Ruecknahme von gewerblichen Verpackungen

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Ruecknahme von gewerblichen Verpackungen
Würzburg-Schweinfurt
Mainfranken
Innovation | Umwelt
IHK-Information
VERPACKUNGSENTSORGUNG BEI GEWERBLICHEN
ANFALLSTELLEN
Bei der Entsorgung von Verpackungen, die bei Industrie, Handel und Gewerbe anfallen, ist
der gesetzliche Rahmen weniger eng gesteckt als bei den Verpackungen, die in Privathaushalten anfallen1. Die Verpackungsverordnung verpflichtet die Lieferanten von Waren, gebrauchte Verpackungen grundsätzlich auch von gewerblichen Kunden zurückzunehmen.
Die Art und Weise, wie diese Pflicht umgesetzt wird, ist aber weitgehend den Beteiligten überlassen. Gerade deshalb tauchen in der Praxis immer wieder Fragen auf, die der Verordnungstext nicht unmittelbar beantwortet.
Die Grundregeln:
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Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen (§ 4 und § 7 Verpackungsverordnung2.
Zwischen Lieferanten und Kunden können individuelle Vereinbarungen über die
Modalitäten der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
Gesetzliche Rücknahme- und Verwertungsquoten gibt es bei Transportverpackungen
und gewerblich anfallenden Verkaufsverpackungen nicht.
1 Über
die Pflichten bei Verpackungen für Privathaushalte informiert das IHK-Merkblatt „Verpackungen
für private Endverbraucher: Hersteller und Importeure müssen die Entsorgung der Verkaufsverpackungen finanzieren“
2 Der
Text Verpackungsverordnung ist im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/verpackv_1998/index.html zu finden. Werden in diesem
Merkblatt Paragrafen genannt, handelt es sich immer um Paragrafen der Verpackungsverordnung.
Gelten für Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen unterschiedliche Regeln?
Nein. Die Verpackungsverordnung behandelt zwar Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen in unterschiedlichen Paragrafen. Die Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen ist in § 4 geregelt. Transportverpackungen sind nach der Verpackungsverordnung die Verpackungen, die beim Handel anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Verpackungen,
die beim Endverbraucher der Ware anfallen, sind definitionsgemäß „Verkaufsverpackungen“.
Wenn diese Verkaufsverpackungen bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen, ist für
Rücknahme und Verwertung der § 7 maßgeblich. Für die Entsorgungspraxis spielt diese formale Unterscheidung allerdings keine große Rolle.
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Rücktransport oder Entsorgung vor Ort?
Rücknahme muss nicht mit Rücktransport zum Lieferanten gleichgesetzt werden. Sie kann
auch durch die Beauftragung eines Dritten oder eine ortsnahe Entsorgung an der Anfallstelle
erfolgen. Jeder Rücktransport von leeren Verpackungen bedeutet einen zusätzlichen Transportaufwand und damit auch eine zusätzliche Belastung der Umwelt.
Zwar kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, einem Lieferanten, der sonst leer zurückfahren
würde, die ausgediente Verpackung sofort oder bei der nächsten Lieferung wieder mitzugeben. In der Regel wird die Ware weder nach Erhalt unmittelbar ausgepackt, noch ist es
üblich, dass das Lieferfahrzeug leer zurückfährt. In den meisten Fällen empfiehlt es sich daher, den unnötigen Transport leerer Verpackungen zu vermeiden und diese stattdessen so
ortsnah wie möglich einer Verwertung zuzuführen. Keinen Sinn hat es, mit einem Spediteur,
der Waren anliefert, über die Rücknahme gebrauchter Verpackungen zu streiten. Ihn treffen
die Pflichten der Verpackungsverordnung nicht. Er wird gebrauchte Verpackungen nur mitnehmen, wenn er vom Lieferanten dafür eigens einen Auftrag hat.
Der Regelfall in der Praxis: Die Beauftragung Dritter
Häufig bereitet es Herstellern und Vertreibern erhebliche Probleme, die Verpackungen selbst
zurückzunehmen. Die Verteilungslogistik ist gewöhnlich nicht auf die Rücknahme von Verpackungen ausgelegt. § 11 lässt deshalb auch die Beauftragung Dritter zu. Der Dritte kann ein
einzelnes Entsorgungsunternehmen oder eine flächendeckende Organisation sein.
