technische richtlinien
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technische richtlinien
7HFKQLVFKH5LFKWOLQLHQ IU *UXQGVFKXW]LQ1HXEDXWHQ +HUDXVJHJHEHQ YRP %XQGHVPLQLVWHULXPIUZLUWVFKDIWOLFKH$QJHOHJHQKHLWHQ $XVJDEH Seite 1 Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Redaktion: Ministerialrat Dipl.-Ing. E. Schuster alle: 1010 Wien, Stubenring 1 Druck: Hauseigene Druckerei im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Zu beziehen im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und bei der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12a, Tel. (0222) 79 7 89 und im Buchhandel. Seite 2 (,1/(,781* Seit der Veröffentlichung der Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten, Ausgabe 1976, hat sich nicht nur die Schutzraumtechnik weiterentwickelt, sondern auch das Bedrohungsbild grundlegend gewandelt. Die jahrzehntelang alles überschattende Gefahr einer mit militärischen Mitteln geführten Ost-West-Auseinandersetzung ist in den Hintergrund getreten. Ihre Stelle haben die Gefahren von technischen und naturbedingten Katastrophen eingenommen. Nicht zuletzt haben auch die wiedergefundenen europäischen Gemeinsamkeiten und alle Fortschritte bei der einvernehmlichen Reduzierung der Waffenarsenale nicht ausgereicht, um selbst in Mitteleuropa die Austragung von Konflikten mit Waffengewalt zu verhindern. Auf die vor einer Vielzahl von möglichen Katastrophen schützende "Bündelversicherung Grundschutzraum" wird bei Berücksichtigung des KostenNutzen-Verhältnisses auch in Zukunft nicht verzichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen Technischen Richtlinien, auf die einschlägigen ÖNORMEN sowie auf die Bestimmungen in den Bauordnungen aller Bundesländer hinzuweisen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen im Schutzraumbau und der durchgeführten Untersuchungen hat sich die Notwendigkeit ergeben. die Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten, Ausgabe 1976, grundlegend zu überarbeiten. Die vorliegenden Richtlinien sehen den Einbau ausgewogener Schutzräume vor, die bei vertretbarem Aufwand größtmöglichen Schutz bieten. Um die praktische Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, wurde ein Beispiel für die Berechnung des Strahlenschutzwertes eines Kellers sowie ein Abbildungsteil angeschlossen. Nach eingehender Beratung in dem für die baulichen Angelegenheiten des Zivilschutzes zuständigen Arbeitskreis und unter Berücksichtigung vieler Anregungen und Stellungnahmen werden die Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten nunmehr der Öffentlichkeit übergeben und sollen ab 1. August 1995 angewendet werden. Seite 3 ,QKDOWVYHU]HLFKQLV Seite $OOJHPHLQHV 6FKXW]XPIDQJ 3ODQXQJ 7/8 8/9 $Q]DKOGHUHUIRUGHUOLFKHQ6FKXW]SOlW]H 9 3.1 Wohngebäude 9 3.2 Schulen 9 3.3 Heime 9 3.4 Beherbergungsbetriebe 9 3.5 sonstige Gebäude 9 3.6 Ausnahmeregelung 10 5DXPEHGDUI 10 4.1 Allgemeines 10 4.2 Aufenthaltsbereich 10 4.3 Schutzraum-Ventilator-Aggregat 10 4.4 Aborträume und Waschplätze 11 4.5 Vorräte und Kochplatz 11 4.6 Vorraum 11/12 4.7 Schleuse 12 4.8 Raumhöhe 12 4.9 Gliederung 13 /DJHGHV6FKXW]UDXPHV 5.1 Allgemeines 5.2 Gefahrengeneigte Anlagen 5.3 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 5.4 Trümmerbereich (LQJDQJ1RWDXVJDQJXQG5HWWXQJVZHJ 13 13/14 14 14/16 16 16 6.1 Eingang 16/17 6.2 Notausgang 17/19 6.3 Innere Rettungswege 19 Seite 4 %DXWHLOHXQGGHUHQ'LPHQVLRQLHUXQJ 7.1 Allgemeines 19/20 7.2 Erforderliche Mindestquerschnitte 20/21 7.3 Mindestbewehrung 7.4 Strahlenschutz 21/23 7.5 Trümmersicherheit 23/25 7.6 Filterumfassungen 25 7.7 Innenwände 7.8 Fugen 26 7.9 Schutzraumtüren 27 19 21 25/26 7HFKQLVFKH$XVUVWXQJ /XIWYHUVRUJXQJ . 8.1 Allgemeines 27/28 8.2 Natürliche Lüftung 28/29 8.3 Normalluft 29 8.4 Schutzluft 29/30 8.5 Sandfilter 30/32 8.6 Schutzraum-Ventilator-Aggregat 32/33 8.7 Zuluftverteilung 33 8.8 Fortluft 34 8.9 Schutz der Luftöffnungen 34 ,QVWDOODWLRQHQ 27 34 9.1 Leitungen und Armaturen 9.2 Wasserversorgung und Kanalisation 36 9.3 Beheizung 36 9.4 Elektrische Anlagen $XVVWDWWXQJ 34/35 37/38 38 10.1 Innenputz, Verkleidung, Anstriche 38 10.2 Einrichtung 39/40 10.3 Löschhilfen 40 10.4 Selbstbefreiungs- und Reparaturwerkzeug 40/41 Seite 5 Seite 10.5 Erste-Hilfe-Material 41 10.6 Gebrauchsgegenstände für den Schutzfall 41 10.7 Kennzeichnung 41 (LJQXQJVQDFKZHLV 'RSSHOYHUZHQGXQJ $EQDKPH 42 42/43 43/44 Anhang 1 45 Anhang 2 48 Hinweise auf andere Literatur 46/47 Abbildungen 49/62 Stichwortverzeichnis 63/79 Seite 6 7HFKQLVFKH5LFKWOLQLHQIU*UXQGVFKXW]LQ1HXEDXWHQ $OOJHPHLQHV 1.1 Schutzräume des Typs Grundschutz (GSR) sind allseitig geschlossene, gasdicht verschließbare Räume mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Schutzplätzen. Diese Schutzräume können bei Neubauten und bei bestehenden Gebäuden als "Innenbauten" oder als "Außenbauten" ausgeführt werden. 1.2 Für den Einbau von Schutzräumen des Typs Grundschutz in Neubauten sind die "Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten" anzuwenden. 1.3 Für den Einbau von Schutzräumen des Typs Grundschutz in bestehende Bauten sind die "Technischen Richtlinien für Grundschutz in bestehenden Gebäuden" anzuwenden. 1.4 Schutzräume mit einem höheren Schutzumfang sind nach den „Technischen Richtlinien für Luftstoß-Schutzbauten" zu errichten. 1.5 Für die Einrichtung von Grundschutzräumen in Neubauten gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die - einschlägigen ÖNORMEN, - Technischen Richtlinien für Filtersand, - bis zur Herausgabe der entsprechenden ÖNORMEN einzelne Kapitel (z.B. für Durchdringungen) der Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten. 1.5.1. Für die Wartung von Grundschutzräumen in Neubauten gelten die Bestimmungen der „Technischen Richtlinien für die Wartung von Schutzräumen". Seite 7 Sofern in diesen Technischen Richtlinien keine Hinweise auf Detailfragen enthalten sind, sind die entsprechenden ÖNORMEN heranzuziehen. 1.6 Abweichungen von den nachstehenden "Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten" erfordern einen gesonderten Nachweis. Hiefür ist durch Prüfbericht einer auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1992, BGBI.Nr. 468, einschlägig akkreditierten Prüf-Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis nachzuweisen, dass der Schutzumfang des Grundschutzes auch trotz der Abweichung in allen Punkten erreicht wird. 1.7 Gebäudeteile, die die Anforderungen dieser Technischen Richtlinie nicht erfüllen, die jedoch zumindest einen Schutzfaktor von 0,025 (= 1/40) (siehe Anhang) aufweisen, eine trümmersichere Decke haben und abschließbar sind, können als geschützte Bereiche für die vorübergehende Unterbringung von Gepäckstücken, Haustieren u.dgl., welche nicht in den Schutzraum mitgenommen werden können, verwendet werden. Insofern im folgenden von Schutzräumen die Rede ist, sind damit Grundschutzräume gemeint. 6FKXW]XPIDQJ Die nach diesen Richtlinien errichteten Schutzräume bieten Schutz gegen - Wirkung chemischer und biologischer Schadstoffe, - Einwirkungen der bei Unfällen oder Explosionen auftretenden nuklearen Rückstandsstrahlung, es wird ein Schutzfaktor kleiner als 1/250 (= 0,004) erreicht, - Einsturz- und Trümmerwirkung von Gebäuden (Erdbeben, Nachbeben), Seite 8 - Brandeinwirkung und Wirkungen brandstiftender Mittel, - Wirkung von Explosionen aller Art, wenn der Schutzraum außerhalb des unmittelbaren Wirkungsbereiches derselben liegt (Splitter- und Trümmerschutz). Die Schutzräume sollen einen Daueraufenthalt bis zu zwei Wochen ohne Versorgung von außen gestatten. $Q]DKOGHUHUIRUGHUOLFKHQ6FKXW]SOlW]H Die Mindestanzahl der Schutzplätze hat zu betragen: 3.1 Wohngebäude: pro 1-Zimmer-Wohnung 2 Schutzplätze pro 2-Zimmer-Wohnung 3 Schutzplätze pro 3-Zimmer-Wohnung 3,5 Schutzplätze pro 4-Zimmer-Wohnung 4 Schutzplätze für jedes weitere Zimmer ein Schutzplatz zusätzlich. Unter Zimmer sind alle Aufenthaltsräume zu verstehen. Halbe Schutzplätze sind aufzurunden. 3.2 Schulen: 95 % der Schüler und Lehrpersonen. 3.3 Heime: Anzahl der Betten und das erfahrungsgemäß gleichzeitig über einen längeren Zeitraum anwesende Personal. 3.4 Beherbergungsbetriebe: Personal und 50 % der Betten 3.5 Sonstige Gebäude: Anzahl der erfahrungsgemäß gleichzeitig über einen längeren Zeitraum anwesenden Personen. Sind keine Angaben verfügbar, so sind für Büro und Werkstätten 1 Schutzplatz pro 15 m2 und für Verkaufsflächen 1 Schutzplatz pro 30 m2 anzunehmen. Seite 9 3.6 Ausnahmeregelung: Wenn ein wesentlich geringerer Bedarf an Schutzplätzen nachgewiesen wird, darf dieser der Planung zugrunde gelegt werden. 5DXPEHGDUI 4.1 Allgemeines Im Schutzraum sind entsprechende Flächen für Aufenthalt, WC oder Trockenabort, Waschgelegenheit, Kochplatz mit Elektrokochplatte (eventuell Spirituskocher), Lebensmittellager sowie Schutzraum-Ventilator-Aggregat und dessen Bedienung vorzusehen. Außerdem ist ein Raum für den Sandfilter vorzusehen. 