Vermittlungsbudget (VB)

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Vermittlungsbudget (VB)
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Handlungsleitfaden
Vermittlungsbudget (VB)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
i.V. m. § 44 SGB III
gültig ab 13.01.2016
Seite 1
Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Inhaltsverzeichnis:
Seite
1.
Intention und Rechtsgrundlage des Handlungsleitfadens
3
2.
Grundsätze und Umfang der Förderung
4
3.
Zielgruppe
4.
Dokumentationserfordernisse
5
5.
Verfahrenshinweise zur Antragstellung
5
6.
Förderung im Rahmen der Anbahnung
6
6.1
Bewerbungskosten
6
6.2
Reise- und Übernachtungskosten zum Vorstellungsgespräch
6.3
Reisekosten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III
7
7.
Förderung im Rahmen der Aufnahme
7
7.1
Fahrkosten für Pendelfahrten
7.2
Kosten der getrennten Haushaltsführung
8
7.3
Kosten für den Umzug
8
7.4
Anmietung von Personenkraftwagen
8+9
7.5
Förderung von Führerscheinen
9+10
7.6
Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände
10
7.7
Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme
10
8.
Förderung im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme
11
8.1
Erwerb von Berechtigungen und Nachweisen
11
8.2
sonstige Kosten
11
9.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
10.
Auszahlung von Leistungen / Barzahlungen
13
11.
Haushaltsteam
13
12.
Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer
14
Anlage 1 – Muster Abtretungserklärung
15
Anlage 2 – Muster Fördergutschein – Anmietung von Personenkraftwagen
Anlage 3 – Muster Abtretungserklärung – Anmietung von Personenkraftwagen
Anlage 4 – zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme
Anlage 5 – Beispiele, die eine Kostenübernahme aus dem VB ausschließen
4+5
6+7
7+8
12+13
16+17
18
19+20
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Ermessenslenkende Weisungen (ELW) zum Vermittlungsbudget
1. Intention und Rechtsgrundlage des Handlungsleitfadens
Mit dem Vermittlungsbudget (VB) wird den Integrationskräften (IFK) ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) verschiedene Hilfestellungen im Einzelfall zur

Anbahnung
(bezieht sich auf das gesamte Bewerbungsverfahren vor Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer schulischen Ausbildung)
oder

Aufnahme
(Zusage bzw. Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. die schulische Ausbildung liegt vor)
… in Deutschland sowie innerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz geben können (siehe Punkt
10 der FH).
Dieser Handlungsleitfaden trifft ermessenslenkende Weisungen in Bezug auf die häufigsten
Fallgestaltungen, die aus dem VB erstattet werden können. Eine abschließende Aufzählung ist
nicht möglich, da immer im Einzelfall im Rahmen des Ermessens zu entscheiden ist, ob die
vom eLb beantragte Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer schulischen Ausbildung dient. Leistungen aus dem VB
sind daher immer flexibel und bedarfsgerecht zur Unterstützung des Einzelfalls zu erbringen.
Der Handlungsleitfaden gibt eine Richtlinie vor, die es den IFK ermöglicht, innerhalb des Jobcenters Dortmund einheitliche Entscheidungsmaßstäbe anzuwenden.
Es steht im Vordergrund, ob und welche Unterstützung zur Überwindung von Integrationshemmnissen erforderlich sind, und nicht, welche Leistungen nach diesem Handlungsleitfaden
vom eLb beantragt werden können. Die Entscheidung über die Förderungen aus dem VB trifft
die IFK (siehe Punkt 4).
Die Förderung aus dem VB leitet sich aus § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III ab.
Die fachlichen Hinweise (FH) für den Geltungsbereich SGB II gem. HEGA 06/2011 – 12 sind zu beachten.
https://www.baintranet.de/011/001/009/006/Documents/HEGA-06-2011-VG-VermittlungsbudgetAnlage.pdf
Weiterhin sind die Ausführungen der „Gemeinsamen Erklärung des BMAS und der Länder“ - insbesondere in Bezug auf die Prüfung vorrangiger Leistungsträger oder bei Fragen hinsichtlich der Abgrenzung zu anderen Leistungsarten - zu beachten.
http://www.bfgoe.de/fileadmin/newsletter/pict/2012_07/121114%204_1_Beschluss_AG_Eingliederung.
pdf
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Handlungsleitfaden durchgängig nur die männliche Schreibweise verwendet. Weibliche Leserinnen / Mitarbeiterinnen etc. sind selbstverständlich gleichermaßen
angesprochen.
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2. Grundsätze und Umfang der Förderung
Es sind nur Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Integration erforderlich
sind.
Die Förderung aus dem VB ist ausschließlich als Zuschuss zu gewähren.
Bei der Entscheidung zur Gewährung der Leistung dem Grunde nach und zur Höhe und Dauer sind
die nachfolgenden Tatbestände zu berücksichtigen bzw. anzurechnen:

Mit den Leistungen aus dem VB müssen sich die Eingliederungschancen des eLb deutlich
verbessern, indem die individuellen Handlungsbedarfe zielgerichtet und bedarfsorientiert abgebaut und die Erreichung der Eingliederungsziele unterstützt werden.

Leistungen aus dem VB sind immer in jedem Einzelfall zu prüfen. Zur Prüfung gehört u.a. die
Entscheidung über die Notwendigkeit der Förderung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die
Entscheidung über die Notwendigkeit beinhaltet immer auch die Einschätzung, ob der eLb die
Kosten nicht selbst tragen kann.

Sollte sich durch die Förderung aus dem VB ein zusätzlicher privater Nutzen für den eLb ergeben, ist dies beim Umfang der Förderung zu berücksichtigen.

Andere Leistungsträger (z.B. Arbeitgeber) dürfen gleichartige Leistungen nicht erbringen oder
zur Übernahme der beantragten Förderung verpflichtet sein.

Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot der anderen im SGB II und SGB III zur Verfügung
stehenden Fördermöglichkeiten.
Bei jeder Förderung aus dem VB muss sich die IFK glaubhafte Nachweise der entstanden Kosten vorlegen lassen. Diese glaubhaften Nachweise können unter anderem sein:

Bewerbungen (bei pauschaler Erstattung – Vordruck aus BK Vorlage (SGB II VB 1a))

Nachweis des Arbeitgebers über erfolgtes Vorstellungsgespräch

Quittungen / Kaufbelege / Abrechnungen
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen (KEBest) DA 6 müssen
diese zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich im Original vorgelegt werden.
3. Zielgruppe
Grundvoraussetzung zur Förderung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III ist die
festgestellte Hilfebedürftigkeit nach den Regelungen der §§ 7 ff. SGB II und damit die Zugehörigkeit
zum Rechtskreis SGB II.
Es können auch eLb in Beschäftigungsverhältnissen („Ergänzer“) gefördert werden, die zur Beseitigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit eine andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
Ebenfalls können selbständige Alg-II-Bezieher, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung anstreben, mit dem VB gefördert werden.
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Keine Leistungen aus dem VB können eLb erhalten, die eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen oder aufnehmen (s. dazu Pkt.9 des Handlungsleitfadens):

z.B. als Beamter oder Beamtenanwärter

Minijobs

Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II (FAV)
Weiterhin können keine Leistungen aus dem VB für eLb erbracht werden, die eine selbständige
hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen möchten. Für diese eLb können Leistungen nach § 16c SGB II
erbracht werden.
4. Dokumentationserfordernisse / Mitzeichnung TL
Im Beratungsgespräch und der sich anschließenden Dokumentation in VerBIS sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

Handlungsbedarf / Notwendigkeit im Rahmen der Standortbestimmung

strategisches Vorgehen (Passgenauigkeit, Erfolgsaussicht)

Grundsätze der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit

Eigenleistungsfähigkeit des eLb
Die Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung oben angebrachter Punkte als Beratungsvermerk mit Betreff: „Beratung VB“ mit Stichwort zu/r der/den Förderungsart/en entsprechend der Festlegungen aus der Eingliederungsvereinbarung (EinV) zu dokumentieren.
Hinweise:
Ein Beratungsvermerk - „Entscheidung erfolgt gemäß Fachlicher Hinweise oder VB Handlungsleitfaden“ – reicht nicht aus.
Zur Einhaltung der Dokumentationsstandards sind die Formulierungshilfen zu verwenden (siehe MuI
Ablage  Formulierungshilfen_VerBIS).
Alle Entscheidungen über 1.000,00 Euro, Entscheidungen zu „sonstigen Kosten“ (siehe Punkt 8.3)
sowie Entscheidungen, die über die im Handlungsleitfaden festgelegten Richtwerte hinausgehen, sind
zudem der zuständigen Teamleitung zur Kenntnisnahme und Mitzeichnung (Bestätigung durch Handzeichen und Datum) vorzulegen.
5. Verfahrenshinweise zur Antragstellung
Eine Förderung aus dem VB kann nur erbracht werden, wenn sie i.S.d. § 37 SGB II vom eLb beantragt wurde. Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. In der Verfahrensabwicklung muss bei formloser Antragstellung unverzüglich ein Formantrag (VB-Antrag aus BK Ablage) nachgeholt werden.
Die Antragstellung soll immer vor Eintritt des leistungsbegründen Ereignisses (z.B. Datum der Bewerbung, Tag des Vorstellungsgespräches, Arbeitsaufnahme) erfolgen. Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit der eLb keine Möglichkeit hatte, bereits früher sein Antragsbegehren zu bekunden (z.B.: Arbeitsaufnahme kurzfristig am Freitagnachmittag möglich – eLb kann bei
der IFK erst am darauffolgenden Montag vorsprechen).
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6. Förderung im Rahmen der Anbahnung
(einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung)
Zur Anbahnung gehören alle Aktivitäten, die notwendig sind, die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der schulischen Ausbildung zu unterstützen. Demnach können Kosten übernommen werden, die die Vermittlungssituation des eLb verbessern oder Integrationsfortschritte erzielen, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Für das Jobcenter Dortmund werden in diesem Zusammenhang nachfolgend die am häufigsten anfallenden Fallgestaltungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab festgelegt. Die Aufzählung ist
nicht abschließend.
6.1 Bewerbungskosten

Umfang, Art und Weise sowie die Strategie der Bewerbungsaktivitäten sind mit dem eLb im
Rahmen der EinV festzulegen.

Ab erstmaliger Antragstellung werden alle nachfolgenden Bewerbungskosten im Rahmen einer Jahresfrist festgehalten (z.B. 01.07.2014 bis 30.06.2015).

Innerhalb der Jahresfrist ist ein Richtwert in folgender Höhe vorgesehen:
260,00 Euro
Eine Abweichung vom Richtwert ist im Einzelfall möglich und in VerBIS zu dokumentieren. Die
Entscheidung zur Abweichung vom Richtwert trifft die IFK in Absprache mit der Teamleitung
(Mitzeichnung TL erforderlich).

Für jede schriftliche Bewerbung ist eine pauschale Erstattung in folgender Höhe vorgesehen:
5,00 Euro
Ein Nachweis mit Originalbelegen ist nicht erforderlich. Der eLb reicht lediglich den Nachweis
der Bewerbungskosten (pauschalierte Erstattung) anhand der BK-Vorlage (SGB II VB 1a) ein.
Soweit eine pauschale Erstattung bei besonderen Berufsgruppen nicht möglich ist, da hier höhere Kosten für Bewerbungsunterlagen anfallen, ist eine Erstattung möglich, soweit die entstandenen Kosten mit Originalbelegen glaubhaft nachgewiesen werden können.
6.2 Reise- und Übernachtungskosten zum Vorstellungsgespräch

