Dr. Peter Hitpaß Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen eV
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Dr. Peter Hitpaß Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen eV
Dr. Peter Hitpaß Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Hamburg - Mecklenburg-Vorpommern - Schleswig-Holstein Neue Medien und Mietrecht - I. Überblick Breitbandkabel- und Satellitenempfang halten sich in Deutschland mittlerweile die Waage. In Deutschland gab es im Juli 2010 37,5 Millionen TV-Haushalte. Davon empfangen 19,3 Millionen Haushalte (Marktanteil 51,4 Prozent) das klassische Kabelfernsehen. 16 Millionen Haushalte (Marktanteil 42,8 Prozent) empfangen ihre Fernseh- und Radioprogramme über Satellit. 4,2 Millionen TV-Haushalte nutzen DVB-TTechnik (Marktanteil 11,1 Prozent) und 0,9 Millionen TV-Haushalte (Marktanteil 2,3 Prozent) nutzen das Internetfernsehen IPTV. (Das deutsche Breitbandkabel, Fakten und Perspektiven 2011, Anga Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., S. 3). Die Digitalisierungsquote ist von 25,7 Prozent in 2005 auf 67,8 Prozent in 2011 gestiegen. Mitte 2011 haben 25,5 Millionen Haushalte (67,8 Prozent) ihre Fernsehprogramme digital empfangen, 12,1 Millionen Haushalte (32,2 Prozent) nutzen noch den klassischen analogen Empfang (Digitalisierungsbericht 2011, Die Medienanstalten in Verbindung mit TNS Infratest Media Research). Im Jahr 2011 waren 77 Prozent der privaten Haushalte mit einem Internetzugang ausgestattet, davon besaß die Mehrheit (93 Prozent, 28 Millionen private Haushalte) eine schnelle Internetverbindung (Breitbandanschluss). Die Zugangswege zum Internet sind sehr vielfältig, eine Reihe von Haushalten nutzt dabei mehrere Verbindungsarten. Am weitesten verbreitet ist der DSL-Anschluss (82 Prozent der Haushalte mit Internetzugang nutzen diese Art des Breitbandanschlusses). 1/3 der Haushalte mit Internetzugang (29 Prozent) verwendete weitere Breitbandanschlussarten, um ins Internet zu gelangen. Hierzu zählen kabelgebundene Internetanbindungen z.B. über TVKabel, Stromkabel oder Glasfaserkabel, mit denen 11 Prozent der Haushalte mit Internetzugang ausgestattet waren (Statistisches Bundesamt Deutschland, Pressemitteilung Nr. 474 vom 19. Dezember 2011). Der Begriff Neue Medien bezieht sich auf zeitbezogene neue Medientechniken. Anfänglich wurde damit das Radio bezeichnet, in den Anfängen des Fernsehens wurde der Begriff dafür gebraucht, und mit dem Aufkommen von Videotext und BTX wurden diese als Neue Medien ausgezeichnet. Seit Mitte der 1990er Jahre ist er für alle elektronischen, digitalen, interaktiven Medien und im Kontext Multimedia und Netzpublikationen gebräuchlich (http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Medien, aufgerufen am 23. Februar 2012). II. Die Rechtsprechung Die Rechtsprechung wird im Laufe der Jahre und Jahrzehnte immer wieder mit technischen Entwicklungen konfrontiert. Sie reagiert darauf immer mit den Mitteln des Mietrechts. Meilensteine dazu sind die ersten Breitbandkabelnetze Anfang der 1980er Jahre, die ersten Set-Top-Boxen im Jahr 1988, das Auftauchen von Parabolantennen in den 1990er Jahren, die Ausweitung der Fremdsprachenprogramme im analogen wie auch im digitalen Bereich in den Breitbandkabelnetzen ab dem Jahr 2000, die -2Einführung der DVB-T-Technik im Jahr 2003, der Start des Internetfernsehens ab 2009 und das Auftauchen der ersten Smart-TVs ab dem Jahr 2011. III. Die Parabolantennen Seit Einführung des Breitbandkabels in den 1980er-Jahren und dem Aufkommen von Satelliten-/Parabolantennen im Verlauf der 1990er-Jahre ist diese Technik Gegenstand von Gerichtsurteilen. Vermieter und Mieter streiten darum, ob der (ausländische) Mitbürger Fernseh- und Radioprogramme in seiner Heimatsprache über eigens angebrachte Parabolantennen empfangen, oder ob der Vermieter ihn auf das Fremdsprachenangebot im deutschen Breitbandkabel verweisen darf. Ausgangspunkt bzw. „Mütter aller Urteile“ waren zwei Rechtsentscheide des OLG Frankfurt/Main bzw. des OLG Karlsruhe (OLG Frankfurt/Main, Rechtsentscheid vom 22. Juli 1992, NJW 1992, S. 2490; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 24. August 1993, NJW 1993, S. 2815). Beide Rechtsentscheide gewähren einem ausländischen Mieter das Recht auf Anbringung einer Parabolantenne unter Berufung auf das Grundrecht der Informationsfreiheit. Das Grundrecht des Hauseigentümers oder Vermieters auf Eigentum habe dagegen zurückzustehen. Auch das BVerfG beschäftigte sich mit mehreren Beschlüssen im Verlauf der 1990erJahre mit der Thematik (Beschluss vom 9. Februar 1994, WuM 1994, S. 251; Beschluss vom 15. Juni 1994, WuM 1994, S. 365; Beschluss vom 14. September 1995, WuM 1995, S. 693). Dabei bestätigte das BVerfG die beiden Rechtsentscheide und billigte einem türkischen Staatsangehörigen trotz bestehendem Kabelanschluss die Installation einer Parabolantenne „angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden,“ zu. Bis zur Jahrtausendwende entwickelte sich eine widersprüchliche Rechtsprechung: Ein Teil der Gerichte war der Auffassung, der Mieter habe jedenfalls dann einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne für den Satellitenempfang genehmige, wenn ein Kabelanschluss nicht bestehe und die vorhandene Gemeinschaftsantenne des Hauses nur den Empfang der üblichen drei bzw. der terrestrisch (über Antenne) empfangbaren Fernsehprogramme ermögliche. Von anderen Zivilgerichten wurde ein derartiger Anspruch des Mieters abgelehnt. Dabei wurde unter Abwägung der verfassungsmäßigen Grundrechte dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters der Vorrang vor dem Informationsrecht des Mieters gegeben. Die Rechtsprechung hat sich dabei insbesondere auf ästhetische Gesichtspunkte berufen, die eine Verunstaltung des Mietobjekts durch die Parabolantennen nicht zuließen. Seit der Jahrtausendwende hat sich die Rechtsprechung unterschiedlich weiterentwickelt. Eine einheitliche Linie oder herrschende Meinung ist nicht zu erkennen. In den Urteilen tauchen die Problembereiche Informationsfreiheit, Ästhetik, Staatsangehörigkeit oder Berufsausübung in unterschiedlichen Fallgestaltungen immer wieder auf. Dabei kommen die Gerichte bei gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten teilweise zu völlig unterschiedlichen rechtlichen Einschätzungen, die wir im Folgenden darstellen. Zwischenzeitlich handelt es sich bei den Haushalten, die ihre Fernseh- und Radioprogramme mittels einer Parabolantenne empfangen, nicht nur um ausländische Mitbürger, sondern zunehmend auch um Deutsche. Das juristische Informationssystem „Juris“ verzeichnet zur Stichworteingabe „Parabolantenne“ über 995 Treffer. Deshalb erhebt die folgende Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. -3- IV. Die Rechtsprechung im Mietrecht von 2000 bis 2012 1. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, WuM 2001, S. 277 - Ästhetik Eine auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. Das Gericht hat nach einer Besichtigung vor Ort Folgendes ausgeführt. „Angesichts der Höhe des Ständers wird deutlich, dass eine ästhetische Beeinträchtigung vorliegend nicht zu erwarten ist, zumal im Sommer, wenn – wovon sich das Gericht an Ort und Stelle überzeugen konnte – der Balkon mit Balkonblumen so versehen ist, dass praktisch ein Blick auf die Satellitenempfangsanlage von dem Hauszugang aus praktisch nicht möglich ist. Die von den Beklagten hier betriebene Satellitenempfangsanlage ist letztlich nicht anders zu beurteilen als ein aufgestellter Sonnenschirm, den naturgemäß bei entsprechender Wetterlage ein Blitz treffen kann, der vom Balkon herunterfallen kann und somit zu Schäden bei Dritten führen kann. Da die Satellitenempfangsanlage jedoch nicht mit dem Baukörper verbunden ist, scheidet zur Überzeugung des Gerichts eine mögliche Haftung bei vielleicht eintretenden Schäden der Klägerin aus. Es ist vorliegend allein Sache der Beklagten, für derartige Schäden zu haften, nicht anders als bei einem vom Winde verwehten Sonnenschirm“, so das Gericht. 2. LG Erfurt, Urteil vom 17. August 2001, GE 2001, S. 1467 ff. - Ästhetik Die Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon bedarf der Genehmigung des Vermieters, der optische und ästhetische Veränderungen am Haus nicht einschränkungslos zu dulden hat. Bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsantennenanlage muss der Vermieter auch eine relativ geringe optische Beeinträchtigung durch eine Parabolantenne auf dem Balkon (hinter der Balkonverkleidung nur schemenhaft sichtbar) nicht dulden. 3. LG Coburg, Az. 33 S 90/01, AG Kronach, Az. 1 C 665/00, MMR 2001/10, S. XII f. Informationsfreiheit Das LG Coburg hat die Anbringung einer Parabolspiegel-Antennenanlage an der Außenwand einer Mietwohnung für zulässig erklärt, indem es das vorinstanzliche Urteil des AG Kronach im Wesentlichen bestätigt hat. Die Beklagten montierten an die Außenwand an der Rückseite ihrer Mietwohnung eine ParabolspiegelAntennenanlage, obwohl das Gebäude an das Breitbandkabelnetz angeschlossen war. Sie nutzten die Anlage dazu, mehrere Fernsehprogramme ihres Heimatlandes zu empfangen. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass in diesem Fall das Anbringen der Antennen noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne der §§ 535, 536 BGB (alter Fassung) gehört. Zu dieser Einschätzung kamen sie nach einer Abwägung des Grundrechts des Mieters auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG und des Vermieters aus Art. 14 GG hinsichtlich der äußeren Gestaltung seines Gebäudes. Zwar könne das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit dann hinter den Eigentumsinteressen des Vermieters zurücktreten, wenn der Vermieter über einen Breitbandkabelanschluss oder mittels Installation einer Hausantenne die Voraussetzungen für den Empfang ausländischer Rundfunkprogramme in der Muttersprache des Mieters bereits geschaffen hat. Eine Verweisung auf derartige technische Empfangsmöglichkeiten werde jedoch dem Informationsinteresse des Mieters dann nicht gerecht, wenn er auf einen Kabelanschluss verwiesen wird, der ihm nur einen beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinem Heimatprogramm -4verschaffe. Da in diesem Fall nur die Möglichkeit bestehe, lediglich ein entgeltpflichtiges Fernsehprogramm über den Kabelanschluss zu beziehen, das Informationsinteresse aber grundsätzlich auch das Recht umfasse, sich aus verschiedenen unabhängigen Quellen zu informieren, sei dem Informationsinteresse der Vorrang einzuräumen. 4. AG Regensburg, Urteil vom 20. Januar 2003, WuM 2007, S. 287 - Mobiler Ständer Ist im Mietvertragsformular (nur) das „Anbringen“ von Einzelantennen nicht erlaubt, so ist der Mieter berechtigt, in dem von ihm mitgemieteten Garten auf einem Ständer eine normal große Satellitenschüssel aufzustellen. Allein der Umstand, dass der Vermieter aus ästhetischen oder „ideologischen“ Gründen Parabolantennen ablehnt, gibt ihm nicht das Recht, in seinem Eigentum grundsätzlich eine Nutzung von Parabolantennen zu untersagen. 5. LG Berlin, Beschluss Staatsangehörigkeit vom 27. November 2003, GE 2004, S. 181 - Ein ehemals ausländischer Mieter kann sich nach seiner Einbürgerung nicht auf die Rechtsprechung des BVerfGs berufen, wonach über das bestehende Kabelnetz ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zur Information mit heimatsprachlichen Sendungen besteht. 6. LG Magdeburg, Urteil Staatsbürgerschaft vom 19. Februar 2004, ZMR 2004, S. 757 - Kann der ausländische Mieter fünf Programme über Kabel-TV (mit Zusatzgerät) empfangen und stört die geplante Parabolantenne nennenswert das Gesamtbild der Außenfassade, so ist dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen. 7. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2005, NZM 2005, S. 252 Staatsangehörigkeit Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dem ausländischen Mieter regelmäßig zugemutet werden kann, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht. Bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne sind für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringende Kosten in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zulasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen. 8. AG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2004, ZMR 2005, S. 458 - Deutscher Einem deutschen Staatsangehörigen steht kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, um sich - z.B. aus beruflichen oder privaten Gründen - über ausländische Medien informieren zu können. Eine Gleichbehandlung mit ausländischen Mitbürgern, denen auf diese Weise eine Teilhabe am politischen und kulturellen Leben ihrer Heimat ermöglicht werden soll, kann nicht verlangt werden. -59. AG Reutlingen, Urteil vom 14. Dezember 2005, WuM 2006, S. 190 Staatsangehörigkeit Ein inländisch aufgewachsener, deutscher Nutzer einer Genossenschaftswohnung, der Moslem geworden ist, hat keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne. Die Installation dieser Antenne entsprach im Streitfall nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. 10. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 19. Dezember 2005, WE 2006, S. 138 Mobiler Ständer Sind sowohl über das Kabelnetz als auch über eine Gemeinschaftssatellitenanlage als alternative Empfangsmöglichkeiten je sieben türkischsprachige TV-Programme gegen ein monatliches Entgelt von 8 bis 26 Euro zu empfangen, ist das Aufstellen einer mietereigenen SAT-Schüssel neben der Terrasse (Gemeinschaftsfläche) rechtswidrig. Eine SAT-Schüssel beeinträchtigt im Gegensatz zu Gartenmöbeln das Gestaltungsrecht des Vermieters am Garten. 11. KG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2007, NZM 2008, S. 39 - Deutscher Ein deutscher Staatsangehöriger kurdischer Herkunft kann das vom Vermieter verlangte Entfernen einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung, mit der kurdische Fernsehprogramme empfangen werden können, und das allein auf den Wechsel der Staatsangehörigkeit gestützt wird, jedenfalls dann erfolgreich abwehren, wenn der Vermieter dem Mieter vietnamesischer Staatsangehörigkeit, der die darunter liegende Wohnung bewohnt, die Anbringung einer vergleichbaren Parabolantenne gestattet hat. 12. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Ästhetik Das Urteil erging gegen ein VNW-Mitgliedsunternehmen. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils war das Unternehmen verpflichtet, die Parabolantenne auf dem Balkon ihrer Mieter zu dulden, da eine ästhetische Beeinträchtigung der Fassade des Gebäudes damit nicht verbunden war. Aus den Entscheidungsgründen: „So vielfältig wie die Menschen sind, so breit muss die Spannweite zulässiger Gestaltungen auch des Balkonbereichs sein. Ein Mehrfamilienhaus wie dasjenige der Klägerin bekommt Gesicht dadurch, dass die geometrische Form durch die unterschiedlichen Gestaltungen seitens der Mieter eine Veränderung erfährt, die dem Erscheinungsbild individuelle Züge verleiht . . . Die den vielen rechten Winkeln und quadratischen Formen entgegenstehenden gelegentlichen eingestreuten Kreise bzw. erkennbaren Halbkreise der Parabolantennen bedeuten einen gelungen Kontrast, der den Zweck des Gebäudes, nämlich ein möglichst freientfaltetes Wohnen zu ermöglichen, auf positive Art unterstreicht.“ 13. AG Frankfurt, Urteil vom Fremdsprachenprogramme 20. August 2009, ZMR 2010, S. 123 - Bietet der Kabelnetzbetreiber ausreichend Programme in der Heimatsprache des Mieters an, können die Mieter erfolgreich hierauf verwiesen werden und müssen eine eigenmächtig angebrachte SAT-Schüssel entfernen. 14. LG Krefeld, Urteil vom 10. März 2010, WuM 2010, S. 293 - Staatsangehörigkeit Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon widerrufen, wenn der ausländische Mieter Rundfunkprogramme aus seinem -6Heimatland über eine neuinstallierte Gemeinschafts-Satellitenanlage des Vermieters empfangen kann. 15. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 22. Juni 2011, MIETERJOURNAL 3/2011, S. 15 - Ästhetik Das Anbringen der Parabolantenne an der Fassade des Hauses stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Eine Erlaubnis des Vermieters wurde nicht erteilt. 16. AG Regensburg, Urteil vom 14. September 2011, WuM 2011, S. 617 - Ästhetik Das Aufstellen einer unauffälligen Parabolantenne an unauffälliger Stelle ohne nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters ist dem Wohnungsmieter im mitvermieteten Gartenteil des Hausgrundstücks durch Formularmietvertrag nicht zu untersagen. V. Digitale Fremdsprachenprogramme, Rechtsprechung von 1998 bis 2007 Seit Einführung der sogenannten Set-Top-Boxen (später Decoder) und der Promotion digitaler Fremdsprachenprogramme durch die großen Kabelnetzbetreiber hat sich in diesem Segment eine eher vermieterfreundliche Rechtsprechung entwickelt. Die Botschaft: Dem (ausländischen) Mieter kann zugemutet werden, die Kosten für einen Digitalanschluss zu übernehmen, um dann ausreichend Fremdsprachenprogramme in seiner Heimatsprache empfangen zu können. Auch für eine Parabolantenne fallen Kosten an, unter finanziellen Aspekten seien diese Sachverhalte ähnlich zu beurteilen. Kabel Deutschland bietet in seinem Senderpaket Kabel International im Moment 37 Programme in Englisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch und Türkisch an (www.kabeldeutschland.de, aufgerufen am 26. Januar 2012). Die Basis für die Rechtsprechung zu den Digitaldecodern legte ein Urteil des LG Lübeck: 1. LG Lübeck, Urteil vom 29. Dezember 1998, NZM 1999, S. 1044 Die erste Entscheidung, die sich mit der Problematik der Set-Top-Boxen auseinandersetzt, ist ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Dezember 1998 (NZM 1999, S. 1044). Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein türkischer Mieter keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne hat, wenn er türkische Fremdsprachenprogramme auch mittels einer Set-Top-Box oder einer Smart-Card empfangen kann. Im streitgegenständlichen Fall konnte der Mieter ein türkisches Fremdsprachenprogramm über den Breitbandkabelanschluss empfangen. Nach Auskunft der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen in Kiel vom 12. November 1998 hatte der Mieter darüber hinaus die Möglichkeit mithilfe einer sogenannten Set-Top-Box sowie einer Smart-Card der Deutschen Telekom AG zwei digitale türkischsprachige Programme zu empfangen. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Weigerung des Wohnungsunternehmens, der Installation einer Parabolantenne zuzustimmen, nicht als treuwidrig an. „Die Kläger (Mieter) haben nichts dazu vorgetragen, dass diese insgesamt drei Programme nicht geeignet und in der Lage sind, ihren Anspruch auf Information zu befriedigen. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass und aus welchen -7Gründen diese über eine Parabolantenne zu empfangenden türkischsprachigen Programme die Interesse der Kläger in geeigneter Form wahren würden. Den Einwand der Kläger, dass ihnen aus finanziellen Gründen die Anschaffung und der Betrieb der sogenannten Set-Top-Box nicht zumutbar sei, hält die Kammer nicht für überzeugend. Auch die Anschaffung und fachgerechte Installation einer Parabolantenne verursacht Kosten. Diese unterscheiden sich nicht so erheblich von denen einer Set-Top-Box, als dass dies entscheidendes Gewicht bei der Abwicklung der übrigen Interessen zwischen Mieter und Vermieter haben könnte. Aus den vorstehenden Gründen vermag die Kammer keine Umstände festzustellen, die zugunsten des Informationsinteresses der Kläger die Gestattung einer Parabolantenne gebieten würden. Denn selbst wenn die Kläger trotz deutscher Staatsangehörigkeit für ihre Information auf türkischsprachige Programme angewiesen sind, ist dieses Bedürfnis doch durch das vorhandene Angebot genügt.“ In der Folgezeit haben sich mehrere Gerichte mit dieser Problematik beschäftigt und zumeist im Sinne des Vermieters entschieden. Der Mieter musste in den jeweiligen Fällen sich auf eine Set-Top-Box verweisen lassen, er durfte eine eigene Parabolantenne nicht installieren. Zwischenzeitlich scheint sich eine Rechtsprechung mit einer herrschenden Meinung auf der Basis des Urteils des LG Lübeck herauszukristallisieren. Im Folgenden zitieren wir dazu einige Urteile: 2. LG Konstanz, Urteil vom 23. November 2001, WuM 2002, S. 210 Bei der Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen von Mieter und Vermieter sind seine Staatsangehörigkeit (hier: aus Kasachstan stammender Deutscher), vorhandene Kenntnisse der deutschen Sprache und (hier erfolgte) Integration zu berücksichtigen. Das Interesse eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländers, durch Empfang der Programme seines Heimatlandes die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht zu erhalten und sich über das dortige Geschehen zu unterrichten, ist anzuerkennen. Besteht die Möglichkeit, über einen vorhandenen Kabelanschluss mittels eines Decoders, dessen Anschaffungskosten deutlich unter denen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne liegen, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu empfangen, könne das Informationsinteresse des Ausländers beim Vorliegen weiterer Umstände hinter dem Eigentumsinteresse des Vermieters zurücktreten. 3. LG München I, Urteil vom 5.August 2004, WuM 2004, S. 659 Der Vorteil der Programmvielfalt des über Parabolantenne zu empfangenden ausländischen Rundfunks und der Nachteil eingeschränkter Programmvielfalt und höherer Kosten des Kabelempfangs mit Set-Top-Box begründen den Anspruch des deutschen Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Duldung der Installation einer Satellitenschüssel zugunsten des Informationsbedürfnisses seines türkischen Lebensgefährten in nicht eingetragener Lebenspartnerschaft. 4. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2005, WuM 2007, S. 379 Ist die Wohnung mit Breitbandkabelanschluss ausgestattet, der digitale Zusatzprogramme empfangen lässt, ist regelmäßig ein sachbezogener Grund gegeben, dass der Vermieter dem Mieter die Installation einer Parabolantenne am Gebäude nicht erlaubt. 5. AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22. März 2006, WE 2006, S. 130 -8Dieses Urteil ist zugunsten eines VNW-Mitgliedsunternehmens ergangen. Es konnte von seinen Mietern verlangen, die an einem Balkongeländer installierte Parabolantenne zu entfernen. Die Mieter hätten unstreitig die Möglichkeit, durch digitales Fernsehen bei Anschaffung eines Decoders insgesamt neun türkische Programme zu empfangen. Deshalb musste das Informationsinteresse der Mieter hinter dem Interesse des Wohnungsunternehmens an der Wahrung eines einheitlichen optischen Gesamteindrucks der Hausfassade zurücktreten. VI. Das digitale Antennenfernsehen - DVB-T: Rechtsprechung von 2003 bis 2005 DVB-T (Digital Video Broadcasting Terrestrial) ermöglicht die Übertragung von Fernsehprogrammen über eine herkömmliche Hausantenne. Der Umstieg von der analogen auf die digitale Terrestrik begann 1998 und wurde 2008 bundesweit abgeschlossen. Damit wurde in Deutschland die Fernsehverbreitung über die terrestrische Antenne abgeschafft und auf eine kleine digitale Antenne umgestellt. Ein Vorteil von DVB-T ist die Möglichkeit des portablen und mobilen Empfangs, d.h. digitale TV-Bilder oder Datendienste können von kleinem Minifernseher im Auto oder vom Taschencomputer über eine bleistiftgroße Stabantenne empfangen werden. Das digitale Fernsehen ist am 4. August 2003 in der Region Berlin/Potsdam gestartet. Die letzten analogen Rundfunknetzsender wurden am 25. November 2008 auf DVB-T umgestellt. Der DVB-T-Versorgungsgrad der Bevölkerung in Deutschland liegt bei über 90 Prozent. Mehr als 74 Millionen Deutsche können das digitale Antennenfernsehen über eine Hausantenne - auf oder unter dem Dach - empfangen (10 Jahre DVB-T in Deutschland, Bericht des Umstiegs von analogem auf digitales Antennenfernsehen in Deutschland, erstellt von: Taskforce DVB-T Deutschland von ARD und ZDF, S. 3, 6). DVB-T konnte sich bis heute in der Wohnungswirtschaft nicht durchsetzen. Die überwiegende Mehrheit der Wohnungsunternehmen setzt auf Breitbandkabel bzw. Satellitenempfang über eine Gemeinschaftsantennenanlage. Bundesweit nutzen lediglich 4,2 Millionen Haushalte DVB-T. Gegenwärtig werden in Hamburg 28 Programme, in Mecklenburg-Vorpommern 8 und in Schleswig-Holstein 24 DVB-T-Programme ausgestrahlt (Quelle: www.dvb-tnord.de/programme/index.html, aufgerufen am 26. Januar 2012). Damit ist dieses Programmangebot dem Spektrum bei Breitbandkabel und Satelliten deutlich unterlegen. Gerichtsurteile datieren nur aus dem Zeitraum 2003 bis 2006, nahezu ausschließlich aus Berlin. Danach waren DVB-T-Anlagen nicht mehr Gegenstand gerichterlicher Auseinandersetzungen. Folgende Urteile beschäftigen sich mit der Materie: 1. LG Berlin, Beschluss vom 21. August 2003, GE 2003, S. 1613 Der Vermieter ist nicht aufgrund seiner Instandhaltungspflicht verpflichtet, dem Mieter den Empfang digitalen Fernsehens zu ermöglichen oder ihm eine Set-Top-Box zu stellen. Nach Einstellung des terrestrischen Fernsehempfangs in Berlin erwarb der Mieter eine Set-Top-Box zum Empfang des seit 1. März 2003 digital ausgestrahlten Fernsehprogramms. Er verlangte vom Vermieter den Ersatz der Anschaffungskosten. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Mieter keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen Fernsehempfang. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Mangelbeseitigung scheidet aus, da der Vermieter den Wegfall des -9herkömmlichen Fernsehempfangs nicht zu vertreten hat. Der Wegfall des herkömmlichen Fernsehempfangs beeinträchtigt auch nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Aus dem Mietvertrag lässt sich nicht herleiten, dass der Vermieter immer für eine Fernsehempfangsmöglichkeit zu sorgen hat. Der Mieter hat lediglich das Recht, auf eigene Kosten andere Möglichkeiten - insbesondere eine Satelliten-Anlage - zu nutzen, soweit ein Breitbandkabelanschluss nicht vorhanden ist. Soweit sich der Mieter auf seine Grundrechte beruft, begründen diese jedenfalls keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Kostentragung. Der Fernsehempfang gehört auch nicht zur Ausstattung der Mietsache. Der Wegfall des terrestrischen Fernsehempfangs ist auch keine die Mietsache negativ beeinflussende Umwelteinwirkung. 2. AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26. März 2004, GE 2004, S. 629 Das AG Berlin-Lichtenberg hat entschieden, dass der Modernisierungszuschlag aufgrund der Installation einer Satellitenschüssel nicht entfällt, wenn der Mieter seinen Fernsehempfang von Satellitenempfang auf DVB-T umstellt. 3. LG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2004, GE 2004, S. 964 Das LG Berlin hat durch dieses Urteil das Urteil des AG Berlin-Lichtenberg bestätigt. Der Einbau von rückkanalfähigem Breitbandkabel stellt danach keine Modernisierungsmaßnahme dar. Es besteht noch kein Anspruch auf Duldung des Einbaus eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses als Modernisierungsmaßnahme, weil nach der derzeitigen Verkehrsauffassung (erheblicher, objektivierbarer Nutzerkreis) noch keine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache erfolgt. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass aufgrund des in Berlin eingeführten und mittels Set-Top-Box frei empfangbaren Digitalfernsehens ein Anschluss an ein Breitbandkabelnetz derzeit noch keine Verbesserungsmaßnahme darstellt. Der Qualitätsabstand zwischen dem Kabelempfang und dem mittels Set-TopBox zu realisierenden Empfang der digital ausgestrahlten Programme ist deutlich zurückgegangen. Hinsichtlich der Programmvielfalt stehen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger 27 Digitalfernsehprogramme einem Angebot von rund 34 analog und ohne Zusatzkosten zu empfangenen Programme im Kabelnetz gegenüber. 4. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 23. Juli 2004, GE 2004, S. 1530 Das Gericht hat entschieden, dass der Vermieter die Antennenanlage auch nach Umstellung auf DVB-T als funktionierende Gemeinschaftsantennenanlage weiterhin unterhalten muss. Dies als Voraussetzung dafür, dass der Mieter mittels einer von ihm auf eigene Kosten anzuschaffenden Set-Top-Box das digitale Fernsehen störungsfrei empfangen kann. 5. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, WuM 2005, S. 576 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des in Berlin zu empfangenden terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt und die dafür erforderlichen Arbeiten deshalb vom Mieter zu dulden sind. - 10 Damit hob der BGH eine entgegenstehende Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 28. Mai 2004, GE 2004, S. 964, vgl. dazu oben 3.) auf. Nach Auffassung des BGH hat der Mieter gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist objektiv, d.h. nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters zu bestimmen; entscheidend ist, ob der Maßnahme nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Der BGH hat im Streitfalle eine Wohnwertverbesserung angenommen. Nach dem vom LG Berlin festgestellten Sachverhalt sind nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand über das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum Digitalfernsehen zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereo-Qualität zu empfangen. Hinzu kommen zu den 34 analogen Fernsehprogrammen des Kabelnetzes, denen 27 Fernsehprogramme des Digitalfernsehens gegenüberstehen, etwa 60 weitere über das Kabelnetz mithilfe eines Decoders digital zu empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht insbesondere nicht berücksichtigt, dass zu den 60 digitalen Zusatzprogrammen des Kabelnetzes zahlreiche ausländische Fernsehprogramme gehören. Angesichts des Ausländeranteils der Berliner Bevölkerung und der darauf beruhenden Nachfrage nach ausländischen Fernsehprogrammen, die auch in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Aufstellung von Parabolantennen zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme zum Ausdruck kommt, kommt der BGH zu der Auffassung, dass der Anschluss an das Breitbandkabelnetz, das ausländische Programme in erheblicher Anzahl zur Verfügung stellt und insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen entbehrlich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das diese Möglichkeit zurzeit nicht bietet, von wesentlichem Vorteil sei. Da somit der von der Klägerin beabsichtigte Anschluss der Wohnanlage an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz nach dem gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache anzusehen ist, erstreckt sich nach Auffassung des BGH die grundsätzlich bestehende Duldungspflicht der Beklagten nicht nur auf die Arbeiten, die für den Anschluss der von ihr gemieteten Wohnung an das Breitbandkabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso auch die Verlegung der Kabel durch die Wohnung der Beklagten in die darüber liegende Wohnung, um deren Anschluss an das Breitbandkabelnetz zu ermöglichen. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die Aufrüstung bzw. Erstinstallation von Breitbandkabelnetzen auf neuestem technischem Standard eine Wohnwertverbesserung ist. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass das Breitbandkabelnetz aufgrund der digitalen Programme dem Mieter mehr Vorteile bietet als das terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T). VII. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs - Art. 28 und 29 EG-Vertrag auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen vom 27. Juni 2001 Bei diesem Papier der EU-Kommission handelte es sich nicht um europäisches Recht, sondern um ein Positionspapier zur Interpretation der Rechtsbestimmungen des EGVertrages. Die Kernbotschaft lautete: Jeder EU-Bürger hat ein Recht darauf, sein gewünschtes Fernsehprogramm empfangen zu können. Denn zu einem freien Warenverkehr gehöre nach Auffassung der EU-Kommission auch der Zugang. Auf 19 Seiten Text legt die EU-Kommission die Bedeutung der Art. 28 und 49 EG-Vertrag in - 11 Bezug auf die Nutzung von Parabolantennen aus. Danach sind Parabolantennen grundsätzlich zulässig. Der Satellitenempfang müsse zu angemessenen Bedingungen kostentechnisch möglich sein. Sie schlägt vor, dass dieses beispielsweise durch die Installation von Parabolantennen in den Innenhöfen statt an der Außenwand eines Gebäudes geschehen soll. Eine weitere Lösung sei die Installation einer Gemeinschaftsparabolantenne statt einer Vielzahl von Einzelantennen. Bislang wurde der sachlich und örtlich zuständige Europäische Gerichtshof nicht von einem deutschen Gericht bezüglich der Auslegung des EG-Vertrages (EGV) und der Kommissionsmitteilung angerufen. Dennoch haben sich einige deutsche Gerichte mit der Materie befasst: 1. LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2003, GE 2003, S. 1021 Die Versagung der Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne durch den Vermieter stellt keinen Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs gemäß Art. 28 EGV und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49, 50 EGV dar, denn die Freiheiten des Gemeinschaftsrechts wirken grundsätzlich nur zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und ihren Bürgern. Keinesfalls vermögen sie den einzelnen Bürger dazu zu zwingen, seine Rechtspositionen zur Verwirklichung der Freiheit eines anderen Bürgers ohne Weiteres aufzugeben. 2. LG Berlin, Urteil vom 15. März 2004, MM 2004, S. 264 Ein deutscher Mieter kann ein anerkennenswertes Interesse an der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer (hier: arabischer) Fernseh- und Rundfunksender bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses weder aus seinem Informationsinteresse gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten noch aus Art. 49 EGV. Die Norm richtet sich an die Mitgliedsstaaten der EG und begründet Abwehrrechte gegen den Staat. Es ergibt sich hieraus jedoch keine unmittelbare Drittwirkung für das Privatverhältnis zwischen den Bürgern. 3. BGH, Urteil vom 16. November 2005, WuM 2006, S. 28 Mit dieser Entscheidung ist der BGH erstmalig auf die Gültigkeit dieser EU-Mitteilung eingegangen. Grundsätzlich hat der Mieter bei einem im Haus vorhandenen Breitbandkabelanschluss nur unter eingeschränkten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Installation einer eigenen Parabolantenne zum Empfang von Satellitenfernsehen. Die in Art. 49 EGV geregelte Dienstleistungsfreiheit ist nict schrankenlos gewährleistet. Gleiches gilt für die in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Informationsfreiheit. Kein Mieter darf mit Berufung auf die EU-Mitteilung eine Parabolantenne installieren. Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die EU-Mitteilung nichts an der bundesdeutschen Rechtslage und der Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte ändert. VIII. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2005 bis 2010 Sorgten bis zur ZPO-Reform die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte (möglicherweise) für juristische Klarheit bei Mietstreitigkeiten, ist der BGH seit dem 1. Januar 2002 für die Revision in Wohnraummietsachen zuständig. Bis Anfang Februar 2008 veröffentlichte der VIII. Senat seither ca. 302 Entscheidungen mit miet- und/oder mietprozessrechtlichem Bezug (Börstinghaus, „Gefühltes Mietrecht: Von Kahlschlag bis Interessenrechtsprechung“ in NZM 2008, S. 225 ff.). - 12 Eine „Juris“-Recherche ergab, dass es im Zeitraum 2002 bis Anfang 2012 618 Entscheidungen des VIII. Senats des BGH mit mietrechtlichem Bezug gegeben hat. Deshalb musste sich der BGH mehrfach mit der Problematik der Parabolantennen beschäftigen: 1. Urteil vom 2. März 2005, NZM 2005, S. 335 Kann der ausländische (hier: russische) Mieter fünf Heimatprogramme mittels von ihm zusätzlich anzuschaffenden Decoders über den hauseigenen Kabelanschluss empfangen und stört die geplante Parabolantenne am hierfür vorgesehenen Platz (hier: Metallgitter eines Fensters an der rückwärtigen Außenfassade) das Gesamtbild der Gebäudefassade, weil diese Gehwegen, Parkplätzen und Nachbarhäusern zugewandt ist, so ist es nicht weiter zu beanstanden, wenn das Instanzgericht dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 GG Vorrang einräumt. 2. Beschluss vom 17. Mai 2006, WuM 2006, S. 396 Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachten Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet. Der BGH hat dabei einen Beschwerdewert von 300 Euro angenommen. 3. Beschluss vom 17. April 2007, WuM 2007, S. 380 Ist die Mietwohnung an das Breitbandkabel angeschlossen, ist regelmäßig ein Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenneninstallation am Gebäude gegeben. Dies gilt auch für Ausländer, die Programme ihrer Heimatländer über digitales Kabelprogramm zur Befriedigung ihres Informationsinteresses empfangen können. Nach Auffassung des BGH war im Streitfall der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern des Herkunftslandes des Mieters ausreichend, um das bestehende Informationsinteresse zu befriedigen. 4. Urteil vom 16. Mai 2007, WuM 2007, S. 381 Eine Klausel in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag, die den Mietern die Anbringung einer eigenen Parabolantenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen ist und somit auch Fälle erfasst, in denen ein „ausländischer“ Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes durch ein kostenpflichtiges zusätzliches Kabelprogramm nicht gedeckt werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam. Hängt nach einer Klausel im Wohnraummietvertrag die Anbringung einer zusätzlichen Antenne von der schriftlichen Zustimmung des Vermieters ab, so kann dieser nicht die Beseitigung einer vom (ausländischen) Mieter ohne seine Zustimmung angebrachten bzw. aufgestellten mobilen Parabolantenne verlangen, wenn er zur Duldung der Antenne verpflichtet ist. Ist durch die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen, sondern verursacht die - 13 Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen, etwa weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist, so kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen. Im Streitfall hatten die Mieter auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne aufgestellt. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu waren unzureichend. Das Berufungsgericht ist von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beeinträchtigungen zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dennoch bleibt der Eindruck, der BGH habe seine bis zu diesem Zeitpunkt relativ stringente Rechtsprechung aufgeweicht bzw. zurückgedreht. 5. Urteil vom 10. Oktober 2007, WuM 2007, S. 678 Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten. Im Streitfall hatte der Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon aufgestellt, weil er in den sechs türkischsprachigen Programmen, die er über seinen Breitbandkabelanschluss empfangen konnte, seinen Glauben nicht ausreichend berücksichtigt fand. Der BGH gab der Entfernungsklage des Vermieters statt. Durch die Parabolantenne werde das Erscheinungsbild des Gebäudes auf Dauer verändert und ästhetisch beeinträchtigt. Damit beeinträchtige der Mieter das Eigentumsgrundrecht des Vermieters. Der Mieter könne darüber hinaus mittels eines Digitalreceivers sechs türkische Programme empfangen. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei nicht beeinträchtigt, da er sich auch aus anderen Quellen, wie z.B. Zeitschriften, Büchern oder das Internet über den alevitischen Glauben informieren könne. 