatur von 20 oder 22°C zu bringen. Dieser Wärmebedarf kann rechnerisch nach DIN EN 12831 ermittelt werden. Dort ist für jede größere Stadt in Deutschland eine Normaußentemperatur festgelegt. Sie beträgt je nach Lage der Stadt zwischen – 8° und –12° C. Bei dieser tiefsten Außentemperatur hat das Gebäude seinen maximalen Wärmebedarf. Ein konventioneller Heizkessel wird auf diese maximale Leistung ausgelegt. Der maximale Wärmebedarf wird jedoch nur an wenigen Tagen oder Stunden im Jahr benötigt. Der Heizkessel arbeitet somit fast ausschließlich im Teillastbereich und erreicht dann ca. 1 500 bis 1 800 Betriebsstunden pro Jahr. Eine Auslegung des BHKW auf 100 % des Wärmebedarfs wäre nicht sinnvoll. Denn die Investitionskosten wären gegenüber einem konventionellen Heizkessel viel zu hoch und die Betriebsstundenzahl zu gering. Damit ein BHKW wirtschaftlich arbeitet, sind mindestens 3 000 bis 4 000 Betriebsstunden notwendig. Mithilfe einer Wärmebedarfskennlinie kann die richtige Leistungsgröße des BHKW bestimmt werden. Sie zeigt, an wie vielen Stunden im Jahr welche Wärmeleistung für ein Gebäude gefordert wird. Anhand dieser Wärmebedarfskennlinie kann man feststellen, dass an 80 % des Jahres (etwa 290 Tage) nur ca. 30 % des maximalen Wärmebedarfs benötigt werden. Eine Auslegung des BHKW auf ca. 30 % des maximalen Wärmebedarfs verspricht somit sehr hohe Betriebsstundenzahlen. Allerdings ist dann zur Abdeckung der Spitzenlast ein zweiter Wärmeerzeuger notwendig. Hersteller von Mini-BHKW versuchen mit dem Einsatz von großen Puffern, in denen Heizungswasser gespeichert wird, auf den Einsatz des SpitzenlastWärmeerzeugers zu verzichten. Zum einen wird eine taktende Betriebsweise des BHKW vermieden, da Überschusswärme im Puffer gespeichert werden kann. Zum anderen dienen bei maximalem Wärmebedarf sowohl das BHKW als auch der Pufferspeicher als Wärmequelle. Der auf 70 oder 80°C aufgeladene Pufferspeicher ermöglicht über einen bestimmten Zeitraum eine zusätzliche Wärmeleistung. Höhere Betriebsstundenzahlen sind durch den Einsatz von Pufferspeichern jedoch nicht möglich. Bei gut gedämmten Einfamilienhäusern lohnt sich ein BHKW nicht Einfamilienhäuser, die nach dem heutigen Dämmstandard (Energieeinsparverordnung – EnEV ) gebaut werden, haben oft eine Heizlast von 8 bis 10 kW. | photovoltaik_buch.indb 111 111 24.08.2012 11:47:33 | Kraft-Wärme-Kopplung Die kleinsten BHKW haben eine thermische Leistung von 4 bis 12 kW bei einer elektrischen Leistung von 1,3 bis 6 kW. Da die maximale Heizlast dieser Gebäude sehr gering ist und im Sommer fast keine Wärme (nur zur Trinkwasserbereitung) benötigt wird, kann es in der Regel zu keinen akzeptablen Betriebsstundenzahlen kommen. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist in aller Regel nur dann möglich, wenn auch in den Sommermonaten viel Wärme benötigt wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Schwimmbad vorhanden ist. 3.2.3 Einspeisung oder Selbstverbrauch: Was ist sinnvoller? Die Frage, ob der mit dem BHKW erzeugte Strom selbst verbraucht werden soll oder ins öffentliche Netz eingespeist wird, beantwortet sich durch den Vergleich von Strombezugspreis und Einspeisevergütung. Der Strombezugspreis ist zwar vom jeweiligen Stromlieferer abhängig, kann aber für einen privaten Kunden mit 26,18 Cent inklusive Umsatzsteuer beziffert werden (Tarif: RWE Klassik Strom, Stand: Juli 2012). Außerdem wird, wie bereits im vorangehenden Kapitel beschrieben, auch der selbst verbrauchte Strom zusätzlich mit 5,41 Cent pro Kilowattstunde (bei Anlagen bis 50 kW) gefördert. Die Einspeisevergütung gemäß dem KWK-Gesetz setzt sich aus einem gesetzlich festgelegten Bonus und einem speziellen Preis pro Kilowattstunde zusammen, der zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromlieferanten vereinbart wird. Dieser speziell vereinbarte Preis ist in der Praxis selten anzutreffen. Meistens tritt an seine Stelle eine Vergütung, die aus einem »üblichen Preis« und den vermiedenen Netznutzungskosten besteht. Der »übliche Preis« wird quartalsweise von der Strombörse in Leipzig (www.eex.de) veröffentlicht. Die folgende Tabelle enthält die letzten Veröffentlichungen: Quartal Cent / kWh 2 / 2012 4,039 1 / 2012 4,510 4 / 2011 4,991 3 / 2011 4,917 2 / 2011 5,361 Die vermiedenen Netznutzungskosten resultieren daraus, dass der Anlagenbetreiber den Strom dezentral ins öffentliche Netz einspeist und dadurch in der Umgebung befindliche Verbraucher direkt versorgen kann. Die Abrechnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte erfolgt auf Basis der in § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vorgegebenen Regelung. Trotzdem sind die Entgelte für die vermiedene Netznutzung bei den einzelnen Netzbetreibern recht unterschiedlich. Sie betragen z. B. bei der Rhein-Ruhr AG derzeit rund 0,31 Cent / kWh bei Einspeisung auf der Niederspannungsebene (Stand: April 2012). 112 | photovoltaik_buch.indb 112 24.08.2012 11:47:33 Kraft-Wärme-Kopplung | Der gesetzlich festgelegte Bonus beträgt für den häufigsten Anwendungsfall, nämlich eine kleine KWK-Anlage bis 50 kW elektrische Leistung, 5,41 Cent / kWh für einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Einspeisevergütung berechnet sich also wie folgt: Gesetzlicher Bonus Üblicher Preis (Quartal 1 / 2012) Vermiedene Netznutzungskosten + + 5,41 Cent / kWh 4,039 Cent / kWh 0,31 Cent / kWh 9,76 Cent / kWh Selbst bei hohen Strompreisen, wie sie im 3. Quartal 2008 herrschten, beträgt die Einspeisevergütung maximal 12 bis 13 Cent / kWh und ist somit deutlich niedriger als der Bezugspreis von rund 26 Cent / kWh. Wirtschaftlich sinnvoll wäre also der komplette Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms. Dies ist in der Praxis leider nicht immer möglich, da Stromproduktion und Stromverbrauch im eigenen Gebäude sich nicht immer decken. Meist herrscht eine Überproduktion an Strom, die dann eingespeist werden muss. 3.2.4 Beispielsrechnung für eine BHKW-Anlage Das folgende Beispiel soll den ungefähren Ertrag einer BHKW-Anlage für einen typischen Anwendungsfall wiedergeben. Der Anteil des eingespeisten Stroms ist nicht immer gleich, sondern vom Verbrauchsprofil des Strombedarfs des jeweiligen Gebäudes abhängig. Eine mit Erdgas betriebene KWK-Anlage versorgt ein Mehrfamilienhaus mit einer Heizlast von ca. 18 kW für Raumheizung und Warmwasserbereitung. Technische Daten BHKW Elektrische Leistung Thermische Leistung Leistungsaufnahme Betriebsstunden im Jahr Investitionskosten der Gesamtanlage 5,5 kW 12,5 kW 20,5 kW 5 000 h € 30 000,– Energiepreise Strombezugspreis zzgl. 5,41 Cent / kWh (KWK-Bonus) Einspeisevergütung Gaspreis Energiesteuer Gas € 0,26/kWh (inkl. MwSt.) € 0,314/kWh (gerundet) € 0,0976/kWh € 0,06/kWh € 0,0055/kWh | photovoltaik_buch.indb 113 113 24.08.2012 11:47:33 | Kraft-Wärme-Kopplung Produktionsmenge Jährliche Stromproduktion: 5 000 h × 5,5 kW = 27 500 kWh, davon 7 500 kWh Eigenverbrauch und 20 000 kWh Einspeisung Ertrag Ertrag aus der Stromproduktion: 7 500 kWh × € 0,314/kWh 20 000 kWh × € 0,0976/kWh = € 2 355,_–_ = € 1 952,_–_ Jährliche Wärmeproduktion: 5 000 h × 12,5 kW = 62 500 kWh Ertrag aus der Wärmeproduktion: 62 500 kWh × € 0,06/kWh = € 3 750,_–_ Jährliche Rückvergütung Ertrag aus der Rückvergütung der Energiesteuer: der Energiesteuer: 5 000 h × 20,5 kW = 102 500 kWh 102 500 kWh × € 0,0055/kWh = € 564,_–_ Gesamtertrag: = € 8 621,_–_ Wirtschaftlichkeit: Betrachtungszeitraum Investitionsmehrkosten gegenüber konventionellem Gasheizkessel Kreditzins Laufzeit Zinszahlungen Summe der Kreditzahlung Kosten aus Gasbezug und Wartung1) Gesamtkosten Gesamtertrag Amortisationszeit 1) Gasbezugskosten: 102 500 kWh × € 0,06/kWh Mehraufwand für Wartung gegenüber einem konventionellen Heizkessel: 15 Jahre € 20 000,– 2,5 % 10 Jahre € 2 624,– € 22 624,– € 96 750,– € 119 374,– € 129 315,– ca. 11 Jahre = € 6 150,_–_pro Jahr ca. € 300,_–_pro Jahr ca. € 6 450,_–_pro Jahr Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass der gesetzliche Bonus gemäß KWKGesetz von 5,41 Cent / kWh nach 10 Jahren wegfällt. Preisänderungen für Gas und Strom sind nicht eingerechnet. 114 | photovoltaik_buch.indb 114 24.08.2012 11:47:33 Planung und Ausführung 4 Planung, Ausführung und Finanzierung 4.1 Planung und Ausführung | 4.1.1 Checkliste: Woran müssen Sie denken? Vor der Detailplanung und dem Ausführungsbeginn der Baumaßnahme sollten Sie sich darüber im Klaren sein, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Eine Photovoltaikanlage können Sie unter bestimmten Bedingungen selbst zusammenbauen. Dagegen sollte eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung in jedem Fall ein Fachmann planen und errichten. Die folgende Checkliste verschafft Ihnen einen schnellen Überblick darüber, was zur Realisierung der geplanten Baumaßnahme getan werden muss: Informationen beschaffen über Preise, Produkte und Fördermöglichkeiten; Standort, Größe und Komponenten der Anlage festlegen; Angebote für Fachhandwerker und / oder Fachplaner einholen und prüfen; baurechtliche Vorgaben und Bestimmungen prüfen; Gewerbepflicht prüfen; Verträge abschließen (Bau- oder Liefervertrag, Einspeisevertrag); Versicherungsschutz prüfen; Finanzierungsmöglichkeiten klären → Kapitel »Finanzierung und Förderung«; Förderanträge stellen; Baumaßnahme durchführen bzw. überwachen; Abnahme und ggf. Kontrolle der Mängelbeseitigung; beim EVU und bei der Bundesnetzagentur anmelden (nur bei Photovoltaik); beim Hauptzollamt und bei der BAFA anmelden. 4.1.2 Welcher Typ sind Sie? Anhand der vorherigen Checkliste sehen Sie, welche Informationen beschafft, welche Entscheidungen getroffen und zu welchen Institutionen Kontakt aufgenommen werden muss. An dieser Stelle müssen Sie sich überlegen, ob Sie die geplante Maßnahme allein und im Selbstbau realisieren wollen und können oder die Hilfe eines Fachhandwerkers oder Fachplaners in Anspruch nehmen möchten. | photovoltaik_buch.indb 115 115 24.08.2012 11:47:34 | Planung und Ausführung Der Selbstbauer Sie können eine Photovoltaikanlage auch im Selbstbau errichten. Voraussetzung dafür sind ein gewisses Maß an technischem Verständnis, handwerkliche Fähigkeiten und das Vorhandensein des notwendigen Werkzeuges. Das Projekt lässt sich so sicherlich mit den geringsten finanziellen Mitteln umsetzen. Der eigene Zeitaufwand für die Einholung der Angebote, die Materialbeschaffung und anschließende Montage ist aber sehr hoch. Risiko und Haftung liegen dabei ganz beim Selbstbauer. Eine Photovoltaikanlage kann nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn sie optimal geplant und fachgerecht ausgeführt wird. Die optimale Planung setzt die notwendige Fachkompetenz voraus. Die Fachkompetenz beschränkt sich dabei nicht nur auf den Bereich der Elektrotechnik. Unter Umständen sind auch Kenntnisse des Zimmerei-, Dachdecker- oder Fassadenbauerhandwerks notwendig. Außerdem sollten Sie eine Software zur Simulationsberechnung von Photovoltaikanlagen nutzen. Wenn Sie den voraussichtlichen solaren Ertrag möglichst genau berechnen, schützt Sie das vor allzu großen finanziellen Erwartungen → Kapitel »Allgemeine Ertragsvorhersage«. Viele Photovoltaikanbieter stellen auf ihrer Internetseite kostenlos Online-Berechnungsprogramme zur Verfügung. Mit diesen Programmen können Sie anhand weniger Angaben Ihren Ertrag grob berechnen. Detaillierte Berechnungsprogramme kosten zwischen € 100,– und € 500,–. Vor dem Kauf der einzelnen Komponenten sollten Sie sich eine möglichst gute Marktübersicht verschaffen, um ein Gefühl für Preis und Qualität zu bekommen. Das Internet ist dabei sicherlich eine große Hilfe. Vorsicht ist jedoch geboten bei extrem niedrigen Preisen und allzu langen Garantieversprechen der Hersteller. Existiert die Firma nach wenigen Jahren nicht mehr, nützen Ihnen die versprochenen langen Garantiezeiten nichts. Man sollte auf jeden Fall auch den Fachmann des Elektrohandwerks vor Ort ansprechen. Oftmals ist eine reine Materiallieferung ohne Montage möglich. Zudem bietet der seriöse Handwerker Ihnen auch seine Hilfe an, wenn bei der Montage Fragen auftreten. Wichtig: Bei der Elektroinstallation zwischen Wechselrichter und öffentlichem Netz kommt man nicht ohne Fachmann aus. Diese kann nur ein vom Energieversorgungsunternehmen zugelassener Elektroinstallateur ausführen. 