HANDWERK UND GEWERBE RECHT füR HAND

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HANDWERK UND GEWERBE RECHT füR HAND
Ob es um die fachmännische Reparatur oder die Herstellung eines
handwerklichen Meisterstücks geht – mit solider Handwerkskunst
allein kann in unserer regulierten und komplexen Wirtschaft kaum
noch ein Handwerker oder Gewerbetreibender bestehen. Vom
Kostenvoranschlag bis zur Mängelrüge, von der Nacherfüllung bis
hin zum Mahnverfahren verlangt der betriebliche Alltag dem Unternehmer einiges an Zusatzwissen ab: Wer seine Rechte und Pflichten
wahrnehmen will, muss sie zunächst kennen.
Der Ratgeber Handwerk und Gewerbe bietet einen umfassenden
Überblick über die gängigsten Rechtsthemen rund um die Auftragsabwicklung. Zudem geben aktuelle Urteile, Checklisten und Musterschreiben konkrete Hilfen an die Hand und machen den Ratgeber so
zu einem umfassenden Leitfaden bei rechtlichen Fragestellungen.
RATGEBER
HANDWERK UND GEWERBE
ANNE KRONZUCKER • DR. SABINE GLADKOV
DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT.
Profitieren Sie von
• wertvollen Expertentipps
• Checklisten
• Musterschreiben
• zahlreichen Beispielen
• weiterführenden Hinweisen
• aktuellen Gesetzen und Urteilen
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rechtlichen Fragen finden
Sie auf www.das.de
© D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG | 81728 München | RS | 50056929 | 6.2013 | MKMM
Recht für Handwerk und Gewerbe
VON DER AUFTRAGSVERGABE
BIS ZUR ZAHLUNG
Anne Kronzucker
Dr. Sabine Gladkov
RECHT FÜR HANDWERK UND GEWERBE
VON DER AUFTRAGSVERGABE BIS ZUR ZAHLUNG
Juni 2013
HANDWERK UND GEWERBE
Liebe Leserin, lieber Leser,
viele Unternehmen stehen vor großen finanziellen Herausforderungen.
Die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren stark verändert und werden sich noch weiter verändern. Verlässlichkeit, schnelle Erreichbarkeit, ein niedriger Preis und Leistungen aus
einer Hand werden von Kunden ganz selbstverständlich vorausgesetzt.
Herausgeber:
D.A.S.
Deutscher Automobil Schutz Allgemeine
Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
www.das.de
Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.de
Lektorat: Karoline Kazianka, www.kazianka.de
Aktualisierung und Ergänzung 2013: Ulf Matzen, Hamburg
Bildnachweis: Seite 229
Redaktionsschluss: Juni 2013
Copyright © 2009 by D.A.S.
2. Auflage
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Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung
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bleiben vorbehalten.
Hinweis:
Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht der
Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen
werden.
Andererseits scheint deren Zahlungsmoral immer schlechter zu werden: Viele Rechnungen werden verspätet oder gar nicht beglichen.
Gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen sind säumige
Zahler eine echte Existenzbedrohung. Unternehmen sind in solch
schwierigen Zeiten mehr denn je in der Pflicht, ihren Betrieb professionell zu managen und das Kostenrisiko zu minimieren.
Von A wie Auftragsvergabe bis Z wie Zahlungsverzug – mit diesem
Ratgeber wollen wir Ihnen praktische Tipps und Ratschläge für den
Umgang mit Privatkunden an die Hand geben und die rechtlichen
Rahmenbedingungen beim Abschluss und der Ausführung von Werkverträgen erläutern. Praxisbeispiele, Checklisten und Musterbriefe im
Ratgeber helfen Ihnen, im Umgang mit Kunden, Kosten und Kollegen
rechtlich korrekt zu handeln. Zudem geben Urteile sowie Gesetzesvorschriften einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und machen
den Ratgeber so zu einem umfassenden Leitfaden bei rechtlichen
Fragestellungen.
Dies verschafft Selbstständigen und Freiberuflern die nötigen Freiräume, um sich auf das Kerngeschäft konzentrieren zu können.
Ihre D.A.S.
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HANDWERK UND GEWERBE
INHALTSVERZEICHNIS
GOLDENES HANDWERK UND RECHTLICHE FALLSTRICKE. . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
AUFTRAGSVERGABE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
VORGESPRÄCH UND ABMACHUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
PREISVEREINBARUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
DER KOSTENVORANSCHLAG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
CHECKLISTE AUFTRAGSVERGABE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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DER WERKVERTRAG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
WERKVERTRAG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IHR VERTRAGSPARTNER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
AGB UND VOB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ABSCHLAGSZAHLUNGEN UND NEUES FoSiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
CHECKLISTE WERKVERTRAG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
MEHRAUFWAND BEI STUNDENLOHNARBEITEN. . . . . . . . . . . . . . . . . .
ARBEITEN VERZÖGERN SICH. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
CHECKLISTE AUFTRAGSAUSFÜHRUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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MÄNGEL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
AUF DIE ABNAHME KOMMT ES AN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE MÄNGEL . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
NACHBESSERN, ABER RICHTIG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
HAFTUNGSFRAGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
SCHÄDEN AM EIGENTUM DES AUFTRAGGEBERS. . . . . . . . . . . . . . . .
IHRE HAFTUNG FÜR MITARBEITER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
SCHÄDEN AM EIGENTUM DRITTER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ARBEITNEHMERHAFTUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EINSTANDSPFLICHT ALS BETRIEBSINHABER. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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VERSICHERUNGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN
HAFTPFLICHT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
RECHTSSCHUTZ. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BERUFSUNFÄHIGKEIT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ALTERSVORSORGE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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HANDWERK UND GEWERBE
INHALTSVERZEICHNIS
DIENSTWAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER. . . . . . . . . 137
DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN UNTERNEHMER/
SELBSTSTÄNDIGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
SICHER IM WEB. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
SICHERHEIT GROSSGESCHRIEBEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
NEWSLETTER, PRODUKTINFO & CO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
RECHNUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
DIE AUTOREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
DIE KORREKTE RECHNUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
DIE TRANSPARENTE RECHNUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
RECHNUNG VERGESSEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
DAS MAHNVERFAHREN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ROTE KARTE FÜR SÄUMIGE SCHULDNER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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NEUE AUFTRÄGE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
AUFTRÄGE AUS DEM INTERNET. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
MITARBEIT ALS SUBUNTERNEHMER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
CHECKLISTE SUBUNTERNEHMER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
RISIKEN SCHWARZARBEIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
CHECKLISTE SCHWARZARBEIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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204
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HANDWERK UND GEWERBE
GOLDENES HANDWERK UND RECHTLICHE FALLSTRICKE
MITTELSTAND MUSS TROTZ REGULIERUNGSFLUT OBERWASSER BEHALTEN
Es gibt etwa dreieinhalb Millionen Unternehmen in
Deutschland, darunter allein etwa 975.000 Handwerksbetriebe. Dieser Zahl stehen rund 1 920 Gesetze
sowie 3.400 Verordnungen mit 76.380 Einzelvorschriften gegenüber – und das allein auf
Bundesebene. Dazu kommen
noch einmal mindestens ebenso
viele Rechtsnormen auf Länderebene sowie weitere 37.783
europäische Verordnungen
und 2.541 EU-Richtlinien, die
allein in den Jahren zwischen
1960 und 2006 erlassen wurden. Viele dieser deutschen
und europäischen Regelungen müssen von
Handwerkern und
Gewerbetreibenden
beachtet und eingehalten werden. Damit
kommt statistisch
gesehen auf jeweils
19 Betriebe ein eigenes
Gesetzbuch.
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Obwohl sich durch die schiere Fülle immer mehr Rechtsvorschriften
widersprechen und die Betriebe durch einen erheblichen bürokratischen
Aufwand belastet werden – die Anzahl neuer rechtlicher Regelungen
nimmt seit Jahren stetig zu. Und das sogar nahezu exponentiell:
Von den knapp 38.000 EU-Verordnungen und gut 2.500 Richtlinien in
46 Jahren europäischer Integration entfallen allein auf das
Jahr 2006 2.717 Verordnungen und 385 Richtlinien.
Die Gesetzgeber in Bund und Ländern sind hier kaum
weniger aktiv in der Regelung des Wirtschaftslebens.
All diese Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und
Normen sollten vom gesetzestreuen Unternehmer nun
nicht nur gelesen und verstanden, sondern auch noch
konsequent angewendet werden – die solide Beherrschung des eigenen Handwerks ist damit faktisch nur
noch ein Kriterium von vielen, die ein Selbstständiger
erfüllen muss, um erfolgreich zu sein.
Ein zentrales Anliegen des vorliegenden Ratgebers ist
es daher, die komplizierte und oftmals auch nicht ganz
einfach zu durchdringende Rechtslage transparenter zu
machen – rund um die gängigen Abwicklungsprozesse und
Konfliktherde in der Auftragsabwicklung von Handwerkern
und Gewerbetreibenden. Damit Sie sich als Unternehmer
gelassen auf Ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren können, ohne Ihre Rechte und Pflichten dabei aus dem Auge zu
verlieren oder kostspielige Risiken zu übersehen.
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER
VERTRAGSANBAHNUNG
VORGESPRÄCH UND ABMACHUNGEN. . . . . . . . . . . . . . . 13
GENAUE ABSPRACHEN VERHINDERN ÄRGER
PREISVEREINBARUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
WIE BINDEND IST IHR ANGEBOT?
DER KOSTENVORANSCHLAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
KALKULATION UND VERGÜTUNG
CHECKLISTE AUFTRAGSVERGABE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Jeder professionelle Handwerker oder Gewerbetreibende weiß
aus eigener Erfahrung: Eine
Leistung ist in der Regel nur so
gut wie die Absprache, die ihrer
Erbringung vorausgegangen ist.
Viele Kunden haben ihre ganz
eigenen, individuellen Vorstellungen von der korrekten Ausführung eines Auftrags. Diese
wollen nach Möglichkeit berücksichtigt sein – und jede Auftragsanfrage hat ihre Besonderheiten.
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
VORGESPRÄCH UND ABMACHUNGEN
GENAUE ABSPRACHEN VERHINDERN ÄRGER
Am besten ist es, wenn am Anfang eines Auftrags ein persönliches
Gespräch mit dem Kunden steht, in dem alle wichtigen Fragen
erschöpfend geklärt werden. Mitunter ist vielleicht auch eine Besichtigung vor Ort notwendig, um eine hinreichend exakte Vorstellung
von den auszuführenden Arbeiten zu bekommen. Dies bietet zudem
eine hervorragende Gelegenheit, sich gegenseitig kennenzulernen:
So bekommen Sie ganz nebenbei auch ein besseres Gespür für die
wahren Wünsche und Anforderungen Ihres Auftraggebers.
Das Vorgespräch ist schließlich auch deshalb so wichtig, weil der
Kunde auf seine Anfrage oft ein konkretes Festpreisangebot oder
einen bindenden Kostenvoranschlag, kurz KVA, erwartet. Um exakt
kalkulieren und den Umfang der anstehenden Arbeiten realistisch
abschätzen zu können, muss man im Vorhinein möglichst alle wichtigen Details kennen.
Theorie und Praxis
Andererseits gibt es in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen es keine
genauen Absprachen und keine Vorortbesichtigung gibt. Geht etwas
kaputt und ist eine schnelle Reparatur erforderlich – die Heizung funktioniert nicht, die Toilette ist verstopft oder der Strom ist nach einem
Blitzeinschlag ausgefallen –, wird über die Kosten oft nicht gesprochen. Auch wenn die Ursache für den Schaden oder der Umfang der
notwendigen Arbeiten zunächst oft nicht klar ist, bleibt es häufig bei
vagen Einschätzungen oder Stundenlohnvereinbarungen ohne Zeitbegrenzung. Gerade in diesen Fällen wird über die Rechnung später
oft heftig gestritten und viele Fälle landen vor Gericht.
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
PREISVEREINBARUNG
WIE BINDEND IST IHR ANGEBOT?
Ob, wie und welche Absprachen über Leistungsumfang und Preis
getroffen werden, ist nicht nur für die Auftragserteilung entscheidend. Kommt es am Ende zu unerwarteten Kostensteigerungen,
beeinflusst die Natur der Preisvereinbarung auch Ihre Rechte und
Pflichten.
Prinzipiell gibt es folgende Möglichkeiten, im Vorfeld der Auftragserteilung die Preiskonditionen festzulegen:
- direkte Beauftragung ohne Preislimit,
- Stundenlohnvereinbarung,
- Kostenvoranschlag,
- Ausarbeitung eines Festpreises.
Direkte Beauftragung ohne Preislimit
Wurde zwischen Ihnen als Dienstleister und Ihrem Kunden keine
Absprache über den Preis der Leistung getroffen oder haben Sie nur
eine ganz vage, unverbindliche Kostenabschätzung getroffen, gilt bei
Vertragsabschluss Folgendes:
Die übliche Vergütung gilt als vereinbart. Üblich ist eine Vergütung,
die in der jeweiligen Branche und Region typischerweise für eine
solche Werkleistung gezahlt wird.
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AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632 Vergütung (Auszüge)
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer
Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Gesetz
(Hinweis: Bei der Taxe handelt es sich um in Gebührenordnungen
gesetzlich festgelegte Preise, beispielsweise in der HOAI – der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.)
Hinweis: Kommt es vor Gericht zu einem Streit um die Vergütung,
wird in der Regel vom Gericht ein Sachverständiger hinzugezogen.
Die Partei, die den Rechtsstreit verliert, muss die Kosten tragen.
Stundenlohnvereinbarung
Bei Stundenlohnvereinbarungen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn Auftraggeber die Anzahl der abgerechneten Stunden
anzweifeln. Beweispflichtig dafür, dass die Stunden auch tatsächlich
geleistet wurden, ist zunächst der Auftragsausführende.
Hinweis: In diesem Zusammenhang kommt Stundenzetteln eine
besondere Bedeutung zu. Wurden sie vom Kunden unterzeichnet,
kehrt sich die Beweislast um. Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass die Stundenanzahl nicht erforderlich oder angemessen war
und die Werkleistung demnach nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurde.
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Urteil
Tipp!
Wirtschaftlich vertretbare Arbeitszeit
Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen
begründet eine Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung
des Unternehmers. Ihre Verletzung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, lässt jedoch einen Schadenersatzanspruch
des Bestellers entstehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.5.2009, Az. VII ZR 74/06
(weiteres Urteil: BGH, Urteil vom 17.4.2009, Az. VII ZR 164/07)
Es kann sinnvoll sein, den Kunden bei Stundenlohnverträgen nach
einer Budget-Obergrenze zu befragen. So wird Streit vermieden.
Beispiel: Eine Autoreparatur lohnt sich ab einer bestimmten Rechnungssumme für den Kunden nicht mehr. Die „Schmerzgrenze“
kann von Kunde zu Kunde sehr unterschiedlich sein. Deshalb sollte
eine Höchstgrenze für die zu erwartenden Reparaturkosten festgelegt werden. Auch kann vereinbart werden, dass bei Überschreiten
eines bestimmten voraussichtlichen Rechnungsbetrages eine weitere Rücksprache mit dem Kunden vorgenommen wird.
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AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
DER KOSTENVORANSCHLAG
KALKULATION UND VERGÜTUNG
Will der Kunde wissen, welche
Kosten auf ihn zukommen, werden die zu erwartenden Kosten
oft im Rahmen eines Kostenvoranschlags geschätzt. Dabei handelt es sich aber um mehr als
eine vage Kostenäußerung.
Ein Kostenvoranschlag ist eine
fachmännische Berechnung aller
voraussichtlich entstehenden
Kosten und sonstiger Konditionen, zu denen ein Unternehmer
einen Vertrag anbahnen möchte.
Er soll dem Kunden einen ersten und weitgehend verlässlichen Überblick darüber geben, welche Kosten ihn für die Ausführung der Arbeit
erwarten, zum Beispiel
- mit wie vielen Arbeitsstunden er rechnen muss,
- welche Materialkosten einkalkuliert werden müssen und
- ob beispielsweise besondere Aufwände wie mehrfache Anfahrtsoder Übernachtungskosten zu Buche schlagen werden.
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Unterschied zum Angebot
Was im alltäglichen Sprachgebrauch gerne in einen Topf geworfen
wird, die Begriffe Kostenvoranschlag und Angebot, sollte der Unternehmer im Geschäftsverkehr sauber getrennt halten. Denn die beiden inhaltlich so ähnlich scheinenden Worte bedeuten in Wahrheit
nicht das Gleiche – eine Verwechslung, die unangenehme Folgen für
beide Beteiligte haben kann.
Angebot
Ein Angebot zu einem Festpreis ist verbindlich. Das bedeutet, dass
der Unternehmer keine Möglichkeit hat, hiervon abzuweichen –
weder was den Umfang der Arbeit noch was den Preis betrifft.
Nimmt der Kunde das Angebot an, kommt der Vertrag genau zu den
vereinbarten Konditionen zustande.
Kostenvoranschlag
Bei einem Kostenvoranschlag darf man die veranschlagte Summe
überschreiten – jedoch nur in einem gewissen Rahmen (siehe ab
S. 25).
Wichtig: Möchten Sie im konkreten Fall einen (unverbindlichen)
Kostenvoranschlag oder ein festes Preisangebot abgeben? Achten
Sie auf die Wortwahl und schreiben Sie den korrekten Begriff über
Ihre Kostenaufstellung. Grundsätzlich haben zwar beide gleichermaßen zum Ziel, zum Abschluss eines Werkvertrags zu führen (siehe ab
S. 34). Sie unterscheiden sich aber im Grad der Verbindlichkeit.
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AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Sie können bei einem festen Angebot zum Beispiel die Begriffe „Festpreis“, „Pauschalpreis“ oder „Preis garantiert“ verwenden. Kennzeichnen Sie dagegen Preisangaben in einem unverbindlichen Kostenvoranschlag mit dem Zusatz ca., etwa, ungefähr oder unverbindlich.
Tipp!
Kostenfaktor KVA
Schon mit der Ausarbeitung eines Kostenvoranschlags entsteht oft
ein erheblicher Arbeitsaufwand, und damit verbunden sind natürlich
Kosten. So mussten Sie vielleicht eigens beim Kunden anreisen und
die Sache ausführlich begutachten. Oder Sie haben längere Zeit mit
der Recherche und dem Zusammentragen von Daten, Maßen und
Materialpreisen zugebracht. Und erfahren dann, dass Ihr Kunde zum
Zwecke des Preisvergleichs Ihren sorgfältig ausgearbeiteten Kostenvoranschlag an andere Dienstleister weitergegeben hat. Diese haben
dann womöglich den Inhalt übernommen und nur einen etwas günstigeren Preis eingesetzt. Kommt es auf diese Weise dann zur Auftragsvergabe an Ihren Mitbewerber, ist das für Sie doppelt ärgerlich,
und Ihre zeitintensiven Bemühungen und der dadurch entstandene
finanzielle Aufwand werden nicht vergütet.
Hintergrund hierfür ist ein manchmal missverstandener Satz im BGB:
Demnach sieht der Gesetzgeber vor, dass der Kostenvoranschlag in
Deutschland im Zweifel kostenlos ist.
So steht es in Artikel 632 Abs. 3 BGB:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632 Abs. 3 Vergütung (Auszüge)
(3) Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Gesetz
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Tatsächlich bedeutet dieser Satz: Sie können mit dem Kunden jederzeit eine Kostenpflicht vereinbaren. Sie müssen anschließend nur
selbst beweisen können, dass Sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Können Sie das nicht („im Zweifel“),
so wird davon ausgegangen, dass der Kostenvoranschlag kostenfrei
erbracht wurde.
Erwarten Sie eine Vergütung Ihrer Anstrengungen für die Kalkulation
des Auftrags, weisen Sie also den Kunden am besten ausdrücklich
darauf hin, dass der Kostenvoranschlag nicht umsonst ist. Sie können
zum Beispiel vereinbaren, dass der Betrag bei Auftragserteilung verrechnet wird, etwa mit der Formulierung: „Gutschrift der Rechnung
für den Kostenvoranschlag zu 100 Prozent bei Auftragserteilung“.
Hinweis: Für eine ausdrückliche Vereinbarung genügt nicht, dass
Sie formularmäßig eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge
in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in entsprechende
Preislisten aufnehmen. Eine solche Regelung in den AGB wird oftmals als überraschende Klausel von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet (Ausnahmen siehe S. 21 und 22).
Urteil
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AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Kostentragungspflicht ohne ausdrückliche Vereinbarung
Aber auch ohne konkrete Vereinbarung gibt es Ausnahmen von der
grundsätzlichen Kostenfreiheit des Kostenvoranschlags. So dürfen
Kostenvoranschläge beispielsweise auch ohne exakte Vereinbarung
in Rechnung gestellt werden, wenn von vornherein klar ist, dass es
nie zum Auftrag kommen wird. In dem Fall ist der Kostenvoranschlag
quasi die Leistung, die der Betrieb für den Kunden erbringt. Diese
kann er natürlich berechnen.
Kostenvoranschlag als eigener Auftrag
Beispiel: Ein Kunde hat einen Autounfall, der eindeutig erkennbar
zum Totalschaden des Wagens geführt hat. Nun braucht er für seine
Versicherung oder den Unfallgegner einen Kostenvoranschlag der
Werkstatt, der belegt, dass die Reparatur in keinem Verhältnis zum
Wert des Autos steht. In diesem Fall kann die Werkstatt die Stunden,
die sie für die Erstellung des Kostenvoranschlags benötigt hat, in
Rechnung stellen – denn eine Reparatur des demolierten Wagens ist
von Anfang an nicht beabsichtigt.
Kostenpflicht laut AGB
Legt der Unternehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
fest, dass stets eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge
besteht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, so
ist diese Klausel unwirksam.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Az. 19 U 57/05
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen durch die Erarbeitung
des KVA bereits ein Teil der angebotenen Leistung erfüllt wird – etwa
wenn ein Computerfachmann erst das Problem im PC identifizieren
muss, ehe er einschätzen kann, welche Kosten auf den Besitzer
zukommen werden. Kommt es dann nicht zum Auftrag, wird der
Auftragnehmer auch hier in der Regel nicht auf seine Vergütung für
die Angebotserstellung verzichten wollen – zu Recht.
Mitunter herrscht in bestimmten Branchen die Auffassung, dass keine
ausdrückliche Vergütungsabsprache mehr getroffen werden muss,
weil sich eine Vergütung für den Kostenvoranschlag aus der Natur
der Sache ergebe und daher inzwischen branchenüblich sei. Darauf
können sich Unternehmer jedoch nicht in jedem Fall verlassen.
Wichtig: Der Gesetzgeber erachtet einen Hinweis auf die Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen in den AGB als ausreichend, wenn
die Vergütung eines Kostenvoranschlags als branchenüblich anzusehen ist. Allerdings gibt es keine gesicherte Auffassung darüber, für
welche Branchen ein vergüteter KVA generell üblich wäre. Kommt
es zum Rechtsstreit, hat der Auftragnehmer dann unter Umständen
schlechte Karten.
22
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte der Unternehmer daher
in keinem Fall darauf verzichten, den Kunden ausdrücklich und klar
auf die Kostenpflichtigkeit des KVA hinzuweisen, auch wenn seiner
Meinung nach eine Vergütung „üblich“ ist. Nur so können Sie gegebenenfalls auch auf Ihre Zahlungsforderung pochen. Der Betrag kann
dann zum Beispiel bei Erteilung des Auftrags mit der Endsumme
verrechnet werden.
Beispiel: Eine Kundin fordert einen Fachmann für die Reparatur ihrer
defekten Spülmaschine an. Nachdem ihr nicht zugemutet werden
kann, die Spülmaschine in die Werkstatt zu bringen, muss der Techniker in jedem Fall die Anfahrt und etwa eine Stunde Zeitaufwand für
die Fehlerdiagnose investieren. Zeigt sich dann, dass das benötigte
Ersatzteil den Wert der Maschine übersteigt, wird für die Anforderung des Technikers eine zuvor bei der Auftragsannahme vereinbarte
Pauschale fällig.
Wie viel darf ein KVA kosten?
Die Tatsache, dass ein Kostenvoranschlag (KVA) kostenpflichtig sein
kann, bedeutet freilich nicht, dass der Auftragnehmer völlig frei in
der Preisgestaltung wäre. Er muss sich bei der Bepreisung seiner
Leistung zumindest grob an den örtlichen Gepflogenheiten orientieren. Eine Vergütungsvereinbarung für einen Kostenvoranschlag,
die über dem Doppelten des ortsüblichen Betrages liegt, verstößt
gegen die guten Sitten und ist damit nichtig, d. h. der Kunde muss
gar nichts bezahlen.
Amtsgericht Landsberg, Urteil vom 24.2.2009, Az. 3 C 739/08
Urteil
23
HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Inhalt des Kostenvoranschlags
Da der Kostenvoranschlag auch die Grundlage für den folgenden
Werkvertrag und die Abschlussrechnung darstellt, sollte er möglichst
detailliert ausgeführt werden.
Folgende Punkte sollten in der Regel enthalten sein:
- die genaue Firmenbezeichnung und korrekte Anschrift,
- das Datum der Erstellung,
- eine Beschreibung zu Art und Umfang der nötigen Arbeiten,
- die dafür nötige Arbeitszeit und die zugehörigen Arbeitskosten,
- das dafür nötige Material und die zugehörigen Materialkosten,
- die ausgewiesene Mehrwertsteuer,
- die voraussichtlichen Spesen und Fahrtkosten,
- die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags.
Wichtig: Da der Kostenvoranschlag vonseiten des Unternehmers die
Vertragsgrundlage bildet, die er – bei positiver Rückmeldung, d. h.
mit Zustimmung des Kunden – auch erfüllen muss, sollte darin unbedingt eine Gültigkeitsdauer benannt werden. Denn möglicherweise
entschließt sich der Kunde erst nach sechs Monaten zur Auftragserteilung – und dann ist der Unternehmer bereits mit anderen Arbeiten
ausgelastet oder die Materialpreise sind zwischenzeitlich erheblich
gestiegen. Eine Gültigkeitsdauer von zwei Monaten hat sich daher in
der Praxis als guter Zeitrahmen bewährt.
24
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Überschreitung des Kostenvoranschlags
Da hat man sich im Vorfeld gründlich Gedanken über die Gestaltung
der Kalkulation gemacht, vielleicht noch zusätzliche Informationen zu
Ersatzteilen oder günstigeren Materialien eingeholt und war sicher,
an alles gedacht zu haben. Und dennoch: Es passiert immer wieder,
dass die in der Praxis angefallenen Aufwände am Ende die gewissenhaft erarbeitete Kostenschätzung übersteigen. In diesem Fall ist das
eigentliche Problem nicht die Überschreitung an sich – entscheidend
ist vielmehr, in welchem Umfang sich der angebotene Preis erhöht
hat.
Es wird zwischen wesentlicher und unwesentlicher
Überschreitung der veranschlagten
Gesamtsumme
unterschieden. Eine unwesentliche Überschreitung des
Kostenvoranschlags muss
der Kunde in der Regel akzeptieren, eine Anzeigepflicht
besteht nicht.
Allerdings gibt es keine allgemein gültige Prozentzahl, an die man
sich halten kann – entschieden wird von den Gerichten im Einzelfall.
Als Orientierung für eine unwesentliche Abweichung gelten in der
Rechtsprechung bisher Überschreitungen von zehn bis 20, in seltenen Fällen auch bis zu 25 Prozent.
25
HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Urteil
Preiserhöhung zehn Prozent
Eine Kostensteigerung von rund zehn Prozent in der Schlussrechnung ist nicht als wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags anzusehen und berechtigt den Kunden nicht dazu, die
Zahlung zu verweigern. Bezahlt der Kunde nur den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag, muss er den Differenzbetrag zur
Rechnung nachzahlen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 20.5.2009, Az. 12 O 81/09
Preiserhöhung mehr als 20 Prozent
Beträgt die Kostensteigerung jedoch 20 Prozent und
mehr und hat der Auftragnehmer den Kunden nicht zu
gegebener Zeit auf die sich
abzeichnende Abweichung
vom ursprünglichen Angebot hingewiesen, so darf
er nachträglich nicht mehr
als maximal 20 Prozent der
Kostenüberschreitung vom Kunden verlangen. Dieser Betrag wird
noch als durch den Vertrag gedeckt betrachtet – erhöhen sich die
Kosten weiter, hätte dem Kunden bei rechtzeitiger Benachrichtigung ein Kündigungsrecht zugestanden. Das darf durch das „Verschweigen“ der Kostensteigerungen nicht ausgehebelt werden.
Der Kunde muss bei einer Überschreitung der Kosten um mehr
als 20 Prozent also den Betrag aus dem Kostenvoranschlag plus
20 Prozent zahlen, der Unternehmer verliert den Rest seiner Werklohnforderung.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.1.1998, Az. 5 U 78/97
26
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Nicht alle Gerichte geben sich jedoch mit dieser einfachen Rechnung
zufrieden. Es gibt auch Urteile, nach denen der gesamte Rechnungsbetrag zu zahlen ist. Allerdings hat dann der Kunde gegen den Unternehmer seinerseits einen Schadenersatzanspruch, weil dieser eine
vertragliche Nebenpflicht – die Mitteilung über die Kostensteigerung
– versäumt hat. Durch den Schadenersatz wäre der Kunde so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige und darauf folgender Kündigung
stehen würde. Hier ergibt sich allerdings das Problem, dass ja auch
nach der fiktiven Kündigung noch Leistungen erfolgt sind, von denen
der Kunde profitiert. Diese müssten wiederum vom Schadenersatz
abgezogen werden. Hier kann es zu umfangreichen Streitigkeiten
über den Wert ausgeführter Arbeiten und Beweislastfragen kommen
(z. B. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 3.4.2003, Az. 22 U 179/01).
Kündigungsrecht
Erkennt der Unternehmer eine drohende Kostensteigerung, sollte er
seinen Auftraggeber unverzüglich und möglichst begründet darüber
informieren – dies ist letztlich auch ein Gebot der Fairness gegenüber
dem Kunden.
Bei einer wesentlichen Überschreitung sieht das Gesetz eine Anzeigepflicht ausdrücklich vor. Der Kunde hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 650 BGB).
Dieses Kündigungsrecht stellt in der Regel freilich nicht nur den
Unternehmer, sondern auch den Auftraggeber vor ein großes Problem. Denn er muss nun entscheiden, wie es mit seinem begonnenen Projekt weitergehen soll. Wer soll die angefangenen Arbeiten
zu Ende führen? Und: Wird die Einschaltung eines neuen Auftragnehmers die Kosten nicht vielleicht noch weiter in die Höhe treiben?
27
HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
In Anbetracht dieses Dilemmas kann der Auftragnehmer mit Fingerspitzengefühl, Verhandlungsbereitschaft und Entgegenkommen
sicher weit mehr erreichen als mit einem harten Konfrontationskurs.
Ist der Auftragnehmer seiner Anzeigepflicht nachgekommen, gilt:
- Übt der Auftraggeber sein Kündigungsrecht aus, kann der Unternehmer natürlich nur den Teil der Leistung in Rechnung stellen,
den er tatsächlich erbracht hat (§§ 650, 645 BGB).
- Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch,
dann kann der Unternehmer die tatsächlich anfallende Vergütung
verlangen (also Bezahlung der Mehrkosten).
Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 650 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden,
ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des
Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht
ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar
ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag
aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte
Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat
der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
28
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Zusammengefasst gelten für den Auftragnehmer bei der wesentlichen Überschreitung folgende Regeln:
1. Er muss seinem Kunden unverzüglich mitteilen, dass eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme zu erwarten ist.
Tut er das nicht, verliert er womöglich einen Teil des Rechnungsbetrages oder muss Schadenersatz leisten.
2. Der Auftragnehmer muss seinem Kunden den entstandenen
Schaden möglicherweise auch ersetzen, wenn er den Kostenvoranschlag schuldhaft zu niedrig erstellt hat oder die Mehrkosten
vermeidbar gewesen wären.
Ein Schadenersatzanspruch wegen wesentlicher Preiserhöhung
besteht dann nicht:
- wenn der Kunde dem Unternehmer wissentlich Unwägbarkeiten
verschwiegen hat, etwa die Abschüssigkeit des Geländes, die eine
spezielle Sicherung erforderlich macht,
- wenn er während der Ausführung des Auftrags nachträgliche
Änderungswünsche einbringt, etwa wenn der neue Couch-Bezug
nun doch aus Seide statt, wie ursprünglich vereinbart, aus Baumwolle gefertigt werden soll.
Hinweis: Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die zu einer
Erweiterung des Auftrags führen, können gesondert abgerechnet
werden. Legen Sie Wert auf eine saubere Dokumentation der neuen
Vereinbarungen.
29
HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Die Festpreisvereinbarung
Immer mehr Kunden bestehen heute für die Ausführung ihres Auftrags auf Festpreise. Das macht die Leistung für den Auftraggeber
natürlich besser planbar und spart bei gut pauschalierbaren Leistungen auch dem ausführenden Unternehmen etwas Aufwand bei der
Kalkulation: Wurde ein Preis- und Leistungskatalog einmal festgelegt, braucht er nur noch von Zeit zu Zeit aktualisiert zu werden. Die
aufwendige Kalkulation individueller Angebote entfällt.