6. Beschluss vom 16. September 2009, NZM 2010, S. 119 Das Informationsinteresse türkischer Mieter, kurdischer Volkszugehörigkeit, an Sendeinhalten in kurdischer Sprache übersteigt, selbst wenn sich die Mieter derlei Quellen auch über Zeitungen oder das Internet erschließen können, das Interesse des vermietenden Eigentümers am parabolantennenfreien Erhalt seiner Immobilie jedenfalls dann, wenn die konkrete Beeinträchtigung des Eigentums bei fachgerechter Montage rein optisch - und dazu eher gering - ausfällt. Dem Vermieter obliegt es, unter solchen Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die vom konkret gewünschtem Sender hier: ROJ- - 14 TV) ausgestrahlten Programme verfassungswidrig sind oder gegen das deutsche Strafrecht verstoßende Inhalte verbreiten. Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 7. Beschluss vom 21. September 2010, GE 2010, S. 1681 Der Wunsch eines Mieters, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu können, berechtigt ihn nicht, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen. Im Streitfalle hatte ein Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert, um damit hochauflösende TV-Programme empfangen zu können. Der Vermieter hatte ihn daraufhin aufgefordert, die Parabolantenne unverzüglich zu entfernen. Der Mieter argumentierte, der eingespeiste Kabelnetzbetreiber biete keine Programme in HDQualität an. In den Entscheidungsgründen führt der BGH u.a. aus: „. . . dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. . . . dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlichen Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet.“ IX. Das Internet-Fernsehen, Rechtsprechung 2008 bis Anfang 2012 Mit Internet Protocol Television (IPTV) wird allgemein der Übertragungsweg Internet für Fernsehprogramme und Filme im Gegensatz zu klassischem Rundfunk, Kabel oder Satellit bezeichnet. IPTV ist weder ein Standard noch ein Konzept und damit nur ein Gattungsbegriff, der in sehr vielen unterschiedlichen Ausprägungen anzutreffen ist. Die unterschiedlichen Ausprägungen reichen vom einfachen IPTV über Computer oder Handy bis zum High-End-TV-Endgerät (http://de.wikipedia.org/wiki/Internet_Protocol_Television, aufgerufen am 26. Januar 2012). 2006 kamen mit der Internationalen Funkausstellung in Berlin in Deutschland erste Angebote auf den Markt. Heute existieren drei Anbieter für IPTV in Deutschland. Zum einen Alice mit dem Angebot „Alice TV“, Vodafone mit „Vodafone TV“ und die Deutsche Telekom mit „Entertain“. Das Programm der Deutschen Telekom enthält zurzeit über 70 frei empfangbare TVSender und über 40 Pay-TV-Sender (Quelle: http://www.iptv-anbieter.info/iptvprovider/iptv-anbieter.html aufgerufen am 2. Januar 2012). Die Zahl der verkauften internettauglichen Fernsehgeräte in Deutschland ist von 400.000 Geräten im Jahr 2009 über 2 Millionen in 2010 auf 4 Millionen in 2011 gestiegen (Frankfurter Allgemeine Zeitung: „Das Jahr des Fernsehers“, vom 3. Januar 2012). Mietrechtlich relevant ist das Internetfernsehen in den vergangenen Jahren im Vergleich zum Übertragungsweg Parabolantenne geworden. Dazu spielte zunächst der Empfangsweg über den heimischen PC, später über IPTV-fähige Fernsehgeräte eine - 15 Rolle. Entscheidend für die Rechtsprechung war dabei die technische Entwicklung vom „Ruckelbild“ auf dem heimischen Computer bis zur HD-Qualität bei den SmartFernsehern neuester Generation. 1. AG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2008, Info M 2008, S. 368 Einem eingebürgerten Wohnraummieter ausländischer Herkunft steht kein Anspruch dahin zu, dass der Vermieter eine ungenehmigte auf das Dach des Hauses installierte Parabolantenne duldet, wenn er seine „Heimatsender“ jedenfalls per Internet (per Videostream) empfangen kann. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn ein entsprechender Internet-Zugang bzw. -Empfang nicht möglich ist; dies aber hat der Mieter darzulegen und zu beweisen. Das AG Frankfurt hat als erstes deutsches Gericht entschieden, dass ein ausländischer Mieter seine Parabolantenne entfernen muss, wenn er seine „Heimatsender“ auch über das Internet empfangen kann. Im Streitfall hatte ein ausländischer Mieter, der jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ungenehmigt eine Parabolantenne auf dem Dach des Hauses installiert. Das Gericht hat dem Vermieter einen Beseitigungsanspruch zugesprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu u.a.: „Neue technische Möglichkeiten sprechen indes zugunsten des Vermieters. So ist es dem Mieter grundsätzlich auch zuzumuten, einen Decoder, eine D-Box oder SetTop-Box für die entsprechende Erreichbarkeit zu verwenden . . . Es ist auch allgemein bekannt, dass neue technische Möglichkeiten den problemfreien Empfang ermöglichen, Sendeanstalten ihre Sendung per VideoStream, also mittels einer Übertragung komprimierter Video- und Audiodateien, per Internet anbieten oder über diese Leitungen Sendungen eingespeist werden können. Hier indes ist es nicht als unverhältnismäßig hoch zu betrachten, wenn der Mieter seinen gewünschten Fernsehempfang via Internet erhält . . . Der Vergleich der hier tangierten Grundrechte kann nämlich unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dazu führen, dass der Vermieter einen Eingriff in Art. 14 GG deswegen zu dulden hätte, weil der Mieter nicht auf die dem Zeitalter entsprechende Möglichkeiten des Empfangs über einen PC mittels Internetleitung zurückgreift.“ Aus diesen Gründen hatte das Gericht dem Vermieter den Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Parabolantenne gegen seinen Mieter zugestanden. 2. AG Bielefeld, Urteil vom 10. März 2009, ZMR 2009, S. 690 Ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne besteht dann nicht, wenn über einen digitalen Hausanschluss nicht einmal 10 Prozent der über Parabolantennen zu empfangenden TV-Programme erreicht werden. Die Nutzung des Internet-TV ist zumutbar, aber nicht vergleichbar. „Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, dass über das Internet Informationen in nahezu unbegrenztem Umfang eingeholt werden könnten. Grundsätzlich hält das Gericht eine Nutzung des Internets insoweit für zumutbar, allerdings nicht für vergleichbar. Es ist dem Gericht nicht bekannt, ob die von den Beklagten bevorzugten Programme auch über das Internet „live“ in geeigneter Programmqualität d.h. „ruckelfrei“ ohne ständiges „Nachladen“ empfangbar sind. Ein - 16 konkreter Vortrag der Klägerin hierzu fehlt. Zwischen allgemein zugänglichen Informationen über das Internet und dem Verfolgen bestimmter Fernsehprogramme, um die sprachliche und kulturelle Verbundenheit zum Heimatland zu halten, besteht jedoch nach Auffassung des Gerichts ein qualitativer Unterschied, der bei der Vergleichsbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.“ 3. AG Berlin-Wedding, Urteil vom 20. Mai 2010, GE 2010, S. 1429 Der Vermieter kann Entfernung einer an der Fassade des Gebäudes angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter zusätzliche Fernsehprogramme auch über das Internet empfangen kann. Das Gericht geht in seinen Entscheidungsgründen auch auf die technische Qualität ein, die bereits das AG Frankfurt in seinem Urteil angeschnitten hatte: „Die Beklagten berufen sich vielmehr darauf, dass es beim Empfang von Datensätzen via Internet zu Übertragungsstörungen kommen könne. Bei Internetverbindungen handele es sich um kontrollierte Prozesse, die nicht selten mit rechtsgeschäftlichen Handlungen verknüpft werden. Nur über die Parabolantenne sei eine authentische Berichterstattung über regionale Geschehnisse gewährleistet. Die Ausführungen bieten keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass und aus welchen Gründen der - grundsätzlich verfügbare - Internetzugang die Beklagten unverhältnismäßig belasten würde. Die pauschal aufgeworfenen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der übertragenen Signale werden nicht belegt; der allgemein gehaltene Hinweis auf die Möglichkeit von Zensur reicht insoweit nicht aus. Eine ansprechendere Bildqualität kann ohne nennenswerte Probleme erreicht werden, indem der PC mit einem Fernsehgerät verbunden wird. Die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen ihnen eine Nutzung des Internets nicht zumutbar ist.“ Theesfeld bestätigt in ihrer Anmerkung zu diesem Urteil die Ausführungen des Gerichts zu den technischen Möglichkeiten: „Neue technische Möglichkeiten sprechen aber für den Vermieter. So ist es dem Mieter grundsätzlich auch zumutbar, einen Decoder, eine D-Box oder Set-Top-Box für die gewünschte Erreichbarkeit zu verwenden. Den günstigsten Zugang muss der Vermieter nicht stellen.“ (Rechtsanwältin Claudia Theesfeld, jurisPR MietR 5/2011, Anm. 1). 4. AG Berlin-Wedding, Urteil vom 16. Juli 2010, GE 2010, S. 1205 Besteht für den ausländischen Mieter eine Möglichkeit, Fernsehempfang auf alternativem Wege (hier: über Internet) zu empfangen, entfällt grundsätzlich der Anspruch des Mieters eine Parabolantenne aufzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter über Internet verfügt, denn er muss im zumutbaren Rahmen auch Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Fernsehprogramme zu empfangen. 5. AG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2011, WuM 2011, S. 504 Überragt die vom Mieter auf dem Balkon der Wohnung aufgestellte Parabolantenne das Balkongeländer und ist sie aus größerer Entfernung gut sichtbar, ist eine optische Beeinträchtigung des Miethauses gegeben. - 17 Der ausländische Mieter kann zum Empfang von Rundfunk-Heimatsendern in Augsburg auf die Nutzung des Internets verwiesen werden. Dazu das Gericht in seinen Entscheidungsgründen: „Die Beklagten mögen als ukrainische Staatsangehörige als Ausfluss ihres durch Art. 5 GG geschützten Informationsinteresses bezüglich ihrer Heimat grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, sich den Empfang ukrainischer Sender sicherzustellen, allerdings nicht auf jede von ihnen gewünschte Weise wie beispielsweise durch Aufstellen einer Parabolantenne. Die Möglichkeiten via Internet fernzusehen sind gegeben und erfordern bei technischer Unversiertheit kaum mehr Unterstützung durch Dritte als bei technischer Unversiertheit auch die Inanspruchnahme via Parabol erfordert. Fernsehen via Internet geht nicht nur via PC sondern mit TV-Geräten neuer Generation auch direkt mit dem Fernseher. Das Verbot einer optisch das gesamte Mietshaus verunstaltenden Parabolantenne vernichtet nicht das Recht des Mieters auf heimatsprachige Informationen sondern verweist ihn nur auf einen anderen Zugang zu diesem Recht. Dementsprechend hat ein Vermieter auch das Recht, Mieter auf andere Empfangsmöglichkeiten zu verweisen, die sein Eigentumsrecht weniger beeinträchtigen.“ Bislang wurde der BGH nicht mit der Problematik Internetfernsehen und Parabolantenne befasst. Interessant ist, dass die deutschen Instanzgerichte mit fortschreitender Technik (zunächst PC, mit Ruckelbild, zum ausgereiften IPTVFernseher) ihre Urteile entsprechend dem technischen Fortschritt ändern. Vorläufiger Abschluss dieser Serie ist die Entscheidung des AG Augsburg, den ausländischen Mieter auf das Internetfernsehen zu verweisen. 6. LG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011, GE 2011, S. 1556 Das LG Berlin gab dem Mieter recht. Er musste die von ihm installierte Parabolantenne nicht zugunsten des Fernsehempfangs über Internet entfernen. „Die über das Internet (wwwi.tv) gegebene Möglichkeit diverse Fernsehsender, einschließlich Staatsfernsehsender aus Ägypten zu verfolgen, stellt zurzeit noch keinen adäquaten Ersatz für eine nach heutigen Vorstellungen üblichen und einwandfreien Fernsehempfang dar, wie er über Parabolantennen möglich ist.“ Das Gericht zitiert aus dem Gutachten eines Sachverständigen: „Um einen einwandfreien Empfang zu ermöglichen für ägyptische TV-Sender, bleibt nur die Installation auf dem Balkon oder eine Dachmontage.“ 7. Neues „Frankfurter Landrecht“ Möglichkeiten des Internets zu Parabolantennen und den neuen Im Zuge der Modernisierung der Kabelversorgung in ihren Wohnanlagen hat eine große Frankfurter Wohnungsgesellschaft von ihren Mietern die Beseitigung von Parabolantennen verlangt und dabei eine Flut von Entfernungsklagen losgetreten. Schauplätze sind das AG Frankfurt, das AG Frankfurt - Abteilung Hoechst sowie das LG Frankfurt. In mehreren Urteilen haben die Gerichte die Mieter dazu verpflichtet, ihre Parabolantennen abzubauen, weil der Empfang z.B. iranischer oder indischer Fernsehprogramme über das Internet möglich ist. Den Mietern sei zumutbar, sich entsprechende Kenntnisse für die Bedienung derartiger Fernseher anzueignen oder dazu familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als für den Anschluss und den Betrieb einer Parabolantenne ebenfalls technische Kenntnisse erforderlich sind. Sämtliche Urteile sind im Zeitraum April bis Juli 2011 ergangen. - 18 - Nele Rave gibt in ihrem Aufsatz („Neues Frankfurter Landrecht“ zu Parabolantennen und den neuen Möglichkeiten des Internet, GE 2011, S. 1529) einen Überblick über die Entscheidungen in Frankfurt. Die herrschende Meinung in Frankfurt lautet daher: Dem ausländischen Mieter (unabhängig von Bildung und Alter) ist es zuzumuten, seine Parabolantenne abzubauen, um entsprechende Fremdsprachenprogramme in eigener Sprache über das Internet empfangen zu können. X. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2011, MMR 2011, S. 817 1. Überblick Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit zwei Urteilen jeweils vom 4. Oktober 2011 entschieden: Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedsstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendung in den anderen Mitgliedsstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht. Karen Murphy, Gaststätteninhaberin im Vereinigten Königsreich, setzte sich nach sechs Jahren gerichtlicher Auseinandersetzung vor dem EuGH gegen die Premier League durch. Sie wollte die hohen Abonnementsgebühren für den Fußball der englischen Premier League beim Bezahlsender Sky nicht länger bezahlen und kaufte sich stattdessen ein Abonnement mittels einer Decoderkarte bei einem griechischen Bezahlsender. Dessen Programme speiste sie über eine Parabolantenne in den Fernseher ihrer Gastwirtschaft ein. Der EuGH gab schließlich Karen Murphy und nicht Sky recht. 2. Aus den Entscheidungsgründen „Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen und weder im Hinblick auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden können. . . . aus analogen Gründen verstößt ein System exklusiver Lizenzen auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union, weil die Lizenzverträge es untersagen ausländische Decoderkarten Fernsehzuschauern zur Verfügung zu stellen, die die Sendungen außerhalb des Mitgliedsstaates sehen wollen, für den die Lizenz erteilt wurde (Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 102/11, Luxemburg, den 4. Oktober 2011, Urteil in den Rechtssachen C-403/08 und C-429/08 Football Association Premier League u.a. / QC Leisure u. a. Karen Murphy/Media Protection Services Ltd.). 3. Mietrechtliche Auswirkungen Mit anderen Worten: Ein Bewohner eines EU-Mitgliedsstaates kann sich über eine Parabolantenne mittels eines Decoders ausländische Fernsehprogramme herunterladen, ohne diese Programme von einheimischen (teureren) Anbietern beziehen zu müssen. In erster Linie eine Frage des Wettbewerbsrechts, in zweiter Linie eine Frage der Informationsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof hat seinen Fokus auf das Wettbewerbsrecht gelegt. Was bedeutet die Entscheidung unter mietrechtlichen Gesichtspunkten für Vermieter und Mieter in Deutschland? - 19 - Beim ersten Hinsehen: Nichts. Beim genaueren Hinsehen könnte das Urteil in den nächsten Jahren Auswirkungen auf das Verhältnis Vermieter und Mieter im Bereich des Grundrechts zur Informationsfreiheit haben. Es könnte möglicherweise eine Stärkung des Informationswegs „Parabolantenne“ bedeuten, auch wenn diese nicht unmittelbar Streitgegenstand des Verfahrens vor dem EuGH war. Das Urteil könnte generell mieterfreundliche Auswirkungen haben, indem möglicherweise der Informationsfreiheit ein Vorrang eingeräumt wird. XI. UMTS-Dachantennenanlagen 1. Überblick Das Universal Mobile Telecommunications System (UMTS) ist ein Mobilfunkstandard der dritten Generation (3G), mit dem deutlich höhere Datenübertragungsraten (bis zu 84 MBit/Sekunde) als mit dem Mobilfunkstandard der zweiten Generation (2G), dem GSM-Standard möglich sind. (http://de.wikipedia.org/wiki/Universal_Mobile_Telecommunications_System) aufgerufen am 8. Dezember 2011. Nach Angaben des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Berlin (BITKOM) gab es in der Europäischen Union Ende 2010 rund 650 Millionen Mobilfunkanschlüsse. Nach Angaben des gleichen Verbandes nutzen im Jahr 2010 800 Millionen Menschen weltweit den Mobilfunkstandard UMTS, ein Plus von 37 Prozent im Verhältnis zum Vorjahr. Für 2011 prognostiziert der Verband weltweit eine Milliarde UMTS-Anschlüsse (Presseinformation Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Berlin, BITKOM, vom 28. Juli 2010). Nach Angaben der Bundesnetzagentur existierten deutschlandweit zum Stichtag 16. August 2011 69.667 Antennenstandorte mit Mobilfunk. (http://emf2.bundesnetzagentur.de\statistik_funk.html) aufgerufen am 1. Dezember 2011. Seit ihrer Einführung in den 1990er Jahren stehen die Dachantennen der Mobilfunknetzbetreiber in den Schlagzeilen. Überschriften wie „Angst vor Funkmasten“, „Sendemasten machen Bürger mobil“, „Anwohner fürchten Gefahren durch Handy-Sender“ beherrschten den deutschen Blätterwald und verunsichern Vermieter und Mieter. Eine UMTS-Dachantennenanlage kann für den Vermieter ein lukratives Geschäft sein. Für die Vermietung eines Standortes zahlen Antennenbetreiber zwischen 5.000 und 10.000 Euro jährlich. In Einzelfällen wurden sogar Einnahmen in einer Preisspanne von 15.000 bis 20.000 Euro jährlich je Standort erzielt. Die Befürchtung von Mietern vor Strahlungen, die Androhung von Mietminderungen bzw. Kündigungen des Mietverhältnisses und möglichem Auszug aus der Wohnung sind rechtliche Aspekte, die das Vermieter-Mieter-Verhältnis belasten können. Die Öffentlichkeit kann sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur über Standorte von Mobilsendeanlagen in Deutschland und Ergebnissen von Messreihen informieren (http://emf2.bundesnetzagentur.de). 2. Rechtsgrundlagen - 20 - a. Bundes-Immissionsschutzgesetz Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 regelt die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Verordnung enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 1996, Teil I, S. 1966 ff.). b. 3. Musterbauordnung 2008 Die Musterbauordnung 2008 definiert in § 61 Abs. 1 Nr. 4 Mobilfunkmasten als verfahrensfreie Bauvorhaben. Demnach sind Masten, Antennen und ähnliche Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 Metern und zugehöriger Versorgungseinheit mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern verfahrensfrei. Rechtsprechung Die Rechtsprechung befasst sich mit diesem Komplex seit Ende der 1990er Jahre. Die Gerichte gehen in ihren Urteilen davon aus, dass, wenn die in der 26. BImschVO geregelten Werte eingehalten bzw. nicht überschritten werden, eine derartige Anlage grundsätzlich zulässig ist. Im Bestreitensfall müsste der Mieter nachweisen, dass die Grenzwerte überschritten sind und dadurch konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen. Die herrschende Meinung in den Instanzgerichten hat dabei Mietminderungsansprüche des Mieters abgelehnt. Dazu drei exemplarische Fälle: Zeitraum von 1997 bis 2003 a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 1997, ZMR 1997, S. 218 f. Das BVerfG bestätigte mit dieser Entscheidung den Grenzwert von 100 Mikrotesla bei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hz. Diese Grenzwerte sind in der 26. BImSchV in Anhang 2 zu § 3 festgelegt. Im Streitfalle hatten sich die Beschwerdeführer gegen den Betrieb einer neben ihrem Wohnhaus errichteten Transformatorenstation gewandt. Der Betrieb der Transformatorenstation beeinträchtige die Beschwerdeführer nur unwesentlich in der Benutzung ihres Grundstücks. Das auf das Grundstück einwirkende elektromagnetische Feld gefährde die Gesundheit der sich darauf aufhaltenden Personen nicht. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe zwischen der Transformatorenstation und der Außenwand des Wohnhauses Messwerte zwischen 0,8 und 4,3 Mikrotesla ergeben. Diese lägen weit unter dem strengsten zurzeit von der Strahlenschutzkommission empfohlenen Richtwert von 100 Mikrotesla. Seit dem 1. Januar 1997 seien zudem in der Verordnung über elektromagnetische Felder die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt worden, die im Rahmen des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten sind. b. AG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2001, NZM 2001, S. 1031 - 21 - Das Gericht hatte die Klage eines Mieters wegen der Einwirkung elektromagnetischer Strahlen durch eine Mobilfunkanlage auf Minderung des Mietzinses um 20 % abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Wohnung nicht mit einem Mangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB (alter Fassung) behaftet. Auch dieses Gericht bestätigt die 26. BImSchV: „Zwar ist gerichtsbekannt, dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte von kritischen Stimmen und Interessenvertretern nicht durchweg als dem Gesundheitsschutz genügend anerkannt werden. Derlei, auch von den Klägern geteilte Zweifel, können jedoch nicht dazu führen, dass die gesetzlich normierten Grenzwerte in einem Zivilprozess für nicht verbindlich erachtet würden. Dass die Gerichte sich im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung an bestehende gesetzliche Normen zu halten haben, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zu diesen Normen zählt auch die 26. BImSchV . . .“. Im Weiteren erkennt das Gericht die Furcht bzw. Angst des Mieters vor Elektrosmog nicht als Mangel der Mietsache an: „Ist bei Einhaltung der normierten Grenzwerte eine Gesundheitsbeeinträchtigung demnach grundsätzlich nicht anzunehmen, vermag die bloße Furcht vor negativen Umwelteinwirkungen einen Mangel der Mietsache nicht zu begründen. Das erkennende Gericht vermag die entgegenstehende Auffassung des Amtsgerichts München (Urteil vom 01.04.1998, WuM 1999, 111 f.), wonach bereits die nachvollziehbare Furcht des Mieters vor Gesundheitsbeeinträchtigungen einen Mangel der Mietsache darstellten, nicht zu teilen“, so das AG Frankfurt (zum zitierten Urteil des AG München, s.u. III.) c. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2002, ZMR 2002, S. 578 Die dritte Kammer des ersten Senats des BVerfGs hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese betraf die Bewertung der Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog. Die Klage des Beschwerdeführers gegen eine in der Nähe seines Grundstücks gelegene Mobilfunkanlage, die nach seiner Auffassung seine Gesundheit schädige, war vor den Verwaltungsgerichten gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob der Verordnungsgeber die geltenden Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen verschärfen muss und unter welchen Voraussetzungen die Gerichte verpflichtet sind, Beweis über die neue Behauptung zu erheben, die geltenden Grenzwerte seien angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Immissionen überholt. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Aus den Gründen: Das BVerfG bestätigt in seinem Nicht-Annahmebeschluss die Grenzwerte der 26. BImSchV. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das OVG aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine Pflicht des Staates gefolgert hat, die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen bereits dann zu verschärfen, wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über deren gesundheitsschädliche Wirkungen vorliegen. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen bestehe nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die - 22 menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit verlangt nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Grundlage zur Herabsetzung von Grenzwerten zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr eine politische Entscheidung, ob in einer solchen Situation der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden sollen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV würden durch eine von der Strahlenschutzkommission gebildete Expertengruppe laufend kontrolliert. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es Aufgabe des Verordnungsgebers und nicht der Gerichte, die einmal getroffene Vorsorgeentscheidung mit Blick auf den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Kontrolle zu halten. Diese Verteilung der Verantwortung für die Risikoeinschätzung trägt auch den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung. Solange die Situation der Ungewissheit über eine komplexe Gefährdungslage andauert, kommt es daher für den Schutz der Gesundheit verstärkt darauf an, dass sich die Exekutive in geeigneter Weise des wissenschaftlichen Sachverstandes versichert, um rechtzeitig und angemessen auf neue Erkenntnisse reagieren zu können. 