Ausgabe Nr.01 / 2010

Transcrição

Ausgabe Nr.01 / 2010
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2010
Nr. 1
MONTAG, 4. JANUAR 2010
www.staatsanzeiger-hessen.de
Seite
Hessische Staatskanzlei
Verleihung des Hessischen Verdienstordens/Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande . . . . . . . . . . . . .
Honorarkonsularische Vertretung von
Finnland in Frankfurt am Main; hier:
Änderung einer Anschrift . . . . . . . . . . .
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember
2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Durchführung des Gesetzes über die
förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. 3. 1974, geändert
durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des EGStGB vom 15. 8. 1974 . . . .
Berichterstattung (Sofortmeldungen)
über wichtige Ereignisse in polizeilichen
Angelegenheiten (WE-Erlass) . . . . . . .
Gemeinsamer Erlass betr. Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch
Schulen und Polizei . . . . . . . . . . . . . . .
Nebenamtlicher Unterricht zur Ausund Fortbildung der im öffentlichen
Dienst tätigen Personen . . . . . . . . . . . .
Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz vom 14. 12.
2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einführungshinweise zum Hessischen
Reisekostengesetz vom 9. 10. 2009 . . . .
Hessisches Reisekostenrecht; hier: Amtliche Sachbezugswerte vom 1. 1. bis
31. 12. 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beihilfe zu Pflegekosten; hier: Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen . . .
Hessisches Ministerium der Finanzen
Entlastung der Landesregierung wegen
der Haushaltsrechnung 2007 des Landes
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Kultusministerium
Urkunde über die Vereinigung der
Evangelischen Kirchengemeinden Lingelbach, Berfa und Hattendorf . . . . . .
Urkunde über die Vereinigung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Bürgeln und Bauerbach . . . .
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Seite
Urkunde über die Vereinigung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bottendorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Willersdorf . .
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Neubau der Bundesautobahn 44 (Kassel–Herleshausen), Teilabschnitt Helsa
Ost bis Hessisch Lichtenau West, von
Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Baustein
AS Helsa Ost) und von Bau-km 14+000
bis 19+183,61 (VKE 12) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, sowie
Fürstenhagen und Hessisch Lichtenau
der Stadt Hessisch Lichtenau, WerraMeißner-Kreis, im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15:
„Autobahn A 44 Kassel–Eisenach und
A 4 Eisenach–Görlitz“ . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium für
Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von
Wohngebäuden und ausgewählten
Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung
mit Schulen) mit passivhaustauglichen
Komponenten nach Teil II Nr. 1 der
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen
Energiegesetzes und im Rahmen des
Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus
Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007 bis 2013,
Prioritätsachse: 1.9 Energieeffizienz und
erneuerbare Energien . . . . . . . . . . . . . .
Zulassung als staatlich anerkannte
Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich
EKVO-Überwachungsstelle . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium
für Arbeit, Familie und Gesundheit
Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos jugendforensische
Klinik Marburg in der Vitos Klinik
Lahnhöhe der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen . . . . . . . . .
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Seite
Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos Klinik für forensische
Psychiatrie in der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, Eltville am Rhein .
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Der Präsident des Staatsgerichtshofs
des Landes Hessen
Beschluss über eine wegen fehlender
Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten unzulässige Grundrechtsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben der E.ON Kraftwerke GmbH;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Praunheim III“ der Stadt
Frankfurt am Main, Stadtwerke, vom
7. 12. 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Durchführung des Raumordnungsgesetzes und des Hessischen Landesplanungsgesetzes; hier: Raumordnungsverfahren
für den geplanten Neubau der Bundesstraße 8 – Ortsumgehung Königstein im
Taunus und Kelkheim (Taunus) . . . . . . .
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes „Kinzbergquelle“ der
Stadt Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz,
Main-Kinzig-Kreis, vom 7. 12. 2009 . .
Vorhaben der Stadtwerke Heppenheim;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der FTV 1860 – Stiftung
mit Sitz in Frankfurt am Main als
rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Bürgerstiftung „Unser Land! Rheingau und Taunus“ mit
Sitz in Bad Schwalbach als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . .
Vorhaben der Gemeinde Rimbach; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der „Zwerg Nase-Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Kröner Stiftung mit
Sitz in Langenselbold als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . .
Anerkennung der Stiftung qui es mit
Sitz in Hanau als rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . .
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(Fortsetzung siehe nächste Seite)
Öffentliche Ausschreibungen in Hessen auf www.vergabe24.de
Seite 2
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Seite
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Bürgerstiftung Darmstadt mit Sitz in Darmstadt . . . . . . . . .
GIESSEN
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage in Alsfeld-Liederbach,
Brunnen 4, zugunsten der Stadt Alsfeld,
Vogelsbergkreis, vom 14. 12. 2009 . . . .
Vorhaben der Buderus Guss GmbH, Buderusstraße 26, 35236 Breidenbach; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Carsten Bender-Leukämie-Stiftung mit Sitz in Wettenberg
Anerkennung der „gut dem Ding“ Stiftung Erdstationen mit Sitz in Heuchelheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Neufassung der Stiftungsverfassung der
„Stiftung Lebenshilfe Gießen“ mit Sitz
in Pohlheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Nr. 1
Seite
KASSEL
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der Stiftung „Hospital
zum Heiligen Geist“ mit Sitz in Fritzlar .
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Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
Widmung der Neubaustrecke der Westumgehung Friedberg (Hessen) im Zuge
der Bundesstraße 3, der Neubaustrecke
im Zuge der Bundesstraße 455 zwischen
B 3 neu und B 3 alt in Richtung des
Stadtteiles Dorheim und der Neubaustrecke im Zuge der Kreisstraße 21 zwischen B 3 neu und L 3134 alt zwischen
Bad Nauheim und Friedberg, Stadtteil
Ockstadt, sowie Abstufungen, Umbenennung und Einziehung von Teilstre-
Seite
cken der Bundesstraßen 3 und 455, der
Landesstraße 3134 und der Kreisstraßen 12 und 13 in den Gemarkungen Bad
Nauheim, Ockstadt und Friedberg (Hessen), Wetteraukreis, Regierungsbezirk
Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Hessischer Verwaltungsschulverband
Lehr- und Stoffplan; hier: Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in .
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Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
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Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
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Andere Behörden und Körperschaften
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Haushaltssatzung 2010, Genehmigung und Auslegung des Produkthaushaltsplans . . . . .
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Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
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HESSISCHE STAATSKANZLEI
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Verleihung des Hessischen Verdienstordens/
Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember 2009
Den Hessischen Verdienstorden habe ich verliehen
mit Urkunde vom 15. Juli 2009 an
Herrn Professor Dr. jur. Rudolf S t e i n b e r g , Hofheim am
Taunus.
Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich verliehen
mit Urkunde vom 30. Juli 2009 an
Herrn Hans B o n k a s , Frankfurt am Main, und
mit Urkunde vom 25. November 2009 an
Herrn Dr. Bertold P i c a r d , Eppstein.
Statistisches Jahrbuch Hessen 2009/10
Band 1
Wirtschaft, Erwerbstätigkeit und Umwelt
Print 34,00 c – einschließlich CD-ROM – + – Update CD-ROM
CD-ROM – 22,00 c – + – Update – CD-ROM
Konjunkturprognose Hessen 2010
Print – 10,00 c – Online – 8,00 c –
Statistische Berichte
B. Bildung, Rechtspflege, Wahlen
Die Studierenden an den Hochschulen in Hessen im Wintersemester 2009/10 – Vorläufige Ergebnisse – (B III 1/S – WS 2009/10) –
Online kostenfrei –
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Weinbestände in Hessen im Jahr 2009 – (C II 3 – j/09) – Online
kostenfrei –
Schweine- und Schafbestand am 3. Mai 2009 in Hessen – (C III 1 – 4
– j/09) – Online kostenfrei –
Schlachtungen in Hessen im 3. Vierteljahr 2009 – (C III 2 – vj. 3/09)
– Online kostenfrei –
E. Produzierendes Gewerbe
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in
Hessen im August 2009 – (E I 1 – m – 8/09) – Online kostenfrei –
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in
Hessen im September 2009 – (E I 1 – m – 9/09) – Online kostenfrei –
Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2008 –
(E I 6 – j/08) – Online kostenfrei –
Energieversorgung in Hessen im August 2009 – (E IV 1, E IV 2 mit
E IV 3 – m 08/09) – Online kostenfrei –
Das Handwerk in Hessen im 3. Vierteljahr 2009 – (E V 1 – vj 03/09)
– (Vorläufige Ergebnisse) – Online kostenfrei –
Wiesbaden, 16. Dezember 2009
Der Hessische Ministerpräsident
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Honorarkonsularische Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main;
hier:
Änderung einer Anschrift
Die Anschrift der Honorarkonsularischen Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main lautet seit dem 1. Dezember 2009:
Büroservice 99 GmbH
Beethovenstraße 5
60325 Frankfurt am Main
Wiesbaden, 17. Dezember 2009
Hessische Staatskanzlei
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Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im August 2009 – (F II 1 – m 8/09) –
Online kostenfrei –
Baugenehmigungen in Hessen im September 2009 – (F II 1 – m 9/09)
– Online kostenfrei –
G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im September 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 9/09)
– Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Großhandel und
in der Handelsvermittlung in Hessen im September 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 9/09) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Januar 2009 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 1 – m 1/09) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Februar 2009 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 1 – m 2/09) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im März 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1
– m 3/09) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im April 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1
– m 4/09) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Mai 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1
– m 5/09) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Juni 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1
– m 6/09) – Online kostenfrei –
Seite 3
Die Ausfuhr Hessens im Juli 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1
– m 7/09) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im August 2009 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 1 – m 8/09) – Online kostenfrei –
Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im September 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 09/09) – Online kostenfrei –
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im September 2009 – Vorläufige
Ergebnisse – (H I 1 – m 09/09) – Online kostenfrei –
J. Dienstleistungen
Unternehmen, tätige Personen und Umsatz in den Bereichen „Verkehr und Nachrichtenübermittlung“ sowie „Dienstleistungen für
Unternehmen“ in Hessen 2007 – (J I 1 – j/07) – Online kostenfrei –
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex in Hessen im November 2009 – (M I 2 – m
11/09) – Online kostenfrei –
Q. Umwelt
Gefährliche Abfälle in Hessen 2007 – (Q II 11 – j/07) – Online kostenfrei –
Wiesbaden, 18. Dezember 2009
Hessisches Statistisches Landesamt
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HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
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Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung
von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung – Förderrichtlinien –
Inhaltsübersicht:
Einleitung
I. Personenkreis
II. Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung
III. Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung
IV. Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten
Menschen und Hilfskräften in der Landesverwaltung
V. Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung
VI. Verfahren
VII. Schlussbestimmungen
Ziel der Hessischen Landesregierung ist es, die Beschäftigung von
schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung zu fördern
und durch geeignete Maßnahmen einem Absinken der erreichten
Beschäftigungsquote unter 6 vom Hundert entgegenzuwirken. Dieses Ziel soll durch die verstärkte Neueinstellung von arbeitslosen
schwerbehinderten Menschen im Rahmen eines Fonds zur Integration und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in
der Landesverwaltung erreicht werden.
Der Fonds beinhaltet den Stellenpool für die Beschäftigung von
schwerbehinderten Menschen, das Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen, das Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
und Hilfskräften und das Landesprogramm zur Beschäftigung von
älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung. Er
ist im Haushaltsplan des Landes Hessen dem Geschäftsbereich des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) zugeordnet.
I. Personenkreis
Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinien sind
schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches –
Neuntes Buch – (SGB IX) und diesen nach § 2 Abs. 3 SGB IX
gleichgestellte behinderte Menschen.
II. Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung
Die Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools sind grundsätzlich für Neueinstellungen von besonders betroffenen arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72
SGB IX vorbehalten.
Der Stellenpool wird zentral beim HMdIS geführt.
III. Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung
Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Programms sind
grundsätzlich jüngere arbeitslose schwerbehinderte Menschen
im Alter unter 50 Jahren, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchlaufen zur qualifizierten Einarbeitung vor der
Einstellung eine „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung“ nach § 46 SGB III bei der Beschäftigungsdienststelle.
Das Sonderprogramm kann in festzulegenden Bezirken oder
hessenweit durchgeführt werden.
IV. Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten
Menschen und Hilfskräften in der Landesverwaltung
Mit diesem Programm soll grundsätzlich die Beschäftigung
von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen sowie die Beschäftigung von Hilfskräften für einzustellende oder bereits beschäftigte schwerbehinderte Menschen, insbesondere Vorlesekräfte für Blinde sowie Aushilfskräfte für individuelle Einarbeitungsphasen und die Übernahme von schwerbehinderten
Auszubildenden nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss gefördert werden. Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse werden bevorzugt gefördert.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Sachausgaben
erstattet werden, die der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen dienen.
V. Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung
Das Programm soll die Bemühungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Kommunen
unterstützen, ältere arbeitslose schwerbehinderte Menschen,
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beruflich wieder einzugliedern und möglichst bis zum Eintritt in das gesetzliche
Rentenalter zu beschäftigen. Für die Dienststellen besteht nach
Ablauf der Förderzeit keine Weiterbeschäftigungspflicht. Es
ist jedoch zu prüfen, ob nach dem Ablauf der Förderzeit eine
Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bis
zur Gewährung der gesetzlichen Altersrente erfolgen kann.
Zur Erreichung dieses Zieles sollte mit entsprechenden Bemühungen rechtzeitig begonnen werden.
VI. Verfahren
1. Antragstellung
Anträge auf Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools (Abschnitt II) oder Förderung einer Maßnahme (Abschnitt IV
und Abschnitt V) sind vor Einstellung beziehungsweise Abschluss eines Arbeitsvertrages von den Dienststellen des
Landes an den Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen zu richten. Den nach diesem
Zeitpunkt gestellten Anträgen wird nicht entsprochen.
Die Anträge müssen eine Begründung und Angaben über
die voraussichtliche Besoldungs-, Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe, Tätigkeit, Arbeitszeit, Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses sowie die voraussichtlichen
Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger,
der zuständigen ARGEn und Kommunen enthalten. In Ausnahmefällen können diese Förderleistungen auch durch
entsprechende Eigenbeteiligungen der Dienststellen ersetzt
werden.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist mitzuteilen, ob eine
Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Förderzeitraums beabsichtigt ist.
Bei der Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) werden die obersten Landesbehörden aufgefordert, geeignete Arbeitsplätze zu melden.
Förderleistungen der BA oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen ARGEn und Kommunen sind
von den Beschäftigungsdienststellen vor der Einstellung
bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei allen Einstellungen schwerbehinderter Menschen – auch wenn diese
nicht im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden –
mögliche Förderleistungen der BA oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen ARGEn und Kommunen zu beantragen sind.
2. Zuweisung
Das HMdIS entscheidet im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte
Menschen über die Anträge und weist die Zuschüsse aus
Landesmitteln im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel personenbezogen zu.
3. Bewerberauswahlverfahren und Beschäftigungsverhältnis
Grundsätzlich benennen die Agenturen für Arbeit sowie die
zuständigen ARGEn und Kommunen unter Berücksichtigung der gemeldeten Arbeitsplätze geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die dann nach einem Bewerberauswahlverfahren bei den jeweiligen Beschäftigungsdienststellen unbefristet oder befristet eingestellt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse sollen mindestens über den
gesamten bewilligten Förderzeitraum abgeschlossen werden.
Bei Einstellungen im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
im Anschluss an die vorgeschaltete „Maßnahme zur Aktivierung und berufliche Eingliederung“ bei der Beschäftigungsbehörde unbefristete Arbeitsverträge von der jeweiligen Beschäftigungsbehörde. Die Probezeit beginnt mit
dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und wird nicht
durch die vorgeschaltete Maßnahme ersetzt.
Nach der Einstellung sind dem HMdIS und dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte
Menschen Fotokopien des Arbeitsvertrages oder der Ernennungsurkunde, des Schwerbehindertenausweises und
des Bewilligungsbescheides der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen zu
übersenden.
4. Vertragsänderungen und andere Änderungen
Bei beabsichtigter Entlassung, Kündigung oder Auflösung
des Arbeitsvertrages – auch innerhalb der Probezeit – ist
der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen rechtzeitig zu beteiligen.
Nr. 1
Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zahlung der Bezüge und damit der Förderleistungen haben (zum Beispiel
Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, beabsichtigte Beförderungen, Höhergruppierungen, Erkrankungen
ohne Fortzahlung der Bezüge, Mutterschutz), sind dem
HMdIS, der zuständigen Agentur für Arbeit, anderen Rehabilitationsträgern, den zuständigen ARGEn und Kommunen (soweit von dort Förderleistungen bezogen werden)
rechtzeitig anzuzeigen.
5. Dauer, Art und Höhe der Förderung
Die im Einzelnen zu zahlenden Zuschüsse aus Landesmitteln bemessen sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit,
der Höhe der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen und
den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
a) Personenbezogene Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools (Abschnitt II) erfolgen unter Angabe der Wertigkeit entweder auf unbestimmte Zeit oder für einen
bestimmten Zeitraum. Zuschüsse aus Landesmitteln
können in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung
der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden.
Beförderungen, Höhergruppierungen beziehungsweise
Höherstufungen sind grundsätzlich nur bis zur zugewiesenen Wertigkeit möglich.
b) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt
III) können bis zu einer Dauer von drei Jahren in Höhe
von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden.
c) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Förderprogramms (Abschnitt
IV) können bis zu einer Dauer von drei Jahren in Höhe
von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. In
besonderen Ausnahmefällen ist eine längere Förderdauer möglich.
d) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Landesprogramms (Abschnitt
V) können bis zu einer Dauer von acht Jahren in Höhe
von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden.
Die maximale Gesamtförderdauer nach dem SGB III
und dem Landesprogramm beträgt bei schwerbehinderten Menschen
– die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet
haben, bis zu 60 Monate
und
– die bei der Einstellung das 55. Lebensjahr vollendet
haben, bis zu 96 Monate.
6. Ausgaben und Einnahmen
Bei allen Beschäftigungsverhältnissen (Abschnitte II, III, IV
und V) werden die Personalausgaben der schwerbehinderten Menschen und der Hilfskräfte aus den Personalausgabenbudgets der Beschäftigungsdienststellen über die Hessische Bezügestelle geleistet.
Auf Nachweis werden den Beschäftigungsdienststellen die
entstandenen Personalausgaben bis zu 100 vom Hundert unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und
Kommunen für den bewilligten Förderzeitraum erstattet.
Diese Erstattung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von
einem Jahr beim HMdIS schriftlich zu beantragen. Die Frist
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Personalausgaben entstanden sind.
Die Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen werden unmittelbar von den Beschäftigungsdienststellen vereinnahmt.
VII. Schlussbestimmungen
Diese Förderrichtlinien sind allen Vorgesetzten, den Beauftragten nach § 98 SGB IX, den Personalräten, den Frauenbeauftragten und den Schwerbehindertenvertretungen zur
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Kenntnis und zur Beachtung zuzuleiten. Alle mit Personalangelegenheiten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
über den Inhalt dieser Richtlinien zu unterrichten.
Das Land wird sich aus seiner besonderen Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass die Inhalte der Richtlinien auch bei
Veräußerungen oder Privatisierungen weiterhin beachtet werden.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzen
die Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung
von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung – Förderrichtlinien – vom 29. November 2004 (StAnz. S. 3826).
Wiesbaden, 16. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 4 – 12 i
– Gült.-Verz. 3452 –
StAnz. 1/2010 S. 3
5
Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom
2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4
des Gesetzes zur Änderung des EGStGB vom 15. August
1974 (BGBI. I S. 1942)
Die Hinweise vom 24. März 1999 (StAnz. S. 1075) zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes treten im Rahmen der Erlassbereinigung wegen Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist am 31. Dezember
2009 außer Kraft. Ich habe die Hinweise überarbeitet und gebe
nachstehend eine Neufassung bekannt:
1. Nach dem Verpflichtungsgesetz soll auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet werden,
wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt
oder für sie tätig ist,
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem
Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig ist,
oder
c) als Sachverständige oder Sachverständiger öffentlich bestellt ist.
2. „Amtsträger“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind zunächst
die Personen, die in einem Amtsverhältnis (Beamtinnen und
Beamte, Richterinnen und Richter) oder in einem sonstigen
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel Ministerinnen und Minister) stehen. Sie sind unabhängig von ihrer
Funktion allein aufgrund des Amtsverhältnisses Amtsträger.
Zu den Amtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören auch Personen, die nicht in einem Amtsverhältnis stehen
(zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), wenn sie
dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle
oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Ausschlaggebend sind also funktionale Kriterien.
3. „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ sind nicht nur solche
der staatlichen Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern
alle von der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben. Hierunter fallen insbesondere auch
die fiskalische Verwaltung sowie Aufgaben der Daseinsvorsorge, und zwar unabhängig davon, in welcher Form (hoheitlich oder privatrechtlich) sie erfüllt werden. Abzustellen ist also
auf den Inhalt der Aufgabe, nicht auf die Art und Weise ihrer
Erfüllung. Somit kann auch die erwerbswirtschaftlich-fiskalische Betätigung des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung sein.
4. Amtsträger sind unter anderem hinsichtlich der nachfolgend
aufgeführten Straftatbestände besonders verantwortlich:
§ 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses),
§ 120 Abs. 2 StGB (Gefangenenbefreiung),
§ 133 Abs. 3 StGB (Verwahrungsbruch),
§ 201 Abs. 3 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes),
§ 203 Abs. 2, 4, 5 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen),
Seite 5
§ 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse),
§ 331 StGB (Vorteilsannahme),
§ 332 StGB (Bestechlichkeit),
§ 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses),
§ 355 StGB (Verletzung des Steuergeheimnisses) und
§ 358 StGB (Nebenfolgen).
Durch die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz erlangen Personen, die nicht Amtsträger sind, die Eigenschaft als „für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete“ (§ 11 Abs. 1
Nr. 4 StGB). Sie sind damit in strafrechtlicher Hinsicht den
Amtsträgern gleichgestellt.
5. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz (= § 11 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. a StGB) sind zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der einschlägigen Straftatbestände
besonders die Personen zu verpflichten, die, ohne Amtsträger
zu sein, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder
für sie tätig sind.
Neben der „Behörde“ ist im Verpflichtungsgesetz auch die
„sonstige Stelle“ genannt. Es kommen für die Verpflichtung
also nicht nur Behörden im organisatorischen Sinne in Betracht,
sondern auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts sowie Stellen, die Teile einer Behörde im organisatorischen Sinne sind.
Der Personenkreis, der unter das Verpflichtungsgesetz fällt, ergibt sich nach Abgrenzung der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Amtsträger anhand der in Tz. 3
genannten funktionalen Kriterien. Für eine Verpflichtung kommen daher insbesondere diejenigen in Betracht, die zwar bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig
sind, die jedoch selbst keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören vor allem Schreibkräfte, Bürokräfte, Botinnen und Boten, Reinigungskräfte und ähnliche Personengruppen, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den TV Prakt fallen, sowie Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der praktischen Studienzeit im Sinne des § 10 JAG.
Auch Personen, die aufgrund eines Sonderauftrages „für“ eine
Behörde oder Stelle vorübergehend herangezogen werden, etwa
als Gutachter oder Mitglied eines beratenden Ausschusses, werden von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz erfasst.
Die Abgrenzung ist nicht immer zweifelsfrei möglich.
6. Weiterhin sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz (= § 11
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StGB) auch diejenigen besonders zu verpflichten, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die „für“ eine Behörde oder
sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind. Unter „Verband“ sind
Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen
oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer
Art, zu verstehen. Von dem Begriff „sonstige Zusammenschlüsse“ werden Beiräte, Ausschüsse und ähnliches erfasst.
Voraussetzung ist, dass diese Organisationsformen für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, also gleichsam als deren „verlängerter Arm“ tätig werden. Ausgenommen sind dagegen die Fälle, in denen ein
Verband und Ähnliches mit Tätigkeiten beauftragt wird, die nur
der Vorbereitung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, zum Beispiel der Beschaffung von Sachmitteln.
Für eine Verpflichtung kommen ferner grundsätzlich auch die
bei privaten Betrieben oder Unternehmen beschäftigten oder für
sie tätigen Personen in Betracht, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung für eine Behörde oder sonstige Stelle ausführen. Das
sind zum Beispiel die mit Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten beauftragten Beschäftigten, die durch ihre Tätigkeit Zugang zu geschützten Amts-, Betriebs-, Geschäfts- oder
Privatgeheimnissen erhalten können.
7. Nach § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz „soll“ eine Verpflichtung
vorgenommen werden. Das bedeutet, die Verpflichtung ist immer dann durchzuführen, wenn dies von der Sache her geboten
ist, das heißt, wenn aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben objektiv die Möglichkeit der Verwirklichung der in Tz. 4
genannten Straftatbestände denkbar ist. Nur in Fällen, in denen die übertragenen Aufgaben so geartet sind, dass schon diese
Möglichkeit ausscheidet, darf von der Verpflichtung abgesehen
werden.
Hiernach ist von einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nur dann abzusehen, wenn im Aufgabenbereich der
Dienststelle oder des Betriebes generell die Möglichkeit der Ver-
Seite 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
wirklichung eines in Tz. 4 genannten Straftatbestandes ausscheidet.
Scheidet die Möglichkeit nur im speziellen Aufgabenbereich
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus, so ist sie oder
er gleichwohl zu verpflichten, wenn auch in diesen Fällen durch
in der Dienststelle oder im Betrieb erlangte Kenntnisse von Vorgängen außerhalb des eigenen Aufgabengebietes die Verwirklichung eines Straftatbestandes nicht ausgeschlossen werden
kann.
6
Berichterstattung (Sofortmeldungen) über wichtige Ereignisse in polizeilichen Angelegenheiten (WE-Erlass)
1
Die Entscheidung darüber, wer im Einzelnen zu verpflichten ist,
trifft die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der sonstigen Stelle in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.
8. § 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungsgesetz bestimmen die Form und
den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung.
Die Verpflichtung ist mündlich vorzunehmen; eine Bekräftigung durch Handschlag ist nicht erforderlich. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem zu
Verpflichtenden mit zu unterzeichnen ist und von der sie oder
er eine Ausfertigung erhält. Die Niederschrift und deren Aushändigung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung. Zum Zwecke der Beweissicherung ist es jedoch dringend geboten, auch diese Formalien zu erfüllen. Von der Aushändigung einer Ausfertigung kann abgesehen werden, wenn
dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland geboten ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz des Verpflichtungsgesetzes).
Inhaltlich erstreckt sich die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Das folgt bereits aus § 1
Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes. Darüber hinaus muss die
Verpflichtung einen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Hierfür genügt nicht ein allgemein gehaltener Hinweis; im Interesse der Rechtssicherheit und
im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist es vielmehr erforderlich, die Verpflichtete oder den Verpflichteten
über die einschlägigen Strafvorschriften zu belehren.
2
3
3.1
Innerhalb der Landesverwaltung sind für die Niederschrift über
die durchgeführte Verpflichtung beziehungsweise die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung die
bei der HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, Außenstelle der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zentrale Beschaffung, aufgelegten Vordrucke Nr.
2.35 und 2.36 zu verwenden.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig sind, wird eine Verpflichtung im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben nur
im Einzelfall in Betracht kommen. Soweit eine Verpflichtung
geboten erscheint, muss der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung in einer für die zu Verpflichtende
oder den zu Verpflichtenden verständlichen Form gegeben werden. Deshalb wird es für die Wirksamkeit der Verpflichtung in
diesen Fällen allgemein erforderlich sein, eine Dolmetscherin
oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Zwar kommt der Fertigung einer Niederschrift über die Verpflichtung und der Ausfertigung hiervon nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem mündlich zu erteilenden Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung. Gleichwohl ist es bei der Verpflichtung
auch geboten, eine Übersetzung des für die Niederschrift vorgesehenen Formblattes auszuhändigen und die Niederschrift
einschließlich der Übersetzung von der Dolmetscherin oder dem
Dolmetscher, die oder der hinzugezogen wurde, mitunterzeichnen zu lassen.