116 | photovoltaik_buch.indb 116 24.08.2012 11:47:34 Planung und Ausführung | Ausführung mithilfe eines Fachhandwerkers Verfügen Sie zwar über ausreichendes technisches Verständnis, nicht jedoch über ausreichendes handwerkliches Geschick und wollen Sie dennoch nicht auf den Einsatz von Eigenleistungen verzichten, sollten Sie den Weg über einen Fachhandwerker wählen. Vor der Kontaktaufnahme zu einem Fachmann sollten Sie sich eine gute Marktübersicht über die Photovoltaikprodukte verschafft haben und mit den Fachbegriffen vertraut sein. Idealerweise sollten Sie Anlagengröße, Standort und Modulart bereits festgelegt haben. Nur so kann der Handwerker das anbieten, was auch tatsächlich gewünscht ist. Dies ist insbesondere dann sehr wichtig, wenn man sich, wie üblich, mehrere Angebote einholen möchte. Nur so bekommen Sie Angebote, die auch tatsächlich miteinander vergleichbar sind. Unterscheiden sich die Angebote in der Modulart oder sogar in der Anlagengröße, sind diese absolut nicht mehr vergleichbar. Vergleichen Sie auch die technischen Daten der einzelnen Komponenten miteinander. Preisunterschiede begründen sich oftmals durch kleine technische Details, z. B. den Stand-by-Verbrauch eines Wechselrichters. Bei der Wahl des richtigen Fachbetriebs sollten Sie ruhig nachfragen, in welchem Umfang bereits Erfahrungen mit Photovoltaikanlagen vorliegen. Fragen Sie auch im Bekanntenkreis nach, ob entsprechende Firmen bekannt sind. Die Handwerkskammer gibt auch Auskunft darüber, ob eine Firma ordentliches Mitglied der entsprechenden Handwerkerinnung ist. Bestehen Sie auf jeden Fall darauf, dass man sich die örtlichen Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort anschaut. Fragen Sie auch, ob die Firma ergänzend zum Angebot eine individuelle Ertragsberechnung erstellt. Auch wenn Sie bereits selbst die Anlagengröße und den Modultyp ausgewählt haben, hören Sie sich auf jeden Fall auch den Rat des Fachmanns an. Gegebenenfalls können Sie Ihre Entscheidung nochmals überdenken. Klären Sie im Gespräch, welche Leistungen Teil des Angebotes sind. Oftmals kümmert sich die Elektrofirma auch um die eventuell notwendigen Dachdeckerarbeiten, ggf. mithilfe eines Subunternehmers. Normalerweise nimmt die Elektrofirma auch Kontakt zu Ihrem Energieversorgungsunternehmen auf und kümmert sich um die notwendigen Formalitäten. Von Vorteil ist es für Sie, wenn Sie für die Baumaßnahme nur einen Ansprechpartner haben. Das spart die oftmals schwierige Terminkoordination der einzelnen Gewerke untereinander. In aller Regel sollte die Angebotserstellung für Sie mit keinerlei Kosten verbunden sein. Klären Sie diesen Punkt bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme. | photovoltaik_buch.indb 117 117 24.08.2012 11:47:34 | Planung und Ausführung Für die Installation einer BHKW-Anlage wäre der Heizungsbaufachbetrieb der richtige Ansprechpartner. Die o. g. Maßnahmen zur Auswahl der richtigen Fachfirma gelten hier ebenso. Ausführung mithilfe eines Fachplaners Verfügen Sie weder über handwerkliches Geschick noch über technisches Verständnis oder ist Ihre freie Zeit knapp bemessen, dann ist die Einschaltung eines Fachplaners der richtige Weg. Ansprechpartner für die Planung einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW sind die Ingenieurbüros der Elektro- oder Energietechnik, Versorgungs- oder Haustechnik, vereinzelt auch Architekturbüros mit entsprechender Spezialisierung. Der Fachplaner ist ein neutrales Dienstleistungsunternehmen, das weder an Fabrikate noch an bestimmte Fachbetriebe zur Ausführung der Anlage gebunden ist. Die Aufgabe des Fachplaners ist es, die für Ihre Bedürfnisse optimale Anlage errichten zu lassen. Die Hauptaufgabengebiete sind die Planung, die Ausschreibung und die Bauüberwachung. Bei der Planung der Anlage werden alle baulichen und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Danach werden die Anlagengröße, die notwendigen Komponenten sowie alle hausinternen Installationen ermittelt. Auf dieser Basis erstellt der Fachplaner eine Kostenberechnung, die in Einklang mit Ihren finanziellen Mitteln steht. Auf der Grundlage dieser Planung wird ein Leistungsverzeichnis nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) erstellt. Die VOB regelt die Vertragsbedingungen der Vergabe, der Ausführung und der allgemeinen Technik für Bauleistungen. Das Leistungsverzeichnis beschreibt alle Leistungen, die zur Errichtung der Maßnahmen notwendig sind. In der Regel enthält das Leistungsverzeichnis einzelne Positionen mit Mengenangabe, Einheitspreis und Gesamtpreis. Die Leistungen sind so beschrieben, dass jeder Anbieter eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Leistung offerieren muss. Die Angebote werden fachtechnisch und rechnerisch geprüft. Das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Sehr verbreitet ist die unzutreffende Auffassung, die VOB fände nur Anwendung im Bereich der öffentlichen Auftraggeber. Auch der private Bauherr kann eine Leistung nach VOB ausschreiben und ausführen lassen. Meist handelt es sich dann nicht um eine öffentliche, sondern um eine beschränkte Ausschreibung, bei der Sie bestimmte Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auffordern. 118 | photovoltaik_buch.indb 118 24.08.2012 11:47:34 Planung und Ausführung | Nach Auftragsvergabe, die in aller Regel schriftlich erfolgt, kümmert sich der Fachplaner um sämtliche Koordinierungsaufgaben und überwacht die Ausführung der geplanten Baumaßnahme. Nach Fertigstellung erfolgt in der Regel eine förmliche Abnahme, bei der etwaige Mängel festgestellt und eine Frist für deren Beseitigung vereinbart wird. Nach erfolgreicher Abnahme beginnt für den Auftragnehmer die Gewährleistungsfrist. Die Kosten für den Fachplaner regelt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Entweder berechnet sich das Honorar in Abhängigkeit von den tatsächlichen Baukosten oder es wird die Höhe eines Stundensatzes vereinbart. In diesem Fall sollte die ungefähre Anzahl der benötigten Stunden vorher beziffert werden. Wenn Sie lediglich eine umfangreiche Beratung wünschen oder nur wissen möchten, wie Sie Ihre Anlagekomponenten dimensionieren sollten, können Sie mit dem Fachplaner auch für diese Teilleistungen ein Honorar vereinbaren. Wenn Sie die Baumaßnahme mithilfe eines Fachplaners durchführen, verursacht das natürlich zusätzliche Kosten. Dafür erhalten Sie als Bauherr jedoch die größtmögliche Planungssicherheit und müssen sich um nichts kümmern. Außerdem können Sie aufgrund der gleichwertigen Angebote den tatsächlich günstigsten Anbieter ermitteln und somit unter Umständen einige Tausend Euro sparen. Bei größeren Anlagen von mehreren Zehntausend Euro ist die Hilfe eines Fachplaners auf jeden Fall zu empfehlen. 4.1.3 Genehmigungen und Formalitäten Energieversorgungsunternehmen Anfrage und Anmeldung Photovoltaikanlagen und BHKW-Anlagen, die ins öffentliche Netz einspeisen, müssen beim zuständigen Energieversorgungsunternehmen angemeldet werden. Zunächst stellen Sie lediglich eine Anfrage zur Prüfung der Netzeinspeisung. Das Unternehmen prüft daraufhin die Einspeisemöglichkeit und informiert Sie als Anlagenbetreiber schriftlich über das Ergebnis der Prüfung. Die Anfrage sollten Sie erst dann stellen, wenn das Anlagenkonzept festgelegt ist und die Komponenten dimensioniert sind. Denn bei der Anfrage für eine Photovoltaikanlage müssen Sie die Nennleistung der Wechselrichter und die Leistung der Anlage angeben. Des Weiteren gehört zur Anmeldung auch ein Lageplan (Katasterplan), in dem die Photovoltaikanlage eingezeichnet ist. | photovoltaik_buch.indb 119 119 24.08.2012 11:47:34 | Planung und Ausführung Wichtig: Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitung Ihres Antrags mindestens 4 Wochen dauert. Ein gasbetriebenes BHKW müssen Sie zusätzlich auch bei Ihrem Gasversorger anmelden. Inbetriebnahme Nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage stellt die Elektroinstallationsfirma einen Inbetriebsetzungsantrag. Die Photovoltaikanlage darf nur bei einem ordentlichen Inbetriebnahmetermin und bei Anwesenheit eines Mitarbeiters des Energieversorgungsunternehmens ans Netz gehen. Das gilt auch für ein BHKW, das Strom ins öffentliche Netz einspeist. Clearingstelle Die Clearingstelle EEG ist die im Jahr 2007 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtete, neutrale Clearingstelle gemäß § 57 Eneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (bzw. gemäß § 19 EEG 2004). Sie bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig zu lösen bzw. bestenfalls zu vermeiden. Siehe hierzu: www.clearingstelle-eeg.de. Die Clearingstelle rät, die Inbetriebnahme vor Zeugen vorzunehmen und diese gegebenenfalls mit Bildern und einem Inbetriebnahmeprotokoll zu dokumentieren. Anmeldung und Einspeisevertrag Für die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind der Zählerstand und das Datum der Inbetriebnahme maßgeblich. Ein Einspeisevertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen ist nicht zwingend notwendig. Denn der Versorger ist nach dem EEG dazu verpflichtet, den eingespeisten Strom abzunehmen und zu vergüten. Dies gilt gleichermaßen für Photovoltaik- und BHKW-Anlagen. Legt Ihr Energieversorger Ihnen dennoch einen Einspeisevertrag vor, lesen Sie diesen aufmerksam durch. Scheint er Ihnen fair, so spricht nichts dagegen, ihn zu unterschreiben. Sind jedoch unangemessene Klauseln enthalten, müssen Sie den Vertrag nicht unterschreiben. Das EEG legt fest, dass Sie auch dann Anspruch auf Anschluss und Vergütung haben, wenn kein Einspeisever120 | photovoltaik_buch.indb 120 24.08.2012 11:47:34 Planung und Ausführung | trag geschlossen wurde. In diesem Fall stellen Sie in angemessenen Abständen Rechnungen für den gelieferten Strom an den Energieversorger. Im Normalfall gilt für den eingespeisten Strom der gleiche Modus wie für den bezogenen Strom. Entsprechend dem zu erwartenden jährlichen Stromertrag erhalten Sie alle zwei Monate eine Abschlagszahlung. Bundesnetzagentur Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) verpflichtet, der Bundesnetzagentur den Standort und die Leistung seiner Anlagen zu melden. Die Anmeldung erfolgt über das Online-Meldeportal (https://app.bundesnetzagentur.de / pv-meldeportal/) der Bundesnetzagentur. Nur der Anlagenbetreiber selbst kann die Anlage anmelden. Fachbetriebe oder Dienstleister können nicht im Auftrage des Anlagenbetreibers die Anmeldung vornehmen. Zu übermitteln sind: Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, E-Mail-Adresse und selbst gewähltes Passwort, Standort der Anlage (durch Straße und Postleitzahl oder Gemarkung und Flurnummer), Nennleistung der Anlage in kWp, Tag der Inbetriebnahme. Die Bundesnetzagentur versendet nach der Übernahme der Daten eine Registrierungsbestätigung. Schornsteinfeger Die Abgasanlage eines BHKW unterliegt der Kehr- und Überprüfungspflicht. Deshalb ist das BHKW bei dem zuständigen Schornsteinfeger anzumelden. Baugenehmigung Eine Photovoltaikanlage als Aufdachmontage auf dem eigenen Wohnhaus ist in aller Regel ein genehmigungsfreies Bauvorhaben. Trotzdem müssen alle baurechtlichen Vorschriften beachtet werden. Bei einem Verstoß könnte es passieren, dass die Anlage auf Verlangen der Baubehörde beseitigt werden muss und auch noch ein Bußgeld fällig wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund mangelnder Statik die Anlage selbst oder das Dach einsturzgefährdet wäre. | photovoltaik_buch.indb 121 121 24.08.2012 11:47:34 | Planung und Ausführung Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Teilweise ist dort auch für genehmigungsfreie Baumaßnahmen eine Anzeigepflicht vorgesehen. Zur Sicherheit sollte man sich daher bei der örtlichen Baubehörde informieren. Sollte Ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig sein, brauchen Sie in jedem Fall eine Person mit Bauvorlageberechtigung. Die Architekten- oder Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes erteilt Ihnen darüber Auskunft. Befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, darf die Montage der Photovoltaikanlage den Gestaltungsgrundsätzen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen. Diese Vorgaben betreffen beispielsweise die maximale Gebäudehöhe oder die Farbe von Dach und Fassade. Auch die Nachbarn sollten vor Baubeginn über die geplante Maßnahme informiert werden. Allerdings ist die Zustimmung der Nachbarn nicht erforderlich. Probleme könnten durch Blendwirkung, Schattenbildung oder durch eingeschränkte Blickfreiheit entstehen. Die Beweislast der Beeinträchtigung durch die Photovoltaikanlage liegt dann allerdings beim Nachbarn. Ist ein Gebäude denkmalgeschützt, dürfen Sie die äußere Gestaltung nur sehr eingeschränkt verändern. Selbst Photovoltaikanlagen in der direkten Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes können eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich machen. In diesem Fall sollte man sich möglichst frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen, um