4. Mindermeinungen Zeitraum 1997 bis 2003 Die Gegner der Mobilfunkanlagen weisen in ihren Veröffentlichungen immer wieder auf ungeklärte Gefährdungen hin. Bislang sei es den Betreibern von Mobilfunkanlagen nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass der Betrieb keine Gesundheitsschäden hervorrufe. Auch der Bundesgerichtshof schließe in seinen beiden Urteilen derartige Schäden nicht aus. Der Ausschluss von Sachverständigengutachten zur Frage gesundheitlicher Auswirkungen sei rechtsstaatlich nicht vertretbar, vielmehr müsse auf die Erkenntnisse des jeweiligen Tatrichters abgestellt werden (so z.B. Kniep, Abwehransprüche gegen den Betrieb von Mobilfunkanlagen in DWW 2005, S. 101). Einige Gerichte unterstützen in ihren Urteilen ebenfalls diese Auffassung. a. AG München, Urteil vom 1. April 1998, WuM 1999, S. 111 f. Lässt der Vermieter nach Vereinbarung des Mietvertrages über eine Obergeschosswohnung auf dem Flachdach des Gebäudes die Sende- und Empfangsanlage des Betreibers eines Mobilfunk-Telekommunikationsnetzes errichten, sodass der Mieter die Wohnung in nachvollziehbarer Furcht vor Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Kraftfelder nutzen muss, ist ein Mangel der Mietsache gegeben. Das Gericht hat einen Minderungsanspruch von 20 % bejaht, weil angesichts warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler nicht unvernünftig erscheinende Zweifel bestünden und die daraus resultierende nachvollziehbare Furcht eine Beeinträchtigung im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB (alter Fassung) darstelle. ... „denn für das Wohlbefinden der Beklagten kommt es nicht auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlage an, sondern auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, mag diese sich auch später als unbegründet darstellen ... - 23 - Diese Furcht stellt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB dar. Vermieter und Mieter stehen jedenfalls während eines bestehenden Mietverhältnisses in einem Treueverhältnis zueinander. Ein Mieter hat Anspruch darauf, dass sein Vermieter nicht nachträglich das Anwesen in einer bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbaren Weise nutzt und dem Mieter die Angst aufbürdet, hierdurch (mindestens langfristig) gesundheitlich geschädigt werden zu können. Dies gilt umso mehr, wenn es dem Vermieter möglich und zumutbar wäre, den Mietern durch geeignete Abhilfemaßnahmen entgegenzukommen.“ b. AG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2001, WuM 2001, S. 515 Ein Nachteil der Lage einer Wohnung ist darin zu sehen, dass sich auf dem Dach des nahe gelegenen Hochhauses mehrere Mobilfunkantennen befinden. Auch wenn nicht abschließend geklärt ist, ob und inwieweit die von einer solchen Anlage ausgehende Strahlung gesundheitsschädlich ist, wirkt sich doch allein die Existenz der Antennen nachteilig auf die Wertschätzung der Wohnung aus. 5. BGH schafft Klarheit - 2004 Erstmalig beschäftigte sich der BGH in zwei parallel gelagerten Verfahren im Jahr 2004 mit dieser Thematik. Durch seine Urteile bestätigt er die herrschende Meinung in der Rechtsprechung. BGH, Urteile vom 13. Februar 2004, ZMR 2004, S. 415 Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. dazu folgendes ausgeführt: Die Klage wurde vom LG Hanau abgewiesen, die Berufung vom OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht begründet erachtet, weil die Kläger die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen. Danach besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, dass nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung. - 24 - Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die Kläger die Indizwirkung nicht erschüttert haben. Hierzu wäre darzulegen gewesen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Daran fehlt es. Wissenschaft und Forschung ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Darauf beruhen die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die Grundlage für die festgesetzten Grenzwerte sind. Bei diesem Forschungsstand war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern eingeholt hat. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln können und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln. 6. Rechtsprechung von 2006 bis 2007 a. BGH, Urteil vom 15. März 2006, ZMR 2006, S. 670 Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass dem Mieter einer Wohnung kein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet. Im Streitfall hatte der Mieter einen Herzschrittmacher und sah sich deshalb durch die elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet. Der BGH hat in seinem Urteil nochmals klargestellt, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt sei, dass eine Mietwohnung keinen Sachmangel (§ 536 BGB) aufweise, wenn eine in der Nähe gelegener Mobilfunksendeanlage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet. b. LG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2007, WuM 2007, S. 692 Eine Mietwohnung weist keinen Sachmangel auf, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage, die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet (Anschluss an BGH WuM 2006, S. 304). Eine „differenzierende Betrachtung“ bei begründeter Besorgnis einer Gesundheitsgefahr ist im hier zu entscheidenden Streitfall entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des AG Hamburg-Harburg (WuM 2007, S. 621) ohne konkrete Grundlage und daher nicht anzustellen. Das AG Hamburg-Harburg hatte in seinem Urteil vom 8. Januar 2007 (WuM 2007, S. 621) in seinen Leitsätzen u.a. ausgeführt: „Sind die in der 26. BImSchV genannten Grenzwerte (deutlich) unterschritten, rechtfertigt der aufgrund des Restrisikos begründete Mangel der Mietsache eine Minderung in Höhe von 10 Prozent der Brutto-Warmmiete.“ Diese Aussage war vom LG Hamburg kassiert worden, vgl. dazu auch die Anmerkung von Herkner, Mietmangel Mobilfunk in WuM 2007, S. 662, und dem Beitrag von Kniep „Zu Mobilfunk und kommunaler Planung“ (in WuM 2007, S. 611). - 25 - c. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 3. Juli 2007, NVwZ 2008, S. 1215 In dieser Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof mit Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkanlagen beschäftigt und die Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen abgelehnt, der sich gegen die Genehmigung zur Erhöhung eines bereits vorhandenen Antennenträgers in einer Entfernung von ca. 20 Metern zu einem Wohnhaus gewandt hatte. Zuvor war der Beschwerdeführer am 20. Januar 2001 vor dem Verwaltungsgerichts Koblenz, am 20. August 2001 vor dem OVG RheinlandPfalz und am 28. Februar 2002 vor dem BVG mit seiner Klage gegen die Grenzwerte der 26. BImSchV gescheitert. Der Gerichtshof stellt dazu u.a. fest: „Im Hinblick auf die Frage, ob die angegriffene Genehmigung rechtsmäßig erteilt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass die Genehmigung auf den einschlägigen Gesetzesbestimmungen beruhte und dass die von der Anlage ausgehende Strahlung unbestritten die von der Bundesregierung festgelegten maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten hat. Der Gerichtshof erkennt ferner an, dass mit der Erteilung der angegriffenen Genehmigung ein legitimes Ziel verfolgt wurde, nämlich das Interesse am wirtschafltichen Wohl des Landes sowie das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung der Mobilfunktechnik.“ (Vgl. dazu auch die Anmerkung von Kniep „Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkanlagen“ in WuM 2009, S. 383.) Bei der Problematik von Mobilfunkanlagen hat sich relativ schnell eine herrschende Meinung ausgebildet. Danach sind Mobilfunkanlagen zulässig, solange die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Der Mieter hat keine Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine derartige Anlage, Mietminderungsansprüche scheiden ebenfalls aus. XII. 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GEZ-Einzugsermächtigung 1. Überblick Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 15. bis 21. Dezember 2010 den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Die Ministerpräsidenten nehmen damit einen grundlegenden Systemwechsel bei der Erhebung der finanziellen Mittel für die Tätigkeiten des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks in Deutschland vor. Die bisherige an den Besitz eines Empfangsgerätes gekoppelte Rundfunkgebühr wird durch einen Beitrag ersetzt. Anknüpfungstatbestand dieses Beitrags soll die Wohnung bzw. Betriebsstätte sein. Ziel ist es, eine höhere Beitragsgerechtigkeit und u.a. eine deutlich datenschutzgerechtere Beitragserhebung herbeizuführen. „Künftig besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich und für Betriebsstätteninhaber im nicht privaten Bereich. Auch der nicht private Bereich trägt demnach weiterhin zur Rundfunkfinanzierung bei. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördert im besonderen Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Davon profitiert sowohl der private als auch der nicht private Bereich, der neben - 26 gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten Tätigkeiten zu gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken umfasst. überdies In dem nicht mehr an Rundfunkempfangsgeräte angeknüpft wird, wird ein zukunftssicheres Beitragsmodell auf den Weg gebracht und damit der Konvergenz der Medien Rechnung getragen. Hiermit entfällt auch eine besondere Gebühr auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere PC). Die Umwandlung der Finanzierungsform gewährleistet nach derzeitigem Kenntnisstand und auf der Grundlage des vorkommenden Datenmaterials zudem Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität. Auch die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und Unternehmen sowie der öffentlichen Hand bleibt grundsätzlich gleich.“ (Begründung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag), S. 2 und 3.) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, da alle Länderparlamente bis zum 31. Dezember 2011 diesen Staatsvertrag ratifiziert haben. 2. Mietrechtliche Auswirkungen Gem. § 2 des Staatsvertrages ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) der Rundfunkbeitrag zu entrichten. Zuständig für den Beitragseinzug bleibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln. Dieses regelt § 10 Abs. 7 des Staatsvertrages: „Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.“ Knackpunkt ist die Regelung in § 9 des Staatsvertrages: „Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner . . . Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.“ Mit dieser Regelung wird das Wohnungsunternehmen gezwungen, u.a. den Namen und das Geburtsdatum, frühere Namen, alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung und zu dem Beginn des Mietverhältnisses der GEZ zu melden, für den Fall, dass die GEZ den Inhaber der Wohnung bzw. den Beitragsschuldner nicht ausmachen kann. Das Wohnungsunternehmen wird dadurch zum „Erfüllungsgehilfen“ bzw. „Verrichtungsgehilfen“ der GEZ. Diese Vorschrift macht Wohnungsunternehmen in unverhältnismäßiger Weise zu „Hilfsorganen“ der GEZ. Damit wird in unvertretbarer Weise in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen. Hinzukommt, dass das Wohnungsunternehmen in vielen - 27 Fällen gar nicht die in § 8 Abs. 4 geregelten Daten aus ihrer Mietverwaltung produzieren können, da sie beispielsweise frühere Namen ihrer Mieter gar nicht kennen (können). Die Regelung im Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist unverhältnismäßig, da das Wohnungsunternehmen zur Datenübermittlung verpflichtet wird, obgleich die GEZ zur Feststellung von Beitragspflichtigen bereits auf Daten aus Melderegistern, von Adresshändlern, Arbeitgebern, Versicherungen, Versandhäusern oder auch Inkassounternehmen zurückgreifen kann. Da die GEZGebühr künftig je Haushalt erhoben wird, nicht mehr geräteabhängig, macht das die Meldung einzelner Mieter grundsätzlich überflüssig. Mit § 9 wird der GEZ unter Aufweichung des Datenschutzes ein weiterer billiger Weg zur Informationsbeschaffung eröffnet. „Hamburg muss Zuträgerdienste von Vermietern über ihre Mieter für die GEZ stoppen“, so der Mieterverein von Hamburg in seiner Presseerklärung vom 20. Oktober 2011. Vermieter- und Mieterverbände haben fruchtlos an die Landtage appelliert, dieser Regelung nicht zuzustimmen. XIII. Funkbasierte Ablesesysteme - Duldungspflicht trotz „Funkwellenangst“ 1. Überblick Die Erfassung von Wärme-Wasserverbräuchen zum Zwecke der verbrauchsabhängigen Abrechnung blickt in Deutschland auf eine lange Tradition zurück. Um die Verbrauchskosten verursachergerecht zu verteilen, ist eine entsprechende gebäudetechnische Ausstattung zur Erfassung der Wärme- und Wasserverbräuche erforderlich. Standen für die Erfassung des Wärmeverbrauches zu Beginn die Heizkostenverteiler auf Basis des Verdunstungsprinzips im Fokus, sind z.B. bei der Techem GmbH, Eschborn, seit den 1980er Jahren elektronische Heizkostenverteiler (EHKV) sowie elektronische Wärmezähler im Einsatz. Über Mobilfunk werden die Verbrauchsdaten aus der jeweiligen Wohnung an den jeweiligen Energiedienstleister übertragen. Ein Betreten der Wohnung oder des Gebäudes durch den Ableser entfällt ebenso wie die hierfür erforderliche Terminabstimmung. Eine hohe Kundenakzeptanz und Zuverlässigkeit in der Datenerfassung haben in den vergangenen Jahren zu einem zunehmenden Einsatz von Funklösungen geführt. Die Techem GmbH verwaltet heute über 16 Millionen Funkgeräte für funkgestützte Systeme zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung (Dr. Arne Kähler, Dr. Jochen Ohl, Winfried Simon, „Massentaugliche Systemlösung - Verbrauchsdaten mobil und stationär ablesen“ in Haus- und Gebäudeautomation, Heft 7/2010, S. 35 - 37). Zum Jahresbeginn 2012 verzeichnete Techem ca. 22 Millionen funkbasierte Ablesesysteme in Deutschland. Der Anteil von Techem in diesem Markt liegt derzeit bei ca. 70 Prozent. Das Unternehmen geht bei der zukünftigen Marktentwicklung von einem weiteren Zuwachs der Funktechnologie aus. Wohnungsunternehmen schätzen den geringeren organisatorischen Aufwand beim Ablesevorgang, dazu gehören beispielsweise Schwierigkeiten, nicht in alle Wohnungen zu kommen und die Vermeidung von Schätzungen, die meist zu Ärger mit den Mietern führen. Zudem besteht mit der Funktechnologie die Möglichkeit, Echtzeitdaten (sogenannte Fernauslesung) aus den Wohnungen zu beziehen und beim Mietermonitoring oder Leerstandsmanagement auf aktuelle Daten zurückzugreifen. 