4.2 Aufenthaltsbereich Für den Aufenthaltsbereich sind je Schutzplatz mindestens 2 2 1,0 m Grundfläche, für den Schutzraum jedoch mindestens 6 m vorzusehen. Verbleiben Einrichtungen aus der Doppelverwendung im Schutzraum, ist die dafür erforderliche zusätzliche Fläche zu berücksichtigen (Abschnitt 12). Wird die MindestGrundfläche je Schutzplatz überschritten, so ist die Lüftung so auszulegen, dass zumindest ein einfacher Luftwechsel garantiert wird. 4.3 Schutzraum-Ventilator-Aggregat Für die Aufstellung des Schutzraum-Ventilator-Aggregats (SVA) und dessen notwendigen Antrieb durch Körperkraft ist eine entsprechende Grundfläche Manipulationsbereich) zusätzlich vorzu3 sehen. Diese hat für einen SVA bis 150 m /h Schutzluftvolumen- strom mindestens 1,5 m2, zu betragen. Seite 10 4.4 Aborträume und Waschplätze Für je 25 Schutzplätze ist ein WC oder Trockenabort und eine 2 Waschgelegenheit mit einer Fläche von je 1,0 m vorzusehen. Wird ein WC ausgeführt, ist auch ein Einsatz zur Verwendung als Trockenabort vorzubereiten. Falls ein Vorraum vorhanden ist, kann dieser auch als Abortraum verwendet werden. Anderenfalls ist der Abortraum entweder als eigener Raum auszubilden oder im Belegungsfall durch vorbereitete Leichtwände, Planen u.dgl. vom übrigen Aufenthaltsraum abzutrennen. Die zur Befestigung erforderlichen Anschlüsse sind vorzusehen. 4.5 Platz für Vorräte, Kochplatz und Gepäck Für die Lagerung der im Belegungsfall erforderlichen Lebensmittel (mind. 15l/Schutzplatz) und den Trinkwasservorrat (mind. * 35l/ Schutzplatz ) sowie die Zubereitung der Lebensmittel ist eine Grundfläche von mindestens 0,10 m2 je Schutzplatz vorzusehen. Die Kochstellen sind für einen Liter warme Verpflegung je Tag und Schutzplatz zu bemessen. Als Platzbedarf für das persönliche Gepäck sind 50 dm3 pro Schutzplatz anzunehmen. Diese Flächen sind in der Mindestgrundfläche von 1 m2/Schutzplatz enthalten. 4.6 Vorraum Ist zwischen Schutzraumeingang und Aufenthaltsraum ein Vorraum, kann dieser gegebenenfalls als Abortraum ausgebildet sein. Bei der Anordnung von Schutzraumeingang und Durch- * 2,5 l Trinkwasser pro Tag und Schutzplatz ergibt für 14 Tage 35 l Seite 11 gangsöffnung zum Aufenthaltsraum ist auf den Strahlenschutz Bedacht zu nehmen. Schutzraumeingang und Durchgangsöffnung zum Aufenthaltsraum sollten einander nicht gegenüberliegen. 4.7 Schleuse Hinter einem Schutzraumeingang kann eine Schleuse angeordnet werden. Der Schutzraumeingang ist als Gastür auszubilden, die nach außen aufschlägt, die Türe zum Aufenthaltsraum als Gastüre, die in die Schleuse aufschlägt. Bei der Anordnung der Gastüren ist auf den Strahlenschutz Bedacht zu nehmen. Sie sollten einander nicht gegenüber liegen! Die Wand zwischen Schleuse und Aufenthaltsraum ist mind. 25 cm dick auszubilden, die übrigen Wände der Schleuse als Schutzraumwände (mind. 2 30 cm). Die Grundfläche der Schleuse hat mind. 0,05 m je Schutzplatz, mind. aber 1,5 m2 aufzuweisen. Die Schutzraumabluft ist durch die Schleuse zu führen. 4.8 Raumhöhe Die lichte Raumhöhe eines quaderförmigen Schutzraumes hat mindestens 2,20 m zu betragen und sollte 3,00 m nicht überschreiten. Sie darf bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. hoher Grundwasserstand) bis auf 2,00 m ermäßigt werden. Für andere Schutzraumformen ist dieser Punkt sinngemäß anzuwenden. Die Durchgangshöhe von 2,00 m darf durch Einbauten und Installationen sowie Rohrleitungen u.dgl. nicht eingeschränkt und nur im Bereich der Schutzraumtüren auf 1,80 m reduziert werden. Bei der Ausgestaltung der Schutzräume soll aus praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen auch auf die Möglichkeit der Doppelverwendung gemäß Abschnitt 12 Bedacht genommen werden. Seite 12 4.9 Gliederung: Einfache Baukörper mit geringer Gliederung und ohne vorspringende Bauteile sind anzustreben. Die Funktion des Schutzraumes sowie die Grundmaße der Einrichtungen müssen in die Grundrissgestaltung einbezogen werden. Schutzräume mit rechteckigem Grundriss sollten nach Möglichkeit ein Seitenverhältnis von 2:1 nicht überschreiten. Bei der Grundrissgestaltung ist auf ausreichende Quersteifigkeit des Bauwerkes zu achten. An Stelle von Säulen sollten tragende Zwischenwände angeordnet werden. /DJHGHV6FKXW]UDXPHV 5.1 Allgemeines Der Schutzraum sollte in den Objekten möglichst tief, am besten ganz unter Terrain liegen. Wenn zwingende Gründe vorliegen (z.B. Hanglage, hoher Grundwasserspiegel),dürfen Schutzräume ganz oder teilweise über Gelände ausgeführt werden. Es ist jedoch auf den Strahlenschutz (siehe 7.4) zu achten. In Ausnahmefällen darf der Schutzraumboden (Fußbodenoberkante) bis zu 0,5 m unter dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Für im Grundwasser liegende Umfassungsbauteile sind die Belastungsannahmen um 40 % zu erhöhen. Bei mehreren Kellergeschossen sollte, sofern es die örtlichen Verhältnisse gestatten, das unterste Kellergeschoss als Schutzraum ausgebildet werden. Hiebei ist auf Grundwasser, gefahrbringende Kanäle, Gerinne oder Einbauten und Rohrleitungen sowie auf sonstige gefahrbringende Anlagen zu achten (Bild 2). Schutzbauten sollten möglichst nahe an Wohn- und Arbeitsstätten liegen. Seite 13 Um eine möglichst gute Wärmeableitung zu erreichen, sollten Schutzräume eingeschossig angelegt werden und möglichst viele erdberührte Wände haben. Für Umfassungswände und den Schutzraumboden ist eine Wärmedämmung unzulässig. 5.2. Gefahrengeneigte Anlagen * Schutzräume müssen von gefahrengeneigten Anlagen und Leitungen so weit entfernt angeordnet werden, dass die Schutzrauminsassen in Störfall nicht gefährdet werden. Von potentiellen Brandherden, wie Gasleitungen, Lagern für brennbare Stoffe (Holz, Kunststoffe und andere brennbare Stoffe), muss der Schutzraum mindestens durch dazwischenliegende Gänge oder Räume getrennt sein. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, so ist durch andere geeignete Maßnahmen, z.B. Anbau des Schutzraumes an eine Brandwand (Doppelwandkonstruktion), sicherzustellen, dass die Schutzrauminsassen bei Störfällen (z.B. Explosionen oder Brand) nicht gefährdet werden. 5.3. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Flüssiggas Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Flüssiggas wird auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und die zugehörigen Verordnungen verwiesen (siehe BGBI.Nr, 240/91 i.d.F. 450/94). Im Fall der gewerblichen Nutzung gelangen sowohl die Gewerbeordnung als auch die Störfallverordnung, beides i.g.F., zur Anwendung. Sind in diesen Vorschriften keine strengeren Maßnahmen vorgeschrieben, so sind zumindest die in 5.3.1 bis 5.3.3 angeführten Vorschriften einzuhalten. * siehe Störfallverordnung BGBl.Nr. 593/1991 Seite 14 5.3.1 Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 1 und 2 Schutzräume dürfen nicht in Gebäuden, in denen Lagertanks mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 1 (z.B. Benzin) oder der Gefahrenklasse 2 vorhanden sind, angeordnet werden. 5.3.2 Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 3 Wird ein Lagertank mit einer brennbaren Flüssigkeit der Gefahrenklasse 3 unmittelbar an den Schutzraum gebaut, so ist der Lagertankraum als eigene Brandzelle (F90) mit einer trümmersicheren Decke auszubilden und Wange an Wange an den Schutzraum anzubauen. Die Ausbildung einer trümmersicheren Decke darf entfallen, wenn zwischen Schutzraum und Lagertankraum zumindest ein Raum oder begehbarer Gang liegt. Bei Lagertanks im Freien darf die Ausbildung einer Brandzelle entfallen, wenn zwischen dem Schutzraum und dem Lagertank mindestens eine 1,20 m dicke Erdschichte liegt. Bei der Errichtung eines Schutzraumes im Bereich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten für gewerbliche Zwecke, die nach der Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (BGBI.Nr. 1993/354) erfolgt, ist ein fachtechnisches Gutachten über den Ausschluss der Gefährdung für die Schutzrauminsassen und den Schutzraum beizubringen und die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu erwirken. 5.3.3 Lagerung von Flüssiggas Bei der Errichtung eines Schutzraumes im Bereich von Flüssiggastanks sind, so wie bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung von derartigen Anlagen einzuhalten. Auf die vorgeschriebenen Schutzzonen und Kriechwege ist Bedacht zu nehmen. Seite 15 Im Bereich von gewerblichen Flüssiggastanks und Abfüllanlagen ist für die Errichtung von Schutzräumen ein fachtechnisches Gutachten über den Ausschluss einer Gefährdung für die Schutzrauminsassen und den Schutzraum beizubringen und die Genehmigung durch die jeweilige zuständigen Landesbehörde (BH) zu erwirken. 