Page 1 Inhalt - Vorvertragliche Informationen zu Ihrer Kreditkarte 2

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Inhalt
- Vorvertragliche Informationen zu Ihrer Kreditkarte
2
- TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen
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- Sonderbedingungen für die PrivatCard Premium
11
- Widerrufsbelehrung/-informationen
12
- Bestellung von Sicherheiten durch den Hauptkarteninhaber
14
- Einwilligung zur SCHUFA
15
- Datenverarbeitungsklausel
16
- Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking
17
- Erläuterungen zu dem Kreditrahmen Ihrer Kreditkarte
gemäß § 491 a Abs. 3 BGB
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- Preis- und Leistungsverzeichnis
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- Produktinformationsblatt zur Kreditlebensversicherung für
TARGOBANK Kreditkarten
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- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015)
28
- Anlage zur Einwilligungserklärung zum Datenschutz
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Vorvertragliche Informationen zu Ihrer Kreditkarte
Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber
TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“ beziehungsweise
„TARGOBANK“)
Anschrift
Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf
Kreditvermittler
direkter Vertragsabschluss ohne Kreditvermittler
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
2.1 Kreditart
Kartengestützter Kreditrahmen mit wiederholter Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen
Inanspruchnahme und vereinbarter Mindestrückzahlungsrate.
2.2 Gesamtkreditbetrag
(Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt
wird)
Kreditrahmen der Kreditkarte: 1.500,- Euro
2.3 Bedingungen für die Inanspruchnahme
(Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten)
Der Kreditrahmen wird Ihnen nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Diesen können Sie
ganz oder teilweise nutzen, indem Sie mit der Kreditkarte bei Akzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen, an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen oder online Überweisungen auf Ihr Referenzkonto (bestimmtes,
der Bank 90 Tage zuvor schriftlich angezeigtes Girokont)/eigenes, bei der TARGOBANK geführtes
Konto tätigen.
2.4 Laufzeit des Kreditvertrages
unbefristet
2.5 Teilzahlung und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlung angerechnet
werden
Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
Monatliche Raten, Höhe je nach Vereinbarung im Kreditkartenvertrag, mind. 5 % des Gesamtbetrages der Monatsrechnung, jedoch nicht weniger als 10,- EUR; beginnend nach Erteilung der
ersten Monatsrechnung.
Zinsen bzw. Kosten sind wie folgt zu entrichten:
In den Monatsraten sind bei vertragsgemäßer Bedienung enstehende Zinsen und Kosten anteilig
enthalten. Die Anrechnung der Raten erfolgt zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen und dann auf
die Tilgung der restlichen Forderung.
2.6 Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag
(Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit
Ihrem Kredit)
Gesamtbetrag: 1.621,17 EUR
Der Gesamtbetrag ist die Summe aus dem Betrag des Kreditrahmens von 1.500,- EUR und den
Gesamtkosten von 121,17 EUR. Die Gesamtkosten sind die Zinsen, die Sie bei regulärem Vertragsverlauf im Zusammenhang mit Ihrem Kredit - bei Inanspruchnahme des Kreditrahmens - zu
tragen haben. Die genaue Höhe des Gesamtbetrages kann im Zeitpunkt der Erteilung dieser Information nicht angegeben werden, da sie von Ihrer Inanspruchnahme des Kreditrahmens und
der jeweiligen Rückzahlung abhängt. Daher ist die oben stehende Angabe lediglich beispielhaft
und beruht auf § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) bzw. den Annahmen zur Berechnung
des effektiven Jahreszinses (s. dort). Die Höhe des Gesamtbetrages kann sich verändern, wenn
bei Durchführung des Vertrags von der angenommenen Inanspruchnahme des Kreditrahmens
und Rückzahlungsweise abgewichen wird.
2.7 Verlangte Sicherheiten
(Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten)
Lohn- und Gehaltsabtretung
AGB-Pfandrecht der Bank, sofern Sie außer der Kreditkarte ein anders TARGOBANK-Produkt abgeschlossen haben oder abschließen, mit welchem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
TARGOBANK vereinbart wurden.
3. Kreditkosten
3.1 Sollzinsen oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den
Kreditvertrag gelten
Der Sollzinssatz von 14,59 % jährlich ist veränderlich. Stand: 31.10.2014
Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen
Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat),
ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als
0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf
dessen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert
hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der
Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger
als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz
zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster
Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Mai 2012. Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen
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Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die
Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenkonto,
über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-InterbankOffered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder
leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.]
3.2 Effektiver Jahreszins
(Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages. Diese Angabe
hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.)
Der effektive Jahreszins beträgt 15,61 %. Stand: 31.10.2014
Für den effektiven Jahreszins werden in die Gesamtkosten eingerechnet: Zinsen. Nicht eingerechnet werden: Jahresgebühr der Kreditkarte, freiwillige Kreditversicherungsprämie.
Bei der Berechnung des effektiven Jahreszins wurde aufgrund der gesetzlichen Annahmen in der
Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) von einer sofortigen vollständigen Inanspruchnahme des Gesamtkreditbetrages und einer Rückzahlung in zwölf gleichen monatlichen
Raten ausgegangen. Der effektive Jahreszins kann sich unter Umständen erhöhen, wenn sich
eine der bei der Berechnung zugrundegelegten Annahmen ändert.
3.3 Ist der Abschluss einer Kreditversicherung oder die Inanspruchnahme einer
anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung zwingende
Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen
Vertragsbedingungen gewährt wird?
(Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistung nicht kennt, sind sie nicht im effektiven
Jahreszins enthalten.)
Nein
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit
3.4 Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B.
einer Kreditkarte)
Für die Verwendung der Kreditkarte fallen folgende Kosten an:
- Jahresgebühr 0,00 EUR, Zusatzkarte 0,00 EUR
- Im Falle einer Motivkarte fallen einmalig zuzüglich 7,50 EUR an
- Entgelt für Bargeldauszahlung
TARGOBANK Visa-Karten: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen.
In folgenden Fällen verzichtet die Bank auf eine Bargeldauszahlungsgebühr:
- Mit allen TARGOBANK Kreditkarten können Sie an Geldautomaten der TARGOBANK in
Deutschland gebührenfrei vorhandenes Guthaben abheben.
- Bei TARGOBANK Kreditkarten mit der Funktion „Gratis-Cash“:
- an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland können Sie unbegrenzt gebührenfrei
abheben.
- an Geldautomaten fremder Institute mit Visa-Logo in Deutschland können Sie die ersten
4 Bargeldverfügungen je Karte im Kalendermonat gebührenfrei abheben. Für jede weitere
Verfügung: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR Bargeldauzahlungsgebühr)
zuzüglich Sollzinsen.
- an Geldautomaten mit Visa-Logo außerhalb von Deutschland zahlen Sie bei der Gold& Premium-Karte keine Bargeldauszahlungsgebühr.
- Als Inhaber einer TARGOBANK Extra-Karte oder einer TARGOBANK Extra-Karte Komfort zahlen Sie an allen Geldautomaten mit Visa-Logo in Deutschland keine Bargeldauzahlungsgebühr.
- Bei der TARGOBANK Pluspunkt Karte mit Gratis-Cash Option zahlen Sie weltweit keine Bargeldauzahlungsgebühr.
Für „Gratis-Cash“ gelten folgende Voraussetzungen: Sie unterhalten ein Girokonto bei der
TARGOBANK mit mindestens 600,- EUR Geldeingang in einer Summe pro Monat oder Sie haben
ein Guthaben von mindestens 75.000,- EUR bei der TARGOBANK. Für Ihre Kreditkarte muss
ein SEPA Mandat/Zahlungsauftrag von diesem Girokonto bestehen.
TARGOBANK MasterCard-Karten: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen.
In folgenden Fällen verzichtet die Bank auf eine Bargeldauszahlungsgebühr:
- Mit allen TARGOBANK MasterCard Kreditkarten können Sie an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland gebührenfrei vorhandenes Guthaben abheben.
Tageshöchtsbetrag1: am Geldautomaten2: 250,- EUR beziehungsweise volle Höhe des
Guthabens
- Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesellschaften und Wettbüros: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen.
- Entgelt für den Auslandseinsatz (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum): 1,85 % des jeweiligen Umsatzes.
- Online-Überweisungen auf das Referenzkonto/Interne Überweisungen auf eigenes, bei der
TARGOBANK geführtes Konto:
- Aus dem Guthaben: Kostenlos
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Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis
zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig.
Betrag abhängig von der Höchstauszahlungssumme des jeweiligen Automaten. Bei Bargeldabhebungen im Ausland werden die
angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet.
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- Aus dem Kreditrahmen: 3,5 % des Umsatzbetrages (mind. 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen.
Bei Kreditkarten mit der Funktionalität „Gratis-Cash“ verzichtet die Bank auf die vorgenannte
Gebühr, wenn die Voraussetzungen für „Gratis-Cash“ erfüllt sind.
Für die PrivatCard Premium Karten gelten abweichend folgende Gebühren:
- Entgelt für Bargeldauszahlung: 3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen.
- Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesellschaften und Wettbüros: 3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen.
- Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz von Kreditkarten oder Bezahlchips: Der
zusätzliche Kurszuschlag wird von der TARGOBANK übernommen und beträgt somit 0 %.
- Entgelt für den Auslandseinsatz (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum): 1,50 % des jeweiligen Umsatzes
3.5 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag
Bei freiwilligem Abschluss einer Kreditversicherung:
Monatliche Prämie in Höhe von 0,97 % des monatlichen Rechnungssaldos auf dem Kreditkartenkonto
3.6 Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang
mit dem Kreditvertrag geändert werden können
Änderungen von Entgelten werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn
Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
angezeigt haben.
3.7 Kosten bei Zahlungsverzug
(Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf)
und die Erlangung eines Kredits erschweren)
Bei Zahlungsverzug werden Ihnen während des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247
BGB). Zusätzlich können weitere Gebühren nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis anfallen.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
4.1 Widerrufsrecht
(Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.)
Ja
4.2 Vorzeitige Rückzahlung
(Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.)
Eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit möglich.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht erhoben.
4.3 Datenbankabfrage
(Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies
gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen
Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft.)
Wenn wir Ihre Kreditanfrage aufgrund einer negativen Auskunft einer gewerblichen Auskunftei
(z. B. SCHUFA) ablehnen, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren. Dies gilt nicht, wenn
eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt
ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.
4.4 Recht auf einen Kreditvertragsentwurf
(Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht
zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.)
Bei positiver Kreditentscheidung händigen wir Ihnen auf Verlangen eine Kopie des Kreditvertragsentwurfes aus.
4.5 Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen
gebunden ist
Diese Angaben stellen kein rechtlich verbindliches Angebot dar.
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
5.1 zum Kreditgeber
(Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben)
Anschrift:
TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf
Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter: TARGO Management AG; diese vertreten durch den Vorstand: Franz Josef Nick,Vorsitzender; Peter Klein; Pascal Laugel; Jürgen Lieberknecht; Berthold Rüsing; Maria Topaler
Die TARGOBANK betreibt Bankgeschäfte ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.
Eintrag im Handelsregister:
Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HR B 48380
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main; Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße
24-28, 60439 Frankfurt am Main
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5.2 zum Kreditvertrag
5.2.1 Ausübung des Widerrufsrechts
Widerruf Teilzahler
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben
erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung
gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie
nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt
dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der
Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, EMail) erfolgt.
Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 NeuIsenburg, Fax-Nr.: 069 69795-197, E-Mail: [email protected]
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
– Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den Vertrag zur Kreditlebensversicherung - wenn Sie die Kreditlebensversicherung gewählt haben - (im Folgenden verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
– Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen
Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der
Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist
bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,34 EUR
zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
– Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des
wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung
von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen Sie ausgeschlossen.
– Sind Sie aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht
mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
– Wenn Sie infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden sind oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des
Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits
zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren
Vertrag ein.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen:
– Sie können die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Sie Einwendungen berechtigen
würden, Ihre Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200,- EUR beträgt oder wenn
der Rechtsgrund für die Einwendungen auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen Ihnen und
dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde.
Können Sie von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so können Sie die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
5.2.2 Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab
schluss des Kreditvertrages zugrunde legt
Recht der Bundesrepublik Deutschland
5.2.3 Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die
zuständige Gerichtsbarkeit
Für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung.
5.2.4 Wahl der Sprache
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in deutscher Sprache vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrages in Deutsch mit Ihnen Kontakt halten.
5.3 zu den Rechtsmitteln
5.3.1 Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und Zugang dazu
Ombudsmann der privaten Banken
Bundesverband deutscher Banken
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Die Zugangsvoraussetzung und die Verfahrensordnung sind abrufbar unter www.bankenverband.de
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TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen
Stand: 01. Mai 2015
1.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf,
E-Mail: [email protected], nachstehend „Bank“ beziehungsweise „TARGOBANK“. Die Bank ist
unter der Nummer HRB 48380 bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
2.
