1 Inhalt Was ist eine Abmahnung? Reaktionsmöglichkeiten auf

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1 Inhalt Was ist eine Abmahnung? Reaktionsmöglichkeiten auf
OnTru - OnlineOnline-Trust:
Vertrauen in digitalen Geschä
Geschäftsbeziehungen
26. April 2007, Leibnizhaus Hannover
Inhalt
„
Was ist eine Abmahnung?
„
Reaktionsmöglichkeiten auf
Abmahnungen
„
Abmahnungsmissbrauch
„
Fallbeispiele
„
Alternativen zu Abmahnungen
RA Joerg Heidrich
Justiziar
2
1
Was ist eine Abmahnung?
„
„
„
„
„
Mit einer Abmahnung weist der Abmahner seinen Konkurrenten
auf das seiner Ansicht nach wettbewerbswidrige Verhalten
hin, um ihn außergerichtlich zur Unterlassung des
beanstandeten Verhalten zu veranlassen.
Ziel der Abmahnung: Außergerichtliche Beilegung einer
Wettbewerbsstreitigkeit.
Vermeidung der Kosten für einen Rechtsstreit
Unterwerfung des Abgemahnten durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung
einer prozessualen Auseinandersetzung
Durch das in der Unterlassungserklärung enthaltene
Vertragsstrafeversprechen soll die durch eine
wettbewerbswidrige Verletzungshandlung vermutete
Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Grundlage ist Unterlassungsanspruch
Beispielsweise aus:
-
-
Markenrecht
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
Preisangabenverordnung
Datenschutzrecht
Namensrecht
Verbraucherschutzrechte
allgemeines Persönlichkeitsrecht
Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
Etc...
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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2
Grü
Gründe fü
für Abmahnungen: Ein paar Fallbeispiele
„
„
„
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„
„
„
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„
„
„
Unlautere Werbung in Anzeigen (z.B. „Praktiker Werbung“)
Verwendung fremder Bilder/Texte im Internet
Widerrufsfrist bei eBay
Falsche Tatsachenbehauptungen in Artikeln
Angebot von Musikstücken in p2p-Netzwerken
Werbung mit lebenslanger Garantie
Verstoß gegen Vorschriften zu Preisangaben
Verstoß gegen Impressumspflichten
Unwirksame AGB Klauseln
Versendung von unerwünschter E-Mail-Werbung
Markenrechtsverletzungen in Domainnamen
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Der Inhalt einer Abmahnung
„
Beschreibung des der Abmahnung zugrunde liegenden
Sachverhalts.
Rechtliche Begründung, warum ein Rechtsverstoß vorliegt.
Bestehen einer Wiederholungsgefahr.
Ausdrückliche Aufforderung ein bestimmtes Verhalten zu
unterlassen.
Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Setzen einer Frist zur Abgabe.
Andernfalls Androhung gerichtlicher Schritte
„
Notwendige Formalien:
„
„
„
„
„
„
-
Ist die Abmahnung unterschrieben?
Richtiger Empfänger?
Ist der Abmahnende ausreichend erkennbar?
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Kostenü
Kostenübernahme
„
„
„
„
„
Die Kosten für eine berechtigte Abmahnung hat der Abgemahnte
zu tragen.
Teilweise spezialgesetzlich geregelt, z.B.: § 12 UWG
Grundgedanke: „Geschäftsführung ohne Auftrag“
Die Abmahnung liegt im tatsächlichen oder mutmaßlichen
Interesse des Betroffenen.
Bei Abmahnung durch Nicht-Anwalt können die Auslagen verlangt
werden.
Bei anwaltlicher Abmahnung Erstattung der Anwaltskosten nach RVG
Ausnahmen (z.T. sehr strittig!):
-
Eigene Rechtsabteilung bei einfachen Fällen
-
Missbrauch der Abmahnung
-
Anwalt handelt in einfachen Fällen (z.B. SpamAbmahnung) in eigener Sache
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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4
Habe ich ein Interesse abgemahnt zu werden ?
