Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. VI/649 - bei der ITK

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Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. VI/649 - bei der ITK
Die Oberbürgermeisterin
Mönchengladbach, den
- Rechts- und Versicherungsamt –
- Fachbereich Ingenieurbüro u. Baubetrieb –
- Kämmerei -
Beratungsvorlage
September 2003
Vorlagen-Nr. VI/649
- öffentlich -
Beratungsfolge:
Planungs- und Bauausschuss
Hauptausschuss
Rat
TOP:
1. Zweiter Nachtrag zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach
2. Erster Nachtrag zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach
3. Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den Friedhöfen der Stadt
Mönchengladbach
4. Einteilung der vorhandenen "Ehrengräber" in Ehrengräber und Ehrenplätze
Beschlussentwurf:
Der Planungs- und Bauausschuss und der Hauptausschuss empfehlen dem Rat folgende
Beschlussfassung:
Der Rat beschließt
1.
den „Zweiten Nachtrag zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach“
2.
den „Ersten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach“
3.
die „Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den Friedhöfen der Stadt Mönchengladbach“
jeweils in der als Anlage beigefügten Fassung.
4.
Die vorhandenen „Ehrengräber“ werden gemäß der als Anlage beigefügten Auflistung
in Ehrengräber (für 50 Jahre) und Ehrenplätze (für 25 Jahre) eingeteilt.
Finanzwirksamkeit:
zu 2.:
Die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach sind für 2004 kostendeckend
kalkuliert. Die Entgelte für die Benutzung der Sezierräume sowie die Nutzungsrechtsgebühren der Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten mit 7-jähriger Nutzungsfrist werden als Pauschalen erhoben.
zu 3. und 4:
Laut Kostenrechnung sind in den Jahren 2001 und 2002 für die Unterhaltung und Pflege der
„Ehrengräber“ jeweils rund 7.000,00 EUR angefallen, wobei der Aufwand aufgrund der örtlichen Gegebenheiten variiert. Dies entspricht durchschnittlichen Kosten in Höhe von
ca. 390,00 EUR je „Ehrengrab“.
Bei einer Reduzierung auf die vorgenannten acht Ehrengräber (siehe Beschlussvorschlag
zu 4.) sollte jedoch von Kosten in Höhe von ca. 450,00 EUR je Ehrengrab ausgegangen
werden, da es sich hierbei ausnahmslos um über den üblichen Standard hinaus gestaltete
Grabstätten handelt, die in der Regel auch über die normale Grabfläche hinausreichend
noch Teilflächen aus dem allgemeinen Friedhofsbereich umfassen.
Die einmaligen Kosten einer neuen Ehrengrabstätte belaufen sich nach der noch zu beschließenden neuen Friedhofsgebührensatzung auf:
•
•
•
Nutzungsrecht für 2-stelliges Wahlflachgrab für 50 Jahre
Trauerfeierlichkeit (Hallen- und Zellennutzung für 3 Tage)
Bestattungsgebühr je Beerdigung
•
Kosten der erstmaligen Grabanlage
(abräumen, einebnen, individuell bepflanzen inkl. Pflanzen)
Kosten des Grabmales gemäß Vorgabe des Rates
Grabmalgenehmigung abhängig vom Grabmal
•
•
6.960,00 EUR
180,00 EUR
530,00 EUR
7.670,00 EUR
300,00 EUR
Während der Laufzeit des Ehrengrabes ist mit jährlichen Unterhaltungs- und Pflegekosten
von derzeit 450,00 EUR zu rechnen.
Für bestehende Ehrengräber auf konfessionellen Friedhöfen fallen zusätzlich die Nutzungsrechtsgebühren nach den dort jeweils geltenden Satzungen an.
Für die Anlage eines Ehrenplatzes fallen folgende Kosten an:
• Erstmalige Anlage
(Bodenvorbereitung, bepflanzen mit Bodendeckern, Gedenkplatte setzen)
• Jährliche Unterhaltungs- und Pflegekosten inkl. gemeinsamer Kranz
• Gedenkplatte (z. B. als Pult 60 x 80 inkl. 40 Schriftzeichen)
• individuelle Kosten beim Umsetzen eines erhaltenswerten Grabmales
oder einer vorhandenen Platte
200,00 EUR
125,00 EUR
480,00 EUR
Begründung:
zu 1.:
Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1999 wurde
zuletzt durch den Ersten Nachtrag vom 14. März 2002, der jedoch nur die Einführung des
EURO zum Gegenstand hatte, geändert.
Durch den vorliegenden Zweiten Nachtrag zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach sollen neben klarstellenden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.
So wird beispielsweise der Begriff „Zuwegungen“ durch „Grabwege“ ersetzt (vgl. Änderung
der §§ 5 und 6), es werden Zwischenüberschriften eingefügt sowie kleinere Unrichtigkeiten
bereinigt (vgl. Änderung des § 7 Abs. 4).
Weitere Änderungen sind aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen aus dem Umgang mit der Friedhofssatzung und der täglichen Praxis notwendig geworden.
So sollen zum Beispiel Verunreinigungen der Wasserstellen durch die Reinigung von Betriebsgeräten unterbunden werden (vgl. Änderung des § 6).
Die Vorschriften zu Grabeinfassungen sehen nun genauere Angaben über die Beschaffenheit vor, um eine einheitliche Gestaltung zu erreichen. Zudem wird die Einfassung von Gräbern mit beschneidbaren Hecken erlaubt, um den Wünschen vieler Angehöriger entgegen zu
kommen.
Die Möglichkeiten von Urnenbestattungen in Erdgräbern wird deutlicher dargestellt als bisher, um Mißverständnissen vorzubeugen. Gleiches gilt für die Modalitäten einer Umbettung.
Einige der Änderungen wurden erforderlich aufgrund des neuen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003.
Daher ist beispielsweise die Möglichkeit zu schaffen, dass Tot- und Fehlgeburten sowie die
aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte auf einem Friedhof bestattet werden können. Hierfür sind entsprechende Grabfelder einzurichten (vgl. § 16 a).
Auch ist bei den Änderungen das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) vom 16. Februar 2001 berücksichtigt ebenso wie der Entwurf für
die Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den Friedhöfen der Stadt Mönchengladbach.
zu 2.:
Durch den vorgelegten Ersten Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung werden die Gebühren neu strukturiert.
Da die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, dass in manchen Bereichen die Gebühren
nicht kostendeckend waren, wurde die Kalkulation der Nutzungsrechtsgebühren umgestellt.
Die Gebühren und Entgelte wurden in folgende Bereiche unterteilt:
1. Nutzungsrechtsgebühren
2. Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühren
3. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen bzw.
Wiederbeisetzungen
4. Gebühren für die Inanspruchnahme von Bestattungseinrichtungen
5. Gebühren für das Aufstellen von Grabmalen
6. Verwaltungsgebühren
7. Gebühren für die Pflege von zurückgegebenen Grabstätten (je Jahr)
8. Sonstige Gebühren
9. Entgelte für die Benutzung der Sezierräume
zu 1.