Inanspruchnahme des Kreditrahmens
Mit Ihrer von der Bank ausgestellten Kreditkarte (Karte) können Sie im Inland und als zusätzliche
Dienstleistung auch im Ausland bei Akzeptanzstellen des Ihrer Karte entsprechenden Visa oder MasterCard Verbundes (Akzeptanzstellen/Vertragsunternehmen) Waren und Dienstleistungen bargeldlos
bezahlen. Wenn Ihre Karte mit einer Funktion für kontaktloses Bezahlen ausgestattet ist, können Sie
an automatisierten Kassen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des Ihrer Karte entsprechenden Visa oder MasterCard Verbundes verfügen, auch kontaktlos bezahlen. Der Einsatz einer
Prepaid-Kreditkarte ist nur an Akzeptanzstellen mit elektronischer Autorisierung möglich. Zusätzlich
können Sie mit Ihrer Karte an Geldautomaten gegen Eingabe Ihrer persönlichen Geheimzahl (PIN)
sowie an Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen (Barverfügung).
3.
Persönliche Geheimzahl (PIN/T-PIN)
Sie erhalten für die Nutzung von Geldautomaten und automatisierten Kassen der Akzeptanzstellen
von der Bank eine PIN, für die Nutzung von Telefonbanking und Online-Banking eine T-PIN.
4.
Nutzung der Karte
(1) Bei Nutzung der Karte ist von Ihnen entweder ein Beleg zu unterzeichnen, auf den die Akzeptanzstelle die Kartendaten übertragen hat, oder an Bargeldautomaten und automatisierten Kassen als
Berechtigungsmerkmal die PIN einzugeben. Wenn Ihre Karte mit einer Funktion für kontaktloses
Bezahlen ausgestattet ist, können Sie Kleinstbeträge bis 24,99 Euro (Kleinstbetragslimit) innerhalb
Deutschlands an automatisierten Kassen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des
Ihrer Karte entsprechenden Visa oder MasterCard Verbundes verfügen, ohne Eingabe der PIN bezahlen. Außerhalb Deutschlands gelten innerhalb des Visa beziehungsweise MasterCard Verbundes
teilweise hiervon abweichende Kleinstbetragslimits, über deren Höhe Sie sich unter der Internetadresse https://www.targobank.de/de/html/service/haeufige-fragen.html?accordian-modul=1 informieren können. Nach vorheriger Vereinbarung zwischen Ihnen und der Akzeptanzstelle können Sie
insbesondere bei Distanzgeschäften (Bestellung via Telefon, Internet etc.) darauf verzichten, den
Beleg zu unterzeichnen und nur Ihre Kartennummer angeben.
(2) Mit dem Einsatz der Karte erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung, das heißt zum Ausgleich der Forderung der Akzeptanzstelle. Sofern dafür zusätzlich eine PIN
oder Ihre Unterschrift erforderlich ist, wird Ihre Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der
Erteilung Ihrer Zustimmung können Sie die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.
5.
Ausführungsfrist
Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Mit Eingang des Zahlungsauftrags bei
der Bank gilt dieser als zugegangen. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank wird diese
den Kartenzahlungsbetrag innerhalb von einem Geschäftstag über den jeweiligen Kreditkarten-Verbund an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiterleiten. Geschäftstage sind Werktage mit Ausnahme der Sonnabende und des 24. und 31. Dezember. Für Bargeldauszahlungen am
Geldautomaten ist jeder Tag ein Geschäftstag. Kartenzahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums werden baldmöglichst bewirkt.
6.
Verfügungsrahmen
(1) Sie dürfen die Karte nur innerhalb Ihres Verfügungsrahmens benutzen. Ihr Verfügungsrahmen
setzt sich zusammen aus Ihrem mit der Bank vereinbarten Kreditrahmen zuzüglich eines etwaigen
Guthabens und abzüglich der von Ihnen bereits mit der Karte getätigten und noch nicht ausgeglichenen Umsätze.
(2) Bei Überschreitung des Verfügungsrahmens werden die dem Differenzbetrag zugrunde liegenden
Erstattungsforderungen von der Bank bis zum vollständigen Ausgleich des Differenzbetrages gemäß
Ziffer 10 Absatz 1 kreditiert. Den Differenzbetrag müssen Sie nach Erhalt der Zahlungsaufforderung
unverzüglich ausgleichen.
(3) Eine Prepaid-Kreditkarte können Sie nur verwenden, soweit ein Guthaben auf Ihrem Kreditkartenkonto vorhanden ist. Der Gegenwert jeder Kartenverfügung sowie eventuell anfallende Verfügungsentgelte reduzieren das verfügbare Kartenguthaben. Übersteigt der Gesamtbetrag einer
gewünschten Kartenverfügung einschließlich Verfügungsentgelt das Kartenguthaben, ist die Verfügung nicht möglich. Die Ziffern 10 und 11 der Kreditkartenbedingungen finden auf Ihre Prepaid-Kreditkarte keine Anwendung.
(4) Ihr Prepaid-Kreditkartenkonto kann durch Überweisung von einem Girokonto aufgeladen werden. Bareinzahlungen auf ein Prepaid-Kreditkartenkonto sind nur an Kassen der TARGOBANK Filialen
möglich.
(5) Die gegebenenfalls für Kartenverfügungen jeweils geltenden Tageshöchstbeträge entnehmen Sie
bitte dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
7.
Abrechnung von Kartenumsätzen
(1) Die Bank erteilt Ihnen monatlich eine Abrechnung über alle Umsätze aus der Nutzung der Karte
(Monatsrechnung). Der darin ausgewiesene Mindestbetrag ist mit Erteilung der Monatsrechnung fällig.
(2) Die Monatsrechnung stellt die Bank Ihnen kostenlos im Online-Postfach „Dokumente“ des
Online-Banking Bereichs der Bank zum Abruf zur Verfügung. Für den Postversand der Monatsrechnung berechnet die Bank Ihnen eine Versandpauschale gemäß des jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses.
(3) Sie sind verpflichtet, die Monatsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Sofern Sie Beanstandungen der
Bank nicht innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Rechnung schriftlich mitgeteilt haben, gilt die
Monatsrechnung als genehmigt. Hierauf wird die Bank bei Erteilung der Monatsrechnung besonders
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hinweisen. Wenn Sie nach Ablauf dieser Frist eine Berichtigung der Monatsrechnung verlangen,
müssen Sie beweisen, dass Ihr Kreditkartenkonto zu Unrecht belastet wurde, es sei denn, dass die
Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig ist.
8.
Ihre Zahlungsverpflichtung
(1) Als Hauptkarteninhaber sind Sie verpflichtet, der Bank alle verauslagten Beträge zu erstatten, und
zwar auch jene aus der Verwendung der Zusatzkarte.
(2) Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen Ihnen als Karteninhaber und
einer Akzeptanzstelle sind unmittelbar zwischen Ihnen und der Akzeptanzstelle zu klären. Sie berühren nicht Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank.
9.
Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz
Die Umrechnung von Kartenverfügungen, die nicht auf Euro lauten, erfolgt mittels Referenzwechselkursen. Diese sind in dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichnet. Eine Änderung des dort genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar
und ohne vorherige Benachrichtigung an Sie wirksam.
10. Kreditrahmen und Kreditzinsen
(1) Für die Erstattungsforderungen der jeweiligen Belastungsbuchungen gemäß Ziffer 8 Absatz 1
räumt die Bank dem Hauptkarteninhaber einen Kreditrahmen ein, soweit ein Sollsaldo auf dem Kreditkartenkonto entsteht. Als Hauptkarteninhaber sind Sie verpflichtet, den Ihnen gewährten Kredit
innerhalb von 24 Tagen nach Rechnungsdatum monatlich mindestens in Höhe von 5 % des Gesamtrechnungsbetrages, jedoch nicht weniger als 10,– EUR (Mindestbetrag) zu tilgen. Die für die Inanspruchnahme des Kredits zu entrichtenden Zinsen werden taggenau berechnet und monatlich fällig
gestellt sowie mit dem Saldo verrechnet. Die Höhe des bei Vertragsschluss gültigen Zinssatzes ergibt
sich aus der Vertragsurkunde.
(2) Zahlen Sie innerhalb von 24 Tagen nicht nur einen Teilbetrag, sondern den vollen Betrag des
Rechnungsabschlusses, so verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für die Geltendmachung von Kreditzinsen auf Barverfügungen aus einem Sollsaldo auf
dem Kreditkartenkonto.
(3) Für die Funktionalität Gratis-Cash gilt ergänzend Folgendes: Sofern Sie keinen Kredit gemäß Ziffer
10 Absatz 1 dieser Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen und uns zur Begleichung unserer Forderungen aus dem Kreditkartenvertrag ein SEPA Mandat bzw. einen Zahlungsauftrag für Ihr Girokonto erteilt haben, werden Barverfügungen unverzüglich (also vor Erteilung der Monatsrechnung)
direkt Ihrem Girokonto belastet.
11. Zinsanpassung
Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der
letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank
unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die
Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die
Bank verpflichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird
zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz
für Mai 2012. Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem
jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt
auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird.
[*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz,
zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind,
untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.]
12. Entgelte
(1) Für die Überlassung der Karte berechnet die Bank Ihnen gemäß der jeweiligen Vereinbarung im
Vertrag einen Jahresbeitrag oder einen Monatsbeitrag, den die Bank zu Beginn eines jeden Laufzeitjahres beziehungsweise Laufzeitmonats Ihrem Kreditkartenkonto belastet. Die Höhe der Entgelte für
weitere Leistungen, die die Bank Ihnen gegenüber erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen,
die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank. Wenn Sie eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nehmen und dabei
keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang
oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf
eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers
gerichtet ist, kann die Bank mit Ihnen nur ausdrücklich treffen.
(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Entgelte bietet Ihnen die Bank spätestens zwei Monate
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an. Haben Sie mit der Bank
im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum
Beispiel das Online-Banking), kann die Bank Ihnen die Änderungen auch auf diesem Weg anbieten.
Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt haben. Auf diese Genehmigungswirkung wird die
Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden Ihnen Änderungen der Entgelte angeboten, können Sie dieses Vertragsverhältnis vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank Sie
in ihrem Angebot besonders hinweisen.
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(3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 2 gilt nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen
ändern will, die Sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise dauerhaft in Anspruch nehmen. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung
hinausgehende Zahlung gerichtet ist, kann die Bank nur ausdrücklich mit Ihnen vereinbaren.
13. Guthabenverzinsung und Guthabenauszahlung
Guthaben auf Ihrem Kreditkartenkonto werden von der Bank mit monatlicher Gutschrift verzinst,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen sind Prepaid-Kreditkartenkonten und MasterCard Kreditkarten mit Bezahlchip. Guthaben auf Prepaid-Kreditkartenkonten und MasterCard Kreditkarten mit Bezahlchip werden nicht verzinst. Maßgebend für die Verzinsung ist das durchschnittliche
Guthaben auf dem Kreditkartenkonto im Abrechnungszeitraum. Belastungsbuchungen aus der Nutzung der Karte werden taggleich mit dem Guthaben verrechnet.
14. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
(1) Nach Erhalt der Karte ist diese von Ihnen unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterzeichnen.
(2) Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden
kommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt aufbewahrt
werden, zum Beispiel im Kraftfahrzeug. Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen.
(3) Die PIN beziehungsweise T-PIN darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen Sie diese nicht auf der Karte vermerken oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahren. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der Karte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld am Automaten abzuheben).
(4) Wenn Sie den Verlust oder Diebstahl Ihrer Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit Ihrer
Karte feststellen, so haben Sie die Bank oder eines der von der Bank benannten Servicezentren unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden Ihnen in dem Brief, mit dem Sie Ihre Karte erhalten, mitgeteilt. Sie sind verpflichtet, jeden Diebstahl oder Missbrauch Ihrer Karte auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(5) Haben Sie den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz Ihrer Karte gelangt
ist oder eine missbräuchliche Verfügung vorliegt, müssen Sie ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige bei der Bank abgeben.
(6) Sie sind verpflichtet, die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.
(7) Änderungen Ihres Namens, Ihrer Anschrift oder bei SEPA Mandat/Zahlungsauftrag Ihrer Bankverbindung sind der Bank unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
15. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers
15.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Hauptkarteninhaber
keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Hauptkarteninhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte
Kartenverfügung befunden hätte.
15.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten
Kartenverfügung
(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung
in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen
kann der Hauptkarteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Dies
gilt nur insoweit, als der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweist, dass er die ihm
bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat. Wurde der Betrag dem
Kreditkartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die
nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. Ansprüche nach diesem Absatz
sind ausgeschlossen, sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des
EWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte.
(2) Der Hauptkarteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte
und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Kreditkartenkonto belastet wurden.
(3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autorisierte Kartenverfügung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Ziffer 5 eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Karteninhabers nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist
dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 15.3.
(4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Hauptkarteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis
unterrichten.
15.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers aufgrund einer nicht autorisierten
oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Hauptkarteninhaber von der Bank
einen Schaden, der nicht bereits von Ziffern 15.1 und 15.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt
nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei
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denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des
EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer
an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung
des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem
Umfang die Bank und der Hauptkarteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500,– EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den dem Hauptkarteninhaber entstandenen Zinsschaden.
