Innerörtliche Gewässerumgestaltung und Verkehrssicherungspflicht

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Innerörtliche Gewässerumgestaltung und Verkehrssicherungspflicht
DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Rhein - Lahn am
12.09.2012 im Schulungsraum der Feuerwache Diez –
Wilhelmstraße 58b, 65582 Diez - Dipl. Ing. Eberhard Städtler
Innerörtliche Gewässerumgestaltung und
Verkehrssicherungspflicht bei der Gewässerpflege und der Gewässerentwicklung
Referat 02 – Beispiele aus der Praxis zur
Verkehrssicherungspflicht an
Fließgewässern – Hinweise aus dem DWA
Merkblatt M 616
DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Rhein - Lahn am 12.09.2012 im Schulungsraum
der Feuerwache Diez – Wilhelmstraße 58b, 65582 Diez Referat 02 Verkehrssicherungspflicht - Dipl. Ing. Eberhard Städtler
• Gliederung
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•
•
•
•
1. Einführung
2. Der Begriff Verkehrssicherungspflicht
3. Welche Verkehrssicherungspflichten an
Fließgewässern?
4. Beispiele von Verkehrssicherungsmaßnahmen
5. Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht
6. Fazit – Zusammenfassung
7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
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1. Einführung
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1. Einführung
• Feststellung: Bedeutung des Rechts nimmt ständig
zu ( Hanneklaus, Ruhrverband Essen)
• immer undurchschaubarere Regeln
• Immer mehr Normen und Regelwerke
• Immer schnellere Änderungen des Rechts
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1. Einführung
• Ursache: Lebensverhältnisse und Arbeitsverhältnisse
werden schwieriger ( Hanneklaus, Ruhrverband Essen)
•
•
•
•
Rasante technische Entwicklung
Fortschreitende Arbeitsteilung
Höhere Spezialisierung
Erhöhte Gefahrenpotentiale
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1.
Einführung
Konsequenz: Fortschreitende Verrechtlichung der
Lebens- und Arbeitsverhältnisse zwingt dazu, sich
intensiv mit den jeweiligen „Spielregeln“ zu
befassen.
Geschieht dies nicht, besteht ein hohes Haftungsrisiko
bei Regelverstößen. ( Hanneklaus, Ruhrverband
Essen)
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1. Einführung
• Auf die Verkehrssicherungspflicht an
Fließgewässern wird hingewiesen im WHG vom
01.03.2010 in …..
• 1. Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 WHG
• 2. Anlagenunterhaltungspflicht nach § 36 WHG
• 3. Pflichten aus dem Eigentümer- und
Anliegergebrauch nach § 26 WHG
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2. Der Begriff Verkehrssicherungspflicht
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2. Der Begriff Verkehrssicherungspflicht
• Keine gesetzliche Definition des Begriffes Verkehrssicherungspflicht.
•
§ 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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2. Der Begriff Verkehrssicherungspflicht
• Verkehrssicherungspflicht = wichtiger Bestandteil
der Gewässerunterhaltung
• Es geht also sowohl um das eigene Handeln als auch
um die Sicherung von Gefahrenquellen an
Fließgewässern und in der Aue.
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3. Bei der Gewässerunterhaltung kann man 5 Arten von
Verkehrssicherungspflichten an Fließgewässern
unterscheiden:
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Verkehrssicherungspflichten sind wahrzunehmen bei
1. Verkehrsflächen, insbesondere bei Straßen und
Wegen (z. B. Streupflicht, Aufstellen von
Verbotsschildern, Reparieren von Schadstellen,
Absperrungen, Lichtraumprofil, Bankette mähen, …)
2. Bäumen auf Grundstücken (z.B. Baumsicherung, ….)
3. Anlagen (z.B. Absturzsicherungen bei Bauwerken,
Geländer und Rechen an Durchlässen, Gewässer mit
Betonschalen und steilen Böschungen, …..)
