technische richtlinien

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technische richtlinien
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Seite 1
Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten
Redaktion:
Ministerialrat Dipl.-Ing. E. Schuster
alle: 1010 Wien, Stubenring 1
Druck:
Hauseigene Druckerei im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Zu beziehen im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und bei der
Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12a, Tel. (0222) 79 7 89
und im Buchhandel.
Seite 2
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Seit der Veröffentlichung der Technischen Richtlinien für Grundschutz in
Neubauten, Ausgabe 1976, hat sich nicht nur die Schutzraumtechnik weiterentwickelt, sondern auch das Bedrohungsbild grundlegend gewandelt. Die
jahrzehntelang alles überschattende Gefahr einer mit militärischen Mitteln
geführten Ost-West-Auseinandersetzung ist in den Hintergrund getreten. Ihre
Stelle haben die Gefahren von technischen und naturbedingten Katastrophen eingenommen. Nicht zuletzt haben auch die wiedergefundenen europäischen Gemeinsamkeiten und alle Fortschritte bei der einvernehmlichen
Reduzierung der Waffenarsenale nicht ausgereicht, um selbst in Mitteleuropa die Austragung von Konflikten mit Waffengewalt zu verhindern.
Auf die vor einer Vielzahl von möglichen Katastrophen schützende "Bündelversicherung Grundschutzraum" wird bei Berücksichtigung des KostenNutzen-Verhältnisses auch in Zukunft nicht verzichtet werden können.
In diesem Zusammenhang ist auf die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen Technischen Richtlinien, auf die
einschlägigen ÖNORMEN sowie auf die Bestimmungen in den Bauordnungen aller Bundesländer hinzuweisen.
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen im Schutzraumbau und der durchgeführten Untersuchungen hat sich die Notwendigkeit ergeben. die Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten, Ausgabe 1976, grundlegend zu überarbeiten. Die vorliegenden Richtlinien sehen den Einbau ausgewogener Schutzräume vor, die bei vertretbarem Aufwand größtmöglichen
Schutz bieten. Um die praktische Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern,
wurde ein Beispiel für die Berechnung des Strahlenschutzwertes eines Kellers sowie ein Abbildungsteil angeschlossen.
Nach eingehender Beratung in dem für die baulichen Angelegenheiten des
Zivilschutzes zuständigen Arbeitskreis und unter Berücksichtigung vieler Anregungen und Stellungnahmen werden die Technischen Richtlinien für
Grundschutz in Neubauten nunmehr der Öffentlichkeit übergeben und sollen
ab 1. August 1995 angewendet werden.
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7/8
8/9
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9
3.1
Wohngebäude
9
3.2
Schulen
9
3.3
Heime
9
3.4
Beherbergungsbetriebe
9
3.5
sonstige Gebäude
9
3.6
Ausnahmeregelung
10
5DXPEHGDUI
10
4.1
Allgemeines
10
4.2
Aufenthaltsbereich
10
4.3
Schutzraum-Ventilator-Aggregat
10
4.4
Aborträume und Waschplätze
11
4.5
Vorräte und Kochplatz
11
4.6
Vorraum
11/12
4.7
Schleuse
12
4.8
Raumhöhe
12
4.9
Gliederung
13
/DJHGHV6FKXW]UDXPHV
5.1
Allgemeines
5.2
Gefahrengeneigte Anlagen
5.3
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
5.4
Trümmerbereich
(LQJDQJ1RWDXVJDQJXQG5HWWXQJVZHJ
13
13/14
14
14/16
16
16
6.1
Eingang
16/17
6.2
Notausgang
17/19
6.3
Innere Rettungswege
19
Seite 4
%DXWHLOHXQGGHUHQ'LPHQVLRQLHUXQJ
7.1
Allgemeines
19/20
7.2
Erforderliche Mindestquerschnitte
20/21
7.3
Mindestbewehrung
7.4
Strahlenschutz
21/23
7.5
Trümmersicherheit
23/25
7.6
Filterumfassungen
25
7.7
Innenwände
7.8
Fugen
26
7.9
Schutzraumtüren
27
19
21
25/26
7HFKQLVFKH$XVUVWXQJ
/XIWYHUVRUJXQJ .
8.1
Allgemeines
27/28
8.2
Natürliche Lüftung
28/29
8.3
Normalluft
29
8.4
Schutzluft
29/30
8.5
Sandfilter
30/32
8.6
Schutzraum-Ventilator-Aggregat
32/33
8.7
Zuluftverteilung
33
8.8
Fortluft
34
8.9
Schutz der Luftöffnungen
34
,QVWDOODWLRQHQ
27
34
9.1
Leitungen und Armaturen
9.2
Wasserversorgung und Kanalisation
36
9.3
Beheizung
36
9.4
Elektrische Anlagen
$XVVWDWWXQJ
34/35
37/38
38
10.1
Innenputz, Verkleidung, Anstriche
38
10.2
Einrichtung
39/40
10.3
Löschhilfen
40
10.4
Selbstbefreiungs- und Reparaturwerkzeug
40/41
Seite 5
Seite
10.5
Erste-Hilfe-Material
41
10.6
Gebrauchsgegenstände für den Schutzfall
41
10.7
Kennzeichnung
41
(LJQXQJVQDFKZHLV
'RSSHOYHUZHQGXQJ
$EQDKPH
42
42/43
43/44
Anhang 1
45
Anhang 2
48
Hinweise auf andere Literatur
46/47
Abbildungen
49/62
Stichwortverzeichnis
63/79
Seite 6
7HFKQLVFKH5LFKWOLQLHQIU*UXQGVFKXW]LQ1HXEDXWHQ
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1.1
Schutzräume des Typs Grundschutz (GSR) sind allseitig geschlossene, gasdicht verschließbare Räume mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Schutzplätzen. Diese Schutzräume können bei Neubauten und bei bestehenden Gebäuden als
"Innenbauten" oder als "Außenbauten" ausgeführt werden.
1.2
Für den Einbau von Schutzräumen des Typs Grundschutz in
Neubauten sind die "Technischen Richtlinien für Grundschutz in
Neubauten" anzuwenden.
1.3
Für den Einbau von Schutzräumen des Typs Grundschutz in bestehende Bauten sind die "Technischen Richtlinien für Grundschutz in bestehenden Gebäuden" anzuwenden.
1.4
Schutzräume mit einem höheren Schutzumfang sind nach den
„Technischen Richtlinien für Luftstoß-Schutzbauten" zu errichten.
1.5
Für die Einrichtung von Grundschutzräumen in Neubauten gelten
die nachstehenden Bestimmungen sowie die
- einschlägigen ÖNORMEN,
- Technischen Richtlinien für Filtersand,
- bis zur Herausgabe der entsprechenden ÖNORMEN einzelne
Kapitel (z.B. für Durchdringungen) der Technischen Richtlinien
für Abschlüsse von Schutzraumbauten.
1.5.1.
Für die Wartung von Grundschutzräumen in Neubauten gelten
die Bestimmungen der „Technischen Richtlinien für die Wartung
von Schutzräumen".
Seite 7
Sofern in diesen Technischen Richtlinien keine Hinweise auf
Detailfragen enthalten sind, sind die entsprechenden ÖNORMEN
heranzuziehen.
1.6
Abweichungen von den nachstehenden "Technischen Richtlinien
für Grundschutz in Neubauten" erfordern einen gesonderten
Nachweis. Hiefür ist durch Prüfbericht einer auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1992, BGBI.Nr. 468, einschlägig akkreditierten Prüf-Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder eines
Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis nachzuweisen, dass
der Schutzumfang des Grundschutzes auch trotz der Abweichung in allen Punkten erreicht wird.
1.7
Gebäudeteile, die die Anforderungen dieser Technischen Richtlinie nicht erfüllen, die jedoch zumindest einen Schutzfaktor von
0,025 (= 1/40) (siehe Anhang) aufweisen, eine trümmersichere
Decke haben und abschließbar sind, können als geschützte Bereiche für die vorübergehende Unterbringung von Gepäckstücken, Haustieren u.dgl., welche nicht in den Schutzraum mitgenommen werden können, verwendet werden.
Insofern im folgenden von Schutzräumen die Rede ist, sind damit Grundschutzräume gemeint.
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Die nach diesen Richtlinien errichteten Schutzräume bieten
Schutz gegen
-
Wirkung chemischer und biologischer Schadstoffe,
-
Einwirkungen der bei Unfällen oder Explosionen auftretenden nuklearen Rückstandsstrahlung, es wird ein Schutzfaktor
kleiner als 1/250 (= 0,004) erreicht,
-
Einsturz- und Trümmerwirkung von Gebäuden (Erdbeben,
Nachbeben),
Seite 8
-
Brandeinwirkung und Wirkungen brandstiftender Mittel,
-
Wirkung von Explosionen aller Art, wenn der Schutzraum
außerhalb des unmittelbaren Wirkungsbereiches derselben
liegt (Splitter- und Trümmerschutz).
Die Schutzräume sollen einen Daueraufenthalt bis zu zwei Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
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Die Mindestanzahl der Schutzplätze hat zu betragen:
3.1
Wohngebäude:
pro 1-Zimmer-Wohnung
2 Schutzplätze
pro 2-Zimmer-Wohnung
3 Schutzplätze
pro 3-Zimmer-Wohnung
3,5 Schutzplätze
pro 4-Zimmer-Wohnung
4 Schutzplätze
für jedes weitere Zimmer ein Schutzplatz zusätzlich.
Unter Zimmer sind alle Aufenthaltsräume zu verstehen. Halbe
Schutzplätze sind aufzurunden.
3.2
Schulen:
95 % der Schüler und Lehrpersonen.
3.3
Heime:
Anzahl der Betten und das erfahrungsgemäß gleichzeitig über
einen längeren Zeitraum anwesende Personal.
3.4
Beherbergungsbetriebe:
Personal und 50 % der Betten
3.5
Sonstige Gebäude:
Anzahl der erfahrungsgemäß gleichzeitig über einen längeren
Zeitraum anwesenden Personen. Sind keine Angaben verfügbar,
so sind für Büro und Werkstätten 1 Schutzplatz pro 15 m2 und
für Verkaufsflächen 1 Schutzplatz pro 30 m2 anzunehmen.
Seite 9
3.6
Ausnahmeregelung:
Wenn ein wesentlich geringerer Bedarf an Schutzplätzen nachgewiesen wird, darf dieser der Planung zugrunde gelegt werden.
5DXPEHGDUI
4.1
Allgemeines
Im Schutzraum sind entsprechende Flächen für Aufenthalt, WC
oder Trockenabort, Waschgelegenheit, Kochplatz mit Elektrokochplatte (eventuell Spirituskocher), Lebensmittellager sowie
Schutzraum-Ventilator-Aggregat und dessen Bedienung vorzusehen.
Außerdem ist ein Raum für den Sandfilter vorzusehen.
4.2
Aufenthaltsbereich
Für den Aufenthaltsbereich sind je Schutzplatz mindestens
2
2
1,0 m Grundfläche, für den Schutzraum jedoch mindestens 6 m
vorzusehen. Verbleiben Einrichtungen aus der Doppelverwendung im Schutzraum, ist die dafür erforderliche zusätzliche Fläche zu berücksichtigen (Abschnitt 12). Wird die MindestGrundfläche je Schutzplatz überschritten, so ist die Lüftung so
auszulegen, dass zumindest ein einfacher Luftwechsel garantiert
wird.