Grundsätzlich können Reisekosten für Hin- und Rückfahrt in Höhe des Betrages berücksichtigt werden, der bei der Benutzung des zweckmäßigsten, regelmäßig verkehrenden, öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse anfällt.
Innerhalb des Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR) ist das jeweilige Ticket des Nahverkehrs zu
bewilligen (z.B. Einzelticket), wobei von der IFK auch das Vorhandensein eines Sozialtickets
überprüft werden muss.
Bei Fahrten innerhalb von Deutschland sind Spar- und Normalpreise der Bahn zu berücksichtigen (immer mit Ausdruck bzw. Kostenvoranschlag – Internet, Fahrkartenautomat, Fahrkartenschalter).
Sitzplatzreservierungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.
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
Die Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist bei Erforderlichkeit im Einzelfall möglich (z.B. keine
Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und in VerBIS zu dokumentieren. Pro vollem
gefahrenen Kilometer wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro erstattet.
Die Überprüfung der Entfernung erfolgt mittels Routenplaner (Empfehlung „falk“), wobei
grundsätzlich die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeits-/Ausbildungsstelle berücksichtigt wird. Dabei ist eine Toleranz der Kilometerangaben im Antrag des eLb und der Angaben im Routenplaner von 10 Prozent als unkritisch anzusehen, damit etwaige Zeitersparnisse
und/oder günstigere Wegeverhältnisse mit berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende
Abweichung müssen vom eLb in seiner Antragstellung begründet werden und bedürfen
grundsätzlich der Zustimmung der IFK.

Sofern im Rahmen des Vorstellungsgespräches aufgrund der großen Entfernung eine Übernachtung erforderlich ist, kann für die entstehenden Übernachtungskosten maximal ein Betrag
in Höhe von 60,00 Euro pro Übernachtung übernommen werden.

Die Originalrechnungen / Belege sind dem Antrag beizufügen bzw. bei einer Bewilligung im
Voraus vom eLb nachzureichen.
6.3 Reisekosten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Absatz 4 SGB III

Die Reisekosten zur Meldeaufforderung oder zum Termin bei der IFK sind nach § 309 Absatz
4 SGB III zu erstatten. Dabei finden die Regelungen zu 6.2 analoge Anwendung.

Als Antrag ist der entsprechende Vordruck im BK-Browser zu verwenden.
7. Förderung im Rahmen der Aufnahme
(einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung)
Für das Jobcenter Dortmund werden im Rahmen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder schulischen Ausbildung die am häufigsten anfallenden Fallgestaltungen für einen
einheitlichen Entscheidungsmaßstab nachfolgend festgelegt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
7.1 Fahrkosten für Pendelfahrten

Die IFK prüft und dokumentiert, ob unter Einbeziehung der Eigenleistungsfähigkeit des eLb
eine Erstattung von Fahrkosten zum Erreichen der neuen Arbeitsstelle erforderlich ist. In der
Regel sollte eine Erstattung von Fahrkosten nur bei auswärtiger Arbeitsaufnahme erfolgen,
wobei im Einzelfall davon abgewichen werden kann (z.B. Wohnsitz in Dortmund Mengede –
Arbeitsaufnahme in Syburg).

Bei der Prüfung sollte auch berücksichtigt werden, ob unter Einbeziehung der Entfernung zur
neuen Arbeitsstelle eventuell eine getrennte Haushaltsführung (siehe auch Punkt 7.2) oder ein
Umzug (siehe auch Punkt 7.3) die geeignetere Alternative darstellt. Soweit Pendelfahrten
übernommen werden, ist dies maximal bis zur Höhe des Betrages möglich, der bei getrennter
Haushaltsführung erstattet werden kann (340,00 Euro pro Monat).

Der maximale Förderzeitraum für Pendelfahrten beträgt:
3 Monate

Die Berechnung der Fahrkostenerstattung erfolgt analog der Prüfung unter Punkt 6.2 (Reisekosten zum Vorstellungsgespräch).
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
Besonderheit Zeitarbeitsfirmen: In der Regel sind nur die Fahrkosten bis zum Sitz der Zeitarbeitsfirma erstattungsfähig. Die zusätzlichen Fahrten zwischen Zeitarbeitsfirma und (wechselnder/n) Einsatzstelle/n müssen grundsätzlich von der Zeitarbeitsfirma erstattet werden. Der
Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB.
7.2 Kosten der getrennten Haushaltsführung

Soweit der eLb seinen Hauptwohnsitz in Dortmund zunächst beibehält und am neuen Einsatzort seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Zweitwohnsitz anmietet,
können Kosten der getrennten Haushaltsführung bewilligt werden.

Es werden beide Mietverträge (Hauptwohnsitz und auswärtige Wohnung) benötigt.

Der maximale Förderzeitraum beträgt:
3 Monate

Die maximale Förderung pro Monat beträgt:
340,00 Euro

Die Kostenübernahme hat nur bei auswärtiger Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die auswärtige
Arbeitsstelle sollte zudem grundsätzlich außerhalb des Tagespendelbereiches i.S.d. § 140
Abs. 4 SGB III liegen. Innerhalb des Tagespendelbereiches sollten dem eLb nur Kosten für
Pendelfahrten erstattet werden (siehe Punkt 7.1).
7.3 Kosten für den Umzug

Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können die Umzugskosten bei Notwendigkeit des Umzuges
übernommen werden.

Der eLb muss drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen vorlegen.

Die maximale Förderung beträgt:
2.500,00 Euro

Grundsätzlich werden die Kosten für den Umzug per Abtretungserklärung des eLb direkt mit
dem Umzugsunternehmen abgerechnet. Die IFK klärt die Abtretung bereits mit Antragstellung
und händigt den entsprechenden Vordruck aus (siehe Anlage 1). Im Bewilligungsbescheid an
den Kunden geht anschließend die Abtretung hervor. Eine Abrechnung erfolgt anhand der
Abgabe der Originalrechnung des Umzugsunternehmens.

Führt der Kunde den Umzug selbst durch, so können zusätzlich zu den Kosten des Mietwagens (nach Vorlage der Originalrechnung) auch die Kraftstoffkosten- und Helferkosten berücksichtigt werden. Hierfür werden die Tankbelege sowie die Quittungen mit Namen, Unterschrift, Adresse und Datum der einzelnen Umzugshelfer benötigt.
7.4 Anmietung von Personenkraftwagen

Die Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen oder die Pendelzeit ist
nach § 140 Abs. 4 SGB III nicht zumutbar.

