Ruecknahme von gewerblichen Verpackungen
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Ruecknahme von gewerblichen Verpackungen
Würzburg-Schweinfurt Mainfranken Innovation | Umwelt IHK-Information VERPACKUNGSENTSORGUNG BEI GEWERBLICHEN ANFALLSTELLEN Bei der Entsorgung von Verpackungen, die bei Industrie, Handel und Gewerbe anfallen, ist der gesetzliche Rahmen weniger eng gesteckt als bei den Verpackungen, die in Privathaushalten anfallen1. Die Verpackungsverordnung verpflichtet die Lieferanten von Waren, gebrauchte Verpackungen grundsätzlich auch von gewerblichen Kunden zurückzunehmen. Die Art und Weise, wie diese Pflicht umgesetzt wird, ist aber weitgehend den Beteiligten überlassen. Gerade deshalb tauchen in der Praxis immer wieder Fragen auf, die der Verordnungstext nicht unmittelbar beantwortet. Die Grundregeln: • • • Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen (§ 4 und § 7 Verpackungsverordnung2. Zwischen Lieferanten und Kunden können individuelle Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. Gesetzliche Rücknahme- und Verwertungsquoten gibt es bei Transportverpackungen und gewerblich anfallenden Verkaufsverpackungen nicht. 1 Über die Pflichten bei Verpackungen für Privathaushalte informiert das IHK-Merkblatt „Verpackungen für private Endverbraucher: Hersteller und Importeure müssen die Entsorgung der Verkaufsverpackungen finanzieren“ 2 Der Text Verpackungsverordnung ist im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/verpackv_1998/index.html zu finden. Werden in diesem Merkblatt Paragrafen genannt, handelt es sich immer um Paragrafen der Verpackungsverordnung. Gelten für Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen unterschiedliche Regeln? Nein. Die Verpackungsverordnung behandelt zwar Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen in unterschiedlichen Paragrafen. Die Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen ist in § 4 geregelt. Transportverpackungen sind nach der Verpackungsverordnung die Verpackungen, die beim Handel anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Verpackungen, die beim Endverbraucher der Ware anfallen, sind definitionsgemäß „Verkaufsverpackungen“. Wenn diese Verkaufsverpackungen bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen, ist für Rücknahme und Verwertung der § 7 maßgeblich. Für die Entsorgungspraxis spielt diese formale Unterscheidung allerdings keine große Rolle. 1/5 Rücktransport oder Entsorgung vor Ort? Rücknahme muss nicht mit Rücktransport zum Lieferanten gleichgesetzt werden. Sie kann auch durch die Beauftragung eines Dritten oder eine ortsnahe Entsorgung an der Anfallstelle erfolgen. Jeder Rücktransport von leeren Verpackungen bedeutet einen zusätzlichen Transportaufwand und damit auch eine zusätzliche Belastung der Umwelt. Zwar kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, einem Lieferanten, der sonst leer zurückfahren würde, die ausgediente Verpackung sofort oder bei der nächsten Lieferung wieder mitzugeben. In der Regel wird die Ware weder nach Erhalt unmittelbar ausgepackt, noch ist es üblich, dass das Lieferfahrzeug leer zurückfährt. In den meisten Fällen empfiehlt es sich daher, den unnötigen Transport leerer Verpackungen zu vermeiden und diese stattdessen so ortsnah wie möglich einer Verwertung zuzuführen. Keinen Sinn hat es, mit einem Spediteur, der Waren anliefert, über die Rücknahme gebrauchter Verpackungen zu streiten. Ihn treffen die Pflichten der Verpackungsverordnung nicht. Er wird gebrauchte Verpackungen nur mitnehmen, wenn er vom Lieferanten dafür eigens einen Auftrag hat. Der Regelfall