Buss Global Container Fonds 5

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Buss Global Container Fonds 5
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Telefax: +49 (0)40 3198-1648
Beitrittserklärung
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www.matrix-design.de | BC/GF/PR/0208/005
Buss Global Container Fonds 5
Buss Capital GmbH & Co. KG
Reiherdamm 44
20457 Hamburg
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Bilddaten aus diesem Dokument entfernt.
Buss Global Container Fonds 5
Container als Kapitalanlage
Inhaltsverzeichnis
2
Wichtige Hinweise
4
Das Angebot im Überblick
5
6
23
27
29
39
Einführung
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Die Initiatorin
Die wichtigsten Partner
Risiken der Beteiligung
Chancen der Beteiligung
40
Wirtschaftliche Grundlagen
41
49
54
Marktumfeld Container
Die Container, in die dieser Fonds investiert
Investitionsrichtlinien
60
Investitionsplanung und Prognoserechnung
Mittelverwendung und Mittelherkunft
Ergebnis- und Liquiditätsprognose
Sensitivitätsanalyse
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang
61
68
74
77
80
Rechtliche Grundlagen
81
108
118
Wesentliche Verträge
Wesentliche Vertragspartner
Weitere Verträge
123
Steuerliche Grundlagen
132
Gesellschaftsrechtliche Verträge
133
145
149
160
163
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einschließlich Investitionsrichtlinien
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
Gesellschaftsvertrag der BCI KG einschließlich Investitionsrichtlinien
Mittelverwendungsvertrag mit der Fondsgesellschaft
Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG
166
Abwicklungshinweise
Prüfung des Prospektes
Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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Wichtige Hinweise
Wichtige Hinweise
Prospektverantwortung
Die Initiatorin, die Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“ oder „Initiatorin“), Reiherdamm 44,
20457 Hamburg, mit Sitz in Hamburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Buss Capital Verwaltung GmbH mit gleicher Geschäftsanschrift, diese vertreten durch ihre Geschäfts­
­­führer Dr. Johann Killinger, Hamburg, Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg und Marc Nagel, Hamburg,
übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes.
Alle Angaben in diesem Prospekt beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen
Verhältnissen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Singapur.
Jeder Anleger kann sich ausschließlich auf die in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben
stützen; abweichende Angaben und Zusicherungen sind unwirksam. Der Inhalt dieses Prospektes
zeigt die Beurteilung der zu dem genannten Datum bekannten Sachverhalte.
Die Anbieterin, die Buss Capital GmbH & Co. KG, erklärt hiermit, dass die im Prospekt gemachten
Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind.
Datum der Prospekterstellung: 28. Januar 2008
Buss Capital GmbH & Co. KG
vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch
ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer:
Dr. Johann Killinger
Dr. Dirk Baldeweg
Marc Nagel
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Das Angebot im Überblick
Der Fonds auf
einen Blick
Eckdaten
Sicherheit als Strategie
Erfolg als Ziel
Mindestbeteiligung:
15.000 US$
Investition in Standard-Sachwerte in einem Wachstumsmarkt
Hohe vierteljährliche Auszahlungen: anfänglich 7,0%
p.a. der Beteiligungssumme
Risikominimierung durch
Beteiligung an einem
großen Containerpool,
dessen weitere Vergrößerung geplant ist
Erste Auszahlung
Anfang Oktober 2008
Planmäßiges Emissionskapi­tal
43,5 Mio. US$, erweiterbar
auf bis zu 85 Mio. US$
Laufzeit: ca. 6,5 Jahre
(geplanter Containerverkauf
Ende 2014)
Besteuerung der Erlöse in
Singapur mit einem effektiven Steuersatz von 20%
Kein Agio
Vermietung der Container
vor allem an große Linienreedereien mit guter Bonität
Transportmarkterfahrener
Initiator
Platzierungsgarantie
Prognostizierte Gesamtauszahlungen nach Steuern und
vor Progressionsvorbehalt:
ca. 132,6% (bei Einzahlung
zum 15. April 2008)
Einführung
Einführung
Buss Capital
Die Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“ oder „Initiatorin“) ist der führende Anbieter von
geschlossenen Containerfonds.
Buss Capital gehört zur Hamburger Buss-Gruppe, die seit langem u.a. im Hafenumschlag und in
der internationalen maritimen Logistik tätig ist. Die Buss-Gruppe hält eine 49-prozentige Beteiligung an der zweitältesten deutschen Reederei Aug. Bolten.
Container
Der Containermarkt ist ein globaler Wachstumsmarkt mit hoher Dynamik. Der weltweite Containerumschlag ist in den letzten Jahrzehnten um mehr als 10% p.a. gewachsen. Führende Logistikforschungsinstitute prognostizieren auch für die Zukunft anhaltend hohe Wachstumsraten.
Container werden vor allem von Containerlinienreedereien in ihren weltweiten Logistiknetzwerken
eingesetzt. Ein Teil der benötigten Container gehört diesen Reedereien selbst; einen anderen Teil
mieten sie über Containerleasinggesellschaften hinzu, um die eigene Kapitalbindung zu verringern
und flexibler auf Marktschwankungen reagieren zu können.
Container werden im Durchschnitt 10 bis 15 Jahre im internationalen Seetransport genutzt. Im Anschluss werden Container für den Zweiteinsatz verkauft und weltweit für vielfältige Zwecke, z.B.
als Lagerraum oder Baucontainer, verwendet.
Das Beteiligungsangebot
Buss Capital bietet mit diesem Beteiligungsangebot die Möglichkeit, in eine große Containerflotte
zu investieren und hierdurch am dynamisch wachsenden Containermarkt teilzunehmen.
Der Anleger beteiligt sich über die Fondgesellschaft, die Buss Global Container Fonds 5 GmbH &
Co. KG, an einer deutschen Gesellschaft, der Buss Container International Management GmbH &
Co. KG (BCI KG), die bereits schrittweise eine große Containerflotte erworben hat und beabsich­
tigt, diese weiterhin auszubauen. Die BCI KG wird über ihre Niederlassung in Singapur, Sitz des
größten Containerhafens der Welt, tätig und vermietet die Container in Kooperation mit führenden Containerleasinggesellschaften kurz- und langfristig vor allem an große Linienreedereien.
Die Tätigkeit in Singapur führt auf Basis der aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Singapur zu einer effektiven Steuerbelastung (vor Progressionsvorbehalt) von ca. 20% des erzielten Gewinns.
Die Laufzeit des Fonds ist mit ca. 6,5 Jahren (geplanter Verkauf der Containerflotte der BCI KG
einschließlich des damit verbundenen Geschäfts: Ende 2014) geplant.
Bei planmäßigem Verlauf der Beteiligung erhalten die Anleger Auszahlungen in Höhe von anfänglich 7% p.a. bei vierteljährlicher Zahlung. Anleger, die ihren Zeichnungsbetrag bis zum 19. Juli
2008 eingezahlt haben, erhalten die erste Auszahlung Anfang Oktober 2008. Die prognostizierten
Gesamtauszahlungen betragen bei einer Einzahlung der Beteiligungssumme zum 15. April 2008
ca. 132,6% nach Steuern und vor Progressionsvorbehalt.
Die Beteiligung erfolgt in US-Dollar mit einer Mindestbeteiligungssumme von 15.000 US$. Ein
Agio wird nicht erhoben.
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Kurzdarstellung des
Beteiligungsangebotes
Konzept
Der Anleger beteiligt sich über eine geschlossene Fondsgesellschaft, die Buss Global Container
Fonds 5 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft), an einer in Singapur tätigen deutschen Gesellschaft,
der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG). Die BCI KG hat seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit Mitte 2007 schrittweise eine Containerflotte von neuen und gebrauchten Containern und sonstigem Transportequipment (insbesondere Chassis) mit insgesamt ca.
211.300 CEU und einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$ erworben. Gemäß
der Investitionsplanung der BCI KG werden diese Investitionen zu 29% mit Kommanditkapital der
BCI KG und zu 71% mit von der BCI KG aufgenommenen langfristigen Bankdarlehen finanziert.
Die BCI KG vermietet die Containerflotte kurz- und langfristig vor allem an große Linienreedereien. Sie entfaltet hierbei in Singapur eine aktive Tätigkeit, zu der neben dem Ankauf und der Vermietung von Containern die permanente Optimierung der Kombination langfristiger und kurzfris­
tiger Mietverträge in Kooperation mit externen Partnern im Containermanagement gehört. Die
aktive Tätigkeit umfasst weiterhin der Verkauf älterer unvermieteter Container in den Zweitmarkt
unter Berücksichtigung regional wechselnder Angebots- und Nachfragesituationen, ggf. die geschickte Reinvestition in neue oder gebrauchte Container, sowie die Repositionierung ggf. unvermieteter Container zu Orten mit höherer Miet- oder Kaufnachfrage. Über diese aktive Gestaltung
des Geschäfts in Singapur soll mittelfristig ein Wert der Containerflotte aufgebaut werden, der
deutlich über ihrem reinen Substanzwert liegt.
Die Miet-, laufenden Verkaufs- und sonstigen Erlöse der BCI KG werden für die Zahlung von Zins
und Tilgung der von der BCI KG aufgenommenen Darlehen, weitere Aufwendungen der BCI KG im
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, die Auszahlungen an die Fondsgesellschaft und
weitere Kommanditisten sowie zusätzliche Investitionen in Container verwendet. Die Erlöse aus
dem Verkauf der Container Ende des Jahres 2014 werden für die Tilgung der Darlehen und Auszahlungen an die Fondsgesellschaft und weitere Kommanditisten verwendet. Die Fondsgesellschaft verwendet Zuflüsse aus ihrer Beteiligung an der BCI KG ausschließlich für Auszahlungen an
die Fondsanleger, für Treuhandvergütungen und für sonstige Gesellschaftskosten. Die Schlussauszahlung an die Anleger wird aus dem anteiligen, ggf. um – erfolgsabhängige – Liquiditationsvergütungen gekürzten Liquidationserlös der BCI KG bzw. der Fondsgesellschaft geleistet werden.
Zum Ende des Jahres 2014 ist geplant, dass die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich
des mit dieser verbundenen Geschäfts insgesamt verkauft wird. Im Anschluss daran soll die BCI KG
aufgelöst und der anteilige Liquidationserlös an die Kommanditisten, zu denen auch die Fondsgesellschaft gehört, ausgeschüttet werden.
Es ist geplant, die Containerflotte der BCI KG bis Mitte 2009 noch weiter auszubauen. Insgesamt
wird ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ angestrebt. Die über die prospektierten Investitionen hinausgehenden weiterhin angestrebten Investitionen auf Ebene der BCI KG
stehen bei Prospekterstellung insoweit noch nicht fest (Teil-Blindpool). Allerdings machen diese zusätzlichen Investitionen nur ca. ein Viertel des dann möglichen Gesamtinvestitionsvolumens aus.
Bei planmäßiger Einwerbung des Emissionskapitals von 43,5 Mio. US$ werden mit den Mitteln der
Fondsgesellschaft die kurzfristigen Verbindlichkeiten der BCI KG in Zusammenhang mit dem Erwerb
des zuletzt erworbenen Flottenteils zurückgeführt. Die Erweiterung der Containerflotte kann entweder im Falle der Platzierung von weiteren 41,5 Mio. US$ (Überzeichnungsbetrag) mit zusätzlichen Mitteln der Fondsgesellschaft oder aber mit Einlagen möglicher weiterer Kommanditisten der
BCI KG, jeweils in Zusammenhang mit entsprechenden langfristigen Darlehen, finanziert werden.
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Beteiligungsstruktur
Der Anleger beteiligt sich an einer geschlossenen Fondsgesellschaft in Form einer deutschen Kommanditgesellschaft, der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG.
Die Fondsgesellschaft hat am 22. Januar 2008 einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio US$ an der
BCI KG gezeichnet. Neben der Fondsgesellschaft hat sich im Jahr 2007 bereits die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil von insgesamt 54,175 Mio. US$ an der BCI KG beteiligt. Das Gesellschaftskapital der BCI KG soll
planmäßig durch Einlagen der Fondsgesellschaft um 43,075 Mio. US$ auf 97,25 Mio. US$ erhöht
werden. Bei planmäßiger Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI KG und der Kommanditeinlage
der Fondsgesellschaft auf 43,075 Mio. US$ wäre diese zu 44,3% an der BCI KG beteiligt.
Der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft bei der BCI KG kann bei entsprechender Platzierung und
Erhöhung des Emissionskapitals gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG auf bis zu 84,225 Mio.
US$ (60,9% des Gesellschaftskapitals der BCI KG) erhöht werden. Sollte das Emissionskapital nicht
im geplanten Umfang eingeworben werden können, so könnte die Fondsgesellschaft sich an der
BCI KG nur mit einer geringeren als der geplanten Kommanditeinlage beteiligen. Die Beteiligung
der Fondsgesellschaft an der BCI KG beträgt jedoch mit dem bereits gezeichneten Kapitalanteil in
Höhe von 9,75 Mio. US$ mehr als die Sperrminorität von 10,01%. Die Einzahlung dieses Kapitalanteils bei der BCI KG wird durch eine Platzierungsgarantie der Initiatorin in Höhe von bis zu 10,0
Mio. US$ sichergestellt.
Planmäßige Beteiligungsstruktur
Anleger
Buss Global Container
Fonds 5 GmbH & Co. KG
ca. 44,3% bis 60,9%
Buss Global Container Fonds 4
GmbH & Co. KG
Deutschland
ca. 39,1% bis 55,7%
Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG)
Betriebsstätte der BCI KG (Containermanagement)
Gemäß der Investitionsplanung wird die Fondsgesellschaft ihre Nettoeinnahmen (d.h. ihr Kommanditkapital vermindert um eine Liquiditätsreserve sowie die Gründungs- und Anlaufkosten) als
Kommanditeinlage in die BCI KG einzahlen. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft betragen
ca. 99,0% des von den Zeichnern des Beteiligungsangebotes eingezahlten Beteiligungsbetrages.
Deutschland
Singapur
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Investitionsobjekte und Ankauf
Die BCI KG hat eine Containerflotte von neuen und gebrauchten Containern und zusätzlichem
sonstigen Transportequipment mit insgesamt ca. 211.300 CEU und einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$ verbindlich erworben, die kurz- und langfristig vor allem an große
Linienreedereien vermietet wird. Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend die Begriffe
„Container“ und „Containerportfolio“ bzw. „Containerflotte“ so definiert und verstanden, dass
sie jeweils auch sonstiges Transportequipment mit umfassen.
Die bereits von der BCI KG erworbene Flotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2
Mio. US$ setzt sich wie folgt zusammen:
•
•
•
•
ca. 47.770 CEU (23%) neue Standardcontainer (maximal 1,5 Jahre alt)
ca. 152.700 CEU (72%) gebrauchte Standardcontainer (durchschnittlich 6,5 Jahre alt)
ca. 8.240 CEU (4%) neue Kühlcontainer (maximal 1,5 Jahre alt)
ca. 2.610 CEU (1%) übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment (neu und
gebraucht).
Einen Teil dieser Flotte von ca. 149.700 CEU übernimmt die BCI KG erst am 4. April 2008 mit Wirkung zum 1. April 2008. Die entsprechenden Kaufverträge zum Erwerb dieser Neu- und Gebrauchtcontainer hat sie jedoch bereits am 15. Januar 2008 abgeschlossen.
Das Alter der Container ist breit gestreut und wird per Anfang April 2008 im Durchschnitt bei ca.
5,4 Jahren liegen.
Die BCI KG hat und wird ausschließlich Container erwerben, die den Investitionsrichtlinien der
Fondsgesellschaft und der BCI KG entsprechen. Die Investitionsrichtlinien definieren Mindestmietrenditen in Abhängigkeit vom Einkaufspreis, Alter und Mietvertragstyp. Weiterhin legen sie maximale Anteile für bestimmte Typen von Containern und sonstigem Transportequipment, Typen von
Mietverträgen und Altersgruppen fest, die bei Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment durch die BCI KG eingehalten werden müssen (siehe S. 54ff).
Die BCI KG hat sich in einer Rahmenvereinbarung verpflichtet, ausschließlich von der Buss Container
Management GmbH (BCM), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Initiatorin, Container zu erwerben. Dementsprechend hat BCI KG ihre Container bisher ausschließlich von BCM erworben. Die
Exklusivitätsvereinbarung gilt auch für die geplante zusätzliche Erweiterung der Containerflotte der
BCI KG, wobei Reinvestitionen während der Fondslaufzeit von dieser Exklusivität nicht erfasst sind.
Der Verkaufspreis, den BCM aus dem Verkauf an die BCI KG erzielt, darf gemäß dieser Rahmenvereinbarung zwischen BCM und der BCI KG 104,5% des von BCM gezahlten Einkaufspreises für
die jeweiligen Container nicht überschreiten (siehe genauer S. 17 unter „Vergütungen für die Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften“).
Der Erwerb der Container durch die BCI KG ist mit dem Erwerb folgender Rechte bzw. der Übernahme folgender Verpflichtungen und Verträge verbunden:
• Langfristige/kurzfristige Mietverträge
• Verwaltungs- / Managementverträge
• Containervermittlungsgebühr für Buss Capital Singapur (siehe genauer S. 18 unter „Vergütungen für die Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften“)
In der Regel wurden und werden bereits entstandene, aber noch nicht fällige oder beglichene
Mietforderungen in Zusammenhang mit den gekauften Containern zu ihrem jeweiligen Buchwert
mit erworben. Prognostiziert ist der Ankauf von Mietforderungen in Höhe von ca. 7,6 Mio. US$.
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Der weitestgehende Teil der Investitionen ist und wird in US-Dollar erfolgen. Kleinere Teile der Gesamtinvestition werden bzw. wurden in Euro sowie in britischen Pfund getätigt.
Finanzierung
Die Investitionen werden auf Ebene der BCI KG durch langfristige Bankdarlehen und durch die Einlagen der Kommanditisten, u.a. der Fondsgesellschaft, bei der BCI KG finanziert. Zur Finanzierung
von Neucontainern hat die singapurische Niederlassung einer großen deutschen Bank der BCI KG
ein Darlehen in einer Höhe von bis zu 65,1 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis 31. März 2015 gewährt.
Dieses Darlehen valutierte zum 31. Dezember 2007 mit 46,39 US$.
Die BCI KG hat für den teilweise Anfang Dezember 2007 und zum großen Teil im Januar 2008 erfolgten Erwerb einer Gebrauchtcontainerflotte einen weiteren langfristigen Darlehensvertrag mit
einem internationalen Bankenkonsortium über ein Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 192,75
Mio. US$ mit einer Laufzeit bis Ende 2014 abgeschlossen. Dieses Darlehen valutierte zum 31. Dezember 2007 mit 17,97 Mio. US$. Der verbleibende Darlehensbetrag steht der BCI KG ab Anfang
April 2008 in voller Höhe zur Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeit für den Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte von BCM zur Verfügung.
Ab Anfang April 2008 steht der BCI KG für den Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte zusätzlich ein
kurzfristiges Darlehen in Höhe von bis zu 34,7 Mio. US$ zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung zur
Verfügung. Dieses Darlehen ist bis zum 30. Juni 2008 vollständig zurückzuführen. Die Investitionsplanung geht davon aus, dass die BCI KG das Darlehen vollständig in Anspruch nimmt und die notwendigen Mittel zu seiner Rückführung durch die Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft erhält.
Für die langfristigen Bankdarlehen wurde in der Prognose ein Zinssatz in Höhe von durchschnittlich
ca. 6,2% p.a. angenommen. Dieser Zinssatz basiert auf einem durch Zinssicherungsgeschäfte
(Zinsswaps) gesicherten US-Dollar-Eingangszinssatz von durchschnittlich 4,7% und einer durchschnittlichen Bankmarge von 1,5% für die bereits aufgenommenen bzw. gesicherten Darlehen.
Für die mit Wirkung zum 1. April 2008 erworbenen Container hat BCM einen Teilbetrag in Höhe
von ca. 1,4 Mio. US$ des insgesamt für die Gebrauchtcontainerflotte geschuldeten Kaufpreises bis
zum 30. Juni 2008 gestundet. Weiterhin stundet BCM den Kaufpreis für die mit erworbenen Mietforderungen in Höhe von planmäßig ca. 6,6 Mio. US$ ebenfalls bis zum 30. Juni 2008. Darüber
hinaus hat BCM einen Teilbetrag dieser Forderungen in Höhe von 5,6 Mio. US$ bis zum 31. Dezember 2008 gestundet. Die jeweils offene Forderung ist mit 5% p.a. zu verzinsen.
Die von der BCI KG angestrebte Flottenerweiterung auf rund 400 Mio. US$ soll ebenfalls durch
langfristige Bankdarlehen und durch Einlagen der Fondsgesellschaft oder ggf. weiterer Kommanditisten bei der BCI KG finanziert werden. Die zusätzlichen Investitionen sollen gemäß den Investitionsrichtlinien sowohl der Fondsgesellschaft als auch der BCI KG zu 28% bis 36% mit Eigenkapital
(Einlagen der Kommanditisten) und zu 64% bis 72% mit Fremdkapital finanziert werden. Die endgültige Fremdkapitalquote hängt insbesondere davon ab, in welchem Umfang zusätzliche Neuoder Gebrauchtcontainer oder sonstiges Transportequipment erworben werden, da sich die jeweils
mögliche Beleihungsgrenze für diese Investitionsgüter unterscheidet. Von der in den Investitionsrichtlinien vorgegebenen Bandbreite für die Fremdkapitalquote darf jedoch nur mit Zustimmung
einer Mehrheit von 75% der Anleger abgewichen werden.
Für die weiteren Investitionen steht eine Bankfinanzierung noch nicht fest. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass auch im Falle einer Erweiterung der Containerflotte mit einem Zinssatz in Höhe
von ca. 6,2% p.a. gerechnet werden kann.
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Gemäß Investitionsplanung der Fondsgesellschaft wird diese kein Fremdkapital aufnehmen und
ihre Kommanditeinlage bei der BCI KG ausschließlich mit den Einlagen der Anleger bei der Fondsgesellschaft finanzieren.
Konsolidierte Darstellung von Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG und
Buss Container International Management GmbH & Co. KG (Prognose)
Mittelverwendung
TUS$
Container einschließlich Mietforderungen
Anteil bezogen auf Anteil bezogen auf
Gesamtfinanzierung
Eigenkapital
149.183
99,38%
Anschaffungsnebenkosten
272
0,18%
0,62%
Fondsabhängige Vergütungen
261
0,17%
0,60%
Nebenkosten der Vermögensanlage
88
0,06%
0,20%
Sonstiges
16
0,01%
0,04%
Liquiditätsreserve
Summe
342,91%
289
0,19%
0,66%
150.109
100,00%
345,04%
43.505
28,98%
100,00%
144
0,10%
0,33%
Mittelherkunft
Investorenkapital
Zinsen während der Investitionsphase Global 4
Fremdkapital
106.460
70,92%
244,71%
Summe
150.109
100,00%
345,04%
Die Einstandskosten der BCM (vgl. genauer S. 61 unter „Mittelverwendung und Mittelherkunft“ – Erläuterungen zu „Kaufpreis Container + Transportequipment“) für die anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallenden Container der BCI KG, die
BCM bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung (einschließlich der zwar verkauften, aber noch nicht übertragenen Container)
an diese verkauft hat, belaufen sich auf 140.297 TUS$. Der Kaufpreis, den die BCI KG an BCM für diese anteilig auf die
Fondsgesellschaft entfallenden Container zahlt, beläuft sich wiederum auf 145.831 TUS$ (zzgl. 3.355 TUS$ für anteilig auf
die Fondsgesellschaft entfallende mit erworbene Mietforderungen).
Beschäftigung und Management der Container
Die Container werden von dem erfahrenen Management der Niederlassung der BCI KG in Singapur in Zusammenarbeitet mit führenden Containerleasinggesellschaften wie Textainer (weltgrößte
Containerleasinggesellschaft) oder CAI (Nr. 6 weltweit) vor allem an große Linienreedereien kurzund langfristig vermietet. Der Niederlassungsleiter verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im
Bereich des Containerleasings und hat zuvor als Managing Director eine Top-15-Containerleasinggesellschaft aufgebaut. Neben seiner Tätigkeit für die BCI KG ist der Niederlassungsleiter auch als
Director der Buss Capital Funds Singapur Partnership tätig, an der er mit 15% und die Initiatorin
mittelbar mit 85% beteiligt sind.
Flottenerweiterung und Beteiligung weiterer Investoren
Die BCI KG hat bereits eine Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2
Mio. US$ erworben, wobei ein Teil dieser Container, wie oben dargestellt, erst am 4. April 2008
mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen wird. Insgesamt beabsichtigt die BCI KG,
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
eine Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ aufzubauen.
Eine große Containerflotte bietet erhebliche Chancen, insbesondere niedrige anteilige Containermanagementkosten, eine verbesserte Risikostreuung und - im Falle einer möglichen Refinanzierung (vgl. unten) - niedrigere Zinsmargen bei der Darlehensfinanzierung. Bei einer Erweiterung des
planmäßigen Emissionskapitals der Fondsgesellschaft von 43,5 Mio. US$ um weitere 41,5 Mio.
US$ (Überzeichnungsbetrag) auf 85,0 Mio. US$ könnte das von der BCI KG anvisierte Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von rund 400 Mio. US$ aus den Kommanditeinlagen der Fondsgesellschaft und des Buss Global 4 bei der BCI KG sowie den bestehenden und weiteren Darlehensverträgen auf Ebene der BCI KG finanziert werden. In diesem Fall würde die Fondsgesellschaft ihre
Einlage an der BCI KG auf 84,225 Mio. US$ erhöhen.
Sollte es bei der Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals in Höhe von 43,5 Mio. US$ bleiben, so könnte das von der BCI KG angestrebte Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von rund 400
Mio. US$ nur mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten realisiert werden. Für diesen Fall gewährleisten Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, dass die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI KG ohne Zustimmung der Anleger nicht unter einen Prozentsatz von 10,01
sinken kann.
Beteiligungsstruktur für Gesamtinvestitionsvolumen von 400 Mio. US$,
bei Platzierung nur des geplanten Emissionskapitals
Anleger
Buss Global Container
Fonds 5 GmbH & Co. KG
ca. 30% bis 33%
Buss Global
Container Fonds 4
GmbH & Co. KG
Weitere
Investoren
ca. 38% bis 42%
ca. 25% bis 32%
Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG)
Betriebsstätte der BCI KG (Containermanagement)
Sofern bis zum 30. Juni 2008 weniger als 37,895 Mio. US$ (Emissionskapital I) platziert sind,
könnte die Fondsgesellschaft nicht den zur Rückzahlung des kurzfristigen Darlehens notwendigen
Kapitalanteil bei der BCI KG übernehmen. Für diesen Fall sieht eine Vereinbarung vom 4. Dezember 2007 zwischen der BCI KG, den Darlehensgebern des kurzfristigen Darlehens, Buss Capital
und dem Buss Global 4 die Möglichkeit vor, dass die Darlehensgeber des kurzfristigen Darlehens
der BCI KG als Kommanditist beitreten können und die notwendigen Mittel zur Rückführung des
kurzfristigen Darlehens als Kommanditeinlage bei der BCI KG einzahlen. Im Falle einer Beteiligung
der Darlehensgeber an der BCI KG wäre die Aufnahme weiterer Kommanditisten bei der BCI KG
unwahrscheinlich und das Gesellschaftskapital der BCI KG würde nur um den für die Finanzierung
der bereits getätigten Investitionen notwendigen Betrag auf insgesamt 97,25 Mio. US$ erhöht
werden. Mit den von der Initiatorin gegenüber der Fondsgesellschaft übernommenen Platzierungsgarantien (siehe genauer S. 20 unter „Platzierungsgarantie“) ist jedoch gewährleistet, dass die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI KG mindestens ca. 15,9% beträgt.
Deutschland
Deutschland
Singapur
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Mögliche Beteiligungsstruktur bei Nichterreichen des geplanten Emissionskapitals
Anleger
Deutschland
Buss Global Container
Fonds 5 GmbH & Co. KG
ca. 15,9% bis 43,3%
Deutschland
Singapur
Buss Global
Container Fonds 4
GmbH & Co. KG
Darlehesgeber
ca. 55,7%
ca. 1% bis 28,4%
Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG)
Betriebsstätte der BCI KG (Containermanagement)
Die in diesem Fondsprospekt enthaltene Investitions- sowie die Ergebnis-/Liquiditätsplanung der
Fondsgesellschaft lässt die Effekte eines zusätzlichen Ausbaus der Containerflotte der BCI KG auf
ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ unberücksichtigt. Die Fondsgesellschaft
und der Gründungskommanditist der BCI KG, Buss Global 4, und ggf. weitere Kommanditisten
würden an den mit einer Flottenerweiterung verbundenen Vorteilen gleichermaßen beteiligt. Bezüglich der Risiken wird auf die Darstellung der Risiken auf S. 29ff verwiesen.
Der Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI KG bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der BCI KG, der nur mit einer 90%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Komplementärin, die die Fondsgesellschaft vertritt, darf in der Gesellschafterversammlung der BCI KG für die Fondsgesellschaft grundsätzlich nur nach einem
zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft, der nur mit einer
Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen zustande kommt, für eine Aufnahme weiterer Kommanditisten stimmen. Hiervon abweichend darf die Komplementärin der Fondsgesellschaft dem
Beitritt weiterer Kommanditisten und einer damit einhergehenden Erhöhung des Kommanditkapitals bei der BCI KG unter Verzicht auf weitere eigene Kapitalerhöhungen der Fondsgesellschaft
auch ohne Beschlussfassung der Anleger zustimmen, wenn
• die Erhöhung des Gesellschaftskapitals in einem von der Gesellschafterversammlung der BCI
KG verabschiedeten und fortgeschriebenen Investitions- und Finanzplan vorgesehen ist,
• es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um einen geschlossenen Fonds,
der sich wie die Fondsgesellschaft an der BCI KG beteiligt oder um eine Bank oder eine von
dieser benannten Gesellschaft handelt, die sich als Darlehensgeber im Rahmen einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung für den Erwerb von Containern durch die BCI KG bereiterklärt
hat, in Höhe des zum Fälligkeitszeitpunkt ggf. noch ausstehenden kurzfristigen Darlehensbetrages selber oder durch eine von ihr benannte Gesellschaft bei der BCI KG eine Kommanditeinlage zu zeichnen und einzuzahlen,
• sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten nicht auf weniger als 10,01% des Gesellschaftskapitals der BCI KG absinkt.
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Die Komplementärin der Fondsgesellschaft kann eine Verabschiedung und Fortschreibung des Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne Beschlussfassung der Anleger beschließen, wenn
• der Niederlassungsleitung der BCI KG in Singapur bereits gemäß den Investitionsrichtlinien
der Fondsgesellschaft und der BCI KG hinreichend viele Kaufangebote für den Erwerb weiterer Container vorliegen, für deren Annahme die Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals
notwendig ist, und die Geschäftsleitung der BCI KG auf dieser Grundlage einen fortgeschriebenen Finanz- und Investitionsplan vorlegt,
• die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan
vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme
liegt, und
• die Komplementärin unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu dem
Schluss kommt, dass der Finanz- und Investitionsplan die Anforderungen der Investitionsrichtlinien erfüllt; die Erfüllung dieser „Investitionsrichtlinien“ gilt als nachgewiesen, wenn
die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der zu verabschiedende Investitions- und Finanzplan die Investitionsrichtlinien erfüllt.
Die Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI KG hätte zur Folge, dass die prozentuale und
ggf. nominale Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft an der BCI KG entsprechend unter der in
diesem Prospekt geplanten liegen würde. Dieser Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn das
Mindestkapital der Fondsgesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2008 eingeworben werden kann und
damit die Fondsgesellschaft nicht die gesamte planmäßige und zur Finanzierung der getätigten
Containerinvestitionen notwendige Kapitalerhöhung bei der BCI KG übernehmen kann. Bei teilweiser bzw. vollständiger Einwerbung auch des Überzeichnungsbetrages würde die prozentuale
und nominale Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft wiederum über der in diesem Prospekt geplanten liegen.
Refinanzierung der Containerflotte
Mit der Vergrößerung der Containerflotte entstehen neue, bessere Möglichkeiten der Fremdfinanzierung der Flotte. Die Prognoserechnung geht davon aus dass die Containerflotte bis zum 31. Dezember 2014 mit langfristigen „Standard“-Bankdarlehen zu einem durchschnittlichen Zinssatz von
6,2% p.a. finanziert wird.
Nach dem von der BCI KG geplanten Aufbau einer Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ soll Anfang des Jahres 2009 die Möglichkeit genutzt werden,
die­se Container­flotte zu refinanzieren und dabei die Zinskosten spürbar abzusenken. Hierdurch
würde sich das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft entsprechend verbessern.
Die BCI KG hat zu diesem Zweck bereits mit Buss Capital Singapur einen Vertrag zur Vermittlung
einer Refinanzierung geschlossen. Danach wird Buss Capital Singapur exklusiv Möglichkeiten einer
Senkung der Zinsmarge ab Ende des Jahres 2008 auf Basis der dann weiter ausgebauten Container­
flotte der BCI KG untersuchen und vermitteln. Exklusivität im vorstehenden Sinne bedeutet, dass
die BCI KG bis zum 30. Juni 2009 ausschließlich von Buss Capital Singapur vermittelte Angebote
für eine Refinanzierung der gesamten Containerflotte annehmen darf. Vermittelt Buss Capital
Singapur der BCI KG bis Mitte 2009 ein Re-/Umfinanzierungsangebot, das zu einer abgezinsten
Zinsersparnis für die BCI KG bis 2014 von mindestens 1,25 Mio. US$ („Mindestzinsersparnis“) vor
der Vermittlungsgebühr von Buss Capital Singapur führen würde, so hat Buss Capital Singapur den
Vermittlungsauftrag vertragsgemäß erfüllt. Sie hat nur in diesem Fall Anspruch auf eine Ver­
mittlungsgebühr. Die Höhe dieser Vermittlungsgebühr hängt davon ab, ob BCI KG das vermittelte
Angebot annimmt oder nicht:
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Nimmt BCI KG das vermittelte Angebot an, so erhält Buss Capital Singapur als Vermittlungsgebühr
von dem Betrag der von BCI KG hierdurch realisierten abgezinsten Zinsersparnis (berechnet unter
Einbeziehung aller Kosten der Refinanzierung mit Ausnahme der Vermittlungsgebühr für Buss
Capital Singapur)
• 25% von 0,5 Mio. US$ (Teilbetrag der abgezinsten Zinsersparnis) zzgl.
• 50% des über 0,5 Mio. US$ hinausgehenden Betrages der abgezinsten Zinsersparnis
Lehnt die BCI KG das vermittelte Angebot ab, so ist sie verpflichtet, an Buss Capital Singapur eine
pauschale Aufwandsvergütung für die Erarbeitung und Vermittlung des entsprechenden Angebots
in Höhe von 400.000 US$ zu zahlen.
Das bedeutet, dass gut die Hälfte einer realisierbaren Zinsersparnis der BCI KG zugute kommen
wird, andererseits Buss Capital Singapur das volle Risiko für allen Aufwand im Vorfeld der Durchführung einer Refinanzierung trägt, da eine Vergütung nur fällig wird, wenn Buss Capital Singapur
ein Angebot vorlegt, das zu der oben bezeichneten Mindestzinsersparnis führt. Beispiel: Beider
Mindestzinsersparnis von 1,25 Mio. US$ beliefe sich die Vermittlungsgebühr für Buss Capital
Singapur auf 0,5 Mio. US$ (0,5 Mio. US$ x 25% + (1,25 Mio. US$ - 0,5 Mio. US$) x 50%).
Buss Capital Singapur hat bereits für einen Vorgängerfonds, den Buss Global Container Fonds 1,
eine Umfinanzierung vermittelt und organisiert. Hierbei konnte Buss Capital Singapur eine Ersparnis von über 2 Mio. US$ nach allen Kosten einschließlich der Gebühr für Buss Capital Singapur
über die verbleibende Fondslaufzeit erreichen.
Verkauf der Container
Die BCI KG plant, erworbene Container, deren Mietverträge ausgelaufen sind und die ein Alter
von etwa zwölf Jahren erreicht haben, kontinuierlich in den sogenannten Zweitmarkt zu verkaufen.
Diese Verkäufe sind sinnvoll, weil derartige Container oftmals aufgrund ihres Zustands oder ihres
Standortes zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr (Erstmarkt) eingesetzt werden können. Der bei dem Verkauf in den Zweitmarkt prognostizierte Nettoverkaufserlös
liegt im Durchschnitt bei 785 US$ pro CEU. Der Prognoserechnung liegt die Annahme zugrunde,
dass bis zum Ende der geplanten Fondslaufzeit insgesamt etwa 53% der anfänglich erworbenen
Container in den Zweitmarkt verkauft werden.
Die BCI KG soll bis Ende des Jahres 2014 die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich
des mit ihr verbundenen Geschäfts verkaufen. Hierfür wird die singapurische Niederlassung der
BCI KG entsprechende Angebote einholen. Die Container sind nach der Planung zu diesem Zeitpunkt zumeist noch vermietet, haben unter Berücksichtigung der fortlaufenden Verkäufe und
Reinvestitionen ein Durchschnittsalter von voraussichtlich etwa acht Jahren, sind daher durchschnittlich noch rund vier Jahre in der maritimen Logistik einsetzbar und werden von einer effizienten Organisation gemanagt. Weiterhin handelt es sich bei dem ganz überwiegenden Anteil der
bereits durch die BCI KG erworbenen Containerflotte um Standardcontainer mit einem hohen
Anteil besonders wertstabiler 20-Fuß-Container. Dementsprechend geht die Prognoserechnung
von einem durchschnittlichen Verkaufspreis dieser Container von ca. 1.160 US$ pro CEU aus.
Die Niederlassungsleitung der BCI KG wird entsprechende Angebote einholen, die dann den Gesellschaftern zur Entscheidung vorgestellt werden.
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Laufzeit der Beteiligung
Die Fondsgesellschaft soll nach einer vorgesehenen Laufzeit von ca. 6,5 Jahren nach dem geplanten Verkauf des Geschäfts der BCI KG Ende 2014 und deren anschließender Liquidation ebenfalls aufgelöst werden.
Der Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI KG und die Auflösung der BCI KG be­
dürfen eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der BCI KG. Bei einem
Verkauf vor dem 30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 90%, bei
einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Die Fondsgesellschaft als Gesellschafterin der BCI KG darf mit ihren Stimmen nur dann für einen
Verkauf stimmen, wenn die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft ihrerseits einen zustimmenden Beschluss fasst. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 75%, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zustande.
Ein anschließender Liquidationsbeschluss kommt bei der BCI KG nur mit 90% der abgegebenen
Stimmen und bei der Fondsgesellschaft nur mit 75% der abgegebenen Stimmen zustande.
Eine längere Laufzeit als geplant ist möglich, wenn die entsprechenden Beschlüsse nicht gefasst
werden. Der einzelne Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft kann dann mit einer Frist von
einem Jahr, erstmals zum 31. Dezember 2015, kündigen; er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft eine Abfindung, die in acht gleichen Halbjahresraten zahlbar ist und die ggf. niedriger sein kann als ein anteiliger Liquidationserlös.
Auszahlungen
Die geplanten Auszahlungen an die Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft betragen anfänglich 7% p.a. des vom jeweiligen Anleger eingezahlten Zeichnungsbetrages bei vierteljährlicher
Zahlung. Die erste Auszahlung ist für Anfang Oktober 2008 vorgesehen.
Die Höhe der Auszahlung ist allgemein von der in der Fondsgesellschaft zur Verfügung stehenden
Liquidität abhängig. Darüber hinaus sind Höhe und Beginn der Auszahlung wiederum abhängig
vom Einzahlungszeitpunkt des Beteiligungsbetrages durch den jeweiligen Anleger. Den Anlegern
steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro
­Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72. Tages nach dem Tag des Eingangs ihrer vollständigen
Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Bei planmäßigem Verlauf der Beteiligung erhalten Anleger,
die ihren Zeichnungsbetrag zum 15. April 2008 einzahlen, Anfang Oktober 2008 eine erste Auszahlung in Höhe von rund 1,85% bezogen auf den Zeichnungsbetrag. Danach sind quartalsweise
Auszahlungen von je 1,75%, d.h. 7% p.a., jeweils bezogen auf den vom Anleger vollständig eingezahlten Zeichnungsbetrag, prognostiziert. Die prognostizierten Gesamtauszahlungen betragen für
diese Anleger bezogen auf ihren jeweiligen Zeichnungsbetrag ca. 132,6% nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt). Bei Einzahlung vor oder nach dem 15. April 2008 erhöht bzw. verringert sich die
prognostizierte Erstauszahlung und Gesamtauszahlung entsprechend. Eine detaillierte Darstellung
der zu erwartenden Verringerung erfolgt auf S. 73 dieses Prospektes. Anleger, die nach dem 19. Juli
2008 einzahlen, erhalten frühestens zum Ende des vierten Quartals 2008 die erste Auszahlung.
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Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in US-Dollar, können jedoch auf Wunsch ca. eine Woche vor
der Auszahlung in Euro umgetauscht und dem Anleger in Euro überwiesen werden. Ein Wechsel
der Auszahlungswährung ist der Treuhänderin bis spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen.
Vergütungen für die Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften
Im Sinne gleichgelagerter Interessen aller Beteiligten sind die Vergütungen der Initiatorin und ihrer
Beteiligungsgesellschaften weitgehend erfolgsabhängig. Dies gilt in allen Phasen dieser Beteiligung.
Initiatorin und ihre Beteiligungsgesellschaften, die für die Fondsgesellschaft Leistungen erbringen
Buss Group GmbH & Co. KG Hamburg
80%
85%
Buss Treuhand GmbH
Buss Capital GmbH & Co. KG
85%
Buss Capital Funds
Singapore Partnership
100%
Buss Container
Management GmbH
100%
Buss Global Container
Fonds 5 Verwaltung GmbH
(Komplementärin der
Fondsgesellschaft)
Zeichnungsphase
Die Auflage, Strukturierung und Platzierung eines Fonds ist kostenintensiv. Die Initiatorin übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit der Platzierung des Eigenkapitals, insbesondere auch die
an dritte Vertriebspartner zu zahlende Vertriebsprovision in Höhe von ca. 3,15 Mio. US$ bei Platzie­
rung des planmäßigen Emissionskapitals. Im Fall der teilweisen oder vollständigen Platzierung des
Überzeichnungsbetrags erhöhen sich diese Kosten entsprechend. Die Initiatorin hat ferner gegenüber der Fondsgesellschaft mehrere gestaffelte Platzierungsgarantien abgegeben (vgl. genauer
S. 20 unter „Platzierungsgarantien“), für die sie keine gesonderte Vergütung erhält. Diesen Kosten
steht vor Beginn der Investitionsphase bei planmäßiger Platzierung des Emissionskapitals lediglich
eine Vergütung von 108,75 TUS$, entsprechend 0,25% des platzierten Emissionskapitals, für Konzeption und Prospektierung gegenüber.
Die Treuhandkommanditistin Buss Treuhand GmbH erhält für ihre anfängliche Tätigkeit im
Rahmen der Platzierung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft eine vom Platzierungsstand abhängige Vergütung. Sie erhält einmalig 0,35% des bis zum Ende der Zeichnungsphase der Fondsgesellschaft platzierten Emissionskapitals; das ist bei planmäßiger Platzierung des Emissionskapitals
von 43,5 Mio. US$ ein Betrag von 152,25 TUS$.
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Investitionsphase
Der Erfolg des Geschäftsmodells der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft hängt maßgeblich
davon ab, dass die BCI KG eine den Investitionsrichtlinien entsprechende Containerflotte aufbaut.
Entsprechend ist der wesentliche Teil der Gesamtvergütung der Initiatorin und ihrer 100%igen
Tochtergesellschaft BCM nicht an die Platzierung des Eigenkapitals, sondern an den erfolgreichen
Abschluss der Investitionen geknüpft.
BCM hat zusammen mit Buss Capital Singapur bei dem bereits erfolgten Aufbau der Container­
flotte einen kaufmännischen Zwischengewinn aus dem Verkauf von Containern an die BCI KG erzielt. Die BCM verkauft der BCI KG gemäß einer Rahmenvereinbarung zwischen BCM und der BCI
KG die Container zu einem Preis von (bis zu) 104,5% des von BCM oder Buss Capital Singapur gezahlten Einkaufspreises für die jeweiligen ­Container. Der Einkauf der Container durch BCM oder
Buss Capital Singapur darf wiederum zum Zeitpunkt des Verkaufes an die BCI KG nicht länger als
neun Monate zurückliegen. Der anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende kaufmännische Zwischengewinn von BCM und Buss Capital Singapur im Zusammenhang mit den bereits von BCM an
die BCI KG verkauften Containern beläuft sich in der Prognoserechnung auf ca. 5,5 Mio. US$. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend, wenn die BCI KG im Fall einer teilweisen oder vollständigen
Platzierung des Überzeichnungsbe­trags weitere Investitionen vornimmt. Der kaufmännische Zwischengewinn erfasst nicht nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis, sondern zusätzlich sowohl Erwerbskosten auf Ebene der BCM bzw. Buss Capital Singapur als auch etwaige im
Zeitraum zwischen Erwerb durch BCM und Übergang des wirtschaftlichen Eigentum auf die BCI
KG bei der BCM bzw. Buss Capital Singapur realisierte Gewinne oder Verluste.
Maßgeblich für die Bemessung des Verkaufspreises ist immer der Einkaufspreis für die jeweiligen
Container gegenüber einem Dritten, der in keiner Form mit der Initiatorin im Sinne des § 15 AktG
(bzw. analog) verbunden ist. BCM erzielt den Zwischengewinn erst dann, wenn für die BCI KG der
jeweilige Containereinkauf entsprechend den Investitionsrichtlinien erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
Für den Fall der Platzierung des Überzeichnungsbetrages haben BCM und die Initiatorin einen sehr
starken Anreiz, die weiteren Investitionen innerhalb eines Jahres nach Schließung des Fonds erfolgreich abzuschließen. Wenn BCM der BCI KG nicht binnen eines Jahres nach Schließung der Fondsgesellschaft im Umfang der bei BCI KG zusätzlich vorhandenen Investitionsmittel (Kommandit­
einlage der Fondsgesellschaft und anteiliges Fremdkapital) Containerangebote unterbreiten kann,
die die Investitionsrichtlinien erfüllen, dann erlischt die Exklusivitätsverpflichtung der BCI KG.
Schließung des Fonds im vorstehenden Sinne meint das planmäßige Ende des Platzierungszeitraumes für die Fondsgesellschaft am 31. Dezember 2008 oder einen früheren Zeitpunkt, an dem
das geplante Emissionskapital der Fondsgesellschaft zuzüglich eines etwaigen Überzeichnungsbetrags vollständig an Anleger platziert worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn sich weitere
Komman­ditisten an der BCI KG beteiligen. Die Exklusivitätsverpflichtung endet in jedem Fall mit
Ablauf des 30. Juni 2010.
Für die mit Kaufvertrag vom 15. Januar 2008 erworbene Gebrauchtcontainerflotte und Mietforderungen hat BCM einen Teil des von der BCI KG geschuldeten Kaufpreises für die Dauer der Platzierungsphase gestundet, wobei ein Teilbetrag bis spätestens zum 30. Juni 2008 und ein anderer Teilbetrag bis spätestens zum 31. Dezember 2008 von der BCI KG gezahlt werden muss. Der jeweils
offene Kaufpreis ist mit 5% p.a. zu verzinsen. Nach der Planung sollen laufend Zahlungen auf diesen gestundeten Kaufpreisanteil geleistet werden, so dass bis zum 30. Juni 2008 der volle Kaufpreis
an BCM bezahlt und das kurzfristige Darlehen getilgt ist. Bei prognosegemäßer Platzierung des
Emissionskapitals bis zum 30. Juni 2008 und entsprechender laufender Zahlungen auf den gestundeten Kaufpreis beträgt der anteilig, entsprechend der geplanten Beteiligungsquote von ca. 44,3%,
auf die Fondsgesellschaft entfallende von der BCI KG an BCM zu zahlende Stundungszins gemäß
Prognoserechnung ca. 48.6 TUS$.
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Betriebsphase
Auch in der Betriebsphase setzt sich das Konzept einer weitgehend erfolgsabhängigen Vergütung
für die Partner der BCI KG fort.
BCM bedient sich bei der Akquisition von Containern der Hilfe von Buss Capital Singapur, die bei
der Vermittlung von Containern über eine besondere Expertise verfügt. Für die erfolgreiche Vermittlung von Containern an BCM erhält Buss Capital Singapur keine einmalige Vermittlungsgebühr, sondern eine laufende Basisvergütung (Base Commission) und nur bei Eintritt bestimmter
Voraussetzungen eine zusätzliche Erfolgsprovision (Incentive Commission). Diese zunächst BCM
treffende Vergütungsverpflichtung übernimmt die BCI KG gemäß der Rahmenvereinbarung mit
BCM bei Erwerb von Containern von BCM.
Die monatliche Base Commission beträgt 0,0047% des Einkaufpreises für die erfolgreich an BCM
vermittelten Container. Für die bisher erworbenen Container, einschließlich der erst mit Wirkung
zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehenden Container, beläuft sich die von der BCI KG
zu zahlende Base Comission ab 1. April auf monatlich ca. 15 TUS$. Hiervon entfallen, entsprechend der geplanten Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft von ca. 44,3%, mithin 80 TUS$ p.a.
auf die Fondsgesellschaft.
Ergänzend erhält Buss Capital Singapur eine jährlich zahlbare erfolgsabhängige Vergütung (Incentive
Commission) in Höhe von 25% erzielter Mehrerlöse aus der Vermietung der vermittelten Container.
Gemäß Containervermittlungsvertrag zwischen Buss Capital Singapur und BCM muss Buss Capital
Singapur für jedes vermittelte (Teil-)Containerportfolio Ergebnisvorschauen vorlegen. Mehrerlöse
sind die über diese Ergebnisvorschauen hinaus erzielten tatsächlichen Nettomieterlöse. Die Ergebnis­
vorschauen müssen mindestens die in den Investitionsrichtlinien ausgewiesene Mindestrendite
belegen. Die Annahmen, die den Ergebnisvorschauen zugrunde liegen, müssen durch Buss Capital
Singapur dokumentiert und damit einer späteren Überprüfung zugänglich gemacht werden.
Für die Liquiditäts- und Ergebnisprognose des Fonds wird davon ausgegangen, dass eine erfolgsabhängige Vergütung gemäß dem Containervermittlungsvertrag nur dann entsteht, wenn die Nettomieterlöse der BCI KG aus den Containern höher sind, als in der Prognose angenommen. Aus diesem Grunde ist lediglich die beschriebene Basisgebühr von 80 TUS$ p.a. für Buss Capital Singapur
in der Prognoserechnung berücksichtigt worden, nicht jedoch die erfolgsabhängige Vergütung.
An Mehrerlösen aus der Vermietung der Container würde zusätzlich der Niederlassungsleiter der
BCI KG in Singapur gemäß einer Bonusvereinbarung in Höhe von noch einmal 12,5% der Mietübererlöse (50% der Incentive Comission von Buss Capital Singapur) partizipieren.
62,5% der erzielten Mehrerlöse aus der Vermietung der Container würden der BCI KG und damit
der Fondsgesellschaft und den Anlegern zugute kommen.
Im Falle des Nachweises einer Re-/Umfinanzierung, durch die die BCI KG Zinsaufwand von mindestens 1,25 Mio. US$ einsparen könnte, erhielte Buss Capital Singapur, wie bereits oben auf
S. 13f dargestellt, eine erfolgsabhängige Vergütung von mindestens 400 TUS$. die sich bei Abschluss der Refinanzierung durch die BCI KG auf einen Teil der Zinsersparnis erhöhen kann. Weder
eine mögliche Zinseinsparung im Zuge einer Re-/Umfinanzierung bei der BCI KG noch die entsprechende Gebühr für Buss Capital Singapur sind in der Prognose berücksichtigt worden. Gemäß
Vertrag über die Vermittlung einer Re-/Umfinanzierung käme jedoch bei Annahme des Re-/Um­
finanzierungsangebotes gut die Hälfte des Zinseinsparpotentials der BCI KG und damit anteilig der
Fondsgesellschaft und den Anlegern zugute.
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Die Komplementärin der Fondsgesellschaft (Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH)
erhält für ihre Tätigkeit und die Übernahme der persönlichen Haftung von der Fondsgesellschaft
eine feste laufende Vergütung von 2.000 US$ p.a. und ggf. Ersatz für Aufwendungen (Sach- und
Personalkosten), die sie für die Fondsgesellschaft tätigt. Ihre Geschäftsführer, die gleichzeitig
Geschäftsführer von Buss Capital sind, erhalten keine Vergütung.
Die Treuhandkommanditistin Buss Treuhand GmbH erhält für ihre Tätigkeit von der Fondsgesellschaft eine vom Platzierungsstand abhängige laufende Vergütung, denn der Umfang ihres Aufwandes (insb. Zeichnerverwaltung) richtet sich insbesondere nach der Anzahl der beigetretenen
Anleger. Sie erhält ab dem 1. August 2008 eine laufende Vergütung von 0,25% p.a. des platzierten Emissions­kapitals (ca. 45 TUS$ im Jahr 2008, dies entspricht ca. 109 TUS$ p.a. bei Platzierung des geplanten Emissionskapitals). Dieser Betrag erhöht sich erstmalig zum 1. Januar 2009
jährlich um 2% gegenüber dem Vorjahresniveau bezogen auf ein ganzes Jahr.
Desinvestitions- bzw. Liquidationsphase
Die Anleger partizipieren zu ca. 90% an den anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallenden über
der Prognose liegenden Liquidationsüberschüssen der BCI KG.
Die Treuhänderin und die Komplementärin der Fondsgesellschaft erhalten gemäß Gesellschaftsvertrag für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft
keine zusätzliche feste Vergütung, sondern partizipieren nur an Liquidationsüberschüssen, soweit
diese gewisse Schwellenwerte überschreiten. Der Schwellenwert liegt bei einer planmäßigen Liquidation zum Ende des Jahres 2014 bei 86,5% des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, d.h.
der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin und die Komplementärin der Fondsgesellschaft partizipieren in Höhe von 5% bzw. 2,5% an der Überschreitung der Schwellenwerte.
Für die Ermittlung der Liquidationsüberschüsse sind die etwaigen erfolgsabhängigen Vergütungen
von Treuhänderin und Komplementärin nicht zu berücksichtigen. Bei prognosegemäßen Liqui­da­
tions­­überschüssen betragen die entsprechenden Vergütungen ca. 13.000 US$ bzw. ca. 6.500 US$.
Der Niederlassungsleiter der BCI KG erhält bei einem Verkauf der gesamten Flotte im Jahre 2014
einen erfolgsabhängig Bonus von 2,5% nach einem gleichartigen Konzept. Der Bonus beträgt
2,5% des Betrages, um den die an die Gesellschafter der BCI KG auszuschüttenden Liquidations­
überschüsse vor Steuern einen Mindestbetrag von 93,4% der Kapitalanteile an der BCI KG übersteigen. Bei prognosegemäßen Liquidationsüberschüssen beträgt der entsprechende anteilig auf
die Fondsgesellschaft entfallende Bonus ca. 19.700 US$.
Die prozentualen Schwellenwerte können sich jeweils abhängig von der Entwicklung der laufenden
Auszahlungen erhöhen (unterplanmäßige Auszahlungen) oder reduzieren (überplanmäßige Auszahlungen).
Steuerliche Konzeption
Steuerlich werden gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG über die Niederlassung der BCI
KG in Singapur erzielt. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liegt in Singapur. Auf Basis des
zwischen Deutschland und Singapur bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind diese
Gewinne in Deutschland von der Steuer freigestellt; sie sind in Deutschland lediglich im Rahmen
des sogenannten Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Für die Anleger der Fondsgesell­
schaft gelten die insoweit erwirtschafteten Gewinne steuerlich als direkt bezogen, so dass die
Steuerfreistellung auch für sie gilt. Für die Anleger ergibt sich insgesamt ein effektiver Steuersatz
von ca. 20% (vor Progressionsvorbehalt). Die steuerliche Anerkennung dieses Steuerkonzepts ist
nach Kenntnis der Initiatorin, zum Beispiel im Rahmen von Betriebsprüfungen, noch nicht bestätigt
worden.
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Platzierungsgarantie
Buss Capital garantiert gegenüber der Fondsgesellschaft mit Platzierungsgarantie I die Zeichnung
und Übernahme eines Kommanditanteils in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis
einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen,
höchstens jedoch in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital). Hierdurch wird
sich­ergestellt, dass die Fondsgesellschaft das bereits von ihr bei der BCI KG gezeichnete Kommanditkapital in Höhe von 9,7 Mio. US$ einzahlen kann und demnach bezogen auf die planmäßige
Kapitalerhöhung bei der BCI KG in jedem Falle eine Beteiligung an dieser von mehr als 10,01% hält
und damit die gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG für wichtige Entscheidungen auf Ebene der
BCI KG notwendige Sperrminorität besitzt.
Darüber hinaus gibt Buss Capital gegenüber der Fondsgesellschaft eine zusätzliche Platzierungs­
garantie (Platzierungsgarantie II), die sicherstellt, dass bei der BCI KG in jedem Falle der zusätzliche Kapitalanteil in Höhe von 43,075 Mio. US$, der zur Finanzierung der Verbindlichkeiten aus
bereits getätigten Investitionen notwendig ist, von Kommanditisten, insbesondere der Fonds­
gesellschaft, übernommen und eingezahlt wird. Diese zusätzliche Platzierungsgarantie II verpflichtet Buss Capital zur Leistung weiterer Einlagen in die Fondsgesellschaft nur in dem Fall, dass das
Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ nicht bis zum 30. Juni 2008 platziert werden
kann, wobei die Höhe des garantierten Betrages davon abhängt, ob ein Teil der geplanten und
not­wendigen Kapitaler­höhung bei der BCI KG von anderen Kommanditisten wirksam übernommen wird. Für den Fall, dass die Darlehensgeber, die der BCI KG das kurzfristige Eigenkapitalzwischen­
finanzierungsdarlehen gewährt haben, der BCI KG auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen
der BCI KG, den Darlehensgebern, Buss Capital und dem Buss Global 4 vom 4. Dezember 2007 mit
Einlagen in Höhe des noch offenen Betrages dieses Darlehens als Kommanditisten beitreten, so
dass die Rückführung des kurzfristigen Darlehens durch die BCI KG gewähr­leistet ist, garantiert
Buss Capital einen weiteren Kapitalanteil in Höhe von 5,635 Mio. US$ bis spätestens zum 31. Juli
2008 in die Fondsgesellschaft zu übernehmen. Hierdurch wird sicher­gestellt, dass der BCI KG durch
entsprechende Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um auch die verbleibenden und von der BCM gestun­deten Kaufpreisverbindlichkeiten begleichen zu können. Für den Fall, dass die Darlehensgeber der BCI KG nicht als Kommanditisten beitreten, garantiert Buss Capital die Zeichnung und Übernahme eines Kapitalanteils in Höhe
des gesamten Differenzbetrages zwischen dem Zielkapital und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen und des von der Treuhandkommanditistin auf eigene Rechnung gezeichneten Kapitalanteils.
Außerdem gibt Buss Capital, sofern bis zum 30. Juni 2008 bei der Fondsgesellschaft das Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ durch den Beitritt von Zeichnern eingeworben worden ist,
eine weitere Platzierungsgarantie (Platzierungsgarantie III) zur Erreichung des Zielkapitals von
43,505 Mio. US$ und wird das zum 31. Dezember 2008 ggf. noch nicht gezeichnete Kommanditkapital bis zur Erreichung dieses Betrages übernehmen.
