NOTAUSGANG INSOLVENZ - LASA Brandenburg GmbH
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NOTAUSGANG INSOLVENZ - LASA Brandenburg GmbH
LASA-P RAXISHILFE N R . 11 NOTAUSGANG INSOLVENZ Das Verfahren EIN LEITFADEN FÜR UND UNTERNEHMER UNTERNEHMERINNEN 1 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 2 Inhalt 4 Intro 7 Gesetzentwicklung und Zielsetzung 11 Eröffnung und Eröffnungsverfahren 21 Insolvenzgeld und Abweisung mangels Masse 25 Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung 27 Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren 31 Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren 35 Verfahrensschritte bei natürlichen Personen 39 Die Restschuldbefreiung 43 Arbeitgeber im Konkurs Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers 45 Der Gesetzgeber hat noch viel zu tun ... Nachbemerkung Anlagen 45 Auszüge aus der Insolvenzordnung 54 Adressen der Amtsgerichte in Brandenburg, die sich mit Insolvenzverfahren beschäftigen 55 LASA-Schriftenverzeichnis 3 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Liebe Leserinnen und liebe Leser, Insolvenzen sind Begleiterscheinungen jedes wirtschaftlichen Handelns. Mit dem Begriff verbinden sich nicht nur finanztechnische Begriffe wie Schuldner, Gläubiger, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverwalter usw., sondern auch viele Emotionen, die sich mit dem Verlust der Existenz, des Arbeitsplatzes und der Erkenntnis, dass alle Mühen bis dahin so gut wie umsonst waren, beschäftigen. Insolvenzverfahren im Land Brandenburg - Überblick Merkmal Einheit 1997 1998 1999 Insolvenzverfahren insgesamt 1. Vierteljahr 2. Vierteljahr 3. Vierteljahr 4. Vierteljahr Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl 1 425 308 378 393 346 1 598 399 416 428 355 1 522 393 350 421 358 davon eröffnete mangels Masse abgelehnte mit Schuldenbereinigungsplan beendete Anzahl Anzahl 452 973 501 1 097 473 1 048 Anzahl - - 1 davon Unternehmen (einschl. Kleingewerbetreibende) Anzahl 1 319 1 459 1 317 übrige Schuldner darunter Verbraucher Anzahl Anzahl 106 - 139 - 205 71 angemeldete Forderungen Mio. DM 1 807 2 128 1 593 Quelle: Statistisches Landesamt Brandenburg Die Überschuldung hat im Jahr 2001 in Deutschland eine neue Rekordhöhe mit fast 2,7 Mio. Haushalten erreicht. Da jeder 4. mittelständische Unternehmer im 1. Halbjahr 2001 Forderungsverluste von mehr als ein Prozent im Verhältnis zum Jahresumsatz erlitten hat, kam es zu einem drastischen Anstieg auch bei Unternehmensinsolvenzen. Nur wenige Unternehmen können das wegen der oft zu geringen Eigenkapitaldecke ausgleichen - ein Problem, auf das vor allem immer wieder die ostdeutschen Ministerpräsidenten auf höchster Ebene hinweisen. 4 In den ersten vier Monaten 2001 wurden bei den Amtsgerichten im Land Brandenburg 743 Insolvenzverfahren beantragt, fast 20 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stieg um fast 150 Prozent, die Tendenz ist steigend. Insolvenz ist ein Notausgang! Dieser kann mit richtigem zeitlichen Geschick, mit ausreichendem Wissen und mit langem Atem wieder zum Licht am Ende des Tunnels führen. Was auch heißt, dass damit Arbeitsplätze und Existenzen gesichert werden können. Somit stellt jedes rechtzeitig eingeleitete Insolvenzverfahren auch eine Maßnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen dar. Dafür möchte die LASA mit dieser Broschüre einen Beitrag leisten und Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, das notwendige Rüstzeug zur Vorbeugung oder für den Fall der Fälle vermitteln. Der Autor, Jörg-Klaus Baumgart, ist Fachanwalt für Insolvenz- und Arbeitsrecht und befasst sich besonders mit Insolvenz-, Steuer-, Bau- und Bankrecht. Geprägt durch einen reichhaltigen Erfahrungsschatz stellt er die Zusammenhänge des seit dem 1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrechts in dieser Praxishilfe dar. Wir wünschen Ihnen, dass Sie die Problematik dieser Broschüre nur aus Wissensgründen interessieren soll und Sie beim Lesen den notwendigen Vorsprung bekommen, um diesbezügliche Situationen zu vermeiden. LASA Brandenburg GmbH 5 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 6 Gesetzentwicklung und Zielsetzung Am 1. Januar 1999 ist die neue ‘Insolvenzordnung’ (Ins0) in Kraft getreten und ersetzte damit die Konkursordnung von 1877/1889, die Vergleichsordnung von 1935 und die für die fünf neuen Bundesländer noch am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) und gilt seitdem einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. die Insolvenzordnung bewirkte keine Wunder Seit zwei Jahren liegen praktische Erfahrungen vor, die vereinzelt verdeutlichen, dass die InsO sowohl für die Unternehmensinsolvenz als auch für die Unternehmensfinanzierung keine Wunder bewirkt hat, vereinzelt praktische Ansätze für Unternehmenssanierungen gegeben sind. Die bereits im Wesentlichen seit 1994 vorliegende InsO berücksichtigt Reformelemente der ostdeutschen GesO, die sich in der Praxis bereits bewährten. Das Verfahren nach der InsO wurde nun einheitlich konzipiert. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 10 642 Verfahrenseröffnungen angezeigt, wovon im Jahre 1999 erstmals 7 853 Verfahren nach der InsO verhandelt wurden. die über 130 Jahre alte Konkursordnung konnte ihre Aufgabe nicht mehr wahrnehmen Reformbedürftigkeit Die über 130 Jahre alte Konkursordnung konnte ihre elementare Aufgabe, Voraussetzungen für die Durchführung von Insolvenzverfahren zu schaffen, nicht mehr wahrnehmen. In den alten Bundesländern wurden etwa drei Viertel aller Verfahren mangels Masse gar nicht eröffnet. 1998 wurde alle 20 Minuten ein Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren in Deutschland eröffnet. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes führten die Forderungsausfälle 1998 (nicht nur bei Steuern und Beiträgen in der Sozialversicherung) zu Schäden in Höhe von 62 Milliarden DM und zum Verlust von 487 000 Arbeitsplätzen. Alle Hoffnungen auf verbesserte Maßnahmen gegen die ‘Masse-Armut’ wurden mithin auf die neue InsO konzentriert, insbesondere auch wegen der zentralen Frage einer Verbraucherinsolvenz für jedermann und der Restschuldbefreiung. Nach statistischen Schätzungen sind ca. 2,3 Mio. Haushalte überschuldet. Bisher bestand für den überschuldeten Kleinverbraucher mit Ausnahme der Vollstreckungsschutzregelung gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO (eingeschr. Vollstreckungsschutz) keine Möglichkeit, aus dem ‘unverschuldeten’ Schuldenturm zu entrinnen. Das ist jetzt anders! 7 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Die Funktionsfähigkeit des Insolvenzrechts wird erreicht durch: > erleichterte Verfahrenseröffnung, > Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Sachverwalters, > Verstärkung der Rechte der Gläubiger, > stärkere Gleichbehandlung aller Gläubiger, insoweit Einschränkung der Vorrechte besonderer Gläubiger (z. B. Arbeitsamt), > besondere Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters, > Schaffung von besonderen Entscheidungsbefugnissen der Arbeitsgerichte bei eilbedürftigen Betriebsänderungen sowie bei Streitigkeiten über den Kündigungsschutz, > Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, > Möglichkeit der Befreiung von Restschulden nach einer 7-jährigen Wohlverhaltensphase. InsO birgt neue Gestaltungsmöglichkeiten der Geschäftsbeziehungen Diese Neuerungen bringen gleichzeitig höhere Anforderungen für die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, die insbesondere kleinere und mittelständische Produktions- und Dienstleistungsunternehmen betreffen. In der mittelständischen Wirtschaft ist die Eigenkapitalbasis in der Regel schwach, sodass ein hoher Anteil der Fremdfinanzierung vorliegt. Deshalb muss jeder Unternehmer bei der Erbringung von Werkleistungen bereits jetzt berücksichtigen, wie er seine Forderungen realisiert und dass z. B. die Verwertung von sicherungsübereigneten beweglichen Sachen (auch Forderungsabtretungen) zukünftig beim Insolvenzverwalter liegt. Neu geregelt wurden auch die Rechte von Vermietern und von Wohnund Gewerberäumen. 8 Ziel des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich - nach Möglichkeit gerecht - zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners vollständig verwertet und der Erlös verteilt wird. Zum Erhalt eines Unternehmens kann eine abweichende Regelung durch den Insolvenzplan getroffen werden. Grundsätzlich soll das Verfahren dem Schuldner, soweit dieser unbeschränkt persönlich haftet, unter bestimmten Voraussetzungen Restschuldbefreiung verschaffen, denn vorher waren natürliche Personen Vollstreckungsmaßnahmen bis zu 30 Jahren ausgesetzt. Das Insolvenzrecht ist kein reines Vollstreckungsrecht, bei dem anstelle der Individualvollstreckung nur die Gesamtvollstreckung des schuldnerischen Vermögens tritt. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger Während der einzelne Gläubiger noch durch die Einzelzwangsvollstreckung, z. B. durch Pfändung von Konten oder durch Sachpfändung eines Gerichtsvollziehers, sein Individualrecht gegen den Schuldner ausübte, bezweckt das Insolvenzverfahren die bestmögliche - jedoch gemeinschaftliche - Befriedigung der Gläubiger. Diese nehmen an einem gesonderten Verfahren teil, bei dem sie ihre Forderungen gemäß einer im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist beim Verwalter anmelden müssen. Dieser nimmt die Quotitierung entsprechend den festgestellten Forderungen nach der ‘Versilberung’ des Vermögens für die Gläubiger vor. "Jedermanns Geschäft ist niemandes Geschäft." englisches Sprichwort 9 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 10 Eröffnung und Eröffnungsverfahren jeder Mensch ist von der Geburt bis zum Tod insolvenzfähig Insolvenzfähigkeit und Zuständigkeit Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person gem. § 11 InsO eröffnet werden. Dies gilt erstmals auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 705 ff. BGB sowie für den nichtrechtsfähigen Verein, der einer juristischen Person gleichgestellt wird. Jeder Mensch ist von der Geburt bis zum Tod insolvenzfähig. Er braucht weder Kaufmann zu sein noch ein Gewerbe zu betreiben. Natürliche Personen haften mit ihrem Vermögen, wobei für Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gem. § 304 ff. InsO ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Für das Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand, z. B. seinen Wohnsitz, hat. Bei einer GmbH ist deren Sitz oder der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich. Im Land Brandenburg gibt es vier Insolvenzgerichte, und zwar die Amtsgerichte Potsdam, Neuruppin, Cottbus und Frankfurt (Oder). Insolvenzgründe Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Insolvenzgrund, z. B. die Überschuldung - in der Regel bei juristischen Personen - und/oder Zahlungsunfähigkeit, vorliegt. Gem. § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsstockungen begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockungen begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit, zumal auf Grund schlechter Zahlungsmoral fast jedes Unternehmen mit dieser Fragestellung konfrontiert sein kann. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung nur dann vorliegt, wenn der Schuldner etwa in ein bis zwei Monaten mehr als 20 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Gerade durch die Aufnahme der Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit soll der Schuldner angehalten werden, zeitnah einen Insolvenzantrag beim Gericht als Eigenantrag zu stellen. Der Geschäftsführer einer GmbH z. B. ist gem. § 64 GmbHGesetz ohnehin verpflichtet, bei Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit eine stichtagbezogene Gegenüberstellung (Liquiditätsbilanz) der verfügbaren Zahlungsmittel und den vollständigen Geldschulden zu erstellen. Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde neu in die InsO aufgenommen. Jedoch ist nur der Schuldner berechtigt, einen eigenen Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Damit soll der Schuldner in einem 11 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 frühen Stadium schon Sanierungsmaßnahmen bei Vollstreckungsschutz einleiten können. Diese Möglichkeit wird jedoch noch sehr selten in Anspruch genommen. der Wert eines Wirtschaftsgutes ist aus der jeweiligen Sicht der Betrachtung unterschiedlich die Überschuldungsprüfung ist zweistufig Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund (§ 19 InsO). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Diese Regelung entspricht auch den Schutzgesetzen nach § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbH-G. Schwierig gestaltet sich grundsätzlich die Bewertung des Vermögens des Schuldners, der eine sog. Überschuldungsbilanz erstellen muss. Der Wert eines Wirtschaftsgutes ist aus der jeweiligen Sicht der Betrachtung unterschiedlich. Jedem wird einleuchten, dass eine Baumaschine noch einen Gebrauchswert für den Schuldner haben kann, jedoch auf dem Markt keinen Erlös bei Verwertung mehr erzielt. Wenn die Fortführungsprognose eines Unternehmens positiv ausfällt, kann es zulässig sein, im Überschuldungsstatus den Fortführungswert (‘going concern’) anzugeben. Fällt jedoch die Fortbestehungsprognose negativ aus, muss das Wirtschaftsgut mit dem ‘Zerschlagungswert’ (Verwertung) angesetzt werden, und es besteht grundsätzlich Insolvenzantragspflicht. Es bleibt wie bisher bei der 2-stufigen Überschuldungsprüfung: zum einen die Ermittlung der rechnerischen Überschuldung des Vermögens nach Liquidationswerten, zum anderen die Beantwortung der Fortführungsprognose. Insolvenzantragsrecht a) Eigenantrag Antragsverpflichtet sind bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Organvertreter der juristischen Personen, wie z. B. > der Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH, > die Vorstandsmitglieder einer AG oder eingetragenen Genossenschaft, > der Vorstand eines rechtsfähigen Vereins, > bei der Personengesellschaft deren persönlich haftende Gesellschafter, > der oder die Erben bei Überschuldung des Nachlasses, > der von der Verbraucherinsolvenz betroffene Schuldner. 12 der Antrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann b) Insolvenzgläubiger Insolvenzgläubiger ist der Gläubiger, der einen Anspruch gegen das Vermögen des Schuldners hat. Der Vermögensanspruch eines Insolvenzgläubigers muss vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet sein. Der Antrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann (§ 14 InsO), da das Insolvenzverfahren einen weitreichenden Eingriff in die wirtschaftliche Existenz des Schuldners darstellt. So bedarf es einer schlüssigen Darlegung, die in der Regel durch die Vorlage präsenter Beweismittel, wie die Versicherung an Eides statt, einem Urteil, Wechsel, Schuldscheine, Rechnungen oder Ähnlichem, gelingen kann. Ist die Forderung rechtskräftig in einem Urteil tituliert, bedarf es keiner schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung durch den Gläubiger. Liegt ein Gläubigerantrag vor, ist der Schuldner bzw. der Organvertreter des Schuldners verpflichtet, ggf. an Eides statt, Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen und geeignete Unterlagen - ggf. auch per Haftbefehl - vorzulegen. "Die jungen Unternehmen sind zunächst nicht viel mehr als Gesellschaften mit beschränkter Hoffnung." Nico Fickinger, Journalist (FAZ) 13 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 des Insolvenzverfahrens g beim örtlich zuständigen Amtsgericht erichtes über die Zulässigkeit mit weiterer Auskünfte, wozu der Schuldner insbesondere gerantragstellung verpflichtet ist; g von Sicherungsmaßnahmen, wie ng eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ung eines allgemeinen Verfügungsverbotes für den Schuldner; gung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger; er Insolvenzfähigkeit durch die Erstellung eines Gutachters u. a. n vorläufigen Insolvenzverwalter; achung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ng über die Eröffnung des Verfahrens ng mangels Masse, verbunden mit der Aufhebung von ngsmaßnahmen; ngsbeschluss mit den Folgen: rderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden; nbestimmung für die Gläubigerversammlung; ntmachung des Eröffnungsbeschlusses und der Restschuldbefreiung; lung an Registergerichte und Grundbuchämter; nliche Abhaltung des Prüfungstermins. bwicklung Verwalter mit eingeschränkten Mitwirkungsrechten der Gläubiger Verwertung des Vermögens. 14 Antragstellung Die Motivationslage für den Antrag ist oft unterschiedlich. Gläubiger, die bei Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren, erreichen in einem Insolvenzverfahren häufig eine Zahlung oder Teilzahlung, weil durch den Insolvenzantrag Druck auf den Schuldner ausgeübt wird. Dieser fürchtet die mit dem Insolvenzverfahren verbundene Publizität, insbesondere durch die Bekanntmachung. Im Übrigen können durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Sachverständigen auch Verhaltensweisen des Schuldners aufgedeckt werden, die zu einer persönlichen Haftung der Organvertreter führen können. dem Schuldner kann eine ‘Atempause’ verschafft werden Stellt ein Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag, kann durch die vorläufige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen dem Schuldner eine ‘Atempause’ verschafft werden. Durch Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme kann die notwendige Liquidität zur Unternehmensfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wieder hergestellt werden, etwa um z. B. den Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Verfahrens das zustehende Insolvenzgeld zu zahlen. Sanierung geht vor Vollstreckung Der Schuldner kann sich gegen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgreich wehren, kann die Sanierung des Unternehmens mit dem Insolvenzplan vorschlagen und mit gerichtlichem Beistand Lösungen für die Sanierung des Unternehmens suchen. 15 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Schuldner sind zur Auskunft verpflichtet Anhörung des Schuldners Der Schuldner hat, unabhängig ob er einen eigenen Antrag stellt, dem Gericht umfangreich und unverzüglich Auskunft zu erteilen, wobei dies regelmäßig in der Übersendung einer Antragsschrift und eines Fragebogens mit Fristsetzung geschieht. Mit der Anhörung wird dem Schuldner das notwendige rechtliche Gehör gewährt. Bei einem Gläubigerantrag wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, sich mit dem Gläubiger zwecks Regulierung der Verbindlichkeiten zu verständigen. Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Außerdem muss er ein umfangreiches Verzeichnis über die Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über sein Vermögen einreichen. Sollte der Schuldner sich weigern, kann das Auskunfts- und Mitwirkungsrecht zwangsweise durchgesetzt werden. Das Gericht kann gem. § 98 Abs. 2 InsO den Schuldner zwangsweise vorführen lassen und ihn nach erfolgter Anhörung bis zu sechs Monaten in Haft nehmen. Über seine Vermögensverhältnisse hat er so umfangreich Auskunft zu geben, dass er strafbeschwert (Freiheitsstrafe) die eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse abgeben muss. Die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Schuldners und seiner gesetzlichen Vertreter sowie die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen wird regelmäßig als zulässig angesehen. Schweigen hat in diesem Fall nichts mit Gold zu tun! "Bankraub ist eine Unternehmung von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." Bertolt Brecht (1898-1956) 16 Verfügungsverbot verhindert Veränderung der Vermögenslage Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Das Insolvenzgericht kann alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhüten. In der Regel erfolgt dies durch die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber dem Schuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner Verfügungen über sein Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen kann. Andererseits wird eine einstweilige Anordnung getroffen, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nunmehr untersagt sind, soweit sie nicht das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) betreffen. Sanierung hat immer Vorrang Regelmäßig wird das Insolvenzgericht die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wie z. B. die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, einstweilen einstellen, um einerseits die Befriedigung bestimmter Gläubiger zu verhindern, andererseits die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und eine Sanierung zu ermöglichen. Dem Gläubiger empfiehlt sich - nach Kenntnis der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen - keine weiteren Kosten für die Einzelzwangsvollstreckung aufzuwenden und die abschließende Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. der 'schwache' und der 'starke' Verwalter Bestellung eines vorläufigen Verwalters Durch das Insolvenzgericht wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Einerseits kann ein Verwalter ohne gleichzeitige Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes (schwacher Verwalter), andererseits ein vorläufiger Verwalter mit gleichzeitiger Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbotes (starker Verwalter) eingesetzt werden. Der Gesetzgeber favorisierte zwar das Modell des starken Verwalters, die Gerichte tendieren jedoch dazu, einen schwachen Verwalter einzusetzen, weil unmittelbar mit der Bestellung des Sequestrationsverwalters eine Liquiditätseinengung zu erwarten ist und Masseverbindlichkeiten für die Tätigkeit des Verwalters anfallen. Schließlich kommt dem Verwalter deshalb eine besondere Funktion zu, da die von ihm im Rahmen der Sequestration eingegangenen Verbindlichkeiten zu einer persönlichen Haftpflicht des Verwalters führen. 