4.3
Schutzraum-Ventilator-Aggregat
Für die Aufstellung des Schutzraum-Ventilator-Aggregats (SVA)
und dessen notwendigen Antrieb durch Körperkraft ist eine entsprechende Grundfläche Manipulationsbereich) zusätzlich vorzu3
sehen. Diese hat für einen SVA bis 150 m /h Schutzluftvolumen-
strom mindestens 1,5 m2, zu betragen.
Seite 10
4.4
Aborträume und Waschplätze
Für je 25 Schutzplätze ist ein WC oder Trockenabort und eine
2
Waschgelegenheit mit einer Fläche von je 1,0 m vorzusehen.
Wird ein WC ausgeführt, ist auch ein Einsatz zur Verwendung
als Trockenabort vorzubereiten.
Falls ein Vorraum vorhanden ist, kann dieser auch als Abortraum
verwendet werden. Anderenfalls ist der Abortraum entweder als
eigener Raum auszubilden oder im Belegungsfall durch vorbereitete Leichtwände, Planen u.dgl. vom übrigen Aufenthaltsraum
abzutrennen.
Die zur Befestigung erforderlichen Anschlüsse sind vorzusehen.
4.5
Platz für Vorräte, Kochplatz und Gepäck
Für die Lagerung der im Belegungsfall erforderlichen Lebensmittel (mind. 15l/Schutzplatz) und den Trinkwasservorrat (mind.
*
35l/ Schutzplatz ) sowie die Zubereitung der Lebensmittel ist eine
Grundfläche von mindestens 0,10 m2 je Schutzplatz vorzusehen.
Die Kochstellen sind für einen Liter warme Verpflegung je Tag
und Schutzplatz zu bemessen.
Als Platzbedarf für das persönliche Gepäck sind 50 dm3 pro
Schutzplatz anzunehmen.
Diese Flächen sind in der Mindestgrundfläche von 1 m2/Schutzplatz enthalten.
4.6
Vorraum
Ist zwischen Schutzraumeingang und Aufenthaltsraum ein Vorraum, kann dieser gegebenenfalls als Abortraum ausgebildet
sein. Bei der Anordnung von Schutzraumeingang und Durch-
*
2,5 l Trinkwasser pro Tag und Schutzplatz ergibt für 14 Tage 35 l
Seite 11
gangsöffnung zum Aufenthaltsraum ist auf den Strahlenschutz
Bedacht zu nehmen. Schutzraumeingang und Durchgangsöffnung zum Aufenthaltsraum sollten einander nicht gegenüberliegen.
4.7
Schleuse
Hinter einem Schutzraumeingang kann eine Schleuse angeordnet werden. Der Schutzraumeingang ist als Gastür auszubilden,
die nach außen aufschlägt, die Türe zum Aufenthaltsraum als
Gastüre, die in die Schleuse aufschlägt. Bei der Anordnung der
Gastüren ist auf den Strahlenschutz Bedacht zu nehmen. Sie
sollten einander nicht gegenüber liegen! Die Wand zwischen
Schleuse und Aufenthaltsraum ist mind. 25 cm dick auszubilden,
die übrigen Wände der Schleuse als Schutzraumwände (mind.
2
30 cm). Die Grundfläche der Schleuse hat mind. 0,05 m je
Schutzplatz, mind. aber 1,5 m2 aufzuweisen. Die Schutzraumabluft ist durch die Schleuse zu führen.
4.8
Raumhöhe
Die lichte Raumhöhe eines quaderförmigen Schutzraumes hat
mindestens 2,20 m zu betragen und sollte 3,00 m nicht überschreiten. Sie darf bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. hoher
Grundwasserstand) bis auf 2,00 m ermäßigt werden. Für andere
Schutzraumformen ist dieser Punkt sinngemäß anzuwenden.
Die Durchgangshöhe von 2,00 m darf durch Einbauten und Installationen sowie Rohrleitungen u.dgl. nicht eingeschränkt und
nur im Bereich der Schutzraumtüren auf 1,80 m reduziert werden.
Bei der Ausgestaltung der Schutzräume soll aus praktischen und
wirtschaftlichen Erwägungen auch auf die Möglichkeit der Doppelverwendung gemäß Abschnitt 12 Bedacht genommen werden.
Seite 12
4.9
Gliederung:
Einfache Baukörper mit geringer Gliederung und ohne vorspringende Bauteile sind anzustreben. Die Funktion des Schutzraumes sowie die Grundmaße der Einrichtungen müssen in die
Grundrissgestaltung einbezogen werden.
Schutzräume mit rechteckigem Grundriss sollten nach Möglichkeit ein Seitenverhältnis von 2:1 nicht überschreiten. Bei der
Grundrissgestaltung ist auf ausreichende Quersteifigkeit des
Bauwerkes zu achten. An Stelle von Säulen sollten tragende
Zwischenwände angeordnet werden.
/DJHGHV6FKXW]UDXPHV
5.1
Allgemeines
Der Schutzraum sollte in den Objekten möglichst tief, am besten
ganz unter Terrain liegen. Wenn zwingende Gründe vorliegen
(z.B. Hanglage, hoher Grundwasserspiegel),dürfen Schutzräume
ganz oder teilweise über Gelände ausgeführt werden. Es ist jedoch auf den Strahlenschutz (siehe 7.4) zu achten. In Ausnahmefällen darf der Schutzraumboden (Fußbodenoberkante) bis zu
0,5 m unter dem höchsten Grundwasserspiegel liegen.
Für im Grundwasser liegende Umfassungsbauteile sind die Belastungsannahmen um 40 % zu erhöhen.
Bei mehreren Kellergeschossen sollte, sofern es die örtlichen
Verhältnisse gestatten, das unterste Kellergeschoss als Schutzraum ausgebildet werden. Hiebei ist auf Grundwasser, gefahrbringende Kanäle, Gerinne oder Einbauten und Rohrleitungen
sowie auf sonstige gefahrbringende Anlagen zu achten (Bild 2).
Schutzbauten sollten möglichst nahe an Wohn- und Arbeitsstätten liegen.
Seite 13
Um eine möglichst gute Wärmeableitung zu erreichen, sollten
Schutzräume eingeschossig angelegt werden und möglichst
viele erdberührte Wände haben. Für Umfassungswände und den
Schutzraumboden ist eine Wärmedämmung unzulässig.
5.2.
Gefahrengeneigte Anlagen *
Schutzräume müssen von gefahrengeneigten Anlagen und Leitungen so weit entfernt angeordnet werden, dass die Schutzrauminsassen in Störfall nicht gefährdet werden. Von potentiellen
Brandherden, wie Gasleitungen, Lagern für brennbare Stoffe
(Holz, Kunststoffe und andere brennbare Stoffe), muss der
Schutzraum mindestens durch dazwischenliegende Gänge oder
Räume getrennt sein. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich,
so ist durch andere geeignete Maßnahmen, z.B. Anbau des
Schutzraumes an eine Brandwand (Doppelwandkonstruktion),
sicherzustellen, dass die Schutzrauminsassen bei Störfällen (z.B.
Explosionen oder Brand) nicht gefährdet werden.
5.3.
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Flüssiggas
Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Flüssiggas wird
auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und die zugehörigen Verordnungen verwiesen (siehe BGBI.Nr, 240/91 i.d.F.
450/94). Im Fall der gewerblichen Nutzung gelangen sowohl die
Gewerbeordnung als auch die Störfallverordnung, beides i.g.F.,
zur Anwendung.
Sind in diesen Vorschriften keine strengeren Maßnahmen vorgeschrieben, so sind zumindest die in 5.3.1 bis 5.3.3 angeführten
Vorschriften einzuhalten.
*
siehe Störfallverordnung BGBl.Nr. 593/1991
Seite 14
5.3.1
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 1 und 2
Schutzräume dürfen nicht in Gebäuden, in denen Lagertanks mit
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 1 (z.B. Benzin)
oder der Gefahrenklasse 2 vorhanden sind, angeordnet werden.
5.3.2
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 3
Wird ein Lagertank mit einer brennbaren Flüssigkeit der Gefahrenklasse 3 unmittelbar an den Schutzraum gebaut, so ist der
Lagertankraum als eigene Brandzelle (F90) mit einer trümmersicheren Decke auszubilden und Wange an Wange an den
Schutzraum anzubauen. Die Ausbildung einer trümmersicheren
Decke darf entfallen, wenn zwischen Schutzraum und Lagertankraum zumindest ein Raum oder begehbarer Gang liegt.
Bei Lagertanks im Freien darf die Ausbildung einer Brandzelle
entfallen, wenn zwischen dem Schutzraum und dem Lagertank
mindestens eine 1,20 m dicke Erdschichte liegt.
Bei der Errichtung eines Schutzraumes im Bereich der Lagerung
von brennbaren Flüssigkeiten für gewerbliche Zwecke, die nach
der Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
(BGBI.Nr. 1993/354) erfolgt, ist ein fachtechnisches Gutachten
über den Ausschluss der Gefährdung für die Schutzrauminsassen und den Schutzraum beizubringen und die Genehmigung
der zuständigen Landesbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu
erwirken.
5.3.3
Lagerung von Flüssiggas
Bei der Errichtung eines Schutzraumes im Bereich von Flüssiggastanks sind, so wie bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung von derartigen Anlagen einzuhalten. Auf die vorgeschriebenen Schutzzonen und Kriechwege ist Bedacht zu nehmen.
Seite 15
Im Bereich von gewerblichen Flüssiggastanks und Abfüllanlagen
ist für die Errichtung von Schutzräumen ein fachtechnisches
Gutachten über den Ausschluss einer Gefährdung für die
Schutzrauminsassen und den Schutzraum beizubringen und die
Genehmigung durch die jeweilige zuständigen Landesbehörde
(BH) zu erwirken.
5.4
Trümmerbereich
Der Trümmerbereich eines Gebäudes umfasst bei Vollwandbauweise jenen Raum um den Grundriss eines Gebäudes, dessen Begrenzung diesen um die jeweilige halbe Traufenhöhe umgibt und dessen Höhe im Bereich des Grundrisses ein Viertel der
Traufenhöhe beträgt. Bei Skelettbauweise mit Ausfachung kann
der horizontale Abstand der Begrenzung des Trümmerbereiches
auf ein Viertel der Traufenhöhe reduziert werden (Bild 3).
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6.1
Eingang
Schutzräume dürfen nur einen Eingang haben. Der Eingang
muss eine Schutzraumtüre GT gemäß ÖNORM S 6050 haben.
Ein direkter Zugang vom Freien sollte nach Möglichkeit vermieden werden, andernfalls ist er so abzuwinkeln, dass die Strahlung mindestens zweimal gestreut wird, bevor sie die Schutzraumtüre erreicht. Bei beengten räumlichen Verhältnissen kann
an Stelle einer Abwinkelung eine Schutzraumtüre mit mindestens
0,20 m dickem massivem Stahlbetontürblatt angeordnet werden.
6.1.1
Bei der Wahl der Lage des Eingangs sind auch die Anforderungen an den Strahlenschutz gemäß 7.4 zu berücksichtigen.
Vor dem Eingang sollte ein Bereich liegen, der zum Ablegen verunreinigter (kontaminierter) Kleidung etc. genutzt werden kann.
Seite 16
Die Decke im Bereich vor dem Schutzraumeingang (zumindest
bis 1,5 m vor der Schutzraumtüre) muss trümmersicher ausgeführt sein.