5.4 Trümmerbereich Der Trümmerbereich eines Gebäudes umfasst bei Vollwandbauweise jenen Raum um den Grundriss eines Gebäudes, dessen Begrenzung diesen um die jeweilige halbe Traufenhöhe umgibt und dessen Höhe im Bereich des Grundrisses ein Viertel der Traufenhöhe beträgt. Bei Skelettbauweise mit Ausfachung kann der horizontale Abstand der Begrenzung des Trümmerbereiches auf ein Viertel der Traufenhöhe reduziert werden (Bild 3). (LQJDQJ1RWDXVJDQJXQG5HWWXQJVZHJ 6.1 Eingang Schutzräume dürfen nur einen Eingang haben. Der Eingang muss eine Schutzraumtüre GT gemäß ÖNORM S 6050 haben. Ein direkter Zugang vom Freien sollte nach Möglichkeit vermieden werden, andernfalls ist er so abzuwinkeln, dass die Strahlung mindestens zweimal gestreut wird, bevor sie die Schutzraumtüre erreicht. Bei beengten räumlichen Verhältnissen kann an Stelle einer Abwinkelung eine Schutzraumtüre mit mindestens 0,20 m dickem massivem Stahlbetontürblatt angeordnet werden. 6.1.1 Bei der Wahl der Lage des Eingangs sind auch die Anforderungen an den Strahlenschutz gemäß 7.4 zu berücksichtigen. Vor dem Eingang sollte ein Bereich liegen, der zum Ablegen verunreinigter (kontaminierter) Kleidung etc. genutzt werden kann. Seite 16 Die Decke im Bereich vor dem Schutzraumeingang (zumindest bis 1,5 m vor der Schutzraumtüre) muss trümmersicher ausgeführt sein. 6.2 Notausgang Für jeden Schutzraum sollte ein Notausgang vorgesehen werden. Schutzräume für mehr als 25 Schutzplätze und solche in Gebäuden mit mehr als 2 Geschossen in Massivbauweise über dem Schutzraum sind jedenfalls mit einem ins Freie führenden Notausgang auszustatten. Eingang und Notausgang sollten möglichst weit voneinander entfernt angeordnet werden. Der Notausgang umfasst den Ausgang aus dem Schutzraum mit einer Schutzraumtüre GT (in der Regel 60/80) gemäß ÖNORM S 6050, den außerhalb des Trümmerbereiches ins Freie führenden Fluchtweg und den Ausstieg ins Freie (bei horizontalem Abschluss durch eine Schutzraum-Notausstiegsklappe NAKL gem. ÖNORM S 6052) (Bild 4 - 8). Es sollte nach Möglichkeit ein Notausgang mit horizontalem Fluchtweg ausgeführt werden. Wenn bei horizontalen oder geneigten Fluchtwegen kein Ausstieg außerhalb des angenommenen Trümmerbereiches geschaffen werden kann, ist ein lotrechter Fluchtweg zu bauen. Ist auch das auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht oder nur unter sehr großem Aufwand möglich (z.B. Grundstücksgrenze und geschlossene Bauweise), so ist der Keller durch innere Rettungswege mit benachbarten Kellern zu verbinden (siehe 6.3). Zwischen dem Schutzraum und dem Freien ist der Fluchtweg grundsätzlich so abzuwinkeln, dass die Strahlung mindestens zweimal gestreut wird, bevor sie die Schutzraumtüre erreicht (Bild 4). Bei beengten räumlichen Verhältnissen kann an Stelle einer Abwinkelung eine schockgesicherte Abschirmmasse (Schutzklasse S1; Schutzraumtüre mit mindestens 0,20 m diSeite 17 ckem massivem Stahlbetontürblatt oder Betonsteine mit mindestens 600 kg/m2 Ansichtsfläche) vorgesehen werden. 6.2.1 Notausgang mit horizontalem oder geneigtem Fluchtweg Die lichten Weiten der Fluchtwege betragen bei rechteckigem Querschnitt mind. 0,80 m x 1,20 m, als Kreisquerschnitt mind. 1,0 m (Durchmesser) oder als Eiprofil mind. 0,80 m x 1,20 m. Die Sohle ist mit einem Gefälle von mindestens 2 % zum Ausstiegsschacht zu versehen; im Bereich des Ausstiegsschachtes ist zur Entwässerung Rollschotter anzuordnen. Der Ausstiegsschacht sollte über das angrenzende Gelände geführt werden und die Ausstiegsöffnung mit einer von innen versperrbaren Stahlblechtüre (mindestens 0,60 m x 0,80 m) geschlossen werden (Bild 4). Wird der Ausstiegsschacht nicht über das angrenzende Gelände geführt, ist die Ausstiegsöffnung mit einer nach innen aufgehenden Schutzraum-Notausstiegsklappe (NAKL) gemäß ÖNORM S 6052 mit entsprechender Tragfähigkeit zu verschließen. Diese Klappe muss ohne Gefährdung durch herabfallende Trümmer von innen geöffnet werden können und gegen unbefugtes und unbeabsichtiges Öffnen von außen gesichert sein (Bild 6). Zwischen dem horizontalen Fluchtweg und der Schutzraumwand ist eine abgedichtete Trennfuge anzuordnen. 6.2.2 Notausgang mit lotrechtem Fluchtweg Lotrechte Fluchtwege sind so anzuordnen, dass die Unterkante der Ausstiegsöffnung ca. 0,50 m über dem gemäß 5.5 angenommenen Trümmerbereich liegt (Bild 5). Seite 18 Die Innenlichten des Fluchtweges betragen bei rechteckigem Querschnitt mindestens 0,80 m x 0,80 m und bei Kreisquerschnitt mindestens 0,80 m (Durchmesser). Der lotrechte Fluchtweg ist biegesteif mit einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes zu verbinden (Bild 5, 8). 6.3 Innere Rettungswege Der innere Rettungsweg ist die Verbindung benachbarter Keller miteinander durch trümmersichere Gänge (Bild 9). In den außerhalb des Schutzraumes gelegenen Brand- und Feuermauern sind Brandwanddurchbrüche vorzusehen. Ihr lichter Querschnitt soll mind. 0,60 m/0,80 m betragen, wobei die Unterkante des Durchbruches 0,45 m - 0,50 m über dem Kellerfußboden anzuordnen ist. Der Durchbruch ist mit 0,25 m dickem Hohlziegelmauerwerk mit Kalkmörtel auszumauern. Der Wandverputz ist an dieser Stelle auszusparen, damit das Auffinden der Durchbruchstelle erleichtert wird (Bild 10). Statt einer Ausmauerung können auch Brandschutztüren gemäß Bauordnung mit einer Abmessung von mindestens 0,60 m/0,80 m als Abschluss verwendet werden (Bild 10). Beim Anlegen innerer Rettungswege ist auf die Trümmersicherheit der Kellerdecken zu achten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, sollten die inneren Rettungswege sowohl über äußere Rettungswege (Tunnel, Kanäle) miteinander als auch mit anderen Schutzräumen verbunden werden. %DXWHLOHXQGGHUHQ'LPHQVLRQLHUXQJ 7.1 Allgemeines Die Schutzraumumfassungsbauteile sind als Stahlbetonmassivbauteile in Ortbeton oder Stahlbetonfertigteilen oder als Kombination dieser Materialien auszubilden. Der Beton muss mindesSeite 19 tens der Festigkeitsklasse B 225 entsprechen und eine Masse von mindestens 2200 kg/m3 aufweisen. Als Bewehrungsstahl sind bauaufsichtlich zugelassene Betonstähle zu verwenden. Für nichttragende Bauteile verwendete Baustoffe müssen den in 7.7.2 festgelegten Anforderungen entsprechen. Andere Bauweisen müssen eine Zulassung aufweisen. Naturstein-, Ziegelmauerwerk u.dgl. sind weder für tragende noch für nichttragende Bauteile zulässig. 7.2 Erforderliche Mindestquerschnitte 7.2.1 Ebenflächige Außenwände Die Mindestdicke muss bei ebenflächigen Stahlbetonumfassungsbauteilen den Anforderungen der Tabelle 1 entsprechen. Tabelle 1 Mindestdicke der Schutzraumaußenwand Bei Schutzraumdecken unterkante in Gelände- 0,30 m höhe oder darunter Bei Schutzraumdecken- 0,30 m mit örtlicher* Verstärkung unterkante über Ge- auf 0,60 m oder Erdanschüttung in ländehöhe mindestens bis Schutzraumde- ckenunterkante * Die örtliche Verstärkung muss von der Schutzraumdecke bis mindestens 0,60 m unter das angrenzende Gelände gegeben sein. (Bild 11). Seite 20 7.2.2 Gekrümmte Umfassungsbauteile von Außenbauten Bei Schutzräumen, deren Umfassungsbauteile so gestaltet werden, dass sie eine besonders günstige Lastabtragung aufweisen (z.B. Kugelform), und die als Außenbauten mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1,00 m hergestellt werden, muss eine allseitige Wanddicke von mindestens 8 cm Beton eingehalten werden. 7.3 Mindestbewehrung Wände und Decken sind kreuzweise zu bewehren (Mindestbewehrung gemäß ÖNORM B 4200). Für die konstruktive Durchbildung der Bewehrungsführung sind die Bewehrungsregeln einer Rahmeneckbewehrung anzuwenden (Bild 12). Der Abstand der einzelnen Stäbe der Bewehrung darf an der Schutzrauminnenseite 15 cm nicht überschreiten. 7.4 Strahlenschutz Schutzräume müssen einen Strahlenschutzfaktor kleiner als 1/250 (= 0,04) erreichen (siehe Anhang 2). Bei Schutzräumen, deren Schutzraumdecke über Erdniveau liegt, kann der Strahlenschutzfaktor auch durch eine Anböschung verbessert werden. Diese Anböschung muss mindestens 1,20 m dick sein; die Böschungsneigung darf maximal 2:3 betragen (Bild 1 und 11). 7.4.1 Der Strahlenschutzfaktor gilt bei Schutzräumen in Gebäuden ohne weiteren Nachweis dann als gegeben, o wenn für die Umfassungswände des Schutzraumes einschließlich allfälliger vorgelagerter Bauteile (z.B. Kellerwände) und Erdanschüttungen (aus jeder möglichen Einstrahlungsrichtung vom Freien in den Schutzraum) als Abschirmung (in 2 gerader Linie) mindestens 60 cm Beton (1440 kg/m ) wirksam werden (siehe 7.1 und Bild 11). Bauteile aus anderen BauSeite 21 stoffen und Erdanschüttungen dürfen entsprechend ihrer Masse berücksichtigt werden; anrechenbare Anschüttungen müssen mindestens bis zur Schutzraumdeckenunterkante reichen, mindestens 1,20 m dick und standfest sein (Böschungsneigung maximal 2:3). Örtlich eng begrenzte Abweichungen z.B. im oberen Eckbereich des Schutzraumes, können dabei außer acht gelassen werden. Bei der Benützung des Schutzraumes ist auf derartige Schwachstellen des Strahlenschutzes Bedacht zu nehmen, o wenn die Schutzraumdeckenunterkante nicht höher als das angrenzende Terrain liegt, o wenn die Schutzraumdecke (ohne Dämmschichte und Betonestrich) in Abhängigkeit von der Bauweise und der Anzahl der darüberliegenden Geschossdecken folgende Mindestdicke aufweist: 7.4.2 Anzahl der über dem Mindestdicke der Schutzraum liegenden Schutzraumdecke ohne Geschossdecken Dämmschichte und (= Geschossanzahl) Betonestrich 1 Holzdecke 40 cm 2 Holzdecken 30 cm 1 Massivdecke 30 cm 2 Massivdecken 25 cm Der Strahlenschutzfaktor gilt bei Außenschutzräumen ohne weiteren Nachweis dann als gegeben, o wenn die Umfassungswände mindestens 30 cm dick sind und, sofern sie über die Geländeoberfläche reichen, mit Erde in ei- Seite 22 ner Mindestdicke von 1,20 m standfest angeböscht werden (Böschungsneigung maximal 2:3); o wenn die Schutzraumdecke in Abhängigkeit von der Dicke der Erdüberdeckung nachstehende Mindestdicke aufweist: Erdüberdeckung Mindestdicke der Schutzraumdecke einschließlich Gefällsbeton, etc. 7.4.3. 