PDF zum - Bauaufsicht Frankfurt

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PDF zum - Bauaufsicht Frankfurt
BAUEN IN FRANKFURT AM MAIN
Der schnelle Weg zur Baugenehmigung
Zweite Auflage
BAUEN IN FRANKFURT AM MAIN
Der schnelle Weg zur Baugenehmigung
Zweite Auflage
2
Inhalt
Zur Anwendung dieser broschüre
5
Aallgemeines
A1 Bauberatung und Antragsannahme
A2 Am Bau Beteiligte
8
15
B informationen zu baugenehmigungsfreien bauvorhaben
und baugenehmigungsverfahren
B1 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
22
B2 Genehmigungsfreistellung
32
B3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
44
B4 Vollverfahren
57
B5 Sonderbauten
72
B6 Werbeanlagen 91
B7 Abbruchverfahren
96
B8 Abgeschlossenheitsbescheinigung
105
B9 Baulasten
110
B10 Bauvoranfrage
112
B11 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 122
B12 Isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäß § 172 BauGB
131
B13 Gebühren
136
B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung
139
C hilfe für das ausfüllen der formulare
C1 Bauantragsformular 146
C2 Formular „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“
148
C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen und Abweichungen“
150
anhang
Anhang 1: Musterpläne
157
Anhang 2: Aufbau der Bauaufsicht Frankfurt
165
Impressum
168
Bitte beachten Sie das am Ende des Dokuments angefügte Beiblatt 2013,
welches durch den geänderten Bauvorlagenerlass notwendig wurde!
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4
Zur Anwendung dieser Broschüre
Diese Broschüre…
soll Laien und Fachleuten die Planung und die Durchführung ihrer Bauvorhaben erleichtern. Dies
gilt nicht nur für große, prestigeträchtige Projekte, sondern auch für die alltäglichen Vorhaben.
Die Kapitel der Broschüre behandeln die einzelnen Themen jeweils abschließend. Sie müssen
somit nicht die gesamte Broschüre durcharbeiten. Sie erhalten die einschlägigen Informationen
direkt. Dieser Aufbau hat sich in der Vergangenheit bewährt.
In dieser Broschüre beschränken wir uns auf die Darstellung der gängigsten Vorhabensarten der
Bauordnung. Sollten Sie über das von Ihnen geplante Bauvorhaben keine Informationen in der
Broschüre finden oder sollten sich Ihnen weitergehende Fragen stellen, wenden Sie sich an die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (siehe
auch Kapitel a1, Punkt 2, dieser Broschüre).
Diese Broschüre versteht sich nicht als ein endgültiges Werk. Sie soll wie bisher im Dialog mit
Ihnen fortgeführt und Ihren Wünschen weiter angepasst werden. Wir freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Broschüre. Wenden Sie sich hierzu bitte
an das Sachgebiet Grundlagen der Bauaufsicht, E-mail [email protected].
Wesentliche Teile dieser Broschüre können Sie auch auf unserer Internetseite www.bauaufsicht-frankfurt.de einsehen und herunterladen.
Gute Bauwerke entstehen in Zusammenarbeit der am Bau Beteiligten und der Bauaufsicht.
Dieses Zusammenspiel ist uns ein Anliegen
Viel Spaß bei der Arbeit mit dieser Arbeitshilfe.
(Dr. Michael Kummer)
Leitender Magistratsdirektor
Leiter der Bauaufsicht Frankfurt
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A Allgemeines
A1Bauberatung und Antragsannahme A2 Am Bau Beteiligte
8
15
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A1 Bauberatung und Antragsannahme
Vorwort
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Genehmigung eines Bauvorhabens in Frankfurt am
Main sind die Hessische Bauordnung (HBO), das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
In
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der HBO ist festgelegt,
wie ein Bauvorhaben ausgeführt werden muss,
welche bautechnischen Anforderungen (z.B. an den Brandschutz oder die Standsicherheit) zu stellen sind,
ob das Bauvorhaben den Nachbarn beeinträchtigt und
ob es eine Baugenehmigung benötigt.
Das Baugesetzbuch enthält die Grundlagen des Planungsrechts, welches regelt, ob ein Bauvorhaben an einem bestimmten Ort zulässig ist. Das Baugesetzbuch wird durch die Baunutzungsverordnung und die in Frankfurt geltenden Bebauungspläne und planungsrechtlichen Satzungen
(siehe auch Kapitel B12) konkretisiert.
Neben der Baugenehmigung können für ein Bauvorhaben weitere selbständige Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sein, wie z.B. nach dem Wasserrecht, Gewerberecht,
Denkmal- oder Naturschutzrecht. Diese Genehmigungen/Erlaubnisse muss sich der Bauherr gegebenenfalls selbstverantwortlich bei den jeweils zuständigen Dienststellen beschaffen.
 Über die Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt (www.bauaufsicht-frankfurt.de) haben Sie die
Möglichkeit, diese Rechtsgrundlagen einzusehen; Auskünfte über Bebauungspläne und andere
planungsrechtliche Satzungen finden Sie im Auskunftssystem planAS unter
www.stadtplanungsamt-frankfurt.de .
Um eine möglichst reibungslose Bearbeitung Ihrer Anträge und Mitteilungen bei der Bauaufsicht Frankfurt zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:
1. Vor der Antragstellung bzw. Bauberatung
Vor Antragstellung empfehlen wir Ihnen, sich für das zu bebauende Grundstück über bereits vorhandene Baugenehmigungen und Baulasten zu informieren.
 Akteneinsicht in seit 1946 abgeschlossene frühere Baugenehmigungsvorgänge können Sie
im „Archiv“ der Bauaufsicht Frankfurt, Kurt-Schumacher-Str. 10 , 60311 Frankfurt am Main, Zimmer AK 230, Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis
12.30 Uhr, nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
Statische Unterlagen für abgeschlossene Bauvorhaben sind ebenfalls im Archiv der Bauaufsicht
erhältlich. Diese Unterlagen liegen in digitaler Form vor und können gegen eine Gebühr auf
einem USB-Stick – in der Regel – kurzfristig mitgenommen werden.
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2. Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“
der Bauaufsicht
Wir empfehlen Ihnen, vor Antragstellung eine Vorberatung bei der Bauaufsicht in der „Beratung
und Antragsannahme“ (Kurt-Schumacher-Straße 10, große Kundenhalle, Empore, Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,) in Anspruch zu
nehmen. Dort erhalten Sie allgemeine planungsrechtliche Auskünfte und umfassende Angaben
unter anderem darüber,
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ob und welche Genehmigungsverfahren bzw. Mitteilungen zur Realisierung eines Vorhabens
erforderlich sind,
welche formellen Bedingungen bei der Antragstellung einzuhalten sind,
welche Bauvorlagen einem Bauantrag beizulegen sind,
welche Fachstellen im Genehmigungsverfahren beteiligt werden,
welche baunebenrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen die Bauherrschaft außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens in eigener Verantwortlichkeit einholen muss.
Eine Terminvereinbarung ist in der Regel nicht erforderlich. Für komplizierte oder besonders umfangreiche Vorhaben können Sie jedoch unter der Telefonnummer 069/ 212 33567 auch
einen gesonderten Beratungstermin vereinbaren.
Damit wir Sie zügig und effektiv beraten können, bringen Sie bitte die unten aufgelisteten Unterlagen mit. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn über allgemeine Fragen hinaus besondere
Fragestellungen beantwortet werden sollen.
Welche Unterlagen benötigen Sie für die Vorberatung?
Frühere Baugenehmigungen
der vorhandenen Bebauung auf der Liegenschaft.
 Frühere Baugenehmigungen können Sie im „Archiv“ der Bauaufsicht, Zimmer AK 230, Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, einsehen.
Schnitt zur Bestimmung der Gebäudeklasse
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 und 8 HBO
Angaben zum Baugrundstück, entweder Straße und Hausnummer oder
Gemarkung, Flur, Flurstück/e
 Diese Angaben finden Sie zum Beispiel in Grundbuchauszügen und Liegenschaftsplänen.
Angaben zu Baulasten
 Auskünfte über eventuelle Baulasten für Ihr Baugrundstück können Sie im Rahmen der Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ ,montags, dienstags, donnerstags und freitags
von 8.30 bis 12.30 Uhr, oder im Vorfeld beim Sachgebiet „Archiv und Baulasten“, Zimmer B
102, Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr, erfragen.
Liegenschaftsplan
Wenn Sie aus einem früheren Baugenehmigungsverfahren noch einen Lageplan besitzen, der
inhaltlich aktuell ist, bringen Sie diesen bitte mit.
Während der Beratung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erhalten Sie
einen aktuellen Liegenschaftsplan mit der kostenlosen „Beratungsmappe“.
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A1 Bauberatung und Antragsannahme
Weitere Bauvorlagen
Bitte bringen Sie, soweit möglich, für die Vorberatung alle Unterlagen (gegebenenfalls im Entwurf) zum geplanten Vorhaben mit, die der Bauaufsicht eine Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen erleichtern.
Hierzu zählen beispielsweise
- Grundrisse, Ansichten,
- Stellplatznachweis,
- Abstandsflächennachweis,
- Freiflächenplan,
- Berechnungen zu Brutto-Rauminhalt- und Brutto-Grundflächen.
Beratungsmappe
Im Rahmen einer Vorberatung erhalten Sie wichtige Informationen über Verfahrensabläufe, die
Ihnen die Bauantragstellung wesentlich erleichtern, sowie eine kostenlose „Beratungsmappe“,
die in der Regel aus folgenden Unterlagen besteht:
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Merkblatt zu den erforderlichen Bauvorlagen,
„Liegenschaftsplan“ mit Höhenkoten,
Auszug aus dem Grundstücksnachweis,
planungsrechtliche Festsetzungen,
sonstige für das Vorhaben wichtige Informationen aus dem städtischen Geoinformationssystem,
Formulare,
die für das geplante Bauvorhaben zu beachtenden baurechtlichen Satzungen der Stadt Frankfurt am Main in Kopie.
 Informationen über die Anforderungen zu den Bauvorlagen finden Sie auch auf der Internetseite www.wirtschaft-hessen.de unter „Bauvorlagenerlass“.
 Alle Informationen zum geltenden Planungsrecht der Stadt Frankfurt am Main können Sie im
Auskunftssystem planAS unter www.stadtplanungsamt-frankfurt.de online einsehen.
Bitte beachten Sie:
Bebauungspläne, andere Satzungen und die umliegende Bebauung sind ausschlaggebend, ob
Ihr Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück im gewünschten Umfang und in der beabsichtigen Nutzungsart realisiert werden kann.
Die Hessische Bauordnung schreibt für die Entwurfsplanung die Einschaltung von Bauvorlageund Nachweisberechtigten vor (siehe hierzu: Kapitel a2, Ziffer 3: Bauvorlageberechtigte). Die
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht kann die Aufgaben eines fachkundigen Entwurfsverfassers nicht für Sie übernehmen. Für eine zügige Abwicklung Ihres Verfahrens empfehlen wir Ihnen, bereits für die vorbereitenden Gespräche bei der Bauaufsicht sowie für die Planung und Antragstellung Ihres Bauvorhabens eine entsprechende Fachfrau oder einen Fachmann
zu beauftragen.
3. Bauberatung in den Genehmigungsteams
Neben der allgemein gehaltenen Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt zum Genehmigungsverfahren bieten Ihnen die zuständigen BaugenehmigungsTeams eine Bauberatung zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer konkreten Bauabsicht
dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr an. Terminvereinbarungen sind während
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dieser Sprechzeiten in der Regel nicht erforderlich. Für komplizierte oder besonders umfangreiche Vorhaben können Sie jedoch auch einen gesonderten Beratungstermin mit dem zuständigen Team vereinbaren.

Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter www.bauaufsicht-frankfurt.de in
der Rubrik „Wir über uns“.
3.1 Was versteht man unter einer Bauberatung im Genehmigungsteam?
Die Bauberatung im Genehmigungsteam bietet Ihnen
- verbindliche Vorab-Auskünfte im Rahmen des jeweiligen bauaufsichtlichen Prüfumfanges, wie
ein Bauvorhaben ausgeführt werden muss und welche technischen und materiellen
Anforderungen zu beachten sind,
- eine planungsrechtliche Vorab-Beurteilung Ihres Bauwunsches, d.h. ob Ihr Bauvorhaben an dem vorgesehenen Ort in der beabsichtigten Art und Weise zulässig ist.
Hinweis: In Vorbehaltsgebieten erfolgt die Bauberatung durch das Stadtplanungsamt.
 Bei den „Vorbehaltsgebieten“ handelt es sich um Stadtgebiete, in denen kommunalpolitisch
definierte Umstrukturierungen anstehen. Hier führt das Stadtplanungsamt die Bauberatung durch.

Eine Karte der „Vorbehaltsgebiete“ finden Sie im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de.
3.2 Welche Unterlagen benötigen Sie für eine Bauberatung im
Genehmigungsteam?
Wir empfehlen Ihnen, für die Bauberatung die nachfolgenden Unterlagen mitzubringen. Darüber hinaus sollten Sie solche Unterlagen vorlegen, die für die Beantwortung der von Ihnen gewünschten Fragen erforderlich sind.
Liegenschaftsplan
Falls Sie aus einem früheren Baugenehmigungsverfahren noch einen Lageplan besitzen, der inhaltlich aktuell ist, ist dieser für die Bauberatung ausreichend. Andernfalls können Sie im Rahmen einer Vorberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ einen aktuellen Liegenschaftsplan während der allgemeinen Sprechzeiten (montags, dienstags, donnerstags und freitags von
8.30-12.30 Uhr) mit der kostenlosen „Beratungsmappe“ erhalten. Bei Neubauvorhaben tragen
Sie bitte das von Ihnen geplante Vorhaben maßstabsgerecht in den Liegenschaftsplan ein.
Frühere Baugenehmigungen
der vorhandenen Bebauung auf der Liegenschaft.
 Alte Baugenehmigungen können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer AK 230, montags,
dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, einsehen.
PlanAs-Ausdruck
Hierin sind alle für die Antragstellung erforderlichen planungsrechtlichen Grundinformationen
enthalten. Wir empfehlen, bei Neubauten das von Ihnen geplante Vorhaben maßstabsgerecht
auf dem „planAS-Ausdruck“ einzutragen.
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A1 Bauberatung und Antragsannahme
 Sie erhalten die jeweils erforderlichen „planAS-Ausdrucke“ mit der kostenlosen „Beratungsmappe“ bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder unter
www.stadtplanungsamt-frankfurt.de (Rubrik planAS).
Weitere Bauvorlagen
Für die Bauberatung sollten Sie Bauvorlagen vorlegen, die der Bauaufsicht eine Beantwortung
der von Ihnen gestellten Fragen ermöglichen.
Hierbei sind insbesondere zu nennen:
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Grundrisse, Schnitte, Ansichten,
Stellplatznachweis,
Abstandsflächennachweis,
Freiflächenplan,
Bau- und Nutzungsbeschreibungen,
Angaben zur Gebäudeklasse,
Berechnungen zum umbauten Raum.
 Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie uns die wichtigsten Bauvorlagen in elektronischer
Form oder in einscannbaren Formaten vorlegen.
4. Antragstellung
Sie können Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung im baurechtlichen Verfahren nur in bestimmter Form
bei den zuständigen Dienststellen einreichen. Alle erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) zur
Beurteilung des Antrages müssen dem Antrag beigefügt sein.
Bitte beachten Sie bei der Aufstellung der Bauvorlagen die Hinweise und Empfehlungen aus
dem Bauvorlagenerlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 20.09.2007.
Beratung und Antragsannahme der
Bauaufsicht Frankfurt in der Empore
der Kundenhalle Kurt-SchumacherStraße 10
Sie haben folgende Möglichkeiten, Anträge und Mitteilungen bei der Bauaufsicht Frankfurt einzureichen:
Sie geben Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt persönlich ab.
 Die „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt befindet sich in der Kurt-Schumacher-Straße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore. Öffnungszeiten: montags,
dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr. Besondere Terminvereinbarungen
sind nicht erforderlich, für komplizierte oder besonders umfangreiche Vorhaben können Sie jedoch auch unter der Telefonnummer 069/ 212 33567 einen gesonderten Abgabetermin vereinbaren.
oder Sie schicken Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung mit der Post.
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Postadresse der Bauaufsicht: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Bauaufsicht, „Beratung
und Antragsannahme“, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main.
 Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage können Sie entweder postalisch unter der
Adresse Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Bauaufsicht, Sachgebiet Werbeanlagen (siehe
auch Kapitel B6), Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main einreichen, oder persönlich dienstags und donnerstags von 08.30 bis 12.30 Uhr im Sachgebiet Werbeanlagen, in
den Zimmern B 211 - B 214 abgeben).
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Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass die Anträge unterschrieben und die
weiteren Bauvorlagen richtig und vollständig sind. Sie müssen damit rechnen, dass ein unvollständiger Antrag einschließlich der Unterlagen kostenpflichtig zurückgeschickt bzw. zurückgegeben wird. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des
Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Es ist allerdings nicht immer ausreichend, nur die Bauvorlagen vorzulegen, die den in der HBO
vorgeschriebenen Prüfumfang abdecken. Häufig sind weitergehende Aussagen und Darstellungen für die Prüfung der Zulässigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit von besonderer Bedeutung.
Daher ist es, insbesondere bei komplizierteren Vorhaben, empfehlenswert, im Vorfeld bei der
Bauaufsicht, „Beratung und Antragsannahme“, den Umfang der erforderlichen Bauvorlagen abzuklären.
§ Rechtsgrundlagen: § 61 Abs. 2 HBO und § 60 Abs. 2 HBO
Als Faustregel gilt: Die Bauvorlagen müssen so umfangreich und aussagekräftig sein, dass keine
mündlichen Erläuterungen seitens der Entwurfsverfasser oder der Bauherrschaft erforderlich sind,
um das Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren beurteilen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nachvollziehen zu können.
Ein einwandfreier Antrag ist klar, deutlich und interpretationsfrei. Die Angaben in den Antragsformularen müssen mit den sonstigen Bauvorlagen, also mit den Bauzeichnungen, Baubeschreibungen und Berechnungen, inhaltlich übereinstimmen.
Die Qualität der Bauvorlagen hat unmittelbare Wirkung auf die Prüffähigkeit und die Bearbeitungs- bzw. Genehmigungsdauer.
Über die bei der Bauantragsstellung einzureichenden Unterlagen hinaus müssen für ein Bauvorhaben auch Unterlagen erstellt werden, die nicht von der Bauaufsicht geprüft werden, der Bauaufsicht aber vor Baubeginn vorgelegt werden müssen. Hierbei handelt es sich beispielsweise
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren um Entwässerungsunterlagen, Bescheinigungen
über den vorbeugenden Brandschutz, Nachweise über Wärme- und Schallschutz sowie Standsicherheitsnachweise.
5. Formulare
Für die Anträge im Baugenehmigungsverfahren und Mitteilungen sind folgende Formulare zu
verwenden:
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Aus dem Bauvorlagenerlass das Antragsformular (BAB 01) für
Bauanträge (auch Abbruch, Änderungen zum Bauantrag u. Nutzungsänderung)
Bauvoranfragen (siehe auch Kapitel B10)
isolierte satzungsrechliche Anträge gemäß § 172 BauGB (siehe auch Kapitel B12)
Aus dem Bauvorlagenerlass das Mitteilungsformular (BAB 33) für
Mitteilungen von gemäß § 55, Anlage 2 HBO Abschnitt V Nr. 1 vorbehaltlich der
gemeindlichen Beteiligung genehmigungsfreien Vorhaben (siehe auch Kapitel B1)
Mitteilungen von gemäß § 56 HBO genehmigungsfreigestellten Vorhaben (siehe auch Kapitel B2)
Aus dem Bauvorlagenerlass das Formular für Abweichungen und/oder Ausnahmen/
Befreiungen (BAB 10) für
Abweichungen gemäß § 63 HBO
Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 BauGB
isolierte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei baugenehmigungsfreien
Vorhaben gemäß § 55 HBO
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A1 Bauberatung und Antragsannahme
•
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Erhebungsbögen (Angaben zur Bautätigkeitsstatistik), erhältlich bei der „Beratung und
Antragsannahme“ der Bauaufsicht oder unter www.statistik-hessen.de.
Erhebungsbögen zum Bauabgang (bei Abbruch und Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum entfällt) erhältlich bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht oder unter www.statistik-hessen.de
Antragsformulare auf Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Abgeschlossenheitsbescheinigung) erhalten Sie bei dem „Sachgebiet Archiv und Baulasten“ der Bauaufsicht oder im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de .

