Zeitschr. 1+2/2001
Transcrição
Zeitschr. 1+2/2001
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV Streckenbezogene 1 Autobahnbenutzungsgebühr Güterkraftverkehr KraftstoffHauptbehälter 13 Illegale Beschäftigung im Güter15 kraftverkehr CEMTGenehmigungen 20 Wertstoff-Recycling Dosenpfand für Bier und Wasser 21 Omnibus + Touristik Gewerbeaufsicht prüft 22 Arbeits- und Sozialrecht Vom Bund zur Wirtschaft 36 Seminarangebote 44 53. Jahrgang 9+10/2001 Inhaltsverzeichnis 9+10/2001 Trends und Meinungen Stellungnahme des BGL zum Entwurf des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen 1 Aktuelle Ereignisse Programm für mehr Sicherheit im Straßenverkehr Umzug der Außenstelle Neustadt a.d. Weinstraße Unternehmensnachfolge BG/DVR-Jahresaktion gestartet 4 4 5 7 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs KRAVAG-Versicherungsgruppe: Größter Spezialversicherer des Güterkraftverkehrs in Deutschland 42 Jugendliche zu Bürokaufleuten ausgebildet 8 9 Fächer – Europa und die Welt Reisemerkblatt für Polen Reisemerkblatt für Weißrussland Sicherheitshinweise für Polen – Güterkraftverkehr Gesetzentwurf zur streckenbezogenen Lkw-Gebühr in der Gewerbekritik SVL-Versorgungswerk wird aktiv Kraftstoff-Hauptbehälter Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts in Kraft getreten Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr (GüKBillGB) Bundesverkehrsminister Bodewig bekräftigt gegenüber dem BGL größtmöglichen Harmonisierungsschritt bei Einführung der Lkw-Maut Vereinbarung über die praxisgerechte Handhabung von § 7c GüKG GüKBillBG – Illegale Beschäftigung Luxemburg: Telefonieren im Fahrzeug nur noch mit Freisprechanlage 10 10 11 13 15 15 17 19 19 19 20 20 20 20 – Entsorgung, Wertstoff-Recycling Zwangspfand für Bier und Wasser soll im Frühjahr 2002 kommen 21 – Omnibus und Touristik bdo unterstützt Kampagne „Gelassen läuft’s“ des BMVBW Gewerbeaufsicht überprüfte Busse im Linienverkehr 22 22 19 23 23 24 24 24 25 Technik Jung Fahrzeugbau – Achserweiterung jenseits der Herstellerserie Siemens VDO liefert Unfalldatenschreiber Die neue Generation Ford Transit: Neue Technik, neue Varianten Abrollkipper – mehr Flexibilität durch 3. Bewegungsrichtung Kombinierter Verkehr setzt auf Kombi Airbag von BPW 29 30 30 30 31 32 32 33 33 Arbeits- und Sozialrecht Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft Vom Bund zur Wirtschaft – Bundeswehr vermittelt qualifizierte Arbeitskräfte Anspruch auf Verringerung und Änderung der Arbeitszeit nach dem TzBfG Direktionsrecht des Arbeitgebers Kündigung wegen Betriebsstilllegung 13. Monatsgehalt – arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung Freistellung des Arbeitnehmers-Annahmeverzug Kündigungsschutz im Kleinbetrieb 34 36 37 37 38 38 39 39 Steuern und Versicherungen 12 12 13 – Internationaler Verkehr Neue Gebührensätze für die Benutzung der Donaubrücke Giuriu-Ruse Verschärfung der Vorschriften zur Beschlagnahme von Fahrzeugen im Fall von Tabak- oder Alkoholschmuggel in Großbritannien Bauarbeiten im Fährhafen von Calais (Frankreich) Durchführung von Dreiländerverkehren mit Schweden „Schwimmende Brücke“ in die Schweiz Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 – Taxi und Mietwagen Strukturwandel im Straßenverkehrssektor widerlegt politische Träume Rechtsprechung: Vermittlung von Mietwagen über eine gemeinsame „Funktaxizentrale“ Bundesministerium für Verkehr spricht die Empfehlung aus, Schülerfahrten über die Vertragsgestaltung sicherer zu machen! Novelle der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen: Anhebung der Richtsätze im Bereich um 10 Prozent Keine Empfehlung seitens des BZP zur Zusammenarbeit mit der Firma Superserv! Neue Aktionen von Volkswagen Iveco: Nur vier Ökopunkte im Österreichtransit Drehmomentsensor von Bosch für neue Lenksysteme Container für drei Verkehrsträger entwickelt Warndreieck überprüfen! Neuer Getränketransporter von Schmitz Cargobull Dieselmotoren mit zweiter Generation Common Rail von Bosch in Serie Das Flachbalkenwischblatt Aerotwin von Bosch Iveco: HPT-Motor mit 146 PS jetzt für alle Daily-Modelle ab 3,5 t Neue Eberspächer Standheizung Airtronic jetzt mit 4 kW 26 26 27 28 29 Aufwendungen für Golfspielberechtigung Pkw-Überlassung an freie Mitarbeiter Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Immobilien Betriebsaufgabe und -veräußerung Ausführung einer Grundstücksschenkung Vorsteuerabzug aus Rechnungen Unfallversicherung: Wozu eigentlich? 40 40 41 41 41 42 42 Aus- und Weiterbildung 44. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr 83. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr – nach neuem Recht MÖBERA-Schulungstermine für Ihre Planung 43 43 44 Hinweise aus der Rechtsprechung Falsche Fahrspur beim Abbiegevorgang Achslastmesser Autobahnbenutzungsgebühr Lenkzeiten bei Kleinfahrzeugen EG-Kontrollgerät Umfang der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Abschleppen eines ordnungswidrig abgestellten Taxis Abschaffung des Rabattgesetzes Warnung vor 0190-Nummern Nichtbezahlte Autobahnbenutzungsgebühr 46 46 46 46 46 46 47 47 48 48 Buchbesprechung Reiserecht für Omnibusunternehmer Der Omnibus-Unternehmer Der Falk Stadtatlas Großraum Köln/Bonn im Maßstab 1:20.000 Der Falk Stadtatlas Großraum Giessen/Wetzlar im Maßstab 1:20.000 ADR 2001 ADR 2001 – Gefahrgut Aktuell CD-ROM FeV-StVZO Kleine Reihe der Walter-Raymond-Stiftung, Heft 69 Fit für den Preiskampf – Fahrzeugkosten-Rechnung für den Güterkraftverkehr (neu mit CD-ROM zur Fahrzeugkostenkalkulation) Neuauflage Lorenz Teil 1 Einführung des AnrufBus im ÖPNV 48 48 49 49 49 50 50 50 51 51 51 Persönliches 75 Jahre Spedition Scheidweiler Alois Gilles, Dernbach – 75 Jahre Dr. Manfred Mücke – 60 Jahre 52 52 52 Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 31 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. 2 SVGR 9+10/2001 Stellungnahme des BGL zum Entwurf des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen Ziel der Einführung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr (Maut) für schwere Nutzfahrzeuge ist nach den Ausführungen im Vorblatt zum vorliegenden Gesetzentwurf, die Kosten für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Bundesautobahnen den Verursachern in gerechter Weise anzulasten. Nach Auffassung des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. muss damit zugleich die Angleichung der fiskalischen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Straßengüterverkehr einhergehen und ist deshalb unbedingt ebenfalls als Ziel der Einführung einer streckenbezogenen Autobahnmaut im Vorblatt zum vorliegenden Gesetzentwurf zu nennen. Maut nicht ohne überzeugende Harmonisierungsschritte Das deutsche Güterkraftverkehrsgewerbe war und ist bereit, die von ihm verursachten Wegekosten in vollem Umfang durch verkehrsspezifische Abgaben zu tragen. Die vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) durchgeführte Wegekostenrechnung hat gezeigt, dass insbesondere gebietsfremde Nutzfahrzeuge ihre Wegekosten auf deutschen Straßen nach wie vor nur zum Teil decken. Deshalb müssen diese durch die Einführung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr (Maut) für schwere Nutzfahrzeuge in adäquater Weise an den Bau- und Unterhaltungskosten der deutschen Infrastruktur beteiligt werden. Für eine gerechtere Wegekostenanlastung genügt es indessen nicht, wie im Vorblatt zum Gesetzentwurf dargestellt, die bisherige zeitbezogene Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge durch eine streckenbezogene Autobahnmaut abzulösen. Dies macht vielmehr eine Umstellung der bisherigen Infrastrukturfinanzierung aus zeitbezogener Autobahnbenutzungsgebühr und verkehrsspezifischen Steuern auf nutzerabhängige Abgaben erforderlich. Für den BGL ist die Einführung einer streckenbezogenen Autobahngebühr daher nur akzeptabel, wenn damit gleichzeitig der vom Chef des BundesSVGR 9+10/2001 kanzleramts, Dr. Steinmeier, zugesagte „größtmögliche Harmonisierungsschritt“ im Bereich der fiskalischen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Straßengüterverkehr verbunden ist. Insofern ist die „Lösung“ im Vorblatt und der allgemeine Teil der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht eindeutig und hinreichend präzisiert. Dagegen sind die Hinweise auf einen möglichen Beitrag der streckenbezogenen Autobahngebühr zur Verlagerung von Gütertransporten auf die Verkehrsträger Schiene und Schiff an diesen Stellen fehl am Platz, da eine Verkehrslenkung sicher nicht die „Lösung“ für eine verursachergerechte Wegekostenanlastung ist. Kosten und Preiswirkungen unterschätzt Die Ausführungen zu den Kosten und Preiswirkungen der Einführung einer streckenbezogenen Autobahnmaut sind für den BGL zum Großteil nicht nachvollziehbar. Die Ziele der Harmonisierung und der verursachergerechten Wegekostenanlastung können nur erreicht werden, wenn die streckenbezogene Autobahnmaut nicht auf die bestehenden hohen Belastungen des deutschen Güterkraftverkehrs „on top“ aufgesattelt werden. Angesichts der erheblichen fiskalischen Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Straßengüterverkehr zu Lasten des heimischen Güterkraftverkehrsgewerbes ist eine Mehrbelastung durch die Maut ohne überzeugende Harmonisierungsschritte für die überwiegend kleinen und mittelständischen deutschen Unternehmen nicht zu verkraften. Eine Weitergabe dieser Mehrkosten im Markt ist solange nicht möglich, wie gebietsfremde Transportunternehmen durch fiskalische Wettbewerbsvorteile – insbesondere bei der Mineralölsteuer – das deutsche Inlandspreisniveau deutlich unterbieten können. Der Wettbewerbsdruck auf diese Betriebe ist heute bereits so groß, dass sie ihre Kosteneinsparungspotenziale längst ausgeschöpft haben. Sie sind darauf angewiesen, die ihnen durch die Maut entstehenden Kosten an ihre Kunden weiterzuberechnen. Wenn hier suggeriert wird, durch be- triebliche Optimierungen könnte eine Umlegung auf den Transportpreis vermieden werden, ist dies gegenüber den im knochenharten Wettbewerb häufig um die eigene Existenz kämpfenden Güterkraftverkehrsunternehmen nicht zu verantworten. Zweckbindung des Mautaufkommens für Infrastrukturfinanzierung Die Einnahmen aus der streckenbezogenen Autobahnmaut müssen unbestritten dem Träger der Baulast der gebührenpflichtigen Straßen (derzeit der Bund) zustehen. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass diese Mittel nach dem Äquivalenzprinzip auch tatsächlich in die Finanzierung der Infrastruktur fließen. Wie die Regierungskommission „Verkehrsinfrastrukturfinanzierung“ festgestellt hat, werden Ausbau und Instandhaltung des Straßennetzes dem Bedarf bereits heute nicht mehr gerecht. Um die Pällmann-Kommission zu zitieren: „Der Rückstand in der qualifizierten Substanzerhaltung der Infrastruktur ist bereits kritisch“. Eine Verschärfung dieser Situation ist im Zuge der EU-Osterweiterung zu erwarten. Das für die nächsten Jahre prognostizierte Verkehrswachstum auf der Straße lässt sich auch durch eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr kaum verhindern und ist nur zu einem äußerst geringen Teil auf andere Verkehrsträger verlagerbar. Mauthöhe gesetzlich festlegen Neben der Struktur der Maut sollte nach Ansicht des BGL auch ihre konkrete Höhe im Gesetz festgelegt werden. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Umfang an Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen, in denen neben der Mauthöhe wesentliche Einzelheiten zur Ausgestaltung des Erhebungs- und Kontrollsystems geregelt werden sollen, hält der BGL verfassungsrechtlich für bedenklich. Zwar ist der Wunsch, zügig auf Änderungen bei den Wegekosten und der Zusammensetzung der mautpflichtigen Fahrzeugflotte insbesondere hinsichtlich der Emissionsklassen reagieren zu können, verständlich. Doch erscheint dafür die Reaktionsmöglichkeit durch eine Gesetzesänderung durchaus flexibel ge1 nug und würde dem gleichermaßen zu berücksichtigenden Anspruch der Mautzahler und mauterhebenden Stellen auf Planungs- und Rechtssicherheit Rechnung tragen. Der mit der Differenzierung der Mauthöhe nach Emissionsklassen angestrebte Anreiz zur Anschaffung der jeweils emissionsärmsten Fahrzeuge wird nur zum tragen kommen, wenn die Transportunternehmer ihren Investitionen über einen ausreichenden Zeitraum verlässliche Fiskaldaten zu Grunde legen können. Eine gesetzliche Festlegung der emissionsabhängigen Staffelung der Maut könnte auch die beiden künftigen Grenzwertstufen (EURO IV und EURO V) umfassen, die technisch bereits heute mit speziellen Katalysatoren für Nutzfahrzeuge in Verbindung mit einem optimierten Motor zu bewältigen sind. Soweit auf die Ermächtigungen zu Rechtverordnungen nicht zugunsten gesetzlicher Regelungen verzichtet wird, sollte im Autobahnmautgesetz zumindest eine Anhörung der davon Betroffenen vorgesehen werden. Unabhängig davon, ob die Mauthöhe im Gesetz oder durch Rechtsverordnung festgelegt wird, fordert der BGL, zugleich mit dieser Festlegung die damit zu verbindenden Harmonisierungsschritte bei den anderen Sonderabgaben des Kraftverkehrs zu konkretisieren. Keine Privilegierung von Regiebetrieben Der streckenbezogenen Mautpflicht sollten die gleichen Fahrzeuggruppen unterliegen wie bisher der zeitbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition der mautpflichtigen Fahrzeuggruppen geht jedoch darüber hinaus. Die dafür angeführte Begründung, die bisherige Festlegung auf Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt, habe in Einzelfällen immer wieder zu Auslegungsproblemen und Rechtsstreitigkeiten geführt, macht diese Ausdehnung der Gebührenpflicht aber nicht erforderlich. Denn die genannten Einzelprobleme ließen sich ebenso durch eine bessere Abgrenzung der mautpflichtigen von den nicht mautpflichtigen Fahrzeugen beispielsweise durch die Ausnahme von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen SVGR 9+10/2001 (analog der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer), Fahrschulfahrzeugen, teilmontierten Fahrzeugen und Überführungsfahrten von der Gebührenpflicht lösen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der Gebührenbefreiung von ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst genutzten Fahrzeuge auf die von Gebietskörperschaften eingesetzten Fahrzeuge erfüllt den Tatbestand der Diskriminierung. Eine Schlechterstellung der privaten Unternehmen, durch die diese Leistungen zunehmend erbracht werden, z. B. gegenüber einem „privatisierten“ Regiebetrieb einer Stadt, ist nicht zu rechtfertigen. Deshalb sollten im Einklang mit der Richtlinie 1999/62/EWG die für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst sowie für den Straßenbau eingesetzten Fahrzeuge generell von der Autobahnmaut befreit sein. Darüber hinaus bietet die Festlegung eines Ausnahmekataloges die Möglichkeit, auch eine Gebührenbefreiung/-ermäßigung für die im Kombinierten Verkehr eingesetzten Fahrzeuge vorzusehen, um zusätzliche Anreize zur Nutzung dieser Verkehrsform zu geben. Reibungslosen Verkehr in Grenzregionen und Innenstädten sicherstellen Es ist zu begrüßen, dass auch im Autobahnmautgesetz wieder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestimmte grenzüberschreitende Autobahnabschnitte von der Gebührenpflicht auszunehmen. Vorgesehenen ist eine Fortführung der bestehenden Gebührenbefreiung der Bundesautobahnabschnitte A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle SaarbrückenFechingen und der A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg (jeweils in beide Fahrtrichtungen). Doch wie die bisherigen Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, reicht insbesondere die zweite Ausnahme nicht aus, um einer Verkehrsverlagerung des französisch-deutsch-schweizerischen Grenzverkehrs auf das nachgelagerte Straßennetz und einer damit verbundenen Überlastung der Grenzübergänge in diesem Netz vorzubeugen. Deshalb erscheint dem BGL die Einführung einer weiteren Ausnahme von der Mautpflicht für die A 98 von der deutsch-schweizerischen Grenze und von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Lörrach geboten. Aus dem gleichen Grund hält der BGL eine Mautbefreiung von Zufahrtstrecken zur deutsch-österreichischen Grenze insbesondere auf der A 93 von Kiefersfelden bis Reischenhart und auf der A 96 von Lindau bis zur österreichischen Grenze für erforderlich. Ebenfalls aus der Mautpflicht herausgenommen werden sollten klar abgrenzbare Stadtautobahnen. Denn für das Ziel dieser innerstädtischen Autobahnen, Verkehrsströme zu bündeln sowie Wohn- und Mischgebiete von Durchgangsverkehr zu entlasten, wäre die Erhebung der streckenbezogenen Maut kontraproduktiv. Hinzu kommt, dass einige der Auftraggeber von Güterbeförderungsleistung nur über die Stadtautobahn bzw. als Autobahn gewidmete Auf-/Abfahrten erreichbar sind. Darüber hinaus erscheint eine Mauterhebung in den Fällen, in denen eine Autobahn aufgrund von Umleitungen zwangsweise benutzt werden muss, nicht angemessen. Diskriminierend ist in Einzelfällen auch der Zwang zur Autobahnbenutzung aufgrund von Sperrungen anderer Zufahrtsstraßen für Lkw zum Standort eines Transportunternehmers. Enge Grenzen für Mautausdehnung auf Bundesfernstraßen Für den Fall, dass es zu einer aus Sicherheitsgründen nicht vertretbaren Verkehrsverlagerung auf die den Autobahnen nachgelagerten Bundesstraßen kommt, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit zur Ausdehnung der Mautpflicht auf solche Straßenabschnitte vor. Die Ermächtigung zu einer entsprechenden Rechtsverordnung sollte aus Sicht des BGL an enge Grenzen hinsichtlich der Kriterien für die Mautausdehnung geknüpft werden. Dabei sollte sowohl festgelegt werden, wann ein solcher Fall als eingetreten anzusehen ist, als auch dass die Maut nur auf die im engeren Sinne betroffenen Streckenabschnitte ausgedehnt werden darf. Wir gehen davon aus, dass sich die Möglichkeit der Mautausdehnung nur auf Bundesfernstraßen beziehen soll und der Gesetzentwurf dahingehend noch redaktionell angepasst wird. 3 Trends und Meinungen AKTUELLE EREIGNISSE Programm für mehr Sicherheit im Straßenverkehr Die zunehmende Mobilität ist auch Ausdruck unserer immer schneller sich verändernden Gesellschaft. Mobil sein bedeutet ein hohes Maß an Freiheit und Lebensqualität. Für den Weg zur Arbeit, im Berufsleben und in der Freizeit ist Mobilität immer wichtiger geworden. Handel und Gewerbe sind existenziell darauf angewiesen, dass der Verkehr mit Gütern und Personen möglichst reibungslos funktioniert. Der zunehmende Verkehr wird aber nur dann auch weiter gesellschaftliche Akzeptanz finden wenn ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Die aktive Verkehrssicherheitsarbeit hat in Deutschland in den vergangenen 30 Jahren deutliche Erfolge erzielt. Trotz der starken Verkehrszunahme konnte die Anzahl der Verkehrstoten von über 21.000 im Jahr 1970 auf unter 7.500 im Jahr 2000 gesenkt werden. Dies ist Ergebnis vor allem von wenigen zentral wichtigen technischen Verbesserungen und darauf folgenden Regeln wie etwa der Einführung des Sicherheitsgurts und der Anschnallpflicht. Es bleibt selbstverständlich unser aller Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr weiter zu erhöhen. Messbare Erfolge werden aber künftig nur noch mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen, einer deutlichen Verbreiterung des rücksichts- und verantwortungsvollen individuellen Verhaltens im Straßenverkehr und einer guten Zusammenarbeit von Politik, Wirtschaft und Verbänden zu erzielen sein. Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat am 15. Februar 2001 ein Programm für mehr Sicherheit im Straßenverkehr veröffentlicht und dies mit einer breit angelegten Kampagne mit dem Motto „Gelassen läuft’s“ verbunden. Dabei stützt sich das Ministerium auf empirische Befunde, die dringend nahe legen, vor allem auch für eine Verbesserung des allgemeinen Klimas im Straßenverkehr zu werben. Wir registrieren eine Zunahme an Aggressivität, Hektik und Geltungsdrang auf unseren Straßen, die eine akute Gefährdung gerade auch der Schwächeren, d. h. Kinder und ältere Menschen, zur Folge haben. Deswegen wird eine neue Orientierung in der Verkehrssicherheitsarbeit angestrebt: Neben zahlreichen Aktivitäten, die staatlicherseits zu unternehmen sind – dazu gehören technische Verbesserungen genauso wie verkehrsregelnde Maßnahmen – brauchen wir Umzug der Außenstelle Neustadt a.d. Weinstraße des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz Die Außenstelle Neustädt a.d. Weinstraße des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz ist nach Speyer umgezogen. Die neue Anschrift lautet sodann: Landesamt für Straßenund Verkehrswesen Rheinland-Pfalz Außenstelle Speyer St. Guidostrasse 17 67346 Speyer Telefonisch ist die Außenstelle ab sofort zu erreichen unter der Nr: 0 62 32-6 26-0 (Zentrale). 4 Die Telefax-Nr. lautet: 0 62 32-626-1101 E-Mail: [email protected] Die Mitarbeiter sind unter folgenden Durchwahl-Nummern erreichbar: - Herr Graf 1136 - Frau Günther 1131 - Herr Hoffmann 1139 - Herr Johann 1132 - Herr Lutz 1133 - Frau Müller 1138 - Frau Röther 1134 - Herr Wannenmacher 1137 - Herr Zöller 1130 Hinsichtlich der Geschäftsverteilung ergeben sich keine Änderungen. eine breit in unserer Gesellschaft wirkende Kampagne, die neben die Verkehrserziehung ein neues attraktives Leitbild für das Verhalten im Verkehr setzt. Selbstverantwortung, Souveränität und Gelassenheit sollen das neue Leitbild prägen. Diese Neuorientierung wird für notwendig gehalten, weil man der zunehmenden Verkehrsdichte nicht alleine durch ordnungs- und strukturpolitische Maßnahmen begegnen kann. Anders ausgedrückt: Wer auch angesichts des Verkehrswachstums mobil bleiben will – und das wollen alle – muss verstehen, dass Mobilität im Kopf beginnt. Mit dem neuen Programm setzt der BMVBW daher auf eine Doppelstrategie die aus der Kampagne für ein neues Leitbild verantwortungsbewusster Mobilität und aus einem ganzen Bündel von Einzelmaßnahmen besteht. Die Prioritäten Die Verkehrssicherheitsarbeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen konzentriert sich auf folgende Bereiche: • Verkehrsklima in Deutschland verbessern Das allgemeine Klima auf Deutschlands Straßen leidet zusehends an Aggressivität im Straßenverkehr. Daher gehört ein Klimawechsel zu den dringlichsten Aufgaben der Verkehrssicherheitsarbeit. Eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit für mehr Rücksichtnahme und Gelassenheit ist notwendig. • Schwächere Verkehrsteilnehmer schützen Zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern gehören Kinder und ältere Menschen, aber auch relativ „ungeschützte“ Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrradfahrer und Fahrer motorisierter Zweiräder. Diese Verkehrsteilnehmer sind im Straßenverkehr einem besonders hohen Risiko ausgesetzt. Ihre Interessen gilt es deshalb zu berücksichtigen. SVGR 9+10/2001 Trends und Meinungen • Unfallrisiken junger Fahrer reduzieren Junge Fahrer sind überproportional häufig in Verkehrsunfälle verwickelt. Der Anteil der 18- bis 24-jährigen an allen bei Verkehrsunfällen Getöteten beträgt etwa 22 % und liegt damit deutlich über ihrem Anteil an der Bevölkerung mit nur 8 %. Hier müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, die Risikobereitschaft der jungen Fahrer zu senken und das freiwillige „Dazulernen“ der Fahranfänger zu fördern. • Gefahrenpotenzial schwerer Nutzfahrzeuge mindern Schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere schwere LKW, werden häufig von den übrigen Verkehrsteilnehmern als bedrohlich und gefährlich empfunden. Wegen ihrer Größe und ihres Gewichts enden Verkehrsunfälle mit schweren Nutzfahrzeugen nicht selten verheerend. Das Gefahrenpotenzial, dass z. B. von schweren LKW ausgeht, muss deshalb verringert werden. • Verkehrssicherheit auf Landstraßen erhöhen Unfälle auf Landstraßen sind meist besonders folgenschwer: Zwei von drei im Straßenverkehr Getöteten sind Opfer von Unfällen auf Landstraßen. Da die Unfallzahlen auf allen anderen Straßen rückläufig sind, muss das Hauptaugenmerk verstärkt auf Landstraßen gerichtet werden. Die Maßnahmen Die Bundesregierung hat mit Beginn der 14. Legislaturperiode ihre Arbeit zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit unverzüglich aufgenommen und erste Maßnahmen eingeleitet. Dazu gehört die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit der Einführung der 0,5-‰-Grenze mit voller Sanktion wie bisher bei 0,8 ‰ Blutalkoholgehalt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2001 wurde die Straßenverkehrs-Ordnung novelliert. Unter anderem wird damit die Anordnung von Tempo-30-Zonen in Städten und Gemeinden wesentlich erleichtert und das Telefonieren beim Führen eines Fahrzeugs nur noch mit Freisprecheinrichtung zugelassen. Das neue Verkehrssicherheitsprogramm wird weitere Potenziale erSVGR 9+10/2001 schließen. Es enthält Maßnahmen, Vorschläge und Vorhaben, die in Zusammenarbeit mit den Bürgern, den Verbänden, mit der Wirtschaft und mit den Gebietskörperschaften umgesetzt werden sollen. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Schwerpunkte. Im Bereich des Verkehrsverhaltens: • Kampagne zur Verkehrssicherheit Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird mit einer Verkehrssicherheitskampagne unter dem Motto „Gelassen läuft’s“ für ein faires und sicheres Verhalten im Straßenverkehr werben. • Verkehrserziehung auch in der Sekundarstufe fortführen Gerade in der Zeit zwischen dem Ende der Grundschule und dem Erwerb des Führerscheins geht die Intensität der Verkehrssicherheitsarbeit an den Schulen gegenüber der Verkehrserziehung an den Grundschulen zurück – in einer Zeit also, in der das aktive Interesse am Autofahren deutlich zunimmt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen wird deshalb die für die Verkehrserziehung in Schulen zuständigen Kultusminister auffordern, gemeinsame Wege zur Intensivierung der Verkehrssicherheitsarbeit aufzuzeigen. • Fahrerlaubnisrecht weiter harmonisieren Die Europäische Kommission arbeitet zurzeit an der Dritten Führerscheinrichtlinie. Diese sieht u.a. eine weitere Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts vor. Das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen beteiligt sich intensiv an diesen Vorarbeiten. • Die Straßenverkehrsregeln und Vorschriften in der StVO verständlicher machen Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist mit ihren Regeln und ihrer Sprache für den Bürger in vielen Bereichen unverständlich und nicht nachvollziehbar. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird eine Arbeitsgruppe einsetzen, die mit Bürgerbeteiligung die StVO überarbeitet und auch schwierige Sach- Unternehmensnachfolge Insgesamt werden in den kommenden fünf Jahren circa 18.000 rheinland-pfalzische Betriebe einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin finden müssen. In diesen Betrieben sind rund 220.000 Mitarbeiter beschäftigt – Arbeitsplätze, die es zu erhalten gilt! Eine Betriebsnachfolge ist in jedem Einzelfall ein Mammutprojekt, das alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen stellt. Eine Übergabe hat im Durchschnitt einen Investitionsbedarf von 400.000 Mark. Viele Übernahmewillige scheitern deshalb an Finanzierungsnöten. Schlecht vorbereitete Übergaben sind durch steuerliche und rechtliche Probleme belastet. Leider ist der Tag der Übergabe allzu oft der Anfang vom Ende eines bis dato erfolgreichen Unternehmens. Das muss nicht sein! Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine Broschüre herausgegeben, die Antworten auf viele Fragen enthält. Verbandsmitglieder erhalten diese Broschüre bei der Verbandsgeschäftsstelle (Tel. 0261/494330). verhalte in eine bürgernahe und verständliche Sprache bringen soll. Dazu gehört auch die Überarbeitung der §§ 39 ff StVO – die Verkehrszeichen und -einrichtungen betreffend – zu sehen, die vorrangig dem Ziel „Weniger Verkehrszeichen – bessere Beschilderung“ dient. Darüber hinaus soll die StVO dahingehend ergänzt werden, dass die Benutzung von technischen Einrichtungen (Radarwarner und ähnliche Geräte) zur Beeinträchtigung von Anlagen und Maßnahmen der Verkehrsüberwachung untersagt wird. Der Verstoß hiergegen soll mit Bußgeld und Punkteeintrag belegt werden. 