Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
Transcrição
Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung Am 09.03.2007 ist die Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbschV) in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich einige Änderungen zu der bisherigen Vorgehensweise bei Lärm und Vibrationen. Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber muss bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ermitteln, ob Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Lärm und Vibrationen vorliegen. Dazu hat er Art, Ausmaß und Dauer der Exposition festzustellen und Schutzmaßnahmen nach dem derzeitigen Stand der Technik festzulegen. Technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig von der Zahl der Beschäftigten dokumentiert werden. Auslöse- und maximal zulässige Expositionswerte bei Lärm Neu eingeführt wurden die Begriffe Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte als TagesLärmexpositionspegel LEx,8h beziehungsweise Spitzenschalldruckpegel LpC,peak. unterer Auslösewert LEx,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C) oberer Auslösewert LEx,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) maximal zulässiger Expositionswert LEx,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) Untere Auslösewerte Werden die unteren Auslösewerte trotz der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen überschritten, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Er hat sie bei Erreichen des Wertes über die Gefährdungen durch Lärm und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies beinhaltet auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. 1/4 Obere Auslösewerte Bei Erreichen der oberen Auslösewerte müssen die Lärmbereiche gekennzeichnet und sofern technisch möglich, abgegrenzt werden. Bei mobilen Arbeitsgeräten kann die Kennzeichnung am Gerät erfolgen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Gehörschutz tragen. Vor Aufnahme der Tätigkeiten müssen die Beschäftigten einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei über die exponierten Beschäftigten zu führen. Bei Überschreiten der Werte muss ein Lärmminderungsprogramm aufgestellt und durchgeführt werden. Maximal zulässige Expositionswerte Die maximal zulässigen Expositionswerte dürfen unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes nicht überschritten werden. Maßnahmen Tagesexpositionspegel LEx,8h > 80 dB(A) bzw. LpC,peak > 135 dB(C Tagesexpositionspegel LEx,8h > 85 dB(A) bzw. LpC,peak > 137 dB(C) Lärmminderungsprogramm X Kennzeichnung Lärmbereiche + Abgrenzung, wenn möglich X (≥) Gehörschutz zur Verfügung stellen X Gehörschutz-Tragepflicht Unterweisung X (≥) X (≥) Vorsorgekartei Angebotsuntersuchung Lärm Pflichtuntersuchung Lärm 2/4 X (≥) X X (≥) Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für Vibrationen Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte beschreiben getrennt nach Hand-Arm- und GanzkörperSchwingungen den Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) als gemittelten Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. Bei Ganzkörper-Schwingungen unterscheiden sich die Werte in den drei Schwingungsrichtungen. Quelle: www.humanvibration.com/EU/VIBGUIDE.htm Hand-Arm-Vibrationen Ganzkörper-Vibrationen Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2 A(8) = 0,5 m/s2 Expositionsgrenzwert A(8) = 5,0 m/s2 Z-Richtung: A(8) = 0,8 m/s2 X,Y-Richtung: A(8) = 1,15 m/s2 Auslösewerte Bei Erreichen der Auslösewerte müssen die Beschäftigten über die Gefährdungen durch Vibrationen und die vorgesehenen Schutzmassnahmen unterwiesen werden. Dies beinhaltet auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Der Arbeitgeber muss ein Vibrationsminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen. Expositionsgrenzwerte Die Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Geschieht dies dennoch, müssen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um die Werte unter die Grenzwerte abzusenken und ein erneutes Überschreiten zu verhindern. Bei Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwertes müssen die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. 3/4 Auslösewerte > A(8) (m/s2) (0,5 GKV; 2,5 HAV) Maßnahmen Expositionsgrenzwerte > A(8) (m/s2) (0,8; 1,15 GKV; 5,0 HAV) Gefährdungsbeurteilung Unterweisung X (≥) Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik Vibrationsminderungs programm X Sofortmaßnahmen Angebotsuntersuchung "Vibration" Pflichtuntersuchung "Vibration" Weiterführende Informationen: www.baua.de/TRLV www.bg-laerm.de www.bg-vibrationen.de www.dguv.de/ifa/de/fac/index.jsp www.bgbau.de www.ergonomie-bau.de 4/4 X X (≥) X (≥)