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
Musterfirma
Musterschreiben für die Erstellung eines Angebots
Musterstraße 12, 01234 Musterstadt
E-Mail, Fax, Telefon
Geschäftsführung,
Bankverbindung, HRB-Nr., Ust-IdNr.
Musterfirma
An Frau
Elfriede Musterkundin
Exempelstraße 86
Musterfirma - Musterstraße 12 - 01234 Musterstadt
45678 Vorlagenhausen
An Frau
Elfriede Musterkundin
Allerdings sollten sich Handwerks- und Gewerbebetriebe
nur dann auf Festpreise einlassen, wenn sie den Umfang
der Arbeiten genau einschätzen können und sie bereits
häufig in immer gleicher
oder weitgehend ähnlicher
Weise ausgeführt haben –
etwa einen Ölwechsel oder
den Einbau eines Kunststofffensters. Bei Arbeiten, deren
Umfang je nach den Gegebenheiten stark schwanken kann – etwa beim Verlegen von Gas- und
Wasserleitungen in einem alten Haus –, ist das Risiko meist zu groß,
dass Unvorhersehbares eintritt und der Kostenrahmen zum Schaden
der ausführenden Seite überschritten wird.
Musterstraße 12, 01234 Musterstadt
E-Mail, Fax, Telefon
Geschäftsführung,
Bankverbindung, HRB-Nr., Ust-IdNr.
Musterfirma - Musterstraße 12 - 01234 Musterstadt
Ihr Zeichen
ExempelstraßeUnser
86 Zeichen
Unsere Nachricht vom
Name, Telefon, Fax
Datum
45678 Vorlagenhausen
Ihre Anfrage vom 12. Dezember 2012
Ihr Zeichen
Unser Zeichen
Unsere Nachricht vom
Name, Telefon, Fax
Datum
Sehr geehrte Frau Musterkundin,
wir freuen
uns sehrvom
über12.
Ihre
Anfrage bezüglich
der Renovierung Ihres Badezimmers!
Ihre Anfrage
Dezember
2012
Nach der Besichtigung der Räumlichkeiten und gemäß detaillierter Absprache hinsichtlich der
Sehr geehrte
Frau Musterkundin,
Ausführung
möchten
wir Ihnen heute ein Angebot über folgenden Leistungsumfang
unterbreiten:
wir freuen uns sehr über Ihre Anfrage bezüglich der Renovierung Ihres Badezimmers!
Entfernung von Wand- und Bodenfliesen sowie aller vorhandenen Sanitärobjekte, Vorbereitung
der Besichtigung
und gemäß
Absprache
des Nach
Untergrunds,
Verlegungder
vonRäumlichkeiten
48 qm Wandfliesen
„Como“detaillierter
in Weiß (Format
25 xhinsichtlich
33 cm, wieder
Ausführung
möchten
wir Ihnen heute ein
Angebot
über (Format
folgenden
bemustert)
und 14
qm Boden-Mosaikfliesen
„Vitrana“
in Weiß
10 xLeistungsumfang
10 mm, wie
unterbreiten:
bemustert),
flexible Wand- und Bodenfugen sowie Zementfugen in Lightgrau, Einbau einer
Kunststoff-Marken-Duschwanne 90 x 90 cm, eines Stand-Tiefspüler-WCs samt Spülkasten
Entfernung
von Wand- und Bodenfliesen
sowie aller vorhandenen Sanitärobjekte, Vorbereitung
sowie eines Hand-Waschbeckens
mit 90 cm Breite.
des Untergrunds, Verlegung von 48 qm Wandfliesen „Como“ in Weiß (Format 25 x 33 cm, wie
bemustert) und
14 qm Boden-Mosaikfliesen
in Weiß
(Format 10 x 10
mm,
Die Entsorgung
der Altmaterialien,
die Anlieferung „Vitrana“
von Fliesen
und Sanitärobjekten
sowie
diewie
bemustert),
flexible
WandBodenfugen
sowie Zementfugen
in Lightgrau,
Einbau einer
Endreinigung
nach
Abschluss
derund
Arbeiten
sind selbstverständlich
im Gesamtpreis
enthalten.
Kunststoff-Marken-Duschwanne 90 x 90 cm, eines Stand-Tiefspüler-WCs samt Spülkasten
sowie
eines Hand-Waschbeckens
mitPreis
90 cman:
Breite.
Diese
Leistungen
biete ich zu folgendem
Die Entsorgung der Altmaterialien,
Angebot
EURdie Anlieferung von Fliesen und Sanitärobjekten sowie die
Endreinigung nach Abschluss der Arbeiten sind selbstverständlich im Gesamtpreis enthalten.
Mehrwertsteuer 19%
EUR
Diese Leistungen biete ich zu folgendem Preis an:
Gesamt
EUR
Angebot
EUR
Wir dürfen Ihnen versichern, dass wir uns um eine prompte und gewissenhafte Ausführung
Mehrwertsteuer 19%
EUR
Ihres Auftrags bemühen werden.
Gesamt
Mit freundlichen Grüßen
EUR
Wir dürfen Ihnen versichern, dass wir uns um eine prompte und gewissenhafte Ausführung
Ihres Auftrags bemühen werden.
Name
Mit freundlichen Grüßen
Firma/Abteilung
30
Name
Firma/Abteilung
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HANDWERK UND GEWERBE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
CHECKLISTE AUFTRAGSVERGABE
AUFTRAGSVERGABE
FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG
3. Angebot erstellen
DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK
c Leistungen und Ausführungszeit detailliert beschreiben
1. Vorgespräch
c Alle wichtigen Informationen zum Auftrag möglichst im persönlichen Vorgespräch einholen
c Festlegung auf Angebotsmodell (Kostenvoranschlag, Festpreisangebot? Kostenpflicht für KVA?)
c Hinweis auf Garantieleistungen, Termintreue, Serviceleistungen,
hohe Arbeitsqualität
c Preisvereinbarung: Pauschalpreisangebot, Kostenvoranschlag,
Stundenlohn- oder Einheitspreisangebot
c Mehrwertsteuer separat auflisten
c Nebenarbeiten aufführen und evtl. in Preis einschließen
2. Vorkalkulation
c Kostenkalkulation für benötigtes Material
c Einschätzung der notwendigen Arbeitszeit (Maschinenarbeit,
Handarbeit)
c Ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen einbinden und den Kunden mündlich und schriftlich im Angebotstext auf deren Geltung
hinweisen
c Referenzen nennen
c Gemeinkostenzuschlag (Kosten zur Aufrechterhaltung des
Betriebs)
c Gewinnzuschlag (Besonderheiten des Auftrags berücksichtigen)
c Risiko von Preisänderungen und unvorhersehbaren Ausführungserschwernissen berücksichtigen
32
33
HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT
SCHWARZ AUF WEISS
WERKVERTRAG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE
IHR VERTRAGSPARTNER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
TRAU, SCHAU, WEM
AGB UND VOB. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
VORSICHT MIT DEM KLEINGEDRUCKTEN
ABSCHLAGSZAHLUNGEN UND FOLGEN DES FoSig . . . 51
SCHRITTWEISE ANS ZIEL IHRER FORDERUNGEN
CHECKLISTE WERKVERTRAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
FOLGENDE PUNKTE SOLLTEN ENTHALTEN SEIN
34
35
HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Werden Sie beauftragt, eine Sache zu reparieren, zu verändern
oder eine neue zu erschaffen, wird rechtlich gesehen meist ein
sogenannter Werkvertrag abgeschlossen. Der Kunde bezahlt dafür,
dass ein bestimmtes Ergebnis erreicht wird. Ein telefonisch erteilter
Auftrag ist dabei genauso rechtlich verbindlich wie ein im Geschäft
des Dienstleisters unterschriebener oder per Fax oder E-Mail angebahnter Vertrag oder ein offizieller Auftrag nach einer Ausschrei-
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Pacta sunt servanda
Verträge sind einzuhalten, heißt eine alte lateinische Redensart.
Schon die alten Römer wussten demnach um die Vorzüge von
vertraglichen Verhältnissen: Sie geben zwei unabhängigen, freien
Vertragspartnern eine verlässliche Basis zum Austausch von Waren,
Dienstleistungen oder gegenseitigen Zugeständnissen. Sie gewähren Sicherheit und regeln das einvernehmliche Miteinander der
Parteien – und machen so wirtschaftliches Handeln überhaupt erst
möglich.
So alt wie die Praxis, Absprachen verlässlich durch Verträge zu
dokumentieren, sind aber auch die Streitigkeiten über eine unterschiedliche Auslegung. Schon in der Antike wurden daher für den
Abschluss von Verträgen Regeln und Richtlinien geschaffen, welche
die reibungsfreie Abwicklung von Vertragsgegenständen gewährleisten sollten. Viele davon gelten noch heute, andere haben sich
geändert. Im Jahr 2009 ist unter anderem das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesänderung: Werkunternehmer, vor allem in der Baubranche, sollen vor Forderungsausfällen besser geschützt werden.
bung. Gerade deshalb ist es so wichtig, dass die darin enthaltenen
Angaben, insbesondere zum Leistungs- und Kostenumfang, korrekt,
möglichst exakt und an den tatsächlichen Erfordernissen ausgerichtet sind.
36
Zahlreiche Verbesserungen gehen damit einher. Aber auch Nachteile: Die Privilegierung der VOB/B in Verträgen mit Privatkunden ist
weggefallen. Eine Verwendung gegenüber Verbrauchern wird von
Experten nicht mehr empfohlen (vgl. S. 51). In diesem Ratgeber wird
deshalb auf die Regelungen der VOB/B nur noch am Rande eingegangen.
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HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
WERKVERTRAG
DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE
Sie haben Ihren Kostenvoranschlag oder das feste Angebot gewissenhaft erstellt und dem Kunden unterbreitet. Jetzt warten Sie nur
noch auf dessen „grünes Licht“. Grundsätzlich gilt: Sobald der
Kunde den Auftrag erteilt hat, ist dieser rechtlich verbindlich – unabhängig davon, ob er mündlich („per Handschlag“), schriftlich oder
elektronisch, also per E-Mail, bestätigt wurde.
Hinweis: Auch wenn ein Auftrag mündlich erteilt werden kann:
Bestreitet der Kunde die Absprache, müssen Sie den Vertragsschluss
beweisen. Haben Sie etwas Schriftliches in der Hand, wird Ihnen dies
deutlich leichterfallen.
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Beispiel für eine solche Vereinbarung
Hiermit bestätige ich, Max Mustermann, dass ich das Angebot der
Firma XY, basierend auf dem Telefongespräch vom ..., zu den vereinbarten Kosten von ... Euro annehme.
Ort, Datum, Unterschrift
Auch Zusatzaufträge werden oft schnell per Telefon erteilt – etwa,
wenn die Autowerkstatt zusätzlich zu den kaputten Bremsbelägen
auch auf poröse Bremsschläuche stößt. Auch in diesem Fall erfolgt
meist nur ein kurzer Anruf beim Kunden mit dem Hinweis auf zusätzliche Reparaturen. Erteilt der Kunde dann zwischen Tür und Angel
mündlich den Auftrag, kann er sich später möglicherweise daran
nicht mehr erinnern – und reklamiert die vermeintlich nicht genehmigte Kostenüberschreitung. Deshalb ist auch hier, wo immer möglich, eine kurze schriftliche Bestätigung oder zumindest eine saubere
Dokumentation der Abmachungen sinnvoll.
Tipp!
Beide Seiten profitieren
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man den Auftraggeber
deshalb in jedem Fall um eine kurze schriftliche Bestätigung der
mündlichen Vereinbarung bzw. der nachträglichen Zusatzabsprache
bitten. Um dem Kunden Mühe abzunehmen, können auch Sie ein
kurzes Schreiben mit der genau benannten (Zusatz-)Leistung formulieren und an ihn faxen oder mailen. Damit kostet es den Auftraggeber nur eine schnelle Unterschrift oder eine Bestätigungsmail, und
Sie können eine saubere Abwicklung vorweisen – das empfiehlt sich
umso mehr, wenn Sie für diesen Kunden zum ersten Mal Aufträge
ausführen.
38
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HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Gesetz
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DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Was regelt der Werkvertrag?
Der Handwerker verpflichtet sich durch den Werkvertrag, eine Sache
zu reparieren, zu verändern oder gar neu zu erschaffen – die Wand
soll wieder weiß sein, das Auto wieder fahren, die Einlagen für die
Schuhe sollen passen, der Rocksaum gekürzt werden. Wesentliches
Kennzeichen des Werkvertrags ist, dass der Unternehmer nicht nur
eine bloße Tätigkeit erbringen, sondern einen Erfolg (das Werk)
erzielen muss. Wie er das Ergebnis erreicht, ist zunächst Sache des
Unternehmers. Der Kunde (Besteller) des Werkes ist im Gegenzug
verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und auch tatsächlich das Werk abzunehmen.
Wichtig: Der Werkvertrag unterscheidet sich deutlich von einem
Kauf- und einem Dienstvertrag – dennoch kommt es im täglichen
Geschäftsalltag immer wieder zu Überschneidungen und Verwechslungen. Darum ist es wichtig und sinnvoll, die unterschiedlichen
Auslegungen der Begriffe zu kennen.
Hinweis: Der Erfolg kann z. B. in der Herstellung einer Sache liegen.
Es kommen aber auch nicht körperliche, d. h. nicht mit Händen zu
greifende Erfolge in Betracht, wie z. B. die Erstellung eines Gutachtens oder die Herstellung eines Datenverarbeitungsprogramms.
Besonders schwierig ist die Abgrenzung beim Werklieferungsvertrag
(§ 651 BGB). Ein solcher liegt oftmals dann vor, wenn der Handwerker auf Kundenwunsch eine Sache mit eigenen Materialien herstellt
und dann liefert. Hier ist unter Umständen Kaufrecht anwendbar.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder
Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder
Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Beim Werkvertrag geht es um die Herstellung einer Sache – beim
Kaufvertrag um die Beschaffung: Durch den Kaufvertrag wird dem
Kunden schließlich das Eigentum verschafft (Beschaffung der Sache
gegen Zahlung des Kaufpreises), beim Werkvertrag verpflichtet sich
der Mechaniker etwa, dass das Auto wieder fährt (Reparatur, Herstellung der Fahrtüchtigkeit).
Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und
Werkvertrag: Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird das bloße Wirken,
die Arbeitsleistung als solche geschuldet.
Beispiel:
Werkvertrag – Der Steuerberater verpflichtet sich zur Erstellung einer
Steuererklärung. Anspruch auf Vergütung hat er dann nur, wenn er
die Erklärung ordnungsgemäß erstellt.
Dienstvertrag – Der Steuerberater berät zur Frage der Bildung einer
Ansparrückstellung. Der Unternehmer erstellt die Erklärung dann
selbst. Der Steuerberater hat Anspruch auf Vergütung der bloßen
Auskunft.
41
HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Kündigung des Werkvertrags
Ein Werkvertrag kann zwar vom Kunden und Auftraggeber jederzeit
gekündigt werden, doch bietet er Ihnen als Auftragnehmer eine
gewisse finanzielle Absicherung.
So hat der Unternehmer einen gesetzlich geregelten Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit. Etwa, wenn eine Küche bereits
maßgenau angefertigt wurde, der Kunde dann aber einen Rückzieher
macht, weil er nun plötzlich einen noch günstigeren Anbieter gefunden hat. In diesem Fall müsste der wankelmütige Kunde trotzdem die
gesamte vereinbarte oder übliche Vergütung bezahlen.
Abzuziehen ist allerdings,
- was sich der Unternehmer durch die Unterbrechung der Auftragsausführung an Material und Löhnen erspart bzw.
- was der Unternehmer durch den anderweitigen Einsatz seiner
Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können, wenn er die
Annahme eines anderen Auftrags nicht bewusst unterlassen hätte.
Pauschal wird vermutet, dass dem Unternehmer für seine nicht
erbrachten Leistungen fünf Prozent der entfallenden Vergütung
zustehen (§ 649 BGB).
Was sollte im schriftlichen Werkvertrag stehen?
Grundsätzlich gilt als wichtig, den Werkvertrag so exakt und umfassend wie möglich zu formulieren. Gerade bei einem hohen Auftragswert sollte der Auftrag möglichst genau beschrieben werden. Je
länger sich ein Anbieter und ein Kunde kennen, desto geringer fällt
oft die Neigung aus, die gegenseitigen Absprachen schriftlich festzuhalten. Das gewachsene Vertrauen, so die Ansicht beider Beteiligten,
sei mehr wert als jeder Vertrag.
42
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Allerdings geht es beim Werkvertrag ja nicht nur um die rechtliche
Absicherung der Vertragspartner – die in ihm niedergelegte, ausführliche Beschreibung des Auftragsgegenstands schützt auch
alle Beteiligten wirkungsvoll vor
möglichen Missverständnissen.
Deshalb sollte man auch im Falle
eines alten Stammkunden bei
einem größeren Auftragsvolumen nicht auf die Ausformulierung eines schriftlichen Werkvertrags verzichten – diese scheinbar „lästige Formalität“ kann Sie
unter Umständen vor dem Verlust eines treuen und wichtigen
Kunden bewahren.
Wichtig: Wer zum ersten Mal einen schriftlichen Werkvertrag
abschließt, sollte den Rat eines Fachmanns einholen – von ihm erhält
der Auftragnehmer einen abgesicherten Mustervertrag, den er bei
späteren Aufträgen individuell anpassen kann.
Handelt es sich um ein besonders umfangreiches Projekt, kann es
sich lohnen, zur konkreten Ausgestaltung des Werkvertrags nochmals einen Anwalt hinzuzuziehen. Das gibt Ihnen die Sicherheit,
mögliche Stolperfallen von vornherein auszuschließen.
43
HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
IHR VERTRAGSPARTNER
TRAU, SCHAU, WEM
Früher gab es den schönen Ausdruck „Geschäfte rund um den
Kirchturm abschließen“. Gemeint war, dass man sich im Dorf kannte
und daher auch genau wusste, welcher Auftraggeber die Rechnung
bezahlen konnte, welcher dagegen einen Teil der Kosten schuldig
bleiben würde. Heute kennt man – nicht nur als Existenzgründer –
seine Auftraggeber nicht immer und kann daher ihre Zahlungsfähigkeit häufig nur schwer einschätzen. Deshalb muss man sich genau
überlegen, wer Auftraggeber ist. Bei größeren Aufträgen sollte man
sich zudem nicht scheuen, zusätzliche Erkundigungen einzuziehen.
Wer ist Vertragspartner?
Zunächst ist wichtig, sich über den Vertragspartner klar zu werden.
Handelt es sich um eine Einzelperson, eine juristische Person (GmbH,
AG) oder eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co.
KG) und wie sind die Vertretungsverhältnisse? Wird der Auftrag von
jemandem erteilt, der dazu auch berechtigt ist? Besonders wichtig
ist diese Frage bei der späteren Erweiterung oder Abänderung eines
Auftrags. Auch ist es in rechtlicher Hinsicht oftmals ein Unterschied,
ob man es mit einer natürlichen Person oder dem Geschäftsführer
einer GmbH zu tun hat.
Tipp!
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Füllen Sie Namen, Vornamen und Anschrift des Auftraggebers im
Werkvertrag sehr sorgfältig aus. Legen Sie bei Unternehmen Wert
auf die genaue Firmenbezeichnung und Anschrift und benennen Sie
den Vertreter genau.
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Dazu können weitere Aspekte von Interesse sein. Sind Handwerksarbeiten am Haus oder in einer Wohnung durchzuführen, sollten Sie
wissen, ob Ihr Kunde Mieter, Vermieter, Verwalter, Miteigentümer
oder Alleineigentümer des Hauses ist.
Beispiel: Gibt zum Beispiel der vermögenslose Ehemann Arbeiten
am Haus in Auftrag, der andere Ehepartner ist jedoch der Eigentümer, kann die Eintreibung der Forderung schwierig werden, wenn
Letzterer die Zahlung verweigert.
Sie können sich beispielsweise bei größeren Aufträgen an Gebäuden
den Grundbuchauszug zeigen lassen, damit Sie wissen, wer Eigentümer des Grundstücks ist.
Tipp!
Beispiel: Wird die Reparatur eines Autos in Auftrag gegeben, müssen
Sie als Werkstatt das reparierte Fahrzeug nur herausgeben, wenn die
Reparaturkosten bezahlt sind (Unternehmerpfandrecht). Sind jedoch
Auftraggeber und Eigentümer verschieden, können Sie die Herausgabe an den Eigentümer nicht so einfach verweigern.
Adressat der Rechnung für die Werklohnforderung ist immer Ihr
Auftraggeber. Hat Sie der Mieter verständigt, kann er nicht verlangen, dass Sie die Rechnung an den Vermieter schicken – auch wenn
der Vermieter im Innenverhältnis zum Mieter die Reparatur bezahlen muss. Ist der Miteigentümer eines Hauses Auftraggeber, kann
er nicht verlangen, dass Sie die Rechnung unter den Eigentümern
aufteilen.
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HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Bonität des Kunden
Wer Informationen über die
Bonität seiner Kunden einholen möchte – und das mit Recht
auch ohne alarmierende Gerüchte konsequent tut –, sollte mit
Firmen oder Werkunternehmern
Kontakt aufnehmen, die bereits
an früheren Aufträgen des potenziellen Kunden beteiligt waren.
Auch Handwerkskammern und
Innungen können unter Umständen eine Quelle für wertvolle
Informationen zur Bonität von
Neukunden sein.
Wer braucht AGB?
Viele grundsätzliche Regelungen über den Abschluss von Verträgen
oder das Einhalten von Fristen sind jedoch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, sodass viele Betriebe oft ganz auf AGB verzichten – etwa der Schuster oder der Friseur. Bei beiden geht es nur um
das einfache Prinzip „Leistung gegen Bargeld“, bei dem in der Regel
nicht viel mehr beachtet werden muss.
Oftmals sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB,
unerlässlich für das geschäftliche Miteinander: Im sogenannten
Kleingedruckten werden vorformulierte Vertragsbedingungen festgehalten, die der eine Vertragspartner (in der Regel das Unternehmen) grundsätzlich stellt. Auch einzelne Bestimmungen wie Lieferoder Zahlungsbedingungen, die sich als vorformulierte Klauseln
im eigentlichen Vertragstext befinden und die für eine Vielzahl von
Verträgen gelten sollen, sind oft AGB.
AGB regeln im Allgemeinen die Erbringung, Abnahme und Vergütung von Leistungen nach allgemeinen Standards – das kann
für Betriebe vieler Branchen insbesondere bei der Abnahme oder
Gewährleistung von Vorteil sein. Generell gilt: Wer AGB nutzen
möchte, muss diese klar erkennbar für den Kunden zum Vertragsbestandteil machen.
AGB UND VOB
Auch gibt es keine AGB, die z. B. pauschal für alle Handwerksbetriebe
greifen würden – denn ein Optikermeister benötigt völlig andere Vertragsbedingungen als ein Steinmetz oder ein Fliesenleger.
Informieren Sie sich bei Ihrer Innung, ob diese Musterverträge (vgl
S. 43) oder Muster-AGB für Ihren Handwerkszweig zur Verfügung stellt
– und ob sie Ihnen zur Nutzung dieser Vertragsbestimmungen rät.
Falls ja, achten Sie darauf, die AGB jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren (das macht in der Regel auch die Innung).
Tipp!
VORSICHT MIT DEM KLEINGEDRUCKTEN
46
Ein Aufdruck auf der Rückseite der Rechnung ist nicht genug: Der
Auftraggeber muss spätestens bei Vertragsschluss auf die Geltung
der AGB hingewiesen werden und die Möglichkeit erhalten, diese im
Detail einzusehen. Nur so werden sie überhaupt Vertragsbestandteil.
47
HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Sie können zum Beispiel die ABG gut lesbar in Ihrem Geschäft aushängen sowie auf die Rückseite des Geschäftspapiers drucken, auf
dem Sie zum Beispiel den Kostenvoranschlag oder das Angebot
erstellen. Da AGB in der Regel zu ausführlich sind, um sie rasch im
Laden zu überfliegen, gibt Ihnen nur dies eine nachweisbare Sicherheit, dass der Kunde die Bestimmungen bei sich vorliegen und schon
zum Zeitpunkt der Angebotsverhandlung Gelegenheit zu deren Studium hatte. Ein deutlich sichtbarer Hinweis auf der Vorderseite („Es
gelten die umseitig abgedruckten AGB“) ist zusätzlich zu empfehlen.
Wichtig: Fehlte in der Angebots- und Vertragsabschlussphase der
Hinweis auf die Geltung der AGB, ist eine nachträgliche Einbindung
nicht mehr möglich, etwa, indem Sie die Rechnung mit einem entsprechenden Hinweis und rückseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen versenden. In diesem Fall ist der Vertrag ohne Geltung von
AGB zustande gekommen und kann nachträglich und einseitig nicht
auf eine neue Grundlage gestellt werden.
AGB Marke Eigenbau?
Unbedingte Vorsicht ist geboten, falls Sie mit dem Gedanken spielen,
die AGB ohne die Hilfe eines Fachmanns an eigene Bedürfnisse oder
Vorstellungen anzupassen. Ohne die hierfür notwendige juristische
Erfahrung kann ein solcher Eingriff weitreichende Folgen haben:
Lässt sich der selbst eingeführte Zusatz im Streitfall rechtlich nicht
unmissverständlich deuten, wird er günstigstenfalls im Sinne des
Kunden ausgelegt.
48
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Ist er aus bestimmten inhaltlichen Gründen unwirksam, verlieren
damit unter Umständen die gesamten AGB im entsprechenden
Vertragsverhältnis die Gültigkeit. In diesem Fall gelten dann die
einfachen gesetzlichen Bestimmungen; der Vertrag bleibt im Regelfall trotzdem bestehen – es sei denn, ein Festhalten an dem um die
unwirksamen Klauseln bereinigten Vertrag erzeugte einen Härtefall
und wäre den Beteiligten nicht zumutbar.
Problemlos möglich ist es hingegen, die geltenden AGB mit einer
sogenannten Individualabrede im Einzelfall zu verändern und an
die Bedürfnisse der Vertragsschließenden anzupassen. Das heißt:
Legen Sie mit Ihrem Kunden im Einzelfall ein Zahlungsziel oder eine
Gewährleistungsdauer fest, die von den geltenden AGB abweicht
oder diesen widerspricht, gilt in diesem Punkt die Absprache.
Sonderfall VOB
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein
Sonderfall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die speziell für
den Bausektor entwickelt wurden. Sie bietet Regelungen, die auf die
besonderen Anforderungen von Handwerkern und ihren Kunden
im Baubereich zugeschnitten sind und daher günstigere Vertragsvoraussetzungen bieten als das allgemeine BGB. Grundsätzlich ist
die VOB für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen konzipiert
worden. Sie kann jedoch auch bei einem Vertrag zwischen einem
Unternehmen und einem nichtöffentlichen Auftraggeber als Vertragsgrundlage vereinbart werden.
49
HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Die Vergabe- und Vertragsordnung ist in drei Teile gegliedert:
- Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen,
- Teil B regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, und in
- Teil C befinden sich die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
Für das Verhältnis von Handwerkern und Kunden spielt im Allgemeinen der Teil B, konkret VOB/B, die größte Rolle. Ebenso wie die AGB
kann auch er nur wirksamer Bestandteil des Vertrags werden, wenn
dies ausdrücklich entsprechend vereinbart und hinreichend im Detail
dem Kunden bekannt gemacht wurde.
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Vorsicht bei Privatkunden:
Von einer Vereinbarung der VOB/B im Verhältnis zu privaten Bauherren wird nach einer Rechtsprechungs- und Gesetzesänderung
(FoSiG; BGH, Az. VII ZR 55/07) ausdrücklich abgeraten. So können
im Verhältnis zu privaten Bauherren einzelne Klauseln der VOB/B
unwirksam sein. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
stellt deshalb auf seiner Internetseite (www.zdb.de, Stichwortsuche:
Handwerkervertrag, Bauverträge) rechtsgültige und aktuelle Vertragsmuster für Bauleistungen bereit.
Gesetz
ABSCHLAGSZAHLUNGEN UND FOLGEN DES FOSIG
SCHRITTWEISE ANS ZIEL IHRER FORDERUNGEN
Tipp!
Ein Vertragsschluss nach VOB/B mit einem Firmenkunden kann bei
Bauleistungen für den Leistungserbringer vorteilhafter sein als ein
allgemeiner, auf der Grundlage des BGB geschlossener Werkvertrag:
So verringert sich die Gewährleistungsfrist nach VOB/B von fünf
auf maximal vier Jahre, oder nach Abschluss der Arbeiten tritt eine
Abnahme nach Verstreichen von zwölf Tagen automatisch ein (keine
entsprechende Regelung im BGB).
Wie schon bei den AGB gilt auch bei der VOB/B: Wer sie verwendet,
sollte das Gesamtwerk am besten unangetastet lassen. Erliegen Sie
der Versuchung, nur einzelne Klauseln der VOB/B zum Vertragsbestandteil zu erklären, riskieren Sie, dass diese Bedingungen unwirksam werden – etwa, wenn sie den Kunden in der speziellen Auswahl
besonders benachteiligen würden.
50
Gerade größere Projekte, die sich über lange Zeiträume hinziehen
und beim Auftragnehmer hohe Vorleistungen für Materialien oder
den Einsatz von Subunternehmern verlangen, können viele Unternehmen lange vor der Fertigstellung des Werks an die Grenze ihrer
Zahlungsfähigkeit bringen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber
seit Langem die Möglichkeit vor, Abschlagszahlungen für bereits
erbrachte Leistungen zu verlangen. Die bisherige Regelung erwies
sich in der Praxis aber vielfach als zu starr und gestattete die Abrechnung nur innerhalb eng gezogener Grenzen.
Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen waren bis zum 1.1.2009 an einen ganz bestimmten Leistungsfortschritt gebunden: Der Auftragnehmer konnte nur
in sich abgeschlossene Teile des Werks in Rechnung stellen. Die
rechtliche Kopplung zwischen einer Teilabnahmefähigkeit und der
Zahlungspflicht sorgte in der Praxis immer wieder für Probleme.
51
HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Durch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sind verschiedene
Regelungen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches
angepasst worden. Damit hat sich die Rechtsgrundlage für Unternehmer verändert.
Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632 a Abschlagszahlungen
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß
erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen,
in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt
hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung
nicht verweigert werden … Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung
der Leistungen ermöglichen muss.
Anstelle eines abgeschlossenen Teils der Leistung kann der Unternehmer demnach seit 1.1.2009 jederzeit Abschlagszahlungen in
Rechnung stellen – Grundlage dafür ist lediglich, dass durch die
erfolgten Arbeiten ein Wertzuwachs am begonnenen Werk entstanden ist, der dem Kunden zugutekommt: So wurde das neue Treppengeländer bereits auf einer Etage montiert, oder die Instandsetzung
eines wertvollen Oldtimers hat inzwischen einen bestimmten Betrag
an Leistung und Ersatzteilen verschlungen. Die Neuregelung bringt
es auch mit sich, dass eine Zahlungsverweigerung heute auch aufgrund unwesentlicher Mängel nicht mehr möglich ist.
Wie viel – wie oft?
Allerdings dürfen Sie Ihre Forderungen auch nicht im eigenen
Ermessen bestimmen: Um für klare Verhältnisse zu sorgen, müssen
52
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
Sie im Rahmen einer Leistungsbeschreibung genau darstellen, wie
sich der Wertzuwachs seit Auftragserteilung bzw. seit der letzten
Abschlagsrechnung darstellt bzw. bemisst.
Wichtig: Nach den aktuellen Regelungen im BGB sind Sie als Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Leistungsbeschreibung zusammen
mit der Abschlagsrechnung an Ihren Kunden zu übergeben. Dies
kann auch in einem einzigen Dokument erfolgen. Entscheidend ist,
dass der Kunde auf einen Blick erkennt, welche Leistungen mit dem
Abschlag abgegolten werden.
Dazu ist es wichtig, dass Sie Ihren Arbeitsfortschritt möglichst sauber
dokumentieren. Das macht es Ihnen zu jeder Zeit einfach nachzuweisen, welche Teilleistung wann erbracht wurde und was Sie zu welchen Konditionen abrechnen möchten. Spielt der Materialverbrauch
eine wichtige Rolle, sollten Sie eventuell eine überschlägige Mengenermittlung beifügen.
Das Gesetz legt Sie bei der Abrechnung von Abschlagszahlungen
auch nicht auf bestimmte zeitliche Intervalle fest: Sie können damit
jederzeit einen Abschlag verlangen, sobald ein dokumentierter Wertzuwachs vorliegt.
Arbeiten Sie sauber beim Nachweis Ihres Leistungsfortschritts,
ansonsten müssen Sie keine aufwendige Dokumentation betreiben.
Formal gelten für eine Abschlagszahlung nicht die Anforderungen,
die an eine Schlussrechnung gestellt werden.
Tipp!
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HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
CHECKLISTE WERKVERTRAG
FOLGENDE PUNKTE SOLLTEN IN EINEM
SCHRIFTLICHEN WERKVERTRAG ENTHALTEN SEIN:
1. Vertragsparteien
c Zwischen welchen Beteiligten wird der Vertrag geschlossen?