5 Trends und Meinungen • Anreizsysteme für sicheres Fahrverhalten schaffen Sicheres Autofahren und die Verbesserung der eigenen Fahrpraxis sollen durch Anreize gefördert werden. Deswegen wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Rahmenbedingungen zur Erprobung einer freiwilligen zweiten Ausbildungsphase schaffen und dabei einen Bonus in Form einer Verkürzung der Probezeit für Fahranfänger vorsehen. Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusammen mit der Versicherungswirtschaft Möglichkeiten für finanzielle Anreize im Rahmen des Kfz-Versicherungssystems ausloten, wenn Kraftfahrer/innen an Präventivmaßnahmen freiwillig teilnehmen. Das gilt besonders für Fahranfänger. Hier können Versicherungswirtschaft, aber auch die Automobilindustrie Initiativen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit finanziell fördern. • Prüfen, ob besondere Rechtsvorschriften für Inline-Skater erforderlich sind Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauftragt, zu untersuchen, ob es aus Sicherheitsgründen für Inline-Skater besondere Rechtsvorschriften geben sollte. Das Bundesministerium wird im Einvernehmen mit den Ländern nach Vorliegen des Berichtes der BASt über die Angelegenheit entscheiden. Im Bereich der Verkehrstechnik: • ABS für alle Kfz auf europäischer Ebene anstreben Viele neuere Kraftfahrzeuge sind bereits mit ABS ausgestattet. Busse und LKW über 3,5 t müssen mit ABS ausgerüstet sein. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird auf europäischer Ebene dafür eintreten, dass möglichst viele Neufahrzeuge mit ABS ausgerüstet werden. • Erteilung von Typgenehmigungen für sicherheitserhöhende Ausrüstungen erleichtern Auf Initiative und mit maßgeblicher Unterstützung Deutschlands wird 6 bei der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) in Genf das Ziel verfolgt, sicherheitserhöhende elektronische Systeme in die Vorschriften einzubeziehen, um deren internationale Typgenehmigung zu ermöglichen und somit den Einbau dieser Systeme in neue Fahrzeuge zu fördern. • Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten in LKW und Bussen verbessern Mit der vorgesehenen Einführung eines digitalen, weitgehend manipulationssicheren Kontrollgeräts in LKW und Bussen in der Europäischen Union soll die Überwachung der Einhaltung der für die Verkehrssicherheit wichtigen Lenk- und Ruhezeiten sowie der Geschwindigkeiten erleichtert und verbessert werden. • Fußgängerschutz bei der Fahrzeugkonstruktion berücksichtigen Zur Zeit wird in der Europäischen Kommission eine Richtlinie zum Fußgängerschutz vorbereitet. Sie wird Anforderungen hinsichtlich einer „fußgängerfreundlichen“ Gestaltung der Frontpartie von Kraftfahrzeugen enthalten. Die Bundesregierung unterstützt dieses Vorhaben und wird sich nach Vorlage des Richtlinienvorschlags für eine rasche Verabschiedung einsetzen. • Fahrzeugkonturen entschärfen (Frontschutzbügel) Auf deutsche Initiative beabsichtigt die Europäische Kommission eine Ergänzung der bestehenden Richtlinie über vorstehende Außenkanten an Fahrzeugen. Hierbei sollen spezifische Anforderungen an Frontschutzbügel, die an Geländewagen montiert sind, aufgenommen werden, um gefährliche Konstruktionen vom Markt fernzuhalten, die insbesondere für Kinder eine große Gefahr darstellen. Die Bundesregierung wird auf eine zügige Verabschiedung entsprechender Vorschriften noch im Jahr 2001 drängen. Im Bereich des Verkehrswegebaus: • Sicherheits-Audit für Straßen erproben Auf Grundlage ausländischer Erfahrungen soll ein formalisiertes und standardisiertes Verfahren zur Beurteilung der Sicherheitsbelange in allen Phasen des Straßenentwurfs entwickelt werden. Im Rahmen von Pilotanwendungen soll es durch die Straßenbauverwaltungen der Länder erprobt werden. • Sicherheitsanalyse von Straßennetzen Zur Analyse von Sicherheitsmängeln in regional begrenzten Straßennetzen sollen Richtlinien erarbeitet und Erfahrungen mit Sicherheitsanalysen durch die örtlich zuständigen Behörden gesammelt werden. • Gefahrenpunkte identifizieren (Unfalltypen-Steckkarten) Auf eine vermehrte Anwendung von Übersichtskarten (3-Jahres-Unfalltypen-Steckkarten) zur besseren Lokalisierung schwerer Unfälle durch die örtlichen Polizeidienststellen der Länder soll hingewirkt werden. Im Bereich Rettungswesen: • Einheitliche Notrufnummer in Europa Eine europaweit einheitliche Notrufnummer kann dazu beitragen, das Reisen sicherer zu machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird sich deshalb dafür einsetzen, dass in ganz Europa eine einheitliche Notrufnummer für Rettungsdienste eingeführt wird. Und schließlich: • Unfallverhütungsbericht als Controlling-Instrument Der „Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr“, der dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre vorgelegt wird, soll zu einem Kontroll-Instrument weiterentwickelt werden. Ziel ist es, durch geeignete Parameter Veränderungen im Verkehrsverhalten und im Unfallgeschehen zu erfassen und im aktuellen Bericht als Empfehlungen für die künftige Verkehrssicherheitsarbeit auszuweisen. SVGR 9+10/2001 Trends und Meinungen BG/DVR-Jahresaktion gestartet Die diesjährige BG/DVR-Jahresaktion startete am 13. August 2001 der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Kurt Bodewig, der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Dr. Walter Eichendorf, der Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, Prof. Manfred Bandmann, sowie der Direktor der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Heino W. Saier, in einem Logistikuntemehmen in Dormagen bei Neuss. Rund zwei Millionen Aktionsmedien werden in den nächsten Tagen durch die Berufsgenossenschaften an die Betriebe in Deutschland verteilt. Die BG/DVR Jahresaktion 2001 läuft unter dem Motto „Gelassen läuft’s“ und wirbt für ein faires und entspanntes Verkehrsklima. Minister Bodewig begrüßte, dass die BG/DVR-Jahresaktion das Motto „Gelassen läuft’s“ der Kampagne des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen aufgenommen habe. Damit könnten wertvolle Synergieeffekte erzielt werden, zumal auch die derzeitigen Autobahnplakate unter dem gleichen Slogan stehen. DVR-Präsident Prof. Manfred Bandmann betonte, dass die Aktion als Beitrag gedacht sei, die Beschäftigten in den Betrieben für die im Straßenverkehr drohenden Gefahren zu sensibilisieren. Dabei stehe der verantwortungsvolle und den Verhältnissen angepasste Umgang mit dem Fahrzeug im Mittelpunkt. Den Berufsgenossenschaften geht es besonders um mehr Gelassenheit auf den Wegen zur Arbeit und nach Hause und bei berufsbedingten Fahrten. „Trotz aller Gefahren am Arbeitsplatz entfallen weit mehr als die Hälfte aller tödlichen Unfälle auf den Straßenverkehr“, sagte Dr. Eichendorf. Dies seien pro Jahr rund 1.000 Todesopfer. Grund genug für die Berufsgenossenschaften und die Unternehmen, sich beim Thema Verkehrssicherheit zu engagieren und die Arbeit des DVR zu unterstützen. Gut Gutberaten beratenund undbestens bestensversichert! versichert! Mit über 50-jähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrshaftungsversicherung sind wir der kompetente Partner für die Eindeckung der Risiken bei folgenden Tätigkeiten: • Frachtführer einschließlich Umzugstransporte • Speditionelle Leistungen einschließlich Lagerhaltung Ferner bieten wir eine Police zur Schadenversicherung (Speditionsversicherung) an. Informieren Sie sich bezüglich eines maßgeschneiderten Deckungskonzeptes. SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG Moselring 11 56073 Koblenz Telefon 02 61/49 43 40 Telefax 02 61/49 43 47 E-Mail [email protected] SVGR 9+10/2001 in Zusammenarbeit mit der Frankfurter Versicherungs-AG Allianz Versicherungs-AG 7 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS KRAVAGVersicherungsgruppe: Größter Spezialversicherer des Güterkraftverkehrs in Deutschland Die KRAVAG-Versicherungsgruppe ist im vergangenen Jahr neu geordnet worden. Durch die gemeinsame Gründung der KRAVAG LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, von den beiden genossenschaftliche geführten R+V Versicherungsgruppe, Wiesbaden KRAVAG-Versicherungsgruppe, Hamburg ist die Aufgabenstellung der KRAVAG-Gesellschaften vollkommen verändert. Die KRAVAG-LOGISTIC ist durch Bestandsübertragung seitens der KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, Hamburg, und der R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden, mit 758,3 Mio. DM Beitragseinnahme auf Anhieb zum größten Spezialversicherer des Güterkraftverkehrs in Deutschland geworden. Betrieben wird das gewerbliche Kraftfahrtgeschäft, die Transport-, Verkehrshaftungs-, Allgemeine Haftpflicht-, Verkehrsrechtsschutz- und Sachversicherung. Da die R+V Allgemeine mit 51 % Hauptaktionär ist, ist die KRAVAGLOGISTIC ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe geworden. Die KRAVAG-LOGISTIC ist mehrheitlich an der KRAVAG-LEBEN beteiligt, deshalb ist sie ebenfalls ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe geworden. Unveränderte Konzerngesellschaften sind die KRAVAG-SACH, KRAVAG-HOLDING, KRAVAG-ALLGEMEINE und die Tresor Treuhand KG; alle Gesellschaften mit Sitz in Hamburg. Die KRAVAG-SACH ist mit 49 % an der KRAVAG-LOGISTIC und die KRAVAG-HOLDING ist mit 43,4 % an der KRAVAG-LEBEN beteiligt. Beide Gesellschaften gelten als assoziierte Unternehmen im KRAVAG-Konzern. Das versicherungstechnische Ergebnis im Konzern beträgt 9,1 Mio. 8 DM (Vj. 0,6 Mio. DM). Unter Berücksichtigung der nicht-versicherungstechnischen Rechnung führt dies zu einem Gewinn vor Steuern von 26,8 Mio. DM (Vj. 62,4 Mio. DM). Nach Abzug der Steuern von 17,4 Mio. DM (Vj. 56,6 Mio. DM) verbleibt ein Jahresüberschuß von 9,4 Mio. DM (Vj. 5,9 Mio. DM). Dieser wird nach Berücksichtigung anderen Gesellschaftern zustehender Gewinne von 1,3 Mio. DM (Vj. 0,2 Mio. DM) in andere Gewinnrücklagen eingestellt, die hiernach 164,6 Mio. DM (Vj. 73,5 Mio. DM) betragen. Mit der Neustrukturierung des KRAVAG-Konzerns wurde ein richtungsweisender Schritt getan, um für das Verkehrsgewerbe auch zukünftig der geforderte starke Partner zu bleiben und es für den privaten Autofahrer zu werden. Hieran wird im laufenden Jahr unvermindert gearbeitet und die ersten Quartalszahlen bestätigen diesen Kurs. KRAVAG-SACH Die KRAVAG-SACH ist seit ihrer Gründung im Jahre 1950 die Hauptgesellschaft der KRAVAG-Versicherungsgruppe. Durch Bestandsübertragung auf die KRAVAG-LOGISTIC und die KRAVAG-ALLGEMEINE fungiert sie seit dem 1. Januar 2000 als Risikoträger nur noch in dem Versicherungszweig Allgemeine Unfall mit einem gebuchten Beitrag von 7,6 Mio. DM. Bei dieser Entscheidung war beabsichtigt, den Charakter eines Versicherers beizubehalten und nicht eine Finanzholding zu werden. Konsolidierte Untemehmen KRAVAG-ALLGEMEINE Die Attraktivität der Gesellschaft für den neu aufgebauten Vertriebszweig Makler und Agenten zeigt sich in der Steigerung der Verträge um 272,2 % auf nunmehr 402.114 Stück (Vj.: 147.740) und des Beitrages um 115,5 Mio. DM auf 183,0 Mio. DM: Die Schadenquote konnte auf 106,3 % (Vj. 138,9 %) gesenkt werden, ist aber immer noch deutlich zu hoch und verlangt nach Selektion und Preiskorrekturen. Die Kosten sind mit 16,2 % (Vj.: 17,2 %) weiterhin in Ordnung. Es ergab sich ein Fehlbetrag von 5,1 Mio. DM (Vj. 3,6 Mio. DM), der durch Erträge aus Kapitalanlagen in Höhe von 9,8 Mio. DM (Vj. 1,8 Mio. DM) ausgeglichen wurde und ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit von 1,2 Mio. DM (Vj. 1,4 Mio. DM) gestattete. Ein nennenswerter Bilanzgewinn ist nicht auszuweisen, vielmehr erfordert das anhaltend starke Wachstum eine deutliche Kapitalzuführung, um die Gesellschaft für Kunden und Vertriebspartner weiterhin attraktiv zu präsentieren. KRAVAG-HOLDING Die gebuchten Beiträge sind aufgrund verminderter Abgabequoten der rückversicherten KRAVAG-Gesellschaften von 297,0 Mio. DM im Vorjahr auf 230,3 Mio. DM zurückgegangen. Die Kostenquote lag mit 13,1 % unter Vorjahresniveau (13,6 %). Die Schadenquote stieg auf unerfreuliche 116,4 % (Vj. 113,0 %). Umso besser, dass die Kapitalerträge immerhin 17 Mio. DM betrugen. Um zunächst den Interessen der Aktionäre entgegenzukommen, wird eine Dividende von 12 % auf das eingezahlte Eigenkapital von 40 Mio. DM bereitgestellt. Mit dem zusätzlichen Bonus von 5 % für die Minderheitsaktionäre bedeutet dies eine Gesamtausschüttung von 5,1 Mio. DM. Diese Summe setzt sich zusammen aus 2,6 Mio. DM Jahresüberschuss und 2,4 Mio. DM Gewinnvortrag. Darüber hinaus fließt allen Aktionären die anrechenbare Körperschaftssteuer von 2,2 Mio. DM zu. Um aber auch das Interesse der Gesellschaft bezüglich Bonität und Liquidität zu berücksichtigen, wird den Aktionären vorgeschlagen, einen namhaften Anteil hiervon der Gesellschaft wiederum durch Einzahlung zur Verfügung zu stellen. Assoziierte Unternehmen KRAVAG-LOGISTIC Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, ist eine gemeinsame Gründung der genossenschaftlich geführten Versicherungsgruppen KRAVAG, Hamburg, und R+V, Wiesbaden. Der Geschäftsbetrieb wurde mit Zustimmung des SVGR 9+10/2001 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen am 21. August 2000 aufgenommen. Aufgrund des Bestandsübertragungs- und Betriebseinbringungsvertrages vom 16. Juni 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2000 wurde seitens der KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, Hamburg, das gesamte gewerbliche Kraftfahrtgeschäft des Vertriebsweges SVGen (Straßenverkehrsgenossenschaften), das Transportgeschäft (inkl. Verkehrshaftung) sowie das Sach-, Haftpflicht- und Verkehrs-Rechtsschutzgeschäft eingebracht. Von der R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden, wurde deren gewerbliches Kraftfahrt- sowie Transport- und Verkehrshaftungsgeschäft eingebracht. Es entstand der größte Spezialversicherer des Güterkraftverkehrs in Deutschland. Ziel einer derartigen Kooperation ist die Bündelung des Fachwissen und Nutzung der Synergieeffekte. KRAVAG ist und war kompetent als Partner des Verkehrsgewerbes in allen Versicherungsfragen. KRAVAG schuf maßgeschneiderte Versicherungsprodukte für seine Klientel. Es ist kein Zufall, dass der Seeplatz Hamburg der Sitz der KRAVAGLOGISTIC wurde. Die Geschäftstätigkeit wird von der KRAVAG-LOGISTIC in Hamburg, sowie – soweit es sich um den Einbringungsbestand der R+V-Gruppe handelt – von der R+V Versicherungsbetriebs GmbH, Wiesbaden, betrieben. Im ersten Jahr unserer Geschäftstätigkeit erreichte die KRAVAG-LOGISTIC eine Stückzahl von 655 762 Verträgen mit einem gebuchten Beitrag von 758,3 Mio. DM. Die Schadenquote war mit 106,1 % sehr unbefriedigend. Die Kostenquote betrug sehr günstige 16,7 %. Es ergab sich ein versicherungstechnischer Fehlbetrag vor Schwankungsrückstellung von 71,1 Mio. DM. Nach Entnahme aus der Schwankungsrückstellung in Höhe von 21,7 Mio. DM ergab sich der ausgewiesene versicherungstechnische Fehlbetrag von 49,3 Mio. DM. Nach dem nichtversicherungstechnischen Ergebnis (Überschuss 58,3 Mio. DM) betrug das positive Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit 8,9 Mio. DM. Nach Steuern in Höhe von 4,2 Mio. DM verblieb ein Jahresüberschuss von 4,7 Mio. DM. KRAVAG-LEBEN War das Jahr 1999 durch eine von der Regierung unnötig betriebene Diskussion um die Steuerfreiheit der Erträge aus Lebensversicherung gekennzeichnet und bescherte der Branche Umsatzrekorde, so folgte im Berichtsjahr (fast zwangsläufig) die Ernüchterung. Der Zugang halbierte sich mit 149,7 Mio. DM (Vj. 337,6 Mio. DM). Hierdurch bedingt ermäßigte sich der Bestand an Versicherungssumme leicht auf 2,09 Mrd. DM (Vj. 2,11 Mrd. DM) und die Beiträge einschließlich der Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auf 79,9 Mio. DM (Vj. 81,9 Mio. DM). Dass auch die Stornoquote in diesem unbefriedigenden Jahr der Lebensversicherung auf 5,2 % (Vj. 4,7 %) stieg, komplettiert den Gesamteindruck dieses Sonderjahres. Der Bestand an Kapitalanlagen erreichte mit 771,7 Mio. DM gleichwohl ein Plus von 5,1 % gegenüber dem Vorjahr. Der erwirtschaftete Rohüberschuss beträgt 36,6 Mio. DM und liegt damit auf dem guten Niveau des Vorjahres. Die KRAVAG-Versicherten werden VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85 SVGR 9+10/2001 hieraus mit 99,5 % (Vj. 99,0 %) beteiligt, und zwar mit 11,4 Mio. DM als Direktgutschrift und 25,0 Mio. DM als Rückstellung zur Beitragsrückerstattung. Die insgesamt für die Überschussbeteiligung unserer Versicherungsnehmer angesammelten Mittel belaufen sich auf 52,0 Mio. DM M. 49,1 Mio. DM). 42 Jugendliche zu Bürokaufleuten ausgebildet SVG Rheinland als Ausbildungsstätte Bereits seit dem Jahre 1977 bildet die SVG Rheinland Jugendliche zu Bürokaufleuten aus. In den ersten Jahren konnte die Ausbildung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung von der IHK durchgeführt werden, ohne das ein Ausbilder, der über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügte, vorhanden war. Im Jahre 1981 legte dann Herr Manfred Werner, Vorstand der SVG Rheinland, die sogenannte ADA-Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ab und erlangte damit den Fähigkeitsnachweis zum Ausbilder gemäß Berufsbildungsgesetz. Seit dem Jahre 1977 sind bis heute nunmehr 42 Jugendliche durch die SVG zu Bürokaufleuten ausgebildet worden, wobei festzustellen ist, dass die SVG über ihre eigentliche Kapazität ausgebildet und besonders in der Zeit, als die kinderreichen Jahrgänge auf den Arbeitsmarkt drängten, so ihren Beitrag in arbeitsmarktpolitischer Hinsicht geleistet hat. In diesem Jahr haben wieder zwei Auszubildende ihre Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt. Zum zweiten Mal bestand eine Auszubildende die Prüfung vor der IHK mit „sehr gut“. Frau Beatrix Wilbert (siehe Bild) wird von der SVG übernommen, während der zweite Auszubildende, Herr Sauer, sich weiter fortbilden möchte. Auch in diesem Jahr begannen wieder zwei Jugendliche mit der Ausbildung zum Bürokaufmann. 9 Fächer EUROPA UND DIE WELT Reisemerkblaft für Schweden Taschenmesser werden jedoch in der Regel geduldet. Das Auswärtige Amt in Berlin hat ein aktualisiertes Reisemerkblatt für Schweden veröffentlicht. Reisemerkblatt für Weißrussland (Belarus) Allgemeine Informationen Straßenverkehr Alkoholgrenze: 0,2 Promille, hohe Strafen bei Überschreitung (auch Haftstrafen; Kontrollen auch morgens bei Eintreffen der Fähren wegen Restalkohols). Geschwindigkeitsbegrenzungen sind strikt und ohne Toleranzgrenzen; bei Überschreitung hohe Strafen. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige In Schweden sind bislang keine Fälle von Maul- und Klauenseuche (MKS) bekannt geworden. Sonderbestimmungen für Reisende aus Deutschland gibt es nicht. Hinweise für Reisende aus einem Land oder einer Region, in der Fälle von MKS aufgetreten sind, nach Deutschland, finden Sie unter: www.verbraucherministerium.de Deutsche Kinderausweise werden anerkannt, wenn keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist (Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich bei Besuchsreisen mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten, oder bei längerem Aufenthalt, wenn sorgeberechtigte Angehörige eines nordischen Staates – Schweden, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen – selbst mit Aufenthaltsgenehmigungen in Schweden ansässig sind). Besondere strafrechtliche Vorschriften Waffenähnliche Gegenstände: Anders als in Deutschland ist nach dem schwedischen Waffengesetz das Führen, der Handel und die Einfuhr von Tränengassprays verboten (an Flughäfen gibt es Boxen zum Einwurf solcher Spraydosen). Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, in geringfügigen Fällen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe geahndet. Das Führen von Messern ist auf öffentlichen Plätzen verboten. 10 Das Auswärtige Amt in Berlin hat ein aktuelles Reisemerkblatt für Weißrussland veröffentlicht: Allgemeine Informationen Klima: kontinental Lage: mittelöstliches Europa, angrenzend an Russland (Nordosten und Osten), Ukraine (Süden), Polen (Westen), Litauen und Lettland (Nordwesten) Größe: 207 600 qkm Nord-Süd-Erstreckung: 560 km West-Ost-Erstreckung: 650 km Hauptstadt: Minsk (ca. 1,7 Mio. Einwohner) Bevölkerung: 10,0 Millionen (Belarussen: 78 %, Russen: 13,2 %, Polen: 4 %, Ukrainer: 3 %, Juden: 1 %) Landessprachen: Staatssprachen: Weißrussisch und Russisch Verkehrssprache: Russisch (ca. 85 %, besonders in städtischen Zentren) Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Deutsche Staatsangehörige benötigen zur Einreise ein gültiges Visum, das vor Reiseantritt bei einer weißrussischen Auslandsvertretung zu beantragen ist. Dies gilt seit 1. Mai 2000 auch für Transitreisende. Ausländer benötigen damit im Falle einer Durchreise durch Weißrussland ein Transitvisum, auch wenn sie über ein Visum eines anderen GUS-Mitgliedsstaates verfügen. Das Transitvisum muss ebenfalls vor Einreise bei einer weißrussischen Auslandsvertretung beantragt werden. Am Flughafen in Minsk kann ein Ad hoc-Visum erteilt werden, wenn eine vom Ausreiseamt (OWIR) genehmigte Einla- dung im Original vorliegt. Seit 1. Oktober 2000 besteht für Ausländer bei Reisen nach Weißrussland Krankenversicherungspflicht. Die weißrussische Botschaft hält ein ausführliches Merkblatt zur Visabeantragung sowie eine Liste mit akzeptierten Versicherungsunternehmen bereit. Die Pflichtkrankenversicherung kann auch bei Einreise an den Grenzübergängen über eine lizenzierte weißrussische Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Der Versicherungsbeitrag beläuft sich auf ca. 0,5 US-Dollar pro Aufenthaltstag. Bei der Ausreise aus Weißrussland mit dem PKW nach Polen kann es zu sehr langen Wartezeiten an der Grenze kommen. „Schleuser“ beschleunigen gegen Bezahlung den Grenzübertritt und erschweren ihn für Reisende, die nicht zahlungsbereit sind. Bei Problemen an der Grenze kann man unter einer zentralen Beschwerdenummer bei den weißrussischen Grenztruppen in Minsk anrufen (00375-1722162281, russischsprachig). Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Detaillierte Auskünfte zu den jeweils geltenden Ein- und Ausreisebestimmungen erteilt die weißrussische Botschaft in Berlin (Am Treptower Park 32, 12435 Berlin, Tel.: 030-5363590, Fax: 53635923/24) oder die Außenstelle der Botschaft in Bonn (Fritz-Schäffer-Str. 20, 53113 Bonn, Tel.: 0228-20 1130, Fax: 0228-20 113-19). Registrierung Von allen Ausländern und Staatenlosen, die sich länger als drei Tage in Weißrussland aufhalten, wird eine Registrierung bei der Ausländerbehörde verlangt. Normalerweise wird die Registrierung von dem Hotel, in dem der Reisende untergebracht ist, vorgenommen. Bei Privatunterkunft muss jeder Reisende die Registrierung selbst vornehmen. Hierzu werden benötigt: – 2 Passbilder – 1 Kopie der wichtigsten Seiten des Reisepasses und des Visums SVGR 9+10/2001 Fächer – 1 Antrag der einladenden Organisation mit Stempel und Unterschrift e-mail: [email protected] – 2 bei der Ausländerbehörde auszufüllende Formulare (nur auf russisch erhältlich) Internet: http://www.germanembassy.org.by – Bankbescheinigung über die Einzahlung der zu entrichtenden Gebühr Die Registrierung kann üblicherweise innerhalb eines Tages erledigt werden. Besondere strafrechtliche Vorschriften Ausländer, die mit dem PKW einreisen, müssen an der Grenze eine weißrussische Kfz-Versicherung für die Zeit ihres Aufenthalts abschließen. Fahren ohne eine gültige Versicherung wird mit einer Geldbuße in Höhe von 200 USD geahndet. Die Promillegrenze liegt in Weißrussland bei 0,0. Wegen der unzureichenden notärztlichen Versorgung und der hohen Unfallgefahr empfiehlt sich eine besonders vorsichtige Fahrweise. Medizinische Hinweise Sinnvolle Impfungen sind: Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Polio und Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt über drei Monate auch Hepatitis B-. Bei besonderer Exposition (Landaufenthalt, Jagd, Jogging u.a.) kann Impfschutz gegen Tollwut und Typhus sinnvoll sein, ebenso gegen die durch Zecken übertragene Frühsommer-Meningo-Encephalitis. Durch hygienisches Essen und Trinken (nur abgekochtes, nichts lau aufgewärmtes) und konsequenten Insektenschutz (Repellentien, Mückennetz, bedeckende Kleidung, Verhalten) können bestimmte Infektionserkrankungen / Durchfälle vermieden werden. Die Behörden verlangen von Ausländern gelegentlich einen HIV-Test ( i.d.R. nur bei Aufenthaltsdauer über drei Monaten). Eine Reiseapotheke ist insbesonders für Reisen außerhalb von Minsk wichtig. Zuständige deutsche Auslandsvertretung Deutsche Botschaft Minsk, Ul. Sacharowa 26, Minsk/Weißrussland Tel.: (00375 172) 847 201, 844 217, 133 752, 848 714, 133 357 Visastelle: Tel.: (00375 172) 303 530, 308 918, 301 214 Fax: (00375 172) 303 797. Sicherheitshinweise für Polen Das Auswärtige Amt in Berlin hat aktuelle Sicherheitshinweise für Polen veröffentlicht. Allgemeiner Hinweis: Um den Aufenthalt in Polen unbeschwert genießen zu können, empfiehlt das Auswärtige Amt, eine erhöhte Vorsicht beim Gebrauch und Abstellen des Wagens sowie bei Bahnreisen walten zu lassen. Schmuck, Uhren, Kameras, Pässe und Brieftaschen/Geldbörsen sollten nicht sichtbar getragen werden. Gepäck sollte nicht unbeaufsichtigt bleiben. Besondere Vorsicht ist in den von Touristen bevorzugten Städten wie Danzig, Zoppot, Krakau und Breslau geboten. Von Raubüberfällen auf ausländische Kfz sind neuere Modelle von VW, Audi, Mercedes und BMW sowie Geländewagen mit ausländischem Kennzeichen, auch Ausfuhrkennzei- Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! chen, auf den Transitstrecken Breslau – Görlitz (A 4), Frankfurt/Oder – Warschau und im Warschauer und Danziger Stadtgebiet besonders betroffen. In den meisten Fällen versuchen die Täter, den Fahrer des Kfz zum Anhalten zu bewegen, um dann das Kfz zu rauben. Die Täter weisen auf angebliche „Schäden“ (z. B. Reifen, Auspuff) hin oder täuschen Auffahrunfälle vor, bei denen sie versuchen, das leicht beschädigte Fahrzeug in ihre Gewalt zu bekommen. Das Auswärtige Amt rät, das Fahrzeug zunächst nicht zu verlassen, sondern ggf. nach einer kurzen Wartezeit, in der man sich über die Situation einen Eindruck verschaffen sollte, auszusteigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges nach einem Unfall sollten Wertsachen immer eingesteckt und das Kfz abgeschlossen werden. Vorsicht ist an Ampeln geboten. Auch an belebten Kreuzungen im Zentrum von Warschau ereignen sich Fälle von bewaffnetem Autoraub. Ebenfalls kommt es auf den Parkplätzen von großen Supermärkten und bei der Hotelanfahrt zu Autodiebstählen. Außerhalb geschlossener Ortschaft dürfen nur unifomierte Polizeibeamte in Polizeifahrzeugen Verkehrskontrollen durchführen. Generell sollten Angebote bewachter Parkplätze für Pkws angenommen werden. Darüber hinaus sollten bei Fahrten die Autotüren immer verriegelt sein.