eine für beide Parteien verträgliche Lösung zu finden. Für BHKW bis 50 kWel sind in der Regel keine Genehmigungen nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht notwendig. Für BHKW über 50 kWel sollte nach jeweiliger Landesbauordnung geprüft werden, ob eine Baugenehmigung notwendig ist. Müssen Sie ein Gewerbe anmelden? Die Frage, ob eine Tätigkeit als Gewerbe angemeldet werden muss, ist in der Gewerbeordnung geregelt. Bezüglich des Betriebs einer Photovoltaikanlage sind die Regelungen leider nicht ganz eindeutig. Keine Rolle spielt jedenfalls, dass steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Anders ausgedrückt: Wer kein Gewerbe anmeldet, kann sich trotzdem Vorsteuer erstatten lassen und erzielt gewerbliche Einkünfte. Zur Besteuerung lesen Sie ausführliche Informationen im Kapitel »Erneuerbare Energien und Steuern«. Wenn Sie als privater Hausbesitzer eine solche Anlage betreiben, dürfte bis zu einer Solarzellenfläche von 30 m2 keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erforderlich sein. In diesem Fall müssen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen. 122 | photovoltaik_buch.indb 122 24.08.2012 11:47:34 Planung und Ausführung | Dagegen müssen Sie größere Photovoltaikanlagen beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Gemeinde als Gewerbe anmelden. Die Gemeinde unterrichtet dann von sich aus das zuständige Finanzamt. Dieses schickt Ihnen einen »Fragebogen zur steuerlichen Erfassung«. Mehr dazu lesen Sie im gleichnamigen Kapitel. Gewerbeanmeldung »kostet« Kammerbeiträge Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage als Gewerbe anmelden, werden Sie automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK). Dieser gesetzlich geregelten Zwangsmitgliedschaft können Sie nicht entgehen. Die IHKs erheben den in ihrer Satzung festgelegten Mitgliedsbeitrag. Allerdings sind Sie als Photovoltaikanlagenbetreiber aufgrund Ihrer geringen Größe häufig von der Beitragszahlung befreit. Denn bei einem jährlichen Gewinn bis € 5 200,– können Sie eine Beitragsbefreiung beantragen. Versicherungen Eine Photovoltaikanlage sollte im Hinblick auf ihren hohen Wert auf jeden Fall versichert werden. In aller Regel ist die übliche Gebäude- und Glasversicherung nicht ausreichend. Es sollte eine spezielle Solaranlagenversicherung abgeschlossen werden. Die Bandbreite des Versicherungsschutzes ist sehr groß. Üblicherweise sind Schäden durch Naturgewalten (Hagel, Sturm etc.), Brand, Blitzschlag, Überspannung, Bedienungsfehler, Diebstahl und Vandalismus versichert. Der Versicherungsschutz kann auf Ertragsausfall ausgeweitet werden. Das bedeutet: Nach einem versicherten Schaden an der Anlage, die den weiteren Betrieb verhindert, wird eine Entschädigung gezahlt. Diese beträgt je nach Versicherung ca. € 2,50 pro Tag und kWp. Wichtig ist auch eine Haftpflichtversicherung, da durch die Photovoltaikanlage auch ein Fremdschaden entstehen kann. Die Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche Dritter ab. Beispiel: Wenn Teile der Photovoltaikanlage vom Dach fallen, können Personen- oder Sachschäden entstehen. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob die Gebäudehaftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung diese Schäden mit abdeckt. Die Kosten eines solchen Versicherungspakets für eine Anlage bis 5 kWp betragen ca. € 100,– pro Jahr. Bei größeren Photovoltaikanlagen kostet die Versicherung ca. 1,0 – 1,5 0/00 des Anlagenwertes. | photovoltaik_buch.indb 123 123 24.08.2012 11:47:35 | Planung und Ausführung Wichtig: Für BHKW-Anlagen ist im Normalfall eine zusätzliche Versicherung nicht notwendig. Wenn aber durch den Ausfall des BHKW hohe Kosten wegen großer und somit teurer Bezugsspitzen beim Strombedarf entstehen, sollte man über eine Betriebsunterbrechungsversicherung nachdenken. Allerdings muss man hier Kosten und Nutzen sehr genau abwägen. 4.1.4 Gefahren durch Photovoltaikanlagen Brand In den Medien tauchten in der Vergangenheit immer wieder Schlagzeilen auf, in denen die Feuerwehr Eigenheime »kontrolliert abbrennen« ließ, weil auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert war. Soweit möglich unterbrechen Feuerwehrmänner bei einem Hausbrand die allgemeine Hauptstromversorgung zum Gebäude, um Gefahren durch Stromschlag zu verhindern. Eine Photovoltaikanlage lässt sich jedoch nicht so einfach ausschalten. Bei einer Unterbrechung der Hauptstromzufuhr liefert zwar der Wechselrichter keinen Strom mehr ins öffentliche Netz. Dennoch stehen die Leitungen zwischen Photovoltaikmodulen und Wechselrichter weiterhin unter Gleichstromspannung, sofern die Sonne scheint. Unter bestimmten Umständen kann dies eine Gefahr für die Retter sein. Grundsätzlich ist die Feuerwehr zur Löschung einer Brandes verpflichtet. Einige dieser Pressemeldungen basieren wahrscheinlich auf einem lückenhaften Wissensstand der Feuerwehrleute oder auch der Berichterstatter. Von allen elektrischen Anlagenteilen müssen die Feuerwehrleute generell einen Sicherheitsabstand von 1 m einhalten. Obwohl Wasser den Strom leitet, ist der Löschstrahl ein vergleichsweise schlechter Leiter. Beim Mindestabstand wird zwischen Vollstrahl und Sprühstrahl unterschieden. Beim Vollstrahl muss ein Abstand von 5 m eingehalten werden, beim Sprühstrahl 1 m. Derzeit befinden sich sogenannte Feuerwehrschalter in der Erprobung. Diese Schalter sollen nah am Modul angebracht werden und von dort aus die Gleichstromkabel zum Wechselrichter stromlos schalten. Die Auslösung erfolgt automatisch, sobald die Feuerwehr die Stromversorgung spannungsfrei schaltet. Alternativ kann dieser Schalter auch manuell betätigt werden. Die Brandgefahr, die von der Photovoltaikanlage selbst ausgeht, ist nicht zu unterschätzen. Als Brandursache kommen Lichtbögen infrage. Lichtbögen ent124 | photovoltaik_buch.indb 124 24.08.2012 11:47:35 Finanzierung und Förderung | stehen zwischen zwei gegensätzlichen elektrischen Polen einer Gleichstromspannung. Eine solche Spannung herrscht zwischen Modulen und Wechselrichtern. Lose Stecker oder beschädigte Kabelisolierungen können dies verursachen. Grundsätzlich sollten die Kabelwege der Gleichstromspannung möglichst kurz gehalten werden. Einsturz Die Installation einer Photovoltaikanlage auf oder an einem Gebäude beeinflusst grundsätzlich die Statik des Gebäudes. Neben dem zusätzlichen Gewicht entstehen auch zusätzliche Wind- und Schneelasten. Grundsätzlich sollte ein geprüfter Statiker die Tragfähigkeit überprüfen. Bei einem Schrägdach ist mit einer zusätzlichen Last von 15 bis 30 kg / m2 zu rechnen. Das genaue Gewicht entnehmen Sie den technischen Datenblättern der verwendeten Module und des Montagegestells. Gegebenenfalls muss die vorhandene Dachkonstruktion verstärkt werden. Bei Flachdächern ist die zusätzliche Belastung höher. Die Montagegestelle werden meist nicht mit dem Baukörper verbunden, um die Dachhaut nicht durchdringen zu müssen. Hier wird zumeist mit Ballastierungssystemen gearbeitet. Dabei ist mit Gewichten von über 100 kg / m2 zu rechnen. Wird das Dach mittels einer EPDM-Folie saniert, ist in der Regel die vorhandene Kiesschüttung nicht mehr erforderlich. Wird diese entfernt, entsteht oftmals eine Entlastung des Dachs von einigen Tonnen. 4.2 Finanzierung und Förderung 4.2.1 Investitions- und Betriebskosten Der Ertrag der Photovoltaikanlage hängt von drei Faktoren ab: – Einspeisevergütung, – produzierte Strommenge, – Kosten für Investition, Betrieb und Wartung. Die Einspeisevergütung ist durch das EEG geregelt. Hier gilt: Je länger Sie mit der Inbetriebnahme warten, desto geringer ist die Einspeisevergütung. Die Investitionskosten der Photovoltaikanlage müssen selbstverständlich so gering wie möglich sein. Es darf nur nicht am falschen Ende gespart werden. Qualitativ hochwertige Produkte, Sicherheit sowie fachgerechte Planung und Ausführung stehen an oberster Stelle. Verzichten Sie auf unnötigen techni- | photovoltaik_buch.indb 125 125 24.08.2012 11:47:35 | Finanzierung und Förderung schen Schnickschnack und ein besonderes Maß an Ästhetik. Das Ziel muss ein möglichst hoher Ertrag bei möglichst geringen Investitionskosten sein. Die Betriebskosten durch Eigenstromverbrauch, Zählermiete und Versicherung sind vergleichsweise gering. Die produzierte Strommenge wird durch die technischen Merkmale der Anlage selbst und ihren Standort bestimmt. Zuverlässige Aussagen zum möglichen Ertrag Ihrer geplanten Photovoltaikanlage liefern Softwareprogramme, mit denen eine individuelle Simulationsberechnung durchgeführt werden kann. Das Ergebnis ist die Menge an produziertem Strom. Multipliziert mit der Höhe der Einspeisevergütung erhalten Sie den Ertrag in Euro und Cent. Ebenso können Sie mit einer solchen Software die Wirtschaftlichkeit der kompletten Anlage berechnen, wobei auch die Kapitalkosten einbezogen werden. Bei einer BHKW-Anlage gestaltet sich die Ertragsrechnung ähnlich wie bei einer Photovoltaikanlage. Die Einspeisevergütung ist entweder durch das EEG (bei Betrieb mit Biokraftstoffen) oder durch das KWK-Gesetz (bei fossilen Kraftstoffen) geregelt. Bei Betrieb mit Öl oder Erdgas ist die steuerliche Begünstigung durch das Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu beachten, das Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme von der Energiesteuer befreit. Bei den Investitionskosten sind die echten Mehrkosten der BHKW-Anlage herauszurechnen. Teile der Heizungsanlage wie Verteiler, Pumpen, Armaturen, Regelung etc. werden sowieso benötigt und dürfen nicht als Mehrkosten gegenüber einer konventionellen Wärmeerzeugungsanlage hinzugerechnet werden. Die Mehrkosten amortisieren sich über die Stromerzeugung. Das muss anhand der voraussichtlichen Betriebsstunden möglichst genau ermittelt werden. Wichtiger Parameter ist das Verhältnis des selbst genutzten Stroms zu dem ins öffentliche Netz eingespeisten Strom. In der Regel ist der Bezugspreis des Stroms höher als die Einspeisevergütung. 4.2.2 Förderprogramme Die Förderungen für die in dieser Broschüre relevanten Themen Photovoltaik und Kleinkraftwerke sind sehr vielfältig. Die Befreiung von der Energiesteuer und die Einspeisevergütungen für den selbst produzierten Strom stellen ebenfalls eine Form der Förderung dar und sind in den entsprechenden Gesetzen geregelt. Daneben gibt es das große Feld der Förderung mit zinsgünstigen Investitionskrediten der KfW-Bankengruppe. Hier werden ganze Gebäude mitsamt der dazugehörigen Technik für Neubau und Sanierung, aber auch Einzelmaßnahmen gefördert. 126 | photovoltaik_buch.indb 126 24.08.2012 11:47:35 Finanzierung und Förderung | Selbst vorgeschaltete Beratungen, die auf den möglichen Einsatz dieser Technologien abzielen, können gefördert werden, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Wahrscheinlich waren die Rahmenbedingungen für derartige Investitionen nie besser, aber auch niemals so komplex und schwer zu durchschauen. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Fördermöglichkeiten gegeben werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, da sowohl zusätzliche Programme auf Länderebene als auch auf kommunaler Ebene existieren. Neben der KfW als staatliche Förderbank bieten auch einige Landesbanken oder Bausparkassen ähnliche Finanzierungsangebote. Daneben existieren zusätzliche Programme auf Länderebene und auf kommunaler Ebene. Unter www.klima-sucht-schutz.de, einer Klimaschutzkampagne des Bundesumweltministeriums, finden Sie einen Förderratgeber, der Sie über Ihre Postleitzahl und Ihr geplantes Vorhaben zu den entsprechenden Förderprogrammen führt. Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Die wohl interessanteste Subvention der Photovoltaikanlage ist die Einspeisevergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Diese ist, wie bereits erwähnt, für 20 Jahre festgeschrieben. Die Höhe der Einspeisevergütung ist degressiv gestaffelt. Das bedeutet: Je später Sie die Anlage in Betrieb nehmen, desto geringer ist die Vergütung. Entscheidend für die Höhe der Einspeisevergütung ist das jeweilige Jahr der Inbetriebnahme. Ebenfalls aus dem EEG stammt die Vergütung von Strom aus BHKW, die mit Biomasse betrieben werden. Auch hier sind die Einspeisevergütungen degressiv gestaffelt – wie bei der Photovoltaik. Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Die Befreiung von der Energiesteuer bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft (Strom) und Wärme ist im Energiesteuergesetz festgeschrieben → Kapitel »Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Brennstoffen«. Die Vergütung von Strom aus BHKW, die mit fossilen Brennstoffen | photovoltaik_buch.indb 127 127 24.08.2012 11:47:35 | Finanzierung und Förderung betrieben werden, ist im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz geregelt → Kapitel »Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz«. Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen Zur Förderung von KWK-Anlagen ist die bereits im Kapitel »Gesetzliche Rahmenbedingungen« näher erläuterte Förderung für KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung zu nennen. KfW-Programm »Erneuerbare Energien« (Nr. 270, 274) Eine Förderung der Investitionskosten einer Photovoltaikanlage in Form eines einmaligen Zuschusses gibt es derzeit nicht. Eine zusätzliche Förderung, ergänzend zur Einspeisevergütung nach dem EEG, erfolgt durch zinsgünstige Kredite, die die KfW-Förderbank vergibt. Sie stellt privaten Bauherren Mittel für die Schaffung von Wohneigentum, die Sanierung und Modernisierung von Wohngebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung. Sie fördert kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die in den Umweltschutz investieren und helfen, Energie zu sparen. Die KfW-Bankengruppe ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Programm »Erneuerbare Energien« fördert Investitionskredite für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Im Programmteil »Standard« wird die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom (Photovoltaik: Nr. 274) bzw. Strom und Wärme in der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gefördert. Gefördert werden bis zu 100 % der förderfähigen Netto-Investitionskosten (ohne Umsatzsteuer), in der Regel maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben. Anträge können Privatpersonen, in- und ausländische Unternehmen, Freiberufler und Landwirte stellen. Finanziert werden neben der Errichtung auch die Erweiterung und der Erwerb der genannten Anlagen. Der Programmteil »Erneuerbare Energien – Standard« steht auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien außerhalb Deutschlands zur Verfügung. Wenn sich die Maßnahmen im grenznahen Ausland befinden, müssen sie zur Verbesserung der Umweltsituation in Deutschland beitragen. Deutsche Unternehmen haben auch im gesamten EU-Ausland Anspruch auf Förderung. Eine Kumulierung mit anderen KfW- oder ERP-Krediten für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich. Dagegen können Sie KfW-Kredite für andere Investitionsmaßnahmen parallel beantragen. Die Kombination eines Kredites 128 | photovoltaik_buch.indb 128 24.08.2012 11:47:35 Finanzierung und Förderung | aus dem KfW-Programm »Erneuerbare Energien« mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen / Zuschüsse) ist möglich. Die Kreditlaufzeit beginnt bei 5 Jahren und beträgt bis zu 20 Jahren, wobei höchstens drei tilgungsfreie Anlaufjahre möglich sind. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren sind maximal zwei tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Der Zinssatz des Darlehens wird bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit auf maximal 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart. Es gilt ein individueller, risikogerechter Zinssatz, abhängig von Laufzeit, tilgungsfreien Anlaufjahren und Zinsbindung, beginnend bei 2,47 % nominal (Stand: 1. 4. 2012). Die Zinssätze schwanken, deshalb sollte man sich fortwährend über die aktuellen Zinssätze informieren. Der Kredit wird grundsätzlich in einer Summe ausgezahlt. Die Abruffrist beträgt zwölf Monate nach Darlehenszusage. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Das Darlehen wird in vierteljährlichen Annuitäten getilgt. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten möglich. Den Antrag stellen Sie über die Hausbank. Die KfW-Bank gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute. Der Kreditnehmer muss bankübliche Sicherheiten stellen. Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Dazu werden Angaben über die zu installierende Nennleistung in kWp und das Anlagenfabrikat benötigt. Einige Bundesländer oder Energieversorger haben eigene Förderprogramme. Unter www.solarfoerderung.de können Sie sich über die aktuellen Förderprogramme informieren. KfW-Programm »Energieeffizient Sanieren« (Nr. 151, 152, 430) Im Zusammenhang mit energetischen Sanierungsmaßnahmen im Altbau wie beispielsweise Fenstererneuerung, Fassadendämmung oder zusätzliche Dämmung von Dach und Kellerdecke ist das Programm »Energieeffizient Sanieren« zu nennen. Ziel dieses Förderprogramms ist es, durch mehrere Sanierungsmaßnahmen das energetische Niveau eines Neubaus zu erreichen (KfW-Effizienzhaus, Pro| photovoltaik_buch.indb 129 129 24.08.2012 11:47:35 | Finanzierung und Förderung gramm-Nr. 151). Dazu hat die KfW-Bank verschiedene Effizienzklassen eingeführt, die im Folgenden näher erläutert werden. Soll jedoch keine Komplettsanierung stattfinden, kann über den Programmteil Nr. 152 (Einzelmaßnahmen) auch eine einzelne energetische Sanierungsmaßnahme, wie z. B. Fensteraustausch, Außendämmung, Dacherneuerung oder Austausch der Heizungsanlage, gefördert werden. Natürlich ist auch eine Kombination von mehreren Einzelmaßnahmen möglich. Die geplante Durchführung der Einzelmaßnahmen oder das angestrebte Effizienzhaus-Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen (gemäß Formular-Nr. 600 000 2247). Dazu gehören die im Bundesprogramm »Vor-Ort-Beratung« zugelassenen Energieberater, die von der Verbraucherzentrale oder vom Bundesverband zugelassenen Energieberater sowie die nach Landesrecht berechtigten Personen für die Aufstellung und Prüfung der Nachweise nach der EnEV. Eine Auflistung aller zugelassenen Energieberater des BAFA finden Sie auf der Expertenliste der Deutschen Energieagentur (DENA) unter www.energie-effizienz-experten.de / expertensuche. Das Neubauniveau wird in der Energieeinsparverordnung geregelt. Dort schreibt der Gesetzgeber die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf Qp und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust vor. Unter Transmissionswärmeverlust H'T versteht man die Verluste über Außenwände, Bodenplatte, Fenster und Dach an die Umgebung. Er hat direkten Einfluss auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes. Der zulässige Primärenergiebedarf ist nach der EnEV 2009 nicht mehr abhängig vom Verhältnis der Außenfläche zu dem Volumen des betrachteten Gebäudes. Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird über ein sogenanntes Referenzgebäude ermittelt. Unter Referenzgebäude versteht man die Festlegung der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der verschiedenen Anlagenkomponenten für ein baugleiches Gebäude. Das Referenzgebäude hat dabei die gleiche Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche wie das zu berechnende Gebäude. Neben den anlagentechnischen Verlusten spielt der Energieträger selbst eine wichtige Rolle. Der energetische Aufwand für Gewinnung, Umwandlung und Transport ist ebenfalls berücksichtigt. Fossile Energieträger wie Öl und Gas werden dabei schlecht bewertet. 130 | photovoltaik_buch.indb 130 24.08.2012 11:47:35 Finanzierung und Förderung | Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 1. 1. 1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Neu ist seit dem 1. 4. 2012 die Förderung denkmalgeschützter Gebäude. Als Besonderheit gilt hier, dass bei diesen Gebäuden keine bestimmten Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust bestehen. Die Forderung lautet hier, dass im Einklang mit dem Denkmalschutz das technisch Machbare realisiert wird. Es genügt, wenn an wenigstens zwei Bauteilen (Wand, Dach, Keller- / Geschossdecke oder Fenster / Fenstertüren) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchgeführt werden. Falls der Zielwert von 160 % des Jahres-Primärenergiebedarfs nach EnEV nachweislich nicht erreicht werden kann, ist über eine gesonderte Antragstellung eine Förderung trotzdem möglich. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes eine optimale Reduzierung der Transmissionswärmeverluste erreicht wird. Die Unterteilung der KfW-Effizienzhäuser sieht wie folgt aus: Bezeichnung Zulässiger Höchstwert zum Referenzgebäude EnEV 2009 H`T Qp Tilgungszuschuss Investitionszuschuss Kredit (Programm-Nr. 151) 2,5 % (max. € 1 875,–) – Zuschuss (Programm-Nr. 430) – 7,5 % (max. € 3 750,–) Denkmal 160 % – Einzelmaß– – nahmen KfW-EH 115 115 % 130 % 2,5 % (max. € 1 875,–) KfW-EH 100 100 % 115 % 5,0 % (max. € 3 750,–) KfW-EH 85 85 % 100 % 7,5 % (max. € 5 625,–) KfW-EH 70 70 % 85 % 10,0 % (max. € 7 500,–) KfW-EH 55 55 % 70 % 12,5 % (max. € 9 375,–) Quelle:www.kfw-foerderbank.de 10,0 % (max. € 7 500,–) 12,5 % (max. € 9 375,–) 15,0 % (max. € 11 250,–) 17,5 % (max. € 13 125,–) 20,0 % (max. € 15 000,–) Das Energieeffizienzhaus 100 muss zum Beispiel bezüglich des Primärenergiebedarfs Qp dem Standard der EnEV 2009 entsprechen. Der Transmissionswärmeverlust H'T darf um 15 % überschritten werden. Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig. Das Energieeffizienzhaus 55 stellt den höchsten energetischen Standard dar und darf somit nur 55 % des zulässigen Primärenergiebedarfs erreichen. | photovoltaik_buch.indb 131 131 24.08.2012 11:47:35 | Finanzierung und Förderung Der maximale Kreditbetrag ist auf € 50 000,– pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen (-kombinationen) beschränkt. Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus beträgt der maximale Kreditbetrag € 75 000,– pro Wohneinheit. Bemessungsgrundlage ist jeweils die Anzahl der Wohneinheiten vor der Sanierung. Als Wohneinheit gilt eine abgeschlossene Wohnung (eigener Zugang, Kochgelegenheit, fließendes Wasser und Toilette), die zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und dazu bestimmt ist. Einliegerwohnungen zählen als separate Wohneinheiten, wenn sie abgeschlossen sind. Der Zinssatz liegt abhängig von Laufzeit, tilgungsfreien Anlaufjahren und Zinsbindung bei 1,00 % (Stand: 6. 6. 2012). Die Laufzeit beträgt zwischen 10 und 30 Jahren, die Zinsbindung liegt bei 10 Jahren. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich. Ein zusätzlicher Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus-Standards sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des KfW-Effizienzhauses wird bei der Kreditvariante ein Tilgungszuschuss von bis zu 12,5 % des maximalen Kreditbetrages gewährt (= € 9 375,–). Soll kein Kredit in Anspruch genommen werden, weil eigene Finanzmittel zur Verfügung stehen, kann die Zuschussvariante gewählt werden (Programm Nr. 430). Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des KfWEffizienzhauses werden bis zu 20,0 % der Investitionskosten gezahlt (maximal € 15 000,–). Das Erreichen des Neubauniveaus muss nach Fertigstellung der Maßnahme in allen Fällen ebenfalls durch einen Sachverständigen bestätigt werden (gemäß Formular-Nr. 600 000 2254 bei Programm-Nr. 430 und Formular-Nr. 600 000 2150 bei Programm-Nr. 151 / 152). In beiden Programmteilen muss bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55 und KfW-Effizienzhaus Denkmal eine energetische Baubegleitung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Der Sachverständige muss dabei mindestens folgende Leistungen erbringen: 132 | photovoltaik_buch.indb 132 24.08.2012 11:47:35 Finanzierung und Förderung | spezielle Detailplanungen, insbesondere Luftdichtigkeitskonzept und Lüftungskonzept beim Einbau einer Lüftungsanlage bzw. Vorgabe von Parametern aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsbauer, Prüfung des Leistungsverzeichnisses, mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen, einschließlich der Überprüfung der Ausführung von Wärmebrücken sowie der Umsetzung von Luftdichtigkeits- und Lüftungskonzept mit Blower-Door-Test, Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der Haustechnik, ggf. mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie ggf. Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage. Diese zusätzlich notwendige professionelle Baubegleitung wird mit dem Programm Nr. 431 gefördert. Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen. KfW-Programm »Energieeffizient Bauen« (Nr. 153) Gefördert wird hier die Errichtung, Herstellung oder der Ersterwerb von Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Als Herstellung gilt sowohl die Erweiterung von bestehenden Gebäuden durch abgeschlossene Wohneinheiten als auch die Umwidmung bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude bei anschließender Nutzung als Wohnung. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Geförderte KfW-Effizienzhäuser müssen eines der nachfolgend genannten energetischen Niveaus erreichen. Bezeichnung Zulässiger Höchstwert zum Referenzge- Tilgungszuschuss bäude EnEV 2009 Qp H'T KfW-EH 70 70 % 85 % --KfW-EH 55 55 % 70 % 5 % (max. € 2 500,–) KfW-EH 40 40 % 55 % 10 % (max. € 5 000,–) Quelle:www.kfw-foerderbank.de Das KfW-Effizienzhaus 70 zum Beispiel darf einen Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von maximal 70 % und einen Transmissionswärmeverlust H`T von maxi| photovoltaik_buch.indb 133 133 24.08.2012 11:47:36 | Finanzierung und Förderung mal 85 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nicht überschreiten. Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig. Der maximale Kreditbetrag ist hier auf Bauwerkskosten von maximal € 50 000,– pro Wohneinheit begrenzt. Der Zinssatz ist abhängig von Laufzeit, tilgungsfreier Anlaufjahre und Zinsbindung, beginnend bei 1,20 % nominal (Stand: 6. 6. 2012). Die Laufzeit beträgt zwischen 10 und 30 Jahren, die Zinsbindung liegt bei 10 Jahren. Zum Nachweis der geplanten KfW-Effizienzhausklasse sind der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust H'T nach EnEV 2009 von einem Sachverständigen zu ermitteln. Das angestrebte KfW-EffizienzhausNiveau ist mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen (Formular-Nr. 600 000 2249). Wie beim Programm »Energieeffizient Sanieren« gilt auch hier, dass die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme durch einen Sachverständigen bestätigt werden muss (gemäß Formular-Nr. 600 000 2151). Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Beim Bau eines KfW-Effizienzhauses 40 oder 55 ist die zusätzliche Planung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen. Der Sachverständige hat hier die gleichen Leistungen zu erbringen wie beim Programm »Energieeffizient Sanieren«. Sonderfonds Energieeffizienz KMU Der Sonderfonds Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der KfW-Bank. Das Förderprogramm soll Unternehmen helfen, die Potenziale für Energieeinsparungen zu erkennen, und einen Anreiz zu Investitionen geben. Gefördert werden sowohl reine Beratungsleistungen als auch Investitionen. Das Förderspektrum ist sehr weit gefächert. Es werden Umweltschutzmaßnahmen in den Bereichen Luft, Wasser, Lärmvermeidung und Abfall gefördert sowie Energiesparmaßnahmen in den Bereichen Haus- und Energietechnik, 134 | photovoltaik_buch.indb 134 24.08.2012 11:47:36 Finanzierung und Förderung | Prozesskälte und -wärme, Wärmerückgewinnung, effiziente Energieerzeugung und vieles mehr. Energieberatung Mittelstand Am 1. 3. 2012 ist das neue Förderprogramm »Energieberatung Mittelstand« in Kraft getreten und löst damit das Förderprogramm »Energieeffizienz« ab. Im Rahmen dieses Programmes werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Freiberufler gewährt. Durch die Beratung sollen Schwachstellen bei der effizienten Energieverwendung aufgezeigt und Vorschläge bzw. konkrete Maßnahmenpläne für energie- und kostensparende Verbesserungen gemacht werden. Neu ist, dass es eine Mindestenergiekostengrenze gibt. Das heißt, nur Unternehmen mit Energiekosten von über € 5 000,– sind förderfähig. Die Beratung besteht aus zwei unabhängig voneinander zu beantragenden Teilen: einer Initialberatung und einer Detailberatung. Unternehmen erhalten für eine ein- bis zweitägige Initialberatung einen Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % des vereinbarten Beratungshonorars, wobei maximal € 1 600,– Beratungskosten förderfähig sind. Für die Detailberatung wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 60 % des maximal förderfähigen Beratungshonorars gewährt, wobei maximal € 8 000,– Beratungskosten förderfähig sind. Erste Ansprechpartner für Unternehmen sind die Regionalpartner, über die immer die Antragstellung erfolgt. Regionalpartner sind meist die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Ihrer Nähe. Als Energieberater kommen nur die in der Beraterbörse der KfW-Bank gelisteten Personen infrage. In der KfW-Beraterbörse können Sie sich einen passenden Berater Ihrer Wahl aussuchen (www.kfw-beraterboerse.de). Investitionskredite Zur Umsetzung der aus der Energieeffizienzberatung entdeckten Einsparpotenziale oder zur Errichtung neuer besonders energiesparender Gebäude und Maschinenanlagen stellt die KfW-Bank Investitionskredite zur Verfügung. Gefördert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen. Der maximale Kreditbetrag reicht je nach Vorhaben bis zu mehreren Millionen Euro. Die Kreditlaufzeit beträgt zwischen 5 und 20 Jahren. Sicherheiten werden im Rahmen der Kreditverhandlungen mit der Hausbank vereinbart, die wie bei allen KfW-Krediten der richtige Ansprechpartner ist. Die Zinssätze sind für | photovoltaik_buch.indb 135 135 24.08.2012 11:47:36 | Finanzierung und Förderung maximal 10 Jahre festgeschrieben. Die Höhe der Zinssätze ist von so vielen Faktoren abhängig, dass hier nicht im Einzelnen darauf eingegangen wird. Vor-Ort-Beratung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes (Bauantrag bis zum 31. 12. 1994) können Sie eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Anspruchsberechtigt sind Sie als natürliche Person, rechtlich selbstständiges Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie als Betrieb des Agrarbereichs und als juristische Person. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist. Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt € 400,– für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. € 500,– für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für zusätzliche Beratungen zur Stromeinsparung wird ein Bonus von € 50,– gezahlt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen um € 100,– gesteigert werden. Eine Kumulierung der Boni in einer Beratung ist möglich. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50 % der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Die Ergebnisse der Energieberatung müssen in einem detaillierten Beratungsbericht erfasst werden. Der Beratungsbericht muss nach genauen Vorgaben des BAFA erstellt werden und diesem zur Überprüfung zugesandt werden. Antragsberechtigt sind nur die Personen, die in der Energieberaterliste (BAFA-Liste) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert sind (siehe »Energiesparberatung« unter www.bafa.de). Der Förderbetrag wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Honorarkosten des Energieberaters gewährt. Er wird direkt an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Der Energieberater muss ihn in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben. Das »Zuhause-Kraftwerk« Der Öko-Stromanbieter Lichtblick und die Volkswagen AG wollen mit eigenen Minikraftwerken in den Energiemarkt einsteigen und in Wettbewerb zu den etablierten Energieversorgern treten. 136 | photovoltaik_buch.indb 136 24.08.2012 11:47:36 Finanzierung und Förderung | Volkswagen wird die Blockheizkraftwerke bauen, die von Gasmotoren aus eigener Fertigung angetrieben werden, und Lichtblick vertreibt die Anlagen dann als sogenannte »Zuhause-Kraftwerke«. Dies soll als ein neues, dezentrales Konzept der Wärme- und Stromversorgung verstanden werden. Steuerungstechnisch sollen diese Minikraftwerke dann so miteinander verknüpft werden, dass sie bei Strombedarfsspitzen den abrufbaren Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Der Vertrieb ist bereits in den Städten Hamburg, Bremen, Berlin, Wolfsburg, Braunschweig, Essen, Leipzig, Stuttgart und Salzgitter angelaufen. Erste Anlagen wurden, beginnend in Hamburg, ab dem Sommer 2010 in Betrieb genommen. Nach Firmenaussagen sind dies ca. 300 Anlagen (Stand: Oktober 2011). Der Kunde schließt mit dem Stromanbieter einen Wärmeliefervertrag über zehn Jahre mit einer Mindestlaufzeit von lediglich zwei Jahren ab. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit von Erdgas. Das Angebot richtet sich zudem nur an Kunden mit einem Gasverbrauch ab 45 000 kWh / Jahr. Das entspricht dem Wärmebedarf von sehr großen Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern. Das Mini-BHKW bleibt im Besitz des Stromanbieters. Der Kunde zahlt für die Standardinstallation € 5 000,–. Im Preis enthalten sind der Ausbau und die Entsorgung eines bestehenden Gasheizkessels sowie der Einbau des MiniBHKW mit den erforderlichen Wärmespeichern. Der Kunde muss also deutlich weniger investieren, als wenn er das Kraftwerk selbst installieren lassen würde. Dafür muss er aber einen monatlichen Grundpreis von € 20,– für Wartung, Reparaturen, Versicherung und den Schornsteinfeger zahlen. Außerdem zahlt der Kunde die tatsächlich verbrauchte Wärme an den Stromanbieter. Der Wärmepreis ist an den Gaspreisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Für Hamburg liegt der Wärmepreis zunächst bei 5,79 Cent pro Kilowattstunde (Stand: Juli 2010). Und: Der größte Teil des produzierten Stroms gehört dem Stromanbieter. Der Kunde erhält lediglich einen Bonus von 0,5 Cent pro ins Netz eingespeister Kilowattstunde Strom. Der Stromanbieter Lichtblick zahlt dem Kunden eine monatliche Miete von € 5,– für die Aufstellung des Mini-BHKW in dem Heizraum seines Hauses. Die dafür benötigte Aufstellfläche beträgt ca. 9 m2. | photovoltaik_buch.indb 137 137 24.08.2012 11:47:36 | 5 Glossar Alles Wissenswerte zu Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken finden Sie in alphabetischer Reihenfolge in dem folgenden Glossar. Der kleine Pfeil vor einem Begriff (→) gibt an, unter welchem Stichwort Sie weitere Informationen finden. Absorber Nimmt die Lichtenergie der Sonne auf und wandelt sie in Wärme um. Meist schwarz beschichtetes Blech mit integrierten wasserführenden Rohren. Amorphe Solarzellen Werden durch Aufdampfen mehrerer Halbleiterschichten auf eine Trägerschicht hergestellt, meist Glas (Dünnschichtzellen). Die Atome scheiden sich dort nicht in einer Kristallstruktur ab, sondern ungeordnet (= amorph). Amorphe Solarzellen bekommen Sie im Handel mit einem Wirkungsgrad ab 5 % bis 7 %. Axial Bewegung in Achsenrichtung. Azimut Winkel, um den die Photovoltaikanlage aus der Südausrichtung gedreht ist (Süden gleich 0°, Westen gleich +90°, Osten gleich –90° und Norden gleich 180°). Blockheizkraftwerk (BHKW) Besteht aus einem stationären Motor, der nach dem Prinzip der Kraft-WärmeKopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert. Betrieben werden BHKW mit Gas, Öl oder Biokraftstoffen. Bypass- oder Schutzdiode Schützt die Solarzelle vor eventueller Beschädigung durch Verschattung, da der Strom an der inaktiven Zelle vorbeigeführt wird. Dadurch bleibt die unerwünschte Erwärmung aus. Zusätzlich reduziert die Bypassdiode die Ertragsverluste durch die Verschattung, da nur der betroffene → String keinen Strom mehr liefert, nicht das ganze Modul. Degradation Jede Solarzelle verliert an Leistung, sobald sie dem Licht ausgesetzt wird. Die Degradation ist zu Beginn recht hoch (bereits nach kurzer Zeit ca. 2 %), danach wird sie geringer. Alle Hersteller geben Leistungsgarantien auf ihre Photovoltaikmodule. Die meisten Hersteller garantieren nach 10 Jahren noch eine Leistung von 90 % und nach 20 Jahren noch 80 % oder 85 % der im Datenblatt angegebenen Modulleistung MPP. 138 | photovoltaik_buch.indb 138 24.08.2012 11:47:36 | Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Die deutschen Gewässer in Nord- und Ostsee unterteilen sich in die 12-Seemeilen-Zone (das sog. »Küstenmeer«) und die AWZ. Das Küstenmeer ist deutsches Hoheitsgebiet und unterliegt der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Seewärts der 12-Seemeilen-Grenze bis maximal 200 sm Entfernung zur Küste befindet sich die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), an die sich die hohe See anschließt. In Nord- und Ostsee ist die deutsche AWZ im Wesentlichen mit dem sog. deutschen Festlandsockel identisch. Den Festlandsockel bildet der seewärts des Küstenmeeres gelegene Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete bis zu einer Ausdehnung von maximal 200 sm. In der Ostsee ist die deutsche AWZ aufgrund der angrenzenden AWZ der Nachbarstaaten sehr viel kleiner als in der Nordsee (Quelle: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie). Direkte Strahlung Sie trifft ohne Streuung durch Bestandteile der Erdatmosphäre auf eine Fläche. Durch Streuung (Nebel, Wolken, Dunst) entsteht diffuse (indirekte) Strahlung. Einspeisevergütung Nach dem → Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Stromversorger dazu verpflichtet, regenerativ erzeugten Strom abzunehmen und nach dem aktuellen Satz zu vergüten. Die Einspeisevergütung für Solarstrom ist durch das EEG für 20 Jahre auf dem abgeschlossenen Niveau garantiert. Einspeisezähler Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen werden mit einem Einspeisezähler ausgestattet. Er misst die von der Solarstromanlage produzierte und ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge in Kilowattstunden (kWh). Energieeinsparverordnung (EnEV) Die Verordnung ist am 1. 