17 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 der Liquitationsstatus Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zunächst einen Liquidationsstatus erstellen und die Angaben des Schuldners prüfen. Bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser führt bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen des Schuldners fort und sichert das Vermögen. Soweit Gerichtsprozesse in der Masse gegen den Schuldner unterbrochen sind, kann der vorläufige Verwalter diese Gerichtsprozesse wieder aufnehmen. Als Neuerung trat hinzu, dass der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Mitwirkung des Schuldners wirksame Rechtsgeschäfte abschließen kann, d. h. er kann bei Lieferanten weitere Bestellungen auslösen, haftet jedoch persönlich für die von ihm bestätigten Bestellungen. der vorläufige Insolvenzverwalter kann ohne Mitwirkung des Schuldners wirksame Rechtsgeschäfte abschließen Auf Grund der starken Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters sollte dieser durch Sachkompetenz und Erfahrung seine Tätigkeit insbesondere auf die Unternehmensfortführung richten. Während nach der alten Konkursordnung etwa 1 Prozent aller eröffneten Verfahren im Wege des Vergleiches fortgeführt werden konnten, ist der vorläufige Verwalter grundsätzlich verpflichtet, das vom Schuldner betriebene Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Tätigkeit soll auf die Unternehmensfortführung gerichtet werden Die erforderliche Beschaffung liquider Geldmittel erfolgt meist dadurch, dass eingehende Gelder z. B. durch eingezogene Forderungen auf ein Sequestrationskonto fließen, während Zahlungen an Gläubiger während der Sequestrationsphase - ausgenommen der Verwalter begründet die Verbindlichkeiten nicht erfolgen müssen. Der Verwalter kann einen Massekredit für das schuldnerische Unternehmen beantragen, im Übrigen die Vorfinanzierung durch das Insolvenzgeld erzielen. Veröffentlichungen Der Beschluss über Verfügungsbeschränkungen oder über die Eröffnung bzw. Ablehnung des Verfahrens wird jeweils verkündet. Er wird auch mit Verkündung wirksam, wobei unerheblich ist, ob der Adressat anwesend ist bzw. ob er vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis erhält. die Veröffentlichung erfolgt nur in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt 18 Eine Veröffentlichung erfolgt nur in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmten Blatt. Für den Bereich des Amtsgerichtes Potsdam ist dies die Märkische Allgemeine Zeitung. Der Eröffnungsbeschluss über ein Insolvenzverfahren wird gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 InsO auszugsweise auch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person darauf hingewiesen wird, dass dieser Schuldner nach den Regeln der Verbraucherinsolvenz eine Restschuldbefreiung erlangen kann. die Auflösung wird in das zuständige Register eingetragen Jeder antragstellende Gläubiger, aber auch der Schuldner, hat einen Anspruch auf Zustellung des Eröffnungsbeschlusses. Aus dem Eröffnungsbeschluss sind die maßgeblichen Fristen für die Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle und die Termine zur Durchführung der Gläubigerversammlung zu entnehmen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaften) in ihrer Rechtspersönlichkeit aufgelöst. Die entsprechende Auflösung wird von Amts wegen in das zuständige Register eingetragen, sodass nach einem Jahr eine Löschung im Register erfolgt. 19 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 20 Insolvenzgeld und Abweisung mangels Masse die Konkursausfallgeldfinanzierung wurde durch die Insolvenzgeldfinanzierung abgelöst die Arbeitsämter legen einen sehr genauen Maßstab an die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes Insolvenzgeld Die bisherige Konkursausfallgeldfinanzierung wurde durch die Insolvenzgeldfinanzierung des § 183 Abs. 3 SGB III abgelöst. Arbeitnehmer erhalten für die vorausgegangenen 3 Monate nach Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens nicht gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe des Nettogehaltes als Insolvenzgeld vom Arbeitsamt (§ 183 ff. SGB III). Einen weiteren Anspruch für einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Einreichen des Antrages haben die Arbeitnehmer auch nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Das Arbeitsamt erstattet für die letzten drei Monate vor gerichtlicher Entscheidung Sozialversicherungsträgern nicht gezahlte Gesamtversicherungssozialbeiträge (§ 206 SGB III), sodass Arbeitnehmer kranken- und rentenversichert bleiben. Die Hoffnungen der Gerichte und der Verwalter, dass die Arbeitsämter einen großzügigeren Maßstab an die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes auch während der Sequestration anlegen, wurden nicht erfüllt. Zumindest nach der Rechtsprechung des Sozialgerichtes Aachen in einem Urteil vom 16. Juli 1999 hat ein Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, den er im Auftrag der Arbeitnehmer an die betroffene Schuldnerin stellte. Eine vorläufige Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit über die Erbringung von Geldleistungen während der Sequestration gem. § 328 Abs. 1 SGB III ist nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes bei dessen Überzeugung einer tatsächlichen Fortführung des Unternehmens möglich. Ansonsten ist ein Anspruch nicht begründet. Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist, dass ein Insolvenzereignis tatsächlich eingetreten ist und vor Eintritt dieses Ereignisses ein Anspruch des jeweiligen Arbeitnehmers bestand. Zwar kann gemäß § 186 SGB III das Arbeitsamt einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn ein Insolvenzantrag vorliegt, das Arbeitsverhältnis beendet ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld erfüllt sind. Ein Anspruch, der mit Eröffnung oder Ablehnung des Verfahrens entsteht, kann jedoch nicht vorfinanziert werden, genauso wie die Vorfinanzierung von Arbeitslosengeld vor der Arbeitslosigkeit nicht verlangt werden kann. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei der vorläufigen Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter noch nicht entstandene und fällige Insolvenzgeldansprüche zur Sicherung des Verfahrenserfolges nicht von der Bundesanstalt für Arbeit vorgezahlt werden müssen. der Grundsatz der Insolvenzgeldvorfinanzierung Gem. § 188 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitnehmer befugt, seine Arbeitsentgeltansprüche, die den Insolvenzgeldzeitraum betreffen, einem Dritten zu übertragen, dem dann nach Eintritt des Insolvenzereignisses der Anspruch auf Arbeitsentgelt zu21 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Vorfinanzierung übernehmen in der Regel die Banken steht. Damit wurde erstmals der Grundsatz der Insolvenzgeldvorfinanzierung gesetzlich gesichert. Die Zustimmung des Dritten dürfte nur dann erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Die ursprüngliche Absicht, auf unbürokratische Weise eine Vorfinanzierung durch die Bundesanstalt für Arbeit zu erhalten, ist in der Praxis gescheitert. Man ist deshalb auf die Vorfinanzierung der Banken angewiesen. Dem Arbeitnehmer selbst steht bei rückständigen Lohnzahlungen neben einem eigenen Kündigungsrecht auch ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung zu. Da Lohnforderungen der Arbeitnehmer Masseverbindlichkeiten sind (§ 55 Abs. 2 InsO) und die Ansprüche auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen, bestehen nicht unerhebliche Haftungsrisiken des vorläufigen Insolvenzverwalters. Obwohl es noch keine gefestigte Rechtssprechung gibt, vertritt die Literatur die Auffassung, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Vergleich zum bestellten Insolvenzverwalter (ihm wurde dieses Recht bereits gemäß § 113 InsO eingeräumt) nunmehr auch das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Arbeitsverhältnissen, zugebilligt wird. Selbst nach Arbeits- oder Tarifvertrag unkündbar ausgestaltete Arbeitsverhältnisse können nunmehr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gem. § 113 Abs. 1 InsO gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist nach dem Kündigungsfristgesetz maßgeblich ist. das Insolvenzverfahren wird abgelehnt, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht decken kann Abweisung mangels Masse Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies kann abgewendet werden, wenn ein ausreichender Geldbetrag - in der Regel von einem Gläubiger, der ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat - vorgeschossen wird. Die Durchführung des ‘Regel’-Insolvenzverfahrens erfordert einen Massekostenvorschuss, der häufig nicht aus dem Vermögen des Schuldners aufgebracht werden kann. Auch heute werden die meisten aller Insolvenzanträge für eine GmbH oder GmbH & Co. KG mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen. Insoweit können sich die Schuldner ‘davonstehlen’. Ein Gläubiger wird eine Vorschussleistung nur dann erbringen, wenn er sich von der Verfahrenseröffnung eine Haftungsrealisierung oder Sicherheitenverwendung verspricht, die ohne Insolvenzverfahren nicht in Betracht käme. 22 Erteilt ein Schuldner einen Auftrag an einen Neugläubiger, obwohl sein Unternehmen bereits insolvent ist, haftet er als Geschäftsführer persönlich für den Schaden. So entschied der Bundesgerichtshof 1994: Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH muss wegen Verletzung der Konkursantragspflicht gem. § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz i. V. m. § 823 II BGB den Gläubigern für den Neugläubigerschaden haften. kein Verfahren - keine Kredite für mindestens fünf Jahre Wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen, wird der Schuldner in das sogenannte Schuldnerverzeichnis eingetragen und seine Kreditwürdigkeit sinkt auf Null. Die Löschungsfrist der Eintragung beträgt fünf Jahre. Als weitere Folge kann die Verwaltungsbehörde dem Schuldner die weitere Ausübung des Gewerbes gem. § 35 GewO untersagen und die Staatsanwaltschaft, die die Akten von Amts wegen bekommt, prüft zudem, ob Straftatbestände erfüllt sind. Mit dem Abweisungsbeschluss werden automatisch auch angeordnete Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. "Ein Geschäft eröffnen ist leicht; schwer ist es, es geöffnet zu halten." China 23 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 24 IV. Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung Insolvenzmasse wird beschlagnahmt Beschlagnahme der Masse Mit Eröffnung des Verfahrens erfolgt die Beschlagnahme der Insolvenzmasse. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht gemäß § 80 InsO vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über, der für die Gläubigergesamtheit dieses Vermögen in Beschlag nimmt. es wird alles eine Frage der Zeit ... Als Folge hiervon kann vom Schuldner weder etwas rechtsgeschäftlich erworben werden (§ 81 InsO), noch kann von ihm auf dem Wege der Einzelzwangsvollstreckung (§ 89 InsO) oder auf sonstige Weise (§ 91 InsO) etwas erlangt werden. Zusätzlich sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die längstens einen Monat vor Insolvenzantrag ausgebracht wurden, durch die so genannte Rückschlagsperre unwirksam. Das heißt, dass vom Eröffnungszeitpunkt des Verfahrens rückwirkend eine Sperrzeit über vier Wochen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingerichtet wurde. die Pflicht zur Liquidation Entgegen der bisherigen rechtlichen Regelung ist der Insolvenzverwalter nunmehr auch verpflichtet, die sich ab Verfahrenseröffnung in Liquidation befindliche Gesellschaft nun auch wirklich zu liquidieren. Damit sind seine Möglichkeiten der Freigabe des Vermögens zu Lasten der Gesellschaft nahezu ausgeschlossen. über Erfüllung der Verträge entscheidet der Verwalter Schicksal schwebender Verträge Prinzipiell kann der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO für gegenseitige Verträge, die bisher von keiner Seite voll erfüllt wurden, wählen, ob er diesen Vertrag erfüllen will oder nicht. Wählt er Erfüllung, so steht ihm zwar die vom anderen zu erbringende Leistung für die Masse zu, er muss aber auch die Gegenleistung aus der Masse erbringen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Lehnt der Verwalter die Erfüllung der Verträge ab, so wird gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 BGB der Vertrag nunmehr rückabgewickelt und dem anderen Vertragspartner steht gemäß § 130 Abs. 2 InsO ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist allerdings nur eine einfache Insolvenzforderung. Geschäftsbesorgungsverträge, Aufträge und Vollmachten sind nicht mehr gültig Prinzipiell erlöschen Geschäftsbesorgungsverträge, Aufträge und Vollmachten. Mietverhältnisse, z. B. über Gewerberäume oder eine Wohnung, bleiben gemäß § 108 InsO von einer Verfahrenseröffnung zunächst unberührt, wobei diese nur nach den allgemeinen Regeln gekündigt werden können. Zugunsten des Verwalters besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 109 Abs. 1 InsO und dieser kann auf jeden Fall ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 25 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Auch Arbeitsverhältnisse werden durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt, eine Kündigung kann nur nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen erfolgen, wobei längere Kündigungsfristen in der Insolvenz des Arbeitgebers durch § 113 InsO auf maximal drei Monate begrenzt werden. laufende Prozesse werden unterbrochen Insolvenzanfechtung dient der Gläubigergleichbehandlung Laufende Prozesse Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden laufende Prozesse, an denen der Schuldner beteiligt ist, gem. §§ 240, 249 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. In Prozessen, in denen der Schuldner Kläger ist, kann nur der Insolvenzverwalter den Prozess aufnehmen; in Prozessen, in denen der Schuldner Beklagter ist, muss der Kläger seinen Anspruch anmelden (§ 87 InsO). Solange der Verwalter einer Anmeldung nicht widerspricht, wird ein solcher Prozess nicht fortgesetzt. Insolvenzanfechtung Dem Verwalter steht im Insolvenzverfahren ein besonderes Rechtsinstitut, nämlich die Insolvenzanfechtung, zur Verfügung, die aus dem Grundgedanken der Gläubigergleichbehandlung entwickelt worden ist. Der Verwalter ficht Rechtshandlungen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung mit dem Ziel an, dass Gegenstände, die an Dritte gelangt sind, wieder zur Masse zurückerzielt werden. Eine Rechtshandlung ist jedoch nur anfechtbar, wenn sie zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Diese wird dann vermutet, wenn die Befriedigungsmöglichkeit für die Gläubiger in ihrer Gesamtheit verkürzt, vereitelt, erschwert oder verzögert worden ist. Als Beispiel mag hierfür der verbilligte Verkauf oder die Schenkung eines Gegenstandes an eine nahe stehende Person gelten. Aus- und Absonderung Vermögensgegenstände, die nicht zum Schuldnervermögen gehören, sind an den jeweiligen Eigentümer herauszugeben, z. B. eine geliehene Sache, die bei Verfahrenseröffnung vom Verwalter mit beschlagnahmt wurde. Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse, an denen so genannte Absonderungsgläubiger Sicherungsrechte haben, geben einen privilegierten Anspruch auf Vorabbefriedigung. Während der zur Aussonderung Berechtigte einen Anspruch auf die Sache hat, hat der Absonderungsberechtigte nur einen Anspruch auf den Wert der Sache und muss sogar von dem Verwertungserlös zugunsten der Masse vier Prozent Feststellungskosten und fünf Prozent Verwertungskosten hinnehmen (§§ 170 ff. InsO). Die Erlösverteilung erfolgt nach dem Prüfungstermin (§ 198 InsO) auf der Grundlage eines Verteilungsverzeichnisses, wobei nach Abzug aller Masseverbindlichkeiten (Kosten des Gerichtsverfahrens und Gebühren des Verwalters) dann in Abhängigkeit der festgestellten Forderungen die Gläubiger eine anteilige Befriedigung erfahren. 26 Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Alt-, Neu- und Massegläubiger Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können bis dato vorhandene Forderungen nur noch aus dem vom Verwalter in Besitz genommenen vorhandenen Schuldnervermögen befriedigt werden. Dabei sind zunächst die Alt- und Neugläubiger zu unterteilen. Neugläubiger nehmen am quotalen Verteilungsverfahren nicht teil Altgläubiger sind alle diejenigen, die eine Forderung aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung haben. Diese Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) melden ihre Ansprüche zur Tabelle an. Jedoch gibt es auch Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet worden sind, z. B. wenn der Verwalter nach Eröffnung weiter Arbeitnehmer beschäftigt, die dann Lohnansprüche direkt gegen den Verwalter haben, oder Lieferanten, die Waren an den Verwalter liefern. Diese so genannten Neugläubiger nehmen am quotalen Verteilungsverfahren nicht teil, sondern müssen sich an das Neuvermögen des Schuldners halten, sind jedoch gedeckt durch das Haftungsrisiko gegen den Verwalter. So genannte Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO), deren Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren resultieren, sind aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Die Gläubiger unterteilen sich in Massegläubiger, die einfachen und nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie die zur Aus- und Absonderung berechtigten Gläubiger. Als wesentliche Neuerung der InsO wurde festgeschrieben, dass die Insolvenzgläubiger, die zurzeit der Verfahrenseröffnung einen persönlichen Anspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), ein und denselben Rang in der Befriedigung haben. Eine Ausnahme stellt § 39 InsO für die so genannten nachrangigen Insolvenzgläubiger dar, die erst dann vom Verwertungserlös partizipieren, wenn alle vorhergehenden Insolvenzgläubiger voll befriedigt sind. Gläubiger bekommen ihr Recht in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss Gläubigerorgane Die Gläubiger können ihre Rechte zum einen in der Gläubigerversammlung und zum anderen in einer besonderen Organisation, dem Gläubigerausschuss, wahrnehmen. Die Gläubigerversammlung gem. § 74 InsO ist die Zusammenkunft aller Gläubiger zu einem Gerichts- dem so genannten Berichtstermin. Zu diesem berichtet der vorläufige Verwalter über die Inbesitznahme und Verwertung der Masse und den Fortgang des Verfahrens, die Betriebseinstellung. Die Beibehaltung des Verwalters wird in diesem Termin beschlossen (§§ 156 ff. InsO). In einem sich anschließenden Prüftermin, der aus Praktikabilitätsgründen auch mit dem Berichtstermin zusammengelegt sein kann (§ 176 InsO), werden die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger erörtert und das Prüfergebnis des Verwalters wird durch den zuständigen Rechtspfleger des Gerichtes bestätigt. 27 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Zur Verfahrensbeendigung dient schließlich der Schlusstermin gem. § 197 InsO. Vorgesehen ist darüber hinaus ein Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan gem. § 235 InsO. Die Gläubigerversammlung selbst kann, und zwar nur im Berichtstermin, über die Auswechslung des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) bestimmen, einen Gläubigerausschuss (§ 68 InsO) wählen und die Entscheidung über die Verwertung gem. § 157 InsO treffen. Gläubigerausschuss ist beratendes Gremium Eröffnungsgutachten gibt entscheidende Hinweise für Akteneinsicht muss Interesse glaubhaft gemacht werden 28 Oft ist es sinnvoll und zweckmäßig, dem Verwalter ein beratendes Gremium, den so genannten Gläubigerausschuss zur Überwachung (§ 69 InsO) beizuordnen. Dieser genehmigt bzw. bestätigt aus eigener Sachkunde bestimmte Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters. Akteneinsicht Bislang uneinheitlich, insbesondere unter der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Gesamtvollstreckungsordnung, wurde von den Gerichten das Begehren potenzieller Gläubiger auf Akteneinsicht in die Insolvenzakte behandelt. Oft erscheint es für den einzelnen Gläubiger sinnvoll, die näheren Umstände der Insolvenz, die sich oft aus dem Eröffnungsgutachten des Verwalters ergeben, zu ermitteln. Geprüft werden kann z. B., ob außerhalb des Insolvenzverfahrens noch Möglichkeiten der Einzelzwangsvollstreckung oder z. B. der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Geschäftsführer bestehen, der schuldhaft seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung verletzt hat. Die zunächst vorherrschende Tendenz der Amtsgerichte, einem Antrag auf Akteneinsicht wegen einem angeblich fehlenden erforderlichen Interesse gem. § 299 Abs. 2 ZPO abzulehnen, tritt zunehmend in den Hintergrund. Der Gläubiger muss nur glaubhaft machen, dass er eine Gläubigerstellung hat. Ist diese festgestellt, hat er ohne weiteres ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Dies gilt auch für den Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse sowie dem Fortgang des Verfahrens. Hier wird jedoch dem letzten Organvertreter des Insolvenzschuldners in der Regel Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Letztendlich geht es bei dem Gericht um eine Ermessensentscheidung bei Abwägung der Interessen der Beteiligten, z. B. ob berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse des Gemeinschuldners einer uneingeschränkten Einsicht entgegenstehen. Sollte wider Erwarten das Gericht ein Gesuch auf Akteneinsicht ablehnen, kann dies nur durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das übergeordnete Oberlandesgericht geprüft werden, da die Ablehnung einer Akteneinsicht grundsätzlich ein Justizverwaltungsakt ist. Tendenziell werden sich wohl die Gläubigerinteressen verstärken, um einerseits Haftungsansprüche gegen die Schuldner und deren Organvertreter prüfen zu können, andererseits zu kontrollieren, ob der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausübt. "Wenn man sich selbständig machen will, dann ist dies nicht in erster Linie eine Sache, um schnell reich zu werden. Wer aber seine eigene Ideen realisieren will, wer seine eigene Vorstellungen durchsetzen möchte, der findet ideale Antworten. Nur, er muß dafür auch bereit sein, einiges zu geben. Die durchschnittliche Arbeitszeit von selbständigen Unternehmern ist 55,7 Stunden pro Woche. Vor blinder Euphorie warnen wir." Norman Rentrop (*1957), dt. Verleger 29 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 30 Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Forderungen der Gläubiger sind anzumelden Um