Nutzungsrechtsgebühren
Die Kalkulation der Nutzungsrechtsgebühren erfolgte zuletzt nach einem
Schema, das sich im Wesentlichen an der Grabgröße (Flächenverbrauch) orientierte und dazu führte, dass die kleinen Urnengrabstätten unterproportional mit
Fixkosten belastet wurden und daher sehr günstig waren. Dies hatte zur Folge,
dass durch die steigende Anzahl der Urnenbeisetzungen (Anlagen 1 und 2) die
Gebühreneinnahmen sanken.
Dem jetzt angewandten Kalkulationsschema liegt ein realitätsbezogener Ansatz
zugrunde, der berücksichtigt, dass die gesamte Infrastruktur und Unterhaltung
der Friedhöfe von allen Nutzern unabhängig von der Grabgröße in gleichem
Umfang in Anspruch genommen wird.
Vor diesem Hintergrund wurden 50 % der Kosten nach dem Äquivalenzziffernprinzip (wie in der Kalkulation von 1999) und 50 % nur nach Fallzahlen verteilt.
Die Einbeziehung von Fallzahlen in die Kalkulation bietet die Gewährleistung,
dass die Kosten für Infrastruktur, Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe auf alle
Nutzungsberechtigte gleichmäßiger und gerechter verteilt werden, weil zum
Beispiel die Wegeflächen von allen Besuchern gleichermaßen benutzt werden
können und die Rahmenanlagen insgesamt gepflegt und unterhalten werden
müssen.
Durch das Äquivalenzziffernverfahren werden der Flächenverbrauch, die Anzahl
der Bestattungs- bzw. Beisetzungsmöglichkeiten, die Nutzungsfrist und die Option, das Nutzungsrecht verlängern zu können, bei der Kalkulation berücksichtigt.
Würden ausschließlich die Fallzahlen (Nutzungsjahre) zugrunde gelegt, würde
dies dazu führen, dass alle Grabstätten - bis auf die Rasengrabstätten (da hier
die Pflege gesondert zu berechnen ist) und die Kindergrabstätten (hier beträgt
die Nutzungsdauer nur 12 Jahre) - das gleiche kosten würden (Anlage 3).
Hierbei würde dann nicht berücksichtigt, dass die Grabarten unterschiedliche
Bestattungs- und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten haben. Eine Urnengrabstätte mit vier Beisetzungsmöglichkeiten wäre dann z. B. gleich teuer wie eine
mit zwei Beisetzungsmöglichkeiten.
Um dies zu vermeiden und hier zu einem ausgewogenen und auch für den Bürger nachvollziehbaren Ansatz zu gelangen, wurde ein neues Modell entwickelt,
welches die Hälfte der Kosten nach Fallzahlen (Nutzungsjahren) verteilt und die
andere Hälfte nach den in der Kalkulation von 1999 entwickelten Äquivalenzziffern.
Gleichzeitig wird hiermit eine Steuerungsmöglichkeit für die Urnengrabstätten
geschaffen.
Die Äquivalenzziffer wurde wie folgt ermittelt:
Der Flächenverbrauch ist abhängig von der Grabart. Er ergibt sich aus der
Grabgröße und den anteiligen Wege-, Rasen und Pflanzflächen.
Die Bestattungs- bzw. Beisetzungsmöglichkeiten drückt aus, mit welcher
Intensität die Grabstätte genutzt werden kann. (Bei einer Reihengrabstätte kann
z. B. nur ein Sarg beerdigt werden, bei einer vierstelligen Urnengrabstätte können hingegen vier Urnen beigesetzt werden.)
Die Nutzungsfrist beträgt im Regelfall 25 Jahre. Auf den Stadtteilfriedhöfen
Uedding und Giesenkirchen beträgt die Nutzungsfrist teilweise 30 Jahre, da dort
die Bodenverhältnisse keine kürzere Ruhefrist zulassen. Für Kindergrabstätten
beträgt die Nutzungsfrist immer 12 Jahre.
Für die neuen Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten ist eine Nutzungsfrist von
sieben Jahren vorgesehen.
Zu der Option, die Nutzungsfrist zu verlängern, ist anzumerken, dass bis auf
die Reihengrabstätten bei allen Grabarten die Nutzungsfrist verlängert werden
kann.
Bei folgenden Grabstätten ist eine Verlängerung nicht möglich:
Reihengrabstätten
Rasenreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätte
Urnenrasenreihengrabstätte
Urnenrasenreihengrabstätte anonym
Die vorgenannten Komponenten fließen mit Zwischenschritten in Äquivalenzziffern ein, mit deren Hilfe die Gebühr gebildet wird.
Zunächst wird ein Bestattungsfaktor ermittelt, der sich aus der Bestattungsbzw. Beisetzungsmöglichkeit herleitet. Er drückt aus, dass die Kosten je Bestattungs- bzw. Beisetzungsmöglichkeit nicht proportional anwachsen.
Im ersten Zwischenschritt wird ein Wägungsfaktor ermittelt, der sich aus der
Multiplikation des Flächenverbrauchs mit dem Bestattungsfaktor ergibt.
Im zweiten Zwischenschritt werden der vorher ermittelte Wägungsfaktor und
die Anzahl der verlängerbaren Bestattungs- bzw. Beisetzungsmöglichkeiten
addiert.
Die Nutzungsjahre ergeben sich aus den im Jahr 2004 zu erwartenden Bestattungen bzw. Beisetzungen und den Nutzungsrechtsverlängerungen.
Die Äquivalenzziffer ergibt sich aus der Multiplikation der Nutzungsjahre mit
dem im zweiten Zwischenschritt ermitteltem Faktor (hier wurde auch berücksichtigt, dass 30-jährige Grabstätten für die Gesamtlaufzeit das gleiche kosten sollen
wie 25-jährige).
Danach wurde eine erste Rechengröße entwickelt. Diese beruht auf der Division von 50 % der ansatzfähigen Gesamtkosten durch die Summe der Äquivalenzziffer, multipliziert mit der individuellen Äquivalenzziffer und dann dividiert
durch die Fallzahl je Grabart.
Um die anderen 50 % der ansatzfähigen Gesamtkosten zu verteilen wurde eine
weitere Rechengröße ermittelt, die sich aus der Division der Kosten durch die
gesamten Nutzungsjahre ergibt.
Durch die Addition diese beiden Rechengrößen ergibt sich eine gesamte
Rechengröße, diese ergibt dann gerundet die jährliche Gebühr für die einzelnen
Grabarten (siehe hierzu Anlage 4).
Um darzustellen, wie sich die Gebühren ohne Umstellung des Kalkulationsschemas entwickeln würden, wurde nach dem bisherigen Kalkulationsschema
mit den aktuellen Kosten und Fallzahlen kalkuliert (Anlage 5).