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Verkehrssicherungspflichten sind wahrzunehmen bei
4. Bei der Freizeit- und Erholungsnutzung am und im
Fließgewässer . (z.B. Hinweisschilder für
Ausstiegsstellen für Kanuten, Befahrensverbot für
Kanuten, Informationspflicht der Benutzer …………)
5. Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am
Gewässer, in Ortslagen usw. (z. B. Pflegeschnitte,
Rückschnitt Bewuchs, Beseitigung von Treibgut und
Rechengut, ……………….)
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1. Verkehrssicherungspflichten bei Wegen bzw. Verkehrsflächen
(hier: ausgewiesener Radweg, gesperrt für Motorfahrzeuge und
Reiter,
Betriebsweg –
Benutzung
auf eigene Gefahr)
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1. Verkehrssicherungspflichten
bei Verkehrsflächen,
insbesondere Wege
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2. Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen bzw. Bäumen auf
Grundstücken (z.B. Baumsicherung, öffentlicher Weg am
Gewässer ),
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3. Verkehrssicherungspflichten bei Anlagen (z.B.
Absturzsicherungen)
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4. Verkehrssicherungspflichten bei der Nutzung des Gewässers für
Freizeit und Erholung. (z.B. Hinweisschilder und Ausstiegsstellen
für Kanuten – Sohlschwelle als Gefahrenstelle)
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5. Verkehrssicherungspflichten bei der Durchführung von
Unterhaltungsarbeiten – Einsatz Schlegelmäher
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5. Verkehrssicherungspflichten bei der Durchführung von
Unterhaltungsarbeiten – Einsatz Schlegelmäher
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4. Beispiele von Verkehrssicherungsmaßnahmen
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Verkehrssicherungspflicht bei einem Auslaufbauwerk Sicherungsmaßnahmen? Absturzgeländer, Rechen
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Verkehrssicherungsmaßnahmen bei einem Steuerungsbauwerk
eines HRB im Hauptschluss – Absturzgeländer,
Umzäunung
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Verkehrssicherungsmaßnahmen bei einem Steuerungsbauwerk
eines HRB im Hauptschluss – Detail Absturzgeländer,
Umzäunung
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Verkehrssicherungsmaßnahmen bei einem Steuerungsbauwerk
eines HRB im Hauptschluss – Detail Absturzgeländer,
Umzäunung
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Verkehrssicherungsmaßnahmen an
einem zeitweise überflutetem Weg
- Beschilderung
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Verkehrssicherungsmaßnahmen an einem Fließgewässer mit
gewässerbegleitendem Weg bei Hochwasser
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Verkehrssicherungsmaßnahmen am Rhein in Ingelheim
bei Hochwasser in 2011 (Foto Dr. Paulus)
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–
Verkehrssicherungsmaßnahmen an einem Düker Einlauf
Welche Sicherungsmaßnahmen ?
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Verkehrssicherungsmaßnahmen an einer Promenadentreppe
zum Gewässer – Welche Sicherungsmaßnahmen?
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Hier fehlt offensichtlich die Verkehrssicherung oder ?
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Einlauf eines Gewässers in eine Verrohrung
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Sandfang als Erdbecken mit
abgeflachten Böschungen
mit Hinweisschild:
Achtung Lebensgefahr!
Möglichkeit des Ertrinkens bei
Hochwasser und Einbrechen
bei Eis im Winter.
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Sicherungsmaßnahmen an einem Durchlass und einem
Fließgewässer neben einem Rad- und Wanderweg
3 unterschiedliche
Ausführungen von
Sicherungsmaßnahmen:
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5. Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht, wenn es zu einem
Unfall kommt
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5. Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht
Beispiel 1 - Nutzung eines Weges in der Aue durch Radfahrer –
ausgewiesener Weg
Nutzung als Radweg, Wanderweg, Unterhaltungsweg
•
Unterhaltungsarbeiten: Schälen von Banketten
•
Aufstellung Warnschilder „Bauarbeiten“
•
Trotzdem Sturz eines Radfahres, ausgerutscht
•
Hat Schadensersatzansprüche gestellt
•
Ausgang?