“ Reisehinweise, des Auswärtigen Amtes für Auslandreisende beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amtes. Sie sollen dem Reisenden bei seinem Entschluss über die geplante Reise helfen, ihm den Entschluss aber nicht abnehmen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich Gefahrenlagen rasch ändern können und oft unübersichtlich sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Reisehinweise sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Fax: (00375 172) 36 85 52 SVGR 9+10/2001 11 Fächer GÜTERKRAFTVERKEHR Gesetzentwurf zur streckenbezogenen LKW-Gebühr in der Gewerbekritik Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) hat in einer Stellungnahme zum „Entwurf des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen“ unterstrichen, die Einführung einer solchen Gebühr müsse begleitet werden „von einer größtmöglichen Harmonisierung“ der fiskalischen Wettbewerbsbedingungen im EU-Güterkraftverkehr: Ziel der Einführung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr (Maut) für schwere Nutzfahrzeuge ist nach den Ausführungen im Vorblatt zum vorliegenden Gesetzentwurf, die Kosten für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Bundesautobahnen den Verursachern in gerechter Weise anzulasten. Nach Auffassung des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. muss damit zugleich die Angleichung der fiskalischen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Straßengüterverkehr einhergehen und ist deshalb unbedingt ebenfalls als Ziel der Einführung einer streckenbezogenen Autobahnmaut im Vorblatt zum vorliegenden Gesetzentwurf zu nennen. Maut nicht ohne überzeugende Harmonisierungsschritte Das deutsche Güterkraftverkehrsgewerbe war und ist bereit, die von ihm verursachten Wegekosten in vollem Umfang durch verkehrsspezifische Abgaben zu tragen. Die vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) durchgeführte Wegekostenrechnung hat gezeigt, dass insbesondere gebietsfremde Nutzfahrzeuge ihre Wegekosten auf deutschen Straßen nach wie vor nur zum Teil decken. Deshalb müssen diese durch die Einführung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr (Maut) für schwere Nutzfahrzeuge in adäquater Weise an den Bau- und Unterhaltungskosten der deutschen Infrastruktur beteiligt werden. Für eine gerechtere Wegekostenanlastung genügt es indessen nicht, wie im Vorblatt zum Gesetzentwurf dargestellt, die bisherige zeitbezogene Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge durch eine streckenbezogene Autobahnmaut abzulösen. Dies macht vielmehr eine Umstellung der bisherigen Infrastrukturfinanzierung aus zeitbezogener Autobahnbenutzungsgebühr verkehrsspezifischen Steuern auf nutzerabhängige Abgaben erforderlich. Für den BGL ist die Einführung einer streckenbezogenen Au- SVL-Versorgungswerk wird aktiv Das vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) gemeinsam mit der SVG Zentrale und der KRAVAG-Versicherung gegründete SVL-Versorgungswerk ist am 9. Juli 2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen worden. Damit können ab sofort alle interessierten Straßenverkehrs- und Logistikunternehmer ihre Mitgliedschaft beim SVL-Versorgungswerk – Geschäftsstelle Hamburg, Friesenstraße 21, Telefon 0 40/ 23 60 67 67, beantragen. Das Versorgungswerk des Straßenver- 12 kehrs- und Logistikgewerbes e.V. bietet den Unternehmen neben umfassender Beratung bei der betrieblichen Altersversorgung mehr Rendite beim Abschluss von Rentenversicherungen und Verwaltungsvereinfachungen durch die Inanspruchnahme eines zentralen Ansprechpartners. Die SVL-Partner können auch vom Abschluss von Kollektivverträgen mit dem Versicherer profitieren. Außerdem sind die Aufwendungen für eine betriebliche Unterstützungskasse als Betriebsausgaben steuerlich begünstigt. tobahngebühr daher nur akzeptabel, wenn damit gleichzeitig der vom Chef des Bundeskanzleramts, Dr. Steinmeier, zugesagte „größtmögliche Harmonisierungsschritt“ im Bereich der fiskalischen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Straßengüterverkehr verbunden ist. Insofern ist die „Lösung“ im Vorblatt und der allgemeine Teil der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht eindeutig und hinreichend präzisiert. Dagegen sind die Hinweise auf einen möglichen Beitrag der streckenbezogenen Autobahngebühr zur Verlagerung von Gütertransporten auf die Verkehrsträger Schiene und Schiff an diesen Stellen fehl am Platz, da eine Verkehrslenkung sicher nicht die „Lösung“ für eine verursachergerechte Wegekostenanlastung ist. Kosten und Preiswirkungen unterschätzt Die Ausführungen zu den Kosten und Preiswirkungen der Einführung einer streckenbezogenen Autobahnmaut sind für den BGL zum Großteil nicht nachvollziehbar. Die Ziele der Harmonisierung und der verursachergerechten Wegekostenanlastung können nur erreicht werden, wenn die streckenbezogene Autobahnmaut nicht auf die bestehenden hohen Belastungen des deutschen Güterkraftverkehrs „on top“ aufgesattelt werden. Angesichts der erheblichen fiskalischen Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Straßengüterverkehr zu Lasten des heimischen Güterkraftverkehrsgewerbes ist eine Mehrbelastung durch die Maut ohne überzeugende Harmonisierungsschritte für die überwiegend kleinen und mittelständischen deutschen Unternehmen nicht zu verkraften. Eine Weitergabe dieser Mehrkosten im Markt ist solange nicht möglich, wie gebietsfremde Transportunternehmen durch fiskalische Wettbewerbsvorteile – insbesondere bei der Mineralölsteuer – das Preisniveau deutscher Anbieter deutlich unterbieten können. Der Wettbewerbsdruck auf diese Betriebe ist heute bereits so groß, dass sie ihre Kosteneinsparungspotenziale längst ausgeschöpft haben. Sie sind darauf angewiesen, die ihnen durch die Maut entstehenden Kosten an ihre Kunden weiterzuberechnen. SVGR 9+10/2001 Straßenverkehr Wenn suggeriert wird, durch betriebliche Optimierungen könnte eine Umlegung auf den Transportpreis vermieden werden, ist dies gegenüber den im knochenharten Wettbewerb häufig um die eigene Existenz kämpfenden Güterkraftverkehrsunternehmen nicht zu verantworten. Zweckbindung des Mautaufkommens für Infrastrukturfinanzierung Die Einnahmen aus der streckenbezogenen Autobahnmaut müssen unbestritten dem Träger der Baulast der gebührenpflichtigen Straßen (der- KraftstoffHauptbehälter Die ständigen Interventionen des BGL haben zum Erfolg geführt. Nunmehr führt das Verbringen von Kraftstoffen in „Hauptbehältern“ von Nutzfahrzeugen aus einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat dank der Vereinheitlichung der Begriffsdefinition der „Hauptbehälter“ als „serienmäßig fest eingebaute Behälter, die die Versorgung des Fahrzeugmotors mit Kraftstoff ermöglichen“ nicht mehr zu ungerechtfertigten Nachversteuerungen. Der EU-Verbrauchssteuerausschuss hat sich auf folgende einheitliche Auslegung geeinigt: „Alle Delegationen gehen davon aus, dass der Begriff „Hauptbehälter“ in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG und insbesondere der Ausdruck „fest eingebaute Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs ermöglichen“ die Anwesenheit eines Absperrventils auf der Leitung, die zwei Standardbehälter miteinander verbindet, nicht ausschließt. Dieses Absperrventil folgt ökologischen und praktischen Zwecken und keinen Steuerzwecken. Es wird verwendet, um den Brennstofffluss im Falle eines Unfalls oder im Falle eines Lecks abzuschneiden sowie um die Verbindung zwischen den Standardbehältern während des Füllens zu schließen.“ SVGR 9+10/2001 zeit der Bund) zustehen. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass diese Mittel nach dem Äquivalenzprinzip auch tatsächlich in die Finanzierung der Infrastruktur fließen. Wie die Regierungskommission „Verkehrsinfrastrukturfinanzierung“ festgestellt hat, werden Ausbau und Instandhaltung des Straßennetzes dem Bedarf bereits heute nicht mehr gerecht. Um die Pällmann-Kommission zu zitieren: „Der Rückstand in der qualifizierten Substanzerhaltung der Infrastruktur ist bereits kritisch“. Eine Verschärfung dieser Situation ist im Zuge der EU-Osterweiterung zu erwarten. Das für die nächsten Jahre prognostizierte Verkehrswachstum auf der Straße lässt sich auch durch eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr kaum verhindern und ist nur zu einem äußerst geringen Teil auf andere Verkehrsträger verlagerbar. Mauthöhe gesetzlich festlegen Neben der Struktur der Maut sollte nach Ansicht des BGL auch ihre konkrete Höhe im Gesetz festgelegt werden. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Umfang an Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen, in denen neben der Mauthöhe wesentliche Einzelheiten zur Ausgestaltung des Erhebungs- und Kontrollsystems geregelt werden sollen, hält der BGL verfassungsrechtlich für bedenklich. Zwar ist der Wunsch, zügig auf Änderungen bei den Wegekosten und der Zusammensetzung der mautpflichtigen Fahrzeugflotte insbesondere hinsichtlich der Emissionsklassen reagieren zu können, verständlich. Doch erscheint dafür die Reaktionsmöglichkeit durch eine Gesetzesänderung durchaus flexibel genug und würde dem gleichermaßen zu berücksichtigenden Anspruch der Mautzahler und mauterhebenden Stellen auf Planungs- und Rechtssicherheit Rechnung tragen. Der mit der Differenzierung der Mauthöhe nach Emissionsklassen angestrebte Anreiz zur Anschaffung der jeweils emissionsärmsten Fahrzeuge wird nur zum tragen kommen, wenn die Transportunternehmer ihren Investitionen über einen ausreichenden Zeitraum verlässliche Fiskaldaten zu Grunde legen können. Eine gesetzliche Festlegung der emissionsabhängigen Staffelung der Maut könnte auch die beiden künftigen Grenzwertstufen (EURO IV und EURO V) umfassen, die technisch bereits heute mit speziellen Katalysatoren für Nutzfahrzeuge in Verbindung mit einem optimierten Motor zu bewältigen sind. Soweit auf die Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen nicht zugunsten gesetzlicher Regelungen verzichtet wird, sollte im Autobahnmautgesetz zumindest eine Anhörung der Betroffenen vorgesehen werden. Unabhängig davon, ob die Mauthöhe im Gesetz oder durch Rechtsverordnung festgelegt wird, fordert der BGL, zugleich mit dieser Festlegung die damit zu verbindenden Harmonisierungsschritte bei den anderen Sonderabgaben des Kraftverkehrs zu konkretisieren. Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts in Kraft getreten Mit dem zum 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr wird zur Erleichterung und rechtlichen Absicherung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein mit qualifizierter digitaler Signatur versehenes elektronisches Dokument einem Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift weitgehend gleichgestellt. Weiterhin wird als lesbare Form ohne Unterschriftsbedürfnis die Textform in die Zivilrechtsordnung eingeführt. Mit dem Gesetz werden auch einige Bestimmungen im Fracht-, Speditions- und Lagerrecht geändert. I. Inhalte des Gesetzes Für die Rechtssicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr war die seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 unverändert geltende Schriftformregelung in § 126 BGB ein unüberwindliches Hindernis. Nach dieser Vorschrift muss in den Fällen, in denen das Gesetz die Schriftform vorsieht, das betreffende Dokument vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Informationstechnologie hat elektronische Signaturen entwickelt, deren Gehalt an Authentizität mit der eigenhändigen Unterschrift vergleichbar ist. Die öffentlich-rechtlichen Grundlagen über die Erstellung der elektronischen Signatur, die entsprechenden 13 Fächer Sicherheitsvorschriften und die Akkreditierungsvorschriften für die erforderlichen Zertifizierungsstellen sind im Signaturgesetz im einzelnen geregelt; mit Rundschreiben L004-01 vom 17. August 2001 haben wir Sie hierüber unterrichtet. Die Stellung digital signierter elektronischer Dokumente im rechtsgeschäftlichen Verkehr und ihre Beweiswirkung im Prozessrecht sind nunmehr gesetzlich geregelt. Neu eingeführt wurde die „Textform“, die keiner elektronischen Signatur bedarf. Die Formvorschriften im Privatrecht stellen sich damit wie folgt dar: 1. Die für besondere Fälle vorbehaltenen Formen der notariellen Beurkundung und der öffentlichen Beglaubigung sowie die in § 126 BGB geregelte Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift bleiben bestehen. In einem neuen Abs. 3 ist die weitgehende Gleichstellung mit der neuen elektronischen Form dahingehend geregelt, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 2. Die elektronische Form In allen Fällen, in denen es gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, erkennt der Gesetzgeber die qualifizierte digitale Signatur als gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Unterschrift an. Lediglich in Ausnahmefällen, die ausdrücklich gesetzlich genannt sind, bspw. die Kündigung, Zeugniserteilung, Erteilung der Bürgschaft bzw. Anerkennungserklärung des Nachweises wesentlicher Vertragsbedingungen gemäß dem Nachweisgesetz, darf nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. Die elektronische Form erfordert gemäß § 126 a BGB eine qualifizierte elektronische Signierung des Dokumentes, die nach dem Verfahren des Signaturgesetzes zu erfolgen hat. Eine Abstufung gegenüber der Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift ergibt sich für ein Dokument in elektronischer Form jedoch im Beweisrecht der Zivilprozessordnung. Während die vom Aussteller unterschriebenen Privaturkunden gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis für die in ihnen enthaltenen Er14 klärungen geben, gewährt die neu eingefügte Regelung in § 292 a ZPO für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 126 a BGB nur einen Anscheinsbeweis für den Inhalt des Dokuments. Der Anschein der Echtheit kann durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran rühren, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist. 3. Die Textform Mit der neu geschaffenen Textform wird dem Bedürfnis nach einer Form für „nichtmündliche“, lesbare, aber nicht unterschriftsbedürftige Erklärungen nachgekommen. Die Schriftform unterscheidet sich von der elektronischen Form dadurch, dass keine digitale Signatur erforderlich ist. Es muss lediglich das Ende der Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar sein. In zahlreichen Einzelvorschriften, so etwa auch im Frachtrecht in § 410 HGB, wurden – zur Umgehung des Wortes schriftlich und damit des Unterschriftserfordernisses von § 126 BGB – Erklärungen „in lesbarer Form“ verlangt. Dies wird übergreifend für den Begriff „in Textform“, wie er in § 126 b BGB definiert ist, geregelt. II. Auswirkungen des neuen Gesetzes auf das Transportrecht Art. 22 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts enthält Änderungen im Handelsgesetzbuch, darunter auch vier Vorschriften aus dem Transportrecht. 1. Mitteilung über Gefahrgut Wenn Gefahrgut zur Beförderung oder zur Einlagerung ansteht, hat der Auftraggeber dem Frachtführer gemäß § 410 Abs. 1 HGB, dem Spediteur gemäß § 455 Abs. 1 Satz 2 HGB und dem Lagerhalter gemäß § 468 Abs. 1 HGB die genaue Art der Gefahr und zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen in nachlesbarer Weise mitzuteilen. Hier wird die bisherige Formulierung „schriftlich oder in sonst lesbarer Form“ durch die Textform ersetzt. 2. Schadensanzeige Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden kann die Schadensanzeige innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erfolgen. Gemäß § 438 Abs. 4 HGB ist diese Schadensanzeige nunmehr in Textform zu erstatten. 3. Frachtbrief Die Bestimmungen über den Frachtbrief (§§ 408, 409 HGB) sind durch das neue Gesetz nicht unmittelbar geändert worden. Das Gesetz geht nach wie vor von der papierenen Form des Frachtbriefs „in drei Originalausfertigungen“ aus, die eigenhändig zu unterzeichnen sind. Auch im Frachtbrief ist also Schriftform vorgesehen mit der Einschränkung, dass anstelle der gemäß § 126 BGB an sich erforderlichen eigenhändigen Unterschrift auch Nachbildungen der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügen. Eine Sonderregelung für einen elektronischen Frachtbrief ist vom Bundesjustizministerium nicht für erforderlich gehalten worden, weil aufgrund von § 126 Abs. 3 BGB ein elektronischer Frachtbrief mit qualifizierter digitaler Signatur den Anforderungen von § 408 HGB genügt. Gleiches gilt für die Beweiswirkung des von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbriefs gemäß § 409 HGB. Der digital signierte elektronische Frachtbrief ist damit wie der in Schriftform gefasste, unterzeichnete Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages geeignet. 4. CMR-Frachtbrief Weiterhin als Papierdokment vorgehalten werden muss der. CMRFrachtbrief. Die CMR als zwingendes Recht schreibt den papierenen Frachtbrief vor in zahlreichen Ländern, z. B. in Frankreich und Belgien, wird das Fehlen des CMR-Frachtbriefs mit schweren Bußen belegt. Zwar ist bei der UN/ECE in Genf eine Arbeitsgruppe mit der Weiterentwicklung der CMR zur Einführung des elektronischen CMR-Frachtbriefs befasst; die Arbeiten kommen jedoch nur sehr langsam voran. SVGR 9+10/2001 Fächer Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr (GüKBillGB) I. GüKBillBG – Wozu brauchen wir dieses Gesetz? Illegale Praktiken im gewerblichen Güterkraftverkehr haben erhebliche Marktstörungen nach sich gezogen. Bei diesen Praktiken handelt es sich zum einen um den Einsatz „erlaubnisloser Unternehmer“, zum anderen um die Beschäftigung von ausländischen Fahrern, zumeist osteuropäischer Herkunft, die weder über eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis noch über eine Arbeitsgenehmigung verfügen. Mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung im Güterkraftverkehr wurden in das Güterkraftverkehrsgesetz Instrumentarien eingefügt, die zur effektiven Bekämpfung dieser illegalen Praktiken dienen sollen. Diese Maßnahmen erscheinen geeignet, den nach Recht und Gesetz arbeitenden deutschen Güterkraftverkehrsunternehmer zu schützen. Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes sind der neue Rechtsrahmen für Verantwortlichkeiten der Auftraggeber von Speditions- und Frachtverträgen. Die entsprechende Regelung in § 7c des Gesetzentwurfs wird zur Stabilisierung der Märkte beitragen, wenn entsprechende Kontrollaktivitäten ergriffen werden. Für die Unternehmen ist ein gewisser Aufwand erforderlich, um die neue Rechtslage umzusetzen. Das Ziel, ruinöse und illegale Praktiken abzustellen, rechtfertigt diese im organisatorischen Bereich zu ergreifenden Maßnahmen. Dokumente des Fahrpersonals zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beschäftigung: II. Was ist neu für den Güterkraftverkehrsunternehmer? • Arbeitserlaubnis (nur bei ausländischem Personal aus Drittstaaten) Für den deutschen Güterkraftverkehrsunternehmer bringen die neuen gesetzlichen Bestimmungen keine grundlegend neuen Pflichten, sondern nur Klarstellungen der bisher schon bestehenden Rechtslage. Der Güterkraftverkehrsunternehmer muss dafür Sorge tragen, dass alle zu Kontrollzwecken erforderlichen Dokumente an Bord des Fahrzeugs sind und vom Fahrpersonal den Kontrollbehörden vorgelegt werden. Auch dem Personal des Absenders, des Verladers sowie des Empfängers sollte der Fahrer auf Nachfrage die folgenden Dokumente zu Kontrollzwecken vorlegen. Dokumente zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beförderung: • Ausfertigung der GüKG-Erlaubnis oder Abschrift der Euro-Lizenz • Beförderungspapier (Frachtbrief, Lieferschein) • Versicherungsbestätigung Bundesverkehrsminister Bodewig bekräftigt gegenüber dem BGL größtmöglichen Harmonisierungsschritt bei Einführung der Lkw-Maut Bundesverkehrsminister Bodewig hat dem Transportgewerbe im Anschluss an die Kabinettsentscheidung vom 15. August zur Einführung einer kilometerabhängigen Gebühr für Lkw in einem persönlichen Schreiben an BGL-Präsident Hermann Grewer den Willen der Bundesregierung unterstrichen, „die Lkw-Maut mit einem größtmöglichen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EU-Rechtsetzung“ zu verbinden. Minister Bodewig bekräftigt in seinem Schreiben nochmals die Zusage der Bundesregierung vom SVGR 9+10/2001 Anfang des Jahres „erstens gegen illegale Wettbewerbspraktiken im internationalen Güterkraftverkehrsgewerbe vorzugehen und zweitens im Zusammenhang mit der Streckenmaut eine europäische Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen anzustreben“. Der BGL begrüßt diese Klarstellung des Ministers, nachdem gegenläufige Zeitungsberichte mit missverständlichen Äußerungen aus einzelnen Bundesministerien im deutschen Transportgewerbe für höchste Irritationen gesorgt hatten. • Sozialversicherungsausweis • Personalausweis/Pass III. Was ist neu für den Kraftwagenspediteur? Der Kernpunkt des Gesetzes ist die Einführung der Verantwortlichkeit des Auftraggebers von Speditions- und Frachtverträgen. Kraftwagenspediteure schließen mit ihren Subunternehmern Frachtverträge und sind somit im Geltungsbereich der Auftraggeberhaftung erfasst. Danach darf der Kraftwagenspediteur Leistungen aus einem abgeschlossenen Frachtvertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer keine GüKG-Erlaubnis bzw. Euro-Lizenz besitzt oder Fahrer ohne Arbeitsberechtigung beschäftigt. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld in beträchtlicher Größenordnung geahndet (siehe Kapitel IV). Der Kraftwagenspediteur ist aber nicht nur Auftraggeber eines Frachtvertrages; er ist zugleich Auftragnehmer eines Speditionsvertrages, der ihn seinem Verlader gegenüber verpflichtet, bei der Ausführung alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Missachtung kann als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Um diese Risiken schon vom Ansatz her auszuschließen, ist dem Kraftwagenspediteur anzuraten, ein System von ebenso einfachen wie effektiven Überwachungsmaßnahmen einzurichten. • Bei Abschluss des Frachtvertrages soll der Hinweis an den Unternehmer erfolgen, dass der Fahrer die in Kapitel 11 aufgeführten Dokumente seinen Leuten, denen der Verlader sowie den Leuten des Empfängers auf deren Verlangen hin vorlegt. 15 Fächer • Beim Umschlag in Einrichtungen des eigenen Betriebes lässt der Kraftwagenspediteur regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchführen und dokumentieren. • Bei Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten wird der Unternehmer unverzüglich informiert und um Abhilfe ersucht. • Ein Fahrzeug, dessen Fahrer die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen kann, sollte nicht befrachtet werden. Bei erstmalig festgestellten Verstößen ist der Unternehmer unter Androhung der sofortigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Wiederholungsfalle zu verwarnen. • Das Gleiche gilt, wenn die Ladung beim Empfänger nicht ankommt, weil das BAG das Fahrzeug ange- halten und aus diesem Grunde an der Weiterfahrt gehindert hat Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet wird. • oder wenn der Kraftwagenspediteur von einer Bußgeldbehörde angehört wird, weil gegen seinen Subunternehmer ein Verfahren wegen illegaler Praktiken eingeleitet wurde. Ein Kraftwagenspediteur als Auftraggeber eines Frachtvertrages handelt nur dann ordnungswidrig, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Frachtvertrag mit illegalen Praktiken ausgeführt wird. Zunächst ist von einem Vertrauen auf die Beachtung gesetzlicher Vorschriften auszugehen, das jedem Kaufmann zusteht. Zeigen sich in der Überwachung Auffälligkeiten oder Verstöße, ist der Vertrauensvorschuss verbraucht. Wenn jetzt auffällige Sachverhalte ignoriert werden, kann es zu der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Kraftwagenspediteur kommen. Auch wenn die Handhabung eines solchen Systems einen gewissen Aufwand erfordert, so erscheint dies doch notwendig und vertretbar, um zur dringend notwendigen Stabilisierung der Märkte beizutragen. IV. Sanktionen Der Güterkraftverkehrsunternehmer, der ohne Berechtigung (Erlaubnis/Lizenz) Transporte durchführt oder ausländisches Fahrpersonal ohne Arbeitserlaubnis einsetzt, begeht eine Die Bußgeldtatbestände und die Höchstbeträge der Bußgelder nach dem GüKBillBG: Tatbestand Gesetzesbestimmung Bußgeldandrohung Unternehmer führt gewerblichen Güterkraftverkehr ohne GüKG-Erlaubnis durch § 3 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 50.000 DM Ausländischer Fahrer händigt Pass nicht aus § 7 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 4 10.000 DM Unternehmer beschäftigt ausländischen Fahrer ohne Arbeitserlaubnis § 7b Abs. 1 Satz 1 § 19 Abs. 1 Nr. 6 d 500.000 DM Unternehmer trägt nicht Sorge, dass ausländischer Fahrer die Arbeitserlaubnis mit amtlicher Übersetzung mitführt § 7 b Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 Nr. 6 e 10.000 DM Ausländischer Fahrer führt Arbeitserlaubnis und amtliche Übersetzung nicht mit oder händigt sie Kontrollbeamten nicht aus § 7 b Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 6 f 10.000 DM § 7c Nr. 1 § 19 Abs. 1a Nr. 1 50.000 DM • ausländische Fahrer ohne Arbeitsgenehmigung einsetzt § 8c Nr. 2 a § 19 Abs. 1a Nr. 2 500.000 DM • die amtliche Bescheinigung des Fahrers nicht besitzt § 7c Nr. 2 b § 19 Abs. 1 Nr. 3 10.000 DM • einen anderen Frachtführer oder Spediteur einsetzt, der Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis durchführt § 7c Nr. 3 a § 19 Abs. 1a Nr. 1 50.000 DM • einen anderen Frachtführer oder Spediteur einsetzt, der Fahrer ohne Arbeitserlaubnis einsetzt § 7c Nr. 3 b § 19 Abs. 1a Nr. 2 500.000 DM • einen anderen Frachtführer oder Spediteur einsetzt, der für seine ausländischen Fahrer die amtliche Bescheinigung mit amtlicher Übersetzung nicht besitzt § 7c Nr. 3 c § 19 Abs. 1a Nr. 3 Fahrer fährt trotz Untersagung der Weiterfahrt weiter §§ 7 b, 13 § 19 Abs. 1 Nr. 12 50.000 DM Unternehmer führt grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ohne Euro-Lizenz durch Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 § 19 Abs. 1 Nr. 13 50.000 DM Auftraggeber schließt Fracht- oder Speditionsvertrag, obwohl er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer • keine Erlaubnis oder Berechtigung hat 16 10.000 DM SVGR 9+10/2001 Fächer Vereinbarung über die praxisgerechte Handhabung von § 7c GüKG Zwischen der Firma (im folgenden Auftraggeber) und der Firma (im Folgenden Auftragnehmer) wird folgende Vereinbarung getroffen: • Der Auftragnehmer versichert, über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3, 6 GüKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung) zu verfügen. • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das ausländische Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an sein Personal. • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Vorlagepflicht und die weiteren vorstehend bereits beschriebenen Pflichten in den Frachtvertrag mit ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 7b GüKG zuverlässig erfüllen: der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch die ausführenden Frachtführer. (Datum) (Auftraggeber) (Auftragnehmer) Anmerkung: Diese Vereinbarung beruht auf einer Empfehlung, die unter der Moderation des DIHK und mit Zustimmung des BAG zwischen folgenden Verbänden abgestimmt wurde: Bundesverband der Deutschen industrie (BDI), Bundesverband Groß- und Außenhandel (BGA), Bundesverband Werkverkehr und Verlader (BWV), Bundesverband Möbelspedition (AMÖ), Vereinigung Deutscher Kraftwagenspediteure (VKS), Bundesverband Spedition und Logistik (BSL), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) SVGR 9+10/2001 17 18 SVGR 9+10/2001 Fächer Der Gesetzgeber hat dem BAG ein weiteres wirkungsvolles Instrument an die Hand gegeben, die Untersagung der Weiterfahrt. Wird bei einer Straßenkontrolle ein LKW ohne Berechtigung zur Güterbeförderung oder ein ausländischer Fahrer ohne Arbeitserlaubnis angetroffen, so kann der LKW an der Weiterfahrt gehindert werden. Im letzteren Fall soll das BAG dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen. Das bedeutet, dass das Fahrzeug so lange stehen bleibt, bis ein Fahrer mit ordnungsgemäßen Arbeitsdokumenten das Steuer übernehmen kann. In allen anderen Fällen wird die Weiterfahrt in der Regel dann gestattet, wenn die Sicherheitsleistung über das zu erwartende Bußgeld hinterlegt wird. GüKBillBG – Illegale Beschäftigung In einem Abstimmungsgespräch zwischen den Wirtschaftsverbänden, dem BGL und dem BAG unter der Moderation des DIHK wurden Beurteilungskriterien für die Auftraggeberhaftung nach § 7c GÜKG (neu) festgelegt sowie ein Merkblatt über eine Handlungshilfe für Frachtführer und Kraftwagenspediteure zur Umsetzung des GüKBiIIBG erarbeitet. Luxemburg: Telefonieren im Fahrzeug nur noch mit Freisprechanlage Ab dem 1. August 2001 dürfen in Luxemburg für Telefonate in fahrenden Fahrzeugen nur noch Telefone mit Freisprechanlage benutzt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Strafen in Höhe von LUF 3.000,–/ca. DM 145,– geahndet. INTERNATIONALER VERKEHR Neue Gebührensätze für die Benutzung der Donaubrücke Giurgiu-Ruse Die Gebühren