2. 2002 in Kraft getreten und hat die Wärmeschutzverordnung sowie die Heizungsanlagenverordnung abgelöst. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Die erste EnEV aus dem Jahr 2002 wurde 2004 bereits durch eine EnEV-Novelle ersetzt (EnEV 2004). Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden war eine erneute Novelle der EnEV erforderlich, die seit dem 1. 10. 2007 gilt (EnEV 2007). Seit 1. 10. 2009 ist die EnEV 2009 in Kraft. Erneuerbare Energie (regenerative Energie) Sie ist ständig und unbegrenzt verfügbar, geografisch aber in unterschiedlicher Stärke vorhanden. Im Gegensatz zu den erneuerbaren Energien sind die aufbrauchenden Energien nicht unbegrenzt verfügbar. Fossile Energieträger wie Öl, Gas und Kohle gehören zu den aufbrauchenden Energien. | photovoltaik_buch.indb 139 139 24.08.2012 11:47:36 | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz soll im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung sichern; die Bundesrepublik durch die Nutzung erneuerbarer Energien so weit wie möglich unabhängig von Energieimporten machen; einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen leisten; die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern. Das Gesetz wird angewendet beim Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität. Es regelt die Verpflichtung zur Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. Europäischer Wirkungsgrad (Euro-eta oder ηeuro) Beschreibt den Wirkungsgrad im mittleren Leistungsbereich, also im realen Betrieb. Die unterschiedlichen Einstrahlungswerte werden gewichtet. Der europäische Wirkungsgrad berücksichtigt beispielsweise, dass eine Strahlungsintensität von 100 % (also 1 000 W / m², nach »Standard Test Conditions«) nur während 20 % der Jahresbetriebszeit der Photovoltaikanlage vorliegt. Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) Schutzeinrichtung, die den angeschlossenen, überwachten Stromkreis vom restlichen Stromnetz trennt, wenn Strom auf falschem Weg, beispielsweise durch den Körper einer Person, fließt. Dazu vergleicht der Fehlerstromschutzschalter die Stromstärke des ausgehenden Stroms mit der Stärke des zurückfließenden Stroms. Die Auslösezeit beträgt je nach Bauart zwischen 20 und 30 Millisekunden. Gleichstrom → Wechselstrom Halbleitermaterialien Zur Herstellung von Solarzellen geeignete chemische Elemente. Zu den wichtigsten Halbleitermaterialien gehören Silizium, Selen, Tellur und Germanium. Halbleiter sind Stoffe, deren elektrische Leitfähigkeit zwischen der von Metallen und Isolatoren liegt. Im Gegensatz zu Metallen, bei denen eine äußere 140 | photovoltaik_buch.indb 140 24.08.2012 11:47:36 | Spannungsquelle (Batterie) genügt, um Elektronen (elektrisch negativ geladene Teilchen) in Bewegung zu versetzen, benötigen Halbleiter zusätzlich Wärme oder Licht, um stromleitend zu werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Die Europäische Union (EU) definiert kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie folgt: Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die – weniger als 10 Mitarbeiter und – einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die – weniger als 50 Mitarbeiter und – einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die – weniger als 250 Mitarbeiter und – einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Gleichzeitige Nutzung von Wärme und elektrischem Strom in einem → Blockheizkraftwerk (BHKW). Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) Ziel des zum 1. 1. 2009 novellierten Gesetzes ist es, den Schutz und die Modernisierung bestehender KWK-Anlagen sowie den Ausbau kleiner KWKAnlagen zu fördern. Es regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen, der in das Netz der allgemeinen Stromversorgung eingespeist wird. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen. Kurzschlussstrom ISC (SC = Short Circuit) Maximaler Strom in der Solarzelle, der fließt, wenn Plus- und Minuspol der Zelle verbunden werden, wenn also kein Widerstand bzw. Verbraucher zwischen beiden Polen ist. Der Kurzschlussstrom einer kristallinen Zelle ist etwa 6 % bis 12 % höher als der Nennstrom. Leerlaufspannung UOC (OC = Open Circuit) Spannung der unbelasteten Zelle, wenn also kein Strom fließt. Bei kristallinen Zellen ist die Leerlaufspannung um ca. 25 % höher als die Nennspannung. Sie ist für den Betrieb der Solarzellen von geringer Bedeutung, weist jedoch den oberen Spannungsbereich aus. | photovoltaik_buch.indb 141 141 24.08.2012 11:47:36 | Monokristalline Solarzelle Aus hochreinem Silizium hergestellte einkristalline Solarzelle. Durch eine spezielle Gusstechnik, bei der der Gussbarren → axial gedreht wird, entsteht daraus nur ein einziger Kristall. Die Oberfläche der Zelle ist homogen blau oder fast schwarz. Die Qualität der monokristallinen Solarzellen ist sehr hoch. Ihr Wirkungsgrad beträgt etwa 14 % bis 17 %. MPP (Maximum Power Point) Punkt der maximalen Leistung einer Solarzelle. Die Solarzelle besitzt auf ihrer Kennlinie zu jedem Einstrahlungswert, in Kombination mit einem bestimmten Temperatur- und Lichtspektrumswert, einen Punkt maximaler Leistung. Multi- oder polykristalline Solarzelle Polykristalline Zellen sind leicht an ihrer unterschiedlich blau schimmernden Oberfläche zu erkennen. Die Herstellung der polykristallinen Zellen ist einfacher als bei monokristallinen Zellen. Deshalb sind polykristalline Zellen auch kostengünstiger. Das Silizium wird bei diesem Prozess geschmolzen und in Stahlformen gegossen. Dabei entstehen Blöcke, die anschließend ebenfalls in dünne Scheiben geschnitten werden. Bei diesem Blockgießverfahren bilden sich viele Kristalle mit unterschiedlicher Orientierung. Die üblichen Wirkungsgrade liegen bei etwa 13 % bis 15 %. Nennleistung (PMPP) Maximale Leistung der Solarzelle. Sie stellt die Multiplikation von Nennspannung und Nennstrom dar. Die Einheit ist Watt oder Kilowatt mit dem Zusatz p (Wp oder kWp). Das p steht für das englische Wort »peak« und bedeutet so viel wie »Spitze«. Nennspannung (UMPP) Spannung, die bei maximaler Leistung der Solarzelle gemessen werden kann. MPP heißt »Maximum Power Point« und bedeutet so viel wie maximale Leistung. Nennstrom (IMPP) Strom, der bei maximaler Leistung der Solarzelle gemessen werden kann. Netzeinspeisung Anschluss von Photovoltaikanlagen an das öffentliche Stromnetz. Nicht benötigter Strom wird eingespeist. Zur Netzeinspeisung muss der Gleichstrom der Solarmodule in Wechselstrom umgewandelt und auf die Netzspannung hochtransformiert werden. Photovoltaik Direkte Umwandlung von Licht in elektrische Energie. Die Umwandlung beruht auf einem physikalischen Effekt, der völlig lautlos und ohne Emissionen abläuft. 142 | photovoltaik_buch.indb 142 24.08.2012 11:47:36 | Primärenergie Energie, die unmittelbar aus natürlichen Quellen gewonnen werden kann. Sekundärenergie Kann nur über einen mit Verlusten behafteten Prozess aus der Primärenergie gewonnen werden. Solargenerator Gesamtheit der zusammengeschalteten, Strom erzeugenden Module einer Photovoltaikanlage. Solarkonstante Strahlungsleistung der Sonne, die senkrecht auf die Hülle unserer Atmosphäre trifft. Sie beträgt 1,36 Kilowatt pro Quadratmeter. Solarthermie Nutzung der Sonnenenergie zur Erwärmung von Wasser. Ein Solarkollektor gibt über einen geschlossenen Kreislauf, der mit einem Wasser-Glykol-Gemisch gefüllt ist, seine eingefangene Wärme über einen Wärmetauscher an das häusliche Trinkwasser oder an das angeschlossene Heizungssystem ab. Standard Test Conditions (STC) Maximale Leistung einer Solarzelle. Sie wird bei Standardtestbedingungen angegeben. Diese Bedingungen sind: Einstrahlung 1 000 W / m² (Watt pro Quadratmeter), Zellentemperatur 25° C, Lichtspektrum AM 1,5 (Air Mass). Modulleistungen werden in der Einheit Wattpeak (Wp) angegeben. Diese normierte Leistungsangabe erlaubt den Vergleich von Modulen und Zellen verschiedener Hersteller. String Ein Solarmodul setzt sich in der Regel aus vielen einzelnen Solarzellen zusammen. Plus- und Minuspol der Solarzellen werden miteinander verbunden. Dadurch entstehen Reihen von Zellen, deren Einzelspannungen sich addieren. Diese Reihen bezeichnet man als Strings. Teillast- und Volllastbereich Ein Wechselrichter muss in der Lage sein, den von der Photovoltaikanlage maximal erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umzuwandeln. Diesen Maximalwert nennt man Voll- oder Nennlast. Produzieren die Module weniger als die maximal mögliche Leistung, arbeitet der Wechselrichter im Teillastbetrieb. Dabei sinkt dessen Wirkungsgrad. | photovoltaik_buch.indb 143 143 24.08.2012 11:47:36 | Textur / texturiert Dient der Charakterisierung von Oberflächen und bezeichnet die Beschaffenheit, die Struktur oder die Zusammensetzung. Wafer Das Wort kommt aus dem Englischen und bedeutet »sehr dünn«. Wafer sind Halbleiterscheiben aus zwei Schichten mit unterschiedlichem elektrischem Verhalten: Eine Schicht kann negative Ladungsträger (Elektronen) aufnehmen und wird daher als n-Schicht bezeichnet. Die andere Schicht hat bei Sonneneinstrahlung einen Überschuss an positiven Ladungsträgern, gleichbedeutend mit einem Mangel an Elektronen. Sie wird p-Schicht genannt. Wechselrichter (auch DC-AC-Konverter genannt) Ermöglicht die Verbindung der Photovoltaikmodule mit dem öffentlichen Stromnetz. Der Wechselrichter wandelt den von den Photovoltaikmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um und passt diesen an Frequenz und Spannung des öffentlichen Netzes an. Wechselstrom / Gleichstrom Solarzellen erzeugen Gleichstrom (DC = engl. Direct Current). Dieser Strom besitzt eine gleichbleibende Richtung und evtl. veränderliche Stärke. Vom Wechselrichter wird er in den üblichen Wechselstrom (AC = engl. Alternating Current) umgewandelt, dessen Stärke oder Richtung sich zeitlich und periodisch ändert (sinusförmiger Wechselstrom). Wirkungsgrad Der Wirkungsgrad ηeuro (η = griechischer Buchstabe Eta) ist allgemein das Verhältnis von abgegebener Leistung zu zugeführter Leistung. Bei einer Solarzelle gibt er an, wie viel Prozent der einwirkenden Strahlungsenergie in Form von elektrischer Leistung abgegeben werden. 144 | photovoltaik_buch.indb 144 24.08.2012 11:47:37 Anlage 1: Nützliche Adressen | 6 Anhang 6.1 Anlage 1: Nützliche Adressen Infocenter KfW-Förderbank Telefonische Beratung unter: Tel. 01801 / 335577 www.kfw-foerderbank.de Alle Beratungszentren sind geöffnet: Montag bis Donnerstag: 9:00 – 18:00 Uhr Freitag: 9:00 – 15:00 Uhr Beratungszentrum Berlin Charlottenstraße 33 / 33 a 10117 Berlin Tel.: 030 / 20264 – 5050 Fax: 030 / 20264 – 5445 Beratungszentrum Bonn Ludwig-Erhard-Platz 1 53173 Bonn Tel.: 0228 / 831 – 8003 Fax: 0228 / 831 – 7149 Beratungszentrum Frankfurt a. M. Bockenheimer Landstraße 104 60325 Frankfurt a. M. Tel.: 069 / 7431 – 3030 Fax: 069 / 7431 – 1706 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Tel.: 06196 / 908 – 0 Fax: 06196 / 908 – 800 www.bafa.de BINE Informationsdienst Fachinformationszentrum Karlsruhe Büro Bonn Kaiserstraße 185 – 197 53113 Bonn Tel.: 0228 / 92379 – 0 [email protected] www.bine.info | 145 photovoltaik_buch.indb 145 24.08.2012 11:47:37 | Anlage 1: Nützliche Adressen ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. Bismarckstraße 16 67655 Kaiserslautern Tel.: 0631 / 3609 – 070 Fax: 0631 / 3609 – 071 [email protected] www.asue.de Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Referat Öffentlichkeitsarbeit 11055 Berlin Tel.: 030 / 18305 – 0 Fax: 030 / 18305 – 2044 www.bmu.de Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Chausseestraße 128 a 10115 Berlin Tel.: 030 / 726165 – 600 Fax: 030 / 726165 – 699 [email protected] www.dena.de Deutsches Energieberaternetzwerk e. V. (D.E.N.) Franziskusstraße 8 – 14 60314 Frankfurt am Main Tel.: 0180 / 5001560 Fax: 069 / 9043679 – 19 [email protected] www.den-ev.de Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. (B.KWK) Alt-Tegel 16 13507 Berlin Tel.: 030 / 436079 – 10 Fax: 030 / 436079 – 11 [email protected] www.bkwk.de Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) e. V. EnergieForum Stralauer Platz 34 146 | photovoltaik_buch.indb 146 24.08.2012 11:47:37 Anlage 2: Gesetzes- und Verordnungstexte im Internet | 10243 Berlin Tel.: 030 / 2977788 – 0 Fax: 030 / 2977788 – 99 [email protected] www.solarwirtschaft.de CO2online GmbH Klimaschutzkampagne des Bundesumweltministeriums Gemeinnützige Beratungsgesellschaft Hochkirchstraße 9 10829 Berlin Tel.: 030 / 767685 – 0 Fax: 030 / 767685 – 11 [email protected] www.co2online.de Clearingstelle EEG Charlottenstraße 65 10117 Berlin Tel.: 030 / 2061416 – 79 6.2 Anlage 2: Gesetzes- und Verordnungstexte im Internet 1. Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) http://www.erneuerbare–energien.de / erneuerbare_energien / gesetze / eeg / doc / 47585.php 2. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG http://www.erneuerbare–energien.de / erneuerbare_energien /downloads / doc / 40512.php 3. Verordnung über Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) http://www.erneuerbare–energien.de / erneuerbare_energien /gesetze / biomasseverordnung / doc / 2671.php 4. Energieeinsparverordnung – EnEV http://www.bmu.de / energieeffizienz / downloads / doc / 38209.php 5. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWK-Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de / bundesrecht / kwkg_2002 / gesamt.pdf 6. Energiesteuergesetz – EnergieStG http://www.gesetze-im-internet.de / bundesrecht / energiestg / gesamt.pdf | photovoltaik_buch.indb 147 147 24.08.2012 11:47:37 | Anlage 3: Maße und Einheiten 7. Richtlinie 2004 / 8 / EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt http://www.umweltrechtsreport.de / news / 14506.pdf 6.3 Anlage 3: Maße und Einheiten Basiseinheiten (SI-Einheiten) Basisgröße Länge Masse Zeit Stromstärke Temperatur Lichtstärke Stoffmenge Abkürzung l m t I T Iv n Basiseinheit Meter Kilogramm Sekunde Ampere Kelvin Candela Mol Abkürzung m kg s A K cd mol Zeichen Vielfaches da h k M G T Zehnfaches Hundertfaches Tausendfaches Millionenfaches Milliardenfaches Billionenfaches Angabe als Potenz 101 102 103 106 109 1012 Vielfache im Dezimalsystem Vorsatz Deka Hekto Kilo Mega Giga Tera Umrechnung von Energieeinheiten 1 J = 1 Ws 1 kJ 1 MJ 1 Wh 1 kWh 1 kcal J = Ws 1 1 000 1 000 000 3 600 3 600 000 4186,8 kJ 0,001 1 1 000 3,6 3 600 4,187 MJ 0,000001 0,001 1 0,0036 3,6 0,00419 Wh 0,000278 0,2778 277,8 1 1 000 1,163 kWh 277,8 × 10–9 277,8 × 10–6 0,2778 0,001 1 0,001163 kcal 0,000239 0,2388 238,8 0,86 860 1 Arbeit = Leistung × Zeit Arbeit in Kilowattstunden (z. B. Strommenge oder Wärmemenge) Leistung in Watt Zeit in Stunden 148 | photovoltaik_buch.indb 148 24.08.2012 11:47:37 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung | Heizwerte wichtiger Brennstoffe Heizöl EL Flüssiggas Erdgas Rapsöl Bioethanol Holzpellets Buchenholz 10,08 kWh / l 6,83 kWh / l 10,40 kWh / m3 9,3 kWh / l 6,3 kWh / l 4,9 kWh / kg 1850 kWh / rm1) 1) rm = Raummeter (geschnittenes, gehacktes und gestapeltes Holz in einem Kasten von 1 m×1 m×1 m). Entspricht ca. 200 l Heizöl.srm = Schüttraummeter (entspricht einer losen Schüttung von ofenfertig geschnittenem und gespaltenem Holz in einem Kasten von 1 m×1 m×1 m). fm = 1 Kubikmeter Holz ohne Zwischenraum (Stammholz) 1 srm = 0,6 bis 0,7 rm = 0,4 bis 0,5 fm 6.4 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung 6.4.1 Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen Verfügung der OFD Niedersachsen vom 17. 9. 2010, S 2240 – 160 – St 221 / St 222, geändert durch Verfügung vom 26. 3. 2012, S 2183 b – 42 – St – 226 Allgemeines Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 1. 8. 2004 (BGBl. 2004 I S. 1918) – Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2004) – sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG 2004). Gleichzeitig sind die Netzbetreiber verpflichtet, den von ihnen übernommenen Strom zu vergüten (§ 5 EEG 2004). Die Höhe der Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (sog. Solaranlagen) regelt § 11 EEG 2004. Sie ist vor allem abhängig von der Leistung der Anlage, im Allgemeinen aber so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern. Das EEG 2004 (a. a. O.) gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. 7. 2004 und vor dem 1. 1. 2009 in Betrieb genommen worden sind. Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. 12. 2008 in Betrieb genommen werden, gilt das Gesetz für | photovoltaik_buch.indb 149 149 24.08.2012 11:47:37 | Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. 10. 2008 (BGBl. 2008 I S. 2074) – Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009). Auch nach diesem Gesetz sind die Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien anzuschließen (§ 5 EEG 2009), den daraus erzeugten Strom abzunehmen (§ 8 EEG 2009) und mindestens in der gesetzlich festgelegten Höhe zu vergüten (§ 16 Abs. 1 EEG 2009). Mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 1. 1. 2009 ist das EEG 2004 außer Kraft gesetzt worden. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die bis zum 31. 7. 2004 in Betrieb genommen worden sind, unterfallen weiterhin dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. 3. 2000 (BGBl. 2000 I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. 12. 2003 (BGBl. 2003 I S. 3074), unter Beachtung der Übergangsbestimmungen in § 21 EEG 2004. Zu den Solaranlagen gehören neben den Solarkollektoranlagen die Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen sind Anlagen, in denen mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie umgewandelt wird. Dagegen dienen Solarkollektoranlagen – oder auch thermische Solaranlagen – ausschließlich der Wärmeerzeugung. Sie können lediglich über weitere Zwischenschritte – und damit nur indirekt – die erzeugte Wärme in elektrische Energie umwandeln. Einkunftsart, Betriebseinnahmen Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, erzielen hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung vorliegt, ist im Einzelfall die Einkunftserzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Dabei wird gebeten, zu berücksichtigen, dass die Vergütungen abhängig vom jeweiligen Jahr der Inbetriebnahme der Anlage sinken (vgl. § 11 Abs. 5 EEG 2004, § 20 EEG 2009). Im Geltungsbereich des EEG 2009 sind Vergütungen für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, in § 33 EEG 2009 gesondert geregelt. Die Höhe der Vergütungen ist abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage (sog. Degression, vgl. § 20 EEG 2009). So wird zum Beispiel für eine im Jahre 2008 in Betrieb genommene Dachanlage mit einer Leistung von höchstens 30 kW eine Vergütung von 46,75 Cent / kWh gewährt. Bei Inbetriebnahme einer solchen Anlage im Jahre 2010 sinkt die Vergütung dagegen auf 39,57 Cent / kWh. Zusätzlich sieht das EEG 2009 für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 30 kW 150 | photovoltaik_buch.indb 150 24.08.2012 11:47:37 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung | erstmals einen gegenüber dem normalen Einspeisetarif (im Jahre 2009: 43,01 Cent / kWh) reduzierten Vergütungssatz (im Jahre 2009: 25,01 Cent / kWh) vor, soweit der erzeugte Strom nachweislich in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und nicht in das Netz eingespeist wird (vgl. § 33 Abs. 2 EEG 2009). Auch der reduzierte Vergütungssatz unterliegt der Degression nach § 20 EEG 2009. Nimmt der Betreiber der Photovoltaikanlage den reduzierten Vergütungssatz in Anspruch, so entfällt für ihn das Erfordernis, selbst benötigten Strom von einem anderen Energieversorger zu erwerben. Neben dem reduzierten Vergütungssatz wird folglich eine Ersparnis in Höhe des ortsüblichen Strompreises generiert. Darüber hinaus hat der Betreiber – unter der Voraussetzung des Verbrauchs in unmittelbarer Nähe der Anlage – die Möglichkeit, den Strom an einen Dritten zu veräußern. Nicht selbst verbrauchter und in das Netz eingespeister Strom – z. B. in Zeiten geringen eigenen Strombedarfs – wird daneben weiterhin mit dem normalen Einspeisetarif vergütet. Die reduzierte Vergütung für selbst erzeugten und sofort verbrauchten Strom stellt neben dem normalen Tarif für eingespeisten Strom Betriebseinnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebes »Stromerzeugung« dar. Sie wird dem Steuerpflichtigen vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt. Soweit Steuerpflichtige selbst erzeugten und vom Netzbetreiber vergüteten Strom unmittelbar nach der Erzeugung für private Zwecke – z. B. im eigengenutzten Wohneigentum – selbst verbrauchen, liegt gleichzeitig eine Entnahme dieses Stroms vor. Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, der bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens grundsätzlich den Wiederherstellungskosten (Reproduktionskosten) entspricht. Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 6. 8. 1985, VIII R 280 / 81 (BStBl. 1986 II S. 17) auch entschieden, dass bei Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt wird. Es bestehen daher keine Bedenken, den Entnahmewert aus Vereinfachungsgründen in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom zu schätzen. Hierbei ist auf den unter Berücksichtigung des allgemeinen Strom-Mixes – und nicht etwa eines besonderen Öko-Tarifes – angebotenen Stromtarif abzustellen. Wird der Strom an einen Dritten veräußert, so ist neben der reduzierten Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen. Selbstständiges Wirtschaftsgut oder unselbstständiger Gebäudebestandteil Photovoltaikanlagen können als Anlagen mit auf der vorhandenen Dacheindeckung aufgesetzten Photovoltaikmodulen (sog. Aufdachanlage) oder mit in der Dacheindeckung integrierten Photovoltaikmodulen (sog. dachintegrierte Photovoltaikanlage, z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodulen) betrieben werden. | photovoltaik_buch.indb 151 151 24.08.2012 11:47:37 | Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung Aufdachanlagen dienen unmittelbar dem Gewerbebetrieb »Stromerzeugung« und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den selbstständigen, beweglichen und abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb »Stromerzeugung« zuzurechnen sind. Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind – entgegen der in der Verfügung vom 26. 11. 2008 (S 2190 – 160 – StO 221 / StO 222) vertretenen Rechtsauffassung – nunmehr aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht als unselbstständige Gebäudebestandteile zu behandeln. Dabei ist unbeachtlich, ob die Anlagen im Zuge einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft bzw. hergestellt worden sind. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerrechtlich wie Aufdachanlagen zu behandeln. Steuerliche Auswirkungen AfA sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG zu gewähren. Dabei ist für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen (vgl. lfd. Nr. 3.1.6. der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. 12. 2000, BStBl. 2000 I S. 1532). Nicht zulässig sind AfA nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Aufdachanlage oder das Photovoltaikmodul bei dachintegrierten Anlagen. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so bestehen keine Bedenken, bei der erforderlichen Abgrenzung der sowohl auf das Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb entfallenden Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen den auf das Gebäude entfallenden Anteil in Höhe der Kosten für eine Dacheindeckung ohne integrierte Photovoltaikanlage (in Anlehnung an die übrige Dacheindeckung) zu schätzen. Der übersteigende Betrag ist dem Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auf die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Photovoltaikanlage entstehenden Aufwendungen entsprechend anzuwenden. Förderprogramme für Photovoltaikanlagen Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Vergangenheit durch ihr Programm Nr. 140 »Solarstrom Erzeugen« durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren u. a. die Investitionskosten für die Errichtung, die Erweiterung oder den Erwerb einer Photo152 | photovoltaik_buch.indb 152 24.08.2012 11:47:37 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung | voltaikanlage gefördert. Gegenwärtig fördert die KfW Photovoltaikanlagen mit ihrem Programm Nr. 270 »Erneuerbare Energien – Standard« ebenfalls durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine Gewährung von Zuschüssen sehen die Programme der KfW zurzeit nicht vor. Die jeweils aktuellen Förderprogramme der KfW bitte ich dem Internetportal der KfW-Bankengruppe (www.kfw.de) zu entnehmen. Neben dem Programm der KfW gibt es auch Förderprogramme der einzelnen Bundesländer, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Niedersachsen hat jedoch kein eigenes Förderprogramm für Privatpersonen aufgelegt, sodass die Förderung von Photovoltaikanlagen hier lediglich durch das EEG sowie eventuelle zinsgünstige KfW-Darlehen erfolgt. Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung werden dagegen durch das Niedersächsische Innovationsförderprogramm für bestimmte Personenkreise gefördert. Verfahrensrechtliche Hinweise In den Fällen, in denen im Hinblick auf die in der Verfügung vom 26. 