15.4 Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ziffern 15.1 bis 15.3
Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 sind ausgeschlossen, wenn der Hauptkarteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte
Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Hauptkarteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend
dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 15.3 kann der Hauptkarteninhaber auch nach Ablauf der Frist
in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
15.5 Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs
(1) Der Hauptkarteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des
Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung bei einem Vertragsunternehmen in
der Weise autorisiert hat, dass bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen
Ausgabeverhalten, dem Inhalt dieses Vertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte
erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben
außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen
Erstattungsanspruch herleitet. Ansprüche nach diesem Absatz sind ausgeschlossen, sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte.
(2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach
dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Kreditkartenkonto gegenüber der Bank geltend
gemacht wird.
15.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss
Ansprüche des Hauptkarteninhabers gegen die Bank nach den Ziffern 15.1 bis 15.5 sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und
unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder von der
Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
16. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen
16.1. Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige
(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie ihm
sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen, so haftet der
Hauptkarteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es vor der Sperranzeige zu
nicht autorisierten Kartenverfügungen kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges
Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber
seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in
betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Hauptkarteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen,
wenn er die Karte nicht mit besonderer Sorgfalt aufbewahrt hat, er den Verlust oder Diebstahl der
Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat oder
er die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat
(zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde) oder er die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
(3) Der Hauptkarteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wenn der
Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Dies gilt
nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
16.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige
Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige
nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN gegenüber der Bank angezeigt wurde, übernimmt die
Bank alle danach durch Verfügungen in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der
Karte bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Hauptkarteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.
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17. Zusatzkarten
(1) Als Hauptkarteninhaber können Sie die Ausstellung von Zusatzkarten beantragen. Diese werden
über Ihr Kreditkartenkonto abgerechnet. Die Erteilung der Monatsrechnung erfolgt ausschließlich an
Ihre Adresse. Ausgenommen hiervon sind Prepaid-Kreditkarten, für die keine Zusatzkarte beantragt
werden kann.
(2) Das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte kann jederzeit von Ihnen (Hauptkarteninhaber) oder
dem Zusatzkarteninhaber durch schriftliche Kündigung beendet werden. Die gekündigte Zusatzkarte
ist unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der
gekündigten Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, sind von Ihnen als Hauptkarteninhaber zu tragen, sofern die Aufwendungen nicht auf grob fahrlässigem Verhalten seitens der
Bank beruhen.
18. Haftung der Bank bei Nichtakzeptanz der Karte
Wird die Karte von einer Akzeptanzstelle nicht akzeptiert, haftet die Bank für die Folgen nur, wenn
ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
19. Gültigkeit der Karte, Eigentum
(1) Die Karte ist für den auf der Vorderseite der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer übersendet die Bank Ihnen eine neue Karte. Dies gilt ebenfalls für eine eventuell vorhandene Zusatzkarte.
(2) Die Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar.
20. Laufzeit und Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
(2) Als Hauptkarteninhaber können Sie das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat
schriftlich kündigen. Eine Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn Sie den geschuldeten Betrag nicht
binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Kündigung zurückzahlen.
(3) Die Bank kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen (ordentliche Kündigung). Wenn in Ihren Vermögensverhältnissen oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredites, auch unter Verwendung der Sicherheit,
gefährdet wird, kann die Bank den Kreditvertrag vor Inanspruchnahme des Kreditrahmens im Zweifel
stets, nach Inanspruchnahme nur in der Regel, fristlos kündigen.
(4) Die Bank ist zudem jederzeit berechtigt, die Auszahlung des noch nicht in Anspruch genommenen Kredits aus einem sachlichen Grund zu verweigern.
(5) Die Bank ist berechtigt, den Kreditvertrag gemäß § 498 BGB wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, wenn 1. Sie mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und
mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrages in Verzug sind und 2. die Bank Ihnen erfolglos eine
zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie
nach Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Bank wird Ihnen spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung
anbieten.
(6) Über die vorstehend genannten Kündigungsrechte hinaus haben der Karteninhaber und die Bank
jeweils das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß
den einschlägigen rechtlichen Regelungen (§§ 313, 314 BGB) zu kündigen.
(7) Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr genutzt werden. Sie ist unverzüglich an die Bank zurückzugeben oder zu vernichten. Im Fall der ordentlichen Kündigung wird ein
bereits bezahlter Jahresbeitrag anteilig erstattet.
21. Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/Verzugszinsen
Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben und unter anderem zu
zusätzlichen Kosten sowie zur Kündigung dieses Vertrags führen und die Erlangung eines weiteren
Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
22. Einziehung und Sperrung der Karte
Die Bank darf die Karte sperren oder den Einzug der Karte (zum Beispiel durch Akzeptanzstellen oder
an Geldautomaten) veranlassen, wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Karte dies rechtfertigen oder 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder 3. bei Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditrahmens
durch Teilzahlungen ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können. Wenn Sie mit der Zahlung von fälligen Beträgen in Verzug sind, kann die Bank die
Karte bis zu deren Zahlung zur weiteren Nutzung sperren. Die Bank wird Sie unter Angabe der hierfür
maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre
unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder durch eine neue Karte ersetzen, wenn die
Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber werden Sie unverzüglich unterrichtet.
23. Tonbandaufzeichnungen, Mithören von Gesprächen
Der Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die Bank oder ihre Beauftragten zur Sicherung der
ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung im Interesse aller Beteiligten Telefongespräche mit ihm mithören oder aufnehmen und die Aufzeichnungen für einen angemessenen Zeitraum speichern können.
24. Änderungen der Vertragsbedingungen, Kartenwechsel
(1) Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Haben Sie mit der Bank im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel
das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt haben. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank Sie
in ihrem Angebot besonders hinweisen.
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(2) Werden Ihnen Änderungen dieser Bedingungen angeboten, können Sie dieses Vertragsverhältnis
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Die Bank wird Ihnen zur Abwicklung eines eventuell vorhandenen Kredits eine angemessene Frist
einräumen.
(3) Die Bank behält sich das Recht vor, die mit der Karte verbundenen Zusatzleistungen nach billigem
Ermessen zu ändern (§ 315 BGB). Diese Änderungen oder Ergänzungen werden Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sofern Sie als Karteninhaber die Änderungen nicht akzeptieren, können Sie den Kartenvertrag
innerhalb eines Monats kündigen. Auf diese Möglichkeit wird die Bank Sie bei Bekanntgabe besonders hinweisen.
(4) Sofern Sie Ihre beantragte Karte durch ein hiervon abweichendes Kartenangebot ersetzen möchten, gilt: Mit Überlassung der neuen Karte wird die alte Karte ungültig. Ihr Kreditkartenkonto wird
unter der neuen Kartennummer fortgeführt. Ein bereits bezahlter Jahresbeitrag wird anteilig erstattet.
25. Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen
Während der Vertragslaufzeit können Sie jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie
der in Artikel 248 § 4 EGBGB genannten Informationen in Textform verlangen.
26. Vertragssprache/anwendbares Recht
(1) Die Bank und der Karteninhaber vereinbaren Deutsch als alleinige Sprache für die Anbahnung und
den Abschluss dieses Vertragsverhältnisses und damit im Zusammenhang stehender Korrespondenz.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
27. Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde ist sowohl die Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314
Frankfurt am Main als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main.
28. Außergerichtliche Schlichtungsstelle und Beschwerdemöglichkeit
(1) Ein außergerichtliches, für den Kunden kostenfreies Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
besteht beim Ombudsmann der privaten Banken. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die
Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung
gestellt wird oder unter www.bdb.de verfügbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin zu richten. Ferner besteht für Sie die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c BGB oder Artikel 248 EGBGB zu beschweren.
(2) Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis können Sie unbeschadet Ihres Rechts, die Gerichte oder die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen.
Sonderbedingungen für die PrivatCard Premium
TreueBohnen Sammelfunktion der MasterCard
Die ausgegebene MasterCard verfügt zusätzlich über alle jeweils gültigen Funktionen der Tchibo
PrivatCard, solange der Kreditkarteninhaber am Tchibo PrivatCard Programm teilnimmt. Zusätzlich
sammelt der Kreditkarteninhaber mit jedem Einkauf mit seiner MasterCard weltweit TreueBohnen.
Pro 50,- EUR Einkaufsumsatz erhält der Kreditkarteninhaber 1 TreueBohne auf sein TreueBohnen
Konto bei Tchibo gutgeschrieben, mind. jedoch 1 TreueBohne, sofern die MasterCard einmal
pro Abrechnungsperiode (Monat) eingesetzt wurde (TreueBohnen Sammelfunktion). Zur Teilnahme an der zusätzlichen TreueBohnen Sammelfunktion der MasterCard ist die Einwilligung
des Kreditkarteninhabers zum Austausch von Daten zwischen der Bank und der Tchibo GmbH
sowie die Teilnahme am Tchibo PrivatCard Programm erforderlich. TreueBohnen des Kreditkarteninhabers verfallen während der Dauer des Kreditkartenvertrages nicht. Wird der Kreditkartenvertrag gekündigt, verfallen die TreueBohnen mit Ablauf des 30.04. eines jeden
Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten nach Kündigung.
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Widerrufsbelehrung/-informationen (Vollzahler und Teilzahler)
Vollzahler
Zahlen Sie monatlich den vollen Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegeben
Frist, so gilt für Sie die nachfolgende Widerrufsbelehrung für Vollzahler.
Widerrufsbelehrung für Vollzahler
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Absatz 2 Nr. 2, 4 und 8 sowie Art. 248
§ 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069 69795197, E-Mail: [email protected]
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur
in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den
Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den
weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an
den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem
weiteren Vertrag ein.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen: Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung
des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn
das finanzierte Entgelt weniger als 200,- EUR beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendungen auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der
Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Ende der Widerrufsinformation
Teilzahler (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge)
Sollten Sie für den Ausgleich Ihrer Monatsabrechnung die flexible Rückzahlung nutzen, so gewährt die Bank für die Erstattung einen entgeltlichen Kredit auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall
gilt für Sie die nachfolgende Widerrufsinformation für Teilzahler.
Widerrufsinformation für Teilzahler
Widerrufsrecht: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber
erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe
zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten
hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten
Abschrift des Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine
solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist
mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist
zu richten an:
TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069 69795197, E-Mail: [email protected]
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Vertrag zur
Kreditlebensversicherung - wenn der Darlehensnehmer die Kreditlebensversicherung gewählt
hat - (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so
ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrages auch an den Darlehensvertrag nicht
mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer
spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt
mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von
0,34 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise
in Anspruch genommen wurde.
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind
im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers
auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den
Darlehensnehmer ausgeschlossen.
– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren.
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Bestellung von Sicherheiten durch den Hauptkarteninhaber
Einwilligung zur SCHUFA
Abtretung pfändbarer Anteile von Lohnzahlungen, Renten und sonstigen SGB-Leistungen gemäß
folgender Erklärung.
Ich willige ein, dass das Kreditinstitut der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, den Abschluss und ggf. den revolvierenden Kreditrahmen
sowie die Beendigung dieses Kreditkartenvertrages übermittelt.
Unabhängig davon wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über seine gegen mich bestehenden fälligen Forderungen übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28
a Absatz 1 Satz 1) zulässig, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe,
die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich
ist und
– die Forderung vollstreckbar ist oder ich die Forderung ausdrücklich anerkannt habe oder
– ich nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden
bin, das Kreditinstitut mich rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über die
bevorstehende Übermittlung nach mindestens vier Wochen unterrichtet hat und ich die
Forderung nicht bestritten habe oder
– das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen
vom Kreditinstitut fristlos gekündigt werden kann und das Kreditinstitut mich über die
bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Darüber hinaus wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über sonstiges nichtvertragsgemäßes Verhalten (Konten- oder Kreditkartenmissbrauch oder sonstiges betrügerisches Verhalten)
übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Absatz 2) nur
erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
Insoweit befreie ich das Kreditinstitut zugleich vom Bankgeheimnis.
Die SCHUFA speichert und nutzt die erhaltenen Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung
eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des SCHUFA-Datenbestandes zur Beurteilung des
Kreditrisikos (Score). Die erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen oder Lieferung finanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute
sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkassounternehmen). Die SCHUFA
stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im
Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher kann der Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der
Identität und des Alters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die beispielsweise Dienstleistungen im Internet anbieten.
Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter www.meineschufa.de abrufbar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Privatkunden ServiceCenter, Postfach 103441, 50474 Köln.
I.
Abgetretene Ansprüche und Auskunftsrecht
1. Ich trete hiermit den pfändbaren Teil meiner Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensions- und sonstige Entgeltansprüche aus meinem gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsver
hältnis und meine Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gemäß § 850 i ZPO
gegen den jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverpflichteten einschließlich meiner Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abfindungen (insbesondere auch Sozialabfindungen und Sozialplanabfindungen) an die TARGOBANK ab. Ferner trete ich den der Pfändung
unterworfenen Teil aller Sozialleistungen, insbesondere die gemäß § 53 Abs. 3 SGB I abtretbaren
Anteile meiner etwaigen und künftigen Ansprüche auf laufende und einmalige Geldleistungen,
wie etwa auf Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeits- bzw. Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld,
Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld), Krankengeld, volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente,
Erziehungsrente, Alters- und Hinterbliebenenrente, Vergütungen für Aus- und Weiterbildungssowie Umschulungsmaßnahmen an die TARGOBANK ab.