für die Benutzung der Donaubrücke an der rumänisch-bulgarischen Grenze bei Giurgiu-Ruse auf der Europastraße E70 / E85 wurde zum 10. August 2001 neu festgelegt: – Motorräder 2,– US$ – Pkw 7,– US$ – Minibusse, Lkw bis zu einer Nutzlast von 5 t 15,– US$ – Busse, Lkw mit einer Nutzlast zwischen 5,1 und 16 t 36,- US$ – Lkw mit einer Nutzlast über 16 t 55,– US$ – Anhänger mit einer Nutzlast bis zu 750 kg 8,– US$ über 750 kg 15,– US$ Verschärfung der Vorschriften zur Beschlagnahme von Fahrzeugen im Fall von Tabak- oder Alkoholschmuggel in Großbritannien Der britische Zoll hat mit Wirkung vom 16. Juli 2001 seine Vorgehensweise bei der Aufdeckung in Fällen von Tabak- und Alkoholschmuggel mit Straßengüterfahrzeugen hinsichtlich der Beschlagnahme der betroffenen Fahrzeuge modifiziert. SVGR 9+10/2001 Von Fahrern und Transportunternehmen werden folgende Sicherheitsmaßnahmen erwartet: • Die Durchführung vernünftiger und praktikabler Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Waren im Fahrzeug mit den Angaben in den Begleitpapieren übereinstimmen. • Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Abgangs- und Auslieferungsorten – stimmen sie mit den Begleitpapieren überein, sind sie wahrscheinliche Orte im Kontext der beförderten Waren. • Im Falle der Beförderung von Alkohol: Sicherstellen, dass die Ladung bei der Adresse des Empfängers erwartet wird. • Vorab-Information des Zolls in Fällen, in denen Waren aus Sicherheitsgründen wissentlich falsch beschrieben werden. • Sofortige Information des britischen Zolls im Falle jeglicher Verdachtsmomente hinsichtlich der Legalität der Waren. Diese Maßnahmen sollen nach Angaben des britischen Zolls ehrliche Unternehmen davor schützen, unwissentlich in betrügerische Machenschaften der Auftraggeber verwickelt zu werden. Sofern der britische Zoll an Bord eines Fahrzeugs illegalen Tabak oder Alkohol vorfindet, wird ab dem 16. Juli 2001 folgendermaßen vorgegangen: • Wenn Fahrer und Transportunternehmer alle o. g. vernünftigen Schritte unternommen haben und der Zoll zu der Überzeugung gelangt, dass keine Verwicklung in den Schmuggelversuch vorliegt, werden die Fahrzeuge ohne Berechnung von Kosten rückerstattet, wenn die illegalen Produkte entnommen und alle notwendigen Anschluss-Untersuchungen beendet worden sind. • Wenn der Fahrer und/oder das Transportunternehmen nicht die o. g. vernünftigen Maßnahmen durchgeführt haben, es ihnen jedoch gelingt, den Zoll davon zu überzeugen, dass keine direkte Verwicklung in die Betrügereien vorlag, dann werden die Zollbehörden das Fahrzeug beschlagnahmen und die Rückgabe gegen Zahlung von 20 % der hinterzogenen Abgaben oder des Handelswerts des Fahrzeugs anbieten (wobei der jeweils niedrigere Wert zur Anrechnung kommt). In jeglichem Wiederholungsfall eines Tatbestands durch denselben Transportunternehmer wird das Fahrzeug beschlagnahmt und nicht rückerstattet. • Wenn der Fahrer oder Transportunternehmer den Zoll nicht davon überzeugen können, dass sie nicht in den Schmuggel verwickelt sind (etwa wenn das Fahrzeug speziell angepasst wurde, um die ge19 Fächer schmuggelten Waren zu verbergen), wird das Fahrzeug beschlagnahmt und nicht rückerstattet. • Wenn illegale Waren in der Fahrerkabine oder an anderen Stellen der ziehenden Einheit gefunden werden, wird bei Erstvergehen die ziehende Einheit beschlagnahmt und gegen Zahlung von 100 % der hinterzogenen Abgaben oder des Handelswerts des Fahrzeugs rückerstattet (wobei der jeweils niedrigere Wert zur Anrechnung kommt). In jeglichem Wiederholungsfall durch den Fahrer wird die ziehende Einheit beschlagnahmt und nicht rückerstattet. Bauarbeiten im Fährhafen von Calais (Frankreich) Aufgrund von anstehenden Bauarbeiten im Fährhafen von Calais (Frankreich) sind Verkehrsbeschränkungen und Parkverbote für LKW in bestimmten Zonen erlassen worden. Folgende Beschränkungen sind zu beachten: 1 . Ein Parkverbot für Lkw besteht – vor dem Place de l’Europe – am Quai Paul DEVOT – am Quai CRESPOIN 2. Mit den Bauarbeiten, die den Frachtbereich betreffen, soll im September begonnen werden. Nach einer Übergangszeit werden Fahrzeuge, die gegen die Parkvorschriften verstoßen, mit Bußgeldern versehen. In Fällen, in denen die Fahrzeuge die Bauarbeiten behindern, werden sie auf Kosten des Fahrers abgeschleppt. Die Handelskammer in Calais weist darauf hin, dass die Fahrer während der Bauarbeiten den Parkplatz „Quai à l’Est“ anfahren sollen. Dieser Parkplatz verfügt über die entsprechende Infrastruktur und ist mit Duschen, Toiletten, Telefon etc. ausgestattet. Das Gelände soll bereits umzäunt sein und wird ab September von Wachpersonal beaufsichtigt. Entsprechende Hinweisschilder „Parking-Fret-Quai Est“ am Fährterminal weisen auf den Parkplatz hin. 20 Durchführung von Dreiländerverkehren mit Schweden Für die Durchführung von Dreiländerverkehren mit Schweden stehen deutschen Transportunternehmen besondere Genehmigungen zur Verfügung. Diese werden durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein in Kiel ausgegeben. Dreiländerverkehrsgenehmigungen für Schweden sind bei folgender Ausgabestelle zu beziehen: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Merkatorstraße 9 24106 Kiel Telefon (04 31) 3 83-26 49 Telefax (04 31) 3 83-27 54. „Schwimmende Brücke“ in die Schweiz Die Bodensee-Schiffsbetriebe machen mit einer neu aufgelegten Broschüre auf die beträchtliche Zeitersparnis für Güterbeförderungen via Friedrichshafen und Romanshorn in die Schweizer Industriezentren um Zürich und Winterthur/Chur aufmerksam. Von Montag bis Freitag (6.15 bis 18.00 Uhr) fahren die Fähren im Stundentakt. Ebenso an den Samstagen von 7.15 bis 12.00 Uhr. Für die Verzollung stehen drei Speditionen in Romanshorn bzw. Friedrichshafen zur Verfügung. Pro Fähre können bis zu neun Lastzüge mitgenommen werden. Für die „schwimmende Brücke“ in den Süden sprechen nach Ansicht der Schiffsbetriebe insbesondere folgende Pluspunkte: Kein Bedarf an Ökopunkten Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 können ab 2001 telefonisch oder per Fax bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden. Antragsschluss ist der 1. Oktober 2001 (24.00 Uhr) CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie eine Vielzahl der ost- und südosteuropäischen Staaten. In Österreich, Italien und Griechenland gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen. Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen müssen die Antragsteller mindestens 26 Beförderungen im Bewertungszeitraum nachweisen, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. CEMT-Genehmi- gungen die auch in Österreich gültig sind, wurden in 2000 nur dann wiedererteilt, wenn der bisherige Inhaber mit seiner Genehmigung mindestens 52 ansonsten ökopunktpflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt hatte. Im Neuerteilungsverfahren ist für Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr einer Gemeinschaftslizenz oder einer noch gültigen Berechtigung nach § 24 Abs. 1 oder 2 GüKG grundsätzlich eine hohe Anzahl von Verkehrsverbindungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten mit jeweils wenigstens sechs Beförderungen entscheidend. Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres. Für Rheinland-Pfalz ist das BAG in Mainz zuständig. Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Rheinstraße 4 B 55116 Mainz Tel. 0 61 31/14 67 20 Fax 0 61 31/1 46 72 75 SVGR 9+10/2001 Fächer wie in Österreich, ganzjährige Überfahrt im Stundentakt, Zollabfertigung ohne Wartezeiten, Rabatte für Mehrfachbenutzer, bargeldlose Zahlungsmittel, Ruhezeit für Fahrpersonal, Zeit- ersparnis, 40-t-Auslastung innerhalb der Grenzzone des Zollamtes Romanshorn. Weitere Informationen vermitteln die Bodensee-Schiffsbetriebe GmbH, Friedrichshafen (Tel. 0 75 41/92 38-389 (-146), Fax 0 75 41/92 38-372, e-mail: [email protected]). ENTSORGUNG, WERTSTOFF-RECYCLING Zwangspfand für Bier und Wasser soll im Frühjahr 2002 kommen Das Zwangspfand auf Dosen für Bier und Mineralwasser kommt wahrscheinlich im Frühling 2002. Bundesumweltminister Jürgen Trittin hat einen vom Bundesrat Mitte Juli 2001 beschlossenen Kompromissvorschlag für Mindestabfüllmengen in Mehrwegsystemen abgelehnt. ihnen Getränkehersteller und Lebensmittelketten, entscheiden. Ihrer Meinung nach wurde die Mehrwegquote eingehalten, wenn man die Fehlerquote der amtlichen Getränkestatistik berücksichtigt. Nach der jüngsten Nacherhebung der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) ist die Mehrwegquote von 72 Prozent im Jahr 1999 zum dritten Mal in Folge unterschritten worden und lag zwischen Februar 1999 und Ende Januar 2000 bei nur noch 68,29 Prozent. Das Bundesumweltministerium will die Ergebnisse der Nacherhebung Mitte September 2001 vorlegen und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Ein halbes Jahr nach Veröffentlichung greift dann die Pfandpflicht. Gestoppt werden könnte das Zwangspfand allerdings noch durch ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts. Grund sind die sinkenden Mehrweganteile bei Bier und Mineralwasser. Bei Wasser sank die Mehrwegquote von 1991 bis 1999 von 91,33 Prozent auf 84,66 Prozent, bei Bier von 82,16 Prozent auf 74,51 Prozent. Die Quote für Wein dagegen bewegt sich noch innerhalb der zulässigen Fehlerquote. Vor der Bekanntgabe der Zahlen wird das Berliner Gericht über einen Eilantrag von 16 Unternehmen, unter Auf Antrag von Rheinland-Pfalz hatte der Bundesrat als Kompromiss eine Selbstverpflichtung der Geträn- §§ Gimmler & Koll. Rechtsanwälte • Fachanwalt für Steuerrecht keindustrie vorgeschlagen, jährlich mindestens 21,5 Mrd Liter Bier, Wasser und Erfrischungsgetränke in Mehrwegverpackungen abzufüllen. Bei Nichteinhalten sollte die Wirtschaft eine Vertragsstrafe von 500 Mio DM zahlen. Angesichts der dafür erforderlichen Absprache hat das Umweltministerium kartellrechtliche Bedenken. Kritik an der Ablehnung des Bundesratsbeschlusses kommt von Seiten der Bundesländer. Bayerns Umweltminister Werner Schnappauf warf Trittin vor, die Chance zu einer Lösung der Vernunft weiter aufs Spiel zu setzen. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Wolfgang Clement (SPD) drängt auf eine Einigung mit Handel und Industrie. Clement bezeichnete die angebotene freiwillige Selbstverpflichtung der Industrie als „hochinteressant und hochattraktiv“. Karl-Heinz Gimmler Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht Dozent für Rechts- und Steuerfragen an der Deutschen Logistik-Akademie sowie Referent an diversen Managementinstituten, Fachveröffentlichungen, Mitglied in Bundesvereinigung Logistik, DGfL., Dt. Ges. f. Transportrecht Tätigkeitsschwerpunkt: Transport-, Speditions- und Lagerrecht, Gestaltung von Logistik- und Outsourcingverträgen. Transportversicherungsrecht, sonstige Verkehrsrechtsbereiche Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/40 19 + 40 10, Fax 0 26 24/40 20 SVGR 9+10/2001 21 Fächer OMNIBUS UND TOURISTIK bdo unterstützt Kampagne „Gelassen läuft’s“ des BMVBW Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V. unterstützt die Verkehrssicherheitskampagne „Gelassen läuft’s“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Das erklärte bdoHauptgeschäftsführer Gunther Mörl angesichts der jetzt gestarteten zweiten Runde der Aktion, bei der unter anderem auch auf den großflächigen Autobahnplakaten für mehr Rücksichtnahme im Verkehr geworben wird. Ein neues Leitbild im Umgang der Verkehrsteilnehmer untereinander, so Mörl, ist auch aus unserer Sicht dringend notwendig. „Gelassenheit und Souveränität ist es, was wir unseren Omnibusfahrerinnen und -fahrern stets mit auf den Weg geben, und ich denke, mit viel Erfolg“, resümiert der bdoHauptgeschäftsführer. „Das der Bus seit Jahrzehnten unangefochten in puncto Sicherheit auf Platz eins der motorgetriebenen Verkehrsmittel steht, ist vor allem der Professionalität und dem hohen Verantwortungsbewusstsein unseres Fahrpersonals zu verdanken.“ So hat unlängst auch die Bundesanstalt für Straßenwesen (bast) dem Bus in einer Studie bescheinigt, dass er insgesamt als sehr sicheres Verkehrsmittel angesehen werden kann. Im konkreten Fall einer Reiseweite von 500 Kilometern beispielsweise ist der Bus laut bast sechsmal sicherer, als eine Pkw-Reise. Mit Sorge registrieren wir allerdings wie auch der Bundesverkehrsminister eine zunehmende Unachtsamkeit und Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, meint Mörl unter Bezug auf die Feststellung, dass sich immer mehr 22 Pkw-Fahrer unachtsam oder gar bewusst gefährdend gegenüber Omnibussen verhalten. Das betreffe Überhol- und Begegnungsvorgänge auf Landstraßen genau so, wie das Schneiden auf Autobahnen oder das Vorbeifahren an haltenden Schulbussen. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Deshalb, unterstreicht der bdoHauptgeschäftsführer, trifft die Kampagne des Bundesverkehrsministers einen wichtigen Nerv unserer eigenen Arbeit und wir werden sie nach Kräften unterstützen. In einem ersten Schritt haben wir bereits unsere Landesverbände und Mitgliedsunternehmen über die Aktivitäten des BMVBW informiert und prüfen nun, ob eine grafische Verbindung zwischen den Motiven von „Gelassen läuft’s“ und unseren ImageMotiven mit dem Grünen Bus möglich ist. Gewerbeaufsicht überprüfte Busse im Linienverkehr Erstmals hat die rheinland-pfälzische Gewerbeaufsicht schwerpunktmäßig Busse im Linienverkehr überprüft. Arbeitsminister Florian Gerster stellte die Ergebnisse der Aktion von Oktober 2000 bis März 2001 im August in Mainz vor. Bei der Schwerpunktüberprüfung lag ein Hauptaugenmerk auf der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Insgesamt seien 40 Busbetriebe mit 750 Fahrern überprüft worden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord habe die Schwerpunktaktion von Oktober bis Dezember 2000 und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd von November 2000 bis März 2001 durchgeführt. Für die Fahrerinnen und Fahrer im Linienbusverkehr gelte das Arbeitszeitgesetz und das Fahrpersonalgesetz, wie der Minister erläuterte. Nach Angaben des Ministers wurde in 23 Fällen die höchstzulässige tägliche Lenkzeit überschritten. Die tägliche Lenkzeit darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden, ansonsten darf sie nur neun Stunden betragen. Es gab sieben Verstöße gegen die tägliche Höchstarbeitszeit, die bei einem entsprechenden Ausgleich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann. 107 mal wurde die Lenkzeit nicht ausreichend lang und 101 mal nicht rechtzeitig unterbrochen; nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. In 16 Fällen wurde die tägliche und in einem Fall die wöchentliche Ruhezeit nicht eingehalten; die tägliche Ruhezeit soll elf zusammenhängende Stunden betragen, kann bei entsprechendem Ausgleich dreimal pro Woche auf neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Die wöchentliche Ruhezeit soll mindestens 45 Stunden betragen, sie kann aber ebenfalls mit einem entsprechenden Ausgleich verkürzt werden. Die Schaublätter waren in 90 Fällen nicht ordnungsgemäß beschriftet. Schwerpunktaktionen dieser Art zeigten, so der Minister, dass es wichtig sei, die Verantwortlichen immer wieder auf die Lenk- und Ruhezeitvorschriften hinzuweisen. Die Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer im Personenverkehr würden durch das zunehmende Verkehrsaufkommen auf den Straßen schwieriger. Die Einhaltung der Sozialvorschriften schützen nicht nur die Fahrerinnen und Fahrer selbst, sondern vor allem auch Fahrgäste und andere Verkehrsteilnehmer. SVGR 9+10/2001 Fächer TAXI UND MIETWAGEN Strukturwandel im Straßenverkehrssektor widerlegt politische Träume Laut Statistischem Bundesamt ist die Zahl der Beschäftigten bei den kommunalen und gemischtwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen im vergangenen Jahr um 3,1 Prozent auf 105.543 zurückgegangen. Gleichzeitig gab es bei den privaten Betrieben ein Plus von 4,3 Prozent auf 54.513 Mitarbeiter. Für den gleichen Zeitraum wird für die privaten Unternehmen ein Einnahmeplus von 3,3 Prozent vermeldet. Es fällt um ein ganzes Prozent geringer aus, als der Beschäftigtenzuwachs. Liegt der Schluss nahe, dass zwar mehr Menschen bei privaten Verkehrsunternehmen Arbeit gefunden haben, aber deren oft hervorgehobene Effizienz eher rückläufig ist. Gleichzeit verbuchen die kommunalen Betriebe trotz des erheblichen Arbeitskräfterückgangs von 3,1 Prozent einen Einnahmenverlust von lediglich 0,2 Prozent. Hier wird also scheinbar an Effizienz deutlich zugelegt. „Vor solchen Fehlinterpretationen können wir nur warnen“, so bdoHauptgeschäftsführer Gunther Mörl dazu. Der bdo sehe die Ursache dieser Entwicklung eher in massiven Personal-Ausgründungen kommunaler Unternehmen. Grob geschätzt könnte allein im Berliner Bereich mehr als ein Drittel dieses „privaten Zuwachses“ bei einer kommunalen Tochter liegen, die privatwirtschaftlich firmiert. Diese nun privat beschäftigten Personale erledigen ihre Arbeit aber wie bisher beim kommunaten Betrieb, nur ihr Status hat sich geändert. „Wir haben überhaupt keine Probleme damit, wenn der privatwirtschaftliche Sektor in der Verkehrswirtschaft auch auf diese Weise gestärkt wird“, unterstreicht Mörl, „wir legen allerdings Wert darauf, hier das Kind auch beim richtigen Namen zu nennen: Kommunale Betriebe sind bundesweit dabei, kostengünstige Konstruktionen im Personalbereich zu etablieren. Hier wird vorhandenes Personal ausgeSVGR 9+10/2001 gründet und neues gleich schon bei externen Töchtern in der Regel zu den Konditionen unserer Tarifverträge eingestellt. Deswegen verstehen wir einerseits überhaupt nicht, dass man uns Privaten in der öffentlichen Auseinandersetzung um die Neugestaltung des ÖPNV genau die Tarifverträge vorhält, unter deren Dach man selbst nur allzu gerne kriecht und weswegen man andererseits immer wieder lebensfremde Ideen von Branchentarifverträgen auf exorbitantem Niveau mitträgt. An den Fakten kommt aber zum Glück keine Politik auf Dauer vorbei.“ dass nur ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden könne. Hier aber war der Sachverhalt so, dass jeweils von dem Zentralenpersonal angefragt wurde, dass die Taxen alle unterwegs seien, aber statt dessen ein Mietwagen geschickt werden könne. Bei solcher Gestaltung könne von einer Verwechslungsgefahr nicht ausgegangen werden, denn Taxen und Mietwagen dürften generell von ein und derselben Funkzentrale vermittelt werden, sofern nur der potenzielle Fahrgast nicht im Unklaren darüber gelassen wird, welche Art von Fahrzeug ihm geschickt wird. Rechtsprechung: Auch wenn damit – bei Unterrichtung und Zustimmung des Kunden – grundsätzlich Fahraufträge für Mietwagen über die gemeinsame Zentrale angenommen und weiter gegeben werden dürfen, so durften trotzdem im speziellen Fall wegen eines Gesellschafterbeschlusses Anfragen von Kunden, die ausdrücklich ein Taxi bestellt haben, nicht zum Anlass genommen werden, um diesen Kunden einen Mietwagen zu vermitteln. Denn selbst für den Fall des Überhangs hatten die anderen Mitglieder der GbR beschlossen, diese Überhänge an andere Taxiunternehmen weiter zu geben, die in gleicher Situation umgekehrt verfahren. Gegen diese nachvollziehbare und zulässige unternehmerische Entscheidung verstoße der Mietwagenunternehmer, wenn er die Überhänge auf seinen Mietwagen umdirigiert, so das OLG. Denn in der zwischen den Taxiunternehmern und dem Mietwagenbetreiber bestehenden GbR zum Betreiben der Funkzentrale habe letzterer höchstens einen Anteil von 50 %, insofern könne er nicht seinen Willen gegen die übrigen Mitglieder dieser GbR in der Frage, wie mit Überhängen vorgegangen wird, durchsetzen. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.06.2000 – Az.: 8 U 26/00 – zu § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG: Die Vermittlung von Mietwagen über eine gemeinsame „Funktaxizentrale“ verstößt dann nicht gegen das Verwechslungsverbot, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, dass ihm statt eines Taxis ein Mietwagen geschickt werden könne! Ein Mietwagenunternehmer stritt mit diversen Taxiunternehmerkollegen über die Vermittlung seines VW-Passat-Mietwagens über die im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinsam betriebene „Funktaxizentrale“. Über die Zentrale wurden u.a. auch noch ein Mietomnibus und früher auch Taxis des Beklagten vermittelt. Als Mitbegründer konnte der Mietwagenunternehmer Einfluss auf die Zentralisten nehmen. Die Kläger erreichten in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in erster Instanz, dass das Landgericht dem Mietwagenunternehmen untersagte, über die Funktaxizentrale Mietwagenfahrzeuge zur Personenbeförderung anzubieten. Auch die Berufung des Mietwagenunternehmens wurde im wesentlichen zurückgewiesen: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm sei zwar das Verwechslungsverbot nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG nicht verletzt. Denn dagegen würde verstoßen, wenn der Kunde, der ein Taxi bestellt hat, bei der Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, Diese Entscheidung ist als praxisgerecht zu begrüßen, da die gemeinsame Vermittlung von Taxen und Mietwagen vor allen Dingen in ländlichen Gebieten nicht unüblich ist. Richtigerweise stellt das Gericht auch eindeutig klar, dass es unzulässig ist, dem Kunden ungefragt einen Mietwagen statt eines Taxis zu schicken. Gleichzeitig gibt das Urteil Veranlassung zu dem Ratschlag, dass die Betreiber gemein23 Fächer samer Zentralen ausdrücklich regeln sollten, ob im Fall der Verhinderung aller Taxen den Kunden auch „freie“ Mietwagen angeboten werden dürfen. Quelle: BZP AR 39/01 Bundesministerium für Verkehr spricht die Empfehlung aus, Schülerfahrten über die Vertragsgestaltung sicherer zu machen! Bereits seit einigen Jahren verfolgt der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) das Ziel, die nach der FreistellungsV0 genehmigungsfreien Beförderungen von Behinderten, Kindergartenkindern und Schülern sicherer zu gestalten. Die BZP-Forderung dazu lautet, für diese Verkehre den P-Schein zwingend einzuführen. Diese Forderung wurde wiederholt dem Bundesministerium für Verkehr vorgelegt. Zumindest als Teilerfolg ist zu werten, dass sich nun der Bund-Länder-Fachausschuss PBefG nach Anhörung des Deutschen Städtetages und des Deutschen Landkreistages sowie diverser Städte dazu entschlossen hat, die sogenannte „Kölner Lösung“ zu empfehlen. Dem Deutschen Städtetag sowie dem Deutschen Landkreistag wurde die einmütige Empfehlung des BLFA PBefG vorgelegt, wonach bei den Schüler- und ähnlichen Fahrten von den beauftragenden Kommunen und Stellen bereits im Vertrag mit dem Generalunternehmer festgelegt wird, dass die eingesetzten Schulbusse nur durch Fahrer geführt werden dürfen, die im Besitz eines Personenbeförderungsscheins sind und dass diese Fahrzeuge den Vorschriften der BOKraft entsprechen müssen. Der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenpersonenverkehr kam einmütig zum Ergebnis, dass diese Vorgehensweise den Anforderungen der Sicherheit und Praxis am ehesten gerecht wird. Insbesondere komme die Stadt Köln auch dadurch, dass sie 124 Taxen schultäglich bei der Beförderung von Schülern einbezieht, vorbildlich der Zielvorstellung nach, die Taxiunternehmen an diesem Verkehrsaufkommen angemessen zu beteiligen. Der Folgerung des Bundesministeriums für Verkehr, dass dieser im Rah24 men des geltenden Rechts möglichen sachgerechten Lösung gefolgt werden sollte, können sich auch die Verbände und Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes nur anschließen! Einrichtung und Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Metwagen Wir sind in dieser Angelegenheit bereits bei den zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen vorstellig geworden. Novelle der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen: Anhebung der Richtsätze im Bereich um 10 Prozent Erstmals seit 1990 ist die Kostenverordnung, welche die Gebühren und Auslagen für Genehmigungen und ähnliche Verwaltungshandlungen im gewerblichen Personenverkehr behandelt, novelliert worden. Diese Änderung tritt mit dem 1. September 2001 in Kraft. Diese Kostenverordnung regelt so genannte Rahmengebühren, die im Großen und Ganzen alle verdoppelt worden sind. Diese Anhebung resultiert daraus, dass auf Druck ihrer Rechnungshöfe die Länder bereits seit langem den Bundesminister für Verkehr angemahnt haben, die Gebühren dieser Kostenverordnung deutlich zu erhöhen. Das an sich hat aber noch keine direkte negative Auswirkung auf die Praxis, weil diese Sätze zwar den Rahmen bilden, dieser aber nur in ganz besonderes schwierigen und damit für die Behörde arbeitsintensiven Fällen ausgeschöpft wird. Viel interessanter für die Praxis ist der Richtsatzkatalog zu dieser Kostenverordnung, der die im Regelfall anzusetzenden Gebühren beschreibt. Dieser Richtsatzkatalog ist zwar noch nicht veröffentlicht, allerdings mit den Ländern bereits abgestimmt und wird aller Voraussicht nach ab 1. Oktober 2001 angewendet werden. Die für das Gewerbe wichtigsten gebührenrechtlichen Regelfälle stellen wir Ihnen hier vor (die bisher geltenden Richtsätze in Klammern): 4 DM für das erste Fahrzeug 60 (105) für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren 30 (55) Einrichtung und Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Taxen für das erste Fahrzeug 150 (260) für jedes weitere Kfz in demselben Verfahren 40 (75) Austausch von Kraftfahrzeugen / je Kraftfahrzeug 30 (20) 150 (260) Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen im Taxen- und Mietwagenverkehr Bei den hauptsächlich anfallenden Gebühren hat also der Bund Erhöhungen in einer Größenordnung von 7 bis 13 % verordnet. Sowohl BZP als auch ihr Landesverband haben die Erhöhung der Gebühren abgelehnt. Leider ohne Erfolg. Keine Empfehlung seitens des BZP zur Zusammenarbeit mit der Firma Superserv! Im Herbst 1999 nahm die Firma Superserv mit dem Ansinnen Kontakt zum BZP auf, eine bundesweite Kooperation mit dem Taxigewerbe herbeizuführen. Die Firma möchte dabei verschiedene Mehrwertdienstleistungen unter bundeseinheitlichen Telefonnummern anbieten und beispielsweise für Hol- und Bringdienste auf die Infrastruktur des Taxigewerbes zurückgreifen. Nach diversen Vorgesprächen mit Vorstand, Geschäftsführung und Ausschussmitgliedern des BZP wurden im Frühjahr 2000 zur Erprobung der Zusammenarbeit zwei Pilotprojekte vereinbart: Hierfür wollte Superserv in Köln sowie in Kleve kurzfristig Supermarktketten für die Erprobung eines Hol- und Bringdienstes gewinnen. Tatsächlich starteten die Pilotprojekte nach diversen Verzögerungen erst zum 1. Oktober 2000. Es war ausdrücklich vereinbart, vor weiteren bundesweiten SVGR 9+10/2001 Fächer Aktivitäten wie der Akquisition weiterer Vertragspartner aus dem Taxi- und Mietwagengewerbe zunächst einmal Erfahrungen im städtischen wie auch im eher ländlichen Bereich zu sammeln. Für den Fall einer erfolgsversprechenden Durchführung der Pilotprojekte hatte der BZP dafür seine volle Unterstützung für den Aufbau einer bundesweiten Logistik zugesichert. dest derzeit eine Zusammenarbeit mit der Firma Superserv nicht empfehlen! Passat Taximodelle mit TDI 130 PS und Tiptronic: Neue Aktionen von Volkswagen Leider sind die Pilotprojekte jedoch ohne Erfolg geblieben. Weder in Köln noch in Kleve fand im Rahmen der Pilotprojekte eine einzige Fahrt statt! Der Projektvertrag mit der Taxi-Ruf Köln eG wurde von dieser zwischenzeitlich fristlos gekündigt. Volkswagen hat dem BZP ganz aktuell attraktive, neue Fördermaßnahmen für die Passat Taxi- und Mietwagenmodelle vorgestellt: Für alle Passat Taxi- und Mietwagenmodelle mit dem 130-PS-TDI-Motor und der Tiptronic-Getriebeausstattung wird eine Verkaufsprämie von 2 1.000 (zzgl. USt.) gewährt. Volkswagen bietet damit dem Taxigewerbe als Alternative zu dem TDI mit 100 PS und Automatik die hochwertigere Motor-/Getriebekombination zu einem äußerst attraktiven Preis an. Auch wenn dem Thema „Taxi und Mehrwertdienste“ vom BZP weiterhin viel Aufmerksamkeit zukommt, kann der BZP-Vorstand deshalb vor dem Hintergrund der Pilotprojekte zumin- 1. Taxi- bzw. Mietwagenpaket ohne Aufpreis! 