Forum Real Estate
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Forum Real Estate Energetisches Bauen und Revitalisierung von Bestandsimmobilien Dr. Anja Disput Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Frankfurt, 21. Juni 2012 Einführung > Energetische Anforderungen an Gebäude: – EnEG/EnEV 2009 – EEWärmeG > Ziel: – Energiebedarf senken – Anteil der erneuerbaren Energien erhöhen – Langfristig: Null-/Plusenergiegebäude > Maßnahmen: – ständig steigende Anforderungen an Neubauten – ständig steigende Anforderungen an Bestandsbauten / bei Umbauten – Vorbildfunktion der öffentlichen Hand Häufig höhere Anforderungen - für eigene, aber auch für angemietete Gebäude 2 Einführung > Sachstand: – Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU – Novellierung der EnEV (und EnEG) Nach EU-RiLi: Entwurf bis spätestens 9. Juli 2012 Tatsächlich: Entwurf zur Zeit in Beratung, Veröffentlichung vss. Ende 2012/Anfang 2013, Inkrafttreten nicht vor Mitte (?) 2013 – Parallel dazu Änderung des Mietrechts, um energetische Modernisierungen zu vereinfachen Entwurf liegt seit dem 18. Mai 2012 vor Inkrafttreten vss. Anfang 2013 3 EnEV 2012 > EnEV 2012, ausgehend von den Vorgaben der EU: – Ab 2019/2021: alle Neubauten sind „Niedrigstenergiehäuser“ – Verschärfung der energetischen Anforderungen bei Neubauten? – Bestand: „größere Renovierungen“ an Gebäude bzw. Gebäudesystemen (25 %) als Einfallstor für verschärfte Anforderungen es sind dann grundsätzlich die Mindestanforderungen (für Neubauten) einzuhalten Aber: momentan wohl keine verschärften Anforderungen im Bestand von der Bundesregierung geplant „Sanierungsfahrplan“ des BMWI beginnt mit 2012, Ziel: Senkung des Primärenergiebedarfs um 80 % bis 2050 4 EnEV 2012 – Energieausweis: Nennung der Kenndaten in Anzeigen für Verkauf/Vermietung Aushangverpflichtung – in öffentlichen Gebäuden / Gebäuden mit Publikumsverkehr und – Gesamtnutzfläche von über 500 qm; ab Juli 2015 über 250 qm Für die öffentliche Hand: Umsetzung der Empfehlungen des Energieausweises – Inspektion und Berichtspflicht für Heizungs- und Klimaanlagen über 20 kW/12 kW Nennleistung – Unabhängige Kontrolle für Energieausweis und Heiz-/ Klimaanlageninspektion – Sanktionierung von Verstößen Zwischenfazit: Der nächste Vortrag zur EnEV kommt bestimmt…. 5 Energetische Modernisierung mit dem MietRÄndG 2012 6 Heutige Rechtslage § 554 BGB Erhaltung § 242 BGB Andere notwendige Maßnahmen Modernisierung Regelungen gelten grundsätzlich für Wohn- und Gewerbeimmobilien 7 Heutige Rechtslage > Energetische Modernisierung fällt häufig unter § 554 Abs. 2 BGB > Löst unterschiedliche Rechte und Pflichten aus: – Vermieter muss die Maßnahmen (und zu erwartende Mieterhöhung) mindestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen, § 554 Abs. 3 BGB Nach Durchführung der Maßnahmen: Mieterhöhung, 11/100 der für die Wohnung aufgewendeten Kosten (Achtung, nur bei Wohnraum!) – Mieter Duldungspflicht (Ausnahme: Härtefall) Kündigung Schadensersatz Aufwendungsersatz, ggfs. Vorschussleistung des Vermieters Minderung 8 Rechtslage nach dem MietRÄndG Neues Kapitel im Mietrecht § 555b BGB Modernisierung sind bauliche Veränderungen § 555a BGB Erhaltung Nr. 1 durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), Nr. 2 durch die auf sonstige Weise nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, Nr. 3 durch die der Wasserverbr auch nachhaltig reduziert wird, 9 Nr. 4 durch die der Gebrauchsw ert der Mietwache nachhaltig erhöht wird, Nr. 5 durch die die allgemeinen Wohnverhält nisse auf Dauer verbessert werden, Nr. 6 die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind oder Nr. 7 durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. Rechtslage nach dem MietRÄndG > Auch die neue Rechtslage löst unterschiedliche Rechte und Pflichten aus: – Vermieter muss die Maßnahme, die zu erwartende Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten mindestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen Mieterhöhung bei Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 in Höhe von 11/100 der für die Wohnung aufgewendeten Kosten – Ausnahme: Härtefall – Rückausnahme: (i) Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung oder (ii) Herstellung des allgemein üblicher Zustand Keine Mieterhöhung bei Nr. 2 und 7 – Mieter Duldungspflicht (Ausnahme: Härtefall) Kündigung Schadensersatz Aufwendungsersatz, ggfs. Vorschussleistung des Vermieters Minderung – Ausnahme: bei energetischer Modernisierung für drei Monate; Grenze: Unbewohnbarkeit 10 Rechtslage nach dem MietRÄndG > Umstellung der Wärme/Warmwasserversorgung - „Contracting“ – umlegbar, wenn Kosten nicht höher als die bisherigen Kosten (Kostenvergleich näher in neu zu schaffender Verordnung geregelt) – wenn nicht umlegbar, zahlt Mieter fiktive Betriebskosten weiter (?) > Parteien können nach Abschluss des Mietvertrages Vereinbarungen „aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen“ treffen, insbesondere – zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen – Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters – künftige Höhe der Miete 11 Fazit: - EnEV 2012 kommt (verspätet) - MietRÄndG 2012 lässt Fragen offen „Doppelte Härtefallregelung“ Keine gesetzliche Mieterhöhung im gewerblichen Mietrecht für energetische Modernisierung Ungeklärt: Abgrenzung bei Zusammentreffen von Modernisierungs- oder Erhaltungsarbeiten (Mieterhöhung, Minderung) Ermöglicht die Durchführung von mehreren energetischen Modernisierungsmaßnahmen hintereinander das „Aushebeln“ der Minderungsrechte? Ist der durch die energetische Modernisierung geschaffene Zustand „vertragsgemäß“? 12 Vielen Dank! Dr. Anja Disput Partnerin, Frankfurt am Main > Real Estate Kontaktdetails T: +49 (0)69 971 30 360 13 E: [email protected] Unsere Standorte Beijing Ω Budapest Hamburg Prag Unit 2307&08, West Tower, Twin Towers B-12 Jianguomenwai Avenue Chaoyang District Beijing 100022 T. +86 (10)6567 5886 Taylor Wessing e|n|w|c Dorottya u. 1. III. em. 1051 Budapest T. +36 (0)1 327 04 07 Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 20457 Hamburg T. +49 (0)4 0 36 80 30 Taylor Wessing e|n|w|c Prašné Brány 1 110 00 Praha 1 T. +420 224 81 92 16 Cambridge Kiew Shanghai Ω 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T. +44 (0)1223 446400 Taylor Wessing e|n|w|c Illinsky Business Center vul. 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