2. Ich ermächtige die TARGOBANK, Auskünfte über die vorbezeichneten Ansprüche entsprechend
§ 840 Abs. 1 Nr. 1-3-ZPO bei dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. den jeweiligen Leistungsverpflichteten/-trägern einzuholen.
II.
Sicherungszweck
1. Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der TARGOBANK
gegen mich aus dem Kreditkartenvertrag und der Sicherung aller bestehenden und künftigen
Ansprüche der TARGOBANK gegen mich aus der Inanspruchnahme des auf dem Kreditkartenkonto eingeräumten Kreditrahmens. Sie sichert auch Ansprüche der TARGOBANK gegen mich aus
gekündigtem Vertragsverhältnis.
2. Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe des mit der TARGOBANK zuletzt vereinbarten Kreditrahmens zuzüglich einer Pauschale von 20 % auf diesen Kreditrahmen für Ansprüche wegen Zahlungsverzugs und etwaiger notwendiger Kosten einer Rechtsverfolgung.
III. Anzeige der Abtretung
1. Die TARGOBANK ist erst berechtigt, meinem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverpflichteten/-träger diese Abtretung anzuzeigen, Auskünfte entsprechend § 840 Abs. 1 Nr. 1-3-ZPO einzuholen und Zahlung zu verlangen, wenn ich entweder bei ungekündigtem Vertragsverhältnis mit
einem Betrag in Höhe von mindestens 2 vollen Raten oder bei gekündigtem Vertragsverhältnis mit
der Rückzahlung des offenen Restsaldos in Verzug bin. Sofern keine feste Ratenzahlung vereinbart
ist, ist die TARGOBANK berechtigt, nach 2 vorangegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen diese Abtretung anzuzeigen und Zahlungen zu verlangen.
2. Die Bank wird die Anzeige mit einer Frist von einem Monat ankündigen. Die Bank kann die
Ankündigung mit einer Mahnung verbinden.
3. Ich ermächtige die TARGOBANK, dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverpflichteten/-träger
nach erfolgter Anzeige auf Anfrage die aktuelle Anspruchshöhe mitzuteilen. Die Anspruchsberechtigung ist im Innenverhältnis zwischen TARGOBANK und Sicherungsgeber zu klären. Ich entbinde meinen jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverpflichteten/-träger diesbezüglich von
etwaigen Prüfungspflichten.
IV. Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung
Ich ermächtige die TARGOBANK, bei Eintritt des Sicherungsfalls (III. Ziffer 1), die Zusammenrechnung
mehrerer der vorbezeichneten Ansprüche entsprechend § 850e Nr. 2 ZPO zu beantragen, sowie entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO zu beantragen, dass eine Person, der ich aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähre, bei der Berechnung des pfändbaren Teils meines Einkommens ganz
oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person eigene Einkünfte hat.
V.
Informationspflichten
Ich verpflichte mich, die TARGOBANK von einem Arbeitsplatzwechsel, einer Änderung des Wohnsitzes oder einer Pfändung abgetretener Ansprüche unverzüglich zu unterrichten.
VI. Freigabe
1. Diese Forderungsabtretung entfällt, wenn die mit ihr gesicherten Ansprüch vollständig ausgeglichen sind und auch der mir von der TARGOBANK eingeräumte Kreditrahmen nicht mehr zur Verfügung steht.
2. Bei fortschreitender Rückzahlung ist die TARGOBANK auf mein Verlangen verpflichtet, abgetretene
Forderungen durch Herabsetzen des haftenden Höchstbetrages gemäß vorstehender Nummer II. 2
freizugeben und hierauf zu verzichten, soweit sie die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigen.
14
15
Datenverarbeitungsklausel
Ich bin darüber informiert, dass die TARGOBANK zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
folgende Gesellschaften beauftragt hat:
- TARGO Dienstleistungs GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg
- TARGO IT Consulting GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg
- TARGO Deutschland GmbH, Kasernenstr. 10, 40213 Düsseldorf
- TARGO Finanzberatung GmbH, Kasernenstr. 10, 40213 Düsseldorf
- First Data Deutschland GmbH, Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel
- Universum-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt
Weiterhin bin ich darüber informiert, dass die TARGOBANK der arvato direct services Wilhelmshaven GmbH, der Telcon GmbH, Saarbrücken und der defacto Istanbul Iletisim Hizmetleri Limited
Sirketi, Avazmadere Cad. Aksit Plaza No: 12 K: 8, 34349 Fulva Besiktas/Istanbul, Türkei und ggf.
weiteren im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung innerhalb der Europäischen Union tätigen
Gesellschaften die Ausstellung und Abwicklung der TARGOBANK Visa oder MasterCard Karte
sowie Bestandteile des Kundenservice übertragen hat und diese Gesellschaften insoweit meine
Antrags- und Abrechnungsdaten verarbeiten und speichern. Die Firma defacto Istanbul Limited
Sirketi wird im Rahmen eines EU-Mustervertrags zum Datenschutz tätig. Ferner bin ich darüber
informiert, dass die TARGOBANK einzelne Aufgaben und Serviceleistungen durch sorgfältig ausgewählte Vertragspartner ausführen lässt und Rechendienstleistungen (insbesondere technische
Unterstützung und Fernwartung) ganz oder teilweise im Rahmen eines EU-Mustervertrags zur
Auftragsdatenverarbeitung auf folgende Unternehmen übertragen hat:
- TARGO IT Consulting GmbH in Singapur und ggf. weitere von ihr über die TARGOBANK beauftragte Gesellschaften
Dabei ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU in Einzelfällen auch ein
Zugriff auf Kundendaten möglich, wobei in der Regel kein Zugriff auf individuelle Kundendatensätze erfolgt. Aktuelle Informationen enthält das öffentliche Verfahrensverzeichnis, das beim
Datenschutzbeauftragten der TARGOBANK angefordert werden kann. Sollten meine Daten unrichtig sein, ich von der TARGOBANK keine Werbung oder Befragung zu Zwecken der Marktund Meinungsforschung wünschen oder allgemeine Fragen zu meinen Daten haben, kann ich
mich an jeden TARGOBANK Mitarbeiter oder unmittelbar an die Datenschutzbeauftragten der
TARGOBANK (Postfach 21 04 53, 47026 Duisburg) wenden. Die Zwecke der elektronischen
Datenverarbeitung durch die TARGOBANK sind neben der Vertragserfüllung auch die Beratung
und Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung.
Im Übrigen finde ich die Datenschutzhinweise der TARGOBANK in jeder TARGOBANK Schalterauslage und im Internet unter www.targobank.de. Sofern durch den Kreditkartenvertrag, oder
im Rahmen von mit dem Kreditkartenvertrag in Zusammenhang stehenden Zusatzverträgen,
Versicherungsschutz durch Drittunternehmen gewährt wird, gilt: Als zu versichernde Person
ermächtige ich die TARGOBANK, diejenigen meiner Daten an den Versicherer zu übermitteln,
welche zur Vollständigkeit des Gruppenversicherungsvertrag bzw. zur Bearbeitung von Schäden
notwendig sind.
16
Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking
Stand 01. Januar 2014
1.
Leistungsangebot
(1) Der Konto-/Depot- beziehungsweise Kreditkarteninhaber kann Bankgeschäfte mittels OnlineBanking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der
Bank mittels Online-Banking abrufen.
(2) Konto-/Depot- beziehungsweise Kreditkarteninhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden
einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet. Bank- beziehungsweise Kreditkartenkonto und Depot werden im Folgenden einheitlich als „Konto“ bezeichnet.
(3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der Bank vereinbarten Verfügungslimite beziehungsweise Tageshöchstbeträge gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.
2.
Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Banking
Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Banking die mit der
Bank vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizierungsinstrumente, um sich
gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer auszuweisen (siehe Nummer 3) und Aufträge zu
autorisieren (siehe Nummer 4).
2.1 Personalisierte Sicherheitsmerkmale
Personalisierte Sicherheitsmerkmale, die auch alphanumerisch sein können, sind:
–
die zur Teilnahme am Online-Banking vergebene persönliche Identifikationsnummer (T-PIN)
beziehungsweise ein mit der jeweiligen Identifikationsnummer generiertes, nachstehend erläutertes Nutzerprofil,
–
einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN).
Mit Hilfe von Konto- beziehungsweise Kreditkartennummer und T-PIN registriert sich der Teilnehmer
einmalig für das Online-Banking und erstellt ein Nutzerprofil. Zu diesem Zweck wählt er einen individuellen Benutzernamen sowie ein individuelles Passwort, mit welchem er sich ab Registrierung bei
jeder Nutzung des Online-Banking anmeldet. Benutzername und Passwort müssen bestimmten
Anforderungen (zum Beispiel Zeichenanzahl etc.) entsprechen, um akzeptiert zu werden. Der Teilnehmer kann sein Nutzerprofil jederzeit ändern.
2.2 Authentifizierungsinstrumente
Die TAN können dem Teilnehmer auf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung
gestellt werden:
–
auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN,
–
mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines anderen elektronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist,
–
mittels eines mobilen Endgerätes (zum Beispiel Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS
(mobileTAN).
Für eine Chipkarte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein geeignetes Kartenlesegerät.
3.
Zugang zum Online-Banking
Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn er
–
sein Nutzerprofil übermittelt hat,
–
die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat
und
–
keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt.
Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen
oder Aufträge erteilen.
Benutzt der Teilnehmer für einen Zeitraum von 2 Jahren seinen Online-Banking-Zugang nicht, wird
sein Nutzerprofil gelöscht. Für die weitere Nutzung ist eine erneute Registrierung gemäß Nummer
2.1 erforderlich. Hat der Teilnehmer sein Nutzerprofil mittels Kreditkartennummer erstellt und ändert
sich diese (zum Beispiel bei Ausgabe einer neuen Kreditkarte aufgrund Abhandenkommens oder
Missbrauchs der alten Karte), so ist eine erneute Registrierung mittels der neuen Kreditkartennummer erforderlich.
4.
Online-Banking-Aufträge
4.1 Auftragserteilung und Autorisierung
Der Teilnehmer muss Online-Banking-Aufträge (zum Beispiel Überweisungen) zu deren Wirksamkeit
mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal (TAN) autorisieren und der Bank mittels
Online-Banking übermitteln. Die Bank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags.
4.2 Widerruf von Aufträgen
Die Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart
geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der
Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht
eine Widerrufmöglichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor. Ziffer 4 Absatz 2 der TARGOBANK
Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend.
5.
Bearbeitung von Online-Banking-Aufträgen durch die Bank
(1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen
Auftragsart (zum Beispiel Überweisung) auf der Online-Banking-Seite der Bank oder im Preis- und
Leistungsverzeichnis beziehungsweise in den entsprechenden Vertragsbedingungen bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach
dem auf der Online-Banking-Seite der Bank angegebenen oder im Preis- und Leistungsverzeichnis
beziehungsweise in den entsprechenden Vertragsbedingungen bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist)
ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so gilt der Auftrag als
am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag.
(2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen:
–
Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerkmal legitimiert.
17
–
Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (zum Beispiel Wertpapierorder)
liegt vor.
–
Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten.
–
Das vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit beziehungsweise der Tageshöchstbetrag ist
nicht überschritten.
–
Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den
Überweisungsverkehr) liegen vor.
Interne Überweisungen vom Kreditkartenkonto auf ein bei der Bank geführtes Konto des Teilnehmers und Überweisungen vom Kreditkartenkonto auf das Referenzkonto (Definition und Entgelte
siehe Preis- und Leistungsverzeichnis) führt die Bank zudem nur aus, wenn ein zur Ausführung des
Auftrags ausreichendes Guthaben oder ein ausreichender Verfügungsrahmen vorhanden ist. Der Teilnehmer muss zu diesem Zweck neben der Bezeichnung des Empfängerkontos auch sein Kreditkartenkonto und den Betrag in Euro angeben. Die Ausführungsfrist im Sinne von Ziffer 5 der
TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen beträgt maximal 3 Geschäftstage (ab 01.01.2012
einen Geschäftstag). Für Überweisungen auf das Referenzkonto im Untermenü „Kreditkartenüberweisung“ ist abweichend von Nummer 4.1 die Eingabe einer TAN nicht erforderlich.
Liegen die voranstehenden Ausführungsbedingungen vor, führt die Bank die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus.
(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 nicht vor, wird die Bank den Online-BankingAuftrag nicht ausführen und den Teilnehmer über die Nichtausführung und soweit möglich über
deren Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt
werden können, mittels Online-Banking eine Information zur Verfügung stellen.
6
Online-Postfach, Informationen für Teilnehmer
6.1 Online-Postfach
Das Online-Postfach besteht aus zwei Ordnern, dem Ordner „Nachrichten“(6.1.1) und dem Ordner
„Dokumente“ (6.1.2)
6.1.1 Ordner „Nachrichten“
(1) Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, der Bank auf diesem Weg Informationen oder Anfragen zu
übermitteln. Zu diesem Zweck kann der Teilnehmer seiner Textnachricht auch elektronische Dateien
anfügen. Eine Liste der zugelassenen Dateiformate findet sich in den Anwendungsinformationen
zum Online-Postfach. Die Bank wird dem Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit eine Antwort auf
seine Nachricht in seinen Ordner „Nachrichten“ einstellen.