„
Streitwert ist die Basis für die Kostenrechnung nach RVG
„
Ausgehend von einem Streitwert von 50.000 €
Klage
Abmahnung
1,3 Geschäftsgebühren =
Auslagenpauschale =
SUMME:
(Gegebenenfalls zzgl. MwSt.)
1359,80 €
20,00 €
Gegnerischer Anwalt
(2,5 Gebühren & Auslagen)
+Eigener Anwalt =
+Gerichtskosten (3 Gerichtsgeb.)
2615 €
2615 €
1368 €
1379,80 €
SUMME:
6598 €
(Gegebenenfalls zzgl. MwSt.)
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
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5
Reaktionsmö
Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung
„
„
„
„
„
„
Keine Reaktion
Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung
Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der
Anwaltskosten
Abgabe der Unterlassungserklärung ohne Zahlung der
Anwaltskosten
Gegenabmahnung
Negative Feststellungsklage
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Keine Reaktion / Keine Unterlassungserklä
Unterlassungserklärung
Keine Reaktion
„
„
„
Selbst bei einer offensichtlich unberechtigten Abmahnung
die schlechteste Reaktionsmöglichkeit.
Es besteht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung, die –
zumindest vorläufig – das abgemahnte Verhalten verbietet.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen die EV und einer
Gerichtsverhandlung. Psychologisch jedoch ungünstigere
Situation.
Verweigerung der Unterlassungserklärung
Gefahr einer einstweiligen Verfügung mit Möglichkeit des
Widerspruchs. Das Gericht kennt jedoch zumindest die
Argumentation der Gegenpartei.
„ Möglichkeit der Hinterlegung einer so genannten
„Schutzschrift“ bei Gericht in wichtigen Fällen.
„
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Abgabe der Unterlassungserklä
Unterlassungserklärung
„
„
„
„
Die Abgabe der Unterlassungserklärung beendet den Rechtsstreit.
Es muss nicht das vorgegebene Muster verwendet werden, die
Erklärung kann umgeschrieben und beschränkt werden.
Die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten und eine
Gerichtsstandsvereinbarung gehören z.B. nicht verpflichtend in die
Unterlassungserklärung.
Lange Bindung des Unterzeichners an die Erklärung (i.d.R. 30
Jahre) mit Gefahr der Zahlungsverpflichtung
Möglichkeit der Verweigerung der Zahlung der Anwaltskosten:
-
Erledigung der Hauptsache, es wird nur auf die Anwaltskosten
geklagt
Geringer Streitwert, i.d.R. Zuständigkeit des Amtsgerichts am Ort
des Abgemahnten
Zusätzliches, wenn auch meist geringes Kostenrisiko
(ca. 320 € bei Klage auf 1.000 €)
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Gegenabmahnung / Negative Feststellungsklage
„
„
Bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen kann (und
muss sogar in einigen Fällen) der Empfänger darauf aktiv
mit einer Gegenabmahnung reagieren
Problematisch: Die Rechtsprechung gewährt nur in ganz
wenigen Fällen einen Kostenerstattungsanspruch.
Reagiert der Abmahnende darauf nicht, so besteht die
Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage.
Darin lässt der Abgemahnte gerichtlich feststellen, dass der in der
Abmahnung geltend gemachte Anspruch nicht exisitert.
Vorteil: Eigene Wahl des Gerichtsstandes
Nachteil: Subsidiarität der Feststellungsklage
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Verbreitete Irrtü
Irrtümer über Abmahnungen
„
Frist unter einer Woche ist immer zu kurz.
„
Schlichtes „Aufhören“ reicht
„
Impressum: „Abmahnung entspricht nicht
dem Interesse des Betreibers“
„
Abmahnung muss schriftliche Vollmacht
enthalten?
