RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLER I
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RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLER I
RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLER I Verfasst und editiert von Dr.-Ing. Olaf Kintzel, Stand 2006/2007 Vorwort Diese Zusammenschrift erfolgte auf Basis der Kurseinheiten 1 bis 8 des Kurses Recht für Wirtschaftswissenschaftler I der FernUni-Hagen (früher Prof. Dr. Ulrich Eisenhardt und verschiedene Koautoren, Stand 2006). Außerdem wurden manche Themengebiete nicht ohne erhebliche Unterstützung der kommerziellen Bücher zu diesem Gebiet, namentlich: - Das Skript BGB AT, Hartmut Braunschneider, 10. Auflage, Stand 2004, AchSo! Verlag, Das Skript Schuldrecht AT, Hartmut Braunschneider, 4. Auflage, Stand 2004, AchSo! Verlag, BGB leicht gemacht, Hans-Dieter Schwind, Helwig Hassenpflug, Heinz Navratil, 29. Auflage, Stand 2006, Ewald von Kleist Verlag BGB, 57. Auflage, Stand 2006, Beck-Texte im dtv aufbereitet. Sollte es also hier und da zu gewissen Übereinstimmungen kommen, möchte der Autor dies entschuldigen. Die Copyright-Bestimmungen gelten entsprechend. Daher weist der Autor ausdrücklich darauf hin, dass diese Zusammenschrift nicht kommerziell vervielfältigt werden darf, da möglicherweise die Urheberrechte der oben genannten Autoren verletzt werden könnten. Der Autor hofft, dass es den ein oder anderen geben wird, dem diese Zusammenschrift eine gute Hilfe für das Studium des BGB für Anfänger sein kann. Der Autor hat keine weiteren Vorbildungen auf dem Gebiet des Zivilrechts als oben ausdrücklich aufgezeigt. Daher will der Autor auch keine Gewähr für möglicherweise inkorrekte Inhalte geben. Diese Zusammenschrift ersetzt also keineswegs gleichwertige kommerzielle Angebote. Es handelt sich hier um eine sehr komprimierte, aber hoffentlich leicht verständliche Darstellung des Themengebietes aufbauend auf den Kurseinheiten der FernUni Hagen. Dem Autor lag insbesondere daran, übergreifendes Verständnis zu schaffen, um das System hinter den Paragraphen erkennbar werden zu lassen. Die Idee zu dieser Zusammenschrift ergab sich als direkte Folge einer eher langatmigen, ungeordneten und teilweise inkonsistent übergenauen als auch teilweise eher unbefriedigenden Darstellung des Lehrgebietes in den Kurseinheiten der FernUni Hagen, die eher Faktenwissen schaffen als das dahinter stehende System erkennbar werden zu lassen. Um es kurz zu sagen: Um einfach mal wieder Land in Sicht zu bekommen!! Ich wünsche allen Interessenten viel Vergnügen. Hagen, den 18.03.2007 Olaf Kintzel Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1.1 Allgemeines 1.2 Pflichten aus einem Schuldverhältnis 1.3 Abstraktionsprinzip 1.4 Zwingendes und dispositives Recht 1.5 Allgemeine Grundsätze 1.6 Allgemeines Vorgehen 2 BGB AT 2.1 Die Willenserklärung (§§ 116) 2.2 Die Geschäftsfähigkeit (§§ 104) 2.3 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen (§§ 130, §§ 145) 2.4 Die Stellvertretung (§§ 164) 2.5 Die Anfechtung (§§ 119) 2.6 Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung (§ 125, § 134, § 138) 2.6.1 Verstoß gegen die Form (§ 125) 2.6.2 Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134) 2.6.3 Verstoß gegen die Sittlichkeit; Sittenwidrige Geschäfte (§ 138) 2.6.4 Teilnichtigkeit (§ 139) 2.7 Einrede der Verjährung (§§ 194) 3 Schuldrecht AT 3.1 Erfüllung eines Rechtsgeschäfts 3.1.1 Allgemeines 3.1.2 Stück- oder Gattungsschuld (§ 243) 3.1.3 Leistungs- und Erfüllungsort (§ 269) 3.1.4 Leistungszeit (§ 271) 3.1.5 Erlöschen eines Schuldverhältnis (§§ 362) 3.1.6 Aufrechnung (§§ 387) 3.1.7 Hinterlegung (§§ 372) 3.1.8 Rücktritt (§ 323, §§ 346) 3.1.9 Kündigung 3.1.10 Widerruf 3.1.11 Erlass (§ 397) 3.1.12 Leistungsverweigerungsrechte (§§ 273, §§ 320) 3.1.13 Vertragsstrafe (§§ 339) 3.2 Leistungsstörungen (§§ 275, §§ 323) 3.2.1 Allgemeines 3.2.2 Vertretenmüssen 3.2.3 Unmöglichkeit 3.2.4 Leistungsverzögerung und Schuldnerverzug 3.2.5 Gläubigerverzug 3.2.6 Positive Vertragsverletzung (p.V.V.) 3.2.7 Culpa in contrahendo (c.i.c., Verschulden beim Kontrahieren) (§ 311 II, III) 3.2.8 Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313) 3.2.8.1 Äquivalenzstörungen 3.2.8.1.1 Geldentwertung 3.2.8.1.2 Entwertung der Sachleistung 3.2.8.1.3 Leistungserschwerungen 3.2.8.1.4 Wertsteigerung bei Geld- und Sachleistungen, Leistungserleichterungen 3.2.8.1.5 Rechtsänderung 3.2.8.2 Störungen des Verwendungszwecks (Zweckverfehlung) 3.2.8.3 Gemeinschaftlicher Irrtum 3.3 Treu & Glauben (§ 242) 3.3.1 Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsstellung 3.3.2 Verletzung eigener Pflichten 3.3.3 Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses 3.3.4 Geringfügige Interessenverletzung; Unverhältnismäßigkeit 3.3.5 Widersprüchliches Verhalten; Verwirkung 3.4 Schuldverhältnisse mit Dritten 3.4.1 Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328) 3.4.2 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte 3.4.3 Vertragsbeitritt (§ 311) 3.4.4 Schuldbeitritt (§ 311) 3.4.5 Schuldübernahme (§§ 414, 415) 3.4.6 Erfüllungsübernahme (§§ 415 III, 329) 3.4.7 Vertragsübernahme (§ 311) 3.4.8 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten (§§ 420) 3.4.9 Abtretung (§§ 398) 4 Schuldrecht BT – Ausgewählte Vertragstypen 4.1 Der Kaufvertrag (§§ 433) 4.1.1 Allgemeines 4.1.2 Sach- oder Rechtsmangel (§§ 434) 4.1.3 Übernahme einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (§ 443) 4.1.4 Verjährung der gesetzlichen Sachmängelansprüche (§ 438) 4.1.5 Besonderheiten beim Handelskauf (§ 377 HGB) 4.1.6 Der Kauf von Rechten (§ 453) 4.1.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (§§ 305) 4.1.8 Die Produzentenhaftung und die Produkthaftung nach dem ProdHaftG 4.2 Der Verbrauchsgüterkauf (§§ 474) 4.2.1 Allgemeines 4.2.2 Haustürgeschäfte (§ 312) 4.2.3 Fernabsatzverträge (§§ 312b) 4.2.4 Widerruf bei Verbraucherverträgen (§§ 355) 4.3 Der Mietvertrag (§§ 535) 4.3.1 Allgemeines 4.3.2 Der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter 4.3.3 Leasingverträge 4.4 Der Dienstvertrag (§§ 611) 4.5 Der Werkvertrag (§§ 631) 4.5.1 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als AGB 4.5.2 Der Reisevertrag (§§ 651a) 4.6 Auftrag und entgeltliche Geschäftsbesorgung (§§ 662, 675) 4.6.1 Der Auftrag (§§ 662) 4.6.2 Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675) 4.6.2.1 Der Überweisungsauftrag (§§ 676a) 4.6.2.2 Der Zahlungsvertrag (§§ 676d) 4.6.2.3 Der Girovertrag (§§ 676f) 4.7 Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677) 4.8 Das Maklerrecht (§§ 652) 4.8.1 Der Darlehensvermittlungsvertrag (§§ 655a) 4.9 Das Darlehen 4.9.1 Das Gelddarlehen (§§ 488) 4.9.2 Der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491) 4.9.3 Das Sachdarlehen (§§ 607) 4.10 Vergleich, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 4.10.1 Vergleich (§ 779) 4.10.2 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780) 5 Das Sachenrecht (§§ 854) 5.1 Eigentum und Besitz (§§ 854) 5.2 Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen (§§ 929) 5.3 Eigentumsübertragung von unbeweglichen Sachen (§§ 873, 925) 5.3.1 Das Erbbaurecht 5.3.2 Das Wohnungseigentum 5.4 Sicherheiten 5.4.1 Personalsicherheiten 5.4.1.1 Die Bürgschaft (§§ 765) 5.4.1.2 Der Garantievertrag (Garantieversprechen) 5.4.1.3 Die Schuldmitübernahme 5.4.1.4 Abgrenzung Bürgschaft, Garantieversprechen, Schuldmitübernahme 5.4.1.5 Die Patronatserklärung 5.4.2 Realsicherheiten 5.4.2.1 Der Eigentumsvorbehalt (§ 449) 5.4.2.2 Das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204) 5.4.2.3 Die Sicherungsübereignung 5.4.2.4 Das Pfandrecht an Rechten (§§ 1273) 5.4.2.5 Die Sicherungsabtretung 5.4.2.6 Die Grundpfandrechte 5.4.2.6.1 Die Hypothek (§§ 1113) 5.4.2.6.2 Die Grundschuld (§§ 1191) 6 Recht der unerlaubten Handlungen (deliktische Ansprüche) (§§ 823) 7 Sonderpunkte 7.1 Vertrauensschaden 7.2 Die Form 7.3 Der Vorvertrag 7.4 Auslegung 7.5 Bedingung und Befristung 7.6 Die ungerechtfertige Bereicherung (§§ 812) 7.7 Einführung in Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts (Insolvenz) 7.7.1 Einzelzwangsvollstreckung 7.7.2 Das Insolvenzverfahren 7.7.3 Das Verbraucherinsolvenzverfahren 7.8 AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305) 7.9 Grundzüge des Vertragsschlusses im Internet 7.9.1 Allgemeines 7.9.2 Die Pflichte des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e) 7.9.3 Der Fernabsatzvertrag (§§ 312b) 7.9.4 Die Ersteigerung von Waren bei Internet-Auktionen 1 Einleitung 1.1 Allgemeines Man unterscheidet das Privatrecht, das die rechtlichen Beziehungen von Bürgern zu Bürgern untereinander regelt und das öffentliche Recht, das die Beziehungen regelt, in denen Bürger oder hoheitliche Institutionen zu hoheitlichen (öffentlichen) Institutionen stehen können. Zum Privatrecht gehört neben den 5 Büchern des BGB (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) auch das Arbeitsrecht, das Handelsrecht (HGB, Gesellschaftsrecht), das Wechsel- und Scheckrecht. Zum öffentlichen Recht gehört das Verwaltungsrecht mit seinen Verzweigungen, das Verfassungsrecht, das Strafrecht und Verfahrensrecht. Allerdings: Werden öffentliche Aufträge von öffentlichen Institutionen (Staat, Land, Kommune) an Bürger (als z.B. Bauunternehmer) vergeben, so müssen sich die öffentlichen Anbieter allerdings an die Regeln des Privatrechts z.B. des BGB und der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) halten. Das Privatrecht basiert demnach auf dem Prinzip der gleichen Augenhöhe. Dort, wo öffentliche Institutionen und Bürger auf gleicher Augenhöhe Verträge abschließen, gilt das Privatrecht. Öffentliches Recht gilt nur dann, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Instanzen für das Privatrecht sind die ordentlichen Gerichte, für das öffentliche Recht die Verwaltungsgerichte. Auch Unternehmen können Träger des Rechts sein in Form einer juristischen Person und können über ihre vertretenden Organe rechtsgeschäftlich handeln, wie z.B. dem Vorstand bei der AG oder den Komplementären bei der KG. Das nationale Recht wird durch internationale eingebundene Gesetzgebung entscheidend beeinflusst wie durch das Völkerrecht (Vereinte Nationen), den konstituierenden Verträgen (primäres Recht) oder Verordnungen sowie Richtlinien (sekundäres Recht) der europäischen Gemeinschaft, die insbesondere auf Hinblick eines gemeinsamen Binnenmarktes harmonisierende Wirkung haben. Insbesondere die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs hat einen bedeutenden Einfluss auf das nationale Recht. Die betrifft in der Reform des BGB vom 2. Januar 2002 insbesondere die Sonderregelungen für den Verbraucherschutz. Begleitend dazu wurden auch die Regeln des Allgemeinen Teils des Schuldrechts entscheidend vereinfacht. Auch das Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht sind von dem Gemeinschaftsrecht betroffen. Das Grundprinzip des deutschen Privatrechts basiert auf den Prinzipien der formalen Gleichbehandlung unbeachtet der Rasse, des Geschlechts, der Religion, des Berufsstandes, der Einkommensverhältnisse Recht zu erwerben und gerichtlich durchzusetzen. der Privatautonomie, die es jedem frei lässt, Rechtsbeziehungen überhaupt einzugehen, mit welchem Inhalt auch immer und mit wem. (Davon ausgenommen sind allerdings solche Institutionen, die eine einseitige Macht- und Monopolstellung besitzen und daher einem Kontrahierungszwang unterworfen sein können wie z.B. die öffentlichen Versorger. Solche Unternehmen sind gezwungen mit demjenigen eine rechtliche Bindung einzugehen, die das verlangen.) Insbesondere mit dem Recht auf Eigentum (§ 903), der in der Verfassung in Artikel 14 GG festgeschrieben ist, sind mit der praktischen Selbstbestimmung des Einzelnen und der garantierten finanziellen Sicherheit und Unabhängigkeit erst die wirtschaftlichen Kräfte frei geworden, die im Rahmen der sozialen Marktwirtschaftsordnung derart wohlstandsfördernd wirken. Es sei angemerkt, dass die Form einer bestimmten Gesellschaftsordnung (Markt- oder Planwirtschaft) in der Verfassung hingegen nicht explizit festgeschrieben ist. Die Grenzen der Privatautonomie liegen dort, wo durch einseitige Machtentfaltungen Einiger die Eigenbestimmung Anderer eingeschränkt wird. Insbesondere mit so genannten AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) werden häufig einseitig vom Verwender bestimmte Regeln auferlegt, die der Einzelne kaum juristisch übersehen kann und ihn rechtlich deutlich benachteiligen. Um solche Ungleichgewichte zu verhindern wurden gesetzliche Regeln geschaffen (§§ 305), die als Leitschnur bestimmte AGB-Regelungen außer Kraft setzen können. Insbesondere durch die Reform des Schuldrechts wurde der Verbraucherschutz bei Verträgen zwischen Unternehmern und Nicht-Unternehmern (so genannten Verbrauchern) stärker berücksichtigt. Teilweise sind für Verbraucherverträge strengere Regeln getroffen worden. Durch Generalklauseln wie Treu & Glauben (§ 242) oder den „guten Sitten der gerecht und billig Denkenden“ (§ 138) (was auch immer das heißen mag!!) ist den Gerichten ein mächtiges Werkzeug an die Hand gegeben, um im Einzelfall bestimmte Ungleichgewichte und Ungerechtigkeiten zu korrigieren. Neben den rechtsgeschäftlichen (vertraglichen) Verhältnissen gibt es rechtsgeschäftsähnliche Verhältnisse wie culpa in contrahendo (c.i.c.) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), deliktische Schuldverhältnisse mit dem Ziel die Unversehrtheit des Einzelnen zu garantieren, indem z.B. die Verletzung des Eigentums oder des Körpers unter Strafe gestellt wird und dingliche Rechte wie das Sachenrecht für bewegliche und unbewegliche Sachen (dingliche Rechte garantieren das Eigentum und die Rechte darauf und sind wie das Familien- und Erbrecht teilweise zwingendes Recht, das nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann). Des Weiteren sei noch das Bereicherungsrecht erwähnt, mit dem unberechtigte Verfügungen ohne rechtliche Grundlage nachträglich rückgängig gemacht werden können (folgend aus dem Abstraktionsprinzip, das Verfügungen auch dann wirksam werden lässt, wenn die zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte ungültig werden). Der Legaldefinition aus § 194 entnehmen wir, dass ein Anspruch ein Recht ist, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dabei kann ein Anspruch einem vertraglichen Verhältnis entstammen, wie z.B. einem Kaufvertrag (§§ 433) oder aus dem Gesetz folgen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen gehören zum dinglichen Recht: z.B. § 903: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren. zum deliktischen Recht: z.B. § 823: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. zum Bereicherungsrecht: Sind Verfügungen erfolgt, die zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung geführt haben, insofern ungerechtfertigt, als das Recht dazu nachträglich verloren gegangen ist, kann die Vermögensverschiebung nachträglich rückgängig gemacht werden. (§ 812) Zwischen den rein vertraglichen und den gesetzlichen Schuldverhältnissen stehen die rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse, nämlich die c.i.c. (culpa in contrahendo) und die p.V.V. (positive Vertragsverletzung). Diese Rechtsformen waren früher im Gesetz nicht explizit geregelt, konnten also höchstens analog hergeleitet werden, sind aber nach der Schuldrechtsreform 2002 als eigenständige Rechtstypen anerkannt worden. „culpa in contrahendo“ (c.i.c.): Verletzung einer Nebenpflicht (Obhut-, Sorgfaltspflicht) z.B. bei der Anbahnung eines Vertrages (§ 311 II 2) (z.B. Umstoßen einer Vase im Geschäft von V, während sich K nur umschaut) „positive Vertragsverletzung“ (p.V.V.): Verletzung einer Nebenpflicht bei der Ausübung eines Schuldverhältnisses (z.B. Maler, der B den Raum streicht, stößt versehentlich eine Vase um) Dazu gehört auch die Geschäftsführung ohne Auftrag, die in §§ 677 geregelt ist. Hier besteht kein Verpflichtungsgeschäft, sondern irgendeiner wird tätig (z.B. ein Brandfall im Haus von A. Nachbar B will löschen. Dies geschieht ohne oder mit nachträglicher Zustimmung des Wohnungsinhabers A.) Steht dies mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch und musste B dies erkennen, so muss B für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen (§ 678), im gegenteiligen Falle kann er aber auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 683), wenn dies dem Willen des Geschäftsherrn entsprach. Nur wenige Gesetze führen tatsächlich zu einer Anspruchsgrundlage. Die meisten Paragraphen haben mehr einen klarstellenden oder erläuternden Charakter (Hilfsnormen). 1.2 Pflichten aus einem Schuldverhältnis Man unterscheidet Leistungspflichten, Nebenpflichten und Obliegenheiten. a. Leistungspflichten aa. Primärleistungspflichten ab. Nebenleistungspflichten ac. Sekundärleistungspflichten b. Nebenpflichten (Sorgfalt/Obhut) c. Obliegenheiten Die Primärleistungspflichten sind die primären Pflichten, die dem vertraglichen Schuldverhältnis sein typisches Gepräge liefern, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen können (wie beim Kaufvertrag, Übergabe der Sache und Zahlung des Kaufpreises) oder nur einseitig sein können (Zuwendungen wie bei der Schenkung (§ 516)). Nebenleistungspflichten sind alle anderen, z.B. die Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 546). Die Primärleistungspflichten bei der Miete sind die Übergabe der Mietsache und die Abgabe des Mietzinses (§ 535). Die Sekundärleistungspflichten sind jene, die dann wichtig werden, wenn es mit den Primärleistungspflichten nicht klappt (Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzug). Nebenpflichten sind typische Obhut- und Sorgfaltspflichten, bei deren Mangel es zu Schadensersatzpflichten kommen kann (wie p.V.V., auch bei Verrichtungsgehilfen (§ 831)). Sie garantieren den Erhalt von Vermögenswerten, während vertragliche Leistungspflichten mehr den aktiven Austausch von Vermögenswerten steuern. Obliegenheiten sind Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen, die zur eigenen Sicherheit geboten sind. Sie begründen keine eigene Verpflichtung, die jemand anders etwa einklagen könnte. Sie führen bei Verletzung aber zu Rechtseinbußen (Man bekommt z.B. weniger Geld als Schadensersatz, wenn man es schuldhaft unterlassen hat, den Umfang des Schadens zu verringern, Mitverschulden nach § 254). 1.3 Abstraktionsprinzip Man unterscheidet zwischen einem Verpflichtungsgeschäft und einem Verfügungsgeschäft. Das Verpflichtungsgeschäft führt zu einem einklagbaren Recht, über eine Sache oder ein Recht zu verfügen. Bsp.: Kaufvertrag, Recht auf Übergabe des Kaufgegenstandes und Recht auf Zahlung des Kaufpreises (Übergabe von Geld). Zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen begründen einen Vertrag. Man unterscheidet allerdings verpflichtende und verfügende Verträge. Allein verpflichtende Verträge begründen ein Schuldverhältnis (Verpflichtungen). Der verfügende Vertrag (Übereignung der Kaufsache oder auch Abtretung von Forderungen) überträgt lediglich ein Recht. Es handelt sich bei einem Verfügungsgeschäft um ein tatsächliches Geschäft oder einen so genannten Realakt. Das Verfügungsgeschäft und das Verpflichtungsgeschäft sind voneinander unabhängig. Dies dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, ist aber in anderen Ländern so nicht üblich (wie Frankreich). Aus § 1006 folgt, dass es eine Eigentumsvermutung für den Besitzer einer beweglichen Sache gilt. So ist immer klar, wer gerade etwas im Eigentum hat, ohne dauernd Nachweise dafür herumzeigen zu müssen. Ist nämlich das Verpflichtungsgeschäft gescheitert, so bleibt die Verfügung rechtlich gültig (Abstraktionsprinzip). Das Verfügungsgeschäft kann aber nachträglich rückgängig gemacht werden (wegen ungerechtfertigter Bereicherung § 812) Von Bedeutung ist das Abstraktionsprinzip beim Kauf, dem Tausch und der Schenkung, nicht hingegen beim Werkvertrag oder der Miete. Der Eigentümer ist der, dem ein Gegenstand gehört. Der Besitzer ist lediglich der, der es gerade in der Hand hat. Bsp.: Das Auto von D wird von E gestohlen. E ist der Besitzer, D der Eigentümer. Während bei unbeweglichen Sachen (Grundstücke, Gebäude) der Eintrag im Grundbuch (Auflassung § 925) das Eigentum verbrieft, gilt für bewegliche Sachen halt die Eigentumsvermutung für den Besitzer mit einer weit reichenden Konsequenz. So erlaubt § 932 den Erwerb vom Nichtberechtigten, also vom Nichteigentümer, solange der Käufer gutgläubig ist. Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Eigentümer einer Sache ist häufig zugleich der Besitzer. Eigentum und Besitz können jedoch auch auseinander fallen. Bsp.: E ist Eigentümer eines PKW. D stiehlt den PKW und benutzt ihn. E bleibt trotz des Diebstahles Eigentümer des PKW. D ist aber der Besitzer, weil er die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt. Ein räumlicher Zusammenhang ist nicht immer ausschlaggebend. Bsp.: Der Bauer, der seinen Pflug auf dem Felde stehen lässt, behält den Besitz, auch wenn er sich im 2 km entfernten Wohnhaus aufhält. Klar, da hier kein anderer Besitz ausüben kann. 1.4 Zwingendes und dispositives Recht Man unterscheidet zwischen einem zwingenden Recht (Sachen-, Familien-, Erbrecht) und einem solchen Recht, welches man im Prinzip durch vertragliche Vereinbarung abdingen kann. So ist keiner gehalten, sich an die Vorschriften der einzelnen Vertragstypen zu halten, sondern kann im Prinzip davon abweichende Vereinbarungen treffen. Aufgrund der Vielzahl an zu bestimmenden Vereinbarungen wird davon aber in der Regel nicht Gebrauch gemacht. Allerdings werden vielfach einzelne besondere Vereinbarungen getroffen im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die einzelne gesetzliche Vorschriften außer Kraft gesetzt werden können (z.B. Gewährleistungspflichten, etc.) Um jedoch den Käufer, der oftmals nicht besonders juristisch gebildet ist, vor zu großen Nachteilen zu schützen und das Ungleichgewicht zwischen Verkäufer und Käufer zu beseitigen, sind in §§ 305-310 Vorschriften niedergelegt worden, die bestimmte Bedingungen außer Kraft setzen können (z.B. Mindestfrist für eine Gewährleistungsdauer), wobei man zwischen Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14) und solchen zwischen einem Unternehmer (§ 14) und einem Verbraucher (§ 13) unterscheidet. Für letztere Verträge gelten in der Regel strengere Vorschriften. Sind über bestimmte Bedingungen keine Vereinbarungen getroffen worden, so gelten die gesetzlichen Regeln. Auch bei Ungültigkeit bestimmter AGB-Vorschriften gilt wieder das gesetzliche (dispositive) Recht. 1.5 Allgemeine Grundsätze Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist im Prinzip ein sehr logisches Gebilde. Sind einem die Grundannahmen der Paragraphen-Macher einigermaßen vertraut, dann kann man bestimmte Grundprinzipien erkennen. Oberstes Prinzip ist immer die Sicherheit des Rechtsverkehrs. So z.B. beim Abstraktionsprinzip. Es wird immer versucht die Verantwortung der einzelnen Mitwirkenden zu erkennen und die gesetzlichen Folgen (z.B. Schadensersatz) einigermaßen gerecht zu verteilen. So z.B. bei der Stellvertretung: Behauptet jemand grundlos, eine Vollmacht zu besitzen, besitzt sie aber nicht, so ist er vom Geschäftsgegner, der auf die Richtigkeit der Behauptung vertraut, wahlweise auf den Erfüllungsschaden (positives Interesse) zu verklagen (§ 179 I) oder kann den Vertrag selbst an sich ziehen (Erfüllung). Dies schützt den Vertragsgegner. Hat der Vertreter nicht mitbekommen, dass die Vollmacht erloschen ist, so gilt § 179 II (Er haftet lediglich für den Vertrauensschaden (negatives Interesse), begrenzt allerdings durch das positive Interesse). Ist es hingegen nach § 179 III dem Geschäftsgegner bekannt, dass tatsächlich keine Vollmacht da war, so ist unabhängig vom Verhalten des Vertreters grundsätzlich kein Schadensersatz möglich. Dies beweist ein sehr in sich konsistentes und logisches Gebilde des Privatrechts. Außerdem bedienen sich die Paragraphen-Macher grundsätzlich immer den gleichen Prinzipien. So z.B. bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der Stellvertretung § 108 <-> § 177, § 111 <-> § 174. Wie man juristisch diese einzelnen Bedingungen jeweils nachweisen kann, das sei natürlich dahingestellt. Da abschließend nicht für alle möglichen Fälle Vereinbarungen getroffen werden konnten, bedienten sich die Paragraphen-Macher allgemeinen Prinzipien, insbesondere dem Prinzip vom Treu & Glauben (§ 157, § 242), wobei oftmals das Sittlichkeitsempfinden der Gerecht- und Gutdenkenden beschworen wird. Dies gibt im Zweifel den Gerichten ein mächtiges Werkzeug in die Hand, um nachfolgend Dinge klarzustellen, die von den Paragraphen-Machern so nicht vorhergesehen worden waren. 1.6 Allgemeines Vorgehen Wir unterscheiden bei der Bearbeitung von juristischen Fällen drei besondere Prüfungsphasen Phase I : Anspruch entstanden? Phase II : Anspruch untergegangen? Phase ÎII: Anspruch durchsetzbar? Dies folgt einem logischen Prinzip. Erst, wenn ein Anspruch entstanden ist, kann er auch untergegangen sein. Erst, wenn ein Anspruch entstanden und nicht untergegangen ist, kann sich die Frage ergeben, ob er durchsetzbar ist (z.B. keine Verjährung). Dabei kann es fraglich sein, wo man die einzelnen Positionen prüft. Z.B. bei der Anfechtung. Dieses Gestaltungsrecht erlaubt rückwirkend die Vernichtung einer Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen. Wird die Anfechtung aber in Phase I oder Phase II geprüft? Hier wird die Ansicht vertreten, dass sie zu Phase I gehört, da die Anfechtung zur Nichtigkeit von Anfang an führt (ex tunc) und nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt gilt (ex nunc) wie z.B. bei einer auflösenden Bedingung (§§ 158). Es gibt in Phase I einige Vertragsvoraussetzungen, deren Vorliegen positiv festgestellt werden muss (Willenserklärung (§§ 116), Geschäftsfähigkeit (§§ 104), Abgabe, Zugang (§§ 130)) und andere, deren Nichtvorliegen festgestellt werden muss (keine Anfechtung (§§ 119), kein Verbot gegen Formzwang (§ 125 I), kein Verbot gegen ein Gesetz (§ 134) oder die guten Sitten (§138)). Während Phase I eher durch den AT des BGB geregelt ist, ist Phase II mehr im AT des Schuldrechts des BGB angesiedelt (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, etc.) 2 BGB AT 2.1 Die Willenserklärung (§§ 116) Eine Willenserklärung besteht aus a Handlungswille b Erklärungsbewusstsein c Geschäftswille Der Handlungswille ist der Wille zur Tat (Reflexbewegungen gehören nicht dazu). Es wird allerdings nicht im Geringsten ein rechtliches Geschäft angestrebt. Auf einer Auktion wird A im Arm gestochen. Sein Arm schnellt hoch. Dies wird irrtümlich als Annahme angesehen. Das Fehlen des Handlungswillens ist immer beachtlich. Wo gar nichts Bestimmtes gewollt wird, kann natürlich keine rechtliche Bindung entstehen. Dieses Prinzip ist in § 105 II niedergelegt: Nichtig ist eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, sofern die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Das Erklärungsbewusstsein ist ein Handlungswille, der auf die Erzielung eines unbestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Dabei ist jedoch nicht der in Frage kommende rechtliche Erfolg gemeint. Regel: Das Fehlen des Erklärungsbewusstseins ist grundsätzlich beachtlich, es sei denn der Erklärende hat fahrlässig verkannt, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte. Hat der Erklärungsempfänger gewusst oder fahrlässig nicht gewusst, dass der Erklärende gar keine Willenserklärung abgeben wollte, kann er sich auf die Fahrlässigkeit des Erklärenden nicht berufen. Das Fehlen des Erklärungsbewusstseins ist dann wieder beachtlich. Bsp.: Auf dem alten Küstendampfer wird der Geburtstag des alten Kapitäns K gefeiert. Kurz vor Mitternacht beschließt K, die Stimmung noch einmal richtig anzuheizen. Er illuminiert mit seiner Leuchtpistole den Nachthimmel mit Blaufeuer. Dies ruft den Lotsen L auf den Plan. Er interpretiert dieses Blaufeuer, wie auf See üblich, als Bitte um Hereinlotsen. oder Der Lotse L hat das Treiben auf Deck mit einem Fernglas interessiert verfolgt. Er weiß daher genau, dass das Blaufeuer nur aus Übermut und nicht zum Zwecke des Hereinlotsens gegeben wurde. Der Geschäftswille ist der Wille, etwas rechtlich Bestimmtes zu wollen. Das Fehlen des Geschäftswillens ist immer unbeachtlich. Wird also der Anschein eines Geschäftswillens in Umlauf gebracht, so dient es nur dem Schutz des Rechtsverkehrs und damit den darauf vertrauenden Personen (Vertragsgegnern), wenn zunächst von einer „Fiktion“ eines Geschäftswillens ausgegangen wird. Ist jedoch ursprünglich etwas anderes gemeint gewesen, als letztendlich einem Dritten zugegangen ist, so berechtigt die Anfechtung (§ 119) in besonderen Fällen zur Vernichtung der eigenen Willenserklärung und damit des Rechtsgeschäfts. Liegt also ein bestimmter subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung nicht vor, spricht man von einer Fiktion einer Willenserklärung. Typisch sind Irrtümer bei der Willensausdrückung oder Fehler bei der Übermittlung. Dazu zählen keine Motivirrtümer. Ein Motivirrtum ist ein Irrtum im Beweggrund. Angenommen, Tourist T will ein halbes Hähnchen essen, bestellt hingegen einen „halven Han“, so ist dies, da ein „halver Han“ was anderes bedeutet als ein halbes Hähnchen, ein Inhaltsirrtum, da er subjektiv damit zwar ein halbes Hähnchen meint, dies objektiv mit der gewählten Bezeichnung jedoch nicht gemeint ist. Verspricht er sich lediglich, so handelt es sich um einen Übermittlungsfehler. Ersinnt er sich jedoch eines Besseren und will in Rücksicht auf seine schlanke Linie eher auf das Essen verzichten, so handelt es sich um einen Motivirrtum, insofern man die Esseneinnahme als Beweggrund seines Handelns ansieht. Würden auch solche Beweggründe zur nachträglichen Anfechtung berechtigen, dann würde dies, da viele sich oftmals vorschnell und dann auch mal wieder anders entscheiden, zu einem gewaltigen Chaos im Rechtsverkehr führen. Auch hier: Schutz des Rechtsverkehrs. Dem Schutz des Rechtsverkehrs dienen allerdings auch jene Vorschriften, die einen Dritten, der auf die Richtigkeit der Willenserklärung vertraut, schützen. Dabei ist immer auf einen objektiven Dritten abzustellen, der die Willenserklärung vernimmt. Weiß der Dritte jedoch darum, dass es sich um einen Irrtum handelt, so ist er des Schutzes nicht mehr würdig. Bsp.: Geheimer Vorbehalt (§116 I) Dadurch, dass man insgeheim etwas nicht will, obwohl es für einen objektiven Dritten zum Ausdruck kommt, dieses doch zu wollen, ist ein Rechtsgeschäft nicht automatisch nichtig. Bsp.: öffentliche Beförderung. Obwohl ich innerlich nicht die Fahrkosten bezahlen will und tatsächlich schwarz fahre, habe ich aus der Sicht eines objektiven Dritten durch Betreten eines Busses konkludent („schlüssig“) einen Vertrag zwischen mir und dem Beförderungsunternehmen geschlossen (Werkvertrag, § 631), aus dem das Beförderungsunternehmen berechtigt ist, einen Fahrpreis zu verlangen. Bsp.: der böse Scherz ($ 116 II) Ist die Willenserklärung empfangsbedürftig und kennt der andere den Vorbehalt, dann ist sie wohl nichtig. Bsp.: Um B gehörig einen Schreck einzujagen, kündigt A den Mietvertrag mit B. Der Frau von B hat A dies jedoch vorher schon verraten. Die Kündigung ist ungültig. Bsp.: Mangel der Ernstlichkeit (der gute Scherz) (§ 118) Ist die Willenserklärung so ungewöhnlich, dass man beim besten Willen nicht mit einer ernsten Bedeutung rechnen kann, so ist der Dritte nicht schutzbedürftig. A bietet seine Yacht im Wert von 1 Mio. € zum Preis von 1000 € dem B an, der daraufhin freudestrahlend annimmt. Sollte B das doch irgendwie nicht ganz mitbekommen haben, dass es sich um einen Scherz handelte, so kann B den Vertrauensschaden analog § 122 I ersetzt verlangen, wenn er bestimmte Auslagen im Vertrauen auf die Erklärung des A hatte. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem inneren und äußeren Tatbestand einer Willenserklärung. An dieser Stelle gehen wir davon aus, dass ein Geschäftswille jeweils vorhanden ist. Während man über den inneren Tatbestand einer Willenserklärung in der Regel nicht viel aussagen kann, im Notfall nur über eine Auslegung nach § 133, wonach der wirkliche Wille zu erforschen ist, ist der äußere Tatbestand recht einfach zu erkennen. Er ist das, was der jeweilige Dritte als Willenserklärung erfährt. Dabei ist nach § 157 zu verfahren. Treu & Glauben zielt hier auf den Schutz des Rechtsverkehrs ab, dass bedeutet, dass eine Willenserklärung so zu deuten ist, wie ein objektiver Dritter in der Position des Erklärungsempfängers sie vernehmen würde. Stimmen der innere und äußere Tatbestand der Willenserklärung nicht überein, so ist der Erklärende berechtigt anzufechten. Fehler beim Empfang, wenn der Erklärungsempfänger nicht ganz so objektiv ist (z.B. kleiner Sohn S von E), berechtigen dann ebenfalls zur Anfechtung (§ 119 oder § 120). Fraglich kann sein, ob ein entsprechend rechtlich verbindlicher Geschäftswille vorhanden ist, oder ob es sich eher um ein rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis handelt (Verabredung zum Tennismatch, etc.). Dabei kann man aus der Unentgeltlichkeit nicht unbedingt schließen, dass es sich bloß um ein Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtbindungswillen handelt. So sind unentgeltliche Zuwendungen wie die Schenkung (§ 516) oder die Leihe (§ 598) durchaus vertragliche Schuldverhältnisse. Sie verpflichten hingegen nur eine Seite. Man spricht von Gefälligkeitsverträgen. Andererseits muss die rechtliche Bindung, die dann einen einklagbaren Anspruch liefert (z.B. Ersatz von Aufwendungen nach § 670), nicht derart stark sein, dass tatsächlich ein Gefälligkeitsvertrag (hier Auftrag nach §§ 662) vorliegt. Zwischen diesen Extremen liegt ein Gefälligkeitsverhältnis mit Rechtbindungswillen, der zwar keine primären aber sekundäre Pflichten (z.B. Anspruch auf Schadenersatz) mit allen Nebenpflichten und Obliegenheiten beinhaltet. Hier sei der BGH zitiert: Eine erwiesene Gefälligkeit hat nur dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, dass seinem Handeln rechtsgeschäftliche Geltung zukommen solle, wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will und der Empfänger die Leistung in diesem Sinn entgegengenommen hat. Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei herrschende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Also noch mal im Einzelnen: - wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit Wert einer anvertrauten Sache dem erkennbaren Interesse des Begünstigten und der sowohl ihm als auch dem Leistenden erkennbaren Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung des zur Leistung Verpflichteten geraten kann Kurz: Es geht entweder um kein oder um verdammt viel Geld!!!! 2.2 Die Geschäftsfähigkeit (§§ 104) Neben der Geschäftsfähigkeit gibt es noch die Rechtsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit. Träger von Rechten und Pflichten können natürliche und juristische Personen sein. Die Rechtsfähigkeit ist unbegrenzt und beginnt nach § 1 mit der Geburt. Juristische Personen sind Institutionen wie Staat, Kirche, Universitäten, Aktiengesellschaften und Vereine, denen die Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt, damit sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können. Geschäftsfähig sind aber allein natürliche Personen, deshalb können auch nur die Organe der juristischen Personen wie der Vorstand eines eingetragenen Vereins oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft im Rechtsverkehr handeln. Deliktsfähigkeit (Verschuldensfähigkeit) ist die Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu sein. Da das Gesetz der unerlaubten Handlungen nach §§ 823 ein Verschulden als Zurechnungsgrund voraussetzt, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, müssen diejenigen geschützt werden, die nicht in der Lage sind, ihr Verhalten zu kontrollieren. Dazu gehören nach § 828 I Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Personen, die sich nach § 827 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit befinden, auch Bewusstlosigkeit gehört klar dazu. Allerdings wird in § 827 ausdrücklich erwähnt, dass derjenige, der sich durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in eine solche Lage versetzt hat, zumindest fahrlässig handelt und damit deliktsfähig ist. Im Straßenverkehr gilt nach § 828 II eine Untergrenze von 10 Jahren. Handelt ein Kind unter 10 Jahren hingegen aus Vorsatz, dann haftet es sehr wohl, (wenn es nicht jünger als sieben Jahre ist). §1 Rechtsfähigkeit von Geburt an juristische Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein (wie Staat, Kirche, AG, Vereine, etc.) handeln über ihre stellvertretenden Organe (wie z.B. Vorstand) narürliche Personen als Träger von Rechten und Pflichten Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828) - älter als 7 Jahre - bei freier Willensbestimmung außer krankhafter Störung oder Bewußtlosigkeit (Einnahme von berauschenden Mitteln allerdings fahrlässig) - im Straßenverkehr Untergrenze bei 10 Jahren (außer Vorsatz) Jeder, der am Rechtsverkehr teilnehmen möchte, muss eine gewisse Reife und ein Verständnis für die Auswirkungen bestimmter rechtsgeschäftlicher Tätigkeiten haben. In der Regel wird einem volljährigen Menschen (§ 2) zugetraut, diese Reife zu besitzen. Man bezeichnet ihn als voll geschäftsfähig. Dabei sind alle Bürger gleich unabhängig von ihrer Einsicht (Intelligenz). Darüber hinaus können jedoch auch volljährige Menschen, die sich einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der nicht nur vorübergehend ist und eine freie Willenbestimmung ausschließen muss (§ 104 II), in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein. Diese Menschen setzt man dann so genannten geschäftsunfähigen Menschen gleich. Geschäftsunfähig ist insbesondere, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 104 I). Diese Menschen können nur über ihre gesetzlichen Vertreter rechtsgeschäftlich handeln. Bei Kindern sind dies in der Regel die Eltern (§§1626, 1629). In bestimmten Fällen benötigen jedoch auch diese noch die Erlaubnis weiterer Instanzen wie dem Vormundschaftsgericht oder Familiengericht, wenn es um größere Vermögensangelegenheiten nach § 1821 geht. Bsp.: Zur Verfügung über ein Grundstück, das im Eigentum ihres Kindes steht, bedürfen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 i.V.m. § 1821 I Nr.1. Volljährigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheit nicht allein besorgen können, bestellt das Vormundschaftsgericht gemäß §§ 1896 einen Betreuer, der ihn nach § 1902 gesetzlich vertritt. Wird über die „einfache“ Betreuung hinaus ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 angeordnet, so ist die vertretene Person praktisch einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt (siehe § 1903 I S.2). Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, erhalten einen Vormund (§§ 1693, 1697). Die Vormundschaft umfasst die allgemeine Fürsorge in persönlichen und Vermögensangelegenheiten. Dazu zählt z.B. die Sorge für die sittliche, geistige und körperliche Entwicklung (Erziehung) des Minderjährigen. Wie die Eltern (Familiengericht), bedarf der Vormund in bestimmten Angelegenheiten nach § 1821 der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es sich hier auch oft um den Fall einer Selbstkontrahierung (§ 181) handelt, da bei einem zweiseitigen Vertrag beide Erklärungen jeweils von ein und demselben Vertreter stammen. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung § 181 nur für solche Insichgeschäfte, die wesentlich sind, wo also starke moralische oder sonstige Interessenkonflikte vorhanden sind. Bsp.: E beschließt, seinem Kind K ein Fahrrad zu kaufen. Dieser Fall ist wohl nicht gemeint. Allerdings ist nach dem Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger sowie den Regeln des BGB die Haftung eines Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rechtsgeschäften seiner Eltern bzw. des Vormunds in seinem Sinne entstanden sind einschließlich von Erbschaften, nach § 1629a auf das zur Zeit seiner Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt. Nach § 105 sind Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen nichtig. Nichtig sind auch Willenserklärungen von solchen Personen, die sich nur vorübergehend in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit (wie Bewusstlosigkeit) befinden, welche die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 105 II). Dazu zählt aber nicht die Trunkenheit, wobei Volltrunkenheit möglicherweise dazu zählt. Es gibt auch die partielle Geschäftsunfähigkeit, wenn sich der in § 104 II umschriebene krankhafte Bewusstseinszustand nur auf einen Teil von Rechtsgeschäften bezieht. Bestimmte Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die von volljährigen Geschäftsunfähigen getätigt werden, sind jedoch möglich, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt und Leistung und Gegenleistung mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden (§ 105 a) (für den Betreuten gilt § 1903 III S.2 analog). Als beschränkt Geschäftsfähige gelten solche Menschen, die zwar das siebente aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also nicht volljährig sind. Soweit eine Zustimmung deren gesetzlicher Vertreter notwendig ist, hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der anfänglichen (Einwilligung) oder nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) der Vertreter ab (§ 108 I). Eine Zustimmung ist nicht notwendig, wenn der beschränkt Geschäftsfähige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107, bei Betreuten § 1903 III S.1 analog). Dabei ist kein wirtschaftlicher Vorteil gemeint (Gewinn von Geld), sondern ein rein rechtlicher Vorteil (z.B. Übergabe von Geld). Jeder gegenseitiger Vertrag ist somit in der Regel nicht bloß lediglich rechtlich vorteilhaft, da immer eine Pflicht damit verbunden ist, die rechtlich gesehen einen Nachteil bedeutet (anders bei reinen Gefälligkeitsverträgen, wie z.B. der Schenkung (§§ 516), bei der keinerlei Gegenpflicht besteht, während aber z.B. bei der Leihe (§§ 598) oder dem Auftrag (§§ 662) zumindest eine Rückgabepflicht oder die Pflicht zum Ersetzen von Aufwendungen besteht. Fraglich sind Schenkungen von Grundstückseigentum, die damit oftmals bestimmte Verpflichtungen polizeilicher oder steuerlicher Art verbunden sind. Nach der üblichen Praxis bejaht man hingegen einen rechtlichen Vorteil auch in diesen Fällen. Auch der Erwerb von Forderungen durch Abtretung nach § 398 ist rechtlich lediglich vorteilhaft). Ein reiner Eigentumserwerb im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts ist für sich gesehen hingegen immer lediglich rechtlich vorteilhaft. Im Rahmen des Abstraktionsprinzips kann daher ein Teil eines Verfügungsgeschäfts, der im Erhalt einer Sache oder eines Rechts (nach § 929 S. 1) besteht, gültig sein, während aber die Weggabe einer Sache oder eines Rechts rechtlich nachteilig ist. Somit bedarf das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft, also z.B. ein Kaufvertrag, aufgrund der Verpflichtung zur Weggabe des Verkaufsgegenstandes einer Genehmigung der Vertreter. Wird diese verweigert, so ist der Kaufvertrag nichtig (§ 184 I). In diesem Fall besteht allerdings die Pflicht zur Herausgabe eines erworbenen Gegenstandes aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812). Ein besonderer Fall besteht dann, wenn durch Erfüllung (§ 362 I) gleichzeitig eine Forderung erlicht. Durch die Erfüllung verliert der Minderjährige dann nämlich wiederum ein Recht. Bsp.: Lehrer L beauftragt Schüler K, Geld für die Klassenfahrt einzusammeln. Während das Einsammeln und Ansichnehmen des Geldes lediglich rechtlich vorteilhaft ist, stellt die Erfüllung dieser Verbindlichkeit jedoch rechtlich einen Nachteil dar, da K durch Erfüllung wiederum das Recht auf das Geld verliert. Verliert K das Geld auf dem Nachhauseweg und genehmigen die Eltern nicht, so kann L von K kein Geld einfordern. Es gibt mehrere Theorien, um dieses Problem zu lösen. Recht verbreitet ist die Theorie von der realen Leistungsbewirkung, die zur Erfüllung (§ 362 I) auf einen empfangszuständigen Gläubiger abstellt. Der Empfangszuständige wäre hier der Vertreter. Höchstens eine Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter, hier die Eltern, könnte dies nachträglich heilen. Ein weiterer Fall sind neutrale Geschäfte, die weder Vor- noch Nachteile mit sich bringen. Nach dem Rechtsgedanken aus § 107, der den Minderjährigen allein vor Nachteilen schützen soll, werden neutrale Geschäfte analog als wirksam angesehen. Dies wäre z.B. beim Verkauf eines Gegenstandes gegeben, der dem Minderjährigen (somit Nichtberechtigten) überhaupt nicht gehörte. Wäre der Käufer gutgläubig, ginge das Eigentum daran nach §§ 929 S. 1, 932 I S. 1 dennoch auf den Käufer über, obwohl der Verkäufer minderjährig ist und er dieser auch kein Eigentümer ist. Man muss wohl wissen, dass der gute Glaube sich nur auf den Glauben an das Eigentum erstreckt. Anders läge der Fall, wenn dem Minderjährigen der Gegenstand gehörte. Das Geschäft wäre rechtlich nachteilig. Dann bedürften die Willenserklärungen einer Genehmigung. Folglich wären der Kaufvertrag und die Einigungserklärung schwebend unwirksam. Die Übergabe wäre erfolgt, allerdings kann der Erwerber kein Eigentum erwerben, da der gute Glaube an die Volljährigkeit nicht genügt. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die Übergabe über das Bereicherungsrecht rückgängig zu machen. Eine Ausnahme dieser Regelungen zeigt § 110 auf („Taschengeldparagraph“). Bewirkt der Minderjährige mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden, so ist das Rechtsgeschäft gültig, wenn der Minderjährige bewirkt hat. Ratengeschäfte sind daher, soweit nicht anzunehmen ist, dass das Geschäft teilbar ist, erst dann gültig, wenn die letzte Rate bezahlt wird. Bis dahin ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und benötigt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. § 110 ist eine Form der stillschweigenden vorherigen Einwilligung der Vertreter. Trifft § 105a, § 107 oder § 110 nicht zu, so ist immer die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig (§ 108 I). Man unterscheidet zwischen der (vorherigen) Einwilligung, die ausdrücklich oder konkludent (schlüssig) erfolgen kann, und der (nachträglichen) Genehmigung, die das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft wirksam werden lässt. Unter einer ausdrücklichen Einwilligung versteht man auch eine begrenzte Generaleinwilligung für bestimmte Geschäfte. Bsp.: Die Eltern erteilen ihrer 17-jährigen Tochter, die im weit entfernten Dülmen wohnt, eine Generaleinwilligung für all solche Geschäfte, die sie im Rahmen ihres täglichen Daseins betreffen (Wohnung, Lebensmittel, etc.). Eine unbeschränkte Generaleinwilligung würde hingegen die vom Gesetzgeber gewollte Aufsicht der gesetzlichen Vertreter über den Minderjährigen vereiteln und ist so nicht möglich. Ist die Zustimmung nicht gegeben, so ist ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Zum Schutz des Rechtsverkehrs hat sich das folgende Prozedere im Gesetz niedergeschlagen mit Parallelen im Stellvertretergesetz (§§ 164): Zunächst unterscheidet man zwischen einer Genehmigung für ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft, die allein dem Minderjährigen gegenüber erklärt wird und einer solchen, die gegenüber dem Vertragspartner erklärt wird. Zunächst kann der Minderjährige eine von den Vertretern erklärte Genehmigung überbringen (§ 108 I). Um den Schwebezustand zu beseitigen, kann jedoch auch der Vertragspartner von sich aus die Initiative ergreifen und die Vertreter um eine Genehmigung bitten. Dann kann nur noch ihm gegenüber genehmigt werden und zwar nur innerhalb von zwei Wochen (§ 108 II), wobei eine bereits erfolgte Genehmigung oder Verweigerung dem Minderjährigen gegenüber wieder unwirksam wird. Außerdem steht dem Vertragspartner das Recht zu, den Schwebezustand durch Widerruf seiner Willenserklärung zu beseitigen und damit das Rechtsgeschäft zu zerstören, wobei der Widerruf auch allein dem Minderjährigen gegenüber ausgesprochen werden kann (§ 109 I). Dem Grundsatz gemäß nach Treu & Glauben ist ein Widerruf jedoch nicht möglich, wenn der Vertragspartner wusste, dass keine Einwilligung vorlag (§ 109 II), auch dann, wenn der Minderjährige behauptet haben mag, es läge eine Einwilligung vor. Hier kommt es also auf das tatsächliche Wissen an. Wusste er lediglich von der Minderjährigkeit, kann er nur dann widerrufen, wenn der Minderjährige eine Einwilligung vorgespiegelt hatte und er von deren Ungültigkeit keine Kenntnis hatte. Für einseitige Rechtsgeschäfte gelten besondere Regeln (§ 111). Sind einseitige Rechtsgeschäfte nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (wäre mit § 107 schon abgehandelt), wie z.B. bei der Kündigung eines zinslosen Darlehens (§§ 488), sind sie grundsätzlich nichtig, wenn im Vorfeld keine Einwilligung der Vertreter vorliegt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die nicht empfangsbedürftig sind, wie z.B. die Auslobung (§§ 657) oder die Aufgabe des Eigentums benötigen immer eine Einwilligung (!!Vorherige Zustimmung!!) (§ 111 S. 1). Einseitige Rechtsgeschäfte, die empfangsbedürftig sind, wie die Anfechtung oder die Kündigung, sind darüber hinaus nur wirksam, wenn eine Einwilligung vorliegt, und der Minderjährige dies dann auch schriftlich dem Vertragspartner nachweist (§ 111 S. 2). Genehmigen kann der Minderjährige auch selbst, wenn er zwischenzeitlich volljährig geworden ist (§ 108 III). Dies kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. Geschäftsfähigkeit (§§ 104) geschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig - Minderjährige über 7 Jahren - das 7.te Lebensjahr noch nicht Vertreter sind Eltern vollendet (§§ 1626, 1629) - Willenserklärung, die im Zustande oder Vormund der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätig- (§§ 1693, 1697) - volljährige Betreute, die ihre keit abgegeben wird, sofern die Sachen nicht selbst besorgen freieWillensbestimmung können.(bei Einwilligungsausgeschlossen ist, vorbehalt (§ 1903 I)). vorübergehend oder dauernd. Vertreter sind bestellte (§§ 104, 105) Pfleger oder Betreuer - bei volljährigen Geschäftsunfähig(§§ 1896, 1902) en Geschäfte des täglichen Lebens möglich (§ 105a) voll geschäftsfähig typischerweise bei Volljährigkeit (§ 2) der Fall - soweit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107) wie bei Gefälligkeiten (Schenkung; auch von Grundstückseigentum) - oder mit eigenen Mitteln bewirkt (§ 110) (Taschengeldparagraph) - sonst schwebend unwirksam (Genehmigung der Vertreter erforderlich) (§§ 108, 109 i.V.m. 184) - bei einseitigen Rechtsgeschäften immer vorherige Einwilligung nötig; wenn empfangsbedürftig, dann schriftlich vorzuweisen (§ 111) - beschränkte Generaleinwilligung möglich für bestimmte Angelegenheiten 2.3 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen (§§ 130, §§ 145) Um Rechtsgeschäfte zu begründen, müssen mehrere Vertragspartner ihre Willenserklärungen ausdrücken. Bei Kaufverträgen (§§ 433) spricht man von Angebot und Annahme. Dazu ist es notwendig, die Willenserklärungen zunächst in den Umlauf zu bringen (Abgabe) und dem Empfänger zuzustellen (Zugang). Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie wissentlich so in den Geschäftsverkehr gebracht wurde, dass bei ungestörtem Geschehensablauf mit dem Zugang gerechnet werden kann. Bsp.: Putzfrau P sieht ein unterschriebenes Bestellformular des K und will ihm was Gutes tun, indem sie den noch unfrankierten Brief nach V abschickt. K jedoch wollte sich eigentlich noch Bedenkzeit gönnen. Hier ist die Willenserklärung nicht wissentlich in Umlauf gebracht worden. Somit liegt keine Abgabe vor. Jedoch kann unter Umständen der Vertrauensschaden analog zu § 122 i.V.m. § 120 ersetzt werden, wenn der Vertragspartner auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut und seinerseits bestimmte Aufwendungen hatte. Beim Zugang unterscheidet man zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenerklärungen. Nach § 130 I wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung dann wirksam, wenn sie zugeht. Erfolgt nach § 130 I S. 2 vorher oder gleichzeitig ein Widerruf, dann ist die Willenserklärung nichtig. Aus § 130 I ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen mit ihrer Abgabe wirksam werden. Eine Abgabe liegt dann vor, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist (z.B. Testament). Für empfangsbedürftige Willenserklärungen gilt: Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers eingebracht wurde, dass mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werde kann. Dabei kommt es sowohl zum einen um die räumliche Komponente an als auch um die Kenntnisnahme-Möglichkeit, die nach der Verkehrsanschauung dann anzunehmen ist, wenn nach üblichen Regeln eine Kenntnisnahme zu erwarten ist. So ist dies bei Briefen in der Regel zwischen 8 und 20 Uhr der Fall. Wird vor oder nach dieser Zeitspanne ein Brief in den Briefkasten eingeworfen, dann wird die Willenserklärung wirksam entsprechend um 8 Uhr oder am darauf folgenden Tag. Die Verkehrsanschauung ist definiert als die Auffassung der im Verkehr beteiligten Kreise und der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Willenserklärung unter Anwesenden (mündlich) wie z.B. auch per Telefon wird sofort mit ihrer Abgabe wirksam. Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden müssen zugehen (§§ 130). Sonderfälle: - Postschließfach: sofort nach Einsortieren in das Fach Telegramm: wie Brief, bei mündlicher Mitteilung wie unter Anwesenden Telefax und Fernschreiben: Abschluss des Druckvorganges im Empfänger, allerdings bei Geschäftsleuten nur während der üblichen Geschäftszeiten Einschreibebrief: Übergabe des Briefes, der Benachrichtigungszettel (Auslieferungsschein) alleine hat keine Wirkung, man darf aber auch den Zugang nicht vereiteln (Annahme verweigern) z.B. durch Verzögerung der Abholung. Dies ist eine Obliegenheitsverletzung des Empfängers. Bestimmte Zugangshindernisse: - Ist der Wohnort gewechselt worden, so kann der Zugang nach § 132 durch die Zustellung ersetzt werden. Die Willenserklärung wird mit der Zustellung wirksam und zwar auch dann, wenn dem Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht verschafft wird. - - Jeder ist gehalten, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um einer Vereitelung des Zugangs entgegenzuwirken. Wird der Zugang z.B. arglistig vereitelt, so ist der Zugang mit Hinweis auf §§ 162 zu fingieren. Arglist ist dann z.B. gegeben, wenn der Empfänger den Inhalt der Erklärung kennt oder mit dem Zugehen einer Erklärung bestimmten Inhalts rechnet und deshalb die Annahme verweigert. Bei modernen (elektronischen) Telekommunikationstechniken gilt, dass die Übersendung unverkörpert erfolgt und elektronisch gesichert wird. Die Möglichkeit der Speicherung ist vorhanden, wenn es nur noch vom Empfänger abhängt, ob die Erklärung seiner fortgesetzten Verfügbarkeit zugeführt wird. Dies gehört zur Risikosphäre des Empfängers, da es außerhalb der Einflusssphäre des Absenders liegt, die Funktionstüchtigkeit der Empfangsvorrichtung zu garantieren. Man unterscheidet aber zwischen Email-Adressen im geschäftlichen und privaten Rechtsverkehr. Bei geschäftlichen Kontakten gelten die üblichen Geschäftszeiten. Bei Privatadressen hingegen geht die Erklärung erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme zu, solange im Rechtsverkehr das private Innehaben einer Email-Adresse noch nicht als Bereitschaft zum Empfang von Willenserklärungen zu deuten ist. Scheitert die Übermittlung (Störung im öffentlichen Netz) so ist die Erklärung nicht zugegangen. Trifft die Erklärung auf ein Zugangshindernis im Bereich des Empfängers, so ist anzunehmen, dass die Erklärung nach Treu & Glauben in dem Moment wirksam wird, in welchem sie ohne das Hindernis zugegangen wäre. Erkennt das der Erklärende jedoch, so verdient er diesen Schutz nicht und ist nach § 242 verpflichtet, die Übertragung der Erklärung unverzüglich zu wiederholen. Wird eine Willenserklärung vor dem Tode des Erklärenden in Umlauf gebracht, so geht das Schuldverhältnis nach § 1967 I auf die Erben über. Stirbt der Erklärende nach § 130 II nach der Abgabe und vor dem Zugang, so ist die Willenserklärung dennoch wirksam. Macht jemand einen Antrag, aber stirbt vor Zugang der Annahme, so gilt dies nach § 153 hingegen nur dann uneingeschränkt, wenn im Zweifel nicht ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. A ist gelähmt und will beim Versandhaus G einen Rollstuhl kaufen. Kurz vor der Annahme seines Angebotes verstirbt er. In diesem Fall ist klar, dass der Rollstuhl nur für A selbst und nicht seine Erben einen Sinn macht. Nach der Interessenlage der Erben, die durchaus hier herangezogen werden kann, wenn keine weiteren Anhaltspunkte existieren, ist demnach ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen. Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende (deckende, nicht aber lediglich korrespondierende) Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zweier Personen. Das Angebot (Antrag) ist eine Willenserklärung, mit der sich jemand, der einen Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und die zukünftigen Vertragsbedingungen in einer Weise vollständig zusammenfasst, dass der andere, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen, durch ein bloßes „Ja“ (die Annahmeerklärung) den Vertrag entstehen lassen kann. Die Annahme ist die Erklärung, mit der sich derjenige, an den das Angebot gerichtet ist, mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden erklärt. Angebot und Annahme werden häufig nicht ausdrücklich, sondern konkludent erklärt. Bsp.: K betritt einen Bäckerladen und sagt zu dem Bäcker B: „10 Brötchen bitte.