Informationen zur Gesellschaftsgründung in Offshore

Transcrição

Informationen zur Gesellschaftsgründung in Offshore
Offshore- Firmengründungen
Exposé zur Gründung von Gesellschaften in Offshore-Staaten
Network of international attorneys and
tax counsel
(Low Tax Network)
Informationen zur Gesellschaftsgründung in Offshore- Staaten
Allgemeines zum Thema Offshore-Gesellschaften .................................................................. 4
BEISPIEL 2........................................................................................................................................ 6
Einführung in das internationale Steuerrecht......................................................................... 7
Betriebsstättenbegriff nach DBA ..................................................................................................... 7
Prüfungsmerkmale aus Sicht der deutschen Finanzbehörde ........................................................ 8
Ausgestaltungen von Auslandsgesellschaften.................................................................................. 9
Was ist mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz? ........................... 10
Passive und aktive Einkünfte.......................................................................................................... 10
Einführung zum internationalen Steuerrecht: Aktiv-Einkünfte im Rahmen der
Hinzurechnungsbesteuerung.................................................................................................. 11
Aufwendungen, Verluste, Überführung von Wirtschaftsgütern bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten .......................................................................................................................... 19
Gewinn- und Geldtransfer aus der Offshore-Gesellschaft .................................................... 19
Ausflaggen der natürlichen Person - die Motive ................................................................... 19
Was das Außensteuergesetz (AStG) regelt.............................................................................. 20
Wegzugbesteuerung (§ 6 AStG)...................................................................................................... 21
Deutsche Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung .................................................................... 21
Checkliste: Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung................... 22
Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt.................................... 24
Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht............................................................................ 24
Gewöhnlicher Aufenthalt ................................................................................................................ 24
Wohnsitzbegriff in den DBA........................................................................................................... 25
Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ...................................................................... 25
Checkliste: Wegzug ins Ausland: Steuerliche Konsequenzen ..................................................... 25
Isle of Man Offshore ............................................................................................................... 26
Offshore Firmengründung British Virgin Islands (BVI) IBC.............................................. 27
Offshore Firmengründung Jersey.......................................................................................... 28
Firmengründung Liechtenstein.............................................................................................. 30
Einleitung.......................................................................................................................................... 30
Das Bankgeheimnis im Liechtenstein ............................................................................................ 31
Gründung einer Offshore-Gesellschaft im Liechtenstein............................................................. 31
Banken, Versicherungen, Investment-Fonds ................................................................................ 31
Gesellschaftsformen ................................................................................................................ 32
Aktiengesellschaft AG ..................................................................................................................... 32
Stiftung.............................................................................................................................................. 32
Anstalt............................................................................................................................................... 33
Treuunternehmen reg. (Trust reg.)................................................................................................ 34
Die Treuhänderschaft...................................................................................................................... 34
Vorschaltgesellschaften ................................................................................................................... 35
BEISPIEL 1...................................................................................................................................... 35
BEISPIEL 2...................................................................................................................................... 36
Steuerrecht detailliert...................................................................................................................... 37
Übersicht zu den Steuererklärungen ............................................................................................. 37
Steuernachlass.................................................................................................................................. 37
Nach- und Strafsteuern ................................................................................................................... 37
Steuern juristischer Personen......................................................................................................... 37
Kapitalsteuer .................................................................................................................................... 38
Ertragssteuer.................................................................................................................................... 38
Steuern von Holding- und Sitzgesellschaften ................................................................................ 38
Couponsteuer ................................................................................................................................... 38
Grundstücksgewinnsteuer............................................................................................................... 38
Grundstückgewinn .......................................................................................................................... 39
Steuern zur Erbschaft/ Schenkung ................................................................................................ 39
Schenkungssteuer ............................................................................................................................ 40
Steuerpflicht und Haftung .............................................................................................................. 40
Was ist die Mehrwertsteuer? .......................................................................................................... 41
Stempelabgaben ............................................................................................................................... 42
Allgemeines zum Thema Offshore-Gesellschaften
Wir gründen für unsere Mandanten Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in/auf:
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Asien& Pazifik: Seychellen,Mauritius,Hong Kong
British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent, Isle of Man
Latein Amerika: Panama,Belize
und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater
im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen.
Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU
und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder EU
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Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei NichtDBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO
(deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche
Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager
lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten
(z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis
von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs,
wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in
Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und
aktive Geschäfte.
Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften
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Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches
Auslieferungsabkommen
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert
In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner
anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt
vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
Ein "ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von TreuhandLösungen nicht erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R.
Nominee-Direktor und daher kostengünstig
Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempted Company: keine
Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
erwirtschaftet werden
3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann
bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert
werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in
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Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom OffshoreLand nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in
Deutschland ist.
Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer
Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EUGesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei
Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen
analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive
geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin
ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als
angestellter Direktor auf
Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist
(unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem
Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des
Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
4. In welchen Ländern gründen wir Offshore-Gesellschaften und was sind die
Dienstleistungen?
Wir gründen in folgenden Ländern:
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Seychellen,Mauritius,Hong Kong
British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent
Panama,Belize
Dienstleistungen:
Prüfung des Firmennamens auf Verfügbarkeit
Aufbereitung des Memorandums
Aufbereitung der Articles
Aufbereitung der Gründungsanträge
Einreichung beim Handelsregister bzw. örtliches Register für Firmeneintragungen
Zahlung der Gründungsgebühren ans örtliche Register
Übergabe Gründungsurkunde
Übergabe Memorandum
Übergabe Articles
Übergabe Aktienzertifikate, Inhaberaktien sofern erlaubt und vom Mandanten gewünscht
Exklusive Dokumentenmappe inkl. folgender Unterlagen:
Minutes of Board Meetings
Beschluss zur Kontoeröffnung
Beschluss zur Anmietung eines Büros
Arbeitsvertrag
Patentrechtsklausel zum Arbeitsvertrag
Generalvollmacht
Untervollmacht
Kaufverträge
Verkaufsverträge
Direktoren-Register
Shareholder-Register
Deutsche Übersetzungen aller relevanten Dokumente
Versandspesen
1 Jahr Registered Office
1 Jahr Registered Agent
1 Jahr Verwaltung und Offshore-Steuerpauschale
offshore Banking
Apostille
Anonymität durch Eintragung eines Rechtsanwalts als Direktor der Gesellschaft (Treuhand-Direktor)
und -sofern erwünscht- Treuhand-Shareholder, mithin Treuhandvertrag zwischen Mandanten und
Treuhänder
4.1. Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung"
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Gestaltung der Ansässigkeit des Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person
Hilfe bei der Suche nach Büroräumen und/oder geeigneten Produktionsstätten
Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern im Sitzstaat, Stellenausschreibungen
Subventionspolitik, Fördermittel
Steuerliche Gestaltung im Rahmen von verbundenen Unternehmen
Weitere Möglichkeiten der Nutzung von Offshore-Gesellschaften:
Handelsgeschäfte (Export/Import)
werden beispielsweise so abgewickelt,
das ein Grossteil der Gewinne bei einer
eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem
Niedrigsteuerland anfällt. Der
Muttergesellschaft könnten dann
entsprechende Gewinnanteile in Form
von Darlehen zur Verfügung gestellt
werden. Last, but not least sind die
Darlehenszinsen bei der
Muttergesellschaft als Aufwand
abzusetzen, was eine geringere
Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein
italienisches Unternehmen produziert
Elektrorechner und verkauft diese an die
der Unternehmung gehörende
Domizilgesellschaft in Liechtenstein.
Diese hat den Vertrieb übernommen und
versorgt den ausländischen Markt mit
Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie
keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine
Ausschüttungen an die Mutter in Italien
vornimmt, bleiben ihr die Erträge in
vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft
ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen
vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei!
BEISPIEL 2
Eine Produktionsfirma (Waren oder
Dienstleistungen) beauftragt eine
englische (oder anderer Nationalität)
Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer
Produkte in Europa oder weltweit. Die
Aktien der britischen Gesellschaft sind
Eigentum der vorgehend gegründeten
Liechtensteinischen Gesellschaft. Also
die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch
von einem Italiener-Gründer
(Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist
die Anonymität der Aktionäre der UK und
der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil
die Gründerin eben Liechtensteinerin,
d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft
erhält aber die MWSt-Nr., welche
europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen
muss die FL-Gesellschaft sämtliche
Gewinne von der UK-Gesellschaft
erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre
Tätigkeit maximal 5% Kommission, die
restlichen 95% gehen an die FL-Holding.
Solche Konstruktionen sind im voraus zu
disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht
erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch
Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis
nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw..
Einführung in das internationale Steuerrecht
Betriebsstättenbegriff nach DBA
I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft (z.B. UK Ltd, US INC,
spanische S.L., Schweizer AG usw.) allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen
Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich sind hier
die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition
einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs identisch:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Prüfungsmerkmale aus Sicht der deutschen Finanzbehörde
Im Rahmen von EU-Gesellschaften sind die Prüfungsmerkmale stark eingeschränkt. Gemäß
Verfügungen des Bundesfinanzministeriums in Folge einiger BFH-Urteile (z.B. Urteil vom 9.7.2003,
IStR2003), gilt: Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung nach dem Recht des Sitz-Staates
liegt keine Scheingesellschaft vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und
egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch
tatsächlich ausübt. In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend
wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in
Ausnahmefällen angenommen. Vgl. hierzu auch: Prof.Dr.Thomas Reith,Internationales
Steuerrecht,Seite 71. Sofern also im Rahmen der Gründung einer EU-Gesellschaft die Betriebsstätte
im Gründungsland angenommen werden soll, müssen allein die ordnungsgemäßen
Betriebsstättenvoraussetzungen des Gründungslandes erfüllt sein. Dieses sind: Persönliche und
telefonische Erreichbarkeit, zustellbare Postadresse, ordnungsgemäßer Registereintrag. Nicht
ausreichend ist hingegen ein "reiner Briefkasten und/oder Anrufbeantworter". Bei NICHT-EUGesellschaften, aber DBA-Staat, wird z.B. das Vorliegen einer Betriebsstätte im Gründungsland nur
akzeptiert (z.B. im Rahmen der Eintragung einer unselbständigen Zweigstelle in Deutschland), wenn
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt (Büro und mind. ein Mitarbeiter)
und die Gesellschaft im Gründungsland aktive geschäftliche Tätigkeiten ausführt. Bei OffshoreGesellschaften ist die Anerkennung der Gesellschaft im Gründungsland z.B. aus deutscher Sicht
faktisch unmöglich. Das deutsche Finanzamt wird zunächst davon ausgehen, daß eine Scheinfirma im
Sinne vorliegt und wird daher z.B. Abflüsse in die Offshore-Gesellschaft als verdeckte
Gewinnausschüttung und Steuerhintergehung qualifizieren. Im Zweifel hat der "Deutsche" den
Nachweis zu erbringen, also "Umkehr der Beweislast".
Treuhand-Geschäftsführung: Nach vorliegender Rechtsprechung und Dokumentierung führt die
Annahme einer Treuhand-Geschäftsführung im Gründungsland nicht zur Aberkennung der
Betriebsstätteneigenschaft im Gründungsland. Dieser Sachstand leitet sich aus dem Tatbestand ab,
dass ein im Handelsregister des Landes eingetragener Geschäftsführer per Gesetz Geschäftsführer
ist und bleibt, egal, ob er diese Tätigkeit nur treuhänderisch ausübt oder nicht, es sei denn,
Treuhandverhältnisse sind in dem Sitzstaat verboten (z.B. Irland). Mithin bleibt der, auch TreuhandGeschäftsführer, haftbar.
Beispiel zur Verhinderung der Besteuerung in Deutschland: Sie möchten als deutscher
Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland z.B. eine UK Ltd gründen und das Welteinkommen
der Ltd soll in England -und eben nicht in Deutschland- versteuert werden. Um dieses zu erreichen,
muß zunächst der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen" - zumindest nach "außen"- in
England liegen. Entweder verlagern Sie also Ihren Lebensmittelpunkt nach England (oder ein
"Beauftragter",bzw. es wird ein steuerrechtlich Ansässiger in England als Direktor angestellt) oder Sie
schalten einen Treuhand-Direktor vor. Der Treuhand-Direktor ist dann einer unserer Anwälte im
Gründungsland, der seinen Lebensmittelpunkt im Gründungsland hat und "nach außen" die
überwiegenden Geschicke der Gesellschaft lenkt. Im "Innenverhältnis" übergibt der Treuhand-Direktor
durch einen Treuhandvertrag alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Gründer. Mithin und/oder
ergänzend muss die Auslandgesellschaft im Gründungsland natürlich nachprüfbar real existieren.