„
Bei einer einstweiligen Verfügung muss ich
Widerspruch einlegen
„
“Hab keine Abmahnung bekommen“
„
Telefonische oder mündliche Abmahnung ist
unwirksam
„
Ich brauch keinen Anwalt!
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Abmahnungsmissbrauch: Die Ausgangslage
„
Die Einführung des Webs ermöglicht einer Vielzahl von Personen,
weltweit in Bereichen tätig zu werden und damit gegen Gesetze zu
verstoßen, die sich ursprünglich vor allem auf Unternehmen
bezogen.
Bsp.: eBay, Website, Blog, P2P
„
Auf der anderen Seite sind Verstöße leicht aufzuspüren.
„
Die Gesetzeslage beruht noch auf „Vor-Internet-Zeiten“ oder wurde
vielfach zugunsten von Rechtsinhabern geändert
„
Nur sehr eingeschränkte Reaktionsmöglichkeiten bei
unberechtigten Abmahnungen (neg. Feststellungsklage)
„
Unglaubliche Regelungsdichte z.B. bei Webshops oder eBay, für
Laien nicht mehr nachvollziehbar
„
z.T. widersprüchliche Änderungen der Rechtslage, etwa auf Basis
von EU-Richtlinien („inkl. MWSt“).
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Folgen dieser Ausgangslage
„
Content-Industrie geht massiv gegen Privatpersonen vor.
„
Abzocker und windige Anwälte haben das Netz als
Einnahmequellen erkannt und missbrauchen das Instrument der
Abmahnung.
„
Nahezu jede (!) internetrelevante Gesetzesänderung führt innerhalb
von Tagen zu ersten Abmahnungen.
„
Schädigung des E-Commerce in Deutschland
„
Die Abmahnung wird als „Waffe“ gegen Konkurrenz oder auch
unliebsame Meinungen genutzt.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Abmahnungsmissbrauch: Die Rechtlage
§ 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann,
wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(…)
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Abmahnungsmissbrauch: Der BGH
„
BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: ZR 2/03
Kein Ersatz von Abmahnkosten bei in eigener
Sache handelnden Rechtsanwälten,
Wettbewerbsvereinen und bei Unternehmen mit
eigener Rechtsabteilung
„
BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05
Kein Ersatz von Anwaltskosten bei
Abmahnungen durch Anwälte in Sachen Spam
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Abmahnungsmissbrauch: Die Praxis
„
Die Rechtsprechung des BGH zur Kostenerstattung wird in der
Praxis von den Instanzgerichten kaum beachtet.
Bsp: Abmahnungen Musikindustrie/Premiere
„
Sehr uneinheitliche Rechtsprechung zu Serien- und
Massenabmahnungen, mit starker Tendenz zugunsten der
Abmahner.
„
Einige Gerichte gelten als besonders „abmahnfreundlich“. Durch
„fliegenden Gerichtsstand“ im Netz kann passendes Gericht vorab
zielgerichtet ausgewählt werden.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
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EP 1 163 612 B1:
RA Joerg Heidrich
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EP 1 163 612 B1
RA Joerg Heidrich
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13
Die Fakten
„
Am 13. Oktober 2003 begann der Patent-Inhaber mit dem
Versand einer Vielzahl von anwaltlichen Abmahnungen.
„
Abgemahnt wurde eine Vielzahl von Betroffenen, die eine
Internetdomain registriert hatten, in der ein
Autokennzeichen vorkommt.
„
Angeblich 6.000 Abmahnungsempfänger
„
Die Empfänger der Schreiben wurden unter Fristsetzung
aufgefordert, die angeblich vom Patent-Inhaber
geschuldeten Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von
25.000 € in Höhe von 534,50 € zu übernehmen.