Wer ist Vertragspartner – Name, Vorname, Anschrift, Telefon; bei
Unternehmen: genaue Firmenbezeichnung und Anschrift, Telefon, vertretungsberechtigte Personen
2. Vertragsgegenstand
c Welche Leistungen sollen erfüllt werden? Wer stellt welches
Material? Beschreibung der Aufgabe, qualitative und quantitative Anforderungen (evtl. Hinweis auf Anlagen zum Vertrag wie
Pläne, Leistungsbeschreibungen, Produktinfos über zu verwendende Materialien)
3. Termine/Ausführungszeitraum
c In welchem Zeitrahmen soll die Leistung erfüllt werden?
Festlegung von Liefer- bzw. Fertigstellungsterminen, Beginn der
Arbeiten, Erfüllungsort
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
4. Vergütung/Zahlungsmodalitäten
c Welche Vergütung wird geschuldet?
Vereinbarung von Pauschal-, Einheits- oder Stundenpreis
c Welche Zusatzkosten werden berechnet?
Zum Beispiel Fahrtkosten, Rüstkosten, Auslagen für Portokosten,
Telefonate o. Ä.
c Welche Mehrwertsteuer fällt bei dem Auftrag an?
c Wie sind die Zahlungsmodalitäten?
Zahlung nach Abnahme, Vorschuss, Abschlagszahlungen je nach
Arbeitsfortschritt, Ratenzahlungen
5. Gewährleistung/Abnahme
c Wie sollen die Gewährleistung und Abnahme geregelt werden?
Geltung der gesetzlichen Regelungen des BGB (§ 633 ff. BGB)
oder teilweise abweichende Vereinbarungen
c Sollen Zusatzklauseln zur Nacherfüllung, Mängelbeseitigung und
Abnahme gelten?
6. Auftragsänderungen/Nachträge
c Wie werden Nachträge, Auftragsänderungen und/oder zusätzliche Leistungen dokumentiert? Wie werden Zusatzleistungen
vergütet?
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HANDWERK UND GEWERBE
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
DER WERKVERTRAG
DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS
7. Allgemeine Geschäftsbedingungen
10. Überlegungen zum Vertragspartner
c Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhalt des Vertrags
werden (z. B. VOB/B bei Bauleistungen für gewerbliche Kunden,
Kfz-Reparaturbedingungen bei Autoreparaturen)?
c Ist der Vertragspartner eine Privatperson oder ein Unternehmer?
c Ist der Vertragspartner Eigentümer, Mieter, Miteigentümer?
c Evtl. Liquidität des Auftragspartners prüfen
8. Unterschriften
c Alle als Vertragsparteien im Kopf des Vertrags bezeichneten
Personen müssen den Vertrag unterzeichnen.
9. Zusätzliche Stichpunkte je nach Vertrag
c Festlegung von Nebenpflichten: Mitwirkungspflichten des
Bestellers, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen,
Geheimhaltung
c Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Nebenpflichten
c Einräumung von Urheber- und Nutzungsrechten
c Gewährung von Sicherheiten: Bürgschaften, Werkunternehmerpfandrecht, Bauunternehmersicherungshypothek
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER
AUFTRAGSABWICKLUNG
NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
ZAHLUNG VON MEHRARBEITEN ZUM ANGEBOT
MEHRAUFWAND BEI STUNDENLOHNARBEITEN. . . . . 67
PREISBERECHNUNG VON REGIEARBEITEN
ARBEITEN VERZÖGERN SICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
WENN TERMINE NICHT EINGEHALTEN WERDEN KÖNNEN
CHECKLISTE AUFTRAGSAUSFÜHRUNG . . . . . . . . . . . . . . 82
DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK
58
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
„Unverhofft kommt oft“, weiß der Volksmund – und die meisten
Handwerks- und Gewerbebetriebe können davon ein eigenes Klagelied singen: Da ist der Reparaturfall vor Ort plötzlich ganz anders
gelagert als am Telefon geschildert und das wichtigste Ersatzteil muss erst bestellt werden. Oder
es kommen widrige Witterungsverhältnisse, ein dringender Notfall oder
Personalprobleme dazwischen – trotz
exakter Planung geschieht es einfach
immer wieder, dass bereits vereinbarte
Termine beim Kunden nicht eingehalten werden können. Außerdem gibt es
oftmals nachträgliche Änderungswünsche, die zu einer Erweiterung des Auftrags führen. Oder Ihr Mitarbeiter hat
nicht an alle notwendigen Werkzeuge
gedacht. Die Folge: Der Beginn oder die
Durchführung der Arbeiten verzögern
sich oder die Kosten steigen erheblich.
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN
ZAHLUNG VON MEHRARBEITEN ZUM ANGEBOT
Ganz gleich, mit wie viel Umsicht auch ein Angebot mit einem Pauschalpreis oder ein Kostenvoranschlag erstellt wurden – es passiert
immer wieder, dass statt der kalkulierten acht Arbeitsstunden die
Ausführung der Arbeiten möglicherweise doppelt so lange dauert.
Sei es, weil sich in der aufgeklopften Wand völlig marode Leitungen
verbergen, sei es, weil der vom Kunden ausdrücklich gewünschte Lack
auf dem Untergrund nicht haftet und anders verarbeitet werden muss.
Nun gilt es zu unterscheiden: Hat sich die Arbeitszeit verdoppelt,
weil Sie den Aufwand unterschätzt haben? Dann muss der Kunde
nicht mehr bezahlen als im Pauschalangebot vereinbart, und auch
der Kostenvoranschlag darf nur um zehn bis 20 Prozent überschritten
werden (S. 25). Begründet sich die Mehrarbeit aber durch unkalkulierbare Erschwernisse oder nachträgliche Änderungswünsche, dann
können Sie die Zusatzkosten beim Auftraggeber geltend machen.
Deshalb sollten Sie sofort nach Bekanntwerden einen sogenannten
Nachtrag formulieren. Diese sind Gegenstand vieler rechtlicher Streitigkeiten. Darum muss man hier sehr sorgfältig arbeiten, will man am
Ende nicht das Nachsehen haben. Für den Handwerker ist es wichtig,
eine schriftliche Auftragsbestätigung zur Auftragserweiterung zu
erhalten – von einer vertretungsberechtigten Person.
Je pauschaler und unvollständiger die Leistungsbeschreibung ist,
umso größer ist das Risiko für den Unternehmer, dass er Zusatzleistungen, die er in seiner Pauschale nicht berücksichtigt hat, auch nicht
vergütet erhält.
60
Tipp!
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Unkalkulierbare Erschwernisse
Der Handwerker kommt auf eine Baustelle und stellt fest: Die Situation vor Ort ist ganz anders als erwartet. Das zu streichende Zimmer
hat eine Raumhöhe von über drei Metern und erfordert daher eine
längere Leiter – oder der feuchte Untergrund für das zu verlegende
Parkett muss vor Beginn der Arbeiten erst gründlich ausgetrocknet
werden.
Wichtig ist hier zu wissen, dass den Handwerker eine Hinweispflicht
trifft, wenn sich bei Ausführung der Arbeiten Erschwernisse ergeben.
Der Betrieb muss sich also unverzüglich an den Kunden wenden
und mit ihm beraten, welche Arbeiten er nun tatsächlich erledigen
soll und welche Mehrkosten dabei entstehen können. Sobald sich
Handwerker und Auftraggeber darüber einig geworden sind, sollte
ein Nachtrag formuliert werden.
Denn der Unternehmer trägt die Beweislast für die Höhe des vereinbarten Werklohns. Ist eine Pauschallohnvereinbarung getroffen
worden, hat der Handwerker deshalb nur dann Anspruch auf eine
zusätzliche Vergütung, wenn er gegenüber dem Kunden auf die
unerwarteten Erschwernisse und seinen Anspruch auf zusätzliche
Vergütung hinweist. Unterlässt er dies, so verliert er womöglich seinen Anspruch auf die Zusatzvergütung durch Auftragserweiterung.
Und: Der Handwerker sollte nachweisen können, dass er das Ankündigungsschreiben tatsächlich überbracht hat – etwa durch die Übergabe durch einen Boten mit Quittierung. Am besten ist eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Kunden.
62
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Wichtig: Sie sollten sich jede Mehrarbeit vom Kunden genehmigen
lassen. Sie können sich dabei nicht auf eine Klausel zur Vertragserweiterung in Ihren AGB verlassen – diese ist nach § 308 Nr 4 BGB
unwirksam.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 308 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Auszüge)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
4. Änderungsvorbehalt
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene
Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die
Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil
zumutbar ist.
Gesetz
63
HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Musterschreiben bei Erschwernissen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß dem Auftrag vom ... entfernen wir in Ihrem Wohnzimmer die
Tapete und bringen eine neue an.
Bei der Durchführung der Arbeiten haben wir festgestellt, dass sich
unter der bisherigen Tapete Schimmel verborgen hat. Diesen müssen wir entfernen, ehe wir sachgerecht weiterarbeiten können.
Diese Tatsache war bei Angebotserstellung unbekannt und der sich
daraus ergebende Mehraufwand in unserem Angebot Nr. ... daher
nicht einkalkuliert. Deshalb muss ich Sie darauf hinweisen, dass für
die Beseitigung des Schimmelbefalls Mehrkosten in Höhe von ... Euro
anfallen werden. Eine detaillierte Kostenaufstellung entnehmen Sie
bitte dem beiliegenden neuen Angebot. Wir bitten Sie herzlich, uns
dessen Erhalt und Freigabe kurz zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Kein Anrecht auf zusätzliche Vergütung durch Mehraufwand haben Sie dagegen, wenn Sie als sachkundiger Handwerker
den Zusatzaufwand und die damit verbundenen Mehrkosten bei
Angebotserstellung bzw. bei der Ausarbeitung des Kostenvoranschlags ohne Weiteres hätten vorhersehen müssen. In diesem Fall
können Sie keine Vertragsanpassung verlangen.
64
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Nachträgliche Änderungswünsche
Statt der Monsun-Dusche nun doch lieber eine Badelandschaft mit
Sauna? Auch Kunden können ihre Wünsche ändern – und das tun
sie häufig erst, nachdem Sie Ihr Angebot bereits abgegeben haben.
Sobald dieser Fall eintritt, muss der Handwerker zwei Dinge prüfen.
Erstens: Sind die Änderungen zumutbar und zeitlich realisierbar oder
sind bereits neue Aufträge terminiert? Falls der Änderungswunsch
aus solchen Gründen nicht umsetzbar ist, darf er dem Kunden problemlos absagen oder vorschlagen, die Mehrarbeit zu einem späteren Termin auszuführen.
Und zweitens spielen auch hier die Mehrkosten eine entscheidende
Rolle. Denn: Häufig hat der Auftraggeber spontan eine neue Idee,
doch die Arbeiten sind schon in vollem Gange. Dann kann es schwierig werden, ihm im Nachhinein die entstandenen Mehrkosten zu vermitteln. Denn der Laie kann nicht immer erkennen, dass durch seine
neuen Wünsche ganz andere Arbeitsschritte nötig geworden sind.
Beispiel: Der Elektromeister Peter Watt soll im Erdgeschoss eines
Einfamilienhauses eine Gegensprechanlage montieren. Als er mit
der Arbeit beginnt, entscheidet sich der Kunde spontan, auch im
ersten Stock eine entsprechende Anlage haben zu wollen. Als er die
Rechnung erhält, ist er empört über die Kosten – denn er hatte nicht
bedacht, dass zunächst eine Leitung nach oben verlegt werden musste.
Daher ist es besonders wichtig, bei Mehrarbeit immer die Preisanpassung in einem erweiterten Kostenvoranschlag oder Angebot zu
dokumentieren und vom Kunden unterzeichnen zu lassen. Falls Sie
erst die Preise für neue Materialien oder weitere Helfer einholen müssen, empfiehlt es sich, das erweiterte Angebot bereits anzukündigen.
65
HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Musterschreiben bei Änderungswünschen
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
MEHRAUFWAND BEI STUNDENLOHNARBEITEN
PREISBERECHNUNG VON REGIEARBEITEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei dem Vorhaben XY, das wir entsprechend dem Vertrag vom ...
ausführen sollen, wurden am .... folgende zusätzliche Leistungen
gewünscht …
Diese Leistungen sind im Leistungsumfang des ursprünglichen
Vertrags nicht enthalten. Deshalb kündigen wir hiermit einen zusätzlichen Vergütungsanspruch an. Wir werden alsbald ein Nachtragsangebot für diese zusätzlichen Leistungen überreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Tipp!
66
Alternativ kann für Nachtragsarbeiten auch eine Vereinbarung über
eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, also nach Arbeitszeit
und Material (z. B. Regiearbeiten), statt eines weiteren Pauschalangebotes oder erweiterten Kostenvoranschlags sinnvoll sein. Es werden
dann meist lediglich die Verrechnungssätze für Arbeitsstunden und
Material vereinbart, nicht die voraussichtlichen Gesamtkosten.
Werden Sie als Unternehmer nach tatsächlichem Aufwand für
Arbeitszeit und Material (z. B. Regiearbeiten bei Bauleistungen)
bezahlt, stellen sich oft andere Probleme als bei der Pauschalpreisvereinbarung. Bei Abrechnung auf Stundenlohnbasis wird zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer oft darüber gestritten, in welchem
Umfang die Stunden notwendig und welche Mitarbeiter bei der Ausführung entbehrlich waren.
Falls Sie ein zweites Mal kommen müssen
Ein anderes Werkzeug, ein zusätzliches Ersatzteil – immer wieder
passiert es auch, dass man die Arbeiten nicht vollständig beenden
kann, weil noch ein Teil fehlt. Dürfen Sie dem Kunden in diesem Fall
zusätzlich entstandene An- und Abfahrtskosten in Rechnung stellen,
wenn Sie ein zweites Mal kommen müssen?
Hier sollten Sie in jedem
Fall Vorsicht walten lassen – und evtl. sogar das
Gespräch mit dem Auftraggeber suchen. Sie
müssen dem Kunden
genau belegen können,
dass Sie vorher nicht wissen konnten, dass Sie dieses Werkzeug/Ersatzteil
brauchen würden.
67
HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Beispiel: Bei der Montage einer Küche stellt ein Mitarbeiter fest, dass
das Kaltwasserventil in der Wand defekt ist. Da er den richtigen Typ
nicht dabeihat, muss er am nächsten Tag noch einmal kommen, um
das Wandabschlussventil zu erneuern, bevor er die Installationsarbeiten abschließen kann. Ansonsten würde er in der Küche eine
Überschwemmung anrichten.
Tipp!
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Führen Sie bei einer Stundenlohnvereinbarung immer Stundenzettel – und lassen Sie diese idealerweise jeweils am Ende des
Arbeitstages vom Auftraggeber unterschreiben. Die Mühe lohnt sich,
und dieses Vorgehen vermeidet Missverständnisse am Ende der
Zusammenarbeit. Übrigens: Kaffee-, Frühstücks- oder Zigarettenpausen gehören selbstverständlich nicht zur Arbeitszeit und müssen bei
der Abrechnung abgezogen werden.
Tipp!
Erklären Sie dem Kunden genau, warum Sie dieses oder jenes Problem nicht vorhersehen konnten – dann dürfen Sie die zusätzlichen
Fahrtkosten getrost in Rechnung stellen. Haben Sie aber schlicht ein
Werkzeug vergessen, dann empfiehlt es sich, ehrlich zu sein und die
zweite Anfahrt auf eigene Kosten zu verbuchen.
Als Team im Einsatz
Der Lehrling soll zusehen und etwas lernen, der Geselle kann zur
Hand gehen und der Meister repariert – die Leistung wird dadurch
nicht immer schneller oder hochwertiger erbracht. Nicht nur in diesem Fall stellt sich die Frage, wie viele Mitarbeiter Sie dem Kunden in
Rechnung stellen können. Die Antwort darauf ist auf den ersten Blick
ganz einfach: Das hängt ganz davon ab, wie viele tatsächlich benötigt
werden und was vereinbart ist.
Bedingt es die Arbeitssicherheit, dass zwei Monteure vorgeschrieben
sind? Oder ist der Auftrag so aufwendig, dass man ihn realistischerweise allein gar nicht bewältigen könnte? Dann dürfen Sie natürlich
jede geleistete Arbeitsstunde eines jeden einzelnen Kollegen berechnen. Ist der Lehrling jedoch nur zum Brotzeitholen dabei und schaut
den Kollegen ansonsten lediglich über die Schulter, ist er kaum in
einer fairen Abrechnung unterzubringen.
68
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
ARBEITEN VERZÖGERN SICH
WENN TERMINE NICHT EINGEHALTEN WERDEN KÖNNEN
Mit Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit können Betriebe ihre Kunden
nachhaltig überzeugen. Sagen Sie deshalb keine Termine zu, von
denen Sie schon vorher wissen, dass Sie sie nicht halten können.
Das A und O: offene Kommunikation
Ganz grundsätzlich gilt: Informieren Sie den Kunden so früh wie
möglich über eine Terminverschiebung. Möglicherweise hat er sich
an dem Tag extra Urlaub genommen – und vielleicht kann er das
noch rückgängig machen. Und: Erklären Sie ihm, warum sich der
Termin verschiebt. Ist bei einer alten Dame die Heizung kaputtgegangen oder hat eine Familie feuchte Wände im Kinderzimmer? Häufig
verflüchtigt sich der Ärger des Auftraggebers, sobald er sieht, dass
es für die Verzögerungen einen triftigen und dringenden Grund gibt.
Verzug: die Rechte des Kunden
Verspätungen von einigen Minuten können Sie noch nicht in
Schwierigkeiten bringen. Sind Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter aber
sehr unpünktlich oder kommen gar nicht zum vereinbarten Termin,
kommen Sie in Schuldnerverzug. Die Folge: Der Kunde kann unter
bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung fordern. Dies gilt
auch, wenn Sie den Abschluss eines Auftrags bis zu einem bestimmten Termin sicher zugesagt haben und diesen Termin nicht einhalten.
Voraussetzung für diese Ansprüche ist immer, dass der Handwerker und der Kunde nachweislich einen festen Termin („Lieferung
2. Dezember“ oder „Fertigstellung Ende Juni“) vereinbart haben.
70
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Versprechen Sie nichts, von dem Sie nicht wissen, ob Sie es ganz
sicher halten können. Haben Sie nur ungefähre Angaben zur Leistungszeit oder zur Fertigstellung gemacht („voraussichtlich im Laufe
der Woche“), muss der Kunde Sie erst mahnen, um Sie in Verzug zu
setzen.
Tipp!
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 286 Verzug des Schuldners (Auszüge)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht,
die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage
auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren gleich.
Gesetz
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich
von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
71
HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Verzug § 286 BGB
Fälligkeit der
Verpflichtung
schuldhafte
Leistungsverzögerung
- Mahnung und
Fristablauf bei
Fristsetzung
- ohne Mahnung
bei Fristvereinbarung
- ohne Mahnung
bei endgültiger
Verweigerung
der Leistung
Verzugsschaden
Unabhängig davon, ob Sie die Ausführung Ihrer Arbeiten nun verspätet beginnen oder ob es während der Durchführung zu Verzögerungen kommt – sobald ein fester Termin zugesagt war, hat der
Kunde in beiden Fällen dieselben Rechte.
Beispiel: Der Kunde hat mit der Firma Stromschnelle einen Termin
vereinbart. Als nach über zweistündiger Wartezeit der Elektroinstallateur immer noch nicht aufgetaucht ist, ruft der Kunde im Büro
von Stromschnelle an und erfährt, dass der Mitarbeiter heute leider
einen anderen Termin wahrnehmen musste. Daher ist noch nicht
absehbar, ob und, wenn ja, wann der Elektroinstallateur kommen
wird.
72
Welche Möglichkeiten hat nun der Kunde? Er kann zum einen natürlich darauf bestehen, dass die Arbeiten zu einem späteren Termin
vollendet werden – dies wird er besonders dann tun, wenn ein Teil
des Auftrags bereits erledigt wurde, also beispielsweise die eine
Hälfte der Klingelanlage schon angeschlossen wurde. Zum anderen
hat er Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, falls Sie sich nicht
mit sehr triftigen Gründen entlasten können.
Der Handwerker kann Forderungen nur abweisen, wenn er für die
Verzögerung nichts kann, weil er etwa auf der Fahrt einen Unfall hatte
oder ein winterliches Schneechaos die Anfahrt unmöglich gemacht hat.
Das bedeutet: Sie müssen im Zweifel belegen, dass Ihnen die Wahrnehmung des Termins nicht möglich war, weil Sie beispielsweise im
Krankenhaus lagen oder ein Kurierfahrzeug in einen Unfall verwickelt
war. Der häufigste Grund für Terminverschiebungen – ein anderer
dringender Auftrag – gilt freilich nicht als akzeptable Entschuldigung.
Auch wenn ein Zulieferer nicht rechtzeitig lieferte, tragen Sie in der
Regel das Beschaffungsrisiko. Gibt es keine schwerer wiegenden
Hinderungsgründe, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer die
Kosten aufbürden, die ihm durch den versäumten Termin entstanden
sind: Diese können von den Fahrtkosten für umsonst zurückgelegte
Anfahrten zur Baustelle bis zum eigenen Verdienstausfall durch den
ungenutzt verstrichenen, unbezahlten Urlaub reichen.
Die Rechtslage ist hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsansprüche
nicht ganz eindeutig. Selbstständige können ihren Verdienstausfall
unter Umständen ebenfalls geltend machen – allerdings müssen sie
den entstandenen Verdienstausfall auf den Euro genau nachweisen
können. Wer hingegen als Nichtselbstständiger bezahlten Urlaub
genommen hat, um den Handwerker zu empfangen, hat in der Regel
keinen Anspruch.
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Mitwirkungspflicht des Kunden
Bei einem festen Termin ist natürlich auch der Kunde in der Pflicht.
Er muss rechtzeitig zu Hause sein, sonst muss er die Aufwendungen
des Handwerkers erstatten, beispielsweise die zusätzlichen Fahrtkosten oder den Verdienstausfall.
Um zu bezeugen, dass Sie zum vereinbarten Termin beim Kunden
waren, kann es hilfreich sein, immer einen Mustervordruck im
Dienstwagen zu haben:
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Musterbrief Behinderungsanzeige
Absender
Name Auftraggeber
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Behinderungsanzeige
Sehr geehrte/-r Herr/Frau,
Sehr geehrter Herr/Frau ________________
Leider habe ich Sie zu unserem vereinbarten Termin am ... um ... Uhr
nicht angetroffen. Ich erlaube mir, die daraus entstandenen Fahrtund Aufwandskosten in Rechnung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
wir zeigen Ihnen hiermit an, dass wir befürchten, durch die nachfolgend geschilderten Umstände in der Ausführung der von Ihnen
beauftragten Leistung behindert zu werden:
Beschreibung der Störung – siehe auch ggf. Anlage
Durch die genannten Umstände können die folgenden Arbeiten nicht
bzw. nicht wie vorgesehen ausgeführt werden:
Ihr Handwerker XXXX
Beschreibung der behinderten Arbeiten – siehe auch ggf. Anlage
Möglich sind auch Verzögerungen, die durch Dritte entstehen – etwa
wenn Sie darauf angewiesen sind, dass andere Handwerksbetriebe
Vorarbeiten leisten. Wichtig ist in so einem Fall, dass Sie die –
unverschuldete – Verzögerung in Form einer sogenannten Behinderungsanzeige dokumentieren. So schützen Sie sich vor möglichen
Verzugsanschuldigungen. Außerdem können Sie in dieser Behinderungsanzeige auch auf Zusatzkosten hinweisen, die Ihnen durch
die Verzögerung entstanden sind, wie beispielsweise die unnötige
Beschäftigung zusätzlicher Helfer.
74
Sobald die hindernden Umstände weggefallen sind, werden die
Arbeiten ohne Weiteres und unverzüglich wiederaufgenommen. Wir
behalten uns jedoch vor, die durch die Behinderung angefallenen
Mehrkosten ggf. in Rechnung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum, Name, Unterschrift
ggf. Anlagen:
Kopie an:
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Der Vertrag wird beendet:
1. Kündigung
Konnte der Handwerker vereinbarte und zugesagte Termine und Fristen nicht einhalten, ist der Kunde vielleicht so verärgert, dass er sich
eine weitere Zusammenarbeit nicht vorstellen kann. Auch wenn es
sich der Kunde einfach anders überlegt oder merkt, dass er momentan doch über zu wenig Geld verfügt, um den Auftrag zu bezahlen,
kann er den Werkvertrag kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht
ihm bei jedem Werkvertrag und unabhängig von der Verspätung
zu (§ 649 BGB). In diesem
Fall hat allerdings auch der
Auftragnehmer bestimmte
Rechte: Im Kündigungsfall
kann er die gesamte vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch das
anrechnen lassen, was er an
Aufwendungen erspart hat.
Zusätzlich kann er als Kündigungsschaden noch fünf
Prozent der Restforderung
in Rechnung stellen. Sind
Stundenlohnarbeiten vereinbart worden, ergibt sich der
Umfang des Anspruchs aus
den Stundenlohnzetteln.
76
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Beispiel: Ein Kunde hatte die Holz & Spähne GbR mit der Errichtung
eines Carports beauftragt. Der Auftragnehmer war zügig zur Tat
geschritten und hatte die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins
bereits gründlich vermessen. Zwei Tage später wurden auch schon
die Stützpfeiler geliefert, eingelassen und befestigt. Dann allerdings
stockten die Arbeiten, da ein großer Kunde die Holz & Spähne GbR
mit einem dringenden Auftrag in Bedrängnis brachte. Der Kunde
reagierte verärgert auf die Verzögerung und entschloss sich nach
langem Hin und Her zu einer Kündigung des Werkvertrags.
Die Holz & Spähne GbR stellte daraufhin zu Recht die geleisteten
Arbeitsstunden, Anfahrt- und Materialkosten in Rechnung sowie
fünf Prozent des für den Abschluss der Leistung noch vereinbarten
Stundenlohns.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den
Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer
berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung
des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer fünf
vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung
entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Gesetz
77
HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Natürlich gibt es auch immer wieder die Konstellation, dass der
Handwerker zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits
zahlreiches weiteres Material bestellt oder zusätzliche Hilfskräfte
speziell zur Umsetzung dieses Auftrags vertraglich gebunden hat.
Dann können deutlich mehr als fünf Prozent der Restlohnforderung
geltend gemacht werden. Diesen Schaden müssen Sie als Dienstleister jedoch nachweisen.
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
2. Rücktritt nach Fristsetzung
Platzt ein vom Dienstleister zugesagter Termin, kann dies noch weitreichendere Folgen haben als die bloße Kündigung: den Rücktritt
nach Fristsetzung. Droht der Kunde mit rechtlichen Schritten und
setzt Ihnen eine konkrete Frist für die Erfüllung bzw. Nacherfüllung
der vereinbarten Leistung, sollten Sie deshalb unbedingt tätig werden und Ihren Vertragspflichten nach Möglichkeit umgehend nachkommen. Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist verstreichen, liefert
er dem Kunden nämlich einen guten Grund zum Vertragsrücktritt.
Wichtig: Nehmen Sie eine Fristsetzung Ihres Kunden niemals auf die
leichte Schulter. Ein einseitiger Vertragsrücktritt stellt Sie rechtlich
und wirtschaftlich deutlich schlechter als eine ebenfalls äußerst unerfreuliche Kündigung.
Zudem muss man unterscheiden: Handelt es sich bei dem Material
um branchenübliche Ware (Leim beim Maler, Kabel beim Elektriker),
die auch anderweitig jederzeit zum Einsatz kommt, dann muss der
Kunde nicht dafür bezahlen. Geht es aber beispielsweise um einen
passgenau angefertigten Schrank für ein Zimmer mit Dachschrägen,
so muss der Schreiner, der diesen Schrank einbauen soll, nicht auf
den Kosten dieser Bestellung sitzen bleiben. Schließlich wird er
dieses Maßmodell wahrscheinlich nicht bei einem anderen Kunden
einbauen können.
78
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 323 Abs. 1 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine
fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der
Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag
zurücktreten.
Gesetz
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Beispiel: Die Fliese & Fuge GmbH kann das Bad des Kunden A nicht
wie vereinbart fertigstellen, da sie bei einem anderen großen Kunden nachbessern muss und ihr das Personal für zwei Einsätze fehlt.
Kunde A ist wütend und setzt per Einschreiben oder Fax (mit beiden
kann der Kunde beweisen, dass er eine Frist gesetzt hat – aufgrund
des Rückscheins oder des Sendeprotokolls) eine Nachfrist, innerhalb
derer die Fliese & Fuge GmbH sein Bad fertigstellen muss. Lässt
der Auftragnehmer nun auch diese Frist verstreichen, kann Kunde A
sofort vom Vertrag zurücktreten.
Wie viel zeitlichen Spielraum eine einseitig gesetzte Nachfrist bieten
muss, hängt vom Einzelfall ab. In jedem Fall ist sofortiges Reagieren
gefragt.
Tipp!
Ist Ihnen die Einhaltung der Frist aus triftigen Gründen nicht möglich, empfiehlt sich in jedem Fall eine offene und konstruktive Aussprache. Falls Sie ein Kompromissangebot machen können und der
Kunde sieht, dass Ihnen die Erledigung seines Auftrags sehr am
Herzen liegt, kann aus einer strikten Fristsetzung vielleicht doch noch
eine einvernehmliche Terminabsprache werden.
Zusätzlicher Schadenersatz
Über den Vertragsrücktritt hinaus kann der Kunde vom säumigen
Auftragnehmer auch noch Schadenersatz verlangen – zum Beispiel
für zusätzliche Aufwendungen wie Porto- oder Telefonkosten. Darüber hinaus kann er einen teureren Handwerker seiner Wahl mit der
Beendigung des angefangenen Projekts beauftragen und Ihnen die
Mehrkosten in Rechnung stellen (Ersatzvornahme).
80
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Voraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz ist, dass Sie als
Auftragnehmer den Verzug verschuldet haben (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Beachten Sie jedoch: Nicht der Kunde hat Ihr Verschulden
zu beweisen. Sie müssen sich rechtfertigen und darlegen, welche
Gründe Ihnen die rechtzeitige Ausführung des Auftrags unmöglich
gemacht haben (z. B. Erkrankung).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (Auszüge)
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so
kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Gesetz
3. Rücktritt nach genauen Terminen
In einigen wenigen Fällen hängt die erfolgreiche Erfüllung eines
Vertrags vom Zeitpunkt der Erfüllung ab, wie beispielsweise bei der
Herstellung eines Trauergebindes oder der Änderung eines Hochzeitskleids. Hier handelt es sich um sogenannte Fixgeschäfte – wird
die Bühne erst am Tag nach dem Konzert angeliefert, hat sich die
Sache bereits erledigt. In diesen Fällen muss im Vertrag deutlich
gemacht werden, dass das Geschäft mit der Einhaltung des vereinbarten Termins steht und fällt. Kommt die Leistung dann trotzdem zu
spät, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, ohne eine Nachfrist
setzen zu müssen.
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HANDWERK UND GEWERBE
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 323 Abs. 2 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung (Auszüge)
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der
Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses
an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG
2. Wenn die Frist zur (Nach-)Erfüllung abläuft
c Fristen unbedingt einhalten – sonst kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten und eventuell Schadenersatz verlangen.
c Falls das nicht möglich ist: das Gespräch suchen und Alternativtermin anbieten
3. Wenn es mehr wird/Nachträge
CHECKLISTE AUFTRAGSAUSFÜHRUNG
DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK
1. Termine
c Machen Sie nur Termine aus, die Sie sicher einhalten können –
Zuverlässigkeit ist das A und O des Vertrauens.
c Kunde hat Extrawünsche oder Erschwernisse bei der Auftragsausführung? Auftragsanpassung mit Nachtrag schriftlich fixieren.
c Bei Stundenlohnvereinbarungen: Fahrtkosten einzeln überprüfen –
welche müssen zu Lasten des Kunden gehen?
Mehrere Mitarbeiter – welche muss der Kunde bezahlen?
Unverzichtbar: Stundenzettel schreiben
c Sie müssen dennoch absagen? Je eher, desto besser!
c Stellen Sie die ständige Erreichbarkeit der Mitarbeiter sicher,
indem Sie sie zum Beispiel mit Handys ausstatten.
c Beginn oder Durchführung verzögern sich? Sofort Kunden informieren. Vorsicht: Der Kunde hat bei fest vereinbarten Terminen
Anrecht auf „Ersatz des Verzugsschadens“ – deshalb lieber
keine festen Zeitpunkte zusagen.
c Andere Handwerker benötigen länger als geplant? Die Behinderungsanzeige verhindert, dass Sie verantwortlich gemacht werden.
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83
HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK
ZUM ZANKAPFEL
AUF DIE ABNAHME KOMMT ES AN. . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
FORMLOSE ZUSTIMMUNG GENÜGT
WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE MÄNGEL . . . . . 91
UNTERSCHEIDUNG MIT WEITREICHENDEN FOLGEN
NACHBESSERN, ABER RICHTIG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
WENN DER KUNDE REKLAMIERT
VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE . . . . . . . . . . 101
WIE LANGE DARF DER KUNDE REKLAMIEREN?