3.2
3.2.1
3.2.2
9. Welche Stelle für die Durchführung der Verpflichtung zuständig ist, ist in der „Gemeinsamen Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz“ vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 824) festgelegt.
10. Ungeachtet der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
sind die „Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung
in der Landesverwaltung“ bei jeder Neueinstellung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Die Empfangsbestätigung ist
zu den Personalakten zu nehmen (mein Erlass vom 17. Oktober
2006 – StAnz. S. 2490).
11. Diese Durchführungshinweise treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Wiesbaden, 16. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 44 – P 2100 A – 553
– Gült.-Verz. 3200 –
StAnz. 1/2010 S. 5
Nr. 1
4
4.1
Vorbemerkung
Die Medien informieren bei wichtigen Ereignissen außerordentlich zeitnah die Bevölkerung. In der Folge entstehen Informationsbedürfnisse auf unterschiedlichen behördlichen
und politischen Ebenen.
Folglich ist eine schnelle interne Meldung zu gewährleisten.
Sie soll in enger zeitlicher Nähe zu Medienveröffentlichungen erfolgen; die zeitnahe Meldung ist einer weitestgehend
abgesicherten Meldung vorzuziehen.
Zur Entlastung des Informationsaufkommens unterliegt dieser Erlass einer engen Auslegung. Eine Informationsflut ist
zu vermeiden; daher sind nur bedeutungsvolle Sachverhalte
zu übermitteln. Die Behördenleitungen stellen durch interne
Bewertungsabläufe sicher, dass ein strenger Maßstab angelegt wird und gleichzeitig Meldepflichten verantwortungsvoll erfüllt werden.
Definition
Anlässe, die aufgrund ihrer
• Art,
• Intensität oder
• Medien-/Öffentlichkeitswirksamkeit
von herausragender Bedeutung sind oder dazu geeignet erscheinen, diese Bedeutung zu erlangen, gelten als „Wichtiges Ereignis“.
Hierzu zählen insbesondere die in der Anlage aufgeführten
Ereignisse.
Meldepflichten
Allgemeine Meldepflicht
Auf Grundlage der §§ 96 Abs. 1 und 97 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 13 Abs. 4 HDSG sind die Polizeidienststellen
verpflichtet, unverzüglich und unmittelbar über alle Ereignisse zu berichten, durch die die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung in besonderem Maße berührt wird.
Die Dienststellen berichten zeitnah fernschriftlich, gegebenenfalls fernmündlich voraus, dem Landespolizeipräsidium
(Lagezentrum) und dem Hessischen Landeskriminalamt.
Erstmeldungen sind durch Folgemeldungen zu ergänzen,
wenn sie noch nicht vollständig sind oder bedeutende Änderungen erfahren.
Eine Informationssteuerung der WE-Meldungen an andere
Stellen obliegt in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
dem Hessischen Landeskriminalamt, in allen anderen Fällen dem Landespolizeipräsidium. Ausgenommen hiervon
sind die Fälle, bei denen eine zeitliche Dringlichkeit die unmittelbare Benachrichtigung weiterer Stellen erforderlich
macht.
Die Berichterstattung obliegt der örtlich zuständigen Polizeibehörde.
Weiterführende Meldepflichten
Unterrichtung der Verwaltungs- und Ordnungsbehörden
Soweit bei bestimmten Ereignissen eine Pflicht der Polizeidienststellen zur Berichterstattung an kommunale Behörden
besteht, sind die dazu getroffenen Regelungen maßgebend.
Sonstige Meldeverpflichtungen
Handelt es sich bei dem meldepflichtigen wichtigen Ereignis um eine Straftat aus dem Katalog der meldepflichtigen
Straftaten – Anlage zur Neuordnung des kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KPMD) – und entspricht die WE-Meldung inhaltlich den Anforderungen der bestehenden Sondermeldedienstverfahren, ist sie mit einem entsprechenden Hinweis, zum Beispiel „gilt als SMD-Wirtschaftskriminalität ...“
zu versehen. Ansonsten bleiben die Meldepflicht und Meldewege gemäß der KPMD-Richtlinien durch die zuständige
Dienststelle unberührt.
Übermitteln und Verwenden von personenbezogenen Informationen
Übermitteln von personenbezogenen Daten
Personalien sind grundsätzlich nicht in die Berichte aufzunehmen, sie können durch anonymisierte Angaben ersetzt
werden (zum Beispiel durch Angabe des Alters, des Berufes
und des Wohnortes beteiligter Personen).
Personenbezogene Informationen sind nur zu übermitteln,
soweit deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Auf-
Nr. 1
4.2
5
6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
sichtsbehörden erforderlich ist. Personenbezogene Daten
geschädigter oder verletzter Personen werden nur dann übermittelt, wenn es sich um Personen des öffentlichen Lebens
oder Bedienstete der Polizei oder Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes handelt. Darüber hinaus können personenbezogene Daten in Berichten aufgenommen werden, wenn
1. die Kenntnis der personenbezogenen Daten zum Verständnis des Ereignisses unerlässlich ist,
2. die betroffene Person im Dienste des Landes Hessen steht
oder
3. die personenbezogenen Daten allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden können.
In den Fällen unter 2. können die Daten der obersten Dienstbehörde, in deren Dienstbereich die betroffene Person beschäftigt ist, übermittelt werden, wenn dienstaufsichts- oder
disziplinarrechtliche Maßnahmen zu erwarten sind.
Im Übrigen besteht die Verpflichtung, auf Anforderung personenbezogene Daten in dem für die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen erforderlichen Umfang nach §§ 13 Abs. 4,
14 HDSG an die dafür zuständigen Behörden zu übermitteln.
Weitergabe von personenbezogenen Daten aus besonderen
Ermittlungsverfahren
Personenbezogene Daten, die zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund von Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis auf Basis der Strafprozessordnung erlangt
wurden, dürfen die Polizeibehörden nur mit Zustimmung der
ermittelnden Staatsanwaltschaft an eine Aufsichtsbehörde
der Polizei weitergeben. Die Weitergabe ist zu dokumentieren. Sind die Daten zu löschen, so ist der Empfänger zu
unterrichten. Er hat für die Löschung der Daten und die Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich Sorge
zu tragen und die Staatsanwaltschaft davon zu unterrichten.
Verweigert die Staatsanwaltschaft die Zustimmung, entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes über die Weitergabe.
Ist die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar, so dürfen die Polizeibehörden in Fällen, in denen die unverzügliche Datenweitergabe zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit für erforderlich gehalten wird, Daten
auch ohne Zustimmung übermitteln. Die Staatsanwaltschaft
ist über die Datenweitergabe unverzüglich zu unterrichten.
Form der WE-Meldung
WE-Meldungen sind auf wesentliche Fakten zu beschränken. Der Text ist unter der Verwendung von rechtlichen oder
taktischen Begriffen aus der PDV 100 zu verfassen und verständlich zu strukturieren.
Im Kurzsachverhalt sind Ursachen, Folgen und gegebenenfalls das Motiv aufzunehmen.
Getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist besondere Bedeutung beizumessen.
Schlussvorschriften
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und ist allen
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie den Angehörigen der Wachpolizei zur Kenntnis zu bringen.
Wiesbaden, 21. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
– Landespolizeipräsidium –
LPP 11 – RoN 6 a
– Gült.-Verz. 31000 –
StAnz. 1/2010 S. 6
Anlage
„Meldepflichtige Ereignisse“ zum WE-Erlass
Als meldepflichtige Ereignisse gelten insbesondere:
1
Besondere Gefahrensituationen/Gefährdungserkenntnisse
1.1
Größere Gefahren- und Schadenslagen sowie Katastrophen
(PDV 100, Nr. 4.15)
1.2
Verdachtsfälle von Seuchen oder hochinfektiösen Erkrankungen
1.3
Zwischenfälle mit radioaktiven Stoffen, Giften und sonstigen gefährlichen Stoffen und Gegenständen
1.4
Zwischenfälle bei Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen und Objekte
Seite 7
Versammlungen, Veranstaltungen, extremistische oder verfassungsfeindliche politische Betätigungen
2.1
Öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem
Himmel und Versammlungen in geschlossenen Räumen, die
aufgrund ihrer Thematik (zum Beispiel extremistische
Hintergründe, öffentlichkeitswirksame, sicherheitsrelevante
Themen usw.) oder ihres Ausmaßes (zum Beispiel Teilnehmeranzahl, Medieninteresse usw.) von besonderer Bedeutung sind.
Dazu zählen auch:
– Anmeldungen von sowie Hinweise auf solche geplanten
Versammlungen als Vorausmeldungen und
– Verlaufsberichte als Abschlussmeldung im Anschluss an
solche Versammlungen
2.2
Bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen
2.3
Störungen von Gerichtsverhandlungen mit politischem
Hintergrund oder sonstige schwere Fälle von Störungen
2.4
Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Gefährdung für die verfassungsmäßige Ordnung darstellen können
(PDV 100, Ziffer 4.17)
2.5
Fälle politisch motivierter Gewaltkriminalität (PDV 100,
Ziffer 4.14)
3
Schwere Straftaten
3.1
Bedrohungslagen (PDV 100, Ziffer 4.11), Amoklagen (PDV
100, Ziffer 4.11a)
3.2
Sonderlagen (Entführungen, Geiselnahmen, herausragende
Erpressungen)
3.3
Androhung von Anschlägen, wenn von ihrer Ernsthaftigkeit
ausgegangen wird oder die Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben können und Anschläge (gemäß PDV 100, Nr.
4.13)
3.4
Vorsätzliche Schädigung oder Zerstörung von wirtschaftlichen oder militärischen Einrichtungen
3.5
Brände,
– bei denen mehrere Personen mindestens schwer verletzt
wurden oder
– die hohen Sachschaden (mindestens 150.000,– Euro) zur
Folge hatten oder
– die infolge einer mutmaßlichen Brandstiftung eine erhebliche Gefährdung von Personen auslösen konnten
3.6
Straftaten im Zusammenhang mit Korruption, an denen öffentlich Bedienstete beteiligt sind
3.7
Vorsätzliche Tötungsdelikte oder sonstige Verbrechenstatbestände der Gewaltkriminalität von besonderer Bedeutung
oder mit schwerwiegenden Folgen für das Opfer
4
Ereignisse unter Beteiligung von Beschäftigten der Polizei
oder anderer Angehöriger von Behörden der Kommunen,
des Landes, des Bundes oder ausländischer Streitkräfte in
Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit dem
Dienst
4.1
Tod oder schwere Verletzungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Angehörigen der Wachpolizei
oder des Freiwilligen Polizeidienstes
4.2
Schusswaffengebrauch gegen Personen oder Sachen durch
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte oder Angehörige
der Wachpolizei des Landes Hessen, des Bundes oder eines
anderen Landes
4.3
Zwischenfälle von erheblicher Bedeutung, an denen erkennbar Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte oder Angehörige der Wachpolizei, des Freiwilligen Polizeidienstes
oder Angehörige des Bundes oder eines anderen Landes, der
Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte beteiligt waren
(zum Beispiel Bedrohung mit Schusswaffe oder Schusswaffengebrauch gegen den vorgenannten Personenkreis)
4.4
Verlust wichtiger Führungs- und Einsatzmittel von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
4.5
Freitod oder Freitodversuche von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Angehörigen der Wachpolizei oder
des Freiwilligen Polizeidienstes
5
Unfälle
5.1
Verkehrsunfälle von besonderer Bedeutung:
5.1.1 Verkehrsunfälle mit Todesfolge
5.1.2 Verkehrsunfälle, sofern Gefahrgut freigesetzt wurde
5.1.3 Verkehrsunfälle, an denen Dienstfahrzeuge der Polizei des
Landes Hessen beteiligt waren und mindestens eine Person
schwer verletzt worden ist
2
Seite 8
5.1.4
5.1.5
6
6.1
6.2
6.3
6.4
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Angehörigen
der Wachpolizei oder des Freiwilligen Polizeidienstes des
Landes Hessen, soweit bei dem Unfall mindestens eine Person schwer verletzt worden ist
Verkehrsunfälle, die im Hinblick auf den entstandenen Schaden oder die sonstigen Auswirkungen von herausragender
Bedeutung sind
Dem Hessischen Landeskriminalamt sind nur Verkehrsunfälle gemäß der vorstehenden Nr. 5.1.4 zur Kenntnis zu bringen.
Sonstige wichtige Ereignisse/Straftaten
Todesfälle und besondere Vorkommnisse im Polizeigewahrsam
Entweichen/Befreien von Gefangenen aus dem Gewahrsam
von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes
Hessen, des Bundes oder eines anderen Landes sowie von
Wachpolizistinnen und -polizisten des Landes Hessen
Entweichen/Befreien von Häftlingen aus dem Gewahrsam
der Justiz, aus Justizvollzugsanstalten oder Insassen aus
psychiatrischen Anstalten,
– die noch eine hohe Reststrafe zu verbüßen haben und von
denen eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgeht,
– das unter spektakulären Umständen stattfand und in der
Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregte oder zu erregen geeignet ist,
sowie deren Festnahme
Ereignisse oder Straftaten, die für sich gesehen zwar kein
meldepflichtiges Ereignis darstellen, aber als Vorbereitungstat zu einem solchen geeignet sein können.
2.1
2.2
2.3
7
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen
und Polizei
Gemeinsamer Erlass des Hessischen Kultusministeriums und des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport
1.
Grundlagen
Mobilitätsbildung und schulische Verkehrserziehung gehören zu den besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben,
die nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes fachübergreifend unterrichtet und in den Lehrplänen jeweils mit speziellen Hinweisen hervorgehoben werden.
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist ein Arbeitsbereich von Schule & Gesundheit und stellt somit ein wichtiges Element von Schulentwicklung dar, das insbesondere
im Kontext des Zertifizierungsprozesses sowohl bei den
Schulinspektionen als auch in den Schulentwicklungsgesprächen Berücksichtigung findet.
Nach Empfehlung durch die Schulkonferenz trifft die Gesamtkonferenz der Schule die Entscheidung über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung im
Rahmen des schulbezogenen Curriculums. Im Schulprogramm werden schulbezogene und regionale Aspekte sowie
besondere verkehrspädagogische Schwerpunkte verankert.
Die Verantwortung aller schulischen Gremien ist hier in besonderem Maße gefordert, die Zusammenarbeit mit dem
Schulträger, den örtlichen Verkehrsbehörden und außerschulischen Partnern insbesondere bei der Schulwegplanung und bei Übungen zur Verkehrserziehung im realen
Verkehrsraum ist geboten.
2.
Schulischer Beitrag
Die moderne Verkehrspädagogik und Mobilitätsbildung geht
über das Vermitteln von Kenntnissen der Zeichen- und Regelsysteme, zum Beispiel der Straßenverkehrsordnung und
das Einüben des „richtigen“ Verhaltens, deutlich hinaus.
Durch die konzeptionelle Integration der kritischen Auseinandersetzung mit Erscheinungen, Bedingungen und Folgen der gegenwärtigen Formen der Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse und ihrer zukünftigen Gestaltung wird die
klassische Verkehrserziehung zu einer umfassenden Mobilitätsbildung erweitert.
Die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen und
Schulformen nehmen in immer stärker werdendem Maße
selbstständig am Verkehrsgeschehen teil. Sie erwerben die
für eine zukunftsfähige Mobilitätsgestaltung notwendigen
2.4
2.5
2.6
2.6.1
2.6.2
2.6.3
2.6.4
2.6.5
Nr. 1
Kompetenzen durch eine reflektierende Auseinandersetzung
mit ihren eigenen Mobilitätsformen und Bedürfnissen.
Durch die Beschäftigung mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln, deren Anteil an der Mobilitätsbefriedigung sowie den
ökonomischen und ökologischen Folgen erwerben die Schülerinnen und Schüler wichtige Kompetenzen für ihre zukünftige Lebensgestaltung.
Schulen benennen eine Schulbeauftragte oder einen Schulbeauftragten für Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
aus dem Kreis der Lehrkräfte. Zu den Aufgaben gehören die
Weitergabe von Informationen zu verkehrspädagogischen
Fragen, die Beratung der schulischen Gremien und die Mitarbeit in schulübergreifenden Fachkonferenzen.
Nach § 94 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes und nach den
Richtlinien des Kultusministeriums bestellen die Staatlichen
Schulämter Fachberaterinnen oder Fachberater für Verkehrserziehung. Diese beraten und unterstützen sowohl die
Staatlichen Schulämter als auch Studienseminare und Schulen bei inhaltlichen und organisatorischen Fragen der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung. Die Fachberaterinnen und Fachberater sind in der Steuergruppe von „Schule
& Gesundheit“ ihres Staatlichen Schulamtes vertreten.
Aus dem Kreis der Fachberaterinnen und Fachberater für
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung wird beim Hessischen Kultusministerium eine Arbeitsgruppe „Fachberatung für Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung beim
Hessischen Kultusministerium“ eingerichtet, deren Mitglieder im Auftrag des Ministeriums von den betreffenden
Staatlichen Schulämtern bestellt werden. Zu den Aufgaben
dieser Arbeitsgruppe gehören vor allem die Koordination der
Fachberatung „Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung“
bei den Staatlichen Schulämtern, die Unterstützung des Zertifizierungsprozesses, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, die Betreuung besonderer Projekte und
Wettbewerbe, die fachliche Beratung und Unterstützung des
Fachreferates für Schule & Gesundheit sowie die Mitwirkung
bei regionalen und zentralen verkehrspädagogischen Fortbildungsveranstaltungen.
Das Amt für Lehrerbildung (AfL) unterstützt die Schulen
durch das Angebot regelmäßiger regionaler und zentraler
Fortbildung und fördert die Kooperation der Fachberatungen.
Inhalte der Verkehrserziehung
Die Inhalte und Methoden schulischer Verkehrserziehung
und Mobilitätsbildung sind in den „Hinweisen und Empfehlungen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler“ differenziert dargelegt. Wann immer möglich, sollten die
Anliegen von Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung mit
den anderen Arbeitsbereichen von Schule & Gesundheit verknüpft werden.
Fahrradausbildung
Im 3. und 4. Schuljahr steht die Nutzung des Fahrrades im
Mittelpunkt der Verkehrserziehung.
Die praktische Verkehrserziehung in den Jugendverkehrsschulen wird zum integralen Bestandteil schulischer Arbeit.
Unterricht unter möglichst realen Bedingungen ist das Ziel
der Jugendverkehrsschulen. Übungen im öffentlichen Verkehrsraum sind daher anzustreben. Bei den Planungen sind
auch sonstige polizeiliche Belange zu berücksichtigen. Unterrichtseinheiten sind im gegenseitigen Einvernehmen zu terminieren.
Die Unterrichts-/Übungseinheiten mit der Jugendverkehrsschule, insgesamt fünf Doppelstunden, verteilen sich in der
Regel auf drei Doppelstunden Üben im Schonraum und zwei
Doppelstunden Üben im Realverkehr, wobei die Aufteilung
je nach örtlichen Erfordernissen auch anders gestaltet werden kann.
Die Eltern sind von solchen Übungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und müssen dazu ihr Einverständnis erklären.
Ihre aktive Beteiligung bei Übungen im öffentlichen Verkehrsraum soll durch die Schulen angeregt werden. Wenn
erforderlich, nehmen Lehrerinnen oder Lehrer als weitere
Aufsicht an Übungen im öffentlichen Verkehrsraum teil.
Am Ende der praktischen Übungsphase finden theoretische
und praktische Lernkontrollen statt. Werden hierbei eventuell Unsicherheiten erkannt, insbesondere solche, bei welchen von einer eigenverantwortlichen Verkehrsteilnahme
des Kindes noch abzuraten ist, erfolgen entsprechende Hinweise der Verkehrserzieherinnen/Verkehrserzieher an die
Lehrerin oder den Lehrer sowie eine Notiz auf dem jeweiligen Berichtsblatt (Anlage 1) unter „Bemerkungen“. Die
Schule informiert die jeweiligen Eltern und reflektiert fest-
Nr. 1
2.6.6
2.7
2.7.1
2.7.2
2.7.3
2.7.4
2.7.5
3.
3.1
3.2
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
gestellte Fehler später im Schonraum. Die Teilnahme an der
Radfahrausbildung wird einheitlich und wertungsfrei bescheinigt.
Die Inhalte der Verkehrserziehung im 3. und 4. Schuljahr
orientieren sich an folgendem Rahmen:
Ausstattung des Fahrrades; Anfahren
a) Grundlagen:
und Bremsen; Benutzung von Wegen;
allgemeines sicherheitsorientiertes
Verhalten.
b) Vorfahrt/Vorrang: Vorbeifahren an Fahrzeugen, Hindernissen oder Ausfahrten; Benutzung
von Radwegen; Verkehrsregelungen
durch Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Polizeibeamtinnen/
-beamte; rechts vor links.
Generelles Verhalten; Linksabbiegen
c) Abbiegen:
auf der Fahrbahn; indirektes Linksabbiegen.
Vorbereitung der Fahrt; Umsetzung
d) Realverkehr:
bisheriger Übungen im Realverkehr;
Sonderregelungen.
e) Abschluss:
Lernkontrolle; Abschlussfahrt im Realverkehr mit Leistungsbeobachtung.
Sicherung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg
Die Schulleitung erarbeitet mindestens für die Jahrgänge 1
bis 7 einen Schulwegplan. Schulwegpläne sind Darstellungen, in denen die sichersten Wege zur Schule empfohlen
werden; diese werden jährlich überprüft. Bei der Schulwegplanung erstreckt sich die Mitwirkung der Polizei auf
eine Beratung der Schulen.
Schulaufsichtsbehörden, Schulträger, Schulen und Eltern
stehen beratend und unterstützend zur Seite. Die Beteiligung
von Eltern durch die Schulen wird ausdrücklich begrüßt.
Schulwegpläne sind den Eltern von Schulanfängern und neu
in die Schule kommenden Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor Schulbeginn bekannt zu machen und zumindest
mit den Schulanfängern zum Beginn des Schuljahres zu besprechen.
Schulen können in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Polizeibehörden geeignete Schülerinnen und Schüler
der Sekundarstufen, die bereits über das erforderliche Verantwortungsbewusstsein verfügen, sowie Eltern oder örtliche Verkehrshelfer für schulwegsichernde Maßnahmen auswählen, die durch die Polizei ausgebildet werden. Sie sind
als Schüler-, Bus- oder Elternlotsen Verkehrshelfer für die
Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg und nicht befugt, Maßnahmen der Verkehrsregelung durchzuführen.
Beim Einsatz von Schülerinnen und Schülern muss das
schriftliche Einverständnis eines Elternteils vorliegen. Bei
der Betreuung der Schüler-, Bus- und Elternlotsen wirken
die Verkehrswachten mit.
Die Entscheidung über die Einführung solcher Verkehrshelfer geschieht im Einvernehmen zwischen Schule und Polizei; die Festlegung der Einsatz- und Straßenübergangsstellen für Schüler- oder Elternlotsen obliegt der Straßenverkehrsbehörde.
Die Sicherung der Schulwege ist gemeinsame Aufgabe der
Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörde. In der Ausführung ist sie Angelegenheit der Straßenbaulastträger.
Polizeilicher Beitrag
In Zusammenarbeit mit Schule und Eltern obliegt der Polizei die Durchführung der praktischen Übungen im Rahmen
der Radfahrausbildung von Kindern des 3. und 4. Schuljahres
in den Jugendverkehrsschulen.
Soweit sie im Rahmen dieses Erlasses von der Polizei wahrgenommen werden, sind Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung in erster Linie Aufgaben der Jugendverkehrsschulen der Polizeipräsidien.
3.3
3.4
3.5
4.
5.
6.
7.
Seite 9
Für die Verkehrserziehung sind vor allem erfahrene Polizeibeamtinnen und -beamte mit Lehrgeschick und Einfühlungsvermögen einzusetzen. Wenn sie den physischen Anforderungen der Unterrichtung im öffentlichen Verkehrsraum genügen und geeignet erscheinen, sind bevorzugt tätigkeitsbezogen eingeschränkt dienstfähige Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte vorzusehen. Diese Regelung findet auf
die derzeit als Verkehrserzieherinnen und Verkehrserzieher
eingesetzten Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte keine Anwendung, sofern sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Bei
erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Verkehrserzieherin/-erzieher sollen sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Den Verkehrserzieherinnen und -erziehern obliegt insbesondere die Betreuung der mobilen und stationären Jugendverkehrsschulen. Jede Jugendverkehrsschule ist durch
mindestens zwei Bedienstete der Polizei zu betreuen. Der
Einsatz von geeigneten Angehörigen der Wachpolizei wird
den Polizeipräsidien im Rahmen örtlicher Möglichkeiten
freigestellt. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die
Merkmale der Tätigkeit von Angehörigen der Wachpolizei
in den Jugendverkehrsschulen in Übereinstimmung mit ihrer tarifrechtlichen Eingruppierung stehen.
Neue Verkehrserzieherinnen/Verkehrserzieher haben zunächst ein Grundseminar „Verkehrspädagogik“ an der Hessischen Polizeischule zu absolvieren.
Verkehrserziehung in Kindergärten und Vorschulklassen
An der Verkehrserziehung in Kindergärten und Vorschulklassen soll sich die Polizei auf rechtzeitig geäußerten
Wunsch hin beteiligen. Der Einsatz der Jugendverkehrsschulen im Rahmen der Fahrradausbildung im 3. beziehungsweise 4. Schuljahr hat jedoch Vorrang.
Lehr- und Unterrichtsmaterial
Träger der Jugendverkehrsschulen und ihrer technischen
Ausstattung sind die kreisfreien Städte und die Landkreise.
Die für die Radfahrausbildung an Schulen benötigten Arbeitsmaterialien werden den Polizeipräsidien auf Anforderung über die Landesverkehrswacht Hessen e. V. zur Verfügung gestellt. Die Hessische Polizeischule koordiniert Lehrund Unterrichtsmaterial.
Berichtspflicht
Nach Schuljahresende ist über den Einsatz jeder Jugendverkehrsschule auf dem Berichtsblatt für Jugendverkehrsschulen (Vordruck Nr. 3.460 OFD – siehe Anlage 1) zu berichten. Dabei dient die Erstschrift (weiß) dem Polizeipräsidium zur Auswertung. Die Zweitschrift (gelb) ist dem örtlichen Schulamt zu übersenden. Ein Ersatz dieser Vordrucke
durch eine elektronische Erfassung ist beabsichtigt.
Die Polizeipräsidien berichten unter Beifügung der jeweiligen Berichtsblätter dem Landespolizeipräsidium jährlich
zum 10. Oktober in Zusammenfassung gemäß Anlage 2 über
die Ergebnisse des jeweils letzten Schuljahres.
Schlussvorschriften
Dieser Erlass ergeht als gemeinsamer Erlass des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen
Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
Dieser Erlass tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Wiesbaden, 22. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 13 Mi – 66 k 28
Hessisches Kultusministerium
I.2 – 170.000.103 – 35
– Gült.-Verz. 31001, 7200 –
StAnz. 1/2010 S. 8
Seite 10
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Nr. 1
Anlage 1
JVS
mob./stat.
JVS
Kreis/ Stadt
beamten
Polizeibeamtinnen/ -
Namen der eingesetzten
a)
b)
b) ............/…………
b)
a)
b) erfasste Schüler
a) ............/…………
a) erfasste Klassen
b) erfasste Schüler
(4 ÜE u. 1Lernkontrolle)
b) Beginn u. Ende 2.Halbjahr.
a) erfasste Klassen
Komplettprogramm
von Gesamt
a) Beginn u. Ende 1.Halbjahr
Gesamt
Ergebnisse der Verkehrserziehungsarbeit im Schuljahr ..…./…...
gemäß Erlass HMdIuS und HKM vom ……
P r a k t i s c h e r Verkehrsunterricht in den Jugendverkehrsschulen
Nr. 2.6.5 an die
motorischer Mängel
b)
b.b)
b.b)
a)
b)
a)
möglich
Schule
b.b) Hinweise gem.
keine Teilnahme
b) Praxis
b.b) wegen
a) Theorie
Lernkontrolle
Schüler in
b) erfasste Schüler
a) erfasste Klassen
Ausbildung im Realraum
von Gesamt
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Seite 11
Anlage 2
Seite 12
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
8
Nebenamtlicher Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im
öffentlichen Dienst tätigen Personen
Bezug:
1. Erlass vom 22. Januar 1999 (StAnz. S. 371)
2. Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom
11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 HBG ist die Erteilung von Unterricht zur
Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen
als Nebentätigkeit auch zukünftig nicht genehmigungspflichtig,
sondern grundsätzlich nur anzeigepflichtig (§ 80 Abs. 3 HBG).