Außerdem wurden zwei weitere Kalkulationen als Vergleich durchgeführt.
• 60 % der Kosten nach Äquivalenzziffern und 40 % nach Fallzahlen verteilt
(Anlage 6)
• und einmal umgekehrt: 40 % Äquivalenzziffer und 60 % Fallzahl (Anlage 7).
Als Übersicht ist ein Vergleich der Ergebnisse der unterschiedlichen Kalkulationen beigefügt, in der auch die derzeitigen Gebühren dargestellt sind (Anlage 8),
sowie grafische Darstellungen der verschiedenen Varianten anhand einzelner
Grabarten (Anlagen 9 und 10).
Eine Aufstellung der Gesamtkosten und eine Ermittlung der ansatzfähigen
Kosten sind als Anlagen 11 und 12 beigefügt.
Die neu angebotenen Rasenreihengrabstätten und besonders die Urnenrasenreihengrabstätten wurden sehr gut angenommen, da sie offensichtlich den Erwartungen der Bürger in Richtung reduziertem Pflegeaufwand bzw. Fortfall jeglichen Pflegeaufwandes entsprechen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kalkulation der Pflegekosten dieser Grabstätten aufgrund fehlender Erfahrungen
nicht der Realität entsprach, da bei der ursprünglichen Kalkulation nur der Rasenschnitt, das einmalige Auffüllen des Grabes und die Kosten für die Platte
einschließlich Verlegen berücksichtigt wurden.
Die Pflegekosten wurden daher jetzt aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrung
mit den tatsächlichen Erfordernissen sowie den entsprechenden Zeitermittlungen neu kalkuliert.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass -wie auch bei herkömmlichen
Gräbern- Rasenreihengrabstätten mindestens dreimal und Urnenrasenreihengrabstätten zweimal absacken und daher wieder aufgefüllt und neu eingesät
werden müssen, bis die erforderliche Stabilität erreicht ist.
Hinzu kommt, dass regelmäßig in erheblichem Umfang Blumen, Gestecke und
Grablichter erst abgeräumt werden müssen, bevor die Rasengrabstätten gemäht
werden können. Laut Satzung ist es zwar nicht erlaubt, auf diesen Grabstätten
irgendwelche Gegenstände niederzulegen, jedoch wird dies von vielen Besuchern ungeachtet immer wieder erfolgender persönlicher Hinweise ignoriert.
Außerdem wurden seinerzeit auch die Kosten für das Entfernen des Laubes
vom Rasen und für das erforderliche Freischneiden der Platte nicht berücksichtigt.
Nach der neuen Kalkulation, die nun alle entstehenden Kosten beinhaltet, müssen die Gebühren für die Pflege der Rasengrabstätten deutlich angehoben werden (siehe hierzu Anlage 13).
Eine Aufstellung über die voraussichtlichen Erlöse aus den neu kalkulierten Nutzungsrechtsgebühren (50 % Variante) ist als Anlage 14 beigefügt.
Nach dem neuen Bestattungsgesetz sind Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte auf einem Friedhof
zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht.
Für diesen Fall wurde eine neue Gebühr entwickelt. Das Nutzungsrecht für eine
Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten beträgt sieben Jahre und soll 100 EUR
kosten, mit dieser Pauschale ist die Bestattung ebenfalls abgegolten.
zu 2. + 3.
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
Die Gebühren wurden anhand einer Divisionskalkulation ermittelt.
Hierbei wurden der Mehraufwand für Bestattungen in Tiefgrabstätten unten
(25 %) und Erschwerniszuschläge für Ausgrabungen berücksichtigt.
Weiterhin wurden Abschläge für Wiederbestattungen bzw. Wiederbeisetzungen
(5 %) mit einbezogen, da der Aufwand sich durch den Wegfall des Ausschmückens der Grabstätte und des Transportes der Kränze reduziert.
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen von Grabstätten ohne eine Bestattung
beträgt 90 % der Bestattungsgebühren, da der Aufwand hier zusätzlich noch
durch den Wegfall des Transports des Sarges und des Grabverbaus reduziert
wird (Anlage 15).
Bei der Ermittlung der Kosten wurden die IRP-internen Aufträge ausgewertet, da
nur auf dieser Ebene Kosten für die unterschiedlichen Bestattungsarten (Erdbestattung, Urnenbeisetzung und Bestattungen von Kindern) ermittelt werden kön-
nen. Das Ergebnis der Kostenrechnung (einschließlich Umlagen) wurde dann im
Verhältnis der Auftragsergebnisse verteilt (siehe Anlagen 16 und 17).
Die voraussichtlichen Erlöse werden in der Anlage 18 dargestellt.
zu 4.
Gebühren für die Inanspruchnahme von Bestattungseinrichtungen
Die Kalkulation der Gebühren für die Inanspruchnahme von Bestattungseinrichtungen beruht auf einer Division der jeweiligen Kosten durch die entsprechenden
Fallzahlen. Bei der Gebührenermittlung für die Nutzung der Kühlzellen wurden
erhöhte Energiekosten berücksichtigt.
Siehe hierzu Anlagen 19 bis 23.
zu 5. + 6.
Gebühren für das Aufstellen von Grabmalen und Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für das Aufstellen von Grabmalen und die Verwaltungsgebühren
ergeben sich aus den Kosten des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes.
Die Stundensätze wurden anhand des Kalkulationsschemas ermittelt.
Siehe hierzu Anlagen 24 bis 27.
zu 7.
Gebühren für die Pflege von zurückgegebenen Grabstätten
Die Kalkulation der Gebühren für die Pflege von zurückgegebenen Grabstätten
wurde überarbeitet, da sich gezeigt hat, dass die bisherigen Gebühren zu niedrig
waren. Auch hier wurden, wie bei der Pflege der Rasengrabstätten, bestimmte
Tätigkeiten bisher nicht berücksichtigt. Hierzu zählen das Entfernen des Laubes
und das Auffüllen und neu Einsäen des Grabes.
Die Wegezeiten bei der Pflege sind sehr hoch, da die betroffenen Grabstätten
auf dem ganzen Friedhof verteilt liegen. Es wurden daher nur 50 % der ermittelten Kosten anhand der Grabgröße verteilt; die restlichen 50 % fallen als
Grundanteil je Grabstätte an.
Siehe hierzu Anlagen 28 bis 31.
zu 8.
Sonstige Gebühren
Für individuelle Leistungen, die im Einzelfall gewünscht werden, wurde ein
durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz für Personal und Fahrzeuge ermittelt.
Dieser beträgt für das Personal 34 EUR und für Fahrzeuge 15 EUR je angefangener Stunde.
zu 9.
Entgelte für die Benutzung der Sezierräume
Für das Vorhalten der Sezierräume besteht laut Amtsarzt eine Obliegenheitspflicht. Sie werden genutzt für Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft, bei
Seuchengefahr durch den Amtsarzt und zu anderen pathologischen Untersuchungen.