Rechte der Anleger, Haftung, Übertragung und Handelbarkeit der Anteile
Die Anleger beteiligen sich mittelbar durch Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages
über die Buss Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin/Treuhänderin) an der Fondsgesellschaft,
können aber später jederzeit der Fondsgesellschaft auch unmittelbar als Kommanditisten bei­treten.
Durch die mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft erlangen die Anleger im Innenverhältnis
zur Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern die einem Kommanditisten weitgehend entsprechende Stellung mit allen gesellschaftsvertraglich geregelten Rechten und Pflichten. Hierzu gehört
insbesondere die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Fonds­
gesellschaft.
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
Sofern sie nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt sind,
haften die Anleger nicht unmittelbar gegenüber Gesellschaftsgläubigern, da an ihrer Stelle die
Treuhandkommanditistin als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen ist. Da der jeweilige
Anleger als Treugeber die Treuhandkommanditistin jedoch von jeder Inanspruchnahme durch Gesell­
schaftsgläubiger freizustellen hat, ist der Treugeber auch insoweit einem unmittelbar haftenden
Kommanditisten gleichgestellt. Die Haftung der Kommanditisten ist gegenüber Gesellschafts­gläu­
bigern auf ihre Hafteinlage beschränkt. Diese beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages des
von ihnen übernommenen Kapitalanteils. Bei einem Kapitalanteil von beispielsweise 100.000 US$ beträgt die Haftsumme 5.000 €. Diese Haftung kann in Höhe erhaltener Auszahlungen wieder aufleben. Bei mittelbar Beteiligten werden Auszahlungen der Fondsgesellschaft nur dann durch die Buss
Treuhand GmbH an diese weitergeleitet, wenn die Auszahlung nicht zum Wiederaufleben der (ansonsten die Buss Treuhand GmbH treffenden) Kommanditistenhaftung führt.
Die vollständige oder teilweise Übertragung der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung im Wege der
Abtretung ist grundsätzlich möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass es für den Verkauf von
Kommanditbeteiligungen keinen organisierten Markt gibt. Die Fungibilität der Kommanditbeteiligung ist daher eingeschränkt. Die Übertragung auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte
sind ohne Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft möglich. Übertragungen auf
andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund
verweigert werden darf.
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Anlegerkreis
Dieses Beteiligungsangebot richtet sich vor allem an anlageerfahrene, natürliche Personen, die ihre
Beteiligung im Privatvermögen halten. Die Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH
& Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und die den bei
einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf
nehmen können. Das Emissionskapital (einschließlich Überzeichnungsbetrag) kann minimal von
einem und maximal von 5.667 Investoren gezeichnet werden.
Das Beteiligungsangebot richtet sich an in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Anleger. Die
in diesem Prospekt gemachten rechtlichen und insbesondere steuerlichen Ausführungen und Annahmen betreffen ausschließlich in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Anleger. Sofern
Anleger, die von diesem Beteiligungsangebot Gebrauch machen wollen, keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben, wird die
Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen.
Beteiligung und Abwicklung
Die Beteiligung erfolgt in US-Dollar. Die Mindestbeteiligung beträgt 15.000 US$; höhere Zeichnungssummen müssen durch 5.000 teilbar sein. Die Auszahlungen werden auf Basis von US-Dollar
berechnet und erfolgen wahlweise in US-Dollar oder in Euro zum jeweiligen Tageskurs. Das von
den Anlegern gezeichnete Kommanditkapital ist innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der
Beitrittserklärung einzuzahlen.
Zahlungen sind in US-Dollar mit dem diesem Prospekt beigefügten Formular „Z1 – Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ auf folgendes Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft
bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank zu leisten:
Kontonummer:
894 735 902
BIC (S.W.I.F.T.-Code): HYVEDEMM300
Sofern der Zeichner noch keine US-Steuernummer (ITIN) besitzt oder beantragt hat, ist der diesem
Prospekt beigefügte Interviewbogen vollständig auszufüllen und vom Zeichner und dem Beteiligungsvermittler zu unterzeichnen. Der Interviewbogen ist zusammen mit einer Kopie der(des) erforderlichen Ausweisdokumente(s) und der Beitrittserklärung bei der Treuhänderin einzureichen
(vgl. im Einzelnen hierzu die Abwicklungshinweise auf S. 167f).
Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland und beginnt ab dem ersten Werktag
nach Veröffentlichung dieses Prospektes. Die Zeichnung von Anteilen ist bis zur Vollplatzierung
des geplanten Kommanditkapitals möglich, längstens bis zum 31. Dezember 2008, sofern das
Emissionskapital I in Höhe von 37,895 Mio. US$ bis zum 30. Juni 2008 eingeworben worden ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, so endet die Platzierung mit dem 30. Juni 2008. Die Platzierung kann
bei Einwerbung des Emissionskapitals von 43,5 US$ Mio. beendet werden. Eine Kürzung der
Zeichnung, Anteile oder Beteiligungen ist nicht zulässig.
Die Initiatorin
Die Initiatorin
Buss Capital GmbH & Co. KG
Anbieterin der Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG. Als Emissionshaus für geschlossene Fonds konzentriert sich Buss Capital auf Investitionen in der internationalen Logistik –
insbesondere Container, Logistikimmobilien oder Schiffe. Dr. Johann Killinger, geschäftsführender
Mehrheitsgesellschafter der Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg (Buss Group), gründete Buss
Capital im Jahr 2003. Sein Ziel war, das umfassende Hafen-, Schifffahrts-, Transport- und Finanzierungs-Know-how der Buss-Gruppe für die Konzeption geschlossener Fonds zu nutzen und damit auch Privatanlegern zugänglich zu machen.
Hafenlogistik
Chemie- und
Pharmalogistik
Emissionshaus
Anlegerbetreuung
Logistikimmobilien
Reederei
Für geschlossene Fonds ist ein hervorragender Zugang zum relevanten Markt der Schlüssel zum
Erfolg. Buss Capital gehört zur 1920 als Gerd Buss Stauerei gegründeten Hamburger Buss-Gruppe
und ist so mit Unternehmen verbunden, die seit langem in verschiedenen Hafen-, Schifffahrtsund Logistikmärkten aktiv sind.
Die Buss-Gruppe hält eine 49-prozentige Beteiligung an der zweitältesten deutschen Reederei Aug. Bolten Wm. Miller’s Nachfolger. Die Reederei Aug. Bolten ist ein in siebter Generation
inhaber­geführtes Unternehmen. Aug. Bolten gehörte im 19. Jahrhundert zu den Gründern der
Hamburg-Amerikanischen Paket Aktiengesellschaft (Hapag) und der Hamburg-Südamerikanischen
Dampfschiffahrtsgesellschaft (Hamburg-Süd). Heute betreibt die Reederei eine Flotte von etwa 25
Bulkern und Multi-Purpose-Schiffen und ist unter anderem an der Fährreederei TT-Line beteiligt.
Mit sechs eigenen Schiffen – u.a Nils Holgersson und Peter Pan – sowie 700.000 beförderten Passagieren jährlich ist TT-Line Marktführer im Fährverkehr zwischen Deutschland und Südschweden.
Durchgeführte Vermögensanlagen
Seit ihrer Gründung im Jahre 2003 hat Buss Capital per 31. Dezember 2007 zehn geschlossene
Containerfonds mit einem derzeitigen Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,1 Mrd. € platziert und
einen weiteren Fonds im Bereich des Kreuzfahrt- und Fährschifffahrtsmarkt aufgelegt. Ca. 14.600
Anleger haben sich bislang an Buss-Capital-Fonds beteiligt. Das bis zum 15. Januar 2008 eingeworbene Eigenkapital beträgt ca. 320 Mio. €. Das Gesamtvolumen finanzierter Container beläuft
sich auf gut 1,0 Mio. TEU.
Die von Buss Capital vollständig platzierten Fonds haben ausschließlich in Container und anderes
intermodales Transportequipment wie Chassis oder Trailer investiert. Die Buss Container Fonds
1–6 haben nahezu ausschließlich neue Container erworben. 2005 legte Buss Capital mit dem Buss
Global Container Fonds 1 den ersten Fonds mit gebrauchten Containern auf. Dies war mit 192.898
Containern der größte jemals bis zu diesem Zeitpunkt aufgelegte Containerfonds. Mit der Containerflotte, in die die Schwesterfonds Buss Global 2 und 3 investiert haben und die zum Zeitpunkt
des Erwerbs 381.663 Container umfasste, hat Buss Capital die von ihr gesetzte Marke nochmals
übertroffen.
23
24
Die Investitionen des im ersten Halbjahr 2006 vollständig platzierten Buss Container Fonds 6 sind
planmäßig verlaufen und waren zum 30. April 2007 abgeschlossen.
In 2007 wurden der Buss Global Container Fonds 3 im Zeitraum von Januar bis Mai 2007 mit ca.
98 Mio. US$ und der Buss Global Container Fonds 4 von Ende Juni bis August mit ca. 55 Mio. US$
vollständig (inkl. Überzeichnungsbetrag) platziert. Der Buss Global Container Fonds 4 hat sich
ebenfalls an der BCI KG beteiligt.
Der Buss Kreuzfahrtfonds 1, der in den von der DVB Bank America N.V. als Investmentmanager geführten Cruise/Ferry Master Fund 1 N.V., der Investitionen in den Kreuzfahrt- und Fährschifffahrtsmarkt tätigt, investiert, ist seit Ende November 2007 mit einem planmäßigen Emissionskapital von
30 Mio. € in der Platzierung.
Bei sieben der zehn platzierten Containerfonds wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
das planmäßige Emissionskapital zu erhöhen. Bei den Fonds Buss Container Fonds 4 und 5 sowie
Buss Global Container Fonds 1 wurde jeweils das geplante Emissionskapital platziert. Platzierungs­
garantien mussten bei keinem der Fonds in Anspruch genommen werden.
Leistungsbilanz per 31.12.2006 für alle bis zu diesem Zeitpunkt initiierten Fonds
Buss Logistics Container Fonds 1
Investition
Buss Logistics Container Fonds 2
Prospekt
T€
Ist
T€
Prospekt
T€
Ist
T€
11.791
11.724
38.030
37.664
553
524
2.521
2.437
6
-172
15
241
Emissionskapital
4.033
4.033
13.930
13.930
Fremdkapital
8.253
7.979
26.621
26.397
15
15
4.092
3.694
Investition Container
Nebenkosten
Liquiditätsreserve
Finanzierung
Initiatorenkapital
15
15
Sonstiges
60
60
1.346
1.106
Betriebsergebnis per 31.12.2006
Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006
112
-51
37
223
Liquidität per 31.12.2006
226
142
142
473
Darlehen per 31.12.2006
8.092
8.092
25.557
26.299
Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006
40,0%
40,0%
21,0%
21,0%
Die Initiatorin
Investition
Buss Container Fonds 3
Buss Container Fonds 4
Prospekt
T€
Ist
T€
Prospekt
T€
Ist
T€
43.677
43.242
33.000
32.446
2.750
2.638
2.063
2.117
132
508
37
107
Emissionskapital
15.970
15.970
11.985
11.985
Fremdkapital
30.574
30.403
23.100
22.670
15
15
15
15
4.674
4.515
3.318
2.940
Investition Container
Nebenkosten
Liquiditätsreserve
Finanzierung
Initiatorenkapital
Sonstiges
Betriebsergebnis per 31.12.2006
Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006
32
611
-188
-439
Liquidität per 31.12.2006
399
251
424
366
Darlehen per 31.12.2006
32.791
32.530
26.702
25.645
Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006
14,5%
13,4%
10,0%
10,0%
Investition
Buss Container Fonds 5
Buss Container Fonds 6
Prospekt
T€
Ist
T€
Prospekt
T€
Ist*
T€
26.310
26.190
37.828
31.774
1.817
1.820
3.163
3.044
146
90
309
5.644
Emissionskapital
11.900
11.900
20.985
20.985
Fremdkapital
16.358
16.185
20.300
19.462
15
15
15
15
1.904
1.779
1.770
1.450
Investition Container
Nebenkosten
Liquiditätsreserve
Finanzierung
Initiatorenkapital
Sonstiges
Betriebsergebnis per 31.12.2006
Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006
-178
-1.175
-127
-896
Liquidität per 31.12.2006
7
20
358
5659
Darlehen per 31.12.2006
18.994
18.994
24.360
24.757
7,5%
7,5%
2,0%
2,0%
Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006
* Rumpfgeschäftsjahr
25
26
Investition
Investition Container
Nebenkosten
Liquiditätsreserve
Buss Global Container Fonds 1
Buss Global Container Fonds 2*
Prospekt
TUS$
Ist
TUS$
Prospekt
TUS$
Ist
TUS$
307.468
307.575
428.715
429.013
22.211
21.976
22.696
22.821
462
243
158
37
86.060
82.490
100.780
100.780
240.605
250.688
349.370
349.684
Finanzierung
Emissionskapital
Fremdkapital
Initiatorenkapital
Sonstiges
Betriebsergebnis per 31.12.2006
Steuerliches Ergebnis per 31.12.2006
512
512
0
0
2.964
2.567
1.420
1.406
27.856
22.116
17.068
15.903
-75.292
n.a.
-5.456
n.a.
Liquidität per 31.12.2006
400
2.529
5
5.859
Darlehen per 31.12.2006
202.488
192.586
343.806
345.919
9,3%
9,3%
0,2%
0,2%
Auszahlungen kum. in % per 31.12.2006
* Konsolidierte Darstellung Buss Global Container Management GmbH & Co. KG und Buss Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG, Rumpfgeschäftsjahr
Auszahlungen im Ist geringer aufgrund späterer durchschnittlicher Einzahlungen als geplant.
Mit einer Ausnahme leisteten im Jahr 2007 alle bis dahin initiierten Fonds prospektgemäße Auszahlungen und Tilgungen. Lediglich bei einem Fonds mussten auch 2007 die Auszahlungen aufgrund überplanmäßig gestiegener Zinsaufwendungen gegenüber dem Prospekt geringfügig gekürzt werden. Zwischenzeitlich konnten die Zinskosten allerdings wieder gesenkt werden, so dass
ab dem Jahr 2008 sowie insgesamt über die Fondslaufzeit auch für diesen Fonds mit prospektgemäßen Auszahlungen gerechnet wird.
Eine ausführliche, mit einer Prüfbescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfer versehene
Leistungsbilanz zum 31. Dezember 2006 steht im Internet unter www.buss-capital.de zur Ver­
fügung. Sowohl die Leistungsbilanz per 31. Dezember 2006 als auch die Leistungsbilanz per
31. Dezember 2005 können auch in gedruckter Form bei Buss Capital angefordert werden.
Die wichtigsten Partner
Die wichtigsten Partner
Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG)
Die Fondsgesellschaft hat bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI
KG) eine Kommanditeinlage in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, die aus den Einlagen der Anleger bei der Fondsgesellschaft gezahlt werden soll. Die Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft
bei der BCI KG soll planmäßig auf 43,075 Mio. US$ erhöht werden. Neben der Fondsgesell­schaft
ist die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil in Höhe von 54,175 Mio. US$ an der BCI KG beteiligt. Die BCI KG hat
bereits ein Containerportfolio mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 329,2 Mio.
US$ erworben und strebt an, dieses auf rund 400 Mio. US$ zu erweitern, soweit ihr hin­reichend
Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird. Ihre Tätigkeit umfasst An- und Verkauf und die Vermietung von Containern sowie alle hiermit verbundenen Tätigkeiten. Die BCI KG wird operativ über
ihre Niederlassung in Singapur tätig.
Der Niederlassungsleiter verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Bereich des Containerleasing.
Er ist zugleich auch Managing Director der Buss Capital Funds Singapore Partnership.
Singapur wurde als Sitz der operativen Niederlassung gewählt, weil es nicht nur den größte Container­
hafen der Welt hat, sondern mittlerweile auch ein wichtiges Finanz- und Dienstleistungszentrum
im Bereich der maritimen Logistik mit entsprechendem Fachpersonal ist. Zudem ist Asien mittlerweile
der wichtigste Containermarkt der Welt mit den höchsten Wachstumsraten.
Buss Container Management GmbH (BCM)
Die Buss Container Management GmbH (BCM) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Initiatorin.
Ihre Aufgabe liegt im Verkauf von Containern an Fonds und in der administrativen Verwaltung
langfristig vermieteter Container bei vermögensverwaltenden Fonds. Beim Einkauf von Containern
wird BCM durch die Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) unterstützt,
die als exklusiver Makler für BCM tätig wird.
BCM ist auf Basis einer zwischen der BCI KG und BCM geschlossenen Rahmenvereinbarung ex­
klusiver Verkäufer der von der BCI KG zu erwerbenden Container und des weiteren Transport­
equipment. Die Exklusivität im Zusammenhang mit den durch die Fondsgesellschaft zur Verfügung
gestellten Investitionsmitteln (zzgl. Fremdkapital) setzt dabei voraus, dass BCM der BCI KG innerhalb von einem Jahr nach Schließung der Fondsgesellschaft (vgl. S. 102f) der BCI KG Containerangebote unterbreiten kann, die die Investitionsrichtlinien erfüllen.
Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur)
Buss Capital Singapur, eine 85%ige Tochtergesellschaft der Initiatorin, wurde Anfang des Jahres 2006 gegründet, um den immer wichtiger werdenden asiatischen Markt für den Einkauf attraktiver Vermögensanlagen besser erschließen zu können. Dank sehr erfahrener Mitarbeiter,
die teil­weise jahrzehntelang im internationalen Container- und Containerfinanzierungsmarkt
tätig sind, hat sich Buss Capital Singapur schnell eine zentrale Funktion bei der Vermittlung rendite­­starker Investitionsobjekte und intelligenter Finanzierungskonzepte erarbeitet.
Buss Capital Singapur ist exklusiver Vermittler von BCM beim Einkauf der später von BCM an
die BCI KG weiterveräußerten Container und des sonstigen Transportequipments. Auf Basis der
Rahmen­vereinbarung zwischen der BCI KG und BCM übernimmt die BCI KG die entsprechende
Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an Buss Capital Singapur für die von BCM erworbenen
Container. Bei der geplanten Refinanzierung der durch die BCI KG gehaltenen Containerflotte
Ende 2008 / Anfang 2009 ist Buss Capital Singapur weiterhin auch exklusiver Finanzvermittler für
die BCI KG.
27
28
Buss Treuhand GmbH
Anleger beteiligen sich anfänglich grundsätzlich über die Treuhänderin, die Buss Treuhand GmbH,
die eine Schwestergesellschaft der Initiatorin ist, an der Fondsgesellschaft. Jeder Anleger ist jedoch
berechtigt, sich selbst als Kommanditist ins Handelsregister eintragen zu lassen und seine Beteiligung im eigenen Namen zu halten. Die Treuhänderin nimmt die Rechte des Anlegers in diesem
Falle nur noch als Verwaltungstreuhänderin wahr.
Zu den Aufgaben der Treuhänderin zählen insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Anleger, die Durchführung der vorgesehenen Auszahlungen sowie die Aufbereitung und Weiterleitung von Informationen der Fondsgeschäftsführung an die Anleger. Die Buss Treuhand GmbH
organisiert die Gesellschafterversammlungen und ggf. Treugeberversammlungen und holt Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren ein.
Die Buss Treuhand GmbH fungiert auch bei der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG
und anderen von der Initiatorin aufgelegten geschlossenen Fonds als Treuhandkommanditistin.
Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG
Die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) ist Gründungskommandit­istin
der BCI KG, an der sich auch die Fondsgesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Am Buss Global
4 haben sich im Zeitraum Juli/August 2007 rund 1.800 Anleger mit einem Emissionskapital in
Höhe von 54,995 Mio. US$ beteiligt. Die Auszahlungen an die Anleger des Buss Global 4 sowie
die Investitionen auf Ebene der BCI KG erfolgten prognosegemäß. Die Investitionen entsprachen
mithin auch in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien des Buss Global 4 und der BCI KG. Diese
Investitionsrichtlinien wurden zwischenzeitlich mit Zustimmung der Anleger des Buss Global 4 dahingehend geändert, dass der Anteil an Gebrauchtcontainern an der Gesamtflotte nunmehr 80%
bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme betragen darf, statt 60% bezogen auf die CEU-Anzahl.
Der Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte mit Vertrag vom 15. Januar 2008 entspricht damit vollumfänglich den auch für die Fondsgesellschaft geltenden Investitionsrichtlinien.
Risiken der Beteiligung
Risiken der Beteiligung
Hinweis
Die Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“) ist
eine unternehmerische Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist. Die wirtschaftliche Entwicklung
der Beteiligung kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Wenn zukünftige wirtschaftliche,
steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen von den hier unterstellten Annahmen abweichen,
kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligung gegenüber den Prognosen
wesentlich verändern. Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen der Gesellschafter werden nicht
garantiert.
Die folgenden Ausführungen sollen dem Anleger die wesentlichen Risiken der Beteiligung verdeutlichen. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich, neben der Aufteilung nach „Prognosegefährdenden“, „Anlagegefährdenden“ und „Anlegergefährdenden“ Risiken, an der Einschätzung
der Initiatorin hinsichtlich der Bedeutung der Risiken. Anleger sollten sich gewissenhaft mit den Ausführungen in diesem Emissionsprospekt und vor allem mit den hier dargestellten Risiken der Beteiligung befassen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung individuell bewerten.
Der Eintritt einzelner Risiken – aber auch die Kumulation mehrerer – kann zu einem Misserfolg der
Beteiligung bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren
möchten und den bei einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem
Totalverlust in Kauf nehmen können. Anlegern wird empfohlen, sich vor der Zeichnung der Beitrittserklärung von einem unabhängigen Dritten, z.B. einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen.
Prognosegefährdende Risiken
Prognosegefährdende Risiken können zu einer schwächeren Prognose und damit zu einem schlechteren wirtschaftlichen Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft führen. Für die An­
leger kann dies z.B. eine Kürzung der Auszahlung bedingen.
Liquiditätsrisiko
Fallen die laufenden Liquiditätsüberschüssen aus der Vermietung und Veräußerung der Container
bei der BCI KG geringer als prognostiziert aus, besteht das Risiko der Verminderung bzw. des Ausbleibens der prognostizierten Auszahlungen von der BCI KG an die Fondsgesellschaft und damit
von dieser an die Anleger.
Währungskursschwankungen in der Betriebsphase
Ein geringer Teil der Investitionen wird in Euro oder in britischen Pfund getätigt, so dass die BCI KG
auch in diesen Währungen Miet- und Veräußerungserlöse erzielt. Zudem können in geringem Umfang Betriebskosten, wie z.B. Lager- und Reparaturkosten, in anderen Währungen als dem USDollar anfallen. Schwankungen des US-Dollar-Wechselkurses zu anderen Währungen können zu
geringeren Erlösen und/oder höheren Kosten in US-Dollar führen, so dass das in US-Dollar ausgewiesene Ergebnis der BCI KG, und damit der Fondsgesellschaft, geringer ausfallen kann.
Wechselkursrisiko auf Anlegerebene
Es handelt sich um ein US-Dollar-Beteiligungsangebot. Für Anleger, die ihre Beteiligung in Euro bewerten, können sich durch Schwankungen des US-Dollar-Wechselkurses zum Euro Bewertungsverluste ergeben.
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Zinsniveau
Falls es für eine oder mehrere der finanzierenden Banken nicht mehr möglich sein sollte, auf den
internationalen Finanzmärkten zu den üblichen Konditionen eine Refinanzierung zu erreichen, sind
diese berechtigt, die Zinsen der jeweiligen Darlehen entsprechend ihrer dann aktuellen Refinanzierungskosten anzuheben. Dies würde zu einem höheren Zinsniveau als geplant führen.
Die Fremdfinanzierung einer möglichen Flottenerweiterung über den für Anfang April 2008 prognostizierten Bestand hinaus ist noch nicht vertraglich fixiert. Im Hinblick auf eine mögliche
Flotten­erweiterung hat die BCI KG für etwaige zusätzliche langfristige Darlehen Zinssicherungs­
geschäfte (SWAP) für 25,0 Mio. US$ mit einem Zinssatz von 4,7% abgeschlossen. Sollte es nicht
zu einem weiteren Flottenausbau kommen und entsprechend kein zusätzliches Fremdkapital aufgenommen werden, wären die Swapzinsen für die vorsorglich durchgeführten Zinssicherungs­
geschäfte, die die Prognoserechnung nicht berücksichtigt, anteilig den bereits aufgenommen Darlehen hinzuzurechnen, so dass die Gesamtzinsbelastung für die BCI KG im Vergleich zur Prognose
steigen würde. Dementsprechend würde sich das Ergebnis der BCI KG, und damit der Fondsgesellschaft und der Anleger, verschlechtern.
Risiken bei Erhöhung des planmäßigen Emissionskapitals im
Zusammenhang mit der Flottenerweiterung bei der BCI KG
Die BCI KG hat bereits das Containerportfolio, das u.a. mit den von der Fondsgesellschaft der BCI
KG zur Verfügung gestellten Mitteln bei Einwerbung des planmäßigen Emissionskapitals finanziert
werden soll, erworben. Im Falle einer möglichen Erhöhung des planmäßigen Emissionskapitals um
bis zu 41,5 Mio. US$ auf bis zu 85 Mio. US$ sollen mit der dann höheren Einlage der Fondsgesellschaft bei der BCI KG und weiteren Darlehen zusätzliche Container bzw. Transportequipment zur
Flottenerweiterung erworben werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind diese allerdings
noch nicht spezifiziert (Teil-Blindpool), so dass nicht feststeht, ob und wann die BCI KG weitere Investitionen tätigen kann. Sollte sich der Erwerb von Containern beispielsweise aufgrund von
Marktbedingungen verzögern, könnte das über die in diesem Prospekt für die BCI KG dargestellte
Investitionsplanung hinausgehende Eigenkapital der BCI KG nicht oder nicht sofort investiert werden.
Dies könnte sich negativ auf das Ergebnis der BCI KG, und damit auch jenes der Fondsgesellschaft,
und auf die Auszahlungen an die Anleger auswirken.
Für mögliche über die Prognose hinausgehende Investitionen auf Ebene der BCI KG liegen der BCI
KG noch keine Finanzierungszusagen vor. Es besteht daher das Risiko, dass insbesondere für den
Kauf weiterer Container oder sonstigen Transportequipments keine Finanzierungszusage erlangt
werden kann oder die Finanzierungskonditionen, vor allem für Zins und Tilgung, von den der Prognoserechnung zugrunde liegenden Annahmen abweichen. Auch kann es bei Abschluss und/oder
Valutierung eines Darlehens zu Verzögerungen kommen. Diese Faktoren könnten sich negativ auf
das wirtschaftliche Ergebnis der BCI KG und damit auch auf das der Fondsgesellschaft und der Anleger auswirken.
Sollte die Flotte erweitert werden, würde der Erwerb zusätzlicher Container durch die BCI KG voraussichtlich überwiegend in US-Dollar, zu einem kleinen Teil aber auch in Euro sowie ggf. in britischen Pfund erfolgen. Eine Beteiligung an der BCI KG sowie die Fremdfinanzierung würden allerdings in US-Dollar erfolgen. Eine Aufwertung des Euro oder des britischen Pfunds gegenüber dem
US-Dollar während dieser Investitionsphase kann dazu führen, dass mit den zusätzlichen Mitteln
anteilig weniger Container erworben werden können, als in der Prognoserechnung für das planmäßige Emissionskapital angenommen wurde. Dies könnte zu geringeren Erlösen führen und damit die Auszahlungen an die Anleger negativ beeinflussen.
Risiken der Beteiligung
Die Kosten der Zeichnungs- und Investitionsphase sind auf Ebene der Fondsgesellschaft und der
BCI KG überwiegend vertraglich fixiert und auf Ebene der Fondsgesellschaft prozentual an das
Emissions- bzw. Kommanditkapital gekoppelt, so dass eine mögliche Erhöhung des Emissionskapitals auf Ebene der Fondsgesellschaft keine proportional höheren Kosten nach sich ziehen würde.
Auf Ebene der BCI KG können jedoch für die zusätzlichen Investitionen im Zusammenhang mit einer möglichen Erhöhung des Emissionskapitals prozentuale Abweichungen, insbesondere im Bereich der Rechts- und Beratungskosten, nicht ausgeschlossen werden. Hierdurch könnten die Kos­
ten bei der BCI KG für zusätzliche Investitionen im Vergleich zu den Kosten, die im Falle der
Einwerbung lediglich des Emissionskapitals prognostiziert wurden, proportional höher ausfallen,
was die Auszahlungen an die Anleger negativ beeinflussen kann.
Steuerliche Zuordnung der Container zur singapurischen Niederlassung
Die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container),
die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor
allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie Personalkosten und andere gewöhnliche Betriebsausgaben der Betriebsstätte in Singapur) sowie die daraus generierten Gewinne werden für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA DeutschlandSingapur bzw. der Tz. 2ff des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der singapurischen
Betriebsstätte der BCI KG, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Gleichwohl ist nicht
auszuschließen, dass die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnimmt, dass zumindest
ein Teil der Gewinne der BCI KG in Deutschland anfällt. Dies führte dann zu steuerlichen Mehr­
belastungen auf Anlegerebene.
Vergütung für Buss Capital Singapur
Die Vermittlungsgebühr für Buss Capital Singapur im Zusammenhang mit einer eventuellen Re-/
Umfinanzierung der Containerflotte der BCI KG zu Beginn des Jahres 2009 ist grundsätzlich erfolgsabhängig und kann nur fällig werden, wenn Buss Capital Singapur ein Angebot zu einer Re-/
Umfinanzierung vermittelt hat, die zu der festgelegten Mindestzinsersparnis führen würde. Es
kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsleitung der BCI KG das von Buss Capital Singapur vermittelte Angebot ausschlägt, so dass die für diesen Fall geschuldete pauschale
Aufwendungsvergütung in Höhe von 400.000 US$ fällig würde. Hierdurch würden sich die Kosten
bei der BCI KG erhöhen und das Ergebnis der BCI KG niedriger als geplant ausfallen.
Buss Capital Singapur hat ggf. Anspruch auf Zahlung einer sogenannten Incentive Commission gegen die BCI KG, wenn die von Buss Capital Singapur an BCM vermittelten und von BCM an die BCI
KG veräußerten Container Mietübererlöse im Vergleich zu den Mieterlösen erzielen, die jeweils in
den von der Buss Capital Singapur zu erstellenden Ergebnisvorschauen zugrunde gelegt werden.
Die Prognoseplanung geht davon aus, dass eine Incentive Commission nur bei einem im Vergleich
zur Prognose günstigeren Verlauf anfällt und dann aus Mitteln der BCI KG bestritten werden kann,
deren Erzielung die Prognose nicht vorsieht. Es ist aber nicht vertraglich abgesichert und daher
denkbar, dass die Ergebnisvorschauen in Summe unter einer prognosegemäßen Planung liegen. In
diesem Fall könnte eine Incentive Commission auch bei prognosegemäßem Verlauf anfallen und
dann das prognostizierte Ergebnis der BCI KG mindern.
Ausbleiben des Containerhandels
Die BCI KG wird auch im Bereich des Containerhandels aktiv und erzielt hieraus laufende Einlöse.
Es besteht die Möglichkeit, dass diese Tätigkeit nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt
werden kann und dadurch das Ergebnis der BCI KG entsprechend geringer ausfällt als prognostiziert.
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Anlagegefährdende Risiken
Anlagegefährdende Risiken gefährden entweder das/die Anlageobjekt(e) oder die gesamte Vermögensanlage und können damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen.
Vertragserfüllung
Der Erfolg der Fondsgesellschaft ist – wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung – davon abhängig,
dass die Vertragspartner der BCI KG ihre Verpflichtungen erfüllen. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen
oder ggf. vorhandene Kündigungsrechte wahrnehmen. Hierdurch können sich die Erlöse der BCI KG
reduzieren, was im Extremfall den Bestand der BCI KG gefährden kann. Die geplanten Erlöse der
Fondsgesellschaft würden sich entsprechend reduzieren bis hin zu einem möglichen Total­verlust der
Beteiligung an der BCI KG.
Nettomietniveau
Das durchschnittliche prozentuale Nettomietniveau über die Fondslaufzeit hat einen wesentlichen
Einfluss auf die Gesamterlöse der BCI KG und damit den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung. Je
nach Entwicklung der Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Insbesondere bei einer niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder erforderlichen höheren Mietnachlässen bei Verlängerung langfristiger
Mietverträge können die Nettomieterlöse geringer ausfallen als prognostiziert. Hierdurch würde
sich das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft verschlechtern. Dieses Risiko kann
sich ungeachtet der Einhaltung der Investitionsrichtlinien beim Ankauf der Container realisieren.
Der Anteil des kurzfristig beschäftigten Flottenteils erhöht sich mit zunehmendem Alter der Container­
flotte. Bei extremer, nachhaltiger Verschlechterung der Marktsituation ist nicht auszuschließen,
dass die jeweils von der BCI KG aufgenommenen Darlehen nicht vertragsgemäß bedient werden
können.
Veräußerungserlöse
Auch die beim geplanten Verkauf von Containern – sei es im laufenden Geschäftsgang in den
Zweitmarkt oder im Falle des für Ende 2014 geplanten Verkaufs der gesamten Containerflotte
durch die BCI KG – erzielten Veräußerungserlöse sind für den Erfolg der BCI KG und damit der
Fondsgesellschaft wesentlich. In der Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft, insbesondere
der Ergebnis- und Liquiditätsprognose, ist kalkuliert, dass ein Verkauf unvermieteter Container in
den Zweitmarkt durchschnittlich im Alter von zwölf Jahren mit einem durchschnittlichen Nettoverkaufserlös von 785 US$ pro CEU erfolgt. Es besteht das Risiko, dass die kalkulierten durchschnittlichen Nettoverkaufserlöse nicht erreicht werden können.
Am Ende der geplanten Fondslaufzeit wurde ein Verkauf der bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich ganz überwiegend vermieteten Containerflotte einschließlich des dazugehörigen Geschäfts in
den Erstmarkt zu einem Preis von 1.160 US$ pro CEU kalkuliert. Der für eine vermietete Gebrauchtcontainerflotte erzielbare Preis wird von vielen Faktoren beeinflusst, insbesondere von den zu diesem Zeitpunkt zukünftig erwarteten Mieterlösen und Verkaufserlösen im Zweitmarkt. Bei ungünstigen Marktbedingungen kann der geplante Preis möglicherweise nicht erreicht werden.
Bei extremer Verschlechterung der Marktbedingungen sowohl im Zweit- als auch im Erstmarkt
könnte möglicherweise das Tilgungsdarlehen nicht vertragsgerecht bedient werden.
38
34
Im Falle eines Beitritt weiterer Kommanditisten bei der BCI KG werden die Gesellschafterrechte der
Fondsgesellschaft bei der BCI KG (insb. das Stimmgewicht in Gesellschafterversammlungen) geringer sein als geplant, da der Gesellschaftsanteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG prozentual geringer wäre als geplant.
Qualifizierung der Einkünfte als Lizenzgebühren statt als Unternehmensgewinne
Bei den Einkünften der BCI KG handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA
Deutschland-Singapur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG irrtümlich von dem Vorliegen von Lizenzgebühren ausgeht und eine
Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt. Diese Quellensteuer kann weder in
Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden, so dass sich eine
steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene der BCI KG und damit der Anleger ergäbe.
Platzierungsgarantie
Mit dem Erwerb der Gebrauchtcontainerflotte und weiterer Neucontainer und dazugehöriger Mietforderungen mit Kaufverträgen vom 15. Januar 2008 und der entsprechende Aufnahme eines kurzfristigen Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehens, das bis zum 30. Juni zurückzuführen ist, und
der teilweisen Stundung des Gesamtkaufpreises in Höhe des nicht durch Darlehen abgedeckten
Kaufpreisteils in Höhe von insgesamt ca. 8,0 Mio. US$ treffen die BCI KG Verbindlichkeiten, die die­
se mittelfristig nur durch die planmäßige Erhöhung ihres Kommanditkapitals um 43,075 Mio. US$
finanzieren kann. Es ist geplant, dass die Fondsgesellschaft die gesamte planmäßige und notwendige Kapitalerhöhung bei der BCI KG übernehmen soll. Dies setzt wiederum voraus, dass bei der
Fondsgesellschaft bis zum 30. Juni 2008 ein Emissionskapital in Höhe von 37,895 Mio. US$ (Emis­
sionskapital I) und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 das planmäßige Emissionskapital von
43,5 Mio. US$ eingeworben wird. Die Initiatorin hat gegenüber der Fondsgesellschaft gestaffelte
Platzierungsgarantien, die unter verschiedenen Bedingungen greifen, bis zur Höhe des planmäßigen
Emissionskapitals von 43,5 Mio. US$ übernommen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,
dass es der Initiatorin nicht möglich sein wird, diese Platzierungsgarantien vollständig zu erfüllen,
mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft bei der BCI KG nicht das erforderlich Kommanditkapital
übernehmen und einzahlen kann, so dass diese nicht in der Lage wäre, ihre Verbindlichkeiten aus
dem kurzfristigen Darlehen und dem gestundeten Kaufpreisanteil zu erfüllen. Dies könnte den Bestand der BCI KG und damit die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI KG gefährden.
Rechtsordnung
Die Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaft und der BCI KG unterliegen deutschem Recht. Auf
der Ebene der BCI KG können von dieser geschlossene Verträge auch anderen Rechtsordnungen
unterliegen. So unterliegen die Verträge mit Buss Capital Singapur singapurischem Recht und die
Verträge mit den Containerleasinggesellschaften sowie die Darlehensverträge regelmäßig USamerikanischem bzw. englischem Recht.
Im Rahmen von ausländischen Rechtssystemen kann eine Rechtsverfolgung für die BCI KG aufgrund höherer Kosten erschwert sein, wodurch das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft negativ beeinflusst werden kann.
Risiken der Beteiligung
Anlegergefährdende Risiken
Anlegergefährdende Risiken sind Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern darüber hinaus z.B. über Nachschusspflichten, Bürgschaften, Steuerzahlungen u.Ä. auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können.
Eingeschränkte Fungibilität / Laufzeit
Die geplante Laufzeit des Fonds ist mit ca. 6,5 Jahren angegeben, wenngleich die Fondsgesellschaft und die BCI KG nach den Gesellschaftsverträgen auf unbestimmte Zeit bestehen. Diese
Laufzeit ergibt sich aus der Planungsprämisse, dass das Geschäft der BCI KG zum Ende des Jahres
2014 vollständig verkauft wird und die BCI KG und die Fondsgesellschaft dann liquidiert werden.
Der Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI KG und deren Auflösung bedürfen eines
zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der BCI KG. Bei einem Verkauf vor dem
30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 90%, bei einem späteren
Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Die Fondsgesellschaft als Gesellschafterin der BCI KG darf mit ihren Stimmen nur dann für einen
Verkauf votieren, wenn die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft ihrerseits einen zustimmenden Beschluss fasst. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2014 kommt ein solcher Beschluss nur mit einer Mehrheit von 75%, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zustande. Ein anschließender Liquidationsbeschluss kommt bei der BCI
KG nur mit 90% der abgegebenen Stimmen und bei der Fondsgesellschaft nur mit 75% der abgegebenen Stimmen zustande. Die Fondsgesellschaft kann entsprechend aus eigener Stimmkraft allein
einen zustimmenden Beschluss zum Verkauf durch die BCI KG und/oder deren Liquidation nicht
fassen. Kommt ein solcher Beschluss entgegen dem Willen der Fondsgesellschaft nicht zustande,
so besteht die BCI KG fort. Die Fondsgesellschaft kann ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist
von neun Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2015 kündigen. Sie erhält dann
eine in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung, die u.U. hinter einem anteiligen Liquidationsergebnis zurückbleibt.
Kommt bereits ein entsprechender zustimmender Beschluss zum Verkauf oder zur Liquidation in
der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft nicht zustande, kann der einzelne Anleger/
Gesellschafter der Fondsgesellschaft mit einer Frist von einem Jahr, erstmals zum 31. Dezember
2015, das (mittelbare) Gesellschaftsverhältnis zur Fondsgesellschaft kündigen; er erhält dann nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft eine ebenfalls in acht Halbjahresraten
zu zahlende Abfindung. Die Fondsgesellschaft würde in diesem Falle in entsprechendem Umfang
ihren Kommanditanteil bei der BCI KG herabsetzen. Die dem kündigenden Anleger zustehende
Abfindung bleibt u.U. hinter einem anteiligen Liquidationsergebnis zurück.
Ein vorzeitiger, vollständiger oder teilweiser Verkauf der Kommanditanteile bzw. der Beteiligungen
und deren Abtretung sind grundsätzlich möglich. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für
den Verkauf von Kommanditanteilen bzw. Beteiligungen an geschlossenen Fonds keinen geregelten
Markt gibt. Die Fungibilität (Handelbarkeit) der Kommanditanteile bzw. der Beteiligung des An­
legers ist daher eingeschränkt. Dies bedeutet, dass bei einem vorzeitigen Veräußerungswunsch
eventuell kein Käufer für die Kommanditanteile bzw. für die Beteiligung des Anlegers gefunden
werden kann oder aber eine Veräußerung nur unter Inkaufnahme eines Verlusts möglich ist. Die
Beteiligung ist daher nicht empfehlenswert für Anleger, die darauf angewiesen sind, sich kurzfristig
von ihren Kommanditanteilen bzw. ihrer Beteiligung trennen zu können.
35
36
Haftung
Die Haftung der als Kommanditisten der Fondsgesellschaft beitretenden Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist auf ihre Haftsumme beschränkt. Diese beträgt in Euro 5% des nominalen
US$-Betrages des von dem jeweiligen Anleger übernommenen Kapitalanteils. Bei einer Kommanditeinlage von beispielsweise 100.000 US$ beträgt die Hafteinlage 5.000 €. Sofern die geleistete
Einlage, z.B. durch Auszahlungen, unter den Stand der Hafteinlage absinkt, besteht das Risiko,
dass die vorgenannte Haftung gemäß § 172 HGB in dieser Höhe wieder auflebt. Die Kommanditistenhaftung lebt nach einem Ausscheiden eines Kommanditisten fünf Jahre fort für diejenigen
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die bereits bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründet
waren. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Haftung der Fondsgesellschaft als Kommanditistin der BCI KG.
Die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft zunächst mittelbar über die Treuhandkommanditistin. Bei solchermaßen mittelbar Beteiligten werden Auszahlungen der Fondsgesellschaft
nur dann durch die Buss Treuhand GmbH an diese weitergeleitet, wenn die Auszahlung nicht zum
Wiederaufleben der (ansonsten die BUSS Treuhand GmbH treffenden) Kommanditistenhaftung
führt. Im Übrigen haben mittelbar beteiligte Anleger die Treuhandkommanditistin von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen. Im Ergebnis haften sie damit wie Kommanditisten.
Anteilsfinanzierung
Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilweise fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass
die Auszahlungen den Kapitaldienst des Anlegers (Zinsen, Tilgung) nicht oder nicht vollständig
decken. Für diesen Fall muss der Anleger die Mittel zur Bedienung des Darlehens anderweitig aufbringen.
Im vorliegenden Fall stünden alle Aufwendungen zur Finanzierung der Beteiligung (insb. Dar­
lehenszinsen) im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne, also der Saldo
von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, in Deutschland nach dem DBA Deutschland-Singapur
steuerfrei gestellt sind, können auch entsprechende Finanzierungsaufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland steuerlich abgezogen
werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein.
Veränderung von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen
in Deutschland und Singapur
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmen­
bedingungen in Deutschland und/oder Singapur über die Laufzeit des Fonds verändern. Die
steuer­rechtlichen Aspekte wurden durch die für die Fondsgesellschaft und die BCI KG tätigen Berater erarbeitet und überprüft und stellen die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen zum
Zeit­punkt der Prospektherausgabe dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftige Gesetzes­
änderungen, einschließlich Änderungen der ggf. Anwendung findenden Doppelbesteuerungsabkommen, die Gesetzesauslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung
dazu führen, dass auch nachträglich, z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen, zusätzliche Steuerlasten für den Anleger entstehen, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen an die Anleger noch nicht
absehbar waren, so dass der Anleger keine entsprechenden Vorkehrungen für die Zahlung etwaiger Steuern treffen konnte und diese daher im Ergebnis aus seinem allgemeinen Vermögen leisten
muss.
Risiken der Beteiligung
Steuerliche Aspekte in den USA
Die Steuerbehörden der USA vertreten die Auffassung, dass sich ca. 10% der Container jeder größeren Containerflotte fortlaufend in den USA befinden. Auf dieser Basis erheben die USA daher im
Grundsatz einen Anspruch auf Erhebung einer Quellensteuer auf den entsprechenden Anteil an
den Erlösen. Zwischen Deutschland und den USA besteht allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Erhebung von Quellensteuern aus Containermieten in den USA für deutsche Anleger ausschließt. Die formale Voraussetzung für die Umsetzung dieser Regelung ist das Vorliegen
eines vom Anleger unterschriebenen Formulars W-8BEN. Das Formular W-8BEN muss alle drei
Jahre neu unterschrieben werden. Darüber hinaus muss das Formular mit der US-Steuernummer
(ITIN) des Anlegers versehen sein, damit es gegenüber der US-Steuerbehörde IRS gültig ist. Sofern
ein Anleger das von der Treuhänderin vorbereitete Formular W-8BEN nicht unterschreibt und der
Treuhänderin, die sich um die Beantragung einer US-Steuernummer kümmert, keine Kopie der erforderlichen Ausweisdokumentation zur Vorbereitung der US-Steuernummernbeantragung zur
Verfügung stellt (vgl. im Einzelnen hierzu die Abwicklungshinweise auf S. 167f), ist nicht vollständig auszuschließen, dass die amerikanischen Steuerbehörden Strafgebühren für diese Anleger oder
die Fondsgesellschaft verhängen.
Maximales Risiko
Die dargestellten Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Im Extremfall kann
das gesamte Anlegerkapital verloren gehen, zum Beispiel bei einer extremen Verschlechterung der
Marktsituation über die gesamte Laufzeit des Fonds. Darüber hinaus könnten den Anleger zusätzliche Zahlungsverpflichtungen, z.B. im Zusammenhang mit einer Steueränderung treffen, die über
die Zeichnungssumme hinausgehen. Bei einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage auf Seiten
des Anlegers muss dieser den entsprechenden Kapitaldienst im Fall eines Totalverlusts des Anlagekapitals aus seinem sonstigen Vermögen erbringen. Über den Anlagebetrag hinaus würde der Anleger dann Zinsen, Kreditgebühren und ähnliche Kosten der Fremdfinanzierung verlieren. Zudem
bestünde das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Anlegers, falls ihm die erforderlichen Mittel für
den Kapitaldienst nicht zur Verfügung stehen würden.
Negativtestat
Nach Kenntnis der Anbieterin existieren zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine weiteren wesent­
lichen Risiken.
37
38
Chancen der Beteiligung
Chancen der Beteiligung
Die Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG bietet Chancen insbesondere hinsichtlich höherer Nettomieterlöse, höherer Veräußerungserlöse und niedrigerer Zinskosten. Die Chancen sind nachfolgend im Überblick skizziert.
Nettomietniveau
Das Nettomietniveau und damit die Mieterlöse der BCI KG können insbesondere bei einer höheren
Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder niedrigeren Nachlässen bei Verlängerung
langfristiger Mietverträge höher ausfallen als prognostiziert. Hierdurch würde sich das Ergebnis
der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft verbessern.
Insbesondere bei positiven Planabweichungen während der ersten Jahre der Beteiligung würde
sich zudem das Risikoprofil verbessern, weil das Tilgungsdarlehen schneller zurückgeführt und
dadurch ein größerer „Puffer“ bei der Tilgung des Darlehens aufgebaut werden würde.
Veräußerungserlöse
Die Veräußerungserlöse können bei entsprechenden Marktbedingungen höher als prognostiziert
ausfallen. Auch dies würde zu einer Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses der BCI KG und
damit der Fondsgesellschaft führen.
Zinsniveau
Es ist angestrebt, Anfang des Jahres 2009 die bis dahin von der BCI KG erworbene Containerflotte
zu refinanzieren und dabei die Zinskosten spürbar abzusenken. Hierdurch würde sich das Ergebnis
der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft entsprechend verbessern.
Fungibilität
Zurzeit gibt es mehrere erfolgreiche Initiativen, Zweitmärkte für Kommanditbeteiligungen zu
entwickeln. Es ist daher möglich, dass sich die Fungibilität der Kommanditanteile verbessert. Buss
Capital wird in jedem Fall Anleger bei einem gewünschten vorzeitigen Verkauf der Kommandit­
anteile, insbesondere bei der Vermittlung von Kaufinteressenten unterstützen.
Kosten
Vor allem durch eine höhere als prognostizierte Auslastung der Containerflotte können sich die
operativen Kosten der Container BCI KG verringern, mit entsprechend positiven Auswirkungen auf
das Ergebnis der BCI KG und damit der Fondsgesellschaft.
Wechselkurs
Im Falle eines gegenüber dem Euro stärkeren US-Dollar verbessert sich das Ergebnis der Beteiligung für Anleger, die in Euro rechnen.
39
Wirtschaftliche Grundlagen
Marktumfeld Container
Marktumfeld Container
Der Container
Der Container hat die internationale Transportlogistik in den vergangenen 40 Jahren revolutioniert. Das enorme Wachstum der Containerverkehre und die Zunahme der Containerisierung der
internationalen Transporte zeigen bisher keinerlei Abschwächungstendenzen.
Vor der Einführung des Containers wurden Stückgüter in unterschiedlichen Behältnissen – vor
allem in Säcken, Kisten und Fässern sowie auf Paletten – transportiert. Der internationale Transport von Stückgütern war entsprechend zeit- und kostenaufwändig. Der Wechsel des Transportmittels – vom LKW auf die Bahn, von der Bahn aufs Schiff und umgekehrt – war jedes Mal mit
einem arbeits- und zeitintensiven Umladen der Güter verbunden. Beschädigung und Verlust von
Ladung waren häufig; Schiffe lagen viele Tage, oftmals Wochen, in den Häfen.
Mit der Einführung des Containers entstand ein weltweit standardisiertes Logistiksystem, das
enorme Produktivitätsfortschritte ermöglichte. Beim Wechsel der Transportmittel wird heute nur
noch der komplette Container, eine weltweit standardisierte Ladungseinheit in der Größe einer
LKW-Ladung, mit weitgehend automatisierten Umschlagseinrichtungen bewegt. Das aufwändige
Umladen einzelner Güter entfällt. Transportzeiten konnten erheblich verkürzt, Beschädigungen
und Verluste auf ein Minimum reduziert werden. Die unproduktive Liegezeit der Schiffe in den
Häfen beträgt heute, bei gleichzeitiger Vervielfachung der Gesamtumschlagsmenge, maximal ein
bis zwei Tage.
Moderne Containerterminals erreichen heute Umschlagsleistungen von mehr als 2.000 Containern
pro Tag und Schiff. Das entspricht etwa 20.000 bis 30.000 t. Vor der Einführung des Containers
lag die Tagesumschlagsleistung bei einem Stückgutschiff zwischen 700 und 1.000 t – unter Einsatz
oft hunderter von Hafenarbeitern.
Dank dieses Produktivitätsfortschritts haben sich die Kosten im internationalen Transport von früher
fünf bis zehn Prozent des Warenwertes auf oftmals unter ein Prozent des Warenwertes verringert
und sind damit eine in vielen Fällen zu vernachlässigende Größe geworden. Diese bei gestiegener
Zuverlässigkeit außerordentlich niedrigen Kosten sind Hauptursache für das stürmische Wachstum
der Containerverkehre. Der Container hat dazu geführt, dass heute viele Waren problemlos rund
um den Globus transportiert werden können, für die vor der Containerisierung aufgrund zu hoher
Transportkosten und transportbedingter Unwägbarkeiten (Verzögerungen, Schäden etc.) ein Über­
seetransport nicht in Betracht kam. Die Einführung des Containers war damit eine entscheidende
Voraussetzung für die fortschreitende Globalisierung.
41
42
Der Weltcontainerumschlag wächst stärker als Welthandel und Weltwirtschaftsleistung
Durchschnittliches Ist-Wachstum von 1990 bis 2006 und Prognose 2007 bis 2008, pro Jahr
Index 1990 =100
700
650
600
550
500
450
400
350
300
250
200
150
100
1990
1991
1992
1993
1994
+11,4% Weltcontainerumschlag
+6,7% Welthandel, US$
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007* 2008*
Quelle: International Monetary Fund, 2007; Drewry Shipping Consultants, 2007
* 2007 und 2008 prognostiziert
+3,8% Welt-BIP, US$
Hohes und nachhaltiges Wachstum des Containermarktes
Die Effizienzvorteile des Containers haben in den vergangenen Jahrzehnten zu hohen Wachstumsraten von jahresdurchschnittlich mehr als zehn Prozent im Containertransport geführt. Der weltweite Containerumschlag stieg von 37 Mio. TEU im Jahr 1980 auf ca. 492 Mio. TEU im Jahr 2007.
Für das Jahr 2008 wird eine weltweite Umschlagsmenge von über 546 Mio. TEU erwartet.
Der Container hat die internationale Arbeitsteilung in der heutigen Form erst ermöglicht. Immer
größere Schiffe und verbesserte Logistik haben bisher und werden auch zukünftig zu einem weiteren Absinken der Transportkosten und damit wiederum zu einem Anstieg der Transportmengen
führen.
Führende Logistikforschungsinstitute prognostizieren daher auch für die Zukunft anhaltend hohe
Wachstumsraten. Experten von Drewry (Drewry Shipping Consultants), OSC (Ocean Shipping
Consultants) und ISL (Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik) gehen von einem jährlichen
Wachstum von sieben bis neun Prozent aus, so dass nahezu eine Verdopplung des weltweiten
Containerumschlags bis zum Jahr 2015 als realistisch eingeschätzt werden kann. In der Vergangen­
heit wurden die Wachstumsprognosen der Institute regelmäßig von der tatsächlichen Entwicklung
übertroffen.
Marktumfeld Container
Logistikexperten prognostizieren weiterhin dynamisches Wachstum
Prognose führender Logistikforschungsinstitute zur Entwicklung des Containerumschlags bis 2020
in Mio. TEU
1200
1000
800
600
400
200
Ist-Entwicklung
ISL-Prognose 2007
Drewry-Pognose 2007
Korridor OSC 2007
* 2007 vorläufig
Quelle: ISL 2008
Die Transportmarktexperten gehen davon aus, dass die den Prognosen zugrunde liegenden Wachs­
tumsfaktoren auch weiterhin Bestand haben:
• weiteres Weltwirtschaftswachstum;
• weiterhin überproportionale Zunahme des Welthandels durch fortschreitende Liberalisierung und Abbau von Importzöllen sowie anhaltende Globalisierungstendenzen und Outsourcing;
• weiterhin zunehmende Containerisierung.
Wachstumsmärkte bleiben dabei Asien – hier vor allem China und Indien – sowie Osteuropa.
Außer­dem ist davon auszugehen, dass Container aufgrund ihrer logistischen Vorteile zunehmend
im Kurzstrecken-Seeverkehr und Landverkehr eingesetzt werden.
Container – Bestand und Entwicklung
Der weltweite Containerbestand lag Ende 2006 bei ca. 23,4 Mio. TEU. Dies entspricht etwa dem
2,1-fachen der Stellplatzkapazität auf Containerschiffen (Ende 2006 ca. 11,2 Mio. TEU). Der Con­
tainer­bestand ist in den letzten Jahren mit durchschnittlich sieben bis acht Prozent pro Jahr, das
entspricht fast 2 Mio. TEU pro Jahr, sehr dynamisch gewachsen.
2019
2017
2015
2013
2011
2009
2007*
2005
2003
2001
1999
1997
1995
1993
1991
1989
1987
1985
0
43
44
Die wichtigsten Containertypen
Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube)
Ca. 84% des weltweiten Containerbestandes sind Standardcontainer. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind fast grenzenlos und reichen vom Transport von Fernsehern (ca.
400 Stück pro 40’-Container) bis zu losen Kaffee- oder Kakaobohnen. Die Nachfrage
nach Standardcontainern ist weltweit nachhaltig und hoch.
Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube)
Volumen max.
Gewicht (leer)
Gewicht (beladen)
Standard 20’
33 m 2,3 t
30,5 t
Standard 40’
67 m 3,8 t
30,5 t
Standard 40’ High Cube
76 m 4,0 t
30,5 t
3
3
3
Kühlcontainer (Reefer, 20’/40’/40’ High Cube)
Diese Container dienen dem Transport von Frisch- und Tiefkühlprodukten. Mit Hilfe
eines Kühlaggregats wird die Temperatur bedarfsgerecht reguliert. Kühlcontainer
verdrängen aufgrund ihrer Flexibilität und ihrer Kostenvorteile zunehmend konven­
tionelle Kühlschiffe. Ihr Anteil am Transport gekühlter Ladung liegt inzwischen bei
über 50%. Kühlcontainer haben einen Anteil von sechs Prozent an der Weltcontainer­
flotte bezogen auf die Anzahl der Container (TEU). Da Kühlcontainer deutlich teurer
sind als Standardcontainer, liegt ihr wertmäßiger Anteil an der Weltcontainerflotte
bei knapp 23%.
Open-Top-Container (20’, 40’)
Open-Top-Container haben kein festes Dach, sondern sind im Normalfall mit einer
Plane abgedeckt. Open-Top-Container können nicht nur durch die Türen, sondern
auch von oben beladen werden. Sie dienen daher vor allem dem Transport übermessender oder besonders sperriger Ladung.
Flatracks (20’, 40’)
Flatracks sind sehr stabile Transportplattformen mit der Länge und Breite eines
Containers. Sie dienen dem Transport übermessender und sehr schwerer Ladung, sogenannter Projektladung. Flatracks ermöglichen den Transport eigentlich nicht containerisierbarer Ladung auf Containerschiffen.
Neben den beschriebenen Containertypen gibt es eine Vielzahl weiterer Containertypen mit unterschiedlichen Maßen und Eigenschaften, wie z.B. Tankcontainer, Pallet-Wide Container, 45’- und 48’-High-Cube-Container sowie viele regionale Con­
tainer­t ypen.
Containereinheiten, TEU und CEU
„TEU“ ist die international gebräuchliche Zähleinheit, um beispielsweise die Anzahl
der Stellplätze auf einem Containerschiff zu definieren oder den Containerumschlag
z.B. eines Hafens zu messen. TEU steht für „twenty foot equivalent unit“. Ein
20’-Standardcontainer entspricht einem TEU. Ein 40’-Standardcontainer entspricht
Marktumfeld Container
zwei TEU. Auch ein 40’-High-Cube-Standardcontainer wird, trotz seines größeren Fassungs­
vermögens, als zwei TEU gezählt. Ein Containerschiff, dessen Kapazität z.B. mit 8.000 TEU angegeben ist, kann 8.000 20’-Container laden, 4.000 40’-Container oder eine Mischung beider Größen,
die in Addition 8.000 TEU ergibt.
„CEU“ steht für „cost equivalent unit“ und ist eine in der Containerbranche übliche Einheit, um
unterschiedliche Containertypen, insbesondere 20’- und 40’-Standardcontainer hinsichtlich ihrer
Kosten und Erlöse vergleichbar zu machen. Ein 20’-Standardcontainer (1 TEU) entspricht 1 CEU.
Die Kosten und damit zumeist auch die Mieterlöse eines 40’-Standardcontainers liegen etwa bei
dem 1,6-fachen eines 20’-Standardcontainers und entsprechen daher 1,6 CEU. Ein 40’-High-CubeStandardcontainer entspricht 1,7 CEU, weil er etwa das 1,7-fache eines 20’-Standardcontainers
kostet. Ein 40’-High-Cube-Kühlcontainer entspricht 10,5 CEU.