6.2
Notausgang
Für jeden Schutzraum sollte ein Notausgang vorgesehen werden. Schutzräume für mehr als 25 Schutzplätze und solche in
Gebäuden mit mehr als 2 Geschossen in Massivbauweise über
dem Schutzraum sind jedenfalls mit einem ins Freie führenden
Notausgang auszustatten. Eingang und Notausgang sollten
möglichst weit voneinander entfernt angeordnet werden. Der
Notausgang umfasst den Ausgang aus dem Schutzraum mit einer Schutzraumtüre GT (in der Regel 60/80) gemäß ÖNORM
S 6050, den außerhalb des Trümmerbereiches ins Freie führenden Fluchtweg und den Ausstieg ins Freie (bei horizontalem Abschluss durch eine Schutzraum-Notausstiegsklappe NAKL gem.
ÖNORM S 6052) (Bild 4 - 8).
Es sollte nach Möglichkeit ein Notausgang mit horizontalem
Fluchtweg ausgeführt werden. Wenn bei horizontalen oder geneigten Fluchtwegen kein Ausstieg außerhalb des angenommenen Trümmerbereiches geschaffen werden kann, ist ein lotrechter Fluchtweg zu bauen. Ist auch das auf Grund der örtlichen
Gegebenheiten nicht oder nur unter sehr großem Aufwand möglich (z.B. Grundstücksgrenze und geschlossene Bauweise), so
ist der Keller durch innere Rettungswege mit benachbarten Kellern zu verbinden (siehe 6.3).
Zwischen dem Schutzraum und dem Freien ist der Fluchtweg
grundsätzlich so abzuwinkeln, dass die Strahlung mindestens
zweimal gestreut wird, bevor sie die Schutzraumtüre erreicht
(Bild 4). Bei beengten räumlichen Verhältnissen kann an Stelle
einer
Abwinkelung
eine
schockgesicherte
Abschirmmasse
(Schutzklasse S1; Schutzraumtüre mit mindestens 0,20 m diSeite 17
ckem massivem Stahlbetontürblatt oder Betonsteine mit mindestens 600 kg/m2 Ansichtsfläche) vorgesehen werden.
6.2.1
Notausgang mit horizontalem oder geneigtem Fluchtweg
Die lichten Weiten der Fluchtwege betragen bei rechteckigem
Querschnitt mind. 0,80 m x 1,20 m, als Kreisquerschnitt mind.
1,0 m (Durchmesser) oder als Eiprofil mind. 0,80 m x 1,20 m. Die
Sohle ist mit einem Gefälle von mindestens 2 % zum Ausstiegsschacht zu versehen; im Bereich des Ausstiegsschachtes ist zur
Entwässerung Rollschotter anzuordnen. Der Ausstiegsschacht
sollte über das angrenzende Gelände geführt werden und die
Ausstiegsöffnung mit einer von innen versperrbaren Stahlblechtüre (mindestens 0,60 m x 0,80 m) geschlossen werden (Bild 4).
Wird der Ausstiegsschacht nicht über das angrenzende Gelände
geführt, ist die Ausstiegsöffnung mit einer nach innen aufgehenden Schutzraum-Notausstiegsklappe (NAKL) gemäß ÖNORM
S 6052 mit entsprechender Tragfähigkeit zu verschließen.
Diese Klappe muss ohne Gefährdung durch herabfallende
Trümmer von innen geöffnet werden können und gegen unbefugtes und unbeabsichtiges Öffnen von außen gesichert sein
(Bild 6).
Zwischen dem horizontalen Fluchtweg und der Schutzraumwand
ist eine abgedichtete Trennfuge anzuordnen.
6.2.2
Notausgang mit lotrechtem Fluchtweg
Lotrechte Fluchtwege sind so anzuordnen, dass die Unterkante
der Ausstiegsöffnung ca. 0,50 m über dem gemäß 5.5 angenommenen Trümmerbereich liegt (Bild 5).
Seite 18
Die Innenlichten des Fluchtweges betragen bei rechteckigem
Querschnitt mindestens 0,80 m x 0,80 m und bei Kreisquerschnitt mindestens 0,80 m (Durchmesser).
Der lotrechte Fluchtweg ist biegesteif mit einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes zu verbinden (Bild 5, 8).
6.3
Innere Rettungswege
Der innere Rettungsweg ist die Verbindung benachbarter Keller
miteinander durch trümmersichere Gänge (Bild 9).
In den außerhalb des Schutzraumes gelegenen Brand- und Feuermauern sind Brandwanddurchbrüche vorzusehen. Ihr lichter
Querschnitt soll mind. 0,60 m/0,80 m betragen, wobei die Unterkante des Durchbruches 0,45 m - 0,50 m über dem Kellerfußboden anzuordnen ist. Der Durchbruch ist mit 0,25 m dickem Hohlziegelmauerwerk mit Kalkmörtel auszumauern. Der Wandverputz
ist an dieser Stelle auszusparen, damit das Auffinden der Durchbruchstelle erleichtert wird (Bild 10). Statt einer Ausmauerung
können auch Brandschutztüren gemäß Bauordnung mit einer
Abmessung von mindestens 0,60 m/0,80 m als Abschluss verwendet werden (Bild 10). Beim Anlegen innerer Rettungswege ist
auf die Trümmersicherheit der Kellerdecken zu achten.
Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, sollten die inneren
Rettungswege sowohl über äußere Rettungswege (Tunnel, Kanäle) miteinander als auch mit anderen Schutzräumen verbunden werden.
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7.1
Allgemeines
Die Schutzraumumfassungsbauteile sind als Stahlbetonmassivbauteile in Ortbeton oder Stahlbetonfertigteilen oder als Kombination dieser Materialien auszubilden. Der Beton muss mindesSeite 19
tens der Festigkeitsklasse B 225 entsprechen und eine Masse
von mindestens 2200 kg/m3 aufweisen. Als Bewehrungsstahl
sind bauaufsichtlich zugelassene Betonstähle zu verwenden.
Für nichttragende Bauteile verwendete Baustoffe müssen den in
7.7.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Andere Bauweisen müssen eine Zulassung aufweisen.
Naturstein-, Ziegelmauerwerk u.dgl. sind weder für tragende
noch für nichttragende Bauteile zulässig.
7.2
Erforderliche Mindestquerschnitte
7.2.1
Ebenflächige Außenwände
Die Mindestdicke muss bei ebenflächigen Stahlbetonumfassungsbauteilen den Anforderungen der Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Mindestdicke der
Schutzraumaußenwand
Bei Schutzraumdecken unterkante in Gelände-
0,30 m
höhe oder darunter
Bei Schutzraumdecken-
0,30 m mit örtlicher* Verstärkung
unterkante über Ge-
auf 0,60 m oder Erdanschüttung in
ländehöhe
mindestens
bis
Schutzraumde-
ckenunterkante
*
Die örtliche Verstärkung muss von der Schutzraumdecke bis mindestens 0,60 m unter das angrenzende Gelände gegeben sein. (Bild 11).
Seite 20
7.2.2
Gekrümmte Umfassungsbauteile von Außenbauten
Bei Schutzräumen, deren Umfassungsbauteile so gestaltet
werden, dass sie eine besonders günstige Lastabtragung aufweisen (z.B. Kugelform), und die als Außenbauten mit einer
Erdüberdeckung von mindestens 1,00 m hergestellt werden,
muss eine allseitige Wanddicke von mindestens 8 cm Beton
eingehalten werden.
7.3
Mindestbewehrung
Wände und Decken sind kreuzweise zu bewehren (Mindestbewehrung gemäß ÖNORM B 4200). Für die konstruktive
Durchbildung der Bewehrungsführung sind die Bewehrungsregeln einer Rahmeneckbewehrung anzuwenden (Bild 12). Der
Abstand der einzelnen Stäbe der Bewehrung darf an der
Schutzrauminnenseite 15 cm nicht überschreiten.
7.4
Strahlenschutz
Schutzräume müssen einen Strahlenschutzfaktor kleiner als
1/250 (= 0,04) erreichen (siehe Anhang 2). Bei Schutzräumen,
deren Schutzraumdecke über Erdniveau liegt, kann der
Strahlenschutzfaktor auch durch eine Anböschung verbessert
werden. Diese Anböschung muss mindestens 1,20 m dick
sein; die Böschungsneigung darf maximal 2:3 betragen (Bild 1
und 11).
7.4.1
Der Strahlenschutzfaktor gilt bei Schutzräumen in Gebäuden
ohne weiteren Nachweis dann als gegeben,
o wenn für die Umfassungswände des Schutzraumes einschließlich allfälliger vorgelagerter Bauteile (z.B. Kellerwände)
und Erdanschüttungen (aus jeder möglichen Einstrahlungsrichtung vom Freien in den Schutzraum) als Abschirmung (in
2
gerader Linie) mindestens 60 cm Beton (1440 kg/m ) wirksam
werden (siehe 7.1 und Bild 11). Bauteile aus anderen BauSeite 21
stoffen und Erdanschüttungen dürfen entsprechend ihrer
Masse berücksichtigt werden; anrechenbare Anschüttungen
müssen mindestens bis zur Schutzraumdeckenunterkante reichen, mindestens 1,20 m dick und standfest sein (Böschungsneigung maximal 2:3).
Örtlich eng begrenzte Abweichungen z.B. im oberen Eckbereich
des Schutzraumes, können dabei außer acht gelassen werden.
Bei der Benützung des Schutzraumes ist auf derartige Schwachstellen des Strahlenschutzes Bedacht zu nehmen,
o wenn die Schutzraumdeckenunterkante nicht höher als das
angrenzende Terrain liegt,
o wenn die Schutzraumdecke (ohne Dämmschichte und Betonestrich) in Abhängigkeit von der Bauweise und der Anzahl der
darüberliegenden Geschossdecken folgende Mindestdicke
aufweist:
7.4.2
Anzahl der über dem
Mindestdicke der
Schutzraum liegenden
Schutzraumdecke ohne
Geschossdecken
Dämmschichte und
(= Geschossanzahl)
Betonestrich
1 Holzdecke
40 cm
2 Holzdecken
30 cm
1 Massivdecke
30 cm
2 Massivdecken
25 cm
Der Strahlenschutzfaktor gilt bei Außenschutzräumen ohne weiteren Nachweis dann als gegeben,
o wenn die Umfassungswände mindestens 30 cm dick sind und,
sofern sie über die Geländeoberfläche reichen, mit Erde in ei-
Seite 22
ner Mindestdicke von 1,20 m standfest angeböscht werden
(Böschungsneigung maximal 2:3);
o wenn die Schutzraumdecke in Abhängigkeit von der Dicke der
Erdüberdeckung nachstehende Mindestdicke aufweist:
Erdüberdeckung
Mindestdicke der Schutzraumdecke
einschließlich Gefällsbeton, etc.
7.4.3.
0 - 30 cm
60 cm
31 - 40 cm
50 cm
41 - 60 cm
40 cm
61 - 80 cm
30cm
Soll der Strahlenschutz mit einer anderen Bauart erreicht werden, so ist er durch eine Strahlenschutzberechnung oder Strahlenschutzmessung nachzuweisen (siehe Anhang 2).
Zur Erreichung des erforderlichen Strahlenschutzes werden kleine Wandöffnungen in anderen Wänden als den Umfassungswänden des Schutzraumes (z.B Kellerfenster) mit Betonformsteinen verschlichtet.