überhaupt die Möglichkeit einer zumindest anteiligen Befriedigung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu haben, hat der Gläubiger seine Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich aus den §§ 38 bis 52, 174 bis 186 Ins0. Forderungsanmeldung Die Forderungsanmeldung ist nicht beim Gericht, sondern beim jeweiligen Insolvenzverwalter vorzunehmen. Insolvenzgläubiger sind die Personen, die einen zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 Ins0). wichtige Angaben der Forderungsanmeldung > Inhalt und Anlagen der Anmeldung Bei der Anmeldung ist der Grund der Forderung (z. B. Warenlieferung, Miete, Arbeitsentgelt) und die Beträge in inländischer Währung anzugeben. Zinsen können grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens angemeldet werden. Sie sind auszurechnen und in einem festen Betrag anzugeben. Der Anmeldung sind die Beweisurkunden oder sonstige Schriftstücke beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Dem Verwalter muss es möglich sein, die Schlüssigkeit einer Forderungsanmeldung zu prüfen. Gläubiger, die aufgrund eines Pfandrechtes oder eines sonstigen Sicherungsrechtes außerdem einen Anspruch auf Befriedigung an dem Sicherungsgut (z. B. unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware) haben, müssen dies ebenfalls angeben. > Anmeldung in Parallelverfahren Ist bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) sowohl über das Gesellschaftsvermögen als auch über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist für jedes der Verfahren eine vollständige Forderungsanmeldung mit notwendigen Unterlagen einzureichen. Andernfalls kann die Anmeldung nur in einem der Verfahren berücksichtigt werden. > Nachträgliche Forderungsanmeldung In dem Eröffnungsbeschluss gibt das Gericht grundsätzlich einen Termin an, bis zu dem beim Verwalter eine Forderung anzumelden ist. Während nach der vormals geltenden Gesamtvollstreckungsordnung ein Ausschluss verspätet angemeldeter Forderungen möglich war, können nach jetzigem Recht Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist eingehen, unter Umständen ein zusätzliches Überprüfungsverfahren erforderlich machen. Die Kosten für die zusätzliche Prüfung hat der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 Ins0). 31 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 wird eine Forderung nicht bestritten, so gilt sie als festgestellt > Prüfung der Forderungen und Wirkung des Bestreitens (Widerspruch) Die angemeldeten Forderungen werden im Prüftermin geprüft. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Prüfung auf Anordnung des Gerichtes auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Zum Bestreiten einer angemeldeten Forderung sind der Insolvenzverwalter als auch der jeweilige Schuldner sowie jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Wird eine Forderung nicht oder nur von dem jeweiligen Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt (§ 178 Ins0). Bei angeordneter Eigenverwaltung (selten) verhindert auch der Widerspruch des Schuldners die Feststellung der Forderung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 Ins0. Sollte der Verwalter oder ein Dritter wirksam Widerspruch gegen die angemeldete Forderung erheben, obliegt es dem Gläubiger, die Feststellung der Forderung ggf. durch eine Feststellungsklage zu betreiben. Zur Vermeidung von Rechtsverfolgungskosten infolge der ohnehin geringen Quotenaussicht empfiehlt es sich, den Widersprechenden schriftlich anzufragen, aus welchem Rechtsgrund er die Forderung bestritten hat. Oft bestreitet der Verwalter nur, weil ergänzende Unterlagen nicht vorliegen. Eine Pflicht am Prüfungstermin teilzunehmen besteht nicht. Das Gericht bzw. der Verwalter informiert allerdings nach Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubiger, deren Forderung ganz oder teilweise bestritten worden ist. Welches Gericht ist wofür zuständig? Für eine entsprechende Feststellungsklage ist nicht das Insolvenzgericht zuständig. Zivilrechtliche Forderungen sind im ordentlichen Verfahren je nach Grund vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten geltend zu machen. Örtlich zuständig ist bei den Zivilgerichten ausschließlich dasjenige Gericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (§ 180 Abs. 1 Ins0). 32 die Insolvenztabelle kann nachgebessert werden War zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreites zu betreiben (§ 180 Abs. 2 Ins0, § 240 ZPO). Gewinnt der Insolvenzgläubiger diesen Rechtsstreit, erfolgt unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils eine Berichtigung zur Insolvenztabelle. Während Gläubiger, deren Forderungen im Ergebnis der Prüfung bestritten wurden, eine entsprechende Information, das heißt einen Auszug aus der Insolvenztabelle, erhalten, entfällt eine besondere Nachricht des Gerichtes, wenn die Forderungen nicht bestritten worden sind (§ 179 Abs. 3 Ins0). Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle kommt einem Urteil gleich. "Niemand ist so reich, daß er die Vergangenheit zurückkaufen kann." Oscar Wilde (1854-1900) 33 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Persönlich haftende Verbraucher Unternehmer im Sinne § 304 (natürliche Personen) Regelinsolvenzverfahren z. B. §§ 11, 13, 14, 16 - 18 InsO mit ausreichender Masse zur Eröffnung Eröffnungsbeschluss § 27 InsO Berichtstermin außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Ende Annahme des Schuldenbereinigungsplans oder gerichtliche Ersetzung Ende § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wenn gescheitert, dann: Vorlage der Bescheinigung beim Gericht gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren § 305 Abs. 1 Nr. 2 - 4, Abs. 2 und 3 InsO § 29 I 1 InsO Prüftermin § 29 I 2 InsO Restschuldverfahren, § 286 ff. InsO Antragsverfahren, §§ 287 - 291 InsO einschließlich Versagungsverfahren, §§ 290, 291 InsO Wohlverhaltensperiode Obliegenheit des Schuldners, § 295 InsO, Obliegenheitsverstöße, § 296 InsO Versagungsverfahren w ä h r e n d oder n a c h Ablauf der Wohlverhaltensperiode, §§ 296 - 298, 300 Abs. 2 InsO Erteilung der Restschuldbefreiung und rechtliche Wirkungen, §§ 300 Abs. 1, 301 - 302 InsO Widerruf der Restschuldbefreiung § 303 InsO, bis 1 Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung 34 bei Erfolg Verfahrensschritte bei natürlichen Personen Das Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen kann wie folgt schematisiert werden: neue Insolvenzordnung soll auch soziale Probleme der privaten Überschuldung lösen Verbraucherinsolvenz Ziel der neuen Insolvenzordnung war insbesondere die Lösung des sozialen Problems der privaten Überschuldung. Hierzu hat der Gesetzgeber das Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 304 ff. Ins0 eingeführt, mit dem es natürlichen Personen, die keine oder eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, erstmals möglich ist, sich von der Gesamtheit ihrer Verbindlichkeiten zu befreien. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist gedacht für Privatpersonen, d. h. die typischen Verbraucher, die beispielsweise als Arbeitnehmer oder Angestellte ihr Geld verdienen. Erste Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass eine konstruktive Umsetzung der Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens eher die Ausnahme ist, zumal sich Zweifelsfragen ergeben, die sich zurzeit auf zwei Bereiche konzentrieren. > Ist einem vermögenslosen Schuldner für die Durchführung der Verbraucherinsolvenz Prozesskostenhilfe, d. h. auf Gerichtskosten ein anwaltlicher Beistand, zu bewilligen und > ist ein sogenannter ‘Null’-Plan zulässig, d. h. kann nach einer Wohlverhaltensperiode der Schuldner auch von seinen Verbindlichkeiten befreit werden, wenn er den Gläubigern nicht einen einzigen Betrag zahlt? Hier scheiden sich im Moment noch die Geister mangels Erfahrungen, die sich wohl erst mit der Zeit ergeben werden. Tendenziell ist beides zuzulassen. das Gericht versucht immer, eine gütliche Einigung zu erzielen. Das Verfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren (s. a. Grafik links). Zunächst muss der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenregulierung mit den Gläubigern versuchen. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das in zwei Abschnitte gegliederte gerichtliche Verfahren an. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird das Insolvenzverfahren in Form der Verbraucherinsolvenz durchgeführt. Nach Abschluss des Verfahrens folgt die - in der Regel 7-jährige Wohlverhaltensperiode, in dessen Ergebnis dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden kann. 35 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Außergerichtliche Schuldenregulierung Der Schuldner muss sich zuerst an eine ‘geeignete Stelle oder Person’ im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 Ins0 wenden. Das sind z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Letztgenannte sind jedoch selten bereit, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, aufgrund der geringen Verdienstmöglichkeiten in diesem Verfahren, was einer faktischen Ablehnung des Mandatsverhältnisses gleichkommt. Die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen mit einer größeren Zahl von Gläubigern bedeuten eine Vielzahl von Schreiben, sind sehr arbeits- und auslagenaufwendig, so dass in der Regel Anwälte kaum in außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren tätig werden. Einigungsversuch muss auf einem Plan basieren Der Einigungsversuch muss auf der Grundlage eines ‘Planes’ erfolgen. Der Schuldner hat den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung zu unterbreiten. Dies wird in der Regel der pfändbare Teil eines Arbeitseinkommens sein. In den seltensten Fällen gelingt es, die Gläubiger zu einer außergerichtlichen Einigung zu bewegen, insbesondere wenn die Schuldner keinerlei Raten oder anteilige Befriedigung anbieten können. Letztendlich erwies sich das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren als gesetzgeberische Wunschvorstellung, es scheitert jedoch prinzipiell an der fehlenden Bereitschaft der öffentlichen Hand und Versicherungsträger. Ein Vollstreckungsschutz während des außergerichtlichen Einigungsversuches besteht nicht. Schuldenbereinigungsplan legt die Etappen der Entschuldung fest Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann der Schuldner einen gerichtlichen Antrag stellen. Zweckmäßigerweise wird dies mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden. Zu diesem Antrag hat er zu erklären, dass er sein pfändbares Einkommen für die Zeit von sieben Jahren während des Verfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 Ins0). > Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Der Schuldner hat in einem besonderen Verzeichnis seine Vermögensverhältnisse, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis und einen so genannten Schuldenbereinigungsplan, der in der Regel dem außergerichtlichen Vergleichsversuch entspricht, vorzulegen. Im Schuldenbereinigungsplan muss der Schuldner genau darstellen, welche Leistungen er zu welchem