Eine Förderung ist möglich, wenn eine Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag schriftlich
vorgelegt werden können. Diese sind dem Antrag beizufügen.
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
Die Anmietung erfolgt durch Aushändigung eines Fördergutscheins (siehe Anlage 2).

Je Fördergutschein ist eine Anmietdauer von maximal 3 Monaten möglich (darin eingeschlossen sind der Tag der Anmietung und der Rückgabetag).

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Anmietdauer von maximal 4 Monaten
möglich. Die Ausnahmeentscheidung ist mit dem zuständigen Teamleiter abzustimmen. Der
Teamleiter bestätigt die Kenntnisnahme durch Mitzeichnung (Handzeichen) und Datum auf
der Förderentscheidung.

Der Zuschuss beträgt je Monat bis zu 600,00 EUR bzw. 20,00 EUR je Kalendertag.

Die Anmietung kann bei den Autovermietern erfolgen, mit denen das Jobcenter Dortmund im
Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung verbindliche Preisabsprachen getroffen hat (= Vertragspartner). Eine Übersicht der kooperierenden Anmietstationen ist in der MuI Ablage hinterlegt. Der eLb kann aus diesen Anbietern frei wählen, d.h. die IFK darf keine Empfehlung aussprechen.

Die Abrechnung erfolgt immer mit der Autovermietung. Hierfür unterzeichnet der eLb vorab
eine auf die Anmietung von Personenkraftwagen zugeschnittene Abtretungserklärung (siehe
Anlage 3).
7.5 Förderung von Führerscheinen

Dem eLB kann der Führerschein gefördert werden, soweit eine schriftliche Einstellungszusage
(Arbeitsvertrag) vorliegt, aus der hervorgeht, dass für diese konkrete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein Führerschein unabdingbar ist.

Es handelt sich demnach um Berufsgruppen, bei denen üblicherweise ein Führerschein eine
Einstellungsvoraussetzung ist (z.B. Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege oder die Tätigkeit
als Kfz-Mechaniker).

Besonderheit: Für Teilnehmer einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme in Arbeitsbereichen, in denen ebenfalls ein Führerschein für eine Einstellung notwendig ist (z.B. Teilnehmer
in der Fortbildung Altenpflege), kann ebenfalls der Führerschein aus dem VB gefördert werden. Für Teilnehmer an Qualifizierungsmaßnahmen zum Berufskraftfahrer ist eine Förderung
aus dem VB hingegen nicht möglich. Hier ist der Führerscheinerwerb bereits Bestandteil der
FbW.

Der Zeitraum für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt:
6 Monate
Eine nochmalige Verlängerung für bis zu weitere 6 Monate ist bei Vorliegen besonderer Gründe möglich (maximal 2 Wiederholungsprüfungen). Die IFK sollte dabei ein besonderes Augenmerk darauf legen, ob die seinerzeit erteilte schriftliche Einstellungszusage des Arbeitgebers weiterhin gültig ist, oder ob das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich mit einem anderen Arbeitnehmer eingegangen worden ist.

Die Abrechnung erfolgt immer direkt mit der jeweiligen Fahrschule. Die IFK händigt bereits mit
Antragstellung den entsprechenden Vordruck aus (siehe Anlage 1). Aus dem Bewilligungsbescheid an den Kunden geht anschließend die Abtretung hervor.

Der eLb hat die freie Wahl der Fahrschule.

Gefördert wird der Erwerb der
Führerscheinklasse B
Der Zuschuss für den FS Kl. B beträgt maximal bis zu: 1.500,00
Euro
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
Gefördert wird im Einzelfall auch der Erwerb der
Führerscheinklasse C1
Der Zuschuss für den FS Kl. C1 beträgt maximal bis zu:
2.200,00 Euro
Im Rahmen der Förderung von Führerscheinen der Klasse C1 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) zu beachten. Laut BKrFQG reicht die Fahrerlaubnis allein zum gewerblichen Fahren eines LKW nicht mehr aus. Führerscheinersterwerber müssen eine erfolgreich abgelegte „beschleunigte Grundqualifikation“ vor der IHK ablegen. Inhaber der Führerscheinklasse C1 müssen zudem an einer regelmäßigen Weiterbildung (alle 5 Jahre) teilnehmen. Das Ablegen der Grundqualifizierung oder der Weiterbildung ist jedoch mit diversen
Ausnahmetatbeständen hinterlegt, die unter Umständen auch ohne Qualifizierung das Führen
eines LKW ermöglichen. Die IFK sollte sich daher neben der schriftlichen Einstellungszusage
auch die verbindliche Zusage des zukünftigen Arbeitgebers einholen, ob für die konkrete angestrebte Tätigkeit tatsächlich zusätzliche Qualifizierungselemente notwendig sind.
Diese zusätzlichen Qualifizierungselemente sind im Rahmen des AVGS-MAT (§ 16 Abs. 1
SGB II i.V.m. § 45 SGB III) und nicht aus dem VB zu genehmigen. Für Teilnehmer an FbW
zum Berufskraftfahrer sind diese Qualifizierungselemente bereits Bestandteil der FbW.
Es ist grundsätzlich nicht der Erwerb der Führerscheinklassen C1E, C und CE zu fördern.
Vielmehr sollte im Rahmen der beruflichen Weiterbildung das vorhandene Angebot zum Berufskraftfahrer genutzt werden.
Die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis
wird nicht gefördert.
7.6 Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände

Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände (z.B. Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte)
werden gewährt, wenn die Ausrüstung üblicherweise vom Arbeitnehmer zu stellen ist und diese nicht vom Arbeitgeber aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages oder sonstigen Regelung gewährt wird.

Ausgeschlossen ist immer die Förderung von sicherheitsrelevanter Arbeitskleidung sowie Sicherheitsausrüstungsgegenständen (z.B. Sicherheitsschuhe).

Der Zuschuss beträgt maximal bis zu:
400,00 Euro

Nachweise/Belege für die zweckentsprechende Verwendung sind der IFK vorzulegen und in
einfacher Form in VerBIS zu dokumentieren.