7.5
Trümmersicherheit
Für die Bemessung der Umfassungsbauteile, der Decke über
dem Sandfilter, der tragenden Bauteile und des Rettungsweges
sind zusätzlich zum Eigengewicht und zu sonstigen dauernd wirkenden Lasten (z.B. Erddruck, Wasserdruck) folgende Belastungen als statische Ersatzlasten anzunehmen. Dabei muss eine
mögliche spätere Bebauung berücksichtigt werden (ein in Massivbauweise ausgebautes Dachgeschoss zählt dabei als Vollgeschoss).
Seite 23
7.5.1
Ersatzlast für Schutzraumdecken (Pv)
eine vertikale, gleichmäßig verteilte Last (Bild 13, 14).
Pv = 10
kN/m2- außerhalb des Trümmerbereiches von Gebäuden im Trümmerbereich von Gebäuden
mit bis zu zwei Vollgeschossen.
2 Pv = 15 kN/m - im Trümmerbereich von Gebäuden in massi-
ver Bauweise (z.B. Mauerwerksbau) mit drei
Vollgeschossen. Für jedes weitere Vollgeschoss sind zusätzlich 5 kN/m2 anzunehmen,
jedoch, nicht mehr als insgesamt 50 kN/m2.
Pv = 12,5 kN/m2- im Trümmerbereich von Gebäuden in Skelettbauweise (z.B. Stahlbetonskelett, brandbeständig geschütztes Stahlskelett) mit drei
Vollgeschossen. Für jedes weitere Vollgeschoss sind zusätzlich 2,5 kN/m2 anzunehmen, jedoch nicht mehr als insgesamt 30
2
kN/m .
Die genannten Belastungen brauchen nicht berücksichtigt
werden, wenn die für die friedensmäßige Bemessung angenommene und in der Berechnung berücksichtigte Nutzlast
größer ist.
7.5.2
Ersatzlast für Schutzraumaußenwände (Ph)
Für Schutzraumaußenwände ist eine horizontale, gleichmäßig
verteilte Last von Ph = 10 kN/m2 anzunehmen. Die Ersatzlasten Pv und Ph sind nichtgleichzeitig einwirkend anzunehmen
(Bild 13).
Seite 24
7.5.3
Ersatzlast für lotrechte Fluchtwege
Für lotrechte Fluchtwege ist eine horizontale, gleichmäßig
2
verteilte Last von 25 kN/m anzunehmen.
7.6
Filterumfassungen
Wände, Decken und Sohle von Filterräumen, die nicht zu den
Umfassungsbauteilen zählen, sind mindestens 0,15 m dick
auszuführen. Filterumfassungen sind biegesteif und zugfest
mit den Umfassungsbauteilen des Schutzraumes zu verbinden
(Bild 15).
Die Wand zwischen Filterraum und dem Schutzraum muss
mindestens 0,30 m dick sein. Soferne diese Wand im Bereich
der Filteroberfläche (0,30 m unter bis 0,50 m über der Filteroberfläche) durch luftführende Leitungen geschwächt wird, ist
sie um den maximalen Innendurchmesser dieser Leitung zu
verstärken.
Die Decke des Sandfilterraumes ist mit einer Stahlbetonplatte
trümmersicher abzudecken und gegen Witterungseinflüsse
und Verschmutzung zu schützen.
7.7
Innenwände
7.7.1
Aussteifende Wände (tragende Innenwände)
Aussteifende Wände in Stahlbetonschutzräumen sind als
Stahlbetonwände von mindestens 0,25 m Dicke auszuführen.
Sie sind biegesteif und zugfest mit den Umfassungsbauteilen
zu verbinden. Säulen sind zu vermeiden.
7.7.2
Leichttrennwände (nicht tragende Innenwände)
Leichttrennwände sollen eine akustische oder optische Trennung gewährleisten. Sie müssen schocksicher sein (Schutzklasse S1) und aus Baustoffen bestehen, deren Verhalten im
Seite 25
*
Brandfall nicht ungünstiger als schwer brennbar , normalqual-
mend* und nichttropfend* ist, und für Feuchträume geeignet
sein. Weiters dürfen die verwendeten Materialen bis 60°C keine Stoffe abgeben, deren Wirkung einen weiteren Aufenthalt
im Schutzraum beeinträchtigt.
Ziegelwände sind nicht geeignet.
7.8
Fugen
7.8.1
Trennfugen (Dehnfugen)
Trennfugen dürfen innerhalb der Umfassungsbauteile eines
Schutzraumes keinesfalls ausgeführt werden.
Notausgänge - ausgenommnen lotrechte - sind durch Trennfugen von den Umfassungsbauteilen zu trennen. Bei lotrechten
Notausgängen ist durch eine Sollbruchstelle sicherzustellen, daß
keine Kräfte auf den Schutzraum übertragen werden, die einen
Ausfall des Schutzraumes verursachen.
Auf den Schutzbauten aufgebaute Hochbauten sind so auszubilden, dass sie keine nennenswerten Horizontalkräfte auf die
Schutzbauten übertragen können.
7.8.2
Arbeitsfugen
Arbeitsfugen mit Verzahnung können, soweit dies aus wirtschaftlichen oder baupraktischen Gründen unbedingt notwendig ist,
angeordnet werden. Sie sind entsprechend den "Empfehlungen
zur Ausbildung von Arbeitsfugen beim Bau von Schutzräumen"
des Bundesministeriums für Bauten und Technik**auszubilden.
*
B1, Q2, Tr1 gemäß ÖNORM B 3800, Teil 1
**
Die „Empfehlungen zur Ausbildung von Arbeitsfugen beim Bau von Schutzräumen“ des BMfBuT
sind beim Österr. Ingenieur- und Architektenverein, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9,
Tel. 0222/587 35 36-0, erhältlich.
Seite 26
7.9
Schutzraumtüren
Beim Eingang bzw. Notausstieg sind gasdichte Schutzraumtüren
gemäß ÖNORM S 6050 einzubauen.
/XIWYHUVRUJXQJ
8.1
Allgemeines
Es werden folgende Lüftungsarten für den Schutzraum unterschieden:
Bei Schutzraumbelegung:
- Schutzluft (siehe 8.4)
Verunreinigte (gesundheitsschädliche) Außenluft wird über den
Sandfilter
(siehe
8.5),das
Schutzraum-Ventilator-Aggregat
(SVA, siehe 8.6) und - wenn erforderlich - die Zuluftverteilungsleitung (siehe 8.7) in den Schutzraum gefördert. Über ein
oder mehrere Überdruckventile (CJV) wird auf Grund des
Raumüberdruckes die Fortluft aus dem Schutzraum geführt
(siehe 8.8).
- Normalluft (siehe 8.3)
Nicht gesundheitsschädliche Außenluft wird unter Umgehung
des Sandfilters (siehe 8.5)
ungefiltert mit dem Schutzraum-Ventilator-Aggregat (siehe 8.6)
in den Schutzraum gefördert. (ab 26 Schutzplätzen erforderlich)
- Ohne Schutzraumbelegung:
- Natürliche Lüftung (siehe 8.2)
Sie dient zur Durchlüftung des Schutzraumes ohne mechanische
Hilfsmittel auf Grund von Druckdifferenzen (hervorgerufen durch
Wind, Temperatur...) zur Vermeidung von Feuchteschäden.
Die Belüftungsanlage muss für eine diagonale Luftströmung im
Schutzraum ausgelegt sein und bei Schutzluftbetrieb und, falls
vorhanden, bei Normalluftbetrieb einen Überdruck von mindestens 50 Pa im Schutzraum aufrechterhalten können.
Seite 27
Sämtliche in Wänden verlegte luftführende Leitungen sind luftdicht einzubetonieren und müssen gem. 9.1 und Bild 17 abgewinkelt sein. Stahlrohre sind mit einer Wandstärke von mind.
3 mm auszuführen und zumindest an allen nicht vom Beton
überdeckten Oberflächen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen (z.B. durch Feuerverzinken gemäß ÖNORMEN E 4015 und
M 5614). Für die Montage der Armaturen sind Flansche nach
DIN 2501 ND 10 vorzusehen.
Im übrigen sind für die Rohrdurchführungen und Flansche bis zur
Fertigstellung der entsprechenden ÖNORMEN die "Technischen
Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten" einzuhalten.
8.2
Natürliche Lüftung
Für die natürliche Lüftung sind Lüftungsrohre mit 2-fachen Abwinklung vorzusehen. Für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu
25 Schutzplätzen ist je ein Rohr mit DN 200, für Schutzräume mit
einem Fassungsvermögen bis 50 Schutzplätzen sind je 2 Rohre
mit DN 200 für die natürliche Zu- und für die natürliche Abluft
vorzusehen. Die Zu- und Abluftrohre müssen durch händisch zu
betätigende gasdichte Klappen oder Ventile von innen abgeschlossen werden können und dürfen bei Überdruck von außen
nicht aufgehen. Um eine gute Durchlüftung des Schutzraumes
zu gewährleisten, sollten Zu- und Abluftöffnungen möglichst diagonal im Schutzraum angeordnet sein. Eine der Öffnungen sollte
ins Freie führen. Eine Öffnung (bzw. 2 Öffnungen bei Schutzräumen mit mehr als 25 Schutzplätzen) sollte etwa 0,40 m von
der Schutzraumdecke, die andere Öffnung etwa 0,40 m über
dem Boden in den Schutzraum einmünden.
Die Schutzraumtüren für Eingang und/oder Notausgang können
zur natürlichen Lüftung herangezogen werden, sofern deren Anordnung eine gute Durchlüftung des Schutzraumes gewährleisSeite 28
tet, eine der Öffnungen ins Freie führt und die Türe eine Feststellmöglichkeit im geöffneten Zustand besitzt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können Rohre für die natürliche Lüftung
entfallen (Bild 18).
8.3
Normalluft
Bei nicht verunreinigter, gesundheitsgefährdender Außenluft
muss bei Schutzräumen für mehr als 25 Schutzplätze diese
(Normalluft) unter Umgehung des Sandfilters angesaugt werden.
Je Schutzplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens 6,0 m3
Außenluft sicherzustellen. Die Normalluft sollte nicht aus dem
Sandfilterraum entnommen werden. Wenn sie aus dem Sandfilterraum entnommen wird, so muss ein Abstand von mind.0,50 m
zur Sandfilteroberkante eingehalten werden.
Für die Ansaugung der Normalluft ist eine Normalluftleitung mit
zweifacher Abwinkelung einzubetonieren. Die Normalluftleitung
verbindet den Schutzraum mit der Außenluft.
Unmittelbar beim Eintritt der Normalluftleitung in den Schutzraum
sind eine selbsttätig wirkende Sicherung gegen Überdruck sowie
ein Grobstaubfilter 80 % Am gemäß ÖNORM M 7605 in die
Normalluftleitung einzubauen. Danach ist eine händisch zu betätigende Absperrmöglichkeit anzuordnen. Die Verbindung des
Absperrventils mit dem Schutzraum-Ventilator-Aggregat kann
durch eine schocksicher montierte Rohrleitung (Schutzklasse S1)
oder durch einen flexiblen Schlauch erfolgen. Sämtliche einbetonierten Leitungen und die Anschlussflansche müssen 8.1 entsprechen.