2. BGH, Urteil vom 28. September 2011, NZM 2011, S. 804 - 28 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mieterin den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergieund Warmwasserzähler aus §4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst entgegen der Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstechnischer Messgeräte durch modernere Systeme, so der BGH in seinen Entscheidungsgründen. Neben diesen rein mietrechtlichen Gesichtspunkten geht der BGH in den Entscheidungsgründen auch auf die Duldungspflicht trotz „Funkwellenangst“ ein: „Die von der Beklagten vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten. Hinzukommt, dass die Beklagte den Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zur Erfassung des Wärmeund Warmwasserverbrauchs ohnehin nach §4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Heizkostenverordnung zu dulden hat, sodass sich im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB nur noch die Frage stellt, ob die mit dem Austausch des Kaltwasserzählers verbundene Vervollständigung des Funksystems den Wohnwert der Mieträume verbessert.“ 3. LG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 2010, NZM 2011, S. 806 Das LG Berlin argumentiert in seinem Hinweisbeschluss ähnlich wie der Bundesgerichtshof: „Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich gleichfalls eine angenommene Wohnwertverbesserung i.S.v. § 554 Abs. 1 BGB herleiten, die zur Duldungspflicht führt. Hiergegen sind Härtegründe nicht ersichtlich, zumal die behauptete Gesundheitsgefahr durch Funkstrahlen lediglich abstrakt vorgetragen wird, ohne das objektivierbare Kriterien ersichtlich wären, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die - immerhin zur Verwendung zugelassenen - Geräte als kausale Quelle konkreter Beeinträchtigungen erscheinen lassen.“ 4. Die Gegenmeinung: Frank Ulrich Mann, Freiburg, Gastkommentar, NZM aktuell, NZM 2011 Nr. 24, S. V und VI In seinem Gastkommentar nimmt Mann die Entscheidung des BGH aufs Korn. „Zusätzliche Zwangsbestrahlung von Mietern oder: Doch mehr als nur unbegründete Vermutung einer Gesundheitsgefahr?“ so die Überschrift seines Kommentars. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei diesen „Smart-Metern“ um „richtige“ kleine Mobilfunksender. Der BGH habe bei seiner Entscheidung den Kampf von Bürgerinitiativen, Studien des Bundesamtes für Strahlenschutz, eine „Krebswarnung“ der WHO vom Mai 2011 zur Mobilfunkpolitik sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK außer Acht gelassen. Sein Fazit: „Ob Funksender gegen den Willen des Bewohners in eine Wohnung gesetzt werden dürfen, wird durch allgemeine mietrechtliche Bestimmungen überhaupt nicht erfasst. Ihr Einbau ist daher bis zu einer ausdrücklichen Grundrecht angemessenen Regelung des Gesetzgebers unzulässig! Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist die Entscheidung des BGH, jedenfalls mit der gegebenen, die oben - 29 genannte Fakten ignorierenden Begründung, nicht nachvollziehbar und zumindest des Vorsorgegedankens kontraproduktiv: Es gibt deutlich bessere Erkenntnisse, wenn man sich ein wenig um die Tiefe der eigentlichen Problematik sorgt. Deshalb seien Mieter wie Instanzgerichte von dieser Stelle motiviert, Mut zu beweisen und einen neuen Fall zum BGH, gegebenenfalls zum BVerfG zu bringen, damit diese höchstrichterliche Rechtsprechung korrigiert werden kann. Und Vermieter: Lieber Hände weg von Smart-Metern!“ 5. Vorläufige Bewertung Die Auseinandersetzung zwischen Mann und dem Bundesgerichtshof erinnert stark an die jahrelange Diskussion um die Zulässigkeit von Funkmasten. Über den Lauf der Jahre hat sich in dieser Problematik eine herrschende Meinung entwickelt. Demnach sind Funkmasten verwaltungsrechtlich und mietrechtlich zulässig. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich andere Instanzgerichte, der Bundesgerichtshof oder gegebenenfalls das BVerfG verhalten werden, wenn sie erneut mit der Materie befasst werden. Vermutlich wird sich auch hier eine herrschende Meinung herausbilden, die den Einbau von funkbasierten Ablesesystemen als mietrechtlich zulässig erklärt. XIV. Ausbau des Glaserfasernetzes durch die Deutsche Telekom AG 1. Überblick Die Deutsche Telekom AG baut ihr Glasfasernetz unter dem Motto „Fiber to the home“ (kurz: FTTH) aus. Dabei legt sie das Glasfaserkabel bis in die Wohnung des Kunden. Auf diese Weise lässt sich das Geschwindigkeitspotenzial der Glasfasertechnologie am besten nutzen. Bis zu 1 Gigabit pro Sekunde im Download und bis zu 0,5 Gigabit pro Sekunde im Upload werden in Zukunft möglich sein. Damit schafft die Deutsche Telekom AG neben der Satellitenempfangsanlage, dem Breitbandkabel und dem Telefonkupferdraht einen vierten Empfangsweg fürs Telefonieren, Fernsehen und Internet. Dem Wohnungsunternehmen als Vermieter eröffnen sich damit in Zukunft Wettbewerbsvorteile im Verhältnis zu herkömmlichen Breitbandkabelanbietern. Bis Ende 2011 hat die Telekom ihr Glasfasernetz in folgenden zehn Städten ausgebaut: Hannover, Neu-Isenburg, Offenburg, Mettmann, Potsdam, Kornwestheim, Raststadt, Braunschweig, Henningsdorf und Brühl. Dort werden rund 160.000 Haushalte erreicht. Für 2012 plant das Unternehmen den Marktgang in Amberg, Aschaffenburg, Bergneustadt, Erlangen, Freising, Friedrichsdorf, Goldbach Hösbach, Gummersbach, Kempten, Kiel und Münster (Pressemitteilung Deutsche Telekom AG vom 15. April 2011, unveröffentlichtes Telekom-Material vom 17. Oktober 2011). 2. Wohnungswirtschaftliches Referenzprojekt Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Annington haben am 8. Dezember 2011 eine strategische Innovationspartnerschaft geschlossen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, bundesweit 171.000 Wohnungen des Bochumer Konzerns mit TV-Diensten zu versorgen. Die Wohnungen werden Schritt für Schritt an das neue Glasfasernetz der Deutschen Telekom AG angeschlossen. Der Startschuss für die Ausbaumaßnahmen fällt Anfang 2012. Bereits im ersten Quartal 2013 werden mehr als 40.000 Wohnungen an das TV-Netz angeschlossen sein, Pressemitteilung Deutsche Telekom AG vom 8. Dezember 2011. - 30 - 3. Mietrechtliche Auswirkungen Der Angriff der Deutschen Telekom AG auf die Regelung in § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung, (Novelle des Telekommunikationsgesetzes vgl. unten) dürfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung von Glasfasernetzen zu sehen sein. Die Streichung der Vorschrift hätte zur Folge, dass die Deutsche Telekom AG den Mietern ohne Beteiligung des Vermieters unmittelbar ihre Produkte anbieten könnte. XV. Novelle des Telekommunikationsgesetzes Telekom AG auf das Betriebskostenrecht 1. - der Angriff der Deutschen Überblick Der Deutsche Bundestag hat am 27. Oktober 2011 die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf erweitert die Rechte der Kunden im Telekommunikationsmarkt deutlich. Z.B wurde gesetzlich klar geregelt, dass bei Anrufen auf Sonderrufnummern eine Warteschleife weder bei einem Telefonat aus dem Festnetz noch aus dem Mobilfunknetz Kosten verursachen darf. Auch bei Umzug und Anbieterwechsel stärkt der Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher. Wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, haben die Kunden zukünftig ein Sonderkündigungsrecht. Für Fälle des Anbieterwechsels ist vorgesehen, dass die Unterbrechung höchstens einen Kalendertag dauern darf (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 228 vom 27. Oktober 2011). 2. Mietrechtliche Auswirkungen In der Novelle regelt der Gesetzgeber nicht nur Fallgestaltungen, die die breite Öffentlichkeit interessieren, sondern auch eine wohnungswirtschaftliche Fragestellung. Im Rahmen der Novelle wurde eine Novelle der Betriebskostenverordnung verabschiedet. In § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) wurden die Worte „Breitbandkabelnetz“ durch „Breitbandnetz“ und „Breitbandkabelanschlüsse“ durch „Breitbandanschlüsse“ ersetzt. § 2 Nr. 15 BetrKV lautet in der neuen Fassung wie folgt: „§ 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: . . . 15. die Kosten a) . . . b) . . . des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteileranlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.“ „Die geltende Betriebskostenverordnung ermöglicht mit § 2 Nr. 15 die Umlage von Kosten für eine TV-Grundversorgung, die über Breitbandkabelnetze angeboten werden. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Umlagefähigkeit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monatlichen Entgelte für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk alle leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen erfasst. Die technologieneutrale Ausgestaltung der Regelung erfolgt mit Blick auf die technische Fortentwicklung, die entsprechenden Angebote sowohl über herkömmliche klassische Telekommunikationsnetze als auch über neue moderne - 31 Breitbandinfrastrukturen wie z.B. Glasfasernetze ermöglicht.“ (Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 17(9) 641 vom 25. Oktober 2011, S. 117). Im Rahmen des § 2 Nr. 15 BetrKV war bisher nur die Umlage der durch ein Breitbandkabelnetz entstehenden Kosten sowie der Kosten von Breitbandkabelanschlüssen möglich. Die restriktive Auslegung dieses Begriffs führte dazu, dass Vermieter keinen Anlass zum Wechsel auf eine TV-Versorgung mittels einer Breitband-Telefonleitung hatten. Denn in der Folge mussten sie damit rechnen, die anfallenden Betriebskosten nicht auf die Mieter umlegen zu können. Mit der Novelle wird sichergestellt, dass die Umlagefähigkeit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monatlichen Entgelte für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen erfasst sind. Damit ist die Regelung technologieoffen formuliert und ermöglicht dem Vermieter die technologieunabhängige Umlage der Kosten - und damit letztlich auch den Anbieterwechsel. (Haus und Grund Deutschland, http://www.haus-und-grundleipzig.de\aktuelles.html?newsid=116??title=Betriebskosten aufgerufen am 1. Dezember 2011). 3. Der Angriff der Deutschen Telekom AG In ihrer Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages am 8. Juni 2011 der Deutschen Telekom AG, Bonn, Juni 2011, versucht das Unternehmen, die Änderung der Betriebskostenverordnung zu torpedieren und fordert eine Streichung der Vorschrift. „6. Abbau von (Nebenkostenprivileg). Marktverzerrungen gegenüber TV-Kabelnetzen Gleiche Wettbewerbschancen für alle Unternehmen, die Haushalte mit schnellem Internet versorgen, tragen mit dazu bei, die Dynamik im Markt zu erhöhen und den Aufbau der nächsten Netzgeneration zu beschleunigen. Hier gibt es Defizite. Die meisten Mieter bezahlen ihren Kabelanschluss über die Nebenkosten - egal ob sie ihn nutzen oder nicht. Ein Mieter, der also bei einem TK-Unternehmen Internetfernsehen (IPTV) bestellt, zahlt für das TV-Signal im Endeffekt doppelt. Es gibt keine Wahlfreiheit und auch keine echte Transparenz über die Gesamtkosten eines Breitbandanschlusses über das TV-Kabel im Vergleich mit Angeboten zu TKNetzbetreibern. Unternehmen, die in alternative Breitbandnetze auf Glasfaserbasis investieren, haben unter diesen Bedingungen kaum Anreize und auch kaum eine Chance, Kunden anzuschließen. Nachdem die Kabelnetzbetreiber massiv in den TKMarkt und den Verkauf von Breitbandprodukten eingestiegen sind, ist diese Sonderbehandlung nicht mehr gerechtfertigt. Um die erheblichen Marktverzerrungen zulasten der TK-Unternehmen zu beseitigen und um die Finanzierungsmöglichkeiten für neue Netze zu verbessern, muss Chancengleichheit hergestellt werden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Änderung der Betriebskostenverordnung, die im Rahmen der laufenden TKG-Novelle erfolgen sollte. Die Vorschrift des § 2 Nr. 15 BetrKV sollte gestrichen werden. Das ist der ordnungspolitisch sauberste Weg im Vergleich zu einer Ausweitung der Regelung auf Breitbandnetze und -angebote“ (Stellungnahme Deutsche Telekom AG, S. 4). 4. Mietrechtliche Auswirkungen Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. lehnt diesen Vorschlag entschieden ab. Der Vorschlag trägt nicht dazu bei, die Breitbandanbindung in Deutschland zu fördern. Eine Streichung der Vorschrift würde bedeuten, dass in bis zu 24 Millionen Mietverträgen zulasten der Vermieter - 32 eingegriffen würde. Mietrechtlich ist es auf der Grundlage des § 556 BGB erlaubt zu vereinbaren, dass die Mieter die Kosten der mit einem Breitbandkabel verbundenen Verteileranlagen als Betriebskosten tragen. Die Vorschrift ist grundsätzlich anbieterneutral und auf alle Breitbandtechnologien, also auch auf Glasfaser, anwendbar. Eine Folge der Streichung wäre, dass die Sammelinkassoverträge zwischen Wohnungsunternehmen und TV-Anbietern aufgelöst und neue nicht mehr geschlossen werden. Dies würde für die davon betroffenen Mieter aufgrund des Wegfalls des Sammelinkassos Kostensteigerungen bei der Medienversorgung in Höhe von durchschnittlich mindestens 50 Prozent bedeuten. Durch die anbieterneutrale Bedenkenträgern Rechnung. 