•
Ergebnis: Schaden tragen Verursacher und Geschädigter zu
je die Hälfte, ohne Gericht.
•
Was hätten Sie besser regeln können?
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5. Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht
Beispiel 2 - Nutzung eines Weges in der Aue durch Wanderer und
Spaziergänger
•
Weg war mit Absperrschranken versehen
•
Unterhaltungspflichtiger führte kurzzeitge Arbeiten durch,
Schranke bleibt geöffnet, aber nicht gesichert, also oben.
•
Eltern gehen mit einem 10-jährigen Kind spazieren.
•
Kind spielt mit der Schranke, will sie schließen. Kind klemmt
sich dabei die Hand.
•
Eltern stellen Schadensersatzansprüche.
•
Wie hätten Sie entschieden, gehandelt?
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5. Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht
Fortsetzung Beispiel 2 - Nutzung eines Weges in der Aue als
Wanderweg
•
Entscheidung Gericht:
•
Eltern mangelnde Aufsichtspflicht. Ein Kind von 10 Jahren
muss die Gefahr kennen, wenn es mit einer offenen Schranke
spielt. Keine Ansprüche an den Unterhaltungspflichtigen.
•
•
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Unterhaltungspflichtiger entfernt Schranken, wurden durch
mehrere Pfosten ersetzt.
Verbleibende Schranken sind bei Öffnung zu sichern.
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5. Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht - Bild 1
Beispiel 3 – Benutzen einer Bootsrutsche neben eines
Fischwanderhilfe im Sommer für Freizeit und Erholung
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5. Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht - Bild 2
Beispiel 3 – Benutzen einer Bootsrutsche neben eines
Fischwanderhilfe im Sommer für Freizeit und Erholung
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5.
Fälle aus der Praxis bei der Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflicht - Bild 3
Beispiel 3 – Das Warn- und Hinweisschild ist zwar eindeutig, aber
es wird nicht beachtet. Deshalb regelmäßige Kontrollen der
Bootsrutsche
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6. Fazit - Zusammenfassung
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6. Fazit – Zusammenfassung
1. Den Baulastträgern öffentlicher Wege und den
Grundstückseigentümern privater Wege obliegen
die Verkehrssicherungspflichten für die jeweiligen
Wege und Grundstücke.
2. Durch die Benutzung der Wege durch Wanderer und
Radfahrer besteht ein Haftungsrisiko für den
Baulastträger und den Grundstückseigentümer.
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6. Fazit – Zusammenfassung
3. Bei Anlagen ist der Grundstückseigentümer
verkehrssicherungspflichtig.
4. Für gefährliche Betriebsstellen in der Nähe von
Wohnsiedlungen, Kindergärten oder Schulen sind
die Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht höher als bei Anlagen in
der freien Landschaft.
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6. Fazit – Zusammenfassung Empfehlungen zur Verhinderung und
Verringerung von Haftungsfällen:
1. Abschluss von Haftpflichtversicherungen durch den
Baulastträger und den Eigentümer
2. Verbesserung der Verkehrssicherheit von Wegen,
gefährlichen Betriebsstellen und Anlagen
3. Information der Benutzer
4. Durchführung von
Verkehrssicherheitsüberprüfungen
5. Anbringung von Warnhinweisen – z. B. Schilder
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6. Fazit – Zusammenfassung Empfehlungen zur Verhinderung und
Verringerung von Haftungsfällen:
6. Durchführung von Kontrollgängen in angemessenen
Zeitabständen
- bei Verkehrsflächen bzw. Wegen und Straßen an
Fließgewässern
- Bäumen auf Grundstücken an Fließgewässern
- Anlagen in, an, über und unter Fließgewässern
- bei F. und E. Nutzung im und am Fließgewässer
7. Erstellung eines schriftlichen Protokolls über
Kontrollen und Sicherheitsüberprüfungen
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6. Fazit – Zusammenfassung Empfehlungen zur Verhinderung und
Verringerung von Haftungsfällen:
8. Häufigkeit der Kontrollen:
Bei öffentlichen Wegen besondere Regelungen
Empfehlung bei Privatwegen an Fließgewässern:
Kontrollgänge etwa alle 4 bis 8 Wochen
Empfehlung beim Bewuchs: Etwa 2 Mal im Jahr.