2. Sonderaktion für Passat TDI mit 130 PS und Tiptronic! Taxipaket zum Aktionspreis: Alle Passat-Modelle erhalten das Taxi- und Mietwagenpaket ohne Aufpreis. Der Vorteil für die Taxi- und Mietwagenunternehmer beträgt je nach Modell und Paket bis zu 2 1.045 incl. USt. (in DM: über 2.040 !). Bitte bereits vormerken! Der 3. Kongress zur Integration von Taxen und Mietwagen in den ÖPNV findet am 13./14. März 2002 in Fulda statt. Beide Aktionen gelten für alle Fahrzeugbestellungen ab sofort bis zum 31. Dezember 2001. Wenn die beiden Maßnahmen vom Besteller kombiniert werden, ergibt sich ein Vorteil von über DM 4.000 (incl. USt.). Auch für diese Aktions-Fahrzeuge gilt natürlich die derzeitige attraktive VW-Taxifinanzierungsaktion mit einem Zinssatz von 4,9 % bei einer Laufzeit bis zu 48 Monaten. Auch diese erneuten Aktionen bewertet der BZP als weiteren Ausdruck der hervorragenden Zusammenarbeit der Wolfsburger Autofirma mit dem deutschen Taxi- und Mietwagengewerbe. SVG-FRACHTVERMITTLUNGSSTELLE Besuchen Sie uns im Internet unter: www.svg-frachten.de – Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? – Suchen Sie Laderaum? Rufen Sie an: Tel. 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 Fax 02 61/49 43 46 e-mail: F. [email protected] Mo. bis Do. Fr. 7.30 bis 16.30 Uhr 7.30 bis 15.30 Uhr Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz SVGR 9+10/2001 25 Technik TECHNIK Jung Fahrzeugbau – Achserweiterung jenseits der Herstellerserie Als echter Nischenspezialist profiliert sich Jung Fahrzeugbau mit seinem einzigartigen Lenkachsenprogramm. Das in Homburg/Saar ansässige Unternehmen hat bereits Lkw’s aller bekannten Hersteller mit Vor- und Nachlauflenkachsen umgebaut. Mit der äußerst robusten und technisch sehr zuverlässigen Reibungslenkung und der hydraulisch zwangsgelenkten Variante werden zwei Konzepte angeboten. Die Kennzeichen aller Systeme sind Lenkung vor- und rückwärts, optionaler Achslift, Verfügbarkeit für alle Fahrgestelle mit 19,5- und 22,5-ZollBereifung und Verwendung des Original-Achskörpers des Lkw-Herstellers. Die Kapazität im Werk erlaubt auch den Umbau größerer Stückzahlen. Jung Fahrzeugbau versteht seine Lenkachsvarianten als Ergänzung der Herstel- Jung Fahrzeug-Systeme/Homburg lerangebote. Es bietet dort Lösungen, wo die Standardoptionen der Lkw-Hersteller aufhören. Es lassen sich alle denkbaren Umbauten realisieren. Interessant ist dies vor allem für den Spezialfahrzeugbau. Damit sind nicht nur die im Citybereich eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge gemeint, Vor- und Nachlaufslenkachsen empfehlen sich auch für Wertstoffsammelfahrzeuge, Kanalsaug- und -spülfahrzeuge, Recycling- und Schadstofffahrzeuge, Fahrmischer, Betonpumpenträgerfahrzeuge, Milch- und Getränkefahrzeuge sowie für Abroll- und Absetzkipper zur Steigerung der Transportkapazität, um nur einige Beispiele zu nennen. Siemens VDO Automotive hat von der Schweizer Winterthur Versicherungen einen Auftrag für die Lieferung von 1000 VDO Kienzle UDS (Unfalldatenspeicher) der neuesten Generation erhalten. Diese Geräte sollen vor allem Siemens VDO liefert Unfalldatenschreiber bei der Rotterdamer Polizei in den Niederlanden und einem italienischen Fuhrparkprojekt eingesetzt werden. VDO Kienzle UDS dient der zweifelsfreien Dokumentation von Schadensfällen und leistet dadurch einen Beitrag zur aktiven Sicherheit im Straßenverkehr. Erfahrungen im Alltagseinsatz zum Beispiel bei zahlreichen Polizei-Einheiten in ganz Europa haben gezeigt, dass sich die Fahrer von Autos mit VDO Kienzle UDS an Bord sehr viel zurückhaltender, umsichtiger und defensiver verhalten. Dadurch sind die Unfallzahlen merklich gesunken. Herzstück des Unfalldatenspeichers ist eine hochempfindliche Sensorik, mit der das Gerät von der Größe einer Zigarettenschachtel die Längs- und Querbeschleunigung, sowie alle Richtungsänderungen des Fahrzeugs prä26 Siemens VDO liefert Unfalldatenschreiber Foto: Siemens VDO Automotive, Wetzlar zise und in Echtzeit aufzeichnet. Weil der VDO Kienzle UDS darüber hinaus auch die Geschwindigkeit registriert und bis zu zehn weitere Informationen vom Druck auf das Bremspedal bis zum Einschalten des Lichts erfasst, entsteht ein elektronisches Protokoll, das kritische Ereignisse lückenlos, unbestechlich und damit absolut gerichtsverwertbar dokumentiert. Die Flotte der Polizei in Rotterdam ist zum Beispiel bereits seit 1999 mit 100 UDS ausgestattet. Bei diesen Fahrzeugen haben sich die Schadenskosten bis Ende des Jahres 2000 um 25 % verringert. Die dadurch begründeten Prämienrückerstattungen und Prämienreduzierungen für Folgejahre führten dazu, dass sich die Investition in VDO Kienzle UDS bereits nach einem Jahr armortisiert hat. Ähnliche Ergebnisse verzeichnen auch andere Kunden. SVGR 9+10/2001 Technik Die neue Generation Ford Transit: Neue Technik, neue Varianten Viele Neuigkeiten gibt es beim Ford Transit, dem „lnternational Van of the Year 2001“, zu vermelden: Mit dem automatisierten Schaltgetriebe „Durashift EST“, zwei neuen Motorisierungen und der optional verfügbaren Luftfederung für die Hinterachse sind nun für alle heckgetriebenen Ford Transit-Versionen wichtige Technik-Neuerungen verfügbar. Durashift EST-Getriebe erhöht den Komfort und senkt die Betriebskosten Mit der Markteinführung des neuen automatisierten Schaltgetriebes Durashift EST beginnt beim Ford Transit eine neue Ära: Dieses Getriebe bietet auf Wunsch den Komfort eines sanft schaltenden Vollautomatik-Getriebes, sorgt dabei jedoch mit seiner ausgefeilten Technik für eine spürbare Entlastung bei den Betriebskosten. Das Durashift EST-Getriebe basiert technisch auf dem bewährten Fünfgang-Schaltgetriebe Ford MT75. Eine mit einem leistungsfähigen Rechner verbundene Sensorik ermittelt alle erheblichen fahrdynamischen und antriebsrelevanten Daten und gibt die entsprechenden Schaltbefehle, die hydraulisch umgesetzt werden. Dadurch wird die Drehmomentwandler-Technik umgangen und gegenüber dieser ein bis zu 20 Prozent geringerer Kraftstoffverbrauch erzielt. Auch wird mit dem Durashift EST-Getriebe dieselbe Anhängelast wie mit einem manuellen Schaltgetriebe realisiert. Zudem bietet die intelligente Steuerelektronik weiteres Einspar-Potenzial: Der Gangwechsel findet stets im optimalen Drehzahlbereich statt, so dass der Kraftstoffverbrauch im Vollautomatik-Modus – je nach Fahrstil – sogar im Vergleich zu einem herkömmlichen Schaltgetriebe um bis zu fünf Prozent gesenkt werden kann. Auch im Hinblick auf die Fahrzeug-Wartung ergeben sich Produktvorteile durch das Durashift ESTSVGR 9+10/2001 Schalten und schalten lassen – das neue automatisierte Schaltgetriebe „Durashift EST“ im Ford Transit bietet den Komfort eines sanft schaltenden Vollautomatik-Getriebes, kann jedoch auch manuell betätigt werden. Foto: Ford Getriebe: So wird die Lebenserwartung der Kupplungsbeläge aufgrund der besonders materialschonenden Schaltvorgänge deutlich erhöht. Gleichzeitig entsteht durch die neue Getriebe-Variante kein zusätzlicher Wartungsaufwand gegenüber einem herkömmlichen Schaltgetriebe. Die Bedienung des Systems gestaltet sich denkbar einfach: Über eine zentrale Steuereinheit im Armaturenträger wählt der Fahrer die verfügbaren Fahrmodi an – auf Wunsch vollautomatisch oder mit manueller Gangvorwahl. Auch der Rückwärtsgang wird über diese zentrale Steuereinheit aktiviert, und zwar durch ein zweimaliges Drücken der entsprechenden Taste – dadurch wird eine versehentliche Fehlbedienung ausgeschlossen. Bei vollautomatischem Betrieb können der besonders kraftstoffsparende „Eco“-Modus oder eine auf höhere Zugkraft ausgelegte Fahrstufe angewählt werden, bei der die Gangwechsel bei einem höheren Drehzahlniveau stattfinden. Außerdem kann der Ford Transit auf Tastendruck auch in einem „Winter-Modus“ betrieben werden, der besonders traktionsoptimiert arbeitet und auch ein Anfahren im zweiten Gang ermöglicht. Somit bietet der Ford Transit bei unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten eine sichere und kostengünstige Betriebsvariante an. Daneben kann der Fahrer auf Wunsch die Gänge auch manuell vorwählen – zu diesem Zweck sind zwei entsprechende Schaltwippen rechts und links in das Lenkrad des Ford Transit integriert. Neben diesen Aspekten ist auch der Komfort- und Sicherheitszuwachs für den Fahrer beachtlich. Der Fahrer, der im innerstädtischen Betrieb mitunter über 1.000 Schaltvorgänge pro Tag durchführen muss, kann sich bei einem Ford Transit mit Durashift EST-Getriebe voll auf das Verkehrsgeschehen und seine Aufgaben konzentrieren. Angenehmer Nebeneffekt: Durch den kompletten Wegfall eines Ganghebels ist der Durchstieg im Fahrerhaus nach rechts nunmehr problemlos möglich. Das Durashift EST-Getriebe ist zur Markteinführung für alle heckgetriebenen Ford Transit-Modelle mit dem 90 PS (66 kW) starken 2,4-Liter-DuratorqDI-Motor verfügbar, der Aufpreis gegenüber der herkömmlichen handgeschalteten Variante beträgt 900 Euro (1.760, 25 Mark). Eine Ausweitung dieses Getriebe-Angebotes auf andere Antriebsvarianten ist geplant. Neue Spitzen-Motorisierungen für den heckgetriebenen Ford Transit Die Ford-Werke AG erweitert das Motorenangebot für die erfolgreichen Ford Transit-Versionen mit Heckantrieb: Ab sofort sind für alle Modelle der Nutzlastklassen FT330 und FT350 ein 27 Technik leistungsstärkerer Duratorq DI-Turbodiesel-Direkteinspritzer und ein DOHC16V-Benziner mit 2,3 Liter Hubraum verfügbar. Die neue Selbstzünder-Spitzenmotorisierung leistet bei unverändertem Hubraum von 2,4 Litern nunmehr 125 PS (92 kW) bei 4.000/min. Noch wichtiger jedoch ist das Anwachsen des maximalen Drehmomentes: Es beträgt bei diesem Motor 285 Nm bei 2.300 Umdrehungen. Damit liegt der gebotene Drehmoment-Spitzenwert 45 Nm höher als beim bisherigen 2,4Liter-TDE-Motor mit 120 PS (85 kW). Durch die damit einhergehende Veränderung der Motorencharakteristik lässt sich der heckgetriebene Ford Transit auch mit voller Beladung noch souveräner bewegen. Dies geht jedoch nicht auf Kosten eines höheren Kraftstoffverbrauchs: Dieser liegt beispielsweise bei einem Kombi FT330 mit mittlerem Radstand, Normaldach und Standard-Hinterachse im Euro-Durchschnitt bei nur 8,2 Liter auf hundert Kilometer. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz eines neuen Motor-Management-Systems. Ebenfalls neu im heckgetriebenen Ford Transit ist der bereits im Ford Galaxy bewährte 2,3-Liter-DOHC-Benzin-Motor, der mit einer Spitzenleistung von 145 PS (107 kW) bei 5.500 Umdrehungen pro Minute aufwartet. Für den Einsatz im harten Transporter-Alltag wurde dieses Triebwerk neu abgestimmt: So liegt das maximale Drehmoment von 200 Nm bereits bei einer Drehzahl von 2.500 Umdrehungen an. Mit dem ebenso spritzigen wie leisen Motor empfehlen sich die Ford Transit Kombi-Modelle FT330 und FT350 als angenehme und schnelle Reisefahrzeuge. Auch in der Güterlogistik-Branche bietet diese Motorisierung eine interessante und kostengünstige Alternative zu den sonst schwerpunktmäßig georderten Selbstzündern: Die Mainzer Ford-Tochterfirma CNG-Technik GmbH bietet in Kürze für diesen Motor eine ErdgasUmrüstung an, die gerade im Pendelverkehr aufgrund der erheblich geringeren Kraftstoff-Kosten zu einer spürbaren Entlastung der Betriebskosten beitragen kann. Ford Transit mit Luftfederung: Hart im Nehmen, sanft im Komfort Gerade die „schweren“ Ford Transit-Versionen der Nutzlastklassen FT330 und FT350 müssen „ordentlich was wegstecken“ – mit zulässigen Nutzlasten von bis zu 1.615 Kilo, die in der Praxis oftmals ganz ausgereizt werden. Unter solch harten Nutzungsbedingungen kann eine Luftfederung große Vorteile bieten: So kann trotz voller Ausnutzung der gebotenen Nutz- last ein Einsinken des Fahrzeughecks wirksam verhindert werden. Auch Komfort-Pluspunkte konnten mit dem modernen Federungssystem realisiert werden. Durch die Möglichkeit, das Fahrzeug im Bereich der Hinterachse um 8,5 Zentimeter herunterzufahren, kann die hintere Ladekante – je nach Karosserieausführung – um effektiv bis zu elf Zentimeter abgesenkt werden. Damit wird bei den Nutzfahrzeug-Varianten die Beladung „von Hand“ deutlich erleichtert. Gleichzeitig sorgt die bessere Entkopplung der Hinterachse von der Karosserie für eine Reduzierung der Fahrgeräusche. Die Bedienung der Luftfederung ist denkbar einfach: Bei eingeschalteter Zündung kann das Fahrzeugheck wahlweise über entsprechende Schalter im Armaturenträger oder im hinteren Laderaum-Bereich abgesenkt und wieder hochgepumpt werden. Dabei nimmt das Absenken des Fahrzeuges durchschnittlich zwölf Sekunden in Anspruch, während bis zur Wiedererreichnung der normalen Fahrhöhe nur etwa fünf Sekunden vergehen – ein Indiz dafür, wie leistungsstark das aus robusten Luftfederelementen, einem 9,5 Liter fassenden Druckreservoir und einem mit 12-Volt-Bordnetzstrom betriebenen Kompressor bestehende System arbeitet. Der Maximaldruck der Federung beträgt 10,5 Bar. Abrollkipper – mehr Flexibilität durch 3. Bewegungsrichtung Gerade in Zeiten einer schwachen Auftragslage ist bei den Tranporteuren erhöhte Flexibilität gefragt. Dies gilt natürlich auch in technischer Hinsicht. Durch seine vollhydraulische Funktion in Verbindung mit einer dritten Bewegung ist der Combilift ein universelles Hakenwechselgerät schlechthin. Der Mehrpreis gegenüber Standardgeräten ist daher eine relative Größe. Denn der Abrollkipper bietet ungeahnte Flexibilität und Auslastungsmöglichkeit im täglichen Einsatz bei Speditions- und Entsorgungsunternehmen. Damit nicht genug, der Combilift, so die Typenbezeichnung des Herstellers Normann Bock Wechselsysteme, fährt praktisch alle am Markt eingesetzten Wechselsysteme. 28 Foto: Normann Bock Wechselsysteme GmbH Das fängt mit simplen Normcontainern nach DIN 30722 an und schließt durch DIN- und 2-Taschenaufnahme alle gängigen Wechselsilos ein. Das Multitalent braucht für seine Aufgabe nicht umgebaut zu werden. Dies bedeutet Flexibilität und Kapazität für jede Transportaufgabe auch im Bau. Der Combilift wird für 2-, 3- und 4-achsige Fahrgestelle gebaut. Die Hubleistung ist auf die Nutzlasten, der Fahrgestelle abgestimmt. Das Combilift-Fahrzeug wird im Solobetrieb oder/ und auch im Anhängerbetrieb eingesetzt. Der Combilift wird wegen seines flachen Übergabewinkels auch bevorzugt für die Bahnverladung eingesetzt. SVGR 9+10/2001 Technik Kombinierter Verkehr setzt auf Kombi Airbag von BPW Mit einer intelligenten und äußerst wirkungsvollen Konstruktion senkt BPW Bergische Achsen das Schadensrisiko an Sattelaufliegern im kombinierten Verkehr. Markantes Merkmal des von BPW entwickelten und für das Wiehler Unternehmen patentierten Kombi-Airbag-Systems ist die lose Verbindung von Lenkerfeder und Rollbalg. Wird der Auflieger beispielsweise per Kran auf die Bahn verladen, trennen sich die Lenkerfeder und der Rollbalg. Beim Absetzen fügen sie sich mit Hilfe eines Zentrierkegels auf der Lenkerfeder automatisch wieder zusammen. BPW Ist der weltweit einzige Anbieter dieses patentrechtich geschützten zweigeteilten Systems. Übliche Luftfederung mit fest verbundener Lenkerfeder und Federglocke sind bei Kranverladung oder im Fährverkehr, wenn mit Terminaltraktoren rangiert wird, gefährdet. Beim Anheben des Aufliegers federn die Achsen aus und die Gummibälge strecken sich. Kritisch wird dann das Absetzen auf dem Waggon oder der Straße. Ohne Innendruck in den Rollbälgen kann die Gummihaut Foto: BPW Bergische Achsen Falten werfen. Beim Einfedern werden die Bälge teils sogar zwischen Federglocke und Fahrzeugrahmen eingequetscht und erst durchs Belüften wieder in korrekte Form gebracht. Schäden und vorzeitiger Verschleiß sind die Folge solch brutaler Behandlung. Das Kombi-Airbag-System von BPW für kranverladbare Sattelauflieger verhindert effektiv eine Deformation der Rollbälge. Die vor dem Anheben des Fahrzeugs entlüftete Federung mit Federglocke und Rollbalg bleibt in Ruheposition während die Achse mit der Lenkerfeder nach unten durchhängt. Sie wird ohne Fangseil allein durch die Stoßdämpfer gehalten. Beim Absetzen sorgt der Zentrierkegel dafür, dass Lenkerfeder und Federglocke wieder exakt zusammengefügt werden. Funktionell unterscheidet sich das Kombi-Airbag-System nicht von der aktuellen Airlight-Luftfederung von BPW. Es bietet den gleich guten Federungskomfort bei Straßenfahrt und ermöglicht Niveauanpassungen beim Be- und Entladen durch Anheben oder Absenken des Aufliegerhecks. Iveco: Nur vier Ökopunkte im Österreichtransit Iveco bietet ab sofort alle Lkw und Sattelzugmaschinen für den Straßengüterverkehr, die von den Euro-3-Motoren der Baureihen Cursor 10 und Cursor 13 angetrieben werden, gegen einen geringen Aufpreis (DM 280 netto) auch mit der Einstellung für vier Ökopunkte für den Österreichtransit an. Für diesen Einsatz stehen damit Motorleistungen von 294 bis 353 kW (400 bis 480 PS) zur Verfügung. Transporteure, die Österreich durchqueren, können so mit den ihnen zugewiesenen Ökopunkten 25 Prozent mehr Transitfahrten durchführen. Die Anzahl der Ökopunkte resultiert aus dem NOx-Wert, der bei der Homologation des Motors ermittelt wurde. Für die Standardeinstellung der CurSVGR 9+10/2001 Foto: Iveco-Magirus AG sor-Motoren in Euro 3 ergibt sich so ein Wert von fünf Ökopunkten. Der NOx-Ausstoß ist jedoch – nach dem augenblicklichen Stand der Technik zumindest – untrennbar mit dem Kraftstoffverbrauch verbunden: Je weniger NOx, desto höher der Verbrauch. Deshalb bietet Iveco die Varianten mit vier Okopunkten „nur“ als Sonderwunsch an. Schließlich soll dem Großteil der Kunden, der keinen Österreichtransit fährt, der – wenn auch durch die Cursor-Technik geringe – Mehrverbrauch nicht zugemutet werden. 29 Technik Drehmomentsensor von Bosch für neue Lenksysteme Elektrisch angetriebene Systeme zur Lenkunterstützung ersetzen in den nächsten Jahren die derzeit gebräuchlichen Lösungen auf der Basis von Hydraulik oder Elektrohydraulik. Um diese Servofunktion und weitere geplante Funktionen umsetzen zu können, benötigt das Steuergerät des Lenksystems genaue Informationen über die Lenkbefehle. Bosch entwickelt deshalb Sensoren, die die erforderlichen Daten von Drehwinkel, Drehrichtung und Drehmoment elektronisch erfassen. Die ersten Kleinwagen mit elektrischer Servolenkung sind bereits auf dem Markt. Leistungsfähigere Systeme ermöglichen zunehmend den Einsatz in höheren Fahrzeugklassen. Derart betriebene Servosysteme führen vorrangig zu reduziertem Kraftstoffverbrauch. Die elektronische Steuerung der Systeme stellt jedoch hohe Anforderungen an die Sensoren; so benötigt sie erstmals die Information des Drehmoments. Foto: Bosch Pressebild Auf der „sensor 2001“ in Nürnberg präsentiert Bosch einen kombinierten Drehmoment-Winkelsensor, den der Automobilausrüster derzeit zur Serienreife entwickelt. Erste Muster sind bei Lenksystemherstellern in Erprobung. Sein grundsätzliches Prinzip wurde vom australischen Unternehmen Bishop Steering Technology Ltd. lizenziert. Ein optisches Sensorelement erkennt die Verdrehung von zwei mit entsprechenden Codes versehenen Scheiben auf der Lenkachse zueinander. Hieraus errechnet der Sensor mit zugehöriger Elektronik das Drehmoment sowie den absoluten Lenkwinkel. Die sehr hohe Aktualisierungsrate erlaubt eine feinfühlige Regelung der elektrischen Servounterstützung, so dass für den Fahrer kein Unterschied zu bestehenden Lenkungssystemen fühlbar ist. Die Vorteile des optischen Messprinzips liegen in der hohen Auflösung und der gerin- gen EMV-Einstrahlempfindlichkeit. Der ermittelte Wert des absoluten Drehwinkels kann zur Mittenrückstellung der Lenkung oder auch von anderen Fahrzeugsystemen wie dem Elektronischen Stabilitäts-Programm ESP verwendet werden. Geringe Baugröße und verschiedene verfügbare Schnittstellen bieten den Fahrzeugherstellern größte Flexibilität bei der Anpassung an den Einbauort. Das Prinzip der Signalaufbereitung genügt hohen Sicherheitsanforderungen. Zusammen mit seiner hohen Auflösung und Aktualisierungsrate ist er damit auch für zukünftige Steer-by-Wire-Systeme bestens geeignet. Container für drei Verkehrsträger entwickelt Warndreieck überprüfen! Die Container-Handelsgesellschaft Global hat mit Unterstützung des Pact-Programms der EU einen 45Fuß-Container entwickelt, der auf Schiff, Bahn und Lkw transportiert werden kann. Der 13,716 Meter lange Europa-Container ist kompatibel zum 34-Paletten-Trailer, kann unter Einhaltung der Längenvorschrift von 16,5 Metern pro Sattelzug gefahren werden und wird über die Seitenlänge beladen. 150 bis 200 Container will das Unternehmen in diesem Jahr von einem polnischen Unternehmen bauen lassen und europaweit vertreiben. Zum Container gehört ein mit mehreren Patenten versehenes Chassis, das nach Unternehmensangaben als einziges in Europa den Containertransport ohne Überlänge durchführen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) teilt mit, dass mit Bescheid vom 17. Mai 2001 der Verkauf und die Verwendung von Warndreiecken des Typs YJ-D7-2, Fabrik- oder Handelsname GWM bzw. YJ, ECE-Genehmigung Nr. 031143 oder 031144, Hersteller ZHEJIANG YUYAO YONGJIA ELECTRICS FACTORY, CN-Mazhu Town, Yuyao City, Zhejiang, in Deutschland verboten wurde. Bei einer vom KBA veranlassten Konformitätsprüfung wurden die Warndreiecke auf ihre Wirksamkeit hin untersucht. Dabei wurden eine Vielzahl von Beanstandungen festgestellt. Die Warndreiecke erfüllen weder die Anforderungen hinsichtlich der Standfestigkeit, noch der Beständigkeit gegen das Eindringen von Wasser. Eine Messung der Rückstrahlwerte ergab zum Teil hohe Unterschreitungen der geforderten Mindestwerten. Aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel ist die beabsichtigte Wirkung der Warndreiecke nicht mehr gegeben. Damit ist die Straßenverkehrssicherheit gefährdet, und vorhandene Warndreiecke müssen ausgetauscht werden. Das KBA hat daher gemäß Art. 4 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Warndreiecke im Geltungsbereich der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung untersagt. 30 SVGR 9+10/2001 Technik Neuer Getränketransporter von Schmitz Cargobull Die Schmitz Cargobull AG hat ihr Lieferprogramm erweitert und bietet ab sofort den neuen Sattelcurtainsider für den Getränketransport an. Beim Transport von Getränkepaletten ist die Ladungssicherung das „A und O“. Umfangreiche Untersuchungen der DEKRA beweisen, dass das Fahrzeug ohne zusätzliche Ladungssicherung der Vorschrift VDI 2700 entspricht. Diese zertifizierte Sicherheit hilft bei Ladungskontrollen seitens der Polizei und verkürzt unplanmäßige Stops. Mit diesem Fahrzeug leistet Schmitz Cargobull einen weiteren erheblichen Beitrag für mehr Verkehrssicherheit und bietet zugleich eine Vielzahl von Vorteilen: Die Ladungssicherung ist quasi im Fahrzeug integriert. Zusätzliche Hilfsmittel zur Ladungssicherung wie Spanngurte und Einsteckbretter sind nicht nötig. Der Fahrer und Verlader wird von dem komplizierten und schweren Verzurren der Getränkepaletten entlastet. Das spart Zeit und Geld. Die nötige Sicherheit für den Transport erhält der Auflieger durch fünf Paar verstärkte Rungen sowie einer verstärkten Seitenplane mit waagerecht und senkrecht verschweißten Gurten. Zusätzlich erhalten die Paletten ihren formschlüssigen Halt durch beidseitige Neuer Getränketransporter von Schmitz-Cargobull SVGR 9+10/2001 Querbalken ermöglichen die optimale rückwärtige Ladungssicherung durchgängige Palettenanschlagleisten. Das Fahrzeug ist mit einem leichtgängigen Schiebedach ausgestattet. Um den Aufbau zwecks Getränkebeladung zu verstärken, sind unterhalb des Daches Diagonalstreben angebracht, die sich für den Transport anderer Güter problemlos demontieren lassen. Beim Curtainsider für den Getränketransport sind dieses serienmäßige Bestandteile. Nicht immer ist der Getränketransporter voll beladen. Auch bei Teilbeladung muss die Sicherheit und Stabilität gewährleistet sein. Hierfür hält das Fahrzeug optional je drei Sätze Querbalken bereit. Diese Balken aus Stahl lassen sich flexibel in Querrichtung an jeder benötigten Position hinter den letzten Paletten fixieren. Die optimale rückwärtige Ladungssicherung ist damit sichergestellt und ein Verrutschen der Paletten nach hinten verhindert. Foto: Schmitz Cargobull AG Neben Euro-Paletten werden beim Getränketransport oftmals auch Brunnenpaletten gefahren. Die nur knapp 2,2 Meter breiten Paletten füllen die Aufliegerbreite jedoch nicht aus. Um auch bei diesen Paletten den Formschluss nach Außen sicherzustellen, wird das Fahrzeug optional mit einem Satz Distanzlatten ausgestattet. Diese sind schwenkbar und werden sowohl oben als auch unten in die Rungentaschen eingesteckt. Der neue Getränketransporter ist eine konsequente und rationelle Lösung für den Multipurpose-Einsatz. Wie auch beim Sattelcurtainsider verfügt der Getränketransporter über die bewährten Vorteile: schnelles und einfaches Öffnen der Schiebeplane und des Schiebedaches, komplett freie Seitenbeladung, das Ganze auf dem ROTOS-Fahrwerk. Foto: Schmitz Cargobull AG 31 Technik Dieselmotoren mit zweiter Generation Common Rail von Bosch in Serie Die zweite Generation des Common-Rail-Systems von Bosch ist jetzt bei zwei Automobilherstellern in Serie. Die Weiterentwicklung der bewährten Speichereinspritzung macht mit Einspritzdrücken bis 1600 bar und kürzeren Zeitabständen zwischen Vorund Haupteinspritzung Dieselmotoren noch wirtschaftlicher, abgasärmer, leiser und leistungsfähiger. Bei der zweiten Generation Common Rail kommt eine neue, auf der Saugseite geregelte Hochdruckpumpe zum Einsatz – ein Prinzip, das sich durch eine effizientere Druckerzeugung auszeichnet. Darüber hinaus verfügt die zweite Generation über Injektoren mit engeren Toleranzen sowie ein leistungsfähigeres Steuergerät mit mehr Funktionalität. Die daraus resultierenden Vorteile sind niedrigere Emissionen und höhere Leistung. Insbesondere bei den Partikelemissionen bietet die zweite Common-Rail-Generation zusätzliches Potenzial zur Einhaltung zukünftiger Abgasrichtlinien. Generell sind beim CommonRail-System Druckerzeugung und Einspritzung voneinander entkoppelt. Die vom Motor angetriebene Hochdruckpumpe baut den im Kennfeld der Motorsteuerung festgelegten Einspritzdruck im Speicher auf. Einspritzzeitpunkt und -dauer lassen sich sehr genau steuern. Durch den weitgehend frei wählbaren Druck kann der Verbrennungsprozess optimiert werden. Bosch verfügt in Sachen DieselHochdruckeinspritzung über ein weitreichendes Entwicklungs- und Fertigungs-Know-how, das zum Erfolg des Selbstzünders wesentlich beigetragen hat. Nachdem 1989 der erste TDI-Motor im Audi 100 mit einer elektronisch geregelten Axialkolben-Verteilereinspritzpumpe von Bosch in Serie ging, folgten bis Ende der neunziger Jahre drei weitere innovative HochdruckEinspritzsysteme: 1996 die Radialkolben-Verteilerpumpe VP44, 1997 die Speichereinspritzung Common Rail und 1998 das Unit Injector System. Seit dem Serienstart der ersten Generation Common Rail vor vier Jahren liefen bei Bosch insgesamt mehr als fünf Millionen Systeme mit rund 22 Millionen Injektoren vom Band. Die zweite Generation wird noch in diesem Jahr bei weiteren Automobilherstellem in Serie gehen. Foto: Bosch Das Flachbalkenwischblatt Aerotwin von Bosch Vor zwei Jahren noch war es eine kleine Revolution der Scheibenwischtechnik: das Flachbalkenwischblatt von Bosch, „Aerotwin“ genannt. Damals zeigte DaimlerChrysler es erstmalig bei der Markteinführung des Mercedes CL. In den vergangenen zwei Jahren optimierte Bosch Aerotwin für den breiten Einsatz in der Erstausrüstung bei den Automobilherstellern. Beispielsweise wurden die Federschienen unter dem Spoiler angebracht, so dass dieser individuell an das fahrzeugspezifische Design angepasst werden kann. Die Automobilhersteller setzen daher bei künftigen Fahrzeug-Modellen nahezu ausschließlich auf die neue Wischblatt-Technik. Bosch erwartet, dass in den nächsten sechs Jahren 32 mehr als 80 Prozent aller Neuwagen in Europa damit ausgerüstet