Beauftragung von Organisationen (Rücknahmesysteme, Branchensysteme)
Hersteller oder Vertreiber beauftragen hier einen Dienstleister damit, die Verpackungen auf
ihre Kosten bei den Kunden abzuholen und zu verwerten. In die Logistik sind in der Regel
regionale Entsorgungsunternehmen eingebunden. Flächendeckende Organisationen sind
tätig
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für bestimmte Branchen, z. B. für die Bereiche Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik,
Baustoffe, Möbel, Bürofachhandel u. a.,
•
für große einzelne Hersteller oder Vertreiber, die an einen definierten Kundenkreisliefern,
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bei Rücknahmesystemen für bestimmte Packmittelgruppen, z. B. Papiersäcke,
Kunststoffverpackungen oder Stahlfässer.
Beauftragung einzelner Entsorger
Für Verpackungen, die nicht in Entsorgungssysteme eingebunden sind, muss eine individuelle Entsorgungsmöglichkeit gefunden werden. Im Regelfall werden die Anfallstellen einen
individuellen Vertrag mit einem örtlichen oder regionalen Entsorgungsunternehmen schließen. Adressen von regionalen Entsorgern erfahren Sie bei der IHK oder im Internet unter
www.umfis.de.
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Wer übernimmt die Kosten?
Kosten für den Rücktransport
Bei Transportverpackungen (§ 4) sagt die Verpackungsverordnung nichts zur Kostenregelung. Die in der juristischen Literatur geführte Diskussion hierzu erweist sich letzten Endes
als müßig, da die Verpackungsverordnung einem zivilrechtlich vereinbarten Kostenausgleich
nicht entgegensteht. Verkaufsverpackungen sind nach § 7 grundsätzlich unentgeltlich zurückzunehmen, es können aber davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden, z. B.
in AGBs.
Kosten für die Verwertung
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die zurückgenommenen Verpackungen erneut zu
verwenden oder stofflich zu verwerten (soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist). Sie haben damit nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Kosten für die Verwertung zu tragen. Die an anderer Stelle genannten Systemlösungen tragen dem weitgehend
Rechnung.
Die Höhe der Kosten
Die Kosten für die Entsorgung sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig (Menge
des Anfalls, Anlieferung oder Abholung durch das Entsorgungsunternehmen usw.). Im Einzelnen sind die Beträge und Konditionen erheblichen Schwankungen unterworfen. Erkundigen Sie sich bei den verschiedenen Anbietern von Entsorgungsdienstleistungen nach den
jeweils aktuellen Preisen. Als grobe Anhaltswerte galten bisher folgende Pauschalierungen:
- Non-Food-Bereich: 0,10 %
- Food-Bereich 0,25 - 0,30 %
des jeweiligen Warenwertes. Im Einzelfall können diese Pauschalierungen jedoch aufgrund
besonderer Umstände stark von den tatsächlichen Kosten abweichen.
Gilt die Rücknahmepflicht auch über Grenzen hinweg?
Die Verpackungsverordnung gilt für alle Verpackungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch für Verpackungen von Importwaren. Da
die Verpackungsverordnung öffentlich-rechtliche Pflichten regelt, kann deren Einhaltung
letztlich jedoch nur durch die jeweils zuständige deutsche Umweltbehörde erzwungen werden.
Verpackungen, die deutsche Unternehmen im Ausland in Verkehr bringen, unterliegen nicht
der Verpackungsverordnung. Allerdings gibt es auch in allen anderen EU-Staaten Vorschriften über die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Die einzelnen Staaten haben
die europäische Richtlinie über Verpackungsabfälle auf sehr unterschiedliche Weise in nationales Recht umgesetzt.
Bei Fragen zu anderen Ländern können Sie sich an die jeweilige deutsche Außenhandelskammer (AHK) wenden, die Sie im Internet unter http://www.ahk.de finden.
