2012 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten mit Anlagen

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2012 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten mit Anlagen
Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten des
Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
in den TV AWO-Bundesverband
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TV-Ü AWO-Bundesverband)
vom 18. Januar 2012
Zwischen dem
Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V., Sitz Berlin,
Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, 28203 Bremen,
- vertreten durch den Vorstand -
einerseits
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
Berlin,
- vertreten durch die Landesbezirksleitung -
andererseits
wird der nachfolgende Tarifvertrag vereinbart:
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 1 von 20
§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum AWO
Bundesverband e.V. über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und die am 01.
Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV AWO-Bundesverband fallen, für die
Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Protokoll erklärung zu Absatz 1 Satz 1:
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat
unschädlich.
(2) Nur soweit ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum AWO Bundesverband e.v. nach dem 31.
Dezember
2011
beginnt
und
die
unter den
Geltungsbereich
des
TV AWO-
Bundesverband fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am
31. Dezember 2011 unter den Geltungsbereich des Übergangstarifvertrages für die
Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 23. Dezember 2004 zwischen dem AWO
Bundesverband e. V. und ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand
(ÜbgTV BUND West) fallen, finden die bisher jeweils gültigen tarifvertrag lichen
Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses weiterhin
Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV AWO-Bundesverband gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine
abweichenden Regelungen trifft.
§2
Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV AWO-Bundesverband
(1) Der TV AWO-Bundesverband tritt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag an die Stelle des
Übergangstarifvertrages vom 23. Dezember 2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND West) zwischen dem AWO Bundesverband
e.v. und der Gewerkschaft ver.di Bundesvorstand einschließlich der diesen ergänzenden
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 2 von 20
Tarifverträge, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TV AWO-Bundesverband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 1:
Ergänzende Tarifverträge sind insbesondere die in § 1 ÜbgTV BUND West genannten
Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren für den AWO Bundesverband eine
vollständige Ablösung des bisherigen Tarifrechtes beim AWO Bundesverband durch den TV
AWO-Bundesverband.
Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar 2012, soweit kein abweichender
Termin bestimmt ist.
(2) Die Überleitung in den TV AWO-Bundesverband erfolgt auf der Grundlage des
Rechtsstandes vom 31. Dezember 2011 Familienbezogene Entgeltbestandteile richten
sich ab dem 01. Januar 2012 nach diesem Tarifvertrag.
§3
Überleitung in den TV AWO-Bundesverband
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. Januar 2012. gemäß den
nachfolgenden Regelungen in den TV AWO-Bundesverband übergeleitet.
§4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 2
Absatz 1 ÜbgTV BUND West in Verbindung mit dem Text des ehemaligen § 22 BMT-AW
11 und dem Text des ehemaligen Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale) nach der
Anlage 1 den Entgeltgruppen des TV AWO Bundesverband zugeordnet.
(2) Absatz 1 gilt - nur zum Zwecke der Überleitung - auch für Beschäftigte, die mit dem AWO
Bundesverband
eV.
nach
Beendigung
der
zwingenden
Tarifbindung
unter
Eingruppierung nach § 2 Absatz 1 ÜbgTV BUND West in Verbindung mit dem Text des
ehemaligen § 22 BMT-AW 11 und dem Text des ehemaligen Tarifvertrages über die
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 3 von 20
Tätigkeitsmerkmale ein vom entsprechenden Entgelt der Vergütungs- bzw. Lohngruppe
abgesenktes Entgelt vereinbart haben.
Beschäftigte, die mit dem AWO Bundesverband e.V. nach Beendigung der zwingenden
Tarifbindung ohne Eingruppierung ein Entgelt vereinbart haben, sind nur zum Zwecke
der Überleitung in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach § 2 Absatz 1 ÜbgTV BUND
West in Verbindung mit dem Text des ehemaligen § 22 BMT-AW " und dem Text des
ehemaligen Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale einzugruppieren, wenn diese
Regelungen bei ihrer Einstellung anzuwenden gewesen wären.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Diese Regelungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes.
Insbesondere bestehen
daraus keine Ansprüche der Beschäftigten
auf Ein- oder
Umgruppierung oder auf Entgelt entsprechend der Vergütungs- bzw. Lohngruppe.
§5
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV AWO-Bundesverband wird
für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember
2011 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 5 gebildet.
(2) Bei Angestellten aus dem Geltungsbereich des ÜbgTV BUND West setzt sich das
Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der
Stufe 1 oder 2 (soweit verheiratet) zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von
§ 2 ÜbgTV BUND West in Verbindung mit dem Text des ehemaligen § 26 BMT-AW 11 in
Verbindung mit § 29 Abschn. B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1
zugrunde gelegt; findet der TV AWO-Bundesverband, ein Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst oder ein Tarifwerk wesentlich gleichen Inhalts am 31. Dezember 2011 auch auf
die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des
Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das
Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Dezember 2011 tarifvertraglich zustehende
Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV AWOBundesverband
nicht
mehr
vorgesehen
sind.