Eine reine "Briefkastenfirma" ist nicht ausreichend. Aus diesem Grunde gründen wir auch nur mit
realem Domizil, keiner C.O.Adresse im Gründungsland, telefonischer Erreichbarkeit (kein
Anrufbeantworter) und Eintrag der Gesellschaft ins Telefonbuch des Gründungslandes. Mithin muß
die Auslandsgesellschaft im Gründungsland ein Bankkonto haben. Sofern es sich bei der
Auslandsgesellschaft um eine europäische Gesellschaft handelt- wie in diesem Beispiel-, muß eine
Geschäftstätigkeit im Gründungsland nicht nachgewiesen werden.
Zusätzlich sollten die Shareholder/Gesellschafterverhältnisse so gestaltet werden, dass entweder
der beherrschende Einfluss (51%) von im Gründungsland ansässigen natürlichen oder juristischen
Personen gehalten wird, bzw. das Gesellschaftsentscheidungen allein im Gründungsland getätigt
werden. Hier ergeben sich also entsprechende Gestaltungsspielräume z.B. durch Einsatz eines
Treuhand-Shareholders im Gründungsland oder Zusätze im Gesellschaftervertrag.
Die ausländische Gesellschaft- in diesem Beispiel die UK Ltd- kann nun in Deutschland als
Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle auftreten, sofern der "Gegenstand" der Gesellschaft
nicht durch das DBA an sich eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst (z.B. produzierendes
Gewerbe). Deutsche Kunden zeichnen dann alle Verträge mit der Auslandsgesellschaft und
natürlich nicht mit der Repräsentanz oder unselbständigen Zweigstelle in Deutschland. Die
Rechnungsstellung an den deutschen Kunden erfolgt ebenfalls "nach außen" von der
Auslandsgesellschaft.
Der Repräsentant der Auslandsgesellschaft in Deutschland, darf bei der Auslandsgesellschaft nicht
abhängig beschäftigt sein im Sinne, er muß z.B. freiberuflich für die Auslandsgesellschaft tätig sein.
Mithin und/oder/ergänzend darf der "Vertreter der ausländischen Gesellschaft in Deutschland"
Verträge nur i.A. oder I.V. zeichnen.
Die Repräsentanz/ unselbständige Zweigstelle in Deutschland kann "Angestellte im Sinne" haben.
Diese müssen dann einen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft haben und müssen
ausschließlich von dieser abhängen und ausschließlich von dieser Weisungsbefugnis erhalten. Sie
dürfen Verträge nicht eigenständig zeichnen. Diese Konstellation birgt aus steuerrechtlicher
Betrachtungsweise allerdings Risiken (kaufmännisch voll eingerichteter Geschäftsbetrieb usw..). GGF
wäre eine Freie Handelsvertretung in Deutschland vorzuziehen, wobei alle "Mitarbeiter" der Freien
Handelsvertretung nach § 84 HGB selbst freie Handelsvertreter im Sinne sind. Das geht natürlich nicht
bei allen Unternehmens-Gegenständen.
Ergänzend: Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzministeriums) zur Prüfung des Vorliegens einer
Scheinfirma im EU-Ausland (Urteil vom 9.7.2003,IStR 2003): Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitz-Staates liegt keine Scheingesellschaft vor, egal
welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob Sie diesen (zulässigen oder
nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. Das Vorliegen einer Scheinfirma
darf daher nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden.
Ausgestaltungen von Auslandsgesellschaften
Auf der Grundlage der beschriebenen Sachstände bestehen nachfolgende Mindestanforderungen zur
Ausgestaltung von Auslandsgesellschaften zur Vermeidung der Annahmetatbestände einer
Scheinfirma im Sitzstaat:
EU-Gesellschaften: Reales Domizil im Gründungsland, kein Briefkasten oder Anrufbeantworter,
persönliche Erreichbarkeit (Beispiel Regus-Office, virtuelles Domizil: Firmenadresse, keine C.O.Adresse, zustellbare Postadresse, Telefon/Fax real, besetzte Zentrale für alle reg. Firmen,
Firmenschild), ein im Gründungsland (Sitzstaat) steuerrechtlich Ansässiger als Geschäftsführer (ggf.
Treuhandlösung), beherrschender Einfluß (51% Shares, Gesellschafteranteile) bei im Sitzstaat
ansässigen natürlichen oder juristischen Personen bzw. nicht in Deutschland Ansässigen im Sinne
(ggf. Treuhandlösung), Vertragspartner ist ausschließlich die Betriebsstätte im Sitzstaat, Bankkonto im
Sitzstaat.
Nicht- EU-Gesellschaften und NON-Offshore (z.B. USA, VAE,Schweiz): Wie bei EUGesellschaften, plus: Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (Büro und ein
Mitarbeiter) und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat. Hier ergeben sich
Gestaltungsmöglichkeiten, z.B.: Bei der Gründungskanzlei im Ausland, bzw. z.B. beim Regus-Office,
wird ein voll eingerichtetes Büro angemietet, mithin wird ein Steuerinländer im Sitzstaat angestellt
(Teilzeit müsste reichen, ggf reicht der Treuhand-Direktor unter bestimmten Voraussetzungen:
Anstellungsvertrag z.B.) und es wird der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat erbracht (hier
könnte u.U. eine Internetpräsenz im Sitzstaat ausreichen, sofern die Dienste/Produkte dort real zu
buchen/bestellen sind und der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass die Umsetzung außerhalb
des Sitzstaates vollzogen wird).
Offshore-Gesellschaften: Wie bei NON-Offshore/keine EU-Gesellschaften. Niederlassung z.B. in
Deutschland nicht möglich oder nur möglich, sofern das Stammkapital analog einer deutschen
Körperschaft eingezahlt wird, kein Recht des Sitzstaates anzuwenden. Unselbständige Zweigstelle,
z.B. in Deutschland, ist nicht möglich.
Was ist mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz?
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim
deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der
Auslandsgesellschaft wird dem deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine
Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Versteuerung mit Einkommenssteuer- nicht
Halbeinkünfteverfahren- beim deutschen Anteilseigner), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf
die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur
passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet
angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer (Zu Grunde gelegt wird also die deutsche
Körperschaftssteuer. Ein Niedrigsteuerland ist also aus deutscher Sicht ein Land, dass geringere
Körperschaftssteuer als die deutsche Körperschaftssteuer zu Grunde legt). Im Rahmen der EUGesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung,
mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen wir
einen treuhänderischen Shareholder, so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland
Shareholder ist. Weitere Vermeidungsstrategien sind:
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der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheitsshareholder
die Gesellschaft führt aktive Einkünfte im Gründungsland aus
der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die
Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also
Betriebsstätte Deutschland
Der Mehrheitsshareholder ist eine andere ausländische juristische Person (z.B. Liechtenstein
-oder Panama AG oder Isle of Man usw..)
Passive und aktive Einkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind immer aktive Einkünfte. Ebenso sind Einkünfte aus
Produktions-oder Industrietätigkeiten (§8 Abs. 1Nr.2 AStG) ohne Ausnahme aktive Einkünfte.
Produziert also z.B. die englische Limited in England Maschinenteile, so greift die deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung nicht, selbst wenn der beherrschende Einfluss bei deutschen
Anteilseignern liegt.
Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften (§8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) sind immer aktive
Einkünfte, insofern ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt.
Komplexer gestaltet sich die Angelegenheit bei Einkünften aus Handelstätigkeiten, aus Vermietung
und Verpachtung, aus der Aufnahme/Vergabe von Kapital, aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften und aus Dienstleistungen.
Betriebsstätte in Deutschland: Löst die Auslandsgesellschaft nach DBA z.B. in Deutschland eine
steuerrechtliche Betriebsstätte aus, wird die Auslandsgesellschaft in Deutschland als Niederlassung
ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund des Überseering-Urteils, mithin der EU-Rechtsprechung
sind europäische Gesellschaften dann in Deutschland voll rechtsfähig, ergänzend ist das Recht des
Gründungslandes anzuwenden. Die Betriebsstätte der Auslandsgesellschaft in Deutschland wird mit
heimischer Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer belegt (derzeit ca. 36% insgesamt). Eine
Doppelbesteuerung ist untersagt (DBA). Eine Auslandsgesellschaft (NON-Offshore) zu gründen kann
also auch dann Sinn machen, wenn diese in Deutschland eine steuerrechtliche Betriebsstätte auslöst,
da alle Vorteile "Haftung" und "Stammkapital" (keine Verpflichtung zur Einzahlung des Stammkapitals
analog einer deutschen GmbH) erhalten bleiben und die Betriebsstätte "nur" mit heimischer
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer belegt wird. Zudem kann die Oberbetriebsstätte (z.B. Ltd in
England) der "Unterbetriebsstätte Deutschland" Rechnungen stellen, was die reale Steuerlast in
Deutschland senkt. Gleiche Wirkung erzielt man mit einer "Betriebsaufspaltung", d.h. bestimmte
Gegenstände werden an der Oberbetriebsstätte im Ausland angesiedelt.
Einführung zum internationalen Steuerrecht: Aktiv-Einkünfte im Rahmen der
Hinzurechnungsbesteuerung
§ 8 Abs.1 AStG enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
Erforderlich ist aber eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeiten.
Charakteristik:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne
Ausnahme
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als
Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
2. Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Auch die Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1 Nr.2 AStG) gelten immer
ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber auch hier eine tatsächliche und ernsthafte
Ausübung von produktiven oder industriellen Tätigkeiten, also zum Beispiel eine Be- oder
Verarbeitung von bestimmten Produkten.
Charakteristik:
Einkünfte aus Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1 Nr.2 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Produktions- oder
Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im
Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
3. Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Die Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften gelten nach § 8 Abs.1 Nr.3 AStG grundsätzlich
als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein kaufmännischer
Geschäftsbetrieb unterhalten wird, es sei denn (Ausnahme!) die Geschäfte werden überwiegend mit
dem Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person betrieben
(dann Passivtätigkeit)
Charakteristik:
Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
4. Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
Die Einkünfte aus Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4 AStG grundsätzlich als AktivEinkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die Basisgesellschaft die Voraussetzungen
= einer sog. Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder
= einer sog. Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b))
erfüllt (dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass
(1) die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb),
(2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und
(3) und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden
Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG
nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
Charakteristik:
Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter,
aber Gegenausnahme möglich
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Handelstätigkeiten als AktivEinkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
§ 8 Abs1 Nr.4 lit. a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003 inhaltlich neu gefasst.
Die bisherige Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an die
ausländische Gesellschaft liefert“ wurde geändert in „Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern
oder Waren“. Nach der Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder Waren über die
Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt verbracht werden. Mit dem neuen Wortlaut gelten als
passiver Handel nunmehr auch rein inländische Warenbewegungen, rein ausländische
Warenbewegungen oder Warenbewegungen über ein Drittland. Voraussetzung ist nach dem neuen
Recht nur noch, dass der jeweilige Käufer an den Gütern oder Waren die Verfügungsmacht erhält. Die
weitere Änderung von § 8 Abs.4 lit. a) AStG durch das Korb 2- Gesetz 2003 war nur redaktioneller Art.
(5) Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
Die Einkünfte aus Dienstleistungen gellten nach § 8 Abs.1 Nr.5 AStG grundsätzlich als AktivEinkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die Basisgesellschaft
1. sich des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden
2.
unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient (Fall von Nr.5 lit. a); Basisgesellschaft bezieht
Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), oder
die Dienstleistung an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG
nahe stehende unbeschränkt steuerpflichtige Person erbringt (Fall von Nr.5 lit. b);
Basisgesellschaft erbringt Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), es sei denn
(Gegenausnahme, aber nur für den Fall 2., dass die Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt),
der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen für derartige
Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog.
Qualifizierter Geschäftsbetrieb), (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) und die zu der Dienstleistung gehörenden
Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von
§ 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt (dann für diesen Fall wieder Aktivtätigkeit!)
Charakteristik:
Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter,
aber Gegenausnahme möglich (jedoch nur für den Fall, dass Basisgesellschaft Dienstleistung
erbringt)
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Dienstleistungen als AktivEinkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
(6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten nach (dem Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1
Nr.6 AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!)
1. Fall von Nr.6 lit. a): die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,
Erfahrungen und Kenntnissen (dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener
Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet und (2) und diese Tätigkeiten werden ohne
die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person ausgeübt (dann wieder Aktivtätigkeit!), oder
2. Fall von Nr.6 lit. b): die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Einkünfte daraus nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit wären (dann
wieder Aktivtätigkeit), oder
3. Fall von Nr.6 lit. c): die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen (dann
Passivtätigkeit), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die
ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger Vermietung oder
Verpachtung unterhält, (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt und (3) alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder
Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer
ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder
Aktivtätigkeit!).
