1 Inhalt Was ist eine Abmahnung? Reaktionsmöglichkeiten auf
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1 Inhalt Was ist eine Abmahnung? Reaktionsmöglichkeiten auf
OnTru - OnlineOnline-Trust: Vertrauen in digitalen Geschä Geschäftsbeziehungen 26. April 2007, Leibnizhaus Hannover Inhalt Was ist eine Abmahnung? Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen Abmahnungsmissbrauch Fallbeispiele Alternativen zu Abmahnungen RA Joerg Heidrich Justiziar 2 1 Was ist eine Abmahnung? Mit einer Abmahnung weist der Abmahner seinen Konkurrenten auf das seiner Ansicht nach wettbewerbswidrige Verhalten hin, um ihn außergerichtlich zur Unterlassung des beanstandeten Verhalten zu veranlassen. Ziel der Abmahnung: Außergerichtliche Beilegung einer Wettbewerbsstreitigkeit. Vermeidung der Kosten für einen Rechtsstreit Unterwerfung des Abgemahnten durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer prozessualen Auseinandersetzung Durch das in der Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafeversprechen soll die durch eine wettbewerbswidrige Verletzungshandlung vermutete Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. RA Joerg Heidrich Justiziar 3 Grundlage ist Unterlassungsanspruch Beispielsweise aus: - - Markenrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht Preisangabenverordnung Datenschutzrecht Namensrecht Verbraucherschutzrechte allgemeines Persönlichkeitsrecht Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Etc... RA Joerg Heidrich Justiziar 4 2 Grü Gründe fü für Abmahnungen: Ein paar Fallbeispiele Unlautere Werbung in Anzeigen (z.B. „Praktiker Werbung“) Verwendung fremder Bilder/Texte im Internet Widerrufsfrist bei eBay Falsche Tatsachenbehauptungen in Artikeln Angebot von Musikstücken in p2p-Netzwerken Werbung mit lebenslanger Garantie Verstoß gegen Vorschriften zu Preisangaben Verstoß gegen Impressumspflichten Unwirksame AGB Klauseln Versendung von unerwünschter E-Mail-Werbung Markenrechtsverletzungen in Domainnamen RA Joerg Heidrich Justiziar 5 Der Inhalt einer Abmahnung Beschreibung des der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalts. Rechtliche Begründung, warum ein Rechtsverstoß vorliegt. Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Ausdrückliche Aufforderung ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Setzen einer Frist zur Abgabe. Andernfalls Androhung gerichtlicher Schritte Notwendige Formalien: - Ist die Abmahnung unterschrieben? Richtiger Empfänger? Ist der Abmahnende ausreichend erkennbar? RA Joerg Heidrich Justiziar 6 3 RA Joerg Heidrich Justiziar 7 Kostenü Kostenübernahme Die Kosten für eine berechtigte Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen. Teilweise spezialgesetzlich geregelt, z.B.: § 12 UWG Grundgedanke: „Geschäftsführung ohne Auftrag“ Die Abmahnung liegt im tatsächlichen oder mutmaßlichen Interesse des Betroffenen. Bei Abmahnung durch Nicht-Anwalt können die Auslagen verlangt werden. Bei anwaltlicher Abmahnung Erstattung der Anwaltskosten nach RVG Ausnahmen (z.T. sehr strittig!): - Eigene Rechtsabteilung bei einfachen Fällen - Missbrauch der Abmahnung - Anwalt handelt in einfachen Fällen (z.B. SpamAbmahnung) in eigener Sache RA Joerg Heidrich Justiziar 8 4 Habe ich ein Interesse abgemahnt zu werden ? Streitwert ist die Basis für die Kostenrechnung nach RVG Ausgehend von einem Streitwert von 50.000 € Klage Abmahnung 1,3 Geschäftsgebühren = Auslagenpauschale = SUMME: (Gegebenenfalls zzgl. MwSt.) 1359,80 € 20,00 € Gegnerischer Anwalt (2,5 Gebühren & Auslagen) +Eigener Anwalt = +Gerichtskosten (3 Gerichtsgeb.) 