Erhalten
Beschäftigte
eine
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 4 von 20
Gesamtvergütung gemäß § 2 ÜbgTV BUND West in Verbindung mit dem Text des
ehemaligen § 27 BMT-AW 11, bildet diese das Vergleichsentgelt.
(3) Beschäftigte,
die im Januar 2012
bei
Fortgeltung
des bisherigen
Rechts die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung
des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember
2011 erfolgt.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 3:
Fällt bei Angestellten, bei denen sich bisher die Grundvergütung nach § 2 ÜbgTV BUND
West i.V.m. dem Text des ehemaligen § 24 BMT-AW 11 bestimmt, im Januar 2012 eine
Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung
in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
(4) Bei
Teilzeitbeschäftigten
wird
das
Vergleichentgelt
auf
der
Grundlage
eines
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 4:
Lediglich
das
Vergleichsentgelt
wird
auf
der
Grundlage
eines
entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende
Entgelt zeitratierlich berechnet.
(5) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2011 oder für keinen Tag dieses
Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle
Tage dieses Monats Bezüge erhalten. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§6
Stufenzuordnung der Beschäftigten
(1) Beschäftigte werden
einer ihrem
Vergleichsentgelt
entsprechenden
individuellen
Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeitgruppe zugeordnet; mindestens der
Stufe 1.
Der
weitere
Stufenaufstieg
richtet
sich
nach
den
Regelungen
des
TV-AWO
Bundesverband. Als am 01. Januar 2012 erreichte Stufe gilt die nächst niedrigere
reguläre Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, die ihrem Betrag nach
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 5 von 20
unterhalb der individuellen Zwischenstufe liegt. Als Beginn der Stufenlaufzeit im Sinne
von § 20 Absatz 4 TV AWO Bundesverband gilt der 01. Januar 2012. Abweichend von
den Sätzen 2 bis 4 erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe spätestens
nach einer Beschäftigungszeit von 42 Monaten in der individuellen Zwischenstufe.
(2) Werden Beschäftigte vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Satz 2 höher gruppiert
(aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so
erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag
mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das
Entgelt der Stufe 2. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV
AWO-Bundesverband. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 21 Absatz 4 Satz 2 TV AWOBundesverband entsprechend.
Werden Beschäftigte vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Sätze 2 bis 5 herabgruppiert,
werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe
zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2011 ergeben hätte; der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV AWO Bundesverband.
Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten
Entgeltgruppe,
Vergleichsentgelt
werden
Beschäftigte
entsprechenden
abweichend
individuellen
von
Endstufe
Absatz
1
einer
zugeordnet.
dem
Werden
Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der
höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag der ihrer bisherigen individuellen
Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe
verändert sich um 50 v.H. des Vomhundertsatz bzw. des Umfanges wie die höchste
Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1
Satz 2.
Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
§7
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
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(1) Für
im
Dezember
2011
berücksichtigte
Kinder
werden
die
kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des ÜbgTV BUND West in der für Dezember 2011 zustehenden
Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder
des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt,
zu dem einer anderen Person, die kinderbezogene Entgeltbestandteile oder eine
entsprechende Besitzstandszulage für das Kind, für das die Besitzstandszulage an die
Beschäftigten gewährt wird, erhält, Kindergeld gezahlt wird.
Die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Beschäftigte dem Arbeitgeber
unverzüglich
Wehrdienst,
anzuzeigen.
Unterbrechungen
Bundesfreiwilligendienst
wegen
Ableistung
oder freiwilligen
von
Wehrübungen
freiwilligem
sowie
eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche
Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2011 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab
dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Die
Sätze
1
bis
4
gelten
entsprechend
für
die
Differenz
zwischen
den
Ortszuschlagsstufen 1 und 2 (Verheirateten-Zuschlag), die die Beschäftigten zusammen
mit kinderbezogenen Entgeltbestandteilen des ÜbgTV BUND West erhalten, ohne
verheiratet zu sein.
Protokollerklärungen zu Absatz 1 Satz 1:
1.
Werden
im
Dezember
2011
für
Kinder
nur
deshalb
keine
kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des ÜbgTV BUND West oder des BMT-AW 1/ gezahlt, weil die
Beschäftigten wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Entgelt sind, besteht ab der
Wiederaufnahme der Entgeltzahlung Anspruch auf die Besitzstandszulage.