8.4
Schutzluft
Bei verunreinigter, gesundheitsgefährdender Außenluft muss
diese durch einen Sandfilter gereinigt werden; er vermindert
auch die Auswirkungen von Hitze- und Druckwellen. Bei der AnSeite 29
ordnung von Schutzluftleitung und Sandfilter einerseits und der
Fortluftleitung aus dem Schutzraum andererseits ist darauf zu
achten, dass die Fortluft nicht wieder über den Sandfilter als
Schutzluft angesaugt werden kann. Die Schutzbelüftungsanlage
ist für eine diagonale Luftströmung im Schutzraum auszulegen.
Je Schutzraumplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens
3,0 m3 gefilterter Außenluft sicherzustellen. Außerdem muss zumindest ein einfacher Luftwechsel pro Stunde im Schutzraum
gewährleistet werden.
Für die Ansaugung der Schutzluft ist eine gerade Schutzluftleitung mit einem lichten Durchmesser von DN 150 einzubetonieren. Die Schutzluftleitung verbindet den Schutzraum mit dem
Sandfilter.
Die Verbindung des Schutzraum-Ventilator-Aggregats mit der
einbetonierten Schutzluftleitung kann durch eine schocksicher
montierte Rohrleitung oder durch einen flexiblen Schlauch erfolgen. Sämtliche einbetonierten Leitungen und die Anschlussflansche müssen 8.1 entsprechen.
8.5
Sandfilter
Der Sandfilter besteht aus dem korrosionsbeständigen (mindestens feuerverzinkten) Filterrost, der mind. 5 cm dicken Vorfiltersandschichte und der darüberliegenden 1 m dicken Hauptfiltersandschichte. Er verhindert das Eindringen von radioaktivem
Staub sowie von biologischen und chemischen Schadstoffen in
Aerosolform in den Schutzraum (Bild 16).
Der Sandfilter ist konstruktiv mit dem Schutzraum zu verbinden,
wobei die Bestimmungen von 7.6 zu beachten sind.
Seite 30
8.5.1
Die Hauptfiltersandmenge ist von der Luftförderung pro Stunde
abhängig. Je m3 Hauptfiltersand können 30 m3 Luft pro Stunde
gereinigt werden.
Bei Schutzräumen mit bis zu 15 Schutzplätzen und bis zu 45 m
3
Rauminhalt ist eine Filtersandmenge von 1,5 m3 vorzusehen. Bei
größeren Schutzräumen ist die in Tabelle 8.5.1 angegebene Filtersandmenge vorzusehen, wobei bei rechnerischem Nachweis
und entsprechender Anpassung des SVA für die Sandfiltergröße
auch Zwischengrößen ausgeführt werden dürfen.
7DEHOOH
Anzahl der Schutzplätze
Rauminhalt
bis 15
bis 25
3
3
45 m
75 m
bis 50
150 m3
Filtersand
m3
1,5
2,5
5,0
Auf der Sohle der Sandfilterkammer ist ein Filterrost anzuordnen,
der rundum auf einem Betonsockel aufliegt. Konstruktion und
Dimensionierung des Filterrostes müssen eine gleichmäßige
Luftentnahme über die gesamte Sandfilterfläche gewährleisten
und das Eindringen von Sandkörnern in die Ansaugleitung bzw.
in das Schutzraum-Ventilator-Aggregat verhindern. Der freie
Querschnitt der Ansaugöffnungen eines Sandfilterrostes muss
mindestens 2000 cm
2
je Quadratmeter Sandfiltergrundfläche
betragen.
Die für Filterroste verwendeten Bleche und Formstähle müssen
eine Mindestdicke von 2 mm aufweisen.
Zur optischen Kontrolle der Unterseite des Sandfilterrostes ist eine Kontrollöffnung (Durchmesser DN 150) vorzusehen. Der
Sandfilter ist an seiner tiefsten Stelle in den Schutzraum zu entSeite 31
wässern. Die verschließbare Entwässerung, die Luftansaugleitung und die Kontrollöffnung können kombiniert werden.
Der Vorfiltersand hat den Bestimmungen des Abschnittes 3 der
"Technischen Richtlinien für Filtersand" zu entsprechen.
Der Hauptfiltersand hat den Bestimmungen des Abschnittes 2
der "Technischen Richtlinien für Filtersand" zu entsprechen. Er
ist so in den Filterkasten einzubringen, dass eine Entmischung
vermieden wird.
Der Freiraum über der Filtersandschüttung sollte 0,60 m nicht
unterschreiten. Die Einbringöffnungen sind so auszubilden, dass
die Oberfläche des Filtersandes kontrolliert, gereinigt und nötigenfalls getauscht werden kann. In der Regel ist ein Austausch
des Filtersandes nicht erforderlich.
Sollten andere Filter vorgesehen werden, ist gemäß 1.6 nachzuweisen, dass die Schutzwirkung eines Sandfilters in allen Punkten erreicht wird.
8.6.
Schutzraum-Ventilator-Aggregat (SVA)
Für die Förderung der Schutzluft und der Normalluft ist ein
Schutzraum-Ventilator-Aggregat mit der in der Tabelle 3 angegebenen Leistung einzubauen, wobei für Schutzräume mit 15 bis
50 Schutzplätzen auch Zwischenwerte ausgeführt werden dürfen.
7DEHOOH
Anzahl der Schutzplätze
bis 15 bis 25 bis 50
3
Normalluftvolumenstrom m /h
(90)
(150)
300
45
75
150
(über 25 Schutzplätzen erforderlich)
Schutzluft-Volumenstrom
m3/h
Seite 32
Zur Kontrolle der geförderten Luftmenge ist jedes SchutzraumVentilator-Aggregat mit einem Luftvolumenstrom-Messgerät auszustatten, mit dem die geförderte Luftmenge von der das Schutzraum-Ventilator-Aggregat betreibenden Person kontrolliert werden kann.
Die Verbindung des Schutzraum-Ventilator-Aggregats mit der
Luftverteilungsleitung muss elastisch sein.
Das Schutzraum-Ventilator-Aggregat muss einen elektromotorischen Antrieb besitzen und für den Fall von Stromausfällen mit
Handkurbel oder besser mit Fußpedalantrieb ausgestattet sein.
Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Kohlenstoffmonoxyd in
der Ansaugluft kann ein CO-Warngerät eingebaut werden; eine
Anschlussmöglichkeit hiefür ist vorzusehen. Bei Schutzbelüftung
muss im Schutzraum ein Überdruck von mindestens 50 Pa erreicht werden. Das Schutzraum-Ventilator-Aggregat muss der
ÖNORM S 6020 "Schutzräume, Schutzraum-Ventilator-Aggregate - SVA, Normkennzeichnung" entsprechen.
8.7
=XOXIWYHUWHLOXQJ
Zuluftverteilungsleitungen sind einzubauen, wenn sonst keine
gleichmäßige Durchlüftung des Schutzraumes möglich ist.
Die Zuluftverteilungsleitungen, die Verankerungen usw. sind aus
nicht splitternden, nicht spröden Materialien auszuführen. Das zu
verwendende Material muß korrosionsbeständig sein oder mit
entsprechendem Korrosionsschutz versehen werden. Die Verankerungen und Befestigungen müssen den in der ÖNORM S 6072
für Grundschutz angegebenen Schockbeanspruchungen widerstehen und dürfen weder direkt noch indirekt das Überleben der
Schutzrauminsassen oder die Funktion des Schutzraumes gefährden.
Seite 33
8.8
Fortluft
Zum Abführen der Fortluft ist eine Fortluftleitung (2-fach abgewinkelt, einbetoniert) mit DN 100 bei Schutzräumen mit bis zu 25
Personen bzw. DN 150 oder zwei DN 100 bei Schutzräumen bis
zu 50 Personen vorzusehen. Die Fortluft sollte aus dem Bereich
der Aborträume entnommen werden, um Geruchsbelästigungen
im Schutzraum möglichst gering zu halten und in der Nähe der
*
Schutzraumtüre nach außen geführt werden . An die Fortluftlei-
tung ist an der Innenseite des Umfassungsbauteiles ein Überdruckventil entsprechender Größe anzubauen.
8.9
Schutz der Luftöffnung
Gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Tieren sind alle
Lüftungsöffnungen mit Schutzgittern auszustatten.
Über Niveau ins Freie führende Lüftungsöffnungen sind mit einer
vergitterten Splitterschutzkappe gemäß den "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzräumen", Abschnitt 11.6, gegen
Splittereinwirkung, Verstopfen durch Trümmer und gegen das
Eindringen von Niederschlagswasser zu sichern. Die Schutzvorrichtungen müssen ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und so ausgebildet sein, dass mindestens der gleiche freie
Querschnitt wie in der anschließenden Leitung vorhanden ist.
Die Öffnung für die Ansaugung der Schutzluft ist so anzuordnen,
dass die Luftversorgung auch bei Schneelage gesichert bleibt.
,QVWDOODWLRQHQ
9.1
Leitungen und Armaturen
*
Die vor der Schutzraumtür befindliche gesundheitsschädliche Luft wird durch die Fortluft aus dem
Schutzraum weitgehend verdrängt. Der Bereich vor dem Schutzraum kann damit besser als Vorreinigungsbereich genutzt werden. Die Gefahr der Kontimination des Schutzraumes im Zuge eines
Wiederbetretens wird verringert.
Seite 34
9.1.1
Alle durch die Schutzrammumfassungsbauteile führenden Leitungen und Armaturen müssen den "Technischen Richtlinien für
Abschlüsse von Schutzraumbauten" entsprechen.
Durch die Schutzraumumfassungsbauteile geführte Leitungen
schwächen die Umfassungsbauteile vor allem im bezug auf radioaktive Strahlung und mechanische Widerstandfähigkeit. Die
Anzahl und die Dimension solcher Leitungen muss daher möglichst beschränkt werden. Der in einem Umfassungsbauteil liegende Teil einer Leitung muss aus Stahl ausgeführt werden (Bild
17).
Sämtliche Rohrleitungen durch Umfassungswände und Decken
mit mehr als 20 cm2 Querschnittsfläche (DN 50) müssen um
zweimal 90° abgewinkelt sein. Der Achsabstand der beiden Abwinklungen muss so lange sein, dass keine geradlinige Verbindung durch die Abwinklung möglich ist, mindestens jedoch drei
Innendurchmesser und zumindest 40 cm.
9.1.2
Gefahrenbringende Leitungen, wie Gasleitungen, Wasserleitungen über DN 25, Dampfleitungen, Fernheizleitungen, Druckleitungen und dergl., dürfen nicht durch Schutzräume geführt werden. Sie müssen daher, falls erforderlich, aus dem Bereich des
Schutzraumes verlegt werden.
Nicht für den Betrieb des Schutzraumes erforderliche Leitungen,
wie Heizleitungen und Abfallrohre, müssen in der äußeren Hälfte
der Schutzraumumfassungsbauteile liegen und den Bestimmungen von 9.2 bzw. 9.3 entsprechen, wobei bei Leitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN 50 eine örtliche Verstärkung
um den Durchmesser der Leitung erforderlich ist.
9.1.3
Werden im Erdreich verlegte Versorgungsleitungen oder Kabel
durch Schutzraumumfassungsbauteile geführt, so sind sie auf
Seite 35
der Erdseite durch ein Überschubrohr oder dergl. vor Abscheren
zu schützen. Dieses Rohr muss mindestens 7 Leitungsdurchmesser lang sein und einen allseitigen Bewegungsraum von
mindestens 7 cm aufweisen, um die Leitung oder das Kabel zu
sichern (Bild 17).