Fundstelle des Bauvorlagenerlasses und der Formulare im Internet:
www.wirtschaft.hessen.de. Unter der Internetadresse www.bauaufsicht-frankfurt.de können Sie
darüber hinaus aktuelle Informationen im Zusammenhang mit der Bauantragstellung abrufen.
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Bestelladresse für die Formulare: W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Service-Telefon 0711/7863 - 7355, Service-Fax 0711/7863 – 8400.
 Sollten Sie noch Fragen zum Bauantrag oder zu dieser Broschüre haben, stehen Ihnen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht montags,
dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 08.30 bis 12.30 Uhr gerne zur Verfügung.
Allgemeine telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Nummer 212- 33567. Per E-mail erreichen Sie uns unter [email protected] .
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A2 Am Bau Beteiligte
Vorwort
Die Bauherrschaft sowie die anderen am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass bei der
Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 47 HBO). Diese Verantwortung gilt
unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist oder baugenehmigungsfrei.
1. Bauherrschaft/Antragsteller
Der Antragsteller wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von
Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks
sein.
a) gesetzliche Vertretung
Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift
verliehen. In diesem Fall muss gegenüber der Bauaufsicht dieser Vertreter zwingend benannt
werden. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine juristische Personen als Bauherr. Wer die
gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ergibt sich aus dem Handels- oder Vereinsregister bzw.
dem Gesellschaftervertrag. Dies kann dazu führen, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich
handeln dürfen.
Für die folgenden juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind die nachstehenden Vertreter gesetzlich festgelegt:
- Aktiengesellschaft: Vorstandsmitglieder,
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Geschäftsführer,
- Genossenschaft: Vorstandsmitglieder,
- eingetragener Verein: Vorstandsmitglieder,
- Rechtsfähige Stiftung: Vorstandsmitglieder,
- Offene Handelsgesellschaft: Geschäftsführende Gesellschafter,
- Kommanditgesellschaft: Komplementär,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Gesellschafter.
b) rechtsgeschäftliche Vertretung/Bevollmächtigung
Die Bauherrschaft kann auch einen Bevollmächtigten ernennen, der in Vertretung des Bauherrn
dessen Rechte gegenüber der Bauaufsicht wahrnimmt. Zur wirksamen Vertretung ist erforderlich,
dass die Vollmacht eindeutig formuliert ist und die wahrzunehmenden Tätigkeiten explizit bezeichnet werden. Je nach Umfang der Bevollmächtigung wird der Bevollmächtigte erster Ansprechpartner der Bauaufsicht, Adressat für Bescheide und ist unterschriftsberechtigt. Zu dieser
Fallgruppe gehört auch der Prokurist.
Beachtlich ist, dass die Bevollmächtigung keinen Einfluss auf die Stellung des Bauherren bezüglich der Verfügungen, Kosten- oder Ordnungswidrigkeitsbescheiden hat. Alle Bescheide richten
sich an den eigentlichen Bauherrn, lediglich die Versandadresse ändert sich. Der Bevollmächtigte ersetzt nicht den eigentlichen Bauherrn.
Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein
verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
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A2 Am Bau Beteiligte
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Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordrucks finden Sie unter
www.bauaufsicht-frankfurt.de im Kapitel „Formulare“.
c) Bestellung eines Empfangesbevollmächtigten auf Verlangen der Behörde
Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Sitz oder Geschäftleitung im Inland, so ist gegenüber der Bauaufsicht ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 15 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Forderung beruht auf dem
praktischen Umstand, dass Schriftstücke im Ausland nicht bzw. nur erschwert (mittels Konsulatsbeteiligung) zugestellt werden können.
2. Bauvorlageberechtigte
Die Bauvorlageberechtigten sind verantwortlich für die Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien.
Der Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HBO festgelegt.
Kleine Bauvorlageberechtigung
Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes, Bautechniker, Architekten, Innenarchitekten und Ingenieure, auch wenn sie nicht in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführt werden, sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für
- Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche,
- eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe,
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto-
Grundfläche des Erdgeschosses,
- Garagen bis 200 m² Nutzfläche.
Wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, ist über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus bauvorlageberechtigt für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen
von Gebäuden.
Große Bauvorlagenberechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz
3.Nachweisberechtigte
Die Nachweisberechtigten sind verantwortlich für die von ihnen gefertigten Unterlagen (z.B. Statik, Brandschutz, Schallschutz). Qualifikationen und Pflichten von Nachweisberechtigten sind
in der Hessischen Nachweisberechtigtenverordnung geregelt (siehe Kapitel B14).
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Fundstelle der Hessischen Nachweisberechtigtenverordnung im Internet:
www.bauaufsicht-frankfurt.de
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4.Sachverständige
Die Sachverständigen bescheinigen u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen
Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile,
die Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, sowie die Einmessung von
Gebäuden.
Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die verantwortlichen Sachverständigen die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
5.Nachbarn
Im Baugenehmigungsverfahren werden die Nachbarn von der Bauaufsicht benachrichtigt, wenn
das Bauvorhaben von nachbarschützenden Vorschriften abweicht. Zu den nachbarschützenden
Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen zu den Nachbargrundstücken. Auch planungsrechtliche Regelungen können nachbarschützenden Charakter haben.
Zweck der Benachrichtigung ist nicht die Erreichung einer Zustimmung oder Ablehnung des
Nachbarn, sondern die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen.
Die Bauaufsicht benachrichtigt den Nachbarn nicht, wenn dieser bereits dem Bauantrag zugestimmt hat. Die Nachbarzustimmung ist der Bauaufsicht sinnvoller Weise in Form von unterschriebenen Bauzeichnungen vorzulegen. Bei mehreren Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nießbrauchern müssen alle berechtigten Personen zustimmen.
Unter „Nachbarn“ im Baugenehmigungsverfahren versteht das Gesetz die Eigentümer (auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher) eines benachbarten Grundstücks,
- das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt (hierzu zählen auch Grundstücke, die nur zu
einem kleinen Teil am Baugrundstück liegen).
- das durch das Bauvorhaben in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden kann. Dies kann z.B. auch ein gegenüberliegendes Nachbargrundstück sein, sofern die
Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet. Nachbar im Sinne des Planungsrechts können
auch alle im Plangebiet anrainigen oder betroffenen Nachbarn sein.
Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind nicht Nachbarn im Sinne des Öffentlichen Nachbarrechts der HBO.
Wenn ein Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, hat der Nachbar die
Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einzulegen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihr Bauvorhaben bereits während der Planungen Ihren Nachbarn vorzustellen und, wenn
deren Rechte durch den Bau beeinträchtigt werden, im Vorfeld eine Einigung mit ihnen zu erzielen.
Auch wenn alle Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Bauaufsicht das Vorhaben genehmigen muss. Bestimmte nachbarschützende
Vorschriften (z. B. Schutz vor Lärmimmissionen) müssen selbst dann eingehalten werden, wenn
der Nachbar ausdrücklich auf die Einhaltung verzichtet hat.
Umgekehrt bedeutet die fehlende Zustimmung eines Nachbarn nicht ohne weiteres eine Versagung des Bauantrages. In diesem Fall kann der Nachbar jedoch eine Baugenehmigung mit
Rechtsmitteln angreifen.
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A2 Am Bau Beteiligte
6. Unterschriften
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Die Bauherrschaft unterschreibt grundsätzlich alle Antragsformulare, wie z.B. Bauantrag, Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsantrag sowie Mitteilungen nach §§ 55 und
56 HBO.
Der Entwurfsverfasser unterschreibt den Bauantrag sowie die Mitteilung nach § 56 HBO, und soweit erforderlich, auch die Mitteilung nach § 55 HBO. Darüber hinaus unterschreibt er alle Bauvorlagen, auch Fachplanungen, es sei denn, dass er die sachliche Übereinstimmung seiner Entwurfsplanung mit den Fachplanungen mit einer gesonderten Übereinstimmungserklärung bestätigt
Fachentwürfe müssen von den hierfür verantwortlichen Fachplanern unterschrieben sein. Sachverständige unterschreiben die von ihnen gefertigten oder geprüften Unterlagen.
Alle Antragsformulare müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Alle sonstigen Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung original unterschrieben der Bauaufsicht vorgelegt werden, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
§ Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 2 HBO
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B Informationen zu
Baugenehmigungsfreien Bauvorhaben
und Baugenehmigungsverfahren
B1 baugenehmigungsfreie vorhaben
22
B2 Genehmigungsfreistellung
32
B3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
44
B4 vollverfahren
57
B5 sonderbauten 72
B6 werbeanlagen
91
B7 Abbruchverfahren
96
B8 Abgeschlossenheitsbescheinigung
105
B9 Baulasten
110
B10Bauvoranfrage
112
B11 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 122
B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB
131
B13Gebühren
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B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung
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B1 baugenehmigungsfreie vorhaben
Vorwort
Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung.
Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht,
dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen.
Die meisten dieser baugenehmigungsfreien Bauvorhaben können nur unter bestimmten Voraussetzungen realisiert werden. Wann was zu beachten ist, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.
Worauf Sie unbedingt achten sollten!
Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen, wie z.B. Denkmalund Naturschutzrecht, selbst einholen müssen. Dies gilt auch, wenn für Ihr Bauvorhaben eventuell isolierte Abweichungs-, Ausnahme bzw. Befreiungsentscheidungen (siehe Kapitel B11) und/
oder satzungsrechtliche Genehmigungen (siehe Kapitel B12) erforderlich werden. Eine Auflistung der bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in
den Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HBO), Anlage 1.
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Fundstelle des Handlungsempfehlungen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
1.Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben?
Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind zum Beispiel Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
und Feuerstätten bis 30 m³, Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche, Änderungen an Bauteilen
im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und Abbrüche bis 300
m³ Bruttorauminhalt (BRI). In der Anlage 2 der HBO finden Sie eine vollständige Auflistung aller
baugenehmigungsfreien Bauvorhaben.
© Braak + Goedel
§ Rechtsgrundlage § 55 HBO i.V.m der Anlage 2
2.Welche Vorbehalte gibt es?
Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Diese sind unter einen sogenannten Freistellungsvorbehalt gestellt. Sie erkennen
den Freistellungsvorbehalt in der Anlage 2 zur HBO an dem Zusatz „unter dem Vorbehalt des
Abschnitts V Nr. 1 (oder/und 2,3,4,5)“.
Vorbehalt Nr. 1: Mitteilung an die Gemeinde
Die Aufgaben der Stadtgemeinde Frankfurt im Baufreistellungsverfahren werden von der Bauaufsicht wahrgenommen. So ist die Bauaufsicht Frankfurt immer zu beteiligen, wenn ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben, das in der Anlage 2 HBO unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V
Nr. 1“ steht, der Gemeinde mitzuteilen.
Der Mitteilung sind die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen beizufügen (siehe Punkt 3).
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1“ sind beispielsweise:
- Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche
- Erker und Balkone bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3
sowie Windfänge von mehr als 40 m³ BRI
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- Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn sie einen Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze einhalten
- Dachaufbauten einschließlich Dachgauben auf bestehenden Gebäuden
Die Bauaufsicht prüft bei den mitgeteilten Bauvorhaben nicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern lediglich, ob für die Stadt die Notwendigkeit städtebaulich motivierter Eingriffe besteht. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung kann die Bauaufsicht innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Bauvorlagen erklären, dass für ein an und für sich baugenehmigungsfreies Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erklärt sie
dies nicht, können Sie nach Ablauf der Frist mit der Ausführung des Vorhabens beginnen, sofern
die geplante Maßnahme alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
Wenn Sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und die Erleichterungen zum Bauen missbrauchen, riskieren Sie viel. Sie müssen damit rechnen, dass die Bauaufsicht einen Baustopp
oder andere Verfügungen (z.B. Beseitigungsanordnungen, Wiederherstellungsanordnungen oder
Nutzungsuntersagungen) verhängt. Darüber hinaus ist die Verhängung von Bußgeldern vorgesehen, die bis zu 500.000 € betragen können. Eine Ordnungswidrigkeit begeht aber auch, wer
ein genehmigungsfreies Bauvorhaben mitgeteilt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit aber nicht einhält oder abweichend von den eingereichten Bauvorlagen ausführt.
Die Vorbehalte Nr. 2 bis Nr. 5 betreffen nicht die Gemeinde bzw. die Bauaufsicht, sondern
regeln die Zuständigkeiten und die Mitwirkungspflichten
Vorbehalt Nr. 2: Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Die unter den „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2“ gestellten Bauvorhaben dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn ein Bauvorlageberechtigter die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt hat. Diese ist dem Bauherrn gegenüber zu bescheinigen.
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2“ sind beispielsweise:
- Nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brand- schutzanforderungen gestellt werden
Vorbehalt Nr. 3: Beteiligung von Nachweisberechtigten
Bauvorhaben unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3“ dürfen nur dann ausgeführt werden,
wenn ein Nachweisberechtigter die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und dem
Bauherrn bescheinigt hat.
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3“ sind beispielsweise:
- Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der
Gebäudeklassen 1-3, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze
- Balkonüberdachungen bis 30 m² sowie Balkonverglasungen bei Gebäuden der Gebäude klassen 1-3
- Tragende oder aussteifende Teile im Innern von bestehenden Gebäuden (außer bei
Sonderbauten
Vorbehalt Nr. 4: Beteiligung von Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
Baugenehmigungsfreie Feuerungsanlagen dürfen erst dann dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister)
dem Bauherrn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase bescheinigt hat.
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B1 baugenehmigungsfreie vorhaben
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben mit dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4“ sind beispielsweise:
- Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörige
Verbindungsstücke einschließlich der Abgasanlagen und Schächte
Vorbehalt Nr. 5: Beauftragung von Fachfirmen
Mit der Ausführung von Bauvorhaben nach dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5“ hat der
Bauherr eine branchenspezifische Fachfirma zu beauftragen.
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben „unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4 und 5“ sind
beispielsweise:
- Auswechslung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücke,
- Aufstellung von Feuerstätten bis max. 350 kW Nennwärmeleistung,
- Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den Anschluss von Regelfeuer stätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung
3.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihre Mitteilung von
baugenehmigungsfreien Vorhaben an die Bauaufsicht Frankfurt?
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrer Mitteilung von baugenehmigungsfreien Vorhaben,
falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders
festgelegt, in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend.
Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“
Für die Mitteilung baugenehmigungsfreier Bauvorhaben, die unter den „Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 1“ gestellt sind, ist der Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33
aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 10) zu verwenden.
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Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
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Bestelladresse für die Formulare: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
 Eine Hilfe für das Ausfüllen des Mitteilungsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
 Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, die Mitteilung betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden,
legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.
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Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
 Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Baulasten in Kopie
Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung
der Mitteilung darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie
bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei.
 Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a)
b)
c)
d)
e)
Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke:
Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschaftskarte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die
baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden)
Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN)
Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
 Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie , wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in
Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße
10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur
Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/
Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main,
Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich.
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
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B1 baugenehmigungsfreie vorhaben
Freiflächenplan
Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und -umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit
einzureichen.
Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung
entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes,
b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen,
c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück,
d) Spielplätze nach § 8 HBO,
e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s und hauswirtschaftliche Flächen,
f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück,
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Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf so,
dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei bleibt.
In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen
der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens
von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen,
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude.
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
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Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
- Treppen,
- Raumgrößen (Nutzflächen),
- Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu
gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen
baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind
mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklassen und zu den baulichen
Besonderheiten.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer
- Öffnungs-/Betriebszeiten
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe
- Art der zu lagernden Materialien.
Stellplatznachweis
Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt
Frankfurt am Main.
Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung
notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen.
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B1 baugenehmigungsfreie vorhaben
Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN
277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und
Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder
zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden
Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen.
Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für
Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen.
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Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
ebenfalls im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht.
Nachweis der Fahrradabstellplätze
Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für
Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde
zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden.
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Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
 Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,
nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
Berechnung des Bruttorauminhaltes
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt
aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen,
BRI2=gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten
sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden.
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Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
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Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach
der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.
§ Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO.
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Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen
Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet
werden.
Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob
Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den
Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen,
dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs.
4 der HBO handelt.
§ Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Mitteilungsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
4.Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsbereichen benötigen
Sie für Ihr Bauvorhaben?
Da die Bauaufsicht das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren prüft, sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft selbst zu beachten und einzuhalten Folgende Genehmigungen können unter Umständen zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich
werden:
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Bei Bauvorhaben im Geltungsbereich des Denkmalschutzes empfehlen wir dringend, vor Baubeginn beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
 Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main,
Tel. 069/21236199.
§ Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über
www.hessenrecht.hessen.de
Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung
Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen
Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines
Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung
Dieser Antrag ist gesondert von der Mitteilung für genehmigungsfreie Vorhaben bei der Bauaufsicht zu stellen.
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B1 baugenehmigungsfreie vorhaben
 Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung benötigen,
erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht Frankfurt. Dort erhalten
Sie auch das Antragsformular und ein Merkblatt zu den erforderlichen Bauvorlagen.
Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B 12 entnehmen.
Sanierungsrechtliche Genehmigung
Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet,
benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Für die Erteilung dieser Genehmigung
ist das Stadtplanungsamt Frankfurt zuständig. Ob sich Ihr Grundstück in einem solchen Gebiet
befindet erfahren Sie ebenfalls beim Stadtplanungsamt.
 Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 60311 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-34871, E-mail: [email protected]
Baumfällgenehmigung
Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig in Ihre Planungen einzubeziehen und sich mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Eine umfassende Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht und beim Umweltamt.
 Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Wasserrechtliche Erlaubnis für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten, Trinkwasserschutzgebieten oder bei Grundwasserberührung
Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt der Stadt Frankfurt.
 Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am
Main, Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt.
 Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am
Main, Tel. (069) 212 442404, E-mail: [email protected]
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5. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen der Mitteilung
eines baugenehmigungsfreien Bauvorhabens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der
„Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
1.
2.
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5.
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10.
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13.
14.
Art der Bauvorlage
Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags
Handlungsvollmachten im Original
Baulasten in Kopie Liegenschaftsplan Auszug aus dem Grundstücksnachweis Grundrisse
Schnitte Ansichten
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
Berechnung des Bruttorauminhalts
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
Anzahl
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
6.Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung
der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
 Die 2-Wochenfrist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen
Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung
entnehmen.
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B2 Genehmigungsfreistellung
Vorwort
Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung ist mit der Hessischen Bauordnung
(HBO) 2010 deutlich erweitert worden. In diesem Rahmen dürfen bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn diese Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Diese Voraussetzungen sind in Frankfurt allerdings selten erfüllt, so dass die Genehmigungsfreistellung in Frankfurt nur bei weniger als 1 % aller Bauvorhaben zum Tragen kommt.
Für ein Bauvorhaben, das alle Anforderungen der Genehmigungsfreistellung erfüllt, sieht der Gesetzgeber die Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vor.
Zuständig hierfür ist die Bauaufsicht Frankfurt – „Beratung und Antragsannahme“. Die Bauaufsicht prüft die mitgeteilten Bauvorhaben nicht. Sie kann aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklären, dass auch für ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben ein
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erklärt sie dies nicht innerhalb eines Monats, können Sie mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Worauf Sie achten sollten
Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen, wie z.B. Denkmalund Naturschutzrecht, einholen müssen. Dies gilt auch für die für Ihr Bauvorhaben eventuell erforderlichen satzungsrechtlichen Genehmigungen (siehe Kapitel B12). Eine Auflistung der bei
genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen zur HBO, Anlage 1.
© BAUHAUS GMBH
ENTWICKELN-BAUEN-WOHNEN
Wenn Sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und die Erleichterungen zum Bauen missbrauchen, riskieren Sie viel. Sie müssen damit rechnen, dass die Bauaufsicht einen Baustopp
oder andere Verfügungen (z.B. Beseitigungsanordnungen, Wiederherstellungsanordnung oder
Nutzungsuntersagungen) erlässt. Darüber hinaus ist die Verhängung von Bußgeldern vorgesehen, die bis zu 500.000 € betragen können.
Ordnungswidrig verhält sich beispielsweise, wer ein Bauvorhaben, das nach § 56 HBO mitteilungspflichtig ist, nicht der Bauaufsicht meldet. Eine Ordnungswidrigkeit begeht aber auch der,
der ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben zwar mitgeteilt, die Voraussetzungen für die
Genehmigungsfreistellung aber nicht einhält oder abweichend von den angezeigten Bauvorlagen ausführt.
 Fundstelle des Handlungsempfehlungen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
1. Für welche Bauvorhaben kommt die Genehmigungsfreistellung in
Betracht?
Für die Genehmigungsfreistellung kommen folgende Bauvorhaben in Betracht:
- bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
- Nebenanlagen und Nebengebäude zu den oben aufgeführten Bauvorhaben.
Die Genehmigungsfreistellung findet bei dem Abbruch baulicher Anlagen keine Anwendung.
§ Rechtsgrundlage für die Genehmigungsfreistellung: § 56 HBO
Definition: Sonderbauten sind gemäß § 45 HBO bauliche Anlagen und Räume besonderer
Art oder Nutzung, sie sind aufgelistet unter § 2 Absatz 8 HBO.
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2.Welche Vorraussetzungen müssen genehmigungsfreigestellte
Bauvorhaben erfüllen?
Die Genehmigungsfreistellung tritt nur dann an die Stelle des Baugenehmigungsverfahrens,
wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Vorraussetzung 1: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder
vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein als Satzung erlassener verbindlicher Bauleitplan, der
mindestens Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (zum Beispiel reines oder allgemeines Wohngebiet, Gewerbe- oder Industriegebiet), das Maß der Nutzung (z. B. Zahl der
Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl, Gebäudehöhe), die überbaubaren
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat sich ein Träger verpflichtet, sein Vorhaben auf der
Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplanes durchzuführen.
Ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und welche Festsetzungen dieser Bebauungsplan erhält, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der
Bauaufsicht. Auskünfte über Bebauungspläne und andere planungsrechtliche Satzungen finden
Sie auch im Auskunftssystem planAS unter www.stadtplanungsamt-frankfurt.de .
Vorraussetzung 2: Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans oder
des Vorhabenplans in allen Teilen
Schon geringfügige Befreiungen vom Bauplanungsrecht machen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Vorraussetzung 3: Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches ist gesichert.
Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches, zu der im Wesentlichen ausreichende Straßen, Anlagen zur Versorgung mit Energie und Trinkwasser sowie Abwasseranlagen gehören,
muss gesichert sein.
Die Erschließung muss spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme des Vorhabens gegeben, d.h. bei der Mitteilung muss der Zeitpunkt der Erschließung absehbar sein. Wird die bauliche Anlage voraussichtlich nicht bis zur Ingebrauchnahme erschlossen sein, ist das Bauvorhaben genehmigungspflichtig.
Vorraussetzung 4: Das Vorhaben muss der HBO und den örtlichen Bauvorschriften ohne
jede Abweichung entsprechen.
Erfordert das Bauvorhaben eine bauordnungsrechtliche Abweichungsentscheidung (z.B. Unterschreitung der Abstandsfläche), ist die Genehmigungsfreistellung nicht möglich; das Vorhaben ist
baugenehmigungspflichtig. Das Vorhaben muss also vollständig den Anforderungen der HBO
entsprechen. Hierzu zählt das gesamte materielle Bauordnungsrecht einschließlich der Satzungen, die auf Grund der HBO erlassen wurden (z. B. Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung, Vorgartensatzung, Baugestaltungssatzungen).
 Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Vorraussetzung 5: Die Bauaufsicht Frankfurt darf innerhalb 1 Monats nicht erklären, dass
ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder das Vorhaben nach § 15 Abs.1
Satz 2 des Baugesetzbuches vorläufig untersagt wird.
Eine Untersagung kann u.a. dann erfolgen, wenn die Änderung eines Bebauungsplanes beabsichtigt ist, der Verdacht auf Altlasten besteht oder sonstige Gründe für ein Genehmigungsverfahren sprechen. Eine Begründung für die Entscheidung ist nicht anzugeben.
33
B2 Genehmigungsfreistellung
3. Wahlmöglichkeit
Wenn Sie wünschen, dass Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen wäre, in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden soll, können Sie erklären,
dass für Ihr Vorhaben das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (Kapitel B3) oder das Vollverfahren (Kapitel B4) durchgeführt werden soll.
Diese Erklärung erfolgt durch eine entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr 1.)
 Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
 Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
4. Bauvorlageberechtigung
Sowohl für die Mitteilung von genehmigungsfreigestellten Vorhaben als auch für einen Bauantrag müssen Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein. Geeignet sind Entwurfsverfasser grundsätzlich dann, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen.
Kleine Bauvorlageberechtigung
Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Mitteilungen von genehmigungsfreigestellten Vorhaben und Bauanträge einzureichen für
- Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
- eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
- Garagen bis 200 m² Nutzfläche
Große Bauvorlagenberechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz
5.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihre Mitteilung von genehmigungs-
freigestellten Vorhaben an die Bauaufsicht Frankfurt?
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrer Mitteilung von genehmigungsfreigestellten Vorhaben, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht
anders festgelegt, in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend
Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“
Für die Mitteilung genehmigungsfreigestellter Bauvorhaben, ist der Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 10) zu
verwenden.
34
 Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
 Bestelladresse für die Formulare: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Mitteilungsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Statistischer Erhebungsbogen
Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in
1-facher Ausfertigung bei. Bei Maßnahmen, durch die Wohnraum entfällt, legen Sie bitte
auch einen Abgangserhebungsbogen vor.
 Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de
Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, Handlungen vorzunehmen, die
die Mitteilung von genehmigungsfreigestellten Vorhaben betreffen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht
in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung
Bitte legen Sie uns einen Nachweis für Ihre Bauvorlageberechtigung in 1-facher Ausfertigung
vor.
Baulasten in Kopie
Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung
der Mitteilung darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen Sie
bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei.
Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist aus ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
35
B2 Genehmigungsfreistellung
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke:
Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden),
d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN),
e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan,
wenn diese beurteilungsrelevant sind.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in
Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße
10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur
Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich.
Freiflächenplan
Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit
einzureichen.
Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung
entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes
b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen,
c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück,
d) Spielplätze nach § 8 HBO,
e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s und hauswirtschaftliche Flächen,
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¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück,
 Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen,
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude.
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
- Treppen,
- Raumgrößen (Nutzflächen),
- Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
37
B2 Genehmigungsfreistellung
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen
Besonderheiten.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 HBO
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer,
- Öffnungs-/ Betriebszeiten,
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe,
- Art der zu lagernden Materialien.
Stellplatznachweis
Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt
Frankfurt am Main.
Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung
notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen.
Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN
277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und
Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder
zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden
Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen.
Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für
Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen.
 Die Bauaufsicht hat eine „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im
Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht.
Nachweis der Fahrradabstellplätze
Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsäch-
38
lichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde
zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden.
 Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,
nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
Berechnung des Bruttorauminhaltes
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt
aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen,
BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils
zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach
der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.
§ Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO.
 Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen
Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet
werden.
Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob
Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den
Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen,
dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs.
4 der HBO handelt.
§ Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO
39
B2 Genehmigungsfreistellung
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Mitteilungsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Besondere Hinweise
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in
verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung
schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“).
6.Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsbereichen benötigen Sie für
Ihr Bauvorhaben?
Da die Bauaufsicht das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren prüft, müssen Sie
selbst die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten. Folgende Genehmigungen können unter
Umständen auch für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden:
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Bei Bauvorhaben auf einem denkmalgeschützten Grundstück empfehlen wir dringend, vor Baubeginn beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main,
Tel. 069/21236199.
§ Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über
www.hessenrecht.hessen.de
Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung
Die Erhaltungssatzungen schreiben in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen, wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung benötigen
Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Diesen
Antrag müssen Sie gesondert von der Mitteilung für die Genehmigungsfreistellung bei der Bauaufsicht stellen. (Siehe Kapitel B12)
Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung benötigen, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Dort erhalten Sie
auch das Antragsformular.
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Sanierungsrechtliche Genehmigung
Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet,
benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Für die Erteilung ist das Stadtplanungsamt Frankfurt zuständig. Ob dies für die Lage Ihres Grundstückes zutrifft, erfahren Sie ebenfalls
beim Stadtplanungsamt.
Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected]
Baumfällgenehmigung
Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig in Ihre Planungen einzubeziehen und sich mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen.
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Wasserrechtliche Erlaubnis für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten,
Trinkwasserschutzgebieten oder bei Grundwasserberührung
Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt.
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
Auch wenn der Arbeitsschutz in der Genehmigungsfreistellung nicht geprüft wird, sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1.
 Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt.
Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am
Main, Tel. (069) 212 42514, E-mail: [email protected]
6. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen der Mitteilung
eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in
der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
41
B2 Genehmigungsfreistellung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Art der Bauvorlage
Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB33
Statistischer Erhebungsbogen
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original
Nachweis der Bauvorlageberechtigung
Baulasten in Kopie Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
Auszug aus dem Grundstücksnachweis Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
Grundrisse
Schnitte Ansichten
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
Stellplatznachweis Nachweis der Fahrradabstellplätze
Berechnung des Bruttorauminhalts
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
Anzahl
1
1
1
1
1
1
3(+1)
4
3 (+1)
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
7.Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der
Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die 1-Monatsfrist beginnt mit dem Eingang Ihrer Mitteilung und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.
8.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der
Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
 Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der
Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen.
§ Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO
Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
42
Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine
Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt.
§ Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO
9.Wie lange gilt eine Bauanzeige für ein freigestelltes Vorhaben?
Will die Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die
Wartefrist zur Forderung eines Bauantrages verstrichen oder nachdem die Freistellungserklärung
der Bauaufsicht zugegangen ist, beginnen, muss das Vorhaben, wie vorstehend beschrieben,
erneut angezeigt werden.
§ Rechtsgrundlage: § 56 Abs. 3 Satz 5 HBO
43
B3Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
Vorwort
Die Hessischen Bauordnung (HBO) 2010 hat den Anwendungsbereich des Vereinfachten Verfahrens noch einmal deutlich erweitert. Jetzt werden auch alle Bauvorhaben der Gebäudeklasse
4 und 5 in dieser Verfahrensart geprüft, soweit sie nicht genehmigungsfrei gemäß § 56 HBO
(siehe Kapitel B2) gestellt sind.
Das Vereinfachte Verfahren erleichtert den Weg zur Baugenehmigung. Durch eine eingeschränkte Prüfung des Bauvorhabens, die sich im Wesentlichen auf das Planungsrecht konzentriert, kann die Entscheidung über die Baugenehmigung innerhalb kurzer Zeit getroffen werden.
Die in der Hessischen Bauordnung vorgeschriebene Entscheidungsfrist von drei Monaten wird
bei der Bauaufsicht Frankfurt regelmäßig deutlich unterschritten.
Diese Verfahrenserleichterungen erhöhen jedoch die Anforderungen an die Bauherrschaft. Diese
ist zwar verpflichtet, wichtige Bereiche ihres Bauvorhabens wie Statik und Brandschutz durch
qualifizierte Private (z. B. Sachverständige) prüfen zu lassen. Für die Einhaltung anderer Vorschriften, insbesondere des Nachbarrechts, ist sie aber selbst verantwortlich. Verstöße gegen
solche Vorschriften können Verfügungen der Bauaufsicht (z.B. Baustopp, Beseitigungsanordnungen) zur Folge haben.
1.Welche Vorhaben werden im Vereinfachten Verfahren geprüft?
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind (siehe § 2 Absatz 8 HBO), sind dann im Vereinfachten Verfahren zu prüfen, wenn
der Bau außerhalb des Bereichs eines qualifizierten oder vorhabensbezogenen Bebauungsplans
liegt, oder die Festlegungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht einhält, die Erschließung
nicht gesichert ist oder bauordnungsrechtliche Abweichungen bzw. planungsrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen erforderlich sind.
Hält das Bauvorhaben den qualifizierten Bebauungsplan ein, ist die Erschließung gesichert und
sind bauordnungsrechtliche Abweichungen nicht erforderlich, gehört es zum Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung (siehe Kapitel B2).
© Papayannis & Partner
§ Rechtsgrundlage für das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: § 57 HBO
Definition: Sonderbauten sind gemäß § 45 HBO bauliche Anlagen und Räume besonderer
Art oder Nutzung, sie sind aufgelistet unter § 2 Absatz 8 HBO.
2.Genehmigungsdauer
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu
zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über
den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt. Die HBO 2010 verzichtet
auch auf die bisherige Einschränkung für Bauvorhaben im Außenbereich, so dass auch für diese eine maximale Genehmigungsdauer, wie vorstehend ausgeführt, vorgeschrieben ist.
§ Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 2 HBO
3.Was wird im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft?
Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nur die Vorschriften des Baugesetzbuches
und Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen)
44
sowie von der Bauherrschaft beantragte bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft.
Das sonstige öffentliche Recht ist nur dann Gegenstand des Vereinfachten Verfahrens, wenn das
jeweilige Rechtsgebiet dies ausdrücklich bestimmt. Dies gilt zum Beispiel für das Denkmalschutzgesetz, das festgelegt hat, dass eine Baugenehmigung die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit einschließt. Ähnliche Regelungen finden sich auch im Naturschutz- oder
Wasserrecht.
§ Rechtsgrundlage für das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: § 57 HBO
Eine vollständige Auflistung dieser Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen
zur HBO, Anlage 1, abzurufen über www.wirtschaft.hessen.de .
4.Wahlmöglichkeit
Sie können erklären, dass Ihr Bauvorhaben, das eigentlich dem Vereinfachten Verfahren
gemäß § 57 HBO zuzuordnen wäre, im Vollverfahren nach § 58 HBO (Kapitel B4) geprüft
werden soll. Diese Erklärung erfolgt durch eine entsprechende Angabe auf der Rückseite des
Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr. 1).

Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
5. Bauvorlageberechtigung
Kleine Bauvorlageberechtigung
Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für
- Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
- eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
- Garagen bis 200 m² Nutzfläche
Große Bauvorlagenberechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz
6.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren Bauantrag im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren?
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag im Vereinfachten Verfahren, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt,
in vierfacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend.
45
B3Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
Antragsformular
Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1
Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt.

Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt
Hat die Bauaufsicht Frankfurt bei genehmigungsfreien Bauvorhaben (siehe Kapitel B1) oder bei
Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung (siehe Kapitel B2) erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, legen Sie eine Kopie dieser Erklärung bitte in 1-facher Ausfertigung bei.
Erklärung der Bauherrschaft
Wenn Sie für Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung gemäß § 56 HBO
zuzuordnen wäre, eine bauaufsichtliche Prüfung im Vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO
wünschen, können Sie dies durch eine entsprechende Angabe auf der 2. Seite (Rückseite) des
Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr.1) erklären.

Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre
Statistischer Erhebungsbogen
Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in
1-facher Ausfertigung bei. Bei Maßnahmen, durch die Wohnraum entfällt, legen Sie bitte
auch einen Abgangserhebungsbogen vor.

Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de
Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden,
legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.
46

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung
Bitte legen Sie uns einen Nachweis für die Bauvorlageberechtigung des/r Entwurfsverfassers/in
in 1-facher Ausfertigung vor (siehe auch Bauantragsformular, Ziffer 6).
Baulasten in Kopie
Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung
des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen
Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei.
Sollte für die Realisierung Ihres Vorhabens die Eintragung einer Baulast zwingend erforderlich
sein, können Sie das bauaufsichtliche Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Bauantrag eine
entsprechende Absichtserklärung des/der Grundstückseigentümer/s beifügen.
Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9.
Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge
Hält Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Bauantrag ein Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beizufügen.
Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten.
Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt.

Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke:
Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene 47
B3Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
d)
e)
Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden)
Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN)
Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis ¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie , wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in
Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße
10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur
Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per
E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am
Main, Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich.
Freiflächenplan
Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit
einzureichen.
Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung
entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes,
b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen,
c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück,
d) Spielplätze nach § 8 HBO,
e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen, z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s, und hauswirtschaftliche Flächen,
f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück.
 Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de
Abstandsflächennachweis
Wenn Ihr Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, und Sie aus diesem Grunde einen Abweichungsantrag im Rahmen des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens stellen,
ist dem Bauantrag immer ein nachvollziehbarer rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen.
48
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen,
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude.
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
- Treppen,
- Raumgrößen (Nutzflächen),
- Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
49
B3Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen
Besonderheiten.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 HBO
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer,
- Öffnungs-/Betriebszeiten,
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe,
- Art der zu lagernden Materialien.
Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB
Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein
Nachweis über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die
Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen:
- Art und Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und der umgebenden Bebauung
- Bauweise (offen/geschlossen),
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
- Gesicherte Erschließung,
- Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- Ortsbild.
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die
typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar.
Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen
Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat
die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen
beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von
ehemals selbständigen Stadtteilen.
Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen
Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines
Daches benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das
Vorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung entspricht.
Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch
Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung,
50
Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je
nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen
Baugenehmigungsteams.
Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt.
 Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
im Auskunftssystem planAS.
Stellplatznachweis
Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt
Frankfurt am Main.
Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung
notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen.
Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN
277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und
Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder
zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden
Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen.
Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für
Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen.
Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im
Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht.
Nachweis der Fahrradabstellplätze
Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde
zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden.
 Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,
nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
51
B3Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
Berechnung des Bruttorauminhaltes
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt
aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen,
BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils
zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Hinweis:
Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten
im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren
Berechnung gemäß DIN 276 an.
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach
der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.
§ Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO.
 Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen
Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet
werden.
Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob
Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den
Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen,
dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs.
4 der HBO handelt.
§ Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO
Bodengutachten zu Altlasten (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen)
Für Vorhaben, die auf Flächen errichtet werden sollen, die als Altlastenflächen bekannt oder als
Verdachtsflächen registriert sind, ist ein Bodengutachten erforderlich. Sollten Sie bereits einen
Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides
an oder fügen Kopien dem Antrag bei.
Genauere Informationen über Altlasten erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main,
www.rp-darmstadt.hessen.de .
52
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Besondere Hinweise:
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in
verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung
schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“).
7.Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Vereinfachten Verfahren mitgeprüft werden
Unter anderem werden folgende Rechtsgebiete im Vereinfachten Verfahren geprüft:
7.1 Denkmalschutz
Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes
überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche
denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz
nicht einhält, wird der Bauantrag versagt werden.
Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen
Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein:
1. Baubeschreibung
2. Zeichnerisches Aufmaß
3. Detaildarstellungen z. B. bei Fenstererneuerung, Gauben o. ä. (Horizontal- und
Vertikalschnitte, Ansichten )
4. Vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal – restauratorische und baugeschichtliche Voruntersuchung
5. Vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal – archäologische Voruntersuchung
6. Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben
7. Fotografische Dokumentation des Vorhabens
8. Abwicklung der Straßenfassade
© Stadtplanungsamt Frankfurt am Main
Bei Bauvorhaben, die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist.
Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main,
Tel. 069/21236199.
53
B3Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
§ Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über
www.hessenrecht.hessen.de
7.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung
Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet,
benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Diese ist in das Baugenehmigungsverfahren mit eingeschlossen.
Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected]
7.3 Wasserrecht
Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten
oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine
wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen.
Zur Beurteilung, ob die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sollten Sie
die Beratung bei der Unteren Wasserbehörde suchen.
Ob Ihr Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Für
vertiefte Fragen zum Wasserrecht steht Ihnen die Untere Wasserbehörde zur Verfügung. Sie finden diese beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21239100, E-mail: [email protected]
§ Rechtsgrundlage zum Hochwasserschutz: §§ 14,15 des Hessischen Wassergesetzes, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de ; Rechtsgrundlage für die Trinkwasserschutzgebieten sind die jeweiligen Trinkwasserschutzverordnungen.
8.Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben
erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
Baumfällgenehmigung
Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen.
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt.
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel.
(069) 212-39100, E-mail: [email protected]
54
Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1.
 Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt.
Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am
Main, Tel. (069) 212 42514, E-mail: [email protected]
9. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese
Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
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Art der Bauvorlage
Antragsformular BAB01
ggf. Erklärung der Bauherrschaft im Bauantragsformular
Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt wegen Bauantragsverfahren Statistischer Erhebungsbogen
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original
Nachweis der Bauvorlageberechtigung
Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10
Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
Auszug aus dem Grundstücksnachweis Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
Abstandsflächennachweis
Grundrisse
Schnitte Ansichten
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB)
Stellplatznachweis Nachweis der Fahrradabstellplätze
Berechnung des Bruttorauminhalts
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
Anzahl
1
1
1
1
1
1
1
3
4 (+1)
4
4 (+1)
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
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B3Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
10. Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der
Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
 Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der
Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen.
§ Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO
Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine
Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt.
§ Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO
11. Wie lange gilt eine Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung
mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr
unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser
Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der
Bauaufsicht eingeht.
§ Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO
56
B4 vollverfahren
Vorwort
Das Vollverfahren nach § 58 ist in der HBO 2010 grundsätzlich vorgesehen für Sonderbauten
und Abbrüche. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bauantragstellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungsfreistellung (Kapitel B2) oder als vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren (Kapitel B3) zu prüfen ist, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen.
Im Gegensatz zum Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird neben der bauplanungsrechtlichen Prüfung auch eine umfangreiche bauordnungsrechtliche Prüfung durchgeführt.
Dieses Kapitel behandelt das Verfahren, wenn Bauantragsteller durch eine Erklärung das Vollverfahren nach § 58 HBO gewählt haben. Zu Sonderbauten und Abbrüchen finden Sie eigene
Kapitel unter B5 und B7.
1.Welche Vorhaben werden im Vollverfahren geprüft?
Das Vollverfahren wird durchgeführt für Vorhaben, die in den Kapiteln B5 und B7 behandelt
sind.
Das Vollverfahren wird auch auf Wunsch der Antragsteller durchgeführt.
2.Genehmigungsdauer
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten
maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine
Rechtsfolgen.
Bei der Bauaufsicht Frankfurt wird die 3-Monatsfrist auch im Vollverfahren regelmäßig unterschritten.
3.Was wird bei Nichtsonderbauten im Vollverfahren geprüft?
Im Vollverfahren findet eine umfangreiche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung statt.
Im Bauordnungsrecht wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung beurteilt. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Abstandsflächenvorschriften (öffentliches Nachbarrecht) und z.B. auf Anforderungen an die Gestaltung und die Verkehrssicherheit. Zu den Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung zählen neben Verordnungen (z.B. Feuerungsverordnung, Garagenverordnung) und Satzungen (z.B. Vorgarten-, Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung) auch die
bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen. Nicht geprüft werden die bautechnischen Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und des Schallschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes sowie des Nachweises für die Energieerzeugungsanlagen (siehe Kapitel
B13). Für Sonderbauten gemäß § 2 Abs.8 HBO gelten eigene Regelungen, die Sie dem Kapitel B5 entnehmen können.
Im Bauplanungsrecht werden die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Vorschriften, die
aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen), geprüft.
Auch das sonstige öffentliche Recht ist Gegenstand des Vollverfahrens, mit Ausnahme der
Rechtsgebiete, in denen ein eigenes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist (z. B. Arbeitsschutz, Gaststättenrecht).
Eine vollständige Auflistung der im Vollverfahren zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den
Handlungsempfehlungen zur HBO, Anlage 1.
57
B4 vollverfahren
§ Rechtsgrundlage für das Vollverfahren: § 58 HBO
 Fundstelle der Handlungsempfehlungen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de .
4. Bauvorlageberechtigung
Kleine Bauvorlageberechtigung
Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für
- Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
- eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
- Garagen bis 200 m² Nutzfläche
Große Bauvorlagenberechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz
5.Welche Bauvorlagen benötigen Sie für Ihren Bauantrag im
Vollverfahren?
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag im Vollverfahren, falls nachfolgend
oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in vierfacher Ausfertigung beizufügen.
© bernjus.gisbertz
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend.
Antragsformular
Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1
Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt.

Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt
Hat die Bauaufsicht Frankfurt bei genehmigungsfreien Bauvorhaben (siehe Kapitel B1) oder bei
Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung (siehe Kapitel B2) erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, legen Sie eine Kopie dieser Erklärung bitte in 1-facher Ausfertigung bei.
Erklärung der Bauherrschaft
Wenn Sie für Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung gemäß § 56 HBO
oder einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO zuzuordnen wäre, eine bauaufsichtliche Prüfung im Vollverfahren gemäß § 58 HBO wünschen, können Sie dies
58
durch eine entsprechende Angabe auf der 2. Seite (Rückseite) des Bauantragsformulars BAB 01
aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr. 1) erklären.

Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
Statistischer Erhebungsbogen
Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in
1-facher Ausfertigung bei. Bei Abbrüchen oder Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum
entfällt, legen Sie bitte auch einen Abgangserhebungsbogen vor.

Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de
 Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden,
legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung
Bitte legen Sie uns einen Nachweis für die Bauvorlageberechtigung des/r Entwurfsverfassers/in
in 1-facher Ausfertigung vor (siehe auch Bauantragsformular, Ziffer 6).
Baulasten in Kopie
Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung
des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen
Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Sollte für die Realisierung Ihres Vorhabens die Eintragung einer Baulast zwingend erforderlich sein, können Sie das bauaufsichtliche
Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Bauantrag eine entsprechende Absichtserklärung des/
der Grundstückseigentümer/s beifügen.
Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9.
59
B4 vollverfahren
Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge
Hält Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Bauantrag ein Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beizufügen.
Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten.
Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt.

Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke, inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke:
Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden),
d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN),
e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, wenn diese beurteilungsrelevant sind.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in
Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße
60
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur
Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich.
Freiflächenplan
Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit
einzureichen.
Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung
entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes
b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen,
c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück,
d) Spielplätze nach § 8 HBO,
e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen, z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s, und hauswirtschaftliche Flächen,
f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück.

Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de
Abstandsflächennachweis
Mit Ausnahme von Abbrüchen und baulichen Maßnahmen im Inneren eines bestehenden Gebäudes ist dem Bauantrag immer ein nachvollziehbarer, rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen.
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
(Siehe auch Kapitel B8)
61
B4 vollverfahren
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen,
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude.
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Treppen,
Raumgrößen (Nutzflächen),
Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
lichte Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung in Rettungswegen,
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten,
Feuerstätten und Abgasanlagen unter Angabe der Nennleistung,
Räume für die Brennstofflagerung, unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
Räume für die Aufstellung von Lüftungsgeräten, Luftbeheizungsanlagen und Ventilatoren.
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht, die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen
Besonderheiten.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO
62
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer,
- Öffnungs-/Betriebszeiten,
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe,
- Art der zu lagernden Materialien.
Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB
Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein
Nachweis über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die
Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen:
- Art und Maß der baulichen Nutzung von Baugrundstück und umgebender Bebauung,
- Bauweise (offen/geschlossen),
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
- Gesicherte Erschließung,
- Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- Ortsbild.
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die
typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar.
Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen
Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat
die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen
beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von
ehemals selbständigen Stadtteilen.
Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen
Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines
Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige
Prüfung erforderlich, inwieweit das Bauvorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung
entspricht.
Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch
Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung,
Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je
nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen
Baugenehmigungsteams.
63
B4 vollverfahren
Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt.

Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
im Auskunftssystem planAS.
Stellplatznachweis
Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt
Frankfurt am Main.
Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung
notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen.
Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN
277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und
Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder
zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden
Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen.
Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für
Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen.

Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im
Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht.
Nachweis der Fahrradabstellplätze
Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde
zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden.

Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,
nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
Berechnung des Bruttorauminhaltes
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt
aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen,
BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils
64
zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Hinweis:
Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten
im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren
Berechnung gemäß DIN 276 an.
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach
der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.
§ Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO.

Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen
Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet
werden.
Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob
Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den
Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen,
dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs.
4 der HBO handelt.
§ Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO
Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen)
Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig
erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen zweiten Rettungswege darzustellen.
§ Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO
Nachweis der Barrierefreiheit
In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche
Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei erreichbar sein müssen.
Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein
Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2007, Anlage 2, Punkt 10) vor.

Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
65
B4 vollverfahren
§ Rechtsgrundlage für barrierefreie Wohnungen: § 43 Abs. 2 HBO, DIN 18025
§ Rechtsgrundlage für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden:
§ 46 HBO; DIN 18024
Haustechnische Nachweise (jeweils in 3-facher Ausfertigung vorzulegen)
Wenn die Bauvorlagen zu den haustechnischen Anlagen nicht von dem/der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden sind, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie die Fachentwürfe inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (s.g. Übereinstimmungserklärung).
Entwässerungsanlagen
Unterlagen zur Entwässerung sind immer dann einzureichen, wenn Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden und/oder in Gebäuden neu hergestellt oder geändert werden. Erforderliche Bauvorlagen bei Neuerrichtung und Änderung der Grundleitungen und des Anschlusses
in das öffentliche System sind insbesondere:
- Liegenschaftsplan mit Darstellung der Grundstücksentwässerung, den Anschlussleitungen und den Übergabeschächten,
- Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen,
- Alle Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen und Darstellung der Leitungsab wicklung vom Gebäude bis zum öffentlichen Kanal mit Höhenangaben (Strangschema),
- Berechnungen nach DIN 1986,
- Angabe der Förderleistung der Hebeanlagen,
- formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Regenwasserrückhalte vorrichtungen und Abscheideranlagen,
- Die Anschlussgenehmigung der Stadtentwässerung Frankfurt am Main ist immer mit einzu reichen, wenn die Grundstücksentwässerung neu hergestellt wird.
Bei Änderung der Entwässerungsanlagen nur im Inneren eines Gebäudes sind in der Regel erforderlich:
- Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen,
- Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen (Strangschema),
- Berechnungen nach DIN 1986,
- formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Abscheideranlagen.
Lüftungsanlagen
Unterlagen zu den Lüftungsanlagen sind sowohl bei der Neuherstellung als auch bei Erweiterung oder Änderung der Anlagen vorzulegen. Auch Anlagen zur Be- und Entlüftung von Tiefgaragen müssen in den Bauantragsunterlagen dargestellt werden. Erforderliche
Bauvorlagen sind insbesondere:
- Grundrisse mit Darstellung der Lüftungsanlagen und -leitungen,
- Dachaufsicht mit Abluftöffnungen und Technikaufbauten auf den Dächern,
- Schnitte und Ansichten mit eindeutiger Darstellung der geplanten Lüftungsanlage (insbeson dere bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen, bei denen mit Emissionen zu rechnen ist, z.B. gewerbliche Küchen, Bäckereien, Gaststätten, Pizzerien, Druckereien, Reinigungen),
- Berechnungen zur Dimensionierung der Anlage,
- formlose Baubeschreibung.
Feuerungsanlagen
Alle Feuerungsanlagen müssen in den Bauvorlagen dargestellt werden. Erforderliche Bauvorlagen sind insbesondere:
- Grundrisse mit Darstellung des Heizraumes, der Abgasanlagen/des Schornsteins, des Gasanschlusses, des Raumes zur Heizöllagerung usw,
66
- Schnitt mit eindeutiger Darstellung der geplanten Feuerungsanlage, der Abgasanlagen/des Schornsteins und der Energieversorgungsleitungen,
- formlose Baubeschreibung.
Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem für Ihr Vorhaben zuständigen Sachverständigen
für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister) in Verbindung zusetzen.
Die Schornsteinfegerinnung finden Sie in der Intzestraße 12, 60314 Frankfurt am Main, Telefonnummer 069-9431850, E-mail: [email protected]

Fundstelle im Internet: www.myschornsteinfeger.de
Bodengutachten zu Altlasten (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen)
Für Vorhaben, die auf Flächen errichtet werden sollen, die als Altlastenflächen bekannt oder als
Verdachtsflächen registriert sind, ist ein Bodengutachten erforderlich. Sollten Sie bereits einen
Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides
an oder fügen Kopien dem Antrag bei.
Genauere Informationen über Altlasten erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main,
www.rp-darmstadt.hessen.de .
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Besondere Hinweise:
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in
verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung
schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“).
6.Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Vollverfahren
geprüft werden
Unter anderem werden folgende Rechtsgebiete im Vollverfahren geprüft:
6.1 Denkmalschutz
Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine
Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, ist
der Bauantrag zu versagen.
67
B4 vollverfahren
Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen
Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein:
1. Baubeschreibung
2. Zeichnerisches Aufmaß
3. Detaildarstellungen z. B. bei Fenstererneuerung, Gauben o. ä. (Horizontal- und Vertikal schnitte, Ansichten )
4. Vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal – restauratorische und baugeschichtliche Voruntersuchung
5. Vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal – archäologische Voruntersuchung
6. Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben
7. Fotografische Dokumentation des Vorhabens
8. Abwicklung der Straßenfassade
Bei Bauvorhaben die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist.
Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main,
Tel. 069/21236199.
§ Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über
www.hessenrecht.hessen.de
6.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung
Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet,
benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Diese ist in das Baugenehmigungsverfahren mit eingeschlossen.
Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected]
6.3 Wasserrecht
Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten
oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine
wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein.
Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen.
Zur Beurteilung, ob die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sollten Sie
die Beratung bei der Unteren Wasserbehörde suchen.
Ob Ihr Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Für
vertiefte Fragen zum Wasserrecht steht Ihnen die Untere Wasserbehörde zur Verfügung. Sie finden diese beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21239100, E-mail: [email protected]
68
§ Rechtsgrundlage zum Hochwasserschutz: §§ 14,15 des Hessischen Wassergesetzes, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de ; Rechtsgrundlage für die Trinkwasserschutzgebieten sind die jeweiligen Trinkwasserschutzverordnungen.
7. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr
Bauvorhaben?
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben
erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
Baumfällgenehmigung
Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Eine umfassende Beratung zu diesem
Thema erhalten Sie bei der Bauberatung der Bauaufsicht und beim Umweltamt.
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt.
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel.
(069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Dennoch sind die Belange
des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen,
wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1.

Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
Für eine Gaststättenkonzession wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt.
Ordnungsamt Frankfurt, Service-Center Gaststätten, Kleyerstraße 86,, 60326 Frankfurt am
Main, Tel. (069) 212 42514, E-mail: [email protected]
8. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag des Vollverfahrens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
69
B4 vollverfahren
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
Art der Bauvorlage
Antragsformular BAB01
ggf. Erklärung der Bauherrschaft im Bauantragsformular
Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt wegen Bauantragsverfahren Statistischer Erhebungsbogen
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original
Nachweis der Bauvorlageberechtigung
Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10
Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
Auszug aus dem Grundstücksnachweis Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
Abstandsflächennachweis
Grundrisse
Schnitte Ansichten
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB)
Stellplatznachweis Nachweis der Fahrradabstellplätze
Berechnung des Bruttorauminhalts
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen
Nachweis der Barrierefreiheit
Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb der Gebäude
Lüftungsanlagen Feuerungsanlagen Bodengutachten bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen
Anzahl
1
1
1
1
1
1
1
3
4 (+1)
4
4 (+1)
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
3
3
3
3
9.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der
Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
 Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der
Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen.
Von der Bauaufsicht Frankfurt erhalten Sie mit der Baugenehmigung eine Aufstellung, wann und
zu welchem Zeitpunkt Sie bautechnische Nachweise und weitere Unterlagen vorlegen müssen.
70
§ Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO
Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine
Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt.
§ Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO
10. Wie lange gilt eine Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung
mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr
unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser
Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der
Bauaufsicht eingeht.
§ Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO
71
B5 sonderbauten
Vorwort
Auch wenn die HBO 2010 weitere Verfahrenserleichterungen vorgenommen hat, ist für Sonderbauten weiterhin ausschließlich das Vollverfahren vorgesehen.
Darüber hinaus wird die bei allen anderen Bauvorhaben den Sachverständigen und Nachweisberechtigten vorbehaltene Prüfung von Brandschutz und Statik für Sonderbauten von der Bauaufsicht oder von ihr beauftragten Sachverständigen (z.B. Prüfingenieure) durchgeführt.
An Sonderbauten können erhöhte Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen zugelassen
werden. Dies hängt von den Besonderheiten eines Sonderbaus ab. Für spezielle Sonderbauten
wie z.B. Hochhäuser, Schulen oder Krankenhäuser bestehen besondere Verordnungen oder
Richtlinien, denen die Anforderungen für diese Sonderbautypen entnommen werden können
(„geregelte Sonderbauten“).
Wie kaum eine andere Baugehmigungsbehörde in Deutschland hat die Bauaufsicht Frankfurt
besondere Erfahrung und Routine mit Sonderbauten. Wir legen Wert darauf, dass geregelte
Sonderbauten auch den Regeln entsprechend geplant werden.
1.Welche Bauvorhaben gelten als Sonderbauten?
© Stadtplanungsamt Frankfurt
am Main
Als Sonderbauten gelten u. a.
- Hochhäuser ab 22 m Höhe,
- Gebäude mit mehr als 1.600 m² Bruttogrundfläche des Geschosses mit der größten
Ausdehnung (außer Wohngebäude),
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit über 3000 m² Brutto-Grundfläche,
- Versammlungsstätten, die mehr als 200 Besucher fassen,
- Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,
- Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
- Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m² Bruttogrundfläche der
Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als
70 m² Bruttogrundfläche,
- Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten,
- Spielhallen mit mehr als 150 m² Bruttogrundfläche,
- Schulen,
- Flughafen,
- Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Bruttogrundfläche,
- Nebenanlagen und Nebengebäude für Sonderbauten,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit
Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
§ Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 8 HBO
2.Genehmigungsdauer
Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter
Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate
nicht überschritten.
3.Was wird bei Sonderbauten geprüft?
Sonderbauten werden im Vollverfahren geprüft, in dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach
den Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts beurteilt wird.
Neben den Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts und dem sonstigen
72
öffentlichen Recht (siehe Kapitel B4 Vollverfahren) sind die speziellen Sonderbaurichtlinien und
-verordnungen zu beachten. Diese sind zwar lediglich Verwaltungsvorschriften, stellen aber eine Zusammenfassung der zu Sonderbauten gewonnenen Erfahrungen dar. Sie binden daher die
Ermessensausübung der Bauaufsicht.
Folgende Sonderbaurichtlinien und -verordnungen sind zurzeit in Kraft:
- Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
(Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) ,
- Muster-Beherbergungsstättenverordnung
- Muster-Industriebaurichtlinie
- Muster-Schulbau-Richtlinie
- Muster-Verkaufsstättenverordnung
- Muster-Versammlungsstättenverordnung
Darüber hinaus ist für Großgaragen über 1000 m² Nutzfläche die Garagenverordnung zu beachten, für Feuerungsanlagen über 350 kW Nennwärmeleistung gelten die Vorschriften die
Feuerungsverordnung.
Im Gegensatz zu allen sonstigen Bauvorhaben wird bei Sonderbauten der Brandschutz und die
Standsicherheit von der Bauaufsicht oder von ihr beauftragten Sachverständigen geprüft (Vier-Augen-Prinzip). Dies gilt auch dann, wenn die Bauherrschaft Fachingenieure eingeschaltet hat, die
ihrerseits Sachverständigenqualifikationen besitzen.
Dagegen bleibt die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes sowie der sicheren Benutzbarkeit
von Energieerzeugungsanlagen auch bei Sonderbauten den Nachweisberechtigten für Wärmeund Schallschutz bzw. den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen vorbehalten.
§ Rechtsgrundlage: §§ 58, 59 HBO
 Fundstelle der Sonderbaurichtlinien und -verordnungen im Internet:
www.bauaufsicht-frankfurt.de
4. Bauvorlageberechtigung
Für Sonderbauten sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage: § 49 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz
5.Welche Bauvorlagen benötigen Sie für Ihren Bauantrag zur
Genehmigung eines Sonderbaus?
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag für einen Sonderbau, falls nachfolgend
oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in vierfacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend
Antragsformular
Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1
Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt.
 Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
73
B5 sonderbauten
Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Zusatzerklärung zur statischen Berechnung:
Falls Sie den Standsicherheitsnachweis vorab prüfen lassen möchten, können Sie dies auf der
2. Seite (Rückseite) des Antragsformulars erklären.
Statistischer Erhebungsbogen
Fügen Sie Ihrem Antrag den vollständigen Formularsatz zur Baustatistik (Erhebungsbogen) in
1-facher Ausfertigung bei. Bei Abbrüchen oder Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum
entfällt, legen Sie bitte auch einen Abgangserhebungsbogen vor.
 Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de
Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden,
legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung
Bitte legen Sie uns einen Nachweis für die Bauvorlageberechtigung des/r Entwurfsverfassers/in
in 1-facher Ausfertigung vor (siehe auch Bauantragsformular, Ziffer 6).
Baulasten
Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung
des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen
Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei. Sollte für die Realisierung Ihres Vorhabens die Eintragung einer Baulast zwingend erforderlich sein, können Sie das bauaufsichtliche
Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Bauantrag eine entsprechende Absichtserklärung des/
der Grundstückseigentümer/s beifügen.
Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9.
74
Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge
Hält Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Bauantrag ein Antrag auf Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beifügen.
Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten.
Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt.
 Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke:
Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden)
d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu Normalnull (NN),
e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan,
wenn diese beurteilungsrelevant sind.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in
Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße
10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
75
B5 sonderbauten
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt
(nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter
[email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, WalterMöller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main, möglich.
Freiflächenplan
Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit
einzureichen.
Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe dar.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung
entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes
b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen,
c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück,
d) Spielplätze nach § 8 HBO,
e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen, z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s, und hauswirtschaftliche Flächen,
f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück.
 Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de
Abstandsflächennachweis
Mit Ausnahme von Abbrüchen und baulichen Maßnahmen im Innern eines bestehenden Gebäudes ist dem Bauantrag immer ein nachvollziehbarer, rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen.
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
(Siehe auch Kapitel B8)
76
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude,
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Treppen,
Raumgrößen (Nutzflächen),
Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
lichte Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung in Rettungswegen,
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten,
Feuerstätten und Abgasanlagen unter Angabe der Nennleistung,
Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
Räume für die Aufstellung von Lüftungsgeräten, Luftbeheizungsanlagen und Ventilatoren.
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklassifizierung** und zu den
baulichen Besonderheiten.
77
B5 sonderbauten
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer,
- Öffnungs-/ Betriebszeiten,
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe,
- Art der zu lagernden Materialien.
Einfügungsnachweis gemäß § 34 BauGB
Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein
Nachweise über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die
Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen:
- Art und Maß der baulichen Nutzung von Baugrundstück und umgebender Bebauung,
- Bauweise (offen/geschlossen),
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
- Gesicherte Erschließung,
- Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- Ortsbild.
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die
typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar.
Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen
Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat
die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen
beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von
ehemals selbständigen Stadtteilen.
Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen
Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines
Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige
Prüfung erforderlich, inwieweit das Bauvorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung
entspricht.
Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch
Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung,
Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je
nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antrags78
annahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen
Baugenehmigungsteams.
Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt.

Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
im Auskunftssystem planAS.
Brandschutzkonzept
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Es ist bei Sonderbauten dem Bauantrag beizufügen. Das Brandschutzkonzept kann
sowohl von Sachverständigen bzw. Nachweisberechtigten für Brandschutz als auch von Bauvorlageberechtigten oder von Fachplanern im Sinne des § 49 Abs.2 HBO verfasst werden.
Wenn das Konzept nicht vom/von der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden ist, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie das Brandschutzkonzept
inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (die sogenannte Übereinstimmungserklärung).
Der Inhalt eines Brandschutzkonzeptes ist im Bauvorlagenerlass Anlage 2, Punkt 7, genau beschrieben. Es kann aber auch gemäß der Vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt
werden.
Bei der Erstellung des Konzeptes sind die für das geplante Vorhaben geltenden Sonderbauvorschriften zu berücksichtigen.

Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Vfdb-Richtlinien können bezogen werden von: VdS Schadenverhütung Verlag, Amsterdamer
Str. 174, 50735 Köln
Stellplatznachweis
Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt
Frankfurt am Main.
Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung
notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen.
Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN
277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und
Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder
zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten und vorzuhaltenden Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten
Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen.
Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für
Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen.

Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“
erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht.
79
B5 sonderbauten
Nachweis der Fahrradabstellplätze
Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde
zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden.

Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,
nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
Berechnung des Bruttorauminhaltes
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt
aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen,
BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils
zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Hinweis:
Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten
im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren
Berechnung gemäß DIN 276 an.
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach
der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.
§ Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO.

Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
Im weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen
Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet
werden.
Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob
Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den
Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen,
80
dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs.
4 der HBO handelt.
§ Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO
Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen)
Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig
erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen 2. Rettungswege darzustellen.
§ Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO
Nachweis der Barrierefreiheit
In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche
Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei erreichbar sein müssen.
Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein
Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2007, Anlage 2, Punkt 10) vor.

Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
§ Rechtsgrundlage für barrierefreie Wohnungen: § 43 Abs. 2 HBO, DIN 18025
§ Rechtsgrundlage für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden: § 46
HBO; DIN 18024
Haustechnische Nachweise (jeweils in 3-facher Ausfertigung vorzulegen)
Wenn die Bauvorlagen zu den haustechnischen Anlagen nicht von dem/der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden sind, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie die Fachentwürfe inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (s.g. Übereinstimmungserklärung).
Entwässerungsanlagen
Unterlagen zur Entwässerung sind immer dann einzureichen, wenn Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden und/oder in Gebäuden neu hergestellt oder geändert werden. Erforderliche Bauvorlagen bei Neuerrichtung und Änderung der Grundleitungen und des Anschlusses
in das öffentliche System sind insbesondere:
- Liegenschaftsplan mit Darstellung der Grundstücksentwässerung, den Anschlußleitungen und den Übergabeschächten,
- Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen,
- Alle Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen und Darstellung der Leitungsab wicklung vom Gebäude bis zum öffentlichen Kanal mit Höhenangaben (Strangschema),
- Berechnungen nach DIN 1986,
- Angabe der Förderleistung der Hebeanlagen,
- formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Regenwasserrückhalte vorrichtungen und Abscheideranlagen,
- Anschlussgenehmigung der Stadtentwässerung Frankfurt am Main ist immer mit einzureichen, wenn die Grundstücksentwässerung neu hergestellt wird.
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B5 sonderbauten
Bei Änderung der Entwässerungsanlagen nur im Inneren eines Gebäudes sind in der Regel
erforderlich:
- Alle Grundrisse mit Eintragung der Entwässerungsanlagen,
- Schnitte mit Eintragung der Entwässerungsanlagen (Strangschema),
- Berechnungen nach DIN 1986,
- formlose Baubeschreibung inklusive Angaben zu den geplanten Abscheideranlagen.
Lüftungsanlagen
Unterlagen zu den Lüftungsanlagen sind sowohl bei der Neuherstellung als auch bei Erweiterung oder Änderung der Anlagen vorzulegen. Auch Anlagen zur Be- und Entlüftung von Tiefgaragen müssen in den Bauantragsunterlagen dargestellt werden. Erforderliche
Bauvorlagen sind insbesondere:
- Grundrisse mit Darstellung der Lüftungsanlagen und -leitungen
- Dachaufsicht mit Abluftöffnungen und Technikaufbauten auf den Dächern
- Schnitte und Ansichten mit eindeutiger Darstellung der geplanten Lüftungsanlage (insbeson dere bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen, bei denen mit Emissionen zu rechnen ist z.B. gewerbliche Küchen, Bäckereien, Gaststätten, Pizzerien, Druckereien, Reinigungen)
- Berechnungen zur Dimensionierung der Anlage
- formlose Baubeschreibung.
Feuerungsanlagen
Alle Feuerungsanlagen müssen in den Bauvorlagen dargestellt werden. Erforderliche Bauvorlagen sind insbesondere:
- Grundrisse mit Darstellung des Heizraumes, der Abgasanlagen/des Schornsteins, des Gasanschlusses, des Raumes zur Heizöllagerung usw,
- Schnitt mit eindeutiger Darstellung der geplanten Feuerungsanlage, der Abgasanlagen/des Schornsteins und der Energieversorgungsleitungen,
- formlose Baubeschreibung.
Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem für Ihr Vorhaben zuständigen Sachverständigen
für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister) in Verbindung zusetzen.
Die Schornsteinfegerinnung finden Sie in der Intzestraße 12, 60314 Frankfurt am Main, Telefonnummer 069-9431850, E-mail: [email protected]

Fundstelle im Internet: www.myschornsteinfeger.de
Bodengutachten zu Altlasten (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen)
Für Vorhaben, die auf Flächen errichtet werden sollen, die als Altlastenflächen bekannt oder als
Verdachtsflächen registriert sind, ist ein Bodengutachten erforderlich. Sollten Sie bereits einen
Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides
an oder fügen Kopien dem Antrag bei.
Genauere Informationen über Altlasten erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main,
www.rp-darmstadt.hessen.de
Standsicherheitsnachweis
Der Standsicherheitsnachweis ist dem Bauantrag für einen Sonderbau in 2-facher Ausfertigung
beizufügen.
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Baugrunduntersuchung
Die Baugrunduntersuchung ist dem Bauantrag für einen Sonderbau in 2-facher Ausfertigung
beizufügen.
Zusätzliche Bauvorlagen für die verschiedenen Sonderbautypen
Hochhäuser
Umweltverträglichkeitsprüfung für Hochhäuser:
In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Belange des Umweltschutzes bezogen auf das
Bauvorhaben dargestellt.
In der Regel erfolgt eine solche Prüfung bereits während der Bauleit- und Landschaftsplanung. In
diesem Fall müssen bei der Bauantragstellung keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden.
Nur wenn zuvor keine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde (in der Regel bei sehr
alten Bebauungsplänen oder in Fällen nach § 31 oder § 34 BauGB), wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgenommen. Hierfür ist von der
Bauherrschaft zusammen mit den Bauantragsunterlagen die Vorlage eines Gutachtens eines
Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle und eine sich hierzu äußernde Stellungnahme des Umweltamtes zu diesem Gutachten in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Weitere
Informationen zur Umweltverträglichkeitsprüfung entnehmen Sie bitte den Hochhausrichtlinien.
© Stadtplanungsamt Frankfurt am Main

Fundstelle der Muster-Hochhaus-Richtlinie im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Versammlungsstätten
Nutzungsbeschreibung
Legen Sie Ihrem Bauantrag eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über Art des
Betriebes, Nutzung der Räume und Anzahl der Nutzer bei.
Sonderbaurichtlinie
Für Versammlungsstätten, die mehr als 200 Plätze fassen, Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern und Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als
1000 Besucher erfasst und die ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen, ist die
Muster-Versammlungsstättenverordnung zu beachten.

Fundstelle der Muster-Versammlungsstättenverordnung im Internet:
www.bauaufsicht-frankfurt.de
Nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung sind folgende zusätzliche Angaben/ Bauvorlagen erforderlich:
Brandschutzkonzept
Stellen Sie im Brandschutzkonzept insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die
Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen
Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dar.
Technische Einrichtungen
Legen Sie für die nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung erforderlichen technischen
Einrichtungen insbesondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vor.
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B5 sonderbauten
Rettungswege
Stellen Sie den Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungswegfahrzeuge in einem besonderen Außenanlagenplan dar.
Bestuhlungspläne
Bitte legen Sie uns einen Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab 1:200 vor, der die
Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-,
Szenen- und Spielflächen sowie den Verlauf der Rettungswege enthält. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
Beherbergungsstätten
Sonderbaurichtlinie
Für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten ist die Muster-Beherbergungsstättenverordnung
zu beachten.

Fundstelle der Muster-Beherbergungsstättenverordnung im Internet:
www.bauaufsicht-frankfurt.de
Nutzungsbeschreibung
Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über Art des Betriebes, Nutzung der Räume, Zahl der Gastbetten und Art der Gastronomie, soweit vorhanden, bei.
Nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung sind die folgenden zusätzlichen Angaben/
Bauvorlagen zu den technische Einrichtungen und Rettungswegen erforderlich:
- Angaben über die Sicherheitsbeleuchtung,
- Angaben über die Sicherheitsstromversorgung,
- Angaben über die Alarmierungseinrichtungen,
- Angaben über die Brandmeldeanlagen,
- Angaben über die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.
Verkaufsstätten
Sonderbaurichtlinie
Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, ist die Muster-Verkaufstättenverordnung zu beachten.

Fundstelle der Muster-Verkaufstättenverordnung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Nutzungsbeschreibung
Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über Art des Betriebes, Nutzung der Räume, Öffnungszeiten und Anzahl der Beschäftigten bei.
Nach der Muster-Verkaufstättenverordnung sind die folgenden zusätzlichen Angaben/ Bauvorlagen zum Brandschutz erforderlich:
- Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
- Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,
- Angaben über die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die
Feuerlöschgeräte,
- Angaben über die Brandmeldeanlagen,
- Angaben über die Alarmierungseinrichtungen,
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-
-
-
Angaben über die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,
Angaben über die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
Angaben über die Rettungswege auf dem Grundstück und die Aufstellungsflächen für
die Feuerwehr.
Schulen
Sonderbaurichtlinie
Für Schulen ist die Muster-Schulbaurichtlinie zu beachten.

Fundstelle der Muster-Schulbaurichtlinie im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Nutzungsbeschreibung
Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über die Nutzung der Räume,
Anzahl der Schüler und Lehrer und sonstigen Beschäftigten bei.
Industriebauten
Sonderbaurichtlinie
Für Industriebauten ist die die Muster-Industriebaurichtlinie zu beachten.

Fundstelle der Muster-Industriebaurichtlinie im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Nutzungsbeschreibung
Legen Sie eine ausführliche Nutzungsbeschreibung mit Angaben über die Nutzung der Räume
und die Anzahl der Beschäftigten bei.
Nach der Muster-Industriebaurichtlinie sind folgende im Brandschutzkonzept zusätzliche Angaben/Bauvorlagen erforderlich:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Angaben zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien
über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6 oder 7
Angaben zum Löschwasserbedarf und der Art der Bereitstellung
Angaben zur Zugänglichkeit vom öffentlichen Straßenraum aus und zu den Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück
Angaben zum ersten und zweiten Rettungsweg mit Darstellung der Rettungsweglängen
Angaben zum Rauchabzug mit Darstellung der Anlage bzw. der Öffnungen einschließlich der Zulufteinrichtungen und der zu entrauchenden Bereiche
Angaben zu brandschutztechnischen Einrichtungen (wie Steigleitungen, Wandhydranten)
Angaben zu selbsttätigen Löschanlagen mit Darstellung der Art der Anlage und der
geschützten Bereiche
Angaben zu Alarmierungseinrichtungen mit Beschreibung der Auslösung
Angaben zur Gebäudefunkanlage
Beim Nachweis nach Abschnitt 6
- Angaben zur Größe der Brandabschnitte, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen bei Lagergebäuden
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B5 sonderbauten
Beim Nachweis nach Abschnitt 7
- Angaben zur Berechnung nach DIN 18 230 mit den Unterlagen zur Dokumentation
- insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18 230
- Angaben zur Festlegung der Brandschutzklassen
Großgaragen
Rechtsgrundlage
Als Grundlage für die bauaufsichtliche Beurteilung von Garagen gilt die Garagenverordnung.

Fundstelle der Garagenverordnung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Großgaragen (Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche) sind Sonderbauten. Bei der Erstellung eines entsprechenden Bauantrages müssen Sie der Bauaufsicht Bauvorlagen vorlegen, aus
denen die Einhaltung der Anforderung der Garagenverordnung eindeutig hervorgeht. Im Grundriss und im Schnitt müssen die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen angegeben und dargestellt sein. Darüber hinaus sind eine entsprechende Baubeschreibung und das Brandschutzkonzept dem Bauantrag beizufügen.
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Besondere Hinweise:
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in
verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung
schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“).
6.Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei Sonderbauten geprüft werden
Unter anderem werden im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten folgende Rechtsgebiete
im Vollverfahren geprüft:
Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt.
6.1 Denkmalschutz
Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine
Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, ist
der Bauantrag zu versagen.
86
Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen
Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein:
1. Baubeschreibung
2. Zeichnerisches Aufmaß
3. Detaildarstellungen z. B. bei Fenstererneuerung, Gauben o. ä. (Horizontal- und
Vertikalschnitte, Ansichten )
4. Vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal – restauratorische und baugeschichtliche Voruntersuchung
5. Vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal – archäologische Voruntersuchung
6. Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben
7. Fotografische Dokumentation des Vorhabens
8. Abwicklung der Straßenfassade
Bei Bauvorhaben, die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist.
Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main,
Tel. 069/21236199.
§ Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über
www.hessenrecht.hessen.de
6.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung
Falls sich Ihr Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsgebiet befindet,
benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Diese ist in das Baugenehmigungsverfahren mit eingeschlossen.
Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21234871, E-mail: [email protected]
6.3 Wasserrecht
Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten
oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein.
Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen.
Zur Beurteilung, ob die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sollten Sie
die Beratung bei der Unteren Wasserbehörde suchen.
Ob Ihr Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt. Für
vertiefte Fragen zum Wasserrecht steht Ihnen die Untere Wasserbehörde zur Verfügung. Sie finden diese beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 21239100, E-mail: [email protected]
§ Rechtsgrundlage zum Hochwasserschutz: §§ 14,15 des Hessischen Wassergesetzes, abzurufen über www.hessenrecht.hessen.de ; Rechtsgrundlage für die Trinkwasserschutzgebieten sind die jeweiligen Trinkwasserschutzverordnungen.
87
B5 sonderbauten
7. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie über die Baugenehmigung hinaus für Ihr Bauvorhaben?
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben
erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
Baumfällgenehmigung
Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen.
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt.
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel.
(069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Dennoch sind die Belange
des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen,
wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.
Eine Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3,
Nr. 1.
 Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
8. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag für Sonderbauten im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
88
Art der Bauvorlage
Antragsformular ggf. Zusatzerklärung zur statischen Berechnung im Bauantragsformular
Statistischer Erhebungsbogen
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original
Nachweis der Bauvorlageberechtigung
Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung
Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
Anzahl
1
1
1
1
1
1
3
4 (+1)
Art der Bauvorlage
10. Auszug aus dem Grundstücksnachweis 11. Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich)
12. Abstandsflächennachweis
13. Grundrisse
14. Schnitte 15. Ansichten
16. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
17. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
18. Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB)
19. Brandschutzkonzept
20. Stellplatznachweis 21. Nachweis der Fahrradabstellplätze
22. Berechnung des Bruttorauminhalts
23. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
24. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
25. Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
27. Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen
28. Nachweis der Barrierefreiheit
29. Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb der Gebäude
30. Lüftungsanlagen 31. Feuerungsanlagen 32. Bodengutachten bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen
33. Standsicherheitsnachweis
34. Baugrunduntersuchung
35. Zusätzliche Bauvorlagen nach den Sonderbauvorschriften
Anzahl
4
4 (+1)
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
3
3
3
3
2
2
4
9.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der
Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
 Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der
Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise geprüft vorliegen.
§ Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO
Ausführliche Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
89
B5 sonderbauten
Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine
Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt.
§ Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 7 HBO
10. Wie lange gilt eine Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung
mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr
unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser
Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der
Bauaufsicht eingeht.
§ Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO
90
B6 werbeanlagen
Vorwort
Ob Leuchtreklame, Flachtransparent oder Plakattafel: Werbung will auffallen!
Dabei nimmt sie auf das architektonische, städtebauliche oder naturgeprägte Erscheinungsbild
ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss.
Einer der prägenden Faktoren für das öffentlich sichtbare Ambiente einer Stadt ist der Umgang
mit Werbung.
Dieses Kapitel will Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren verschaffen, um Ihnen fachlich, rechtlich und gestalterisch Hilfestellung zu geben.
Die Beurteilung von Werbeanlagen erfolgt in Frankfurt am Main im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben auf Grundlage eines Magistratsbeschlusses vom 06.12.2002. Dieser Beschluss ist
für die Bauaufsicht Frankfurt und die städtischen Dienststellen verbindliche Leitlinie bei Einzelentscheidungen.
Dem Magistratsbeschluss liegt ein Konzept zur bauaufsichtlichen Behandlung von Werbeanlagen im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main zugrunde, das von einem externen Planungsbüro in Zusammenarbeit mit Vertretern der Werbewirtschaft, der IHK sowie der am Genehmigungsverfahren regelmäßig beteiligten städtischen Dienststellen und dem Team für Werbeanlagen bei der Bauaufsicht Frankfurt am Main erstellt wurde. Dieses Konzept wurde in erster Linie
auf gestalterische Belange ausgerichtet. Sonstige bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. materielle Anforderungen (Stand- und Brandsicherheit) oder das Abstandsflächenrecht bzw. unzulässige Häufungen, planungsrechtliche Gebietsausweisungen oder Baulinien und -grenzen sind darin nicht gesondert abgehandelt.
Die Dienstanweisung und das Konzept zur bauaufsichtlichen Behandlung von Werbeanlagen im
Stadtgebiet von Frankfurt am Main finden Sie im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de.
1.Was sind Werbeanlagen?
Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnung (HBO) ortsfeste oder ortsfest genutzte
Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Dies sind beispielsweise:
Leuchtreklamen aller Art, Fassadenausleger oder -ausstecker, Schilder, Beschriftungen und Beklebungen von Fenstern, Schaufenstern und Markisen, aufgemalte Schriftzüge, Firmensignets als Logos, Pylone und andere freistehende Werbeträger sowie Schaukästen, Plakattafeln und Säulen,
Wechselwerbeanlagen, Werbeplanen an Baugerüsten u.ä.
§ Werbeanlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO bauliche Anlagen.
2. Grundsätzliche Genehmigungspflicht
Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig, soweit die Hessische Bauordnung nichts anderes bestimmt.
Keiner Genehmigung bedürfen:
- Werbeanlagen mit einer Ansichtfläche bis 1 m² (Summierung aller sichtbaren
Werbeflächen),
- Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
91
B6 werbeanlagen
-
-
-
-
-
-
-
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,
Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HBO, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
Werbeanlagen als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen
(Hinweiszeichen),
Werbeanlagen als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder land
wirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen ( Hinweisschilder ), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
Warenautomaten.
§ Rechtsgrundlage für die Genehmigungspflicht: § 54 HBO
Mit zeitlich begrenzten Veranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen gemeint, die nicht
länger als wenige Tage stattfinden (z.B. aus- und Schlussverkäufe, Messen, Ausstellungen).
3. Worauf sollten Sie achten?
Bei der Auswahl der Werbeanlage sollten Sie folgendes beachten:
Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nach
- Form,
- Maßstab,
- Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
- Werkstoff
- und Farbe
nicht verunstaltend wirken.
Sie dürfen weder die Architektur noch das Stadt-, Orts- oder Landschaftsbild dominieren.
Nicht genehmigungsfähig sind:
- Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern,
- Blink- und Wechsellichtwerbung,
- großflächiges Bekleben und Bemalen von Schaufenstern,
- Werbung, die in die freie Landschaft wirkt, auf Flussufer oder Grünbereiche (auch Friedhöfe) Wirkung entfalten würde,
- Werbung, welche die Architektur dominieren würde und sich nicht den örtlichen Gegeben heiten anpasst,
- Fremdwerbung in Wohngebieten oder in von Wohnen geprägten Baugebieten und Straßen zügen,
- Anbringung mehrerer Werbeanlagen auf engem Raum („Störende Häufung“; in der Regel bei mehr als drei gleichzeitig sichtbaren Werbeanlagen),
- Sicherheitsgefährdung und verkehrsgefährdende Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeanlagen im Bereich von vielbefahrenen Straßen und Signalanlagen.
Fahnen werden als Werbemittel nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen.
Bitte beachten Sie, dass nach der Novellierung der HBO 2010 Vorhaben, die nach dem vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, auch aus Gründen versagt werden können, die nicht
zum gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang gehören (z.B. § 9 Gestaltung, § 11 Standsicherheit,
92
13 Brandschutz, § 15 Verkehrssicherheit oder § 6 Abstandsflächen).
Denkmalschutz
In allen Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft.
Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, wird der Bauantrag versagt werden.
Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt, anhand deren die Einhaltung der denkmalrechtlichen
Belange geprüft werden kann. Solche Unterlagen können unter anderem sein:
- Zeichnerisches Aufmaß
- Detaildarstellungen (Horizontal- und Vertikalschnitte, Ansichten )
- Detaillierte Angaben zu Materialien, Farbtonangaben
- Fotografische Dokumentation des Vorhabens
- Abwicklung der Straßenfassade
Bei Bauvorhaben, die den Denkmalschutz tangieren, empfehlen wir Ihnen dringend, vor Bauantragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist.
Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main,
Tel. 069/21236199.
§ Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über
www.hessenrecht.hessen.de
4. An wen können Sie sich wenden?
Sie können bereits vor Antragstellung Ihre Fragen mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Sachgebietes Werbeanlagen bei der Bauaufsicht im persönlichen Gespräch erörtern und klären.
Zu einer umfassenden Beratung und um konkrete Auskünfte zu erhalten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit
-
-
-
-
-
ein Foto des Ortes, an dem sie die Werbeanlage anbringen wollen (das Foto sollte auch die direkte Umgebung zeigen),
eine Lageplanskizze im Maßstab 1 : 500,
eine Skizze oder ein Foto der geplanten Werbeanlage,
eine Fassadenansicht mit geplanter Werbeanlage oder
eine Fotomontage des Anbringungsortes mit maßstabsgerechter Darstellung der geplanten Werbeanlage.
Das Team Werbeanlagen finden Sie bei der Bauaufsicht in der Kurt-Schumacher-Straße 10,
60311 Frankfurt am Main, Zimmer B 211 bis B 214. Die Sprechzeiten sind Dienstag und
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
5.Welche Verfahren für Werbeanlagen sind möglich?
• Baugenehmigungsfreie Vorhaben, § 55 HBO (siehe unter 3. und Kapitel B1)
•Genehmigungsfreistellung, § 56 HBO (siehe Kapitel B2)
• Baugenehmigungsverfahren, §§ 57 und 58 HBO (siehe Kapitel B3 und B4)
93
B6 werbeanlagen
6.Welche Unterlagen benötigen Sie für den Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage?
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Bauantrag, falls im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend
Antragsformular
Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1
Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt.

Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für die Formulare: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Bauantragsformulars finden Sie in Kapitel C1.
Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge
Hält die Werbeanlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht ein, ist dem Antrag auf Befreiung,
Ausnahme oder Abweichung beizufügen.
Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich zu begründenden Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten.
Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. Das Antragsformular wird in 3-facher Ausfertigung benötigt.

Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
1:500.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung der geplanten Werbeanlage in Rot mit Angabe der Außen maße und der Vermaßung in Bezug auf das Grundstück oder das Gebäude an dem die Werbeanlage angebracht werden soll,
c) bei Baugerüstwerbung ist auch das Gerüst vermaßt einzuzeichnen,
d) Bei mehreren geplanten Werbeanlagen: Kennzeichnung der einzelnen Anlagen mit
Positionsnummern.
94
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan erhalten Sie in Verbindung mit einem Beratungsgespräch beim Team Werbeanlagen der Bauaufsicht. Bestellungen
sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur Liegenschaftspläne!) unter der
Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem
Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG),
60349 Frankfurt am Main möglich.
Bauzeichnung M. 1 : 100
Zeichnen Sie eine Fassadenansicht mit Maßangaben der Werbeanlage (auch Abstände zur
Grundstücksgrenze/zum Gebäude).
Bauzeichnung M. 1 : 50 oder M. 1 : 20
Fertigen Sie die Detailzeichnung der vermaßten Werbeanlage mit ablesbaren Angaben zu Farbe und Material sowie Art der Beleuchtung/Lichtmedium.
Baubeschreibung
Legen Sie dem Antrag eine ausführliche technische Beschreibung des Herstellers sowie eine
formlose Beschreibung Ihres Vorhabens bei.
Fotos des Anbringungsortes
Stellen Sie uns Übersichtsfotos des Anbringungsortes zur Verfügung. Andere in der Nähe befindliche Werbeanlagen sollten darauf erkennbar sein.
Je nach Prüfungsumfang kann die Einreichung weiterer Bauvorlagen (z.B. Abstandsflächenplan,
Brandschutznachweis) erforderlich sein.
Als Entwurfsverfasser müssen Sie alle Bauvorlagen – inkl. Antragsformular -unterzeichnen. Der
Bauherr unterzeichnet lediglich das Bauantragsformular.
7. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie beim Team Werbeanlagen.
Art der Bauvorlage
1. Antragsformular
2. Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10
3. Liegenschaftsplan 4. Auszug aus dem Grundstücksnachweis
5. Bauzeichnungen 6. Baubeschreibung 7. Fotos des Anbringungsortes
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
Anzahl
1
2
3
1
3
3
3
95
B7 Abbruchverfahren
Vorwort
Abbrüche führen in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt immer wieder zu Problemen. Stärker noch als bei Neubauten werden Nachbarn durch die entstehenden Staub- und Geräuschimmissionen belastet.
Aus diesem Grund wird bei einem Abbruch nicht nur geprüft, ob ein Gebäude aufgrund des
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht abgerissen werden darf. Auch die Durchführung des Abbruchs wird sorgfältig geprüft und überwacht. Die am Bau Beteiligten dürfen nur die schonendsten Abbruchmethoden anwenden, geräuscharme Baumaschinen nach dem neuesten
Stand der Technik einsetzen und die vorgeschriebenen Höchstgrenzen für Baulärm nicht überschreiten.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die umweltgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien. Dabei
ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu beachten, die den Umgang mit den zu entsorgenden
Materialien regeln. Hierzu hat das hessische Regierungspräsidium Abteilung „Arbeitsschutz und
Umwelt“ ein Merkblatt zur „Entsorgung von Bauabfällen“ veröffentlicht, das Sie im Internet unter
www.rp-darmstadt.hessen.de finden können. Für den Abbruch eines Gebäudes benötigen Sie
in der Regel eine Genehmigung der Bauaufsicht. Nur kleinere Gebäude dürfen genehmigungsfrei abgebrochen werden.
Über die dem Schutz gegen Baulärm dienenden Vorschriften informiert die Bauaufsicht Frankfurt
die Bauherrschaft bereits bei Erteilung der Baugenehmigung. Soweit im Baugenehmigungsverfahren eine besondere Lärmentwicklung durch die Bauarbeiten oder eine besondere Schutzbedürftigkeit der in der Umgebung vorhandenen Nutzungen erkennbar ist, wird die Bauherrschaft
vorab auf eine Minderung von Gefahren oder Belästigungen hingewiesen. Im Rahmen von
Großprojekten oder vorhersehbar besonders lärmintensiven Baumaßnahmen werden die Bauherren im Vorfeld dahingehend beraten, eine Hotline für die Bürger einzurichten und/oder bei
besonders lärmintensiven Maßnahmen den betroffenen Anwohnern eine Information zukommen
zu lassen, um das Konfliktpotential klein zu halten.
Zu den Themen „Baulärm“ und „Baustellenverschmutzung“ sind Merkblätter unter
www.bauaufsicht-frankfurt.de abrufbar.
1.Welche AbbruchmaSSnahmen sind baugenehmigungsfrei?
Folgende baulichen Anlagen dürfen baugenehmigungsfrei abgerissen werden:
-
-
-
-
-
-
-
Bauliche Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen (siehe Kapitel B1)
Gebäude bis zu 300 m³ Bruttorauminhalt
Land- und forstwirtschaftliche bzw. erwerbsgärtnerische Gebäude bis 150 m² BruttoGrundfläche
Behälter bis zu 150 m³ Behälterinhalt
Feuerstätten und ihre Verbindungsstücke
Transformatoren- und Gasreglerstationen sowie Funkcontainer
Gerüste
Für alle anderen Abbrüche benötigen Sie eine Genehmigung der Bauaufsicht.
Beachten Sie bitte, dass auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch von einer Fachfirma
durchgeführt werden muss.
Darüber sind auch bei einem baugenehmigungsfreien Abbruch die naturschutzrechtlichen und
denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen (siehe auch Kapitel B12) zu beachten. Falls Ihr Abbruch im Geltungsbereich des Denkmalschutzes oder im
Landschaftsschutzgebiet durchgeführt werden soll, empfehlen wir Ihnen dringend eine vorherige
96
Abklärung mit dem Denkmalamt bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt (siehe hierzu Punkt 7 dieses Kapitels).
§ Rechtsgrundlage für genehmigungsfreie Abbrüche: § 55, Anlage 2 HBO, Abschnitt IV
2. In welcher Verfahrensart werden genehmigungspflichtige Abbrüche
geprüft?
Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im Vollverfahren gemäß § 58 HBO geprüft. Neben
den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten (siehe Kapitel B4) liegt der
Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte.
3. Ist ein Teilabbruch genehmigungspflichtig?
Unter Abbruch ist eine vollständige oder eine selbständige teilweise Vernichtung der Bausubstanz einer Anlage (z.B. Stallgebäude einer Hofreite) gemeint. Bei der Beseitigung von Gebäudeteilen, wie z.B. von Geschossen oder Anbauten handelt es sich also nicht um eine eigenständige Abbruchmaßnahme, sondern um eine erhebliche konstruktive „Änderung“ und/oder äußerliche Umgestaltung der baulichen Anlage, bei der das Bauwerk im Grundsatz erhalten bleibt.
Für den „Teilabbruch“ eines Gebäudes, bzw. die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage
müssen Sie einen Bauantrag stellen. In der Regel ist es sinnvoll, diesen Teilabbruch, der im
Zuge eines baugenehmigungspflichtigen An- bzw. Umbaus erfolgt und nur im Zusammenhang
mit diesem bauaufsichtlich geprüft werden kann, mit dem Genehmigungsverfahren zu koppeln.
In diesem Falle sind dem Bauantrag alle Bauvorlagen, die für die Prüfung der Abbruchmaßnahme erforderlich sind, beizufügen.
Nur wenn der Teilabbruch vollkommen isoliert und unabhängig von den Neubaumaßnahmen
erfolgen kann und wird, ist ein gesonderter Abbruchantrag mit dem Tenor „Teilabbruch“ zu stellen.
4.Genehmigungsdauer
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt maximal 3 Monate. Allerdings
hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen.
Bei der Bauaufsicht Frankfurt wird der 3-Monatsfrist auch im Vollverfahren regelmäßig unterschritten.
5.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren Abbruchantrag?
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Abbruchantrag, falls nachfolgend oder im Rahmen
eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend.
Antragsformular
Bitte verwenden Sie das Bauantragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt.
 Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
97
B7 Abbruchverfahren
 Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Statistischer Abgangserhebungsbogen:
Fügen Sie Ihrem Antrag den Formularsatz zur Baustatistik (Abgangserhebungsbogen) für jedes
abzubrechende Gebäude separat in 1-facher Ausfertigung bei.
 Fundstelle im Internet: www.statistik-hessen.de
Den Formularsatz erhalten Sie auch in der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden,
legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Gelb mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
98
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/ Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, können Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“
der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße 10,
Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore erhalten.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur
Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich.
Freiflächenplan
Bei großflächigen Abbruchmaßnahmen ist dem Antrag ein Freiflächenplan, u.a. zur Beurteilung
erforderlichen Baustelleneinrichtungen, Feuerwehrzufahrten, der Verkehrserschließung usw. beizufügen.
Werden schützenswerte Bäume von der Abbruchmaßnahme betroffen, ist der gesamte, schützenswerte Baumbestand auf dem Grundstück bzw. im Straßenbereich zusammen mit den abzubrechenden baulichen Anlagen darzustellen.
Wann Bäume geschützt sind, entnehmen Sie bitte der Baumschutzsatzung.
 Fundstelle der Baumschutzsatzung im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen bzw. abzubrechenden Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der
Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude.
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von dem Abbruch betroffenen Grundrisse dar.
Die Grundrisse sind zu vermaßen und mit einem Nordpfeil zu versehen. Die angewandten
Kennzeichnungen sind in den Bauzeichnungen in einer Legende zu erläutern.
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen anzugeben.
99
B7 Abbruchverfahren
Ansichten ggf. Lichtbilder
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten bzw. legen Sie Lichtbilder anstelle der Ansichtszeichnungen vor. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd)
an.
Formlose Beschreibung der Abbruchmaßnahme
Bei kleineren Abbruchmaßnahmen ist dem Abbruchantrag eine kurze Beschreibung über das
abzubrechende Gebäude, die Durchführung des Abbruchs sowie über die anfallenden Abfälle
beizufügen.
Falls bereits feststeht, welche Firma die Abbruchmaßnahme durchführen wird, geben Sie bitte
deren Name und Adresse an.
Abbruchkonzept
Bei größeren Abbruchmaßnahmen wird ein Abbruchkonzept mit folgenden Angaben benötigt:
- Beschreibung der abzubrechenden Gebäude(teile),
- Geplante Vorgehensweise beim Abbruch,
- Beschreibung und Menge (m³) der abzubrechenden Bauteile,
- Angabe, ob und wann eine Schredderanlage zur Anwendung kommt,
- Angabe der zu erwartenden Kontaminationen des Bodens. Bei einer zu erwartenden
Kontamination ist eine entsprechende Untersuchung von einer Fachfirma durchzuführen und das Ergebnis dem Abbruchantrag beizufügen.
Entsorgungskonzept
Bei kontaminiertem Bodenaushub und Bauschutt sowie bei begründetem Zweifel an der Zusammensetzung und Herkunft der Abbruchmaterialien und des Bodenaushubs, z.B. wegen der bisherigen Nutzung des Geländes/des Gebäudes oder aufgrund einer augenscheinlichen und geruchlichen Feststellung, ist immer ein Entsorgungskonzept erforderlich, in dem folgende Angaben
zu treffen sind:
- Abfallschlüssel/Abfallbezeichnung,
- Beschreibung der Art und der Zusammensetzung der schadstoffhaltigen Abbruchmaterialien und des Bodenaushubs inkl. Analyseergebnisse,
- Anfallstelle/Bauteil,
- Geschätzte Menge des Abfalls in Tonnen,
- Entsorgungswege.
Das Entsorgungskonzept kann als Tabelle erstellt werden, die durch Skizzen, Erläuterungen und
Analysen zu ergänzen ist, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist.
Bodengutachten zu Altlasten
Für Abbrüche auf Grundstücken, die als Altlastenflächen bekannt oder als Verdachtsflächen registriert sind, ist immer dann ein Bodengutachten erforderlich, wenn die Oberflächenversiegelung zurückgebaut wird. Sollten Sie bereits einen Sanierungsbescheid vom Regierungspräsidium
Darmstadt erhalten haben, oder ist die Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen, geben Sie
uns bitte das Aktenzeichen des Bescheides an oder fügen Kopien dem Antrag bei.
Genauere Informationen über Entsorgung von Bauabfällen und Altlasten erhalten Sie beim
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114,
60327 Frankfurt am Main, www.rp-darmstadt.hessen.de .
Darstellung der Nachbargebäude
Befindet sich Ihr Gebäude im Geltungsbereich einer Baugestaltungssatzung oder einer Erhaltungssatzung oder liegt es in der Nachbarschaft von denkmalgeschützten Gebäuden, sind für
die Beurteilung des Abbruchantrags auch die Nachbarfassaden relevant und daher durch Fotos
100
zu dokumentieren.
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die
typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar.
Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen
Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat
die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen
beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von
ehemals selbständigen Stadtteilen.
Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen
Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen, wie z.B. der Abbruch
eines Gebäudes bis 300 m³ umbauten Raumes, benötigen Sie eine satzungsrechtliche Genehmigung. Das Verfahren ist in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch
Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Der Nachweis kann, je nach Bedeutung und Umfang
der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen Baugenehmigungsteams.
Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt.
 Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
im Auskunftssystem planAS..
Berechnung des Bruttorauminhaltes
Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt
aufzuführen (z.B. Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen, BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage).
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Aussage zur Stilllegung der Feuerungsanlagen
Werden im Zuge einer Abbruchmaßnahme Ölfeuerungsanlagen stillgelegt, sind die Tankanlagen ordnungsgemäß zu reinigen und zu entsorgen. Der Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen ist bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Bauantragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
101
B7 Abbruchverfahren
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Alle Bauvorlagen von Fachplanern (z.B. Bodengutachten) sind von der hierfür verantwortlichen
Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
6.Weitere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vollverfahren
mitgeprüft werden
Unter anderem wird das folgende Rechtsgebiet im Vollverfahren geprüft:
Denkmalschutz
Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine
Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Sollte der Abriss aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zulässig sein, wird der Bauantrag versagt werden.
Bei denkmalschutzrelevanten Maßnahmen werden oftmals zusätzlich zu den erforderlichen Bauvorlagen besondere Unterlagen benötigt. Bei Vorhaben, die den Denkmalschutz tangieren,
empfehlen wir deshalb dringend, vor Antragstellung beim Denkmalamt der Stadt Frankfurt am
Main abzuklären, ob und in welchem Umfang für den Abbruch der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist.
Das Denkmalamt finden Sie in der Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main,
Tel. 069/21236199.
§ Rechtsgrundlage: Hessisches Denkmalschutzgesetz, abzurufen über
www.hessenrecht.hessen.de
7.Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben
erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
Baumfällgenehmigung
Für die Fällung von nach der Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt geschützten Bäumen benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen, erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umweltamt und der Bauaufsicht abzustimmen. Eine umfassende Beratung zu diesem
Thema erhalten Sie bei der Bauberatung der Bauaufsicht und beim Umweltamt.
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt.
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main,
Tel. (069) 212-39100, E-mail: [email protected]
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Wasserrechtliche Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wenden Sie sich hierfür an die Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt.
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel.
(069) 212-39100, E-mail: [email protected]
Weitere Informationen
 Weitere Informationen, insbesondere zu Pflichten nach der Hessischen Bauordnung, Verwertung und Entsorgung von Abfall sowie zu Baulärm finden Sie unserem Merkblatt „Informationen
zu Abbruchverfahren“ auf www.bauaufsicht-frankfurt.de finden.
8. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Abbruchantrag im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
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14.
15.
Art der Bauvorlage
Antragsformular
Statistischer Abgangserhebungsbogen
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original
Übersichtsplan
Liegenschaftsplan Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis Freiflächenplan mit Baumbestand und ggf. Logistikkonzept (große Abbrüche)
Grundrisse
Schnitte Ansichten ggf. Lichtbilder
Formlose Abbruchbeschreibung mit Abbruch- und Entsorgungskonzept
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Berechnung des Bruttorauminhalts Bodengutachten bzw. Sanierungsbescheid in Kopie bei
festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen
Anzahl
1
1
1
1
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
9.Was Sie während der AbbruchmaSSnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Abbruchbeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung des Abbruchs ist der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare
aus dem Bauvorlagenerlass.
 Fundstelle der Formulare im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Ausführliche Informationen zum Baubeginn und zur Fertigstellung finden Sie im Kapitel B13
dieser Broschüre.
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B7 Abbruchverfahren
10. Wie lange gilt eine Abbruchgenehmigung?
Die Abbruchgenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert
werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung
bei der Bauaufsicht eingeht.
§ Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 7 HBO
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B8 ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG
Vorwort
Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder Abteilung von Gewerbeeinheiten) benötigen Sie nach dem Gesetz
über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) eine Bescheinigung über die
Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit.
Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsicht ausgestellt.
Zweck des Aufteilungsplans ist es, die Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums klar und interpretationsfrei aufzuzeigen. Zusätzlich zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum können privatrechtlich Sondernutzungsrechte durch die jeweiligen Eigentümer erworben
werden. Die Sondernutzungsrechte müssen in der Abgeschlossenheitserklärung aber nicht berücksichtigt werden.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, neben der Erstbescheinigung noch weitere Mehrausfertigungen zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie die Aufteilungspläne entsprechend vielfach
einreichen. Wir empfehlen allerdings, vor Beantragung der Mehrausfertigungen die Höhe der
anfallenden Gebühren bei der Bauaufsicht zu erfragen. Privat erstellte Duplikate sind in der Regel preiswerter und erfüllen in der Regel den gleichen Zweck.
1. WELCHE RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN BESTEHEN AN EINE ABGESCHLOSSENE WOHNUNG?
Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglicht.
Hierzu gehören eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC. Die Eigenschaft als Wohnung geht nicht dadurch verloren, dass einzelne Räume
vorübergehend oder dauernd zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden.
Als nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind sonstige Räume zu zählen, die sich im Unterschied zu den Wohnungen aus ihrer Zweckbestimmung ergeben, so z. B. Läden, Werkstatträume, Praxisräume, sonstige gewerbliche Räume, Garagen und ähnliches.
Das Merkmal der Abgeschlossenheit bezieht sich nur auf die rein tatsächliche, räumliche und
funktionelle Abgeschlossenheit. Abgeschlossene Wohnungen und abgeschlossene „nicht zu
Wohnzwecken dienende Räume“ müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und/
oder Räumen durch Wände und Decken abgetrennt sein sowie über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügen.
Einer abgeschlossenen Wohnung können auch zusätzliche Räume außerhalb der Wohnung zugeordnet sein.
2. WANN GELTEN STELLPLÄTZE ALS ABGESCHLOSSEN?
Ebenerdige Stellplätze außerhalb von Garagen sind nicht sondereigentumsfähig, hieran können nur Sondernutzungsrechte erworben werden.
Tiefgaragenstellplätze gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen am Fußboden durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind, zum Beispiel durch Wände, festverankertes Geländer, Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall, Markierungssteine, abriebfesten Komponentenklebestreifen oder Markierungsnägeln.
Mehrfachparkeranlagen sind als Anlage insgesamt sondereigentumsfähig. Sie können nur als
Gesamtanlage für abgeschlossen erklärt werden. An den einzelnen Stellplätzen in diesen Anlagen können nur Sondernutzungsrechte erworben werden. Es ist also nicht möglich, die einzelnen Stellplätze Wohnungen/Nutzungseinheiten im Rahmen der Abgeschlossenheitsbescheinigung zuzuordnen. Ein 4-fach-Parker kann aber trotzdem entweder mit einer Nummer z.B. 6
oder mit einer Nummernfolge z.B. 6 – 9 gekennzeichnet werden.
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B8 ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG
Carports sind nicht sondereigentumsfähig.
§ DIE DEFINITIONEN ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom
19.03.1974 für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß §7 Abs.4 Nr.2/§32 Abs.2
Nr.2 des Wohnungseigentumsgesetzes.
3. WELCHE UNTERLAGEN WERDEN FÜR DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER
ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG BENÖTIGT?
Antragsformular:
Bitte verwenden Sie bei der Antragsstellung, soweit möglich, den von der Bauaufsicht Frankfurt
zur Verfügung gestellten Vordruck.
Sie können den Antrag auch formlos einreichen. Achten Sie in diesem Fall bitte darauf, dass
der formlose Antrag alle Angaben aus dem o. g. Antragsformular enthält.
 Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Bitte legen Sie eine Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden. Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person
sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen.
Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel
„Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Aktueller Liegenschaftsplan
Den Liegenschaftsplan erhalten Sie kostenlos in unserem Sachgebiet Baulasten und Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Zimmer B102 und B103)
Dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind neben dem einfach vorzulegenden Antragsformular die nachfolgenden Unterlagen mindestens zweifach beizufügen:
Aufteilungspläne:
Die Bauzeichnungen sind in einem einheitlichen Maßstab (wenn möglich: 1:100) vorzulegen.
Geben Sie den Maßstab in den Bauzeichnungen an. Bei der Erstellung der Bauzeichnungen
sollten Sie darauf achten, dass diese eindeutig und gut lesbar sind, bei der Erstellung der Planvorlagen sollen die geltenden Normen berücksichtigt werden. Die Abgeschlossenheit muss
zeichnerisch dargestellt sein: Alle Bauteile, die für die Abgeschlossenheit einer Einheit von Bedeutung sind (z.B. Wände, Decken, Türen, Fenster, Treppen, Balkone und Aufteilung der Garagenplätze usw.), müssen in den Bauzeichnungen abgebildet sein.
106
Wählen Sie den Maßstab der Bauzeichnungen so, dass die Planvorlagen möglichst die Gesamtgröße von DIN A 3 nicht überschreiten. Die Pläne sollten auf die Größe DIN A 4 (210 x
297 mm) mit einem 2,5 cm breiten Heftrand gefaltet werden. Bitte verwenden Sie keine aufgeklebten Heftränder. Aus dem Plankopf müssen die Liegenschaft und das Geschoss hervorgehen.
Die Aufteilungspläne sind bei bestehenden Gebäuden als Bestandszeichnungen einzureichen.
Bei Neu- oder Umbauten sollten diese den Planvorlagen des Bauantrages bzw. der Baugenehmigung entsprechen. Aus den Zeichnungen müssen die abgeschlossenen Einheiten zweifelsfrei
ersichtlich sein.
Die Aufteilungspläne bestehen aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten.
Grundrisse
Alle Grundrisse sind zu vermaßen und mit einem Nordpfeil und der Schnittlinien entsprechend
der Schnitte zu versehen.
Für jedes Geschoss sind Grundrisse erforderlich, aus denen die Anordnung der einzelnen Räume innerhalb des Geschosses bzw. einer Nutzungseinheit ersichtlich ist.
Aus den Bauzeichnungen müssen die Wohnungs- oder Sondereigentumseinheiten eindeutig ersichtlich sein. Dazu sind alle zu demselben Wohnungs- oder Sondereigentum gehörenden Teile
(z.B. Balkone, nicht ebenerdige Terrassen, Loggien) und Einzelräume mit der jeweils gleichen
Nummer zu kennzeichnen. Eine Nummerierung ist zwingend. Alle zu der Wohnungs- oder Sondereigentumseinheit zugehörenden, außerhalb gelegenen Räume (z.B. Abstellräume oder Garagenstellplätze) sind den Einheiten unter derselben Nummer zuzuordnen.
Die Nummerierung kann mit arabischen oder römischen Ziffern erfolgen, Buchstaben mit Zahlenkombinationen sind ebenfalls möglich. Geben Sie in den Grundrissen die Schnittlinien und
die Raumbezeichnungen an (z.B. Küche, Bad, Zimmer, Balkon, Keller, Garage, Dachboden,
Lager, Laden, Büro usw.). Dies gilt auch für Räume, die zum Gemeinschaftseigentum gehören
(z. B. Heizraum, Waschküche, Öllager).
Räume, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, sollen in den Plänen nicht nummeriert
bzw. gekennzeichnet werden. Als Gemeinschaftseigentum gelten Räume, Gebäudeteile und
Einrichtungen, die nicht zum Sondereigentum erklärt werden und in der Regel auch nicht erklärt
werden können. Dazu zählen
- das Grundstück und die Zufahrten/Zuwege,
- offene Stellplätze,
- ebenerdige Terrassen, wenn diese vertikal nicht fest gegenüber der Freifläche abgegrenzt sind (z.B. durch eine Mauer),
- Gebäudeteile, die für den Bestand erforderlich sind, wie tragende Wände, alle Außen fassaden, das Dach,
- Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen wie Treppenhaus, Aufzüge, Heizraum.
Gebäudeschnitt
Reichen Sie mit den Aufteilungsplänen mindestens einen Schnitt ein, der durch das Gesamtgebäude führt, also vom Keller bis zum Spitzboden, und der eine Darstellung der Haupttreppen
beinhaltet.
107
B8 ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG
Gebäudeansichten
Dem Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung sind alle Gebäudeansichten beizufügen. Bitte geben Sie in der Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bei Gebäuden, für die keine Altakten mehr auffindbar sind, können anstelle von Ansichtszeichnungen auch aktuelle Fotografien in Kopien akzeptiert werden.
4. WIE WIRD DER ANTRAG AUF ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG GEPRÜFT?
Die erforderlichen Antragsunterlagen sind im Bereich Baulasten/Abgeschlossenheitsbescheinigungen der Bauaufsicht, Zimmer B 102 und B103, Kurt-Schumacher-Straße 10 einzureichen
(Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, Telefon: 069-21236188/34635, Fax.: 069-212-32636). Dort erfolgen auch die Bearbeitung der Anträge und
die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen.
Die Prüfung des Antrags erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Es wird keine baurechtliche Prüfung vorgenommen. Es wird auch nicht überprüft, ob
die Antragsunterlagen mit dem Baugenehmigungsstand des Gebäudes übereinstimmen. Mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird also ein illegaler, baurechtlich ungenehmigter Zustand nicht legalisiert. Die erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung ist im Übrigen kein Verwaltungsakt!
Die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsunterlagen liegt beim Antragsteller.
Daher empfehlen wir Ihnen, im Vorfeld zur Antragstellung anhand der Vorakten zu prüfen, ob
die Aufteilungspläne dem tatsächlichen, genehmigten Zustand entsprechen. Sollte dies nicht der
Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich mit der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht in
Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob für die baulichen Veränderungen ein Bauantrag gestellt werden muss.
5. NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNG EINER ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG
Nach der Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ergeben sich nicht selten noch
nachträgliche bauliche Veränderungen, wenn beispielsweise das Dachgeschoss ausgebaut oder
zwei Wohnungen zusammengelegt wurden. Für die damit verbundene Beantragung einer weiteren Abgeschlossenheitsbescheinigung sind neben den Planunterlagen wie Liegenschaftsplan,
Schnitt und Ansichten lediglich die Grundrisse der geänderten, antragsgegenständlichen Einheiten einzureichen.
Sie erhalten dann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die nur die geänderten Wohnungen/
Räume darstellt. Die vorangegangenen Abgeschlossenheitsbescheinigungen behalten für die
von der Änderung nicht betroffenen Einheiten ihre Gültigkeit.
Beispiel:
Bei der baulichen Zusammenlegung der Wohnungen 7 + 8 in einem Zehnfamilienhaus muss
nur die neue zusammengelegte Wohnung dargestellt werden. Die neue Wohnung kann entweder die Nummer 7 oder 8 behalten. Es kann aber auch eine bisher noch nicht vergebene
Nummer vergeben werden.
Die Neuzuordnung von Kellerräumen zu anderen Wohnungen ist keine Frage der Abgeschlossenheit. Eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich, es sei denn, der Eigentümer wünscht dies ausdrücklich.
108
4. BEISPIEL FÜR VORZULEGENDE BAUVORLAGEN
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Antrag
auf Abgeschlossenheitsbescheinigung im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch
in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei dem Sachgebiet Baulasten und
Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Zimmer B 102 und B103) der Bauaufsicht.
Art der Bauvorlage
1.Antragsformular
2. Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags 3.Handlungsvollmachten
4.Liegenschaftskarte
5.Aufteilungspläne
a) Grundrisse
b) Schnitte c) Ansichten ggf. Lichtbilder
Anzahl
1
1
1
2
2
2
2
109
B9 Baulasten
Vorwort
Gerade in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen
Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen).
Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungsfähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Baulasteintragung übernimmt der Eigentumsberechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nießbrauchberechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung.
1.Was ist eine Baulast?
Mit der Baulast können Eigentumsberechtigte durch Erklärung gegenüber der Bauaufsicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen und dinglich sichern.
Allerdings kann die Grundstücksfrage grundsätzlich nicht baurechtlich über eine so genannte
Vereinigungsbaulast gelöst werden. Das Grundstück muss vor Antragstellung in seiner geplanten
Form gebildet sein.
Zu unterscheiden ist zwischen
- Baulasten zur Regelung bauordnungsrechtlicher Belange und
- Baulasten, die aus Gründen des Planungsrechts eingetragen werden.
Zwingende Vorschriften der HBO (z.B. das Brandwanderfordernis nach § 27 HBO) können
nicht durch Baulasten außer Kraft gesetzt werden. Hierzu bedarf es stets einer Abweichungsentscheidung nach § 63 HBO (siehe Kapitel b11). Anders verhält es sich bei den Baulasten, die
in der HBO ausdrücklich vorgesehen sind (z.B. die Zufahrtsbaulast nach § 4 Abs.1 HBO). Hier
ist eine Kompensation kraft Gesetz vorgesehen.
2.Wie lange gilt eine Baulast?
Eine Baulast liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück. Ihre Geltungsdauer ist nicht beschränkt und auch für alle Rechtsnachfolger (Käufer, Erben) bindend. Sie kann nur mit Zustimmung der Bauaufsicht gelöscht werden.
3.Wo wird das Baulastenverzeichnis geführt?
Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsicht Frankfurt im Sachgebiet Archiv und Baulasten
geführt. Hier können Sie Verpflichtungserklärungen abgeben und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.
 Das Baulastenverzeichnis finden Sie im Bereich Baulasten/Abgeschlossenheitsbescheinigungen der Bauaufsicht, Kurt-Schumacher-Straße 10, Zimmer B 102 (Öffnungszeiten: Dienstag
und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, Telefon: 069-212-36188, Fax.: 069-21232636.
4.Welche Unterlagen sind für die Baulasteneintragung erforderlich?
Zur Vorbereitung der Baulast bei der Bauaufsicht werden folgende Unterlagen benötigt:
Plan mit Darstellung der Baulast
Der Plan muss das zu belastende und das zu begünstigende Grundstück als Bauzeichnung im
Maßstab 1:500 darstellen. Ein kleinerer Maßstab ist in Ausnahmefällen zulässig.
Darüber hinaus sollte der Plan folgende Angaben erhalten:
110
-
-
-
den Maßstab und die Nordrichtung
die Grenzen und die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke nach Gemarkung, Flur und Flurstücken
die vorhandenen baulichen Anlagen auf den betroffenen Grundstücken
Neuer Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks (außer Abteilung III)
Den Grundbuchauszug erhalten Sie beim Grundbuchamt, Amtsgericht Frankfurt, Heiligkreuzgasse 34, 60313 Frankfurt am Main, Telefon: 069/1367-01 oder beim Amtsgericht Höchst,
Zuckschwerdtstraße 58, 65929 Frankfurt am Main, ebenfalls unter der Telefonnummer:
069/1367-01
Adressen der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks
Adressen der Eigentümer des zu begünstigenden Grundstücks
Die Eintragung einer Baulast kostet zurzeit 200,- €.
5. Wer kann Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen?
Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erfolgt bei berechtigtem Interesse schriftlich. Die
Auskunft ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit 20,- €.
111
B10 Bauvoranfrage
Vorwort
Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich klären können.
Die Fragen, auf die Sie eine rechtsverbindliche Antwort haben möchten, sind in einem detaillierten Fragenkatalog der Bauvoranfrage beizufügen. Sie können in der Bauvoranfrage grundsätzlich nur solche Fragen stellen, die von der Bauaufsicht nach dem gesetzlich festgelegten Prüfumfang des nachfolgenden Bauantrages zu prüfen sind. Für die Bauvoranfrage erhalten Sie
dann einen Bauvorbescheid, dessen Festlegung in dem geprüften Umfang für das nachfolgende
Baugenehmigungsverfahren verbindlich gilt.
Im Rahmen der Bauvoranfrage erforderliche Entscheidungen zu Befreiungen, Ausnahmen und
Abweichungen werden in diesem Verfahren rechtsverbindlich erteilt und dem Baugenehmigungsverfahren vorweggenommen. Die Gebühr für einen Bauvorbescheid beträgt maximal 40 v.H.
der Baugenehmigungsgebühr. Davon wird bei Übernahme des Vorhabens in einen Bauantrag
die Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Die Gebühren für zugelassene Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen sind in der vollen Höhe zu leisten.
Bitte beachten Sie, dass der Bauvorbescheid im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nur
Verbindlichkeit entfaltet, wenn das Vorhaben unverändert bleibt.
§ Rechtsgrundlage: § 66 HBO
 Für die Bauvoranfrage verwenden Sie bitte das hierfür vorgesehene Formular BAB 01 aus
dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1, Nr.1), abzurufen über www.bauaufsicht-frankfurt.de.

Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
1. Für welche Bauvorhaben ist eine Bauvoranfrage möglich?
Eine Bauvoranfrage kann nur für Bauvorhaben gestellt werde, die im Vereinfachten Verfahren
gemäß § 57 HBO (Kapitel B3) oder im Vollverfahren gemäß § 58 HBO (Kapitel B4 bzw. B5)
zu prüfen sind. Für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 55 HBO (Kapitel B1) und
Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung gemäß § 56 HBO (Kapitel B2) ist keine Bauvoranfrage möglich, weil es in diesen Verfahren keine baurechtliche Bescheidung (z.B. Baugenehmigung) gibt. Allerdings kann zu isolierten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei genehmigungsfreien Vorhaben eine Bauvoranfrage gestellt werden.
Falls Sie für Ihr Bauvorhaben, das in den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung
fällt, einen Bauvorbescheid wünschen, müssen Sie von Ihrem Verfahrenswahlrecht gemäß § 78
Abs. 10 HBO Gebrauch machen und erklären, dass für Ihr Bauvorhaben das Vereinfachte Verfahren oder das Vollverfahren durchgeführt werden soll (siehe Kapitel B2, Punkt 3). Dieses gewählte Verfahren gilt auch für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
§ Rechtsgrundlage: § 66 HBO
2.Wer kann eine Bauvoranfrage stellen?
Die Bauvoranfrage kann grundsätzlich von jedem gestellt werden. Sollten Sie nicht Eigentümerin
oder Eigentümer des Grundstücks sein, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies
liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu kaufen, und vorher
abklären wollen, ob dort die gewünschte Bebauung möglich ist. In diesem Falle fügen Sie der
112
Bauvoranfrage bitte eine Vollmacht des Grundstückseigentümers bei.
3. Bauvorlageberechtigung
Für rein planungsrechtliche Bauvoranfragen ist keine Bauvorlageberechtigung erforderlich.
Ansonsten ergeben sich die Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung aus der jeweiligen
Verfahrensart. Für kleinere Bauvorhaben reicht dementsprechend die kleine Bauvorlagenberechtigung aus. Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
 Ausführlichere Informationen zur Bauvorlageberechtigung finden Sie im Kapitel A2 unter
Punkt 3.
§ Rechtsgrundlage: § 49 HBO
4.Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?
Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung
ein entsprechender Bauantrag gestellt wird. Die Geltungsdauer kann auf Antrag um jeweils ein
Jahr verlängert werden.
§ Rechtsgrundlage: § 66 HBO
5.Werden im Rahmen einer Bauvoranfrage auch die Nachbarn beteiligt?
Wenn im Rahmen der Bauvoranfrage Befreiungen oder Abweichungen beantragt werden, die
nachbarschützende Belange berühren (z.B. Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten
Nutzungsart oder Abweichung wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen), findet auch in diesem Verfahren eine Beteiligung der Nachbarn statt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Vollverfahren eine Bauvoranfrage zu stellen, die
nur die Klärung des Nachbarschutzes zum Ziel hat.
Dabei wird eine bestandskräftige Regelung des Verhältnisses mit den Nachbarn erreicht. Im Genehmigungsverfahren können die Nachbarn dann keine Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einlegen, wenn das zu genehmigende Vorhaben dem Vorbescheid entspricht.
Geben Sie in diesem Falle die vollständigen Adressen der Nachbarn in einem separaten
Schreiben an.
 Weitere Informationen zur Beteiligung der Nachbarn in baurechtlichen Verfahren finden Sie
in Kapitel A2, Punkt 6.
6.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihre Bauvoranfrage?
Die Unterlagen, die Sie einer Bauvoranfrage beifügen müssen, sind weniger umfangreich als
bei einem Bauantrag. Legen Sie nur die Bauvorlagen vor, die zur Beurteilung der gestellten Fragen notwendig sind. Unter anderem könnten die unten aufgeführten Unterlagen zur Beurteilung
einer Bauvoranfrage erforderlich sein. Soweit nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend.
113
B10 Bauvoranfrage
 Vertiefte Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Folgende Unterlagen sind regelmäßig erforderlich:
Antragsformular
Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1
Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt.

Fundstelle im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
 Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Erklärung der Bauherrschaft
Sie können in der Bauvoranfrage nur solche Fragen stellen, die von der Bauaufsicht nach dem
gesetzlich festgelegten Prüfumfang des nachfolgenden Bauantrages zu prüfen sind.
So können Sie zum Beispiel für ein Bauvorhaben, das der Genehmigungsfreistellung gemäß §
56 HBO unterliegt, grundsätzlich keine Bauvoranfrage stellen. Es ist ebenfalls nicht möglich, im
Rahmen einer Bauvoranfrage im Vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO
bauordnungsrechtliche Fragen, die nicht im Zusammenhang mit einer beantragten Abweichung
gemäß § 63 HBO einhergehen, abzuklären.
Wenn Sie trotzdem für Ihr Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen wäre, einen Bauvorbescheid benötigen, oder Fragestellungen außerhalb des Prüfungsumfangs für Vereinfachte Verfahren im Rahmen einer Bauvoranfrage klären lassen möchten, müssen
Sie durch eine entsprechende Angabe auf der 2. Seite (Rückseite) des Bauantragsformulars von
Ihrem Verfahrenswahlrecht Gebrauch machen.

Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Bestelladresse für das Formular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de)
Detaillierter Fragenkatalog
Fügen Sie einen detaillierten Katalog der Fragen bei, die im Rahmen der Bauvoranfrage geklärt
werden sollen. Nehmen Sie dabei Bezug auf die betreffenden Rechtsvorschriften und formulieren Sie bitte konkrete Fragen. Eine Fragestellung, wie z.B. „Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig?“, ist nicht zulässig.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
 Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden,
legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
114
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
 Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Baulasten in Kopie
Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung
des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt. Ist dies der Fall, fügen
Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei.
 Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9.
Abweichungs-, Ausnahme und Befreiungsanträge (in 3-facher Ausfertigung vorzulegen)
Wenn Ihr Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z.B. die erforderlichen Abstandsflächen oder planungsrechtliche Festsetzungen, nicht einhält, und Sie im Rahmen der Bauvoranfrage Fragen zu diesen Themen stellen, sind der Bauvoranfrage die entsprechenden Anträge auf
Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung beizufügen.
Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Abweichungen und Befreiungen können grundsätzlich nur in schriftlich begründeten Einzelfällen erteilt werden. Die von Ihnen eingereichte Begründung muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlich-rechtlich relevanten Umstände enthalten.
Ausführliche Informationen zu diesem Antragsverfahren können Sie dem Kapitel B11 entnehmen. In diesem Fall sind der Bauvoranfrage alle Bauvorlagen beizufügen, die für die Abweichungs-, Ausnahme- bzw. Befreiungsentscheidung erforderlich sind.

Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH,
Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
 Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke:
Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden)
115
B10 Bauvoranfrage
d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zum Normalnull (NN)
e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan,
wenn diese beurteilungsrelevant sind.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
 Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, Sie , wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-SchumacherStraße 10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur
Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per
E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am
Main, Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich.
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
Der Umfang und Inhalt der Bauzeichnungen ist immer anhängig von der Fragestellung!
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude,
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
116
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Treppen,
Raumgrößen (Nutzflächen),
Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
lichte Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung in Rettungswegen,
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Feuerstätte und Abgasanlagen unter Angabe
der Nennleistung
Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des
Brennstoffes,
Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von
Personenaufzügen,
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende
Bauteile durchdringen und
Räume für die Aufstellung von Lüftungsgeräten, Luftbeheizungsanlagen und
Ventilatoren.
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen
Besonderheiten.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer,
- Öffnungs-/Betriebszeiten,
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe,
117
B10 Bauvoranfrage
- Art der zu lagernden Materialien.
Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB)
Wenn das Vorhaben sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen. Damit diese Prüfung erfolgen kann, ist dem Bauantrag ein
Nachweis über die Einfügung des Bauvorhabens in die nähere Umgebung beizufügen. Die
Nachweise sollen hierbei auf folgende Aspekte eingehen:
- Art und Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und der umgebenden Bebauung,
- Bauweise (offen/geschlossen),
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
- Gesicherte Erschließung,
- Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- Ortsbild.
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Frankfurt ist eine Stadt voller Gegensätze. Sie vereint als moderne Metropole großstädtische Architektur mit dörflichen Strukturen. Diese Gegensätze spiegeln sich auch in der Vielfalt der städtebaulichen Gestalt wider. Deren Eigenarten, die Verschiedenartigkeit der Nutzungen und die
typische Mischung der Wohnbevölkerung stellen für die Stadt einen unverzichtbaren Wert dar.
Das Bauordnungsrecht kann diese städtebaulichen Eigenarten nicht immer in dem erforderlichen
Maß schützen. Um unerwünschten städtebaulichen Veränderungen begegnen zu können, hat
die Stadtverordnetenversammlung inzwischen für 37 Bereiche in Frankfurt Erhaltungssatzungen
beschlossen, so zum Beispiel für Teile des West- und des Nordends und für viele Ortskerne von
ehemals selbständigen Stadtteilen.
Die Erhaltungssatzungen schreiben einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen
Bauten vor. Selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines
Daches oder einen neuen Fassadenanstrich benötigen Sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine satzungsrechtliche Genehmigung. Bei Neubauten ist eine besonders sorgfältige
Prüfung erforderlich, inwieweit das Vorhaben den Zielen der jeweiligen Erhaltungssatzung entspricht.
Grundsätzlich ist das Verfahren in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Eine separate Antragstellung für eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nicht erforderlich.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag aber einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch
Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung,
Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je
nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen
Baugenehmigungsteams.
 Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt.
 Die Erhaltungssatzungen finden Sie auf der Internetseite www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
im Auskunftssystem planAS..
118
Stellplatznachweis
Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt
Frankfurt am Main.
Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung
notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränkenden Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen.
Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN
277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und
Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder
zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden
Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen.
Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für
Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen.
 Die Bauaufsicht hat einen „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung im
Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht.
Nachweis der Fahrradabstellplätze
Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde
zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden.
 Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
 Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der
Bauaufsicht, Zimmer K230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis
12.30 Uhr, nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
Berechnung des Bruttorauminhaltes
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
Bei der Berechnung sind die Brutto-Rauminhalte für die unterschiedlichen Nutzungen getrennt
aufzuführen (zum Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage: BRI1= Wohnungen,
BRI2= gewerblich genutzte Einheiten, BRI3= Tiefgarage). Der Bruttorauminhalt und die Baukosten sind immer getrennt aufzuführen. Kellerräume in Tiefgaragengeschossen können der jeweils
zugehörigen Nutzung zugeschlagen werden.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
119
B10 Bauvoranfrage
Hinweis:
Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme ohne Brutto-Rauminhalt (z.B. Umbauten
im Bestand), geben Sie bitte in Ihrem Antrag die Herstellungskosten mit einer nachvollziehbaren
Berechnung gemäß DIN 276 an.
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach
der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.
§ Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO.
 Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen
Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet
werden.
Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob
Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den
Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen,
dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs.
4 der HBO handelt.
§ Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs "Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO
Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen)
Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig
erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen zweiten Rettungswege darzustellen.
§ Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Antragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular ist von der Bauherrschaft zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
120
Besondere Hinweise:
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der/die Entwurfsverfasser/in
verantwortlich. Er/Sie hat die Übereinstimmung der Fachentwürfe mit der Entwurfsplanung
schriftlich zu bestätigen („Übereinstimmungserklärung“).
7. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
.Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einer Bauvoranfrage im Regelfall beizufügen sind.
Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung der gestellten Fragen notwendig sind. Eine verbindliche Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Art der Bauvorlage
Antragsformular BAB01
Detaillierter Fragenkatalog
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs
Handlungsvollmacht
Baulasten in Kopie Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB)
und/oder Abweichungen (§ 63 HBO) BAB10
Liegenschaftsplan Auszug aus dem Grundstücksnachweis
Grundrisse
Schnitte Ansichten
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
Berechnung des Bruttorauminhalts
Anzahl
1
3
1
1
1
3
3
1
3
3
3
3
3
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B11Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen
Vorwort
Ein Bauvorhaben soll den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Hessische Bauordnung sollten eingehalten werden.
Allerdings weichen die Planungen des Bauherrn und seiner Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder
Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter
bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bei Vorhaben, die
gemäß § 55 in Verbindung mit der Anlage 2 HBO genehmigungsfrei sind, werden Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem „isolierten Verfahren“ beantragt.
Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 56 (Kapitel B2) führt das Erfordernis einer
Befreiung, Ausnahme bzw. Abweichung automatisch dazu, dass eine Genehmigungsfreistellung
nicht mehr möglich ist, und dass das Vorhaben im Vereinfachten Verfahren nach § 57 HBO zu
prüfen ist.
Für einen Antrag auf Abweichungen oder Befreiungen bzw. Ausnahmen in Verbindung mit
einem Bauantrag reicht es aus, zusätzlich zu den im Baugenehmigungsverfahren benötigten
Bauvorlagen das Antragsformular auf Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in 3-facher
Ausfertigung original unterzeichnet beizufügen. Für den Antrag ist der Vordruck „Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB)/Abweichungen (§ 63 HBO)“ BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2) zu verwenden.
In Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO (Kapitel B3) ist es in Ihrem Interesse, dass Sie alle für die Realisierung Ihres Vorhabens erforderlichen Abweichungen von den Vorschriften der HBO beantragen, selbst wenn diese außerhalb des bauaufsichtlichen Prüfumfanges
liegen. Die Bauaufsicht kann grundsätzlich nur die von Ihnen beantragten Abweichungen prüfen. Sie ist nicht verpflichtet, fehlende Anträge nachzufordern.
Wenn Ihr Bauvorhaben von öffentlich-rechtlich nachbarschützenden Vorschriften (z.B. Abstandsflächen) abweicht, soll die Bauaufsicht die hiervon betroffenen Nachbarn informieren. Es ist Ihre
Aufgabe als Antragsteller, der Bauaufsicht die aktuellen Eigentümerangaben der benachbarten
Liegenschaften zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Ohne diese Angaben gilt der Antrag als
unvollständig.
Die Entscheidung der Bauaufsicht über die Gewährung von Abweichungen, Befreiungen und
Ausnahmen ist gebührenpflichtig nach der Bauaufsichtsgebührensatzung. Je nach Umfang der
gewährten Befreiungen, Ausnahmen und/oder Abweichungen kann maximal, für alle Tastbestände zusammengenommen, noch einmal eine Gebühr in Höhe der Baugenehmigungsgebühr
anfallen.
Die Gebührensatzung finden Sie unter www.bauaufsicht-frankfurt.de .
1. In welchen Fällen können im Planungsrecht Befreiungen und Ausnahmen zugelassen werden?
a) Ausnahmen
Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können zugelassen werden, wenn sie
im Bebauungsplan oder in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehen sind.
b) Befreiungen
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können erteilt werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Einhaltung der Festsetzungen zu einer Belastung führen würden, die so nicht Ziel des
Bebauungsplanes war (unbeabsichtigte Härte).
122
Die Anforderung nach der Einhaltung der Grundzüge der Planung und die Berücksichtigung der
Nachbarinteressen müssen zwingend mit einer der drei anderen Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch handelt es sich um
Ermessensentscheidungen. Eine positive Ermessensentscheidung setzt in Frankfurt am Main regelmäßig voraus, dass das Bauvorhaben insgesamt und in seinen wesentlichen Teilen qualitativ
den zeitgemäßen städtebaulichen Vorstellungen entspricht.
§ Rechtsgrundlage zu Ausnahmen und Befreiungen: § 31 BauGB.
2. In welchen Fällen können im Bauordnungsrecht Abweichungen zuge lassen werden?
Die Möglichkeiten, von den Vorschriften des Bauordnungsrechts abzuweichen, gehen weiter als
beim Bauplanungsrecht. Eine Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie
1. den Zweck der jeweiligen Anforderung erfüllt und
2. mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
3. die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange würdigt.
§ Rechtsgrundlage zu Abweichungen: § 63 HBO.
3. In welchen Fällen ist ein isolierter Antrag auf Abweichungen,
Befreiungen oder Ausnahmen einzureichen?
Gemäß § 55 HBO, Anlage 2, sind viele Vorhaben baugenehmigungsfrei. Auch diese Anlagen
müssen jedoch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so können Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Abweichungen von den Vorschriften der HBO oder von auf ihrer Grundlage
erlassenen Satzungen in einem isolierten, d.h. von einer Baugenehmigung unabhängigen gebührenpflichtigen Verfahren beantragt werden. Dies muss öffentlich-rechtlich begründbar sein
und durch die geplanten Abweichungen darf keine Baugenehmigungspflicht ausgelöst werden.
Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden die beantragten Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen immer im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens geprüft, eine „isolierte“ Antragstellung ist in diesem Falle nicht möglich. Dem isolierten Ausnahme,
Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag sind Bauvorlagen beizufügen, die wir Ihnen am Ende
dieses Kapitels erläutern.
4.Zu welchem Zeitpunkt stellt man einen isolierten Antrag?
Bei Bauvorhaben, die gemäß § 55, Anlage 2 HBO unter Vorbehalt V Nr. 1 baugenehmigungsfrei, aber mitteilungspflichtig sind, ist es am sinnvollsten, den isolierten Antrag parallel mit der
Mitteilung nach § 55 HBO zu stellen. In jedem Fall ist der Antrag jedoch frühzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen, da das Vorhaben nicht ausgeführt werden darf, bevor ein positiver Bescheid erteilt wurde.
5.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren isolierten Antrag auf
Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen?
Benötigt werden nur die Bauvorlagen, die zur Beurteilung der Abweichungen, Befreiungen oder
Ausnahmen notwendig sind.
Unter anderem könnten nachfolgende Unterlagen zur Beurteilung Ihres Antrags erforderlich sein.
Die notwendigen Unterlagen sind, falls nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
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B11Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend.
Folgende Unterlagen sind regelmäßig erforderlich:
Antrag auf Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB) und/oder Abweichungen (§ 63 HBO)
Ausnahmen/Befreiungen und/oder Abweichungen können grundsätzlich nur auf Antrag und in
(schriftlich) begründeten Einzelfällen erteilt werden. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 2). Unter Punkt 1 des Formulars
kreuzen Sie bitte an, ob Sie eine Ausnahme bzw. Befreiung gemäß § 31 BauGB oder eine
Abweichung gemäß § 63 HBO beantragen. Die von Ihnen eingereichte Begründung unter
Punkt 5.2 bzw. 6.2 des Formulars muss alle entscheidungserheblichen, insbesondere öffentlichrechtlich relevanten Umstände enthalten. Bei Befreiungen und Abweichungen, die nachbarschützende Belange betreffen, wie z.B. Befreiung von der festgesetzten Nutzungsart und Abweichung wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen müssen die betroffenen Nachbarn unter Punkt 7 des Antragsformulars vollständig angegeben werden.

