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Sozialversicherungsfreie Minijobs
– Was gilt es zu beachten bei kurzfristig Beschäftigten?
Gerade für die Urlaubszeit, für Saisontätigkeiten oder Vertretungen wird oft nach günstigen Aushilfen Ausschau gehalten. Kurzfristig Beschäftigte stellen hier oftmals die ideale Lösung dar, denn für diese Arbeitnehmer sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Doch welche Vorgaben gilt es zu beachten?
Die Unterscheidung der Minijobs
Genauso wie geringfügig Beschäftigte auf 450 EUR-Basis fallen kurzfristig Beschäftigte unter den Begriff
der Aushilfe oder des Minijobbers. Die wesentlichen Unterschiede dieser beiden Minijobber-Varianten liegen
in der Dauer der Beschäftigung und dem monatlichen Entgelt:
ƒƒ Während der geringfügig Beschäftigte ein monatliches Entgelt von maximal 450 EUR erhält und seine
Beschäftigung grundsätzlich auf Dauer bzw. auf regelmäßiger Wiederkehr angelegt ist,
ƒƒ steht der kurzfristig Beschäftigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis von maximal 2 Monaten oder 50
Arbeitstagen ohne Verdienstgrenze.
Unter einer befristeten Beschäftigung auf 50 Arbeitstage
versteht man eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als
5 Arbeitstagen. Bei 5 oder mehr Arbeitstagen in der Woche
spricht man von einer befristeten Beschäftigung auf 2 Monate.
Prüfen Sie noch vor Einstellung eines kurzfristig Beschäftigten,
ob der Arbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr bereits 50
Arbeitstage oder 2 Monate in Ihrem oder einem anderen
Unternehmen als Aushilfe gearbeitet hat. Ist dies der Fall, so
ist eine weitere sozialversicherungsfreie kurzfristige BeschäftiQuelle: acy/photocase.de
gung im laufenden Kalenderjahr nicht mehr möglich. Ebenfalls
bleibt denjenigen Arbeitnehmern die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung verwehrt, die im laufenden
Kalenderjahr länger als zwei Monate arbeitslos gemeldet sind.
Zu prüfen sind auch folgende Voraussetzungen:
Nicht auf Dauer angelegt
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag eines kurzfristig Beschäftigten auf ein Jahr zu
befristen und ihn innerhalb dieses Jahres flexibel einzusetzen. Überschreitet der Arbeitsvertrag jedoch einen
Rahmen von 12 Monaten, ist die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig zu betrachten. Ein Tag Überschreitung der 12 Monate reicht bereits aus und die Beschäftigung unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Hier
kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer beispielsweise in einem Arbeitsvertrag, der auf 1 ½
Jahre befristet ist, nur 50 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeitet. Es wird bei einem Rahmenvertrag, der auf
mehr als 12 Monate befristet ist, eine Regelmäßigkeit der Beschäftigung unterstellt und eine kurzfristige
Beschäftigung ausgeschlossen.
copyright 2014 by Grüter • Hamich & Partner I Juni 2014 I Ausgabe 2
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Nicht im Anschluss an eine andere Tätigkeit in Ihrem Unternehmen
Schließt sich eine kurzfristige Beschäftigung direkt an einen 450 EUR-Job oder eine andere Tätigkeit in
Ihrem Unternehmen an, so werden die Beschäftigungen als einheitlich betrachtet und überschreiten damit
die Zeitgrenze. Eine Kurzfristigkeit wird in diesem Fall ausgeschlossen und die Beschäftigung unterliegt
abermals der Sozialversicherungspflicht.
Keine Berufsmäßigkeit
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung zu legen. Berufsmäßigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Minijobber einen großen Teil seines Lebensunterhalts durch
die Tätigkeit bestreitet. Verdient ihr kurzfristig Beschäftigter nicht mehr als 450 EUR im Monat, ist diese
Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen. Bei manchen Personengruppen unterstellen Sozialversicherungsträger und
Betriebsprüfer von vornherein Berufsmäßigkeit.