9.2
Wasserversorgung und Kanalisation
Im Schutzraum ist nach Möglichkeit eine Wasserentnahmestelle
(Zweigleitungsnennweite bis 25 Schutzplätze 1/2 " (DN 15), bei
mehr als 25 Schutzplätzen 3/4" (DN 20) und ein Ausguss anzuordnen.
Die Durchführung der Wasserzuleitung in den Schutzraum muss
gasdicht erfolgen und unmittelbar nach dem Eintritt in den
Schutzraum mit einer Absperrarmatur versehen werden. Die Abwasserleitung (der Kanalanschluss) ist mit einem (fäkaliengeeigneten) Schieber zu versehen.
9.3
Beheizung
Voll belegte Schutzräume werden durch die Wärmeabgabe der
Schutzraumbenützer ausreichend erwärmt. Eine Heizung für den
Schutzraum ist daher nicht notwendig.
Erfordert die Doppelverwendung des Schutzraumes eine Beheizung, so kann der Schutzraum z.B. an eine Warmwasserheizung
angeschlossen werden. Die Durchführung der Heizungsleitungen
in den Schutzraum muss gasdicht erfolgen. Unmittelbar nach
dem Eintritt der Vor- und Rücklaufleitung in den Schutzraum ist
an der Schutzrauminnenseite je eine Absperrmöglichkeit anzuordnen.
Seite 36
9.4
Elektrische Anlagen
9.4.1
Elektroinstallationen und Beleuchtung
Schutzräume sind an das allgemeine Elektrizitätsversorgungsnetz anzuschließen. Sämtliche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes, BGBI.Nr. 57/1965 i.g.F. und der dazu ergangenen Verordnungen zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Zum Schutz vor Berührungsspannung ist unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahme des vorgelagerten Netzes die
Schutzmaßnahme Nullung, Nullung mit Fehlerstromschutzschaltung, Schutzerdung oder Schutzerdung mit Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden.
Im Schutzraum sind alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
für den Einsatz in Feuchträumen nach den verbindlich erklärten
SNT-Vorschriften auszuführen. Sie müssen zumindest der
Schutzart IP 44 entsprechen. Für Leuchten mit Leuchtstofflampen sind Vorschaltgeräte in verlustarmer Drosselbauweise zu
verwenden, die zumindest der Schutzart IP 54 entsprechen.
Eingang, Aufenthalts- und Nebenräume, empfehlenswerterweise
auch Sandfilterraum und Notausgang sind mit mindestens je
einem Beleuchtungskörper auszustatten. Die Beleuchtung ist auf
eine Beleuchtungsstärke von 50 Lux auszulegen. Für die Zeit
des Ausfalles des öffentlichen Netzes ist in Schutzräumen für
mehr als 25 Personen der Schutzbelüfter mit einem Lichtdynamo
und einer Handlampe (Verbindungskabel mind. 5 m lang) auszustatten.
Im Schutzraum sind Anschlussmöglichkeiten für SchutzraumVentilator-Aggregat und Kochplatte vorzusehen, sowie mindestens drei Steckdosen an geeigneten Stellen zu installieren.
Seite 37
Auf die gasdichte und brandbeständige (S 90 gemäß ÖNORM
B 3836) Durchführung der Stromzuleitung durch die Schutzraumumfassungsbauteile ist zu achten.
9.4.2
Nachrichtenübertragung/Kommunikation
Für allfälligen späteren Bedarf an Installationen (z.B. für eine
Torsprechanlage, eine Antenne für Fernsehempfang, etc.) ist
Vorsorge zu treffen, dass zumindest eine Leitung ohne größeren
Aufwand nachträglich durch die Schutzraumwand geführt werden
kann.
Die Durchführung muss brandbeständig und gasdicht verschlossen werden. Modulbauweise wird empfohlen.
Weiters wird ein Telefonanschluß (Nebenstelle) und ein Anschluss für ein Fernsehgerät im Schutzraum empfohlen.
Für jeden Schutzraum ist mindestens ein Batterieempfänger mit
Empfangsmöglichkeit des LMKU-Weilenbereiches einschließlich
Netzadapter, Kopfhörer und Ersatzbatterien vorzusehen. Die
dafür erforderlichen Antennen sind außerhalb des Schutzraumes
anzubringen.
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10.1
Innenputz. Verkleidungen. Anstriche
Alle inneren Wandflächen der Schutzbauten dürfen weder verputzt noch mit Fliesen und dergl. verkleidet werden. Für Feuchträume geeignete Spachtelputze sind zulässig. Anstriche sind in
geeigneter Tönung möglichst hell und dauerhaft mit Farben auszuführen, die - außer in Nassbereichen - weder die Saugfähigkeit
der Wandoberfläche beeinträchtigen noch einen erheblichen
Dampfdiffusionswiderstand leisten. Es können z.B. Farben auf
Weißzementbasis ohne organische Binder (Zementfarben) verwendet werden. Der Fußboden muss eine leicht reinigbare
Oberfläche aufweisen.
Seite 38
10.2
Einrichtung
10.2.1
Nach Möglichkeit sollten Einrichtungsgegenstände verwendet
werden, die auch nach einer 25-jährigen Lagerung im Schutzraum noch gebrauchsfähig sind. Hiebei ist insbesondere auf
wirksame Korrosionsschutzmaßnahmen zu achten.
10.2.2
Alle Schutzplätze sind als Liegeplätze einzurichten, wobei nach
Möglichkeit solche Liegen verwendet werden sollen, die auch in
Sitze umbaubar sind. Werden keine umbaubaren Sitz-LiegeKombinationen verwendet, sollten zusätzlich zu den Liegen mindestens für 1/4 der Schutzplätze stapelbare Sitze und Tische
vorgesehen werden.
Sitze und Liegen sind mit einem Wandabstand von mindestens
5 cm aufzustellen.
Den Mindestmaßen des Schutzraumes entsprechen dreistöckige
Liegen gemäß ÖNORM S 6075 mit einer Stellfläche von
0,75 m x 2,00 m. Bewegungsräume müssen mindestens 0,65 m
breit sein. Die Lichtmaße der Durchgangsöffnungen von tragenden
Zwischenwänden
in
Schutzräumen
müssen
mind.
0,80 m/1,80 m betragen. Bei Aufschließungsgängen darf eine
Breite von 0,80 m nicht unterschritten werden.
Für die Unterbringung des Notgepäcks sind geeignete schocksichere Ablagen und Garderobehaken vorzusehen. Überzählige
Liegeflächen können dafür herangezogen werden.
Um auch Rollstuhlfahrern die Benützung des Schutzraumes zu
ermöglichen, muss mindestens ein gekennzeichneter Gang vom
Haupteingang bis zu mindestens einer Sitz- und Liegengruppe,
von dort zu einer Waschgelegenheit und einem Abort, mit einer
Breite von mindestens 80 cm, vorgesehen werden.
Seite 39
10.2.3
Für einen 14-tägigen Schutzraumaufenthalt ist ein Trinkwasservorrat von mind. 35 l je Schutzplatz vorzusehen (siehe 4.5). Das
Trinkwasser kann entweder in faltbaren Behältern oder in anderen geeigneten Behältern gelagert werden. Das Fassungsvermögen eines faltbaren Behälters darf 1.200 l nicht übersteigen. Die
für Trinkwasservorratsbehälter verwendeten Materialien müssen
gemäß Lebensmittelgesetz 1975 (BGBI.Nr. 86/1975) von der
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zugelassen sein.
Für die Aufbewahrung der für einen 14-tägigen Schutzraumaufenthalt erforderlichen Lebensmittel (ca. 7,5 MJ pro Person und
Tag) sind entsprechende Lagerflächen vorzusehen. Die Lebensmittel sind entweder im Schutzraum zu lagern (rechtzeitiger
Austausch!) oder beim Schutzraumbezug aus der Wohnung mitzunehmen.
Falls der Schutzraum über keinen Kanalanschluss verfügt, so
sind auch geeignete Behälter für Abwasser, sowie Trockenaborte
gem. Punkt 4.4, Einsatzbeutel und Sammelbeutel vorzusehen.
Im übrigen ist der Schutzraum gemäß ÖNORM S 6070 "Ausstattung von Schutzräumen, Einrichtung, Geräte und Gebrauchsgegenstände" auszustatten.
10.3
Löschhilfen
Zur raschen Entstehungsbrandbekämpfung im Schutzraum ist an
leicht erreichbarer Stelle zumindest eine Löschdecke vorzusehen. Werden Handfeuerlöscher bereit gestellt, dürfen in Schutzräumen nur Nasslöscher gemäß ÖNORM F 1050 verwendet
werden.
10.4
Selbstbefreiungs- und Reparaturwerkzeug
Für die Montage der Schutzraumeinrichtung und zur Durchführung kleiner Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie zur
Seite 40
Selbstbefreiung bei Verschüttung ist zumindest das in ÖNORM
S 6070, Tabelle 1, angeführte Reparatur- und Selbstbefreiungswerkzeug bereitzustellen.
10.5
Erste-Hilfe-Material
Der Umfang des im Schutzraum vorrätig zu haftenden ErsteHilfe-Materials muss bis zur Herausgabe diesbezüglich besonderer Normen der ÖNORM Z 1020 entsprechen.
10.6
Gebrauchsgegenstände für den Schutzfall
Die gemäß ÖNORM S 6070 im Schutzfall erforderlichen Gegenstände sollten im Schutzraum gelagert werden oder sind
beim Schutzraumbezug, z.B. aus der Wohnung, mitzubringen.
Weitere Informationen können dem vom BMI, ÖZSV und BMwA
gemeinsam herausgegebenen Schutzraum-Ratgeber entnommen werden.
10.7
Kennzeichnung
Ein Schutzraum, welcher dieser Richtlinie entspricht, ist gemäß
ÖNORM S 6090 zu kennzeichnen.
Weiters sind Hinweise über die genaue Anschrift und das Fassungsvermögen der nächstgelegenen öffentlichen Schutzräume
anzubringen. Für Schutzräume mit weniger als 26 Schutzplätzen
kann die gemäß ÖNORM S 6090 erforderliche Sicherheitskennzeichnung außerhalb des Schutzraumes entfallen.
Bei Bezug des Schutzraumes sollten an der Außenseite des Gebäudes, an gut sichtbarer Stelle, dauerhafte Hinweise angebracht werden, aus denen die Lage des Schutzraumes und der
Rettungswege eindeutig erkennbar ist.
Seite 41
(LJQXQJVQDFKZHLV
Für Schutzraumabschlüsse, Schutzraum-Ventilator- Aggregate,
Filterroste, Filtersand, Armaturen, Ventile, Abdecksiebe, Wanddurchführungen von Elektroleitungen und dergleichen ist der
Nachweis über die Einhaltung aller ÖNORMEN, bzw. wo diese
noch nicht vorhanden, aller in den „Technischen Richtlinien" enthaltenen Anforderungen durch Prüfbericht einer, auf Grund des
Gesetzes vom 4. August 1992, BGBI.Nr. 468/1992, akkreditierten Prüfstelle mit einschlägiger Befugnis zu erbringen. Ein Überwachungsvertrag mit einer akkreditierten Überwachungsstelle
muss abgeschlossen sein.