(2) Über den Ordner „Nachrichten“ nimmt die Bank keine bankgeschäftlichen Aufträge entgegen.
Hierfür stehen dem Teilnehmer die sonstigen Anwendungen des Online-Banking zur Verfügung.
6.1.2 Ordner „Dokumente“
(1) Vereinbart der Teilnehmer mit der Bank die Nutzung des Ordners „Dokumente“, werden alle
Dokumente ausschließlich in den Ordner „Dokumente“ eingestellt. Dies sind insbesondere sämtliche
Mitteilungen der Bank an den Teilnehmer, die die Geschäftsbeziehung betreffen.
(2) Unbeschadet einer sonstigen Einigung kommt die Vereinbarung durch die im Online-Banking vorzunehmende Anmeldung des Teilnehmers zur Nutzung des Ordners „Dokumente“ zustande. Mit der
Vereinbarung verzichtet der Teilnehmer auf den postalischen Versand der eingestellten Dokumente.
Dies gilt auch für den Jahresdepotauszug.
6.1.3 Mitwirkungspflicht des Teilnehmers, Zugang
(1) Der Teilnehmer prüft regelmäßig, ob die Bank neue Nachrichten beziehungsweise Dokumente in
sein Online-Postfach eingestellt hat. Sofern der Teilnehmer bei der Bank eine E-Mail-Adresse hinterlegt
hat, wird die Bank ihn auf neue Nachrichten und Dokumente per E-Mail hinweisen. Die E-Mail-Adresse kann der Teilnehmer in der Rubrik „Persönliche Daten“ im Online-Banking hinterlegen oder ändern.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in sein Online-Postfach eingestellten Nachrichten und Dokumente zeitnah abzurufen und sie gegebenenfalls unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
(3) Unbeschadet der vorgenannten Prüfung- und Abrufpflichten gelten Nachrichten und Dokumente
spätestens am dritten Tag nach Einstellung in das Online-Postfach als zugegangen.
6.1.4 Verfügbarkeit des Postfachinhalts
Die Bank hält die Nachrichten und Dokumente jeweils über einen Zeitraum von mindestens einem
Jahr ab der erstmaligen Einstellung elektronisch zum Abruf bereit. Für die weitergehende dauerhafte
Speicherung der Dokumente ist der Teilnehmer verantwortlich. Die Bank kommt späteren Anforderungen von Nachrichten oder Dokumenten gegen Kostenerstattung gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis nach, bei Verfügbarkeit auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
6.1.5. Kommunikationswege der Bank
Die Fernkommunikation der Bank ist nicht auf das Online-Postfach beschränkt. Die Bank kann dem Teilnehmer auch unter Nutzung anderer Kommunikationswege antworten bzw. Dokumente übermitteln.
6.1.6 Entgelte
Die Nutzung des Online-Postfachs ist für den Teilnehmer kostenlos.
6.1.7 Unveränderbarkeit der Daten
Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der bereitgestellten Daten, solange sie sich in dem OnlinePostfach befinden.
6.1.8 Kündigung
Der Teilnehmer kann die Nutzung der Option „Dokumente“ des Online-Postfachs jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Abmeldung beenden.
Die Bank ist berechtigt, die Nutzung gegenüber dem Teilnehmer unter Einhaltung einer Frist von zwei
Monaten oder aus wichtigem Grund (zum Beispiel bei gesetzlichen oder technischen Änderungen)
fristlos zu kündigen.
18
Nach Wirksamwerden einer Kündigung erhält der Teilnehmer die für ihn bestimmte Korrespondenz
und die für ihn bestimmten Dokumente wieder per Postversand.
6.2 Informationen für den Teilnehmer über Online-Banking-Verfügungen
Die Bank unterrichtet den Teilnehmer mindestens einmal monatlich über die mittels Online-Banking
getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg.
7.
Sorgfaltspflichten des Teilnehmers
7.1 Technische Verbindung zum Online-Banking
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online-Banking nur über die von der
Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle (zum Beispiel Internetadresse) herzustellen.
7.2 Geheimhaltung der Personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente
(1) Der Teilnehmer hat
–
seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten und nur über
die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln
sowie
–
sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher
zu verwahren.
Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments ist, kann in Verbindung mit dem
dazugehörigen Personalisierten Sicherheitsmerkmal das Online-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen.
(2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des
Authentifizierungsinstruments zu beachten:
–
Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch gespeichert werden (zum Beispiel im Kundensystem).
–
Bei Eingabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen
dieses nicht ausspähen können.
–
Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (zum Beispiel nicht auf Online-Händlerseiten).
–
Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb des Online-Banking-Verfahrens
weitergegeben werden, also beispielsweise nicht per E-Mail.
–
Die T-PIN darf nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden.
–
Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags, der Aufhebung einer Sperre
oder zur Freischaltung einer neuen TAN-Liste nicht mehr als eine TAN verwenden.
–
Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen wird (zum Beispiel
Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.
7.3 Sicherheit des Kundensystems
Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank zum Online-Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten.
7.4 Nutzung aus dem Ausland
Die Bank verwendet für die Datenübermittlung zwischen Teilnehmer und Bank eine 128-Bit-Verschlüsselung. Einige Staaten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen die Nutzung von Verschlüsselungstechniken mit einem derart leistungsfähigen Verfahren entweder von besonderen
Voraussetzungen abhängig gemacht oder sogar unter Strafandrohung ganz verboten. Bevor der Teilnehmer daher die Online-Banking-Anwendung aus dem Ausland heraus nutzt, muss er sich zur Vermeidung eigener Nachteile über die jeweils an seinem Aufenthaltsort geltende Rechtslage informieren.
7.5 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten
Soweit die Bank dem Teilnehmer Daten aus seinem Online-Banking-Auftrag (zum Beispiel Betrag,
Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer) im Kundensystem oder über ein
anderes Gerät des Teilnehmers (zum Beispiel Mobiltelefon, Chipkartenlesegerät mit Display) zur
Bestätigung anzeigt, ist der Teilnehmer verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der
angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten zu prüfen.
8.
Anzeige- und Unterrichtungspflichten
8.1 Sperranzeige
(1) Stellt der Teilnehmer
–
den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments,
–
die missbräuchliche Verwendung oder
–
die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals
fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer
kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu
bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt
–
den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines Personalisierten
Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder
–
das Authentifizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet,
muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge
Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.
9.
Nutzungssperre
9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers
Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach
Nummer 8.1,
–
den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer
19
oder gegebenenfalls
–
sein Authentifizierungsinstrument.
9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank
(1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn
–
sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
–
die girocard oder die Kundenkarte des Teilnehmers beziehungsweise dessen Kreditkarte
gesperrt ist,
–
sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungsinstruments
oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder
–
der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht.
(2) Die Bank wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor,
spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.
9.3 Aufhebung der Sperre
Die Bank wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal beziehungsweise
das Authentifizierungsinstrument austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben
sind. Hierüber unterrichtet sie den Kontoinhaber unverzüglich.
9.4 Automatische Sperre eines Chip-basierten Authentifizierungsinstruments
(1) Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst,
wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegeben wird.
(2) Das in Absatz 1 genannte Authentifizierungsinstrument kann dann nicht mehr für das OnlineBanking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustellen.
10. Haftung
10.1 Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und
einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung
Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einer nicht oder
fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart
vereinbarten Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft, TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen).
10.2 Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seines Authentifizierungsinstruments
10.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungsinstruments, so
haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht. Gleiches gilt, wenn es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstruments
gekommen ist, ohne dass dieses verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer
seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in
betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Konto-/Kreditkarteninhaber den hierdurch entstandenen
Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er
–
den Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstruments oder die missbräuchliche Nutzung des Authentifizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals der
Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 8.1
Absatz 1),
–
das Personalisierte Sicherheitsmerkmal im Kundensystem gespeichert hat (siehe Nummer 7.2
Absatz 2 1. Spiegelstrich),
–
das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch
dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 7.2 Absatz 1 2. Spiegelstrich),
–
das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 3. Spiegelstrich),
–
das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des Online-Banking-Verfahrens, beispielsweise per E-Mail, weitergegeben hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 4. Spiegelstrich),
–
das Personalisierte Sicherheitsmerkmal auf dem Authentifizierungsinstrument vermerkt oder
zusammen mit diesem verwahrt hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 5. Spiegelstrich),
–
mehr als eine TAN zur Autorisierung eines Auftrags verwendet hat (siehe Nummer 7.2 Absatz
2 6. Spiegelstrich),
–
beim mobileTAN-Verfahren das Gerät, mit dem die TANs empfangen werden (zum Beispiel
Mobiltelefon), auch für das Online-Banking nutzt (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 7. Spiegelstrich).
(3) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wenn der Kontoinhaber die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten
ist. Dies gilt nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das vereinbarte Verfügungslimit
beziehungsweise der vereinbarte Tageshöchstbetrag gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils
auf diese Beträge.
10.2.2 Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige
Beruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals oder des Authentifizierungsinstruments und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kontoinhaber und die Bank
nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.
20
10.2.3 Haftung der Bank ab der Sperranzeige
Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch
nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
10.2.4 Haftungsausschluss
(1) Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf
einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich
auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.
(2) Die Bank übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Unterbrechungen und Störungen des Internets,
des EDV Systems sowie anderer Kommunikationssysteme, es sei denn, sie hat grob fahrlässig oder
vorsätzlich die Störung verursacht. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet sie auch für
einfache Fahrlässigkeit. Ferner behält sich die Bank das Recht vor, den Zugang zum Online-Banking
zeitweise zu unterbrechen, um Wartungsarbeiten beziehungsweise Änderungen am Leistungsangebot vorzunehmen. Für dadurch bedingte Ausfälle und Unterbrechungen übernimmt die Bank keine
Haftung. Deshalb besteht im Anschluss an die voranstehenden Haftungsausschlusstatbestände keine
Gewähr dafür, dass der Zugang zum Online-Banking jederzeit und uneingeschränkt möglich ist.
10.2.5 Aufträge in Bezug auf Wertpapiere, Haftung für Marktinformationen
Kursinformationen werden zum Teil mit einer Zeitverzögerung angegeben. Diese hängt von der ausgewählten Börse und dem Typ des Wertpapiers ab; in der Regel beträgt sie 15 Minuten. Die Bank
bezieht die dargestellten Produktinformationen, zum Beispiel Kursdaten, Indizes und Preise von der
Interactive Data Managed Solutions AG. Die Bank übernimmt trotz sorgfältiger Beschaffung und
Bereitstellung keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Genauigkeit der angezeigten
Kurse, Indizes, Preise und sonstigen Inhalte. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Unrichtigkeit auf grobem Verschulden oder vorsätzlichem Verhalten der Bank oder deren Erfüllungsgehilfen
beruht sowie bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das
Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Die Interactive Data Managed Solutions AG ist kein Erfüllungsgehilfe der Bank. Für eventuelle Personenschäden haftet die Bank unbeschränkt.
11. Kreditkartenabrechnung Online
(entfällt)
12. Änderungen der Online-Banking-Bedingungen
Änderungen dieser Bedingungen werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Änderungen können auch
über Online-Banking angeboten werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Teilnehmer seine
Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Der Teilnehmer kann sodann die Online-Banking-Vereinbarung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
21
Erläuterungen zu dem Kreditrahmen Ihrer Kreditkarte gemäß § 491 a Abs. 3 BGB
Preis- und Leistungsverzeichnis für TARGOBANK Kreditkarten
Stand 01. Juni 2015
Hauptmerkmale des kartengestützten Kreditrahmens
Der Kreditrahmen (Kreditkartenlimit) ist der höchstmögliche Betrag, den Sie als Kreditkarteninhaber
insgesamt innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Anspruch nehmen können. Dies gilt für die
Hauptkarte sowie die hierzu ausgegebenen Zusatzkarten. Die Höhe des Kreditrahmens ist abhängig
vom Kartentyp und Ihrem Einkommen als Antragsteller.
Der Kreditrahmen wird Ihnen nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Diesen können Sie ganz
oder teilweise nutzen, indem Sie mit Ihrer Kreditkarte bei Akzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen, an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen von Kreditinstituten
Bargeld beziehen oder online Überweisungen auf Ihr Girokonto tätigen.
Vertragstypische Auswirkungen
Den in Anspruch genommenen Kreditrahmen können Sie bei Nutzung der Teilzahlungsfunktion der
Kreditkarte in Raten zurückzahlen. In diesem Fall berechnen wir Ihnen die vereinbarten Sollzinsen für
den in Anspruch genommenen Kredit. Beachten Sie bitte dabei, dass die monatliche Rate mindestens 5 % der Rechnungssumme betragen muss, jedoch nicht weniger als 10,- EUR betragen darf.
Informationen zur Höhe der gültigen Sollzinsen finden Sie in dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Die Bank passt Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte
erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank
unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die
Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die
Bank verpflichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken.
[*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen
Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig
sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld
werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil
überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.]