Um dieses Problem schnell und einfach prüfen und lösen zu können, haben wir Ihnen nachfolgend eine
kurze Übersicht zusammengestellt:
Personengruppe
Berufsmäßigkeit bei
mehr als 450 EUR
Keine
Berufsmäßigkeit
Altersrentner
X
Arbeitnehmer während des bezahlten Erholungsurlaubs eines anderen Arbeitgebers
X
Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs
X
Arbeitsuchende, Bezieher von Arbeitslosengeld
X
Beschäftigte, die bei einem anderen Arbeitgeber eine
Hauptbeschäftigung ausüben
X
Bezieher von Vorruhestandsgeld
X
Hausfrauen
X
Personen in Elternzeit
X
Personen, die ein Studium abgeschlossen haben und
sich vor Aufnahme einer Beschäftigung befinden
X
Personen, die sich zwischen einer abgeschlossenen
Berufsausbildung und einem Studium befinden
X
Schulabsolventen vor dem Studium
X
Schulabsolventen vor einem freiwilligen sozialen,
ökologischen Jahr, vor dem Beginn des freiwilligen
Wehrdienstes bzw. Bundesfreiwilligendienstes
X
Schulabsolventen vor Beginn einer Berufsausbildung
oder einer Tätigkeit
X
Schüler
X
Studenten
X
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Ergänzender Hinweis (kleiner Exkurs in die Lohnsteuer):
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Möchten Sie
Ihrem Arbeitnehmer die Lohnsteuerabgaben ersparen, können Sie ohne Vorlage einer Steuerkarte den pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag auf den Arbeitslohn entrichten.
Allerdings gilt für die Pauschalierung des Arbeitslohns folgendes zu beachten:
ƒƒ die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen,
ƒƒ der tägliche Arbeitslohn darf 62 EUR nicht übersteigen,
ƒƒ der Stundenlohn ist auf 12 EUR begrenzt.
Bitte beachten Sie, dass für alle kurzfristig beschäftigten Aushilfen Stundenaufzeichnungen zu führen sind.
Verwahren Sie diese Aufzeichnungen für anstehende Sozialversicherungsprüfungen in Ihren Personalakten.
Schwangerschaft und Entbindung
Mutterschaftsgeld bei Befristung, Minijob und Selbstständigkeit
Fragen zum Mutterschaftsgeld treten dann auf, wenn eine
Frau keine „normale“ Beschäftigung ausübt. Wie und in
welcher Höhe berechnet sich das Mutterschaftsgeld bei befristeter Beschäftigung, Minijobbern oder Selbstständigen?
Für welche Dauer wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld muss zu Beginn der
Schutzfrist vor der Entbindung eine eigene Mitgliedschaft inkl.
eines Anspruchs auf Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der Anspruch besteht auch, wenn wegen der
Quelle: francesca schellhaas/photocase.de
Schutzfristen vor und nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt
gezahlt wird. Als Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.
Dabei gilt eine Begrenzung auf höchstens 13 EUR kalendertäglich.
Dauer des Mutterschafsgeldes
Frauen bekommen als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld für 6 Wochen
vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten wird es für 12 Wochen
nach der Entbindung gezahlt.
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Mutterschaftsgeld können auch Frauen beanspruchen, die keine Arbeitnehmer sind. Sie müssen bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben, stehen aber bei Beginn
der Schutzfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis. Diese Fallgestaltung findet sich häufig bei Empfängerinnen
von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III. Ein weiteres Beispiel sind freiwillig versicherte
Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Mutterschaftsgeld wird hier in Höhe des
Krankengeldes gezahlt.
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Mutterschaftsgeld bei befristeter Beschäftigung
Ebenfalls in Höhe des Krankengeldes wird das Mutterschaftsgeld für Frauen geleistet, die bei Beginn der
Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages
von 13 EUR kalendertäglich erhalten.
Entfällt aufgrund der Befristung der Beschäftigung der Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen gilt
Folgendes: Das bisher gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR ist vom Tag des Wegfalls des Zuschusses an umzustellen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach
den für das Krankengeld geltenden Vorgaben.
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Betroffen sind in erster Linie Frauen, die zu Beginn der
Schutzfrist
ƒƒ privat krankenversichert sind oder
ƒƒ über ein Familienmitglied gesetzlich familienversichert sind.
Das trifft oft z. B. auf Hausfrauen, Beamtinnen und Studentinnen ohne eine zusätzliche Beschäftigung zu.
Die Höhe dieses Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem kalendertäglichen Entgelt. Allerdings ist der
Anspruch auf 210 EUR für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist begrenzt. Der Antrag ist bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts zu stellen.