Insofern an Schutzraumkomponenten gestellte, in den Technischen Richtlinien festgelegte Anforderungen in Österreich nicht
prüfbar sind, können Prüfergebnisse von ausländischen Prüfanstalten anerkannt werden.
Wenn diese nicht gemäß § 3 BGBl. Nr. 468/1992 den österr.
Prüfberichten gleichzuhalten sind, ist von einer österr. akkreditierten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle mit einschlägiger Befugnis ein Zeugnis auszustellen,
- dass die in Österreich prüfbaren Anforderungen mit positivem
Ergebnis geprüft wurden (Prüfbericht),
- dass die in Österreich nicht prüfbaren Anforderungen von einer
ausländischen Prüfanstalt mit positivem Ergebnis geprüft wurden (ausländisches Prüfzeugnis),
'RSSHOYHUZHQGXQJ
Bei der Ausgestaltung der Schutzräume soll aus praktischen und
wirtschaftlichen Erwägungen sowie im Interesse der funktionsfähigen Erhaltung auf die Möglichkeit einer Doppelverwendung
Bedacht genommen werden. Hiebei ist darauf zu achten, dass
der Schutzraum bei unmittelbarer Gefahr (Alarm) möglichst rasch
bezogen, gasdicht verschlossen und die Lüftungsanlage in BeSeite 42
trieb genommen werden kann. Alle für einen kürzeren Schutzraumaufenthalt (bis 1 Tag) notwendigen Vorbereitungen müssen
von einer Person in längstens 10 Minuten erledigt werden können. Bei herannahender Gefahr (Warnung) müssen alle Vorbereitungen für einen mehrtägigen Schutzraumaufenthalt von 2
Personen in längstens 1 Stunde erledigt werden können.
Alle für den Aufenthalt im Schutzraum notwendigen Einrichtungen und Vorräte sind daher im Schutzraum gebrauchsfähig zu
lagern oder z.B. aus der Wohnung beim Schutzraumbezug mitzunehmen. Einrichtungen für die Doppelverwendung, die nicht
innerhalb einer Stunde aus dem Schutzraum entfernt werden
können, sind im Schutzraum platzsparend zu lagern. Die dafür
erforderliche Fläche ist bei der Bemessung des Schutzraumes
zusätzlich zu berücksichtigen.
$EQDKPH
13.1
Nach der Fertigstellung eines Schutzraumes ist eine Abnahme
durch die Organe der Baubehörde oder durch einen von dieser
beauftragten Sachverständigen durchzuführen, wobei darauf zu
achten ist, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien
in bezug auf Planung und Ausführung erfüllt sind und der Nachweis der Funktionsfähigkeit des Schutzraumes in allen seinen
Teilen erbracht wird.
13.2
Die Erfüllung der an die Abschlüsse, Luftversorgungs- und –entsorgungseinrichtung, Installationen, Einrichtungen und Ausstattungen gestellten Anforderungen ist durch die Vorlage der erforderlichen Prüfatteste bzw. durch eine einschlägige Registrierungsbestätigung
des
Österreichischen
Normungsinstitutes
nachzuweisen.
13.3
Zur Funktionskontrolle der Belüftungsanlage sind beim Schutzluftbetrieb der Überdruck bei der Luftmenge zu messen, auf die
Seite 43
die Belüftungsanlage (SVA und Sandfilter) auszulegen ist. Die
erreichten Werte von Luftmenge und Überdruck sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten.
Seite 44
$QKDQJ
Bei Schutzraumbezug durchzuführende Tätigkeiten
Die nachstehende Aufstellung umfasst alle Tätigkeiten, die zum Erreichen
des vollen Schutzumfanges (siehe Punkt 2.) in längstens einer Stunde (siehe
Punkt 13.) durchzuführen sind.
-
Beseitigen allfälliger Hindernisse, die das Betreten des Schutzraumes erschweren
-
gIIQHQGHU6FKXW]UDXPWU
-
(LQVFKDOWHQYRQ%HOHXFKWXQJXQG5DGLR
-
Entfernen aller Gegenstände (Doppelnutzung), die eine Benützung des
-
Schutzraumes behindern
-
(LQODVVGHU6FKXW]VXFKHQGHQ
-
Einlagern des Notgepäckes (Dokumente, Geld, Medikamente, Toiletteartikel, usw.)
-
Einlagern bzw. Ergänzen des Trinkwasservorrates
-
Einlagern bzw. Ergänzung der Verpflegung
-
Einlagern fehlender Gebrauchsgegenstände gern. Punkt 10.6
-
Einlagern fehlender Einrichtungs- bzw. Ausstattungsgegenstände
-
Betonsteine (zusätzlicher Schutz) in die dafür vorgesehenen Öffnungen
außerhalb des Schutzraumes (z.B. Kellerfenster) schlichten und sichern
-
Schließen
GHU6FKXW]UDXPWUEHLP(LQJDQJ
GHU6FKXW]UDXPWUHEHLP1RWDXVJDQJ
GHU9HQWLOHIUGLHQDWUOLFKH%HOIWXQJ
-
(LQVFKDOWHQGHV6FKXW]UDXP9HQWOLDWRU$JJUHJDWV (solange keine akute Gefährdung durch gesundheitsschädliche Außenluft besteht, sollte
der Schutzraum mit Normalluft durchlüftet werden.)
-
Betonsteine (zusätzlicher Schutz) in die dafür vorgesehenen Öffnungen
im
Schutzraum
(z.B.
Notausstieg)
schlichten
und
sichern.
,VWVRIRUWLJHU6FKXW]HUIRUGHUOLFKVLQGGLHIHWWJHGUXFNWHQ7lWLJNHLWHQYRUUDQJLJGXUFK]XIK
UHQ
Seite 45
HINWEIS AUF ANDERE LITERATUR FÜR DEN SCHUTZRAUMBAU
(ÖNORMEN, TECHNISCHE RICHTLINIEN, SONSTIGE LITERATUR)
ÖNORM S 6001
Schutzräume-Begriffsbestimmungen
ÖNORM S 6050
Schutzraumtüren GT
ÖNORM S 6051
Schutzraumtüren DT
ÖNORM S 6052
ÖNORM S 6020
ÖNORM S 6070
Ausstattung von Schutzräumen-Einrichtung, Geräte und Gebrauchsgegenstände
ÖNORM S 6072
Einrichtung
von
Schutzräumen-Schockprüfung
von Kriterien für schockgeprüfte Gegenstände zur
Schutzraumausstattung
ÖNORM S 6075
Einrichtung von Schutzräumen-SchutzraumliegenAnforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung
ÖNORM S 6076
Einrichtung von Schutzräumen-SchutzraumsitzeAnforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung
ÖNORM S 6077
Einrichtungen
von
Schutzräumen-Schutzraum-
tische-Anforderungen,
Prüfungen,
Normkenn-
zeichnung
ÖNORM S 6078
Einrichtung von Schutzräumen-Liege/Sitz-Kombination-Anforderungen,
Prüfungen,
Normkenn-
zeichnung
ÖNORM S 6090
Schutzraumkennzeichnung
ÖNORM Z 1020
Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume
bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung,
Normkennzeichnung
Technische Richtlinien für Grundschutz in bestehenden Gebäuden
Technische Richtlinien für Schutzräume mittlerer Größe
Technische Richtlinien für die Anordnung mehrerer Schutzräume in einem
Raumverband und für Sammelschutzräume
Technische Richtlinien für Luftstoß-Schutzbauten
Technische Richtlinien für die Wartung von Schutzräumen
Seite 46
Technische Richtlinien für Filtersand
Technische Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten*
Technische Richtlinien für Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzraumbauten**
Technische Richtlinien für die generelle Schutzraumplanung der Gemeinden
Schutzraum-Ratgeber (in Vorbereitung)
Empfehlungen zur Ausbildung von Arbeitsfugen beim Bau von Schutzräumen
*
**
nur für jene Bereiche gültig, wo noch keine ÖNORM vorhanden sind (Armaturen, Flansche)
für die Schockprüfung gilt ÖNORM S 6072!
Seite 47
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Seite 53
Seite 54
Seite 55
Seite 56
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Seite 59
Seite 60
Seite 61
Seite 62
6WLFKZRUWYHU]HLFKQLV
7HFKQLVFKH5LFKWOLQLHQ
IU
*UXQGVFKXW]LQ1HXEDXWHQ
Seite 63
$
Abfallrohre
- Lage
9.1.2
Abnahme
Abort
- Atteste
10.2
- Luftversorgung
13.2
- Organe
13.1
- Protokoll
13.3
- Befestigung
4.4
- Leichtwände – Planen
- Trennwand
- Trockenabort
- Vorraum
4.4
10.2.3
4.4
Abschirmmasse
- Fluchtweg
6.2
Abwasser
- Behälter
Abweichungen von den Richtlinien
- Filter
Abweichung von den Techn. Richtlinien
10.2.3
1.6
8.5.1
1.6
Abwinkelung
- Fortluft
- mehr als DN 50
Anböschung
- Böschungsneigung
8.8
9.1.1
7.4
7.4
7.4.1
- Schutzraumdeckenunterkante
7.4.1
Ansaugrost
- Filterrost
8.5
Anschlussflansch
- Armaturen
8.1
- Normalluft
8.3
- Schutzluft
8.4
Seite 64
Anstrich
- Farbe
10.1
Arbeitsfuge
- Ausbildung
7.8.2
Armaturen
- Wanddurchführung
9.1.1
Aufenthaltsbereich – Grundfläche
4.2
Aufschließungsgänge
- Breite
10.2.2
Außenbau
1.1
Außenwände
- ebenflächig
7.2.1
- gekrümmt
7.2.2
Ausstattung
- Einrichtung
10.2.3
Aussteifende Wände
- Dicke
7.7.1
B
Bauordnung
Einleitung
Bauteile
- nichttragend
7.1
7.7.2
- tragend
7.1
Beheizung
- Absperrung
9.2
- Leitungsdurchführung
9.2
- Warmwasser
9.2
Belastungsannahmen
5.1
Belegung
- Inbetriebnahme
12
Seite 65
Beleuchtung
-Beleuchtungsstärke
9.4.1
- Handlampe
9.4.1
- Lichtdynamo
9.4.1
- Räume
9.4.1
- Schutzart
9.4.1
Betonformsteine
7.4.3
Betongüte
7.1
Bewehrungsstahl
7.1
- Abstand
7.3
Brandwand
5.1
Brandwanddurchbruch
6.3
Brennbare Stoffe
5.1
- Flüssiggas
- Flüssigkeiten
5.3.3
&
5.3
'
8.6
CO-Warngerät
- Anschlussmöglichkeit
Decke
- Dämmung
7.4.1
- Ersatzlast
7.5.1
- Sandfilterraum
7.6
- Unterkante über Gelände
7.2.1
- Zugang
6.1.1
Doppelverwendung
- Belegungszeit
12
- Einrichtungsgegenstände
4.2
Durchgangshöhe
4.8
Durchgangsöffnung
- Lichtmaße
10.2.2
- Rollstuhlfahrer
10.2.2
Seite 66
Durchstrahlungsschutz
- Rohrleitung
9.1.1
E
Eignungsnachweis
- ÖNORM
11
- Prüfanstalt
11
- Überwachungsvertrag
11
Eingang
6.1
Eingeschossige Schutzräume
5.1
Einrichtung
- Korrosionsschutz
- Lagerfähigkeit
10.2.1
- Liegen
10.2.2
Entwässerung
- Sandfilter
8.5.1
Erdüberdeckung
7.2.2
- Anböschung
7.4
- Dicke
7.4.2
Ersatzlasten
- Antennenkabel
9.4.2
- Decke
7.5.1
- Fernsehgerät
9.4.2
- Filterumfassung
7.6
- Fluchtweg
7.5.3
- Steckdosen
9.4.1
- Telephonanschluss
9.4.2
- Torsprechanlage
9.4.2
- Wände
7.5.2
Erste-Hilfe-Material
- Umfang
10.5
F
Feuerlöscher
- Type
10.3
Seite 67
Filterrost
- Freier Querschnitt
8.5.1
- Kontrolle
8.5.1
- Kontrollöffnung
8.5.1
- Korrosionsbeständigkeit
8.5
- Luftentnahme
8.5.1
- Materialdicke
8.5.1
Filtersand
- Austausch
8.5.1
- Kontrolle
8.5.1
Filterumfassung
- Decke
7.6
- nicht Umfassungsbauteil
7.6
- zwischen Aufenthaltsraum und Sandfilter
7.6
Fliesen
- Innenwand
10.1
Fluchtweg
- Abwinkelung
- Ersatzlast
- lotrecht
6.2
7.5.3
6.2
6.2.2
- waagrecht
6.2
- Abführung
8.1
- Abwinkelung
8.8
- Durchmesser
8.8
- Geruchsbefestigung
8.8
Fortluft
- ÜV
Fuge
- Arbeitsfuge
7.8.2
- Trennfuge (Dehnfuge)
7.8.1
Seite 68
Fußboden
- Oberfläche
10.1
- Oberkante
5.1
*
Garderobenhaken
- Anbringung
10.2.2
Gasleitung
5.2
Gastür
- Beton
6.1
- Schleuse
4.7
Gebrauchsgegenstände für Schutzfall
- Lagerung
10.6
Gefahrbringende Leitungen
- Gasleitung, Fernheizung
5.1
Gefahren
- bringende Kanäle
5.1
- geneigte Anlagen
5.2
Geschützte Bereiche
1.7
Gliederung – Grundriss
4.9
Grobstaubfilter
- Normalluft
8.3
Grundwasser
5.1
H
Handlampe
- Kabellänge
9.4.1
Heizleitung
- Lage
9.1.2
Heizung
- Absperrmöglichkeit
9.3
- Doppelverwendung
9.3
- Warmwasser
9.3.2
Seite 69
,
Inbetriebnahme
- Vorbereitungszeit
12
Innenwand
- Anstrich
10.1
- Baustoffe
7.7.2
- Fliesen
10.1
- nicht tragend
7.7.2
- tragend
7.7.1
- Verputz
10.1
Installation nachträchlich
- Wanddurchführung
9.4.2
IP 44, TP 54
- Schutzart
.