0 - 30 cm 60 cm 31 - 40 cm 50 cm 41 - 60 cm 40 cm 61 - 80 cm 30cm Soll der Strahlenschutz mit einer anderen Bauart erreicht werden, so ist er durch eine Strahlenschutzberechnung oder Strahlenschutzmessung nachzuweisen (siehe Anhang 2). Zur Erreichung des erforderlichen Strahlenschutzes werden kleine Wandöffnungen in anderen Wänden als den Umfassungswänden des Schutzraumes (z.B Kellerfenster) mit Betonformsteinen verschlichtet. 7.5 Trümmersicherheit Für die Bemessung der Umfassungsbauteile, der Decke über dem Sandfilter, der tragenden Bauteile und des Rettungsweges sind zusätzlich zum Eigengewicht und zu sonstigen dauernd wirkenden Lasten (z.B. Erddruck, Wasserdruck) folgende Belastungen als statische Ersatzlasten anzunehmen. Dabei muss eine mögliche spätere Bebauung berücksichtigt werden (ein in Massivbauweise ausgebautes Dachgeschoss zählt dabei als Vollgeschoss). Seite 23 7.5.1 Ersatzlast für Schutzraumdecken (Pv) eine vertikale, gleichmäßig verteilte Last (Bild 13, 14). Pv = 10 kN/m2- außerhalb des Trümmerbereiches von Gebäuden im Trümmerbereich von Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen. 2 Pv = 15 kN/m - im Trümmerbereich von Gebäuden in massi- ver Bauweise (z.B. Mauerwerksbau) mit drei Vollgeschossen. Für jedes weitere Vollgeschoss sind zusätzlich 5 kN/m2 anzunehmen, jedoch, nicht mehr als insgesamt 50 kN/m2. Pv = 12,5 kN/m2- im Trümmerbereich von Gebäuden in Skelettbauweise (z.B. Stahlbetonskelett, brandbeständig geschütztes Stahlskelett) mit drei Vollgeschossen. Für jedes weitere Vollgeschoss sind zusätzlich 2,5 kN/m2 anzunehmen, jedoch nicht mehr als insgesamt 30 2 kN/m . Die genannten Belastungen brauchen nicht berücksichtigt werden, wenn die für die friedensmäßige Bemessung angenommene und in der Berechnung berücksichtigte Nutzlast größer ist. 7.5.2 Ersatzlast für Schutzraumaußenwände (Ph) Für Schutzraumaußenwände ist eine horizontale, gleichmäßig verteilte Last von Ph = 10 kN/m2 anzunehmen. Die Ersatzlasten Pv und Ph sind nichtgleichzeitig einwirkend anzunehmen (Bild 13). Seite 24 7.5.3 Ersatzlast für lotrechte Fluchtwege Für lotrechte Fluchtwege ist eine horizontale, gleichmäßig 2 verteilte Last von 25 kN/m anzunehmen. 7.6 Filterumfassungen Wände, Decken und Sohle von Filterräumen, die nicht zu den Umfassungsbauteilen zählen, sind mindestens 0,15 m dick auszuführen. Filterumfassungen sind biegesteif und zugfest mit den Umfassungsbauteilen des Schutzraumes zu verbinden (Bild 15). Die Wand zwischen Filterraum und dem Schutzraum muss mindestens 0,30 m dick sein. Soferne diese Wand im Bereich der Filteroberfläche (0,30 m unter bis 0,50 m über der Filteroberfläche) durch luftführende Leitungen geschwächt wird, ist sie um den maximalen Innendurchmesser dieser Leitung zu verstärken. Die Decke des Sandfilterraumes ist mit einer Stahlbetonplatte trümmersicher abzudecken und gegen Witterungseinflüsse und Verschmutzung zu schützen. 7.7 Innenwände 7.7.1 Aussteifende Wände (tragende Innenwände) Aussteifende Wände in Stahlbetonschutzräumen sind als Stahlbetonwände von mindestens 0,25 m Dicke auszuführen. Sie sind biegesteif und zugfest mit den Umfassungsbauteilen zu verbinden. Säulen sind zu vermeiden. 7.7.2 Leichttrennwände (nicht tragende Innenwände) Leichttrennwände sollen eine akustische oder optische Trennung gewährleisten. Sie müssen schocksicher sein (Schutzklasse S1) und aus Baustoffen bestehen, deren Verhalten im Seite 25 * Brandfall nicht ungünstiger als schwer brennbar , normalqual- mend* und nichttropfend* ist, und für Feuchträume geeignet sein. Weiters dürfen die verwendeten Materialen bis 60°C keine Stoffe abgeben, deren Wirkung einen weiteren Aufenthalt im Schutzraum beeinträchtigt. Ziegelwände sind nicht geeignet. 7.8 Fugen 7.8.1 Trennfugen (Dehnfugen) Trennfugen dürfen innerhalb der Umfassungsbauteile eines Schutzraumes keinesfalls ausgeführt werden. Notausgänge - ausgenommnen lotrechte - sind durch Trennfugen von den Umfassungsbauteilen zu trennen. Bei lotrechten Notausgängen ist durch eine Sollbruchstelle sicherzustellen, daß keine Kräfte auf den Schutzraum übertragen werden, die einen Ausfall des Schutzraumes verursachen. Auf den Schutzbauten aufgebaute Hochbauten sind so auszubilden, dass sie keine nennenswerten Horizontalkräfte auf die Schutzbauten übertragen können. 7.8.2 Arbeitsfugen Arbeitsfugen mit Verzahnung können, soweit dies aus wirtschaftlichen oder baupraktischen Gründen unbedingt notwendig ist, angeordnet werden. Sie sind entsprechend den "Empfehlungen zur Ausbildung von Arbeitsfugen beim Bau von Schutzräumen" des Bundesministeriums für Bauten und Technik**auszubilden. * B1, Q2, Tr1 gemäß ÖNORM B 3800, Teil 1 ** Die „Empfehlungen zur Ausbildung von Arbeitsfugen beim Bau von Schutzräumen“ des BMfBuT sind beim Österr. Ingenieur- und Architektenverein, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. 0222/587 35 36-0, erhältlich. Seite 26 7.9 Schutzraumtüren Beim Eingang bzw. Notausstieg sind gasdichte Schutzraumtüren gemäß ÖNORM S 6050 einzubauen. /XIWYHUVRUJXQJ 8.1 Allgemeines Es werden folgende Lüftungsarten für den Schutzraum unterschieden: Bei Schutzraumbelegung: - Schutzluft (siehe 8.4) Verunreinigte (gesundheitsschädliche) Außenluft wird über den Sandfilter (siehe 8.5),das Schutzraum-Ventilator-Aggregat (SVA, siehe 8.6) und - wenn erforderlich - die Zuluftverteilungsleitung (siehe 8.7) in den Schutzraum gefördert. Über ein oder mehrere Überdruckventile (CJV) wird auf Grund des Raumüberdruckes die Fortluft aus dem Schutzraum geführt (siehe 8.8). - Normalluft (siehe 8.3) Nicht gesundheitsschädliche Außenluft wird unter Umgehung des Sandfilters (siehe 8.5) ungefiltert mit dem Schutzraum-Ventilator-Aggregat (siehe 8.6) in den Schutzraum gefördert. (ab 26 Schutzplätzen erforderlich) - Ohne Schutzraumbelegung: - Natürliche Lüftung (siehe 8.2) Sie dient zur Durchlüftung des Schutzraumes ohne mechanische Hilfsmittel auf Grund von Druckdifferenzen (hervorgerufen durch Wind, Temperatur...) zur Vermeidung von Feuchteschäden. Die Belüftungsanlage muss für eine diagonale Luftströmung im Schutzraum ausgelegt sein und bei Schutzluftbetrieb und, falls vorhanden, bei Normalluftbetrieb einen Überdruck von mindestens 50 Pa im Schutzraum aufrechterhalten können. Seite 27 Sämtliche in Wänden verlegte luftführende Leitungen sind luftdicht einzubetonieren und müssen gem. 9.1 und Bild 17 abgewinkelt sein. Stahlrohre sind mit einer Wandstärke von mind. 3 mm auszuführen und zumindest an allen nicht vom Beton überdeckten Oberflächen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen (z.B. durch Feuerverzinken gemäß ÖNORMEN E 4015 und M 5614). Für die Montage der Armaturen sind Flansche nach DIN 2501 ND 10 vorzusehen. Im übrigen sind für die Rohrdurchführungen und Flansche bis zur Fertigstellung der entsprechenden ÖNORMEN die "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten" einzuhalten. 8.2 Natürliche Lüftung Für die natürliche Lüftung sind Lüftungsrohre mit 2-fachen Abwinklung vorzusehen. Für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Schutzplätzen ist je ein Rohr mit DN 200, für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis 50 Schutzplätzen sind je 2 Rohre mit DN 200 für die natürliche Zu- und für die natürliche Abluft vorzusehen. Die Zu- und Abluftrohre müssen durch händisch zu betätigende gasdichte Klappen oder Ventile von innen abgeschlossen werden können und dürfen bei Überdruck von außen nicht aufgehen. Um eine gute Durchlüftung des Schutzraumes zu gewährleisten, sollten Zu- und Abluftöffnungen möglichst diagonal im Schutzraum angeordnet sein. Eine der Öffnungen sollte ins Freie führen. Eine Öffnung (bzw. 2 Öffnungen bei Schutzräumen mit mehr als 25 Schutzplätzen) sollte etwa 0,40 m von der Schutzraumdecke, die andere Öffnung etwa 0,40 m über dem Boden in den Schutzraum einmünden. Die Schutzraumtüren für Eingang und/oder Notausgang können zur natürlichen Lüftung herangezogen werden, sofern deren Anordnung eine gute Durchlüftung des Schutzraumes gewährleisSeite 28 tet, eine der Öffnungen ins Freie führt und die Türe eine Feststellmöglichkeit im geöffneten Zustand besitzt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können Rohre für die natürliche Lüftung entfallen (Bild 18). 