Außerdem finden aus religiösen Gründen Waschungen vor Beerdigungen statt.
Für die Benutzung der Sezierräume sollen pauschalen Entgelte erhoben werden, da in Anbetracht der geringen Nutzungsfrequenz keine kostendeckende
Gebühr festgesetzt werden sollte.
Da die Sezierräume hauptsächlich für rituelle Waschungen genutzt werden, die
unterschiedlich lange dauern, soll ein Entgelt je angefangener Stunde erhoben
werden.
Siehe hierzu Anlage 32.
zu 3. und 4.:
Sowohl auf den städtischen Friedhöfen als auch auf den konfessionellen Friedhöfen im
Stadtgebiet existieren Grabstätten, die unter dem Sammelbegriff „Ehrengrab“ von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt werden.
Die Grundlage hierfür bilden entsprechende Ratsbeschlüsse, Beschlüsse früher zuständiger
Ausschüsse oder Verwaltungskonferenzen, die teilweise noch aus den zwanziger Jahren
des vorigen Jahrhunderts beziehungsweise der Nachkriegszeit herrühren.
Die Kosten der Unterhaltung aller Ehrengräber sowie die Nutzungsrechtsgebühren auf den
städtischen Friedhöfen werden derzeit im Rahmen der Friedhofsunterhaltung abgedeckt,
während für die Ehrengräber auf den konfessionellen Friedhöfen zum dauerhaften Erhalt
zusätzlich die Gebühren für den Fortbestand der Nutzungsrechte an diesen Grabstätten gezahlt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund sollen unter Bezug auf § 22 der Friedhofssatzung durch den Erlass
einer „Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den Friedhöfen der Stadt Mönchengladbach“ die Voraussetzungen für eine einheitliche Regelung und Handhabung geschaffen
werden.
Angesichts der unterschiedlichen Beschlusslage wird weiterhin vorgeschlagen, die vorhandenen „Ehrengräber“ gemäß der als Anlage beigefügten Auflistung in Ehrengräber (für die
Dauer von 50 Jahren) und Ehrenplätze (für die Dauer von 25 Jahren) einzuteilen.
Zur näheren Information ist eine Anlage „Übersicht über die derzeitigen „Ehrengräber“ im
Stadtgebiet Mönchengladbach“ beigefügt.
Monika Bartsch
Anlagen:
Zweiter Nachtrag zur Satzung für die Friedhöfe
der Stadt Mönchengladbach
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW)
vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313/SGV. NRW. 2127) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) - SGV. NRW. 2023) -, wird gemäß Beschluss des
Rates der Stadt Mönchengladbach vom
folgender Zweiter Nachtrag zur Satzung für die Friedhöfe der
Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1999 (Abl. MG S. 292), geändert durch den Ersten Nachtrag vom
14. März 2002 (Abl. MG S. 43) erlassen:
Artikel 1
1.
Vor § 1 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „I. Allgemeine Vorschriften“.
2.
Vor § 4 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „II. Ordnungsvorschriften“.
3.
In § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Zuwegungen“ durch das Wort „Grabwege“ ersetzt.
4.
In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Zuwegungen“ durch das Wort „Grabwege“ ersetzt.
5.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Es ist untersagt, friedhofsfremde Abfälle abzulagern und an den Wasserstellen betriebliche Gerätschaften
zu reinigen, wenn dies zu einer dauerhaften Verschmutzung, beispielsweise durch Zementablagerungen,
führt.“
6.
Vor § 7 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „III. Bestattungsvorschriften“.
7.
In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Rasenurnenreihengrabstätte“ durch das Wort „Urnenrasenreihengrabstätte“
ersetzt.
8.
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bestattungen sollen in Särgen oder Urnen erfolgen. Särge, Sargausstattung sowie die Bekleidung der
Leiche müssen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, aus leichtvergänglichen,
umweltfreundlichen Stoffen bestehen.“
9.
Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.“
10. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „Denkzeichen (Grabmale) und Einfassungen“ durch die Worte „bauliche
Anlagen (zum Beispiel Denkzeichen und Einfassungen)“ ersetzt.
11.
In § 9 Abs. 4 Nr. 2 wird hinter dem Wort „Bestattung“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
12.
In § 10 Abs. 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich ein neuer Spiegelstrich eingefügt:
“- bei Tot- und Fehlgeburten sowie den aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchten
7 Jahre,“
13. § 11 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.
14.
§ 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Gebühren der Ausgrabung oder Umbettung und den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang
mit den erforderlichen Arbeiten an Anlagen oder angrenzenden Grabstätten entstehen, trägt der
Antragsteller. Die Ausgrabung oder Umbettung erfolgt nach Zahlung der Gebühren und bei
Reihengrabstätten zudem erst nach Zahlung der Pflegekosten für die Restlaufzeit.“
15.
Vor § 13 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „IV. Grabstätten“.
16.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „aus besonders wichtigem Grund“ gestrichen.
17.
§ 13 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Vorhandene Grüfte können wiedererworben werden.“
18.
In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Über die Anlage eines weiteren Grabfeldes für Sinti und Roma entscheidet die Friedhofsverwaltung.“
19.
§ 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (außer Reihengrabstätten) ist nur für eine
Mindestdauer von 5 Jahren möglich.“
20.
In § 13 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Verzichtserklärung“ die Worte „nach Ablauf von 5 Jahren“
eingefügt.
21.
In § 13 Abs. 7 Satz 5 wird nach dem Wort „Verfügungsberechtigten“ das Wort „entschädigungslos“
eingefügt.
22. In § 13 Abs. 8 wird nach Nr. 1 Buchstabe b) bb) folgender Buchstabe cc) angefügt:
„cc) Rasenreihengrabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch
stammende Leibesfrüchte“.
23. Nach § 13 Abs. 8 Nr. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Rasengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt
werden. Grabschmuck darf nur auf den hierfür eingerichteten Gedenkplätzen abgelegt werden.“
24. In § 13 Abs. 12 Nr. 1 werden nach den Worten „der Ehegatte“ die Worte „oder der Lebenspartner bei einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft“ angefügt.
25. § 13 Abs. 14 Satz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung.
„a)
auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,“
26. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wahlflach- und Wahltiefgrabstätten für Erdbestattungen befinden sich auf den Friedhöfen Rheydt
(Preyerstraße), Giesenkirchen sowie auf dem Hauptfriedhof und sind ein- oder mehrstellig.“
27. In § 15 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „in besonderer Lage“ die Worte „und mit besonderer Größe“
eingefügt.
28. In § 15 Abs. 5 werden die Worte „Auf dem Friedhof Giesenkirchen, dem Hauptfriedhof und dem Friedhof
Rheydt (Preyerstraße)“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
29. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „bisherigem“ durch das Wort „früherem“ ersetzt.
30. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
㤠16 a
Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte
Auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt (Preyerstraße) werden Grabfelder für Tot- und
Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte angelegt.“
31. In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Diese Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist nicht wiedererworben werden.“
32. In § 17 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Fläche“ die Worte „einer Reihengrabstätte“ eingefügt.
33. § 17 Abs. 4 wird gestrichen.
34. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „eine Mutter mit ihren“ durch die Worte „ein Elternteil mit seinen“
ersetzt.
35. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Gleichzeitig verstorbene Geschwister, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können
gemeinsam in einer Kindergrabstätte bestattet werden.“
36. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
“(1) In Grabstätten für Erdbestattungen können auf Antrag zusätzlich oder anstelle von Särgen Urnen
beigesetzt werden. Auch die Beisetzung anstelle von Särgen stellt eine zusätzliche Urnenbeisetzung dar. Die
Beisetzung erfolgt wie diejenige in eine Urnengrabstätte. In Reihengrabstätten kann eine Urne, in den
sonstigen Grabstätten können bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.“
37. In § 22 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Näheres regelt die Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den Friedhöfen der Stadt
Mönchengladbach.“
38. Vor § 25 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „V. Gestaltung von Grabstätten“.
39. In § 26 Abs. 3 wird das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
40. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „VI. Grabmale“.
41. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.
42. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „möglichst“ gestrichen.
43. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Grabeinfassungen müssen aus Naturstein hergestellt sein und eine Mindeststärke von 8 cm x 15 cm
und eine maximale Höhe von 5 cm über der Erdoberkante haben. Die jeweiligen Seiten müssen einteilig
sein.“
44. § 29 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e) bb) erhält folgende Fassung:
„Grabplatten oder liegende Grabmale: bis 0,26 qm“.
45. § 29 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Grabplatte mit den Maßen 40 cm Länge und 30 cm Breite verlegt.“
46. § 29 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Grabplatte mit den Maßen 30 cm Länge und 20 cm Breite verlegt.“
47. In § 30 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Grabmale“ die Worte „und sonstige bauliche Anlagen (zum Beispiel
Denkzeichen und Einfassungen)“ eingefügt.
48. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „dreifach“ gestrichen.
49. In § 30 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten oder die von diesen Bevollmächtigten.“
50. § 30 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Hiervon abweichende oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellte Grabmale oder sonstige
bauliche Anlagen (zum Beispiel Denkzeichen und Einfassungen) sind innerhalb von zwei Monaten von dem
Verfügungsberechtigten zu entfernen, wenn eine nachträgliche Zustimmung nicht erteilt werden kann.“
51. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grabmale“ die Worte „und Einfassungen“ eingefügt.
52. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grabdenkmälern“ die Worte „und Einfassungen für
Grabstätten“ eingefügt.
53. Vor § 33 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten“.
54. § 33 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Bäume, Koniferen und großwüchsige Sträucher mit einer Endwuchshöhe von mehr als zwei Metern dürfen
nicht angepflanzt werden.“
55. § 33 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
„(11) Die durch zugelassene Friedhofsgärtner gepflegten Grabstätten sollen in Abstimmung mit der
Friedhofsverwaltung gekennzeichnet werden.“
56. In § 33 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) Es ist nicht gestattet, die Grabstätten ganz oder teilweise mit Platten, Kies, Splitt oder ähnlichem
Material abzudecken. Lediglich die Verlegung von Schrittplatten aus Naturstein ist gestattet.“
57. § 35 erhält folgende Fassung:
㤠35
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
„(1) Grabeinfassungen mit beschneidbaren Hecken (zum Beispiel Buxus) sind zulässig, soweit sie eine
Höhe von 20 cm nicht überschreiten und Nachbargräber nicht beeinträchtigt werden. Die Abgrenzung der
Grabstätten (außer Reihengrabstätten) zu den Wegen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. In vorhandenen
Grabfeldern wird, soweit erforderlich, bei der Umwandlung von Flach- in Tiefgrabstätten die Abgrenzung zu
den Wegen durch die Friedhofsverwaltung neu erstellt.
(2)
Seitliche Grabeinfassungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden und
müssen aus Naturstein bestehen. Sie dürfen eine Stärke von 8 cm x 15 cm und eine Höhe von 5 cm über der
Erdoberkante nicht überschreiten.
(3)
In Reihengrabfeldern werden die Wegbegrenzungssteine erstmalig durch die Friedhofsverwaltung
verlegt. Den Termin für den Beginn von Steinmetzarbeiten setzt die Friedhofsverwaltung fest. Seitliche
Grabeinfassungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden. Sie müssen aus
Naturstein bestehen und dürfen eine Stärke von 5 cm x 12 cm sowie eine maximale Höhe von 5 cm über der
Erdoberkante nicht überschreiten. Die jeweiligen Seiten der Grabeinfassung müssen einteilig sein.
(4)
Bei der Bepflanzung der Grabstätten sollen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nach der Lage
der Grabstätte und den Bodenverhältnissen gedeihen; bodendeckende Pflanzen sind zu bevorzugen.“
58. § 36 erhält folgende Fassung:
㤠36
Vernachlässigung
(1)
Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Verfügungsberechtigte
schriftlich aufgefordert, den satzungsgemäßen Zustand innerhalb einer Frist von zwei Monaten herzustellen.
Gleichzeitig wird für die Dauer der Frist auf der Grabstätte ein Hinweis angebracht. Wird der satzungswirdige
Zustand nicht innerhalb der Frist beseitigt, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und
auf Kosten des Verfügungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden oder das Nutzungsrecht kann
entschädigungslos entzogen werden. Für restliche Ruhefristen sind die entsprechenden Pflegegebühren zu
entrichten.
(2)
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts wird der Verfügungsberechtigte nochmals schriftlich aufgefordert,
die Grabstätte satzungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. In dem Entziehungsbescheid ist der
Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Pflanzen
innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids von der Grabstätte zu
entfernen. Wird die Grabstätte nicht innerhalb dieser Frist von dem Verfügungsberechtigten abgeräumt, ist
die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, dies selber durchzuführen. Sie ist nicht verpflichtet, die Sachen
aufzubewahren. Ist der Verfügungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt und über das
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Anschließend
erfolgt eine öffentliche Aufforderung und ein sechswöchiger Aushang auf dem Friedhof, die Grabstätte
satzungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erlischt das
Nutzungsrecht. Für die restlichen Ruhefristen sind die entsprechenden Pflegegebühren zu entrichten.
(3)
Satzungswidrigen Grabschmuck hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung binnen einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Kommt er der Aufforderung nicht
nach oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder zu ermitteln, kann der Grabschmuck durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden. Der Grabschmuck wird einen Monat aufbewahrt.“
59. Vor § 37 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „VIII. Totenhallen und Trauerfeiern“.
60. Vor § 40 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „IX. Schlussvorschriften“.
61. In § 40 werden nach dem Wort „Schäden“ die Worte „(zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus)“ eingefügt.
