Buss Global Container Fonds 5
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Buss Global Container Fonds 5
Telefon: +49 (0)40 3198-1600 Telefax: +49 (0)40 3198-1648 Beitrittserklärung [email protected] www.buss-capital.de www.matrix-design.de | BC/GF/PR/0208/005 Buss Global Container Fonds 5 Buss Capital GmbH & Co. KG Reiherdamm 44 20457 Hamburg Aus lizenzrechtilichen Gründen wurden einige Bilddaten aus diesem Dokument entfernt. Buss Global Container Fonds 5 Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis 2 Wichtige Hinweise 4 Das Angebot im Überblick 5 6 23 27 29 39 Einführung Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Die Initiatorin Die wichtigsten Partner Risiken der Beteiligung Chancen der Beteiligung 40 Wirtschaftliche Grundlagen 41 49 54 Marktumfeld Container Die Container, in die dieser Fonds investiert Investitionsrichtlinien 60 Investitionsplanung und Prognoserechnung Mittelverwendung und Mittelherkunft Ergebnis- und Liquiditätsprognose Sensitivitätsanalyse Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 61 68 74 77 80 Rechtliche Grundlagen 81 108 118 Wesentliche Verträge Wesentliche Vertragspartner Weitere Verträge 123 Steuerliche Grundlagen 132 Gesellschaftsrechtliche Verträge 133 145 149 160 163 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einschließlich Investitionsrichtlinien Treuhand- und Verwaltungsvertrag Gesellschaftsvertrag der BCI KG einschließlich Investitionsrichtlinien Mittelverwendungsvertrag mit der Fondsgesellschaft Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG 166 Abwicklungshinweise Prüfung des Prospektes Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 1 Wichtige Hinweise Wichtige Hinweise Prospektverantwortung Die Initiatorin, die Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“ oder „Initiatorin“), Reiherdamm 44, 20457 Hamburg, mit Sitz in Hamburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Buss Capital Verwaltung GmbH mit gleicher Geschäftsanschrift, diese vertreten durch ihre Geschäfts führer Dr. Johann Killinger, Hamburg, Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg und Marc Nagel, Hamburg, übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes. Alle Angaben in diesem Prospekt beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Singapur. Jeder Anleger kann sich ausschließlich auf die in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben stützen; abweichende Angaben und Zusicherungen sind unwirksam. Der Inhalt dieses Prospektes zeigt die Beurteilung der zu dem genannten Datum bekannten Sachverhalte. Die Anbieterin, die Buss Capital GmbH & Co. KG, erklärt hiermit, dass die im Prospekt gemachten Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Datum der Prospekterstellung: 28. Januar 2008 Buss Capital GmbH & Co. KG vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Johann Killinger Dr. Dirk Baldeweg Marc Nagel 3 Das Angebot im Überblick Der Fonds auf einen Blick Eckdaten Sicherheit als Strategie Erfolg als Ziel Mindestbeteiligung: 15.000 US$ Investition in Standard-Sachwerte in einem Wachstumsmarkt Hohe vierteljährliche Auszahlungen: anfänglich 7,0% p.a. der Beteiligungssumme Risikominimierung durch Beteiligung an einem großen Containerpool, dessen weitere Vergrößerung geplant ist Erste Auszahlung Anfang Oktober 2008 Planmäßiges Emissionskapital 43,5 Mio. US$, erweiterbar auf bis zu 85 Mio. US$ Laufzeit: ca. 6,5 Jahre (geplanter Containerverkauf Ende 2014) Besteuerung der Erlöse in Singapur mit einem effektiven Steuersatz von 20% Kein Agio Vermietung der Container vor allem an große Linienreedereien mit guter Bonität Transportmarkterfahrener Initiator Platzierungsgarantie Prognostizierte Gesamtauszahlungen nach Steuern und vor Progressionsvorbehalt: ca. 132,6% (bei Einzahlung zum 15. April 2008) Einführung Einführung Buss Capital Die Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“ oder „Initiatorin“) ist der führende Anbieter von geschlossenen Containerfonds. Buss Capital gehört zur Hamburger Buss-Gruppe, die seit langem u.a. im Hafenumschlag und in der internationalen maritimen Logistik tätig ist. Die Buss-Gruppe hält eine 49-prozentige Beteiligung an der zweitältesten deutschen Reederei Aug. Bolten. Container Der Containermarkt ist ein globaler Wachstumsmarkt mit hoher Dynamik. Der weltweite Containerumschlag ist in den letzten Jahrzehnten um mehr als 10% p.a. gewachsen. Führende Logistikforschungsinstitute prognostizieren auch für die Zukunft anhaltend hohe Wachstumsraten. Container werden vor allem von Containerlinienreedereien in ihren weltweiten Logistiknetzwerken eingesetzt. Ein Teil der benötigten Container gehört diesen Reedereien selbst; einen anderen Teil mieten sie über Containerleasinggesellschaften hinzu, um die eigene Kapitalbindung zu verringern und flexibler auf Marktschwankungen reagieren zu können. Container werden im Durchschnitt 10 bis 15 Jahre im internationalen Seetransport genutzt. Im Anschluss werden Container für den Zweiteinsatz verkauft und weltweit für vielfältige Zwecke, z.B. als Lagerraum oder Baucontainer, verwendet. Das Beteiligungsangebot Buss Capital bietet mit diesem Beteiligungsangebot die Möglichkeit, in eine große Containerflotte zu investieren und hierdurch am dynamisch wachsenden Containermarkt teilzunehmen. Der Anleger beteiligt sich über die Fondgesellschaft, die Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG, an einer deutschen Gesellschaft, der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG), die bereits schrittweise eine große Containerflotte erworben hat und beabsich tigt, diese weiterhin auszubauen. Die BCI KG wird über ihre Niederlassung in Singapur, Sitz des größten Containerhafens der Welt, tätig und vermietet die Container in Kooperation mit führenden Containerleasinggesellschaften kurz- und langfristig vor allem an große Linienreedereien. Die Tätigkeit in Singapur führt auf Basis der aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Singapur zu einer effektiven Steuerbelastung (vor Progressionsvorbehalt) von ca. 20% des erzielten Gewinns. Die Laufzeit des Fonds ist mit ca. 6,5 Jahren (geplanter Verkauf der Containerflotte der BCI KG einschließlich des damit verbundenen Geschäfts: Ende 2014) geplant. Bei planmäßigem Verlauf der Beteiligung erhalten die Anleger Auszahlungen in Höhe von anfänglich 7% p.a. bei vierteljährlicher Zahlung. Anleger, die ihren Zeichnungsbetrag bis zum 19. Juli 2008 eingezahlt haben, erhalten die erste Auszahlung Anfang Oktober 2008. Die prognostizierten Gesamtauszahlungen betragen bei einer Einzahlung der Beteiligungssumme zum 15. April 2008 ca. 132,6% nach Steuern und vor Progressionsvorbehalt. Die Beteiligung erfolgt in US-Dollar mit einer Mindestbeteiligungssumme von 15.000 US$. Ein Agio wird nicht erhoben. 5 6 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Konzept Der Anleger beteiligt sich über eine geschlossene Fondsgesellschaft, die Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft), an einer in Singapur tätigen deutschen Gesellschaft, der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG). Die BCI KG hat seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit Mitte 2007 schrittweise eine Containerflotte von neuen und gebrauchten Containern und sonstigem Transportequipment (insbesondere Chassis) mit insgesamt ca. 211.300 CEU und einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$ erworben. Gemäß der Investitionsplanung der BCI KG werden diese Investitionen zu 29% mit Kommanditkapital der BCI KG und zu 71% mit von der BCI KG aufgenommenen langfristigen Bankdarlehen finanziert. Die BCI KG vermietet die Containerflotte kurz- und langfristig vor allem an große Linienreedereien. Sie entfaltet hierbei in Singapur eine aktive Tätigkeit, zu der neben dem Ankauf und der Vermietung von Containern die permanente Optimierung der Kombination langfristiger und kurzfris tiger Mietverträge in Kooperation mit externen Partnern im Containermanagement gehört. Die aktive Tätigkeit umfasst weiterhin der Verkauf älterer unvermieteter Container in den Zweitmarkt unter Berücksichtigung regional wechselnder Angebots- und Nachfragesituationen, ggf. die geschickte Reinvestition in neue oder gebrauchte Container, sowie die Repositionierung ggf. unvermieteter Container zu Orten mit höherer Miet- oder Kaufnachfrage. Über diese aktive Gestaltung des Geschäfts in Singapur soll mittelfristig ein Wert der Containerflotte aufgebaut werden, der deutlich über ihrem reinen Substanzwert liegt. Die Miet-, laufenden Verkaufs- und sonstigen Erlöse der BCI KG werden für die Zahlung von Zins und Tilgung der von der BCI KG aufgenommenen Darlehen, weitere Aufwendungen der BCI KG im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, die Auszahlungen an die Fondsgesellschaft und weitere Kommanditisten sowie zusätzliche Investitionen in Container verwendet. Die Erlöse aus dem Verkauf der Container Ende des Jahres 2014 werden für die Tilgung der Darlehen und Auszahlungen an die Fondsgesellschaft und weitere Kommanditisten verwendet. Die Fondsgesellschaft verwendet Zuflüsse aus ihrer Beteiligung an der BCI KG ausschließlich für Auszahlungen an die Fondsanleger, für Treuhandvergütungen und für sonstige Gesellschaftskosten. Die Schlussauszahlung an die Anleger wird aus dem anteiligen, ggf. um – erfolgsabhängige – Liquiditationsvergütungen gekürzten Liquidationserlös der BCI KG bzw. der Fondsgesellschaft geleistet werden. Zum Ende des Jahres 2014 ist geplant, dass die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit dieser verbundenen Geschäfts insgesamt verkauft wird. Im Anschluss daran soll die BCI KG aufgelöst und der anteilige Liquidationserlös an die Kommanditisten, zu denen auch die Fondsgesellschaft gehört, ausgeschüttet werden. Es ist geplant, die Containerflotte der BCI KG bis Mitte 2009 noch weiter auszubauen. Insgesamt wird ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ angestrebt. Die über die prospektierten Investitionen hinausgehenden weiterhin angestrebten Investitionen auf Ebene der BCI KG stehen bei Prospekterstellung insoweit noch nicht fest (Teil-Blindpool). Allerdings machen diese zusätzlichen Investitionen nur ca. ein Viertel des dann möglichen Gesamtinvestitionsvolumens aus. Bei planmäßiger Einwerbung des Emissionskapitals von 43,5 Mio. US$ werden mit den Mitteln der Fondsgesellschaft die kurzfristigen Verbindlichkeiten der BCI KG in Zusammenhang mit dem Erwerb des zuletzt erworbenen Flottenteils zurückgeführt. Die Erweiterung der Containerflotte kann entweder im Falle der Platzierung von weiteren 41,5 Mio. US$ (Überzeichnungsbetrag) mit zusätzlichen Mitteln der Fondsgesellschaft oder aber mit Einlagen möglicher weiterer Kommanditisten der BCI KG, jeweils in Zusammenhang mit entsprechenden langfristigen Darlehen, finanziert werden. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Beteiligungsstruktur Der Anleger beteiligt sich an einer geschlossenen Fondsgesellschaft in Form einer deutschen Kommanditgesellschaft, der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG. Die Fondsgesellschaft hat am 22. Januar 2008 einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio US$ an der BCI KG gezeichnet. Neben der Fondsgesellschaft hat sich im Jahr 2007 bereits die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil von insgesamt 54,175 Mio. US$ an der BCI KG beteiligt. Das Gesellschaftskapital der BCI KG soll planmäßig durch Einlagen der Fondsgesellschaft um 43,075 Mio. US$ auf 97,25 Mio. US$ erhöht werden. Bei planmäßiger Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI KG und der Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft auf 43,075 Mio. US$ wäre diese zu 44,3% an der BCI KG beteiligt. Der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft bei der BCI KG kann bei entsprechender Platzierung und Erhöhung des Emissionskapitals gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG auf bis zu 84,225 Mio. US$ (60,9% des Gesellschaftskapitals der BCI KG) erhöht werden. Sollte das Emissionskapital nicht im geplanten Umfang eingeworben werden können, so könnte die Fondsgesellschaft sich an der BCI KG nur mit einer geringeren als der geplanten Kommanditeinlage beteiligen. Die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI KG beträgt jedoch mit dem bereits gezeichneten Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ mehr als die Sperrminorität von 10,01%. Die Einzahlung dieses Kapitalanteils bei der BCI KG wird durch eine Platzierungsgarantie der Initiatorin in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ sichergestellt. Planmäßige Beteiligungsstruktur Anleger Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG ca. 44,3% bis 60,9% Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG Deutschland ca. 39,1% bis 55,7% Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) Betriebsstätte der BCI KG (Containermanagement) Gemäß der Investitionsplanung wird die Fondsgesellschaft ihre Nettoeinnahmen (d.h. ihr Kommanditkapital vermindert um eine Liquiditätsreserve sowie die Gründungs- und Anlaufkosten) als Kommanditeinlage in die BCI KG einzahlen. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft betragen ca. 99,0% des von den Zeichnern des Beteiligungsangebotes eingezahlten Beteiligungsbetrages. Deutschland Singapur 7 8 Investitionsobjekte und Ankauf Die BCI KG hat eine Containerflotte von neuen und gebrauchten Containern und zusätzlichem sonstigen Transportequipment mit insgesamt ca. 211.300 CEU und einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$ verbindlich erworben, die kurz- und langfristig vor allem an große Linienreedereien vermietet wird. Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend die Begriffe „Container“ und „Containerportfolio“ bzw. „Containerflotte“ so definiert und verstanden, dass sie jeweils auch sonstiges Transportequipment mit umfassen. Die bereits von der BCI KG erworbene Flotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$ setzt sich wie folgt zusammen: • • • • ca. 47.770 CEU (23%) neue Standardcontainer (maximal 1,5 Jahre alt) ca. 152.700 CEU (72%) gebrauchte Standardcontainer (durchschnittlich 6,5 Jahre alt) ca. 8.240 CEU (4%) neue Kühlcontainer (maximal 1,5 Jahre alt) ca. 2.610 CEU (1%) übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment (neu und gebraucht). Einen Teil dieser Flotte von ca. 149.700 CEU übernimmt die BCI KG erst am 4. April 2008 mit Wirkung zum 1. April 2008. Die entsprechenden Kaufverträge zum Erwerb dieser Neu- und Gebrauchtcontainer hat sie jedoch bereits am 15. Januar 2008 abgeschlossen. Das Alter der Container ist breit gestreut und wird per Anfang April 2008 im Durchschnitt bei ca. 5,4 Jahren liegen. Die BCI KG hat und wird ausschließlich Container erwerben, die den Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft und der BCI KG entsprechen. Die Investitionsrichtlinien definieren Mindestmietrenditen in Abhängigkeit vom Einkaufspreis, Alter und Mietvertragstyp. Weiterhin legen sie maximale Anteile für bestimmte Typen von Containern und sonstigem Transportequipment, Typen von Mietverträgen und Altersgruppen fest, die bei Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment durch die BCI KG eingehalten werden müssen (siehe S. 54ff). Die BCI KG hat sich in einer Rahmenvereinbarung verpflichtet, ausschließlich von der Buss Container Management GmbH (BCM), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Initiatorin, Container zu erwerben. Dementsprechend hat BCI KG ihre Container bisher ausschließlich von BCM erworben. Die Exklusivitätsvereinbarung gilt auch für die geplante zusätzliche Erweiterung der Containerflotte der BCI KG, wobei Reinvestitionen während der Fondslaufzeit von dieser Exklusivität nicht erfasst sind. Der Verkaufspreis, den BCM aus dem Verkauf an die BCI KG erzielt, darf gemäß dieser Rahmenvereinbarung zwischen BCM und der BCI KG 104,5% des von BCM gezahlten Einkaufspreises für die jeweiligen Container nicht überschreiten (siehe genauer S. 17 unter „Vergütungen für die Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften“). Der Erwerb der Container durch die BCI KG ist mit dem Erwerb folgender Rechte bzw. der Übernahme folgender Verpflichtungen und Verträge verbunden: • Langfristige/kurzfristige Mietverträge • Verwaltungs- / Managementverträge • Containervermittlungsgebühr für Buss Capital Singapur (siehe genauer S. 18 unter „Vergütungen für die Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften“) In der Regel wurden und werden bereits entstandene, aber noch nicht fällige oder beglichene Mietforderungen in Zusammenhang mit den gekauften Containern zu ihrem jeweiligen Buchwert mit erworben. Prognostiziert ist der Ankauf von Mietforderungen in Höhe von ca. 7,6 Mio. US$. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Der weitestgehende Teil der Investitionen ist und wird in US-Dollar erfolgen. Kleinere Teile der Gesamtinvestition werden bzw. wurden in Euro sowie in britischen Pfund getätigt. Finanzierung Die Investitionen werden auf Ebene der BCI KG durch langfristige Bankdarlehen und durch die Einlagen der Kommanditisten, u.a. der Fondsgesellschaft, bei der BCI KG finanziert. Zur Finanzierung von Neucontainern hat die singapurische Niederlassung einer großen deutschen Bank der BCI KG ein Darlehen in einer Höhe von bis zu 65,1 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis 31. März 2015 gewährt. Dieses Darlehen valutierte zum 31. Dezember 2007 mit 46,39 US$. Die BCI KG hat für den teilweise Anfang Dezember 2007 und zum großen Teil im Januar 2008 erfolgten Erwerb einer Gebrauchtcontainerflotte einen weiteren langfristigen Darlehensvertrag mit einem internationalen Bankenkonsortium über ein Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 192,75 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis Ende 2014 abgeschlossen. Dieses Darlehen valutierte zum 31. Dezember 2007 mit 17,97 Mio. US$. Der verbleibende Darlehensbetrag steht der BCI KG ab Anfang April 2008 in voller Höhe zur Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeit für den Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte von BCM zur Verfügung. Ab Anfang April 2008 steht der BCI KG für den Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte zusätzlich ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von bis zu 34,7 Mio. US$ zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung zur Verfügung. Dieses Darlehen ist bis zum 30. Juni 2008 vollständig zurückzuführen. Die Investitionsplanung geht davon aus, dass die BCI KG das Darlehen vollständig in Anspruch nimmt und die notwendigen Mittel zu seiner Rückführung durch die Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft erhält. Für die langfristigen Bankdarlehen wurde in der Prognose ein Zinssatz in Höhe von durchschnittlich ca. 6,2% p.a. angenommen. Dieser Zinssatz basiert auf einem durch Zinssicherungsgeschäfte (Zinsswaps) gesicherten US-Dollar-Eingangszinssatz von durchschnittlich 4,7% und einer durchschnittlichen Bankmarge von 1,5% für die bereits aufgenommenen bzw. gesicherten Darlehen. Für die mit Wirkung zum 1. April 2008 erworbenen Container hat BCM einen Teilbetrag in Höhe von ca. 1,4 Mio. US$ des insgesamt für die Gebrauchtcontainerflotte geschuldeten Kaufpreises bis zum 30. Juni 2008 gestundet. Weiterhin stundet BCM den Kaufpreis für die mit erworbenen Mietforderungen in Höhe von planmäßig ca. 6,6 Mio. US$ ebenfalls bis zum 30. Juni 2008. Darüber hinaus hat BCM einen Teilbetrag dieser Forderungen in Höhe von 5,6 Mio. US$ bis zum 31. Dezember 2008 gestundet. Die jeweils offene Forderung ist mit 5% p.a. zu verzinsen. Die von der BCI KG angestrebte Flottenerweiterung auf rund 400 Mio. US$ soll ebenfalls durch langfristige Bankdarlehen und durch Einlagen der Fondsgesellschaft oder ggf. weiterer Kommanditisten bei der BCI KG finanziert werden. Die zusätzlichen Investitionen sollen gemäß den Investitionsrichtlinien sowohl der Fondsgesellschaft als auch der BCI KG zu 28% bis 36% mit Eigenkapital (Einlagen der Kommanditisten) und zu 64% bis 72% mit Fremdkapital finanziert werden. Die endgültige Fremdkapitalquote hängt insbesondere davon ab, in welchem Umfang zusätzliche Neuoder Gebrauchtcontainer oder sonstiges Transportequipment erworben werden, da sich die jeweils mögliche Beleihungsgrenze für diese Investitionsgüter unterscheidet. Von der in den Investitionsrichtlinien vorgegebenen Bandbreite für die Fremdkapitalquote darf jedoch nur mit Zustimmung einer Mehrheit von 75% der Anleger abgewichen werden. Für die weiteren Investitionen steht eine Bankfinanzierung noch nicht fest. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass auch im Falle einer Erweiterung der Containerflotte mit einem Zinssatz in Höhe von ca. 6,2% p.a. gerechnet werden kann. 9 10 Gemäß Investitionsplanung der Fondsgesellschaft wird diese kein Fremdkapital aufnehmen und ihre Kommanditeinlage bei der BCI KG ausschließlich mit den Einlagen der Anleger bei der Fondsgesellschaft finanzieren. Konsolidierte Darstellung von Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG und Buss Container International Management GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung TUS$ Container einschließlich Mietforderungen Anteil bezogen auf Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Eigenkapital 149.183 99,38% Anschaffungsnebenkosten 272 0,18% 0,62% Fondsabhängige Vergütungen 261 0,17% 0,60% Nebenkosten der Vermögensanlage 88 0,06% 0,20% Sonstiges 16 0,01% 0,04% Liquiditätsreserve Summe 342,91% 289 0,19% 0,66% 150.109 100,00% 345,04% 43.505 28,98% 100,00% 144 0,10% 0,33% Mittelherkunft Investorenkapital Zinsen während der Investitionsphase Global 4 Fremdkapital 106.460 70,92% 244,71% Summe 150.109 100,00% 345,04% Die Einstandskosten der BCM (vgl. genauer S. 61 unter „Mittelverwendung und Mittelherkunft“ – Erläuterungen zu „Kaufpreis Container + Transportequipment“) für die anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallenden Container der BCI KG, die BCM bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung (einschließlich der zwar verkauften, aber noch nicht übertragenen Container) an diese verkauft hat, belaufen sich auf 140.297 TUS$. Der Kaufpreis, den die BCI KG an BCM für diese anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallenden Container zahlt, beläuft sich wiederum auf 145.831 TUS$ (zzgl. 3.355 TUS$ für anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende mit erworbene Mietforderungen). Beschäftigung und Management der Container Die Container werden von dem erfahrenen Management der Niederlassung der BCI KG in Singapur in Zusammenarbeitet mit führenden Containerleasinggesellschaften wie Textainer (weltgrößte Containerleasinggesellschaft) oder CAI (Nr. 6 weltweit) vor allem an große Linienreedereien kurzund langfristig vermietet. Der Niederlassungsleiter verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Bereich des Containerleasings und hat zuvor als Managing Director eine Top-15-Containerleasinggesellschaft aufgebaut. Neben seiner Tätigkeit für die BCI KG ist der Niederlassungsleiter auch als Director der Buss Capital Funds Singapur Partnership tätig, an der er mit 15% und die Initiatorin mittelbar mit 85% beteiligt sind. Flottenerweiterung und Beteiligung weiterer Investoren Die BCI KG hat bereits eine Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$ erworben, wobei ein Teil dieser Container, wie oben dargestellt, erst am 4. April 2008 mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen wird. Insgesamt beabsichtigt die BCI KG, Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes eine Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ aufzubauen. Eine große Containerflotte bietet erhebliche Chancen, insbesondere niedrige anteilige Containermanagementkosten, eine verbesserte Risikostreuung und - im Falle einer möglichen Refinanzierung (vgl. unten) - niedrigere Zinsmargen bei der Darlehensfinanzierung. Bei einer Erweiterung des planmäßigen Emissionskapitals der Fondsgesellschaft von 43,5 Mio. US$ um weitere 41,5 Mio. US$ (Überzeichnungsbetrag) auf 85,0 Mio. US$ könnte das von der BCI KG anvisierte Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von rund 400 Mio. US$ aus den Kommanditeinlagen der Fondsgesellschaft und des Buss Global 4 bei der BCI KG sowie den bestehenden und weiteren Darlehensverträgen auf Ebene der BCI KG finanziert werden. In diesem Fall würde die Fondsgesellschaft ihre Einlage an der BCI KG auf 84,225 Mio. US$ erhöhen. Sollte es bei der Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals in Höhe von 43,5 Mio. US$ bleiben, so könnte das von der BCI KG angestrebte Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von rund 400 Mio. US$ nur mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten realisiert werden. Für diesen Fall gewährleisten Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, dass die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI KG ohne Zustimmung der Anleger nicht unter einen Prozentsatz von 10,01 sinken kann. Beteiligungsstruktur für Gesamtinvestitionsvolumen von 400 Mio. US$, bei Platzierung nur des geplanten Emissionskapitals Anleger Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG ca. 30% bis 33% Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG Weitere Investoren ca. 38% bis 42% ca. 25% bis 32% Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) Betriebsstätte der BCI KG (Containermanagement) Sofern bis zum 30. Juni 2008 weniger als 37,895 Mio. US$ (Emissionskapital I) platziert sind, könnte die Fondsgesellschaft nicht den zur Rückzahlung des kurzfristigen Darlehens notwendigen Kapitalanteil bei der BCI KG übernehmen. Für diesen Fall sieht eine Vereinbarung vom 4. Dezember 2007 zwischen der BCI KG, den Darlehensgebern des kurzfristigen Darlehens, Buss Capital und dem Buss Global 4 die Möglichkeit vor, dass die Darlehensgeber des kurzfristigen Darlehens der BCI KG als Kommanditist beitreten können und die notwendigen Mittel zur Rückführung des kurzfristigen Darlehens als Kommanditeinlage bei der BCI KG einzahlen. Im Falle einer Beteiligung der Darlehensgeber an der BCI KG wäre die Aufnahme weiterer Kommanditisten bei der BCI KG unwahrscheinlich und das Gesellschaftskapital der BCI KG würde nur um den für die Finanzierung der bereits getätigten Investitionen notwendigen Betrag auf insgesamt 97,25 Mio. US$ erhöht werden. Mit den von der Initiatorin gegenüber der Fondsgesellschaft übernommenen Platzierungsgarantien (siehe genauer S. 20 unter „Platzierungsgarantie“) ist jedoch gewährleistet, dass die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI KG mindestens ca. 15,9% beträgt. Deutschland Deutschland Singapur 11 12 Mögliche Beteiligungsstruktur bei Nichterreichen des geplanten Emissionskapitals Anleger Deutschland Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG ca. 15,9% bis 43,3% Deutschland Singapur Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG Darlehesgeber ca. 55,7% ca. 1% bis 28,4% Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) Betriebsstätte der BCI KG (Containermanagement) Die in diesem Fondsprospekt enthaltene Investitions- sowie die Ergebnis-/Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft lässt die Effekte eines zusätzlichen Ausbaus der Containerflotte der BCI KG auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ unberücksichtigt. Die Fondsgesellschaft und der Gründungskommanditist der BCI KG, Buss Global 4, und ggf. weitere Kommanditisten würden an den mit einer Flottenerweiterung verbundenen Vorteilen gleichermaßen beteiligt. Bezüglich der Risiken wird auf die Darstellung der Risiken auf S. 29ff verwiesen. Der Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI KG bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der BCI KG, der nur mit einer 90%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Komplementärin, die die Fondsgesellschaft vertritt, darf in der Gesellschafterversammlung der BCI KG für die Fondsgesellschaft grundsätzlich nur nach einem zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft, der nur mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen zustande kommt, für eine Aufnahme weiterer Kommanditisten stimmen. Hiervon abweichend darf die Komplementärin der Fondsgesellschaft dem Beitritt weiterer Kommanditisten und einer damit einhergehenden Erhöhung des Kommanditkapitals bei der BCI KG unter Verzicht auf weitere eigene Kapitalerhöhungen der Fondsgesellschaft auch ohne Beschlussfassung der Anleger zustimmen, wenn • die Erhöhung des Gesellschaftskapitals in einem von der Gesellschafterversammlung der BCI KG verabschiedeten und fortgeschriebenen Investitions- und Finanzplan vorgesehen ist, • es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um einen geschlossenen Fonds, der sich wie die Fondsgesellschaft an der BCI KG beteiligt oder um eine Bank oder eine von dieser benannten Gesellschaft handelt, die sich als Darlehensgeber im Rahmen einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung für den Erwerb von Containern durch die BCI KG bereiterklärt hat, in Höhe des zum Fälligkeitszeitpunkt ggf. noch ausstehenden kurzfristigen Darlehensbetrages selber oder durch eine von ihr benannte Gesellschaft bei der BCI KG eine Kommanditeinlage zu zeichnen und einzuzahlen, • sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten nicht auf weniger als 10,01% des Gesellschaftskapitals der BCI KG absinkt. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Die Komplementärin der Fondsgesellschaft kann eine Verabschiedung und Fortschreibung des Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne Beschlussfassung der Anleger beschließen, wenn • der Niederlassungsleitung der BCI KG in Singapur bereits gemäß den Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft und der BCI KG hinreichend viele Kaufangebote für den Erwerb weiterer Container vorliegen, für deren Annahme die Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals notwendig ist, und die Geschäftsleitung der BCI KG auf dieser Grundlage einen fortgeschriebenen Finanz- und Investitionsplan vorlegt, • die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme liegt, und • die Komplementärin unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu dem Schluss kommt, dass der Finanz- und Investitionsplan die Anforderungen der Investitionsrichtlinien erfüllt; die Erfüllung dieser „Investitionsrichtlinien“ gilt als nachgewiesen, wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der zu verabschiedende Investitions- und Finanzplan die Investitionsrichtlinien erfüllt. Die Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI KG hätte zur Folge, dass die prozentuale und ggf. nominale Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft an der BCI KG entsprechend unter der in diesem Prospekt geplanten liegen würde. Dieser Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn das Mindestkapital der Fondsgesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2008 eingeworben werden kann und damit die Fondsgesellschaft nicht die gesamte planmäßige und zur Finanzierung der getätigten Containerinvestitionen notwendige Kapitalerhöhung bei der BCI KG übernehmen kann. Bei teilweiser bzw. vollständiger Einwerbung auch des Überzeichnungsbetrages würde die prozentuale und nominale Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft wiederum über der in diesem Prospekt geplanten liegen. Refinanzierung der Containerflotte Mit der Vergrößerung der Containerflotte entstehen neue, bessere Möglichkeiten der Fremdfinanzierung der Flotte. Die Prognoserechnung geht davon aus dass die Containerflotte bis zum 31. Dezember 2014 mit langfristigen „Standard“-Bankdarlehen zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 6,2% p.a. finanziert wird. Nach dem von der BCI KG geplanten Aufbau einer Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ soll Anfang des Jahres 2009 die Möglichkeit genutzt werden, diese Containerflotte zu refinanzieren und dabei die Zinskosten spürbar abzusenken. Hierdurch würde sich das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft entsprechend verbessern. Die BCI KG hat zu diesem Zweck bereits mit Buss Capital Singapur einen Vertrag zur Vermittlung einer Refinanzierung geschlossen. Danach wird Buss Capital Singapur exklusiv Möglichkeiten einer Senkung der Zinsmarge ab Ende des Jahres 2008 auf Basis der dann weiter ausgebauten Container flotte der BCI KG untersuchen und vermitteln. Exklusivität im vorstehenden Sinne bedeutet, dass die BCI KG bis zum 30. Juni 2009 ausschließlich von Buss Capital Singapur vermittelte Angebote für eine Refinanzierung der gesamten Containerflotte annehmen darf. Vermittelt Buss Capital Singapur der BCI KG bis Mitte 2009 ein Re-/Umfinanzierungsangebot, das zu einer abgezinsten Zinsersparnis für die BCI KG bis 2014 von mindestens 1,25 Mio. US$ („Mindestzinsersparnis“) vor der Vermittlungsgebühr von Buss Capital Singapur führen würde, so hat Buss Capital Singapur den Vermittlungsauftrag vertragsgemäß erfüllt. Sie hat nur in diesem Fall Anspruch auf eine Ver mittlungsgebühr. Die Höhe dieser Vermittlungsgebühr hängt davon ab, ob BCI KG das vermittelte Angebot annimmt oder nicht: 13 14 Nimmt BCI KG das vermittelte Angebot an, so erhält Buss Capital Singapur als Vermittlungsgebühr von dem Betrag der von BCI KG hierdurch realisierten abgezinsten Zinsersparnis (berechnet unter Einbeziehung aller Kosten der Refinanzierung mit Ausnahme der Vermittlungsgebühr für Buss Capital Singapur) • 25% von 0,5 Mio. US$ (Teilbetrag der abgezinsten Zinsersparnis) zzgl. • 50% des über 0,5 Mio. US$ hinausgehenden Betrages der abgezinsten Zinsersparnis Lehnt die BCI KG das vermittelte Angebot ab, so ist sie verpflichtet, an Buss Capital Singapur eine pauschale Aufwandsvergütung für die Erarbeitung und Vermittlung des entsprechenden Angebots in Höhe von 400.000 US$ zu zahlen. Das bedeutet, dass gut die Hälfte einer realisierbaren Zinsersparnis der BCI KG zugute kommen wird, andererseits Buss Capital Singapur das volle Risiko für allen Aufwand im Vorfeld der Durchführung einer Refinanzierung trägt, da eine Vergütung nur fällig wird, wenn Buss Capital Singapur ein Angebot vorlegt, das zu der oben bezeichneten Mindestzinsersparnis führt. Beispiel: Beider Mindestzinsersparnis von 1,25 Mio. US$ beliefe sich die Vermittlungsgebühr für Buss Capital Singapur auf 0,5 Mio. US$ (0,5 Mio. US$ x 25% + (1,25 Mio. US$ - 0,5 Mio. US$) x 50%). Buss Capital Singapur hat bereits für einen Vorgängerfonds, den Buss Global Container Fonds 1, eine Umfinanzierung vermittelt und organisiert. Hierbei konnte Buss Capital Singapur eine Ersparnis von über 2 Mio. US$ nach allen Kosten einschließlich der Gebühr für Buss Capital Singapur über die verbleibende Fondslaufzeit erreichen. Verkauf der Container Die BCI KG plant, erworbene Container, deren Mietverträge ausgelaufen sind und die ein Alter von etwa zwölf Jahren erreicht haben, kontinuierlich in den sogenannten Zweitmarkt zu verkaufen. Diese Verkäufe sind sinnvoll, weil derartige Container oftmals aufgrund ihres Zustands oder ihres Standortes zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr (Erstmarkt) eingesetzt werden können. Der bei dem Verkauf in den Zweitmarkt prognostizierte Nettoverkaufserlös liegt im Durchschnitt bei 785 US$ pro CEU. Der Prognoserechnung liegt die Annahme zugrunde, dass bis zum Ende der geplanten Fondslaufzeit insgesamt etwa 53% der anfänglich erworbenen Container in den Zweitmarkt verkauft werden. Die BCI KG soll bis Ende des Jahres 2014 die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts verkaufen. Hierfür wird die singapurische Niederlassung der BCI KG entsprechende Angebote einholen. Die Container sind nach der Planung zu diesem Zeitpunkt zumeist noch vermietet, haben unter Berücksichtigung der fortlaufenden Verkäufe und Reinvestitionen ein Durchschnittsalter von voraussichtlich etwa acht Jahren, sind daher durchschnittlich noch rund vier Jahre in der maritimen Logistik einsetzbar und werden von einer effizienten Organisation gemanagt. Weiterhin handelt es sich bei dem ganz überwiegenden Anteil der bereits durch die BCI KG erworbenen Containerflotte um Standardcontainer mit einem hohen Anteil besonders wertstabiler 20-Fuß-Container. Dementsprechend geht die Prognoserechnung von einem durchschnittlichen Verkaufspreis dieser Container von ca. 1.160 US$ pro CEU aus. Die Niederlassungsleitung der BCI KG wird entsprechende Angebote einholen, die dann den Gesellschaftern zur Entscheidung vorgestellt werden. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Laufzeit der Beteiligung Die Fondsgesellschaft soll nach einer vorgesehenen Laufzeit von ca. 6,5 Jahren nach dem geplanten Verkauf des Geschäfts der BCI KG Ende 2014 und deren anschließender Liquidation ebenfalls aufgelöst werden. Der Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI KG und die Auflösung der BCI KG be dürfen eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der BCI KG. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 90%, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Die Fondsgesellschaft als Gesellschafterin der BCI KG darf mit ihren Stimmen nur dann für einen Verkauf stimmen, wenn die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft ihrerseits einen zustimmenden Beschluss fasst. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 75%, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Ein anschließender Liquidationsbeschluss kommt bei der BCI KG nur mit 90% der abgegebenen Stimmen und bei der Fondsgesellschaft nur mit 75% der abgegebenen Stimmen zustande. Eine längere Laufzeit als geplant ist möglich, wenn die entsprechenden Beschlüsse nicht gefasst werden. Der einzelne Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft kann dann mit einer Frist von einem Jahr, erstmals zum 31. Dezember 2015, kündigen; er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft eine Abfindung, die in acht gleichen Halbjahresraten zahlbar ist und die ggf. niedriger sein kann als ein anteiliger Liquidationserlös. Auszahlungen Die geplanten Auszahlungen an die Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft betragen anfänglich 7% p.a. des vom jeweiligen Anleger eingezahlten Zeichnungsbetrages bei vierteljährlicher Zahlung. Die erste Auszahlung ist für Anfang Oktober 2008 vorgesehen. Die Höhe der Auszahlung ist allgemein von der in der Fondsgesellschaft zur Verfügung stehenden Liquidität abhängig. Darüber hinaus sind Höhe und Beginn der Auszahlung wiederum abhängig vom Einzahlungszeitpunkt des Beteiligungsbetrages durch den jeweiligen Anleger. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72. Tages nach dem Tag des Eingangs ihrer vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Bei planmäßigem Verlauf der Beteiligung erhalten Anleger, die ihren Zeichnungsbetrag zum 15. April 2008 einzahlen, Anfang Oktober 2008 eine erste Auszahlung in Höhe von rund 1,85% bezogen auf den Zeichnungsbetrag. Danach sind quartalsweise Auszahlungen von je 1,75%, d.h. 7% p.a., jeweils bezogen auf den vom Anleger vollständig eingezahlten Zeichnungsbetrag, prognostiziert. Die prognostizierten Gesamtauszahlungen betragen für diese Anleger bezogen auf ihren jeweiligen Zeichnungsbetrag ca. 132,6% nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt). Bei Einzahlung vor oder nach dem 15. April 2008 erhöht bzw. verringert sich die prognostizierte Erstauszahlung und Gesamtauszahlung entsprechend. Eine detaillierte Darstellung der zu erwartenden Verringerung erfolgt auf S. 73 dieses Prospektes. Anleger, die nach dem 19. Juli 2008 einzahlen, erhalten frühestens zum Ende des vierten Quartals 2008 die erste Auszahlung. 15 16 Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in US-Dollar, können jedoch auf Wunsch ca. eine Woche vor der Auszahlung in Euro umgetauscht und dem Anleger in Euro überwiesen werden. Ein Wechsel der Auszahlungswährung ist der Treuhänderin bis spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Vergütungen für die Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften Im Sinne gleichgelagerter Interessen aller Beteiligten sind die Vergütungen der Initiatorin und ihrer Beteiligungsgesellschaften weitgehend erfolgsabhängig. Dies gilt in allen Phasen dieser Beteiligung. Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften, die für die Fondsgesellschaft Leistungen erbringen Buss Group GmbH & Co. KG Hamburg 80% 85% Buss Treuhand GmbH Buss Capital GmbH & Co. KG 85% Buss Capital Funds Singapore Partnership 100% Buss Container Management GmbH 100% Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH (Komplementärin der Fondsgesellschaft) Zeichnungsphase Die Auflage, Strukturierung und Platzierung eines Fonds ist kostenintensiv. Die Initiatorin übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit der Platzierung des Eigenkapitals, insbesondere auch die an dritte Vertriebspartner zu zahlende Vertriebsprovision in Höhe von ca. 3,15 Mio. US$ bei Platzie rung des planmäßigen Emissionskapitals. Im Fall der teilweisen oder vollständigen Platzierung des Überzeichnungsbetrags erhöhen sich diese Kosten entsprechend. Die Initiatorin hat ferner gegenüber der Fondsgesellschaft mehrere gestaffelte Platzierungsgarantien abgegeben (vgl. genauer S. 20 unter „Platzierungsgarantien“), für die sie keine gesonderte Vergütung erhält. Diesen Kosten steht vor Beginn der Investitionsphase bei planmäßiger Platzierung des Emissionskapitals lediglich eine Vergütung von 108,75 TUS$, entsprechend 0,25% des platzierten Emissionskapitals, für Konzeption und Prospektierung gegenüber. Die Treuhandkommanditistin Buss Treuhand GmbH erhält für ihre anfängliche Tätigkeit im Rahmen der Platzierung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft eine vom Platzierungsstand abhängige Vergütung. Sie erhält einmalig 0,35% des bis zum Ende der Zeichnungsphase der Fondsgesellschaft platzierten Emissionskapitals; das ist bei planmäßiger Platzierung des Emissionskapitals von 43,5 Mio. US$ ein Betrag von 152,25 TUS$. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Investitionsphase Der Erfolg des Geschäftsmodells der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft hängt maßgeblich davon ab, dass die BCI KG eine den Investitionsrichtlinien entsprechende Containerflotte aufbaut. Entsprechend ist der wesentliche Teil der Gesamtvergütung der Initiatorin und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft BCM nicht an die Platzierung des Eigenkapitals, sondern an den erfolgreichen Abschluss der Investitionen geknüpft. BCM hat zusammen mit Buss Capital Singapur bei dem bereits erfolgten Aufbau der Container flotte einen kaufmännischen Zwischengewinn aus dem Verkauf von Containern an die BCI KG erzielt. Die BCM verkauft der BCI KG gemäß einer Rahmenvereinbarung zwischen BCM und der BCI KG die Container zu einem Preis von (bis zu) 104,5% des von BCM oder Buss Capital Singapur gezahlten Einkaufspreises für die jeweiligen Container. Der Einkauf der Container durch BCM oder Buss Capital Singapur darf wiederum zum Zeitpunkt des Verkaufes an die BCI KG nicht länger als neun Monate zurückliegen. Der anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende kaufmännische Zwischengewinn von BCM und Buss Capital Singapur im Zusammenhang mit den bereits von BCM an die BCI KG verkauften Containern beläuft sich in der Prognoserechnung auf ca. 5,5 Mio. US$. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend, wenn die BCI KG im Fall einer teilweisen oder vollständigen Platzierung des Überzeichnungsbetrags weitere Investitionen vornimmt. Der kaufmännische Zwischengewinn erfasst nicht nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis, sondern zusätzlich sowohl Erwerbskosten auf Ebene der BCM bzw. Buss Capital Singapur als auch etwaige im Zeitraum zwischen Erwerb durch BCM und Übergang des wirtschaftlichen Eigentum auf die BCI KG bei der BCM bzw. Buss Capital Singapur realisierte Gewinne oder Verluste. Maßgeblich für die Bemessung des Verkaufspreises ist immer der Einkaufspreis für die jeweiligen Container gegenüber einem Dritten, der in keiner Form mit der Initiatorin im Sinne des § 15 AktG (bzw. analog) verbunden ist. BCM erzielt den Zwischengewinn erst dann, wenn für die BCI KG der jeweilige Containereinkauf entsprechend den Investitionsrichtlinien erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Für den Fall der Platzierung des Überzeichnungsbetrages haben BCM und die Initiatorin einen sehr starken Anreiz, die weiteren Investitionen innerhalb eines Jahres nach Schließung des Fonds erfolgreich abzuschließen. Wenn BCM der BCI KG nicht binnen eines Jahres nach Schließung der Fondsgesellschaft im Umfang der bei BCI KG zusätzlich vorhandenen Investitionsmittel (Kommandit einlage der Fondsgesellschaft und anteiliges Fremdkapital) Containerangebote unterbreiten kann, die die Investitionsrichtlinien erfüllen, dann erlischt die Exklusivitätsverpflichtung der BCI KG. Schließung des Fonds im vorstehenden Sinne meint das planmäßige Ende des Platzierungszeitraumes für die Fondsgesellschaft am 31. Dezember 2008 oder einen früheren Zeitpunkt, an dem das geplante Emissionskapital der Fondsgesellschaft zuzüglich eines etwaigen Überzeichnungsbetrags vollständig an Anleger platziert worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn sich weitere Kommanditisten an der BCI KG beteiligen. Die Exklusivitätsverpflichtung endet in jedem Fall mit Ablauf des 30. Juni 2010. Für die mit Kaufvertrag vom 15. Januar 2008 erworbene Gebrauchtcontainerflotte und Mietforderungen hat BCM einen Teil des von der BCI KG geschuldeten Kaufpreises für die Dauer der Platzierungsphase gestundet, wobei ein Teilbetrag bis spätestens zum 30. Juni 2008 und ein anderer Teilbetrag bis spätestens zum 31. Dezember 2008 von der BCI KG gezahlt werden muss. Der jeweils offene Kaufpreis ist mit 5% p.a. zu verzinsen. Nach der Planung sollen laufend Zahlungen auf diesen gestundeten Kaufpreisanteil geleistet werden, so dass bis zum 30. Juni 2008 der volle Kaufpreis an BCM bezahlt und das kurzfristige Darlehen getilgt ist. Bei prognosegemäßer Platzierung des Emissionskapitals bis zum 30. Juni 2008 und entsprechender laufender Zahlungen auf den gestundeten Kaufpreis beträgt der anteilig, entsprechend der geplanten Beteiligungsquote von ca. 44,3%, auf die Fondsgesellschaft entfallende von der BCI KG an BCM zu zahlende Stundungszins gemäß Prognoserechnung ca. 48.6 TUS$. 17 18 Betriebsphase Auch in der Betriebsphase setzt sich das Konzept einer weitgehend erfolgsabhängigen Vergütung für die Partner der BCI KG fort. BCM bedient sich bei der Akquisition von Containern der Hilfe von Buss Capital Singapur, die bei der Vermittlung von Containern über eine besondere Expertise verfügt. Für die erfolgreiche Vermittlung von Containern an BCM erhält Buss Capital Singapur keine einmalige Vermittlungsgebühr, sondern eine laufende Basisvergütung (Base Commission) und nur bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen eine zusätzliche Erfolgsprovision (Incentive Commission). Diese zunächst BCM treffende Vergütungsverpflichtung übernimmt die BCI KG gemäß der Rahmenvereinbarung mit BCM bei Erwerb von Containern von BCM. Die monatliche Base Commission beträgt 0,0047% des Einkaufpreises für die erfolgreich an BCM vermittelten Container. Für die bisher erworbenen Container, einschließlich der erst mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehenden Container, beläuft sich die von der BCI KG zu zahlende Base Comission ab 1. April auf monatlich ca. 15 TUS$. Hiervon entfallen, entsprechend der geplanten Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft von ca. 44,3%, mithin 80 TUS$ p.a. auf die Fondsgesellschaft. Ergänzend erhält Buss Capital Singapur eine jährlich zahlbare erfolgsabhängige Vergütung (Incentive Commission) in Höhe von 25% erzielter Mehrerlöse aus der Vermietung der vermittelten Container. Gemäß Containervermittlungsvertrag zwischen Buss Capital Singapur und BCM muss Buss Capital Singapur für jedes vermittelte (Teil-)Containerportfolio Ergebnisvorschauen vorlegen. Mehrerlöse sind die über diese Ergebnisvorschauen hinaus erzielten tatsächlichen Nettomieterlöse. Die Ergebnis vorschauen müssen mindestens die in den Investitionsrichtlinien ausgewiesene Mindestrendite belegen. Die Annahmen, die den Ergebnisvorschauen zugrunde liegen, müssen durch Buss Capital Singapur dokumentiert und damit einer späteren Überprüfung zugänglich gemacht werden. Für die Liquiditäts- und Ergebnisprognose des Fonds wird davon ausgegangen, dass eine erfolgsabhängige Vergütung gemäß dem Containervermittlungsvertrag nur dann entsteht, wenn die Nettomieterlöse der BCI KG aus den Containern höher sind, als in der Prognose angenommen. Aus diesem Grunde ist lediglich die beschriebene Basisgebühr von 80 TUS$ p.a. für Buss Capital Singapur in der Prognoserechnung berücksichtigt worden, nicht jedoch die erfolgsabhängige Vergütung. An Mehrerlösen aus der Vermietung der Container würde zusätzlich der Niederlassungsleiter der BCI KG in Singapur gemäß einer Bonusvereinbarung in Höhe von noch einmal 12,5% der Mietübererlöse (50% der Incentive Comission von Buss Capital Singapur) partizipieren. 62,5% der erzielten Mehrerlöse aus der Vermietung der Container würden der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft und den Anlegern zugute kommen. Im Falle des Nachweises einer Re-/Umfinanzierung, durch die die BCI KG Zinsaufwand von mindestens 1,25 Mio. US$ einsparen könnte, erhielte Buss Capital Singapur, wie bereits oben auf S. 13f dargestellt, eine erfolgsabhängige Vergütung von mindestens 400 TUS$. die sich bei Abschluss der Refinanzierung durch die BCI KG auf einen Teil der Zinsersparnis erhöhen kann. Weder eine mögliche Zinseinsparung im Zuge einer Re-/Umfinanzierung bei der BCI KG noch die entsprechende Gebühr für Buss Capital Singapur sind in der Prognose berücksichtigt worden. Gemäß Vertrag über die Vermittlung einer Re-/Umfinanzierung käme jedoch bei Annahme des Re-/Um finanzierungsangebotes gut die Hälfte des Zinseinsparpotentials der BCI KG und damit anteilig der Fondsgesellschaft und den Anlegern zugute. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Die Komplementärin der Fondsgesellschaft (Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH) erhält für ihre Tätigkeit und die Übernahme der persönlichen Haftung von der Fondsgesellschaft eine feste laufende Vergütung von 2.000 US$ p.a. und ggf. Ersatz für Aufwendungen (Sach- und Personalkosten), die sie für die Fondsgesellschaft tätigt. Ihre Geschäftsführer, die gleichzeitig Geschäftsführer von Buss Capital sind, erhalten keine Vergütung. Die Treuhandkommanditistin Buss Treuhand GmbH erhält für ihre Tätigkeit von der Fondsgesellschaft eine vom Platzierungsstand abhängige laufende Vergütung, denn der Umfang ihres Aufwandes (insb. Zeichnerverwaltung) richtet sich insbesondere nach der Anzahl der beigetretenen Anleger. Sie erhält ab dem 1. August 2008 eine laufende Vergütung von 0,25% p.a. des platzierten Emissionskapitals (ca. 45 TUS$ im Jahr 2008, dies entspricht ca. 109 TUS$ p.a. bei Platzierung des geplanten Emissionskapitals). Dieser Betrag erhöht sich erstmalig zum 1. Januar 2009 jährlich um 2% gegenüber dem Vorjahresniveau bezogen auf ein ganzes Jahr. Desinvestitions- bzw. Liquidationsphase Die Anleger partizipieren zu ca. 90% an den anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallenden über der Prognose liegenden Liquidationsüberschüssen der BCI KG. Die Treuhänderin und die Komplementärin der Fondsgesellschaft erhalten gemäß Gesellschaftsvertrag für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft keine zusätzliche feste Vergütung, sondern partizipieren nur an Liquidationsüberschüssen, soweit diese gewisse Schwellenwerte überschreiten. Der Schwellenwert liegt bei einer planmäßigen Liquidation zum Ende des Jahres 2014 bei 86,5% des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, d.h. der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin und die Komplementärin der Fondsgesellschaft partizipieren in Höhe von 5% bzw. 2,5% an der Überschreitung der Schwellenwerte. Für die Ermittlung der Liquidationsüberschüsse sind die etwaigen erfolgsabhängigen Vergütungen von Treuhänderin und Komplementärin nicht zu berücksichtigen. Bei prognosegemäßen Liquida tionsüberschüssen betragen die entsprechenden Vergütungen ca. 13.000 US$ bzw. ca. 6.500 US$. Der Niederlassungsleiter der BCI KG erhält bei einem Verkauf der gesamten Flotte im Jahre 2014 einen erfolgsabhängig Bonus von 2,5% nach einem gleichartigen Konzept. Der Bonus beträgt 2,5% des Betrages, um den die an die Gesellschafter der BCI KG auszuschüttenden Liquidations überschüsse vor Steuern einen Mindestbetrag von 93,4% der Kapitalanteile an der BCI KG übersteigen. Bei prognosegemäßen Liquidationsüberschüssen beträgt der entsprechende anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende Bonus ca. 19.700 US$. Die prozentualen Schwellenwerte können sich jeweils abhängig von der Entwicklung der laufenden Auszahlungen erhöhen (unterplanmäßige Auszahlungen) oder reduzieren (überplanmäßige Auszahlungen). Steuerliche Konzeption Steuerlich werden gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG über die Niederlassung der BCI KG in Singapur erzielt. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liegt in Singapur. Auf Basis des zwischen Deutschland und Singapur bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind diese Gewinne in Deutschland von der Steuer freigestellt; sie sind in Deutschland lediglich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Für die Anleger der Fondsgesell schaft gelten die insoweit erwirtschafteten Gewinne steuerlich als direkt bezogen, so dass die Steuerfreistellung auch für sie gilt. Für die Anleger ergibt sich insgesamt ein effektiver Steuersatz von ca. 20% (vor Progressionsvorbehalt). Die steuerliche Anerkennung dieses Steuerkonzepts ist nach Kenntnis der Initiatorin, zum Beispiel im Rahmen von Betriebsprüfungen, noch nicht bestätigt worden. 19 20 Platzierungsgarantie Buss Capital garantiert gegenüber der Fondsgesellschaft mit Platzierungsgarantie I die Zeichnung und Übernahme eines Kommanditanteils in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen, höchstens jedoch in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Fondsgesellschaft das bereits von ihr bei der BCI KG gezeichnete Kommanditkapital in Höhe von 9,7 Mio. US$ einzahlen kann und demnach bezogen auf die planmäßige Kapitalerhöhung bei der BCI KG in jedem Falle eine Beteiligung an dieser von mehr als 10,01% hält und damit die gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG für wichtige Entscheidungen auf Ebene der BCI KG notwendige Sperrminorität besitzt. Darüber hinaus gibt Buss Capital gegenüber der Fondsgesellschaft eine zusätzliche Platzierungs garantie (Platzierungsgarantie II), die sicherstellt, dass bei der BCI KG in jedem Falle der zusätzliche Kapitalanteil in Höhe von 43,075 Mio. US$, der zur Finanzierung der Verbindlichkeiten aus bereits getätigten Investitionen notwendig ist, von Kommanditisten, insbesondere der Fonds gesellschaft, übernommen und eingezahlt wird. Diese zusätzliche Platzierungsgarantie II verpflichtet Buss Capital zur Leistung weiterer Einlagen in die Fondsgesellschaft nur in dem Fall, dass das Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ nicht bis zum 30. Juni 2008 platziert werden kann, wobei die Höhe des garantierten Betrages davon abhängt, ob ein Teil der geplanten und notwendigen Kapitalerhöhung bei der BCI KG von anderen Kommanditisten wirksam übernommen wird. Für den Fall, dass die Darlehensgeber, die der BCI KG das kurzfristige Eigenkapitalzwischen finanzierungsdarlehen gewährt haben, der BCI KG auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der BCI KG, den Darlehensgebern, Buss Capital und dem Buss Global 4 vom 4. Dezember 2007 mit Einlagen in Höhe des noch offenen Betrages dieses Darlehens als Kommanditisten beitreten, so dass die Rückführung des kurzfristigen Darlehens durch die BCI KG gewährleistet ist, garantiert Buss Capital einen weiteren Kapitalanteil in Höhe von 5,635 Mio. US$ bis spätestens zum 31. Juli 2008 in die Fondsgesellschaft zu übernehmen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der BCI KG durch entsprechende Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um auch die verbleibenden und von der BCM gestundeten Kaufpreisverbindlichkeiten begleichen zu können. Für den Fall, dass die Darlehensgeber der BCI KG nicht als Kommanditisten beitreten, garantiert Buss Capital die Zeichnung und Übernahme eines Kapitalanteils in Höhe des gesamten Differenzbetrages zwischen dem Zielkapital und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen und des von der Treuhandkommanditistin auf eigene Rechnung gezeichneten Kapitalanteils. Außerdem gibt Buss Capital, sofern bis zum 30. Juni 2008 bei der Fondsgesellschaft das Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ durch den Beitritt von Zeichnern eingeworben worden ist, eine weitere Platzierungsgarantie (Platzierungsgarantie III) zur Erreichung des Zielkapitals von 43,505 Mio. US$ und wird das zum 31. Dezember 2008 ggf. noch nicht gezeichnete Kommanditkapital bis zur Erreichung dieses Betrages übernehmen. Rechte der Anleger, Haftung, Übertragung und Handelbarkeit der Anteile Die Anleger beteiligen sich mittelbar durch Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages über die Buss Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin/Treuhänderin) an der Fondsgesellschaft, können aber später jederzeit der Fondsgesellschaft auch unmittelbar als Kommanditisten beitreten. Durch die mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft erlangen die Anleger im Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern die einem Kommanditisten weitgehend entsprechende Stellung mit allen gesellschaftsvertraglich geregelten Rechten und Pflichten. Hierzu gehört insbesondere die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Fonds gesellschaft. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes Sofern sie nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, haften die Anleger nicht unmittelbar gegenüber Gesellschaftsgläubigern, da an ihrer Stelle die Treuhandkommanditistin als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen ist. Da der jeweilige Anleger als Treugeber die Treuhandkommanditistin jedoch von jeder Inanspruchnahme durch Gesell schaftsgläubiger freizustellen hat, ist der Treugeber auch insoweit einem unmittelbar haftenden Kommanditisten gleichgestellt. Die Haftung der Kommanditisten ist gegenüber Gesellschaftsgläu bigern auf ihre Hafteinlage beschränkt. Diese beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages des von ihnen übernommenen Kapitalanteils. Bei einem Kapitalanteil von beispielsweise 100.000 US$ beträgt die Haftsumme 5.000 €. Diese Haftung kann in Höhe erhaltener Auszahlungen wieder aufleben. Bei mittelbar Beteiligten werden Auszahlungen der Fondsgesellschaft nur dann durch die Buss Treuhand GmbH an diese weitergeleitet, wenn die Auszahlung nicht zum Wiederaufleben der (ansonsten die Buss Treuhand GmbH treffenden) Kommanditistenhaftung führt. Die vollständige oder teilweise Übertragung der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung im Wege der Abtretung ist grundsätzlich möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass es für den Verkauf von Kommanditbeteiligungen keinen organisierten Markt gibt. Die Fungibilität der Kommanditbeteiligung ist daher eingeschränkt. Die Übertragung auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte sind ohne Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft möglich. Übertragungen auf andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. 21 22 Anlegerkreis Dieses Beteiligungsangebot richtet sich vor allem an anlageerfahrene, natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Die Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und die den bei einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Das Emissionskapital (einschließlich Überzeichnungsbetrag) kann minimal von einem und maximal von 5.667 Investoren gezeichnet werden. Das Beteiligungsangebot richtet sich an in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Anleger. Die in diesem Prospekt gemachten rechtlichen und insbesondere steuerlichen Ausführungen und Annahmen betreffen ausschließlich in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Anleger. Sofern Anleger, die von diesem Beteiligungsangebot Gebrauch machen wollen, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben, wird die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen. Beteiligung und Abwicklung Die Beteiligung erfolgt in US-Dollar. Die Mindestbeteiligung beträgt 15.000 US$; höhere Zeichnungssummen müssen durch 5.000 teilbar sein. Die Auszahlungen werden auf Basis von US-Dollar berechnet und erfolgen wahlweise in US-Dollar oder in Euro zum jeweiligen Tageskurs. Das von den Anlegern gezeichnete Kommanditkapital ist innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung einzuzahlen. Zahlungen sind in US-Dollar mit dem diesem Prospekt beigefügten Formular „Z1 – Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ auf folgendes Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank zu leisten: Kontonummer: 894 735 902 BIC (S.W.I.F.T.