Bei Inanspruchnahme der Teilzahlungsfunktion hat die Wahl des monatlichen Tilgungssatzes und die
sich daraus ergebende Höhe der monatlich zu zahlenden Rate Auswirkungen auf die Gesamtbelastung. Generell gilt, dass bei Vereinbarung eines höheren Tilgungssatzes der in Anspruch genommene
Kredit schneller zurückgeführt wird und dem entsprechend insgesamt weniger Zinsen anfallen.
Machen Sie von der Teilzahlungsfunktion keinen Gebrauch und zahlen Sie innerhalb von 26 Tagen
nach Rechnungsstellung nicht nur einen Teilbetrag, sondern den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, so verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für
die Geltendmachung von Kreditzinsen auf Barverfügungen aus einem Sollsaldo auf dem Kreditkartenkonto sowie für die Geltendmachung von Kreditzinsen aufgrund eines Ratenkredits.
Als Hauptkarteninhaber haften Sie vollumfänglich für Verbindlichkeiten aus Zusatzkartenverträgen.
Folgen bei Zahlungsverzug
Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen werden Ihnen während des Verzuges die gesetzlichen
Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jewiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Zusätzlich können weitere Gebühren nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis anfallen.
Wenn Sie mit der Zahlung von fälligen Beträgen in Verzug sind, kann die Bank die Karte darüber
hinaus bis zu deren Zahlung zur weiteren Nutzung sperren.
Kommen Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug, kann die Bank den in Anspruch genommenen
Kreditrahmen zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wen Sie den ausstehenden Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch die Bank vollständig
zurückzahlen.
Im Fall der Kündigung wegen Zahlungsverzuges wird die Bank der SCHUFA die Kündigung des Darlehens sowie den Kündigungssaldo mitteilen. Dies kann zu einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer
Bonität führen.
Nach Kündigung des Darlehens ist die Bank zudem berechtigt, eine eventuell mit Ihnen vereinbarte
Lohn- und Gehaltsabtretung Ihrem Arbeitgeber offenzulegen und Ansprüche hieraus ihm gegenüber
geltend zu machen.
Anpassungsbedingungen siehe Ziffer 11 der vorstehenden TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen.
Auslandseinsatzentgelt
(ausgenommen sind Euro-Transaktionen im
Europäischen Wirtschaftsraum)
Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz von Kreditkarten oder Bezahlchips
Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus
dem Einsatz von Kreditkarten rechnet die Bank
nach dem von der jeweiligen internationalen
Kreditkartenorganisation für die entsprechende
Währung
festgelegten
Wechselkurs
des
Buchungstages zuzüglich eines Kurszuschlages
von 2 % ab. Der Buchungstag kann von dem Tag
abweichen, an dem der Kunde die Transaktion
getätigt hat, weil er davon abhängt, wann die
Transaktion bei der Bank eingereicht wird.
kostenlos
15,- EUR
Konto-SMS-Service
Ausstellung einer Ersatzkarte/eines Ersatzchips
bei verschuldetem Defekt oder Verlust der
Kreditkarte oder des Bezahlchips
FastCard (unverzügliche Überlassung einer
180,– EUR
Ersatzkarte/eines Ersatzchips in Deutschland
und im Ausland)
Nachbestellung der persönlichen Geheimzahl (PIN)1 6,– EUR
(soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden
veranlasst)
Umsatzabfrage am Auszugsdrucker
Kostenlos
Zustellung der Monatsrechnung
Karten mit Eröffnungsdatum bis zum 31.01.2014:
Online-Postfach:
Kostenlos
Postversand:
Kostenlos
Karten mit Eröffnungsdatum ab dem 01.02.2014:
Online-Postfach:
Kostenlos
Postversand:
0,90 EUR
(Ausnahme: Prepaid-Karten, Karten für Minderjährige.
Der Postversand ist bei diesen Karten kostenlos.)
Zusätzliche manuelle Monatsabrechnung auf
4,– EUR
Kundenwunsch
Überschreitung des Verfügungsrahmens im
4,– EUR
Zeitpunkt der Monatsabrechnung1
Anforderungen von Zahlungsbelegen
5,50 EUR pro Beleg
(entfällt bei begründeten Reklamationen)
Kosten für Bearbeitung Zahlungsrückstand
1. bis 3. Servicebrief
5,– EUR1 pro Brief
zuzüglich Versandpauschale
0,90 EUR1
Nicht eingelöste Lastschriften der monatlichen
10,– EUR
Rechnungsbeträge (entfällt, sofern Girokonto
bei TARGOBANK AG & Co. KGaA geführt wird)2
Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste
Adressmitteilungsanfragen inklusive eigene
Kosten und Gebühren von Behörden
mit Anfrage Einwohnermeldeamt:
25,– EUR
ohne Anfrage Einwohnermeldeamt:
13,– EUR
Emergency Cash-Bargeld/Notfall-Service
Belastet werden die Gebühren Dritter, zum Beispiel Visa oder MasterCard, sowie Bargeldauszahlungsgebühr zuzüglich Sollzinsen.
Guthabenzinsen
0,1 % p.a. Ausnahme: Online-Classic-Karte,
Prepaid-Karten, -konten und MasterCard Kreditkarten mit Bezahlchip. Guthaben werden bei diesen Karten nicht verzinst.
Entgelt für Bargeldauszahlung
TARGOBANK Visa-Karten
3,5 % des Auszahlungsbetrages (mindestens
5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich
Sollzinsen.
1
2
22
1,85 % des jeweiligen Umsatzes
Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die TARGOBANK
ist zusätzlich berechtigt,dem Karteninhaber Gebühren in Rechnung zu stellen, die von seiner Hausbank für eine Rücklastschrift
erhoben werden.
23
In folgenden Fällen verzichtet die Bank
auf eine Bargeldauszahlungsgebühr:
Für „Gratis-Cash“ gelten folgende
Voraussetzungen:
Tageshöchstbetrag:3
Entgelt für Bargeldauszahlung
TARGOBANK MasterCard-Karten
In folgenden Fällen verzichtet die Bank
auf eine Bargeldauszahlungsgebühr:
Tageshöchstbetrag:3
Mit allen TARGOBANK Kreditkarten können Sie an
Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland
gebührenfrei vorhandenes Guthaben abheben.
Bei TARGOBANK Kreditkarten mit der Funktion
„Gratis-Cash“:
An Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland können Sie unbegrenzt gebührenfrei abheben.
An Geldautomaten fremder Institute mit VisaLogo in Deutschland können Sie die ersten 4 Bargeldverfügungen je Karte im Kalendermonat
gebührenfrei abheben. Für jede weitere Verfügung: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen.
An Geldautomaten mit Visa-Logo außerhalb von
Deutschland zahlen Sie bei der Gold- & PremiumKarte keine Bargeldauszahlungsgebühr.
Als Inhaber einer TARGOBANK Extra-Karte oder
einer TARGOBANK Extra-Karte Komfort zahlen Sie
an allen Geldautomaten mit Visa-Logo in Deutschland keine Bargeldauszahlungsgebühr.
Bei der TARGOBANK Pluspunkt Karte mit GratisCash Option zahlen Sie weltweit keine Bargeldauszahlungsgebühr.
Sie unterhalten ein Girokonto bei der TARGOBANK mit mindestens 600,- EUR Geldeingang in
einer Summe pro Monat oder Sie haben ein Guthaben von mindestens 75.000,- EUR bei der
TARGOBANK. Für Ihre Kreditkarte muss ein SEPAMandat/Zahlungsauftrag von diesem Girokonto
bestehen.
Am Geldautomaten:4 250,– EUR5 beziehungsweise
volle Höhe des Guthabens
3,5 % des Auszahlungsbetrages (mindestens
5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich
Sollzinsen.
Mit allen TARGOBANK MasterCard Kreditkarten
können Sie an Geldautomaten der TARGOBANK in
Deutschland gebührenfrei vorhandenes Guthaben
abheben.
Am Geldautomaten:4 250,– EUR5 beziehungsweise
volle Höhe des Guthabens
Studenten
Sofern eine Kreditlebensversicherung
abgeschlossen wurde
Altershöchstgrenze für Studenten-Konditionen:
bis zum 30. Lebensjahr
Der für die Prämienberechnung als Grundlage dienende monatliche Außenstand bemisst sich für
MasterCard Kreditkarten ab dem 24.10.2015
nach dem Durchschnittswert aller sich während
eines Monats ergebenden Außenstände.
Die aktuellen Versicherungsbedingungen gelten
ansonsten unverändert.
Bezugszinssätze
Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kreditkarten ist der von der Deutschen
Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR7-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank ihre Sollzinssätze
verändert hat. Die entsprechenden Bezugszinssätze sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Kreditkarte
Bezugszinssatz:
Dreimonats-EURIBOR
Monatsdurchschnitts-Zinssatz von
(Monat, Wert in Prozent)
alle Kreditkarten
September 2014
0,10 %
Die voranstehenden Bezugszinssätze (Tabellenwerte) ändern sich, wenn
– der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte
steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz entsprechend erhöht oder
– der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt.
Für die PrivatCard Premium Karten gelten abweichend folgende Gebühren:
Barverfügungen (Bargeldauszahlung)
3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens
5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich
Sollzinsen.
Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesell3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens
schaften, Wettbüros, Geldmittler und
5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich
E-Geld Anbieter
Sollzinsen.
Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend.
3
250,00 EUR4 bzw. volle Höhe des Guthabens.
Tageshöchstbetrag :
Fremdwährungsumrechnung beim AuslandsDer zusätzliche Kurszuschlag wird von der TARGOeinsatz von Kreditkarten oder Bezahlchips
BANK übernommen und beträgt somit 0 %.
Auslandseinsatzentgelt
1,50 % des jeweiligen Umsatzes
(ausgenommen sind Euro-Transaktionen im
Europäischen Wirtschaftsraum)
Überweisungen auf das Referenzkonto/
interne Überweisungen auf eigenes, bei der
Bank geführtes Konto
Aus dem Guthaben:
Aus dem Kreditrahmen:
Kostenlos
3,5 % des Umsatzbetrages (mindestens 5,95 EUR)
zuzüglich Sollzinsen.
Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend.
Das Referenzkonto muss bei einem Kreditinstitut Bei TARGOBANK Visa-Kreditkarten mit der Funkim Inland geführt werden und ist der Bank vom tionalität „Gratis-Cash“ verzichtet die Bank auf die
Kunden schriftlich anzuzeigen. Das Konto muss Belastung der vorgenannten Gebühr, wenn die
länger als 90 Tage vor der Überweisung als
Voraussetzung für „Gratis-Cash“ erfüllt sind (siehe
Referenzkonto bei der Bank gespeichert sein.
Barverfügung). Es fallen lediglich Sollzinsen an.
Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend.
Online-Banking: 250,– EUR5 beziehungsweise
Tageshöchstbetrag:3
volle Höhe des Guthabens.
Telefon-Banking (nur Überweisungen auf das
Referenzkonto möglich): volle Höhe des Guthabens6
Umsätze in Spielkasinos, bei Lotterie3,5 % des Umsatzbetrages (mindestens 5,95 EUR)
gesellschaften, Wettbüros, Geldmittler
zuzüglich Sollzinsen.
und E-Geld-Anbieter
Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend.
3
250,– EUR4 beziehungsweise volle Höhe des
Tageshöchstbetrag:
Guthabens
Allgemeine Bestimmungen:
Die Geschäftstage ergeben sich aus den TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen. Die Ausführungsfristen sind den TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen, den Bedingungen für das
Online-Banking und den Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking zu entnehmen.
3
3
4
5
6
Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis
zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig.
Betrag abhängig von der Höchstauszahlungssumme des jeweiligen Automaten. Bei Bargeldabhebungen im Ausland werden die
angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet.
Abweichend davon kann sich – abhängig von Ihrer Bonität – der angegebene Betrag auf bis zu 1.000,– EUR erhöhen.
Der zu überweisende Betrag kann im Rahmen einer individuellen Sondervereinbarung bis zur Höhe des aktuellen Verfügungsrahmens angehoben werden (bonitätsabhängig).
24
4
7
Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis
zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig.
Betrag abhängig von der Höchstauszahlungssumme des jeweiligen Automaten. Bei Bargeldabhebungen im Ausland werden die
angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet.
Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im
Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im
Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht. Diese spiegeln jedoch wegen der vielschichtigen Refinanzierungsmethodik der Bank die Änderungen der Refinanzierungsbedingungen nicht exakt wider.
25
Produktinformationsblatt zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK
Kreditkarten
Stand 01. März 2015
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus Ihrer Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag,
der Versicherungsbestätigung, den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (im Folgenden: KKAB2015) und ergänzend aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bitte lesen Sie daher alle Vertragsunterlagen sorgfältig.
1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?
Angeboten wird der Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der TARGOBANK
AG & Co. KGaA (Versicherungsnehmer), Kasernenstr. 10, 40213 Düsseldorf und der TARGO
Lebensversicherung AG bzw. der TARGO Versicherung AG, (Versicherer), Proactiv-Platz 1, 40721
Hilden zur Kreditlebensversicherung Ihrer TARGOBANK Kreditkarte. Versicherte Person ist der
Karteninhaber; bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der
Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei der Kreditlebensversicherung handelt es sich um eine
Risikoversicherung mit welcher die Verpflichtung des (Haupt-)Karteninhabers zur Rückzahlung
des Saldos seines Kreditkartenkontos abgesichert wird.