2615 € 2615 € 1368 € 1379,80 € SUMME: 6598 € (Gegebenenfalls zzgl. MwSt.) RA Joerg Heidrich Justiziar 9 RA Joerg Heidrich Justiziar 10 5 Reaktionsmö Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung Keine Reaktion Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der Anwaltskosten Abgabe der Unterlassungserklärung ohne Zahlung der Anwaltskosten Gegenabmahnung Negative Feststellungsklage RA Joerg Heidrich Justiziar 11 Keine Reaktion / Keine Unterlassungserklä Unterlassungserklärung Keine Reaktion Selbst bei einer offensichtlich unberechtigten Abmahnung die schlechteste Reaktionsmöglichkeit. Es besteht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung, die – zumindest vorläufig – das abgemahnte Verhalten verbietet. Möglichkeit des Widerspruchs gegen die EV und einer Gerichtsverhandlung. Psychologisch jedoch ungünstigere Situation. Verweigerung der Unterlassungserklärung Gefahr einer einstweiligen Verfügung mit Möglichkeit des Widerspruchs. Das Gericht kennt jedoch zumindest die Argumentation der Gegenpartei. Möglichkeit der Hinterlegung einer so genannten „Schutzschrift“ bei Gericht in wichtigen Fällen. RA Joerg Heidrich Justiziar 12 6 Abgabe der Unterlassungserklä Unterlassungserklärung Die Abgabe der Unterlassungserklärung beendet den Rechtsstreit. Es muss nicht das vorgegebene Muster verwendet werden, die Erklärung kann umgeschrieben und beschränkt werden. Die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten und eine Gerichtsstandsvereinbarung gehören z.B. nicht verpflichtend in die Unterlassungserklärung. Lange Bindung des Unterzeichners an die Erklärung (i.d.R. 30 Jahre) mit Gefahr der Zahlungsverpflichtung Möglichkeit der Verweigerung der Zahlung der Anwaltskosten: - Erledigung der Hauptsache, es wird nur auf die Anwaltskosten geklagt Geringer Streitwert, i.d.R. Zuständigkeit des Amtsgerichts am Ort des Abgemahnten Zusätzliches, wenn auch meist geringes Kostenrisiko (ca. 320 € bei Klage auf 1.000 €) RA Joerg Heidrich Justiziar 13 Gegenabmahnung / Negative Feststellungsklage Bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen kann (und muss sogar in einigen Fällen) der Empfänger darauf aktiv mit einer Gegenabmahnung reagieren Problematisch: Die Rechtsprechung gewährt nur in ganz wenigen Fällen einen Kostenerstattungsanspruch. Reagiert der Abmahnende darauf nicht, so besteht die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage. Darin lässt der Abgemahnte gerichtlich feststellen, dass der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch nicht exisitert. Vorteil: Eigene Wahl des Gerichtsstandes Nachteil: Subsidiarität der Feststellungsklage RA Joerg Heidrich Justiziar 14 7 Verbreitete Irrtü Irrtümer über Abmahnungen Frist unter einer Woche ist immer zu kurz. Schlichtes „Aufhören“ reicht Impressum: „Abmahnung entspricht nicht dem Interesse des Betreibers“ Abmahnung muss schriftliche Vollmacht enthalten? Bei einer einstweiligen Verfügung muss ich Widerspruch einlegen “Hab keine Abmahnung bekommen“ Telefonische oder mündliche Abmahnung ist unwirksam Ich brauch keinen Anwalt! RA Joerg Heidrich Justiziar 15 RA Joerg Heidrich Justiziar 16 8 Abmahnungsmissbrauch: Die Ausgangslage Die Einführung des Webs ermöglicht einer Vielzahl von Personen, weltweit in Bereichen tätig zu werden und damit gegen Gesetze zu verstoßen, die sich ursprünglich vor allem auf Unternehmen bezogen. Bsp.: eBay, Website, Blog, P2P Auf der anderen Seite sind Verstöße leicht aufzuspüren. Die Gesetzeslage beruht noch auf „Vor-Internet-Zeiten“ oder wurde vielfach zugunsten von Rechtsinhabern geändert Nur sehr eingeschränkte Reaktionsmöglichkeiten bei unberechtigten Abmahnungen (neg. Feststellungsklage) Unglaubliche Regelungsdichte z.B. bei Webshops oder eBay, für Laien nicht mehr nachvollziehbar z.T. widersprüchliche Änderungen der Rechtslage, etwa auf Basis von EU-Richtlinien („inkl. MWSt“). RA Joerg Heidrich Justiziar 17 Folgen dieser Ausgangslage Content-Industrie geht massiv gegen Privatpersonen vor. Abzocker und windige Anwälte haben das Netz als Einnahmequellen erkannt und missbrauchen das Instrument der Abmahnung. Nahezu jede (!) internetrelevante Gesetzesänderung führt innerhalb von Tagen zu ersten Abmahnungen. Schädigung des E-Commerce in Deutschland Die Abmahnung wird als „Waffe“ gegen Konkurrenz oder auch unliebsame Meinungen genutzt. RA Joerg Heidrich Justiziar 18 9 Abmahnungsmissbrauch: Die Rechtlage § 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung (1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. (…) (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. RA Joerg Heidrich Justiziar 19 Abmahnungsmissbrauch: Der BGH BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: ZR 2/03 Kein Ersatz von Abmahnkosten bei in eigener Sache handelnden Rechtsanwälten, Wettbewerbsvereinen und bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05 Kein Ersatz von Anwaltskosten bei Abmahnungen durch Anwälte in Sachen Spam RA Joerg Heidrich Justiziar 20 10 Abmahnungsmissbrauch: Die Praxis Die Rechtsprechung des BGH zur Kostenerstattung wird in der Praxis von den Instanzgerichten kaum beachtet. Bsp: Abmahnungen Musikindustrie/Premiere Sehr uneinheitliche Rechtsprechung zu Serien- und Massenabmahnungen, mit starker Tendenz zugunsten der Abmahner. Einige Gerichte gelten als besonders „abmahnfreundlich“. Durch „fliegenden Gerichtsstand“ im Netz kann passendes Gericht vorab zielgerichtet ausgewählt werden. RA Joerg Heidrich Justiziar 21 RA Joerg Heidrich Justiziar 22 11 RA Joerg Heidrich Justiziar 23 RA Joerg Heidrich Justiziar 24 12 EP 1 163 612 B1: RA Joerg Heidrich Justiziar 25 EP 1 163 612 B1 RA Joerg Heidrich Justiziar 26 13 Die Fakten Am 13. Oktober 2003 begann der Patent-Inhaber mit dem Versand einer Vielzahl von anwaltlichen Abmahnungen. Abgemahnt wurde eine Vielzahl von Betroffenen, die eine Internetdomain registriert hatten, in der ein Autokennzeichen vorkommt. Angeblich 6.000 Abmahnungsempfänger Die Empfänger der Schreiben wurden unter Fristsetzung aufgefordert, die angeblich vom Patent-Inhaber geschuldeten Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 25.000 € in Höhe von 534,50 € zu übernehmen. Zudem sei eine Lizenzgebühr von 580 € zu zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. RA Joerg Heidrich Justiziar 27 Das Ende einer Abmahnwelle RA Joerg Heidrich Justiziar 28 14 RA Joerg Heidrich Justiziar 29 Die Rechtslage Muster für die Widerrufsbelehrung in der seit dem 08.12.2004 gültigen Fassung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an (…) RA Joerg Heidrich Justiziar 30 15 Die Gerichte Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06) und Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 24. August 2006, Az. 3 U 103/06): Eine Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über eine Internet-Versteigerungsplattform ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt wird, ist inhaltlich unrichtig, da der Verbraucher allenfalls nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werde. Die Widerrufsfrist verlängert sich daher regelmäßig auf einen Monat. a.A.: LG Münster, LG Flensburg, u.a. RA Joerg Heidrich Justiziar 31 Die Politik: Kleine Anfrage vom 28.11.2006 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen der zitierten Entscheidungen auf den Fernabsatz, insbesondere den gewerblichen Handel über Internet-Versteigerungsplattformen? Erkenntnisse über etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der zitierten Entscheidungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Grund der zitierten Entscheidung zu einer Zunahme von Abmahnungen gekommen ist? Der Bundesregierung liegen verlässliche Erkenntnisse hierzu nicht vor. 10. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um die ggf. seit längerem bekannten Mängel der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen? Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene dafür ein, die Widerrufsrechte in den einzelnen der deutschen Rechtslage zugrundeliegenden Richtlinien kohärenter auszugestalten, was zu einer weniger differenzierten nationalen Rechtslage und damit zu einem einfacheren Muster führen könnte. RA Joerg Heidrich Justiziar 32 16 Die Folge: Vö Völlig unklare Rechtslage Derzeit völlig ungeklärte Rechtslage bei (b2c) Versteigerungen über eBay. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtslage sind derzeit wohl alle Formulierungen abmahnbar (wg. fliegendem Gerichtsstand). Seriöse Anwaltskanzleien verweigern derzeit aus Haftungsgründen eine verbindliche Beratung. Derzeit vermutlich Dutzende von Abmahnungen täglich. RA Joerg Heidrich Justiziar 33 Weitere Beispiele Logistep AG / RAe Schutt, Wätke Musikindustrie / RA Rasch Verein „Ehrlich währt am längsten“ Stadtplanabmahnungen „WM 2006“ Impressums-Abmahnungen Preisangaben/MWSt („inkl. MWSt) Explorer, Webspace, Ballermann AGB Klauseln Werbung mit „lebenslanger Garantie“ Abmahnungen gegen Foren und Blogs E-Cards usw… RA Joerg Heidrich Justiziar 34 17 RA Joerg Heidrich Justiziar 35 Reaktionen auf