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HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Bei aller Mühe, die man sich bei der Ausführung eines Auftrags gegeben hat, nicht jedes Werkstück ist freilich auch ein Meisterstück: Da
sind auch nach der sorgfältigsten Reinigung noch Flecken zu sehen,
auf den neu lackierten Türrahmen haben sich „Laufnasen“ gebildet,
oder der Motor stottert nach der Reparatur noch immer. Ist das
Ergebnis nicht so gelungen, wie es im Werkvertrag vereinbart und
vom Auftraggeber erwartet wurde, wird dieser wegen der Mängel
Ansprüche geltend machen.
Immer wieder werden aber
auch Fehler nur vorgeschoben, um eine Rechnung nicht
bezahlen zu müssen. In beiden
Fällen kommt es darauf an,
dass man nicht nur mit Fingerspitzengefühl, sondern auch
mit genauer Kenntnis seiner
Rechte und Pflichten versucht,
eine gute Lösung zu finden.
86
AUF DIE ABNAHME KOMMT ES AN
FORMLOSE ZUSTIMMUNG GENÜGT
Als Unternehmer sind Sie bei Werkverträgen vorleistungspflichtig,
d. h. Sie erhalten erst Ihren Werklohn, wenn Sie die Werkleistung
abgeschlossen haben und sie vom Kunden abgenommen wurde
(zu der Möglichkeit von Abschlagszahlungen siehe ab S. 51). Das
bedeutet für Sie, dass zunächst Sie für die gesamten Lohn- und Materialkosten aufkommen müssen. Bezahlt der Kunde dann nicht, haben
Sie wirtschaftlich erhebliche Ausfälle.
Was sich meist weder der Handwerker noch die Kunden klarmachen:
Die Abnahme hat beim Werkvertrag nicht nur für den Zahlungsanspruch erhebliche Bedeutung. So unspektakulär die Abnahme in der
Praxis auch sein mag – ihre Folgen sind es nicht.
87
HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Sobald die Abnahme erfolgt ist,
- haben Sie das Recht, Ihre Vergütung einzufordern;
- können auch Ihre Subunternehmer die Vergütung des Werkes von
Ihnen verlangen. Diese müssen nicht mehr darauf warten, dass der
Kunde die Leistung auch vollständig bezahlt hat;
- geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Werkes auf
den Besteller über;
- beginnt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu laufen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist endet Ihre
Gewährleistung für das Werk. Sie können die Mängelbeseitigung
dauerhaft verweigern;
- liegt die Beweislast im Hinblick auf eventuelle Mängel der ausgeführten Tätigkeit beim Kunden. Bis zur Abnahme müssen Sie dagegen die Mängelfreiheit beweisen, wenn ein Fehler beanstandet wird;
- verliert der Kunde die Mängelansprüche für ihm bekannte Mängel,
wenn er diese Rechte nicht ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer vorbehalten hat;
- verliert der Kunde den Anspruch auf eine Vertragsstrafe, wenn er
sich diesen nicht ausdrücklich vorbehält.
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Die Abnahme Ihrer Leistung gilt als erfolgt, wenn der Kunde das
Ergebnis offensichtlich billigt. Das geschieht zum Beispiel, indem
er die Arbeit in Augenschein nimmt und sich dafür bedankt oder
Ihnen sinngemäß mitteilt, dass sie „in Ordnung“ ist. Diese ganz
formlose Äußerung allein wäre bereits gleichbedeutend mit einer
ausdrücklichen Erklärung. Die Abnahme ist aber sogar dann schon
gültig, wenn etwa aus dem Verhalten Ihres Auftraggebers geschlossen werden kann, dass er mit Ihrer Leistung einverstanden ist. Eine
sogenannte stillschweigende Abnahme kann dann so aussehen, dass
der Kunde nach der Reparatur einer Gastherme den Stundenzettel
abzeichnet oder ein neu besohltes Paar Schuhe nach Abgabe des
Abholzettels wortlos an sich nimmt.
Gerade bei Bauleistungen sollten Sie nicht auf ein Abnahmeprotokoll verzichten. Aber auch in vielen anderen Fällen kann eine solche
Dokumentation sehr sinnvoll sein und Streitigkeiten über den Inhalt
der Abnahme vermeiden.
Tipp!
Was gilt als Abnahme?
Zunächst ist es für Sie wichtig zu wissen, wann eine Abnahme gültig
ist und wann der Kunde das Recht hat, die Abnahme zu verweigern.
Sie müssen außerdem im Einzelfall darauf gefasst sein, dass Kunden
Ihre Leistung vielleicht zunächst abnehmen, um sie anschließend
aber dennoch zu beanstanden. Ein solches Vorgehen ist durchaus
möglich – es sei denn, die Mängel waren dem Kunden bekannt. Hier
wird er Ihnen jedoch in der Regel die Abnahme sofort verweigern.
Oder eine Abnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Mängelansprüchen.
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HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE MÄNGEL
Abnahmeprotokoll
UNTERSCHEIDUNG MIT WEITREICHENDEN FOLGEN
Nach Abschluss der Arbeiten wurde heute folgende Werkleistung
von den Unterzeichnern von ______ Uhr bis ______ Uhr gemeinsam
besichtigt und abgenommen.
Anwesend auf Auftraggeberseite (Namen)
Anwesend auf Auftragnehmerseite (Namen)
Eine Diskussion um etwaige Mängel ist für alle Beteiligten unerfreulich: Der Kunde ist unzufrieden und mehr oder weniger ärgerlich; Sie
müssen sich rechtfertigen und vielleicht schmerzhafte Zugeständnisse machen. Deshalb ist es für solche Verhandlungen besonders
hilfreich zu wissen, dass der Gesetzgeber zwischen wesentlichen und
unwesentlichen Mängeln unterscheidet. Ob ein Mangel als wesentlich oder unwesentlich gilt, hängt von seiner Schwere und Beschaffenheit ab. Und nur bei wesentlichen Mängeln ist der Kunde berechtigt, die Abnahme und damit letztendlich die Zahlung zu verweigern.
Nach Fertigstellung folgender Leistung wurde das Werk besichtigt.
Die Leistung wird, von den folgenden Beanstandungen abgesehen,
als vertragsmäßig anerkannt und hiermit abgenommen
Ort, Datum
Auftraggeber Unterschrift
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 640 Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk
abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes
die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel
kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht
es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm
vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt,
obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1
Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in
§ 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine
Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Gesetz
Auftragnehmer Unterschrift
Zeugen Unterschrift
90
91
HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Die Kategorien von Mängeln
Die Dunstabzugshaube hängt schief, die Fugen zwischen den Fliesen
sind zu groß geraten, das neu aufgebaute Regal hat Kratzer. In all
diesen Fällen liegen eindeutig (wesentliche oder unwesentliche)
Mängel vor.
Nach dem Gesetz (§ 633 BGB) gibt es folgende Kategorien von Mängeln:
Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist nicht möglich.
Beispiele: Sie haben in einem schmalen Bad eine Toilette so eingebaut, dass man sich nur seitlich daraufsetzen kann. Oder: Nach der
Überarbeitung der alten Zimmertüren lassen diese sich nicht mehr
einwandfrei schließen.
Die vereinbarte Beschaffenheit oder eine mit dem Kunden vereinbarte Eigenschaft fehlt.
Beispiele: Sie haben mit dem Kunden eine bestimmte Höhe der
neuen Küchenarbeitsplatte vereinbart. Bei der Abnahme zeigt sich
jedoch, dass die Platte einen Zentimeter niedriger ist. Oder: Gegen
den ausdrücklichen Wunsch des Kunden ist die Oberfläche der neu
gedruckten Visitenkarten doch matt anstatt glänzend.
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MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Das Ergebnis entspricht nicht dem, was der Kunde üblicherweise
erwarten durfte.
Beispiele: Die neu verlegten Fliesen weisen Haarrisse auf. Oder: Auch
nach der Reparatur der Dunstabzugshaube zieht diese nur einen
geringen Teil der Küchendämpfe ab, sie ist nicht funktionstauglich.
Hinweis: Die Standards und Qualitätsgrundsätze der jeweiligen Branche sind zu berücksichtigen. Bei Bauleistungen ist die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Technik das Mindestmaß dessen, was
geschuldet ist. Diese richten sich oftmals nach DIN-Normen.
Die Menge ist nicht ausreichend oder ein anderes als das bestellte
Werk wird hergestellt.
Beispiel: Sie bringen an der Wand statt der geforderten acht Steckdosen nur vier Steckdosen an.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter Rechte in Bezug auf die
Sache geltend machen kann.
Beispiele: Bei der Herstellung von Individualsoftware speziell für den
Kunden wurden Urheberrechte anderer nicht beachtet. Oder: Bei
Gestaltung einer Webseite für den Kunden werden Fotos verwendet,
ohne die Bildrechte zu besitzen.
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HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
… und wenn der Mangel nicht wesentlich ist?
Schätzen Sie die Beanstandung des Kunden als Kleinigkeit ein oder
liegt kein Mangel vor, können Sie Ihrem Kunden eine angemessene
Frist zur Abnahme setzen, damit Sie Klarheit haben, wann Sie Ihre
Vergütung einfordern können. Eventuell wird der Kunde Ihnen die
Abnahme dennoch weiterhin versagen. Falls es sich bei seinem
Einwand aber tatsächlich um einen unwesentlichen Mangel handelt,
hat der Auftragnehmer die besseren Karten: In diesem Fall gilt die
Abnahme nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Abnahmefrist dennoch als vollzogen. Sie können die Vergütung einfordern.
Wann ein Mangel unwesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Aber: Summieren sich viele kleine Mängel zu einem Betrag, der einen
erheblichen Anteil der noch offenen Werklohnforderung ausmacht,
kann der Auftraggeber nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München wie bei einem wesentlichen Mangel die Abnahme
verweigern. In diesem Fall hatten sich eine Reihe optischer Mängel
bei einem Bauprojekt so aufsummiert, dass Nachbesserungen mit
Kosten in fünfstelliger Höhe erforderlich wurden (Az. 13 U 4378/07).
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Muster Aufforderung zur Abnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie wissen, haben wir die Arbeiten aufgrund des mit Ihnen
geschlossenen Werkvertrags am … fertiggestellt. Bisher ist von
Ihnen noch keine Abnahme erfolgt. Wir fordern Sie daher auf, bis
spätestens … die Werkleistung abzunehmen. Als gemeinsamen
Termin schlagen wir Ihnen vor:
Bitte bestätigen Sie uns den Termin oder nennen Sie einen Alternativtermin innerhalb des oben genannten Zeitrahmens.
Mit freundlichen Grüßen
Beispiele: Sie haben beim Außenanstrich eines Hauses versehentlich
den angrenzenden Gartenzaun mit Farbe bespritzt. Oder: Beim Einbau einer neuen Küche ist ein kleiner Kratzer auf einer der Schranktüren entstanden.
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Druckzuschlag: Wenn der Kunde die Rechnung kürzt
95
HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Sowohl bei unwesentlichen als auch bei wesentlichen Mängeln
kann der Kunde einen Teil der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung
vorläufig zurückhalten. Nach dem Gesetz beträgt dieser sogenannte
Druckzuschlag in der Regel das Doppelte (früher: das Dreifache) der
für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).
Musterschreiben, wenn der Kunde wegen der Mängel nicht zahlt
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
NACHBESSERN, ABER RICHTIG
WENN DER KUNDE REKLAMIERT
Der Auftragnehmer ist mit Ihrer Arbeit nicht zufrieden und legt Ihnen
Gründe dar, die Sie nicht von der Hand weisen können: Sie müssen
sich eingestehen, dass Ihr Werk tatsächlich Mängel aufweist. In
diesem Fall muss es Ihnen jetzt in erster Linie darum gehen, dass
Sie sich mit dem Kunden darüber einigen, wie die Fehler am besten
behoben werden können. Falls der Kunde sehr verärgert ist, wird er
vielleicht eine bestimmte Form der Abwicklung einfordern.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom … rügen Sie Mängel an den von uns verrichteten
Arbeiten. Aus diesem Grund verweigern Sie die Bezahlung der Ihnen
am … übermittelten Rechnung.
Gerne können wir einen Termin vereinbaren, in dem wir die von
Ihnen beanstandeten Teile nochmals überprüfen. Wir möchten Sie
jedoch darauf hinweisen, dass Sie nicht berechtigt sind, aufgrund
der von Ihnen geltend gemachten Mängelansprüche den gesamten
Rechnungsbetrag nicht zu bezahlen. Nach § 641 Abs. 3 BGB darf nur
der doppelte Betrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückgehalten werden.
Da hier die Kosten einer eventuell notwendigen Reparatur einen
Betrag in Höhe von … Euro nicht übersteigen, bitten wir Sie, die
über diesen Betrag hinausgehende Werklohnforderung – mindestens
jedoch … Euro an uns zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
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Was der Kunde Ihnen abverlangen darf – und was Sie ihm geben sollten
Ungeachtet der Empörung des Kunden hat dieser nicht einfach das
Recht, einen anderen Handwerker mit der Beseitigung des Mangels
zu beauftragen oder die Rechnung endgültig zu kürzen. Zuerst muss
er Ihnen die Chance auf Nachbesserung geben. Dafür muss er Ihnen
eine realistische Frist setzen.
Für die Nachbesserung sollten Sie sich nicht zu viel Zeit lassen, Sie
brauchen aber auch nichts zu überstürzen. Als Faustregel gilt: Die
Frist sollte in etwa der Zeit entsprechen, die Sie unter normalen
Umständen bräuchten, um eine entsprechende Leistung zu erbringen. Gesetzlich geregelt ist die Frist nicht. Deshalb ist hier bei beiden
Parteien gesunder Menschenverstand gefragt.
Beispiele: Ein Kunde muss damit rechnen, dass sich die Nacherfüllungsfrist verlängert, wenn ein bestimmtes Ersatzteil nicht so schnell
zu beschaffen ist. Dem Kunden im Winter zuzumuten, auf den Termin
für die Instandsetzung einer Heizungsanlage zwei Wochen zu warten,
ist jedoch nicht angemessen.
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HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Nacherfüllung kostet den Kunden nichts
Ob Sie die Mängel durch eine Nachbesserung oder durch eine völlige
Neuherstellung des Werkes beseitigen, bleibt nach dem Werkvertragsrecht Ihnen überlassen. Die Kosten einer Nacherfüllung haben
in jedem Fall Sie zu tragen. Dazu gehören die Transportkosten, die
Wegekosten, die Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten, welche durch die Nachbesserung zwangsläufig entstanden sind, z. B.
zusätzliche Maler-, Verputz- oder Reinigungsarbeiten.
In solchen Fällen sitzt der Auftragnehmer sprichwörtlich zwischen
den Stühlen – und eventuell noch auf hohen Kosten, die er im Vorfeld
des Auftrags verauslagen musste, etwa für das verwendete Material.
Zudem muss er seine laufenden Betriebskosten bestreiten und eventuell noch die Kosten für einen Gutachter aufbringen. Schließlich
kann es passieren, dass trotz Mahnung an Kunden und Zulieferer
beide die Zahlung verweigern oder die Forderungen nur schrittweise
begleichen.
Ist der Mangel durch die Verwendung von schadhaftem oder minderwertigem Material entstanden, liegt es nahe, den Lieferanten oder
Hersteller für den entstandenen Schaden in Regress zu nehmen.
Oft bleibt hier nur noch der Gang vor das Gericht. Dies bedeutet
für den Unternehmer zunächst, dass weitere Kosten für den Anwalt
und das Gerichtsverfahren anfallen. Verfügt der Unternehmer über
eine Rechtsschutzversicherung, die auch den vertraglichen Bereich
umfasst, übernimmt diese die gesetzlichen Gebühren für Anwalt,
Gericht, Zeugen und Sachverständige sowie unter Umständen auch
ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren.
Beispiel: Die Fliese & Fuge GmbH baute bei einem Auftraggeber ein
neues Bad ein und verwendete dabei besonders edle Fliesen, die der
Kunde selbst ausgewählt hatte. Nach Fertigstellung verweigerte dieser
aber die Abnahme und bemängelte kleine Haarrisse auf den Fliesen.
Die Rechnung werde erst nach Mängelbeseitigung beglichen. Nach
Ansicht der Fliese & Fuge GmbH gingen die Haarrisse auf einen Fabrikationsfehler zurück – der Mangel wurde beim Hersteller reklamiert.
Dieser aber weigerte sich, die Fliesen zurückzunehmen und kostenlos
umzutauschen: Die Haarrisse seien durch den Einbau entstanden, für
Schadenersatz komme er nicht auf.
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MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Wichtig ist es in jedem Fall, Materiallieferungen von Zulieferbetrieben bzw. Herstellern gleich nach dem Eintreffen gründlich auf
Fehler zu prüfen – je länger das Material ungeprüft herumliegt, desto
schlechter sind die Chancen vor Gericht und desto größer ist die
Gefahr, dass Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller verjährt
sind, bevor die Mängelansprüche des Endkunden Ihnen gegenüber
verjähren.
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HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Wenn die Nachbesserung nicht klappt
Gelingt es Ihnen trotz mehrfacher Versuche nicht, die fraglichen
Mängel zu beseitigen, oder beheben Sie die Mängel nicht innerhalb
der gesetzten Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Das Gleiche ist der Fall, wenn Sie eine Ihnen zumutbare Nachbesserung zu Unrecht verweigern oder der Zeitraum, den
Sie dafür veranschlagen, für den Kunden unzumutbar ist. Statt vom
Vertrag zurückzutreten – was eine Rückgewähr der jeweiligen gegenseitigen Leistungen zur Folge hat –, kann der Kunde jedoch auch
einen anderen Handwerker beauftragen und Ihnen die Kosten dafür
in Rechnung stellen (sogenannte Selbstvornahme).
Er hat ferner das Recht, Schadenersatz zu fordern – wenn zum
Beispiel eine Feierlichkeit im Haus abgesagt und infolgedessen ein
Raum angemietet werden musste. Selbstverständlich ist der Kunde
dann verpflichtet, die entstandenen Kosten entsprechend nachzuweisen.
Viele Kunden versuchen, im Falle einer mangelhaften Leistung statt
eines Rücktritts Preisabschläge zu erreichen, da sie Ihr Werk vielleicht
trotz seiner Mängel nutzen wollen oder auf eine kurzfristige Nutzung
angewiesen sind. Die im Werkvertrag festgelegte Vergütung kürzen
(den Werklohn mindern) kann ein Kunde aber nur, wenn er Ihnen
vorher auch die Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beseitigen.
Hierfür spielt es dann keine Rolle, ob es sich um wesentliche oder
unwesentliche Mängel handelt.
100
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE
WIE LANGE DARF DER KUNDE REKLAMIEREN?
Wochen, Monate, Jahre – wie lange darf der Kunde die Leistung nach
Fertigstellung und Abnahme reklamieren?
Um auszuschließen, dass eine Mängelrüge Sie viele Jahre nach der
Erbringung Ihrer Leistung mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten
konfrontiert, gibt es die Verjährungsfristen. Dies ist die Zeit, in der
der Unternehmer für die Mangelfreiheit seiner Leistung einstehen
muss. Während dieser Zeit kann der Kunde noch seine Gewährleistungsrechte geltend machen. Sobald die Abnahme erfolgt ist,
muss er jedoch beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Dies wird meist
schwieriger, je mehr Zeit seit der Abnahme verstrichen ist.
Die Verjährungsfristen sind bei VOB-Verträgen anders geregelt als
nach den Werkverträgen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Werkverträge nach VOB werden in diesem Ratgeber aber nicht behandelt
(vgl. S. 49 bis 51).
Das Gesetz differenziert je nach Art der Arbeiten auf der einen Seite
zwischen der Verjährung für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und der Verjährung für Bauwerke. Für alle übrigen
Werkleistungen gelten wiederum andere Verjährungsvorschriften.
101
HANDWERK UND GEWERBE
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Zwei-Jahres-Frist
Eine Zwei-Jahres-Frist gilt für Mängelansprüche (Nacherfüllung,
Selbstvornahme, Schadenersatz) bei Werken, die in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen, wenn es sich nicht
um ein Bauwerk handelt (z. B. Reparatur eines Kfz, Schreinern eines
Regals, Wartung der Heizung, Reparatur der Klospülung). Auch für
Planungs- und Überwachungsaufgaben in diesem Bereich gilt eine
zweijährige Verjährungsfrist.
Fünf-Jahres-Frist
Bei der Herstellung, Planung oder Überwachung von Bauwerken gilt
eine Fünf-Jahres-Frist.
Darunter fallen sowohl ein Neubau als auch ein Umbau oder die
Reparatur an einem Gebäude, wenn sie für den Bestand oder die
Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die
eingefügten Teile mit ihm fest verbunden werden (z. B. Neubau eines
Gebäudes oder Anbau an ein bestehendes Gebäude, Einbau einer
Fußbodenheizung).
Die Verjährungsfrist beginnt sowohl bei der Zwei-Jahres-Frist als
auch der Fünf-Jahres-Frist mit der Abnahme des Werks, nicht erst
mit Entdeckung des Mangels.
Drei-Jahres Frist
In drei Jahren verjähren Mängelansprüche bei Arbeiten an unkörperlichen Werken (z. B. Herstellung und Wartung von Software).
Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Abnahme, sondern ab Ende
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger
von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen.
102
MÄNGEL
VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL
Hemmung der Verjährung
Verhandeln Sie mit Ihrem Kunden über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen, wird der Lauf der Verjährung während dieser
Zeit angehalten (§ 203 BGB). Diese Zeit umfasst die Prüfung des
Mangels und die Durchführung von Beseitigungsmaßnahmen. Die
Verjährung wird nicht gehemmt, wenn der Kunde diese Schritte
gegenüber dem Unternehmer nur androht und eine Mängelanzeige
schickt.
Verjährung § 634 a BGB
Herstellung,
Wartung,
Veränderung
einer Sache
Arbeiten an
Bauwerken
Arbeiten an
unkörperlichen
Werken
2 Jahre
5 Jahre
3 Jahre
Beginn Abnahme
Beginn Abnahme
Beginn mit
Ende des Jahres
Beispiel:
Reparatur eines Kfz
Beispiel:
Errichtung und
Umbau eines
Gebäudes
Beispiel:
Herstellung und
Wartung von
Software
103
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS
ZU BRUCH GEHT
SCHÄDEN AM EIGENTUM DES AUFTRAGGEBERS. . 107
DIE ANSPRÜCHE DER KUNDEN
IHRE HAFTUNG FÜR MITARBEITER. . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
SCHÄDEN DURCH ANGESTELLTE UND SUBUNTERNEHMER
SCHÄDEN AM EIGENTUM DRITTER . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
DIE ANSPRÜCHE DES UNBETEILIGTEN
BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG. . . . . . . . . . . . 114
FÜR WELCHE SCHÄDEN KOMMT SIE AUF?
ARBEITNEHMERHAFTUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
WIE KOMMEN SIE AN IHR GELD?
EINSTANDSPFLICHT ALS BETRIEBSINHABER. . . . . . 119
HAFTUNG MIT PRIVATVERMÖGEN
104
105
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Wie heißt es doch so schön – wo gehobelt wird, da fallen Späne: Der Auftrag
kam in letzter Minute, sollte unbedingt
noch vor dem Urlaub des Auftraggebers abgewickelt werden. Vor Ort entsteht Hektik, und trotz größter Sorgfalt
bei der Ausführung geschieht dann
kurz vor Schluss noch ein Unglück:
Beim Abbau fegt die Malerleiter den
Kronleuchter von der Decke, der
Azubi hat mit dem Lötkolben Brandflecken auf dem Parkett verursacht
oder der mit Dachdeckerarbeiten
beauftragte Subunternehmer vergisst, die Folie auf dem Dach ordentlich zu befestigen. Es regnet und das
Gebälk wird feucht.
Solche Missgeschicke können schnell zum Zankapfel zwischen
Kunde und Auftragnehmer werden, weil hohe Schadenssummen
im Raum stehen. Aber auch Streit zwischen dem Unternehmer und
seinen Mitarbeitern ist vorprogrammiert.
106
SCHÄDEN AM EIGENTUM DES AUFTRAGGEBERS
DIE ANSPRÜCHE DER KUNDEN
Haben Sie bei der Ausführung Ihrer Leistung tatsächlich selbst vorsätzlich oder fahrlässig Schäden angerichtet, hat der Kunde natürlich
Anspruch auf eine Regulierung seines Schadens.
Schadenersatz bei Verletzung von Nebenpflichten
Wenn Sie für Ihren Auftraggeber tätig werden, sind Sie durch die
Bestimmungen des Werkvertrags verpflichtet, diese Leistung in
einem vereinbarten Umfang zu erbringen – also quasi Ihre vertragliche Pflicht zu erfüllen. Dazu gehören aber auch sogenannte Nebenpflichten – damit sind die klassischen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gemeint, die zu „Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und
Interessen“ des Auftraggebers verpflichten: der pflegliche Umgang
mit dem alten Parkett, das sorgfältig abgedeckt werden muss, oder
die umsichtige Fahrweise bei einer Probefahrt, die nicht im Crash des
Wagens enden darf.
Wer nun schuldhaft Nebenpflichten verletzt, obwohl
er seiner Hauptpflicht absolut Genüge getan (und die
vertraglich vereinbarte Leistung erbracht) hat, macht
sich schadenersatzpflichtig.
107
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Beispiele: Sie bekommen den Auftrag, einen Innenraum in einem
bestimmten Blauton zu streichen, versäumen es aber, dem Kunden
zu sagen, dass dieser die Eigenschaft hat, durch die Einwirkung
von Sonnenlicht nach einiger Zeit wesentlich heller zu werden (Verletzung der Aufklärungspflicht). Oder: Aufgrund mangelhafter Abdeckung verschmutzen Sie Möbel und Teppiche mit Lack.
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
IHRE HAFTUNG FÜR MITARBEITER
SCHÄDEN DURCH ANGESTELLTE UND SUBUNTERNEHMER
Meist setzt der Handwerker bei der Ausführung der Arbeiten eigene
Arbeitnehmer, aber auch Subunternehmer ein. Verursachen diese
fahrlässig einen Schaden, stellt sich die Frage, wer nun den Schaden
zu tragen hat.
Schäden bei der Arbeit
Was passiert also, wenn nicht Sie, sondern Ihr Lehrling beim
Abtransport der Regenrinne ein Fenster des Kunden einschlägt? Das
ist dann leider immer noch Ihr Problem, denn Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Mängel oder Schäden bestehen zunächst
einmal im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Das heißt, Sie haften damit auch für die Schäden, die von Ihren
Mitarbeitern bei Ausführung der Arbeiten verursacht wurden.
Auch wenn der Auftragnehmer einen Subunternehmer beauftragt,
muss er als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden haften.
Im Gegensatz zum Vorgehen bei Mängeln kann der Kunde Schadenersatz fordern, ohne Ihnen vorher eine Frist zur Behebung des
Schadens zu setzen.
Hinweis: Der Kunde hat das Recht, den anzunehmenden Schadensbetrag von Ihrer Rechnung einzubehalten – auch wenn Ihr Werk
vollkommen in Ordnung war (Zurückbehaltungsrecht).
108
Beispiel: Ein Kunde schließt mit Ihnen einen Werkvertrag zur Reparatur eines Wasserschadens am Parkettboden. Sie vergeben die Arbeit
wiederum an einen anderen Handwerker (Subunternehmer). Dieser
beschädigt beim Abschleifen des Parketts leichtfertig die Zimmertür.
Ihre Angestellten und Subunternehmer gelten rechtlich als sogenannte Erfüllungsgehilfen. Das bedeutet: Das Verhalten und Fehlverhalten Ihrer Erfüllungsgehilfen wird Ihnen zugerechnet – und Sie
tragen nach außen die Verantwortung für die Folgen.
109
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Nicht in Haftung genommen werden kann der Auftragnehmer freilich
für Schäden, deren Entstehen der Kunde selbst zu verantworten hat.
Beispiel: Eine Kundin lässt Türen und Türrahmen ihrer Altbauwohnung streichen; während Sie mit der Ausführung der Arbeiten
beschäftigt sind, eilt sie in einem neuen Kleid durch die Räume und
stellt anschließend fest, dass das edle Tuch durch Lackflecken ruiniert ist. Da die Verschmutzung durch eigene Schuld entstanden ist,
kann die Auftraggeberin Ihnen gegenüber keine Ansprüche geltend
machen.
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
SCHÄDEN AM EIGENTUM DRITTER
DIE ANSPRÜCHE DES UNBETEILIGTEN
Immer wieder kommt es vor, dass bei Ausführung eines Auftrags
Dritte geschädigt werden. Natürlich müssen Sie auch für diese Schäden aufkommen, wenn Sie den Schaden fahrlässig verursacht haben.
Beispiel: Spielende Kinder finden auf der Baustelle eine Flasche mit
Salmiakgeist und bespritzen sich damit. Eines der Kinder erleidet
Verätzungen am Auge.
Ihnen als Malermeister wird vorgeworfen, Farben und Lacke nicht
sicher verwahrt zu haben.
Beispiel: Ein von Ihrer Schlosserei montiertes Treppengeländer löst
sich. Ein Besucher des Kunden stürzt mitsamt dem Treppengeländer
eine Etage tiefer und verletzt sich.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht (Auszüge)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Gesetz
Hinweis: In manchen Fällen kann auch der Kunde zur Verantwortung
gezogen werden. Die Beauftragung des Handwerkers entbindet den
Kunden nicht von den ihm obliegenden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten.
110
111
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Gesetz
Haftung für Mitarbeiter
Lassen Sie die Arbeiten durch Angestellte ausführen, haften Sie für
diese Hilfspersonen. Stolpert ein Mitarbeiter bei Dachdeckerarbeiten,
ein Ziegelstein gleitet ihm aus der Hand und fällt auf ein fremdes Auto,
dann müssen Sie in der Regel für den Schaden einstehen.
Voraussetzung für eine deliktische Haftung eines Gehilfen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der
Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei
der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Hinweis:
- Für Schäden, die ein Mitarbeiter bei Arbeiten verursacht, die er auf
eigene Faust ausführt, haftet er selbst, nicht Sie als Unternehmer.
- Für Schäden, die der Verrichtungsgehilfe infolge unerlaubter
Handlung anlässlich der Ausführung übernommener Arbeiten
verursacht, haftet der Unternehmer nur, wenn er bei der Auswahl
des Mitarbeiters nicht mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen
Sorgfalt vorgegangen ist.
- Sie haben die Möglichkeit, sich bei Haftungsforderungen zu entlasten, indem Sie nachweisen, dass Sie den Verrichtungsgehilfen
mit Bedacht ausgewählt und bei der Verrichtung der Tätigkeit hinreichend überwacht haben.
Beispiel: Sie beauftragen jemanden damit, eine Ladung Kies zu transportieren. Beim Abladen schüttet dieser versehentlich den kleinen
Teich des Nachbarn zu, in dem teure japanische Zierfische leben. Im
Unterschied zum Erfüllungsgehilfen haben Sie die Möglichkeit, sich
vom Haftungsanspruch zu entlasten. Denn hier geht es nicht um die
Haftung gegenüber Ihrem Vertragspartner und Kunden, sondern um
die deliktische Haftung gegenüber einem Fremden. Eine Entlastung
ist möglich, indem Sie nachweisen, dass Sie Grund zu der Annahme
hatten, dass der Verrichtungsgehilfe seine Arbeit gut machen wird,
und dass Sie außerdem dem Beauftragten gesagt haben, wo er den
Kies abladen soll (und wo nicht).
112
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
- Er ist weisungsgebunden. Damit kommen selbstständige Personen
als Verrichtungsgehilfen prinzipiell nicht in Frage.
- Der Schaden muss „in Verrichtung der Tätigkeit“ entstanden sein.
Subunternehmer
Mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung kann sich der Dritte direkt
an den Subunternehmer wenden. Der Generalunternehmer haftet
hingegen für deliktisches Fehlverhalten des von ihm beauftragten
Subunternehmers nur begrenzt, unter Umständen etwa für organisatorisches Fehlverhalten.
113
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
ARBEITNEHMERHAFTUNG
FÜR WELCHE SCHÄDEN KOMMT SIE AUF?
WIE KOMMEN SIE AN IHR GELD?
So viel ist sicher – ohne Betriebshaftpflichtversicherung geht es
nicht: Denn die zerbrochene Ming-Vase, der angekokelte Perserteppich oder der verbeulte Maserati in der Auffahrt des Kunden könnten
ein kleineres Unternehmen sonst im Handumdrehen in den Ruin treiben. Allerdings sind Sie damit nicht für alle Schadensfälle „aus dem
Schneider“, denn die Haftpflichtversicherung zahlt für Schäden, die
am Eigentum des Kunden oder eines Dritten entstanden sind – und
nicht für einen Schaden am eigenen Werk.
Solange die Versicherung den Schaden übernimmt, entsteht selten
Streit mit Ihren Mitarbeitern. Fehlt jedoch eine ausreichende Versicherungsdeckung oder ist der betreffende Schaden nicht umfasst,
prüft der Unternehmer im einen oder anderen Fall, ob nicht der
Arbeitnehmer oder der Subunternehmer einen Teil des Schadens zu
tragen hat.
Beispiel: Sie wurden mit der Renovierung eines Waschkellers
beauftragt. Aufgrund einer unsauber abgedichteten Fuge steht
wenige Tage nach Abschluss der Arbeiten der Keller unter Wasser.