Soweit eine Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt werden soll, ist jedoch eine Genehmigung für das Fernbleiben vom
Dienst wegen § 86 Abs. 1 HBG erforderlich.
Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 HBG darf der Beamte Nebentätigkeiten,
die er nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein
dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch
den Beamten nicht anerkannt hat, nur außerhalb der Arbeitszeit
ausüben. Daraus ergibt sich, dass Nebentätigkeiten, die der Beamte
nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, während der Arbeitszeit nur ausgeübt werden dürfen, wenn dafür ein dienstliches Interesse vorliegt und dies
vom Dienstherrn anerkannt ist.
Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen
liegt grundsätzlich im dienstlichen Interesse sowohl des Landes
Hessen als auch der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese Tätigkeit
kann außerdem weitgehend nur während der allgemeinen Dienstzeit ausgeübt werden.
Die Erteilung des Unterrichts darf nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und die Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigen. Im Jahresdurchschnitt sollte deshalb
der Unterrichtsauftrag wöchentlich vier Unterrichtsstunden nicht
übersteigen. Für Nebentätigkeiten, die sich in diesem Rahmen bewegen, empfehle ich deshalb, das dienstliche Interesse nach § 79
Abs. 3 Satz 1 HBG anzuerkennen und, soweit nicht im Einzelfall
dienstliche Gründe entgegenstehen, den Bediensteten für entsprechende Nebentätigkeiten die nach § 86 Abs. 1 HBG erforderliche
Genehmigung für das Fernbleiben vom Dienst zu erteilen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit der Hessischen Staatskanzlei und allen Ressorts.
Wiesbaden, 15. Dezember 2009
1.3
2.
3.
4.1
4.2
5.1
5.2
5.3
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 4 – 8 b 30
– Gült.-Verz. 3204, 322 –
StAnz. 1/2010 S. 12
9
Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz (VV-HRKG) vom 14. Dezember 2009
Nr. 1
ledigung der den Dienstreisenden obliegenden dienstlichen
Aufgaben.
Dienstreisen müssen grundsätzlich vor Antritt schriftlich
oder elektronisch angeordnet oder genehmigt werden. Die
nachträgliche Genehmigung ist ausnahmsweise zulässig,
wenn sie vor der Abreise nicht mehr eingeholt werden konnte.
Ein Dienstgeschäft ist die unmittelbare (selbstständige) Erledigung der sich aus dem konkreten Amt im funktionellen
Sinne ergebenden Aufgaben der Dienstreisenden.
Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle (auch
Außenstelle) befindet, in welcher Dienstreisende ständig
oder zeitlich überwiegend Dienst verrichten müssen.
Wohnort ist jede Gemeinde, in welcher Dienstreisende eine
Wohnung haben; auch die Gemeinde, in der eine zweite oder
weitere Wohnung vorhanden ist und in welcher Dienstreisende sich während der Dienstreise aufgehalten haben.
Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein
außerhalb des Wohnorts gelegener Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (zum Beispiel Urlaubsort).
Eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise scheidet aus, wenn
– sie nach dem Amt der Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt,
– Dienstreisende keine Vorgesetzte oder keinen Vorgesetzten haben,
– Richterinnen und Richter Dienstreisen im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 3 ausführen,
– Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs im Rahmen
ihrer richterlichen Unabhängigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1
RHG) tätig werden,
– Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Wahrnehmung
von Aufgaben der Rechtspflege tätig werden oder
– eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung erteilt
ist.
Eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen darf ausnahmsweise erteilt werden, wenn gleichartige
Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder im selben
Bezirk zu erledigen sind oder es nach Amt und Funktion der
Dienstreisenden geboten ist.
Bei der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen sind
die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung der
Fürsorgepflicht zu beachten. Es ist insbesondere zu prüfen,
ob der angestrebte Zweck nicht in anderer Weise (zum Beispiel schriftlich, elektronisch oder telefonisch) erreicht werden kann, eine ein- oder mehrtägige Dienstreise erforderlich
ist, die tägliche Rückkehr zum Dienst- oder Wohnort anzuordnen ist, mehrere auswärtige Dienstgeschäfte zeitlich verbunden werden können, ein Verbleiben an Wochenenden am
auswärtigen Geschäftsort in Betracht kommt, wann eine
Reise anzutreten oder zu beenden ist (zum Beispiel Anreise
am Vortag, Rückreise am Tag nach Beendigung des Dienstgeschäfts), ob das wirtschaftlichste Verkehrsmittel gewählt
wurde, die Zahl der an der Reise Teilnehmenden erforderlich ist, ein verkehrsgünstiger (zentral gelegener) Tagungsort festgelegt wurde. Es kann angeordnet werden, dass die
dienstliche Fahrt an der Dienststelle begonnen und beendet
wird. Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des
Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben,
wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gewährleistet werden kann.
Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind alle kostenrelevanten Faktoren der Dienstreise zu betrachten und gegeneinander abzuwägen. So kann zum Beispiel der Einsatz eines privaten PKW wirtschaftlicher sein als die Benutzung
eines Dienstfahrzeugs, wenn dadurch Reisezeit oder andere
Kosten eingespart werden.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 HRKG erlasse ich zum Hessischen Reisekostengesetz folgende Verwaltungsvorschriften:
Zu § 1
Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung nach den
Vorschriften dieses Gesetzes in Betracht kommt. Daneben ist das
hessische Reisekostenrecht für Tarifbeschäftigte und Auszubildende des Landes Hessen nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 4 TV-H, § 10 Abs.
1 TVA-H BBiG, § 10 Abs. 1 TVA-H Pflege), soweit tarifvertraglich
keine eigenständigen Regelungen getroffen worden sind.
5.4
Zu § 2
Zu Abs. 1
1.1
Dienstreisen umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner
Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge.
1.2
Dienstreisen sind auch Reisen zu Veranstaltungen, die unmittelbarer Ausfluss des Amtes im funktionellen Sinne, also
zur Wahrnehmung des dienstlichen Auftrags der Dienstreisenden erforderlich sind. Diese Reisen stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den eigentlichen
Dienstaufgaben oder mit sonstigen dienstlich notwendigen
Verrichtungen und sind erforderlich zur pflichtgemäßen Er-
Zu Abs. 2
1.
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nur dann nach dem
Antritt oder der Beendigung an der Wohnung, wenn keine
entgegenstehende dienstliche Weisung vorliegt. Der Antritt
oder die Beendigung der Dienstreise an der Dienststelle kann
angeordnet werden, wenn der auswärtige Geschäftsort näher zur Dienststelle liegt oder in kürzerer Zeit (als von der
Wohnung) erreichbar ist.
2.
Wohnung im Sinne des Abs. 2 ist die Wohnung, von der aus
sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, in der sie regelmäßig ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen. Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Fami-
Nr. 1
3.
4.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
lienwohnsitz von Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfängern, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.
Eine Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder
beendet, wenn das Gebäude der Dienststelle, unabhängig von
der regelmäßigen Dienstzeit, vor oder nach Erledigung des
auswärtigen Dienstgeschäfts betreten wird oder Dienstreisende an der Dienststelle ihr Kraftfahrzeug abstellen, um die
Dienstreise mit einem anderen Beförderungsmittel zu beginnen oder nach der Rückkehr von einem anderen Beförderungsmittel in ihr Kraftfahrzeug umsteigen. Entsprechendes gilt grundsätzlich, wenn Dienstreisende an der
Dienststelle andere Dienstreisende in ihr Kraftfahrzeug aufnehmen oder absetzen.
Unter einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist bei Anwendung des § 2 Abs. 2
die Dienststätte zu verstehen, in der Dienstreisende ihre regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen haben.
Zu § 3
Zu Abs. 1
1.1
Einstellungsreisen sind Reisen zum Dienstantritt nach Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde) zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin oder zum Richter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.
1.2
Der Auslagenersatz bei Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung bestimmt sich nach § 12 Abs. 1.
1.3
Ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung liegt
grundsätzlich nur bei der Einstellung von Bediensteten mit
besonderen Fachkenntnissen vor (zum Beispiel Fachkräfte
des höheren Dienstes mit herausragenden technischen oder
künstlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten, in eine leitende Stellung berufene Ärztinnen oder Ärzte, Professorinnen und Professoren, Sachverständige in speziellen Bereichen). Keinesfalls begründet jede Notwendigkeit der Wiederbesetzung einer freien Stelle ein besonderes dienstliches
Interesse.
Zu Abs. 2
1.1
Reisen zur Fortbildung sind Reisen, die Bedienstete in der
Regel nach Abschluss ihrer Ausbildung zur beruflichen
Weiterbildung oder zur Erweiterung ihrer beruflichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zur Anpassung
an geänderte dienstliche Anforderungen oder zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung neuer oder anderer Aufgaben
unternehmen.
1.2
Da Reisen zur Fortbildung nicht der Erledigung von Dienstaufgaben dienen, ist für sie keine Dienstreise anzuordnen,
auch wenn Bedienstete aufgrund einer dienstlichen Anordnung an der Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Dies
schließt nicht aus, dass eine Reise zur Fortbildung mit den
für Dienstreisen maßgebenden Vordrucken beantragt und
angeordnet oder genehmigt sowie abgerechnet wird.
1.3
Finden Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen am
Dienstort statt, können nur Auslagen für Übernachtungskosten nach § 10 ersetzt werden, finden sie am Wohnort statt,
werden keine Auslagen ersetzt. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, Lehrgangs- oder Teilnahmegebühren aus Haushaltsmitteln zu tragen.
1.4
Reisen zur Fortbildung liegen im dienstlichen Interesse
(Satz 1), wenn eine wesentliche und unmittelbare Auswirkung auf die ausgeübte dienstliche Tätigkeit erwartet wird,
wenn die Fortbildungsveranstaltung der Erhaltung und Verbesserung der zur Wahrnehmung der konkreten Dienstaufgaben erforderlichen Qualifikation oder der Vorbereitung auf
die Übernahme anderer Dienstaufgaben dient.
1.5
Bei Reisen zur Fortbildung ist die Gewährung von Tage- und
Übernachtungsgeld ausgeschlossen für Tage, an denen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unentgeltlich Verpflegung
und Unterkunft gewährt wird. Dies gilt auch, soweit unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft nicht in Anspruch
genommen werden.
1.6
Reisen zur Ablegung vorgeschriebener Laufbahnprüfungen
sind Reisen zur Ausbildung, die nach Satz 2 abzufinden sind.
Reisen von Bediensteten in Ausbildung zur eigenverantwortlichen Erledigung von Dienstgeschäften sind Dienstreisen. Dies gilt nicht, wenn das Dienstgeschäft zugleich
Ausbildungszwecken dient (zum Beispiel Erteilung von Ausbildungsunterricht durch Studienreferendarinnen und -referendare).
Seite 13
Zu Abs. 3
1.1
Abs. 3 findet nur Anwendung, wenn Bediensteten aus besonderem dienstlichen Anlass Fahrtkosten für zusätzliche
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte
entstehen. Die Bediensteten müssen dabei Dienstaufgaben
erledigen, die nach Anlass und Zeitpunkt über den regelmäßigen Aufgabenbereich hinausgehen, der im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstleistungspflicht zu erfüllen ist. Es ist
unerheblich, ob die zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme
vorhersehbar war. Fälle dieser Art sind zum Beispiel bei Bediensteten, die in alternierender Telearbeit ihren Dienst leisten, zusätzliche Fahrten zur Dienststätte in der Dienststelle
an Tagen, an denen Telearbeit vereinbart ist, sofern ein entsprechender Tausch von Telearbeitstagen nicht möglich ist.
1.2
Abs. 3 findet dagegen keine Anwendung, wenn sich die zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Dienststätte zwangsläufig und regelmäßig aus der besonderen dienstlichen Aufgabenstellung ergeben, also nach dem
Berufsbild einer Bedienstetengruppe zu den typischen
Dienstaufgaben gehören. Dies ist dann der Fall, wenn zu den
regelmäßigen Dienstaufgaben gehörende Obliegenheiten –
wegen ihrer Eigenart – aus besonderen Gründen außerhalb
der üblichen Dienstzeit ausgeübt werden müssen (zum Beispiel Kontrollfahrten eines Bediensteten in Ausübung einer
Aufsichtsfunktion, Rufbereitschaft einer Ärztin oder eines
Arztes).
Zu § 4
Zu Abs. 1
1.1
Reisekostenerstattung wird nur insoweit gewährt, als die
Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
Hierauf ist bereits im Genehmigungsverfahren zu achten.
Hinsichtlich der Dauer sind Dienstreisende bereits bei der
Beantragung ggf. darauf hinzuweisen, dass abweichend von
den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte Anund Abreise berücksichtigen kann.
1.2
Die Rückforderung überzahlter Reisekostenvergütung bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 6.
August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (vergleiche § 99 HBG).
1.3
Es ist Dienstreisenden grundsätzlich zuzumuten, Dienstreisen von 6 Uhr an anzutreten, wenn dadurch Kosten eingespart werden, zum Beispiel wenn dadurch die Anreise am
Vortag vermieden wird oder die Rückkehr am selben Tag
noch möglich ist. Maßgebend ist das Verlassen der Wohnung. Desgleichen ist es grundsätzlich zumutbar, wenn die
Anreise so eingerichtet wird, dass der Geschäftsort bis 22 Uhr
erreicht wird. Die Rückkehr nach Erledigung des letzten
Dienstgeschäfts ist grundsätzlich zumutbar, wenn die Wohnung noch bis 24 Uhr erreicht werden kann. Beginn und
Ende des Dienstgeschäfts sind so festzulegen, dass besondere
Reisetage möglichst vermieden werden.
2.
Belege sind auf Verlangen der zuständigen Reisestelle vorzulegen. Ist eine Vorlage nicht möglich, kann für den Nachweis der Auslagen die pflichtgemäße Versicherung der
Dienstreisenden in der Reisekostenrechnung durch die zuständige Reisestelle anerkannt werden.
3.
Auf die zu erwartende Reisekostenerstattung kann auf Antrag ein Abschlag gezahlt werden, wenn diese voraussichtlich 200 Euro übersteigt; der Abschlag sollte grundsätzlich
80 vom Hundert der zu erwartenden Reisekostenerstattung
betragen und ist auf volle 10 Euro zu runden. Abschläge
sind grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Beendigung
der Dienstreise durch die Vorlage der Reisekostenrechnung
abzurechnen.
Zu Abs. 3
Leistungen im Sinne des Abs. 3 sind Geld- oder geldwerte Leistungen (Sachleistungen, Vorteile), die Dienstreisenden ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Stellung wegen von dritter Stelle gewährt
werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die nach ihrer Art
bestimmt oder geeignet sind, die Kosten der Dienstreise ganz oder
teilweise auszugleichen. Entgelte für Tätigkeiten, Zeitverlust, Erschwernisse oder zum Ausgleich eines neben den Reisekosten erwachsenen Aufwands sind nicht auf die Reisekostenerstattung anzurechnen. Desgleichen sind Leistungen Dritter, die allein aus persönlichen Gründen gegeben werden (zum Beispiel Verpflegung und
Unterkunft von Verwandten), anrechnungsfrei.
Seite 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Zu Abs. 5
1.1
Die Gewährung eines Abschlags unterbricht nicht die sechsmonatige Antragsfrist (Satz 1).
1.2
Die zuständige Stelle kann vor der Entscheidung über den
Antrag bis zum Ablauf von sechs Monaten Belege anfordern, wenn dies für die Entscheidung notwendig ist. Belege
sind grundsätzlich die Rechnungsunterlagen, sofern diese
nicht mehr vorhanden sind, kann auch eine Versicherung der
Dienstreisenden genügen, mit der sie erklären, dass ihnen die
geltend gemachten Kosten entstanden sind.
2.
Die sich aus dem Hessischen Verwaltungskostengesetz ergebende Verpflichtung Dritter zum Ersatz von Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
Zu Abs. 6
Auf Reisekostenerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, auch vor Antritt der Dienst-, Fortbildungs- oder Ausbildungsreise.
Zu § 5
Zu Abs. 1
1.1
Bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ist auf die Wirtschaftlichkeit am Tage der Buchung der Dienstreise abzustellen. Die Buchung soll so frühzeitig wie möglich erfolgen, um ggf. Sonderkonditionen von
Reiseveranstaltern (zum Beispiel Frühbucherrabatte, Sparpreise) in Anspruch nehmen zu können. Über die niedrigsten Kosten hinausgehende Auslagen (zum Beispiel Zuschläge
oder besondere Entgelte für Züge, Wahl eines nicht in einen
Verkehrsverbund einbezogenen Verkehrsmittels) können im
Rahmen der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Dienstreise erstattet werden, zum Beispiel wenn ein triftiger Grund
vorliegt, insbesondere Gewinn von Arbeitszeit bzw. Einsparung von Reisezeit (mindestens eine halbe Stunde je
Strecke) oder Einsparung sonstiger Reisekostenerstattung.
Auslagen für ICE-Zugfahrkarten unterliegen keiner Einschränkung.
1.2
Dienstreisenden ist die Benutzung der niedrigeren Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zuzumuten, wenn das verkehrsübliche Verkehrsmittel die zustehende höhere Klasse nicht führt oder durch die Benutzung
der niedrigeren Klasse die Dauer der Dienstreise verkürzt
und damit Tage- oder Übernachtungsgeld eingespart wird.
Entgelte für die Platzreservierung für Züge des Fernverkehrs können in Höhe des bei gleichzeitig mit dem Lösen eines Fahrscheins berechneten Entgelts erstattet werden.
1.3
Einfache Entfernung nach Abs. 1 Satz 2 ist die einfache
Strecke der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel
mit mehreren Klassen bis zum letzten Geschäftsort der
Dienstreise. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, ist
von den Straßenkilometern auszugehen, die über ein Navigationssystem oder über eine Streckenplanung durch eine
Internetsuchmaschine angegeben sind. Hierbei ist die kürzeste Streckenverbindung maßgeblich.
2.1
Flugscheine sind grundsätzlich von der Dienststelle zu beschaffen. Davon kann unter anderem abgesehen werden,
wenn Dienstreisende bei der Bezahlung des Flugscheines
mit einer Kreditkarte einen besonderen Unfallschutz erlangen oder wenn Buchungskosten (Ticket Fees) vermieden werden.
2.2
Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen
oder wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel Einsparung
von Reisezeit oder Minderung von Reisekosten) geboten ist.
3.
Behinderten Dienstreisenden, die nach Abs. 1 die erste Klasse
benutzen dürfen und die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (in der 2. Klasse) haben, kann nur
der Mehrpreis für die Benutzung der ersten Klasse ersetzt
werden. Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft
dient der Schwerbehindertenausweis.
Zu Abs. 2
1.1
Vergünstigungen aus Bonusprogrammen von Fluggesellschaften, die auf dienstlichen Flügen beruhen, stehen dem
Dienstherrn zu und sind diesem unverzüglich anzuzeigen.
2.1
Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von
Fahrkosten, die dadurch entstehen, dass sie aus privaten
Gründen beschaffte Zeit- oder Netzkarten, BahnCards 25
oder 50 sowie Fahrausweise für Schwerbehinderte für dienstliche Fahrten oder ein bereitstehendes Dienstfahrzeug nicht
benutzen. Sie haben keinen – anteiligen – Anspruch auf Ersatz von Kosten ihrer dienstlich benutzten Fahrausweise; dies
gilt für Schwerbehinderte auch hinsichtlich des in Form ei-
2.2
2.3
2.4
2.5.1
2.5.2
2.6
3.
Nr. 1
ner Wertmarke zu entrichtenden Eigenanteils. Hierauf soll
bereits bei Anordnung bzw. Genehmigung der Dienstreise
in geeigneter Form hingewiesen werden.
Bei Dienststellen mit Großkundenabonnement sind grundsätzlich Fahrkarten aus diesem Angebot zu benutzen. Konnte
aus triftigen Gründen keine solche Fahrkarte benutzt werden, sind die tatsächlichen Fahrkosten nach Maßgabe des
§ 5 erstattungsfähig.
Die Kosten einer privaten BahnCard 25 oder 50 (BahnCard
First 25 oder 50) sind in vollem Umfang erstattungsfähig,
wenn ihr Einsatz unter Berücksichtigung ihrer Kosten sowie des ermäßigten Fahrpreises zu einer kostengünstigeren
Abwicklung von Dienst-, Ausbildungs- oder Fortbildungsreisen führt. Beim Kostenvergleich sind vorhandene Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen; ihre Wirtschaftlichkeit darf nicht gefährdet werden. Bedienstete sind verpflichtet, private BahnCards für Dienstreisen einzusetzen.
Stellt die Dienststelle im Einzelfall fest, dass die Benutzung
einer BahnCard 25 oder 50 voraussichtlich kostengünstiger
sein wird als das Lösen von Einzelkarten, fordert sie Dienstreisende zum Erwerb dieser BahnCard auf und erstattet ihnen die Kosten. Verzichten Dienstreisende trotz dieser Aufforderung auf den Erwerb oder Einsatz dieser BahnCard,
sind sie so zu stellen, als ob sie diese BahnCard erworben
hätten. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung sind auch
die Kosten dieser BahnCard zu berücksichtigen.
Haben Dienstreisende eine BahnCard 25 oder 50 von sich aus
erworben, werden ihnen ebenfalls die Kosten erstattet, wenn
– auch unter Berücksichtigung bereits abgerechneter Dienstreisen – ein wirtschaftlicher Einsatz der BahnCard 25 oder
50 für Dienst-, Ausbildungs- und Fortbildungsreisen zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Dienststelle die
Kosten nicht übernehmen.
Haben Dienstreisende die BahnCard 100 privat erworben,
ist aus Fürsorgegründen ein anteiliger Ersatz der Kosten bis
zur Hälfte der Anschaffungskosten möglich. Als Berechnungsgrundlage ist der fiktive Fahrpreis einer Fahrkarte
mit BahnCard-50-Ermäßigung zugrunde zu legen. Diese fiktiven Kosten sind von den Dienstreisenden nachzuweisen.
Im Interesse der Einsparung von Reisekosten sollen Dienstreisende die Reisestelle auf die Möglichkeit des Einsatzes einer bereits vorhandenen BahnCard oder Zeitkarte für ihre
bevorstehenden Dienstreisen hinweisen. Im Dienstreiseantrag und in der Reisekostenrechnung ist der Besitz einer vorhandenen BahnCard oder Zeitkarte anzugeben.
In den Kostenvergleich können auch verschiedene Reisearten, zum Beispiel Dienstreisen und Heimfahrten (§ 5 HTGV),
einbezogen werden. Sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nur die Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zu erstatten, können diese gegebenenfalls
auch die Kosten für die BahnCard und den ermäßigten Fahrpreis sein.
Zu Abs. 3
Ein triftiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder wenn im Einzelfall aus dienstlichen, in Ausnahmefällen auch zwingenden privaten Gründen, die Benutzung anderer
Verkehrsmittel notwendig ist.
Zu § 6
Zu Abs. 1
1.
Dienstreisende können ihr Kraftfahrzeug für dienstliche
Fahrten benutzen, sofern es ihnen nicht aus dienstrechtlichen Gründen untersagt (zum Beispiel wegen ungünstiger
Straßen- und Witterungsverhältnisse) oder nicht die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels angeordnet wurde,
weil zum Beispiel der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ebenso zeitgerecht wie mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann. Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 steht nur zu, wenn die Benutzung
des eigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich genehmigt wurde.
2.
Mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach
§ 6 sind auch die Kosten für die Mitnahme von dienstlichem
und persönlichem Gepäck mit abgegolten.
3.
Im Dienstreiseantrag ist die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs auch dann anzugeben, wenn die Gewährung von
Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 nicht beantragt wird.
In diesen Fällen löst die Anzeige der Benutzung des eigenen
Kraftfahrzeugs nicht den erweiterten Schadenersatz nach Nr.
4 ff. der Sachschadensersatz-Richtlinie in der Fassung vom
31. Juli 2006 (StAnz. S. 1916) aus.
Nr. 1
4.
5.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Der Wegstreckenentschädigung ist grundsätzlich die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zwischen Wohnung/Dienststätte und dem Geschäftsort zugrunde zu legen.
Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie aufgrund
der Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel Staus oder Baustellen) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt werden.
Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort, einschließlich der Fahrten von und zu
einer Unterkunft gewährt.
Gründe im Sinne der Sätze 1 und 2, die Anlass für die Zustimmung zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw.
zur Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1
Satz 1 sein können, liegen insbesondere vor, wenn
– der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreicht oder
verlassen werden kann,
– durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs eine erhebliche
Zeitersparnis eintritt,
– Dienstreisende regelmäßig durch Dienst- oder Stundenplan angeordnete wechselnde Einsatzorte, Dienststellen
usw. haben (zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die
an mehreren Schulen unterrichten), die nicht oder nicht
zeitgerecht mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erreicht werden können,
– wegen besonderer Dringlichkeit oder Gefahr eine dienstliche Fahrt sofort ausgeführt werden muss und ein
Dienstfahrzeug nicht benutzt werden kann,
– Dienstgut mit größerem Gewicht oder sperriger Beschaffenheit mitzuführen ist, dessen Mitnahme in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln unzumutbar
ist,
– Dienstreisende auf einer dienstlichen Fahrt (Hin- oder
Rückfahrt) aus dienstlichen Gründen mindestens eine
Person mit Anspruch auf Fahrkostenerstattung gegen
denselben Dienstherrn mitnehmen,
– aus zwingenden persönlichen Gründen (zum Beispiel
schwere Körperbehinderung oder Erfordernis der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht zumutbar ist.
Zu Abs. 6
Dienstliche Gründe können auch vorliegen, wenn die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beim Vergleich verschiedener möglicher Verkehrsmittel ergeben hat, dass die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, zum Beispiel auch eines privaten Pkw mit Anspruch
auf Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wirtschaftlicher wäre als die Benutzung eines landeseigenen Beförderungsmittels.
Zu § 7
1.
Die Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung
stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der
Abwesenheit von der Wohnung/Dienststätte geltenden steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge ab.
Hinweis:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG:
„Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden
Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und
vor 8 Uhr des folgenden Kalendertages beendet wird, ohne
dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten
Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden
Abwesenheit zuzurechnen.“
Auf die steuerrechtliche Pflicht der Reisestellen zur Meldung
der steuerfrei gezahlten Tagegelder wird hingewiesen.
2.1
Dienstreisen, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
folgenden Kalendertages beendet wurden, ohne dass eine
Übernachtung mit Anspruch auf Übernachtungsgeld er-
2.2
Seite 15
folgte, sind mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere
Dienstreisen durch, sind alle Abwesenheitszeiten zur Bestimmung der Dauer der Dienstreise im Sinne des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie zusammenzurechnen.
Zu § 8
Zu Abs. 1
Übernachtungsgeld wird entweder als Pauschale gewährt, wenn
keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (Satz 1)
oder in Höhe unvermeidbar entstandener Kosten (Satz 2).
Zu Abs. 2
1.1
Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher
Dienstgeschäfte gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäftes die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (zum Beispiel Nachtfahrten, Nachtdienst, Schichtdienst). In diesen Fällen liegt keine Übernachtung vor.
1.2
Übernachtungsgeld wird nicht gewährt für die Benutzung
eines Schlaf- oder Liegewagens oder einer Schiffskabine; die
Auslagen hierfür sind nach § 5 erstattungsfähig.