Charakteristik:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG = (formal) Aktiv- Einkünfte mit
(jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter (damit materiell im Grunde Passiv- Einkünfte), aber
Gegenausnahme möglich
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
im AStG formal (grundsätzlich) als Aktiv- Einkünfte, materiell dagegen als Passiv- Einkünfte entspricht
(im Ergebnis) auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Vermietung und Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im Ausgangspunkt formal
als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich diese Einkunftsart in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde
liegenden Systematik des Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz, Ausnahme,
Gegenausnahme) einfügt. In materieller Hinsicht decken die in lit. a)- lit. c) genannten Ausnahmen
dagegen sämtliche Vermietungs- und Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt als
Passivtätigkeit qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der in der Praxis eher seltenen
Gegenausnahmen zu Anwendung.
Die Sanktion von § 8 Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem gegen sog. PatentVerwaltungsgesellschaften. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist erforderlich, um
die Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Widerspruch zu etwaigen DBA- Regelungen zu setzen. Die
Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. c) AStG will vor allem Leasinggesellschaften von der
Passivtätigkeit ausnehmen.
(7) Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG
Die Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG grundsätzlich als AktivEinkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses
Kapital ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und nicht bei einer ihm oder der
ausländischen Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person) aufgenommen und
1. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die
ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6 fallenden Tätigkeiten
beziehen, oder
3. innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten
zugeführt wird. Ziel des Gesetzgebers mit der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist die
Sanktionierung von Konzern- Finanzierungsgesellschaften.
Charakteristik:
Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kaptial, §8 Abs.1 Nr.7 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Handelstätigkeiten als AktivEinkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
Querverbindung: In zahlreichen Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer Einkünfte von
einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig gemacht. Hierzu wird oftmals auf den Einkünftekatalog
in §8 Abs.1 Nr.6 AStG verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital
im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik folgt insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7
AStG selbst.
(8) Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten
immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
Charakteristik:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = AktivEinkünfte ohne Ausnahme
Zum Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung
unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus der Beteiligung
an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes
der unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften
nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine
Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg.
In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische
Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG
eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das
Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG
solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung)
sichergestellt.
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG,
der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter
ist.
(9) Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus
deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, das
der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den
in
§ 10 Abs.6 Satz 2 AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter) dienen
oder dass der Veräußerungsgewinn auf Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls
Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung grundsätzlich der Regelung in § 8
Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften
mit Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/
schädlich.
Charakteristik:
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
(10) Einkünfte aus anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen
Einkünfte aus anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen
qualifizieren in jedem Fall als Passivtätigkeit.
Zusammenfassende Übersicht über die Einkunftsarten
Tätigkeiten
Aber: gegebenenfalls passive
Tätigkeit (als Ausnahme)
(Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit)
Land- und Forstwirtschaft,
Aber: gegebenenfalls
aktiveTätigkeit (als
Gegenausnahme)
Keine Ausnahme denkbar
Keine Gegenausnahme
§ 8 Abs.1 Nr.1 AStG
Produktions- oder
Keine Ausnahme denkbar
erforderlich
Keine Gegenausnahme
Industrietätigkeit ,
erforderlich
§ 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Bank- und Versicherungs-
Als Ausnahme passive
Tätigkeit, wenn
Keine Gegenausnahme
gegeben
Tätigkeiten,
a)
ein kaufmännischer
Geschäftsbetrieb nicht
unterhalten wird oder
b)
(überwiegendes)
Betreiben der
Geschäfte mit
Inlandsbeteiligtem oder
diesem nahe stehender
Person
§ 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Vermeidung der Verlagerung von Einkünften und Vermögen
Tätigkeiten
Aber: gegebenenfalls
passive
(Ausgangspunkt:
Tätigkeit (als Ausnahme)
Aktivtätigkeit)
Handelstätigkeiten,
Als Ausnahme passive
Tätigkeit, wenn
§ 8 Abs.1 Nr.4
a)
AStG
Lieferungen von
Inlandsbeteiligtem oder
diesem nahe
stehender Person aus
dem Inland an die
Gesellschaft oder
b)
Dienstleistungen,
Lieferungen der
Gesellschaft aus dem
Ausland an
Inlandsbeteiligten oder
diesem nahe stehende
Personen
Als Ausnahme passive
Tätigkeit, wenn
Aber: gegebenenfalls aktive
Tätigkeit (als
Gegenausnahme)
Gegenausnahme zu lit. a) und
lit. b) möglich; erfordert,
Nachweis, dass die
Gesellschaft für die Geschäfte
einen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb unter
Teilnahme im allg.
Wirtschaftsverkehr unterhält
und dass ein Inlandsbeteiligter
oder eine diesem nahe
stehenden Person bei
Vorbereitung, Abschluss und
Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken
Zu lit. a) keine
Gegenausnahme möglich
§ 8 Abs.1 Nr.5 AStG
a)
die Gesellschaft sich
eines
Inlandsbeteiligten oder
einer diesem nahe
stehenden Person
bedient
b)
die Gesellschaft
Dienstleistungen
zugunsten eines
Inlandsbeteiligten oder
einer diesem nahe
stehenden Person
erbringt
Gegenausnahme zu lit. b)
möglich;
Erford. Nachweis wie bei
Handelstätigkeit
Vermietung und
Verpachtung,
§ 8 Abs.1 Nr.6 AStG
Als Ausnahme passive
Tätigkeit, wenn
a)
b)
c)
Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit)
Aufnahme und dar-
Überlassung der
Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern,
Verfahren,
Erfahrungen und
Kenntnissen
Vermietung und
Verpachtung von
Grundstücken
Vermietung und
Verpachtung von
beweglichen Sachen
Aber: gegebenenfalls
passive Tätigkeit (als
Ausnahme)
Als regelmäßige Ausnahme
passiv
lehensweise Vergabe von
Kapital, §8
Abs.1 Nr.7 AStG
Gewinnausschüttungen von
Keine Ausnahme denkbar
Gegenausnahme zu lit. a)
erfordert Nachweis, dass die
Gesellschaft Ergebnisse
eigener F+E- Arbeiten
auswertet, die ohne
Mitwirkung eines Inlandsbeteiligten oder einer
diesem nahe stehenden
Person unternommen wurden
Gegenausnahme zu lit. b)
erfordert Nachweis, dass die
Einkünfte nach einem DBA
steuerfrei wären, wenn sie ein
Inlandsbeteiligter unmittelbar
bezogen hätte
Gegenausnahme zu lit. c)
erfordert Nachweis, dass die
Gesellschaft einen
Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vu V unter
Teilnahme am allg.
Wirtschaftsverkehr betreibt
und das ein Inlandsbeteiligter
oder eine diesem nahe
stehende Person bei
Vorbereitung, Abschluss und
Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken
Aber: gegebenenfalls aktive
Tätigkeit (als
Gegenausnahme)
Gegenausnahme erfordert
Nachweis, dass
Kapitalaufnahme auf
ausländischen Märkten von
nicht nahe stehenden
Personen zur Finanzierung
(fast) ausschließlich aktiver
ausländischer Betriebe
(§ 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG) oder
inländischer Betriebe
Keine Gegenausnahme
Kapitalgesellschaften, § 8
Abs.1 Nr.8 AStG
Veräußerung eines Anteils
an einer anderen
Gesellschaft sowie aus
deren Auflösung oder
Herabsetzung ihres Kapitals,
§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG
Andere in § 8 Abs.1 AStG
nicht genannte
Einkunftsquellen
erforderlich
Als Ausnahme passive
Tätigkeit, wenn der
Veräußerungsgewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an
KAC- Gesellschaften stammt
Keine Gegenausnahme
erforderlich und bei
Veräußerung von Anteilen an
KAC- Gesellschaften
Gegenausnahme nicht
möglich
In jedem Fall passiv
Keine Gegenausnahme
möglich
(der Aktiv- Katalog wird
überhaupt nicht
angesprochen)
Die 25%- Grenze
Eine niedrige Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3 AStG gegeben, wenn die
Ertragsteuerbelastung der (passiven) Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich)
weniger als 25% beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege Ertragsteuerbelastung auf einem
Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende
Steuern nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft,
von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat. Vor dem Inkrafttreten des StSenkG 2000 galt noch ein
Steuersatz von 30% oder weniger. Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer eines Drittlands)
waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach dem UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten des
Steuerpflichtigen in die Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung einzubeziehen. Seitens
des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig im Rahmen von § 8 Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf.
unwieweit Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung einer niedrigen Besteuerung zu
berücksichtigen sind.
Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
Ausgangspunkt ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die (passiven) Einkünfte der
Basisgesellschaft. Die (ausländische) Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der
Ertragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zu
berücksichtigen, insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen. Die ausländische
Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil die
ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage
verglichen mit den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein können,
die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die (ausländische) Steuerbemessungsgrundlage
einbezogen worden sind, der gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung des
deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine Belastungsberechnung
anzustellen. Hat eine Basisgesellschaft gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und PassivEinkünfte) so sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit (die Zwischeneinkünfte) von den
übrigen Einkünften herauszuisolieren. Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der nach deutschem
Steuerrecht ermittelten Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der Basisgesellschaft zu
entrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur Bestimmung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
ergeben sich aus der Anlage 1 zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine Zusammenstellung der
Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen und Privilegien in Gebieten, die für die Anwendung der
§§ 7-14 AStG besonders in Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält einen Überblick über
weitere Gebiete.
Literaturempfehlungen und Quellennachweise:



Übersicht "Internationales Steuerrecht": Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, Verlag
Vahlen (Prof.Dr.Thomas Reith,M.A.; Rechtsanwalt und Notar Stuttgart, Honorarprofessor für
Internationales Steuerrecht)
Dubai/VAE: Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den VAE,
Rechtsanwalt Jörg Seifert (Fax: 00971-4-2628111)
Steueroasen, Hans Lothar Merten, Walhalla Fachverlag
Aufwendungen, Verluste, Überführung von Wirtschaftsgütern bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten

Bleibt vorerst frei. Wir empfehlen als Literatur: Übersicht "Internationales Steuerrecht":
Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, Verlag Vahlen (Prof.Dr.Thomas Reith,M.A.;
Rechtsanwalt und Notar Stuttgart, Honorarprofessor für Internationales Steuerrecht)
Gewinn- und Geldtransfer aus der Offshore-Gesellschaft
Zuflüsse an einen deutschen Anteilseigner werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert. Insofern sind
erkennbare Zuflüsse an den Anteilseigner i.d.R. zu vermeiden, auch weil gerade bei OffshoreBeteilungen diese i.d.R. verdeckt bleiben sollen. Der erste Ansatz sollte also sein, die OffshoreGesellschaft als Besitzer von materiellen Wirtschaftsgütern heranzuziehen. Mithin kaufen nicht „Sie“
die Immobilie, das Schiff usw.., sondern die Offshore-Gesellschaft ist Käufer und Besitzer. Natürlich
kann auch die Offshore-Gesellschaft Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend machen, sofern
entsprechende Rechnungen entgegenstehen.
Ergänzend greift das Geldwäschegesetz ab 15.000 Euro pro Person und Transaktion. Damit sind fast
schon alle „halblegalen Wege“ des Gewinntransfers aus einer Offshore-Gesellschaft ausgeschöpft.
Natürlich kann der –z.B. deutsche Anteilseigner- ein Konto in der Schweiz installieren und die Zuflüsse
auf dieses Konto gestalten. Ist der Kontoinhaber z.B. in Deutschland steuerrechtlich ansässig und wird
der Zufluss nicht gemeldet, handelt es sich natürlich um glasklare Steuerhinterziehung. Klar, wo kein
Kläger, da kein Richter.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Offshore-Staat bzw. in ein
Niedrigsteuerland. Mithin können Zuflüsse steuerlich unkritisch gestaltet werden.
Ausflaggen der natürlichen Person - die Motive
Ausflaggen = Steuern sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht verwundern.
Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die
immensen Kosten aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem Heimatland haben:
14.234 EUR Steuern zahlen die Bundesbürger pro Sekunde. 5.463 EUR beträgt die Belastung pro
Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis. 449 Milliarden EUR nahm der Staat 2001 an Steuern ein.
57,1 Prozent betrug die Belastung der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben. 3.500 EUR je
Arbeitsplatz kostet Selbständige der Dienst für den Staat.
Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee
kommen, Deutschland befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen konkurrierenden
Ländergruppe:
Doch schon auf den ersten Blick zu erkennen, dass der Abstand zu den USA gigantisch ist, vor allem
deshalb, weil dort der Spitzensteuersatz sehr viel später greift; Gleiches gilt für die Schweiz.
Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der internationalen Einkommensteuerlasten nur
einen begrenzten Nutzen dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt, an dem die
Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut
bezahlten Stellen in Deutschland oder der Schweiz gestellt, kann man beispielsweise einem über die
Steuer verärgerten deutschen Angestellten nur raten, das Letztere zu wählen, wenn alle anderen
Bedingungen gleich sind. So greift der Spitzensteuersatz in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab
einem Einkommen von rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der
kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über
682.800 EUR erhoben wird.
Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der
Schweiz zugesichert ist, bietet sich für Angestellte im Top-Management sicherlich eine interessante
Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten: Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland
auswandert, so sollte man seinen Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem den Emigranten
freundlich empfängt.
Was das Außensteuergesetz (AStG) regelt
Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, müssen verschiedene Aspekte des so
genannten Außensteuergesetzes (AStG, auch "Lex Horten" genannt) berücksichtigen. Das AStG
regelt Besteuerungstatbestände für Privatpersonen, die in ein Niedrigsteuergebiet umziehen un dihren
bisherigen deutschen Wohnsitz aufgeben.
Anwendungsvoraussetzungen des AStG:
Es muss eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sein.
Von den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person mindestens fünf Jahre in Deutschland
steuerpflichtig gewesen sein (nicht notwendigerweise am Stück).
Der Umzug erfolgt in ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet
(die österreichische Abgeltungssteuer fällt nicht darunter) wird dort angenommen, wo die
Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als in Deutschland.
Der Aussiedler behält wesentliche writschaftliche Interessen z.B. in Deutschland. Beispiele für solche
Interessen sind:
- Die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer
Betriebsstätte in Deutschland.
- Eine Beteiligung von mehr als ein Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft (AG, GmbH).
- Höhere deutsche (d.h. aus deutschen Quellen stammende) Einkünfte pro Jahr als 62.000 EUR
- Ein höheres deutsches (also dort belegenes) Vermögen als 154.000 EUR.
Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist das Außensteuergesetz grundsätzlich anwendbar und
eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser erweiterten
beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist grundsätzlich zehn Jahre. Dieser Zeitraum wird im
Einzelfall zwischen Deutschland und zum Zuzugsland durch DBA modifiziert.
Konsequenz: Bei Anlagen sollte auf Einkünfte (Dividenden, Zinsen) von deutschen Schuldnern
verzichtet werden. Diese müssen nach wie vor in Deutschland versteuert werden - zum deutschen
Steuerersatz, der auf das gesamte Welteinkommen des Aussiedlers angewandt würde
(Progressionsvorbehalt). Das betrifft auch Spekulationsgewinne - unabhängig davon, ob der
Kapitalgewinn aus deutschen oder ausländischen Quellen erzielt wurde. Dabei ist jedoch eine
Verrechnung von Kapitalverlusten und Kapitalgewinnen möglich.
Wichtig: Durch eine entsprechende Anlageplanung kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des
Aussiedlers umgangen werden.
Wegzugbesteuerung (§ 6 AStG)
Wer an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) wesentlich im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz
(EStG) beteiligt ist und Deutschland auf Dauer verlässt - wohin auch immer -, hat die in dieser
Beteiligung eventuell vorhandenen stillen Reserven aufzudecken und in Deutschland zu versteuern.
Wichtig ist, dass diese Besteuerung bei jedem Wegzug aus Deutschland, also auch bei einem
Wegzug in ein Hochsteuerland, zur Anwendung gelangt (also beispielsweise auch nach Österreich).
Bei Einer Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft in Höhe von mehr als einem Prozent wird
gemäß § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG ein Verkauf fingiert. Allerdings muss die Person sich
vor dem Wegzug nicht nur fünf von den letzten zehn Jahren in Deutschland aufgehalten haben (wie
bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht), sondern die letzten vollen zehn Jahre steuerpflichtig in
Deutschland gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, tritt folgende Konsequenz ein: Der
erzielte (fingierte) Gewinn (die Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert) wird mit sofortiger
Wirkung voll als Einkommen versteuert und zur Zahlung fällig.
Deutsche Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung
Eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann aus erbschaftssteuerlichen Gründen vor allem vor dem
Hintergrund in Betracht gezogen werden, dass beispielsweise einige Kantone in der Schweiz keine
Erbschaftsteuer erheben und auch die USA plant, die Erbschaftsteuer abzuschaffen.
Bei allen Überlegungen sollte man wissen, dass in Deutschland eine nachwirkende
Erbschaftsbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG - die so genannte unbeschränkte Erb- und
Schenkungsteuerpflicht - besteht.
Konsequenz: Nach dieser Regelung müssen die Erben des ins Ausland ziehenden Deutschen im
Einzelfall noch deutsche Erbschaftsteuer zahlen, ohne Rücksicht darauf, wo sie ansässig sind. Das
heißt:
In den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug sind die Erben mit dem gesamten Vermögensanfall in
Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Erst ab dem sechsten Jahr, also mit Ablauf dieser erweitert
unbeschränkten Steuerpflicht, beginnt die aus dem AStG folgende erweitert beschränkte Steuerpflicht
für die Erbschaftsteuer. Konsequenz: Der Aussiedler sollte mit seinem Wegzug alle Konten in
Deutschland auflösen.
Für ein in Deutschland gelegenes Grundstück ist immer Erbschaftsteuer zu zahlen, auch nach Ablauf
von zehn Jahren (beschränkte Erbschaftssteuerpflicht). Mögliche Erbschaftssteuern im Zuzugsland
sind natürlich anzurechnen
Checkliste: Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung
Was soll erreicht werden?
Steuerbelastung senken: laufende Ertragsteuer, Erbschaftsteuer (gegebenenfalls Vermögensteuer)
Außersteuerliche Gründe
Kriterien des Zuzugslandes
Voraussetzungen der Ansiedlung Lebensqualität (Kultur, Sprache, Sicherheit, Politik)
Steuerliche Rahmenbedingungen
Doppelbesteuerungsabkommen (ESt, ErbSt)
"überdachende" Besteuerung, zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien
Status quo des Vermögens, der Einkünfte
immobil (Unternehmen, Immobilien, abhängige Tätigkeiten, Organtätigkeiten)
mobil (Kapitalvermögen, Beteiligungen, Kunst)
neutral (Drittstaatseinkünfte)
Was und wie kann gestaltet werden?
Welche Vermögensteile/Einkunftsquellen sollen veräußert, verpachtet, vorweggenommen vererbt,
transformiert oder mitgenommen werden?
Soll die Staatsangehörigkeit des Zuzugslandes angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit
aufgegeben werden?
Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug einkommensteuerlich?
Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Bei NICHT DBA-Ländern wie Liechtenstein, Monaco unter anderem: Vollständige Aufgabe ohne
Ausnahme erforderlich
Bei DBA-Ländern (OECD-Raum): Doppelwohnsitz möglich, doch überdachende Besteuerung (zum
Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien) beachten
Wirkung der Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Wegfall der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, so genannte "Entstrickung" bei der ESt, nicht bei
der ErbSt
Allenfalls verbleibende beschränkte Steuerpflicht, zeitliclh unbeschränkt
Erweitert beschränkte Steuerpflicht eines Deutschen bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland,
gegebenenfalls Beschränkung durch DBA nach Ablauf des fünften Jahres nach Wegzug
Zurückforderung der "Riester"- Zulagen und -vergünstigungen
Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug erbschaftsteuerlich?
Erbschaftsteuer:
Durch Wegzug des Erblasser/Erben keine Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer, wenn
Erben/Erblasser Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder Inlandsvermögen
vererbt wird.
Weitere Verschärfung durch Fiktion der (erweitert) unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht des
Erblasser/Erben in den ersten fünf Jahren seinem Wegzug
Erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Schenkers/Erblassers, § 4 AStG, bei Wegzug in
ein Niedrigsteuerland nach Ablauf der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht
Liegt ein DBA vor, teilweise Grenzen des deutschen Besteuerungsrechts
Wichtig für die Vermögensumschichtung: Liquidation von Inlandsvermögen, Verbringung in das
Zuzugsland. Möglichkeiten der deutschen vorweggenommenen Erbfolge nutzen.
Steuerliche "GuV"
Der steuerwirksame Wegzug gelingt vollständig = Idealfall
Der steuerwirksame Wegzug gelingt nur teilweise, dann:
Lohnt die laufende ertragsteuerliche Entlastung?
Vorteile bezogen auf die eigene Lebenszeit (Barwert)
Kosten der Aufgabe und Neuansiedlung
Verlüste auf Grund antizyklischer Veräußerungen
Kosten für Berater, Makler, Vermittler und anderem
Lohnt die erbschaftsteuerliche Entlastung? "Gewicht" einer niedrigen/fehlenden
Erbschaftsteuer
Steuerliche Hürden/"Fallstricke"
Wegzugbesteuerung gemäß § 6 AStG:
Voraussetzungen:
-Beteiligung einer natürlichen Person an inländischer Kapitalgesellschaft
-Beteiligung gemäß § 17 EStG
-Mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig vor Wegzug
-Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Rechtsfolge:
-Besteuerung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert
-Halbeinkünfteverfahren
-Besteuerung unabhängig vom Verlust des deutschen Besteuerungsrechts
Beachtung "nachlaufender" Inlandspflichten
-Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 2 und 3 EStG
-Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 2 Nr. 1b ErbStG
"Überdachende" Besteuerung gemäß DBA Deutschland/Zuzugsland, -Steuererklärungspflicht bei
unebschränkter Einkommensteuerpflicht für Welteinkommen
-Steuererkllärungspflicht auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (zum Beispiel
Gewerbebetrieb, selbständige ARbeit, private Veräußerungsgeschäfte, Vermietung,
Verpachtung), soweit Steuerschuld nicht durch Steuerabzug abgegolten
Nachteile/Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht
unbeschränkte Steuerpflicht
Ehegattensplitting
Sonderausgabenabzug
gegebenenfalls niedriger Eingangssteuersatz
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkung auf wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften
Verlustverrechnung nur mit inländischen Einkünften
Sonderausgabenabzug grundsätzlich ausgeschlossen
Mindeststeuersatz von 25 Prozent bei Veranlagung
Abgeltungswirkung von Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, AR-Vergütungen,
gewisse gewerbliche/freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG)
Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt
Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der
stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen
unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht,
bei Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen, Betriebsaufgabe Wegzugbesteuerung nach § 6
AStG, unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die
Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten
Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bei Eheleuten kann eine
Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Auch eine jährlich regelmäßig
jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen
begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder
Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen
Aufenthalt an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich
zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2
AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
-Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?
-Wenn ja,
besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?
-Wenn ja,
wird die DBA-Ansässigkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private
Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz
der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit
nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
Checkliste: Wegzug ins Ausland: Steuerliche Konsequenzen
Wer seinen Wohnsitz in ein möglichst niedrig besteuertes Land verlagern will, der sollte sich über die
Folgen im Klaren sein:
? Mit der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland tritt an die
Stelle der unbeschränkten Steuerpflicht die erweitert beschränkte Steuerpflicht der §§ 2 bis 5 AStG,
wenn der Auswandernde weiterhin inländische Einkunftsquellen hat. Als wesentliche wirtschaftliche
Interessen gelten unter anderem:
Eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG,
Inlandseinkünfte von über 62.000 EUR,
Inlandsvermögen von mehr als 154.000 EUR oder wenn
die inländischen Einkünfte oder das Inlandsvermögen mehr als 30 Prozent der
Gesamteinkünfte bzw. des Gesamtvermögens ausmachen.
? Zu den Gebieten mit niedriger Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 AStG (Steueroasen) gehören:
Gebiete, in denen keine Einkommensteuer besteht oder erhoben wird: Andorra - Bahrain Campione - Monaco - Bahamas - Bermudas - Turks- & Caicos-Inseln - Tonga - Neue
Hebriden
Gebiete, in denen unter 31,2 Prozent Steuer erhoben wird (günstiger Tarif): Kanalinseln
Alderney, Guernsey, Jersey, Sark - Gibraltar - Isle of Man - Liechtenstein - Schweiz (außer in
den Kantonen genf, Neuenburg, Wallis und Waadt sowie in einzelnen Gemeinden der
Kantone Aargau, Bern, Luzern, Tessin, Thurgau, Zürich) - Angola - Niederländische Antillen St. Helena
Gebiete, in denen eine wesentliche Vorzugsbesteuerung besteht: Schweiz (Besteuerung nach
dem Verbrauch bei der direkten Bundessteuer) - Panama (steuerfrei sind ausländische
Dividenden sowie Einkünfte aus im Ausland abgeschlossenen Geschäften)
Isle of Man Offshore
Isle of Man: Allgemeines
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Fläche: 572 qm
Sprachen: Englisch, Manx
Währung: Pfund Sterling (eigene Geldzeichen)
Einwohner: 76.000
Hauptstadt: Douglas
Inflation: 3 Prozent
Arbeitslosigkeit: 1,6 Prozent
Das Kleinod in der Irischen See zwischen Irland und Großbritannien steht unter der Schirmheerrschaft
der britischen Krone. In Fragen der Außenpolitik und Verteidigung verlassen sich die Insolaner auf das
knapp 100 Kilometer entfernte britische Festland. Tourismus und Landwirtschaft waren bis vor einigen
Jahren die Haupteinnahmequelle der Insulaner. Heute dagegen erwirtschaften über 45.000
vornehmlich britische Gesellschaften mit ihren Offshore-Aktivitäten bereits 50 Prozent des
Bruttosozialprodukts. Die Regierung setzt daher verstärkt auf den Ausbau der Insel zum
Finanzzentrum.