8.3 Normalluft Bei nicht verunreinigter, gesundheitsgefährdender Außenluft muss bei Schutzräumen für mehr als 25 Schutzplätze diese (Normalluft) unter Umgehung des Sandfilters angesaugt werden. Je Schutzplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens 6,0 m3 Außenluft sicherzustellen. Die Normalluft sollte nicht aus dem Sandfilterraum entnommen werden. Wenn sie aus dem Sandfilterraum entnommen wird, so muss ein Abstand von mind.0,50 m zur Sandfilteroberkante eingehalten werden. Für die Ansaugung der Normalluft ist eine Normalluftleitung mit zweifacher Abwinkelung einzubetonieren. Die Normalluftleitung verbindet den Schutzraum mit der Außenluft. Unmittelbar beim Eintritt der Normalluftleitung in den Schutzraum sind eine selbsttätig wirkende Sicherung gegen Überdruck sowie ein Grobstaubfilter 80 % Am gemäß ÖNORM M 7605 in die Normalluftleitung einzubauen. Danach ist eine händisch zu betätigende Absperrmöglichkeit anzuordnen. Die Verbindung des Absperrventils mit dem Schutzraum-Ventilator-Aggregat kann durch eine schocksicher montierte Rohrleitung (Schutzklasse S1) oder durch einen flexiblen Schlauch erfolgen. Sämtliche einbetonierten Leitungen und die Anschlussflansche müssen 8.1 entsprechen. 8.4 Schutzluft Bei verunreinigter, gesundheitsgefährdender Außenluft muss diese durch einen Sandfilter gereinigt werden; er vermindert auch die Auswirkungen von Hitze- und Druckwellen. Bei der AnSeite 29 ordnung von Schutzluftleitung und Sandfilter einerseits und der Fortluftleitung aus dem Schutzraum andererseits ist darauf zu achten, dass die Fortluft nicht wieder über den Sandfilter als Schutzluft angesaugt werden kann. Die Schutzbelüftungsanlage ist für eine diagonale Luftströmung im Schutzraum auszulegen. Je Schutzraumplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens 3,0 m3 gefilterter Außenluft sicherzustellen. Außerdem muss zumindest ein einfacher Luftwechsel pro Stunde im Schutzraum gewährleistet werden. Für die Ansaugung der Schutzluft ist eine gerade Schutzluftleitung mit einem lichten Durchmesser von DN 150 einzubetonieren. Die Schutzluftleitung verbindet den Schutzraum mit dem Sandfilter. Die Verbindung des Schutzraum-Ventilator-Aggregats mit der einbetonierten Schutzluftleitung kann durch eine schocksicher montierte Rohrleitung oder durch einen flexiblen Schlauch erfolgen. Sämtliche einbetonierten Leitungen und die Anschlussflansche müssen 8.1 entsprechen. 8.5 Sandfilter Der Sandfilter besteht aus dem korrosionsbeständigen (mindestens feuerverzinkten) Filterrost, der mind. 5 cm dicken Vorfiltersandschichte und der darüberliegenden 1 m dicken Hauptfiltersandschichte. Er verhindert das Eindringen von radioaktivem Staub sowie von biologischen und chemischen Schadstoffen in Aerosolform in den Schutzraum (Bild 16). Der Sandfilter ist konstruktiv mit dem Schutzraum zu verbinden, wobei die Bestimmungen von 7.6 zu beachten sind. Seite 30 8.5.1 Die Hauptfiltersandmenge ist von der Luftförderung pro Stunde abhängig. Je m3 Hauptfiltersand können 30 m3 Luft pro Stunde gereinigt werden. Bei Schutzräumen mit bis zu 15 Schutzplätzen und bis zu 45 m 3 Rauminhalt ist eine Filtersandmenge von 1,5 m3 vorzusehen. Bei größeren Schutzräumen ist die in Tabelle 8.5.1 angegebene Filtersandmenge vorzusehen, wobei bei rechnerischem Nachweis und entsprechender Anpassung des SVA für die Sandfiltergröße auch Zwischengrößen ausgeführt werden dürfen. 7DEHOOH Anzahl der Schutzplätze Rauminhalt bis 15 bis 25 3 3 45 m 75 m bis 50 150 m3 Filtersand m3 1,5 2,5 5,0 Auf der Sohle der Sandfilterkammer ist ein Filterrost anzuordnen, der rundum auf einem Betonsockel aufliegt. Konstruktion und Dimensionierung des Filterrostes müssen eine gleichmäßige Luftentnahme über die gesamte Sandfilterfläche gewährleisten und das Eindringen von Sandkörnern in die Ansaugleitung bzw. in das Schutzraum-Ventilator-Aggregat verhindern. Der freie Querschnitt der Ansaugöffnungen eines Sandfilterrostes muss mindestens 2000 cm 2 je Quadratmeter Sandfiltergrundfläche betragen. Die für Filterroste verwendeten Bleche und Formstähle müssen eine Mindestdicke von 2 mm aufweisen. Zur optischen Kontrolle der Unterseite des Sandfilterrostes ist eine Kontrollöffnung (Durchmesser DN 150) vorzusehen. Der Sandfilter ist an seiner tiefsten Stelle in den Schutzraum zu entSeite 31 wässern. Die verschließbare Entwässerung, die Luftansaugleitung und die Kontrollöffnung können kombiniert werden. Der Vorfiltersand hat den Bestimmungen des Abschnittes 3 der "Technischen Richtlinien für Filtersand" zu entsprechen. Der Hauptfiltersand hat den Bestimmungen des Abschnittes 2 der "Technischen Richtlinien für Filtersand" zu entsprechen. Er ist so in den Filterkasten einzubringen, dass eine Entmischung vermieden wird. Der Freiraum über der Filtersandschüttung sollte 0,60 m nicht unterschreiten. Die Einbringöffnungen sind so auszubilden, dass die Oberfläche des Filtersandes kontrolliert, gereinigt und nötigenfalls getauscht werden kann. In der Regel ist ein Austausch des Filtersandes nicht erforderlich. Sollten andere Filter vorgesehen werden, ist gemäß 1.6 nachzuweisen, dass die Schutzwirkung eines Sandfilters in allen Punkten erreicht wird. 8.6. Schutzraum-Ventilator-Aggregat (SVA) Für die Förderung der Schutzluft und der Normalluft ist ein Schutzraum-Ventilator-Aggregat mit der in der Tabelle 3 angegebenen Leistung einzubauen, wobei für Schutzräume mit 15 bis 50 Schutzplätzen auch Zwischenwerte ausgeführt werden dürfen. 7DEHOOH Anzahl der Schutzplätze bis 15 bis 25 bis 50 3 Normalluftvolumenstrom m /h (90) (150) 300 45 75 150 (über 25 Schutzplätzen erforderlich) Schutzluft-Volumenstrom m3/h Seite 32 Zur Kontrolle der geförderten Luftmenge ist jedes SchutzraumVentilator-Aggregat mit einem Luftvolumenstrom-Messgerät auszustatten, mit dem die geförderte Luftmenge von der das Schutzraum-Ventilator-Aggregat betreibenden Person kontrolliert werden kann. Die Verbindung des Schutzraum-Ventilator-Aggregats mit der Luftverteilungsleitung muss elastisch sein. Das Schutzraum-Ventilator-Aggregat muss einen elektromotorischen Antrieb besitzen und für den Fall von Stromausfällen mit Handkurbel oder besser mit Fußpedalantrieb ausgestattet sein. Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Kohlenstoffmonoxyd in der Ansaugluft kann ein CO-Warngerät eingebaut werden; eine Anschlussmöglichkeit hiefür ist vorzusehen. Bei Schutzbelüftung muss im Schutzraum ein Überdruck von mindestens 50 Pa erreicht werden. Das Schutzraum-Ventilator-Aggregat muss der ÖNORM S 6020 "Schutzräume, Schutzraum-Ventilator-Aggregate - SVA, Normkennzeichnung" entsprechen. 8.7 =XOXIWYHUWHLOXQJ Zuluftverteilungsleitungen sind einzubauen, wenn sonst keine gleichmäßige Durchlüftung des Schutzraumes möglich ist. Die Zuluftverteilungsleitungen, die Verankerungen usw. sind aus nicht splitternden, nicht spröden Materialien auszuführen. Das zu verwendende Material muß korrosionsbeständig sein oder mit entsprechendem Korrosionsschutz versehen werden. Die Verankerungen und Befestigungen müssen den in der ÖNORM S 6072 für Grundschutz angegebenen Schockbeanspruchungen widerstehen und dürfen weder direkt noch indirekt das Überleben der Schutzrauminsassen oder die Funktion des Schutzraumes gefährden. Seite 33 8.8 Fortluft Zum Abführen der Fortluft ist eine Fortluftleitung (2-fach abgewinkelt, einbetoniert) mit DN 100 bei Schutzräumen mit bis zu 25 Personen bzw. DN 150 oder zwei DN 100 bei Schutzräumen bis zu 50 Personen vorzusehen. Die Fortluft sollte aus dem Bereich der Aborträume entnommen werden, um Geruchsbelästigungen im Schutzraum möglichst gering zu halten und in der Nähe der * Schutzraumtüre nach außen geführt werden . An die Fortluftlei- tung ist an der Innenseite des Umfassungsbauteiles ein Überdruckventil entsprechender Größe anzubauen. 