11. 2008 (S 2190 – 160 – StO 221 / StO 222) vertretene Rechtsauffassung dachintegrierte Photovoltaikanlagen als unselbstständiger Gebäudebestandteil behandelt und bei einer Dachrenovierung im Wege der Aufwandseinlage anteilige Erhaltungsaufwendungen bestandskräftig als Betriebsausgaben anerkannt worden sind, wird gebeten, im Rahmen nachfolgender Veranlagungen keine zusätzlichen AfA für ein selbstständiges Wirtschaftsgut zuzulassen. Die Verfügung vom 26. 11. 2008 (S 2190 – 160 – StO 221 / StO 222) wird hiermit aufgehoben. 6.4.2 Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG für Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind Verfügung der OFD Frankfurt / Main v. 17. 10. 2011 - S 7316 A - 2 - St 128 Der BFH hat mit Urteil vom 14. 7. 2010 – XI R 9 / 09, BStBl. 2010 II S. 1086 – entschieden, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren gilt. Der BFH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 UStG lediglich eine Differenzierung zwischen Wirtschaftsgütern, für die ein 5-jähriger Berichtigungszeitraum gilt, und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, für die der 10-jährige Berichtigungszeitraum gilt, vorgenommen hat und keine besondere Regelung für Betriebsvorrichtungen | photovoltaik_buch.indb 153 153 24.08.2012 11:47:38 | Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung geschaffen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Betriebsvorrichtungen im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG nicht als selbstständige Wirtschaftsgüter mit einem 5-jährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln sind, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden oder in das Gebäude zu dessen Herstellung eingefügt sind, weil sie dann nach § 94 Abs. 1 und 2 BGB Teil des Grundstücks bzw. Gebäudes sind. Aus dieser BFH-Entscheidung ergeben sich unter anderem Konsequenzen für Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen stellen Betriebsvorrichtungen dar, die als selbstständige Wirtschaftsgüter eigenständige (d. h. vom Grundstück unabhängige) Zuordnungsobjekte im umsatzsteuerlichen Sinne sind. Erfährt die Photovoltaikanlage z. B. durch einen Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung oder der Besteuerung nach Durchschnittssätzen eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 7 UStG, bestimmt sich der Berichtigungszeitraum wie folgt: a) Aufdach-Photovoltaikanlagen Aufdach-Photovoltaikanlagen gehören regelmäßig nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes. Solche Anlagen sind im Allgemeinen für die Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Das Gebäude wird vielmehr auch ohne die Anlage nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als fertiggestellt angesehen. Aufdach-Photovoltaikanlagen unterliegen deshalb grundsätzlich dem 5-jährigen Berichtigungszeitraum. b) Dachintegrierte Photovoltaikanlagen Dachintegrierte Photovoltaikanlagen dienen zugleich als Dachdeckungsersatz und sind somit wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB, sodass für die Bestimmung des Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 UStG die ansonsten umsatzsteuerrechtlich selbstständige Beurteilung der Anlage nicht in Betracht kommt. Es gilt der 10-jährige Berichtigungszeitraum. 6.4.3 Grundstücksveräußerungen mit Solar- oder Photovoltaikanlagen, Gegenleistung FinMin Hamburg, 8. 7. 2008, 53 - S 4521 – 009 / 06 Zu der Frage, ob Solar- bzw. Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil sind, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten: Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§ 93 bis 96 BGB), somit auch die Gebäudebestandteile wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitä154 | photovoltaik_buch.indb 154 24.08.2012 11:47:38 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung | reinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Nicht zu den Grundstücken rechnen hingegen Betriebsvorrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), sodass der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Thermische Solaranlagen / Solarkraftwerke Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 7. 2004, BStBl. 2004 II S. 949). Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, ist der auf ein(e) thermische Solaranlage / Solarkraftwerk entfallende Teil des Kaufpreises in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer. Photovoltaikanlagen Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie. Dienen diese ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) und das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Derartige Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen (§ 68 BewG), sofern es sich um auf eine Trägerkonstruktion montierte Photovoltaik-Module handelt. Das dafür gezahlte Entgelt ist nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Werden Photovoltaikanlagen, die der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil (anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut bzw. befestigt, sind sie in entsprechender Auslegung des § 68 BewG als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer. | photovoltaik_buch.indb 155 155 24.08.2012 11:47:38 Anhang | Index Index A Abnahmeverpflichtung – nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz 14 Abschreibung 44 – lineare 44 Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung 42 – Ausfüllhinweise 57 Anlage G zur Einkommensteuererklärung 42 Betriebseröffnungsfragebogen 35 Biomasse – Begriff 11 – Einspeisevergütung 23 Blitzschutz 104 Blockheizkraftwerk – Abschreibung 46 – Begriff 13 – Funktionsweise 107 – Umsatzsteuer 75 – Vorsteuerabzug 58 Brand einer Photovoltaikanlage 124 Bundesnetzagentur 16, 121 Bypassdiode 94 Anlaufverluste 42, 55 Anmeldung – bei der Gemeinde 122 – beim Finanzamt 35 Anschaffungskosten 44, 57 – für Dacheindeckung 46 Anschaffungszeitpunkt 44 Anzeigepflicht – für eine Photovoltaikanlage 122 Arbeitszimmer 54 Asbestsanierung 46 C Clearingstelle EEG 120 D Dach – Neigungswinkel 87 Dacheindeckung 44 – Anschaffungskosten 46 Aufbrauchende Energien 10 Dacheinsturz wegen Photovoltaikanlage 125 Aufdachmontage – einer Photovoltaikanlage , 94, 86 Dachfläche – notwendige für Photovoltaikanlage 89 Dachintegrierte Montagesysteme 95 B Bauabzugssteuer 37 Baurechtliche Vorschriften 121 Bebauungsplan 122 Beginn der Abschreibung 44 Betriebsausgaben 44 Betriebseinnahme – Versicherungsleistung im Schadensfall 53 Dachintegrierte Photovoltaikanlage 45, 50, 53, 86 Dachreparatur 47 Dachsanierung 44, 46 – Vorsteuerabzug 46 Dachziegel-Photovoltaikanlage 45, 50, 53, 86 Dauerfristverlängerung 70 Denkmalgeschütztes Gebäude 122 – Förderung 131 Betriebseinnahmen 38, 42, 43 156 | photovoltaik_buch.indb 156 24.08.2012 11:47:38 Index | Direktverbrauch – Gewinnermittlung 54 – Umsatzsteuer 62 Anhang Ertragsausfallversicherung 123 Europäischer Wirkungsgrad 96 Dünnschichtzellen 91 F E EEG-Umlage 14 Eigenleistungen 44 – kein Vorsteuerabzug 57 Eigenverbrauch 113 – Umsatzsteuer 62 Eigenverbrauchsbonus – Wegfall 19 Einkommensteuer-Vorauszahlungen 38 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 42 Einnahmeerzielungsabsicht – bei der Umsatzsteuer 57 Fachhandwerker 117 Fachplaner 118 Förderprogramme – für Photovoltaikanlagen 127 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 35 – Antrag auf Istversteuerung 73 – Umsatzschätzung 66 – Verzicht auf KleinunternehmerRegelung 67 – Zeile 111 66 – Zeile 122 bis 124 67 – Zeile 131 73 Einspeisemanagement 22 Einspeisevergütung – für Biomasse 23 – für Blockheizkraftwerk 112 – für Solarstrom 15, 19 – für Strom aus Kraft-WärmeKopplung 25 – nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz 14 G Einspeisevertrag – mit dem Energieversorgungsunternehmen 120 Einspeisezähler 104 Gewinnermittlung – beim Kleinunternehmer 55 – bei Verzicht auf die KleinunternehmerRegelung 78 Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 74 Gewinnermittlung bei Direktverbrauch 54 Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen 71 Gewinnerzielungsabsicht 42 Gesetzlicher Bonus – bei der Kraft-Wärme-Kopplung 26 Gewerbeamt 122 Gewerbeanmeldung 35, 122 Gewerbesteuer 86 Gewerbliche Einkünfte 42 Grunderwerbsteuer 86 Energieausweis 9, 32 Energiesteuer – Rückerstattung 24 H Erneuerbare Energien 10 Haftpflichtversicherung 123 Erneuerbare-Energien-Gesetz 13 Haushaltsnahe Dienstleistungen 47 Erstattete Vorsteuer 43 Holz als Energieträger 11 | photovoltaik_buch.indb 157 157 24.08.2012 11:47:38 Anhang | Index Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 119 I Inbetriebnahme – einer Photovoltaikanlage 21, 120 Indachmontage , 86 Industrie- und Handelskammer 123 Investitionsabzugsbetrag 50 – in der Steuererklärung 78 L Leistung – Begriffsdefinition 91 – eines Photovoltaikmoduls 105 Leistungsverzeichnis – eines Fachplaners 118 Leitungslänge 103 Leitungsquerschnitt 103 Leitungsverlust 103 Lineare Abschreibung 44 Istversteuerung 73 M J Marktintegrationsmodell 20 Jährliche Strahlungsenergie 90 Marktübersicht 116 K KfW-Förderbank 128 Kleinunternehmer 41, 66 – Gewinnermittlung 55 Konversionsflächen 19 Kosten – einer Photovoltaikanlage 105 – eines Fachplaners 119 Kraft-Wärme-Kopplung – als Ersatzmaßnahme nach Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 31 – Begriff 13 – Einspeisevergütung 25 – gesetzlicher Bonus 26 – mit fossilen Brennstoffen 24 – technische Funktionsweise 107 – variable Einspeisevergütung 26 Mini-Blockheizkraftwerk 109 Monokristalline Zellen 90 Montage an der Hausfassade 95 Montagearten von Solarmodulen 94 Montage auf einem Flachdach 95 N Neigungswinkel des Daches 87 Netzfrequenz 22 Neueindeckung des Daches 46 O Ordnungsgemäße Rechnung 59 Kraft-Wärme-Kopplungsanlage – Förderung 28 – Planung und Ausführung 115 P Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage – Umsatzsteuer 75 Photovoltaik-Simulationsprogramm 106, 116 KWK-Anlage – Förderung 28 – Planung und Ausführung 115 – Umsatzsteuer 75 158 Mehrwertsteuer 41 – beim Kleinunternehmer 66 Photovoltaik 12 Polykristalline Zellen 90 Primärenergie 10 | photovoltaik_buch.indb 158 24.08.2012 11:47:38 Index | Primärenergiebedarf 9, 32, 129 Solarkonstante 89 Pufferspeicher 111 Solarmodul 91 Anhang Solarstrom 15 R Rechnung – ordnungsgemäße 59 Rechtsanwaltskosten 54 Recyling ausgedienter Module 96 Regelbesteuerung – bei der Umsatzsteuer 41 Solarthermie 12 Solarzellen 89, 90 Sonderabschreibung 52 – in der Steuererklärung 78 Sonnenenergie 11 Spannung – Begriffsdefinition 91 Regenerative Energien 10 Standard-Testbedingungen für ein Solarmodul 91, 92 Reparaturen 51 Standard Test Conditions 91, 92 Restbuchwert 51 Statik 121 Steuerberatungskosten 54 S Sachverständiger 129, 132, 134 Säumniszuschlag 41 Schornsteinfeger – Anmeldung eines Blockheizkraftwerks 121 Steuern – als Betriebsausgaben 53 Steuernummer 37 String 92, 93 Stromstärke – Begriffsdefinition 91 Schrägdachmontage 95 Schrift- und Zahlungsverkehr 41 T Schuldzinsen – betriebliche 52 Temperaturverhalten der Solarmodule 94 Schutzdiode 94 Totalüberschuss 42, 55 Sekundärenergie 10 Transmissionswärmeverlust 32, 129 Selbstbau einer Photovoltaikanlage 116 Selbst genutzter KWK-Strom – Vergütung 25 U Selbst genutzter Solarstrom – Umsatzsteuer 62 Überspannungsschutz 104 Sicherheit eines Wechselrichters 96 Umsätze – steuerpflichtige 61 Simulationsprogramm zur Ertragsvorhersage 106, 116 Solaranlagenversicherung 123 Solarenergie 11 – Vergütung 19 Solarkollektor 12 Üblicher Strompreis 112 Umsatzsteuer 41 – beim Kleinunternehmer 66 – Entstehung 73 Umsatzsteuer-Jahreserklärung 74 – Ausfüllhinweise 74 | photovoltaik_buch.indb 159 159 24.08.2012 11:47:38 Anhang | Index Umsatzsteuerpflichtige Umsätze 61 Umsatzsteuer-Voranmeldung 43, 57, 69 – Ausfüllhinweise 72 – elektronische Abgabe 71 Vorweggenommene Betriebsausgaben 44 Unternehmensvermögen 57 W Unternehmer – im umsatzsteuerlichen Sinn 57 Wärmebedarf – eines Gebäudes 111 Wärmebedarfskennlinie 111 V Wärmegeführte Betriebsweise – eines Blockheizkraftwerks 110 Variable Einspeisevergütung – bei der Kraft-Wärme-Kopplung 26 Wartungskosten 54, 57 Verdingungsordnung für Bauleistungen 118 Wirkungsgrad 10 – eines Photovoltaikmoduls 105 Wechselrichter 96 Verkabelung – der Photovoltaikanlage 89 Verschattung – eines Solarmoduls 89, 93 Z Verschattungsanalyse 89 Zinsen – betriebliche 52 Versicherungsbeiträge 53 Versicherungsleistung im Schadensfall – Betriebseinnahme 53 Zählergebühr 54 Zuhause-Kraftwerk 136 Vorsteuer – erstattete 43 – keine Erstattung an den Kleinunternehmer 66 160 | photovoltaik_buch.indb 160 24.08.2012 11:47:38