Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

Transcrição

Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung
Am 09.03.2007 ist die Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbschV) in
Kraft getreten. Dadurch ergeben sich einige
Änderungen zu der bisherigen Vorgehensweise bei
Lärm und Vibrationen.
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muss bei der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen ermitteln, ob Gefährdungen der
Arbeitnehmer durch Lärm und Vibrationen vorliegen.
Dazu hat er Art, Ausmaß und Dauer der Exposition
festzustellen und Schutzmaßnahmen nach dem
derzeitigen Stand der Technik festzulegen. Technische
und organisatorische Lösungen haben Vorrang vor
persönlichen Schutzmaßnahmen. Die
Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig von der
Zahl der Beschäftigten dokumentiert werden.
Auslöse- und maximal zulässige Expositionswerte
bei Lärm
Neu eingeführt wurden die Begriffe Auslösewerte und
maximal zulässige Expositionswerte als TagesLärmexpositionspegel LEx,8h beziehungsweise
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak.
unterer Auslösewert
LEx,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C)
oberer Auslösewert
LEx,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C)
maximal zulässiger Expositionswert
LEx,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C)
Untere Auslösewerte
Werden die unteren Auslösewerte trotz der in der
Gefährdungsbeurteilung festgelegten
Schutzmaßnahmen überschritten, muss der
Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten Gehörschutz
zur Verfügung stellen. Er hat sie bei Erreichen des
Wertes über die Gefährdungen durch Lärm und die
getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies
beinhaltet auch eine allgemeine arbeitsmedizinische
Beratung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung.
1/4
Obere Auslösewerte
Bei Erreichen der oberen Auslösewerte müssen die
Lärmbereiche gekennzeichnet und sofern technisch
möglich, abgegrenzt werden. Bei mobilen
Arbeitsgeräten kann die Kennzeichnung am Gerät
erfolgen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten
Gehörschutz tragen. Vor Aufnahme der Tätigkeiten
müssen die Beschäftigten einer arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. Der
Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei über die
exponierten Beschäftigten zu führen. Bei Überschreiten
der Werte muss ein Lärmminderungsprogramm
aufgestellt und durchgeführt werden.
Maximal zulässige Expositionswerte
Die maximal zulässigen Expositionswerte dürfen unter
Einbeziehung der dämmenden Wirkung des
Gehörschutzes nicht überschritten werden.
Maßnahmen
Tagesexpositionspegel
LEx,8h > 80 dB(A) bzw.
LpC,peak > 135 dB(C
Tagesexpositionspegel
LEx,8h > 85 dB(A) bzw.
LpC,peak > 137 dB(C)
Lärmminderungsprogramm
X
Kennzeichnung Lärmbereiche
+ Abgrenzung, wenn möglich
X (≥)
Gehörschutz zur
Verfügung stellen
X
Gehörschutz-Tragepflicht
Unterweisung
X (≥)
X (≥)
Vorsorgekartei
Angebotsuntersuchung Lärm
Pflichtuntersuchung Lärm
2/4
X (≥)
X
X (≥)
Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für
Vibrationen
Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte beschreiben
getrennt nach Hand-Arm- und GanzkörperSchwingungen den Tages-Vibrationsexpositionswerte
A(8) als gemittelten Vibrationsexpositionswert bezogen
auf eine Achtstundenschicht.
Bei Ganzkörper-Schwingungen unterscheiden sich die
Werte in den drei Schwingungsrichtungen.
Quelle: www.humanvibration.com/EU/VIBGUIDE.htm
Hand-Arm-Vibrationen
Ganzkörper-Vibrationen
Auslösewert
A(8) = 2,5 m/s2
A(8) = 0,5 m/s2
Expositionsgrenzwert
A(8) = 5,0 m/s2
Z-Richtung: A(8) = 0,8 m/s2
X,Y-Richtung: A(8) = 1,15 m/s2
Auslösewerte
Bei Erreichen der Auslösewerte müssen die
Beschäftigten über die Gefährdungen durch
Vibrationen und die vorgesehenen Schutzmassnahmen
unterwiesen werden. Dies beinhaltet auch eine
allgemeine arbeitsmedizinische Beratung. Die
Beschäftigten haben Anspruch auf eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Der
Arbeitgeber muss ein Vibrationsminderungsprogramm
mit technischen und organisatorischen Maßnahmen
durchführen.
Expositionsgrenzwerte
Die Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten
werden. Geschieht dies dennoch, müssen unverzüglich
Maßnahmen ergriffen werden, um die Werte unter die
Grenzwerte abzusenken und ein erneutes
Überschreiten zu verhindern. Bei Erreichen oder
Überschreiten des Expositionsgrenzwertes müssen die
Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit einer
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
unterzogen werden.
3/4
Auslösewerte
> A(8) (m/s2)
(0,5 GKV; 2,5 HAV)
Maßnahmen
Expositionsgrenzwerte
> A(8) (m/s2)
(0,8; 1,15 GKV; 5,0 HAV)
Gefährdungsbeurteilung
Unterweisung
X (≥)
Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik
Vibrationsminderungs
programm
X
Sofortmaßnahmen
Angebotsuntersuchung
"Vibration"
Pflichtuntersuchung
"Vibration"
Weiterführende Informationen:
www.baua.de/TRLV
www.bg-laerm.de
www.bg-vibrationen.de
www.dguv.de/ifa/de/fac/index.jsp
www.bgbau.de
www.ergonomie-bau.de
4/4
X
X (≥)
X (≥)