-Code): HYVEDEMM300 Sofern der Zeichner noch keine US-Steuernummer (ITIN) besitzt oder beantragt hat, ist der diesem Prospekt beigefügte Interviewbogen vollständig auszufüllen und vom Zeichner und dem Beteiligungsvermittler zu unterzeichnen. Der Interviewbogen ist zusammen mit einer Kopie der(des) erforderlichen Ausweisdokumente(s) und der Beitrittserklärung bei der Treuhänderin einzureichen (vgl. im Einzelnen hierzu die Abwicklungshinweise auf S. 167f). Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland und beginnt ab dem ersten Werktag nach Veröffentlichung dieses Prospektes. Die Zeichnung von Anteilen ist bis zur Vollplatzierung des geplanten Kommanditkapitals möglich, längstens bis zum 31. Dezember 2008, sofern das Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ bis zum 30. Juni 2008 eingeworben worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so endet die Platzierung mit dem 30. Juni 2008. Die Platzierung kann bei Einwerbung des Emissionskapitals von 43,5 US$ Mio. beendet werden. Eine Kürzung der Zeichnung, Anteile oder Beteiligungen ist nicht zulässig. Die Initiatorin Die Initiatorin Buss Capital GmbH & Co. KG Anbieterin der Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG. Als Emissionshaus für geschlossene Fonds konzentriert sich Buss Capital auf Investitionen in der internationalen Logistik – insbesondere Container, Logistikimmobilien oder Schiffe. Dr. Johann Killinger, geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg (Buss Group), gründete Buss Capital im Jahr 2003. Sein Ziel war, das umfassende Hafen-, Schifffahrts-, Transport- und Finanzierungs-Know-how der Buss-Gruppe für die Konzeption geschlossener Fonds zu nutzen und damit auch Privatanlegern zugänglich zu machen. Hafenlogistik Chemie- und Pharmalogistik Emissionshaus Anlegerbetreuung Logistikimmobilien Reederei Für geschlossene Fonds ist ein hervorragender Zugang zum relevanten Markt der Schlüssel zum Erfolg. Buss Capital gehört zur 1920 als Gerd Buss Stauerei gegründeten Hamburger Buss-Gruppe und ist so mit Unternehmen verbunden, die seit langem in verschiedenen Hafen-, Schifffahrtsund Logistikmärkten aktiv sind. Die Buss-Gruppe hält eine 49-prozentige Beteiligung an der zweitältesten deutschen Reederei Aug. Bolten Wm. Miller’s Nachfolger. Die Reederei Aug. Bolten ist ein in siebter Generation inhabergeführtes Unternehmen. Aug. Bolten gehörte im 19. Jahrhundert zu den Gründern der Hamburg-Amerikanischen Paket Aktiengesellschaft (Hapag) und der Hamburg-Südamerikanischen Dampfschiffahrtsgesellschaft (Hamburg-Süd). Heute betreibt die Reederei eine Flotte von etwa 25 Bulkern und Multi-Purpose-Schiffen und ist unter anderem an der Fährreederei TT-Line beteiligt. Mit sechs eigenen Schiffen – u.a Nils Holgersson und Peter Pan – sowie 700.000 beförderten Passagieren jährlich ist TT-Line Marktführer im Fährverkehr zwischen Deutschland und Südschweden. Durchgeführte Vermögensanlagen Seit ihrer Gründung im Jahre 2003 hat Buss Capital per 31. Dezember 2007 zehn geschlossene Containerfonds mit einem derzeitigen Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,1 Mrd. € platziert und einen weiteren Fonds im Bereich des Kreuzfahrt- und Fährschifffahrtsmarkt aufgelegt. Ca. 14.600 Anleger haben sich bislang an Buss-Capital-Fonds beteiligt. Das bis zum 15. Januar 2008 eingeworbene Eigenkapital beträgt ca. 320 Mio. €. Das Gesamtvolumen finanzierter Container beläuft sich auf gut 1,0 Mio. TEU. Die von Buss Capital vollständig platzierten Fonds haben ausschließlich in Container und anderes intermodales Transportequipment wie Chassis oder Trailer investiert. Die Buss Container Fonds 1–6 haben nahezu ausschließlich neue Container erworben. 2005 legte Buss Capital mit dem Buss Global Container Fonds 1 den ersten Fonds mit gebrauchten Containern auf. Dies war mit 192.898 Containern der größte jemals bis zu diesem Zeitpunkt aufgelegte Containerfonds. Mit der Containerflotte, in die die Schwesterfonds Buss Global 2 und 3 investiert haben und die zum Zeitpunkt des Erwerbs 381.663 Container umfasste, hat Buss Capital die von ihr gesetzte Marke nochmals übertroffen. 23 24 Die Investitionen des im ersten Halbjahr 2006 vollständig platzierten Buss Container Fonds 6 sind planmäßig verlaufen und waren zum 30. April 2007 abgeschlossen. In 2007 wurden der Buss Global Container Fonds 3 im Zeitraum von Januar bis Mai 2007 mit ca. 98 Mio. US$ und der Buss Global Container Fonds 4 von Ende Juni bis August mit ca. 55 Mio. US$ vollständig (inkl. Überzeichnungsbetrag) platziert. Der Buss Global Container Fonds 4 hat sich ebenfalls an der BCI KG beteiligt. Der Buss Kreuzfahrtfonds 1, der in den von der DVB Bank America N.V. als Investmentmanager geführten Cruise/Ferry Master Fund 1 N.V., der Investitionen in den Kreuzfahrt- und Fährschifffahrtsmarkt tätigt, investiert, ist seit Ende November 2007 mit einem planmäßigen Emissionskapital von 30 Mio. € in der Platzierung. Bei sieben der zehn platzierten Containerfonds wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das planmäßige Emissionskapital zu erhöhen. Bei den Fonds Buss Container Fonds 4 und 5 sowie Buss Global Container Fonds 1 wurde jeweils das geplante Emissionskapital platziert. Platzierungs garantien mussten bei keinem der Fonds in Anspruch genommen werden. Leistungsbilanz per 31.12.2006 für alle bis zu diesem Zeitpunkt initiierten Fonds Buss Logistics Container Fonds 1 Investition Buss Logistics Container Fonds 2 Prospekt T€ Ist T€ Prospekt T€ Ist T€ 11.791 11.724 38.030 37.664 553 524 2.521 2.437 6 -172 15 241 Emissionskapital 4.033 4.033 13.930 13.930 Fremdkapital 8.253 7.979 26.621 26.397 15 15 4.092 3.694 Investition Container Nebenkosten Liquiditätsreserve Finanzierung Initiatorenkapital 15 15 Sonstiges 60 60 1.346 1.106 Betriebsergebnis per 31.12.2006 Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006 112 -51 37 223 Liquidität per 31.12.2006 226 142 142 473 Darlehen per 31.12.2006 8.092 8.092 25.557 26.299 Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006 40,0% 40,0% 21,0% 21,0% Die Initiatorin Investition Buss Container Fonds 3 Buss Container Fonds 4 Prospekt T€ Ist T€ Prospekt T€ Ist T€ 43.677 43.242 33.000 32.446 2.750 2.638 2.063 2.117 132 508 37 107 Emissionskapital 15.970 15.970 11.985 11.985 Fremdkapital 30.574 30.403 23.100 22.670 15 15 15 15 4.674 4.515 3.318 2.940 Investition Container Nebenkosten Liquiditätsreserve Finanzierung Initiatorenkapital Sonstiges Betriebsergebnis per 31.12.2006 Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006 32 611 -188 -439 Liquidität per 31.12.2006 399 251 424 366 Darlehen per 31.12.2006 32.791 32.530 26.702 25.645 Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006 14,5% 13,4% 10,0% 10,0% Investition Buss Container Fonds 5 Buss Container Fonds 6 Prospekt T€ Ist T€ Prospekt T€ Ist* T€ 26.310 26.190 37.828 31.774 1.817 1.820 3.163 3.044 146 90 309 5.644 Emissionskapital 11.900 11.900 20.985 20.985 Fremdkapital 16.358 16.185 20.300 19.462 15 15 15 15 1.904 1.779 1.770 1.450 Investition Container Nebenkosten Liquiditätsreserve Finanzierung Initiatorenkapital Sonstiges Betriebsergebnis per 31.12.2006 Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006 -178 -1.175 -127 -896 Liquidität per 31.12.2006 7 20 358 5659 Darlehen per 31.12.2006 18.994 18.994 24.360 24.757 7,5% 7,5% 2,0% 2,0% Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006 * Rumpfgeschäftsjahr 25 26 Investition Investition Container Nebenkosten Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 1 Buss Global Container Fonds 2* Prospekt TUS$ Ist TUS$ Prospekt TUS$ Ist TUS$ 307.468 307.575 428.715 429.013 22.211 21.976 22.696 22.821 462 243 158 37 86.060 82.490 100.780 100.780 240.605 250.688 349.370 349.684 Finanzierung Emissionskapital Fremdkapital Initiatorenkapital Sonstiges Betriebsergebnis per 31.12.2006 Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006 512 512 0 0 2.964 2.567 1.420 1.406 27.856 22.116 17.068 15.903 -75.292 n.a. -5.456 n.a. Liquidität per 31.12.2006 400 2.529 5 5.859 Darlehen per 31.12.2006 202.488 192.586 343.806 345.919 9,3% 9,3% 0,2% 0,2% Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006 * Konsolidierte Darstellung Buss Global Container Management GmbH & Co. KG und Buss Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG, Rumpfgeschäftsjahr Auszahlungen im Ist geringer aufgrund späterer durchschnittlicher Einzahlungen als geplant. Mit einer Ausnahme leisteten im Jahr 2007 alle bis dahin initiierten Fonds prospektgemäße Auszahlungen und Tilgungen. Lediglich bei einem Fonds mussten auch 2007 die Auszahlungen aufgrund überplanmäßig gestiegener Zinsaufwendungen gegenüber dem Prospekt geringfügig gekürzt werden. Zwischenzeitlich konnten die Zinskosten allerdings wieder gesenkt werden, so dass ab dem Jahr 2008 sowie insgesamt über die Fondslaufzeit auch für diesen Fonds mit prospektgemäßen Auszahlungen gerechnet wird. Eine ausführliche, mit einer Prüfbescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfer versehene Leistungsbilanz zum 31. Dezember 2006 steht im Internet unter www.buss-capital.de zur Ver fügung. Sowohl die Leistungsbilanz per 31. Dezember 2006 als auch die Leistungsbilanz per 31. Dezember 2005 können auch in gedruckter Form bei Buss Capital angefordert werden. Die wichtigsten Partner Die wichtigsten Partner Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) Die Fondsgesellschaft hat bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) eine Kommanditeinlage in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, die aus den Einlagen der Anleger bei der Fondsgesellschaft gezahlt werden soll. Die Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft bei der BCI KG soll planmäßig auf 43,075 Mio. US$ erhöht werden. Neben der Fondsgesellschaft ist die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil in Höhe von 54,175 Mio. US$ an der BCI KG beteiligt. Die BCI KG hat bereits ein Containerportfolio mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 329,2 Mio. US$ erworben und strebt an, dieses auf rund 400 Mio. US$ zu erweitern, soweit ihr hinreichend Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird. Ihre Tätigkeit umfasst An- und Verkauf und die Vermietung von Containern sowie alle hiermit verbundenen Tätigkeiten. Die BCI KG wird operativ über ihre Niederlassung in Singapur tätig. Der Niederlassungsleiter verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Bereich des Containerleasing. Er ist zugleich auch Managing Director der Buss Capital Funds Singapore Partnership. Singapur wurde als Sitz der operativen Niederlassung gewählt, weil es nicht nur den größte Container hafen der Welt hat, sondern mittlerweile auch ein wichtiges Finanz- und Dienstleistungszentrum im Bereich der maritimen Logistik mit entsprechendem Fachpersonal ist. Zudem ist Asien mittlerweile der wichtigste Containermarkt der Welt mit den höchsten Wachstumsraten. Buss Container Management GmbH (BCM) Die Buss Container Management GmbH (BCM) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Initiatorin. Ihre Aufgabe liegt im Verkauf von Containern an Fonds und in der administrativen Verwaltung langfristig vermieteter Container bei vermögensverwaltenden Fonds. Beim Einkauf von Containern wird BCM durch die Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) unterstützt, die als exklusiver Makler für BCM tätig wird. BCM ist auf Basis einer zwischen der BCI KG und BCM geschlossenen Rahmenvereinbarung ex klusiver Verkäufer der von der BCI KG zu erwerbenden Container und des weiteren Transport equipment. Die Exklusivität im Zusammenhang mit den durch die Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Investitionsmitteln (zzgl. Fremdkapital) setzt dabei voraus, dass BCM der BCI KG innerhalb von einem Jahr nach Schließung der Fondsgesellschaft (vgl. S. 102f) der BCI KG Containerangebote unterbreiten kann, die die Investitionsrichtlinien erfüllen. Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) Buss Capital Singapur, eine 85%ige Tochtergesellschaft der Initiatorin, wurde Anfang des Jahres 2006 gegründet, um den immer wichtiger werdenden asiatischen Markt für den Einkauf attraktiver Vermögensanlagen besser erschließen zu können. Dank sehr erfahrener Mitarbeiter, die teilweise jahrzehntelang im internationalen Container- und Containerfinanzierungsmarkt tätig sind, hat sich Buss Capital Singapur schnell eine zentrale Funktion bei der Vermittlung renditestarker Investitionsobjekte und intelligenter Finanzierungskonzepte erarbeitet. Buss Capital Singapur ist exklusiver Vermittler von BCM beim Einkauf der später von BCM an die BCI KG weiterveräußerten Container und des sonstigen Transportequipments. Auf Basis der Rahmenvereinbarung zwischen der BCI KG und BCM übernimmt die BCI KG die entsprechende Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an Buss Capital Singapur für die von BCM erworbenen Container. Bei der geplanten Refinanzierung der durch die BCI KG gehaltenen Containerflotte Ende 2008 / Anfang 2009 ist Buss Capital Singapur weiterhin auch exklusiver Finanzvermittler für die BCI KG. 27 28 Buss Treuhand GmbH Anleger beteiligen sich anfänglich grundsätzlich über die Treuhänderin, die Buss Treuhand GmbH, die eine Schwestergesellschaft der Initiatorin ist, an der Fondsgesellschaft. Jeder Anleger ist jedoch berechtigt, sich selbst als Kommanditist ins Handelsregister eintragen zu lassen und seine Beteiligung im eigenen Namen zu halten. Die Treuhänderin nimmt die Rechte des Anlegers in diesem Falle nur noch als Verwaltungstreuhänderin wahr. Zu den Aufgaben der Treuhänderin zählen insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Anleger, die Durchführung der vorgesehenen Auszahlungen sowie die Aufbereitung und Weiterleitung von Informationen der Fondsgeschäftsführung an die Anleger. Die Buss Treuhand GmbH organisiert die Gesellschafterversammlungen und ggf. Treugeberversammlungen und holt Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren ein. Die Buss Treuhand GmbH fungiert auch bei der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG und anderen von der Initiatorin aufgelegten geschlossenen Fonds als Treuhandkommanditistin. Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG Die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) ist Gründungskommanditistin der BCI KG, an der sich auch die Fondsgesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Am Buss Global 4 haben sich im Zeitraum Juli/August 2007 rund 1.800 Anleger mit einem Emissionskapital in Höhe von 54,995 Mio. US$ beteiligt. Die Auszahlungen an die Anleger des Buss Global 4 sowie die Investitionen auf Ebene der BCI KG erfolgten prognosegemäß. Die Investitionen entsprachen mithin auch in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien des Buss Global 4 und der BCI KG. Diese Investitionsrichtlinien wurden zwischenzeitlich mit Zustimmung der Anleger des Buss Global 4 dahingehend geändert, dass der Anteil an Gebrauchtcontainern an der Gesamtflotte nunmehr 80% bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme betragen darf, statt 60% bezogen auf die CEU-Anzahl. Der Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte mit Vertrag vom 15. Januar 2008 entspricht damit vollumfänglich den auch für die Fondsgesellschaft geltenden Investitionsrichtlinien. Risiken der Beteiligung Risiken der Beteiligung Hinweis Die Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“) ist eine unternehmerische Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Wenn zukünftige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen von den hier unterstellten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligung gegenüber den Prognosen wesentlich verändern. Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen der Gesellschafter werden nicht garantiert. Die folgenden Ausführungen sollen dem Anleger die wesentlichen Risiken der Beteiligung verdeutlichen. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich, neben der Aufteilung nach „Prognosegefährdenden“, „Anlagegefährdenden“ und „Anlegergefährdenden“ Risiken, an der Einschätzung der Initiatorin hinsichtlich der Bedeutung der Risiken. Anleger sollten sich gewissenhaft mit den Ausführungen in diesem Emissionsprospekt und vor allem mit den hier dargestellten Risiken der Beteiligung befassen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung individuell bewerten. Der Eintritt einzelner Risiken – aber auch die Kumulation mehrerer – kann zu einem Misserfolg der Beteiligung bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und den bei einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Anlegern wird empfohlen, sich vor der Zeichnung der Beitrittserklärung von einem unabhängigen Dritten, z.B. einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen. Prognosegefährdende Risiken Prognosegefährdende Risiken können zu einer schwächeren Prognose und damit zu einem schlechteren wirtschaftlichen Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft führen. Für die An leger kann dies z.B. eine Kürzung der Auszahlung bedingen. Liquiditätsrisiko Fallen die laufenden Liquiditätsüberschüssen aus der Vermietung und Veräußerung der Container bei der BCI KG geringer als prognostiziert aus, besteht das Risiko der Verminderung bzw. des Ausbleibens der prognostizierten Auszahlungen von der BCI KG an die Fondsgesellschaft und damit von dieser an die Anleger. Währungskursschwankungen in der Betriebsphase Ein geringer Teil der Investitionen wird in Euro oder in britischen Pfund getätigt, so dass die BCI KG auch in diesen Währungen Miet- und Veräußerungserlöse erzielt. Zudem können in geringem Umfang Betriebskosten, wie z.B. Lager- und Reparaturkosten, in anderen Währungen als dem USDollar anfallen. Schwankungen des US-Dollar-Wechselkurses zu anderen Währungen können zu geringeren Erlösen und/oder höheren Kosten in US-Dollar führen, so dass das in US-Dollar ausgewiesene Ergebnis der BCI KG, und damit der Fondsgesellschaft, geringer ausfallen kann. Wechselkursrisiko auf Anlegerebene Es handelt sich um ein US-Dollar-Beteiligungsangebot. Für Anleger, die ihre Beteiligung in Euro bewerten, können sich durch Schwankungen des US-Dollar-Wechselkurses zum Euro Bewertungsverluste ergeben. 29 30 Zinsniveau Falls es für eine oder mehrere der finanzierenden Banken nicht mehr möglich sein sollte, auf den internationalen Finanzmärkten zu den üblichen Konditionen eine Refinanzierung zu erreichen, sind diese berechtigt, die Zinsen der jeweiligen Darlehen entsprechend ihrer dann aktuellen Refinanzierungskosten anzuheben. Dies würde zu einem höheren Zinsniveau als geplant führen. Die Fremdfinanzierung einer möglichen Flottenerweiterung über den für Anfang April 2008 prognostizierten Bestand hinaus ist noch nicht vertraglich fixiert. Im Hinblick auf eine mögliche Flottenerweiterung hat die BCI KG für etwaige zusätzliche langfristige Darlehen Zinssicherungs geschäfte (SWAP) für 25,0 Mio. US$ mit einem Zinssatz von 4,7% abgeschlossen. Sollte es nicht zu einem weiteren Flottenausbau kommen und entsprechend kein zusätzliches Fremdkapital aufgenommen werden, wären die Swapzinsen für die vorsorglich durchgeführten Zinssicherungs geschäfte, die die Prognoserechnung nicht berücksichtigt, anteilig den bereits aufgenommen Darlehen hinzuzurechnen, so dass die Gesamtzinsbelastung für die BCI KG im Vergleich zur Prognose steigen würde. Dementsprechend würde sich das Ergebnis der BCI KG, und damit der Fondsgesellschaft und der Anleger, verschlechtern. Risiken bei Erhöhung des planmäßigen Emissionskapitals im Zusammenhang mit der Flottenerweiterung bei der BCI KG Die BCI KG hat bereits das Containerportfolio, das u.a. mit den von der Fondsgesellschaft der BCI KG zur Verfügung gestellten Mitteln bei Einwerbung des planmäßigen Emissionskapitals finanziert werden soll, erworben. Im Falle einer möglichen Erhöhung des planmäßigen Emissionskapitals um bis zu 41,5 Mio. US$ auf bis zu 85 Mio. US$ sollen mit der dann höheren Einlage der Fondsgesellschaft bei der BCI KG und weiteren Darlehen zusätzliche Container bzw. Transportequipment zur Flottenerweiterung erworben werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind diese allerdings noch nicht spezifiziert (Teil-Blindpool), so dass nicht feststeht, ob und wann die BCI KG weitere Investitionen tätigen kann. Sollte sich der Erwerb von Containern beispielsweise aufgrund von Marktbedingungen verzögern, könnte das über die in diesem Prospekt für die BCI KG dargestellte Investitionsplanung hinausgehende Eigenkapital der BCI KG nicht oder nicht sofort investiert werden. Dies könnte sich negativ auf das Ergebnis der BCI KG, und damit auch jenes der Fondsgesellschaft, und auf die Auszahlungen an die Anleger auswirken. Für mögliche über die Prognose hinausgehende Investitionen auf Ebene der BCI KG liegen der BCI KG noch keine Finanzierungszusagen vor. Es besteht daher das Risiko, dass insbesondere für den Kauf weiterer Container oder sonstigen Transportequipments keine Finanzierungszusage erlangt werden kann oder die Finanzierungskonditionen, vor allem für Zins und Tilgung, von den der Prognoserechnung zugrunde liegenden Annahmen abweichen. Auch kann es bei Abschluss und/oder Valutierung eines Darlehens zu Verzögerungen kommen. Diese Faktoren könnten sich negativ auf das wirtschaftliche Ergebnis der BCI KG und damit auch auf das der Fondsgesellschaft und der Anleger auswirken. Sollte die Flotte erweitert werden, würde der Erwerb zusätzlicher Container durch die BCI KG voraussichtlich überwiegend in US-Dollar, zu einem kleinen Teil aber auch in Euro sowie ggf. in britischen Pfund erfolgen. Eine Beteiligung an der BCI KG sowie die Fremdfinanzierung würden allerdings in US-Dollar erfolgen. Eine Aufwertung des Euro oder des britischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar während dieser Investitionsphase kann dazu führen, dass mit den zusätzlichen Mitteln anteilig weniger Container erworben werden können, als in der Prognoserechnung für das planmäßige Emissionskapital angenommen wurde. Dies könnte zu geringeren Erlösen führen und damit die Auszahlungen an die Anleger negativ beeinflussen. Risiken der Beteiligung Die Kosten der Zeichnungs- und Investitionsphase sind auf Ebene der Fondsgesellschaft und der BCI KG überwiegend vertraglich fixiert und auf Ebene der Fondsgesellschaft prozentual an das Emissions- bzw. Kommanditkapital gekoppelt, so dass eine mögliche Erhöhung des Emissionskapitals auf Ebene der Fondsgesellschaft keine proportional höheren Kosten nach sich ziehen würde. Auf Ebene der BCI KG können jedoch für die zusätzlichen Investitionen im Zusammenhang mit einer möglichen Erhöhung des Emissionskapitals prozentuale Abweichungen, insbesondere im Bereich der Rechts- und Beratungskosten, nicht ausgeschlossen werden. Hierdurch könnten die Kos ten bei der BCI KG für zusätzliche Investitionen im Vergleich zu den Kosten, die im Falle der Einwerbung lediglich des Emissionskapitals prognostiziert wurden, proportional höher ausfallen, was die Auszahlungen an die Anleger negativ beeinflussen kann. Steuerliche Zuordnung der Container zur singapurischen Niederlassung Die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie Personalkosten und andere gewöhnliche Betriebsausgaben der Betriebsstätte in Singapur) sowie die daraus generierten Gewinne werden für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA DeutschlandSingapur bzw. der Tz. 2ff des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der singapurischen Betriebsstätte der BCI KG, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnimmt, dass zumindest ein Teil der Gewinne der BCI KG in Deutschland anfällt. Dies führte dann zu steuerlichen Mehr belastungen auf Anlegerebene. Vergütung für Buss Capital Singapur Die Vermittlungsgebühr für Buss Capital Singapur im Zusammenhang mit einer eventuellen Re-/ Umfinanzierung der Containerflotte der BCI KG zu Beginn des Jahres 2009 ist grundsätzlich erfolgsabhängig und kann nur fällig werden, wenn Buss Capital Singapur ein Angebot zu einer Re-/ Umfinanzierung vermittelt hat, die zu der festgelegten Mindestzinsersparnis führen würde. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsleitung der BCI KG das von Buss Capital Singapur vermittelte Angebot ausschlägt, so dass die für diesen Fall geschuldete pauschale Aufwendungsvergütung in Höhe von 400.000 US$ fällig würde. Hierdurch würden sich die Kosten bei der BCI KG erhöhen und das Ergebnis der BCI KG niedriger als geplant ausfallen. Buss Capital Singapur hat ggf. Anspruch auf Zahlung einer sogenannten Incentive Commission gegen die BCI KG, wenn die von Buss Capital Singapur an BCM vermittelten und von BCM an die BCI KG veräußerten Container Mietübererlöse im Vergleich zu den Mieterlösen erzielen, die jeweils in den von der Buss Capital Singapur zu erstellenden Ergebnisvorschauen zugrunde gelegt werden. Die Prognoseplanung geht davon aus, dass eine Incentive Commission nur bei einem im Vergleich zur Prognose günstigeren Verlauf anfällt und dann aus Mitteln der BCI KG bestritten werden kann, deren Erzielung die Prognose nicht vorsieht. Es ist aber nicht vertraglich abgesichert und daher denkbar, dass die Ergebnisvorschauen in Summe unter einer prognosegemäßen Planung liegen. In diesem Fall könnte eine Incentive Commission auch bei prognosegemäßem Verlauf anfallen und dann das prognostizierte Ergebnis der BCI KG mindern. Ausbleiben des Containerhandels Die BCI KG wird auch im Bereich des Containerhandels aktiv und erzielt hieraus laufende Einlöse. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Tätigkeit nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt werden kann und dadurch das Ergebnis der BCI KG entsprechend geringer ausfällt als prognostiziert. 31 32 Anlagegefährdende Risiken Anlagegefährdende Risiken gefährden entweder das/die Anlageobjekt(e) oder die gesamte Vermögensanlage und können damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen. Vertragserfüllung Der Erfolg der Fondsgesellschaft ist – wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung – davon abhängig, dass die Vertragspartner der BCI KG ihre Verpflichtungen erfüllen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen oder ggf. vorhandene Kündigungsrechte wahrnehmen. Hierdurch können sich die Erlöse der BCI KG reduzieren, was im Extremfall den Bestand der BCI KG gefährden kann. Die geplanten Erlöse der Fondsgesellschaft würden sich entsprechend reduzieren bis hin zu einem möglichen Totalverlust der Beteiligung an der BCI KG. Nettomietniveau Das durchschnittliche prozentuale Nettomietniveau über die Fondslaufzeit hat einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamterlöse der BCI KG und damit den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung. Je nach Entwicklung der Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Insbesondere bei einer niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder erforderlichen höheren Mietnachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge können die Nettomieterlöse geringer ausfallen als prognostiziert. Hierdurch würde sich das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft verschlechtern. Dieses Risiko kann sich ungeachtet der Einhaltung der Investitionsrichtlinien beim Ankauf der Container realisieren. Der Anteil des kurzfristig beschäftigten Flottenteils erhöht sich mit zunehmendem Alter der Container flotte. Bei extremer, nachhaltiger Verschlechterung der Marktsituation ist nicht auszuschließen, dass die jeweils von der BCI KG aufgenommenen Darlehen nicht vertragsgemäß bedient werden können. Veräußerungserlöse Auch die beim geplanten Verkauf von Containern – sei es im laufenden Geschäftsgang in den Zweitmarkt oder im Falle des für Ende 2014 geplanten Verkaufs der gesamten Containerflotte durch die BCI KG – erzielten Veräußerungserlöse sind für den Erfolg der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft wesentlich. In der Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft, insbesondere der Ergebnis- und Liquiditätsprognose, ist kalkuliert, dass ein Verkauf unvermieteter Container in den Zweitmarkt durchschnittlich im Alter von zwölf Jahren mit einem durchschnittlichen Nettoverkaufserlös von 785 US$ pro CEU erfolgt. Es besteht das Risiko, dass die kalkulierten durchschnittlichen Nettoverkaufserlöse nicht erreicht werden können. Am Ende der geplanten Fondslaufzeit wurde ein Verkauf der bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich ganz überwiegend vermieteten Containerflotte einschließlich des dazugehörigen Geschäfts in den Erstmarkt zu einem Preis von 1.160 US$ pro CEU kalkuliert. Der für eine vermietete Gebrauchtcontainerflotte erzielbare Preis wird von vielen Faktoren beeinflusst, insbesondere von den zu diesem Zeitpunkt zukünftig erwarteten Mieterlösen und Verkaufserlösen im Zweitmarkt. Bei ungünstigen Marktbedingungen kann der geplante Preis möglicherweise nicht erreicht werden. Bei extremer Verschlechterung der Marktbedingungen sowohl im Zweit- als auch im Erstmarkt könnte möglicherweise das Tilgungsdarlehen nicht vertragsgerecht bedient werden. 38 34 Im Falle eines Beitritt weiterer Kommanditisten bei der BCI KG werden die Gesellschafterrechte der Fondsgesellschaft bei der BCI KG (insb. das Stimmgewicht in Gesellschafterversammlungen) geringer sein als geplant, da der Gesellschaftsanteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG prozentual geringer wäre als geplant. Qualifizierung der Einkünfte als Lizenzgebühren statt als Unternehmensgewinne Bei den Einkünften der BCI KG handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland-Singapur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG irrtümlich von dem Vorliegen von Lizenzgebühren ausgeht und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt. Diese Quellensteuer kann weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene der BCI KG und damit der Anleger ergäbe. Platzierungsgarantie Mit dem Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte und weiterer Neucontainer und dazugehöriger Mietforderungen mit Kaufverträgen vom 15. Januar 2008 und der entsprechende Aufnahme eines kurzfristigen Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehens, das bis zum 30. Juni zurückzuführen ist, und der teilweisen Stundung des Gesamtkaufpreises in Höhe des nicht durch Darlehen abgedeckten Kaufpreisteils in Höhe von insgesamt ca. 8,0 Mio. US$ treffen die BCI KG Verbindlichkeiten, die die se mittelfristig nur durch die planmäßige Erhöhung ihres Kommanditkapitals um 43,075 Mio. US$ finanzieren kann. Es ist geplant, dass die Fondsgesellschaft die gesamte planmäßige und notwendige Kapitalerhöhung bei der BCI KG übernehmen soll. Dies setzt wiederum voraus, dass bei der Fondsgesellschaft bis zum 30. Juni 2008 ein Emissionskapital in Höhe von 37,895 Mio. US$ (Emis sionskapital I) und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 das planmäßige Emissionskapital von 43,5 Mio. US$ eingeworben wird. Die Initiatorin hat gegenüber der Fondsgesellschaft gestaffelte Platzierungsgarantien, die unter verschiedenen Bedingungen greifen, bis zur Höhe des planmäßigen Emissionskapitals von 43,5 Mio. US$ übernommen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es der Initiatorin nicht möglich sein wird, diese Platzierungsgarantien vollständig zu erfüllen, mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft bei der BCI KG nicht das erforderlich Kommanditkapital übernehmen und einzahlen kann, so dass diese nicht in der Lage wäre, ihre Verbindlichkeiten aus dem kurzfristigen Darlehen und dem gestundeten Kaufpreisanteil zu erfüllen. Dies könnte den Bestand der BCI KG und damit die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI KG gefährden. Rechtsordnung Die Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaft und der BCI KG unterliegen deutschem Recht. Auf der Ebene der BCI KG können von dieser geschlossene Verträge auch anderen Rechtsordnungen unterliegen. So unterliegen die Verträge mit Buss Capital Singapur singapurischem Recht und die Verträge mit den Containerleasinggesellschaften sowie die Darlehensverträge regelmäßig USamerikanischem bzw. englischem Recht. Im Rahmen von ausländischen Rechtssystemen kann eine Rechtsverfolgung für die BCI KG aufgrund höherer Kosten erschwert sein, wodurch das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft negativ beeinflusst werden kann. Risiken der Beteiligung Anlegergefährdende Risiken Anlegergefährdende Risiken sind Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern darüber hinaus z.B. über Nachschusspflichten, Bürgschaften, Steuerzahlungen u.Ä. auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können. Eingeschränkte Fungibilität / Laufzeit Die geplante Laufzeit des Fonds ist mit ca. 6,5 Jahren angegeben, wenngleich die Fondsgesellschaft und die BCI KG nach den Gesellschaftsverträgen auf unbestimmte Zeit bestehen. Diese Laufzeit ergibt sich aus der Planungsprämisse, dass das Geschäft der BCI KG zum Ende des Jahres 2014 vollständig verkauft wird und die BCI KG und die Fondsgesellschaft dann liquidiert werden. Der Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI KG und deren Auflösung bedürfen eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der BCI KG. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 90%, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Die Fondsgesellschaft als Gesellschafterin der BCI KG darf mit ihren Stimmen nur dann für einen Verkauf votieren, wenn die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft ihrerseits einen zustimmenden Beschluss fasst. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 75%, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Ein anschließender Liquidationsbeschluss kommt bei der BCI KG nur mit 90% der abgegebenen Stimmen und bei der Fondsgesellschaft nur mit 75% der abgegebenen Stimmen zustande. Die Fondsgesellschaft kann entsprechend aus eigener Stimmkraft allein einen zustimmenden Beschluss zum Verkauf durch die BCI KG und/oder deren Liquidation nicht fassen. Kommt ein solcher Beschluss entgegen dem Willen der Fondsgesellschaft nicht zustande, so besteht die BCI KG fort. Die Fondsgesellschaft kann ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2015 kündigen. Sie erhält dann eine in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung, die u.U. hinter einem anteiligen Liquidationsergebnis zurückbleibt. Kommt bereits ein entsprechender zustimmender Beschluss zum Verkauf oder zur Liquidation in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft nicht zustande, kann der einzelne Anleger/ Gesellschafter der Fondsgesellschaft mit einer Frist von einem Jahr, erstmals zum 31. Dezember 2015, das (mittelbare) Gesellschaftsverhältnis zur Fondsgesellschaft kündigen; er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft eine ebenfalls in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung. Die Fondsgesellschaft würde in diesem Falle in entsprechendem Umfang ihren Kommanditanteil bei der BCI KG herabsetzen. Die dem kündigenden Anleger zustehende Abfindung bleibt u.U. hinter einem anteiligen Liquidationsergebnis zurück. Ein vorzeitiger, vollständiger oder teilweiser Verkauf der Kommanditanteile bzw. der Beteiligungen und deren Abtretung sind grundsätzlich möglich. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Verkauf von Kommanditanteilen bzw. Beteiligungen an geschlossenen Fonds keinen geregelten Markt gibt. Die Fungibilität (Handelbarkeit) der Kommanditanteile bzw. der Beteiligung des An legers ist daher eingeschränkt. Dies bedeutet, dass bei einem vorzeitigen Veräußerungswunsch eventuell kein Käufer für die Kommanditanteile bzw. für die Beteiligung des Anlegers gefunden werden kann oder aber eine Veräußerung nur unter Inkaufnahme eines Verlusts möglich ist. Die Beteiligung ist daher nicht empfehlenswert für Anleger, die darauf angewiesen sind, sich kurzfristig von ihren Kommanditanteilen bzw. ihrer Beteiligung trennen zu können. 35 36 Haftung Die Haftung der als Kommanditisten der Fondsgesellschaft beitretenden Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist auf ihre Haftsumme beschränkt. Diese beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages des von dem jeweiligen Anleger übernommenen Kapitalanteils. Bei einer Kommanditeinlage von beispielsweise 100.000 US$ beträgt die Hafteinlage 5.000 €. Sofern die geleistete Einlage, z.B. durch Auszahlungen, unter den Stand der Hafteinlage absinkt, besteht das Risiko, dass die vorgenannte Haftung gemäß § 172 HGB in dieser Höhe wieder auflebt. Die Kommanditistenhaftung lebt nach einem Ausscheiden eines Kommanditisten fünf Jahre fort für diejenigen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die bereits bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Haftung der Fondsgesellschaft als Kommanditistin der BCI KG. Die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft zunächst mittelbar über die Treuhandkommanditistin. Bei solchermaßen mittelbar Beteiligten werden Auszahlungen der Fondsgesellschaft nur dann durch die Buss Treuhand GmbH an diese weitergeleitet, wenn die Auszahlung nicht zum Wiederaufleben der (ansonsten die BUSS Treuhand GmbH treffenden) Kommanditistenhaftung führt. Im Übrigen haben mittelbar beteiligte Anleger die Treuhandkommanditistin von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen. Im Ergebnis haften sie damit wie Kommanditisten. Anteilsfinanzierung Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilweise fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die Auszahlungen den Kapitaldienst des Anlegers (Zinsen, Tilgung) nicht oder nicht vollständig decken. Für diesen Fall muss der Anleger die Mittel zur Bedienung des Darlehens anderweitig aufbringen. Im vorliegenden Fall stünden alle Aufwendungen zur Finanzierung der Beteiligung (insb. Dar lehenszinsen) im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne, also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, in Deutschland nach dem DBA Deutschland-Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch entsprechende Finanzierungsaufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland steuerlich abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein. Veränderung von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und Singapur Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmen bedingungen in Deutschland und/oder Singapur über die Laufzeit des Fonds verändern. Die steuerrechtlichen Aspekte wurden durch die für die Fondsgesellschaft und die BCI KG tätigen Berater erarbeitet und überprüft und stellen die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftige Gesetzes änderungen, einschließlich Änderungen der ggf. Anwendung findenden Doppelbesteuerungsabkommen, die Gesetzesauslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung dazu führen, dass auch nachträglich, z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen, zusätzliche Steuerlasten für den Anleger entstehen, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen an die Anleger noch nicht absehbar waren, so dass der Anleger keine entsprechenden Vorkehrungen für die Zahlung etwaiger Steuern treffen konnte und diese daher im Ergebnis aus seinem allgemeinen Vermögen leisten muss. Risiken der Beteiligung Steuerliche Aspekte in den USA Die Steuerbehörden der USA vertreten die Auffassung, dass sich ca. 10% der Container jeder größeren Containerflotte fortlaufend in den USA befinden. Auf dieser Basis erheben die USA daher im Grundsatz einen Anspruch auf Erhebung einer Quellensteuer auf den entsprechenden Anteil an den Erlösen. Zwischen Deutschland und den USA besteht allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Erhebung von Quellensteuern aus Containermieten in den USA für deutsche Anleger ausschließt. Die formale Voraussetzung für die Umsetzung dieser Regelung ist das Vorliegen eines vom Anleger unterschriebenen Formulars W-8BEN. Das Formular W-8BEN muss alle drei Jahre neu unterschrieben werden. Darüber hinaus muss das Formular mit der US-Steuernummer (ITIN) des Anlegers versehen sein, damit es gegenüber der US-Steuerbehörde IRS gültig ist. Sofern ein Anleger das von der Treuhänderin vorbereitete Formular W-8BEN nicht unterschreibt und der Treuhänderin, die sich um die Beantragung einer US-Steuernummer kümmert, keine Kopie der erforderlichen Ausweisdokumentation zur Vorbereitung der US-Steuernummernbeantragung zur Verfügung stellt (vgl. im Einzelnen hierzu die Abwicklungshinweise auf S. 167f), ist nicht vollständig auszuschließen, dass die amerikanischen Steuerbehörden Strafgebühren für diese Anleger oder die Fondsgesellschaft verhängen. Maximales Risiko Die dargestellten Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Im Extremfall kann das gesamte Anlegerkapital verloren gehen, zum Beispiel bei einer extremen Verschlechterung der Marktsituation über die gesamte Laufzeit des Fonds. Darüber hinaus könnten den Anleger zusätzliche Zahlungsverpflichtungen, z.B. im Zusammenhang mit einer Steueränderung treffen, die über die Zeichnungssumme hinausgehen. Bei einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage auf Seiten des Anlegers muss dieser den entsprechenden Kapitaldienst im Fall eines Totalverlusts des Anlagekapitals aus seinem sonstigen Vermögen erbringen. Über den Anlagebetrag hinaus würde der Anleger dann Zinsen, Kreditgebühren und ähnliche Kosten der Fremdfinanzierung verlieren. Zudem bestünde das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Anlegers, falls ihm die erforderlichen Mittel für den Kapitaldienst nicht zur Verfügung stehen würden. Negativtestat Nach Kenntnis der Anbieterin existieren zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine weiteren wesent lichen Risiken. 37 38 Chancen der Beteiligung Chancen der Beteiligung Die Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG bietet Chancen insbesondere hinsichtlich höherer Nettomieterlöse, höherer Veräußerungserlöse und niedrigerer Zinskosten. Die Chancen sind nachfolgend im Überblick skizziert. Nettomietniveau Das Nettomietniveau und damit die Mieterlöse der BCI KG können insbesondere bei einer höheren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder niedrigeren Nachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge höher ausfallen als prognostiziert. Hierdurch würde sich das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft verbessern. Insbesondere bei positiven Planabweichungen während der ersten Jahre der Beteiligung würde sich zudem das Risikoprofil verbessern, weil das Tilgungsdarlehen schneller zurückgeführt und dadurch ein größerer „Puffer“ bei der Tilgung des Darlehens aufgebaut werden würde. Veräußerungserlöse Die Veräußerungserlöse können bei entsprechenden Marktbedingungen höher als prognostiziert ausfallen. Auch dies würde zu einer Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft führen. Zinsniveau Es ist angestrebt, Anfang des Jahres 2009 die bis dahin von der BCI KG erworbene Containerflotte zu refinanzieren und dabei die Zinskosten spürbar abzusenken. Hierdurch würde sich das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft entsprechend verbessern. Fungibilität Zurzeit gibt es mehrere erfolgreiche Initiativen, Zweitmärkte für Kommanditbeteiligungen zu entwickeln. Es ist daher möglich, dass sich die Fungibilität der Kommanditanteile verbessert. Buss Capital wird in jedem Fall Anleger bei einem gewünschten vorzeitigen Verkauf der Kommandit anteile, insbesondere bei der Vermittlung von Kaufinteressenten unterstützen. Kosten Vor allem durch eine höhere als prognostizierte Auslastung der Containerflotte können sich die operativen Kosten der Container BCI KG verringern, mit entsprechend positiven Auswirkungen auf das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft. Wechselkurs Im Falle eines gegenüber dem Euro stärkeren US-Dollar verbessert sich das Ergebnis der Beteiligung für Anleger, die in Euro rechnen. 39 Wirtschaftliche Grundlagen Marktumfeld Container Marktumfeld Container Der Container Der Container hat die internationale Transportlogistik in den vergangenen 40 Jahren revolutioniert. Das enorme Wachstum der Containerverkehre und die Zunahme der Containerisierung der internationalen Transporte zeigen bisher keinerlei Abschwächungstendenzen. Vor der Einführung des Containers wurden Stückgüter in unterschiedlichen Behältnissen – vor allem in Säcken, Kisten und Fässern sowie auf Paletten – transportiert. Der internationale Transport von Stückgütern war entsprechend zeit- und kostenaufwändig. Der Wechsel des Transportmittels – vom LKW auf die Bahn, von der Bahn aufs Schiff und umgekehrt – war jedes Mal mit einem arbeits- und zeitintensiven Umladen der Güter verbunden. Beschädigung und Verlust von Ladung waren häufig; Schiffe lagen viele Tage, oftmals Wochen, in den Häfen. Mit der Einführung des Containers entstand ein weltweit standardisiertes Logistiksystem, das enorme Produktivitätsfortschritte ermöglichte. Beim Wechsel der Transportmittel wird heute nur noch der komplette Container, eine weltweit standardisierte Ladungseinheit in der Größe einer LKW-Ladung, mit weitgehend automatisierten Umschlagseinrichtungen bewegt. Das aufwändige Umladen einzelner Güter entfällt. Transportzeiten konnten erheblich verkürzt, Beschädigungen und Verluste auf ein Minimum reduziert werden. Die unproduktive Liegezeit der Schiffe in den Häfen beträgt heute, bei gleichzeitiger Vervielfachung der Gesamtumschlagsmenge, maximal ein bis zwei Tage. Moderne Containerterminals erreichen heute Umschlagsleistungen von mehr als 2.000 Containern pro Tag und Schiff. Das entspricht etwa 20.000 bis 30.000 t. Vor der Einführung des Containers lag die Tagesumschlagsleistung bei einem Stückgutschiff zwischen 700 und 1.000 t – unter Einsatz oft hunderter von Hafenarbeitern. Dank dieses Produktivitätsfortschritts haben sich die Kosten im internationalen Transport von früher fünf bis zehn Prozent des Warenwertes auf oftmals unter ein Prozent des Warenwertes verringert und sind damit eine in vielen Fällen zu vernachlässigende Größe geworden. Diese bei gestiegener Zuverlässigkeit außerordentlich niedrigen Kosten sind Hauptursache für das stürmische Wachstum der Containerverkehre. Der Container hat dazu geführt, dass heute viele Waren problemlos rund um den Globus transportiert werden können, für die vor der Containerisierung aufgrund zu hoher Transportkosten und transportbedingter Unwägbarkeiten (Verzögerungen, Schäden etc.) ein Über seetransport nicht in Betracht kam. Die Einführung des Containers war damit eine entscheidende Voraussetzung für die fortschreitende Globalisierung. 41 42 Der Weltcontainerumschlag wächst stärker als Welthandel und Weltwirtschaftsleistung Durchschnittliches Ist-Wachstum von 1990 bis 2006 und Prognose 2007 bis 2008, pro Jahr Index 1990 =100 700 650 600 550 500 450 400 350 300 250 200 150 100 1990 1991 1992 1993 1994 +11,4% Weltcontainerumschlag +6,7% Welthandel, US$ 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007* 2008* Quelle: International Monetary Fund, 2007; Drewry Shipping Consultants, 2007 * 2007 und 2008 prognostiziert +3,8% Welt-BIP, US$ Hohes und nachhaltiges Wachstum des Containermarktes Die Effizienzvorteile des Containers haben in den vergangenen Jahrzehnten zu hohen Wachstumsraten von jahresdurchschnittlich mehr als zehn Prozent im Containertransport geführt. Der weltweite Containerumschlag stieg von 37 Mio. TEU im Jahr 1980 auf ca. 492 Mio. TEU im Jahr 2007. Für das Jahr 2008 wird eine weltweite Umschlagsmenge von über 546 Mio. TEU erwartet. Der Container hat die internationale Arbeitsteilung in der heutigen Form erst ermöglicht. Immer größere Schiffe und verbesserte Logistik haben bisher und werden auch zukünftig zu einem weiteren Absinken der Transportkosten und damit wiederum zu einem Anstieg der Transportmengen führen. Führende Logistikforschungsinstitute prognostizieren daher auch für die Zukunft anhaltend hohe Wachstumsraten. Experten von Drewry (Drewry Shipping Consultants), OSC (Ocean Shipping Consultants) und ISL (Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik) gehen von einem jährlichen Wachstum von sieben bis neun Prozent aus, so dass nahezu eine Verdopplung des weltweiten Containerumschlags bis zum Jahr 2015 als realistisch eingeschätzt werden kann. In der Vergangen heit wurden die Wachstumsprognosen der Institute regelmäßig von der tatsächlichen Entwicklung übertroffen. Marktumfeld Container Logistikexperten prognostizieren weiterhin dynamisches Wachstum Prognose führender Logistikforschungsinstitute zur Entwicklung des Containerumschlags bis 2020 in Mio. TEU 1200 1000 800 600 400 200 Ist-Entwicklung ISL-Prognose 2007 Drewry-Pognose 2007 Korridor OSC 2007 * 2007 vorläufig Quelle: ISL 2008 Die Transportmarktexperten gehen davon aus, dass die den Prognosen zugrunde liegenden Wachs tumsfaktoren auch weiterhin Bestand haben: • weiteres Weltwirtschaftswachstum; • weiterhin überproportionale Zunahme des Welthandels durch fortschreitende Liberalisierung und Abbau von Importzöllen sowie anhaltende Globalisierungstendenzen und Outsourcing; • weiterhin zunehmende Containerisierung. Wachstumsmärkte bleiben dabei Asien – hier vor allem China und Indien – sowie Osteuropa. Außerdem ist davon auszugehen, dass Container aufgrund ihrer logistischen Vorteile zunehmend im Kurzstrecken-Seeverkehr und Landverkehr eingesetzt werden. Container – Bestand und Entwicklung Der weltweite Containerbestand lag Ende 2006 bei ca. 23,4 Mio. TEU. Dies entspricht etwa dem 2,1-fachen der Stellplatzkapazität auf Containerschiffen (Ende 2006 ca. 11,2 Mio. TEU). Der Con tainerbestand ist in den letzten Jahren mit durchschnittlich sieben bis acht Prozent pro Jahr, das entspricht fast 2 Mio. TEU pro Jahr, sehr dynamisch gewachsen. 2019 2017 2015 2013 2011 2009 2007* 2005 2003 2001 1999 1997 1995 1993 1991 1989 1987 1985 0 43 44 Die wichtigsten Containertypen Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube) Ca. 84% des weltweiten Containerbestandes sind Standardcontainer. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind fast grenzenlos und reichen vom Transport von Fernsehern (ca. 400 Stück pro 40’-Container) bis zu losen Kaffee- oder Kakaobohnen. Die Nachfrage nach Standardcontainern ist weltweit nachhaltig und hoch. Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube) Volumen max. Gewicht (leer) Gewicht (beladen) Standard 20’ 33 m 2,3 t 30,5 t Standard 40’ 67 m 3,8 t 30,5 t Standard 40’ High Cube 76 m 4,0 t 30,5 t 3 3 3 Kühlcontainer (Reefer, 20’/40’/40’ High Cube) Diese Container dienen dem Transport von Frisch- und Tiefkühlprodukten. Mit Hilfe eines Kühlaggregats wird die Temperatur bedarfsgerecht reguliert. Kühlcontainer verdrängen aufgrund ihrer Flexibilität und ihrer Kostenvorteile zunehmend konven tionelle Kühlschiffe. Ihr Anteil am Transport gekühlter Ladung liegt inzwischen bei über 50%. Kühlcontainer haben einen Anteil von sechs Prozent an der Weltcontainer flotte bezogen auf die Anzahl der Container (TEU). Da Kühlcontainer deutlich teurer sind als Standardcontainer, liegt ihr wertmäßiger Anteil an der Weltcontainerflotte bei knapp 23%. Open-Top-Container (20’, 40’) Open-Top-Container haben kein festes Dach, sondern sind im Normalfall mit einer Plane abgedeckt. Open-Top-Container können nicht nur durch die Türen, sondern auch von oben beladen werden. Sie dienen daher vor allem dem Transport übermessender oder besonders sperriger Ladung. Flatracks (20’, 40’) Flatracks sind sehr stabile Transportplattformen mit der Länge und Breite eines Containers. Sie dienen dem Transport übermessender und sehr schwerer Ladung, sogenannter Projektladung. Flatracks ermöglichen den Transport eigentlich nicht containerisierbarer Ladung auf Containerschiffen. Neben den beschriebenen Containertypen gibt es eine Vielzahl weiterer Containertypen mit unterschiedlichen Maßen und Eigenschaften, wie z.B. Tankcontainer, Pallet-Wide Container, 45’- und 48’-High-Cube-Container sowie viele regionale Con tainert ypen. Containereinheiten, TEU und CEU „TEU“ ist die international gebräuchliche Zähleinheit, um beispielsweise die Anzahl der Stellplätze auf einem Containerschiff zu definieren oder den Containerumschlag z.B. eines Hafens zu messen. TEU steht für „twenty foot equivalent unit“. Ein 20’-Standardcontainer entspricht einem TEU. Ein 40’-Standardcontainer entspricht Marktumfeld Container zwei TEU. Auch ein 40’-High-Cube-Standardcontainer wird, trotz seines größeren Fassungs vermögens, als zwei TEU gezählt. Ein Containerschiff, dessen Kapazität z.B. mit 8.000 TEU angegeben ist, kann 8.000 20’-Container laden, 4.000 40’-Container oder eine Mischung beider Größen, die in Addition 8.000 TEU ergibt. „CEU“ steht für „cost equivalent unit“ und ist eine in der Containerbranche übliche Einheit, um unterschiedliche Containertypen, insbesondere 20’- und 40’-Standardcontainer hinsichtlich ihrer Kosten und Erlöse vergleichbar zu machen. Ein 20’-Standardcontainer (1 TEU) entspricht 1 CEU. Die Kosten und damit zumeist auch die Mieterlöse eines 40’-Standardcontainers liegen etwa bei dem 1,6-fachen eines 20’-Standardcontainers und entsprechen daher 1,6 CEU. Ein 40’-High-CubeStandardcontainer entspricht 1,7 CEU, weil er etwa das 1,7-fache eines 20’-Standardcontainers kostet. Ein 40’-High-Cube-Kühlcontainer entspricht 10,5 CEU. Die Aufteilung der Weltcontainerflotte in TEU (2006) 30,77% Standard 40’ High Cube 5,90% Kühlcontainer 20’/40’/40’ High Cube 10,54% Übrige Spezialcontainer: 0,81% Tankcontainer 1,14% Open-Top-Container 0,96% Flatracks 26,99% Standard 20’ 0,54% Pallet-Wide-Container 4,32% Regional-Container 1,67% 45’ High Cube 25,80% Standard 40’ 1,08% Weitere Spezialcontainer Quelle: Containerisation International Market Analysis: World Container Census 2007 Herstellung von Containern Container werden heute überwiegend in Asien, vornehmlich in China, hergestellt. Neben niedrigen Herstellungskosten und hoher Fertigungsqualität hat dies den Vorteil, dass dort zugleich die höchste Nachfrage nach Leercontainern für den boomenden Export besteht. Standardcontainer und die meisten Spezialcontainer bestehen vor allem aus hochwertigem Stahl. Mehr als 1,7 t des Gesamtgewichts eines 20’-Standardcontainers von etwa 2,3 t entfallen auf Stahl, der Rest auf den üblicherweise aus Hartholz bestehenden Boden sowie auf Dichtungsmaterialien, Korrosionsschutz und Lack. Die Kosten für Stahl betragen etwa 55% der Gesamtherstellungskosten eines Standardcontainers. Die Qualität der Container wurde, äußerlich kaum erkennbar, in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Hochwertige Stähle und Beschichtungen haben Haltbarkeit und Lebensdauer der Container erhöht. Bei dem verwendeten Stahl handelt es sich heute zumeist um sogenannten Corten-Stahl, eine Legierung, die geringe Anteile von Kupfer und Nickel enthält und die Container gegen physische Beanspruchung und Korrosion besonders widerstandsfähig macht. 45 46 Jeder Container wird nach seiner Fertigstellung durch einen unabhängigen Gutachter auf eine fehlerfreie Fertigung gemäß der vorgegebenen Spezifikation überprüft und zertifiziert. Als Prüfer fungieren in der Regel renommierte Klassifikationsgesellschaften wie z.B. der Germanische Lloyd oder Bureau Veritas. Einsatz von Containern Neue Container werden zunächst für viele Jahre in der internationalen maritimen Logistik eingesetzt. Nach einem Zeitraum von erfahrungsgemäß mindestens zehn Jahren führen zunehmende Verschleißerscheinungen und steigender Reparaturaufwand dazu, dass die Container in den Zweitmarkt verkauft werden. Während der folgenden zweiten Einsatzphase werden Container für unterschiedlichste Zwecke genutzt – als wetterfester, stabiler Abstell- oder Lagerraum, als stabile „Einwegverpackung“ für Transporte verschiedener Art, als Baucontainer und für viele andere Zwecke. Die Nachfrage nach gebrauchten Seecontainern ist wegen ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und ihrer Haltbarkeit weltweit nachhaltig und hoch. In den letzten Jahren wurden jährlich mehr als eine Million gebrauchte Container (TEU) in den Zweitmarkt verkauft. Preise und Preisentwicklung von Containern Die Preise für neue Container sind zyklischen Schwankungen unterworfen. Der Preis für einen neuen 20’-Standardcontainer ist in den 90er Jahren im Zuge der Produktionsverlagerung nach China sowie eines scharfen Preiskampfes unter der damals existierenden Vielzahl von Containerproduzenten von ca. 2.800 US$ auf ca. 1.400 US$ gesunken und hielt sich einige Jahre auf diesem Niveau. Im Jahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005 sind die Preise aufgrund hoher Nachfrage und gestiegener Stahlpreise kurzfristig auf 2.300 US$ pro CEU angestiegen. Nach einem Preisrückgang im zweiten Halbjahr 2005 lagen die Preise im Jahr 2006 bei durchschnittlich 1.900 US$ pro CEU. Seit Ende 2006 nehmen die Containerpreise aufgrund gestiegener Materialkosten wieder zu und betragen derzeit ca. 2.200 US$ pro CEU. Für die Zukunft ist von Schwankungen beim Neupreis für Container auszugehen. Durchschnittliche ex-works-Preise per CEU von 1990 – 2006 und Prognose 2007 US$ 3000 2500 2000 1500 1000 500 0 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007* Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2007/Marktanalyse von Buss Capital * Prognose Marktumfeld Container Auch die Preise gebrauchter Container unterliegen Schwankungen, allerdings zumeist in geringerem Maße, als dies bei Neucontainern der Fall ist. Die Preise beim Verkauf etwa zehn bis 15 Jahre alter Container in den Zweitmarkt sind auch regional unterschiedlich. Zurzeit werden im Sekundärmarkt in Nordamerika und Europa Preise von teilweise über 1.100 US$ für einen 20’-Standardcontainer gezahlt. Auch in Asien gibt es neuerdings besonders starke Sekundärmärkte. Aufgrund des hohen Stahlanteils haben Container einen vergleichsweise hohen Substanz- bzw. Schrottwert. Die gemessen an Neucontainern relativ hohen und stabilen Preise gebrauchter Container spiegeln die lange Nutzungsdauer zunächst im Seetransport und anschließend im Zweiteinsatz sowie den vergleichsweise hohen Substanzwert wider. Containerleasing Die Containervermietung hat sich seit Beginn der Containerisierung zu einer wichtigen Branche entwickelt. Ca. 10,2 Mio. TEU, das entspricht ca. 42% des weltweiten Containerbestandes (Mitte 2007), werden heute von Containerleasinggesellschaften verwaltet und überwiegend an Container linienreedereien vermietet. 