Eine erforderliche Bewilligung im Voraus kann zweckgebunden anhand von Kostenvoranschlägen erfolgen, wobei die Originalbelege unverzüglich nachgereicht werden müssen.
7.7 zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme
Ziel ist es, jungen Menschen den Zugang zum Ausbildungsmarkt zu eröffnen und damit Jugendarbeitslosigkeit zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der sich jährlich ändernden Situation am Ausbildungsstellenmarkt können zusätzliche Fördermöglichkeiten aus dem Vermittlungsbudget angeboten
werden, die ergänzend zu diesem Leitfaden in Anlage 4 beschrieben sind.
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8. Förderung im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme
(einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung)
Für das Jobcenter Dortmund werden im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung die am häufigsten anfallenden Fallgestaltungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab nachfolgend festgelegt. Die Aufzählung ist nicht
abschließend (siehe auch Punkt 1 „Intention des Leitfadens“).
8.1 Erwerb von Berechtigungen und Nachweisen

Gefördert werden Kosten für Berechtigungen und Nachweise, soweit sie zur Anbahnung oder
Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung erforderlich sind und nicht vom zukünftigen Arbeitgeber getragen werden. So können zum Beispiel gefördert werden:






Gesundheitszeugnis
Gesundheitspass
besondere Schutzimpfungen
Übersetzung/Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Es sind zwei Kostenvoranschläge einzureichen).
Berechtigungsscheine
Zertifizierungen

Nachweise/Belege für die zweckentsprechende Verwendung sind der IFK vorzulegen und in
einfacher Form in VerBIS zu dokumentieren.

Eine erforderliche Bewilligung im Voraus kann zweckgebunden anhand von Kostenvoranschlägen erfolgen, wobei die Originalbelege unverzüglich nachgereicht werden müssen.

Hinweis: Die Ausstellung eines Führungszeugnisses ist bei Vorlage des Alg II Bewilligungsbescheides kostenlos (siehe auch Anlage 5).
8.2 Sonstige Kosten
Unter sonstige Kosten können darüber hinaus Leistungen gefördert werden, die nicht in den vorstehenden Aufzählungen dieses Handlungsleitfadens aufgeführt sind und dem Ziel und Zweck des Vermittlungsbudgets und des Leitfadens entsprechen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Andere im SGB II und SGB III zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten dürfen nicht
umgangen oder aufgestockt werden.

Aus dem Vermittlungsbudget dürfen außerdem keine Kosten anderer (Sozial-)Leistungsträger
oder anderer Stellen übernommen werden (z.B. der Krankenkasse), soweit diese zuständig
sind, aber keine oder keine kostendeckende Leistungen gewähren (z.B. Kosten für eine Brille).

Die in der Verantwortung der IFK liegende Förderung ist mit dem zuständigen Teamleiter abzustimmen, um eine einheitliche Ermessensausübung und Rechtsanwendung zu gewährleisten (siehe auch Punkt 2 „Grundsätze und Umfang der Förderung“). Der zuständige Teamleiter
bestätigt seine Kenntnisnahme durch Mitzeichnung (Handzeichen und Datum auf der Förderentscheidung – siehe auch Punkt 4 „Dokumentationserfordernisse“).
Sachverhalte / Leistungsbegehren, die nicht als Leistung aus dem Vermittlungsbudget erbracht werden können, sind exemplarisch in Anlage 5 beschrieben.
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9. Abgrenzung zu anderen Leistungen

Abgrenzung zu § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III (MAT/AVGS-MAT):
Siehe Punkt 9 der Fachlichen Hinweise VB und 3. aktualisierte Fassung der Bund-LänderErklärung v. Oktober 2012 Teil 2 A. k (Seite 36).
Auszug Bund-Länder-Erklärung:
Demnach können im Einzelfall die Kosten für die Teilnahme an Kursen oder Maßnahmen anderer Träger aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, sofern sie angemessen sind,
die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist und ein anderer Leistungsträger
für die Kostenübernahme nicht zuständig ist.
So ist beispielsweise denkbar, die Teilnahme an einem Kurs zu ermöglichen, den ein anderer
Leistungsträger anbietet, indem die Fahrkosten zu dem Kursort aus dem Vermittlungsbudget
übernommen werden (Übernahme von Begleitkosten). Ferner können auch die Kosten für
die Kursteilnahme an sich (Kursgebühren o. ä.) aus dem Vermittlungsbudget übernommen
werden, sofern hierfür kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Diese Maßnahme-Förderung im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn vorrangige zertifizierte
Maßnahmen im Rahmen der FBW- oder MAT/AVGS-MAT-Förderung nicht vorhanden bzw.
nicht zielführend beschafft werden können. Hierzu sind auch die Möglichkeiten der freihändigen Vergabe bei 45er-Maßnahmen vorrangig zu prüfen.
I.d.R. können daher nur „Qualifizierungen“ gefördert werden, die nicht im Rahmen des SGB III
und SGB II förderfähig sind und daher vom Kunden selbst zu finanzieren wären. D.h. der Teilnehmer tritt in ein Vertragsverhältnis mit dem Maßnahmeträger und die daraus entstehenden
Kosten können vom Jobcenter an den eLb erstattet werden, sofern kein anderer Leistungsträger für die Kostenübernahme vorrangig zuständig ist.
Aufgrund der Komplexität im Rahmen der Abgrenzung zu dem geplanten und vorhandenen
Maßnahmeangebot im Jobcenter ist vor Förderzusage der TL einzuschalten (nachvollziehbare
Begründung und Mitzeichnung des TL in der Stellungnahme).