8.9 Schutz der Luftöffnung Gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Tieren sind alle Lüftungsöffnungen mit Schutzgittern auszustatten. Über Niveau ins Freie führende Lüftungsöffnungen sind mit einer vergitterten Splitterschutzkappe gemäß den "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzräumen", Abschnitt 11.6, gegen Splittereinwirkung, Verstopfen durch Trümmer und gegen das Eindringen von Niederschlagswasser zu sichern. Die Schutzvorrichtungen müssen ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und so ausgebildet sein, dass mindestens der gleiche freie Querschnitt wie in der anschließenden Leitung vorhanden ist. Die Öffnung für die Ansaugung der Schutzluft ist so anzuordnen, dass die Luftversorgung auch bei Schneelage gesichert bleibt. ,QVWDOODWLRQHQ 9.1 Leitungen und Armaturen * Die vor der Schutzraumtür befindliche gesundheitsschädliche Luft wird durch die Fortluft aus dem Schutzraum weitgehend verdrängt. Der Bereich vor dem Schutzraum kann damit besser als Vorreinigungsbereich genutzt werden. Die Gefahr der Kontimination des Schutzraumes im Zuge eines Wiederbetretens wird verringert. Seite 34 9.1.1 Alle durch die Schutzrammumfassungsbauteile führenden Leitungen und Armaturen müssen den "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten" entsprechen. Durch die Schutzraumumfassungsbauteile geführte Leitungen schwächen die Umfassungsbauteile vor allem im bezug auf radioaktive Strahlung und mechanische Widerstandfähigkeit. Die Anzahl und die Dimension solcher Leitungen muss daher möglichst beschränkt werden. Der in einem Umfassungsbauteil liegende Teil einer Leitung muss aus Stahl ausgeführt werden (Bild 17). Sämtliche Rohrleitungen durch Umfassungswände und Decken mit mehr als 20 cm2 Querschnittsfläche (DN 50) müssen um zweimal 90° abgewinkelt sein. Der Achsabstand der beiden Abwinklungen muss so lange sein, dass keine geradlinige Verbindung durch die Abwinklung möglich ist, mindestens jedoch drei Innendurchmesser und zumindest 40 cm. 9.1.2 Gefahrenbringende Leitungen, wie Gasleitungen, Wasserleitungen über DN 25, Dampfleitungen, Fernheizleitungen, Druckleitungen und dergl., dürfen nicht durch Schutzräume geführt werden. Sie müssen daher, falls erforderlich, aus dem Bereich des Schutzraumes verlegt werden. Nicht für den Betrieb des Schutzraumes erforderliche Leitungen, wie Heizleitungen und Abfallrohre, müssen in der äußeren Hälfte der Schutzraumumfassungsbauteile liegen und den Bestimmungen von 9.2 bzw. 9.3 entsprechen, wobei bei Leitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN 50 eine örtliche Verstärkung um den Durchmesser der Leitung erforderlich ist. 9.1.3 Werden im Erdreich verlegte Versorgungsleitungen oder Kabel durch Schutzraumumfassungsbauteile geführt, so sind sie auf Seite 35 der Erdseite durch ein Überschubrohr oder dergl. vor Abscheren zu schützen. Dieses Rohr muss mindestens 7 Leitungsdurchmesser lang sein und einen allseitigen Bewegungsraum von mindestens 7 cm aufweisen, um die Leitung oder das Kabel zu sichern (Bild 17). 9.2 Wasserversorgung und Kanalisation Im Schutzraum ist nach Möglichkeit eine Wasserentnahmestelle (Zweigleitungsnennweite bis 25 Schutzplätze 1/2 " (DN 15), bei mehr als 25 Schutzplätzen 3/4" (DN 20) und ein Ausguss anzuordnen. Die Durchführung der Wasserzuleitung in den Schutzraum muss gasdicht erfolgen und unmittelbar nach dem Eintritt in den Schutzraum mit einer Absperrarmatur versehen werden. Die Abwasserleitung (der Kanalanschluss) ist mit einem (fäkaliengeeigneten) Schieber zu versehen. 9.3 Beheizung Voll belegte Schutzräume werden durch die Wärmeabgabe der Schutzraumbenützer ausreichend erwärmt. Eine Heizung für den Schutzraum ist daher nicht notwendig. Erfordert die Doppelverwendung des Schutzraumes eine Beheizung, so kann der Schutzraum z.B. an eine Warmwasserheizung angeschlossen werden. Die Durchführung der Heizungsleitungen in den Schutzraum muss gasdicht erfolgen. Unmittelbar nach dem Eintritt der Vor- und Rücklaufleitung in den Schutzraum ist an der Schutzrauminnenseite je eine Absperrmöglichkeit anzuordnen. Seite 36 9.4 Elektrische Anlagen 9.4.1 Elektroinstallationen und Beleuchtung Schutzräume sind an das allgemeine Elektrizitätsversorgungsnetz anzuschließen. Sämtliche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes, BGBI.Nr. 57/1965 i.g.F. und der dazu ergangenen Verordnungen zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Zum Schutz vor Berührungsspannung ist unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahme des vorgelagerten Netzes die Schutzmaßnahme Nullung, Nullung mit Fehlerstromschutzschaltung, Schutzerdung oder Schutzerdung mit Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden. Im Schutzraum sind alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel für den Einsatz in Feuchträumen nach den verbindlich erklärten SNT-Vorschriften auszuführen. Sie müssen zumindest der Schutzart IP 44 entsprechen. Für Leuchten mit Leuchtstofflampen sind Vorschaltgeräte in verlustarmer Drosselbauweise zu verwenden, die zumindest der Schutzart IP 54 entsprechen. Eingang, Aufenthalts- und Nebenräume, empfehlenswerterweise auch Sandfilterraum und Notausgang sind mit mindestens je einem Beleuchtungskörper auszustatten. Die Beleuchtung ist auf eine Beleuchtungsstärke von 50 Lux auszulegen. Für die Zeit des Ausfalles des öffentlichen Netzes ist in Schutzräumen für mehr als 25 Personen der Schutzbelüfter mit einem Lichtdynamo und einer Handlampe (Verbindungskabel mind. 5 m lang) auszustatten. Im Schutzraum sind Anschlussmöglichkeiten für SchutzraumVentilator-Aggregat und Kochplatte vorzusehen, sowie mindestens drei Steckdosen an geeigneten Stellen zu installieren. Seite 37 Auf die gasdichte und brandbeständige (S 90 gemäß ÖNORM B 3836) Durchführung der Stromzuleitung durch die Schutzraumumfassungsbauteile ist zu achten. 9.4.2 Nachrichtenübertragung/Kommunikation Für allfälligen späteren Bedarf an Installationen (z.B. für eine Torsprechanlage, eine Antenne für Fernsehempfang, etc.) ist Vorsorge zu treffen, dass zumindest eine Leitung ohne größeren Aufwand nachträglich durch die Schutzraumwand geführt werden kann. Die Durchführung muss brandbeständig und gasdicht verschlossen werden. Modulbauweise wird empfohlen. Weiters wird ein Telefonanschluß (Nebenstelle) und ein Anschluss für ein Fernsehgerät im Schutzraum empfohlen. Für jeden Schutzraum ist mindestens ein Batterieempfänger mit Empfangsmöglichkeit des LMKU-Weilenbereiches einschließlich Netzadapter, Kopfhörer und Ersatzbatterien vorzusehen. Die dafür erforderlichen Antennen sind außerhalb des Schutzraumes anzubringen. $XVVWDWWXQJ 10.1 Innenputz. Verkleidungen. Anstriche Alle inneren Wandflächen der Schutzbauten dürfen weder verputzt noch mit Fliesen und dergl. verkleidet werden. Für Feuchträume geeignete Spachtelputze sind zulässig. Anstriche sind in geeigneter Tönung möglichst hell und dauerhaft mit Farben auszuführen, die - außer in Nassbereichen - weder die Saugfähigkeit der Wandoberfläche beeinträchtigen noch einen erheblichen Dampfdiffusionswiderstand leisten. Es können z.B. Farben auf Weißzementbasis ohne organische Binder (Zementfarben) verwendet werden. Der Fußboden muss eine leicht reinigbare Oberfläche aufweisen. Seite 38 10.2 Einrichtung 10.2.1 Nach Möglichkeit sollten Einrichtungsgegenstände verwendet werden, die auch nach einer 25-jährigen Lagerung im Schutzraum noch gebrauchsfähig sind. Hiebei ist insbesondere auf wirksame Korrosionsschutzmaßnahmen zu achten. 10.2.2 Alle Schutzplätze sind als Liegeplätze einzurichten, wobei nach Möglichkeit solche Liegen verwendet werden sollen, die auch in Sitze umbaubar sind. Werden keine umbaubaren Sitz-LiegeKombinationen verwendet, sollten zusätzlich zu den Liegen mindestens für 1/4 der Schutzplätze stapelbare Sitze und Tische vorgesehen werden. Sitze und Liegen sind mit einem Wandabstand von mindestens 5 cm aufzustellen. Den Mindestmaßen des Schutzraumes entsprechen dreistöckige Liegen gemäß ÖNORM S 6075 mit einer Stellfläche von 0,75 m x 2,00 m. Bewegungsräume müssen mindestens 0,65 m breit sein. Die Lichtmaße der Durchgangsöffnungen von tragenden Zwischenwänden in Schutzräumen müssen mind. 0,80 m/1,80 m betragen. Bei Aufschließungsgängen darf eine Breite von 0,80 m nicht unterschritten werden. Für die Unterbringung des Notgepäcks sind geeignete schocksichere Ablagen und Garderobehaken vorzusehen. Überzählige Liegeflächen können dafür herangezogen werden. Um auch Rollstuhlfahrern die Benützung des Schutzraumes zu ermöglichen, muss mindestens ein gekennzeichneter Gang vom Haupteingang bis zu mindestens einer Sitz- und Liegengruppe, von dort zu einer Waschgelegenheit und einem Abort, mit einer Breite von mindestens 80 cm, vorgesehen werden. Seite 39 10.2.3 Für einen 14-tägigen Schutzraumaufenthalt ist ein Trinkwasservorrat von mind. 35 l je Schutzplatz vorzusehen (siehe 4.5). Das Trinkwasser kann entweder in faltbaren Behältern oder in anderen geeigneten Behältern gelagert werden. Das Fassungsvermögen eines faltbaren Behälters darf 1.200 l nicht übersteigen. Die für Trinkwasservorratsbehälter verwendeten Materialien müssen gemäß Lebensmittelgesetz 1975 (BGBI.Nr. 86/1975) von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zugelassen sein. Für die Aufbewahrung der für einen 14-tägigen Schutzraumaufenthalt erforderlichen Lebensmittel (ca. 7,5 MJ pro Person und Tag) sind entsprechende Lagerflächen vorzusehen. Die Lebensmittel sind entweder im Schutzraum zu lagern (rechtzeitiger Austausch!) oder beim Schutzraumbezug aus der Wohnung mitzunehmen. Falls der Schutzraum über keinen Kanalanschluss verfügt, so sind auch geeignete Behälter für Abwasser, sowie Trockenaborte gem. Punkt 4.4, Einsatzbeutel und Sammelbeutel vorzusehen. Im übrigen ist der Schutzraum gemäß ÖNORM S 6070 "Ausstattung von Schutzräumen, Einrichtung, Geräte und Gebrauchsgegenstände" auszustatten. 