62. In § 42 Abs. 1 Nr. 10 werden hinter den Worten „friedhofsfremde Abfälle ablagert“ die Worte „sowie an den
Wasserstellen betriebliche Gerätschaften reinigt und dies zu einer dauerhaften Verschmutzung führt“
eingefügt.
63. § 42 Abs. 1 Nr. 11erhält folgende Fassung:
„11. entgegen §§ 27, 28 oder 29 Grabmale aufstellt, die nicht den vorgeschriebenen Maßen entsprechen,“
64. § 42 Abs. 1 Nr. 15 erhält folgende Fassung:
„15. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 4 Bäume, Koniferen oder großwüchsige Sträucher anpflanzt, die eine
Endwuchshöhe von mehr als 2 Metern haben,“
65. § 42 Abs. 1 Nr. 22 erhält folgende Fassung:
„22. entgegen § 35 Grabstätten, für die besondere Gestaltungsvorschriften bestehen, mit Hecken oder
Grabeinfassungen versieht, die nicht den Vorgaben entsprechen,“
66. In § 42 Abs. 1 Nr. 23 wird die Angabe „§ 35 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 15“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Erster Nachtrag zur
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW)
vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313/ SGV. NRW. 2127), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) – SGV. NRW. 2023 -, und der §§ 4 bis 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (S. 386) - SGV. NW. 610 -, wird gemäß Beschluss des Rates
der Stadt Mönchengladbach vom
folgender Erster Nachtrag zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der
Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1999 (Abl. MG S. 301) erlassen:
Artikel 1
Der Tarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach erhält folgende
Fassung:
„Tarif
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe
der Stadt Mönchengladbach
1.
Nutzungsrechtsgebühren
1.1
Erdbestattungsgrabstätten
1.1.1
1.1.1.1
mit Wiedererwerbsmöglichkeit
Flachgrabstätte mit einer Bestattungsmöglickeit
1.260,00 EUR
25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung
aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen
Giesenkirchen und Uedding
Tiefgrabstätte mit zwei Bestattungsmöglichkeiten
1.675,00 EUR
25-jährige Nutzungsfrist
Tiefgrabstätte mit einer Bestattungsmöglichkeit
1.325,00 EUR
(Flachbestattung) 25-jährige Nutzungsfrist
Wahlflachgrabstätte mit einer Bestattungsmög1.740,00 EUR
lichkeit
25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung
aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen
Giesenkirchen und Uedding
Wahltiefgrabstätte mit zwei Bestattungsmög2.375,00 EUR
lichkeiten
25-jährige Nutzungsfrist
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.7
1.1.1.8
Wahltiefgrabstätte mit einer Bestattungsmöglichkeit
Kindergrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren
12-jährige Nutzungsfrist
Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten
sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch
stammende Leibesfrüchte
7-jährige Nutzungsfrist
Mit der Gebühr nach Nr. 1.1.1.8 ist die Bestattung
abgegolten.
1.800,00 EUR
420,00 EUR
100,00 EUR
1.1.1.9
zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte
25-jährige Nutzungsfrist
1.1.2
1.1.2.1
ohne Wiedererwerbsmöglichkeit
Reihengrabstätte
1.075,00 EUR
25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung
aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen
Giesenkirchen und Uedding
1.1.2.2
Rasenreihengrabstätte mit Grabplatte
2.130,00 EUR
25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung
aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen
Giesenkirchen und Uedding
Mit der Gebühr nach Nr. 1.1.2.2 ist abgegolten:
Die Grabpflege für die Dauer der Nutzungsfrist
sowie die Bereitstellung und der Einlass der Grabplatte zzgl. je Schriftzeichen
1.2
1.2.1
1.2.1.1
1.2.1.2
1.2.2
1.2.2.1
1.2.2.2
1.2.2.3
Urnengrabstätten
mit Wiedererwerbsmöglichkeit
Urnengrabstätte mit zwei Beisetzungsmöglichkeiten
25-jährige Nutzungsfrist
Urnengrabstätte mit vier Beisetzungsmöglichkeiten
25-jährige Nutzungsfrist
ohne Wiedererwerbsmöglichkeit
Urnenreihengrabstätte
25-jährige Nutzungsfrist
700,00 EUR
4,00 EUR
1.200,00 EUR
1.775,00 EUR
850,00 EUR
Pflegefreie Grabstätten
Urnenrasenreihengrabstätte mit Grabplatte
1.545,00 EUR
25-jährige Nutzungsfrist
Mit der Gebühr nach Nr. 1.2.2.2 ist abgegolten:
Die Grabpflege für die Dauer der Nutzungsfrist
sowie die Bereitstellung und der Einlass der Grabplatte zzgl. je Schriftzeichen
4,00 EUR
Urnenrasenreihengrabstätte anonym
1.190,00 EUR
25-jährige Nutzungsfrist
Mit der Gebühr nach Nr. 1.2.2.4 ist die Grabpflege
für die Dauer der Nutzungsfrist abgegolten.
1.3
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um die volle Ruhefrist werden die Gebühren nach
Nrn. 1.1.1. und 1.2.1. berechnet.
1.4
Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts um einzelne Jahre sowie zur Sicherung der Ruhefrist
beträgt die Gebühr je nach Dauer der Nutzungsfrist ein Zwölftel, ein Fünfundzwanzigstel bzw. ein Dreißigstel der
Gebühren nach Nrn. 1.1.1. und 1.2.1.
1.5
Bei der Umwandlung in eine Tiefgrabstätte gelten die Gebühren für Tiefgrabstätten.
1.6
Wird durch die Umwandlung einer nicht belegten Stelle einer Flachgrabstätte in eine Tiefgrabstätte
eine zusätzliche Bestattung möglich, ist die für die Tiefgrabstätte geltende Gebühr zu erheben. Diese Gebühr
vermindert sich um den Betrag, der zum Zeitpunkt der Umwandlung für die noch nicht abgelaufenen vollen Jahre
für die Flachgrabstätte geltende laufende Nutzungsfrist zu zahlen wäre.
1.7
Wird eine nicht belegte Stelle einer Flachgrabstätte nicht aus Anlass einer Bestattung in eine
Tiefgrabstätte umgewandelt, beträgt die Gebühr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr für eine Tiefgrabstätte.
Dieser Betrag wird mit der Anzahl der noch nicht abgelaufenen vollen Jahre der laufenden Nutzungsfrist
multipliziert. Diese Gebühr mindert sich um den Betrag, der zum Zeitpunkt der Umwandlung für denselben
Zeitraum für eine Flachgrabstätte zu zahlen wäre.
2.
Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
2.1
2.2
2.3
2.4
Erdbestattung
Erdbestattung (im Tiefgrab, unten)
Urnenbeisetzung
Kinderbestattung (Verstorbene unter 5 Jahre)
Mit den Gebühren nach Nrn. 2.1 bis 2.4 sind
abgegolten:
Das Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschmückung des Grabes und Abdeckung des
Erdhügels mit Grünmatten, Transport der Kränze
und des Blumenschmucks zum Grab, Errichtung
eines Kranzhügels und die Bereitstellung von Grün
zum Einwerfen in das Grab.