“ Wortlos packt B 10 Brötchen in die Tüte und übergibt sie K. Beide haben hier konkludent einen Kaufvertrag abgeschlossen und dabei die entsprechenden Verfügungen getätigt. Erfolgt ein Antrag, so ist der Antragende nach § 145 zunächst daran gebunden. Bindend ist allerdings nur ein hinreichend bestimmtes Angebot, das nur ein einfaches „Ja“ zur Annahme benötigt. Es muss alle regelungsbedürftigen Punkte des erstrebten Vertrages wie - die Partner des Vertrages Leistung und Gegenleistung den Geschäftstyp (wie z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.) beinhalten. Er muss aber nicht alle Einzelheiten beinhalten. So kann die Leistung oder Gegenleistung nach §§ 315 auch dem Vertragspartner oder einem Dritten überlassen sein. Das Angebot kann auch an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet sein, ohne eine bestimmte Person zu benennen. Wichtig ist hier aber die Abgrenzung zur „invitatio ad offerendum“. Kann z.B. einer Zusendung eines Katalogs (z.B. Globus), einer Schaufenstereinlage oder der ausgelegten Waren im Supermarkt, nicht entnommen werden, dass eine solche vertragliche Bindung gewollt ist, die bei Nichtleistung auch Schadensersatzansprüche mit sich bringen könnte, so handelt es sich lediglich um eine Aufforderung an den Kunden, ein zwingendes Angebot abzugeben. So ist bei ersteren zwei nicht unbedingt klar, ob genauso viele Waren vorrätig und verkäuflich sind wie Kunden kommen. Daher ist hier nach Treu & Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine solche Bindung typischerweise nicht anzunehmen. Beim Supermarkt-Beispiel erfolgt erst ein Angebot an der Kasse, das der Supermarktleiter bei vorhandener Zahlungsunfähigkeit auch ablehnen kann. Deutlich wird das auch dadurch, dass die Kunden vielfach im Vorfeld Waren aus dem Warenkorb zurücklegen im Gedanken, damit keine rechtsgeschäftlich bedeutende Handlung zu vollziehen. Man spricht hier von einer „invitatio ad offerendum“, also einer Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Nach § 146 ist eine Annahme möglich, wenn sie entweder in der nach § 148 bestimmten Frist erfolgt oder nach § 147 II unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist. Nach § 146 kann der Antrag natürlich auch einfach abgelehnt werden. Der regelmäßige Umstand bestimmt sich nach der gewählten Beförderungsart zuzüglich einer angemessenen Bedenkzeit. Wird für den Antrag der postalische Weg gewählt, so ist anzunehmen, dass für die Beförderung der Annahme ein ähnlich schnelles Beförderungsmittel gewählt wird. Auch bestimmte Umstände, die dem Antragenden bekannt sind (wie z.B., dass der Geschäftspartner jeden Freitag nicht im Betrieb anwesend ist), müssen mitberücksichtigt werden. Unter Anwesenden kann die Annahme nach § 147 I nur sofort angenommen werden. Dazu zählen auch alle mündlichen Übertragungsgeräte wie Telefon, Fernsprecher, etc.. Ist eine Annahme erklärt, aber verspätet, so wird die Willenserklärung nach § 150 I umgedeutet in einen neuen Antrag, der nun wiederum von der ersten Seite angenommen werden kann. Sind Zugangsbehinderungen vorhanden, die außerhalb der Kontrolle der Beteiligten liegen, so gilt nach § 149, dass der Antragende die verspätet eingegangene Annahme dann als gültig wirken lassen muss, wenn er nicht unverzüglich dies dem Annehmenden anzeigt. Dies wäre ihm beim postalischen Weg z.B. erkennbar anhand des Poststempels. Dies gilt natürlich nur, wenn dies offensichtlich ist, aber es reicht die Möglichkeit des Erkennens und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme. Nach § 150 II ist eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als eine Ablehnung des Angebotes zu werten und wird fiktiv als ein neues Angebot umgedeutet, dass der Antragende seinerseits annehmen kann. Nach § 151 wird die Annahmeerklärung aber auch wirksam, ohne dass sie dem Anbietenden zugegangen ist, wenn - derjenige, der das Angebot gemacht hat, nach der Verkehrssitte nicht erwarten kann, dass ihm gegenüber die Annahme erklärt wird oder derjenige, der das Angebot gemacht hat, darauf verzichtet hat, dass die Annahme ihm gegenüber erklärt wird. Die Verzichtserklärung bedarf keiner Form. Sie kann auch konkludent abgegeben werden. Typische konkludente Bestätigung des Annahmewillens ist in Erfüllungs-, bzw. Aneignungs-, Gebrauchs- oder Verbrauchshandlungen zu erkennen. Eine Nichthandlung oder ein Schweigen auf unbestellt zugeschickte Warensendungen sind hingegen nicht als Annahme zu werten. Den Empfänger dieses Vertragsangebotes trifft nach § 241a auch keine Ablehnungspflicht. Er muss sie auch nicht zurücksenden, darf sie aber auch nicht verbrauchen, benutzen oder weiterveräußern, soweit dies konkludent als Annahme angesehen werden könnte. Ein Schweigen im Rechtsverkehr ist nie eine rechtsgeschäftlich bedeutende Handlung. Ausnahmen sind die § 108 II und § 177 II, in denen Schweigen als Verweigerung der Genehmigung gilt. Ein Sonderfall existiert zwischen Kaufleuten. Ein Schweigen auf ein schriftliches Bestätigungsschreiben zur Klärung und Festlegung eines bereits zuvor z.B. mündlich Vereinbarten gilt als Zustimmung, auch wenn Einschränkungen oder Änderungen gemacht werden, jedoch nur dann, wenn die gemachten Änderungen nicht so gravierend von dem bereits Vereinbarten abweichen, dass nach Treu & Glauben nicht mit einer Zustimmung gerechnet werden kann. Letzteres gilt auch, wenn bewusst eine unrichtige Darstellung des mündlich Vereinbarten abgegeben wird oder wenn beide Partner sich kreuzende oder inhaltlich unvereinbare Bestätigungen abgeben. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist von einer Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Bei einer Auftragsbestätigung, die lediglich als eine Annahme auf ein Angebot zu sehen ist, haben keine Vorverhandlungen mit dem Ziel, einen Vertrag abzuschließen, stattgefunden. Als Ersatz des Beförderungsmittels können natürlich auch Menschen eingesetzt werden. Man spricht von Erklärungsboten und Empfangsboten. Boten sind jene, die lediglich vorgefertigte Willenserklärungen übergeben im Unterschied zu Stellvertretern, die einen eigenen Entscheidungsspielraum besitzen. Auf der Empfängerseite sind zugangsberechtigt zunächst einmal alle Familienangehörigen, wie der Vater, Mutter, Schwester, Tochter, Sohn, etc. Dies betrifft aber nicht zufällig anwesende Personen wie Handwerker, etc.. Dabei wird der Fehler jeweils der entsprechenden Sphäre zugerechnet, in der er gemacht wird. Wird nämlich eine Willenserklärung so übermittelt, dass ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers einen bestimmten Inhalt erkennen kann, so gilt dieser als übergeben, unabhängig davon, ob auf der Empfängerseite anschließend versehentlich Übermittlungsfehler gemacht werden. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Übermittlung. Denn dies ist immer auch eine Abgabe unter Anwesenden unabhängig davon, ob der Empfangsbote die Willenserklärung später vielleicht nicht rechtzeitig an den Empfänger weitergegeben hat, wenn er dazu aber in der Lage gewesen wäre. Das Risiko trägt der Empfänger. Kommt es zu Problemen, dann berechnet dies den Empfänger allerdings auch zur Anfechtung nach § 120. Fehler der Empfängerseite werden dem Empfänger zugerechnet. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Erklärende einen erkennbar ungeeigneten Empfangsboten auswählt, z.B. den 4-jährigen Sohn des Empfängers. Dann liegt der Fehler wieder auf der Seite des Erklärenden. Es gilt daher auch: Fehler der Erklärerseite werden dem Erklärenden zugerechnet. Benutzt der Erklärende einen Erklärungsboten, der die Erklärung übermitteln soll, so wird sie so wirksam, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers sie verstehen würde. Auch hier trägt der Erklärende sein Risiko selber, was ihn jedoch auch dann zu einer Anfechtung nach § 120 berechtigt, wenn Fehler bei der Übermittlung aufgetreten sind. Ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen der Übermittler bewusst Fehler bei der Übermittlung macht. Man spricht dann von einem Pseudo-Boten. Dann wird keine vorgefertigte Willenserklärung versehentlich fehlerhaft übermittelt, sondern eine eigene Willenserklärung bewusst falsch übermittelt. Folgerichtig haftet der Pseudo-Bote dann auch wie ein Stellvertreter ohne Vertretungsmacht. Die Willenserklärung selbst ist dann quasi untergegangen, da es an einem zurechenbaren Zugang fehlt. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass zwei Personen übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) abgeben. Sie müssen sich über den vollständigen Inhalt des angestrebten Vertrages geeinigt haben. Liegt ein offener Dissens (Einigungsmangel) vor, so kann nach § 154 I ein Vertrag im Zweifel nicht zustande kommen. Dies ist jedoch eine Auslegungssache, die es nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch zulässt, eine vertragliche Einigung auch unter Offenlassung einzelner Punkte zu schließen. Handelt es sich um einen versteckten Dissens, wobei beiden Vertragspartnern unbewusst ist, dass sie sich über einige oder mehrere Punkte tatsächlich noch nicht geeinigt haben, so gilt der Vertrag, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Einigung über den Punkt, über den keine Vereinbarung zustande gekommen ist, von ihnen geschlossen worden wäre (§ 155). Beispiele sind der Leistungsort (§ 269) oder die Leistungszeit (§ 271), die durch nachgiebiges (dispositives) Recht bestimmt werden können. Ein Vertrag kommt zustande durch gegenseitige, sich deckende Willenserklärungen. (Angebot und Annahme) Ein Angebot sollte alle regelungsbedürftigen Punkte des Vertrages enthalten, so dass derjenige, der das Angebot annehmen will, mit einem bloßen "Ja" den Vertrag zustande kommen lassen kann. Unter Anwesenden (mündlich, Telefon, Fernsprecher) ist Annahme nur sofort möglich (§ 130). Sonst Zugang nötig. Abgabe muss wissentlich erfolgen (sonst Anfechtung nach § 120 möglich). Zugang ist erfolgt, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers eingebracht wurde, dass mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann. Dabei sind übliche Maßstäbe anzulegen (Bei Geschäftsleuten zu üblichen Geschäftszeiten oder Einwurf in Briefkasten oder Postfach (typischerweise zwischen 8 und 20 Uhr zu erwarten)) (keine Vereitelung des Zugangs, z.B. Nichtentgegennahme bei Einschreiben) Abgabe und Zugang kann auch über Boten erfolgen, wobei ein Übernittlungsfehler der Sphäre zugeordnet wird, in der er verursacht wird, mit Anfechtungsmöglichkeit nach § 120 (Beachte Abgrenzung zum Pseudo-Boten). Vorher oder gleichzeitig kann die Willenserklärung widerrufen werden (§ 130) Ein Angebot ist bindend (§ 145). Ist eine Annahmefrist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 147). Sonst nach der Verkehrssitte unter regelmäßigen Umständen (§ 147 II). Auch konkludent möglich, wenn der Antragende darauf verzichtet hat oder dies nach der Verkehrssitte nicht erforderlich ist (§ 151). Verspätet zugegangene Annahme gültig, es sei denn, der Antragende widerspricht sofort (§ 149, z.B. anhand Poststempel ersichtlich). Eine verspätete Annahme oder eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung des Antrags. Umdeutung der so erfolgten Annahme als neuer Antrag (§ 150). Vertrag im Zweifel auch unter Offenlassung bestimmter Punkte möglich (§§ 154, 155). Spätere Bestimmung der Leistung oder Gegenleistung möglich (§§ 315). Beachte auch Abgrenzung zur "invitatio ad offerendum" 2.4 Die Stellvertretung (§§ 164) Die Stellvertretung ist immer dann interessant, wenn der Erklärende nicht in der Lage ist, selbst ein Geschäft zu tätigen, sei es, dass er nicht die entsprechenden Kenntnisse besitzt oder räumlich und zeitlich dazu nicht in der Lage ist oder, weil er nicht persönlich in Erscheinung treten will. Er wird sich dann eines Stellvertreters bedienen, der in seinem Namen stellvertretend für ihn das Geschäft tätigt. Voraussetzung ist natürlich, dass der Stellvertreter in der Lage ist, genauso objektiv im Sinne des Vertretenen zu handeln, wie dieser selber. Der Stellvertreter muss also selbst handeln können und eine eigene Willenserklärung abgeben. Ansonsten wäre er ja lediglich ein Bote. Es muss dabei aber zum Ausdruck kommen, dass der Stellvertreter im fremden Namen handelt. Eine Ausnahme dazu sind lediglich so genannte Geschäfte für den, den es angeht, wo es dem Vertragspartner auch nicht von Bedeutung ist, ob im fremden Namen gehandelt wird oder nicht. Dazu zählen Bargeschäfte des täglichen Lebens. Stichwort: Gyros-Bude. Wenn es ihm vollkommen egal ist, wer derjenige ist, der tatsächlich Vertragspartner werden soll, dann verdient der Verkäufer auch keinen Schutz. Eine andere Möglichkeit ist die mittelbare Stellvertretung, bei der nicht im fremden Namen, aber auf fremde Rechnung gehandelt wird, wenn der Vertretene ausdrücklich nicht in Erscheinung treten will. Diese Art der Stellvertretung ist im BGB nicht geregelt, aber z.B. üblich bei der Einkaufs- oder Verkaufskommission zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten (Auftraggeber) (§ 396 HGB). Bsp.: Effektenkommission, d.h. der An- und Verkauf von Wertpapieren an der Börse mit den Banken als Kommissionären. Voraussetzungen dafür, dass jemand wie ein (unmittelbarer) Stellvertreter handelt, sind also: a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung b. Handeln im fremden Namen c. Handeln mit Vertretungsmacht Die Stellvertreterschaft muss natürlich rechtlich zulässig sein (§ 134). So kann ich natürlich nicht meinen Freund stellvertretend für mich zum Standesamt schicken. Formulierungen wie „Ich soll (…) kaufen“ deuten eher auf eine Botenschaft hin, während „Ich will (…) kaufen, zeigen sie mir mal eine Auswahl“ eindeutig auf eine eigene Willenserklärung hindeutet. Es muss ein Entscheidungsspielraum vorhanden sein. Diesen haben jedoch nach § 165 keine Geschäftsunfähigen. Beschränkt Geschäftsfähige nach § 165 jedoch sehr wohl. Durch die Vertretungsmacht wird durch den Vertretenen aber nicht gleichzeitig eine Generaleinwilligung erklärt. Nicht der Vertretene selbst, sondern die gesetzlich rechtmäßigen Vertreter eines beschränkt Geschäftsfähigen sind allein zur Zustimmung berechtigt. Dies sind in der Regel die Eltern oder im Falle der Volljährigkeit der Betreuer. Damit in Erscheinung tritt, für wen gehandelt wird, muss dies entweder ausdrücklich erklärt werden, oder es kann auch aus den Umständen heraus erkennbar werden (§ 164 I S.2). In dem Fall, in dem zwar in fremden Namen, aber ohne dessen Preisgeben, gehandelt wird, wird das Offenkundigkeitsprinzip durchbrochen, soweit es dem Geschäftspartner gleichgültig ist, wer Vertragspartner werden soll. Ist der andere Vertragspartner eines Schutzes würdig, so wird nach § 164 II der Vertreter selbst Vertragspartner, wenn der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht offen zu Tage tritt. Da es sich überdies hier um einen Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) handelt, kann der Vertreter dann auch nicht anfechten. Man unterscheidet die Vertretungsmacht per Gesetz wie die Vertretung Minderjähriger durch ihre Eltern nach §§ 1626 I, 1629 I, durch den Vormund nach §§ 1773 oder die Pflegschaft (§§ 1909) wie auch die Betreuung Volljähriger (§§ 1896) und die vertragliche Vertretung durch Rechtsgeschäft, die man als Vollmacht bezeichnet. Juristische Personen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter, die bei der AG durch den Vorstand, bei der GmbH durch die Geschäftsführer gegeben sind. Bei Personengesellschaften wie der OHG sind es die einzelnen Gesellschafter (§ 125 HGB), bei der KG die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre, §§ 161 HGB). Die Vollmachtserteilung ist eine einseitige Willenserklärung mit all ihren Bestandteilen (äußerer/innerer Geschäftswille, Geschäftsfähigkeit, Abgabe, Zugang, …). Die Vollmacht kann entweder dem einen oder anderen Teil (Dritten) angezeigt werden. Im ersteren Fall spricht man von einer Innenvollmacht, im letzteren Fall von einer Außenvollmacht. Die Bevollmächtigung ist nach § 167 II in der Regel formlos möglich. Formbedürftig ist hingegen die unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss eines nach § 311b formbedürftigen Vertrages. Die Vollmacht ist abstrakt, dass heißt, wird im Rahmen eines Rechtsgeschäfts wie dem Auftrag (§ 662), dem Dienstvertrag (§ 611), dem Werkvertrag (§ 675), der eine Geschäftsbesorgung zum Ziel hat oder einem Gesellschaftsvertrag (§ 705), etc. eine Vollmacht erteilt, aber wird das Rechtsgeschäft gleichzeitig ungültig (z.B. aufgrund eines beschränkt Geschäftsfähigen in der Rolle des Vertretenen ohne Genehmigung der Eltern), so bleibt die Vollmacht wohl bestehen. Sie ist aber teilabstrakt, d.h., wenn ein zu Grunde liegendes Rechtsgeschäft einmal wirksam geworden ist, geht die Vollmacht nach § 168 S.1 auch mit diesem zu Grunde. Nach § 170 bleibt eine einmal erfolgte Außenvollmacht solange in Kraft, bis dem Dritten die Außenvollmacht nach § 168 S. 2 widerrufen wird, auch dann, wenn die Innenvollmacht selbst bereits unwirksam ist (z.B. ebenso durch Widerruf der Innenvollmacht nach § 168 S. 2). Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Einer Außenvollmacht kommt es nach § 171 I gleich, wenn lediglich eine Innenvollmacht dem Dritten kundgegeben wird, wobei analog nach § 171 II dem Dritten ein nachträgliches Fehlen der Innenvollmacht durch Kundgabe ebenso angezeigt werden muss, sonst bleibt der Anschein der Vollmacht bestehen. Dies gilt aber in allen Fällen nur dann, wenn nach § 173 der Dritte gutgläubig in Bezug auf die Gültigkeit der Innenvollmacht ist. Neben einem Widerruf kann eine Innen- oder Außenvollmacht jedoch auch durch Befristung oder Bedingung enden oder inhaltlich eingeschränkt werden. Im Falle des Todes des Bevollmächtigten geht die Vollmacht nicht auf die Erben über, da sie Vertrauenssache ist. Ein besonderer Fall regelt § 172, nach dem die Vollmacht auch durch eine Erteilung einer Vollmachtsurkunde und deren körperliche Übergabe an den Dritten erkennbar werden kann. Die Vollmacht ist erst dann unwirksam, wenn nach § 172 II die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben wird oder nach § 176 öffentlich für kraftlos erklärt wird. Ist die Vollmacht erloschen, so ist der Bevollmächtigte nach § 175 verpflichtet, die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben. Ein Spezialfall wird in § 169 behandelt. Im Falle des Auftrages (§ 674) oder einer Gesellschaft (§ 729) besteht in bestimmten Fällen eine Fiktion des Fortbestehens der Vollmacht. Endet z.B. der Auftrag durch den Tod des Auftraggebers, aber erkennt das der Bevollmächtigte nicht rechtzeitig, so dient dies zu seinem Schutz, wenn er im Glauben handelt, die Vollmacht wäre noch gültig, solange, bis er von der Unwirksamkeit der Vollmacht Kenntnis erlangt (analog für den Gesellschafter). Dazu zählt nicht ein Widerruf, denn dieser ist empfangsbedürftig und setzt den Beauftragten somit automatisch in Kenntnis. Ein Tod des Auftraggebers führt allerdings nur dann zum Erlöschen des Auftrags, wenn nach § 672 S. 1 berechtigte Zweifel bestehen bzw. besonders ungewöhnliche Interessen im Spiel waren, die nur den Auftraggeber selbst betreffen konnten. Da die Vollmacht ja mit dem Rechtsgeschäft zusammen endet (Teilabstraktheit), bleibt bei der Fiktion des Fortbestehens des Rechtsgeschäfts nach § 169 auch die Vollmacht fiktiv bestehen, wirkt allerdings einem Dritten gegenüber nur dann, wenn der Dritte von dem Ende des Rechtsgeschäftes keine Kenntnis hatte. Hatte der Dritte Kenntnis oder hätte er es wissen müssen, dann ist die Innenvollmacht für ihn unwirksam. In diesem Fall haftet auch der eigentlich unwissende Vertreter nicht mehr, da nach § 179 III in diesem Fall auch eine Haftung ausgeschlossen ist. Hatte der Dritte keine Kenntnis, dann haftet der unwissende Vertreter nach § 179 II für den Vertrauensschaden, den der Dritte erlitten hat im Vertrauen auf die Gültigkeit der Vollmacht. Insofern tritt durch die Fiktion des Fortbestehens § 179 I nicht ein. Neben der ausdrücklichen Erteilung einer Rechtsschein-Vollmacht gibt es noch die Duldungs- sowie Anscheins-Vollmacht. Die ist immer dann gegeben, wenn jemand zwar nicht ausdrücklich jemanden bevollmächtigt, aber fahrlässig oder wissentlich verkennt, dass jemand so tut, als habe er Vollmacht. Unternimmt er dagegen nichts und duldet es einfach, dann kann er sich auf das Fehlen der Vollmacht nicht berufen. Im Übrigen bestehen sehr starke Parallelen zwischen dem Minderjährigenrecht und der Stellvertretung (§ 111 S. 2 <-> § 174 S.1 oder § 108 <-> § 177, § 109 <-> § 178). Siehe daher auch dort stehende Kommentare. Bei einseitigen Geschäften muss der Wille des Vollmachtgebers klar zu Tage treten. Dies muss bei einseitigen Rechtsgeschäften nach § 174 bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen durch Übergabe einer Vollmachtsurkunde geschehen. Erfolgt dies nicht, kann der Dritte aus diesem Grund das Rechtsgeschäft zurückweisen, wenn er nicht direkt vom Vollmachtgeber die Gültigkeit der Innenvollmacht erfahren hat. Ist die Vertretungsmacht nicht vorhanden gewesen, dann kann derjenige, in dessen Namen der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, nach § 177 nachträglich genehmigen (analog zu § 108) und das Geschäft nachträglich an sich ziehen. Dabei kann er gegenüber dem Vertreter ohne Vertretungsmacht genehmigen oder, wenn der Dritte ihn dazu auffordert, nur noch dem Dritten gegenüber und in diesem Fall auch nur innerhalb von 2 Wochen nach der Aufforderung. Der Dritte hat nach § 178 über die gesamte Zeit das Recht zum Widerruf, aber nur, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht im Voraus gekannt hatte. Vertreter ohne Vertretungsmacht ist derjenige, der - keine Vollmacht besitzt, wobei diese verloren gegangen oder widerrufen worden sein kann die Grenze oder der Umfang der Vertretungsmacht überschritten hat zwar mit Vollmacht handelt, diese aber später angefochten wird Fraglich ist, ob nach § 139 bei einer partiellen Vollmacht der durch Vollmacht gedeckte Teil wirksam ist oder das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam wird. Ist das Rechtsgeschäft unteilbar, so sind auf das gesamte Rechtsgeschäft die §§ 177 anzuwenden. Nach § 179 I haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht auf den Erfüllungsschaden, der typischerweise im Rahmen der Differenztheorie durch Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung ermittelt werden kann (§ 249). Eine Erleichterung bringt § 179 II, wenn der Vertreter nicht bemerkt hat, dass die Vertretungsmacht weg war. Dann haftet er nur für den Vertrauensschaden, allerdings begrenzt durch das positive Interesse. § 179 III führt zu einem totalen Haftungsausschluss, wenn der Vertragspartner von dem Mangel Kenntnis hatte oder es erkennen musste. Eine Pflicht, darüber Erkundigungen einzuholen, besteht hingegen nicht. Es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte, die berechtigte Zweifel an der Vertretungsmacht begründen. Da der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, kann er nach § 166 I anfechten, da es lediglich auf seine Kenntnis ankommt. Nach § 166 II gibt es jedoch eine Ausnahme. Kannte der Vollmachtgeber selbst die Umstände, so kann er nicht einen unwissenden Vertreter vorschicken, d.h. dann er kann er sich auf dessen Unkenntnis nicht berufen. Die Gutgläubigkeit nach §§ 929 S.1 , 932 II gilt, wenn der Vertreter aus eigenen Stücken V auswählt und von ihm einen Kaufgegenstand erwirbt, obwohl V selbst gar nicht Eigentümer ist, selbst wenn der Vollmachtgeber dies möglicherweise wüsste. § 166 II greift dann ein, wenn der Vertreter auf Weisung handelt, dass heißt der Vollmachtgeber weiß ganz genau, dass V nicht Eigentümer ist und schickt den Vertreter dann zielgerichtet zu V. Eine Selbstkontrahierung, bei der der Vertreter auf beiden Seiten eines Vertrages jeweils handelt, wird durch § 181 eingeschränkt, allerdings nur in diesen Fällen, in denen der Vertretene diesem Schutz bedarf. Solche Fälle sind typischerweise gegeben bei Prokuristen, die in der Lage wären, in ihrem eigenen Interesse zu handeln und mit sich selbst Verträge abzuschließen, um sich z.B. entgegen dem Interesse des Vertretenen ein besonders hohes Gehalt zu genehmigen. Ein solches Insichgeschäft ist unwirksam. Ausgenommen sind allein Fälle, in denen der Vertretene diesem Schutz nicht bedarf. Bsp.: Die Eltern wollen dem 2-jährigen K ein Fahrrad schenken. Ausnahmen sind auch dann gegeben, wenn das Vertretergeschäft nur durch ein Insichgeschäft abgeschlossen werden kann: Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks bevollmächtigen bewusst dieselbe Person, die notwendigen Auflassungserklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Oder es besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Die zu erfüllende Verbindlichkeit muss allerdings schon rechtswirksam bestehen und nicht erst durch Erfüllung wirksam und damit bindend werden. Ein Vertreter kann im Namen des Vertretenen im Rahmen einer Vertretungsmacht (Vollmacht) eine eigene Willenserklärung abgeben (kein Bote). Zum Schutz des Geschäftsgegners muss der fremde Wille nach § 164 I S.2 ausdrücklich erkennbar werden. Sonst handelt der Vertreter nach § 164 II wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ausnahme: Geschäfte, für den, den es angeht. Man unterscheidet eine Innen- und Außenvollmacht. Eine Innenvollmacht kann durch Kundgebung (§ 171) oder Aushändigung einer Vollmachtsurkunde (§ 172) nach außen deutlich werden. Die Beendigung einer so erfolgten Innenvollmacht muss dann ebenso durch Kundgebung (§ 171 II) oder Rückgabe der Vollmachtsurkunde (§ 172 II) oder öffentliche Kraftloserklärung der Urkunde (§ 176) bekanntgegeben werden. Nach § 174 können einseitige Rechtsgeschäfte nur durch Vorweisen einer Urkunde getätigt werden. Die Innenvollmacht ist teilabstrakt. Sie endet mit dem Ende des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts. Wird das Rechtsgeschäft mit der Erteilung der Vollmacht gleichzeitig unwirksam, so wird die Vollmacht allerdings wirksam, bis sie nach § 168 widerrufen wird. Endet ein Rechtsgeschäft in Form eines Auftrags vorzeitig (z.B. durch Tod des Auftraggebers), so bleibt dieser nach § 674 fiktiv bestehen, bis der Vertretene davon Kenntnis erlangt (analog: Gesellschaft). Damit bleibt auch die Vollmacht fiktiv bestehen. Weiß der Dritte von dem Ende des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts oder allgemein von einer Unwirksamkeit der Vollmacht, so verdient er keinen Schutz. Verdient der Dritte einen Schutz, so haftet der Vertreter, wenn er keine Vollmacht besitzt (z.B. durch Widerruf oder spätere Anfechtung) oder er den Umfang der Vertretungsmacht überschreitet, dem Dritten nach § 179 I für den Erfüllungsschaden. Weiß der Vertreter nicht um den Verlust der Vertretungsmacht, so haftet er nach § 179 II lediglich für den Vertrauensschaden. Ansonsten haftet er nach § 179 III gar nicht. Für in Frage kommende Anfechtungsgründe, kommt nach § 166 I der Willen und die Kenntnis des Vertreters in Betracht, es sei denn, der Vertreter handelt auf Weisung des Vertretenen (§ 166 II). Ein Insichgeschäft ist nach § 181 unwirkam, es sei denn, es besteht lediglich in der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit oder ein bestimmtes Schutzbedürfnis des Vertretenen ist nicht ersichtlich. 2.5 Die Anfechtung (§§ 119) Die Fälle, in denen eine fehlerhafte Erklärung abgegeben wurde, weil der gewählte Erklärungsinhalt objektiv eine andere Bedeutung hatte, als subjektiv angenommen (Inhaltsirrtum), oder zwar die Kenntnis über die verwendeten Ausdrücke vorhanden war, aber Fehler bei der Benutzung gemacht wurden (Erklärungsirrtum) oder bei der Übermittlung Fehler auftraten (Übermittlungsirrtum), berechtigen zur Anfechtung, wenn der Erklärende dies so nicht so gewollt hatte. War ihm die Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem bewusst, dann gelten die §§ 116-118, 122. Nur dann, wenn die Willenserklärung zunächst versehentlich fehlerhaft war, dass heißt dies unbewusst erfolgte, aber bei Kenntnis aller Zusammenhänge in dieser Form und in Ansehung aller Umstände und ihrer verständigen Würdigung so nicht abgegeben worden wäre, dann gilt entsprechend § 119. Motivirrtümer, also Willensmängel im Beweggrund, die nachträglich dem Erklärenden bewusst werden, berechtigen nicht zur Anfechtung. Aus welchen Motiven jemand handelt, ist so gut wie nie nachträglich festzustellen. Ausnahmen sind in § 119 II umschrieben, wo es um verkehrswesentliche Eigenschaften eines Vertragsgegenstandes geht. Verkehrswesentliche Eigenschaften eines Gegenstandes sind nicht die Dinge an sich, sondern deren wertkonstituierenden, die Sache selbst kennzeichnenden, Eigenschaften, wie z.B. die Echtheit eines Gemäldes oder die Herkunft seines Schöpfers, allerdings nicht dessen Wert bzw. dessen Preis. In allen Fällen muss eine Erheblichkeit vorhanden sein. Bsp.: V schreibt 1999,- € anstatt 1999,90 €. In diesem Fall ist der Fehler unerheblich. Die Anfechtung berechtigt nicht zu einem Anspruch, sondern ist lediglich ein Gestaltungsrecht, mit dem ein bestehendes Rechtsgeschäft nachträglich als nichtig erklärt werden kann (§ 142 I). Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 143). Noch einmal im Einzelnen: Inhaltsirrtum: V kauft 25 Gros Rollen Toilettenpapier. Er meint fälschlich, Gros bedeutet eine besonders große Verpackungsform. In der Tat handelt es sich bei Gros jedoch um 144 Stück. Erklärungsirrtum: V vertippt sich und schreibt 24 Rollen anstatt 25 Rollen Toilettenpapier. Übermittlungsirrtum: V übermittelt telegrafisch seine Bestellung. Der Telegrafist begeht versehentlich einen Fehler und übermittelt 23 Rollen anstatt 25 Rollen. Oder: V bedient sich eines lebendigen Boten, der versehentlich das Falsche übermittelt. Pseudoboten, die bewusst das Falsche übermitteln, handeln hingegen wie Vertreter ohne Vertretungsmacht. Verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert (des Kaufgegenstandes) von Einfluss sind. Diese Beziehungen des Kaufgegenstandes zur Umwelt sind aber nur dann rechtserheblich, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und den Kaufgegenstand kennzeichnen oder näher beschreiben. Bsp.: Alter, der Aggregatzustand, die Größe, die Herkunft, der Gebrauchszustand einer Sache. Nicht: Wert selber, Preis, aber auch nicht Eigentum (da es nicht die Sache selbst kennzeichnet, sondern nur deren Beziehung zu einer Person) Bei Personen sind verkehrswesentliche Eigenschaften „natürliche Persönlichkeitsmerkmale als auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen“. Diese müssen vom Erklärenden erkennbar aber nicht unbedingt ausdrücklich vertraglich zu Grunde gelegt worden sein. Dazu zählen: - der Gesundheitszustand (insbesondere bei Dienstverträgen) die berufsrechtliche Qualifikation (Bsp. Eintragung in die Handwerksrolle) die Vertrauenswürdigkeit bei Vertragstypen mit engen persönlichen Beziehungen. (Bsp. Sind Dauerschuldverhältnisse wie Dienst- oder Arbeitsverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen wie z.B. Geheimhaltungspflichten) die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit jedenfalls bei Kreditgeschäften Bei Sachen sind es nach den obigen Kriterien: - die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks die Echtheit eines Kunstwerkes das Alter eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht jedoch das Eigentum, weil es keinen Einfluss auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache hat sowie natürlich auch nicht der Wert selber, wohl aber die den Wert bildenden Faktoren. Wichtig ist hier die Betonung auf verkehrswesentlich. Dies sind immer solche, auf die im Verkehr bei Geschäften solcher Art deutlich Wert gelegt wird und eine typische Eigenart darstellt. Abweichend davon berechtigt § 123 I allerdings auch zur Anfechtung bei solchen Motivirrtümern, die arglistig durch Täuschung im Erklärenden erzeugt wurden. Täuschung ist die bewusste Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Neben der Täuschung muss allerdings auch Arglist im Spiel sein, und damit ein Irrtum erzeugt worden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täuschende von der Richtigkeit seiner Behauptungen in der Tiefe seines Herzens überzeugt war. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er es auch wirklich wusste und nicht einfach ins Blaue hinein etwas behauptete. Arglistig ist eine Täuschung, wenn damit die Herbeiführung der Willenserklärung bezweckt wird. Arglist ist dann ausgeschlossen, wenn lediglich eine Bekräftigung erfolgt und eine alte Willenserklärung aufrechterhalten wird, d.h. die Abgabe der Willenerklärung des Erklärenden nicht kausal herbeigeführt worden ist. Eine Täuschung liegt aber auch dann vor, wenn die Handlung in einem Unterlassen besteht, um den Anderen, der sich in einem Irrtum befindet, aufzuklären, insbesondere dann, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Ob dies der Fall ist, ist oft schwer festzustellen. Eine Aufklärungspflicht ist immer nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalles zu bejahen. Sie ist dann gegeben, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu & Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Arglistig ist nicht nur der, der Tatsachen unrichtig darstellt, sondern auch der, der versichert, eine Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat. § 123 II S. 1 soll hingegen auch den Erklärungsempfänger schützen, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat. Erzeugt ein Dritter die Täuschung und bezweckt die Willenserklärung eines Erklärenden, so kann dieser nur anfechten, wenn der Erklärungsempfänger dies kannte oder kennen musste (aus Fahrlässigkeit). Denn dann verdient der Erklärungsempfänger keinen Schutz. Ansonsten sind ja beide unwissend. Wichtig ist die Bedeutung eines Dritten. Denn ein Dritter ist keiner, der zu dem Erklärenden oder Erklärungsempfänger irgendwie zugehörig ist wie z.B. ein Verrichtungsgehilfe (§ 831) oder ein Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278. § 123 II S. 1 ist in Ergänzung zu § 123 I zu prüfen. Ist nach § 123 II S. 1 eine Anfechtung ausgeschlossen, dann kann § 123 I nicht mehr als Anfechtungsgrundlage herangezogen werden. § 123 II S. 2 bezieht sich auf Fälle, in denen ein Dritter ein Recht erwirbt. In dessen Interesse liegt es dann auch, nur dann das Recht entzogen zu werden, wenn er von der Entziehungsmöglichkeit (Anfechtbarkeit) wusste oder hätte wissen müssen. § 123 I erlaubt auch eine Anfechtung bei Drohung. Drohung ist die Ankündigung eines Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängen soll. Keine Drohung ist die Warnung. Die Warnung bezieht sich nur auf ein Übel, das ohnehin eintreten kann, also unabhängig vom Willen des Warnenden ist. Eine Drohung ist widerrechtlich. Von einer Widerrechtlichkeit ist auszugehen, wenn das Mittel, der Zweck oder die Zweck-Mittel-Beziehung widerrechtlich ist. Im Gegensatz zum Strafrecht reicht einer der drei Fälle. Im Strafrecht ist nur die Zweck-Mittel-Beziehung zu beachten unabhängig davon, ob das Mittel oder der Zweck für sich genommen widerrechtlich sind. Das Mittel ist widerrechtlich, wenn es in der Androhung eines rechtswidrigen Verhaltens liegt (Prügel, Körperverletzung). Der Zweck ist widerrechtlich, wenn er von der Rechtsordnung missbilligt wird. In diesem Fall besteht ein Rechtsverbot, was das Rechtsgeschäft hingegen schon nach §§ 134, 138 nichtig werden lässt. Die Zweck-Mittel-Relation ist widerrechtlich, wenn zwar der Zweck für sich genommen in Ordnung ist, wenn weiter gegen das Mittel für sich ebenfalls nichts zu sagen ist, wenn aber zuletzt die beiden Elemente Zweck und Mittel zueinander unverhältnismäßig sind. Der BGH formuliert das so: „Auch wenn Mittel und Zweck für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, kann doch ihre Verbindung gegen das Recht verstoßen. Das liegt vor, wenn die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.“ Wichtig ist aber auch die eigene Kenntnis der Widerrechtlichkeit beim Drohenden. Geht der Drohende unverschuldet von einem Sachverhalt aus, der sein Verhalten als zulässig erscheinen lassen würde, dann verdient er einen Schutz. Eine Anfechtung ist dann nicht möglich. Anders, wenn er die Tatsachen richtig sieht, daraus aber nur die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. So denkt der BGH. Abweichend davon rät Braunschneider in diesen Fällen eines Irrtums des Drohenden jedoch, dies grundsätzlich als unbedeutend anzusehen. Eine widerrechtliche Drohung berechtigt demnach immer zur Anfechtung. Ob eine durch eine Drohung hervorgerufene psychologische Zwangslage vorliegt oder nicht, ist subjektiv aus der Sicht des Bedrohten zu beurteilen. Deshalb kann auch eine nicht ernstlich gemeinte Drohung zur Anfechtung berechtigen, wenn der Erklärende sie als ernstlich auffassen durfte. Gilt § 119 und § 120, so ist nach § 121 unverzüglich anzufechten, wenn die Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt wurde und zwar ohne schuldhaftes Zögern. Es zählt die Kenntnis, nicht das Erkennen-müssen (Fahrlässigkeit). Liegt z.B. eine Woche zwischen der Kenntnis und der Anfechtung, dann ist das bereits zu spät. Allerdings können nach § 121 II durchaus 10 Jahre vergehen, bis die Kenntnis erlangt werden könnte. Danach ist aber grundsätzlich eine Anfechtung ausgeschlossen. Nach § 124, der sich allein auf den Anfechtungsgrund nach § 123 bezieht, kann eine Anfechtung nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Hier verdient der Erklärungsempfänger nicht den gleichen Schutz wie nach §§ 119, 120 (Anfechtungserklärung ohne schuldhaftes Zögern). Wird allerdings das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt z.B. durch Bewirkung der Schuld, dann wird dieses dadurch konkludent bestätigt. Dann ist nach § 144 I eine Anfechtung nicht mehr möglich. Die Anfechtung soll dazu dienen, die freie Selbstbestimmung des Einzelnen zu unterstützen. Die Anfechtung ist nicht dazu da, eine Art Rücktritt durch die Hintertür zu ermöglichen. Will der Erklärungsempfänger die gewollte Erklärung statt der geäußerten gelten lassen, sollte nach Treu & Glauben (§ 242) eine Anfechtung verwehrt sein. Gemeint ist folgender Fall: V bietet K ein Auto zum Kauf von 1500 ,- an und schreibt versehentlich 1400 ,-. V will anfechten. K ist allerdings auch bereit dazu, die 1500,- zu zahlen. Eine Sachmängelhaftung beim Kauf gemäß §§ 434 schließt als „leges speciales“ die Anfechtung nach § 119 II aus. Dies dient in Hinblick auf die kurzen Verjährungsvorschriften des § 438 I Nr.3 der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere, da die Gewährleistungsvorschriften als spezielle Normen zu bewerten sind. Eine Anfechtung ist nach § 143 I eine empfangsbedürftige Willenserklärung, bei mehreren Vertragspartnern muss nach § 143 II allen gegenüber die Anfechtung erklärt werden. Nach § 142 I ist eine angefochtene Willenserklärung als nichtig anzusehen (ex tunc). Damit geht auch der im Rahmen dieser Willenserklärung geschlossene Vertrag unter. Hier ist aber nur die Willenserklärung des Anfechtenden nichtig, während sich Nichtigkeitsgründe wie § 134, § 138 oder § 125 auf das gesamte Rechtsgeschäft beziehen. § 142 II bezieht sich auf die Kenntnis der Anfechtbarkeit eines Dritten. Weiß jemand um die Anfechtbarkeit, zum Beispiel V, der einen bestimmten Kaufgegenstand von K erwirbt, der diesen wiederum aus einem anfechtbaren Rechtsgeschäft von G gekauft hat und damit vorübergehend der Eigentümer ist, so ist V damit nicht gutgläubig. Wird das Rechtsgeschäft später von G angefochten, dann bleibt V kein rechtmäßiger Eigentümer. Eine Anfechtung nach §§ 119, 120 berechtigt den Erklärungsempfänger, der auf die Richtigkeit vertraut hat, nach § 122 zur Erstattung des Vertrauensschadens (Schadensersatz), wenn er keine Kenntnis von der Anfechtbarkeit hatte. (Allerdings begrenzt durch das positive Interesse). Bei Gültigkeit von § 123 besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Im Gegenteil: Der Täuschende oder Drohende ist seinerseits zum Schadensersatz verpflichtet (siehe Strafrecht). Irrtümer bei der Verwendung von Ausdrücken (Inhaltsirrtum) oder versehentliche Fehler bei der Benutzung von Ausdrücken (Erklärungsirrtum) nach § 119 I oder Fehler bei der Übermittlung (durch Boten, Post, etc.) nach § 120 berechtigen zur Anfechtung einer Willenserklärung, wenn sie bei einer verständigen Würdigung aller Umstände so nicht abgegeben worden wäre. Ein unerheblicher Fehler kommt nicht in Betracht. Will der Geschäftsgegner die falsche Willenserklärung so gelten lassen, wenn sie für ihn nachteilig ist, so ist eine Anfechtung ebenso ausgeschlossen. Irrtümer über verkehrswesentliche Eigenschaften von Personen (Qualifikation, Alter, etc.) oder Sachen (Alter, Gebrauchszustand, etc.) berechtigen nach § 119 II zur Anfechtung, wenn sie wertkonstituierende Eigenschaften darstellen, d.h. nicht der Wert selber sind (Preis, etc.). Die Sachmängelhaftung nach §§ 434 als besondere Regelung genießt jedoch Vorrang. Dann ist eine Anfechtung nicht möglich. Die Anfechtung muss nach § 121 unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen, wobei eine Frist von 10 Jahren bis zur Erlangung der Kenntnis vergehen darf und ist empfangsbedürftig (§ 143). Nach § 122 ist ein Vertrauensschaden dem Erklärungsempfänger zu ersetzen (begrenzt durch den Erfüllungsschaden). Wird durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung eine Willenserklärung erzeugt, so kann nach § 123 I angefochten werden. Arglist ist zu bejahen, wenn bewußt durch Vortäuschung, Falschdarstellung oder Verschweigen von Tatsachen eine Willenserklärung herbeigeführt wird. Verübt ein Dritter die Täuschung (also kein Gehilfe im Sinne von § 278 oder § 831), so kann nach § 123 II S.1 nur angefochten werden, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Mittel-ZweckRelation widerrechtlich ist. Eine Drohung ist nur dann gegeben, wenn der Drohende aktiven Einfluss ausüben kann (nicht nur lediglich Warnung). Eine Anfechtung nach § 123 kann nach § 124 nur innerhalb Jahresfrist erfolgen. Wird das Rechtsgeschäft bestätigt (z.B. durch Erfüllung), so ist nach § 144 eine Anfechtung nicht mehr möglich. Eine Anfechtung führt zur Vernichtung der Willenserklärung von Anfang an (ex tunc). Jemand, der nach § 142 II die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, ist nicht gutgläubig. 2.6 Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung (§ 125, § 134, § 138) 2.6.1 Verstoß gegen die Form (§ 125) Wird gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form oder eine gewillkürte Form verstoßen, so ist das Rechtsgeschäft nach § 125 nichtig. Besondere Fälle sieht das Gesetz vor, bei denen durch tatsächliche Ausführung das Rechtsgeschäft wirksam wird, z.B. kann bei erfolgter Auflassung und Eintragung in das Grundbruch nach § 311b I der Formmangel nachträglich geheilt werden. Gleiches gilt für die Schenkung (§ 518 II) und die Bürgschaft (§ 766). Auch bei Bewirkung, d.h. bei Erbringen der Schuld durch den Schuldner, kann der nichtige Vertrag geheilt werden. Ein Sonderfall ist der Miet- (§ 550) und der Pachtvertrag (§ 585a). Ein Mietoder Pachtvertrag, der ohne die notwendige Form geschlossen wird, gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann frühestens zum Schluss des ersten Jahres gekündigt werden. Wird ein Vorvertrag geschlossen, der lediglich ein Recht auf Abfassung eines Hauptvertrages verbrieft und soll dieser mit einer bestimmten Form abgeschlossen werden, so muss der Vorvertrag dieselbe Form besitzen, sonst ist der Hauptvertrag ungültig. Sinn und Zweck ist hier die Beweis- und Warnfunktion. 2.6.2 Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134) Natürlich haben die Vertragsparteien vollkommene Autonomie in ihren Rechtsgeschäften. In solchen Fällen, in denen jedoch der Inhalt des Vertrages gegen den vom Gesetz vorgeschriebenen allgemeinen moralischen oder ethischen Grundgedanken verstößt, greift § 134 ein, jedoch nur in solchen Fällen, in denen ein gesetzliches Verbot vorhanden ist. Dabei gilt die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nur dann, „wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt“. Dies erhebt § 134 somit in den Rang einer reinen Auslegungsregel. Auch muss sich das Verbot gegen alle beteiligten Geschäftspartner richten. Betrifft dies lediglich einen Geschäftspartner, so ist das Geschäft grundsätzlich nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Gesetzliche Verbote sind unter anderem im Strafrecht zu finden, im Wettbewerbsrecht (z.B. Ladenschluss) oder Gesellschaftsrecht oder auch Arbeitsrecht (z.B. zur Bekämpfung der Schwarzarbeit). 2.6.3 Verstoß gegen die Sittlichkeit; Sittenwidrige Geschäfte (§ 138) Um dem moralischen oder ethischen Grundgedanken des Zivilrechts Genüge zu tun, reicht es nicht aus, lediglich gesetzliche Verbote zu berücksichtigen, da viele Umstände von den Paragraphen-Machern nicht unbedingt vorausgesehen werden konnten oder wegen ihrer großen Vielfalt eine Festlegung im Gesetz als zu ungeeignet befunden wurde. Insbesondere da der hehre Gedanke des „allgemeinen Sittlichkeitsempfindens der billig und gerecht Denkenden“ einem gewissen Wandel über die Zeit unterliegt, war es den ParagraphenMachern lieber, durch eine Generalklausel, deren Bedeutung in Einzelfällen gerichtlich und wenn nötig auch wieder neu und aktuell definiert werden kann, dem Missbrauch des Rechtsgedankens zu begegnen. Das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden erklärt sich aus den Anschauungen der in Betracht kommenden beteiligten Kreise, wie z.B. der ehrbaren Kaufmannschaft, wobei das Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zu Grunde zu legen ist. Etwaige Missbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten. Ein Vertrag ist dabei nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter zu beurteilen, wobei eine umfassende Gesamtwürdigung erfolgen soll, unter Berücksichtigung der objektiven Verhältnisse, unter denen er zu Stande gekommen ist, seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale, wie dem verfolgten Zweck und dem zugrunde liegenden Beweggrund. Die Beteiligten müssen nicht das Bewusstsein gehabt haben, sittenwidrig oder verwerflich gehandelt zu haben. Allein der objektive Gehalt ist ausschlaggebend. Um die Anwendung des § 138 in der Praxis zu erleichtern, hat die Rechtsprechung bestimmte Hauptfallgruppen eröffnet, nach denen ein bestimmter Vertrag gegen die guten Sitten verstößt. - - Ein Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 I ist anzunehmen, wenn ein Rechtsgeschäft eine so weitgehende Beschränkung der Freiheit des Betroffenen bewirkt, dass dieser seine Selbstständigkeit verliert. Ein Beispiel ist ein so genannter Knebelungsvertrag, der eine Vertragspartei wirtschaftlich zu sehr einengt. Im Falle von Bierlieferungs- oder Bierbezugsverträgen, die oftmals kleinere Wirte eingehen, um im Gegenzug mit dem angebotenen Darlehen ihre Wirtschaft zu betreiben, ist geregelt worden, dass eine Grenze dieses Dauerschuldverhältnisses von etwa 20 Jahren zu ziehen ist. Verträge, die Bindungen von mehr Jahren vorsehen, müssen durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Im Fall von Kreditgeschäften ist insbesondere im Rahmen einer Sicherungsabtretung bzw. -übereignung eine Übersicherung zu missbilligen, durch die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Schuldners gelähmt wird und durch die er in eine sittlich zu missbilligende Abhängigkeit gerät. Ein Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 II ist insbesondere dann gegeben, wenn der Tatbestand eines Wuchers erfüllt ist. Der Tatbestand des Wuchers ist erfüllt, wenn: 1. ein Rechtsgeschäft vorliegt, durch das sich jemand sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt. 2. ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, wobei mit dem objektiven verkehrsüblichen Äquivalent zu vergleichen ist 3. derjenige, der die Gegenleistung empfängt, unerfahren ist, an Willenschwäche oder einem Mangel an Urteilsvermögen leidet oder sich in einer Zwangslage befindet, wobei eine Zwangslage nicht unbedingt wirtschaftlich, sondern auch rein psychisch sein kann. 4. und der Wucherer die Situation des Bewucherten, seine Zwangslage, Unerfahrenheit, etc. ausbeutet. Eine Ausbeutung setzt allerdings ein bewusstes Handeln voraus. Beispiele dafür in der Praxis sind hochverzinsliche Raten- bzw. Teilzahlungskredite. Meist fehlt es dabei aber entweder an der erforderlichen Schwächesituation auf Seiten des Bewucherten (Zwangslage, Unerfahrenheit, etc.) oder an einer Ausbeutung derselben. Meist werden solche Verträge daher eher nach § 138 I behandelt. Danach ist ein Darlehensvertrag nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die wirtschaftlich schwächere Lage seines Vertragspartners bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dabei sei es dahingestellt, ob ihm dies wirklich bewusst ist oder er sich „dieser Erkenntnis leichtfertig verschließt“. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der vereinbarte Zins den Marktzins relativ um 90-100% oder absolut um 12% übersteigt. Wird dann die Nichtigkeit nach § 138 bejaht, so darf der Kreditgeber überhaupt keine Zinsen mehr fordern, die Darlehenssumme ist aber wie abgesprochen in der vertraglich vereinbarten Zeitfolge zurückzuzahlen. 2.6.4 Teilnichtigkeit (§ 139) Die auf einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten oder die auf einer Anfechtung beruhende Nichtigkeit kann zuweilen nur Teile eines Rechtsgeschäfts betreffen. Dann entsteht die Frage, ob das ganze Rechtsgeschäft oder nur der gegen eine gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßene Teil bzw. angefochtene Teil nichtig, der Rest des Rechtsgeschäfts aber wirksam ist. Nach § 139 spricht eine Vermutung für die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, allerdings nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Dies bestimmt sich danach, ob ein Rechtsgeschäft teilbar ist. Dies ist anzunehmen, bei: - einer objektiven Teilbarkeit; es sind mehrere Hauptleistungen vorhanden quantitativen Teilbarkeit; bei Dauerschuldverhältnissen kann nach Zeitabschnitten unterteilt werden subjektiven Teilbarkeit; auf einer Seite sind mehrere Personen beteiligt. § 139 betrachtet den Bestand des Restes nach dem hypothetischen Parteiwillen. Es muss – bezogen auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses – ein auf die Geltung des Rechtsgeschäfts gerichteter Parteiwille zu bejahen sein. Ob dieser Wille vorhanden war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bsp.: Bei einem Pachtvertrag verstößt der Pachtzins gegen die guten Sitten (§ 138). Da die Vereinbarung über den Pachtzins einer der Hauptpunkte ist und ohne diesen ein Pachtvertrag rechtlich nicht möglich ist, ist das Rechtsgeschäft nicht teilbar. Daher ist nach § 139 der gesamte Vertrag aufgrund der mangelnden Teilbarkeit nichtig. 2.7 Einrede der Verjährung (§§ 194) Relative Rechte, d.h. Ansprüche, unterliegen der Verjährung. Absolute Rechte wie z.B. Eigentumsrechte verjähren hingegen nicht. Auch ein Vertrag als Ganzes wie z.B. ein Kaufvertrag verjährt nicht, wohl aber die damit einhergehenden Ansprüche. Die maximale Verjährungsfrist nach BGB ist 30 Jahre und kann nach § 202 darüber hinaus nicht erschwert werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist dauert nach § 195 drei Jahre. Es bestehen aber berechtigte Interessen, die Dauer der Verjährungsfrist zu Ungunsten des Gläubigers zu verringern. Nach § 309 Nr. 8 b) ff) kann die Verjährungsfrist durch AGB nicht unter ein Jahr verringert werden (aber beachte Individualabreden). Für Verbrauchsgüterkäufe kann die Verjährungsfrist nach § 475 II nicht unter 2 Jahren bei neuen Sachen bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Sachen verkürzt werden, selbst nicht durch Individualabreden (da zwingendes Recht). Die Verjährungsfrist beginnt beim Kauf mit der Übergabe oder Ablieferung der Sache (§ 438 II), beim Werkvertrag mit der Abnahme (§ 634a II). Die typische Verjährungsfrist bei Werkverträgen (§ 634a) dauert bei Bauwerken und bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 5 Jahre, bei Werken, die in einer Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder bei Werken, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür bestehen, in 2 Jahren. Bei Kaufverträgen (§ 438) ist die Regelverjährungszeit (für Mängelansprüche) 2 Jahre. Bei Kauf von Bauwerken oder von Sachen mit Verwendung in Bauwerken sind es 5 Jahre. 30 Jahre bei Mängelansprüchen, die auf einem dinglichen Recht eines Dritten beruhen, die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen oder aufgrund sonstiger Rechte, welche im Grundbuch eingetragen sind. Die Verjährungsfrist ist 10 Jahre (§ 196) bei Übertragung des Eigentums an Grundstücken und auf die Begründung von Rechten an einem Grundstück (z.B. Grundschulden). In 30 Jahren verjähren nach § 197 Ansprüche aus Familien- und Erbrecht, Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. durch Urteil), vollstreckbare Ansprüche aus Insolvenzverfahren. In 30 Jahren verjähren nach § 199 II Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (also nicht komplett identisch zu einer unerlaubten Handlung nach § 823) unabhängig von dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren nach § 199 III in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung in 30 Jahren ab Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis (Greift also nur ein, wenn der Schaden mehr als 10 Jahre nach dem auslösenden Ereignis eintritt). Maßgeblich ist dabei bei Letztgenannten die früher endende Frist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt nach § 199 I mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Einrede der Verjährung muss ausgesprochen werden (§§ 194 I, 214 I). Sie wird nicht wie bei Ablauffristen wie der Anfechtung, Kündigung oder den Rücktrittsfristen von Rechts wegen geprüft. Wird die Einrede der Verjährung nicht gemacht oder erfolgt eine Bestätigung durch Durchführung des Rechtsgeschäfts, so kann sie nachträglich nicht geltend gemacht werden. Der Schuldner kann keine Leistung mehr zurückfordern (§ 214 II). Wird das der Verjährung unterliegende Rechtsgeschäft vom Schuldner anerkannt z.B. durch Zinszahlung, Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise, so beginnt nach § 212 I die Verjährungsfrist neu. Das gleiche gilt bei vorgenommener oder beantragter gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlung. Es gibt eine Reihe von Gründen für eine vorübergehende Hemmung, nach der die übliche Verjährungsfrist weiterläuft. Relevante Beispiele sind nach § 204 I Nr.3 die Zustellung eines Mahnbescheides, nach § 204 I Nr. 1 die Klageerhebung, nach § 204 I Nr. 10 die Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren, vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte (§ 205), oder z.B. wenn die Leistung durch höhere Gewalt verhindert wurde (§ 206). Bei § 204 endet die Hemmung nach § 204 II nach sechs Monaten, wobei die Hemmung erneut beginnt, wenn eine Partei das Verfahren weiter betreibt (z.B. neue Mahnungserteilung). Bei § 205, solange die Leistung verweigert werden kann, und bei § 206, solange der Gläubiger in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war. Hemmung tritt ein bei Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203) bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen bzw. bis man nach Treu & Glauben von einem absichtlichen Verschleppen oder Einschlafen der Verhandlung ausgehen kann. Die Verjährung kann in diesem Fall frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten (§ 203 S.2). Weitere Gründe siehe in § 204 (weitere Punkte), § 207, § 208 angegeben. 3 Schuldrecht AT 3.1 Erfüllung eines Rechtsgeschäfts 3.1.1 Allgemeines Man unterscheidet einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte wie die Schenkung (§ 516), unvollkommen zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte wie den Leihvertrag (§§ 598) oder den Auftrag (§§ 662) und schließlich gegenseitige Schuldverhältnisse, die direkt für den einen und den anderen Teil bestimmte Pflichten begründen wie den Kaufvertrag (§§ 433). Für gegenseitig verpflichtende Verträge gibt es in den §§ 320-326 bestimmte Sonderregeln. Dort stehen die Hauptpflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Auch Nebenpflichten können vertraglich zu Hauptpflichten erhoben werden. Bsp.: In einem Mietvertrag sind die Gebrauchsüberlassung der Mietsache und die Entrichtung des Mietzinses die Hauptpflichten. Die Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses ist lediglich eine Nebenpflicht. Sie kann jedoch kraft Vertrages zu einer Hauptpflicht erhoben werden. Neben den Leistungspflichten gibt es eine Reihe von Schutzpflichten (oder Verhaltenspflichten) wie Fürsorge- und Obhutpflichten, die die gegenwärtige Güterlage jedes am Schuldverhältnis Beteiligten vor Beeinträchtigungen bewahren sollen, ebenso Aufklärungs-, Beratungs-, Informations- und Auskunftspflichten als auch Unterlassungs- und Verschwiegenheitspflichten. Die Verletzung dieser Schutzpflichten führt üblicherweise zu einer c.i.c. oder p.V.V., soweit sie vorvertraglich (§ 311 II i.V.m. § 241 II) (c.i.c) oder bei der Ausführung eines Schuldverhältnis (p.V.V.) (§ 241 II) erfolgt. Es gibt Schuldverhältnisse, die erschöpfen sich in einem einmaligen Leistungsaustausch wie der Kaufvertrag (§§ 433). Daneben gibt es Dauerschuldverhältnisse wie die Miete (§§ 535), die lang andauernde Bindungen begründen, und Mischformen, die zwischen beiden stehen, so genannte Sukzessivlieferungsverträge, bei denen mehrere Einzelverträge durch eine Rahmenvereinbarung aneinander gekoppelt sind (wie z.B. Bierlieferungsverträge mit bestimmten monatlichen Abnahmepflichten). Für Dauerschuldverhältnisse sind manche Regelungen wie z.B. der Rücktritt (§§ 346) unpassend. Durch den Rücktritt sollen einmal ausgetauschte Vermögenswerte rückgewährt werden. Dies macht jedoch bei Dauerschuldverhältnissen keinen Sinn (man denke an die Miete). Daher tritt dort an die Stelle des Rücktritts die Kündigung, welche lediglich zu einer zukünftigen Beendigung der vertraglichen Bindung führt. Typischerweise wird die Leistung bereits vertraglich festgelegt. Es kann aber auch sein, dass einer Partei das Leistungsbestimmungsrecht zusteht, wobei die Leistung nach §§ 315 I,III stets nach „billigem Ermessen“ zu bestimmen ist. Billiges Ermessen erfordert „eine Prüfung und Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessenlagen“ bei den Vertragspartnern. Auch Dritte können nach § 317 I die Leistung nach „billigem Ermessen“ bestimmen. und Ist die Gegenleistung unbestimmt, so steht die Bestimmung der Gegenleistung nach § 316 im Zweifel demjenigen zu, der die Gegenleistung zu fordern hat Ein Verpflichtungsgeschäft wie z.B. ein Kaufvertrag (§§ 433) begründet ein Schuldverhältnis. Ein Schuldverhältnis kann auch kraft Gesetzes z.B. durch eine unerlaubte Handlung (§§ 823) entstehen. Das Erfüllungsgeschäft bringt das Schuldverhältnis nach § 362 zum Erlöschen. Das Erfüllungsgeschäft führt in aller Regel zu einer Statusänderung (z.B. Eigentumsübergang). Man spricht von einem absoluten Recht, während ein Verpflichtungsgeschäft lediglich ein relatives Recht (zwischen den an diesem Schuldverhältnis beteiligten Personen) begründet. Durch das Abstraktionsprinzip sind das Verpflichtungs- und sein Erfüllungsgeschäft, welches in der Regel im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts realisiert wird (z.B. Übergabe der Sache und Entrichtung des Kaufpreises (Übergabe von Geld)), voneinander unabhängig. Die dadurch entstehenden unberechtigten Vermögensverschiebungen (z.B. Erlangung von Eigentum trotz Fortfall des zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses) werden durch das Bereicherungsrecht (§§ 812) geheilt. 3.1.2 Stück- oder Gattungsschuld (§ 243) Zunächst sind jedoch ein paar wichtige Grundbegriffe zu klären. Man unterscheidet eine - Stückschuld, die etwas Konkretes, Bestimmtes, Individualisiertes bedeutet Gattungsschuld, deren Gegenstand zwar nach Gattungsmerkmalen (z.B. nach Material, Maß, Gewicht, Farbe etc.) bestimmt ist, allerdings nicht konkret ist Bsp.: Wird in einem Kaufvertrag ein bestimmter PKW z.B. aus einer Ausstellung geschuldet, so handelt es sich um eine Stückschuld. Wird lediglich ein PKW bestimmter Art und Güte (§ 243), z.B. nach den Kriterien Baujahr, Kilometerleistung und PS-Zahl geschuldet, ohne einen bestimmten Gegenstand zu meinen, so handelt es sich um eine Gattungsschuld. Bei einer Unmöglichkeit einer Leistung nach § 275 ist es von Bedeutung, ob eine Stück- oder Gattungsschuld vorliegt. Wird eine Gattungsschuld geschuldet und übernimmt der Schuldner ein Beschaffungsrisiko nach § 276 I S. 1, so schuldet er solange, bis die gesamte Gattung untergegangen ist, d.h. bei Nichtleisten muss er die Unmöglichkeit vertreten, was einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I begründen kann. Ein solches so genanntes Unvermögen (im engeren Sinne) liegt vor, wenn der Schuldner nicht leisten kann, Dritte aber schon. Eine Gattungsschuld kann jedoch durch eine so genannte Konkretisierung (oder auch Konzentration) in eine Stückschuld umgewandelt werden. Dies kann z.B. durch eine Aussonderung der Sache durch den Schuldner passieren oder auch durch den Gläubiger selbst erfolgen, wenn bei Lieferung einer mangelhaften Sache die Rechte nach §§ 437 geltend gemacht werden (dabei ist insbesondere Mängelbeseitigung gemeint). Damit macht der Gläubiger nämlich deutlich, dass er die dargebotene Sache als die geschuldete ansieht. 3.1.3 Leistungs- und Erfüllungsort (§ 269) Ob eine Gattungsschuld zu einer Stückschuld geworden ist, ergibt sich insbesondere aus der Art der Darbietung. Man unterscheidet eine Hol-, eine Schick- und eine Bringschuld. Welche Schuld im Einzelnen vorliegt, bestimmt sich danach, was der Leistungs- und Erfüllungsort ist. Der Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner leisten kann. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Erfüllung eintritt. Bei der Holschuld liegen Leistungs- und Erfüllungsort beim Schuldner. Bei der Bringschuld liegen beide beim Gläubiger. Ein so genanntes Platzgeschäft liegt vor, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in derselben Stadt haben und die Wohnsitze nur ca. 10 km auseinander liegen. Bei der Schickschuld liegen der Leistungsort beim Schuldner und der Erfüllungsort hingegen beim Gläubiger. Da der Schuldner beim Versand der Sache die tatsächliche Herrschaft über die Sache verliert, muss er mögliche Verschlechterungen oder den Untergang der Sache nicht vertreten, es sei denn, sie werden nach § 278 durch seinen Erfüllungsgehilfen verursacht. Erlangt der Schuldner nachher einen Ersatz für die untergegangene Sache (z.B. aus Versicherungsleistungen), so kann der Gläubiger nach § 285 das als Ersatz Empfangene als Erfüllungssurrogat herausverlangen. Dabei ist grundsätzlich nach der Differenzmethode abzurechnen, d.h. nach § 249 ist die Differenz der verschiedenen Vermögenslagen vor und nach dem Vorfall zu ermitteln. Als Schaden kann nach § 252 auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Ist vertraglich nichts Weiteres bestimmt, so ist nach § 269 eine Holschuld vereinbart, wobei entweder der Wohnsitz nach § 269 I oder die Gewerbeniederlassung des Schuldners nach § 269 II gemeint ist. Eine Geldschuld ist nach § 270 I im Zweifel eine Bringschuld. Für die Leihe (§§ 598) liegt nach allgemeiner Auffassung für die Rückgabe des Leihgegenstandes eine Bringschuld vor. Erfolgt die Leistungshandlung am falschen Ort (oder nicht rechtzeitig), so liegt Schuldnerverzug vor. Erfolgt die Leistungshandlung am richtigen Ort zur richtigen Zeit, aber der Gläubiger nimmt nicht an, so spricht man von Gläubigerverzug. Um den Gläubiger in Verzug zu setzen, muss der Schuldner die Sache nach § 294 entweder tatsächlich anbieten (d.h. der Gläubiger braucht nur zuzugreifen) oder er macht nach § 295 lediglich ein wörtliches Angebot. Erklärt der Gläubiger auf das wörtliche Angebot, er verweigere die Annahme oder unterlässt eine von ihm geforderte Handlung, so kommt er nach § 295 in Verzug. Ist die vom Gläubiger geforderte Handlung (z.B. Annahme der Leistung) nach § 296 nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots mehr. Er kommt dann automatisch in Gläubigerverzug, wenn er diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Ist der Gläubiger im Gläubigerverzug und der Schuldner hat nach § 243 II das seinerseits Erforderliche getan, tritt die Konkretisierung nach § 300 II automatisch ein und der Schuldner muss nach § 300 I außerdem nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Zusammenfassend tritt bei der Hol- und Bringschuld dann eine Konkretisierung ein, wenn der Gläubiger entweder in Annahmeverzug ist, eine Aussonderung stattgefunden hatte oder der Gläubiger die erhaltene Sache als die geschuldete anerkennt. Hat die Sache z.B. einen Mangel und soll nach §§ 437 Nr.1 i.V.m. 439 I oder §§ 634 Nr.1 i.V.m. § 635 I anstatt Mängelbeseitigung eine Neulieferung oder Neuherstellung einer mangelfreien Sache erfolgen, so ist demnach noch nicht konkretisiert worden. Bei der Schickschuld erfolgt die Konkretisierung bereits bei der Übergabe an die Versandperson. Eine erfolgte oder nicht erfolgte Konkretisierung hat insbesondere Auswirkungen darauf, ob der Schuldner bei einer Gattungsschuld noch einmal leisten muss, wenn der Gegenstand vor der Erfüllung untergeht (z.B. zerstört wird). Fraglich ist, ob eine Aussonderung durch den Schuldner allein (z.B. durch Anbringen eines Schildes „verkauft“) für eine Konkretisierung ausreicht, soweit der Gläubiger selbst darauf keinen Einfluss hatte, d.h. ob dadurch der Schuldner nach § 243 II bereits das seinerseits Erforderliche getan hat. Eine nach der Gattung bestimmte Leistung muss nach § 243 I von mittlerer Art und Güte sein. Bsp.: K will am Marktstand Tomaten erstehen. Der Verkäufer V packt die hässlichsten und angestoßensten Exemplare in die Tüte. Hier liegt keine Konkretisierung vor, da die Tomaten nicht mittlerer Art und Güte sind. Besseres muss der Schuldner nicht leisten, aber bietet er Schlechteres an, so tritt der geforderte Leistungserfolg nicht ein. Nach § 243 II erfolgt jedoch dann eine Konkretisierung, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat. 3.1.4 Leistungszeit (§ 271) Ist für die Zeit der Leistungshandlung nichts Näheres bestimmt, so ist nach § 271 die Leistung sofort erfüllbar (d.h. durch den Schuldner zu bewirken) und auch sofort fällig (d.h. durch den Gläubiger zu verlangen). Die Leistungszeit bestimmt sich auch nach der Verkehrssitte nach § 242 (Treu & Glauben). Eine Leistungshandlung darf z.B. nicht zur Unzeit erfolgen. Bsp.: S bringt den vereinbarten Kaufgegenstand nachts um 24.00 Uhr zum Käufer K. Nimmt der Käufer K nicht an, da er im Bett ist, so handelt es sich nicht um einen Gläubigerverzug, da nach der allgemeinen Verkehrssitte (nach Treu & Glauben) die Leistungshandlung zur Unzeit erfolgte. Lediglich die üblichen Ladenöffnungszeiten zwischen 9.00-20.00 Uhr sind nach der Verkehrssitte allgemein anerkannt. Gläubigerverzug liegt dann vor, wenn die Leistung erfüllbar ist, sie rechtzeitig angeboten wird (tatsächlich oder wörtlich), aber der Gläubiger nicht annimmt. Schuldnerverzug liegt z.B. dann vor, wenn die Leistungshandlung zur falschen Zeit erfolgt, insbesondere wenn sie zu spät erfolgt (Bsp.: Der Weihnachtsbaum wird erst zu Silvester geliefert). 3.1.5 Erlöschen eines Schuldverhältnis (§§ 362) Ein Schuldverhältnis wird begründet, damit irgendetwas geschieht (damit der Gläubiger vom Schuldner etwas verlangen kann). Dies betrifft das Schuldverhältnis im engen Sinne, also den einzelnen Anspruch, als auch das Schuldverhältnis im weiten Sinne, also die gesamte Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Ein Schuldverhältnis kann vertraglich oder gesetzlich entstehen. Ein Schuldverhältnis endet normalerweise, wenn es ordnungsgemäß erfüllt wird. Viele vertragliche Schuldverhältnisse sind für eine bestimmte Dauer geschlossen. Sie enden durch Ablauf der Zeit, für die sie geschlossen sind. Das ist z.B. bei vielen Mietverträgen (§ 542 II) und Arbeitsverträgen (§ 620 I) der Fall. Daneben gibt es weitere Erlöschungsgründe. Ein Schuldverhältnis kann anders als durch die vereinbarte Leistung erfüllt werden durch Leistung an Erfüllungs Statt (man leistet etwas Anderes, aber mindestens Gleichwertiges). Ein Schuldverhältnis kann zum Erlöschen gebracht werden durch einen Erlass (der Gläubiger erlässt dem Schuldner die Schuld vertraglich, also einseitig), durch einen Aufhebungsvertrag (beide einigen sich vertraglich über Aufhebung des Schuldverhältnis) oder durch die Novation (die so genannte Schuldersetzung, dort wird nicht nur aufgehoben, sondern es werden vertraglich auch neue Pflichten begründet). Um ein bestehendes Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen, kann auch von einem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht werden (z.B. die Aufrechnung (bestehende Forderungen zwischen dem Schuldner und Gläubiger werden gegeneinander aufgerechnet) oder den Rücktritt (bzw. die Kündigung)). Oder das Schuldverhältnis erlischt automatisch durch Fristablauf (Befristung), eine auflösende Bedingung, Konfusion (der Schuldner tritt in die Rechtsstellung des Gläubigers ein, sehr selten, z.B. beim Erbe, d.h. die erbende Tochter wird zur vererbenden Mutter) oder durch Schuldner-Wegfall (eigentlich nur bei juristischen Personen, da bei natürlichen Personen immer jemand da ist, der im Fall des Wegfalles eintritt). Lediglich die Erfüllung durch die vertraglich vereinbarte Leistung, die Leistung an Erfüllungs Statt als auch die Aufrechnung befriedigen das Leistungsinteresse des Gläubigers, die anderen Erlöschungsgründe tun das nicht. Ist der Gläubiger im Annahmeverzug, so befriedigt auch die Hinterlegung nach §§ 372 das Gläubigerinteresse. Weitere Modifikationen des Schuldverhältnis sind der Abänderungsvertrag (das Schuldverhältnis wird nur teilweise aufgehoben), die Schuldübernahme (ein Dritter übernimmt die Schuld) sowie die Vertragsübernahme (ein Dritter übernimmt nicht nur die Schuld, sondern eine Person, die bei gegenseitigen Verträgen zumeist sowohl Gläubiger als auch Schuldner ist, wird in beiden Rechtsstellungen komplett ausgewechselt). Die übliche Erfüllung nach § 362 I ist erfolgt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt hat. Wird an jemand anderes als den wirklichen Gläubiger geleistet, so geht dies nach § 362 II nur mit Zustimmung des tatsächlichen Gläubigers. Im Rahmen der so genannten Theorie der realen Leistungsbewirkung muss die Leistung auch real bewirkt werden. Und dies geht nur dem empfangszuständigen Gläubiger gegenüber. Nimmt der tatsächliche Gläubiger nicht entgegen, so kann ein Dritter durch Empfangsermächtigung (§ 185) die Leistung entgegennehmen oder ein Dritter kann aufgrund eines Rechtsscheins, einer so genannten Empfangslegitimation wie einer Quittung (§ 370), einem Sparbuch (§§ 807, 808) oder einem Erbschein (§ 2367), die Leistung entgegennehmen. Einem Gläubiger, der aufgrund bestimmter Umstände in seiner Freiheit beschränkt werden soll, kann seine Empfangszuständigkeit abgesprochen werden. Dies ist in der Regel bei einem Minderjährigen in der Gläubigerposition (z.B. als Erbe) der Fall. Im Interesse des Empfängers und als Schutz der Person vor sich selbst müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) entgegennehmen (damit der nicht voll Geschäftsfähige z.B. nicht sein eigenes Vermögen wegverfügt). Ein ähnliches Problem gibt es bei der Insolvenz oder der Nachlassverwaltung. Im Interesse der anderen Gläubiger des in Insolvenz Geratenen ist nur der Insolvenzverwalter selbst empfangszuständig (der in Insolvenz Geratene würde wohl viel lieber mit dem Geld in die Karibik fahren!). Es muss jedoch nicht der verabredete Schuldner die Leistung erbringen. Auch ein Dritter kann nach § 267 die Leistung erbringen, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Letzteres gilt z.B. nicht bei Dienstverträgen (§§ 611), in denen der zur Dienstleistung Verpflichtete typischerweise seine Leistung höchstpersönlich zu erbringen hat. Neben der versprochenen Leistung kann nach § 364 I jedoch auch eine andere Leistung an Erfüllungs Statt geleistet werden. An die Stelle der alten Schuld tritt eine neue Schuld. In der Theorie gibt es verschiedene Ansätze, wie dieses Problem gelöst werden kann. Z.B. im Rahmen eines Abänderungsvertrages, der Theorie des Austauschvertrages oder der Theorie des Erfüllungsvertrages. Welche Theorie auch immer zu Grunde gelegt wird, führt eine bestimmte Leistungsstörung (z.B. ein Mangel) bei Erfüllungs Statt im Endergebnis dazu, dass bei Rücktritt oder Kündigung wieder die alte Schuld an die Stelle der an Erfüllungs Statt gegebenen Schuld tritt. Zu fragen ist immer, ob die neue Schuld an Stelle der alten Schuld treten sollte. Dies kann man bejahen, wenn die neue Schuld dem Gläubiger mindestens genauso wichtig bzw. gleich sicher ist. Bsp.: Gibt der Schuldner dem Gläubiger seinen PKW in Zahlung, so kann man dies bejahen, wenn der Gläubiger auch Interesse am PKW selbst hat, d.h. dass er im Falle, wenn er den PKW nicht verkaufen kann, den PKW z.B. auch selbst nutzen will. Nach § 364 II gilt nämlich sonst im Zweifel, dass die neue Leistung lediglich erfüllungshalber neben die alte Schuld tritt. In diesem Fall ist dem Gläubiger die Leistung erfüllungshalber nicht so wichtig wie die alte Schuld selbst. Im PKW-Fall ist dem Gläubiger die Übereignung des PKW nur dann gleich wichtig oder gleich sicher, wenn er ihn garantiert verkaufen kann und damit die alte Schuld befriedigt werden kann. Eine Leistung erfüllungshalber ist z.B. gegeben bei der Übergabe eines Wechsels. Hier räumt der Schuldner dem Gläubiger eine neue Schuld ein, die lediglich neben die alte Schuld tritt. Kann die neue Schuld nicht realisiert werden, so tritt automatisch die alte Schuld an deren Stelle. Folge bei der Leistung an Erfüllungs Statt ist also, dass der Schuldner nach § 364 I sofort erfüllt, während jedoch bei der Leistung erfüllungshalber der Leistungserfolg nicht sofort durch die dargebotene Leistung eintritt. 3.1.6 Aufrechnung (§§ 387) Ein Schuldverhältnis kann auch ganz oder teilweise befriedigt werden, wenn alte Forderungen, die zwischen Schuldner und Gläubiger bestehen, nach §§ 387 gegeneinander aufgerechnet werden. Dies dient zum einen der Tilgungserleichterung als auch einer Absicherung eines Gläubigers, wenn die Durchsetzung der Hauptforderung Schwierigkeiten bereiten würde, etwa weil der andere Teil nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig ist. Die sich gegenüberstehenden Haupt- und Gegenforderungen müssen gleichartig (z.B. beide in Geld bemessen), aber nicht gleich hoch sein. Dabei ist es unerheblich, ob eine Seite die Einrede der Verjährung nach § 214 macht, da nach § 215 der Zeitpunkt maßgebend ist, an dem zuerst hätte aufgerechnet werden können. Waren die Forderungen zum damaligen Zeitpunkt, an dem theoretisch zuerst hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt, so kann trotzdem wirksam aufgerechnet werden, wenn einer (der Schuldner oder Gläubiger) es so will. Bei der Aufrechnung spricht man auch von einem so genannten Erfüllungssurrogat. Die Aufrechnung ist nach § 388 eine empfangsbedürftige einseitige Gestaltungserklärung. Jede Gestaltungserklärung wie auch z.B. die Anfechtung, der Rücktritt, der Widerruf oder die Kündigung ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie in ein bestehendes Schuldverhältnis eingreift und der andere Vertragspartner eine gewisse Sicherheit haben soll, ob das Gestaltungsrecht nun ausgeübt wird oder nicht. Es gibt eine Reihe von Aufrechnungshindernissen. Zunächst muss natürlich die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, durch den Schuldner erfüllbar sein (nach § 271 im Zweifel sofort). Die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, muss selbst fällig sein (nach § 271 im Zweifel sofort). Außerdem muss die Gegenforderung nach § 390 einredefrei (= durchsetzbar) sein. Hier denkt man eher an die Einrede der Leistungsverweigerung nach § 273 bzw. Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 (Einrede der Verjährung nach § 214 ist nicht gemeint, siehe oben). Wichtig ist z.B. nach § 393 das Verbot, gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung aufzurechnen. Denn sonst könnte jeder, der irgendeine Forderung hat, dem Gläubiger einen Schaden aus unerlaubter Handlung verursachen und nachher mit der entstandenen Schadensersatzforderung wirksam aufrechnen. Weitere Gründe findet man in den §§ 390 (selbsterklärend). Mal besteht ein Verbot, ein anderes Mal ist die Aufrechnung erlaubt, wenn bestimmte Umstände vorliegen, bei deren Nichtexistenz folglich die Aufrechnung ausgeschlossen ist. Neben der im Gesetz formulierten Aufrechnungserklärung nach §§ 387 kann natürlich auch ein Aufrechnungsvertrag abgeschlossen werden, der der freien Vertragsvereinbarung unterliegt (§ 311 I). Damit wären natürlich auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung nach §§ 390 vertraglich abdingbar (Vorrang der Privatautonomie). Außer dem Namen hat er daher nichts mit der Aufrechnung nach §§ 387 gemein. 3.1.7 Hinterlegung (§§ 372) Sind die Voraussetzungen des § 372 erfüllt, so kann der Schuldner hinterlegungsfähige Sachen wie Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere oder sonstige Urkunden bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen. Zu den in § 372 genannten Gründen zählen zum einen der Gläubigerverzug, bestimmte in der Person liegende Gründe, die die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht erlauben (z.B. dass der Gläubiger nicht geschäftsfähig ist und ein Vertreter nicht vorhanden ist) als auch eine gewisse Ungewissheit über die Person des Gläubigers, die nicht auf Fahrlässigkeit des Schuldners beruht. Der Zweifel über die Person des Gläubigers muss so geartet sein, dass dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, ihn auf seine Gefahr hin zu lösen. Ist die Sache nicht hinterlegungsfähig, so kann der Schuldner sie nach § 383 am Leistungsort auch versteigern lassen und den Erlös hinterlegen (der so genannte Selbsthilfeverkauf). Ist diese Hinterlegung nicht rückgängig zu machen, so hat sie nach § 378 schuldbefreiende Wirkung. Die Rücknahme ist ausgeschlossen in den in § 376 II bestimmten Fällen. 3.1.8 Rücktritt (§ 323, §§ 346) Ein Schuldverhältnis kann auch durch Rücktritt nach §§ 346-354 rückgängig gemacht werden. Nach § 346 I S. 1 werden die schon ausgetauschten Leistungen rückgewährt, die Pflichten im Hinblick auf die noch nicht ausgetauschten Leistungen erlöschen. Das Schuldverhältnis wandelt sich also für die Zukunft (ex nunc) in ein RückgewährAbwicklungs-Schuldverhältnis um. Der Rückgewährsanspruch bezieht sich dabei sowohl auf die empfangenen Leistungen (Hauptleistungspflichten) wie auch die gezogenen Nutzungen (Nebenleistungsansprüche), z.B. die gezogenen „Früchte“ beim Pachtvertrag. Auch kann nach den Vorschriften des § 346 II als eigenständige Anspruchsgrundlage anstatt der Rückgewähr oder Herausgabe des Gegenstandes alternativ Wertersatz geltend gemacht werden z.B. bei Verschlechterung oder Umgestaltung der Sache, wenn nicht die § 346 III bestimmend sind. Allerdings ist bei einer Verschlechterung aufgrund einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nach § 346 II Nr.3 kein Wertersatz zu leisten. Werden die Rücktrittsgegenstände erst nach der Rücktrittserklärung geschädigt oder verschlechtert, so kann auch nach § 346 IV wiederum als eigenständige Anspruchsgrundlage Schadensersatz verlangt werden. Nach § 347 I hat der Gläubiger einen Anspruch auf Wertersatz, wenn der Schuldner es unterlassen hat, die üblichen Nutzungen zu ziehen, wenn es ihm nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft möglich gewesen wäre, und er diese daher nicht an den Gläubiger abgeben kann. Der Schuldner hat nach § 347 II ein Recht auf Erstattung seiner Verwendungen, wenn diese ihm notwendig entstanden sind. Dies betrifft auch andere Aufwendungen, wenn der Gläubiger durch diese bereichert werden würde (z.B. Reparaturmaßnahmen). Das Rücktrittsrecht selbst kann im Vertrag vorbehalten sein oder sich aus dem Gesetz ergeben (wie z.B. aus §§ 326 V, 324, 323 I, 437 Nr.2 oder 634 Nr.3). Beim vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht müssen beide Vertragspartner mit einem Rücktritt rechnen, beim gesetzlich vereinbarten Rücktrittsrecht ist es für eine Vertragspartei immer mehr oder weniger überraschend. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist z.B. dann vorhanden, wenn die Leistung einen Mangel nach § 437 Nr. 2 (Kaufvertrag) oder § 634 Nr. 3 (Werkvertrag) aufweist und eine Nacherfüllung bzw. eine Fristsetzung vergeblich war. Um den Rücktrittsgegner bei einem gesetzlichen („überraschenden“) Rücktritt besser zu stellen, wird z.B. nach § 346 III Nr. 3 oder § 347 I S. 2 der Schuldmaßstab verändert. Nur noch diejenige Sorgfalt ist zu beachten, die man in eigenen Angelegenheiten anwendet. Ist man in der Regel eher schlampig, so wird der Schuldmaßstab verringert. Ist man allerdings eher besonders vorsichtig, so tritt nach Treu & Glauben der Durchschnittsmaßstab an dessen Stelle. § 323 gewährt ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach §§ 346, wenn der Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß leistet (Verzögerung oder Verzug). Das Rücktrittsrecht entsteht verschuldensunabhängig, setzt aber voraus, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Angemessen ist eine Frist, wenn sie dem Schuldner die Gelegenheit gibt, die bereits in Angriff genommene Leistung zu beenden. Dabei sind nun, da der Schuldner seiner ursprünglichen Leistungspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, auch größere Anstrengungen und schnelleres Handeln zu erwarten. Eine Fristsetzung bedarf es in den in § 323 II beschriebenen Fällen nicht. Nämlich bei - - einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung durch den Schuldner (Nr.1) einem Fixgeschäft (Nr.2). Ein relatives Fixgeschäft „steht oder fällt“ mit der Leistungszeit. Typische Ausdrücke sind „prompt“, „fix“ oder „genau“ (z.B. „Lieferung bis spätestens 31. März 2002 fix“). Für ein absolutes Fixgeschäft ist die Leistungszeit derart wesentlich, dass eine Fristversäumung keine Erfüllung mehr darstellt (z.B. Christbaum erst zu Silvester). Dies ist also ein Fall der Unmöglichkeit. besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Nr.3). Dieser Fall steht an der Grenze zum relativen Fixgeschäft, wobei hier keine Leistungszeit vereinbart wurde, aber ersichtlich ist, dass bei einer Leistungsverzögerung eine Erfüllung keinen Sinn mehr macht. Tritt eine dieser Voraussetzungen ein, so ist der Gläubiger sofort d.h. ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Nach § 218 ist der Rücktritt nach § 323 jedoch unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. Ein „gesetzliches“ Rücktrittsrecht gibt auch § 354, wenn vorher vertraglich vereinbart wurde, dass bei Leistungsstörungen der Schuldner seiner Rechte verlustig sein soll. Vertragliche Rücktrittsregelungen können insbesondere in AGB niedergelegt sein. Dabei muss § 308 Ziffer 3 berücksichtigt werden, soweit diese einseitig zu Gunsten des Verwenders geltend gemacht werden könnten. Die Rücktrittserklärung ist eine Gestaltungserklärung und daher nach § 349 eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da der Rücktritt die Ansprüche des Erklärenden erlöschen lässt bzw. Rückgewährspflichten entstehen, ist er nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (bei einem Minderjährigen als Erklärenden ist daher § 107 zu beachten). Bei einem Minderjährigen auf Seiten des Erklärungsempfängers der Rücktrittserklärung gilt § 131 II (spiegelbildlich zur Erklärungsabgabe, d.h. entweder lediglich rechtlich vorteilhaft oder Genehmigung durch den Vertreter). Ausschlussgründe sind in §§ 350 umschrieben. Eine Rücktrittserklärung ist zunächst wie jede andere Gestaltungserklärung befristungsfeindlich. Ist insbesondere nach § 350 bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht eine Frist zunächst nicht bestimmt, so kann dem Berechtigten jedoch von dem anderen Teil eine angemessene Frist gesetzt werden, bis zu der der Rücktritt erklärt werden kann. Nach Ablauf der Frist erlischt das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht automatisch. War das Rücktrittsrecht zunächst an etwas anderes gebunden (z.B. Probe fahren über 1000 km, mindestens eine Woche), so darf die Fristsetzung erst dann einsetzen, wenn dieses Ereignis eintritt. Nach § 351 muss der Rücktritt bei einem Vertrag mit mehreren Beteiligten allen gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt ist nach § 352 unwirksam, wenn vor der Rücktrittserklärung die Aufrechnung erklärt wurde, da damit die Verbindlichkeit schon ganz oder teilweise erfüllt wurde und damit das Schuldverhältnis nach § 362 erloschen ist. Wird der Rücktritt erklärt, so kann der Rücktrittsgegner seine Rechte noch geltend machen und sich „retten“, wenn er unverzüglich die Aufrechnung erklärt. Nach § 353 kann der Rücktritt auch gegen die Zahlung eines so genannten Reuegeldes vorbehalten sein, d.h. man kann erst bei Zahlung des Reuegeldes wirksam zurücktreten. Wird das Reuegeld nicht bezahlt, so kann der andere Teil die Rücktrittserklärung zurückweisen. Es ist jedoch nach § 353 S. 2 möglich, unverzüglich bei oder nach einer solchen Zurückweisung dem anderen Teil noch das Reuegeld zu entrichten und damit den Rücktritt wirksam zu erklären. 3.1.9 Kündigung Zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wie einem Mietverhältnis oder einem Dienstverhältnis tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung. Dabei sind jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsgründe zu beachten. Außerdem ist die übliche Kündigungsfrist einzuhalten. Bestimmte Schuldverhältnisse unterliegen einem Kündigungsschutz (siehe z.B. die Kündigungsschutzbestimmungen in §§ 573 zugunsten des Mieters). Eine Kündigung aus „wichtigem Grund“ ist nach § 314 jedoch immer möglich. Ein wichtiger Grund ist gemäß § 314 I S.2 gegeben, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein Verschulden des anderen Teils ist nicht erforderlich. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sehen u.a. die Vorschriften des § 569 für die Miete, die § 626 für den Dienstvertrag und § 723 für den Gesellschaftsvertrag vor. 3.1.10 Widerruf Der Widerruf wirkt ähnlich (z.B. beim Widerruf einer Willenserklärung eines zunächst schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts durch den Vertragspartner nach § 109 (bei Minderjährigen) oder § 178 (bei Stellvertretern), beim Widerruf einer Vollmacht bei Stellvertretern durch den Vertretenen nach § 168 oder § 171 II, bei Widerruf einer Willenserklärung vor Zugang nach § 130 oder dem Widerruf einer bereits erfolgten Einwilligung nach § 183). Durch den Widerruf kann ein Rechtsgeschäft zunächst gar nicht erst wirksam werden (§ 130) oder erst nachträglich unwirksam werden. Im Besonderen Schuldrecht sind ausdrücklich Widerrufsrechte möglich bei der Schenkung (§ 530), beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495), bei der Auslobung (§ 658), beim Auftrag (§ 671 I), bei der Anweisung (§ 790). Grundsätzlich sehen alle Verbraucherverträge ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. Dazu zählen z.B. - das Haustürgeschäft im Sinne des § 312 der Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 der Fernabsatzvertrag nach § 312b der Ratenlieferungsvertrag nach § 505. Nach § 357 I kommt die Wirkung eines Widerrufs nach § 355 der eines Rücktrittes gleich. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 III abweichend von § 346 II Nr.3 in bestimmten Fällen auch Wertersatz für eine Verschlechterung einer Sache leisten, die durch deren bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetreten ist. Zum Widerruf von Verbraucherverträgen bedarf es keines besonderen Grundes. Allerdings muss der Widerruf innerhalb der ersten zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages erfolgen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nach § 355 II belehrt wurde. Das Widerrufsrecht gilt allerdings unbegrenzt, wenn der Unternehmer nach § 355 III S.3 eine solche Belehrung unterlassen hat. Nach § 357 II trägt der Unternehmer üblicherweise die Kosten und die Gefahr für die Rücksendung (Fracht, Porto). Allerdings kann nach § 357 II S.3 vertraglich vereinbart werden, dass der Verbraucher die Kosten trägt, wenn der Wert der zurückgesandten Ware unter 40 € liegt. Das Widerrufsrecht kann nach § 356 vertraglich auch durch ein Rückgaberecht ersetzt werden mit ähnlichen Folgen. Hier braucht allerdings kein besonderer Widerruf erklärt werden. Der Widerruf erfolgt allein durch die Rücksendung der Ware. Dabei trägt der Unternehmer grundsätzlich alle damit verbundenen Kosten. 3.1.11 Erlass (§ 397) Durch einen Erlassvertrag nach § 397 I kann ein Schuldverhältnis untergehen. Ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 II wirkt ebenso wie ein Erlass, aber nur, wenn bereits ein Schuldverhältnis vorhanden war, was nicht notwendigerweise so sein muss. Im letzteren Fall wirkt das Anerkenntnis rein deklaratorisch. Der Erlass hat keine verpflichtende, sondern eine verfügende Wirkung. Z.B. kann ein Teil der Miete erlassen werden, wenn nach Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter das Mietverhältnis vor der vertragsmäßig festgelegten Zeit beendet werden soll. Durch einen Aufhebungsvertrag können alle Pflichten vertraglich aufgehoben werden. Durch eine Novation wird die alte Pflicht durch eine neue Pflicht ersetzt. Wird lediglich die alte Pflicht etwas verändert, so liegt tatsächlich ein Abänderungsvertrag vor. All diese Verträge sind im Rahmen der Privatautonomie nach § 311 I möglich. 3.1.12 Leistungsverweigerungsrechte (§§ 273, §§ 320) Durch eine Einrede kann ein Teil die Befriedigung eines Anspruches verweigern. Ist ein Anspruch auf Dauer, also für immer, gehemmt, spricht man von einer per(s)emptorischen Einrede. Gilt die Verweigerung nur für einen gewissen Zeitraum, so spricht man von einer dilatorischen Einrede. Die einzige Einrede im BGB AT, die Einrede der Verjährung nach § 214, ist daher eine persemptorische Einrede, während weitere im Schuldrecht AT definierte Einreden, die Einrede der Leistungsverweigerung nach § 273 I oder II, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320, die Einrede der Vermögensverschlechterung nach § 321 und die Stundung nur vorübergehend wirken. Bei der Einrede des Leistungsverweigerungsrechts nach § 273 I steht dem Schuldner einer Leistung ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn ein gegenseitiges Rechtsverhältnis vorliegt und er seinerseits einen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Dabei müssen die Ansprüche nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Es reicht, wenn ein rechtliches Verhältnis besteht, z.B. wenn gegenseitige Forderungen aus einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung existieren. Es reicht, wenn zwischen den beiden Verbindlichkeiten ein „innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang“ besteht. Diese Ansprüche müssen auch nicht gleichartig sein, denn sonst könnte man direkt nach §§ 387 aufrechnen, wenn beide z.B. in Geld bemessen wären. Der Gegenanspruch muss fällig und einredefrei sein. Das Leistungsverweigerungsrecht darf gesetzlich nicht ausgeschlossen sein. So ist es nicht erlaubt die Rückgabe einer Vollmacht nach § 175, die Rückgabe der Mietsache nach § 570 oder die Rückgabe eines gepachteten Grundstückes nach § 596 II zu verweigern (kein Zurückbehaltungsrecht). Der Ausschluss kann aber auch vertraglich vereinbart sein. § 273 II regelt ein besonderes Verhältnis. Dort will der Schuldner die Rückgabe eines Gegenstandes verweigern, durch den ihm bestimmte Schäden entstanden sind oder ihm Ansprüche wegen Verwendungen auf den Gegenstand zustehen. Hier ist klar, dass von vornerein ein gleiches rechtliches Verhältnis vorliegt. Nach 273 III kann der Gläubiger die Leistungsverweigerung abwenden, wenn er dem Schuldner zusätzliche Sicherheiten anbietet. Folge des Leistungsverweigerungsrechts ist nach § 274 I, dass der Schuldner nur Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung leisten muss. Viele Verträge beruhen auf Gegenseitigkeit. Leistet der andere Teil nicht oder wird dieser dem Vertrag untreu, so will auch der eine Teil nicht leisten oder dem Vertrag untreu werden. Dies betrifft also in der Regel die Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, nicht die Nebenleistungspflichten (wie z.B. die Rückgabe der Mietsache nach Ablauf des Mietverhältnisses nach § 546). Um in diesen Fällen den Leistungsaustausch zu beeinflussen, kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 gemacht werden, wenn absehbar ist, dass die Gegenleistung gefährdet ist, allerdings nur dann, wenn der Schuldner selbst nicht vorleistungspflichtig ist. Ist ein Teil vorleistungspflichtig, so kann er aber mit der Unsicherheitseinrede nach § 321 diese Vorleistung verweigern, wenn absehbar ist, dass die entsprechende Gegenleistung gefährdet ist. Hat ein Teil bereits vorgeleistet, dann kann § 320 nicht geltend gemacht werden. Interessant wird § 320, da durch eine Leistungsverweigerung der Schuldnerverzug nicht eintritt. Fehlt nur ein kleiner Anteil der Gegenleistung, welcher unerheblich ist, so kann die Leistung nach § 320 II nicht verweigert werden. Im Falle eines Werkvertrages kann man eine Unverhältnismäßigkeit bejahen, wenn z.B. bei Baumängeln mehr als das 3-fache der Mängelbeseitigungskosten verweigert werden soll. Da der Bauunternehmer seine Leistung bereits größtenteils erbracht hat, wäre die Verweigerung des gesamten Bauentgeltes nicht angemessen. Dieser Fall hat nach § 641 III auch seinen Weg ins Gesetz gefunden und gilt ähnlich auch bei Mängeln bei Mietleistungen (Wenn ich ehrlich bin, verstehe ich den § 641 III in der jetzigen Fassung nicht. Muss es nicht heißen maximal anstatt minimal?). Entgegen dem § 273 III kann der Gläubiger nach § 320 I S. 3 hier nicht mit einer Sicherheitsleistung eine drohende Leistungsverweigerung abwenden, denn es geht hier nicht wie bei § 273 primär um eine Absicherung, sondern um den Vollzug des Leistungsaustausches. Nach § 322 I braucht nach der Einrede des nicht erfüllten Vertrages die Leistung lediglich Zug um Zug im Austausch mit der Gegenleistung erbracht werden. Ist die Gegenforderung fällig, aber möglicherweise verjährt, dann kann nach § 215 trotzdem das Recht der Leistungsverweigerung ausgeübt werden, wenn sie zum besagten Zeitpunkt (bei Auftreten des Verzugs oder einem ähnlichem Grund zur Leistungsverweigerung) noch nicht verjährt war. Es sei erwähnt, dass § 273 immer geltend gemacht werden muss, damit er wirksam wird, während § 320 z.B. in einem gerichtlichen Prozess auch ohne Geltendmachung berücksichtigt wird. 3.1.13 Vertragsstrafe (§§ 339) Um den Vertragspartner zu einer baldigen Leistung zu bewegen, kann eine Vertragsstrafe, auch Konventionalstrafe, nach § 339 bestimmt werden. Sie erfüllt des Weiteren auch den Zweck, bei Leistungsstörungen eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis zu ermöglichen. Dazu ist ein Vertragsstrafeversprechen in Verbindung mit dem eigentlichen Schuldverhältnis nach § 339 notwendig. Ist das Schuldverhältnis für sich unwirksam, so wird es das Vertragsstrafeversprechen nach § 344 auch. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt neben dem Vertragsstrafeversprechen voraus, dass der Schuldner mit der Leistung in Verzug geraten ist (siehe § 286). Dafür muss ihn ein eigenes Verschulden treffen oder er muss sich fremdes Verschulden nach § 278 zurechnen lassen. Vertraglich kann auch vereinbart werden, dass die Vertragsstrafe bei einer Leistungsstörung auch unabhängig vom Verschulden verwirkt sein soll. Nach § 341 III muss der Gläubiger sich die Vertragsstrafe bei der Abnahme (im Sinne des § 640) ausdrücklich vorbehalten. Tut er das nicht, so verliert er den Anspruch unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Verzichtswillen hatte oder nicht. Ein schon früher erklärter, bei der Annahme der Erfüllung aber nicht nochmals erkennbar geäußerter und ebenso ein verspäteter Vorbehalt genügen nach Auffassung der Rechtssprechung nicht. Allerdings kann der § 341 III durch eine Individualvereinbarung abgeändert werden. Durch reine AGB kann der § 341 III aber nie vollständig als unwirksam erklärt werden. 3.2 Leistungsstörungen (§§ 275, §§ 323) 3.2.1 Allgemeines Ziel eines Schuldverhältnisses ist der Leistungsaustausch, die Befriedigung des gegenseitigen Schuldversprechens. Es können jedoch bestimmte Probleme auftreten, die zu einer Störung dieses Leistungsaustausches (Leistungsstörung) führen. Typische Leistungsstörungen sind: - der Schuldner kann nicht leisten, weil die Leistung unmöglich geworden ist (anfängliche, nachträgliche, objektive, subjektive Unmöglichkeit) der Schuldner leistet zu spät (Leistungsverzögerung, Schuldnerverzug) der Schuldner leistet schlecht (aliud-Lieferung, Lieferung einer mangelhaften Sache) der Schuldner verletzt begleitende Schutz- oder Obhutpflichten (p.V.V.) der Schuldner verletzt vorvertragliche Pflichten (c.i.c.) die Risikoverteilung zwischen Schuldner und Gläubiger ist schwerwiegend verzerrt (Wegfall der Geschäftsgrundlage) der Gläubiger nimmt nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig an (Gläubigerverzug) Mit der Schuldrechtsreform vom 2.1.2002 wurden insbesondere die c.i.c. und p.V.V., die früher nur recht umständlich behandelt werden konnten, neu im Gesetz geregelt und berechtigen nun generell über § 280 auch zum Schadensersatz. Zunächst steht die Heilung einer Leistungsstörung im Vordergrund, wenn also nicht, zu spät, schlecht oder falsch geleistet wurde, sollte nunmehr doch, endlich, gut und richtig geleistet werden. Dabei ist zu beachten, ob die Leistung nachholbar ist oder endgültig unmöglich geworden ist. Für eine nachholbare Leistung muss dem Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, die Leistung ordnungsgemäß zu wiederholen. Erst wenn eine solche Nachfrist vergeblich war, berechtigt dies zum Rücktritt oder zum Schadensersatz. Nach § 325 kann bei gegenseitigen Verträgen auch beides gleichzeitig in Anspruch genommen werden, neben dem Rücktritt ist also auch ein Schadensersatz möglich. Grundsätzlich setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 I jedoch immer ein Verschulden des Schuldners voraus. Ist die Leistung für den Schuldner unmöglich, so ist eine solche Nachfrist zur Nachlieferung natürlich sinnlos und ein Rücktritt ist nach § 326 V sofort möglich. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so berechtigt dies auch sofort zu Schadensersatz statt der Leistung oder zu Ersatz der vergeblichen (auch „frustrierten“) Aufwendungen (daneben ist nach § 285 noch Herausgabe des als Ersatz Empfangenen verlangbar (beachte § 285 II)). Zwischen beiden Schadensersatzformen kann grundsätzlich frei gewählt werden. Auch bei einer nachholbaren Leistung ist diese Wahl möglich, aber nur dann, wenn eine Fristsetzung zur Nachlieferung vergeblich war und damit die Fortsetzung des Schuldverhältnisses keinen Sinn mehr macht (das macht ja gerade den Sinn des Begriffes „statt der Leistung“ aus). Ist der Gläubiger für den Umstand verantwortlich, weswegen die Leistung unmöglich geworden ist, so hat der Schuldner nach § 326 II trotz Unmöglichkeit seiner Leistung weiterhin einen Anspruch auf die entsprechende Gegenleistung. Im Kaufvertragsrecht (§§ 433) oder Werkvertragsrecht (§§ 631) ist auch die Möglichkeit einer Minderung des Kaufpreises bzw. Herstellungspreises vorgesehen. 3.2.2 Vertretenmüssen In vielen Fällen wie bei der Unmöglichkeit oder dem Verzug ist Schadensersatz nach § 280 I S.2 nur zu leisten, wenn der Schuldner dies zu vertreten hat. Den Fall des Vertretenmüssens regeln die §§ 276, 277, 278. Der Schuldner hat nach § 276 I Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. In § 276 II wird für die Fahrlässigkeit ein objektiver Durchschnittsmaßstab aufgestellt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Jedoch kann eine strengere oder mildere Haftung vertraglich vereinbart werden. Nach § 276 I muss der Schuldner die Unmöglichkeit auch vertreten, wenn er eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko (bei Gattungsschuld) übernommen hat. Wer nur für die Haftung einzugestehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet kommt nach § 277 besser weg, wenn er selber schlampiger ist als der Durchschnittsmaßstab (siehe hierzu § 346 III Nr.3 und § 347 I S.2). Ist er hingegen besonders sorgfältig, dann gilt wieder der Durchschnittsmaßstab. Bedient sich ein Schuldner eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Subunternehmer, Verkäufer, Kraftfahrer) nach § 278 zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses, so haftet der Schuldner wie für eigenes Verschulden (beachte Haftungsmilderung, wenn der Schuldner selber schlampig ist!). Ein Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Ein unmittelbares Weisungsrecht des Schuldners gegenüber dem Erfüllungsgehilfen muss nicht bestehen. Unerheblich ist auch, ob ein Schuldverhältnis schon besteht oder ob es sich nach § 311 II,III lediglich um vorvertragliche Schuldverhältnisse oder sogar nur um Gefälligkeitsverhältnisse (mit Rechtbindungswillen) handelt. Jedoch muss die Handlung des Erfüllungsgehilfen in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehen mit den Aufgaben, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen erteilt hat. Es kann sich um eine rechtsgeschäftliche (z.B. Abschluss eines Vertrages, Abgabe einer Rücktrittserklärung) oder eine tatsächliche (rein faktische) Tätigkeit (z.B. Autofahren, Maschinen bedienen) handeln. Da es zunächst um ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen geht, das dem Schuldner zugerechnet werden kann, muss der Erfüllungsgehilfe selbst zurechnungsfähig nach §§ 827, 828 sein. Nach § 276 I S.1 muss der Schuldner sein Unvermögen vertreten, wenn er ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Handelt es sich um eine produktionsbezogene Gattungsschuld oder eine so genannte Vorratsschuld, dann hat der Schuldner nicht erkennbar ein Beschaffungsrisiko übernommen. Er ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen – je nach Inhalt des Vertrages – auch zum Kauf der geschuldeten Ware am Markt verpflichtet. In besonderen Fällen, wenn z.B. durch eine Krankheit oder einem Freiheitsentzug der Schuldner überhaupt nicht in der Lage ist zu leisten, kann er im Sinne von § 242 von der Beschaffungspflicht freikommen. Es besteht außerdem nur dann eine Haftung für eine fehlgeschlagene Beschaffung, wenn der Schuldner mit seiner Sachkenntnis, seinen geschäftlichen Verbindungen und seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre dies zu leisten. Ist er das nicht, dann ist zu seinem Schutz kein Beschaffungsrisiko (bei einer Gattungsschuld) anzunehmen, es sei denn, er sichert dies ausdrücklich zu (dann ist es sein Problem). Ist die Beschaffung wirtschaftlich sinnlos, weil sich z.B. der Preis der Sache auf dem Weltmarkt in der Zwischenzeit dramatisch erhöht hat, so liegt eher eine wirtschaftliche Unmöglichkeit vor. In diesem Fall könnte man aber auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 in Betracht ziehen. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann sich für den Schuldner auch daraus ergeben, dass er eine Garantie übernommen hat (§ 276 I). So etwas passiert manchmal bei Kauf-, Miet- oder Werkverträgen. Übernimmt der Schuldner eine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft einer Sache oder für den Bestand eines Rechts, so haftet er automatisch, wenn die garantierte Eigenschaft nicht vorhanden ist. Die Zusicherung einer Eigenschaft bedeutet inhaltlich: Der Verkäufer übernimmt die Garantie für das Vorhandensein der Eigenschaften verbunden mit dem Versprechen, für alle Folgen des Fehlens ohne weiteres Verschulden einstehen zu wollen. Man kann den Haftungsmaßstab auch vertraglich modifizieren z.B. durch AGB oder im Rahmen von Individualvereinbarungen. Allerdings kann Haftung wegen Vorsatz nach § 276 III nicht erlassen werden, wohl aber nach § 278 S.2 bei Erfüllungsgehilfen. Individualvereinbarungen gehen in der Regel immer vor. Für AGB verbietet § 309 Nr. 7 die Haftungsmilderung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen. Allerdings können Spezialregelungen im besonderen Schuldrecht vorgehen. So haftet der Schuldner nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Schenkung (§ 521), bei der Leihe (§ 599) sowie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr (§ 680). Ähnliches gilt nach § 300 I auch, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist. Ist der Schuldner jedoch seinerseits im Verzug, so muss er nach § 287 sogar schärfer haften, auch für Zufall, es sei denn, der Untergang wäre auch ohne sein Zutun erfolgt. 3.2.3 Unmöglichkeit Trotz ursprünglicher Unmöglichkeit ist ein Vertrag nach § 311a I wirksam (vor der Schuldrechtsreform war ein solcher Vertrag nichtig! Dadurch, dass der Vertrag grundsätzlich wirksam ist, kommt ein Schuldverhältnis zustande, welches zum Schadensersatz berechtigt). Damit steht die ursprüngliche Unmöglichkeit einer nachträglichen Unmöglichkeit zunächst gleich. Nach § 275 I ist bei Unmöglichkeit (subjektiv, objektiv, nachträglich, ursprünglich) die Leistungspflicht natürlich ausgeschlossen. Die Gegenleistungspflicht bestimmt sich nach § 326. Nach § 275 II ist eine Pseudo-Unmöglichkeit vorhanden, wenn der Aufwand zur Leistung unverhältnismäßig groß im Vergleich zur Leistung wäre und in einem starken Missverhältnis zur Gegenleistung stehen würde. Bsp.: S schuldet B einen Ring im Wert von 1 €. Vor Übergabe fällt der Ring in einen See. Der See könnte trocken gelegt werden. Voraussichtliche Kosten: 10 Mio. €. Nach § 275 III kann die persönliche Leistung auch aufgrund besonderer Umstände verweigert werden. Bsp.: Aufgrund der Krankheit seines Kindes muss der Vater der Arbeit (Dienstvertrag) fern bleiben. § 275 II und § 275 III normieren somit Leistungsverweigerungsrechte, die im Prinzip einer Unmöglichkeit gleichgesetzt werden. Zur Bestimmung, ob tatsächlich eine Unmöglichkeit vorliegt, ist es von Bedeutung, ob eine Stück- oder Gattungsschuld geschuldet wurde. Bei einer Stückschuld ist eine unmögliche Leistung auch objektiv unmöglich, während bei einer Gattungsschuld zunächst gefragt werden muss, ob sie konkretisiert wurde oder nicht. Wenn ja, dann ist es eine Stückschuld. Wenn nein, dann kann von objektiver Unmöglichkeit nicht die Rede sein, soweit vergleichbare Sachen mittlerer Art und Güte auf dem Markt verfügbar sind, denn bei einer Gattungsschuld übernimmt der Schuldner grundsätzlich ein Beschaffungsrisiko, was er nach § 276 I S.1 immer zu vertreten hat. Fraglich ist nur, ob es sich um eine marktbezogene oder lediglich produktionsbezogene (beschränkt auf die eigene Produktion des Schuldners) Gattungsschuld handelt. Ist eine Beschaffung nicht möglich, so liegt eine subjektive Unmöglichkeit, das so genannte Unvermögen, vor. Aus diesem Grund differenzieren wir: Stückschuld: - - - - - Physische Unmöglichkeit: Das Stück existiert nicht mehr, wurde zerstört, etc. Es muss sich um eine erhebliche Beschädigung handeln (50% aufwärts). Spezialfälle sind die Zweckerreichung und der Zweckfortfall, wo der Leistungserfolg schon bereits ohne die Leistungshandlung des Schuldners eingesetzt hat. Dabei muss es sich um den konkret geschuldeten Leistungserfolg handeln (nicht lediglich wirtschaftlich gleichwertig). Rechtliche Unmöglichkeit: Es tritt eine Rechtssituation ein, die die angestrebte Vertragsleistung unmöglich macht. Bsp.: Eigentumsübergang (gutgläubig), gesetzliches Lieferverbot für eine bestimmte Ware, Auslaufen der Arbeitserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers Zeitliche Unmöglichkeit: Bei relativen Fixgeschäften (Zeitpunkt nicht unbedingt wichtig, führt zu Verzögerungsfolgen) und bei absoluten Fixgeschäften (Zeitpunkt ausschlaggebend für Leistungserfolg) ist der vereinbarte Zeitpunkt nicht eingehalten, nach dem die Leistung für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht. Vorübergehende Hindernisse sind nicht gemeint, sie führen allein zu Schuldnerverzug. Dieser Punkt gilt nur dann, wenn das Ende des Hindernisses nicht absehbar ist und ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann Praktische (faktische Unmöglichkeit): Es gibt Leistungen, die man theoretisch, aber praktisch nicht erbringen kann, weil der Aufwand zu groß wäre (PseudoUnmöglichkeit nach § 275 II). Dabei misst sich die Zumutbarkeit auch daran, ob der Schuldner das Leistungshindernis selbst zu vertreten hat (§ 275 II S.2) Praktisches (faktisches) Unvermögen: Dem Schuldner ist die Leistung unmöglich geworden (z.B. vorübergehender Diebstahl). Andere könnten leisten, er selbst aber nicht (ähnlich zu Gattungsschuld) Gattungsschuld: Fraglich ist immer, ob eine Konkretisierung stattgefunden hatte. Will der Schuldner aus seinem Lager leisten (z.B. Räumungsverkauf), so liegt eine Lagerschuld oder eine Vorratsschuld vor. Dann ist die Leistung unmöglich, wenn das Lager leer oder zerstört ist. Ist die Konkretisierung einmal erfolgt, gelten die gleichen Unmöglichkeitsfolgen wie oben bei der Stückschuld. Eine Konkretisierung tritt auch ein, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, da nach § 300 II dann die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht. Geht der Gegenstand nach Gefahrübergang unter, so muss der Schuldner nicht noch einmal leisten, da das Schuldverhältnis nach § 300 II auf den Gegenstand beschränkt ist. Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers ist nach § 300 I dann nicht möglich, wenn der Gegenstand lediglich durch eine leichte Fahrlässigkeit des Schuldners oder seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 untergegangen ist. Wird die Leistung so angeboten wie nötig (§ 294) (z.B. durch Anlieferung eines Fernsehers erfolgt die Konkretisierung bereits mit der Lieferung) dann ist die Konkretisierung schon erfolgt. § 300 II regelt aber nicht nur die Fälle, wo ein tatsächliches Angebot nach § 294 erfolgt ist, sondern auch solche, wo nach §§ 295, 296 lediglich ein wörtliches Angebot nach § 295 erfolgt und der Gläubiger erklärt, er nähme nicht an, was einem Gläubigerverzug gleichkommt. Ein lediglich wörtliches Angebot ist sogar entbehrlich, wenn nach § 296 die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist oder ein bestimmtes Ereignis, welches nach dem Kalender bestimmt werden kann, dafür maßgebend ist. Die Frage des Gläubigerverzuges wird weiter unten behandelt. Es sei nur noch erwähnt, dass sich Gläubigerverzug und Unmöglichkeit der Leistung nach § 297 gegenseitig ausschließen. Ein besonderer Fall ist gegeben, wenn die Sache mangelhaft ist. Dann hat der Schuldner nicht eine Sache mittlerer Art und Güte geleistet. Folglich ist noch nicht durch den Schuldner konkretisiert worden. Verlangt der Gläubiger jedoch nach § 437 nicht Nachlieferung eines mangelfreien Gegenstandes, sondern Mängelbeseitigung, den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz, so beschränkt er das Schuldverhältnis selbst auf den mangelhaften Gegenstand. Sind die Fristen der Nacherfüllung (Nachlieferung) nach § 438 verjährt, so tritt die Konkretisierung auch automatisch ein. Eine mangelhafte Gattungsschuld führt nach § 433 I S.2 nicht zur Erfüllung, da der Schuldner die Beschaffung einer mangelfreien Sache schuldet. Bei Fortbestand der Gattung besteht weiterhin die Pflicht, ein mangelfreies Exemplar dieser Gattung zu beschaffen. Handelt es sich jedoch um eine mangelhafte Stückschuld, so tritt Erfüllung ein, wenn die Primärleistungspflichten erfüllt wurden (beim Kaufvertrag Übergabe und Übereignung der Sache). Anstatt Nachlieferung kann der Gläubiger dann eine Mängelbeseitigung verlangen. Ist die Sache noch nicht übereignet worden (Eigentumsvorbehalt nach § 449), so ist auch noch nicht erfüllt worden. Allerdings geht durch die Übergabe des Gegenstandes nach § 446 die Gefahr selbst eines zufälligen Untergangs auf den Käufer über, so dass hier automatisch eine Konkretisierung erfolgt ist. Wird dann der Gegenstand (= Stückschuld) vor der endgültigen Übereignung zerstört, so handelt es sich um einen Fall der nachträglichen, physischen Unmöglichkeit. Eine so genannte De-Konkretisierung einer bereits konkretisierten Gattungsschuld oder einer Stückschuld, bei der der Schuldner selbst noch eben schnell ein Ersatzgerät verschaffen will, um einem möglichen Schadensersatzanspruch zu entgehen, ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht erlaubt. Ist die Konkretisierung einmal erfolgt, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auch auf diese Sache. Der Fall der subjektiven Unmöglichkeit oder des Unvermögens ist gegeben, wenn der Schuldner nicht leisten kann, ein Dritter schon und dieser Dritte auch leisten könnte. Dies entspricht einem Unvermögen im engen Sinne. Ein Unvermögen im weiten Sinne wäre gegeben, wenn ein Dritter die Sache hätte, aber nicht klar ist, ob der Dritte leisten kann (will) oder nicht. Nur das Unvermögen im engen Sinne ist eine subjektive Unmöglichkeit. Nachdem nun einmal eine Unmöglichkeit vorliegt, stellt sich die Frage, ob nach § 280 I eine Pflichtverletzung vorliegt, die zu Schadensersatz berechtigt. Dazu muss der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Dabei liegt die Beweislast beim Schuldner. Er selbst muss im Zweifel beweisen, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Wird der Schuldner nach § 275 I-III von seiner Leistungspflicht befreit, so kann der Gläubiger nach § 280 I Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner (Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Beschaffungsrisiko) dies zu vertreten hat. Der Primärleistungsanspruch ist untergegangen und ein Sekundärleistungsanspruch tritt nun an seine Stelle. § 275 I, II gilt auch in den Fällen, wo lediglich eine Teilleistung unmöglich wird. Dann ist zu untersuchen, ob der Gläubiger ein Interesse an der Teilleistung hat. Der Gläubiger kann nur dann Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 I S.2 anstatt der ganzen Leistung verlangen, wenn ihm die erbrachte Teilleistung uninteressant ist. Ist die Pflichtverletzung unerheblich, so kommt diese nach § 281 I S.3 nicht in Betracht. Ist das Schuldverhältnis teilbar, so kann der Gläubiger den Teil annehmen, der vertragsgemäß erbracht wurde und nur für den nicht erbrachten Teil Schadensersatz nach §§ 280 I, 283, 281 I S.1 verlangen. Bsp.: V verpflichtet sich zur Lieferung von 10 Baukränen, ist aber nur in der Lage 7 Kräne zu liefern. K kann nun nach §§ 280, 283, 281 I S.1 Schadensersatz verlangen, also Ersatz der Mehraufwendungen für 3 Baukräne verlangen, welche ihm durch einen anderweitigen Erwerb entstehen. Wird Schadensersatz statt der Leistung für die ganze Leistung verlangt, so müssen die erbrachten Teilleistungen nach § 281 V zurückgewährt werden. Bekommt der Schuldner einen Ersatz aufgrund eines Umstandes (adäquater Ursachenzusammenhang), wegen dem die Unmöglichkeit eingetreten ist (z.B. Unfall und dem daraus entstandenen Versicherungsschaden), so kann der Gläubiger nach § 285 I den erhaltenen Ersatz (hier die Versicherungssumme) einfordern. Fordert er aber gleichzeitig Schadensersatz statt der Leistung, mindert sich dieser nach § 285 II um den Wert des erhaltenen Ersatzes. Für § 285 ist es gleichgültig, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht. Für den adäquaten Ursachenzusammenhang genügt es, wenn zwischen dem unmöglich machenden Umstand und dem anspruchsbegründenden Umstand eine wirtschaftliche Einheit besteht. So gilt § 285 auch in dem folgenden Fall: V und K einigen sich über den Kauf eines PKW im Wert von 9000,-€. Vor Übereignung an K verkauft V den PKW an D für 10.000,- €. Übereignung und Übergabe an D ist erfolgt. Damit ist V die Leistung an K unmöglich geworden. Der unmöglich machende Umstand ist die Übereignung des PKW an D aufgrund eines Kaufvertrages (anspruchsbegründender Umstand). K kann von V die Herausgabe von 10.000,- € als Ersatz verlangen. Nach der Differenzmethode stehen K 1000,- € zu. Herausgeben muss der Schuldner dabei alles, was er erlangt hat, also auch einen erzielten Gewinn. Sind die Voraussetzungen des § 280 I erfüllt (Vertretenmüssen), so kann der Gläubiger grundsätzlich wählen, ob er Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 oder stattdessen nach §§ 284 i.V.m. 280 I,III, 283 Ersatz seiner Aufwendungen verlangen will. Aufwendungen im Sinne des § 284 sind alle Vermögensopfer, die der Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der vereinbarungsgemäßen Leistung getätigt hat. Dazu gehören z.B. die so genannten Vertragskosten, also die Kosten für die Übergabe, Versendung und Beurkundung, auch Zölle und Frachtkosten, sowie die Kosten für Einbau und Montage. Keine Rolle spielt es, ob die Aufwendung zur Verfolgung wirtschaftlicher oder rein ideeller oder konsumtiver Zwecke gemacht wurde. Hier handelt es sich um einen Vertrauensschaden analog zu § 122, allerdings unbegrenzt in der Höhe (im Gegensatz zu § 122, dort begrenzt durch das positive Interesse). Dies ist dann sinnvoll, wenn die gemachten Aufwendungen höher sind als der zu erwartende Schadensersatz statt der Leistung. Außerdem kann er nach §§ 326 V, 325 bei einem gegenseitigen Vertragsverhältnis vom Vertrag zurücktreten ohne jede vorherige Fristsetzung. Kann der Schuldner nicht mehr leisten, so stellt sich die Frage, was mit der Gegenleistung passiert. Die Gegenleistungsgefahr regelt § 326. Eine Gegenleistung ist dabei immer eine Geldleistung (mit Ausnahme des Tauschgeschäfts). Eine Geldleistung schuldet man immer, sie kann also nicht unmöglich werden. Infolgedessen kann es sich mit der Gegenleistung nur um die Gegenforderung handeln, die üblicherweise in Geld bemessen ist. Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit auf der Seite des Schuldners nicht zu verantworten, so wird dieser nach § 326 I S.1 grundsätzlich von der Gegenleistung befreit. Für unmöglich gewordene Teilleistungen ist § 441 III zu beachten. Dabei ist die Gegenleistung um den Betrag prozentual abzumindern, in dem der Wert der Teilleistung zum wirklichen Wert gestanden hat. Bsp.: Der Gesamtwert der Leistung ist 70 €. Unmöglich geworden ist hingegen eine Leistung im Wert von 7 €. Dies sind 10%. Also ist die Gegenleistung, sagen wir 80 €, um ebenfalls 10% abzumindern. Hat der Gläubiger jedoch den Umstand der Unmöglichkeit selbst zu verantworten oder tritt die Unmöglichkeit nach dem Gläubigerverzug ein, so hat er nach § 326 II die volle Gegenleistung zu leisten. Dabei ist die Gegenleistung entsprechend zu vermindern, wenn der Schuldner durch die Befreiung von der Leistung etwas erspart. Bsp.: V vermietet an M einen PKW für eine Woche zum Preis von 700,- €. Am zweiten Tag wird der PKW durch eine grobe Fahrlässigkeit des M gestohlen. Durch den Diebstahl erspart sich V Aufwendungen in Höhe von 100,- €, da er keine Wartung und Endreinigung durchführen muss. Hier muss M nur 600 ,- € zahlen. Geht der Gegenstand bei Gläubigerverzug (= Stückschuld nach § 300 II) unter, aber hat der Schuldner dies zu vertreten (nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 300 I) und hat der Gläubiger schon seine Gegenleistung bezahlt, so ist die erbrachte Gegenleistung immer der Mindestschaden. In diesem Fall erhält der Gläubiger die erbrachte Gegenleistung zurückerstattet. Nur in dem Fall, wenn der Gegenstand bei Gläubigerverzug durch leichte Fahrlässigkeit des Schuldners oder seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 untergeht oder durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand, ist der Gläubiger der Dumme. Allerdings trifft den Schuldner nach § 280 I S.2 dann die Beweislast. Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit nach § 326 II allein zu vertreten, so ist es nur recht und billig, dass der Schuldner die fällige Gegenleistung erhält. Hier ist der Gläubiger also immer der Dumme. Die § 326 II ist jedoch eine Ausnahmevorschrift zu § 326 I. Somit ist das Vorliegen des § 326 I zunächst zu prüfen und anschließend auf die Ausnahmen einzugehen. Hat der Schuldner eine Teilleistung erbracht hat und der Gläubiger an der Teilleistung noch Interesse, dann kommt lediglich eine Minderung der Gegenleistung nach § 441 III in Betracht. Weitere Ausnahmen sind die §§ 446 S.1, 447 I. Die Gegenleistungsgefahr geht beim Kaufvertrag automatisch auf den Käufer über, wenn diesem nach § 446 die Sache übergeben wurde. Ist noch keine Übereignung erfolgt, spricht man von einem Eigentumsvorbehalt. Wäre die Übereignung schon erfolgt, dann wäre ja erfüllt worden und damit die Gegenleistung sowieso fällig. Geht die Sache danach unter (auch zufällig), so behält der Verkäufer den Gegenleistungsanspruch. Dies schützt den Verkäufer, denn er hat keine Einwirkung mehr auf den Kaufgegenstand. Verlangt der Käufer von sich aus eine Schickschuld (den Versand), dann findet nach § 447 I der Gefahrübergang dann statt, wenn der Verkäufer die Sache an die Versandperson übergeben hat. Dies gilt aber nur, wenn der Käufer dies ausdrücklich verlangt hat und der Versand nicht automatisch zur Einflusssphäre des Verkäufers zählt. Der Käufer hat dann selbst für Transportschäden und Verluste einzugestehen. § 447 I gilt nicht, wenn der Verkäufer die Versendung von sich aus anbietet, vielleicht weil er ein Versandunternehmen (Quelle, etc.) betreibt. Der Gegenstand bleibt dann fiktiv im Machtbereich des Verkäufers. § 447 I gilt somit nicht, der Gläubiger wird also beim Untergang der Ware nach § 326 I von der Gegenleistung frei. Bei Schuldverhältnissen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt nach § 474 der § 447 nicht. Hier hat der Verkäufer das Transportrisiko immer zu tragen. Fraglich ist jedoch, was der Käufer verlangen kann, wenn er zwar die Gegenleistung entrichten muss, aber der Untergang während des Versands z.B. durch einen Dritten (z.B. Taxifahrer) passiert. Hier wendet man die Theorie der Drittschadensliquidation an. Da das Eigentum des Verkäufers geschädigt wird (da noch nicht übereignet wurde), haftet der Dritte aus unerlaubter Handlung. Den dadurch entstandenen Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen den Dritten kann der Käufer als Ersatz aus § 285 herausverlangen. Sonderregelungen findet man in auch im Werkvertragsrecht. Nach der Abnahme nach § 644 I geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Besteller im Annahmeverzug ist. Versendet der Unternehmer das Werk zum Besteller, so gilt nach § 644 II § 447 aus dem Kaufrecht analog. Werke sind typischerweise wiederholbar. Nach dem Gefahrübergang muss der Unternehmer allerdings nicht noch einmal leisten (wiederholen). Eine Sonderregelung trifft § 645, wenn vor der Abnahme das Werk verschlechtert wird oder untergeht aufgrund eines mangelhaften Stoffes des Bestellers ohne eine eigene Schuld des Unternehmers. Dann ist der Besteller zur teilweisen Werklohnzahlung verpflichtet. Liegt keine Unmöglichkeit vor, d.h. ist das Werk wiederholbar, muss der Unternehmer zwar noch einmal leisten, erhält aber dafür auch noch einmal die volle Vergütung. § 645 gilt somit nur für den alten Teilvergütungsanspruch für das untergegangene alte Werk. Fraglich ist jedoch, ob der Besteller den Mangel seines Stoffes bei Unmöglichkeit zu vertreten hat. Denn dann wäre nach § 326 II sogar der volle Vergütungsanspruch möglich. Man kann den Rechtsgedanken des § 645 I S. 1 auch analog anwenden, wenn die Unausführbarkeit auf einem Mangel in der Person des Bestellers beruht oder der Untergang/die Verschlechterung/Unausführbarkeit auf einer gefahrerhöhenden Handlung des Bestellers beruht oder er näher an der Gefahrenquelle dran war und die gefahrerhöhenden Umstände eher hätte erkennen können. Weitere Fälle sind die Zweckerreichung und der Zweckfortfall, die durch den Besteller selbst eintreten. Bsp.: B ist Eigentümer eines Autos, das nicht anspringt. Nach stundenlangem Rumorgeln entschließt sich B, den Unternehmer U anzurufen, der ihm den Wagen reparieren soll. Kurz bevor U erscheint, probiert B es noch einmal, und der Wagen springt sofort an. Letzteres würde im Gegensatz zu §§ 284, 280 I, III i.V.m. 283, 275 I auch dann zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen berechtigen, wenn der Schuldner (hier B) den Umstand nicht zu vertreten hat. Für den Fall des § 285 (Herausverlangen des als Ersatz Erhaltenen) regelt § 326 III bei gegenseitigen Verträgen eine weitere Ausnahme. Ist der Ersatz genauso viel wert wie die Gegenleistung, so muss der Gläubiger die volle Gegenleistung erbringen (nach der Berechnung des Schadens nach der Differenzmethode heißt das schlicht, das er gar nichts leisten muss! Wohl stehen ihm aber Schadensersatzansprüche statt der Leistung zu, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat). Ist der Ersatz weniger wert, dann mindert sich auch die zu erbringende Gegenleistung entsprechend nach § 441 III. Ist eine Gegenleistung bereits erbracht worden, obwohl sie nach § 326 I eigentlich nicht geschuldet war, so kann der Gläubiger die Gegenleistung nach § 326 IV zurückfordern. Dem Gläubiger steht nach §§ 325, 326 V auch das Recht zum Rücktritt nach § 323 zu. Da die Leistung unmöglich ist, ist eine Nacherfüllung natürlich auch nicht möglich. Folglich ist eine Fristsetzung entbehrlich. Dann treten die typischen Folgen eines Rücktritts ein, die primären Leistungspflichten erlöschen, die bereits erbrachten Leistungen und Gegenleistungen werden zurückgewährt. Da der Gläubiger, wenn die Unmöglichkeit nicht von ihm, sondern dem Schuldner zu vertreten ist, mindestens das erbrachte Entgelt als Mindestschaden ersetzt verlangen kann, ist die Rückzahlung einer einmal erbrachten Gegenleistung ohnehin gesichert. Der Rücktritt ist also nur dann interessant, wenn die Gegenleistung nicht in Geld erbracht wurde, weil dann ein auf Geld gerichteter Schadensersatz keine Hilfe wäre. Wurde die Gegenleistung durch den Rücktritt bereits zurückgewährt, so umfasst der Schadensersatzanspruch natürlich nicht mehr die erbrachte Gegenleistung als Mindestforderung. Zur Berechnung des Schadensersatzes werden üblicherweise 2 Methoden angewendet, die Surrogationsmethode oder den großen Schadensersatz, wo der Gläubiger seine Gegenleistung erbringt und dafür den vollen Wert der Leistung erhält. Oder die Differenzmethode oder den kleinen Schadensersatz, d.h. der Gläubiger erhält nur die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Dann braucht er seine Gegenleistung nicht voll zu erfüllen. Im Fall, wenn die Gegenleistung nicht in Geld bemessen wird, wie beim Tausch, kann es allerdings manchmal sinnvoll sein, die Gegenleistung zunächst voll zu erbringen. Die § 326 I und 280 I bilden zusammen ein Regelungsgefüge. Es kann also nicht sein, dass der Gläubiger zunächst seine Gegenleistung verweigert und anschließend den vollen Wert der Leistung „statt Erfüllung“ erhält. Hier ist grundsätzlich nach der Differenzmethode abzurechnen. Es findet also nach § 249 I ein Vermögensvergleich statt zwischen der Lage vorher (real) und nachher (fiktiv, nach der Erfüllung). Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer abstrakten Schadensberechnung, bei der rein objektiv die Differenz des Marktwertes der gekauften Sache und des Vertragspreises, die sich zu Gunsten des Gläubigers ergibt, ermittelt wird oder einer konkreten Schadensberechnung, bei der rein subjektiv die Vermögenslage (vor und nachher) des Gläubigers zu Grunde gelegt wird, wobei jedoch auch eine subjektive Gewinnerwartung berücksichtigt werden kann, wobei allerdings alle für die Gewinnerwartung verwerteten Tatumstände konkret nachgewiesen werden müssen. Ist eine Gegenleistung einmal erbracht worden, ist diese immer die Mindestleistung an Schadensersatz. Außerdem kann nach § 285 I das als Ersatz Erhaltene herausverlangt werden. In diesem Fall ist nach § 285 II immer die Differenzmethode anzuwenden. Nach § 311a I ist ein Vertrag, der anfänglich unmöglich ist, trotzdem wirksam. Für die Frage einer Schadensersatzforderung ist es unerheblich, ob der Schuldner die Unmöglichkeit selbst zu vertreten hat oder nicht. Ein Schadensersatz muss nur dann nicht geleistet werden, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Sonst analog zu §§ 283, 284. 3.2.4 Leistungsverzögerung und Schuldnerverzug Wird eine Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit erbracht, so tritt eine Leistungsverzögerung ein. Die Leistungsverzögerung ist lediglich eine vorübergehende Leistungsverhinderung. Ein Schuldnerverzug ist ein Sonderfall einer Leistungsverzögerung. Er tritt unter den in § 286 beschriebenen Bedingungen ein. Verzug = zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Vollwirksamkeit, Möglichkeit und Mahnung (oder Mahnungsersatz). Im Gegensatz zur Unmöglichkeit ist die Leistung weiterhin möglich, also nachholbar. Folglich muss dem Schuldner die Chance eingeräumt werden, seine Leistung noch zu erbringen. Zum Eintritt des reinen Schuldnerverzuges ist demnach mindestens eine Mahnung oder ein dieser entsprechender Ersatz nach § 286 nötig. Tritt Schuldnerverzug nach § 286 ein, so kann der Gläubiger nach § 280 I, II den Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen (allerdings nur, wenn der Schuldner den Verzug nach § 280 I zu vertreten hat. Dies ist wiederum nach § 276 zu bestimmen). Verzugszinsen gehören nach § 288 auch dazu. Dabei bleibt das Erfüllungsinteresse bestehen. Allerdings kann bei einer reinen Leistungsverzögerung, die kein Verzug sein muss, bei gegenseitigen Verträgen auch das Rücktrittsrecht nach § 323 in Anspruch genommen werden mit den üblichen Folgen gemäß §§ 346. Hier ist jedoch zunächst eine Nachfrist zu setzen. Erst, wenn diese vergeblich war oder die in § 323 II umschriebenen Gründe vorliegen, kann der Gläubiger zurücktreten. Nach § 325 ist daneben aber weiterhin ein Schadensersatzanspruch möglich. So kann der Gläubiger dann zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 I,III, 281 I S.1 verlangen, wenn eine Nachfristsetzung erfolglos war oder die in § 281 II umschriebenen Ausschlusstatbestände vorliegen. Nach § 281 III wird in diesen Fällen die Fristsetzung durch eine Abmahnung ersetzt. Beim Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung ist grundsätzlich kein Erfüllungsinteresse mehr vorhanden. Wird lediglich Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so treten nach § 281 V zwar auch die Folgen eines Rücktritts ein, aber man beachte, dass nach § 281 II,III teilweise andere Bedingungen für einen Ausschluss einer Fristsetzung gelten als in § 323 II umschrieben sind. Außerdem ist § 323 nur bei gegenseitigen Verträgen anwendbar und gilt im Gegensatz zu einem Rücktritt nach §§ 280 I,III, 281 verschuldensunabhängig. Die Frist zur Nachholbarkeit der Leistung nach § 281 I S.1 oder § 323 I muss angemessen sein. Eine Frist ist angemessen, wenn der Schuldner dadurch in die Lage versetzt wird, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden. Nicht nötig ist es, die Frist so lange zu bemessen, dass der Schuldner die noch gar nicht begonnene Leistung anfangen und fertig stellen kann. Vereinbart ein Schuldner in den AGB eine derart lange Frist, so ist diese Klausel nach § 308 Nr. 2 unwirksam. Bei Teilleistungen braucht der Rücktritt nach § 323 V, soweit der Gläubiger mit den schon bereits erbrachten Leistungen zufrieden ist, nur auf den noch nicht geleisteten Teil angewendet werden, wobei der Gläubiger für die erbrachten Leistungen seine Gegenleistung entrichten muss. Ein Rücktritt ist nach § 323 VI jedoch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger selbst für den zum Rücktritt berechtigenden Umstand verantwortlich ist oder er im Gläubigerverzug ist. Während beim Rücktritt und dem Schadensersatz statt Erfüllung die Primärleistungspflichten verloren gehen, ist bei Verzug nach § 286 eine Erfüllung weiterhin möglich. Um den Schuldner in Verzug zu setzen, bedarf es jedoch üblicherweise einer Mahnung. Eine Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Die Mahnung ist eine formlose dringende Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Eine Mahnung ist bedingungsfeindlich und muss einigermaßen bestimmt sein. Sie muss weder eine Fristsetzung noch die Androhung bestimmter Folgen enthalten. Wird in der Mahnung zu wenig als die eigentliche Leistung gefordert, so kommt der Schuldner nur mit der gemahnten Leistung in Verzug. Wird zuviel gefordert, so ist die Mahnung trotzdem wirksam, wenn der Schuldner erkennen konnte, dass der richtige Betrag gemeint war. Bei Falschforderungen (etwa zur Lieferung an einen nicht vereinbarten Ort) ist die Mahnung grundsätzlich unwirksam, nur geringfügige Abweichungen können im Einzelfall unbeachtlich sein. Die Mahnung muss zeitlich nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Sie kann auch bereits in Verbindung mit der fälligen Leistung ausgesprochen werden. Bsp.: K mahnt, dass eine nicht fristgemäße Lieferung Konsequenzen haben werde. Eine Mahnung ist dann entbehrlich, wenn nach § 286 II Nr.1 eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Bsp.: Spätestens am 1.2., Bis Ende März, 3 Wochen nach Ostern) oder nach § 286 II Nr.2 mit einem bestimmten Ereignis verbunden ist, welches wiederum nach dem Kalender bestimmt werden kann (Bsp.: 3 Wochen nach Lieferung, 2 Wochen nach Abruf, 1 Jahr nach Baubeginn) . Nach § 286 II Nr.3 ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Außerdem kann der Schuldner sich auch selbst mahnen. Bsp.: K versichert dem V, er werde den geschuldeten Wagen bis spätestens 4.3. vorbei bringen. Letztlich können besondere Umstände nach § 286 II Nr.4 vorliegen, wenn „unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ der sofortige Verzugseintritt auch aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist (z.B. wenn ein Schuldner durch sein Verhalten die Mahnung verhindert, indem er sich der Mahnung entzieht oder wenn es sich um Pflichten handelt, deren Erfüllung besonders eilig ist (z.B. Wasserrohrbruch und Handwerker kommt zu spät)). Nach § 286 III gilt außerdem die 30-Tage-Regelung. Ein Schuldner kommt 30 Tage nach Rechnungserhalt automatisch in Verzug. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Ist der Rechnungserhalt nicht sicher, so kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Der Schuldner kann nur in Verzug geraten, wenn die Leistung fällig (im Zweifel § 271) und einredefrei ist (keine Verjährung nach § 214, kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 oder § 320, beim § 273 muss der Schuldner die Einrede vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geltend machen, damit der Gläubiger noch die Gelegenheit hat, nach § 273 III eine Sicherheit zu erbringen). Nach dem Schuldverhältnis schuldet der Schuldner nicht nur die Leistungshandlung, sondern auch den Eintritt des Leistungserfolges. Bei Hol- oder Bringschuld ist das klar. Bei Schickschuld wird es jedoch als ausreichend angenommen, wenn der Leistungsgegenstand rechtzeitig an die Versandperson übergeben wurde, so dass der Schuldner die Verzögerung eines Leistungsgegenstandes nach § 286 IV auch gar nicht zu vertreten hat. Dabei findet jedoch eine Beweislastumkehr statt. Der Schuldner ist es, der nachweisen muss, dass er die Nichtrechtzeitigkeit nicht zu vertreten hat. Der Verzug dauert so lange, bis - dem Schuldner die Leistung nicht mehr nachholbar (also unmöglich mit all ihren Folgen) wird - der Schuldner doch noch leistet - dem Schuldner die Leistung gestundet wird - die Verjährung eintritt - der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 wirksam ausübt - der Gläubiger die Mahnung oder Klage zurücknimmt - der Gläubiger die Geduld verliert und Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Vertretenmüssen (§ 280 I) der Nichtrechtzeitigkeit liegt nach § 286 IV ohnehin vor) verlangt und/oder vom Vertrag zurücktritt. Nach § 287 haftet der Schuldner auch für Zufall, wenn er in Schuldnerverzug geraten ist. D.h. wird die Leistung nachträglich zufällig unmöglich, so muss er dies im Sinne von § 280 I S.2 vertreten. Bei der Ermittlung des Verzögerungsschadens ist die Differenz zwischen der Vermögenslage des Gläubigers bei rechtzeitiger Erfüllung und der jetzigen tatsächlichen Vermögenslage nach § 249 festzustellen. Er umfasst in der Regel nach § 252 auch den entgangenen Gewinn. Es muss stets ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verzug und entstandenem Schaden vorhanden sein. Als Verzugsschaden können bei Geldschulden auch Zinsen nach § 288 I,II verlangt werden, wobei nach § 289 keine Zinseszinsen verlangt werden dürfen. Dabei muss der Gläubiger nicht nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. § 288 garantiert dem Gläubiger bei Verzug unabhängig vom Eintritt und Nachweis eines Schadens eine Verzinsung. Die Höhe der Verzugszinsen hängt davon ab, ob an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher beteiligt ist oder nicht (Der Basiszinssatz beträgt nach § 247 I für das Jahr 3,62%). Ist ein Verbraucher beteiligt, so wird nach § 288 I ein Zinssatz zu Grunde gelegt, der 5% über dem Basiszinssatz liegt (also 8,62%). Sonst sind es (zwischen Unternehmern) nach § 288 II 8% über dem Basiszinssatz, also 11,62%. Den vertragsschließenden Parteien steht es nach § 288 III frei, höhere Zinssätze zu vereinbaren. Nach § 288 IV können auch weitergehende Schäden geltend gemacht werden (wie bestimmte davon abweichende Kreditzinsen, die während des Verzugs aufgebracht werden mussten). Es können nach § 290 auch Zinsen auf den Wertersatz eines Gegenstandes verlangt werden, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden konnte. 3.2.5 Gläubigerverzug Nach § 293 kann der Gläubiger in Annahmeverzug kommen. Hier kommen jedoch nicht so strenge Folgen in Betracht wie beim Schuldnerverzug. Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Leistung anzunehmen, er ist es nur sich selbst gegenüber. Der Schuldner muss natürlich zur Leistung berechtigt sein (im Zweifel § 271). Dabei muss das Leistungsangebot nach § 294 auch tatsächlich erfolgt sein (der Gläubiger braucht nur zuzugreifen), jedoch nach § 299 nach Treu & Glauben nicht zur Unzeit (d.h. der Gläubiger muss nicht die ganze Zeit zu Hause sitzen und darauf warten, dass irgendwann mal ein Schuldner vorbeikommt), wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist. Nach § 295 genügt lediglich ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger wörtlich die Annahme verweigert oder wenn er die Sache abzuholen hat. Wenn nach § 296 die (Gegen-)leistungszeit nach dem Kalender bestimmt werden kann, kommt der Gläubiger auch in Verzug, wenn er nicht rechtzeitig seine Handlung vornimmt oder annimmt. Allerdings darf der Schuldner sich bei § 295 und § 296 auch keinen „Bluff“ leisten. Nach § 297 tritt kein Gläubigerverzug ein, wenn der Schuldner selbst gar nicht in der Lage wäre zu leisten. Die dauernde Unmöglichkeit ist dabei nicht gemeint. Diese fällt schon bei § 275 raus. Es geht hier um eine vorübergehende Unmöglichkeit mit möglicher Nachholbarkeit der Leistung. Ist der Gläubiger selbst verpflichtet zu leisten, so kann er nach § 298 auch in Verzug kommen, wenn er seine Leistung selbst nicht anbietet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt hat und er nur Zug um Zug gegen die Leistung des Gläubigers bewirken muss. Der Gläubiger gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden nicht trifft. Bsp.: Der Gläubiger steht im Stau und kommt zu spät. Dabei ist auf die Sicht des Schuldners abzustellen, da er alle Vorkehrungen für eine Übergabe der Sache getroffen hat und dabei möglicherweise auch Aufwendungen hatte. Aus der Sicht des Schuldners ist es grundsätzlich unwichtig, warum der Gläubiger nicht ordnungsgemäß annimmt. Fakt ist, dass er nicht ordnungsgemäß annimmt. Nach dem Verzug muss der Schuldner nach § 300 I nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten. Auch tritt mit dem Verzug nach § 300 II die Konkretisierung einer Gattungsschuld automatisch ein. Bei einem gegenseitigen Vertrag geht nach § 326 II außerdem die Gegenleistungsgefahr auf den Gläubiger über, d.h. dass der Gläubiger muss zahlen, auch wenn der Gegenstand nach Eintritt des Gläubigerverzuges untergegangen ist. Während des Verzugs braucht der Schuldner nach § 301 keine Zinsen auf eine Geldschuld zu bezahlen. Ein Ersatz von Mehraufwendungen steht ihm nach § 304 auch zu. Ist der Schuldner verpflichtet Nutzungen zu ziehen und tut er dies nicht, so hat dieser üblicherweise Wertersatz (siehe z.B. § 346 I) zu leisten. Im Falle des Gläubigerverzuges ist er allerdings nach § 302 nicht verpflichtet, Nutzungen zu ziehen oder diese nachträglich zu ersetzen. 3.2.6 Positive Vertragsverletzung (p.V.V.) Eine so genannte „negative“ Vertragsverletzung liegt dann vor, wenn die Hauptleistungs- und Nebenpflichten des Vertrages verletzt werden. Zu solchen zählen die oben genannten Fälle wie Unmöglichkeit und Verzug (sowie Verzögerung). Geht es jedoch nur um die Verletzung von Schutz- und Obhutpflichten neben dem reinen Leistungsaustausch, so sprechen wir von einer „positiven“ Vertragsverletzung. Da die p.V.V. auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen wie G.o.A. Anwendung findet, wäre es auch sinnvoll besser von einer positiven Forderungsverletzung zu sprechen, aber man hat sich auf den Begriff p.V.V. geeinigt, auch wenn es sich nicht immer nur um Pflichtverletzungen bei Verträgen handelt. Vor der Schuldrechtsreform wurde die p.V.V. in ihren Folgen (Schadensersatz oder Rücktritt) analog zu den anderen leistungsbezogenen Pflichtverletzungen behandelt. Neuerdings kann die p.V.V. über §§ 280, 281 jedoch auch direkt berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Subsidiarität, d.h. zunächst sind die besonderen Regeln zu berücksichtigen und erst wenn dies fehlschlägt, bleibt quasi noch die Möglichkeit der p.V.V. übrig. So gehen natürlich im Kaufvertrag die Gewährleistungsregeln des § 437 vor. (Hier kann es aber manchmal im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen des § 438 sinnvoll sein, die p.V.V. anzuwenden, da nach § 195 die Verjährungsfrist für die Anwendung von § 280 I nun 3 Jahre beträgt (vor der Schuldrechtsreform betrug die Standardverjährungsfrist nach § 195 a.F. allerdings 30 Jahre)). Auch im Werkvertragsrecht ist eine schlechte Arbeitsausführung nach §§ 633-635 geregelt. Im Dienstvertrag (§§ 611-630) finden sich solche Regelungen hingegen nicht. Welcher Vertragstyp vorliegt ist auch wichtig für die Frage, ob vielleicht die Haftungsmaßstäbe verändert sind wie z.B. bei der Schenkung (§ 521). Man unterscheidet primär zwischen der (gewähr)leistungsbezogenen p.V.V. und der (gewähr)leistungsunabhängigen (oder auch „leistungsbegleitenden“) p.V.V. Beim ersteren Fall werden aufgrund mangelhafter Leistung solche Integritätsinteressen verletzt, die eng mit der mangelhaften Leistung zusammenhängen. Man spricht auch von Leistungsstörungen im engeren Sinne. Bsp.: V veräußert K ein Bücherregal. Nachdem K das Regal in seine Wohnung gebracht und Bücher darauf gestellt hat, kracht es zusammen. Das Regal ist zerbrochen, die Bücher beschädigt, ein vor dem Regal stehendes Aquarium wird zerstört. Bei der gewährleistungsunabhängigen p.V.V. sind es eher Leistungsstörungen im weiteren Sinne. Hier werden ausschließlich Integritätsinteressen verletzt. Hier gibt es auch keine besonderen Regelungen im besonderen Schuldrecht, die vorgehen, d.h. hier handelt es sich um die „nackte“ p.V.V.. Manchmal kommt man aber auch mit dem Deliktsrecht (§§ 823853) weiter. Bsp.: V verkauft K einen gebrauchten PKW (Stückschuld) zum Preis von 10.000 ,- €. Bei der Übergabe der Papiere in der Wohnung des V beschädigt K fahrlässig eine wertvolle Vase. Die Pflichtverletzung muss allerdings auch rechtswidrig sein. In der Regel sind objektive Pflichtverletzungen immer wider das Recht, es sei denn es bestehen Rechtfertigungsgründe. Bei der p.V.V. besteht bereits ein Schuldverhältnis. Folglich kann man sich an den Normen des bestehenden Schuldverhältnisses orientieren, an die sich die Parteien des Schuldverhältnisses zu halten haben. Wer eine solche dort umschriebene Pflicht verletzt, handelt deshalb grundsätzlich auch (schuldverhältnis-)normwidrig. Auch muss der Verletzer die Pflicht zu vertreten haben (folgt aus § 280 I S.2 mit Beweislastumkehr). Es kann auch über § 278 zugerechnet werden. Ein Mitverschulden ist nach § 254 zu berücksichtigen. Das Vertretenmüssen bezieht sich jedoch nur auf die haftungsbegründende Handlung. Ab Schaden spricht man von Haftungsausfüllung, was grundsätzlich nicht mehr in der Sphäre des Verletzers liegt. Zu den objektiven Pflichtverletzungen gehören: - - - Verletzung von Leistungstreuepflichten. Unter einer Leistungstreuepflicht versteht man die Pflicht, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden, noch zu beeinträchtigen. Typische Pflichtverletzungen sollen hier in einer Erfüllungsverweigerung bzw. einer Lossagung vom Vertrag bestehen. Gleiches gilt für unberechtigte Kündigungen/Rücktritte. Bsp.: Vermieterkündigung wegen angeblichen, in Wirklichkeit aber nicht bestehenden Eigenbedarfs. Unbegründete Mängelrügen, Täuschung des anderen Teils durch unrichtige Angaben über die Vertragserfüllung, etc. Verletzung von Mitwirkungspflichten. Unter einer Mitwirkungspflicht versteht man die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen und Erfüllungshindernisse zu beseitigen. Bsp.: Nichteinholung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung, Vereitelung der notwendigen Baugenehmigung, Weigerung des Bestellers, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, etc. Verletzung von Informationspflichten sowie Aufklärungspflichten (Anzeige-, Hinweis-, Offenbarungspflichten) sowie von Auskunftspflichten. Bsp.: Hersteller muss Käufer vor typischen Gefahren der Kaufsache warnen. Eine gelieferte Maschine muss mit vollständiger Bedienungsanleitung ausgeliefert werden (siehe auch § 434 II), Bank muss Kunden bei steuerbegünstigten Sparverträgen über steuerschädliche Verfügungen belehren, etc. Für gewährleistungsunabhängige (leistungsbegleitende) Pflichtverletzungen ist der § 241 II heranzuziehen. In diese Kategorie gehören sonstige Verletzungshandlungen wie z.B. die Verkehrssicherungspflicht neben einem bestehenden Schuldverhältnis (ähnlich zum Deliktsrecht, bei letzterem kommt allerdings erst durch die Pflichtverletzung ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande. Im Deliktsrecht besteht außerdem im Gegensatz zum § 278 I eine Exkulpationsmöglichkeit). Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man im Übrigen die Pflicht einer Person, bestimmte Gefahrenquellen so unter Kontrolle zu halten, dass andere Personen keine Schäden erleiden. Es handelt sich dabei um Garantiepflichten, die man normalerweise durch Unterlassen verletzt. Zu den Pflichten nach § 241 II gehören ganz allgemein auch Schutz-, Fürsorge- (z.B. einen Hausflur sicher zu gestalten) und Obhutpflichten (z.B. Arbeitnehmer mit Schutzkleidung ausstatten). Auch Aufklärungs-, Beratungs-, Informations-, Anzeige-, Warn- und Auskunftspflichten (Beratungspflichten können aus den vertraglichen Verhältnissen mit Angehörigen der freien Berufe entstehen. So treffen den Architekten als Sachwalter des Bauherrn gewisse vertragliche Nebenpflichten zur Beratung und Aufklärung auch unter rechtlichen Gesichtspunkten, z.B. bei bestimmten Steuervergünstigungen oder Steuerschädlichkeiten bestimmter Baumaßnahmen) sowie Unterlassungs- und Verschwiegenheitspflichten (insbesondere bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen, bei Vertrauensverhältnissen wie z.B. bei den medizinischen oder juristischen Berufen oder der Fall des Wettbewerbsverbots nach § 113 HGB). Der Verletzungsschaden kann nach § 280 I „pur“ geltend gemacht werden (die Regel bei gewährleistungsunabhängiger (leistungsbegleitender) p.V.V., der nun im Gegensatz zum § 122 nicht auf den Erfüllungsschaden begrenzt ist, da hier a priori keine Abhängigkeit zur Erfüllung einer Leistungspflicht besteht). Wird die Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses ausgeübt (bei gewährleistungsbezogener p.V.V. in enger Verbindung mit den vertraglichen Leistungspflichten, bei gewährleistungsunabhängiger p.V.V. nicht), so kann auch die Beendigung des Schuldverhältnisses angestrebt werden, d.h. es wird auf den Erfüllungsanspruch verzichtet. Bsp.: Malermeister M verletzt vor Beginn der Renovierungsarbeiten durch völlig unkoordiniertes Herumschwenken seiner Leiter drei von vier Familienmitgliedern. Diese legen dann keinen Wert mehr auf die weitere „Renovierung“ und beauftragen ein anderes, aber teureres Unternehmen. Dies kann über § 281 I (bei leistungsbezogener p.V.V.), allerdings erst nach ergebnisloser Fristsetzung, geschehen, oder ohne Fristsetzung nach § 282 (bei leistungsbegleitender p.V.V.), wobei entweder Schadensersatz statt Erfüllung (oder alternativ Ersatz der Aufwendungen nach § 284) und/oder (man denke an den Rechtsgedanken aus § 325) der Rücktritt bzw. die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 323 I (bei leistungsbezogener p.V.V.) oder nach § 324 (bei leistungsbegleitender p.V.V.) geltend gemacht werden können. Man beachte die totale Analogie zu den anderen bereits besprochenen Leistungsstörungen bei leistungsbezogener p.V.V.!! Wirkt sich die Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne des § 241 II auf die Hauptleistung aus und werden dadurch die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht, dann sind in einem solchen Fall die §§ 281, 323 anstatt der §§ 282, 324 anzuwenden und zwar wie üblich immer mit Fristsetzung. Bsp.: A schließt mit dem Unternehmer B einen Werkvertrag über die Renovierung seiner Wohnung. B ist starker Raucher und raucht pro Tag in der Wohnung des A drei Schachteln Zigaretten. Die Renovierungsarbeiten nimmt B ordnungsgemäß vor. Allerdings ist nach der Durchführung der Arbeiten der Neuanstrich durch den Zigarettenqualm optisch beeinträchtigt. In diesem Fall führt die Nichtbeachtung der Pflicht zur Rücksichtnahme dazu, dass er seine Hauptleistung, den Anstrich der Wände und Decken, nicht erbracht hat. Somit ist für den Anspruch des A § 281 anwendbar. 3.2.7 Culpa in contrahendo (c.i.c., Verschulden beim Kontrahieren) (§ 311 II, III) Pflichtverletzungen vor der Vertragsschließung können ebenfalls zu Schadensersatz berechtigen. Zwischen einem Vertrag und einem gesetzlichen Schuldverhältnis steht ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis. Ein solches wird z.B. auch durch ein so genanntes Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen nach § 311 II begründet. Da noch kein richtiges vertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen ist, handelt es sich hier nicht um Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, sondern nur von Pflichten nach § 241 II. Im Prinzip gleicht die c.i.c. der p.V.V. Alle Pflichtverletzungen bis zu einem (wirksamen) Vertragsschluss laufen über die c.i.c., alle Pflichtverletzungen ab einem (wirksamen) Vertragsschluss über die p.V.V.. Auch hier unterscheidet man zwischen einer (gewähr)leistungsbezogenen c.i.c, bei der auf die Leistungspflichten des angestrebten, aber noch nicht wirksamen Vertrages Bezug genommen wird und die (gewähr)leistungsunabhängige c.i.c., wo lediglich Nebenpflichten aus dem reinen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen verletzt werden. Wie bei der (gewähr)-leistungsunabhängigen p.V.V. handelt es sich bei der (gewähr)leistungsunabhängigen c.i.c. um einen „aufgeblasenen“ § 823. Wie die p.V.V. ist die c.i.c. subsidiär, ist also nur dann zu prüfen, wenn keine gesetzlich geregelten Fälle vorgehen. Zunächst sind also die gesetzlichen Regeln zu beurteilen. Bsp.: So ist die geschlechtsspezifische Diskriminierung vor Vertragsschluss beim Dienstvertrag gesetzlich geregelt (§ 611a II), beim Werkvertrag aber nicht. Auch die Fahrlässigkeit bei einer Pflichtverletzung ist z.B. bei einem Schenkungsvertrag (§ 521) anders zu beurteilen als bei einem Kaufvertrag. Ein Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen kommt nach § 311 II zustande bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder bei der Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Bsp.: Ein Mensch betritt ein Warenhaus. Er rutscht auf einer achtlos weggeschmissenen Banane aus. Erst wollte er noch etwas kaufen. Jetzt kann er nicht einmal mehr laufen. Dieser Fall reicht aus, um ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu begründen. Ein lediglich sozialer Kontakt hingegen nicht. Bsp.: Der stadtbekannte Penner P will sich im Kaufhaus aufwärmen. Auch er rutscht auf der Banane aus und verletzt sich schwer. Auch bei einem vorvertraglichen Schuldverhältnis handelt es sich zwar nicht um ein „echtes“ Schuldverhältnis, gleichwohl gelten ähnliche Grundsätze, wie z.B. bei der Geschäftsfähigkeit. D.h. steht ein Geschäftsunfähiger auf einer Seite des Schuldverhältnisses, so wird nie ein Schuldverhältnis begründet, bei beschränkt Geschäftsfähigen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Auch kann ein Dritter die Pflichtverletzung begehen. Dabei ist hier aber nicht der klassische Stellvertreter (z.B. der Verkäufer eines Kaufhauses) gemeint (ein Stellvertreter ist auch eigentlich gar kein Dritter im Sinne des Rechtsgedankens aus § 278), denn da würde ohnehin der § 278 gelten. Allerdings sind wenige Ausnahmen zu berücksichtigen, in denen ein Vertreter - - in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, das über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgeht und dabei die persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages durch den Vertretenen übernimmt. Dies kann der Fall sein bei einer besonderen Fachkunde des Vertreters oder aufgrund einer persönlichen Beziehung zwischen dem Vertreter und dem Verletzten. Bsp.: D führt für V Kaufvertragsverhandlungen mit einem seiner Verwandten K durch. Durch pflichtwidriges Verhalten des D kommt ein für K schwer nachteiliger Vertrag zwischen ihm und V zustande. ein besonders starkes wirtschaftliches Eigeninteresse hat, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig wird. Bsp.: Ein Gebrauchtwagenhändler, der als Vermittler oder Abschlussvertreter für den Käufer tätig wird, der selbst nicht in Erscheinung treten möchte, ist im Zweifel Sachwalter des Verkäufers. Der Käufer bringt ihm besonderes Vertrauen entgegen, weil er dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und am Vertragsschluss ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Infolgedessen entsteht zwischen Käufer und Händler, obwohl dieser nicht Vertragspartner werden soll, ein Schuldverhältnis gemäß § 311 III mit den Pflichten aus § 241 II, kraft dessen der Händler als Sachwalter für die von ihm begangenen Pflichtverletzungen gemäß § 280 einzustehen hat. Weitere Fälle, bei denen Dritte (im klassischen Sinne) beteiligt sind, sind solche, bei denen so genannte Sachwalter, die keine direkte Beziehung, also kein Vertretungsverhältnis, innehaben, aber dennoch besonders persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen, wie dies manchmal auch bei langjährigen Geschäftsbeziehungen der Fall sein kann, handeln. Dieser Fall ist in § 311 III S.2 gemeint. Bsp.: Ein Versicherungsmakler vermittelt einem Kunden eine Versicherung, ohne als Vertreter der Versicherungsgesellschaft zu fungieren. Der Makler beruft sich dabei auf seine langjährigen Erfahrungen und seine enorme Sachkunde. Die Versicherung erweist sich später als nachteilig. Ein Sonderfall ist die so genannte Prospekthaftung, wo über bestimmte Werbebroschüren Kapitalanleger angezogen werden sollen (z.B. um als Kommanditisten einer Gesellschaft wie der KG beizutreten) ohne hinreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufzuklären. Die Vertriebsorganisation ist die eigentliche Vertrauensperson, auf deren besondere Sachkunde der vertragsschließende Anleger vertraut. Eine Inanspruchnahme dieser Art wird von manchen als Sachwalterhaftung bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des BGH treten alle diejenigen in ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem künftigen Kapitalanleger ein, die für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Werbeprospekte (z.B. einer Publikumskommanditgesellschaft) Vertrauen in Anspruch genommen und damit auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen haben. Zu den objektiven Pflichtverletzungen im Sinne des § 241 II zählt auch die: - Pflicht, Verhandlungen, nachdem einmal ein Vertrauen geschaffen wurde, nicht grundlos abzubrechen (Nichtabbruchspflicht). Obwohl dies im Rahmen der Privatautonomie natürlich erlaubt ist, sind solche Fälle gemeint, in denen durch - - vorangegangenem Tun ein Vertrauen auf den Vertragsschluss hin erweckt wurde, aufgrund dessen dann bestimmte Aufwendungen getätigt wurden. Das Verschulden des anderen, d.h. des in Anspruch genommenen Teils, kann darin liegen, dass er schuldhaft das Vertrauen des Verhandlungspartners geweckt und genährt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen oder falls das Vertrauen des Verhandlungspartners darauf, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, ohne Verschulden erweckt worden ist, so darf der Abbruch der Verhandlungen nicht grundlos, also nur noch aus triftigem Grund, d.h. aus nicht sachfremden Erwägungen erfolgen (Wer die Verhandlungen grundlos, d.h. ohne triftigen Grund abbricht, handelt deshalb schuldhaft). Pflicht, den Vertrag nicht so mit Wirksamkeitshindernissen zu versehen, dass er erst gar nicht wirksam wird, wenn der Handelnde darauf Einfluss hatte. Bsp.: Schuldhafte Verursachung eines Dissenses wegen unklarer Ausdrucksweise. Verwendung von sittenwidrigen Vertragsbedingungen, etc. Pflicht, keine inhaltlichen Benachteiligungen des anderen Teils zu verursachen z.B. durch eine vorvertragliche Informationspflichtverletzung (Aufklärungspflichtverletzung). Das bedeutet nicht, dass die Parteien einander das gesamte Vertragsrisiko abnehmen müssen, indem sie sich gegenseitig darüber aufklären. Grundsätzlich muss sich jeder selbst über die allgemeinen Marktverhältnisse und die sich daraus ergebenden Chancen und Risiken informieren. Es kann aber aus § 242 die Pflicht erwachsen, den anderen Teil richtig und vollständig auf Umstände hinzuweisen, die für diesen von erkennbarer Bedeutung sind, wenn bestimmte Umstände nur der einen Partei bekannt sind und die Entscheidung der anderen Seite von deren Kenntnis beeinflusst werden kann. Bsp.: (Fahrlässige) Falschangabe über zu erzielende Unternehmensgewinne beim Unternehmenskauf. (Fahrlässige) Falschberatung durch den Verkäufer über die Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes. (Fahrlässige) Falschangabe über Steuervorteile beim Grundstückskauf. Bei vorsätzlichem Verhalten können darüber hinaus neben der c.i.c. auch § 823 oder § 123 I eingreifen! Rechtswidrig ist eine Pflichtverletzung in den genannten Fällen grundsätzlich, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Vertreten werden muss eigenes Verhalten nach § 276 wie auch fremdes Verhalten über § 278. Mitverschulden nach § 254 kann berücksichtigt werden. Außerdem darf der Haftungsmaßstab nicht stärker sein als im angestrebten Vertrag. Somit sind bei leistungsbezogener c.i.c. besondere Haftungserleichterungen wie z.B. bei der Schenkung (§ 521) grundsätzlich zu beachten. Die leistungsunabhängige c.i.c. ist hingegen von der (wie auch immer gearteten) Erfüllung der auf die Begründung eines Vertrages und den daraus entstehenden Leistungen gerichteten Pflichten abgekoppelt. Hier sind es sonstige Verletzungshandlungen, die zu einer Schadensersatzpflicht führen. Solche Pflichten sind typische Schutz-, Fürsorge- und Obhutpflichten, sich bei der Anbahnung eines Schuldverhältnis so zu verhalten, dass Personen, Eigentum oder sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Schutzpflichten sollen Gefahrenquellen minimieren. Obhutpflichten sollen vor Verletzungen bewahren. Zu den Pflichten gehören nach § 241 II auch Unterrichtungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflichten. Die leistungsunabhängige c.i.c. ist immer anwendbar, da hier nie spezialgesetzliche Regelungen vorgehen (immer subsidiär). Die leistungsunabhängige c.i.c. wird entweder über den § 280 I pur, oder wenn irgendwelche Leistungsbeziehungen berührt werden, über die §§ 280 III, 282 geregelt und/oder es besteht die Möglichkeit des Rücktritts/ der Kündigung nach § 324. Der Schadensersatz ist bei Anwendung von § 280 I auf den Verletzungsschaden gerichtet und zwar unbegrenzt. Bei der leistungsbezogenen c.i.c. landet man entweder bei dem § 280 I pur oder über das Fristsetzungsinstrumentarium bei den §§ 280 III, 281 I (Schadensersatz statt der Leistung) und/oder dem Rücktritt/die Kündigung nach § 323. Der Verletzungsschaden, der über den § 280 I pur abgehandelt wird, ist nicht wie der Vertrauensschaden nach § 122 auf den Erfüllungsschaden begrenzt, da hier im Gegensatz zum § 122 immer auch ein Verschulden vorhanden ist, weshalb es berechtigt ist, auch mehr verlangen zu dürfen. Kann die c.i.c. also neben einem § 122 geltend gemacht werden, so gibt die c.i.c. naturgemäß mehr her. Ebenso kann man einen Vertrag, der wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I anfechtbar wäre, auch im Rahmen der c.i.c. nachträglich aufheben. Fraglich ist jedoch, ob dies nicht dem Rechtsgedanken des § 124 entgegenläuft, insbesondere aufgrund der kürzeren Verjährungsfrist des § 124 von einem Jahr im Gegensatz zu der Standardverjährungsfrist von 3 Jahren bei der c.i.c. und auch gerade deshalb, weil die c.i.c. auch eine nur fahrlässige Täuschung mit Folgen koppeln würde, während § 123 I grundsätzlich nur bei Vorsatz (Arglist bei der Herbeiführung einer Willenserklärung) anwendbar ist. Allerdings bejaht die Rechtsprechung in diesem Fall die Möglichkeit einer c.i.c.: Bsp.: Fahrlässig falsche (Bank-)Auskünfte führen zum Abschluss von Geschäften am Kapitalmarkt, die sich als schädlich erweisen. Fahrlässig unzutreffende Angaben des Verkäufers über nachhaltig erzielbaren Umsatz eines Unternehmers führen zu einem schädlichen Unternehmenskauf. Auch könnte ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, der ja ohnehin schon aus § 179 haftet, auch wegen c.i.c. haften, soweit er ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, wie dies jetzt auch in § 311 III ausdrücklich geregelt wurde. Der Geschädigte ist nach § 249 S.1 immer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte. Er kann also den Vertrauensschaden (Ersatz der zu seiner Ausführung gemachten, nunmehr nutzlos gewordenen Aufwendungen) geltend machen und den Vertrag rückabwickeln. Realisierte Verluste gehören zum Schaden dazu, nicht aber entgangene Gewinne aus dem (dann doch) rückabgewickelten Geschäft. Bei Falschangaben kann der Geschädigte allerdings nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die falschen Angaben tatsächlich zutreffen würden. Der andere hat nicht die Pflicht, seine Aussagen wahr werden zu lassen, sondern lediglich wahre Aussagen zu machen. In diesem Sinne besteht der Zustand, der eintreten würde, wenn die Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte, darin, dass der Vertrag gar nicht erst geschlossen worden wäre. Folglich also Vertragsaufhebung (Rückabwicklung) oder Vertragsanpassung. In den oben beispielhaft aufgeführten Fällen umfasst der Schadensersatz also - bei grundlosem Abbruch den erlittenen Vertrauensschaden und zwar unbegrenzt. bei Wirksamkeitstäuschung quasi den Erfüllungsschaden, denn ohne den Schaden wäre ja erfüllt worden. Allerdings besteht kein Anspruch auf Vertragsabschluss. bei Informationspflichtverletzung Vertragsaufhebung (Rückabwicklung) oder Vertragsanpassung. Bsp.: Infolge falscher Ertragsangaben des V hat K ein Unternehmen zu teuer eingekauft. K kann hier wahlweise die Aufhebung des Vertrages oder eine Anpassung des Kaufpreises verlangen. 3.2.8 Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313) Gibt es aufgrund äußerer Umstände eine veränderte Risikoverteilung und trifft diese in der Regel beide Parteien oder ist diese unverhältnismäßig und trifft nur einen Vertragspartner, so kann nach § 313 ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Vorher sind allerdings zunächst alle anderen Möglichkeiten wie Auslegung, ergänzende Vertragsauslegung, Anfechtung, Unmöglichkeit, etc. auszuschöpfen. Erst dann, quasi als „Rettungsanker“, steht die Anerkennung als Wegfall der Geschäftsgrundlage, aber nur in begründeten Fällen, da sonst entgegen der Rechtsidee der Anfechtung damit auch die Hintertür für die „Anfechtung“ eines Motiv-Irrtums eröffnet werden würde. Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Die Motive zum Vertragsschluss müssen nicht direkt zum Vertragsinhalt geworden sein, denn sonst bräuchte man ja nur den Vertrag auslegen. Ist keine vertragliche Vereinbarung über die Risikoverteilung getroffen worden, so ergibt sich eine solche vielfach aus dem Gesetz. Bsp.: Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht die Gegenleistungsgefahr gemäß § 446 mit der Übergabe und nicht erst mit der Übereignung auf den Käufer über. Die Risikoverteilung kraft vertraglicher oder gesetzlicher Regelung genießt stets Vorrang. Für die Anwendung der Lehre vom Fehlen und vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist dann kein Raum! Die Geschäftsgrundlage kann dabei von Anfang an fehlen, d.h. bestimmte Vorstellungen über die gegenwärtigen Umstände erweisen sich später als falsch, oder kann auch erst nachträglich wegfallen, d.h. die auf die Zukunft gerichteten Vorstellungen der Parteien gehen so nicht in Erfüllung (Fall der Äquivalenzstörung oder Zweckvereitelung). Grundsätzlich soll der Vertrag lediglich angepasst werden, wobei das Risiko gerecht neu verteilt wird. Im Extremfall kann der Vertrag nach § 313 III auch aufgelöst werden (quasi als „ultima ratio“), wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, was praktisch einem Rücktritt nach §§ 346 gleichkommt. Der Vertrag ist so anzupassen, dass er zumutbar wird. Dabei können die Verbindlichkeiten aufgehoben oder herabgesetzt, die Aufwendungen für zwecklos gewordene Leistung ersetzt, Teilzahlungen gewährt oder das Risiko hälftig geteilt werden. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss aber relevant sein, dass heißt es muss - eine wesentliche (schwerwiegende) Änderung vorliegen, die die Risikozuweisung für eine oder beide Teile überschreitet und unzumutbar ist Schwerwiegend ist eine Änderung, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, wenn diese Umstände vorgelegen hätten (das so genannte hypothetische Element). Derjenige, der durch das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage beschwert ist, hat einen Anspruch auf Anpassung, den er geltend machen muss. Gelangen die Parteien selbst nicht zu einer Anpassungsvereinbarung, so kann der beschwerte Teil sogleich auf die angepasste Leistung klagen. Trifft die neue Risikoverteilung allerdings nur eine Seite, so ist nicht unbedingt eine Anpassung oder Auflösung möglich. Außerdem kann nicht nachträglich das Risiko neu verteilt werden, - wenn eine Seite vertraglich das Risiko übernommen hat. Bsp.: Spekulationsgeschäfte die Änderung vorhersehbar war das Risiko typischerweise (nach dem Vertragstyp) getragen werden muss. Bsp.: Das typische Risiko der Verwendung einer gekauften Sache trägt der Käufer. Wenn der Käufer damit nichts mehr anfangen kann, ist das dem Verkäufer grundsätzlich einerlei. Das typische Risiko der Geldentwertung liegt beim Verkäufer. Wenn das Geld in der Zwischenzeit an Wert verloren hat, muss das den Käufer nicht kümmern. Das typische Risiko der Beschaffung einer verkauften Sache liegt beim Verkäufer. Wenn die Sache auf dem Markt plötzlich viel mehr kostet, muss das den Käufer nicht kratzen. Die Frage der Unzumutbarkeit hängt von der Art des Vertrages und der Art der aufgetretenen Störung ab. Es gibt drei große Fallgruppen, in denen § 313 in bestimmten Fällen bejaht wird. Dies sind: - Äquivalenzstörungen Störung des Verwendungszwecks (Zweckverfehlung) Gemeinschaftlicher Irrtum 4.2.8.1 Äquivalenzstörungen Bei gegenseitigen Verträgen geht man in der Regel von einer Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung aus, auch wenn dies in den Vertragsverhandlungen nicht explizit zum Ausdruck gekommen ist. Ändert sich das Äquivalenzverhältnis, so kann der Vertrag angepasst werden, wenn das zu tragende Risiko für eine Seite unzumutbar überschritten wird. Dazu zählen wiederum die folgenden fünf Untergruppen: 3.2.8.1.1 Geldentwertung Das Risiko der Geldentwertung liegt beim Gläubiger der Geldschuld, es sei denn bestimmte Verzerrungen treten ein, die vom BGH anerkannt wurden, wie bei einer Entwertung von 60% in Verbindung mit einem Erbbauzins oder bei einer Entwertung von 30% bei Verträgen mit Versorgungscharakter (Ruhegeldvereinbarungen). 3.2.8.1.2 Entwertung der Sachleistung Die Entwertung der Sachleistung fällt in den Risikobereich des Gläubigers der Sachleistung, außer in bestimmten Fällen: Eine auf Rentenbasis verkaufte Fabrik (=Sachleistung) wird im Krieg zerstört. 3.2.8.1.3 Leistungserschwerungen Dies geht zu Lasten des Schuldners. Er trägt das Aufwandsrisiko. Der Geldschuldner kann sich nicht auf seine Finanzierungsschwierigkeiten berufen. Der Sachleistungsschuldner muss auch an einem einmal ausgemachten Festpreis festhalten, wenn unerwartete Kostenerhöhungen, witterungsbedingte Schwierigkeiten oder ähnliche Erschwerungen auftreten. Treten jedoch außerhalb der Einflusssphäre des Schuldners Umstände ein, so dass ein krasses Missverhältnis, welches unzumutbar ist, entsteht, so ist dies durchaus beachtlich (Fälle einer früher so genannten wirtschaftlichen Unmöglichkeit). Bsp.: Ansteigen der Herstellungskosten auf das 15fache bzw. um 60% (je nach Gewinnspanne). 3.2.8.1.4 Wertsteigerungen bei Geld- und Sachleistungen, Leistungserleichterungen Dieser Fall ist quasi genau spiegelbildlich. Lag bei den Wertminderungen die Last beim Gläubiger, so hat dieser nun einen Vorteil. Dabei gelten ähnliche Grundsätze (Nur bei Unzumutbarkeit und in besonderen Fällen). Gingen die Erschwernisse gerade noch zu Last des Schuldners, ist es nun der Schuldner, der profitiert. Auch hier gilt eine Anpassung nur in begründeten Fällen, ansonsten ist das unbeachtlich. Man schlage für nähere Informationen im Palandt nach. 3.2.8.1.5 Rechtsänderungen Ändert sich die Rechtslage und tritt dadurch ein Missverhältnis auf, so ist in der Regel keine Anpassung möglich, da Rechtsänderungen (höchstrichterliche Rechtssprechung oder Änderung der Verwaltungspraxis) meist eher zu einer Aufwertung bzw. Erleichterung (für beide Seiten) führen und damit nicht relevant sind. 3.2.8.2 Störung des Verwendungszwecks (Zweckverfehlung) Ist der Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners bereits eingetreten (Zweckerreichung) oder kann dieser überhaupt nicht mehr eintreten (Zweckfortfall), so liegt eigentlich Unmöglichkeit vor. Denkbar sind also solche Fälle, wo der Erfolg zwar noch herbeigeführt werden kann, aber der Gläubiger kein Interesse mehr daran hat (Zweckverfehlung). So etwas liegt eigentlich im Risikobereich des Gläubigers. Eine Anpassung oder ein Rücktritt ist daher normalerweise nicht möglich. Ausnahmsweise nur dann, wenn dieser Zweck direkt bei der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigt worden ist und der Zweck dann nicht eintritt oder die Leistung auch für sonst niemanden irgendeinen Sinn hätte. Bsp.: K mietet von B einen Balkon für 10.000 ,- € in Monaco, um das Formel 1-Rennen zu sehen. Möglichkeit 1: Balkon stürzt ein (=> Unmöglichkeit), Möglichkeit 2: B verschläft den Tag und vergisst, die Tür aufzuschließen (=> Schuldnerverzug), Möglichkeit 3: Rennen wird abgesagt oder der Balkon geht gar nicht auf den Parcours, sondern nur in Richtung Mittelmeer (=> Wegfall der Geschäftsgrundlage, Wegen des unverhältnismäßig hohen Mietpreises ist klar, dass die Miete des Balkons nur in Verbindung mit einer guten Aussicht auf das Rennen Sinn machen würde). 3.2.8.3 Gemeinschaftlicher Irrtum Haben sich beide Seiten über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand gemeinsam geirrt, sind die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage anwendbar. Bsp.: Gemeinsamer Kalkulationsirrtum (beide gehen irrtümlich davon aus, es handle sich um 100 Einheiten, in Wirklichkeit sind es aber nur 90 Einheiten) oder gemeinsamer Irrtum über einen Umrechnungskurs (beide gehen von einem Kurs des Dollar von 1,50 € aus, tatsächlich beträgt er aber nur 1,45 €) Bei gemeinsamen Irrtümern über wesentliche Umstände ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine Störung handelt, die nicht nur einer der beiden Risikosphären zuzuordnen ist (eine risikoneutrale Störung). Hier wäre ja der im Nachteil, der anficht, denn er müsste den Vertrauensschaden nach § 122 leisten. Dies wäre ja nicht gerecht, da der andere der gleichen Irrung/Fehleinschätzung unterliegt. Außerdem muss natürlich ein Festhalten am Vertrag für beide Seiten unzumutbar sein. 3.3 Treu & Glauben (§ 242) Bei Treu & Glauben handelt es sich um einen objektiven Maßstab über die „in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Wertvorstellungen“. Tatsächlich handelt es sich aber eher um die subjektive Rechtsprechung der Richter, die nachträglich in wohlgesetzte Worte gekleidet wird, damit es nicht so auffällt. Durch den Grundsatz des Treu & Glauben soll aber nicht einer Billigkeitsjustiz Raum gegeben werden. Dem Richter soll nicht die Befugnis gegeben werden, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenen Folgen im Einzelfall durch vermeintlich „billigere“ oder „angemessenere“ zu ersetzen. In der Praxis sind daher nur bestimmte (siehe z.B. Palandt) Funktionsbereiche betroffen, die man einzeln durchprüfen kann. Die Anwendung des § 242 ist allerdings nur „der letzte Anker“. Er wirkt jedoch unmittelbar, d.h. er ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zu den angesprochenen Funktionsbereichen des § 242 gehören - Art und Weise der Leistung (Konkretisierungsfunktion) Begründung von Neben- und Nebenleistungspflichten (Ergänzungsfunktion) Verbot unzulässiger Rechtsausübung (Schrankenfunktion) Abänderung von Leistungsinhalten bei unzumutbaren Veränderungen (Korrekturfunktion) Der letzte Punkt fällt in den Bereich des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ nach § 313. Die ersten beiden Punkte sind eher vom bestimmten Einzelfall abhängig. Interessant ist der dritte Punkt (unzulässige Rechtsausübung), denn er eröffnet wiederum bestimmte Untergruppen. Dazu gehören: 3.3.1 Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsstellung Ist ein Recht durch ein gesetz-, ein sitten- oder ein vertragswidriges Verhalten missbräuchlich erworben worden, so darf keiner aus diesem Unrecht einen rechtlichen Vorteil ziehen. Verschulden ist nicht erforderlich. Bsp.: Geltendmachung eines Anspruches aus einem Vertrag, der unter erkanntem Missbrauch der (tatsächlich bestehenden) Vertretungsmacht zustande gekommen ist. 3.3.2 Verletzung eigener Pflichten Es gibt zwar keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält. Nach ständiger Rechtsprechung soll aber der Gläubiger, der selbst vertragsuntreu ist, nicht die Rechte aus einem Verzug des Schuldners herleiten können. Bsp.: K setzt dem vorleistungspflichtigen V, der sich mit der Lieferung der Kaufsache in Verzug befindet, eine Nachfrist, ohne selbst die Absicht zu haben, seine Gegenleistung zu erbringen. 3.3.3 Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses Hierhin gehören neben den Fällen der nutzlosen Rechtsausübung diejenigen, in denen die Rechtsausübung nur Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ist. Bsp.: Geltendmachung eines Informationsanspruches als Vorwand für die Ausspähung von Geschäftsgeheimnissen. Nachbesserungsverlangen nach Wegfall des Mangels. Geltendmachung einer Anfechtungsklage mit dem einzigen Zweck, sich das Anfechtungsrecht abkaufen zu lassen. 3.3.4 Geringfügige Interessenverletzung; Unverhältnismäßigkeit Theoretisch können beliebig kleine Leistungen eingeklagt werden („1 Cent“). Ein Rechtsmissbrauch ist demgegenüber aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn an einem geringfügigen, im Ergebnis folgenlos gebliebenen Verstoß weit reichende eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden. Bsp.: Kündigung oder Rücktritt bei einem unerheblichen Zahlungsrückstand. Berufung einer Versicherung auf Leistungsfreiheit bei unbedeutendem Prämienrückstand oder bei Verletzung von Obliegenheiten, die generell nicht geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Auch bei der Verhältnismäßigkeit gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass die Folgen einer Pflichtverletzung in Relation zu der Schwere der Pflichtverletzung stehen müssen. Die leichteste Fahrlässigkeit kann ohne Weiteres eine Schadensersatzverpflichtung in existenzvernichtender Höhe nach sich ziehen. Stehen dem Berechtigten hingegen mehrere, unterschiedlich harte Mittel zur Verfügung, so ist dieser dazu verpflichtet, zunächst ein milderes Mittel zu verwenden. Bsp.: Bevor man einen Arbeitsvertrag wegen eines bestimmten Verhaltens kündigen kann, muss man dem Arbeitnehmer wegen dieses Verhaltens eine Abmahnung erteilen (vergleiche § 314 II). Erst wenn dies nichts nützt, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Kündigung ist hier das letzte Mittel. 3.3.5 Widersprüchliches Verhalten; Verwirkung Die Rechtsprechung lässt widersprüchliches Verhalten zu. Man kann seine Meinungen und Rechtsstandpunkte ändern. Widersprüchliches Verhalten ist aber zum einen dann rechtsmissbräuchlich, wenn für einen anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und der andere Teil im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hat. Ein Verschulden ist nicht erforderlich (bei Verschulden gelte nämlich auch die c.i.c.). Abgesehen von vertrauensbegründendem Verhalten sind als sonstige Fälle solche zu bedenken, in denen der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten selbst schon Vorteile gezogen hat oder in einen unlösbaren Selbstwiderspruch gerät. Bsp.: Wer das ihm ohne Rechtsgrund Geleistete behalten will, kann nicht unter Berufung auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts seine Gegenleistung zurückverlangen. Wer das Sachverständigenhonorar vom Schädiger schon ersetzt bekommen hat, darf die Honorarhöhe nicht nachträglich bestreiten. Hat ein Versicherer an einen Versicherten in Kenntnis von dessen Pflichtverletzung geleistet, kann er nicht anschließend die Rückforderung auf diese Pflicht-verletzung stützen. Ein Spezialfall widersprüchlichen Verhaltens ist gegeben, wenn jemand eine Willenserklärung in die Welt setzt, direkt anschließend, möglicherweise sogar gleichzeitig, aber die Wirkung dieser Willenserklärung nicht wahrhaben will. Bsp.: M fährt auf einen Parkplatz, an dessen Eingang eine riesengroße Tafel darauf hinweist, dass hier für Bewachung ein Entgelt zu zahlen ist. Als der Parkwächter bei ihm abkassieren will, meint M nur, er wolle keine Überwachung, er werde auch nicht zahlen. Er lässt den Wagen dann stehen und geht einkaufen. Eine Verwirkung ist möglich, wenn aufgrund des Verhaltens des Berechtigten ein Recht über längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht wurde (Zeitmoment) und der Berechtigte sich so verhalten hat, als wolle er das Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Das Zeitmoment allein ist nicht ausreichend, da sonst ein Konflikt mit der üblichen Verjährungsfrist vorhanden sein würde. Als Rechtsfolge lässt die Verwirkung das verwirkte Recht untergehen. Bsp.: Ansprüche auf Nachzahlung von Nebenkosten, insbesondere Heizkosten bei Mietverhältnissen sind in der Regel ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode verwirkt. Hat ein Verkäufer durch Lieferungsverzögerung den Eindruck erweckt, der Vertrag sei erledigt, kann der Erfüllungsanspruch verwirkt sein. 3.4 Schuldverhältnisse mit Dritten Es kann sein, dass in bestimmten Fällen mehrere Personen gleichzeitig an einem Schuldverhältnis, sei es als Schuldner oder Gläubiger, mitwirken. Dies kann nachträglich durch Vertragsvereinbarung geschehen im Rahmen eines Schuldbeitritts nach § 311, wobei neben dem alten Schuldner ein neuer Schuldner tritt sowie durch eine Schuldübernahme, bei der ein Schuldner nach § 414 komplett durch eine neue Person ersetzt wird, oder bereits von Beginn an z.B. im Rahmen einer Schuldnergemeinschaft oder Gläubigergemeinschaft, bei der alle gemeinsam jeweils Gesamtschuldner (§ 421) oder Gesamtgläubiger (§ 428) sind. Abzugrenzen von der Schuldübernahme oder dem Schuldbeitritt ist die Erfüllungsübernahme, bei der sich ein Dritter nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Schuld zu übernehmen, ohne die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Schuldner selbst zu tangieren. Treten Leistungsstörungen auf, so kann sich der Gläubiger nur an den Schuldner halten. Lediglich der Schuldner kann vom Dritten fordern. Dies ist z.B. anders als bei der Bürgschaft, die auch dem Gläubiger ein zusätzliches Recht zubilligt. Auch auf der Gläubigerseite kann einiges passieren. Der Vertrag zugunsten Dritter (§ 328) kann einem Dritten ein Forderungsrecht zusprechen. So wird aus dem Deckungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ein Dritter berechtigt die Leistung zu fordern. Außerdem gibt es den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, durch die der Dritte ein Anspruchsrecht erwirbt, wenn eine besondere Beziehung zum eigentlichen Gläubiger sowie auch Leistungsnähe besteht. Mit einem Vertragsbeitritt nach § 311 kann schließlich eine Person sowohl als Schuldner und Gläubiger dem Vertrag hinzutreten. Bei der Vertragsübernahme übernehmen Dritte komplett die Schuldner- und Gläubigerstellung (Auswechslung). Neben diesen besonderen Fällen, die insbesondere nachträgliche Änderungen in der Schuldner- oder Gläubigerposition bewirken, können natürlich auch von Beginn mehrere Personen an einem Schuldverhältnis als Schuldner oder Gläubiger mitwirken kraft vertraglicher Vereinbarung. 3.4.1 Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328) Mit einem Vertrag zugunsten Dritter erwirbt ein Dritter im Rahmen eines Verpflichtungsvertrages ein Forderungsrecht. Verfügungsverträge sind nicht erlaubt, da bei Verfügungen immer die Person (mit deren Einverständniserklärung) selbst mitwirken muss und da der Dritte nicht unmittelbar Gläubiger oder Schuldner ist, ist eine Verfügung zugunsten Dritter nicht erlaubt. Eine Abtretung (§ 398), eine Übereignung (§§ 929) oder ein Erlass (§ 397) zugunsten Dritter ist also nicht möglich. Der Dritte erwirbt das Recht direkt (originärer oder Direkterwerb), d.h. es findet kein so genannter Durchgangserwerb beim Gläubiger statt. Letzteres bewirkt, dass der Gläubiger keine Ansprüche auf den Leistungsgegenstand hatte oder hat und er daher nicht beim Gläubiger, sondern nur beim Dritten gepfändet werden kann. Dem Dritten kann jedoch das Recht nicht aufgezwungen werden. Nach § 333 kann er das Recht daher zurückweisen. Man unterscheidet einen echten und unechten Vertrag zugunsten Dritter. Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter ist der Schuldner lediglich ermächtigt an einen Dritten zu leisten. Der Dritte selbst erwirbt jedoch keinen Anspruch. Ob ein echter oder unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, muss im Zweifel ausgelegt werden nach §§ 133, 157, 242 und § 328 II. Üblich sind echte Verträge zugunsten Dritter als Beispiel bei Krankenhausaufnahmeverträgen zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger zugunsten des Kranken oder bei Verträgen zwischen Reiseveranstaltern und wichtigen Reiseleistungsträgern zugunsten des Reisenden. Eine Erfüllungsübernahme nach § 329 kann kein Recht eines Dritten begründen, da sich hier nur jemand gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Schuld zu erfüllen ohne jedoch dem Gläubiger oder dem Dritten ein Forderungsrecht zu geben. Bei bestimmten Verträgen wie Lebensversicherungs- oder unentgeltlichen Zuwendungsverträgen ist nach § 330 ein Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen. Das Recht kann dem Dritten nach § 328 II aber auch nachträglich durch vertragliche Vereinbarung wieder genommen werden. Man unterscheidet das so genannte Deckungsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger, das Leistungsverhältnis zwischen Schuldner und Drittem und das Zuwendungsverhältnis oder so genannte Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem. Die im Valutaverhältnis enthaltene Verpflichtung kann auf Vertrag (z.B. Kaufvertrag oder Schenkung) oder auf Gesetz (z.B. Unterhaltspflicht aus §§ 1601) beruhen. Der Schuldner verspricht dabei die Leistung an den Dritten. Daher ist er der Versprechende und der Gläubiger der Versprechensempfänger. Da der Dritte ein Forderungsrecht erwirbt, stehen dem Dritten natürlich auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Leistungsstörungen zu. Allerdings kann er nicht vom Vertrag zurücktreten. Gestaltungsrechte kann nur ein Vertragspartner ausüben und der Dritte ist kein Vertragspartner. Er hat nur einen Teil der Befugnisse des Gläubigers bekommen, den Anspruch eben. Interessant sind Fälle, in denen bestimmte Verhältnisse zwischen Schuldner, Gläubiger und Drittem gestört sind. - - - Wird das Deckungsverhältnis verändert z.B. aufgrund Anfechtung oder Verjährung, so hat das für das Zuwendungsverhältnis keine Bedeutung. Allerdings für das Leistungsverhältnis, denn der Schuldner wird in diesem Fall dies dem Dritten nach § 334 entgegenhalten und seine Leistung verweigern wollen. Hat der Schuldner bereits geleistet und wird das Deckungsverhältnis unwirksam, so kann er das Gegebene vom Dritten über das Bereicherungsrecht nach § 812 nachträglich herausverlangen. Da das Zuwendungsverhältnis einen Rechtsgrund darstellt, kann aber nicht der Gläubiger vom Dritten etwas herausverlangen. Wird das Leistungsverhältnis gestört, so hat der Dritte Anspruch auf Schadensersatz. So ist Schadensersatz aus Verzug bei verspäteter Lieferung, nach p.V.V. und c.i.c. bei neben- oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen (je § 280 I) möglich. Es existiert jedoch kein Rücktrittsrecht des Dritten. Bei Unmöglichkeit oder Nichtlieferung nach Fristsetzung (§ 281 I) hat der Dritte Schadensersatzansprüche aus § 280 I sowie gegebenenfalls auch Surrogatansprüche aus § 285. Da das Zuwendungsverhältnis für das Deckungsverhältnis unbedeutend ist, muss sich der Gläubiger bei Störung des Zuwendungsverhältnisses selbst mit dem Dritten auseinandersetzen und kann jetzt aufgrund Wegfalls des Rechtsgrunds das Bereicherungsrecht bemühen. Ein Vertrag zu Lasten Dritter, durch den ein Dritter zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass er selbst der Verpflichtung zugestimmt hat, ist nicht möglich. 3.4.2 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Hintergrund eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist, dass ein Schaden entsteht, aber woanders als erwartet und der Geschädigte einen Anspruch erwerben soll. Gemeint sind Fälle wie dieser: M hat beim Hauseigentümer V eine Wohnung gemietet, in der er als allein erziehender Vater mit seinem vierjährigen Kind K einzieht. Als K im Treppenhaus die Treppe runtergehen will, bricht das Geländer seitlich weg. K fällt und verletzt sich, er bleibt querschnittsgelähmt. Die Heilungskosten betragen 100.000 ,- €. Es stellt sich heraus, dass das Geländer schon länger brüchig war, dass der von V sorgfältig ausgewählte und überwachte Hausmeister aber entsprechende Hinweise der übrigen Mieter nicht beachtet und auch nicht an V weitergeleitet hatte. Grundsätzlich sind hier deliktische Schadensersatzansprüche möglich. Aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit des Vermieters und dem geringen Einkommen des Hausmeisters werden diese jedoch nicht befriedigt werden können. Besser sind da schon vertragliche Schadensersatzansprüche, da es dann nach § 278 grundsätzlich keine Exkulpationsmöglich- keit gibt. Da jedoch zwischen K und V kein Vertrag geschlossen wurde, sondern zwischen V und M, soll hier K demnach ein Anspruch zugestanden werden. Abzugrenzen ist der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zur Drittschadensliquidation. Man wendet die Drittschadensliquidation häufig in den Fällen an, bei denen zufällig ein Schaden bei einer anderen Person (hier K) entsteht, obwohl man sie bei M erwartet hätte. Bei der Drittschadensliquidation würde dem M der Anspruch des K kurzzeitig geborgt, d.h. der V hat nur einen Anspruchsgegner, den M. Bei dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sieht sich V hingegen mehreren Anspruchsgegnern gegenüber, nämlich dem M und K. V haftet nicht nur für Schäden eines Dritten statt für solche des Vertragspartners, sondern er haftet für Schäden eines Dritten und zusätzlich für Schäden des Vertragspartners. Diese Rechtsfigur gilt jedoch nur in besonders eingeschränkten Fällen. Es muss: - - - Gläubigernähe bestehen, d.h. der Vertragspartner muss ein Interesse am Schutz des Dritten haben. Dies betrifft im engeren Sinne nur personenrechtliche Beziehungen (familienrechtlich, arbeitsrechtlich, mietvertraglich). Eltern sind für das Wohl und Wehe ihrer Kinder verantwortlich, § 1626. Arbeitgeber für das Wohl und Wehe der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit, § 618. So eng war es früher. Die neuere Rechtsprechung verlangt lediglich, dass die geschuldete Leistung – auch - dem Dritten zugute kommen soll oder sich aus den näheren Einzelfallumständen konkrete Anhaltspunkte für einen auf den Schutz des Dritten gerichteten Parteiwillen ergeben. Aber: Auch Arbeitnehmer kommen mit gelieferter Ware in Kontakt, diese kommt ihnen aber nicht zugute. Leistungsnähe bestehen, d.h. der Dritte muss sich in der Nähe der vom Schädiger an den Vertragspartner zu erbringenden Leistung befinden. Sie ist zu bejahen bei Kindern eines Mieters, wenn sie beim Mieter wohnen; Arbeitnehmer kommen mit der zu verarbeitenden Ware eines Lieferanten genauso in Kontakt wie der Arbeitgeber. für den Schädiger bei Vertragsabschluss mit dem Vertragspartner ersichtlich sein, dass Gläubigernähe und Leistungsnähe bezüglich des schutzbedürftigen Dritten besteht. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gibt dem Dritten jedoch kein Forderungsrecht. Er dient nur dem Schutz des Dritten. Schutzbedürftig ist ein Dritter aber nur dann, wenn keine inhaltsgleichen Ansprüche aus einem eigenen Vertrag mit dem Schuldner bestehen. Er verpflichtet den Schuldner zur Beachtung der Integritätsinteressen des einbezogenen Dritten (Schutz des gesamten Vermögens). Aus Verletzung durch mangelhafte Leistung oder nicht beachtete Nebenpflichten entstehen deshalb sekundäre Ansprüche des Dritten gegen den Schuldner (die sich aus dem Einzelfall ergeben, entweder c.i.c. oder p.V.V. oder auch spezialgesetzliche Schadensersatzansprüche wie aus § 536a). In analoger Anwendung des § 334 kann der Schuldner sich jedoch gegen die Ansprüche des Dritten wehren, z.B. wenn zwischen Gläubiger und Schuldner eine Haftungsmilderung vereinbart wurde. 3.4.3 Vertragsbeitritt (§ 311) Ein Vertragsbeitritt, bei dem ein Dritter als Schuldner oder Gläubiger komplett einem Schuldverhältnis beitritt kann zwischen dem Altschuldner, dem Altgläubiger und dem beitretenden Dritten durch einen dreiseitigen Vertrag jederzeit vereinbart werden. Dabei erwirbt der Dritte sämtliche Forderungsrechte, da er in die Stellung als Vertragspartei komplett eintritt. 3.4.4 Schuldbeitritt (§ 311) Ein Schuldbeitritt (= Schuldmitübernahme, kumulative Schuldübernahme) ist vertraglich ebenso jederzeit vereinbar. Man muss ihn nur abgrenzen zur Erfüllungsübernahme nach §§ 415 III, 329. Hier verpflichtet sich der Dritte nur dem Schuldner gegenüber die Schuld zu erbringen. Der Gläubiger erwirbt kein Forderungsrecht. Man muss ihn auch abgrenzen zur Bürgschaft (§ 765). Hier verspricht ein Dritter dem Gläubiger des Schuldners, für dessen Schuld einstehen zu wollen. Der Dritte will also für eine fremde Schuld einstehen, während der Beitretende nach dem Beitritt eine eigene Schuld zu begleichen hat. Anders als die Bürgschaft ist der Schuldbeitritt auch formlos möglich. Ob eine Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt vorliegt, ist nach der objektiven Interessenlage zu beurteilen. Hat der Dritte ein eigenes unmittelbares und wirtschaftliches Interesse, so liegt Schuldbeitritt vor, ansonsten eine Bürgschaft. Bsp.: M ist Mieter im Hause des V. Seine Lebensgefährtin L ist vor einiger Zeit zu ihm gezogen. Wegen der andauernden unpünktlichen Zahlungen des M droht V mit Kündigung. L erklärt, sie werde ebenfalls für die Miete aufkommen. Da L hier ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Mietvertrag hat, ist ein Schuldbeitritt gewollt. Bsp.: S will sich ein Auto kaufen. Hierzu benötigt er einen Kredit. Bei der Bank ist man skeptisch, ob er den Kredit zurückzahlen kann. Der Vater V des S erklärt sich daraufhin bereit, nötigenfalls einzuspringen. Hier handelt es sich um eine Bürgschaft, denn V hat kein unmittelbares eigenes und wirtschaftliches Interesse daran, dass sich S ein Auto kauft. Die Schuldmitübernahme kann bewirkt werden - durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer durch Vertrag zwischen Übernehmer und Schuldner (im Gegensatz zur befreienden Schuldübernahme auch ohne Genehmigung des Gläubigers möglich). Der Übernehmer und Altschuldner sind Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann auswählen, von wem er bei Fälligkeit die Leistung fordern will. Ein besonderer spezialgesetzlicher Fall, in denen mehrere Personen sich zugleich in der Stellung des Schuldners befinden, ist z.B. geregelt im § 546 II, wenn die Mietsache dem Mieter und einem Dritten überlassen wurde. Hier kann der Vermieter von beiden die Mietsache zurückfordern. Der Schuldbeitritt bezieht sich aber nur auf diese einzelne Forderung und nicht für das Schuldverhältnis insgesamt (z.B. Erbringung der Miete). Ein Fall ist auch der § 613a, wenn ein Unternehmen in neue Hände gerät. Hier haften sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber für z.B. noch offene Lohnansprüche. 3.4.5 Schuldübernahme (§§ 414, 415) Ein neuer Schuldner (Übernehmer) kann die Schuld übernehmen. Es handelt sich zum einen um ein Verpflichtungsgeschäft (eine Verpflichtung für den Übernehmer wird begründet) und zum anderen um eine Verfügung (ein bestehendes Anspruchsrecht gegen den Altschuldner wird aufgehoben). Voraussetzung ist (übrigens wie bei der Abtretung), dass die Altforderung gegen den Altschuldner zunächst wirksam ist und auch nicht untergegangen ist. Die Schuldübernahme wirkt befreiend für den Altschuldner (= befreiende Schuldübernahme). Das kann durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer geschehen (§ 414), was unproblematisch ist, da der Gläubiger sich schlauerweise den Übernehmer sucht, der mindestens so solvent ist wie der Altschuldner. Andererseits kann dies aber auch durch einen Vertrag zwischen Übernehmer und Altschuldner geschehen, welches die Genehmigung des Gläubigers erfordert (beachte § 415 II). Zunächst ist der Vertrag schwebend unwirksam. Wird er genehmigt, so wirkt er ab Vertragszeitpunkt. Wird er nicht genehmigt, so handelt es sich nach § 415 III nur um eine Erfüllungsübernahme. Während normalerweise eine Genehmigung des Gläubigers notwendig ist, reicht bei dem Erwerb eines Grundstückes plus Hypothek durch den Übernehmer nach § 416 das Abwarten von sechs Monaten. Danach ist die Schuldübernahme automatisch erfolgt. Diese Ausnahme gilt, da es hier nicht so sehr auf den Schuldner ankommt, da durch die Hypothek eine ausreichende Sicherheit für den Gläubiger vorhanden ist. Die Mitteilung über den Erwerb des Grundstückes plus Hypothek muss vom Altschuldner kommen, nachdem der Erwerber (Übernehmer) im Grundbuch eingetragen ist. Persönliche Sicherungsrechte wie z.B. die Bürgschaft werden nach § 418 I S.1, 2 nicht automatisch an den Übernehmer weitergegeben. Gleichwohl können die Sicherungsgeber nach § 418 I S.3 einwilligen, auch dem Übernehmer gegenüber ihre Sicherheiten zu erbringen. Da sich nur die Person des Schuldners ändert, können nach § 417 I S.1 auch die gleichen Einwendungen geltend gemacht werden, die der Altschuldner gegenüber dem Gläubiger hatte. Nach § 417 I S. 2 kann der Übernehmer natürlich nicht mit einer Gegenforderung des Altschuldners aufrechnen, da diese ihm ja gar nicht gehört. 3.4.6 Erfüllungsübernahme (§§ 415 III, 329) Hier erwirbt der Gläubiger kein Forderungsrecht. Der Schuldner kann sich selbst aber an den Dritten halten, der die Erfüllung versprochen hat. Bsp.: B gewährt dem A ein Darlehen in Höhe von 5.000,- €, das nach drei Monaten zurückgezahlt werden muss. F verpflichtet sich dem A gegenüber, am Fälligkeitstag die Leistung, die A gegenüber B zu bewirken hat, zu erbringen. – Es handelt sich um die Vereinbarung einer Erfüllungsübernahme gemäß § 329 zwischen A und F. Aufgrund dieser Vereinbarung kann B von F nichts verlangen. B kann seine Forderung weiterhin nur gegenüber A geltend machen. A kann aus der Vereinbarung mit F heraus allerdings von F verlangen, dass dieser an B 5.000,- zahlt. In den meisten Fällen kann jeder beliebige Dritte die Leistung, die ein Schuldner zu erbringen hat, an den Gläubiger bewirken (§ 267). Folge: Die Forderung, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat, erlischt. § 267 ermöglicht also die Einmischung Dritter in das Schuldverhältnis, es sei denn, der Gläubiger und der Schuldner lehnen sie ab. 3.4.7 Vertragsübernahme (§ 311) Eine Vertragsübernahme ist im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung nach § 311 möglich. Bsp.: Eine Vermieterin und eine Mieterin vereinbaren, dass die Mieterin die Wohnung räumt und statt ihrer die Schwester der Mieterin den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. Typische spezialgesetzlich geregelte Fälle sind der Erwerb eines vermieteten Grundstückes nach § 566 I (Hier tritt der Erwerber an Stelle des alten Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein) oder der Erwerb eines Bertriebes nach § 613a (Hier tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnissen ein). Auch beim Erbe tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt, in die Rechsstellung des Erblassers voll und ganz ein. Dahinter steckt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (oder vornehmer: der Universalsukzession) nach § 1922. 3.4.8 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten (§§ 420) Man unterscheidet teilbare Leistungen und unteilbare Leistungen. Teilbare Leistungen sind etwa Geldsummen oder vertretbare Sachen. Dann schuldet nach § 420 jeder Schuldner zu gleichen Teilen. Und jeder Gläubiger kann nur einen Teil fordern. Bei unteilbaren Leistungen kann natürlich nicht aufgeteilt werden und es entsteht eine Gläubigergemeinschaft nach § 432 oder eine Schuldnergemeinschaft, wobei die Gläubiger nur gemeinsam fordern können, der Schuldner nur an alle leisten kann. Solche Fälle sind z.B. die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 oder die Gesamthandsgemeinschaft wie z.B. bei der BGB-Gesellschaft (§§ 705), der ehelichen Gütergemeinschaft oder bei der Erbengemeinschaft. Gehen keine spezialgesetzlichen Regelungen vor, so kann eine Gläubiger- oder Schuldnergemeinschaft auch tatsächlich entstehen. Bsp.: Zwei Personen wollen am Bahnhof ein Taxi nehmen. Es stellt sich heraus, dass sie zum selben Hotel müssen. Weil nur noch ein Taxi wartet, es aber beide eilig haben, einigen sie sich darauf, gemeinsam mit diesem Taxi zu fahren. Hier kann der Taxifahrer, der sich darauf einlässt, seine Beförderungsleistung (§ 631) nur an beide gemeinsam erbringen. Bsp.: Eine Musikgruppe aus M1, M2 und M3, verpflichtet sich zu einem Auftritt. Hier können nur alle gemeinsam erfüllen. Die Schuldnergemeinschaft. ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber analog zur Gläubigergemeinschaft möglich. Sie ist z.B. gegeben bei Verbindlichkeiten einer Gesamthandsgemeinschaft. Bsp.: Ein Gläubiger fordert von den Erben E1 und E2, die zusammen eine Erbengemeinschaft bilden, die Begleichung einer Schuld des Erblassers (Herausgabe eines Schmuckstückes) aus dem Nachlass. Weder E1 noch E2 können allein über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen. Also muss der Gläubiger von beiden gemeinsam fordern. Fordern mehrere eine Leistung, aber braucht der Schuldner nur an einen leisten, so ist jeder nach § 428 ein Gesamtgläubiger. Ist im Außenverhältnis nach § 428 geleistet worden, so kann im Innenverhältnis nach § 430 zwischen den Gläubigern ein Ausgleich erfolgen. Spiegelbildlich dazu gibt es den Gesamtschuldner nach § 421. Ob eine Gesamtschuld vorliegt, ist nach den folgenden Kriterien zu beantworten: - Die Leistungen, die geschuldet werden, müssen gleichartig, aber nicht gleich sein. Es muss eine innere Verbundenheit der Forderungen vorhanden sein. Diese Leistungen müssen objektiv demselben Zweck dienen. Die Schuldner müssen gleichrangig sein, d.h. es darf letztlich nicht nur einer haften. Bsp.: Wenn sowohl der Architekt S1, als auch der Bauunternehmer S2 gemeinsam einen Baumangel zu verantworten haben, dann sind sie Gesamtschuldner des Bauherrn G, auch wenn der Architekt nur Geld-Schadensersatz, der Bauunternehmer aber Werknachbesserung (Mängelbeseitigung) leisten muss. Dabei hat der Bauherr mit dem Architekten einen Vertrag und mit dem Bauunternehmer einen anderen. Auf der Gläubigerseite steht also nur einer. Auf der Schuldnerseite stehen unterschiedliche Beteiligte. Da es sich um gleichartige Forderungen und gleichrangige Schuldverhältnisse handelt, ist der Gläubiger schon befriedigt, wenn einer der Schuldner an ihn leistet. Dann erlöschen nach § 422 I auch die anderen Schuldverhältnisse. Wenn der Architekt S1 dem Bauherrn G eine genügende Geldsumme zur völligen Ausgleichung des Schadens leistet, hat der Bauherr keinen Anspruch mehr gegen den Bauunternehmer S2. Auch der Gläubigerverzug gegenüber einem Schuldner wirkt nach § 424 auch gegenüber allen anderen Schuldnern. Leistet im Außenverhältnis ein Schuldner, so kann im Innenverhältnis nach § 426 I S.1 untereinander ein Ausgleich geschaffen werden, wobei die Teilleistungen sich entweder zu gleichen Teilen bestimmen oder, wenn etwas anderes bestimmt ist, auch z.B. nach Gesellschaftsanteilen (Gesellschaftsvertrag) oder je nach Verschulden (Mitverschulden nach § 254). Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, so ist der Ausfall nach § 426 I S.2 von allen anderen anteilig zu tragen. Neben dem Anspruch aus § 426 I erfolgt auch der Forderungsübergang vom Gläubiger auf den Gesamtschuldner nach § 426 II. Da mit einem Forderungsübergang (Abtretung) auch akzessorische Rechte wie die Bürgschaft übergehen, kann dies im Zweifelfall ergiebiger sein, wenn im Innenverhältnis plötzlich ein Schuldner zahlungsunfähig wird und daher nicht leisten kann. Hier hat der Gesamtschuldner also eine doppelte Sicherheit. Allerdings kann im Zweifelfall aufgrund Verjährung oder anderer Gründe der Forderungsübergang auch nachteiliger sein als die Forderung im Innenverhältnis. Ein relevanter Fall einer Gesamtschuldnerschaft existiert bei unerlaubten Handlungen nach § 840, wo ein Verrichtungsgehilfe und der Geschäftsherr nach § 831 gemeinsam im Innenverhältnis schulden, aber nur einer leisten muss. Je nach Solvenz des Verrichtungsgehilfen muss allerdings der Geschäftsherr häufig allein haften. 3.4.9 Abtretung (§§ 398) Eine Forderung kann abgetreten werden. Ergibt sich ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis, so handelt es sich um eine Forderung. Bsp.: Der Anspruch des Geschädigten auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 I i.V.m. §§ 249 ist ein Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Es handelt sich also um eine Forderung. Bsp.: Nach Abschluss eines Kaufvertrages hat der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch aus § 433 II auf Zahlung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag ist ein Schuldverhältnis. Es handelt sich also um eine Forderung. Zu den Forderungen, die nicht abtretbar sind, zählen der Herausgabeanspruch nach § 985 und der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894. Der Forderungsübergang kann kraft Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes vollzogen werden. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, durch das eine Forderung auf einen neuen Gläubiger übergeht, wobei der Altgläubiger Vertragspartner bleibt und daher durchaus Rechte (Gestaltungsrechte, Schadensersatz) geltend machen kann. Nicht klar ist allerdings, ob es sich dabei um einen Direkterwerb oder einen Durchgangserwerb handelt. Beim Durchgangserwerb war die Forderung zumindest zeitweise beim Altgläubiger und kann daher auch bei ihm gepfändet werden. Grundsätzlich gilt auch bei der Abtretung das Abstraktionsprinzip, d.h. die Abtretung ist vom zugrunde liegenden Schuldverhältnis genauso abstrakt wie es eine Übereignung ist. Das entsprechende Schuldverhältnis ist typischerweise der Vertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger, kraft dessen eine bestehende Forderung des Altgläubigers auf den Neugläubiger übergehen soll. Dieser Vertrag bedarf grundsätzlich keiner Form (Ausnahme: Hypothek nach § 1154). Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb einer Forderung, da üblicherweise nicht wie beim Besitz einer Sache oder eines Grundstückes ein Rechtsschein existiert, an dem man die Gutgläubigkeit festmachen könnte. Eine Ausnahme ist lediglich dann gegeben, wenn der Schuldner nach § 405 eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat und damit ein Rechtsschein gesetzt wurde. Es gilt das Prioritätsprinzip, d.h. tritt der Altgläubiger die Forderung nacheinander an mehrere Personen ab, so ist derjenige, der zuerst Neugläubiger wurde, der berechtigte Forderungsinhaber (alle anderen sind nichtberechtigt im Sinne von §§ 185, 816). Die Abtretung kann auch gesetzlich unter Geltung von § 412 angeordnet sein. Letzteres bezeichnet man als Legalzession, die z.B. nach §§ 268 III, 426 II, 774 I indiziert sein kann. So geht z.B. in dem Moment, in dem der Bürge auf eine Forderung zahlt, deretwegen er vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, die Forderung, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat, nicht durch Erfüllung unter. Gemäß § 774 geht diese Forderung vielmehr kraft Gesetzes von dem Gläubiger auf den Bürgen über, der damit die Möglichkeit erhält, den Schuldner aus dieser Forderung in Anspruch zu nehmen. Den Altgläubiger bezeichnet man als Zedenten. Der Neugläubiger ist der so genannte Zessionar. Die Zession kann still sein, d.h. ohne Mitteilung an den Schuldner erfolgen. Solche Fälle sind üblicherweise bei Sicherheitsübereignungen – oder abtretungen der Fall, wo sich ein Sicherungsnehmer bestimmte Forderungen übereignen lässt. Eine Forderung kann jedoch nur abgetreten werden, wenn sie einigermaßen bestimmt ist. Eine Forderung ist üblicherweise beschrieben durch die Person des Schuldners und des Gläubigers, durch ihren Inhalt (z.B. Zahlung von 1.000.000 ,- €), durch ihren Rechtsgrund (z.B. Kaufvertrag) und dessen zeitliche Fixierung (z.B. Datum der Fälligkeit). Bei Abtretung von künftigen Forderungen kann allerdings der Schuldner und die Höhe der voraus abgetretenen Forderung noch unklar sein. Es wird aber als ausreichend erachtet, wenn die Forderung in dem Augenblick exakt bestimmt ist, in dem sie entsteht, da sie nur dann ihre Wirkung entfalten kann. Diese ist jedoch nicht der Fall, wenn Forderungen vermischt sind, da sie dann nicht im Zeitpunkt ihrer Entstehung ausreichend bestimmt sind. Bsp.: Wenn A eine Forderung über einen LKW an N abtritt, den LKW am 1.4. an S verkauft, mit gleichem Vertrag aber vier weitere LKW unterschiedlicher Größe, Ausstattung, Leistung ohne weitere Aufschlüsselung zu einem Paketpreis von 2.000.000 ,- € verkauft, dann ist auch im Zeitpunkt der Entstehung unklar, welcher Anteil dem Neugläubiger N zusteht. Man kann auch künftige Forderungen abtreten, die so genannte Vorausabtretung. Da hier etwas vorweggenommen wird, spricht man auch von einer antizipierten Abtretung. Wird nicht nur eine Forderung, sondern alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen abgetreten, so spricht man von einer Gobalzession. Dabei kommt es aber grundsätzlich zu Kollisionen mit Sonderformen des Eigentumsvorbehalts wie z.B. dem so genannten verlängerten Eigentumsvorbehalt, bei dem der Lieferant dem Schuldner die Ware zwar übereignet, sich dafür im Gegenzug aber die beim Weiterverkauf dieser Ware entstehende Forderung als Sicherheit abtreten lässt. Da es dabei immer zu einem Konflikt kommt, weil der Händler den Warenlieferanten täuschen müsste, da er die Forderung eigentlich gar nicht abtreten kann, ist eine Globalzession nach § 138 eigentlich als sittenwidrig einzustufen (Verleitung zum Vertragsbruch bei Kollision mehrerer Sicherungen). Eine Globalzession ist auch dann sittenwidrig, wenn sie zu einer Übersicherung führt, d.h. wenn eine Überdeckung von 50% oder beim erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt von 20% vorhanden ist, da dies zu einer Knebelung und einer Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Schuldners führen könnte. Früher war es daher üblich, so genannte Freigabeklauseln zu definieren, die bestimmte das Maß übersteigende Sicherheiten automatisch freigeben. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Globalabtretung jedoch auch dann wirksam, wenn eine solche Freigabeklausel nicht vereinbart wurde. Allerdings ist der Sicherungsnehmer seinerseits verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden. Mit der abgetretenen Forderung gehen auch akzessorische Rechte nach § 401 mit über. Akzessorische Rechte hängen in Entstehung, Umfang und Fortbestand von der zu sichernden Forderung ab. Zu diesen gehören die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht. Nebenleistungsrechte sind der Anspruch auf Rechnungslegung und auf Quittung. Auf andere unselbständige Sicherungsrechte (z.B. die Vormerkung aus § 883) und Hilfsrechte (z.B. Anspruch auf Rechnungslegung, Fälligkeitskündigung nach § 609 I), die nicht ausdrücklich in § 401 genannt sind, die aber gleichfalls akzessorische Rechte darstellen, ist § 401 analog anwendbar. Der Eigentumsvorbehalt, das Sicherungseigentum und die Sicherungsgrundschuld sind so genannte fiduzarische Rechte. Sie stehen demjenigen, der sie in der Hand hat, nur für eine Weile zu. Solange nämlich, bis das, was gesichert sein soll (im Regelfall die Erfüllung einer Forderung), nicht mehr existiert (weil die Forderung z.B. erfüllt wurde). Gleichwohl soll nach dem Rechtsgedanken des § 401 der Altgläubiger schuldrechtlich verpflichtet sein, auch solche Sicherungsrechte zu übertragen. Eine Abtretung ist nicht erlaubt, wenn nach § 399 die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner explizit ausgeschlossen ist. Damit wird der Forderung quasi die Verkehrsfähigkeit genommen. Eine Abtretung ist nach § 399 auch nicht erlaubt, wenn die Leistung inhaltlich geändert werden müsste. So sind Ansprüche auf Dienstleistungen typischerweise auf den Gläubiger begrenzt (vergleiche §§ 613 I S.2 und 664 II). Auch Leistungen, die der Vermieter aus einem Mietvertrag zu erbringen hat, gehören in der Regel zu dieser Kategorie, weil der Vermieter meist wissen möchte, wem er die Sachen anvertraut, bevor er einen Mietvertrag abschließt. Manche Ansprüche sind nur höchstpersönlich bestimmt (siehe z.B. § 717 S.1) und können nicht abgetreten werden. Auch unpfändbare Forderungen sind nach § 400 nicht abtretbar, da dem Gläubiger einer unpfändbaren Forderung nicht die Lebensgrundlage entzogen werden darf. Der Altgläubiger hat dem Neugläubiger nach § 402 Auskunft zu erteilen und ihm Urkunden darüber auszuhändigen. Außerdem muss er dem Neugläubiger nach § 403 auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die abgetretene Forderung ausstellen. Der Schuldner weiß manchmal gar nicht, dass die Forderung übergegangen ist. Aus diesem Grund muss er entsprechend geschützt werden. Er kann nach § 404 dem Neugläubiger die gleichen Einwendungen (Umstände, kraft deren das Recht nicht oder nicht mehr besteht, z.B. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, man unterscheidet rechtshindernde Einwendungen (Schuldverhältnis entsteht erst gar nicht), rechtsvernichtende Einwendungen (Ansprüche aus Schuldverhältnissen gehen wieder unter) und rechtshemmende Einwendungen (Hinderung an der Durchsetzbarkeit i.a. auch Einreden genannt)) oder Einreden (z.B. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320, der Vermögensverschlech-terung nach § 321 und die Stundung), die er gegenüber dem Altgläubiger hatte, entgegenhalten. Natürlich kann der Schuldner auch eigene Einwendungen aus dem Schuldverhältnis zum Neugläubiger diesem entgegenschleudern (z.B. Stundung oder Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Neugläubiger). Eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Altgläubiger ist auch nach der Abtretung möglich, wenn nach § 406 der Schuldner erst nach Fälligkeit der abgetretenen Forderung von der Abtretung Kenntnis erlangte und die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, selbst vor der Fälligkeit der abgetretenen Forderung fällig wird unabhängig davon, ob die Gegenforderung vor oder nach der Abtretung (aber vor deren Fälligkeit) erworben wurde. Obwohl gegen eine Gegenforderung mit dem Altgläubiger aufgerechnet wird, betrifft dies gleichwohl das Schuldverhältnis mit dem Neugläubiger. Hier muss sich der Neugläubiger also anschließend an den Altgläubiger halten. Weiß der Schuldner nicht von der Abtretung, so wird er sich wohl zunächst noch an den Altgläubiger wenden oder versuchen, die Schuld ihm gegenüber zu erfüllen. Diesen Fall regelt § 407. Hier muss der Neugläubiger dies gegen sich gelten lassen. D.h. er muss sich anschließend selbst nach § 816 II an den Altgläubiger halten, um die Leistung herauszubekommen. In diesem Fall hat der Schuldner aber ein Wahlrecht. Er kann sich auf § 407 berufen. Tut er das nicht und hat er an den Altgläubiger bereits geleistet, so muss er noch mal an den Neugläubiger leisten und kann anschließend das bereits Geleistete vom Altgläubiger nach § 812 herausverlangen. Nach § 408 gilt dies auch gegenüber einem Dritten, dem der Altgläubiger die Forderung ebenso abgetreten hat. Leistet der Schuldner an diesen Dritten, so muss dies der Neugläubiger gegen sich gelten lassen und kann die Leistung nach § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten) vom Dritten nachträglich verlangen. Besondere Formen der Abtretung seien im Folgenden behandelt: Bei der Sicherungsabtretung geht es vorwiegend um die Absicherung eines Warenkredites, d.h. es besteht kein Interesse an der Geltendmachung der Forderung, sondern lediglich an einer Sicherung gegenüber dem Altgläubiger (Bsp.: Globalzession oder verlängerter Eigentumsvorbehalt). Eine Inkassozession ist eine Abtretung an einen Neugläubiger, der auf die Einforderung derartiger Forderungen spezialisiert ist oder die Beauftragung (§§ 662, 675) eines Dritten zur Eintreibung der Forderungen (mit Recht auf Herausgabe des Erlangten nach § 667). Bsp.: Ärztliche Abrechnungsstellen lassen sich von Ärzten deren Honorarforderungen abtreten, um sie bei den Patienten durchzusetzen. Die Erlöse sind nach Abzug einer Provision an den Altgläubiger weiterzureichen. Fraglich ist, ob es sich bloß um eine Ermächtigung (nach § 185) (Einziehungsermächtigung) handelt, oder die Forderung tatsächlich übergegangen ist. Bei der aus § 185 abgeleiteten Einziehungsermächtigung verbleibt die Forderung selbst bei dem Gläubiger. Der so Ermächtigte kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen und, je nach dem Inhalt der Ermächtigung, Leistung an den Gläubiger oder an sich verlangen. Ein echtes Factoring sind endgültige Forderungsankäufe und –übertragungen. Ein Neugläubiger, in der Regel eine Bank, erwirbt die Forderungen vom Altgläubiger, weil dieser aus Liquiditätsgründen an schneller Realisierung interessiert ist. Der Neugläubiger trägt das volle Risiko der Erfüllung durch den Schuldner. Dieses Risiko, seine Kosten und der von ihm erstrebte Gewinn bei einem solchen Geschäft bestimmen dann den Kaufpreis für die Forderung. Das so genannte unechte Factoring ist ähnlich mit dem Unterschied, dass der Neugläubiger das Risiko der Erfüllung nicht tragen will und uneinbringbare Forderungen an den Altgläubiger zurückbelastet. Das unechte Factoring ist eher eine Art Kreditgeschäft als ein wirklicher Forderungskauf, wobei die Forderungen lediglich erfüllungshalber abgetreten werden. Der Vorteil des Factoring gegenüber der Inkassozession besteht für das Unternehmen darin, dass die Gutschrift des FactoringErlöses in der Regel sogleich nach Eingang der Rechnungskopien erfolgt, die das Unternehmen der Bank aus laufenden Geschäften mit Drittschuldnern (Debitoren) einreicht. 4 Schuldrecht BT – Ausgewählte Vertragstypen 4.1 Der Kaufvertrag (§§ 433) 4.1.1 Allgemeines Die Hauptpflichten des Kaufvertrages sind nach § 433 I S.1 die Übergabe der Sache (Sachenkauf) oder eines Rechts (Rechtskauf) (§ 453) durch den Verkäufer und nach § 433 II die Übergabe des Kaufpreises durch den Käufer. Die Abnahme des Kaufgegenstandes ist lediglich eine Nebenpflicht, kann aber vertraglich zu einer Hauptpflicht erhoben werden, wenn dies gewollt wird. Wichtig ist, dass der Kaufgegenstand nach § 433 I S.2 zum Zeitpunkt des Überganges frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Neben dem reinen Verpflichtungsgeschäft nach § 433 ist noch ein Verfügungsgeschäft (Einigung über Übergabe (Übereignung) nach § 929 und Übergabe) zu tätigen. Wie bekannt sind Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig (abstrakt). Für einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer als Verkäufer und einen Verbraucher als Käufer (Verbrauchsgüterkauf) gelten nach §§ 474 strengere Regeln (zwingendes Recht). Für einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern, die gewerblich mit Waren (oder auch Wertpapieren) Handel treiben, gelten besondere Regeln nach § 343 HGB. In den §§ 373-382 HGB sind besondere Vorschriften über den Handelskauf niedergelegt. Kaufverträge können formlos, sogar konkludent, abgeschlossen werden. Ausnahmen sind lediglich Kaufverträge über Grundstücke (§ 311b I) und über das gesamte gegenwärtige Vermögen (§ 311b III). Im Moment der Übergabe der Sache an den Käufer geht der Kaufgegenstand in den Machtbereich des Käufers über. Dies gilt unabhängig von einer Übereignung, also auch bei Eigentumsvorbehalt nach § 449. Um daher den Verkäufer zu schützen, geht die Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer über, da er den Gegenstand im Besitz hat. Nach § 446 muss der Käufer dann auch bei zufälligem Untergang der Sache die Gegenleistung erbringen. Dies verschärft die Regelung des § 326 I, nach dem der Gläubiger nur bei eigenem Verschulden seine Gegenleistung erbringen muss. Gleiches gilt auch, wenn der Käufer auf eigenen Wunsch eine Versendung der Sache fordert, obwohl nach den üblichen Gegebenheiten eine Holschuld, also Erfüllungsort beim Verkäufer, vorliegen würde. Will der Käufer trotzdem, dass der Kaufgegenstand versendet wird, so geht die Gefahr nach § 447 zum Zeitpunkt der Übergabe an die Versandperson auf den Käufer über (Für Probleme bei Untergang der Sache siehe Unmöglichkeit). § 447 gilt nicht, wenn der Verkäufer von sich aus die Versendung übernimmt, z.B. weil er ein Versandunternehmen betreibt. 4.1.2 Sach- oder Rechtsmängel (§§ 434) Der Kaufgegenstand muss frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden. Was ein Sachmangel ist, regelt § 434. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn: - - - - - - nach § 434 I S.1 der Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier geht es um die gemachte Vereinbarung. Wird ausdrücklich oder konkludent eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes zu Grunde gelegt, wie z.B. ein bestimmter Kilometerstand eines Autos, so ist bei Fehlen dieser Eigenschaft ein Mangel gegeben. nach § 434 I S.2 Nr.1 der Gegenstand sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet. Hier geht es um die im Einzelnen ausgehandelte oder zum Vertragsinhalt gemachte Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes. Bsp.: Kauft ein Landwirt bei einem Futtermittelgroßhandel Futter für seine Rinder mit der Bemerkung, das Futter müsse gut verträglich sein, so haben beide Parteien eine bestimmte Vorstellung über den Verwendungszweck. nach § 434 I S.2 Nr.2 der Gegenstand sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Hier geht es nicht um eine vereinbarte Beschaffenheit, Eigenschaft oder Verwendungsmöglichkeit, sondern um objektive Kriterien, was ein Durchschnittskunde beim Kauf einer solchen Sache allgemein erwarten darf. Bsp.: Selbst wenn im obigen Fall eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, ist generell anzunehmen, dass Futtermittel leicht verträglich sein müssen. nach § 434 I S.3 die Eigenschaften nicht vorhanden sind, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten darf. Dies soll den Käufer vor unzutreffenden Werbeaussagen schützen. Damit haftet der Verkäufer auch für Versprechungen des Herstellers, allerdings nur wenn er die Äußerung kannte oder zumindest kennen musste, wenn er z.B. bestimmte Werbebroschüren verwendet, die in seinem Laden ausliegen. Hier genügt auch Fahrlässigkeit. Die Werbeaussage muss außerdem für die Willensbildung des Käufers maßgeblich gewesen sein und der Käufer muss sie überhaupt gekannt haben. Die Eigenschaften müssen allerdings in der Werbung oder in öffentlichen Äußerungen hinreichend bestimmt sein; allgemeine und undifferenzierte Qualitätsanforderungen genügen nicht. Bsp.: Ein Laubstaugsauger mit „einer in der Praxis bewährten hohen Saugkraft“ muss nicht nasse Blätter eines Kastanienbaumes vollständig aufsaugen können, denn die Eigenschaften eines Saugers sind nur allgemein und undifferenziert und nicht bestimmt genug angepriesen. nach § 434 II eine unsachgemäße Montage erfolgt oder eine mangelhafte Montageanleitung vorhanden ist. Hier ist der Gegenstand für sich in Ordnung. Allerdings wird er entweder falsch installiert (z.B. beim Einbau einer Küche) oder der Gegenstand wird bei der Montage beschädigt. Auch wenn der Gegenstand in Eigenregie zusammengebaut oder in Betrieb gesetzt wird, was aber aufgrund einer fehlerhaften Zusammenbau- oder Betriebsanleitung nur unsachgemäß gelingt, ist ein Mangel gegeben. Ist die Anleitung zwar fehlerhaft, wird aber trotzdem fehlerfrei montiert, so berechtigt dies nicht zu einer Mängelrüge. nach § 434 III falsch oder zuwenig geliefert wird. Bei einer Falschlieferung (aliudLieferung) hat der Käufer das Recht auf eine Neulieferung. Bei einer Gattungsschuld bleibt der Erfüllbarkeitsanspruch weiterhin bestehen. Bei einem Stückkauf ist auch noch nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, dass heißt die richtige Sache und nicht eine andere, davon verschiedene, muss noch geliefert werden. Bei einem so genannten Qualifikations-aliud wird zwar die gewollte Sache geliefert, sie gehört aber einer anderen Gattung an, als beim Kauf angenommen. Z.B. kann eine Artabweichung (z.B. Zucker statt Salz) oder eine Individualabweichung (z.B. Kopie statt Original) vorliegen. Dann ist es natürlich sinnvoll, wenn eine neue, aber nun richtige, Sache geliefert wird. (Bsp.: Der Verkäufer liefert dem Käufer eine Maschine, bei der sich herausstellt, dass sie nicht die vereinbarte Qualifikation hat; durch den Einbau zusätzlicher Aggregate kann die Maschine aber so umgerüstet werden, dass sie einer anderen Gattung, nämlich derjenigen, die die Parteien sich vorgestellt hatten, entspricht). Bei einer Zuweniglieferung muss natürlich der Rest nachgeliefert werden. In bestimmten Fällen, in denen nur eine Komplettlieferung Sinn macht (wie z.B. wenn die Sachen alle aus einer Produktion kommen müssen), kann auch allein eine Neulieferung in Betracht kommen. Ein Rechtsmangel liegt nach § 435 vor, wenn Dritte eigene Rechte am Kaufgegenstand haben wie z.B. bei Grundstücken (Miete, Pacht, Nießbrauch) oder Pfandrechte, Grundpfandrechte. Es können vielleicht auch Lizenz-, Patent- oder Urheberrechte vorhanden sein. Sollte der Kaufgegenstand nach der Kaufvereinbarung keine derartige Belastung haben, hat sie aber tatsächlich doch, so liegt hier ein Rechtsmangel vor, der, was die Rechtsfolgen betrifft, dem Sachmangel gleichgestellt ist. Liegen Sach- und Rechtsmängel vor, so liegt eine Pflichtverletzung nach den §§ 280 vor. Die Rechte und Ansprüche des Käufers ergeben sich dann aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, das allerdings durch die §§ 437 modifiziert wird. Als oberste Regel gilt zunächst, dass zunächst eine Neulieferung oder Mängelbeseitigung nach § 437 I in Betracht kommt. Dieses Recht auf Nacherfüllung steht dem Verkäufer zu. Erst wenn diese Möglichkeit versagt ist oder ergebnislos war, kann vom Vertrag zurückgetreten werden oder auch Schadensersatz statt der Leistung (oder alternativ Ersatz der Aufwendungen) verlangt werden. Bei Rücktritt nach § 323 I und Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 I muss ohnehin zunächst eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Ist die Neulieferung oder Mängelbeseitigung nach § 437 I ergebnislos geblieben, können somit diese Rechte direkt in Anspruch genommen werden. Es gibt allerdings nach den §§ 439, 440 Gründe, die eine solche Nacherfüllung oder Nachfristsetzung entbehrlich machen, nämlich dann, wenn - - eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Mängelbeseitigung) für den Verkäufer nach § 439 III nur unter unverhältnismäßig großen Anstrengungen möglich wäre. In diesem Fall kann, obwohl nach § 439 I eigentlich dem Käufer allein dieses Wahlrecht zusteht, der Verkäufer sich selbst zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung entscheiden, um den Käufer zu befriedigen. Ist beides nicht möglich oder nur unverhältnismäßig schwierig, steht dem Verkäufer nach § 439 III praktisch ein Leistungsverweigerungsrecht zu. neben den Gründen aus § 323 II oder § 281 II der Verkäufer eine Nachbesserung klar verweigert, sie dem Käufer unzumutbar ist (z.B. wegen einem gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufer und Käufer, etwa bei zu vielen Mängeln oder nach einem besonders schlampigen oder zu lang andauernden Nachbesserungsversuch), diese dem Verkäufer nach § 275 überhaupt unmöglich ist oder diese fehlgeschlagen ist (steht einer ergebnislosen Nachfristsetzung gleich). Üblicherweise stehen dem Verkäufer nach § 440 S.2 zwei zusätzliche Versuche der Nacherfüllung zu. Fehlgeschlagen ist also eine Nacherfüllung, wenn diese zwei Versuche vergeblich waren, oder aufgrund der Art des Mangels oder anderer Umstände ihm weitere Versuche zugestanden wurden, die aber ebenfalls ergebnislos waren. Wird die Nacherfüllung gewählt und erfolgt anstatt Mängelbeseitigung eine Neulieferung, so muss die alte Leistung nach § 439 IV i.V.m. §§ 346 zurückgewährt werden. Der Verkäufer hat nach § 439 II allein die Kosten und Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten zu tragen. Nach § 439 I steht dem Käufer dabei das Wahlrecht zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung zu, allerdings unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Leistungsverweigerungsrechts des Verkäufers nach § 439 III. Erst wenn die Möglichkeit einer Nacherfüllung ergebnislos war oder eine solche Nachfristsetzung unter bestimmten Umständen entbehrlich war, kann nach § 437 II nach den §§ 437, 434, 440, 323 oder bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit nach den §§ 437, 434, 440, 326 V vom Vertrag zurückgetreten werden oder nach § 437, 434, 441 eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Bei Rücktritt treten die üblichen Folgen nach §§ 346 ein. Die Minderung bedeutet, dass der vereinbarte Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, „in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde“ (quasi ein Dreisatz). Nach § 325 ist trotz Rücktritt natürlich zusätzlich auch ein Schadensersatzanspruch möglich. Dieser kann aufgrund eines Verzugsschadens nach §§ 280, 286 z.B. nach einer Falsch- oder Zuweniglieferung, wegen Mangelfolgeschadens wegen allgemeinen Pflichtverletzungen (z.B. Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers wie Körper und Gesundheit) nach §§ 437, 434, 280 I neben der Erfüllung oder im Rahmen eines erfolgten Rücktritts als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437, 434, 440, 280, 281 oder bei Unmöglichkeit der Leistung vor Vertragsschluss nach §§ 437, 434, 440, 311a oder bei Unmöglichkeit nach Vertragsschluss nach §§ 437, 434, 440, 280, 283 geltend gemacht werden. Alternativ ist anstatt Schadensersatz statt der Leistung auch Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 möglich. Schadensersatz statt der Leistung verlangen heißt: Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Anspruch darauf – in der Regel durch eine Geldleistung – so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht begangen, also ordnungsgemäß erfüllt hätte. Allerdings ist dabei immer die Voraussetzung, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nach §§ 276 überhaupt zu vertreten hat (wobei die Beweislast beim Schuldner liegt, d.h. wenn keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass er es nicht zu vertreten hat, hat er es zu vertreten). Bsp.: A liefert an den Unternehmer U eine Maschine für einen von U bezahlten Preis von 85.000,- €, die nach der Inbetriebnahme aufgrund eines Fabrikationsfehlers einen Brand auslöst. Der dadurch verursachte Schaden beläuft sich auf 1.2 Mio. €. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass A die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entstanden. U kann deshalb von A verlangen, durch eine Geldleistung so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn A die Pflichtverletzung nicht begangen, also ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dieser Anspruch ist auf die Zahlung von 1.285.000,-€ gerichtet (Mangelfolgeschaden inbegriffen). Ein Sonderfall des Vertretenmüssens liegt vor, wenn der Verkäufer nach § 276 eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen hat. Voraussetzung ist also, dass die Kaufsache nach § 434 I S.1 die vereinbarte Beschaffenheit fehlt und somit einen Mangel besitzt. Übernimmt der Verkäufer die Garantie für das Vorhandensein der Eigenschaft verbunden mit dem Versprechen, für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft ohne Verschulden einstehen zu wollen, so hat dies der Verkäufer nach §§ 280 I i.V.m. 276 immer zu vertreten. Dabei muss in der Regel ein entsprechender Garantiewille des Vertragspartners seinen Ausdruck finden. Bsp.: Auf Nachfrage des Käufers versichert der Verkäufer, das Grundstück, das Gegenstand des Kaufvertrages ist, sei frei von Altlasten. Diese Erklärung wird in den notariell beurkundeten Vertrag aufgenommen. Hier handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft. Zurückhaltung ist geboten, wenn es darum geht, ob eine „stillschweigende Zusicherung“ vorliegt. Die Erklärung, welche die Zusicherung im Sinne einer Garantieübernahme enthalten soll, ist auszulegen, und zwar ist zu fragen, in welchem Sinne der Käufer die Angaben des Verkäufers verstehen durfte. Dabei soll es auch darauf ankommen, wie der Käufer nach seinen Verständnismöglichkeiten und von seinem Erwartungshorizont aus die Erklärungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung und der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte. Dies ist eine Form der anfänglichen „Unmöglichkeit“ vor Vertragsschluss. Daher stehen dem Käufer die Rechte nach §§ 437, 440, 311a zu, es sei denn, der Verkäufer kannte nach § 311a das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht (wegen seiner Leistungsgarantie hat er eine Unkenntnis nach § 276 nämlich immer zu vertreten). Mängelansprüche sind nach § 442 I S.1 ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Der positiven Kenntnis des Käufers wird dessen grob fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt, es sei denn, der Verkäufer selbst hat nach § 442 I S. 2 den Mangel arglistig verschwiegen oder er hat eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Grob fahrlässig handelt der Käufer, wenn er diejenige Sorgfalt schwer vernachlässigt, die von jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr erwartet werden kann, um sich selbst oder den Verkäufer vor Schaden zu bewahren. Bsp.: Der Gebrauchtwagenhändler H nimmt von A einen gebrauchten PKW in Zahlung. Die Lenkung des PKW ist defekt. Diesen Mangel hätte H, wenn er das Fahrzeug auch nur flüchtig untersucht hätte, ohne weiteres feststellen können. Er handelte also grob fahrlässig. Die Gewährleistungsrechte nach der gesetzlichen Sachmängelhaftung können im bestimmten Ausmaß eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (beachte die AGB-Regeln nach §§ 305). Wird der Mangel jedoch arglistig vom Verkäufer verschwiegen oder wird eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache nach § 443 übernommen, so ist dieser Haftungsausschluss nach § 444 hinfällig (zwingendes Recht). Selbst Haftungsbeschränkungen im Rahmen von AGB-Bestimmungen und Individualvereinbarungen sind dann ungültig. Da es sich bei § 444 um ein Verbotsgesetz handelt, ist bei Verstoß der Gesamtvertrag nach § 134 nichtig. 4.1.3 Übernahme einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (§ 443) Oftmals wird eine besondere Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie vom Verkäufer oder Hersteller übernommen. Bsp.: Eine Garantie von Kfz-Herstellern für eine nicht rostende Karosserie über acht Jahre. Eine Haltbarkeitsgarantie dieser Art erweitert die gesetzliche Sachmängelhaftung. Sie stellt ein unselbständiges Garantieversprechen dar, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraums oder für eine bestimmte Nutzungsdauer sachmängelfrei bleibt. Voraussetzung für das Entstehen einer solchen Garantie ist stets, dass der Verkäufer ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten die Haftung übernimmt, dass ein Mangel nicht auftritt. Bei vertraglicher Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist das eindeutig, bei einer Garantieaussage vom Hersteller wird angenommen, dass sie zumindest über den Händler (Verkäufer) als Stellvertreter oder Bote an den Käufer übermittelt wird und dieser sie stillschweigend d.h. durch konkludentes Verhalten annimmt. Durch eine wirksame Garantie werden dem Käufer über die Rechtsfolgen einer allgemeinen Sachmängelhaftung hinaus zusätzliche Rechte verschafft. 4.1.4 Verjährung der gesetzlichen Sachmängelansprüche (§ 438) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 drei Jahre. Abweichend davon verjähren Gewährleistungsansprüche beim Kauf beweglicher Sachen nach § 438 I Nr.3 in zwei Jahren von der Ablieferung der Sache an gerechnet. Dies tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Käufer den Mangel kannte oder erkennen konnte, also auch bei verborgenen Mängeln. Verschweigt der Verkäufer arglistig den Mangel, so gilt nach § 438 III allerdings die verlängerte regelmäßige Verjährungsfrist. Für Kauf von Bauwerken oder Sachen, die mit Bauwerken verbunden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist nach § 438 I Nr.2 fünf Jahre. Diese Regelung soll den Bauunternehmer schützen, der selbst nach Werkvertragsrecht nach § 634a für fünf Jahre Gewähr leisten muss, so dass er seinerseits Ansprüche gegen Lieferanten erheben kann, wenn durch deren mangelhafte Leistung die Mangelhaftigkeit seines Bauwerkes mitverursacht wurde. Dies gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für Erneuerungen und Umbauten. Die Gewährleistungsfrist kann nicht unter ein Jahr verkürzt werden (siehe § 309 Nr. 8 b) ff)) und nach § 202 nicht über dreißig Jahre erschwert werden. 4.1.5 Besonderheiten beim Handelskauf (§ 377 HGB) Ist der Abschluss des Kaufvertrages über eine Sache für Verkäufer und Käufer ein beiderseitiges Handelsgeschäft, so gelten nach § 377 HGB strengere Regeln. Um die langen Gewährleistungszeiten- und rechte nicht zu einer zu großen Unsicherheit für die Händler werden zu lassen, gilt hier, dass der Händler unverzüglich die Ware bei der Ankunft untersuchen muss, gegebenenfalls bei größeren Mengen im Rahmen von Stichproben. Nur wenn er unverzüglich einen etwaigen Mangel nachweist, stehen ihm die Gewährleistungsansprüche des BGB zu. Sonst wird die Ware als vertragsgemäß angesehen, auch wenn diese tatsächlich einen Mangel hat. Die Gewährleistungsansprüche aus §§ 437 sind dann ausgeschlossen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ware so eklatant von der Bestellung abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste. Bsp.: Der Käufer erhält statt eines PKW, wie es im Vertrage vereinbart ist, vom Verkäufer einen Kombi. Hier weicht die gelieferte Ware so offensichtlich von der Bestellung ab, dass der Verkäufer mit der Genehmigung nicht rechnen kann. 4.1.6 Der Kauf von Rechten (§ 453) Bei dem Verkauf eines Rechts (z.B. einer Forderung, eines Patent- oder Urheberrechtes) besteht die Hautpflicht des Verkäufers darin, dem Käufer das Recht zu verschaffen. Gemäß § 453 finden auf den Rechtskauf die Vorschriften über Sachmängel nach den §§ 434 entsprechende Anwendung. Demnach haftet der Schuldner jedenfalls für das Vorhandensein des Rechts (Veritätshaftung). Bsp.: Eine Forderung, die nicht besteht, kann nicht abgetreten werden. Allerdings kommt der Vertrag bei anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a I dennoch wirksam zustande. Allerdings bestehen die Ansprüche aus §§ 437 III, 311a II d.h. der Schuldner muss nach § 275 nicht leisten und der Gläubiger hat nach § 311a II einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner das Leistungshindernis kannte oder kennen musste. Der Schuldner kann auch die Garantie für den Bestand eines Rechts im Sinne des § 276 I übernehmen. Existiert das Recht nicht, so hat der Schuldner in diesem Fall das Leistungshindernis zu vertreten, da er dafür eine Garantie übernommen hat unabhängig davon, ob er den Nichtigkeitsgrund kannte oder kennen musste. Mit Recht wird die Meinung vertreten, an eine stillschweigende Garantieerklärung seien strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls muss ein entsprechender Garantiewille des Verkäufers erkennbar sein. Ein Rechtsmangel ist nach §§ 437, 435 gegeben, wenn das Recht nicht frei von Rechten Dritter ist (z.B. Pfandrecht an einer Forderung), aufgrund derer bestimmte Ansprüche gegen den Inhaber des Rechts geltend gemacht werden können. Die Regeln über Sachmängelhaftung §§ 437 gelten dann analog. Bei der Abtretung von Forderungen haftet der Verkäufer der Forderung nicht für die künftige Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung (keine Bonitätshaftung). Allerdings kann er gleichwohl eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners übernehmen (siehe oben: Garantie). 4.1.7 Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) (§§ 305) Die Theorie der Anwendung der AGB-Richtlinien nach §§ 305 wird in Kapitel 7.6 behandelt. Hier sollen nur besonders wichtige Fälle angesprochen werden, die im Rahmen des Kaufrechts von Bedeutung sind. Bsp.: K kauft bei V einen Fernsehapparat zum Preis von 900,-€ und zahlt eine Rate von 300,€ an und will den Rest in monatlichen Raten zu je 50,-€ leisten. In den AGB steht: „Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und hat einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Käufer in der Höhe eines Zwölftel des Kaufpreises je Monat für die Zeit, in der der Käufer im Besitz der Sache war“. Nach § 308 Nr. 7a ist eine solche Klausel unwirksam, da die Lebensdauer eines Fernsehers typischerweise länger als ein Jahr beträgt und die geforderte Nutzungsentschädigung daher unangemessen hoch ist. Bsp.: B kauft bei S eine Waschmaschine. Als Lieferzeit werden drei Monate vereinbart. In den AGB heißt es: „Im Falle von Kostensteigerungen kann der Verkäufer eine entsprechende Erhöhung des Preises verlangen“. Bei der Lieferung verlangt S unter Berufung auf die Ergebnisse der letzten Tarifrunde einen Aufpreis von 7%. Diese AGB-Klausel ist nach § 309 Nr. 1 nichtig. Nach § 309 Nr.8 a) ist ein Rücktrittsausschluss wegen Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, nichtig. § 309 Nr.8 b) regelt bestimmte Fälle rund um die Sachmängelhaftung, gilt aber nicht für gebrauchte Sachen. Bsp.: M kauft bei H einen neuen PKW Marke X. In den wirksam vereinbarten AGB des H heißt es: „Hinsichtlich der elektrischen Anlagen ist eine Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. Die Gewährleistung wird vom Hersteller der elektrischen Anlage übernommen“. Nach § 309 Nr.8 b) aa) ist eine solche Klausel, die die Gewährleistung nur auf den Hersteller beschränkt, nichtig. Bsp.: M kauft bei dem Elektrohändler K einen Rasierapparat. In den AGB steht: „Die Rechte des Käufers vom Vertrage zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, sind ausgeschlossen. Der Käufer kann lediglich die kostenlose Reparatur des Kaufgegenstandes verlangen.“ Diese Klausel ist nach § 309 Nr. 8 b) bb) nichtig, da das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern bei beweglichen Sachen nicht ausgeschlossen werden kann. Bsp.: K erwirbt bei V eine Stereoanlage. In den AGB heißt es: „Die Garantie wird nur innerhalb von sechs Monaten gewährt“. Als nach zehn Monaten der Verstärker durchbrennt und K Nacherfüllung in Gestalt der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt, verweist V auf seine AGB. Eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfristen unter ein Jahr ist nach § 309Nr.8 b) ff) nicht möglich. Eine solche Klausel ist nichtig. 4.1.8 Die Produzentenhaftung und die Produkthaftung nach dem ProdHaftG Die Produzentenhaftung ergibt sich aus der schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach § 823 I, durch die jemand bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Industrieproduktes an einem seiner in § 823 I geschützten Rechtsgüter geschädigt wird. Diese Ansprüche können gegebenenfalls neben einem Sachmangel geltend gemacht werden. Man unterscheidet typischerweise Konstruktionsfehler (Bsp.: Zu schwach ausgelegte Bremsanlage bei einem Kfz), also Fehler die üblicherweise der ganzen Produktion anhaften, Fabrikationsfehler (Bsp.: Materialrisse in Motorteilen), also Mängel, die während der Herstellung nur an einzelnen Stücken entstehen, und Instruktionsfehler (Bsp.: Unzureichende Warnung eines Babyteeherstellers vor den Folgen des Dauergebrauchs (Karies)), bei denen durch eine mangelhafte Gebrauchsanweisung oder eine unzureichende Warnung vor möglichen Gefahren ein an sich fehlerfreies Produkt Schäden erzeugt. Auch obliegt dem Hersteller eine Warn- bzw. Hinweispflicht, wenn durch bestimmungsgemäße oder nahe liegende Benutzung eines an sich fehlerfreien Produktes Schäden entstehen können. Hier besteht die Beweislastumkehr, d.h. der Hersteller hat sich über die Mangelfreiheit vor dem Inverkehrbringen zu vergewissern und den Befund zu sichern. Verletzt der Produzent diese Pflicht, muss er seinerseits nachweisen, dass der Fehler außerhalb seines Verantwortungsbereichs entstanden ist. Auch muss er nachweisen, dass er den Mangel nicht zu verschulden hat. Der Hersteller hat nachzuweisen, dass er seinen Betrieb so organisiert hat, dass Fehler möglichst ausgeschaltet werden und dass er seine Angestellte sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Bei Schäden durch sachgemäßen oder nahe liegenden Gebrauch seines Produktes hat er nachzuweisen, dass die Gefahren für ihn nicht erkennbar waren und ihn deshalb kein Verschulden trifft. Die Umkehrung der Beweislast gilt nicht nur für die Inhaber großer Industriebetriebe, sondern auch für die Inhaber von Kleinbetrieben, etwa einer Gaststätte Die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten enden nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Vielmehr hat er auch danach dafür zu sorgen, dass dem Verbraucher keine Schäden entstehen und den Gegenstand zu beobachten und bei Sichtbarwerden von Mängel das Erforderliche zu unternehmen. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers. Gemäß § 1 ProdHaftG hat der Hersteller für solche Schäden Ersatz zu leisten, die dem Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit des Produkts an Körper, Gesundheit und solchen Sachen entstehen, die zum privaten Ge- und Verbrauch bestimmt sind mit Ausnahme des Produkts selbst. Ein Produkt ist nach § 2 ProdHaftG jede bewegliche Sache, auch eine solche, die in eine unbewegliche Sache eingebaut ist. Darunter fallen auch die Elektrizität, aber nach § 15 ProdHaftG nicht Arzneimittel. Ein Produkt hat einen Fehler nach § 3 ProdHaftG, wenn es nicht die zu erwartende Sicherheit bietet. Darunter fallen insbesondere Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Ausnahme sind nach § 1 ProdHaftG Entwicklungsfehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar waren. Hersteller ist nach § 4 ProdHaftG zunächst jeder, der ein End- oder Teilprodukt bzw. einen Grundstoff dafür produziert hat, der durch einen Markennamen als Hersteller ausgewiesen ist, als auch der Importeur. Kann der Hersteller nicht ausfindig gemacht werden, so haftet an seiner Stelle der Lieferant. Der Schadensersatzanspruch verjährt nach § 12 ProdHaftG in drei Jahren. Der Umfang liegt nach § 10 ProdHaftG bei Personenschäden in der ungefähren Höhe von 80 Mio. € abzüglich einer Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden nach § 11 ProdHaftG. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kann nach § 14 ProdHaftG nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel, die einen solchen Ausschluss zum Gegenstand hat, ist nichtig. 4.2 Der Verbrauchsgüterkauf (§§ 474) 4.2.1 Allgemeines Verbraucher ist nach § 13 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Demgegenüber ist Unternehmer gemäß § 14 jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wird ein Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer („Unternehmer-Verbraucher“) geschlossen, so finden die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 Anwendung. Alle anderen Konstellationen: “Unternehmer-Unternehmer“, „Verbraucher-Verbraucher“ oder „Verbraucher-Unternehmer“ sind dadurch nicht erfasst. Zu den Verbraucherverträgen gehören: - das Haustürgeschäft im Sinne des § 312 der Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491) (kein Kaufvertrag!) Ratenlieferungsverträge (§ 505) Während die AGB-Regeln bestimmte Klauseln, die die Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag einschränken, als nichtig erklären, gilt dies nach § 475 sogar für Individualabreden, die von den §§ 307 nicht erfasst sind. Wichtig ist insbesondere, dass nach § 475 II die Gewährleistung nicht unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen bzw. unter zwei Jahre bei neuen Sachen verkürzt werden darf (zwingendes Recht). Ausgenommen ist nach § 475 III allerdings die Wirkung von § 475 I, II bezüglich einer Beschränkung oder einem Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz. Folglich sind das Rücktrittsrecht und das Recht auf Nacherfüllung nicht abdingbar. Die Formulierung „kann der Unternehmer sich nicht berufen“ bedeutet im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes als eine partielle Nichtigkeitsregel unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages im Übrigen. Nach § 446 geht die Gefahr bei Übergabe der Sache auf den Käufer über. Tritt dann ein Mangel auf, hat typischerweise der Käufer zu beweisen, dass der Mangel schon vorher vorhanden war. § 476 erleichtert nun diese Regelung, indem in den ersten sechs Monaten des Gefahrübergangs der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Es findet also eine Beweislastumkehr statt. Diese Beweislastumkehr kann in dieser Frist von sechs Monaten auch der Verkäufer gegen seinen Lieferanten nach § 478 III geltend machen, d.h. der Verkäufer leitet die Mängelrüge an den Hersteller weiter und der Hersteller muss beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Verkäufer mangelfrei war. Nach § 478 II kann der Verkäufer vom Hersteller Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm gegenüber dem Käufer entstanden sind. Die § 478 I, II gelten jedoch nur für neu hergestellte Sachen. Zu beachten ist, dass § 377 HGB nicht außer Kraft gesetzt wird, d.h. der Unternehmer hat die Ware unverzüglich zu prüfen und muss offensichtliche Mängel unverzüglich rügen und dem Hersteller anzeigen. § 477 schreibt eine besondere Form für Garantieerklärungen im Sinne von § 443 vor. Sie muss verständlich sein und bestimmte Hinweise enthalten. Jedoch bedeutet dies nicht, dass bei Garantieerklärungen, die diesen Ansprüchen nicht genügen, eine solche Garantie nicht gelten würde. Dies macht § 477 III noch einmal deutlich. Alle Verbrauchergesetze gewähren grundsätzlich ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach §§ 355. Zu unterscheiden sind Verträge, die unter Kontakt zwischen den Vertragspartnern zustande gekommen sind und solche, die nur fernmündlich unter Zuhilfenahme von irgendwelchen Medien wie Email, Brief, Telefax, Rundfunk, Fernsehen, natürlich Internet, aber auch über Telefon geschlossen werden. Letztere fallen unter den Begriff der Fernabsatzverträge nach § 312b. Verträge unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner fallen in bestimmten Fällen unter die Regelung des Haustürgeschäfts nach § 312, allerdings nur in solchen Fällen, bei denen typischerweise ein Überrumpelungseffekt vorhanden ist, insbesondere bei Kaufsachen, für die häufig kein Bedarf besteht und deren Entgelt nicht selten die finanziellen Möglichkeiten des Kunden übersteigt. 4.2.2 Haustürgeschäfte (§ 312) Bei Haustürgeschäften, die nach § 312 I - durch mündliche Vereinbarungen am Arbeitsplatz oder im Bereich der Privatwohnung (§ 312 I Nr.1) im Rahmen von Freizeitveranstaltungen (wie Butter- oder Kaffeefahrten, auch Modeschauen), die vom anderen Vertragspartner, aber auch von Dritten durchgeführt werden (§ 312 I Nr. 2), nach einem überraschenden Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen (§ 312 I Nr.3) geschlossen wurden, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 oder ein Rückgaberecht nach § 356. Solche Fälle treten insbesondere bei Verträgen mit älteren Leuten auf, die einer Überrumpelung durch entsprechende aufdringliche Werber und Vertreter ausgesetzt sind. Auf diese Weise werden insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kosmetika und Haushaltswaren aufgedrängt. 4.2.3 Fernabsatzverträge (§§ 312b) Wird unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ein Vertrag abgeschlossen, so handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Darunter fallen alle Medien, die zur „Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner eingesetzt werden können.“ Bei Fernabsatzverträgen bestehen nach § 312c verschärfte Informationspflichten des Unternehmers dem Verbraucher gegenüber, die bei Zuwiderhandlung eine Pflichtverletzung darstellen mit einem Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 280. Bestimmte Fälle, in denen ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach §§ 355 ausgeschlossen ist, sind in § 312d III, IV umschrieben. Bsp.: Bei CD’s oder sonstigen Datenträgern, die entsiegelt worden sind. Oder bei Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. 4.2.4 Widerruf bei Verbraucherverträgen (§§ 355) Der wirksam erklärte Widerruf bewirkt zunächst, dass der Verbraucher an seine den Vertrag begründende Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Der Vertrag besteht nicht mehr. Leistungen, die bereits ausgetauscht worden sind, sind nach §§ 357, 346 entsprechend zurückzugewähren. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist möglich in den ersten zwei Wochen nach Inkrafttreten der Widerrufsfrist und ist nach § 355 I schriftlich (in Textform) oder durch Rücksendung der Ware auszudrücken. Die Frist beginnt nach § 355 II S.2 bei schriftlicher Abwicklung des Vertragsschlusses erst nach Aushändigung der Vertragsurkunde oder deren Abschrift zu laufen. Bei Warenlieferungen beginnt die Frist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens nach § 355 III S. 1 nach sechs Monaten nach Vertragsabschluss. Wird nicht ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht hingewiesen, so ist nach § 355 III S.3 das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt ausübbar. Die Maximalfrist von sechs Monaten gilt mithin nur in den Fällen, in denen zwar eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist, aber aufgrund des Verstoßes gegen Informationspflichten nach § 312d II oder § 312e III die Frist nicht zu laufen beginnt. Zu den Informationspflichten gehört nach § 312e bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr auch die Möglichkeit, die AGB einzusehen, auszudrucken oder speichern zu können. 4.3 Der Mietvertrag (§§ 535) 4.3.1 Allgemeines Miete ist die unentgeltliche Überlassung der Mietsache auf Zeit gegen Entrichtung eines Mietzinses (§ 535). Die Mietsache kann eine bewegliche und/oder ein Grundstück sein. Typisch sind Mietverträge bei Wohn- und Geschäftsräumen, sowie Kfz. Die Miete ist abzugrenzen von der Leihe nach §§ 598, bei der die Sache zwar auch überlassen wird, aber unentgeltlich. Außerdem ist sie abzugrenzen von der Pacht, bei der ein Pachtzins nach § 581 zu entrichten ist, wo allerdings im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft auch Erträge (Früchte) abfallen. Gegenstand des Mietvertrages können nicht nur bewegliche Sache oder Grundstücke, sondern auch Rechte und unkörperliche Vermögensgegenstände sowie eine Gesamtheit derselben, wie etwa Unternehmen, sein. Früchte sind nach § 99 Erträge, die nach § 99 I entweder bei einer Sache nach bestimmungsgemäßen Gebrauch anfallen (z.B. Erzeugnisse wie Obst, Eier oder Ausbeute wie Sand, Holz), bei Rechten, nach § 99 II die Erträge, die das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (z.B. Dividende einer Aktie) sowie bei Sachen oder Rechten nach § 99 III auch die Erträge, die durch ein bestehendes Rechtsverhältnis gewährt werden (z.B. Mieteinnahmen aufgrund der Überlassung der Sache an Dritte oder z.B. Vergütungen bei Theateraufführungsrechten), also solche Früchte, die nicht unmittelbar anfallen, sondern mittelbar über weitere Nutzungen. Nutzungen ist nach § 100 der Oberbegriff für Früchte und Gebrauchsvorteile. Vorteile durch den Gebrauch der Sache können z.B. das Wohnen in einem Haus oder bei einem Recht das Stimmrecht einer Aktie sein, also nichts, was direkt zu einem Gewinn in wirtschaftlicher Hinsicht führt, sondern nur als positiver Nebeneffekt anfällt. 4.3.2 Der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter Nach § 535 muss der Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen (Gebrauchsüberlassungspflicht) und sie während dieser Mietzeit in diesem Zustand erhalten (Gebrauchserhaltungspflicht). Allerdings ist die Instandhaltungspflicht dispositives Recht und es ist nach Meinung des BGH keine grundsätzliche Benachteiligung des Mieters, wenn so genannte Schönheitsreparaturen bei Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen kraft Vertrages (durch Verwendung bestimmter Formularverträge) auf den Mieter abgewälzt werden. Bsp.: Vereinbaren Vermieter und Mieter, dass die Wohnung zum intensiven Lernen geeignet sein soll, dann wird dies zum vertragsgemäßen Gebrauch erklärt. Ein Mangel der Mietsache (Sach- oder Rechtsmangel) ist nach § 536 gegeben, wenn die Mietsache nicht tauglich für den vertragsgemäßen Gebrauch ist. Bsp.: Stellt sich später heraus, dass der Mieter im Stock darüber den ganzen Tag Klavier spielt, so stellt dies einen Mangel dar. Gemäß § 535 kann der Mieter jederzeit die Beseitigung der Mängel verlangen. Kommt der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug, kann der Mieter nach § 536a Schadensersatz verlangen und ist nach § 536 vom Mietzins in der Zeit befreit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist. In bestimmten Fällen kann der Mieter auch fristlos kündigen nach § 543, nämlich, wenn nach § 543 II Nr.1 der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt jedoch nach § 536 außer Betracht. Auch dem Vermieter steht nach § 543 immer ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu (z.B. wenn der Mieter nach § 543 II Nr.3 seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt). Allerdings gibt es bei Mietverhältnissen über Wohnungen nach den §§ 549 einen ausgeprägten Kündigungsschutz für die Mieter und besondere Regelungen über die Miethöhe. Die Haupflicht des Mieters ist es, den Mietzins zu entrichten. Dabei ist der Mietzins üblicherweise für einen bestimmte Zeitraum – meist einen Monat – im voraus zu bezahlen. Nach § 540 darf er die Mietsache nicht ohne eine entsprechende Erlaubnis des Vermieters ans Dritte weiter vermieten (Verbot der Untermiete). Darüber hinaus muss er mit der Sache sorgfältig umgehen. Der Vermieter erwirbt zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis (Mietzinsund Schadensersatzansprüche) nach § 562 ein Pfandrecht an den „eingebrachten Sachen des Mieters“ (z.B. Möbel und Kunstgegenstände). Eine Kündigung kann sowohl der Vermieter als auch der Mieter aussprechen. Aus sozialpolitischen Gründen hat der Gesetzgeber die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters von Wohnraum insbesondere durch die §§ 573 stark eingeschränkt. Die Abdingbarkeit dieser Vorschriften ist ausgeschlossen. 4.3.3 Leasingverträge Leasingverträge wurden ursprünglich in den USA entwickelt und stellen kraft des Prinzips der Privatautonomie eine bestimmte Ausgestaltung eines Mietverhältnisses dar. Allerdings ist fraglich, ob die Regeln des Mietrechts nach §§ 535 anwendbar sind. Oftmals stellt der Leasingvertrag eine Mischform zwischen einem Kaufvertrag und einem Mietvertrag dar. Die einzelnen Bestimmungen werden dabei meist bis ins Einzelne durch AGB geregelt, die höchstens im Rahmen der §§ 305 beurteilt werden können. Es besteht typischerweise ein Dreiecksverhältnis zwischen einem Lieferanten und Leasinggeber, wobei der Leasinggeber das Eigentum am Leasingobjekt vom Lieferanten erwirbt und den Kaufpreis entrichtet, sowie zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, wobei hier eine Art Mietverhältnis vorhanden ist. Der Vertrag über die entgeltliche Überlassung kann entweder auf eine kurze Vertragsdauer oder auf eine unbestimmte Zeit angelegt sein. Der eigentliche Vorteil des Leasingvertrages ist es, dass besonders bei teuren Sachen (Investitions- und Konsumgütern) wie z.B. Datenverarbeitungsanlagen die einzelnen Leasingnehmer die Sache nicht selbst beschaffen müssen, weil sie z.B. schnell veraltert oder gar nicht so intensiv genutzt wird, dass sich eine eigene Einschaffung überhaupt lohnt. Bei einem so genannten Operating-Leasing wird die Nutzung über eine bestimmte Gesamtnutzungszeit mit dem Leasinggeber abgerechnet, der diese Sache wiederum an viele andere Nutzer überlassen kann. Auf diese Weise kann der Leasinggeber das Gut auf verschiedene Nachfrager und Unternehmen verteilen und diesen wird vertraglich ein gewünschter Nutzungsbruchteil bereitgestellt. Der Leasinggeber trägt das Investitions- und Überalterungsrisiko d.h. geht die Anlage kaputt oder ist sie technisch überaltert, so muss er für einen Ersatz sorgen. Bei einem Finanzierungsleasing hat auch der Leasinggeber das Eigentum an den Sachen, die er dem Leasingnehmer überlässt. Er überlässt den Gegenstand hingegen über eine komplette Nutzungsperiode, die in der Regel kürzer ist als die Lebensdauer der Gegenstände, wobei er dem Leasinggeber vierteljährlich oder monatlich ein Entgelt zahlen muss. Am Ende der Vertragslaufzeit hat der Leasingnehmer oft die Möglichkeit, den Gegenstand zu einem Restpreis käuflich zu erwerben. Das Entgelt ist so kalkuliert, dass sie dem Leasinggeber die Kaufsumme, eine Verzinsung des Kapitals und einen Gewinn einbringt. Für den Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen sind oft steuerliche Überlegungen ausschlaggebend. Da der Leasingnehmer den Gegenstand vollständig im Besitz hat, will der Leasinggeber für Sachmängel oder für Kosten wegen Wartung und Instandhaltung nicht haften. Bei Sachmängeln tritt er meist die Mängelansprüche, die er aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller hat, gemäß § 398 an den Leasingnehmer ab, so dass dieser sich mit dem Hersteller einigen muss. Im Gegensatz zum Operating-Leasing trägt hier der Leasingnehmer das Investitionsrisiko. Finanziert der Leasinggeber dem Leasingnehmer hingegen die Nutzungsmöglichkeit, trägt der Leasinggeber das Kreditrisiko. Der BGH sieht im Finanzierungsleasing im Kern einen atypischen Mietvertrag, auf den in erster Linie das Mietvertragsrecht anzuwenden ist. Dennoch kann es sich um eine Neubildung des Rechtsverkehrs handeln, die in die herkömmlichen Vertragstypen nicht einzuordnen ist. Oft sind es halt umfangreiche AGB, die Anwendung finden, die teilweise auch die Gewährleistungsansprüche, wie aus dem Mietvertrag üblich, ausschließen. Zum Finanzierungsleasing zwischen Unternehmer und Verbraucher siehe auch § 500. 4.4 Der Dienstvertrag (§§ 611) Der Dienstvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag über eine Leistung von Diensten gegen Entgelt. Diese Dienste sind nach § 613 im Zweifel höchstpersönlich zu leisten. Bsp.: Bauleitung und Bauaufsicht durch einen Architekten, Behandlung durch einen Arzt. Da der Arzt keinen bestimmten Leistungserfolg schuldet, handelt es sich also nicht um einen Werkvertrag, sondern nur um die Ausübung von Dienstleistungen. Man unterscheidet freie (unabhängige) Dienstverträge, bei denen der Leistende selbstständig und eigenverantwortlich handelt (wie z.B. bei Wirtschaftsprüfern, Architekten, Steuerberatern oder frei praktizierenden Ärzten) und solchen Dienstverträgen, bei denen der Leistende in einem wirtschaftlichen Umfeld in einem Betrieb mit oder ohne bis ins Einzelne gehende Weisungsbefugnis eines Vorgesetzten eingegliedert ist. Hier handelt es sich um einen Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, wobei besondere zusätzliche Bestimmungen nach dem Arbeitsrecht (wie z.B. Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitordnung, Lohnfortzahlungsgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz) zu beachten sind. Auf den freien (unabhängigen) Dienstvertrag sind die §§ 611 hingegen pur anwendbar. Typischerweise endet das Dienstverhältnis - bei einem befristete Dienstvertrag durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (§ 620 I) durch den Tod des Dienstverpflichteten durch Zweckerreichung durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Dienstverpflichtetem und Dienstberechtigten durch Kündigung Eine Kündigung ist nach den §§ 621 zulässig. Es sind dabei je nach Beschäftigungsdauer bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist stets zulässig. In § 626 ist definiert, was als wichtiger Grund anzusehen ist: Tatsachen, „auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ Bsp.: vorsätzlicher Missbrauch einer Vollmacht, Annahme von Schmiergeldern, vorsätzlich begangene Straftaten gegen Leben, Gesundheit, Ehre oder Vermögen des Dienstberechtigten. 4.5 Der Werkvertrag (§§ 631) Wird eine Sache neu hergestellt oder verändert (körperliches Werk) oder wird ein bestimmter durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (unkörperliches Werk) geschuldet, so handelt es sich nach § 633 II um einen Werkvertrag. Ob durch die Dienstleistung ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist im Einzelfall abzuwägen. So ist bei Arztbehandlungen typischerweise von einem Dienstvertrag auszugehen, da der Arzt üblicherweise die volle Kausalkette der Heilbehandlung nicht beherrscht und somit nicht einen bestimmten Erfolg der Behandlung garantieren kann. Werden neue, also herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen lediglich geliefert, so gelten nach § 651 die Regeln des Kaufvertrags. Diesen Fall nannte man früher einen Werklieferungsvertrag. Das Werkvertragsrecht findet lediglich ergänzend Anwendung, falls „nicht vertretbare“ Sachen Gegenstand des Vertrages sind (§ 651 S.3). Nicht vertretbare Sachen sind solche, die den speziellen Bestellerwünschen angepasst sind und nicht beliebig austauschbar sind und für den Unternehmer schwer oder gar nicht anderweitig absetzbar sind. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Besteller schuldet nach § 631 I die vereinbarte Vergütung, wobei die Vergütungspflicht nach § 632 I, II auch besteht, ohne dass dafür eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nach § 632 III nicht zu vergüten. Nach § 632a kann der Unternehmer für Teile seines Werkes nach erfolgter Teilabnahme oder für erforderliche Stoffe oder benötigte Bauteile jeweils Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Besteller an dem bestimmten Teil des Werkes oder den benötigten Stoffen oder Bauteilen bereits Eigentum erwirbt. Die volle Vergütung ist nach § 641 nach der Abnahme fällig, wobei das Werk auch in Teilen abgenommen werden kann. Nach § 647 erwirbt der Unternehmer ein Pfandrecht an hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen, wenn diese sich vorübergehend in seinem Besitz befinden. § 641 II gilt in den Fällen, in denen der Besteller das Werk einem Dritten versprochen hat und dafür selbst bereits eine Vergütung erhalten hat. Dann ist der Besteller verpflichtet, dem Unternehmer die entsprechende Vergütung weiterzureichen. Die Vergütung des Unternehmers wird mit Eingang der Zahlungen beim Besteller fällig. Der Unternehmer schuldet nach § 633 I ein Werk, welches frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ein Sachmangel liegt nach § 633 II vor, wenn - die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 II S.1) oder die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 II S.2 Nr.1) oder die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 II S.2 Nr.2) oder die Sache nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die man nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 II S.2 Nr.2) oder ein anderes als das bestellte Werk hergestellt wird (§ 633 III) oder das Werk in einer zu geringen Menge hergestellt wird (§ 633 III) Ein Rechtsmangel liegt nach § 633 III vor, wenn Dritte gegen den Besteller Rechte auf das Werk geltend machen können. Zuzüglich ist der Unternehmer gehalten, nach Treu & Glauben (§ 242) eine Reihe von Nebenpflichten zu erfüllen. Darunter fallen z.B. Beratungs- und Aufklärungspflichten sowie Schutzvorschriften gegenüber dem Besteller. Der Besteller ist nach § 640 verpflichtet, das Werk abzunehmen. Die Abnahme stellt eine Hauptpflicht dar. Wird das Werk nicht rechtzeitig abgenommen, so kommt der Besteller nach § 644 I in Verzug der Annahme. Dann geht die Gefahr automatisch auf den Besteller über. Der Besteller haftet nach Gefahrübergang auch für den zufälligen Untergang des Werkes. Analog zu § 447 erfolgt nach § 644 II auch dann ein Gefahrübergang, wenn der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers versendet und der Versandperson übergeben hat. Da der Besteller die Abnahme schuldet, gelten bei Verzögerung der Abnahme auch die Folgen der §§ 280, 281, 286, wenn der Besteller dies zu vertreten hat. Die Abnahme bedeutet bei körperlichen Werken die körperliche Entgegennahme des Werkes durch den Besteller, wobei der Besteller ausdrücklich oder stillschweigend die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annimmt. Ist eine körperliche Entgegennahme des Werkes nicht möglich, besteht die Abnahme lediglich in der Anerkennung als vertragsgemäße Herstellung. Dies kann auch rein schlüssig z.B. durch Ingebrauchnahme erfolgen. Bei unkörperlichen Werken ist eine Anerkennung nicht möglich oder sinnlos. Das ist dann z.B. der Fall, wenn das Werk in einer Personenbeförderung oder Theateraufführung besteht. Hier tritt gemäß § 646 die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme. Einer Abnahme kommt es nach § 641a gleich, wenn ein Sachverständiger, also z.B. ein Gutachter, eine Fertigstellungsbescheinigung ausstellt, in der ausgedrückt wird, dass das versprochene Werk vertragsgemäß hergestellt wurde und frei von Mängeln ist. Bei geistigen (unkörperlichen) Werken wie Computer-Software bedeutet die Abnahme die Installation der Software und gegebenenfalls eine Einweisung des Personals während einer Erprobungsphase. Eine anschließende Billigung des Verwenders ist notwendig, wobei diese auch konkludent durch Weiterverwendung der Software zum Ausdruck gebracht werden kann. Werden bei der Abnahme Mängel sichtbar, so muss der Besteller das Werk unter Vorbehalt abnehmen oder kann die Abnahme verweigern. Wegen unwesentlicher Mängel kann man nach § 640 I S.2 die Abnahme allerdings nicht verweigern. Erfolgt die Abnahme, so kann der Besteller nur dann die Rechte nach § 634 ausüben, wenn er sich die Mängel nach § 640 II vorbehält. Einem Haftungsausschluss, der über AGB bestimmt wird, sind nach § 309 Nr. 7 und Nr. 8 bestimmte Grenzen gesetzt. Allerdings sind Individualabreden möglich, allerdings nur dann, wenn nach § 639 der Unternehmer nicht seinerseits den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. Sind Mängel vorhanden, so muss der Besteller dem Unternehmer nach §§ 634 S. 1, 635 zunächst eine Nachfrist zur Nacherfüllung setzen. Nach § 635 I kann der Unternehmer selbst entscheiden, ob er das Werk neu herstellt oder lediglich den Mangel beseitigt. Der Unternehmer trägt nach § 635 II dabei die Kosten selbst. Allerdings kann der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 III verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist die Nachfrist erfolglos geblieben, so kann der Besteller nach §§ 634 S.2, 637 den Mangel selbst beseitigen, indem er diesen z.B. auf Kosten des ersten Unternehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen lässt, wobei der Besteller nach § 637 III bei größeren Kosten vom ersten Unternehmer auch einen Vorschuss verlangen kann. Verweigert der erste Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht, z.B. aufgrund § 635 III, so kann der Besteller keinen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Vergeht eine Nachfrist erfolglos, schlägt sie also fehl oder ist sie allgemein dem Besteller unzumutbar oder der Unternehmer kann die Nacherfüllung nach § 635 III verweigern, so steht dem Besteller nach §§ 636, 323 oder §§ 636, 326 V ein Rücktrittsrecht zu oder er kann nach § 638 eine Minderung der Vergütung verlangen. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Werk gestanden haben würde. War die Nachfrist erfolglos und erfolgt auch keine Selbstvornahme seitens des Bestellers d.h. wurde die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Besteller nach §§ 634 IV, 280, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ist die Leistung unmöglich, so gelten bei nachträglicher Unmöglichkeit die §§ 634 IV, 280, 281, 283 und bei anfänglicher Unmöglichkeit die §§ 311a, 281. Die Voraussetzungen des § 280 sind im Prinzip immer erfüllt, da der Unternehmer die Herstellung eines mangelfreien Werkes schuldet. Alternativ kann der Besteller nach §§ 634 IV, 284 auch Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Das wird er in der Regel machen, wenn die gemachten Aufwendungen den Wert des Gegenstandes übersteigen. In manchen Fällen hat der Besteller nach § 634 Nr.4, 280 auch Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens, wenn durch das mangelhafte Werk Vermögensschäden entstanden sind, die über den Wert des mangelhaften Werkes selbst hinausgehen. Der Besteller ist oftmals verpflichtet, eigene Handlungen vorzunehmen, indem er z.B. dem Unternehmer Zutritt zu seinem Grundstück gewähren muss oder Daten und Informationen zu liefern hat. Unterlässt der Besteller die erforderlichen Handlungen, so kommt er nach § 642 in Verzug der Annahme mit den Folgen nach §§ 293. Der Unternehmer hat bei unterlassener Mitwirkung auch das Recht zur Kündigung nach § 643, wenn eine Nachfristsetzung seitens des Unternehmers erfolglos war. Bestimmte Abreden, die den Besteller zu bestimmten Handlungen verpflichten, können bei Unterlassung dieser Handlung zu einer Pflichtverletzung nach § 241 II führen. 4.5.1 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als AGB Die VOB stellen einen Typenvertrag im Sinne von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dar, die das Werkvertragsrecht, soweit es dispositiv ist, modifizieren. Es wird kraft Vereinbarung zwischen Bauherr und Bauunternehmer Vertragsbestandteil. Die VOB ist in drei Teile gegliedert: VOB Teil A Verfahren bei Vergabe von Bauleistungen VOB Teil B Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil C Allgemeine technische Vorschriften für die Ausführung Während Teil B die genannten modifizierenden Bestimmungen enthält, sind in Teil C lediglich technische Normen gesammelt, die den momentanen Stand der Technik im Baubereich beschreiben. Teil A enthält Vorschriften für den Zeitraum vor Baubeginn. VOB Teil A findet vielfach Anwendung, wenn die öffentliche Hand Bauvorhaben ausschreibt und regelt das Ausschreibungsverfahren im Einzelnen. Wichtige modifizierende Vorschriften aus Teil B seien im Folgenden aufgeführt: - - - Neben der förmlichen Abnahme mit Anfertigung einer Abnahmeniederschrift, in der etwaige Vorbehalte oder bekannte Mängel aufgenommen werden, kennt die VOB die so genannte fiktive Abnahme, die 12 Werktage nach Erbringung der Leistung und Mitteilung über deren Fertigstellung automatisch erfolgt. Ein Rücktritt ist nach VOB nicht vorgesehen. Somit sind die Rechte in der VOB Teil B nur auf die Mängelbeseitigung, den Schadensersatz und die Minderung beschränkt. Ein Schadensersatzanspruch setzt außerdem das Vorhandensein eines wesentlichen Mangels voraus. Die Verjährungsfrist für Bauwerke wurde von 5 Jahren nach § 634a auf 2 Jahre verkürzt. Bei Arbeiten an einem Grundstück sieht die VOB die Verjährungsfrist von nur einem Jahr seit Abnahme vor. Ein Anspruch auf Beseitigung aufgetretener Mängel wird von der schriftlichen Mängelanzeige des Bauherrn vor Ablauf der Verjährungsfrist abhängig gemacht. 4.5.2 Der Reisevertrag (§§ 651a) Um die Verbraucherrechte von Kunden von Reiseunternehmen zu verbessern, wurden die §§ 651a-m in das Werkvertragsrecht aufgenommen. Sie gelten aber im Prinzip nur, wenn ein Reisenunternehmen die Reiseleistung als eigene Leistung (also als Reiseveranstalter) anbietet, also sie gelten nicht für Reisebüros, die ja lediglich Reisen vermitteln und wenn das Reiseunternehmen eine Gesamtheit von Leistungen anbietet, wobei mindestens zwei auf die Reise bezogene Leistungen wie Beförderung und Unterkunft Minimum sind (Wird keine Gesamtheit von Leistungen angeboten, so können dennoch wegen des gleichartigen Schutzzweckes einige Teile der §§ 651a anwendbar sein). Voraussetzungen für das Entstehen von Gewährleistungsansprüchen des Reisenden sind Fehler der Reise oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Wurden für bestimmte Fälle keine weitergehenden Regelungen getroffen, so gelten ergänzend die §§ 631 (Werkvertragsrecht) und das Schuldrecht. 4.6 Auftrag und entgeltliche Geschäftsbesorgung (§§ 662, 675) 4.6.1 Der Auftrag (§§ 662) Der Auftrag zielt ab auf eine unentgeltliche Tätigkeit, die rechtsgeschäftlich sein kann, die also z.B. im Rahmen einer Vollmacht eine bestimmte rechtsgeschäftliche Tätigkeit beinhalten kann, oder die eine rein tatsächliche Handlung sein kann wie z.B. eine Maschine bedienen oder ein KFZ fahren. Da hier lediglich der Beauftragte verpflichtet wird, handelt es sich um einen einseitigen Vertrag. Der Auftraggeber hat lediglich eine Nebenleistungspflicht, nach § 670 die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Beauftragten bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Da die Tätigkeit selbst unentgeltlich sein soll, sind dabei eher Spesen, Reisekosten oder dergleichen gemeint. Aufgrund der ihm anvertrauten Sache oder Aufgabe bestehen für den Beauftragten Nebenpflichten, den Auftrag mit aller Sorgfalt auszuführen. Z.B. kann er aufgrund des Wertes einer ihm anvertrauten Sache zu einer Sorgfaltspflicht verpflichtet sein, da sonst schuldrechtliche Verpflichtungen auf ihn zukommen können wie z.B. Schadensersatz. Dabei ist zu fragen, ob eine solche Bindung, die bei Schlechtleistung zu Schadensersatz verpflichtet, beabsichtigt war oder ob es sich lediglich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen handelt. Des Weiteren hat der Beauftragte die Pflicht, das, was er direkt als Ergebnis seiner Geschäftsbesorgung erlangt oder was er zur Ausführung des Auftrages sonst irgendwie erhält, nach § 667 an den Auftraggeber herauszugeben. Dazu zählen nach § 668 auch Zinsen, wenn er aus dem Auftrag Geld erlangt hat und dieses Geld für einen bestimmten Zeitraum für sich verwendet hat. Außerdem ist er verpflichtet nach § 666 Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. 4.6.2 Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675) Der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 umfasst eine entgeltlichte Tätigkeit, die typischerweise im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages ausgeführt wird. Da der Geschäftsbesorgungsvertrag einem Auftrag bis auf die Entgeltlichkeit ähnelt, finden nach § 675 auch die entsprechenden Regelungen des Auftrags Anwendung. Der Beauftragte handelt dabei im Interesse des Auftraggebers bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Auftraggebers. Es handelt sich also um eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art. Bsp.: Beschaffung eines Hypothekendarlehens, Vertrag über die Sanierung eines Unternehmens, Vertrag über die Finanzierung eines Bauprojektes, Bankvertrag zwischen Bank und Kunden Sonderformen des Geschäftsbesorgungsvertrages sind: - der Überweisungsauftrag (§§ 676a) der Zahlungsvertrag (§§ 676d) der Girovertrag (§§ 676f) 4.6.2.1 Der Überweisungsauftrag (§§ 676a) Der Überweisungsauftrag wird zwischen dem Überweisenden und dem Kreditinstitut, das die Überweisung ausführt, geschlossen. Der Überweisende wird gemäß § 676b gegen 3 Arten von Leistungsstörungen geschützt. - die verspätete Überweisung die – etwa aufgrund zu Unrecht einbehaltener Kosten – gekürzte Überweisung die – etwas durch eine Fehlbuchung - verloren gegangene Überweisung Nach § 676b ist eine Überweisung zu verzinsen. Das überweisende Kreditinstitut trifft eine Garantiehaftung, d.h. die Haftung ist verschuldensunabhängig (§ 676c) 4.6.2.2 Der Zahlungsvertrag (§§ 676d) Der Zahlungsvertrag regelt das Schuldverhältnis zwischen dem ersten Kreditinstitut, bei dem der Kunde einen Überweisungsauftrag geschlossen hat und einem möglicherweise zwischengeschalteten Kreditinstitut, das lediglich eine Überweisung zum ersten Kreditinstitut tätigt. So können Rechte vom ersten Kreditinstitut gegenüber dem zwischengeschalteten Kreditinstitut geltend gemacht werden wie z.B. Schadensersatz, wenn die Überweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird. 4.6.2.3 Der Girovertrag (§§ 676f) Der Girovertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut. Er verpflichtet das Kreditinstitut, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten des Kontos abzuwickeln. Nach § 676g sind eingehende Zahlungen in der Regel innerhalb eines Tages gutzuschreiben. 4.7 Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677) Oftmals werden Tätigkeiten erledigt, die in den Einflussbereich oder die Rechtssphäre fremder Personen eingreifen, ohne von diesen beauftragt zu sein. Man unterscheidet berechtigte und unberechtigte GoA. Bei einer berechtigten GoA liegt die Tätigkeit im Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des „fiktiven“ Geschäftsherrn zur Zeit der Übernahme der Geschäftsführung. Der mutmaßliche Wille ist festzustellen, wenn der wirkliche Wille nicht erkennbar ist. Bsp.: Das Haus des Nachbars A von B brennt. B eilt zur Hilfe und löscht das Feuer. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn misst sich nach objektiven Kriterien bei objektiver Berücksichtigung aller Umstände der Geschäftsführung. A kann also nachträglich nicht behaupten, das Löschen seines Hauses läge nicht in seinem Interesse. Dabei ist allerdings die Gesamtlage des Geschäftsherrn zu beachten. Also mischen sich auch subjektive Elemente mit hinein. Dabei entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit auftragsähnlichem Charakter. Der Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn die Tätigkeit nach § 679 im öffentlichen Interesse unbedingt geboten ist. Bsp.: Der Hang im Garten des Nachbars A droht abzustürzen und mehrere Grundstücke unter sich zu begraben. Hier liegt die Absicherung des Hanges im öffentlichen Interesse. Bei einer unberechtigten GoA, d.h. wenn die Tätigkeit nicht im Interesse des Geschäftsherrn liegt oder seinem Willen entspricht, entsteht kein gesetzliches Schuldverhältnis. Etwaige Schäden oder Vermögensopfer werden lediglich über das Bereicherungsrecht (§§ 812) oder das Gesetz der unerlaubten Handlungen (§§ 823) abgewickelt. Letzteres gilt nach § 682 auch dann, wenn der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Eine echte GoA ist dann gegeben, wenn wirklich im fremden Interesse gehandelt wird. Dient die Tätigkeit hingegen nur dem bewussten Eigeninteresse des Geschäftsführers, so liegt nach § 687 keine GoA vor. Er reicht hingegen schon, wenn beabsichtigt wird, die Angelegenheiten eines Anderen irgendwie mitzubesorgen (also ein auch-fremdes Geschäft). Dann ist eine GoA zu bejahen. Eine GoA ist auch dann nicht gegeben, wenn der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn beauftragt (§§ 677) ist. Ist eine echte und berechtigte GoA gegeben, so gelten die Regeln des Auftrags (§§ 666-668). d.h. der Geschäftsführer hat nach § 666 eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht und muss nach §§ 667, 668 das Erlangte herausgeben eventuell auch mit Verzinsung. Nach § 681 ist der Geschäftsführer außerdem gehalten, wenn möglich, zunächst die Meinung des Geschäftsherrn einzuholen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. Der Geschäftsführer kann nach § 683 Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 4.8 Das Maklerrecht (§§ 652) Makler sind aufgrund ihrer Sachkunde und Expertise auf bestimmten Fällen gefragte Personen im Wirtschaftsleben. Man findet sie bei dem Verkauf oder Ankauf von Grundstücken (auch Hypotheken) oder Wohnungen oder im Finanzierungs- und Kreditgeschäft. Sie führen praktisch Angebot und Nachfrage zusammen. In §§ 652 sind die Rechte des Maklers umschrieben. Man unterscheidet Nachweismakler, die lediglich bestimmte Interessenten ausfindig machen und Vermittlungsmakler, die zudem mit diesen Personen Verhandlungen mit dem Ziel der Vertragsschließung führen. Nach § 652 wird der Maklerlohn aber nur fällig, wenn der Vertrag dann auch tatsächlich zu Stande kommt und der Nachweis oder die Vermittlung dafür ursächlich war. Dabei sind so genannte Insichgeschäfte, bei denen der Makler auch gleichzeitig im Interesse des Dritten handelt, den er nachweist oder vermittelt, nach § 654 nicht zu vergüten. Außerdem muss der Maklerlohn nach § 655 verhältnismäßig sein. 4.8.1 Der Darlehensvermittlungsvertrag (§§ 655a) Vermittelt ein Makler einem Verbraucher gegen Entgelt einen Darlehensvertrag (Vermittlungsmakler) oder weist er ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nach (Nachweismakler), so handelt es sich um einen Darlehensvermittlungsvertrag. Wie jeder Verbrauchervertrag besteht nach §§ 655c, 355 ein Widerrufsrecht. Außerdem handelt es sich bei den §§ 655a-d um zwingendes Recht. Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der Schriftform und muss eine Reihe an Informationen enthalten (§ 355b). Der Maklerlohn wird fällig, wenn das Darlehen tatsächlich in Anspruch genommen wird und ein Widerruf ausgeschlossen ist. 4.9 Das Darlehen Man unterscheidet Geld- und Sachdarlehen. 4.9.1 Das Gelddarlehen (§§ 488) Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer muss den Betrag bei Fälligkeit zurückerstatten (ohne Rücksicht auf Auf- oder Abwertung einer verwendeten Währung). Sind Zinsen auf den Betrag zu entrichten, so handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag mit Geltung der §§ 320 (also z.B. Zurückbehaltungsrecht, etc.) Ansonsten spricht man von einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Die Zinsen oder Darlehensvaluta sind dem Darlehensgeber zum Eigentum zu übertragen. Die Darlehensvaluta kann auch an einen Dritten geleistet werden. Neben Personalkrediten (Sicherheit sind alleine der Darlehensnehmer, ein Bürge oder ein Mitschuldner) oder Bodenkrediten (Sicherung sind Hypotheken und Grundschulden) der Banken und Sparkassen, sind auch Bauspardarlehen und Teilzahlungskredite (Bezahlung einer bestimmten Sache oder Leistung in Raten) möglich. Einlagen auf Girokonten oder Spareinlagen werden als Fälle der Summenverwahrung nach § 700 betrachtet. Öffentliche Kredite werden ebenso über das private Darlehensrecht abgewickelt, wobei der Prozess zweistufig ist. Der erste Schritt ist eine Bewilligung im Rahmen eines öffentlichen Verwaltungsaktes (Bescheid), der zweite Schritt der Vollzug des Bewilligungsbescheides. Ein Sonderfall des Darlehensvertrags ist ein Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 495). Dieser wird oftmals in Verbindung mit einem Kaufvertrag als Finanzierungserleichterung abgeschlossen. Dabei kann der Verkäufer gleichzeitig als Vertreter des Kreditgebers (z.B. einer Bank) auftreten. Dies ist ein typischer Verbrauchervertrag mit Widerrufsrecht (§ 355). Da es sich um ein rechtlich verbundenes Geschäft handelt, also der Kredit der Finanzierung dient, wirken Mängel des einen Rechtsgeschäfts auf das andere zurück. Bei verbundenen Verträgen, die Verbraucherverträge sind, findet § 358 Anwendung. Widerruft der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, entweder den Kaufvertrag oder den Kredit, dann ist er an das damit verbundene Geschäft auch nicht mehr gebunden. Bei Leistungsstörungen wie z.B. Mängeln gilt § 359. Der Verbraucher kann die Rückzahlung eines Darlehens verweigern, bis die Nacherfüllung erfolgreich war (Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320). Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er endgültig die Rückzahlung des Kredites ablehnen. Bei Bagatellkrediten unter 200,- € steht dem Verbraucher allerdings kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 zu. 4.9.2 Der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491) Für Darlehensnehmer, die Verbraucher sind, gelten die §§ 491. Der Verbraucherdarlehensvertrag bedarf der Schriftform (§ 492 I), wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die elektronische Form ist nicht ausreichend (§ 492 I S. 2). Außerdem muss der Vertrag nach § 492 die folgenden regelungsbedürftigen Punkte beinhalten: 1. den Nettodarlehensbetrag und gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens 2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens zu erbringenden Teilzahlungen mitsamt Zinsen und sonstiger Kosten 3. die Art und Weise der Rückzahlung oder die Regelung der Vertragsbeendigung 4. den Zinssatz und alle sonstigen, im Einzelnen zu bezeichnenden Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten 5. den effektiven Jahreszins (siehe § 492 II) oder – bei vorbehaltener Zinsänderung –den anfänglichen effektiven Jahreszins und die Voraussetzungen der Änderung 6. die Kosten einer Restschuld – oder sonstigen, mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Versicherungen 7. die zu bestellenden Sicherheiten Fehlen die Punkte 1 bis 6, so ist der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 494 I nichtig. Empfängt der Darlehensnehmer das Darlehen, so wird dieser Formmangel nach § 949 II jedoch geheilt. Fehlt eine Angabe des Zinssatzes oder Jahreszinses, so reduziert sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz. Eine Sonderform des Darlehens ist nach § 493 der Überziehungs- oder Dispokredit, die Kreditinstituten ihren Kunden einräumen. Der Darlehensgeber kann das Darlehen nach § 498 aufkündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit über 3 Jahren mit 5% des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und eine zweiwöchige Frist, die zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt wurde, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld fällig wird, erfolglos war. Dem Verbraucher steht nach §§ 495, 355 ein Widerrufsrecht zu. Da die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn das Darlehen bereits empfangen und nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt worden ist. § 497 enthält zugunsten des Verbrauchers eine Sonderregelung betreffend der Behandlung von Verzugszinsen und der Anrechnung von Teilleistungen. Schließlich wird der Verbraucher vor Nachteilen geschützt, die ihm aus der Abtretung der gegen ihn gerichteten Kreditforderung an Dritte oder aus der Verwendung von Schecks oder Wechseln entstehen können (§ 496). Für Darlehen, die als Finanzierungshilfe von Unternehmern an Verbraucher vergeben werden, gelten die §§ 499. Solche Darlehen können einen Zahlungsaufschub gewähren, der mindestens eine Frist von 3 Monaten beinhalten sollte. Von Bedeutung ist nach § 501 das so genannte Teilzahlungsgeschäft. 4.9.3 Das Sachdarlehen (§§ 607) Gegenstand des Darlehens sind vertretbare Sachen (§ 91), die im Verkehr nach Maß, Zahl und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Entgegen der Verwahrung, Leihe oder Miete wird also nicht dieselbe Sache zurückerstattet, sondern nur eine gleichwertige äquivalente Sache. Es besteht keine Verpflichtung der Rückerstattung der „dargeliehenen“ Sache. Solche Sachen können auch Wertpapiere sein, die nicht individualisierbar sind. Für die Gewährung des Sachdarlehens ist im Zweifel ein Entgelt zu zahlen. 4.10 Vergleich, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 4.10.1 Vergleich (§ 779) Besteht eine Ungewissheit über einen Rechtszustand, der tatsächliche oder rechtliche Gründe haben kann, dann kann der ungewisse Rechtzustand durch einen Vertrag im Rahmen eines Vergleichs beseitigt werden, indem beide Seiten aufeinander zugehen und in ihren Punkten jeweils nachgeben (auch geringfügiges Nachgeben genügt), bis ein neuer Rechtszustand erreicht wird. Beide Vertragspartner streiten sich über die erfolgte oder nicht erfolgte Rückzahlung eines Kredits in der Höhe von 1000,- €. Der Kreditgeber meint, die Summe noch nicht erhalten zu haben. Der Kreditgeber besteht darauf, dass er die Kreditsumme schon zurückgezahlt habe. Indem sich beide darauf einigen, dass der Kreditnehmer den halben Betrag, nämlich 500,-€ zukünftig noch zurückzahlt, haben sie einen Vergleich abgeschlossen. Ein Prozessvergleich, der in einem anhängigen Zivilprozess abgeschlossen wird, ist ebenso eine Form des Vergleichs. Aus einem Prozessvergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. 4.10.2 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780) Durch ein abstraktes Schuldversprechen kann ein neues Schuldverhältnis begründet oder ein altes umgeschaffen (Novation) werden. Dabei tritt die selbstständige Verpflichtung als eine neue Anspruchsgrundlage neben das alte Schuldverhältnis. Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann eine alte Schuld bestärkt oder lediglich anerkannt werden. Beide Rechtsverhältnisse werden im Rahmen eines Vertrages abgeschlossen und bedürfen der Schriftform. Das neue Schuldverhältnis ist unabhängig vom zu Grunde liegenden Grundgeschäft. Wird das Grundgeschäft unwirksam, so bleibt die neue Schuld dennoch bestehen. Das so genannte deklaratorische Schuldanerkenntnis, welches gesetzlich nicht geregelt ist, zielt (ähnlich wie ein Vergleich) darauf ab, das Schuldverhältnis ganz oder in bestimmter Beziehung dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und insoweit endgültig festzulegen. Bei einem Verkehrsunfall wird häufig die Alleinschuld im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erklärt, um eine polizeiliche Unfallaufnahme zu verhindern. Durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis werden dem Erklärenden sämtliche Einwendungen oder Einreden entzogen. Selbst, wenn sich nachträglich seine Unschuld zu Recht herausstellen würde, bleibt er weiterhin zum vollen Schadensersatz verpflichtet. 5 Das Sachenrecht (§§ 854) 5.1 Eigentum und Besitz (§§ 854) Man unterscheidet zwei wesentliche Begriffe. Das Eigentum, das nach § 903 das Recht verbrieft, mit einer Sache oder einem Recht nach Belieben zu verfahren (§ 903 ist aber keine Legaldefinition von Eigentum) und den Besitz, der nach § 854 I ein Herrschaftsverhältnis über eine Sache bezeichnet. Meist ist der Eigentümer zugleich der Besitzer. Es reicht zum Besitz die Zugänglichkeit der Sache. So übt der Bauer nach der Verkehrsanschauung den Besitz über seinen Pflug aus, auch wenn dieser 2 km entfernt von seinem Wohnhaus auf seinem Felde steht. Es reicht ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, ein räumlicher Zusammenhang ist nicht notwendig. Die Verfügungsgewalt hat allein der Eigentümer, der Besitzer übt jedoch die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand aus. Derjenige, der ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache (man unterscheidet bewegliche Sachen und nicht bewegliche Sachen wie z.B. Grundstücke. Nach § 946 sind bewegliche Sachen, die mit einem Grundstück wesentlich verbunden sind, Teile des Grundstücks. Das Eigentum des Grundstückseigentümers erstreckt sich also auch auf diese Sache) ausübt, ist der unmittelbare Besitzer. Übt er den Besitz für einen anderen aus, d.h. hat er einen Fremdbesitzerwillen, so fungiert er als Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer. Der mittelbare Besitzer ist oft der Eigentümer, der dem unmittelbaren Besitzer über eine gewisse Zeit z.B. im Rahmen eines Pacht-, Miet-, Leiheoder Verwahrungsvertrages oder einem ähnlichen Verhältnis nach § 868 ein Recht zum Besitz erteilt. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnis ist der unmittelbare Besitzer zum Besitz berechtigt. Ein solches Besitzmittlungsverhältnis wird auch als Besitzkonstitut bezeichnet. Nach § 986 kann der Eigentümer die Sache nicht vor Ablauf des Rechtsverhältnisses herausverlangen. Bsp.: V vermietet ein Paar Skier für zwei Wochen zu einem Mietzins von 50,-€ an M. Vor Ablauf der zwei Wochen beschließt V, selbst Ski zu fahren. Er wendet sich deshalb an M und verlangt die Herausgabe der Skier. M ist hier berechtigt nach § 986 I S.1 die Herausgabe zu verweigern. Auch eine gepfändete Sache braucht nicht herausgegeben werden. So erwirbt der Vermieter nach § 562 an den eingestellten Sachen des Mieters ein Pfandrecht, solange, bis er bezüglich seiner Mietnachforderungen befriedigt ist. Ansonsten hat der Eigentümer nach § 985 jedoch immer das Recht, die Sache vom Besitzer herauszuverlangen. Ihm allein steht die Verfügungsgewalt über die Sache zu. Das Eigentum verbrieft das umfassendste Recht zur tatsächlichen Nutzung (z.B. dem Gebrauch oder Verbrauch einer Sache) oder rechtlichen Nutzung einer Sache (z.B. der Weiterveräußerung oder Belastung einer Sache). Nach § 1004 ist der Eigentümer gegen äußere Beeinträchtigung seines Besitzes geschützt (und kann sie notfalls z.B. im Rahmen einer Unterlassungsklage beseitigen), es sei denn, er ist gezwungen, diese nach § 1004 II zu erdulden, was sich z.B. aus gesetzlichen Vorschriften oder aus Rechtsverhältnissen zwischen dem Eigentümer und dem Störer ergeben kann. Jemand, der im Rahmen eines Rechtsverhältnisses oder eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses mit Weisungsbefugnis des Besitzers die Gewalt über eine Sache ausübt (z.B. eine Maschine oder ein Kraftfahrzeug) ist nach § 855 kein unmittelbarer Besitzer, sondern lediglich ein Besitzdiener. Bsp.: Die Haushaltskraft H oder der Arbeitnehmer im Betrieb des B. Der Besitzwille ist rein faktisch, d.h. keine Willenserklärung. So muss der Besitzer nicht geschäftsfähig sein, kann also auch ein Kind sein. Man unterscheidet die Besitzerlangung durch einen einseitigen Zugriff mit Besitzbegründungswillen (z.B. ein Kind hebt eine Muschel auf) oder durch einen abgeleiteten Besitzerwerb mit Zustimmung des bisherigen Besitzers (ein anderes Kind schenkt ihm eine Muschel). Übt jemand widerrechtlich verbotene Eigenmacht (also Besitzentziehung und Besitzstörung) nach § 858 aus, so kann der Besitzer nach §§ 861, 862 die Wiedereinräumung des Besitzes oder die Beseitigung der Störung verlangen. Dieses Recht steht nach § 869 auch dem mittelbaren Besitzer zu. Der mittelbare Besitzer kann die Wiedereinräumung des Besitzes auf den unmittelbaren Besitzer oder sich selbst verlangen. 5.2 Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen (§§ 929) Zur Übergabe von beweglichen Sachen nach § 929 sind zwei Willenserklärungen abzugeben, nämlich eine, die eine Einverständniserklärung des alten Eigentümers beinhaltet, das Eigentum auf den neuen Eigentümer übertragen zu wollen in Verbindung mit einem ebensolchen Einverständnis des neuen Eigentümers, das Eigentum erwerben zu wollen. Man spricht von einer Einigungserklärung, die einen (sachenrechtlichen (dinglichen)) Vertrag darstellt mit all ihren Tücken (Geschäftsfähigkeit, etc.)). Haben sich Erwerber und Veräußerer geeinigt, muss noch die Übergabe der Sache erfolgen, die einen rein faktischen Akt, einen so genannten Realakt darstellt. Die Einigung kann auch konkludent erklärt werden. Bsp.: A kauft beim Bäcker B 10 Brötchen und B übergibt dem A gegen Barzahlung des Kaufpreises die Brötchen. Der Veräußerer muss verfügungsbefugt sein. Es gibt Fälle, in denen selbst der Eigentümer nicht verfügungsbefugt ist. Dann nämlich, wenn z.B. aufgrund eines Insolvenzverfahrens das Vermögen durch einen Insolvenzverwalter verwaltet wird. Hier ist allein der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt. In der Regel ist allerdings der Eigentümer der Berechtigte. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft sind voneinander getrennt. Man spricht von dem so genannten Abstraktionsprinzip. Meist befindet sich die Sache bereits im Besitz des Erwerbers. Eine Übergabe ist also entbehrlich. Dann braucht lediglich eine Einigung über die Eigentumsübertragung erfolgen. Dies kann der Fall sein, wenn der Erwerber aufgrund eines Rechtsverhältnis wie z.B. eines Miet- oder Pachtvertrages bereits im Besitz der Sache ist. Neben diesem Fall des Besitzes ohne Eigentum gibt es aber auch den anderen Fall, nämlich das Eigentum ohne Besitz. Hier geht das Eigentum über, aber es findet keine faktische Übergabe statt. Man bezeichnet diese Konstellation nach § 930 als Besitzkonstitut. Hier erfolgt lediglich eine Einigung nach § 929, dass das Eigentum übergehen soll, die Sache befindet sich jedoch nur im mittelbaren Besitz des Eigentümers. Der unmittelbare Besitzer ist ein anderer. Ein Sonderfall ist die Sicherungsübereignung (Sicherungseigentum), bei der die Einigung auch vorweggenommen werden kann z.B. bezüglich erst zukünftig zu produzierender Güter, bevor überhaupt auch ein Besitz möglich ist. Demnach kann auch ein Besitzmittlungsverhältnis vorweggenommen werden. Ein letzter Fall ist dann gegeben, wenn weder der Erwerber noch der Veräußerer, sondern ein Dritter im Besitz der Sache ist. Hier kann der Eigentümer seinen Herausgabeanspruch nach § 985, den er gegenüber dem Dritten ausüben kann, an den Erwerber nach § 398 abtreten. Meist erfolgt die Eigentumsübertragung durch ein und dieselbe Person, nämlich den Besitzmittler, wenn dieser sich z.B. verpflichtet hat, für funktionsuntüchtige gemietete Maschinen Ersatzstücke zu besorgen und dem Vermieter das Eigentum daran zu verschaffen. Im Prinzip handelt es sich um ein Insichgeschäft, welches nach § 181 eigentlich verboten ist. Hier handelt der Besitzmittler jedoch im Rahmen eines Mietvertrages bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit. In einem solchen Fall ist ein Insichgeschäft nach § 181 erlaubt. Es gibt Fälle, in denen zwar eine Übergabe erfolgt ist, beide sich auch über den Übergang der Sache einigen, aber der Veräußerer nur so tut, als sei er der rechtmäßige Eigentümer. In diesem Fall spricht man nach § 932 von einem Erwerb vom Nichtberechtigten. Der Erwerber weiß in der Regel nicht, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Er ist dann gutgläubig. Da der Besitz typischerweise ein Eigentum anzeigt, kann man die Gutgläubigkeit nur am Besitz festmachen. Nach dem BGB ist nach § 932 ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich. Allerdings setzt das voraus, dass die Sache rechtmäßig in die Hände des Besitzers gelangt ist. Sucht sich der wahre Eigentümer einen ungeeigneten Besitzer aus, so ist es dann halt sein Problem. Ist die Sache jedoch einem anderen abhanden gekommen oder gestohlen worden und in die Hände des Nichtberechtigten gelangt, dann ist nach § 935 ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Dies gilt nach § 935 II natürlich nicht für Dinge, denen man ein bestimmtes Eigentumsverhältnis gar nicht ansehen kann wie z.B. Geld oder Inhaberpapiere. Dies trifft auch auf Sachen zu, die öffentlich versteigert werden. Eine Gutgläubigkeit muss jedoch ausgeschlossen werden, wenn der Veräußerer vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt, Erkundigungen über den Eigentümer einzuholen. Bsp.: Will ein Nichtberechtigter ein Kfz verkaufen, so handelt der Erwerber grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Fahrzeugbrief zeigen lässt und die Person im Kfz-Schein mit dem Veräußerer vergleicht. Ein Erwerber handelt allgemein grob fahrlässig, wenn er die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall ihm hätte einleuchten müssen. Bei Insichgeschäften, bei denen Veräußerer und Erwerber identisch sind, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Faktisch lässt sich ja schon allein die Gutgläubigkeit nicht mehr feststellen, es sei denn, derjenige, der die Sache an sich selbst veräußert, leide an Demenz. Kurz: Es muss sich um ein Verkehrsgeschäft handeln. Es kann auch sein, dass der gutgläubige Erwerber nur den mittelbaren Besitz erlangt und der Nichtberechtigte im Rahmen eines Besitzkonstituts zunächst im Besitz der Sache bleibt. Hier wird dann das Eigentum gutgläubig erst erworben, wenn die Sache nach §§ 930, 933 endgültig an den Erwerber übergeben wird. Bsp.: Ein Gabelstapler, der dem F gehört, wird von dem Nichtberechtigten N an G weiterveräußert. Der G hat aber momentan keinen Raum den Gabelstapler abzustellen und bittet den N, den Stapler vorübergehend bei sich zu belassen. Hier wird also ein Verwahrvertrag nach § 688 abgeschlossen, gemäß dem der N vorübergehend den unmittelbaren Besitz erhält. Erst später, im Zeitpunkt der Übergabe, wird G dann gutgläubig Eigentümer. 5.3 Eigentumsübertragung von unbeweglichen Sachen (§§ 873, 925) Bei beweglichen Sachen ist der Besitz einer Sache in vielen Fällen ein ausreichendes Anzeichen dafür, wer der Eigentümer ist. Bei unbeweglichen Sachen wie z.B. Grundstücken ist dies jedoch nicht ohne weiteres klar. Aus diesem Grund werden sämtliche Rechte an Grundstücken (Eigentumsrecht, Belastung mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) in einem staatlichen Register, dem so genannten Grundbuch eingetragen, der das Recht an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht verbrieft. Das Grundbuch wird in den Grundbuchämtern geführt, die in der Regel die Amtsgerichte sind. Es ist nach Gemeindebezirken geordnet und mit Kataster, Lage, Größe, Bebauung und Nutzungsart klar bezeichnet. Das Grundbuch besteht aus drei Abteilungen. - - Abteilung 1: Hier werden der Eigentümer und sämtliche Änderungen in der Eigentumslage eingetragen Abteilung 2: Hier sind Rechte an einem Grundstück (Nießbrauch, etc.) enthalten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Verfügungsbeschränkungen, wie sie durch Insolvenz, Zwangsversteigerung etc. begründet werden können Abteilung 3: Hier werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erfolgt nach § 925 im Rahmen der Auflassung, bei der die Einigung des Erwerbers und des Veräußerers vor einer zuständigen Stelle erklärt und aufgenommen werden. Jeder Notar ist zuständig, die Auflassung entgegenzunehmen. Die Auflassung ist ein Verfügungsgeschäft. Das zugehörige Verpflichtungsgeschäft, z.B. ein Kaufvertrag, ist nach § 311b formbedürftig und bedarf, da das Verfügungsgeschäft notariell beurkundet wird, ebenso einer notariellen Beurkundung. Ist die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch hingegen bereits erfolgt, so ist auch ein ohne diese Form geschlossenes Verpflichtungsgeschäft seinem Inhalt nach gültig. Insofern wird der Formmangel also nachträglich durch eine erfolgte Auflassung geheilt. Für eine entsprechende Eigentumsänderung oder die Eintragung weiterer das Grundstück belastender Rechte (Hypotheken, etc.) ist nach § 873 die Einigung des von der Eintragung Betroffenen und des entsprechenden anderen Teils (Erwerbers) notwendig und anschließend im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuch als ein staatliches Register soll sichere Auskunft über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück geben. Die Rechtsordnung zwingt dazu, das Grundbuch so weit wie möglich vor Unrichtigkeiten zu bewahren. Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann ein Grundbuch einsehen. Ein solches Interesse hat z.B. derjenige, der ein Grundstück erwerben will. Die Eintragung ins Grundbuch wird als richtig und vollständig angesehen. Das formelle Konsensprinzip zwingt dazu, dass derjenige, dessen Recht im Grundbuch verbrieft ist, zunächst seine Einwilligung geben muss, bevor das Recht zu Gunsten einer anderen Person geändert werden kann. Auf diese Weise gelingt es, die Rechtsänderungen an einem Grundstück lückenlos zu verfolgen. Somit soll jeder, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen ist, bereits im Grundbuch eingetragen sein. Nur durch seine Einwilligung ist eine Änderung möglich. Wird ein Grundstück, dessen Eigentümer A ist, an F verkauft und ohne Eintragung des F ins Grundbuch an S weiterverkauft, so muss, bevor S ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden kann, zuvor F als Eigentümer eingetragen werden. Damit ist der Rechtsstand in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben. Eine Ausnahme ist lediglich dann gegeben, wenn im Erbfall zwar der Vererbende als Berechtigter eingetragen ist, das Recht des Erben jedoch durch die Eintragung betroffen wird. Allerdings kann es passieren, dass das Grundbuch unrichtig und unvollständig ist, d.h. dass sich die wirkliche Rechtslage (=materielle Rechtslage) und die Eintragung im Grundbuch (=formelle Rechtslage) widersprechen. Dies kann z.B. sein, wenn eine Auflassung stattgefunden hat ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft oder wenn jemand anderes, als derjenige, dessen Recht tatsächlich eingetragen wurde, durch ein Verpflichtungsgeschäft berechtigt war. Oder wenn zwar ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorhanden war, eine Eintragung ins Grundbuch auch erfolgt ist, aber das Verpflichtungsgeschäft nachträglich z.B. wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit des Erklärenden oder Anfechtung der Verpflichtungs- oder Einigungserklärung unwirksam wurde. Im Normalfall sind diese Fälle nicht bedeutend, da derjenige, der stattdessen berechtigt ist, einen Widerspruch einlegen und auf eine Änderung der Eintragung hinwirken kann. Da der Inhalt des Grundbuchs als vollständig und richtig angenommen wird, sind unrichtige und unvollständige Eintragungen nur dann von Bedeutung, wenn jemand anderes auf die Angaben vertraut. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums ist nach § 892 möglich, wenn das Grundbuch unrichtig und unvollständig ist, und der Erwerber auf die Richtigkeit der Angaben vertraut. Z.B. ist das Grundbuch unrichtig, wenn der Eingetragene nicht der Eigentümer ist bzw. der wirkliche Eigentümer nicht eingetragen ist. Da fingiert wird, dass das Grundbuch vollständig ist, auch wenn die tatsächliche und formelle Rechtslage nicht übereinstimmen, kann der gutgläubige Erwerber - das Eigentum von Nichtberechtigten erwerben, wenn dieser als Eigentümer eingetragen ist belastende Rechte sich selbst gegenüber als nicht existent gelten lassen, wenn Hypotheken oder andere Rechte versehentlich gelöscht wurden oder beides zusammen gelten lassen (redlicher lastenfreier Erwerb vom Nichteigentümer) Da für die Zeit, während der das Grundbuch unrichtig ist, der gutgläubige Erwerb möglich ist, kann der Berechtigte nach § 894 vom Begünstigten verlangen, dass dieser eine Einwilligung gibt, das Grundbuch zu ändern (Berichtigungsbewilligung). Gemäß § 894 ist der Eingetragene dazu verpflichtet, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Es kann sein, dass solche Ansprüche vor Gericht geklärt werden müssen. Um während dieser Zeit einem gutgläubigen Erwerb vorzubeugen, kann der Berechtigte einen Widerspruch in das Grundbuch eintragen lassen. Ein Widerspruch nach § 899 vernichtet den öffentlichen Glauben des Grundbuches und macht einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 892 unmöglich. Im Widerspruch muss erkennbar sein, wer das unrichtig oder nicht eingetragene Recht für sich in Anspruch nimmt. Der Widerspruch kann aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder mit Einwilligung des Eingetragenen erfolgen. Einen Schwebezustand, der zwischenzeitliche Verfügungen erlauben würde, ist auch dann gegeben, wenn eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung oder Eintragung eines Rechts bereits besteht, aber das Recht noch nicht in das Grundbuch eingetragen wurde. Um Verfügungen zu verhindern, die das Recht des Berechtigten zwischenzeitlich vereiteln oder beeinträchtigen würden, kann nach § 883 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Auch die Vormerkung kann aufgrund einer einstweiligen Verfügung, wenn der Anspruch vor Gericht z.B. durch eidesstattliche Versicherung einer Person glaubhaft gemacht werden kann, oder mit Einwilligung des formell Betroffenen (Nichtberechtigten) geschehen. Erfolgt eine zwischenzeitliche Verfügung, die das Recht des Berechtigten vereiteln würde, so ist diese zwar gültig gegenüber jedem anderen außer allerdings gegenüber dem Berechtigten selbst, der nach § 888 von dem formell Begünstigten die Zustimmung zu der angestrebten Eintragung oder Löschung verlangen kann. Die Einwilligung des formell Begünstigten ist immer notwendig. 5.3.1 Das Erbbaurecht Um die Bebauung auch für solche Personen interessant zu machen, die nicht in der Lage oder willens sind ein Grundstück zu erwerben, kann nach § 873 ein Erbbaurecht in das Grundbuch eingetragen werden, das bis zu 99 oder 66 Jahren währen und auch vererbt oder weiter veräußert werden kann. Das Erbbaurecht ist ein dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück. In § 1 der Verordnung über das Erbbaurecht heißt es: „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Baurecht zu haben (Erbbaurecht)“ Normalerweise sind nach § 946 bewegliche oder unbewegliche Sachen, die mit dem Grundstück wesentlich verbunden sind, Bestandteil des Grundstücks. Durch das Erbbaurecht wird dieser Grundsatz durchbrochen. Nun sind diese Bestandteile des Erbbaurechts und gehen erst dann wieder auf den Grundstückseigentümer über, wenn das Erbbaurecht erloschen ist. Während der Zeitdauer des Erbbaurechts steht dem Grundstückseigentümer ein Erbbauzins zu, der jährlich fällig wird. Vielfach wird das Erbbaurecht auch durch öffentliche Körperschaften wie z.B. Städte und Gemeinden als Mittel der Bodenpolitik in größerem Umfang vergeben. Damit kann eine Beeinflussung der Grundstückspreise und Mieten erzielt werden. Das Erbbaurecht erhält von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch genannt wird. Das Erbbaurecht kann mit denselben Grundpfandrechten belastet werden, mit denen ein Grundstück belastet werden kann (Hypotheken oder Grundschulden). Geht das Eigentum auf den Grundstückseigentümer über, so muss dieser eine angemessene Entschädigung zahlen. 5.3.2 Das Wohnungseigentum Es ist üblich, dass ein Eigentum an Wohnungen erworben werden kann z.B. in Form einer so genannten Eigentumswohnung. Dies eröffnet die Möglichkeit, an räumlich bestimmten Teilen von Häusern das Eigentum zu erwerben und erlaubt auch die Belastung dieses Eigentums mit Hypotheken oder Grundschulden. Die Regelung des § 93, nach der wesentliche Bestandteile nach einer Zerstückelung oder Trennung von einer Sache nicht Gegenstand eigenständiger Rechte sein können, wird damit in diesem speziellen Fall aufgehoben. Ein Sondereigentum ist möglich. Darüber hinaus sind diejenigen Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherung wesentlich sind, und auch diejenigen Teile, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer wie z.B. die tragenden Mauern des Hauses, die Treppen oder die Zentralheizung. 5.4 Sicherheiten Bei Kreditgeschäften wie dem Warenkredit oder dem Geldkredit sind Kreditgeber häufig nur dann zur Vergabe eines Kredites bereit, wenn entsprechende Sicherheiten vorhanden sind. Die persönliche Vertrauenswürdigkeit eines Kreditnehmers ist in der Regel für die Vergabe eines Kredites keine ausreichende Grundlage. Ein Warenkredit liegt vor, wenn ein Vertragspartner vorleistungspflichtig ist und seine Ware dem Käufer bereitstellt, bevor der volle Kaufpreis bezahlt ist. Ein Geldkredit ist praktisch ein Darlehen nach §§ 488 bzw. wenn das Darlehen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ausgehandelt wird liegt ein entsprechender Verbraucherdarlehensvertrag vor. Derartige Sicherheiten können gegliedert werden in Personalsicherheiten, wenn zahlungskräftige Dritte für die Rückzahlung einstehen, falls der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt (die typische Personalsicherheit ist die Bürgschaft) oder Realsicherheiten, durch die sich der Gläubiger bestimmte Rechte an Gegenständen des Schuldners einräumen lässt. Dazu zählen das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, die Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden), das Sicherungseigentum, die Sicherungszession und der Eigentumsvorbehalt. In der Regel sind Realsicherheiten ergiebiger und sicherer als Personalsicherheiten. Daher versuchen Gläubiger zunächst Realsicherheiten zu erlangen, bevor sie sich mit Personalsicherheiten zufrieden geben. 5.4.1 Personalsicherheiten 5.4.1.1 Die Bürgschaft (§§ 765) Mit einer Bürgschaft nach §§ 765 steht ein Bürge für fremde Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners ein. Dabei kann die Hauptschuld schuldrechtliche Ursachen, aber auch gesetzliche Entstehungsgründe wie ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung haben. Sie kann zur Sicherung von unvertretbaren Leistungspflichten wie z.B. bei Diensten oder Werkleistungen dienen und Gewährleistungspflichten oder Mängelansprüche absichern. Man spricht dann auch von einer Gewährleistungsbürgschaft. Diese Bürgschaft wird mit demjenigen Gläubiger (z.B. dem Besteller eines Werkes) abgeschlossen, der berechtigt ist, die gesicherten Gewährleistungsansprüche (z.B. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz von Aufwendungen) geltend zu machen. In der Regel steht ein Bürge immer für Geldforderungen ein. Er haftet begrenzt für eine bestimmte Hauptschuld, aber mit seinem gesamten Vermögen. Der Bürgschaftsvertrag ist nach § 766 schriftlich abzuschließen. Eine elektronische Form ist nicht zulässig. Dabei ist die Bürgschaft akzessorisch d.h. haftet an der Hauptschuld. Geht die Hauptschuld unter, dann geht auch die daran haftende Bürgschaft unter. Aufgrund der Akzessorietät muss die Hauptschuld einigermaßen bestimmt sein. Wohl kann man nach § 765 II die Bürgschaft auch für künftige Verbindlichkeiten übernehmen, aber der Schuldgrund für eine künftige Verbindlichkeit muss bestimmbar sein, da nach dem Rechtsgedanken des § 767 I S.3 eine zu weitgehende Haftung, bei der die Verpflichtung des Bürgen nachträglich erweitert werden könnte, zu unbillig wäre. Es muss sich durch Auslegung ermitteln lassen, welche Hauptforderung gegebenenfalls in welchem Umfang gesichert werden soll. Das heißt nicht, dass die Bürgschaft in ihrer Höhe begrenzt sei, sondern dass das Risiko lediglich vorher abschätzbar ist. Der Hauptgläubiger erwirbt kein vorrangiges Befriedigungsrecht. Er steht den anderen Gläubigern des Bürgen formal gleich. Besteht neben der Bürgschaftsverpflichtung eine Verpflichtung aus einem Kaufvertrag, so kann der Gläubiger nicht verlangen, dass die Bürgschaftsverpflichtung vorrangig erfüllt wird. Auch kann der Bürge nach § 771 mit der Einrede der Vorausklage erwirken, dass der Gläubiger zunächst eine Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner anstrengt und erst nach deren Erfolglosigkeit den Bürgen in Anspruch nimmt (man sagt, die Bürgschaft ist subsidiär). Übernimmt der Bürge hingegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft, so verschließt er sich nach § 773 I Nr.1 dieser Möglichkeit. Weitere Gründe, die eine solche Vorausklage unmöglich machen, sind nach § 773 I Nr.2 gegeben, wenn die Rechtsverfolgung wegen einer eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, nach § 773 I Nr.3 über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder es nach § 773 I Nr. 4 absehbar ist, dass eine Zwangsvollstreckung die Hautschuld nicht vollständig deckt. In diesen Fällen kann der Gläubiger ohne vorherige Klage sofort die Leistung vom Bürgen fordern. Durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird ein langwieriges Verfahren vermieden. Der Gläubiger kann sich sogleich an den Bürgen halten, ohne vorher die Durchsetzung des Anspruchs beim Schuldner versucht zu haben. Steht der Bürge für die Verbindlichkeit eines Hauptschuldners ein, so geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 auf den Bürgen über. Aus diesem Anspruch kann der Bürge nachträglich versuchen, den Hauptschuldner zu belangen. Da die Bürgschaft an der Hauptschuld haftet, stehen dem Bürgen nach § 768 I S. 1 auch dieselben Einreden und Einwendungen zu, die der Hauptschuldner dem Gläubiger entgegensetzen könnte. Zu den Einwendungen gehören z.B. - rechtshindernde Einwendungen wie Nichtigkeit von Rechtsgeschäften wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 105) oder Sittenwidrigkeit (§ 138) rechtsvernichtende Einwendungen wie Erfüllung, Aufrechnung, Erlass rechtshemmende Einwendungen, die auch als Einreden bezeichnet werden wie die Einrede der Verjährung, die Einrede der nachträglichen Stundung, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320), die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273) oder die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung Der Bürge kann die Zahlung auch verweigern, wenn nach § 770 I der Hauptschuldner das Rechtsgeschäft anfechten oder nach § 770 II mit einer fälligen Forderung gegen den Gläubiger aufrechnen kann. Will der Gläubiger erreichen, dass der Bürge solche Einwendungen oder Einreden nicht geltend machen kann, dann muss er mit dem Bürgen eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ vereinbaren. Lediglich der Einwand des Rechtsmissbrauchs (der unzulässigen Rechtsausübung) ist dem Bürgen dann noch möglich. Damit soll erreicht werden, dass der Bürge schon auf einfaches formalisiertes Verlangen des Gläubigers zahlen muss. Damit werden dem Gläubiger sofort liquide Mittel zugeführt. Der Verzicht des Bürgen auf Geltendmachung etwaiger Einreden oder Einwendungen ist aber nur einstweilig. In einem Rückforderungsprozess kann der Bürge wegen ungerechtfertigter Bereicherung nachträglich die Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art in einem Prozess klären. Da die Bürgschaft auf erstes Anfordern dem Gläubiger starke Rechte einräumt, muss der Inhalt der Bürgschaftsurkunde klar erkennen lassen, dass der Haftungsumfang des Bürgen sich auf die vom Gläubiger erhobene Forderung erstreckt. Diese Art der Bürgschaft entfernt sich recht stark vom gesetzlichen Leitbild nach §§ 765 und ist entsprechend, soweit AGB verwendet werden, nach §§ 305 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Außerdem sollte eine Belehrung des Bürgen über deren mögliche Risiken erfolgen und ihm klargemacht werden, wie der Unterschied zur gesetzlichen Bürgschaft aussieht. Bürgschaftsverträge dürfen nicht sittenwidrig sein. Sie sind also nach § 138 I daraufhin zu untersuchen, ob möglicherweise die Unerfahrenheit oder eine wirtschaftliche oder psychische Zwangslage eines Bürgen ausgenutzt wurde. Häufig werden nahe Verwandte oder Lebenspartner als Bürgen herangezogen. Dabei soll überprüft werden, ob dabei nicht vielleicht ein zu krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht oder dadurch ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern geschaffen wurde. F nimmt ein Darlehen über 350.000,- € bei einer Bank auf. Dort wird sie gedrängt, ihren Sohn als Bürgen zu bestellen. Dieser ist gerade volljährig und besitzt kein eigenes Einkommen. Da in diesem Fall die zuletzt genannten Gründe zutreffen, ist der Bürgschaftsvertrag nach § 138 I nichtig. Sind AGB gegeben (bei Formularvorlagen), dann kann eine Inhaltskontrolle nach § 307 erfolgen. Auch soll überprüft werden, ob der Vertrag überraschende Klauseln enthält. Überraschend sind nach § 305c Klauseln, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen und dieser mit denselben nach den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dazu zählen auch allgemeine oder individuelle Beleitumstände des Vertragsschlusses wie der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen oder der äußere Zuschnitt des Vertrages. Nach § 307 I sind AGB unwirksam, in denen eine zu große Benachteiligung des Bürgen zu erkennen ist. Bsp.: Es heißt im Formular: „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Hauptschuldner.“ Eine neuere Entscheidung des BGH lässt auch solche Klauseln nach § 307 I unwirksam werden, nach denen selbst für („alle“) schon „bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner“ zu haften ist, diese Forderungen jedoch nicht näher bezeichnet sind. Der Bürge hat ein Anrecht darauf zu erfahren welches Risiko er eingeht (Transparenzgebot). Oftmals wird dem Bürgen der Umfang seiner Verpflichtung durch die undurchsichtige globale Zweckerklärung verschleiert. Nach § 307 II kann eine AGB-Klausel unwirksam sein, wenn sie zu stark im Widerspruch mit dem gesetzlichen Vorbild steht und sich z.B. nicht mit der gesetzlichen Leitentscheidung des § 767 I S.3 vereinbaren lässt. Letzteres soll verhindern, dass die Bürgenverpflichtung durch ein Rechtsgeschäft erweitert wird, welches der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt. Hätte der Bürge auch für solche Ausdehnungen seiner Verpflichtung einzustehen, so hätte er ein unkalkulierbares Risiko übernommen, so dass ihm schlimmstenfalls sogar der Ruin drohte. 5.4.1.2 Der Garantievertrag (Garantieversprechen) Ein Garantievertrag ist ein selbständiger Vertrag, in dem sich jemand verpflichtet für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Der Garantievertrag ist nicht akzessorisch und kann auch wirksam zustande kommen ohne dass eine zu sichernde Forderung besteht. Häufig treten Garantieerklärungen als zusätzliche Leistungserklärungen neben eine Forderung, um eine zusätzliche Sicherheit zu geben. Soll der Kaufpreis z.B. gestundet werden, so kann eine Garantieerklärung, dass der Kaufpreis vom Schuldner bestimmt bezahlt werde, dem Gläubiger dazu einen Anreiz geben. Ein Garantievertrag ist es auch, der einen Betrag von 400,- - € garantiert, wenn Bankkunden unter Vorzeigen einer Scheckkarte Euroschecks ausstellen und an den Schecknehmer übergeben. Da die Garantiererklärung nicht an eine Forderung gekoppelt ist, können auch keine Einreden oder Einwendungen geltend gemacht werden, die dem Schuldner aus dem Schuldverhältnis mit dem Gläubiger diesem gegenüber zustehen. Außerdem ist die Wirksamkeit eines Garantievertrages nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig. Abgesehen von diesen Unterschieden, besteht aber eine Ähnlichkeit zur Bürgschaft. 5.4.1.3 Die Schuldmitübernahme Hier erfolgt eine Absicherung, indem Dritte die Schuld mit übernehmen (Schuldbeitritt oder kumulative Schuldübernahme). Auch eine Schuldmitübernahme ist nicht akzessorisch. Sie stellt eine neue Forderung dar, aus der der Gläubiger Befriedigung suchen kann. Die Schuldmitübernahme ist auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Form gültig. 5.4.1.4 Abgrenzung Bürgschaft, Garantieversprechen, Schuldmitübernahme Oftmals ist die Abgrenzung zwischen Bürgschaft, Garantieversprechen und Schuldmitübernahme nicht klar möglich. Letztere kommen jedoch in Betracht, wenn der Schuldner ein erhebliches eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit hat. In der Regel ist die Bürgschaft das gesetzlich vorgesehene Sicherungsmittel. Auch sind letztere nicht akzessorisch und gehen bei einer Abtretung der Hauptforderung nicht wie Nebenrechte nach § 401 auf den Neugläubiger über. 5.4.1.5 Die Patronatserklärung Als Patronatserklärungen werden Erklärungen verschiedener Art bezeichnet, die eine Muttergesellschaft eines Konzerns dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft abgibt, um damit die Aussichten auf die Rückzahlung des Kredits zu verbessern. Ein Motiv für die Abgabe von Patronatserklärungen (man unterscheidet harte Patronatserklärungen und lediglich unverbindliche Good-Will-Erklärungen) an Stelle der klassischen Sicherungsmittel wird neben der Einhaltung des eigenen Kreditspielraumes darin gesehen, Eventualverbindlichkeiten nicht in die Bilanz und in den Geschäftsbericht aufnehmen zu müssen. Ob eine Garantieerklärung oder eine unverbindliche Zusage ohne rechtliche Bindung vorhanden ist, ist im Einzelfall zu befinden. 5.4.2 Realsicherheiten 5.4.2.1 Der Eigentumsvorbehalt (§ 449) Unter Erklärung eines Eigentumsvorbehalts nach § 449 bleibt der Verkäufer solange Eigentümer, bis die Bedingung der Zahlung des Kaufpreises eingetreten ist. Ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts z.B. wegen einer Unwirksamkeit der Bedingung unwirksam, so erwirbt der Käufer sofort bei Übergabe der Sache unbedingtes Eigentum. Typischerweise sind lediglich bewegliche Sachen Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts. Grundstücke werden in der Regel nicht unter Eigentumsvorbehalt übereignet. Man unterscheidet nach dem Abstraktionsprinzip das Verpflichtungsgeschäft, das üblicherweise unbedingt wirksam ist und das Verfügungsgeschäft. Die Übergabe ist zwar erfolgt, aber die Übereignungserklärung nach § 929 wird nach § 158 I erst mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises wirksam. Solange der volle Kaufpreis nicht gezahlt ist, ist das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand, der Käufer erwirbt allerdings ein Anwartschaftsrecht auf die Sache (der Verkäufer kann also nicht einseitig diese Rechtsposition ohne triftigen Grund (wie Verzug, etc.) zerstören). Wird der volle Kaufpreis bezahlt, so wird der Käufer in jedem Fall (ex nunc) Eigentümer. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug, so kann der Verkäufer nach § 323 zurücktreten, wobei nur in seltenen Fällen eine Fristsetzung nach § 323 II entbehrlich ist. Es kann allerdings eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, des Inhalts, dass ein sofortiger Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung bei Eintritt des Verzugs (§ 286) möglich sein soll. Die bereits übergebene Sache wird bei einem Rücktritt nach § 346 I zurückgewährt. Der bereits bezahlte Kaufpreis ist nach § 812 wegen ungerechtfertigter Bereicherung ebenfalls zurückzuerstatten. Etwaige Nutzungen z.B. für Abnutzung oder Benutzung der Sache darf der Verkäufer nach § 347 I einbehalten. Oben Erwähntes spielt z.B. eine Rolle, wenn der übereignete Gegenstand im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung gepfändet werden soll oder sich in einer Insolvenzmasse befindet. Gegen eine Pfändung kann der Nocheigentümer eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme einleiten. Dann kann die Zwangsvollstreckung nur weiter betrieben werden, wenn der Käufer Eigentum an der Sache erwirbt. In der Regel kann der Käufer selbst oder der Gerichtsvollzieher nach § 267 den Kaufpreis begleichen. Dieses Recht hat auch der Insolvenzverwalter (§ 105 InsO). Oder die Erfüllung des Vertrages wird (hier vom Insolvenzverwalter) abgelehnt. Dann kann der Verkäufer zurücktreten. Die Kaufsache und der bereits bezahlte Kaufpreis werden zurückgewährt. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besteht dann ein Aussonderungsrecht. Welcher Weg sinnvoller ist, ist jeweils zu entscheiden. Obwohl der Verkäufer Eigentümer ist, kann er nach § 985 jedoch nur dann die Sache herausverlangen, wenn er nach §§ 986, 449 II vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Eigentumsvorbehalt ist das in der BRD gebräuchlichste Sicherungsmittel für den Warenkreditgeber. Allerdings führt der so umschriebene Eigentumsvorbehalt zu einem schwierigen Rechtszustand, da der Vorbehaltskäufer kein Eigentum erwirbt und daher die Sache auch nicht weiter veräußern kann. Dann ist er aber auch meist nicht in der Lage, den fälligen Kaufpreis zu bezahlen. Durch den so genannten verlängerten Eigentumsvorbehalt erwirbt der Vorbehaltskäufer nach § 185 vom Vorbehaltsverkäufer das Verfügungsrecht und kann dann die Kaufsache an Dritte weiter veräußern. Allerdings geht in diesem Zuge auch das Eigentum für den Vorbehaltsverkäufer verloren. Um eine Sicherheit zu erhalten, wird daher meist die Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegen den Dritten besitzt, nach § 398 an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten. Es können auch zukünftige Forderungen abgetreten werden, wenn sie spätestens im Augenblick ihrer Entstehung zweifelsfrei bestimmbar sind (dies ist üblicherweise der Fall, da die Person des Schuldners und die Höhe der Forderung aus einer Rechnung oder einem Lieferschein klar erkennbar sind). Da der Vorbehaltsverkäufer den Kaufpreis der abgetretenen Forderung in der Regel nicht selbst eintreiben will, ermächtigt er nach § 185 wiederum den Vorbehaltskäufer, die fremde Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Typischerweise werden der verlängerte Eigentumsvorbehalt im Rahmen von AGB vereinbart: „Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung berechtigt, die Ware weiter zu veräußern. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware erwachsene Forderung sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung berechtigt.“ Problematisch kann es sein, wenn die Kaufsache als Stoff in einen Produktionsprozess eingeht, in dem sie weiterverarbeitet und veredelt wird und damit eine neue Sache entsteht. Damit erwirbt der Hersteller einer neuen Sache nach § 950 nämlich uneingeschränktes Eigentum. Allerdings muss die Weiterverarbeitung wesentlich sein (mindestens 60% des anfänglichen Stoffwertes). Ob eine Sache neu ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Eigentümer wird natürlich nicht der Arbeitnehmer, der den Stoff weiterverarbeitet, sondern der entsprechende Unternehmer. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird meist vereinbart, dass die Verarbeitung für den Lieferanten erfolgt, der Lieferant also fiktiv Hersteller wird. Nach der Ansicht des BGH unterliegt nämlich die Bestimmung der Person des Herstellers in weitem Umfange der Parteidisposition. Eine solche Verarbeitungsklausel könnte z.B. lauten: „Die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache erfolgt für den Lieferanten.“ Allerdings kann auch im Vorfeld ein Besitzmittlungsverhältnis nach §§ 929, 930 vereinbart werden, kraft dessen der Produzent die Sache lediglich verwahrt, während der Lieferant weiterhin Eigentümer bleibt. Eine solche Klausel könnte lauten: „Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass die Sachen, die der Käufer aus den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren herstellt, Eigentum des Verkäufers werden sollen. Der Käufer ist berechtigt, diese Sachen für den Verkäufer zu verwahren.“ Der Verkäufer kann seine zum Eigentumsübergang erforderliche Einigungserklärung nach § 929 nicht nur von der Zahlung des Kaufpreises für die jeweils gekaufte Sache, sondern auch von der Erfüllung anderer Forderungen gegen den Käufer abhängig machen. So kann z.B. vereinbart werden, dass das Eigentum an der Sache nicht nur der Sicherung der entsprechenden Kaufpreisforderung, sondern der Sicherung aller Forderungen des Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer dienen soll. Man spricht von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt oder Kontokorrentvorbehalt. Allerdings werden solche bedingten Rechtsverhältnisse sehr restriktiv beurteilt, da sie zu einem Knebelungsgeschäft führen können, welches die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Käufers erheblich einschränken kann, da häufig eine Übersicherung erfüllt ist, die den Tatbestand eines deutlichen Missverhältnisses zwischen den gesicherten Forderungen, und der Höhe der dafür abgetretenen Forderungen oder der Menge der dafür unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfüllt. Aus diesem Grund können solche Verträge nach § 138 oder bei AGB nach § 307 nichtig sein. Der Vorbehaltsverkäufer kann eine Übersicherung allerdings vermeiden, indem er dem Vorbehaltskäufer das Recht einräumt, die Freigabe der Sicherheiten oberhalb einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze von 120% der gesicherten Forderungen zu verlangen (die so genannte Freigabeklausel). Auch können dadurch andere Gläubiger getäuscht werden (die so genannte Gläubigergefährdung), da die Kreditwürdigkeit falsch eingeschätzt werden kann, da es so scheint, als besäße der Käufer tatsächlich Rechte an den entsprechenden Waren oder Forderungen. In der Praxis dürfte der Tatbestand der Gläubigergefährdung dieser Art nur in seltenen Fällen vorkommen, da Gläubiger wegen der weiten Verbreitung des Eigentumsvorbehalts mit demselben rechnen müssen. 5.4.2.2 Das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204) Das Pfandrecht an beweglichen Sachen spielt im Wirtschaftsleben eine untergeordnete Rolle. Wichtiger sind Hypotheken und Grundschulden, die so genannten Grundpfandrechte. Die Bedeutung des Pfandrechts an beweglichen Sachen ist im Wesentlichen beschränkt auf die Sicherung von Kleinkrediten. Man unterscheidet das gesetzliche Pfandrecht, nach dem einem Gläubiger automatisch ein Pfandrecht zusteht. Z.B. nach § 562 das Pfandrecht des Vermieters an den Sachen des Mieters, des Herstellers eines Werkes nach § 647 an den von ihm hergestellten oder verbesserten Sachen des Bestellers oder des Kommissionärs am Kommissionsgut nach §§ 397, 398 HGB, dem Spediteur (§ 410 HGB) oder dem Lagerhalter (§ 421 HGB). Für das gesetzliche Pfandrecht gelten nach § 1257 die gleichen Regeln wie für das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht. Für die Kreditsicherung spielt nur das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht eine Rolle. Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht wird nach § 1204 nur zur Sicherung von Forderungen eines Schuldners bestellt. Dabei ist das Pfandrecht akzessorisch d.h. es geht mit der Forderung nach § 1252 unter oder geht nach §§ 401, 1250 bei einer Übertragung der Forderung auf den neuen Gläubiger über. Geht die Forderung unter, so kann der Schuldner nach § 1223 I die Herausgabe des Pfandguts vom Pfandgläubiger verlangen. Wird die Forderung auf einen neuen Gläubiger übertragen, so kann der neue Gläubiger nach § 1251 die Herausgabe der Pfandsache vom alten Gläubiger an sich verlangen. Das Pfandrecht ist ein am Besitz festgemachtes Recht. Gibt der Gläubiger die Pfandsache zurück, so erlischt auch das Pfandrecht (§ 1253 I S.1), nämlich zwingend (§ 1253 I S.2). Zur Pfandrechtsbestellung ist nach § 1205 die Übergabe der Pfandsache notwendig und zudem eine Einigung über die Pfandrechtsbestellung. Typischerweise sind der Gläubiger der Forderung und der Pfandgläubiger (Sicherungsnehmer) identisch. Auf der anderen Seite können hingegen der Verpfänder (Sicherungsgeber) und der Schuldner durchaus verschiedene Personen sein. Die Forderung wird nach § 1228 aus dem Pfanderlös nach § 362 erfüllt. Darüber hinausgehende Überschüsse sind nach Abzug der Kosten der Verwertung nach § 1247 dem Verpfänder zurückzugeben. Typischerweise wird der Pfandgegenstand öffentlich versteigert (§§ 1236) oder, wenn das Pfandgut einen Börsen- oder Marktpreis hat, freihändig verkauft (§ 1221). Man spricht von einem Privatverkauf (§§ 1233) (da die Pfandbestellung unter Einwilligung des Schuldners erfolgt ist, ist dazu natürlich kein Vollstreckungstitel nötig). Im Gegensatz zu Personen, die so etwas nach § 1259 gewerblich betreiben, ist nach § 1221 bei Privatpersonen nur eine dazu öffentlich ermächtigte Person, z.B. ein Handelsmakler, befugt. Dabei muss ein Erlös über einen Verkauf realisiert werden, ein alternativer Eigentumserwerb ist nach § 1229 nicht möglich, es sei denn es handelt sich um einen gewerblichen Pfand z.B. zwischen Unternehmern nach § 1259. Der Verkauf darf erst bei Pfandreife erfolgen, d.h. erst, wenn nach § 1228 II die Forderung fällig und in Geld bemessen ist. 5.4.2.3 Die Sicherungsübereignung Nachteilig am Pfandrecht an beweglichen Sachen ist, dass das Sicherungsgut in den Besitz des Sicherungsnehmers gelangen muss. Im wirtschaftlichen Warenverkehr ist dieser Umstand eher hinderlich, so dass es sich stattdessen eingebürgert hat, im Rahmen eines Besitzkonstituts nach § 929, 930 lediglich einen mittelbaren Besitz über die zu sichernden Sachen zu vergeben, während der Sicherungsnehmer (Schuldner) den unmittelbaren Besitz an den Sachen behält. Dafür ist ein zusätzlicher Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) abzuschließen, gemäß dem nach § 868 der Sicherungsgeber mittelbarer Besitzer wird und eine Einigung darüber erfolgt, dass der Sicherungsnehmer Eigentum an den Sachen erwirbt. Es ist nicht ausdrücklich ein Leih- oder Verwahrungsverhältnis zu vereinbaren. Es reicht in der Regel die Abrede: „zur Sicherheit übereignet“. Entscheidend ist nach § 868, dass der unmittelbare Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer nur „auf Zeit zum Besitz berechtigt“ ist (und daher auf Verlangen die Sachen zur Verwertung auch herauszugeben hat). Da es sich um einen eigenständigen Vertrag handelt, ist dieser auch gültig, wenn die zu sichernde Forderung erfüllt ist oder untergeht. Allerdings kann der Schuldner dann nach § 812 die Rückübertragung des Eigentums vom Sicherungsnehmer verlangen. Für solche Fälle kann auch eine auflösende Bedingung (§ 158 II) in den Sicherungsvertrag eingefügt werden. Aufgrund des Sicherungsvertrags sind auch bestimmte Nebenpflichten zu erfüllen. So muss der Sicherungsgeber die Sachen ordnungsgemäß und pfleglich behandeln, beschädigte Sachen reparieren, die Sachen versichern und dem Gläubiger anzeigen, wenn andere Gläubiger im Begriff sind, die entsprechenden Sachen zu pfänden. Dann steht dem Sicherungsnehmer nämlich die Möglichkeit zu im Rahmen einer Widerspruchsklage der Zwangsvollstreckung zu widersprechen. Die Pflichten des Gläubigers bestehen in der Überlassung des unmittelbaren Besitzes, der Rückübereignung der Sachen nach Wegfall des Sicherungszweckes, die ordnungsgemäße Verwertung sowie einer ausreichenden Berichterstattung über deren Art und Weise sowie der Pflicht, zwischenzeitlich keine Verfügungen zu treffen, die den Rückübereignungsanspruch des Schuldners vereiteln könnten. Bei der Verwertung ist er gehalten, den bestmöglichen Erlös zu erzielen. Bemüht er sich darum nicht nach seinen Kräften, kann er wegen p.V.V. zum Schadensersatz verpflichtet sein. Gegenstand der Sicherungsübereignung sind in erster Linie einzelne bewegliche Sachen, jedoch können auch Sachgesamtheiten (z.B. ganze Warenlager) Gegenstand einer Sicherheitsübereignung werden. Ebenso können auch zukünftig hinzukommende Sachen gemeint sein. Dies trifft insbesondere bei wechselnden Beständen zu. Hier kann eine vorweggenommene Einigung bzw. eine vorweggenommene Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses erfolgen. Voraussetzung ist lediglich, dass die zu übereignenden Sachen so bestimmt bezeichnet werden (Bestimmtheitsgrundsatz), dass jeder, der die Vereinbarung kennt, sie eindeutig von anderen unterscheiden kann. Bei zukünftigen Sachen ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan, wenn im Moment des späteren Eigentumsübergangs allein aufgrund der Abreden zwischen den Parteien ohne weiteres ersichtlich ist, welche konkreten Sachen in das Sicherungseigentum des Gläubigers fallen sollen. Sind nur Teile eines Warenlagers betroffen, so sind äußere Abgrenzungskriterien zu wählen, aufgrund derer jeder eingeweihte Dritte ohne weiteres ersehen kann, welche individuellen Sachen übereignet worden sind. Aufgrund der Art und Weise (z.B. Menge und Anzahl) der Sicherungsübereignung können hingegen Nichteingeweihte in der Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden. Auch kann der Tatbestand einer Übersicherung erfüllt sein. Hierfür können Freigabeklauseln in den Vertrag eingefügt werden, gemäß derer oberhalb einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze die Eigentumsrechte wieder freizugeben sind. Auch dann, wenn komplette Warenlager Gegenstand der Sicherungsübereignung sind, kann es passieren, dass mit der Zeit die Sachgesamtheit der zur Sicherheit übereigneten Sachen den Wert der zur sichernden Forderung übersteigt, so dass graduell eine Übersicherung eintritt. Nach Treu & Glauben (§ 157, 242) ist der Sicherungsgeber in diesem Fall gehalten, die Sicherheiten freizugeben, die er auf Dauer nicht mehr benötigt. Durch diesen Anspruch ist der Sicherungsnehmer nach Ansicht des BGH hinreichend geschützt, so dass ein solcher Vertrag auch ohne ausdrückliche Freigabeklausel wirksam ist. Knebelungsgeschäfte oder der Tatbestand der Übersicherung können nach § 138 oder bei AGB nach § 307 zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung führen. Da häufig Formularverträge verwandt werden, sind gegebenenfalls die § 305c (überraschende Klauseln) und §§ 307 zu beachten (Inhaltskontrolle). Es sei auch erwähnt, dass es dem Sicherungsgeber immer möglich ist, die zur Sicherheit übereigneten Sachen an gutgläubige Dritte nach §§ 929, 932, 933 weiter zu veräußern. Andererseits ist es auch im Interesse des Gläubigers, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Freiheit nicht gelähmt wird. Daher erteilt der Gläubiger oftmals sogar eine Ermächtigung nach § 185, so dass der Schuldner über die Sachen innerhalb eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs verfügen und an Dritte weiter veräußern kann. Wie bei Pfandgegenständen (§§ 1233) kann das Sicherungseigentum durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung verwertet werden. Dazu kann er die in seinem Eigentum befindlichen Sachen nach §§ 985, 986 vom Schuldner (Sicherungsgeber) herausverlangen. Der Erlös ist mit der Forderung zu verrechnen. Überschüsse sind an den Schuldner auszuzahlen. Bleibt eine Restforderung erhalten, so behält der Gläubiger weiterhin eine Forderung gegenüber dem Schuldner in Höhe der Restforderung. Auch der Sicherungsgeber kann ermächtigt werden, im fremden Namen die Sachen zu verwerten. Übersteigt der Wert des Sicherungsgutes nicht deutlich die Kredithöhe, so ist es generell auch möglich, dass die Sachen in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen, ohne eine Verwertung betreiben zu müssen (die so genannte Verfallklausel). Wird über das Vermögen des Schuldners die Zwangsvollstreckung betrieben, so kann der Sicherungsnehmer im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) der Zwangsvollstreckung widersprechen und für unzulässig erklären. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht zu, nach dem die Sache getrennt verwertet und der Erlös bis zur vollen Höhe der Forderung an den Gläubiger ausgezahlt wird. Gegenüber dem Recht einer Aussonderung, wird das Sicherungseigentum im Insolvenzverfahren also als ein „Eigentum minderen Rechts“ behandelt. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass das Absonderungsverfahren den Sicherungsinteressen des Kreditgläubigers voll Rechnung trägt. Wird stattdessen über das Vermögen des Sicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann ein Aussonderungsrecht des Sicherungsgebers in Anspruch genommen werden, wenn die zu sichernde Forderung erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall und tritt Verwertungsreife ein, so darf der Insolvenzverwalter die Sachen nach Maßgabe des Sicherungsvertrages verwerten. Bei Verbraucherdarlehensverträgen sind die Sicherheiten im Darlehensvertrag nach § 492 I Nr.7 zu benennen. 5.4.2.4 Das Pfandrecht an Rechten (§§ 1273) Neben beweglichen Sachen, können auch Rechte verpfändet werden. Dazu zählen Forderungen gegen Dritte, Aktien oder Wertpapiere, sogar ganze Bankguthaben oder z.B. auch Urheber- und Patentrechte. Das Pfandrecht knüpft neben der Einigung zwischen Pfandnehmer und Pfandgeber darüber, dass ein Pfandrecht an dem Recht entstehen soll (§§ 1273, 1274), nach § 1274 an die gesetzlichen Vorschriften des speziellen Rechts an. Bsp.: Werden GmbH-Anteile übertragen, so bedarf dies nach § 15 III GmbHG der notariellen Beurkundung. Nach § 1274 muss diese Form auch bei der Verpfändung eines GmbH-Anteiles eingehalten werden. Werden Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) verpfändet, so muss dies dem Drittschuldner angezeigt werden (§§ 1279, 1280) (offenkundig machen). Demnach sind drei Personen beteiligt, der Pfandgeber und Gläubiger der Forderung, der Pfandnehmer und schließlich der Drittschuldner oder Schuldner der Forderung. Vor der Fälligkeit der Forderung erwirbt der Pfandgläubiger lediglich ein Recht auf Sicherheit, nicht aber bereits auf Befriedigung. Wohl aber kann der Drittschuldner vor Fälligkeit leisten, wobei er nach § 1281 an beide, den Pfandnehmer und Pfandgeber, gemeinsam leisten muss. Wird die Forderung fällig, steht dem Pfandgläubiger nach § 1282 ein Befriedigungsrecht zu. Nach § 1288 II kann er sich bis zur Höhe seiner eigenen Forderung an der verpfändeten Forderung schadlos halten. Liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, so muss die Pfandrechtsbestellung nach § 492 I S.5 Nr.7 im Vertrag angegeben werden. 5.4.2.5 Die Sicherungsabtretung Insbesondere, was die Verwertung von Forderungen gegen Drittschuldner angeht, hat sich die Sicherungsabtretung eingebürgert, die nicht nach den Regeln des Pfandrechts (§§ 1273) zu behandeln ist, sondern allein den Regeln der Abtretung (§§ 398) folgt. Dies hat insbesondere den vorteilhaften Aspekt, dass eine Abtretung dem Drittschuldner nicht offenkundig gemacht werden muss, da dies nämlich für die Kreditwürdigkeit des Schuldners nachteilig sein könnte. Man unterscheidet den Sicherungsgeber (Zedent) und den Sicherungsnehmer (Zessionar). Der Zessionar wird nach Abtretung (§ 398 S.2) Neugläubiger der Forderung. Über die Abtretung der Forderungen wird ein Sicherungsvertrag sowie ein Abtretungsvertrag (nach § 398) zwischen beiden Parteien geschlossen. Im Sicherungsvertrag wird ausgehandelt, dass die Abtretung erfolgt und der Zedent dem Zessionar mitteilt, wenn eine Verpfändung der entsprechenden Forderung droht (Dann kann der Zessionar nach § 771 ZPO widersprechen. Wird ein Insolvenzverfahren über den Schuldner eröffnet, so kann er ein Absonderungsrecht in Anspruch nehmen. Wird stattdessen über das Vermögen des Sicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Zedenten ein Aussonderungsrecht zu, solange die Verwertung nach dem Sicherungsvertrag noch nicht erfolgen darf). Auch verpflichtet sich der Zessionar darin, die Forderung zurück zu übertragen, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht. Im Rahmen des Abtretungsvertrags erfolgt schließlich die gesetzlich geregelte Abtretung nach §§ 398. Der Zessionar erwirbt die volle Gläubigerstellung, ist aber nach Maßgabe des Sicherungsvertrages in seinen Befugnissen beschränkt. Da die Sicherungsabtretung wie die Sicherungsübereignung nicht akzessorisch an eine Forderung gebunden ist, geht sie nicht gleichzeitig unter, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht. Der Zedent hat aber aus dem Sicherungsvertrag oder aus § 812 ein Recht auf Rückübertragung einer zur Sicherheit übertragenden Forderung. Tritt der Sicherungsfall ein, so kann der Zessionar in der Regel (nach dem Sicherungsvertrag) die Forderung beim Drittschuldner einziehen oder die Forderung freihändig verkaufen. Nach dem Bestimmtheitsgebot müssen die Forderungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages so bestimmt gekennzeichnet sein, dass über ihre Zuordnung keine Zweifel bestehen. Bei erst zukünftig entstehenden Forderungen genügt die Bestimmbarkeit zur Zeit ihrer Entstehung. Eine Globalzession ist dann gegeben, wenn alle gegenwärtigen und alle künftig entstehenden Forderungen des Kreditnehmers an den Kreditgeber abgetreten werden. Sie ist zwar an sich zulässig, kann aber in bestimmten Fällen (unangemessene Benachteiligung (§ 307) oder bei Sittenwidrigkeit (§ 138)) unwirksam sein. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Tatbestand einer Übersicherung oder eines Knebelungsgeschäfts erfüllt ist. Dies kann vermieden werden, indem eine Freigabeklausel in den Vertrag eingefügt wird. Ein besonderer Fall kann auftreten, wenn ein Lieferant des Kreditnehmers selbst im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ein Recht auf dieselbe Forderung in Anspruch nehmen kann. Da es hier zu Kollisionen kommen kann, ist eine Globalzession in der Regel nur dann wirksam, wenn sie sich ausdrücklich nicht auf solche Forderungen bezieht. Ansonsten ist sie nach § 307 oder § 138 nichtig, da sie automatisch zu einem Vertragsbruch oder gar strafbaren Handlungen gegenüber den Lieferanten führen würde. Üblicherweise erfolgt eine Sicherung für einen Geldkredit (Darlehen) nach §§ 488. Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist die Sicherungsabtretung nach § 492 I Nr.7 im Vertrag anzugeben. 5.4.2.6 Die Grundpfandrechte Grundpfandrechte sind Pfandrechte an Grundstücken. Sie erstrecken sich nicht nur auf das unbebaute Grundstück, sondern auf alle wesentlich damit verbundenen Bestandteile wie Gebäude und das dem Grundstückseigentümer gehörende Grundstückszubehör, wie z.B. Maschinen und Einrichtungsgegenstände, also die gesamte mit dem Grundstück zusammenhängende wirtschaftliche Einheit. Die große Bedeutung des Grundpfandrechts ermisst sich aus der relativen Wertbeständigkeit von Grundstücken mit ihren wesentlichen Bestandteilen im Gegensatz zu beweglichen Sachen und der leichten Einsehbarkeit der Eigentumsverhältnisse anhand des Grundbuchs. Aufgrund der Strenge des materiellen und formellen Grundstücksrechts lassen sich Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht so leicht brechen wie z.B. bei beweglichen Sachen, die der Schuldner in seinem Besitz behält (z.B. Sicherheitsübereignung). Da der Schuldner weiterhin das mit einem Grundpfandrecht belastete Grundstück in seinem Besitz behält, kann er es weiterhin nutzen und Nutzungen daraus ziehen (z.B. Pacht oder eigene gewerbliche Nutzung). Aufgrund der Sicherheit eines Grundpfandrechts, sind die auf diese Art und Weise gesicherten Kredite mit geringeren Zinskosten verbunden. Je nach Wert des Grundstücks kann es auch mit mehreren Grundpfandrechten gleichzeitig belastet sein. Man unterscheidet zwei Typen von Grundpfandrechten: Die Hypothek, die akzessorisch an eine Forderung geknüpft wird und die so genannte Grundschuld. Wird die Forderung fällig und der Schuldner zahlt nicht, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Da ein Grundstück mit mehreren Grundpfandrechten belastet sein kann, spielt der dem Grundpfandrecht zukommende Rang eine Rolle, denn die Gläubiger werden in der entsprechenden Reihenfolge nach dem Rang ihres Grundpfandrechts befriedigt. Der Rang bestimmt sich nach § 879 nach der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch. Die Gläubiger können ihre Befriedigung suchen durch eine Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung. Der Gläubiger kann frei wählen, ob er die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben will. Von der Zwangsversteigerung werden auch alle wesentlichen Bestandteile des Grundstücks und bestimmte Gegenstände des Zubehörs erfasst. Es gelten zwei Prinzipien: das Deckungsprinzip und das Übernahmeprinzip. Nach dem Deckungsprinzip wird das geringste Gebot festgelegt. Es umfasst nach § 10 ZVG 1. die Erhaltungskosten 2. die Kosten des Verfahrens 3. die Löhne für die Weiterführung des Betriebes forstwirtschaftlichen Betrieb 4. die öffentlichen Grundstückslasten 5. die dinglichen Grundbuchrechte nach ihrer Rangfolge 6. den einzelnen Anspruch des Gläubigers bei einem land- oder Nach dem Übernahmeprinzip werden die dinglichen Grundbuchrechte aus dem Gebot herausgerechnet und sind in dem so genannten Bargebot nicht mit eingeschlossen, da die dinglichen Grundbuchrechte übernommen werden und somit automatisch berücksichtigt sind. Bsp.: Ein Mietshaus von M sei mit den folgenden Grundpfandrechten in der bezeichneten Rangfolge belastet: 1. A in Höhe von 10.000,- €, 2. B 30.000,- €, 3. C 40.000,- €. F habe eine Forderung gegen M in Höhe von 5.000,- € und betreibt die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Da die Erhaltungskosten, die Kosten des Verfahrens und die öffentlichen Grundstückslasten z.B. 3.000,-€ betragen, lautet das geringste Gebot nach dem Deckungsprinzip 83.000,- €, das Bargebot hingegen nur 3.000,- €. Der Gläubiger der Forderung wird somit nur in dem Maße befriedigt, wie das Gebot über die 3.000,- € hinausgeht. Würde B die Zwangsversteigerung betreiben, so lautete das geringste Gebot 13.000,- € und das Bargebot 3.000,- €. B würde nur in dem Maße befriedigt, wie das Gebot über die 3.000,- € hinausgeht. Da C in seiner Rangfolge nach B kommt, gehen seine Sicherungsrechte unter. C müsste versuchen, seine Forderungen an anderen Vermögensgegenständen des M durchzusetzen und zu befriedigen. Neben der Zwangsversteigerung kann auch die Zwangsverwaltung gewählt werden. Sie zielt nicht auf die Veräußerung des Grundstücks ab, sondern es wird versucht, die Forderung aus den Erträgen des Grundstücks zu befriedigen. Die Zwangsverwaltung lohnt sich also nur bei landwirtschaftlichen Betrieben und großen Mietshäusern. Dies ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn es sich nicht um eine große Kapitalforderung, sondern um laufende kleinere Beträge handelt wie z.B. Schuldzinsen oder Unterhaltsansprüche. Durch die vom Amtsgericht angeordnete Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Verwaltung sowie die Nutzung des Grundstücks entzogen und an einen Verwalter übertragen, der auch der Schuldner selbst sein kann. Hypothek und Grundschuld erlöschen unmittelbar nur durch rechtsgeschäftliche Aufhebung (§ 875 I) oder durch die Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung (§ 1181 I). Demgegenüber führen die Nichtentstehung oder der spätere Wegfall der gesicherten Forderung, etwa durch Rückzahlung der Darlehenssumme und der angefallenen Zinsen, nicht zum Erlöschen des Grundpfandrechts, sondern lediglich zu einer anderen rechtlichen Zuordnung. Im Fall einer Hypothek gilt: Wird die Forderung durch den Schuldner, der zugleich auch Eigentümer sein kann, befriedigt oder erlöscht die Forderung, dann geht das Grundpfandrecht nicht unter, sondern wird im Falle einer Hypothek nach §§ 1163 I S.1, 1177 I S.1 in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Lasten mehrere Grundpfandrechte auf dem Grundstück, so erhält der Eigentümer der Eigentümergrundschuld den Rang, den der alte Gläubiger innehatte. Dies kann vorteilhaft sein, wenn über den Eigentümer die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Dann besitzt er nämlich einen dem bestimmten Rang entsprechenden Anspruch. Allerdings können die anderen Gläubiger, die bisher leer ausgegangen sind, in den Erlös, den der Eigentümer dadurch erhalten hat, nachträglich die Zwangsvollstreckung betreiben. Sind Schuldner und Eigentümer des Grundstücks nicht identisch und leistet der Eigentümer auf die Forderung des Schuldners, so erwirbt er nach § 1143 I S.1 selbst die Gläubigerstellung gegenüber dem Schuldner, um sich an ihn halten zu können. Damit geht nach § 1153 I jedoch auch gleichzeitig die Hypothek vom alten Gläubiger auf ihn über. Sie wird damit zur Eigentümerhypothek. Im Fall einer Grundschuld gilt: Gelangt eine Forderung nicht zur Entstehung, so kann der Grundstückseigentümer im Rahmen einer Rückübertragung der Grundschuld (aus dem Sicherungsvertrag oder aus § 812) eine Eigentümergrundschuld erwerben. Wird die Forderung befriedigt, so unterscheidet man danach, ob auf die Forderung oder auf die Grundschuld gezahlt wird. Wird nämlich entweder vom Schuldner oder vom Eigentümer auf die Forderung gezahlt, so entsteht, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist und unabhängig von der Forderung besteht, nicht automatisch eine Eigentümergrundschuld. Ist der Eigentümer des Grundstücks zugleich der Schuldner, so kann er die Rückgewähr der Grundschuld vom Gläubiger verlangen. Ist der Eigentümer nicht zugleich der Schuldner und zahlt der Schuldner auf die Forderung, so erlischt die Forderung und der Eigentümer kann die Rückgewähr der Grundschuld vom Gläubiger verlangen. Zahlt der Eigentümer auf die Forderung, so wird er nur dazu bereit sein, wenn die Forderung vom Gläubiger auf ihn abgetreten wird und diese daher nicht erlischt. Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, so erwirbt er diese automatisch als Eigentümergrundschuld unabhängig davon ob er Schuldner ist oder nicht. Ist der Schuldner auch der Eigentümer, so wird damit gleichzeitig die Forderung erfüllt, ist er es nicht, so erlischt in diesem Fall die Forderung nicht. Sie geht aber auch nicht kraft Gesetzes auf den Eigentümer über (wie bei der Hypothek nach § 1143), sondern der Gläubiger ist vielmehr zur Abtretung der Forderung entweder aus einem wirksamen Sicherungsvertrag oder gemäß § 812 verpflichtet. Ob auf die Forderung oder die Grundschuld gezahlt wird, ist vom Willen des Zahlenden abhängig zu machen. Der Wille des Schuldners geht dahin, die persönliche Forderung zu begleichen. Ist er zugleich Eigentümer des Grundstücks, so wird er häufig zugleich auf die Grundschuld zahlen wollen. Ein Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner der Forderung ist, wird immer auf die Grundschuld zahlen wollen (damit er eine Eigentümergrundschuld erwirbt). Die Grundschuld ist etwas flexibler, da aufgrund der Akzessorietät einer Hypothek die gesicherten Forderungen bei einer Hypothek nach dem Bestimmtheitsgrundsatz eindeutig bestimmt sein müssen. Zwar kann eine Hypothek nach § 1113 II auch für eine zukünftig entstehende Forderung bestellt werden, sie muss aber dennoch nach Grund und Betrag bestimmt sein. Auch muss dies alles im Grundbuch oder im Grundbuchbrief verzeichnet sein. Diese Anforderung besteht für die Grundschuld nicht. Bsp.: Es kann eine Grundschuld bestellt werden, um laufende Warenkredite oder Darlehen zu sichern. Dabei können die Kredite von Zeit zu Zeit zurückbezahlt werden oder neue Darlehen aufgenommen werden. Zur Absicherung dient allein die zu Beginn bestellte Grundschuld ohne weitere umfangreiche juristische Abmachungen (z.B. Notarkosten). Die Hypothek wird daher überwiegend nur zur Sicherung langfristiger Kredite genutzt. Meist handelt es sich dabei um Darlehen, die gewährt werden, um den Bau von Gebäuden zu ermöglichen oder zu erleichtern. 5.4.2.6.1 Die Hypothek (§§ 1113) Die Hypothek wird nach § 1113 I in Verbindung mit einer Forderung bestellt. Wird die zu sichernde Forderung abgetreten oder die Hypothek übertragen, so geht, da beide Rechte miteinander verbunden sind, nach § 1153 II die Forderung immer zugleich mit der Hypothek über. Gläubiger der Forderung und Rechtsinhaber der Hypothek müssen identisch sein. Es ist allerdings nicht notwendig, dass der Schuldner der Forderung zugleich Eigentümer des Grundstücks ist. So kann jeder Dritte eine fremde Forderung durch eine Hypothek absichern. Man unterscheidet die Briefhypothek und die Buchhypothek (§ 1116 I). Bei der Briefhypothek muss neben der Eintragung der Hypothek in Abteilung 3 des Grundbuchs, nachdem beide Parteien ihre Einigung nach § 873 I erklärt haben, auch noch ein Hypothekenbrief erstellt und an den Gläubiger ausgehändigt werden. Der Brief erhält nach § 57 GBO (Grundbuchordnung) einen Auszug aus dem Grundbuch, in dem die Hypothek, das Grundstück nach Inhalt des Grundbuches und der Eigentümer verzeichnet sind. Auch müssen die Eintragungen eingetragen sein, die der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen unter Angabe des Zinssatzes, wenn er 5% übersteigt. Nach § 56 GBO wird der Brief vom Grundbuchamt erstellt und muss mit Unterschrift und Siegel versehen sein. Existiert eine Urkunde über die zu sichernden Forderungen, so soll sie nach § 58 GBO mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird. Die Erstellung eines Hypothekenbriefes kann kraft Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner nach § 1116 II auch ausgeschlossen werden. Dann ist nur eine Eintragung in Abteilung 3 des Grundbuchs notwendig. Der Vorteil der Briefhypothek, obwohl aufwändiger, zeigt sich insbesondere dann, wenn die Hypothek übertragen wird (z.B. wenn die zu sichernde Forderung an einen Dritten abgetreten wird (vielleicht im Rahmen einer Sicherungsabtretung)). Da die Hypothek nur mitsamt der Forderung abgetreten werden kann, muss zur Übertragung der Hypothek nach § 1154 I eine Abtretungserklärung nach § 398 über die Forderung in schriftlicher Form verfasst werden und der Brief übergeben werden. Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann nach § 1154 II auch dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird. Bei der Buchhypothek reicht ein formloser Abtretungsvertrag nach § 398. Allerdings muss die Abtretung auch ins Grundbuch eingetragen werden. Die Briefhypothek ist also wesentlich leichter zu übertragen als die Buchhypothek. Aus diesem Grunde wird sie häufiger als die Buchhypothek bestellt. Wenn die gesicherte Forderung fällig ist und der Schuldner nicht zahlt, kann der Gläubiger versuchen, durch eine Zwangsvollstreckung Befriedigung zu erlangen. Dabei kann er aus der gesicherten Forderung vorgehen oder aus der Hypothek vorgehen. Wenn aus der persönlichen Forderung vorgegangen wird, dann muss zunächst ein Titel erwirkt werden, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Diese Zwangsvollstreckung umfasst dann auch das mit der Hypothek belastete Grundstück, wenn der Schuldner zugleich Eigentümer des Grundstücks ist. Allerdings gehen die vorrangigen Grundpfandrechte zunächst vor. Wird hingegen aus der Hypothek vorgegangen, so wird direkt die Befriedigung durch das Grundpfandrecht gesucht, ohne vorher die Durchsetzung der persönlichen Forderung zu versuchen. Ist der Eigentümer der Hypothek nicht der Schuldner, so kann er aber nach § 1142 freiwillig durch Zahlung eines Geldbetrages die Zwangsvollstreckung in das Grundstück abwenden. Die Zwangsvollstreckung vollzieht sich nach den bekannten Regeln. Es sind Titel, Klausel und Zustellung notwendig. In der Regel unterwirft sich der Eigentümer schon bei der Bestellung der Hypothek in der notariellen Urkunde gemäß § 794 Nr.5 ZPO der sorfortigen Zwangsvollstreckung. Damit ist ein vollstreckbarer Titel bereits in der Hand des Gläubigers. Da die Hypothek akzessorisch ist, stehen dem Eigentümer des Grundstücks nach § 1137 die gleichen Einreden und Einwendungen zu wie dem persönlichen Schuldner gegen die zu sichernde Forderung zustehen. Dazu zählen die Stundung, Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320, nicht allerdings die Einrede der Verjährung, da sie nach § 216 I ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kann er auch Einreden geltend machen, die ihm direkt aus der Hypothek zustehen wie z.B. die Einrede der Stundung. Wird die Hypothek übertragen, so kann der Eigentümer des Grundstücks nach § 1157 Einreden gegen die Hypothek, die ihm gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustanden, auch dem neuen Gläubiger gegenüber geltend machen. Die Hypothek kann im Ganzen nach Zeitablauf oder Kündigung in voller Höhe fällig werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Schuldner die Hypothek über einen bestimmten Zeitraum tilgt. Man spricht dann von einer Tilgungshypothek. Dabei kann der aufzubringende Zinsbetrag aufgrund des abnehmenden Kapitalvolumens entweder von Jahr zu Jahr sinken oder es kann ein fester Tilgungsbetrag vereinbart werden. Ist die Tilgung erfolgt, so ist damit zugleich die Forderung befriedigt. Wird die Hypothek nur teilweise abgetragen, so entsteht in derselben Höhe eine Eigentümergrundschuld. Wird die Hypothek als Sicherheit in einem Verbraucherdarlehensvertrag bestellt, so ist sie im Vertrag nach § 492 I Nr.7 im Vertrag anzugeben. Sicherheiten unter 50.000,- € müssen nach § 494 II S.6 angegeben werden, damit sie wirksam vereinbart sind. Für Sicherheiten über 50.000,- € ist eine solche Angabe nicht zwingend. 