2.1
Übernachtungskosten sind als unvermeidbar anzusehen,
wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird; höhere Übernachtungskosten sind im Einzelfall zu begründen.
Gründe können zum Beispiel sein:
– Messeaufschläge,
– Lage des Hotels in einem Ballungsraum,
– Unvorhersehbarkeit der Übernachtungsnotwendigkeit.
Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet,
wenn die Reisestelle sie bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt oder die Zimmerreservierung selbst durchgeführt hat oder wenn Dienstreisende ein Zimmer aus einem
von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis buchen.
2.2
Verpflegungsanteile bleiben bei der Feststellung der Angemessenheit unberücksichtigt. Soweit Verpflegungskostenanteile nicht anders festgestellt werden können, ist für das
Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert als Verpflegungskostenanteil anzunehmen.
3.
Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender
in einem Mehrbettzimmer sind die Übernachtungskosten
gleichmäßig aufzuteilen. Benutzen Dienstreisende ein Mehrbettzimmer mit nicht erstattungsberechtigten Personen, ist
der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung des
Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen.
Zu § 9
Zu Abs. 1
Die Ermäßigung nach Satz 1 gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort. Zu den Aufenthaltstagen zählen alle Tage zwischen dem Hinreise- und dem Rückreisetag einschließlich der Sonn- und Feiertage, arbeitsfreien Werktage, Urlaubs- und Krankheitstage sowie der Tage von Zwischendienstreisen zwischen dem Tag der Hinreise zum und der Rückreise
vom selben auswärtigen Geschäftsort. Die Dauer der Dienstreise
wird hierdurch nicht unterbrochen. Allerdings ist zu prüfen, ob nach
dem Sparsamkeitsgrundsatz zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit die Beendigung der Dienstreise anzuordnen ist. In diesem Fall
beginnt die Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von Neuem.
Zu Abs. 2
1.1
Besondere Fälle im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn wegen
der Art des Dienstgeschäfts die notwendigen Auslagen für
Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten
werden können. Dies gilt zum Beispiel, wenn besondere Belange im Sicherheitsbereich zu berücksichtigen sind. Hieran
ist ein strenger Maßstab anzulegen.
1.2
Eine Verlängerung der Bezugsdauer des Tagegeldes von bis
zu 30 Tagen kommt nur in Betracht, wenn das Tagegeld und
die Vergütung ab dem elften Tag zur Deckung der vom ersten Tag der Dienstreise entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen
Ersparnis nicht ausreichen.
1.3
Versichern Dienstreisende, dass ihnen ab dem elften Aufenthaltstag höhere Kosten als das (geminderte) Tagegeld
entstehen, ist die Bezugsdauer des Tagegeldes so zu verlängern, dass unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen
Seite 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
während der ersten zehn Aufenthaltstage sowie der häuslichen Ersparnis die notwendigen und angemessenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft der gesamten Dienstreise gedeckt sind. Als häusliche Ersparnis sind zu berücksichtigen:
Dienstreisende mit Wohnung (§ 10 Abs. HUKG)
4 Euro,
andere Dienstreisende
8 Euro.
Zu § 10
Zu Abs.1
1.1
Verpflegung ist des Amtes wegen unentgeltlich bereit gestellt,
wenn sie nicht wegen persönlicher Beziehungen zum Beispiel
durch Verwandte oder Bekannte zur Verfügung gestellt ist.
Eine Kürzung für unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Mahlzeiten erfolgt nur, wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nach inländischen Maßstäben handelt. Dies sind zum Beispiel auch
Kantinenmahlzeiten oder Gemeinschaftsverpflegung oder
die bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen von privater Seite gewährte und in Anspruch genommene unentgeltliche Verpflegung (auch Einzelmahlzeiten).
1.2
Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung Teil der Teilnahmegebühr sind
(zum Beispiel bei Lehrgängen und Tagungen).
1.3
Das Tagegeld ist auch wegen der bei einer Reise gewährten,
mit dem Flug- oder Fahrpreis abgegoltenen Verpflegung zu
kürzen (Satz 1).
1.4
Die Kürzung bezieht sich jeweils auf den vollen Tagegeldsatz für 24-stündige Abwesenheit; 20 Prozent für das Frühstück (derzeit 4,80 Euro), je 40 Prozent für das Mittag- oder
Abendessen (derzeit je 9,60 Euro). Die Kürzung erfolgt je Reisetag und maximal bis zu einem Anrechnungsbetrag, der
der Höhe des tatsächlich anfallenden Tagegeldes entspricht.
Es entstehen keine negativen Kürzungsbeträge.
1.5
Ein triftiger Grund im Sinne von Satz 2 kann dienstlicher
Art sein oder in der Person der Dienstreisenden (zum Beispiel Notwendigkeit von Diätverpflegung; in Zweifelsfällen
ist dies durch ein ärztliches Attest nachzuweisen) liegen.
Unangemessene Ansprüche an Verpflegung und Unterkunft
können nicht berücksichtigt werden. Das Tagegeld ist auch
dann zu kürzen, wenn in den erstattungsfähigen Fahr- oder
Nebenkosten enthaltene Verpflegungsleistungen nicht in
Anspruch genommen werden. Auf die jeweils geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Versteuerung eines gegebenenfalls eintretenden geldwerten Vorteils wird hingewiesen.
2.1
Übersteigen die amtlichen Sachbezugswerte für unentgeltlich gestellte Verpflegung die Kürzungsbeträge nach Abs. 1,
ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Dasselbe gilt für die amtlichen Sachbezugswerte
für Kalendertage, für die kein Tagegeld zusteht, weil die
dienstliche Abwesenheit nicht mindestens acht Stunden beträgt.
Zu § 11
1.
Nebenkosten sind Auslagen, die in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Erledigung des Dienstgeschäfts stehen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft
überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen
zu können. Hierunter fallen auch Auslagen, die dadurch entstehen, dass eine Dienstreise aus von den Bediensteten nicht
zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird.
2.1
Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen insbesondere in
Betracht:
– Kosten für das Bestellen und Abbestellen von Zimmern
(einschließlich des vom Hotel geltend gemachten Schadenersatzes für ein nicht in Anspruch genommenes Zimmer), für Bett- und Platzkarten (einschließlich einer Bearbeitungsgebühr für die Erstattung von Fahrkosten),
Kosten für die Stornierung von Fahrkarten,
– Kosten für Gepäckbeförderung, -aufbewahrung und
-versicherung,
– Post-, Telefon- und Telegrammgebühren, die bei Ausführung des Dienstgeschäfts entstehen,
– Eintrittsgeld für dienstlich angeordnete Teilnahme an
Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen usw., einschließlich vorausbezahlter Teilnehmergebühren, soweit sie nach Stornierung nicht vom
Veranstalter erstattet werden),
Nr. 1
–
2.2
3.
unvermeidbare Parkgebühren und Garagenmiete, Maut
und Straßenbenutzungsgebühren, wenn ein privates
Kraftfahrzeug mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder ein Dienstfahrzeug
benutzt wird.
Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Auslagen für
– Reisekleidung und -ausstattung (einschließlich der Kosten für deren Ersatzbeschaffung, Wertminderung, Reparatur oder Reinigung),
– Zeitungen, Stadtpläne und Navigationssysteme,
– Trinkgelder und Gastgeschenke,
– zusätzliche Reiseversicherungen (zum Beispiel Reiseunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung),
– Arzt- und Arzneimittelkosten,
– Auslagen für Kreditkarten, Bankspesen,
– Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel.
Im Interesse der Kostenminderung haben Bedienstete, sobald
ihnen der Ausfall der Dienstreise bekannt wird, die Reisevorbereitungen rückgängig zu machen.
Zu § 12
Zu Abs. 1
Zu Einstellungsreisen siehe VV Nr. 1.1 zu § 3 Abs. 1.
Zu Abs. 2
Wohnung ist angesichts des § 2 Abs. 2 nicht die Wohnung, von der
Dienstreisende regelmäßig ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen,
und nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende
Unterkunft. Dienstreisende sind nicht verpflichtet, in der Wohnung zu übernachten, auch wenn bei einer Übernachtung die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dem Geschäftsort niedriger als
das Übernachtungsgeld wären.
Zu § 13
1.
Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für volle Tage des
Krankenhausaufenthalts kein Tagegeld nach § 7 und kein
Übernachtungsgeld nach § 8 gewährt. Am Aufnahme- und
am Entlassungstag im Krankenhaus bereit gestellte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des
§ 10 Abs. 1. Die Notwendigkeit der Beibehaltung der auswärtigen Unterkunft am Geschäftsort ist zu prüfen.
2.
Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer
lebensgefährlichen Erkrankung Dienstreisender nur für eine
Person und eine Reise erstattet.
Zu § 14
1.
Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt
vor,
– wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer genehmigten oder angeordneten Dienstreise zeitlich verbunden werden, die Reisedauer also aus privaten Gründen verlängert wird sowie
– bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar voran gehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne
dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts
in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind.
2.1
Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, in dem Bediensteten Dienstbefreiung nach allgemeinen Vorschriften
(zum Beispiel Hessische Urlaubsverordnung) erteilt worden
ist.
2.2
Andere private Reisen sind Aufenthalte, zu denen es keines
Urlaubs bedarf (zum Beispiel Wochenendfahrten, Freizeitausgleich). Wollen Bedienstete eine Dienstreise mit Urlaub
verbinden, haben sie dies der für die Anordnung oder Genehmigung zuständigen Stelle vorher mitzuteilen. In Abweichung zu Abs. 1 gelten die Erstattungstatbestände der
Abs. 2 bis 4 nur für Urlaubsreisen, für die zum Zeitpunkt
der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise bereits
Dienstbefreiung erteilt ist.
Zu § 15
1.1
Aufwandsentschädigung ist festzusetzen, wenn regelmäßig
aufgrund der besonderen Art des Dienstgeschäfts offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung und/oder
Unterkunft als allgemein entstehen. Dies ist u. a. grundsätzlich der Fall bei
– regelmäßigen gleichartigen Dienstgeschäften,
– häufigen Dienstreisen in einem bestimmten Bezirk oder
nach demselben Geschäftsort,
Nr. 1
1.2
1.3
1.4
2.
3.
4.
5.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
– Eigenart des Dienstgeschäfts (zum Beispiel Botengänge),
– Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung.
Erfahrungswerte können zum Beispiel aus der Auswertung
geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. Geringfügige Abweichungen führen nicht
zu einer Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung.
Bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, kommt eine Aufwandsentschädigung insbesondere in
Betracht, wenn teilweise des Amtes wegen unentgeltliche
Verpflegung gewährt wird oder die Möglichkeit der Teilnahme an verbilligter Gemeinschaftsverpflegung besteht.
Die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für Übernachtungskosten kann insbesondere bei der Unterbringung
in Einrichtungen außerhalb des Hotel- und Gaststättengewerbes in Betracht kommen, also zum Beispiel bei Unterkunft in Bildungseinrichtungen der öffentlichen Hand.
Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung am auswärtigen Geschäftsort darf die Aufwandsentschädigung für
Kalendertage mit einer Abwesenheit (§ 2 Abs. 2) von 24
Stunden 80 vom Hundert des Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes (§ 8 Abs. 1) nicht übersteigen.
Wird Trennungstagegeld nach § 3 HTGV bezogen, ist die Aufwandsentschädigung grundsätzlich bei einer Reisedauer
(§ 2 Abs. 2) je Kalendertag von
mindestens 8 Stunden
um 20 vom Hundert
mindestens 14 Stunden
um 30 vom Hundert
des Trennungstagegeldes zu kürzen.
Bei einer Reisedauer von 24 Stunden je Kalendertag bestimmt sich die Kürzung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HTGV
(vergleiche VV Nr. 3 zu § 4 HTGV). Beim Bezug von Trennungsreisegeld ist hinsichtlich des Ersatzes von Verpflegungsauslagen die VV Nr. 5 zu § 4 HTGV zu beachten.
Aufwandsentschädigungen können auch für kurze Zeiträume
(auch für Tage) festgesetzt werden.
Die Anwendung der §§ 10 und 11 bleibt unberührt.
Auf die steuerrechtliche Meldepflicht für (steuerfrei gezahlte) Verpflegungsanteile in der Aufwandsentschädigung
wird hingewiesen.
Zu § 16
1.1
Pauschalerstattungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon (zum Beispiel Tage- und
Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden.
1.2
Steht eine nach Monatsbezügen festgesetzte Pauschalerstattung nur für einen Teil des Monats zu (zum Beispiel
wegen Beginns einer Außentätigkeit während des Monats),
ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Pauschalerstattung zugrunde zu legen.
1.3
Eine Pauschalerstattung ist während eines Erholungsurlaubs, einer Erkrankung (einschließlich Sanatoriumsbehandlung und Heilkur) und anderweitigen dienstlichen Verwendung ohne Anspruch auf Pauschalerstattung (zum Beispiel Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) zu gewähren, sofern diese Zeiten jeweils oder zeitlich unmittelbar anschließend nicht einen vollen Kalendermonat umfassen.
2.1
Während einer Ermäßigung der Arbeitszeit darf eine Pauschalerstattung nicht weitergewährt werden. An ihre Stelle
tritt ein Ersatz der dienstlich veranlassten Reisekosten. Ergeben Feststellungen über einen mindestens sechsmonatigen
Zeitraum hinweg, dass erstattungsfähige Auslagen in bestimmter Höhe entstehen, kann ausgehend vom Durchschnittsbetrag der ersetzen Auslagen eine Pauschalerstattung
festgesetzt werden.
2.2
Soweit die Ermäßigung der Arbeitszeit in der Weise erfolgt,
dass Dienstreisende an einzelnen Tagen nicht, an anderen
dagegen voll arbeiten, ist die Pauschalerstattung im Ausmaß
der Ermäßigung der Arbeitszeit zu kürzen.
3.
Der in der Pauschalerstattung enthaltene Anteil zur Abgeltung von Verpflegungsmehrauslagen darf zusammen mit
dem Tagegeld für nicht von der Pauschalerstattung erfasste
weitere Dienstreisen das für einen Kalendertag zustehende
Tagegeld nach § 7 nicht übersteigen.
4.
Pauschalerstattungen dürfen nicht zum Zweck der Ermäßigung der Reisekostenerstattung festgesetzt werden. Die Pauschalerstattung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die erfahrungsgemäß Dienstreisenden zu erstatten wären, wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige
Seite 17
Dienstreise gesondert abrechnen würden. Erfahrungswerte
können zum Beispiel aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. Es
ist zulässig, auch eine Aufwandsentschädigung (§ 15) allein
oder zusammen mit anderen Teilen der Reisekostenvergütung zu pauschalieren.
Auf die steuerrechtliche Meldepflicht für (steuerfrei gezahlte) Verpflegungsanteile in der Aufwandsentschädigung
wird hingewiesen.
5.
Zu § 17
Die Auslandsreisekostenverordnung des Bundes – ARV vom 21.
Mai 1991 (BGBl. I S. 1140) berücksichtigt in Verbindung mit einer
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 BRKG (Höhe der
Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Abs.
1 Satz 1 ARV) die für Auslandsdienstreisen vom Inland abweichenden Verhältnisse.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt treten die Verwaltungsvorschriften vom 28.
September 1998 (StAnz. S. 3131) in der Fassung vom 26. November 1998 (StAnz. S. 3919) außer Kraft.
Wiesbaden, 14. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 23 – P 1700 A – 13
– Gült.-Verz. 3232 –
StAnz. 1/2010 S. 12
10
Einführungshinweise zum Hessischen Reisekostengesetz
vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)
Bezug:
Gesetz zur Reform des hessischen Reisekostenrechts
und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 9. Oktober 2009
(GVBl. I S. 397) sowie Verwaltungsvorschriften zum
Hessischen Reisekostengesetz vom 14. Dezember 2009
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform des hessischen Reisekostenrechts
und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist das (neue) Hessische Reisekostengesetz
(HRKG) verkündet worden. Es tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Die Neufassung des HRKG ist auf eine umfassende Reisekostennovelle angelegt und beinhaltet eine Neuausrichtung für den gesamten Bereich der Abgeltung von Dienstreisekosten (Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld und Nebenkosten) sowie die Verfahrensbestimmungen.
Ziel ist vornehmlich eine weitgehende Pauschalisierung von Reisekostenansprüchen und die Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens. Die Neuregelung bietet die Rechtsgrundlage
für eine elektronische Verfahrensbearbeitung.
Die Verordnung über die Gewährung von Reisekosten in besonderen Fällen ist in die Grundnorm eingearbeitet worden, für Auslandsdienstreisen gilt Bundesrecht.
Es entfällt die Abgrenzung zwischen „Dienstreise“ und „Dienstgang“. Maßgebend ist nur noch das außerhalb der Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft. Der Begriff „Dienstreise“ ist im Rahmen einer Aufzählung definiert.
Für die einzelnen Themenbereiche ist als Kernaussage anzumerken:
A. Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise
Nach dem „Amt der oder des Dienstreisenden“ scheidet eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise aus zum Beispiel bei
Behördenleiterinnen oder Behördenleitern, die keine Vorgesetzte
oder keinen Vorgesetzten haben. Nach dem „Wesen des Dienstgeschäfts“ kommt sie nicht in Betracht bei Dienstgeschäften einer
Richterin oder eines Richters im Rahmen der richterlichen Tätigkeit. Gleichermaßen entfällt sie bei Dienstreisen am Dienstort.
Diese Vorschrift soll verhindern, dass durch den Wegfall des Dienstganges der Verwaltungsaufwand für die Neuregelung steigt.
B. Reisekostenerstattung
Der bisherige Begriff der „Mehraufwendungen“ ist durch den Begriff „Reisekosten“ ersetzt worden, um ein verwaltungsaufwendiges Anrechnen ersparter Aufwendungen zu vermeiden. Insbesondere werden „ersparte Aufwendungen“ für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nicht mehr errechnet und
von der Reisekostenerstattung abgezogen. Sparsamkeitsgrundsätze
werden bei den jeweiligen Einzelabrechnungen konkretisiert.
Seite 18
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
C. Fortbildungsreisen
In Würdigung der immer weiter wachsenden Bedeutung von Fortbildung für die moderne Verwaltung werden Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, für die
Betroffenen wie Dienstreisen abgegolten. Reisen zu anderen Fortbildungsveranstaltungen – die nicht im dienstlichen Interesse liegen – sind nicht erstattungsfähig. Die Verantwortung für die Entscheidung über die Interessenlage bei Fortbildungsveranstaltungen
liegt bei der die Reise genehmigenden Stelle, die die dienstlichen
und anderen maßgeblichen Interessen abzuwägen und die Entscheidung über die Reise zu treffen hat. Diese Verantwortung wird
parallel zur Verantwortung über das Budget wahrgenommen.
D. Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung
Möglich ist die Nutzung aller Zugarten. Die Erstattung der nächsthöheren Klasse bei einfachen Entfernungen über 200 km ist als Ermessensregelung gefasst und lässt auch Spezialregelungen für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Beamtinnen und Beamte
auf Widerruf) zu. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Benutzung der nächsthöheren Klasse. Damit sind der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit im Reisekostenrecht einerseits und die berechtigten Interessen der Dienstreisenden andererseits zum Ausgleich
gebracht. Die Verantwortung für die Reisekosten liegt hier bei der
genehmigenden Stelle und wird über das Budget gesteuert. Kosten
für Flugreisen werden als Regelvergütungstatbestand erfasst, um
den Veränderungen im Reisemarkt Rechnung zu tragen.
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung ist – wie bereits in der
Wegstreckenentschädigungsverordnung vom 29. Oktober 2008
(GVBl. I S. 925) – moderat angepasst worden. Bei der Berechnung
sind neben den Kosten des Kraftstoffverbrauchs auch andere Faktoren, wie zum Beispiel Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug,
Steuern, Versicherung und Abschreibungen berücksichtigt worden. Die angepassten Sätze von 0,35 Euro und 0,18 Euro (Pkw beziehungsweise 2-rädrige Kfz bei Vorliegen triftiger Gründe) beziehungsweise 0,21 Euro und 0,15 Euro (Pkw beziehungsweise 2-rädrige Kfz ohne Vorliegen triftiger Gründe) berücksichtigen neben
den Interessen der Bediensteten andererseits aber auch die Finanzlage der öffentlichen Hand.
E. Tagegeld und Übernachtungsgeld
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 9 HRKG mit der Maßgabe, dass die Kürzung des Tagegeldes bei einer Abwesenheit von
24 Stunden an einem Kalendertag von 24 Euro auf 20 Euro zugunsten der Dienstreisenden und zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufes entfällt. Für Dienstreisen am Ort der Dienststätte
oder am Wohnort wird ein halbes Tagegeld nur dann gewährt, wenn
es sich bei den Dienstreisenden um regelmäßig im Außendienst Beschäftigte handelt, zum Beispiel in der Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Lohnsteueraußenprüfung. Diesem Personenkreis soll
hinsichtlich der Verpflegungsauslagen ihr Status quo im Ergebnis
erhalten bleiben.
Übernachtungsgeld kann nur für tatsächliche Übernachtungen gewährt werden. Die Erstattung unvermeidbarer höherer Übernachtungskosten als 20 Euro, zum Beispiel für Übernachtungen in Großstädten oder zu Messezeiten, ist möglich. Richtwert ist die sogenannte „Hotelliste des Bundes“.
Der Abzug von im Übernachtungspreis enthaltenen und nicht gesondert ausgewiesenen Frühstückskosten erfolgt künftig einheitlich über die Kürzung des (vollen) Tagegeldes um 20 vom Hundert.
Die Kürzung erfolgt – außer bei triftigen Gründen – unabhängig
von der tatsächlichen Inanspruchnahme bei von Amts wegen zur
Verfügung gestellten Mahlzeiten. Eine Kürzung erfolgt tageweise
und immer vom vollen Tagegeldsatz bis maximal „Null“.
F. Längerer Aufenthalt am Geschäftsort
Die Regelung verzichtet auf eine verwaltungsaufwendige Vergleichsberechnung mit fiktiven Abordnungsfällen. Nach zehn Tagen wird wegen zu unterstellender niedrigerer Kosten eine prozentuale Minderung des Tagegeldes (Halbierung) eingeführt, unvermeidbare Übernachtungskosten werden weiter gewährt. Die
Dauer der Fristverlängerung beträgt einheitlich maximal 30 Tage.
G. Verbindung von Dienstreisen und privaten Reisen
Sofern vom Dienstherrn angeordnet oder genehmigt worden ist, dass
die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort (zum
Beispiel einem Urlaubsort), an der Wohnung oder der Dienststätte
anzutreten oder zu beenden ist, ist dieser Ort maßgeblich für die
Bemessung der Reisekostenerstattung. Bei einem Urlaub von mehr
als fünf Arbeitstagen wird der Reise ein überwiegend in der Privatsphäre liegender Hintergrund zuerkannt. Der Dienstherr soll daher nur die unmittelbar zusätzlichen Fahrtauslagen, die durch das
Dienstgeschäft verursacht worden sind, übernehmen. Es ist dabei
nicht erheblich, ob zuerst die Dienstreise oder die private Reise geplant worden ist.
Nr. 1
H. Auslandsdienstreisen
Aus Gründen einer möglichst umfangreichen Vereinfachung und
Pauschalierung mit dem Ziel der Verwaltungserleichterung wird
auf eine eigenständige Regelung der Erstattung von Reisekosten für
Auslandsdienstreisen verzichtet. In Fällen von Auslandsdienstreisen soll daher Bundesrecht Anwendung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
I. Verfahrensgrundlagen
Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate. Dienstreisen sollen auch
im Interesse der Dienstreisenden zeitnah und im Haushaltsjahr abgerechnet werden, in dem auch die Kosten – einschließlich eventueller Abschläge – begründet und angefallen sind. Darüber hinaus ist eine elektronische Reisekostenbearbeitung im Rahmen eines automatisierten Datenverarbeitungsverfahrens (Workflow)
möglich, ohne auf die Nachweisführung Dienstreisender zu verzichten. Die Belegprüfung kann auf Anforderung der Reisestelle und
stichprobenweise erfolgen und ist nicht obligatorisch.
Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. Die Reisestelle kann
die Vorlage von Belegen im Einzelfall verlangen, wenn sie dazu Veranlassung hat. Auch schematische Stichprobenkontrollen sind zulässig.
Für den Fall, dass Bedienstete eine private BahnCard 100 für die
Dienstreise einsetzen, ist die Vorlage eines Belegs erforderlich; die
Dienstreisenden haben darzulegen, wie hoch die fiktiven Kosten der
Dienstreise bei Einsatz einer BahnCard 50 gewesen wären, sofern
sie eine anteilige Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 geltend machen.
Wiesbaden, 17. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 23 – P 1700 – A 13
– Gült.-Verz. 3232 –
StAnz. 1/2010 S. 17
11
Hessisches Reisekostenrecht;
hier:
Amtliche Sachbezugswerte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010
Die bei amtlich unentgeltlich gestellter Verpflegung mindestens
einzubehaltenden Sätze betragen für 1. Januar bis 31. Dezember
2010 für das
Frühstück
1,57 Euro,
Mittagessen
2,80 Euro,
Abendessen
2,80 Euro,
insgesamt
7,17 Euro.
Wiesbaden, 17. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 24 – P 1700 A – 1
StAnz. 1/2010 S. 18
12
Beihilfe zu Pflegekosten;
hier:
Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig
tätige Pflegepersonen
Bezug:
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2008 (StAnz. S. 2)
Zum 1. Januar 2010 steigt die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die
Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen
nach § 166 Abs. 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer von 2.520
Euro auf 2.555 Euro an.
Die ab 1. Januar 2010 maßgebenden Beiträge zur Rentenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (§ 19 SGB XI)
ergeben sich aus der Anlage.
Die Beiträge gelten für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2009.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf den Monat der Pflegetätigkeit folgenden Monats zu entrichten. Eventuelle
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Über- oder Minderzahlungen sind später auszugleichen. Die Beiträge sind im Jahr 2010 zu zahlen
•
zu 43,167 vom Hundert an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger,
•
zu 56,833 vom Hundert an die Deutsche Rentenversicherung
Bund.
Seite 19
(§ 15 Abs. 10 HBeihVO), bei in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen 50 vom Hundert der Beiträge an die
Rentenversicherungsträger abzugeben.
Wiesbaden, 16. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 24 – P 1820 A – 60
StAnz. 1/2010 S. 18
Die Festsetzungsstellen haben bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen Beiträge im Ausmaß der Beihilfebemessungssätze
Anlage
Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen im Jahr 2010
Stufe der
Pflegebedürftigkeit
des
Pflegebedürftigen
tatsächlicher
Bemessungsgrundlage
zeitlicher
Pflegeaufwand Prozent der
mindestens
Bezugs-
wöchentlich
größe
monatlicher Euro-
Beitrag in Euro
bei einem
Beitragssatz von
19,9 %
Betrag
alte
neue
alte
neue
Länder
Länder
Länder
Länder
Schwerstpflegebe-
28 Std.
80
2.044,00
1.736,00
406,76
345,46
dürftig (Pflegestufe III)
21 Std.
60
1.533,00
1.302,00
305,07
259,10
14 Std.
40
1.022,00
868,00
203,38
172,73
schwerpflegebedürftig
21 Std.
53,3333
1.362,67
1.157,33
271,17
230,31
(Pflegestufe II)
14 Std.
35,5555
908,44
771,55
180,78
153,54
erheblich
14 Std.
26,6667
681,33
578,67
135,58
115,16
pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
13
Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung 2007 des Landes Hessen
Der Hessische Landtag hat die Landesregierung nach Art. 144 der
Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit § 97 der Landeshaushaltsordnung wegen der Haushaltsrechnung 2007 in der
30. Landtagssitzung (18. Wahlperiode) am 10. Dezember 2009
entlastet.
Diese Mitteilung ergeht unter Bezug auf Erlass zur Aktenführung
in den Dienststellen des Landes Hessen (Aktenführungserlass) vom
16. Mai 2007 (StAnz. S. 1123).
Wiesbaden, 17. Dezember 2009
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 3045 A – 2007/02 – III 92
StAnz. 1/2010 S. 19
Seite 20
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Nr. 1
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
14
Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Lingelbach, Berfa und Hattendorf
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Dezember
2009 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Lingelbach, Berfa und Hattendorf, Kirchenkreis Ziegenhain, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Bechtelsberg vereinigt.