Belaubt – unbelaubt, besser nach
Baumkontrollrichtlinie – z. B. alt – jung - …….
Zusätzliche Kontrollgänge nach besonderen
Ereignissen wie Hochwasser, Windbruch, Eisgang,
Sturm usw.
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7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Hinweise
- Von der Verkehrssicherungspflicht sind
„Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“
nicht immer zu trennen
- Wird noch zu wenig beachtet
- 5 Punkte wichtige Punkte – dazu kurze
Erläuterungen
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DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Rhein - Lahn am 12.09.2012 im Schulungsraum
der Feuerwache Diez – Wilhelmstraße 58b, 65582 Diez - Referat 02
Verkehrssicherungspflicht - Dipl. Ing. Eberhard Städtler
1.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV Regel R
2102 vom Juli 2010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Arbeiten
2.
Arbeitsschutzgesetz – Bundesgesetz – vom Februar 2009
3.
PSA Verordnung (PSA - Benutzungs - Verordnung) –
Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen – Bund –
2011
4.
Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme –
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom
Dezember 2002
5.
Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am
Arbeitsplatz – BGI-GUV – I 8700 vom Dezember 2009
( alle 5 Punkte können aus dem Internet herunter geladen werden )
12.9.2012
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Innerörtliche Gewässerumgestaltung und Verkehrssicherungspflicht
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der Feuerwache Diez – Wilhelmstraße 58b, 65582 Diez - Referat 02
Verkehrssicherungspflicht - Dipl. Ing. Eberhard Städtler
1.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV Regel R
2102 vom Juli 2010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Arbeiten
Diese Regel ist eine Zusammenfassung bestehender Gesetze,
Verordnungen und Regeln für wasserbauliche und
wasserwirtschaftliche Arbeiten, auch für Gewässerausbauarbeiten
und Gewässerunterhaltungsarbeiten.
2. Arbeitsschutzgesetz – Bundesgesetz – vom Februar 2009
Zweck des Arbeitsschutzgesetzes ist es, Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
12.9.2012
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Innerörtliche Gewässerumgestaltung und Verkehrssicherungspflicht
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DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Rhein - Lahn am 12.09.2012 im Schulungsraum
der Feuerwache Diez – Wilhelmstraße 58b, 65582 Diez - Referat 02
Verkehrssicherungspflicht - Dipl. Ing. Eberhard Städtler
3. PSA Verordnung (PSA - Benutzungs - Verordnung) –
Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen – Bund –
2011
Die PSA-Verordnung setzt Europäisches Recht in Deutsches
Recht um. Sie regelt die Bereitstellung persönlicher
Schutzausrüstungen durch den Arbeitgeber bzw. Unternehmer
und deren Benutzung durch die Beschäftigten.
4. Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme –
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom
Dezember 2002
Das Arbeitsschutzmanagementsystem soll dazu beitragen, den
Arbeitsschutz in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und damit
die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit
zu gewährleisten und zu verbessern.
12.9.2012
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Innerörtliche Gewässerumgestaltung und Verkehrssicherungspflicht
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DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Rhein - Lahn am 12.09.2012 im Schulungsraum
der Feuerwache Diez – Wilhelmstraße 58b, 65582 Diez - Referat 02
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5. Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz
– BGI-GUV – I 8700 vom Dezember 2009
Diese Regel bzw. Broschüre soll für den Arbeitgeber bzw.
Unternehmer eine Anleitung zur Erstellung einer Liste besonderer
tätigkeitsbezogener Gefährdungen und Belastungen am
Arbeitsplatz sein, dadurch soll er Gefährdungen und Belastungen
erkennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung oder
Reduzierung zu finden.
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