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?
Sie sind versichert hinsichtlich der Risiken:
- Tod
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im
Falle von schweren Krankheiten
- Unverschuldete Arbeitslosigkeit
Für den Fall, dass die Arbeitslosigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im Falle
eines Krankenhausaufenthalts
Die Gesamtleistung je Leistungsfall ist auf 12.500,00 EUR begrenzt.
Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall:
Im Todesfall zahlt die TARGO Lebensversicherung AG den am Tag vor dem Eintritt des Todes der
versicherten Person bestehenden Kartensaldo.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Arbeitsunfähigkeitsfall:
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG
10 % des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person. Die Höchstleistungsdauer
ist auf zwölf Monate beschränkt.
Im Arbeitsunfähigkeitsfall entsteht der Anspruch auf die erste Leistungszahlung am 43. Tag der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Eintritt schwerer Krankheiten:
Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar (siehe §1 Ziffer
2.2.1 KKAB2015), besteht Anspruch auf Leistung bei Eintritt einer der in §1 Ziffer 2.3.1 KKAB2015
abschließend aufgeführten schweren Krankheiten Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Blindheit und
Taubheit in Höhe des Schuldsaldos des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag
vor Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall der Arbeitslosigkeit:
Im Fall der Arbeitslosigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG
10 % des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate) für die Zeit der Arbeitslosigkeit der versicherten Person. Die versicherte Rate wird
für jeden vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf mal. Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten eintritt,
ist nicht versichert.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall des Krankenhausaufenthalts
(Krankenhaustagegeld):
Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar (siehe §1 Ziffer 3.2.1
KKAB2015), besteht Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld von 20,00 EUR pro Tag eines vollstationären Krankenhausaufenthalts, sofern der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger
dauert. In diesem Falle wird das Krankenhaustagegeld auch rückwirkend ab dem 1. Tag gezahlt;
eine Zahlung erfolgt für maximal 365 Tage.
Sämtliche Versicherungsleistungen werden zu Gunsten Ihres bei der TARGOBANK geführten Kreditkartenkontos gutgeschrieben.
3. Wie hoch ist Ihre Prämie und wie wird sie bezahlt? Welche Kosten sind in Ihre
Prämie einkalkuliert?
Die Prämie beträgt 0,97 % des Rechnungssaldos auf Ihrem Kreditkartenkonto zum Rechnungsdatum pro Monat. Da dieser jeden Monat variieren kann, kann sich auch die Prämie entsprechend
ändern. Nachfolgende Beispiele zeigen Ihnen exemplarisch die mögliche Prämienhöhe in Abhängigkeit vom Rechnungssaldo des Kartenkontos:
26
Prämienbeispiel
Beispiel A
Beispiel B
Monatlicher Kartensaldo:
100,00 EUR
500,00 EUR
Monatsprämie (0,97 % des Kartensaldos):
0,97 EUR
4,85 EUR
auf den Todesfallschutz entfallen:
0,13 EUR
0,63 EUR
auf den Schutz für den Arbeitsunfähigkeitsfall/
Arbeitslosigkeitsfall entfallen:
0,84 EUR
4,22 EUR
inkl. 19 % Versicherungsteuer:
0,13 EUR
0,67 EUR
In die Monatsprämie einkalkulierte
Abschlusskosten:
0,19 EUR
0,97 EUR
In die Monatsprämie einkalkulierte
andere Kosten:
0,05 EUR
0,24 EUR
Weitere bzw. übrige Kosten sind nicht eingerechnet.
Die monatlich fällige Prämie wird jeweils am Tag der Erstellung Ihrer Kreditkartenabrechnung
belastet.
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Versicherungsfall beispielsweise eintritt durch:
- eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung oder Suizid, soweit diese nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
wurden,
- eine Sucht oder durch eine durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte
Bewusstseinsstörung,
- Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht,
Bei schweren Krankheiten sind Leistungen beispielsweise zudem ausgeschlossen bei
- Mikroinfarkten,
- Vorstufen von Krebserkrankungen, Tochtergeschwülsten
- Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert
werden kann
Im Bereich der Arbeitslosigkeitsversicherung sind Leistungen des Versicherers beispielsweise
zudem ausgeschlossen,
- wenn Ihnen der Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Beginn der Versicherung bekannt ist
- wenn die Arbeitslosigkeit durch Sie verursacht wurde, d. h. beispielsweise durch eigene Kündigung oder vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine vollständige Angabe der Leistungsausschlüsse finden Sie in § 2 der KKAB2015.
5. Welche Pflichten haben Sie bei Abgabe Ihrer Beitrittserklärung, während der Vertragslaufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen
können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Sie sind verpflichtet, in Ihrer Beitrittserklärung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu
machen. Im Leistungsfall müssen Sie alles Erforderliche tun, um den Versicherungsfall aufzuklären
und für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet insbesondere, eine unverzügliche
und wahrheitsgemäße Anzeige sowie die Vorlage aller relevanten Dokumente. Wenn Sie gegen
diese Pflichten verstoßen, können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.
Eine vollständige Angabe Ihrer Pflichten finden Sie in §§ 5, 7 und 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten.
6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Genehmigung der Kreditkarte und endet spätestens
zum Ende des Jahres, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Er endet auch mit Ihrem Tod, mit
der Kündigung des Versicherungsvertrags oder bei Beendigung des zugrunde liegenden Kreditkartenvertrags. Sollten Sie bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den vorläufigen oder
endgültigen Ruhestand eintreten, besteht ab diesem Zeitpunkt an Stelle des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit ersatzweise Versicherungsschutz im Falle eines
Krankenhausaufenthalts bzw. bei schweren Krankheiten; im Übrigen bleibt der Versicherungsschutz aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. In der Arbeitslosigkeitsversicherung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn der Versicherung. Eine Arbeitslosigkeit,
die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist nicht versichert. Für die anderen Risiken besteht keine
Wartezeit.
7. Welche Widerrufsfrist haben Sie?
Sie können Ihre Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf ist zu
richten an TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefax: 069 69795-198, E-Mail: [email protected]. Im Falle eines wirksamen
Widerrufs wird die Versicherungsprämie komplett zurückerstattet.
8. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag beenden?
Sie können die Versicherung nach Ablauf der Widerrufsfrist jederzeit durch Mitteilung an die
TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefax:
069 69795-198, E-Mail: [email protected], in Textform (z. B. Brief, Telefax oder
E-Mail) kündigen.
27
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung
zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015)
Information zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, diese Vorbemerkungen und die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen für Sie. Sie sollen Ihnen verständlich machen, wie der Versicherungsvertrag gestaltet ist, und was von Ihnen während der
Wirksamkeit des Vertrags beachtet werden muss, damit Sie bestmöglich den Außenstand (Schuldsaldo) Ihrer Kreditkarte absichern. Ihr Versicherungsschutz besteht im Rahmen der nachfolgenden
Versicherungsbedingungen für die Ereignisse Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere Krankheiten und Tod. Um Ihnen hierfür
einen günstigen Preis bei gleichzeitig gutem Service bieten zu können, ist Ihr Versicherungsschutz
Bestandteil eines Gruppenversicherungsvertrags zwischen der TARGOBANK AG & Co. KGaA,
Düsseldorf (nachstehend: TARGOBANK) einerseits und der TARGO Versicherung AG, ProactivPlatz 1, 40721 Hilden sowie für das Todesfallrisiko der TARGO Lebensversicherung AG, ProactivPlatz 1, 40721 Hilden (beide nachstehend singularisch: "Versicherer") andererseits. Schenken Sie
bitte insbesondere auch den unter § 2 (Ausschlüsse) und § 3 (Nicht versicherbare Personen) aufgeführten Regelungen Ihre Aufmerksamkeit, um eventuellen Missverständnissen über Ihren Versicherungsschutz vorzubeugen.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen!
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015)
§ 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung
Versicherte Person ist der Karteninhaber, bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei dem vereinbarten Versicherungsschutz handelt es sich um ein Versicherungspaket. Die Kündigung einzelner Leistungsarten
ist nicht möglich. Der Versicherer bietet während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsschutz für den Todesfall, den Fall der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Fall schwerer
Krankheiten und den Fall der Arbeitslosigkeit beziehungsweise den Fall eines vollstationären Krankenhausaufenthalts (Krankenhaustagegeld). Unter Beachtung und Anwendung insbesondere
von § 2 (Ausschlüsse), § 3 (Nicht versicherbare Personen), § 7 (Obliegenheiten) und § 8 (Obliegenheitsverletzungen) gelten folgende Ereignisse als versichert:
(1) Todesfall: Bei Tod der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für
den Todesfall. Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto)
am Tag vor Eintritt des Todes, maximal jedoch 12.500,00 EUR.
(2) Arbeitsunfähigkeit / schwere Krankheiten
(2.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2) oder einer
schweren Krankheit versichert (Ziff. 2.3). Dabei gilt:
Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff. 2.2.1 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit und nicht im Fall von schweren Krankheiten.
Ist die versicherte Person nach Ziff. 2.2.1 nicht oder nicht mehr bei Arbeitsunfähigkeit versicherbar,
besteht ohne weiteres Versicherungsschutz im Fall von schweren Krankheiten nicht aber bei Arbeitsunfähigkeit.
(2.2) Arbeitsunfähigkeit: Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zahlt der
Versicherer die versicherte Leistung (Ziff. 2.2.3). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2.2.1) Versicherbarer Personenkreis:
Als nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar gilt, wer altersbedingt, wegen einer eingetretenen Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen auf Dauer keine Berufstätigkeit ausübt.
(2.2.2) Karenzzeit: Der Anspruch auf die erste Leistungszahlung entsteht am 43. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, das heißt nach einer Karenzzeit von 42 Tagen.
(2.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von 10 Prozent des Schuldsaldos auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, maximal
1.250,00 EUR (versicherte Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt 12.500,00 EUR. Die versicherte Rate wird erstmals nach Ablauf der Karenzzeit fällig, danach für jeden weiteren vollen
Monat der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit (höchstens jedoch insgesamt zwölf mal).
(2.3) Schwere Krankheiten
Bei Eintritt einer der nachfolgend in Ziff. 2.3.1 abschließend aufgeführten schweren Krankheiten
der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für den Fall der schweren
Krankheit (Ziff. 2.3.2). Anspruch auf Leistungen bei Eintritt einer schweren Krankheit hat nur, wer
bei Stellung der Erstdiagnose dieser Krankheit nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar ist (Ziff. 2.2.1).
(2.3.1) Versicherte schwere Krankheiten
1. Herzinfarkt: Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem akuten Ereignis,
das innerhalb des Herzmuskels zu einem Untergang von Herzmuskelzellen infolge unzureichender
Blutzufuhr geführt hat.
2. Schlaganfall: Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem Untergang von
Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts
oder einer intrazerebralen oder subarachnoidalen Blutung mit dauerhaften neurologischen Folgeerscheinungen.
3. Krebs: Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem bösartigen Tumor, der durch
eigenständiges und unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit der
28
Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet und histologisch nachgewiesen ist. Hierunter
fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin.
4. Blindheit: Blindheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften
und nicht mehr behebbaren Verlust des Sehvermögens beider Augen.
5. Taubheit: Taubheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften
und nicht mehr behebbaren Verlust des gesamten Hörvermögens auf beiden Ohren.
(2.3.2) Versicherte Leistung: Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos
(Kartenkonto) am Tag vor Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung, maximal jedoch
12.500,00 EUR.
(3) Arbeitslosigkeit/Krankenhausaufenthalt
(3.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitslosigkeit (Ziff. 3.2) oder eines
Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) versichert. Dabei gilt:
Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff. 3.2.1 für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit. Eine für den Fall der Arbeitslosigkeit
versicherbare Person ist nicht für den Fall eines Krankenhausaufenthalts versichert, auch dann
nicht, wenn die Arbeitslosigkeit während der Wartezeit (Ziff. 3.2.2) eintritt.
Ist die versicherte Person nach Ziff. 3.2.1 nicht oder nicht mehr für den Fall der Arbeitslosigkeit
versicherbar, besteht ohne weiteres Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts, nicht aber bei Arbeitslosigkeit.
Wechselt die versicherte Person während der Dauer der Versicherung in ein Arbeitsverhältnis,
mit dem sie die Voraussetzungen der Versicherbarkeit für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Ziff.
3.2.1 erfüllt, so wandelt sich der bisherige Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) ohne weiteres in einen Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit
(Ziffer 3.2) um.
(3.2) Arbeitslosigkeit: Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit
des Vertrags Versicherungsschutz bei Verdienstausfall in Folge von Arbeitslosigkeit, wenn
1. der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in dem Verhalten
des Versicherten liegen, gekündigt hat oder
2. der Arbeitgeber und der Versicherte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben und der Versicherte als arbeitslos bei der zuständigen Agentur für Arbeit
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.