Zeitpunkt welchem Gläubiger zu erbringen hat. Sind die eingereichten Verzeichnisse unvollständig oder unrichtig (z. B. Ver- 36 schweigen von Vermögensgegenständen), kann dies später zu einer Verweigerung der Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 Ins0). Solange über den Schuldenbereinigungsplan nicht entschieden ist, kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen und z. B. die Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Vermögen untersagen oder einstweilig einstellen. Die vollständigen Antragsunterlagen stellt das Gericht den Gläubigern zu mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats hierzu Stellung zu nehmen. Gläubiger, die mit dem Plan nicht einverstanden sind, müssen ihre Ablehnung schriftlich geben Jeder angeschriebene Gläubiger muss die Angaben über die eigene Forderung im Forderungsverzeichnis überprüfen und dem Gericht die erforderlichen Ergänzungen mitteilen. Äußert sich ein Gläubiger nicht, so gilt das Schweigen als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan und als Verzicht auf bestehende Forderungen, die in den übersandten Unterlagen nicht angegeben sind (§ 307 Abs. 1, 2 § 308 Abs. 3 Satz 2 Ins0). > Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes Gläubiger, die mit dem Plan nicht einverstanden sind, müssen ihre Ablehnung schriftlich dem Gericht mitteilen. Der Plan gilt als gescheitert, wenn eine Mehrheit der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt. Die Ablehnung ist zurzeit nahezu ständige Praxis, so dass es zur gerichtlichen Ersetzung in der Regel kommen muss. das Insolvenzgericht klärt keine strittigen Forderungen Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung Im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 Ins0 zeigten sich die erwarteten Probleme. Schwierigkeiten bei der Zustimmungsersetzung durch das Gericht bereitet vor allem die Verpflichtung des Schuldners (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Ins0), die Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan nicht wirtschaftlich schlechter zu stellen als sie bei Durchführung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stünden. Unmöglich ist die Zustimmungsersetzung bei streitigen Forderungen oder bestrittenen Forderungen naher Angehöriger. Das Insolvenzgericht hat nämlich nicht die Aufgabe, das Bestehen der streitigen Forderung zu klären. Vereinfachtes Insolvenzverfahren Gelingt die gerichtliche Schuldenbereinigung nicht, weil Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen haben und eine gerichtliche Zustimmungsersetzung scheitert, so schließt sich das vereinfachte Insolvenzverfahren an, indem zunächst über den Eröffnungsantrag des Schuldners entschieden wird. In diesem Verfahrensstadium wird prinzipiell eine Insolvenzkostenhilfe bewilligt. 37 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Die Auffassung der Gerichte hierzu ist unterschiedlich, sodass ohne anwaltlichen Beistand ein Verbraucherinsolvenzverfahren wohl kaum eine Chance hat. Der Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gem. § 311 Ins0 wieder aufgenommen. Nunmehr kann eine Sachverständigentätigkeit einsetzen. Zur Eröffnung des Verfahrens kommt es nur, wenn nach Überzeugung des Gerichtes die Kosten des Verfahrens (mindestens 3.000 DM) gedeckt sind. Hierzu gehören die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des künftigen Insolvenzverwalters. Voraussetzung für die Eröffnung ist auf jeden Fall die Stellung eines Kostenvorschusses, ggf. durch einen Dritten. Ist eine Kostendeckung nicht sicher, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen. Damit ist auch die angestrebte Restschuldbefreiung des Schuldners gescheitert. 38 Die Restschuldbefreiung Vorbilder einer vergleichbaren Restschuldbefreiung gibt es im amerikanischen Recht ‘discharge’ (Schuldner entlasten, Gläubiger befriedigen, d. Red.) und gab es bereits im Ansatz auch in § 18 Abs. 2 S. 3 GesO, die in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1998 galt. die Restschuldbefreiung erfolgt nur auf Antrag Der Antrag Die Erteilung einer Restschuldbefreiung setzt zwingend einen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichenden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärenden Antrag des Schuldners voraus, der bereits bei Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens gestellt werden sollte. Allerspätestens ist der Antrag im Gerichtstermin zu stellen. Dem Restschuldbefreiungsantrag ist eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er für die Dauer von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Einstellung wegen angezeigter Masseunzulänglichkeit den pfändbaren Teil seines (gegenwärtigen und zukünftigen) Arbeitseinkommens oder seiner laufenden Ersatzbezüge an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ziel dieser Erklärung ist eine (Teil-) Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Dabei sind eventuell vereinbarte Gehalts-/Lohnabtretungsverbote unwirksam, soweit sie die Abtretungserklärung vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 287 Abs. 3 InsO). Der Null-Plan Das Fehlen von Lohneinkünften zum Zeitpunkt der Abgabe der Abtretungserklärung verhindert eine Restschuldbefreiung ebenso wenig wie ein unverschuldeter Verlust eines Arbeitsplatzes während der Wohlverhaltensphase. Eine Mindestquote sieht das Gesetz nicht vor. Das heißt, dass sich der Schuldner nach Aufbringung des Gerichtskostenvorschusses zur Durchführung des Verfahrens auch mit einem sog. ‘Null-Plan’, also ohne eine Zahlung an die oder den Gläubiger, von allen bis dahin bestehenden Schulden befreien kann. Gläubiger können den Plan versagen Entscheidung Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Schuldners beim Schlusstermin erstmals über den Restschuldbefreiungsantrag. Der Antrag ist abzulehnen, wenn ein Insolvenzgläubiger beim Schlusstermin einen zulässigen und begründeten Versagungsantrag stellt. Er kann diesen z. B. darauf stützen, dass der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde. Diesen Versagungsgrund muss der Gläubiger jedoch schlüssig und glaubhaft darlegen (§ 290 Abs. 2 InsO). Ich gehe davon aus, dass dies in den seltensten Fällen gelingt, sodass auch unredliche Schuldner zu einer Restschuldbefreiung gelangen können. 39 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Ist ein Beschluss über die Restschuldbefreiung rechtskräftig, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und dies öffentlich bekannt gemacht. die Restschuldbefreiung erfolgt nicht automatisch Versagung der Restschuldbefreiung Die Restschuldbefreiung kann sowohl vor Ablauf der Wohlverhaltenszeit (sieben Jahre) als auch nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit versagt werden. Im ersten Falle genügt z. B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder die Nichtaufbringung der Mindestvergütung des Treuhänders gem. § 298 InsO. Eine Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn ein Antragsteller in den letzten drei Jahren vor oder nach Antragstellung sich einen Kredit oder Leistungen z. B. von der Bundesanstalt für Arbeit oder vom Sozialamt erschlichen hat oder in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Antragstellung schon einmal Restschuldbefreiung erhielt. Des Weiteren kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner durch vorwerfbar missbräuchliche Lebensführung (unangemessene Verschuldung, Verschwendung) vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubigerbefriedigung herbeigeführt hat oder insolvenzrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzte bzw. Falschangaben in den Vermögensverzeichnissen vorlegte. Der Schuldner ist in jedem Verfahrensstadium insbesondere während der Wohlverhaltensperiode zu einer umfassenden Auskunftspflicht gegenüber Gericht und Treuhänder verpflichtet. Restschuldbefreiung gilt nur für natürliche Personen 40 Der Treuhänder Erklärtes Ziel der Insolvenzrechtsreform ist die Restschuldbefreiung für natürliche Personen (§§ 286-303 InsO) - und nur für diese - sowohl in der Unternehmensinsolvenz als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304-314 InsO). Hierzu ist für den Schuldner ein so genannter Treuhänder tätig. Als Treuhänder kann jede geeignete natürliche Person - in der Regel ein Rechtsanwalt - eingesetzt werden. Seine Rechtsstellung ist der eines Insolvenzverwalters angenähert. Er steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes und prüft letztendlich während der Wohlverhaltensperiode den Schuldner. Er erhält hierfür eine geringe Vergütung und verwaltet dafür auf einem Anderkonto die bei ihm eingehenden Beträge des Schuldners. für die Restschuldbefreiung gilt auch ein Widerrufsrecht Wirkung der Restschuldbefreiung Während des Restschuldbefreiungsverfahrens ist der Schuldner zunächst vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt (§ 294 Abs. 1 InsO). Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 S. 1 InsO). Dies gilt auch, wenn sie ihre Forderungen nicht oder verspätet angemeldet haben, sei es verschuldet oder unverschuldet. Allein Unterhaltsforderungen werden, soweit sie nicht Insolvenzforderung sind, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Gleichfalls kann sich der Schuldner den Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen sowie aus öffentlich rechtlichen Ansprüchen, wie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgeldern und Zwangsgeldern, nicht entziehen. Anzumerken ist noch, dass auf Antrag eines Gläubigers ein Widerruf erfolgen kann (befristet auf ein Jahr nachdem die Restschuldbefreiung rechtskräftig wurde), wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt (§ 303 InsO). "Zur Zeit der großen 'Selfmademen' zeigte der Milliardär Isaac Merrit Singer einem Reporter seine Betriebe und sagte dazu, er sei einst mit einem einzigen Dollar in der Tasche in Boston eingetroffen. 'Und was taten Sie mit diesem einzigen Dollar?' fragte der Journalist. 'Ich bezahlte ein Telegramm, in welchem ich meinen Vater bat, mir Geld zu schicken.'