II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 14. Dezember 2009
Hessisches Kultusministerium
Z.4 – 880.030.000 – 50
StAnz. 1/2010 S. 20
15
Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Bürgeln und Bauerbach
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Dezember
2009 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
I.
Die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Bürgeln und
Bauerbach, Kirchenkreis Marburg-Land, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Bürgeln-Bauerbach vereinigt.
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 14. Dezember 2009
Hessisches Kultusministerium
Z.4 – 880.030.000 – 51
StAnz. 1/2010 S. 20
16
Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bottendorf und der Evangelischen
Kirchengemeinde Willersdorf
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Dezember
2009 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S.19) folgenden Beschluss gefasst:
I.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bottendorf und die
Evangelische Kirchengemeinde Willersdorf, Kirchenkreis Frankenberg, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde BottendorfWillersdorf vereinigt.
II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 16. Dezember 2009
Hessisches Kultusministerium
Z.4 – 880.030.000 – 52
StAnz. 1/2010 S. 20
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
17
Neubau der Bundesautobahn 44 (Kassel-Herleshausen),
Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von
Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Baustein AS Helsa Ost) und
von Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, sowie Fürstenhagen und Hessisch Lichtenau
der Stadt Hessisch Lichtenau, Werra-Meißner-Kreis, im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15: „Autobahn A 44 Kassel–Eisenach und A 4 Eisenach–Görlitz“
Öffentliche Bekanntmachung
Mit Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12. November
2009 – V PA 44 – B – 61 – k – 04 # (2.098) – ist der Plan für den
Neubau der Bundesautobahn 44 (Kassel–Herleshausen), Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von Bau-km 13+200
bis 13+953,46 (Baustein AS Helsa Ost) und von Bau-km 14+000 bis
19+183,61 (VKE 12) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth
der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, sowie Fürstenhagen und
Hessisch Lichtenau der Stadt Hessisch Lichtenau, Werra-Meißner-Kreis, im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr.
15: „Autobahn A 44 Kassel–Eisenach und A 4 Eisenach–Görlitz“
nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung
der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im
Lande Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz –
VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in Verbindung mit §§ 12, 17 ff., 24 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in Verbindung mit §§ 72 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HVwVfG) in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), und § 33 Abs. 2
Satz 2 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom
8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), mit den sich aus den Ergänzungen
und den Deckblättern sowie den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt
worden.
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses:
Neubau der der Bundesautobahn 44 (Kassel–Herleshausen), Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von Bau-km
13+200 bis 13+953,46 = Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12 einschließlich Baustein AS Helsa Ost) in den Gemarkungen Helsa und
Eschenstruth der Gemeinde Helsa sowie Fürstenhagen und Hessisch
Lichtenau der Stadt Hessisch Lichtenau
einschließlich der damit verbundenen folgenden Maßnahmen
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
–
Bau der Autobahnanschlussstelle Helsa Ost von Bau-km 13+600
bis 13+953,46 (Halbanschluss) mit halbdirekter Rampe für Auffahrtsrampe in Richtung Herleshausen bis zur B 7 alt,
– Errichtung der Brücke über die Auffahrtsrampe (Bauwerk Nr.
818) in Bau-km 13+610,72
– Errichtung der Feuerwehr- und Betriebszufahrt von Bau-km
13+480 bis 13+600,
– Errichtung der Unterführung der Auffahrtsrampe im Bereich
der Anschlussstelle Helsa Ost in Bau-km 13+610 (Bauwerk
Nr. 818),
– Errichtung einer Lärmschutzwand von Bau-km 13+200 bis
13+330,
– Errichtung einer Stützwand von Bau-km 0-087 bis 0-035 der
Achse 001,
– Errichtung einer Stützwand von Bau-km 0+310 bis 0+480 der
Achse 005 der Abfahrtsrampe,
– Bau des Regenrückhaltebeckens/Klärbeckens 04 bei Bau-km
13+850,
– Herstellung von Geländemodellierungen von Bau-km 0+187 bis
0+520 der Achse 005 und von Bau-km 14+000 bis 14+680,
– Errichtung eines Steilwalles an der nördlichen Richtungsfahrbahn von Bau-km 14+680 bis 15+075,
– Einrichtung von Mittelstreifenüberfahrten von Bau-km 14+360
bis 14+505 und von Bau-km 14+958 bis 14+978,
– Anlage von Betriebszufahrten bei Bau-km 14+973 (nördliche
Richtungsfahrbahn) und Bau-km 14+958 (südliche Richtungsfahrbahn),
– Errichtung einer Stützwand an der Betriebszufahrt Richtung
Herleshausen von Bau-km 0+160 bis 0+220,
– Bau des Tunnels Hirschhagen von Bau-km 15+028,00 bis
19+155,71 (nördliche Richtungsfahrbahn) (Bauwerk Nr. 821)
und von Bau-km 15+018,00 bis 19+205,22 (südliche Richtungsfahrbahn) (Bauwerk Nr. 821)
– Anlage von Auffangbecken bei Bau-km 15+050,
– Errichtung der Betriebsgebäude West bei Bau-km 15+055 und
Ost bei Bau-km 19+215,
– Errichtung einer Stützwand von Bau-km 0+160 bis 0+220 der
Achse 820 (südliche Betriebszufahrt),
– Rückbau der alten B 7 zu einem Rad- und Gehweg von Bau-km
0+000 bis 1+458 der Achse 19,
– Errichtung der Abluftzentrale des Tunnels bei Bau-km 17+096,
– Anlage der Zufahrt zur Abluftzentrale von Bau-km 17+080 bis
17+240 (mit Anschluss an vorhandenen Forstweg),
– Bau eines Leichtflüssigkeitsabscheiders bei Bau-km 19+250 mit
Leitung zur Losse,
– Rückbau der Bundesstraße 7 von Netzknoten (NK) 4724 032, km
0,810 bis NK 4724 024, km 0,910, 4724 032, km 1,430 bis NK
4724 024, km 3,337, von NK 4724 024 km 0,000 bis NK 4723 003,
km 2,175 einschließlich Anpassung von Einmündungen, wie
L 3460 und Wilhelm-Röpke-Straße,
und der damit verbundenen Schutz-, Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen in Form
– des Abtrags des Oberbodens von allen Auftrags- und Abtragsflächen und separate Zwischenlagerung (Schutzmaßnahme S1
und SI),
– der Errichtung von Schutzzäunen von Bau-km 13+280 bis
13+590 im Bereich des Söhrewalds und des Regenrückhaltebeckens 4 und von Bau-km 14+00 bis 15+075 im Bereich des
Stiftswalds und im Bereich des Ostportals des Tunnels Hirschhagen (Schutzmaßnahme S III und S3),
– der Anlage von wildkatzensicheren Wildschutzzäunen von Baukm 13+200 bis 13+953 = 14+000 bis 15+075 sowie im Bereich des
Ostportals des Tunnels Hirschhagen (Schutzmaßnahme S V und
S4),
– des Aufbaus, der Betreuung und des Abbaus von mobilen, temporären Amphibienschutzeinrichtungen in den Bauphasen der
Abluftzentrale des Tunnels und der Brunnengalerie im Hirschhagener Forst, des Ostportals des Tunnels Hirschhagen sowie
der Brunnengalerie in der Losseaue (Schutzmaßnahme S5),
– des Einbaus dauerhafter Amphibienschutzeinrichtungen um
das Absetzbecken des Regenrückhaltebeckens 4 (Schutzmaßnahme S VI),
– der Schutzmaßnahme gegen Bodenverdichtung im Bereich von
Bauzufahrten in der Losseaue bei Helsa (Bereich RRB 4) und
bei Eschenstruth (Schutzmaßnahme S IV und S6),
– des Voranbaus Buche in angeschnittenen Laubwaldbeständen
zum Aufbau eines Wald(innen)randes von Bau-km 14+140 bis
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Seite 21
15+105 und von Bau-km 19+080 bis 19+155,70 (Schutzmaßnahme S7) und im Söhrewald (Maßnahme S VII),
der Rekultivierung des Bodens auf allen temporären Bauflächen
nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme (Schutzmaßnahme
S2 und S II),
der landschaftlichen Einbindung der Autobahntrasse zum
Schutz vor Lärm-/Schadstoffimmissionen durch landschaftsverträgliche Modellierung und dichte Gehölzpflanzungen auf
den Böschungen der Erdwälle zwischen Bauanfang und Westportal des Tunnels Hirschhagen von Bau-km 14+000 bis 15+075
(Maßnahme G/S1) und von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Maßnahme G/S I),
der landschaftsverträglichen Modellierung und Gestaltung von
Überschussmassenablagerungen südlich AS Helsa Ost von Baukm 13+615 bis 13+953,46 (Maßnahme G/S VIII),
der Bepflanzung des Fahrbahnmittelstreifens von Bau-km
13+200 bis 13+953,46 = 14+000 bis 14+360 und von Bau-km
14+505 bis 15+100 (Gestaltungsmaßnahme G II und G2),
der Landschaftsrasenansaat im fahrbahnnahen Bereich der Böschungen von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 = 14+000 bis 14+360
und von Bau-km 14+505 bis 15+100 und im Bereich des Ostportals (Maßnahme G/SIII und G3),
der gruppenweisen Gehölzpflanzung und der Landschaftsrasenansaat auf entsiegelten und rekultivierten Flächen der alten
und der bestehenden Bundesstraße 7 (Maßnahme G/S4),
der Anlage einer Straßenbegleitenden Baumreihe aus Eschen
und der Landschaftsrasenansaat auf entsiegelten und rekultivierten Flächen der bestehenden Bundesstraße 7 von Bau-km
15+210 bis 16+050 (Gestaltungsmaßnahme G/A5),
der Entwicklung von mageren Sukzessionsflächen auf Böschungen an einem Forstweg (Maßnahme G/A IV),
der gruppenweisen Gehölzpflanzung auf entsiegelten Flächen
und im Bereich von Arbeitsstreifen von Bau-km 13+200 bis
13+953,46 (Maßnahme G/S V),
der gruppenweisen Bepflanzung der Böschungen des Regenrückhaltebeckens 4 mit standorttypischen Sträuchern (Maßnahme
G/S VI),
der landschaftsgerechten Gestaltung des Regenrückhaltebeckens
4 (Maßnahme G/S VII),
des Maßnahmenbereichs I „Söhrewald zwischen Helsa und
Eschenstruth/Lewalter Graben“ bestehend aus
Entnahme von Pappeln in der Waldabteilung 15 C und Entwicklung eines Erlenbestandes (Maßnahme A/E III),
Entwicklung ungestörter Buchen-Altbestände in den Waldabteilungen 24 B1 und 24 B2 (Maßnahme A/E IV),
Aufforstung von Böschungen und baubedingt beanspruchter
Flächen zur Entwicklung eines naturnahen Wald(rand)es (Maßnahme A/E V),
des Maßnahmenbereichs 1 „Stiftswald zwischen Helsa und
Eschenstruth“ bestehend aus
Entwicklung ungestörter Buchen-Altbestände in den Waldabteilungen 32 A1, 32 A2 und 32 C4 (Maßnahme A/E1),
Aufforstung von waldseitigen Böschungen und baubedingt beanspruchten Flächen zur Entwicklung eines naturnahen
Wald(rand)es im Stiftswald (Maßnahme A/E2.1),
Voranbau Buche in angeschnittenen Nadelwaldbeständen zum
Aufbau eines Wald(innen)randes (Maßnahme A/E3.1),
des Maßnahmenbereichs 2 „Steinbachtal bei Eschenstruth“ bestehend aus
Entwicklung eines naturnahen Bachauenwaldes entlang des
Steinbachs von den Quellbereichen bis unterhalb des Waldteichs bzw. bis zum Übergang zum Offenland oberhalb von
Eschenstruth durch Entnahme der Fichten auf den gewässerbeeinflussten Standorten beiderseits des Bachlaufs und Pflanzung von Erlen, Eschen, Birken und Eichen (Maßnahme A/E4.1),
Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Steinbaches durch
Beseitigung des Waldbereichs (Rückbau des Dammbauwerkes)
und Anpflanzung von Laubgehölzen (Maßnahme A/E4.2),
Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Steinbaches durch
Rückbau von Verrohrungen im Waldwegebereich und Einbau
von Kastenprofil-Durchlässen (Maßnahme A/E4.3),
des Maßnahmenbereichs II „Steinbachtal bei Eschenstruth“ bestehend aus
Entwicklung eines naturnahen Waldrandes auf ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gewann „In der Rosbach“ vor
dem neu angelegten Wald (A/E VI.1),
Seite 22
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Aufforstung der Flächen zwischen bestehendem Wald und neu
angelegtem Wald zur Entwicklung eines naturnahen Laubwaldes im Gewann „In der Rosbach“ (Maßnahme A/E VI.2),
Entwicklung einer Hochstaudenflur durch natürliche Sukzession zwischen Waldrand und bestehenden Hecken sowie Extensivierung von Intensivgrünland im Gewann „In der Rosbach“ (Maßnahme A/E VI.3),
Umbau von Fichtenjungbeständen bzw. Fichtenjungwuchs und
mittelalten Fichtenbeständen zu Bach-Eschen-Erlenwald und
Übergang zu Hainsimsen-Buchenwald am Belgenkopf/Steinbachfließgewässer (Maßnahme A/E VII.1),
Einbau von Kastendurchlässen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von naturnahen Mittelgebirgsbächen am Belgenkopf/Steinbachfließgewässer (Maßnahme A/E VII.2),
– des Maßnahmenbereichs 3 „Losseaue und Losse zwischen
Eschenstruth und Fürstenhagen“ bestehend aus
Entwicklung von Extensivgrünland und feuchten Hochstaudenfluren in der Losseaue bei Eschenstruth (Unterlauf) verbunden mit der Anlage von flachen Geländemulden sowie Entwicklung von naturnahen Hochstaudenfluren entlang eines bei
Bau-km 14+110 in die Losse einmündenden Ablaufgrabens
(Maßnahme A/E5),
Entwicklung von Extensivgrünland auf bestehenden Grünlandflächen sowie Anlage von flachen Geländemulden und eines Uferrandstreifens in der Losseaue oberhalb der Kläranlage
(Maßnahme A7),
Einbringen von Eichenkanthölzern von Losse-km 20,120 bis
20,200 (Maßnahme A8.1),
Entfesseln eines in verfugtem Steinsatz festgelegten Losseabschnittes von Losse-km 20,200 bis 20,290 zur Förderung der Gewässerdynamik (Maßnahme A8.2),
Entfesseln eines Losseabschnittes von Losse-km 20,305 bis
20,445 durch partielles Aufbrechen der Uferbefestigung an zwei
Stellen zur Förderung der Gewässerdynamik (Maßnahme A8.3),
Entwicklung einer Maculinea-angepassten Grünlandnutzung
im Bereich von Losse-km 20,200 bis 20,290 und von Losse-km
20,305 bis 20,445 (Maßnahme A8.4),
– des Maßnahmenbereichs 4 „Offenland zwischen Eschenstruth
und St. Ottilien“ bestehend aus
Bau einer Kleintierschutzanlage an der Landesstraße 3460 im
Bereich des Männerwassers (Maßnahme E9.1),
Umwandlung von Ackerflächen im Anschluss an die Kleintierschutzanlage an der Landesstraße 3460 in Extensivgrünland, Anlage von flachen Gewässermulden als Lebensräume für Amphibien und zur Entwicklung standorttypischer Pflanzengesellschaften sowie Entwicklung eines Uferrandstreifens am
Männerwasser (Maßnahme E9.2),
– des Maßnahmenbereichs 5 „Sonstige Maßnahmen“ bestehend
aus
Entsiegelung und Rekultivierung von Bodenflächen im Rahmen des Rückbaus von Verkehrsflächen der alten und der bestehenden Bundesstraße 7 (Maßnahme A/E10 und A I),
Aufforstung von Böschungen und baubedingt beanspruchter
Flächen zur Entwicklung eines naturnahen Wald(rand)es im
Hirschhagener Forst (Maßnahme A/E2.2), im Bereich der Abluftzentrale sowie am Ostportal des Tunnels Hirschhagen,
Aufforstung von entsiegelten und rekultivierten Flächen der alten B 7 zur Entwicklung eines naturnahen Waldsaumes im
Hirschhagener Forst (Maßnahme A/E2.3),
Voranbau Buche in angeschnittenen Nadelwaldbeständen zum
Aufbau eines Wald(innen)randes im Hirschhagener Forst im
Bereich des Tunnelostportals (Maßnahme A/E3.2alt [S7neu]),
Rekultivierung von baubedingt in Anspruch genommenem Extensivgrünland und Feuchtbrache in der Losseaue in der Umgebung des RRB 4 (Maßnahme A/E II.1),
Entwicklung eines naturnahen Ablaufgrabens und Entwicklung einer feuchten Hochstaudenflur in der Umgebung des RRB
4 (Ausgleichsmaßnahme A II.2).
Hoheitliche Entscheidungen
In dem Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger der Straßenbaulast, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung),
die Erlaubnis erteilt worden, das von den befestigten Straßenflächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser in oberirdische
Gewässer einzuleiten, auch während der Bauzeit.
Außerdem ist dem Träger der Straßenbaulast die befristete Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserabsenkung während des Baus
des Tunnels Hirschhagen erteilt worden.
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verlei-
Nr. 1
hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 HVwVfG). Vorliegend sind
folgende Genehmigungen und Befreiungen in der Planfeststellung
eingeschlossen:
– die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung,
– die Zulassung einer Ausnahme bei gesetzlich geschützten Biotopen,
– die wasserrechtliche Genehmigung vom Verbot der Errichtung
oder Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet,
– die wasserrechtliche Genehmigung vom Verbot der Errichtung
oder Erweiterung baulicher Anlagen im Gewässer oder im Uferbereich,
– die Ausnahme vom Verbot in einem Wasserschutzgebiet,
– die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Wald und
– die forstrechtliche Genehmigung zur Waldneuanlage.
Nebenbestimmungen (Auflagen)
Dem Träger der Straßenbaulast, der Bundesrepublik Deutschland
(Bundesstraßenverwaltung), wurden Auflagen in Bezug auf die
Ausführungsplanung, den Tunnelvortrieb, Schutzmaßnahmen in der
Losseaue und Baulärm auferlegt.
Zusicherungen (Zusagen) des Vorhabenträgers
Die vom Vorhabenträger, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel, im abgeschlossenen Anhörungsverfahren im
Wesentlichen gegebenen Zusagen wurden bestätigt.
Entscheidung über Einwendungen und Forderungen
Die im Anhörungsverfahren von Gebietskörperschaften, Behörden
und Stellen, anerkannten Naturschutzverbänden und sonstigen
Vereinigungen sowie Privaten vorgebrachten und aufrechterhaltenen Einwendungen sind durch Auflagen, von der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung im Anhörungsverfahren gegebenen
Zusagen, vorgenommene Planänderungen und Violetteintragungen in den Planunterlagen oder einen im Grunde nach gegen den
Träger der Straßenbaulast zuerkannten Anspruch auf Schaffung
einer Ersatzanlage oder Zahlung einer Billigkeitsentschädigung
für unzumutbare Mehrwege berücksichtigt worden. Soweit die Einwendungen die Planung der VKE 11 und die Betriebstechnik des
Tunnels Hirschhagen betreffen, wurden sie für gegenstandslos erklärt. Darüber hinausgehende, aufrechterhaltene Einwendungen
wurden zurückgewiesen. Die sich durch das Vorhaben ergebenden
Entschädigungsfragen Privater wurden in das Entschädigungsverfahren verwiesen.
Widmung und Umstufung von Straßenteilstrecken
1. Die neu gebaute Teilstrecke der Autobahn 44
• von NK 4724 036 (neu) bis NK 4724 035 (neu)
von km 0,000
bis km 4,769 (Ende VKE 12)
= 4,769 km
• einschließlich der Äste der Anschlussstelle
„Helsa Ost“ im Bereich des NK 4724 036 (neu) = 1,546 km
A-O = 0,090 km
O-B = 0,438 km
A-C = 0,605 km
O-D = 0,413 km
gesamt:
= 6,315 km
wird mit der Verkehrsübergabe für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 2 Abs. 1 FStrG). Die gewidmeten Strecken werden
als Teilstrecken der Bundesautobahn 44 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs. 5 FStrG).
2. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 im Bereich der Gemeinde Helsa
• von NK 4724 024 (alt) bis NK 4724 036 (neu)
von km 0,000
bis km 2,220
= 2,220 km
gesamt:
= 2,220 km
verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Landesstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4
FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 HStrG). Sie wird als Teilstrecke der
Landesstraße 3460 in das Straßenverzeichnis eingetragen.
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften
Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 1
HStrG festgelegten Umfang auf das Land Hessen (Hessische
Straßen- und Verkehrsverwaltung) über.
3. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 in der Stadt Hessisch Lichtenau
Nr. 1
•
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
von NK 4724 003 (alt) bis NK 4724 035A (neu)
von km 0,000
bis km 1,552
= 1,552 km
gesamt:
= 1,552 km
verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Landesstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4
FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 HStrG). Sie wird als Teilstrecke der
Landesstraße 3228 in das Straßenverzeichnis eingetragen.
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften
Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 1
HStrG festgelegten Umfang auf das Land Hessen (Hessische
Straßen- und Verkehrsverwaltung) über.
4. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 im Bereich der Gemeinde Helsa
• von NK 4724 024 (alt) bis NK 4724 037 (neu)
von km 0,000
bis km 1,039
= 1,039 km
gesamt:
= 1,039 km
verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4
FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 HStrG). Sie wird als Teilstrecke der
Kreisstraße 12 in das Straßenverzeichnis eingetragen.
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften
Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 2
HStrG festgelegten Umfang auf den Landkreis Kassel über.
5. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 in der Stadt Hessisch Lichtenau
• von NK 4724 037 (neu) bis NK 4724 003 (alt)
von km 0,000
bis km 1,380
= 1,380 km
gesamt:
= 1,380 km
verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4
FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 2HStrG). Sie wird als Teilstrecke der
Kreisstraße 91 in das Straßenverzeichnis eingetragen.
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften
Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 2
HStrG festgelegten Umfang auf den Werra-Meißner-Kreis über.
Entscheidung in Bezug auf Bedenken wegen der Abstufung von
Straßenteilstrecken
Den von Gebietskörperschaften und einer Bürgerinitiative vorgebrachten Bedenken gegen die Abstufung wird insoweit entsprochen,
als die Abstufung der Teilstrecken der Landesstraße 3400 in der
Stadt Hessisch Lichtenau und in der Gemeinde Helsa aus der Entscheidung herausgenommen wurde.
Den darüber hinausgehenden Bedenken konnte nicht entsprochen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehenden Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
erhoben werden.
Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung nach
§ 74 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HVwVfG), indem je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes in der vom Bauvorhaben betroffenen Gemeinde Helsa und der Stadt Hessisch Lichtenau auf
die Dauer von zwei Wochen zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden (siehe den nachfolgenden Hinweis).
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 HVwVfG).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (das ist das Land Hessen, vertreten
durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb
einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-
Seite 23
gebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat, da für das Vorhaben nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, nach § 17e FStrG keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden
Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
gestellt und begründet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder
des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie
als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Bei dem Bundesverwaltungsgericht können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur
bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den
Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch
übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine
qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung
der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Auslegung des Beschlusses
Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes erfolgt in der Zeit vom 11. Januar
2010 bis 25. Januar 2010 einschließlich
– in der Gemeinde Helsa (2. Ausfertigung)
in der Gemeindeverwaltung in Helsa, Berliner Straße 20, 34298
Helsa, während der Dienststunden
montags bis freitags
von 9.00 bis 12.00 Uhr,
montags
von 13.30 bis 15.30 Uhr,
mittwochs
von 13.30 bis 18.00 Uhr und
donnerstags
von 13.30 bis 15.30 Uhr,
– in der Stadt Hessisch Lichtenau (3. Ausfertigung)
in der Stadtverwaltung in Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, „Rote Schule“, 35235 Hessisch Lichtenau, während
der Dienststunden
montags bis freitags
von 7.00 bis 12.00 Uhr und
montags bis donnerstags von 13.00 bis 15.00 Uhr.
Der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) kann bis zum Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist – das ist der 25. Februar 2010 – von den Betroffenen und von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel, Untere Königsstraße 95, 34117 Kassel, angefordert werden.
Wiesbaden, 12. November 2009
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr,
und Landesentwicklung
V PA 44 – B – 61 – k – 04 # (2.098)
StAnz. 1/2010 S. 20
Seite 24
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Nr. 1
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
18
Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit
Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten nach
Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes1 und
im Rahmen des Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007 bis 2013 (RWB-EFRE-Programm), Prioritätsachse: 1.9 Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Im Rahmen der Förderung von Vorhaben zur Nutzung innovativer
Energieeffizienztechnologien (Marktvorbereitungsförderung) werden Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von
CO2–Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in
Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert, wenn diese geeignet
sind, den jährlichen Heizwärmebedarf des Gebäudes auf maximal
25 kWh pro Quadratmeter zu reduzieren. Als Energiebezugsfläche
ist hier die Nettofläche innerhalb der thermischen Hüllfläche entsprechend den Ausführungen unter Punkt 4 zugrunde zu legen.
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die umfassende, energetisch optimierte Modernisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden unter Einsatz
passivhaustauglicher Bautechniken, durch die ein dem Anforderungsniveau von Passivhäusern angenäherter Heizwärmebedarf des Gebäudes erreicht wird. Das Förderprogramm umfasst
energetische Modernisierungsmaßnahmen in Wohn- und Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten
sowie Sporthallen, wenn diese in räumlicher Verbindung zu
Schulen stehen.
2. Fördergebiet
Es werden Vorhaben in ganz Hessen gefördert, Vorhaben in den
Vorranggebieten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) werden bevorzugt gefördert. Vorranggebiete
sind bis Ende 2013 die Regierungsbezirke Nordhessen und
Mittelhessen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße
(Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt).
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen.
Nicht antragsberechtigt sind Vereine.
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass sich das zu modernisierende Gebäude im Eigentum des Antragstellers befindet oder das Einverständnis des Eigentümers zu Modernisierungsmaßnahmen und Antragstellung vorliegt.
Kontraktoren müssen gewährleisten, dass die Zuwendung an den
Eigentümer weitergeleitet wird.
4. Verwendungszweck
Ziel ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in Wohngebäuden sowie Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und Sporthallen, wenn diese in Verbindung zu Schulen stehen. Gefördert
werden die investiven Mehrkosten einer energetisch optimierten Modernisierung gegenüber einer energetischen Modernisie-
1
Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Energiegesetz) vom 25. Mai 1990
(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 1994
(GVBl. I S. 97)
rung, die die Mindestanforderungen der EnEV bei der Modernisierung von Bauteilen einhält.
Voraussetzung für eine Förderung nach diesem Programm ist,
dass die Investitionsmaßnahmen geeignet sind, einen jährlichen
Heizwärmebedarf des Gebäudes von maximal 25 kWh pro Quadratmeter zu erreichen. Als Energiebezugsfläche ist für Wohngebäude der innerhalb der thermischen Hülle gelegene Teil der
Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) zugrunde zu legen. Bei Nichtwohngebäuden umfasst die Energiebezugsfläche die Nutzfläche nach DIN 277-2 zu 100 Prozent und
die innerhalb der thermischen Hülle gelegenen Verkehrsflächen
und technischen Funktionsflächen zu jeweils 60 Prozent. Nicht
berücksichtigt werden hierbei Treppen, Aufzüge und Installationsschächte.
Der Jahresheizwärmebedarf ist bei Antragstellung rechnerisch
nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem
gleichwertigen, für die Planung von Passivhäusern geeigneten
Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 nachzuweisen.
In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) können bauteilbezogene Investitionsmaßnahmen gefördert werden.