Die Kosten für die erneute Renovierung werden Ihnen angelastet
(Schaden am eigenen Werk). Für Schäden an den dort aufgestellten
Wasch- und Trockengeräten springt jedoch die Betriebshaftpflichtversicherung ein (Schaden am Eigentum des Kunden).
In jedem Fall lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte Ihrer Police,
denn dort ist geregelt, was in puncto Schäden am Eigentum abgedeckt ist. Damit Sie im Schadensfall auch möglichst gut abgesichert
sind, kann es sich auszahlen, mit dem Versicherer über notwendige
Anpassungen zu sprechen.
114
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Arbeitnehmerhaftung im Innenverhältnis
Ob und wie weit Sie im Innenverhältnis einen Angestellten für einen
von ihm angerichteten Schaden haftbar machen können, hängt vor
allem von den Umständen ab. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob
die Entstehung des Schadens durch leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit bedingt war.
Leichte Fahrlässigkeit
Hierunter fallen Dinge, die in der Rubrik „das kann jedem einmal
passieren“ abzulegen sind: ein dummes Missgeschick, das trotz
größter Sorgfalt vorkommen kann. Hier muss der Unternehmer die
Regulierung des Schadens allein in die Hand nehmen. Auf keinen Fall
wären Sie berechtigt, dem Arbeitnehmer die Schadensaufwendung
vom Gehalt abzuziehen.
Beispiele: Ihr Malergeselle tritt in einen Farbklecks am Boden und
verteilt die Farbe auf dem Teppichboden Ihres Auftraggebers. Oder:
Ihr gestresster Buchhalter veranlasst die Überweisung eines kleinen
Geldbetrags auf ein falsches Konto.
115
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Mittlere Fahrlässigkeit
Davon spricht man, wenn der Arbeitnehmer nicht im Rahmen des
Üblichen sorgfältig und seinem Ausbildungsstand gemäß arbeitet.
Das heißt, Regeln werden missachtet oder Routinetätigkeiten unterlassen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwangsläufig zu
Schäden führen.
Beispiele: Ihr Angestellter wird mit dem Verlegen eines Parketts
beauftragt und versäumt es, den Boden vorher zu begradigen,
sodass die ganze Arbeit noch einmal gemacht werden muss. Oder:
Ein Mitarbeiter hat einen Stapel Rohre schlampig auf der Ladefläche
des Firmenwagens befestigt. Beim Anfahren rutscht eines der Rohre
in die Fensterfront des Büros, mehrere Scheiben zerbrechen.
In diesem Fall kann der Betriebseigner den
Arbeitnehmer für einen Teil der Kosten
zur Kasse bitten. Dabei ist aber unbedingt
Augenmaß gefragt: Wie hoch der Betrag
tatsächlich ausfallen darf, hängt davon ab,
wie hoch der Gesamtschaden ist, wie viel
Gehalt der Angestellte bekommt, wie der
Ausbildungsstand und die Stellung des Mitarbeiters zu bewerten sind und wie sein
bisheriges Verhalten war. Wehrt sich der Angestellte gegen Ihre
Ansprüche und zieht vor Gericht, liegt die Beweislast für das Verschulden des Mitarbeiters – also für Vorsatz oder die jeweilige Art der
Fahrlässigkeit – nach § 619a BGB bei Ihnen. Das Gericht prüft dann,
ob der Schaden nicht von Ihnen selbst durch eine entsprechende
Versicherung hätte abgedeckt werden können oder müssen.
116
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, wenn er Selbstverständlichkeiten, die in dieser Situation jeder befolgen würde, außer Acht lässt.
Beispiele: Ihr Angestellter verursacht mit dem Dienstwagen einen
Verkehrsunfall, weil er über eine rote Ampel fährt. Oder: Ein Mitarbeiter reißt eine Wand ein, ohne vorher zu überprüfen, ob diese eine
statisch tragende Funktion hat – mit der Folge, dass das gesamte
Gebäude schwer beschädigt wird oder gar teilweise abgerissen werden muss.
Selbst in derart krassen Fällen – also bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – begrenzt der Gesetzgeber allerdings wohlmeinend die
Haftungssumme – der Arbeitnehmer soll zwar zur Verantwortung
gezogen, aber schließlich wirtschaftlich nicht komplett ruiniert werden. In der Regel beteiligt sich der Mitarbeiter am entstandenen
Schaden mit einer Summe, die sich im Bereich von höchstens drei
bis vier Monatsgehältern bewegt. Hier urteilen die Gerichte allerdings unterschiedlich. In besonders schwer wiegenden Fällen kann
der Arbeitnehmer auch dazu verurteilt werden, den gesamten Schaden zu tragen (z. B.: Krankenhausärztin verabreicht einem Patienten
aufgrund einer Reihe von groben Fehlern Blut der falschen Blutgruppe – Patient stirbt).
Eventuell müssen Sie Ihren Anspruch vor Gericht begründen, wenn
der Arbeitnehmer dagegen klagt, dass Sie ihn zur Verantwortung
ziehen wollen. In diesem Fall würde geprüft, ob Sie als Arbeitgeber
den Schaden nicht eventuell selbst mitverursacht haben.
117
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Je mehr Verantwortung, desto mehr Haftungsrisiko:
der Betriebsleiter
Haben Sie einen Betriebsleiter eingestellt und mit entsprechender
Weisungsbefugnis ausgestattet, kann man eigentlich erwarten, dass
dieser verantwortlich und im unternehmerischen Sinne handelt.
Deshalb haftet er in der Regel auch zumindest für schuldhaft herbeigeführte Schäden im Betriebsablauf. Es gelten die Grundsätze der
Arbeitnehmerhaftung.
Beispiel: Ihr Betriebsleiter wirkt seit Wochen verstört und unkonzentriert. Schon bei der Besprechung der anfallenden Aufgaben bringt
er immer wieder einiges durcheinander, er kommt des Öfteren zu
spät und riecht mitunter sogar nach Alkohol. Sie nehmen sich vor,
die Angelegenheit demnächst anzusprechen, lassen ihn aber vorerst
gewähren, da andere Probleme Sie momentan voll in Beschlag nehmen. Auch Bedenkensäußerungen Ihres Auszubildenden beachten
Sie nicht weiter. Es kommt dann bei der Ausführung des Auftrags zu
Schäden, die der Betriebsleiter verursacht, weil er den Mitarbeitern
falsche Anweisungen gibt.
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
EINSTANDSPFLICHT ALS BETRIEBSINHABER
HAFTUNG MIT PRIVATVERMÖGEN
Ein Betriebsinhaber muss unter Umständen auch mit seinem Privatvermögen für durch ihn oder seine Arbeitnehmer verursachte
Schäden haften. Diese persönliche Haftung kann durch die Wahl
der Gesellschaftsform – etwa mit einer GmbH – erheblich reduziert
werden.
Ganz ohne Haftungsrisiken ist allerdings auch der Geschäftsführer
einer GmbH nicht. So haftet er nach § 43 GmbHG gegenüber der
Gesellschaft immer dann, wenn er bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht gelassen hat.
Beispiel: Der Geschäftsführer lässt die Arbeitnehmer bewusst länger als zulässig arbeiten. Dies stellt einen Gesetzesverstoß dar. Der
Betrieb muss ein Bußgeld zahlen. Der Geschäftsführer muss der
Gesellschaft den Betrag ersetzen.
Beispiel: Der Betrieb zahlt der Einzugsstelle Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung nicht aus. Hier liegt eine Straftat vor. Nach § 14
Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich auch der Geschäftsführer als Vertretungsberechtigter des Betriebes strafbar. Zusätzlich haftet er auch
zivilrechtlich: nämlich gegenüber dem Sozialversicherungsträger mit
seinem Privatvermögen für die nicht weitergeleiteten Beiträge der
Arbeitnehmer (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 266a StGB).
118
119
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Haftung für unzulässige E-Mail-Werbung
Die Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails ist nicht zulässig
und kann zu teuren Abmahnungen führen. Zusätzliches Risiko: Nach
Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kann ein weiterer Verstoß bedeuten, dass eine hohe Vertragsstrafe fällig wird.
Beispiel: Eine Berliner GmbH hatte besonderes Pech: Nach einem
Hackerangriff wurden von den Computern des Betriebes über 180.000
Spam-Mails verschickt. Einer der Empfänger ging vor Gericht. Seine
Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil
vom 19.7.2011, Az. 15 S 1/11) war erfolgreich. Der Unterlassungsanspruch wurde an die Person des Empfängers geknüpft und nicht
an dessen E-Mail-Adresse. Auch jede andere E-Mail-Adresse des
Empfängers, die auf irgendeine Weise in den Werbeverteiler des
Unternehmens gelangt, unterliegt also dem Unterlassungsanspruch.
Eine Werbemail an eine solche Adresse löst damit eine hohe Vertragsstrafe aus. Andere Gerichte entscheiden dazu zwar anders (AG
Flensburg, Urteil vom 31.3.2011, Az. 64 C 4/11). Dies ändert jedoch
nichts am Risiko. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem
Berliner Urteil nicht nur gegen die GmbH, sondern daneben auch
gegen den Geschäftsführer persönlich.
120
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Haftung im Insolvenzfall – Abführen von Arbeitgeberanteilen
Zahlt ein Geschäftsführer Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung aus, obwohl der Betrieb insolvenzreif ist, haftet er mit seinem
Privatvermögen.
Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb hatte knapp 17.000 Euro an Arbeitgeberanteilen an die Sozialversicherung abgeführt, obwohl die GmbH
schon überschuldet gewesen war. Der Insolvenzverwalter forderte
das Geld vom alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter zurück
– und bekam recht: Bei Insolvenzreife des Betriebes ist es dem BGH
zufolge nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
zu vereinbaren, Arbeitgeberbeiträge zu zahlen. Wichtig: Bei Arbeitnehmerbeiträgen sieht dies anders aus. Diese müssen auch bei
Überschuldung abgeführt werden. Ihre Nichtweiterleitung stellt eine
Straftat dar und führt ihrerseits wieder zur persönlichen Haftung des
Geschäftsführers gegenüber dem Sozialversicherungsträger (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.6.2009, Az. II ZR 147/08).
121
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
122
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Fehlende Zahlungen an Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Führt der Geschäftsführer einer GmbH Beiträge an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nicht ab, haftet er nicht persönlich.
Haftung für Lohnsteuerausfälle in der Krise
Auch bei Insolvenzreife eines Unternehmens muss die Lohnsteuer
abgeführt werden, zumindest solange liquide Mittel zur Zahlung
vorhanden sind. Wird dies versäumt – etwa um andere Gläubiger zu
befriedigen –, haftet der Geschäftsführer persönlich.
Beispiel: Ein Mitarbeiter eines insolventen Bauunternehmens hatte
nach Ende seines Arbeitsverhältnisses von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Kontoauszug bekommen, dem zufolge für das Jahr der Insolvenzeröffnung noch ein
Urlaubsanspruch von neun Tagen bestand, der nur teilweise durch
Beiträge abgedeckt war. Er verklagte den Geschäftsführer der GmbH
auf Zahlung der Differenz. Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch
darauf hin, dass hier die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung nicht gegeben seien. Zwar sei grundsätzlich jeder, der gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoße, dem
Betreffenden gegenüber schadenersatzpflichtig. Ein solches Gesetz
sei § 266a StGB. Danach mache sich der Arbeitgeber strafbar, wenn
er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder andere Teile
des Arbeitsentgeltes, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen
zahlen müsse, nicht weiterleite. Die Zahlungen an die Urlaubskasse
stellten jedoch eine eigene Zahlungspflicht des Unternehmers dar.
Eine Schutzgesetzverletzung liege damit nicht vor, eine persönliche
Haftung des Geschäftsführers scheide aus (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 18.8.2005, Az. 8 AZR 542/04).
Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer hatte in einer plötzlichen und
nicht vorhersehbaren Krise der Gesellschaft am Fälligkeitstag die
Lohnsteuer nicht ans Finanzamt ausgezahlt, obwohl noch genug
Geld vorhanden war. Stattdessen stellte er beim Amtsgericht Insolvenzantrag. Er war der Ansicht, nun die Lohnsteuer nicht mehr
abführen zu müssen. Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung:
Solange es noch liquide Mittel gebe, müsse die Lohnsteuer abgeführt werden. Diese Pflicht entfalle erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Bestellung eines Insolvenzverwalters, aber
noch nicht mit Antragstellung. Diese Rechtsprechung ist im Einklang
mit der Ansicht des Bundesgerichtshofes, nach der die Lohnsteuer
auch in Zeiten der Insolvenzreife zu zahlen ist und ihre Zahlung nicht
zu einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH führt.
Im hier vorliegenden Fall wäre also Lohnsteuer zu zahlen gewesen. Der Geschäftsführer haftete hier nur deshalb nicht persönlich
gegenüber dem Finanzamt, weil das Gericht im konkreten Fall keine
grobe Fahrlässigkeit sah. Diese wäre für eine Haftung nach § 69
Abgabenordnung (AO) nötig gewesen (Bundesfinanzhof, Urteil vom
23.9.2008, Az. VII R 27/07).
123
HANDWERK UND GEWERBE
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Haftung bei Insolvenzverschleppung
Eine weitere mögliche Haftungsgrundlage für den Geschäftsführer
stellt die Insolvenzverschleppung dar.
Gesetz
124
Gesetz (Auszug): Insolvenzordnung (InsO)
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften
ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet,
haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen...
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
HAFTUNGSFRAGEN
WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT
Stellt der Geschäftsführer verspätet Insolvenzantrag, haftet er nicht
nur gegenüber der GmbH (§ 64 GmbHG), sondern auch Außenstehenden gegenüber (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO) auf
Schadenersatz. Zur Haftung gegenüber Außenstehenden kann es
z. B. kommen, wenn nach Insolvenzreife des Unternehmens noch
Aufträge an Zulieferbetriebe vergeben wurden, die ihre Leistung
auch erbracht haben, aber nun vergebens auf die Gegenleistung
warten. Der Geschäftsführer haftet hier unmittelbar gegenüber dem
Außenstehenden.
Die Haftung des Geschäftsführers ist ein komplexes Gebiet, zu dem
es vielfältige Rechtsprechung und Gesetzgebung gibt. Weitere Informationen halten Kammern und Berufsverbände bereit.
125
HANDWERK UND GEWERBE
VERSICHERUNGEN
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER
BRAUCHEN
HAFTPFLICHT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
KLEINES MISSGESCHICK – SCHLIMME FOLGEN
RECHTSSCHUTZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
DAMIT SIE ZU IHREM RECHT KOMMEN
BERUFSUNFÄHIGKEIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
NICHT NUR MASCHINEN KÖNNEN VERSCHLEISSEN
ALTERSVORSORGE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
WIE SICH EIN ARBEITSLEBEN SPÄTER AUSZAHLT
126
127
HANDWERK UND GEWERBE
VERSICHERUNGEN
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN
VERSICHERUNGEN
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN
Eine solide „Grundausstattung“ in Sachen Versicherungen umfasst
mindestens einen ausreichenden Schutz gegen Forderungen aus
Haftpflichtschäden und gegen die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten.
Zudem sollte auch die persönliche Vorsorge keinesfalls zu kurz kommen: Schließlich wird im Schnitt jeder fünfte deutsche Erwerbstätige
noch vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig. Und auch wenn
bis dahin alles gut geht, steht dem wohlverdienten Ruhestand erst
mit der passenden privaten Altersvorsorge auch finanziell nichts
mehr im Weg.
HAFTPFLICHT
KLEINES MISSGESCHICK – SCHLIMME FOLGEN
Zwar ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Deutschland
gesetzlich nicht vorgeschrieben. Trotzdem gehört sie aus gutem
Grund zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Unternehmer
und Betriebsinhaber haften meist unbegrenzt für Schäden, die sie
oder ihre Mitarbeiter verursachen. Dies gilt sowohl während der
Arbeit als auch nach deren Abschluss: Löst sich beispielsweise eine
unsachgemäß verlegte Bodenfliese an einer Treppe, kann das fatale
Folgen haben. Kommt es deswegen zu einem Sturz, ist schnell der
verantwortliche Handwerksbetrieb in der Pflicht. Behält der Verunglückte dann noch bleibende Schäden zurück oder stirbt gar an den
Folgen des Unfalls, übersteigen die daraus entstehenden Forderungen schnell die finanziellen Möglichkeiten des Betriebs.
Gewerbe-Haftpflichtversicherung
Damit solche Unglücke nicht zum finanziellen Fiasko für den Handwerksbetrieb werden, lohnt sich der Abschluss einer entsprechenden
Gewerbe-Haftpflichtversicherung. Und das gleich aus mehreren
Gründen: Die Versicherung übernimmt nämlich nicht nur die zu
leistende Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Sie prüft im Interesse des Versicherungsnehmers
auch, ob und inwieweit überhaupt eine Schadenersatzpflicht besteht.
Sind die Ansprüche ungerechtfertigt, wehrt die Versicherung sie mit
juristischem Sachverstand ab und trägt auch die damit verbundenen
Kosten. Gerade in dieser qualifizierten Dienstleistung liegt für den
Betriebsinhaber ein großer Zusatzvorteil: Da sich eine gewerbliche
Haftpflichtversicherung genau an den Bedürfnissen des Betriebs und
dessen Branche orientiert, bietet sie nicht nur optimalen finanziellen
Schutz.
128
129
HANDWERK UND GEWERBE
VERSICHERUNGEN
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN
RECHTSSCHUTZ
BERUFSUNFÄHIGKEIT
DAMIT SIE ZU IHREM RECHT KOMMEN
NICHT NUR MASCHINEN KÖNNEN VERSCHLEISSEN
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte kommen im Betriebsalltag freilich nicht nur mit Kunden und Geschäftspartnern vor – und
nicht nur handwerkliche Mängel können für handfeste Probleme
sorgen: Kommt es etwa mit einem gekündigten Arbeitnehmer zum
Streit, leistet eine speziell auf die Bedürfnisse von Gewerbetreibenden abgestimmte Rechtsschutzversicherung ebenfalls wertvolle
Dienste. Mit ihr hat man nicht nur vor Gericht einen erfahrenen
Partner in nahezu allen betriebsrelevanten Rechtsfragen zur Seite;
sie hilft durch eine telefonische anwaltliche Sofort-Beratung auch
im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung, unterstützt bei der
Suche nach den passenden Fachanwälten und übernimmt die Kosten
für deren Leistungen.
Die Zahlen sind erschreckend: Allein in Deutschland sind jedes
Jahr rund 200.000 Erwerbstätige aus gesundheitlichen Gründen
gezwungen, vorzeitig aus dem Berufsleben auszuscheiden. Neben
schweren Krankheiten wie Krebs oder psychischen Leiden führen
häufig Rücken- und Gelenkprobleme zur Berufsunfähigkeit. Viele
Handwerksberufe gehören zu den besonders gefährdeten Berufsgruppen – Bandscheibenvorfälle oder Knieprobleme sind hier leider
keine Seltenheit. Werden die Beschwerden irgendwann so schlimm,
dass an eine Ausübung des Berufs nicht mehr zu denken ist, kommt
mit dem Aus im Job oft gleich der nächste Schlag. Denn die gesetzliche Unterstützung reicht in der Regel bei Weitem nicht aus, um den
Lebensstandard auch nur annähernd zu halten. Auf Leistungen aus
der staatlichen Berufsunfähigkeitsversicherung können ohnehin nur
noch Personen hoffen, die vor dem 1.1.1961 geboren wurden – für
alle anderen greift lediglich der staatliche Erwerbsminderungsschutz.
Besonders hart trifft es zudem Selbstständige und Inhaber kleinerer
Betriebe. Denn wer beruflich auf eigenen Beinen steht, hat im Fall
einer Berufsunfähigkeit oft vollständig das Nachsehen. Einen staatlichen Schutz für Selbstständige gibt es in den meisten Fällen nicht. So
drohen ohne private Berufsunfähigkeitsversicherung finanzielle Einschnitte, die sich meist nicht durch Ersparnisse kompensieren lassen.
Und eine gute Rechtsschutzversicherung kann sogar noch mehr:
Schließlich lassen sich viele Streitigkeiten mit etwas Hilfe auch einvernehmlich klären, ohne dass man gleich vor den Kadi ziehen muss.
Gerade bei arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten bietet
eine sogenannte Mediation für alle Beteiligten klare Vorteile gegenüber einem langwierigen Rechtsstreit vor Gericht. Auf diesem Wege
lässt sich häufig nicht nur die bessere Einigung erzielen, der Konflikt
ist in aller Regel auch deutlich schneller aus der Welt geschafft. Und
Zeit ist bekanntlich Geld: Wer vor Gericht steht, kann nicht gleichzeitig arbeiten.
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VERSICHERUNGEN
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN
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HANDWERK UND GEWERBE
VERSICHERUNGEN
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN
VERSICHERUNGEN
WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN
ALTERSVORSORGE
WIE SICH EIN ARBEITSLEBEN SPÄTER AUSZAHLT
Dass es ohne private Zusatzvorsorge auch in Sachen Rente heute fast
nicht mehr geht, ist schon lange kein Geheimnis mehr. Selbstständige, Betriebsinhaber oder Unternehmer, die nicht in die staatliche
Rentenversicherung einzahlen, sind hier besonders unter Zugzwang.
Aber auch sie haben die Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung
für einen finanziell abgesicherten Ruhestand vorzusorgen.
Basis Rente
So lassen sich gerade mit dem – auch als Rürup-Rente bekannten
– Modell der Basis-Rente zum Teil erhebliche Steuervorteile nutzen. Schon ab dem ersten Euro wirkt sich der eingezahlte Beitrag
steuermindernd aus. Vorsorgebeiträge – neben Rürup beispielsweise
Beiträge auch zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse
– können bis zur Höchstgrenze von maximal 20.000 Euro pro Jahr für
Singles und bis zu 40.000 Euro pro Jahr für Verheiratete steuermindernd geltend gemacht werden.
Im Jahr 2013 können 76 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben
steuerlich geltend gemacht werden. Der Anteil steigt bis 2025 jährlich
um zwei Prozentpunkte, bis 2025 schließlich 100 Prozent erreicht sind.
Auch wenn die steuerlich absetzbare Obergrenze von 40.000 Euro fix
ist, erlaubt Rürup in der Regel beliebig hohe Beitragszahlungen. Je
nach finanzieller Lage können Sparer also mal mehr, mal weniger in
den Vertrag einzahlen.
132
133
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER –
IMMER MOBIL
DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN
ARBEITNEHMER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
VERTRÄGE, HAFTUNG UND BESTEUERUNG
DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN
UNTERNEHMER/SELBSTSTÄNDIGEN . . . . . . . . . . . . . . . 152
BETRIEBSAUSGABE, PRIVATNUTZUNG UND VERKAUF
134
135
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Mobilität ist entscheidend – dies gilt für alle Branchen. Nicht nur
der Chef muss Lieferanten und Kunden aufsuchen, Behördentermine wahrnehmen oder in der weit entfernten Filiale Präsenz zeigen.
Kundendienstmitarbeiter, Vertriebsleute, Handwerker, Manager –
sie alle müssen außer Haus berufliche Termine wahrnehmen. In
vielen Fällen bietet sich die Zuteilung betrieblicher Dienstfahrzeuge
an. Oft stellen diese auch
eine besondere Anerkennung des Unternehmens
dar oder sind mit einer
bestimmten Position im
Unternehmen verbunden.
Beim Thema Dienstwagen gibt es rechtlich
jedoch einiges zu beachten – nicht nur in Hinblick
auf Schadensfälle und
Besteuerung.
136
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Was ist ein Dienstwagen?
Ein Dienstwagen gehört dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmen
und ist auf dieses zugelassen. Er wird entweder von einem Arbeitnehmer oder vom Unternehmer selbst genutzt. Das individuelle
Fahrzeug ist dabei einer bestimmten Person zur Nutzung zugeteilt.
Ein anderer Ausdruck dafür ist „Firmenwagen.“
DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER
VERTRÄGE, HAFTUNG UND BESTEUERUNG
Ob ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzen kann, richtet sich
nach den arbeitsvertraglichen Absprachen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Dabei kann auch genauer geregelt werden, zu welcher
Nutzung der Arbeitnehmer konkret berechtigt ist: Darf er den Dienstwagen nur beruflich oder auch privat nutzen? Für den Hin- und Rückweg zur Arbeit sowie für Kundenbesuche, aber nicht für Fahrten zum
Einkaufen oder zum Angeln am Wochenende? Teilweise wird vereinbart, dass der Mitarbeiter damit auch Urlaubsfahrten unternehmen
darf, wenn er selbst den Treibstoff bezahlt. Es kommt hier immer auf
den Vertrag an. In einigen Fällen wird auch eine Zusatzvereinbarung
zum Arbeitsvertrag geschlossen – dies bietet sich insbesondere an,
wenn dem Arbeitnehmer der Dienstwagen erst einige Zeit nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.
137
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
In einigen Fällen kann der Arbeitnehmer jedoch tatsächlich einen
Anspruch auf einen Dienstwagen haben. Dies ist etwa dann der Fall,
wenn der Arbeitgeber allen Managern einer bestimmten Ebene oder
allen Filialleitern einen Dienstwagen gewährt hat – nur dem Betreffenden nicht, und dies auch noch ohne vernünftigen Grund. In solchen Fällen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz:
gleiches Recht für alle – und gleiches Auto.
Freiwillig und widerruflich?
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bedeutet, dass eine bestimmte Leistung
des Arbeitgebers nur freiwillig geleistet wird und daraus – auch bei
mehrmaliger Wiederholung – kein Gewohnheitsrecht (sogenannte
„betriebliche Übung“) entstehen soll, sodass der Arbeitnehmer
schließlich einen Rechtsanspruch darauf hätte.
Ein Widerrufsvorbehalt bedeutet, dass eine Leistung gewährt wird
und der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf besitzt, der
Arbeitgeber diesen aber jederzeit widerrufen kann.
Beim Thema Dienstwagen sind beide Varianten problematisch.
Urteil
138
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Auch ein Widerrufsvorbehalt bezüglich der Privatnutzung des Dienstwagens bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jederzeit
einen Teil seiner Vergütung entziehen bzw. das Recht darauf widerrufen könnte. Generell ist eine solche Vereinbarung im Rahmen formularmäßiger Vertragsklauseln als unangemessene Benachteiligung
unwirksam. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil
vom 12.1.2005; Az. 5 AZR 364/04 hinsichtlich übertariflicher Zulagen
und Fahrtkostenerstattung).
Aber: Wirksam vereinbart werden kann ein Widerrufsvorbehalt,
wenn schon in der Vereinbarung konkrete Gründe genannt werden,
aus denen dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Privatnutzung des
Dienstwagens wieder entzogen werden kann – wie etwa beim Eintritt
einer finanziellen Schieflage des Betriebes oder beim Wechsel des
Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst.
Auch eine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
wird als unwirksam angesehen (Bundesarbeitsgericht.
Urteil vom 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09).
Urteil
Wird etwa die Privatnutzung eines Dienstwagens unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sich
die freie Entscheidung vorbehält, ob er dem Arbeitnehmer einen Teil
seiner Vergütung auszahlen will – oder nicht. Derartiges ist jedoch
unzulässig und damit als Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam.
BAG, Urteil vom 25.04.2007, Az. 5 AZR 627/06 bezüglich einer Leistungszulage).
139
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Dienstwagen im Urlaub und bei Krankheit?
Urlaub
Ob der Dienstwagen auch während des Urlaubs genutzt werden
kann, hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Denkbar ist z. B. eine Regelung, nach der
der Arbeitnehmer zwar mit dem Firmenwagen in Urlaub fahren, aber
den Treibstoff selbst zahlen muss. Wird eine private Nutzung ohne
weitere Regelungen erlaubt, darf der Arbeitnehmer auch mit dem
Fahrzeug in den Urlaub fahren.
Krankheit
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein Entgeltbestandteil.
Daher gilt bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers: Er darf das
Fahrzeug zunächst behalten und im Rahmen der Vereinbarung auch
weiter nutzen. Endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, endet auch der Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten. Dies ist in der Regel nach sechs Wochen
der Fall.
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Haftung bei Schäden
Kommt es zu einem Unfall mit einem Dienstwagen, haftet gegenüber
dem fremden Unfallgeschädigten zunächst einmal das Unternehmen.
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 7 Haftung des Halters (Auszug)
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers,
der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Gesetz
Hier ist dann die Haftpflichtversicherung des Halters gefragt.
Zusätzlich haftet der Arbeitnehmer als Unfallverursacher in vielen
Fällen dem Unfallgegner/-opfer selbst direkt auf Schadenersatz bzw.
Schmerzensgeld (sogenannte deliktische Haftung).
Mutterschutz
Nach § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist im Zeitraum eines
mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbots der Durchschnittsbetrag der Vergütung in den letzten 13 Wochen weiter zu zahlen. Dies
schließt auch Zulagen ein. Auch die Privatnutzung eines Dienstwagens ist in dieser Zeit weiter zu gewähren. So entschied auch das
Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.10.2000, Az. 5 AZR 240/99).
140
141
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Für den Schaden am Dienstfahrzeug gelten die arbeitsrechtlichen
Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Der Arbeitgeber kann also den
Arbeitnehmer in Regress nehmen. Inwieweit, hängt vom Grad des
Verschuldens ab. In Kurzform:
- Leichte Fahrlässigkeit: etwas, dass „jedem passieren“ kann. Der
Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Arbeitgeber nicht.
- Mittlere Fahrlässigkeit: übliche Sorgfalt wird nicht beachtet, aber
keine besonders schwere Pflichtverletzung (Beispiele: zu schnelles
Fahren, zu geringer Abstand). Hier wird der Schaden nach Quoten geteilt. Es werden verschiedene Faktoren berücksichtigt: z. B.
Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, Höhe des Arbeitnehmer-Gehalts
im Verhältnis zum Schaden, Zumutbarkeit des Abschlusses einer
Versicherung für den Arbeitgeber (bei Neuwagen ist Vollkasko
zumutbar!).
- Grobe Fahrlässigkeit: erhebliche Verletzung selbstverständlicher
Pflichten. Beispiele: Telefonieren am Steuer ohne Freisprechanlage, Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheitsfahrt. Der
Arbeitnehmer haftet voll. Ausnahme: Seine Existenz ist durch die
Schadenshöhe gefährdet und es liegt kein Fall der gröbsten Fahrlässigkeit vor. Eine solche ist generell bei akuter Gefährdung von
Menschenleben gegeben.
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Privatnutzung und Besteuerung
Um die Besteuerung von Dienstfahrzeugen entsteht immer wieder
Streit, der gerichtlich geklärt werden muss. Denn: Arbeitnehmer, die
einen vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen auch privat nutzen,
haben aus Sicht der Finanzbehörden einen geldwerten Vorteil. Dieser muss als Lohnbestandteil versteuert werden. Zur Anwendung
kommen dabei zwei Verfahren: Wird ein Fahrtenbuch geführt, kann
auf dessen Grundlage der Vorteil des Arbeitnehmers errechnet
werden. Ohne Fahrtenbuch kommt die 1-Prozent-Regelung zur
Anwendung. Danach wird 1-Prozent des
Bruttolistenpreises des Fahrzeuges dem
Arbeitnehmer monatlich als geldwerter
Vorteil zugerechnet, den er versteuern
muss. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw
auch für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, sind außerdem pro Entfernungskilometer 0,03 Prozent des BruttoListenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Obwohl die 1-Prozent-Regelung
für den Fahrer bequemer ist, zahlt sich
das Führen eines Fahrtenbuches oft aus.
Dies gilt insbesondere bei einem tatsächlich geringen Anteil der Privatnutzung
und bei Fahrzeugen, die gebraucht oder
als Jahreswagen angeschafft wurden.
- Vorsatz: Will der Arbeitnehmer einen Schaden anrichten, haftet er
dafür auch in voller Höhe.
142
143
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Beispiel 1: Urlaubsfahrt mit Vorführwagen
Das niedersächsische Finanzgericht hatte einen Fall zu entscheiden,
in dem es um die unzulässige Nutzung eines Dienstfahrzeuges ging.
Ein bei einem Autohaus angestellter Verkäufer hatte die Erlaubnis
gehabt, Vorführwagen für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten
sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen.
Jede weitere private Nutzung war untersagt. Eines Tages wurde er
an der nahen Vertragstankstelle des Autohauses dabei gesehen, wie
er einen Vorführwagen für eine private Fahrt auftankte – in seinem
Urlaub und auf Rechnung des Arbeitgebers. Es folgte eine Abmahnung – und auch das Finanzamt erfuhr davon und führte eine Lohnsteueraußenprüfung des Autohauses durch. Man ging nun von einer
privaten Nutzungsmöglichkeit für die Vorführwagen aus und setzte
bei den Einkünften des Verkäufers einen zusätzlichen geldwerten
Vorteil nach der 1-Prozent-Regel an. Der nachfolgende Rechtsstreit
ging bis vor den Bundesfinanzhof.
Urteil
144
Dieser verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, welches entschied: Die Anwendung der 1-Prozent-Regel setze voraus, dass der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen
zur privaten Nutzung überlassen habe. Eine unbefugte Privatnutzung
betrieblicher Fahrzeuge besitze keinen Lohncharakter. Im Streitfall
sei damit kein geldwerter Vorteil entstanden.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3.5.2012, Az. 1 K 284/11
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Beispiel 2: Anscheinsbeweis für private Nutzung
Oft ziehen Finanzämter den sogenannten Anscheinsbeweis dafür
heran, dass ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt.
