1 gesellschafterdarlehen in der krise der gesellschaft
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1 gesellschafterdarlehen in der krise der gesellschaft
Zenk Rechtsanwälte GESELLSCHAFTERDARLEHEN IN DER KRISE DER GESELLSCHAFT Wird einer GmbH durch einen ihrer Gesellschafter ein Darlehen gewährt, unterliegt dies anderen rechtlichen Rahmenbedingungen als Darlehensver- [JAN BIRKEFELD] träge zwischen der Gesellschaft und Dritten. Wurde das Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befand oder wurde das Darlehen trotz Eintritts einer Krise nicht zurückgefordert, so wurden Gesellschafterdarlehen nach altem Recht wie Eigenkapital behandelt: Eigenkapitalersetzende Darlehen durften nicht zurückgezahlt werden und wurden im Insolvenzverfahren als nachrangige Forderungen behandelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008 wird jetzt nicht mehr zwischen eigenkapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen unterschieden. Gesellschafterdarlehen unterliegen daher keinem Rückzahlungsverbot mehr. Der Geschäftsführer darf also unabhängig vom Bestehen einer Krise Zins- und Tilgungszahlungen an den Gesellschafter-Darlehensgeber vornehmen. Im Falle der Insolvenz sind Gesellschafterdarlehen allerdings prinzipiell nachrangig und die Rückzahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Wegen unklarer Übergangsregelungen herrschte bislang eine gewisse Unsicherheit, wie mit Gesellschafterdarlehen umzugehen ist, die vor dem 1. November 2008 gewährt wurden und nach den Regelungen des alten Rechts wegen einer Krise der Gesellschaft eigenkapitalersetzend waren. Insbesondere war fraglich, ob Altfälle, in denen das eigenkapitalersetzende Darlehen vor dem 1. November 2008 zurückgezahlt wurde, den Regelungen des alten Rechts oder den Bestimmungen des MoMiG unterliegen sollten. Nach dem alten Recht wäre die Rückzahlung des Darlehens verboten gewesen, sodass die Gesellschaft einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter hätte. Nach zwei jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 2009 (II ZR 260/07) und des OLG Köln vom 11. Dezember 2008 (18 U 138/07) findet das alte Recht zumindest dann noch auf Altfälle Anwendung, wenn vor dem 1. November 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist. Das OLG Köln ließ jedoch erkennen, dass die Gesellschaft bei einem später eröffneten Insolvenzverfahren keinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter mehr hat. >> zenk | news | ausgabe 04|09 | 1 www.zenk.com 1 Zenk Rechtsanwälte >> Fazit: Ist einer GmbH ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen gewährt und über das Vermögen der Gesellschaft vor dem 1. November 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gelten insoweit die Eigenkapitalersatzregelungen des alten Rechts. Wird ein Insolvenzverfahren gar nicht oder erst Für weitere Infos zur BGHEntscheidung klicken Sie bitte auf den Button. später eröffnet, scheint die Rechtsprechung von der Anwendung des neuen Rechts auszugehen, sodass das Darlehen zurückgezahlt werden darf bzw. – im Falle bereits erfolgter Rückzahlung – keine Rückerstattungsansprüche der GmbH mehr bestehen. [JAN BIRKEFELD • [email protected]] zenk | news | ausgabe 04|09 | 2 www.zenk.com 1