Abgrenzung zu § 16f SGB II (Freie Förderung):
I.d.R. werden alle Eingliederungsleistungen durch das Jobcenter, die zur Anbahnung oder Arbeitsaufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erforderlich sind, durch das Vermittlungsbudget ermöglicht.
Die Grenzen der Förderung aus dem VB sind im Punkt 7 der Fachlichen Hinweise VB dargestellt.
Darüber hinaus können eLb aus dem Vermittlungsbudget keine Kosten erstattet werden, die
zur Sicherung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
Hier kann zur Sicherung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eines eLb („Ergänzer“) eine Einzelförderung gem. § 16f SGB II erfolgen. Es sind die aktuellen „Fachlichen Hinweise SGB II“ zu beachten.
Ebenso können eLb zur Anbahnung oder Aufnahme nicht sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigung keine Leistungen aus dem VB erhalten. Auch in diesen Fällen kann eine Einzelförderung gem. § 16 f SGB II erfolgen. Dabei orientiert sich die Höhe der Einzelförderung
an den Regelungen des VB-Handlungsleitfadens.
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Anders als im VB können die 16f-Förderungen auch als Darlehen oder in Kombination Darlehen/Zuschuss erbracht werden. Bei der Gewährung eines Darlehens ist darauf zu achten,
dass eine Rückzahlung in angemessener Zeit erfolgt (z.B. innerhalb eines befristeten Arbeitsverhältnisses) und aufgrund der finanziellen Situation des eLb auch realistisch möglich ist.
10. Auszahlung von Leistungen / Barzahlungen

Die Leistungen aus dem VB sind grundsätzlich durch Überweisung an den eLb nach den Regelungen der DA 24.01 Abs. 1 KBest auszuzahlen. Ausnahmen der Überweisung an Träger,
Dritte usw. sind in diesem Leitfaden beschrieben (z.B. Umzugsunternehmen, Fahrschulen,
Autovermietungen, Kursanbieter, etc.).

Barauszahlungen per Kassenkarte sollten gemäß DA 24.01 Abs. 2 KBest nur in notwendigen
Ausnahmen vorgenommen werden. Die Barauszahlung erfolgt nur in finanzieller Notlage und
wenn der Zweck der Leistung ohne Barzahlung nicht erreicht werden kann (z.B. wenn ein
Vorstellungsgespräch oder eine Arbeitsaufnahme wegen sehr kurzfristiger Terminierung und
Mittellosigkeit des eLb gefährdet ist). Die genannten Punkte sind in VerBIS zu dokumentieren.

Eine Barzahlung ist bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro möglich.

Für eine Barzahlung sind folgende Unterlagen erforderlich:
komplett ausgefüllter Antrag
fachliche Stellungnahme (mit Begründung warum ein Notfall vorliegt)
gültiger Personalausweis oder
Pass mit aktueller Meldebescheinigung

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist eine vorherige telefonische Rücksprache
mit dem Haushaltsteam empfehlenswert.
11. Haushaltsteam

Die vollständigen Unterlagen (VB-Antrag und fachliche Feststellung sowie optional die Einstellungszusage, die Abtretungserklärung oder die Belege / Nachweise / Quittungen etc. (d.h. die
zahlungsbegründenden Unterlagen)) werden an das Haushaltsteam 981.VB gesandt.

Das Haushaltsteam erfasst den Vorgang in COSACH und nimmt die Zahlbarmachung in ERP
vor. Weiterhin wird der Bewilligungsbescheid erstellt, soweit der Kunde diesen ausdrücklich
wünscht (Fragestellung im VB-Antrag). Ein Bewilligungsbescheid wird ferner auch dann erstellt, soweit Nachweise / Belege / Quittungen fehlen und die Leistungen im Voraus erbracht
werden.

Soweit die IFK ein Antragsbegehren des eLb ablehnen muss, dies im Gespräch mit dem eLb
erläutert, dieser aber dennoch auf einen schriftlichen Bescheid besteht, ist dem Haushaltsteam der VB-Antrag (Formantrag), die negative fachliche Stellungnahme einschließlich
ausführlicher Begründung (Ausdruck des VerBIS Beratungsvermerkes) zuzuleiten. Das Haushaltsteam erstellt anschließend den Ablehnungsbescheid an den eLb.

Das Finanzcontrolling liegt im Verantwortungsbereich des H-Teams. Hier werden alle zahlungsrelevanten VB Vorgänge gesammelt und erfasst. Das H-Team führt eine aktuelle Übersicht über die Ausgaben und Bindungen von VB Vorgängen.