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
2.5.4
Öffnen und Schließen des Grabes ohne Bestattung bzw. Beisetzung
Erdgrabstätte
480,00 EUR
Erdbestattung (im Tiefgrab, unten)
595,00 EUR
Urnengrabstätte
115,00 EUR
Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahre)
115,00 EUR
3.
Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen bzw. Wiederbeisetzungen
3.1
Ausgrabung vor Ablauf und nach Ablauf der Ruhefrist
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
Erdgrabstätte
Erdgrabstätte (im Tiefgrab, unten)
Urnengrabstätte
Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahre)
3.2
Wiederbestattung bzw. Wiederbeisetzung vor und nach Ablauf der Ruhefrist
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
Erdgrabstätte
Erdgrabstätte (im Tiefgrab, unten)
Urnengrabstätte
Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahre)
4.
Gebühren für die Inanspruchnahme von Bestattungseinrichtungen
4.1
Trauerhalle (je 0,5 Std.)
4.1.1
4.1.3
Giesenkirchen, Hardt, Hauptfriedhof, Rheydt und
Ohler
Rheindahlen, Uedding, Venn, Wickrath AdolfKempken-Weg und Wickrath Untertor
Holt und Wanlo
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.4
4.5
Kleiner Feierraum (je 0,5 Std.)
Aufbahrung
Aufbahrungsraum (je angefangenem Tag)
Aufbahrung in der Halle Holt
Aufbewahrung einer Urne (je angefangener Woche)
Kühlzelle (je angefangenem Tag)
Orgel (ohne Organist)
4.1.2
530,00 EUR
665,00 EUR
130,00 EUR
125,00 EUR
1.000,00 EUR
1.125,00 EUR
120,00 EUR
615,00 EUR
505,00 EUR
630,00 EUR
120,00 EUR
120,00 EUR
150,00 EUR
140,00 EUR
100,00 EUR
30,00 EUR
13,00 EUR
13,00 EUR
13,00 EUR
20,00 EUR
4,00 EUR
4.6
Stereoanlage
5.
Gebühren für das Aufstellen von Grabmalen
5.1
5.2
5.3
Grabplatten und liegende Grabmale
33,00 EUR
Übrige Grabmale
75,00 EUR
Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5.1 bzw.
Nr. 5.2
160,00 EUR
je m³ Volumen des Grabmals
Mit den Gebühren nach Nrn. 5.1 bis 5.3 sind abgegolten:
Die Genehmigung, die jährliche Kontrolle der Standsicherheit (nicht bei Nr. 5.1) und die Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Nutzungsfrist.
6.
Verwaltungsgebühren
6.1
Gewerbliche- Arbeits- und Fahrgenehmigung
(je Jahr)
Gewerbliche- Arbeits- und Fahrgenehmigung
(je Tag)
Fahrgenehmigungen für Privatpersonen
(je Tag); Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis
und dem Eintrag „G“ sind von der Gebühr befreit.
Erstellung einer neuen, bzw. Umschreibung einer
vorhandenen Urkunde
Urnenversand
6.2
6.3
6.4
6.5
11,00 EUR
100,00 EUR
7,00 EUR
3,00 EUR
10,00 EUR
24,00 EUR
7.
Gebühren für die Pflege von zurückgegebenen Grabstätten
(je Jahr)
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
7.9
Flachgrabstätte
Tiefgrabstätte
Wahlflachgrabstätte
Wahltiefgrabstätte
Kindergrabstätte
Reihengrabstätte
Urnengrabstätte mit zwei Beisetzungsmöglichkeiten
Urnengrabstätte mit vier Beisetzungsmöglichkeiten
Urnenreihengrabstätte
8.
Sonstige Gebühren
Für individuelle Leistungen, die
Stundenverrechnungssätzen für
8.1
Personal
8.2
Fahrzeuge
9.
Privatrechtliche Entgelte
9.1
Benutzung des Sezierraums
im
Einzelfall
gewünscht
werden,
betragen
die
Gebühren
34,00 EUR
15,00 EUR
100,00 EUR
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
100,00 EUR
105,00 EUR
118,00 EUR
123,00 EUR
63,00 EUR
76,00 EUR
27,00 EUR
37,00 EUR
21,00 EUR
(je angefangener Stunde)“
nach
Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den Friedhöfen der Stadt Mönchengladbach
1. Ehrengrab
(1) Das Recht auf ein Ehrengrab haben Ehrenbürger der Stadt Mönchengladbach.
(2) Darüber hinaus kann der Rat bestimmen, dass für einen verstorbenen Bürger der Stadt ein Ehrengrab zur
Verfügung gestellt wird, wenn der Bürger sich um das Wohl der Stadt in hervorragender Weise verdient gemacht
oder durch herausragende Leistungen zum Ansehen der Stadt in besonderem Maße beigetragen hat.
(3) Bei dem Ehrengrab handelt es sich in der Regel um eine zweistellige Wahlflachgrabstelle auf einem
städtischen Friedhof, die für 50 Jahre vergeben wird. Die zweite Stelle ist grundsätzlich für den Ehepartner
beziehungsweise den Lebenspartner bei eingetragenen Lebensgemeinschaften, jedoch nicht für andere
Familienangehörige vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist prüft der Rat, ob eine Verlängerung erfolgen soll. Der
Rat entscheidet über die Gestaltung des Grabmales für ein Ehrengrab.
(4) Die Gebühren für das Nutzungsrecht, die Inanspruchnahme der Trauerhalle und sonstiger Einrichtungen
sowie die Bestattung trägt die Stadt ebenso wie die Kosten des Grabmales einschließlich der Genehmigung.
(5) Die angemessene Anlage und Gestaltung des Grabes sowie die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu zählen auch einheitliche jahreszeitliche Wechselbepflanzungen
sowie die Niederlegung von Kränzen an Allerheiligen, am Volkstrauertag und am Totensonntag.
2. Ehrenplatz
(1) Für Bürger der Stadt, die durch besondere Leistungen auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem oder
politischem Gebiet das Ansehen der Stadt in erheblichem Maße gefördert haben, werden Ehrenplätze an
zentralen Stellen auf den Friedhöfen außerhalb der Grabfelder eingerichtet. Auf diesen Ehrenplätzen werden
Grabmale oder Gedenkplatten aufgestellt oder niedergelegt.
(2) Über die Einrichtung eines Ehrenplatzes entscheidet der Rat.
(3) Ein Ehrenplatz wird in der Regel erst nach Ablauf der Ruhefrist in einer normalen Grabstätte eingerichtet.
Nach 25 Jahren entscheidet der Rat über eine Verlängerung.