sein werden. Der schnelle Erfolg basiert auf den auch für Autofahrer direkt erkennbaren Vorteilen des neuen Konzepts. Der flache Aufbau verbessert die Sicht, die optimierte Aerodynamik erhöht die Wischqualität und verringert zugleich die Windgeräusche. Foto: Bosch SVGR 9+10/2001 Technik Iveco: HPT-Motor mit 146 PS jetzt für alle Daily-Modelle ab 3,5 t Ab sofort bietet Iveco mit dem Euro-3-Motor HPT Unijet die Motorisierung 15 für alle Transportermodelle Daily der Baureihen S (Hinterachse einzeln bereift) und C (Hinterachse zwillingsbereift) an. Das heißt: Jeden Daily ab 3,5 Tonnen gibt es nun auch mit 108 kW (146 PS). Insgesamt stehen für diese Fahrzeuge dann vier Motorisierungen ab 62 kW (85 PS) zur Verfügung. Den hochmodernen HPT-UnijetMotor mit dem Turbolader mit variabler Geometrie (HPT = High Performance Turbine) hat Iveco bisher ausschließlich in den Daily-Modellen 60 C 15 und 65 C 15 mit 6,0 und 6,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht angeboten. Damit bekamen auch die Transporter mit ungewöhnlich hohem Gesamtgewicht und entsprechend hoher Nutzlast die Spritzigkeit der leichteren Daily-Modelle. Diese werden mit dem 108-kWMotor nun noch schneller, und ihre Beschleunigung erreicht fast sportliche Werte. Neben einer insgesamt höheren Transportgeschwindigkeit erlaubt der spritzige Motor auch schnellere Überholvorgänge auf Landstraßen, was erheblich zur aktiven Sicherheit beiträgt. Leistungsfähige Bremsen mit Scheiben Neue Eberspächer Standheizung Airtronic jetzt mit 4 kW Vielseitige Anwendungsbereiche erfordern ein vielseitiges HeizungsProgramm. Eberspächer stellt jetzt die neue, stärkere Luftheizung D4 aus der Airtronic-Reihe mit einer Heizleistung von 4.000 Watt vor. Sie ergänzt die kleinere Airtronic D2, die 2.200 Watt leistet. Beide zeichnen sich durch geringere Abmessungen bei gleichzeitig gesteigerter Leistung aus und sind für den Einsatz in Gefahrgut-Transportern zugelassen. Dank der schlanken Form SVGR 9+10/2001 Foto: Iveco Magirus AG an allen vier Rädern, das sichere Fahrverhalten und nicht zuletzt die sehr gute Übersichtlichkeit des Daily erlauben das Ausnutzen der gesteigerten Fahrleistungen – im Rahmen des gesetzlich Erlaubten, versteht sich – ohne Sicherheitseinbußen. Der Motor HPT Unijet verfügt über die von Fiat und Bosch entwickelte Hochdruck-Common-Rail-Einspritzung Unijet und einen Turbolader mit variabler Geometrie von Garrett. Seine Nennleistung erreicht der 2,8-Liter-Diesel bei 3.600/min, und bereits bei 1.500/min steht das maximale Drehmoment von 320 Nm an. Einspritzung und Turboladergeometrie werden vom elektronischen Motormanagement gesteuert. So wird einerseits ein schneller Anstieg von Drehmoment und der Kürze von 310 mm beim kleineren Model Airtronic D2 bzw. von 371 mm bei der leistungsstärkeren D4 bieten sie jetzt flexiblere Einbaumöglichkeiten bei beengten Platzverhältnissen. Zum Beispiel im Fußraum des Beifahrers, unter der Schlafliege, im Kofferraum oder Unterflur. Diese Luft-Standheizungen sorgen für eine besonders schnelle Aufheizung des Innenraumes, regeln sich elektronisch selbst gemäß der vorgewählten Temperatur, sind besonders leise und geizen beim Verbrauch von Kraftstoff und Strom. Das macht sie zur idealen Lösung für das „Langzeitheizen“ über und Leistung erreicht, andererseits werden die Emissionswerte nach Euro 3 deutlich unterschritten. Ölwechselund Wartungsintervalle für den Iveco-Motor liegen bei 30.000 km beziehungsweise 60.000 km und damit doppelt so hoch wie bei den leistungsmäßig vergleichbaren Motoren der Hauptwettbewerber. Dass Iveco-Motoren auch trotz langer Wechselintervalle nur nichtsynthetisches, preisgünstiges Motoröl brauchen, ist spätestens seit der Einführung der größeren Tector- und Cursor-Motoren bekannt. Schließlich – und das ist nicht selbstverständlich – bleibt es bei dem niedrigen Kraftstoffverbrauch, für den der Daily mit Euro-2-Motor bekannt war. Nacht. Das schätzen Trucker, Wohnmobilisten und Bootsbesatzungen gleichermaßen. Beim Verbrauch gibt sich die Airtronic sehr sparsam: nur einen Viertel Liter Diesel saugt die neue D4 bei mittlerer Stufe pro Stunde aus dem Kraftstofftank – damit kommt ein Nutzfahrzeug gerade einmal 800 Meter voran. Die neu gestaltete Brennkammer inklusive Wärmetauscher sowie das optimierte Verbrennungs-Luftgebläse ermöglichen einen Wirkungsgrad von über 80 %. Gleichzeitig sorgt die gleitende Drehzahlsteuerung und der neue 33 Technik Motor für weniger Geräuschentwicklung – zur Freude ausgeschlafener Fahrer und anspruchsvoller Nutzer. tet Eberspächer auch Zuheizer für sparsame Diesel Pkws, die nicht mehr in jeder Fahrsituation genügend Wärme für den Innenraum „übrig haben“. Dazu kommen Spezial-Lösungen wie Aufrüstsätze für Zuheizer zur Standheizung oder Busheizungen etc. Wärme für alle Fahrzeuge Neben den Airtronic-Standheizungen präsentiert Eberspächer jetzt auch die ebenfalls aktuell verbesserten Pkw-Standheizungen Hydronic. Sie heizen nicht über die Luft des Innenraumes, sondern erwärmen den Wasserkreislauf des Motors, der diese Wärme dann über das fahrzeugeigene Gebläse an den Innenraum abgibt. Der Vorteil: aus jedem Kaltstart wird ein komfortabler Warmstart mit guter Sicht dank abgetauter Scheiben. Als Komplett-Anbieter für Fahrzeugwärme bie- Hallo Partner, danke schön! Foto: Eberspächer Esslingen ARBEITS- UND SOZIALRECHT Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft I. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über ein großes Potenzial gut ausgebildeter weiblicher Arbeitskräfte. Die schulischen und beruflichen Qualifikationen der Frauen sind sehr gut: Viele junge Frauen sind heute besser qualifiziert als ihre männlichen Altersgenossen. Dieses Leistungs- und Qualifikationspotenzial spiegelt sich jedoch nicht adäquat in der Beschäftigung wider. Der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften steigt weiter an. Der rasche wirtschaftliche Wandel, die demografische Entwicklung und das gewachsene Selbstverständnis von Frauen, berufstätig zu sein, werden sich weiter positiv auf die Frauenerwerbstätigkeit auswirken. Mit einer Quote von 56,9 % liegt sie allerdings noch immer deutlich unter der der Männer (72,4 %). Der Anteil der Frauen in Führungspositionen ist in den vergangenen Jahren zwar kontinuierlich gestiegen, ist aber immer noch sehr niedrig und liegt unter dem Durchschnitt der EU-Staaten. II. Die Unternehmen brauchen das Potenzial der gut ausgebildeten und motivierten Frauen, um im nationalen ebenso wie im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Die Spit34 zenverbände der Wirtschaft und die Bundesregierung sind sich einig, dass es sich unser Land auf Dauer nicht leisten kann, in großem Umfang in Bildung und Ausbildung von Frauen zu investieren und das so gebildete Potenzial dann nicht zu nutzen. In der betrieblichen Praxis existieren schon heute viele differenzierte, auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmte Konzepte zur Förderung der Chancengleichheit, die dazu beitragen, die Chancen der Frauen im Berufsleben zu verbessern. Bei allen Fortschritten, die dabei in den vergangenen Jahren erreicht wurden, bedarf es in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft aber noch erheblicher Anstrengungen, um Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit in Bildung, Ausbildung, Beruf und Gesellschaft zu verbessern. III. Die Bundesregierung und die Wirtschaftsverbände stimmen in dem Ziel überein, durch aktive betriebliche Fördermaßnahmen sowohl die Ausbildungsperspektiven und die beruflichen Chancen der Frauen als auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter nachhaltig zu verbessern. Damit soll eine deutliche Erhöhung des Beschäftigungsanteils von Frauen erreicht werden, auch in den Bereichen, in denen sie bislang unterrepräsentiert sind. Dies sind insbesondere Führungspositionen und zukunftsorientierte Berufe. Maßnahmen zur Verfolgung dieser Ziele werden auch zu einer Verringerung der Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen beitragen. Die Bundesregierung und die Wirtschaftsverbände sind sich darin einig, dass neben betrieblichen Maßnahmen der Ausbau einer flächendeckenden Kinderbetreuungsstruktur und ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsschulen erforderlich sind. Die Spitzenverbände der Wirtschaft sagen zu, ihren Mitgliedern betriebliche Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie der Familienfreundlichkeit zu empfehlen. Geeignete betriebliche Maßnahmen sind abhängig von Situation, Größe, Branche und Struktur der Unternehmen und der Arbeitnehmerschaft: • Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit als Unternehmensphilosophie zu verankern und durch verbesserte Kommunikation nach innen und außen bekannt zu machen. Dazu gehört auch, die unterSVGR 9+10/2001 Arbeits- und Sozialrecht schiedlichen Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeiten auf Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen zu berücksichtigen. • Förderung der Chancengleichheit und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf als ausdrückliche Aufgaben für Beschäftigte mit Leitungsfunktion. • Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen, beispielsweise durch verstärkte Einbeziehung von Frauen in Weiterbildungsprogramme für Führungskräfte oder durch Angebote zu Mentoring- oder Shadowingprogrammen sowie durch Teilzeitangebote auch für Führungskräfte. • Angebote bereitzustellen, um mehr junge Frauen für zukunftsorientierte Ausbildungen und Studiengänge zu gewinnen und ihnen nach Abschluss der Ausbildung berufliche Perspektiven zu eröffnen. • Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter zu verbessern, beispielsweise durch flexible Arbeitszeiten und Arbeitsformen, Gleitzeitarbeit, Einführung von Arbeitszeitkonten, Sabbat-Jahren, Telearbeit, Job-Sharing sowie Unterstützung bei der Kinderbetreuung. • Flexible Gestaltung der Familienphase zu ermöglichen, beispielsweise durch Angebote zur Teilnahme an Weiterbildung und betrieblichen Informationsveranstaltungen, Übertragung von Urlaubsvertretungen während der Elternzeit sowie durch Wiedereingliederungsprogramme für Berufsrückkehrerinnen. • Verbindliche Zielsetzungen zur Verwirklichung von Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit in den Betrieben zu formulieren und entsprechend zu dokumentieren. gleichs und die Anschlussregelung für den Solidarpakt zu Gunsten der neuen Länder wurde die finanzielle Lage der Länder und ihrer Kommunen langfristig gestärkt. • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Konzeption und Umsetzung zu beteiligen. Dies kann durch Beteiligung des Betriebsrates und durch Abhalten von Belegschaftsversammlungen geschehen. Im „Forum Bildung“ erarbeitet die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern, den Sozialpartnern, den Kirchen und der Wissenschaft Empfehlungen für Reformen des deutschen Bildungssystems. In diesem Kontext wird gerade den Ganztagsschulen eine besondere Bedeutung zugemessen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die Besonderheiten kleiner und mittlerer Betriebe und die spezifischen Gegebenheiten der Branchen zu beachten. Die Spitzenverbände werden Arbeitgeber und Unternehmen informieren, beraten und unterstützen. Sie werden Konzepte und Modelle zur Verwirklichung von Chancengleichheit und Fämilienfreundlichkeit als nachahmenswerte Beispiele („bestpractice“) präsentieren. Sie werden Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit zum Thema ihrer Ausbildungs- und Betriebsberatung sowie ihrer Bildungsveranstaltungen machen. Sie informieren damit über die breite Palette der Instrumente zur Durchsetzung der genannten Ziele in Klein-, Mittel- und Großbetrieben unterschiedlicher Branchen. Die Spitzenverbände der Wirtschaft empfehlen den Unternehmen, die Unterstützung des Vereins Total E-Quality und das Audit Beruf und Familie bei der Weiterentwicklung von Chancengleichheit und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu nutzen. Die Verbesserung der Infrastruktur für die Kinderbetreuung erfordert eine ausreichende finanzielle Basis der Kommunen. Durch die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzaus- Bitte unterstützen Sie uns bei der Werbung neuer Mitglieder SVGR 9+10/2001 IV. Die Umsetzung der „Vereinbarung der Bundesregierung und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft“ wird von der Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft gemeinsam begleitet. Dazu setzen die Bundesregierung und die Spitzenverbände der Wirtschaft eine paritätisch besetzte hochrangige Gruppe „Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit in der Wirtschaft“ ein. Die Gruppe wird in ihrer Arbeit durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) unterstützt. Die Gruppe wird zu Beginn ihrer Arbeit eine Bestandsaufnahme erstellen und erstmals Ende 2003, danach alle zwei Jahre die Umsetzung dieser Vereinbarung und die erzielten Fortschritte in den Unternehmen bilanzieren. Auf dieser Grundlage wird sie konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung der Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit erarbeiten. V. Solange die „Vereinbarung der Bundesregierung und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft“ erfolgreich umgesetzt wird, wird die Bundesregierung keine Initiative ergreifen, um die Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft auf gesetzlichem Wege zu erreichen. Davon unberührt bleibt die Umsetzung von zwingendem EU-Recht. 35 Arbeits- und Sozialrecht Vom Bund zur Wirtschaft Bundeswehr vermittelt qualifizierte Arbeitskräfte Aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit wurden in den Berufsförderungsdiensten bei den Kreiswehrersatzämtern bereits 1987 Stellenbörsen eingerichtet. Soldaten sind im „Betrieb“ Bundeswehr in den vielfältigsten Aufgabengebieten eingesetzt. Hierzu zählen u. a. die Verwaltung, die Versorgung, Reparatur und Instandsetzung von Geräten und Maschinen. Soldanten bringen oftmals die entsprechende Berufsausbildung bereits beim Eintritt in die Bundeswehr mit, haben aber auch die Möglichkeit, sich entsprechend mit Hilfe des Berufsförderungsdienstes weiter- bzw. fortzubilden. Hierfür stehen großzügige finanzielle Unterstützungen zur Verfügung. Ob Fahrer, Lagerkräfte, Bürokaufleute, Computerfachkräfte, Handwerker oder Akademiker, es gibt nur wenige Berufe, die in der Bundeswehr nicht vertreten sind. Die Stellenbörsen wurden eingerichtet, um Soldaten zum Dienstzeitende bei der Stellensuche zu unterstützen. Arbeitgeber erhalten kostenfrei die Möglichkeit, offene Stellen der Stellenbörse anzubieten. Die Stellenbörse – informiert geeignete Bewerber, die in einer zentral geführten Bewerberkartei geführt werden mittels Vermittlungsvorschlag – leitet die Stellenangebote an ein bundesweit geführtes Stellenpool zu den anderen Berufsförderungsdiensten bundesweit weiter – veröffentlicht teilweise die Stellenangebote in Fachzeitschriften der Bundeswehr – ist Ansprechpartner für den Arbeitgeber bei Fragen zur Förderung von Soldaten. Die Stellenbörse sucht stets Ausbildungs- und Umschulungsplätze, Praktikumstellen und Arbeitsplätze in allen Bereichen. Folgende Angaben werden benötigt: Firmenname, Ansprechpartner, Adresse, Stellenbezeichnung sowie Anzahl, Arbeitsort, Voraussetzungen, Einstellungstermin. Großzügige finanzielle Förderungen (Einarbeitungszuschuss, arbeitsplatzorientierte Fachausbildung) helfen dem Arbeitgeber, den Berwerber betriebsspezifisch auszubilden und machen die Einstellung von Soldaten als neuen Arbeitnehmer sehr lukrativ. ! Am 31. Oktober 2001 führt der Berufsförderungsdienst Koblenz in Kooperation mit der IHK Geschäftsstelle Montabaur und der Handwerkskammer Koblenz eine Kontaktmesse durch mit dem Schwerpunkt: Handwerk und Logistik. Hier können ausstellende Betriebe direkten Kontakt zu evtl. zukünftigen Bewerbern bekommen, sich andererseits aber auch über die vielfältigen Möglichkeiten der Berufsförderung informieren. Nutzen Sie die Chance, kostenfrei Ihren Betrieb vorzustellen und Personal zu finden im Haus Mons Tabor in Montabaur (Zeit 8.00 bis 14.00 Uhr). Anmeldung bis 5. Oktober 2001 erforderlich. Sie erreichen den Berufsförderungsdienst: 36 Rainer Dallmann Jürgen Jachtenfuchs Fax-Nr. e-mail 02 61/8 96-51 96 02 61/8 96-51 97 02 61/8 96-51 98 [email protected] SVGR 9+10/2001 Arbeits- und Sozialrecht Anspruch auf Verringerung und Änderung der Arbeitszeit nach dem TzBfG Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 20. Juni 2001 – 2 Ca 1414/01 EU – In der ersten uns bekannt gewordenen Entscheidung zum TzBfG befasst sich das Amtsgericht Bonn in dem beigefügten Urteil mit dem Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verringerung und Veränderung der Lage ihrer Arbeitszeit. Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug zuletzt 26 Wochenstunden. Die Klägerin beantragte formund fristgerecht die zeitlich unbefristete Verringerung ihrer Arbeitszeit auf der Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), und zwar auf 10 Stunden wöchentlich bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf zwei Vormittage. Die Beklagte lehnte dieses Begehren unter Hinweis auf pädagogische Gesichtspunkte ab, da eine ordnungsgemäße Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet werde. Außerdem bestünden organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten wenn die Arbeitszeit der Klägerin verringert würde. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Beklagten verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit zuzustimmen. Dem Reduzierungswunsch der Klägerin stünden keine betrieblichen Gründe entgegen, die durch die Arbeitszeitreduzierung der Klägerin wesentlich beeinträchtigt würden. Die von dem Beklagten geltend gemachten pädagogischen Gesichtspunkte seien nicht ausreichend, um dem Verringerungswunsch der Klägerin entgegenzustehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwar diese Gesichtspunkte als betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG anzuerkennen seien, jedoch stünden sie dem Teilzeitverlangen nur entgegen, wenn die Arbeitszeitreduzierung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG führe. Das TzBfG verlange zwar in der Gesetz gewordenen Fassung keine dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe mehr, die beSVGR 9+10/2001 trieblichen Gründe müssten aber zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG seien damit zwar widersprüchlich formuliert, jedoch müsse trotzdem die Beeinträchtigung wesentlich sein. Die von dem Beklagten vorgebrachten zusätzlichen Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten seien ebenfalls nicht geeignet, dem Anspruch der Klägerin entgegenzustehen. Das Vorbringen des Beklagten sei in dieser Hinsicht zu unsubstantiiert. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn ist nicht zu folgen. Das Gericht stellt übermäßig hohe Hürden für das Erfordernis eines betrieblichen Grundes im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auf. Die Nennung des Regelbeispiels der „wesentlichen Beeinträchtigung“ in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG darf nicht dazu führen, dass entgegen des eindeutigen Wortlauts faktisch nur „dringende“ betriebliche Gründe ein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit ausschließen können. Quelle: BDA-RS II/109 Direktionsrecht des Arbeitgebers Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2000 – 6 AZR 447/99 – Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags auf eine für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit hin, wird die zu diesem Zeitpunkt bestehende betriebliche Regelung nicht Inhalt des Arbeitsvertrags. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Festlegung von Ort und Zeit der Arbeitsleistung wird dadurch nicht eingeschränkt. Dies gilt auch, wenn die bei Vertragsschluß bestehende betriebliche Regelung über längere Zeit hinweg beibehalten wird und der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht insoweit keinen Gebrauch macht. Dadurch allein tritt weder eine Konkretisierung der Arbeitspflicht ein, noch entsteht eine entsprechende betriebliche Übung (Orientierungssätze). In der vorliegenden Entscheidung behandelt der 6. Senat die Möglichkeit, den Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit auch entgegen einer langjährigen betrieblichen Praxis durch das Direktionsrecht zu verändern. Die Klägerin war als Kontrollschaffnerin bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt. Sie nahm ihre tägliche Arbeit in der Weise auf, dass sie bei Dienstbeginn an der ihrer Wohnung nächst gelegenen Bus- oder Bahnstation in ein Fahrzeug einstieg und dort ihre Kontrolltätigkeit begann. Entsprechend wurde bei Dienstende verfahren. Diese betriebliche Regelung entsprach langjähriger Praxis und war der Klägerin bei der Einstellung mitgeteilt worden. Ende Dezember 1997 wies die Beklagte die Klägerin an, die tägliche Arbeit ab dem 1. Januar 1998 am Betriebshof der Beklagten aufzunehmen und zu beenden. Dadurch verlängerten sich die Wegezeiten der Klägerin um ca. 120 Minuten täglich. Das BAG stellte fest, dass die Änderung des Arbeitsortes vom Direktionsrecht gedeckt war. Der einschlägige Tarifvertrag enthielt keine Einschränkungen des Weisungsrechtes hinsichtlich der Festlegung von Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Auch im Arbeitsvertrag sei eine entsprechende Festlegung nicht erfolgt. Im Einklang mit der Vorinstanz legte das BAG den Hinweis im Einstellungsgespräch auf den Dienstbeginn an der dem Haus der Klägerin nächst gelegenen Haltestelle als bloßen Hinweis auf die seinerzeit geltende betriebliche Regelung aus. Damit hätten die Parteien nur vereinbart, dass die Aufnahme und Beendigung der täglichen Arbeit nach der jeweils geltenden betrieblichen Regelung erfolgen solle. Eine Festschreibung der damaligen Regelung sei nicht erfolgt. Das BAG lehnte auch eine Konkretisierung der Arbeitspflicht der Klägerin durch die langjährige Praxis bzw. eine betriebliche Übung ab. Hierzu hätte es neben dem Zeitablauf jeweils besonderer Umstände bedurft, aufgrund derer die Klägerin auf die Beibehaltung der Regelung auch in Zukunft vertrauen durfte. Die Ausübung des Direktionsrechts verstieß auch nicht gegen das billige Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB. Die Beklagte hatte geltend gemacht, durch den gemeinsamen Arbeitsbeginn mehrerer Kontrolleure am Betriebshof könne die Kontrollintensität erhöht werden, wodurch höhere Beförderungsentgelte erzielt werden könnten. Nach 37 Arbeits- und Sozialrecht Ansicht des BAG durfte die Beklagte insoweit das Interesse der Klägerin an kürzeren Wegezeiten hinter ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen zurücktreten lassen. Wegezeiten von weniger als 2 Stunden täglich seien nichts Ungewöhnliches und einem Arbeitnehmer deshalb in der Regel ohne Weiteres zumutbar. Für die Abwägung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB komme es nicht darauf an, welche tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolge die Änderung der Kontrollorganisation ermöglicht habe. Es seien vielmehr die Prognosen zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung bei objektiver Betrachtung erkennbar waren. Hierbei seien die betrieblichen Verhältnisse zu beachten und die weitere voraussichtliche Entwicklung, wie sie vernünftigerweise ersichtlich war. Die Entscheidung stellt in begrüßenswerter Weise erneut klar, dass der Hinweis auf die betriebsübliche Arbeitszeit bei der Einstellung diese nicht vertraglich festschreibt, solange dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie kann deshalb an eine nachträglich veränderte betriebliche Praxis angepasst werden, in diesem Fall durch das Direktionsrecht. Der zurückhaltenden Beurteilung von Vertrauenstatbeständen bzw. einer betrieblichen Übung bei Ausübung des Direktionsrechtes ist ebenfalls zuzustimmen. Hinsichtlich § 315 Abs. 3 BGB ist hervorzuheben, dass das BAG die Erhöhung der Wegezeit von 120 Minuten gebilligt hat. Es ist damit noch über mehrere ParalleIverfahren aus dem selben Anlass und vom selben Tage hinausgegangen (6 AZR 444, 445, 446 und 448/99), die eine geringere Erhöhung der Wegezeiten betrafen. Kündigung wegen Betriebsstilllegung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Januar 2001 – 2 AZR 668/00 – Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Bearbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Ent38 scheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen. Das vorliegende Urteil des BAG befasst sich mit Fragen der freien Unternehmerentscheidung und der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung wegen Betriebsstilllegung. Die in einen Konzern eingebundene beklagte Arbeitgeberin beschloss, den operativen Betrieb des Unternehmens vollständig und endgültig zum 31. Dezember einzustellen und allen Arbeitnehmern zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Im Rahmen der Anhörung teilte sie dem Betriebsrat nicht mit, dass sie noch anfallende Arbeiten an Subunternehmer übergeben wolle. Die Arbeitnehmer wurden ihren Kündigungsfristen entsprechend zu verschiedenen Zeitpunkten freigesetzt. Einzelne Arbeitnehmer wechselten in einen anderen Betrieb, die Lastkraftwagen der Arbeitgeberin wurden von einem weiteren Betrieb übernommen. Wegen unerwarteter Ausfälle behalf sie sich zur Erfüllung ihrer Aufträge mit beauftragten Drittfirmen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt das BAG für die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung darauf ab, dass die auf die BetriebsstillIegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen habe und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertige, der Arbeitnehmer könne bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist entbehrt, werden (BAG 19. 6. 1991 – 2 AZR 127/91 – NZA 1991, 89 1). Gegen die Annahme einer Betriebsstilllegung spreche nicht, dass andere Konzernunternehmen fortgeführt würden, da man nicht allein wegen der unternehmerischen Zusammenarbeit im Konzernverband einen Gemeinschaftsbetrieb annehmen könne (BAG, Urt. v. 18. 10. 2000 – 2 AZR 494/99 – NZA 2001, 321). Auch liege kein Betriebsübergang vor, da die übernommenen Arbeitnehmer und Lastwagen mangels einer eigenen organisatorischen Untergliederung keine übergangsfähigen betrieblichen Einheiten bildeten (BAG, Urt. v. 26. 8. 1999 – 8 AZR 718/98 – NZA 2000, 144). Die Arbeitgeberin habe mit dem Konzept, nach dem in jeder Phase des StillIegungsprozesses ein Überhang an Arbeitskräften bestehen werde, hinreichend dargelegt, dass sie der Arbeitskraft des klagenden Arbeitnehmers nicht mehr bedürfe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie den Betrieb nicht sofort eingestellt, sondern die Arbeitnehmer je nach ihren Kündigungsfristen weiterbeschäftigt habe, da dies ihrer individualvertraglichen Beschäftigungspflicht entspreche. Wenn die Arbeitgeberin übernommene Aufträge wegen des schnellstmöglichen Personalabbaus nicht mehr habe ausführen können, begründe dies keinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Es stehe einem Unternehmen grundsätzlich frei, ob es Arbeit durch eigene Arbeitnehmer erledige oder an Subunternehmer vergebe (BAG 17. 6. 1999 – 2 AZR 522/98 – NZA 1999, 1095). Nach Ansicht des zweiten Senats lässt die gleichzeitige Kündigung aller Arbeitnehmer keinen Raum für eine soziale Auswahl. Schutzzweck des § 1 Abs. 3 KSchG sei es nicht, sozial schutzbedürftigen Arbeitnehmern längere als die einschlägigen Kündigungsfristen einzuräumen. Die Anhörung des Betriebsrates sei zudem ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat nicht ihre Absicht, bestehende Verpflichtungen eventuell durch Subuntemehmer zu erfüllen, mitteilen müssen, denn der Einsatz von Subunternehmern stelle keine Fortsetzung des eigenen Betriebs mit eigenen Arbeitnehmern dar und lasse daher die Stilllegungsabsicht unberührt. 