9.4.1
Kabel - Abscherungsschutz
9.1.2
- Wanddurchführung
9.4.1
Kanal
- Anschluss
- Schieber
10.2.3
9.2
Kellerfenster
- Verschlichtung
7.4.3
Kennzeichnung
- ÖNORM S 6090
10.7
Kleidung
- verunreinigt
6.1.1
Kochstelle
- Fläche
4.5
Korrosionsschutz
- 25-jährige Lagerung
10.2
- Sandfilter
8.5
- Zuluftverteilleitung
8.7
Seite 70
/
Lage des Schutzraumes
5
Lebensmittel
- Lagerflächen
10.2.3
- Nährwerte KJ
10.2.3
Lebensmittellager
- Fläche
4.5
- Volumen
Leichttrendwand
- Baustoff
7.7.2
- Schutzklasse
7.7.2
Leichtwände
- Befestigung
- Werkstoff
4.4
7.7.2
Leitungen
- Abfallrohre
9.1.2
- Abscherungsschutz
9.1.2
- Abwinkelung
9.1.1
- Anzahl
9.1.1
-Gefahrbringende
9.1.1
- Heizleitungen
9.1.2
9.3
- luftdicht einbetonieren
8.1
8.4
- örtliche Verstärkung
- Wasser
- Werkstoff
9.1.2
9.2
9.1.1
Liegen
- Anzahl
10.2.2
- Durchgangsöffnung
10.2.2
- Sitz-Liege-Kombination
10.2.2
- Stellmaße
10.2.2
- Wandabstand
10.2.2
Seite 71
Löschhilfe
- Feuerlöscher
10.3
- Löschdecken
10.3
Luftöffnung
- Lage über Niveau
8.9
- Schneelage
8.9
- Schutzgitter
8.9
Lüftungsgitter
- freier Querschnitt
8.9
- Schneelage
8.9
- Schutz für Lüftungsöffnungen
8.9
- Splitterschutz
8.9
Luftversorgung
- Ansaugung
8.4
- Fortluft
8.1
8.8
- Luftvolumenstrom
8.6
- Luftvolumenstrom-Messgerät
8.6
- Natürliche Lüftung
8.1
8.2
- Normalluft
8.1
8.3
- Schutzluft
8.1
8.4
Luftverteilung
- Durchströmung
8.1
- Leitung
8.6
- Raumdurchströmung
8.4
Luftvolumenstrom
- Einrichtung f. Doppelverwendung
4.2
- Messgerät
8.6
- Volumen
8.6
Seite 72
Luftwechsel
- Doppelverwendung
4.2
- Schutzluft
8.4
N
Natürliche Lüftung
- Anordnung
8.2
- Definition
8.1
Naturstein
7.1
Nichttragende Wand
- Werkstoff
7.7.2
Normalluft
- Ansaugung
8.3
- Definition
8.1
- Grubstaubfilter
8.3
- Volumenstrom
8.3
Notausgang
6.2
- Abmessungen
6.2.1
- Entwässerung
6.2.1
- lotrechter Fluchtweg
6.2.2
Notgepäck
- Ablage
2
ÖNORM
10.2.2
E 1.5
3
Planen – Befestigung
1.5.1
4.4
Prüfastteste
- Eignungsnachweise
- Schutzraumtüren
11
5
13.2
Raumbedarf
4.1
Raumhöhe
4.8
Seite 73
Reparaturwerkzeug
- ON 6070
10.4
Rettungsweg
- Äußerer
6.3
- Innerer
6.2
6.3
Rollstuhlfahrer
- Gangbreite
6
10.2.2
Sandfilter
- Abstand – Normalluft
8.3
- Anbindung an Schutzraum
7.6
8.5
- andere Filter
8.5.1
- andere Filter-Nachweis
8.5.1
- Betonsockel
8.5.1
- Entwässerung
8.5.1
- Freiraum über Filtersand
8.5.1
- Rost
8.5
- Sandmenge
8.5
8.5.1
- Schichtdicke
8.5
- Vorfiltersand
8.5.1
- Werkstoff
- Zwischengrößen
8.5
8.5.1
Sandfilterrost
- siehe Filterrost
Säulen
- Vermeidung
7.7.1
Schleuse
- Fläche
- Wanddicke
4.7
Schocksicherheit
Seite 74
- Leichttrennwand
7.7.2
- Normalluftleitung
8.3
- Zuluftverteilung
8.7
Schutzart
- elektr. IP 44, IP 54, SNT
9.4.1
Schutzgitter
- freier Querschnitt
7.9
- Lüftungsöffnungen
8.9
Schutzklasse S1
- Normalluftleitung
8.3
- Zuluftverteilleitung
8.7
Schutzluft
- Ansaugung
8.4
- Definition
8.1
- Durchströmung
8.4
- Leitung
8.4
- Volumenstrom
8.4
Schutzplätze
- Ausnahmen
3.6
- erforderliche
3
Schutzraumbezug
- Tätigkeiten
Anhang 1
Schutzraumtüren
- ÖNORM
7.9
Schutzraumventilator
- Aggregat – SVA
4.3
- Antrieb elektrisch, Hand, Fuß
8.6
- CO- Warngerät
8.6
- Luftvolumenmessgerät
8.6
- Luftvolumenstrom
8.6
- Verbindung mit Ansaugleitung
8.4
- Verbindung mit Verteilleitung
8.6
- Zwischenwerte
8.6
Schutzumfang
2
Seite 75
Selbstbefreiungswerkzeug
- ÖNORM S 6070
10.4
Sitze
- Anzahl
10.2.2
- Durchgangsöffnung
10.2.2
- Sitz-Liege-Kombination
10.2.2
- Stellmaße
- Wandabstand
10.2.2
Sollbruchstelle
- Notausgang
7.8.1
Splitterschutz
- Lüftungsöffnungen
Stahlbetontürblatt
8.9
6.2
Steckdose
- Anzahl
9.4.1
Strahlenschutz
- Abschirmmasse
- Berechnung
- Decke/ Wand
- Eingang
- Faktor
- Lage
6.2
7.4.3
7.4
6.1.1
2
5.1
- Messung
7.4.3
- Schleuse
4.7
- Strahlenschutzfaktor
7.4
- Vorraum
4.6
- Zugang
6.1
Stromzuleitung
brandbeständig
9.4.1
- gasdicht
Seite 76
7
Tische
- Anzahl
10.2.2
Trennfuge
- Fluchtweg
6.2.1
- im Schutzraum
7.8.1
- Notausgang
7.8.1
Trennwand
- nichttragend
7.7.2
- tragend
7.7.1
- Werkstoff
7.7.2
Trinkwasservorrat
- Behälter
10.2.3
- Lebensmittelgesetz
10.2.3
- Volumen
10.2.3
4.5
Trockenabort
- Einsatzbeutel
10.2.3
4.4
Trümmerbereich
5.4
Trümmersicherheit
7.5
8
Überdruck
- Messung
13.3
- Normal- und Schutzluft
8.1
- Raum
8.6
- Ventil
8.8
Überdruckventil
- Fortluft
Überwachungsvertrag
8.8
11
- Eignungsnachweis
Seite 77
Umfassungsbauteile
- Bewehrung
7.3
- ebenflächig
7.2.1
- Festigkeit
7.1
- gekrümmt
7.2.2
- Masse
7.1
- Mindestquerschnitt
7.2
- ört. Verstärkung bei Heizleitung und Abfallrohr
9.1.2
- Sandfilter
7.6
- Strahlenschutz
7.4
9
Verpflegung
- Menge
4.5
- Abscheideleistung
8.3
Vorfilter
Vorfiltersand
- Bestimmungen
8.5.1
Vorraum
4.4
:
4.6
Wanddicken
- Außen
4.7
- Schleuse – Aufenthaltsräume
4.7
Wände
- aussteifende (tragende)
7.7.1
Wandoberflächen
- Dampfdiffensionswiderstand
10.1
- Farben
10.1
- Fliesen
10.1
- Spachtelputz – Feuchträume
10.1
- Verputz
10.1
Wärmeabteilung
5.1
Wartung
1.5.1
Seite 78
Waschplatz
4.4
Wasserversorgung
- Leitungsdurchführung
9.2
- Wasserentnahmestelle
9.2
Wasservorrat
- Menge
4.5
WC
- Einsatzbeutel
10.2.3
- Trockenabort
4.4
=
Ziegelmauerwerk
7.1
7.7.2
Zugang
6.1
Zuluftverteilung
- Befestigung
8.7
- Korrosionsschutz
8.7
- Leitungsmaterial
8.7
- Raumverteilung
8.7
- Schockbeanspruchung
8.7
Seite 79

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