Dies setzt voraus:
a) das vorherige Einverständnis des Hessischen Ministeriums für
Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;
b) die Einhaltung folgender Grenzwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten einzelner Hüllflächenbauteile:
– Außenwand: U ≤ 0,15 W/(m2*K)
– Dach oder oberste Geschossdecke: U ≤ 0,12 W/(m2*K)
– Fenster: UW ≤ 0,8 W/(m2*K)
Der rechnerische Nachweis der Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten ist mit Antragstellung vorzulegen.
5. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind:
– die investiven Mehrkosten, die ausschließlich aufgrund der
zusätzlichen energetischen Anforderungen gegenüber konventioneller Bauausführung nach den geltenden Vorschriften entstehen;
– die Kosten, die im Zusammenhang mit der Prüfung der Gebäudedichtheit (Blower-Door-Test) sowie mit Messungen
zur Feststellung des Heizwärmeverbrauchs nach Abschluss
der Modernisierungsmaßnahmen entstehen;
– die Planungsmehrkosten.
Es kann ein Zuschuss bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist die Durchführung
der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen. Eigenleistungen
können nicht bezuschusst werden.
Im Einzelnen werden folgende Mehrkosten als zuwendungsfähig anerkannt:
a) investiver Mehraufwand für die baulichen Maßnahmen:
Außenwand: 35 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
Dach: 30 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
Oberste Geschossdecke: 12 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
Grundfläche: 12 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
Fenster: 100 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche;
In diesen pauschalierten Mehrkosten ist die Umsatzsteuer enthalten. Sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer jedoch nicht förderfähig und
daher von den ermittelten Mehrkosten abzuziehen.
b) Investiver Mehraufwand für die technische Gebäudeausrüstung, wenn diese ausschließlich aus energetischen Gründen installiert wird, kann in seiner tatsächlichen Höhe eingebracht
werden (insbesondere raumlufttechnische Anlagen). Bestehen
für den Einbau gebäudetechnischer Anlagen bereits besondere
Vorschriften, sind die tatsächlichen Mehrkosten zu ermitteln und
der Förderung zugrunde zu legen.
c) Kosten für die Durchführung eines Blower-Door-Tests sowie
Kosten für die Installation von Messeinrichtungen und die
Durchführung von Messungen zum Heizenergieverbrauch des
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Gebäudes nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen, sofern diese nicht aufgrund anderer Vorschriften ohnehin erfolgen muss.
d) Ebenfalls zuwendungsfähig sind die Planungsmehrkosten,
und zwar bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der insgesamt für die energetische Modernisierungsmaßnahme entstehenden Planungskosten.
6. Verfahren
Anträge sind auf einem besonderen Formblatt beim Hessischen
Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu stellen.
Dem Antrag sind in der Regel die folgenden Unterlagen beizufügen:
– Nachweis des Heizenergiekennwerts (einschließlich Berechnung);
– bemaßte Pläne (Ansichten beziehungsweise Schnitte), in denen die wärmegedämmten Hüllflächen gekennzeichnet sind.
Sofern das Gebäude im Zuge der Modernisierung erweitert
wird, sind die neu errichteten Hüllflächen gesondert zu kennzeichnen;
– Geschosspläne für die Geschosse innerhalb der wärmegedämmten Gebäudehülle;
– Lüftungsplan und Datenblatt der vorgesehenen Lüftungsanlage;
– Messkonzept zur Messung des Heizenergieverbrauchs nach
der Modernisierung.
Der Kostenplan ist entsprechend den unter 5a) bis 5d) aufgeführten Kostengruppen zu gliedern. Für die baulichen Maßnahmen sind dabei die jeweiligen Bauteilflächen anzugeben
und die unter 5a) aufgeführten pauschalierten Kostensätze zu
verwenden.
Die fachtechnische Prüfung des Antrags und die fachliche Bewertung des Vorhabens erfolgen durch die Hessen Energie
GmbH.
Der Zuwendungsbescheid wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) erteilt, der auch die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Prüfung der Verwendung der Zuwendung obliegt.
7. Weitere Bestimmungen
Voraussetzungen für Gewährung einer Zuwendung:
a) Das zu modernisierende Gebäude muss eine kontrollierte
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erhalten.
b) Die Dichtheit des Gebäudes ist unmittelbar nach Abschluss
der Baumaßnahmen mit einem Blower-Door-Test nachzuweisen. Dabei ist ein maximaler Luftwechsel von h50 ≤ 1,0 h-1 einzuhalten. Das Ergebnis ist im Rahmen des Verwendungsnachweises der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) vorzulegen.
c) Die baulichen und technischen Maßnahmen sind während der
Bauphase zu dokumentieren. Eine Ausfertigung der Dokumentation ist der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) im Rahmen des Verwendungsnachweises zu übergeben.
Der Zuwendungsempfänger muss damit einverstanden sein,
dass das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Dokumentation vollständig oder teilweise für spätere Informationsmaßnahmen oder
Veröffentlichungen nutzt.
d) Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist über einen Zeitraum
von zwei Jahren der Heizwärmeverbrauch des Gebäudes zu
messen und auszuwerten.
Im Falle einer bauteilbezogenen Förderung ist über einen Zeitraum von zwei Jahren der jährliche Heizwärmeverbrauch des
Gebäudes zu messen.
Seite 25
Die Messergebnisse und Auswertungen sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Anforderung dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Hessen Energie
GmbH oder der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
(WI-Bank) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Erstellung eines Messkonzepts, die Installation und die Inbetriebnahme der Messtechnik sind rechtzeitig in die Bauplanung und -durchführung einzubeziehen.
Für eine Förderung nach diesem Programm sind diese Voraussetzungen zwingend erforderlich, daher ist hierzu das Einverständnis des Antragstellers beziehungsweise Eigentümers bereits mit Antragstellung vorzulegen.
8. Empfehlungen, Hinweise
Darüber hinaus sind folgende Regelungen und Hinweise zu beachten:
– Der Zuwendungsempfänger hat bei Veröffentlichungen auf
die Förderung des Landes und der EU hinzuweisen;
– um den Heizwärmebedarf auf das angestrebte Niveau von
maximal 25 kWh pro Quadratmeter reduzieren zu können,
ist bereits in der Planungsphase der Einsatz passivhaustauglicher Bauteile und -verfahren vorzusehen. Die technischen Anforderungen der Passivhaustechnik sind daher unbedingt in den Ausschreibungen vor Vergabe der Leistungen vorzugeben.
Dieses Merkblatt ersetzt das „Merkblatt zur Förderung der
energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden
und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude,
Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten“
des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 16. Juli 2008 (StAnz. S. 2057).
Es gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
Wiesbaden, 11. Dezember 2009
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
VIII 4a – 015-l-20-03-02
StAnz. 1/2010 S. 24
19
Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle
für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich EKVOÜberwachungsstelle
Die Firma Chemisches und mikrobiologisches Institut UEG GmbH,
Christian-Kremp-Straße 14 in 35578 Wetzlar wird weiterhin nach
§ 9 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) und der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwVEKVO) in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils gültigen
Fassung widerruflich unter Beachtung der in diesem Bescheid genannten Verpflichtungen als EKVO-Überwachungsstelle nach § 9
Abs. 5 Nr. 4 EKVO und „sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung“ in Hessen anerkannt. Die Anerkennung
ist befristet bis zum 31. Dezember 2014.
Wiesbaden, 15. Dezember 2009
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2 – Ü – 018 – 765 – 2009
StAnz. 1/2010 S. 25
Seite 26
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Nr. 1
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR ARBEIT, FAMILIE UND GESUNDHEIT
21
20
Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos
jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Klinik Lahnhöhe der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen
Für das Jahr 2009 wurde für die Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Klinik Lahnhöhe der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31.
Dezember 2009 ein Pflegesatz in Höhe von 658,45 Euro/BT festgesetzt.
Aufgrund des in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 zur
Abrechnung gekommenen Pflegesatzes in Höhe von 690,97 Euro/BT
wurde für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember ein Verrechnungspflegesatz in Höhe von 78,74 Euro/BT festgesetzt.
Falls im Jahr 2009 keine Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2010 erfolgen kann, ist ab dem 1. Januar 2010
bis zur Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr
2010 ein Pflegesatz in Höhe von 658,45 Euro/BT abrechenbar.
Wiesbaden, 9. Dezember 2009
Hessisches Ministerium für
Arbeit, Familie und Gesundheit
26 d 12 03
StAnz. 1/2010 S. 26
Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos
Klinik für forensische Psychiatrie in der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, Eltville am Rhein
Für das Jahr 2009 wurde für die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, Eltville am
Rhein, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ein
Pflegesatz in Höhe von 341,77 Euro/BT festgesetzt.
Aufgrund des in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2009 zur
Abrechnung gekommenen Pflegesatzes in Höhe von 334,16 Euro/BT
wurde für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2009 ein Verrechnungspflegesatz in Höhe von 423,71 Euro/BT festgesetzt.
Falls im Jahr 2009 keine Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2010 erfolgen kann, ist ab dem 1. Januar 2010
bis zur Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr
2010 ein Pflegesatz in Höhe von 341,77 Euro/BT abrechenbar.
Wiesbaden, 14. Dezember 2009
Hessisches Ministerium für
Arbeit, Familie und Gesundheit
26 d 16 03
StAnz. 1/2010 S. 26
DER PRÄSIDENT DES STAATSGERICHTSHOFS DES LANDES HESSEN
22
Beschluss über eine wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten unzulässige Grundrechtsklage
Den nachstehenden Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes
Hessen vom 11. November 2009 gebe ich bekannt.
Wiesbaden, 4. Dezember 2009
Der Präsident
des Staatsgerichtshofs
des Landes Hessen
P.St. 2252
StAnz. 1/2010 S. 26
Beschluss
vom 11. November 2009 – P.St. 2252 –
In dem Grundrechtsklageverfahren
der Frau A.C.,
Z., Italien,
Antragstellerin,
– Verfahrensbevollmächtigte: 1. Dr. iur. D.E.,
Y.,
Italien,
2. Rechtsanwalt F.G.,
Berlin –
gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden,
Antragsgegner,
hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen
in seiner Sitzung vom 11. November 2009
gemäß § 24 Abs. 1 StGHG beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Einreichung der Grundrechtsklage
wird abgelehnt.
Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben,
außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe:
A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen
mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt am
Main.
Die Antragstellerin und ihre Schwester betrieben als Erbinnen ihres Vaters im April 2007 die Vollziehung eines gegen die Drittbegünstigten in Italien erwirkten Arrestbefehls. Nach dessen Aufhebung nahmen diese die Antragstellerin und ihre Schwester vor dem
Landgericht Hanau auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin und ihre Schwester, beide in Italien lebend, bestritten die
internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Landgericht Hanau stellte demgegenüber mit Beschluss
vom 8. November 2007 – 7 O 568/07 – fest, dass es örtlich zuständig sei. Die Antragstellerin und ihre Schwester erhoben daraufhin
sofortige Beschwerde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
behandelte diese als Berufung und wies sie mit Urteil vom 6. November 2008 – 26 U 18/08 – zurück. Dabei traf es eine Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin und ihrer Schwester. Den
Streitwert setzte es auf 2.000.000 Euro fest.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2008 beantragten die Antragstellerin und ihre Schwester u. a. die Berichtigung des Urteils nach
§ 319 ZPO und eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO; zugleich erhoben sie eine Streitwertbeschwerde und beantragten die Niederschlagung der Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Anträge blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 wies das
Oberlandesgericht den Berichtigungsantrag zurück und mit Urteil
vom gleichen Tage den Antrag auf Urteilsergänzung. Mit weiterem
Beschluss gleichfalls vom 7. Mai 2009 wies das Gericht schließlich
die als Gegenvorstellung verstandene Streitwertbeschwerde und den
Antrag auf Niederschlagung der Kosten zurück.
Im Namen der Antragstellerin hat daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009, eingegangen
beim Staatsgerichtshof am 27. Mai 2009, gegen diese ihr am 18. Mai
2009 zugestellten Entscheidungen Grundrechtsklage erhoben.
Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen lassen, die Kostenentscheidung zu ihren Lasten hätte bei richtiger Anwendung des einfachen Rechts und bei richtigem Verständnis der Verfassung und der Grundrechte unterbleiben oder am
7. Mai 2009 durch Ergänzungsurteil korrigiert werden müssen. Insbesondere sei die Entscheidung willkürlich. Die Entscheidung des
Erstgerichts habe nicht durch Beschluss ergehen dürfen. Da das
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Oberlandesgericht dies erkannt habe, habe es das Rechtsmittel
nicht zurückweisen und den Drittbegünstigten mit einer Kostenentscheidung zu ihren Gunsten nicht mehr geben dürfen, als diese
beantragt hätten. Dies stelle eine Verletzung fundamentaler Gerechtigkeitsgedanken dar. Weiter habe das Oberlandesgericht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen, da es ohne vorherigen Hinweis von einer zuvor erkennbar vertretenen Rechtsansicht abgewichen sei.
Bezüglich des mit dem Urteilsergänzungsantrag angestrebten Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung sei das Oberlandesgericht
auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Antragstellerin nicht eingegangen. Auch wirkten dessen Ausführungen sachfremd, namentlich da nicht beachtet worden sei, dass sie und ihre Schwester die Erbschaft nach ihrem Vater nur unter dem Vorbehalt der Rechtswohltat der Inventarerrichtung im Sinne von Art. 490 des italienischen Codice Civile angenommen hätten.
Den Streitwert habe das Oberlandesgericht mit 2.000.000 Euro weit
überhöht festgesetzt; tatsächlich sei von einem Streitwert von nur
10.000 Euro auszugehen. Insbesondere erschwere die Wertfestsetzung angesichts einer dadurch drohenden Kostenlast von 66.000
Euro und zusätzlich eines Kostenfestsetzungsantrags der Drittbegünstigten über 27.823,19 Euro den Zugang zu Gericht in verfassungswidriger Weise.
Nach einer entsprechenden Rüge durch den Prozessbevollmächtigten der Drittbegünstigten und ergänzendem Hinweis des Berichterstatters hat der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 hinsichtlich
seiner möglicherweise fehlenden Postulationsfähigkeit mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009, eingegangen am 30. Juli 2009, ausgeführt,
er habe einen Hinweis auf der Homepage des Staatsgerichtshofes
missverstanden und sei davon ausgegangen, über die Verweisung
in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof – StGHG –
gälten die Regeln des Parteiprozesses im Sinne von § 90 ZPO. Er
hat im Rahmen dieses im Übrigen nicht unterzeichneten Schriftsatzes weiter an Eides statt versichert, dass die etwa mangelhafte
Vertretung ausschließlich darauf beruhe, dass er wegen des Hinweises auf der Homepage des Staatsgerichtshofs davon ausgegangen sei, dass die ordnungsgemäße Vertretung hier anders beurteilt
werde als beim Bundesverfassungsgericht nach § 22 BVerfGG und
die Kommentierung von Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in
Hessen, § 20, Rdnr. 4, nicht mehr mit der offiziellen Meinung des
Staatsgerichtshofes übereinstimme.
Der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 hat vor diesem Hintergrund
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für den Fall der Wiedereinsetzung die Zulassung als Beistand im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz
4 StGHG beantragt. Weiter hat er eine unter dem 24. Juli 2009 gezeichnete und auf ihn und den Verfahrensbevollmächtigten zu 2 lautende Vollmacht zur Vertretung im hiesigen Verfahren vorgelegt.
Darin heißt es, die Vollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten
zu 1 habe bereits am 22. Mai 2009 bestanden. Mit Schriftsatz vom
3. August 2009, eingegangen beim Staatsgerichtshof am 4. August
2009, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte zu 2 für die Antragstellerin gemeldet und alle Schriftsätze, Anträge und Einlassungen
des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 genehmigt.
Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf fortbestehende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Grundrechtsklage hat der
Verfahrensbevollmächtigte zu 2 mit Schriftsatz vom 8. September
2009 vorgetragen, er sei bereits bei der Einreichung der Grundrechtsklage mit der Vertretung der Antragstellerin betraut gewesen. Die Vollmacht sei ihm durch den Verfahrensbevollmächtigten
zu 1 aufgrund von dessen Generalvollmacht bereits mit Schreiben
vom 20. Mai 2009 erteilt worden. Er wiederum habe den Verfahrensbevollmächtigten zu 1 mit Untervollmacht ausgestattet, da er
aus zeitlichen Gründen seine Tätigkeit nicht vor dem 15. Juni 2009
habe aufnehmen können. Dies habe er anlässlich der von ihm unter dem 3. August 2009 ausgesprochenen Genehmigung nicht mehr
in Erinnerung gehabt.
Die Antragstellerin beantragt zu erkennen:
1. Die Urteile des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom
7. Mai 2009 und 6. November 2008 – 26 U 18/08 – verletzen das
Recht der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
auf Gleichbehandlung, auf allgemeine Handlungsfreiheit und
wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom
7. Mai 2009 – 26 U 18/08 – über die Zurückweisung der Streitwertbeschwerde und des Kostenniederschlagungsantrags und
dessen Beschluss vom 7. Mai 2009 – 26 U 18/08 – über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags bezüglich der Kostenentscheidung verletzen das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung, auf allgemeine Handlungsfreiheit und auf wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen
Gewalt.
Seite 27
3. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 7.
Mai 2009 – 26 U 18/08 – wird für kraftlos erklärt, soweit der
Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 6. November 2008 – 26
U 18/08 – im Kostenpunkt zurückgewiesen worden ist, dessen
Urteil vom 6. November 2008 – 26 U 18/08 – insoweit, als der
Antragstellerin und ihrer Schwester die Kosten des Verfahrens
auferlegt worden sind und der Streitwert auf 2.000.000 Euro festgesetzt worden ist.
4. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main
vom 7. Mai 2009 – 26 U 18/08 – über die Zurückweisung einer
Streitwertbeschwerde und eines Kostenniederschlagungsantrags sowie über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags
bezüglich der Kostenentscheidung werden für kraftlos erklärt.
5. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
zurückverwiesen.
II.
Der Antragsgegner und die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatten Gelegenheit zur Äußerung.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens als Drittbegünstigte im Sinne
von § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG beantragen,
die Grundrechtsklage als offensichtlich unzulässig, hilfsweise
als offensichtlich unbegründet gemäß § 43a StGHG abzulehnen.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Sie ist wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 nicht wirksam innerhalb der Antragsfrist erhoben. Dieser Mangel wird durch die seitens des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 erteilte Genehmigung der vom Verfahrensbevollmächtigten zu 1 vorgenommenen Prozesshandlungen nicht geheilt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist liegen nicht vor.
1. Im Namen und mit Vollmacht der Antragstellerin hat der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 am 27. Mai 2009 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG Grundrechtsklage gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes
vom 7. Mai 2009 eingereicht. Die Antragstellung war jedoch nicht
wirksam, da der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 nicht postulationsfähig war.
Das Staatsgerichtshofsgesetz sieht für das Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof keinen Anwaltszwang vor. Es besteht daher
kein Hindernis, seine Sache vor dem Staatsgerichtshof in eigener Person zu führen. Möchte ein Beteiligter sich aber vertreten lassen, so ist der Kreis der dazu Befugten beschränkt. Nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 StGHG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG –
ist eine Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt oder durch
einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule möglich (vgl. dazu auch Günther, a.a.O., 2004, § 20, Rdnr. 4). Stellt
ein Bevollmächtigter, der nicht Rechtsanwalt oder Rechtslehrer ist, einen Antrag, so ist dieser grundsätzlich unwirksam (vgl.
für die entsprechende Problematik im Rahmen von § 22 BVerfGG
die Entscheidungen des BVerfG vom 22. Juli 1959, BVerfGE 8,
92 [94], und vom 23. April 1970 – 1 BvR 201/70 – sowie Speckmaier, in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz – Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., 2005, § 22, Rdnr. 7).
Der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 konnte aus diesem Grunde
Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen. Eine aktuelle
Zulassung als Rechtsanwalt wird von ihm nicht geltend gemacht. Seine Lehrtätigkeit an einer deutschen Hochschule hat
er nach eigenen Angaben bereits vor Jahren aufgegeben.
An der Unwirksamkeit der Klageerhebung wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten zu 1
kann auch die erstmals im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 vom 8. September 2009 behauptete Untervollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten zu 1 nichts ändern.
Zwar kann sich ein postulationsfähiger Rechtsanwalt mittels Erteilung einer Untervollmacht eines Untervertreters bedienen.
Dieser kann indes wirksame Prozesshandlungen nur vornehmen,
wenn er selbst postulationsfähig ist (Vollkommer, in: Zöller,
ZPO, 27. Aufl. 2009, § 78 Rdnr. 8; so auch die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung, die
wegen ihrer Selbstverständlichkeit durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007
[BGBl I S. 2840] aufgehoben wurde, vgl. die Begründung des
Rechtsausschusses des Bundestages, auf den die Änderung zurückgeht, BT-Drs. 16/6634, S. 54).
2. Auch die durch den Verfahrensbevollmächtigten zu 2 ausgesprochene Genehmigung aller durch den Verfahrensbevoll-
Seite 28
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
mächtigten zu 1 vorgenommenen Prozesshandlungen führt nicht
dazu, dass die Grundrechtsklage als fristgemäß erhoben angesehen werden könnte.
Das Handeln eines nicht postulationsfähigen Vertreters kann nur
innerhalb der jeweiligen Antragsfrist vom Vertretenen selbst
oder durch einen postulationsfähigen Vertreter fristwahrend
genehmigt werden (vgl. BVerfGE 8, 92 [94]; BGHZ 111, 339
[343 f.]; BVerwG NVwZ-RR 2002, S. 390 [391]; BSG MDR 1985,
S. 963 [963 f.]; BFH, Beschluss vom 7.Februar 1977 – IV B 62/76;
BAG NJW 1975, S. 1798 [1799]; Günther, a. a. O., § 20, Rdnr.
20; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78, Rdnr. 20;
Urbanczyk, Probleme der Postulationsfähigkeit und Stellvertretung, ZZP 95 [1982], 339 [355 ff.]). Maßgeblich hierfür ist, dass
die Begrenzung des Kreises postulationsfähiger Vertreter nicht
nur den Interessen des Vertretenen, sondern auch der Sicherung
eines ordnungsgemäßen und effektiven Prozessbetriebs dient.
Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man einer Genehmigung in
diesem Zusammenhang rückwirkende Kraft zumessen würde
(vgl. dazu im Zusammenhang im Rahmen von § 78 ZPO: Urbanczyk, a. a. O., 355 ff. und Klimke, Die Folgen fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers, ZZP 122 [2009], S. 107 [117 f.],
außerdem BAG NJW 1991, S. 1252 [1253], und BSG NJW 1960,
S. 1493). Hinzu kommt wiederum, dass bei fristgebundenen
Prozesshandlungen nach Ablauf der Frist für alle Beteiligten und
das Gericht grundsätzlich feststehen muss, ob die entsprechende
Handlung wirksam vorgenommen wurde.
Bei Einreichung einer Grundrechtsklage durch einen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten hat dies zur Folge, dass die
Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG nur gewahrt werden kann,
wenn die Genehmigung der Antragstellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erfolgt.
Das ist hier nicht geschehen, da der Verfahrensbevollmächtigte
zu 2 die Genehmigung erst im Rahmen eines Schriftsatzes vom
3. August 2009 erklärt hat, während die angefochtenen Entscheidungen der Antragstellerin bereits am 18. Mai 2009 zugestellt worden sind.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist kann auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens im Schriftsatz vom 24. Juli 2009 nicht gewährt
werden.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ermöglicht die Wiedereinsetzung nur,
wenn ein Grundrechtskläger glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist des § 45 Abs. 1
Satz 1 StGHG einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen
hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und
nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar
ist (vgl. StGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – P.St. 1331 – und
die Beschlüsse vom 16. Januar 2003 – P.St. 1537, StAnz. 2001,
Seite 871 [872]; P.St. 1585 und P.St. 1769).
Der Irrtum des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 über seine fehlende Postulationsfähigkeit kann nicht als in diesem Sinne unverschuldet angesehen werden. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darauf verweist, er habe einen Hinweis auf der Internetseite des Staatsgerichtshofes bezüglich der Vertretung bei
Grundrechtsklagen missverstanden, wäre ein so entstandener
Irrtum jedenfalls bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt zu
vermeiden gewesen. Denn aus § 22 BVerfGG, auf den § 20 Abs.
1 Satz 1 StGHG verweist, ergibt sich eindeutig, dass sich Beteiligte an einem Grundrechtsklageverfahren nur durch einen
Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deut-
Nr. 1
schen Hochschule vertreten lassen können. Der Wortlaut des
Hinweises auf der Homepage des Staatsgerichtshofes („Eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt benötigt man nicht. Es
ist jedoch möglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen.“) bringt
die Beschränkung des Kreises der Vertretungsbefugten hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Annahme, nach dem Staatsgerichtshofsgesetz sei die Postulationsfähigkeit großzügiger zu
beurteilen als nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, erweist sich daher bei Beachtung einer sorgfältigen und gewissenhaften Prozessführung als nicht tragfähig.
Diesen Irrtum des von ihr zunächst Bevollmächtigten muss sich
die Antragstellerin zurechnen lassen. Die Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters ist im Gesetz über den Staatsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich geregelt, entspricht aber einem allgemeinen und beispielsweise in § 85 ZPO kodifizierten
Grundsatz für alle Fälle der Interessenwahrnehmung durch einen Verfahrensbevollmächtigten außerhalb der Strafverteidigung (vgl. Günther, a. a. O., § 25, Rdnr. 14; Urbanczyk, a. a. O.,
S. 344 und 350 f.; auch der BGH zählt die Prüfung der eigenen
Postulationsfähigkeit zu den zentralen Pflichten eines Anwalts
und versagt die Wiedereinsetzung, falls der Bevollmächtigte
dies unterlassen hat, vgl. für viele Beschluss vom 31. Oktober
2006 – VI ZB 20/06, NJW-RR 2007, S. 278 [279]). Ein Grund, hiervon abzuweichen, besteht für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht. Die Fehlbeurteilung der Postulationsfähigkeit
durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zu 1 ist dementsprechend der Antragstellerin zuzurechnen und schließt, weil sie
nicht unverschuldet ist, die Wiedereinsetzung aus.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Dem Antrag der im Sinne von § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG Drittbegünstigten, die Antragstellerin zu verpflichten, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, kann nicht entsprochen werden. Eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung
zugunsten der Drittbegünstigten sieht das Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vor (StGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – P.St.
2142). Daher kommt die Anordnung einer Kostenerstattungspflicht
zu ihren Gunsten auch dann nicht in Betracht, wenn sie – wie vorliegend – in der Sache mit der Zurückweisung des Antrags ihr Ziel
erreicht haben.
III.
Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 auf Zulassung als
Beistand der Antragstellerin bedarf, weil er unter der prozessualen Bedingung der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden ist, keiner Entscheidung. Der Antrag hätte
sich im Übrigen mit der Entscheidung in der Sache erledigt, weil
danach ein relevantes rechtliches Interesse an einer Zulassung nicht
mehr ersichtlich ist (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 23. September 1987 – 2 BvR 814/87).
Auch eine Zulassung als Beistand könnte im Übrigen nicht zur Zulässigkeit der Grundrechtsklage führen. Denn sie verhilft einer vom
Beistand vorgenommenen fristgebundenen Prozesshandlung allenfalls dann nachträglich zur Wirksamkeit, wenn der Zulassungsantrag in der für die jeweilige Prozesshandlung geltenden
Frist gestellt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 –
1 BvR 187/73, BVerfGE 37, 361).
G. Paul
Teufel
Detterbeck
Falk
Paul Leo Giani
Kilian-Bock
Klein
Lange
Nassauer
von Plottnitz
Wolski
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
23
DARMSTADT
Vorhaben der E.ON Kraftwerke GmbH;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma E.ON Kraftwerke GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, beabsichtigt, die Kühltürme der Kraftwerksblöcke 1 und 3
des Kraftwerkes Staudinger zurückzubauen.