2. Eine Unterbrechung in der Kindergeldberechtigung von bis zu 12 Monaten ist für das
Wiederaufleben der Besitzstandszulage nach Wiedererlangung der Kindergeldberechtigung
unschädlich. Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der Kindergeldberechtigung vor dem
31. Dezember 2011 eingetreten war. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 28 Absatz 2 TV AWO-Bundesverband ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach
Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den
Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 7 von 20
Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch
Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a) zwischen dem 01. Januar 2012 und dem 30. Juni 2012 geborene Kinder der
übergeleiteten Beschäftigten,
b) die Kinder von bis zum 31. März 2012 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen
Auszubildenden, Kranken- und Altenpflege- und Hebammenschülerinnen, sowie
Praktikantinnen
und
Praktikanten
aus
tarifvertraglich
geregelten
Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 01. Juli 2012 geboren
sind.
§8
Erholungsurlaub
Beschäftigte, denen bei Inkrafttreten des TV AWO-Bundesverband bereits einen Anspruch
auf jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen zustand, behalten abweichend von § 30
TV AWO-Bundesverband
diesen
Anspruch
für
die
Dauer
des
ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses.
§9
Vermögenswirksame Leistungen
An Beschäftigte, die am 31. Dezember 2011 für eine Anlage nach § 2 ÜbgTV BUND West in
Verbindung mit dem ehemaligen Text des § 49 BMT-AW " Leistungen nach § 2 ÜbgTV
BUND West in Verbindung mit dem ehemaligen Text des § 48 BMT-AW 11 erhalten, wird
diese Leistung in der am 31. Dezember 2011 bestehenden Höhe bis zur Beendigung der
Anlage weiter gezahlt.
§ 10
Abgeltung
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 8 von 20
Durch Vereinbarung mit den Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen,
ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden.
§ 7 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 11
Eingruppierung
(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV AWO-Bundesverband (mit
Entgeltordnung) gelten § 2 ÜbgTV BUND West LV.m. dem Text der ehemaligen §§ 22
und 22a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum
BMT-AW 11 über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf
übergeleitete und ab dem 01. Januar 2012 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen
bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung, sofern
dieser Tarifvertrag oder der TV AWO Bundesverband keine abweichenden Regelungen
trifft. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Alle zwischen dem 01. Januar 2012 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung
stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (NeueinsteIlungen und Umgruppierungen) sind
vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
(3) Anpassungen
der
Eingruppierung
auf
Grund
des
Inkrafttretens
einer
neuen
Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in
diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht
dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 31. Dezember 2014 bei jedem
Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der
neuen Stufe; bei NeueinsteIlungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage
jeweils
um
den
vollen
Unterschiedsbetrag.
Die
Grundsätze
korrigierender
Rückgruppierung bleiben unberührt.
(4) Für Eingruppierungen zwischen dem 01. Januar 2012 und dem Inkrafttreten einer neuen
Entgeltordnung werden die Vergütungs- und Lohngruppen des Tarifvertrages über die
Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II gemäß Anlage 2 den Entgeltgruppen des TV AWOBundesverband zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 9 von 20
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die
Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärungen zu § 11:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass die bisherigen unterschiedlichen
materiellen
Wertigkeiten
Sozialpädagogen/innen
und
aus
Fachhochschulabschlüssen
Ingenieuren/innen)
auf
das
Niveau
(einschließlich
der
vereinbarten
Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für
den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere
Entgeltgruppe
eingruppiert
ist)
zusammengeführt
werden;
die
Abbildung
von
Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt. Sollte
hierüber bis zum 31. März 2014 keine einvernehmliche Lösung vereinbart werden, so erfolgt
ab dem 01. April 2014 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung die einheitliche
Eingruppierung aller ab dem 01. April 2014 neu einzugruppierenden Beschäftigten mit
Fachhochschulabschluss nach den jeweiligen
Regeln der Entgeltgruppe 9 zu "Vb
Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 ohne Aufstieg nach (Vb (mit und
ohne FH-Abschluss)".
2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass Bewährungs-, Fallgruppen- und
Tätigkeitsaufstiege auf Grund des TV Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 in der Fassung
des ÜbgTV Bund-West für den Bereich der Verwaltung und damit für den AWO
Bundesverband schon vor dem 01. Januar 2012 nicht mehr galten.
§ 12
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden,
frühestens zum 31. März 2014. § 11 einschließlich Anlagen kann ohne Einhaltung einer
Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember
2012; die Nachwirkung von § 11 wird ausgeschlossen.
AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 10 von 20
Berlin, den
Berlin, den
Für den
Für die
Arbeitgeberverband
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
AWO Deutschland eV.
ver.di
Andreas Johnsen
Susanne Stumpenhusen
Vorsitzender
Landesbezirksleiterin
Gero Kett/er
Geschäftsführer
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Anlage 1 zum TV-O AWO-Bundesverband
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen tür am 31. Dezember 2011/01. Januar 2012 vorhandene
Beschäftigte tür die Oberleitung
----Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
Keine Stufe 6
la
-
15
la nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach la
Keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach la
-
14
Ib nach Aufstieg aus 11
11 mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
Keine Stufe 6
-
13
11 ohne Aufstieg nach Ib
Keine Stufe 6
12
11 nach Aufstieg aus 111
-
111 mit ausstehendem Aufstieg nach 11
Keine Stufe 6
111 ohne Aufstieg nach 11
11
111 nach Aufstieg aus IVa
jO
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach 111
__ Ll<eine Stufe 6
-
-
_.~_._
...