Das bedeutet: Gibt es kein Fahrtenbuch, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der „Beweis des ersten Anscheins“ für
eine private Nutzung. Dieser Beweisführung sind jedoch Grenzen
gesetzt. So auch im Fall einer Apotheke mit angeschlossener Arzneimittelherstellung. Das Unternehmen hatte 80 Mitarbeiter und einen
Fahrzeugpool von sechs Firmenwagen. Aufzeichnungen über deren
Nutzung gab es nicht. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung
davon aus, dass der bestbezahlte Mitarbeiter – der Sohn des Inhabers – auch den teuersten Dienstwagen – einen Audi A 8 – privat nutzen könne. Dafür sprächen die Lebenserfahrung und der Beweis des
ersten Anscheins. Angewendet wurde die 1-Prozent-Regelung. Das
Unternehmen wandte ein, dass eine private Nutzung nicht stattfände
und allen Mitarbeitern arbeitsvertraglich untersagt sei. Die Schlüssel
der Firmenfahrzeuge würden im Betrieb in einem Schlüsselkasten
verwahrt, es fänden stichprobenartige Kontrollen von Kilometerständen und Treibstoffverbrauch statt. Der Sohn des Chefs besitze zwei
private Autos einschließlich eines Audi S 8. Das Finanzgericht erster
Instanz gab dem Finanzamt recht: Es liege nahe, dass der Sohn des
Inhabers eine Sonderstellung habe und sich über arbeitsvertragliche
Verbote hinwegsetzen könne.
145
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Urteil
Der Bundesfinanzhof beurteilte den Fall anders: Grundvoraussetzung
für die Anwendung der 1-Prozent-Regel sei, dass der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens gestattet habe. Eine unbefugte Nutzung sei kein Lohnbestandteil. Der
Anscheinsbeweis könne nur begründen, dass ein vom Arbeitgeber
zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich
privat genutzt werde. Darüber hinaus könne nichts weiter mit dem
Anscheinsbeweis begründet werden. Das Finanzamt konnte hier also
nicht einfach aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass
der Sohn des Chefs sich nicht an seinen Arbeitsvertrag hielt oder das
teuerste Auto der Firma auch privat nutzte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Beispiel 3: ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Der Bundesfinanzhof hat sich im März 2012 erneut zu der Frage
geäußert, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat.
Anlass war ein Fall, in dem eine GmbH ihrem GesellschafterGeschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte. Das
Unternehmen hatte beantragt, den entstehenden geldwerten Vorteil
nicht nach der 1-Prozent-Regelung, sondern nach den Angaben aus
einem Fahrtenbuch zu bestimmen. Die vom Fahrer geführten Fahrtenbücher enthielten außer dem jeweiligen Datum nur Straßen- und
Ortsnamen, machmal auch Kundennamen oder einzelne Angaben
zum Zweck der Fahrt. Ferner hatte der Fahrer den Kilometerstand
nach Fahrtende und die gefahrenen Tageskilometer notiert. Vom
Unternehmen wurde dann nachträglich eine auf Basis seines Terminkalenders erstellte Liste ergänzt, aus der Datum, Standort und
Kilometerstand des Fahrzeugs am Fahrtbeginn sowie Zweck und Ziel
der Fahrt hervorgingen. Das Finanzamt sah diese Angaben als nicht
ausreichend und das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an.
Der Bundesfinanzhof gab der Behörde recht: Das Fahrtenbuch solle
gerade nicht nachträglich geändert oder ergänzt werden. Notwendig
seien Angaben zu Datum sowie Anfangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Nachträglich erstellte Auflistungen
könnten nicht anerkannt werden. Straßennamen allein seien nicht
ausreichend, notwendig sei jeweils die genaue Adresse mit Angabe
des besuchten Kunden oder des Zwecks der Fahrt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.3.2012, Az. VI R 33/10
146
Urteil
147
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
1-Prozent-Regel: ein Prozent von was?
Ende 2012 bestätigte der Bundesfinanzhof die bisherige Berechnungspraxis der Finanzämter hinsichtlich der 1-Prozent-Regel.
Gerechnet wurde und wird hier mit dem Listenpreis des Fahrzeuges.
Kritiker hatten jedoch bemängelt, dass es heute selbst bei Neuwagen
kaum noch üblich ist, ein Fahrzeug tatsächlich zum offiziellen Listenpreis einzukaufen. Da werden Rabatte gewährt, Vorführwagen günstiger verkauft, und auch Gebrauchtfahrzeuge können als Firmenwagen geleast werden.
Im verhandelten Fall war ein Gebrauchtwagen als Firmenfahrzeug
geleast und dem angestellten Geschäftsführer auch zur Privatnutzung überlassen worden.
Kilometerstand bei Leasingbeginn: 58.000 km
Leasingrate monatlich: 722 Euro
Zeitwert bei Leasingbeginn: 32.000 Euro
Bruttolistenneupreis: 81.400 Euro
Das Finanzamt setzte als geldwerten zu versteuernden Vorteil der
Privatnutzung ein Prozent vom Bruttolistenneupreis an (814 Euro im
Monat). Der Arbeitnehmer strebte auf dem Klageweg einen Ansatz
mit dem Gebrauchtwagenwert an. Der Bundesfinanzhof entschied
ebenso wie die Vorinstanz, dass der Bruttolistenneupreis zu verwenden sei. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug – egal ob wertverbessernd oder wertverschlechternd – seien nicht zu berücksichtigen.
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Die Verwendung des Bruttolistenneupreises bezwecke nicht, die
tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht
nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung
möglichst realitätsgetreu wiederzugeben. Vielmehr sei er eine standardisierte Bemessungsgrundlage, um den gesamten Vorteil zu
erfassen, den der Arbeitnehmer durch das Dienstfahrzeug zur Privatnutzung habe. Dies sei der Betrag, den der Arbeitnehmer für eine
vergleichbare Nutzung eines privaten Autos selbst hätte aufwenden
müssen. Der Steuerzahler habe immer noch die Möglichkeit, eine
Abrechnung auf Fahrtenbuchgrundlage vorzunehmen.
BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11
Urteil
Behandlung von Sonderausstattungen
Gehören Sonderausstattungen wie Navi, Alarmanlage, Soundsystem
bereits zur werkseitigen Anfangsausstattung des Fahrzeugs, sind die
dafür zu zahlenden Aufpreise dem Bruttolistenpreis hinzuzurechnen.
BFH-Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04
Urteil
Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen den Bruttolistenpreis vom Monat des Einbaus an. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil steigt.
Ausstattungen, die nicht fest eingebaut sind und für mehrere Fahrzeuge verwendet werden könnten (zweiter Satz Räder, herausnehmbares Autotelefon oder Navi) stellen eigene Wirtschaftsgüter dar. Sie
werden dem Bruttolistenpreis nicht zugeschlagen.
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HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Zuzahlungen für besseres Auto/bessere Ausstattung?
Oft wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leistet,
um einen besseren oder besser ausgestatteten Dienstwagen fahren
zu können. Stimmt der Arbeitgeber zu, wird meist monatlich ein
bestimmter Betrag vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten, um
damit die höhere Leasingrate des Fahrzeugs zu begleichen. Eine steuerliche Anerkennung der Zuzahlungen als Werbungskosten für den
Arbeitnehmer ist möglich: So gab das Finanzgericht Münster einem
Mann recht, der seine Zuzahlungen von dem per Fahrtenbuchmethode ermittelten, zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen hatte
(FG Münster, Urteil vom 28.3.2012, Az. 11 K 2817/11 E). Zur Sicherheit
empfiehlt sich jedoch in solchen Fällen auch bei Anwendung der
1-Prozent-Regel die eigene Führung eines Fahrtenbuches.
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Beendigung des Arbeitsvertrags
Endet das Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitnehmer den Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückgeben.
Gibt es juristischen Streit um die Kündigung, gilt: Gibt der Arbeitnehmer den Dienstwagen nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber
zurück, die sich später als unwirksam herausstellt, muss der Arbeitgeber ihn für den Nutzungsausfall finanziell entschädigen. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer jedoch auch dem Arbeitgeber eine
Entschädigung zahlen, wenn er das Fahrzeug unberechtigt behält.
Der Dienstwagen darf so lange absprachegemäß auch privat genutzt
werden, wie ein Arbeitsverhältnis besteht und eine Arbeitsvergütung
gezahlt wird. Arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer während einer Freistellung vor Ende des Arbeitsverhältnisses den auch privat genutzten Dienstwagen zurückgeben muss,
sind unzulässig.
Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen sich der Arbeitnehmer
auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch an Dienstwagenkosten oder Leasingraten beteiligen muss, sind ebenfalls unwirksam.
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HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN UNTERNEHMER/
SELBSTSTÄNDIGEN
BETRIEBSAUSGABE, PRIVATNUTZUNG UND VERKAUF
Ein Dienstwagen lässt sich als Betriebsausgabe absetzen bzw.
abschreiben. Auch hier setzt das Finanzamt jedoch Grenzen. Und
immer häufiger werden gerade Dienstfahrzeuge zum zentralen
Gegenstand einer Betriebsprüfung.
Beispiel: Dienstwagenpreis zu hoch im Verhältnis zum Unternehmensgewinn: Ein Bauunternehmer hatte Dienstwagenkosten in Höhe
von rund 20.000 Euro als jährliche Abschreibung für einen 7er-BMW
und einen Mercedes CL 420 angemeldet. Ein Betriebsprüfer des
Finanzamts sah diese jedoch als zu hoch an – schließlich betrug der
Jahresgewinn nur 50.000 Euro. Die Abschreibung für den Mercedes
wurde aus diesem Grund nur zu 50 Prozent anerkannt. Der steuerpflichtige Gewinn erhöhte sich dadurch um etwa 7.000 Euro. Vor
Gericht unterlag der Unternehmer. Der Bundesfinanzhof ließ kein
Rechtsmittel zu. BFH, Urteil vom 3.8.2006, Az. XI B 25/06
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Ein Finanzanlagenvermittler oder Unternehmensberater, der einen Sportwagen nutzt, kann
diesen als Repräsentationsfahrzeug erklären. Fährt jedoch ein Tischlermeister damit los, um Fenster auszumessen, kann das Finanzamt
Bedenken wegen unangemessener Repräsentation anmelden.
Das Finanzamt geht bei Dienstwagen von einer Nutzungsdauer von
sechs Jahren aus. Neuwagen können auf diesen Zeitraum abgeschrieben werden, Gebrauchtwagen für den Zeitraum der jeweiligen
Restnutzungsdauer. Im Rahmen der Abschreibung werden die
Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt. Ein Pkw, der
bei der Anschaffung schon älter als sechs Jahre ist, kann trotzdem
unter Umständen abgeschrieben werden – hier ist dann genau zu
begründen, warum für den Pkw noch eine bestimmte Nutzungsdauer
erwartet wird.
Grundsätzlich sollten die Ausgaben für Firmenwagen – insbesondere für Fahrzeuge, die vom Inhaber eines kleineren Betriebes selbst
genutzt werden – in einem vernünftigen Verhältnis zum Unternehmensgewinn stehen. Jedoch spielen auch die Nutzung und die Branche eine Rolle: Muss viel bei Kundenbesuchen repräsentiert werden,
ist ein teures Fahrzeug eher angemessen. Wird viel Langstrecke
gefahren, ist die Notwendigkeit für ein komfortables Auto besser
verständlich zu machen, als wenn dieses nur für Fahrten zwischen
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153
HANDWERK UND GEWERBE
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
DIENSTWAGEN
CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL
Privatnutzung
Auch der Betriebsinhaber muss selbstverständlich den Anteil der Privatnutzung – in diesem Fall als Nutzungsentnahme – wie Einkommen
versteuern. Auch in dieser Hinsicht kommen die 1-Prozent-Regelung
und die Fahrtenbuchmethode zum Einsatz.
Verkauf des Dienstwagens
Wird ein Dienstwagen verkauft, erzielt das Unternehmen Betriebseinnahmen. Diese erhöhen den Unternehmensgewinn und sind zu
versteuern.
Allerdings gilt hier eine Besonderheit: Seit 2007 darf der Unternehmer bzw. Selbstständige die 1-Prozent-Methode nur anwenden,
wenn er den Firmenwagen zu über 50 Prozent betrieblich nutzt und
dieser damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.
Hinweis: Die Regelungen über die Besteuerung von Dienstwagen
ändern sich häufig. Im Zweifel sollten hier Informationen bei der
jeweiligen Kammer oder bei einem Steuerberater eingeholt werden.
Ein Nutzungsnachweis muss nicht unbedingt mit einem Fahrtenbuch stattfinden – auch Tankbelege, Terminkalender etc. können zur
Untermauerung dienen. Gelingt es, die überwiegende betriebliche
Nutzung nahtlos über einen Zeitraum von drei Monaten zu belegen,
wird das Finanzamt sie anerkennen. Bei Berufen, die grundsätzlich
ihr Dienstfahrzeug für die Einkommenserzielung nutzen, ist der
Nachweis weniger problematisch (Taxifahrer, Handelsvertreter).
Bei Anwendung der 1-Prozent-Methode werden für Fahrten des
Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb für jeden Kalendermonat zusätzlich 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises der
Privatnutzung zugerechnet.
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HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
DIE KORREKTE RECHNUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
DAS GILT ES ZU BEACHTEN
DIE TRANSPARENTE RECHNUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
SAUBERE AUFSTELLUNG ZAHLT SICH AUS
RECHNUNG VERGESSEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
FRISTEN UND TERMINE
DAS MAHNVERFAHREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
WENN DER KUNDE SICH ZU VIEL ZEIT LÄSST
ROTE KARTE FÜR SÄUMIGE SCHULDNER. . . . . . . . . . . 182
DAS GERICHTLICHE MAHNVERFAHREN
156
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HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Selbst wenn der gesamte Auftrag optimal angebahnt und abgewickelt wurde – Stolpersteine lauern bis zum Schluss, und abgelegt werden kann der Vorgang erst, wenn Ihre Rechnung in vollem Umfang
bezahlt ist. Aber, das wissen die meisten Handwerks- und Gewerbebetriebe aus reicher Erfahrung:
Wo immer es ums liebe Geld
geht, sind Missverständnisse
oder gar Streit meist nicht weit.
Wer hat mit seinen Kunden
nicht auch schon darüber diskutiert, ob die Arbeiten auch
wirklich sach- und fachgerecht ausgeführt wurden, ob
der Kunde die Arbeit abnimmt
(siehe Kapitel 4) oder ob Ihre
Rechnung für den Kunden auch
bis ins Detail nachvollziehbar
ist. Pauschal verhindern können Sie die Auseinandersetzung ums Geld vermutlich nie –
aber mit ein paar verlässlichen
Faustregeln können Sie viele
Probleme vielleicht von vorneherein vermeiden.
Zunächst einmal ist eine Reihe von Grundsätzen zu beachten, nach
denen eine korrekte Rechnung hierzulande erstellt werden muss. Die
folgende Checkliste gibt einen schnellen Überblick über die unerlässlichen Pflichtangaben, die Ihre Rechnung enthalten muss, um später
auch vor dem kritischen Auge des Betriebsprüfers und der Finanzverwaltung standzuhalten.
158
DIE KORREKTE RECHNUNG
DAS GILT ES ZU BEACHTEN
Checkliste
Grundsätzlich gibt es gewisse Angaben, die auf jeder HandwerkerRechnung stehen müssen. Daher lohnt es sich, einmal ein Musterdokument zu entwerfen, auf dem alles Maßgebliche schon angegeben
ist. Die wichtigsten Punkte nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes
verrät diese Checkliste:
c 1. Name und Anschrift Ihres Unternehmens:
Nennen Sie unbedingt den vollständigen Firmennamen und Ihre
komplette Anschrift, auch wenn Sie die Rechnung nur Ihrem
Nachbarn einwerfen sollten – dazu sind Sie als Rechnungsstellender verpflichtet.
c 2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers:
Gleiches gilt für Ihren Kunden, also den Adressaten der Rechnung. Auch er muss mit vollständigem Namen (bei natürlichen
Personen auch Vornamen) und Anschrift aufgeführt sein.
c 3. Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum):
Bitte vergessen Sie nicht das aktuelle Ausstellungsdatum – falls
Sie bestimmte Fristen beachten müssen, ist es für alle Beteiligten
unverzichtbar.
159
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
c 4. Fortlaufende Rechnungsnummer:
Jede Rechnung braucht eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer, die sie unverwechselbar kennzeichnet. Dazu müssen Sie
nicht unbedingt von eins bis unendlich zählen – auch bestimmte
Zahlen- und/oder Buchstabenreihen sind möglich, etwa für jeden
Kunden ein Buchstabe in Kombination mit Ziffern. Wichtig dabei:
Die Nummerierung muss nach einem klaren System fortlaufend
sein.
c 9. Umsatzsteuer in Prozent:
Auf die Ausweisung der Nettosumme(n) muss die Prozentangabe
des Steuersatzes folgen: Sie müssen angeben, ob auf den Nettobetrag sieben oder 19 Prozent Umsatzsteuer entfallen oder ob für
die Leistung eine Steuerbefreiung gilt. In diesem Fall empfiehlt
sich noch eine kurze Begründung, etwa dass es sich um bestimmte
umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt oder Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
c 5. Spezifikation der Leistung oder Lieferung:
Ihr Kunde hat ein Recht auf die transparente Aufstellung von Art
und Umfang der erbrachten Leistung – auch wenn er diese bereits
aus dem Kostenvoranschlag kennt.
c 10. Umsatzsteuer in Euro:
Zuletzt müssen Sie noch den absoluten Betrag der Umsatzsteuer
angeben, der auf das summierte Nettoentgelt entfällt. Wenn Sie
eine Rechnung schreiben, die Positionen mit unterschiedlichen
Steuersätzen (sowohl mit sieben als auch mit 19 Prozent) enthält,
sollten Sie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge (wie die Nettosummen zuvor) getrennt aufführen.
c 6. Termin der Leistung:
Die Rechnung muss den Zeitpunkt bzw. Zeitraum ausweisen, in
dem die Leistung erbracht wurde.
160
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
c 7. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Ident.-Nr.:
Geben Sie die Steuernummer auf der Rechnung an, die das
zuständige Finanzamt vergibt, oder alternativ die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, die das Bundesamt für Steuern erteilt.
c 11. Eventuelle Angabe zu Skonti, Boni und Rabatten:
Haben Sie Ihrem Kunden eine Preisminderung (Rabatt, Skonto,
Bonus etc.) eingeräumt, genügt der Hinweis darauf, eventuell mit
dem gewährten Nachlass in Prozent. Es ist hingegen nicht zwingend erforderlich, den absoluten Betrag anzugeben (Beispiel „Bei
Zahlung bis zum ... gewähren wir Ihnen zwei Prozent Skonto“).
c 8. Nettobetrag in Euro:
Weisen Sie die Nettosumme aller Posten (Rechnungsbetrag ohne
Umsatzsteuer) explizit aus. Schreiben Sie Rechnungen, in denen
einzelne Positionen mit sieben Prozent, andere mit 19 Prozent
Umsatzsteuer versteuert werden, zählen Sie jeweils die Posten
mit dem gleichen Umsatzsteuersatz zusammen und weisen Sie
sie getrennt aus (eine Summe: Posten mit sieben Prozent, zweite
Summe: Posten mit 19 Prozent).
c 12. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht:
Erfolgen Werklieferung oder Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück und für einen privaten Kunden (oder das private
Grundstück eines Unternehmers) ist der Kunde verpflichtet, die
Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Weisen Sie
Ihren Kunden auf der Rechnung darauf hin (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG).
161
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Weitere sinnvolle Angaben:
Handwerker
Mustermann
Dienstleistungsstraße 111,
2222 Meisterdorf
Musterrechnung
Tel: 089/123 123
c 13. Ihre Bankverbindung
1Fax:Handwerker
089/1234 123
Mustermann
c 14. Konkretes Zahlungsziel („Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum …“)
c 15. Zu zahlender Rechnungsbetrag (brutto) sollte deutlich hervorgehoben sein.
Dienstleistungsstraße
Steuernummer
111/22222 111,
2222
Meisterdorf
oder
UST-IdNr.
DE 44444444
Frau 2
Petra Musterfrau
Handwerksstraße 11
12345 Musterhausen
4
6
Tel: 089/123 123
Fax: 089/1234 123
Frau
Rechnung
Nr. 0009-13/2013
Petra Musterfrau
Handwerksstraße
11 14./15. Dezember 2012
Badrenovierung
vom
7
Steuernummer 111/22222
oder UST-IdNr. DE 44444444
3
10. Januar 2013
12345 Musterhausen
Sehr geehrte Frau Mustermann,
wir bedanken uns für Ihren Auftrag und erlauben uns, nach Beendigung und
Rechnung
Nr. 0009-13/2013
Januar 2013
Abnahme
des Auftrags
gemäß Angebot vom 30. November 201210.
folgende
Badrenovierung
vom 14./15. Dezember 2012
Leistungen
zu berechnen:
Sehr geehrte Frau Mustermann,
Menge
Posten (19
% USt.)
(7 % USt.)
wir bedanken uns für
Ihren Auftrag und erlauben
uns,
nachPosten
Beendigung
und
Abnahme des Auftrags gemäß Angebot vom 30. November 2012 folgende
Material
Leistungen zu berechnen:
1. Fliesen
5 Kartons à 19,90
2. Stand-WC Hochspüler
2
3. Doppelwaschbecken
Granada,
weiß
Material
1
Menge
99,50 EUR
167,00 EUR
Posten (19 % USt.) Posten (7 % USt.)
259,00 EUR
2 Dichtungen,
1. Fliesen
5 Kartons à1 19,90
Eckventil, Silikon
2. Stand-WC Hochspüler 2
3. Verbrauchsmaterialien
3. DoppelwaschbeckenPauschale für
1
Büromaterial
Granada, weiß
5
Summe Material
2 Dichtungen, 1
Eckventil, Silikon
Leistungen
3. Verbrauchsmaterialien
Pauschale für à 65
Fliesen verlegen
5 Arbeitsstunden
Büromaterial
Montage Sanitärobjekte 3 Arbeitsstunden à 65
Summe Material
99,50
56,35
EUREUR
167,00 EUR
8
195,00 EUR
581,85 EUR
10,00 EUR
10,00 EUR
25,00 EUR
Fliesen
verlegen
Summe
Leistungen
5 Arbeitsstunden à 65
325,00
545,00
EUREUR
Montage Sanitärobjekte
Gesamtsummen netto
Anfahrtspauschale
zzgl. Umsatzsteuer 19 %
Summe Leistungen
zzgl. Umsatzsteuer 7 %
3 Arbeitsstunden à 65
195,00 EUR
1.126,85 EUR
25,00 EUR
214,10 EUR
545,00 EUR
9
Gesamtsummen
Gesamtsummen netto
brutto
zzgl. Umsatzsteuer 19 %
Fälliger
zzgl.Gesamtbetrag
Umsatzsteuer 7 %
Gesamtsummen
brutto
162
10,00 EUR
10,00 EUR
325,00 EUR
Leistungen
Anfahrtspauschale
13
259,00 EUR
581,85 EUR
56,35 EUR
10
1.126,85 EUR
1.340,95 EUR
0,00 EUR
10,00 EUR
0,00 EUR
0,70 EUR
10,00 EUR
10,70 EUR
214,10 EUR
1.351,65 EUR
15
1.340,95 EUR
0,70 EUR
10,70 EUR
Bitte überweisen Sie den fälligen Gesamtbetrag von 1.351,65 EURO bis zum …
auf das
KontoGesamtbetrag
12345 bei der Mustermannbank, BLZ 123456. 1.351,65 EUR
Fälliger
Bei Zahlung bis zum … gewähren wir Ihnen 2 % Skonto.
14
11
Bitte überweisen Sie den fälligen Gesamtbetrag von 1.351,65 EURO bis zum …
auf das Konto 12345 bei der Mustermannbank, BLZ 123456.
Bei Zahlung bis zum … gewähren wir Ihnen 2 % Skonto.
163
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Kleinbetragsrechnungen
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro) genügt laut § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
1. vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und
Umfang der Dienstleistung,
4. der Bruttobetrag und
5. der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer oder der Hinweis auf eine bestehende Steuerbefreiung.
Wichtig: Eine Rechnung muss nicht unterschrieben werden. Sie ist
auch ohne Unterschrift gültig. Bei Quittungen oder sonstigen Empfangsbestätigungen sollten dagegen die Unterschriften nicht fehlen.
Eine Rechnung kann mit Einverständnis des Empfängers auch
per E-Mail verschickt werden. Zum 1.11.2011 sind hier einige
Erleichterungen in Kraft getreten:
Eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sogenanntes EDIVerfahren (elektronischer Datenaustausch) sind bei elektronisch
übermittelten Rechnungen nicht mehr erforderlich. § 14 Abs. 3 III
UStG nennt diese Verfahren nur noch als Beispiele. Gewährleistet
sein müssen in jedem Fall die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung. Dies kann durch
jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren nachgeprüft werden (BMFSchreiben vom 2.7.2012, Dok. 2012/0449475).
164
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
DIE TRANSPARENTE RECHNUNG
SAUBERE AUFSTELLUNG ZAHLT SICH AUS
Haben Sie die formalen Regeln für eine
korrekte Rechnungsstellung erfüllt,
lohnt es sich, auch der inhaltlichen
Seite noch etwas Aufmerksamkeit zu
zollen. Fühlt sich Ihr Kunde von einer
ellenlangen Liste unverständlicher
und unübersichtlicher Posten überfordert, steigt nämlich die Wahrscheinlichkeit drastisch, dass er von Ihnen
Aufklärung verlangen wird, anstatt zu
bezahlen. Die Mühe, die Sie vielleicht
für die saubere Aufstellung und Dokumentation aller Leistungen aufwenden, zahlt sich für Sie daher am Ende
der Zusammenarbeit sicher aus.
Hinweis: Zudem kann eine genaue Auflistung für den Rechnungsempfänger steuerliche Vorteile bringen, so zum Beispiel, wenn Sie
Materialkosten und Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen sauber trennen. Handwerkerleistungen im Haushalt können steuerlich geltend gemacht werden
(§ 35 a des Einkommenssteuergesetzes). Das Finanzamt akzeptiert
aber nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind
die Kosten für das Material. Und: Der Steuerpflichtige muss die Originalrechnung des Handwerksbetriebs mit aufgeschlüsselten Arbeitskosten sowie den Bankauszug mit der entsprechenden Abbuchung
vorlegen können.
165
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Was darf abgerechnet werden?
Maßgeblich für den Vergütungsanspruch und den Inhalt der Rechnung ist zunächst, welche Abrechnungsart Sie mit dem Kunden
vereinbart haben. Fehlt es an einer Vereinbarung, können Sie die
übliche Vergütung (siehe S. 14 ff.) verlangen.
Pauschalpreisvereinbarung:
Sie berechnen nach Pauschalen (Festpreisvereinbarung), d. h. Sie vereinbaren mit dem Kunden für die
gesamte Arbeitsleistung einen Pauschalbetrag. Wichtig ist hierbei, dass
Sie das vorab mit ihm absprechen,
da sonst die Rechnung wenig transparent und nachvollziehbar ist. Und:
Sie sollten den genauen Umfang der
Arbeiten und alle eventuell auftretenden Schwierigkeiten selbst kennen
und in die Kalkulation miteinbeziehen.
Sonst kann es am Ende passieren,
dass Sie mehr arbeiten müssen, als
der Auftraggeber zu zahlen bereit ist.
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Berechnung nach Arbeitswerten:
Ein Arbeitswert ist ein bestimmter Bruchteil einer Stunde, also
beispielsweise acht oder neun Minuten. Sie können jedem Arbeitsvorgang eine bestimme Anzahl von Arbeitswerten zuweisen und
berechnen dann unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit. Vorteil: Steht der Umfang der Arbeiten von Anfang an fest, können Sie
den Aufwand genau kalkulieren.
Beispiel: Sie sind Maurer und kalkulieren pro Quadratmeter, den Sie
verputzen, vier Arbeitswerte – unabhängig davon, wie lange Sie tatsächlich dafür benötigen.
Abrechnung nach Stundenlohn (z. B. Regiearbeiten):
Das bedeutet, Sie verrechnen die geleistete Arbeit auf Basis des
Stundenverrechnungssatzes. Haben Sie mit dem Kunden bei Auftragsvergabe keine konkrete Absprache bezüglich des Stundensatzes
getroffen, können Sie einen angemessenen bzw. branchenüblichen
Stundensatz verlangen (siehe S. 14 ff.).
Beispiel: Sie verlangen für Malerarbeiten pro Stunde 40 Euro, Sie
haben 1,5 Stunden gestrichen, folglich stellen Sie 60 Euro in Rechnung.
Beispiel: Das Öffnen eines Schlosses plus Anfahrt kostet nachts pauschal 100 Euro.
Hinweis: Im vereinbarten Preis muss die Mehrwertsteuer bei einem
Privatkunden enthalten sein, wenn sich aus dem Vertrag nichts
anderes ergibt.
166
Bei Arbeiten, die aufgrund von Aufwand oder Sicherheit von
mehreren Personen erledigt werden müssen (siehe S. 67), müssen
Sie je nach Qualifikation der Mitarbeiter den Stundensatz anpassen.
Für Lehrlinge können Sie im ersten Lehrjahr nur ungefähr 45 Prozent
des regulären Satzes verlangen. Im zweiten Lehrjahr steigert sich dieser Satz auf ca. 55, im dritten bzw. vierten Lehrjahr auf ca. 75 Prozent.
167
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Hinweis: Als eine der wichtigsten Grundlagen für eine transparente
Abrechnung bei Stundenlohnvereinbarungen – speziell bei größeren und umfangreicheren Arbeiten – gilt der Stundenzettel (auch
Rapportzettel, Regiezettel). Idealerweise tragen Sie jeden Abend die
geleisteten Arbeitsstunden sowie die genauen Zeiten des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes (ohne Pausen) in eine Liste ein und lassen
diese vom Auftraggeber gegenzeichnen. So haben beide Seiten die
Sicherheit, dass nur bezahlt werden muss, was wirklich geleistet
wurde – nicht mehr und nicht weniger.
Zuschläge: Wenn Sie als Arbeitgeber mehr Lohn zahlen oder selbst
außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anrücken müssen, nämlich
nachts, am Wochenende und an Feiertagen, gilt: Für Einsätze zu diesen Zeiten werden Zuschläge verlangt. Im Zweifel berät Sie Ihre
Innung. Sie kennt die Sätze genau, die für Ihren Betrieb üblich sind.
Fahrtkosten: Natürlich dürfen Sie bei einer Stundenlohnvereinbarung Ihre Fahrtkosten in Rechnung stellen. Fahrtzeiten sind in der
Regel nicht in der gleichen Höhe zu vergüten wie die normalen
Arbeitszeiten – die Stundenverrechnungssätze liegen normalerweise
etwas niedriger. Oftmals hat sich auch eine pauschalierte Abrechnung
für die Fahrtzeiten eingebürgert, da eine genaue Abrechnung nach
Minuten nur schwer möglich ist. Allerdings sollte die Pauschale dabei
realistisch angesetzt werden. Idealerweise staffeln Sie grundsätzlich
die Entfernungspauschalen, beispielsweise in 20, 30 und 40 Kilometer.
Dann kann der Kunde leicht nachvollziehen, was die Anfahrt kostet. Zu
empfehlen ist in jedem Fall eine Aufnahme der Fahrtkosten in die Vereinbarung mit dem Kunden. Nicht ausreichend sind versteckte Hinweise in den AGB, insbesondere, wenn hier Arbeitsstunden und Anfahrtstunden vom Berechnungssatz her gleichgesetzt werden.
168
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.2.2012 hält
fest: Bei einer Stundenlohnvereinbarung muss entweder auch über
die Fahrtkosten eine ausdrückliche Regelung getroffen werden oder
deren Berechnung muss allgemein üblich sein. Im Baugewerbe ist es
demnach nicht allgemein üblich, dass der Unternehmer seine An- und
Abfahrtskosten berechnet – insbesondere bei längerfristigen Projekten.
Als üblich anzusehen ist eine Berechnung jedoch bei Werkleistungen,
die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind (Az. I-23 U 59/11).
Hinweis: Haben Sie mehrere Kunden auf Ihrem Einsatzplan, sollten
Sie dem Kunden die Fahrtkosten nur anteilig in Rechnung stellen.
Rüstzeiten:
Sie müssen das Kundendienstfahrzeug mit Ersatzteilen auffüllen
oder die Druckmaschine mit neuem Papier bestücken? Diese sogenannten Rüstzeiten dürfen Sie berechnen, wenn Ihr Vertrag mit dem
Kunden eine entsprechende Klausel enthält.
Wichtig: Berechnen Sie nur Rüstzeiten, wenn diese tatsächlich
anfallen. Kann der Kunde beweisen, dass für seine Arbeiten gar kein
spezielles Material eingepackt werden musste, kann er sofort die
Rechnung kürzen.
Und: Stellen Sie eine Rüstzeit nur dann in Rechnung, wenn dies
vorab vertraglich vereinbart wurde.