Das Vorhaben soll in 63538 Großkrotzenburg, Gemarkung Großkrotzenburg, Flur 23, Flurstück 269/15 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 15. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.1 – 539/12 Gen 22/09
StAnz. 1/2010 S. 28
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
24
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für
die Wassergewinnungsanlage „Praunheim III“ der Stadt
Frankfurt am Main, Stadtwerke
Vom 7. Dezember 2009
Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2999), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom
6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsaufhebung
Das mit Verordnung vom 21. November 1989 (StAnz. S. 2625) festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage
„Praunheim III“ der Stadt Frankfurt am Main, Stadtwerke, wird
aufgehoben.
§1
Schutzgebietsaufhebung
Das mit Verordnung vom 24. August 1998 (StAnz. S. 3046) festgesetzte Wasserschutzgebiet für die „Kinzbergquelle“ der Stadt
Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz, Main-Kinzig-Kreis, wird aufgehoben.
Folgende Regelungen der Verordnung entfallen daher ersatzlos:
§ 3 Abschnitt A)
§8
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für das festgesetzte Wasserschutzgebiet „Tiefbrunnen Ramholz“ der Stadt
Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz, weiter.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 7. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 1/2010 S. 29
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 7. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 1/2010 S. 29
25
Durchführung des Raumordnungsgesetzes (ROG) und des
Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG);
hier:
Raumordnungsverfahren (ROV) für den geplanten Neubau der Bundesstraße 8 – Ortsumgehung (OU) Königstein im Taunus und Kelkheim (Taunus)
Bezug:
Bekanntmachung vom 8. März 2006 (StAnz. S. 787)
Das oben genannte ROV ist am 18. Dezember 2009 mit folgendem
Ergebnis abgeschlossen worden:
Landesplanerische Beurteilung
1. Die Trassenvariante 2.1 der geplanten B 8 OU Königstein im
Taunus und Kelkheim (Taunus) kann nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung gebracht werden.
2. Folgende Ziele des RPS 2000 stehen im Widerspruch zu oben
genannten Vorhaben:
– Wald, Bestand
– Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft
– Regionaler Grünzug
– Bereich für den Schutz oberirdischer Gewässer
– Bereich für die Grundwassersicherung
– Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege
Darmstadt, 18. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
III 31.1 – 93d 08/03 (437)
StAnz. 1/2010 S. 29
Seite 29
27
Vorhaben der Stadtwerke Heppenheim;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadtwerke Heppenheim beabsichtigen, Grundwasser aus den
sechs Brunnen in der Gemarkung Heppenheim, Flur 36, Flurstück
Nr. 115/1, 121/2, 124/2, 131/2, 138/2 und 157/3 zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2819), in Verbindung mit § 78 des Hessischen Wassergesetzes in
der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zu prüfen, ob eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine UVP durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, 17. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.1 – 79e 04 (1) – hepp – 3/1
StAnz. 1/2010 S. 29
28
Anerkennung der FTV 1860 – Stiftung mit Sitz in Frankfurt
am Main als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. November 2009 errichtete FTV
1860 – Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde
vom 16. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 16. Dezember 2009
26
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes
„Kinzbergquelle“ der Stadt Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz,
Main-Kinzig-Kreis
Vom 7. Dezember 2009
Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes
(HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird Folgendes
verordnet:
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 674
StAnz. 1/2010 S. 29
29
Anerkennung der Bürgerstiftung „Unser Land! Rheingau
und Taunus“ mit Sitz in Bad Schwalbach als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
Seite 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 4. Dezember 2009 errichtete Bürgerstiftung „Unser
Land! Rheingau und Taunus“ mit Sitz in Bad Schwalbach mit Stiftungsurkunde vom 15. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 15. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (9) – 46
StAnz. 1/2010 S. 29
30
Vorhaben der Gemeinde Rimbach;
hier:
33
Anerkennung der Stiftung qui es mit Sitz in Hanau als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 14. Dezember 2009 errichtete
Stiftung qui es mit Sitz in Hanau mit Stiftungsurkunde vom 18. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 18. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 91
StAnz. 1/2010 S. 30
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Gemeinde Rimbach beabsichtigt, Grundwasser zum Zwecke der
öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlagen mit den Bezeichnungen Brunnen „Lörzenbach“ befindet sich in der Gemarkung Lörzenbach, Flur 1, Flurstück Nr. 94/26 und Brunnen „Wüstenwiese“ in der Gemarkung
Rimbach, Flur 12, Flurstück Nr. 29.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2819), in Verbindung mit § 78 des Hessischen Wassergesetzes in
der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zu prüfen, ob eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Entscheidung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, 17. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.1 – 79e 04 (1) – rimb – 3/9
StAnz. 1/2010 S. 30
31
Anerkennung der „Zwerg Nase-Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 16. November 2009 errichtete
„Zwerg Nase-Stiftung“, Sitz in Wiesbaden mit Stiftungsurkunde
vom 16. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 16. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (14) – 151
StAnz. 1/2010 S. 30
32
Anerkennung der Kröner Stiftung mit Sitz in Langenselbold
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. Dezember 2009 errichtete
Kröner Stiftung mit Sitz in Langenselbold mit Stiftungsurkunde
vom 18. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 18. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 90
StAnz. 1/2010 S. 30
Nr. 1
34
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Bürgerstiftung Darmstadt mit Sitz in Darmstadt
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung des
Stiftungszwecks der Bürgerstiftung Darmstadt mit Sitz in Darmstadt mit Wirkung zum 1. Januar 2010 genehmigt.
Darmstadt, 18. Dezember 2009
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25d 04/11 – (11) – 46
StAnz. 1/2010 S. 30
35
GIESSEN
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlage in Alsfeld-Liederbach,
Brunnen 4, zugunsten der Stadt Alsfeld, Vogelsbergkreis
Vom 14. Dezember 2009
Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2999), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes
(HWG) in der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert am 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage AlsfeldLiederbach, Brunnen 4 der Stadt Alsfeld, zugunsten der Stadt Alsfeld ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und
zwar in
Zone I (Fassungsbereich)
Zone II (Engere Schutzzone)
Zone III (Weitere Schutzzone)
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im
Maßstab von 1 : 50.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und
der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000 (Kartennummern Blatt
1 und 2).
(3) Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:
Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung
Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung
Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung
(4) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig beim
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 41.1
Marburger Straße 91
35396 Gießen
und den
Stadtwerken Alsfeld
Fulder Tor 30
36304 Alsfeld
sowie beim
Magistrat der Stadt Romrod
Jahnstraße 2
36329 Romrod
verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann
eingesehen werden.
Übersichtskarten nach Abs. 2 sind außerdem beim
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
HESSEN-FORST
Forstamt Romrod
Zeller Straße 14
36329 Romrod
Kreisausschuss des Vogelsbergkreises
Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten,
Wasser- und Bodenschutz
Goldhelg 20
36341 Lauterbach (Hessen)
Amt für den ländlichen Raum
Marburger Straße 69
36304 Alsfeld
Bauaufsicht
Goldhelg 20
36341 Lauterbach (Hessen)
Gesundheitsamt
Gartenstraße 27
36341 Lauterbach (Hessen)
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 31 – Regionalplanung, Raumordnung
Landgraf-Philipp-Platz 1–7
35390 Gießen
Dezernat 44 – Bergaufsicht
Marburger Straße 91
35396 Gießen
Dezernat 51.1 – Landwirtschaft, Marktstruktur
Schanzenfeldstraße 8/10
35578 Wetzlar
Dezernat 53.1 – Naturschutz
Schanzenfeldstraße 8/10
35578 Wetzlar
Amt für Bodenmanagement Fulda
Abteilung Flurneuordnung
Adolf-Spieß-Straße 28
36341 Lauterbach
Hessischen Landesamt für
Straßen und Verkehrswesen
Wilhelmstraße 10
65185 Wiesbaden
als Arbeitsunterlagen vorhanden.
§3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
(1) Fassungsbereich (Zone I)
Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst in der Gemarkung Liederbach der Stadt Alsfeld in der Flur 1 das Flurstück 142/2.
(2) Engere Schutzzone (Zone II)
Die Engere Schutzzone (Zone II) umfasst in der Gemarkung Liederbach der Stadt Alsfeld die Flure 1 und 9 je teilweise.
(3) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die Weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen
Liederbach der Stadt Alsfeld sowie Teile der Gemarkungen Strebendorf und Romrod der Stadt Romrod.
§4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;
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2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten
und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der
breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei
günstigen Standortbedingungen.
Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:
a) die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder
b) ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch
bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden.
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erteilt ist;
3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser;
4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch – soweit sie unbelastet sind – sowie mit Ausnahme
von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des
Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll;
6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;
7. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern
eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie
sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen
Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung
der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht;
9. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;
10. die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern
Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;
11. die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen,
wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in
das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu
wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;
12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der
Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit
Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung
und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;
13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und
der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 19g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird;
14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist
nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS),
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden;
15. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;
16. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Anlagenverordnung (VAwS) stehen;
17. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund;
18. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;
19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;
20. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Ziffer 2 bleibt unberührt);
21. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und
der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als
Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese
Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
22. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien;
23. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener
Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben;
24. das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des
Luftverkehrs;
25. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III entsprechen;
26. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
27. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;
28. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen;
29. Flächen für den Motorsport;
30. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;
31. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben.
§5
Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus
sind verboten:
1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen;
2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen;
3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege;
4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen;
5. Parkplätze und Sportanlagen;
6. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem
Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;
7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;
8. jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte
Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern;
9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung,
zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen
kann;
10. Sprengungen;
11. das Vergraben von Tierkörpern;
12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen
Gewässern;
13. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministe-
Nr. 1
rium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft
(LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen;
14. militärische Anlagen;
15. sämtlicher Umgang mit radioaktiven und wassergefährdenden
Stoffen, einschließlich das Lagern und das Befördern dieser
Stoffe, mit Ausnahme:
a) des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren ordnungsgemäße Ausbringung;
b) der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und
in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;
16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;
17. Kompostierungsanlagen;
18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;
19. Kleingärten;
20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei
günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.
§6
Verbote in der Zone I
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus
sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten, mit Ausnahme von
Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner
Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen;
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche
Nutzung;
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
4. das Verletzen der belebten Bodenzone;
5. Neuanpflanzungen.
§7
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche
Grundstücksnutzung in der Zone III
Vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 9 und 11 und zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Verund Gebote:
1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
2. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch
Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine
Bodenprobe je Hektar, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge
und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort
keine Düngung erfolgt.
3. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger,
Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf
Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 1. Oktober nur auf
davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden.
4. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger
und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und
Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht
werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis
zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.
5. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im
Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. Oktober nicht mehr als 60
kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.
6. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum
31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III – tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30.
September.
7. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silage gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10 und 11.
8. Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
9. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch
nicht vor dem 1. November erfolgen.
10. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als
60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
11. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als
30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
12. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind,
dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten.
13. Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
14. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne
gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des
Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen
sind:
• Anbau von Untersaaten,
• Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,
• Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia,
• Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung.
15. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg
Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt. Bei der Anwendung von
Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem Klärschlamm
können bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden.
16. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu
100 % in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die folgenden Ziffern 18 und 19 bleiben unberührt.
17. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung
des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden:
• Schweinegülle:
60 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
• Rindergülle:
50 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
• Jauche:
90 % im Ausbringungsjahr.
18. Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und
Bio-Abfallkompost (inklusive Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet:
• Stallmist:
40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
• Nassschlamm:
50 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
• entwässerter Schlamm:
40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
• Bio-Abfallkompost
35 % im Ausbringungsjahr,
(einschl. Grüngut):
25 % im Folgejahr.
19. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg
Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen.
20. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht.
21. Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und
Nachtweide nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.
22. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen. Hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit
anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die Fruchtfolge
einbezogene Flächen zu verstehen, auf denen ständig für einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wurde oder
wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland
handeln.
23. Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch
Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der
Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in
Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden. Dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
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24. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet.
Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen
Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 % betragen darf.
25. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist verboten, es sei denn, die Grundwasserneubildung wird nicht
wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß
hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen.
26. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die
Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist ein öffentlich bestellter landwirtschaftlicher Sachverständiger oder der Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen hinzuzuziehen.
§8
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
in der Zone II
Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II
gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.
Darüber hinaus sind verboten:
1. die organische Düngung, sofern die Gefahr der oberirdischen
Abschwemmung der Dungstoffe in den Fassungsbereich des
Brunnens nicht auszuschließen ist;
2. die Überdüngung;
3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen.
§9
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und
gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von
Sonderkulturen in der Schutzzone III
(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak,
Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die
in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden.
(3) Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die
landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim
Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Ver- und Gebote:
1. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der
eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über
die angebauten Kulturen und die durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die
Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung heranzuziehen.
2. Es gelten die Ge- und Verbote des § 7 Ziffer 1, 3 bis 7, 10 bis 13,
16 bis 18, 23 und 24, 25 (sinngemäß).
3. Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen.
4. Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des N-Entzugsverlaufes durchzuführen.
5. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch
Bodenuntersuchungen zu ermitteln und im Düngeplan zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar, durchzuführen. Bei vergleichbarer Fruchtfolge
und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich.
6. Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenfruchtkulturen beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
7. Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch
ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen hat der
Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen.
8. Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden.
§ 10
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche
Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der
Schutzzone II
Für den Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten die Verund Gebote der §§ 5 und 9.
Darüber hinaus sind verboten:
1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung von Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher;
Anlage zur Festsetzungsverordnung vom ___.___.______
zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage
"Tiefbrunnen 4 Liederbach" der Stadtwerke Alsfeld,
Gemarkung Liederbach, Vogelsbergkreis
Kartengrundlage: Topographische Karte,
Maßstab 1:25.000 mit Genehmigung der
Hessichen Verwaltung für Bodenmanagement und
Geoinformation, Wiesbaden vervielfältigt.
Vervielfältigungsnummer 2001-3-112
Brunnen / Quelle (Fassungsbereich)
engere Schutzzone (Zone II)
weitere Schutzzone (Zone III)
Gemarkungsgrenze
Nr. 1
2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen;
3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von
Sonderkulturen.
§ 11
Ver- und Gebote für den Weinbau
In den Zonen II und III gelten über die Verbote der §§ 4 und 5 hinaus folgende Ver- und Gebote:
1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der
Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung und unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des zuständigen Weinbauamtes zu erfolgen;
2. Bewirtschafter von Weinbauflächen haben schlagspezifische
Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die durch-
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
geführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge
zu führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das zuständige Weinbauamt hinzuzuziehen.
3. Die mineralische Düngergabe darf 40 kg Stickstoff/ha/Jahr
nicht überschreiten. Eine höhere Düngung ist nur im Einzelfall
mit Zustimmung des zuständigen Weinbauamtes zulässig.
4. Die organische Düngergabe einschließlich weinbaulicher Abwässer und sonstiger Reststoffe darf 140 kg Stickstoff/ha innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Sie muss entsprechend der jährlichen Freisetzung des Stickstoffgehaltes in die
Düngebilanz nach Ziffer 2 eingestellt werden.
5. Sofern innerhalb von drei Jahren zu einer organischen Düngung
eine mineralische Ergänzungsdüngung erfolgt, ist vor Vegetationsbeginn der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit
(Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen.
6. Die Stickstoffdüngung darf nur zwischen den Entwicklungsstadien 11 (erstes Blatt entfaltet; BBCH-Code) und 75 (Beeren
sind erbsengroß; BBCH-Code) erfolgen.
7. Der Humusgehalt jeder Parzelle ist mindestens alle sechs Jahre
zu bestimmen und bei der Stickstoffdüngung zu berücksichtigen.
8. Bei Humuswerten über 2,5 % in der Krume darf keine Stickstoffdüngung vorgenommen werden.
9. Bei starkem Wuchs (Holzstärke von 10 mm und mehr) darf keine
Stickstoffdüngung vorgenommen werden.
10. Zwischen dem 1. September und dem 31. März darf keine Bodenbearbeitung vorgenommen werden, mit Ausnahme zur Lockerung erntebedingter Fahrspuren und zum Anhäufeln von
Jungpflanzen zum Zweck des Frostschutzes.
11. Im Winterhalbjahr ist eine ganzflächige Begrünung der Flächen durch Einsaat oder durch Aufkommenlassen der natürlichen Begrünung vorzunehmen. Eine Begrünung durch Einsaat
von Leguminosen ist verboten.
12. Sprühgeräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sind alle zwei Jahre bei einer technisch entsprechend ausgerüsteten Kontrollstelle kontrollieren zu lassen. Die Kontrollbescheinigung ist Bestandteil der Aufzeichnungen nach Ziffer
2.
13. Die Ausbringung von weinbaulichen Abwässern und sonstigen
Reststoffen ist nur zulässig, sofern eine ganzflächige Begrünung vorhanden ist und die Vegetation in der Lage ist, die Nährstoffe vollständig zu verwerten.
§ 12
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche
Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer
Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine
Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Analoges gilt
für den Anbau von Sonderkulturen und den Weinbau.
§ 13
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst
zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten,
2. den Fassungsbereich einzäunen,
3. Beobachtungsstellen einrichten,
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen,
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,
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8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen
und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen,
10. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach
der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben
– unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen.
§ 14
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung
bedarf der Schriftform.
(2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung,
Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,
abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen
Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder
Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich
geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse
oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden,
bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige
Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in den
§§ 4 bis 6, 8 und 10,
§ 7 Ziffern 3 bis 7, 9 bis 15, 19 bis 22, 24 und 25
§ 9 Abs. 3, Ziffern 2, 6 und 8
§ 11 Ziffern 3 und 4, 6, 8 bis 11, 13
dieser Verordnung genannten Verbote und die in dem § 13 genannten Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die in den
§ 7 Ziffern 1 und 2, 8, 16 bis 18, 23, 26
§ 9 Abs. 3 Ziffern 1 bis 5, 7
§ 11 Ziffern 1 und 2, 5, 7, 11 und 12
dieser Verordnung genannten Gebote (Handlungspflichten) können
nach § 86 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG)
mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 16
Übergangsvorschrift
(1) Die Verbote in § 4 Ziffern 14 und 15 und § 5 Ziffer 15 finden auf
die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst
nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
(2) Die Ver- und Gebote in §§ 7 bis 11 (landwirtschaftliche, gartenund weinbauliche Grundstücksnutzungen in den Schutzzonen II und
III), mit Ausnahme von § 7 Ziffern 1, 25 und 26, § 9 Abs. 3 Ziffern 1
und 8, § 11 Ziffern 1 und 2, finden erst nach Ablauf eines Jahres ab
dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
(3) Die Verbote in § 4 Ziffer 19, § 5 Ziffern 8 und 9 finden auf die
Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter
Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere
feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Gleichzeitig wird das mit Verordnung vom 7. Mai 1991 (StAnz.
S. 1712) festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen 4 in der Gemarkung Alsfeld-Liederbach
hiermit aufgehoben.
Gießen, 14. Dezember 2009
Regierungspräsidium Gießen
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 1/2010 S. 30
Seite 36
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
36
Nr. 1
39
Vorhaben der Buderus Guss GmbH, Buderusstraße 26,
35236 Breidenbach;
Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung Lebenshilfe Gießen“ mit Sitz in Pohlheim
hier:
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I
S. 546/547), habe ich auf Antrag und Beschluss des Stiftungsvorstandes der „Stiftung Lebenshilfe Gießen“ die Neufassung der Stiftungsverfassung mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 genehmigt.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Buderus Guss GmbH beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Eisengießerei.
Das Vorhaben soll in 35236 Breidenbach, Gemarkung Breidenbach,
Flur 10, Flurstück 8/1 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 16. Dezember 2009
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
IV/43.2 – 53 e 621 – BwBr 1/09
StAnz. 1/2010 S. 36
37
Anerkennung der Carsten Bender-Leukämie-Stiftung mit
Sitz in Wettenberg
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I
S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 15. Dezember
2009 errichtete Carsten Bender-Leukämie-Stiftung mit Sitz in Wettenberg durch Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2009 anerkannt.
Gießen, 17. Dezember 2009
Gießen, 15. Dezember 2009
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 79
StAnz. 1/2010 S. 36
40
KASSEL
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die HGC Hamburg Gas Consult GmbH, 20097 Hamburg, beabsichtigt in 34628 Willingshausen, Gemarkung Ransbach, Flur 001,
Flurstücke 16/5, 16/6 eine Flüssiggasanlage zu errichten und zu betreiben. Diese Flüssiggasanlage dient der Konditionierung von Bioerdgas auf dem Gelände der Biogasanlage in 34628 Willingshausen, An der Biogasanlage.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
S. 205), zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), zu
prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
erfordern.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Kassel, 17. Dezember 2009
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Tö
StAnz. 1/2010 S. 36
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 106
StAnz. 1/2010 S. 36
38
Anerkennung der „gut dem Ding“ Stiftung Erdstationen mit
Sitz in Heuchelheim
41
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I
S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 16. Dezember
2009 errichtete „gut dem Ding“ Stiftung Erdstationen mit Sitz in
Heuchelheim durch Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2009 anerkannt.
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der
Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“ mit Sitz in Fritzlar
Gießen, 17. Dezember 2009
Kassel, 17. Dezember 2009
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 105
StAnz. 1/2010 S. 36
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute
eine Änderung der Stiftungsverfassung (Änderung des Stiftungszweckes) genehmigt.
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 25 d 04/11 – 5.2
StAnz. 1/2010 S. 36
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Seite 37
HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN
42
Widmung der Neubaustrecke der Westumgehung Friedberg
(Hessen) im Zuge der Bundesstraße 3, der Neubaustrecke
im Zuge der Bundesstraße 455 zwischen B 3 neu und B 3
alt in Richtung des Stadtteiles Dorheim und der Neubaustrecke im Zuge der Kreisstraße 21 zwischen B 3 neu und
L 3134 alt zwischen Bad Nauheim und Friedberg, Stadtteil
Ockstadt, sowie Abstufungen, Umbenennung und Einziehung von Teilstrecken der Bundesstraßen 3 und 455, der
Landesstraße 3134 und der Kreisstraßen 12 und 13 in den
Gemarkungen Bad Nauheim, Ockstadt und Friedberg (Hessen), Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt
Mit der inzwischen erfolgten Verkehrsübergabe der im Zuge der
Bundesstraßen 3 und 455 sowie der Kreisstraße 21 in den Gemarkungen Bad Nauheim, Ockstadt und Friedberg (Hessen) neugebauten Strecken wurden gemäß dem Planfeststellungsbeschluss
vom 8. Juni 2005 – V 2-1 – 61 k 06 (1.803) – die in der öffentlichen
Bekanntmachung im Staatsanzeiger Nr. 29 vom 18. Juli 2005 auf
den Seiten 2624 und 2625 unter „Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen“ aufgeführten Straßenklassifizierungen wirksam.
Wiesbaden, 15. Dezember 2009
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
39 c B 3 (12/2009) – 36
StAnz. 1/2010 S. 37
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
43
Lehr- und Stoffplan;
hier:
Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung
zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in
Aufgrund des neuen Vertrags von Lissabon, der den Vertrag von
Nizza ablöst, musste der Stoffplan „Politik und Wirtschaft in Europa“ für den Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung
zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in aktuell der neuen Rechtslage angepasst werden.
Diese spezifizierte fachbezogene Detailarbeit wurde vom Schulleiter
des Hessischen Verwaltungsschulverbandes (HVSV) veranlasst und
von der Fachgruppe „Staat und Politik“ beim HVSV erstellt.
Bei der anstehenden Änderung des Stoffplans vom 1. November 2007
(StAnz. S. 2796 ff.) handelt es sich nicht um grundsätzliche Ände-
rungen, sondern um eine Anpassung wegen der Annahme des Vertrags von Lissabon, der zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt. Infolge
des Lissabonvertrags wird eine andere Reihenfolge der Themenschwerpunkte in dem Themenfeld 1 „Politik und Wirtschaft in Europa“ erforderlich. Dies hängt unter anderem mit der insgesamt nun
etwas geschwächten Position der Grundrechtscharta zusammen.
Diese aktuelle Änderung des Stoffplans, die am 1. Januar 2010 in
Kraft tritt, wurde auf Vorschlag des Schulleiters des Hessischen Verwaltungsschulverbandes am 17. November 2009 vom Berufsbildungsausschuss beschlossen und am 8. Dezember 2009 dem Verbandsausschuss und der Verbandsversammlung des Hessischen
Verwaltungsschulverbandes zur Kenntnis gegeben.
Darmstadt, 9. Dezember 2009
Hessischer Verwaltungsschulverband
Der Schulleiter
StAnz. 1/2010 S. 37
Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in
Beschluss des BBA vom 1. November 2007 und 17. November 2009
Am 26. April 2007 hat der Berufsbildungsausschuss eine neue Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt/
-in beschlossen, die zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Die folgenden Lehr- und Stoffpläne orientieren sich an den in der neuen Prüfungsordnung festgelegten Inhalten.
Bei der Vermittlung der Lehrinhalte liegt ein Schwerpunkt auf der Methode der praxisorientierten Fallbearbeitung. Am Ende des Lehrgangs sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Lage sein, komplexe Sachverhalte selbständig zu bearbeiten. Dazu gehören
auch die Fähigkeiten, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei bislang unbekannten Sachverhalten anzuwenden sowie fundierte
Analyse- und Beurteilungstechniken zu entwickeln.
Seite 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Nr. 1
Neben der Erweiterung der in der Erstausbildung erworbenen fachlichen Fertigkeiten wird außerdem auf die Vermittlung von sozialen
Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen besonderen Wert gelegt. Auch hier steht die praktische Erprobung der erworbenen Fähigkeiten im Mittelpunkt des Lehrgangs.
Themenfelder
Stunden
Themenfeld 1
Politik und Wirtschaft in Europa
100
Themenfeld 2
Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzen
200
Themenfeld 3
Personalrecht
90
Themenfeld 4
Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns
310
Themenfeld 5
Soziale Kompetenzen/
Schlüsselqualifikationen
100
Gesamtstunden
800
Stunden
Politik
Wirtschaft
Organisations- und Personalmanagement
Doppisches Rechnungswesen
Kosten- und Leistungsrechnung
Haushaltsrecht
50
50
50
40
40
70
Personalrecht (einschl. ausbildungsrechtlicher Inhalte)
90
Verwaltungsrecht
Privatrecht
Ordnungsrecht
Kommunalrecht
Soziale Sicherung
Projektmanagement, Präsentationstechniken, Kommunikation,
Moderation, Konfliktmanagement und Führung
50
60
60
60
80
Informationstechnik
80
20
800
zusätzlich: Angebot eines verkürzten AdA-Lehrgangs
60
Themenfeld 1: Politik und Wirtschaft in Europa (100 Stunden)
Vorbemerkung: Bei der Festlegung der Inhalte des nachfolgenden Themenfeldes wurde berücksichtigt, dass die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen bereits über umfangreiche Vorkenntnisse verfügen, die in diesem Lehrgang vertieft und wesentlich ergänzt werden. Das erforderliche Aufarbeiten von evtl. bestehenden Kenntnislücken ist situativ durch Aushändigung von Unterlagen oder kurze Wiederholungen zu regeln.
Thema
Stunden
Politik
Zu vermittelnde berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Fortbildungsinhalte
Die Geschichte der europäischen Einigung im Überblick
beschreiben
Von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bis zur
heutigen Europäischen Union
Die vertraglichen Grundlagen für die Mitgliedschaft in der
Europäischen Union beschreiben
Der EU-Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Grundgesetzliche Grundlagen für die Mitgliedschaft in der
Europäischen Union beschreiben
Die Staatsprinzipien Republik, Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat und Rechtsstaat und ihre Stellung im GG im Verhältnis zur
EU, (Art. 1, 20, 23, 28, 79 (3) GG); Subsidiaritätsprinzip)
Die Organe der Europäischen Union und die Auswirkungen
der EU-Politik auf die Bundesrepublik Deutschland beschreiben
Organe und Hilfsorgane, Rechtsakte und Entscheidungsformen
und ihre Auswirkungen auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Integrationsbegleitgesetzgebung
50 Stunden
Die Bedeutung und Wirkung der Grundrechte in der Europä- Grundrechte in der Charta der Grundrechte der Europäischen
ischen Union und die Bedeutung der Unionsbürgerschaft
Union (Arten, Funktionen, Träger, Schranken, Sicherung) und ihr
aufzeigen
Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen; Unionsbürgerschaft
Die politischen Willensbildungsprozesse in der EU beschrei- Parteien und Verbände, Durchsetzung von nationalen und gesellben und politisches Handeln beurteilen
schaftlichen Interessen
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010
Seite 39
BUCHBESPRECHUNGEN
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge Bd. 57.