Die Aufteilung der Weltcontainerflotte in TEU (2006)
30,77% Standard 40’ High Cube
5,90% Kühlcontainer 20’/40’/40’ High Cube
10,54% Übrige Spezialcontainer: 0,81% Tankcontainer
1,14% Open-Top-Container
0,96% Flatracks
26,99% Standard 20’
0,54% Pallet-Wide-Container
4,32% Regional-Container
1,67% 45’ High Cube
25,80% Standard 40’
1,08% Weitere Spezialcontainer
Quelle: Containerisation International Market Analysis: World Container Census 2007
Herstellung von Containern
Container werden heute überwiegend in Asien, vornehmlich in China, hergestellt. Neben niedrigen
Herstellungskosten und hoher Fertigungsqualität hat dies den Vorteil, dass dort zugleich die höchste
Nachfrage nach Leercontainern für den boomenden Export besteht.
Standardcontainer und die meisten Spezialcontainer bestehen vor allem aus hochwertigem Stahl.
Mehr als 1,7 t des Gesamtgewichts eines 20’-Standardcontainers von etwa 2,3 t entfallen auf Stahl,
der Rest auf den üblicherweise aus Hartholz bestehenden Boden sowie auf Dichtungsmateria­lien,
Korrosionsschutz und Lack. Die Kosten für Stahl betragen etwa 55% der Gesamtherstellungskosten eines Standardcontainers.
Die Qualität der Container wurde, äußerlich kaum erkennbar, in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Hochwertige Stähle und Beschichtungen haben Haltbarkeit und Lebensdauer der
Container erhöht. Bei dem verwendeten Stahl handelt es sich heute zumeist um sogenannten Corten-Stahl, eine Legierung, die geringe Anteile von Kupfer und Nickel enthält und die Container gegen physische Beanspruchung und Korrosion besonders widerstandsfähig macht.
45
46
Jeder Container wird nach seiner Fertigstellung durch einen unabhängigen Gutachter auf eine
fehler­freie Fertigung gemäß der vorgegebenen Spezifikation überprüft und zertifiziert. Als Prüfer
fungieren in der Regel renommierte Klassifikationsgesellschaften wie z.B. der Germanische Lloyd
oder Bureau Veritas.
Einsatz von Containern
Neue Container werden zunächst für viele Jahre in der internationalen maritimen Logistik eingesetzt. Nach einem Zeitraum von erfahrungsgemäß mindestens zehn Jahren führen zunehmende
Verschleißerscheinungen und steigender Reparaturaufwand dazu, dass die Container in den Zweitmarkt verkauft werden.
Während der folgenden zweiten Einsatzphase werden Container für unterschiedlichste Zwecke
genutzt – als wetterfester, stabiler Abstell- oder Lagerraum, als stabile „Einwegverpackung“ für
Transporte verschiedener Art, als Baucontainer und für viele andere Zwecke. Die Nachfrage nach
gebrauchten Seecontainern ist wegen ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und ihrer Haltbarkeit weltweit nachhaltig und hoch. In den letzten Jahren wurden jährlich mehr als eine Million gebrauchte Container (TEU) in den Zweitmarkt verkauft.
Preise und Preisentwicklung von Containern
Die Preise für neue Container sind zyklischen Schwankungen unterworfen. Der Preis für einen neuen 20’-Standardcontainer ist in den 90er Jahren im Zuge der Produktionsverlagerung nach China sowie eines scharfen Preiskampfes unter der damals existierenden Vielzahl von Container­produzenten
von ca. 2.800 US$ auf ca. 1.400 US$ gesunken und hielt sich einige Jahre auf diesem Niveau.
Im Jahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005 sind die Preise aufgrund hoher Nachfrage und gestiegener Stahlpreise kurzfristig auf 2.300 US$ pro CEU angestiegen. Nach einem Preisrückgang im
zweiten Halbjahr 2005 lagen die Preise im Jahr 2006 bei durchschnittlich 1.900 US$ pro CEU. Seit
Ende 2006 nehmen die Containerpreise aufgrund gestiegener Materialkosten wieder zu und betragen derzeit ca. 2.200 US$ pro CEU. Für die Zukunft ist von Schwankungen beim Neupreis für
Container auszugehen.
Durchschnittliche ex-works-Preise per CEU von 1990 – 2006 und Prognose 2007
US$
3000
2500
2000
1500
1000
500
0
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007*
Quelle: Containerisation International Market Analysis:
Container Leasing Market 2007/Marktanalyse von Buss Capital
* Prognose
Marktumfeld Container
Auch die Preise gebrauchter Container unterliegen Schwankungen, allerdings zumeist in geringerem Maße, als dies bei Neucontainern der Fall ist. Die Preise beim Verkauf etwa zehn bis 15 Jahre
alter Container in den Zweitmarkt sind auch regional unterschiedlich. Zurzeit werden im Sekundärmarkt in Nordamerika und Europa Preise von teilweise über 1.100 US$ für einen 20’-Standardcontainer gezahlt. Auch in Asien gibt es neuerdings besonders starke Sekundärmärkte. Aufgrund des
hohen Stahlanteils haben Container einen vergleichsweise hohen Substanz- bzw. Schrottwert.
Die gemessen an Neucontainern relativ hohen und stabilen Preise gebrauchter Container spiegeln
die lange Nutzungsdauer zunächst im Seetransport und anschließend im Zweiteinsatz sowie den
vergleichsweise hohen Substanzwert wider.
Containerleasing
Die Containervermietung hat sich seit Beginn der Containerisierung zu einer wichtigen Branche entwickelt. Ca. 10,2 Mio. TEU, das entspricht ca. 42% des weltweiten Containerbestandes (Mitte 2007),
werden heute von Containerleasinggesellschaften verwaltet und überwiegend an Container­
linienreedereien vermietet. 58% des Containerbestandes gehören Containerlinienreedereien sowie
Logistikunternehmen und werden von diesen selbst verwaltet.
Weltcontainerflotte nach Eigentümern in TEU (2000 bis 2007)
in Mio. TEU
14000
12000
10000
8000
6000
4000
2000
0
Mitte 2000
Leasinggesellschaften
Reedereien
Mitte 2001
Mitte 2002
Mitte 2003
Mitte 2004
Mitte 2005
Mitte 2006
Quelle: Containerisation International Market Analysis:
Container Leasing Market 2007
Logistikunternehmen
Containerleasing bietet Vorteile: Die Mieter müssen kapitalintensive Investitionen in Container
nicht selbst durchführen und können durch diese „off-balance“-Finanzierung die Eigenkapital­
rendite erhöhen. Durch Anmietung und Rückgabe von Containern können Mieter flexibel auf
Bedarfsschwankungen reagieren. Diese grundsätzlichen Überlegungen, die Linienreedereien seit
Beginn der Containerisierung veranlassen, einen Teil der von ihnen benötigten Container zu mieten
und nicht zu kaufen, werden auch in den nächsten Jahren Bestand haben.
Mitte 2007
47
48
Der Markt unterscheidet langfristige Vermietung („Long Term Lease“) und kurzfristige Vermietung („Master Lease“ beziehungsweise „Spot Lease“). Rund 68% der Weltcontainerleasing­flotte
sind langfristig vermietet. Sowohl bei langfristiger als auch bei kurzfristiger Vermietung ist der
Mieter verpflichtet, den Container in vertragskonformem Zustand in die weltweit verteilten Depots
der Vermieter zurückzugeben. Beschädigungen und Verluste, die nicht einer normalen Abnutzung
zuzurechnen sind, sind vom Mieter in Stand zu setzen bzw. auszugleichen.
Beim Long-Term-Lease-Agreement haben die Verträge eine feste mehrjährige Laufzeit von in der
Regel fünf Jahren. Der Mieter zahlt eine von vornherein festgelegte Miete pro Tag und mietet eine
feste Anzahl von Containern. Nach Ablauf der Festmietzeit wird der Mietvertrag entweder verlängert oder die Container werden in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben und nach­folgend
oftmals im Rahmen von Master-Lease-Agreements neu vermietet. Das Master Lease Agreement
beinhaltet eine Mindestmietlaufzeit von zumeist drei Monaten bis zu einem Jahr. Die durchschnittliche tatsächliche Vermietungsdauer beim Master Lease liegt bei ca. zwei Jahren. Einer formalen
Verlängerung des Mietvertrags nach einer bestimmten Zeit bedarf es bei dieser Art von Mietverhältnis nicht. Der Mieter kann die Container nach Ablauf der Mindestmietzeit zu einem beliebigen
Zeitpunkt in den weltweiten Depots der Vermieter abgeben sowie bei Bedarf wieder Container
aufnehmen. Für die Zeit des Depotaufenthalts zahlt der Mieter keine Miete. Die Tagesmiete liegt
dafür entsprechend höher als beim Long Term Lease.
Top-Containerleasinggesellschaften
Rangfolge nach verwalteter Containerflotte in TEU Mitte 2007
Textainer Group
1.560.000
Triton Container
1.435.000
Florens Group*
1.325.000
GESeaCo
980.000
TAL International
960.000
Interpool Group
760.000
CAI-Cont Applications Inc
700.000
Capital Lease
525.000
Cronos Group
405.000
Gold Container
400.000
UES-Unit Equipment Services
275.000
Carlisle Leasing
200.000
GVC-Grand View Development
155.000
XINES Ltd
150.000
Amficon Leasing
128.000
Waterfront Cont Leasing
90.000
Blue Sky Intermodal
60.000
Andere
587.000
Gesamt
10.695.000
Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2007
*Enthält Container, die von der Reederei Cosco geleast werden; diese sind nicht in der Gesamtanzahl enthalten.
Die Container, in die dieser Fonds investiert
Die Container, in die
dieser Fonds investiert
Die von der BCI KG bisher aufgebaute Containerflotte
Die Fondsgesellschaft investiert über ihre Beteiligung an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) anteilig in eine große Flotte neuer und gebrauchter Container und
sonstigen Transportequipments mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 329,2 Mio. US$,
die die BCI KG bereits erworben hat. Die BCI KG strebt insgesamt, sofern sie ausreichende Mittel
von ihren Kommanditisten erhält, ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ an.
Die von der BCI KG von BCM erworbene Containerflotte entspricht derzeit ca. 211.287 CEU (der Begriff CEU wird im Abschnitt „Marktumfeld Container“ er­läutert). Hiervon gehen jedoch ca. 149.700
CEU, die mit Verträgen vom 15. Januar 2008 erworben wurden, erst am 4. April 2008 mit Wirkung
zum 1. April 2008 auf die BCI KG über. Der genaue Bestand dieser mit Vertrag vom 15. Januar 2008
von BCM erworbenen Container kann noch bis zum Übergang am 4. April 2008 variieren.
Bei den Containern handelt es sich zu ca. 94,8% um 20’-, 40’- und 40’-High-Cube-Standard­con­tainer, bezogen auf die CEU Anzahl. Bezogen auf die Anzahl der Container besteht fast die Hälfte
der Flotte aus besonders wertbeständigen 20’-Stadardcontainern. Bezogen auf die gesamte CEU
Anzahl beträgt ihr Anteil immer noch ca. 35,3%. Die verbleibenden 5,2% der Flotte bestehen aus
Kühlcontainern, Tankcontainern sowie Trailern. Kühlcontainer und Tankcontainer sind ebenfalls
weltweit nachgefragt und ergänzen üblicherweise Leasing-Containerflotten, um den typischen Bedarf potentieller Mieter möglichst umfassend abdecken zu können. Die Trailer werden in Europa
überwiegend an Logistikunternehmen vermietet. Der Bedarf an Trailern in Europa ist nachhaltig
hoch. Die Investitionen in Trailer wurden weitgehend in Euro oder britischem Pfund getätigt.
Bezüglich der Container, die erst mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen, sind
während des Zeitraums bis zum Übergang noch Bestandsabweichungen durch zwischenzeitlichen
Verkauf möglich. Gleichzeitig würde auch der Kaufpreis, der erst zum 4. April 2008 fällig wird,
entsprechend angepasst werden. Eine weitere Anpassung des Kaufpreises würde erfolgen, falls die
Ist-Miete dieses Flottenteils Anfang April niedriger wäre als derzeit prognostiziert und hierdurch
die Investitionsrichtlinien nicht mehr erfüllt würden. Kaufpreiserhöhungen aufgrund einer besseren
als prognostizierten Ist-Miete sind hingegen nicht möglich.
Eine weitere Besonderheit bei den mit Wirkung zum 1. April 2008 erworbenen Containern stellt
eine Gruppe von ca. 5.800 CEU fabrikneuen Containern dar, die ebenfalls mit erworben wurden.
Diese Container waren per Anfang Dezember noch nicht vermietet, werden aber voraussichtlich
bis Anfang April vollständig vermietet sein. Nur Container, die tatsächlich vermietet sind, werden
auf die BCI KG übertragen werden. Der am 4. April fällig werdende Gesamtkaufpreis wird dann
ebenfalls um den Anteil der nicht zu übertragenden Container reduziert.
Die Container hatten per Mitte Januar 2008 ein Alter zwischen einem und zwölf Jahren. Das
Durchschnittsalter wird per Anfang April bei ca. 5,4 Jahren liegen.
Die Standardcontainer kommen durchweg von namhaften, vor allem chinesischen Herstellern und
entsprechen hohen Qualitätsanforderungen. Bei dem eingesetzten Stahl, aus dem die Container
hergestellt sind, handelt es sich um hochwertigen und besonders widerstandsfähigen CortenStahl.
Die Zusammensetzung des Containerportfolios entspricht in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien der BCI KG.
49
50
Containertypen – Anteil nach Stück zum 1. April 2008 (Prognose)
0,63% Spezialcontainer:
0,52%40‘ HC Kühlcontainer
0,03%Tankcontainer
29,53% Standard 40’ HC
0,08%Sonstiges Transportequipment
20,54% Standard 40’
49,29% Standard 20’
Herstellungsjahr der Container – Anteil in Prozent zum 1. April 2008 (Prognose)
Anteil
24%
20%
16%
12%
8%
4%
0%
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
Kauf
Die BCI KG hat die oben beschriebenen Container und sonstiges Transportequipment in dem Zeitraum seit August 2007 bis zur Prospekterstellung auf der Grundlage des auf S. 101ff beschriebenen Rahmenvertrages von der BCM zu einem Gesamtpreis von ca. 329,2 Mio. US$ erworben.
Der Kauf erfolgte jeweils nach einer intensiven Prüfung der Einhaltung der Investitionsrichtlinien
für jede Tranche. Wertgutachten wurden nicht erstellt. Die Kaufpreisfestlegung erfolgte stattdessen auf Basis einer detaillierten Planung der zukünftig erwarteten Erträge aus den Containern und
unter Beachtung der Investitionsrichtlinien der BCI KG (vgl. S. 54ff), wie sie auch für die weitere
Erweiterung der Containerflotte gelten. Diese legen unter anderem Mindestwerte für die anfänglichen Nettomietrenditen abhängig von Containertyp, Vermietungsart sowie Alter einer Gruppe
von Containern vor, die jede erworbene Flotte von Containern erfüllen muss.
Die Container, in die dieser Fonds investiert
Die Kaufpreisfestlegung auf Basis einer detaillierten Planung zukünftiger Erträge ist insbesondere
beim Kauf gebrauchter Container das übliche Verfahren. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei
vermieteten Containern der Wert wesentlich durch die zukünftigen Mietrückflüsse bestimmt wird.
Diese sind von Flotte zu Flotte unterschiedlich und müssen individuell analysiert und bewertet werden. Hierfür muss eine detaillierte Planung der zukünftigen Mieterträge speziell für die jeweilige
Flotte erfolgen.
Während die Bewertung der Mietrückflüsse für jede Containerflotte unterschiedlich ausfällt und
nicht mit einem standardisierten Wertgutachten geleistet werden kann, stellt der Substanzwert
der Container am Ende der Vermietungsphase wiederum eine bekannte Größe dar. Ein eigenständiges Wertgutachten ist unnötig, da die jeweils verkauften Container standardisiert sind und die
Rückgabe durch die Mieter in der Regel in repariertem Zustand gemäß weltweit gleichartiger Standards erfolgen muss. Für derartige Container gibt es weltweit einen großen Markt, so dass jederzeit der Zugriff auf Marktpreise zur Bewertung möglich ist.
Beschäftigung
Die Beschäftigung der bereits erworbenen Container entspricht der üblichen Beschäftigungsstruktur einer Flotte von neuen und gebrauchten Containern. Die Flotte ist zu ca. 47% in langfristigen
Mietverträgen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten beschäftigt. Insgesamt werden ca. 40% der
geplanten Gesamtmieterlöse während der Fondslaufzeit über die aktuell laufenden Langfristmietvertäge abgedeckt. Ausgehend von dem Mieterverhalten in der Vergangenheit ist außerdem bei
vielen langfristigen Mietverträgen eine Verlängerung um weitere ein bis drei Jahre sehr wahrscheinlich.
Der verbleibende Anteil von 53% der Container wird im Rahmen sogenannter Master Lease
Agree­ments kurz- und mittelfristig vermietet. Hierbei wird lediglich eine gewisse Mindestmietzeit
von einem Monat bis zu einem Jahr festgelegt. Hervorzuheben ist, dass trotz einer deutlich geringeren Mindestmietzeit die durchschnittliche tatsächliche Mietdauer der Container im Master Lease
typischerweise bei etwa einem bis zwei Jahren liegt.
Bei den Mietern der Container handelt es sich im Long-Term-Lease-Bereich und im Master-LeaseBereich fast ausschließlich um die weltweit führenden Containerlinien-Reedereien mit entsprechend hoher Bonität.
Die wichtigsten Mieter der Container
1. MAERSK
2. CMA/CGM
3. HAPAG LLOYD
4. Hanjin
5. MSC SHIPPING
6. OOCL
7. IRISL
8. Emirates Shipping
9. T.S. LINES
10. APL
51
52
Die Auslastung der Containerflotte, d.h. der Anteil vermieteter Container, lag zum Zeitpunkt der
Prospekterstellung bei ca. 93,7%. Für die Prognose wurde diese Auslastung für das Jahr 2008 zugrunde gelegt, absinkend auf ca. 88,5% zum geplanten Ende der Fondslaufzeit. Dies entspricht
langjährigen Erfahrungswerten der Containerleasing-Branche für Container mit ähnlichem Durchschnittsalter.
Kontinuierliche Verkäufe in den Zweitmarkt
Die BCI KG plant während der Fondslaufzeit kontinuierliche Verkäufe von Containern in den
Zweitmarkt. Hierbei handelt es sich um Container, die nach Ablauf der Vermietung zurückgegeben
wurden und bei denen eine Anschlussvermietung zu angemessenen Konditionen unwahrscheinlich
ist. Das ist der Fall, wenn Container aufgrund altersbedingten Verschleißes umfangreich in Stand
gesetzt werden müssten oder wenn sie an einem Ort mit geringer Mietnachfrage zurückgegeben wurden (z.B. Chicago) und sie daher vor einer Anschlussvermietung auf Kosten des Vermieters „repositioniert“, d.h. an einen anderen Ort mit höherer Mietnachfrage transportiert werden
müssten. Ein Verkauf kann auch sinnvoll sein, wenn lokal besonders hohe Preise erzielt werden
können. Für diese Beteiligung wird prognostiziert, dass die Container an den Zweitmarkt verkauft
werden, nachdem sie im Durchschnitt zwölf Jahre alt sind. Maßgeblich für diese Annahme sind
umfangreiche Erfahrungswerte, die bei der Analyse verschiedener großer Containerflotten gewonnen werden konnten.
Die Verkaufserlöse wurden für jeden Containertyp auf Basis langjähriger Erfahrungen von Containerleasingfirmen und in der Containerfinanzierung tätigen Banken konservativ geplant. Für die
von der BCI KG gehaltenen gebrauchten Standardcontainer (20’, 40’ und 40’ High Cube) wurden im Durchschnitt Nettoverkaufserlöse von ca. 785 US$ pro CEU der Planung zugrunde gelegt.
Dieser Wert ergibt sich aus dem Verkaufspreis, den der Käufer bezahlt, zuzüglich Zahlungen der
Mieter für Schäden an den Containern sowie abzüglich der jeweils im Zusammenhang mit dem
Verkauf fälligen Verkaufsprovisionen. Die Prognosewerte liegen unterhalb des aktuellen Preisniveaus im Gebrauchtcontainermarkt. Hier werden derzeit beispielsweise für zehn bis 15 Jahre alte
20’-Standardcontainer teilweise mehr als 1.000 US$ erzielt. Im Durchschnitt liegen die aktuell erzielten Nettoverkaufserlöse für Gebrauchtcontainer ca. 100 US$ pro CEU über dem Prognosewert.
Abhängig von den zum Verkaufszeitpunkt gegebenen Marktverhältnissen besteht daher die Aussicht, die prognostizierten Verkaufserlöse zu übertreffen.
Geplanter Verkauf der Container und des mit ihnen
verbundenen Geschäfts Ende 2014
Zum Ende des Jahres 2014 ist vorgesehen, dass die BCI KG ihre Containerflotte einschließlich des
mit ihr zusammenhängenden Geschäfts verkauft. Ab Mitte des Jahres 2014 wird die singapurische
Niederlassung der BCI KG daher für die von ihr bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts mindestens ein Verkaufsangebot einholen. Ob die
Container auf Basis eines dieser Angebote verkauft wird, entscheiden die Gesellschafter der BCI
KG mit einfacher Mehrheit. Die Fondsgesellschaft ist lediglich Mitgesellschafterin der BCI KG. Einen für den Totalverkauf erforderlichen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung
der BCI KG kann die Fondsgesellschaft allein aufgrund eigener Stimmrechtsmacht ggf. dann fassen, wenn sie im Rahmen einer Erweiterung ihres Gesellschaftskapitals Mehrheitsgesellschafterin
der BCI KG wird. Ansonsten ist sie auf die Zustimmung einer oder mehrerer Mitgesellschafter angewiesen.
Die Container, in die dieser Fonds investiert
Der für einen Verkauf zum Jahresende 2014 prognostizierte Verkaufspreis liegt bei 1.160 US$ pro
CEU für Standardcontainer, Kühlcontainer und Tankcontainer. Dieser verglichen mit dem Verkaufspreis beim Verkauf in den Zweitmarkt deutlich höhere geplante Verkaufspreis resultiert daraus,
dass die betreffenden Container dann zumeist noch vermietet sind, ein Durchschnittsalter von voraussichtlich etwa acht Jahren haben, daher durchschnittlich noch rund vier Jahre in der maritimen
Logistik einsetzbar sind und von einer effizienten Organisation gemanagt werden. Insoweit kann
die Planungsprämisse als konservativ bezeichnet werden.
Für andere Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment wurde ein Verkaufspreis in Höhe
von 45% des Anschaffungspreises der Kalkulation zugrunde gelegt. Die prognostizierten Verkauf­
erlöse beruhen auf Erfahrungswerten.
Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt
Es ist möglich, dass sich die Gesellschafter der Fondsgesellschaft und die Gesellschafter der BCI KG
mehrheitlich für einen späteren Verkauf der Container entscheiden. Die Fondsgesellschaft würde
dann bis zum Verkauf der Container fortgeführt. Dies könnte empfehlenswert sein, um länger von
günstigen Marktbedingungen zu profitieren oder um bei ungünstigen Marktbedingungen einen
besseren Verkaufszeitpunkt abzuwarten.
Containermanagement
Die Container werden von dem erfahrenen Management der Niederlassung der BCI KG in Singapur in Zusammenarbeitet mit führenden Containerleasinggesellschaften wie Textainer (weltgrößte
Containerleasinggesellschaft) oder CAI (Nr. 6 weltweit) vor allem an große Linienreedereien kurzund langfristig vermietet. Der Niederlassungsleiter verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im
Bereich des Containerleasings und hat zuvor als Managing Director eine Top-15-Containerleasinggesellschaft aufgebaut. Neben seiner Tätigkeit für die BCI KG ist der Niederlassungsleiter auch als
Director der Buss Capital Funds Singapur Partnership tätig, an der er mit 15% und die Initiatorin
mittelbar mit 85% beteiligt sind.
53
54
Investitionsrichtlinien
Für sämtliche Investitionen der BCI KG, insbesondere auch für weitere, noch nicht spezifizierte Investitionen, müssen genau definierte Investitionskriterien, die in den „Investitionsrichtlinien“ sowohl der BCI KG als auch der Fondsgesellschaft niedergelegt sind und jeweils nur durch Beschluss
der Gesellschafterversammlungen mit einer qualifizierten Mehrheit (Fondsgesellschaft: 75%, BCI
KG: 90%) geändert werden können, erfüllt werden. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
• maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs
• maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment
• maximale Anteile bestimmter Mietvertragstypen zum Ankaufszeitpunkt
im Gesamtportfolio
• Mindestwerte für erwartete Nettomieterträge
• Mindestbonität der Mieter
• Hersteller der Container
• Reinvestition von Rückflüssen
Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden.
Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind
diese auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe
von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI KG zum gleichen
Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.)
und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind.
Neben den vorstehend aufgeführten Investitionskriterien enthalten die Investitionsrichtlinien ferner Regelungen für die Änderung des Finanz- und Investitionsplans der BCI KG im Fall einer beabsichtigten Flottenerweiterung unter Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI KG.
Alle bisher durch die BCI KG durchgeführten Investitionen genügen den Investitionsrichtlinien.
Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs
Maximal 80% der Gesamtinvestitionssumme dürfen von der BCI KG für Container verwendet
werden, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die BCI KG ein Durchschnittsalter von mehr als 1,5
Jahren aufweisen. Die BCI KG wird für alle erworbenen Container das Alter zum jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist dabei, wie in der Containerleasingbranche
üblich, ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen.
Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment
Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI KG müssen durchgängig die folgenden
Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen:
• Der Anteil von Standardcontainern (20‘, 40‘ und 40‘ High Cube) muss mindestens 60%
betragen.
• Der Anteil von Kühlcontainern mit Standardmaßen (20‘ und 40‘ High Cube) soll nicht höher
als 20% sein.
• Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 15% betragen.
• Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25% liegen.
• Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch 2.000 US$ zu teilen und dieser
• Betrag als CEU-Wert zu verwenden.
Investitionsrichtlinien
55
56
Spezialcontainer und Trailer, Chassis etc. bieten häufig bessere Renditechancen als Standardcontainer. Letztere werden jedoch als Rückgrat einer Containerflotte benötigt, um eine stabile Restwertkalkulation zu ermöglichen. Auch Kühlcontainer sichern eine stabile Einkommensbasis und stellen
damit einen wichtigen Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtportfolios dar.
Maximale Anteile von Mietvertragstypen
In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI KG zu erwerbenden Container gelten
die folgenden Grundregeln:
• Von sämtlichen erworbenen Neucontainern dürfen sich maximal 33% zum Kaufzeitpunkt in
einer kurzfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben.
• Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein,
deren Container kurzfristig im Rahmen von Master Lease Agreements vermietet sind bzw.
vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Con­tainer­­tranche muss mindestens 80% zum Kaufzeitpunkt betragen, d.h. die Containertranche
darf nur zu maximal 20% unvermietete Container enthalten.
• Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% betragen.
Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Hierbei handelt es sich typischerweise um ältere, unvermietete Container. Da die
BCI KG auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck in
Höhe von jeweils maximal 5% der CEU-Anzahl des von ihr insgesamt gehaltenen Containerportfolios unvermietete Container zwecks Weiterveräußerung erwerben.
Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge
Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten
Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein.
Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige
Mindestwerte erreichen.
Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche.
Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag
ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzüglich der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und
Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI KG oder die Vermittlungsprovision
von Buss Capital Singapur), bereinigt um außerordentliche Effekte. Sobald die Mietabrechnung
für die entsprechende Containertranche für den ersten Monat nach ihrem Kauf vorliegt, ist ein
Vergleich mit der Schätzung des entsprechenden Nettomietertrags zum Kaufzeitpunkt durchzuführen. Im Fall negativer Abweichungen in einer Höhe von mehr als 1% muss ggf. der Kaufpreis
nachträglich angepasst werden. Die Kaufverträge müssen eine derartige Anpassungsmöglichkeit
berücksichtigen.
Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen sich wie folgt dar:
Investitionsrichtlinien
Mindestnettomietrenditen für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren
Einkaufspreis der Container in US$
Standardcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung
Langfrist-
vermietung bis max. 1.600
9,13%
11,42%
12,10%
> 1.600 – 1.650
9,35%
11,62%
12,36%
> 1.650 – 1.700
9,56%
11,81%
12,62%
> 1.700 – 1.750
9,87%
12,13%
12,86%
> 1.750 – 1.800
10,19%
12,45%
13,10%
> 1.800 – 1.850
10,43%
12,66%
13,33%
> 1.850 – 1.900
10,67%
12,88%
13,55%
> 1.900 – 1.950
10,94%
13,13%
13,76%
> 1.950 – 2.000
11,21%
13,37%
13,96%
> 2.000 – 2.050
11,41%
13,53%
14,15%
> 2.050 – 2.100
11,61%
13,68%
14,34%
> 2.100 – 2.150
11,85%
13,88%
14,47%
> 2.150 – 2.200
12,08%
14,07%
14,60%
> 2.200 – 2.250
12,25%
14,18%
14,73%
> 2.250
12,42%
14,28%
14,85%
Kühlcontainer
Nettomietrendite bei
Kurzfristvermietung*
Mindestnettomietrenditen für Gebrauchtcontainer
Durchschnittliches Alter der Container Einkaufspreis der Container in US$
Standardcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung
bis max.1.808
11,89%
14,27%
> 1,5 – 2,5
> 1.808–1.898
12,44%
14,76%
> 1.898
12,98%
15,21%
bis max.1.706
12,69%
14,73%
> 2,5 – 3,5
> 1.706–1.786
13,23%
15,21%
> 1.786
13,83%
15,73%
bis max.1.608
13,51%
15,15%
> 3,5 – 4,5
> 1.608–1.668
14,04%
15,62%
> 1.668
14,69%
16,23%
bis max. 1.511
13,79%
14,91%
> 4,5 – 5,5
> 1.511–1.551
14,42%
15,53%
> 1.551
14,74%
15,79%
bis max.1.409
14,04%
14,63%
> 5,5 – 6,5
> 1.409–1.439
14,37%
14,95%
> 1.439
14,75%
15,31%
Kühlcontainer
Nettomietrendite bei
Langfrist-
vermietung *
14,21%
15,00%
15,80%
16,59%
17,39%
> 6,5 – 7,5<1.33514,72%
18,00%
> 7,5 – 8,5<1.23015,20%
18,00%
> 8,5
18,00%
<
1.12015,70%
Kurzfristvermietung *
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
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Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte:
Mindestnettomietrenditen für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment
Nettomietrendite bei
Langfristvermietung
Nettomietrendite bei
Kurzfristvermietung *
Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
14,0%
15,0%
Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
12,5%
14,0%
Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainern
bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
14,0%
Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
12,0%
Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren
15,0%
16,0%
Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren
13,5%
15,0%
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
Über 2,5 Jahre alte Spezialcontainer, außer Kühl- und Tankcontainer, dürfen nicht erworben werden.
Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne Verzinsung des durch BCI
KG eingesetzten Kapitals von mindestens 7,25% erreicht werden muss.
Mindestbonität der Mieter
Mindestens 90% des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von
6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares
Rating anderer Ratingagenturen.
Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht es, viele aufstrebende
mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien
sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Potentials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes
Dynamar-Rating.
Investitionsrichtlinien
Hersteller der Container
Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften chinesischen Herstellern
stammen. Diese sind aufgrund der bei der Herstellung verwendeten Materialien insbesondere bei
den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt
ausgelegt. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern aus China oder aber von
einem auf einen bestimmten Containertyp besonders spezialisierten Hersteller stammen. Bei sonstigem Transportequipment wie Trailer und Containerchassis ist eine Eingrenzung auf bestimmte
Hersteller nicht sinnvoll. Auch hier gilt jedoch, dass das jeweilige Equipment von namhaften Herstellern stammen muss, die im Markt anerkannt sind, um den späteren Verkauf der Container zu
gewährleisten.
Reinvestition von Rückflüssen
Sofern es die Tilgungsmodalitäten der Bankdarlehen und die für geplante Auszahlungen an Gesellschafter vorhandene Liquidität zulassen, darf die BCI KG ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Rückflüsse bis zum Jahr 2013 einschließlich reinvestieren.
Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten
Für eine Erweiterung der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte ist eine Anpassung des Finanzund Investitionsplans der BCI KG erforderlich. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf einer
Verabschiedung und Fortschreibung des Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne Beschlussfassung der Anleger nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des
Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne Beschlussfassung der Anleger nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Es müssen für mindestens 40% der geplanten zusätzlichen Investitionssumme verbindliche
Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die
den Investitionskriterien genügen.
• Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan
vorgesehene Fremdkapitalquote liegt zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme.
• Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten
Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich.
• Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich
ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von Buss Capital oder von einem anderen ähnlich solventen
Garantiegeber abgesichert sein.
59
Investitionsplanung und Prognoserechnung
Mittelverwendung und Mittelherkunft
Mittelverwendung und Mittelherkunft
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (Prognose)
Mittelverwendung
US$
Anteil bezogen auf Anteil bezogen auf
Gesamtfinanzierung
Eigenkapital
1. Beteiligung an der Buss Container
International Management GmbH & Co. KG*
43.075.000
99,01%
99,01%
2. Konzeption, Prospekterstellung, Marketing*
108.750
0,25%
0,25%
3. Treuhandvergütung*
152.250
0,35%
0,35%
4. Mittelverwendung*
53.629
0,12%
0,12%
5. Kosten des Geldverkehrs*
20.000
0,05%
0,05%
6. Gründungskosten
7.500
0,02%
0,02%
7. Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5*
87.871
0,20%
0,20%
Gesamt
43.505.000
100,00%
Mittelherkunft
8. Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5
– Buss Treuhand GmbH
– Emissionskapital*
5.000
– Summe Eigenkapital*
43.505.000,0
100,00%
Gesamt
43.505.000
100,00%
43.500.000
100,00%
Buss Container International Management GmbH & Co. KG (Prognose)
Mittelverwendung
US$
Anteil bezogen auf Anteil bezogen auf
Gesamtfinanzierung Eigenkapital
9. Kaufpreis Container + Transportequipment*
– Einstandskosten BCM / BCFS
316.746.024
93,73%
325,70%
– Zwischengewinn BCM und BCFS
12.487.990
3,70%
12,84%
– Summe Kaufpreis
329.234.014
10.Erworbene Mietforderungen*
7.575.725
2,24%
7,79%
11. Bankgebühr *
485.731
0,14%
0,50%
12. Anwalts- und Transaktionskosten*
127.369
0,04%
0,13%
13. Beteiligung an der Komplementärin
37.000
0,01%
0,04%
14. Gründungskosten
15.000
0,00%
0,02%
15. Liquiditätsreserve Buss Container International*
453.475
0,13%
0,47%
Gesamt
337.928.314
100,00%
Mittelherkunft
16.Eigenkapital Buss Container International*
97.250.000
28,78%
100,00%
17. Zinsen während der Investitionsphase Global 4
324.620
0,10%
0,33%
18.Langfristiges Tilgungsdarlehen*
240.353.694
71,13%
247,15%
Gesamt
337.928.314
100,00%
* Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst.
Rundungsabweichungen sind möglich.
61
62
Erläuterungen
Vorbemerkung
Die Fondsgesellschaft hat bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG
(BCI KG), an der bereits der Buss Global 4 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 54,175 Mio.
US$ beteiligt ist, einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, aber noch nicht eingezahlt. Die BCI KG wird ausschließlich über eine Niederlassung in Singapur tätig.
Die BCI KG hat sowohl neue, maximal 1,5 Jahre alte, als auch ältere, gebrauchte Container sowie
sonstiges Transportequipment mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 329,2 Mio.
US$ erworben. Diese sollen über die planmäßige Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft und die bereits geleistete Kapitaleinlage des Buss Global 4 bei der BCI KG und langfristige Tilgungsdarlehen
finanziert werden.
Die prognostizierten Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft reichen für die Realisierung der Anlageziele aus. Auf Ebene der BCI KG ist die Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von ca. 71,1% der
Gesamtinvestition erfolgt. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft werden nicht für sonstige
Zwecke verwendet.
Für die Mittelverwendungs-/Mittelherkunftsplanung wurde ein Wechselkurs von 1,48 US$/€ angenommen.
Zu 1. Beteiligung an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG
Die Fondsgesellschaft hat bei der BCI KG als Kommanditistin eine Kommanditeinlage in Höhe von
9,75 Mio. US$ gezeichnet, die spätestens bis zum 30. Juni 2008 einzuzahlen ist. Die Erbringung
dieser Kommanditeinlage ist durch die Platzierungsgarantie I der Initiatorin in Höhe von bis zu
10,0 Mio. US$ abgesichert. Die weitere planmäßige Aufstockung dieses Kapitalanteils auf
43,075 Mio. US$ setzt voraus, dass das geplante Emissionskapital der Fondsgesellschaft in Höhe
von 43,5 Mio. US$ bei Anlegern platziert wird. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft gestattet aber auch die Platzierung eines höheren Emissionskapitals bis zum 31. Dezember 2008 und
ermöglicht damit eine Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI KG auf bis zu
84,225 Mio. US$.
Zu 2. Konzeption, Prospekterstellung, Marketing
Die Initiatorin erhält gemäß eines zwischen Fondsgesellschaft und ihr abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing eine Vergütung in Höhe
von 0,25% des platzierten Emissionskapitals.
Zu 3. Treuhandvergütung
Die Treuhänderin erhält gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für die Anlegerbetreuung in der Zeichnungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,35% des platzierten Emissionskapitals.
Zu 4. Mittelverwendungskontrolle
Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
die für diese Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,07% der zahlenmäßigen
Höhe des platzierten Emissionskapitals zuzüglich Umsatzsteuer erhält. Auf Basis eines ange­
nommen­en Wechselkurses von 1,48 US$/€ resultiert hieraus ein Aufwand in US-Dollar von ca.
53.600 US$.
Zu 5. Kosten des Geldverkehrs
Der Fondsgesellschaft entstehen für die laufenden Einzahlungen ihrer Kommanditeinlage bei der
BCI KG Überweisungskosten, die mit 20.000 US$ (ca. 13.500 €) angesetzt wurden.
Mittelverwendung und Mittelherkunft
Zu 6. Gründungskosten
Die Gründungskosten der Fondsgesellschaft wurden mit 7.500 US$ (ca. 5.100 €) angesetzt.
Zu 7. Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5
Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Liquiditätsreserve in Höhe von ca. 87.900 US$ eingeplant.
Zu 8. Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5
Das geplante Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beträgt 43,505 Mio. US$ (Zielkapital).
Die Treuhänderin hat sich auf eigene Rechnung mit einer Kapitaleinlage von 5.000 US$ beteiligt.
43,5 Mio. US$ sollen bei Anlegern platziert werden. Das Kommanditkapital kann um 41,5 Mio.
US$ auf insgesamt 85,005 Mio. US$ erhöht werden. Um den bereits bei der BCI KG gezeichneten
Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ einzahlen zu können, muss ein Emissionskapital von mindestens 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital) platziert werden. Für diesen Betrag hat die Initiatorin eine unbedingte Platzierungsgarantie von bis zu 10,0 Mio. US$ übernommen.
Die Hafteinlage beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages der Kapitaleinlage.
An Dritte zu zahlende Vertriebsprovisionen betragen ca. 7,25% des platzierten Emissionskapitals
und werden durch die Buss Capital GmbH & Co. KG übernommen.
Zu 9. Kaufpreis Container + Transportequipment
Die BCI KG hat bereits neue und gebrauchte Container und sonstiges Transportequipment (insbesondere Trailer und Chassis) für einen Gesamtkaufpreis in Höhe von insgesamt ca. 329,2 Mio. US$
erworben. Ein Teil dieser Containerflotte mit einer Investitionssumme von ca. 212,5 Mio. US$ wird
jedoch erst mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen.
Der Kauf aller Container ist durch die Niederlassung der BCI KG in Singapur erfolgt. Diese hat mit
der Buss Container Management GmbH (BCM) einen Exklusivvertrag über den Einkauf von Containern bei BCM geschlossen, auf dessen Grundlage BCM die Container zu einem bis zu 4,5%
über dem jeweiligen Einstandspreis für BCM oder – falls die Container ursprünglich von der Buss
Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) erworben wurden – für Buss Capital
Singapur liegenden Verkaufspreis an die BCI KG verkaufen kann. Der Einkauf der Container durch
BCM bzw. Buss Capital Singapur darf wiederum zum Zeitpunkt des Verkaufes an die BCI KG nicht
länger als neun Monate zurückliegen. Der Aufschlag auf den Einkaufspreis lag bei den erfolgten
Verkäufen an die BCI KG bei durchschnittlich ca. 2,9%. Der durch die bisherigen Containerverkäufe an die BCI KG realisierte kaufmännische Zwischengewinn der BCM beläuft sich wiederum
auf insgesamt ca. 12,5 Mio. US$. Der kaufmännische Zwischengewinn berücksichtigt nicht nur die
Differenz zwischen Einstandspreis von BCM bzw. Buss Capital Singapur und Verkaufspreis an die
BCI KG, sondern auch Erwerbskosten auf Ebene von BCM bzw. Buss Capital Singapur sowie im
Zeitraum zwischen Erwerb durch BCM / Buss Capital Singapur und Übergang des wirtschaftlichen
Eigentum auf die BCI KG bei BCM / Buss Capital Singapur realisierte Gewinne und Verluste. Der
kaufmännische Zwischengewinn ist vorliegend insbesondere deswegen höher als die reine Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, da zwischen dem Einkauf der von der BCM mit Verträgen vom 15. Januar 2008 an die BCI KG verkauften Neu- und Gebrauchtcontainer bis zu deren
Übergang auf die BCI KG mit Wirkung zum 1. April 2008 vier Monate vergangen sein werden, in
denen BCM mit diesen Containern selber Gewinne erwirtschaften konnte.
Die Exklusivität von BCM, also die Verpflichtung der BCI KG, ausschließlich von BCM Container zu
erwerben, erlischt, wenn BCM nicht binnen eines Jahres nach Schließung der Fondsgesellschaft im
Umfang der bei BCI KG vorhandenen Investitionsmittel (Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft
und anteiliges Fremdkapital) Containerangebote unterbreiten kann, die die Investitionsrichtlinien
erfüllen.
63
64
Zu 10. Erworbene Mietforderungen
Die BCI KG hat Container und Trailer erworben, die sich bereits seit mindestens drei Monaten in
Miete befinden. Bei diesem Equipment wird die BCI KG die Mietforderungen mit erwerben, um
von Beginn an einen stabilen Liquiditätszufluss zur Verfügung zu haben. Die Höhe dieser Miet­
forderungen ist mit ca. 7,6 Mio. US$ prospektiert.
Zu 11. Bankgebühr
Für die Bereitstellung des für die Akquisition der Container erforderlichen Darlehensbetrages und
alle hiermit einhergehenden Tätigkeiten erhielt die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Singapore
Branch (HVB Singapur) gemäß der Darlehenszusage vom 16. Mai 2007 bei Abschluss eines Kreditvertrags eine Gebühr in Höhe von 0,65% der im Kreditvertrag vereinbarten maximalen Darlehenssumme von 65,1 Mio US$. Gemäß gesonderter Vereinbarung vom 15. Januar 2008 wird ein Teilbetrag der Bereitstellungsgebühr von bis zu ca. 90 TUS$ so lange nicht fällig bzw. ggf. erlassen,
wie die maximale Darlehenssumme tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Dement­
sprechend beträgt die Darlehensgebühr per 15. Januar 2008, die der Prognose zugrunde gelegt
wurde, nur ca. 333 TUS$.
Weiterhin erhielten die DVB Group Merchant Bank (Asia) LTD und die ING. Bank N.V., Singapore
Branch gemäß Fee Letter vom 30. November 2007 eine Abschlussgebühr in Höhe von ca. 153 TUS$
für die am 4. Dezember 2007 ausgereichte Darlehenssumme von ca. 18,0 Mio. US$. Die Abschlussgebühren für das am 4. April 2008 im Rahmen des Erwerbs weiterer Container durch die
DVB Bank und die ING Bank auszuzahlende Darlehen hat BCM im Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung der entsprechenden Container bereits übernommen. Die entsprechenden Kos­
ten von ca. 2,0 Mio. US$ sind im kaufmännischen Gewinn von BCM berücksichtigt und reduzieren
diesen entsprechend.
Sollte im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein weiteres Darlehen abgeschlossen werden, so würden
insoweit erhöhte Darlehensgebühren fällig.
Zu 12. Anwalts- und Transaktionskosten
Diese Position beinhaltet insbesondere die Anwaltskosten in Zusammenhang mit der Vorbereitung
der notwendigen Verträge für die Akquisition der Container und des sonstigen Transportequipments. Hierbei handelt es sich vor allem um die Kaufverträge, die jeweiligen Kooperations- und
Managementverträge mit Containerleasinggesellschaften sowie die Darlehensdokumentation.
Zu 13. Beteiligung an der Komplementärin
Die BCI KG ist eine Einheitsgesellschaft, d.h. das Stammkapital der Komplementärin wird zu 100%
von der BCI KG gehalten. Ihr Stammkapital entspricht bei einem angenommenen Wechselkurs von
1,48 US$/€ ca. 37.000 US$.
Zu 14. Gründungskosten
Die Gründungskosten der BCI KG und ihrer Niederlassung in Singapur wurden mit 15.000 US$ (ca.
10.100 €) angesetzt.
Zu 15. Liquiditätsreserve Buss Container International
Für die BCI KG wurde zur Abdeckung von Schwankungen in der verfügbaren Liquidität insgesamt
eine Liquiditätsreserve in Höhe von ca. 453,5 TUS$ berücksichtigt.
Zu 16. Eigenkapital Buss Container International Management KG
Um alle kurzfristigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Neu- und Gebrauchtcontainerflotte von der BCM mit Verträgen vom 15. Januar 2008 begleichen zu können,
Mittelverwendung und Mittelherkunft
muss das Kommanditkapital der BCI KG um planmäßig 43,075 Mio. US$ auf 97,25 Mio. US$ erhöht werden. Es ist geplant, dass die Fondsgesellschaft die gesamte planmäßige Kapitalerhöhung
übernimmt und ihre Kapitaleinlage bei der BCI KG entsprechend erhöht. Die Fondsgesellschaft
kann – abhängig von dem bei ihr verfügbaren Eigenkapital – ihre Kapitaleinlage bei der BCI KG
maximal auf 84,225 Mio. US$ erhöhen.
Die Hafteinlage bei der BCI KG beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages der Kapitaleinlage.
Für die geplante und notwendige Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt 43,075 Mio. US$ müssen spätestens bis zum 30. Juni 2008 entweder von der Fondsgesellschaft oder von einem anderen
Kommanditisten, z.B. den Darlehensgebern des kurzfristigen Darlehens, Kapitalein­lagen in Höhe
von 37,5 Mio. US$ übernommen und eingezahlt werden, damit die BCI KG alle bis spätestens zum
30. Juni 2008 fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der Container vertragsgemäß
begleichen kann. Durch die Platzierungsgarantien II und III der Initiatorin soll gewährleistet werden, dass die Fondsgesellschaft in der Lage ist, bei der BCI KG die gesamte notwendige Kapitalerhöhung zu übernehmen, ggf. abzgl. eines von einem dritten Kommanditisten übernommen Kapitalanteils.
Zu 17. Zinsen während der Investitionsphase Global 4
Während der Investitionsphase für das durch die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG
bei der BCI KG eingebrachte Kommanditkapital wurden Zinserträge für die jeweils noch nicht inves­
tierte Liquidität erzielt. Diese Zinserträge belaufen sich nach Kapitalertragssteuer auf ca. 324,6 TUS$.
Zu 18. Langfristiges Tilgungsdarlehen
Zur Finanzierung der bereits erfolgten Investitionen hat die BCI KG zwei Darlehensverträge abgeschlossen.
Zur Finanzierung von Neucontainern hat die HVB Singapur der BCI KG ein Darlehen in einer Höhe
von bis zu 65,1 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis spätestens zum 31. März 2015 gewährt. Dieses soll
prognosegemäß in Höhe von ca. 48,0 Mio. US$ in Anspruch genommen werden. Für den kürzlich
erfolgten Erwerb einer Gebrauchcontainerflotte hat die BCI KG einen weiteren langfristigen Dar­
lehensvertrag mit einem aus der DVB Group Merchant Bank (Asia) LTD und der ING. Bank N.V.,
Singapore Branch bestehenden Konsortium über ein Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu
192,75 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis Ende 2014 abgeschlossen, das prognosegemäß in Höhe ca.
192,35 Mio. US$ in Anspruch genommen wird.
Zur Absicherung der Zinsen wurden für die gesamte Laufzeit Zinssicherungsgeschäfte abgeschlossen,
die insgesamt den auf Basis der bestehenden Darlehensverträge maximal möglichen Gesamtdar­
lehensbetrag von 267 Mio. US$ abdecken. Unter Berücksichtigung dieser Zinssicherung und einer
durchschnittlichen Bankenmarge von 1,5% für die bestehende Darlehensverträge wird mit einem
Zinssatz von 6,2% kalkuliert.
Zur Besicherung der Darlehen wurde das rechtliche Eigentum an den Containern auf eigens zu
diesem Zweck errichtete Gesellschaften übertragen, deren Anteile entweder mittelbar von der jeweiligen finanzierenden Bank oder zu 100% von der BCI KG gehalten werden und im letzteren
Falle an die jeweiligen finanzierenden Bank verpfändet wurden. Mit den Darlehensgebern wurde
jeweils vereinbart, dass die Container den Darlehensgebern als Sicherheit dienen. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI KG. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen wurden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI KG
aus Vermietung oder Versicherungsleistungen abgetreten.
Falls im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der BCI KG eine oder mehrere weitere Darlehen aufgenommen werden, ist von vergleichbaren Konditionen hinsichtlich Zinshöhe, Tilgungsverlauf sowie
Besicherung wie bei den bereits vorhandenen Darlehen auszugehen.
65
66
Konsolidierte Darstellung der Fondsgesellschaft und der BCI KG
Die Ergebnis- und Liquiditätsplanung wird in einer konsolidierten Form für den Anteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG vorgenommen. Die hierzu passende konsolidierte – d.h. summarische und
um Redundanzen kaufmännisch bereinigte – Übersicht der Mittelverwendung und Mittelherkunft
stellt sich ausgehend von den vorstehend erläuterten separaten Übersichten für die Fondsgesellschaft und die BCI KG wie folgt dar:
Konsolidierte Darstellung Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
und Buss Container International Management GmbH & Co. KG (Prognose)
Mittelverwendung
Rechnerischer Anteil bezogen
Anteil der Fonds-
auf Gesamt-
gesellschaft in US$
finanzierung Anteil
bezogen auf
Eigenkapital
1. Kaufpreis Container + Transportequipment*
– Einkaufspreis Equipment
für BCM*
140.296.504
93,46%
322,48%
– Zwischengewinn BCM*
5.531.313
3,68%
12,71%
– Summe Kaufpreis
2. Erworbene Mietforderungen* 145.827.816
3.355.520
2,24%
7,71%
3. Bankgebühr 215.145
0,14%
0,49%
4. Konzeption und Prospektierung* 108.750
0,07%
0,25%
5. Treuhandvergütung* 152.250
0,10%
0,35%
6. Mittelverwendung* 53.629
0,04%
0,12%
7. Anwalts-, Transaktions- und
Gründungskosten* 70.559
0,05%
0,16%
8. Kosten des Geldverkehrs* 20.000
0,01%
0,05%
9. Beteiligung an der Komplementärin 16.388
0,01%
0,04%
10.Liquiditätsreserve* 288.729
0,19%
0,66%
Gesamt 150.108.788
100,00%
345,04%
Mittelherkunft
11. Eigenkapital
– Buss Treuhand GmbH
5.000
– Emissionskapital *
43.500.000
– Summe Eigenkapital *
43.505.000
28,98%
100,00%
12. Zinsen während der Investitionsphase Global 4
143.784
0,10%
0,33%
13. Langfristiges Tilgungsdarlehen*
106.460.004
70,92%
244,71%
Gesamt
150.108.788
100,00%
345,04%
* Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst.
Rundungsabweichungen sind möglich.
Mittelverwendung und Mittelherkunft
67
68
Ergebnis- und Liquiditätsprognose
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG 2008
2009
93,7%
92,3%
14,07%
13,79%
0,600
0,588
785
785
16.621
19.365
Beschäftigung der Flotte
Durchschnittliche Auslastung Container
Nettomietrate Container in % vom Einkaufspreis
Nettomietrate Container in US$/CEU
Nettoverkaufspreis in US$/CEU
Ergebnisrechnung in TUS$
Nettomieterlöse*
Gewinn aus Containerverkauf*
Ergebnisgleichstellung innerhalb der BCI KG*
Vermittlungsgebühr Container*
Gesellschaftskosten*
-101
-138
-1.155
-458
-67
-80
-107
-109
Treuhandvergütung*
-45
-111
Zinsaufwand, netto*
-5.342
-5.648
-11.948
-14.112
Steuerliches Ergebnis*
-2.144
-1.289
Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals
-4,9%
-3,0%
17.694
23.166
Reinvestitionen
-412
-547
Für Auszahlungen an Global 4 verwendete Erträge
-693
0
Abschreibungen*
Liquiditätsrechnung in TUS$
Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen*
Aufbau der Liquiditätsreserve*
88
0
Vermittlungsgebühr Container*
-67
-80
Gesellschaftskosten*
-107
-109
Treuhandvergütung*
-45
-111
Zinsaufwand, netto*
-5.342
-5.648
Tilgung*
-9.405
-13.612
0
0
-1.323
-3.045
Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt)*
Auszahlung an Gesellschafter*
Veränderung der Liquidität*
388
14
Liquidität am Jahresende*
388
402
Beispielrechnung für eine Beteiligungssumme von US$ 100.000 bei Einzahlung zum 15. April 2008
Gebundenes Kapital in US$, Periodenanfang
0
96.376
Gewinnausschüttung in US$
0
0
Steuerzahlungen (anteilig, vor Progressionsvorbehalt) in US$
0
0
-100.000
0
3.624
7.000
-96.376
7.000
0
0
223.090
191.802
Eigenkapitaleinzahlung in US$
Eigenkapitalrückzahlungen in US$
Nettozahlungsfluss in US$
Haftungsvolumen gemäß § 172 HGB in €, Periodenende
Anteiliges Fremdkapital in US$, Periodenende
Ergebnis- und Liquiditätsprognose
69
2010
2011
2012
2013
2014
Ø / Summe
91,1%
90,1%
89,1%
88,8%
88,5%
90,8%
13,67%
13,59%
13,44%
13,39%
13,28%
13,53%
0,583
0,580
0,574
0,571
0,567
0,577
785
785
785
785
785
785
17.374
14.953
12.533
10.703
9.425
100.974
453
1.394
2.112
2.218
20.025
25.963
-1.612
-80
-80
-80
-80
-80
-547
-111
-113
-115
-118
-146
-819
-113
-115
-118
-120
-135
-758
-4.678
-3.596
-2.627
-1.794
-1.144
-24.828
-13.245
-12.008
-10.795
-9.723
-8.957
-80.787
-400
435
909
1.086
18.988
17.585
-0,9%
1,0%
2,1%
2,5%
43,6%
40,4%
26.647
24.586
21.144
16.853
67.104
197.195
-547
-547
-307
0
0
-2.362
0
0
0
0
0
-693
0
0
0
0
0
88
-80
-80
-80
-80
-80
-547
-111
-113
-115
-118
-146
-819
-113
-115
-118
-120
-135
-758
-4.678
-3.596
-2.627
-1.794
-1.144
-24.828
-18.023
-17.107
-14.855
-11.707
-21.750
-106.460
0
0
0
0
-3.332
-3.332
-3.045
-3.045
-3.045
-3.045
-40.934
-57.484
0
49
-18
-4
-11
-418
451
433
429
418
0
89.376
82.376
75.376
68.376
0
0
0
0
0
40.374
40.374
0
0
0
0
-7.772
-7.772
0
0
0
0
0
-100.000
7.000
7.000
7.000
7.000
61.376
100.000
7.000
7.000
7.000
7.000
93.977
32.601
0
0
0
0
0
150.374
111.051
76.905
49.995
0
* Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst.
Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.
70
Erläuterungen
Vorbemerkung
Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose zeigt in konsolidierter Darstellung den rechnerischen Anteil
der Fondsgesellschaft an den Ergebnissen der Buss Container International Management GmbH &
Co. KG (BCI KG). Der Fondsgesellschaft sind diese konsolidierten Ergebnisse über ihre planmäßige
Beteiligung an der BCI KG in Höhe von 44,3% zuzurechnen. Mit der Erhöhung des geplanten Kapitalanteiles der Fondsgesellschaft bei der BCI KG bei Platzierung des gesamten oder eines Teils
des Überzeichnungsbetrages oder ggf. der Beteiligung weiterer Investoren an der BCI KG im Rahmen von Kapitalerhöhungen wird sich dieser Prozentsatz erhöhen bzw. verringern. Die Prognose
bezieht nicht den möglichen Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI KG neben der Fondsgesellschaft und dem Buss Global 4 ein.
Mieterlöse
Die Kalkulation der Mieterlöse basiert auf einer getrennten Kalkulation der Nettomieterlöse für
Neu- und Gebrauchtcontainer sowie für Reinvestitionen:
Neucontainer
Für neue Standard-, Kühl- und Tankcontainer wurde mit einem anfänglichen Nettomieterlös von 0,650 US$ kalkuliert, der bis Ende 2014 auf 0,575 US$ sinkt. Für Trailer wurde mit
einer Reduktion der anfänglichen Mietrate um 15% nach Ablauf der jeweiligen ersten Festmietlaufzeit kalkuliert.
Einen Sonderfall stellen 3.044 im Finanzierungsleasing vermietete Standardcontainer dar,
die mit einer über knapp fünf Jahre laufenden Miete von 1,03 €/CEU in der Planung berücksichtigt wurden.
Gebrauchtcontainer
Für die Gebrauchtcontainerflotte wurde ein Nettomieterlös von anfänglich 0,583 US$ bei
der Planung zugrunde gelegt. Bis zum Jahr 2014 wurde mit einem Rückgang des Nettomietniveaus auf 0,560 US$ kalkuliert.
Reinvestitionen
Für Reinvestitionen in Container wurde ein Nettomietertrag von 0,65 US$ bei einem Einstandspreis von 2.000 US$ pro CEU angenommen. Aufgrund der fortlaufenden Neuinvestitionen wurde lediglich mit einem geringen Absinken dieses Nettomietertrags auf 0,62
US$ im Jahr 2014 kalkuliert.
Insgesamt ergibt sich auf Basis der genannten Planungsparameter ein durchschnittlicher Nettomietertrag von 0,600 US$ pro CEU/Tag im Jahr 2008, der auf 0,567 US$ im Jahr 2014 sinkt. Dies
entspricht einem angenommenen Absinken der anfänglichen Gesamtauslastung von 93,7% auf
88,5% im Jahr 2014.
Gewinn aus Containerverkauf
Der Gewinn aus Containerverkäufen setzt sich aus zwei Positionen zusammen:
• Verkauf von zuvor vermieteten Containern, die ein Alter von 12 Jahren erreicht haben
• Verkauf unvermieteter Container im Rahmen der Handelsaktivitäten
Die Verkäufe zuvor vermieteter Container, die ein Alter von durschnittlich 12 Jahren erreicht haben, wurden auf Basis des Altersprofils der erworbenen Gebrauchtcontainerflotte ermittelt. Als
Nettoverkaufserlös wurde ein Betrag von 785 US$ pro CEU der Planung zugrunde gelegt. Dies
entspricht dem in der Vergangenheit beobachteten Durchschnittswert für 11 bis 13 Jahre alte Standardcontainer.