13. Monatsgehalt – arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2001 – 10 AZR 28/00 – Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht. SVGR 9+10/2001 Arbeits- und Sozialrecht In der vorliegenden Entscheidung setzt sich der 10. Senat mit der Möglichkeit einer anteiligen Kürzung des 13. Monatsgehaltes wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten auseinander. Der Kläger war als technischer Angestellter im Zeitraum vom 8. Oktober 1997 bis zum 17. Juni 1998 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kürzte deshalb das 13. Monatsgehalt für das Kalenderjahr 1998 anteilig um 5,5 Monate. Der Kläger war der Auffassung, die Kürzung des 13. Monatsgehaltes sei unberechtigt und verstoße gegen § 4b EFZG (alte Fassung), da es an einer ausdrücklichen Kürzungsvereinbarung fehle. Das BAG folgte der Vorinstanz in der Einschätzung, dass es sich bei dem 13. Monatsgehaft um arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und nicht um eine getrennte Sonderzuwendung handelte. Da mit der Zahlung kein weitergehender Zweck verbunden gewesen sei, entfiel nach Ansicht des BAG das 13. Monatsgehalt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestand. Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen seien nur dann fortzuzahlen, wenn die Entgeltfortzahlung auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen zu leisten ist. Im Übrigen seien solche Entgelte nicht zu zahlen, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung als vertragliche Hauptpflicht nicht erbringe. Die anteilige Kürzung des 13. Monatsgehaltes trete dabei bereits durch Gesetz ein (§ 323 BGB). § 4b EFZG jetzt § 4a EFZG) sei demnach nicht anzuwenden, da es einer gesonderten vertraglichen Kürzungsvereinbarung bei einer Minderung, die bereits Kraft Gesetzes eintrete, nicht bedarf. Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Sie führt die Rechtsprechung fort, nach der eine einmalige arbeitgeberseitige Zahlung das Schicksal des regulären Arbeitsentgeltes teilt, wenn sie als synallagmatische Gegenleistung und nicht als darüber hinausgehende Sonderzuwendung anzusehen ist (zu den Abgrenzungskriterien auch BAG vom 19. 4. 1995 – 10 AZR 49/94 – NZA 1995, 1098). Einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es für eine solche Kürzung nicht. Quelle: BDA RS II/85 v. 16. 7. 01 SVGR 9+10/2001 Freistellung des Arbeitnehmers-Annahmeverzug Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2001 – 9 AZR 26/00 – Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers lässt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Neben der Frage, ob ein Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, wenn er einen Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt hat, befasst sich das Urteil des BAG mit den Auswirkungen einer (unwirksamen) Kündigungserklärung auf den Bestand der Freistellungsabrede. In einem die ordentliche Kündigung erklärenden Schreiben erteilte die Arbeftgeberin der Arbeitnehmerin den verbleibenden Urlaub innerhalb der Kündigungsfrist und ordnete an, dass geleistete Überstunden ebenfalls in dieser abzufeiern seien. Daraufhin blieb die Arbeitnehmerin der Arbeit fern. Mit einem weiteren Schreiben kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin fristlos, erklärte aber im Folgenden, aus dieser außerordentlichen Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. Die Arbeitgeberin bezahlte nach Maßgabe des ersten Kündigungsschreibens Entgelt für Urlaub und Überstunden. Für diesen Zeitraum fordert die Arbeitnehmerin nun regelmäßiges Entgelt, da die Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten sei. Die Freistellung sei nämlich durch Zugang der außerordentlichen Kündigung hinfällig geworden. Das BAG verneint den Annahmeverzug der Arbeitgeberin. Es stellt klar, dass dieser in Folge der Freistellung der Arbeitnehmerin keine Mitwirkungshandlung im Sinne von § 296 BGB obliegt. Die Freistellung werde auch nicht durch die Erklärung der außerordentlichen Kündigung berührt. Es bestehe nämlich kein Rechtssatz, wonach eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber eine bereits gewährte Arbeitsbefreiung hinfällig mache. Ob die Kündi- gungserklärung das Arbeitsverhältnis und damit auch die Freistellung beende, hänge allein von ihrer Rechtswirksamkeit ab. Von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung seien aber beide Parteien nicht ausgegangen. Der außerordentlichen Kündigung könne keine weitere Erklärung der Arbeitgeberin entnommen werden, sie wolle die Freistellung aufheben. Der Arbeitgeber könne nämlich erteilten Urlaub nicht einseitig widerrufen (BAG, Urteil vom 21. 6. 2000 – 9 AZR 405/ 99 –, unser Rundschreiben 11/130 vom 8. 12. 2000). Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da sie den Anwendungsbereich des Annahmeverzuges nicht weiter zu Lasten der Arbeitgeberseite ausweitet. Quelle: BDA RS II/84 v. 16. 01. 2001 Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2001 – 2 AZR 15/00 – 1. Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE 97, 169). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam. 2. Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer vorzutragende Sozialdaten evident, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber gel39 Arbeits- und Sozialrecht Steuern und Versicherungen tend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu. Die vorliegende Entscheidung des BAG befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb in Hinsicht auf das Erfordernis einer sozialen Abwägung außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG. Der fünf Arbeitnehmer beschäftigende Arbeitgeber kündigte dem 52 Jahre alten Kläger, der seit 18 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Alle übrigen Arbeitnehmer, darunter der Sohn des Arbeitgebers, waren entweder jünger oder hatten kürzere Beschäftigungszeiten. Der beklagte Arbeitgeber war der Ansicht, das Arbeitsverhältnis des Klägers genieße mangels Anwendbarkeit des KSchG keinen Bestandsschutz. Das BAG hat erstmals entschieden, dass betriebsbedingte Kündigungen in Kleinbetrieben, in denen das KSchG keine Anwendung findet, wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unwirksam sein können. Im Kleinbetrieb lasse sich – anders als für den Fall der Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit – die Regel, dass das KSchG den Grundsatz von Treu und Glauben abschließend geregelt habe, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten. Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen sei, gebiete der grundrechtliche Arbeitsplatzschutz (Art. 12 GG) ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme, wobei auch das durch langjährige Mitarbeit erdiente Vertrauen eines Arbeitnehmers in den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sei. Der Arbeitgeber müsse die belastende Auswahlentscheidung nach vernünftigen, sachlichen, billiges Ermessen wahrenden Gesichtspunkten treffen. Dies soll nach Ansicht des 2. Senats allerdings nicht zu einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze zur Sozialauswahl nach § 1 KSchG führen, da die Herausnahme des Kleinunternehmers aus dem KSchG dessen ebenfalls durch Art. 12 GG geschützten Belangen dient. Zum Anlass für diese Erweiterung des Kündigungsschutzes nimmt das BAG Ausführungen des BVerfG am Rande einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel (BVerfG, Beschl. v. 27. 1. 1998 – 1 Bvl – 15/87 – BVerfGE 97, 169 – NZA 1998, 470 – unser Rundschreiben II/46 vom 26. 3. 1998). Darin hat das BVerfG für kündigungsbedingte Auswahlentscheidungen außerhalb des KSchG ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtsnahme gefordert, es aber den Arbeitsgerichten überlassen, zu entscheiden, wie weit dieser Schutz im einzelnen reiche. Nach den Ausführungen des BAG führt die Überprüfung der Auswahlentscheidung um so eher zur Annahme eines Treueverstoßes des Arbeitgebers, je weniger seine eigenen spezifi- schen Interessen an der Kündigung des sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmers eine Rolle gespielt haben. Bei Bestehen solcher betrieblicher, persönlicher oder sonstiger Interessen sei der durch § 242 BGB vermittelte Schutz des Arbeitnehmers um so schwächer, je stärker die mit der Kleinbetriebsklausel geschützte Grundrechtsposition des Arbeitgebers betroffen sei. Dabei hat das BAG nicht beanstandet, dass der beklagte Arbeitgeber seinen ebenfalls sozial weniger schutzbedürftigen Sohn weiter beschäftigt. In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung lehnt das BAG die Nichtigkeit der Kündigung gem. § 138 BGB ab. Der schwere Vorwurf der Sittenwidrigkeit könne nur in ganz krassen Fällen erhoben werden, zum Beispiel, wenn die Kündigung auf verwerflichen Motiven beruhe. Ebenso bedürfe die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keiner gesonderten Begründung. Die Entscheidung des BAG beschränkt die Möglichkeit betriebsbedingter Kündigungen im Kleinbetrieb und zwingt den Arbeitgeber zur Aufdeckung seiner Kündigungsmotive. Damit begründet sie eine wesentliche Ausnahme von der Regel, dass eine Kündigung nicht aus Gründen, die von § 1 KSchG erfasst sind, treuwidrig sein kann. Diese die Arbeitgeber einseitig belastende Rechtsfortbildung war auch angesichts der zitierten BVerfG-Entscheidung nicht zwingend. Quelle: BDA-RS II BO vom 19. 07. 2001 STEUERN UND VERSICHERUNGEN Aufwendungen für Golfspielberechtigung Führen Aufwendungen einer GmbH für die Spielberechtigung ihres Geschäftsführers in einem Golfclub zu einem geldwerten Vorteil des Geschäftsführers, der der Lohnsteuer zu unterwerfen ist, so ist der Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben möglich. Im Urteilsfall hatte die GmbH ihrem Geschäftsführer durch das Tragen der Aufwendungen für die Golfspielberechtigung einen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis zugewandt; dieser Vorteil bestand in der Möglichkeit, die Spiel40 berechtigung ausnutzen zu können. Insoweit ist die Lage vergleichbar mit einem Fall, in dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die unentgeltliche Nutzung eines Tennis- oder Squash-Platzes einräumt. Auch diese Nutzungsmöglichkeit führt zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Wenn aber eine Zuwendung im Arbeitsverhältnis begründet liegt, ist die Annahme von Repräsentationsaufwendungen ausgeschlossen. Damit bleibt für die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Repräsentationsaufwendungen kein Raum. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2000, Aktenzeichen 6 K 3150/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen 2001, 171. Quelle: Der Steuerzahler 7/01 Pkw-Überlassung an freie Mitarbeiter Erhalten als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter von ihren Auftraggebern statt einer Kostenerstattung auf Kilometerbasis einen Pkw kostenfrei zur Nutzung, so gilt umsatzsteuerrechtlich hierzu Folgendes: Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs an einen SVGR 9+10/2001 Steuern und Versicherungen freien Mitarbeiter zur Durchführung von Fahrten im betrieblichen Interesse des Auftraggebers stellt keine Leistung des Auftraggebers und somit kein zusätzliches Entgelt für die Tätigkeit des freien Mitarbeiters dar. Es handelt sich vielmehr um einen beistellungsähnlichen Vorgang, der nicht am Leistungsaustausch teilnimmt und deshalb umsatzsteuerlich unbeachtlich bleibt. Ist der freie Mitarbeiter berechtigt, das Fahrzeug auch für private Fahrten zu nutzen, erbringt der Auftraggeber im Umfang der privaten Nutzung eine sonstige Leistung an den freien Mitarbeiter. Ist für die private Pkw-Nutzung ein besonderes Entgelt vereinbart, erfolgt die Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches. Wird der Pkw ohne besonders berechnetes Entgelt zur privaten Verwendung überlassen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in einem Teil der Dienstleistung des freien Mitarbeiters besteht. Als Wert der Dienstleistung ist aus Vereinfachungsgründen von den dem Auftraggeber entstandenen Pkw-Kosten auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob für diese Kosten ein Vorsteuerabzug möglich war. Die Überlassung eines Pkw zu privaten Zwecken des freien Mitarbeiters unterliegt somit beim Auftraggeber in jedem Fall der Umsatzbesteuerung. Ein Vorsteuerabzug beim freien Mitarbeiter scheidet jedoch aus, weil er die sonstigen Leistungen des Auftraggebers ausschließlich privat verwendet und somit ein Bezug der Leistungen für das Unternehmen des freien Mitarbeiters ausgeschlossen ist. Verfügung der Oberfinanzdierektion Karlsruhe vom 5. März 2001, Aktenzeichen S 7100/19. Quelle: Der Steuerzahler 7/01 Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Immobilien Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 5. März 2001 ernstliche Zweifel daran geäußert, ob die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von 2 auf 10 Jahre verfassungsgemäß ist und der Gesetzgeber hierdurch nicht den nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen SVGR 9+10/2001 Vertrauensschutz für die Steuerzahler verletzt habe. Aufgrund dieser Verfahrenslage bestehen von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken, entsprechende Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen zu lassen. Die Aussetzung der Vollziehung kann ebenfalls gewährt werden. Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 18. April 2001, Aktenzeichen S 0622/S 2256 A – St 533/St 522/St 311. Quelle: Der Steuerzahler 7/01 Betriebsaufgabe und -veräußerung Seit Jahresbeginn kann bei der Besteuerung von Gewinnen aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe wieder der halbe durchschnittliche Steuersatz in Anspruch genommen werden. Für die Jahre 1999 und 2000 wurde allerdings eine fatale Lücke hinterlassen. Steuerzahler, die mit einer Betriebsaufgabe/-veräußerung in diesen Zeitraum fallen, wird nur die in der Regel ungünstigere Fünftel-Methode eingeräumt. Da gegen diese Einschränkung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, haben wir Musterverfahren auf den Weg gebracht. Die verabschiedete Regelung führt zu Härten und gravierenden Benachteiligungen bei denjenigen Unternehmern, die mit ihrer Betriebsveräußerung/-aufgabe in die zeitliche Lücke 1999/2000 fallen. Denn in diesem Zeitraum kommt nur die in der Regel ungünstigere Fünftel-Methode zur Anwendung. Da der Gesetzgeber Appelle zur Schließung der Lücke bislang nicht umgesetzt hat, haben wir uns gezwungen gesehen, im Rahmen unserer Musterverfahren auch gegen die Abschaffung des halben durchschnittlichen Steuersatzes bei Gewinnen aus einer Betriebsaufgabe/-veräußerung in den Jahren 1999 und 2000 gerichtlich anzugehen. Ein Verfahren ist jetzt beim Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 K 3136/01 F anhängig. Die Unterlassung des Gesetzgebers, die Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes rückwirkend für die Jahre 1999 und 2000 vorzunehmen, führt zu einer nicht zu vertretenden Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung der Steuerzahler, die in diesen beiden Jahren ihren Betrieb verkauft und geschlossen haben. Sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch der Grundsatz der Verlässlichkeit der Rechtsordnung in Form des Willkürverbots gebieten, dass die Möglichkeit, sich für den halben durchschnittlichen Siteuersatz zu entscheiden, auch in den Jahren 1999 und 2000 gewährt wird. In bestimmten Fällen kommt es auch zu Verstößen gegen das Rückwirkungsverbot und zu verfassungswidrigen Vertrauensschutzverletzungen. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsgrund der Betriebsaufgabe/ -veräußerung bereits vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 bzw. vor dem Tag der Gesetzesverabschiedung am 24. März 1999 entstanden war. Steuerzahler, die mit einer Betriebsveräußerung/-aufgabe in die Lücke 1999 bis 2000 fallen und von der Abschaffung des halben Durchschnittssteuersatzes belastet werden, sollten unter Hinweis auf unser Musterverfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Neben dem gerichtlichen Vorgehen setzen wir uns auch weiterhin auf politischem Wege für die rückwirkende Wiedereinführung des halben Steuersatzes ein. So ist eine Sammelpetition in Vorbereitung. Zu diesem Zweck sind wir an weiteren Fällen interessiert. Das betrifft neben Betriebsveräußerungen/ -aufgaben auch Entlassungsabfindungen und Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter. Quelle: Der Steuerzahler 7/01 Ausführung einer Grundstücksschenkung Zum Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung ist Folgendes zu beachten: Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung und deren Eintragsbewilligung nicht ausgeführt, solange der Beschenkte sich schuldrechtlich verpflichtet hat, von der Eintragungsgenehmigung vorerst keinen Gebrauch zu machen. Wird in einem Vertrag über die Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vereinbart, dass die Übertragung des Anteils erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, 41 Steuern und Versicherungen so ist die Schenkung nicht schon mit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Bewilligung, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen, ausgeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeitbestimmung die Auflassung, das zu Grunde liegende schuldrechtliche Geschäft oder lediglich dessen Vollzug betrifft. Verfügung der Oberfinanzdirektion Rostock vom 12. März 2000, Aktenzeichen S 3808 - St 264. Quelle: Der Steuerzahler 8/01 Vorsteuerabzug aus Rechnungen Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juli 2000 entschieden, dass eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Umsatzsteuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen ist, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 der Umsatzsteuer-Richtlinien, wonach der Vorsteuerabzug auch dann vorgenommen werden kann, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung Entgelt und Umsatzsteuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) angibt und zusätzlich den Umsatzsteuerbetrag vermerkt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das o. g. Urteil künftig generell anzuwenden. Danach ist der leistende Unternehmer bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die sowohl das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) als auch den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag enthalten. Die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 der Umsatzsteuer-Richtlinien kann jedoch bis zum 31. Dezember 2001 angewendet werden, damit die betroffenen Unternehmer ihre Abrechnungen bzw. Quittungen bis dahin entsprechend umstellen können. Entsprechendes gilt auch für die Regelung in Abschnitt 188 der UmsatzsteuerRichtlinien. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Juni 2001, Aktenzeichen IV B 7 - S 7280 - 18/01, Bundessteuerblatt I 2001, 360. Quelle: Der Steuerzahler 8/01 42 Unfallversicherung: Wozu eigentlich? Für jeden besteht das Risiko, Opfer eines Unfalls zu werden. Und die Erfahrungen zeigen: Selbst ein kleiner Unfall kann gravierende finanzielle Auswirkungen haben. Unfälle ereignen sich nicht nur auf der Straße, sondern genauso zu Hause, bei der Arbeit, in der Freizeit – rund um die Uhr und auf der ganzen Welt. Auch der vorsichtigste Mensch ist täglich erheblichen Gefahren ausgesetzt. Wohl ihm, wenn er eine entsprechende finanzielle Vorsorge getroffen hat. Richtig: Eine Unfallversicherung kommt nicht für krankheitsbedingte Folgen auf. Den umfassenderen Versicherungsschutz erhält man mit einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Eine Unfallversicherung hat jedoch den großen Vorteil, dass es für bestimmte Unfallfolgen klar definierte Entschädigungen gibt. Dafür sorgt eine vertraglich vereinbarte sogenannte Gliedertaxe. Anders als bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung führen bereits kleinste, messbare Invaliditätsgrade – die sogar bei einem Prozent oder darunter liegen können – zu einer Entschädigung. Für einen rechten Arm beispielsweise, der nach einem Unfall teilweise steif blieb, bekommt man eine ansehnliche Entschädigung, auch wenn eine Berufsoder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt. Wie immer im Leben gibt es aber auch Grenzbereiche, hier zwischen „unfallbedingt“ und „krankheitsbedingt“. Es lohnt sich einmal ins Kleingedruckte zu schauen. Prüfen Sie Ihre Police anhand der folgenden Checkliste: • Sind Gesundheitsschäden durch ausströmende Gase und Dämpfe mitversichert, wenn besondere Umstände den Versicherten dazu zwangen, sich diesen mehrere Stunden lang auszusetzen? • Sind Unfälle durch Tierbisse mitversichert? Und zwar auch dadurch verursachte Infektionen wie Tollwut oder Wundstarrkrampf? • Fallen auch Unfälle durch Insektenstiche und Insektenbisse und dadurch verursachte Infektionen unter den Versicherungsschutz? • Gelten Gesundheitsschäden durch Strahlen als Unfall? Hiervon sind häufig die Augen betroffen. • Sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen Bestandteil des Versicherungsschutzes? Gute Unfallversicherungen sind darüber hinaus mit einer erheblichen Vorsorge für viele Eventualitäten des Lebens ausgestattet: • Sind während der Laufzeit des Vertrages geborene Kinder des Versicherungsnehmers beitragsfrei mitversichert? • Zahlt die Unfallversicherung einen Kostenzuschuss, wenn sich ein versichertes Kind nach einem Unfall in medizinisch notwendiger Heilbehandlung befindet und ein Erziehungsberechtigter ärztlich gewollt und genehmigt im Krankenhaus übernachtet? • Wie lange wird der Versicherungsvertrag beitragsfrei weitergeführt, wenn der Versicherungsnehmer unverschuldet arbeitslos wird? • Gift ein Unfall als unfreiwillig erlitten, wenn der Versicherte ihn bei der rechtmäßigen Verteidigung oder bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben oder Sachen erleidet? • Bleibt der Unfallschutz bestehen, wenn der Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthaft von einem Kriegsereignis überrascht wird? • Besteht der Unfallversicherungsschutz bei inneren Unruhen fort? • Verstirbt der Versicherungsnehmer infolge eines Unfalls: Wie lange wird der Versicherungsvertrag beitragsfrei weitergeführt? • Bleiben die versicherten Summen auch bei einer vorübergehenden, gefahrerhöhenden Tätigkeit in gleicher Höhe erhalten? Es ist sinnvoll, die individuelle Versorgung von Zeit zu Zeit ausführlich zu überprüfen. Fragen Sie die Mitarbeiter der KRAVAG. Mehr Informationen finden Sie auch unter www.kravagsach.de SVGR 9+10/2001 Aus- und Weiterbildung AUS- UND WEITERBILDUNG 44. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Wir beabsichtigen in der Zeit vom 15. Oktober bis einschließlich 7. November 2001 den 44. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen. Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr. Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie die Kostenrechnung. Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen. Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet. Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon 02 61/4 94-3 30, anzumelden. Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Mitarbeiter aus Speditionen, der Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und oberen Management qualifizieren. Zulassungsvoraussetzungen Verkehrsfachwirt kann werden, wer eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat und zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens zweijährige Berufspraxis vorweisen kann. Teilnehmer mit einer anderen kaufmännischen Ausbildung müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. SVGR 9+10/2001 Jahr für Jahr zieht es eine große Zahl von Teilnehmern zu dem größten Anbieter, der Deutschen Außenhandelsund Verkehrs-Akademie (DAV) in Bremen. Die Programmunterlagen können bei der DAV Bremen (Karin Prinz, Tel. 0421/36084-21) angefordert werden und stehen auch im Internet zur Verfügung: http://www.dav. uni-bremen.de Bitte gebe Sie uns n nach eine Umzug m Ihre neue Anschrift bekannt! 43 Aus- und Weiterbildung Straßenverkehrsgewerbe Beratung · Schulung 44 SVGR 9+10/2001 Aus- und Weiterbildung Straßenverkehrsgewerbe Beratung · Schulung SVGR 9+10/2001 45 Hinweise aus der Rechtsprechung HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG Falsche Fahrspur beim Abbiegevorgang StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7; OWiG § 17 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; BKat Nr 34.2. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs liegt nicht vor, wenn der Betreffende mit dem Fahrzeug während der Grünphase für die Linksabbiegerspur auf der (mittleren) Geradeausspur trotz des für diese Spur abgestrahlten roten Ampellichtes in die Kreuzung einfährt, um anschließend nach links abzubiegen. KG, Beschluss vom 23. 3. 2001 (2 Ss 33/01 – 3 Ws [B] 84/01) Quelle: VRS Bd. 100/01 S. 379 ff Achslastmesser StVZO f 34. 1. Wird die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination unter Verwendung von Radlastmessern des Typs 100 der Firma Haenni ermittelt, so ist bei einer Belastung von mehr als 2500 kg grundsätzlich je Einzelmessgerät eine Toleranz von 100 kg vom angezeigten Messwert abzuziehen. 2. Die Berücksichtigung einer Messtoleranz in Höhe von 5 % des Gesamtgewichts entsprechend dem Toleranzenkatalog des Bundesministers für Verkehr vom 19. 4. 1984 (VkBl 1984, 182) kommt dagegen nicht in Betracht (gegen OLG, Stuttgart NZV 1996, 417; wie OLG Karlsruhe DAR 2000, 418 – VRS 98, 447). BayObLG, Beschluss vom 26. 2. 2001 (2 ObOWi 22/2001). Quelle: VRS Bd 100/01 Autobahnbenutzungsgebühr ABBG § 4. 1. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 ABBG ist erfüllt, wenn bei Beginn der Autobahnbenutzung die geschuldete Gebühr nicht gezahlt oder gestundet ist. Die Absicht des Betreffenden, im Verlauf der Autobahnbenutzung an der nächsten Verkaufsstelle für 46 Vignetten die Gebühr zu entrichten, ist dabei ohne Bedeutung. 2. Die Verantwortlichkeit des Betreffenden für die Ordnungswidrigkeit wird nicht schon dadurch ausgeräumt, dass er kurzfristig die Beförderung von Eilgut übernommen hat. OLG Köln, Beschluss vom 12. 3. 2001 (Ss 73/01 Z) Quelle: VRS Bd 100/01 Lenkzeiten bei Kleinfahrzeugen VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1; FPersG a F §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; FPersG § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; FPersV a F §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 8 Nr. 2 Buchst b; FPersV §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 8 Nr. 2 Buchst. c, 9 Nr. 3 Buchst. b. Die für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV vorgeschriebenen Lenkzeiten müssen im gesamten Hoheitsgebiet der EU eingehalten werden. Die Nichteinhaltung im EU-Ausland ist allerdings nur gegenüber dem inländischen Unternehmer als Ordnungswidrigkeit verfolgbar. BayObLG, Beschluss vom 28. 2. 2001 (3 ObOWi 13/2001) Quelle: VRS Bd 100/01 EG-Kontrollgerät Wechselt ein alleinfahrender Kraftfahrer das zunächst für das Fahrerfach 1 des EG-Kontrollgeräts (Zweifahrergerät) eingelegte Schaublatt, auf dem die Lenkzeit aufgezeichnet wird, in das Fahrerfach 2, wobei er gleichzeitig ein weiteres auf ihn laufendes Schaublatt in das Fahrerfach 1 einlegt, um die Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeit zu verschleiern, so ist dieses Verhalten ordnungswidrig im Sinne des FPersG, erfüllt aber nicht den Tatbestand des § 268 Abs. 3 StGB. BayObLG, Urteil vom 17. 4. 