(4) Der Rat beschließt, ob vorhandene Grabmale oder Gedenkplatten verwandt werden oder eine neue
Gedenkplatte zu beschaffen ist, soweit nicht im Einzelfall die Grabstätte in ihrer Gesamtheit als erhaltenswert
anzusehen ist. Die Kosten trägt die Stadt.
(5) Ehrenplätze werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, unterhalten und gepflegt.
Allerheiligen wird ein gemeinsamer Kranz der Stadt Mönchengladbach für die Verstorbenen niedergelegt, wobei
Bürgern und Vereinigungen aus individuellen Anlässen hier weitere Ehrungen möglich sind.
(6) Im Einvernehmen mit konfessionellen Friedhofsträgern können auch die dort vorhandenen Grabmale oder
Gedenksteine auf städtischen Ehrenplätzen errichtet oder niedergelegt werden.
3. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Einteilung der vorhandenen „Ehrengräber“ in Ehrengräber (für die Dauer von
50 Jahren) und Ehrenplätze (für die Dauer von 25 Jahren)
Die folgenden Grabstätten sind Ehrengräber nach dieser Ordnung für die Dauer von
50 Jahren:
-
Brandts
Büschgens, Strauß, Lenssen
Gueury
Krall
Klein
Meyers
Nonnenmühlen
Piecq
Bei den folgenden Grabstätten besteht das Recht auf einen Ehrenplatz für die Dauer von
25 Jahren auf einem städtischen Friedhof:
-
Böning
Brasse
Duven
Gelbke
Hespers (Widerstandsopfer – Beschluss VV)
Kämpf
Kühlen
Lange (nach Ablauf der Verlängerung im Jahr 2014)
Lersch
Westendorf
Übersicht über die derzeitigen „Ehrengräber“ im Stadtgebiet Mönchengladbach:
Nr.
Name
Friedhof
Lage
Anzahl der
Gräber
Pflege
Grundlage
Anmerkungen
1
Bay, Dr. Ernst
Ev. Friedhof
Odenkirchen
A6
5
ja
Beschluss des Presbyteriums
der ev. Kirchengemeinde
Odenkirchen vom
10.09.1969:
ewiges Ruherecht
Chirurg (Bombenopfer)
gest. 27.12.1944
2
Böning, Carl
Ev. Friedhof
Odenkirchen
A6
2
ja
keine Nutzungsrechtsgebühr
Bürgermeister der
Stadt Odenkirchen
gest. 04.07.1915
3
Brandts, Reinhold
und Paula
Hauptfriedhof
A2
4
ja
Ratsbeschluss vom
23.04.1986: unbefristet
Stifter Stadtbibliothek
4
Brasse, Dr. Ernst
Ev. Friedhof
Viersener
Straße
5
Büschgens, Johann
Strauss, Wilhelm
Lenssen, Maria
Lenssen
Ev. Friedhof
Nordstraße
6
Duven
Ev. Friedhof
Odenkirchen
ja
VK- Beschluss (Rheydt) vom
12.09.1972 zur dauerhaften
Pflege (keine Nutzungsrechtsgebühr)
Bürgermeister der
Stadt Odenkirchen
gest. 31.12.1895
7
Gueury, Luise
Bunter Garten
ja
VK- Beschluss vom
03.10.1949 und Landwirtschaftsausschuss vom
24.10.1949: bis auf weiteres
„Luise- GueuryStiftung“
Hardter Waldklinik
8
Gelbke, Hans
Hauptfriedhof
A 19
2
ja
VK- Beschluss vom
03.10.1949 und Landwirtschaftsausschuss vom
24.10.1949: bis auf weiteres
Generalmusikdirektor
gest. 05.02.1944
9
Kämpf, Karl
Hauptfriedhof
A 19
2
ja
Hauptausschuss am
08.11.1950 für 50 Jahre
Ruhefrist für die Ehefrau
endete am 16.07.2001
Komponist
gest. 04.11.1950
10
Klein, Dr. Victor
und Luise
Hauptfriedhof
A1
8
ja
Oberbürgermeister
(22.10.1940) für 60 Jahre
verlängert am 08.08.1996 bis
zum 22.05.2020 durch
Kämmerei
Vermächtnisgrab aus
Stiftungsvermögen
(Victor und Luise
Klein- Stiftung)
11
Krall, Peter
Ev. Friedhof
Viersener
Strasse
4
ja
VK- Beschluss vom
03.10.1949 und Landwirtschaftsausschuss vom
24.10.1949: bis auf weiteres
VK- Beschluss vom
28.02.1994 Verlängerung bis
Ende 1999
Stifter des Volksgartens
Feld 1
12
nein
VK- Beschluss vom
Verfasser der Stadt(Angehö- 08.05.1951;
geschichte
rige)
Nutzungrecht abgelaufen und
Grabstätte abgeräumt
ja
Ratsbeschluss der Stadt
Bürgermeister
Rheydt
Nutzungsrecht bis 31.08.2001 Oberbürgermeister
Ehrenbürgerin
Ehrenbürgermeister
12
Kühlen, Oskar
Hauptfriedhof
13
Lange, Julius
Ev. Friedhof
Viersener
Straße
14
Lersch, Heinrich
Hauptfriedhof
15
Meyers, Dr. Franz
16
A2
2
ja
VK- Beschluss vom
03.10.1949 und Landwirtschaftsausschuss vom
24.10.1949: bis auf weiteres
Fabrikant
gest. 12.07.1924
3
ja
VK- Beschluss vom
03.10.1949 und Landwirtschaftsausschuss vom
24.10.1949: bis auf weiteres
VK- Beschluss
vom26.03.1985: Verlängerung bis 30.06.2014
Gründer des
städtischen
Orchesters
gest. 1886
A 19
2
ja
VK- Beschluss vom
03.10.1949 und Landwirtschaftsausschuss vom
24.10.1949: bis auf weiteres
Ruhefrist der Ehefrau endete
1997
Arbeiterdichter
gest.. 18.06.1936
Hauptfriedhof
A8
2
ja
unbefristet
Ministerpräsident
und Ehrenbürger
Nonnenmühlen,
Peter
Hauptfriedhof
A8
4
ja
Hauptausschuss am
09.07.1952: für 50 Jahre
Oberbürgermeister
und Ehrenbürger
gest. 09.02.1952
17
Piecq, Dr. Hermann
Hauptfriedhof
A9
4
ja
VK- Beschluss vom
03.10.1949 und Landwirtschaftsausschuss vom
24.10.1949: bis auf weiteres.
Letzte Ruhefrist endete 1989
Oberbürgermeister
18
Westendorf, W.
Giesenkirchen
4, 4
1
ja
Hauptausschuss Rheydt vom
12.06.1924: bis auf weiteres;
Hauptausschuss Rheydt vom
24.08.1959 : Erhalt und
Pflege wie Soldatengrab
Oberlandjäger
„in Ausübung des
Dienstes ums Leben
gekommen“

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