Bad Nauheim - Friedhofsgebühren
Transcrição
Bad Nauheim - Friedhofsgebühren
2-121 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 39 der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 27.10.2011 für die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: I. Gebührenpflicht §1 Gebührenerhebung Die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. §2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. (2) c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Nauheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 1 2-121 §3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. (3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung. §4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten §5 Bestattungsgebühren (1) Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des 5. Lebensjahres werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Bestattung a) b) in einem Reihengrab in einem Rasenfeld (anonyme Bestattung) 1.110,00 € 1.110,00 € 2. In einem Wahlgrab / Familiengrab a) b) (2) Erstbestattung jede weitere Bestattung 1.110,00 € 1.110,00 € Für die Bestattung der Leiche eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Bestattung a) b) in einem Reihengrab in einem Rasenfeld (anonyme Bestattung) 2. in einem Wahlgrab / Familiengrab 2 375,00 € 375,00 € 2-121 a) b) (3) 375,00 € 375,00 € Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Beisetzung a) b) c) d) (4) Erstbestattung jede weitere Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld (anonyme Urnenbeisetzung) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne in einer Grabstätte für Erdbestattung je Urne 412,00 € 412,00 € 412,00 € 412,00 € Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr. Beisetzung in einer Grabstätte 190,00 € Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht. In den vorgenannten Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen enthalten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche Reinigung Die Herstellung und Schließung des Grabes Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes Der Transport des Grabschmuckes zum Grab Die Mithilfe bei der Aufbahrung in der Trauerhalle Der Transport der/des Verstorbenen von der Trauerhalle zur Grabstätte sowie das Absenken des Sarges / der Urne in das Grab Die Trägergebühren §6 Besondere Leistungen 1. Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag 30,00 € 2. Für die Benutzung der Trauerhalle 3. Für die Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof wird folgende Gebühr erhoben 190,00 € 4. Gebühren für die zusätzliche Benutzung der Trauerhalle an einem weiteren Termin 190,00 € 5. Nutzung der Orgel 6. Gebühren für das Ausstellen von Berechtigungskarten für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 190,00 € 10,00 € a) Einzelgenehmigung 60,00 € b) Für den Zeitraum eines Jahres 160,00 € c) Für den Zeitraum von 5 Jahren 630,00 € 3 2-121 7. Antrag Aufstellung einer Grabeinfassung bzw. eines Grabmales 30,00 € 8. Arbeitszeit Mitarbeiter je Mitarbeiter und Stunde 41,00 € 9. Durchführung einer Erdbestattung außerhalb der regulären Dienstzeiten 10. 11. 12. 1.665,00 € Durchführung einer Urnenbeisetzung außerhalb der regulären Dienstzeiten 618,00 € Durchführung einer Trauerfeier außerhalb der regulären Dienstzeiten 430,00 € Für die Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof außerhalb der regulären Dienstzeiten 430,00 € §7 Umbettungsgebühren Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Umbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben. Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Erdarbeiten bei Umbettungen von Leichen 1. innerhalb des Friedhofes 2. nach einem anderen Friedhof 1.110,00 € 1.110,00 € b) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt die Gebühr 30 % der vorstehenden Sätze. c) Für die Umbettung / Ausbettung einer Aschenurne 1. innerhalb des Friedhofes 2. nach einem anderen Friedhof 115,00 € 115,00 € §8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) b) c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 375,00 € Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.110,00 € Für die Überlassung einer anonymen Grabstelle in einem Rasenfeld (anonyme Beisetzung) bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 375,00 € 4 2-121 d) (2) (3) Für die Überlassung einer anonymen Grabstelle in einem Rasenfeld (anonyme Beisetzung) nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.110,00 € Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben (a) Abmessung 50 x 50 cm 560,00 € (b) Abmessung 70 x 70 cm 700,00 € Für die Überlassung einer anonymen Urnengrabstelle in einem Rasenfeld (anonyme Beisetzung) 560,00 € In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen enthalten: 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmer (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung). §9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1) (2) (3) (4) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für eine Grabstelle 2.320,00 € b) Für jede weitere Grabstelle 2.320,00 € Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (100 x 100 cm) mit der Möglichkeit von maximal 2 Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben 1.410,00 € Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (120 x 100 cm) mit der Möglichkeit von maximal 4 Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben 1.520,00 € Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 26, 27 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) b) c) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 58,00 € bei Urnenwahlgrabstätten (für 2 Urnen) je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 35,25 € bei Urnenwahlgrabstätten (120 x 100 cm für 4 Urnen) je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 38,00 € 5 2-121 In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen enthalten: 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmer (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung). § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 09.12.2009 außer Kraft. Bad Nauheim, den 14.11.2011 Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim Armin Häuser Bürgermeister Veröffentlicht in der Wetterauer Zeitung am 25.11.2011. 6