(3.2.1) Versicherbarer Personenkreis:
Als nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar gilt, wer nicht in einem Arbeitsverhältnis
steht, das der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit und dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Des Weiteren nicht versicherbar sind Personen
a) welche bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mindestens zwölf Monate ununterbrochen und
ungekündigt in derselben Beschäftigung tätig gewesen sind,
b) deren Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist.
(3.2.2) Wartezeit: Der Versicherungsschutz für Arbeitslosigkeit beginnt sechs Monate nach Beginn
der Versicherung (Wartezeit). Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit über die Wartezeit
hinaus andauert.
(3.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von zehn Prozent des Schuldsaldos auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt 12.500,00 EUR. Die versicherte Rate wird
für jeden vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf mal.
(3.3) Krankenhausaufenthalt: Anspruch auf das versicherte Krankenhaustagegeld (Ziff. 3.3.2) hat,
wer nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist (Ziff. 3.2.1) und infolge eines Unfalls
oder einer Krankheit vollstationär in einem Krankenhaus untergebracht ist.
Hierzu zählt nicht eine Reha-Maßnahme oder ein Kuraufenthalt in einem Sanatorium oder einer
Kuranstalt beziehungsweise Kurklinik.
(3.3.1) Karenzzeit: Sofern der Krankenhausaufenthalt nicht mindestens sieben Tage andauert, werden keine Leistungen fällig. Dauert der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger, so zahlt
der Versicherer die versicherte Leistung (Ziff. 3.3.2) auch rückwirkend für die ersten sieben Tage.
(3.3.2) Höhe der Versicherungsleistung: Der Versicherer zahlt pro Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts ein festes Tagegeld in Höhe von 20,00 EUR, maximal jedoch für die Dauer
von 365 Tagen.
§ 2 Ausschlüsse
(1) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsfall verursacht wurde durch:
- eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung,
- Suizid.
Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese
Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat.
- eine Sucht (zum Beispiel Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch) oder durch eine
durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung,
- Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht,
- Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse verursacht sind sowie durch innerstaatliche Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht für schwere Krankheiten bei
- Angina pectoris sowie stummen Infarkten (Mikroinfarkte)
- Transitorisch ischämischen Attacken (TIA), sich zurückbildenden (reversible) neurologischen
Defiziten und äußeren Verletzungen
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- Vorstufen von Krebserkrankungen, wie zum Beispiel Carcinoma-in-situ (hierzu zählen auch Zer
vikale Dysplasien CIN-1, CIN-2 und CIN-3) und sonstige prämaligne oder semimaligne Tumoren
- Tochtergeschwülsten (Metastasen) und Neuauftreten des Krebses (Rezidive) eines vor Beginn
des Versicherungsschutzes bestehenden Krebsleidens
- allen Hauttumoren. Mitversichert sind jedoch alle invasiven malignen Melanome (= schwarzer
Hautkrebs)
- Prostatakrebs mit TNM-Klassifikation T1 (einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassifikation)
- Papillärem Mikrokarzinom der Schilddrüse und der Blase
- Chronisch lymphatischer Leukämie mit einem RAI Stadium unter 1 oder Binet Klasse A-1
- Auftreten eines Zweitkrebses
- allen malignen (bösartigen) Tumoren bei gleichzeitigem Vorliegen einer HIV-Infektion
- Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert
werden kann
(3) Kein Versicherungsschutz besteht für Arbeitslosigkeit
- deren zukünftiger Eintritt der versicherten Person zu Beginn der Versicherung bekannt ist.
- aufgrund freiwilligen Ausscheidens der versicherten Person aus ihrer vorhandenen Beschäftigung, bei Aufgabe der Berufstätigkeit aus Altersgründen, Versetzung in den Vorruhestand oder
Wechsel in ein Ausbildungsverhältnis.
- aufgrund einer die versicherte Person betreffenden verhaltensbedingten Kündigung.
(4) Kein Versicherungsschutz besteht für Verfügungen auf dem Kartenkonto, die die versicherte
Person nach der Kenntniserlangung von einer zukünftigen Arbeitslosigkeit, oder von einer zukünftigen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Krankenhausaufenthalts beziehungsweise von RehaMaßnahmen und Kuren im Hinblick hierauf herbeigeführt hat, soweit die Verfügungen nicht
dem täglichen Lebensbedarf der versicherten Person und seiner Angehörigen dienen.
§ 3 Nicht versicherbare Personen
(1) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die ihren ständigen
Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. In diesem Falle endet die Versicherung.
(2) Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag ist vom Versicherer zurückzuzahlen.
§ 4 Generelle Regelungen
(1) Der Versicherer zahlt beim Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit die
versicherte Rate nur einmal. Wenn sich der Versicherungsfall ohne Unterbrechung von Arbeitsunfähigkeit in Arbeitslosigkeit oder umgekehrt ändert, wird die versicherte Rate bis zum Erreichen
der Höchstleistung von insgesamt 12 monatlichen Versicherungsleistungen weitergezahlt. Danach erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistung.
(2) Sind vom Versicherer Zahlungen geleistet worden, die der versicherten Person aus irgendeinem
Grund vertraglich nicht oder nicht mehr zustehen, sind die versicherte Person oder ihre Erben
zur Rückzahlung ohne Einrede des Bereicherungswegfalls gemäß § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auch dann verpflichtet, wenn der Versicherungsschutz entfallen ist.
§ 5 Leistungsvoraussetzungen
(1) Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass das Kartenkonto einen Schuldsaldo ausweist und der Versicherungsbeitrag entrichtet wurde.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht, solange die versicherte Person mit einer Zahlung von zwei
Tilgungsraten auf das Kartenkonto ganz oder teilweise in Verzug ist. Überschreitet die versicherte
Person den ihr von der TARGOBANK eingeräumten Kreditrahmen ohne entsprechende Einwilligung, so besteht Versicherungsschutz lediglich in Höhe des Kreditrahmens.
§ 6 Versicherungsbeitrag
Die Beitragszahlung erfolgt durch Belastung des Kartenkontos. Der Beitragsanteil für den Todesfallschutz ist gemäß VersStG § 4 Nr. 5 versicherungsteuerfrei. Die auf alle übrigen Beitragsanteile
entfallende Versicherungsteuer führt die TARGO Versicherung AG unter der Versicherungsteuernummer 9116 / 810 / 00900 an das Bundeszentralamt für Steuern ab.
§ 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Ermächtigungen zugunsten
des Versicherers
(1) Ein Versicherungsfall, der eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführen könnte, ist dem
Versicherer unverzüglich durch eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Schadensanzeige mitzuteilen. Die fortlaufende Arbeitslosigkeit, der Krankenhausaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit sind durch entsprechend geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Darüber hinaus
geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. Entsprechende Kosten trägt
die versicherte Person. Für eine schwere Erkrankung ist neben der Diagnose auch das Datum der
Erstdiagnose ärztlich nachzuweisen. Im Todesfall ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Die versicherte Person hat eventuellen ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die wirtschaftlichen Folgen des Versicherungsfalls
möglichst zu mindern. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden.
(2) Die versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu
lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls
trägt der Versicherer. Auf Verlangen des Versicherers hat die versicherte Person Auskünfte des
Arbeitgebers beziehungsweise früherer Arbeitgeber einzureichen.
(3) Der Versicherer ist berechtigt, weitere Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch
vom Versicherer beauftragte Ärzte zu verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Zu diesem Zweck können personenbezogene Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, anderen Personenversicherern und gesetzlichen
Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erhoben werden, soweit dies zur
Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist und die versicherte Person hierzu ihre Einwilligung
erteilt hat. Der Versicherer wird der versicherten Person eine beabsichtigte Datenerhebung mit30
teilen und sie zugleich auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Ferner kann die versicherte Person
verlangen, dass eine Datenerhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wurde, oder die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte selbst anfordern und anschließend an den Versicherer weiterleiten.
§ 8 Obliegenheitsverletzungen
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 7 von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht wird die Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die Leistungspflicht bleibt allerdings bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn
die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wurde.
§ 9 Zahlung der Versicherungsleistung
Versicherungsleistungen werden dem Kartenkonto der versicherten Person gutgeschrieben. Ist
die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt, so hat dieser
die Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu zahlen.
§ 10 Beginn, Dauer und Beendigung des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt zu jenem Zeitpunkt, an welchem die TARGOBANK den Antrag des Kartenantragstellers/Karteninhabers auf Aufnahme als versicherte Person in den Gruppenversicherungsvertrag annimmt und endet jedenfalls mit Beendigung des Kartenvertrags (zum
Beispiel durch Kündigung).
(2) Unbeschadet dessen ist die TARGOBANK berechtigt, den Versicherungsschutz mit einer Frist
von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats schriftlich zu kündigen.
(3) Im Falle der Kündigung durch die versicherte Person gilt diese als sofortiger Austritt aus dem
Gruppenversicherungsvertrag.
(4) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer auch im Verhältnis zur TARGOBANK
berechtigt, den Versicherungsschutz unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung gegenüber der versicherten Person zu beenden.
(5) Der Versicherungsschutz endet spätestens zum Ende des Jahres, in dem die versicherte Person
das 65. Lebensjahr vollendet.
(6) Die Beendigung des Versicherungsschutzes lässt den Anspruch aus einem bereits eingetretenen Versicherungsfall unberührt.
§ 11 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung angezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 12 Schadensanzeige
Versicherungsfälle sind schriftlich an die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg mitzuteilen.
§ 13 Zuständige Aufsichtsbehörde und Beschwerdestelle
Die TARGO Lebensversicherung AG ist eine Lebensversicherung und Versicherer für den Todesfall,
die TARGO Versicherung AG ist Versicherer für die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere
Krankheiten und Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen (BAFin),
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des
Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den Versicherer. Der Versicherer
ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Damit ist für Sie als besonderer Service
die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist
für Sie kostenfrei.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefon: 0800 -36 96 000 (kostenfrei)
Fax: 0800 -36 99 000 (kostenfrei)
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Beschwerden können aber auch gerichtet werden an die für den Versicherer zuständige oben
genannte Aufsichtsbehörde.
§ 14 Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?
Vertragssprache ist deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem für den Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz ist Hilden. Es kann auch
das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde.
§ 15 Überschussbeteiligung
Diese Kreditlebensversicherung ist nicht überschussberechtigt.
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Anlage zur Einwilligungserklärung zum Datenschutz
Liste der wesentlichen Dienstleister, Funktionsausgliederungen und Versicherungsunternehmen der TARGO Versicherungen (Stand: November 2014)
Unternehmen/Person/Kategorie
Talanx Deutschland Bancassurance
Kundenservice GmbH
Talanx Deutschland Bancassurance
Communication Center GmbH
Talanx Service AG
Sitz/Wohnort
Hilden
Talanx Systeme AG
Hannover
Talanx AG
Talanx Asset Management GmbH
TARGO Lebensversicherung AG
Hannover
Köln
Hilden
TARGO Versicherung AG
Hilden
E+S Rückversicherung AG
General Reinsurance AG
TARGOBANK AG & Co. KGaA
Inter Mutuelles Assistance
(Deutschland) GmbH
Barmenia (Johanniter-Unfall-Hilfe)
Hannover
Köln
Düsseldorf
München
IHR Rehabilitationsdienst GmbH
Köln
FIDESConsult Versicherungsvermittlungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH
CG Car-Garantie Versicherungs-AG
ROTONDA Inkasso GmbH
ICS Communikations-Service GmbH
Rechtsanwälte
München
Hilden
Hannover
Wuppertal
Dienstleistung/Funktion/Aufgabe
Antrags-, Bestands- und Leistungsbearbeitung
Telefonischer Kundenservice
Postverarbeitung, Scannen, Zahlungsverkehr (Inkasso/Exkasso), Forderungsmanagement, Aktenmanagement, Rechnungswesen, Personalwesen
Rechenzentrumsbetrieb,
Anwendungsentwicklung, IT-Services, PrintServices
Konzern Revision
Kapitalanlagenverwaltung
Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/Datensammlung
Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/Datensammlung
Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung
Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung
Vermittlung, Beratung und Betreuung
Assistance-Leistungen im Schadenfall
Assistance-Leistungen Senioren-Hotline
Assistance-Leistungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung
Schadenbearbeitung, Zahlungsverkehr,Forderungsmanagement
Freiburg
Schadenbearbeitung, Exkasso Service
Köln
Inkasso Services
Bergisch-Gladbach Druck- und Formularservices
Bundesgebiet
Klagefälle
Ergänzende Hinweise zum Datenschutz
Auskunftsanspruch
Sie können schriftlich, telefonisch, per Fax oder elektronischer Post Auskunft über die bei uns
über Sie gespeicherten Daten verlangen. Ihnen wird dann entsprechend Ihrer Anfrage Auskunft
darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten welcher Herkunft über sie zu welchen Zwecken
bei uns gespeichert sind.
Ansprüche auf Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Sie können eine Berichtigung verlangen, wenn sich die über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig erweisen.
(2) Sie können eine Löschung der über Sie gespeicherten personenbezogene Daten verlangen,
wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung oder
Nutzung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die
Kenntnis der Daten für uns zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung oder Nutzung nicht mehr
erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit der Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen
eine Löschung nicht möglich ist.
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