10.3 Löschhilfen Zur raschen Entstehungsbrandbekämpfung im Schutzraum ist an leicht erreichbarer Stelle zumindest eine Löschdecke vorzusehen. Werden Handfeuerlöscher bereit gestellt, dürfen in Schutzräumen nur Nasslöscher gemäß ÖNORM F 1050 verwendet werden. 10.4 Selbstbefreiungs- und Reparaturwerkzeug Für die Montage der Schutzraumeinrichtung und zur Durchführung kleiner Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie zur Seite 40 Selbstbefreiung bei Verschüttung ist zumindest das in ÖNORM S 6070, Tabelle 1, angeführte Reparatur- und Selbstbefreiungswerkzeug bereitzustellen. 10.5 Erste-Hilfe-Material Der Umfang des im Schutzraum vorrätig zu haftenden ErsteHilfe-Materials muss bis zur Herausgabe diesbezüglich besonderer Normen der ÖNORM Z 1020 entsprechen. 10.6 Gebrauchsgegenstände für den Schutzfall Die gemäß ÖNORM S 6070 im Schutzfall erforderlichen Gegenstände sollten im Schutzraum gelagert werden oder sind beim Schutzraumbezug, z.B. aus der Wohnung, mitzubringen. Weitere Informationen können dem vom BMI, ÖZSV und BMwA gemeinsam herausgegebenen Schutzraum-Ratgeber entnommen werden. 10.7 Kennzeichnung Ein Schutzraum, welcher dieser Richtlinie entspricht, ist gemäß ÖNORM S 6090 zu kennzeichnen. Weiters sind Hinweise über die genaue Anschrift und das Fassungsvermögen der nächstgelegenen öffentlichen Schutzräume anzubringen. Für Schutzräume mit weniger als 26 Schutzplätzen kann die gemäß ÖNORM S 6090 erforderliche Sicherheitskennzeichnung außerhalb des Schutzraumes entfallen. Bei Bezug des Schutzraumes sollten an der Außenseite des Gebäudes, an gut sichtbarer Stelle, dauerhafte Hinweise angebracht werden, aus denen die Lage des Schutzraumes und der Rettungswege eindeutig erkennbar ist. Seite 41 (LJQXQJVQDFKZHLV Für Schutzraumabschlüsse, Schutzraum-Ventilator- Aggregate, Filterroste, Filtersand, Armaturen, Ventile, Abdecksiebe, Wanddurchführungen von Elektroleitungen und dergleichen ist der Nachweis über die Einhaltung aller ÖNORMEN, bzw. wo diese noch nicht vorhanden, aller in den „Technischen Richtlinien" enthaltenen Anforderungen durch Prüfbericht einer, auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1992, BGBI.Nr. 468/1992, akkreditierten Prüfstelle mit einschlägiger Befugnis zu erbringen. Ein Überwachungsvertrag mit einer akkreditierten Überwachungsstelle muss abgeschlossen sein. Insofern an Schutzraumkomponenten gestellte, in den Technischen Richtlinien festgelegte Anforderungen in Österreich nicht prüfbar sind, können Prüfergebnisse von ausländischen Prüfanstalten anerkannt werden. Wenn diese nicht gemäß § 3 BGBl. Nr. 468/1992 den österr. Prüfberichten gleichzuhalten sind, ist von einer österr. akkreditierten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle mit einschlägiger Befugnis ein Zeugnis auszustellen, - dass die in Österreich prüfbaren Anforderungen mit positivem Ergebnis geprüft wurden (Prüfbericht), - dass die in Österreich nicht prüfbaren Anforderungen von einer ausländischen Prüfanstalt mit positivem Ergebnis geprüft wurden (ausländisches Prüfzeugnis), 'RSSHOYHUZHQGXQJ Bei der Ausgestaltung der Schutzräume soll aus praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen sowie im Interesse der funktionsfähigen Erhaltung auf die Möglichkeit einer Doppelverwendung Bedacht genommen werden. Hiebei ist darauf zu achten, dass der Schutzraum bei unmittelbarer Gefahr (Alarm) möglichst rasch bezogen, gasdicht verschlossen und die Lüftungsanlage in BeSeite 42 trieb genommen werden kann. Alle für einen kürzeren Schutzraumaufenthalt (bis 1 Tag) notwendigen Vorbereitungen müssen von einer Person in längstens 10 Minuten erledigt werden können. Bei herannahender Gefahr (Warnung) müssen alle Vorbereitungen für einen mehrtägigen Schutzraumaufenthalt von 2 Personen in längstens 1 Stunde erledigt werden können. Alle für den Aufenthalt im Schutzraum notwendigen Einrichtungen und Vorräte sind daher im Schutzraum gebrauchsfähig zu lagern oder z.B. aus der Wohnung beim Schutzraumbezug mitzunehmen. Einrichtungen für die Doppelverwendung, die nicht innerhalb einer Stunde aus dem Schutzraum entfernt werden können, sind im Schutzraum platzsparend zu lagern. Die dafür erforderliche Fläche ist bei der Bemessung des Schutzraumes zusätzlich zu berücksichtigen. $EQDKPH 13.1 Nach der Fertigstellung eines Schutzraumes ist eine Abnahme durch die Organe der Baubehörde oder durch einen von dieser beauftragten Sachverständigen durchzuführen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien in bezug auf Planung und Ausführung erfüllt sind und der Nachweis der Funktionsfähigkeit des Schutzraumes in allen seinen Teilen erbracht wird. 13.2 Die Erfüllung der an die Abschlüsse, Luftversorgungs- und –entsorgungseinrichtung, Installationen, Einrichtungen und Ausstattungen gestellten Anforderungen ist durch die Vorlage der erforderlichen Prüfatteste bzw. durch eine einschlägige Registrierungsbestätigung des Österreichischen Normungsinstitutes nachzuweisen. 13.3 Zur Funktionskontrolle der Belüftungsanlage sind beim Schutzluftbetrieb der Überdruck bei der Luftmenge zu messen, auf die Seite 43 die Belüftungsanlage (SVA und Sandfilter) auszulegen ist. Die erreichten Werte von Luftmenge und Überdruck sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Seite 44 $QKDQJ Bei Schutzraumbezug durchzuführende Tätigkeiten Die nachstehende Aufstellung umfasst alle Tätigkeiten, die zum Erreichen des vollen Schutzumfanges (siehe Punkt 2.) in längstens einer Stunde (siehe Punkt 13.) durchzuführen sind. - Beseitigen allfälliger Hindernisse, die das Betreten des Schutzraumes erschweren - gIIQHQGHU6FKXW]UDXPWU - (LQVFKDOWHQYRQ%HOHXFKWXQJXQG5DGLR - Entfernen aller Gegenstände (Doppelnutzung), die eine Benützung des - Schutzraumes behindern - (LQODVVGHU6FKXW]VXFKHQGHQ - Einlagern des Notgepäckes (Dokumente, Geld, Medikamente, Toiletteartikel, usw.) - Einlagern bzw. Ergänzen des Trinkwasservorrates - Einlagern bzw. Ergänzung der Verpflegung - Einlagern fehlender Gebrauchsgegenstände gern. Punkt 10.6 - Einlagern fehlender Einrichtungs- bzw. Ausstattungsgegenstände - Betonsteine (zusätzlicher Schutz) in die dafür vorgesehenen Öffnungen außerhalb des Schutzraumes (z.B. Kellerfenster) schlichten und sichern - Schließen GHU6FKXW]UDXPWUEHLP(LQJDQJ GHU6FKXW]UDXPWUHEHLP1RWDXVJDQJ GHU9HQWLOHIUGLHQDWUOLFKH%HOIWXQJ - (LQVFKDOWHQGHV6FKXW]UDXP9HQWOLDWRU$JJUHJDWV (solange keine akute Gefährdung durch gesundheitsschädliche Außenluft besteht, sollte der Schutzraum mit Normalluft durchlüftet werden.) - Betonsteine (zusätzlicher Schutz) in die dafür vorgesehenen Öffnungen im Schutzraum (z.B. Notausstieg) schlichten und sichern. ,VWVRIRUWLJHU6FKXW]HUIRUGHUOLFKVLQGGLHIHWWJHGUXFNWHQ7lWLJNHLWHQYRUUDQJLJGXUFK]XIK UHQ Seite 45 HINWEIS AUF ANDERE LITERATUR FÜR DEN SCHUTZRAUMBAU (ÖNORMEN, TECHNISCHE RICHTLINIEN, SONSTIGE LITERATUR) ÖNORM S 6001 Schutzräume-Begriffsbestimmungen ÖNORM S 6050 Schutzraumtüren GT ÖNORM S 6051 Schutzraumtüren DT ÖNORM S 6052 ÖNORM S 6020 ÖNORM S 6070 Ausstattung von Schutzräumen-Einrichtung, Geräte und Gebrauchsgegenstände ÖNORM S 6072 Einrichtung von Schutzräumen-Schockprüfung von Kriterien für schockgeprüfte Gegenstände zur Schutzraumausstattung ÖNORM S 6075 Einrichtung von Schutzräumen-SchutzraumliegenAnforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung ÖNORM S 6076 Einrichtung von Schutzräumen-SchutzraumsitzeAnforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung ÖNORM S 6077 Einrichtungen von Schutzräumen-Schutzraum- tische-Anforderungen, Prüfungen, Normkenn- zeichnung ÖNORM S 6078 Einrichtung von Schutzräumen-Liege/Sitz-Kombination-Anforderungen, Prüfungen, Normkenn- zeichnung ÖNORM S 6090 Schutzraumkennzeichnung ÖNORM Z 1020 Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normkennzeichnung Technische Richtlinien für Grundschutz in bestehenden Gebäuden Technische Richtlinien für Schutzräume mittlerer Größe Technische Richtlinien für die Anordnung mehrerer Schutzräume in einem Raumverband und für Sammelschutzräume Technische Richtlinien für Luftstoß-Schutzbauten Technische Richtlinien für die Wartung von Schutzräumen Seite 46 Technische Richtlinien für Filtersand Technische Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten* Technische Richtlinien für Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzraumbauten** Technische Richtlinien für die generelle Schutzraumplanung der Gemeinden Schutzraum-Ratgeber (in Vorbereitung) Empfehlungen zur Ausbildung von Arbeitsfugen beim Bau von Schutzräumen * ** nur für jene Bereiche gültig, wo noch keine ÖNORM vorhanden sind (Armaturen, Flansche) für die Schockprüfung gilt ÖNORM S 6072! Seite 47 Seite 48 Seite 49 Seite 50 Seite 51 Seite 52 Seite 53 Seite 54 Seite 55 Seite 56 Seite 57 Seite 58 Seite 59 Seite 60 Seite 61 