_---
TV-Ü AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 13 von 20
Entg-elf~
JI!!I.I!~
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
IVa ohne Aufstieg nach 111
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach
IVb mit Aufstieq nach IVa (Zuordnunq zur Stufe 1)
IV b ohne Aufstieg nach IV a (Keine Stufe 6)
IV b nach Aufstieg aus Vb (Keine Stufe 6)
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (Keine Stufe 6)
9
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4
nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9
Jahren in Stufe 4, keine Stufen 5 und 6)
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
8
Vc ohne Aufstieg nach Vb
8a
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a
8 nach Aufstieg aus 7
Vc nach Aufstieg aus VI
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a
7a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a
7
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem Aufstiegn~chLund 7a
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.
r::::---:--~_o~
Entgeltgruppe
6
~
VergOtungsgruppe
Lohngruppe
VI mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
6a
VI ohne Aufstieg nach Vc
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a
6 nach Aufstieg aus 5
VI nach Aufstieg aus VII
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI
5a
VII ohne Aufstieg nach VI
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a
5
5 nach Aufstieg aus 4
VII nach Aufstieg aus VIII
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a
4a
4
-
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a
VIII nach Aufstieg aus IXa
3
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
3a
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2
VIII ohne Aufstieg nach VII
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3
20
2a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a
TV-Ü AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 15 von 20
..
r:::-----
Entgelt-
jl~e
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2 a
IXa
IX mit ausstehendem Aufstieg nach IX a oder VIII
1 a (keine Stufe 6)
2
IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1 a (keine Stufe 6)
X ( keine Stufe 6)
TV-Ü AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 16 von 20
..
Anlage 2 zum TV-Ü AWO Bundesverband
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01. Januar 2012 und dem In-KraftTreten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge
EntgeltarUDDe
Vergütung.gruppe
Lohngruppe
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
15
la
-
Ib mit Aufstieg nach la
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
14
-
Ib ohne Aufstieg nach la
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
13
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (11 mit und ohne
Aufstieg nach Ib) und weitere Beschäftigte, die unmittelbar in Verg.Gr. "
eingruppiert sind
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
12
-
"' mit Aufstieg nach 11
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
11
111 ohne Aufstieg nach 11
-
IVa mit Aufstieg nach 111
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
-
10
IVa ohne Aufstieg nach 111
lV-Ü AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 17 von 20
.
EntgeltJl!!!~pe
VergOtungsgruppe
Lohngruppe
IVb mit Aufstieg nach IVa
I
I
Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach
IVb mit Aufstieg nach IVa
IVb ohne Aufstieg nach IVa (Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
9
Vb mit Aufstieg nach IVb (Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
9 (zwingend Stufe 1, Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5
und 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in
Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vc mit Aufstieg nach Vb
8
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a
Vc ohne Aufstieg nach Vb
7 mit Aufstieg nach 7a
7
6 mit Aufstieg nach 7und 7a
VI mit Aufstieg nach Vc
6 mit Aufstieg nach 6a
VI ohne Aufstieg nach Vc
5 mit Aufstieg nach 6 und 6a
VII mit Aufstieg nach VI
5 mit Aufstieg nach 5a
VII ohne Aufstieg nach VI
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
6
5
4 mit Aufstieg nach 4a
4
3 mit Aufstieg nach 4 und 4a
3
Keine Stufe 6
3 mit Aufstieg nach 3a
TV-Ü AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 18 von 20
'"
EnfgeJt-~O
~- -
I
VergOtungsgruppe
Lohngruppe
VIII mit Aufstieg nach VII
2 mit Aufstieg nach 3 und 3a
VIII ohne Aufstieg nach VII
2a mit Aufstieg nach 3
2a
20
2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg nach 2 und 2a
IX a mit Aufstieg nach VIII
2
IX mit Aufstieg nach IXa oder VIII
1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)
X ( keine Stufe 6)
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
-
Essens- und Getränkeausgeber/innen
Garderobenpersonal
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
1
-
Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
-
Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
-
Servierer/innen
Hausarbeiterlinnen
Hausgehilfe/Hausgehilfin
Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
TV-Ü AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 19 von 20
13
i-""-:-=CL~---+~_v_e_rg_~;~~·;~ru~;~·-
I Lohngruppe
Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergotungs-/Lohngruppen.
TV-Ü AWO-Bundesverband vom 18. Januar 2012, Seite 20 von 20

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