58% des Containerbestandes gehören Containerlinienreedereien sowie Logistikunternehmen und werden von diesen selbst verwaltet. Weltcontainerflotte nach Eigentümern in TEU (2000 bis 2007) in Mio. TEU 14000 12000 10000 8000 6000 4000 2000 0 Mitte 2000 Leasinggesellschaften Reedereien Mitte 2001 Mitte 2002 Mitte 2003 Mitte 2004 Mitte 2005 Mitte 2006 Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2007 Logistikunternehmen Containerleasing bietet Vorteile: Die Mieter müssen kapitalintensive Investitionen in Container nicht selbst durchführen und können durch diese „off-balance“-Finanzierung die Eigenkapital rendite erhöhen. Durch Anmietung und Rückgabe von Containern können Mieter flexibel auf Bedarfsschwankungen reagieren. Diese grundsätzlichen Überlegungen, die Linienreedereien seit Beginn der Containerisierung veranlassen, einen Teil der von ihnen benötigten Container zu mieten und nicht zu kaufen, werden auch in den nächsten Jahren Bestand haben. Mitte 2007 47 48 Der Markt unterscheidet langfristige Vermietung („Long Term Lease“) und kurzfristige Vermietung („Master Lease“ beziehungsweise „Spot Lease“). Rund 68% der Weltcontainerleasingflotte sind langfristig vermietet. Sowohl bei langfristiger als auch bei kurzfristiger Vermietung ist der Mieter verpflichtet, den Container in vertragskonformem Zustand in die weltweit verteilten Depots der Vermieter zurückzugeben. Beschädigungen und Verluste, die nicht einer normalen Abnutzung zuzurechnen sind, sind vom Mieter in Stand zu setzen bzw. auszugleichen. Beim Long-Term-Lease-Agreement haben die Verträge eine feste mehrjährige Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Der Mieter zahlt eine von vornherein festgelegte Miete pro Tag und mietet eine feste Anzahl von Containern. Nach Ablauf der Festmietzeit wird der Mietvertrag entweder verlängert oder die Container werden in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben und nachfolgend oftmals im Rahmen von Master-Lease-Agreements neu vermietet. Das Master Lease Agreement beinhaltet eine Mindestmietlaufzeit von zumeist drei Monaten bis zu einem Jahr. Die durchschnittliche tatsächliche Vermietungsdauer beim Master Lease liegt bei ca. zwei Jahren. Einer formalen Verlängerung des Mietvertrags nach einer bestimmten Zeit bedarf es bei dieser Art von Mietverhältnis nicht. Der Mieter kann die Container nach Ablauf der Mindestmietzeit zu einem beliebigen Zeitpunkt in den weltweiten Depots der Vermieter abgeben sowie bei Bedarf wieder Container aufnehmen. Für die Zeit des Depotaufenthalts zahlt der Mieter keine Miete. Die Tagesmiete liegt dafür entsprechend höher als beim Long Term Lease. Top-Containerleasinggesellschaften Rangfolge nach verwalteter Containerflotte in TEU Mitte 2007 Textainer Group 1.560.000 Triton Container 1.435.000 Florens Group* 1.325.000 GESeaCo 980.000 TAL International 960.000 Interpool Group 760.000 CAI-Cont Applications Inc 700.000 Capital Lease 525.000 Cronos Group 405.000 Gold Container 400.000 UES-Unit Equipment Services 275.000 Carlisle Leasing 200.000 GVC-Grand View Development 155.000 XINES Ltd 150.000 Amficon Leasing 128.000 Waterfront Cont Leasing 90.000 Blue Sky Intermodal 60.000 Andere 587.000 Gesamt 10.695.000 Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2007 *Enthält Container, die von der Reederei Cosco geleast werden; diese sind nicht in der Gesamtanzahl enthalten. Die Container, in die dieser Fonds investiert Die Container, in die dieser Fonds investiert Die von der BCI KG bisher aufgebaute Containerflotte Die Fondsgesellschaft investiert über ihre Beteiligung an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) anteilig in eine große Flotte neuer und gebrauchter Container und sonstigen Transportequipments mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$, die die BCI KG bereits erworben hat. Die BCI KG strebt insgesamt, sofern sie ausreichende Mittel von ihren Kommanditisten erhält, ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ an. Die von der BCI KG von BCM erworbene Containerflotte entspricht derzeit ca. 211.287 CEU (der Begriff CEU wird im Abschnitt „Marktumfeld Container“ erläutert). Hiervon gehen jedoch ca. 149.700 CEU, die mit Verträgen vom 15. Januar 2008 erworben wurden, erst am 4. April 2008 mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG über. Der genaue Bestand dieser mit Vertrag vom 15. Januar 2008 von BCM erworbenen Container kann noch bis zum Übergang am 4. April 2008 variieren. Bei den Containern handelt es sich zu ca. 94,8% um 20’-, 40’- und 40’-High-Cube-Standardcontainer, bezogen auf die CEU Anzahl. Bezogen auf die Anzahl der Container besteht fast die Hälfte der Flotte aus besonders wertbeständigen 20’-Stadardcontainern. Bezogen auf die gesamte CEU Anzahl beträgt ihr Anteil immer noch ca. 35,3%. Die verbleibenden 5,2% der Flotte bestehen aus Kühlcontainern, Tankcontainern sowie Trailern. Kühlcontainer und Tankcontainer sind ebenfalls weltweit nachgefragt und ergänzen üblicherweise Leasing-Containerflotten, um den typischen Bedarf potentieller Mieter möglichst umfassend abdecken zu können. Die Trailer werden in Europa überwiegend an Logistikunternehmen vermietet. Der Bedarf an Trailern in Europa ist nachhaltig hoch. Die Investitionen in Trailer wurden weitgehend in Euro oder britischem Pfund getätigt. Bezüglich der Container, die erst mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen, sind während des Zeitraums bis zum Übergang noch Bestandsabweichungen durch zwischenzeitlichen Verkauf möglich. Gleichzeitig würde auch der Kaufpreis, der erst zum 4. April 2008 fällig wird, entsprechend angepasst werden. Eine weitere Anpassung des Kaufpreises würde erfolgen, falls die Ist-Miete dieses Flottenteils Anfang April niedriger wäre als derzeit prognostiziert und hierdurch die Investitionsrichtlinien nicht mehr erfüllt würden. Kaufpreiserhöhungen aufgrund einer besseren als prognostizierten Ist-Miete sind hingegen nicht möglich. Eine weitere Besonderheit bei den mit Wirkung zum 1. April 2008 erworbenen Containern stellt eine Gruppe von ca. 5.800 CEU fabrikneuen Containern dar, die ebenfalls mit erworben wurden. Diese Container waren per Anfang Dezember noch nicht vermietet, werden aber voraussichtlich bis Anfang April vollständig vermietet sein. Nur Container, die tatsächlich vermietet sind, werden auf die BCI KG übertragen werden. Der am 4. April fällig werdende Gesamtkaufpreis wird dann ebenfalls um den Anteil der nicht zu übertragenden Container reduziert. Die Container hatten per Mitte Januar 2008 ein Alter zwischen einem und zwölf Jahren. Das Durchschnittsalter wird per Anfang April bei ca. 5,4 Jahren liegen. Die Standardcontainer kommen durchweg von namhaften, vor allem chinesischen Herstellern und entsprechen hohen Qualitätsanforderungen. Bei dem eingesetzten Stahl, aus dem die Container hergestellt sind, handelt es sich um hochwertigen und besonders widerstandsfähigen CortenStahl. Die Zusammensetzung des Containerportfolios entspricht in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien der BCI KG. 49 50 Containertypen – Anteil nach Stück zum 1. April 2008 (Prognose) 0,63% Spezialcontainer: 0,52%40‘ HC Kühlcontainer 0,03%Tankcontainer 29,53% Standard 40’ HC 0,08%Sonstiges Transportequipment 20,54% Standard 40’ 49,29% Standard 20’ Herstellungsjahr der Container – Anteil in Prozent zum 1. April 2008 (Prognose) Anteil 24% 20% 16% 12% 8% 4% 0% 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Kauf Die BCI KG hat die oben beschriebenen Container und sonstiges Transportequipment in dem Zeitraum seit August 2007 bis zur Prospekterstellung auf der Grundlage des auf S. 101ff beschriebenen Rahmenvertrages von der BCM zu einem Gesamtpreis von ca. 329,2 Mio. US$ erworben. Der Kauf erfolgte jeweils nach einer intensiven Prüfung der Einhaltung der Investitionsrichtlinien für jede Tranche. Wertgutachten wurden nicht erstellt. Die Kaufpreisfestlegung erfolgte stattdessen auf Basis einer detaillierten Planung der zukünftig erwarteten Erträge aus den Containern und unter Beachtung der Investitionsrichtlinien der BCI KG (vgl. S. 54ff), wie sie auch für die weitere Erweiterung der Containerflotte gelten. Diese legen unter anderem Mindestwerte für die anfänglichen Nettomietrenditen abhängig von Containertyp, Vermietungsart sowie Alter einer Gruppe von Containern vor, die jede erworbene Flotte von Containern erfüllen muss. Die Container, in die dieser Fonds investiert Die Kaufpreisfestlegung auf Basis einer detaillierten Planung zukünftiger Erträge ist insbesondere beim Kauf gebrauchter Container das übliche Verfahren. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei vermieteten Containern der Wert wesentlich durch die zukünftigen Mietrückflüsse bestimmt wird. Diese sind von Flotte zu Flotte unterschiedlich und müssen individuell analysiert und bewertet werden. Hierfür muss eine detaillierte Planung der zukünftigen Mieterträge speziell für die jeweilige Flotte erfolgen. Während die Bewertung der Mietrückflüsse für jede Containerflotte unterschiedlich ausfällt und nicht mit einem standardisierten Wertgutachten geleistet werden kann, stellt der Substanzwert der Container am Ende der Vermietungsphase wiederum eine bekannte Größe dar. Ein eigenständiges Wertgutachten ist unnötig, da die jeweils verkauften Container standardisiert sind und die Rückgabe durch die Mieter in der Regel in repariertem Zustand gemäß weltweit gleichartiger Standards erfolgen muss. Für derartige Container gibt es weltweit einen großen Markt, so dass jederzeit der Zugriff auf Marktpreise zur Bewertung möglich ist. Beschäftigung Die Beschäftigung der bereits erworbenen Container entspricht der üblichen Beschäftigungsstruktur einer Flotte von neuen und gebrauchten Containern. Die Flotte ist zu ca. 47% in langfristigen Mietverträgen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten beschäftigt. Insgesamt werden ca. 40% der geplanten Gesamtmieterlöse während der Fondslaufzeit über die aktuell laufenden Langfristmietvertäge abgedeckt. Ausgehend von dem Mieterverhalten in der Vergangenheit ist außerdem bei vielen langfristigen Mietverträgen eine Verlängerung um weitere ein bis drei Jahre sehr wahrscheinlich. Der verbleibende Anteil von 53% der Container wird im Rahmen sogenannter Master Lease Agreements kurz- und mittelfristig vermietet. Hierbei wird lediglich eine gewisse Mindestmietzeit von einem Monat bis zu einem Jahr festgelegt. Hervorzuheben ist, dass trotz einer deutlich geringeren Mindestmietzeit die durchschnittliche tatsächliche Mietdauer der Container im Master Lease typischerweise bei etwa einem bis zwei Jahren liegt. Bei den Mietern der Container handelt es sich im Long-Term-Lease-Bereich und im Master-LeaseBereich fast ausschließlich um die weltweit führenden Containerlinien-Reedereien mit entsprechend hoher Bonität. Die wichtigsten Mieter der Container 1. MAERSK 2. CMA/CGM 3. HAPAG LLOYD 4. Hanjin 5. MSC SHIPPING 6. OOCL 7. IRISL 8. Emirates Shipping 9. T.S. LINES 10. APL 51 52 Die Auslastung der Containerflotte, d.h. der Anteil vermieteter Container, lag zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bei ca. 93,7%. Für die Prognose wurde diese Auslastung für das Jahr 2008 zugrunde gelegt, absinkend auf ca. 88,5% zum geplanten Ende der Fondslaufzeit. Dies entspricht langjährigen Erfahrungswerten der Containerleasing-Branche für Container mit ähnlichem Durchschnittsalter. Kontinuierliche Verkäufe in den Zweitmarkt Die BCI KG plant während der Fondslaufzeit kontinuierliche Verkäufe von Containern in den Zweitmarkt. Hierbei handelt es sich um Container, die nach Ablauf der Vermietung zurückgegeben wurden und bei denen eine Anschlussvermietung zu angemessenen Konditionen unwahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn Container aufgrund altersbedingten Verschleißes umfangreich in Stand gesetzt werden müssten oder wenn sie an einem Ort mit geringer Mietnachfrage zurückgegeben wurden (z.B. Chicago) und sie daher vor einer Anschlussvermietung auf Kosten des Vermieters „repositioniert“, d.h. an einen anderen Ort mit höherer Mietnachfrage transportiert werden müssten. Ein Verkauf kann auch sinnvoll sein, wenn lokal besonders hohe Preise erzielt werden können. Für diese Beteiligung wird prognostiziert, dass die Container an den Zweitmarkt verkauft werden, nachdem sie im Durchschnitt zwölf Jahre alt sind. Maßgeblich für diese Annahme sind umfangreiche Erfahrungswerte, die bei der Analyse verschiedener großer Containerflotten gewonnen werden konnten. Die Verkaufserlöse wurden für jeden Containertyp auf Basis langjähriger Erfahrungen von Containerleasingfirmen und in der Containerfinanzierung tätigen Banken konservativ geplant. Für die von der BCI KG gehaltenen gebrauchten Standardcontainer (20’, 40’ und 40’ High Cube) wurden im Durchschnitt Nettoverkaufserlöse von ca. 785 US$ pro CEU der Planung zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich aus dem Verkaufspreis, den der Käufer bezahlt, zuzüglich Zahlungen der Mieter für Schäden an den Containern sowie abzüglich der jeweils im Zusammenhang mit dem Verkauf fälligen Verkaufsprovisionen. Die Prognosewerte liegen unterhalb des aktuellen Preisniveaus im Gebrauchtcontainermarkt. Hier werden derzeit beispielsweise für zehn bis 15 Jahre alte 20’-Standardcontainer teilweise mehr als 1.000 US$ erzielt. Im Durchschnitt liegen die aktuell erzielten Nettoverkaufserlöse für Gebrauchtcontainer ca. 100 US$ pro CEU über dem Prognosewert. Abhängig von den zum Verkaufszeitpunkt gegebenen Marktverhältnissen besteht daher die Aussicht, die prognostizierten Verkaufserlöse zu übertreffen. Geplanter Verkauf der Container und des mit ihnen verbundenen Geschäfts Ende 2014 Zum Ende des Jahres 2014 ist vorgesehen, dass die BCI KG ihre Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts verkauft. Ab Mitte des Jahres 2014 wird die singapurische Niederlassung der BCI KG daher für die von ihr bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts mindestens ein Verkaufsangebot einholen. Ob die Container auf Basis eines dieser Angebote verkauft wird, entscheiden die Gesellschafter der BCI KG mit einfacher Mehrheit. Die Fondsgesellschaft ist lediglich Mitgesellschafterin der BCI KG. Einen für den Totalverkauf erforderlichen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der BCI KG kann die Fondsgesellschaft allein aufgrund eigener Stimmrechtsmacht ggf. dann fassen, wenn sie im Rahmen einer Erweiterung ihres Gesellschaftskapitals Mehrheitsgesellschafterin der BCI KG wird. Ansonsten ist sie auf die Zustimmung einer oder mehrerer Mitgesellschafter angewiesen. Die Container, in die dieser Fonds investiert Der für einen Verkauf zum Jahresende 2014 prognostizierte Verkaufspreis liegt bei 1.160 US$ pro CEU für Standardcontainer, Kühlcontainer und Tankcontainer. Dieser verglichen mit dem Verkaufspreis beim Verkauf in den Zweitmarkt deutlich höhere geplante Verkaufspreis resultiert daraus, dass die betreffenden Container dann zumeist noch vermietet sind, ein Durchschnittsalter von voraussichtlich etwa acht Jahren haben, daher durchschnittlich noch rund vier Jahre in der maritimen Logistik einsetzbar sind und von einer effizienten Organisation gemanagt werden. Insoweit kann die Planungsprämisse als konservativ bezeichnet werden. Für andere Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment wurde ein Verkaufspreis in Höhe von 45% des Anschaffungspreises der Kalkulation zugrunde gelegt. Die prognostizierten Verkauf erlöse beruhen auf Erfahrungswerten. Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt Es ist möglich, dass sich die Gesellschafter der Fondsgesellschaft und die Gesellschafter der BCI KG mehrheitlich für einen späteren Verkauf der Container entscheiden. Die Fondsgesellschaft würde dann bis zum Verkauf der Container fortgeführt. Dies könnte empfehlenswert sein, um länger von günstigen Marktbedingungen zu profitieren oder um bei ungünstigen Marktbedingungen einen besseren Verkaufszeitpunkt abzuwarten. Containermanagement Die Container werden von dem erfahrenen Management der Niederlassung der BCI KG in Singapur in Zusammenarbeitet mit führenden Containerleasinggesellschaften wie Textainer (weltgrößte Containerleasinggesellschaft) oder CAI (Nr. 6 weltweit) vor allem an große Linienreedereien kurzund langfristig vermietet. Der Niederlassungsleiter verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Bereich des Containerleasings und hat zuvor als Managing Director eine Top-15-Containerleasinggesellschaft aufgebaut. Neben seiner Tätigkeit für die BCI KG ist der Niederlassungsleiter auch als Director der Buss Capital Funds Singapur Partnership tätig, an der er mit 15% und die Initiatorin mittelbar mit 85% beteiligt sind. 53 54 Investitionsrichtlinien Für sämtliche Investitionen der BCI KG, insbesondere auch für weitere, noch nicht spezifizierte Investitionen, müssen genau definierte Investitionskriterien, die in den „Investitionsrichtlinien“ sowohl der BCI KG als auch der Fondsgesellschaft niedergelegt sind und jeweils nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlungen mit einer qualifizierten Mehrheit (Fondsgesellschaft: 75%, BCI KG: 90%) geändert werden können, erfüllt werden. Diese betreffen die folgenden Bereiche: • maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs • maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment • maximale Anteile bestimmter Mietvertragstypen zum Ankaufszeitpunkt im Gesamtportfolio • Mindestwerte für erwartete Nettomieterträge • Mindestbonität der Mieter • Hersteller der Container • Reinvestition von Rückflüssen Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden. Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI KG zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Neben den vorstehend aufgeführten Investitionskriterien enthalten die Investitionsrichtlinien ferner Regelungen für die Änderung des Finanz- und Investitionsplans der BCI KG im Fall einer beabsichtigten Flottenerweiterung unter Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI KG. Alle bisher durch die BCI KG durchgeführten Investitionen genügen den Investitionsrichtlinien. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Maximal 80% der Gesamtinvestitionssumme dürfen von der BCI KG für Container verwendet werden, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die BCI KG ein Durchschnittsalter von mehr als 1,5 Jahren aufweisen. Die BCI KG wird für alle erworbenen Container das Alter zum jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist dabei, wie in der Containerleasingbranche üblich, ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI KG müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: • Der Anteil von Standardcontainern (20‘, 40‘ und 40‘ High Cube) muss mindestens 60% betragen. • Der Anteil von Kühlcontainern mit Standardmaßen (20‘ und 40‘ High Cube) soll nicht höher als 20% sein. • Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 15% betragen. • Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25% liegen. • Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch 2.000 US$ zu teilen und dieser • Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Investitionsrichtlinien 55 56 Spezialcontainer und Trailer, Chassis etc. bieten häufig bessere Renditechancen als Standardcontainer. Letztere werden jedoch als Rückgrat einer Containerflotte benötigt, um eine stabile Restwertkalkulation zu ermöglichen. Auch Kühlcontainer sichern eine stabile Einkommensbasis und stellen damit einen wichtigen Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtportfolios dar. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI KG zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: • Von sämtlichen erworbenen Neucontainern dürfen sich maximal 33% zum Kaufzeitpunkt in einer kurzfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben. • Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von Master Lease Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 80% zum Kaufzeitpunkt betragen, d.h. die Containertranche darf nur zu maximal 20% unvermietete Container enthalten. • Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% betragen. Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Hierbei handelt es sich typischerweise um ältere, unvermietete Container. Da die BCI KG auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck in Höhe von jeweils maximal 5% der CEU-Anzahl des von ihr insgesamt gehaltenen Containerportfolios unvermietete Container zwecks Weiterveräußerung erwerben. Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzüglich der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI KG oder die Vermittlungsprovision von Buss Capital Singapur), bereinigt um außerordentliche Effekte. Sobald die Mietabrechnung für die entsprechende Containertranche für den ersten Monat nach ihrem Kauf vorliegt, ist ein Vergleich mit der Schätzung des entsprechenden Nettomietertrags zum Kaufzeitpunkt durchzuführen. Im Fall negativer Abweichungen in einer Höhe von mehr als 1% muss ggf. der Kaufpreis nachträglich angepasst werden. Die Kaufverträge müssen eine derartige Anpassungsmöglichkeit berücksichtigen. Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen sich wie folgt dar: Investitionsrichtlinien Mindestnettomietrenditen für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Einkaufspreis der Container in US$ Standardcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung Langfrist- vermietung bis max. 1.600 9,13% 11,42% 12,10% > 1.600 – 1.650 9,35% 11,62% 12,36% > 1.650 – 1.700 9,56% 11,81% 12,62% > 1.700 – 1.750 9,87% 12,13% 12,86% > 1.750 – 1.800 10,19% 12,45% 13,10% > 1.800 – 1.850 10,43% 12,66% 13,33% > 1.850 – 1.900 10,67% 12,88% 13,55% > 1.900 – 1.950 10,94% 13,13% 13,76% > 1.950 – 2.000 11,21% 13,37% 13,96% > 2.000 – 2.050 11,41% 13,53% 14,15% > 2.050 – 2.100 11,61% 13,68% 14,34% > 2.100 – 2.150 11,85% 13,88% 14,47% > 2.150 – 2.200 12,08% 14,07% 14,60% > 2.200 – 2.250 12,25% 14,18% 14,73% > 2.250 12,42% 14,28% 14,85% Kühlcontainer Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung* Mindestnettomietrenditen für Gebrauchtcontainer Durchschnittliches Alter der Container Einkaufspreis der Container in US$ Standardcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung bis max.1.808 11,89% 14,27% > 1,5 – 2,5 > 1.808–1.898 12,44% 14,76% > 1.898 12,98% 15,21% bis max.1.706 12,69% 14,73% > 2,5 – 3,5 > 1.706–1.786 13,23% 15,21% > 1.786 13,83% 15,73% bis max.1.608 13,51% 15,15% > 3,5 – 4,5 > 1.608–1.668 14,04% 15,62% > 1.668 14,69% 16,23% bis max. 1.511 13,79% 14,91% > 4,5 – 5,5 > 1.511–1.551 14,42% 15,53% > 1.551 14,74% 15,79% bis max.1.409 14,04% 14,63% > 5,5 – 6,5 > 1.409–1.439 14,37% 14,95% > 1.439 14,75% 15,31% Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung * 14,21% 15,00% 15,80% 16,59% 17,39% > 6,5 – 7,5<1.33514,72% 18,00% > 7,5 – 8,5<1.23015,20% 18,00% > 8,5 18,00% < 1.12015,70% Kurzfristvermietung * * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. 57 58 Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Mindestnettomietrenditen für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 14,0% 15,0% Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5% 14,0% Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainern bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 14,0% Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,0% Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 15,0% 16,0% Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5% 15,0% * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Über 2,5 Jahre alte Spezialcontainer, außer Kühl- und Tankcontainer, dürfen nicht erworben werden. Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne Verzinsung des durch BCI KG eingesetzten Kapitals von mindestens 7,25% erreicht werden muss. Mindestbonität der Mieter Mindestens 90% des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Ratingagenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Potentials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Investitionsrichtlinien Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften chinesischen Herstellern stammen. Diese sind aufgrund der bei der Herstellung verwendeten Materialien insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern aus China oder aber von einem auf einen bestimmten Containertyp besonders spezialisierten Hersteller stammen. Bei sonstigem Transportequipment wie Trailer und Containerchassis ist eine Eingrenzung auf bestimmte Hersteller nicht sinnvoll. Auch hier gilt jedoch, dass das jeweilige Equipment von namhaften Herstellern stammen muss, die im Markt anerkannt sind, um den späteren Verkauf der Container zu gewährleisten. Reinvestition von Rückflüssen Sofern es die Tilgungsmodalitäten der Bankdarlehen und die für geplante Auszahlungen an Gesellschafter vorhandene Liquidität zulassen, darf die BCI KG ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Rückflüsse bis zum Jahr 2013 einschließlich reinvestieren. Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten Für eine Erweiterung der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte ist eine Anpassung des Finanzund Investitionsplans der BCI KG erforderlich. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne Beschlussfassung der Anleger nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne Beschlussfassung der Anleger nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Es müssen für mindestens 40% der geplanten zusätzlichen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen. • Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote liegt zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme. • Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich. • Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von Buss Capital oder von einem anderen ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein. 59 Investitionsplanung und Prognoserechnung Mittelverwendung und Mittelherkunft Mittelverwendung und Mittelherkunft Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Eigenkapital 1. Beteiligung an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG* 43.075.000 99,01% 99,01% 2. Konzeption, Prospekterstellung, Marketing* 108.750 0,25% 0,25% 3. Treuhandvergütung* 152.250 0,35% 0,35% 4. Mittelverwendung* 53.629 0,12% 0,12% 5. Kosten des Geldverkehrs* 20.000 0,05% 0,05% 6. Gründungskosten 7.500 0,02% 0,02% 7. Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5* 87.871 0,20% 0,20% Gesamt 43.505.000 100,00% Mittelherkunft 8. Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5 – Buss Treuhand GmbH – Emissionskapital* 5.000 – Summe Eigenkapital* 43.505.000,0 100,00% Gesamt 43.505.000 100,00% 43.500.000 100,00% Buss Container International Management GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Eigenkapital 9. Kaufpreis Container + Transportequipment* – Einstandskosten BCM / BCFS 316.746.024 93,73% 325,70% – Zwischengewinn BCM und BCFS 12.487.990 3,70% 12,84% – Summe Kaufpreis 329.234.014 10.Erworbene Mietforderungen* 7.575.725 2,24% 7,79% 11. Bankgebühr * 485.731 0,14% 0,50% 12. Anwalts- und Transaktionskosten* 127.369 0,04% 0,13% 13. Beteiligung an der Komplementärin 37.000 0,01% 0,04% 14. Gründungskosten 15.000 0,00% 0,02% 15. Liquiditätsreserve Buss Container International* 453.475 0,13% 0,47% Gesamt 337.928.314 100,00% Mittelherkunft 16.Eigenkapital Buss Container International* 97.250.000 28,78% 100,00% 17. Zinsen während der Investitionsphase Global 4 324.620 0,10% 0,33% 18.Langfristiges Tilgungsdarlehen* 240.353.694 71,13% 247,15% Gesamt 337.928.314 100,00% * Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst. Rundungsabweichungen sind möglich. 61 62 Erläuterungen Vorbemerkung Die Fondsgesellschaft hat bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG), an der bereits der Buss Global 4 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 54,175 Mio. US$ beteiligt ist, einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, aber noch nicht eingezahlt. Die BCI KG wird ausschließlich über eine Niederlassung in Singapur tätig. Die BCI KG hat sowohl neue, maximal 1,5 Jahre alte, als auch ältere, gebrauchte Container sowie sonstiges Transportequipment mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 329,2 Mio. US$ erworben. Diese sollen über die planmäßige Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft und die bereits geleistete Kapitaleinlage des Buss Global 4 bei der BCI KG und langfristige Tilgungsdarlehen finanziert werden. Die prognostizierten Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft reichen für die Realisierung der Anlageziele aus. Auf Ebene der BCI KG ist die Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von ca. 71,1% der Gesamtinvestition erfolgt. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft werden nicht für sonstige Zwecke verwendet. Für die Mittelverwendungs-/Mittelherkunftsplanung wurde ein Wechselkurs von 1,48 US$/€ angenommen. Zu 1. Beteiligung an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG Die Fondsgesellschaft hat bei der BCI KG als Kommanditistin eine Kommanditeinlage in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, die spätestens bis zum 30. Juni 2008 einzuzahlen ist. Die Erbringung dieser Kommanditeinlage ist durch die Platzierungsgarantie I der Initiatorin in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ abgesichert. Die weitere planmäßige Aufstockung dieses Kapitalanteils auf 43,075 Mio. US$ setzt voraus, dass das geplante Emissionskapital der Fondsgesellschaft in Höhe von 43,5 Mio. US$ bei Anlegern platziert wird. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft gestattet aber auch die Platzierung eines höheren Emissionskapitals bis zum 31. Dezember 2008 und ermöglicht damit eine Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI KG auf bis zu 84,225 Mio. US$. Zu 2. Konzeption, Prospekterstellung, Marketing Die Initiatorin erhält gemäß eines zwischen Fondsgesellschaft und ihr abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing eine Vergütung in Höhe von 0,25% des platzierten Emissionskapitals. Zu 3. Treuhandvergütung Die Treuhänderin erhält gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für die Anlegerbetreuung in der Zeichnungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,35% des platzierten Emissionskapitals. Zu 4. Mittelverwendungskontrolle Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für diese Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,07% der zahlenmäßigen Höhe des platzierten Emissionskapitals zuzüglich Umsatzsteuer erhält. Auf Basis eines ange nommenen Wechselkurses von 1,48 US$/€ resultiert hieraus ein Aufwand in US-Dollar von ca. 53.600 US$. Zu 5. Kosten des Geldverkehrs Der Fondsgesellschaft entstehen für die laufenden Einzahlungen ihrer Kommanditeinlage bei der BCI KG Überweisungskosten, die mit 20.000 US$ (ca. 13.500 €) angesetzt wurden. Mittelverwendung und Mittelherkunft Zu 6. Gründungskosten Die Gründungskosten der Fondsgesellschaft wurden mit 7.500 US$ (ca. 5.100 €) angesetzt. Zu 7. Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5 Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Liquiditätsreserve in Höhe von ca. 87.900 US$ eingeplant. Zu 8. Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5 Das geplante Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beträgt 43,505 Mio. US$ (Zielkapital). Die Treuhänderin hat sich auf eigene Rechnung mit einer Kapitaleinlage von 5.000 US$ beteiligt. 43,5 Mio. US$ sollen bei Anlegern platziert werden. Das Kommanditkapital kann um 41,5 Mio. US$ auf insgesamt 85,005 Mio. US$ erhöht werden. Um den bereits bei der BCI KG gezeichneten Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ einzahlen zu können, muss ein Emissionskapital von mindestens 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital) platziert werden. Für diesen Betrag hat die Initiatorin eine unbedingte Platzierungsgarantie von bis zu 10,0 Mio. US$ übernommen. Die Hafteinlage beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages der Kapitaleinlage. An Dritte zu zahlende Vertriebsprovisionen betragen ca. 7,25% des platzierten Emissionskapitals und werden durch die Buss Capital GmbH & Co. KG übernommen. Zu 9. Kaufpreis Container + Transportequipment Die BCI KG hat bereits neue und gebrauchte Container und sonstiges Transportequipment (insbesondere Trailer und Chassis) für einen Gesamtkaufpreis in Höhe von insgesamt ca. 329,2 Mio. US$ erworben. Ein Teil dieser Containerflotte mit einer Investitionssumme von ca. 212,5 Mio. US$ wird jedoch erst mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen. Der Kauf aller Container ist durch die Niederlassung der BCI KG in Singapur erfolgt. Diese hat mit der Buss Container Management GmbH (BCM) einen Exklusivvertrag über den Einkauf von Containern bei BCM geschlossen, auf dessen Grundlage BCM die Container zu einem bis zu 4,5% über dem jeweiligen Einstandspreis für BCM oder – falls die Container ursprünglich von der Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) erworben wurden – für Buss Capital Singapur liegenden Verkaufspreis an die BCI KG verkaufen kann. Der Einkauf der Container durch BCM bzw. Buss Capital Singapur darf wiederum zum Zeitpunkt des Verkaufes an die BCI KG nicht länger als neun Monate zurückliegen. Der Aufschlag auf den Einkaufspreis lag bei den erfolgten Verkäufen an die BCI KG bei durchschnittlich ca. 2,9%. Der durch die bisherigen Containerverkäufe an die BCI KG realisierte kaufmännische Zwischengewinn der BCM beläuft sich wiederum auf insgesamt ca. 12,5 Mio. US$. Der kaufmännische Zwischengewinn berücksichtigt nicht nur die Differenz zwischen Einstandspreis von BCM bzw. Buss Capital Singapur und Verkaufspreis an die BCI KG, sondern auch Erwerbskosten auf Ebene von BCM bzw. Buss Capital Singapur sowie im Zeitraum zwischen Erwerb durch BCM / Buss Capital Singapur und Übergang des wirtschaftlichen Eigentum auf die BCI KG bei BCM / Buss Capital Singapur realisierte Gewinne und Verluste. Der kaufmännische Zwischengewinn ist vorliegend insbesondere deswegen höher als die reine Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, da zwischen dem Einkauf der von der BCM mit Verträgen vom 15. Januar 2008 an die BCI KG verkauften Neu- und Gebrauchtcontainer bis zu deren Übergang auf die BCI KG mit Wirkung zum 1. April 2008 vier Monate vergangen sein werden, in denen BCM mit diesen Containern selber Gewinne erwirtschaften konnte. Die Exklusivität von BCM, also die Verpflichtung der BCI KG, ausschließlich von BCM Container zu erwerben, erlischt, wenn BCM nicht binnen eines Jahres nach Schließung der Fondsgesellschaft im Umfang der bei BCI KG vorhandenen Investitionsmittel (Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft und anteiliges Fremdkapital) Containerangebote unterbreiten kann, die die Investitionsrichtlinien erfüllen. 63 64 Zu 10. Erworbene Mietforderungen Die BCI KG hat Container und Trailer erworben, die sich bereits seit mindestens drei Monaten in Miete befinden. Bei diesem Equipment wird die BCI KG die Mietforderungen mit erwerben, um von Beginn an einen stabilen Liquiditätszufluss zur Verfügung zu haben. Die Höhe dieser Miet forderungen ist mit ca. 7,6 Mio. US$ prospektiert. Zu 11. Bankgebühr Für die Bereitstellung des für die Akquisition der Container erforderlichen Darlehensbetrages und alle hiermit einhergehenden Tätigkeiten erhielt die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Singapore Branch (HVB Singapur) gemäß der Darlehenszusage vom 16. Mai 2007 bei Abschluss eines Kreditvertrags eine Gebühr in Höhe von 0,65% der im Kreditvertrag vereinbarten maximalen Darlehenssumme von 65,1 Mio US$. Gemäß gesonderter Vereinbarung vom 15. Januar 2008 wird ein Teilbetrag der Bereitstellungsgebühr von bis zu ca. 90 TUS$ so lange nicht fällig bzw. ggf. erlassen, wie die maximale Darlehenssumme tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Dement sprechend beträgt die Darlehensgebühr per 15. Januar 2008, die der Prognose zugrunde gelegt wurde, nur ca. 333 TUS$. Weiterhin erhielten die DVB Group Merchant Bank (Asia) LTD und die ING. Bank N.V., Singapore Branch gemäß Fee Letter vom 30. November 2007 eine Abschlussgebühr in Höhe von ca. 153 TUS$ für die am 4. Dezember 2007 ausgereichte Darlehenssumme von ca. 18,0 Mio. US$. Die Abschlussgebühren für das am 4. April 2008 im Rahmen des Erwerbs weiterer Container durch die DVB Bank und die ING Bank auszuzahlende Darlehen hat BCM im Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung der entsprechenden Container bereits übernommen. Die entsprechenden Kos ten von ca. 2,0 Mio. US$ sind im kaufmännischen Gewinn von BCM berücksichtigt und reduzieren diesen entsprechend. Sollte im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein weiteres Darlehen abgeschlossen werden, so würden insoweit erhöhte Darlehensgebühren fällig. Zu 12. Anwalts- und Transaktionskosten Diese Position beinhaltet insbesondere die Anwaltskosten in Zusammenhang mit der Vorbereitung der notwendigen Verträge für die Akquisition der Container und des sonstigen Transportequipments. Hierbei handelt es sich vor allem um die Kaufverträge, die jeweiligen Kooperations- und Managementverträge mit Containerleasinggesellschaften sowie die Darlehensdokumentation. Zu 13. Beteiligung an der Komplementärin Die BCI KG ist eine Einheitsgesellschaft, d.h. das Stammkapital der Komplementärin wird zu 100% von der BCI KG gehalten. Ihr Stammkapital entspricht bei einem angenommenen Wechselkurs von 1,48 US$/€ ca. 37.000 US$. Zu 14. Gründungskosten Die Gründungskosten der BCI KG und ihrer Niederlassung in Singapur wurden mit 15.000 US$ (ca. 10.100 €) angesetzt. Zu 15. Liquiditätsreserve Buss Container International Für die BCI KG wurde zur Abdeckung von Schwankungen in der verfügbaren Liquidität insgesamt eine Liquiditätsreserve in Höhe von ca. 453,5 TUS$ berücksichtigt. Zu 16. Eigenkapital Buss Container International Management KG Um alle kurzfristigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Neu- und Gebrauchtcontainerflotte von der BCM mit Verträgen vom 15. Januar 2008 begleichen zu können, Mittelverwendung und Mittelherkunft muss das Kommanditkapital der BCI KG um planmäßig 43,075 Mio. US$ auf 97,25 Mio. US$ erhöht werden. Es ist geplant, dass die Fondsgesellschaft die gesamte planmäßige Kapitalerhöhung übernimmt und ihre Kapitaleinlage bei der BCI KG entsprechend erhöht. Die Fondsgesellschaft kann – abhängig von dem bei ihr verfügbaren Eigenkapital – ihre Kapitaleinlage bei der BCI KG maximal auf 84,225 Mio. US$ erhöhen. Die Hafteinlage bei der BCI KG beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages der Kapitaleinlage. Für die geplante und notwendige Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt 43,075 Mio. US$ müssen spätestens bis zum 30. Juni 2008 entweder von der Fondsgesellschaft oder von einem anderen Kommanditisten, z.B. den Darlehensgebern des kurzfristigen Darlehens, Kapitaleinlagen in Höhe von 37,5 Mio. US$ übernommen und eingezahlt werden, damit die BCI KG alle bis spätestens zum 30. Juni 2008 fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der Container vertragsgemäß begleichen kann. Durch die Platzierungsgarantien II und III der Initiatorin soll gewährleistet werden, dass die Fondsgesellschaft in der Lage ist, bei der BCI KG die gesamte notwendige Kapitalerhöhung zu übernehmen, ggf. abzgl. eines von einem dritten Kommanditisten übernommen Kapitalanteils. Zu 17. Zinsen während der Investitionsphase Global 4 Während der Investitionsphase für das durch die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG bei der BCI KG eingebrachte Kommanditkapital wurden Zinserträge für die jeweils noch nicht inves tierte Liquidität erzielt. Diese Zinserträge belaufen sich nach Kapitalertragssteuer auf ca. 324,6 TUS$. Zu 18. Langfristiges Tilgungsdarlehen Zur Finanzierung der bereits erfolgten Investitionen hat die BCI KG zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Zur Finanzierung von Neucontainern hat die HVB Singapur der BCI KG ein Darlehen in einer Höhe von bis zu 65,1 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis spätestens zum 31. März 2015 gewährt. Dieses soll prognosegemäß in Höhe von ca. 48,0 Mio. US$ in Anspruch genommen werden. Für den kürzlich erfolgten Erwerb einer Gebrauchcontainerflotte hat die BCI KG einen weiteren langfristigen Dar lehensvertrag mit einem aus der DVB Group Merchant Bank (Asia) LTD und der ING. Bank N.V., Singapore Branch bestehenden Konsortium über ein Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 192,75 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis Ende 2014 abgeschlossen, das prognosegemäß in Höhe ca. 192,35 Mio. US$ in Anspruch genommen wird. Zur Absicherung der Zinsen wurden für die gesamte Laufzeit Zinssicherungsgeschäfte abgeschlossen, die insgesamt den auf Basis der bestehenden Darlehensverträge maximal möglichen Gesamtdar lehensbetrag von 267 Mio. US$ abdecken. Unter Berücksichtigung dieser Zinssicherung und einer durchschnittlichen Bankenmarge von 1,5% für die bestehende Darlehensverträge wird mit einem Zinssatz von 6,2% kalkuliert. Zur Besicherung der Darlehen wurde das rechtliche Eigentum an den Containern auf eigens zu diesem Zweck errichtete Gesellschaften übertragen, deren Anteile entweder mittelbar von der jeweiligen finanzierenden Bank oder zu 100% von der BCI KG gehalten werden und im letzteren Falle an die jeweiligen finanzierenden Bank verpfändet wurden. Mit den Darlehensgebern wurde jeweils vereinbart, dass die Container den Darlehensgebern als Sicherheit dienen. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI KG. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen wurden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI KG aus Vermietung oder Versicherungsleistungen abgetreten. Falls im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der BCI KG eine oder mehrere weitere Darlehen aufgenommen werden, ist von vergleichbaren Konditionen hinsichtlich Zinshöhe, Tilgungsverlauf sowie Besicherung wie bei den bereits vorhandenen Darlehen auszugehen. 65 66 Konsolidierte Darstellung der Fondsgesellschaft und der BCI KG Die Ergebnis- und Liquiditätsplanung wird in einer konsolidierten Form für den Anteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG vorgenommen. Die hierzu passende konsolidierte – d.h. summarische und um Redundanzen kaufmännisch bereinigte – Übersicht der Mittelverwendung und Mittelherkunft stellt sich ausgehend von den vorstehend erläuterten separaten Übersichten für die Fondsgesellschaft und die BCI KG wie folgt dar: Konsolidierte Darstellung Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG und Buss Container International Management GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung Rechnerischer Anteil bezogen Anteil der Fonds- auf Gesamt- gesellschaft in US$ finanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 1. Kaufpreis Container + Transportequipment* – Einkaufspreis Equipment für BCM* 140.296.504 93,46% 322,48% – Zwischengewinn BCM* 5.531.313 3,68% 12,71% – Summe Kaufpreis 2. Erworbene Mietforderungen* 145.827.816 3.355.520 2,24% 7,71% 3. Bankgebühr 215.145 0,14% 0,49% 4. Konzeption und Prospektierung* 108.750 0,07% 0,25% 5. Treuhandvergütung* 152.250 0,10% 0,35% 6. Mittelverwendung* 53.629 0,04% 0,12% 7. Anwalts-, Transaktions- und Gründungskosten* 70.559 0,05% 0,16% 8. Kosten des Geldverkehrs* 20.000 0,01% 0,05% 9. Beteiligung an der Komplementärin 16.388 0,01% 0,04% 10.Liquiditätsreserve* 288.729 0,19% 0,66% Gesamt 150.108.788 100,00% 345,04% Mittelherkunft 11. Eigenkapital – Buss Treuhand GmbH 5.000 – Emissionskapital * 43.500.000 – Summe Eigenkapital * 43.505.000 28,98% 100,00% 12. Zinsen während der Investitionsphase Global 4 143.784 0,10% 0,33% 13. Langfristiges Tilgungsdarlehen* 106.460.004 70,92% 244,71% Gesamt 150.108.788 100,00% 345,04% * Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst. Rundungsabweichungen sind möglich. Mittelverwendung und Mittelherkunft 67 68 Ergebnis- und Liquiditätsprognose Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG 2008 2009 93,7% 92,3% 14,07% 13,79% 0,600 0,588 785 785 16.621 19.365 Beschäftigung der Flotte Durchschnittliche Auslastung Container Nettomietrate Container in % vom Einkaufspreis Nettomietrate Container in US$/CEU Nettoverkaufspreis in US$/CEU Ergebnisrechnung in TUS$ Nettomieterlöse* Gewinn aus Containerverkauf* Ergebnisgleichstellung innerhalb der BCI KG* Vermittlungsgebühr Container* Gesellschaftskosten* -101 -138 -1.155 -458 -67 -80 -107 -109 Treuhandvergütung* -45 -111 Zinsaufwand, netto* -5.342 -5.648 -11.948 -14.112 Steuerliches Ergebnis* -2.144 -1.289 Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals -4,9% -3,0% 17.694 23.166 Reinvestitionen -412 -547 Für Auszahlungen an Global 4 verwendete Erträge -693 0 Abschreibungen* Liquiditätsrechnung in TUS$ Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen* Aufbau der Liquiditätsreserve* 88 0 Vermittlungsgebühr Container* -67 -80 Gesellschaftskosten* -107 -109 Treuhandvergütung* -45 -111 Zinsaufwand, netto* -5.342 -5.648 Tilgung* -9.405 -13.612 0 0 -1.323 -3.045 Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt)* Auszahlung an Gesellschafter* Veränderung der Liquidität* 388 14 Liquidität am Jahresende* 388 402 Beispielrechnung für eine Beteiligungssumme von US$ 100.000 bei Einzahlung zum 15. April 2008 Gebundenes Kapital in US$, Periodenanfang 0 96.376 Gewinnausschüttung in US$ 0 0 Steuerzahlungen (anteilig, vor Progressionsvorbehalt) in US$ 0 0 -100.000 0 3.624 7.000 -96.376 7.000 0 0 223.090 191.802 Eigenkapitaleinzahlung in US$ Eigenkapitalrückzahlungen in US$ Nettozahlungsfluss in US$ Haftungsvolumen gemäß § 172 HGB in €, Periodenende Anteiliges Fremdkapital in US$, Periodenende Ergebnis- und Liquiditätsprognose 69 2010 2011 2012 2013 2014 Ø / Summe 91,1% 90,1% 89,1% 88,8% 88,5% 90,8% 13,67% 13,59% 13,44% 13,39% 13,28% 13,53% 0,583 0,580 0,574 0,571 0,567 0,577 785 785 785 785 785 785 17.374 14.953 12.533 10.703 9.425 100.974 453 1.394 2.112 2.218 20.025 25.963 -1.612 -80 -80 -80 -80 -80 -547 -111 -113 -115 -118 -146 -819 -113 -115 -118 -120 -135 -758 -4.678 -3.596 -2.627 -1.794 -1.144 -24.828 -13.245 -12.008 -10.795 -9.723 -8.957 -80.787 -400 435 909 1.086 18.988 17.585 -0,9% 1,0% 2,1% 2,5% 43,6% 40,4% 26.647 24.586 21.144 16.853 67.104 197.195 -547 -547 -307 0 0 -2.362 0 0 0 0 0 -693 0 0 0 0 0 88 -80 -80 -80 -80 -80 -547 -111 -113 -115 -118 -146 -819 -113 -115 -118 -120 -135 -758 -4.678 -3.596 -2.627 -1.794 -1.144 -24.828 -18.023 -17.107 -14.855 -11.707 -21.750 -106.460 0 0 0 0 -3.332 -3.332 -3.045 -3.045 -3.045 -3.045 -40.934 -57.484 0 49 -18 -4 -11 -418 451 433 429 418 0 89.376 82.376 75.376 68.376 0 0 0 0 0 40.374 40.374 0 0 0 0 -7.772 -7.772 0 0 0 0 0 -100.000 7.000 7.000 7.000 7.000 61.376 100.000 7.000 7.000 7.000 7.000 93.977 32.601 0 0 0 0 0 150.374 111.051 76.905 49.995 0 * Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. 70 Erläuterungen Vorbemerkung Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose zeigt in konsolidierter Darstellung den rechnerischen Anteil der Fondsgesellschaft an den Ergebnissen der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG). Der Fondsgesellschaft sind diese konsolidierten Ergebnisse über ihre planmäßige Beteiligung an der BCI KG in Höhe von 44,3% zuzurechnen. Mit der Erhöhung des geplanten Kapitalanteiles der Fondsgesellschaft bei der BCI KG bei Platzierung des gesamten oder eines Teils des Überzeichnungsbetrages oder ggf. der Beteiligung weiterer Investoren an der BCI KG im Rahmen von Kapitalerhöhungen wird sich dieser Prozentsatz erhöhen bzw. verringern. Die Prognose bezieht nicht den möglichen Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI KG neben der Fondsgesellschaft und dem Buss Global 4 ein. Mieterlöse Die Kalkulation der Mieterlöse basiert auf einer getrennten Kalkulation der Nettomieterlöse für Neu- und Gebrauchtcontainer sowie für Reinvestitionen: Neucontainer Für neue Standard-, Kühl- und Tankcontainer wurde mit einem anfänglichen Nettomieterlös von 0,650 US$ kalkuliert, der bis Ende 2014 auf 0,575 US$ sinkt. Für Trailer wurde mit einer Reduktion der anfänglichen Mietrate um 15% nach Ablauf der jeweiligen ersten Festmietlaufzeit kalkuliert. Einen Sonderfall stellen 3.044 im Finanzierungsleasing vermietete Standardcontainer dar, die mit einer über knapp fünf Jahre laufenden Miete von 1,03 €/CEU in der Planung berücksichtigt wurden. Gebrauchtcontainer Für die Gebrauchtcontainerflotte wurde ein Nettomieterlös von anfänglich 0,583 US$ bei der Planung zugrunde gelegt. Bis zum Jahr 2014 wurde mit einem Rückgang des Nettomietniveaus auf 0,560 US$ kalkuliert. Reinvestitionen Für Reinvestitionen in Container wurde ein Nettomietertrag von 0,65 US$ bei einem Einstandspreis von 2.000 US$ pro CEU angenommen. Aufgrund der fortlaufenden Neuinvestitionen wurde lediglich mit einem geringen Absinken dieses Nettomietertrags auf 0,62 US$ im Jahr 2014 kalkuliert. Insgesamt ergibt sich auf Basis der genannten Planungsparameter ein durchschnittlicher Nettomietertrag von 0,600 US$ pro CEU/Tag im Jahr 2008, der auf 0,567 US$ im Jahr 2014 sinkt. Dies entspricht einem angenommenen Absinken der anfänglichen Gesamtauslastung von 93,7% auf 88,5% im Jahr 2014. Gewinn aus Containerverkauf Der Gewinn aus Containerverkäufen setzt sich aus zwei Positionen zusammen: • Verkauf von zuvor vermieteten Containern, die ein Alter von 12 Jahren erreicht haben • Verkauf unvermieteter Container im Rahmen der Handelsaktivitäten Die Verkäufe zuvor vermieteter Container, die ein Alter von durschnittlich 12 Jahren erreicht haben, wurden auf Basis des Altersprofils der erworbenen Gebrauchtcontainerflotte ermittelt. Als Nettoverkaufserlös wurde ein Betrag von 785 US$ pro CEU der Planung zugrunde gelegt. Dies entspricht dem in der Vergangenheit beobachteten Durchschnittswert für 11 bis 13 Jahre alte Standardcontainer. Ergebnis- und Liquiditätsprognose Der Containerhandel stellt eine fortlaufende Aktivität dar. Es wurde der Planung die Annahme einer Nettoverkaufsmarge von 4% auf die Verkaufserlöse zugrunde gelegt. Weiterhin wurde angenommen, dass die zum Handeln erworbenen Container zweimal im Jahr umgeschlagen werden, d.h. dass der Bestand an Handelscontainern die Hälfte des erzielten Umsatzes beträgt. Am Ende des Jahres 2014 soll die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts in den Erstmarkt verkauft werden. Hierfür wurde für Standard-, Kühl- und Tankcontainer ein Verkaufspreis von 1.160 US$ pro CEU angenommen. Für andere Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment wurde der Kalkulation ein Verkaufspreis in Höhe von 45% des Anschaffungspreises zugrunde gelegt. Der Veräußerungsgewinn resultiert aus dem Saldo der Veräußerungserlöse und dem Buchwert der Container in Singapur. Der Buchwert der Container und des sonstigen Transportequipments in Singapur wurde auf Basis einer Abschreibung über 10 Jahre ermittelt. Vermittlungsgebühr Container BCM hat mit Buss Capital Singapur einen Exklusivvertrag zur Vermittlung geeigneter Container und sonstigen Transportequipments an BCM geschlossen. Für die erfolgreiche Vermittlung erhält Buss Capital Singapur eine fortlaufende Vergütung, deren Höhe wesentlich vom Erreichen bzw. Übertreffen der Planung abhängt, die dem Kauf einer Equipmenttranche zugrunde lag. Wird diese Planung erreicht, jedoch nicht oder nur unwesentlich übertroffen, so erhält Buss Capital Singapur die dargestellte Basisvergütung in Höhe von 0,0047% des von BCM gezahlten Kaufpreises der Container pro Monat. Liegt der Nettomietertrag pro CEU und Tag um mehr als 0,005 US$ über der Planung, so erhält Buss Capital Singapur 25% der jeweiligen Planabweichung als jeweils zum Jahresende zahlbare Zusatzvergütung. Mit dem Erwerb der Container von BCM tritt die BCI KG in die Verpflichtung von BCM zur Zahlung dieser Maklerprovision ein, soweit sie sich auf die erworbenen Container bezieht. Gesellschaftskosten Die Gesellschaftskosten beinhalten insbesondere die Personal-, Raum- und sonstigen Kosten der singapurischen Niederlassung der BCI KG. Weitere Gesellschaftskosten sind Kosten für die deutsche Geschäftsführung der BCI KG, Jahresabschlusskosten, laufende Steuerberatungskosten sowie Bankgebühren. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2009 eine Steigerung um 2% p.a. berücksichtigt. Der Niederlassungsleiter ist wesentlich für den Erfolg der Vermietungsaktivitäten verantwortlich. Er erhält daher neben seinem Festgehalt einen erfolgsabhängigen Bonus. Dieser Bonus ist zur Vereinfachung der Berechnung an die Zusatzvergütung für Buss Capital Singapur gekoppelt und beträgt 50% der an Buss Capital Singapur zahlbaren Zusatzvergütung. Ergänzend erhält der Niederlassungsleiter für den Fall des Verkaufs der Containerflotte eine Erfolgsvergütung in Höhe von 2,5% des über den ursprünglich im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Buss Global Container Fonds 4 festgelegten Planansatz hinausgehenden Liquidationserlöses in der BCI KG. Auf Basis der aktualisierten Prognoserechnung wird dieser Planansatz um ca. 1,75% überschritten. Die anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende Erfolgsvergütung beträgt damit ca. 19,7 TUS$. Treuhandvergütung Für die laufende Anlegerbetreuung in der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des Emissionskapitals ab dem 1. August 2008. Die Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2009 jährlich um 2%. Im Jahr der Liquidation erhält die Treuhänderin gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft keine zusätzliche feste Vergütung, sondern partizipiert nur an Liquidationsüberschüssen, soweit diese gewisse Schwellenwerte überschreiten (vgl. S. 19). Bei einer Liquidation zum Ende des Jahres 2014 liegt der Schwellenwert bei 86,5% der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin partizipiert in Höhe von 5% an der Überschreitung des maß- 71 72 geblichen Schwellenwertes. Die Planungsrechnung sieht einen Liquidationsüberschuss vor, der nur ca. 0,5% über dem Schwellenwert liegt. Dementsprechend wurde eine zusätzliche Vergütung von 13 TUS$ in der Planung berücksichtigt. Zinsaufwand, netto Der angenommene Zinssatz für die langfristigen US-Dollar-Darlehen ist mit 6,2% p.a. kalkuliert und durch Zinssicherungsgeschäfte für die gesamte Laufzeit des Fonds gesichert worden. Für das kurzfristige Darlehen wurde mit einem Zinssatz von 6,3% p.a. kalkuliert. Die Zinsen auf die gestundeten Kaufpreisanteile wurden vertragsgemäß mit 5% p.a. berechnet. Für unterjährige Guthaben wurde eine Verzinsung mit 3,5% p.a. kalkuliert. Guthabenzinsen wurden vom Zinsaufwand abgezogen. Für Guthabenzinsen auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Abschreibungen Die Kalkulation sieht vereinfachend eine lineare Abschreibung der Container in Singapur einschließlich aktivierter Nebenkosten über 10 Jahre für alle durch die BCI KG erworbenen Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container vor. Steuerlich sind in Singapur nicht die buchhalterischen Abschreibungen, sondern sogenannte „Capital Allowances“ abzugsfähig. Diese sollen in gleicher Höhe wie die buchhalterischen Abschreibungen geltend werden. Steuerliches Ergebnis Aufgrund der Tätigkeit der BCI KG in Singapur liegt das Besteuerungsrecht für diese Aktivitäten in Singapur. Das dargestellte steuerliche Ergebnis beinhaltet auch Kosten, die in Singapur nicht steuerlich abzugsfähig sind, wie z.B. die Treuhandgebühren in der Fondsgesellschaft oder die Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft und der BCI KG in Deutschland. Beides wurde bei der Berechnung der Steuerbelastung über eine Anpassung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt (s.u.). Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen Der Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen wurde unter Annahme eines Zahlungsziels von jeweils 60 bis 70 Tagen berechnet. Mieterlöse aus beispielsweise Januar 2008 fließen der BCI KG somit plangemäß im April und Mai 2008 zu und werden dann für die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Auszahlungen etc. verwendet. Die durch die BCI KG mit Verträgen vom 15. Januar 2008 erworbenen Forderungen fließen der Gesellschaft im April und Mai 2008 zu. Reinvestitionen Die Rückflüsse aus den im Finanzierungsleasing vermieteten Containern sollen reinvestiert werden, soweit attraktive Angebote verfügbar sind und die jeweiligen Darlehenskonditionen dies zulassen. In der Prognoserechnung wurde angenommen, dass 80% der Rückflüsse aus dem Finanzierungsleasing wieder in neue Container investiert werden. Für Auszahlungen an Global 4 verwendete Erträge Die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG hat ihre Kommanditeinlage bei der BCI KG bereits im Jahr 2007 vollständig erbracht und ist damit gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG bereits ab Anfang des Jahres 2008 voll auszahlungsberechtigt. Die Position in der Liquiditätsrechnung stellt den hieraus resultierenden anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallenden Liquiditätseffekt in der BCI KG dar. Aufbau der Liquiditätsreserve Der Fondsgesellschaft fließt ihre Liquiditätsreserve von ca. 88 TUS$ plangemäß Ende des Jahres 2008 zu. Die BCI KG hat ihre Liquiditätsreserve bereits im Jahr 2007 aufgebaut. Ergebnis- und Liquiditätsprognose Tilgung Die mit der HVB Singapur sowie der DVB Bank Singapur und der ING Bank Singapur vereinbarten Tilgungspläne für die zwei Darlehen sehen bestimmte Mindesttilgungen vor. Liquiditätsüberschüsse, die nach Abzug operativer Kosten, Zinsaufwendungen und planmäßiger laufender Auszahlungen an Gesellschafter verbleiben, sind für Zusatztilgungen zu verwenden. Zusatztilgungen werden auf die Mindesttilgungen angerechnet und bilden einen Puffer für Zeiten, in denen weniger liquide Mittel für Tilgungen verfügbar sind. Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt) Die nominale Steuerbelastung in Singapur liegt bei derzeit ca. 18%. Das dargestellte steuerliche Ergebnis beinhaltet auch Kosten, die in Singapur nicht steuerlich abzugsfähig sind. Dies wurde über eine Anpassung des effektiven Steuersatzes auf ca. 19,5% (vor Progressionsvorbehalt) in der Kalkulation berücksichtigt. Aufgrund der Tätigkeit der BCI KG in Singapur ist das dargestellte steuerliche Ergebnis auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Singapur und Deutschland unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts von der Steuer freizustellen. Der jeweilige Progressionsvorbehalt wird auf Basis eines steuerlichen Ergebnisses in Deutschland berechnet, das von dem hier dargestellten steuerlichen Ergebnis in Singapur abweichen kann. Details sind im Abschnitt „Steuerliche Grund lagen“ dargestellt. Auszahlungen an Gesellschafter Die geplanten Auszahlungen von 7% p.a. der jeweiligen Kommanditeinlage erfolgen quartalsweise, d.h. 1,75% je Auszahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen sollen jeweils innerhalb einer Woche nach dem Ende des Quartals stattfinden. Die erste Auszahlung ist für Anfang Oktober 2008 geplant. Die geplante Schlussauszahlung von ca. 88,8% beinhaltet die Auszahlung der Erlöse aus dem Verkauf der Container. Höhe und Beginn der Auszahlung sind abhängig vom Einzahlungszeitpunkt des Beteiligungs betrages durch den jeweiligen Anleger. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72. Tages nach dem Tag des Eingangs ihrer vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Die volle erste Auszahlung gemäß Prognoserechnung in Höhe von rund 1,85% (bzw. mehr) erhalten Anleger, deren Einlage am 15. April 2008 oder früher bei der Fondsgesellschaft eingegangen ist. Für diese Anleger sind die Auszahlungen während der Gesamtlaufzeit mit ca. 132,6% bzw. mehr nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) prognostiziert. Sollte die Einlage nach dem 15. April 2008 eingezahlt werden, so verringert sich die Auszahlung pro rata temporis entsprechend dem späteren Einzahlungszeitpunkt. Die Auszahlung reduziert sich um ca. 0,019 Prozentpunkte pro Tag der späteren Einzahlung. Wird die Einzahlung eines Zeichners beispielsweise am 30. April 2008 dem Mittelverwendungskonto gutgeschrieben, reduziert sich die erste Auszahlung um ca. 0,29 Prozentpunkte (15 x ca. 0,019%) auf rund 1,5% des gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapitals. Bei einer Gutschrift des Einzahlungsbetrages nach dem 19. Juli 2008 erhält der Zeichner für Ende September 2008 keine Auszahlung und die Auszahlung zum 31. Dezember 2008 wird dem Gutschriftsdatum entsprechend reduziert. Sofern die erste Auszahlung weniger als 50 US$ beträgt, wird sie erst mit der jeweils nächsten folgenden Auszahlung zusammen ausgezahlt. Im Fall einer früheren Einzahlung als zum 15. April 2008 erhöht sich die Auszahlungen entsprechend. Die Auszahlungen erfolgen nach Abzug von Steuerzahlungen in Singapur. Diese werden in der Prognoserechnung ab dem Jahr 2014 erwartet. Auszahlungen werden grundsätzlich auf Basis von US-Dollar berechnet, können jedoch auf Wunsch in Euro umgetauscht und dem Anleger in Euro überwiesen werden. Die Fondsgesellschaft wird ca. eine Woche vor dem jeweiligen Quartalsende alle in Euro zu leistenden Auszahlungen in einer Summe umtauschen, um hierdurch die anteiligen Umtauschkosten gering zu halten. 