5. Formulierung trägt der Gesetzgeber allen Stand des Gesetzgebungsverfahrens Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung vom 25. November 2011 den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Dieser hat auf seiner Sitzung vom 14. Dezember 2011 das Thema auf den 8. Februar 2012 vertagt. An diesem Tag wurde u.a. § 2 Nr. 15 BetrKV in der neuen Fassung verabschiedet. XVI. Social Media - Facebook, Twitter und Co. 1. Überblick Social Media wie Twitter, Facebook und Co. revolutionieren das Internet und erweitern seine Durchschlagskraft. Die Aufstände in den arabischen Ländern Anfang vergangenen Jahres wären ohne diese Netzwerke nicht möglich gewesen. Genauso effektiv wurden die Demonstrationen gegen „Stuttgart 21“ gezielt über soziale Netzwerke gesteuert. Internetnutzer können über Social Media Nachrichten in Sekundenschnelle an eine unbestimmte Vielzahl anderer Nutzer schicken und neue Kontakte knüpfen. Facebook (englisch sinngemäß „Studentenjahrbuch“) ist eine Webseite zum Erstellen und Betreiben sozialer Netzwerke, die der Facebook Inc. mit Sitz im kalifonischen Menlo Park gehört. Die Plattform wurde 2004 von Mark Zuckerberg gegründet, der damals an der Harvard University studierte. Jeder Benutzer verfügt über eine Profilseite, auf der er sich vorstellen und Fotos oder Videos hochladen kann. Auf der Pinnwand des Profils können Besucher öffentlich sichtbare Nachrichten hinterlassen oder Notizen/Bloggs veröffentlichen (http://de.wikipedia.org/wiki/Facebook) aufgerufen am 28. Dezember 2011). Wohnungsunternehmen können sich auf Facebook mit einer Fanseite darstellen. 8,1 Prozent aller deutschen Wohnungsgenossenschaften waren im August 2011 mit einer Seite auf Facebook vertreten und 3,1 Prozent auf Twitter. 33 Prozent aller gefragten Wohnungsgenossenschaften planen einen Auftritt bei Facebook und 23,4 Prozent bei Twitter. (Caroline Schmitter - Die Bedeutung des Internet zur Mitgliederkommunikation bei Wohnungsgenossenschaften - eine erste Auswertung empirischer Ergebnisse, Nr. 115 August 2011, S. 20, Westfälische Wilhelms Universität Münster, Institut für Genossenschaftswesen, http://www.wiwi.unimuenster.de/06/aktuelles/material/ap115_schmitter.pdf). 2. Daten, Zahlen, Fakten - 33 Facebook verzeichnet weltweit 950 Millionen Nutzer. Wäre Facebook ein Land, wäre es das drittgrößte nach der Einwohnerzahl nach China und Indien. In Deutschland nutzen 41 Millionen Nutzer dieses Portal. (www.google.com\adplanner, aufgerufen am 2. Februar 2012.) 3. Mietrechtliche Auswirkungen Social Media sind ein Instrument für Kommunikation. Auch für Social Media gelten Gesetze. Aufgrund des Entwicklungstempos von Social Media im Internet können die gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals nicht Schritt halten. Das Internet agiert weltweit, Gesetze stoßen an den Landesgrenzen an ihre Grenzen. Für Deutsche User gelten Deutsche Gesetze. Direkt, ehrlich und authentisch soll Social Media-Kommunikation sein. Es mögen sich zwar der Ton und die Beziehung zum Kunden geändert haben, nicht aber die Gesetze. Bei der Kommunikation über Social Media dürfen weder das Wohnungsunternehmen noch der Mieter vergessen, dass sie sich nicht in einem privaten Kreis, sondern im weltweiten Kontext bewegen. Deshalb gelten bei Social Media im Bereich der Meinungsäußerung die gleichen Regeln wie im wirklichen Leben. Wer falsche Tatsachen behauptet und sie nicht nachweisen kann macht sich möglicherweise der üblen Nachrede schuldig (§ 186 StGB), wer dies tut, obwohl er sogar weiß, dass die Tatsache falsch ist, begeht möglicherweise eine Verleumdung (§ 187 StGB). Die Verletzung der Ehre einer Person ist als Beleidigung strafbar (§ 185 StBG). Wohnungsunternehmen und Mieter können gegenseitig durch herabwürdigende Meinungen, sogenannte Schmähungen, rechtwidrig in ihren Rechten verletzt werden (§ 823 BGB). Da Facebook vielfach von Nutzern, die auch gleichzeitig Mieter eines Wohnungsunternehmens sein können, genutzt werden, bewegen sich beide momentan primär im Bereich des deutschen Strafrechts. Ein Mieter, der Unwahres über sein Wohnungsunternehmen auf der Facebook-Seite postet, ein Wohnungsunternehmen welches sich nachteilig über seine Mieter auslässt kann sich mit strafrechtlichen Folgen konfrontiert sehen. Eine mietrechtliche Bedeutung haben Social Media-Plattformen wie Facebook, Twitter etc. gegenwärtig nicht. Dies kann sich aber ändern. Dies mögen folgende Fallgestaltungen aus einer norddeutschen Großstadt bei einem großen Wohnungsunternehmen verdeutlichen: Beide Fälle spielen in einem Hochhaus mit 16 Stockwerken. Dort leben 420 Mieter, vor allem in kleineren Wohnungen. Diese werden vor allem von jüngeren, alleinstehenden Menschen im Alter von 18 bis 25 gemietet. Das Wohnungsunternehmen hatte in der Vergangenheit immer wieder Ärger mit dem Objekt, weil die Mieter aus schwierigen sozialen Verhältnissen stammen. Der Aufzug in diesem Hochhaus war vier Monate außer Betrieb, weil einer der Mieter ein Feuer im Fahrstuhlschacht entzündet hatte. Er hatte diese Brandstiftung später der Polizei gegenüber zugegeben. Im zweiten Fall hatte sich ein junger Mann um eine Wohnung in diesem Objekt beworben. Der Mietsachbearbeiter hatte jedoch vor Vertragsabschluss ein „mulmiges“ Gefühl, ob sich dieser Mieter in die Nachbarschaft einfügt. - 34 Das Wohnungsunternehmen hatte daraufhin auf Facebook nach beiden Mietern recherchiert und war fündig geworden. Beide hatten ihre Profile so gepostet, dass jeder Nutzer weltweit darauf Zugriff nehmen konnte. Es gab keine Einschränkungen hinsichtlich des Zugriffs auf die Daten. Bei beiden Profilen hätte das Wohnungsunternehmen nicht an den jeweiligen Nutzer vermietet bzw. hatte beim Mietinteressenten später auch den Mietvertragsabschluss abgelehnt, weil die Äußerungen auf den Profilen menschenverachtend, umweltverachtend, demokratiefeindlich, strafrechtlich relevant (BtMG) und rechtsradikal waren. Hätte das Wohnungsunternehmen beim ersten Fall dieses vorher gewusst, hätte es an den späteren Brandstifter die Wohnung nicht vermietet. Im zweiten Fall hat das Wohnungsunternehmen aufgrund des Facebook-Profils und seiner Verantwortung für die soziale Durchmischung in dem Objekt und den anderen Mietern gegenüber eine Vermietung abgelehnt. Beide Verhaltensweisen dürften nach geltendem deutschen Recht zulässig sein, insbesondere da beide Nutzer wussten, dass weltweit jede Person Zugriff auf ihr Profil nehmen konnten. Sie hatten bewusst keine Beschränkungen beim Profil vorgenommen. Im Arbeitsrecht gelten im Moment ähnliche Regelungen. Bei einer Bewerbung um einen Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber „allgemein zugängliche Daten“ erheben. Dazu gehören Informationen aus dem Internet, wenn sie über eine Suchmaschine auffindbar sind, bei Daten aus beruflich orientierten Netzwerken (z.B. XING), wenn sie für alle Mitglieder einsehbar sind. Ob auch Daten aus privaten sozialen Netzwerken einsehbar sind (für alle Mitglieder einsehbar) ist im Arbeitsrecht streitig. Tabu sind im Arbeitsrecht Daten, die nur für „Freunde“ einsehbar sind. Überträgt man die Regelungen aus dem Arbeitsrecht auf die beiden oben genannten Fälle, hat das Wohnungsunternehmen rechtmäßig und zulässig gehandelt. XVII. Abschaltung der analogen Rundfunkübertragung über Satellit zum 30. April 2012 - Umstellung auf digitales Fernsehen 1. Überblick Die privaten und öffentlich rechtlichen Rundfunksender übertragen seit dem 30. April 2012 um 03:00 Uhr ihre TV- und Hörfunkprogramme über Satellit nur noch in digitaler Technik. Die analogen Signale wurden zu diesem Zeitpunkt abgeschaltet. Für Haushalte, die ihre Empfangssignale bisher über das Breitbandkabel oder über terrestrische Antennen erhalten, ändert sich nichts. Das gleiche gilt für Fernsehzuschauer, die ihre Programme über DVB-T oder Internetfernsehen sehen. Kabelhaushalte, die über eine Gemeinschaftsanlage analoge Eingangssignale über einen Satelliten empfangen, die über ein Kabelnetz im Haus verbreitet werden, sind unmittelbar von der Abschaltung zum 30. April 2012 betroffen. 2. Mietrechtliche Bedeutung Für ein Wohnungsunternehmen, welches Gemeinschaftssatellitenanlagen betreibt, ist es von Bedeutung, ob die Umrüstung von analog auf digital eine Modernisierungsmaßnahme ist, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ermöglicht. Horst sieht in der Umstellung der Empfangstechnik auf digitales Fernsehen eine Modernisierungsmaßnahme, die Grundlage einer Mieterhöhung sein kann. (Horst, Umstellung auf Digitalfernsehen - Rechte des Mieters und Verpflichtungen des Vermieters in GE 2011, S. 1665). - 35 „Dies lässt sich gleich mehrfach begründen. Zunächst einmal liegen in der höheren Empfangsqualität in Bild und Ton nach HDTV-Standard eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnwertes und gleichzeitig eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mieträume. Neben einer erhöhten Programmvielfalt in erheblich gesteigerter Empfangsqualität bietet das digitale Fernsehen zusätzliche Verbesserungen in Form eines elektronischen Programmführers (EPG), der Basisinformationen rund um die Sendung und Hintergrundangaben zu Spielfilmen, Sportereignissen und Schauspielern bietet. Hinzu tritt die Möglichkeit zum individuellen Empfang von Filmen und Serien auf Abruf (Video-on-demand). Schließlich wird zeitversetztes Fernsehen angeboten. . . . Da im April 2012 der analoge Betrieb im Fernsehbereich abgeschaltet wird und es deswegen ohne Rücksicht auf einen eigenen Entschluss des Vermieters notwendig wird, auf digitalen Fernsehempfang umzurüsten, kann der Vermieter die Miete auch deswegen erhöhen, weil er die Umrüstung in Folge eines Umstandes vorgenommen hat, den er nicht zu vertreten hat.“ Nach Auffassung von Horst kommen für die Mieterhöhung drei Alternativen infrage: „Der Vermieter kann über das einseitige Modernisierungsverfahren vorgehen und nach Ankündigung (§ 554 BGB) und Durchführung der Baumaßnahme die Miete erhöhen (§ 559 BGB). Er kann alternativ dazu eine zweiseitige Modernisierungsvereinbarung konkret bezogen auf diese Baumaßnahme, mit dem Mieter abschließen und hier auch Absprachen zur Mieterhöhung treffen. Zum Dritten kann er auch den modernisierten Standard der Wohnung im Rahmen einer allgemeinen Mieterhöhung (§ 558 BGB) berücksichtigen.“ Der Mieter trägt die Kosten für einen eventuell erforderlichen digitalen Receiver selbst. „Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, seinen Mietern einen digitalen Receiver oder ein digitales Empfangsgerät zur Verfügung zu stellen. Für die Anschaffung dieser Geräte ist der Mieter auf eigene Kosten zuständig. Auch zu einer Umwandlung des digitalen Empfangssignals in ein analoges Signal, um den Mietern die Anschaffung von digitalen Geräten zu ersparen, ist der Vermieter nicht verpflichtet.“ Dieses ist herrschende Meinung in der Rechtsprechung, so das LG Hamburg, ZMR 2009, S. 796; LG Berlin, GE 2003, S. 1613; AG Neukölln, NJW 2005, S. 371, zuvor bereits: Schach, Mietrechtliche Aspekte der Umstellung auf digitales Fernsehen, GE 2002, S. 1090 ff. (vgl. Horst, ebenda) XVIII. Fazit/Empfehlungen Die technische Entwicklung im Bereich der neuen Medien wird weitergehen. Die Veränderungsprozesse werden sich im Verhältnis zu den vergangenen 30 Jahren deutlich beschleunigen. In 10 Jahren wird das Internetfernsehen die Parabolantenne endgültig vertrieben haben. Streitereien zwischen Vermietern und Mietern auf der Basis des Eigentumsgrundrechtes gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit dürften dann endgültig der Vergangenheit angehören. Die Technik wird so weit fortschreiten, dass jeder Mieter bzw. jeder Mensch sich zukünftig aus weltweit zugänglichen Quellen nicht nur in seiner Wohnung informieren kann. Diese Technik wird so dynamisch, dass das Eigentumsgrundrecht des Vermieters nicht mehr tangiert sein wird. Die Rechtsprechung hat diese Materie in den vergangenen Jahren nahezu ausschließlich mit dem Mietrecht, insbesondere den §§ 535 ff. BGB begleitet. Eine Begleitung in der Form, wie sie der Gesetzgeber z.B. durch die Mietrechtsreform, - 36 geregelt hat. Dies wird auch in Zukunft der Fall sein. Das deutsche Mietrecht ist ausreichend, um technische Sachverhalte, die sich außerhalb seiner Hemisphäre abspielen, zu analysieren, zu beurteilen und zu entscheiden. „Auch wenn Juristen nicht alles wissen können, dürfen sie sich bei der Rezeption externer Standards das Heft nicht aus der Hand nehmen lassen. Durch das Dickicht externer Standards können im Mietrecht nur die Wertungen des Mietrechts den Weg weisen. Oder anders gewendet: Über mietrechtliche Fragen entscheidet das Mietrecht, entscheidet das Mietrecht, entscheidet das Mietrecht!“ (Prof. Beate Gsell, „Die Bedeutung technischer Normen, des Stands der Technik und des verkehrsüblichen Zustands bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen“ in WuM 2011, S. 491 (S. 499). Dem ist nichts hinzuzufügen!