Das Haushaltsteam überwacht jedoch nicht die in diesem Leitfaden beschriebenen Richtwerte
in Bezug auf die Jahresfrist (z.B. Bewerbungskosten). Diese Überprüfung obliegt der jeweiligen IFK.
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
12. Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer
Dieser Handlungsleitfaden tritt am 13.01.2016 in Kraft.
Dortmund, den 13.01.2016
gez.
Neukirchen-Füsers
Geschäftsführer
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Anlage 1
Anlage Zahlungsmodalitäten VB
Erklärung des Kunden
zum Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget
nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III
Name:
________________________
Vorname:
________________________
Kunden-Nummer:
________________________
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Abtretungserklärung
Ich bin damit einverstanden, dass die Kostenerstattung direkt an
- die Fahrschule
- das Umzugsunternehmen
- ………………………………….
erfolgt.
Die Abtretungserklärung bezieht sich auf
- alle Kosten
- …………………………………..
Diesbezüglich muss / müssen von mir die Rechnung/-en dem Jobcenter Dortmund vorgelegt werden.
Genaue Einzelheiten werden mir noch im Bewilligungsbescheid bekannt gegeben.
Sonstiges
Dortmund,
Ort / Datum
Unterschrift
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Anlage 2
Gutschein
Jobcenter Dortmund, Südwall 5-9, 44137 Dortmund
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht:
Mein Zeichen:
981.VB-333A
(Bei jeder Antwort bitte angeben)
Frau/Herr
Name:
Servicenummer:
Telefax:
E-Mail:
Datum:
Herr/Frau
0231 842
0231 842 2088
[email protected]
TT.MM.JJJJ
Ihr Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16
Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch –
Drittes Buch – (SGB III)
Anmietung von Personenkraftwagen – Fördergutschein
Sehr geehrte/r Frau/Herr
,
hiermit bestätige ich Ihnen und dem von Ihnen gewählten Autovermieter, dass das Jobcenter Dortmund für die Dauer
vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ
für die Anmietung eines Personenkraftwagens Kosten in Höhe von
bis zu 600,00 EUR je Monat bzw. 20,00 EUR je Anmiettag
gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erstattet. Darüber hinausgehende Kosten für eine PKWAnmietung gehen zu Ihren Lasten. Beachten Sie hierzu bitte auch die Hinweise auf Seite 2.
Bitte legen Sie diesen Fördergutschein bei einem Autovermieter Ihrer Wahl vor. Anhand dieser Unterlagen wird der Autovermieter im Anschluss an Ihr Mietverhältnis direkt mit dem Jobcenter Dortmund
abrechnen. Die Rechnung ist an das Jobcenter Dortmund, Team 981, Südwall 5 - 9, 44137 Dortmund
unter Angabe des Kundennamens und der Kundennummer (siehe mein Zeichen) zu richten.
Der Fördergutschein muss innerhalb einer Woche nach Ausstellung eingelöst werden und hat daher
eine Gültigkeitsdauer bis zum TT.MM.JJJJ. Für Vertragsabschlüsse nach der Gültigkeitsdauer erstattet das Jobcenter Dortmund keine Kosten.
Die Förderung endet vorzeitig mit Wegfall der Bewilligungsgrundlage, d.h. bei vorzeitiger Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Das Fahrzeug ist dann sofort im vertragsgemäß geschuldeten Zustand an
den Vermieter zu übergeben.
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Der Autovermieter lässt sich vor Unterzeichnung des Mietvertrages telefonisch vom Jobcenter Dortmund bestätigen, dass der Fördergutschein durch das Jobcenter Dortmund ausgehändigt wurde. Das
Jobcenter Dortmund ist unter folgender, zentraler Rufnummer für den Autovermieter zu erreichen:
0231 / 842 - 2456
Wichtige Hinweise!
Der über die oben genannte Mietdauer abgeschlossene Mietvertrag zwischen Ihnen und dem Autovermieter, entfaltet keine rechtliche Wirkung gegenüber dem Jobcenter Dortmund, d.h. alleinige Vertragsparteien und damit Berechtigte/Verpflichtete aus dem Mietvertrag sind die Vertragsunterzeichner
(Mieter/Autovermieter).
Außer dem Höchstbetrag von 600,00 EUR je Monat bzw. 20,00 € je Anmiettag übernimmt das Jobcenter Dortmund keine weiteren Leistungen. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen gewählte Autovermietung die Mietpreise unter Umständen als Nettopreise angibt, auf die die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgerechnet wird. In Summe beider Positionen können Sie überprüfen, ob Sie damit noch im
Rahmen des genannten Höchstbetrages liegen, da etwaige Mehrkosten von Ihnen zu tragen wären.
Darüber hinaus gilt Folgendes:

Der von Ihnen angemietete PKW darf ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Privatfahrten sind nicht gestattet.

Das Mietfahrzeug darf ausschließlich von Ihnen als Mieter/in genutzt werden. Die zeitweise
Überlassung des Mietfahrzeuges an Dritte ist nicht gestattet.

Folgende Kosten gehen zu Ihren Lasten und werden nicht vom Jobcenter Dortmund getragen:






Schäden am Mietfahrzeug infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie die im
Schadensfall / Diebstahl zu zahlende Selbstbeteiligung.
Kosten die dem Autovermieter aufgrund Sondereinigung entstehen (bei verunreinigter
Rückgabe des Fahrzeuges).
Kosten aus evtl. Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder das
Straßenverkehrsgesetz (StVG), bspw. Bußgelder, Abschleppkosten, etc.
Kosten für Kraftstoff (Benzin, Diesel, etc.).
Etwaige über die Freikilometer hinausgehende und vom Vermieter gesondert berechnete Zusatzkilometer.
Kosten aufgrund von Ihnen gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Sonderausstattungen).
Die aktuellen Konditionen der Zusatzkosten hinterfragen Sie bitte bei Ihrem Autovermieter.
Näheres ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen.

Der von Ihnen angemietete PKW ist am Ende der Vertragslaufzeit fristgerecht und mit vollem
Kraftstofftank an den Vermieter zu übergeben. Mehrkosten aufgrund längerer Anmietdauer
oder aufgrund Nichtbetankung bei Rückgabe gehen zu Ihren Lasten.