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Kennzeichnung von Verpackungen
Eine Kennzeichnung des Verpackungsmaterials auf freiwilliger Basis ist zulässig, z. B. die
Kennzeichnung der verwendeten Kunststoffarten. Wenn eine Materialkennzeichnung erfolgt,
müssen die in der Verordnung vorgeschriebenen Symbole verwendet werden, z.B. das Recyclingsymbol und die Abkürzung PE oder die Zahl 02 für Polyethylen. Auch andere Kennzeichnungen, soweit sie nicht mit den Materialkennzeichen verwechselt werden können, sind
erlaubt, wie z. B. die Logos der verschiedenen Rücknahmesysteme. Ein Sonderfall ist das
RESY-Zeichen, das sich häufig auf Papier- und Kartonverpackungen findet. Es garantiert,
dass die Verpackung recyclingfähig ist und durch die Papier und Wellpappenindustrie verwertet wird. Eine Entsorgungsleistung ist damit nicht verbunden.
RÜCKNAHMESYSTEME FÜR GEWERBLICHE TRANSPORT- UND
VERKAUFSVERPACKUNGEN
Organisation
Rücknahmesystem für
INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen
Stollwerckstraße 9a, D-51149 Köln
Tel.: 0 22 03 / 91 47 - 0
Fax: 0 22 03 / 91 47 - 3 94
E-Mail: [email protected]
Internet: www.interseroh.de
Bau, Büro, Elektro, Kfz-Teilehandel, Kinder und
Babyausstattung, Leder und Textil, Möbel und
Küchenmöbel, Motorgerätehandel, Produktionsverbindungshandel, Raumausstattung, SanitärHeizung-Klima, Sanitätsfachhandel und Orthopädietechnik sowie Schuhhandel, Spielwaren,
Sport und Fitness
KBS GmbH
Jahnstr. 3, 40215 Düsseldorf
Tel.: 0 211 / 23 92 28-0
Fax: 0 211 / 23 92 28-17
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kbs-recycling.de
Stahlverpackungen
PDR Recycling GmbH + Co KG
Am alten Sägewerk 3, 95349 Thurnau
Tel.: 0 92 28 / 9 50 – 0
Fax: 0 92 28 / 9 50 – 50
Freecall: 08 00 – 7 83 67 36
E-Mail: [email protected]
Internet: www.pdr.de
PU-Schaumdosen
REPASACK Gesellschaft zur Verwertung gebrauchter Papiersäcke mbH
Nerotal 4, 65193 Wiesbaden
Tel.: 0 611 / 5 99 01 04
Fax: 0 611 / 52 85 18
E-Mail: [email protected]
Internet: www.repasack.de
Papiersäcke
4/5
RIGK GmbH
Wilhelmstr. 7, 65185 Wiesbaden
Tel.: 0 611 / 30 86 00 - 0
Fax: 0 611 / 30 86 00 - 30
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.rigk.de
Industrielle und gewerbliche Kunststoffverpackungen
VDF Verband der Deutschen Faßverwertungsbetriebe e.V.
Niederkasseler Str. 60, 40547 Düsseldorf
Tel.: 0 211 / 55 61 66
Fax: 0 211 / 55 64 66
E-Mail: [email protected]
Internet: www.vdf-net.de
Stahl- und Kunststofffässer, ICB,
Kanister
Vfw GmbH
Max-Planck-Str. 42, 50858 Köln
Tel.: 0 22 34 / 95 87 - 0
Fax: 0 22 34 / 95 87 - 200
E-Mail: [email protected]
Internet: www.vfw-gmbh.eu
Pharma- und Medizinprodukte; Textilfilialisten
Schuh- und Warenhäuser, Bekleidungsunternehmen, Verpackungshersteller, Papiergroßhandel und Floristik, Versandhandel, Consumer Electronics, Baubranche
VIV - Verwertungsgemeinschaft Industrieverpackungen
Berzeliusstraße 49, 22113 Hamburg
Tel.: 0 40 / 7 31 06 70
Fax: 0 40 / 7 32 17 96
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.viv-net.de
Stahl- und Kunststofffässer, ICB,
Kanister
IHK-Ansprechpartner:
Johannes Scheuring, Telefon 09721 7848-611 [email protected]
Mario Hinze, Telefon 09721 7848–610 , [email protected]
Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste
Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht
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Stand: 15.02.2011
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