1 gesellschafterdarlehen in der krise der gesellschaft

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1 gesellschafterdarlehen in der krise der gesellschaft
Zenk
Rechtsanwälte
GESELLSCHAFTERDARLEHEN
IN DER KRISE DER GESELLSCHAFT
Wird einer GmbH durch einen ihrer Gesellschafter ein Darlehen gewährt,
unterliegt dies anderen rechtlichen Rahmenbedingungen als Darlehensver-
[JAN BIRKEFELD]
träge zwischen der Gesellschaft und Dritten.
Wurde das Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem sich die Gesellschaft
in einer wirtschaftlichen Krise befand oder wurde das Darlehen trotz Eintritts
einer Krise nicht zurückgefordert, so wurden Gesellschafterdarlehen nach altem
Recht wie Eigenkapital behandelt: Eigenkapitalersetzende Darlehen durften
nicht zurückgezahlt werden und wurden im Insolvenzverfahren als nachrangige
Forderungen behandelt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008 wird jetzt
nicht mehr zwischen eigenkapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen unterschieden. Gesellschafterdarlehen unterliegen daher keinem Rückzahlungsverbot mehr. Der Geschäftsführer darf also unabhängig vom Bestehen
einer Krise Zins- und Tilgungszahlungen an den Gesellschafter-Darlehensgeber
vornehmen. Im Falle der Insolvenz sind Gesellschafterdarlehen allerdings prinzipiell nachrangig und die Rückzahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden.
Wegen unklarer Übergangsregelungen herrschte bislang eine gewisse Unsicherheit, wie mit Gesellschafterdarlehen umzugehen ist, die vor dem 1. November
2008 gewährt wurden und nach den Regelungen des alten Rechts wegen einer
Krise der Gesellschaft eigenkapitalersetzend waren. Insbesondere war fraglich,
ob Altfälle, in denen das eigenkapitalersetzende Darlehen vor dem 1. November 2008 zurückgezahlt wurde, den Regelungen des alten Rechts oder den
Bestimmungen des MoMiG unterliegen sollten. Nach dem alten Recht wäre die
Rückzahlung des Darlehens verboten gewesen, sodass die Gesellschaft einen
Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter hätte.
Nach zwei jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar
2009 (II ZR 260/07) und des OLG Köln vom 11. Dezember 2008 (18 U 138/07)
findet das alte Recht zumindest dann noch auf Altfälle Anwendung, wenn vor
dem 1. November 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist. Das OLG Köln ließ jedoch erkennen, dass die Gesellschaft bei einem später eröffneten Insolvenzverfahren keinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter mehr hat.
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Fazit: Ist einer GmbH ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen
gewährt und über das Vermögen der Gesellschaft vor dem 1. November 2008
das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gelten insoweit die Eigenkapitalersatzregelungen des alten Rechts. Wird ein Insolvenzverfahren gar nicht oder erst
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später eröffnet, scheint die Rechtsprechung von der Anwendung des neuen
Rechts auszugehen, sodass das Darlehen zurückgezahlt werden darf bzw. – im
Falle bereits erfolgter Rückzahlung – keine Rückerstattungsansprüche der GmbH
mehr bestehen.
[JAN BIRKEFELD • [email protected]]
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