Fundstelle des Antragsformulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Bestelladresse für das Antragsformular: Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart
 Eine Hilfe für das Ausfüllen des Antragsformulars finden Sie im Anhang dieser Broschüre.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/ Vereinsregister bzw. Gesellschaftervertrag in 1-facher Ausfertigung vor, wenn Sie eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
 Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den (Bau-)Antrag betreffende
Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden, legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original
vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
 Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Baulasten in Kopie
Bitte informieren Sie sich bei der „Beratung und Antragsannahme“ im Vorfeld zur Einreichung
des Bauantrages darüber, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast liegt, die relevant für die Entscheidungsfindung ist. Ist dies der Fall, fügen Sie bitte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei.
 Weitere Informationen zu Baulasten erhalten Sie in Kapitel B9
124
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen, für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Zusätzlich ist der Liegenschaftsplan durch folgende Angaben zu ergänzen:
a) Kennzeichnung des Baugrundstückes durch eine gelbe Umrandung,
b) Maßstabsgerechte Eintragung des antragsgegenständlichen Vorhabens in Rot mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke:
Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschafts karte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen, nicht mehr vorhandene Objekte werden entsprechend gekennzeichnet (dies gilt insbesondere für Gebäude, die baugenehmigungsfrei errichtet oder beseitigt werden oder wurden)
d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zum Normalnull (NN)
e) Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan,
wenn diese beurteilungsrelevant sind.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes ist grundsätzlich der/
die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
 Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in
Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße
10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt (nur
Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter [email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, Walter-MöllerPlatz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich.
Freiflächenplan
Bei allen Vorhaben (auch Nutzungsänderungen), durch die die Freifläche (z.B. bei der Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen) verändert wird, ist zur Beurteilung der Außenanlagengestaltung, der Feuerwehrzu- und -umfahrten, der Verkehrserschließung usw. ein Freiflächenplan mit
einzureichen.
Der Freiflächenplan stellt die geplante Nutzung der Freiflächen nach Lage, Art und Größe
dar. Hierzu gehören insbesondere:
a) Versiegelte, befestigte und begrünte Flächen mit Art der Befestigung und der Begrünung
entsprechend den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
125
B11Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen
b) Schützenswerter Baumbestand auf dem Baugrundstück, gemäß Baumschutzsatzung* der Stadt Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit den geplanten und bestehenden baulichen Anlagen,
c) Barrierefreiheit auf dem Baugrundstück,
d) Spielplätze nach § 8 HBO,
e) Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen sowie Betriebshofflächen z.B. für das Be- und Entladen von LKW´s und hauswirtschaftliche Flächen,
f) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
g) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
h) Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück,
 Fundstelle der Baumschutzsatzung* im Internet: www.umweltamt.stadt-frankfurt.de
Abstandsflächennachweis
Bei Abweichungen von den geltenden Abstandsflächenvorschriften ist dem Antrag immer ein
nachvollziehbarer rechnerischer und zeichnerischer Abstandsflächennachweis beizufügen.
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude,
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
- Treppen,
- Raumgrößen (Nutzflächen),
- Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.
126
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen
Besonderheiten.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer,
- Öffnungs-/Betriebszeiten,
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe,
- Art der zu lagernden Materialien.
Folgende Unterlagen sind immer dann erforderlich, wenn diese einen Bezug auf die beantragte Ausnahme/Befreiung oder Abweichung haben:
Darstellung der Nachbargebäude
Die Darstellung der näheren Umgebung (mindestens 2 Gebäude jeweils rechts und links des antragsgegenständlichen Gebäudes) ist immer erforderlich, wenn das Vorhaben sich außerhalb
des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, im Geltungsbereich einer Baugestaltungssatzung
und/oder einer Erhaltungssatzung liegt und/oder von denkmalschutzrechtlichen Belangen betroffen ist. Die Darstellung der Nachbargebäude ist auch dann erforderlich, wenn das geplante
Vorhaben gestalterisch wesentlich von der näheren Umgebung abweicht.
Stellplatznachweis
Der Stellpatznachweis besteht in der Regel aus einer Stellplatzberechnung und einem zeichnerischen Nachweis der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung der Stadt
Frankfurt am Main.
Aus einer nachvollziehbaren Stellplatzberechnung müssen sowohl die nach der Stellplatzsatzung
notwendigen Stellplätze als auch die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung einzuschränken127
B11Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen
den Stellplätze hervorgehen. Vergessen Sie bitte nicht die zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze für Behinderte nachzuweisen.
Bei der Nutzflächenermittlung für die nutzflächenbezogenen Stellplatzberechnungen ist die DIN
277 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Im Falle von Nutzungsänderungen, An- und
Umbauten oder Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken, stellen Sie bitte die neu oder
zusätzlich nachzuweisenden Stellplätze den bereits vorhandenen, genehmigten Stellplätzen gegenüber. Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Anzahl der bisher genehmigten und vorzuhaltenden
Stellplätze anhand der maßgeblichen Baugenehmigungen.
Mit der Novellierung der HBO 2010 ist die Zahlung der rechtlich erzwungenen Ablöse für
Stellplätze, die nach der Stellplatzeinschränkungssatzung nicht hergestellt werden dürfen, entfallen.
 Die Bauaufsicht hat eine „Leitfaden zur Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung“ erarbeitet, die Ihnen als Hilfe im Umgang mit der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
ebenfalls im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de zur Verfügung steht.
Nachweis der Fahrradabstellplätze
Bitte weisen Sie die für Ihr Gebäude/Ihre Nutzung erforderlichen Fahrradabstellplätze für Besucher und Beschäftigte nach. Die Zahl der Abstellplätze wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt. Dabei sind die Richtzahlen der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugrunde
zu legen. Näheres hierzu finden Sie auch in dem zuvor genannten Leitfaden.
 Fundstelle der Satzungen im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
 Akteneinsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsvorgänge können Sie im Archiv der Bauaufsicht, Zimmer AK 230, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30
Uhr, nehmen.
Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes Bauakten nur einsehen dürfen,
wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers. Um das Grundstückseigentum nachzuweisen, legen Sie
uns bitte einen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug vor, der nicht älter als 1 Monat ist.
Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
Als Grundlage für die Berechnungen gilt die DIN 277 in der jeweils neuesten Fassung.
 Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bitte ermitteln Sie die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl nach
der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.
§ Rechtsgrundlage: §§ 16ff. BauNVO.
 Fundstelle im Internet: www.stadtplanungsamt-frankfurt.de
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
In weiten Teilen des Frankfurter Stadtgebietes dürfen Gebäude nur mit einer maximal zulässigen
Anzahl von Vollgeschossen, gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, errichtet
werden.
Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zu berücksichtigen, ob
Dach- oder Kellergeschoss als Vollgeschosse gelten. Gerade bei einer Aufstockung, einer Dacherhöhung oder einem hoch angesetzten Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen ist dies aus den
128
Bauvorlagen nicht immer eindeutig erkennbar. In diesen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen,
dass es sich bei den Keller- bzw. Dachgeschossen um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs.
4 der HBO handelt.
§ Rechtsgrundlage zur Definition des Begriffs „Vollgeschoss“: § 2 Abs. 4 HBO
Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen (in den Dach- und Kellergeschossen)
Die Qualität von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Raumhöhe, erforderliche Fenstergröße) ist immer dann nachzuweisen, wenn aus den Bauvorlagen die notwendige Qualität nicht eindeutig
erkennbar ist. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die notwendigen 2. Rettungswege darzustellen.
§ Rechtsgrundlage zur Qualität von Aufenthaltsräumen: § 42 HBO
Nachweis der Barrierefreiheit
In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche
Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei erreichbar sein müssen.
Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein
Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2007, Anlage 2, Punkt 10) vor.
 Fundstelle des Bauvorlagenerlasses im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
§ Rechtsgrundlage für barrierefreie Wohnungen: § 43 Abs. 2 HBO, DIN 18025
§ Rechtsgrundlage für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden: § 46
HBO; DIN 18024
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Befreiungs-/Abweichungsantragsformular von der Bauherrschaft zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Alle Bauvorlagen zu den Fachentwürfen sind von der hierfür verantwortlichen Person (Fachplaner/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
6. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem isolierten
Antrag auf Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen im Regelfall beizufügen sind.
Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung des Antrages notwendig
sind. Eine weitergehende Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Vorberatung bei der „Beratung
und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
129
B11Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
130
Art der Bauvorlage
Antragsformular (BAB 10)
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Liegenschaftsplan (bei Bedarf mit Planungsstandeintragung)
Auszug aus dem Grundstücksnachweis Grundrisse
Schnitte Ansichten
Darstellung der Nachbargebäude/Fotos Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung mit Gebäudeklasse Bauvorlagen, die den Befreiungs- bzw. Abweichungstatbestand darstellen
- Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung
- Abstandsflächennachweis
- Stellplatznachweis usw.
Anzahl
2
1
1
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB
Vorwort
Die Erhaltungssatzungen schreiben in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier benötigen Sie selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung eine satzungsrechtliche Genehmigung.
Die Stadt Frankfurt hat für das gesamte Stadtgebiet bisher insgesamt 37 Erhaltungssatzungen
beschlossen. Dies gilt insbesondere in den Stadtteilen des gründerzeitlichen Gürtels wie in den
fränkischen Siedlungskernen der ehemals selbständigen Gemeinden im Stadtgebiet Frankfurt.
Überwiegend wurden in Frankfurt Erhaltungssatzungen aufgestellt, um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern. Einige wenige Erhaltungssatzungen (z.B. Westend I, Östliches Gallusviertel) haben aber auch zum Ziel, die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten („Milieuschutz“).
Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt, können Sie entweder bei
der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des
Stadtplanungsamtes abrufen.
 Fundstelle der einzelnen rechtsverbindlichen Erhaltungssatzungen im Internet:
www.stadtplanungsamt-frankfurt.de (Rubrik planAS)
1.Welche MaSSnahmen sind von der Erhaltungssatzung betroffen?
In den Erhaltungssatzungen ist geregelt, dass im Geltungsbereich der Satzungen folgende Maßnahmen an einem Gebäude genehmigungsbedürftig sind:
- Abbruch bzw. Rückbau, auch Teilabbruch,
- Änderung der äußeren Gestalt (durch bauliche Maßnahmen z. B. Wärmedämmung),
- Erweiterung, Anbau und Aufstockung,
- innere bauliche Änderung, auch Instandhaltungsarbeiten,
- baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung,
- Neuerrichtung.
Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird die Einhaltung der Erhaltungssatzung
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Eine gesonderte Antragstellung ist in
diesem Falle nicht erforderlich.
2.Wann ist eine isolierte Antragsstellung erforderlich?
Bei Vorhaben, die gemäß § 55, Anlage 2 HBO, baugenehmigungsfrei (siehe Kapitel B1) oder
gemäß § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind (siehe Kapitel B2), ist die satzungsrechtliche
Genehmigung gemäß § 172 BauGB in einem isolierten gebührenpflichtigen Verfahren zu beantragen.
3.Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihren isolierten satzungsrechtlichen Antrag gemäSS § 172 BauGB?
Benötigt werden die Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens im Sinne der Erhaltungssatzung notwendig sind.
Unter anderem könnten nachfolgende Unterlagen zur Beurteilung eines solchen Antrags erforderlich sein:
 Vertiefte Informationen hierzu erhalten Sie bei einer verbindlichen Bauberatung bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
131
B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB
Die unten aufgeführten Unterlagen sind Ihrem Antrag auf satzungsrechtliche Genehmigung falls
nachfolgend oder im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Bauaufsicht nicht anders festgelegt, in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
Bitte nummerieren Sie die eingereichten Ausfertigungen durchgehend.
Antragsformular
Bitte verwenden Sie das Antragsformular BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1
Nr. 1). Das Antragsformular wird nur in 1-facher Ausfertigung benötigt. Unter Punkt 1 des Formulars finden Sie eine Leerzeile, geben Sie hier bitte als Verfahren § 172 BauGB an.

Fundstelle des Formulars im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Bestelladresse für die Formulare: W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Service-Telefon 0711/7863 - 7355, Service-Fax 0711/7863 – 8400.
Kopie aus dem Handels-/Vereinsregisterauszug/Gesellschaftervertrag
Legen Sie bitte zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Kopie aus dem Handels-/Vereinsregister/Gesellschaftervertrag vor, wenn Sie eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vertreten.
 Weitere Informationen zu gesetzlichen Vertretungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 1.
© Stadtplanungsamt Frankfurt
am Main
Handlungsvollmacht
Die Bauherrschaft kann eine andere Person bevollmächtigen, den Bauantrag betreffende Handlungen vorzunehmen. Wenn Sie von der Bauherrschaft als Bevollmächtigte/r ernannt wurden,
legen Sie eine entsprechende Handlungsvollmacht in 1-facher Ausfertigung im Original vor.
Sollte die Bauherrschaft eine juristische Person sein oder aus mehreren Personen bestehen, ist
immer eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigte zu benennen. Einen speziell für die
Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck finden Sie im Kapitel „Formulare“ auf der Internetseite der Bauaufsicht Frankfurt.

Fundstelle im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
 Weitere Informationen zu Bevollmächtigungen finden Sie in Kapitel A2, Punkt 2.
Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte. Der Maßstab beträgt
im allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend
klar ist; sie dürfen 1:1000 nicht unterschreiten.
Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für
die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke inklusive der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Das geplante Bauvorhaben muss maßstabsgerecht mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück in dem Liegenschaftsplan rot dargestellt sein. Das Baugrundstück
muss mit einer gelben Markierung gekennzeichnet werden.
Für die erforderliche Ergänzung der Inhalte des Liegenschaftsplanes durch die farbliche Kennzeichnung des Baugrundstückes, die farbliche Eintragung und Vermaßung des antragsgegenständlichen Vorhabens sowie Übertragung der planungsrechtlichen Festsetzungen aus dem PlanAS-Ausdruck ist grundsätzlich der/die Bauherr/in oder der von ihm/ihr beauftragte Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
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Auszug aus dem Grundstücksnachweis¹
Der Auszug aus dem Grundstücksnachweis enthält die Bezeichnung des Baugrundstückes und
der benachbarten Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu
weiteren Grundstückseigenschaften und Eigentumsverhältnissen.
 Den Auszug aus dem Grundstücksnachweis und den Liegenschaftsplan, bis zu einer maximalen Größe von DIN A3, erhalten Sie, wenn Sie ein konkretes Vorhaben planen, kostenlos in
Verbindung mit der „Beratungsmappe“ (siehe Kapitel A1) bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht (Mo, Di, Do und Fr von 8.30- 12.30 Uhr), in der Kurt-Schumacher-Straße
10, Frankfurt am Main, große Kundenhalle, Empore.
Gebührenpflichtige Bestellungen sind postalisch oder telefonisch beim Stadtvermessungsamt
(nur Liegenschaftspläne!) unter der Nummer 069/212-33326 bzw. per E-mail unter
[email protected], bei einem Sachverständigen für Vermessungswesen/Vermessungsingenieur bzw. beim Amt für Bodenmanagement, Anlaufstelle Frankfurt am Main, WalterMöller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG), 60349 Frankfurt am Main möglich.
Bauzeichnungen
Bei der Erstellung der Bauzeichnungen sind die gültigen Normen zu beachten.
Erstellen Sie die Bauzeichnungen grundsätzlich im Maßstab 1:100, in begründeten Einzelfällen
können auch Maßstäbe 1:50 oder 1:200 akzeptiert werden. Geben Sie immer den Maßstab
in den Bauzeichnungen an. Die Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier hergestellt,
die Eintragungen dokumentenecht dauerhaft sicht- und lesbar sein. Zusammengeklebte bzw.
überklebte Pläne können wir nicht akzeptieren. Falten Sie die Pläne auf die Größe DIN A 4
(210 x 297 mm) mit einem 2,5 cm breiten, gelochten Heftrand. Wählen Sie Ihren Plankopf
so, dass mindestens eine halbe DIN A 4 Seite für Stempel mit Genehmigungsvermerken frei
bleibt. In den Bauzeichnungen sind alle Teile der baulichen Anlage, Nutzungen und Veränderungen der Geländeoberfläche mit Höhenangaben, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind, darzustellen.
Hinweis:
Bei Teilabbrüchen, die mit einem Neu- bzw. Umbau einhergehen, sind die abzubrechenden
Bauteile in den Bauzeichnungen eindeutig zu kennzeichnen. Dies können Sie entweder mit einer farblichen Darstellung (Abbruch=gelb, Neubau=rot), oder mit einer Schraffur vornehmen.
© Stadtplanungsamt Frankfurt
am Main
Die Bauzeichnungen bestehen in der Regel aus:
a) Grundrissen,
b) Schnitten durch Gebäude und Geländeoberfläche,
c) Ansichten, ggf. mit Darstellung der unmittelbaren Nachbargebäude.
Grundrisse
Stellen Sie bitte alle von der Baumaßnahme betroffenen und alle weiteren für die Beurteilung
des Gesamtvorhabens relevanten Grundrisse mit der vorgesehenen Nutzung der Räume dar. Bei
Nutzungsänderungen ist auch die genehmigte Altnutzung eindeutig anzugeben (zum Beispiel
durch eine gelbe Kennzeichnung!).
Alle Grundrisse sind zu vermaßen, mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend den
Schnitten zu versehen. Darüber hinaus müssen Grundrisse mindestens folgende Darstellungen
beinhalten:
- Treppen,
- Raumgrößen (Nutzflächen),
- Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.
¹ „Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümerverzeichnis“ gemäß Bauvorlagenerlass 2007
133
B12 isolierte satzungsrechtliche Anträgen gemäSS § 172 BauGB
Schnitte
Stellen Sie bitte alle Schnitte dar, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören auch Längsschnitte und Schnitte, aus denen der Anschluss, die Gründung und ggf. der
Grenzverlauf von angrenzenden Gebäuden ersichtlich ist.
In den Schnitten sind alle relevanten Höhen im Bezug auf Normalnull (NN) anzugeben. Zudem
sind in Schnitten und Ansichten die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen zwischen baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen vermaßt darzustellen.
Vergessen Sie bitte nicht die Details wie abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte, Dachflächenfenster usw. mit darzustellen. Führen Sie mindestens einen Schnitt durch die Treppe und
ggf. durch Balkone und Dachgauben.
Ansichten
Zeichnen Sie alle betroffenen Ansichten. Bei geschlossener und halboffener Bauweise sind mindestens zwei Fensterachsen der Nachbarfassaden mit darzustellen. Bitte geben Sie in der
Zeichnung die jeweilige Himmelsrichtung (z.B. Ansicht Süd) an.
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis über die Einhaltung der für Ihr Vorhaben geltenden Erhaltungssatzung bei. Aus diesem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass durch
Ihr Vorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt und ggf. Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung) nicht berührt werden. Vorhaben in diesem Sinne können sein: Errichtung,
Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Der Nachweis kann, je
nach Bedeutung und Umfang der geplanten Maßnahme, z.B. aus einer fotografischen Darstellung der städtebaulich relevanten näheren Umgebung mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung bestehen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt oder im Rahmen einer Bauberatung bei den zuständigen
Baugenehmigungsteams.
 Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Erhaltungssatzung beachten müssen, erfahren Sie bei der
„Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt.
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist eine formlose Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung und der
baulichen Eigenschaften Ihres Bauvorhabens, die in den Bauzeichnungen nicht darstellbar sind.
Die Baubeschreibung nimmt unmittelbar Bezug auf die Gebäudeklasse und zu den baulichen
Besonderheiten.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 i.V. mit Abs. 8 HBO
Nutzungsbeschreibung
Für Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Kindertagsstätten, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie sonstige gewerbliche Anlagen ist eine formlose Nutzungsbeschreibung erforderlich. Sie muss Folgendes enthalten:
- Maximale Anzahl der Nutzer,
- Öffnungs-/Betriebszeiten,
- Genaue Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, ggf. der Abläufe,
- Art der zu lagernden Materialien.
134
Unterzeichnung der Bauvorlagen
Das Antragsformular ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben.
Alle erforderlichen Bauvorlagen sind von der für den Entwurf verantwortlichen Person (Entwurfsverfasser/in) zu unterschreiben. Mindestens 2 Aktenexemplare müssen mit Originalunterschriften versehen sein, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser muss keine Bauvorlageberechtigung nachweisen.
4. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem isolierten
satzungsrechtlichen Antrag im Regelfall beizufügen sind.
Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung des Antrages notwendig
sind. Eine weitergehende Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Vorberatung bei der „Beratung
und Antragsannahme“ der Bauaufsicht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Art der Bauvorlage
Antragsformular BAB 01
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags Handlungsvollmachten im Original Liegenschaftsplan Auszug aus dem Grundstücksnachweis Grundrisse
Schnitte Ansichten
Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung mit Gebäudeklasse Anzahl
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
135
B13 Gebühren
Vorwort
Grundsätzlich sind, bis auf wenige Ausnahmen, alle durch die Bauaufsicht erbrachten Amtshandlungen gebührenpflichtig. Hierzu zählen nicht nur die Erteilung von Baugenehmigungen,
sondern insbesondere auch die Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.
1.Woraus ergibt sich die Gebühr?
Grundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht
ist in der Regel die „Satzung über die Bauaufsichtsgebühren der Stadt Frankfurt am Main (Bauaufsichtsgebührensatzung)“ in der jeweils gültigen Fassung.
 Fundstelle der Bauaufsichtsgebührensatzung im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
Grundlagen für die Berechnung der Grundgebühr sind bei Neu- oder Anbauten bzw. Aufstockungen der umbaute Raum nach DIN 277 oder bei Umbauten im Bestand die für das Bauvorhaben anfallenden Herstellungskosten (einschließlich Umsatzsteuer).
Die Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung bzw. den Abbruch eines Gebäudes (§ 1 Nrn. 11, 12 und 13 sowie 141 bis 144 der Bauaufsichtsgebührensatzung) bemisst sich z.B. nach dem umbauten Raum.
Für die Errichtung einer Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) wird die Grundgebühr gemäß § 1 Nr. 32 der Bauaufsichtsgebührensatzung auf der Grundlage der Herstellungskosten
ermittelt, wobei ein Gebührensatz von 100 Euro je angefangene 1.000 Euro Herstellungskosten angesetzt wird.
Bei der Erteilung der Bescheinigung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das
Dauerwohnrecht (Abgeschlossenheitsbescheinigung) ist die Grundgebühr je Wohnungs- oder
Teileigentum (Einheit) zu bemessen. Dabei besteht ein Gebührenrahmen je Einheit von 100 bis
300 Euro. Unter Berücksichtigung des der Bauaufsicht entstehenden Verwaltungsaufwands in
Verbindung mit dem Wert der Amtshandlung für den Antragsteller wird bei Wohn- oder Nutzungseinheiten (außer Abstellplätzen und Nebenräumen) eine Gebühr von 150 Euro, bei Abstellplätzen oder Nebenräumen eine Gebühr von 100 Euro je Einheit erhoben. Für Mehrausfertigungen wird nach dem allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis der Stadt Frankfurt am Main
je Exemplar eine Gebühr in Höhe von ¼ der Gebühr für die Abgeschlossenheitsbescheinigung
erhoben. Hier ist bei Bedarf ggf. die Erstellung amtlich beglaubigter Kopien kostengünstiger.
2. Beispiel für eine Gebührenberechnung im Baugenehmigungsverfahren
Da die Veranschaulichung aller Gebührenpositionen anhand von Beispielen den Rahmen dieser
Broschüre sprengen würde, haben wir uns auf die beispielhafte Berechnung der Gebühr für ein
Zweifamilienwohnhaus mit einem Volumen von 1.250 m³ im Vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO beschränkt.
Die Ermittlung der Gebühren erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt wird die „durchschnittlichen Rohbausumme“ errechnet, die Grundlage für die im zweiten Schritt zu ermittelnde Grundgebühr ist.
Gemäß § 1 Nr. 51 der Bauaufsichtsgebührensatzung ergibt sich die Rohbausumme aus der
Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die
einzelnen Bauwerksgruppen je m³ umbauten Raums.
 Die Oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die aktuellen durchschnittlichen Rohbaukosten im
Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Diese können auch über www.bauaufsicht-frankfurt.de abgerufen werden.
136
Gemäß der aktuellen Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 02.09.2010 betragen die durchschnittlichen Rohbaukosten z.B. für ein
Zweifamilienwohnhaus 127,00 Euro je m³ umbauten Raum.
Die Grundgebühr berechnet sich dann wie folgt:
1. Berechnung der durchschnittlichen Rohbausumme
1.250 m³ x 127,00 EUR/m³ = 158.750,00 EUR
2. Berechnung der Genehmigungsgebühr
Nach § 1 Nr. 11 der Bauaufsichtsgebührensatzung ist für eine Baugenehmigung nach § 57
HBO eine Gebühr von 5 Euro je (angefangene) 1.000 Euro Rohbausumme vorgesehen.
159.000 EUR
1.000,00 EUR
x 5,-- EUR = 795,00 EUR
Demnach beträgt die Grundgebühr für das Zweifamilienwohnhaus 795,00 Euro.
2.Welche Gebühren würden für eine Bauvoranfrage anfallen?
Nach § 1 Nr. 421 der Bauaufsichtsgebührensatzung wird für die Entscheidung über eine Bauvoranfrage bis zu 40 v.H. der für das gleiche Vorhaben anfallenden Grundgebühr für eine Baugenehmigung erhoben.
Im Falle des oben genannten Zweifamilienhauses ergibt sich für die Bauvoranfrage eine Gebühr
von bis zu 318,00 Euro (40 v.H. von 795,00 EUR).
Diese Gebühr ist zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn und soweit
dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.
3. Fallen auch Kosten an, wenn ich keine Genehmigung erhalte oder den
Antrag zurücknehme?
Beide Fälle sind nicht nach der Bauaufsichtsgebührensatzung zu beurteilen, sondern wurden
vom Landesgesetzgeber im Hessischen Verwaltungskostengesetz (HessVwKostG) geregelt.
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so beträgt die Gebühr nach § 4 Abs. 2 HessVwKostG bis zu 75 vom Hundert der für die im Fall einer positiven Entscheidung zu erhebenden Gebühr.
Nach § 4 Abs. 5 HessVwKostG beträgt die Gebühr bei Rücknahme eines Antrages oder eines
Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, bis zu 50 vom Hundert der für
die im Fall einer positiven Entscheidung zu erhebenden Gebühr.
Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall 100,00 Euro.
 Fundstelle des Hessischen Verwaltungskostengesetz (HessVwKostG) im Internet:
www.bauaufsicht-frankfurt.de
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Bauanträge kostenpflichtig zurückgewiesen
werden können, wenn sie so unvollständig sind, dass eine Bearbeitung nicht möglich ist.
Nach § 1 Nr. 45 der Bauaufsichtsgebührensatzung beträgt die Gebühr für die Zurückweisung
100,00 Euro.
137
B13 Gebühren
4. Welche Kosten können noch auf mich zukommen?
Neben der Grundgebühr können auch Beträge für die Zulassung von Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen anfallen.
Dabei beträgt die Gebühr je Abweichung oder Befreiung mindestens 100,00 Euro bis zur
Höhe der nach § 1 Nr. 11 bis 13 jeweils für das Vorhaben zu erhebenden Baugenehmigungsgebühr (in der Regel = Grundgebühr).
Zur Berechnung für Befreiungen und Abweichungen, die messbare Werte wie z.B. Grundstücksflächen zum Inhalt haben (Abstandsflächenunterschreitungen oder -überdeckungen) oder hierauf
umgerechnet werden können (insbesondere Grundflächen-, Geschossflächen, Baumassenzahl
oder Zahl der Vollgeschosse), beträgt die Gebühr jeweils 10 v.H. des Wertes der Grundstücksfläche, die fiktiv zusätzlich zum vorhandenen Baugrundstück erforderlich wäre, um das Bauvorhaben ohne Befreiung oder Abweichung auszuführen. Den maßgebenden Grundstückswerten
liegt die jeweils aktualisierte Richtwerttabelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
der Stadt Frankfurt am Main zugrunde.
Für Abweichungen und Befreiungen, auch von anderen Bauvorschriften, beträgt die
Mindestgebühr 100,00 Euro.
Beispiel – Unterschreitung der Abstandsfläche (Abweichung nach § 63 Abs. 1 HBO)
Von der nach § 6 Abs. 5 HBO erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche liegt ein 2,5 m tiefer
und 6 m langer Streifen auf dem Nachbargrundstück. Die Grundstücksfläche, die für das geplante Bauvorhaben unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsfläche zusätzlich erforderlich wäre, beträgt demnach 15 m². Der Bodenrichtwert für das Baugrundstück beträgt 750 Euro/m².
Berechnung
15 m² x 750 Euro/m²/10 = 1.125 Euro Abweichungsgebühr
Kappungsgrenze
Die Gesamtgebühr für alle Abweichungen (§ 1 Nr. 482) , Ausnahmen (§ 1 Nr. 651) und Befreiungen ( § 1 Nr. 652) eines Bauvorhabens darf den Betrag der Gebühr für
nach § 1 Nr. 11, 12, 13, 15 oder 34 (in der Regel = Grundgebühr) nicht übersteigen. Im Falle unseres eingangs dargestellten Beispiels zur Berechnung der Grundgebühr wäre für die Gewährung der Abweichung für die Unterschreitung der Abstandsfläche eine Gebühr von maximal
797,00 (Grundgebühr für die Baugenehmigung) Euro zu erheben.
Neben den Gebühren für die Zulassung von Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen wird
jeweils ein Zuschlag erhoben, wenn die Baugenehmigung eine Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften (z. B. Denkmalschutz, Wasser-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht) einschließt oder eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt wird.
Darüber hinaus sind Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen, diese nach Zeitaufwand, ebenfalls gebührenpflichtig.
Weitere kostenpflichtige Tatbestände sind auch die Durchführung wiederkehrender Prüfungen Sonderbaukontrollen (nach Zeitaufwand) oder die Verlängerung einer Baugenehmigung bzw.
eines Bauvorbescheides. Diese schlägt mit 20 v. H. der Gebühr nach § 1 Nrn. 11 bis 32 (in
der Regel = Grundgebühr) oder 421 (Vorbescheid) zu Buche, der Erlass einer (zu beantragenden) Teilbaugenehmigung mit bis zu 500 Euro. Hierbei ist die Mindestgebühr ebenfalls auf
jeweils 100 Euro fixiert.
Schließlich hat darüber hinaus auch der Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen (Verfügungen)
nach § 1 Nr. 4911 bis 4917 der Gebührensatzung Gebühren von 100 bis zu 2.500 Euro
zur Folge.
138
B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung
Vorwort
Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung 2010 (HBO) hat der Gesetzgeber das Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht. Im Gegenzug wurden Verantwortungen auf Private
verlagert. Insbesondere während der Bauausführung verlangt die Komplexität der zu beachtenden Vorschriften von den Bauherren eine genaue Kenntnis der Rechtslage. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade nichtprofessionelle Bauherren große Schwierigkeiten haben sich in allen Belangen rechtskonform zu verhalten, auch wenn Merkblätter, die Internetseite der Bauaufsicht
Frankfurt sowie diese Broschüre umfangreiche Möglichkeiten zur Information bieten.
Die Bauaufsicht Frankfurt fügt deshalb ihren Baugenehmigungen eine einzelfallbezogene
Übersicht bei, die im Einzelfall für die genehmigte Baumaßnahme
- die Pflichten der Bauherrschaft aufführt,
- den Zeitpunkt der nach der HBO vorzulegenden Mitteilungen, Nachweise und Anzeigen festlegt,
- einen Ansprechpartner benennt, der das Verfahren der Baukontrolle bei der Bauaufsicht
betreut und für Rückfragen zur Verfügung steht.
1.Welche bautechnischen Nachweise können erforderlich sein?
Zu den bautechnischen Nachweisen zählen die Nachweise für die Standsicherheit (Statische
Berechnung, einschließlich des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile
sowie die Konstruktionspläne), den Wärme- und Schallschutz, den vorbeugenden Brandschutz
sowie Nachweise für die Energieerzeugungsanlagen und Entwässerungsunterlagen.
Die Berechtigung zur Erstellung bzw. Prüfung dieser Nachweise und spätere Überwachung wird
in § 59 HBO geregelt.
1.1Standsicherheit
1.1.1Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 55 und Anlage 2 Abs. V HBO) entfallen die öffentlich-rechtliche Prüfung der Nachweise und deren Vorlage bei der Bauaufsicht. Es ist jedoch erforderlich, dass die Bauherrschaft bauvorlage- bzw. nachweisberechtigte Personen einschaltet.
Der Nachweis der Standsicherheit sowie die Nachweisberechtigung des Aufstellers verbleiben
bei der Bauherrschaft.
§ Rechtsgrundlage: §§ 49, 59 HBO
1.1.2Sonstige Bauvorhaben, jedoch keine Sonderbauten
Einfache Konstruktion, Aufsteller ist Nachweisberechtigter
Sofern es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein Bauwerk von sehr einfacher Konstruktion handelt,
ist zu überprüfen, ob hierfür die Kriterien für den Wegfall der Prüfung der Standsicherheit nach
Anlage 1 der "Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der
HBO (NBVO)“ erfüllt sind.
Sollte dies der Fall und der Aufsteller des Standsicherheitsnachweises nachweisberechtigt sein,
entfällt die Prüfung und Bescheinigung durch einen Sachverständigen. Die Überwachung der
Baumaßnahme durch den Aufsteller ist jedoch zwingend erforderlich.
Die Einhaltung der Kriterien und die Nachweisberechtigung des Aufstellers sind der Bauaufsicht
gemäß Anlage 2 NBVO vor Baubeginn zu bescheinigen.
Nach Fertigstellung des Rohbaus ist der Bauaufsicht eine Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen vorzulegen.
139
B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung
Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen:
vor
-
Baubeginn:
Bescheinigung des/r Aufstellers/in über die Nachweisberechtigung für Standsicherheit und die Einhaltung der Kriterien für den Wegfall der Prüfung des Standsicherheitsnachweises, Formular gemäß Anlage 2 NBVO,
vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte:
- Bautechnische Nachweise,
mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes:
- Formlose Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße
Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen.
Schwierige Konstruktion bzw. Einfache Konstruktion, aber Aufsteller ist kein Nachweisberechtigter
Erfüllt die Konstruktion des Bauwerks die Kriterien für den Wegfall der Prüfung der Standsicherheit nach Anlage 1 NBVO nicht, oder ist der Aufsteller keine nachweisberechtigte Person für
Standsicherheit, so ist durch die Bauherrschaft ein Sachverständiger für Standsicherheit oder eine sachverständige Stelle mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Überwachung
der Baumaßnahme zu beauftragen.
In diesem Fall sind der Bauaufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:
vor
-
-
Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte:
Formlose Bescheinigung der Standsicherheit durch die mit der Prüfung beauftragte
sachverständige Person oder Stelle
Geprüfte Standsicherheitsnachweise in einfacher Ausfertigung,
mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes:
- Formlose Bescheinigung der sachverständigen Person oder Stelle über die ordnungs gemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen.
 Fundstelle der Verordnung über die Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise
nach HBO (NBVO) im Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de
1.1.3Sonderbauten
Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen sowie die Bauüberwachung erfolgt durch eine prüfberechtigte Person (Prüfingenieur/in für Baustatik) oder ein
Prüfamt für Baustatik als beliehenes Unternehmen. Die Erteilung des Prüfauftrages erfolgt durch
die Bauaufsicht.
Nach Abschluss der Rohbauarbeiten ist der Bauaufsicht eine Bescheinigung der prüfberechtigten Person bzw. des Prüfamtes für Baustatik über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß den geprüften Unterlagen vorzulegen.
1.2Wärmeschutz (nach Energieeinsparverordnung) und Schallschutz
Diese Nachweise dürfen grundsätzlich nur durch Nachweisberechtigte für Wärme- und Schallschutz erstellt werden.
Die Prüfung der Nachweise durch eine sachverständige Person oder Stelle entfällt. Bei der Bauaufsicht ist jedoch die Nachweisberechtigung des Aufstellers einzureichen.
140
Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen:
vor
-
-
mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes:
- Formlose Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße
Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen.
1.3
Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte:
Formlose Bescheinigung des Aufstellers über seine Nachweisberechtigung für
Wärme- und Schallschutz,
Wärme- bzw. Schallschutznachweis in einfacher Ausfertigung,
Vorbeugender Brandschutz
Für Bauwerke der Gebäudeklassen 1 bis 3
Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist durch Bauvorlageberechtigte (z. B. den Entwurfsverfasser) zu erstellen. Eine Prüfung des Nachweises durch die Bauaufsicht erfolgt nicht.
Gebäudeklasse 4
Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes kann durch einen Nachweisberechtigten für
vorbeugenden Brandschutz, einem Fachplaner oder einem Bauvorlageberechtigten erstellt werden.
Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen:
vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte:
- Nachweisberechtigung des Aufstellers,
- Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes in einfacher Ausfertigung,
mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes:
- Formlose Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die ordnungsgemäße
Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen.
Sofern der Aufsteller nicht Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz ist, ist die Prüfung und Bescheinigung des Nachweises durch einen Sachverständigen für vorbeugenden
Brandschutz erforderlich. Die Beauftragung erfolgt durch die Bauherrschaft. Der geprüfte Nachweis und die Bescheinigung sind der Bauaufsicht vorzulegen. Eine Prüfung des Nachweises
durch die Bauaufsicht erfolgt nicht.
Der Bauaufsicht sind somit folgende Unterlagen vorzulegen:
vor
-
-
Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte:
Bescheinigung des ausreichenden vorbeugenden Brandschutzes durch den
beauftragten Sachverständigen,
Geprüfter Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes in einfacher Ausfertigung,
mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes:
- Formlose Bescheinigung des Sachverständigen über die ordnungsgemäße
Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen.
141
B14 Bautechnische Nachweise, Baubeginn und Fertigstellung
Gebäudeklasse 5
Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist durch einen Bauvorlageberechtigten oder
einen Fachplaner zu erstellen und durch einen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz
zu bescheinigen. Die Beauftragung erfolgt durch die Bauherrschaft. Der geprüfte Nachweis und
die Bescheinigung sind der Bauaufsicht vorzulegen. Eine Prüfung des Nachweises durch die
Bauaufsicht erfolgt nicht.
Der Bauaufsicht sind dann folgende Unterlagen vorzulegen:
vor
-
-
Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte:
Bescheinigung des ausreichenden vorbeugenden Brandschutzes durch den
beauftragten Sachverständigen,
Geprüfter Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes in einfacher Ausfertigung,
mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes:
- Formlose Bescheinigung des Sachverständigen über die ordnungsgemäße
Ausführung des Bauvorhabens gemäß den erstellten Nachweisen.
Sonderbauten
Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist durch einen Bauvorlageberechtigten oder
durch einen Fachplaner zu erstellen. Die Prüfung erfolgt durch die Bauaufsicht, bei Erfordernis
wird die Branddirektion beteiligt.
§ Rechtsgrundlage zu den Gebäudeklassen: § 2 Abs. 3 HBO