5.4.2.6.2. Die Grundschuld (§§ 1191) Für die Grundschuld gelten nach § 1192 die gleichen Vorschriften wie für die Hypothek mit der Ausnahme, dass die Grundschuld nicht akzessorisch ist und nicht zwingend mit einer Forderung verknüpft ist. Wohl aber kann im Rahmen eines Sicherungsvertrages eine solche Verknüpfung vereinbart werden. Man spricht dann von einer Sicherungsgrundschuld. Ein Sicherungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem der Inhaber der Grundschuld verpflichtet wird, von der Grundschuld nur zum Zwecke der Sicherung einer bestimmten Forderung Gebrauch zu machen und damit nur dann die Grundschuld zu verwerten, wenn die Forderung nicht erfüllt wird. Außerdem wird dabei meist vereinbart, dass die Grundschuld nach Erlöschen der Forderung zurück zu übertragen ist. Fehlt es an einem wirksamen Sicherungsvertrag, so hat der Eigentümer einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I S.1) und kann vom Gläubiger wahlweise Verzicht, Aufhebung oder Rückübertragung der Grundschuld verlangen und diesem im Falle der Geltendmachung der Grundschuld diesen Anspruch einredeweise entgegenhalten. Auch hier unterscheidet man eine Briefgrundschuld und eine Buchgrundschuld. Da die Grundschuld keine Forderung voraussetzt, reichen hier zur Bestellung einer Grundschuld die Einigung nach § 873, die Eintragung ins Grundbuch und bei einer Briefgrundschuld zusätzlich die Aushändigung des Grundschuldbriefes. Die Grundschuld kann, da sie nicht akzessorisch ist, getrennt von der Forderung, die sie sichert, übertragen werden. Wird die Forderung, die gesichert werden soll, nach § 398 abgetreten, so geht die Grundschuld nach § 401 nicht automatisch mit über. In der Regel macht eine solche getrennte Abtretung auch keinen Sinn, weil es in der Praxis auch gegen die üblichen Sicherungsverträge verstoßen würde. Die Übertragung der Grundschuld erfolgt bei der Briefgrundschuld gemäß §§ 1192, 1154 I, II entweder durch eine schriftliche Abtretungserklärung oder alternativ Eintrag der Abtretung ins Grundbuch, beides jeweils mit gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes. Bei einer Buchgrundschuld muss eine Einigung über die Abtretung nach § 873 erfolgen und die Abtretung muss immer ins Grundbuch eingetragen werden. Die Verwertung erfolgt analog zur Hypothek durch Zwangsvollstreckung, wenn die Grundschuldsumme fällig wird d.h. wenn die durch die Grundschuld gesicherte Forderung fällig ist. 6 Recht der unerlaubten Handlungen (deliktische Ansprüche) (§§ 823) Deliktische oder gesetzliche Schadensersatzansprüche berechtigen ebenfalls zum Schadensersatz. (Als Abgrenzung zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen denke man an Leistungsstörungen wie Verzug, Unmöglichkeit, Vertrauensschaden, etc.). Grund können sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden sein. Schaden ist jede Einbuße, die jemand unfreiwillig infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum erleidet. Er besteht in der Differenz zwischen den entsprechenden Güterlagen, mit und ohne das schädigende Ereignis. Das Vermögen einer Person ist die Gesamtheit der ihr zustehenden geldwerten Rechte wie Eigentumsrechte, geldwerte Forderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und z.B. Patente. Ein Vermögensschaden ist die Beeinträchtigung eines Vermögensschadens oder die Verminderung des Vermögens im Ganzen. Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden) sind solche Schäden, die z.B. körperliche Schmerzen, Minderung von Heiratschancen, Streuung von Gerüchten, etc. verursachen. Nach § 823 I sind Vermögens- und Nichtvermögensschäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden zu ersetzen, wenn dadurch die Freiheit, der Körper, die Gesundheit sowie das Eigentum oder ein sonstiges Recht widerrechtlich verletzt wird. Eine Begriffsbestimmung liefert § 276 II: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Man unterscheidet zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt der, der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch das ungeachtet geblieben ist, was jedem einleuchten müsste. Er sieht den möglicherweise rechtswidrigen Erfolg, aber vertraut darauf, dass dieser nicht eintritt. Haftung wegen (leichter) Fahrlässigkeit kann nach § 276 I vertraglich erlassen werden, Haftung wegen Vorsatz nach § 276 III jedoch nicht. Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Der direkte Vorsatz (dolus directus) liegt vor, wenn der Handelnde die Folgen direkt einkalkuliert. Der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) bedeutet, dass die Folge billigend in Kauf genommen wird oder der Täter zumindest für den Fall des Eintritts mit dieser einverstanden ist. Schwierig ist die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Haftung setzt allgemein die Deliktsfähigkeit voraus. Nicht deliktsfähig sind nach § 828 I Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben oder Personen, die sich in einem die freie Willenbestimmung ausschließenden geistigen Zustand befinden, der in § 827 umschrieben ist, wobei die Einnahme von Rauschmitteln mindestens mit Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist und nicht haftungsbefreiend wirkt. In bestimmten Fällen (§ 828 II) gilt die Grenze von 10 Jahren, wenn es um Schäden in Verbindung mit Verkehrsmitteln geht (PKW, Straßenbahnen, etc.), die allerdings nicht vorsätzlich herbeigeführt werden dürfen. Die Haftung kann jedoch in bestimmten Fällen auch dann eintreten, wenn die Billigkeitshaftung nach § 829 gilt, nach der der nach § 827 und § 828 Nichtdeliktsfähige billigerweise zu Schadensersatz herangezogen werden kann, wenn der aufsichtspflichtige Dritte finanziell nicht erlangt werden kann oder finanziell nicht dafür eintreten kann, solange dem Nichtdeliktsfähigen nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 kann zu einer Minderung der Schadensersatzpflicht führen bis hin zu einem völligen Ausschluss derselben. § 254 gilt allgemein auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Dies beinhaltet typische Obliegenheiten. Bsp.: Das Dach eines Hauses ist undicht. Der Mieter M verpasst es jedoch, seine wertvolle Briefmarkensammlung in Sicherheit zu bringen. Am darauf folgenden Tag regnet es und alles ist hinüber. Hier trifft ihn ein Mitverschulden, da er das nach Lage der Sache Erforderliche unterlässt, um sich selbst vor Schäden zu bewahren. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I entsteht, wenn: - eine Handlung oder ein Unterlassen vorliegt durch diese Handlung adäquat kausal eines der genannten Rechtsgüter verletzt wurde dadurch adäquat kausal ein Schaden entstanden ist (haftungsausfüllende Kausalität) die Handlung rechtswidrig ist (haftungsbegründende Kausalität) der Täter schuldhaft handelt, also vorsätzlich oder fahrlässig Die haftungsausfüllende Kausalität bei einer bestimmten Handlung oder einem Unterlassen bestimmt sich wie folgt: Ursächlich (kausal) ist jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Ursächlich ist ein Unterlassen, wenn das richtige Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die konkrete Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Allerdings muss die Kausalität adäquat, also angemessen sein. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. Bsp.: Höhere Gewalt. B verursacht eine Körperverletzung bei C. Während C mit dem Krankenwagen forttransportiert wird, fällt ein Flugzeug auf den Krankenwagen. Eine unbegrenzt weite Haftungsausfüllung wird als äquivalente Kausalität bezeichnet. Eine sinnvolle Haftungsausfüllung als angemessene Kausalität. Nach § 823 II ist Schadensersatz möglich, wenn jemand gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, jedoch nur im Falle des Verschuldens. Beispiele von Schutzrechten finden sich im Strafrecht wie Körperverletzung (§§ 223 StGB) und die Vermögensdelikte (§ 242 StGB). Ein Schadensersatzanspruch entsteht im Einzelnen, wenn - eine Handlung oder ein Unterlassen vorliegt diese Handlung gegen ein Schutzgesetz verstößt der Verstoß gegen das Schutzgesetz für den Schaden ursächlich ist der Verstoß gegen das Schutzgesetz rechtswidrig ist und dies schuldhaft erfolgt Ansprüche aus § 823 I oder II können gleichzeitig entstehen. Der Schaden wird jedoch nur einmal ersetzt. Nach § 826 entsteht ein Schadensersatzanspruch, wenn jemand einem anderen vorsätzlich und sittenwidrig einen Schaden zufügt. Bedingter Vorsatz genügt, nicht aber grobe Fahrlässigkeit. Ein Handeln verstößt gegen die guten Sitten, wenn dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (durchschnittlicher Maßstab) zuwiderläuft. Wie bekannt setzt das nicht voraus, dass sich der Handelnde der Sittenwidrigkeit bewusst ist. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt gemäß §§ 249. Zunächst einmal besteht die Möglichkeit der Naturalherstellung (§ 249). Dass bedeutet, dass der vorherige Zustand wiederherzustellen ist. Schwierigkeiten gibt es bei Nichtvermögensschäden (bei Gerüchten aber könnte jedoch öffentlich widerrufen werden) oder wenn die Naturalherstellung bei z.B. gebrauchten Sachen nicht möglich ist, weil sie nicht mehr gehandelt werden, der Grad der Abnutzung nicht berechenbar ist oder dem Geschädigten die Anschaffung und Benutzung eines von anderen bereits genutzten Gegenstandes dieser Art (gebraucht) nicht zuzumuten ist. Dann kann eine Geldentschädigung geleistet werden, wobei, um den Schädiger nicht unbillig zu benachteiligen oder den Geschädigten zu übervorteilen, ein Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen ist. In der Regel berechnet sich der Geldbetrag nach dem Wiederbeschaffungspreis, der in der Regel höher sein dürfte als der mutmaßliche Verkaufspreis. Nach § 249 II hat der Gläubiger auch von sich aus die Wahl anstatt Naturalherstellung einen Geldbetrag zu fordern (mit Berücksichtigung der Umsatzsteuer). Auch dem Schuldner steht nach § 251 II eine Ersetzungsbefugnis auf Zahlung einer Geldentschädigung zu, wenn die Wiederherstellung unangemessen teuer würde (z.B. Reparatur übersteigt den Marktwert). Dies bemisst sich nach der Verhältnismäßigkeit. Bei derartigen Fällen kann man das annehmen, wenn die Kosten einer Reparatur 30% über dem Wert des Gegenstandes (z.B. PKW) liegen. Dabei sind Wertminderungen (verminderter Verkaufswert (merkantiler Minderwert)) z.B. bei Unfallschäden an Automobilen zu berücksichtigen, auch wenn sich der Minderwert nicht in einem Verkauf konkretisiert. Sollte des Weiteren eine Naturalherstellung nicht ausreichend sein, so steht dem Geschädigten in jedem Fall ein Anspruch auf Geldzahlung nach § 251 I zu. Bei Nichtvermögensschäden kann eine Naturalherstellung nicht möglich sein (man denke an Ärger, körperlicher Schmerz, etc.). Dann ist in der Regel keine Geldentschädigung möglich, wenn auch eine Naturalherstellung überhaupt unmöglich ist. Einen selbstständigen Anspruch liefert hingegen in bestimmten Fällen § 253 II. Man spricht dann von Schmerzensgeld, welches allerdings beschränkt ist auf die Fälle der Verletzung des Körpers und der Gesundheit sowie der Freiheitsentziehung. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich an der Art und Dauer der erlittenen immateriellen Schäden. Dabei sind das Ausmaß und die Schwere der physischen und psychischen Schäden zu berücksichtigen. Bei Personenschäden kann nach §§ 842-846 unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Körper- oder Gesundheitsverletzung eine Geldrente gezahlt werden. Zu den immateriellen Schäden gehört nach § 252 auch der entgangene Gewinn, der nach den normalen Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit ohne den Schaden hätte realisiert werden können. Neben dem tatsächlichen Schaden an Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum oder sonstigen Rechtsgütern können aber auch mögliche Schäden (Vermögens- oder Nichtvermögensschäden) bevorstehen. Dann ist es im Interesse desjenigen, der dadurch einen Nachteil erleiden würde, solche Maßnahmen durch Unterlassung zu blockieren. In Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 1004 gibt es daher die Unterlassungsklage, die bei bevorstehenden konkret drohenden Rechts- oder Rechtsgutverletzungen eingereicht werden kann. Von den Gerichten wird dann nach der ZPO eine einstweilige Verfügung ausgesprochen. Bei Zuwiderhandlung droht dem potentiellen Schädiger eine Geld- oder Haftstrafe. Dazu muss der Antragssteller dem Gericht glaubhaft machen, dass er einen Anspruch gegen den Antragsgegner hat und dass ohne die einstweilige Verfügung die Durchsetzung dieses Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Wege der Unterlassungsklage sind: - - die konkret drohende rechtswidrige – nicht notwendigerweise auch schuldhafte Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes, falls ein Eingriff noch nicht stattgefunden hat. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Vorbereitung und die Absicht eines Eingriffs mit Sicherheit erkennen lassen Wiederholungsgefahr eines rechtswidrigen Eingriffs, wenn ein Eingriff bereits stattgefunden hat Erfolgt der Schaden im Rahmen der Verrichtung einer Arbeit durch einen Verrichtungsgehilfen, der (durch den Geschäftsherrn) weisungsgebunden ist, haftet der Geschäftsherr wie durch eigenes Verschulden oder Fahrlässigkeit. Im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen muss ein reiner Erfüllungsgehilfe nach § 278 nicht weisungsgebunden sein (kann z.B. ein Subunternehmer sein) Weisungsgebunden ist im Prinzip der Mann an der Presse oder der Maurer im weiteren Sinne. Der Klempner hingegen eher nicht, da ihm nicht im Einzelnen Vorschriften über die Art und den Umfang seiner Tätigkeiten gemacht werden können. Egal ist es, ob die Verrichtung (rechtsgeschäftlich) im Rahmen eines Dienstvertrages, eines Werkvertrages, etc. oder lediglich unentgeltlich erfolgt. Schäden, die nicht im Rahmen der Verrichtung passieren, z.B. solche auf dem Heimweg von der Arbeit, sind auch nicht gemeint. Kann der Geschäftsherr jedoch nachweisen (die so genannte Exkulpation), dass er den Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgesucht hat und ihn bezüglich seiner Überwachungspflicht keine Verfehlungen treffen, so wird er von der Haftung frei. Dies gilt auch dezentralisiert, wenn z.B. Abteilungsleiter die Aufsicht übernehmen und diese wiederum durch die Unternehmungsleitung beaufsichtigt werden. Neben dem Deliktsrecht der unerlaubten Handlung existieren noch eine Reihe weiterer Rechtspflichten. Zu den Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten gehören typischerweise solche Pflichten, die theoretisch auch zu einer p.V.V. (positive Vertragsverletzung) führen würden. In dem hier gemeinten Fall besteht jedoch keine tatsächliche fehlerhafte Handlung oder ein Unterlassen, sondern eher die Möglichkeit, dass andere in die Gefahr geraten, unfreiwillig an den in § 823 I umschriebenen Rechtsgütern verletzt zu werden. Dann trifft denjenigen, der die Gefahr verursacht, die Pflicht, eine solche Gefahr abzuwenden. Bsp.: Bauunternehmer K führt an einer öffentlichen Straße Bauarbeiten durch. Er ist gehalten, die Baustelle ordnungsgemäß durch Kennzeichnung und Absicherung zu sichern. Man bezeichnet diese Pflichten als Verkehrssicherungspflichten (Verkehrspflichten). Sie bedeutet die allgemeine Pflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Es ist hier eine Rechtspflicht zum Handeln insbesondere aus vorangegangenem Tun. So ist z.B. jeder, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder unterhält, verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alles in seiner Macht Stehende zu tun, um vermeidbare Schädigungen Dritter, die von dieser Gefahrenquelle ausgehen, zu verhindern. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft eine große Anzahl an Unternehmen, die eine bestimmte Gefahrenquelle geschaffen haben. Man spricht auch von Gefährdungshaftung. So haften - - Produkthersteller nach § 1 Produkthaftungsgesetz für durch fehlerhafte Produkte verursachte Personen- und Sachschäden. Dies schließt unter bestimmten Bedingungen auch den Importeur oder Lieferant mit ein (§ 4 ProdHaftG). Das Ganze dient dem Schutz des privaten Endverbrauchers. Inhaber von Industrie-, Energiegewinnungs- und Bergbauanlagen nach § 1 Umwelthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden, die durch eine von diesen Anlagen hervorgerufene Umwelteinwirkung verursacht wird. Haftung für Nuklearanlagen und dadurch verursachte Schäden (§§ 25 Atomgesetz) Haftung der Eisenbahn für Personen- und Sachschäden (§ 1 Haftpflichtgesetz) Haftung für Gewässerverunreinigung (§ 22 Wasserhaushaltsgesetz) Haftung für Elektrizitäts- und Gasleitungen (§ Haftpflichtgesetz) Den aufgezählten Gefährdungshaftungstatbeständen ist gemeinsam, dass sie eine Schadenersatzpflicht des Schädigers auch dann entstehen lassen, wenn den Schädiger ein Verschulden nicht trifft. Es wird demjenigen der Schaden aufgebürdet, der die Gefahrenquelle beherrscht oder beherrschen sollte. Dazu kommt in vielen Fällen, dass der gefahrdrohende Zustand in erster Linie im Interesse desjenigen geduldet wird, der den Schaden verursacht. Die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Vertrag sowie aus Gefährdungshaftung können nebeneinander geltend gemacht werden. 7 Sonderpunkte 7.1 Vertrauensschaden Vertrauensschaden ist die Aufwendung, die jemand hat in Vertrauen auf die Durchführung des Rechtsgeschäfts erbringt, und dieses letztlich unwirksam oder unmöglich wird. Bsp.: Ein Gemälde hat einen Wert von 1000,-€. K zahlt jedoch nur einen Kaufpreis von 700,€. Als Aufwand entstehen ihm 200,-€ an Fahrkosten. Hier ist der Vertrauensschaden 200,-€. Die Erfüllung würde ihm einen geldwerten Vorteil von 300,-€ bringen. Ist der Vertrauensschaden auf den Betrag begrenzt, der bei Erfüllung realisiert worden wäre, so wäre im Falle, dass K 900,-€ hätte zahlen müssen, lediglich 100,-€ anzusetzen, obwohl K 200,-€ an Fahrkosten hätte aufwenden müssen. Er kann schließlich nicht besser stehen als wenn das Rechtsgeschäft ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. 7.2 Die Form Verträge sind in der Regel formfrei (Prinzip der Formfreiheit). Lediglich solche Verträge, unterliegen einem Formzwang, für die besondere Sicherheitsvorschriften beachtet werden müssen, um die Vertragspartner vor übereilter Vertragsschließung zu schützen oder sie zumindest über deren Folgen und Risiken aufzuklären. Eine Form ist notwendig zur: - Beweissicherung (spätere Streitigkeiten) Warnfunktion (Warnung vor übereiltem Vertragsschluss z.B. bei Übereignung des gesamten Vermögens) Beratungsfunktion (Aufklärung über die möglichen Konsequenzen) Kontrollfunktion sowie Wahrung öffentlicher Interessen (Überwachung des Rechtsgeschäfts im Sinne einer behördlichen Kontrolle) Ein Formzwang kann nach § 127 auch ausdrücklich gewollt sein, selbst wenn gesetzlich kein Formzwang vorgeschrieben ist (gewillkürte Form). Sie ist dann aber auch bindend. Man macht dies oftmals zur Beweissicherung. Wird eine bestimmte Form gewählt, so ist der Vertrag unwirksam, wenn diese nach § 125 analog zur gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht eingehalten wird. Üblich werden Verträge wie Leih-, Darlehens- oder Kaufverträge zwischen Unternehmern hingegen allein mündlich abgeschlossen. Dazu zählen auch Gesellschaftsverträge für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft. Man unterscheidet: - die einfache Schriftform (Unterschriftsform) die elektronische Form die Textform die öffentliche Beglaubigung die notarielle Beurkundung die völlige Eigenhändigkeit einer Urkunde (Holographie) Einfache Schriftform bedeutet nach § 126, dass eigenhändig eine Namensunterschrift erfolgen muss. Eine reine Kopie derselben wie nach Übersendung durch z.B. Telefax reicht nicht aus. Es geht dabei nicht um die eigenständige Verfassung des Textes, sondern lediglich um eine Abschluss- oder Deckungswirkung durch Unterschrift. In der Regel müssen alle Beteiligten auf derselben Urkunde unterzeichnen (§ 126 II). Sie ist notwendig bei der Bürgschaftserklärung (§ 766), einem Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491), einem Mietvertrag über ein Grundstück oder einer Wohnung für eine Mietzeit länger als ein Jahr (§ 550). Der elektronischen Form wie einer Email ermangelt es einer Körperlichkeit. Daher hat der Gesetzgeber für eine solche Form vorgeschrieben, dass eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a) möglich ist, die nach dem so genannten Signaturgesetz zu vergeben ist. Dabei stellt das Signaturgesetz die Authentizität desjenigen, der digital unterschreibt, sicher. Dies kann zum Beispiel erfolgen im Rahmen eines verschlüsselten Codes auf einer gesicherten Chip-Karte (§ 2 SigG). Die elektronischen Schlüssel werden von bestimmten Zertifizierungsdiensteanbietern an die Benutzer vergeben, welche die Nutzung auch überwachen (§§ 4 SigG). Für die Bürgschaft (§ 766 S.2) ist die elektronische Form nicht ausreichend. Die Textform ist nach § 126b eine Urkunde, in der lediglich die Person genannt wird und es reicht eine schlichte Nachbildung der Namensunterschrift. Darunter fallen dann auch Telefax oder die einfache Email. Mindestens eine Textform benötigt die Erklärung des Widerrufs bei Verbraucherverträgen nach § 355. Die öffentliche Beglaubigung nach § 129 ist eingehalten, wenn der Notar, der beratend zur Seite steht, die Authentizität des Unterschreibenden und die Echtheit seiner Unterschrift durch seine eigene Unterschrift bezeugt. Die notarielle Bezeugung bezieht sich nur auf die Unterschrift, nicht aber den Inhalt der Urkunde. Diese Form ist wichtig für die Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77), bei der Abtretung von Forderungen (§§ 403, 411) und im ehelichen Güterrecht (§§ 1491), siehe auch § 371 bei der Rückgabe eines Schuldscheins. Die notarielle Beurkundung gemäß § 128 ist die Niederschrift über die Verhandlung der Beteiligten vor einem Notar, die ihn und die Beteiligten genau bezeichnet. Dabei geht es ausdrücklich auch um den Inhalt der Urkunde. Gleichzeitige Anwesenheit der vertragsschließenden Parteien vor dem Notar ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wie z.B. beim Ehevertrag (§ 1410) notwendig. Angebot und Annahme können jeweils für sich notariell beglaubigt werden. Nach § 152 kommt dann der Vertrag mit der Beurkundung der Annahme zustande. Die notarielle Beurkundung ist vorgesehen z.B. bei der Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 311b) oder beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bei der Gründung einer GmbH (§ 2 GmbHG). Die völlige Eigenhändigkeit einer Urkunde ist die Niederschrift in ihrem vollen Wortlaut und eigenhändig, d.h. mit der Hand wie z.B. das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament (§ 2247). Wird nach § 127 die vereinbarte (gewillkürte) Form gewählt, so sind für die Schriftform und die elektronische Form nach § 127 II, III besondere Erleichterungen möglich. Durch Vereinbarung können auch davon abweichende Formvorschriften gewählt werden, wie die Form des eingeschriebenen Briefes für Kündigungen. Durch AGB kann hingegen nach § 309 Nr.13 für Anzeigen und Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform nicht vereinbart werden. 7.3 Der Vorvertrag Durch einen Vorvertrag kann das Recht auf einen Hauptvertrag verbrieft werden. Er unterliegt der Vertragsfreiheit und der Formfreiheit. Der Vorvertrag muss jedoch dieselbe Form wie der Hauptvertrag besitzen. Verweigert ein Teil den Abschluss des Hauptvertrages, so kann der andere sein Recht aus dem Vorvertrag einklagen und auf Abschluss des Hauptvertrages wenn nötig gerichtlich drängen. 7.4 Auslegung Ein Vertrag kann erläuternd oder ergänzend ausgelegt werden. Nach §133 ist der wahre Wille zu erforschen unabhängig vom gewählten Ausdruck, der objektiv gesehen durchaus nicht mit dem wahren Willen übereinstimmen muss. Bsp.: A und B wollen einen Vertrag über Walfischfleisch abschließen, verwenden dafür aber eine falsche Bezeichnung, die tatsächlich Haifischfleisch bedeutet. Trotzdem kommt hier der Vertrag über Walfischfleisch zustande. Eine weitere Auslegungsregel nach § 157 (für Verträge) ist die Verkehrssitte. Sie entspricht der im Handelsverkehr oder im bürgerlichen Rechtsleben in allgemeinen oder bestimmten Kreisen bestehenden tatsächlichen Übung. Es ist offensichtlich, dass § 157 mehr auf den objektiven Vertragsinhalt abzielt und damit teilweise in Konflikt gerät zu § 133. Oftmals ist der innere Beweggrund nach § 133 nachträglich auch gar nicht zu ermitteln, so dass man mehr auf die äußeren Tatbestände angewiesen ist. Eine ergänzende Auslegung ist dann möglich, wenn eine Einigung über bestimmte Punkte noch nicht getroffen wurde und der Vertrag Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Parteiwillen (z.B. im Wortlaut) liefert. Sind diese nicht vorhanden oder kommen divergierende Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, dann scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Man muss nur vorsichtig sein: All das, was man per Auslegung aus einer Willenserklärung herausholt, hat man vorher auch per Vorurteil, per Vorannahme, per Vorkenntnis dort hineingetan. 7.5 Bedingung und Befristung Die Bedingung ist die einer Willenserklärung beigefügte Beschränkung, durch die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von dem Eintritt oder Nichteintritt eines ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignisses abhängig gemacht wird. Der Eintritt muss objektiv, nicht nur subjektiv ungewiss sein. Ein Vertrag mit einer subjektiv ungewissen, aber objektiv gewissen Bedingung wird sofort wirksam. So kann S einen Vertrag nicht unter der Bedingung des Todes seines Königspudels abschließen, da der Tod seines Königspudels objektiv gesehen ein zwar in der Zukunft liegendes, aber gewisses Ereignis darstellt. Man unterscheidet eine aufschiebende Bedingung (§ 158 I) und eine auflösende Bedingung (§ 158 II). Wird der Vertrag mit einer aufschiebenden Bedingung eingegangen, so ist er zunächst schwebend unwirksam. Die Einigungserklärung über das das Verfügungsgeschäft wird im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes (§ 449) durch die Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises zunächst aufgeschoben. Verfügungen, die zwischenzeitlich in der Schwebezeit erfolgten, sind rückgängig zu machen (§ 161), wenn der gewollte Zustand später eintritt. Allerdings gelten die Regeln für den gutgläubigen Erwerb nach § 161 III entsprechend. Wird zum Beispiel der Kaufgegenstand weiterveräußert an D und ist D gutgläubig, so wird D trotzdem Eigentümer. Nach § 160 kann der Vertragspartner wie auch in diesem Fall Schadensersatz verlangen, wenn das Recht gegen ihn in der Schwebezeit vereitelt wurde. Wird an der Bedingung bewusst manipuliert, so dass sie eintritt oder nicht eintritt, und der, der daran manipuliert, einen Vorteil hat, so gilt nach § 162 die Bedingung nach Treu & Glauben als eingetreten bzw. nicht eingetreten. Bedingungsfeindlich ist die Aufrechnung (§ 388 S. 2) und die Auflassung (§ 925 II). Bedingungen, die ein bestehendes Rechtsgeschäft umgestalten also vereiteln können, sind unzulässig. Dies betrifft auch alle gestaltenden Willenserklärungen wie Rücktritt, Kündigung, Anfechtung und Aufrechnung, die nicht untereinander ausgehandelt werden. Hier hat nur der Gestaltende das Sagen, was für den anderen Vertragspartner jedoch zu einer zu großen Unsicherheit führen würde. Andererseits gibt es Potestativbedingungen. Dort hat es der andere in der Hand, die Bedingung eintreten zu lassen oder nicht. Die Klarheit kann er also selber herbeiführen. Bsp.: M hat bei V für 5 Jahre einen Raum gemietet, möchte aber nach 2 Jahren ausziehen. Nach § 549 I fordert er V auf, ihm die Untermietung zu genehmigen, wenn er hierzu einen gewillten Dritten findet, wobei der Dritte alle Kriterien, die an einen zumutbaren Untermieter gestellt werden können, erfüllt. Unter der Bedingung, dass V dies nicht wolle, erklärt K gleichzeitig die Kündigung. Die Befristung ist ähnlich zu verstehen. Hier handelt es sich jedoch um ein gewisses in der Zukunft liegendes Ereignis, dessen Eintritt sicher ist (§ 163). Fristen berechnen sich nach §§ 186 wie folgt: - - Ist der Anfang eines Tages (0.00 Uhr) der maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag mitgerechnet (§ 187 II). Fällt der Anfangszeitpunkt in den Lauf eines Tages oder ist ein Ereignis maßgebend, welches in den Lauf eines Tages fällt, so wird dieser Tag nicht mitgerechnet. (§ 187 I) Bei der Geburt ist der Anfang eines Tages maßgebend, d.h. der Tag der Geburt wird mitgerechnet, auch wenn die Geburt im Laufe des Tages eingetreten ist (§ 187 II) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 I) Ist eine Frist nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet, so endet die Frist mit Ablauf des Tages, der dem bestimmten Tage vorhergeht, wenn der Anfang eines Tages für den Anfang der Frist maßgebend ist. Sonst (bei § 187 I) wird der entsprechende Tag mitgerechnet. Fehlt nach § 188 III der letzte Tag eines Monats (Bsp.: 29.2. im Schaltjahr), so wird der letzte Tag dieses Monats maßgebend (hier dann der 28.2., wenn kein Schaltjahr vorhanden ist.) Bsp.: Ein am 03.04.2002 geborenes Kind vollendet am 02.04.2005 um 24.00 Uhr sein drittes Lebensjahr. Bsp.: Der Fristbeginn sei der 04.05.2006 um 16 Uhr. Ein Vierteljahr endet dann am 04.08.2006 um 24.00 Uhr. 7.6 Die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ) Eine Bereicherung, die zu Unrecht erfolgt ist, kann nachträglich rückgängig gemacht werden. Dabei unterscheidet man die Leistungskondiktion (Bereicherung durch die Leistung eines anderen), bei der der Leistende das Vermögen des Bereicherten zweckgerichtet vermehrt (z.B. Übergabe einer Sache aufgrund einer Verpflichtung im Rahmen eines Kaufvertrages). Wird das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis unwirksam (ex tunc oder ex nunc) oder tritt der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht ein, so ist die Bereicherung ohne rechtlichen Grund erfolgt und der Bereicherte ist nach § 818 I zur Herausgabe verpflichtet (z.B. bei Erwerb eines Rechts wie z.B. des Eigentums Rückübertragung des Eigentums oder Besitzverschaffung). Dazu zählen auch sämtliche Nutzungen, die erlangt wurden (z.B. wenn der Gegenstand vermietet wurde und ein Erlös erwirtschaftet wurde) als auch das, was durch die Leistung erspart wurde (z.B. das Ersparen von Aufwendungen, die ohne die Leistung des anderen hätten gemacht werden müssen, um den gleichen Erfolg zu erzielen). Ist der Bereicherungsschuldner nicht in der Lage, das Erlangte herauszugeben (z.B. weil der Gegenstand untergegangen oder weiterveräußert wurde oder weil die Leistung im Rahmen eines Dienstvertrages erfolgte), so hat er nach § 818 II Wertersatz zu leisten, wobei der übliche Verkehrswert anzusetzen ist (Hat der Bereicherungsschuldner die Sache mit Gewinn weiterveräußert, so muss er für den Gewinn, der den Verkehrswert übersteigt, nicht aufkommen)(es ist auch nicht der Schaden zu vergüten, der dem Gläubiger durch die Entreicherung entstanden ist). Eine Leistungskondiktion scheidet aus, wenn die Vermögensvermehrung unbewusst oder ohne Leistungszweck erfolgt ist. Möglicherweise ist aber eine Bereicherung „in sonstiger Weise“ zu bejahen. Allerdings ist zunächst zu prüfen, ob die Bereicherung durch eine Leistung erfolgt ist, da sonst eine Bereicherung „in sonstiger Weise“ ausgeschlossen ist. Bsp.: Die Kühe des Bauern B fressen sich auf der Wiese des Bauers A satt. Hier handelt es sich um eine Bereicherung „in sonstiger Weise“. Ein Unterfall der Vermögensvermehrung „auf sonstige Weise“ ist die Eingriffskondiktion (weitere Fälle sind die Rückgriffs- und Verwendungskondiktion). Dabei hat der Schuldner durch Eingriff in eine Rechtsposition etwas erlangt, deren wirtschaftliche Verwertung nach der Rechtsordnung dem Gläubiger allein zusteht. Allerdings muss der Eingriff in das Recht auf Kosten des anderen (des Rechtsinhabers) geschehen sein, nämlich dann, wenn das Recht, in das eingegriffen wurde, dem Entreicherten zugewiesen war (z.B. nach § 903 das Recht des Eigentümers mit einer Sache nach Belieben zu verfahren). Eine Eingriffskondiktion liegt auch dann vor, wenn der Eingriff durch einen Dritten oder gar ohne menschliches Tun erfolgt ist, allerdings ohne rechtlichen Grund. Bsp.: Verwendung eines Fotos von A zu Werbezwecken ohne dessen Zustimmung. Hier kann A ein angemessenes Entgelt verlangen. Nach § 818 III ist der Schuldner nur dann und nur für diesen Zeitraum zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet, solange die Bereicherung vorhanden ist (bis zum Bereicherungswegfall). Dadurch wird der Bereicherte geschützt, mehr als nötig zu vergüten oder herauszugeben. Allerdings gilt dies nur für den redlichen Bereicherungsschuldner. Hat der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt oder erfährt er ihn später, so ist er bösgläubig. Dann bezieht sich die Herausgabe nach § 819 I auf jene Bereicherung, die zur Zeit der Erlangung der Erkenntnis vorhanden war. Ist zwischenzeitlich die Bereicherung möglicherweise (z.B. ohne sein Zutun) rückgängig gemacht worden, so kann der bösgläubige Bereicherungsschuldner sich nicht darauf berufen. Er muss die übliche und angemessene Vergütung entrichten. Ein Bereicherungswegfall tritt z.B. dann ein, wenn der Schuldner den erlangten Gegenstand verschenkt hat oder der Gegenstand untergegangen ist, ohne dass Versicherungsansprüche entstanden sind. 7.7 Einführung in Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts (Insolvenz) Ist ein Schuldner zahlungsunfähig oder kann seinen Pflichten aus einem Schuldverhältnis nicht nachkommen, so kann der Gläubiger versuchen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung seine Ansprüche zu befriedigen. Greift jeweils ein Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu, dann spricht man von einer Einzelzwangsvollstreckung. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so wäre ein solcher Gläubigerwettlauf, bei dem grundsätzlich der bessere Karten hat, der zuerst da ist und einen Gegenstand pfänden kann (Prioritätsprinzip) nicht gerecht. Stattdessen können alle Gläubiger zusammen ein Insolvenzverfahren anstrengen, gemäß dem alle Gläubiger zugleich ihre Befriedigung suchen können. Das Insolvenzverfahren ist ein Verfahren, in dem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Verwertungserlös gleichmäßig nach dem jeweiligen Anteil der Gläubigerforderungen an den Gesamtforderungen auf die Gläubiger verteilt werden soll. Ein einzelner Gläubiger kann dann nicht mehr allein und unabhängig von den anderen gegen den Schuldner vorgehen. Er wird vielmehr mit den anderen Gläubigern in einer Verlustgemeinschaft zusammengefasst. Da jedoch Sicherungsrechte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bevorrechtigt behandelt werden, wird damit das Ziel einer Gleichbehandlung aller Gläubiger meist nicht erreicht. 7.7.1 Einzelzwangsvollstreckung Um eine Einzelzwangsvollstreckung zu bewirken muss zunächst ein gerichtlich anerkannter Anspruch bestehen (Nach § 704 I ZPO: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind“). Dieser wird im Rahmen eines Vollstreckungstitels öffentlich anerkannt. Ein Titel kann unter anderem - ein Urteil sein, das an einem Zivilgericht gefällt wurde im Rahmen eines Prozessvergleichs zwischen streitenden Parteien vor Gericht erwirkt werden (§ 794 I Nr. 1 ZPO) ein Vollstreckungsbescheid sein, z.B. ein für vollstreckbar erklärter Mahnbescheid (§ 794 I Nr. 4 ZPO) eine vollstreckbare Urkunde sein. In einer Urkunde, die meist vor Gericht oder einem zuständigen Notar beglaubigt werden kann, erkennt der Schuldner seinen Anspruch gegenüber dem Gläubiger an (§ 794 I Nr.5 ZPO) Der Titel muss vom Gesetz ausdrücklich mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit ausgestattet sein und eine Vollstreckungsklausel beinhalten wie „Vorstehende Ausfertigung wird dem …… (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ (§ 725 ZPO) die zu Beginn der Zwangsvollstreckung ein notwendiges Zeugnis des Gerichts über die Vollstreckbarkeit darstellt. Darüber hinaus muss der Schuldner darüber benachrichtigt werden, bevor mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden darf (§ 750 I ZPO). Die Zustellung besteht in der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks unter Beurkundung dieses Vorganges. Sie erfolgt in der Regel durch den Gerichtsvollzieher (§ 166 I ZPO) oder kann auch per Post zugestellt werden (§§ 193 ZPO). Um den Anspruch des Gläubigers zu befriedigen, werden meist bewegliche Gegenstände wie auch Geld oder Wertpapiere gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher diese mitnimmt oder zunächst ein Pfandsiegel anbringt (§§ 808 ZPO). Die Verwertung dieser Gegenstände erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung (§ 814 ZPO). Außerdem können Geldforderungen des Schuldners gegen einen Dritten durch Gerichtsbeschluss wie z.B. Lohnforderungen gegen einen Arbeitgeber gepfändet werden. Der Gerichtsbeschluss verbietet dem Schuldner, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen (§ 829 I ZPO). Allerdings sind der Pfändung von Gegenständen und Geldforderungen Grenzen gesetzt, um zum einen das Existenzminimum des Schuldners zu sichern (§§ 850-850i ZPO) als auch Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Haushaltsführung des Schuldners dienen bei diesem zu belassen (§ 811 Nr.1 ZPO). Für Geldforderungen ist diese Grenze derzeit bei 1.209,-€ monatlich gesetzt worden (§ 850c ZPO), wobei Unterhaltsforderungen zusätzlich berücksichtigt werden können. 7.7.2 Das Insolvenzverfahren Das Insolvenzverfahren ist ein Verfahren zur gemeinschaftlichen anteilmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners durch die Verwertung des gesamten Schuldnervermögens. Das Gericht darf das Insolvenzverfahren nur eröffnen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Ein solcher Grund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 I InsO), also das Unvermögen des Schuldners die fälligen Geldschulden zu begleichen oder lediglich die drohende Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person (§ 18 InsO). Bei juristischen Personen zählt auch die Überschuldung dazu, also die Übersteigung der Verbindlichkeiten über die Aktiva (§ 19 I InsO). Das Verfahren kann nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst (§ 13 I InsO) eröffnet werden. Dabei ist es nicht notwendig, einen Vollstreckungstitel im Vorfeld durchzusetzen, sondern die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt allein durch den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht, was zudem unnötige Verzögerungen vermeidet, die durch die gerichtliche Anerkennung eines Vollstreckungstitels entstehen können. Das Insolvenzverfahren wird durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts angeordnet, bei dem der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung hat, oder, falls eine solche fehlt, wo sein allgemeiner Gerichtsstand ist (§ 3 InsO). Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so verliert der Schuldner seine Verfügungsberechtigung. Allein der Insolvenzverwalter kann über das Vermögen verfügen (§ 22 I InsO). Bereits vorgenommene Verfügungsgeschäfte sind gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam (§ 81 I InsO) und sind rückgängig zu machen. Ein guter Glaube des Erwerbers ist gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht geschützt. Die aus einem gültigen Verpflichtungsgeschäft nach erfolgter Rückgängigmachung der Verfügung erwachsenen Ansprüche muss der Erwerber nachträglich persönlich gegenüber dem Schuldner durchzusetzen versuchen. Bezüglich des Verfahrens unterscheidet man Aussonderungsrechte, Absonderungsrechte, Masseschulden und schließlich das Restvermögen, aus dem versucht wird, die Gläubiger allesamt zu befriedigen. Werden voraussichtlich nicht einmal die Kosten des Verfahrens selbst gedeckt, so kann ein Insolvenzverfahren mangels Masse auch abgelehnt werden. Ist ein Insolvenzverfahren einmal eröffnet, so können parallel etwaige Ansprüche nicht mehr im Rahmen von Einzelzwangsvollstreckungen realisiert werden (§ 88 I InsO). Aussonderungsrechte stehen den Gläubigern zu, die ein Eigentum an Sachen des Schuldners haben (z.B. aufgrund Eigentumsvorbehalt oder Leihe). Diese Sachen werden nicht verwertet und werden vorab ausgesondert (§ 47 InsO). Absonderungsrechte stehen den Gläubigern zu, die aufgrund bestimmter rechtlicher Ansprüche dieselben anmelden können (dazu zählen z.B. Pfandrechte, das Sicherungseigentum oder Sachen, die aufgrund eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht dem Schuldner vorenthalten werden können). Diese Dinge sind ebenfalls von der Insolvenzmasse zu trennen und der Erlös ist bis zur vollen Höhe der Forderung an den Absonderungsberechtigten zu verteilen (§ 50 InsO). Die restlichen Vermögenswerte sollen zunächst die Masseschulden begleichen (§ 54 InsO). Dazu zählen die Kosten für das Insolvenzverfahren und Kosten für die Verteilung, Verwertung und Verwaltung desselben sowie Forderungen der Gläubiger, die auf Handlungen des Insolvenzverwalters, aus gegenseitigen Verträgen oder ungerechtfertigter Bereicherung beruhen (§ 55 I Nr.1-3 InsO). Zu den Masseschulden gehören auch die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer (§ 123 II S.1 InsO). Lediglich der verbleibende Rest steht zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger zur Verfügung, wobei es keine Bevorrechtigung geben darf, sondern eine anteilmäßige Aufteilung an alle Gläubiger erfolgt (§ 38 InsO). Abweichend von dem üblichen gesetzlichen Insolvenzverfahren kann die Befriedigung der Gläubiger auch in einem Insolvenzplan geregelt werden (§§ 217 InsO). Der Insolvenzplan bedarf der Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO) und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO). Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 219 S.1 InsO). Der darstellende Teil enthält die Informationen, die Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten sein sollen (§ 220 I InsO). Im gestaltenden Teil wird über die Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten entschieden (§ 221 InsO). Da nicht immer alle Forderungen der Gläubiger voll befriedigt werden können, der Schuldner aber auch nicht unbillig zukünftig für alle Forderungen in Anspruch genommen werden soll, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Restschuldbefreiung, die einen Zeitraum von sieben Jahren umfasst, sich endgültig von den Nachforderungen zu befreien (§ 1 S.2 InsO). Grund für diese Neuregelung ist, dass die Gläubiger im normalen Liquidationsverfahren berechtigt sind, ihre Forderungen, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt worden sind, nach dessen Abschluss weiter gegen den Schuldner geltend zu machen (= unbeschränktes Nachforderungsrecht). Die Restschuldbefreiung kann über ein gesetzliches Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 InsO) oder im Rahmen eines Insolvenzplans erfolgen. Das gesetzliche Restschuldbefreiungsverfahren wird auf Antrag des Schuldners eröffnet (§ 287 I S.1 InsO) und muss durch das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter (§ 289 I S.1 InsO) bestätigt werden (§ 289 I S.2 InsO). Das Verfahren kann allerdings nur dann laufen, wenn der Schuldner redlich ist und die Versagensgründe nach § 290 I InsO nicht erfüllt sind. Im Rahmen des Befreiungsplans verpflichtet sich der Schuldner sein Arbeitseinkommen oder sonstige an dessen Stelle tretende Einkünfte für eine Dauer von sieben Jahren abzutreten (§ 287 II InsO). Die Vermögenswerte sind von einem vom Gericht bestellten Treuhänder zu verwalten, der jährlich die ihm abgetretenen Lohn- und Gehaltsforderungen, die vom Schuldner auf den Treuhänder übergegangen sind (§ 291 II InsO) an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§ 291 II InsO). Während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen. So muss er, soweit es in seiner Kraft steht, eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben (§ 295 I InsO). Nach der Wohlverhaltensperiode von sieben Jahren kann das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung befinden (§ 300 I InsO). Liegt ein Versagensgrund nach § 300 II InsO vor, so ist die Restschuldbefreiung endgültig versagt und das Nachforderungsrecht der Gläubiger lebt wieder auf. Nach der Restschuldbefreiung sind die Verbindlichkeiten des Schuldners zwar erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar. Sie werden zu so genannten unvollkommenen Verbindlichkeiten (§ 301 III InsO). 7.7. 3 Das Verbraucherinsolvenzverfahren Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304-314 InsO soll das Verfahren für Verbraucher und Kleingewerbetreibende vereinfacht werden. Zunächst sollte eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. War diese erfolglos (§ 305 I Nr.1 InsO), so kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wobei er auch einen Schuldenbereinigungsplan (§ 305 I Nr.4 InsO) vorlegen muss. Dieser kann entweder von allen Gläubigern unisono angenommen werden (§ 307 InsO) oder, wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, alternativ durch das Insolvenzgericht selbst (§ 309 InsO), welches als letzte Instanz in jedem Fall den Schuldenbereinigungsplan feststellen muss (§ 308 I S.1 InsO). Dann hat er die Wirkung eines Prozessvergleichs (§ 308 I S.2 InsO) und das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 311-314 InsO) mit anschließender Restschuldbefreiung wird eingeleitet. 7.8 AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305) Vielfach werden die Vertragsbedingungen im Rahmen vorgefertigter Formulare von einer Seite durch AGB diktiert. Dies führt oft dazu, dass dem Vertragspartner einseitig verschiedene Rechte versagt oder Pflichten auferlegt werden. Im Rahmen der Privatautonomie ist es eigentlich den Vertragsparteien erlaubt, beliebige vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen, wenn dispositives (nachgiebiges) Recht vorhanden ist. Meist haben die Vertragspartner jedoch gar nicht die Möglichkeit, aufgrund mangelnder juristischer Kenntnisse die einzelnen Vorschriften auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und sind im Geschäftsleben vielfach auch dazu gezwungen im Glauben an einen halbwegs gerechten Interessenausgleich die AGB zu akzeptieren. Um dem dadurch entstehenden Machtgefälle zu begegnen, wurde durch die Reform vom 2.1.2002 das Recht der AGB (früher AGB-Gesetz) in das BGB aufgenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dann gegeben, wenn - der Verwender für den potentiellen Vertragspartner einen fertigen Vertragsentwurf bereithält, welcher für eine Vielzahl an potentiellen Vertragspartnern gedacht ist (hier reichen mindestens 3 – 5) und der Verwender diese vorformulierten Vertragsbedingungen dem Vertragspartner einseitig auferlegt. Beispiele sind vorgefertigte Mietverträge, die man von Haus- und Grundbesitzervereinen erhält, oder vorformulierte Bürgschaftsverträge von Banken, vorgedruckte Formularverträge für den Autokauf, etc., auch notarielle Verträge, wenn sie für eine Reihe gleichwertiger Verträge einseitig festgelegt wurden. Für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind nach § 310 III AGB auch dann gegeben, wenn sie lediglich für einmalige Verwendung gedacht sind, und vom Unternehmer ohne Abstimmung mit dem Verbraucher in den Vertrag eingefügt worden sind. Die Abstimmung mit dem Vertragspartner hat immer Vorrang. Solche so genannten Individualabreden sind von den Bestimmungen der §§ 307 ausgeschlossen. Sie können lediglich nach den Normen (Generalklauseln) §§ 134, 138 und 242 beurteilt werden. Deshalb gilt der Grundsatz: Fallen einem rechtswidrige oder sittenwidrige Klauseln auf, dann ist es vorteilhafter, zunächst darüber zu schweigen. Auch bei Verträgen unter Unternehmern oder zwischen einem Unternehmer auf der einen Seite und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf der anderen Seite, bei denen man davon ausgehen kann, dass die juristischen Kenntnisse zur Überprüfung von Klauseln deutlich größer sind, und nicht ein derart eklatantes Machtgefälle existiert, gelten nach § 310 I besondere Regeln. So ist die Beurteilung nur noch nach § 307, aber nicht nach §§ 308, 309 möglich. Es ist außerdem auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 I S. 2). Sind dabei divergierende oder sich gegenseitig widersprechende (kollidierende) Klauseln gegeben, so werden die entsprechenden Regelungen nach § 306 II durch die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Nach § 310 IV sind außerdem ganze Rechtsgebiete von den Vorschriften der §§ 305-309 ausgenommen, wie das Arbeitsrecht (Tarifverträge), das Erbrecht, das Familienrecht und das Gesellschaftsrecht. Für alle anderen Verträge können die AGB nach den §§ 307 beurteilt werden. § 309 enthält zunächst klar definierte Einzelfallgruppen, die z.B. die Liefer- und Zahlungsfristen, Gewährleistungsregelungen, Aufrechnungsverbote, Beweislastregelungen, etc. im Besonderen behandeln und Grenzen einer Vereinbarung durch AGB aufzeigen. Relevant ist zum Beispiel § 309 8. b) ff): Die Verjährungsfrist nach § 438 I Nr.2 und des § 634a I Nr. 2 kann nicht unter ein Jahr verkürzt werden. § 308 ist lauer formuliert und erlaubt gewisse Wertungsmöglichkeiten. Typische Formulierungen sind „unangemessen“ und „zumutbar“. § 307 erlaubt schließlich auch eine Überprüfung derjenigen Klauseln, die nicht schon durch §§ 308, 309 abgehandelt werden konnten, wobei es hier vorwiegend um den „schwammigen“ Maßstab des Treu & Glauben geht. Nach § 307 III gelten die §§ 308, 309 jedoch nur für solche Fälle, in denen von Rechtsvorschriften abgewichen oder diese ergänzt werden. Deshalb unterliegen Leistungsbestimmungs- und Entgeltregelungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 nicht. Davon ist nur eine Ausnahme zu machen, wenn diese untransparent, d.h. nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 I S.2 sind und damit gegen das Transparenzgebot nach § 307 III S.2 verstoßen wird. Nach § 306 II werden die ungültigen Vereinbarungen durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt. Nach § 306 I bleiben die restlichen AGB im Übrigen wirksam. Eine Einschränkung macht nur § 306 III, wonach ausnahmsweise der Gesamtvertrag nichtig sein soll, wenn ein Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach § 305b sind Individualabreden sowie nach § 305 I S.3 Einzelfallvereinbarungen und Aushandlungsvereinbarungen keine AGB und können nicht nach den §§ 307 beurteilt werden. Hiervon kann nach Auffassung des BGH nur gesprochen werden, wenn der Vertragsinhalt das Ergebnis einer selbstverantwortlichen Prüfung, Abwägung und möglichen Einflussnahme beider Vertragsseiten ist. Nach § 305c I sind überraschende Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, ungültig. Sie liegen dann vor, wenn ihnen ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, kann die Klausel zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden machen. Bsp.: B kauft bei P eine Kaffeemaschine. In den AGB heißt es unter anderem: „Der Abnehmer verpflichtet sich zu einer monatlichen Kaffeeabnahme“. Diese Klausel ist überraschend und mit ihr konnte B vernünftigerweise nicht rechnen. Sie ist deshalb nach § 305c I nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach § 305c II gehen Zweifel bei der Auslegung der AGB immer zu Lasten des Verwenders. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den Gebrauch im Einzelfall wird allgemein abgelehnt. Bsp.: „Ich gebe nichts und nie; ich bekomme alles und immer.“ Als Verwender könnte man diese Klausel im Bedarfsfall auf das gerade jeweils noch gültige Maß zurückführen lassen, was natürlich sehr vorteilhaft für ihn wäre. Nach § 305 II werden AGB aber nur Vertragsbestandteil, wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist oder – wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – durch Aushang am Ort des Vertragsabschlusses darauf aufmerksam macht. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Außerdem muss die gegnerische Vertragspartei eine Einverständniserklärung in Form einer Willenserklärung abgeben. Damit wird sichergestellt, dass die Einbeziehung der AGB auf vertraglicher Grundlage und nicht durch einseitige Maßnahmen des Verwenders erfolgt. Im Internetgeschäft gilt dies als angenommen, wenn ein Link auf die AGB hinweist, so dass der Kunde darauf zugreifen kann und diese abspeichern und ausdrucken kann. Für den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312e I Nr. 4 muss der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Das gemäß § 305 II erforderliche Einverständnis gibt der Kunde per Mausklick ab. Die Web-Seiten einiger Anbieter sind technisch so eingerichtet, dass der Kunde erst den AGB zustimmen muss, um zum Bestellformular zu kommen. Damit stellt der Verkäufer sicher, dass der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis erklärt und es nicht im Nachhinein zu Beweisschwierigkeiten kommt. 7.9 Grundzüge des Vertragsschlusses im Internet 7.9.1 Allgemeines Für die Abgabe von Willenserklärungen im Internet ergeben sich gegenüber den per Email übertragenen Willenserklärungen keine Besonderheiten. Die Willenserklärungen wird unter Abwesenden abgegeben, werden also erst nach Zugang wirksam und wenn der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Das BGB kennt neuerdings den Begriff des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr. Das sind nach § 312e solche Verträge, die ein Unternehmer mit Kunden über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen abschließt und sich dabei eines „Tele- oder Mediendienstes“ (in der Regel des Internet) bedient. Einig ist man sich darüber, dass insbesondere Verbraucher (§ 13) einen Schutz vor allzu aggressiven Verkaufsmethoden und vor skrupellosen Anbietern, die die Anonymität des Internets für unlautere Praktiken nutzen, benötigen. Schutz vor unlauteren Praktiken gewährt der Gesetzgeber nicht nur den Verbrauchern, sondern allen Nutzern des Internets, also auch Unternehmern (§ 14). Allerdings ist der Schutz unterschiedlich ausgeprägt: - Die Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312e gelten allgemein für Verträge auch zwischen Unternehmern, wobei dem als Verkäufer agierenden Unternehmer insbesondere Informationspflichten auferlegt werden. Die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag nach §§ 312b gelten grundsätzlich nur für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als Kunden. Wie bei allen Verbraucherverträgen spielt das Widerrufsrecht des Verbrauchers eine große Rolle sowie bestehen auch hier besondere Informationspflichten für den Unternehmer. Bei Präsentationen im Internet ist üblicherweise von einer „invitatio ad offerendum“ auszugehen, da der Verkäufer aufgrund der unbestimmten Anzahl an potentiellen Kunden sich nicht von vornherein binden will. Die Bestellung erfolgt in der Regel online oder durch Absenden einer Email auf einem vorbereiteten Bestellformular. Die Annahme (Auftragsbestätigung) erfolgt entsprechend entweder online durch eine Bestätigungsanzeige, durch Email oder konkludent durch Zusendung der bestellten Waren. Zur Einbeziehung von AGB im Internetgeschäft siehe Kapitel 7.6. 7.9.2 Die Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e) Zu den Pflichten gehören vorvertragliche und nachvertragliche Informationspflichten, u.a.: - Er muss angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Er muss den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern auf elektronischem Wege bestätigen. Außerdem muss der Unternehmer dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Unternehmer als Vertragspartner untereinander können hingegen davon abweichende Vereinbarungen treffen. Die genannten Pflichten sind vorvertragliche Pflichten, also Pflichten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder einer sonstigen Anbahnung eines Vertrages, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I begründet, wenn der Unternehmer dies zu vertreten hat. Das pflichtwidrige Verhalten des Unternehmers kann auch dazu führen, dass der Kunde seine Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat, gemäß §§ 119 anfechten kann. Bsp.: K ist Computerhändler. Er bestellt beim Computerfachhandel V online 100 Computerspiele Marke WWW zum Preis von 35,-€/Stück. Das elektronische Bestellsystem des V gibt aber dem Kunden nicht die Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen. Daher erkennt K nicht, dass er versehentlich eine Bestellung über 100 andere, weit weniger beliebte Computerspiele der Marke XYZ abgegeben hat. In der Zwischenzeit waren nachweislich 20 Kunden bei K gewesen, welche das Computerspiel Marke WWW kaufen wollten. K verlangt nun von V Schadensersatz in Höhe von 700,-€. Hier hat V seine Pflicht aus § 312e I Nr.1 verletzt, dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler erkennen und berichtigen kann. Somit hat K einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 700,-€ aus §§ 312e I Nr.1, 280 I, 311 II, 241 II. 7.9.3 Der Fernabsatzvertrag (§§ 312b) Schließen ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, so handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b I (siehe auch Kapitel 4.2). Schließlich muss der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgen. Erforderlich ist, dass Fernkommunikationsmittel nicht nur gelegentlich zur Vertragsanbahnung und –abwicklung eingesetzt werden. Es reicht hierbei aus, wenn ein Unternehmen eine eigene Internetvertriebsabteilung hat. 7.9.4 Die Ersteigerung von Waren bei Internet-Auktionen Einige Auktionshäuser im Internet bieten Privatpersonen und Gewerbetreibenden ein Forum zur Versteigerung von Waren aller Art. Es werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, auf welche Art und Weise ein Kaufvertrag über die zu ersteigernde Ware zwischen Versteigerer und Höchstbietenden zustande kommt. Letztlich kommt es darauf an, wie die Freischaltung der Auktionsseite durch den Veräußerer rechtlich zu beurteilen ist. Dies ist in einem Rechtsstreit entschieden worden. In der 1. Instanz kam das Gericht zum Schluss, dass bloß eine „invitatio ad offerendum“ vorliegt mit der Begründung, dass der Versteigerer seine Ware zunächst nur einem breiten Interessentenkreis präsentieren will und dementsprechend noch keinen Rechtsbindungswillen besitzt. Dagegen wurde anschließend in einer späteren Instanz vom Bundesgerichtshof entschieden, dass die Freischaltung der Angebotsseite alle Voraussetzungen eines bindenden Angebots erfüllt. Neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind sowohl der Vertragspartner, nämlich der Höchstbietende, und der Kaufpreis, nämlich das Höchstgebot, hinreichend bestimmbar. Was den Rechtsbindungswillen angeht, so sprechen die von den Auktionshäusern generell verwendeten AGB für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen (Rechtsfolgewillen), so dass ein wirksames Angebot des Versteigerers bei entsprechender Formulierung der AGB bejaht werden kann. Bsp.: „Mit der Einstellung eines Artikels auf die Website gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Verkauf des Artikels an denjenigen Bieter ab, der bei Ablauf der Angebotszeit das höchste Angebot abgegeben hat.“ Da die AGB des Auktionshauses zwingend vom Versteigerer und Bieter anerkannt werden müssen, muss und darf jeder Teilnehmer dieser Online-Auktionen aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt. Somit kann das Höchstgebot rechtlich als Annahme des Angebots beurteilt werden, so dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag über den versteigerten Gegenstand zum Höchstgebot zustande kommt. Würde man abweichend davon die Freischaltung der Auktionsseite als „invitatio ad offerendum“ beurteilen, stellt sich die Frage, ob der Veräußerer die Annahme bereits antizipiert, also vor Abgabe der Gebote, erklärt hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn die AGB des Online-Auktionshauses den Anbieter unwiderruflich verpflichten, an den Meistbietenden zu leisten.