2001 (4 St RR 31/2001). Quelle: VRS Bd 100/01 S. 444 f Umfang der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Schäden am Wasserhaushalt ergeben sich vielfach nicht aufgrund einer einmaligen Einwirkung, sondern durch einen langsamen Vorgang, der Jahre in Anspruch nimmt. Besteht bei einem solchen Sachverhalt nicht für den gesamten in Frage kommenden Zeitraum eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, ergeben sich für den Versicherungsnehmer, also den Schadenverursacher, Schwierigkeiten. Er muss nämlich nachweisen, dass der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Dafür kommt es auf den äußeren Vorgang an, der die Schädigung eines anderen unmittelbar herbeiführt. Daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer in der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung darlegen und beweisen muss, dass die maßgebliche Verunreinigung des Gewässers während des versicherten Zeitraums erfolgt ist. In dem konkreten Fall war die betriebliche Tätigkeit im Jahre 1973 aufgenommen worden, während der Versicherungsvertrag erst im Jahre 1985 abgeschlossen worden war. Es kam mithin ein nicht versicherter Zeitraum von rund 12 Jahren in Betracht, in dem die schadensbegründete Gewässerbeeinträchtigung eingetreten sein konnte. Es war nicht auszuschließen, dass der Versicherungsfall schon vor Versicherungsbeginn durch ständige Verunreinigungen eingetreten war. Es reichte nicht aus, dass der Betrieb behauptete, die Belastung des Grundwassers sei im versicherten Zeitraum eingetreten. Eine entsprechende Feststellung hätte auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht getroffen werden können. Aber selbst wenn der Gewässerschaden in dem Zeitraum verursacht worden wäre, als das Versicherungsverhältnis bestand, hätte kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz bestanden. In der Haftpflichtversicherung besteht eine Eintrittspflicht des Versicherers nämlich SVGR 9+10/2001 Hinweise aus der Rechtsprechung nur, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von Schadensersatzbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Daran fehlte es, denn es ging um den Erstattungsanspruch einer Behörde, die im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden war, also anstelle des Schadenverursachers gehandelt hatte. Die von der Behörde dem Betrieb in Rechnung gestellte Kostenersatzvornahme war aber öffentlich-rechtlicher Natur. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 15. 9. 1999 – 2 U 111/99 – gekommen, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. 7. 2000 – IV ZR 211/99 – bestätigt wurde (VersR 01, 229). Quelle: VP 8/01 Abschleppen eines ordnungswidrig abgestellten Taxis PBefG §§ 3, 11, 17 I, 47 IV; StVZO § 23 VI; HessSOG §§ 8, 49. 1. Das Abschleppen eines – auch über einen längeren Zeitraum – ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftfahrzeugs zur Personenbeförderung (Taxi) im Bereich der Beförderungspflicht nach § 47 IV PBefG (Pflichtfahrbereich) ist zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands weder erforderlich noch ermessensgerecht 2. Auf Grund der behördlichen Registrierung eines derartigen Kraftfahrzeugs des Halters/Unternehmers und des Betriebssitzes sowie der an und in dem Fahrzeug angebrachten Identifikationsmerkmale ist es im Zeitalter der EDV zumutbar, verhältnismäßig und ermessensgerecht, den Verursacher des ordnungswidrigen Zustands ausfindig zu machen und ihn unmittelbar zur Beseitigung in Anspruch zu nehmen; das mehrstündige Zuwarten und anschließende Abschleppen ist in einem derartigen Fall ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig in Bezug auf die Zielrichtung der Ermächtigungsgrundlage, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit effektiv und schnell zu beseitigen. 3. Eine unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft angeordnete Abschleppmaßnahme zieht keinen Kostenerstattungsanspruch nach sich. VG Gießen, Urt. v. 22. 9. 2000 – 10 E 1651/96 Quelle: NJW 32/2001 Abschaffung des Rabattgesetzes Der Bundestag hat die Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung beschlossen. Ein Einspruch des Bundesrates erfolgte nicht. Das Gesetz trat am 25. Juli 2001 in Kraft. Es ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 37 vom 24. Juli 2001, S. 1663 veröffentlicht. Zur neuen Rechtslage möchten wir Ihnen die nachstehenden Hinweise geben: Mit dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung werden Nachlässe gegenüber Endverbrauchern sowie zusätzliche Beigaben zur eigentlichen Leistung in größerem Umfang möglich sein als bisher. Sie werden aber auch in Zukunft an den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauten Wettbewerb (UWG) zu messen sein. Das heißt, sie dürfen insbesondere weder sittenwidrig (§ 1 UWG) noch irreführend (§ 3 UWG) sein. Wie sich dieser veränderte Ausgangspunkt für die Rechtsmäßigkeitsprüfung von Werbemaßnahmen auf die Rechtsprechung auswirkt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls scheint die Hoffnung begründet, dass der Bundesgerichtshof in künftigen Entscheidungen berücksichtigen wird, dass Rabatte und Zugaben dem Grunde nach erlaubt sein werden. Während ein Rabatt, der schließlich auch die Preiswürdigkeit eines Produktes bezeichnet, voraussichtlich großzügiger in der Rechtsprechung behandelt werden wird, ist bei sachfremden Zugaben noch Zurückhaltung zu erwarten. In jedem Fall werden die Unternehmen mehr Spielraum haben, Werbung und Preisgestaltung individuell auf ihre Bedürfnisse bzw. die ihrer Kunden zuzuschneiden. Neben dem UWG wird auch weiterhin das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Missbräuchen durch Marktführer Grenzen setzen. Gemäß § 10 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Ebenso wird auch nach Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung § 20 Abs. 4 GWB zu berücksichtigen sein. Danach dürfen Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht diese nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unbillig zu behindern. Die Vorschrift wird sich auch weiterhin auf die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen auswirken. Schließlich wird auch in Zukunft die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten haben, wer Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet. Nach § 1 Abs. 1 PAngV sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dabei kann auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, künftig wie bisher hingewiesen werden. Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen durch den Fortfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung grundsätzlich erlaubt sein: – Rabatte zugunsten bestimmter Personengruppen (z. B. Angehö- „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) SVGR 9+10/2001 47 Hinweise aus der Rechtsprechung rige bestimmter Berufsgruppen oder Inhaber von Kundenkarten), – Mengenrabatte jeder Art, – Kundenbindungssysteme, soweit nicht die Grenzen des GWB überschritten werden (s.o.), – Inzahlungnahme gebrauchter Artikel und – Barzahlungsrabatte, auch über die bisherigen 3 % hinaus. Letztlich wird es aber – wie bei jeder Liberalisierung – von der Kreativität der Anbieterseite abhängen, inwieweit auch nach Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Werbung und Preisgestaltung noch Grenzen gesetzt werden können. Doch bis neue Formen der Rabattgewährung eingesetzt und die Gerichte hierüber entscheiden werden, wird die gegenwärtige Auslegung der übrigen Vorschriften, insbesondere der hier aufgeführten, Anhaltspunkte für das Erlaubte bieten. Warnung vor 0190-Nummern Es ist immer wieder das Gleiche. Mit immer neuen Methoden versuchen windige Verlage, Gutgläubigen das Geld aus der Tasche zu ziehen, und weil die 0190-Nummern mittlerweile viele kennen, werden diese durch veränderte Schreibweise oder direktes Anhängen von anderen Nummern sowie Vorschalten von anderen Ziffern verklausuliert. Immerhin 3,63 DM muss ein ahnungsloser Anrufer zahlen, wenn er eine derartige Nummer wählt. Eine andere Masche ist die, unter einer derartigen Nummer Betriebe zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Meist wird der Anrufer dann in eine Warteschleife gehängt, die zusätzliche zum Teil horrende Kosten auflaufen lässt. Dass es diesen unseriösen Firmen gar nicht erst auf die Beantwortung der Anfragen ankommt, versteht sich von selbst. Nichtbezahlte Autobahnbenutzungsgebühr Wer mit dem Lkw eine Bundesautobahn befährt, ohne dass die Gebühr bezahlt oder gestundet ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Weder die Absicht, bei der nächsten Verkaufsstelle für Vignetten die Gebühr nachentrichten zu wollen, noch die Tatsache, dass kurzfristig Eilgut zur Beförderung angenommen wurde, können dies entschuldigen. Oberlandesgericht Köln 12. März 2001 Aktenzeichen: Ss 73/01 Z BUCHBESPRECHUNG Reiserecht für Omnibusunternehmer Wenn ein Omnibusunternehmer neben der reinen Transportleistung eine Hotelübernachtung oder den Besuch eines Musicals anbietet, ist er bereits als Reiseveranstalter tätig. Die Grundsätze des (Pauschal-) Reiserechts und die damit zusammenhängenden Versicherungsfragen, sollte der Omnibusunternehmer deshalb kennen. Das neu erschienene Buch „Reiserecht für Omnibusunternehmer“ unterstützt den Unternehmer, wenn er sich mit seinem Kunden über (angeblich) schlechte Hotels, verspätete Abfahrt, ein ausgefallenes Konzert und unbequeme Sitze im Bus streiten muss. Es ist aus der Sicht eines Omnibusunternehmers geschrieben und gegliedert wie eine Reise. Aus dem Inhalt: • Vorbereitung der Reise, z. B. Angaben in Werbemedien oder dem Katalog • Buchung der Reise, z. B. Reisebestätigung, Sicherungsschein 48 • Während der An- und Abreise, z. B. Verspätung des Reisenden • Angekommen, z. B. Mängel der Unterkunft • Nach der Reise, z. B. Bezahlung der Rechnung • Versicherung, z. B. Wann tritt welche Versicherung ein? • Sonstige Fragen, z. B. Die Reiseleitung • Anhang (Frankfurter Tabelle, BGBAuszüge, Informations-VO, Allgemeine Reisebedingungen, Versicherungsbedingungen), Stichwortverzeichnis Die Autoren: Matthias Westerholt, Ulrike Hinrichs, Thomas Dittmeier Reiserecht für Omnibusunternehmer 270 Seiten, 1. Auflage 2001 Paperback, DM 69,43 / 35,50 (+ MwSt. und Versandkosten) Bestell-Nr. 26044 ISBN: 3-574-26044-X Im VERLAG HEINRICH VOGEL Neumarkter Straße 18, 81664 München Telefon: 01 80/5 26 26 18 (Pf. 24 / Min.) Telefax: 01 80/5 99 11 55 Der OmnibusUnternehmer Leitfaden für die Sachkundeprüfung Der Verlag Heinrich Vogel hat das Lehrbuch „Der Omnibus-Unternehmer“ neu aufgelegt. Das unentbehrliche Hilfsmittel für die erfolgreiche Vorbereitung zur Fachkundeprüfung – jetzt neu mit Musterfallstudie und Inhalten für die Fachkundeprüfung ab 2001! Zahlreiche Merksätze und Übungsteile nach jedem Kapitel vereinfachen die Benutzung. Der angehende Omnibusunternehmer wird durch dieses Buch umfassend und effektiv informiert. Auch für Praktiker im Alltag ein nützliches Nachschlagewerk! Aus dem Inhalt: • Berufsbezogenes Recht • Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens • Straßenverkehrsrecht/Verkehrssicherheit • Grenzüberschreitender Personenverkehr • Technische Normen und technischer Betrieb SVGR 9+10/2001 Buchbesprechung • Berufszugangsverordnung, Personenbeförderungsgesetz, Freistellungsverordnung • Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis Die Autoren: Michael Fey (BDO) und Johannes Krems (NWO) Der Omnibusunternehrner (Leitfaden für die Sachkundeprüfung) 14. Auflage 2001 244 Seiten, 17 x 24 cm, Paperback DM 69,43 / 35,50 + MwSt. Bestell-Nr. 24025 ISBN: 3-574-24025-2 Im VERLAG HEINRICH VOGEL Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon: 01 80/5 26 26 18 (24 Pf./Min.) Telefax: 01 80/5 99 11 55 Der Falk Stadtatlas Großraum Köln/Bonn im Maßstab 1 : 20.000 Über 130 Städte und Gemeinden im Großraum Köln/Bonn von Dormagen bis Bad Münstereifel und von Aachen bis Hameln. Bei dem völlig aktualisierten und in neuer Gestaltung erschienenen Falk Stadtatlas Großraum Köln/Bonn wurden auch noch die allerletzten Meldungen der Straßenbauämter und der Presse, die kurz vor Druck in der Redaktion eingetroffen sind, ausgewertet und berücksichtigt. Somit kann der Falk Verlag dem Autofahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger ein Kartenwerk anbieten, das dem absolut neuesten Stand entspricht. Der Falk Stadtatlas Großraum Köln/Bonn enthält neben dem Ballungsraum Köln/Bonn auch detaillierte Pläne größerer Städte wie Leverkusen, Aachen, Bergisch Gladbach, Düren, Euskirchen, Bad Neuenahr/Ahrweiler und Koblenz. Mit dem Falk Stadtatlas Großraum Köln/Bonn findet der Benutzer jede Straße sofort. Die im Straßenverzeichnis angegebenen Koordinaten machen das Auffinden leicht. Einen guten Überblick, um gesuchte Gemeinden im Großraum Köln/Bonn zu finden, gibt auch die Blattübersicht für den Kartenteil 1 : 20.000. Ein Schnellverkehrsplan des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg ergänzt das Angebot für Fußgänger, Radfahrer, und im Hinblick auf das Park and Ride Angebot der Bahn auch für Autofahrer. SVGR 9+10/2001 Einen Zusatznutzen bieten Karten im Maßstab 1 : 150.000 für die Ausflugsgebiete Kölner Bucht, Jülicher Börde, Zülpicher Börde, Ville, Bergisches Land, Sauerland, Siegerland, Hohes Venn, Eifel, Siebengebirge, Westerwald, Kannenbäckerland und Limburger Becken. Mit seinen zeitnahen Eintragungen ist dieser Falk Stadtatlas zurzeit wohl das aktuellste Nachschlagewerk für den Großraum Köln/Bonn. Das Angebot der Falk GroßraumStadtatlanten wird ergänzt durch die ebenfalls im Falk Verlag erschienenen Falk Stadtpläne Extra und Falk Stadtpläne mit Falkfaltung sowie die Internetseiten der Falk New Media GmbH, www.falk.de. Falk Stadtatlas Großraum Köln/Bonn im Maßstab 1 : 20.000 428 Seiten mit Spiralbindung Format 23 x 29,5 cm Druck in 4 Farben Preis DM 29,80 / öS 218,- / sfr 27,50 ab 01.01.2002 3 14,95 Der Falk Stadtatlas Großraum Giessen/ Wetzlar im Maßstab 1 : 20.000 Über 50 Städte und Gemeinden im Großraum Giessen/Wetzlar von Lollar bis Rosbach v. d. Höhe und von Wetzlar bis Lich. Bei dem völlig aktualisierten und in neuer Gestaltung erschienenen Falk Stadtatlas Großraum Giessen/Wetzlar wurden auch noch die allerletzten Meldungen der Straßenbauämter und der Presse, die kurz vor Druck in der Redaktion eingetroffen sind, ausgewertet und berücksichtigt. Somit kann der Falk Verlag dem Autofahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger ein Kartenwerk anbieten, das dem absolut neuesten Stand entspricht. Der Falk Stadtatlas Großraum Giessen/Wetzlar enthält neben dem Ballungsraum Giessen detaillierte Pläne größerer Städte wie Siegen, Marburg, Limburg a. d. Lahn, Bad Nauheim und Friedberg (Hessen). Diese zusätzlichen Innenstadtpläne in den Maßstäben 1 : 5.000, 1 : 7.500 und 1 : 10.000 ermöglichen gegenüber den Standardkarten des Atlasses eine größere Darstellung und bieten dadurch maximale Übersichtlichkeit für die unmittelbaren Stadtzentren. Mit dem Falk Stadtatlas Großraum Giessen/Wetzlar findet der Benutzer jede Straße sofort. Die im Straßenverzeichnis angegebenen Koordinaten machen das Auffinden leicht. Einen guten Überblick, um gesuchte Gemeinden im Großraum Giessen/Wetzlar zu finden, gibt auch die Blattübersicht für den Kartenteil 1 : 20.000. Einen Zusatznutzen bieten die Karten des integrierten Autoatlasses Hessen im Maßstab 1 : 200.000 für die Ausflugsgebiete Warnburger Börde, Reinhardswald, Waldecker Land, Meißner, Schwalm, Kannenbäckerland, Taunus, Vogelsberg, Rhön, Spessart, Alzeyer Hügelland und Odenwald. Mit seinen zeitnahen Eintragungen ist dieser Falk Stadtatlas zurzeit wohl das aktuellste Nachschlagewerk für den Großraum Giessen/Wetzlar. Das Angebot der Falk GroßraumStadtatlanten wird ergänzt durch die ebenfalls im Falk Verlag erschienenen Falk Stadtpläne Extra und Falk Stadtpläne mit Falkfaltung sowie die Internetseiten der Falk New Media GmbH, www.falk.de. Falk Stadtatlas Großraum GiessenMetzlar im Maßstab 1 : 20.000 182 Seiten mit Spiralbindung Format 25 x 23,3 cm Druck in 4 Farben Preis DM 24,80 / öS 181,- / sfr 23,00 ab 01.01.2002 /3 12,95 ADR 2001 Das lang erwartete „ADR 2001“ ist nun in der offiziellen Fassung aus dem Bundesgesetzblatt beim Verlag Heinrich Vogel erschienen. Das ADR 2001 ist die kompakte Ausgabe der Gefahrgutvorschriften für den Transport auf der Straße. Neben den Gesetzestexten sind umfangreiche Informationen des Autors enthalten, die den Umstieg auf das neu strukturierte ADR erleichtern. Mit stabiler Fadenheftung und Greifregister ist diese Ausgabe für intensive Nutzung bestens geeignet. Ein Standardwerk für eine Reihe von Anwendern: Schulungsunternehmen im Gefahrgutbereich, Ausbilder, Speditionen, Transportunternehmer, Chemische Industrie, Entsorgungsunternehmen und Gefahrgutbeauftragte. 49 Buchbesprechung Aus dem Inhalt: ADR 2001 • Einführung in die neue Struktur, inhaltliche Neuerungen (ca. 40 Seiten) Gefahrgut Aktuell von Monika Krautwurst Stand: 1. Juli 2001 entspricht der amtlichen Fassung • Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSE-Rahmenverordnung (Entwurf) • Anlagen A und B zum ADR 2001 (15. Änderungsverordnung) • Schnellzugriff durch 15 robuste Seitenmarker • Tabelle B aus dem RID (alphabetische Stoffliste) ADR 2001 bearbeitet von Wolfgang Spohr 1082 Seiten, Format 16,8 x 24 cm Paperback mit Fadenheftung, DM 82,14 / 3 42,00 + MwSt. Bestell-Nr. 2302601 ISBN-Nr: 3-574-23026-5 Im VERLAG HEINRICH VOGEL Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon: (01 80) 5 26 26 18 (24 Pf./Min) Telefax: (01 80) 5 99 11 55 Kleine Reihe der WalterRaymond-Stiftung, Heft 69 Juergen B. Donges/Andreas Schleef Die EU-Osterweiterung – gesamtwirtschaftliche und unternehmerische Aspekte Die EU-Osterweiterung gehört zu den Themen, an denen sich gegenwär- Mit der neuen Auflage der gebundenen Ausgabe erhalten Sie die ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße (ADR). Die neuen Vorschriften gliedern sich in neun Teile, das Randnummernsystem wird aufgegeben. Kernstück des neuen Regelwerkes ist eine Tabelle mit den Unnummerisch sortierten Gefahrgütern sowie – zumeist in codierter Form – die jeweils zu beachtenden Regelungen. CD-ROM FeV-StVZO Der Band enthält außerdem Der Inhalt ist unterteilt nach Zulassung von Personen, Zulassung von Fahrzeugen, Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften der StVZO, Anlagen/Anhänge, Muster und ergänzende Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen. Jeder Paragraph der Zulassungsvorschriften wird kommentiert, unter anderem mit Verweisen auf andere Vorschriften und Entscheidungen der Rechtsprechung. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erleichtert zusätzlich den Umgang mit diesem – das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und – die ADR-Rahmenrichtlinie der EG. Bestell-Nr. 11132 ca. 950 Seiten, broschiert, DM 65,00/3 33,23 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer plus Versandkosten Erschienen beim Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1 tig im politischen und öffentlichen Leben immer wieder Diskussionen entzünden. Im Mittelpunkt stehen dabei wirtschaftliche und soziale Fragen. Mit den gesamtwirtschaftlichen Aspekten dieses Vorhabens setzt sich Juergen Donges auseinander und Andreas Schleef beleuchtet es aus unternehmerischer Perspektive. Fahrerlaubnis-Verordnung und Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung mit Kommentar von Dr. jur. Joachim Jagow Der Verlag Heinrich Vogel hat das Loseblattwerk FeV-StVZO jetzt auch als CD-ROM veröffentlicht. Sie liefert jedem, der mit Kraftfahrzeugen zu tun hat, die StVZO und die FeV (Zulassung von Personen) komplett. Damit reichert die Schrift die Diskussion um weitere Fakten und Beurteilungen an. Weitere Exemplare der Schrift können Sie mit Hilfe des nachstehenden Bestellformulars zum Preis von DM 6,50 direkt bei der GDA bestellen. ✂ • Umsteigehilfe altes / neues ADR in Tabellenform 40237 Düsseldorf Telefon 02 11/9 91 93-0 Telefax 02 11/6 80 15 44 E-Mail: [email protected] Bestellung Ja, ich möchte Exemplar/e der kleinen Reihe, Heft 69, zum Preis von DM 6,50 zzgl. Versandkosten bestellen. Name Vorname Funktion Abteilung Fax 0 30/20 33-18 55 Post Gesellschaft für Marketing und Service, Arbeitgeber mbH im Haus der Deutschen Wirtschaft, Breite Str. 9 10178 Berlin 50 Firma Straße Postfach PLZ Ort Telefon Fax/E-Mail Datum Unterschrift SVGR 9+10/2001 Buchbesprechung Praxiswerk. Hervorragend geeignet für Fahrschulen, Ausbilder, Werkstätten und Unternehmen. Schneller, einfacher, übersichtlicher: Die CD-ROM enthält den gesamten Text und alle Abbildungen des Printwerkes und einige Vorteile dazu: • sekundenschnelles Auffinden von Suchbegriffen (Volltext) oder Paragraphen (Paragraphenliste) • Updates, in denen Aktualisierungen farblich hervorgehoben sind (das Einsortieren von Ergänzungslieferungen entfällt) • Textpassagen können in Textverarbeitungsprogramme übernommen, abgespeichert, ausgedruckt oder für Unterrichtszwecke individuell zusammengestellt werden seine Kosten einfach und schnell selber zu berechnen. Die zweite Auflage enthält nun auch eine CD-ROM zur Fahrzeugkostenkalkulation. Anhand klarer Beispiele werden in dem Verkehrs-Rundschau-Buch alle wichtigen Fragen beantwortet. Beispiel: Wie kalkuliere ich meine Preise richtig? Wie erstelle ich Haustarife? Wie erstelle ich Angebote, bei denen ich auf meine Kosten komme? So wird Fahrzeugkostenmanagement für jeden verständlich. Merksätze, konkrete Rechenbeispiele, viel Grafiken und Kopiervorlangen erleichtern die Umsetzung in der Praxis. Aus dem Inhalt: • Haustarife: Erstellen Sie Ihre Haustarife selbst • alle Abbildungen können in zwei Größen aufgerufen werden • Fahrzeugkostenarten und deren Berechnungsmethoden CD-ROM FeV-StVZO • Vollkostenrechnung: Bestimmung der Selbstkosten und Preisuntergrenze Bestell-Nr. 28007, DM 198,00 / 2 101,24 + MwSt. (Einführungspreis für das Grundwerk gültig bis 31.12.2001) Ab dem 01.01.2002 DM 238,61 / 2 122,00 + MwSt. Wenn Sie sich zusätzlich für ein Abo entscheiden, erhalten Sie die Update CD-ROMs zu DM 64,54 / 2 33,00 + MwSt. (Preis gültig bis 31.12.2002) ISBN 3-574-28007-6 Im VERLAG HEINRICH VOGEL Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon: (01 80) 5 26 26 18 (24 Pf./Min) Telefax: (01 80) 5 99 11 55 Fit für den Preiskampf FahrzeugkostenRechnung für den Güterkraftverkehr (neu mit CD-ROM zur Fahrzeugkostenkalkulation) Boxen Sie sich durch! Der Preisdruck auf den internationalen Güterverkehrsmärkten wird immer stärker. Ein straffes Kostenmanagement ist deshalb überlebenswichtig – für deutsche Transportunternehmer genauso wie für Entscheider im Werkverkehr und in den Speditionen mit eigenem Fuhrpark. Denn nur wer seine Kosten kennt, kann sie auch kontrollieren. Das Buch „Fit für den Preiskampf“ unterstützt den Unternehmer dabei, SVGR 9+10/2001 • Kostenrechnung für Spediteure und Logistikunternehmen im Rahmen der Fahrzeugrechnung • Ermittlung des kurzfristigen Betriebsergebnisses und der Angebotsentscheidung mit Hilfe der Deckungsbeitragsrechnung • Möglichkeiten der EDV-Nutzung für die permanente Fahrzeugkostenrechnung Der Autor: Siegfried Kerler Programm: Armin Vondran Fit für den Preiskampf (FahrzeugKostenrechnung für den Güterkraftverkehr) 128 Seiten, 2. Auflage 2001 Hardcover DM 69,43 / 2 35,50 + MwSt. (inkl. CD-ROM) Bestell-Nr. 26025 ISBN-Nr. 3-574-26025-3 Im VERLAG HEINRICH VOGEL. Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon: (01 80) 26 26 18 (24 Pf./Min) Telefax: (01 80) 5 99 11 55 Neuauflage Lorenz Teil 1 Leitfaden für Spediteure und Logistiker in Ausbildung und Beruf Der Lorenz-Leitfaden für den Spediteur in Ausbildung und Beruf ist seit Jahren das bewährte und verlässliche Nachschlagewerk für die gesamte Transportbranche – für alle Auszubildenden und Seiteneinsteiger, Anfänger und Könner sowie für den gestandenen Speditionskaufmann in der täglichen Praxis. Jetzt erscheint die komplett überarbeitete 18. Auflage des Lorenz Teil 1. In diesem Teil befasst sich das fachkundige Autorenteam mit den Grundlagen des Speditionsgeschäfts sowie den Themen Speditions- und Transportrecht, Besonderheiten der Verkehrsträger sowie Logistik und Lagerei. Durch die weitreichenden Veränderungen speziell im Speditions- und Transportrecht haben sich erhebliche Neuerungen zur 17. Auflage ergeben. Lorenz Teil 1 – Leitfaden für Spediteure und Logistiker in Ausbildung und Beruf, 649 Seiten, broschiert, DM 89,– inkl. MwSt., 18. Auflage, ISBN 3-87154263-6. Bestellungen und Anfragen bitte an: Deutscher Verkehrs-Verlag GmbH, Isabell Kunz, Postfach 101609, 20010 Hamburg, Tel.: 040/23714-232, Fax: 040/23714-244. Einführung des AnrufBus im ÖPNV Der AnrufBus verbindet Elemente des klassischen ÖPNV-Busses mit denen des Taxis. Er verkehrt nämlich im Tür-zu-Tür-Betrieb ohne Fahrplanoder Haltestellenbindung mit Fahrtwunschbündelung. Bisher ist der AnrufBus in der Bundesrepublik eher eine Einzelerscheinung, während er beispielsweise in der Schweiz schon wesentlich stärker umgesetzt wurde. Die Schriftenreihe für Verkehr und Technik hat sich nun in einer Neuerscheinung mit dieser Frage beschäftigt. Aufbauend auf Praxiserfahrungen werden konkrete Handlungsempfehlungen zur Einführung des AnrufBus gegeben. Dargestellt sind u. a. die Zukunftsperspektiven, Hindernisse und Rentabilitätsgrundlagen. Die Einführung des AnrufBus im ÖPNV, Praxiserfahrungen und Handlungsempfehlungen, Dr. Christian Mehlert, 173 Seiten, DM 68,–, Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße, Bielefeld. 51 Persönliches PERSÖNLICHES 75 Jahre Spedition Scheidweiler Am 18. August gab es im Gewerbegebiet Concordiahütte in Bendorf gleich mehrere Gründe zum feiern. Unser jahrzehntelanges Mitgliedsunternehmen, W. Scheidweiler GmbH, früher in Engers ansässig, konnte sein 75-jähriges Betriebsjubiläum begehen und gleichzeitig das neue Betriebsgelände und die dazugehörigen Gebäude im Bendorfer Gewerbegebiet offiziell ihrer Bestimmung übergeben. Der neue Betrieb befindet sich ver- kehrsgünstig und großzügig gelegen in unmittelbarer Autobahnnähe und bietet auf 15.000 m2 alle Einrichtungen einer modernen, auf logistische Dienstleistungen, ausgerichteten Spedition. Alois Gilles, Dernbach – 75 Jahre Auch mit 75 Jahren zählt Alois Gilles noch lange nicht „zum alten Eisen“. Wer ihn kennt, weiß, dass er täglich im Unternehmen anzutreffen ist, wo er seinem Sohn mit seiner langjährigen Erfahrung sowie mit Rat und Tat zur Seite steht. Am 15. August konnte unser langjähriges Verbandsmitglied – Herr Alois Gilles – seinen 75. Geburtstag feiern. Mit zwei Planenzügen fing es damals an. In den 60er Jahren wurden Transporte in den Raum Frankfurt und zurück durchgeführt. Nach dem Erwerb der ersten Güterfernverkehrsgenehmigung ging die Entwicklung des Transportunternehmens steil nach oben. Ein neuer Betriebshof musste her und der Kundenkreis wurde stetig weiterentwickelt. Aus bescheidenen Anfängen entstanden, kann der Firmeninhaber heute mit Stolz auf eine außerordentlich positive Entwicklung eines familiengeführten, mittelständigen Unternehmens zurückblicken. 52 Wir wünschen dem Jubilar und seiner Familie für die Zukunft persönlich beste Gesundheit und alles Gute, geschäftlich weiterhin viel Erfolg und allzeit gute Fahrt! Dr. Manfred Mücke 60 Jahre Dr. Ing. Manfred Mücke, Vorstandsmitglied der R+V Versicherung AG und der R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden, sowie Vorstandsvorsitzender der KRAVAG-Versicherungen, Hamburg, vollendete am 4. September 2001 sein 60. Lebensjahr. Dies war sicherlich Anlass genug, um mit Geschäftspartnern, Freunden und Bekannten auf die zurückliegenden Jahrzehnte und auf die Zukunft am neuen Standort anzustoßen. Aus bescheidenen Anfängen vor 75 Jahren entstanden ist es heute erfreulich berichten zu können, dass ein familiengeführtes, mittelständiges Unternehmen mit großem Stolz auf eine außerordentliche positive und zukunftsweisende Entwicklung zurückblicken kann. Wir wünschen der Familie Scheidweiler auch für die nächsten Jahre weiterhin eine glückliche Hand und allzeit gute Fahrt. Dr. Mücke begann seine Karriere in der Versicherungswirtschaft 1973. Nach verschiedenen Stationen wurde er 1990 Vorstandsvorsitzender der KRAVAG-Versicherungen in Hamburg. Seit März 2000 ist Dr. Mücke Vorstandsmitglied der R+V Allgemeine Versicherung AG und dort zuständig für das Kraftfahrtressort. Die R+V Allgemeine Versicherung AG und die KRAVAG-SACH VVaG hatten im Dezember 1999 die gemeinsame Gründung der KRAVAG-LOGISTIC VersicherungsAG mit dem Ziel beschlossen, ihr gesamtes Lkw- und Transportversicherungsgeschäft zu bündeln. Im Juli 2000 folgte die Berufung zum ordentlichen Vorstandsmitglied der R+V Versicherung AG. In dieser Funktion nimmt Dr. Mücke im Holdingvorstand der R+V Versicherung alle Interessen der KRAVAG-LOGISTIC wahr. SVGR 9+10/2001