Abmahnwellen Inzwischen bei allen großen Abmahnwellen der letzten Zeit sofortige Gegenwehr der Netzgemeinde: Selbstorganisation der Betroffenen, sofortige Berichterstattung in den Medien, Einschaltung von Anwälten, IHKs und Strafverfolgungsbehörden, Einreichen von Klagen und Strafanzeigen Kaum Widerstand gegen Abmahnungen der Musikindustrie/Logistep Kaum Druck auf die Politik Das Grundproblem bleibt! RA Joerg Heidrich Justiziar 36 18 Ein deutsches Problem! „Im Recht der übrigen Mitgliedstaaten ist eine ähnliche dogmatische Durchdringung des Problemkreises der Verletzung außerwettbewerbsrechtlicher Normen nicht auszumachen. Auch eine vergleichbare Rechtsdurchsetzung ist nicht feststellbar. (...) Auch das Problem der missbräuchlichen Abmahnungen scheint ein typisch deutsches zu sein. Da die meisten Mitgliedstaaten der Abmahnung keine vergleichbare Bedeutung einräumen, insbesondere die Kosten dieser nicht geltend gemacht werden können, gibt es selbst in Ländern mit ähnlich weiter Aktivlegitimation keinen Anreiz zur Verfolgung von Bagatellverstößen.“ Quelle: Rechtsvergleichende Untersuchung im Auftrag des Bundesministerium der Justiz, Juli 2001 RA Joerg Heidrich Justiziar 37 Mogelpackung „50 EuroEuro-Abmahnung“ Abmahnung“ § 97a Abmahnung (Regierungs-Entwurf) (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro. RA Joerg Heidrich Justiziar 38 19 Mögliche Reformansä Reformansätze Abschaffung des Instituts der Abmahnung Erste Abmahnung/Hinweis grundsätzlich kostenlos Deckelung der Kosten Keine Kostenansprüche gegenüber Privatpersonen RA Joerg Heidrich Justiziar 39 Abschaffung des Instituts der Abmahnung Pro: Beendet Abzocke und fragwürdige Abmahnungen schlagartig und nachhaltig Contra: Ohne Abmahnung müsste direkt geklagt werden, daher Hohe Kosten für Betroffene durch Klagen Starke Belastung der Gerichte RA Joerg Heidrich Justiziar 40 20 Erste Abmahnung grundsä grundsätzlich kostenfrei Pro: Nimmt fragwürdigen Abmahnungen die Grundlage Möglichkeit der Einigung zwischen den Parteien durch erste Kontaktaufnahme ohne Anwälte Contra: Wer, z.B. in komplexen Fällen einen Anwalt beauftragt, bleibt auf den Kosten sitzen, das erscheint in begründeten Fällen unbillig. Die Erfahrung zeigt, dass häufig eine Abmahnung durch den Betroffenen nicht ernst genommen wird. Gefahr von „Gegenabmahnungen“ und Feststellungsklagen bei nicht geprüften, unbegründeten Abmahnschreiben Zunahme von Verfahren RA Joerg Heidrich Justiziar 41 „Deckelung“ Deckelung“ der Kosten Pro: Geringere Belastung der Betroffenen „Abzock-Abmahnungen“ werden weniger lukrativ Contra: Löst nicht das grundsätzliche Problem Abmahner könnten ggf. einfach die Anzahl der Abmahnungen erhöhen, um auf ihre Kosten zu kommen Bei berechtigten Abmahnungen mit komplexen Sachverhalten bleiben die Betroffenen auf ihren Kosten sitzen RA Joerg Heidrich Justiziar 42 21 Keine Kostenerstattung bei nicht gewerblich handelnden Personen Pro: Privatpersonen werden nicht mit hohen Kosten belastet Unternehmen können sich häufig besser gegen unberechtigte Abmahnungen wehren Contra: Die Abgrenzung privat/gewerblich ist sehr unscharf (eBay Problematik) Im Einzelfall unbillige Ergebnisse, da auch Abmahnungen gegenüber Privatpersonen nötig sein können. RA Joerg Heidrich Justiziar 43 Fazit Sinnvoller Grundgedanke der Vermeidung von Gerichtsverfahren Das deutsche Rechtssystem bietet jedoch zu viel Spielraum für den Missbrauch dieses Rechtssystems Stärkere Einschränkung der Kostenerstattung bei Serien- und Massenabmahnungen sowie Abmahnungen durch Unternehmen mit Rechtsabteilungen und durch Anwälte in eigner Sache auf Basis der bestehenden BGH-Entscheidungen dringend nötig Mögliche Lösungen bieten alle erhebliche Nachteile Persönliche Einschätzung: Einschränkung der Pflicht zur Kostenerstattung bei der ersten Abmahnung sinnvoll, Erstattung z.B. nur bei Abmahnungen gegenüber Unternehmen und Kaufleuten. RA Joerg Heidrich Justiziar 44 22 Heise Zeitschriften Verlag Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG Rechtsanwalt Joerg Heidrich Helstorfer Straß Straße 7 30625 Hannover Telefon: 05 11 - 53 52 148 Telefax: 05 11 - 53 52 294 www.heise.de [email protected] RA Joerg Heidrich Justiziar 45 23