„
Zudem sei eine Lizenzgebühr von 580 € zu zahlen und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Das Ende einer Abmahnwelle
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Die Rechtslage
Muster für die Widerrufsbelehrung
in der seit dem 08.12.2004 gültigen Fassung (Anlage 2 zu § 14
Abs. 1 und 3 BGB-InfoV)
Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen]
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
[oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
[oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an (…)
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Die Gerichte
„
Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 18. Juli 2006, Az. 5
W 156/06) und Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
(Urteil vom 24. August 2006, Az. 3 U 103/06):
Eine Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über
eine Internet-Versteigerungsplattform ein zweiwöchiges
Widerrufsrecht eingeräumt wird, ist inhaltlich unrichtig, da
der Verbraucher allenfalls nach Vertragsschluss über sein
Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werde.
Die Widerrufsfrist verlängert sich daher regelmäßig auf einen
Monat.
„
a.A.: LG Münster, LG Flensburg, u.a.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Die Politik: Kleine Anfrage vom 28.11.2006
„
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen der
zitierten Entscheidungen auf den Fernabsatz, insbesondere den
gewerblichen Handel über Internet-Versteigerungsplattformen?
Erkenntnisse über etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der zitierten
Entscheidungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
„
2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Grund der zitierten
Entscheidung zu einer Zunahme von Abmahnungen gekommen ist?
Der Bundesregierung liegen verlässliche Erkenntnisse hierzu nicht vor.
„
10. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um die ggf. seit
längerem bekannten Mängel der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen?
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene dafür ein, die
Widerrufsrechte in den einzelnen der deutschen Rechtslage
zugrundeliegenden Richtlinien kohärenter auszugestalten, was zu einer
weniger differenzierten nationalen Rechtslage und damit zu einem
einfacheren Muster führen könnte.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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16
Die Folge: Vö
Völlig unklare Rechtslage
„
Derzeit völlig ungeklärte Rechtslage bei (b2c)
Versteigerungen über eBay.
„
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtslage sind
derzeit wohl alle Formulierungen abmahnbar
(wg. fliegendem Gerichtsstand).
„
Seriöse Anwaltskanzleien verweigern derzeit aus Haftungsgründen
eine verbindliche Beratung.
„
Derzeit vermutlich Dutzende von Abmahnungen täglich.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
33
Weitere Beispiele
„
Logistep AG / RAe Schutt, Wätke
„
Musikindustrie / RA Rasch
„
Verein „Ehrlich währt am längsten“
„
Stadtplanabmahnungen
„
„WM 2006“
„
Impressums-Abmahnungen
„
Preisangaben/MWSt („inkl. MWSt)
„
Explorer, Webspace, Ballermann
„
AGB Klauseln
„
Werbung mit „lebenslanger Garantie“
„
Abmahnungen gegen Foren und Blogs
„
E-Cards
„
usw…
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
35
Reaktionen auf Abmahnwellen
„
Inzwischen bei allen großen Abmahnwellen der letzten
Zeit sofortige Gegenwehr der Netzgemeinde:
Selbstorganisation der Betroffenen, sofortige
Berichterstattung in den Medien, Einschaltung von
Anwälten, IHKs und Strafverfolgungsbehörden, Einreichen
von Klagen und Strafanzeigen
„
Kaum Widerstand gegen Abmahnungen der
Musikindustrie/Logistep
„
Kaum Druck auf die Politik
„
Das Grundproblem bleibt!
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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18
Ein deutsches Problem!
„
„Im Recht der übrigen Mitgliedstaaten ist eine ähnliche
dogmatische Durchdringung des Problemkreises der Verletzung
außerwettbewerbsrechtlicher Normen nicht auszumachen. Auch
eine vergleichbare Rechtsdurchsetzung ist nicht feststellbar. (...)