Ergebnis- und Liquiditätsprognose
Der Containerhandel stellt eine fortlaufende Aktivität dar. Es wurde der Planung die Annahme
einer Nettoverkaufsmarge von 4% auf die Verkaufserlöse zugrunde gelegt. Weiterhin wurde angenommen, dass die zum Handeln erworbenen Container zweimal im Jahr umgeschlagen werden,
d.h. dass der Bestand an Handelscontainern die Hälfte des erzielten Umsatzes beträgt.
Am Ende des Jahres 2014 soll die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr
verbundenen Geschäfts in den Erstmarkt verkauft werden. Hierfür wurde für Standard-, Kühl- und
Tankcontainer ein Verkaufspreis von 1.160 US$ pro CEU angenommen. Für andere Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment wurde der Kalkulation ein Verkaufspreis in Höhe von 45%
des Anschaffungspreises zugrunde gelegt.
Der Veräußerungsgewinn resultiert aus dem Saldo der Veräußerungserlöse und dem Buchwert der
Container in Singapur. Der Buchwert der Container und des sonstigen Transportequipments in
Singa­pur wurde auf Basis einer Abschreibung über 10 Jahre ermittelt.
Vermittlungsgebühr Container
BCM hat mit Buss Capital Singapur einen Exklusivvertrag zur Vermittlung geeigneter Container
und sonstigen Transportequipments an BCM geschlossen. Für die erfolgreiche Vermittlung erhält
Buss Capital Singapur eine fortlaufende Vergütung, deren Höhe wesentlich vom Erreichen bzw.
Übertreffen der Planung abhängt, die dem Kauf einer Equipmenttranche zugrunde lag. Wird diese
Planung erreicht, jedoch nicht oder nur unwesentlich übertroffen, so erhält Buss Capital Singapur
die dargestellte Basisvergütung in Höhe von 0,0047% des von BCM gezahlten Kaufpreises der
Container pro Monat. Liegt der Nettomietertrag pro CEU und Tag um mehr als 0,005 US$ über
der Planung, so erhält Buss Capital Singapur 25% der jeweiligen Planabweichung als jeweils zum
Jahresende zahlbare Zusatzvergütung.
Mit dem Erwerb der Container von BCM tritt die BCI KG in die Verpflichtung von BCM zur Zahlung
dieser Maklerprovision ein, soweit sie sich auf die erworbenen Container bezieht.
Gesellschaftskosten
Die Gesellschaftskosten beinhalten insbesondere die Personal-, Raum- und sonstigen Kosten der
singapurischen Niederlassung der BCI KG. Weitere Gesellschaftskosten sind Kosten für die deutsche
Geschäftsführung der BCI KG, Jahresabschlusskosten, laufende Steuerberatungskosten sowie
Bankgebühren. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2009 eine Steigerung um 2% p.a. berücksichtigt.
Der Niederlassungsleiter ist wesentlich für den Erfolg der Vermietungsaktivitäten verantwortlich.
Er erhält daher neben seinem Festgehalt einen erfolgsabhängigen Bonus. Dieser Bonus ist zur Vereinfachung der Berechnung an die Zusatzvergütung für Buss Capital Singapur gekoppelt und beträgt 50% der an Buss Capital Singapur zahlbaren Zusatzvergütung. Ergänzend erhält der Niederlassungsleiter für den Fall des Verkaufs der Containerflotte eine Erfolgsvergütung in Höhe von
2,5% des über den ursprünglich im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Buss Global Container
Fonds 4 festgelegten Planansatz hinausgehenden Liquidationserlöses in der BCI KG. Auf Basis der
aktualisierten Prognoserechnung wird dieser Planansatz um ca. 1,75% überschritten. Die anteilig
auf die Fondsgesellschaft entfallende Erfolgsvergütung beträgt damit ca. 19,7 TUS$.
Treuhandvergütung
Für die laufende Anlegerbetreuung in der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des Emissionskapitals ab dem 1. August 2008. Die Vergütung erhöht
sich ab dem Jahr 2009 jährlich um 2%. Im Jahr der Liquidation erhält die Treuhänderin gemäß
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer
Liquidation der Fondsgesellschaft keine zusätzliche feste Vergütung, sondern partizipiert nur an
Liquidationsüberschüssen, soweit diese gewisse Schwellenwerte überschreiten (vgl. S. 19). Bei einer
Liquidation zum Ende des Jahres 2014 liegt der Schwellenwert bei 86,5% der Kapitalanteile an der
Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin partizipiert in Höhe von 5% an der Überschreitung des maß-
71
72
geblichen Schwellenwertes. Die Planungsrechnung sieht einen Liquidationsüberschuss vor, der nur
ca. 0,5% über dem Schwellenwert liegt. Dementsprechend wurde eine zusätzliche Vergütung von
13 TUS$ in der Planung berücksichtigt.
Zinsaufwand, netto
Der angenommene Zinssatz für die langfristigen US-Dollar-Darlehen ist mit 6,2% p.a. kalkuliert
und durch Zinssicherungsgeschäfte für die gesamte Laufzeit des Fonds gesichert worden.
Für das kurzfristige Darlehen wurde mit einem Zinssatz von 6,3% p.a. kalkuliert. Die Zinsen auf
die gestundeten Kaufpreisanteile wurden vertragsgemäß mit 5% p.a. berechnet.
Für unterjährige Guthaben wurde eine Verzinsung mit 3,5% p.a. kalkuliert. Guthabenzinsen wurden
vom Zinsaufwand abgezogen. Für Guthabenzinsen auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag berücksichtigt.
Abschreibungen
Die Kalkulation sieht vereinfachend eine lineare Abschreibung der Container in Singapur einschließlich aktivierter Nebenkosten über 10 Jahre für alle durch die BCI KG erworbenen Container
mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container vor. Steuerlich sind in Singapur
nicht die buchhalterischen Abschreibungen, sondern sogenannte „Capital Allowances“ abzugsfähig. Diese sollen in gleicher Höhe wie die buchhalterischen Abschreibungen geltend werden.
Steuerliches Ergebnis
Aufgrund der Tätigkeit der BCI KG in Singapur liegt das Besteuerungsrecht für diese Aktivitäten in
Singapur. Das dargestellte steuerliche Ergebnis beinhaltet auch Kosten, die in Singapur nicht steuerlich abzugsfähig sind, wie z.B. die Treuhandgebühren in der Fondsgesellschaft oder die Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft und der BCI KG in Deutschland. Beides wurde bei der Berechnung der Steuerbelastung über eine Anpassung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt (s.u.).
Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen
Der Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen wurde unter Annahme eines Zahlungsziels von
jeweils 60 bis 70 Tagen berechnet. Mieterlöse aus beispielsweise Januar 2008 fließen der BCI KG
somit plangemäß im April und Mai 2008 zu und werden dann für die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Auszahlungen etc. verwendet. Die durch die BCI KG mit Verträgen vom 15. Januar 2008
erworbenen Forderungen fließen der Gesellschaft im April und Mai 2008 zu.
Reinvestitionen
Die Rückflüsse aus den im Finanzierungsleasing vermieteten Containern sollen reinvestiert werden, soweit attraktive Angebote verfügbar sind und die jeweiligen Darlehenskonditionen dies zulassen. In der Prognoserechnung wurde angenommen, dass 80% der Rückflüsse aus dem Finanzierungsleasing wieder in neue Container investiert werden.
Für Auszahlungen an Global 4 verwendete Erträge
Die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG hat ihre Kommanditeinlage bei der BCI KG bereits im Jahr 2007 vollständig erbracht und ist damit gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI KG bereits ab Anfang des Jahres 2008 voll auszahlungsberechtigt. Die Position in der Liquiditätsrechnung stellt den hieraus resultierenden anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallenden
Liquiditätseffekt in der BCI KG dar.
Aufbau der Liquiditätsreserve
Der Fondsgesellschaft fließt ihre Liquiditätsreserve von ca. 88 TUS$ plangemäß Ende des Jahres
2008 zu. Die BCI KG hat ihre Liquiditätsreserve bereits im Jahr 2007 aufgebaut.
Ergebnis- und Liquiditätsprognose
Tilgung
Die mit der HVB Singapur sowie der DVB Bank Singapur und der ING Bank Singapur vereinbarten
Tilgungspläne für die zwei Darlehen sehen bestimmte Mindesttilgungen vor. Liquiditätsüberschüsse,
die nach Abzug operativer Kosten, Zinsaufwendungen und planmäßiger laufender Auszahlungen
an Gesellschafter verbleiben, sind für Zusatztilgungen zu verwenden. Zusatztilgungen werden auf
die Mindesttilgungen angerechnet und bilden einen Puffer für Zeiten, in denen weniger liquide
Mittel für Tilgungen verfügbar sind.
Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt)
Die nominale Steuerbelastung in Singapur liegt bei derzeit ca. 18%. Das dargestellte steuerliche
Ergebnis beinhaltet auch Kosten, die in Singapur nicht steuerlich abzugsfähig sind. Dies wurde
über eine Anpassung des effektiven Steuersatzes auf ca. 19,5% (vor Progressionsvorbehalt) in der
Kalkulation berücksichtigt.
Aufgrund der Tätigkeit der BCI KG in Singapur ist das dargestellte steuerliche Ergebnis auf Basis
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Singapur und Deutschland unter Berücksichtigung
des Progressionsvorbehalts von der Steuer freizustellen. Der jeweilige Progressionsvorbehalt wird
auf Basis eines steuerlichen Ergebnisses in Deutschland berechnet, das von dem hier dargestellten
steuerlichen Ergebnis in Singapur abweichen kann. Details sind im Abschnitt „Steuerliche Grund­
lagen“ dargestellt.
Auszahlungen an Gesellschafter
Die geplanten Auszahlungen von 7% p.a. der jeweiligen Kommanditeinlage erfolgen quartalsweise,
d.h. 1,75% je Auszahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen sollen jeweils innerhalb einer Woche nach
dem Ende des Quartals stattfinden. Die erste Auszahlung ist für Anfang Oktober 2008 geplant.
Die geplante Schlussauszahlung von ca. 88,8% beinhaltet die Auszahlung der Erlöse aus dem Verkauf der Container.
Höhe und Beginn der Auszahlung sind abhängig vom Einzahlungszeitpunkt des Beteiligungs­
betrages durch den jeweiligen Anleger. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72.
Tages nach dem Tag des Eingangs ihrer vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Die
volle erste Auszahlung gemäß Prognoserechnung in Höhe von rund 1,85% (bzw. mehr) erhalten
Anleger, deren Einlage am 15. April 2008 oder früher bei der Fondsgesellschaft eingegangen ist.
Für diese Anleger sind die Auszahlungen während der Gesamtlaufzeit mit ca. 132,6% bzw. mehr
nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) prognostiziert. Sollte die Einlage nach dem 15. April
2008 eingezahlt werden, so verringert sich die Auszahlung pro rata temporis entsprechend dem
späteren Einzahlungszeitpunkt. Die Auszahlung reduziert sich um ca. 0,019 Prozentpunkte pro Tag
der späteren Einzahlung. Wird die Einzahlung eines Zeichners beispielsweise am 30. April 2008
dem Mittelverwendungskonto gutgeschrieben, reduziert sich die erste Auszahlung um ca. 0,29
Prozentpunkte (15 x ca. 0,019%) auf rund 1,5% des gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapitals. Bei einer Gutschrift des Einzahlungsbetrages nach dem 19. Juli 2008 erhält der Zeichner
für Ende September 2008 keine Auszahlung und die Auszahlung zum 31. Dezember 2008 wird
dem Gutschriftsdatum entsprechend reduziert. Sofern die erste Auszahlung weniger als 50 US$
beträgt, wird sie erst mit der jeweils nächsten folgenden Auszahlung zusammen ausgezahlt.
Im Fall einer früheren Einzahlung als zum 15. April 2008 erhöht sich die Auszahlungen entsprechend.
Die Auszahlungen erfolgen nach Abzug von Steuerzahlungen in Singapur. Diese werden in der
Prognoserechnung ab dem Jahr 2014 erwartet. Auszahlungen werden grundsätzlich auf Basis von
US-Dollar berechnet, können jedoch auf Wunsch in Euro umgetauscht und dem Anleger in Euro
überwiesen werden. Die Fondsgesellschaft wird ca. eine Woche vor dem jeweiligen Quartalsende
alle in Euro zu leistenden Auszahlungen in einer Summe umtauschen, um hierdurch die anteiligen
Umtauschkosten gering zu halten.
73
74
Sensitivitätsanalyse – Abweichung
von der Prognose
Nettomietniveau
Das Nettomietniveau ist eine im Containerleasing übliche Kennzahl, die die durchschnittliche
Mietrate (durchschnittlicher Mieterlös pro vermieteten Container) und den Auslastungsgrad (Prozentsatz vermieteter Container) kombiniert. Das Nettomietniveau berechnet sich aus den Mieterträgen der Container einschließlich aller Zusatzerlöse unter Abzug aller operativen Kosten wie insbesondere Lagerung und Reparaturen, geteilt durch die Anzahl verfügbarer Containertage im Jahr. Das
Nettomietniveau verbessert sich mit einer steigenden Auslastung und einer steigenden durchschnittlichen Mietrate. Im umgekehrten Fall verschlechtert es sich jeweils. Nicht selten gibt es gegenläufige
Entwicklungen bei dem Auslastungsgrad und der Mietrate: So kann beispielsweise durch Senken der
Vermietungspreise der Auslastungsgrad verbessert werden. Die Nettomietrate gibt in solchen Fällen
einen schnellen Überblick, ob der Gesamteffekt für die Mieterlöse positiv oder negativ ist.
Die Prognoserechnung berücksichtigt ein Nettomietniveau von anfänglich 0,600 US$ pro CEU/
Tag. Bis zum Ende der Fondslaufzeit wird aufgrund der Alterung der Container von einem Sinken
des Nettomietniveaus auf 0,567 US$ pro CEU/Tag ausgegangen. Das mit der jeweiligen Größe der
Containerflotte gewichtete Mittel liegt bei 0,577 US$ pro CEU/Tag über die Fondslaufzeit bzw.
ca. 13,53% des durchschnittlichen Einkaufspreises.
Je nach Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Wesentliche Ursachen können insbesondere in einer höheren oder niedrigeren Auslas­
tung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder in höheren oder niedrigen Nachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge liegen. Die Auswirkung von Abweichungen in den
Nettomieterlösen auf den prozentualen Mittelrückfluss bei einer ansonsten der Prognoserechnung
entsprechenden Geschäftsentwicklung ist in der folgenden Grafik wiedergegeben:
Rückfluss in Prozent * bei Variation des Nettomietniveaus (in Prozent des Einkaufspreises)
155%
Prognoseniveau
150%
145%
140%
135%
130%
125%
120%
115%
110%
105%
12,18%
12,45%
12,72%
12,99%
13,26%
13,53%
13,80%
14,07%
14,34%
14,61%
14,88%
Durchschnittliches Nettomietniveau in Prozent des Einkaufspreises
* bei Einzahlung zum 15. April 2008
Veräußerungserlöse
Für die fortlaufend erfolgenden Verkäufe unvermieteter, typischerweise durchschnittlich zwölf
Jahre alter Container im Zweitmarkt wurde mit einem Nettoverkaufserlös pro CEU von 785 US$
kalkuliert. Dieser Wert entspricht langjährigen Erfahrungen von Containerleasing-Gesellschaften
Sensitivitätsanalyse
und in der Containerfinanzierung tätigen Banken unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen.
Die zukünftig tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlöse sind wesentlich vom Stahlpreis und der
Nachfrage nach Gebrauchtcontainern abhängig und können naturgemäß von den Planungsprämissen abweichen.
Sollte im Rahmen des weiteren Ausbaus der Containerflotte der BCI KG neben gebrauchten Standardcontainern auch gebrauchte Kühlcontainer oder Spezialcontainer erworben werden, so würde
dies aufgrund des prozentual deutlich niedrigeren Restwertes dieser Containertypen zu entsprechend geringeren Verkaufserlös pro CEU führen. Diesen geringeren Verkaufserlösen ständen dann
allerdings höhere Mieterlöse gegenüber, so dass sich durch die Zusammensetzung der erworbenen
Gebrauchtcontainerportfolios voraussichtlich keine Veränderung in der Gesamtrendite ergeben
würde. Der Fall unterschiedlicher Zusammensetzungen des Portfolios an Gebrauchtcontainern
wird daher nachfolgend nicht weiter betrachtet.
Für den Verkauf der bis Ende 2014 aufgebauten Containerflotte wurde ein Verkaufserlös von 1.160
US$ pro CEU für Standard- und Kühlcontainer kalkuliert. Dieser angenommene Verkaufspreis resultiert aus einer Fortschreibung der Planungsrechnung über das Jahr 2014 hinaus und der Abzinsung der ab dem 1. Januar 2015 erwarteten Rückflüsse aus der Containerflotte auf den 31. Dezember 2014. Der tatsächlich erzielbare Preis kann hiervon abhängig von den Marktgegebenheiten
abweichen. Ein günstiger Mietmarkt und eine hohe Nachfrage auf dem Zweitmarkt würden sich
positiv auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken. Umgekehrt würden ein ungünstiger Markt bei
der Vermietung und eine niedrige Nachfrage im Zweitmarkt den erzielbaren Verkaufspreis negativ
beeinflussen.
Für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment wurde mit einem Verkaufserlös von 45%
des Einstandspreises kalkuliert. Auch hier gilt, dass der tatsächlich erzielbare Preis in Abhängigkeit
von den Marktgegebenheiten von dieser Prognose abweichen kann.
Die Veränderung der angenommenen Verkaufspreise wirkt sich bei Annahme ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus:
Rückfluss in Prozent * bei Variation der Veräußerungserlöse im Zweit- und Erstmarkt
150%
Prognoseniveau
145%
140%
135%
130%
125%
120%
115%
110%
90%
92%
94%
96%
98%
100%
102%
104%
106%
108%
110%
Verkaufserlöse in Prozent des Prospektniveaus
* bei Einzahlung zum 15. April 2008
75
76
Gleichzeitige Variation von Nettomietniveau und Veräußerungserlösen
Die vorstehend dargestellten Abweichungsanalysen beziehen sich jeweils auf die Variation eines
Parameters. Bei einer gleichzeitigen Variation beider Parameter ergibt sich das folgende Bild hinsichtlich der Entwicklung der Rückflüsse:
Rückfluss in Prozent* bei gleichzeitiger Variation von Nettomietniveau und Veräußerungserlös
Mietniveau
Verkaufserlös
Zweitmarkt
Rückfluss
Erstmarkt
746
1102
139,60%
785
1160
147,50%
14,88%
824
1218
155,40%
746
1102
132,20%
14,21%
785
1160
140,20%
824
1218
148,10%
746
1102
123,90%
13,53%
785
1160
132,60%
824
1218
140,50%
12,85%
12,18%
746
1102
113,10%
785
1160
121,90%
824
1218
130,70%
746
1102
102,30%
785
1160
111,10%
824
1218
119,90%
* bei Einzahlung zum 15. April 2008
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie
jüngster Geschäftsgang der Buss Global
Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht
Eröffnungsbilanz zum 12. Dezember 2007
Aktiva
TUS$
A Anlagevermögen
Beteiligung Buss Container International Management
0,0
B Umlaufvermögen
I. Forderungen an Gesellschafter
II. Guthaben bei Kreditinstituten
Summe Aktiva
5,0
0,0
5,0
Passiva
A Eigenkapital I. Kapitalkonten der Kommanditisten
5,0
II. Ergebnissonderkonten
0,0
Summe Passiva
5,0
Zwischenbilanz zum 31. Dezember 2007
Aktiva
TUS$
A Anlagevermögen
Beteiligung Buss Container International Management
0,0
B Umlaufvermögen
I. Forderungen an Gesellschafter
II. Guthaben bei Kreditinstituten
Summe Aktiva
5,0
-0,5
4,5
Passiva
A Eigenkapital I. Kapitalkonten der Kommanditisten
II. Ergebnissonderkonten
Summe Passiva
5,0
-0,5
4,5
Ertragslage zum 31. Dezember 2007
TUS$
1.
Umsatzerlöse
0,0
2.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
0,5
3.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
-0,5
77
78
Voraussichtliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
Die Planung der voraussichtlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage basiert auf der Annahme
einer Platzierung eines Emissionskapitals von mindestens 37,895 Mio. US$ bis zum 30. Juni 2008
und der planmäßigen Platzierung von insgesamt 43,5 Mio. US$ bis zum 31. Dezember 2008. Es
wurde analog zur Prognoserechnung angenommen, dass die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil
bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) parallel mit der Platzierung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft auf 43,075 Mio. US$ erhöht. Liquiditätsauszahlungen seitens der BCI KG an die Fondsgesellschaft wurden als Kapitalrückführung berücksichtigt, durch die der Beteiligungsansatz entsprechend verringert wird. Die Fondsgesellschaft erzielt
prognose­gemäß keine eigenen Erlöse. Als Kosten werden die Treuhandvergütung in Höhe von ca.
0,45% (0,35% einmalig sowie 0,25% laufend für fünf Monate) des platzierten Emissionskapitals
im Jahr 2008 sowie 0,25% des platzierten Emissionskapitals p.a. ab dem Jahr 2009, wobei sich
die­se Position bereits ab dem 1. Januar 2009 jährlich jeweils um 2% erhöht, berücksichtigt. Im Jahr
2008 wurden als weitere Kosten die Ver­gütung der Initiatorin für Konzeption, Prospekterstellung
und Marketing in Höhe von 108,75 TUS$ (0,25% des planmäßigen Emissionskapitals), die Vergütung der Mittelverwenderin in Höhe von ca. 53,6 TUS$ (0,07% der zahlenmäßigen Höhe des
planmäßigen Emissionskapitals in Euro zzgl. Umsatzsteuer) sowie Kosten des Geldverkehrs und
Gründungskosten in Höhe von insgesamt 27,5 TUS$ in die Planung aufgenommen. In den Jahren
2008 bis 2010 wurden neben der Treuhandvergütung weitere Gesellschaftskosten in Höhe von 25
TUS$ im Jahr 2008, die jeweils pro Jahr um 2% anstei­gen, berücksichtigt. Für alle bei der Fondsgesellschaft entstehenden laufenden Aufwendungen, wie der laufenden Treuhandvergütung und den
jährlichen Gesellschaftskosten, ab dem Jahr 2008 wurde angenommen, dass die zur Begleichung erforderliche Liquidität bei der BCI KG entnommen wird.
Voraussichtliche Vermögenslage jeweils zum Jahresende (Prognose)
31.12.2007
31.12.2008
31.12.2009
31.12.2010
Aktiva
TUS$
TUS$
TUS$
TUS$
A Anlagevermögen
Beteiligung Buss Container
International Management
0,0
41.685,8
38.488,0
35.287,4
B Umlaufvermögen
I. Forderungen an Gesellschafter
II. Guthaben bei Kreditinstituten
Summe Aktiva
5,0
0,0
0,0
0,0
-0,5
84,9
103,5
122,6
4,5
41.770,6
38.591,5
35.410,0
Passiva
A Eigenkapital I. Kapitalkonten der Kommanditisten
II. Ergebnissonderkonten
Summe Passiva
5,0
42.182,0
39.136,6
36.091,3
-0,5
-411,4
-545,2
-681,3
4,5
41.770,6
38.591,5
35.410,0
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang
79
Voraussichtliche Ertragslage jeweils zum Jahresende (Prognose)
2007
2008
2009
2010
TUS$
TUS$
TUS$
TUS$
1.
Umsatzerlöse
0,0
0,0
0,0
0,0
2.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
0,5
411,9
136,4
139,2
3.
Zinsergebnis
0,0
1,1
2,6
3,1
4.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
-0,5
-410,9
-133,8
-136,1
Voraussichtliche Finanzlage jeweils zum Jahresende (Prognose)
2007
2008
2009
2010
TUS$
TUS$
TUS$
TUS$
-0,5
-410,9
-133,8
-136,1
0,0
42.182,0
-3.045,4
-3.045,4
Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit
Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit
0,0
-41.685,8
0,0
0,0
Veränderung der liquiden Mittel
-0,5
85,4
-3.179,2
-3.181,4
Zahlungsmittel am Ende des Geschäftsjahres
-0,5
84,9
103,5
122,6
Planzahlen der Emittentin, nicht konsolidiert (Prognose)
2007
2008
2009
2010
2011
TUS$
TUS$
TUS$
TUS$
TUS$
Investitionen
0,0
43.075,0
0,0
0,0
0,0
Produktion
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Umsatz
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Ergebnis
-0,5
-410,9
-133,8
-136,1
-138,4
Für die planmäßigen Investitionen wurde davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI KG planmäßig im Jahr 2008 auf 43.075,0 TUS$ erhöht. Da die Fondsgesellschaft
selber weder produzierend tätig ist noch Umsätze generiert wurden diese Planzahlen mit Null angesetzt. Für die Planzahlen zum Ergebnis gelten die Ausführungen zur voraussichtlichen Ertragslage.
Jüngster Geschäftsgang der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft ist am 12. Dezember 2007 gegründet und am 14. Dezember 2007 im Handels­
register eingetragen worden. Die Fondsgesellschaft plant, ihr Gesellschaftskapital bis spätestens
zum 30. Juni 2008 auf einen Betrag von mindestens 37,9 Mio. US$ und spätestens bis zum
31. Dezem­ber 2008 auf insgesamt 43,505 Mio. US$ (Zielkapital) zu erhöhen. Am 22. Januar 2008
hat die Fondsgesellschaft bei der BCI KG einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet,
der planmäßig auf insgesamt 43,075 Mio. US$ erhöht werden soll.
Rechtliche Grundlagen
Wesentliche Verträge
Wesentliche Verträge
Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, die sich als Gesellschafterin an
der Buss Container International Management GmbH & Co. KG beteiligt
Das geplante Kommanditkapital der Fondsgesellschaft, Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co.
KG, beträgt 43,505 Mio. US$ (Zielkapital). Die Buss Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin)
hat auf eigene Rechnung eine Kommanditeinlage von 5.000 US$ gezeichnet. Weitere 43,5 Mio.
US$ sollen von den Anlegern übernommen werden. Das Emissionskapital kann auf bis zu 85,0 Mio.
US$ erhöht werden.
Die Fondsgesellschaft ihrerseits beteiligt sich an der Buss Container International Management GmbH
& Co. KG (BCI KG). Die BCI KG ist eine in Singapur tätige deutsche Gesellschaft, deren Gründungsgesellschafterin die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG (Buss Global 4) ist. Diese hat sich
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit einem Kapitalanteil in Höhe von 54,175 Mio. US$ an der
BCI KG beteiligt. Daneben hat die Fondsgesellschaft bereits einen Kapitalanteil in Höhe von 9,75 Mio.
US$ an der BCI KG gezeichnet. Im Falle der Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals ist geplant,
die Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft an der BCI KG auf 43,075 Mio. US$ zu erhöhen. Bei einer Erhöhung des Emissionskapitals auf 85,0 Mio. US$ soll die von der Fondsgesell­schaft gezeichnete Kapitaleinlage bei der BCI KG entsprechend auf insgesamt 84,225 Mio. US$ erhöht werden.
Grundlagen der Beteiligung und Rechtsform der Fondsgesellschaft
Grundlage der Beteiligung sind der in diesem Verkaufsprospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag
der Fondsgesellschaft, der Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie die Beitrittserklärung. Die
Anleger beteiligen sich über die Treuhandkommanditistin mittelbar an der Fondsgesellschaft.
Komple­mentärin (persönlich haftende Gesellschafterin) ist die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, die keine Einlage in die Fondsgesellschaft leistet.
Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der das gesetzliche
Leitbild gemäß §§ 161ff HGB von einer engen persönlichen Bindung der Gesellschafter untereinander ausgeht. Von diesen Vorschriften, welche für eine Publikumsgesellschaft, wie vorliegend,
unpassend sind, kann grundsätzlich abgewichen werden. Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Folgenden auch „Gesellschaftsvertrag“) ist daher in den §§ 1, 3-17, 19–20 von den gesetzlichen Regelungen abgewichen worden. Die die persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) betreffenden Abweichungen befinden sich in §§ 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft,
3 (Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen), 8 (Geschäftsführung und Vertretung),
10 (Vergütungen), 11 (Gesellschafterversammlungen und –beschlüsse), 12 (Jahresabschluss), 14
(Ausschüttungen). Weitere Abweichungen befinden sich in §§ 4 (Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin, Aufnahme von Treugebern, Platzierungsgarantie), 5 (Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft, 6 (Finanz- und Investitionsplan), 7 (Gesellschafterkonten), 9 (Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten – Ausschluss
des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB), 11 (Gesellschafterversammlungen und –beschlüsse –
Einleitung des Beschlussverfahrens, Gesellschafterversammlungen, Beschlussfassung), 13 (Ergebnisverteilung), 14 (Ausschüttungen), 15 (Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten),
16 (Ausschließung eines Gesellschafters), 17 (Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft – Kündigung),
19 (Ausscheiden, Abfindung) und 10 (Auflösung der Gesellschaft).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
eine Kapitalgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält hinsichtlich der Haftung der persönlich
haftenden Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen (§ 161 Abs. 2
i.V.m. § 128 HGB). Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber Gläubigern
81
82
der Fondsgesellschaft ist somit unbeschränkt. Die persönlich haftende Gesellschafterin haftet als
Kapitalgesellschaft jedoch für ihre Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 13
Abs. 2 GmbHG). Das Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin beträgt 25.000 €
und wird zu 100% von Buss Capital GmbH & Co. KG gehalten. Es ist voll eingezahlt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Abweichungen vom GmbH-Gesetz.
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft – Aufnahme von Anlegern
Die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft anfänglich ausschließlich mittelbar als Treu­
geber über die Treuhandkommanditistin. Diese ist berechtigt, mit Erklärung gegenüber der Komplementärin ihren Kommanditanteil auf bis zu 85,005 Mio. US$ zu erhöhen (§ 4.3 des Gesellschaftsvertrages). Die Komplementärin ist wiederum berechtigt, diese Erklärung mit Wirkung für
die übrigen Gesellschafter und die Gesellschaft entgegenzunehmen. Insoweit weicht der Gesellschaftsvertrag von der gesetzlichen Regelung ab, nach der die Aufnahme eines Kommanditisten in
die Gesellschaft als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf (§§ 161,114
HGB). Die Beteiligung der Anleger kann bis zur Vollplatzierung, spätestens bis zum 31. Dezember
2008, erfolgen.
Die Treuhandkommanditistin erwirbt die jeweils im Auftrag der Anleger erhöhenden Teile ihres
Kapitalanteils im eigenen Namen auf Rechnung der jeweiligen Anleger/Treugeber. Im Verhältnis
zur Fondsgesellschaft und zu den übrigen Kommanditisten werden die Treugeber wie Kommanditisten behandelt, auch wenn sie nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind. Die
Treugeber haben in diesem Verhältnis alle Rechte und Pflichten, die nach dem Gesellschaftsvertrag
und dem Gesetz Kommanditisten zustehen beziehungsweise von ihnen erfüllt werden müssen
(§ 4.5 des Gesellschaftsvertrages).
Jeder Treugeber hat das Recht, in die Stellung eines im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten zu wechseln. Die an das Amtsgericht Hamburg für die erstmalige Eintragung in das Handelsregister zu zahlenden Gebühren trägt die Treuhandkommanditistin. Alle sonstigen Kosten im
Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung sind von dem jeweils als Kommanditisten ein­ge­
tragenen Treugeber/Kommanditisten zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Unterschriftsbeglaubigung (§ 5.2 des Gesellschaftsvertrages).
In jedem Fall verwaltet die Treuhandkommanditistin als Geschäftsbesorger die Beteiligung der Anleger, wobei sich die Einzelheiten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag ergeben (vgl. S. 145ff).
Die Mindestbeteiligungssumme jedes Anlegers beträgt 15.000 US$, höhere Zeichnungs­beträge
müssen durch 5.000 teilbar sein (§ 4.4 des Gesellschaftsvertrages). Die Beteiligungssumme ist innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhandkommanditistin zu leisten. Der Fondsgesellschaft steht gegen den
Anleger ein eigener Anspruch auf Leistung der Einlage zu.
Kommt der Anleger seiner Einlageverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe nach, kann die Treuhandkommanditistin von
dem mit ihm geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall kann
die Treuhandkommanditisten den Treugeber nach ihrer Wahl entweder gegen Abfindung gemäß
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft oder gegen Rückzahlung der bis dato von dem betreffenden Anleger geleisteten Zahlungen – jeweils abzüglich der bis dato verursachten Kosten – innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung aus der
Gesellschaft ausschließen. Soweit zulässig und zumutbar hat sich die Treuhandkommanditistin
hierbei nach den Weisungen der Komplementärin zu richten. Die Treuhandkommanditistin setzt
die Beteiligung des Treugebers je nach Umfang der ausgesprochenen Kündigung auf den
geleisteten Teil seiner Einlage oder auf Null herab und scheidet mit dem entsprechend herabgesetzten Teil ihres Kapitalanteils aus der Fondsgesellschaft aus (§ 4.8 des Gesellschaftsvertrages).
Wesentliche Verträge
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungsbetrages
bzw. ihres jeweiligen Kapitalanteils hinaus übernehmen die Treugeber bzw. Kommanditisten weder
gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander.
Unberührt hiervon bleibt die nachfolgend beschriebene (mittelbare oder unmittelbare) Haftung
der Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der § 171ff HGB (§ 4.7 des
Gesellschaftsvertrages).
Haftung der Anleger/Kommanditisten
Im Unterschied zur Komplementärin, die nach dem HGB persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haftet, besteht für einen unmittelbar an der Fondsgesellschaft
beteiligten Kommanditisten grundsätzlich keine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern
der Fondsgesellschaft, wenn seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme geleistet und nicht
zurückgewährt wurde. Gemäß Gesellschaftsvertrag beträgt die in Euro in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten jeweils 5% des nominalen US$-Betrages der von ihm
übernommenen Kapitaleinlage. Die unmittelbare Außenhaftung lebt hingegen wieder auf, wenn und
soweit die Einlage durch Entnahmen bzw. Auszahlungen, denen kein entsprechender Gewinn gegenübersteht, unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird (§172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB).
Beteiligt sich ein Anleger als Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin, so haftet er
nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft, da an seiner Stelle die Treuhandkommanditistin im Handelsregister eingetragen ist. Die Treugeber verpflichten sich aber nach
dem mit der Treuhandkommanditistin abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag diese
von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der
pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligungen der Treugeber entstehen. Dieser
Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Treugeber proportional im Verhältnis zu seiner
Einlage. Damit ist der als Treugeber beitretende Anleger einem Kommanditisten auch hinsichtlich
der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt (§ 11 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die vorstehend beschriebene Freihalteverpflichtung gilt auch für Anleger, die sich später unmittelbar beteiligen wollen, bis zu ihrer Eintragung als Kommanditist im Handelsregister.
Scheidet ein Kommanditist aus der Fondsgesellschaft aus, so haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten
der Fondsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden. Bei Auflösung der Fondsgesellschaft verjähren Ansprüche von Gläubigern gegenüber den
Kommanditisten fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung; werden sie erst nach der Eintragung
fällig, so verjähren sie fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Freihalteverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhandkommanditistin haftet der
Treugeber auch im Falle seines Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft oder der Liquidation der
Fondsgesellschaft wirtschaftlich wie ein Kommanditist.
Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, berechtigt und verpflichtet. Die
Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von
dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit.
Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 2.000 US$ p.a. Ferner hat sie gegenüber der Fondsgesellschaft
Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Per­
sonal­kosten, mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes.
83
84
Darüber hinaus erhält die Komplementärin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt 2,5% des Betrages, um den die an die
Gesellschafter/Treugeber (ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Vergütung und der entsprechenden zusätzlichen Vergütung der Treuhandkommanditistin) in der geplanten Liquida­tionsphase/
Verkauf der gesamten Containerflotte durch BCI KG im Jahr 2014 auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den Mindestbetrag von 86,5% der Kapitalenteile übersteigen. Für den Fall eines
Verkaufs der Containerflotte durch BCI KG nach dem Jahr 2014 und entsprechend späterer Liquidationsphase verringert sich der für den Mindestbetrag maßgebliche prozentuale Anteil der
Kapitalanteile pro angefangenem Kalenderjahr um jeweils 1,5 Prozentpunkte. Kapitalanteile im
vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der
gesamten Containerflotte der BCI KG noch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter/Treu­
geber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem Verkauf der gesam­
ten Containerflotte der BCI KG von dieser an die Fondsgesellschaft ausgekehrten, bei dieser zu
Liquiditätsüberschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine Liquidation der BCI
KG und/oder der Fondsgesellschaft beschlossen wurde. Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an
die Gesellschafter/Treugeber erfolgten jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7%
des Gesellschaftskapitals, so ist der Differenzbetrag den jeweils maßgeblichen Mindestbeträgen
hinzurechnen. Lagen die jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen an die Gesellschafter/Treu­
geber in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der entsprechende
Differenzbetrag von den jeweiligen Mindestbeträgen abzuziehen. Diese zusätzliche Vergütung
wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die
Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden.
Die Komplementärin hat die Geschäfte der Fondsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu führen. Sie ist berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit dritter
geeigneter Personen/Unternehmen zu bedienen.
Folgende Geschäfte darf die Komplementärin nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung tätigen:
• Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsüber­nahmen,
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., über die in dem
Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft vorgesehenen Höhe hinaus, mit Ausnahme von Krediten zur kurzfristigen Eigenkapitalzwischenfinanzierung mit einem effektiven Zinssatz von höchstens 7% p.a. in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen
dem gezeichneten Gesellschaftskapital und den tatsächlich geleisteten Einlagen, sofern diese
in dem Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni 2008 aufgenommen werden;
• Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 US$;
• Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft einerseits und der Komplementärin
oder mit Gesellschaften, die mit dieser verbunden sind im Sinne des § 15 AktG, andererseits
mit Ausnahme des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Treuhandkommanditistin;
• sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Verkehrsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 US$ im
Einzelfall, es sei denn, sie sind im Finanz- und Investitionsplan vorgesehen;
• Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Fondsgesellschaft;
• Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 16 dieses Gesellschaftsvertrages;
• Änderung der „Investitionsrichtlinien“.
Die Komplementärin darf ansonsten Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der
Fondsgesellschaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Die Komplementärin
ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – insbesondere berechtigt,
Wesentliche Verträge
• für die Fondsgesellschaft die Kommanditeinlage bei der BCI KG in dem im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen prozentualen Anteil der Einlagen der Treugeber bzw. Kommanditisten zu erhöhen,
• einen zum Zwecke der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der BCI KG von deren geschäfts­
führender Gesellschafterin vorgelegten Finanz- und Investitionsplan festzustellen, als fortan maßgebenden Finanz- und Investitionsplan zu verabschieden und die Zustimmung zu
allen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der BCI KG (insbesondere dessen §§ 4 und 5)
zu erteilen, die zur verbindlichen Feststellung des Finanz- und Investitionsplans erforderlich
sind. Dies setzt voraus, (i) dass die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten
Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 64% und 72% der
Gesamtinvestitionssumme liegt und (ii) dass die Komplementärin nach Prüfung des von der
Geschäftsführung der BCI KG zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanzund Investitionsplans mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss
kommt, dass der Finanz- und Investitionsplan die Anforderungen der „Investitionsrichtlinien“
erfüllt. Die Erfüllung dieser Investitionsrichtlinien gilt als unwiderleglich nachgewiesen,
wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der
zu verabschiedende Investitions- und Finanzplan die „Investitionsrichtlinien“ erfüllt.
• einmal oder mehrfach die Zustimmung der Fondsgesellschaft zum Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI KG und zur damit einhergehenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals
der BCI KG unter Verzicht auf eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu erteilen.
Voraussetzung hierfür ist, dass (i) die BCI KG zum Zwecke der Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten einen Finanz- und Investitionsplan verabschiedet, der die Aufnahme weiterer
Gesellschafter zur entsprechenden, im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Eigen­
kapitalbeschaffung erforderlich macht, (ii) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um (a) einen geschlossenen Fonds handelt, der sich wie die Fondsgesellschaft
an der BCI KG beteiligt, indem er nach seinem Beitritt zur BCI KG seinen Kapitalanteil im
Rahmen einer zeitlich im Gesellschaftsvertrag der BCI KG festzulegenden Platzierungsphase entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen Gesellschaftskapital erhöht, oder (b) eine Bank oder eine von dieser benannten Gesellschaft handelt, die sich
im Rahmen einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung für den Erwerb von Container durch
die BCI KG bereiterklärt hat, in Höhe des zum Fälligkeitszeitpunkt ggf. noch ausstehenden
Darlehensbetrages selber oder durch eine von ihr benannte Gesellschaft bei der BCI KG
eine Kommanditeinlage zu zeichnen und einzuzahlen, (iii) sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der BCI KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten nicht auf weniger als 10,01% des Gesellschaftskapitals der BCI KG absinkt, und (iv)
der jeweils beitretende Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der
BCI KG geregelten Konditionen beteiligt.
• in einer Gesellschafterversammlung der BCI KG einer vollständigen oder weitestgehenden
Re- oder Umfinanzierung der Containerflotte der BCI KG und allen hiermit verbundenen
Maßnahmen zuzustimmen, wenn die Komplementärin der BCI KG der Fondsgesellschaft
ein verbindliches Angebot für eine solche Re- oder Umfinanzierung vorlegt und die Komplementärin nach Prüfung dieses Angebotes zu dem Schluss kommt, dass (i) die Re- oder
Umfinanzierung nach Abzug aller mit ihrem Abschluss verbundenen Kosten einschließlich
einer an Buss Capital Funds Singapore Partnership zu zahlenden Vermittlungsgebühr im
Vergleich zur Beibehaltung der bestehenden Finanzierung(en) zu einer erheblichen Reduzierung der Zinsbelastungen der BCI KG für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2014 führt,
(ii) sich durch den Abschluss der Re- oder Umfinanzierung die Anforderungen an die
Sicherheitengestellung durch die BCI KG nicht in einem Umfang zum Nachteil der BCI KG
verändern würden, dass ihre Dispositionsfähigkeit über ihr Gesellschaftsvermögen unan­
85
86
gemessen eingeschränkt würde, und (iii) sichergestellt erscheint, dass eine Veräußerung
des gesamten Geschäftsbetriebes oder sämtlicher Aktiva der BCI KG zum Ende des Jahres
2014 unter Auslösung/Tilgung der Re- oder Umfinanzierung möglich ist,
• die Zustimmung der Fondsgesellschaft zur Änderung des Geschäftsjahres oder Sitzverlegung innerhalb Deutschlands bei unmittelbaren Beteiligungen der Fondsgesellschaft an anderen Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften) zu erteilen, und
• Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften in dem Maße teilweise zu
kündigen und herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der
Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Gesellschaftern/Treugebern zu
erfüllen.
Sofern die vorstehenden Voraussetzungen eines zustimmungsfreien Handelns der Komplementärin
nicht erfüllt sind, bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
auch für
• Erwerb oder Aufgabe sowie Erhöhung oder Verringerung einer Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft;
• Stimmabgaben zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen auf der Ebene von Beteiligungsgesellschaften;
• Stimmabgaben für die Fondsgesellschaft nur bei folgenden sonstigen Beschlussfassungen
der Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften:
(i) Zustimmung zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung größerer Teile (mehr
als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der BCI
KG gehaltenen Containerflotte oder des gesamten aktuellen und zukünftigen Forderungsbestandes des BCI KG, sofern (i) bei Containerverkäufen diese nicht bereits bei
Ankauf der Container mit dem jeweiligen Mieter vereinbart werden oder (ii) sofern
solche Übertragungen und/oder Belastungen nicht im Rahmen der anfänglichen
Fremdfinanzierung oder einer Re- bzw. Umfinanzierung auf Ebene der BCI KG erfolgen
sollen;
(ii) Abschluss von Verträgen zwischen der BCI KG einerseits und ihren Gesellschaftern
oder mit Gesellschaften, die mit den Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des § 15
AktG (analog) oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG (Buss Capital) bzw. mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog),
anderer­seits, mit Ausnahme des Rahmenvertrages bzgl. des Erwerbs von Containern
mit der Buss Container Management GmbH sowie entsprechender Containerkaufverträge und des Vertrages zur Vermittlung einer Refinanzierung bzw. Umfinanzierung
mit Buss Capital Funds Singapore Partnership;
(iii) sofern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft gesetzlich zwingend einzuholen und nicht abdingbar ist.
Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung
Ordentliche Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin einberufen und finden bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres statt. Daneben können außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder
wenn Anleger, deren Kapitalanteile zusammen mindestens 10% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, dies verlangen (§ 11.2 des Gesellschaftsvertrages).
Wesentliche Verträge
Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und eine abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen, die Entlastung der Komplementärin, die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
die Auflösung der Gesellschaft, den Ausschluss von Gesellschaftern und über die Zustimmung zu
Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß § 8.2 des Gesellschaftsvertrages
(§ 11.7 des Gesellschaftsvertrages).
Eine Beschlussfassung erfordert zunächst, dass die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten
ist. Ist dies nicht der Fall, so kann nach § 11.8 des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung einer
dreiwöchigen Ladungsfrist eine erneute Gesellschafterversammlung einberufen werden, die sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der
Aufforderung beziehungsweise Einladung hingewiesen worden ist.
Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals eine Stimme. Die
Treuhandkommanditistin übt ihr Stimmrecht entsprechend den Weisungen der Treugeber aus; zu
diesem Zweck ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht unterschiedlich auszuüben („gespaltenes Stimmrecht“). Nach dem HGB bedürfen die von einer Kommanditgesellschaft zu fassenden Beschlüsse
der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der jeweilige Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Sind nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag Beschlüsse nicht einstimmig, sondern mit der
Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter zu fassen, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Kopfzahl der Gesellschafter zu berechnen (§§ 161, 119 HGB). Der Gesellschaftsvertrag der Fonds­
gesellschaft weicht insoweit von den gesetzlichen Regelungen ab, da Gesellschafterbeschlüsse der
Fondsgesellschaft grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden, wobei für die Anzahl der zu berücksichtigenden Stimmen nicht auf die Anzahl der abstimmenden Gesellschafter, sondern auf die Höhe der jeweiligen Kapitalanteile abzustellen ist.
Abweichend hiervon bedürfen insbesondere folgende Beschlüsse einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen:
•
•
•
•
•
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;
Auflösung der Fondsgesellschaft;
Änderung der „Investitionsrichtlinien“ (Anlage 3 zum Gesellschaftsvertrag);
Ausschluss von Gesellschaftern;
Zustimmung zu Stimmabgaben auf der Ebene von Beteiligungsgesellschaften, wenn dort
über die Änderung von Gesellschaftsverträgen beschlossen werden soll (sofern ein Zustimmungsvorbehalt für die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft besteht);
• Zustimmung zu Stimmabgaben für die Fondsgesellschaft zu folgenden sonstigen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften: Zustimmung zum
Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung größerer Teile (mehr als 15% der gesamten
Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte oder des gesamten aktuellen und zukünftigen Forderungsbestandes der BCI KG, sofern
Verkauf, Übertragung oder Belastung vor dem 30. Juni 2014 durchgeführt werden sollen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Gesellschafterbeschlüsse/Gesellschafterversammlungen können auch durch schriftliches Verfahren durchgeführt werden, wenn nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfassung widersprechen. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb
von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin
eingegangen sein (§ 11.10 des Gesellschaftsvertrages).
Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei
Monaten nach Empfang des Protokolls durch Klage, die gegen die Fondsgesellschaft zu richten ist,
geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
87
88
Vermögensmäßige Rechte und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter/Treugeber im Grundsatz im
Verhältnis ihres jeweiligen Kapitalanteils teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als diese ihren Kapitalanteil übersteigen.
Da eine frühzeitige Einzahlung von Kommanditeinlagen aufgrund ersparter Zinsen zu einer Kosten­
entlastung der Gesellschaft führt und weiterhin eine gleich hohe interne Verzinsung der Gesellschaftereinlagen angestrebt wird, erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung, abweichend von diesem
auch durch das HGB vorgesehenen Grundsatz, nach Maßgabe der Regelungen in § 13.2 des Gesellschaftsvertrages. § 13.2 des Gesellschaftsvertrages strebt eine ergebnis- und vermögensmäßige
Gleichstellung aller Gesellschafter in der Investitionsphase an und regelt daher für Treugeber bzw.
Gesellschafter, die der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2008 beigetreten sind, Folgendes:
a) Etwaige negative Ergebnisse der Gesellschaft werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern bzw. Treugebern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres
Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter bzw. Treugeber negative Ergebnisse
der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden die
verbleibenden Ergebnisanteile auf die Gesellschafter bzw. Treugeber in dem Verhältnis ihrer
Kapitalanteile verteilt. Sofern die negativen Ergebnisse nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende positive Ergebnisse den Gesellschaftern, denen
höhere negative Ergebnisse zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesell­
schafter ergebnismäßig gleichgestellt sind.
b) Im Anschluss daran werden etwaige Gewinne der Gesellschaft vorab Gesellschaftern/Treugebern jeweils in dem Umfang zugewiesen, wie die von ihnen empfangenen Liquiditäts­
ausschüttungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen
Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den Gesellschaftern in
Höhe dieser höheren Liquiditätsausschüttungen Gewinne zugewiesen worden, werden alle
weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen.
Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft wird quartalsweise, erstmals nach Ablauf des dritten
Quartals 2008, in US-Dollar an die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer Kapitalanteile ausgeschüttet. Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft sind die Einnahmen der Gesellschaft in
einem jeweiligen Quartal nach Abzug von Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im
Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu zahlenden Vergütungen, der Investitionen und sonstigen
Ausgaben, von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung sowie der Beträge,
die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber seinen Kapitalanteil unterjährig erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von
365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner
vollständigen Einlage bei der Gesellschaft zu (§ 14 des Gesellschaftsvertrages).
Kontrollrechte der Gesellschafter
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Die
Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach § 166 HGB selbst auszuüben. Das
Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen.
Wesentliche Verträge
Dauer der Fondsgesellschaft, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Anleger kann die Gesellschaft
mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2015.
Außer in den Fällen der Kündigung scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, wenn er
von der Treuhandkommanditistin (§ 4.8 des Gesellschaftsvertrages) oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen wird. Ein Anleger kann nur aus einem wichtigen, in seiner
Person liegenden Grund mit der Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Bei der Abstimmung ist der betroffene Anleger nicht stimmberechtigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn ein Gläubiger des Anlegers aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet
und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird oder über das Vermögen des
Anlegers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wird. Soweit der Anleger nicht unmittelbarer Kommanditist ist, kommt es für die
Ausschließungsgründe nicht auf die Verhältnisse der Treuhandkommanditistin, sondern auf die des
Treugebers an. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen
Gesellschafter wirksam.
Das Ausscheiden eines Anlegers führt nicht zur Beendigung der Fondsgesellschaft. Dem ausscheidenden Anleger steht ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.
Statt des Ausschlusses eines Gesellschafters kann alternativ die Verpflichtung des betroffenen
Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise zu gleichen
Bedingungen auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen
(§16.2 des Gesellschaftsvertrages). In diesem Fall erhält der betroffene Gesellschafter gegen den
Erwerber einen Kaufpreisanspruch in Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruches. Die Ab­
findung ist auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser
dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des
Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesell-
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schaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI KG und deren Containerbestandes, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungs­bilanz
zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten des von
ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst.
Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate
nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die Fonds­
gesellschaft hat das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils
aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditäts­
lage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn
dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft (zusätzliche)
Kredite in Anspruch nehmen müsste.
Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.
Übertragung der Anteile
Die Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. – sofern Anleger nur mittelbar über die Treuhand­
kommanditistin beteiligt sind – die sich aus der Treugeberstellung ergebenden Rechte und Pflichten
können gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages (sowie für den Fall der nur mittelbaren Beteiligung gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages – siehe
dazu unten S. 93) auf Dritte im Wege der Abtretung übertragen werden. Die Übertragung auf
Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte ist dabei ohne Zustimmung jederzeit möglich. Über­
tragungen auf andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine teilweise Übertragung ist in jedem Fall nur möglich,
wenn der Anteil mindestens 15.000 US$ beträgt und durch 1.000 teilbar ist. Unter gleicher Voraus­
setzung ist eine Übertragung der Anteile durch Schenkung oder Erbfall jederzeit möglich. Insoweit
weicht der Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Regelungen ab. Nach dem HGB bedarf die
Übertragung der Kommanditbeteiligung als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 119 HGB).
Tod eines Kommanditisten
Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern
fortgesetzt. Der bzw. die Erben/Vermächtnisnehmer haben sich durch Erbschein, Testament samt
Eröffnungsprotokoll oder sonstige vergleichbare Nachweise gegenüber der Komplementärin zu
legi­timieren. Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils vom Erben auf den Vermächtnisnehmer
eines Gesellschafters ist eine Zustimmung der Komplementärin und der übrigen Kommanditisten
nicht erforderlich. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer müssen zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der auch zur Entgegennahme von Ausschüttungen zu ermächtigen ist, bestellen. Ein Vertreter ist auch dann zu benennen,
wenn kleinere Beteiligungen als die Mindestbeteiligung entstehen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist,
ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung. Über Gewinne kann weder durch Entnahme
noch durch Abtretung verfügt werden.
Wesentliche Verträge
Liquidation
Liquidatorin ist die Komplementärin. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Rechtsordnung
Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben.
Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Buss Treuhand GmbH
Mit der Übersendung ihrer Beitrittserklärung bieten die Anleger der Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin / Treuhandkommanditistin) mit Sitz in Hamburg den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages an, der mit der Annahme durch die Treuhänderin zustande kommt.
Anleger können der Fondsgesellschaft anfänglich nur mittelbar über die Buss Treuhand GmbH, die
als Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, beitreten. Die Buss Treuhand
GmbH erhöht, hält und verwaltet in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin ihre Beteiligung an der
Fondsgesellschaft im eigenen Namen und auf Rechnung der Anleger. Anleger haben das Recht,
der Fondsgesellschaft im weiteren Verlauf unmittelbar als Kommanditist beizutreten. Diesen An­
legern überträgt die Treuhänderin den ihnen jeweils gebührenden Kapitalanteil im Wege der
Sonder­rechtsnachfolge aufschiebend bedingt durch die Eintragung des jeweiligen Anlegers als
Kommanditisten im Handelsregister. Ab Eintragung im Handelsregister verwaltet die Treuhänderin
weiterhin die Beteiligung der Kommanditistin als Verwaltungstreuhänderin.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen in
beiden vorgenannten Fällen, weshalb nur von Treugeber(n) gesprochen wird.
Die Treugeber haben sich anhand des vorliegenden Verkaufsprospektes über die rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen des Beteiligungsangebotes umfassend zu informieren. Eine rechtliche,
steuerrechtliche, kaufmännische oder technische Prüfung von Sachverhalten oder etwaigen Risiken
durch die Buss Treuhand GmbH ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses.
Die Treuhänderin erhöht im Auftrag und für Rechnung der Treugeber nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ihren Kapital­
anteil an der Fondsgesellschaft in dem jeweils gezeichneten Umfang. Sie hat die übernommene
Beteiligung uneigennützig zu verwalten und übt die Rechte des Treugebers nach Maßgabe des
Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft sowie
unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen aus.
Die Treuhänderin hält die Kommanditbeteiligungen der Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Kommanditanteil und wird als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen.
Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander wird jeder Treugeber einem Kommanditisten
mit dem Kapitalanteil, den die Treuhänderin gemäß Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig
für ihn hält, gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis
der Fondsgesellschaft, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie
für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte, das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft und Entnahmerechte sowie die einem
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Kommanditisten kraft Gesetz und/oder nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zustehenden Kontrollrechte oder sonstigen Rechte, welche die Treugeber kraft einer ihnen von der
Treuhänderin im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht unmittelbar selbst oder nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, ggf. durch Bevollmächtigte, ausüben können. Die
Treugeber tragen entsprechend in Höhe ihrer Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie
ein unmittelbar beteiligter Kommanditist. Insbesondere hat die Treuhänderin dem Treugeber alles
herauszugeben und unverzüglich an diesen weiterzuleiten, was sie in Ausübung des Treuhandund Verwaltungsvertrages für ihn erlangt, wie Ausschüttungen und Auszahlungen, das Abfindungsguthaben und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft entfallen.
Aufgaben der Treuhänderin, Bevollmächtigung der Treugeber
Die von der Treuhänderin auszuübenden Rechte und Pflichten des Treugebers ergeben sich aus
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft i.V.m. § 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte des § 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Der Treugeber kann die Rechte aber auch selbst oder durch einen zur
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe ausüben. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft zugelassen werden.
Die Treuhänderin übt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft für
die Treugeber aus. Diese können jedoch auch selbst an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sind unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf sie anteilig entfallenden
Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten entsprechend § 11.4 des Gesellschaftsvertrages
auszuüben. Die Treuhänderin verzichtet insoweit hinsichtlich der auf anwesende oder vertretene
Treugeber entfallenden Stimmen auf die Ausübung des Stimmrechts.
Die Treuhänderin erstattet den Treugebern unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der
Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft und überlässt den Treugebern
Abschriften der Jahresabschlüsse. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Treugeber entweder
unmittelbar über die Fondsgesellschaft oder selbst, z.B. durch Übermittlung von Unterlagen, über
wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten.
Haftung und Freistellungsanspruch der Treuhänderin
Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
Sie haftet den Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihr obliegenden Pflichten. Der Umfang der Haftung ist auf die jeweilige Höhe des Zeichnungskapitals beschränkt. Die Ausführung von Beschlüssen der Mehrheit der Treugeber stellt die Treuhänderin von
jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden infolge Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht verjähren
in der Regel nach zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche grundsätzlich
mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung des jeweiligen Geschäfts­
berichts und/oder des Berichts der Treuhänderin an die Treugeber beginnt die Verjährungsfrist für
Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft entstanden sind und auf die
sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht der Treuhänderin bezieht.
Wesentliche Verträge
Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von den Treugebern von allen Verbindlichkeiten freigestellt
zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen
Verwaltung der Beteiligung der Treugeber entstehen. Der Freistellungsanspruch besteht gegen­
über jedem Treugeber im Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen.
Einzelweisung, Beschlussfassung
Die Treuhänderin hat die Treugeber rechtzeitig von schriftlichen Beschlussfassungen und ggf.
Gesell­schafterversammlungen der Fondsgesellschaft, über Beschlussgegenstände und ggf. über
die Tagesordnung zu unterrichten. Diese Pflicht entfällt, wenn in der Fondsgesellschaft eine keinen
Aufschub duldende Entscheidung getroffen werden soll, bei der eine vorherige Unterrichtung aller
Treugeber nicht möglich ist. Jeder Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht für die Treugeber bei allen Gesellschafterbeschlüssen aus. Sie ist berechtigt, das Stimmrecht unter Beachtung
der ihr erteilten Weisungen unterschiedlich auszuüben. Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist die
Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme zu enthalten. Das Recht der Treugeber, das Stimmrecht
selbst oder durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 11.4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt.
Weisungen bezüglich der in der Fondsgesellschaft zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse werden
der Treuhänderin stets als Weisung des einzelnen Treugebers (Einzelweisung) und in der Regel
schriftlich erteilt. Sie können auch auf gemeinsamen Treugeberversammlungen eingeholt und erteilt werden.
Die Treuhänderin ist berechtigt, die Einholung von Weisungen der Treugeber im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist für die Treugeber von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wenn
nicht innerhalb dieser Frist Treugeber, die mindestens 10% des verwalteten oder betreuten Kommanditkapitals auf sich vereinen, diesem Verfahren widersprechen. Die Erklärungsfrist beginnt mit
dem Datum des Poststempels desjenigen Schreibens, mit dem die Treugeber zur Stimmabgabe
aufgefordert werden. In dringenden Angelegenheiten kann die Frist angemessen verkürzt werden.