169
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Einsatz von Spezialgeräten:
Natürlich kann es immer wieder vorkommen, dass Spezialgeräte
eingesetzt werden müssen – beispielsweise als Schlüsseldienst
oder Installateur. Wichtig ist aber auch hier Transparenz: Sie sollten
den Einsatz in jedem Fall korrekt aufführen. Ist beispielsweise von
vorneherein offensichtlich, dass Sie als Spezialist für Stahltüren ein
kaputtes Schloss mit einem Spezialbohrer entfernen müssen, sollte
der Einsatz dieses Geräts bereits in der Kalkulation oder im Angebot
enthalten sein. In diesem Fall dürfen Sie es nicht noch zusätzlich in
Rechnung stellen – es gehört zur Grundausstattung Ihrer Arbeit.
Tipp!
Sind Sie sich nicht sicher, wie und ob Sie das Spezialgerät berechnen
können – die Rechtsprechung ist hier in Bewegung –, informieren Sie
sich bei Ihrer Handwerker-Innung.
Materialkosten:
Material, das für die Arbeiten verwendet wurde, darf natürlich berechnet werden und sollte getrennt von
den Arbeitskosten aufgeführt werden. Ein Pauschalbetrag ist jedoch
nur zulässig, wenn tatsächlich Kleinteile benötigt wurden – auf Nachfrage des Kunden müssen Sie jederzeit erklären können, um welche es
sich gehandelt hat. Transparenter
für den Kunden ist in jedem Fall die
Auflistung, natürlich nur, wenn es
sich nicht um einzelne Schrauben
oder Dichtungen handelt.
170
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Weitere Rechnungsposten:
Vorsicht ist geboten bei der beliebten Praxis, schwer verständliche
und wenig durchschaubare Posten wie „Auslösesatz“ (Mehraufwand, der durch den Einsatz an einem anderen Ort entstanden ist),
„erhöhter Verwaltungsaufwand“, „Schreibgebühren“ oder „Personalkostenpauschale“ in Rechnungen aufzuführen: Der Kunde kann
diese sofort streichen. Der Grund: Es liegt in Ihrer Verantwortung,
diese Positionen in den allgemeinen Stundenverrechnungssatz
miteinzukalkulieren.
Beispiel: Ein Unternehmen hatte umfangreiche Arbeiten auf einem
Hausgrundstück durchgeführt. Der Betrieb erstellte zunächst zwei
Abschlagsrechnungen, auf denen jeweils eine Projekt- und eine Kundennummer aufgeführt waren. Diese wurden zum Großteil ohne Vorbehalt und unter Nennung der Kunden- und Projektnummer bezahlt.
Bei Erhalt der Schlussrechnung verweigerte der Hauseigentümer
jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass er keinen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Das Oberlandesgericht Köln wies darauf
hin, dass der Kunde allein durch sein Zahlungsverhalten bereits anerkannt habe, Vertragspartner des Unternehmers sein zu wollen. Wer
Abschlagszahlungen vorbehaltlos entrichte, erkläre damit auch, dass
ein Auftrag bestehe, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Positionen hinausgehe. Er könne allenfalls nach Erhalt der
Schlussrechnung einzelne Rechnungspositionen anfechten. Da dies
hier nicht geschehen sei, müsse der Kunde den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2006,
Az. 22 U 204/05).
171
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Wie nehmen Sie Einwänden die Schärfe?
Sie kennen Ihren Aufwand im Detail und wissen, dass jeder einzelne Handgriff saß und notwendig war – aber vielleicht haben Sie
versäumt, das auch Ihrem Auftraggeber plausibel zu machen? Und
nun warten Sie dringend auf Ihr Geld und der Kunde weigert sich
zu zahlen: Er findet, die Positionen sind unklar formuliert, beschwert
sich, dass die Summe nun deutlich höher liegt als veranschlagt, oder
aber versteht nicht, wofür denn so viele Arbeitsstunden zusammengekommen sein sollen. Falls Ihr Kunde Einwände gegen den Rechnungsbetrag geltend macht, können Sie so vorgehen:
Sie bitten den Kunden,
einen Teil der Rechnung
zu begleichen – denn
auch Sie haben Ausgaben und können einen
kleineren Ausfall leichter
überbrücken als einen
großen. Dafür schlagen
Sie ihm vor, in Ruhe
mit ihm alle Positionen
durchzugehen.
Falls Sie dagegen bei einer selbstkritischen Überprüfung feststellen,
dass einige Kritikpunkte des Kunden tatsächlich berechtigt sind,
sollten Sie die Positionen entsprechend anpassen.
RECHNUNG VERGESSEN
FRISTEN UND TERMINE
Das kommt in den besten Betrieben
vor: Der Auftrag ist längst erfolgreich
abgeschlossen, aber Rechnung wurde
dennoch keine gestellt. Im Trubel des
Tagesgeschäfts haben Sie schlicht
vergessen, Ihre Forderung geltend zu
machen. Was nun, wenn das Versäumnis am Jahresende bei der Bilanz oder
beim Zusammentragen der Steuerunterlagen auffällt?
Zum Glück gelten für die Zahlungsansprüche lange Verjährungsfristen.
Insgesamt haben Sie sogar bis zu
drei Jahre lang Zeit, Ihre Rechnung zu
stellen und die Geldforderung einzutreiben.
Wichtig: Dabei beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem
Sie die Arbeit geleistet haben und in dem diese auch abgenommen
wurde.
Beispiel: Sie dämmen eine Kellerdecke im Juni 2009. Der Zahlungsanspruch verjährt nach drei Jahren erst Ende 2012.
172
173
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Wichtig: Eine zeitnahe Rechnungsstellung ist trotzdem von grundlegender Bedeutung für die Akzeptanz beim Kunden! Bei einem zu
langen Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Rechnungsstellung
besteht zudem das Risiko, dass der Kunde sich auf „Verwirkung“
beruft. Eine solche Verwirkung wird von den Gerichten dann angenommen, wenn der Rechnungssteller eine „ungebührend lange
Zeit bis zur Rechnungsstellung verstreichen lässt“ und der Kunde
aufgrund besonderer Umstände „darauf vertrauen konnte, dass der
Rechnungsbetrag nicht mehr geltend gemacht wird“. Dieser Einwand eines Kunden gegen eine Rechnung wird von Gerichten aber
nur in seltenen Ausnahmefällen akzeptiert (vgl. Bundesgerichtshof,
Urteil vom 14.11.2002, Az. VII ZR 23/02).
DAS MAHNVERFAHREN
WENN DER KUNDE SICH ZU VIEL ZEIT LÄSST
Sie haben alle vereinbarten Leistungen termingerecht erbracht, die
Abnahme ist erfolgt, die Rechnung gestellt – und nun zahlt der Kunde
nicht.
Die Beitreibung offener Forderungen ist nicht nur mit erheblichen
internen Kosten verbunden, sondern auch mit viel Zeit, die Sie als
Unternehmer sinnvoller nutzen könnten, als bereits verdientem Geld
hinterherzulaufen.
174
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Außergerichtliche Forderungsbeitreibung
Wollen Sie Ihrem Zahlungsverlangen zunächst selbst Nachdruck verleihen, zeigen Sie dem Schuldner höflich, aber bestimmt die Rote Karte,
indem Sie das sogenannte außergerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Zunächst sollten Sie jedoch Ihren Schuldner in Verzug setzen.
Fälligkeit
Dafür muss die Zahlung fällig sein. Fällig ist der Zahlungsanspruch
ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie das Geld verlangen können. Hierfür
kann es hilfreich sein, wenn Sie auf Ihrer Rechnung einen Fälligkeitstermin angeben, etwa: „Fälligkeit sofort“ oder „zahlbar binnen
14 Tagen ab Rechnungseingang“.
Ist diese Frist verstrichen, müssen Sie den Kunden zunächst mahnen,
erst dann kommt er in Verzug. Alternativ kommt er dann in Verzug,
wenn er nach Fälligkeit 30 Tage verstreichen lässt. Bei Privatkunden
ist jedoch Voraussetzung dafür, dass auf diese Folge hingewiesen
wurde.
Wichtig: Stellen Sie als Handwerker Ihrem Kunden eine Rechnung,
dann sollten Sie in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Verzug
– ohne zusätzliche Mahnung – 30 Tage nach Fälligkeit eintritt. Dieser
Satz kann zum Beispiel lauten: „Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach
Rechnungserhalt ein“.
175
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 286 Verzug des Schuldners (Auszüge)
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,
nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt
des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist,
kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Weitere Fälle:
Es gibt hinsichtlich der Fälligkeit von Forderungen aber auch Sonderformen:
- Der Zahlungstermin war vertraglich vereinbart. In diesem Fall
wurde der Zahlungstermin nicht einseitig in der Rechnung, sondern
aufgrund einer Übereinkunft festgelegt. Wird die Zahlung nicht wie
vertraglich vereinbart geleistet, gerät der Kunde automatisch – auch
ohne dass hierfür noch eigens eine Mahnung nötig ist – in Verzug.
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 286 Verzug des Schuldners (Auszüge)
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
Gesetz
- Es wurde gar kein Fälligkeitstermin festgehalten. In diesem Fall ist
die Zahlung sofort fällig.
Beispiel: Sie lassen Ihre Schuhe neu besohlen und nehmen sie gleich mit.
In der Regel entnimmt man den Fälligkeitstermin zur Zahlung der
Rechnung oder dem Vertrag – ist er weder auf dem einen noch auf
dem anderen vermerkt, kann der Gläubiger die Zahlung sofort verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 271 Leistungszeit (Auszüge)
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung
sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Gesetz
Beispiel: Sie haben mit dem Kunden ausgemacht, dass er den Einbau
seiner neuen Heizung am 30.11. des laufenden Jahres bezahlt.
- Signalisiert der Kunde von vorneherein, dass er gar nicht vorhat,
die Rechnung zu begleichen, dann tritt übrigens der Verzug sofort
nach Fälligkeit ein. Eine Mahnung wird nur aus Formalitätsgründen
gestellt.
176
177
HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Mustermahnung
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
ich hatte Ihnen am … eine Zahlungsaufforderung in Höhe von … Euro
geschickt. Leider haben Sie bis heute die Rechnung nicht beglichen.
Ich bitte Sie nun, das umgehend, spätestens jedoch bis zum …, nachzuholen.
Zahlungsverzug – den Ausfall verzinsen lassen?
Die Möglichkeit, auf eine trotz Mahnung nicht bezahlte Forderung Verzugszinsen zu verlangen, gibt Ihnen gegenüber unwilligen
Schuldnern ein gutes Mittel in die Hand, um der Zahlungsmoral auf
die Sprünge zu helfen: Wer nicht pünktlich zahlt, der muss quasi
„Strafzinsen“ leisten. Diese Sanktion hat durchaus ihre Berechtigung: Schließlich sind Sie keine Bank, um Ihren Kunden wochenlang
Kredit zu gewähren. Und: Eine Bank würde dafür auch Zinsen verlangen. Wie viel Zinsen Sie auf die gestellte Rechnungssume aufschlagen dürfen, das richtet sich nach dem aktuellen Basiszinssatz, der
von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird. Normalerweise liegen
die Verzugszinsen fünf Prozent über dem Basiszinssatz.
Meine Bankverbindung lautet:
(BLZ)
(Konto-Nr.)
Wichtig: Wie hoch der aktuelle Basiszinssatz ist, das erfährt man
tagesaktuell unter www.bundesbank.de, Tel.: +49 69 9566-0
Mahnung
AbsenderDatum (wichtig!)
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Mit freundlichen Grüßen
Beweispflicht für Zugang der Rechnung
Wenn der Kunde beteuert, er habe die Rechnung nicht bekommen,
haben Sie es äußerst schwer, ihm das Gegenteil zu beweisen. Darum
lohnt es sich insbesondere, wenn Sie mit bestimmten Kunden bereits
negative Erfahrungen gemacht haben, wichtige Rechnungen immer
per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Eine gute Möglichkeit ist auch, die Schlussrechnung zusätzlich zum normalen Brief per
Fax zu versenden und das Faxprotokoll aufzuheben.
178
Aber: Die Verzugszinsen können auch deutlich höher ausfallen –
zumindest, wenn Sie mit Ihrem Kunden eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen haben.
Weitere Verzugsschäden
Haben Sie es bei Ihrem Kunden mit einem säumigen Schuldner zu
tun, können Ihnen dadurch – abgesehen vom Zahlungsverzug – auch
vielfältige Unkosten entstehen. Folgende Posten können Sie getrost
an Ihren Kunden weitergeben:
- Portokosten,
- Kosten für den Rechtsanwalt oder ein Inkasso-Büro,
- Aufwand der Mahnung (z. B. 2,50 Euro pro Mahnung),
- Gerichtskosten für den Mahnbescheid.
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HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Zahlungsengpass
Man sollte davon ausgehen, dass Sie nur dann beauftragt werden,
wenn der Kunde auch die Rechnung begleichen kann. Denn es gilt
der Grundsatz: Zahlungsfähigkeit ist die Voraussetzung einer Auftragserteilung. Trotzdem kommt es nicht selten anders – und dann
lohnt es sich meist, mit dem Kunden in einen vertraulichen Dialog
einzusteigen, ehe Sie ein aufwendiges und teures gerichtliches
Mahnverfahren starten, obwohl Sie vielleicht bereits ahnen, dass es
bei dem Kunden gar nichts zu holen gibt. In diesem Fall sollten Sie
versuchen, mit dem Kunden über einen Zahlungsaufschub oder eine
Ratenzahlung zu verhandeln.
Beispiel: Sie haben einen Teich im Garten des Kunden angelegt –
bei Beendigung der Arbeiten stellen Sie fest, dass der Kunde sich
finanziell übernommen hat. Möglich ist nun eine Fristverlängerung –
vielleicht wird ein Bausparvertrag fällig und er kann Ihre Rechnung in
zwei Monaten bezahlen. Oder aber Sie einigen sich auf eine monatliche Ratenzahlung.
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
Muster
Absender
Ort, Datum
Angebot einer Zahlungsvereinbarung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
wie mündlich vereinbart, biete ich Ihnen an, die Kosten für den
Gartenteich laut Rechnung vom … in zehn Raten à … Euro zu begleichen. Die Raten sind jeweils am Ersten des Monats fällig.
Die Ratenzahlung tritt in Kraft, wenn Sie diese Vereinbarung unterschreiben und binnen drei Tagen an mich zurücksenden.
Absender
Ort, Datum
Angebot eines Zahlungsaufschubs
Wichtig: Halten Sie diese Vereinbarung in jedem Fall schriftlich fest
(siehe Mustertexte).
Sehr geehrter Herr Mustermann,
wie mündlich vereinbart, biete ich Ihnen an, dass die Kosten für den
Gartenteich laut Rechnung vom … erst in zwei Monaten, nämlich am
…, fällig werden.
Ich bitte Sie, Ihren Zahlungsverpflichtungen ohne weitere Aufforderung nachzukommen.
Der Zahlungsaufschub tritt in Kraft, wenn Sie diese Vereinbarung
unterschreiben und binnen drei Tagen an mich zurücksenden.
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HANDWERK UND GEWERBE
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
RECHNUNG
WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN
ROTE KARTE FÜR SÄUMIGE SCHULDNER
DAS GERICHTLICHE MAHNVERFAHREN
Wenn guter Wille und Verständnis für den Auftraggeber nicht mehr
helfen, weil Sie Ihr Honorar dennoch nicht bekommen, bleibt Ihnen
schließlich nichts anderes übrig, als den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens zu gehen (geregelt in § 688 ff. der Zivilpressordnung).
Der große Vorteil des Mahnverfahrens im Vergleich zur Klage
ist, dass man seine Schulden
verhältnismäßig schnell und
vor allem kostengünstig einfordern kann: Ihr Kunde sieht,
dass nun der Weg zur Pfändung
beschritten wird, und er kann
genau erkennen, um welche
Summe (Rechnungsbetrag plus
Zinsen/Auslagen) es sich handelt. Leistet der Schuldner auf
einen gerichtlichen Mahnbescheid weiterhin nicht, erhält er
einen Vollstreckungsbescheid.
Aus diesem kann schließlich die
Zwangsvollstreckung betrieben
werden. Der Schuldner kann
allerdings gegen die genannten
Bescheide Einspruch einlegen –
dann landet die Angelegenheit
als Streitfall vor Gericht.
182
Wichtig: Das Mahnverfahren ist dann sinnvoll, wenn Sie sich sicher
sind, dass der Kunde einfach eine schlechte Zahlungsmoral hat – und
Sie endlich Ihr Geld bekommen wollen. Gibt es grundsätzliche Differenzen über die Höhe der Rechnung, ist möglicherweise eine Klage
der probate Weg – denn im Gegensatz zum Mahnverfahren gibt es
bei einer Klage eine gerichtliche Anhörung. Allerdings ist diese auch
deutlich teurer.
Kommt es zu einer Klage, gilt der Grundsatz: Der Gewinner bekommt
alles. Das bedeutet: Wer den Rechtsstreit verliert, muss auch für die
Gerichtskosten sowie für den eigenen und den gegnerischen Anwalt
aufkommen.
Mit dem D.A.S. Existenz-Rechtsschutz bleiben Ihnen die Eintreibung
offener Forderungen, der damit verbundene Ärger und überflüssige
Kosten erspart. Fragen dazu? Unsere Vertriebspartner und unser
D.A.S. Service informieren Sie gerne.
Tipp!
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HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
AUFTRÄGE AUS DEM INTERNET . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
ONLINE-PLATTFORMEN NUTZEN
MITARBEIT ALS SUBUNTERNEHMER. . . . . . . . . . . . . . . 190
EIN BESONDERES VERHÄLTNIS
CHECKLISTE SUBUNTERNEHMER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
WICHTIGE FRAGEN FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS
RISIKEN SCHWARZARBEIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
DEFINITION UND RECHTLICHE FOLGEN
CHECKLISTE SCHWARZARBEIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
DARAUF SOLLTEN SIE ACHTEN
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HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER,
SCHWARZARBEIT
In Zeiten knapper Kassen suchen viele Dienstleister nach neuen Möglichkeiten. So werden heute auch über das Internet viele Aufträge
akquiriert. Die Vermittlung findet über Portale statt, in denen entweder Privatkunden oder Generalunternehmer für Subunternehmer
ihre Arbeiten einstellen.
Zudem wächst bei manch einem
auch die Versuchung, Dienstleistungen ohne Rechnung, also
„schwarz“, zu erbringen. Auf den
ersten Blick können Kunden und
Auftragnehmer auf diese Weise
zwar etwas Geld sparen. Aber
das Risiko ist die Einsparung
in der Regel nicht wert. Zudem
gefährden die Billigangebote
der Schwarzarbeiter die Existenz
gewissenhaft tätiger Betriebe,
denen Aufträge versagt bleiben.
Ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen.
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NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
AUFTRÄGE AUS DEM INTERNET
ONLINE-PLATTFORMEN NUTZEN
Auf Internetportalen wie MyHammer.de, jobdoo.de oder blauarbeit.
de hat man als Auftragnehmer die Möglichkeit, von potenziellen,
meist kleineren Aufträgen zu erfahren, an die man sonst vielleicht
gar nicht kommen würde. Bei dieser Form der Kundengewinnung
bzw. Auftragsvergabe sind jedoch sinnvollerweise einige Regeln zu
beachten.
So funktioniert’s
Die meisten Portale funktionieren nach dem Prinzip der Rückwärtsauktion, das heißt: Der Auftraggeber nennt einen Höchstpreis und
die interessierten Anbieter unterbieten sich gegenseitig. Allerdings
bekommt nicht immer das günstigste Angebot den Zuschlag. Am
meisten Gewicht haben die positiven Bewertungen, die von zufriedenen Kunden früherer Aufträge über den Anbieter abgegeben
worden sind. Deshalb wählen nicht wenige Neueinsteiger die Strategie, mit extrem günstigen Angeboten den Fuß
in die Tür bzw. ins Portal
zu bekommen, durch saubere Abwicklung positive
Bewertungen zu erhalten
und anschließend die Preise zu erhöhen. Selbst wenn
diese ersten Aufträge Verlustgeschäfte darstellen,
rechnet sich dieses Vorgehen unter Umständen
als Investment in künftige
Projekte auf lange Sicht.
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HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Es gibt jedoch auch Portale, die nicht nach dem Auktionsprinzip vorgehen, wie zum Beispiel Quotatis.de. Hier werden dem Auftraggeber
die Kontaktdaten von fünf Handwerkern zugeschickt. Der Vorteil für
Sie: Über das Portal werden schon im Vorfeld alle Informationen
beim Auftraggeber abgefragt, die Sie in der Regel benötigen, um ein
Angebot zu erstellen.
Um schwarze Schafe unter den Anbietern fernzuhalten, verlangen
die wichtigsten Internetplattformen, dass vor der Freischaltung
Gewerbeschein, Gesellen- oder Meisterbrief eingereicht werden.
Das sollten Sie beachten
Wird Ihnen ein Auftrag im Internet zugesprochen, ist dieser rechtsgültig. Nachforderungen des Kunden vor Ort sind dann nicht mehr so
leicht möglich – ebenso eine nachträgliche Erhöhung Ihres
Angebotspreises. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, sich noch vor der Abgabe des bindenden Angebots ein möglichst zutreffendes Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu
machen und zu besprechen, was Ihr Auftrag umfasst und was nicht.
Dazu können ein persönliches Gespräch mit dem Auftraggeber am
Telefon oder auch eine Ortsbesichtigung erforderlich sein.
Beispiele: Sie bekommen den Auftrag zugesprochen, ein Dach zu
decken. Vor Ort zeigt sich jedoch, dass es vorher notwendig ist,
weitreichende Ausbesserungsarbeiten am Dachstuhl vorzunehmen.
Oder: Sie erhalten den Zuschlag für das Streichen eines Außenpools.
Als Sie ankommen, ist dieser noch voller Blätter und Schmutz. Der
Kunde ist davon ausgegangen, dass Ihre Leistung die Reinigung
einschließt.
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Verbindlichkeiten für den Auftraggeber
Bei manchen Portalen muss der Auftrag per bindendem Zuschlag
vergeben werden, bei anderen kann der Auftraggeber seine Entscheidung zurückziehen oder sich unverbindlich Kostenvoranschläge
erstellen lassen.
Vermittlung eines Auftrags
Hierfür müssen Sie auf fast allen Plattformen eine Gebühr entrichten – nur bei wenigen Portalen zahlt der Auftraggeber. Außerdem
gibt es das Modell, dass Sie bereits für das Einstellen Ihres Profils
eine Gebühr entrichten müssen oder eine monatliche Grundgebühr
bezahlen. Dies sollten Sie in Ihre Kalkulation miteinbeziehen.
Privatanbieter und Generalunternehmer
Es gibt sowohl Plattformen, die nur zwischen Profis und Kunden vermitteln, als auch Portale, auf denen auch Privatpersonen ihre Dienste
anbieten können. Sie sollten überlegen, ob sich der Aufwand lohnt,
wenn Sie mit Bastlern konkurrieren müssen – und ob ein solches Vorgehen zu Ihrem Geschäftsmodell passt. Zudem gibt es Websites, auf
denen Generalunternehmer auf der Suche nach Subunternehmern
sind (z. B. www.auftragsbank.de).
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HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
MITARBEIT ALS SUBUNTERNEHMER
EIN BESONDERES VERHÄLTNIS
Besonders bei großen Aufträgen oder bei eher kleinen Unternehmen
kommt es relativ häufig vor, dass Auftragnehmer an der Abwicklung
beteiligt sind, ohne selbst unternehmerisch in Erscheinung zu treten.
Sie sind dann als selbstständige Subunternehmer für den Auftraggeber tätig, das heißt: Die gesamte organisatorische und finanzielle
Abwicklung läuft in diesem Fall über den Generalunternehmer.
Wann es sinnvoll ist, als Subunternehmer tätig zu werden:
- Wenn Sie am Anfang Ihrer Selbstständigkeit stehen.
- Wenn Sie nicht besonders gut darin sind, sich zu vermarkten und
Aufträge zu akquirieren. Das nimmt Ihnen dann der Generalunternehmer ab – natürlich für einen Teil Ihres Honorars.
- Wenn Sie mit Ihrer Leistung einen Teil eines „Leistungspakets“
bilden, das sich in dieser Form besser an den Mann bringen lässt.
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Durch das Forderungssicherungsgesetz wurden verschiedene gesetzliche Regelungen abgeändert. So besagt jetzt § 641 Abs. 2 BGB, dass
Ihr Anspruch auf Werklohn fällig wird (sogenannte Durchgriffsfälligkeit), wenn:
- der Hauptunternehmer seine Vergütung vom Bauherrn erhalten
hat, ganz gleich, ob dieser das Werk abgenommen hat oder nicht,
- der Kunde das Werk bereits abgenommen hat oder es als abgenommen gilt,
- Sie nicht wissen, ob der Kunde gezahlt oder das Werk abgenommen hat, und Sie innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft
vom Generalunternehmer darüber verlangt, diese aber nicht
bekommen haben.
Hat der Hauptunternehmer gegenüber dem Kunden eine Sicherheit
für den Fall späterer Mängel geleistet, können Sie allerdings nur
dann auf Ihrer Bezahlung bestehen, wenn Sie selbst eine Sicherheit
leisten, z. B. eine Bankbürgschaft.
Subunternehmer sollten auf Transparenz bestehen
Da Sie selbst als Subunternehmer in der Regel keinen Kundenkontakt
haben und auch das Gesamtbudget nicht kennen, sollten Sie doppelt
wachsam sein, was die Bonität des Generalunternehmers und des
Auftraggebers betrifft. Denn was ist, wenn der Generalunternehmer
zum Beispiel in die Insolvenz fällt? Idealerweise sollte es sich nicht
um eine Kette von Nachunternehmern handeln. Denn: Je länger
diese Kette ist und je weiter hinten Sie in dieser Kette stehen, desto
weiter entfernt sind Sie von der Geldquelle.
Das Forderungssicherungsgesetz
Dank der Einführung dieses Gesetzes haben Subunternehmer immerhin inzwischen mehr rechtliche Rückendeckung gegenüber dem
Generalunternehmer erhalten.
190
191
HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Gesetz
Urteil
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 641 Fälligkeit der Vergütung (Auszüge)
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung
der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk
wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon
erhalten hat,
2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen
worden ist oder als abgenommen gilt oder
3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene
Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks
Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem
Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
Fälligkeitsklausel für Lohn in einem Subunternehmervertrag
Eine vorformulierte Klausel im Subunternehmervertrag, nach der die
Auszahlung der Vergütung von der Bezahlung des Kunden an den
Generalunternehmer abhängig ist, ist unzulässig.
OLG Celle, Urteil vom 29.7.2009, Az. 14 U 67/09
Denn dadurch wird eine unzulässige einseitige Risikoabwälzung durch
den Generalunternehmer auf den Subunternehmer vorgenommen.
Gewährleistung
Der Subunternehmer ist in der Regel nach dem Kooperationsvertrag
verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden
Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
auf seine Kosten zu beseitigen.
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NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Wichtig: Ihr Auftraggeber ist also berechtigt, Ihnen gegenüber Mängel geltend zu machen und Nachbesserung zu verlangen. Schlägt
diese fehl, kann er in der Regel auch Ihre Vergütung kürzen – selbst
dann, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat.
Dies können Sie vermeiden, indem Sie schriftlich fixieren, dass der
Hauptunternehmer nur dann Mängel geltend machen darf, wenn
dies vom Kunden ausgeht bzw. mitgetragen wird.
Wenn Sie einen Subunternehmer beauftragen …
Der Einsatz von Subunternehmern kann einem Unternehmen ein völlig neues Auftragsspektrum eröffnen. Es bedeutet aber auch höheren
organisatorischen Aufwand. Außerdem ist es wichtig, auf bestimmte
Dinge zu achten, um durch die Beauftragung von Nachunternehmern
nicht am Ende mehr Ärger als Nutzen zu haben.
- Übergeben Sie den Auftrag oder Teilauftrag identisch so, wie Sie
ihn vom Kunden erhalten haben. Wenn möglich mit den dazugehörenden Leistungsverzeichnissen, Bauplänen und Ähnlichem. Denn
nur dann haftet der Subunternehmer für Mängel seines Werks.
- Wählen Sie den Subunternehmer sehr sorgfältig aus.
- Verwenden Sie geprüfte Vertragsmuster für den Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und dem Nachunternehmer. Teilweise stellen
die Handwerkskammern gute vorformulierte Subunternehmerverträge kostenlos zur Verfügung. Ziehen Sie jedoch unbedingt bei
Änderungen des Vertragsmusters einen Anwalt hinzu.
- Aktualisieren Sie das Vertragsmuster bei geänderter Rechtslage.
- Planen und koordinieren Sie sorgfältig und überwachen Sie die
Arbeit des Subunternehmers in angemessener Weise.
- Denken Sie an den Versicherungsschutz, wenn der Subunternehmer für Schäden am Eigentum des Kunden oder Dritter bei Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist.
193
HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
CHECKLISTE SUBUNTERNEHMER
RISIKEN SCHWARZARBEIT
WICHTIGE FRAGEN FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS
DEFINITION UND RECHTLICHE FOLGEN
c Wie hoch wird der Zeitaufwand voraussichtlich sein?
Nach einer Schätzung des anerkannten Wirtschaftsexperten Prof.
Friedrich Schneider ist das Volumen der Schwarzarbeit in Deutschland im Jahr 2012 auf rund 343 Mrd. Euro angewachsen – ein gigantischer Schaden für die Gesellschaft. Dementsprechend konsequent
wehrt sich der Staat gegen alle Versuche, Leistungen „unter der
Hand“ oder „schwarz“ anzubieten und die dadurch entstehende
Wertschöpfung am Fiskus vorbei zu vereinnahmen.
c Wie wird die Leistung berechnet (Stunden-, Tagessätze) und wie
sind die Zahlungsmodalitäten?
c Was ist zu tun, wenn unvorhergesehene Arbeiten und/oder
Kosten anfallen? Wer kommt dafür auf? Braucht es dazu die
Zustimmung des Hauptunternehmers?
c Wie und in welchem Umfang soll während der Zusammenarbeit kommuniziert werden? Wird die Zeit für Besprechungen als
Arbeitszeit gerechnet?
Meist werden die Folgen von den Beteiligten unterschätzt. Nachzahlungen, hohe Bußgelder und ein Strafverfahren können einen Betrieb
schnell in den Ruin treiben. Auch Mängel bei der Auftragsausführung
führen schnell zum Streit mit dem Kunden und zu einem unkalkulierbaren Risiko.
c Wo könnten Schwierigkeiten auftreten?
c Prüfen Sie die Betriebshaftpflichtversicherung.
Wichtig: Die Kunden „gehören“ dem Hauptunternehmer. Es ist
üblich, im Vertrag schriftlich festzuhalten, dass es dem Subunternehmer untersagt ist, sich direkt um Aufträge von Kunden zu bemühen,
für die er über den Hauptunternehmer tätig geworden ist.
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Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe erlaubt
Doch was genau gilt eigentlich als Schwarzarbeit? Muss der Webdesigner ein schlechtes Gewissen haben, wenn er seinem Schwager als Gefälligkeit den Sprung in die Selbstständigkeit mit einer
professionellen Homepage
erleichtert und dafür einmalig 100 Euro erhält? Darf
der Sanitärinstallateur eine
Gegenleistung annehmen,
wenn er nach Feierabend
seinem Nachbarn beim Einbau der neuen Dusche hilft?
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HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Was genau Schwarzarbeit ist, ist im Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung festgelegt (SchwarzArbG). § 1 Absatz 3 besagt, dass derjenige, der aus reiner
Gefälligkeit im Sinne der Nachbarschaftshilfe oder für Angehörige
und Freunde Arbeiten verrichtet und damit keinen größeren Gewinn
erwirtschaftet, rechtlich nichts zu befürchten hat. Wenn also der
Sanitärinstallateur aus Dankbarkeit zum Essen eingeladen wird oder
der Webdesigner einmalig 100 Euro von seinem Schwager erhält,
liegt keine Schwarzarbeit vor. Was dabei als „geringes Entgelt“ noch
zulässig ist, hat der Gesetzgeber nicht genau festgelegt. Es muss auf
jeden Fall im Vergleich zu dem Betrag gering sein, der bei regulärer
Abrechnung üblicherweise in dieser Branche für die jeweilige Leistung verlangt wird.
Gesetz
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(SchwarzArbG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt
oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger
Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-,
Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
196
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten
gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus
ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig
betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der
Handwerksordnung).
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn
gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder
Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19.8.1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne
des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13.9.2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere
eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
197
HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
„Geht es auch ohne Rechnung?“
„Schwarz“ arbeitet jemand hingegen, wenn er Leistungen in erheblichem Umfang erbringt, ohne seinen Pflichten als Steuerzahler und
Sozialversicherungsbeitragszahler nachzukommen, oder unrechtmäßig ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk betreibt.
Wenn die Zollverwaltung, die Finanzbehörde, die Bundesagentur für
Arbeit oder die Rentenversicherungsträger auf Schwarzarbeit stoßen, drohen Nachzahlungen und hohe Bußgelder. Wer am Finanzamt vorbeiarbeitet, kann sich zudem wegen Steuerhinterziehung
strafbar machen.