“ Autor: unbekannt 41 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 42 Arbeitgeber im Konkurs Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers Wenn das Insolvenzgeld nicht alle Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnrückstände abdeckt oder Gläubiger der insolventen GmbH keine oder nur eine geringe Quote aus dem Verfahren erhalten, stellt sich die Frage, ob es gelingt, Ansprüche gegen den Geschäftsführer dieser GmbH bzw. des Vorstandes der AG durchzusetzen, und zwar als persönliche Haftung. GmbH-Recht schließt persönliche Haftung des Geschäftsführers aus, aber ... Persönliche Haftung der Geschäftsführung Sofern der Arbeitgeber bzw. Schuldner die haftungsbegrenzende Rechtsform der GmbH gewählt hat, scheidet eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Regel aus. Wenn der Geschäftsführer der GmbH jedoch Rechtsgeschäfte einging, obwohl zu diesem Zeitpunkt dieser Verpflichtungen die Gesellschaft bereits insolvent war, tritt die ‘Regel’ außer Kraft. Dadurch sollen potenzielle Vertragspartner, aber auch Arbeitnehmer, vor insolventen Unternehmen im Rechtsverkehr geschützt werden. Konkursverschleppung ... Ein Geschäftsführer kann wegen Konkursverschleppung gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 64 I GmbH-Gesetz haften. Hierzu ist es nicht notwendig, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, auch wenn aus solchen Verfahren viele Informationen abgefragt werden können. So ist ein Geschäftsführer immer verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt dieser zu stellen. Pflichtverletzungen ... Dabei muss er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahren. Er ist nämlich verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Selbst bei ersten Anzeichen einer Krise muss er einen Vermögensstatus aufstellen und sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschaffen. Wenn sich eine rechnerische Überschuldung herausstellt (Gesamtsumme der Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten), kann nur noch eine positive Fortbestehensprognose helfen. Nur wenn es begründete Anhaltspunkte gibt, die eine solche Prognose rechtfertigen, darf das Unternehmen weitergeführt werden. Viel zu oft wird diese Pflicht verletzt! Es genügt bereits Fahrlässigkeit als subjektive Haftungsvoraussetzung. Liegen die Haftungsvoraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer den Gläubigern, die ihre Forderungen gegen die insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen auf den vollen - nicht durch den Quotenschaden begrenzten - Schaden. Abzüglich entstehender Gemeinkosten wäre die Werklohnforderung oder aber der Nettoarbeitslohn als Schadensersatz gegen den Geschäftsführer durchsetzbar. 43 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 nicht immer müssen alle Forderungen gegen insolvente Unternehmen abgeschrieben werden Beweislage Der Gläubiger hat grundsätzlich das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die Insolvenzantragspflicht zu erbringen. Hierzu kann er in die Insolvenzakte Einsicht nehmen und unter Auswertung des Gutachtens des Insolvenzverwalters oder der Geschäftsunterlagen des Schuldners prüfen (sofern diese zur Verfügung stehen), ob es Anhaltspunkte für eine Überschuldung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab. Steht nämlich fest, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, muss der Geschäftsführer die Umstände darlegen, die es rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - verdeutlicht, dass eine Haftung des Geschäftsführers durchaus gegeben ist, auch wenn die Geltendmachung einer sorgfältigen Vorbereitung bedarf. Nicht immer muss man also alle Forderungen gegen insolvente Unternehmen abschreiben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es durchaus sinnvoll, die persönliche Haftung des Geschäftsführers zu prüfen, auch wenn dies einen gewissen Zeitund Geldaufwand zusätzlich erfordert. 44 Der Gesetzgeber hat noch viel zu tun ... Nachbemerkung Das Insolvenzrecht rückt immer mehr in den Focus der Wirtschaft, zumal die höchste Zahl von Insolvenzen im Land Brandenburg festzustellen ist. Nach letzten Angaben entfielen im Jahr 2000 1.670 Insolvenzen auf das Land Brandenburg, mit etwa 1/3 ist das Bauhandwerk betroffen. Nunmehr gilt die neue Insolvenzordnung seit drei Jahren, die juristische Praxis hat sich hierauf eingestellt. Gestatten Sie mir, thesenhaft zum Abschluss dieser Serie, wesentliche Erkenntnisse zusammenzufassen: Ziel wurde noch nicht erreicht Rechte der Gläubiger wurden gestärkt Das Anliegen des Gesetzgebers, zu einer erhöhten Anzahl der eröffneten Verfahren - insbesondere zur Vermeidung einer Masselosigkeit oder Massearmut - zu kommen, ist nicht gelungen, denn tendenziell werden mehr Regelinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen als eröffnet. Die Rechtsstellung der Gläubiger wird im laufenden Verfahren gestärkt, sie müssen sich ihrer Rechte, insbesondere in der Gläubigerversammlung, z. B. bei der Auswahl des Insolvenzverwalters, nur bewusst werden. Sie können eine wirksame Kontrolle des jeweiligen Insolvenzverwalters organisieren. Eine privilegierte Befriedigung einzelner Gläubigergruppen, z. B. des Finanzamtes oder der Krankenkassen, gibt es nicht mehr. Ist eine Masse zu verteilen, werden alle an dem Verfahren teilnehmenden Gläubiger quotal befriedigt. Rolle des Verwalters bekam mehr Gewicht Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters bei eröffneten Verfahren wurde verschärft. Insoweit sind Verfügungen des Schuldners bis drei Monate vor Eröffnung und Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern bis zu einem Monat vor Eröffnung unwirksam mit der Rechtsfolge, dass das Erlangte an den Insolvenzverwalter herauszugeben ist. Einen Rechtsstreit gegenüber dem Insolvenzverwalter zu beginnen, führt nur zu weiteren Kosten. Gesetz brachte viele Änderungsnovellen ins Rollen Die wesentliche Neuerung - die Verbraucherinsolvenz führte zu einer Explosion von Entscheidungen. Die erste Änderungsnovelle zur Insolvenzordnung ist deshalb schon in Arbeit. Vermögenslose Schuldner, die sich mithilfe des Gerichtes von allen Gläubigerlasten befreien können, sehen sich einem komplizierten und vorschusspflichtigen Verfahren (ca. 3.000 DM) gegenüber, dass letztendlich nur mit entsprechendem Beistand (auch dieser arbeitet nicht umsonst) realisiert werden kann. Die vermögenslose Ehefrau, die nur in die Schuldenfalle des Ehemanns durch Bürgschaften getappt ist, wird kaum mit eigener Kenntnis aus dem Schuldenturm entrinnen. 45 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Verbraucherinsolvenz wurde etwas begünstigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist noch unklar viele Entscheidungen sind nicht endgültig der Schuldenbereinigungsplan findet nur geringe Akzeptanz Die Abgrenzung zwischen einem Regelinsolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren wurde zugunsten von Letztem entschieden. Praktikabel sind solche Verfahren nicht, insbesondere wenn es dem Schuldner obliegt, allen Gläubigern die Kopien der notwendigen Mitteilung des Schuldenbereinigungsplanes vorzubereiten, die er an das Gericht zu liefern hat. Die Verbraucherinsolvenz ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Schuldner den Antrag so lange verschleppt, bis er kein Gewerbe mehr führen kann. Der vom Gesetz geforderte Nachweis eines vorgerichtlichen Einigungsversuches ist reine Makulatur, da die Bescheinigung eines Dritten, selbst ohne seine Mitwirkung, vom Gericht in der Regel anerkannt wird. Ob dem jeweiligen Antragsteller in einem Verbraucherinsolvenzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, ist weiterhin unklar. Eine einheitliche Rechtsprechung scheitert wohl an der Frage, dass letztendlich jedes Bundesland diese Kosten selbst bei einem Null-Plan (d. h. kein Gläubiger erhält nach sieben Jahren Wohlverhaltensphase je eine einzige Mark) zahlen müsste. Tendenziell wird sicherlich die Prozesskostenhilfe wegen der fiskalischen Interessen der Justizverwaltung nicht gewährt. Die Entscheidungen der Gerichte sind so kontrovers, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung schaffen muss. Diese wird darauf hinauslaufen, dass dem Schuldner die Kostenvorschusspflicht zunächst gestundet wird und nach Abschluss des Verfahrens die Gerichts-, Verwalter- bzw. Treuhändergebühren dann von der in den sieben Jahren Verbraucherinsolvenz erzielten Masse (pfändungsfreier Betrag des Schuldners) bedient wird. Entscheidungen der Insolvenzgerichte bleiben weiterhin nur bedingt anfechtbar. Ordnet das Gericht z. B. die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters an, der aufgrund seiner Verwaltungstätigkeit auch erhebliche Gebühren erhält, muss der Schuldner zusehen, wie die Masse an den Verwalter fließt, ohne dass damit ein größerer Beitrag zur Gläubigerbefriedigung geleistet wird. Der Schuldenbereinigungsplan des Schuldners wird von den Gläubigern in der Regel nicht akzeptiert, schon gar nicht der sogenannte Null-Plan. Die Insolvenzgerichte selbst sollen keine Prüfungskompetenz zum Inhalt des Schuldenbereinigungsplanes haben, Gläubigerersetzungen gem. § 309 InsO finden nur selten statt. Eine Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nur bei einem Eigenantrag bis zur Eröffnung des Verfahrens gewährt. 46 Es fehlt somit die Initiative des Gesetzgebers, die in der Praxis Auszüge aus der Insolvenzordnung "Manche Menschen bleiben arm, weil sie alles daran setzen, als reich zu gelten." Woody Allen (*1935) 47 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Übersicht über die Insolvenzordnung (InsO) 1. Teil: Allgemeine Vorschriften § 1 - 10 2. Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahren Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte 1. Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren §§ 11 - 34 2. Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger §§ 35 - 55 3. Abschnitt: Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger §§ 56 - 79 3. Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen §§ 80 - 102 2. Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats §§ 103 - 128 3. Abschnitt: Insolvenzanfechtung §§ 129 - 147 4. Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse 1. Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse §§ 148 - 155 2. Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung §§ 156 - 164 3. Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten §§ 165 - 173 5. Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger Einstellung des Verfahrens 1. Abschnitt: Feststellung der Forderungen §§ 174 - 186 2. Abschnitt: Verteilung §§ 187 - 206 3. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens §§ 207 - 216 48 6. Teil: Insolvenzplan 1. Abschnitt: Aufstellung des Plans §§ 217 - 234 2. Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans §§ 235 - 253 3. Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung §§ 254 - 269 7. Teil: Eigenverwaltung §§ 270 - 285 8. Teil: Restschuldbefreiung §§ 286 - 303 9. Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren 1. Abschnitt: Anwendungsbereich § 304 2. Abschnitt: Schuldenbereinigungsplan §§ 305 - 310 3. Abschnitt: Vereinfachtes Insolvenzverfahren §§ 311 - 314 10. Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens 1. Abschnitt: Nachlassinsolvenzverfahren §§ 315 - 331 2. Abschnitt: Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft § 332 3. Abschnitt: Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft §§ 333 - 334 11. Teil: Inkrafttreten § 335 Angaben ohne Gewähr 49 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Einige wichtige Paragraphen: § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden: über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partenreederei, europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); Nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird. (3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist der Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 50 § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger (1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger; die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen. (2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt. (3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger. § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. § 53 Massegläubiger Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens Kosten des Insolvenzverfahrens sind: die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten (1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des 51 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Insolvenzverfahrens zu gehören; aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. (2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. § 68 Wahl anderer Mitglieder (1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuss eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll. (2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen. § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und - bestand prüfen zu lassen. § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners (1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eidesstatt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen: wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist. (3) Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt. 52 § 170 Verteilung des Erlöses (1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. (2) Überlässt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen. § 174 Anmeldung der Forderungen (1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. (2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. (3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. § 177 Nachträgliche Anmeldungen (1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. (3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekannt zu machen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nach- 53 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 träglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich. § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen. § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger (1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt. (2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. § 290 Versagung der Restschuldbefreiung (1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn: der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist; der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder um Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden; in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist; der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat; der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunftsoder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder der Schuldner in den nach § 305 Ab. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. 54 § 304 Grundsatz (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. (2) Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ist insbesondere dann geringfügig im Sinne des Absatzes 1, wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans (1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen. (2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen. (3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem Forderungsverzeichnis, das ihm nach § 307 Abs. 1 vom Gericht übersandt worden ist, nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung. 55 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Adressen der Amtsgerichte in Brandenburg, die sich mit Insolvenzverfahren beschäftigen Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam Tel.: (03 31) 2875-0 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Logenstraße 13 15230 Frankfurt (Oder) Tel.: (03 35) 3 66-0 Amtsgericht Neuruppin Karl-Marx-Str. 18a 16816 Neuruppin Tel.: (033 91) 28 31 Amtsgericht Cottbus Karl-Marx-Straße 69 03044 Cottbus Tel.: (03 55) 38 21-6 56 LASASCHRIFTENVERZEICHNIS Bestellung: LASA Brandenburg GmbH Postfach 90 03 54 14439 Potsdam Tel.: Fax: E-Mail: Internet: (03 31) 60 02-2 00 (03 31) 60 02-4 00 [email protected] www.lasa-brandenburg.de 57 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Reihe: LASA-Studien Nr. 37 Arbeitsförder-Monitoring - Regulierung zwischen „top down“ und „bottom up“. Machbarkeitsstudie zum Aufbau eines Monitoringsystems als Begleitinstrument regionalisierter Landesarbeitsförderung. Thorsten Armstroff, Axel Weise (Compass GmbH); Martin Grundmann, Jörg Nickel (IMU Institut GmbH); Karsten Schuldt (PIW): Dezember 2000; 70 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-38-2 Nr. 36 Qualitätsmanagement und Qualitätskriterien für die Bildungsund Weiterbildungsberatung. Regina Beuck (Weiterbildung Hamburg e. V.); Dietrich Harke; Susanne Voß (LASA): Dezember 2000; 74 Seiten; DM 15,00 ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-37-4 Nr. 35 Mobilitätszuwachs ohne Ende? Pendlerbewegungen und regionale Arbeitsmärkte in Brandenburg. Karsten Schuldt (PIW): Mai 2000; 82 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-36-6 Nr. 34 Vernachlässigte Märkte? Eine Analyse der Angebotsprofile Brandenburger Bildungsträger zur Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen. Karsten Schuldt (PIW): Mai 1999; 63 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-33-1 Nr. 33 Bleibt alles anders? ABS-Gesellschaften zwischen „Regiegeschäft“ und Diversifizierung. Ergebnisse einer Erhebung Ende Juni 1998. Uwe Kühnert: April 1999; 54 Seiten; DM 12,00 - ab 01.01.2002 Euro 6,00 -; ISBN 3-929756-32-3 Nr. 32 Arbeitsplatzeffekte und Arbeitsförderung in der Tourismuswirtschaft. Eine empirische Untersuchung in ausgewählten Landkreisen Brandenburgs. Udo Papies, Peter Schreiber (SÖSTRA): Juli 1998; 102 Seiten; DM 19,00 - ab 01.01.2002 Euro 9,50 -; ISBN 3-929756-29-3 Nr. 31 Betroffen - nicht zuständig - aber gefordert! Kommunale Arbeitsförderung in ausgewählten Regionen des Landes Brandenburg. Karsten Schuldt (PIW): Juni 1998; 48 Seiten; DM 12,00 - ab 01.01.2002 Euro 6,00 -; ISBN3-929756-28-5 58 Nr. 30 Die Mühen der Ebene. ABS-Gesellschaften in Brandenburg. Ergebnisse einer Erhebung zum Jahresende 1996. Uwe Kühnert: November 1997; 46 Seiten; DM 12,00 - ab 01.01.2002 Euro 6,00 -; ISBN 3-929756-26-9 Nr. 29 Fortbildung und Umschulung zwischen Langzeitarbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Entwicklung. Qualitative Analysen zur Entwicklung von Bildungsträgern und beruflicher Weiterbildung in Brandenburg. Werner Koop, Conny Heyne, Karen Möller (Interventio): April 1997; 70 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-25-0 Nr. 28 Alternative Arbeitszeitmodelle im privaten und öffentlichen Sektor des Landes Brandenburg - Möglichkeiten und Grenzen der Entlastung regionaler Arbeitsmärkte durch Umverteilung des Arbeitsvolumens. Wolfgang Kühn, Karsten Schuldt (PIW): Februar 1997; 82 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-24-2 Nr. 27 Formen, Entwicklungstendenzen und branchenspezifische Aspekte prekärer Beschäftigungsverhältnisse im Land Brandenburg. Ludwig Schultheis, Simone Vintz (ARTUS Analyse Berlin): Mai 1996; 72 Seiten; DM 18,00 - ab 01.01.2002 Euro 9,00 -; ISBN 3-929756-23-4 Nr. 26 Aktive Arbeitsmarktpolitik im ländlichen Raum. Integration ehemals in der Landwirtschaft beschäftigter Frauen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Vera Dahms, Monika Putzing, Frank Schiemann (SÖSTRA): April 1996; 111 Seiten; DM 18,00 - ab 01.01.2002 Euro 9,00 -; ISBN 3-929756-22-6 59 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Reihe: LASA-Dokumentation Nr. 11 Landesinitiative zur Verbesserung der Umwelt in landwirtschaftlichen Unternehmen. Entwicklungen und Ergebnisse eines Kooperationsmodells zum Einsatz der Arbeitsförderung (1995 bis 2000). Uta Jacobs: Mai 2001; 39 Seiten; DM 12,00 - ab 01.01.2002 Euro 6,00 -; ISBN 3-929756-40-4 Nr. 10 Programm zur Beseitigung oder landschaftsgerechten Einpassung kommunaler Altablagerungen - Erste Ergebnisse und Erfahrungen unter Einbindung der Arbeitsförderung im Zeitraum 1998 bis 2000. Dr. Matthias Vogel: April 2001; 78 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-39-0 Nr. 9 Ökologisches Bauen und Arbeitsförderung. Chancen - Beispiele - Erfahrungen. Dr. Renate Gruhle/Dr. Matthias Vogel: Dezember 1999; 68 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-35-8 Nr. 8 Erfahrungen und Probleme bei der regionalen Steuerung von Arbeitsförderung - Dokumentation eines LASA-Kolloquiums am 28. Oktober 1999 in Bad Liebenwerda. Uwe Kühnert: Dezember 1999; 64 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-34-X Nr. 7 Das Hochwassersonderprogramm der Arbeitsförderung 1997/ 98 im Land Brandenburg. Ergebnisse - Erfahrungen - Empfehlungen aus der Umsetzung. Dr. Matthias Vogel: Februar 1999; 117 Seiten; DM 18,00 - ab 01.01.2002 Euro 9,00 -; ISBN 3-929756-31-5 Nr. 6 Tausch- und Barterringe - eine neue Perspektive für die Arbeitsförderung? Uta Jacobs: Dezember 1998; 102 Seiten; DM 18,00 - ab 01.01.2002 Euro 9,00 -; ISBN 3-929756-30-7 Nr. 5 Arbeitsplätze schaffen mit umweltschützenden Biotechnologien - Ein Beispiel der Umsetzung innovativer Projekte. Bericht aus einem Workshop am 22.10.1997 in Großbeeren. Matthias Vogel: Februar 1998; 48 Seiten; DM 15,00 - ab 01.01.2002 Euro 7,50 -; ISBN 3-929756-27-7 60 Reihe: LASA-Praxishilfen Nr. 10 Brückenschlag- Tourismus für Menschen mit Behinderungen Oktober 2001; 70 Seiten; kostenlos Nr. 9 Bin ich eine UnternehmensgründerIn? Testen Sie sich doch einfach mal! - Lust auf einen Beruf voller Abenteuer und Herausforderungen? Januar 2001; 60 Seiten; kostenlos Nr. 8 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Ein Ratgeber für gemeinnützige Körperschaften. Mai 2000; 60 Seiten; kostenlos Nr. 7 Vergabe ABM: Damit behalten Sie die Fäden in der Hand. Ein Leitfaden für Projektträger, Berater und Unternehmen. 2. überarbeitete Auflage; Dezember 1999; 72 Seiten; kostenlos (vergriffen) Nr. 6 Verknüpfung von Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe mit der Arbeitsförderung. Ein Ratgeber für kommunale Projekte. 2. überarbeitete Auflage; Dezember 1998; 40 Seiten; kostenlos Buchveröffentlichungen Zauberformel ABS? Entwicklungen und Perspektiven von Arbeitsförderungsgesellschaften. Das Beispiel Brandenburg. Michaela Baur, Gerhard Buck, Uwe Kühnert, Wolfgang Schwegler-Rohmeis, Hrsg.: Hans-Böckler-Stiftung (Graue Reihe - Neue Folge 82); April 1995; 179 Seiten; DM 12,80 - ab 01.01.2002 Euro 6,40 -; ISSN 0932-1586 Neue Arbeitsplätze und “industrielle Kerne” in der Region. Michael Dietrich, Kristine Dreyer, Uwe Kühnert, Hrsg.: Hans-Böckler-Stiftung (Graue Reihe - Neue Folge 121); Mai 1997; 169 Seiten; DM 14,90 - ab 01.01.2002 Euro 7,45 -; ISBN 3-928204-44-0 61 L A S A - P R A X I S H I L F E N R . 11 Förderinformationen Übersicht: Förderprogramme für ExistenzgründerInnen, kleine & mittlere Unternehmen und EU-Projekte. Hrsg.: LASA Brandenburg GmbH; erscheint monatlich in aktualisierter Fassung; Einzelheft: DM 6,50 - ab 01.01.2002 Euro 3,25 -; Jahresabonnement (12 Ausgaben): DM 58,00 - ab 01.01.2002 Euro 29,00 - (incl. Versandkosten) Arbeitsmarktpolitischer Service brandaktuell. Hrsg.: LASA Brandenburg GmbH; erscheint monatlich; kostenlos 62