Hrsg. von Peter Häberle. 2009, V, 761 S. (Ln.), 214 Euro. Verlag Mohr
Siebeck, Tübingen; ISBN 978-3-16-149898-5.
Häberles Jahrbuch – er spricht selbst (S. 547) von „meinem JöR“ – liegt
im neuesten Band seit dem Frühjahr 2009 vor. Zum 60. Jahrestag des
Grundgesetzes kommt es also gerade recht, hebt ihn aber als Schwerpunkt nicht hervor; die das Jahrbuch prägenden Gliederungen und Themenkreise behalten ihren eigenen Raum. Trotz der Aktualität des Verfassungsjubiläums hält es daran fest, keine besondere Nähe zu bemerkenswerten Geschehnissen aufkommen zu lassen und sie stattdessen aus
zeitlicher Distanz zu betrachten. Detailfragen ohne besonderen (verfassungs-)kulturellen Bezug fügen sich in dieses Konzept nicht ein.
Von den 32 Beiträgen des Bandes wenden sich neun unmittelbar dem
Grundgesetz zu. Drei betrachten es aus US-amerikanischer (Quint),
italienischer (Luther) und österreichischer Sicht (Schambeck). Schon
die Einleitung des Spitzenaufsatzes (für die meisten amerikanischen Beobachter seien das Grundgesetz und seine Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht „one oft the most brilliant success stories of democracy in the post-war world“) gibt die Richtung vor, auch wenn nationale Vorverständnisse die Sichtweise bestimmen und problematische
Vergleiche mit der je eigenen Verfassung unterlaufen. Luther vermittelt
umfassend und sachkundig wie immer die Beschäftigung italienischer
Juristen mit dem Grundgesetz und besonders aufmerksam mit dem
Bundesverfassungsgericht, während Schambeck die Grundzüge eines
Verfassungsvergleichs beisteuert – alles in allem drei in ihrer Methode
ganz unterschiedliche Variationen eines im Kern identischen Themas.
Schmitt-Glaeser beschreibt mit „Tendenzen zur Unterwanderung unserer Verfassung“ seine Wahrnehmung von Verfallserscheinungen in Politik und Gesellschaft. Seine Beispiele findet er etwa im Verhalten der
hessischen SPD nach der Landtagswahl vom Januar 2008, in politisch
bestimmten Gerechtigkeits- und Freiheitsvorstellungen, einer „extensiven Sozialpolitik“, im Rauchverbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die nachfolgenden Beiträge bleiben auf dem Boden klassischer Verfassungsinterpretation: Mahrenholz fragt auch verfassungsvergleichend nach der Bedeutung des Gottesbezuges in der Präambel des Grundgesetzes – einiges davon lässt sich im Septemberheft 2009 der „Neuen Gesellschaft/Frankfurter Hefte“ nachlesen –, der eine konfessionsungebundene Religiosität als soziale Tatsache anerkennt, ihre freilich diffuse
rechtliche Bedeutung aber erst durch die Betonung des Verantwortungsgedankens und den Bezug auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde erhält. Deren Gehalt nicht nur als fundamentale Aussage,
sondern als Grundrecht wird von Dederer ausführlich entwickelt und
auf seine Funktionstauglichkeit überprüft. Er erinnert an die Versuche
einer Theoriebildung und sieht den unmittelbar anwendungsfähigen,
dann aber auch abwägungsunterworfenen Normgehalt in einem sozialen Wert- und Anerkennungsanspruch, der sodann mithilfe ergänzender Wertungsmaßstäbe praktikabel gemacht werden soll. Wenn anschließend Bumke „Menschenbilder des Rechts“, also nach theoretischer
Hintergrundbeleuchtung die Frage untersucht, wie sich die Rechtsordnung und im Ausgangspunkt das Grundgesetz ihre Vorstellungen vom
Menschen konstruieren, können seine Ergebnisse auch als bereichsspezifische Hilfskriterien im Umgang mit der Menschenwürde herangezogen werden. Als weitere Konkretisierung lässt sich die Rechtsprechungsübersicht von Presno Linera zum gemeineuropäischen Eheschließungsrecht lesen. Lindner überprüft „aus rechtsphilosophischer
Sicht“ die Möglichkeit von Gewissheit in der Wissenschaft vom öffentlichen Recht – verstanden nicht als Sicherheit von Ergebnissen, sondern
im Sinne eines seiner selbst gewissen Grundvertrauens auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung; im Kern geht es ihm dabei um die Frage
nach einem „richtigen“ Recht und dessen Legitimation durch die Befriedigung von Gewissheitsbedürfnissen. Elicker und van Ooyen wenden sich deutschen Staatsoberhäuptern zu. Was als „Ende der Monarchie vor 90 Jahren“ auftritt, ist nicht etwa eine verfassungshistorische
Perspektive auf den Wechsel der Staatsform, sondern ein spielerischer,
allerdings verfassungsgestützter Umgang mit dem Gedanken an eine
neue, selbstverständlich parlamentarische Monarchie. Dass sie sich in
Deutschland weder historisch noch verfassungsrechtlich diskreditiert,
ihre Abschaffung sich vielmehr als Ironie der Geschichte erwiesen habe,
leitet Elicker aus der deutschen Politik des frühen 20. Jahrhunderts ab;
ihren Charme sieht er im Potenzial des neutralen Staatsoberhauptes als
Gegengewicht zu den politischen Parteien. Dass sich eine solche Aufgabenzuweisung an den Bundespräsidenten nicht aus dem Grundgesetz,
sondern nur aus Relikten obrigkeitsstaatlichen Denkens oder der Integrationslehre von Rudolf Smend herleiten lasse, mündet für van Ooyen
in ein „bloß technisches Verständnis“ des Präsidentenamtes. Haack
analysiert das Verhältnis zwischen Stadt und Staat, freilich nicht unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 1 GG und der korrespondierenden Landesverfassungen, sondern in seiner verfassungsgeschichtlichen
Entwicklung, die mit dem modernen Staatsbegriff zunächst nur wenig
hat anfangen können. Werde statt dessen Staatlichkeit verstanden als
– verkürzt – Bindung des Einzelnen an das und gegenüber dem Kollektiv, dann gehöre die Eigenverantwortlichkeit der Kommune zum „innersten Zirkel der Staatsgrundlagen“ und erweise sich als „Schlüsselphänomen zum Verständnis des Staatseins“. Heitsch hat es übernommen, erstmals in dem Jahrbuch die jetzt drei Jahre zurückliegende Föderalismusreform I vorzustellen und auf einige ihrer Probleme hinzuweisen. Sie ergeben sich beispielhaft aus der nur gegenständlich veränderten Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG, die mit der
neuen Segmentierung der Kompetenztitel dort, im Bereich der Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3) und in Art. 74 Abs. 1 der Praxis
noch erhebliche Schwierigkeiten machen wird. Auch der ohnehin „in
furchterregender Weise misslungene Art. 84 Abs. 1 GG“ (Pestalozza) hat
nach der Prognose des Verf. jedenfalls bei der Eindämmung des Zustimmungsvorbehalts keine großen Erfolgschancen, wenn andererseits
Art. 104 a Abs. 4 für Leistungsgesetze zulasten der Länder ein neues
Zustimmungserfordernis begründet. Einigermaßen in Ordnung ist die
Welt des Grundgesetzes dagegen in seiner Zuwendung zum Völkerrecht. Payandeh gelingt mithilfe jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine tragfähige induktive Herleitung, die die „Völkerrechtsfreundlichkeit als eigenständige Rechtsnorm“ für einige ausgewählte Problembereiche zum Entscheidungsmaßstab machen könnte.
Als Beitrag zur Typologie von Verfassungsnormen versteht Köhler seine
Zusammenstellung von Übergangs- und Schlussvorschriften der deutschen Landesverfassungen, die erwartungsgemäß auch manche Kuriositäten zutage fördert; dass die „niedersächsische Verfassung ... die Immunität der Abgeordneten wie auch ihre Identität auf die Parlamentarier anderer Bundesländer“ erstrecken soll (S. 386), dürfte freilich eher
einem Druckfehler zu verdanken sein.
Für den Übergang zur Rechtsvergleichung und zu Europa sorgt zunächst Gromitsaris. Unter dem Stichwort der „Kontraktualisierung im
Öffentlichen Recht“ vergleicht er überaus materialreich die Praxis, Voraussetzungen und Wirkungen der vertraglichen Regelung öffentlichrechtlicher Verhältnisse in Deutschland, Frankreich und England.
Chryssochoou beschreibt die Struktur Europas – tatsächlich: der Europäischen Union – auf hoher Abstraktionsebene, also ohne Bezug zu
konkreten Entscheidungsabläufen, als „Synarchie“: als gemeinsame
Ausübung einer gemeinsamen Souveränität auf der Grundlage einer ausgedehnten Kompetenzverteilung und prozeduraler Garantien, wie sie
nur vor dem Hintergrund eines veränderten Souveränitätsbegriffs denkbar ist. Ob und mit welchem Inhalt das schon in den Nationalstaaten
ganz unterschiedlich verstandene Rechtsstaatsprinzip in das europäische und das Völkerrecht Eingang gefunden hat, untersucht Frau Wittinger. Zumindest einige Kernelemente kann sie in Europa, im universellen Völkerrecht dagegen allenfalls Andeutungen einer inhaltlichen
Übereinstimmung feststellen. Dass die Parlamentarische Versammlung
des Europarats den Lord Chancellor als zentrale Institution der englischen Verfassung mit der Rule of Law in ihrer Ausprägung als Gebot
der Gewaltenteilung nicht hatte vereinbaren können und deshalb dort
eine Verfassungsänderung angestoßen hat, beweist die europäische
Wirksamkeit des Gedankens. Von den Folgen dieser Initiative ist dann
leider nicht mehr die Rede: Der Constitutional Reform Act vom März
2005 hat namentlich die Aufgaben des Lord Chancellor und des Oberhauses verändert und mit dem Supreme Court ein von der Legislative
getrenntes Gericht geschaffen. Lepsius erwähnt diese Neuerung in seinem nachgerade spannend zu lesenden Aufsatz über den Verfassungswandel in England immerhin beiläufig. Ihm geht es in erster Linie darum, auf der Grundlage von Diceys „Introduction to the Study of the
Law of the Constitution“ erstmals aus dem Jahre 1885 dessen nahezu
kanonischen Rang und Einfluss und zugleich die zentralen Begriffe der
– bekanntlich ungeschriebenen – englischen Verfassung herauszuarbeiten. Dass ein Verständnis vom Vorrang der Verfassung, von Normenhierarchie und Verfassungsbindung selbstverständlich auch des
Parlaments hier ins Leere läuft und schon die kategoriale Einordnung
von Rechtsänderungen als verfassungsrelevant scheitern kann, wird
ebenso deutlich wie etwa das problembeladene Verhältnis der als prinzipiell unbeschränkt gedachten Parlamentssouveränität zum Europarecht.
Häberle selbst beteiligt sich diesmal mit drei Beiträgen. Er zeichnet Werdegang und Rezeption seiner Überlegungen zum Kulturverfassungsrecht nach, stellt skizzenhaft auch die Selbstregierung in seinen Bezugsrahmen von Verfassungskultur und würdigt gemeinsam mit Rinken, Geitmann und Herbert die „Grundzüge des Verfassungsrechts“ von
Konrad Hesse. Der Nachruf von Paul Kirchhof auf den im Jahre 2007
verstorbenen Steuerrechtler Klaus Vogel schließt die Persönlichkeitsbilder ab. Wiederum Materialien zur Rechtsvergleichung liefern die
Beiträge über die Reform der Autonomiestatute in Spanien (Balaguer
Callejon), die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 19 Abs.
3 der russischen Verfassung von 1993 (Wieser), die Verfassungsgerichtsbarkeit in Brasilien (Mendes), Nicaragua (Kellner) und Taiwan
(Yang). Keinesfalls darf schließlich Kotzurs Untersuchung des Nachhaltigkeitsgedankens im Völkerrecht außer Betracht bleiben. Globalisierung, Armutsbekämpfung und Klimawandel drängen sich als Bezugsgrößen auf. Die Spurensuche in den Völkerrechtsquellen ist im Vertragsrecht erfolgreich, das Gewohnheitsrecht, die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze und die internationale Judikatur liefern kaum Material; ergiebiger sind demgegenüber politische Deklarationen und Programme. Die Entwicklung zur Rechtsnorm scheitert indessen – mindestens – an der Überkomplexität schon auf der Tatbestandsseite, lässt
jedoch nach der optimistischen Bewertung des Verf. Raum für den Einsatz als integrierende „Systembildungsnorm“.
Es ist nicht ganz einfach, die inhaltliche Vielfalt des Jahrbuchs anders
als bestenfalls skizzenhaft vorzustellen; Herausgeber und Autoren haben jedoch Besseres als die Wiedergabe allein des Inhaltsverzeichnisses verdient. Die thematische und geografische Spannweite der Beiträge
zwingt gewiss nicht zu durchgängiger Lektüre. Als Interesse weckendes und anleitendes Angebot sollte sie jedoch unbedingt wahrgenommen werden.
Ministerialdirigent Dr. Herbert Günther
Nr. 1
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 53
Andere Behörden und Körperschaften
Bekanntmachung des Planungsverbandes Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Haushaltssatzung 2010
des Planungsverbandes Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) in der Fassung vom
19. Dezember 2000 (GVBl. I S.544), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619, 646), in Verbindung mit dem
sechsten Teil der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I, S. 757), hat
die Verbandskammer am 16. Dezember 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit einem Fehlbetrag von
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen
und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
mit einem Finanzmittelüberschuss des
Haushaltsjahres von
festgesetzt.
§5
Die Hebesätze für die Verbandsumlage werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:
1. 2,83 Euro je Einwohner gemäß Kommunalem Finanzausgleich
2010,
2. 2,08 0/00 der für den Kommunalen Finanzausgleich 2010 maßgebenden Umlagegrundlagen.
§6
Es gilt der von der Verbandskammer als Teil des Haushaltsplans
beschlossene Stellenplan.
13.355.720 Euro
14.853.000 Euro
8.600 Euro
0 Euro
1.488.680 Euro
Frankfurt am Main, 16. Dezember 2009
Der Verbandsvorstand
gez. W i l d h i r t
Verbandsdirektor
2. Genehmigung der Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung 2010 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
3. Auslegung
416.770 Euro
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.
1.100 Euro
266.600 Euro
0 Euro
0 Euro
151.270 Euro
Der Produkthaushaltsplan liegt mit seinen Anlagen zur Einsichtnahme vom 5. Januar bis 8. Januar 2010 und vom 11. Januar bis
15. Januar 2010 in der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Poststraße 16, Empfang, während der allgemeinen Dienststunden, Montag bis Donnerstag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr sowie Freitag zwischen 8.00 und 12.00
Uhr, öffentlich aus.
Frankfurt am Main, 16. Dezember 2009
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Der Verbandsvorstand
gez. W i l d h i r t , Verbandsdirektor
Seite 54
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 1
Stellenausschreibungen
Im Regierungspräsidium Darmstadt ist ab 1. April 2010 in der
Abteilung „Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden“ im Dezernat – IV/Wi 45.2 – Arbeitsschutz – Bau, Dienstleistung, Elektro,
Entsorgung, Gesundheit, Technischer Verbraucherschutz –
die Stelle einer/eines
•
Dezernatsleiterin/Dezernatsleiters
zu besetzen. Im Dezernat sind derzeit 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BbesG zur
Verfügung. Es können sich nur unbefristet Beschäftigte der Hessischen Landesverwaltung bewerben.
Das Dezernat beaufsichtigt und berät zu allen Fragen des technischen, betrieblich-organisatorischen und sozialen Arbeitsschutzes
eine große Anzahl von Betrieben und Institutionen aller Größenordnungen in den Leitbranchen: „Bau, Steine, Erden“, „Entsorgung,
Recycling“, „Elektrotechnik“, „Holzbe- und -verarbeitung“, „Feinmechanik“, „Hochschulen, Gesundheitswesen“, „Kredit- und Versicherungsgewerbe“, „Dienstleistungen“, „Verwaltung, Kultur, Sport und
Unterhaltung“. Zusätzlich sind im Dezernat besondere Aufgaben in
den Bereichen „Inspektion für Arbeitsschutz beim Bauen“, „Sanierungsverfahren“, „Vollzug der Geräte- und Produktsicherheit, des
Sprengstoffrechtes, der Röntgenverordnung bei der medizinischen
und technischen Anwendung, des Mutterschutz- und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des Jugendarbeitsschutzgesetzes“ zu bearbeiten.
Aufgabengebiet:
Die Dezernatsleitung ist für die Führung aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Dezernates sowie die zügige, zielgerichtete, wirtschaftliche und kundenorientierte Erledigung der Aufgaben des Dezernates verantwortlich. Sie hat die Abteilungsleiterin bei ihren Führungsaufgaben zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass im
Sinne eines ganzheitlichen Arbeitsschutzes dezernatsübergreifende Ergebnisse erreicht werden.
In ihrer Verantwortung liegt die Steuerung des Dezernates nach
den Grundsätzen der neuen Verwaltungssteuerung (NVS), den
Zielen der Behörde und der jährlichen Zielvereinbarungen und
Kontrakte mit dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und
Gesundheit. In kritischen und Konflikt trächtigen Fällen trägt sie die
Entscheidung und kann sich die Bearbeitung ausgewählter Bereiche vorbehalten. Gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit vertritt
sie die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und wirkt
bei fachpolitischen Fragestellungen und in fachlichen Netzwerken
(z. B. Gemeinschaftsprojekte der „Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie“) mit.
Fachliche Anforderungen:
• Erforderlich ist der Abschluss eines naturwissenschaftlichen
oder ingenieurtechnischen Studiums an einer Universität oder
Technischen Hochschule (Dipl.-Ing./Master) in den Fachrichtungen Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder Sicherheitswissenschaften bzw. ein abgeschlossenes Jurastudium mit zweitem Staatsexamen.
• Fach- und Methodenkompetenz für Personalmanagement
einschl. Personalentwicklung sowie Kompetenz zu ökonomischer Steuerung des Verantwortungsbereichs müssen vorhanden sein.
• Nach dem Personalentwicklungskonzept der Behörde sollen
Führungskräfte vor Übernahme einer Führungsrolle in drei ver-
•
•
•
schiedenen Dezernaten tätig gewesen sein. Die Tätigkeit in einer anderen Behörde von mindestens neun Monaten ersetzt die
Tätigkeit in zwei Organisationseinheiten. Die Erfüllung dieser
Anforderungen ist deshalb von Vorteil.
Gute Kenntnisse des Arbeitsschutzrechts und der Tätigkeit einer
Aufsichtsbehörde werden erwartet. Von Vorteil sind Kenntnisse
im Verwaltungsverfahrensrecht und vertiefte Fachkenntnisse in
den Bereichen Organisation des Arbeitsschutzes, Produktsicherheit (GPSG) und Röntgenverordnung.
Erfahrungen bei der Planung und Leitung von Projekten (Projektmanagement) sind von Vorteil.
Gute Kenntnisse der „Neuen Verwaltungssteuerung“ (NVS) inkl.
der Entwicklung von Kennzahlen und Zielvereinbarungen werden erwartet.
EDV-Kenntnisse in der allgemeinen Bürokommunikation und die
Bereitschaft zur Weiterentwicklung und Nutzung moderner ITgestützter Kommunikationswege (z. B. HeDok, MOSS) sowie
spezieller Fachanwendungen (IFAS) werden vorausgesetzt.
Persönliche Anforderungen:
• Von der Dezernatsleitung wird erwartet, die Ziele der Behörde
und der Abteilung engagiert zu vertreten sowie die Veränderungsprozesse in der Behörde konstruktiv und aktiv mitzugestalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dezernat sind zu
unterstützen und im Sinne des Personalentwicklungskonzeptes
zu fördern und weiterzuentwickeln.
• Ausgeprägte und ergebnisorientierte Führungskompetenzen
(u. a. Fähigkeit zu einer zielorientierten, mitarbeiterbezogenen,
situativen Führung, zu Kommunikation und Zusammenarbeit,
Vorbild für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verantwortung
für die Interessen der gesamten Behörde) müssen vorhanden
sein.
• Sozialkompetenz (Fähigkeit souverän, einfühlsam, fair und auch
in schwierigen Situationen konstruktiv miteinander umzugehen)
sowie Durchsetzungsvermögen, Kritik- und Konfliktfähigkeit,
Entscheidungsfreude und Flexibilität müssen vorhanden sein.
• Die sichere Analyse von komplexen Sachverhalten und die Ableitung von alternativen Lösungsmöglichkeiten sowie Sicherheit
und Präzision in der mündlichen und schriftlichen Darstellung
werden erwartet.
• Die Fähigkeit zu kooperativer, teamorientierter und interdisziplinärer Zusammenarbeit muss vorhanden sein.
• Außendiensttauglichkeit und Fahrerlaubnis Klasse B (Klasse 3)
sind erforderlich.
Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
An dem Aufgabengebiet interessierte Beschäftigte des Landes
Hessen, die die genannten persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, bitte ich, ihre aussagekräftige Bewerbung (bitte im
Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung des Anforderungsprofils
eingehen) bis zum 31. Januar 2010 dem Regierungspräsidium
Darmstadt, Dezernat I 12 – (Personal, Aus- und Fortbildung) – unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 11 – 5 e 08/01 (1/E 282) zuzuleiten.
Nr. 1
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Der Präsident des
Hessischen Rechnungshofs
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen überdurchschnittlich qualifizierte/n
Beamtin/Beamten
des gehobenen Dienstes als Prüferin/Prüfer für das Referat
„Kultus“.
Das Aufgabengebiet umfasst die Prüfung bei Behörden und Einrichtungen des Landes im Geschäftsbereich des Hessischen
Kultusministeriums.
Die Tätigkeit ist vielseitig und anspruchsvoll. Sie erfordert Initiative, selbständiges Arbeiten und die Bereitschaft, kreative Prüfungskonzepte auch in Teamarbeit zu entwickeln und umzusetzen.
Sie sollten
• ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge mitbringen und
• die Fähigkeit haben, sich schnell mit neuen Aufgabengebieten vertraut zu machen sowie komplexe Sachverhalte zu
durchdringen und konstruktive Lösungen zu erarbeiten.
Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Verwaltung, insbesondere der Schulverwaltung sind von Vorteil. Eine sehr gute
schriftliche und mündliche Ausdrucksweise und gute EDV-Kenntnisse (Microsoft Word, Microsoft Excel) setzen wir voraus.
Einarbeitung und Fortbildung werden sichergestellt.
Die Tätigkeit ist mit Dienstreisen im eigenen Pkw innerhalb Hessens verbunden, die auswärtige Übernachtungen erforderlich
machen können.
Eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11/A 12 steht zur Verfügung. Aufstiegsmöglichkeiten bis in das Spitzenamt des gehobenen Dienstes sind nach Eignung und Leistung im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Planstellen gegeben.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen, wie tabellarischer Lebenslauf mit ausführlichem Werdegang, letzte dienstliche Beurteilung sowie Angabe des dienstlichen und/oder privaten Telefonanschlusses sind bis zum 15. Februar 2010 zu richten an den
Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs,
Eschollbrücker Straße 27, 64295 Darmstadt.
Vertraulichkeit wird zugesichert. Bitte nur Fotokopien übersenden, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden.
Bewerbungskosten können nicht erstattet werden.
Reklamationen
Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des
Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so
wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag
(Tel. 06 11 / 3 60 98-57)
E-Mail: [email protected].
Reklamationen innerhalb von 14 Tagen werden kostenlos nachgereicht. Bei späteren Meldungen erfolgt die Zustellung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impressum.
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Die HZD unterstützt die Hessische Landesverwaltung in der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie. An
zwei Standorten – in Wiesbaden und Hünfeld – erarbeiten rund
750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter IT-Lösungen für die moderne
Verwaltung.
Wir suchen für unsere Zentrale in Wiesbaden eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für die
Personalsachbearbeitung
(Kennziffer 20096301)
Das Personalwesen spielt eine wichtige Rolle in der HZD bei der
Unterstützung der Führungskräfte und der Beschäftigten der HZD
zur Erhaltung der Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit. Als interner Dienstleister vertreten sie den Dienstherrn/Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten.
Ihre Aufgaben:
Personaladministration, u. a. Bearbeitung von Fragestellungen
der Beschäftigten zum Arbeitsvertragsrecht (TV-H; insbes. Eingruppierung, Kündigung) und Sozialversicherungsrecht und Bearbeitung von Fragestellungen der Beamten zum Dienstrecht, Besoldungsrecht, Laufbahnrecht und Versorgungsrecht Übernahme der Aufgaben eines SAP-Anwendungsbetreuers HR
(insbes. Übernahme des Berichtswesens und Betreuung der Kolleginnen und Kollegen im Bereich)
Ihr Qualifikations- und Persönlichkeitsprofil:
Einschlägiger Fachhochschulabschluss (z. B. Verwaltung,
BWL) oder in der Praxis erworbene vergleichbare Kenntnisse und
Fähigkeiten Praktische Erfahrungen im Bereich des Arbeits(Tarifrecht) und des Dienstrechtes Sicherer Umgang mit rechtlichen Fragestellungen Bereitschaft zur selbständigen Einarbeitung in komplexe Rechtsfragen und deren Umsetzung Vertiefte Kenntnisse im Umgang mit MS-Office und insbesondere
SAP-HR Selbständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise
Teamfähigkeit und Eigeninitiative Kundenorientierung Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Durchsetzungsvermögen und Überzeugungsfähigkeit Verantwortungsbewusstsein, Zielorientierung und Eigenständigkeit Hohe Belastbarkeit
Wir bieten:
Ein vielfältiges, anspruchsvolles und verantwortungsvolles Aufgabengebiet
Die Mitarbeit in einem aufgeschlossenen, kooperativen Team
Persönliche und fachliche Weiterentwicklung
Gutes Betriebsklima
Außergewöhnliche Zeitsouveränität
Sicherheit des Öffentlichen Dienstes, Standortsicherheit
Kindergarten mit Krabbelgruppe in der Nähe
Eingruppierung bis Entgeltgruppe 11 mit einem zunächst auf
2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag bzw. bei Beamten/Beamtinnen Einordnung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
Wir sind ein Unternehmen mit Zertifikat für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Es besteht die Möglichkeit, diese Stelle auch mit Teilzeitkräften
zu besetzen. Allerdings muss eine Anwesenheit am Nachmittag
sichergestellt sein. Wir fördern die Gleichstellung von Frauen und
Männern und sind deshalb besonders an der Bewerbung von
Frauen interessiert, um deren Anteil auch in den Bereichen, in
denen sie noch gering vertreten sind, zu steigern. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt.
Zusendung der aussagekräftigen Bewerbung unter Angabe der
Kennziffer
Bei einer Bewerbung per E-Mail bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen als WORD- bzw. PDF-Datei senden
Bewerbungsfrist bis zum 22. Januar 2010
Auskünfte: Frau Fonte (Tel. 06 11/3 40-15 00) (allgemein),
Herr Greulich (Tel. 06 11/3 40-13 24) (fachlich)
Weitere Stellenangebote finden Sie unter www.hzd.hessen.de
[email protected] HZD • Mainzer Straße 29 • 65185 Wiesbaden • Personalbereich
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Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 1
Adressenfeld
☎
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
Postvertriebsstück, Deutsche Post
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Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 1 vom 4. Januar 2010 beträgt 56 Seiten.