Wer denkt, dass die Gefahr der Aufdeckung gering ist, irrt. Zeitungsverlage müssen zum Beispiel den Namen und die Anschrift
von Auftraggebern mitteilen, die der anonymen Chiffreanzeige für
Schwarzarbeit verdächtig sind.
Gesetz
198
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(SchwarzArbG)
§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift
unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige
unentgeltlich mitzuteilen.
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Anonyme Anzeigen von Expartnern oder verärgerten Arbeitnehmern
führen zu weiteren Enthüllungen. Und spätestens dann, wenn
Gewährleistungsansprüche vom Kunden geltend gemacht werden,
wird das heimliche Geschäft schnell öffentlich.
Gewährleistung bei Mängeln: hohe Risiken
Leider wird über das Strafrisiko hinaus oft vergessen, dass Schwarzarbeit sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber
im Hinblick auf Gewährleistungsfragen eine Zeitbombe darstellt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch macht deutlich: Werkverträge, die in
gegenseitigem Wissen durch Schwarzarbeit erfüllt werden, sind
nichtig. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vertrag bei vereinbarter
ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. So kann es schon bei der Höhe
der Werklohnforderung zu Problemen kommen, wenn der Kunde
diese verweigert. Dennoch ist der Handwerker keineswegs von
der Gewährleistungspflicht befreit. Er kann sich also nicht generell
darauf berufen, dass es keinen gültigen Vertrag gegeben hat, wenn
zum Beispiel der Kunde Mängel geltend macht.
Gewährleistung bei Bauarbeiten „ohne Rechnung“
Ein Handwerker hatte ohne Rechnung die Terrasse eines Hauses abgedichtet und mit Holz ausgelegt. Kurz nach Fertigstellung der Terrasse
kam es zu einem Wasserschaden in der darunter liegenden Einliegerwohnung. Der Auftraggeber machte Gewährleistungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof orientierte sich am Grundsatz von Treu und
Glauben: Da das Material schon beim Auftraggeber verbaut sei, verhalte
der Handwerker sich treuwidrig, wenn er die Gewährleistung einfach
mit Hinweis auf die seinem eigenen Vorteil dienende „Ohne-RechnungAbrede“ verweigere. Der Bauherr erhielt Anspruch auf Gewährleistung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.4.2008, Az. VII ZR 42/07
Urteil
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HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Fehlende Eintragung in der Handwerksrolle
Zum Tatbestand der Schwarzarbeit gehört es auch, wenn jemand
Tätigkeiten in erheblichem Umfang durchführt, für die er einen Eintrag
in der Handwerksrolle bräuchte.
Man spricht dann von einem zulassungspflichtigen Handwerk. Welche
Tätigkeiten zulassungspflichtig sind, regelt die Handwerksordnung (HwO).
Es gibt jedoch Ausnahmen, bestimmte Tätigkeiten sind zulassungsfrei.
Auch übt ein Betrieb kein zulassungspflichtiges Handwerk aus, wenn er
Tätigkeiten vornimmt, die
- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des
betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind
und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf
die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet
ist, oder
- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Betretungsrecht durch die Handwerkskammer
Ein Malergeselle hatte eine Reisegewerbekarte für kleinere Reparaturen. Er arbeitete von seiner Wohnung aus. Ein Beauftragter der
Handwerkskammer wollte bei ihm einen Betriebsbesuch vornehmen, da der Verdacht bestand, dass er unberechtigt das Maler- und
Lackiererhandwerk ausübe. Der Geselle verweigerte den Zutritt zu
seiner Wohnung. Die Handwerkskammer leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn ein. Das Bundesverfassungsgericht
war der Ansicht, dass hier allzu freigiebig mit Grundrechten umgegangen werde. Die Wohnung sei grundsätzlich unverletzlich. Ein
Betretungsrecht nach der Handwerksordnung existiere nur unter
engsten Voraussetzungen. Der Betroffene könne hier überhaupt nicht
in der Handwerksrolle eingetragen werden, da dies nur mit Meisterbrief möglich sei. Lägen die Eintragungsvoraussetzungen eindeutig
sowieso nicht vor, sei auch das Betreten seiner Wohnräume nicht
gerechtfertigt.
BVerfG, Urteil vom 15.3.2007, Az. 1 BvR 2138/05
Urteil
Immer wieder entsteht Streit über die Bedeutung solcher Definitionen.
Den Handwerkskammern ist daran gelegen, unzulässige Gewerbeausübungen einzudämmen. Es kann sich hier – auch bei Beschäftigung
fester Mitarbeiter und regelmäßiger Steuerzahlung – per Gesetz um
Schwarzarbeit handeln. Zudem wird ggf. ein Bußgeld von bis zu
10.000 Euro nach der Handwerksordnung fällig. Betriebsuntersagungen
sind ebenfalls möglich. Um zu überprüfen, ob ein Betrieb ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, können die Kammern Auskunft
und Einsicht in die Unterlagen des Betriebes fordern und dürfen
unter bestimmten Voraussetzungen die Geschäftsräume betreten
(§ 17 HwO). Teilweise wird von den zuständigen Behörden eine
Hausdurchsuchung durchgeführt. Diese stellt jedoch einen schweren
Grundrechtseingriff dar. Sie ist nicht in allen Fällen gerechtfertigt.
200
201
HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Urteil
202
Betriebsdurchsuchung durch das Ordnungsamt
Eine GmbH verkaufte unter anderem Fliesen und Naturfußböden.
Einen Eintrag in der Handwerksrolle als Fliesenlegerbetrieb besaß sie
nicht. Bei einer Baustellenkontrolle ertappte das Ordnungsamt einen
Mitarbeiter beim Verlegen von Bodenfliesen. Die GmbH war der
Ansicht, dass dies eine zulässige unwesentliche Nebentätigkeit des
Handelsgeschäfts gewesen sei. Das Amtsgericht ordnete eine Durchsuchung der Geschäftsräume an. Das Bundesverfassungsgericht hob
den Durchsuchungsbeschluss auf: Er enthalte keine ausreichende
Begründung. Zumindest müssten die Paragrafen genannt werden,
gegen die der Betreffende verstoßen haben solle. Es sei unklar, ob
sich das Amtsgericht überhaupt mit der Frage der Verhältnismäßigkeit befasst habe. An diese seien hier hohe Anforderungen zu stellen.
BVerfG, Urteil vom 26.3.2007, Az. 2 BvR 1006/01
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Dachstuhlerrichtung im Reisegewerbe?
Bei einer Baustellenkontrolle fiel dem Ordnungsamt ein Mann auf, der
gerade einem eigenhändig errichteten Dachstuhl den letzten Schliff
gab. Er konnte nur eine Reisegewerbekarte vorweisen. Sein Standpunkt war, dass er durchaus im Reisegewerbe komplette Dachstühle
erstellen dürfe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das
Amtsgericht ordnete eine Wohnungsdurchsuchung an. Das Bundesverfassungsgericht entschied: Die Durchsuchung sei vorschnell
und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet worden.
Es sei unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit vorliege, dazu
müsse eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Auch im Reisegewerbe sei es denkbar, dass einmal der volle
Leistungsumfang des Zimmererhandwerks erbracht werde – zulässigerweise ohne Eintrag in der Handwerksrolle. Entscheidend für die
Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks
im herkömmlichen Betrieb sei, dass beim Reisegewerbe die Initiative
zur Erbringung der Leistung vom Anbieter ausgehe, während beim
stehenden Handwerksbetrieb die Kunden an den Betrieb herantreten
würden. In diesem Fall habe kein hinreichender Anfangsverdacht
bestanden, der eine Hausdurchsuchung rechtfertige.
BVerfG, Urteil vom 27.4.2007, Az. 2 BvR 449/02
Urteil
203
HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Rechtliche Folgen für Schwarzarbeiter
Sind Sie ohne Eintragung in der Handwerksrolle oder anderweitig
unberechtigt tätig geworden,
- kann die Handwerkskammer vom Betriebsleiter Auskünfte verlangen, Betriebsbesichtigungen durchführen und Untersagungen
beantragen,
- kann die Verwaltungsbehörde eine Untersagungsverfügung erlassen und Ihren Betrieb schließen,
- können nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz Bußgelder bis zu
50.000 Euro fällig werden. Bei Nichterfüllen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bis zu 300.000 Euro,
- müssen Sie möglicherweise die Sozialversicherungsbeiträge von
schwarz beschäftigten Mitarbeitern für mehrere Jahre nachzahlen,
- können Sie sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben.
CHECKLISTE SCHWARZARBEIT
DARAUF SOLLTEN SIE ACHTEN
c Melden Sie neue Mitarbeiter in Ihrem Betrieb sofort elektronisch
bei der Deutschen Rentenversicherung.
c Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiter bzw. Sie selbst immer
den Personalausweis oder Reisepass bei sich führen.
c Beachten Sie das Arbeitnehmerentsendegesetz.
Es schreibt unter anderem verschiedene Meldepflichten vor.
Diese müssen einerseits von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
beachtet werden, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden,
andererseits aber auch von deutschen Entleihern ausländischer
Arbeitnehmer.
204
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
(letzte Änderung in Kraft seit 1.6.2012)
§ 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (Auszüge)
(1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder
einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 über die
Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang
mit Urlaubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung
finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer
der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei
Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur
Arbeitsleistung überlässt.
(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung
nach § 7 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte
Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung,
insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher
Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die
Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, bei
Bauleistungen auf der Baustelle.
Gesetz
205
HANDWERK UND GEWERBE
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
NEUE AUFTRÄGE
HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT
Diese Vorschrift gilt vor allem für das Bauhaupt- und Nebengewerbe,
die Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Steinkohlebergbau, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung
und Winterdienst und für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen.
Verschiedene Meldepflichten sind darüber hinaus nach § 18 AEntG
zu beachten, wenn Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsendet oder von einem deutschen Entleiher
„ausgeliehen“ werden.
Im Falle von Verstößen können Bußgelder fällig werden.
c Widersprechen Sie der Durchsuchung Ihres Betriebes. Falls Sie
sich nichts vorzuwerfen haben und Ihnen dennoch unversehens
eine Durchsuchung droht, müssen Sie dies nicht einfach hinnehmen: Sie haben die Möglichkeit und das Recht, der Hausdurchsuchung mit der Berufung auf die Berufsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung zu widersprechen. Sie sollten in einem
solchen Fall allerdings immer einen Anwalt hinzuziehen. Sollte
zum Beispiel in Bezug auf Ihren Eintrag in der Handwerksrolle nur
noch der formale Akt fehlen oder ist Ihnen noch keine Ordnungswidrigkeit nachgewiesen worden, ist die Rechtmäßigkeit einer
Durchsuchung Ihres Betriebes zweifelhaft.
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HANDWERK UND GEWERBE
PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
SICHER IM WEB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
WER STECKT DAHINTER? DAS IMPRESSUM
SICHERHEIT GROSSGESCHRIEBEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
BEZAHLMODI BEIM ONLINE-VERKAUF
NEWSLETTER, PRODUKTINFO & CO. . . . . . . . . . . . . . . . . 223
WERBUNG PER E-MAIL: ALLES ERLAUBT?
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PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
Ein attraktiver Internetauftritt ist heute für jedes Unternehmen Pflicht,
unabhängig von Größe und Branche. Denn auf der Suche nach dem
gewünschten Anbieter recherchieren Kunden meist zuallererst im
Internet. Wer dann keine Online-Präsenz zeigt, ist für viele praktisch
unsichtbar! Bei Planung und Pflege einer Firmen-Homepage sollten
Sie jedoch nicht nur auf die optische Gestaltung und technische
Umsetzung Wert legen – wer sich mit einer eigenen Website präsentiert, muss über Urheberrechte, Nutzungsrechte, Telemediengesetz
und Fernabsatzregeln Bescheid wissen.
SICHER IM WEB
WER STECKT DAHINTER? DAS IMPRESSUM
Bieten Sie geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt (also
gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung) Dienstleistungen oder
Waren an, müssen Sie auf Ihrer Homepage ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) haben. Der Begriff „geschäftsmäßig“ wird von
der Rechtsprechung weit ausgelegt: Schon das Schalten eines Werbebanners auf einer privaten Homepage kann ausreichen, um die
Impressumpflicht auszulösen. Nach § 5 Telemediengesetz (TMG)
gelten für Sie als Diensteanbieter folgende Informationspflichten
(sog. gewöhnliche Informationspflicht):
Vor- und Nachname des Anbieters und geografische Anschrift (reine
Postfachadresse reicht nicht) der (Haupt-)Niederlassung, bei juristischen Personen die Rechtsform (z. B. GmbH, auch KG oder OHG)
zusätzlich der Vertretungsberechtigte.
Beispiel:
Mustermann GmbH
Musterstr. 2
89075 Ulm
Sitz: Ulm
Vertreten durch
Max Mustermann, Dr. Marlene Musterfrau
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HANDWERK UND GEWERBE
PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter der Sie zu erreichen
sind (wenn eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese angegeben
werden).
Beispiel:
Tel.: 0800 3746-555 (bundesweit kostenlose Service-Nummer)
E-Mail: [email protected]
Soweit die Tätigkeit der behördlichen Zulassung unterliegt, die dafür
zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. BaFin für die Versicherungen,
jeweilige Steuerberaterkammer für Steuerberater, Gewerbeamt für
Restaurants).
Beispiel:
Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das Sie eingetragen sind, mit der entsprechenden Registernummer.
Beispiel:
Handelsregister: Amtsgericht München HRB 41053
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Sind Sie Angehöriger eines sogenannten freien Berufs oder eines
Berufs, bei dem die Führung eines Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird (z. B. Rechtsanwälte, Architekten,
Zahnärzte und Steuerberater), müssen
- die Kammer, der der Diensteanbieter angehört,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist und
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese
zugänglich sind, angegeben werden.
Beispiel:
Die Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten
gelten die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte
(BORA). Die aktuellen Gesetzestexte sind unter www.berufsordnung.
de abrufbar.
In Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder
Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden ist, die Angabe dieser
Nummer.
Beispiel:
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 813475954
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung
oder Liquidation befinden, ist die Angabe hierüber notwendig.
212
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HANDWERK UND GEWERBE
PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
Neben dem richtigen und vollständigen Inhalt des Impressums ist
seine korrekte Platzierung von entscheidender Bedeutung. Auch
hier lauern rechtliche Fallen: Das Impressum muss leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und zudem ständig verfügbar sein. Unmittelbare Erreichbarkeit bedeutet: Es muss von jeder Unterseite aus
angesteuert werden können und darf nicht mehr als zwei Klicks von
der Homepage entfernt liegen (BGH, Urteil vom 20.7.2006, Az. I ZR
228/03). Es darf auch nicht erst nach längerem Herunterscrollen einer
Seite auffindbar sein. Ferner darf das Impressum nicht nur mit Hilfe
besonderer Programme oder Plug-ins (PDF-, JPEG-, GIF-Formate)
lesbar sein. Bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht drohen
Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Gemeinsam stark – Verlinkung zu Drittseiten
Das Internet lebt von der Vernetzung. Warum also nicht interessante
Webpages mit Hintergrundwissen oder mit ergänzenden Dienstleistungen per Link in die Online-Präsenz integrieren? Davon profitieren
schließlich auch Ihre Kunden. Rein rechtlich ist es unbedenklich,
einen Link von der eigenen Website auf die Homepage eines anderen Anbieters zu setzen. Zu beachten ist jedoch, dass manche Inhalte
ausdrücklich nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr verlinkt werden
dürfen.
Material fremder Webpages – Bilder oder Zeitungsartikel – ohne
deutliche Herkunftsangaben auf der eigenen Homepage zu verwenden, kann eine Verletzung von Urheberrechten bedeuten. Texte oder
Fotos, an denen jemand anderer das Urheberrecht innehat, dürfen
nicht ohne dessen Genehmigung einfach verwendet werden – hier
drohen Abmahnungen und die nachträgliche Berechnung von Nutzungsgebühren.
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PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
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Ganz wichtig: die Haftungsfrage, wenn sich auf der verlinkten Seite
plötzlich rechtswidrige Inhalte befinden. Problematisch wird es
besonders dann, wenn auf Seiten mit strafbaren Inhalten (z. B. Beleidigungen oder Kinderpornografie) verlinkt wird. Die Rechtsprechung
ist hier uneinheitlich. Ein sogenannter Disclaimer („Freizeichnungsklausel“) bietet eine gewisse Abhilfe. Dieser Haftungsausschluss
entbindet einen betroffenen Website-Betreiber zwar nicht von seiner
juristischen Verantwortung. Er kann vor Gericht aber zumindest als
Indiz gewertet werden, dass Sie sich als unfreiwilliger „Mittäter“
von den rechtswidrigen Inhalten fremder Websites distanzieren und
daran keinen Anteil haben. Unbedingt vermieden werden sollte jede
Identifizierung mit zweifelhaften verlinkten Seiten (Kommentare wie
„interessant“).
Sobald in irgendeiner Weise der Gesamteindruck entsteht, dass der
Website-Betreiber sich die Inhalte der verlinkten Webseiten zu eigen
macht, ist ein Haftungsausschluss nichts mehr wert. Dies ist auch die
Aussage des meist falsch zitierten Urteils des Hamburger Landgerichts (Urteil vom 12.5.1998, Az. 312 O 85/98).
Schwierig wird es für Sie als Website-Betreiber, wenn sich verlinkte
Seiten ändern. Auch hierzu fehlt bislang eine eindeutige Rechtsprechung.
Regelmäßig einen Link-Check durchführen und verdächtige Links
ggf. entfernen!
Tipp!
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Musterdisclaimer
Einige Links auf dieser Homepage führen zu externen Websites. Wir
haben keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt dieser Seiten. Wir machen uns den Inhalt dieser Seiten nicht zu eigen.
Bilder und Darstellungen
Bilder, Animationen und Grafiken können eine Website auflockern.
Aber Vorsicht: Fotos, Bilder, Musikstücke und Texte sind in der Regel
nicht kostenlos verfügbar! Wer einfach passendes Material aus dem
Web herunterlädt und für eigene Zwecke einsetzt, verletzt damit
meist Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte – es drohen
hohe Lizenz- und Abmahngebühren. Generell muss der Urheber
für eine Verwendung schriftlich um Erlaubnis gebeten werden. Das
heißt, bei Fotomaterial der Fotograf und eventuell die abgebildeten
Personen, bei Schriftstücken der Autor, bei Grafiken und Animationen der Grafikdesigner. Für die Genehmigung von Musikstücken
ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte (GEMA) der beste Ansprechpartner.
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Gerade bei Fotos kann es schwierig sein, die notwendige Erlaubnis
aller Beteiligten einzuholen. Dafür gibt es eine Vielzahl an Bildagenturen und Webseiten, die Bilder gegen eine Lizenzgebühr zur Weiterverwendung anbieten.
Nützlich ist die Einbindung von Anfahrtsplänen – so erkennen Ihre
Kunden und Geschäftspartner schnell, wo Ihr Unternehmen zu finden
ist. Bevor Sie jedoch einen Routendienst in Ihre Website einbinden,
sollten Sie nach einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Anbieters suchen. Ansonsten gilt auch
hier das Urheberrecht.
Die gesetzlichen Vorgaben bei der Erstellung einer Firmenwebsite
sind vielfältig und nicht immer einfach umzusetzen. Für eine rechtlich
„wasserdichte“ Online-Präsenz kann es daher lohnend sein, einen
Juristen um Prüfung zu bitten.
Professioneller „Web-Check“: Kunden des D.A.S. Gewerberechtsschutzes können ihre Internetpräsenz durch eine spezialisierte
Anwaltskanzlei überprüfen lassen.
Tipp!
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PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
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SICHERHEIT GROSSGESCHRIEBEN
BEZAHLMODI BEIM ONLINE-VERKAUF
Wenn Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen auch auf Ihrer Website
anbieten, ist es wichtig, beim Thema Sicherheit immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Denn sowohl die Zahlungsmodalitäten als auch
die gesetzlichen Regelungen unterliegen ständigen Veränderungen.
Bezahlsysteme
Der Markt der Bezahlsysteme ist
groß – und teilweise recht unübersichtlich. Oft gibt es daher
Diskrepanzen zwischen dem vom
Kunden gewünschten Zahlungssystem und der tatsächlich zur
Verfügung gestellten Bezahlmethode. Bei der Planung eines entsprechenden Bezahlsystems für
einen Online-Shop sollten Sie
daher Kundenakzeptanz, Warenangebot, Umsatzerwartungen und
Ausfallrisiken mit anfallenden
Kosten berücksichtigen.
Klassische Verfahren
Die Mehrheit der Online-Käufer akzeptiert die altbewährten Bezahlverfahren, die meist auch in der Offline-Welt zum Einsatz kommen.
Rechnung
Der Kauf auf Rechnung ist bei den meisten Kunden sehr beliebt. Doch
Vorsicht: Für Sie als Händler besteht hier ein hohes Vorleistungsrisiko, das bis zum Totalausfall der Rechnungssumme führen kann! Sind
Sie in Vorleistung getreten und der Kunde zahlt nicht, muss gemahnt
werden – es entstehen daher zusätzliche Kosten.
Lastschrift, Kreditkarte oder Nachnahme
Bei Lastschrift oder Kreditkartenzahlung müssen Sie dagegen eher
mit Provisionen und Gebühren rechnen. Auch die Zahlung per Nachnahme birgt Risiken für Sie: Lehnt der Kunde die Ware ab, müssen
Sie die entstandenen Kosten für den Zustelldienst allein tragen.
Vorkasse
Zu den händlerfreundlichen Verfahren zählt die Vorauskasse – am
schnellsten gelangt das Geld hier mittels Online-Überweisung zu
Ihnen als Empfänger. Allerdings betrachten manche Käufer diese
Möglichkeit eher skeptisch, da sie hier selbst in Vorleistung gehen
müssen.
Internetbasierte Zahlungssysteme
Je nach Warenangebot setzen sich immer stärker internetbasierte
Bezahlverfahren, sogenannte E-Payments, durch, die zum Teil speziell für den Online-Handel entwickelt wurden. E-Payment lässt sich in
vier Kategorien einteilen:
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HANDWERK UND GEWERBE
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E-Mail-basierte Verfahren
Hier werden E-Mail-Nachrichten zur Übertragung von Buchungsinformationen bzw. dem Austausch von Zahlungsinformationen
genutzt.
Kartenbasierte Verfahren
Dabei werden vorausbezahlte Guthabenkarten oder Geldkarten eines
Zahlungsanbieters verwendet. Der Kunde geht in monetäre Vorleistung, der Händler hat damit die Zahlungsgarantie.
Mobiltelefon-basierte Verfahren
Hier wird für die Übertragung der Zahlungsinformationen das
Mobiltelefon genutzt, welches gleichzeitig zur Authentifizierung des
Online-Käufers dient. Nach einer abgesandten Bestellung wird der
Kunde über sein Handy aufgefordert, die Zahlung zu bestätigen. Der
Rechnungsbetrag wird vom Bankkonto abgebucht. Teilweise kann
auch direkt über das Mobilfunkkonto bezahlt werden.
Inkasso- und Billing-Verfahren
Hier werden die fälligen Beträge vom Zahlungsanbieter eingezogen,
zusammengefasst und in einem Betrag an Sie überwiesen – die Zahlung ist damit sichergestellt. Allerdings verlangt der Zahlungsanbieter für diese Dienstleistung eine Provision von Ihnen.
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Wichtig: Bei manchen Systemen bestehen Risiken. Muss der Kunde
seine Kontoverbindung sowie PIN- und unbenutzte TAN-Nummern
bei einem Zahlungsanbieter hinterlegen, legt er seine gesamten Kontobewegungen gegenüber Fremden offen und ermöglicht diesen,
Kontobewegungen selbstständig durchzuführen. Er verstößt damit
in der Regel gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber
seinem Geldinstitut. Eine solche Offenlegung von Zahlungsdaten
wird meist als grobe Fahrlässigkeit angesehen. Das Geldinstitut
wird damit kaum für Schäden haften, die dann – womöglich durch
kriminelle Zugriffe von anderer Seite, etwa durch „Phishing“ – durch
unberechtigte Abbuchungen entstehen! Diese oft in Foren diskutierte
Möglichkeit schreckt manche Kunden ab. Und auch Sie als Händler
müssen Ihre Bankdaten womöglich in einer Weise offenlegen, die
eine Haftung Ihrer Bank bei Schwierigkeiten ausschließt. Dies gilt es
im Einzelfall zu überprüfen.
Die Button-Lösung
Auch die kunden- oder händlerfreundlichste Zahlungsvariante kann
leider nicht über alle Gefahrenpotenziale im World Wide Web hinweghelfen. Gerade mit Abofallen im Internet verunsichern Betrüger
immer wieder Verbraucher und halten dadurch viele vom OnlineEinkauf ab.
Das Europäische Parlament hat daher mit einer neuen Richtlinie den
Weg für die sogenannte Button-Lösung geebnet, mit der Verbraucher stärker vor Vertragsfallen im Internet geschützt werden sollen.
In Deutschland greift das Gesetz seit 1.8.2012. Gesetzlich verankert
ist die Button-Lösung in § 312g BGB.
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Ziel der Neuregelung ist eine verbesserte Transparenz des gesamten
elektronischen Geschäftsverkehrs und der Schutz der Verbraucher
vor nicht gewünschten Käufen und Abonnements.
Händler müssen daher in Zukunft ihren Kunden unmittelbar vor der
Bestellung die entscheidenden Informationen noch einmal anzeigen.
Dazu zählen die entscheidenden Produktmerkmale, der Gesamtpreis
sowie zusätzliche Kosten, etwa für den Versand oder die Mindestlaufzeit eines Vertrags. Dafür müssen andere, an dieser Stelle nur
ablenkende Informationen wie AGB oder Widerrufsbelehrungen hier
weggelassen werden. Neu ist auch die verlangte Kennzeichnung
des Bestellbuttons: Der Händler muss die Schaltfläche des Buttons
gut lesbar und ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig
bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
beschriften.
Tipp!
222
Am besten mit dem Shopsoftware-Anbieter oder Programmierer
frühzeitig klären, ob die Software auf dem aktuellen Stand der
Gesetze ist bzw. ob bevorstehende Änderungen berücksichtigt
werden! Änderungen in diesem Bereich im Auge zu behalten und
nachzuhaken, kann helfen, viel Ärger zu vermeiden!
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NEWSLETTER, PRODUKTINFO & CO.
WERBUNG PER E-MAIL: ALLES ERLAUBT?
Werbung und Marketing gehören heutzutage zum Betriebsalltag. Der
Werbebrief per Post ist dabei eine aussterbende Gattung, Direktmarketing per E-Mail ist angesagt. Doch Vorsicht: Der Gesetzgeber hat
für das Versenden der neuesten Firmeninfos enge Grenzen gesetzt!
Eine freundliche E-Mail an den bestehenden Kundenstamm, um das
aktuelle Angebot, die Erweiterung der Produktpalette oder eine neue
Dienstleistung anzukündigen – Werbung könnte so einfach sein.
Andererseits kämpfen im Zeitalter des Internets Verbraucher mit
überquellenden Postfächern. Erwünschtes und unerwünschtes Informationsmaterial ist da häufig schwer zu trennen. Für Sie als Unternehmer kann das bedeuten, dass selbst Stammkunden Ihre E-Mail
übersehen oder gar löschen. Auch empfinden viele Verbraucher die
Werbeflut als Belästigung. Daher hat der Gesetzgeber mit einer Reihe
von Vorschriften den Versand von elektronischer Werbung geregelt.
Wichtig sind dabei das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG). Eine Missachtung der Vorschriften kann zu Abmahnungen und Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro führen.
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HANDWERK UND GEWERBE
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Der Knackpunkt: die Einwilligung
Das BDSG besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung grundsätzlich
die Einwilligung des Betroffenen erfordert. Das betrifft auch Werbung per E-Mail, SMS, MMS oder in sonstiger elektronischer Form.
Ob und wann eine Direktmarketingaktion als unzulässige Belästigung
des Verbrauchers gilt, richtet sich nach dem UWG und der Rechtsprechung der Gerichte. Auch hier gilt: Sie als Versender benötigen für
eine E-Mail-Werbung die ausdrückliche Zustimmung der Adressaten.
Ohne diese ist die Aktion grundsätzlich unzulässig.
PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
Ganz wichtig ist die Gestaltung der Einwilligung: Der Kunde muss
selbstständig sein Einverständnis zur Zusendung elektronischer
Werbung geben, beispielsweise indem er ein leeres Kästchen anklickt oder ankreuzt (sogenannte „Opt-in-Erklärung“). Sicherer und
immer gebräuchlicher ist das sogenannte „Double-Opt-in“, bei dem
z. B. die Eintragung in die Abonnentenliste eines Werbe-Newsletters
in einem weiteren Schritt bestätigt wird. Dazu wird in der Regel
eine E-mail mit der Bitte um Bestätigung an die Kontaktadresse
verschickt. Nur bei positiver Rückmeldung erfolgt eine Eintragung in
die Versandliste. Diese E-mail sollte allerdings auf keinen Fall bereits
Werbung enthalten!
Die Pflicht zur Genehmigung des Verbrauchers betrifft auch gekaufte
E-Mail-Adressen. Bei diesen muss der Käufer ebenfalls überprüfen,
ob die Adressaten dem Erhalt von E-Mail-Werbung zugestimmt
haben. Eine entsprechende Versicherung des Adressanbieters reicht
nicht aus (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009,
Az. I-20 U 137/09).
Die erforderliche Einwilligung des Verbrauchers muss immer ausdrücklich darauf bezogen sein, Werbung per E-Mail zu erhalten. Sie
muss als gesonderte Erklärung abgegeben werden und später nachprüfbar sein. Diese Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubinden, ist nicht erlaubt.
Es gibt bisher ein einziges Gerichtsurteil, welches auch schon
eine Bestätigungsmail im Double-Opt-in-Verfahren ohne Werbeinhalt für unzulässig hält (OLG München, Urteil vom 27.9.2012,
Az. 29 U 1682/12). Hier ist auf das Ergebnis einer Revision beim Bundesgerichtshof zu warten.
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HANDWERK UND GEWERBE
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Ausnahme: ohne Einwilligung
Doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen ein E-Mail-Versand ohne
die Genehmigung des Adressaten möglich ist. Die Voraussetzungen
dazu finden sich in Paragraf 7, Absatz 3 des UWG:
- Die Adressen wurden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines
Produktes oder einer Dienstleistung gesammelt.
- Die Adressen werden zur Direktwerbung für Ihre eigenen und ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
- Es liegt kein Widerspruch des Kunden zur Verwendung seiner
Adresse vor.
- Der Verbraucher wird sowohl bei der Generierung der Adresse als
auch bei jeder Verwendung deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam gemacht.
Wichtig: Alle Bedingungen müssen gemeinsam zutreffen, bevor Sie
einen E-Mail-Versand starten können! Nur dann ist die Einwilligung
des Kunden entbehrlich.
Schwierig ist die Definition von „ähnlichen Waren oder Dienstleistungen“: Leider ist nicht immer klar erkennbar, was darunter zu
verstehen ist. Einige Gerichte verstehen unter Ähnlichkeit die Austauschbarkeit der Waren mit bereits gekauften Produkten durch den
Kunden.
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PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT
ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB
Immer die Form wahren
Doch selbst wenn Sie alle Vorschriften bei der Adressen-Generierung
erfüllt haben, kann der Versand nicht gleich gestartet werden: Auch
die Form der E-Mail ist gesetzlich vorgeschrieben! Hierfür ist das
TMG zuständig: Zu den „besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ (§ 6 TMG) gehört, dass der Absender
bzw. Auftraggeber und der kommerzielle Charakter der Post deutlich
sichtbar sein müssen, etwa durch die Betreff-Zeile „Firma Müller
informiert über aktuelle Produktneuheiten“.
Verkaufsfördernde Angebote wie
Preisnachlässe,
Zugaben
und
Geschenke müssen klar als solche
gekennzeichnet werden, was auch
für damit verbundene Bedingungen
gilt. Ebenfalls klar gekennzeichnet
und erläutert werden müssen Preisausschreiben und Gewinnspiele, die
der Werbung dienen.
Wer sich bei seinem ersten Direktmailing unsicher ist, kann sich an
seine regionale IHK oder einen
Fachanwalt wenden.
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HANDWERK UND GEWERBE
DIE AUTOREN
Anne Kronzucker
Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin
und Fachautorin. Seit vielen Jahren verfasst sie Beiträge zu Rechtsthemen für Zeitungen, Radio- und
Fernsehsender und Artikel rund
um Handwerk und Gewerbe. Sie
hat die Buchreihe D.A.S. Ratgeber
Recht ins Leben gerufen und war
maßgeblich am Aufbau des D.A.S.
Rechtsportals im Internet beteiligt.
Dr. Sabine Gladkov
Dr. Sabine Gladkov ist Redakteurin und Buchautorin. Sie schreibt
seit über 20 Jahren zu Rechts- und
Finanzthemen sowie zu Fragen
des Mittelstands und unterstützt
Unternehmen bei der Erarbeitung entsprechender Veröffentlichungen. Seit 2010 ist sie Inhaberin der Münchner PR-Agentur
Hartzkom.
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BILDNACHWEIS
Titel
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Kapitel 1
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Kapitel 2
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Kapitel 3
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Kapitel 4
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Kapitel 5
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Kapitel 6
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Kapitel 7
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Kapitel 8
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Kapitel 9
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