Mitte 2003 haben sich dort rund 70 Banken und Finanzgesellschaften sowie fast 200 Versicherungen
niedergelassen. Die Bankeinlagen stiegen in den vergangenen zehn Jahren um über 400 Prozent auf
rund 40 Milliarden EUR. Aber auch das Schifffahrtsregister in Douglas kann sich sehen lassen.
Steuerfreiheit, niedrige Kosten und eine einmalige Anmeldegebühr lockten ausländische Reeder an.
Über 200 Schiffe mit einer Tonnage von 5,2 Millionen Tonnen tragen inzwischen die Manx-Flagge.
Steuerliche Vergünstigungen, die Mitgliedschaft in Sterling-Währungsgebiet und gute Verbindungen
nach Großbritannien sind Motor dieser Entwicklung. Die Insel gehört der EU-Freihandelszone an und
ist mit Ausnahme der Außenpolitik von allen Aspekten der Römischen Verträge ausgenommen; sie
hat das Recht, Steuern selbst festzulegen und einzuteilen.
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Devisenkontrollen: Keine
Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine
Politische Risiken: Keine
Rechtssystem: Entspricht dem britischen Common Law, Gesellschafts- und Steuerrecht
werden durch die Company Acts von 1931 und 1974 geregelt.
Patentschutz: Entspricht den britischen Gesetzen
Wohnsitzannahme: Für EU-Angehörige problemlos. Man muss etwa 50.000 Pfund bares
Einkommen nachweisen. Gewünschtes Steueraufkommen sind 10.000 Pfund pro Jahr. Jeder
Ausländer, der auf der Insel eine Immobilie kauft, muss zusätzlich 50 Prozent des Kaufpreises
auf zehn Jahre in unbeleihbaren Regierungsanleihen anlegen.
Steuern: Für Ansässige bestehen keine Vermögen- Erbschaft-, Schenkung- oder
Veräußerungsgewinnsteuern. Falls auf Vermögenswerte von Ansässigen außerhalb der Insel
Quellensteuern erhoben werden, können diese auf die Insel-Steuern angerechnet werden. Die
Einkommensteuer für ansässige natürliche und juristische Personen beträgt 15 bis 20 Prozent
des Nettogewinns. Non Resident Companies zahlen eine Pauschalsteuer von 450 ePfund auf
ihre Gewinne. Die Körperschaftsteuer für Handelsgesellschaften wurde von 18 auf zehn
Prozent reduziert.
Verluste können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen oder innerhalb einer Gruppe weitergereicht
werden, und abnutzbares bewegliches Anlagevermögen kann sofort abgeschrieben werden. Seit 1984
gilt ein Gesetz über befreite Gesellschaften. Damit gibt man Unternehmen, die bisher nur OffshoreGeschäfte tätigen, zusätzliche Anreize, von der Insel aus Handel zu treiben oder zu investieren. Die
Isle of Man erhebt keine Steuern auf Vermögen, Kapital, Kapitalgewinne, Schenkungen oder
Erbschaften. Eine Stempelsteuer ist ebenfalls unbekannt. Die Mehrwertsteuer liegt bei stattlichen 17,5
Prozent.
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Doppelbesteuerungsabkommen: Nur für natürliche Personen aus Großbritannien
Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem Niveau Großbritanniens
Kommunikation: Gut
Verkehrsverbindungen: Auto: über Liverpool. Im Sommer gibt es weitere Verbindungen zu
anderen Häfen auf der britischen Insel. Flug: über London direkt zum Insel-Flughafen
Ronaldsway
Gesellschaften: Empfehlenswert ist die Gründung einer pauschal besteuerten Non Resident
Limited Company.
In den letzten Jahren hat sich die Insel zu einem der führenden Captiva-Zentren weltweit entwickelt.
Hochinteressant für Versicherungen, von denen sich – gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von jährlich
2.000 Pfund und bei völliger Steuerfreiheit – mittlerweile weit über 100 Gesellschaften dort
niedergelassen haben.
Mit weiteren steuerlichen Vergünstigungen versucht die Regierung, bestehende nicht ansässige
Unternehmen, die bislang nur Offshore-Geschäfte tätigen, fest auf die Insel zu holen.
Alles in allem ist die Gründung der pauschal besteuerten Non Resident Limited Company
empfehlenswert.
Eine Besonderheit sind Trusts auf der Isle of Man. Sie können von Nichtansässigen zur Nutznießung
Nichtansässiger gegründet werden. Wird das Einkommen des Trusts dann außerhalb der Insel
erwirtschaftet, entsteht auf der Isle of Man keine Steuerpflicht. Die Isle of Man war das erste OffshoreZentrum, dem – nach dem britischen Finanzdienstgesetz – ein Sonderstatus eingeräumt wurde. So
können auf der Insel genehmigte Investmentgesellschaften und Anteile an
Kapitalanlagegesellschaften in Großbritannien verkauft werden. Die jährlichen Gebühreneinkommen
der Trust-Verwalter sind steuerfrei.
Die Isle of Man bietet eine reizvolle Alternative zu den teuren Kanalinseln.
Offshore Firmengründung British Virgin Islands (BVI) IBC
Informationen zur Gründung einer British Virgin Islands (BVI) Offshore IBC
Art der Offshorefirma
Gesetzgebung für
Offshorefirmen
IBC - International Business Company
The IBC Ordinance 1984
Einzahlung Stammkapital
nicht erforderlich
Jährliche Verwaltungs- und
Registrierungsgebühren
300 USD
Offshorefirma Steuern
Keine Steuern auf Einkommen von
ausserhalb der British Virgin Islands
Vorratsgesellschaften
verfügbar
Shareholders (Aktionäre)
Mind. 2 erforderlich, registrierte, No par
value Aktien (ohne Nennwert und
hinterlegtes Stammkapital) erlaubt
Registered Office /
Firmenanschrift
Erforderlich, muss im Gründungsland
sein
Company Director
(Geschäftsführer)
Mind. 1 Director erforderlich, der
nicht ortsansässig sein muss
Company Secretary
(Schriftführer)
nicht erforderlich
Nominee (Treuhänder)
erlaubt
Ja
Meetings
(Gesellschafterversammlung)
Wann und wo die Gesellschafter es für
erforderlich halten, einfacher
Mehrheitsbeschluss (51 %)
Geschäftberichte /Bilanzen
Nicht erforderlich, nicht publiziert
Informationen über die British Virgin Islands / Gründung BVI Offshorefirma
Die British Virgin Islands sind eine Inselgruppe circa 60 Meilen westlich von Puerto Rico in der Karibik
gelegen. Die Gesamtbevölkerung besteht aus nur 12.000 Einwohnern, wovon 9.000 auf der
Hauptinsel Tortola wohnen. Die wichtigste Einnahmequelle ist der Tourismus. Road Town, die
Hauptstadt, liegt an der Südküste von Tortola. Englisch ist Verwaltungs- und gesprochene Sprache.
Währung ist der US Dollar.
BVI ist eine sich selbst verwaltende britische Kolonie. Der von der britischen Königin ernannte
Gouverneur handelt in Übereinstimmung mit dem Executive Council und einem lokalen
Ministerpräsidenten. Großbritannien ist für die Landesverteidigung und Auslandsbeziehungen
zuständig, mischt sich ansonsten aber nicht in die lokalen Angelegenheiten ein. Die Rechtssprechung
basiert auf der Britischen.
Die Infrastruktur ist hervorragend. Fast alle weltweit bekannten Banken sind auf BVI mit einer Filiale
vertreten. Exzellente Telekommunikationsmöglichkeiten und Niederlassungen weltweiter Kurierdienste
sind verfügbar. Flüge nach Road Town sind täglich aus den USA verfügbar.
Offshore Firmengründung Jersey
Informationen zur Gründung einer Jersey Ltd
Art der Offshorefirma
Gesetzgebung für
Offshorefirmen
Exempt Company
Companies Act 1991
Einzahlung Stammkapital
nicht erforderlich
Jährliche Verwaltungs- und
Registrierungsgebühren
Differenziert, ca. 250 GBP
Offshorefirma Steuern
Offshore Firmen 650 GBP p.a. pauschal für
Einkommen von ausserhalb Jersey bzw.
20% für Einkommen innerhalb Jersey
Vorratsgesellschaften
nicht verfügbar
Shareholders (Aktionäre)
Mind. 2 erforderlich
Registered Office /
Firmenanschrift
Erforderlich, muss im Gründungsland sein
Company Director
(Geschäftsführer)
Mind. 1 Director erforderlich, der
nicht ortsansässig sein muss
Company Secretary
(Schriftführer)
Mind. 1 Secretary erforderlich
Nominee (Treuhänder) erlaubt
Ja
Meetings
(Gesellschafterversammlung)
Kann wo auch immer abgehalten werden,
notfalls per Telefon
Geschäftberichte /Bilanzen
Nicht erforderlich, nicht publiziert
Informationen zur Gründung einer Jersey Ltd
Jersey ist flächenmässig die grösste der englischen Kanalinseln und liegt im Ärmelkanal nur wenige
Meilen von der Nordwestküste Frankreichs entfernt. Von den circa 75.000 Einwohnern leben die
meisten in der Hauptstadt St. Hellier, die auch Geschäftszentrum von Jersey ist.
Alle britischen Kanalinseln sind Dependancen von Grossbritannien und als solche geniessen Sie auch
die Vorteile der EU, haben jedoch ein eigenes Parlament und eine eigene Steuer- und
Firmengesetzgebung. Währung ist das britische Pfund und die Landessprache Englisch.
Die Infrastruktur ist hervorragend. Fast alle weltweit bekannten Banken sind auf Jersey mit einer
Filiale vertreten. Exzellente Telekommunikationsmöglichkeiten und Niederlassungen weltweiter
Kurierdienste sind verfügbar. Flüge vom britischen Festland und Fährverbindungen von Frankreich
sind mehrmals täglich verfügbar.
Firmengründung Liechtenstein
Einleitung
Das Fürstentum Liechtenstein ist im Gegensatz
zur Schweiz den EWR beigetreten. Dadurch hat
sich Liechtenstein den Zugang zum europäischen
Binnenmarkt gesichert. Die Staaten der
Europäischen Union haben dem Staat
Liechtenstein mit dem Vertrag von 1995 einiges
zugestanden, wie z.B. die absolute Souveränität in
jeder Beziehung, auch im Fiskalbereich, im
absoluten Bank-Geheimnis, keine
Doppelbesteuerungsabkommen, usw. Eine
Mitgliedschaft in der EU steht - aus verständlichen
Gründen - nicht zur Diskussion. Liechtenstein ist
Mitglied von mehreren internationalen
Organisationen, wie z.B. Mitglied der ONU, der
EWR, EFTA, WTO, usw. Der
Dienstleistungssektor hat sich in den vergangenen
Jahren zu einer wichtigen tragenden Säule der
liechtensteinischen Wirtschaft entwickelt.
Treuhänder im Fürstentum Liechtenstein müssen
ein berufliches Anforderungsprofil erfüllen, das im
internationalen Vergleich durchaus als
mustergültig betrachtet werden kann. Die
Professionalität, Kreativität und das hohe
Bildungsniveau der einheimischen Bevölkerung
garantieren die Beibehaltung der gegenwärtigen
Rahmenbedingungen, im Interesse der Wirtschaftsmächte. Der stabile Schweizer Franken gilt seit
dem Währungsvertrag mit der Schweiz als gesetzliches Zahlungsmittel. Im Gegensatz zu zahlreichen
anderen Steueroasen können Sie Ihre Vermögenswerte in Liechtenstein mit bestem Gewissen direkt
und ohne Steuerbelastung der Zinserträge anlegen. Im Fürstentum Liechtenstein existieren überdies
keinerlei Devisenbeschränkungen bzw. -kontrollen. Das Bankgeheimnis ist im Fürstentum
Liechtenstein gesetzlich verankert. In Bankkreisen gilt Liechtenstein als einer der wirklich letzten
Bastionen. Liechtenstein misst der Privatsphäre einen noch grösseren Stellenwert bei als die Schweiz.