in der Praxis: Die Beauftragung Dritter Häufig bereitet es Herstellern und Vertreibern erhebliche Probleme, die Verpackungen selbst zurückzunehmen. Die Verteilungslogistik ist gewöhnlich nicht auf die Rücknahme von Verpackungen ausgelegt. § 11 lässt deshalb auch die Beauftragung Dritter zu. Der Dritte kann ein einzelnes Entsorgungsunternehmen oder eine flächendeckende Organisation sein. Beauftragung von Organisationen (Rücknahmesysteme, Branchensysteme) Hersteller oder Vertreiber beauftragen hier einen Dienstleister damit, die Verpackungen auf ihre Kosten bei den Kunden abzuholen und zu verwerten. In die Logistik sind in der Regel regionale Entsorgungsunternehmen eingebunden. Flächendeckende Organisationen sind tätig • für bestimmte Branchen, z. B. für die Bereiche Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik, Baustoffe, Möbel, Bürofachhandel u. a., • für große einzelne Hersteller oder Vertreiber, die an einen definierten Kundenkreisliefern, • bei Rücknahmesystemen für bestimmte Packmittelgruppen, z. B. Papiersäcke, Kunststoffverpackungen oder Stahlfässer. Beauftragung einzelner Entsorger Für Verpackungen, die nicht in Entsorgungssysteme eingebunden sind, muss eine individuelle Entsorgungsmöglichkeit gefunden werden. Im Regelfall werden die Anfallstellen einen individuellen Vertrag mit einem örtlichen oder regionalen Entsorgungsunternehmen schließen. Adressen von regionalen Entsorgern erfahren Sie bei der IHK oder im Internet unter www.umfis.de. 2/5 Wer übernimmt die Kosten? Kosten für den Rücktransport Bei Transportverpackungen (§ 4) sagt die Verpackungsverordnung nichts zur Kostenregelung. Die in der juristischen Literatur geführte Diskussion hierzu erweist sich letzten Endes als müßig, da die Verpackungsverordnung einem zivilrechtlich vereinbarten Kostenausgleich nicht entgegensteht. Verkaufsverpackungen sind nach § 7 grundsätzlich unentgeltlich zurückzunehmen, es können aber davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden, z. B. in AGBs. Kosten für die Verwertung Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die zurückgenommenen Verpackungen erneut zu verwenden oder stofflich zu verwerten (soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist). Sie haben damit nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Kosten für die Verwertung zu tragen. Die an anderer Stelle genannten Systemlösungen tragen dem weitgehend Rechnung. Die Höhe der Kosten Die Kosten für die Entsorgung sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig (Menge des Anfalls, Anlieferung oder Abholung durch das Entsorgungsunternehmen usw.). Im Einzelnen sind die Beträge und Konditionen erheblichen Schwankungen unterworfen. Erkundigen Sie sich bei den verschiedenen Anbietern von Entsorgungsdienstleistungen nach den jeweils aktuellen Preisen. Als grobe Anhaltswerte galten bisher folgende Pauschalierungen: - Non-Food-Bereich: 0,10 % - Food-Bereich 0,25 - 0,30 % des jeweiligen Warenwertes. Im Einzelfall können diese Pauschalierungen jedoch aufgrund besonderer Umstände stark von den tatsächlichen Kosten abweichen. Gilt die Rücknahmepflicht auch über Grenzen hinweg? Die Verpackungsverordnung gilt für alle Verpackungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch für Verpackungen von Importwaren. Da die Verpackungsverordnung öffentlich-rechtliche Pflichten regelt, kann deren Einhaltung letztlich jedoch nur durch die jeweils zuständige deutsche Umweltbehörde erzwungen werden. Verpackungen, die deutsche Unternehmen im Ausland in Verkehr bringen, unterliegen nicht der Verpackungsverordnung. Allerdings gibt es auch in allen anderen EU-Staaten Vorschriften über die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Die einzelnen Staaten haben die europäische Richtlinie über Verpackungsabfälle auf sehr unterschiedliche Weise in nationales Recht umgesetzt. Bei Fragen zu anderen Ländern können Sie sich an die jeweilige deutsche Außenhandelskammer (AHK) wenden, die Sie im Internet unter http://www.ahk.de finden. 