Auch das Problem der missbräuchlichen Abmahnungen
scheint ein typisch deutsches zu sein. Da die meisten
Mitgliedstaaten der Abmahnung keine vergleichbare Bedeutung
einräumen, insbesondere die Kosten dieser nicht geltend gemacht
werden können, gibt es selbst in Ländern mit ähnlich weiter
Aktivlegitimation keinen Anreiz zur Verfolgung von
Bagatellverstößen.“
Quelle: Rechtsvergleichende Untersuchung im Auftrag des
Bundesministerium der Justiz, Juli 2001
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Mogelpackung „50 EuroEuro-Abmahnung“
Abmahnung“
§ 97a Abmahnung (Regierungs-Entwurf)
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm
Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die
Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige
Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit
einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Mögliche Reformansä
Reformansätze
„
Abschaffung des Instituts der Abmahnung
„
Erste Abmahnung/Hinweis grundsätzlich kostenlos
„
Deckelung der Kosten
„
Keine Kostenansprüche gegenüber Privatpersonen
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Abschaffung des Instituts der Abmahnung
Pro:
„
Beendet Abzocke und fragwürdige Abmahnungen schlagartig und
nachhaltig
Contra:
„
Ohne Abmahnung müsste direkt geklagt werden, daher
„
Hohe Kosten für Betroffene durch Klagen
„
Starke Belastung der Gerichte
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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20
Erste Abmahnung grundsä
grundsätzlich kostenfrei
Pro:
„
Nimmt fragwürdigen Abmahnungen die Grundlage
„
Möglichkeit der Einigung zwischen den Parteien durch erste
Kontaktaufnahme ohne Anwälte
Contra:
„
Wer, z.B. in komplexen Fällen einen Anwalt beauftragt, bleibt auf
den Kosten sitzen, das erscheint in begründeten Fällen unbillig.
„
Die Erfahrung zeigt, dass häufig eine Abmahnung durch den
Betroffenen nicht ernst genommen wird.
„
Gefahr von „Gegenabmahnungen“ und Feststellungsklagen bei
nicht geprüften, unbegründeten Abmahnschreiben
„
Zunahme von Verfahren
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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„Deckelung“
Deckelung“ der Kosten
Pro:
„
Geringere Belastung der Betroffenen
„
„Abzock-Abmahnungen“ werden weniger
lukrativ
Contra:
„
Löst nicht das grundsätzliche Problem
„
Abmahner könnten ggf. einfach die Anzahl der Abmahnungen
erhöhen, um auf ihre Kosten zu kommen
„
Bei berechtigten Abmahnungen mit komplexen Sachverhalten
bleiben die Betroffenen auf ihren Kosten sitzen
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Keine Kostenerstattung bei nicht gewerblich
handelnden Personen
Pro:
„
Privatpersonen werden nicht mit hohen Kosten belastet
„
Unternehmen können sich häufig besser gegen unberechtigte
Abmahnungen wehren
Contra:
„
Die Abgrenzung privat/gewerblich ist sehr unscharf (eBay
Problematik)
„
Im Einzelfall unbillige Ergebnisse, da auch Abmahnungen
gegenüber Privatpersonen nötig sein können.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Fazit
„
Sinnvoller Grundgedanke der Vermeidung von Gerichtsverfahren
„
Das deutsche Rechtssystem bietet jedoch zu viel
Spielraum für den Missbrauch dieses Rechtssystems
„
Stärkere Einschränkung der Kostenerstattung bei Serien- und
Massenabmahnungen sowie Abmahnungen durch Unternehmen
mit Rechtsabteilungen und durch Anwälte in eigner Sache auf
Basis der bestehenden BGH-Entscheidungen dringend nötig
„
Mögliche Lösungen bieten alle erhebliche Nachteile
„
Persönliche Einschätzung: Einschränkung der Pflicht zur
Kostenerstattung bei der ersten Abmahnung sinnvoll, Erstattung
z.B. nur bei Abmahnungen gegenüber Unternehmen und
Kaufleuten.
RA Joerg Heidrich
Justiziar
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Heise Zeitschriften Verlag
Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG
Rechtsanwalt Joerg Heidrich
Helstorfer Straß
Straße 7
30625 Hannover
Telefon:
05 11 - 53 52 148
Telefax:
05 11 - 53 52 294
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RA Joerg Heidrich
Justiziar
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