In zahlreichen Hochsteuerländer geht der Trend dahin, Doppelbesteuerungsabkommen als Instrument
zur totalen Steuerkontrolle einzusetzen. Liechtenstein hat lediglich mit Österreich ein Abkommen
getroffen, welches ausschliesslich das Verhältnis zu österreichischen Arbeitnehmern im Fürstentum
regelt. Die Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein keine Quellen- bzw. Zinsensteuer und, mit
Ausnahme zu Österreich, keine Doppelbesteuerungsabkommen kennt, führt dazu, dass in- und
ausländische Investoren günstige Voraussetzungen für bestimmte Anlageformen in CHF und
Fremdwährungen vorfinden. Im Fürstentum Liechtenstein ist es vergleichsweise einfach, eine Firma
(Basisgesellschaft) zu gründen. Das Unternehmen kann übrigens zu 100% Ausländern oder einer
einzelnen Person gehören. Die Anstalt, AG, Stiftung oder Trust werden fiduziarisch (mit einer
Pauschalsteuer von nur CHF 1'000.-- jährlich, unabhängig vom Umsatz und Gewinn) gegründet und
verwaltet. Somit bleibt der Gründer oder die Aktionäre völlig anonym. Weder ist es notwendig, dass
der Gründer Liechtensteiner ist, noch hat dieser im Fürstentum wohnhaft zu sein. Allerdings muss ein
inländischer Verwaltungsrat und eine Repräsentanz ernannt werden, die dort ansässig sind und über
eine behördliche Zulassung der Fürstlichen Regierung verfügen. Die Generalversammlungen und die
Beschlüsse für Holdings-AG, Stiftungen, Anstalten und Trusts können prinzipiell auch ausserhalb des
Fürstentums stattfinden. Als einziges kontinentaleuropäisches Land erkennt Liechtenstein übrigens
das angelsächsische Trustkonzept an. Der liechtensteinische Postdienst ist der Schweiz
angeschlossen. Die Postlaufzeit in das restliche Europa beträgt ca. 2 - 3 Tage. Liechtenstein verfügt
über die modernsten Telekommunikations-Anlagen und Systeme. Das Fürstentum Liechtenstein gilt
als ausserordentlich leistungsfähiger Bankplatz, und die Solidität der einheimischen Banken ist
international unbestritten, sei es bezüglich Kundendienste, Resultate und Bankgeheimnis. Der
Finanzplatz Vaduz liegt nicht zuletzt auch verkehrstechnisch sehr günstig (lediglich ca. 250 Km von
Mailand, ca. 250 Km von München und 100 Km von Zürich). Alles in allem handelt es sich beim
Fürstentum Liechtenstein also um einen vertrauenswürdigen und sicheren Standort, der sowohl
Geschäftsleuten, Firmen, Trader, Vermittlern, Beratern als auch Privaten aus der ganzen Welt eine
äusserst attraktive Dienstleistungspalette bieten kann. Unter einer Sitz- bzw. Domizilgesellschaft
versteht man ein Unternehmen, das zwar seinen Geschäftssitz in Liechtenstein (oder in einem
anderen geeignetem Land) hat (Ausstattung mit einem Bürobetrieb denkbar), abgesehen davon
jedoch in Liechtenstein keine weiteren kommerziellen Aktivitäten entfaltet. Einkünfte, die die
Gesellschaft im Ausland verwirtschaftet, bleiben weitgehend steuerfrei. Sitzunternehmen kommen
insbesondere für den Warenhandel, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten jeder Art sowie die
Erbringung diverser Dienstleistungen in Frage. Last, but not least ist ihnen im Rahmen der
Vermögensverwaltung und Trading ein hoher Stellenwert beizumessen. Aktiengesellschaften,
Anstalten, Stiftungen und Trusts, als Holding- bzw. Sitzgesellschaft sind von Vermögens-, Erwerbsoder Ertragssteuern befreit. Diese so genannte Holding entrichten nur eine Kapital-Steuer von 1%
(min. CHF 1'000.--) jährlich. Der Umsatz und der Gewinn haben keinen Einfluss. In der internationalen
Steuerplanung sind unbedingt unanfechtbare Lösungen anzuwenden, und zwar je nach Konstellation
eine OFFSHORE allein oder in Verbindung mit ONSHORE-Gesellschaften. Die Folge ist eine
uneingeschränkte Handlungsfreiheit bezüglich Sicherung von Vermögen, Erträgen und Gewinnen,
und das, unabhängig von eventuellen internationalen Steuerabkommen, die beachtet und ausgenutzt
werden müssen. Auch die Rechtshilfe-Abkommen sind zu berücksichtigen. Deshalb kann auch eine
ordentliche Gesellschaft (ONSHORE) in bestimmten EU-Ländern von einer OFFSHORE in absoluter
Anonymität "gehalten" werden.
Das Bankgeheimnis im Liechtenstein
Die Verschwiegenheit der Bankzuführung und die Vertraulichkeit bei den Finanzgeschäften, von dem
Gesetz im Liechtenstein vorgesehen und mit der Vereinigung des Vorhanden seins der OffshoreRegierungsreform, bietet es geradezu sehr gute Gelegenheiten für den Geldanleger an, der eine
maximale Diskretion braucht. Eine merkwürdige Begebenheit: der bekannte Multimilliardär Aristotile
Onassis hielt mehr als die Hälfte seines eigenen in einer Gründung des Liechtensteins.
Gründung einer Offshore-Gesellschaft im Liechtenstein
Die aktuellen Richtlinien, die das Unternehmerwirken im Liechtenstein regeln (das Gesetz über
Rechtspersonen und natürliche Personen und über Gesellschaften), sind seit den zwanziger Jahren in
Kraft. Auch wenn es nicht mit dem Wort "offshore" zitiert wird, wird auf jeden Fall ein Anteil, der gleich
null ist, von dem erzielten Firmengewinn der ausserhalb der Landesgrenze gemacht wurde bestimmt.
Man sieht folgende Firmentypen vor: "Anstalt", die Aktiengesellschaft (AG) und die Gründungen.
Das mindeste Gesellschaftskapital für eine Aktiengesellschaft ist Sfr. 50'000.--, für alle anderen
Gesellschaftstypen ist es Sfr. 30'000.--. Alle Gesellschaftstypen zahlen praktisch nur eine pauschale
Jahressteuer von Sfr. 1'000.--.
Banken, Versicherungen, Investment-Fonds
Banken, Versicherungen und Investment-Fonds sind nun in Liechtenstein möglich. Die
Zulassungsnormen sind sehr streng. Das ist der Grund dass es nur 15 Banken gibt. Es ist schwierig
einen angemessenen Ort zu haben und es gibt Mangel an qualifiziertem Personal. Mit der "single
license" aus Liechtenstein erhält man die Möglichkeit in jedem europäischen Land zu operieren, mit
einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat. Wir stehen gerne für Auskünfte und Organisation zur
Verfügung. In der letzten Zeit haben europäische Banken hier gegründet, um Synergie-Effekte zu
erzielen. Minimum Bankkapital CHF 10 Mio. Das gleiche gilt auch für die liechtensteinischen
Versicherungsgesellschaften (siehe "single license" wie bei den Banken) dadurch kann man in jedem
Europäischen Land mit einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat operieren. Zum Beispiel: Le
Generali haben schon eine Versicherungsgesellschaft gegründet. Liechtensteinische Investitionsfonds
und die relativen Rechtsvorschriften sind geschaffen worden um die Änderung in anderen
Rechtsprechungen zu kompensieren, wie zum Beispiel in Luxemburg, um so dem europäischen
Kunde die Diskretion, die wirtschaftlichen Vorteile mit dem absoluten Bank- und
Berufsgeheimnis zu garantieren. Für weitere Erklärungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gesellschaftsformen
Aktiengesellschaft (AG)
Stiftung
Anstalt
Treuunternehmen reg. (Trust reg.)
Die Treuhänderschaft
Aktiengesellschaft AG
Die Gründer einer Aktiengesellschaft müssen weder Liechtensteinische Staatsbürger sein noch im
Liechtenstein ihren Wohnsitz haben. Das Mindestkapital beträgt CHF 50'000.--. Es ist zur Gänze von
den Aktionären einzubezahlen. Das Kapital steht der Gesellschaft sofort nach der Eintragung der AG
in das Öffentlichkeitsregister zur Verfügung im Normalfall nach 2 Tagen. Die Aktien können sowohl auf
den Inhaber als auch auf den Namen lauten. Eine allfällige Veräusserung der Aktien kann übrigens
völlig formlos erfolgen. Es existieren keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Mindestanzahl von
Aktionären. Liegt eine grosse Anzahl an Eigentümern vor, so ist die Aktiengesellschaft gegenüber der
Anstalt vorzuziehen. Besonders geeignet ist die AG insbesondere für kommerzielle Tätigkeiten (z. B.
Kauf und Verkauf von Waren, Dienstleistungen, Mobilien, Immobilien und Beteiligungen). Diese auch
im Ausland bestens bekannte Gesellschaftsform ist bei unseren Kunden vor allem im Zusammenhang
mit internationalen Geschäftstätigkeiten beliebt. Aktiengesellschaften können aber ohne weiteres auch
den Zweck haben, Vermögen anzulegen und zu verwalten oder Beteiligungen bzw. andere Rechte zu
halten. Die Eigentümer können vollkommen anonym bleiben (z. B. durch die Ausgabe von
Inhaberaktien). Die Namen der Gründer und jene der Aktionäre gehen aus einem
Handelsregisterauszug nicht hervor. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet allein das
Gesellschaftsvermögen. Vom Gesetzgeber her besteht hinsichtlich der Organisation lediglich ein
geringes Mass an Gestaltungsfreiheit. 1. Aktionärversammlung und 2. der Verwaltungsrat. Der
Verwaltungsrat setzt sich aus einem oder mehreren Mitgliedern zusammen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in Liechtenstein
hat und im Besitz einer behördlichen Zulassung ist. Es ist obligatorisch einen inländischen rechtlich
zugelassenen Repräsentant zu haben, in der Regel eine registrierte Treuhandgesellschaft.
Aktiengesellschaften sind buchführungspflichtig. Die ordnungsgemässe Bilanz sowie eine Gewinnund Verlustrechnung sind der Steuerbehörde jährlich vorzulegen. Grundsätzlich können Inhaberaktien
auch als Pfand dienen. Voraussetzung dafür ist allerdings die Übertragung des Aktienbesitzes auf den
Pfandgläubiger. Eine Revisionsstelle ist gesetzlich vorgeschrieben. Alles in allem liegt der
Hauptvorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen darin, dass die AG international Anerkennung
findet.
Stiftung
Bei der Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson, der Sie etwas widmen. Vom
Grundgedanken her trennen Sie sich bei der Stiftung für immer von Ihrem Hab und Gut. Allerdings
besteht die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht zu vereinbaren. Das Widerrufsrecht kann dermassen
gestaltet sein, dass bei allfälligem Widerruf das gewidmete Vermögen an den Stifter zurückfällt. Das
Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--. Theoretisch wäre auch eine Sacheinlage in Form von
Grundstücken und Häusern denkbar, allerdings ist eine Gründung mit Kapitaleinzahlung vorzuziehen.
Selbst nach der Gründung ist die steuerschonende Zuwendung weiterer Vermögenswerte zulässig.