Übertragung der Beteiligung, Erbfall
Für die Übertragung und die Belastung der Beteiligung des Treugebers gilt § 15 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend. Der Treugeber hat alle der Treuhänderin durch eine
Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten zu tragen und muss außerdem für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 € ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter
Umsatzsteuer an die Treuhänderin zahlen.
Stirbt der Treugeber, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern
fortgesetzt. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung einen
gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, der gegenüber der Treuhänderin und der Fonds­
gesellschaft für alle Rechtsnachfolger nur einheitlich handeln kann. Bis zur Bestellung kann die
Treuhänderin Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger vornehmen mit der Wirkung für und gegen
jeden anderen Rechtsnachfolger. Solange die Erbfolge nicht nachgewiesen oder ein gemeinsamer
Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschafts- sowie aus dem Treuhand- und
Verwaltungsvertrag.
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Beendigung des Treuhandvertrages
Der einzelne Treugeber kann den Treuhand- und Verwaltungsvertrag nur kündigen, wenn auch die
Kündigung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch den Treugeber nach Maßgabe der
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bzw. des Gesetzes möglich ist
und auch erfolgt. Eine Kündigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft wirkt zugleich als Kündi­
gung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
Das Treuhandverhältnis endet in entsprechender Anwendung der §§ 16ff des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. Die Treugeber erwerben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst
beendet, wenn die treuhänderisch verwaltete Beteiligung (Kommanditbeteiligung) der Treugeber
an der Fondsgesellschaft voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen nach §§ 16ff des Gesellschafts­
vertrages der Fondsgesellschaft das Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann, endet im Verhältnis zu dem betreffenden Treugeber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt der in den §§
17ff des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bezeichneten Ereignisse, sondern erst nach
der vermögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des Treugebers und/oder der beschlossenen
Liquidation der Gesellschaft. Eine volle Abwicklung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treugeber aus der KG ausgeschieden und den Treugebern das dafür in
§§ 16ff des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft vorgesehene Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben voll zugeflossen ist.
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag endet außerdem automatisch, wenn der Treugeber oder
die Treuhänderin nach den Vorschriften des § 16 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft
aus der Fondsgesellschaft ausscheidet oder über das Vermögen des Treugebers oder der Treu­händerin
das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, es sei denn, die Beteiligung ist nicht zur Insolvenzmasse
gehörendes Vermögen.
Scheidet die Treuhänderin aus der Fondsgesellschaft aus, so wird das Treuhandverhältnis mit einer
durch die Treugeber neu gewählten Treuhänderin fortgesetzt. Solange noch keine neue Treu­
händerin bestellt ist, nehmen die Treugeber ihre Gesellschafterrechte unmittelbar wahr.
Rechtsordnung
Der Treuhandvertrag unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche
Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben.
Aufgaben der Treuhandkommanditistin gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag
mit der Fondsgesellschaft und ihre Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag
der Fondsgesellschaft
Auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Treuhänderin/Treuhandkommanditistin und der Fondsgesellschaft vom 25. Januar 2008 übernimmt die Treuhänderin/
Treuhandkommanditistin für die Fondsgesellschaft in der Zeichnungs-, Betriebs- und Liquidationsphase verschiedene im Folgenden beschriebene Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung
der Anleger. Die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin wird für diese Tätigkeiten von der Fondsgesellschaft gemäß deren Gesellschaftsvertrag vergütet.
Die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft gemäß § 10.3 des
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber und der Bearbeitung im Zusammenhang mit der Beantragung von US-Steuernummern, eine einmalige Ver­
gütung in Höhe von 0,35% des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals.
Wesentliche Verträge
Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung (Zeichnung des Zielkapital ggf. zzgl. des Über­
zeichnungsbetrages), spätestens jedoch – unabhängig vom Erreichen der Vollplatzierung – am 31.
Dezember 2008. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte
Kommanditkapital der Fondsgesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Fondsgesellschaft erlaubt.
Darüber hinaus hat die Fondsgesellschaft die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin gemäß dem
oben bezeichneten Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt, für die Fondsgesellschaft die laufende
Verwaltung der Beteiligungen der Anleger – unabhängig davon, ob sie Treugeber oder Kommanditisten sind – zu übernehmen. Diese Tätigkeit umfasst z.B. die Korrespondenz mit den Treugebern/
Kommanditisten, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gesellschafter­versamm­
lungen in Abstimmung mit der Komplementärin, die Verwaltung des Treugeberregisters etc. Für
diese Verwaltungstätigkeit erhält die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin ab dem 1. August 2008
eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des platzierten Emissionskapitals. Diese Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Dieser
Vergütungs­anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Container verkauft werden, deren
Totalverlust eintritt oder die Gesellschaft aus der BCI KG ausscheidet bzw. diese liquidiert worden
ist. Die Treuhandvergütung erhöht sich ab dem 1. Januar 2009 kalenderjährlich um jeweils 2% gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau.
Darüber hinaus erhält die Treuhänderin/Treuhandkommanditistin gemäß § 10.3 c) des Gesellschafts­
vertrages der Fondsgesellschaft als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase
eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt 5% des Betrages, um den die an die Kommanditisten/
Treugeber (ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Vergütung und der entsprechenden zusätzlichen Vergütung der Komplementärin) in der geplanten Liquidationsphase (Verkauf der gesamten
Containerflotte durch BCI KG im Jahr 2014) auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den
Mindestbetrag von 86,5% der Kapitalanteile übersteigen. Für den Fall eines Verkaufes der
Container­flotte durch BCI KG nach dem Jahr 2014 und entsprechend späterer Liquidationsphase
verringert sich der für den Mindestbetrag maßgebliche prozentuale Anteil der Kapitalanteile pro
angefangenem Kalenderjahr um jeweils 1,5 Prozentpunkte. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne
meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten Containerflotte der BCI KG noch an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquida­
tionsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem Verkauf der gesamten Containerflotte der BCI KG von dieser an die Fondsgesellschaft ausgekehrten, bei dieser zu Liqui­­ditäts­­­überschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine Liquidation der BCI KG und/
oder der Fondsgesellschaft beschlossen wurde. Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Kommanditisten/Treugeber erfolgten jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7% des
Gesellschaftskapitals, so ist der Differenzbetrag den jeweils maßgebenden Mindestbeträgen hinzuzurechnen. Lagen die jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen an die Kommanditisten/Treugeber in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der entsprechende
Differenzbetrag von den jeweiligen Mindestbeträgen abzuziehen. Diese zusätzliche Vergütung
wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die
Kommanditisten/Treugeber ausgeschüttet werden.
Aufwendungen der Treuhänderin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse
der Gesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Buss Treuhand GmbH und der Fondsgesellschaft
unterliegt deutschem Recht.
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Gesellschaftsvertrag der Buss Container International Management
GmbH & Co. KG – Rechte der Fondsgesellschaft
Die Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) führt das operative
Geschäft, an dem sich die Fondsgesellschaft mittelbar beteiligt. Die BCI KG ist bzw. wird wirtschaftliche Eigentümerin der Container und Kreditnehmerin und kümmert sich mit der Unterstützung großer Containerleasingunternehmen um das Management der Container.
Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG basiert auf den gesetzlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft (§§ 161ff HGB), von denen grundsätzlich abgewichen werden darf, was in den §§ 3–20
des Gesellschaftsvertrages auch geschehen ist, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der Komplementärstellung durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Gesellschafterin
wiederum die BCI KG selber ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Buss Container International Management Verwaltung GmbH, ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschaftsvertrag der BCI KG enthält hinsichtlich der Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB).
Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber Gläubigern der BCI KG ist somit
unbeschränkt. Jedoch haftet die persönlich haftende Gesellschafterin als Kapitalgesellschaft für
deren Verbindlichkeiten nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG enthält keine Abweichungen vom GmbH-Gesetz.
Das Stammkapital der Buss Container International Management Verwaltung GmbH in Höhe von
25.000 € wird zu 100% von der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG)
gehalten und ist voll eingezahlt. Die BCI KG ist mithin eine sogenannte „Einheits-GmbH & Co. KG“,
bei der die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich gibt es bei der BCI KG mithin nur noch Kommanditisten, so dass der Einfluss dieser, also auch
jener der Fondsgesellschaft bei der BCI KG, nicht indirekt beschränkt ist durch den Gesellschafter
der Komplementär-GmbH.
Wesentliche Verträge
Haftung der Kommanditisten
Im Unterschied zur Komplementärin, die nach dem HGB persönlich und unbeschränkt haftet, besteht
für einen unmittelbar an der BCI KG beteiligten Kommanditisten, also auch für die Fondsgesellschaft, grundsätzlich keine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der BCI KG, wenn
seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme geleistet und nicht zurückgewährt wurde. Gemäß
Gesellschaftsvertrag der BCI KG beträgt die in Euro in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten jeweils 5% des nominalen US$-Betrages der von ihm übernommenen Kapitaleinlage. Die unmittelbare Außenhaftung lebt hingegen wieder auf, wenn und soweit
die Einlage durch Entnahmen bzw. Auszahlungen denen kein entsprechender Gewinn gegenübersteht, unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB).
Scheidet die Fondsgesellschaft als Kommanditistin aus der BCI KG aus und erhält sie ihre Einlage
zurück, so haftet sie ab Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister für alle bis zu ihrem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der BCI KG für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe ihrer
Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen
sie geltend gemacht werden. Bei Auflösung der BCI KG verjähren Ansprüche von Gläubigern gegen­
über den Kommanditisten fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung; werden sie erst nach der Eintragung fällig, so verjähren sie fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung der BCI KG ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die
Buss Container International Management Verwaltung GmbH, berechtigt und verpflichtet, soweit
nicht die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind (vgl. hierzu die
Ausführungen unten auf S. 97f). Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit.
Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung
eine Vergütung in Höhe von 2.000 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der
Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes durch die BCI KG.
Die Komplementärin darf Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der BCI KG gehören,
ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere
solche Geschäfte, die sich innerhalb der Vorgaben des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Finanzund Investitionsplans bewegen und die Anforderungen der Investitionsrichtlinien erfüllen. Ange­
legenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Vorgaben bewegen und die wegen ihrer Tragweite für
die BCI KG von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in § 7.3 des Gesellschaftsvertrages
der BCI KG genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. In Eilfällen, in denen die erforderliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und Gefahr im Verzug ist, darf die Komplementärin auch ohne die
erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln. Sie hat dann die Gesellschafter
unverzüglich über die vorgenommene Handlung und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten.
Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten
Da die BCI KG sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin hält, sind in Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis
ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der BCI KG bevollmächtigt; diese Vollmacht kann
nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin ist verpflichtet, insoweit von
ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen.
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Bei mehreren Kommanditisten üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der
Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von
ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür
vorgeschriebenen Form ausführt. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Versammlungen
gefasst, für deren Einberufung – sofern nicht sämtliche Kommanditisten etwas anderes verein­
baren – die Regelungen für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen entsprechend gelten.
Beschlüsse der Kommanditisten, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin,
die Änderung ihres Gesellschaftsvertrages oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen
der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. Jede 1.000 US$ eines Kapitalanteils an der BCI KG gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Jeder Kommanditist kann sich bei der Beschlussfassung
durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welcher auf Grund der
Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein
Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für Beschluss­
fassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits gegenüber dem Kommanditisten betreffen.
Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung
Ordentliche Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin einberufen und finden
bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres statt. Daneben können außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesell­
schafter, deren Kapitalanteile zusammen mindestens 10% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, dies verlangen (§ 11.2 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG).
Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und eine abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen, die Entlastung der Komplementärin, die Änderung des Gesellschaftsvertrages
der BCI KG, die Auflösung der Gesellschaft, den Ausschluss von Gesellschaftern, die Zustimmung
zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen, die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß § 7.3 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG, die Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals sowie über die Verabschiedung von Investitions- und Finanzplänen für die Gesellschaft
und die Änderung der Investitionsrichtlinien (§ 11.8 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG).
Eine Beschlussfassung erfordert zunächst, dass die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten
ist. Ist dies nicht der Fall, so kann nach § 11.10 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG unter Beachtung einer dreiwöchigen Ladungsfrist eine erneute Gesellschafterversammlung einberufen werden, die sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist, wenn
hierauf in der Aufforderung beziehungsweise Einladung hingewiesen worden ist.
Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals eine Stimme. Ein
Kommanditist hat sein Stimmrecht einheitlich auszuüben, d.h. die Komplementärin der Fondsgesellschaft übt das Stimmrecht der Fondsgesellschaft bei der BCI KG einheitlich ggf. nach Maßgabe
eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft aus. Nach
dem HGB bedürfen die von der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die
Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen (§§ 161, 119 HGB). Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG weicht hier von den gesetzlichen Regelungen ab, da für das Stimmgewicht auf die Kapitalanteile abzustellen ist.
Wesentliche Verträge
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der BCI KG grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der BCI KG bedürfen einer 90%igen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen:
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Änderung des Gesellschaftsvertrages der BCI KG,
Verabschiedung von Investitions- und Finanzplänen für die BCI KG,
Änderung der Investitionsrichtlinien,
Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten und zur entsprechenden Erhöhung des
Gesellschaftskapitals,
Auflösung der BCI KG,
Zustimmung zu einem Verkauf, der Übertragung oder der Belastung größerer Teile (mehr
als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestandes der von der BCI KG
gehaltenen Containerflotte, wenn Verkauf, Übertragung oder Belastung vor dem 30. Juni
2014 vorgenommen werden sollen und hierfür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgesehen ist,
vom Gesellschaftsvertrag der BCI KG abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen,
Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen an der BCI KG, und
Ausschluss von Gesellschaftern.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens gefasst werden, wenn
nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfassung widersprechen. Die
schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung
der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein (§11.11 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG).
Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei
Monaten nach Empfang des Protokolls durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
Vermögensmäßige Rechte und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Grundsatz im Verhältnis
ihrer Einlage teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als diese
ihre Einlage übersteigen.
Da eine frühzeitige Einzahlung von Kommanditeinlagen aufgrund ersparter Zinsen zu einer Kostenentlastung der Gesellschaft führt und weiterhin eine gleich hohe interne Verzinsung der Gesellschaftereinlagen angestrebt wird, erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung, abweichend von dem
oben genannten Grundsatz, der auch vom HGB vorgesehenen ist, nach Maßgabe der Regelungen
in § 13.2 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG, der insoweit den bereits oben dargestellten Regelungen auf Ebene der Fondsgesellschaft entspricht.
Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft wird quartalsweise, erstmals nach Ablauf des vierten
Quartals 2007 in US-Dollar an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile
ausgeschüttet. Liquiditätsüberschuss in diesem Sinne sind die quartalsweisen Einnahmen der BCI
KG nach Abzug von Betriebsausgaben der Gesellschaft, einschließlich aller im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu zahlenden Vergütungen, der Investitionen und sonstigen Ausgaben, von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung sowie der Beträge, die nach dem
Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil unterjährig erbracht hat, steht ihm
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ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr)
gerechnet ab Beginn des 71. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der
Gesellschaft zu (§ 14 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG).
Kontrollrechte der Gesellschafter
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Das
Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen.
Dauer der BCI KG, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung
Die BCI KG ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit
einer Frist von neun Monaten zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2015. Die
Kommanditisten sind berechtigt, Teilkündigungen ihres Kommanditanteils auszusprechen und eine
entsprechende Herabsetzung ihres Kapitalanteils zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das
Gesellschaftskapital des die Teilkündigung aussprechenden Kommanditisten seinerseits durch
entsprechende wirksame Kündigungen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern des
Kommanditisten gemindert wird. Auf eine Teilkündigung werden alle Regelungen im Zusammenhang mit einer Kündigung entsprechend angewendet.
Außer in den Fällen der Kündigung scheidet ein Gesellschafter aus, wenn er durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung aus der BCI KG ausgeschlossen wird. Ein Gesellschafter kann nur aus
einem wichtigen, in seiner Person liegenden Grund mit der Mehrheit von 90% der abgegebenen
Stimmen aus der BCI KG ausgeschlossen werden. Bei der Abstimmung ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn
ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die
Kommanditbeteiligung pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird
oder über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Beschluss über die Ausschließung
wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Beendigung der BCI KG. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch gegen die BCI KG zu beziehungsweise im
Falle des § 16.2 des Gesellschaftsvertrages der BCI KG ein Kaufpreisanspruch gegen den Erwerber
in Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruches. Die Abfindung ist auf Grund einer Ausein­
andersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht,
andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in
der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht
über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere des Container­
bestandes, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögens­
gegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen
die Kosten des von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst.
Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate
nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. Die BCI KG hat das Recht,
Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesell­
schaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesent­
lichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst
gefährdet werden würde oder die Gesellschaft (zusätzliche) Kredite in Anspruch nehmen müsste.
Wesentliche Verträge
Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.
Übertragung der Anteile
Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen
außer in dem Falle, dass ein Gesellschafter einen Teil seines Gesellschaftsanteils an andere Gesellschafter überträgt, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der BCI KG.
Liquidation
Liquidatorin ist die Komplementärin. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Rechtsordnung
Der Gesellschaftsvertrag der BCI KG unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben.
Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit der Buss Container International
Management GmbH & Co. KG
Das operative Geschäft der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG),
an der die Anleger mittelbar beteiligt sind, wird über die Niederlassung der BCI KG in Singapur betrieben. Die Niederlassung wird von Danny Wong, einem Manager mit mehr als 25-jähriger Erfahrung in der Containerleasingbranche, geleitet. Die Niederlassung wird in Zukunft im Rahmen des
weiteren Aufbaus der durch sie gehaltenen und verwalteten Containerflotte neben Danny Wong
als Manager zwei bis drei weitere Mitarbeiter beschäftigen.
Die BCI KG hat (bzw. wird) ihre Container von der Buss Container Management GmbH (BCM),
einer 100%igen Tochtergesellschaft von Buss Capital (Initiatorin), erworben (erwerben). Die BCI
KG und BCM haben die Grundsätze dieses Erwerbs in einer Rahmenvereinbarung geregelt, die im
Folgenden dargestellt wird.
Darüber hinaus wird die BCI KG bei einer möglichen Re-/Umfinanzierung ihrer Containerflotte
zum Anfang des Jahres 2009 von Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur), einer 85%igen Tochtergesellschaft der Initiatorin, unterstützt werden. Die BCI KG und Buss Capital Singapur haben einen Vertrag zur Vermittlung einer Re-/Umfinanzierung geschlossen, der im
Anschluss an die Rahmenvereinbarung mit BCM dargestellt wird.
Rahmenvertrag mit Buss Container Management GmbH
und Containervermittlungsvertrag
Die BCI KG hat am 30. April 2007 mit der Buss Container Management GmbH (BCM) einen Rahmenvertrag bezüglich des zukünftigen Erwerbs von Containern durch die BCI KG von BCM geschlossen. Mit diesem Rahmenvertrag verpflichtet sich die BCI KG, Container und sonstiges Transport­
equipment exklusiv von BCM zu erwerben. Exklusivität bedeutet, dass die BCI KG ausschließlich von
BCM Container und sonstiges Transportequipment erwerben darf. BCM darf der BCI KG nur Container zum Kauf anbieten, die den Investitionsrichtlinien der BCI KG entsprechen.
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Die Exklusivitätsverpflichtung gilt grundsätzlich bis zum 30. Juni 2010, also auch für den Zeitraum,
in dem weitere Containertranchen erworben werden sollen.
Die jeweilige Investitionsphase der BCI KG darf jedoch durch die exklusive Bindung an BCM als
Containerverkäufer nicht übermäßig in die Länge gezogen werden. Gemäß der Rahmenverein­
barung endet daher die Exklusivitätsverpflichtung der BCI KG vorzeitig, wenn BCM nicht binnen
eines Jahres nach Schließung der Fondsgesellschaft im Umfang der bei der BCI KG vorhandenen
Investitionsmittel (Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft und anteiliges Fremdkapital)
Container­angebote unterbreiten kann, die die Investitionsrichtlinien erfüllen. Schließung des Fonds
im vorstehenden Sinne meint das Ende des Platzierungszeitraumes für die Fondsgesellschaft gemäß Gesell­schaftsvertrag der Fondsgesellschaft am 30. Juni 2008 bzw. 31. Dezember 2008 oder
einen früheren Zeitpunkt, an dem das geplante Eigenkapital zzgl. eines etwaigen Überzeichnungs­
betrags der Fondsgesellschaft vollständig an Anleger platziert worden ist. Dies gilt entsprechend,
wenn sich weitere Fonds an der BCI KG beteiligen.
BCM wird Container oder sonstiges Transportequipment zu einem Preis an die BCI KG verkaufen,
der 104,5% ihres Einkaufspreises zzgl. der ggf. fälligen gesetzlichen Umsatzsteuer nicht übersteigen
darf. Als Einkaufspreis in diesem Sinne gilt nur ein Kaufpreis, den BCM zum Erwerb der Container
an Dritte gezahlt hat. Hat BCM die Containern von Gesellschaften erworben, die mit BCM verbunden sind gemäß § 15 AktG (ggf. analog), so gilt als Einkaufspreis der von dieser Gesellschaft
an Dritte gezahlte Kaufpreis. BCM ist verpflichtet, der BCI KG einen geeigneten Nachweis über ihren
jeweiligen Einkaufspreis und die Person, von der sie diese erworben hat, zu erbringen. Damit wird
sichergestellt, dass auch im Falle eines Zwischenverkaufs der Container von einer mit BCM verbundenen Gesellschaft an BCM insgesamt der von der BCI KG zu zahlende Kaufpreis nicht 104,5% des
an einen Dritten gezahlten Einkaufpreises übersteigt.
Die BCI KG übernimmt mit den Containern die mit diesen zusammenhängenden Miet- und Manage­
mentverträge von BCM. Darüber hinaus ist die BCI KG gemäß Rahmenvereinbarung verpflichtet,
die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Container von Buss Capital Singapur an BCM bestehenden Verpflichtungen gegenüber Buss Capital Singapur zu übernehmen.
Die Verpflichtungen ergeben sich aus einem Containervermittlungsvertrag (Container Agency
Agree­ment), den BCM mit Buss Capital Singapur geschlossen hat. Nach diesem Vertrag ist Buss
Capital Singapur aufgrund ihrer besonderen Expertise exklusiv als Vermittler von Containern und
anderem Transportequipment für BCM tätig. Buss Capital Singapur vermittelt BCM Container und
sonstiges Transportequipment sowie erste Mietverträge und Managementverträge mit entsprechenden Containerleasingunternehmen.
Für jeden der vorgeschlagenen Containerkäufe wird Buss Capital Singapur eine detaillierte Ergebnisplanung (Performance Forecast) erstellen, die die erwarteten Mieteinnahmen, Ausgaben und
voraussichtlichen späteren Containerverkaufspreise enthält. Die Annahmen, die den Ergebnisvorschauen zugrunde liegen, müssen durch Buss Capital Singapur dokumentiert und damit einer späteren Überprüfung zugänglich gemacht werden. Diese detaillierten Ergebnisplanungen, die von
Buss Capital Singapur zu unterschreiben sind, sind gemäß Containervermittlungsvertrag Grundlage
einer erfolgsabhängigen Vergütung von Buss Capital Singapur.
Gemäß Containervermittlungsvertrag erhält Buss Capital Singapur nicht eine einmalig anfallende
Vermittlungsgebühr, die einem Prozentsatz des Kaufpreises der vermittelten Kaufverträge entspräche, sondern vielmehr zum einen eine monatlich zu zahlende Grundgebühr (Base Commission)
und zum anderen eine jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres zu berechnende und zu zahlende erfolgsabhängige Vergütung (Incentive Commission).
Die Base Commission ist eine monatliche Basisvergütung in Höhe von 0,0047% des Kaufpreises
aller Container oder sonstigen Tranportequipments, die im Rahmen des Containervermittlungs-
Wesentliche Verträge
vertrages BCM von Buss Capital Singapur vermittelt worden sind. Diese Vergütung entsteht für
jeden Kalendermonat mit Ablauf des Kalendermonats und ist dann binnen 75 Tagen zahlbar. BCI
KG übernimmt die Zahlung dieser Vergütung mit dem jeweiligen Übergang des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Eigentums an den Containern oder anderem Transportequipment der einzelnen
Tranche auf die BCI KG (Container Transfer Date). In dem Monat des Container Transfer Date der
jeweiligen Container erfolgt die Berechnung der Base Commission insoweit pro rata temporis.
Die Incentive Commission ist eine jährliche erfolgsabhängige Vergütung und beträgt 25% des
Betrages, um den die tatsächlich im Kalenderahr mit der vermittelten und von der BCI KG erworbenen Containerflotte erreichten Nettomieterlöse höher sind als die von Buss Capital Singapur in
den Performance Forecast für die gesamte vermittelte Containerflotte für dieses Kalenderjahr
berechneten und prognostizierten Nettomieterlöse. Die Incentive Commission berechnet sich auf
dieser Grundlage wie folgt:
1. Ist die Flotte erfolgreicher als ursprünglich geplant und erwartet – und die Abweichung
zwischen tatsächlichen NOI (Nettomieterlöse pro CEU und Tage in dem entsprechenden
Jahr, in denen die jeweiligen CEU im wirtschaftlichen Eigentum der BCM bzw. der BCI KG
standen) und Target NOI (NOI gemäß „Performance Forecasts“ pro CEU und Tage in dem
entsprechenden Jahr, in denen die jeweiligen CEU im wirtschaftlichen Eigentum der BCM
bzw. der BCI KG standen) größer als US$ 0,005, gilt:
a
NOI Abweichung für das entsprechende Kalenderjahr
(tatsächliche NOI minus Target NOI)
minus
b
US$ 0,005
multipliziert mit
c
CEU Available Days (die Zahl der Tage in dem entsprechenden Jahr,
in denen die jeweiligen CEU im wirtschaftlichen Eigentum der BCM bzw.
der BCI KG standen, x Anzahl CEU) für das Kalenderjahr
multipliziert mit
25%
i.e. [(a) – (b)] x (c) x 0,25
BCI KG übernimmt die Zahlung dieser Vergütung mit dem jeweiligem Übergang des rechtlichen
bzw. wirtschaftlichen Eigentums an den Containern oder sonstigem Transportequipment auf die
BCI KG (Container Transfer Date). Diese Incentive Commission ist spätestens 90 Tage nach Ende
des jeweiligen Kalenderjahres zahlbar.
BCM ist gemäß der Rahmenvereinbarung verpflichtet, die gesamte Dokumentation, die sie im Zusammenhang mit dem Erwerb der Container erhalten hat, insbesondere auch die von Buss Capital
Singapur übereichten Ergebnisvorschauen für die jeweiligen Containerportfolios, bei einem Verkauf der Container an die BCI KG zu übergeben. Damit wird die BCI KG in die Lage gesetzt, die
Höhe der oben beschriebenen Incentive Commission für Buss Capital Singapur zu ermitteln und zu
überprüfen.
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Vertrag mit Buss Capital Funds Singapore zur Vermittlung einer Refinanzierung
Die BCI KG hat mit Buss Capital Funds Singapore (Buss Capital Singapur) am 30. April 2007 einen
Vertrag zur Vermittlung einer Refinanzierung (Agency Agreement) geschlossen.
Die BCI KG beabsichtigt bis Ende 2008 ihre Geschäftstätigkeit weiterhin auszuweiten und ein
großes Portfolio von neuen und gebrauchten Containern und sonstigem Transportequipment aufzubauen (Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$). Die BCI KG finanziert derzeit ihre
Aktivitäten mit Standardbankdarlehen. Die BCI KG will eventuell die bis zum Ende des Jahres 2008
bestehende Finanzierung Anfang bis Mitte 2009 durch eine zinsgünstigere Finanzierung ersetzen.
Die BCI KG hat Buss Capital Singapur mit dem Agency Agreement exklusiv beauftragt, eine solche
Refinanzierung zu vermitteln. Buss Capital Singapur hat bereits verschiedene Refinanzierungen
betreut bzw. vermittelt. Aufgrund der Größe und Struktur des geplanten Portfolios mit ver­
schiedenen Partnern im Containermanagement werden umfangreiche Analysen des Portfolios
und komplexe Verhandlungen mit geeigneten Anbietern solcher Refinanzierungen erforderlich
sein. Buss Capital Singapur hat den exklusiven Auftrag, der BCI KG bis Mitte 2009 ein Re-/Um­
finanzierungsangebot zu vermitteln, das zu einer abgezinsten Zinsersparnis für die BCI KG bis zum
31. Dezember 2014 von mindestens 1,25 Mio. US$ (unter Berücksichtigung der Vermittlungsgebühr von Buss Capital Singapur) führen würde. Gelingt dies, so hat Buss Capital Singapur den Vermittlungsauftrag vertragsgemäß erfüllt. Nur in diesem Fall hat Buss Capital Singapur Anspruch auf
eine Vermittlungsgebühr. Die Höhe dieser Vermittlungsgebühr hängt davon ab, ob BCI KG das
vermittelte Angebot annimmt oder nicht:
Nimmt BCI KG das vermittelte Angebot an, so erhält Buss Capital Singapur als Vermittlungsgebühr
von dem Betrag der von BCI KG hierdurch realisierten abgezinsten Zinsersparnis (berechnet unter
Einbeziehung aller Kosten der Refinanzierung mit Ausnahme der Vermittlungsgebühr für Buss
Capital Singapur)
• 25% von 0,5 Mio. US$ (Teilbetrag der abgezinsten Zinsersparnis) zzgl.
• 50% des über 0,5 Mio. US$ hinausgehenden Betrages der abgezinsten Zinsersparnis.
Lehnt die BCI KG das vermittelte Angebot ab, so ist sie verpflichtet, an Buss Capital Singapur eine
pauschale Aufwandsvergütung für die Erarbeitung und Vermittlung des entsprechenden Angebots
in Höhe von 400.000 US$ zu zahlen.
Die maßgebliche zu erwartende Zinsersparnis (Total Net Benefit) wird auf der Grundlage der von
der BCI KG erstellten Ergebnisvorschau über einen Vergleich der ursprünglichen Finanzierungsbedingungen mit den vermittelten neuen Finazierungsbedingungen nach einer Refinanzierung berechnet.
Eine etwaige Vergütung ist zahlbar innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Refinanzierung
oder nach Ablehnung des Angebots.
Gelingt es Buss Capital Singapur nicht, die beschriebene Refinanzierung nachzuweisen, entstehen
ihr keine weiteren Rechte und/oder Pflichten gegenüber der BCI KG.
Wesentliche Verträge
Verflechtungen zwischen den Organen der Fondsgesellschaft und
der Buss Container International Management GmbH & Co. KG einerseits
und der Initiatorin bzw. ihren Beteiligungsgesellschaften andererseits –
Bonusvereinbarung Danny Wong
Zwischen der BCI KG und Buss Capital Singapur besteht in der Person von Danny Wong eine personelle Verflechtung. Herr Wong ist sowohl Leiter der Niederlassung der BCI KG in Singapur als
auch Managing Director (Geschäftsführer) und 15%iger Gesellschafter von Buss Capital Singapur.
Als Managing Director von Buss Capital Singapur hat Herr Wong ein Interesse daran, Container an
BCM zu vermitteln, die BCM an die BCI KG weiterveräußert, um die oben genannte Base und Incentive Commission verdienen zu können. Als Leiter der singapurischen Niederlassung der BCI KG
darf er wiederum nur Container erwerben, die den strengen Investitionsrichtlinien gerecht werden.
Gemäß einer Bonusvereinbarung mit Danny Wong erhält dieser einen Bonus, der zur Verein­
fachung der Berechnung an die Incentive Commission, die die BCI KG an Buss Capital Singapur
zahlen muss, gekoppelt ist, in Höhe von 50% der an Buss Capital Singapur zahlbaren Incentive
Commission. Seine mittelbare Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg von Buss Capital Singapur auf
der Grundlage des Containervermittlungsvertrages ist vergleichsweise geringer. Darüber hinaus
erhält Herr Wong gemäß dieser Bonusvereinbarung bei einem Verkauf der gesamten von der BCI KG
gehaltenen Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts im Jahre 2014 einen
zusätzlichen Bonus in Höhe von 2,5% des Betrages, um den die an die Gesellschafter der BCI KG
ohne Berücksichtigung dieses Bonus in der nachfolgenden Liquidationsphase auszuschüttenden
Liquidationsüberschüsse vor Abzug etwaig die BCI KG belastender Steuern einen Mindestbetrag in
Höhe von 93,4% der Kapitalanteile bei der BCI KG übersteigen. Bei einem späteren Verkauf der
Containerflotte verringert sich der für den Mindestbetrag maßgebliche prozentuale Anteil der Kapitalanteile pro angefangenen Kalenderjahr um jeweils einen Prozentpunkt. Sind die in den Jahren
2010 bis 2014 an die Gesellschafter der BCI KG erfolgten jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7,15% des Gesellschaftskapitals, so ist der Differenzbetrag den oben genannten Mindestbeträgen hinzurechnen. Lagen die jeweiligen jährlichen Gesamtauszahlungen an die
Gesellschafter in diesem Zeitraum umgekehrt über 7,15% des Gesellschaftskapitals, so ist der entsprechende Differenzbetrag von den jeweiligen Mindestbeträgen abzuziehen. Diese Vergütung
wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die
Gesellschafter der BCI KG ausgeschüttet werden.
Im Hinblick auf folgende Organe bestehen ferner Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft,
deren Gesellschaftern und der BCI KG einerseits und der Initiatorin und deren Beteiligungsgesellschaften andererseits:
Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg sind Geschäftsführer der Komplementärin der Initia­
torin und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der BCM.
Die Gesellschafter der Treuhandkommanditistin/Treuhänderin der Fondsgesellschaft und der Initiatorin sind jeweils die Buss Group GmbH & Co. KG und Dr. Dirk Baldeweg.
Geschäftsführer der Komplementärin der BCI KG ist Herr Cajus Richter, der Mitarbeiter der Initiatorin ist.
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Beendigung des Fonds
Es ist geplant, dass die sich im Besitz der BCI KG befindlichen Container in ihrer Gesamtheit in der
zweiten Hälfte des Jahres 2014 bis spätestens zum 31. Dezember 2014 verkauft werden. Die Geschäftsführung der BCI KG wird zu diesem Zweck durch die Niederlassungsleitung in Singapur bis
spätestens zum 31. Oktober 2014 Angebote von interessierten Käufern einholen.
Es ist möglich, dass der Verkauf der gesamten Containerflotte zum Ende des Jahres 2014 nicht mit
der erforderlichen einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der BCI KG beschlossen
wird. Sollte ein Verkauf der Container zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, so
kann es sich nämlich für die Gesellschafter der BCI KG empfehlen, sich für einen Verkauf der
Container­flotte zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Hierdurch besteht die Möglichkeit,
im Falle eines schwachen Marktes zum geplanten Verkaufszeitpunkt einen günstigeren Zeitpunkt
abzuwarten oder aber günstige Marktbedingungen länger auszunutzen.
Nach einem Verkauf des gesamten Containerbestandes der BCI KG soll diese auf der Grundlage
eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, der mit einer 90%igen Mehrheit zu fassen ist,
durch ihre Komplementärin liquidiert werden, so dass der Liquidationserlös, in dem die Erlöse aus
den Containerverkäufen enthalten sind, an die Gesellschafter, zu denen die Fondsgesellschaft gehört, ausgeschüttet werden und die BCI KG aufgelöst wird.
Im Anschluss an die Liquidation der BCI KG soll nach der Planung auf der Grundlage eines mit einer
Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss auch die Fondsgesellschaft aufgelöst
werden. Wird die Auflösung der Fondsgesellschaft beschlossen, so übernimmt die Komplemen­tärin
die Liquidation. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Kosten des Anlegers
Im Rahmen seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft können dem Anleger folgende Kosten entstehen:
• Kosten im Rahmen der Überweisung der Einlage
• Notargebühren für die Handelsregistervollmacht und die Unterschriftsbeglaubigung bei
einer gewünschten direkten Eintragung ins Handelsregister
• Kosten des Registergerichts für die Löschung des Kommanditisten aus dem Handelsregister
• Zinsen und Gebühren bei Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage
• Reisekosten im Rahmen von Gesellschafterversammlungen
• Beratungskosten (Steuerberater, Finanzdienstleister, Rechtsanwalt etc.)
• Umtauschgebühren für die in US-Dollar erfolgenden Auszahlungen
• Kosten in Zusammenhang mit Einsprüchen gegen individuelle Steuerbescheide
• Kosten für die Übertragung der Beteiligung, insbesondere die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin in Höhe von 200,00 € (ggf. zzgl. gestzl. USt) sowie ggf.
Ausgleichszahlungen für eventuelle steuerliche Nachteile der Fondsgesellschaft.
Die Höhe der jeweiligen Kosten, mit Ausnahme der zusätzlichen Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin bei Übertragung der Beteiligung in Höhe von 200,00 €, kann nicht genau bestimmt
werden. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.
Wesentliche Verträge
Die Aufbereitung und Einreichung der Steuererklärung für die Gesellschaft, ggf. auch für die Gesell­
schafter, einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge in Singapur und der
Zahlung der Steuern wird durch die BCI KG übernommen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Gebühren für einen ggf. gewünschten Umtausch der auf Basis von US-Dollar
berechneten Auszahlungen in Euro kann der Anleger senken, wenn er bei Zeichnung angibt, seine
Auszahlungen in Euro erhalten zu wollen. Die Fondsgesellschaft wird alle in Euro zu leistenden
Auszahlungen in einer Summe umtauschen, um hierdurch die anteiligen Umtauschgebühren möglichst gering zu halten.
Mittelverwendungskontrolle
Für die Sicherstellung einer durchgängigen Mittelverwendungskontrolle während der Investitionsphase wurden mit Datum vom 25. Januar 2008 sowohl von der Fondsgesellschaft als auch von der
BCI KG Mittelverwendungsverträge mit einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der
BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (BLS), abgeschlossen.
Das Emissionskapital wird auf ein Mittelverwendungskonto der Emittenten eingezahlt, über das
nur zusammen mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als sogenannte Mittelverwenderin verfügt
werden kann. Die Mittelverwenderin stellt auf der Ebene der Fondsgesellschaft sicher, dass die von
den Anlegern eingezahlten Einlagen entsprechend den in diesem Prospekt zur Mittelverwendung
gemachten Aussagen, also vorrangig für die Leistung der Einlagen bei der BCI KG, verwendet werden, wobei diese Einlagen wiederum auf ein Mittelverwendungskonto, nunmehr auf Ebene der BCI
KG, eingezahlt werden.
Nach Leistung der Einlagen bei der BCI KG aus den Kommanditeinlagen bei der Fondsgesellschaft
stellt die Mittelverwenderin auf der Ebene der BCI KG sicher, dass die von der Fondsgesellschaft
eingezahlten Einlagen entsprechend den in diesem Prospekt zur Mittelverwendung gemachten
Aussagen, insbesondere also zum Kauf von Containern und anderem Transportequipment, verwendet werden. Dies umfasst jedoch nicht die Prüfung, ob die angeschafften Container bzw. sonstiges Transportequipment den Investitionskriterien entsprechen. Die Kontrolle erstreckt sich entsprechend nur über die Kapitaleinwerbungsphase und die Phase der Erstinvestition in Container.
Spätere Reinvestitionen sind vom Mittelverwendungsvertrag nicht erfasst.
Die BLS erhält für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf der der BCI KG insgesamt eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe
von 0,07% der zahlenmäßigen Höhe des Emissionskapitals zuzüglich Umsatzsteuer. Auf Basis eines
angenommenen Wechselkurses von 1,48 US$/€ resultiert hieraus für das geplante Emissionskapital von 43,5 Mio. US$ eine Vergütung von 53.629 US$. Diese Vergütung ist mit der vollständigen
Zeichnung und Einzahlung des Gesellschaftskapitals, spätestens am 31. Dezember 2008 fällig.
Die Mittelverwendungsverträge unterliegen deutschem Recht und werden im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge” dieses Prospekts vollständig wiedergegeben.
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Wesentliche Vertragspartner
Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG, Hamburg,
Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Rechtsform
Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht
Handelsregister
HRA 107515 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung / Tag der Eintragung
12. Dezember 2007 / 14. Dezember 2007
Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
Gezeichnetes Kapital
Die Buss Treuhand GmbH hat einen Kommanditanteil in Höhe von 5.000 US$
gezeichnet; die Komplementärin hält keinen Kapitalanteil. Die Gesamtsumme
des gezeichneten und eingezahlten Kapitals beträgt 5.000 US$.
Gründungsgesellschafter
Buss Treuhand GmbH, Hamburg, als Kommanditistin, und Buss Global Container
Fonds 5 Verwaltung GmbH, Hamburg als Komplementärin. Weitere Angaben zu
den Gründungsgesellschaftern finden sich unten und auf S. 109ff. Der Gründungskommanditistin stehen die gleichen Rechte zu wie den beitretenden Anlegern.
Komplementärin
Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, Hamburg
Geschäftsführerin
Die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH ist die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Weitere Angaben zur Geschäfts­
führerin finden sich auf S. 109f.
Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesell­
schaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und
lang­fristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sons­
tigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen
ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container
vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist daneben die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung
der Finanzierung der vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an
gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche
Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Wichtigste Tätigkeitsbereiche
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft entsprechen dem oben
dargestellten Geschäftsgegenstand.
Ausstehende Einlagen
Buss Treuhand GmbH hat ihre Einlage in Höhe von 5.000 US$ geleistet, so dass
keine Kommanditeinlage ausstehend sind.
Hauptmerkmale der
bestehenden Anteile
Der Buss Treuhand GmbH steht aus der auf eigene Rechnung gezeichneten Kommanditbeteiligung ein Stimmrecht gemäß Gesellschaftsvertrag zu, wobei je
1.000 US$ des Gesellschaftskapitals eine Stimme gewähren. Die Buss Treuhand
GmbH ist mit ihrem auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil entsprechend ihres
Anteils am Gesellschaftskapital an den stillen Reserven und einem Gewinn der
Fondsgesellschaft beteiligt. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht und ist
nicht an den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft beteiligt.
Kapitalerhöhung
Das Kommanditkapital soll um mindestens 10,0 Mio. US$ und maximal 85,0
Mio. US$ erhöht werden. Die Prognoserechnung geht von einer Kapitalerhöhung um 43,5 Mio. US$ auf 43,505 Mio. US$ aus. Das Emissionskapital kann
von mindestens einem Investor mit einem Mindestbetrag von 10,0 Mio. US$
gezeichnet werden. Die Mindestanzahl der Beteiligungen beträgt einen Anteil.
Wesentliche Vertragspartner
Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
Aufsichtsgremien und Beirat
Die Gesellschaft hat keine Aufsichtsgremien und keinen Beirat.
Konzerneinordnung
Die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Gründung ein Konzernunternehmen. Ihre
einzige am Gesellschaftskapital beteiligte Kommanditistin, die Buss Treuhand
GmbH, gehört mit einem Kapitalanteil von 85% der Buss Group GmbH & Co.
KG. Zur Buss Group GmbH & Co. KG gehören neben der Buss Treuhand GmbH
und der Buss Capital GmbH & Co. KG (80%) verschiedene Gesellschaften, die in
Hafen-, Schifffahrts- und Logistikmärkten aktiv sind und an denen die Buss
Group GmbH & Co. KG unmittelbar oder mittelbar jeweils zu mehr als 75% beteiligt ist. Mit dem wirksamen Beitritt des ersten Anlegers wird die Konzern­
einordnung der Fondsgesellschaft jedoch beendet sein, da ab diesem Zeitpunkt
die Buss Treuhand GmbH nur noch als Minderheitskommanditistin mit einem
eigenen, nicht treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an der Fondsgesellschaft
beteiligt sein wird.
Ausgegebene Wertpapiere
Die Gesellschaft hat keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1
des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Sie ist keine AG oder KGaA.
Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit von
Patenten
Es besteht keine Abhängigkeit der Fondsgesellschaft von Patenten, Lizenzen,
Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung
für die Geschäftsentwicklung oder Ertragslage der Fondsgesellschaft sind.
Rechtsordnung
Die Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht.
Gerichts- und Schiedsverfahren
Es bestehen keine Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können.
Wichtigste laufende Investitionen
Die Fondsgesellschaft hat bei der Buss Container International Management
GmbH & Co. KG eine Kommanditeinlage in Höhe von 9.75 Mio. US$ gezeichnet
und wird diese in Abhängigkeit von der Einzahlung des Emissionskapitals bei der
Fondsgesellschaft auf bis zu 84,225 US$ erhöhen. Die Prognoserechnung geht
von einer Erhöhung auf 43,075 Mio. US$ aus.
Außergewöhnliche Ereignisse
Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse
beeinflusst worden.
Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen, behördliche Genehmigungen
Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte, auch nicht im Hinblick auf das Anlageziel. Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor.
Die Komplementärin, die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH, Hamburg,
Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht
Handelsregister
HRB 103525 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung / Tag der Eintragung
28. November 2007 / 12. Dezember 2007
Stammkapital
25.000 €; das Stammkapital ist voll eingezahlt.
Haftung
Grundsätzlich haftet der Komplementär einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist
die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt
auf ihr Gesellschaftsvermögen.
109
110
Die Komplementärin, die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH
Gesellschafter
Buss Capital GmbH & Co. KG, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Geschäftsführer
Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg. Die Geschäftsführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des
§181 BGB befreit. Eine Geschäftsordnung mit einer konkreten Aufgabenverteilung für die Geschäftsführer besteht nicht.
Leistungen und Lieferungen
und Vergütung
Die Komplementärin übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Hierfür erhält die Komplementärin eine Vergütung
von 2.000 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der
Geschäfts­führung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des
Geschäftsführergehaltes. Darüber hinaus erhält die Komplementärin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung, die auf S. 19 dieses Prospektes ausführlich dargestellt ist. Bei Platzierung
des prognostizierten Eigenkapitals und prognosegemäßem Beteiligungsverlauf
beträgt die Vergütung ca. 6.500 US$. Insgesamt erhält die Komplementärin gemäß der Prognoserechnung über die geplante Fondslaufzeit eine Vergütung in
Höhe von ca. 20,5 TUS$.
Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die
Komplementärin und ihre Geschäftsführer nicht erbracht.
Außerhalb des Gesellschaftervertrages stehen der Komplementärin keine weiteren Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. An den stillen Reserven und einem Gewinn ist die Komplementärin nicht beteiligt.
Den Geschäftsführern wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft von der Fondsgesellschaft bzw. der Komplementärin nicht gewährt werden.
Beteiligung am Vertrieb der Kapital­
anteile der Fondsgesellschaft
Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Fondsgesellschaft beauftragt sind. Die Geschäfts­
führer sind an der Buss Capital beteiligt, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile
betraut ist. Weiterhin sind die Geschäftsführer der Komplementärin auch Ge­
schäfts­führer von Buss Capital.
Beteiligung an der Fremdfinanzierung
der Fondsgesellschaft
Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die BCI KG Fremdkapital zur Verfügung stellen.
Die Geschäftsführer der Komplementärin sind nicht tätig für Unternehmen, die
der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die Buss Container International
GmbH Fremdkapital geben.
Beteiligung an der Herstellung des
Anlageobjekts
Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur
geringfügige Leistungen erbringen.
Die Geschäftsführer sind an der Buss Capital beteiligt, die wiederum an BCM, die
exklusive Containerverkäuferin der BCI KG ist, und mittelbar an der Buss Capital
Funds Singapore Partnership beteiligt ist, die der exklusive Containervermittler
der durch die BCI KG von BCM erworbenen Container ist. Weiterhin sind die Geschäftsführer der Komplementärin auch Geschäftsführer von Buss Capital und
BCM.
Wesentliche Vertragspartner
Die Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin, die Buss Treuhand GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Treuhand GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Handelsregister
HRB 94335 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung / Eintragung
25. April 2005 / 25. Juli 2005
Stammkapital
25.000 €
Gesellschafter
Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg
Geschäftsführer
Stefan Krueger, Hamburg
Leistungen und Lieferungen
Die Treuhänderin ist Zahlstelle und führt insbesondere die Zahlungen an die
Kommanditisten (Anleger) aus. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhänderin sind auf S. 91ff sowie in dem auf den S. 145ff dieses Prospekts abgedruckten Treuhandvertrag, der die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhän­
derin ist, beschrieben. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen
werden durch die Treuhänderin und ihre Geschäftsführer nicht erbracht.
Vergütung
Sie erhält in der Zeichnungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,35%
des platzierten Emissionskapitals. Dies sind bei dem geplanten Emissionskapital
von 43,5 Mio. US$ ca. 152 TUS$. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung
(Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals einschließlich Überzeichnungsbetrag), spätes­tens jedoch am 31. Dezember 2008. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt.
Außerdem erhält die Treuhandkommanditistin ab dem 1. August 2008 für die laufende Verwaltungstätigkeit eine Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des platzierten Emissionskapitals der Gesell­schaft. Dies sind bei dem geplanten Emissionskapital von 43,5 Mio. US$ ca. 109 TUS$ p.a. Diese Vergütung ist halbjährlich zum
30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Vergütungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft aus der BCI KG ausscheidet oder die BCI KG ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Am Ende eines jeden
Kalenderjahres erfolgt mit Wirkung jeweils zum 1. Januar des Folgejahres, erstmals zum 1. Januar 2009, eine Erhöhung der jährlichen Treuhandvergütung um
2% gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau. Zusätzlich
erhält die Treuhänderin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung, die auf S. 19 dieses Prospektes ausführlich
dargestellt ist. Bei Platzierung des prognostizierten Eigenkapitals und prognosegemäßem Beteiligungs­verlauf beträgt diese Vergütung ca. 13.000 US$. Aufwendungen der Treuhand­kommanditistin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Gesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet.
Insgesamt erhält die Treuhänderin gemäß der Prognoserechnung über die geplante Fondslaufzeit eine Vergütung in Höhe von ca. 910 TUS$.
Außerhalb des Gesellschaftervertrags und des Treuhand- und Verwaltungsvertrags stehen der Treuhänderin keine weiteren Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. An den stillen Reserven und einem Gewinn ist die Treuhänderin nur geringfügig anteilig über ihren auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil
am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt.
Interessenkonflikte
Mögliche Interessenkonflikte können darauf begründet sein, dass die Gesellschafter der Buss Treuhand die gleichen sind, wie die der Buss Capital GmbH &
Co. KG, die wiederum 100%ige Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH und der Buss
Container Management GmbH sowie 85%ige Gesellschafterin der Buss Capital
Funds Singapore Partnership ist. Da die Treuhänderin jedoch eine eigenständige
Geschäftsführung hat und auf eigene Rechnung nur einen Kapitalanteil von
111
112
Die Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin, die Buss Treuhand GmbH
5.000 US$ an der Fondsgesellschaft hält, ist die Einflussnahme auf die Fondsgesellschaft und damit die Gefahr eines Interessenkonflikts als sehr gering einzuschätzen. Denn die Treuhänderin unterliegt, soweit sie in ihrem Namen aber auf
Rechnung der Treugeber einen höheren Anteil an der Fondsgesellschaft hält, den
Weisungen der Treugeber.
Eigentum oder sonstige dingliche
Rechte am Anlageobjekt
Der Treuhänderin steht nur im Rahmen ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der
Fondsgesellschaft Eigentum an dem Anlageobjekt zu. Eine dingliche Berechtigung
aus anderen Gründen besteht nicht.
Beteiligung am Vertrieb der Kapital­
anteile der Fondsgesellschaft
Die Treuhänderin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt,
die mit dem Vertrieb der Fondsgesellschaft beauftragt sind.
Beteiligung an der Fremdfinanzierung
der Fondsgesellschaft
Die Treuhänderin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt,
die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung stellen.
Beteiligung an der Herstellung des
Anlageobjekts
Die Treuhänderin ist weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen
beteiligt oder für ein solches tätig, das im Zusammenhang mit der Herstellung
des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Leistungen erbringt oder erbracht hat.
Bisherige Erfahrungen mit
Vertragspartner
Die Buss Treuhand GmbH ist bereits bei sechs von Buss Capital aufgelegten Fonds
als Treuhänderin tätig. Es hat bei der Zusammenarbeit mit der Treuhänderin bisher
keine negativen Erfahrungen gegeben.
Die Buss Container International Management GmbH & Co. KG
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Container International Management GmbH & Co. KG, Hamburg
Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Rechtsform
Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht
Handelsregister
HRA 102094
Gründung
24. April 2007 (Datum der wirtschaftlichen Neugründung)
Gezeichnetes Kapital
Die Gründungskommanditistin der Buss Container International Management
GmbH & Co. KG (BCI KG), die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, ist
an dieser mit einem Kommanditanteil in Höhe von 54,175 Mio. US$ beteiligt. Die
Fondsgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospekterstellung einen Kommanditanteil
in Höhe von 9,75 Mio. US$ gezeichnet, der gemäß Gesellschaftsvertrag auf bis
84,225 Mio. US$ erhöht werden kann. Die Darstellung im Prospekt geht von einer
Erhöhung des Kommanditanteils der Fondsgesellschaft auf 43,075 Mio. US$ und
damit einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI KG auf 97,25 Mio. US$ aus.
Gesellschafter
Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, Buss Global Container Fonds 5
GmbH & Co. KG und Buss Container International Management Verwaltung GmbH,
alle Hamburg.
Geschäftsführer
Buss Container International Management Verwaltung GmbH, vertreten durch ihren
Geschäftsführer Cajus Richter, Hamburg
Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen
im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige
Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen. Außerdem wird von der Gesellschaft ein aktives Bestandsmanagement eigener Con­
tainer vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen
Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist daneben die
Wesentliche Vertragspartner
Die Buss Container International Management GmbH & Co. KG
Beteiligung an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung der Finanzierung der
vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit.
Beteiligung am Vertrieb der Kapital­
anteile der Fondsgesellschaft
Die BCI KG ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die
mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft beauftragt sind.
Beteiligung an der Fremdfinanzierung
der Fondsgesellschaft
An Gesellschaften, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt Fremdkapital
zur Verfügung stellen, ist die BCI KG weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt.
Beteiligung an dem Erwerb des
Anlageobjektes
Die Beteiligung an der BCI KG stellt selber das alleinige zukünftige Anlageobjekt
der Fondsgesellschaft dar. Sie wird ihrerseits in den Erwerb von neuen und gebrauchten Containern und sonstigem Transportequipment investieren.
Leistungen und Vergütung
Die BCI KG erbringt für die Fondsgesellschaft keinerlei Leistungen und erhält
dementsprechend auch keinerlei Vergütungen.
Dingliche Belastungen
Bezüglich des Gesellschaftskapitals der BCI KG bestehen keine dinglichen Belas­
tungen.
Die Komplementärin der Buss Container International Management GmbH & Co. KG,
die Buss Container International Management Verwaltung GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Container International Management Verwaltung GmbH, Hamburg,
Reiherdamm 44, 20457 Hamburg.
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht
Handelsregister
HRB 93640
Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die
Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Buss Container International Management GmbH & Co. KG, deren Gegenstand insbesondere die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs ist.
Gründung / Eintragung
6. April 2005 / 4. Mai 2005
Gezeichnetes Kapital
Das Stammkapital beträgt 25.000 €.
Gesellschafter
Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG), Hamburg
Geschäftsführer
Cajus Richter, Hamburg
Leistungen und Vergütung
Die Buss Container International Management Verwaltung GmbH erbringt keine
direkten Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft und erhält dementsprechend von dieser auch keinerlei Vergütungen.
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114
Die Gründungskommanditistin der Buss Container International Management GmbH & Co. KG,
die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, Hamburg,
Reiherdamm 44, 20457 Hamburg.
Rechtsform
Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht
Handelsregister
HRA 105299 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung / Eintragung
24. April 2007 (wirtschaftliche Neugründung)
Gezeichnetes Kapital
Das Kommanditkapital beträgt 55,0 Mio. US$.
Geschäftsführer
Die Buss Global Container Fonds 4 Verwaltung GmbH (Komplementärin), vertreten
durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. Johann Killinger
und Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg
Die Zweigniederlassung der Buss Container International Management GmbH & Co. KG in Singapur
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Container International Management GmbH & Co. KG Singapore Branch,
5 Shenton Way, # 12-11 UIC Building, Singapore 068808
Rechtsform
Zweigniederlassung
Handelsregister
Co. Reg. No: F 06834 R
Niederlassungsleiter
Danny Wong
Leistungen und Vergütung
Die Niederlassung erbringt keine direkten Leistungen gegenüber der Fondsgesell­
schaft und erhält daher von dieser keine Vergütung.
Die Verkäuferin von Containern, die Buss Container Management GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Container Management GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Handelsregister
HRB 90762
Gründung / Tag der Eintragung
2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003
Stammkapital
25.000 €
Gesellschafter
Buss Capital GmbH & Co. KG
Geschäftsführer
Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg
Leistungen und Vergütung
Die Gesellschaft verkauft an die BCI KG, an der die Fondsgesellschaft beteiligt ist,
Container und sonstiges Transportequipment und erzielt dabei einen kaufmännischen Zwischengewinn, dessen auf die Fondsgesellschaft entfallender Anteil
mit ca. 5,5 Mio. US$ prognostiziert ist. Ein Teil des kaufmännischen Zwischengewinns ist tatsächlich bei Buss Capital Singapur angefallen. Aus Vereinfachungsgründen wird der insgesamt bei BCM und Buss Capital Singapur entstandene
kaufmännische Zwischengewinn hier der BCM zugerechnet. Darüber hinaus erzielt BCM Stundungszinsen im Zusammenhang mit der Stundung des Kaufpreises
für Container- und Mietforderungen, die auf S. 17 dieses Prospektes ausführlich
dargestellt ist. Bei prognosegemäßer Platzierung des Emissionskapitals und Begleichung der Kaufpreisforderungen beträgt der auf die Fondsgesellschaft entfallende Stundungszins ca. 48,6 TUS$.
Wesentliche Vertragspartner
Containervermittler und Vermittler einer Refinanzierung, die Buss Capital Funds Singapore Partnership
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Capital Funds Singapore Partnership,
5 Shenton Way, # 12-11 UIC Building, Singapore 068808
Rechtsform
Unlimited Partnership nach singapurischem Recht
Handelsregister
53062585K, Singapur
Gründung
14. Februar 2006
Nominalkapital
SGD 250.000
Gesellschafter
Buss Capital Singapore Pte. Ltd., Buss Capital Vorrat 12 GmbH & Co. KG
Manager
Danny Wong, Singapur
Leistungen und Vergütung
Die Buss Capital Funds Singapore Partnership wird während der Phase der Erst­
investitionen exklusiv als Vermittler von Containern und anderem Transport­
equipment für BCM tätig, die ihrerseits exklusiver Containerverkäufer für die BCI
KG ist. Hierfür erhält sie eine über die Fondslaufzeit zu zahlende Basisvergütung
von monatlich 0,0047% des Kaufpreises (von BCM) der erworbenen Container
und eine erfolgsabhängigge Gebühr (siehe hierzu S. 102f des Prospekts). Diese
Vergütungsverpflichtungen der BCM wird die BCI KG mit dem jeweiligen Equipmentkauf von BCM übernehmen. Insgesamt beträgt die anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende Vergütung gemäß der Prognoserechnung über die ge­­
plante Fondslaufzeit ca. 547 TUS$.
Darüber hinaus wird die Buss Capital Singapur exklusiv als Refinanzierungs­
vermittler für die BCI KG tätig und erhält hierfür im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines den Anforderungen entsprechenden Angebotes für eine Re-/Umfinanzierung zu Beginn des Jahres 2009 eine in der Höhe grundsätzlich erfolgs­­abhängige Gebühr, die jedoch in Form einer pauschalen Aufwandsvergütung im
Falle der Ablehnung eines solchen Refinanzierungsangebotes durch die BCI KG
mindestens 400 TUS$ beträgt (siehe hierzu S. 104 des Prospekts).
Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG
Firma, Sitz und Anschrift
Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Handelsregister
HRA 100327 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung/ Tag der Eintragung
2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003
Kommanditeinlagen
1.000.000 €
Komplementärin
Buss Capital Verwaltung GmbH, Hamburg, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg, Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg und Marc Nagel, Hamburg
Kommanditisten
Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg, Renko
Schmidt, Hamburg
Leistungen und Lieferungen
Buss Capital ist für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing verantwortlich.
Weiterhin übernimmt Buss Capital den Vertrieb der Anteile der Fondsgesellschaft
und hat gegenüber der Fondsgesellschaft mehrere Platzierungsgarantien, die im
Einzelnen auf S. 121 dargestellt sind, gegeben. Buss Capital wird die an Vertriebs­
partner zu zahlende Vertriebsprovision in Höhe von ca. 7,25% des platzierten Emissionskapitals leisten. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen
werden gegenüber der Fondsgesellschaft durch Buss Capital nicht erbracht.
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Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG
Vergütungen
Für die Konzeption, Prospekterstellung und Marketing erhält Buss Capital eine
Vergütung in Höhe von 0,25% des Emissionskapitals. Dies sind bei dem geplanten Emissionskapitals von 43,5 Mio. US$ ca. 109 TUS$. Für den Vertrieb der
Kapitalanteile und für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält Buss Capital von der Fondsgesellschaft keine zusätzliche Vergütung..–––––––––––––––
Darüber hinaus hat Buss Capital über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, Buss
Container Management GmbH (BCM), bzw. ihre 85%ige Tochtergesellschaft,
Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur), durch den
Verkauf von Containern und anderem Transportequipment an die BCI KG einen
kaufmännischen Zwischengewinn erzielt, dessen auf die Fondsgesellschaft entfallender Anteil mit ca. 5,5 Mio. US$ prognostiziert ist. Zusätzlich erhält Buss Capital über BCM Stundungszinsen, deren auf die Fondsgesellschaft entfallender
Anteil mit ca. 48,6 TUS$ prognostiziert ist. Des Weiteren erzielt Buss Capital über
ihre Tochtergesellschaft Buss Capital Singapur eine zum größten Teil erfolgsabhängige Containervermittlungsgebühr, die insgesamt bis Ende 2014 mit einem
Betrag von ca. 547 TUS$ prognostiziert ist und Buss Capital zu 85% zuzurechnen ist. Außerdem kann Buss Capital die Vergütung der Komplementärin der
Fondsgesellschaft, die eine 100%ige Tochtergesellschaft von ihr ist, in Höhe von
ingesamt ca. 20,5 TUS$ zugerechnet werden. Insgesamt erhält Buss Capital damit bei Platzierung des prognostizierten Eigenkapitals und prognosegemäßem
Beteiligungsverlauf direkte und indirekte Vergütungen in Höhe von ca. 6,2 Mio.
US$ im Zusammenhang mit der Konzeption, der Prospektierung, dem Verkauf
von Containern an die BCI KG, der Containervermittlung sowie der Geschäftsführung einschließlich der Liquidation der Fondsgesellschaft. Ggf. erhält Buss
Capital über ihre Tochtergesellschaft, Buss Capital Singapur, bei Vermittlung
eines Refinanzierungsangebotes, das bestimmte Anforderungen erfüllen muss,
eine Gebühr für die Vermittlung einer Refinanzierung in Höhe von mindestens
0,4 Mio. US$. Außer der von Buss Capital an die Vertriebspartner zu zahlenden
Vertriebsprovision, die jedoch weder die Fondsgesellschaft noch die BCI KG belastet, werden keine weiteren Provisionen gezahlt.
Eigentum oder sonstige dingliche Rechte
am Anlageobjekt
Buss Capital steht mittelbar über eine Tochtergesellschaft das Eigentum an verschiedenen Containern zu, die an die BCI KG verkauft worden sind und erst mit
Wirkung zum 1. April 2008 auf diese übergehen sollen. Mit dem Übergang wird
Buss Capital auch mittelbar kein Eigentum an diesen Containern mehr zustehen.
Beteiligung am Vertrieb der Kapital­
anteile der Fondsgesellschaft
Buss Capital übernimmt den Vertrieb. An weiteren mit der Kapitaleinwerbung
beteiligten Unternehmen ist Buss Capital weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt.
Beteiligung an der Fremdfinanzierung
der Fondsgesellschaft
An Gesellschaften, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die BCI KG
Fremdkapital zur Verfügung stellen, ist Buss Capital weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt.
Beteiligung an der Herstellung des
Anlageobjekts
Buss Capital Funds Singapore Partnership, an der Buss Capital mittelbar zu 85%
beteiligt ist, hat der Buss Container International GmbH exklusiv Container und
Transportequipment zum Erwerb vermittelt. Die Buss Container Management
GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Buss Capital, hat die von Buss
Capital Funds Singapore Partnership vermittelten Container verkauft und hierbei
Zwischengewinne erzielt.
Übernahme von Steuern
Die Anbieterin übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Zahlung von Steuern.
Wesentliche Vertragspartner
Die Mittelverwendungskontrolleurin, die BLS Revisions- und Treuhand GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Welckerstr. 10, 20354 Hamburg
Handelsregister
HRB 90740 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung
1998
Stammkapital
26.000 €
Geschäftsführerin
Silke Krüger, Hamburg
Leistungen und Vergütungen
Die Mittelverwendungskontrolleurin überwacht die Mittelverwendung in der Investitionsphase sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene der
BCI KG. Die Aufgaben, wesentlichen Rechte und Pflichten der Mittelverwendungskontrolleurin sind auf S. 107 sowie in den auf S. 160ff dieses Prospektes
abgedruckten Mittelverwendungsverträgen, die die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin sind, beschrieben. Weitere nicht nur
geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Mittelverwendungskontrolleurin nicht erbracht.
Vergütung
Die Vergütung der Mittelverwendungskontrolleurin beträgt beim planmäßigen
Emissionskapital in Höhe von 43,5 Mio. US$ und einem angenommenen Wechselkurs von 1,48 US$/€ insgesamt 53.629 US$.
Interessenkonflikte
Umstände und Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, sind
nicht ersichtlich.
Zahlstelle
Die Zahlstelle Buss Treuhand GmbH führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus.
Zusätzlich hält die Zahlstelle Buss Capital GmbH & Co. KG den Verkaufsprospekt zur kostenlosen
Abgabe bereit.
Negativtestate
Sonstige Personen gemäß § 12 Abs. 4 VermVerkProspV, die die Herausgabe oder den Inhalt des
Prospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich
beeinflusst haben, sind nicht vorhanden.
Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage wurde durch keine
juristische Person oder Gesellschaft übernommen.
Für das Anlageobjekt wurde kein Bewertungsgutachten erstellt.
Den Gründungsgesellschaftern, mit Ausnahme der Treuhänderin über ihren auf eigene Rechnung
gezeichneten Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft, den Geschäftsführern der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Initiatorin sowie der Mittelverwendungskontrolleurin steht bzw.
stand das Eigentum oder eine sonstige dingliche Berechtigung am Anlageobjekt oder wesentlichen
Teilen desselben nicht zu.
117
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Weitere Verträge
Containerkaufverträge
Die BCI KG hat von BCM auf der Grundlage des Rahmenvertrags bezüglich des Erwerbs von Containern zwischen der BCI KG und BCM vom 30. April 2007 (nachfolgend als „Rahmenvertrag“ bezeichnet) bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung eine Containerflotte von insgesamt 211.287
CEU neuer und gebrauchter Container sowie sonstiges Transportequipment zu einem Kaufpreis
von insgesamt ca. 329,2 Mio. US$ erworben. Einen Teil dieser Container und sonstigem Transportequipment mit einem Investitionsvolumen von insgesamt ca. 116,7 Mio. US$ hat die BCI KG
mit je einem Kaufvertrag vom 3. August 2007 und 28. November 2007 und zwei Kaufverträgen
vom 3. Dezember 2007 erworben und bereits übernommen. Mit zwei weiteren Kaufverträgen
vom 15. Januar 2008 hat die BCI KG den Erwerb von Neucontainern zur einem Kaufpreis von ca.
2,4 Mio. US$ und den Erwerb einer Gebrauchtcontainerflotte zu einem Kaufpreis von ca. 210,1
Mio. US$ vereinbart. Die Container aus diesen Kaufverträgen werden am 4. April 2008 mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die BCI KG übergehen.
Die Kaufverträge enthalten die üblichen Gewährleistungsrechte und erfüllen die Vorgaben des
Rahmenvertrags. Insbesondere stehen sie im Einklang mit den Investitionsrichtlinien der BCI KG
und erfüllen bezüglich des Kaufpreises deren Vorgaben.
In dem Kaufvertrag für die Gebrauchtcontainerflotte vom 15. Januar 2008 wurde darüber hinaus
vereinbart, dass ein Teilbetrag des insgesamt geschuldeten Kaufpreises, der mit Übertragung der
Container am 4. April fällig wird, in Höhe von 1,4 Mio. US$ gestundet wird und bis spätestens zum
30. Juni 2008 zu zahlen ist. Darüber hinaus wurde mit gleichen Verträgen vereinbart, dass der
Kaufpreis für die zusammen mit den Containern verkauften Mietforderungen in Höhe von ca. 6,6
Mio. US$ ebenfalls gestundet wird und in Höhe ca. 1,0 Mio. US$ bis spätestens zum 30. Juni 2008
von der BCI KG gezahlt werden muss, während ein Teilbetrag in Höhe von 5,6 Mio. US$ bis spätes­
tens zum 31. Dezember 2008 gezahlt werden muss. Die jeweils offene Kaufpreisforderung ist mit
5% p.a. zu verzinsen.
Die Kaufverträge einschließlich der Stundungsvereinbarung unterliegen jeweils deutschem Recht.
Containermietverträge (Lease Agreements)
Die BCI KG hat zu rund 95% Container erworben, für die ein Mietvertrag besteht. Bei den Mietverträgen handelt es sich um Long Term Lease Agreements mit einer ursprünglichen Laufzeit von
in der Regel fünf Jahren und unterschiedlichen Restlaufzeiten und um Master Lease Agreements
ohne feste Laufzeit. Wichtige Inhalte der Mietverträge sind die folgenden:
•
•
•
•
Miethöhe pro Tag
Mietvertragslaufzeit
Kündigungsfrist und Verlängerungsregelung
Rückgabebegrenzungen, vor allem nach Menge innerhalb eines Zeitraums
und Rückgabeort
• Verpflichtung zur Instandhaltung und Rückgabe in ordnungsgemäßem und
einsatzfähigem Zustand
• Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung
Die Mietverträge unterliegen überwiegend US-amerikanischem Recht.
Weitere Verträge
Darlehensverträge
Die BCI KG hat mit der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG/Singapore Branch am 1. August
2007 einen Darlehensvertrag in Höhe von bis zu 65,1 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis spätestens
zum 31. März 2015 geschlossen. Das Darlehen soll prognosegemäß in Höhe von ca. 48,0 Mio.
US$ für die Finanzierung des Ankaufs von neuen Containern mit einem Alter von maximal 1,5 Jahre in Anspruch genommen werden. Das Darlehen gliedert sich in ein „A-Loan“ in Höhe von bis zu
55,8 Mio. US$ und ein „B-Loan“ in Höhe von bis zu 9,3 Mio. US$ auf, die sich hinsichtlich Tilgungsstruktur, Tilgungspriorität und Verzinsung unterscheiden.
Die in Anspruch genommenen Darlehensmittel sind in monatlichen Raten unter Berücksichtigung
eines Mindesttilgungsplans zurückzuführen. Danach sind jedes Jahr mindestens 8,25% der am
31. März 2008 insgesamt in Anspruch genommenen Darlehensmittel zu tilgen, wobei die monatlichen Tilgungsraten mindestens ein Zwölftel der jährlichen Mindesttilgungssumme betragen müssen.
Am 31. März 2015 ist zudem der Restbetrag des Darlehens zu tilgen; dieser soll sich zu diesem
Zeitpunkt auf höchstens 42,25% der am 31. März 2008 insgesamt in Anspruch genommenen Darlehensmittel belaufen. Die erste monatliche Tilgungsrate ist am 30. April 2008 zur Zahlung fällig.
Nach Ausgleich der laufenden Kosten, Gebühren, Honorare und Zinsen sowie nach Rückführung
der regelmäßigen (und ggf. der außerordentlichen) Tilgungsraten und Auskehrung der prospektierten Auszahlungen an die Gesellschafter ist die verbleibende Liquidität für vorzeitige Tilgungen
der Darlehenstranchen zu verwenden; dabei ist das „A-Loan“ vorrangig zu tilgen.
Das rechtliche Eigentum an den u.a. mit dem Darlehen finanzierten Containern wurde zur Besicherung des Darlehens im Rahmen von Treuhandvereinbarungen an die Maritime Container No. 6 Ltd.,
Marshall Islands, übertragen. Die Maritime Container No. 6 Ltd. ist eine zum Zweck der Besicherung des Darlehens gegründete Gesellschaft, deren Anteile zu 100% von der Maritime Sicherheiten GmbH, Hamburg, gehalten werden. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI KG. Als weitere Sicherheit für das Darlehen hat die BCI KG ihre Ansprüche aus
den für die Container geschlossenen Kauf-, Miet-, Management- und Versicherungsverträgen an
die finanzierende Bank abgetreten sowie das Konto, auf dem sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Container eingehen, an die finanzierende Bank verpfändet.
Die BCI KG hat für die Darlehen mehrere Zinssicherungsgeschäfte über die gesamte Laufzeit der
Darlehens für die maximal möglichen Darlehenssummen und für den im Durchschnitt erwarteten
Tilgungsverlauf abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Zinssicherungsgeschäfte
ergibt sich für die beiden langfristigen Darlehenstranchen ein durchschnittlicher Zinssatz von
6,5% p.a.
Des Weiteren hat die BCI KG mit einem aus der DVB Group Merchant Bank (Asia) LTD und der
ING. Bank N.V., Singapore Branch bestehenden Bankenkonsortium am 3. Dezember 2007 einen
Darlehensvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von insgesamt bis zu ca. 227,5 Mio. US$ geschlossen,
wobei bis zu 192,8 Mio. US$ in zwei Tranchen als langfristiges Darlehen mit einer Laufzeit bis zum
31. Dezember 2014 und weitere 34,7 Mio. als kurzfristiges Darlehen mit einer Laufzeit bis zum
30. Juni 2008 gewährt wurden. Das langfristige Darlehen soll prognosegemäß in Höhe ca. 192,35 Mio.
US$ in Anspruch genommen werden. Das kurzfristige Darlehen wird prognosegemäß in vollem
Umfang in Anspruch genommen werden.
Die Rahmenkreditlinien der beiden langfristigen Darlehenstranchen betragen bis zu ca. 176,5 Mio.
US$ (im Folgenden auch „A-Loan“) bzw. bis zu ca. 16,2 Mio. US$ (im Folgenden auch „B-Loan“).
Die Kreditlinien dieser beiden Darlehenstranchen können zur Finanzierung des Ankaufs von im
Vertrag näher bezeichneten Containern, die die BCI KG mit Vertrag vom 3. Dezember 2007 bzw.
15. Januar 2008 von BCM erworben hat, in Anspruch genommen werden. Die Tilgung der lang­
fristigen Darlehenstranchen hat unter Beachtung eines Mindesttilgungsplans zu erfolgen, der sich
an monatlich variierenden, maximalen Beleihungswerten der durch das Darlehen finanzierten und
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120
noch in der Flotte befindlichen Container orientiert. Der jeweilige maximale Beleihungswert beläuft
sich auf eine im Darlehensvertrag für den entsprechenden Tilgungszeitraum festgelegte Beleihungs­
quote des jeweiligen Verkehrswertes der durch das Darlehen finanzierten und noch in der Flotte
befindlichen Container. Die Beleihungsquote beträgt anfänglich bis zu 88,959% (A-Loan) bzw. bis
zu 98,379% (B-Loan) und reduziert sich während der Laufzeit des Darlehens auf 48,185%
(A-Loan) bzw. auf 67,579% (B-Loan). Nach Ausgleich der laufenden Kosten, Gebühren, Honorare
und Zinsen sowie nach Rückführung der Mindesttilgung und Auskehrung der prospektierten Auszahlungen an die Gesellschafter ist die verbleibende Liquidität für ergänzende Tilgungen der Dar­
lehenstranchen zu verwenden. Im Rahmen dieser ergänzenden Tilgungen ist vorrangig das A-Loan
zu bedienen.
Das kurzfristige Darlehen von bis zu 34,7 Mio. US$ und dient der Eigenkapitalzwischenfinanzierung und ist bis zum 30. Juni 2008 zurückzuführen.
Zur Besicherung der langfristigen Darlehenstranchen wurde bzw. wird das rechtliche Eigentum an
den u.a. mit den beiden Darlehenstranchen finanzierten Containern im Rahmen von Treuhandvereinbarungen an die von der BCI KG zu diesem Zwecke auf den Marshall Islands gegründeten BCI
Container Owner No. 1 Ltd. bzw. die BCI Container Owner No. 2 Ltd. (im Folgenden zusammen
„Eigentümergesellschaften“) übertragen, deren Anteile wiederum an die finanzierenden Banken
zur Sicherheit verpfändet wurden. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei
der BCI KG. Weiter­hin haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Container als Sicherheit für
das Darlehen dienen. Zur zusätzlichen Besicherung des Darlehens hat die BCI KG ihre Einnahmen
aus Vermietung sowie Versicherungsleistungen an die finanzierenden Banken abgetreten.
Für die beiden langfristigen Darlehenstranchen wurde ein Zinssicherungsgeschäft über die gesamte
Laufzeit des Darlehens für den im Durchschnitt erwarteten Tilgungsverlauf abgeschlossen. Der
Abschluss eines solchen Zinssicherungsgeschäftes sowie seine etwaige Anpassung an deutliche
Veränderungen im Tilgungsverlauf gegenüber der ursprünglichen Planung sind im Darlehensvertrag vorge­schrieben. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zinssicherungsgeschäfts ergibt sich
für die beiden langfristigen Darlehenstranchen ein durchschnittlicher Zinssatz von ca. 6,1% p.a.
Die Darlehensverträge enthalten die für langfristige Kreditverträge allgemein üblichen Klauseln sowie Verpflichtungen und Zusicherungen des Darlehensnehmers. Insbesondere können die finanzierenden Banken bei Zahlungsverzug der BCI KG, deren Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, sowie
bei Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten den Darlehensvertrag
außerordentlich kündigen und/oder das Darlehen sofort fällig gestellt werden.
Der Darlehensvertrag vom 1. August 2007 unterliegt deutschem Recht und der Darlehensvertrag
vom 30. November 2007 englischem Recht.
Konzeption, Prospekterstellung, Marketing
Die Entwicklung der Investitions- und Finanzierungskonzeption, die Aufbereitung in Form eines
Emissionsprospektes und die Durchführung notwendiger Marketingmaßnahmen wurde auf Basis
eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrags vom 25. Januar 2008 mit der Fondsgesellschaft durch Buss Capital übernommen. Buss Capital erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von
0,25% des platzierten Emissionskapitals. Die Vergütung ist in Abschlägen jeweils nach Zeichnung
und Einzahlung eines Kommanditkapitals von 10.000.000 US$, also anteilig nach Einwerbung von
10,0 Mio. US$, von 20,0 Mio. US$, von 30,0 Mio. US$ und so weiter, fällig. Die Gesamtvergütung
abzgl. bereits geleisteter Abschlagszahlungen ist spätestens am 31. Dezember 2008 fällig.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegt deutschem Recht.
Weitere Verträge
Einwerbung des Kommanditkapitals, Platzierungsgarantie
Buss Capital hat sich mit Vertrag vom 25. Januar 2008 gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, einen Kommanditanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Emissionskapital I in
Höhe von 37,895 Mio. US$ und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen, höchstens
jedoch einen Kommanditanteil in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital), auf
erstes Anfordern der Fondsgesellschaft zu übernehmen („Platzierungsgarantie I“), wenn bis zu 30.
Juni 2008 das Emissionskapital I nicht nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft durch Abschluss entsprechender Verträge gezeichnet worden ist.
Darüber hinaus hat Buss Capital sich unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Emissions­
kapital I gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft in Höhe von 37,895 Mio. US$ nicht bis
zum 30. Juni 2008 platziert werden kann, gegenüber der Fondsgesellschaft zur Übernahme eines
weiteren Kommanditanteils verpflichtet, wobei die Höhe des garantierten Betrages davon abhängt,
ob ein Teil der geplanten und notwendigen Kapitalerhöhung bei der BCI KG in Höhe von 43,075 Mio.
US$ von anderen Kommanditisten wirksam übernommen wird („Platzierungsgarantie II“). Für den
Fall, dass die Darlehensgeber, die der BCI KG das kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen gewährt haben, der BCI KG im Rahmen der zwischen der BCI KG, den Darlehensgebern,
Buss Capital und der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG getroffenen Vereinbarung
vom 4. Dezember 2007 mit Einlagen in Höhe des noch offenen Betrages dieses Darlehens als
Kommanditisten beitreten, garantiert Buss Capital einen weiteren Kommanditanteil bei der Fondsgesellschaft in Höhe von 5,635 Mio. US$ bis spätestens zum 31. Juli 2008 zu übernehmen. Für den
Fall, dass die Darlehensgeber der BCI KG nicht als Kommanditisten beitreten, garantiert Buss
Capital die Zeichnung und Übernahme eines Kommanditanteils in Höhe des gesamten Differenzbetrages zwischen dem Zielkapital und der Summe sämtlicher der Treu­hand­kommanditistin bis
einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen
und des von der Treuhandkommanditistin auf eigene Rechnung gezeichneten Kommanditanteils.
Unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Emissionskapital I gemäß Gesellschaftsvertrag der
Fondsgesellschaft in Höhe von 37,895 Mio. US$ durch den Beitritt von Zeichnern eingeworben worden ist, hat Buss Capital sich außerdem gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, auf erstes Anfordern einen Kommanditanteil in Höhe der Differenz zwischen dem Zielkapital und der Summe
sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 31. Dezember 2008 vorliegender, von
Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen und des von der Treuhandkommandi­tistin auf eigene
Rechnung gezeichneten Kommanditanteils zu übernehmen(„Platzierungsgarantie III“).
Mit gleichem Vertrag hat sich Buss Capital zur Sicherstellung der Eigenfinanzierung der Fondsgesellschaft und der BCI KG verpflichtet. Hierzu wird Buss Capital der Fondsgesellschaft geeignete
Kapitalanleger zuführen und die Einwerbung des Eigenkapitals überwachen.
Für die Einwerbung des Kommanditkapitals und die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält
Buss Capital keine Vergütung.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
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Steuerliche Grundlagen
Steuerliche Grundlagen
Vorbemerkungen
Die folgende Darstellung ist eine Zusammenfassung der wesentlichen steuerlichen Auswirkungen
einer Beteiligung an der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Es
wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, die in der
Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sowie nach dem
Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Singapur) in Deutschland ansässig sind. Andere steuerliche Ergebnisse als die
hier genannten können entstehen, wenn Anleger nicht die vorstehenden Eigenschaften erfüllen
oder wenn besondere individuelle Verhältnisse in der Person des Zeichners vorliegen, sind aber
nicht Gegenstand dieser Darstellung. Die steuerlichen Grundlagen beziehen sich nur auf die für
den Anleger wesentlichen Steuerarten und Besteuerungsgrundsätze. Sofern Anleger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben,
wird die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen.
Die steuerliche Bewertung der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit geht davon aus, dass sich inländische natürliche Personen über die für steuerliche Zwecke gewerblich geprägte Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG an der inländischen Buss Container International
Management GmbH & Co. KG (BCI KG) beteiligen, die ihrerseits im Sinne des nationalen deutschen Steuerrechts sowie im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Singapur
eine Betriebsstätte in Singapur unterhält. Die BCI KG erbringt, wie bereits oben dargestellt, ausschließlich über diese Betriebsstätte in einem eigenen Geschäftsbetrieb und mit eigenem Personal
gegenüber internationalen Kunden gewerbliche Dienstleistungen aufgrund der kurz- und langfris­
tigen Vermietung von Seecontainern sowie aufgrund sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung und dem Management der Container. Da die Betriebsstätte nur ein unselbstständiger Unternehmensteil der deutschen BCI KG bzw. steuerlich betrachtet der Anleger ist und
sowohl die Fondsgesellschaft als auch die BCI KG als steuerlich transparent angesehen werden,
werden aus der Sicht des deutschen und des singapurischen Steuerrechts auch nur die einzelnen
Anleger als Steuersubjekte für einkommenssteuerliche Zwecke anerkannt. Die Einkünfte der Anleger aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container unterliegen daher aufgrund ihrer beschränkten Steuerpflicht in Singapur einer Ertragsteuerbelastung von im Ergebnis einheitlich 18%.
Diese Einkünfte werden als Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 des deutsch-singapurischen
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts von
der deutschen Besteuerung freigestellt und unterliegen nicht noch einmal der Besteuerung bei den
Anlegern in Deutschland.
Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe geltenden Steuergesetzen,
der veröffentlichten Rechtsprechung sowie der bekannt gewordenen und verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung. Zu den Steuergesetzen gehören auch die Regelungen des DBA zwischen Deutschland und Singapur sowie zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Steuergesetzgebung, deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung steuerliche Auswirkungen auf
die hier vorliegende Beteiligungsmöglichkeit haben können. Die endgültige (einheitliche und gesonderte) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt erst durch das für die Fondsgesellschaft
zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw. anlassbezogen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Eine Haftung für die von der Fondsgesellschaft und den Anlegern
angestrebte steuerliche Behandlung kann daher, soweit gesetzlich zulässig, nicht übernommen
werden.
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Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Containern zur BCI KG
Aufgrund der Fremdfinanzierungsnotwendigkeit für die Anschaffung der Container bedarf es in
der Regel besonderer vertraglicher Regelungen, die für Zwecke der Besicherung der gewährten
Darlehen erforderlich sind. Die auf S. 119f dargestellte Sicherungsstruktur über eine „Container
Owner Gesellschaft“ führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an den erworbenen Containern von der BCI KG und damit steuerlich die Quelle der Einkünfte auf eine solche Gesellschaft
übertragen wird. Durch die ausschließliche Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Containern unter ausdrücklicher Zurückbehaltung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs.
2 Nr. 1 AO findet ein steuerlich relevanter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht statt.
Da das wirtschaftliche Eigentum an den Containern bei der BCI KG verbleibt, sind auch die dort erzielten Einkünfte der Betriebsstätte in Singapur zuzurechnen (dazu sogleich). Die Konstruktion
über eine „Container Owner Gesellschaft“ soll lediglich, einer Sicherungsübereignung nach deutschem Recht vergleichbar, den bzw. die Gläubiger in die Lage versetzen, im Falle einer Nichtrückzahlung des Darlehens vergleichsweise einfach Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu erlangen
und insoweit einen bestehenden rechtlichen Anspruch schnell und problemlos durchzusetzen. Dies
ist für viele Finanzierungsabsprachen in der internationalen Seeschifffahrt bzw. der internationalen
Containervermietung eine übliche Vorgehensweise.
Steuerliche Zuordnung der Container zur singapurischen Betriebsstätte
Im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit werden die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang
stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und
Fremdfinanzierungskosten sowie die Kosten für die Mitarbeiter der Betriebsstätte und die gewöhnlichen Betriebsausgaben der Betriebsstätte in Singapur) sowie die daraus generierten Gewinne für
steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland-Singapur
bzw. der Tz. 2ff des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der singapurischen Betriebsstätte der BCI KG, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Danach sind der Betriebsstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr
mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
Die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt nach der Art und dem Gewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Unternehmensteile bzw. deren Funktion im Rahmen des Gesamtunternehmens: Der Betriebsstätte sind insbesondere alle Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsstätte
dienen. Maßstab ist, ob ein selbstständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigt hätte. Aufwendungen einschließlich Abschreibungen werden der Betriebsstätte
entsprechend dem Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG zugeordnet. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, in welchem Staat die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und von
welchem Unternehmensteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) sie gezahlt worden sind (Art. 7 Abs.
3 DBA Deutschland-Singapur).
Diese Aufteilungsmethoden führen im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit dazu,
dass die Container sowie die Verbindlichkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nur der singapurischen Betriebsstätte der BCI KG zugerechnet
werden können, weil am Sitz des deutschen Stammhauses weder eine ähnliche noch sonst irgendeine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tatsache, dass zivilrechtlich gesehen die
BCI KG die Containerkaufverträge, die Fremdfinanzierungsverträge und sonstige notwendige Verträge abschließt, rührt allein aus der zivilrechtlichen Unselbstständigkeit der singapurischen Betriebsstätte her. Die BCI KG erbringt gegenüber ihren internationalen Kunden sämtliche Leistungen
Steuerliche Grundlagen
im Zusammenhang mit dem Leasing und Vermieten der Container, dem Containermanagement
und der -bewirtschaftung ausschließlich über ihre singapurische Betriebsstätte. Diese bedient sich
hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen externer, u.a. in den
USA und in Singapur ansässiger Containermanager, ist aber selber mit einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und eigenem Personal am Markt für Seecontainer tätig, während im
deutschen Stammhaus keine diesbezüglichen Aktivitäten entfaltet werden.
Diese Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, allein der singapurischen Betriebsstätte die Container
für steuerliche Zwecke zuzurechnen. Aufgrund der im Betriebsstättenerlass festgeschriebenen sogenannten Zentralfunktion des Stammhauses ergibt sich nichts anderes, denn das Stammhaus wird
in Bezug auf die Container in keiner Weise unternehmerisch tätig.
Besteuerung in Singapur
Die Anleger unterliegen aufgrund ihrer anteiligen Betriebsstätte in Singapur mit den in der Betriebsstätte erzielten Einkünften der singapurischen Besteuerung nach dem für natürliche Personen
geltenden Steuersatz von 18%. Die Anleger werden nur von der beschränkten singapurischen
Steuerpflicht erfasst, denn ihr Wohnsitz befindet sich in Deutschland, wo sie auch abkommensrechtlich ansässig sind. Der genannte Steuersatz gilt für sämtliche über die singapurische Betriebsstätte erzielten Gewinne, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufende Einnahmen aus der
Vermietung und Bewirtschaftung der Container oder um Gewinne aus der Veräußerung der Container handelt. Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung der Container liegen nach singapurischem Steuerrecht indes nur vor, wenn und soweit es sich nicht um sogenannte capital gains handelt. Diese sind stets steuerfrei. Capital gains sind immer dann gegeben, wenn der Veräußerungspreis
die historischen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts übersteigt. Im vorliegenden Fall ist
aber davon auszugehen, dass sich bei der Veräußerung der Container ein steuerpflichtiger Gewinn
aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis für die Container ergeben
wird.
Für die Betriebsstätte sind eine Buchführung und eine eigene Bilanzierung notwendig. In der Erfolgsrechnung werden neben den Beschaffungskosten für die Aktiva (Container), dem Fremdkapital
und den Abschreibungen auch die für den laufenden Betrieb notwendigen Aufwendungen wie z.B.
Kosten für externes Containermanagement, Fremdkapitalkosten und Kosten für Räumlichkeiten,
Personal und Beratung der singapurischen Betriebsstätte aufgeführt. Zudem werden die laufenden
Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Containern sowie dem allgemeinen Containermanagement ausgewiesen. Die Bilanz nach singapurischem Handels- und Steuerrecht bildet die
Basis für die Besteuerung in Singapur. Aufwendungen, welche nicht im Zusammenhang mit den
Aktivitäten der singapurischen Betriebsstätte stehen (z.B. Treuhandgebühren bei der Fondsgesellschaft, wie auch die Refinanzierungskosten der Beteiligung der deutschen Anleger an der KG), sind
nicht in Singapur abzugsfähig. Auch ein Abzug in Deutschland kommt insoweit nicht in Frage, weil
die Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt sind.
Einkommensteuer in Deutschland
Steuersubjekt für die Einkommensteuer in Deutschland sind weder die BCI KG noch die Fondsgesellschaft. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich lediglich um Subjekte der Einkommensermittlung und Einkommenszuordnung. Steuersubjekte sind allein die Gesellschafter/Treugeber, denen
die auf sie entfallenden steuerlichen Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft zugewiesen werden und
in deren persönliche Einkommensteuerveranlagung sie einfließen.
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft sind bei den deutschen Kommanditisten/Treugebern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG anzusehen, da die
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Fondsgesellschaft an der originär gewerblich tätigen BCI KG beteiligt ist. Die BCI KG besitzt eine
Gewinnerzielungsabsicht, will – nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Investition – nachhaltig
Gewinne erzielen, ist hierbei selbstständig, unterliegt keinen Weisungen Dritter und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Durch das umfassende Angebot von Dienstleistungen gegenüber weltweit tätigen Reedereien und Transportunternehmen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Containern, der fortlaufenden Verwaltung bestehender Leasingverträge
sowie dem kurzfristigen Management von Leasingverträgen von Containern und den An- und
Verkauf ebensolcher Container und der Vornahme administrativer Arbeiten im Umfeld der Containerbewirtschaftung liegt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Aufgrund
des vorstehend beschriebenen Leistungsbündels ist nicht von einer Vermögensverwaltung auszugehen. Nicht die Fruchtziehung aus bestehendem Vermögen steht im Vordergrund der Tätigkeit,
sondern das aktive Management der Leasingverträge, denn im Laufe des Investments sollen immer mehr Container in die kurzfristige Vermietung überführt werden.
Die im Laufe der ersten Jahre des Investments erfolgende Einlagenrückgewähr ist bei den Anlegern
nicht steuerbar.
Anwendung des DBA Deutschland-Singapur
Bei den Einkünften der BCI KG (bzw. steuerlich betrachtet letztlich der Gesellschafter/Treugeber
der Fondsgesellschaft) handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA
Deutschland-Singapur. Der Begriff „Unternehmensgewinne“ ist im Abkommen nicht definiert, so
dass es aus der Sicht und nach den nationalen steuerlichen Regeln des Anwendestaates Deutschland zu bestimmen ist, wann Unternehmensgewinne vorliegen. Da die BCI KG originäre Einkünfte
aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sind diese Einkünfte auch für abkommensrechtliche Zwecke als Unternehmensgewinne anzuerkennen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland-Singapur können die Gewinne eines Unternehmens (hier
steuerlich betrachtet das anteilige Unternehmen des einzelnen Anlegers) nur im Ansässigkeitsstaat
des Steuerpflichtigen (hier: Deutschland) besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt im
anderen Staat, dem Quellenstaat (hier: Singapur), seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Dann können die Gewinne, sofern sie der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen sind, in diesem Staat (hier: Singapur) besteuert werden. Vorliegend verfügt die BCI KG
bzw. steuerlich betrachtet der einzelne Anleger über eine singapurische Betriebsstätte, über die sie
die gesamten Einkünfte im Bereich des Leasings und der Vermietung von Containern sowie dem
Management und der Bewirtschaftung dieser Container erzielt. Gemäß den oben dargestellten
Zuordnungsgrundsätzen des Betriebsstättenerlasses und des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland-Singapur sind die Container und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch tatsächlich der singapurischen Betriebsstätte zuzurechnen. Die über diese Betriebsstätte erzielten Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte der BCI KG sind daher gemäß Art.
24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur von der deutschen Besteuerung freizustellen.
Dieselbe Rechtsfolge würde sich – allerdings nur im Verhältnis zu Singapur – ergeben, wenn die
deutsche Finanzverwaltung hinsichtlich der von den internationalen Kunden der BCI KG geleisteten
Zahlungen für die gewerblichen Dienstleistungen der BCI KG nicht von Unternehmensgewinnen,
sondern von Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 DBA Deutschland-Singapur ausgehen würde. In
diesem Falle würde die Steuerfreistellung aus Art. 21 DBA Deutschland-Singapur (sogenannte andere Einkünfte) folgen. Erkennt die deutsche Finanzverwaltung die singapurische Betriebsstätte
nicht an, könnte sie jedoch die Einkünfte im Rahmen des Welteinkommensprinzips im Verhältnis
zum jeweiligen Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG bei den Anlegern zur Besteuerung heranziehen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Fall,
dass der Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI KG irrtümlich von dem Vorliegen
Steuerliche Grundlagen
von Lizenzgebühren ausgeht und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt,
diese Quellensteuer weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden kann, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Anlegerebene ergäbe.
Die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur gilt für sämtliche
Unternehmensgewinne, d.h. sowohl für die laufenden Einnahmen aus der gewerblichen Containervermietung als auch für die Gewinne aus Containerveräußerungen. Sofern die deutsche Finanzverwaltung die am Ende des Investments geplanten Containerveräußerungen nicht auch zu
den Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland-Singapur rechnet, wäre isoliert
betrachtet zwar Art. 13 Abs. 3 DBA Deutschland-Singapur anwendbar, jedoch gilt im Anwendungsbereichs dieses Artikels die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur in gleicher Weise.
Die Steuerfreistellung im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Singapur erfolgt nur unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt kann dann
einen nennenswerten Effekt entfalten, wenn der Anleger nicht bereits ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hat und sein durchschnittlicher Einkommensteuersatz nicht bereits sehr nahe
am Spitzensteuersatz liegt. Wegen der Vielgestaltigkeit der individuellen Situationen wird dem Anleger empfohlen, direkt mit einem Steuerberater die sich ergebenden Effekte zu besprechen.
Die Freistellung der Einkünfte in Deutschland ist ferner an die folgende Voraussetzung gebunden:
Nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland-Singapur müssen bei den freizustellenden Einkünften die Einkünfte aus sogenannten aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG
herrühren. Die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen (wie im vorliegenden Fall) ist danach
grundsätzlich als aktiv einzustufen, wenn im Ausland ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, der ohne die Mitwirkung der deutschen Gesellschafter seine Geschäfte ausüben kann. Beide Voraussetzungen sind bei der BCI KG, die Mitarbeiter in der singapurischen Betriebsstätte beschäftigt und lediglich externe Containermanager beauftragt, erfüllt. Damit wäre
zugleich der Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG begegnet, der für den Fall einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Betriebs und dem Vorliegen von passiven Tätigkeiten nicht die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7ff AStG, sondern die Versagung der Freistellungsmethode des jeweiligen DBA und damit die Anwendung der Anrechnungsmethode
anordnet.
Die Anwendung der Freistellungsmethode führt im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit insgesamt dazu, dass die Einkünfte der in Deutschland ansässigen Anleger ausschließlich
mit dem in Singapur für beschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Steuersatz von 18% besteuert und nicht noch einmal zusätzlich der deutschen Besteuerung unterworfen werden. Für die
Gewerbesteuer wird dieser Effekt zudem bereits durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG
sichergestellt.
Außensteuergesetz
In den Fällen, in denen inländische Steuerpflichtige an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu
mehr als der Hälfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG beteiligt sind, die Steuerpflichtigen passive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG erzielen und die ausländische Gesellschaft in einem sogenannten „Niedrigsteuerland“ im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG liegt, greifen die Regeln der soge­
nannten Hinzurechnungsbesteuerung ein. Dem inländischen Steuerpflichtigen werden dann die in
der ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünfte auch ohne Ausschüttung als eigene Einkünfte
zugerechnet.
Fallen hingegen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
(hier: die einzelnen Anleger) an, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mehr über
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die Freistellung der im Ausland erzielten Einkünfte, wie es das jeweilige DBA meist vorsieht, sondern über die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommenssteuerschuld (§ 20 Abs. 2 AStG). Wie oben ausgeführt, sind im Fall des besonderen Verhältnisses zu Singapur aufgrund der Formulierung der Aktivitätsklausel die Voraussetzungen der Steuerfreistellung
nach dem DBA (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland-Singapur) identisch mit denen der
Nichtanwendung der Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG, so dass insoweit auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Aufgrund der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte der BCI KG sowie der gegebenen Sach- und
Personalressourcen für die Vornahme der Geschäftstätigkeit in der singapurischen Betriebsstätte
ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in dieser Betriebsstätte handelt. Eine schädliche Mitwirkung wird dadurch vermieden, dass
der deutsche Geschäftsführer der BCI KG über die zivilrechtliche Notwendigkeit der Unterzeichnung von Verträgen hinaus nicht in die gewerblichen Dienstleistungen in Bezug auf die Container
involviert wird. Soweit die singapurische Tochtergesellschaft der Initiatorin an der Vermittlung der
Container sowie einer Refinanzierung mitwirkt, kann eine schädliche Mitwirkung im Sinne des
AStG darin nicht gesehen werden, weil die singapurische Schwestergesellschaft mit ihren Einkünften aus der Mitwirkung nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.
Im Ergebnis ist vorliegend mit einer Anwendung des Außensteuergesetzes nicht zu rechnen. Käme
jedoch das AStG zur Anwendung, würde sich wegen § 9 Nr. 3 GewStG allein ein negativer einkommenssteuerlicher Effekt, nicht aber zusätzlich ein gewerbesteuerlicher Effekt auf der Ebene der BCI
KG ergeben. Es ist zu beachten, dass die Versagung der Freistellung nach dem AStG anders als bei
der Beurteilung nach Art. 7 DBA Deutschland-Singapur auch nur teilweise erfolgen kann. Es ist daher denkbar, dass je nach der tatsächlichen Aktivität in Bezug auf einzelne Containerarten eine
Freistellung der daraus erzielten Einkünfte erfolgt, für andere hingegen nicht.
Behandlung der Sonderbetriebsausgaben der Anleger
Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die der Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung persönlich zu tragen hat, wie z.B. etwaige Fremdfinanzierungskosten des Anteilserwerbs.
Diese Ausgaben sind grundsätzlich steuermindernd in Deutschland zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stehen jedoch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne, also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, in Deutschland nach dem DBA Deutschland-Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch die
Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland nicht abgezogen
werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein.
Steuerstundungsmodelle
Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (das meint
primär geschlossene Fonds) weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen (d.h. vor- oder
zurückgetragen) werden. Solchermaßen erzielte Verluste mindern nur diejenigen Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Finanzverwaltung geht in Tz. 24 des BMF-Schreibens vom 17.07.2007 (Az.: IV B 2 - S 2241-b/07/0001)
davon aus, dass bei der Steuerfestsetzung ein etwaiger negativer Progressionsvorbehalt nicht zu
berücksichtigen sei, wenn die ausländischen Verluste, die sich über den reduzierten Steuersatz im
Inland auswirken, aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG herrühren. Die Finanz­
verwaltung wird daher voraussichtlich zumindest insoweit den § 15b EStG auf die vorliegende
Investitionsmöglichkeit zur Anwendung bringen.
Steuerliche Grundlagen
Einer solch möglichen Auffassung der Finanzverwaltung könnte ggf. im Gerichtswege begegnet
werden. Die Anwendung des § 15b EStG auf die hier vorgestellte Investitionsmöglichkeit ist nicht
einsichtig, da es sich dabei nicht um eine modellhafte Gestaltung handelt, die steuerliche Vorteile
in Form negativer Einkünfte verspricht. Da eine Möglichkeit der Verlustverrechnung bei dem angedachten Fonds nicht gegeben ist, vielmehr ganz im Gegenteil von Beginn der Investition an zumindest das eingesetzte Kapital an die Investoren zurückfließt und sich die Fondsgesellschaft darüber
hinaus nicht selbst unternehmerisch betätigt, dürfte § 15b EStG vorliegend nicht einschlägig sein.
Hinzu kommt, dass der steuerliche Effekt im Rahmen der angedachten Struktur allein aus dem legalen Ausnutzen des Steuersatzunterschieds zwischen Deutschland und Singapur resultiert und dass
aufgrund der angestrebten DBA-Freistellung der ausländischen Einkünfte eine Verlustzuweisung
zum inländischen Anleger schon rechtstechnisch nicht erfolgen kann.
129
130
Gewerbesteuer
Die deutsche BCI KG unterliegt als originär gewerbliche Personengesellschaft der Gewerbesteuer.
Besteuert wird der sogenannte Gewerbeertrag, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Das für die Anleger
geltende Welteinkommensprinzip gilt damit prinzipiell auch für die Gewerbesteuer, so dass im
Grundsatz auch das in der singapurischen Betriebsstätte erzielte Einkommen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Jedoch sind bereits im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG
sachliche Steuerbefreiungen nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz zu berücksichtigen und fließen a priori nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Zu diesen sachlichen Steuerbefreiungen rechnen auch Steuerfreistellungen nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, so dass die singapurischen Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen
Gewerbesteuer unterliegen. Dies folgt zudem aus § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG, der ungeachtet der in
der Betriebsstätte vorgenommenen Tätigkeit eine Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags eines
inländischen Unternehmens vorsieht, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.
Die Fondsgesellschaft unterliegt aufgrund ihrer Beteiligung an der originär gewerblich tätigen BCI
KG ebenfalls im Grundsatz der Gewerbesteuer. Grundsätzlich erfasst diese Steuerpflicht alle Einkünfte, die die Fondsgesellschaft erzielt, doch ist die Befreiung des § 9 Nr. 2 GewStG für die Beteiligungserträge aus inländischen Personengesellschaften zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis für
diese Erträge eine Gewerbesteuerbelastung nicht entsteht.
Umsatzsteuer
Eine Belastung mit Umsatzsteuer in Deutschland wird weitgehend dadurch vermieden, dass sämtliche Gesellschaften, an denen sich die Anleger direkt oder mittelbar beteiligen oder die im Rahmen des vorliegenden Beteiligungsangebotes tätig werden, im Hamburger Freihafen und damit im
umsatzsteuerlichen Ausland ansässig sind. Eine Belastung mit Umsatzsteuer kann daher in Bezug
auf die hier einzig relevanten sonstigen Leistungen nur entstehen, wenn Dritte (Unternehmer) an
eine der beteiligten Gesellschaften eine Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß § 3a
Abs. 1 erbringen, dieser Unternehmer in Deutschland tätig ist und keine Steuerbefreiung eingreift.
Dies ist beispielsweise bei der Mittelverwendungskontrolleurin der Fall. Die Leistung von Vertriebsgesellschaften ist gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f Var. 2 UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen)
wiederum steuerfrei. Generell ist anzumerken, dass die Fondsgesellschaft keine Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne aufweist.
Hinsichtlich des Ankaufs der Container durch die deutsche BCI KG ist zu differenzieren: Der Verkauf seitens des Veräußerers ist umsatzsteuerlich eine Lieferung, so dass es für den Ort der Leis­
tung auf den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht ankommt. Werden daher von einem
Veräußerer in Deutschland befindliche Container angekauft, ist der Vorgang in Deutschland zwar
steuerbar und steuerpflichtig, jedoch steht der BCI KG als umsatzsteuerlicher Unternehmer der
Vorsteuerabzug zu. Werden hingegen im Ausland befindliche Container erworben, kommt keine
deutsche Umsatzsteuerpflicht, sondern allenfalls eine Steuerpflicht nach dem jeweils nationalen
Umsatzsteuerrecht in Betracht. Dieses Recht hätte dann auch über einen etwaigen Vorsteuerabzug
zu entscheiden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Sofern Anleger ihre Kommanditanteile verschenken oder vererben, ist zu berücksichtigen, dass sich
der Wert des zu übertragenden Vermögens grundsätzlich nach dem bilanzierten Vermögen der
Fondsgesellschaft bestimmt. Da aber dieses bilanzierte Vermögen nahezu ausschließlich eine Beteiligung an der BCI KG nebst der ausländischen Betriebsstätte beinhaltet, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage im Wesentlichen nach dem gemeinen Wert des ausländischen Vermögens. Was die
Steuerliche Grundlagen
Bewertung und damit die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Betriebsvermögen anbelangt,
ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz reformiert werden
soll. Hierzu hat das BMF am 20. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStG-Entwurf) veröffentlicht. Der Entwurf wurde mit einzelnen Änderungen am 11. Dezember 2007 im Bundeskabinett beschlossen und soll zeitnah in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Es ist gegenwärtig jedoch nicht endgültig absehbar,
wann und mit welchem Inhalt dieses Gesetz verabschiedet wird. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf jedoch werden die Anleger eine Begünstigung für Betriebsvermögen nicht in Anspruch
nehmen können, weil das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte außerhalb der EU / des EWR nicht
zum sogenannten begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG-Entwurf gehört.
Behandlung der Projektierungskosten
In dieser Beteiligung werden die Nebenkosten, insbesondere die Konzeptionskosten, gemäß dem
sogenannten 5. Bauherrenerlass vom 20. Oktober 2003 als Anschaffungskosten behandelt und
über die Nutzungsdauer der Container abgeschrieben. Durch die Aktivierung der Nebenkosten ist
ohne die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nach der vorliegenden Konzeption eine
Gewinnerzielungsabsicht gegeben.
Nach dem 5. Bauherrenerlass sind bei geschlossenen Fonds, bei denen der Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit
keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen, alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase stehen (insbesondere Eigenkapitalvermittlungsprovisionen), als Anschaffungskosten zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten gehören darüber hinaus Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komple­men­
täre, Geschäftsführungsvergütungen bei Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhand­­kommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen. Als Betriebsausgaben für
steuerliche Zwecke sofort abziehbar sind nur Aufwendungen, die nicht dem Erwerb des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, wie Finanzierungskosten, Kosten für Steuer- und Rechtsberatung
sowie Sach- und Versicherungsbeiträge.
Diese Regelung würde für reine Inlandsinvestments gelten. Bei dem vorliegenden Auslandsfonds
kommt es jedoch zur generellen Nichterfassung der Aufwendungen im Inland, da auch bei einer
Aktivierung und planmäßigen Abschreibung die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nur in
Singapur steuermindernd geltend gemacht werden können, nicht aber in Deutschland. Eine Berücksichtigung kann nur im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes erfolgen.
Vermögensteuer
Die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Da die
Wiedereinführung diskutiert wird, kann eine erneute Erhebung trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit und der daraufhin erfolgten Aussetzung der Besteuerung nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Steuerliche Aspekte in den USA
Hinsichtlich der Erfordernis einer Abgabe ausgefüllter und unterschriebener US-Steuerformulare,
die „W-7“ und „W-8BEN“, wird auf die Ausführungen zu den Risiken (S. 37) und den Abwicklungshinweisen (S. 167f) hingewiesen.
Zu den steuerlichen Risiken siehe S. 29ff unter „Risiken der Beteiligung“.
131
Gesellschaftsrechtliche Verträge
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
einschließlich Investitionsrichtlinien
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von
Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen ist.
Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement
eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand
des Unternehmens ist daneben die direkte oder indirekte Beteiligung
an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung der Finanzierung der
vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit.
2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand
des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet
sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen
im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und
Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
§ 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen
1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) der
Gesellschaft ist die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH
mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil.
2. Gründungskommanditistin ist:
Buss Treuhand GmbH („Treuhandkommanditistin“) mit einem Kapital­
anteil von 5.000,00 US-Dollar.
3. Die Gründungskommanditistin erbringt ihren Kapitalanteil gem.
§ 3.2 durch Bareinlage in US-Dollar („US$“) bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages.
4. Nach Maßgabe von § 4 können die Kapitalanteile der Kommanditisten erhöht und/oder weitere Kommanditisten in die Gesellschaft
aufgenommen werden.
5. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht
in Euro jeweils 5% des nominalen US$-Betrages des von ihm übernommenen Kapitalanteils (Beispiel: Kapitalanteil = 100.000 US$/
Haftsumme = 5.000 €).
6. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten
ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft („Gesellschaftskapital“).
7. Es ist zulässig, dass Kommanditisten ihre Kommanditanteile treuhänderisch für Dritte halten.
§ 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils
der Treuhandkommanditistin, Aufnahme von Treugebern,
Platzierungsgarantie
1. Das Gesellschaftskapital soll bis einschließlich 30. Juni 2008 durch
Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin um 37,895
Mio. US$ („Emissionskapital I“) auf 37,9 Mio. US$ und, sofern das
Emissionskapital I bis zum 30. Juni 2008 gezeichnet worden ist, bis
zum 31. Dezember 2008 auf insgesamt 43,505 Mio. US$ („Zielkapital“) erhöht werden. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital bis einschließlich 31. Dezember 2008, sofern das Emissionskapital I bis zum 30. Juni 2008 gezeichnet worden ist, um bis zu
weitere 41,5 Mio. US$ („Überzeichnungsbetrag“) auf insgesamt bis
zu 85,005 Mio. US$ erhöht werden.
2. Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“) hat mit separater un­be­­­dingter Platzierungsgarantie (Platzierungsgarantie I) vom 25. Januar
2008 gegenüber der Gesellschaft die Zeichnung und Übernahme
eines Kommanditanteils in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ („Mindestemissionskapital“), höchstens jedoch in Höhe des Differenz­be­
trages zwischen dem Emissionskapital I und der Summe sämtlicher der
Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen garantiert. Darüber hinaus hat Buss Capital mit gleichem Vertrag weitere
bedingte Platzierungsgarantien (Platzierungsgarantie II und Platzierungsgarantie III) gegenüber der Gesellschaft übernommen, die
sicherstellen sollen, dass die Gesellschaft bei der Buss Container International Management GmbH & Co. KG (BCI KG) einen Kapitalanteil in Höhe von mindestens 43,075 Mio. US$, ggf. abzüglich der von
weiteren Kommanditisten, außer der Buss Global Container Fonds
4 GmbH & Co. KG, bei der BCI KG übernommenen Kapitalanteile,
übernehmen und einzahlen kann.
3. Die Treuhandkommanditistin ist bis einschließlich zum 30. Juni 2008
berechtigt, ihren Kapitalanteil – auch mehrfach – in Höhe des jeweils
auf Grundlage des dem vorliegenden Vertrag als Anlage 1 beigefügten Musters einer Beitrittserklärung und dem als Anlage 2 beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrag („Treuhandvertrag“) von
den jeweiligen Zeichnern („Treugeber“) gezeichneten Beteiligungs­
betrages zu erhöhen, insgesamt jedoch höchstens, bis ein Gesellschaftskapital in der in § 4.1 genannten Höhe (Zielkapital plus Überzeichnungsbetrag) erreicht ist. Sollte die Treuhandkommanditistin bis
zum 30. Juni 2008 ihren Kapitalanteil zwar bis zur Höhe des Mindestkapitals, aber noch nicht in Höhe des Zielkapitals zuzüglich des gesamten Überzeichnungsbetrages erhöht haben, so verlängert sich die
Frist zur Erhöhung des Kapitalanteils durch die Treuhandkommanditistin gemäß Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008. Die entsprechende
Erhöhung des Kapitalanteils wird wirksam durch entsprechende Erklärung der Treuhandkommanditistin, die auch mündlich erfolgen
kann, gegenüber der Komplementärin, die von allen übrigen Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt ist, diese Erklärung anzunehmen. Auf die Regelungen des Treuhandvertrages ist auch im Rahmen
des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander Rücksicht
zu nehmen.
4. Der jeweils von einem Treugeber gemäß Beitrittserklärung gezeichnete Beteiligungsbetrag soll mindestens 15.000 US$ betragen und
muss durch 5.000 teilbar sein.
5. Durch Erhöhung ihres Kapitalanteils gem. § 4.3 erwirbt die Treuhandkommanditistin den jeweils erhöhenden Teil des Kapitalanteils in
eigenem Namen für Rechnung des jeweiligen Treugebers, für den die
Treuhandkommanditistin fortan den anteiligen Kapitalanteil treuhän-
133
134
derisch hält und verwaltet. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander wird jeder Treugeber einem Kommanditisten mit dem Kapitalanteil, den die Treuhandkommanditistin gem. Beitrittserklärung
und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, gleichgestellt, es sei denn,
dieser Gesellschaftsvertrag oder der Treuhandvertrag enthalten hiervon abweichende Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft, an einem
Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für
die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte, das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen
der Gesellschaft und Entnahmerechte sowie die einem Kommanditisten kraft Gesetz und/oder nach diesem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontrollrechte oder sonstigen Rechte, welche die Treugeber
kraft der ihnen von der Treuhandkommanditistin im Treuhandvertrag
erteilten Vollmacht unmittelbar selbst oder nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages durch Bevollmächtigte ausüben können.
6. Die Verpflichtung der Treuhandkommanditistin zur Leistung der Bar­
einlage auf ihren jeweils erhöhten Kapitalanteil wird durch den jeweiligen Treugeber, für den die Treuhandkommanditistin ihren
Kapitalanteil erhöht hat, erfüllt; der Treuhandvertrag und dieser Gesellschaftsvertrag begründen insoweit ein eigenes Forderungsrecht
der Gesellschaft gegen den jeweiligen Treugeber. Die Treugeber erbringen ihre Bareinlage nach Annahme der Beitrittserklärung und
Zahlungsaufforderung durch die Treuhandkommanditistin, die hierzu
von der Gesellschaft ermächtigt wird, innerhalb einer Zahlungsfrist
von zwei Wochen. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, diese
Ansprüche nicht nur im eigenen Namen, sondern auch namens der
Gesellschaft für diese geltend zu machen.
§ 5 Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft
1. Die Zeichner können sich durch ihren Beitritt zunächst nur mittelbar
über die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe der Regelungen
des Treuhandvertrages und den Regelungen des § 4 als Treugeber an
der Gesellschaft beteiligen. Der Beitritt wird wirksam zu dem in § 4.3
genannten Zeitpunkt.
2. Jeder Treugeber ist jederzeit berechtigt zu verlangen, in Höhe des ihm
zuzurechnenden und voll eingezahlten Kapitalanteils unmittelbar als
Kommanditist der Gesellschaft beizutreten. Voraussetzung dafür ist
die Erteilung einer § 5.3 entsprechenden Vollmacht. Die Kommanditbeteiligung beginnt mit dem Tag, an dem der ehemalige Treugeber als Kommanditist mit einer Haftsumme gem. § 3.5 in das Handelsregister eingetragen wird. Die Treuhandkommandi­tistin trägt die
Handelsregisterkosten für die erstmalige Eintragung von Treu­gebern
in das Handelsregister. Alle sonstigen Kosten im Zusammen­hang mit
Handelsregister-Eintragungen sind von dem jeweils als Kommanditisten eingetragenen Treugeber bzw. jeweiligen Kommanditisten zu
tragen. Die Treuhandkommanditistin nimmt in diesem Falle die Rechte solcher Treugeber/Kommanditisten sodann nur noch als Verwaltungstreuhänderin, d.h. in fremden Namen und für Rechnung dieses
Treugebers, wahr. Einzelheiten regelt der Treuhandvertrag.
3. Alle Treugeber/Kommanditisten sind verpflichtet, der Komplementärin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche, über den Tod hinaus
wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu
erteilen. Diese hat eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB zu enthalten und zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere
7. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungsbetrages bzw. des jeweiligen Kapitalanteils hinaus übernehmen die Treugeber bzw. Kommanditisten
weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere
Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen,
auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Unberührt hiervon bleibt die Haftung der Kommanditisten gegenüber
Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der § 171ff HGB und
etwaige sich aus dem Treuhandvertrag ergebende Ansprüche.
8. Die Treuhandkommanditistin ist gem. Treuhandvertrag berechtigt,
gegenüber einem Treugeber, der seiner Einlageverpflichtung trotz
Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die
Treuhandkommanditistin nicht oder nicht in voller Höhe nachkommt,
von dem mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten; bei der Entscheidung über den Rücktritt hat sich die Treuhandkommanditistin – soweit zulässig und zumutbar – nach den Weisungen der Komplementärin zu richten. Tritt
die Treuhandkommanditistin insgesamt vom Treuhandvertrag zurück,
so ist sie nach ihrer Wahl berechtigt, den Treugeber gegen Abfindung
gemäß § 19 dieses Vertrags oder gegen Rückzahlung der etwaig bereits vom Treugeber geleisteten Zahlungen jeweils abzüglich der bisher entstandenen Kosten und verwirkter Verzugszinsen innerhalb von
vier Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung aus der Gesellschaft auszuschließen. Tritt die Treuhandkommanditistin teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist
die Treuhandkommanditistin berechtigt, den (anteiligen) Kapitalanteil des Treugebers auf den geleisteten Teil seiner (anteiligen) Kapitaleinlage oder einen geringeren Teil herabzusetzen. Die Treuhandkommanditistin scheidet entsprechend mit dem Teil ihres Kapitalanteils
aus der Gesellschaft aus, den sie treuhänderisch für den betreffenden
Treugeber hält, sofern dieser Anteil nicht von einem neuen oder anderen Kommanditisten/Treugeber übernommen wird. Der Ausschluss
des Treugebers und/oder die Herabsetzung des Kapitalanteils werden mit entsprechender Erklärung der Treuhandkommanditistin gegenüber der Komplementärin wirksam. Bei Abgabe der vorstehenden
Erklärungen handelt die Treuhandkommanditistin – soweit erforderlich – auch namens und in Vollmacht der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
–
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–
–
–
–
Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten,
auch des Vollmachtgebers;
Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden
Gesellschaftern;
Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und
der Ergeb­nisverteilung der Gesellschaft;
Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft;
alle Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG und
vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen;
Liquidation der Gesellschaft;
Löschung der Gesellschaft.
Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin unverzüglich auf
erstes Anfordern auszuhändigen.
4. Soweit die Treugeber als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden, beauftragen und bevollmächtigen sie die Treuhandkommanditistin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen
der Gesellschafterversammlungen, soweit der jeweilige Kommanditist
in der Versammlung nicht selbst oder durch einen geeigneten, hierzu
bevollmächtigten Vertreter vertreten ist. Der Kommanditist hat die
Möglichkeit, der Treuhandkommanditistin Weisungen zu erteilen für
die Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht.
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
§ 6 Finanz- und Investitionsplan
1. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt
dar:
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
Mittelverwendung
US$
Anteil bezogen auf
Gesamtfinanzierung
1.
Beteiligung an der Buss Container International GmbH & Co. KG
43.075.000
2.
Konzeption, Prospekterstellung, Marketing*
108.750
99,01%
0,25%
3.
Treuhandvergütung*
152.250
0,35%
4.
Mittelverwendung*
53.629
0,12%
5.
Kosten des Geldverkehrs
20.000
0,05%
6.
Gründungskosten
7.500
0,02%
7.
Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5*
87.871
0,20%
Gesamt
43.505.000
100,00%
Mittelherkunft
7.
Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5
– Buss Treuhand GmbH
– Emissionskapital*
– Summe Eigenkapital*
43.505.000
100,00%
Gesamt
43.505.000
100,00%
5.000
43.500.000
* Bei Erhöhung oder Verringerung des Emissionskapitals werden die Positionen entsprechend angepasst.
Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.
2. Die Gesellschaft strebt primär die Einzahlung und Aufstockung ihrer
aufschiebend auf die Eintragung als Kommanditist in das Handels­
register bedingten Beteiligung an der Buss Capital International
Manage­ment GmbH & Co. KG („BCI KG“) an. Der Finanz- und In­
vestitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem § 6.1 ist auf der
Basis eines vollständigen Erreichens des Zielkapitals und entsprechender Kommanditeinlage bei der BCI KG kalkuliert. Das tatsächliche Gesellschaftskapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand zum
30. Juni 2008 bzw. zum 31. Dezember 2008, auch höher oder niedriger sein. Dementsprechend kann auch eine höhere oder niedrigere
Beteiligung an der BCI KG erfolgen. Der Finanz- und Investitionsplan,
insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist dann
entsprechend anzupassen.
§ 7 Gesellschafterkonten
1. Für jeden Gesellschafter und jeden Treugeber werden ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese
Konten sind unverzinslich.
2. Auf dem Kapitalkonto I wird der (ggf. anteilige) Kapitalanteil gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich.
3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls
dem Ergebnissonderkonto gutgebracht.
4. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist allein die Komplementärin
berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem
Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. Die Komplementärin hat
die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu führen.
2. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
a) Erwerb oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen;
dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert
werden soll, wenn sich nicht aus § 8.3, 8.5 oder 8.7 etwas anderes ergibt; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften
(Beteiligungsgesellschaften) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten;
b) die Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., über die in dem
Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem § 6.1 vorge­
sehenen Höhe hinaus, mit Ausnahme von Krediten zur kurzfris­
tigen Eigenkapitalzwischenfinanzierung mit einem effektiven
Zinssatz von höchstens 7% p.a. in Höhe des jeweiligen Differenz­
betrages zwischen dem gezeichneten Gesellschaftskapital und
den tatsächlich geleisteten Einlagen, sofern diese in dem Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni 2008 aufgenommen werden;
c) der Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft einerseits und der Komplementärin oder mit Gesellschaften, die mit
dieser verbunden sind im Sinne des § 15 AktG, andererseits, mit
135
136
d) e) f) g) h) i) Ausnahme der Geschäftsbesorgungsverträge mit der Treuhandkommanditistin und der Buss Capital GmbH & Co. KG sowie der
Platzierungsgarantievereinbarung;
die Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 US$;
sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Verkehrsgeschäfte mit einem
Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 US$ im Einzelfall, es
sei denn, sie sind im Finanz- und Investitionsplan (§ 6.1) vorgesehen;
die Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft;
der Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16 dieses Gesellschaftsvertrages;
Stimmabgaben zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen auf
der Ebene von Beteiligungsgesellschaften mit Ausnahme (i) der
Änderung des Geschäftsjahrs, (ii) der Sitzverlegung innerhalb
Deutschlands, (iii) der Fortschreibung und Verabschiedung des
Finanz- und Investitionsplans der Beteiligungsgesellschaft BCI
KG, sofern die Voraussetzungen gemäß nachstehendem § 8.4 erfüllt sind, sowie (iv) der Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten zur Beteiligungsgesellschaft BCI KG sowie zur Höhe
der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile
und begleitender Änderungen des Gesellschaftsvertrages, sofern
die Voraussetzungen gemäß nachstehendem § 8.5 erfüllt sind;
Stimmabgaben für die Gesellschaft nur bei folgenden sonstigen
Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften:
(i) Zustimmung zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belas­
tung größerer Teile (mehr als 15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der BCI KG gehaltenen Containerflotte oder des gesamten aktuellen und
zukünftigen Forderungsbestandes des BCI KG, sofern (i) bei
Containerverkäufen diese nicht bereits bei Ankauf der Container mit dem jeweiligen Mieter vereinbart werden oder (ii)
sofern solche Übertragungen und/oder Belastungen nicht
im Rahmen der anfänglichen Fremdfinanzierung oder einer
Re- bzw. Umfinanzierung auf Ebene der BCI KG, die die Voraussetzungen gemäß nachstehendem § 8.6 erfüllt, erfolgen soll;
(ii) Abschluss von Verträgen zwischen der BCI KG, einerseits,
und ihren Gesellschaftern oder mit Gesellschaften, die mit
den Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des § 15 AktG
(analog) oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG (Buss Capital) bzw. mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), andererseits, mit
Ausnahme des (i) Rahmenvertrages bzgl. des Erwerbs von
Containern mit der Buss Container Management GmbH,
(ii) hierauf beruhender Kaufverträge mit der Buss Container Management GmbH, (iii) der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Containervermittlungsvertrag zwischen der
Buss Container Management GmbH und Buss Capital Funds
Singapore Partnership sowie (iv) des Vertrages zur Vermittlung einer Refinanzierung bzw. Umfinanzierung mit Buss
Capital Funds Singapore Partnership;
(iii) sofern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Gesellschaft gesetzlich zwingend einzuholen und nicht abdingbar ist.
j) Änderung der „Investitionsrichtlinien“ (Anlage 3 zu diesem Gesellschaftsvertrag).
3. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt und verpflichtet, für die
Gesellschaft die Kommanditeinlage bei der BCI KG in dem im Finanzund Investitionsplan (§ 6) vorgesehenen prozentualen Anteil der Einlagen der Treugeber bzw. Kommanditisten zu erhöhen.
4. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt, einen zum Zwecke
der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der BCI KG von deren geschäftsführender Gesellschafterin vorgelegten Finanz- und Investitionsplan festzustellen, als fortan maßgebenden Finanz- und Investitionsplan zu verabschieden und die Zustimmung zu allen Änderungen
des Gesellschaftsvertrages der BCI KG (insb. dessen §§ 4 und 5) zu
erteilen, die zur verbindlichen Feststellung des Finanz- und Investitionsplans zwischen den Gesellschaftern der BCI KG erforderlich
sind. Dies setzt voraus, (i) dass die in dem zur Verabschiedung und
Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene
Fremdkapitalquote zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme liegt und (ii) dass die Komplementärin nach Prüfung des
von der Geschäftsführung der BCI KG zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplans unter Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt,
dass der Finanz- und Investitionsplan die Anforderungen der in Anlage 3 als Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages diesem beigefügten
„Investitionsrichtlinien“ erfüllt. Die Erfüllung dieser Investitionsrichtlinien gilt jedenfalls dann als im Innenverhältnis unwiderleglich
nachgewiesen, wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der zu verabschiedende Investitions- und Finanzplan die „Investitionsrichtlinien“ erfüllt.
5. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt, einmal oder mehrfach die
Zustimmung der Gesellschaft zum Beitritt eines weiteren oder weiterer Kommanditisten zur BCI KG gem. § 4.2, § 11.8 c) und § 11.9 c)
des Gesellschaftsvertrages der BCI KG und zur damit einhergehenden
Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI KG unter Verzicht auf
eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Gesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages (z.B. § 3
und § 4) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen. Voraussetzung ist, dass (i) die BCI KG zum Zwecke der Ausweitung ihrer
Geschäftsaktivitäten einen Finanz- und Investitionsplan verabschiedet, der die Aufnahme weiterer Gesellschafter zur entsprechenden,
im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung erforderlich macht, (ii) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden
Kommanditisten um (a) einen geschlossenen Fonds handelt, der sich
wie die Gesellschaft an der BCI KG beteiligt, indem er nach seinem
Beitritt zur BCI KG seinen Kapitalanteil im Rahmen einer zeitlich im
Gesellschaftsvertrag der BCI KG festzulegenden Platzierungsphase
entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen
Gesellschaftskapital erhöht oder um (b) eine Bank oder eine von dieser benannten Gesellschaft handelt, die sich im Rahmen einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung für den Erwerb von Container durch die
BCI KG bereiterklärt hat, in Höhe des zum Fälligkeitszeitpunkt gegebenenfalls noch ausstehenden Darlehensbetrages selber oder durch
eine von ihr benannte Gesellschaft bei der BCI KG eine Kommanditeinlage zu zeichnen und einzuzahlen, (iii) sichergestellt ist, dass der
Kapitalanteil der Gesellschaft an der BCI KG durch die Aufnahme des
jeweiligen Kommanditisten nicht auf weniger als 10,01% des Gesellschaftskapitals der BCI KG absinkt, und (iv) der jeweils beitretende
Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der BCI
KG geregelten Konditionen beteiligt.
6. Die Komplementärin ist – ohne dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf – berechtigt, in einer Gesellschafterversammlung der BCI KG einer vollständigen oder weitestgehenden
Re- oder Umfinanzierung der Containerflotte der BCI KG und allen
hiermit verbundenen Maßnahmen zuzustimmen, wenn die Komplementärin der BCI KG der Gesellschaft ein verbindliches Angebot für
eine solche Re- oder Umfinanzierung vorlegt und die Komplementärin nach Prüfung dieses Angebotes unter Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass (i) die
Re- oder Umfinanzierung nach Abzug aller mit ihrem Abschluss verbundenen Kosten einschließlich einer an Buss Capital Funds Singa-
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
pore Partnership zu zahlenden Vermittlungsgebühr im Vergleich zur
Beibehaltung der bestehenden Finanzierung(en) zu einer erheblichen
Reduzierung der Zinsbelastungen der BCI KG für den Zeitraum bis
Ende des Jahres 2014 führt und (ii) sich durch den Abschluss der Reoder Umfinanzierung die Anforderungen an die Sicherheitengestellung durch die BCI KG nicht in einem Umfang zum Nachteil der BCI
KG verändern würden, dass ihre Dispositionsfähigkeit über ihr Gesellschaftsvermögen unangemessen eingeschränkt würde, und (iii)
sichergestellt erscheint, dass eine Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes oder sämtlicher Aktiva der BCI KG zum Ende des
Jahres 2014 unter Auslösung/Tilgung der Re- oder Umfinanzierung
möglich ist.
7. Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften dürfen
ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in dem Maße teilweise gekündigt und herabgesetzt werden, als dies erforderlich ist,
um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang
mit Kündigungen von Gesellschaftern/Treugebern gem. § 17 i.V.m.
§ 19 dieses Gesellschaftsvertrages zu erfüllen.
§ 9 Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten
1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach § 166 HGB selbst auszuüben.
2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten/Treugeber nach § 164
HGB ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Treuhandkommandi­
tistin.
§ 10 Vergütungen
1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen
Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von
2.000,00 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen
der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit
Ausnahme des Geschäftsführergehaltes.
2. Darüber hinaus erhält die Komplementärin als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche Vergütung
in Höhe von 2,5% des Betrages um den die an die Gesellschafter/
Treugeber ohne Berücksichtigung dieser Vergütung und der Vergütung der Treuhandkommanditistin gem. diesem § 10.3 c) in der Liquidationsphase auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten
Containerflotte der BCI KG, übersteigen:
Verkauf 2014:
Verkauf 2015:
Verkauf 2016:
Verkauf 2017:
Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten Containerflotte der BCI KG noch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint
die nach einem Verkauf der gesamten Containerflotte der BCI KG
von dieser an die Gesellschaft ausgekehrten, bei dieser zu Liquiditäts­
überschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine
Liquidation der BCI KG und/oder der Gesellschaft beschlossen wurde.
86,5% der Kapitalanteile
85,0% der Kapitalanteile
83,5% der Kapitalanteile
82,0% der Kapitalanteile
Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Gesellschafter/Treugeber erfolgten jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7% des
Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag den oben
genannten Mindestbeträgen hinzurechnen. Lagen die jährlichen Ge-
samtauszahlungen an die Gesellschafter/Treugeber in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag von den entsprechenden Mindestbeträgen
abzuziehen.
Diese Vergütung wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden.
3. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre auch im Interesse der Gesellschaft liegenden Tätigkeiten folgende Vergütungen:
a) Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre im Rahmen der
Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber und der Bearbeitung im Zusammenhang mit der Beantragung von US-Steuer­
nummern, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,35% des bis
zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Gesellschafts­
kapitals abzgl. des von der Treuhandkommanditistin auf eigene
Rechnung gehaltenen Kapitalanteils (insgesamt das Emissionskapital). Die „Zeichnungsphase“ in diesem Sinne beginnt mit dem
in der Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz genannten Datum und endet zu dem Zeitpunkt, an dem Anleger das in § 4.1 genannte Zielkapital ggf. zzgl. eines Überzeichnungsbetrages gezeichnet haben („Vollplatzierung“), spätestens
jedoch am 31. Dezember 2008. Diese Vergütung wird fällig bei
Vollplatzierung, spätestens jedoch – unabhängig vom Erreichen
der Vollplatzierung – am 31. Dezember 2008. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden,
soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt.
b) Die Treuhandkommanditistin wird in einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt, für die Gesellschaft die
laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger – unabhängig davon, ob diese Treugeber oder Kommanditisten sind, zu
übernehmen. Diese Tätigkeit umfasst z.B. die Korrespondenz
mit den Treugebern/Kommanditisten, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gesellschafterversammlungen
in Abstimmung mit der Komplementärin, die Verwaltung des
Treugeberregisters etc. Für diese Verwaltungstätigkeit erhält die
Treuhandkommanditistin ab dem 1. August 2008 eine weitere
Vergütung in Höhe von 0,25% p.a. des Emissionskapitals. Diese
Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden
Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Vergütungsanspruch endet mit
Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft aus der BCI KG ausscheidet oder die BCI KG ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Erstmals zum 1. Januar 2009 erhöht sich die Treuhandvergütung
kalenderjährlich jeweils um 2% gegenüber dem auf ein ganzes
Jahr bezogenen Vorjahresniveau.
c) Zusätzlich erhält die Treuhandkommanditistin als Abgeltung für
den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von 5% des Betrages, um den die an die Gesellschafter/Treugeber ohne Berücksichtigung dieser Vergütung
und der Vergütung der Komplementärin gem. diesem § 10.2 in
der Liquidationsphase auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Verkaufs
der gesamten Containerflotte der BCI KG, übersteigen:
Verkauf 2014:
Verkauf 2015:
Verkauf 2016:
Verkauf 2017:
86,5% der Kapitalanteile
85,0% der Kapitalanteile
83,5% der Kapitalanteile
82,0% der Kapitalanteile;
Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der
Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamten
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Containerflotte der BCI KG noch an der Gesellschaft beteiligten
Gesellschafter/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehen­
den Sinne meint die nach einem Verkauf der gesamten Container­flotte der BCI KG von dieser an die Gesellschaft ausgekehrten,
bei dieser zu Liquiditätsüberschüssen führenden Erlöse, unabhängig davon, ob bereits eine Liquidation der BCI KG und/oder
der Gesellschaft beschlossen wurde.
Sind die in den Jahren 2010 bis 2014 an die Gesellschafter/Treugeber erfolgten jährlichen Gesamtauszahlungen geringer als 7%
des Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag
den oben genannten Mindestbeträgen hinzurechnen. Lagen die
jährlichen Gesamtauszahlungen an die Gesellschafter/Treugeber
in diesem Zeitraum umgekehrt über 7% des Gesellschaftskapitals, so ist der jeweilige Differenzbetrag wiederum von den entsprechenden Mindestbeträgen abzuziehen.
Diese Vergütung wird ggf. anteilig fällig zwei Wochen vor dem
Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden.
d) Aufwendungen der Treuhandkommanditistin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskos­ten, die im Interesse der Gesellschaft
anfallen, werden zusätzlich erstattet.
4. Die vorgenannten Vergütungen sind im Verhältnis der Gesellschafter
zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie verstehen sich zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse
1. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter/Treugeber, deren Kapitalanteile mindestens 10% des
gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter
Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen
werden. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen
zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt.
3. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Komplementärin unter
Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tage
der Absendung des Einladungsschreibens. Die Einladung ist an die
der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen
Gesellschafters zu senden, hat mittels einfachen Briefes zu erfolgen
und gilt spätestens drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
4. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden
Berufe oder – im Falle der Treuhandkommanditistin – sich ganz oder
teilweise in Bezug auf die für diese gehaltenen (anteiligen) Kapitalanteile durch die betreffenden Treugeber vertreten zu lassen. Weitere
Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung
der Komplementärin zugehen.
5. Die Gesellschafterversammlung wird – soweit gesetzlich zulässig –
von einem Geschäftsführer der Komplementärin, ansonsten von
einem von der Komplementärin zu benennenden Dritten geleitet.
6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
von einem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden; es gilt als genehmigt,
wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe des Protokolls
zur Post der Komplementärin ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.
7. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz,
diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige
Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen
über:
a)
b)
c)
d) e) f) g) h) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der
Komplementärin gemäß § 8.2;
Genehmigung des Jahresabschlusses;
Verwendung des Jahresergebnisses;
abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen
gem. § 14.1 Satz 3;
Entlastung der Komplementärin;
Änderung des Gesellschaftsvertrages;
Auflösung der Gesellschaft;
Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16.
8. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die
Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit
dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die
Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen.
9. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre
Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Angelegenheiten bedarf einer
75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages;
b) Auflösung der Gesellschaft;
c) Beschlussfassungen über die Erteilung einer Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.S.v. § 8.2. lit. h), i) und j), im Falle
von Beschlussfassungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.S.v.
§ 8.2. lit. i) (i) nur, sofern diese vor dem 30. Juni 2014 durchgeführt werden sollen;
d) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung
von Liquiditätsüberschüssen gem. § 14.1 Satz 3;
e) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern
gem. § 16.
10. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst
werden, wenn nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter
der Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung widersprechen. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur
Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der
Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen
sein. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der
Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den
Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt.
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
11. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen
einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls
gem. § 11.6 bzw. § 11.10 durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu
richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
12. Je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Die
Treuhandkommanditistin übt ihr Stimmrecht entsprechend den Weisungen der Treugeber aus; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, ihr
Stimmrecht unterschiedlich nach anteiligen Kapitalanteilen auszu­
üben („gespaltenes Stimmrecht“). Die Treuhandkommanditistin ist
in Höhe des von ihr gehaltenen Kapitalanteils auch dann stimmberechtigt, wenn sie nicht für das gesamte Gesellschaftskapital, das sie
vertritt, Weisungen erhalten hat. Sie wird sich insoweit bzw. in dem
Umfang ihrer Stimme enthalten, soweit einzelne Treugeber/Kommanditisten keine Weisungen erteilt haben.
§ 12 Jahresabschluss
1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen.
Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft.
2. Der Jahresabschluss ist – sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber
von der Komplementärin für sinnvoll erachtet – von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Hierüber ist in berufsüblichem Umfang zu berichten.
3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der
Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss
genehmigen soll.
4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt,
gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
§ 13 Ergebnisverteilung
1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen
die Gesellschafter/Treugeber im Grundsatz im Verhältnis ihrer Kapital­anteile teil. Verlustanteile werden den Gesellschaftern/Treugebern
auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der
Kommanditisten bleiben unberührt.
2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung
aller Gesellschafter in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für
alle Treugeber bzw. Gesellschafter, die der Gesellschaft bis zum
31. Dezember 2008 beigetreten sind, Folgendes:
a) Etwaige negative Ergebnisse der Gesellschaft werden zunächst
den beitretenden Gesellschaftern bzw. Treugebern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die
zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter bzw. Treugeber negative Ergebnisse der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden die verbleibenden
Ergebnisanteile auf die Gesellschafter bzw. Treugeber in dem
Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die negativen Ergebnisse nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen,
sind später anfallende positive Ergebnisse den Gesellschaftern,
denen höhere negative Ergebnisse zugerechnet wurden, solange
vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind.
b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller
Gesellschafter gem. § 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft vorab Gesellschaftern/Treugebern jeweils in dem Umfang zugewiesen, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gem. § 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden
Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen
anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den Gesellschaftern in
Höhe dieser höheren Liquiditätsausschüttungen Gewinne zugewiesen worden, werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen.
3. Eine Gleichstellung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen
erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthands­
ergebnisses als auch des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. Ist eine sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche
Gleichstellung nicht möglich, wird das handelsrechtliche Ergebnis in
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen so verteilt, dass eine
steuerliche Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber ermöglicht
wird.
§ 14 Ausschüttungen
1. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist jeweils quartalsweise
nachschüssig, erstmals nach Ablauf des dritten Quartals 2008 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 30. September 2008) in US-Dollar an die Kommanditisten bzw. Treugeber im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile auszuschütten. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber seinen Kapitalanteil unterjährig erbracht hat,
steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der
Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 72.
Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei
der Gesellschaft zu. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter dies
für sämtliche Gesellschafter/Treugeber mit einer Mehrheit von 75%
beschließen oder eine anderweitige Behandlung zum Wohle der
Gesellschaft dringend erforderlich erscheint; § 14.2 (iv) bleibt dabei
unberührt.
2. „Liquiditätsüberschuss“ sind sämtliche in einem Quartal eingehende
Einnahmen der Gesellschaft abzüglich
(i) den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im
Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin
und die Treuhandkommanditisten zu zahlenden Vergütungen,
(ii) sämtlichen Beträgen, die die Gesellschaft auf die von ihr aufgenommene Fremdfinanzierung zu leisten hat,
(iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft,
(iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als
Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind.
§ 15 Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten
1. Kommanditisten/Treugeber können ihre (anteilige) Beteiligung ganz
oder teilweise auf Ehegatten, in gerader Linie Verwandte und Mitgesellschafter/Treugeber übertragen oder diesen einen Nießbrauch
bestellen. Entsprechendes gilt für die (Sicherungs-)Übertragung
und/oder Verpfändung zum Zwecke der Erstfinanzierung der Beteiligung. Die Übertragung der als Treugeberstellung bestehenden
(mittelbaren) Beteiligung der Treugeber unterliegt den weiteren im
Treuhandvertrag geregelten Voraussetzungen. Übertragungen und
Belastungen der (mittelbaren) Beteiligung werden erst wirksam,
wenn sie vom Verfügenden und vom Verfügungsempfänger gegen­
über der Komplementärin schriftlich angezeigt werden.
139
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2. Außer in den in § 15.1 und § 5.2 genannten Fällen bedarf die wirksame Übertragung der (mittelbaren) Beteiligung oder deren Belas­
tung der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem
Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den
verfügungswilligen Kommanditisten/Treugeber zustehen.
3. Eine Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn die übertragene bzw. belastete Beteiligung mindestens 15.000 US$ beträgt und
ein höherer Betrag durch 1.000 teilbar ist.
§ 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen
und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und
endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft
im Handelsregister.
2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem
Jahr zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2015.
4. Der übertragende Kommanditist stellt die Gesellschaft von eventuell durch die Übertragung entstehenden steuerlichen Nachteilen frei.
Im Fall des § 15.2 kann die Komplementärin ihre Zustimmung davon
abhängig machen, dass der Kommanditist und der Erwerber die Gesellschaft gesamtschuldnerisch von eventuell durch die Übertragung
entstehenden steuerlichen Nachteilen freistellen. Als steuerlicher
Nachteil in diesem Sinne ist insbesondere ein etwaiger gegenwärtiger
oder künftiger Gewerbesteuermehraufwand anzusehen.
3. Jede Kündigung eines Gesellschafters bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein; sie ist gegenüber der Komplementärin zu erklären. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber der Treuhandkommanditistin durch einfachen Brief zu erklären.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Empfänger maßgebend.
§ 16 Ausschließung eines Gesellschafters
5. Die Ziffern 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Treugeber unter
Beachtung dieser Vorschriften und der Vorschriften des Treuhandvertrages der Treuhandkommanditistin die Weisung erteilt, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen. Die Treuhandkommanditistin, die
als Treuhänder für den Treugeber beteiligt ist, kann Teilkündigungen
ihres Kommanditanteils in Höhe des anteilig auf den Treugeber entfallenden Kapitalanteils aussprechen, soweit der verbleibende Kapitalanteil mindestens 15.000,00 US$ beträgt und ein höherer Betrag
durch 5.000 teilbar ist.
1. Ein Gesellschafter kann – unbeschadet von § 4.8 dieses Vertrags –
von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Als
wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn
a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist
von zwei Wochen seine Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt oder die Vollmacht im Sinne von § 5.3 nicht
vorlegt;
b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt;
c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet
und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben
wird;
d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wird.
2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz
oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme
bereite Person zu übertragen.
3. Die vorgenannten Ausschlussgründe gelten entsprechend, wenn sie
in der Person eines Treugebers eintreten. In diesem Falle scheidet die
Treuhandkommanditistin mit der entsprechenden Beteiligung anteilig
aus. Sie ist jedoch berechtigt, den betreffenden Teil ihres Kommanditanteils durch Eingehung neuer Treuhandvereinbarungen mit weiteren Treugebern/Kommanditisten aufrechtzuerhalten.
4. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin
dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Kommanditist/Treugeber bei
der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Handelt es sich um den
anteiligen Ausschluss der Treuhandkommanditistin, stimmt sie nur
mit dem betroffenen Anteil nicht mit. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter
wirksam, wozu jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt ist. Der
Beschluss ist solange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
4. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus.
6. Kündigt die Treuhandkommanditistin ein Treuhandverhältnis aus
wichtigem Grund, so gilt dieses zugleich als Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber der Gesellschaft, gerichtet auf Teilkündigung
ihrer Kommanditbeteiligung. Das Recht der Treuhandkommanditistin
zur Kündigung gegenüber der Gesellschaft unterliegt jeweils den im
Treuhandvertrag mit den Treugebern vereinbarten Beschränkungen.
§ 18 Tod eines Kommanditisten
1. Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Der beziehungsweise die
Erben/Vermächtnisnehmer haben sich durch Erbschein, Testament
samt Eröffnungsprotokoll oder sonstige vergleichbare Nachweise gegenüber der Komplementärin zu legitimieren. Für die Übertragung
des Gesellschaftsanteils vom Erben auf den Vermächtnisnehmer eines
Gesellschafters oder zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist eine Zustimmung nach § 15.2 nicht erforderlich.
2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Ausübung ihrer
Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten
Vertreter zu bestellen, der auch zur Entgegennahme von Ausschüttungen zu ermächtigen ist. Ein Vertreter ist auch dann zu benennen,
wenn kleinere Beteiligungen als die Mindestbeteiligung nach § 4.4
entstehen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die
Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist,
ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung. Über Gewinnansprüche kann weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt
werden. Bestimmen die Erben oder Vermächtnisnehmer einen Dritten
als ihren Vertreter, so ist auf ihn § 11.4 entsprechend anzuwenden.
3. Hat der verstorbene Gesellschafter die Testamentsvollstreckung über
seine Beteiligung angeordnet, so nimmt der Testamentsvollstrecker
auch alle Rechte und Pflichten der Erben oder Vermächtnisnehmer
aus diesem Vertrag war.
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
4. Alle durch die den Erbfall der Gesellschaft entstehenden Kosten, einschließlich Handelsregisterkosten, tragen die Erben/Vermächtnisnehmer, die die Beteiligung erben.
§ 20 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies mit
75% ihrer Stimmen beschließen.
§ 19 Ausscheiden, Abfindung
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die
Firma fortzuführen, auf diesen über.
2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren
Höhe und Bezahlung gilt:
2. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 75% ihrer Stimmen eine
andere Art der Abwicklung beschließen.
3. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die Komplementärin Liquidatorin.
§ 21 Schlussbestimmungen
a) Die Abfindung ist auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz
auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag
entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem
Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen
Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die
Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI KG und deren Containerbestand, benennt
jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der
Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden
Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz
zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten der von ihnen jeweils benannten
Sachverständigen selbst.
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgehoben werden.
b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen.
Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung
noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende
angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab
dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu
bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle
Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage
durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere, wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche
Kredite in Anspruch nehmen müsste.
3. Die Kosten dieses Vertrages und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft.
3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens
schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht
teil, soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung
maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht
am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der
Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt.
4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung
für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.
5. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden
des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach Ziff. 2 unberührt.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Treuhandkommanditistin für einen Treugeber ihre Kapitaleinlage anteilig herabsetzt
und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in
dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
4. Gerichtsstand ist Hamburg.
Hamburg, den 12. Dezember 2007
Buss Treuhand GmbH
(gez. Stefan Krueger)
Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH
(gez. Dr. Dirk Baldeweg)
Treugeber der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung
mittelbar bei.
141
142
Anlage 3 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Container Fonds 5
GmbH & Co. KG
Investitionsrichtlinien
Allgemeines
Für sämtliche Investitionen, die mittelbar mit Mitteln der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) über
die Buss Container International Management GmbH & Co. KG (nachfolgend BCI KG genannt) erfolgen, müssen genau definierte Investitions­
kriterien erfüllt sein.
Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte der BCI KG anzuwenden.
Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im
Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI KG zum gleichen
Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfristig,
ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind.
Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs
Maximal 80% der Container, bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme,
dürfen von der BCI KG mit einem Alter von mehr als 1,5 Jahren erworben
werden. Die BCI KG wird für alle erworbenen Container das Alter zum
jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist
dabei, wie in der Containerleasingbranche üblich, ab dem Zeitpunkt der
ersten Vermietung des Containers zu berechnen.
Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem
Transportequipment
Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI KG müssen
durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen:
– Der Anteil von Standardcontainern (20‘, 40‘ und 40‘ High Cube)
muss mindestens 60% betragen.
– Der Anteil von Kühlcontainern soll nicht höher als 20% sein.
– Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht
mehr als 15% betragen.
– Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25% liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis
durch 2.000 US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden.
Spezialcontainer und Trailer, Chassis etc. bieten häufig bessere Renditechancen als Standardcontainer. Letztere werden jedoch als Rückgrat einer Containerflotte benötigt, um eine stabile Restwertkalkulation zu ermöglichen. Auch Kühlcontainer sichern eine stabile Einkommensbasis und
stellen damit einen wichtigen Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtportfolios dar.
Maximale Anteile von Mietvertragstypen
In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI KG zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln:
– Von sämtlichen erworbenen Neucontainern dürfen sich maximal
33% zum Kaufzeitpunkt in einer kurzfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben.
– Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer
Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von
Master Lease Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden
sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 80% zum Kaufzeitpunkt betragen,
d.h. die Containertranche darf nur zu maximal 20% unvermietete
Container enthalten.
– Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern
am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% betragen.
Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein
Containerhandel betrieben werden soll. Hierbei handelt es sich typischerweise um ältere, unvermietete Container. Da die BCI KG auch auf dem
Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck
in Höhe von jeweils maximal 5% der CEU-Anzahl des von ihr insgesamt
gehaltenen Containerportfolios unvermietete Container zwecks Weiterveräußerung erwerben.
Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge
Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein.
Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten
Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter
der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige
Mindestwerte erreichen.
Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche
durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird,
zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der
Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzüglich der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebs­kos­ten
und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI KG
oder die Vermittlungsprovision von Buss Capital Funds Singapore Partnership (nachfolgend „Buss Capital Singapur“ genannt)), bereinigt um außerordentliche Effekte. Sobald die Mietabrechnung für die entsprechende
Containertranche für den ersten Monat nach ihrem Kauf vorliegt, ist ein
Vergleich mit der Schätzung des entsprechenden Nettomietertrags zum
Kaufzeitpunkt durchzuführen. Im Fall negativer Abweichungen in einer
Höhe von mehr als 1% muss ggf. der Kaufpreis nachträglich angepasst
werden. Die Kaufverträge müssen eine derartige Anpassungsmöglichkeit
berücksichtigen.
Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen
sich wie folgt dar:
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
Mindestnettomietrendite für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren
Einkaufspreis der Container in US$
Langfrist- vermietung Standardcontainer Nettomietrendite bei Kurzfrist- vermietung
Langfrist-
vermietung bis max. 1.600
9,13%
11,42%
12,10%
> 1.600 – 1.650
9,35%
11,62%
12,36%
> 1.650 – 1.700
9,56%
11,81%
12,62%
> 1.700 – 1.750
9,87%
12,13%
12,86%
> 1.750 – 1.800
10,19%
12,45%
13,10%
> 1.800 – 1.850
10,43%
12,66%
13,33%
> 1.850 – 1.900
10,67%
12,88%
13,55%
> 1.900 – 1.950
10,94%
13,13%
13,76%
> 1.950 – 2.000
11,21%
13,37%
13,96%
> 2.000 – 2.050
11,41%
13,53%
14,15%
14,34%
> 2.050 – 2.100
11,61%
13,68%
> 2.100 – 2.150
11,85%
13,88%
14,47%
> 2.150 – 2.200
12,08%
14,07%
14,60%
> 2.200 – 2.250
12,25%
14,18%
14,73%
12,42%
14,28%
14,85%
> 2.250
Kühlcontainer
Nettomietrendite bei
Kurzfristvermietung *
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
Mindestnettomietrendite für Gebrauchtcontainer
Durchschnittliches Alter der Container Standardcontainer Nettomietrendite bei Einkaufspreis der Container in US$
Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung
bis max. 1.808
11,89% 14,27%
> 1,5 – 2,5
> 1.808 – 1.898
12,44% 14,76%
> 1.898
12,98% 15,21%
bis max. 1.706
12,69% 14,73%
> 2,5 – 3,5
> 1.706 – 1.786
13,23% 15,21%
> 1.786
13,83% 15,73%
bis max. 1.608
13,51% 15,15%
> 3,5 – 4,5
> 1.608 – 1.668
14,04% 15,62%
> 1.668
14,69% 16,23%
bis max. 1.511
13,79% 14,91%
> 4,5 – 5,5
> 1.511 – 1.551
14,42% 15,53%
> 1.551
14,74% 15,79%
bis max. 1.409
14,04% 14,63%
> 5,5 – 6,5
> 1.409 – 1.439
14,37% 14,95%
> 1.439
14,75% 15,31%
Kühlcontainer
Nettomietrendite bei
Langfrist-
vermietung *
14,21%
15,00%
15,80%
16,59%
17,39%
> 6,5 – 7,5 < 1.33514,72%
18,00%
> 7,5 – 8,5 < 1.23015,20%
18,00%
> 8,5
18,00%
Kurzfristvermietung *
< 1.12015,70%
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
143
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Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die
folgenden Mindestwerte:
Mindestnettomietrendite für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment
Nettomietrendite bei
Langfristvermietung
Nettomietrendite bei
Kurzfristvermietung *
Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
14,0%
15,0%
Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
12,5%
14,0%
Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainern bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
14,0%
Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
12,0%
Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren
15,0%
16,0%
Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren
13,5%
15,0%
Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren
13,0%
14,0%
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
Über 2,5 Jahre alte Spezialcontainer, außer Kühl- und Tankcontainer, dürfen nicht erworben werden.
Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne
Verzinsung des durch die BCI KG eingesetzten Kapitals von mindestens
7,25% erreicht werden muss.
Mindestbonität der Mieter
Mindestens 90% des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die
ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1,
schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Ratingagenturen.
Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermög­licht
es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer
operativen Leistungsfähigkeit und ihres Wachstumspotentials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating.
Hersteller der Container
Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften
chinesischen Herstellern stammen. Diese sind aufgrund der bei der Herstellung verwendeten Materialien insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen
Werterhalt ausgelegt. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften
Herstellern aus China oder aber von einem auf einen bestimmten Containertyp besonders spezialisierten Hersteller stammen. Bei sonstigem
Transportequipment wie Trailer und Containerchassis ist eine Eingrenzung auf bestimmte Hersteller nicht sinnvoll. Auch hier gilt jedoch, dass
das jeweilige Equipment von namhaften Herstellern stammen muss, die
im Markt anerkannt sind, um den späteren Verkauf der Container zu gewährleisten.
Reinvestition von Rückflüssen
Sofern es die Tilgungsmodalitäten der Bankdarlehen und die für geplante
Auszahlungen an Gesellschafter vorhandene Liquidität zulassen, darf die
BCI KG ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Rückflüsse bis
zum Jahr 2013 einschließlich reinvestieren.
Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten
Es ist geplant, dass die von der BCI KG gehaltene Containerflotte auf ein
Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Mio. US$ ausgeweitet wird.
Diese Flottenausweitung kann möglicherweise bereits mit dem von der
Gründungskommanditistin der BCI KG, der Buss Global Container Fonds
4 GmbH & Co. KG, und der Gesellschaft bei der BCI KG eingezahlten
Eigenkapital und weiterem aufzunehmendem Fremdkapital finanziert
werden. Für den Fall, dass die Gesellschaft nicht in dem vollem, gemäß
Gesellschaftsvertrag der BCI KG möglichen Umfang ihren Kapitalanteil an
der BCI KG erhöht, müssten jedoch auch weitere Kommanditisten der BCI
KG beitreten und deren Gesellschaftskapital erhöhen, damit die BCI KG
über das notwendige Gesellschaftskapital zur geplanten Flottenausweitung verfügt. Hierfür ist eine Anpassung des Finanz- und Investitionsplans
der BCI KG erforderlich.
Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf einer Verabschiedung
und Fortschreibung des Investitions- und Finanzplans bei der BCI KG ohne
Beschlussfassung der Anleger nur dann zustimmen, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
– Es müssen für mindestens 40% der geplanten zusätzlichen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern
und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen.
– Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote liegt
zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme.
– Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich.
– Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition
von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital GmbH & Co. KG oder von
einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein.
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
(Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG)
über die Beteiligung an der
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
– nachstehend „KG“ genannt –
zwischen der
Buss Treuhand GmbH
– nachstehend „Treuhänderin“ genannt –
und den der
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (mittelbar)
beitretenden Anlegern
– nachstehend „Treugeber“ genannt –
wird nachfolgender Treuhandvertrag abgeschlossen:
§ 1 Abschluss des Treuhandvertrages
1. Dieser Treuhandvertrag wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den jeweiligen Treugeber und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin, die im Gesellschaftsvertrag
der KG als Treuhandkommanditistin bezeichnet wird, geschlossen.
2. Mit dem Zustandekommen dieses Treuhandvertrages wird die Treuhänderin beauftragt, nach der Maßgabe der Beitrittserklärung, die­
ses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages der KG (nachfolgend
„KG-Gesellschaftsvertrag“) ihren Kapitalanteil in Höhe der gezeichneten Pflichteinlage (Zeichnungsbetrag) des Treugebers zu erhöhen.
Die entsprechende in das Handelsregister einzutragende Haftsumme
beträgt in Euro 5% des nominalen US$-Betrages des Zeichnungsbetrages.
§ 2 Treuhandverhältnis
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, sich nach außen im eigenen Namen,
im Innenverhältnis aber im Auftrag und für Rechnung der Treugeber nach Maßgabe dieses Vertrages und des KG-Gesellschaftsvertrages an der KG in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen
Betrages zu beteiligen. Sie hat die übernommene Kommanditbeteiligung uneigennützig zu verwalten und übt die Rechte des Treugebers
nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages und des KG-Gesellschaftsvertrages sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen
Interessen aller Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen aus.
2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und den Treugebern
sowie zwischen den Treugebern untereinander regelt sich nach den
Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie den Vorschriften des
KG-Gesellschaftsvertrages in entsprechender Anwendung, und zwar
auch insoweit, als ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treugeber und der Treuhänderin in dem Gesellschaftsvertrag
nicht ausdrücklich erfolgt. Der KG-Gesellschaftsvertrag ist den Treugebern bei Abschluss dieses Vertrages ausgehändigt worden. Der
KG-Gesellschaftsvertrag ist fester Bestandteil dieses Treuhandvertrages.
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern
an der KG zu beteiligen, wie sie auch berechtigt ist, sich als Treuhänderin für Dritte an weiteren Gesellschaften zu beteiligen.
4. Die Treuhänderin wird die Beteiligung des Treugebers zusammen mit
weiteren Beteiligungen anderer Treugeber nach außen als einheitliche
Beteiligung halten. Sie wird in das Handelsregister als Kommanditist
der KG eingetragen und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Sie
vertritt den Treugeber insbesondere in den Gesellschafterversammlungen und übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung der Interessen und ggf. der Weisungen des Treugebers aus. Nach § 5.2 des KG-
Gesellschaftsvertrages können Treugeber jederzeit ihre unmittelbare
Beteiligung als Kommanditisten verlangen. In diesem Falle tritt die
Treuhänderin im fremden Namen auf und wird als Verwaltungstreuhänderin tätig. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sowohl für mittelbar
über die Treuhänderin beteiligte Anleger als auch für unmittelbar als
Kommanditisten beteiligte Anleger (mittelbar beteiligte Anleger und
Kommanditisten werden zusammen „Treugeber“ genannt).
5. Im Innenverhältnis ist der Treugeber so zu stellen, als ob er mit dem
eingezahlten Kapitalanteil, den die Treuhänderin gem. Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung
am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte
und das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der
Gesellschaft. Die Treugeber nehmen am Gewinn und Verlust der KG
teil und tragen entsprechend in Höhe ihrer Beteiligung das anteilige
wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Insbesondere hat die Treuhänderin dem Treugeber alles
herauszugeben und unverzüglich an den Treugeber weiterzuleiten,
was sie in Ausübung dieses Vertrages für ihn erlangt, wie Ausschüttungen und Auszahlungen, das Auseinandersetzungsguthaben, einen
Liquidationserlös und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der KG entfallen.
6. Die Treuhänderin wird von der Kommanditgesellschaft beschlossene
Auszahlungen, die zu einer Reduzierung des Kapitalkontos des Treugebers unter den Stand der auf ihn anteilig entfallenden Haftsumme führen würden, nur dann für den Treugeber in Empfang nehmen
und an diesen weiterleiten, wenn dieser zuvor als Kommanditist im
Handelsregister eingetragen worden ist (unmittelbare Beteiligung).
Andernfalls werden die nicht ausgezahlten Auszahlungsbeträge von
der KG auf einem Treuhandkonto verwahrt, welches von der Treuhänderin verwaltet wird. Die Zinserträge stehen den Treugebern als
Vorabgewinn zu. Die Treuhänderin erhält 1% p.a. der nicht weitergeleiteten Auszahlungsbeträge als Verwaltungsentgelt.
7. Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich die Treugeber.
8. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
9. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von seinem
sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.
§ 3 Erbringung der Einlagen
1. Die Treugeber sind verpflichtet, die gemäß der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage gemäß den Regelungen im KG-Gesellschaftsvertrag unmittelbar an die KG auf das für die Mittelverwendung eingerichtete Konto (Mittelverwendungskonto) zu zahlen.
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, wenn ein Treugeber trotz Mahnung
und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin seiner Einlageverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe
nachkommt, von dem mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandund Verwaltungsvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei der
Entscheidung über den Rücktritt hat sich die Treuhänderin – soweit
zulässig und zumutbar – nach den Weisungen der Komplementärin
der KG zu richten. Tritt die Treuhänderin insgesamt vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie nach ihrer Wahl berechtigt, den Treugeber
gegen Abfindung gemäß § 19 des KG-Gesellschaftsvertrages oder
gegen Rückzahlung der etwaig bereits vom Treugeber geleisteten
Zahlungen jeweils abzüglich der bisher entstandenen Kosten innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Nachfrist durch
145
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schriftliche Mitteilung aus der Gesellschaft auszuschließen. Tritt die
Treuhänderin teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den (anteiligen) Kapitalanteil des Treugebers auf den geleisteten Teil seiner (anteiligen) Kapitaleinlage oder einen geringeren
Teil herabzusetzen. Bei Abgabe der vorstehenden Erklärungen handelt die Treuhänderin – soweit erforderlich – auch namens und in
Vollmacht der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter unter Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB.
§ 4 Umwandlung des Treuhandverhältnisses
1. Der Treugeber ist gemäß § 5.2 des KG-Gesellschaftsvertrages berechtigt, sich in Höhe des ihm zuzurechnenden und voll eingezahlten
Kapitalanteils (Kommanditbeteiligung) selbst anstelle der Treuhänderin im Handelsregister eintragen zu lassen und die Kommanditbeteiligung auch im Außenverhältnis zu übernehmen. Die Treuhänderin trägt die Handelsregisterkosten für die erstmalige Eintragung von
Treugebern in das Handelsregister. Alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Handelsregister-Eintragungen sind von dem jeweils als
Kommanditisten eingetragenen Treugeber/Kommanditisten zu tragen.
2. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des nunmehr als Kommanditist im Handelsregis­
ter eingetragenen Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin wahr. Es gelten die Rechte und Pflichten dieses Vertrages
in entsprechender Weise fort, soweit sich aus der unmittelbaren Beteiligung nicht zwingend etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für die
Regelungen des § 12 dieses Vertrages. Die Treuhänderin ist generell
bis auf schriftlichen Widerruf bevollmächtigt, das Stimmrecht der unmittelbar beteiligten Treugeber bei Gesellschafterversammlungen der
KG auszuüben. Hierbei ist sie im Innenverhältnis insbesondere an die
Bestimmungen des § 6 in Bezug auf die einzuholenden und zu befolgenden Weisungen gebunden. Das Recht der unmittelbar an der KG
beteiligten Treugeber aus § 6.2 Satz 4 bleibt unberührt.
3. Unter der aufschiebenden Bedingung der Umwandlung des Treuhandverhältnisses und der Eintragung der jeweiligen Treugeber im
Handelsregister überträgt die Treuhänderin bereits hiermit eine der
Beteiligung des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage an den
Treugeber, der damit unmittelbar Kommanditist ist.
4. Die als Kommanditisten in das Handelsregister einzutragenden Treugeber sind verpflichtet, der Komplementärin der KG auf eigene Kosten
eine umfassende, über den Tod hinaus wirksame, notariell beglaubigte
Registervollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB gegenüber dem Handelsregister zu erteilen, die zu allen Anmeldungen berechtigt, insbesondere zu
– Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers;
– Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern;
– Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergeb­
nisverteilung der Gesellschaft;
– Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft;
– alle Umwandlungsvorgänge des UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen;
– Liquidation der Gesellschaft;
– Löschung der Gesellschaft.
Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin unverzüglich auf
erstes Anfordern vorzulegen.
§ 5 Treuhandverwaltung
1. Die von der Treuhänderin auszuübenden Rechte und Pflichten des
Treugebers ergeben sich aus dem KG-Gesellschaftsvertrag i.V.m.
§ 2.5 dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte
des § 166 HGB in der KG wahrzunehmen. Der Treugeber kann die
Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden
bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe ausüben. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung der KG zugelassen
werden.
3. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der KG für die Treugeber aus. Diese können jedoch auch selbst
an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sind hiermit
unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf sie anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten entsprechend § 11.4 des KG-Gesellschaftsvertrages auszuüben.
Die Treuhänderin verzichtet insoweit hinsichtlich der auf anwesende
oder vertretene Treugeber entfallenden Stimmen auf die Ausübung
des Stimmrechts.
4. Die Treuhänderin hat dem Treugeber unverzüglich nach Vorliegen
des Jahresabschlusses der KG einen Bericht über die Lage der KG zu
erstatten. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Treugeber entweder unmittelbar über die KG oder selbst, z.B. durch Übermittlung
von Unterlagen, über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten.
5. Die Treuhänderin hat dem Treugeber Abschriften der Jahresabschlüsse der KG zu überlassen und auf Anfrage über den Bericht gem. Nr. 4
hinaus zu erläutern.
§ 6 Einzelweisung, Beschlussfassung
1. Die Treuhänderin hat die Treugeber rechtzeitig von schriftlichen Beschlussfassungen und ggf. Gesellschafterversammlungen der KG,
über Beschlussgegenstände und ggf. über die Tagesordnung zu unterrichten, sofern nicht in der KG eine keinen Aufschub duldende Entscheidung getroffen werden soll, bei der eine vorherige Unterrichtung aller Treugeber nicht möglich ist. Jeder Treugeber ist berechtigt,
der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.
2. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht für die Treugeber bei allen Gesellschafterbeschlüssen aus. Sie ist berechtigt, das Stimmrecht unter
Beachtung der ihm erteilten Weisungen unterschiedlich auszuüben.
Erteilen Treugeber keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich entsprechend anteilig der Stimme zu enthalten. Das Recht
der Treugeber, das Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 11.4 des KG-Gesellschaftsvertrages auszuüben, bleibt
unberührt.
3. Auch im Übrigen ist der Treugeber berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Rechte aus seiner Beteiligung Weisungen zu erteilen, sofern sie nicht mit dem Gesetz, dem KG-Gesellschaftsvertrag oder diesem Vertrag in Widerspruch stehen.
4. Die Weisung bezüglich der in der KG zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse werden der Treuhänderin stets als Weisung des einzelnen
Treugebers (Einzelweisung) und in der Regel schriftlich gem. Ziff. 5
erteilt.
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
5. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Einholung von Weisungen der
Treugeber im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist für die
Treugeber von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wenn nicht innerhalb dieser Frist Treugeber, die mindestens 10% des verwalteten
oder betreuten Kommanditkapitals auf sich vereinen, diesem Verfahren widersprechen. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Datum
des Poststempels desjenigen Schreibens, mit dem die Treugeber zur
Stimm­abgabe aufgefordert werden. In dringenden Angelegenheiten
kann die Frist angemessen verkürzt werden.
§ 7 Übertragung
1. Für die Übertragung und die Belastung der Beteiligung des Treugebers gilt § 15 des KG-Gesellschaftsvertrages entsprechend.
2. Alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten hat der Treugeber, der seine Beteiligung überträgt
oder belastet, zu tragen.
3. Darüber hinaus hat der Treugeber, der seine Beteiligung i.S.d. Ziffer 1
dieses Paragrafen überträgt oder belastet, für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 € ggf. zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer an die Treuhänderin zu zahlen.
§ 8 Erbfolge
1. Stirbt der Treugeber, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erbfolge ist durch
Vorlage eines Erbscheins beziehungsweise eines Testaments samt
Eröffnungsprotokoll oder durch andere vergleichbare Nachweise gegenüber der Treuhänderin nachzuweisen.
2. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, der gegenüber der Treuhänderin und der KG für alle Rechtsnachfolger nur
einheitlich handeln kann. Bis zur Bestellung kann die Treuhänderin
Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger vornehmen mit der Wirkung
für und gegen jeden anderen Rechtsnachfolger.
3. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Testamentsvollstrecker wird zugelassen. Für die Dauer der Testamentsvollstreckung bedarf es keines gemeinsamen Bevollmächtigten.
4. Solange die Erbfolge gemäß Ziff. 1 dieses Paragrafen nicht erfolgt
oder ein gemeinsamer Vertreter gemäß Ziff. 2 dieses Paragrafen nicht
bestellt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschafts- sowie dieses
Vertrages.
5. Alle der Treuhänderin durch den Erbfall entstehenden Kosten hat der
Erbe/haben die Erben zu tragen.
§ 9 Dauer, Beendigung
1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Der einzelne Treugeber kann diesen Vertrag nur kündigen, wenn
auch die Kündigung seiner Beteiligung an der KG durch den Treugeber nach Maßgabe der Bestimmungen des KG-Gesellschaftsvertrages
bzw. des Gesetzes möglich ist und auch erfolgt. Eine Kündigung der
Beteiligung an der KG wirkt zugleich als Kündigung dieses Vertrages.
3. Das Treuhandverhältnis endet in entsprechender Anwendung der
§§ 16ff des KG-Gesellschaftsvertrages.
4. Die Kündigung aus wichtigem Grund sowie andere in diesem Vertrag
geregelten Kündigungsgründe bleiben unberührt.
5. Die Treugeber erwerben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe
des KG-Gesellschaftsvertrages.
6. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst beendet, wenn die
treuhänderisch verwaltete Beteiligung (Kommanditbeteiligung)
der Treugeber an der KG voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen nach §§ 16ff des KG-Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann, endet im Verhältnis zu dem betreffenden Treugeber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt der in
den §§ 17ff des KG-Gesellschaftsvertrages bezeichneten Ereignisse,
sondern erst nach der vermögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des Treugebers und/oder der beschlossenen Liquidation der Gesellschaft.
7. Die volle Abwicklung dieses Vertrages ist gegeben, wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treugeber aus der KG ausgeschieden
und den Treugebern das dafür in §§ 16ff des KG-Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben voll zugeflossen ist.
8. Scheidet die Treuhänderin aus der KG aus, so wird das Treuhandverhältnis mit einer durch die Treugeber neu gewählten Treuhänderin
fortgesetzt. Solange noch keine neue Treuhänderin bestellt ist, nehmen die Treugeber ihre Gesellschafterrechte unmittelbar wahr.
9. Macht der Treugeber von seinem Recht gemäß § 5.2 des KG-Gesellschaftsvertrages, sich als Kommanditist mit seiner auf seine anteilige Kommanditbeteiligung entfallende Haftsumme in das Handelsregister eintragen zu lassen und die gesamte Kommanditbeteiligung
auch im Außenverhältnis zu übernehmen, Gebrauch, so endet dieser
Vertrag nicht, sondern wird als Verwaltungsvertrag fortgeführt. Die
Treuhänderin wird in diesem Fall weiterhin die Kommanditbeteiligung
nach §§ 2 und 5 dieses Vertrages betreuen.
10. Dieser Vertrag endet ferner automatisch, wenn der Treugeber oder
die Treuhänderin nach den Vorschriften des § 16 des KG-Gesellschaftsvertrages aus der KG ausscheidet oder über das Vermögen des
Treugebers oder der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde, es sei denn, die Beteiligung ist nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen.
11. Scheidet die Treuhänderin aus der KG aus, so wird das Treuhandverhältnis mit einer durch die Treugeber neu gewählten Treuhänderin
fortgesetzt. Solange noch keine neue Treuhänderin bestellt ist, nehmen die Treugeber ihre Gesellschafterrechte unmittelbar wahr.
12. Die Treuhänderin überträgt bereits hiermit für den Fall ihres Ausscheidens aus der KG ihren Kommanditanteil auf die Treugeber im
Verhältnis der für diese treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen,
und zwar unter Aufteilung in entsprechende einzelne Beteiligungen.
Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der
Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk. Die Treugeber nehmen diese Übertragung
an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der
Übertragung.
§ 10 Vergütung
Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit die in § 10.3 des KG-Gesellschaftsvertrages festgesetzte Vergütung.
147
148
§ 11 Freistellung
1. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von den Treugebern von allen
Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang
mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung der Treugeber entstehen.
2. Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Treugeber im
Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der
Treugeber ist ausgeschlossen.
§ 12 Haftung
1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden von der Treuhänderin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen.
2. Die Treuhänderin und die sie vertretenden natürlichen Personen haften, auch für ein vor dem Vertragsabschluss liegendes Verhalten, nur,
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
3. Der Umfang der Haftung wird auf die jeweilige Höhe des Zeichnungskapitals beschränkt.
4. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden infolge Verletzungen
ihrer Sorgfaltspflicht verjähren nach zwölf Monaten. Soweit für vorvertragliche Verpflichtungen kürzere Fristen bestehen, gelten diese.
Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche grundsätzlich mit der
Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine
Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten
Tag nach der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichts und/oder
des Berichts der Treuhänderin an die Treugeber beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der KG
entstanden sind, auf die sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht der Treuhänderin bezieht.
5. Die Ausführung von Beschlüssen der Mehrheit der Treugeber stellt
die Treuhänderin von jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Das Weisungsrecht der einzelnen Treugeber gemäß § 6 bleibt unberührt.
6. Da ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in dem vorliegenden Vertrag abschließend geregelt sind und eine Prüfung nicht dazu zählt,
haftet die Treuhänderin nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit der Angaben und Informationen im Verkaufspros­
pekt der KG sowie von dieser beauftragter Dritter, aufgrund derer
ein Treugeber seine Beteiligung erworben hat und der KG unmittelbar
oder mittelbar beigetreten ist. Die Treuhänderin weist ausdrücklich
darauf hin, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Auswahl und
Bonität der Vertragspartner der KG oder dafür übernimmt, dass die
Vertragspartner der KG die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben oder erfüllen werden. Weiter
haftet die Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit der KG noch
für den Eintritt der von Treugebern oder der KG verfolgten sonstigen
wirtschaftlichen Ziele.
2. In dem Register werden der Nachname, der Vorname, die Anschrift,
die Höhe der Beteiligung, das zuständige Wohnsitzfinanzamt, die
Steuernummer des Treugebers sowie sonstige wesentliche Angaben,
die diesen betreffen und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung
stehen, aufgeführt.
3. Die Treuhänderin ist weder verpflichtet noch ist es ihr gestattet,
dem Treugeber Angaben über weitere Anleger zu machen oder diesem Einsicht in das Register zu gewähren. Sofern der Treugeber nicht
schriftlich eingewilligt hat, ist die Treuhänderin nicht berechtigt, anderen Personen als der Gesellschaft, deren Wirtschaftsprüfern oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Komplementärin der Gesellschaft, dem zuständigen Finanzamt oder Kreditgebern Auskünfte über die Eintragungen im Register zu erteilen. Die Einschränkung,
Auskünfte zu erteilen, gilt auch nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen, sofern diese als Berater
der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin tätig werden.
4. Der Treugeber nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass im
Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass die
in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschaltete Gesellschaft bzw.
die eingeschaltete Person im erforderlichen Umfang über die Verhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter unterrichtet wird.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Die Treuhänderin hat im Rahmen dieses Treuhandvertrages sowie des
KG-Gesellschaftsvertrages die Beteiligungen der Treugeber im Sinne
einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten.
2. Die Treuhänderin wird ermächtigt, die hinsichtlich von jedem Treugeber vorliegenden Daten gegenüber der KG, deren Geschäftsführung,
von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten sowie
der Finanzverwaltung offenzulegen. Gleiches gilt gegenüber Dritten,
soweit die Treuhänderin von Gesetzes wegen zu einer solchen Offenlegung an diese verpflichtet ist.
3. Die Treuhänderin wird alles, was sie auf Grund dieses Treuhandverhältnisses und auf Grund ihrer Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin erlangt, an die Treugeber herausgeben, soweit dieser Vertrag
nichts anderes vorsieht.