Ggf. kann Ihnen für das tägliche Pendeln zur Arbeitsstätte eine Fahrtkostenbeihilfe in Form
einer Kilometerpauschale gewährt werden. Wenden Sie sich bitte an Ihre Integrationsfachkraft.
Dortmund, TT.MM.JJJJ
Ort/Datum
Unterschrift (IFK)/
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Anlage 3
Anlage zum Fördergutschein – Anmietung von Personenkraftwagen
Abtretungserklärung
Jobcenter Dortmund, Südwall 5 – 9, 44137 Dortmund
(Träger der Grundsicherung)
Name
Mustermann
Vorname
Eva
Geburtsdatum
TT.MM.JJJJ
Ich bin damit einverstanden, dass das Jobcenter Dortmund die im Rahmen der Anmietung des Personenkraftwagens (PKW) entstehenden Kosten in Höhe von maximal 600,00 EUR je Monat bzw. 20,00
EUR je Anmiettag direkt mit dem Autovermieter meiner Wahl abrechnet, mit dem ich einen gültigen
Mietvertrag abschließen werde.
Darüber hinaus ist mir bewusst, dass ich alle anderen Kosten, die neben der Miete für den PKW entstehen (z. B. Selbstbeteiligung bei Unfallschaden, verspätete Rückgabe des PKW, Rückgabe eines
unbetankten PKW, Kosten aus Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Straßenverkehrsgesetz, Zusatzkilometer) von mir selber zu tragen sind. Die zusätzlichen Kosten sind von mir
an das Jobcenter Dortmund zu erstatten, da es bei der Abrechnung mit dem Autovermieter in
Vorleistung gegangen ist.
Sollte der PKW bereits angemietet sein und das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen, ist der
PKW unverzüglich bei dem Vermieter abzugeben.
Ebenso ist der PKW bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei dem Vermieter abzugeben. Sollte die Rückgabe des PKWs nicht spätestens am nächsten Tag erfolgen, sind die daraus
entstehenden Kosten dem Jobcenter Dortmund zu erstatten.
(Ort, Datum, Unterschrift Vor- u. Zuname)
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Anlage 4
zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme
Mobilitätszuschuss bei auswärtiger Ausbildungsaufnahme
Zielsetzung
Der Ausbildungsmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Marktlage in Dortmund angespannt
bleibt. Die derzeitigen Zahlen für den Ausbildungsmarkt von Dortmund weisen im Gegensatz zu vielen
anderen Regionen Deutschlands ein Ungleichgewicht zwischen offenen Ausbildungsstellen auf der
einen Seite und Ausbildungsbewerbern auf der anderen Seite aus. Das Ausbildungsstellenangebot
liegt unter der Anzahl an Bewerbern.
Neben dem bloßen numerischen Ungleichgewicht zeichnet sich die Ausbildungssituation durch ein
strukturelles Ungleichgewicht aus, d.h. dass der gewünschte Ausbildungsberuf nicht immer vor Ort zu
realisieren ist.
Diese Situation erfordert bei den Bewerbern ein höheres Maß an beruflicher und regionaler Mobilität,
was unter anderem vielfältige finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringt. So fallen zum Erreichen einer
auswärtigen Ausbildungsstelle erhöhte Fahrkosten für den öffentlichen Nahverkehr oder für den Erwerb und Unterhalt eines privaten Kraftfahrzeuges an, respektive ist eine auswärtige Unterkunft am
neuen Ausbildungsort notwendig. Hinsichtlich der Kostendeckung sind oftmals die Ausbildungsvergütung und die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nicht ausreichend.
Um einen zielgerichteten Anreiz zu schaffen, Ausbildungsbewerber bei ihrer auswärtigen Ausbildungsaufnahme finanziell zu unterstützen, wird im Rahmen des Vermittlungsbudgets ein Mobilitätszuschuss gewährt.
Voraussetzungen
1.)
Es handelt sich um einen Ausbildungsberuf nach

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) oder

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
(Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV).
2.)
Die Ausbildungsstelle liegt außerhalb des Tagespendelbereiches i.S.d. § 140 SGB III.
3.)
Vorlage eines vom Ausbildungsbetrieb und Bewerber unterschriebenen Ausbildungsvertrages.
4.)
Die Ausbildung beginnt spätestens am 30. November des aktuellen Ausbildungsjahres.
Förderumfang
Der Zuschuss beträgt
2.000,00 Euro
und dient dazu, (Mehr-)Kosten im Rahmen der auswärtigen Ausbildung zu decken.
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Der Mobilitätszuschuss schließt weitere Leistungen des VB (außer z.B. Pendelfahrten bei Umzug)
nicht aus.
Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn der Jugendliche die Ausbildung nicht antritt oder aus einem
von ihm zu vertretenden Grund innerhalb von drei Monaten abbricht.
Umsetzung
Die Ausbildungsstellenvermittler sichten die Bewerber und beraten geeignet erscheinende Jugendliche gezielt über die Möglichkeiten einer auswärtigen Ausbildung. Dabei bieten sie initiativ den Mobilitätszuschuss an und unterstützen interessierte Jugendliche durch entsprechende Vermittlungsvorschläge.
Um den Erfolg einer entsprechenden Förderung zu evaluieren, werden alle Förderfälle hinsichtlich des
Ausbildungsortes, des Berufes, der individuellen Voraussetzungen der Jugendlichen und der Stabilität
des Ausbildungsverhältnisse in einer Liste erfasst Link M&I Ablage. Jugendliche, die eine mit Mobilitätszuschuss geförderte Ausbildung aufnehmen, werden durch die Ausbildungsstellenvermittler 3
Monate nachbetreut.
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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden
Anlage 5
Sachverhalte / Beispiele die nicht aus dem VB erstattet werden können.

Führungszeugnis
Das Bundesamt für Justiz geht in seinem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis auch auf Bezieher von ALG II ein. Demnach sind eLb von der Gebühr (13,00 € Stand 06/2015) befreit.
Da die Bürgerdienste in Dortmund den ALG II Bezug bei Beantragung nicht abfragen und somit trotz Leistungsbezug Gebühren erhoben werden könnten, sollte die IFK bei Antragsbegehren des eLb auf die Gebührenbefreiung hinweisen. Der eLb sollte daher den ALG II Bewilligungsbescheid bei den Bürgerdiensten vorlegen.
Link zum Merkblatt (bitte Frage 4 „Gibt es eine Gebührenbefreiung“ auswählen – an dieser
Stelle lässt sich das Merkblatt als PDF Datei downloaden):
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html#faq5
504792

Personalausweis
Die Beantragung eines Personalausweises steht nicht in Verbindung mit der Anbahnung oder
Aufnahme einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung. Daher können die Kosten nicht
aus dem VB erstattet werden.
Unabhängig davon sind die Kosten zur Ausstellung eines Personalausweises (28,80 € gem. §
1 PAuswGebV – Stand 06/2015) bereits im ALG II Regelsatz enthalten.

Kosten einer Brille
Die Kosten einer Brille sind als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu werten, soweit nicht
andere Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Rententräger) zuständig sind (siehe auch Urteil
Landessozialgericht NRW AZ L 7 AS 138/13b). Eine Erstattung aus dem Vermittlungsbudget
ist ausgeschlossen.
Neben den genannten Beispielen sind die Ausführungen der „Gemeinsamen Erklärung des BMAS
und der Länder“ zu beachten. Hier werden weitere Sachverhalte beschrieben - insbesondere in Bezug auf die Prüfung vorrangiger Leistungsträger oder bei Fragen hinsichtlich der Abgrenzung zu anderen Leistungsarten.
http://www.bfgoe.de/fileadmin/newsletter/pict/2012_07/121114%204_1_Beschluss_AG_Eingliederung.
pdf
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