3/5 Kennzeichnung von Verpackungen Eine Kennzeichnung des Verpackungsmaterials auf freiwilliger Basis ist zulässig, z. B. die Kennzeichnung der verwendeten Kunststoffarten. Wenn eine Materialkennzeichnung erfolgt, müssen die in der Verordnung vorgeschriebenen Symbole verwendet werden, z.B. das Recyclingsymbol und die Abkürzung PE oder die Zahl 02 für Polyethylen. Auch andere Kennzeichnungen, soweit sie nicht mit den Materialkennzeichen verwechselt werden können, sind erlaubt, wie z. B. die Logos der verschiedenen Rücknahmesysteme. Ein Sonderfall ist das RESY-Zeichen, das sich häufig auf Papier- und Kartonverpackungen findet. Es garantiert, dass die Verpackung recyclingfähig ist und durch die Papier und Wellpappenindustrie verwertet wird. Eine Entsorgungsleistung ist damit nicht verbunden. RÜCKNAHMESYSTEME FÜR GEWERBLICHE TRANSPORT- UND VERKAUFSVERPACKUNGEN Organisation Rücknahmesystem für INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen Stollwerckstraße 9a, D-51149 Köln Tel.: 0 22 03 / 91 47 - 0 Fax: 0 22 03 / 91 47 - 3 94 E-Mail: [email protected] Internet: www.interseroh.de Bau, Büro, Elektro, Kfz-Teilehandel, Kinder und Babyausstattung, Leder und Textil, Möbel und Küchenmöbel, Motorgerätehandel, Produktionsverbindungshandel, Raumausstattung, SanitärHeizung-Klima, Sanitätsfachhandel und Orthopädietechnik sowie Schuhhandel, Spielwaren, Sport und Fitness KBS GmbH Jahnstr. 3, 40215 Düsseldorf Tel.: 0 211 / 23 92 28-0 Fax: 0 211 / 23 92 28-17 E-Mail: [email protected] Internet: www.kbs-recycling.de Stahlverpackungen PDR Recycling GmbH + Co KG Am alten Sägewerk 3, 95349 Thurnau Tel.: 0 92 28 / 9 50 – 0 Fax: 0 92 28 / 9 50 – 50 Freecall: 08 00 – 7 83 67 36 E-Mail: [email protected] Internet: www.pdr.de PU-Schaumdosen REPASACK Gesellschaft zur Verwertung gebrauchter Papiersäcke mbH Nerotal 4, 65193 Wiesbaden Tel.: 0 611 / 5 99 01 04 Fax: 0 611 / 52 85 18 E-Mail: [email protected] Internet: www.repasack.de Papiersäcke 4/5 RIGK GmbH Wilhelmstr. 7, 65185 Wiesbaden Tel.: 0 611 / 30 86 00 - 0 Fax: 0 611 / 30 86 00 - 30 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.rigk.de Industrielle und gewerbliche Kunststoffverpackungen VDF Verband der Deutschen Faßverwertungsbetriebe e.V. Niederkasseler Str. 60, 40547 Düsseldorf Tel.: 0 211 / 55 61 66 Fax: 0 211 / 55 64 66 E-Mail: [email protected] Internet: www.vdf-net.de Stahl- und Kunststofffässer, ICB, Kanister Vfw GmbH Max-Planck-Str. 42, 50858 Köln Tel.: 0 22 34 / 95 87 - 0 Fax: 0 22 34 / 95 87 - 200 E-Mail: [email protected] Internet: www.vfw-gmbh.eu Pharma- und Medizinprodukte; Textilfilialisten Schuh- und Warenhäuser, Bekleidungsunternehmen, Verpackungshersteller, Papiergroßhandel und Floristik, Versandhandel, Consumer Electronics, Baubranche VIV - Verwertungsgemeinschaft Industrieverpackungen Berzeliusstraße 49, 22113 Hamburg Tel.: 0 40 / 7 31 06 70 Fax: 0 40 / 7 32 17 96 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.viv-net.de Stahl- und Kunststofffässer, ICB, Kanister IHK-Ansprechpartner: Johannes Scheuring, Telefon 09721 7848-611 [email protected] Mario Hinze, Telefon 09721 7848–610 , [email protected] Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: 15.02.2011 5/5