4. Die Treuhänderin wird die Treugeber umfassend über die Verhältnisse
der Gesellschaft und der Beteiligung informieren. Insbesondere wird
die Treuhänderin die Treugeber über alle wesentlichen die KG betreffenden Vorgänge entweder unmittelbar durch die KG oder selbst
durch Übermittlung von Unterlagen unterrichten.
5. Daneben wird die Treuhänderin die Treugeber mindestens einmal
jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht bzw. mündlich anlässlich der Treugeberversammlung über sonstige wichtige Ereignisse
unterrichten.
6. Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen ihrer Treuhandaufgaben erworbene Vermögen von ihrem eigenen getrennt zu halten
und zu verwalten.
§ 13 Gesellschafterregister und Datenschutz
1. Die Treuhänderin führt alle Treugeber in einem Register. Der Treugeber wird nach wirksamer Annahme des Treuhandvertrages durch die
Treuhänderin in das Register aufgenommen.
Hamburg, den 25. Januar 2008
Buss Treuhand GmbH
(gez. Stefan Krueger)
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
(gez. Dr. Dirk Baldeweg)
Die Anleger der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG treten
diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung bei.
Gesellschaftsvertrag der BCI KG
Gesellschaftsvertrag der Buss Container
International Management GmbH & Co. KG
§ 1 Firma, Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Buss Container International Management GmbH & Co. KG
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung gewerblicher
Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere
die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von
Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen. Außerdem wird von der Gesellschaft ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen
Geschäftsverlaufs sind. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist
daneben die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland zur Sicherstellung der Finanzierung der vorstehend bezeichneten Geschäftstätigkeit.
2. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet
sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen
im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und
Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Ferner kann sie
sich an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter beteiligen.
§ 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen
1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) der
Gesellschaft ist die Buss Container International Management Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und
hält keinen Kapitalanteil.
2. Gründungskommanditist ist:
Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG
mit einem Kapitalanteil von 54.175.000 US$, der vollständig eingezahlt ist.
Weitere Kommanditistin („Neukommanditistin“) ist:
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
mit einem anfänglichen Kapitalanteil von 9.750.000 US$.
3. Die Neukommanditistin hat ihren anfänglichen Kapitalanteil in Höhe
von 9.750.000 US$ durch Bareinlage in US-Dollar („US$“) spätestens
bis zum 30. Juni 2008 zu erbringen.
4. Nach Maßgabe von § 4 können weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen und/oder die Kapitalanteile der Kommanditisten erhöht werden. Der Erwerb von Kapitalanteilen und deren
Erhöhung erfolgt unter Beachtung des nachstehenden § 3.6 durch
Bareinlagen in US$.
5. Voraussetzung für einen wirksamen Beitritt eines Kommanditisten,
auch der Neukommanditistin, ist deren Eintragung in das Handelsregister. Zur Haftungsbeschränkung wird mit Übernahme eines
Kapitalanteils eine atypisch stille Gesellschaft mit dem Beitretenden
begründet, solange dieser nicht in das Handelsregister eingetragen ist.
Für die atypisch stille Gesellschaft gelten die Bedingungen dieses Gesellschaftsvertrages entsprechend. Das atypisch stille Gesellschafts­
verhältnis wandelt sich mit der Eintragung im Handelsregister in eine
kommanditistische Beteiligung.
6. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht
in Euro jeweils 5% des nominalen US$-Betrages des von ihm übernommenen Kapitalanteils (Beispiel: Kapitalanteil = 100.000 US$ /
Haftsumme = 5.000 €).
7.
Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist,
unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschafts­
kapital der Gesellschaft („Gesellschaftskapital“).
§ 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils
der Kommanditisten, Aufnahme von Kommanditisten
1. Das Gesellschaftskapital soll bis einschließlich 31. Dezember 2008
von bisher 54.175.000 US$ um bis zu 84.225.000 US$ auf bis zu
138.400.000 US$ durch Erhöhung des Kapitalanteils der Neukommanditistin auf bis zu 84.225.000 US$ erhöht werden. Die Neukommanditistin ist bis einschließlich zum 31. Juli 2008 berechtigt, ihren
Kapitalanteil – auch mehrfach – durch Erklärung, die auch mündlich
erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin zu erhöhen; einer
Zustimmung der Komplementärin bedarf es nicht. Sofern die Neukommanditistin Ihren Kapitalanteil bis zum 30. Juni 2008 auf mindestens 37.500.000 erhöht hat, verlängert sich diese Frist bis zum
31. Dezember 2008. Die Erhöhung des Kapitalanteils wird erst wirksam mit Eingang der hierauf entfallenden Bareinlage bei der Gesellschaft.
2. Mit Zustimmung der Gesellschafter können weitere Kommanditisten
der Gesellschaft beitreten. Im Hinblick auf die Höhe des Kapitalanteils, mit dem sich ein weiterer Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt, kann die Zustimmung mit Beschränkungen erteilt werden.
149
150
§ 5 Finanz- und Investitionsplan
1. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt
dar:
Buss Container International Management GmbH & Co. KG
Mittelverwendung
US$
Anteil bezogen auf
Gesamtfinanzierung
Kaufpreis Container + Transportequipment
– Einstandskosten BCM / BCFS
– Zwischengewinn BCM und BCFS
316.746.024
93,73%
12.487.990
3,70%
– Summe Kaufpreis
329.234.014
Erworbene Mietforderungen 7.575.725
Bankgebühr 485.731
0,14%
Anwalts- und Transaktionskosten 127.369
0,04%
2,24%
Beteiligung an der Komplementärin
37.000
0,01%
Gründungskosten
15.000
0,00%
Liquiditätsreserve Buss Container International 453.475
0,13%
Gesamt
337.928.314
100,00%
Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 4
54.175.000
16,03%
Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 5
43.075.000
12,73%
Mittelherkunft
Zinsen während der Investitionsphase Global 4
324.620
0,10%
Langfristiges Tilgungsdarlehen 240.353.694
71,13%
Gesamt
337.928.314
100,00%
Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.
2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem § 5.1 basiert auf der Annahme, dass die Neukommanditistin
ihr Zielkapital gemäß § 4.1 ihres Gesellschaftsvertrages erreicht und
entsprechend ihrem Finanz- und Investitionsplan (§ 6.1 ihres Gesellschaftsvertrages) zur Erhöhung ihres Kapitalanteils bei der BCI KG
verwendet. Das tatsächlich bei der Neukommanditistin aufgebrachte
Gesellschaftskapital und entsprechend das zur Erhöhung ihres Kapitalanteils in die Gesellschaft eingebrachte Kapital kann jedoch, je
nach Platzierungsstand bei der Neukommanditistin zum 30. Juni bzw.
31. Dezember 2008, auch höher oder niedriger sein. Der Finanz- und
Investitionsplan ist dann entsprechend anzupassen oder fortzuschreiben. Im Zuge des Beitritts weiterer Kommanditisten kann der Finanzund Investitionsplan verändert, insbesondere auch wesentlich erweitert werden. Geänderte Finanz- und Investitionspläne müssen die
Anforderungen der in Anlage 1 als Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages diesem beigefügten „Investitionsrichtlinien“ erfüllen; der
Nachweis der Erfüllung der Investitionsrichtlinien gilt als erbracht,
wenn eine schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, dass der geänderte Finanz- und Investitionsplan die
„Investitionsrichtlinien“ erfüllt.
3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls
dem Ergebnissonderkonto gutgebracht.
4. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des
§ 112 HGB befreit.
2. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist berechtigt, sich
zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit dritter geeigneter Personen/Unternehmen zu bedienen.
3. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
§ 6 Gesellschafterkonten
1. Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich.
2. Auf dem Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich.
a) Erwerb oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen;
dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert
werden soll; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften
(Beteiligungsgesellschaften);
Gesellschaftsvertrag der BCI KG
b) Erwerb von Containern oder sonstigem Transportequipment,
sofern eine Investitionssumme von 5.000.000,00 US$ überschritten würde; bei Erwerb einer Vielzahl von solchen Wirtschaftsgütern ist darauf abzustellen, ob die Investitionssumme
durch Abschluss eines einheitlichen Erwerbsvertrages überschritten würde; vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sind Erwerbsgeschäfte, deren Abschluss in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft berücksichtig ist und
die den Anforderungen der Investitionsrichtlinien vollumfänglich
entsprechen;
c) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen u.Ä. sowie die vollständige oder
weitestgehende Re- oder Umfinanzierung der Containerflotte,
wenn dies nicht im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan
der Gesellschaft vorgesehen ist; die Zwischenfinanzierung von
im Rahmen des Finanz- und Investitionsplanes geplanten oder
bereits geschuldeten Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter bedarf keiner Zustimmung, sofern die jeweilige Kapitaleinzahlung
eines Gesellschafters durch eine Platzierungsgarantie gegenüber
dem jeweiligen Gesellschafter, dessen geplante oder geschuldete
Kapitaleinzahlung zwischenfinanziert werden soll, abgesichert
ist;
d) Verkauf, Übertragung oder Belastung größerer Teile (mehr als
15% der gesamten Containerflotte) oder des gesamten Bestands der von der Gesellschaft gehaltenen Containerflotte, sofern (i) diese Verkäufe nicht bereits bei Ankauf der Container mit
dem jeweiligen Mieter vereinbart werden oder (ii) sofern solche
verkauften Container nicht im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft gegen andere Container ausgetauscht
werden oder (iii) solche Übertragungen oder Belastungen nicht
im Rahmen der Aufnahme der im Finanz- und Investitionsplan
vorgesehenen Fremdmittel zur Sicherung der Kreditgeber erfolgen;
e) Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 US$;
f) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 US$ im Einzelfall, es sei
denn, die Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts ist im jeweils
aktuellen Finanz- und Investitionsplan vorgesehen;
g) Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft, einerseits,
und ihren Gesellschaftern oder mit Gesellschaften, die mit den
Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG (Buss Capital) bzw.
mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne
des § 15 AktG (analog), andererseits, mit Ausnahme des (i) Rahmenvertrages bzgl. des Erwerbs von Containern mit der Buss
Container Management GmbH, (ii) hierauf beruhender Kaufverträge mit der Buss Container Management GmbH, (iii) der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Containervermittlungsvertrag zwischen der Buss Container Management GmbH und Buss
Capital Funds Singapore Partnership sowie (iv) des Vertrages zur
Vermittlung einer Refinanzierung bzw. Umfinanzierung mit Buss
Capital Funds Singapore Partnership sofern gemäß lit. b) kein
Zustimmungsbedürfnis besteht;
h) Abschluss, Änderung oder Beendigung von stillen Gesellschaften;
i) Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;
j) Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft;
k) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft in verbundenen
Unternehmen, soweit in einem verbundenen Unternehmen ein
Gegenstand nach lit. a) bis j) oder die Zustimmung des verbundenen Unternehmens zu einem solchen Gegenstand zur Abstimmung stehen;
l) alle Geschäfte, die die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären.
4. In Eilfällen, in denen die erforderliche Zustimmung nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann und Gefahr im Verzug ist, darf die Komplementärin auch ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln. Sie hat dann die Gesellschafter unverzüglich
über die vorgenommene Handlung und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten
1. Die Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. In Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen
verbundenen Gesellschafterrechte sind statt der Komplementärin die
Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus
wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin verpflichtet sich, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung
der Kommanditisten Gebrauch zu machen.
2. Verfügt die Gesellschaft über mehrere Kommanditisten, so üben die­
se ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. § 8.1 in
der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss
fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die
beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Versammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht
sämtliche Kommanditisten mit einer Beschlussfassung in anderer
Form oder an anderem Ort einverstanden sind. Für die Einberufung
gelten, sofern nicht sämtliche Kommanditisten anderweitiges vereinbaren, § 11.2 und § 11.3 entsprechend.
3. Beschlüsse der Kommanditisten gem. § 8.2, die Verfügungen über
Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrages oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten.
4. Jede 1.000 US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Jeder Kommanditist
kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welcher auf Grund der Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht
für andere ausüben. Dasselbe gilt für Beschlussfassungen, welche die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreits gegenüber dem Kommanditisten betreffen.
§ 9 Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten
1.
Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu.
2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen.
§ 10 Vergütungen
1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen
Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von
2.000,00 US$ p.a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen
der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit
Aus­nahme des Geschäftsführergehaltes.
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152
2. Die vorgenannte Vergütung ist im Verhältnis der Gesellschafter zu­
einander als Aufwand zu behandeln. Sie versteht sich zuzüglich etwa­
iger gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse
1. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen,
wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes
und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich
verlangen. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann
auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. Kommt die
Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach,
sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt.
3. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief, Telefax oder E-mail
unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter
Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls
nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind.
4. Ist die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die von dem Mangel betroffenen Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und der Beschlussfassung
nicht widersprechen.
5. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten
Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Weitere Bevollmächtigte können
durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen drei Tage vor der
Durchführung der Gesellschafterversammlung der Komplementärin
zugehen.
6. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der Komplementärin oder ein von der Komplementärin zu benennender geeigneter Dritter. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
sowie die Art der Abstimmung. Er kann zu der Gesellschafterversammlung auch Sachverständige und Auskunftspersonen auf Kosten
der Gesellschaft zuziehen, soweit er deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschaft für erforderlich hält.
7. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Ergebnisprotokoll ist
ausreichend. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu
übersenden. Der Inhalt des Protokolls gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei
Wochen seit Empfang gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.
8. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz,
diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige
Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen
über:
a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß § 7.3;
b) Verabschiedung von Investitions- und Finanzplänen für die Gesellschaft gemäß § 5.1 und Änderungen der Investitionsrichtlinien gem. Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag;
c) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß § 4.2
und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals;
d) Feststellung des ggf. geprüften und testierten Jahresabschlusses;
e) Verwendung des Jahresergebnisses und des Bilanzgewinns;
f) Entlastung der Komplementärin;
g) Änderung des Gesellschaftsvertrages;
h) Auflösung der Gesellschaft;
i) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung
von Liquiditätsüberschüssen gem. § 14.1 Satz 3;
j) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gem. § 15.1;
k) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern
gem. § 16.
9. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre
Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Angelegenheiten bedarf einer
90%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages;
b) Verabschiedung des Investitions- und Finanzplans der Gesellschaft und/oder Änderung der Investitionsrichtlinien gem. Anlage 1 dieses Gesellschaftsvertrages;
c) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß § 4.2
und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals;
d) Auflösung der Gesellschaft;
e) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.S.v. § 7.3 lit. d)
ggf. i.V.m. lit. k), sofern diese vor dem 30. Juni 2014 durchgeführt werden sollen;
f) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung
von Liquiditätsüberschüssen gem. § 14.1 Satz 3;
g) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gem. § 15.1;
h) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern
gem. § 16.
10. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die
Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit
dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die
Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen.
11. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst
werden, wenn nicht mehr als 10% der Stimmen aller Gesellschafter
der Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung widersprechen. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur
Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der
Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen
sein. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der
Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den
Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt.
Gesellschaftsvertrag der BCI KG
12. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen
einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang der Abschrift
nach § 11.7 bzw. § 11.11 durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu
richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
13. Je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Die
Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits der
Gesellschaft mit ihnen Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ein Gesellschafter, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat kein Stimmrecht mehr und darf es auch
nicht mehr für einen anderen Gesellschafter ausüben. Dasselbe gilt
für einen Gesellschafter, gegen den Ausschließungsklage erhoben
wurde, für die Dauer der Rechtshängigkeit dieser Klage.
b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter gem. § 13.2 a) werden etwaige Gewinne der
Gesellschaft vorab Gesellschaftern jeweils in dem Umfang zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gem. § 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer
Gesellschafter übersteigen. Sind den Gesellschaftern in Höhe
dieser höheren Liquiditätsausschüttungen Gewinne zugewiesen
worden, werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen.
3. Eine Gleichstellung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen
erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthands­
ergebnis. Ist eine sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche
Gleichstellung nicht möglich, wird das handelsrechtliche Ergebnis in
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen so verteilt, dass eine
steuerliche Gleichstellung aller Gesellschafter ermöglicht wird.
§ 12 Jahresabschluss
1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen.
Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft.
2. Der Jahresabschluss ist – sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber
von der Komplementärin für sinnvoll erachtet – von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Hierüber ist in berufsüblichem Umfang zu berichten.
3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der
Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss
genehmigen soll.
4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt,
gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
§ 14 Ausschüttungen
1. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des vierten Quartals 2007
(Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo 31. Dezember 2007),
in US-Dollar an die Kommanditistin bzw. die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil unterjährig
und/oder in Tranchen erbracht bzw. erhöht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen
pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 71. Tages nach dem Tag
des Eingangs seiner jeweiligen Einlage bzw. Tranche bei der Gesellschaft zu. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter dies für sämtliche Gesellschafter mit einer Mehrheit von 90% beschließen oder
eine anderweitige Behandlung zum Wohle der Gesellschaft dringend
erforderlich erscheint; § 14.2 (iv) bleibt unberührt.
2. „Liquiditätsüberschuss“ sind sämtliche in einem Quartal eingehende
Einnahmen der Gesellschaft abzüglich
(i) § 13 Ergebnisverteilung
1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen
die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Gesellschaftern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über
die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt.
2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung
aller Gesellschafter in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle
Gesellschafter, die der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2009 beigetreten
sind, Folgendes:
a) Etwaige negative Ergebnisse der Gesellschaft werden zunächst
den beitretenden Gesellschaftern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter negative Ergebnisse der Gesellschaft
zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge
werden die verbleibenden Ergebnisanteile auf die Gesellschafter
in dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die negativen Ergebnisse nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende positive Ergebnisse den Gesellschaftern, denen höhere negative Ergebnisse zugerechnet
wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind.
den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im
Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin
und die Treuhandkommanditisten zu zahlenden Vergütungen,
(ii) sämtlichen Beträgen, die die Gesellschaft auf die von ihr aufgenommene Fremdfinanzierung zu leisten hat,
(iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft,
(iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als
Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und
angemessen sind.
§ 15 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile
1. Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen
Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung.
2. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Gesellschafter einen Teil
seines Gesellschaftsanteils an andere Gesellschafter überträgt.
153
154
§ 16 Ausschließung eines Gesellschafters
1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der
Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der §§
140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt
insbesondere, wenn
a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist
von zwei Wochen seine Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt;
b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt;
c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Kommanditbeteiligung pfändet
und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben
wird;
d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wird.
2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz
oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme
bereite Person zu übertragen.
3. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin
dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Der Beschluss ist solange als wirksam zu
behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung
1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen
und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und
endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft
im Handelsregister.
2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun
Monaten zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember
2015.
3. Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft nach Ziff. 2, so ist jeder
der übrigen Gesellschafter berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft erklärt
werden.
4. Jede Kündigung eines Kommanditisten bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein; sie ist gegenüber der Komplementärin zu erklären. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber allen Kommanditisten durch einfachen Brief zu erklären. Für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Komplementärin, kündigt die Komplementärin selbst, bei der letzten Kommanditis­
tin maßgebend.
5. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation
oder die übrigen Gesellschafter beschließen mit 90% ihrer Stimmen
oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst
sein soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der
Liquidation teil.
6. Jeder Kommanditist ist berechtigt, unter Beachtung der vorstehenden
Abs. 2 bis 4 Teilkündigungen seines Kommanditanteils auszusprechen
und eine entsprechende Herabsetzung seines Kapitalanteils zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gesellschaftskapital des
die Teilkündigung aussprechenden Kommanditisten seinerseits durch
entsprechende wirksame Kündigungen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern des Kommanditisten gemindert wird. Abs.
5 gilt mit der Maßgabe, dass mit Ablauf der (Teil-)Kündigungsfrist
der Kommanditist mit dem entsprechenden Teil seines Kommanditanteils aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Kapitalanteil um den
entsprechenden Teil herabgesetzt wird.
§ 18Ausscheiden, Abfindung
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen
Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das
Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über.
2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren
Höhe und Bezahlung gilt:
(a) Die Abfindung ist auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz
auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag
entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem
Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen
Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die
Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert des Containerbestandes der Gesellschaft, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände
bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten
wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kos­
ten der von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst.
(b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen.
Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung
noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende
angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab
dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu
bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle
Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage
durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche
Kredite in Anspruch nehmen müsste.
3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens
schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht
teil, soweit diese Ergebnisse nicht in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am
Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag
des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt.
Gesellschaftsvertrag der BCI KG
4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung
für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.
5. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden
des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach Ziff. 2 unberührt.
6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage gem. § 17.6 anteilig herabsetzt und
insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet.
§ 19 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 90% ihrer Stimmen eine
andere Art der Abwicklung beschließen.
2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist allein die Komplementärin Liquidatorin.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgehoben werden.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in
dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
3. Die Kosten dieses Vertrages und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft.
4. Gerichtsstand ist Hamburg.
Hamburg, den 22. Januar 2008
Buss Container International Management Verwaltung GmbH
(gez. Cajus Richter)
Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG
(gez. Dr. Dirk Baldeweg)
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
(gez. Dr. Dirk Baldeweg)
155
156
Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Container International
Management GmbH & Co. KG in der Fassung vom 22. Januar 2008
Investitionsrichtlinien
Allgemeines
Für sämtliche Investitionen der Buss Container International Management
GmbH & Co. KG (nachfolgend BCI KG genannt) müssen genau definierte
Investitionskriterien, die in diesen „Investitionsrichtlinien“ niedergelegt
sind, erfüllt sein.
Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden.
Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im
Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI KG zum gleichen
Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfris­
tig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind.
Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs
Maximal 80% der Container, bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme,
dürfen von der BCI KG mit einem Alter von mehr als 1,5 Jahren erworben
werden. Die BCI KG wird für alle erworbenen Container das Alter zum
jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist
dabei, wie in der Containerleasingbranche üblich, ab dem Zeitpunkt der
ersten Vermietung des Containers zu berechnen.
Maximale Anteile von Mietvertragstypen
In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI KG zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln:
– Von sämtlichen erworbenen Neucontainern dürfen sich maximal
33% zum Kaufzeitpunkt in einer kurzfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben.
– Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer
Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von
Master Lease Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden
sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 80% zum Kaufzeitpunkt betragen,
d.h. die Containertranche darf nur zu maximal 20% unvermietete
Container enthalten.
– Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern
am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% betragen.
Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein
Containerhandel betrieben werden soll. Hierbei handelt es sich typischerweise um ältere, unvermietete Container. Da die BCI KG auch auf dem
Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck
in Höhe von jeweils maximal 5% der CEU-Anzahl des von ihr insgesamt
gehaltenen Containerportfolios unvermietete Container zwecks Weiterveräußerung erwerben.
Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge
Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein.
Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem
Transportequipment
Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI KG müssen
durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen:
Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten
Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter
der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige
Mindestwerte erreichen.
– Der Anteil von Standardcontainern (20‘, 40‘ und 40‘ High Cube)
muss mindestens 60% betragen.
– Der Anteil von Kühlcontainern soll nicht höher als 20% sein.
– Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht
mehr als 15% betragen.
– Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25% liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis
durch 2.000 US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden.
Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche
durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird,
zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der
Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzüglich der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten
und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI KG
oder die Vermittlungsprovision von Buss Capital Funds Singapore Partnership (nachfolgend Buss Capital Singapur genannt)), bereinigt um außerordentliche Effekte. Sobald die Mietabrechnung für die entsprechende
Containertranche für den ersten Monat nach ihrem Kauf vorliegt, ist ein
Vergleich mit der Schätzung des entsprechenden Nettomietertrags zum
Kaufzeitpunkt durchzuführen. Im Fall negativer Abweichungen in einer
Höhe von mehr als 1% muss ggf. der Kaufpreis nachträglich angepasst
werden. Die Kaufverträge müssen eine derartige Anpassungsmöglichkeit
berücksichtigen.
Spezialcontainer und Trailer, Chassis etc. bieten häufig bessere Renditechancen als Standardcontainer. Letztere werden jedoch als Rückgrat einer Containerflotte benötigt, um eine stabile Restwertkalkulation zu ermöglichen. Auch Kühlcontainer sichern eine stabile Einkommensbasis und
stellen damit einen wichtigen Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtportfolios dar.
Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen
sich wie folgt dar:
Gesellschaftsvertrag der BCI KG
Mindestnettomietrendite für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren
Einkaufspreis der Container in US$
Standardcontainer Nettomietrendite bei Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung
Langfrist-
vermietung bis max. 1.600
9,13%
11,42%
12,10%
> 1.600 – 1.650
9,35%
11,62%
12,36%
> 1.650 – 1.700
9,56%
11,81%
12,62%
12,86%
> 1.700 – 1.750
9,87%
12,13%
> 1.750 – 1.800
10,19%
12,45%
13,10%
> 1.800 – 1.850
10,43%
12,66%
13,33%
> 1.850 – 1.900
10,67%
12,88%
13,55%
> 1.900 – 1.950
10,94%
13,13%
13,76%
> 1.950 – 2.000
11,21%
13,37%
13,96%
> 2.000 – 2.050
11,41%
13,53%
14,15%
> 2.050 – 2.100
11,61%
13,68%
14,34%
> 2.100 – 2.150
11,85%
13,88%
14,47%
> 2.150 – 2.200
12,08%
14,07%
14,60%
> 2.200 – 2.250
> 2.250
Kühlcontainer
Nettomietrendite bei
12,25%
14,18%
14,73%
12,42%
14,28%
14,85%
Kurzfristvermietung *
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
Mindestnettomietrendite für Gebrauchtcontainer
Durchschnittliches Alter der Container Standardcontainer Nettomietrendite bei Einkaufspreis der Container in US$
Langfrist- vermietung Kurzfrist- vermietung
bis max. 1.808
11,89% 14,27%
> 1,5 – 2,5
> 1.808 – 1.898
12,44% 14,76%
> 1.898
12,98% 15,21%
bis max. 1.706
12,69% 14,73%
> 2,5 – 3,5
> 1.706 – 1.786
13,23% 15,21%
> 1.786
13,83% 15,73%
bis max. 1.608
13,51% 15,15%
> 3,5 – 4,5
> 1.608 – 1.668
14,04% 15,62%
> 1.668
14,69% 16,23%
bis max. 1.511
13,79% 14,91%
> 4,5 – 5,5
> 1.511 – 1.551
14,42% 15,53%
> 1.551
14,74% 15,79%
bis max. 1.409
14,04% 14,63%
> 5,5 – 6,5
> 1.409 – 1.439
14,37% 14,95%
> 1.439
14,75% 15,31%
Kühlcontainer
Nettomietrendite bei
Langfrist-
vermietung *
14,21%
15,00%
15,80%
16,59%
17,39%
> 6,5 – 7,5 < 1.335
14,72%
18,00%
> 7,5 – 8,5 < 1.230
15,20%
18,00%
> 8,5
15,70%
18,00%
< 1.120
Kurzfristvermietung *
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
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Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die
folgenden Mindestwerte:
Mindestnettomietrendite für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment
Nettomietrendite bei
Langfristvermietung
Nettomietrendite bei
Kurzfristvermietung *
Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
14,0%
15,0%
Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
12,5%
14,0%
Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainern bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
14,0%
Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren
12,0%
Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren
15,0%
16,0%
Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren
13,5%
15,0%
Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren
13,0%
14,0%
* Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.
Über 2,5 Jahre alte Spezialcontainer, außer Kühl- und Tankcontainer, dürfen nicht erworben werden.
Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne
Verzinsung des durch die BCI KG eingesetzten Kapitals von mindestens
7,25% erreicht werden muss.
Mindestbonität der Mieter
Mindestens 90% des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die
ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1,
schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Ratingagenturen.
Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermög­
licht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer
operativen Leistungsfähigkeit und ihres Wachstumspotentials attraktive
Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating.
Hersteller der Container
Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften
chinesischen Herstellern stammen. Diese sind aufgrund der bei der Herstellung verwendeten Materialien insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen
Werterhalt ausgelegt. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften
Herstellern aus China oder aber von einem auf einen bestimmten Containertyp besonders spezialisierten Hersteller stammen. Bei sonstigem
Transportequipment wie Trailer und Containerchassis ist eine Eingrenzung auf bestimmte Hersteller nicht sinnvoll. Auch hier gilt jedoch, dass
das jeweilige Equipment von namhaften Herstellern stammen muss, die
im Markt anerkannt sind, um den späteren Verkauf der Container zu gewährleisten.
Reinvestition von Rückflüssen
Sofern es die Tilgungsmodalitäten der Bankdarlehen und die für geplante
Auszahlungen an Gesellschafter vorhandene Liquidität zulassen, darf die
BCI KG ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Rückflüsse bis
zum Jahr 2013 einschließlich reinvestieren.
Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten
Es ist geplant, dass bis zum 30. Juni 2009 weitere Kommanditisten der
BCI KG beitreten und deren Gesellschaftskapital erhöhen, damit die BCI
KG diese Mittel zusammen mit weiter aufzunehmendem Fremdkapital im
Laufe der Jahre 2007 bis 2009 einsetzt, um die von der BCI KG gehaltene
Containerflotte deutlich auszuweiten. Hierfür ist eine Fortschreibung und
Verabschiedung des Finanz- und Investitionsplans der BCI KG erforderlich.
Die Geschäftsleitung der BCI KG darf den Finanz- und Investitionsplan
nur fortschreiben und den Gesellschaftern der BCI KG zur Verabschiedung
vorlegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
– Es müssen für mindestens 40% der geplanten zusätzlichen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern
und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen.
– Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote liegt
zwischen 64% und 72% der Gesamtinvestitionssumme.
– Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich.
– Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition
von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von Buss Capital oder von einem anderen, ähnlich
solventen Garantiegeber abgesichert sein.
Gesellschaftsvertrag der BCI KG
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160
Mittelverwendungsvertrag mit der Fondsgesellschaft
Vertrag über die Verwendung von Kommanditeinlagen
(Mittelverwendungsvertrag)
zwischen
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
– nachfolgend „KG“ genannt –
und
BLS Revisions- und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
– nachfolgend „Mittelverwenderin“ genannt –
Vorbemerkung
Anlegern wird nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten,
gegen Zahlung von Einlagen (nachfolgend als “Gesellschaftereinlagen”
bezeichnet) der KG beizutreten. Die KG hat bereits einen Kapitalanteil in
Höhe von 9,75 Mio. US$ als Kommanditistin an der Buss Container International Management GmbH & Co. KG („BCI“) gezeichnet, der jedoch
noch nicht eingezahlt ist. Es ist geplant, dass der gezeichnete Kapitalanteil
der KG bei der BCI aus den Gesellschaftereinlagen der Anleger bei der KG
gezahlt wird und der Kapitalanteil auf einen Gesamtbetrag von insgesamt
43,075 Mio. US$ erhöht wird. Der Kapitalanteil der KG kann auf bis zu
84,225 Mio. US$ erhöht werden. Zur Sicherstellung der zweckgerechten
Verwendung auch auf Ebene der BCI wird zusätzlich ein entsprechender
Vertrag über die Verwendung der Einlagen (Mittelverwendungsvertrag)
zwischen der BCI und der Mittelverwenderin geschlossen werden.
Dies vorangestellt wird zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen Folgendes vereinbart:
§ 1 Mittelverwendungskonto
1. Die KG hat ein Sonderkonto (nachfolgend als “Mittelverwendungskonto” bezeichnet) bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG,
Hamburg, BIC (S.W.I.F.T-Code): HYVEDEMM300 mit der Nr. 894
735 902 eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen in
US-Dollar einzuzahlen sind. Aufgrund der mit der kontoführenden
Bank getroffenen Vereinbarungen bedürfen sämtliche das Mittelverwendungskonto betreffende Verfügungen der Mitzeichnung der
Mittelverwenderin. Die kontoführende Bank wurde von der KG unwiderruflich angewiesen, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn
die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt. Der kontoführenden Bank wird eine Kopie dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt.
2. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Vertrages für Zwecke
der KG zu verwenden. Dabei sind Verbindlichkeiten der KG unmittelbar von dem Mittelverwendungskonto zu begleichen. Ist dies im
Ausnahmefall nicht möglich, weil beispielsweise die Zahlungen der
KG im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw. Einzugs auf andere Konten der
KG zu transferieren. Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden können.
§ 2 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle
1. Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Verfügungen bezüglich
des Mittelverwendungskontos enthalten, solange sich die Mittelverwenderin nicht von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen
überzeugt hat:
a) Eintragung der KG und der BCI in das Handelsregister;
b) Vorliegen des Gesellschaftsvertrages der BCI in der Fassung vom
22. Januar 2008, in dem sich die KG zur Zeichnung und Einzahlung eines Kapitalanteils bei der BCI in Höhe von 9,75 Mio. US$
verpflichtet hat;
c) Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der BUSS Capital GmbH
& Co. KG gegenüber der KG, zum 30. Juni 2008 Eigenkapital der
KG in Höhe von bis zu 10,0 Mio. US$ (Mindestemissionskapital),
höchstens jedoch in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem
Emissionskapital I gemäß Gesellschaftsvertrag der KG in Höhe
von 37,895 Mio. US$ und der Summe sämtlicher der Treuhandkommanditistin bis einschließlich zum 30. Juni 2008 vorliegender,
von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen zu zeichnen;
d) Vorliegen eines diesem Vertrag entsprechenden Mittelverwendungsvertrages zwischen der BCI und der BLS Revisions- und
Treuhand GmbH;
e) Vorliegen einer unwiderruflichen Anweisung an die kontoführende Bank, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen
und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt;
f) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der
Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8i Abs. 2 S. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz.
2. Die Mittelverwenderin ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die
oben in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Die KG und die Mittelverwenderin werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass die Mittelverwenderin die unter
Vorlage einer Zahlungsanweisung von der KG angeforderten Mittel
gegenzeichnet. Die Mittelverwenderin wird die Zahlungsanweisung
gegenzeichnen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass
a) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel dem als
Anlage beigefügten bzw. den angepassten Finanz- und Investitionsplan hinsichtlich der Beträge entsprechen, die mit dem Eigenkapital der KG finanziert werden, bzw. der Begleichung von
Bankverbindlichkeiten dienen, die aus den gemäß dem Finanzund Investitionsplan vorzunehmenden Investitionen resultieren;
b) die Kontoverbindung des Empfängers laut der vorgelegten Zahlungsanweisung mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des § 3
Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrags übereinstimmt;
c) die Unterschrift auf der vorzulegenden Zahlungsanweisung mit
der Unterschrift des Unterschriftenblattes gemäß § 3 Ziff. 2 Satz
6 dieses Vertrags übereinstimmt.
4. Unabhängig von den Regelungen der Ziff. 1 – 3 ist die Mittelverwenderin zur Mittelfreigabe bezüglich eines zur Rückzahlung an den Anleger erforderlichen Geldbetrags verpflichtet, wenn sie sich davon
überzeugt hat, dass
a) ein Rücktritt nach § 3.3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ausgesprochen und dem Anleger sein Ausschluss nach §
4.8 des Gesellschaftsvertrages mitgeteilt wurde;
b) die Höhe des Rückzahlungsanspruches beziffert wurde;
c) die in Ziff. 3 b) und c) genannten Voraussetzungen vorliegen.
5. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so ist die
Mittelverwenderin in entsprechender Anwendung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, die verauslagten Beträge
an die KG bzw. die verauslagende Person auszuzahlen.
6. Bei Überzahlungen von Anlegern ist die Mittelverwenderin befugt,
unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 lit. b) und c) die überzahlten
Beträge an die betreffenden Anleger zu erstatten.
Mittelverwendungsvertrag mit der Fondsgesellschaft
§ 3 Vorzulegende Unterlagen
§ 5 Vergütung und Haftung
1. Der Mittelverwenderin sind die zur Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und 3 – 6 dieses Vertrags erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1. Die Mittelverwenderin erhält für ihre Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von nominell 0,07% des nominalen US$Betrages des Emissionskapitals, mindestens jedoch 12.500 €, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit der vollständigen
Zeichnung und Einzahlung des Gesellschaftskapitals, spätestens am
31. Dezember 2008 fällig.
2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzulegende Zahlungsanweisung (vgl. § 2 Ziff. 3) muss von zur Vertretung der Komplementärin der KG berechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei
Anforderung der Mittel werden der Mittelverwenderin der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrags
und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen
sind. Dies gilt auch, wenn die Mittel gemäß § 1 Ziff. 2 dieses Vertrags ausnahmsweise zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten der
KG auf Konten der KG transferiert werden. Verauslagt die KG oder
für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen
hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass
die Mittelverwenderin jederzeit auch im Wege eines anerkannten
Online-Banking-Verfahrens Einblick in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Ferner ist der Mittelverwenderin seitens der Komplementärin der KG ein Unterschriftenblatt der
Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Überweisungsträgers berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung dieser
Personen in geeigneter Form nachzuweisen.
3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise
zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die KG versichert hiermit, dass sie der Mittelverwenderin Fotokopien nur dann
vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen. Die
Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen
übereinstimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist
nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.
§ 4 Umfang der Kontrolltätigkeit
Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die
Prüfung der Mittelverwenderin beschränkt sich darauf, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß der in § 2 Ziff. 1 und 3 – 6 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Kriterien der
Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der KG
sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der BCI knüpfen, erfüllt
sind. Ferner prüft sie nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien oder
die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der
KG getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Des Weiteren unterliegt nicht ihrer Prüfung, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der KG unter
wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam,
notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit der
Unterschriften im Sinne der § 2 Ziff. 3 c) gehört nicht zu den Aufgaben
der Mittelverwenderin. Die Prüfung der Höhe eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs i.S.d. § 2 Ziff. 4 b) dieses Vertrags ist ebenfalls nicht Gegenstand der Kontrolltätigkeit.
2. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung der Mittelverwenderin auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01. Januar 2002”. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Mittelverwenderin für
fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9 Abs. 2 der
vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf 4,0 Mio. € beschränkt ist.
3. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung
der Mittelverwenderin auf 5,0 Mio. € beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung
im Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen beruhen.
4. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet die Mittelverwenderin nur insoweit, als ein Verschulden ihrerseits im Verhältnis zu
anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
§ 6 Vertragsdauer
1. Die Kontrolltätigkeit endet
a) mit der Verwendung der auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen und der Auszahlung etwaiger danach verbleibender Beträge an die KG,
b) in dem Fall, dass die Voraussetzungen gem. § 2 Ziff. 1 endgültig nicht
eintreten, mit der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen an die Anleger oder
c) im Sicherungsfall, soweit das Projekt finanzierende Banken von ihren
Sicherungsrechten Gebrauch machen.
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
3. Bei Kündigung dieses Vertrages darf die Mittelverwenderin keine
Zahlungen veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Freigabevoraussetzungen des § 2 Ziff. 1 vorliegen. Die Mittelverwenderin darf in
diesem Fall ihre Mitverfügungsberechtigung über die Mittelverwendungskonten nur aufgeben, wenn ein anderer Mittelverwender, der
ein Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, in diesen
Vertrag eingetreten ist und anstelle des Beauftragten die Mitverfügung über die Mittelverwendungskonten übernommen hat.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Vor der Einreichung des Verkaufsprospektes zur Gestattung seiner
Veröffentlichung bei der BaFin wird die KG die diesen Vertrag, die
Mittelverwenderin und die Mittelverwendung betreffenden Passagen des Verkaufsprospektes mit der Mittelverwenderin abstimmen.
2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – einschließlich dieser Bestimmung - bedarf
der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann.
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162
3. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung
treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte.
Hamburg, den 25. Januar 2008
Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
(gez. Dr. Dirk Baldeweg)
BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(gez. Silke Krüger)
Anlage zum Vertrag über die Verwendung von Kommanditeinlagen
zwischen Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG und BLS Revisions- und Treuhand GmbH
Finanz- und Investitionsplan der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
Mittelverwendung
US$
Anteil bezogen auf
Gesamtfinanzierung
Beteiligung an der Buss Container International GmbH & Co. KG
43.075.000*
99,01%
Konzeption, Prospekterstellung, Marketing 108.750*
0,25%
Treuhandvergütung 152.250*
0,35%
Mittelverwendung 53.629*
0,12%
Kosten des Geldverkehrs
20.000*
0,05%
Gründungskosten
7.500
0,02%
Liquiditätsreserve Buss Global Container Fonds 5 87.871*
0,20%
Gesamt
43.505.000
100,00%
Mittelherkunft
US$
Eigenkapital Buss Global Container Fonds 5
- Buss Treuhand GmbH
- Emissionskapital 5.000
43.500.000*
- Summe Eigenkapital 43.505.000,0*
100,00%
Gesamt
43.505.000
100,00%
Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.
* Die KG strebt primär die Einzahlung und Aufstockung ihrer aufschiebend auf die Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister bedingten Beteiligung an der BCI an. Der vorstehende Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft ist auf der Basis eines vollständigen
Erreichens des Zielkapitals und entsprechender Kommanditeinlage bei
der BCI kalkuliert. Das tatsächliche Gesellschaftskapital kann jedoch,
je nach Platzierungsstand zum 30. Juni 2008 bzw. zum 31. Dezember
2008, auch höher oder niedriger sein. Dementsprechend kann auch
eine höhere oder niedrigere Beteiligung an der BCI erfolgen. Der Finanz- und Investitionsplan ist dann zu ändern, insbesondere sind die
mit Sternchen gekennzeichneten Positionen entsprechend dem unter
der Überschrift „Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung“ jeweils genannten Prozentsatz anzupassen. In diesem Fall wird die Mittelverwenderin den geänderten Finanz- und Investitionsplan der Mittelverwendungskontrolle zugrunde legen.
Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG
Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG
Vertrag über die Verwendung von Gesellschaftereinlagen
(Mittelverwendungsvertrag)
zwischen
Buss Container International Management GmbH & Co. KG
– nachfolgend „BCI“ genannt –
und
BLS Revisions- und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
– nachfolgend “Mittelverwenderin” genannt –
Vorbemerkung
Nachdem sich bereits die Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG
mit einer Gesellschaftereinlage in Höhe von 54,175 Mio. US$ als Kommanditistin an der BCI beteiligt hat und diese Gesellschaftereinlagen in
vollem Umfang Verwendung gefunden haben, wird nunmehr Anlegern
nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten, gegen Zahlung
von Einlagen (nachfolgend als “Fondseinlagen” bezeichnet) der Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaft“
genannt) beizutreten, die sich ebenfalls an der BCI als Kommanditistin beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat bereits einen Kapitalanteil in Höhe von
9,75 Mio. US$ als Kommanditistin an der BCI gezeichnet, der jedoch noch
nicht eingezahlt ist. Es ist geplant, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft bei der BCI (nachfolgend als „Gesellschaftereinlage“ bezeichnet)
aus den Fondseinlagen bei der Fondsgesellschaft gezahlt wird und der Kapitalanteil auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 43,075 Mio. US$ erhöht wird. Der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft bei der BCI kann auf bis
zu 84,225 Mio. US$ erhöht werden.
Dies vorangestellt wird zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen Folgendes vereinbart:
§ 1 Mittelverwendungskonto
1. Die BCI hat ein Sonderkonto (nachfolgend als “Mittelverwendungskonto” bezeichnet) bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG,
Hamburg, BIC (S.W.I.F.T-Code): HYVEDEMM300 mit der Nr. 894 035
129 eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen in US-Dollar
einzuzahlen sind. Aufgrund der mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarungen bedürfen sämtliche das Mittelverwendungskonto betreffende Verfügungen der Mitzeichnung der Mittelverwenderin.
Die kontoführende Bank wurde von der Gesellschaft unwiderruflich
angewiesen, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen
und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt. Der kontoführenden Bank wird
eine Kopie dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt.
2. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Vertrages für Zwecke
von BCI zu verwenden. Dabei sind Verbindlichkeiten von BCI unmittelbar von dem Mittelverwendungskonto zu begleichen. Ist dies im
Ausnahmefall nicht möglich, weil beispielsweise die Zahlungen von
BCI im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw. Einzugs auf andere Konten von
BCI zu transferieren. Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden können.
§ 2Durchführung der Mittelverwendungskontrolle
1. Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Verfügungen bezüglich
des Mittelverwendungskontos enthalten, solange sich die Mittelverwenderin nicht von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen
überzeugt hat:
a) Eintragung der Fondsgesellschaft und der BCI in das Handelsregister;
b) Vorliegen des Gesellschaftsvertrages der BCI in der Fassung vom
22. Januar 2008, in dem sich die KG zur Zeichnung und Einzahlung eines Kapitalanteils bei der BCI in Höhe von 9,75 Mio. US$
verpflichtet hat;
c) Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der BUSS Capital GmbH
& Co. KG gegenüber der BCI, (1) zum 30. Juni 2008 Eigenkapital der BCI in Höhe von bis zu 37.500.000,00 US$, höchstens
jedoch in Höhe des Differenzbetrages zwischen einem Betrag
von 37.500.000,00 US$ und der Summe sämtlicher von anderen
Kommanditisten außer der Buss Global Container Fonds 4 GmbH
& Co. KG, bei der BCI bis einschließlich zum 30. Juni 2008 von
dieser übernommenen Kapitalanteile und (2) zum 31. Dezember 2008 in Höhe eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Differenzbetrages zwischen einem Betrag von 43.075.000,00 US$
und der Summe sämtlicher von anderen Kommanditisten außer
der Buss Global Container Fonds 4 GmbH & Co. KG, bei der BCI
bis einschließlich zum 31. Dezember 2008 von dieser übernommenen Kapitalanteile zu zeichnen;
d) Vorliegen von Finanzierungszusagen oder Darlehensverträgen
der finanzierenden Kreditinstitute für die prospektierte Fremdfinanzierung der Investitionen, insbesondere des Darlehensvertrages zwischen der BCI als Darlehensnehmer und der ING. Bank
N.V., Singapore Branch und der DVB Group Merchant Bank (Asia)
LTD als Darlehensgeber vom 30. November 2007 einschließlich
des kurzfristigen Darlehens zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung
in Höhe von bis 34,7 Mio. US$ bis zum 30. Juni 2008;
e) Vorliegen der Kaufverträge vom 15. Januar 2008 zwischen der
BCI (Käufer) und der Buss Container Management GmbH (Verkäufer) über eine Gebrauchtcontainerflotte und weitere Neucontainer und damit zusammenhängender Mietforderungen zu
einem Gesamtkaufpreis in Höhe von ca. 219,1 Mio. US$ (einschließlich Mietforderungen);
f) Vorliegen einer unwiderruflichen Anweisung an die kontoführende Bank, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen
und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn die Mittelverwenderin diesen schriftlich zustimmt;
g) Vorliegen eines diesem Vertrag entsprechenden Mittelverwendungsvertrages zwischen der Fondsgesellschaft und der BLS Revisions- und Treuhand GmbH;
h) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8i Abs. 2 S. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz.
2. Die Mittelverwenderin ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die
oben in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3. BCI und die Mittelverwenderin werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass die Mittelverwenderin die unter
Vorlage einer Zahlungsanweisung von BCI angeforderten Mittel gegenzeichnet. Die Mittelverwenderin wird die Zahlungsanweisung gegenzeichnen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass
a) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel dem
als Anlage beigefügten bzw. von der BCI fortgeschriebenen Finanz- und Investitionsplan hinsichtlich der Beträge entsprechen,
die mit dem Eigenkapital der BCI finanziert werden, bzw. der Begleichung von Bankverbindlichkeiten dienen, die aus den gemäß
dem Finanz- und Investitionsplan vorzunehmenden Investitionen
163
164
resultieren; dabei sind die Gesellschaftereinlagen nicht entsprechend dem im Finanz- und Finanzierungsplan ausgewiesenen
prozentualen Anteil bezogen auf die Gesamtfinanzierung bzw.
das Eigenkapital zu verwenden;
b) die Kontoverbindung des Empfängers laut der vorgelegten Zahlungsanweisung mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des § 3
Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrags übereinstimmt;
c) die Unterschrift auf der vorzulegenden Zahlungsanweisung mit
der Unterschrift des Unterschriftenblattes gemäß § 3 Ziff. 2 Satz
6 dieses Vertrags übereinstimmt.
4. Verauslagt BCI oder für sie ein Dritter Gelder, so ist die Mittelverwenderin in entsprechender Anwendung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, die verauslagten Beträge an die BCI bzw.
die verauslagende Person auszuzahlen.
§ 3 Vorzulegende Unterlagen
1. Der Mittelverwenderin sind die zur Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 und 4 dieses Vertrags
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzulegende Zahlungsanweisung (vgl. § 2 Ziff. 3) muss von zur Vertretung der BCI berechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Anforderung der Mittel werden der Mittelverwenderin der Verwendungszweck mitgeteilt und
schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrags und die Kontoverbindung
des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn
die Mittel gemäß § 1 Ziff. 2 dieses Vertrags ausnahmsweise zwecks
Begleichung von Verbindlichkeiten von BCI auf Konten von BCI
transferiert werden. Verauslagt BCI oder für sie ein Dritter Gelder, so
sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche
Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus
denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass die Mittelverwenderin jederzeit
auch im Wege eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens Einblick
in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen hat.
Ferner ist der Mittelverwenderin seitens der Komplementärin von BCI
ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung zu stellen, die zur
Zeichnung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden
Überweisungsträgers berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen.
3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise
zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. BCI versichert hiermit, dass sie der Mittelverwenderin Fotokopien nur dann
vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen. Die
Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen
übereinstimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist
nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.
§ 4 Umfang der Kontrolltätigkeit
Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die
Prüfung der Mittelverwenderin beschränkt sich darauf, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten
ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Kriterien der Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der BCI sind, oder die
Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Fi-
nanz- und Investitionsplanes knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft sie nicht
die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern,
die Werthaltigkeit von Garantien oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit
oder die Rechtmäßigkeit der von BCI getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Des Weiteren unterliegt nicht ihrer Prüfung, ob Vereinbarungen, Leistungen oder
Entscheidungen von BCI unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll
sind. Die Prüfung der Echtheit der Unterschriften im Sinne der § 2 Ziff. 3 c)
gehört ebenfalls nicht zu den Aufgaben der Mittelverwenderin.
§ 5 Vergütung und Haftung
1. Die Vergütung für die Tätigkeit der Mittelverwenderin gemäß diesem Vertrag ist mit der Vergütung für ihre Tätigkeit gemäß dem Mittelverwendungsvertrag über die Verwendung der Gesellschaftereinlagen bei der Fondsgesellschaft abgegolten. Eine weitere Vergütung
wird nicht fällig.
2. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung der Mittelverwenderin auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01. Januar 2002”. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Mittelverwenderin für
fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9 Abs. 2 der
vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf 4,0 Mio. € beschränkt ist.
3. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung
der Mittelverwenderin auf 5,0 Mio. € beschränkt. Als Serienschäden
gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im
Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen beruhen.
4. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet die Mittelverwenderin nur insoweit, als ein Verschulden ihrerseits im Verhältnis zu
anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
§ 6Vertragsdauer
1. Die Kontrolltätigkeit endet
a) mit der Verwendung der auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen und der Auszahlung etwaiger
danach verbleibender Beträge an die BCI,
b) in dem Fall, dass die Voraussetzungen gem. § 2 Ziff. 1 endgültig
nicht eintreten, mit der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen
an die Anleger oder
c) im Sicherungsfall, soweit die das Projekt finanzierenden Banken
von ihren Sicherungsrechten Gebrauch machen.
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
3. Bei Kündigung dieses Vertrages darf die Mittelverwenderin keine
Zahlungen veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Freigabevoraussetzungen des § 2 Ziff. 1 vorliegen. Die Mittelverwenderin darf in
diesem Fall ihre Mitverfügungsberechtigung über die Mittelverwendungskonten nur aufgeben, wenn ein anderer Mittelverwender, der
ein Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, in diesen
Vertrag eingetreten ist und anstelle des Beauftragten die Mitverfügung über die Mittelverwendungskonten übernommen hat.
Mittelverwendungsvertrag mit der BCI KG
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Vor der Einreichung des Verkaufsprospektes zur Gestattung seiner
Veröffentlichung bei der BaFin wird die BCI die diesen Vertrag, die
Mittelverwenderin und die Mittelverwendung betreffenden Passagen des Verkaufsprospektes mit der Mittelverwenderin abstimmen.
2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – einschließlich dieser Bestimmung – bedarf der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann.
3. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung
treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte.
Hamburg, den 25. Januar 2008
Buss Container International Management GmbH & Co. KG
(gez. Cajus Richter)
BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Silke Krüger)
Anlage zum Vertrag über die Verwendung von Kommanditeinlagen zwischen
Buss Container International Management GmbH & Co. KG und BLS Revisions- und Treuhand GmbH
Finanz- und Investitionsplan der Buss Container International GmbH & Co. KG
Mittelverwendung
US$
Anteil bezogen auf
Gesamtfinanzierung
Kaufpreis Container + Transportequipment *
- Einstandskosten BCM / BCFS
- Zwischengewinn BCM und BCFS
316.746.024
93,73%
12.487.990
3,70%
- Summe Kaufpreis
329.234.014
Erworbene Mietforderungen *
7.575.725
2,24%
Bankgebühr *
485.731
0,14%
Anwalts- und Transaktionskosten *
127.369
0,04%
Beteiligung an der Komplementärin
37.000
0,01%
Gründungskosten
15.000
0,00%
Liquiditätsreserve Buss Container International *
453.475
0,13%
Gesamt
337.928.314
100,00%
Mittelherkunft
US$
Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 4
54.175.000
16,03%
Kommanditeinlage Buss Global Container Fonds 5*
43.075.000
12,73%
Zinsen während der Investitionsphase Global 4
324.620
0,10%
Langfristiges Tilgungsdarlehen *
240.353.694
71,13%
Gesamt
337.928.314
100,00%
Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.
* Der vorstehende Finanz- und Investitionsplan der BCI basiert auf der
Annahme, dass die Fondsgesellschaft ihr Zielkapital gemäß § 4.1 ihres Gesellschaftsvertrages erreicht und entsprechend ihrem Finanz- und Investitionsplan (§ 6.1 ihres Gesellschaftsvertrages) zur Erhöhung ihres Kapitalanteils bei der BCI verwendet. Das tatsächlich bei der Fondsgesellschaft
aufgebrachte Gesellschaftskapital und entsprechend das zur Erhöhung
ihres Kapitalanteils in die BCI eingebrachte Kapital kann jedoch, je nach
Platzierungsstand bei der Fondsgesellschaft zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 2008, auch höher oder niedriger sein, so dass der Finanz- und Investitionsplan der BCI fortzuschreiben wäre. Ferner kann der Finanz- und
Investitionsplan im Zuge des Beitritts weiterer Kommanditisten verändert,
insbesondere auch wesentlich erweitert werden. Der vorstehende Finanzund Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten
Positionen, ist dann entsprechend anzupassen. In diesem Fall wird die
Mittelverwenderin den ihr von der BCI vorgelegten geänderten Finanzund Investitionsplan der Mittelverwendungskontrolle zugrunde legen; sie
wird nicht prüfen, ob die von der BCI vorgenommene Fortschreibung/
Änderung/Anpassung den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen
entspricht, insbesondere den Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des
Gesellschaftsvertrags der BCI sind (vgl. § 4 des Mittelverwendungsvertrags).
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Abwicklungshinweise
Abwicklungshinweise
Beitrittserklärung
Dem Emissionsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei. Interessenten werden gebeten, diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet im Original zusammen mit den unter „Beantragung einer US-Steuernummer“ genannten Dokumenten an die Treuhänderin, Buss Treuhand
GmbH, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg, einzureichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin und wird schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer bestätigt.
Mindestzeichnungssumme und Einzahlung
Die Mindestbeteiligungssumme beträgt 15.000 US$; höhere Summen müssen durch 5.000 teilbar
sein. Die Einzahlung der Zeichnungssumme ist vom Anleger in US-Dollar zu 100% innerhalb von
zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin zu leisten. Sollte die
Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe bis zum 30. Dezember 2008 erfüllt sein,
kann eine Zuweisung wirtschaftlicher und ggf. steuerlicher Ergebnisse für das Jahr 2008 nicht oder
nur in entsprechend reduzierter Höhe erfolgen.
Für die Einzahlung ist der diesem Prospekt beigefügte „Z1 – Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ zu verwenden. Sollte ein anderer Überweisungsvordruck verwendet werden, könnte der
Überweisungsbetrag mit Bankgebühren belastet bzw. durch Währungskursschwankungen reduziert werden, so dass der Beteiligungsbetrag dann nicht vollständig erbracht wird und eine weitere
Überweisung erforderlich werden würde.
Mittelverwendungskonto
Kontoinhaber: Bank: BIC (S.W.I.F.T-Code): Konto-Nr.: Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
HYVEDEMM300
894 735 902
Beantragung einer US-Steuernummer (ITIN)
Im Zusammenhang mit der Einreichung des Formulars W-8BEN zur Vermeidung der Erhebung einer Quellensteuer auf die Containereinnahmen in den USA für deutsche Anleger muss in den USA
eine Steuernummer (ITIN) vorliegen.
Die Treuhänderin wird für die Anleger, die noch keine US-Steuernummer besitzen oder beantragt
haben, die Beantragung einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge als
CAA (Certifying Acceptance Agent) übernehmen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Dies gilt nur für natürliche Personen, die die deutsche Nationalität haben und in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Juristischen Personen, Stiftungen u. Ä. werden die
im Rahmen der Beantragung ggf. anfallenden Beratungskosten und andere Auslagen gesondert in
Rechnung gestellt. Eine Beratung hinsichtlich persönlicher US-steuerlicher Aspekte des Anlegers
kann nicht vorgenommen werden. Dies kann nur durch den persönlichen Steuerberater des Anlegers geschehen. Durch die Beteiligung an dieser Fondsgesellschaft ist nach der gegenwärtigen
Rechtslage keine US-Steuererklärung durch den Anleger abzugeben.
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Sofern der Anleger noch keine US-Steuernummer besitzt oder beantragt hat, muss dieser zur
Beantragung der US-Steuernummer zusammen mit der vollständig ausgefüllten Beitrittserklärung eine Kopie seines noch mindestens zwölf Monate gültigen Reisepasses und den diesem
Prospekt beigefügten Interviewbogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Treuhänderin senden. Sofern kein Reisepass vorhanden ist, kann alternativ eine Kopie des Personalausweises zusammen mit einer Kopie der Geburtsurkunde oder des Führerscheins eingereicht werden. Die Treuhänderin wird auf Grundlage dieser Dokumente die erforderlichen Formulare (W-7
und W-8BEN) für den Anleger erstellen.
Anleger, die der Treuhänderin bereits eine gültige US-Steuernummer (ITIN) mitgeteilt oder diese
anderweitig beantragt haben, erhalten lediglich das durch die Treuhänderin ausgefüllte Formular
W-8BEN.
Steuererklärung in Singapur
Die Buss Global Container Fonds 5 Verwaltung GmbH wird, soweit dies erforderlich sein sollte, in
Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Niederlassung der Buss Container International Management GmbH & Co sowie der Buss Treuhand GmbH die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Anleger in Singapur einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge übernehmen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten.
Herausgeber und Angabenvorbehalt
Vertriebsbeauftragte, die die Platzierung des Kapitals vornehmen, sind selbstständig tätige Unternehmer. Sie sind nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte zu geben. Die
Pros­pektherausgeberin übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Beratung oder Vermittlung des Anlegers durch selbstständige Anlageberater oder -vermittler. Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen die Prospektherausgeberin, einen
anderen im Prospekt genannten Vertragspartner sowie Vertriebsbeauftragte verjähren innerhalb
eines Jahres nach positiver Kenntniserlangung des Anlegers von einer fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangabe; spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft.
Telefon: +49 (0)40 3198-1600
Telefax: +49 (0)40 3198-1648
Beitrittserklärung
[email protected]
www.buss-capital.de
www.matrix-design.de | BC/GF/PR/0208/005
Buss Global Container Fonds 5
Buss Capital GmbH & Co. KG
Reiherdamm 44
20457 Hamburg
Buss Global Container Fonds 5
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