Mutterschaftsgeld für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
Für Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte gelten die oben genannten Regelungen entsprechend. Allerdings
haben Frauen in Aushilfstätigkeiten bzw. Minijobs nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie dort pflicht- bzw. freiwillig versichert sind. Geringfügig beschäftigte
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (PKV oder GKV-Familienversicherung),
erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt.
Wichtig: Auch diese Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG).
Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale Aufwandsentschädigung
beitragsfrei nutzen
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die für viele verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden können. Hiervon profitieren insbesondere gemeinnützige
Einrichtungen, weil sich damit auch Sozialversicherungsbeiträge sparen lassen.
Die Sozialversicherung orientiert sich bei der beitragsrechtlichen Bewertung von Aufwandsentschädigungen
am Steuerrecht. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ist somit gleichzeitig auch
abgabenfrei in der Sozialversicherung. Lediglich der den Freibetrag übersteigende Teil muss versteuert und
verbeitragt werden. Und auch erst dann handelt es sich um eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne
der Sozialversicherung.
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Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Aufwandsentschädigung im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Dies kann entweder
monatlich in gleichen Teilen oder jeweils direkt zu Beginn
eines Kalenderjahres durch Berücksichtigung des Jahresbetrages erfolgen. Die differenzierte Vorgehensweise wirkt sich
wiederum auch unterschiedlich auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung aus. Die steuerfreie
Aufwandsentschädigung sollte so berücksichtigt werden, wie
der Arbeitnehmer es für sinnvoll erachtet. Das letzte Wort hat
aber der Arbeitgeber.
Zukunft
Quelle: sör alex/photocase.de
Beispiel:
Die Hausaufgabenbetreuerin K. verdient monatlich 600 EUR. Sie ist ganzjährig tätig.
1.Möglichkeit:
Der Freibetrag von 2.400 EUR im Jahr wird für die ersten 4 Monate in Anspruch genommen. Ab dem
01.05. ist K. sv-pflichtig abzurechnen.
2.Möglichkeit:
Der Freibetrag wird monatlich in Höhe von 200 EUR in Anspruch genommen; für die übersteigenden
400 EUR wird K. als geringfügig Beschäftigte abgerechnet.
Übungsleiter oder Ehrenamtspauschale?
Sowohl unter der Übungsleiter- als auch der Ehrenamtspauschale sind bestimmte Einnahmen zu verstehen. Es
handelt sich um Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution,
eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
ƒƒ Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale kann nicht nur für die klassische Tätigkeit als Übungsleiter - z. B. im Sportverein - in Anspruch genommen werden. Die Vergünstigung gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen z. B. Tätigkeiten von Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten, künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen. Der steuer- und sozialabgabenfreie Betrag beträgt für die Übungsleiterpauschale
jährlich 2.400 EUR (bzw. 200 EUR monatlich).
ƒƒ Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale begünstigt hingegen z. B. Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister,
Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich. Der Steuer- und sozialabgabenfreie Betrag
beläuft sich hierfür auf 720 EUR pro Jahr (bzw. 60 EUR monatlich).
Definition einer nebenberuflichen Tätigkeit
Nebenberuflich im Sinne des Steuerrechts bedeutet, dass die Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel
eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn
die Person tatsächlich einem steuerrechtlichen Hauptberuf nachgeht.
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Kombination Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Sofern für eine Tätigkeit die Übungsleiterpauschale berücksichtigt wird, ist die zusätzliche Anwendung der
Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt (z. B. Übungsleiter und Kassenwart im Sportverein).
Nachträglicher Steuerfreibetrag
Endet eine Beschäftigung (vorzeitig) im Laufe eines Kalenderjahres, begründet eine nachträgliche volle
Ausschöpfung des Steuerfreibetrages keinen Wechsel des Versicherungsstatus in der Sozialversicherung. Die
ursprüngliche Bewertung der Beschäftigung bleibt maßgebend, so dass eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung nachträglich nicht in einen Minijob umgemeldet werden darf.
Benötigen Sie weitere Informationen, sind noch Fragen offen geblieben oder bedarf es an Hilfestellungen
bei der Beurteilung Ihrer kurzfristig beschäftigten Minijobber, sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Beratungsteam
Diese fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann somit die individuelle
Beratung nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne
Gewähr.
Grüter · Hamich & Partner Steuerberater Duisburg mbB I Beethovenstraße 21 I 47226 Duisburg
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