Seite 62 6WLFKZRUWYHU]HLFKQLV 7HFKQLVFKH5LFKWOLQLHQ IU *UXQGVFKXW]LQ1HXEDXWHQ Seite 63 $ Abfallrohre - Lage 9.1.2 Abnahme Abort - Atteste 10.2 - Luftversorgung 13.2 - Organe 13.1 - Protokoll 13.3 - Befestigung 4.4 - Leichtwände – Planen - Trennwand - Trockenabort - Vorraum 4.4 10.2.3 4.4 Abschirmmasse - Fluchtweg 6.2 Abwasser - Behälter Abweichungen von den Richtlinien - Filter Abweichung von den Techn. Richtlinien 10.2.3 1.6 8.5.1 1.6 Abwinkelung - Fortluft - mehr als DN 50 Anböschung - Böschungsneigung 8.8 9.1.1 7.4 7.4 7.4.1 - Schutzraumdeckenunterkante 7.4.1 Ansaugrost - Filterrost 8.5 Anschlussflansch - Armaturen 8.1 - Normalluft 8.3 - Schutzluft 8.4 Seite 64 Anstrich - Farbe 10.1 Arbeitsfuge - Ausbildung 7.8.2 Armaturen - Wanddurchführung 9.1.1 Aufenthaltsbereich – Grundfläche 4.2 Aufschließungsgänge - Breite 10.2.2 Außenbau 1.1 Außenwände - ebenflächig 7.2.1 - gekrümmt 7.2.2 Ausstattung - Einrichtung 10.2.3 Aussteifende Wände - Dicke 7.7.1 B Bauordnung Einleitung Bauteile - nichttragend 7.1 7.7.2 - tragend 7.1 Beheizung - Absperrung 9.2 - Leitungsdurchführung 9.2 - Warmwasser 9.2 Belastungsannahmen 5.1 Belegung - Inbetriebnahme 12 Seite 65 Beleuchtung -Beleuchtungsstärke 9.4.1 - Handlampe 9.4.1 - Lichtdynamo 9.4.1 - Räume 9.4.1 - Schutzart 9.4.1 Betonformsteine 7.4.3 Betongüte 7.1 Bewehrungsstahl 7.1 - Abstand 7.3 Brandwand 5.1 Brandwanddurchbruch 6.3 Brennbare Stoffe 5.1 - Flüssiggas - Flüssigkeiten 5.3.3 & 5.3 ' 8.6 CO-Warngerät - Anschlussmöglichkeit Decke - Dämmung 7.4.1 - Ersatzlast 7.5.1 - Sandfilterraum 7.6 - Unterkante über Gelände 7.2.1 - Zugang 6.1.1 Doppelverwendung - Belegungszeit 12 - Einrichtungsgegenstände 4.2 Durchgangshöhe 4.8 Durchgangsöffnung - Lichtmaße 10.2.2 - Rollstuhlfahrer 10.2.2 Seite 66 Durchstrahlungsschutz - Rohrleitung 9.1.1 E Eignungsnachweis - ÖNORM 11 - Prüfanstalt 11 - Überwachungsvertrag 11 Eingang 6.1 Eingeschossige Schutzräume 5.1 Einrichtung - Korrosionsschutz - Lagerfähigkeit 10.2.1 - Liegen 10.2.2 Entwässerung - Sandfilter 8.5.1 Erdüberdeckung 7.2.2 - Anböschung 7.4 - Dicke 7.4.2 Ersatzlasten - Antennenkabel 9.4.2 - Decke 7.5.1 - Fernsehgerät 9.4.2 - Filterumfassung 7.6 - Fluchtweg 7.5.3 - Steckdosen 9.4.1 - Telephonanschluss 9.4.2 - Torsprechanlage 9.4.2 - Wände 7.5.2 Erste-Hilfe-Material - Umfang 10.5 F Feuerlöscher - Type 10.3 Seite 67 Filterrost - Freier Querschnitt 8.5.1 - Kontrolle 8.5.1 - Kontrollöffnung 8.5.1 - Korrosionsbeständigkeit 8.5 - Luftentnahme 8.5.1 - Materialdicke 8.5.1 Filtersand - Austausch 8.5.1 - Kontrolle 8.5.1 Filterumfassung - Decke 7.6 - nicht Umfassungsbauteil 7.6 - zwischen Aufenthaltsraum und Sandfilter 7.6 Fliesen - Innenwand 10.1 Fluchtweg - Abwinkelung - Ersatzlast - lotrecht 6.2 7.5.3 6.2 6.2.2 - waagrecht 6.2 - Abführung 8.1 - Abwinkelung 8.8 - Durchmesser 8.8 - Geruchsbefestigung 8.8 Fortluft - ÜV Fuge - Arbeitsfuge 7.8.2 - Trennfuge (Dehnfuge) 7.8.1 Seite 68 Fußboden - Oberfläche 10.1 - Oberkante 5.1 * Garderobenhaken - Anbringung 10.2.2 Gasleitung 5.2 Gastür - Beton 6.1 - Schleuse 4.7 Gebrauchsgegenstände für Schutzfall - Lagerung 10.6 Gefahrbringende Leitungen - Gasleitung, Fernheizung 5.1 Gefahren - bringende Kanäle 5.1 - geneigte Anlagen 5.2 Geschützte Bereiche 1.7 Gliederung – Grundriss 4.9 Grobstaubfilter - Normalluft 8.3 Grundwasser 5.1 H Handlampe - Kabellänge 9.4.1 Heizleitung - Lage 9.1.2 Heizung - Absperrmöglichkeit 9.3 - Doppelverwendung 9.3 - Warmwasser 9.3.2 Seite 69 , Inbetriebnahme - Vorbereitungszeit 12 Innenwand - Anstrich 10.1 - Baustoffe 7.7.2 - Fliesen 10.1 - nicht tragend 7.7.2 - tragend 7.7.1 - Verputz 10.1 Installation nachträchlich - Wanddurchführung 9.4.2 IP 44, TP 54 - Schutzart . 9.4.1 Kabel - Abscherungsschutz 9.1.2 - Wanddurchführung 9.4.1 Kanal - Anschluss - Schieber 10.2.3 9.2 Kellerfenster - Verschlichtung 7.4.3 Kennzeichnung - ÖNORM S 6090 10.7 Kleidung - verunreinigt 6.1.1 Kochstelle - Fläche 4.5 Korrosionsschutz - 25-jährige Lagerung 10.2 - Sandfilter 8.5 - Zuluftverteilleitung 8.7 Seite 70 / Lage des Schutzraumes 5 Lebensmittel - Lagerflächen 10.2.3 - Nährwerte KJ 10.2.3 Lebensmittellager - Fläche 4.5 - Volumen Leichttrendwand - Baustoff 7.7.2 - Schutzklasse 7.7.2 Leichtwände - Befestigung - Werkstoff 4.4 7.7.2 Leitungen - Abfallrohre 9.1.2 - Abscherungsschutz 9.1.2 - Abwinkelung 9.1.1 - Anzahl 9.1.1 -Gefahrbringende 9.1.1 - Heizleitungen 9.1.2 9.3 - luftdicht einbetonieren 8.1 8.4 - örtliche Verstärkung - Wasser - Werkstoff 9.1.2 9.2 9.1.1 Liegen - Anzahl 10.2.2 - Durchgangsöffnung 10.2.2 - Sitz-Liege-Kombination 10.2.2 - Stellmaße 10.2.2 - Wandabstand 10.2.2 Seite 71 Löschhilfe - Feuerlöscher 10.3 - Löschdecken 10.3 Luftöffnung - Lage über Niveau 8.9 - Schneelage 8.9 - Schutzgitter 8.9 Lüftungsgitter - freier Querschnitt 8.9 - Schneelage 8.9 - Schutz für Lüftungsöffnungen 8.9 - Splitterschutz 8.9 Luftversorgung - Ansaugung 8.4 - Fortluft 8.1 8.8 - Luftvolumenstrom 8.6 - Luftvolumenstrom-Messgerät 8.6 - Natürliche Lüftung 8.1 8.2 - Normalluft 8.1 8.3 - Schutzluft 8.1 8.4 Luftverteilung - Durchströmung 8.1 - Leitung 8.6 - Raumdurchströmung 8.4 Luftvolumenstrom - Einrichtung f. Doppelverwendung 4.2 - Messgerät 8.6 - Volumen 8.6 Seite 72 Luftwechsel - Doppelverwendung 4.2 - Schutzluft 8.4 N Natürliche Lüftung - Anordnung 8.2 - Definition 8.1 Naturstein 7.1 Nichttragende Wand - Werkstoff 7.7.2 Normalluft - Ansaugung 8.3 - Definition 8.1 - Grubstaubfilter 8.3 - Volumenstrom 8.3 Notausgang 6.2 - Abmessungen 6.2.1 - Entwässerung 6.2.1 - lotrechter Fluchtweg 6.2.2 Notgepäck - Ablage 2 ÖNORM 10.2.2 E 1.5 3 Planen – Befestigung 1.5.1 4.4 Prüfastteste - Eignungsnachweise - Schutzraumtüren 11 5 13.2 Raumbedarf 4.1 Raumhöhe 4.8 Seite 73 Reparaturwerkzeug - ON 6070 10.4 Rettungsweg - Äußerer 6.3 - Innerer 6.2 6.3 Rollstuhlfahrer - Gangbreite 6 10.2.2 Sandfilter - Abstand – Normalluft 8.3 - Anbindung an Schutzraum 7.6 8.5 - andere Filter 8.5.1 - andere Filter-Nachweis 8.5.1 - Betonsockel 8.5.1 - Entwässerung 8.5.1 - Freiraum über Filtersand 8.5.1 - Rost 8.5 - Sandmenge 8.5 8.5.1 - Schichtdicke 8.5 - Vorfiltersand 8.5.1 - Werkstoff - Zwischengrößen 8.5 8.5.1 Sandfilterrost - siehe Filterrost Säulen - Vermeidung 7.7.1 Schleuse - Fläche - Wanddicke 4.7 Schocksicherheit Seite 74 - Leichttrennwand 7.7.2 - Normalluftleitung 8.3 - Zuluftverteilung 8.7 Schutzart - elektr. IP 44, IP 54, SNT 9.4.1 Schutzgitter - freier Querschnitt 7.9 - Lüftungsöffnungen 8.9 Schutzklasse S1 - Normalluftleitung 8.3 - Zuluftverteilleitung 8.7 Schutzluft - Ansaugung 8.4 - Definition 8.1 - Durchströmung 8.4 - Leitung 8.4 - Volumenstrom 8.4 Schutzplätze - Ausnahmen 3.6 - erforderliche 3 Schutzraumbezug - Tätigkeiten Anhang 1 Schutzraumtüren - ÖNORM 7.9 Schutzraumventilator - Aggregat – SVA 4.3 - Antrieb elektrisch, Hand, Fuß 8.6 - CO- Warngerät 8.6 - Luftvolumenmessgerät 8.6 - Luftvolumenstrom 8.6 - Verbindung mit Ansaugleitung 8.4 - Verbindung mit Verteilleitung 8.6 - Zwischenwerte 8.6 Schutzumfang 2 Seite 75 Selbstbefreiungswerkzeug - ÖNORM S 6070 10.4 Sitze - Anzahl 10.2.2 - Durchgangsöffnung 10.2.2 - Sitz-Liege-Kombination 10.2.2 - Stellmaße - Wandabstand 10.2.2 Sollbruchstelle - Notausgang 7.8.1 Splitterschutz - Lüftungsöffnungen Stahlbetontürblatt 8.9 6.2 Steckdose - Anzahl 9.4.1 Strahlenschutz - Abschirmmasse - Berechnung - Decke/ Wand - Eingang - Faktor - Lage 6.2 7.4.3 7.4 6.1.1 2 5.1 - Messung 7.4.3 - Schleuse 4.7 - Strahlenschutzfaktor 7.4 - Vorraum 4.6 - Zugang 6.1 Stromzuleitung brandbeständig 9.4.1 - gasdicht Seite 76 7 Tische - Anzahl 10.2.2 Trennfuge - Fluchtweg 6.2.1 - im Schutzraum 7.8.1 - Notausgang 7.8.1 Trennwand - nichttragend 7.7.2 - tragend 7.7.1 - Werkstoff 7.7.2 Trinkwasservorrat - Behälter 10.2.3 - Lebensmittelgesetz 10.2.3 - Volumen 10.2.3 4.5 Trockenabort - Einsatzbeutel 10.2.3 4.4 Trümmerbereich 5.4 Trümmersicherheit 7.5 8 Überdruck - Messung 13.3 - Normal- und Schutzluft 8.1 - Raum 8.6 - Ventil 8.8 Überdruckventil - Fortluft Überwachungsvertrag 8.8 11 - Eignungsnachweis Seite 77 Umfassungsbauteile - Bewehrung 7.3 - ebenflächig 7.2.1 - Festigkeit 7.1 - gekrümmt 7.2.2 - Masse 7.1 - Mindestquerschnitt 7.2 - ört. Verstärkung bei Heizleitung und Abfallrohr 9.1.2 - Sandfilter 7.6 - Strahlenschutz 7.4 9 Verpflegung - Menge 4.5 - Abscheideleistung 8.3 Vorfilter Vorfiltersand - Bestimmungen 8.5.1 Vorraum 4.4 : 4.6 Wanddicken - Außen 4.7 - Schleuse – Aufenthaltsräume 4.7 Wände - aussteifende (tragende) 7.7.1 Wandoberflächen - Dampfdiffensionswiderstand 10.1 - Farben 10.1 - Fliesen 10.1 - Spachtelputz – Feuchträume 10.1 - Verputz 10.1 Wärmeabteilung 5.1 Wartung 1.5.1 Seite 78 Waschplatz 4.4 Wasserversorgung - Leitungsdurchführung 9.2 - Wasserentnahmestelle 9.2 Wasservorrat - Menge 4.5 WC - Einsatzbeutel 10.2.3 - Trockenabort 4.4 = Ziegelmauerwerk 7.1 7.7.2 Zugang 6.1 Zuluftverteilung - Befestigung 8.7 - Korrosionsschutz 8.7 - Leitungsmaterial 8.7 - Raumverteilung 8.7 - Schockbeanspruchung 8.7 Seite 79