Normalerweise lässt sich der Stifter in der Praxis durch einen Treuhänder vertreten, wodurch eine
absolute Anonymität gewährleistet ist. Die vollkommene Anonymität des Stifters und der Begünstigten
wird übrigens weltweit geschätzt. Selbst im Falle eines Rechtsstreits besteht die Möglichkeit, eine
Aufhebung der Anonymität zu verhindern. Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich
das Stiftungsvermögen. Grundsätzlich besteht bei der Stiftung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der
Stiftungszweck kann in den Statuten allgemein umschrieben werden. Spezifische Regelungen finden
normalerweise in den Beistatuten ihren Niederschlag. Stiftungen übernehmen oftmals die Funktion der
Vermögensvermehrung, -erhaltung und -verwaltung. Von Familien werden sie beispielsweise häufig
dazu eingesetzt, um die Ausbildung der Kinder zu finanzieren, den Gründer bzw. nahe stehende
Personen und Angehörige auch langfristig zu unterstützen oder Immobilien über mehrere
Generationen hinweg sicherzustellen. Stiftungen eignen sich nur beschränkt für gewerbliche Zwecke.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung nach aussen besorgt der Stiftungsrat. Seine Rechte
und Pflichten können vom Stifter vertraglich genau geregelt werden. Mindestens ein Stiftungsrat muss
aus dem Fürstentum Liechtenstein kommen und behördlich zugelassen sein. Die Dauer einer Stiftung
ist auf Wunsch zeitlich begrenzbar. Ausserdem besteht die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, damit
die Stiftung nach Ihrem Tod "weiterlebt" oder auch nicht. Die Inanspruchnahme einer Begünstigung
kann mit oder ohne Auflagen für die jeweils begünstigte Person verknüpft sein. Es können sowohl
natürliche wie auch juristische Personen, gemeinnützige, religiöse oder kulturelle Institutionen als
Begünstigte eingesetzt werden. Selbstverständlich ist der Genuss von Stiftungserträgen zu Lebzeiten
möglich. Auf Wunsch kann sich der Stifter als Erstbegünstigter und im Extremfall sogar als
Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Weitere Begünstigte sind im sog. Beistatut beliebig festsetzbar,
das übrigens bei keiner Behörde einzureichen ist, womit die Anonymität der Begünstigten vollkommen
gewährleistet bleibt. Selbstverständlich bleibt es dem Stifter offen, diese Statuten ganz nach Lust und
Laune jederzeit zu widerrufen. "Hinterlegte Stiftungen" sind nicht buchführungspflichtig. Der
liechtensteinischen Steuerbehörde ist deshalb keine Bilanz vorzulegen. Die Praxis empfiehlt jedoch
eine ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung, um den Begünstigten
jederzeit Aufschluss über die Art und Höhe der Begünstigung geben zu können. Die Einreichung der
eigentlichen Vermögensaufstellung ist in keinen Fall erforderlich. Allerdings hat der Stiftungsrat eine
Deklaration abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung vorhanden ist. Die
Bestellung einer Revisionsstelle ist bei "hinterlegten Stiftungen" nicht zwingend. Um eine
widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens sicherzustellen, können in den Statuten
Überwachungsorgane vorgesehen werden. Verfolgt eine Stiftung wirtschaftliche Zwecke, so ist sie ins
Handelsregister einzutragen. Dabei gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf den Stifter und die jeweiligen
Begänstigten, deren Anonymität vollumfänglich gewährleistet bleibt. Sofern kein berechtigtes
Interesse nachgewiesen wird (z. B. Begünstigter), ist der Inhalt der Stiftungsurkunde Dritten nicht
zugänglich. Auf Anfragen beim Öffentlichkeitsregister wird ausschliesslich die Existenz der Stiftung
bestätigt. Der Gründer hat es in der Hand, seinen Einfluss bei der Anlage des Vermögens geltend zu
machen. Grundsätzlich kann sich der Stifter also die Verwaltung des Stiftungsvermögens vorbehalten
und die Anlagestruktur des betreffenden Vermögens nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch für die Zeit
nach seinem Ableben im Detail regeln. Aufgrund der Rechtssicherheit für die nachfolgenden
Generationen ist der Erwerb, das Halten und Verwalten von Vermögenswerten mittels einer Stiftung
ausgesprochen vorteilhaft. Die Erbfolge kann bei der Stiftung so geregelt werden, dass die
Vermögensmasse nach dem Ableben des Stifters jenen Personen (z. B. auch Begünstigte, die nicht
zum näheren Verwandtschaftskreis zählen) und Institutionen zufliesst, die vom Stifter eigens dafür
vorgesehen sind. Alle Begünstigten werden in einem Beistatut näher bestimmt. Stifter bzw.
Stiftungsräte sind beim Erlass eines Beistatuts vom Gesetz her an keine konkrete Form gebunden. Im
Bedarfsfall kann die Stiftung vor Gläubigerklagen geschützt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt
selbst dann unangetastet, wenn der Stifter den Konkurs anmeldet. Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass der Stifter in Kenntnis seiner fatalen Lage nicht noch rasch etwas (mittels der Stiftung) auf die
Seite geschafft hat. Das Zweck gewidmete Vermögen scheidet gänzlich aus dem Privatvermögen des
Stifter aus. Für die Einbringung des Vermögens (Geld, Wertpapiere usw.) sind keinerlei Steuern zu
entrichten. Auch der Vermögenszuwachs sowie allfällige Ausschüttungen sind von der Steuer befreit.
Damit im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, ist darauf zu achten, dass der Ort der Geschäftsleitung
nicht ins Ausland verlagert wird. Die Stiftung ist somit im Fürstentum Liechtenstein zu verwalten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die weltweite Anerkennung und Unantastbarkeit der
Stiftung, eine besonders reduzierte Steuer bei jedem Vermögensvolumen sowie die Tatsache, dass
ein Vermögen über Generationen hinweg gebunden werden kann, zu den Hauptvorteilen dieser
Gesellschaftsform zählen.
Anstalt
Grundsätzlich ist nur ein einziger Gründer erforderlich. Dem Gründer werden dauerhafte
Gründerrechte eingeräumt, die allerdings nicht verpfändbar oder belastbar sind Speziell bei der
Gründung durch einen Treuhänder können derartige Rechte natürlich auch zediert werden. Die
Gründerrechte sind ohne Einschränkungen übertragbar. Die eigentlichen Statuten sind beim
Öffentlichkeitsregister für Dritte zugänglich. Um die Anonymität der Begünstigten zu gewährleisten,
werden diese deshalb in den Beistatuten aufgeführt. Selbstverständlich sind die Beistatuten rechtlich
ebenso verbindlich wie die Statuten selbst. Da sie allerdings beim Öffentlichkeitsregister nicht zu
hinterlegen sind, haben Dritte keinerlei Zugriff darauf. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--. Für
die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen. Die Rechtsform der
"Anstalt" wird nicht nur zur Vermögensverwaltung, sondern auch für kommerzielle Aktivitäten
herangezogen. Sie gilt beispielsweise als beliebtes Instrument für Immobilienkäufe und
Handelsgeschäfte. Es ist ein inländischer Repräsentant zu bestellen, und mindestens ein
Verwaltungsrat muss seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die behördliche
Zulassung besitzen. Anstalten sind insbesondere wegen ihrer vom Gesetz her flexiblen
Ausgestaltungsmöglichkeiten beliebt. Diese Rechtsform kann praktisch jeder Person oder Familie und
jedem Unternehmerwunsch Rechnung tragen. Liegt eine kommerzielle Tätigkeit vor, ist die Anstalt zur
Vorlage einer Bilanz verpflichtet. Sitzunternehmen dürfen die Bilanz und das Inventar in
Fremdwährung aufstellen. Bei kommerzieller Tätigkeit ist eine Revisionsstelle gesetzlich
vorgeschrieben. Setzt man hingegen die Anstalt lediglich zur Verwaltung von Vermögenswerten oder
zum Halten von Beteiligungen bzw. anderen Rechten ein, so ist keine Kontrollstelle erforderlich.
Ertragssteuer zahlt die Anstalt keine. Also sind höchstens Fr. 1'000.-- jährlich zu bezahlen egal
welchen Gewinnertrag gemacht wurde. Anstalten sind in ihrer Gestaltung flexibler als
Aktiengesellschaften. Ausserdem haben sie den Vorteil eines geringeren Eigenkapitalerfordernisses.
Schliesslich fällt auch keine Coupon-Steuer an.
Treuunternehmen reg. (Trust reg.)
Das angelsächsische Trust-Konzept wird in Kontinentaleuropa lediglich vom Fürstentum Liechtenstein
anerkannt. Beim Trust handelt es sich um eine eigenständige juristische Person. Trusts können bei
Bedarf mit der Klausel gegründet werden, dass für sie die Gesetze eines anderweitigen Landes
Gültigkeit haben. Grundsätzlich hat jedermann die Möglichkeit, beim Öffentlichkeitsregister einen
Registerauszug zu beantragen. Allerdings tauchen die Begünstigten und der Treugeber darin nicht
auf. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das
Vermögen des Treuunternehmens. In der Praxis kommt diese Gesellschaftsform insbesondere dann
zum Einsatz, wenn im angelsächsischen Bereich Vermögenswerte aller Art gehalten werden sollen.
Es ist ein inländischer Repräsentant und mindestens ein Treuhänderrat zu bestellen, welche den
Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die behördliche Zulassung von Liechtenstein
besitzen. Hinsichtlich der Organisation besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit Die Begünstigung
kann befristet und/oder mit gewissen Auflagen verbunden sein. Natürlich kann auch der Treugeber
selbst als Begünstigter eingesetzt werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sind
gegebenenfalls in einem separaten Beistatut zu regeln. Die Anonymität des/der Begünstigten bleibt
gänzlich gewahrt, da das Beistatut bei keiner Behörde einzureichen ist. Bücher sind in jedem Fall zu
führen. Wichtig erscheint die Tatsache, dass sich der Sitz des Treuunternehmens an jenem Ort
befindet, wo der Mittelpunkt der Verwaltungstätigkeit angesiedelt ist. Es sollte streng darauf geachtet
werden, dass das betreffende Treuunternehmen im Fürstentum Liechtenstein verwaltet wird. Damit
nämlich im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, darf der Ort der Geschäftsführung nicht in Ausland
verlagert werden. Der Hauptvorteil gegenüber anderen Unternehmensformen besteht darin, dass
diese Gesellschaftsform als Trust reg. (Fiduciaria reg.) bezeichnet werden kann und besonders für
Common-Länder geeignet ist.
Die Treuhänderschaft
Liechtenstein kennt als einziges kontinentaleuropäisches Land das Institut der Treuhänderschaft (ex
Common Law). Die Treuhänderschaft (Treuhandverhältnis) liegt dann vor, wenn ein Dritter
(Treugeber) einem Treuhänder (Trustee) ein Treugut (bewegliches oder unbewegliches Vermögen
oder ein Recht) im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zugunsten eines oder mehrerer
Begünstigten, mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden. In den Common Law Staaten hat die Treuhänderschaft immer schon eine bedeutende Rolle gespielt: sie ermöglicht die
leichte Verschiebung von grösseren Vermögensmassen, verhindert dass solches Vermögen durch
Erbschaftssteuer vernichtet wird und erfüllt alle Bedingungen, um die volle Integrität des Vermögens
abzusichern, und das alles zu Gunsten der nächsten Generationen. (Treuhandurkunde Treuhandbrief). Der Trust ist von Italien mit dem Aja-Abkommen anerkannt worden und mit dem
Gesetz n. 364 vom 16. Oktober 1989 in Kraft getreten. Es ist bei uns Gewohnheit, dass wir eine
Stiftung vorschlagen, an Stelle einer Trust, aus einfachem Grund, die Eigenschaft einer Stiftung ist
zeig bar, bei dem Trust hingegen ist ein unbegrenztes Vertrauen gegenüber dem Treuhänder nötig.
Es ist aber auch wahr, dass der Treuhänder das Vermögen angeben muss, wie es in der Realität ist,
ein Vermögen treuhändlerisch Verwaltet.
Vorschaltgesellschaften
Häufig macht es Sinn, eine Vorschaltgesellschaft zu gründen, die z.B. Gründer/Besitzgesellschaft der
Liechtensteiner Gesellschaft ist. Dazu eignen sich insbesondere EU-Gesellschaften, wie z.B. die UK
Ltd oder die Zypern IBC.
downloaden.
EU-Gesellschaft, z.B. UK Ltd oder
Zypern IBC
Liechtenstein Gesellschaft
(z.B. Stiftung/Trust/Treuhand)
Repräsentant in
Deutschland
Beispiel Grafik: Die EU-Gesellschaft tritt nach außen auf (Betriebsstätte im EU-Gründungsland,
Repräsentanz oder Niederlassung z.B. in Deutschland). Dadurch kein „Offshore-Status“ (vgl. EUNiederlassungsfreiheit). Die Liechtenstein-Gesellschaft ist z.B. 100 Shareholder der UK Ltd/Zypern
IBC. Somit ist der „Besitz“ der UK Ltd/IBC absolut anonym. Mithin fließen die Gewinne der EUGesellschaft in die Liechtensteingesellschaft und werden dort überhaupt nicht oder nur minimal
versteuert.
BEISPIEL 1
Handelsgeschäfte (Export/Import)
werden beispielsweise so abgewickelt,
das ein Grossteil der Gewinne bei einer
eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem
Niedrigsteuerland anfällt. Der
Muttergesellschaft könnten dann
entsprechende Gewinnanteile in Form
von Darlehen zur Verfügung gestellt
werden. Last, but not least sind die
Darlehenszinsen bei der
Muttergesellschaft als Aufwand
abzusetzen, was eine geringere
Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein
italienisches Unternehmen produziert
Elektrorechner und verkauft diese an die
der Unternehmung gehörende
Domizilgesellschaft in Liechtenstein.
Diese hat den Vertrieb übernommen und
versorgt den ausländischen Markt mit
Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie
keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine
Ausschüttungen an die Mutter in Italien
vornimmt, bleiben ihr die Erträge in
vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft
ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen
vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei!