73 74 Sensitivitätsanalyse – Abweichung von der Prognose Nettomietniveau Das Nettomietniveau ist eine im Containerleasing übliche Kennzahl, die die durchschnittliche Mietrate (durchschnittlicher Mieterlös pro vermieteten Container) und den Auslastungsgrad (Prozentsatz vermieteter Container) kombiniert. Das Nettomietniveau berechnet sich aus den Mieterträgen der Container einschließlich aller Zusatzerlöse unter Abzug aller operativen Kosten wie insbesondere Lagerung und Reparaturen, geteilt durch die Anzahl verfügbarer Containertage im Jahr. Das Nettomietniveau verbessert sich mit einer steigenden Auslastung und einer steigenden durchschnittlichen Mietrate. Im umgekehrten Fall verschlechtert es sich jeweils. Nicht selten gibt es gegenläufige Entwicklungen bei dem Auslastungsgrad und der Mietrate: So kann beispielsweise durch Senken der Vermietungspreise der Auslastungsgrad verbessert werden. Die Nettomietrate gibt in solchen Fällen einen schnellen Überblick, ob der Gesamteffekt für die Mieterlöse positiv oder negativ ist. Die Prognoserechnung berücksichtigt ein Nettomietniveau von anfänglich 0,600 US$ pro CEU/ Tag. Bis zum Ende der Fondslaufzeit wird aufgrund der Alterung der Container von einem Sinken des Nettomietniveaus auf 0,567 US$ pro CEU/Tag ausgegangen. Das mit der jeweiligen Größe der Containerflotte gewichtete Mittel liegt bei 0,577 US$ pro CEU/Tag über die Fondslaufzeit bzw. ca. 13,53% des durchschnittlichen Einkaufspreises. Je nach Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Wesentliche Ursachen können insbesondere in einer höheren oder niedrigeren Auslas tung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder in höheren oder niedrigen Nachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge liegen. Die Auswirkung von Abweichungen in den Nettomieterlösen auf den prozentualen Mittelrückfluss bei einer ansonsten der Prognoserechnung entsprechenden Geschäftsentwicklung ist in der folgenden Grafik wiedergegeben: Rückfluss in Prozent * bei Variation des Nettomietniveaus (in Prozent des Einkaufspreises) 155% Prognoseniveau 150% 145% 140% 135% 130% 125% 120% 115% 110% 105% 12,18% 12,45% 12,72% 12,99% 13,26% 13,53% 13,80% 14,07% 14,34% 14,61% 14,88% Durchschnittliches Nettomietniveau in Prozent des Einkaufspreises * bei Einzahlung zum 15. April 2008 Veräußerungserlöse Für die fortlaufend erfolgenden Verkäufe unvermieteter, typischerweise durchschnittlich zwölf Jahre alter Container im Zweitmarkt wurde mit einem Nettoverkaufserlös pro CEU von 785 US$ kalkuliert. Dieser Wert entspricht langjährigen Erfahrungen von Containerleasing-Gesellschaften Sensitivitätsanalyse und in der Containerfinanzierung tätigen Banken unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. Die zukünftig tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlöse sind wesentlich vom Stahlpreis und der Nachfrage nach Gebrauchtcontainern abhängig und können naturgemäß von den Planungsprämissen abweichen. Sollte im Rahmen des weiteren Ausbaus der Containerflotte der BCI KG neben gebrauchten Standardcontainern auch gebrauchte Kühlcontainer oder Spezialcontainer erworben werden, so würde dies aufgrund des prozentual deutlich niedrigeren Restwertes dieser Containertypen zu entsprechend geringeren Verkaufserlös pro CEU führen. Diesen geringeren Verkaufserlösen ständen dann allerdings höhere Mieterlöse gegenüber, so dass sich durch die Zusammensetzung der erworbenen Gebrauchtcontainerportfolios voraussichtlich keine Veränderung in der Gesamtrendite ergeben würde. Der Fall unterschiedlicher Zusammensetzungen des Portfolios an Gebrauchtcontainern wird daher nachfolgend nicht weiter betrachtet. Für den Verkauf der bis Ende 2014 aufgebauten Containerflotte wurde ein Verkaufserlös von 1.160 US$ pro CEU für Standard- und Kühlcontainer kalkuliert. Dieser angenommene Verkaufspreis resultiert aus einer Fortschreibung der Planungsrechnung über das Jahr 2014 hinaus und der Abzinsung der ab dem 1. Januar 2015 erwarteten Rückflüsse aus der Containerflotte auf den 31. Dezember 2014. Der tatsächlich erzielbare Preis kann hiervon abhängig von den Marktgegebenheiten abweichen. Ein günstiger Mietmarkt und eine hohe Nachfrage auf dem Zweitmarkt würden sich positiv auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken. Umgekehrt würden ein ungünstiger Markt bei der Vermietung und eine niedrige Nachfrage im Zweitmarkt den erzielbaren Verkaufspreis negativ beeinflussen. Für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment wurde mit einem Verkaufserlös von 45% des Einstandspreises kalkuliert. Auch hier gilt, dass der tatsächlich erzielbare Preis in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten von dieser Prognose abweichen kann. Die Veränderung der angenommenen Verkaufspreise wirkt sich bei Annahme ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus: Rückfluss in Prozent * bei Variation der Veräußerungserlöse im Zweit- und Erstmarkt 150% Prognoseniveau 145% 140% 135% 130% 125% 120% 115% 110% 90% 92% 94% 96% 98% 100% 102% 104% 106% 108% 110% Verkaufserlöse in Prozent des Prospektniveaus * bei Einzahlung zum 15. April 2008 75 76 Gleichzeitige Variation von Nettomietniveau und Veräußerungserlösen Die vorstehend dargestellten Abweichungsanalysen beziehen sich jeweils auf die Variation eines Parameters. Bei einer gleichzeitigen Variation beider Parameter ergibt sich das folgende Bild hinsichtlich der Entwicklung der Rückflüsse: Rückfluss in Prozent* bei gleichzeitiger Variation von Nettomietniveau und Veräußerungserlös Mietniveau Verkaufserlös Zweitmarkt Rückfluss Erstmarkt 746 1102 139,60% 785 1160 147,50% 14,88% 824 1218 155,40% 746 1102 132,20% 14,21% 785 1160 140,20% 824 1218 148,10% 746 1102 123,90% 13,53% 785 1160 132,60% 824 1218 140,50% 12,85% 12,18% 746 1102 113,10% 785 1160 121,90% 824 1218 130,70% 746 1102 102,30% 785 1160 111,10% 824 1218 119,90% * bei Einzahlung zum 15. April 2008 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht Eröffnungsbilanz zum 12. Dezember 2007 Aktiva TUS$ A Anlagevermögen Beteiligung Buss Container International Management 0,0 B Umlaufvermögen I. Forderungen an Gesellschafter II. Guthaben bei Kreditinstituten Summe Aktiva 5,0 0,0 5,0 Passiva A Eigenkapital I. Kapitalkonten der Kommanditisten 5,0 II. Ergebnissonderkonten 0,0 Summe Passiva 5,0 Zwischenbilanz zum 31. Dezember 2007 Aktiva TUS$ A Anlagevermögen Beteiligung Buss Container International Management 0,0 B Umlaufvermögen I. Forderungen an Gesellschafter II. Guthaben bei Kreditinstituten Summe Aktiva 5,0 -0,5 4,5 Passiva A Eigenkapital I. Kapitalkonten der Kommanditisten II. Ergebnissonderkonten Summe Passiva 5,0 -0,5 4,5 Ertragslage zum 31. Dezember 2007 TUS$ 1. Umsatzerlöse 0,0 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 0,5 3. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -0,5 77 78 Voraussichtliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage Die Planung der voraussichtlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage basiert auf der Annahme einer Platzierung eines Emissionskapitals von mindestens 37,895 Mio. US$ bis zum 30. Juni 2008 und der planmäßigen Platzierung von insgesamt 43,5 Mio. US$ bis zum 31. Dezember 2008. Es wurde analog zur Prognoserechnung angenommen, dass die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) parallel mit der Platzierung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft auf 43,075 Mio. US$ erhöht. Liquiditätsauszahlungen seitens der BCI KG an die Fondsgesellschaft wurden als Kapitalrückführung berücksichtigt, durch die der Beteiligungsansatz entsprechend verringert wird. Die Fondsgesellschaft erzielt prognosegemäß keine eigenen Erlöse. Als Kosten werden die Treuhandvergütung in Höhe von ca. 0,45% (0,35% einmalig sowie 0,25% laufend für fünf Monate) des platzierten Emissionskapitals im Jahr 2008 sowie 0,25% des platzierten Emissionskapitals p.a. ab dem Jahr 2009, wobei sich diese Position bereits ab dem 1. Januar 2009 jährlich jeweils um 2% erhöht, berücksichtigt. Im Jahr 2008 wurden als weitere Kosten die Vergütung der Initiatorin für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing in Höhe von 108,75 TUS$ (0,25% des planmäßigen Emissionskapitals), die Vergütung der Mittelverwenderin in Höhe von ca. 53,6 TUS$ (0,07% der zahlenmäßigen Höhe des planmäßigen Emissionskapitals in Euro zzgl. Umsatzsteuer) sowie Kosten des Geldverkehrs und Gründungskosten in Höhe von insgesamt 27,5 TUS$ in die Planung aufgenommen. In den Jahren 2008 bis 2010 wurden neben der Treuhandvergütung weitere Gesellschaftskosten in Höhe von 25 TUS$ im Jahr 2008, die jeweils pro Jahr um 2% ansteigen, berücksichtigt. Für alle bei der Fondsgesellschaft entstehenden laufenden Aufwendungen, wie der laufenden Treuhandvergütung und den jährlichen Gesellschaftskosten, ab dem Jahr 2008 wurde angenommen, dass die zur Begleichung erforderliche Liquidität bei der BCI KG entnommen wird. Voraussichtliche Vermögenslage jeweils zum Jahresende (Prognose) 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 Aktiva TUS$ TUS$ TUS$ TUS$ A Anlagevermögen Beteiligung Buss Container International Management 0,0 41.685,8 38.488,0 35.287,4 B Umlaufvermögen I. Forderungen an Gesellschafter II. Guthaben bei Kreditinstituten Summe Aktiva 5,0 0,0 0,0 0,0 -0,5 84,9 103,5 122,6 4,5 41.770,6 38.591,5 35.410,0 Passiva A Eigenkapital I. Kapitalkonten der Kommanditisten II. Ergebnissonderkonten Summe Passiva 5,0 42.182,0 39.136,6 36.091,3 -0,5 -411,4 -545,2 -681,3 4,5 41.770,6 38.591,5 35.410,0 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 79 Voraussichtliche Ertragslage jeweils zum Jahresende (Prognose) 2007 2008 2009 2010 TUS$ TUS$ TUS$ TUS$ 1. Umsatzerlöse 0,0 0,0 0,0 0,0 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 0,5 411,9 136,4 139,2 3. Zinsergebnis 0,0 1,1 2,6 3,1 4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -0,5 -410,9 -133,8 -136,1 Voraussichtliche Finanzlage jeweils zum Jahresende (Prognose) 2007 2008 2009 2010 TUS$ TUS$ TUS$ TUS$ -0,5 -410,9 -133,8 -136,1 0,0 42.182,0 -3.045,4 -3.045,4 Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit 0,0 -41.685,8 0,0 0,0 Veränderung der liquiden Mittel -0,5 85,4 -3.179,2 -3.181,4 Zahlungsmittel am Ende des Geschäftsjahres -0,5 84,9 103,5 122,6 Planzahlen der Emittentin, nicht konsolidiert (Prognose) 2007 2008 2009 2010 2011 TUS$ TUS$ TUS$ TUS$ TUS$ Investitionen 0,0 43.075,0 0,0 0,0 0,0 Produktion 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Umsatz 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Ergebnis -0,5 -410,9 -133,8 -136,1 -138,4 Für die planmäßigen Investitionen wurde davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI KG planmäßig im Jahr 2008 auf 43.075,0 TUS$ erhöht. Da die Fondsgesellschaft selber weder produzierend tätig ist noch Umsätze generiert wurden diese Planzahlen mit Null angesetzt. Für die Planzahlen zum Ergebnis gelten die Ausführungen zur voraussichtlichen Ertragslage. Jüngster Geschäftsgang der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft ist am 12. Dezember 2007 gegründet und am 14. Dezember 2007 im Handels register eingetragen worden. Die Fondsgesellschaft plant, ihr Gesellschaftskapital bis spätestens zum 30. Juni 2008 auf einen Betrag von mindestens 37,9 Mio. US$ und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 auf insgesamt 43,505 Mio. US$ (Zielkapital) zu erhöhen. Am 22. Januar 2008 hat die Fondsgesellschaft bei der BCI KG einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, der planmäßig auf insgesamt 43,075 Mio. US$ erhöht werden soll. Rechtliche Grundlagen Wesentliche Verträge Wesentliche Verträge Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, die sich als Gesellschafterin an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG beteiligt Das geplante Kommanditkapital der Fondsgesellschaft, Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG, beträgt 43,505 Mio. US$ (Zielkapital). Die Buss Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin) hat auf eigene Rechnung eine Kommanditeinlage von 5.000 US$ gezeichnet. Weitere 43,5 Mio. US$ sollen von den Anlegern übernommen werden. Das Emissionskapital kann auf bis zu 85,0 Mio. US$ erhöht werden. Die Fondsgesellschaft ihrerseits beteiligt sich an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG). Die BCI KG ist eine in Singapur tätige deutsche Gesellschaft, deren Gründungsgesellschafterin die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) ist. Diese hat sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit einem Kapitalanteil in Höhe von 54,175 Mio. US$ an der BCI KG beteiligt. Daneben hat die Fondsgesellschaft bereits einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ an der BCI KG gezeichnet. Im Falle der Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals ist geplant, die Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft an der BCI KG auf 43,075 Mio. US$ zu erhöhen. Bei einer Erhöhung des Emissionskapitals auf 85,0 Mio. US$ soll die von der Fondsgesellschaft gezeichnete Kapitaleinlage bei der BCI KG entsprechend auf insgesamt 84,225 Mio. US$ erhöht werden. Grundlagen der Beteiligung und Rechtsform der Fondsgesellschaft Grundlage der Beteiligung sind der in diesem Verkaufsprospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie die Beitrittserklärung. Die Anleger beteiligen sich über die Treuhandkommanditistin mittelbar an der Fondsgesellschaft. Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) ist die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, die keine Einlage in die Fondsgesellschaft leistet. Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der das gesetzliche Leitbild gemäß §§ 161ff HGB von einer engen persönlichen Bindung der Gesellschafter untereinander ausgeht. Von diesen Vorschriften, welche für eine Publikumsgesellschaft, wie vorliegend, unpassend sind, kann grundsätzlich abgewichen werden. Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Folgenden auch „Gesellschaftsvertrag“) ist daher in den §§ 1, 3-17, 19–20 von den gesetzlichen Regelungen abgewichen worden. Die die persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) betreffenden Abweichungen befinden sich in §§ 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft, 3 (Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen), 8 (Geschäftsführung und Vertretung), 10 (Vergütungen), 11 (Gesellschafterversammlungen und –beschlüsse), 12 (Jahresabschluss), 14 (Ausschüttungen). Weitere Abweichungen befinden sich in §§ 4 (Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin, Aufnahme von Treugebern, Platzierungsgarantie), 5 (Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft, 6 (Finanz- und Investitionsplan), 7 (Gesellschafterkonten), 9 (Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten – Ausschluss des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB), 11 (Gesellschafterversammlungen und –beschlüsse – Einleitung des Beschlussverfahrens, Gesellschafterversammlungen, Beschlussfassung), 13 (Ergebnisverteilung), 14 (Ausschüttungen), 15 (Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten), 16 (Ausschließung eines Gesellschafters), 17 (Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft – Kündigung), 19 (Ausscheiden, Abfindung) und 10 (Auflösung der Gesellschaft). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kapitalgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält hinsichtlich der Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB). Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber Gläubigern 81 82 der Fondsgesellschaft ist somit unbeschränkt. Die persönlich haftende Gesellschafterin haftet als Kapitalgesellschaft jedoch für ihre Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Das Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin beträgt 25.000 € und wird zu 100% von Buss Capital GmbH & Co. KG gehalten. Es ist voll eingezahlt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Abweichungen vom GmbH-Gesetz. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft – Aufnahme von Anlegern Die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft anfänglich ausschließlich mittelbar als Treu geber über die Treuhandkommanditistin. Diese ist berechtigt, mit Erklärung gegenüber der Komplementärin ihren Kommanditanteil auf bis zu 85,005 Mio. US$ zu erhöhen (§ 4.3 des Gesellschaftsvertrages). Die Komplementärin ist wiederum berechtigt, diese Erklärung mit Wirkung für die übrigen Gesellschafter und die Gesellschaft entgegenzunehmen. Insoweit weicht der Gesellschaftsvertrag von der gesetzlichen Regelung ab, nach der die Aufnahme eines Kommanditisten in die Gesellschaft als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf (§§ 161,114 HGB). Die Beteiligung der Anleger kann bis zur Vollplatzierung, spätestens bis zum 31. Dezember 2008, erfolgen. Die Treuhandkommanditistin erwirbt die jeweils im Auftrag der Anleger erhöhenden Teile ihres Kapitalanteils im eigenen Namen auf Rechnung der jeweiligen Anleger/Treugeber. Im Verhältnis zur Fondsgesellschaft und zu den übrigen Kommanditisten werden die Treugeber wie Kommanditisten behandelt, auch wenn sie nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind. Die Treugeber haben in diesem Verhältnis alle Rechte und Pflichten, die nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz Kommanditisten zustehen beziehungsweise von ihnen erfüllt werden müssen (§ 4.5 des Gesellschaftsvertrages). Jeder Treugeber hat das Recht, in die Stellung eines im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten zu wechseln. Die an das Amtsgericht Hamburg für die erstmalige Eintragung in das Handelsregister zu zahlenden Gebühren trägt die Treuhandkommanditistin. Alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung sind von dem jeweils als Kommanditisten einge tragenen Treugeber/Kommanditisten zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Unterschriftsbeglaubigung (§ 5.2 des Gesellschaftsvertrages). In jedem Fall verwaltet die Treuhandkommanditistin als Geschäftsbesorger die Beteiligung der Anleger, wobei sich die Einzelheiten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag ergeben (vgl. S. 145ff). Die Mindestbeteiligungssumme jedes Anlegers beträgt 15.000 US$, höhere Zeichnungsbeträge müssen durch 5.000 teilbar sein (§ 4.4 des Gesellschaftsvertrages). Die Beteiligungssumme ist innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhandkommanditistin zu leisten. Der Fondsgesellschaft steht gegen den Anleger ein eigener Anspruch auf Leistung der Einlage zu. Kommt der Anleger seiner Einlageverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe nach, kann die Treuhandkommanditistin von dem mit ihm geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall kann die Treuhandkommanditisten den Treugeber nach ihrer Wahl entweder gegen Abfindung gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft oder gegen Rückzahlung der bis dato von dem betreffenden Anleger geleisteten Zahlungen – jeweils abzüglich der bis dato verursachten Kosten – innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung aus der Gesellschaft ausschließen. Soweit zulässig und zumutbar hat sich die Treuhandkommanditistin hierbei nach den Weisungen der Komplementärin zu richten. Die Treuhandkommanditistin setzt die Beteiligung des Treugebers je nach Umfang der ausgesprochenen Kündigung auf den geleisteten Teil seiner Einlage oder auf Null herab und scheidet mit dem entsprechend herabgesetzten Teil ihres Kapitalanteils aus der Fondsgesellschaft aus (§ 4.8 des Gesellschaftsvertrages). Wesentliche Verträge Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungsbetrages bzw. ihres jeweiligen Kapitalanteils hinaus übernehmen die Treugeber bzw. Kommanditisten weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Unberührt hiervon bleibt die nachfolgend beschriebene (mittelbare oder unmittelbare) Haftung der Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der § 171ff HGB (§ 4.7 des Gesellschaftsvertrages). Haftung der Anleger/Kommanditisten Im Unterschied zur Komplementärin, die nach dem HGB persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haftet, besteht für einen unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten grundsätzlich keine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft, wenn seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme geleistet und nicht zurückgewährt wurde. Gemäß Gesellschaftsvertrag beträgt die in Euro in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten jeweils 5% des nominalen US$-Betrages der von ihm übernommenen Kapitaleinlage. Die unmittelbare Außenhaftung lebt hingegen wieder auf, wenn und soweit die Einlage durch Entnahmen bzw. Auszahlungen, denen kein entsprechender Gewinn gegenübersteht, unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird (§172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Beteiligt sich ein Anleger als Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin, so haftet er nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft, da an seiner Stelle die Treuhandkommanditistin im Handelsregister eingetragen ist. Die Treugeber verpflichten sich aber nach dem mit der Treuhandkommanditistin abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag diese von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligungen der Treugeber entstehen. Dieser Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Treugeber proportional im Verhältnis zu seiner Einlage. Damit ist der als Treugeber beitretende Anleger einem Kommanditisten auch hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt (§ 11 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die vorstehend beschriebene Freihalteverpflichtung gilt auch für Anleger, die sich später unmittelbar beteiligen wollen, bis zu ihrer Eintragung als Kommanditist im Handelsregister. Scheidet ein Kommanditist aus der Fondsgesellschaft aus, so haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden. Bei Auflösung der Fondsgesellschaft verjähren Ansprüche von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung; werden sie erst nach der Eintragung fällig, so verjähren sie fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Freihalteverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhandkommanditistin haftet der Treugeber auch im Falle seines Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft oder der Liquidation der Fondsgesellschaft wirtschaftlich wie ein Kommanditist. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 2.000 US$ p.a. Ferner hat sie gegenüber der Fondsgesellschaft Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Per sonalkosten, mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. 83 84 Darüber hinaus erhält die Komplementärin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt 2,5% des Betrages, um den die an die Gesellschafter/Treugeber (ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Vergütung und der entsprechenden zusätzlichen Vergütung der Treuhandkommanditistin) in der geplanten Liquidationsphase/ Verkauf der gesamten Containerflotte durch BCI KG im Jahr 2014 auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den Mindestbetrag von 86,5% der Kapitalenteile übersteigen. Für den Fall eines Verkaufs der Containerflotte durch BCI KG nach dem Jahr 2014 und entsprechend späterer Liquidationsphase verringert sich der für den Mindestbetrag maßgebliche prozentuale Anteil der Kapitalanteile pro angefangenem Kalenderjahr um jeweils 1,5 Prozentpunkte. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten Containerflotte der BCI KG noch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter/Treu geber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem Verkauf der gesam ten Containerflotte der BCI KG von dieser an die Fondsgesellschaft ausgekehrten, bei dieser zu Liquiditätsüberschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine Liquidation der BCI KG und/oder der Fondsgesellschaft beschlossen wurde. Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Gesellschafter/Treugeber erfolgten jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der Differenzbetrag den jeweils maßgeblichen Mindestbeträgen hinzurechnen. Lagen die jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen an die Gesellschafter/Treu geber in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der entsprechende Differenzbetrag von den jeweiligen Mindestbeträgen abzuziehen. Diese zusätzliche Vergütung wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Fondsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit dritter geeigneter Personen/Unternehmen zu bedienen. Folgende Geschäfte darf die Komplementärin nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung tätigen: • Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., über die in dem Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft vorgesehenen Höhe hinaus, mit Ausnahme von Krediten zur kurzfristigen Eigenkapitalzwischenfinanzierung mit einem effektiven Zinssatz von höchstens 7% p.a. in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen dem gezeichneten Gesellschaftskapital und den tatsächlich geleisteten Einlagen, sofern diese in dem Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni 2008 aufgenommen werden; • Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 US$; • Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft einerseits und der Komplementärin oder mit Gesellschaften, die mit dieser verbunden sind im Sinne des § 15 AktG, andererseits mit Ausnahme des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Treuhandkommanditistin; • sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Verkehrsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 US$ im Einzelfall, es sei denn, sie sind im Finanz- und Investitionsplan vorgesehen; • Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Fondsgesellschaft; • Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 16 dieses Gesellschaftsvertrages; • Änderung der „Investitionsrichtlinien“. Die Komplementärin darf ansonsten Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Die Komplementärin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – insbesondere berechtigt, Wesentliche Verträge • für die Fondsgesellschaft die Kommanditeinlage bei der BCI KG in dem im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen prozentualen Anteil der Einlagen der Treugeber bzw. Kommanditisten zu erhöhen, • einen zum Zwecke der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der BCI KG von deren geschäfts führender Gesellschafterin vorgelegten Finanz- und Investitionsplan festzustellen, als fortan maßgebenden Finanz- und Investitionsplan zu verabschieden und die Zustimmung zu allen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der BCI KG (insbesondere dessen §§ 4 und 5) zu erteilen, die zur verbindlichen Feststellung des Finanz- und Investitionsplans erforderlich sind. Dies setzt voraus, (i) dass die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme liegt und (ii) dass die Komplementärin nach Prüfung des von der Geschäftsführung der BCI KG zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanzund Investitionsplans mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass der Finanz- und Investitionsplan die Anforderungen der „Investitionsrichtlinien“ erfüllt. Die Erfüllung dieser Investitionsrichtlinien gilt als unwiderleglich nachgewiesen, wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der zu verabschiedende Investitions- und Finanzplan die „Investitionsrichtlinien“ erfüllt. • einmal oder mehrfach die Zustimmung der Fondsgesellschaft zum Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI KG und zur damit einhergehenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI KG unter Verzicht auf eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass (i) die BCI KG zum Zwecke der Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten einen Finanz- und Investitionsplan verabschiedet, der die Aufnahme weiterer Gesellschafter zur entsprechenden, im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Eigen kapitalbeschaffung erforderlich macht, (ii) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um (a) einen geschlossenen Fonds handelt, der sich wie die Fondsgesellschaft an der BCI KG beteiligt, indem er nach seinem Beitritt zur BCI KG seinen Kapitalanteil im Rahmen einer zeitlich im Gesellschaftsvertrag der BCI KG festzulegenden Platzierungsphase entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen Gesellschaftskapital erhöht, oder (b) eine Bank oder eine von dieser benannten Gesellschaft handelt, die sich im Rahmen einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung für den Erwerb von Container durch die BCI KG bereiterklärt hat, in Höhe des zum Fälligkeitszeitpunkt ggf. noch ausstehenden Darlehensbetrages selber oder durch eine von ihr benannte Gesellschaft bei der BCI KG eine Kommanditeinlage zu zeichnen und einzuzahlen, (iii) sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten nicht auf weniger als 10,01% des Gesellschaftskapitals der BCI KG absinkt, und (iv) der jeweils beitretende Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der BCI KG geregelten Konditionen beteiligt. • in einer Gesellschafterversammlung der BCI KG einer vollständigen oder weitestgehenden Re- oder Umfinanzierung der Containerflotte der BCI KG und allen hiermit verbundenen Maßnahmen zuzustimmen, wenn die Komplementärin der BCI KG der Fondsgesellschaft ein verbindliches Angebot für eine solche Re- oder Umfinanzierung vorlegt und die Komplementärin nach Prüfung dieses Angebotes zu dem Schluss kommt, dass (i) die Re- oder Umfinanzierung nach Abzug aller mit ihrem Abschluss verbundenen Kosten einschließlich einer an Buss Capital Funds Singapore Partnership zu zahlenden Vermittlungsgebühr im Vergleich zur Beibehaltung der bestehenden Finanzierung(en) zu einer erheblichen Reduzierung der Zinsbelastungen der BCI KG für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2014 führt, (ii) sich durch den Abschluss der Re- oder Umfinanzierung die Anforderungen an die Sicherheitengestellung durch die BCI KG nicht in einem Umfang zum Nachteil der BCI KG verändern würden, dass ihre Dispositionsfähigkeit über ihr Gesellschaftsvermögen unan 85 86 gemessen eingeschränkt würde, und (iii) sichergestellt erscheint, dass eine Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes oder sämtlicher Aktiva der BCI KG zum Ende des Jahres 2014 unter Auslösung/Tilgung der Re- oder Umfinanzierung möglich ist, • die Zustimmung der Fondsgesellschaft zur Änderung des Geschäftsjahres oder Sitzverlegung innerhalb Deutschlands bei unmittelbaren Beteiligungen der Fondsgesellschaft an anderen Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften) zu erteilen, und • Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften in dem Maße teilweise zu kündigen und herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Gesellschaftern/Treugebern zu erfüllen. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen eines zustimmungsfreien Handelns der Komplementärin nicht erfüllt sind, bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung auch für • Erwerb oder Aufgabe sowie Erhöhung oder Verringerung einer Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft; • Stimmabgaben zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen auf der Ebene von Beteiligungsgesellschaften; • Stimmabgaben für die Fondsgesellschaft nur bei folgenden sonstigen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften: (i) Zustimmung zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung größerer Teile (mehr als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte oder des gesamten aktuellen und zukünftigen Forderungsbestandes des BCI KG, sofern (i) bei Containerverkäufen diese nicht bereits bei Ankauf der Container mit dem jeweiligen Mieter vereinbart werden oder (ii) sofern solche Übertragungen und/oder Belastungen nicht im Rahmen der anfänglichen Fremdfinanzierung oder einer Re- bzw. Umfinanzierung auf Ebene der BCI KG erfolgen sollen; (ii) Abschluss von Verträgen zwischen der BCI KG einerseits und ihren Gesellschaftern oder mit Gesellschaften, die mit den Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog) oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG (Buss Capital) bzw. mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), andererseits, mit Ausnahme des Rahmenvertrages bzgl. des Erwerbs von Containern mit der Buss Container Management GmbH sowie entsprechender Containerkaufverträge und des Vertrages zur Vermittlung einer Refinanzierung bzw. Umfinanzierung mit Buss Capital Funds Singapore Partnership; (iii) sofern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft gesetzlich zwingend einzuholen und nicht abdingbar ist. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Ordentliche Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin einberufen und finden bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres statt. Daneben können außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder wenn Anleger, deren Kapitalanteile zusammen mindestens 10% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, dies verlangen (§ 11.2 des Gesellschaftsvertrages). Wesentliche Verträge Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und eine abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen, die Entlastung der Komplementärin, die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft, den Ausschluss von Gesellschaftern und über die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß § 8.2 des Gesellschaftsvertrages (§ 11.7 des Gesellschaftsvertrages). Eine Beschlussfassung erfordert zunächst, dass die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so kann nach § 11.8 des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung einer dreiwöchigen Ladungsfrist eine erneute Gesellschafterversammlung einberufen werden, die sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Aufforderung beziehungsweise Einladung hingewiesen worden ist. Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals eine Stimme. Die Treuhandkommanditistin übt ihr Stimmrecht entsprechend den Weisungen der Treugeber aus; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht unterschiedlich auszuüben („gespaltenes Stimmrecht“). Nach dem HGB bedürfen die von einer Kommanditgesellschaft zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der jeweilige Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Sind nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag Beschlüsse nicht einstimmig, sondern mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter zu fassen, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Kopfzahl der Gesellschafter zu berechnen (§§ 161, 119 HGB). Der Gesellschaftsvertrag der Fonds gesellschaft weicht insoweit von den gesetzlichen Regelungen ab, da Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wobei für die Anzahl der zu berücksichtigenden Stimmen nicht auf die Anzahl der abstimmenden Gesellschafter, sondern auf die Höhe der jeweiligen Kapitalanteile abzustellen ist. Abweichend hiervon bedürfen insbesondere folgende Beschlüsse einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen: • • • • • Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft; Auflösung der Fondsgesellschaft; Änderung der „Investitionsrichtlinien“ (Anlage 3 zum Gesellschaftsvertrag); Ausschluss von Gesellschaftern; Zustimmung zu Stimmabgaben auf der Ebene von Beteiligungsgesellschaften, wenn dort über die Änderung von Gesellschaftsverträgen beschlossen werden soll (sofern ein Zustimmungsvorbehalt für die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft besteht); • Zustimmung zu Stimmabgaben für die Fondsgesellschaft zu folgenden sonstigen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften: Zustimmung zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung größerer Teile (mehr als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte oder des gesamten aktuellen und zukünftigen Forderungsbestandes der BCI KG, sofern Verkauf, Übertragung oder Belastung vor dem 30. Juni 2014 durchgeführt werden sollen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Gesellschafterbeschlüsse/Gesellschafterversammlungen können auch durch schriftliches Verfahren durchgeführt werden, wenn nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfassung widersprechen. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein (§ 11.10 des Gesellschaftsvertrages). Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls durch Klage, die gegen die Fondsgesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 87 88 Vermögensmäßige Rechte und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter/Treugeber im Grundsatz im Verhältnis ihres jeweiligen Kapitalanteils teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als diese ihren Kapitalanteil übersteigen. Da eine frühzeitige Einzahlung von Kommanditeinlagen aufgrund ersparter Zinsen zu einer Kosten entlastung der Gesellschaft führt und weiterhin eine gleich hohe interne Verzinsung der Gesellschaftereinlagen angestrebt wird, erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung, abweichend von diesem auch durch das HGB vorgesehenen Grundsatz, nach Maßgabe der Regelungen in § 13.2 des Gesellschaftsvertrages. § 13.2 des Gesellschaftsvertrages strebt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Gesellschafter in der Investitionsphase an und regelt daher für Treugeber bzw. Gesellschafter, die der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2008 beigetreten sind, Folgendes: a) Etwaige negative Ergebnisse der Gesellschaft werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern bzw. Treugebern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter bzw. Treugeber negative Ergebnisse der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden die verbleibenden Ergebnisanteile auf die Gesellschafter bzw. Treugeber in dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die negativen Ergebnisse nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende positive Ergebnisse den Gesellschaftern, denen höhere negative Ergebnisse zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesell schafter ergebnismäßig gleichgestellt sind. b) Im Anschluss daran werden etwaige Gewinne der Gesellschaft vorab Gesellschaftern/Treugebern jeweils in dem Umfang zugewiesen, wie die von ihnen empfangenen Liquiditäts ausschüttungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den Gesellschaftern in Höhe dieser höheren Liquiditätsausschüttungen Gewinne zugewiesen worden, werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft wird quartalsweise, erstmals nach Ablauf des dritten Quartals 2008, in US-Dollar an die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer Kapitalanteile ausgeschüttet. Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft sind die Einnahmen der Gesellschaft in einem jeweiligen Quartal nach Abzug von Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu zahlenden Vergütungen, der Investitionen und sonstigen Ausgaben, von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung sowie der Beträge, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber seinen Kapitalanteil unterjährig erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft zu (§ 14 des Gesellschaftsvertrages). Kontrollrechte der Gesellschafter Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach § 166 HGB selbst auszuüben. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen. Wesentliche Verträge Dauer der Fondsgesellschaft, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Anleger kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2015. Außer in den Fällen der Kündigung scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, wenn er von der Treuhandkommanditistin (§ 4.8 des Gesellschaftsvertrages) oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen wird. Ein Anleger kann nur aus einem wichtigen, in seiner Person liegenden Grund mit der Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Bei der Abstimmung ist der betroffene Anleger nicht stimmberechtigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn ein Gläubiger des Anlegers aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird oder über das Vermögen des Anlegers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Soweit der Anleger nicht unmittelbarer Kommanditist ist, kommt es für die Ausschließungsgründe nicht auf die Verhältnisse der Treuhandkommanditistin, sondern auf die des Treugebers an. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam. Das Ausscheiden eines Anlegers führt nicht zur Beendigung der Fondsgesellschaft. Dem ausscheidenden Anleger steht ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Statt des Ausschlusses eines Gesellschafters kann alternativ die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise zu gleichen Bedingungen auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen (§16.2 des Gesellschaftsvertrages). In diesem Fall erhält der betroffene Gesellschafter gegen den Erwerber einen Kaufpreisanspruch in Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruches. Die Ab findung ist auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesell- 89 90 schaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI KG und deren Containerbestandes, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten des von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die Fonds gesellschaft hat das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditäts lage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft (zusätzliche) Kredite in Anspruch nehmen müsste. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. Übertragung der Anteile Die Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. – sofern Anleger nur mittelbar über die Treuhand kommanditistin beteiligt sind – die sich aus der Treugeberstellung ergebenden Rechte und Pflichten können gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages (sowie für den Fall der nur mittelbaren Beteiligung gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages – siehe dazu unten S. 93) auf Dritte im Wege der Abtretung übertragen werden. Die Übertragung auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte ist dabei ohne Zustimmung jederzeit möglich. Über tragungen auf andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine teilweise Übertragung ist in jedem Fall nur möglich, wenn der Anteil mindestens 15.000 US$ beträgt und durch 1.000 teilbar ist. Unter gleicher Voraus setzung ist eine Übertragung der Anteile durch Schenkung oder Erbfall jederzeit möglich. Insoweit weicht der Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Regelungen ab. Nach dem HGB bedarf die Übertragung der Kommanditbeteiligung als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 119 HGB). Tod eines Kommanditisten Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Der bzw. die Erben/Vermächtnisnehmer haben sich durch Erbschein, Testament samt Eröffnungsprotokoll oder sonstige vergleichbare Nachweise gegenüber der Komplementärin zu legitimieren. Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils vom Erben auf den Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters ist eine Zustimmung der Komplementärin und der übrigen Kommanditisten nicht erforderlich. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer müssen zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der auch zur Entgegennahme von Ausschüttungen zu ermächtigen ist, bestellen. Ein Vertreter ist auch dann zu benennen, wenn kleinere Beteiligungen als die Mindestbeteiligung entstehen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung. Über Gewinne kann weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. Wesentliche Verträge Liquidation Liquidatorin ist die Komplementärin. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben. Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Buss Treuhand GmbH Mit der Übersendung ihrer Beitrittserklärung bieten die Anleger der Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin / Treuhandkommanditistin) mit Sitz in Hamburg den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages an, der mit der Annahme durch die Treuhänderin zustande kommt. Anleger können der Fondsgesellschaft anfänglich nur mittelbar über die Buss Treuhand GmbH, die als Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, beitreten. Die Buss Treuhand GmbH erhöht, hält und verwaltet in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen und auf Rechnung der Anleger. Anleger haben das Recht, der Fondsgesellschaft im weiteren Verlauf unmittelbar als Kommanditist beizutreten. Diesen An legern überträgt die Treuhänderin den ihnen jeweils gebührenden Kapitalanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge aufschiebend bedingt durch die Eintragung des jeweiligen Anlegers als Kommanditisten im Handelsregister. Ab Eintragung im Handelsregister verwaltet die Treuhänderin weiterhin die Beteiligung der Kommanditistin als Verwaltungstreuhänderin. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen in beiden vorgenannten Fällen, weshalb nur von Treugeber(n) gesprochen wird. Die Treugeber haben sich anhand des vorliegenden Verkaufsprospektes über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Beteiligungsangebotes umfassend zu informieren. Eine rechtliche, steuerrechtliche, kaufmännische oder technische Prüfung von Sachverhalten oder etwaigen Risiken durch die Buss Treuhand GmbH ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses. Die Treuhänderin erhöht im Auftrag und für Rechnung der Treugeber nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ihren Kapital anteil an der Fondsgesellschaft in dem jeweils gezeichneten Umfang. Sie hat die übernommene Beteiligung uneigennützig zu verwalten und übt die Rechte des Treugebers nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Die Treuhänderin hält die Kommanditbeteiligungen der Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Kommanditanteil und wird als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander wird jeder Treugeber einem Kommanditisten mit dem Kapitalanteil, den die Treuhänderin gemäß Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte, das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft und Entnahmerechte sowie die einem 91 92 Kommanditisten kraft Gesetz und/oder nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zustehenden Kontrollrechte oder sonstigen Rechte, welche die Treugeber kraft einer ihnen von der Treuhänderin im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht unmittelbar selbst oder nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, ggf. durch Bevollmächtigte, ausüben können. Die Treugeber tragen entsprechend in Höhe ihrer Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist. Insbesondere hat die Treuhänderin dem Treugeber alles herauszugeben und unverzüglich an diesen weiterzuleiten, was sie in Ausübung des Treuhandund Verwaltungsvertrages für ihn erlangt, wie Ausschüttungen und Auszahlungen, das Abfindungsguthaben und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft entfallen. Aufgaben der Treuhänderin, Bevollmächtigung der Treugeber Die von der Treuhänderin auszuübenden Rechte und Pflichten des Treugebers ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft i.V.m. § 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte des § 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Der Treugeber kann die Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe ausüben. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft zugelassen werden. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft für die Treugeber aus. Diese können jedoch auch selbst an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sind unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf sie anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten entsprechend § 11.4 des Gesellschaftsvertrages auszuüben. Die Treuhänderin verzichtet insoweit hinsichtlich der auf anwesende oder vertretene Treugeber entfallenden Stimmen auf die Ausübung des Stimmrechts. Die Treuhänderin erstattet den Treugebern unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft und überlässt den Treugebern Abschriften der Jahresabschlüsse. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Treugeber entweder unmittelbar über die Fondsgesellschaft oder selbst, z.B. durch Übermittlung von Unterlagen, über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten. Haftung und Freistellungsanspruch der Treuhänderin Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet den Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihr obliegenden Pflichten. Der Umfang der Haftung ist auf die jeweilige Höhe des Zeichnungskapitals beschränkt. Die Ausführung von Beschlüssen der Mehrheit der Treugeber stellt die Treuhänderin von jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden infolge Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht verjähren in der Regel nach zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung des jeweiligen Geschäfts berichts und/oder des Berichts der Treuhänderin an die Treugeber beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft entstanden sind und auf die sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht der Treuhänderin bezieht. Wesentliche Verträge Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von den Treugebern von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung der Treugeber entstehen. Der Freistellungsanspruch besteht gegen über jedem Treugeber im Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen. Einzelweisung, Beschlussfassung Die Treuhänderin hat die Treugeber rechtzeitig von schriftlichen Beschlussfassungen und ggf. Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft, über Beschlussgegenstände und ggf. über die Tagesordnung zu unterrichten. Diese Pflicht entfällt, wenn in der Fondsgesellschaft eine keinen Aufschub duldende Entscheidung getroffen werden soll, bei der eine vorherige Unterrichtung aller Treugeber nicht möglich ist. Jeder Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht für die Treugeber bei allen Gesellschafterbeschlüssen aus. Sie ist berechtigt, das Stimmrecht unter Beachtung der ihr erteilten Weisungen unterschiedlich auszuüben. Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme zu enthalten. Das Recht der Treugeber, das Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 11.4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt. Weisungen bezüglich der in der Fondsgesellschaft zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse werden der Treuhänderin stets als Weisung des einzelnen Treugebers (Einzelweisung) und in der Regel schriftlich erteilt. Sie können auch auf gemeinsamen Treugeberversammlungen eingeholt und erteilt werden. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Einholung von Weisungen der Treugeber im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist für die Treugeber von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wenn nicht innerhalb dieser Frist Treugeber, die mindestens 10% des verwalteten oder betreuten Kommanditkapitals auf sich vereinen, diesem Verfahren widersprechen. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels desjenigen Schreibens, mit dem die Treugeber zur Stimmabgabe aufgefordert werden. In dringenden Angelegenheiten kann die Frist angemessen verkürzt werden. Übertragung der Beteiligung, Erbfall Für die Übertragung und die Belastung der Beteiligung des Treugebers gilt § 15 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend. Der Treugeber hat alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten zu tragen und muss außerdem für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 € ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer an die Treuhänderin zahlen. Stirbt der Treugeber, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, der gegenüber der Treuhänderin und der Fonds gesellschaft für alle Rechtsnachfolger nur einheitlich handeln kann. Bis zur Bestellung kann die Treuhänderin Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger vornehmen mit der Wirkung für und gegen jeden anderen Rechtsnachfolger. Solange die Erbfolge nicht nachgewiesen oder ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschafts- sowie aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. 93 94 Beendigung des Treuhandvertrages Der einzelne Treugeber kann den Treuhand- und Verwaltungsvertrag nur kündigen, wenn auch die Kündigung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch den Treugeber nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bzw. des Gesetzes möglich ist und auch erfolgt. Eine Kündigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft wirkt zugleich als Kündi gung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Das Treuhandverhältnis endet in entsprechender Anwendung der §§ 16ff des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. Die Treugeber erwerben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst beendet, wenn die treuhänderisch verwaltete Beteiligung (Kommanditbeteiligung) der Treugeber an der Fondsgesellschaft voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen nach §§ 16ff des Gesellschafts vertrages der Fondsgesellschaft das Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann, endet im Verhältnis zu dem betreffenden Treugeber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt der in den §§ 17ff des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bezeichneten Ereignisse, sondern erst nach der vermögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des Treugebers und/oder der beschlossenen Liquidation der Gesellschaft. Eine volle Abwicklung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treugeber aus der KG ausgeschieden und den Treugebern das dafür in §§ 16ff des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft vorgesehene Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben voll zugeflossen ist. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag endet außerdem automatisch, wenn der Treugeber oder die Treuhänderin nach den Vorschriften des § 16 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft ausscheidet oder über das Vermögen des Treugebers oder der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, es sei denn, die Beteiligung ist nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. Scheidet die Treuhänderin aus der Fondsgesellschaft aus, so wird das Treuhandverhältnis mit einer durch die Treugeber neu gewählten Treuhänderin fortgesetzt. Solange noch keine neue Treu händerin bestellt ist, nehmen die Treugeber ihre Gesellschafterrechte unmittelbar wahr. Rechtsordnung Der Treuhandvertrag unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben. Aufgaben der Treuhandkommanditistin gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Fondsgesellschaft und ihre Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Treuhänderin/Treuhandkommanditistin und der Fondsgesellschaft vom 25. Januar 2008 übernimmt die Treuhänderin/ Treuhandkommanditistin für die Fondsgesellschaft in der Zeichnungs-, Betriebs- und Liquidationsphase verschiedene im Folgenden beschriebene Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung der Anleger. Die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin wird für diese Tätigkeiten von der Fondsgesellschaft gemäß deren Gesellschaftsvertrag vergütet. Die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft gemäß § 10.3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber und der Bearbeitung im Zusammenhang mit der Beantragung von US-Steuernummern, eine einmalige Ver gütung in Höhe von 0,35% des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals. Wesentliche Verträge Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung (Zeichnung des Zielkapital ggf. zzgl. des Über zeichnungsbetrages), spätestens jedoch – unabhängig vom Erreichen der Vollplatzierung – am 31. Dezember 2008. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Fondsgesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Fondsgesellschaft erlaubt. Darüber hinaus hat die Fondsgesellschaft die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin gemäß dem oben bezeichneten Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt, für die Fondsgesellschaft die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger – unabhängig davon, ob sie Treugeber oder Kommanditisten sind – zu übernehmen. Diese Tätigkeit umfasst z.B. die Korrespondenz mit den Treugebern/ Kommanditisten, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gesellschafterversamm lungen in Abstimmung mit der Komplementärin, die Verwaltung des Treugeberregisters etc. Für diese Verwaltungstätigkeit erhält die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin ab dem 1. August 2008 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des platzierten Emissionskapitals. Diese Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Vergütungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Container verkauft werden, deren Totalverlust eintritt oder die Gesellschaft aus der BCI KG ausscheidet bzw. diese liquidiert worden ist. Die Treuhandvergütung erhöht sich ab dem 1. Januar 2009 kalenderjährlich um jeweils 2% gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau. Darüber hinaus erhält die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin gemäß § 10.3 c) des Gesellschafts vertrages der Fondsgesellschaft als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt 5% des Betrages, um den die an die Kommanditisten/ Treugeber (ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Vergütung und der entsprechenden zusätzlichen Vergütung der Komplementärin) in der geplanten Liquidationsphase (Verkauf der gesamten Containerflotte durch BCI KG im Jahr 2014) auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den Mindestbetrag von 86,5% der Kapitalanteile übersteigen. Für den Fall eines Verkaufes der Containerflotte durch BCI KG nach dem Jahr 2014 und entsprechend späterer Liquidationsphase verringert sich der für den Mindestbetrag maßgebliche prozentuale Anteil der Kapitalanteile pro angefangenem Kalenderjahr um jeweils 1,5 Prozentpunkte. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten Containerflotte der BCI KG noch an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquida tionsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem Verkauf der gesamten Containerflotte der BCI KG von dieser an die Fondsgesellschaft ausgekehrten, bei dieser zu Liquiditätsüberschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine Liquidation der BCI KG und/ oder der Fondsgesellschaft beschlossen wurde. Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Kommanditisten/Treugeber erfolgten jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der Differenzbetrag den jeweils maßgebenden Mindestbeträgen hinzuzurechnen. Lagen die jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen an die Kommanditisten/Treugeber in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der entsprechende Differenzbetrag von den jeweiligen Mindestbeträgen abzuziehen. Diese zusätzliche Vergütung wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Kommanditisten/Treugeber ausgeschüttet werden. Aufwendungen der Treuhänderin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Gesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Buss Treuhand GmbH und der Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht. 95 96 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International Management GmbH & Co. KG – Rechte der Fondsgesellschaft Die Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) führt das operative Geschäft, an dem sich die Fondsgesellschaft mittelbar beteiligt. Die BCI KG ist bzw. wird wirtschaftliche Eigentümerin der Container und Kreditnehmerin und kümmert sich mit der Unterstützung großer Containerleasingunternehmen um das Management der Container. Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG basiert auf den gesetzlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft (§§ 161ff HGB), von denen grundsätzlich abgewichen werden darf, was in den §§ 3–20 des Gesellschaftsvertrages auch geschehen ist, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der Komplementärstellung durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die BCI KG selber ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Buss Container International Management Verwaltung GmbH, ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kapitalgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG enthält hinsichtlich der Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB). Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber Gläubigern der BCI KG ist somit unbeschränkt. Jedoch haftet die persönlich haftende Gesellschafterin als Kapitalgesellschaft für deren Verbindlichkeiten nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG enthält keine Abweichungen vom GmbH-Gesetz. Das Stammkapital der Buss Container International Management Verwaltung GmbH in Höhe von 25.000 € wird zu 100% von der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) gehalten und ist voll eingezahlt. Die BCI KG ist mithin eine sogenannte „Einheits-GmbH & Co. KG“, bei der die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich gibt es bei der BCI KG mithin nur noch Kommanditisten, so dass der Einfluss dieser, also auch jener der Fondsgesellschaft bei der BCI KG, nicht indirekt beschränkt ist durch den Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Wesentliche Verträge Haftung der Kommanditisten Im Unterschied zur Komplementärin, die nach dem HGB persönlich und unbeschränkt haftet, besteht für einen unmittelbar an der BCI KG beteiligten Kommanditisten, also auch für die Fondsgesellschaft, grundsätzlich keine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der BCI KG, wenn seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme geleistet und nicht zurückgewährt wurde. Gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG beträgt die in Euro in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten jeweils 5% des nominalen US$-Betrages der von ihm übernommenen Kapitaleinlage. Die unmittelbare Außenhaftung lebt hingegen wieder auf, wenn und soweit die Einlage durch Entnahmen bzw. Auszahlungen denen kein entsprechender Gewinn gegenübersteht, unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Scheidet die Fondsgesellschaft als Kommanditistin aus der BCI KG aus und erhält sie ihre Einlage zurück, so haftet sie ab Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister für alle bis zu ihrem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der BCI KG für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe ihrer Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen sie geltend gemacht werden. Bei Auflösung der BCI KG verjähren Ansprüche von Gläubigern gegen über den Kommanditisten fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung; werden sie erst nach der Eintragung fällig, so verjähren sie fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der BCI KG ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Buss Container International Management Verwaltung GmbH, berechtigt und verpflichtet, soweit nicht die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind (vgl. hierzu die Ausführungen unten auf S. 97f). Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 2.000 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes durch die BCI KG. Die Komplementärin darf Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der BCI KG gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere solche Geschäfte, die sich innerhalb der Vorgaben des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Finanzund Investitionsplans bewegen und die Anforderungen der Investitionsrichtlinien erfüllen. Ange legenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Vorgaben bewegen und die wegen ihrer Tragweite für die BCI KG von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in § 7.3 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. In Eilfällen, in denen die erforderliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und Gefahr im Verzug ist, darf die Komplementärin auch ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln. Sie hat dann die Gesellschafter unverzüglich über die vorgenommene Handlung und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten. Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten Da die BCI KG sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin hält, sind in Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der BCI KG bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin ist verpflichtet, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. 97 98 Bei mehreren Kommanditisten üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Versammlungen gefasst, für deren Einberufung – sofern nicht sämtliche Kommanditisten etwas anderes verein baren – die Regelungen für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen entsprechend gelten. Beschlüsse der Kommanditisten, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrages oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. Jede 1.000 US$ eines Kapitalanteils an der BCI KG gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Jeder Kommanditist kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welcher auf Grund der Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für Beschluss fassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Kommanditisten betreffen. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Ordentliche Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin einberufen und finden bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres statt. Daneben können außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesell schafter, deren Kapitalanteile zusammen mindestens 10% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, dies verlangen (§ 11.2 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG). Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und eine abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen, die Entlastung der Komplementärin, die Änderung des Gesellschaftsvertrages der BCI KG, die Auflösung der Gesellschaft, den Ausschluss von Gesellschaftern, die Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen, die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß § 7.3 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG, die Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals sowie über die Verabschiedung von Investitions- und Finanzplänen für die Gesellschaft und die Änderung der Investitionsrichtlinien (§ 11.8 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG). Eine Beschlussfassung erfordert zunächst, dass die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so kann nach § 11.10 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG unter Beachtung einer dreiwöchigen Ladungsfrist eine erneute Gesellschafterversammlung einberufen werden, die sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Aufforderung beziehungsweise Einladung hingewiesen worden ist. Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals eine Stimme. Ein Kommanditist hat sein Stimmrecht einheitlich auszuüben, d.h. die Komplementärin der Fondsgesellschaft übt das Stimmrecht der Fondsgesellschaft bei der BCI KG einheitlich ggf. nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft aus. Nach dem HGB bedürfen die von der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen (§§ 161, 119 HGB). Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG weicht hier von den gesetzlichen Regelungen ab, da für das Stimmgewicht auf die Kapitalanteile abzustellen ist. Wesentliche Verträge Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der BCI KG grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der BCI KG bedürfen einer 90%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: • • • • • • • • • Änderung des Gesellschaftsvertrages der BCI KG, Verabschiedung von Investitions- und Finanzplänen für die BCI KG, Änderung der Investitionsrichtlinien, Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals, Auflösung der BCI KG, Zustimmung zu einem Verkauf, der Übertragung oder der Belastung größerer Teile (mehr als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestandes der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte, wenn Verkauf, Übertragung oder Belastung vor dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden sollen und hierfür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgesehen ist, vom Gesellschaftsvertrag der BCI KG abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen, Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen an der BCI KG, und Ausschluss von Gesellschaftern. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens gefasst werden, wenn nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfassung widersprechen. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein (§11.11 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG). Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Vermögensmäßige Rechte und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Grundsatz im Verhältnis ihrer Einlage teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Einlage übersteigen. Da eine frühzeitige Einzahlung von Kommanditeinlagen aufgrund ersparter Zinsen zu einer Kostenentlastung der Gesellschaft führt und weiterhin eine gleich hohe interne Verzinsung der Gesellschaftereinlagen angestrebt wird, erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung, abweichend von dem oben genannten Grundsatz, der auch vom HGB vorgesehenen ist, nach Maßgabe der Regelungen in § 13.2 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG, der insoweit den bereits oben dargestellten Regelungen auf Ebene der Fondsgesellschaft entspricht. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft wird quartalsweise, erstmals nach Ablauf des vierten Quartals 2007 in US-Dollar an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile ausgeschüttet. Liquiditätsüberschuss in diesem Sinne sind die quartalsweisen Einnahmen der BCI KG nach Abzug von Betriebsausgaben der Gesellschaft, einschließlich aller im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu zahlenden Vergütungen, der Investitionen und sonstigen Ausgaben, von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung sowie der Beträge, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil unterjährig erbracht hat, steht ihm 99 100 ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 71. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft zu (§ 14 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG). Kontrollrechte der Gesellschafter Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen. Dauer der BCI KG, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung Die BCI KG ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2015. Die Kommanditisten sind berechtigt, Teilkündigungen ihres Kommanditanteils auszusprechen und eine entsprechende Herabsetzung ihres Kapitalanteils zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gesellschaftskapital des die Teilkündigung aussprechenden Kommanditisten seinerseits durch entsprechende wirksame Kündigungen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern des Kommanditisten gemindert wird. Auf eine Teilkündigung werden alle Regelungen im Zusammenhang mit einer Kündigung entsprechend angewendet. Außer in den Fällen der Kündigung scheidet ein Gesellschafter aus, wenn er durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der BCI KG ausgeschlossen wird. Ein Gesellschafter kann nur aus einem wichtigen, in seiner Person liegenden Grund mit der Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen aus der BCI KG ausgeschlossen werden. Bei der Abstimmung ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird oder über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Beendigung der BCI KG. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch gegen die BCI KG zu beziehungsweise im Falle des § 16.2 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG ein Kaufpreisanspruch gegen den Erwerber in Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruches. Die Abfindung ist auf Grund einer Ausein andersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere des Container bestandes, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögens gegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten des von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. Die BCI KG hat das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesell schaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesent lichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft (zusätzliche) Kredite in Anspruch nehmen müsste. Wesentliche Verträge Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. Übertragung der Anteile Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen außer in dem Falle, dass ein Gesellschafter einen Teil seines Gesellschaftsanteils an andere Gesellschafter überträgt, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der BCI KG. Liquidation Liquidatorin ist die Komplementärin. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben. Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit der Buss Container International Management GmbH & Co. KG Das operative Geschäft der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG), an der die Anleger mittelbar beteiligt sind, wird über die Niederlassung der BCI KG in Singapur betrieben. Die Niederlassung wird von Danny Wong, einem Manager mit mehr als 25-jähriger Erfahrung in der Containerleasingbranche, geleitet. Die Niederlassung wird in Zukunft im Rahmen des weiteren Aufbaus der durch sie gehaltenen und verwalteten Containerflotte neben Danny Wong als Manager zwei bis drei weitere Mitarbeiter beschäftigen. Die BCI KG hat (bzw. wird) ihre Container von der Buss Container Management GmbH (BCM), einer 100%igen Tochtergesellschaft von Buss Capital (Initiatorin), erworben (erwerben). Die BCI KG und BCM haben die Grundsätze dieses Erwerbs in einer Rahmenvereinbarung geregelt, die im Folgenden dargestellt wird. Darüber hinaus wird die BCI KG bei einer möglichen Re-/Umfinanzierung ihrer Containerflotte zum Anfang des Jahres 2009 von Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur), einer 85%igen Tochtergesellschaft der Initiatorin, unterstützt werden. Die BCI KG und Buss Capital Singapur haben einen Vertrag zur Vermittlung einer Re-/Umfinanzierung geschlossen, der im Anschluss an die Rahmenvereinbarung mit BCM dargestellt wird. Rahmenvertrag mit Buss Container Management GmbH und Containervermittlungsvertrag Die BCI KG hat am 30. April 2007 mit der Buss Container Management GmbH (BCM) einen Rahmenvertrag bezüglich des zukünftigen Erwerbs von Containern durch die BCI KG von BCM geschlossen. Mit diesem Rahmenvertrag verpflichtet sich die BCI KG, Container und sonstiges Transport equipment exklusiv von BCM zu erwerben. Exklusivität bedeutet, dass die BCI KG ausschließlich von BCM Container und sonstiges Transportequipment erwerben darf. BCM darf der BCI KG nur Container zum Kauf anbieten, die den Investitionsrichtlinien der BCI KG entsprechen. 101 102 Die Exklusivitätsverpflichtung gilt grundsätzlich bis zum 30. Juni 2010, also auch für den Zeitraum, in dem weitere Containertranchen erworben werden sollen. Die jeweilige Investitionsphase der BCI KG darf jedoch durch die exklusive Bindung an BCM als Containerverkäufer nicht übermäßig in die Länge gezogen werden. Gemäß der Rahmenverein barung endet daher die Exklusivitätsverpflichtung der BCI KG vorzeitig, wenn BCM nicht binnen eines Jahres nach Schließung der Fondsgesellschaft im Umfang der bei der BCI KG vorhandenen Investitionsmittel (Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft und anteiliges Fremdkapital) Containerangebote unterbreiten kann, die die Investitionsrichtlinien erfüllen. Schließung des Fonds im vorstehenden Sinne meint das Ende des Platzierungszeitraumes für die Fondsgesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft am 30. Juni 2008 bzw. 31. Dezember 2008 oder einen früheren Zeitpunkt, an dem das geplante Eigenkapital zzgl. eines etwaigen Überzeichnungs betrags der Fondsgesellschaft vollständig an Anleger platziert worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn sich weitere Fonds an der BCI KG beteiligen. BCM wird Container oder sonstiges Transportequipment zu einem Preis an die BCI KG verkaufen, der 104,5% ihres Einkaufspreises zzgl. der ggf. fälligen gesetzlichen Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Als Einkaufspreis in diesem Sinne gilt nur ein Kaufpreis, den BCM zum Erwerb der Container an Dritte gezahlt hat. Hat BCM die Containern von Gesellschaften erworben, die mit BCM verbunden sind gemäß § 15 AktG (ggf. analog), so gilt als Einkaufspreis der von dieser Gesellschaft an Dritte gezahlte Kaufpreis. BCM ist verpflichtet, der BCI KG einen geeigneten Nachweis über ihren jeweiligen Einkaufspreis und die Person, von der sie diese erworben hat, zu erbringen. Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Zwischenverkaufs der Container von einer mit BCM verbundenen Gesellschaft an BCM insgesamt der von der BCI KG zu zahlende Kaufpreis nicht 104,5% des an einen Dritten gezahlten Einkaufpreises übersteigt. Die BCI KG übernimmt mit den Containern die mit diesen zusammenhängenden Miet- und Manage mentverträge von BCM. Darüber hinaus ist die BCI KG gemäß Rahmenvereinbarung verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Container von Buss Capital Singapur an BCM bestehenden Verpflichtungen gegenüber Buss Capital Singapur zu übernehmen. Die Verpflichtungen ergeben sich aus einem Containervermittlungsvertrag (Container Agency Agreement), den BCM mit Buss Capital Singapur geschlossen hat. Nach diesem Vertrag ist Buss Capital Singapur aufgrund ihrer besonderen Expertise exklusiv als Vermittler von Containern und anderem Transportequipment für BCM tätig. Buss Capital Singapur vermittelt BCM Container und sonstiges Transportequipment sowie erste Mietverträge und Managementverträge mit entsprechenden Containerleasingunternehmen. Für jeden der vorgeschlagenen Containerkäufe wird Buss Capital Singapur eine detaillierte Ergebnisplanung (Performance Forecast) erstellen, die die erwarteten Mieteinnahmen, Ausgaben und voraussichtlichen späteren Containerverkaufspreise enthält. Die Annahmen, die den Ergebnisvorschauen zugrunde liegen, müssen durch Buss Capital Singapur dokumentiert und damit einer späteren Überprüfung zugänglich gemacht werden. Diese detaillierten Ergebnisplanungen, die von Buss Capital Singapur zu unterschreiben sind, sind gemäß Containervermittlungsvertrag Grundlage einer erfolgsabhängigen Vergütung von Buss Capital Singapur. Gemäß Containervermittlungsvertrag erhält Buss Capital Singapur nicht eine einmalig anfallende Vermittlungsgebühr, die einem Prozentsatz des Kaufpreises der vermittelten Kaufverträge entspräche, sondern vielmehr zum einen eine monatlich zu zahlende Grundgebühr (Base Commission) und zum anderen eine jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres zu berechnende und zu zahlende erfolgsabhängige Vergütung (Incentive Commission). Die Base Commission ist eine monatliche Basisvergütung in Höhe von 0,0047% des Kaufpreises aller Container oder sonstigen Tranportequipments, die im Rahmen des Containervermittlungs- Wesentliche Verträge vertrages BCM von Buss Capital Singapur vermittelt worden sind. Diese Vergütung entsteht für jeden Kalendermonat mit Ablauf des Kalendermonats und ist dann binnen 75 Tagen zahlbar. BCI KG übernimmt die Zahlung dieser Vergütung mit dem jeweiligen Übergang des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an den Containern oder anderem Transportequipment der einzelnen Tranche auf die BCI KG (Container Transfer Date). In dem Monat des Container Transfer Date der jeweiligen Container erfolgt die Berechnung der Base Commission insoweit pro rata temporis. Die Incentive Commission ist eine jährliche erfolgsabhängige Vergütung und beträgt 25% des Betrages, um den die tatsächlich im Kalenderahr mit der vermittelten und von der BCI KG erworbenen Containerflotte erreichten Nettomieterlöse höher sind als die von Buss Capital Singapur in den Performance Forecast für die gesamte vermittelte Containerflotte für dieses Kalenderjahr berechneten und prognostizierten Nettomieterlöse. Die Incentive Commission berechnet sich auf dieser Grundlage wie folgt: 1. Ist die Flotte erfolgreicher als ursprünglich geplant und erwartet – und die Abweichung zwischen tatsächlichen NOI (Nettomieterlöse pro CEU und Tage in dem entsprechenden Jahr, in denen die jeweiligen CEU im wirtschaftlichen Eigentum der BCM bzw. der BCI KG standen) und Target NOI (NOI gemäß „Performance Forecasts“ pro CEU und Tage in dem entsprechenden Jahr, in denen die jeweiligen CEU im wirtschaftlichen Eigentum der BCM bzw. der BCI KG standen) größer als US$ 0,005, gilt: a NOI Abweichung für das entsprechende Kalenderjahr (tatsächliche NOI minus Target NOI) minus b US$ 0,005 multipliziert mit c CEU Available Days (die Zahl der Tage in dem entsprechenden Jahr, in denen die jeweiligen CEU im wirtschaftlichen Eigentum der BCM bzw. der BCI KG standen, x Anzahl CEU) für das Kalenderjahr multipliziert mit 25% i.e. [(a) – (b)] x (c) x 0,25 BCI KG übernimmt die Zahlung dieser Vergütung mit dem jeweiligem Übergang des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an den Containern oder sonstigem Transportequipment auf die BCI KG (Container Transfer Date). Diese Incentive Commission ist spätestens 90 Tage nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres zahlbar. BCM ist gemäß der Rahmenvereinbarung verpflichtet, die gesamte Dokumentation, die sie im Zusammenhang mit dem Erwerb der Container erhalten hat, insbesondere auch die von Buss Capital Singapur übereichten Ergebnisvorschauen für die jeweiligen Containerportfolios, bei einem Verkauf der Container an die BCI KG zu übergeben. Damit wird die BCI KG in die Lage gesetzt, die Höhe der oben beschriebenen Incentive Commission für Buss Capital Singapur zu ermitteln und zu überprüfen. 103 104 Vertrag mit Buss Capital Funds Singapore zur Vermittlung einer Refinanzierung Die BCI KG hat mit Buss Capital Funds Singapore (Buss Capital Singapur) am 30. April 2007 einen Vertrag zur Vermittlung einer Refinanzierung (Agency Agreement) geschlossen. Die BCI KG beabsichtigt bis Ende 2008 ihre Geschäftstätigkeit weiterhin auszuweiten und ein großes Portfolio von neuen und gebrauchten Containern und sonstigem Transportequipment aufzubauen (Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$). Die BCI KG finanziert derzeit ihre Aktivitäten mit Standardbankdarlehen. Die BCI KG will eventuell die bis zum Ende des Jahres 2008 bestehende Finanzierung Anfang bis Mitte 2009 durch eine zinsgünstigere Finanzierung ersetzen. Die BCI KG hat Buss Capital Singapur mit dem Agency Agreement exklusiv beauftragt, eine solche Refinanzierung zu vermitteln. Buss Capital Singapur hat bereits verschiedene Refinanzierungen betreut bzw. vermittelt. Aufgrund der Größe und Struktur des geplanten Portfolios mit ver schiedenen Partnern im Containermanagement werden umfangreiche Analysen des Portfolios und komplexe Verhandlungen mit geeigneten Anbietern solcher Refinanzierungen erforderlich sein. Buss Capital Singapur hat den exklusiven Auftrag, der BCI KG bis Mitte 2009 ein Re-/Um finanzierungsangebot zu vermitteln, das zu einer abgezinsten Zinsersparnis für die BCI KG bis zum 31. Dezember 2014 von mindestens 1,25 Mio. US$ (unter Berücksichtigung der Vermittlungsgebühr von Buss Capital Singapur) führen würde. Gelingt dies, so hat Buss Capital Singapur den Vermittlungsauftrag vertragsgemäß erfüllt. Nur in diesem Fall hat Buss Capital Singapur Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr. Die Höhe dieser Vermittlungsgebühr hängt davon ab, ob BCI KG das vermittelte Angebot annimmt oder nicht: Nimmt BCI KG das vermittelte Angebot an, so erhält Buss Capital Singapur als Vermittlungsgebühr von dem Betrag der von BCI KG hierdurch realisierten abgezinsten Zinsersparnis (berechnet unter Einbeziehung aller Kosten der Refinanzierung mit Ausnahme der Vermittlungsgebühr für Buss Capital Singapur) • 25% von 0,5 Mio. US$ (Teilbetrag der abgezinsten Zinsersparnis) zzgl. • 50% des über 0,5 Mio. US$ hinausgehenden Betrages der abgezinsten Zinsersparnis. Lehnt die BCI KG das vermittelte Angebot ab, so ist sie verpflichtet, an Buss Capital Singapur eine pauschale Aufwandsvergütung für die Erarbeitung und Vermittlung des entsprechenden Angebots in Höhe von 400.000 US$ zu zahlen. Die maßgebliche zu erwartende Zinsersparnis (Total Net Benefit) wird auf der Grundlage der von der BCI KG erstellten Ergebnisvorschau über einen Vergleich der ursprünglichen Finanzierungsbedingungen mit den vermittelten neuen Finazierungsbedingungen nach einer Refinanzierung berechnet. Eine etwaige Vergütung ist zahlbar innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Refinanzierung oder nach Ablehnung des Angebots. Gelingt es Buss Capital Singapur nicht, die beschriebene Refinanzierung nachzuweisen, entstehen ihr keine weiteren Rechte und/oder Pflichten gegenüber der BCI KG. Wesentliche Verträge Verflechtungen zwischen den Organen der Fondsgesellschaft und der Buss Container International Management GmbH & Co. KG einerseits und der Initiatorin bzw. ihren Beteiligungsgesellschaften andererseits – Bonusvereinbarung Danny Wong Zwischen der BCI KG und Buss Capital Singapur besteht in der Person von Danny Wong eine personelle Verflechtung. Herr Wong ist sowohl Leiter der Niederlassung der BCI KG in Singapur als auch Managing Director (Geschäftsführer) und 15%iger Gesellschafter von Buss Capital Singapur. Als Managing Director von Buss Capital Singapur hat Herr Wong ein Interesse daran, Container an BCM zu vermitteln, die BCM an die BCI KG weiterveräußert, um die oben genannte Base und Incentive Commission verdienen zu können. Als Leiter der singapurischen Niederlassung der BCI KG darf er wiederum nur Container erwerben, die den strengen Investitionsrichtlinien gerecht werden. Gemäß einer Bonusvereinbarung mit Danny Wong erhält dieser einen Bonus, der zur Verein fachung der Berechnung an die Incentive Commission, die die BCI KG an Buss Capital Singapur zahlen muss, gekoppelt ist, in Höhe von 50% der an Buss Capital Singapur zahlbaren Incentive Commission. Seine mittelbare Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg von Buss Capital Singapur auf der Grundlage des Containervermittlungsvertrages ist vergleichsweise geringer. Darüber hinaus erhält Herr Wong gemäß dieser Bonusvereinbarung bei einem Verkauf der gesamten von der BCI KG gehaltenen Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts im Jahre 2014 einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 2,5% des Betrages, um den die an die Gesellschafter der BCI KG ohne Berücksichtigung dieses Bonus in der nachfolgenden Liquidationsphase auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse vor Abzug etwaig die BCI KG belastender Steuern einen Mindestbetrag in Höhe von 93,4% der Kapitalanteile bei der BCI KG übersteigen. Bei einem späteren Verkauf der Containerflotte verringert sich der für den Mindestbetrag maßgebliche prozentuale Anteil der Kapitalanteile pro angefangenen Kalenderjahr um jeweils einen Prozentpunkt. Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Gesellschafter der BCI KG erfolgten jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7,15% des Gesellschaftskapitals, so ist der Differenzbetrag den oben genannten Mindestbeträgen hinzurechnen. Lagen die jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen an die Gesellschafter in diesem Zeitraum umgekehrt über 7,15% des Gesellschaftskapitals, so ist der entsprechende Differenzbetrag von den jeweiligen Mindestbeträgen abzuziehen. Diese Vergütung wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter der BCI KG ausgeschüttet werden. Im Hinblick auf folgende Organe bestehen ferner Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, deren Gesellschaftern und der BCI KG einerseits und der Initiatorin und deren Beteiligungsgesellschaften andererseits: Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg sind Geschäftsführer der Komplementärin der Initia torin und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der BCM. Die Gesellschafter der Treuhandkommanditistin/Treuhänderin der Fondsgesellschaft und der Initiatorin sind jeweils die Buss Group GmbH & Co. KG und Dr. Dirk Baldeweg. Geschäftsführer der Komplementärin der BCI KG ist Herr Cajus Richter, der Mitarbeiter der Initiatorin ist. 105 106 Beendigung des Fonds Es ist geplant, dass die sich im Besitz der BCI KG befindlichen Container in ihrer Gesamtheit in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 bis spätestens zum 31. Dezember 2014 verkauft werden. Die Geschäftsführung der BCI KG wird zu diesem Zweck durch die Niederlassungsleitung in Singapur bis spätestens zum 31. Oktober 2014 Angebote von interessierten Käufern einholen. Es ist möglich, dass der Verkauf der gesamten Containerflotte zum Ende des Jahres 2014 nicht mit der erforderlichen einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der BCI KG beschlossen wird. Sollte ein Verkauf der Container zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, so kann es sich nämlich für die Gesellschafter der BCI KG empfehlen, sich für einen Verkauf der Containerflotte zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Hierdurch besteht die Möglichkeit, im Falle eines schwachen Marktes zum geplanten Verkaufszeitpunkt einen günstigeren Zeitpunkt abzuwarten oder aber günstige Marktbedingungen länger auszunutzen. Nach einem Verkauf des gesamten Containerbestandes der BCI KG soll diese auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, der mit einer 90%igen Mehrheit zu fassen ist, durch ihre Komplementärin liquidiert werden, so dass der Liquidationserlös, in dem die Erlöse aus den Containerverkäufen enthalten sind, an die Gesellschafter, zu denen die Fondsgesellschaft gehört, ausgeschüttet werden und die BCI KG aufgelöst wird. Im Anschluss an die Liquidation der BCI KG soll nach der Planung auf der Grundlage eines mit einer Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss auch die Fondsgesellschaft aufgelöst werden. Wird die Auflösung der Fondsgesellschaft beschlossen, so übernimmt die Komplementärin die Liquidation. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kosten des Anlegers Im Rahmen seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft können dem Anleger folgende Kosten entstehen: • Kosten im Rahmen der Überweisung der Einlage • Notargebühren für die Handelsregistervollmacht und die Unterschriftsbeglaubigung bei einer gewünschten direkten Eintragung ins Handelsregister • Kosten des Registergerichts für die Löschung des Kommanditisten aus dem Handelsregister • Zinsen und Gebühren bei Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage • Reisekosten im Rahmen von Gesellschafterversammlungen • Beratungskosten (Steuerberater, Finanzdienstleister, Rechtsanwalt etc.) • Umtauschgebühren für die in US-Dollar erfolgenden Auszahlungen • Kosten in Zusammenhang mit Einsprüchen gegen individuelle Steuerbescheide • Kosten für die Übertragung der Beteiligung, insbesondere die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin in Höhe von 200,00 € (ggf. zzgl. gestzl. USt) sowie ggf. Ausgleichszahlungen für eventuelle steuerliche Nachteile der Fondsgesellschaft. Die Höhe der jeweiligen Kosten, mit Ausnahme der zusätzlichen Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin bei Übertragung der Beteiligung in Höhe von 200,00 €, kann nicht genau bestimmt werden. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten. Wesentliche Verträge Die Aufbereitung und Einreichung der Steuererklärung für die Gesellschaft, ggf. auch für die Gesell schafter, einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge in Singapur und der Zahlung der Steuern wird durch die BCI KG übernommen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Gebühren für einen ggf. gewünschten Umtausch der auf Basis von US-Dollar berechneten Auszahlungen in Euro kann der Anleger senken, wenn er bei Zeichnung angibt, seine Auszahlungen in Euro erhalten zu wollen. Die Fondsgesellschaft wird alle in Euro zu leistenden Auszahlungen in einer Summe umtauschen, um hierdurch die anteiligen Umtauschgebühren möglichst gering zu halten. Mittelverwendungskontrolle Für die Sicherstellung einer durchgängigen Mittelverwendungskontrolle während der Investitionsphase wurden mit Datum vom 25. Januar 2008 sowohl von der Fondsgesellschaft als auch von der BCI KG Mittelverwendungsverträge mit einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (BLS), abgeschlossen. Das Emissionskapital wird auf ein Mittelverwendungskonto der Emittenten eingezahlt, über das nur zusammen mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als sogenannte Mittelverwenderin verfügt werden kann. Die Mittelverwenderin stellt auf der Ebene der Fondsgesellschaft sicher, dass die von den Anlegern eingezahlten Einlagen entsprechend den in diesem Prospekt zur Mittelverwendung gemachten Aussagen, also vorrangig für die Leistung der Einlagen bei der BCI KG, verwendet werden, wobei diese Einlagen wiederum auf ein Mittelverwendungskonto, nunmehr auf Ebene der BCI KG, eingezahlt werden. Nach Leistung der Einlagen bei der BCI KG aus den Kommanditeinlagen bei der Fondsgesellschaft stellt die Mittelverwenderin auf der Ebene der BCI KG sicher, dass die von der Fondsgesellschaft eingezahlten Einlagen entsprechend den in diesem Prospekt zur Mittelverwendung gemachten Aussagen, insbesondere also zum Kauf von Containern und anderem Transportequipment, verwendet werden. Dies umfasst jedoch nicht die Prüfung, ob die angeschafften Container bzw. sonstiges Transportequipment den Investitionskriterien entsprechen. Die Kontrolle erstreckt sich entsprechend nur über die Kapitaleinwerbungsphase und die Phase der Erstinvestition in Container. Spätere Reinvestitionen sind vom Mittelverwendungsvertrag nicht erfasst. Die BLS erhält für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf der der BCI KG insgesamt eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,07% der zahlenmäßigen Höhe des Emissionskapitals zuzüglich Umsatzsteuer. Auf Basis eines angenommenen Wechselkurses von 1,48 US$/€ resultiert hieraus für das geplante Emissionskapital von 43,5 Mio. US$ eine Vergütung von 53.629 US$. Diese Vergütung ist mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung des Gesellschaftskapitals, spätestens am 31. Dezember 2008 fällig. Die Mittelverwendungsverträge unterliegen deutschem Recht und werden im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben. 107 108 Wesentliche Vertragspartner Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht Handelsregister HRA 107515 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 12. Dezember 2007 / 14. Dezember 2007 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Gezeichnetes Kapital Die Buss Treuhand GmbH hat einen Kommanditanteil in Höhe von 5.000 US$ gezeichnet; die Komplementärin hält keinen Kapitalanteil. Die Gesamtsumme des gezeichneten und eingezahlten Kapitals beträgt 5.000 US$. Gründungsgesellschafter Buss Treuhand GmbH, Hamburg, als Kommanditistin, und Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, Hamburg als Komplementärin. Weitere Angaben zu den Gründungsgesellschaftern finden sich unten und auf S. 109ff. Der Gründungskommanditistin stehen die gleichen Rechte zu wie den beitretenden Anlegern. Komplementärin Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, Hamburg Geschäftsführerin Die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH ist die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Weitere Angaben zur Geschäfts führerin finden sich auf S. 109f. Geschäftsgegenstand Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesell schaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sons tigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist daneben die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung der Finanzierung der vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Wichtigste Tätigkeitsbereiche Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft entsprechen dem oben dargestellten Geschäftsgegenstand. Ausstehende Einlagen Buss Treuhand GmbH hat ihre Einlage in Höhe von 5.000 US$ geleistet, so dass keine Kommanditeinlage ausstehend sind. Hauptmerkmale der bestehenden Anteile Der Buss Treuhand GmbH steht aus der auf eigene Rechnung gezeichneten Kommanditbeteiligung ein Stimmrecht gemäß Gesellschaftsvertrag zu, wobei je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals eine Stimme gewähren. Die Buss Treuhand GmbH ist mit ihrem auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil entsprechend ihres Anteils am Gesellschaftskapital an den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft beteiligt. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht und ist nicht an den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft beteiligt. Kapitalerhöhung Das Kommanditkapital soll um mindestens 10,0 Mio. US$ und maximal 85,0 Mio. US$ erhöht werden. Die Prognoserechnung geht von einer Kapitalerhöhung um 43,5 Mio. US$ auf 43,505 Mio. US$ aus. Das Emissionskapital kann von mindestens einem Investor mit einem Mindestbetrag von 10,0 Mio. US$ gezeichnet werden. Die Mindestanzahl der Beteiligungen beträgt einen Anteil. Wesentliche Vertragspartner Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Aufsichtsgremien und Beirat Die Gesellschaft hat keine Aufsichtsgremien und keinen Beirat. Konzerneinordnung Die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Gründung ein Konzernunternehmen. Ihre einzige am Gesellschaftskapital beteiligte Kommanditistin, die Buss Treuhand GmbH, gehört mit einem Kapitalanteil von 85% der Buss Group GmbH & Co. KG. Zur Buss Group GmbH & Co. KG gehören neben der Buss Treuhand GmbH und der Buss Capital GmbH & Co. KG (80%) verschiedene Gesellschaften, die in Hafen-, Schifffahrts- und Logistikmärkten aktiv sind und an denen die Buss Group GmbH & Co. KG unmittelbar oder mittelbar jeweils zu mehr als 75% beteiligt ist. Mit dem wirksamen Beitritt des ersten Anlegers wird die Konzern einordnung der Fondsgesellschaft jedoch beendet sein, da ab diesem Zeitpunkt die Buss Treuhand GmbH nur noch als Minderheitskommanditistin mit einem eigenen, nicht treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an der Fondsgesellschaft beteiligt sein wird. Ausgegebene Wertpapiere Die Gesellschaft hat keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Sie ist keine AG oder KGaA. Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit von Patenten Es besteht keine Abhängigkeit der Fondsgesellschaft von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftsentwicklung oder Ertragslage der Fondsgesellschaft sind. Rechtsordnung Die Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Gerichts- und Schiedsverfahren Es bestehen keine Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können. Wichtigste laufende Investitionen Die Fondsgesellschaft hat bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG eine Kommanditeinlage in Höhe von 9.75 Mio. US$ gezeichnet und wird diese in Abhängigkeit von der Einzahlung des Emissionskapitals bei der Fondsgesellschaft auf bis zu 84,225 US$ erhöhen. Die Prognoserechnung geht von einer Erhöhung auf 43,075 Mio. US$ aus. Außergewöhnliche Ereignisse Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen, behördliche Genehmigungen Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte, auch nicht im Hinblick auf das Anlageziel. Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor. Die Komplementärin, die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht Handelsregister HRB 103525 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 28. November 2007 / 12. Dezember 2007 Stammkapital 25.000 €; das Stammkapital ist voll eingezahlt. Haftung Grundsätzlich haftet der Komplementär einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. 109 110 Die Komplementärin, die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH Gesellschafter Buss Capital GmbH & Co. KG, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg. Die Geschäftsführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Eine Geschäftsordnung mit einer konkreten Aufgabenverteilung für die Geschäftsführer besteht nicht. Leistungen und Lieferungen und Vergütung Die Komplementärin übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Hierfür erhält die Komplementärin eine Vergütung von 2.000 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. Darüber hinaus erhält die Komplementärin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung, die auf S. 19 dieses Prospektes ausführlich dargestellt ist. Bei Platzierung des prognostizierten Eigenkapitals und prognosegemäßem Beteiligungsverlauf beträgt die Vergütung ca. 6.500 US$. Insgesamt erhält die Komplementärin gemäß der Prognoserechnung über die geplante Fondslaufzeit eine Vergütung in Höhe von ca. 20,5 TUS$. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Komplementärin und ihre Geschäftsführer nicht erbracht. Außerhalb des Gesellschaftervertrages stehen der Komplementärin keine weiteren Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. An den stillen Reserven und einem Gewinn ist die Komplementärin nicht beteiligt. Den Geschäftsführern wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft von der Fondsgesellschaft bzw. der Komplementärin nicht gewährt werden. Beteiligung am Vertrieb der Kapital anteile der Fondsgesellschaft Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Fondsgesellschaft beauftragt sind. Die Geschäfts führer sind an der Buss Capital beteiligt, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile betraut ist. Weiterhin sind die Geschäftsführer der Komplementärin auch Ge schäftsführer von Buss Capital. Beteiligung an der Fremdfinanzierung der Fondsgesellschaft Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die BCI KG Fremdkapital zur Verfügung stellen. Die Geschäftsführer der Komplementärin sind nicht tätig für Unternehmen, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die Buss Container International GmbH Fremdkapital geben. Beteiligung an der Herstellung des Anlageobjekts Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Leistungen erbringen. Die Geschäftsführer sind an der Buss Capital beteiligt, die wiederum an BCM, die exklusive Containerverkäuferin der BCI KG ist, und mittelbar an der Buss Capital Funds Singapore Partnership beteiligt ist, die der exklusive Containervermittler der durch die BCI KG von BCM erworbenen Container ist. Weiterhin sind die Geschäftsführer der Komplementärin auch Geschäftsführer von Buss Capital und BCM. Wesentliche Vertragspartner Die Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin, die Buss Treuhand GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Treuhand GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Handelsregister HRB 94335 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Eintragung 25. April 2005 / 25. Juli 2005 Stammkapital 25.000 € Gesellschafter Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg Geschäftsführer Stefan Krueger, Hamburg Leistungen und Lieferungen Die Treuhänderin ist Zahlstelle und führt insbesondere die Zahlungen an die Kommanditisten (Anleger) aus. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhänderin sind auf S. 91ff sowie in dem auf den S. 145ff dieses Prospekts abgedruckten Treuhandvertrag, der die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhän derin ist, beschrieben. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen werden durch die Treuhänderin und ihre Geschäftsführer nicht erbracht. Vergütung Sie erhält in der Zeichnungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,35% des platzierten Emissionskapitals. Dies sind bei dem geplanten Emissionskapital von 43,5 Mio. US$ ca. 152 TUS$. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung (Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals einschließlich Überzeichnungsbetrag), spätestens jedoch am 31. Dezember 2008. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Außerdem erhält die Treuhandkommanditistin ab dem 1. August 2008 für die laufende Verwaltungstätigkeit eine Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des platzierten Emissionskapitals der Gesellschaft. Dies sind bei dem geplanten Emissionskapital von 43,5 Mio. US$ ca. 109 TUS$ p.a. Diese Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Vergütungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft aus der BCI KG ausscheidet oder die BCI KG ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Am Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgt mit Wirkung jeweils zum 1. Januar des Folgejahres, erstmals zum 1. Januar 2009, eine Erhöhung der jährlichen Treuhandvergütung um 2% gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau. Zusätzlich erhält die Treuhänderin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung, die auf S. 19 dieses Prospektes ausführlich dargestellt ist. Bei Platzierung des prognostizierten Eigenkapitals und prognosegemäßem Beteiligungsverlauf beträgt diese Vergütung ca. 13.000 US$. Aufwendungen der Treuhandkommanditistin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Gesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. Insgesamt erhält die Treuhänderin gemäß der Prognoserechnung über die geplante Fondslaufzeit eine Vergütung in Höhe von ca. 910 TUS$. Außerhalb des Gesellschaftervertrags und des Treuhand- und Verwaltungsvertrags stehen der Treuhänderin keine weiteren Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. An den stillen Reserven und einem Gewinn ist die Treuhänderin nur geringfügig anteilig über ihren auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt. Interessenkonflikte Mögliche Interessenkonflikte können darauf begründet sein, dass die Gesellschafter der Buss Treuhand die gleichen sind, wie die der Buss Capital GmbH & Co. KG, die wiederum 100%ige Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH und der Buss Container Management GmbH sowie 85%ige Gesellschafterin der Buss Capital Funds Singapore Partnership ist. Da die Treuhänderin jedoch eine eigenständige Geschäftsführung hat und auf eigene Rechnung nur einen Kapitalanteil von 111 112 Die Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin, die Buss Treuhand GmbH 5.000 US$ an der Fondsgesellschaft hält, ist die Einflussnahme auf die Fondsgesellschaft und damit die Gefahr eines Interessenkonflikts als sehr gering einzuschätzen. Denn die Treuhänderin unterliegt, soweit sie in ihrem Namen aber auf Rechnung der Treugeber einen höheren Anteil an der Fondsgesellschaft hält, den Weisungen der Treugeber. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Der Treuhänderin steht nur im Rahmen ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der Fondsgesellschaft Eigentum an dem Anlageobjekt zu. Eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen besteht nicht. Beteiligung am Vertrieb der Kapital anteile der Fondsgesellschaft Die Treuhänderin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Fondsgesellschaft beauftragt sind. Beteiligung an der Fremdfinanzierung der Fondsgesellschaft Die Treuhänderin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung stellen. Beteiligung an der Herstellung des Anlageobjekts Die Treuhänderin ist weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen beteiligt oder für ein solches tätig, das im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Leistungen erbringt oder erbracht hat. Bisherige Erfahrungen mit Vertragspartner Die Buss Treuhand GmbH ist bereits bei sechs von Buss Capital aufgelegten Fonds als Treuhänderin tätig. Es hat bei der Zusammenarbeit mit der Treuhänderin bisher keine negativen Erfahrungen gegeben. Die Buss Container International Management GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Container International Management GmbH & Co. KG, Hamburg Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht Handelsregister HRA 102094 Gründung 24. April 2007 (Datum der wirtschaftlichen Neugründung) Gezeichnetes Kapital Die Gründungskommanditistin der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG), die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, ist an dieser mit einem Kommanditanteil in Höhe von 54,175 Mio. US$ beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospekterstellung einen Kommanditanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, der gemäß Gesellschaftsvertrag auf bis 84,225 Mio. US$ erhöht werden kann. Die Darstellung im Prospekt geht von einer Erhöhung des Kommanditanteils der Fondsgesellschaft auf 43,075 Mio. US$ und damit einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI KG auf 97,25 Mio. US$ aus. Gesellschafter Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG und Buss Container International Management Verwaltung GmbH, alle Hamburg. Geschäftsführer Buss Container International Management Verwaltung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Cajus Richter, Hamburg Geschäftsgegenstand Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen. Außerdem wird von der Gesellschaft ein aktives Bestandsmanagement eigener Con tainer vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist daneben die Wesentliche Vertragspartner Die Buss Container International Management GmbH & Co. KG Beteiligung an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung der Finanzierung der vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit. Beteiligung am Vertrieb der Kapital anteile der Fondsgesellschaft Die BCI KG ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft beauftragt sind. Beteiligung an der Fremdfinanzierung der Fondsgesellschaft An Gesellschaften, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung stellen, ist die BCI KG weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Beteiligung an dem Erwerb des Anlageobjektes Die Beteiligung an der BCI KG stellt selber das alleinige zukünftige Anlageobjekt der Fondsgesellschaft dar. Sie wird ihrerseits in den Erwerb von neuen und gebrauchten Containern und sonstigem Transportequipment investieren. Leistungen und Vergütung Die BCI KG erbringt für die Fondsgesellschaft keinerlei Leistungen und erhält dementsprechend auch keinerlei Vergütungen. Dingliche Belastungen Bezüglich des Gesellschaftskapitals der BCI KG bestehen keine dinglichen Belas tungen. Die Komplementärin der Buss Container International Management GmbH & Co. KG, die Buss Container International Management Verwaltung GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Container International Management Verwaltung GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg. Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht Handelsregister HRB 93640 Geschäftsgegenstand Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Buss Container International Management GmbH & Co. KG, deren Gegenstand insbesondere die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs ist. Gründung / Eintragung 6. April 2005 / 4. Mai 2005 Gezeichnetes Kapital Das Stammkapital beträgt 25.000 €. Gesellschafter Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG), Hamburg Geschäftsführer Cajus Richter, Hamburg Leistungen und Vergütung Die Buss Container International Management Verwaltung GmbH erbringt keine direkten Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft und erhält dementsprechend von dieser auch keinerlei Vergütungen. 113 114 Die Gründungskommanditistin der Buss Container International Management GmbH & Co. KG, die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg. Rechtsform Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht Handelsregister HRA 105299 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Eintragung 24. April 2007 (wirtschaftliche Neugründung) Gezeichnetes Kapital Das Kommanditkapital beträgt 55,0 Mio. US$. Geschäftsführer Die Buss Global Container Fonds 4 Verwaltung GmbH (Komplementärin), vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg Die Zweigniederlassung der Buss Container International Management GmbH & Co. KG in Singapur Firma, Sitz und Anschrift Buss Container International Management GmbH & Co. KG Singapore Branch, 5 Shenton Way, # 12-11 UIC Building, Singapore 068808 Rechtsform Zweigniederlassung Handelsregister Co. Reg. No: F 06834 R Niederlassungsleiter Danny Wong Leistungen und Vergütung Die Niederlassung erbringt keine direkten Leistungen gegenüber der Fondsgesell schaft und erhält daher von dieser keine Vergütung. Die Verkäuferin von Containern, die Buss Container Management GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Container Management GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Handelsregister HRB 90762 Gründung / Tag der Eintragung 2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003 Stammkapital 25.000 € Gesellschafter Buss Capital GmbH & Co. KG Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg Leistungen und Vergütung Die Gesellschaft verkauft an die BCI KG, an der die Fondsgesellschaft beteiligt ist, Container und sonstiges Transportequipment und erzielt dabei einen kaufmännischen Zwischengewinn, dessen auf die Fondsgesellschaft entfallender Anteil mit ca. 5,5 Mio. US$ prognostiziert ist. Ein Teil des kaufmännischen Zwischengewinns ist tatsächlich bei Buss Capital Singapur angefallen. Aus Vereinfachungsgründen wird der insgesamt bei BCM und Buss Capital Singapur entstandene kaufmännische Zwischengewinn hier der BCM zugerechnet. Darüber hinaus erzielt BCM Stundungszinsen im Zusammenhang mit der Stundung des Kaufpreises für Container- und Mietforderungen, die auf S. 17 dieses Prospektes ausführlich dargestellt ist. Bei prognosegemäßer Platzierung des Emissionskapitals und Begleichung der Kaufpreisforderungen beträgt der auf die Fondsgesellschaft entfallende Stundungszins ca. 48,6 TUS$. Wesentliche Vertragspartner Containervermittler und Vermittler einer Refinanzierung, die Buss Capital Funds Singapore Partnership Firma, Sitz und Anschrift Buss Capital Funds Singapore Partnership, 5 Shenton Way, # 12-11 UIC Building, Singapore 068808 Rechtsform Unlimited Partnership nach singapurischem Recht Handelsregister 53062585K, Singapur Gründung 14. Februar 2006 Nominalkapital SGD 250.000 Gesellschafter Buss Capital Singapore Pte. Ltd., Buss Capital Vorrat 12 GmbH & Co. KG Manager Danny Wong, Singapur Leistungen und Vergütung Die Buss Capital Funds Singapore Partnership wird während der Phase der Erst investitionen exklusiv als Vermittler von Containern und anderem Transport equipment für BCM tätig, die ihrerseits exklusiver Containerverkäufer für die BCI KG ist. Hierfür erhält sie eine über die Fondslaufzeit zu zahlende Basisvergütung von monatlich 0,0047% des Kaufpreises (von BCM) der erworbenen Container und eine erfolgsabhängigge Gebühr (siehe hierzu S. 102f des Prospekts). Diese Vergütungsverpflichtungen der BCM wird die BCI KG mit dem jeweiligen Equipmentkauf von BCM übernehmen. Insgesamt beträgt die anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende Vergütung gemäß der Prognoserechnung über die ge plante Fondslaufzeit ca. 547 TUS$. Darüber hinaus wird die Buss Capital Singapur exklusiv als Refinanzierungs vermittler für die BCI KG tätig und erhält hierfür im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines den Anforderungen entsprechenden Angebotes für eine Re-/Umfinanzierung zu Beginn des Jahres 2009 eine in der Höhe grundsätzlich erfolgsabhängige Gebühr, die jedoch in Form einer pauschalen Aufwandsvergütung im Falle der Ablehnung eines solchen Refinanzierungsangebotes durch die BCI KG mindestens 400 TUS$ beträgt (siehe hierzu S. 104 des Prospekts). Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Handelsregister HRA 100327 (Amtsgericht Hamburg) Gründung/ Tag der Eintragung 2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003 Kommanditeinlagen 1.000.000 € Komplementärin Buss Capital Verwaltung GmbH, Hamburg, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg, Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg und Marc Nagel, Hamburg Kommanditisten Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg, Renko Schmidt, Hamburg Leistungen und Lieferungen Buss Capital ist für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing verantwortlich. Weiterhin übernimmt Buss Capital den Vertrieb der Anteile der Fondsgesellschaft und hat gegenüber der Fondsgesellschaft mehrere Platzierungsgarantien, die im Einzelnen auf S. 121 dargestellt sind, gegeben. Buss Capital wird die an Vertriebs partner zu zahlende Vertriebsprovision in Höhe von ca. 7,25% des platzierten Emissionskapitals leisten. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen werden gegenüber der Fondsgesellschaft durch Buss Capital nicht erbracht. 115 116 Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG Vergütungen Für die Konzeption, Prospekterstellung und Marketing erhält Buss Capital eine Vergütung in Höhe von 0,25% des Emissionskapitals. Dies sind bei dem geplanten Emissionskapitals von 43,5 Mio. US$ ca. 109 TUS$. Für den Vertrieb der Kapitalanteile und für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält Buss Capital von der Fondsgesellschaft keine zusätzliche Vergütung..––––––––––––––– Darüber hinaus hat Buss Capital über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, Buss Container Management GmbH (BCM), bzw. ihre 85%ige Tochtergesellschaft, Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur), durch den Verkauf von Containern und anderem Transportequipment an die BCI KG einen kaufmännischen Zwischengewinn erzielt, dessen auf die Fondsgesellschaft entfallender Anteil mit ca. 5,5 Mio. US$ prognostiziert ist. Zusätzlich erhält Buss Capital über BCM Stundungszinsen, deren auf die Fondsgesellschaft entfallender Anteil mit ca. 48,6 TUS$ prognostiziert ist. Des Weiteren erzielt Buss Capital über ihre Tochtergesellschaft Buss Capital Singapur eine zum größten Teil erfolgsabhängige Containervermittlungsgebühr, die insgesamt bis Ende 2014 mit einem Betrag von ca. 547 TUS$ prognostiziert ist und Buss Capital zu 85% zuzurechnen ist. Außerdem kann Buss Capital die Vergütung der Komplementärin der Fondsgesellschaft, die eine 100%ige Tochtergesellschaft von ihr ist, in Höhe von ingesamt ca. 20,5 TUS$ zugerechnet werden. Insgesamt erhält Buss Capital damit bei Platzierung des prognostizierten Eigenkapitals und prognosegemäßem Beteiligungsverlauf direkte und indirekte Vergütungen in Höhe von ca. 6,2 Mio. US$ im Zusammenhang mit der Konzeption, der Prospektierung, dem Verkauf von Containern an die BCI KG, der Containervermittlung sowie der Geschäftsführung einschließlich der Liquidation der Fondsgesellschaft. Ggf. erhält Buss Capital über ihre Tochtergesellschaft, Buss Capital Singapur, bei Vermittlung eines Refinanzierungsangebotes, das bestimmte Anforderungen erfüllen muss, eine Gebühr für die Vermittlung einer Refinanzierung in Höhe von mindestens 0,4 Mio. US$. Außer der von Buss Capital an die Vertriebspartner zu zahlenden Vertriebsprovision, die jedoch weder die Fondsgesellschaft noch die BCI KG belastet, werden keine weiteren Provisionen gezahlt. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Buss Capital steht mittelbar über eine Tochtergesellschaft das Eigentum an verschiedenen Containern zu, die an die BCI KG verkauft worden sind und erst mit Wirkung zum 1. April 2008 auf diese übergehen sollen. Mit dem Übergang wird Buss Capital auch mittelbar kein Eigentum an diesen Containern mehr zustehen. Beteiligung am Vertrieb der Kapital anteile der Fondsgesellschaft Buss Capital übernimmt den Vertrieb. An weiteren mit der Kapitaleinwerbung beteiligten Unternehmen ist Buss Capital weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Beteiligung an der Fremdfinanzierung der Fondsgesellschaft An Gesellschaften, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die BCI KG Fremdkapital zur Verfügung stellen, ist Buss Capital weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Beteiligung an der Herstellung des Anlageobjekts Buss Capital Funds Singapore Partnership, an der Buss Capital mittelbar zu 85% beteiligt ist, hat der Buss Container International GmbH exklusiv Container und Transportequipment zum Erwerb vermittelt. Die Buss Container Management GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Buss Capital, hat die von Buss Capital Funds Singapore Partnership vermittelten Container verkauft und hierbei Zwischengewinne erzielt. Übernahme von Steuern Die Anbieterin übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Zahlung von Steuern. Wesentliche Vertragspartner Die Mittelverwendungskontrolleurin, die BLS Revisions- und Treuhand GmbH Firma, Sitz und Anschrift BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Welckerstr. 10, 20354 Hamburg Handelsregister HRB 90740 (Amtsgericht Hamburg) Gründung 1998 Stammkapital 26.000 € Geschäftsführerin Silke Krüger, Hamburg Leistungen und Vergütungen Die Mittelverwendungskontrolleurin überwacht die Mittelverwendung in der Investitionsphase sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene der BCI KG. Die Aufgaben, wesentlichen Rechte und Pflichten der Mittelverwendungskontrolleurin sind auf S. 107 sowie in den auf S. 160ff dieses Prospektes abgedruckten Mittelverwendungsverträgen, die die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin sind, beschrieben. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Mittelverwendungskontrolleurin nicht erbracht. Vergütung Die Vergütung der Mittelverwendungskontrolleurin beträgt beim planmäßigen Emissionskapital in Höhe von 43,5 Mio. US$ und einem angenommenen Wechselkurs von 1,48 US$/€ insgesamt 53.629 US$. Interessenkonflikte Umstände und Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, sind nicht ersichtlich. Zahlstelle Die Zahlstelle Buss Treuhand GmbH führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus. Zusätzlich hält die Zahlstelle Buss Capital GmbH & Co. KG den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Abgabe bereit. Negativtestate Sonstige Personen gemäß § 12 Abs. 4 VermVerkProspV, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben, sind nicht vorhanden. Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage wurde durch keine juristische Person oder Gesellschaft übernommen. Für das Anlageobjekt wurde kein Bewertungsgutachten erstellt. Den Gründungsgesellschaftern, mit Ausnahme der Treuhänderin über ihren auf eigene Rechnung gezeichneten Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft, den Geschäftsführern der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Initiatorin sowie der Mittelverwendungskontrolleurin steht bzw. stand das Eigentum oder eine sonstige dingliche Berechtigung am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben nicht zu. 117 118 Weitere Verträge Containerkaufverträge Die BCI KG hat von BCM auf der Grundlage des Rahmenvertrags bezüglich des Erwerbs von Containern zwischen der BCI KG und BCM vom 30. April 2007 (nachfolgend als „Rahmenvertrag“ bezeichnet) bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung eine Containerflotte von insgesamt 211.287 CEU neuer und gebrauchter Container sowie sonstiges Transportequipment zu einem Kaufpreis von insgesamt ca. 329,2 Mio. US$ erworben. Einen Teil dieser Container und sonstigem Transportequipment mit einem Investitionsvolumen von insgesamt ca. 116,7 Mio. US$ hat die BCI KG mit je einem Kaufvertrag vom 3. August 2007 und 28. November 2007 und zwei Kaufverträgen vom 3. Dezember 2007 erworben und bereits übernommen. Mit zwei weiteren Kaufverträgen vom 15. Januar 2008 hat die BCI KG den Erwerb von Neucontainern zur einem Kaufpreis von ca. 2,4 Mio. US$ und den Erwerb einer Gebrauchtcontainerflotte zu einem Kaufpreis von ca. 210,1 Mio. US$ vereinbart. Die Container aus diesen Kaufverträgen werden am 4. April 2008 mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen. Die Kaufverträge enthalten die üblichen Gewährleistungsrechte und erfüllen die Vorgaben des Rahmenvertrags. Insbesondere stehen sie im Einklang mit den Investitionsrichtlinien der BCI KG und erfüllen bezüglich des Kaufpreises deren Vorgaben. In dem Kaufvertrag für die Gebrauchtcontainerflotte vom 15. Januar 2008 wurde darüber hinaus vereinbart, dass ein Teilbetrag des insgesamt geschuldeten Kaufpreises, der mit Übertragung der Container am 4. April fällig wird, in Höhe von 1,4 Mio. US$ gestundet wird und bis spätestens zum 30. Juni 2008 zu zahlen ist. Darüber hinaus wurde mit gleichen Verträgen vereinbart, dass der Kaufpreis für die zusammen mit den Containern verkauften Mietforderungen in Höhe von ca. 6,6 Mio. US$ ebenfalls gestundet wird und in Höhe ca. 1,0 Mio. US$ bis spätestens zum 30. Juni 2008 von der BCI KG gezahlt werden muss, während ein Teilbetrag in Höhe von 5,6 Mio. US$ bis spätes tens zum 31. Dezember 2008 gezahlt werden muss. Die jeweils offene Kaufpreisforderung ist mit 5% p.a. zu verzinsen. Die Kaufverträge einschließlich der Stundungsvereinbarung unterliegen jeweils deutschem Recht. Containermietverträge (Lease Agreements) Die BCI KG hat zu rund 95% Container erworben, für die ein Mietvertrag besteht. Bei den Mietverträgen handelt es sich um Long Term Lease Agreements mit einer ursprünglichen Laufzeit von in der Regel fünf Jahren und unterschiedlichen Restlaufzeiten und um Master Lease Agreements ohne feste Laufzeit. Wichtige Inhalte der Mietverträge sind die folgenden: • • • • Miethöhe pro Tag Mietvertragslaufzeit Kündigungsfrist und Verlängerungsregelung Rückgabebegrenzungen, vor allem nach Menge innerhalb eines Zeitraums und Rückgabeort • Verpflichtung zur Instandhaltung und Rückgabe in ordnungsgemäßem und einsatzfähigem Zustand • Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung Die Mietverträge unterliegen überwiegend US-amerikanischem Recht. Weitere Verträge Darlehensverträge Die BCI KG hat mit der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG/Singapore Branch am 1. August 2007 einen Darlehensvertrag in Höhe von bis zu 65,1 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis spätestens zum 31. März 2015 geschlossen. Das Darlehen soll prognosegemäß in Höhe von ca. 48,0 Mio. US$ für die Finanzierung des Ankaufs von neuen Containern mit einem Alter von maximal 1,5 Jahre in Anspruch genommen werden. Das Darlehen gliedert sich in ein „A-Loan“ in Höhe von bis zu 55,8 Mio. US$ und ein „B-Loan“ in Höhe von bis zu 9,3 Mio. US$ auf, die sich hinsichtlich Tilgungsstruktur, Tilgungspriorität und Verzinsung unterscheiden. Die in Anspruch genommenen Darlehensmittel sind in monatlichen Raten unter Berücksichtigung eines Mindesttilgungsplans zurückzuführen. Danach sind jedes Jahr mindestens 8,25% der am 31. März 2008 insgesamt in Anspruch genommenen Darlehensmittel zu tilgen, wobei die monatlichen Tilgungsraten mindestens ein Zwölftel der jährlichen Mindesttilgungssumme betragen müssen. Am 31. März 2015 ist zudem der Restbetrag des Darlehens zu tilgen; dieser soll sich zu diesem Zeitpunkt auf höchstens 42,25% der am 31. März 2008 insgesamt in Anspruch genommenen Darlehensmittel belaufen. Die erste monatliche Tilgungsrate ist am 30. April 2008 zur Zahlung fällig. Nach Ausgleich der laufenden Kosten, Gebühren, Honorare und Zinsen sowie nach Rückführung der regelmäßigen (und ggf. der außerordentlichen) Tilgungsraten und Auskehrung der prospektierten Auszahlungen an die Gesellschafter ist die verbleibende Liquidität für vorzeitige Tilgungen der Darlehenstranchen zu verwenden; dabei ist das „A-Loan“ vorrangig zu tilgen. Das rechtliche Eigentum an den u.a. mit dem Darlehen finanzierten Containern wurde zur Besicherung des Darlehens im Rahmen von Treuhandvereinbarungen an die Maritime Container No. 6 Ltd., Marshall Islands, übertragen. Die Maritime Container No. 6 Ltd. ist eine zum Zweck der Besicherung des Darlehens gegründete Gesellschaft, deren Anteile zu 100% von der Maritime Sicherheiten GmbH, Hamburg, gehalten werden. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI KG. Als weitere Sicherheit für das Darlehen hat die BCI KG ihre Ansprüche aus den für die Container geschlossenen Kauf-, Miet-, Management- und Versicherungsverträgen an die finanzierende Bank abgetreten sowie das Konto, auf dem sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Container eingehen, an die finanzierende Bank verpfändet. Die BCI KG hat für die Darlehen mehrere Zinssicherungsgeschäfte über die gesamte Laufzeit der Darlehens für die maximal möglichen Darlehenssummen und für den im Durchschnitt erwarteten Tilgungsverlauf abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Zinssicherungsgeschäfte ergibt sich für die beiden langfristigen Darlehenstranchen ein durchschnittlicher Zinssatz von 6,5% p.a. Des Weiteren hat die BCI KG mit einem aus der DVB Group Merchant Bank (Asia) LTD und der ING. Bank N.V., Singapore Branch bestehenden Bankenkonsortium am 3. Dezember 2007 einen Darlehensvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von insgesamt bis zu ca. 227,5 Mio. US$ geschlossen, wobei bis zu 192,8 Mio. US$ in zwei Tranchen als langfristiges Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014 und weitere 34,7 Mio. als kurzfristiges Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2008 gewährt wurden. Das langfristige Darlehen soll prognosegemäß in Höhe ca. 192,35 Mio. US$ in Anspruch genommen werden. Das kurzfristige Darlehen wird prognosegemäß in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Die Rahmenkreditlinien der beiden langfristigen Darlehenstranchen betragen bis zu ca. 176,5 Mio. US$ (im Folgenden auch „A-Loan“) bzw. bis zu ca. 16,2 Mio. US$ (im Folgenden auch „B-Loan“). Die Kreditlinien dieser beiden Darlehenstranchen können zur Finanzierung des Ankaufs von im Vertrag näher bezeichneten Containern, die die BCI KG mit Vertrag vom 3. Dezember 2007 bzw. 15. Januar 2008 von BCM erworben hat, in Anspruch genommen werden. Die Tilgung der lang fristigen Darlehenstranchen hat unter Beachtung eines Mindesttilgungsplans zu erfolgen, der sich an monatlich variierenden, maximalen Beleihungswerten der durch das Darlehen finanzierten und 119 120 noch in der Flotte befindlichen Container orientiert. Der jeweilige maximale Beleihungswert beläuft sich auf eine im Darlehensvertrag für den entsprechenden Tilgungszeitraum festgelegte Beleihungs quote des jeweiligen Verkehrswertes der durch das Darlehen finanzierten und noch in der Flotte befindlichen Container. Die Beleihungsquote beträgt anfänglich bis zu 88,959% (A-Loan) bzw. bis zu 98,379% (B-Loan) und reduziert sich während der Laufzeit des Darlehens auf 48,185% (A-Loan) bzw. auf 67,579% (B-Loan). Nach Ausgleich der laufenden Kosten, Gebühren, Honorare und Zinsen sowie nach Rückführung der Mindesttilgung und Auskehrung der prospektierten Auszahlungen an die Gesellschafter ist die verbleibende Liquidität für ergänzende Tilgungen der Dar lehenstranchen zu verwenden. Im Rahmen dieser ergänzenden Tilgungen ist vorrangig das A-Loan zu bedienen. Das kurzfristige Darlehen von bis zu 34,7 Mio. US$ und dient der Eigenkapitalzwischenfinanzierung und ist bis zum 30. Juni 2008 zurückzuführen. Zur Besicherung der langfristigen Darlehenstranchen wurde bzw. wird das rechtliche Eigentum an den u.a. mit den beiden Darlehenstranchen finanzierten Containern im Rahmen von Treuhandvereinbarungen an die von der BCI KG zu diesem Zwecke auf den Marshall Islands gegründeten BCI Container Owner No. 1 Ltd. bzw. die BCI Container Owner No. 2 Ltd. (im Folgenden zusammen „Eigentümergesellschaften“) übertragen, deren Anteile wiederum an die finanzierenden Banken zur Sicherheit verpfändet wurden. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI KG. Weiterhin haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Container als Sicherheit für das Darlehen dienen. Zur zusätzlichen Besicherung des Darlehens hat die BCI KG ihre Einnahmen aus Vermietung sowie Versicherungsleistungen an die finanzierenden Banken abgetreten. Für die beiden langfristigen Darlehenstranchen wurde ein Zinssicherungsgeschäft über die gesamte Laufzeit des Darlehens für den im Durchschnitt erwarteten Tilgungsverlauf abgeschlossen. Der Abschluss eines solchen Zinssicherungsgeschäftes sowie seine etwaige Anpassung an deutliche Veränderungen im Tilgungsverlauf gegenüber der ursprünglichen Planung sind im Darlehensvertrag vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zinssicherungsgeschäfts ergibt sich für die beiden langfristigen Darlehenstranchen ein durchschnittlicher Zinssatz von ca. 6,1% p.a. Die Darlehensverträge enthalten die für langfristige Kreditverträge allgemein üblichen Klauseln sowie Verpflichtungen und Zusicherungen des Darlehensnehmers. Insbesondere können die finanzierenden Banken bei Zahlungsverzug der BCI KG, deren Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, sowie bei Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten den Darlehensvertrag außerordentlich kündigen und/oder das Darlehen sofort fällig gestellt werden. Der Darlehensvertrag vom 1. August 2007 unterliegt deutschem Recht und der Darlehensvertrag vom 30. November 2007 englischem Recht. Konzeption, Prospekterstellung, Marketing Die Entwicklung der Investitions- und Finanzierungskonzeption, die Aufbereitung in Form eines Emissionsprospektes und die Durchführung notwendiger Marketingmaßnahmen wurde auf Basis eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrags vom 25. Januar 2008 mit der Fondsgesellschaft durch Buss Capital übernommen. Buss Capital erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 0,25% des platzierten Emissionskapitals. Die Vergütung ist in Abschlägen jeweils nach Zeichnung und Einzahlung eines Kommanditkapitals von 10.000.000 US$, also anteilig nach Einwerbung von 10,0 Mio. US$, von 20,0 Mio. US$, von 30,0 Mio. US$ und so weiter, fällig. Die Gesamtvergütung abzgl. bereits geleisteter Abschlagszahlungen ist spätestens am 31. Dezember 2008 fällig. Der Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Weitere Verträge Einwerbung des Kommanditkapitals, Platzierungsgarantie Buss Capital hat sich mit Vertrag vom 25. Januar 2008 gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, einen Kommanditanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen, höchstens jedoch einen Kommanditanteil in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital), auf erstes Anfordern der Fondsgesellschaft zu übernehmen („Platzierungsgarantie I“), wenn bis zu 30. Juni 2008 das Emissionskapital I nicht nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft durch Abschluss entsprechender Verträge gezeichnet worden ist. Darüber hinaus hat Buss Capital sich unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Emissions kapital I gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft in Höhe von 37,895 Mio. US$ nicht bis zum 30. Juni 2008 platziert werden kann, gegenüber der Fondsgesellschaft zur Übernahme eines weiteren Kommanditanteils verpflichtet, wobei die Höhe des garantierten Betrages davon abhängt, ob ein Teil der geplanten und notwendigen Kapitalerhöhung bei der BCI KG in Höhe von 43,075 Mio. US$ von anderen Kommanditisten wirksam übernommen wird („Platzierungsgarantie II“). Für den Fall, dass die Darlehensgeber, die der BCI KG das kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen gewährt haben, der BCI KG im Rahmen der zwischen der BCI KG, den Darlehensgebern, Buss Capital und der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG getroffenen Vereinbarung vom 4. Dezember 2007 mit Einlagen in Höhe des noch offenen Betrages dieses Darlehens als Kommanditisten beitreten, garantiert Buss Capital einen weiteren Kommanditanteil bei der Fondsgesellschaft in Höhe von 5,635 Mio. US$ bis spätestens zum 31. Juli 2008 zu übernehmen. Für den Fall, dass die Darlehensgeber der BCI KG nicht als Kommanditisten beitreten, garantiert Buss Capital die Zeichnung und Übernahme eines Kommanditanteils in Höhe des gesamten Differenzbetrages zwischen dem Zielkapital und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen und des von der Treuhandkommanditistin auf eigene Rechnung gezeichneten Kommanditanteils. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Emissionskapital I gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft in Höhe von 37,895 Mio. US$ durch den Beitritt von Zeichnern eingeworben worden ist, hat Buss Capital sich außerdem gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, auf erstes Anfordern einen Kommanditanteil in Höhe der Differenz zwischen dem Zielkapital und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 31. Dezember 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen und des von der Treuhandkommanditistin auf eigene Rechnung gezeichneten Kommanditanteils zu übernehmen(„Platzierungsgarantie III“). Mit gleichem Vertrag hat sich Buss Capital zur Sicherstellung der Eigenfinanzierung der Fondsgesellschaft und der BCI KG verpflichtet. Hierzu wird Buss Capital der Fondsgesellschaft geeignete Kapitalanleger zuführen und die Einwerbung des Eigenkapitals überwachen. Für die Einwerbung des Kommanditkapitals und die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält Buss Capital keine Vergütung. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 121 122 Steuerliche Grundlagen Steuerliche Grundlagen Vorbemerkungen Die folgende Darstellung ist eine Zusammenfassung der wesentlichen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, die in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sowie nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Singapur) in Deutschland ansässig sind. Andere steuerliche Ergebnisse als die hier genannten können entstehen, wenn Anleger nicht die vorstehenden Eigenschaften erfüllen oder wenn besondere individuelle Verhältnisse in der Person des Zeichners vorliegen, sind aber nicht Gegenstand dieser Darstellung. Die steuerlichen Grundlagen beziehen sich nur auf die für den Anleger wesentlichen Steuerarten und Besteuerungsgrundsätze. Sofern Anleger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben, wird die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen. Die steuerliche Bewertung der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit geht davon aus, dass sich inländische natürliche Personen über die für steuerliche Zwecke gewerblich geprägte Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG an der inländischen Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) beteiligen, die ihrerseits im Sinne des nationalen deutschen Steuerrechts sowie im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Singapur eine Betriebsstätte in Singapur unterhält. Die BCI KG erbringt, wie bereits oben dargestellt, ausschließlich über diese Betriebsstätte in einem eigenen Geschäftsbetrieb und mit eigenem Personal gegenüber internationalen Kunden gewerbliche Dienstleistungen aufgrund der kurz- und langfris tigen Vermietung von Seecontainern sowie aufgrund sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und dem Management der Container. Da die Betriebsstätte nur ein unselbstständiger Unternehmensteil der deutschen BCI KG bzw. steuerlich betrachtet der Anleger ist und sowohl die Fondsgesellschaft als auch die BCI KG als steuerlich transparent angesehen werden, werden aus der Sicht des deutschen und des singapurischen Steuerrechts auch nur die einzelnen Anleger als Steuersubjekte für einkommenssteuerliche Zwecke anerkannt. Die Einkünfte der Anleger aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container unterliegen daher aufgrund ihrer beschränkten Steuerpflicht in Singapur einer Ertragsteuerbelastung von im Ergebnis einheitlich 18%. Diese Einkünfte werden als Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 des deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts von der deutschen Besteuerung freigestellt und unterliegen nicht noch einmal der Besteuerung bei den Anlegern in Deutschland. Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung sowie der bekannt gewordenen und verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung. Zu den Steuergesetzen gehören auch die Regelungen des DBA zwischen Deutschland und Singapur sowie zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Steuergesetzgebung, deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung steuerliche Auswirkungen auf die hier vorliegende Beteiligungsmöglichkeit haben können. Die endgültige (einheitliche und gesonderte) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt erst durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw. anlassbezogen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Eine Haftung für die von der Fondsgesellschaft und den Anlegern angestrebte steuerliche Behandlung kann daher, soweit gesetzlich zulässig, nicht übernommen werden. 123 124 Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Containern zur BCI KG Aufgrund der Fremdfinanzierungsnotwendigkeit für die Anschaffung der Container bedarf es in der Regel besonderer vertraglicher Regelungen, die für Zwecke der Besicherung der gewährten Darlehen erforderlich sind. Die auf S. 119f dargestellte Sicherungsstruktur über eine „Container Owner Gesellschaft“ führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an den erworbenen Containern von der BCI KG und damit steuerlich die Quelle der Einkünfte auf eine solche Gesellschaft übertragen wird. Durch die ausschließliche Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Containern unter ausdrücklicher Zurückbehaltung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet ein steuerlich relevanter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht statt. Da das wirtschaftliche Eigentum an den Containern bei der BCI KG verbleibt, sind auch die dort erzielten Einkünfte der Betriebsstätte in Singapur zuzurechnen (dazu sogleich). Die Konstruktion über eine „Container Owner Gesellschaft“ soll lediglich, einer Sicherungsübereignung nach deutschem Recht vergleichbar, den bzw. die Gläubiger in die Lage versetzen, im Falle einer Nichtrückzahlung des Darlehens vergleichsweise einfach Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu erlangen und insoweit einen bestehenden rechtlichen Anspruch schnell und problemlos durchzusetzen. Dies ist für viele Finanzierungsabsprachen in der internationalen Seeschifffahrt bzw. der internationalen Containervermietung eine übliche Vorgehensweise. Steuerliche Zuordnung der Container zur singapurischen Betriebsstätte Im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit werden die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie die Kosten für die Mitarbeiter der Betriebsstätte und die gewöhnlichen Betriebsausgaben der Betriebsstätte in Singapur) sowie die daraus generierten Gewinne für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland-Singapur bzw. der Tz. 2ff des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der singapurischen Betriebsstätte der BCI KG, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Danach sind der Betriebsstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt nach der Art und dem Gewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Unternehmensteile bzw. deren Funktion im Rahmen des Gesamtunternehmens: Der Betriebsstätte sind insbesondere alle Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsstätte dienen. Maßstab ist, ob ein selbstständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigt hätte. Aufwendungen einschließlich Abschreibungen werden der Betriebsstätte entsprechend dem Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG zugeordnet. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, in welchem Staat die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und von welchem Unternehmensteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) sie gezahlt worden sind (Art. 7 Abs. 3 DBA Deutschland-Singapur). Diese Aufteilungsmethoden führen im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit dazu, dass die Container sowie die Verbindlichkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nur der singapurischen Betriebsstätte der BCI KG zugerechnet werden können, weil am Sitz des deutschen Stammhauses weder eine ähnliche noch sonst irgendeine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tatsache, dass zivilrechtlich gesehen die BCI KG die Containerkaufverträge, die Fremdfinanzierungsverträge und sonstige notwendige Verträge abschließt, rührt allein aus der zivilrechtlichen Unselbstständigkeit der singapurischen Betriebsstätte her. Die BCI KG erbringt gegenüber ihren internationalen Kunden sämtliche Leistungen Steuerliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Leasing und Vermieten der Container, dem Containermanagement und der -bewirtschaftung ausschließlich über ihre singapurische Betriebsstätte. Diese bedient sich hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen externer, u.a. in den USA und in Singapur ansässiger Containermanager, ist aber selber mit einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und eigenem Personal am Markt für Seecontainer tätig, während im deutschen Stammhaus keine diesbezüglichen Aktivitäten entfaltet werden. Diese Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, allein der singapurischen Betriebsstätte die Container für steuerliche Zwecke zuzurechnen. Aufgrund der im Betriebsstättenerlass festgeschriebenen sogenannten Zentralfunktion des Stammhauses ergibt sich nichts anderes, denn das Stammhaus wird in Bezug auf die Container in keiner Weise unternehmerisch tätig. Besteuerung in Singapur Die Anleger unterliegen aufgrund ihrer anteiligen Betriebsstätte in Singapur mit den in der Betriebsstätte erzielten Einkünften der singapurischen Besteuerung nach dem für natürliche Personen geltenden Steuersatz von 18%. Die Anleger werden nur von der beschränkten singapurischen Steuerpflicht erfasst, denn ihr Wohnsitz befindet sich in Deutschland, wo sie auch abkommensrechtlich ansässig sind. Der genannte Steuersatz gilt für sämtliche über die singapurische Betriebsstätte erzielten Gewinne, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufende Einnahmen aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container oder um Gewinne aus der Veräußerung der Container handelt. Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung der Container liegen nach singapurischem Steuerrecht indes nur vor, wenn und soweit es sich nicht um sogenannte capital gains handelt. Diese sind stets steuerfrei. Capital gains sind immer dann gegeben, wenn der Veräußerungspreis die historischen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts übersteigt. Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass sich bei der Veräußerung der Container ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis für die Container ergeben wird. Für die Betriebsstätte sind eine Buchführung und eine eigene Bilanzierung notwendig. In der Erfolgsrechnung werden neben den Beschaffungskosten für die Aktiva (Container), dem Fremdkapital und den Abschreibungen auch die für den laufenden Betrieb notwendigen Aufwendungen wie z.B. Kosten für externes Containermanagement, Fremdkapitalkosten und Kosten für Räumlichkeiten, Personal und Beratung der singapurischen Betriebsstätte aufgeführt. Zudem werden die laufenden Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Containern sowie dem allgemeinen Containermanagement ausgewiesen. Die Bilanz nach singapurischem Handels- und Steuerrecht bildet die Basis für die Besteuerung in Singapur. Aufwendungen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aktivitäten der singapurischen Betriebsstätte stehen (z.B. Treuhandgebühren bei der Fondsgesellschaft, wie auch die Refinanzierungskosten der Beteiligung der deutschen Anleger an der KG), sind nicht in Singapur abzugsfähig. Auch ein Abzug in Deutschland kommt insoweit nicht in Frage, weil die Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Einkommensteuer in Deutschland Steuersubjekt für die Einkommensteuer in Deutschland sind weder die BCI KG noch die Fondsgesellschaft. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich lediglich um Subjekte der Einkommensermittlung und Einkommenszuordnung. Steuersubjekte sind allein die Gesellschafter/Treugeber, denen die auf sie entfallenden steuerlichen Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft zugewiesen werden und in deren persönliche Einkommensteuerveranlagung sie einfließen. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft sind bei den deutschen Kommanditisten/Treugebern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG anzusehen, da die 125 126 Fondsgesellschaft an der originär gewerblich tätigen BCI KG beteiligt ist. Die BCI KG besitzt eine Gewinnerzielungsabsicht, will – nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Investition – nachhaltig Gewinne erzielen, ist hierbei selbstständig, unterliegt keinen Weisungen Dritter und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Durch das umfassende Angebot von Dienstleistungen gegenüber weltweit tätigen Reedereien und Transportunternehmen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Containern, der fortlaufenden Verwaltung bestehender Leasingverträge sowie dem kurzfristigen Management von Leasingverträgen von Containern und den An- und Verkauf ebensolcher Container und der Vornahme administrativer Arbeiten im Umfeld der Containerbewirtschaftung liegt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Leistungsbündels ist nicht von einer Vermögensverwaltung auszugehen. Nicht die Fruchtziehung aus bestehendem Vermögen steht im Vordergrund der Tätigkeit, sondern das aktive Management der Leasingverträge, denn im Laufe des Investments sollen immer mehr Container in die kurzfristige Vermietung überführt werden. Die im Laufe der ersten Jahre des Investments erfolgende Einlagenrückgewähr ist bei den Anlegern nicht steuerbar. Anwendung des DBA Deutschland-Singapur Bei den Einkünften der BCI KG (bzw. steuerlich betrachtet letztlich der Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft) handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland-Singapur. Der Begriff „Unternehmensgewinne“ ist im Abkommen nicht definiert, so dass es aus der Sicht und nach den nationalen steuerlichen Regeln des Anwendestaates Deutschland zu bestimmen ist, wann Unternehmensgewinne vorliegen. Da die BCI KG originäre Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sind diese Einkünfte auch für abkommensrechtliche Zwecke als Unternehmensgewinne anzuerkennen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland-Singapur können die Gewinne eines Unternehmens (hier steuerlich betrachtet das anteilige Unternehmen des einzelnen Anlegers) nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (hier: Deutschland) besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt im anderen Staat, dem Quellenstaat (hier: Singapur), seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Dann können die Gewinne, sofern sie der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen sind, in diesem Staat (hier: Singapur) besteuert werden. Vorliegend verfügt die BCI KG bzw. steuerlich betrachtet der einzelne Anleger über eine singapurische Betriebsstätte, über die sie die gesamten Einkünfte im Bereich des Leasings und der Vermietung von Containern sowie dem Management und der Bewirtschaftung dieser Container erzielt. Gemäß den oben dargestellten Zuordnungsgrundsätzen des Betriebsstättenerlasses und des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland-Singapur sind die Container und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch tatsächlich der singapurischen Betriebsstätte zuzurechnen. Die über diese Betriebsstätte erzielten Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte der BCI KG sind daher gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur von der deutschen Besteuerung freizustellen. Dieselbe Rechtsfolge würde sich – allerdings nur im Verhältnis zu Singapur – ergeben, wenn die deutsche Finanzverwaltung hinsichtlich der von den internationalen Kunden der BCI KG geleisteten Zahlungen für die gewerblichen Dienstleistungen der BCI KG nicht von Unternehmensgewinnen, sondern von Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 DBA Deutschland-Singapur ausgehen würde. In diesem Falle würde die Steuerfreistellung aus Art. 21 DBA Deutschland-Singapur (sogenannte andere Einkünfte) folgen. Erkennt die deutsche Finanzverwaltung die singapurische Betriebsstätte nicht an, könnte sie jedoch die Einkünfte im Rahmen des Welteinkommensprinzips im Verhältnis zum jeweiligen Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG bei den Anlegern zur Besteuerung heranziehen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass der Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG irrtümlich von dem Vorliegen Steuerliche Grundlagen von Lizenzgebühren ausgeht und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt, diese Quellensteuer weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden kann, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Anlegerebene ergäbe. Die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur gilt für sämtliche Unternehmensgewinne, d.h. sowohl für die laufenden Einnahmen aus der gewerblichen Containervermietung als auch für die Gewinne aus Containerveräußerungen. Sofern die deutsche Finanzverwaltung die am Ende des Investments geplanten Containerveräußerungen nicht auch zu den Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland-Singapur rechnet, wäre isoliert betrachtet zwar Art. 13 Abs. 3 DBA Deutschland-Singapur anwendbar, jedoch gilt im Anwendungsbereichs dieses Artikels die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur in gleicher Weise. Die Steuerfreistellung im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur erfolgt nur unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt kann dann einen nennenswerten Effekt entfalten, wenn der Anleger nicht bereits ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hat und sein durchschnittlicher Einkommensteuersatz nicht bereits sehr nahe am Spitzensteuersatz liegt. Wegen der Vielgestaltigkeit der individuellen Situationen wird dem Anleger empfohlen, direkt mit einem Steuerberater die sich ergebenden Effekte zu besprechen. Die Freistellung der Einkünfte in Deutschland ist ferner an die folgende Voraussetzung gebunden: Nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland-Singapur müssen bei den freizustellenden Einkünften die Einkünfte aus sogenannten aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG herrühren. Die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen (wie im vorliegenden Fall) ist danach grundsätzlich als aktiv einzustufen, wenn im Ausland ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, der ohne die Mitwirkung der deutschen Gesellschafter seine Geschäfte ausüben kann. Beide Voraussetzungen sind bei der BCI KG, die Mitarbeiter in der singapurischen Betriebsstätte beschäftigt und lediglich externe Containermanager beauftragt, erfüllt. Damit wäre zugleich der Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG begegnet, der für den Fall einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Betriebs und dem Vorliegen von passiven Tätigkeiten nicht die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7ff AStG, sondern die Versagung der Freistellungsmethode des jeweiligen DBA und damit die Anwendung der Anrechnungsmethode anordnet. Die Anwendung der Freistellungsmethode führt im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit insgesamt dazu, dass die Einkünfte der in Deutschland ansässigen Anleger ausschließlich mit dem in Singapur für beschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Steuersatz von 18% besteuert und nicht noch einmal zusätzlich der deutschen Besteuerung unterworfen werden. Für die Gewerbesteuer wird dieser Effekt zudem bereits durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG sichergestellt. Außensteuergesetz In den Fällen, in denen inländische Steuerpflichtige an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu mehr als der Hälfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG beteiligt sind, die Steuerpflichtigen passive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG erzielen und die ausländische Gesellschaft in einem sogenannten „Niedrigsteuerland“ im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG liegt, greifen die Regeln der soge nannten Hinzurechnungsbesteuerung ein. Dem inländischen Steuerpflichtigen werden dann die in der ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünfte auch ohne Ausschüttung als eigene Einkünfte zugerechnet. Fallen hingegen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (hier: die einzelnen Anleger) an, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mehr über 127 128 die Freistellung der im Ausland erzielten Einkünfte, wie es das jeweilige DBA meist vorsieht, sondern über die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommenssteuerschuld (§ 20 Abs. 2 AStG). Wie oben ausgeführt, sind im Fall des besonderen Verhältnisses zu Singapur aufgrund der Formulierung der Aktivitätsklausel die Voraussetzungen der Steuerfreistellung nach dem DBA (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland-Singapur) identisch mit denen der Nichtanwendung der Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte der BCI KG sowie der gegebenen Sach- und Personalressourcen für die Vornahme der Geschäftstätigkeit in der singapurischen Betriebsstätte ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in dieser Betriebsstätte handelt. Eine schädliche Mitwirkung wird dadurch vermieden, dass der deutsche Geschäftsführer der BCI KG über die zivilrechtliche Notwendigkeit der Unterzeichnung von Verträgen hinaus nicht in die gewerblichen Dienstleistungen in Bezug auf die Container involviert wird. Soweit die singapurische Tochtergesellschaft der Initiatorin an der Vermittlung der Container sowie einer Refinanzierung mitwirkt, kann eine schädliche Mitwirkung im Sinne des AStG darin nicht gesehen werden, weil die singapurische Schwestergesellschaft mit ihren Einkünften aus der Mitwirkung nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis ist vorliegend mit einer Anwendung des Außensteuergesetzes nicht zu rechnen. Käme jedoch das AStG zur Anwendung, würde sich wegen § 9 Nr. 3 GewStG allein ein negativer einkommenssteuerlicher Effekt, nicht aber zusätzlich ein gewerbesteuerlicher Effekt auf der Ebene der BCI KG ergeben. Es ist zu beachten, dass die Versagung der Freistellung nach dem AStG anders als bei der Beurteilung nach Art. 7 DBA Deutschland-Singapur auch nur teilweise erfolgen kann. Es ist daher denkbar, dass je nach der tatsächlichen Aktivität in Bezug auf einzelne Containerarten eine Freistellung der daraus erzielten Einkünfte erfolgt, für andere hingegen nicht. Behandlung der Sonderbetriebsausgaben der Anleger Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die der Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung persönlich zu tragen hat, wie z.B. etwaige Fremdfinanzierungskosten des Anteilserwerbs. Diese Ausgaben sind grundsätzlich steuermindernd in Deutschland zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stehen jedoch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne, also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, in Deutschland nach dem DBA Deutschland-Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch die Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland nicht abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein. Steuerstundungsmodelle Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (das meint primär geschlossene Fonds) weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen (d.h. vor- oder zurückgetragen) werden. Solchermaßen erzielte Verluste mindern nur diejenigen Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Finanzverwaltung geht in Tz. 24 des BMF-Schreibens vom 17.07.2007 (Az.: IV B 2 - S 2241-b/07/0001) davon aus, dass bei der Steuerfestsetzung ein etwaiger negativer Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen sei, wenn die ausländischen Verluste, die sich über den reduzierten Steuersatz im Inland auswirken, aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG herrühren. Die Finanz verwaltung wird daher voraussichtlich zumindest insoweit den § 15b EStG auf die vorliegende Investitionsmöglichkeit zur Anwendung bringen. Steuerliche Grundlagen Einer solch möglichen Auffassung der Finanzverwaltung könnte ggf. im Gerichtswege begegnet werden. Die Anwendung des § 15b EStG auf die hier vorgestellte Investitionsmöglichkeit ist nicht einsichtig, da es sich dabei nicht um eine modellhafte Gestaltung handelt, die steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte verspricht. Da eine Möglichkeit der Verlustverrechnung bei dem angedachten Fonds nicht gegeben ist, vielmehr ganz im Gegenteil von Beginn der Investition an zumindest das eingesetzte Kapital an die Investoren zurückfließt und sich die Fondsgesellschaft darüber hinaus nicht selbst unternehmerisch betätigt, dürfte § 15b EStG vorliegend nicht einschlägig sein. Hinzu kommt, dass der steuerliche Effekt im Rahmen der angedachten Struktur allein aus dem legalen Ausnutzen des Steuersatzunterschieds zwischen Deutschland und Singapur resultiert und dass aufgrund der angestrebten DBA-Freistellung der ausländischen Einkünfte eine Verlustzuweisung zum inländischen Anleger schon rechtstechnisch nicht erfolgen kann. 129 130 Gewerbesteuer Die deutsche BCI KG unterliegt als originär gewerbliche Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Besteuert wird der sogenannte Gewerbeertrag, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Das für die Anleger geltende Welteinkommensprinzip gilt damit prinzipiell auch für die Gewerbesteuer, so dass im Grundsatz auch das in der singapurischen Betriebsstätte erzielte Einkommen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Jedoch sind bereits im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG sachliche Steuerbefreiungen nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz zu berücksichtigen und fließen a priori nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Zu diesen sachlichen Steuerbefreiungen rechnen auch Steuerfreistellungen nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, so dass die singapurischen Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Dies folgt zudem aus § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG, der ungeachtet der in der Betriebsstätte vorgenommenen Tätigkeit eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens vorsieht, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Die Fondsgesellschaft unterliegt aufgrund ihrer Beteiligung an der originär gewerblich tätigen BCI KG ebenfalls im Grundsatz der Gewerbesteuer. Grundsätzlich erfasst diese Steuerpflicht alle Einkünfte, die die Fondsgesellschaft erzielt, doch ist die Befreiung des § 9 Nr. 2 GewStG für die Beteiligungserträge aus inländischen Personengesellschaften zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis für diese Erträge eine Gewerbesteuerbelastung nicht entsteht. Umsatzsteuer Eine Belastung mit Umsatzsteuer in Deutschland wird weitgehend dadurch vermieden, dass sämtliche Gesellschaften, an denen sich die Anleger direkt oder mittelbar beteiligen oder die im Rahmen des vorliegenden Beteiligungsangebotes tätig werden, im Hamburger Freihafen und damit im umsatzsteuerlichen Ausland ansässig sind. Eine Belastung mit Umsatzsteuer kann daher in Bezug auf die hier einzig relevanten sonstigen Leistungen nur entstehen, wenn Dritte (Unternehmer) an eine der beteiligten Gesellschaften eine Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß § 3a Abs. 1 erbringen, dieser Unternehmer in Deutschland tätig ist und keine Steuerbefreiung eingreift. Dies ist beispielsweise bei der Mittelverwendungskontrolleurin der Fall. Die Leistung von Vertriebsgesellschaften ist gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f Var. 2 UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen) wiederum steuerfrei. Generell ist anzumerken, dass die Fondsgesellschaft keine Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne aufweist. Hinsichtlich des Ankaufs der Container durch die deutsche BCI KG ist zu differenzieren: Der Verkauf seitens des Veräußerers ist umsatzsteuerlich eine Lieferung, so dass es für den Ort der Leis tung auf den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht ankommt. Werden daher von einem Veräußerer in Deutschland befindliche Container angekauft, ist der Vorgang in Deutschland zwar steuerbar und steuerpflichtig, jedoch steht der BCI KG als umsatzsteuerlicher Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. Werden hingegen im Ausland befindliche Container erworben, kommt keine deutsche Umsatzsteuerpflicht, sondern allenfalls eine Steuerpflicht nach dem jeweils nationalen Umsatzsteuerrecht in Betracht. Dieses Recht hätte dann auch über einen etwaigen Vorsteuerabzug zu entscheiden. Erbschaft- und Schenkungsteuer Sofern Anleger ihre Kommanditanteile verschenken oder vererben, ist zu berücksichtigen, dass sich der Wert des zu übertragenden Vermögens grundsätzlich nach dem bilanzierten Vermögen der Fondsgesellschaft bestimmt. Da aber dieses bilanzierte Vermögen nahezu ausschließlich eine Beteiligung an der BCI KG nebst der ausländischen Betriebsstätte beinhaltet, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage im Wesentlichen nach dem gemeinen Wert des ausländischen Vermögens. Was die Steuerliche Grundlagen Bewertung und damit die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Betriebsvermögen anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz reformiert werden soll. Hierzu hat das BMF am 20. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStG-Entwurf) veröffentlicht. Der Entwurf wurde mit einzelnen Änderungen am 11. Dezember 2007 im Bundeskabinett beschlossen und soll zeitnah in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Es ist gegenwärtig jedoch nicht endgültig absehbar, wann und mit welchem Inhalt dieses Gesetz verabschiedet wird. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf jedoch werden die Anleger eine Begünstigung für Betriebsvermögen nicht in Anspruch nehmen können, weil das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte außerhalb der EU / des EWR nicht zum sogenannten begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG-Entwurf gehört. Behandlung der Projektierungskosten In dieser Beteiligung werden die Nebenkosten, insbesondere die Konzeptionskosten, gemäß dem sogenannten 5. Bauherrenerlass vom 20. Oktober 2003 als Anschaffungskosten behandelt und über die Nutzungsdauer der Container abgeschrieben. Durch die Aktivierung der Nebenkosten ist ohne die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nach der vorliegenden Konzeption eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Nach dem 5. Bauherrenerlass sind bei geschlossenen Fonds, bei denen der Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen, alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase stehen (insbesondere Eigenkapitalvermittlungsprovisionen), als Anschaffungskosten zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten gehören darüber hinaus Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplemen täre, Geschäftsführungsvergütungen bei Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen. Als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke sofort abziehbar sind nur Aufwendungen, die nicht dem Erwerb des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, wie Finanzierungskosten, Kosten für Steuer- und Rechtsberatung sowie Sach- und Versicherungsbeiträge. Diese Regelung würde für reine Inlandsinvestments gelten. Bei dem vorliegenden Auslandsfonds kommt es jedoch zur generellen Nichterfassung der Aufwendungen im Inland, da auch bei einer Aktivierung und planmäßigen Abschreibung die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nur in Singapur steuermindernd geltend gemacht werden können, nicht aber in Deutschland. Eine Berücksichtigung kann nur im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes erfolgen. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Da die Wiedereinführung diskutiert wird, kann eine erneute Erhebung trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit und der daraufhin erfolgten Aussetzung der Besteuerung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Steuerliche Aspekte in den USA Hinsichtlich der Erfordernis einer Abgabe ausgefüllter und unterschriebener US-Steuerformulare, die „W-7“ und „W-8BEN“, wird auf die Ausführungen zu den Risiken (S. 37) und den Abwicklungshinweisen (S. 167f) hingewiesen. Zu den steuerlichen Risiken siehe S. 29ff unter „Risiken der Beteiligung“. 131 Gesellschaftsrechtliche Verträge Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einschließlich Investitionsrichtlinien § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist daneben die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung der Finanzierung der vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. § 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) der Gesellschaft ist die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 2. Gründungskommanditistin ist: Buss Treuhand GmbH („Treuhandkommanditistin“) mit einem Kapital anteil von 5.000,00 US-Dollar. 3. Die Gründungskommanditistin erbringt ihren Kapitalanteil gem. § 3.2 durch Bareinlage in US-Dollar („US$“) bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages. 4. Nach Maßgabe von § 4 können die Kapitalanteile der Kommanditisten erhöht und/oder weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen werden. 5. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht in Euro jeweils 5% des nominalen US$-Betrages des von ihm übernommenen Kapitalanteils (Beispiel: Kapitalanteil = 100.000 US$/ Haftsumme = 5.000 €). 6. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft („Gesellschaftskapital“). 7. Es ist zulässig, dass Kommanditisten ihre Kommanditanteile treuhänderisch für Dritte halten. § 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin, Aufnahme von Treugebern, Platzierungsgarantie 1. Das Gesellschaftskapital soll bis einschließlich 30. Juni 2008 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin um 37,895 Mio. US$ („Emissionskapital I“) auf 37,9 Mio. US$ und, sofern das Emissionskapital I bis zum 30. Juni 2008 gezeichnet worden ist, bis zum 31. Dezember 2008 auf insgesamt 43,505 Mio. US$ („Zielkapital“) erhöht werden. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital bis einschließlich 31. Dezember 2008, sofern das Emissionskapital I bis zum 30. Juni 2008 gezeichnet worden ist, um bis zu weitere 41,5 Mio. US$ („Überzeichnungsbetrag“) auf insgesamt bis zu 85,005 Mio. US$ erhöht werden. 2. Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“) hat mit separater unbedingter Platzierungsgarantie (Platzierungsgarantie I) vom 25. Januar 2008 gegenüber der Gesellschaft die Zeichnung und Übernahme eines Kommanditanteils in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ („Mindestemissionskapital“), höchstens jedoch in Höhe des Differenzbe trages zwischen dem Emissionskapital I und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen garantiert. Darüber hinaus hat Buss Capital mit gleichem Vertrag weitere bedingte Platzierungsgarantien (Platzierungsgarantie II und Platzierungsgarantie III) gegenüber der Gesellschaft übernommen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaft bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) einen Kapitalanteil in Höhe von mindestens 43,075 Mio. US$, ggf. abzüglich der von weiteren Kommanditisten, außer der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, bei der BCI KG übernommenen Kapitalanteile, übernehmen und einzahlen kann. 3. Die Treuhandkommanditistin ist bis einschließlich zum 30. Juni 2008 berechtigt, ihren Kapitalanteil – auch mehrfach – in Höhe des jeweils auf Grundlage des dem vorliegenden Vertrag als Anlage 1 beigefügten Musters einer Beitrittserklärung und dem als Anlage 2 beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrag („Treuhandvertrag“) von den jeweiligen Zeichnern („Treugeber“) gezeichneten Beteiligungs betrages zu erhöhen, insgesamt jedoch höchstens, bis ein Gesellschaftskapital in der in § 4.1 genannten Höhe (Zielkapital plus Überzeichnungsbetrag) erreicht ist. Sollte die Treuhandkommanditistin bis zum 30. Juni 2008 ihren Kapitalanteil zwar bis zur Höhe des Mindestkapitals, aber noch nicht in Höhe des Zielkapitals zuzüglich des gesamten Überzeichnungsbetrages erhöht haben, so verlängert sich die Frist zur Erhöhung des Kapitalanteils durch die Treuhandkommanditistin gemäß Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008. Die entsprechende Erhöhung des Kapitalanteils wird wirksam durch entsprechende Erklärung der Treuhandkommanditistin, die auch mündlich erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin, die von allen übrigen Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt ist, diese Erklärung anzunehmen. Auf die Regelungen des Treuhandvertrages ist auch im Rahmen des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander Rücksicht zu nehmen. 4. Der jeweils von einem Treugeber gemäß Beitrittserklärung gezeichnete Beteiligungsbetrag soll mindestens 15.000 US$ betragen und muss durch 5.000 teilbar sein. 5. Durch Erhöhung ihres Kapitalanteils gem. § 4.3 erwirbt die Treuhandkommanditistin den jeweils erhöhenden Teil des Kapitalanteils in eigenem Namen für Rechnung des jeweiligen Treugebers, für den die Treuhandkommanditistin fortan den anteiligen Kapitalanteil treuhän- 133 134 derisch hält und verwaltet. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander wird jeder Treugeber einem Kommanditisten mit dem Kapitalanteil, den die Treuhandkommanditistin gem. Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, gleichgestellt, es sei denn, dieser Gesellschaftsvertrag oder der Treuhandvertrag enthalten hiervon abweichende Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte, das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft und Entnahmerechte sowie die einem Kommanditisten kraft Gesetz und/oder nach diesem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontrollrechte oder sonstigen Rechte, welche die Treugeber kraft der ihnen von der Treuhandkommanditistin im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht unmittelbar selbst oder nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages durch Bevollmächtigte ausüben können. 6. Die Verpflichtung der Treuhandkommanditistin zur Leistung der Bar einlage auf ihren jeweils erhöhten Kapitalanteil wird durch den jeweiligen Treugeber, für den die Treuhandkommanditistin ihren Kapitalanteil erhöht hat, erfüllt; der Treuhandvertrag und dieser Gesellschaftsvertrag begründen insoweit ein eigenes Forderungsrecht der Gesellschaft gegen den jeweiligen Treugeber. Die Treugeber erbringen ihre Bareinlage nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhandkommanditistin, die hierzu von der Gesellschaft ermächtigt wird, innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, diese Ansprüche nicht nur im eigenen Namen, sondern auch namens der Gesellschaft für diese geltend zu machen. § 5 Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft 1. Die Zeichner können sich durch ihren Beitritt zunächst nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe der Regelungen des Treuhandvertrages und den Regelungen des § 4 als Treugeber an der Gesellschaft beteiligen. Der Beitritt wird wirksam zu dem in § 4.3 genannten Zeitpunkt. 2. Jeder Treugeber ist jederzeit berechtigt zu verlangen, in Höhe des ihm zuzurechnenden und voll eingezahlten Kapitalanteils unmittelbar als Kommanditist der Gesellschaft beizutreten. Voraussetzung dafür ist die Erteilung einer § 5.3 entsprechenden Vollmacht. Die Kommanditbeteiligung beginnt mit dem Tag, an dem der ehemalige Treugeber als Kommanditist mit einer Haftsumme gem. § 3.5 in das Handelsregister eingetragen wird. Die Treuhandkommanditistin trägt die Handelsregisterkosten für die erstmalige Eintragung von Treugebern in das Handelsregister. Alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Handelsregister-Eintragungen sind von dem jeweils als Kommanditisten eingetragenen Treugeber bzw. jeweiligen Kommanditisten zu tragen. Die Treuhandkommanditistin nimmt in diesem Falle die Rechte solcher Treugeber/Kommanditisten sodann nur noch als Verwaltungstreuhänderin, d.h. in fremden Namen und für Rechnung dieses Treugebers, wahr. Einzelheiten regelt der Treuhandvertrag. 3. Alle Treugeber/Kommanditisten sind verpflichtet, der Komplementärin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Diese hat eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu enthalten und zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere 7. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungsbetrages bzw. des jeweiligen Kapitalanteils hinaus übernehmen die Treugeber bzw. Kommanditisten weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Unberührt hiervon bleibt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der § 171ff HGB und etwaige sich aus dem Treuhandvertrag ergebende Ansprüche. 8. Die Treuhandkommanditistin ist gem. Treuhandvertrag berechtigt, gegenüber einem Treugeber, der seiner Einlageverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhandkommanditistin nicht oder nicht in voller Höhe nachkommt, von dem mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; bei der Entscheidung über den Rücktritt hat sich die Treuhandkommanditistin – soweit zulässig und zumutbar – nach den Weisungen der Komplementärin zu richten. Tritt die Treuhandkommanditistin insgesamt vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie nach ihrer Wahl berechtigt, den Treugeber gegen Abfindung gemäß § 19 dieses Vertrags oder gegen Rückzahlung der etwaig bereits vom Treugeber geleisteten Zahlungen jeweils abzüglich der bisher entstandenen Kosten und verwirkter Verzugszinsen innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung aus der Gesellschaft auszuschließen. Tritt die Treuhandkommanditistin teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, den (anteiligen) Kapitalanteil des Treugebers auf den geleisteten Teil seiner (anteiligen) Kapitaleinlage oder einen geringeren Teil herabzusetzen. Die Treuhandkommanditistin scheidet entsprechend mit dem Teil ihres Kapitalanteils aus der Gesellschaft aus, den sie treuhänderisch für den betreffenden Treugeber hält, sofern dieser Anteil nicht von einem neuen oder anderen Kommanditisten/Treugeber übernommen wird. Der Ausschluss des Treugebers und/oder die Herabsetzung des Kapitalanteils werden mit entsprechender Erklärung der Treuhandkommanditistin gegenüber der Komplementärin wirksam. Bei Abgabe der vorstehenden Erklärungen handelt die Treuhandkommanditistin – soweit erforderlich – auch namens und in Vollmacht der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. – – – – – – – Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesellschaft; Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; alle Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; Liquidation der Gesellschaft; Löschung der Gesellschaft. Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin unverzüglich auf erstes Anfordern auszuhändigen. 4. Soweit die Treugeber als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden, beauftragen und bevollmächtigen sie die Treuhandkommanditistin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Gesellschafterversammlungen, soweit der jeweilige Kommanditist in der Versammlung nicht selbst oder durch einen geeigneten, hierzu bevollmächtigten Vertreter vertreten ist. Der Kommanditist hat die Möglichkeit, der Treuhandkommanditistin Weisungen zu erteilen für die Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft § 6 Finanz- und Investitionsplan 1. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung 1. Beteiligung an der Buss Container International GmbH & Co. KG 43.075.000 2. Konzeption, Prospekterstellung, Marketing* 108.750 99,01% 0,25% 3. Treuhandvergütung* 152.250 0,35% 4. Mittelverwendung* 53.629 0,12% 5. Kosten des Geldverkehrs 20.000 0,05% 6. Gründungskosten 7.500 0,02% 7. Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5* 87.871 0,20% Gesamt 43.505.000 100,00% Mittelherkunft 7. Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5 – Buss Treuhand GmbH – Emissionskapital* – Summe Eigenkapital* 43.505.000 100,00% Gesamt 43.505.000 100,00% 5.000 43.500.000 * Bei Erhöhung oder Verringerung des Emissionskapitals werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. 2. Die Gesellschaft strebt primär die Einzahlung und Aufstockung ihrer aufschiebend auf die Eintragung als Kommanditist in das Handels register bedingten Beteiligung an der Buss Capital International Management GmbH & Co. KG („BCI KG“) an. Der Finanz- und In vestitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem § 6.1 ist auf der Basis eines vollständigen Erreichens des Zielkapitals und entsprechender Kommanditeinlage bei der BCI KG kalkuliert. Das tatsächliche Gesellschaftskapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand zum 30. Juni 2008 bzw. zum 31. Dezember 2008, auch höher oder niedriger sein. Dementsprechend kann auch eine höhere oder niedrigere Beteiligung an der BCI KG erfolgen. Der Finanz- und Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist dann entsprechend anzupassen. § 7 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Gesellschafter und jeden Treugeber werden ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird der (ggf. anteilige) Kapitalanteil gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. 3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. 4. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. § 8 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. 2. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: a) Erwerb oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll, wenn sich nicht aus § 8.3, 8.5 oder 8.7 etwas anderes ergibt; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten; b) die Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., über die in dem Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem § 6.1 vorge sehenen Höhe hinaus, mit Ausnahme von Krediten zur kurzfris tigen Eigenkapitalzwischenfinanzierung mit einem effektiven Zinssatz von höchstens 7% p.a. in Höhe des jeweiligen Differenz betrages zwischen dem gezeichneten Gesellschaftskapital und den tatsächlich geleisteten Einlagen, sofern diese in dem Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni 2008 aufgenommen werden; c) der Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft einerseits und der Komplementärin oder mit Gesellschaften, die mit dieser verbunden sind im Sinne des § 15 AktG, andererseits, mit 135 136 d) e) f) g) h) i) Ausnahme der Geschäftsbesorgungsverträge mit der Treuhandkommanditistin und der Buss Capital GmbH & Co. KG sowie der Platzierungsgarantievereinbarung; die Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 US$; sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Verkehrsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 US$ im Einzelfall, es sei denn, sie sind im Finanz- und Investitionsplan (§ 6.1) vorgesehen; die Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; der Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16 dieses Gesellschaftsvertrages; Stimmabgaben zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen auf der Ebene von Beteiligungsgesellschaften mit Ausnahme (i) der Änderung des Geschäftsjahrs, (ii) der Sitzverlegung innerhalb Deutschlands, (iii) der Fortschreibung und Verabschiedung des Finanz- und Investitionsplans der Beteiligungsgesellschaft BCI KG, sofern die Voraussetzungen gemäß nachstehendem § 8.4 erfüllt sind, sowie (iv) der Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten zur Beteiligungsgesellschaft BCI KG sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile und begleitender Änderungen des Gesellschaftsvertrages, sofern die Voraussetzungen gemäß nachstehendem § 8.5 erfüllt sind; Stimmabgaben für die Gesellschaft nur bei folgenden sonstigen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften: (i) Zustimmung zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belas tung größerer Teile (mehr als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte oder des gesamten aktuellen und zukünftigen Forderungsbestandes des BCI KG, sofern (i) bei Containerverkäufen diese nicht bereits bei Ankauf der Container mit dem jeweiligen Mieter vereinbart werden oder (ii) sofern solche Übertragungen und/oder Belastungen nicht im Rahmen der anfänglichen Fremdfinanzierung oder einer Re- bzw. Umfinanzierung auf Ebene der BCI KG, die die Voraussetzungen gemäß nachstehendem § 8.6 erfüllt, erfolgen soll; (ii) Abschluss von Verträgen zwischen der BCI KG, einerseits, und ihren Gesellschaftern oder mit Gesellschaften, die mit den Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog) oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG (Buss Capital) bzw. mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), andererseits, mit Ausnahme des (i) Rahmenvertrages bzgl. des Erwerbs von Containern mit der Buss Container Management GmbH, (ii) hierauf beruhender Kaufverträge mit der Buss Container Management GmbH, (iii) der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Containervermittlungsvertrag zwischen der Buss Container Management GmbH und Buss Capital Funds Singapore Partnership sowie (iv) des Vertrages zur Vermittlung einer Refinanzierung bzw. Umfinanzierung mit Buss Capital Funds Singapore Partnership; (iii) sofern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft gesetzlich zwingend einzuholen und nicht abdingbar ist. j) Änderung der „Investitionsrichtlinien“ (Anlage 3 zu diesem Gesellschaftsvertrag). 3. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt und verpflichtet, für die Gesellschaft die Kommanditeinlage bei der BCI KG in dem im Finanzund Investitionsplan (§ 6) vorgesehenen prozentualen Anteil der Einlagen der Treugeber bzw. Kommanditisten zu erhöhen. 4. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt, einen zum Zwecke der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der BCI KG von deren geschäftsführender Gesellschafterin vorgelegten Finanz- und Investitionsplan festzustellen, als fortan maßgebenden Finanz- und Investitionsplan zu verabschieden und die Zustimmung zu allen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der BCI KG (insb. dessen §§ 4 und 5) zu erteilen, die zur verbindlichen Feststellung des Finanz- und Investitionsplans zwischen den Gesellschaftern der BCI KG erforderlich sind. Dies setzt voraus, (i) dass die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme liegt und (ii) dass die Komplementärin nach Prüfung des von der Geschäftsführung der BCI KG zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplans unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass der Finanz- und Investitionsplan die Anforderungen der in Anlage 3 als Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages diesem beigefügten „Investitionsrichtlinien“ erfüllt. Die Erfüllung dieser Investitionsrichtlinien gilt jedenfalls dann als im Innenverhältnis unwiderleglich nachgewiesen, wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der zu verabschiedende Investitions- und Finanzplan die „Investitionsrichtlinien“ erfüllt. 5. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt, einmal oder mehrfach die Zustimmung der Gesellschaft zum Beitritt eines weiteren oder weiterer Kommanditisten zur BCI KG gem. § 4.2, § 11.8 c) und § 11.9 c) des Gesellschaftsvertrages der BCI KG und zur damit einhergehenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI KG unter Verzicht auf eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Gesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages (z.B. § 3 und § 4) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen. Voraussetzung ist, dass (i) die BCI KG zum Zwecke der Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten einen Finanz- und Investitionsplan verabschiedet, der die Aufnahme weiterer Gesellschafter zur entsprechenden, im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung erforderlich macht, (ii) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um (a) einen geschlossenen Fonds handelt, der sich wie die Gesellschaft an der BCI KG beteiligt, indem er nach seinem Beitritt zur BCI KG seinen Kapitalanteil im Rahmen einer zeitlich im Gesellschaftsvertrag der BCI KG festzulegenden Platzierungsphase entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen Gesellschaftskapital erhöht oder um (b) eine Bank oder eine von dieser benannten Gesellschaft handelt, die sich im Rahmen einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung für den Erwerb von Container durch die BCI KG bereiterklärt hat, in Höhe des zum Fälligkeitszeitpunkt gegebenenfalls noch ausstehenden Darlehensbetrages selber oder durch eine von ihr benannte Gesellschaft bei der BCI KG eine Kommanditeinlage zu zeichnen und einzuzahlen, (iii) sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Gesellschaft an der BCI KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten nicht auf weniger als 10,01% des Gesellschaftskapitals der BCI KG absinkt, und (iv) der jeweils beitretende Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der BCI KG geregelten Konditionen beteiligt. 6. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt, in einer Gesellschafterversammlung der BCI KG einer vollständigen oder weitestgehenden Re- oder Umfinanzierung der Containerflotte der BCI KG und allen hiermit verbundenen Maßnahmen zuzustimmen, wenn die Komplementärin der BCI KG der Gesellschaft ein verbindliches Angebot für eine solche Re- oder Umfinanzierung vorlegt und die Komplementärin nach Prüfung dieses Angebotes unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass (i) die Re- oder Umfinanzierung nach Abzug aller mit ihrem Abschluss verbundenen Kosten einschließlich einer an Buss Capital Funds Singa- Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft pore Partnership zu zahlenden Vermittlungsgebühr im Vergleich zur Beibehaltung der bestehenden Finanzierung(en) zu einer erheblichen Reduzierung der Zinsbelastungen der BCI KG für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2014 führt und (ii) sich durch den Abschluss der Reoder Umfinanzierung die Anforderungen an die Sicherheitengestellung durch die BCI KG nicht in einem Umfang zum Nachteil der BCI KG verändern würden, dass ihre Dispositionsfähigkeit über ihr Gesellschaftsvermögen unangemessen eingeschränkt würde, und (iii) sichergestellt erscheint, dass eine Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes oder sämtlicher Aktiva der BCI KG zum Ende des Jahres 2014 unter Auslösung/Tilgung der Re- oder Umfinanzierung möglich ist. 7. Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften dürfen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in dem Maße teilweise gekündigt und herabgesetzt werden, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Gesellschaftern/Treugebern gem. § 17 i.V.m. § 19 dieses Gesellschaftsvertrages zu erfüllen. § 9 Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten 1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach § 166 HGB selbst auszuüben. 2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten/Treugeber nach § 164 HGB ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Treuhandkommandi tistin. § 10 Vergütungen 1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. 2. Darüber hinaus erhält die Komplementärin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 2,5% des Betrages um den die an die Gesellschafter/ Treugeber ohne Berücksichtigung dieser Vergütung und der Vergütung der Treuhandkommanditistin gem. diesem § 10.3 c) in der Liquidationsphase auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten Containerflotte der BCI KG, übersteigen: Verkauf 2014: Verkauf 2015: Verkauf 2016: Verkauf 2017: Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten Containerflotte der BCI KG noch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem Verkauf der gesamten Containerflotte der BCI KG von dieser an die Gesellschaft ausgekehrten, bei dieser zu Liquiditäts überschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine Liquidation der BCI KG und/oder der Gesellschaft beschlossen wurde. 86,5% der Kapitalanteile 85,0% der Kapitalanteile 83,5% der Kapitalanteile 82,0% der Kapitalanteile Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Gesellschafter/Treugeber erfolgten jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag den oben genannten Mindestbeträgen hinzurechnen. Lagen die jährlichen Ge- samtauszahlungen an die Gesellschafter/Treugeber in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag von den entsprechenden Mindestbeträgen abzuziehen. Diese Vergütung wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden. 3. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre auch im Interesse der Gesellschaft liegenden Tätigkeiten folgende Vergütungen: a) Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber und der Bearbeitung im Zusammenhang mit der Beantragung von US-Steuer nummern, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,35% des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Gesellschafts kapitals abzgl. des von der Treuhandkommanditistin auf eigene Rechnung gehaltenen Kapitalanteils (insgesamt das Emissionskapital). Die „Zeichnungsphase“ in diesem Sinne beginnt mit dem in der Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz genannten Datum und endet zu dem Zeitpunkt, an dem Anleger das in § 4.1 genannte Zielkapital ggf. zzgl. eines Überzeichnungsbetrages gezeichnet haben („Vollplatzierung“), spätestens jedoch am 31. Dezember 2008. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch – unabhängig vom Erreichen der Vollplatzierung – am 31. Dezember 2008. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. b) Die Treuhandkommanditistin wird in einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt, für die Gesellschaft die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger – unabhängig davon, ob diese Treugeber oder Kommanditisten sind, zu übernehmen. Diese Tätigkeit umfasst z.B. die Korrespondenz mit den Treugebern/Kommanditisten, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gesellschafterversammlungen in Abstimmung mit der Komplementärin, die Verwaltung des Treugeberregisters etc. Für diese Verwaltungstätigkeit erhält die Treuhandkommanditistin ab dem 1. August 2008 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des Emissionskapitals. Diese Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Vergütungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft aus der BCI KG ausscheidet oder die BCI KG ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Erstmals zum 1. Januar 2009 erhöht sich die Treuhandvergütung kalenderjährlich jeweils um 2% gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau. c) Zusätzlich erhält die Treuhandkommanditistin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 5% des Betrages, um den die an die Gesellschafter/Treugeber ohne Berücksichtigung dieser Vergütung und der Vergütung der Komplementärin gem. diesem § 10.2 in der Liquidationsphase auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten Containerflotte der BCI KG, übersteigen: Verkauf 2014: Verkauf 2015: Verkauf 2016: Verkauf 2017: 86,5% der Kapitalanteile 85,0% der Kapitalanteile 83,5% der Kapitalanteile 82,0% der Kapitalanteile; Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten 137 138 Containerflotte der BCI KG noch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehen den Sinne meint die nach einem Verkauf der gesamten Containerflotte der BCI KG von dieser an die Gesellschaft ausgekehrten, bei dieser zu Liquiditätsüberschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine Liquidation der BCI KG und/oder der Gesellschaft beschlossen wurde. Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Gesellschafter/Treugeber erfolgten jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag den oben genannten Mindestbeträgen hinzurechnen. Lagen die jährlichen Gesamtauszahlungen an die Gesellschafter/Treugeber in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag wiederum von den entsprechenden Mindestbeträgen abzuziehen. Diese Vergütung wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden. d) Aufwendungen der Treuhandkommanditistin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Gesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. 4. Die vorgenannten Vergütungen sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie verstehen sich zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. § 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse 1. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter/Treugeber, deren Kapitalanteile mindestens 10% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. 3. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Komplementärin unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tage der Absendung des Einladungsschreibens. Die Einladung ist an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Gesellschafters zu senden, hat mittels einfachen Briefes zu erfolgen und gilt spätestens drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. 4. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe oder – im Falle der Treuhandkommanditistin – sich ganz oder teilweise in Bezug auf die für diese gehaltenen (anteiligen) Kapitalanteile durch die betreffenden Treugeber vertreten zu lassen. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung der Komplementärin zugehen. 5. Die Gesellschafterversammlung wird – soweit gesetzlich zulässig – von einem Geschäftsführer der Komplementärin, ansonsten von einem von der Komplementärin zu benennenden Dritten geleitet. 6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden; es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe des Protokolls zur Post der Komplementärin ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 7. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: a) b) c) d) e) f) g) h) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß § 8.2; Genehmigung des Jahresabschlusses; Verwendung des Jahresergebnisses; abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gem. § 14.1 Satz 3; Entlastung der Komplementärin; Änderung des Gesellschaftsvertrages; Auflösung der Gesellschaft; Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16. 8. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 9. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Angelegenheiten bedarf einer 75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Auflösung der Gesellschaft; c) Beschlussfassungen über die Erteilung einer Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.S.v. § 8.2. lit. h), i) und j), im Falle von Beschlussfassungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.S.v. § 8.2. lit. i) (i) nur, sofern diese vor dem 30. Juni 2014 durchgeführt werden sollen; d) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gem. § 14.1 Satz 3; e) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16. 10. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, wenn nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung widersprechen. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 11. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls gem. § 11.6 bzw. § 11.10 durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 12. Je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Die Treuhandkommanditistin übt ihr Stimmrecht entsprechend den Weisungen der Treugeber aus; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht unterschiedlich nach anteiligen Kapitalanteilen auszu üben („gespaltenes Stimmrecht“). Die Treuhandkommanditistin ist in Höhe des von ihr gehaltenen Kapitalanteils auch dann stimmberechtigt, wenn sie nicht für das gesamte Gesellschaftskapital, das sie vertritt, Weisungen erhalten hat. Sie wird sich insoweit bzw. in dem Umfang ihrer Stimme enthalten, soweit einzelne Treugeber/Kommanditisten keine Weisungen erteilt haben. § 12 Jahresabschluss 1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist – sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet – von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Hierüber ist in berufsüblichem Umfang zu berichten. 3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. 4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. § 13 Ergebnisverteilung 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter/Treugeber im Grundsatz im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Gesellschaftern/Treugebern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Gesellschafter in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Treugeber bzw. Gesellschafter, die der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2008 beigetreten sind, Folgendes: a) Etwaige negative Ergebnisse der Gesellschaft werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern bzw. Treugebern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter bzw. Treugeber negative Ergebnisse der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden die verbleibenden Ergebnisanteile auf die Gesellschafter bzw. Treugeber in dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die negativen Ergebnisse nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende positive Ergebnisse den Gesellschaftern, denen höhere negative Ergebnisse zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind. b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter gem. § 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft vorab Gesellschaftern/Treugebern jeweils in dem Umfang zugewiesen, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gem. § 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den Gesellschaftern in Höhe dieser höheren Liquiditätsausschüttungen Gewinne zugewiesen worden, werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. 3. Eine Gleichstellung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthands ergebnisses als auch des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. Ist eine sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche Gleichstellung nicht möglich, wird das handelsrechtliche Ergebnis in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen so verteilt, dass eine steuerliche Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber ermöglicht wird. § 14 Ausschüttungen 1. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des dritten Quartals 2008 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 30. September 2008) in US-Dollar an die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer Kapitalanteile auszuschütten. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber seinen Kapitalanteil unterjährig erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft zu. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter dies für sämtliche Gesellschafter/Treugeber mit einer Mehrheit von 75% beschließen oder eine anderweitige Behandlung zum Wohle der Gesellschaft dringend erforderlich erscheint; § 14.2 (iv) bleibt dabei unberührt. 2. „Liquiditätsüberschuss“ sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzüglich (i) den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin und die Treuhandkommanditisten zu zahlenden Vergütungen, (ii) sämtlichen Beträgen, die die Gesellschaft auf die von ihr aufgenommene Fremdfinanzierung zu leisten hat, (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft, (iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. § 15 Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten 1. Kommanditisten/Treugeber können ihre (anteilige) Beteiligung ganz oder teilweise auf Ehegatten, in gerader Linie Verwandte und Mitgesellschafter/Treugeber übertragen oder diesen einen Nießbrauch bestellen. Entsprechendes gilt für die (Sicherungs-)Übertragung und/oder Verpfändung zum Zwecke der Erstfinanzierung der Beteiligung. Die Übertragung der als Treugeberstellung bestehenden (mittelbaren) Beteiligung der Treugeber unterliegt den weiteren im Treuhandvertrag geregelten Voraussetzungen. Übertragungen und Belastungen der (mittelbaren) Beteiligung werden erst wirksam, wenn sie vom Verfügenden und vom Verfügungsempfänger gegen über der Komplementärin schriftlich angezeigt werden. 139 140 2. Außer in den in § 15.1 und § 5.2 genannten Fällen bedarf die wirksame Übertragung der (mittelbaren) Beteiligung oder deren Belas tung der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen Kommanditisten/Treugeber zustehen. 3. Eine Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn die übertragene bzw. belastete Beteiligung mindestens 15.000 US$ beträgt und ein höherer Betrag durch 1.000 teilbar ist. § 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2015. 4. Der übertragende Kommanditist stellt die Gesellschaft von eventuell durch die Übertragung entstehenden steuerlichen Nachteilen frei. Im Fall des § 15.2 kann die Komplementärin ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass der Kommanditist und der Erwerber die Gesellschaft gesamtschuldnerisch von eventuell durch die Übertragung entstehenden steuerlichen Nachteilen freistellen. Als steuerlicher Nachteil in diesem Sinne ist insbesondere ein etwaiger gegenwärtiger oder künftiger Gewerbesteuermehraufwand anzusehen. 3. Jede Kündigung eines Gesellschafters bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein; sie ist gegenüber der Komplementärin zu erklären. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber der Treuhandkommanditistin durch einfachen Brief zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Empfänger maßgebend. § 16 Ausschließung eines Gesellschafters 5. Die Ziffern 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Treugeber unter Beachtung dieser Vorschriften und der Vorschriften des Treuhandvertrages der Treuhandkommanditistin die Weisung erteilt, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen. Die Treuhandkommanditistin, die als Treuhänder für den Treugeber beteiligt ist, kann Teilkündigungen ihres Kommanditanteils in Höhe des anteilig auf den Treugeber entfallenden Kapitalanteils aussprechen, soweit der verbleibende Kapitalanteil mindestens 15.000,00 US$ beträgt und ein höherer Betrag durch 5.000 teilbar ist. 1. Ein Gesellschafter kann – unbeschadet von § 4.8 dieses Vertrags – von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt oder die Vollmacht im Sinne von § 5.3 nicht vorlegt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Die vorgenannten Ausschlussgründe gelten entsprechend, wenn sie in der Person eines Treugebers eintreten. In diesem Falle scheidet die Treuhandkommanditistin mit der entsprechenden Beteiligung anteilig aus. Sie ist jedoch berechtigt, den betreffenden Teil ihres Kommanditanteils durch Eingehung neuer Treuhandvereinbarungen mit weiteren Treugebern/Kommanditisten aufrechtzuerhalten. 4. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Kommanditist/Treugeber bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Handelt es sich um den anteiligen Ausschluss der Treuhandkommanditistin, stimmt sie nur mit dem betroffenen Anteil nicht mit. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam, wozu jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt ist. Der Beschluss ist solange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 4. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus. 6. Kündigt die Treuhandkommanditistin ein Treuhandverhältnis aus wichtigem Grund, so gilt dieses zugleich als Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber der Gesellschaft, gerichtet auf Teilkündigung ihrer Kommanditbeteiligung. Das Recht der Treuhandkommanditistin zur Kündigung gegenüber der Gesellschaft unterliegt jeweils den im Treuhandvertrag mit den Treugebern vereinbarten Beschränkungen. § 18 Tod eines Kommanditisten 1. Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Der beziehungsweise die Erben/Vermächtnisnehmer haben sich durch Erbschein, Testament samt Eröffnungsprotokoll oder sonstige vergleichbare Nachweise gegenüber der Komplementärin zu legitimieren. Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils vom Erben auf den Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters oder zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist eine Zustimmung nach § 15.2 nicht erforderlich. 2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, der auch zur Entgegennahme von Ausschüttungen zu ermächtigen ist. Ein Vertreter ist auch dann zu benennen, wenn kleinere Beteiligungen als die Mindestbeteiligung nach § 4.4 entstehen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung. Über Gewinnansprüche kann weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. Bestimmen die Erben oder Vermächtnisnehmer einen Dritten als ihren Vertreter, so ist auf ihn § 11.4 entsprechend anzuwenden. 3. Hat der verstorbene Gesellschafter die Testamentsvollstreckung über seine Beteiligung angeordnet, so nimmt der Testamentsvollstrecker auch alle Rechte und Pflichten der Erben oder Vermächtnisnehmer aus diesem Vertrag war. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft 4. Alle durch die den Erbfall der Gesellschaft entstehenden Kosten, einschließlich Handelsregisterkosten, tragen die Erben/Vermächtnisnehmer, die die Beteiligung erben. § 20 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies mit 75% ihrer Stimmen beschließen. § 19 Ausscheiden, Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: 2. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 75% ihrer Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 3. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die Komplementärin Liquidatorin. § 21 Schlussbestimmungen a) Die Abfindung ist auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI KG und deren Containerbestand, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten der von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgehoben werden. b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere, wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. 3. Die Kosten dieses Vertrages und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach Ziff. 2 unberührt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Treuhandkommanditistin für einen Treugeber ihre Kapitaleinlage anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, den 12. Dezember 2007 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Treugeber der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung mittelbar bei. 141 142 Anlage 3 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Investitionsrichtlinien Allgemeines Für sämtliche Investitionen, die mittelbar mit Mitteln der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) über die Buss Container International Management GmbH & Co. KG (nachfolgend BCI KG genannt) erfolgen, müssen genau definierte Investitions kriterien erfüllt sein. Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte der BCI KG anzuwenden. Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI KG zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Maximal 80% der Container, bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme, dürfen von der BCI KG mit einem Alter von mehr als 1,5 Jahren erworben werden. Die BCI KG wird für alle erworbenen Container das Alter zum jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist dabei, wie in der Containerleasingbranche üblich, ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI KG müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: – Der Anteil von Standardcontainern (20‘, 40‘ und 40‘ High Cube) muss mindestens 60% betragen. – Der Anteil von Kühlcontainern soll nicht höher als 20% sein. – Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 15% betragen. – Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25% liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch 2.000 US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Spezialcontainer und Trailer, Chassis etc. bieten häufig bessere Renditechancen als Standardcontainer. Letztere werden jedoch als Rückgrat einer Containerflotte benötigt, um eine stabile Restwertkalkulation zu ermöglichen. Auch Kühlcontainer sichern eine stabile Einkommensbasis und stellen damit einen wichtigen Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtportfolios dar. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI KG zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: – Von sämtlichen erworbenen Neucontainern dürfen sich maximal 33% zum Kaufzeitpunkt in einer kurzfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben. – Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von Master Lease Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 80% zum Kaufzeitpunkt betragen, d.h. die Containertranche darf nur zu maximal 20% unvermietete Container enthalten. – Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% betragen. Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Hierbei handelt es sich typischerweise um ältere, unvermietete Container. Da die BCI KG auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck in Höhe von jeweils maximal 5% der CEU-Anzahl des von ihr insgesamt gehaltenen Containerportfolios unvermietete Container zwecks Weiterveräußerung erwerben. Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzüglich der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI KG oder die Vermittlungsprovision von Buss Capital Funds Singapore Partnership (nachfolgend „Buss Capital Singapur“ genannt)), bereinigt um außerordentliche Effekte. Sobald die Mietabrechnung für die entsprechende Containertranche für den ersten Monat nach ihrem Kauf vorliegt, ist ein Vergleich mit der Schätzung des entsprechenden Nettomietertrags zum Kaufzeitpunkt durchzuführen. Im Fall negativer Abweichungen in einer Höhe von mehr als 1% muss ggf. der Kaufpreis nachträglich angepasst werden. Die Kaufverträge müssen eine derartige Anpassungsmöglichkeit berücksichtigen. Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen sich wie folgt dar: Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Mindestnettomietrendite für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Einkaufspreis der Container in US$ Langfrist- vermietung Standardcontainer Nettomietrendite bei Kurzfrist- vermietung Langfrist- vermietung bis max. 1.600 9,13% 11,42% 12,10% > 1.600 – 1.650 9,35% 11,62% 12,36% > 1.650 – 1.700 9,56% 11,81% 12,62% > 1.700 – 1.750 9,87% 12,13% 12,86% > 1.750 – 1.800 10,19% 12,45% 13,10% > 1.800 – 1.850 10,43% 12,66% 13,33% > 1.850 – 1.900 10,67% 12,88% 13,55% > 1.900 – 1.950 10,94% 13,13% 13,76% > 1.950 – 2.000 11,21% 13,37% 13,96% > 2.000 – 2.050 11,41% 13,53% 14,15% 14,34% > 2.050 – 2.100 11,61% 13,68% > 2.100 – 2.150 11,85% 13,88% 14,47% > 2.150 – 2.200 12,08% 14,07% 14,60% > 2.200 – 2.250 12,25% 14,18% 14,73% 12,42% 14,28% 14,85% > 2.250 Kühlcontainer Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Mindestnettomietrendite für Gebrauchtcontainer Durchschnittliches Alter der Container Standardcontainer Nettomietrendite bei Einkaufspreis der Container in US$ Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung bis max. 1.808 11,89% 14,27% > 1,5 – 2,5 > 1.808 – 1.898 12,44% 14,76% > 1.898 12,98% 15,21% bis max. 1.706 12,69% 14,73% > 2,5 – 3,5 > 1.706 – 1.786 13,23% 15,21% > 1.786 13,83% 15,73% bis max. 1.608 13,51% 15,15% > 3,5 – 4,5 > 1.608 – 1.668 14,04% 15,62% > 1.668 14,69% 16,23% bis max. 1.511 13,79% 14,91% > 4,5 – 5,5 > 1.511 – 1.551 14,42% 15,53% > 1.551 14,74% 15,79% bis max. 1.409 14,04% 14,63% > 5,5 – 6,5 > 1.409 – 1.439 14,37% 14,95% > 1.439 14,75% 15,31% Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung * 14,21% 15,00% 15,80% 16,59% 17,39% > 6,5 – 7,5 < 1.33514,72% 18,00% > 7,5 – 8,5 < 1.23015,20% 18,00% > 8,5 18,00% Kurzfristvermietung * < 1.12015,70% * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. 143 144 Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Mindestnettomietrendite für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 14,0% 15,0% Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5% 14,0% Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainern bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 14,0% Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,0% Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 15,0% 16,0% Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5% 15,0% Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,0% 14,0% * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Über 2,5 Jahre alte Spezialcontainer, außer Kühl- und Tankcontainer, dürfen nicht erworben werden. Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne Verzinsung des durch die BCI KG eingesetzten Kapitals von mindestens 7,25% erreicht werden muss. Mindestbonität der Mieter Mindestens 90% des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Ratingagenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Wachstumspotentials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften chinesischen Herstellern stammen. Diese sind aufgrund der bei der Herstellung verwendeten Materialien insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern aus China oder aber von einem auf einen bestimmten Containertyp besonders spezialisierten Hersteller stammen. Bei sonstigem Transportequipment wie Trailer und Containerchassis ist eine Eingrenzung auf bestimmte Hersteller nicht sinnvoll. Auch hier gilt jedoch, dass das jeweilige Equipment von namhaften Herstellern stammen muss, die im Markt anerkannt sind, um den späteren Verkauf der Container zu gewährleisten. Reinvestition von Rückflüssen Sofern es die Tilgungsmodalitäten der Bankdarlehen und die für geplante Auszahlungen an Gesellschafter vorhandene Liquidität zulassen, darf die BCI KG ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Rückflüsse bis zum Jahr 2013 einschließlich reinvestieren. Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten Es ist geplant, dass die von der BCI KG gehaltene Containerflotte auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ ausgeweitet wird. Diese Flottenausweitung kann möglicherweise bereits mit dem von der Gründungskommanditistin der BCI KG, der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, und der Gesellschaft bei der BCI KG eingezahlten Eigenkapital und weiterem aufzunehmendem Fremdkapital finanziert werden. Für den Fall, dass die Gesellschaft nicht in dem vollem, gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG möglichen Umfang ihren Kapitalanteil an der BCI KG erhöht, müssten jedoch auch weitere Kommanditisten der BCI KG beitreten und deren Gesellschaftskapital erhöhen, damit die BCI KG über das notwendige Gesellschaftskapital zur geplanten Flottenausweitung verfügt. Hierfür ist eine Anpassung des Finanz- und Investitionsplans der BCI KG erforderlich. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne Beschlussfassung der Anleger nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: – Es müssen für mindestens 40% der geplanten zusätzlichen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen. – Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote liegt zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme. – Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich. – Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital GmbH & Co. KG oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG) über die Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG – nachstehend „KG“ genannt – zwischen der Buss Treuhand GmbH – nachstehend „Treuhänderin“ genannt – und den der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (mittelbar) beitretenden Anlegern – nachstehend „Treugeber“ genannt – wird nachfolgender Treuhandvertrag abgeschlossen: § 1 Abschluss des Treuhandvertrages 1. Dieser Treuhandvertrag wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den jeweiligen Treugeber und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin, die im Gesellschaftsvertrag der KG als Treuhandkommanditistin bezeichnet wird, geschlossen. 2. Mit dem Zustandekommen dieses Treuhandvertrages wird die Treuhänderin beauftragt, nach der Maßgabe der Beitrittserklärung, die ses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages der KG (nachfolgend „KG-Gesellschaftsvertrag“) ihren Kapitalanteil in Höhe der gezeichneten Pflichteinlage (Zeichnungsbetrag) des Treugebers zu erhöhen. Die entsprechende in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages des Zeichnungsbetrages. § 2 Treuhandverhältnis 1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, sich nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber im Auftrag und für Rechnung der Treugeber nach Maßgabe dieses Vertrages und des KG-Gesellschaftsvertrages an der KG in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Betrages zu beteiligen. Sie hat die übernommene Kommanditbeteiligung uneigennützig zu verwalten und übt die Rechte des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages und des KG-Gesellschaftsvertrages sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen aus. 2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und den Treugebern sowie zwischen den Treugebern untereinander regelt sich nach den Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie den Vorschriften des KG-Gesellschaftsvertrages in entsprechender Anwendung, und zwar auch insoweit, als ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treugeber und der Treuhänderin in dem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt. Der KG-Gesellschaftsvertrag ist den Treugebern bei Abschluss dieses Vertrages ausgehändigt worden. Der KG-Gesellschaftsvertrag ist fester Bestandteil dieses Treuhandvertrages. 3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der KG zu beteiligen, wie sie auch berechtigt ist, sich als Treuhänderin für Dritte an weiteren Gesellschaften zu beteiligen. 4. Die Treuhänderin wird die Beteiligung des Treugebers zusammen mit weiteren Beteiligungen anderer Treugeber nach außen als einheitliche Beteiligung halten. Sie wird in das Handelsregister als Kommanditist der KG eingetragen und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Sie vertritt den Treugeber insbesondere in den Gesellschafterversammlungen und übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung der Interessen und ggf. der Weisungen des Treugebers aus. Nach § 5.2 des KG- Gesellschaftsvertrages können Treugeber jederzeit ihre unmittelbare Beteiligung als Kommanditisten verlangen. In diesem Falle tritt die Treuhänderin im fremden Namen auf und wird als Verwaltungstreuhänderin tätig. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sowohl für mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Anleger als auch für unmittelbar als Kommanditisten beteiligte Anleger (mittelbar beteiligte Anleger und Kommanditisten werden zusammen „Treugeber“ genannt). 5. Im Innenverhältnis ist der Treugeber so zu stellen, als ob er mit dem eingezahlten Kapitalanteil, den die Treuhänderin gem. Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte und das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft. Die Treugeber nehmen am Gewinn und Verlust der KG teil und tragen entsprechend in Höhe ihrer Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Insbesondere hat die Treuhänderin dem Treugeber alles herauszugeben und unverzüglich an den Treugeber weiterzuleiten, was sie in Ausübung dieses Vertrages für ihn erlangt, wie Ausschüttungen und Auszahlungen, das Auseinandersetzungsguthaben, einen Liquidationserlös und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der KG entfallen. 6. Die Treuhänderin wird von der Kommanditgesellschaft beschlossene Auszahlungen, die zu einer Reduzierung des Kapitalkontos des Treugebers unter den Stand der auf ihn anteilig entfallenden Haftsumme führen würden, nur dann für den Treugeber in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten, wenn dieser zuvor als Kommanditist im Handelsregister eingetragen worden ist (unmittelbare Beteiligung). Andernfalls werden die nicht ausgezahlten Auszahlungsbeträge von der KG auf einem Treuhandkonto verwahrt, welches von der Treuhänderin verwaltet wird. Die Zinserträge stehen den Treugebern als Vorabgewinn zu. Die Treuhänderin erhält 1% p.a. der nicht weitergeleiteten Auszahlungsbeträge als Verwaltungsentgelt. 7. Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich die Treugeber. 8. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 9. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. § 3 Erbringung der Einlagen 1. Die Treugeber sind verpflichtet, die gemäß der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage gemäß den Regelungen im KG-Gesellschaftsvertrag unmittelbar an die KG auf das für die Mittelverwendung eingerichtete Konto (Mittelverwendungskonto) zu zahlen. 2. Die Treuhänderin ist berechtigt, wenn ein Treugeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin seiner Einlageverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe nachkommt, von dem mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandund Verwaltungsvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei der Entscheidung über den Rücktritt hat sich die Treuhänderin – soweit zulässig und zumutbar – nach den Weisungen der Komplementärin der KG zu richten. Tritt die Treuhänderin insgesamt vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie nach ihrer Wahl berechtigt, den Treugeber gegen Abfindung gemäß § 19 des KG-Gesellschaftsvertrages oder gegen Rückzahlung der etwaig bereits vom Treugeber geleisteten Zahlungen jeweils abzüglich der bisher entstandenen Kosten innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Nachfrist durch 145 146 schriftliche Mitteilung aus der Gesellschaft auszuschließen. Tritt die Treuhänderin teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den (anteiligen) Kapitalanteil des Treugebers auf den geleisteten Teil seiner (anteiligen) Kapitaleinlage oder einen geringeren Teil herabzusetzen. Bei Abgabe der vorstehenden Erklärungen handelt die Treuhänderin – soweit erforderlich – auch namens und in Vollmacht der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. § 4 Umwandlung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treugeber ist gemäß § 5.2 des KG-Gesellschaftsvertrages berechtigt, sich in Höhe des ihm zuzurechnenden und voll eingezahlten Kapitalanteils (Kommanditbeteiligung) selbst anstelle der Treuhänderin im Handelsregister eintragen zu lassen und die Kommanditbeteiligung auch im Außenverhältnis zu übernehmen. Die Treuhänderin trägt die Handelsregisterkosten für die erstmalige Eintragung von Treugebern in das Handelsregister. Alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Handelsregister-Eintragungen sind von dem jeweils als Kommanditisten eingetragenen Treugeber/Kommanditisten zu tragen. 2. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des nunmehr als Kommanditist im Handelsregis ter eingetragenen Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin wahr. Es gelten die Rechte und Pflichten dieses Vertrages in entsprechender Weise fort, soweit sich aus der unmittelbaren Beteiligung nicht zwingend etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für die Regelungen des § 12 dieses Vertrages. Die Treuhänderin ist generell bis auf schriftlichen Widerruf bevollmächtigt, das Stimmrecht der unmittelbar beteiligten Treugeber bei Gesellschafterversammlungen der KG auszuüben. Hierbei ist sie im Innenverhältnis insbesondere an die Bestimmungen des § 6 in Bezug auf die einzuholenden und zu befolgenden Weisungen gebunden. Das Recht der unmittelbar an der KG beteiligten Treugeber aus § 6.2 Satz 4 bleibt unberührt. 3. Unter der aufschiebenden Bedingung der Umwandlung des Treuhandverhältnisses und der Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister überträgt die Treuhänderin bereits hiermit eine der Beteiligung des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber, der damit unmittelbar Kommanditist ist. 4. Die als Kommanditisten in das Handelsregister einzutragenden Treugeber sind verpflichtet, der Komplementärin der KG auf eigene Kosten eine umfassende, über den Tod hinaus wirksame, notariell beglaubigte Registervollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gegenüber dem Handelsregister zu erteilen, die zu allen Anmeldungen berechtigt, insbesondere zu – Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; – Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; – Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergeb nisverteilung der Gesellschaft; – Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; – alle Umwandlungsvorgänge des UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; – Liquidation der Gesellschaft; – Löschung der Gesellschaft. Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin unverzüglich auf erstes Anfordern vorzulegen. § 5 Treuhandverwaltung 1. Die von der Treuhänderin auszuübenden Rechte und Pflichten des Treugebers ergeben sich aus dem KG-Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 2.5 dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages. 2. Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte des § 166 HGB in der KG wahrzunehmen. Der Treugeber kann die Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe ausüben. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung der KG zugelassen werden. 3. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der KG für die Treugeber aus. Diese können jedoch auch selbst an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sind hiermit unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf sie anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten entsprechend § 11.4 des KG-Gesellschaftsvertrages auszuüben. Die Treuhänderin verzichtet insoweit hinsichtlich der auf anwesende oder vertretene Treugeber entfallenden Stimmen auf die Ausübung des Stimmrechts. 4. Die Treuhänderin hat dem Treugeber unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der KG einen Bericht über die Lage der KG zu erstatten. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Treugeber entweder unmittelbar über die KG oder selbst, z.B. durch Übermittlung von Unterlagen, über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten. 5. Die Treuhänderin hat dem Treugeber Abschriften der Jahresabschlüsse der KG zu überlassen und auf Anfrage über den Bericht gem. Nr. 4 hinaus zu erläutern. § 6 Einzelweisung, Beschlussfassung 1. Die Treuhänderin hat die Treugeber rechtzeitig von schriftlichen Beschlussfassungen und ggf. Gesellschafterversammlungen der KG, über Beschlussgegenstände und ggf. über die Tagesordnung zu unterrichten, sofern nicht in der KG eine keinen Aufschub duldende Entscheidung getroffen werden soll, bei der eine vorherige Unterrichtung aller Treugeber nicht möglich ist. Jeder Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 2. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht für die Treugeber bei allen Gesellschafterbeschlüssen aus. Sie ist berechtigt, das Stimmrecht unter Beachtung der ihm erteilten Weisungen unterschiedlich auszuüben. Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich entsprechend anteilig der Stimme zu enthalten. Das Recht der Treugeber, das Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 11.4 des KG-Gesellschaftsvertrages auszuüben, bleibt unberührt. 3. Auch im Übrigen ist der Treugeber berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Rechte aus seiner Beteiligung Weisungen zu erteilen, sofern sie nicht mit dem Gesetz, dem KG-Gesellschaftsvertrag oder diesem Vertrag in Widerspruch stehen. 4. Die Weisung bezüglich der in der KG zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse werden der Treuhänderin stets als Weisung des einzelnen Treugebers (Einzelweisung) und in der Regel schriftlich gem. Ziff. 5 erteilt. Treuhand- und Verwaltungsvertrag 5. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Einholung von Weisungen der Treugeber im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist für die Treugeber von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wenn nicht innerhalb dieser Frist Treugeber, die mindestens 10% des verwalteten oder betreuten Kommanditkapitals auf sich vereinen, diesem Verfahren widersprechen. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels desjenigen Schreibens, mit dem die Treugeber zur Stimmabgabe aufgefordert werden. In dringenden Angelegenheiten kann die Frist angemessen verkürzt werden. § 7 Übertragung 1. Für die Übertragung und die Belastung der Beteiligung des Treugebers gilt § 15 des KG-Gesellschaftsvertrages entsprechend. 2. Alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten hat der Treugeber, der seine Beteiligung überträgt oder belastet, zu tragen. 3. Darüber hinaus hat der Treugeber, der seine Beteiligung i.S.d. Ziffer 1 dieses Paragrafen überträgt oder belastet, für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 € ggf. zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer an die Treuhänderin zu zahlen. § 8 Erbfolge 1. Stirbt der Treugeber, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheins beziehungsweise eines Testaments samt Eröffnungsprotokoll oder durch andere vergleichbare Nachweise gegenüber der Treuhänderin nachzuweisen. 2. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, der gegenüber der Treuhänderin und der KG für alle Rechtsnachfolger nur einheitlich handeln kann. Bis zur Bestellung kann die Treuhänderin Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger vornehmen mit der Wirkung für und gegen jeden anderen Rechtsnachfolger. 3. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Testamentsvollstrecker wird zugelassen. Für die Dauer der Testamentsvollstreckung bedarf es keines gemeinsamen Bevollmächtigten. 4. Solange die Erbfolge gemäß Ziff. 1 dieses Paragrafen nicht erfolgt oder ein gemeinsamer Vertreter gemäß Ziff. 2 dieses Paragrafen nicht bestellt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschafts- sowie dieses Vertrages. 5. Alle der Treuhänderin durch den Erbfall entstehenden Kosten hat der Erbe/haben die Erben zu tragen. § 9 Dauer, Beendigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Der einzelne Treugeber kann diesen Vertrag nur kündigen, wenn auch die Kündigung seiner Beteiligung an der KG durch den Treugeber nach Maßgabe der Bestimmungen des KG-Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes möglich ist und auch erfolgt. Eine Kündigung der Beteiligung an der KG wirkt zugleich als Kündigung dieses Vertrages. 3. Das Treuhandverhältnis endet in entsprechender Anwendung der §§ 16ff des KG-Gesellschaftsvertrages. 4. Die Kündigung aus wichtigem Grund sowie andere in diesem Vertrag geregelten Kündigungsgründe bleiben unberührt. 5. Die Treugeber erwerben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des KG-Gesellschaftsvertrages. 6. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst beendet, wenn die treuhänderisch verwaltete Beteiligung (Kommanditbeteiligung) der Treugeber an der KG voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen nach §§ 16ff des KG-Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann, endet im Verhältnis zu dem betreffenden Treugeber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt der in den §§ 17ff des KG-Gesellschaftsvertrages bezeichneten Ereignisse, sondern erst nach der vermögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des Treugebers und/oder der beschlossenen Liquidation der Gesellschaft. 7. Die volle Abwicklung dieses Vertrages ist gegeben, wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treugeber aus der KG ausgeschieden und den Treugebern das dafür in §§ 16ff des KG-Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben voll zugeflossen ist. 8. Scheidet die Treuhänderin aus der KG aus, so wird das Treuhandverhältnis mit einer durch die Treugeber neu gewählten Treuhänderin fortgesetzt. Solange noch keine neue Treuhänderin bestellt ist, nehmen die Treugeber ihre Gesellschafterrechte unmittelbar wahr. 9. Macht der Treugeber von seinem Recht gemäß § 5.2 des KG-Gesellschaftsvertrages, sich als Kommanditist mit seiner auf seine anteilige Kommanditbeteiligung entfallende Haftsumme in das Handelsregister eintragen zu lassen und die gesamte Kommanditbeteiligung auch im Außenverhältnis zu übernehmen, Gebrauch, so endet dieser Vertrag nicht, sondern wird als Verwaltungsvertrag fortgeführt. Die Treuhänderin wird in diesem Fall weiterhin die Kommanditbeteiligung nach §§ 2 und 5 dieses Vertrages betreuen. 10. Dieser Vertrag endet ferner automatisch, wenn der Treugeber oder die Treuhänderin nach den Vorschriften des § 16 des KG-Gesellschaftsvertrages aus der KG ausscheidet oder über das Vermögen des Treugebers oder der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, es sei denn, die Beteiligung ist nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. 11. Scheidet die Treuhänderin aus der KG aus, so wird das Treuhandverhältnis mit einer durch die Treugeber neu gewählten Treuhänderin fortgesetzt. Solange noch keine neue Treuhänderin bestellt ist, nehmen die Treugeber ihre Gesellschafterrechte unmittelbar wahr. 12. Die Treuhänderin überträgt bereits hiermit für den Fall ihres Ausscheidens aus der KG ihren Kommanditanteil auf die Treugeber im Verhältnis der für diese treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, und zwar unter Aufteilung in entsprechende einzelne Beteiligungen. Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk. Die Treugeber nehmen diese Übertragung an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung. § 10 Vergütung Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit die in § 10.3 des KG-Gesellschaftsvertrages festgesetzte Vergütung. 147 148 § 11 Freistellung 1. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von den Treugebern von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung der Treugeber entstehen. 2. Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Treugeber im Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen. § 12 Haftung 1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden von der Treuhänderin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen. 2. Die Treuhänderin und die sie vertretenden natürlichen Personen haften, auch für ein vor dem Vertragsabschluss liegendes Verhalten, nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 3. Der Umfang der Haftung wird auf die jeweilige Höhe des Zeichnungskapitals beschränkt. 4. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden infolge Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht verjähren nach zwölf Monaten. Soweit für vorvertragliche Verpflichtungen kürzere Fristen bestehen, gelten diese. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichts und/oder des Berichts der Treuhänderin an die Treugeber beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der KG entstanden sind, auf die sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht der Treuhänderin bezieht. 5. Die Ausführung von Beschlüssen der Mehrheit der Treugeber stellt die Treuhänderin von jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Das Weisungsrecht der einzelnen Treugeber gemäß § 6 bleibt unberührt. 6. Da ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in dem vorliegenden Vertrag abschließend geregelt sind und eine Prüfung nicht dazu zählt, haftet die Treuhänderin nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit der Angaben und Informationen im Verkaufspros pekt der KG sowie von dieser beauftragter Dritter, aufgrund derer ein Treugeber seine Beteiligung erworben hat und der KG unmittelbar oder mittelbar beigetreten ist. Die Treuhänderin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Auswahl und Bonität der Vertragspartner der KG oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der KG die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben oder erfüllen werden. Weiter haftet die Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit der KG noch für den Eintritt der von Treugebern oder der KG verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele. 2. In dem Register werden der Nachname, der Vorname, die Anschrift, die Höhe der Beteiligung, das zuständige Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer des Treugebers sowie sonstige wesentliche Angaben, die diesen betreffen und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung stehen, aufgeführt. 3. Die Treuhänderin ist weder verpflichtet noch ist es ihr gestattet, dem Treugeber Angaben über weitere Anleger zu machen oder diesem Einsicht in das Register zu gewähren. Sofern der Treugeber nicht schriftlich eingewilligt hat, ist die Treuhänderin nicht berechtigt, anderen Personen als der Gesellschaft, deren Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Komplementärin der Gesellschaft, dem zuständigen Finanzamt oder Kreditgebern Auskünfte über die Eintragungen im Register zu erteilen. Die Einschränkung, Auskünfte zu erteilen, gilt auch nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen, sofern diese als Berater der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin tätig werden. 4. Der Treugeber nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschaltete Gesellschaft bzw. die eingeschaltete Person im erforderlichen Umfang über die Verhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter unterrichtet wird. § 14 Schlussbestimmungen 1. Die Treuhänderin hat im Rahmen dieses Treuhandvertrages sowie des KG-Gesellschaftsvertrages die Beteiligungen der Treugeber im Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten. 2. Die Treuhänderin wird ermächtigt, die hinsichtlich von jedem Treugeber vorliegenden Daten gegenüber der KG, deren Geschäftsführung, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten sowie der Finanzverwaltung offenzulegen. Gleiches gilt gegenüber Dritten, soweit die Treuhänderin von Gesetzes wegen zu einer solchen Offenlegung an diese verpflichtet ist. 3. Die Treuhänderin wird alles, was sie auf Grund dieses Treuhandverhältnisses und auf Grund ihrer Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin erlangt, an die Treugeber herausgeben, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. 4. Die Treuhänderin wird die Treugeber umfassend über die Verhältnisse der Gesellschaft und der Beteiligung informieren. Insbesondere wird die Treuhänderin die Treugeber über alle wesentlichen die KG betreffenden Vorgänge entweder unmittelbar durch die KG oder selbst durch Übermittlung von Unterlagen unterrichten. 5. Daneben wird die Treuhänderin die Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht bzw. mündlich anlässlich der Treugeberversammlung über sonstige wichtige Ereignisse unterrichten. 6. Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen ihrer Treuhandaufgaben erworbene Vermögen von ihrem eigenen getrennt zu halten und zu verwalten. § 13 Gesellschafterregister und Datenschutz 1. Die Treuhänderin führt alle Treugeber in einem Register. Der Treugeber wird nach wirksamer Annahme des Treuhandvertrages durch die Treuhänderin in das Register aufgenommen. Hamburg, den 25. Januar 2008 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Die Anleger der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung bei. Gesellschaftsvertrag der BCI KG Gesellschaftsvertrag der Buss Container International Management GmbH & Co. KG § 1 Firma, Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Container International Management GmbH & Co. KG 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen. Außerdem wird von der Gesellschaft ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist daneben die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung der Finanzierung der vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit. 2. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Ferner kann sie sich an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter beteiligen. § 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) der Gesellschaft ist die Buss Container International Management Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 2. Gründungskommanditist ist: Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG mit einem Kapitalanteil von 54.175.000 US$, der vollständig eingezahlt ist. Weitere Kommanditistin („Neukommanditistin“) ist: Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG mit einem anfänglichen Kapitalanteil von 9.750.000 US$. 3. Die Neukommanditistin hat ihren anfänglichen Kapitalanteil in Höhe von 9.750.000 US$ durch Bareinlage in US-Dollar („US$“) spätestens bis zum 30. Juni 2008 zu erbringen. 4. Nach Maßgabe von § 4 können weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen und/oder die Kapitalanteile der Kommanditisten erhöht werden. Der Erwerb von Kapitalanteilen und deren Erhöhung erfolgt unter Beachtung des nachstehenden § 3.6 durch Bareinlagen in US$. 5. Voraussetzung für einen wirksamen Beitritt eines Kommanditisten, auch der Neukommanditistin, ist deren Eintragung in das Handelsregister. Zur Haftungsbeschränkung wird mit Übernahme eines Kapitalanteils eine atypisch stille Gesellschaft mit dem Beitretenden begründet, solange dieser nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Für die atypisch stille Gesellschaft gelten die Bedingungen dieses Gesellschaftsvertrages entsprechend. Das atypisch stille Gesellschafts verhältnis wandelt sich mit der Eintragung im Handelsregister in eine kommanditistische Beteiligung. 6. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht in Euro jeweils 5% des nominalen US$-Betrages des von ihm übernommenen Kapitalanteils (Beispiel: Kapitalanteil = 100.000 US$ / Haftsumme = 5.000 €). 7. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschafts kapital der Gesellschaft („Gesellschaftskapital“). § 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Kommanditisten, Aufnahme von Kommanditisten 1. Das Gesellschaftskapital soll bis einschließlich 31. Dezember 2008 von bisher 54.175.000 US$ um bis zu 84.225.000 US$ auf bis zu 138.400.000 US$ durch Erhöhung des Kapitalanteils der Neukommanditistin auf bis zu 84.225.000 US$ erhöht werden. Die Neukommanditistin ist bis einschließlich zum 31. Juli 2008 berechtigt, ihren Kapitalanteil – auch mehrfach – durch Erklärung, die auch mündlich erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin zu erhöhen; einer Zustimmung der Komplementärin bedarf es nicht. Sofern die Neukommanditistin Ihren Kapitalanteil bis zum 30. Juni 2008 auf mindestens 37.500.000 erhöht hat, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2008. Die Erhöhung des Kapitalanteils wird erst wirksam mit Eingang der hierauf entfallenden Bareinlage bei der Gesellschaft. 2. Mit Zustimmung der Gesellschafter können weitere Kommanditisten der Gesellschaft beitreten. Im Hinblick auf die Höhe des Kapitalanteils, mit dem sich ein weiterer Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt, kann die Zustimmung mit Beschränkungen erteilt werden. 149 150 § 5 Finanz- und Investitionsplan 1. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Buss Container International Management GmbH & Co. KG Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Kaufpreis Container + Transportequipment – Einstandskosten BCM / BCFS – Zwischengewinn BCM und BCFS 316.746.024 93,73% 12.487.990 3,70% – Summe Kaufpreis 329.234.014 Erworbene Mietforderungen 7.575.725 Bankgebühr 485.731 0,14% Anwalts- und Transaktionskosten 127.369 0,04% 2,24% Beteiligung an der Komplementärin 37.000 0,01% Gründungskosten 15.000 0,00% Liquiditätsreserve Buss Container International 453.475 0,13% Gesamt 337.928.314 100,00% Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 4 54.175.000 16,03% Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 5 43.075.000 12,73% Mittelherkunft Zinsen während der Investitionsphase Global 4 324.620 0,10% Langfristiges Tilgungsdarlehen 240.353.694 71,13% Gesamt 337.928.314 100,00% Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. 2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem § 5.1 basiert auf der Annahme, dass die Neukommanditistin ihr Zielkapital gemäß § 4.1 ihres Gesellschaftsvertrages erreicht und entsprechend ihrem Finanz- und Investitionsplan (§ 6.1 ihres Gesellschaftsvertrages) zur Erhöhung ihres Kapitalanteils bei der BCI KG verwendet. Das tatsächlich bei der Neukommanditistin aufgebrachte Gesellschaftskapital und entsprechend das zur Erhöhung ihres Kapitalanteils in die Gesellschaft eingebrachte Kapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand bei der Neukommanditistin zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 2008, auch höher oder niedriger sein. Der Finanz- und Investitionsplan ist dann entsprechend anzupassen oder fortzuschreiben. Im Zuge des Beitritts weiterer Kommanditisten kann der Finanzund Investitionsplan verändert, insbesondere auch wesentlich erweitert werden. Geänderte Finanz- und Investitionspläne müssen die Anforderungen der in Anlage 1 als Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages diesem beigefügten „Investitionsrichtlinien“ erfüllen; der Nachweis der Erfüllung der Investitionsrichtlinien gilt als erbracht, wenn eine schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der geänderte Finanz- und Investitionsplan die „Investitionsrichtlinien“ erfüllt. 3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. 4. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. § 7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. 2. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit dritter geeigneter Personen/Unternehmen zu bedienen. 3. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: § 6 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. a) Erwerb oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften); Gesellschaftsvertrag der BCI KG b) Erwerb von Containern oder sonstigem Transportequipment, sofern eine Investitionssumme von 5.000.000,00 US$ überschritten würde; bei Erwerb einer Vielzahl von solchen Wirtschaftsgütern ist darauf abzustellen, ob die Investitionssumme durch Abschluss eines einheitlichen Erwerbsvertrages überschritten würde; vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sind Erwerbsgeschäfte, deren Abschluss in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft berücksichtig ist und die den Anforderungen der Investitionsrichtlinien vollumfänglich entsprechen; c) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen u.Ä. sowie die vollständige oder weitestgehende Re- oder Umfinanzierung der Containerflotte, wenn dies nicht im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft vorgesehen ist; die Zwischenfinanzierung von im Rahmen des Finanz- und Investitionsplanes geplanten oder bereits geschuldeten Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter bedarf keiner Zustimmung, sofern die jeweilige Kapitaleinzahlung eines Gesellschafters durch eine Platzierungsgarantie gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter, dessen geplante oder geschuldete Kapitaleinzahlung zwischenfinanziert werden soll, abgesichert ist; d) Verkauf, Übertragung oder Belastung größerer Teile (mehr als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der Gesellschaft gehaltenen Containerflotte, sofern (i) diese Verkäufe nicht bereits bei Ankauf der Container mit dem jeweiligen Mieter vereinbart werden oder (ii) sofern solche verkauften Container nicht im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft gegen andere Container ausgetauscht werden oder (iii) solche Übertragungen oder Belastungen nicht im Rahmen der Aufnahme der im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Fremdmittel zur Sicherung der Kreditgeber erfolgen; e) Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 US$; f) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 US$ im Einzelfall, es sei denn, die Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts ist im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan vorgesehen; g) Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft, einerseits, und ihren Gesellschaftern oder mit Gesellschaften, die mit den Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG (Buss Capital) bzw. mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), andererseits, mit Ausnahme des (i) Rahmenvertrages bzgl. des Erwerbs von Containern mit der Buss Container Management GmbH, (ii) hierauf beruhender Kaufverträge mit der Buss Container Management GmbH, (iii) der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Containervermittlungsvertrag zwischen der Buss Container Management GmbH und Buss Capital Funds Singapore Partnership sowie (iv) des Vertrages zur Vermittlung einer Refinanzierung bzw. Umfinanzierung mit Buss Capital Funds Singapore Partnership sofern gemäß lit. b) kein Zustimmungsbedürfnis besteht; h) Abschluss, Änderung oder Beendigung von stillen Gesellschaften; i) Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige; j) Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; k) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft in verbundenen Unternehmen, soweit in einem verbundenen Unternehmen ein Gegenstand nach lit. a) bis j) oder die Zustimmung des verbundenen Unternehmens zu einem solchen Gegenstand zur Abstimmung stehen; l) alle Geschäfte, die die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären. 4. In Eilfällen, in denen die erforderliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und Gefahr im Verzug ist, darf die Komplementärin auch ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln. Sie hat dann die Gesellschafter unverzüglich über die vorgenommene Handlung und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten. § 8 Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten 1. Die Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. In Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte sind statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin verpflichtet sich, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. 2. Verfügt die Gesellschaft über mehrere Kommanditisten, so üben die se ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. § 8.1 in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Versammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht sämtliche Kommanditisten mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an anderem Ort einverstanden sind. Für die Einberufung gelten, sofern nicht sämtliche Kommanditisten anderweitiges vereinbaren, § 11.2 und § 11.3 entsprechend. 3. Beschlüsse der Kommanditisten gem. § 8.2, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrages oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. 4. Jede 1.000 US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Jeder Kommanditist kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welcher auf Grund der Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für Beschlussfassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Kommanditisten betreffen. § 9 Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten 1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. 2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen. § 10 Vergütungen 1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. 151 152 2. Die vorgenannte Vergütung ist im Verhältnis der Gesellschafter zu einander als Aufwand zu behandeln. Sie versteht sich zuzüglich etwa iger gesetzlicher Umsatzsteuer. § 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse 1. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. 3. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief, Telefax oder E-mail unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind. 4. Ist die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die von dem Mangel betroffenen Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und der Beschlussfassung nicht widersprechen. 5. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung der Komplementärin zugehen. 6. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der Komplementärin oder ein von der Komplementärin zu benennender geeigneter Dritter. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. Er kann zu der Gesellschafterversammlung auch Sachverständige und Auskunftspersonen auf Kosten der Gesellschaft zuziehen, soweit er deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschaft für erforderlich hält. 7. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden. Der Inhalt des Protokolls gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit Empfang gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 8. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß § 7.3; b) Verabschiedung von Investitions- und Finanzplänen für die Gesellschaft gemäß § 5.1 und Änderungen der Investitionsrichtlinien gem. Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag; c) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß § 4.2 und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals; d) Feststellung des ggf. geprüften und testierten Jahresabschlusses; e) Verwendung des Jahresergebnisses und des Bilanzgewinns; f) Entlastung der Komplementärin; g) Änderung des Gesellschaftsvertrages; h) Auflösung der Gesellschaft; i) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gem. § 14.1 Satz 3; j) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gem. § 15.1; k) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16. 9. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Angelegenheiten bedarf einer 90%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Verabschiedung des Investitions- und Finanzplans der Gesellschaft und/oder Änderung der Investitionsrichtlinien gem. Anlage 1 dieses Gesellschaftsvertrages; c) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß § 4.2 und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals; d) Auflösung der Gesellschaft; e) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.S.v. § 7.3 lit. d) ggf. i.V.m. lit. k), sofern diese vor dem 30. Juni 2014 durchgeführt werden sollen; f) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gem. § 14.1 Satz 3; g) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gem. § 15.1; h) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16. 10. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 11. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, wenn nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung widersprechen. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. Gesellschaftsvertrag der BCI KG 12. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang der Abschrift nach § 11.7 bzw. § 11.11 durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 13. Je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Die Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihnen Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ein Gesellschafter, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat kein Stimmrecht mehr und darf es auch nicht mehr für einen anderen Gesellschafter ausüben. Dasselbe gilt für einen Gesellschafter, gegen den Ausschließungsklage erhoben wurde, für die Dauer der Rechtshängigkeit dieser Klage. b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter gem. § 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft vorab Gesellschaftern jeweils in dem Umfang zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gem. § 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den Gesellschaftern in Höhe dieser höheren Liquiditätsausschüttungen Gewinne zugewiesen worden, werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. 3. Eine Gleichstellung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthands ergebnis. Ist eine sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche Gleichstellung nicht möglich, wird das handelsrechtliche Ergebnis in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen so verteilt, dass eine steuerliche Gleichstellung aller Gesellschafter ermöglicht wird. § 12 Jahresabschluss 1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist – sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet – von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Hierüber ist in berufsüblichem Umfang zu berichten. 3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. 4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. § 14 Ausschüttungen 1. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des vierten Quartals 2007 (Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo 31. Dezember 2007), in US-Dollar an die Kommanditistin bzw. die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil unterjährig und/oder in Tranchen erbracht bzw. erhöht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 71. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner jeweiligen Einlage bzw. Tranche bei der Gesellschaft zu. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter dies für sämtliche Gesellschafter mit einer Mehrheit von 90% beschließen oder eine anderweitige Behandlung zum Wohle der Gesellschaft dringend erforderlich erscheint; § 14.2 (iv) bleibt unberührt. 2. „Liquiditätsüberschuss“ sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzüglich (i) § 13 Ergebnisverteilung 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Gesellschaftern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Gesellschafter in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Gesellschafter, die der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2009 beigetreten sind, Folgendes: a) Etwaige negative Ergebnisse der Gesellschaft werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter negative Ergebnisse der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden die verbleibenden Ergebnisanteile auf die Gesellschafter in dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die negativen Ergebnisse nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende positive Ergebnisse den Gesellschaftern, denen höhere negative Ergebnisse zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind. den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin und die Treuhandkommanditisten zu zahlenden Vergütungen, (ii) sämtlichen Beträgen, die die Gesellschaft auf die von ihr aufgenommene Fremdfinanzierung zu leisten hat, (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft, (iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. § 15 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile 1. Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 2. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Gesellschafter einen Teil seines Gesellschaftsanteils an andere Gesellschafter überträgt. 153 154 § 16 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Der Beschluss ist solange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. § 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2015. 3. Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft nach Ziff. 2, so ist jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft erklärt werden. 4. Jede Kündigung eines Kommanditisten bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein; sie ist gegenüber der Komplementärin zu erklären. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber allen Kommanditisten durch einfachen Brief zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Komplementärin, kündigt die Komplementärin selbst, bei der letzten Kommanditis tin maßgebend. 5. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die übrigen Gesellschafter beschließen mit 90% ihrer Stimmen oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. 6. Jeder Kommanditist ist berechtigt, unter Beachtung der vorstehenden Abs. 2 bis 4 Teilkündigungen seines Kommanditanteils auszusprechen und eine entsprechende Herabsetzung seines Kapitalanteils zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gesellschaftskapital des die Teilkündigung aussprechenden Kommanditisten seinerseits durch entsprechende wirksame Kündigungen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern des Kommanditisten gemindert wird. Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass mit Ablauf der (Teil-)Kündigungsfrist der Kommanditist mit dem entsprechenden Teil seines Kommanditanteils aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Kapitalanteil um den entsprechenden Teil herabgesetzt wird. § 18Ausscheiden, Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: (a) Die Abfindung ist auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert des Containerbestandes der Gesellschaft, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kos ten der von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. (b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. 3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. Gesellschaftsvertrag der BCI KG 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach Ziff. 2 unberührt. 6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage gem. § 17.6 anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. § 19 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 90% ihrer Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist allein die Komplementärin Liquidatorin. § 20 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgehoben werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 3. Die Kosten dieses Vertrages und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, den 22. Januar 2008 Buss Container International Management Verwaltung GmbH (gez. Cajus Richter) Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) 155 156 Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Container International Management GmbH & Co. KG in der Fassung vom 22. Januar 2008 Investitionsrichtlinien Allgemeines Für sämtliche Investitionen der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (nachfolgend BCI KG genannt) müssen genau definierte Investitionskriterien, die in diesen „Investitionsrichtlinien“ niedergelegt sind, erfüllt sein. Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden. Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI KG zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfris tig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Maximal 80% der Container, bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme, dürfen von der BCI KG mit einem Alter von mehr als 1,5 Jahren erworben werden. Die BCI KG wird für alle erworbenen Container das Alter zum jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist dabei, wie in der Containerleasingbranche üblich, ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI KG zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: – Von sämtlichen erworbenen Neucontainern dürfen sich maximal 33% zum Kaufzeitpunkt in einer kurzfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben. – Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von Master Lease Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 80% zum Kaufzeitpunkt betragen, d.h. die Containertranche darf nur zu maximal 20% unvermietete Container enthalten. – Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% betragen. Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Hierbei handelt es sich typischerweise um ältere, unvermietete Container. Da die BCI KG auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck in Höhe von jeweils maximal 5% der CEU-Anzahl des von ihr insgesamt gehaltenen Containerportfolios unvermietete Container zwecks Weiterveräußerung erwerben. Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI KG müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. – Der Anteil von Standardcontainern (20‘, 40‘ und 40‘ High Cube) muss mindestens 60% betragen. – Der Anteil von Kühlcontainern soll nicht höher als 20% sein. – Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 15% betragen. – Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25% liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch 2.000 US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzüglich der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI KG oder die Vermittlungsprovision von Buss Capital Funds Singapore Partnership (nachfolgend Buss Capital Singapur genannt)), bereinigt um außerordentliche Effekte. Sobald die Mietabrechnung für die entsprechende Containertranche für den ersten Monat nach ihrem Kauf vorliegt, ist ein Vergleich mit der Schätzung des entsprechenden Nettomietertrags zum Kaufzeitpunkt durchzuführen. Im Fall negativer Abweichungen in einer Höhe von mehr als 1% muss ggf. der Kaufpreis nachträglich angepasst werden. Die Kaufverträge müssen eine derartige Anpassungsmöglichkeit berücksichtigen. Spezialcontainer und Trailer, Chassis etc. bieten häufig bessere Renditechancen als Standardcontainer. Letztere werden jedoch als Rückgrat einer Containerflotte benötigt, um eine stabile Restwertkalkulation zu ermöglichen. Auch Kühlcontainer sichern eine stabile Einkommensbasis und stellen damit einen wichtigen Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtportfolios dar. Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen sich wie folgt dar: Gesellschaftsvertrag der BCI KG Mindestnettomietrendite für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Einkaufspreis der Container in US$ Standardcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung Langfrist- vermietung bis max. 1.600 9,13% 11,42% 12,10% > 1.600 – 1.650 9,35% 11,62% 12,36% > 1.650 – 1.700 9,56% 11,81% 12,62% 12,86% > 1.700 – 1.750 9,87% 12,13% > 1.750 – 1.800 10,19% 12,45% 13,10% > 1.800 – 1.850 10,43% 12,66% 13,33% > 1.850 – 1.900 10,67% 12,88% 13,55% > 1.900 – 1.950 10,94% 13,13% 13,76% > 1.950 – 2.000 11,21% 13,37% 13,96% > 2.000 – 2.050 11,41% 13,53% 14,15% > 2.050 – 2.100 11,61% 13,68% 14,34% > 2.100 – 2.150 11,85% 13,88% 14,47% > 2.150 – 2.200 12,08% 14,07% 14,60% > 2.200 – 2.250 > 2.250 Kühlcontainer Nettomietrendite bei 12,25% 14,18% 14,73% 12,42% 14,28% 14,85% Kurzfristvermietung * * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Mindestnettomietrendite für Gebrauchtcontainer Durchschnittliches Alter der Container Standardcontainer Nettomietrendite bei Einkaufspreis der Container in US$ Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung bis max. 1.808 11,89% 14,27% > 1,5 – 2,5 > 1.808 – 1.898 12,44% 14,76% > 1.898 12,98% 15,21% bis max. 1.706 12,69% 14,73% > 2,5 – 3,5 > 1.706 – 1.786 13,23% 15,21% > 1.786 13,83% 15,73% bis max. 1.608 13,51% 15,15% > 3,5 – 4,5 > 1.608 – 1.668 14,04% 15,62% > 1.668 14,69% 16,23% bis max. 1.511 13,79% 14,91% > 4,5 – 5,5 > 1.511 – 1.551 14,42% 15,53% > 1.551 14,74% 15,79% bis max. 1.409 14,04% 14,63% > 5,5 – 6,5 > 1.409 – 1.439 14,37% 14,95% > 1.439 14,75% 15,31% Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung * 14,21% 15,00% 15,80% 16,59% 17,39% > 6,5 – 7,5 < 1.335 14,72% 18,00% > 7,5 – 8,5 < 1.230 15,20% 18,00% > 8,5 15,70% 18,00% < 1.120 Kurzfristvermietung * * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. 157 158 Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Mindestnettomietrendite für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 14,0% 15,0% Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5% 14,0% Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainern bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 14,0% Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,0% Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 15,0% 16,0% Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5% 15,0% Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,0% 14,0% * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Über 2,5 Jahre alte Spezialcontainer, außer Kühl- und Tankcontainer, dürfen nicht erworben werden. Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne Verzinsung des durch die BCI KG eingesetzten Kapitals von mindestens 7,25% erreicht werden muss. Mindestbonität der Mieter Mindestens 90% des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Ratingagenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermög licht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Wachstumspotentials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften chinesischen Herstellern stammen. Diese sind aufgrund der bei der Herstellung verwendeten Materialien insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern aus China oder aber von einem auf einen bestimmten Containertyp besonders spezialisierten Hersteller stammen. Bei sonstigem Transportequipment wie Trailer und Containerchassis ist eine Eingrenzung auf bestimmte Hersteller nicht sinnvoll. Auch hier gilt jedoch, dass das jeweilige Equipment von namhaften Herstellern stammen muss, die im Markt anerkannt sind, um den späteren Verkauf der Container zu gewährleisten. Reinvestition von Rückflüssen Sofern es die Tilgungsmodalitäten der Bankdarlehen und die für geplante Auszahlungen an Gesellschafter vorhandene Liquidität zulassen, darf die BCI KG ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Rückflüsse bis zum Jahr 2013 einschließlich reinvestieren. Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten Es ist geplant, dass bis zum 30. Juni 2009 weitere Kommanditisten der BCI KG beitreten und deren Gesellschaftskapital erhöhen, damit die BCI KG diese Mittel zusammen mit weiter aufzunehmendem Fremdkapital im Laufe der Jahre 2007 bis 2009 einsetzt, um die von der BCI KG gehaltene Containerflotte deutlich auszuweiten. Hierfür ist eine Fortschreibung und Verabschiedung des Finanz- und Investitionsplans der BCI KG erforderlich. Die Geschäftsleitung der BCI KG darf den Finanz- und Investitionsplan nur fortschreiben und den Gesellschaftern der BCI KG zur Verabschiedung vorlegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: – Es müssen für mindestens 40% der geplanten zusätzlichen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen. – Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote liegt zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme. – Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich. – Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von Buss Capital oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein. Gesellschaftsvertrag der BCI KG 159 160 Mittelverwendungsvertrag mit der Fondsgesellschaft Vertrag über die Verwendung von Kommanditeinlagen (Mittelverwendungsvertrag) zwischen Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG – nachfolgend „KG“ genannt – und BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg – nachfolgend „Mittelverwenderin“ genannt – Vorbemerkung Anlegern wird nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten, gegen Zahlung von Einlagen (nachfolgend als “Gesellschaftereinlagen” bezeichnet) der KG beizutreten. Die KG hat bereits einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ als Kommanditistin an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG („BCI“) gezeichnet, der jedoch noch nicht eingezahlt ist. Es ist geplant, dass der gezeichnete Kapitalanteil der KG bei der BCI aus den Gesellschaftereinlagen der Anleger bei der KG gezahlt wird und der Kapitalanteil auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 43,075 Mio. US$ erhöht wird. Der Kapitalanteil der KG kann auf bis zu 84,225 Mio. US$ erhöht werden. Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung auch auf Ebene der BCI wird zusätzlich ein entsprechender Vertrag über die Verwendung der Einlagen (Mittelverwendungsvertrag) zwischen der BCI und der Mittelverwenderin geschlossen werden. Dies vorangestellt wird zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen Folgendes vereinbart: § 1 Mittelverwendungskonto 1. Die KG hat ein Sonderkonto (nachfolgend als “Mittelverwendungskonto” bezeichnet) bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, Hamburg, BIC (S.W.I.F.T-Code): HYVEDEMM300 mit der Nr. 894 735 902 eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen in US-Dollar einzuzahlen sind. Aufgrund der mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarungen bedürfen sämtliche das Mittelverwendungskonto betreffende Verfügungen der Mitzeichnung der Mittelverwenderin. Die kontoführende Bank wurde von der KG unwiderruflich angewiesen, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt. Der kontoführenden Bank wird eine Kopie dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt. 2. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Vertrages für Zwecke der KG zu verwenden. Dabei sind Verbindlichkeiten der KG unmittelbar von dem Mittelverwendungskonto zu begleichen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, weil beispielsweise die Zahlungen der KG im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw. Einzugs auf andere Konten der KG zu transferieren. Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden können. § 2 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle 1. Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Verfügungen bezüglich des Mittelverwendungskontos enthalten, solange sich die Mittelverwenderin nicht von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat: a) Eintragung der KG und der BCI in das Handelsregister; b) Vorliegen des Gesellschaftsvertrages der BCI in der Fassung vom 22. Januar 2008, in dem sich die KG zur Zeichnung und Einzahlung eines Kapitalanteils bei der BCI in Höhe von 9,75 Mio. US$ verpflichtet hat; c) Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der BUSS Capital GmbH & Co. KG gegenüber der KG, zum 30. Juni 2008 Eigenkapital der KG in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital), höchstens jedoch in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Emissionskapital I gemäß Gesellschaftsvertrag der KG in Höhe von 37,895 Mio. US$ und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen zu zeichnen; d) Vorliegen eines diesem Vertrag entsprechenden Mittelverwendungsvertrages zwischen der BCI und der BLS Revisions- und Treuhand GmbH; e) Vorliegen einer unwiderruflichen Anweisung an die kontoführende Bank, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt; f) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8i Abs. 2 S. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. 2. Die Mittelverwenderin ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die oben in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Die KG und die Mittelverwenderin werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass die Mittelverwenderin die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von der KG angeforderten Mittel gegenzeichnet. Die Mittelverwenderin wird die Zahlungsanweisung gegenzeichnen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass a) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel dem als Anlage beigefügten bzw. den angepassten Finanz- und Investitionsplan hinsichtlich der Beträge entsprechen, die mit dem Eigenkapital der KG finanziert werden, bzw. der Begleichung von Bankverbindlichkeiten dienen, die aus den gemäß dem Finanzund Investitionsplan vorzunehmenden Investitionen resultieren; b) die Kontoverbindung des Empfängers laut der vorgelegten Zahlungsanweisung mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des § 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrags übereinstimmt; c) die Unterschrift auf der vorzulegenden Zahlungsanweisung mit der Unterschrift des Unterschriftenblattes gemäß § 3 Ziff. 2 Satz 6 dieses Vertrags übereinstimmt. 4. Unabhängig von den Regelungen der Ziff. 1 – 3 ist die Mittelverwenderin zur Mittelfreigabe bezüglich eines zur Rückzahlung an den Anleger erforderlichen Geldbetrags verpflichtet, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass a) ein Rücktritt nach § 3.3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ausgesprochen und dem Anleger sein Ausschluss nach § 4.8 des Gesellschaftsvertrages mitgeteilt wurde; b) die Höhe des Rückzahlungsanspruches beziffert wurde; c) die in Ziff. 3 b) und c) genannten Voraussetzungen vorliegen. 5. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so ist die Mittelverwenderin in entsprechender Anwendung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, die verauslagten Beträge an die KG bzw. die verauslagende Person auszuzahlen. 6. Bei Überzahlungen von Anlegern ist die Mittelverwenderin befugt, unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 lit. b) und c) die überzahlten Beträge an die betreffenden Anleger zu erstatten. Mittelverwendungsvertrag mit der Fondsgesellschaft § 3 Vorzulegende Unterlagen § 5 Vergütung und Haftung 1. Der Mittelverwenderin sind die zur Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und 3 – 6 dieses Vertrags erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1. Die Mittelverwenderin erhält für ihre Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von nominell 0,07% des nominalen US$Betrages des Emissionskapitals, mindestens jedoch 12.500 €, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung des Gesellschaftskapitals, spätestens am 31. Dezember 2008 fällig. 2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzulegende Zahlungsanweisung (vgl. § 2 Ziff. 3) muss von zur Vertretung der Komplementärin der KG berechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Anforderung der Mittel werden der Mittelverwenderin der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrags und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die Mittel gemäß § 1 Ziff. 2 dieses Vertrags ausnahmsweise zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten der KG auf Konten der KG transferiert werden. Verauslagt die KG oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass die Mittelverwenderin jederzeit auch im Wege eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens Einblick in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Ferner ist der Mittelverwenderin seitens der Komplementärin der KG ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Überweisungsträgers berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen. 3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die KG versichert hiermit, dass sie der Mittelverwenderin Fotokopien nur dann vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. § 4 Umfang der Kontrolltätigkeit Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die Prüfung der Mittelverwenderin beschränkt sich darauf, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß der in § 2 Ziff. 1 und 3 – 6 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Kriterien der Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der KG sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der BCI knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft sie nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der KG getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Des Weiteren unterliegt nicht ihrer Prüfung, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der KG unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit der Unterschriften im Sinne der § 2 Ziff. 3 c) gehört nicht zu den Aufgaben der Mittelverwenderin. Die Prüfung der Höhe eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs i.S.d. § 2 Ziff. 4 b) dieses Vertrags ist ebenfalls nicht Gegenstand der Kontrolltätigkeit. 2. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung der Mittelverwenderin auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01. Januar 2002”. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Mittelverwenderin für fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9 Abs. 2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf 4,0 Mio. € beschränkt ist. 3. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung der Mittelverwenderin auf 5,0 Mio. € beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen beruhen. 4. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet die Mittelverwenderin nur insoweit, als ein Verschulden ihrerseits im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. § 6 Vertragsdauer 1. Die Kontrolltätigkeit endet a) mit der Verwendung der auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen und der Auszahlung etwaiger danach verbleibender Beträge an die KG, b) in dem Fall, dass die Voraussetzungen gem. § 2 Ziff. 1 endgültig nicht eintreten, mit der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen an die Anleger oder c) im Sicherungsfall, soweit das Projekt finanzierende Banken von ihren Sicherungsrechten Gebrauch machen. 2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 3. Bei Kündigung dieses Vertrages darf die Mittelverwenderin keine Zahlungen veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Freigabevoraussetzungen des § 2 Ziff. 1 vorliegen. Die Mittelverwenderin darf in diesem Fall ihre Mitverfügungsberechtigung über die Mittelverwendungskonten nur aufgeben, wenn ein anderer Mittelverwender, der ein Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, in diesen Vertrag eingetreten ist und anstelle des Beauftragten die Mitverfügung über die Mittelverwendungskonten übernommen hat. § 7 Schlussbestimmungen 1. Vor der Einreichung des Verkaufsprospektes zur Gestattung seiner Veröffentlichung bei der BaFin wird die KG die diesen Vertrag, die Mittelverwenderin und die Mittelverwendung betreffenden Passagen des Verkaufsprospektes mit der Mittelverwenderin abstimmen. 2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – einschließlich dieser Bestimmung - bedarf der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. 161 162 3. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Hamburg, den 25. Januar 2008 Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (gez. Silke Krüger) Anlage zum Vertrag über die Verwendung von Kommanditeinlagen zwischen Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG und BLS Revisions- und Treuhand GmbH Finanz- und Investitionsplan der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Beteiligung an der Buss Container International GmbH & Co. KG 43.075.000* 99,01% Konzeption, Prospekterstellung, Marketing 108.750* 0,25% Treuhandvergütung 152.250* 0,35% Mittelverwendung 53.629* 0,12% Kosten des Geldverkehrs 20.000* 0,05% Gründungskosten 7.500 0,02% Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5 87.871* 0,20% Gesamt 43.505.000 100,00% Mittelherkunft US$ Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5 - Buss Treuhand GmbH - Emissionskapital 5.000 43.500.000* - Summe Eigenkapital 43.505.000,0* 100,00% Gesamt 43.505.000 100,00% Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. * Die KG strebt primär die Einzahlung und Aufstockung ihrer aufschiebend auf die Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister bedingten Beteiligung an der BCI an. Der vorstehende Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft ist auf der Basis eines vollständigen Erreichens des Zielkapitals und entsprechender Kommanditeinlage bei der BCI kalkuliert. Das tatsächliche Gesellschaftskapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand zum 30. Juni 2008 bzw. zum 31. Dezember 2008, auch höher oder niedriger sein. Dementsprechend kann auch eine höhere oder niedrigere Beteiligung an der BCI erfolgen. Der Finanz- und Investitionsplan ist dann zu ändern, insbesondere sind die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen entsprechend dem unter der Überschrift „Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung“ jeweils genannten Prozentsatz anzupassen. In diesem Fall wird die Mittelverwenderin den geänderten Finanz- und Investitionsplan der Mittelverwendungskontrolle zugrunde legen. Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG Vertrag über die Verwendung von Gesellschaftereinlagen (Mittelverwendungsvertrag) zwischen Buss Container International Management GmbH & Co. KG – nachfolgend „BCI“ genannt – und BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg – nachfolgend “Mittelverwenderin” genannt – Vorbemerkung Nachdem sich bereits die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG mit einer Gesellschaftereinlage in Höhe von 54,175 Mio. US$ als Kommanditistin an der BCI beteiligt hat und diese Gesellschaftereinlagen in vollem Umfang Verwendung gefunden haben, wird nunmehr Anlegern nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten, gegen Zahlung von Einlagen (nachfolgend als “Fondseinlagen” bezeichnet) der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt) beizutreten, die sich ebenfalls an der BCI als Kommanditistin beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat bereits einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ als Kommanditistin an der BCI gezeichnet, der jedoch noch nicht eingezahlt ist. Es ist geplant, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft bei der BCI (nachfolgend als „Gesellschaftereinlage“ bezeichnet) aus den Fondseinlagen bei der Fondsgesellschaft gezahlt wird und der Kapitalanteil auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 43,075 Mio. US$ erhöht wird. Der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft bei der BCI kann auf bis zu 84,225 Mio. US$ erhöht werden. Dies vorangestellt wird zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen Folgendes vereinbart: § 1 Mittelverwendungskonto 1. Die BCI hat ein Sonderkonto (nachfolgend als “Mittelverwendungskonto” bezeichnet) bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, Hamburg, BIC (S.W.I.F.T-Code): HYVEDEMM300 mit der Nr. 894 035 129 eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen in US-Dollar einzuzahlen sind. Aufgrund der mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarungen bedürfen sämtliche das Mittelverwendungskonto betreffende Verfügungen der Mitzeichnung der Mittelverwenderin. Die kontoführende Bank wurde von der Gesellschaft unwiderruflich angewiesen, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt. Der kontoführenden Bank wird eine Kopie dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt. 2. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Vertrages für Zwecke von BCI zu verwenden. Dabei sind Verbindlichkeiten von BCI unmittelbar von dem Mittelverwendungskonto zu begleichen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, weil beispielsweise die Zahlungen von BCI im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw. Einzugs auf andere Konten von BCI zu transferieren. Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden können. § 2Durchführung der Mittelverwendungskontrolle 1. Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Verfügungen bezüglich des Mittelverwendungskontos enthalten, solange sich die Mittelverwenderin nicht von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat: a) Eintragung der Fondsgesellschaft und der BCI in das Handelsregister; b) Vorliegen des Gesellschaftsvertrages der BCI in der Fassung vom 22. Januar 2008, in dem sich die KG zur Zeichnung und Einzahlung eines Kapitalanteils bei der BCI in Höhe von 9,75 Mio. US$ verpflichtet hat; c) Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der BUSS Capital GmbH & Co. KG gegenüber der BCI, (1) zum 30. Juni 2008 Eigenkapital der BCI in Höhe von bis zu 37.500.000,00 US$, höchstens jedoch in Höhe des Differenzbetrages zwischen einem Betrag von 37.500.000,00 US$ und der Summe sämtlicher von anderen Kommanditisten außer der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, bei der BCI bis einschließlich zum 30. Juni 2008 von dieser übernommenen Kapitalanteile und (2) zum 31. Dezember 2008 in Höhe eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Differenzbetrages zwischen einem Betrag von 43.075.000,00 US$ und der Summe sämtlicher von anderen Kommanditisten außer der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, bei der BCI bis einschließlich zum 31. Dezember 2008 von dieser übernommenen Kapitalanteile zu zeichnen; d) Vorliegen von Finanzierungszusagen oder Darlehensverträgen der finanzierenden Kreditinstitute für die prospektierte Fremdfinanzierung der Investitionen, insbesondere des Darlehensvertrages zwischen der BCI als Darlehensnehmer und der ING. Bank N.V., Singapore Branch und der DVB Group Merchant Bank (Asia) LTD als Darlehensgeber vom 30. November 2007 einschließlich des kurzfristigen Darlehens zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung in Höhe von bis 34,7 Mio. US$ bis zum 30. Juni 2008; e) Vorliegen der Kaufverträge vom 15. Januar 2008 zwischen der BCI (Käufer) und der Buss Container Management GmbH (Verkäufer) über eine Gebrauchtcontainerflotte und weitere Neucontainer und damit zusammenhängender Mietforderungen zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von ca. 219,1 Mio. US$ (einschließlich Mietforderungen); f) Vorliegen einer unwiderruflichen Anweisung an die kontoführende Bank, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt; g) Vorliegen eines diesem Vertrag entsprechenden Mittelverwendungsvertrages zwischen der Fondsgesellschaft und der BLS Revisions- und Treuhand GmbH; h) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8i Abs. 2 S. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. 2. Die Mittelverwenderin ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die oben in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. BCI und die Mittelverwenderin werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass die Mittelverwenderin die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von BCI angeforderten Mittel gegenzeichnet. Die Mittelverwenderin wird die Zahlungsanweisung gegenzeichnen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass a) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel dem als Anlage beigefügten bzw. von der BCI fortgeschriebenen Finanz- und Investitionsplan hinsichtlich der Beträge entsprechen, die mit dem Eigenkapital der BCI finanziert werden, bzw. der Begleichung von Bankverbindlichkeiten dienen, die aus den gemäß dem Finanz- und Investitionsplan vorzunehmenden Investitionen 163 164 resultieren; dabei sind die Gesellschaftereinlagen nicht entsprechend dem im Finanz- und Finanzierungsplan ausgewiesenen prozentualen Anteil bezogen auf die Gesamtfinanzierung bzw. das Eigenkapital zu verwenden; b) die Kontoverbindung des Empfängers laut der vorgelegten Zahlungsanweisung mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des § 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrags übereinstimmt; c) die Unterschrift auf der vorzulegenden Zahlungsanweisung mit der Unterschrift des Unterschriftenblattes gemäß § 3 Ziff. 2 Satz 6 dieses Vertrags übereinstimmt. 4. Verauslagt BCI oder für sie ein Dritter Gelder, so ist die Mittelverwenderin in entsprechender Anwendung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, die verauslagten Beträge an die BCI bzw. die verauslagende Person auszuzahlen. § 3 Vorzulegende Unterlagen 1. Der Mittelverwenderin sind die zur Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 und 4 dieses Vertrags erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzulegende Zahlungsanweisung (vgl. § 2 Ziff. 3) muss von zur Vertretung der BCI berechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Anforderung der Mittel werden der Mittelverwenderin der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrags und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die Mittel gemäß § 1 Ziff. 2 dieses Vertrags ausnahmsweise zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten von BCI auf Konten von BCI transferiert werden. Verauslagt BCI oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass die Mittelverwenderin jederzeit auch im Wege eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens Einblick in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Ferner ist der Mittelverwenderin seitens der Komplementärin von BCI ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Überweisungsträgers berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen. 3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. BCI versichert hiermit, dass sie der Mittelverwenderin Fotokopien nur dann vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. § 4 Umfang der Kontrolltätigkeit Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die Prüfung der Mittelverwenderin beschränkt sich darauf, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Kriterien der Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der BCI sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Fi- nanz- und Investitionsplanes knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft sie nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von BCI getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Des Weiteren unterliegt nicht ihrer Prüfung, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen von BCI unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit der Unterschriften im Sinne der § 2 Ziff. 3 c) gehört ebenfalls nicht zu den Aufgaben der Mittelverwenderin. § 5 Vergütung und Haftung 1. Die Vergütung für die Tätigkeit der Mittelverwenderin gemäß diesem Vertrag ist mit der Vergütung für ihre Tätigkeit gemäß dem Mittelverwendungsvertrag über die Verwendung der Gesellschaftereinlagen bei der Fondsgesellschaft abgegolten. Eine weitere Vergütung wird nicht fällig. 2. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung der Mittelverwenderin auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01. Januar 2002”. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Mittelverwenderin für fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9 Abs. 2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf 4,0 Mio. € beschränkt ist. 3. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung der Mittelverwenderin auf 5,0 Mio. € beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen beruhen. 4. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet die Mittelverwenderin nur insoweit, als ein Verschulden ihrerseits im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. § 6Vertragsdauer 1. Die Kontrolltätigkeit endet a) mit der Verwendung der auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen und der Auszahlung etwaiger danach verbleibender Beträge an die BCI, b) in dem Fall, dass die Voraussetzungen gem. § 2 Ziff. 1 endgültig nicht eintreten, mit der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen an die Anleger oder c) im Sicherungsfall, soweit die das Projekt finanzierenden Banken von ihren Sicherungsrechten Gebrauch machen. 2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 3. Bei Kündigung dieses Vertrages darf die Mittelverwenderin keine Zahlungen veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Freigabevoraussetzungen des § 2 Ziff. 1 vorliegen. Die Mittelverwenderin darf in diesem Fall ihre Mitverfügungsberechtigung über die Mittelverwendungskonten nur aufgeben, wenn ein anderer Mittelverwender, der ein Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, in diesen Vertrag eingetreten ist und anstelle des Beauftragten die Mitverfügung über die Mittelverwendungskonten übernommen hat. Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG § 7 Schlussbestimmungen 1. Vor der Einreichung des Verkaufsprospektes zur Gestattung seiner Veröffentlichung bei der BaFin wird die BCI die diesen Vertrag, die Mittelverwenderin und die Mittelverwendung betreffenden Passagen des Verkaufsprospektes mit der Mittelverwenderin abstimmen. 2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – einschließlich dieser Bestimmung – bedarf der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. 3. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Hamburg, den 25. Januar 2008 Buss Container International Management GmbH & Co. KG (gez. Cajus Richter) BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Silke Krüger) Anlage zum Vertrag über die Verwendung von Kommanditeinlagen zwischen Buss Container International Management GmbH & Co. KG und BLS Revisions- und Treuhand GmbH Finanz- und Investitionsplan der Buss Container International GmbH & Co. KG Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Kaufpreis Container + Transportequipment * - Einstandskosten BCM / BCFS - Zwischengewinn BCM und BCFS 316.746.024 93,73% 12.487.990 3,70% - Summe Kaufpreis 329.234.014 Erworbene Mietforderungen * 7.575.725 2,24% Bankgebühr * 485.731 0,14% Anwalts- und Transaktionskosten * 127.369 0,04% Beteiligung an der Komplementärin 37.000 0,01% Gründungskosten 15.000 0,00% Liquiditätsreserve Buss Container International * 453.475 0,13% Gesamt 337.928.314 100,00% Mittelherkunft US$ Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 4 54.175.000 16,03% Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 5* 43.075.000 12,73% Zinsen während der Investitionsphase Global 4 324.620 0,10% Langfristiges Tilgungsdarlehen * 240.353.694 71,13% Gesamt 337.928.314 100,00% Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. * Der vorstehende Finanz- und Investitionsplan der BCI basiert auf der Annahme, dass die Fondsgesellschaft ihr Zielkapital gemäß § 4.1 ihres Gesellschaftsvertrages erreicht und entsprechend ihrem Finanz- und Investitionsplan (§ 6.1 ihres Gesellschaftsvertrages) zur Erhöhung ihres Kapitalanteils bei der BCI verwendet. Das tatsächlich bei der Fondsgesellschaft aufgebrachte Gesellschaftskapital und entsprechend das zur Erhöhung ihres Kapitalanteils in die BCI eingebrachte Kapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand bei der Fondsgesellschaft zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 2008, auch höher oder niedriger sein, so dass der Finanz- und Investitionsplan der BCI fortzuschreiben wäre. Ferner kann der Finanz- und Investitionsplan im Zuge des Beitritts weiterer Kommanditisten verändert, insbesondere auch wesentlich erweitert werden. Der vorstehende Finanzund Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist dann entsprechend anzupassen. In diesem Fall wird die Mittelverwenderin den ihr von der BCI vorgelegten geänderten Finanzund Investitionsplan der Mittelverwendungskontrolle zugrunde legen; sie wird nicht prüfen, ob die von der BCI vorgenommene Fortschreibung/ Änderung/Anpassung den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen entspricht, insbesondere den Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags der BCI sind (vgl. § 4 des Mittelverwendungsvertrags). 165 Abwicklungshinweise Abwicklungshinweise Beitrittserklärung Dem Emissionsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei. Interessenten werden gebeten, diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet im Original zusammen mit den unter „Beantragung einer US-Steuernummer“ genannten Dokumenten an die Treuhänderin, Buss Treuhand GmbH, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg, einzureichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin und wird schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer bestätigt. Mindestzeichnungssumme und Einzahlung Die Mindestbeteiligungssumme beträgt 15.000 US$; höhere Summen müssen durch 5.000 teilbar sein. Die Einzahlung der Zeichnungssumme ist vom Anleger in US-Dollar zu 100% innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin zu leisten. Sollte die Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe bis zum 30. Dezember 2008 erfüllt sein, kann eine Zuweisung wirtschaftlicher und ggf. steuerlicher Ergebnisse für das Jahr 2008 nicht oder nur in entsprechend reduzierter Höhe erfolgen. Für die Einzahlung ist der diesem Prospekt beigefügte „Z1 – Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ zu verwenden. Sollte ein anderer Überweisungsvordruck verwendet werden, könnte der Überweisungsbetrag mit Bankgebühren belastet bzw. durch Währungskursschwankungen reduziert werden, so dass der Beteiligungsbetrag dann nicht vollständig erbracht wird und eine weitere Überweisung erforderlich werden würde. Mittelverwendungskonto Kontoinhaber: Bank: BIC (S.W.I.F.T-Code): Konto-Nr.: Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG HYVEDEMM300 894 735 902 Beantragung einer US-Steuernummer (ITIN) Im Zusammenhang mit der Einreichung des Formulars W-8BEN zur Vermeidung der Erhebung einer Quellensteuer auf die Containereinnahmen in den USA für deutsche Anleger muss in den USA eine Steuernummer (ITIN) vorliegen. Die Treuhänderin wird für die Anleger, die noch keine US-Steuernummer besitzen oder beantragt haben, die Beantragung einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge als CAA (Certifying Acceptance Agent) übernehmen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Dies gilt nur für natürliche Personen, die die deutsche Nationalität haben und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Juristischen Personen, Stiftungen u. Ä. werden die im Rahmen der Beantragung ggf. anfallenden Beratungskosten und andere Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Eine Beratung hinsichtlich persönlicher US-steuerlicher Aspekte des Anlegers kann nicht vorgenommen werden. Dies kann nur durch den persönlichen Steuerberater des Anlegers geschehen. Durch die Beteiligung an dieser Fondsgesellschaft ist nach der gegenwärtigen Rechtslage keine US-Steuererklärung durch den Anleger abzugeben. 167 168 Sofern der Anleger noch keine US-Steuernummer besitzt oder beantragt hat, muss dieser zur Beantragung der US-Steuernummer zusammen mit der vollständig ausgefüllten Beitrittserklärung eine Kopie seines noch mindestens zwölf Monate gültigen Reisepasses und den diesem Prospekt beigefügten Interviewbogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Treuhänderin senden. Sofern kein Reisepass vorhanden ist, kann alternativ eine Kopie des Personalausweises zusammen mit einer Kopie der Geburtsurkunde oder des Führerscheins eingereicht werden. Die Treuhänderin wird auf Grundlage dieser Dokumente die erforderlichen Formulare (W-7 und W-8BEN) für den Anleger erstellen. Anleger, die der Treuhänderin bereits eine gültige US-Steuernummer (ITIN) mitgeteilt oder diese anderweitig beantragt haben, erhalten lediglich das durch die Treuhänderin ausgefüllte Formular W-8BEN. Steuererklärung in Singapur Die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH wird, soweit dies erforderlich sein sollte, in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Niederlassung der Buss Container International Management GmbH & Co sowie der Buss Treuhand GmbH die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Anleger in Singapur einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge übernehmen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Herausgeber und Angabenvorbehalt Vertriebsbeauftragte, die die Platzierung des Kapitals vornehmen, sind selbstständig tätige Unternehmer. Sie sind nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte zu geben. Die Prospektherausgeberin übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Beratung oder Vermittlung des Anlegers durch selbstständige Anlageberater oder -vermittler. Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen die Prospektherausgeberin, einen anderen im Prospekt genannten Vertragspartner sowie Vertriebsbeauftragte verjähren innerhalb eines Jahres nach positiver Kenntniserlangung des Anlegers von einer fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangabe; spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft. Telefon: +49 (0)40 3198-1600 Telefax: +49 (0)40 3198-1648 Beitrittserklärung [email protected] www.buss-capital.de www.matrix-design.de | BC/GF/PR/0208/005 Buss Global Container Fonds 5 Buss Capital GmbH & Co. KG Reiherdamm 44 20457 Hamburg Buss Global Container Fonds 5 Container als Kapitalanlage