BEISPIEL 2
Eine österreichische Produktionsfirma
(Waren oder Dienstleistungen) beauftragt
eine englische (oder anderer Nationalität)
Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer
Produkte in Europa oder weltweit. Die
Aktien der britischen Gesellschaft sind
Eigentum der vorgehend gegründeten
Liechtensteinischen Gesellschaft. Also
die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch
von einem Italiener-Gründer
(Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist
die Anonymität der Aktionäre der UK und
der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil
die Gründerin eben Liechtensteinerin,
d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft
erhält aber die MWSt-Nr., welche
europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen
muss die FL-Gesellschaft sämtliche
Gewinne von der UK-Gesellschaft
erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre
Tätigkeit maximal 5% Kommission, die
restlichen 95% gehen an die FL-Holding.
Solche Konstruktionen sind im voraus zu
disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht
erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch
Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis
nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw..
Steuerrecht detailliert
Übersicht zu den Steuererklärungen
Zu den wichtigsten Steuerarten in Liechtenstein zählen die Mehrwertsteuer, die Vermögens- und
Erwerbssteuer der natürlichen Personen sowie die Kapital- und Ertragssteuer der juristischen
Personen.
Die Steuererhebung erfolgt in der Regel aufgrund einer Steuererklärung, die vom Steuerpflichtigen
einzureichen ist.
Steuernachlass
Geschuldete Steuern können nachgelassen werden, wenn deren Entrichtung für den
Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Nach- und Strafsteuern
Wenn sich ergibt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterblieben ist, wird die vorenthaltene
Steuer als Nachsteuer erhoben. Zu der Nachsteuer kann eine Strafsteuer hinzutreten.
Steuern juristischer Personen
Juristische Personen sind körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, die das Recht der
Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erlangen.
Das Gesetz kennt folgende Körperschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen sowie Vereine. Weitere bekannte
Verbandspersonen sind die Anstalt und die Stiftung.
Die am häufigsten benutzten Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaften, Anstalten und
Stiftungen.
Die Steuerpflichtigen der Kapital- und Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein
ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der Kapital- und
Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften.
Kapitalsteuer
Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist das einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder
Einlagekapital sowie die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven der
Gesellschaft. Die Bewertung erfolgt jeweils am Ende des Geschäftsjahres (in der Regel auf 31.
Dezember). Der Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu bringen. Der Steuersatz der
Kapitalsteuer beträgt 2 Promille.
Ertragssteuer
Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag ergibt sich
aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Der
Ertragssteuersatz beträgt im Minimum 7,5 Prozent und im Maximum 20 Prozent.
Veranlagung
Die Veranlagung der Kapital- und Ertragssteuer erfolgt nach dem System der
Postnumerandobesteuerung, d.h. die Veranlagungsperiode folgt der Steuerperiode nach und
wird von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung aufgrund der jährlich einzureichenden
Steuererklärung, welche bis spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres samt Beilagen
einzureichen ist, vorgenommen.
Unterlassungsfolgen
Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (Abgabe der Steuererklärung, Einreichung der
Unterlagen etc.) nicht nach, kann die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren Kapital und Ertrag des
Steuerpflichtigen nach Ermessen einschätzen.
Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten
Kommt der Steuerpflichtige den von der Steuerverwaltung auferlegten Verfahrenspflichten trotz
schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird er mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken
bestraft.
Steuern von Holding- und Sitzgesellschaften
In Liechtenstein domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen keine Ertragssteuern, sondern
haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen
investierten Vermögen zu entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr.
Dieser Mindeststeuerbetrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Bei Stiftungen ermässigt
sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen Franken übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4
Promille und für das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2 Promille.
Weitere bekannte besondere Gesellschaftsformen sind Investmentunternehmen (Anlagefonds),
ausländische Versicherungsgesellschaften und Eigenversicherungen (Captives), für die eigene
Steuersätze gelten.
Couponsteuer
Das Land erhebt nach Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine Steuer auf den
Coupon der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den ihnen gleichgestellten
Unterlagen.
Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als
Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.
Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Couponsteuer ist
eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer (Ausnahme Genossenschaften und ihnen
gleichgestellte Urkunden), sie beträgt 4 Prozent.
Die Couponsteuer wird durch die Steuerverwaltung erhoben.
Grundstücksgewinnsteuer
Beim Verkauf von einem im Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer steuerpflichtig.
Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. D.h. falls zum
Beispiel die Vertragsparteien bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer durch den Käufer
getragen wird (gesetzlich steuerpflichtig ist der Verkäufer), so ist dies eine weitere Leistung. In diesem
Fall bezahlt der Käufer nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis sondern zuzüglich
ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Somit ist der
Grundstückgewinnsteuerbetrag in den Kaufpreis miteinzubeziehen.
Ebenfalls können unter weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden,
sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge an Geschwister und
Verwandte.
Anlagekosten / Gestehungskosten
Als Anlagekosten gelten
 der Erwerbspreis, den der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben
 Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und Grundbuchgebühren, falls diese
laut Vertrag von damals vom Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt wurden.
 Falls der Verkäufer Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für die
Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis und mit dritten Grad (Kind,
Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser verwandt, kann der
Veräusserer die Kosten vom Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen.
 Bei Erstellung eines Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten
Baukreditzinsen.
 Wertvermehrende Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können sein,
Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens, Einbau von qualitativ
besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw.
Werterhaltungskosten wie z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und
Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.
Allgemein gilt zu bemerken, dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels Belegen und
Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen.
Grundstückgewinn
Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller weiteren Leistungen, abzüglich die
von der Steuerverwaltung anerkannten Anlagekosten.
Besitzdauer und Steuersätze
Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der massgebende Steuersatz von der
Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden Grundstückes bestimmt.
Hat der Verkäufer das Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten Grad (Kind,
Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) mit dem Erblasser verwandt, so kann der
Veräusserer ebenfalls die Besitzdauer des Rechtsvorgänger übernehmen.
Anmerkung der Steuerverwaltung
Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende Aufwendungen, zusätzliche
Leistungen, Besitzdauer und dergleichen ersuchen wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der
Steuerwaltung Lie in Kontakt zu treten.
Steuern zur Erbschaft/ Schenkung
Nachlass- und Erbanfallssteuer
Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet. Durch die
Nachlasssteuer werden die beim Tod einer Person im Land fällig gewordenen Verlassenschaften
(Immobilien, Barschaften, etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich vollziehende
Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst . Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 %
und 5 % des Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz zwischen 0,5 % und
27 % des Erbanfalles.
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der Schenkungssteuer ist der
Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund einer Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede
freiwillige, unentgeltliche Zuwendung als Schenkung. Der Steuersatz liegt (wie bei der
Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und 27 % des Wertes der Schenkung.
Der Nachlasssteuer unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen Verlassenschaften. Diese gilt
als in Liechtenstein fällig geworden, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt in Liechtenstein hatte oder wenn die Verlassenschaft inländische Grundstücke umfasst. Die
Nachlasssteuer ist von den Erben zu entrichten.
Sie gestaltet sich progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und beträgt
maximal 5 Prozent. Beim Übergang des Nachlasses an Ehegatten, Kinder und Eltern des
Erblassers beträgt der Steuersatz die Hälfte.
Der Erbanfallssteuer unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes
wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung stattfindet. Als in Liechtenstein
vollzogen gilt der Vermögenserwerb dann, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat
oder beim beweglichen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt in Liechtenstein hatte.
Der Erbanfallssteuer unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur der Empfänger (Erbe,
Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und dieser nicht nachweisen kann, dass
auf dem Vermögenserwerb eine gleichartige ausländische Steuer erhoben wird.
Zur Entrichtung der Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten sich nach dem
verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Empfänger; hinzu kommen
Zuschläge, die sich nach der Höhe der Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer
beispielsweise für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und höchstens 0,75 Prozent und für
nicht verwandte Personen mindestens 18 Prozent und höchstens 27 Prozent.
Der Besteuerung durch die Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch
Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:
 jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung
 der Erlass von Verbindlichkeiten
 Zuwendungen aus Stiftungen
 Widmung von Versicherungsleistungen
Der Vermögenserwerb durch Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische
Grundstücke zum Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen Vermögen, wenn der
Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande hat. Befand sich der
Wohnsitz des Geschenkgebers zur Zeit der Schenkung im Ausland, so wird bei beweglichem
Vermögen die Steuer bezogen, sofern der Beschenkte seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht
nachweisen kann, dass ihm eine der Schenkungssteuer gleichartige ausländische Steuer zu Lasten
fällt.
Steuerpflicht und Haftung
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für die Entrichtung der
Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber solidarisch mit dem Beschenkten.
Bemessung der Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom Beschenktem zum Schenker
sowie nach der Höhe der Zuwendung.
Deklarieren von Schenkungen
Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular zu deklarieren. Die ausgefüllte
Schenkungsanzeige senden Sie bitte an die Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.
Was ist die Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Die
Steuer bemisst sich nach dem Umfang des Konsums, d.h. des Aufwandes des Einzelnen für den
Erwerb der Leistungen (Gegenstände und Dienstleistungen).
Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei den
Leistungserbringern (d.h. den Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und
Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen).
Sie sind gegenüber der Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen. Den steuerpflichtigen
Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Die MWST ist
demnach eine indirekte Steuer. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die
Einfuhr von Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
sowie der Eigenverbrauch besteuert.
Steuersätze
Nicht alle Leistungen werden gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen
und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7.6 %. Waren des täglichen Bedarfs, vor
allem Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse
Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten Satz von 2.4 % belastet.
Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersatz von 3.6%. Eine ganze Reihe von Leistungen
ist jedoch von der MWST ausgenommen.
Mehrwertsteuerinland
Aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bilden die
Gebiete beider Staaten ein gemeinsames „Mehrwertsteuerinland“. Wird im Mehrwertsteuergesetz von
Inland gesprochen, so ist damit das Gebiet beider Staaten darunter zu verstehen. Liechtenstein und
die Schweiz haben weitestgehend die gleichlautenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine
Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75’000 Franken übersteigen.
Wer im Inland Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat und in einem Kalenderjahr für
mehr als 10’000 Franken steuerbare Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht,
wird für diese Bezüge steuerpflichtig. Soweit der Bezüger nicht bereits aufgrund seiner Umsätze
steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für den ohnehin
Steuerpflichtigen gilt die Mindestgrenze von 10’000 Franken im Kalenderjahr auch; er hat jedoch
jeden Bezug zu deklarieren.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:
 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 250’000 Franken, sofern die nach Abzug der
Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4’000 Franken im Jahr beträgt;
 Landwirte, Forstwirte und Gärtner für Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen
Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei;
 Viehhändler für die Umsätze von Vieh;
 Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter;
 Unternehmer mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3
MWSTG erbringen; die Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmungen mit Sitz im Ausland,

die im Inland Telekommunikationsleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG an
einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbringen;
nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Organisationen
mit einem Jahresumsatz bis zu 150’000 Franken.
Für die Steuerpflicht massgebender Umsatz
Für die Abklärung der Steuerpflicht ist der Gesamtumsatz aus allen steuerbaren Tätigkeiten, mit
Einschluss der Exporte und des Eigenverbrauchs, massgebend. Nicht relevant sind somit unter
anderem die von der Steuer ausgenommenen Umsätze wie Leistungen im Bereich des
Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Erziehung, des Unterrichts
sowie der Kinder- und Jugendbetreuung, die von gewissen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen (z. B.
Vereine) ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbrachten Leistungen,
gewisse kulturelle Leistungen, Versicherungsumsätze, Umsätze im Bereich des Geld- und
Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts),
Handänderungen von Grundstücken sowie deren Dauervermietung, Wetten, Lotto und sonstige
Glücksspiele.
Stempelabgaben
Die Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden, nämlich die
Kapitalbeschaffung und den Umsatz von Urkunden, insbesondere von Wertpapieren. Das Gebiet des
Fürstentums Liechtenstein gilt stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29.
März 1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die eidg. Stempelabgaben. Soweit
nichts anderes bestimmt wird und in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der
Bundesgesetzgebung über Stempelabgaben nichts anderes geregelt ist, findet diese Gesetzgebung
im Fürstentum Liechtenstein unverändert Anwendung.
Es werden drei Abgaben unterschieden:

Die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte, Obligationen und
Geldmarktpapiere;
 Die Umsatzabgabe auf dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden wie
Beteiligungsrechte, Fondsanteile, Obligationen und diesen gleichgestellten Urkunden;
 Die Abgabe auf Versicherungsprämien, d.h. auf der Zahlung von Versicherungsprämien
gegen Urkunden.
Werden bei steuerbaren Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt, so treten an deren Stelle die
Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, welche der Feststellung der Rechtsvorgänge dienen.
Alle stempelsteuerrechtlichen Abgaben sind wie in der Schweiz zu entrichten.

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