Weitere Informationen zum vorbeugenden Brandschutz erhalten Sie im Internet unter
www.stadt-frankfurt.de/feuerwehr
1.4.Nachweis für Energieerzeugungsanlagen
Die sichere Benutzbarkeit der Anlage sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase sind
gegenüber der Bauherrschaft durch Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen (Bezirksschornsteinfegermeister) zu bescheinigen.
Der Bauaufsicht sind folgende Unterlagen nach Baufertigstellung vorzulegen:
-
Formlose Bescheinigung des Sachverständigen über die sichere Benutzbarkeit der
Anlage bzw. ordnungsgemäße Abführung der Abgase.
2.Was Sie während der BaumaSSnahme beachten müssen
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Bauvorhaben, die baugenehmigungspflichtig sind
oder der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen sind. Für genehmigungsfreie Bauvorhaben (Kapitel B1) müssen Sie die folgenden Ausführungen nicht beachten.
Baubeginnsanzeige
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich anzuzeigen.
Hierbei sind der Bauleiter und der Unternehmer zu benennen. Bitte verwenden Sie für die Baubeginnsanzeige das Formular BAB 17 / 2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1
Nr. 4).
Vor Baubeginn muss die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein.
142
§ Rechtsgrundlage: § 65 HBO

Fundstelle der Baubeginnsanzeige im Internet: www.wirtschaft.hessen.de
Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der
Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen.
§ Rechtsgrundlage: §§ 59, 65 HBO
Fertigstellung des Rohbaus
Die Fertigstellung des Rohbaus ist der Bauaufsicht und dem Amt für Bodenmanagement (Katasterbehörde) mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie für die Rohbaufertigstellungsanzeige das Formular BAB 18 /
2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 5).
Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und
die Dachkonstruktion vollendet sind. Mit dem weiteren Ausbau darf erst einen Tag nach dem in
der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die
Bauaufsicht nicht einem früheren Beginn des weiteren Ausbaus zugestimmt hat.
§ Rechtsgrundlage: § 74 HBO
Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine
Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung untersagt. Bitte verwenden Sie für die Mitteilung der Benutzung vor Fertigstellung das Formular BAB 19 / 2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1; Nr. 6).
§ Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs. 7 HBO
Abschließende Fertigstellung
Die abschließende Fertigstellung des Gebäudes ist der Bauaufsicht und dem Amt für Bodenmanagement (Katasterbehörde) mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie für die Fertigstellungsanzeige das Formular BAB 20
/ 2007 aus dem Bauvorlagenerlass 2007 (Anlage 1 Nr. 7)
Zur abschließenden Fertigstellung des Gebäudes gehört auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Die bauliche Anlage darf erst benutzt werden,
wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche
nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung.
Mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus sind die Bescheinigungen über die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bautechnischen Nachweisen für Standsicherheit, Brandschutz,
Schall- und Wärmeschutz zu übersenden.
§ Rechtsgrundlage: § 74 HBO

Fundstelle der Fertigstellungsanzeigen im Internet: www.wirtschaft.hessen.de

Adresse des Amts für Bodenmanagement: Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum, 1.OG),
60439 Frankfurt am Main.
143
Bauantrag § 60 HB
§ 62 HBO
Bauvoranf
Nachb
144
BO
CHilfe für das Ausfüllen der Formulare
C1Bauantragsformular
(Anlage 1, BAB 01/2007 des Bauvorlagenerlasses)
146
C2 Formular „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“
(Anlage 1, BAB 33/2007 des Bauvorlagenerlasses)
148
C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/
Befreiungen und Abweichungen“
(Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses)
150
frage § 66 HBO
barzustimmung
§ 56 HBO
145
C1 Bauantragsformular
(Anlage 1, BAB 01/2007 des Bauvorlagenerlasses)
Blatt 1 von 2
Kreuzen Sie an, ob Sie einen Bauantrag (auch Abbruch- und
Nutzungsänderungsantrag) im Sinne des § 60 HBO oder eine
Bauvoranfrage im Sinne des § 66 HBO stellen wollen.
X
1
Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen!
Zutreffendes ankreuzen
Bauantrag
Bauvoranfrage
(§ 60 HBO)
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
(§ 66 HBO)
konkrete Fragestellung erforderlich, bitte formlos beifügen
Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde
Vergewissern Sie sich, dass die liegenschaftsbezogenen Angaben
(Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer)
den Angaben im Lageplan und in den Liegenschaftsbüchern entsprechen. Bitte führen Sie alle Flurstücke des Baugrundstücks auf.
2 Baugrundstück
Gemeinde, Ortsteil
Sind Baulasten vorhanden, kreuzen Sie hier
an, welche Art Baulast vorliegt.
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Geben Sie bitte auch die Aktenzeichen für
frühere Verfahren an
Straße, Hausnummer
Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 5)
Baulasten zugunsten des
Baugrundstückes
Baulasten zulasten des
Baugrundstückes
Aktenzeichen Baulast
Aktenzeichen früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen)
3 Bauvorhaben
(nach Art und
Nutzung,
Gebäudeklasse)
4
Brutto-Rauminhalt
Angaben zur
Gebührenermittlung nach DIN 277
5 Bauherrschaft
Das Bauvorhaben muss eindeutig nach den Kategorien der
Baunutzungsverordnung definiert sein und den eingereichten
Bauvorlagen entsprechen. Geben Sie bei der Voranfrage den
genauen Prüfungsumfang an und fügen Sie der Bauvoranfrage
immer einen eindeutigen, detaillierten Fragenkatalog bei.
Herstellungskosten inklusive Umsatzm³ steuer bei Maßnahmen ohne Rauminhalt
Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen)
EUR
Telefon
Fax
Geben Sie bei volumenbezogenen
Vorhaben (z. B. Neubauten,
Anbauten,
Aufstockungen)
den
gemäß DIN 277 ermitPostleitzahl, Ort
E-Mail
telten Bruttorauminhalt (BRI) an.
Bauherrschaft
Kann für das antragsgegenständliche
Vorhaben kein umbauter
Ich/Wir beantrage/n die Genehmigung nach Punkt 1) dieses Vordrucks. Die von
Raumerforderlichen
ermittelt werden,
geben
dem/der Entwurfsverfasser/in unterschriebenen
Bauvorlagen
sindSie bitte die Herstellungskosten
beigefügt. Ich bestätige, dass ich die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus § 48 HBO
(einschließlich Umsatzsteuer) an.
übernehme. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag
Straße, Hausnummer
und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden.
6 Entwurfsverfasser/in
Name, Vorname
Datum / Unterschrift
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt:
nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO
(Große Bauvorlageberechtigung)
146
nach § 49 Abs. 6 HBO
(Kleine Bauvorlageberechtigung)
Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als
Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und
dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen
eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren
nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus
diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht
gespeichert werden.
Entwurfsverfasser/in
Blatt 1 von 2
X
Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen!
Zutreffendes ankreuzen
Bauantrag
1
Bauvoranfrage
(§ 60 HBO)
(§ 66 HBO)
konkrete Fragestellung erforderlich, bitte formlos beifügen
2 Bau-
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde
Gemeinde, Ortsteil
grundstück ist in der Regel eine natürliche Person zu benennen. Diese hat den Antrag unter Angabe des aktuellen
Als Bauherrschaft
Straße, Hausnummer
Datums zu unterschreiben.
Wenn die Bauherrschaft
eineFlur,juristische
Person
ist, angeben,
so muss
der Bauaufsicht
Gemarkung,
Flurstück/e (bitte
alle Flurstücke
ggf. zusätzliches
Blatt verwenden)ihre gesetzliche Vertretung benannt werden.
Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ist im Handels- oder Vereinsregister bzw. im Gesellschaftervertrag geregelt. Gegebenenfalls dürfen zum Beispiel nur zwei Personen gemeinsam die Vertretung übernehmen. Einem gesetzlichen
Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen, eine Bevollmächtigung ist nicht ausEigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 5)
reichend und auch nicht erforderlich. Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher
Vertreter zu benennen und Baulasten
dem Antrag
ist eine entsprechende
Aktenzeichen Baulast Vollmacht beizufügen.
Baulasten zugunsten des
zulasten des
Baugrundstückes
Geben Sie in allen Fällen Baugrundstückes
Vor- und Zuname und vollständige
Anschrift der Vertreterin/ des Vertreters an und legen Sie
früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen)
bei Unterschrifts- oderAktenzeichen
Empfangsberechtigung
eine ausreichende Vollmacht bei.
Bauvorhaben
Als3Postanschrift
sind generell weder Postfach noch eine Adresse außerhalb Deutschlands zulässig.
(nach Art und
Nutzung,
Gebäudeklasse)Informationen
 Ausführlichere
zu diesem Thema finden Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre. Einen speziell für die Bauantragstellung entwickelten Vollmachtsvordruck haben wir im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de hinterlegt.
4
Brutto-Rauminhalt
Angaben zur
Gebührenermittlung nach DIN 277
5 Bauherrschaft
6 Entwurfsverfasser/in
Herstellungskosten inklusive Umsatzm³ steuer bei Maßnahmen ohne Rauminhalt
EUR
Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen)
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Ich/Wir beantrage/n die Genehmigung nach Punkt 1) dieses Vordrucks. Die von
dem/der Entwurfsverfasser/in unterschriebenen erforderlichen Bauvorlagen sind
beigefügt. Ich bestätige, dass ich die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus § 48 HBO
übernehme. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag
und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden.
Bauherrschaft
Name, Vorname
Datum / Unterschrift
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt:
nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO
(Große Bauvorlageberechtigung)
nach § 49 Abs. 6 HBO
(Kleine Bauvorlageberechtigung)
Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als
Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und
dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen
eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren
nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus
diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht
gespeichert werden.
BAB 01 / 2007 HMWVL
Entwurfsverfasser/in
Datum / Unterschrift
Fortsetzung auf Blatt 2
Die/der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/in hat den Antrag
unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben. Als Postanschrift sind generell weder Postfach noch eine Adresse außerhalb
Deutschlands zulässig.
Die Angabe zur Bauvorlageberechtigung ist gemäß §49 HBO erforderlich und einzutragen.
 Ausführlichere Informationen zur Bauvorlageberechtigung finden
Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre.
147
C2 Formular „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“
(Anlage 1, BAB 33/2007 des Bauvorlagenerlasses)
Blatt 1 von 2
Geben Sie an, ob ein baugenehmigungsfreies Vorhaben nach
§ 55 HBO oder nach § 56 HBO mitgeteilt wird.
X
1
Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen!
Zutreffendes ankreuzen
Aktenzeichen der Gemeinde
Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben
nach § 55 i.V.m. Anlage 2 Absch. V Nr. 1 HBO
nach § 56 HBO
Eingangsstempel der Gemeinde
An Magistrat / Gemeindevorstand
2 Baugrundstück
Vergewissern Sie sich, dass die liegenschaftsbezo-genen
Angaben (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur- und FlurGemeinde, Ortsteil
stücksnummer) den Angaben im Lageplan und in den Liegenschaftsbüchern entsprechen.
Straße, Hausnummer
Sind frühere Verfahren vorhanden,geben Sie die Aktenzeichen
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben,an.
ggf. zusätzliches
Blatt verwenden)
Bitte führen
Sie alle Flurstücke des Baugrundstücks auf!
Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 6)
Aktenzeichen früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen)
Das Bauvorhaben muss eindeutig definiert sein
und den eingereichten Bauvorlagen entsprechen.
3 Bauvorhaben
(nach Art und
Nutzung,
Gebäudeklasse)
4 Baugenehmi-
gungsfrei nach
§ 55 i.V.m.
Anlage 2 HBO
5 Vorhaben
nach
§ 56 HBO
Das Vorhaben ist aufgeführt in
Anlage 2 zur HBO unter Abschnitt
Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
und
Nummer
mit Freistellungsvorbehalt
nach Abschnitt V Nr. 1.
sind nicht vorgesehen.
werden gesondert beantragt.
Das Vorhaben liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes:
Nummer / Bezeichnung des Bebauungsplanes
rechtskräftig seit
Die sonstigen Voraussetzungen aus § 56 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 bis 4 HBO sind erfüllt.
6 Bauherrschaft
Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen)
Alle gefragten Angaben sind erforderlich.
Straße, Hausnummer
Telefon
Geben Sie die zutreffende Ziffer aus der Anlage 2
zu § 55 HBO an. Geben Sie an, ob ein isolierter
Fax
Antrag auf Ausnahme, Befreiung bzw. eine Abweichung für das Bauvorhaben
zu beantragen ist.
E-Mail
 Bitte beachten Sie, dass die Beantragung isolierter
Ausnahmen, Befreiungen
oder Abweichungen bei VorhaPostleitzahl, Ort
ben nach § 56 HBO nicht möglich ist. Ausführliche Informationen zu diesem
Thema finden
Siedieinöffentlich-rechtlichen
den Kapiteln Pflichten aus § 48 HBO überIch bestätige,
dass ich
ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und
B1, B2 und B11 nehme.
dieser Mir
Broschüre.
den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden.
7 Entwurfsverfasser/in
148
Bauherrschaft
Name, Vorname
Datum / Unterschrift
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt:
nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO
(Große Bauvorlageberechtigung)
nach § 49 Abs. 6 HBO
(Kleine Bauvorlageberechtigung)
Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als
Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und
dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen
eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren
nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus
diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht
Entwurfsverfasser/in
Blatt
nach § 55 i.V.m. Anlage 2 Absch. V Nr. 1 HBO
nach § 56 HBO
Eingangsstempel der Gemeinde
An Magistrat / Gemeindevorstand
2 Baugrundstück
Gemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Als Bauherrschaft ist in der Regel eine natürliche Person zu benennen. Diese hat den Antrag unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben.
Wenn die Bauherrschaft
eine juristische
Person
ist, so muss
der Bauaufsicht
ihre gesetzliche Vertretung benannt werden.
Eigentümer/in:
Name und Anschrift
(sofern abweichend
von Bauherrschaft
in Punkt 6)
Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ist im Handels- oder Vereinsregister bzw. im Gesellschaftervertrag geAktenzeichen früherer Vorgänge (z.B. Bauvoranfragen, Baugenehmigungen)
regelt. Gegebenenfalls
dürfen zum Beispiel nur zwei Personen gemeinsam die Vertretung übernehmen. Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen, eine Bevollmächtigung ist
3 ausreichend
Bauvorhaben
nicht
und auch nicht erforderlich. Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier
(nach Art und
der Bauaufsicht
ein
verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
Nutzung,
GebenGebäudeklasse)
Sie in allen Fällen Vor- und Zuname und vollständige Anschrift der Vertreterin/ des Vertreters an und legen Sie
Das Vorhaben ist aufgeführt
in ausreichende Vollmacht
und
mit Freistellungsvorbehalt
bei4Unterschriftsoder Empfangsberechtigung
eine
bei.
BaugenehmiAls
Anlage 2 zur HBO unter Abschnitt
gungsfrei nach
§ 55 i.V.m.
Befreiungen
und Abweichungen
Postanschrift
sindAusnahmen,
generell weder
Postfach
noch eine
Anlage 2 HBO
5 Vorhaben
Nummer
nach Abschnitt V Nr. 1.
sindaußerhalb
nicht vorgesehen.
werden
gesondert
beantragt.
Adresse
Deutschlands
generell
zulässig.
Das Vorhaben liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes:
 Ausführlichere
Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre. Einen speziell für die Baunach
Nummer / Bezeichnung des Bebauungsplanes
rechtskräftig seit
§ 56 HBOentwickelten
antragstellung
Vollmachtsvordruck haben wir im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de hinterlegt.
Die sonstigen Voraussetzungen aus § 56 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 bis 4 HBO sind erfüllt.
6 Bauherrschaft
7 Entwurfsverfasser/in
Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen)
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Ich bestätige, dass ich die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus § 48 HBO übernehme. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und
den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden.
Bauherrschaft
Name, Vorname
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist beigefügt:
nach § 49 Abs. 4 und 5 HBO
(Große Bauvorlageberechtigung)
Datum / Unterschrift
nach § 49 Abs. 6 HBO
(Kleine Bauvorlageberechtigung)
Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als
Entwurfsverfasser/in aus § 49 HBO, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit nach §§ 43 oder 46 HBO, für das beantragte Vorhaben übernehme und
dass in den beigefügten Bauvorlagen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen
eingehalten wurden, auch wenn sie in dem beantragten Genehmigungsverfahren
nicht mehr geprüft werden. Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus
diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht
gespeichert werden.
BAB 33 / 2007 HMWVL
Entwurfsverfasser/in
Datum / Unterschrift
Fortsetzung auf Blatt 2
Für eventuelle Rückfragen ist es sinnvoll, eine Ansprechpartnerin
oder einen Ansprechpartner zu benennen, auch wenn kein/e
Entwurfsverfasser/in erforderlich wäre.
Die/der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/in hat die Mitteilung gemäß § 56 HBO unter Angabe des aktuellen Datums zu
unterschreiben. Als Postanschrift sind generell weder Postfach noch
eine Adresse außerhalb Deutschlands zulässig.
Die Angabe zur Bauvorlageberechtigung ist gemäß §49 HBO
erforderlich und einzutragen.
 Ausführlichere Informationen zur Bauvorlageberechtigung finden
Sie im Kapitel A2 dieser Broschüre unter Punkt 3.
149
C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/
Befreiungen und Abweichungen“
(Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses)
Blatt 1 von 2
Kreuzen Sie an, ob Sie eine bauordnungsrechtliche Abweichung gemäß § 63 HBO (Pkt. 6) oder
eine planungsrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung gemäß § 31 BauGB (Pkt. 5) beantragen.
Es ist grundsätzlich möglich, auch beide Sachverhalte in einem Formular zu beantragen.
X
1
Zutreffendes ankreuzen
Zu Vorhaben nach § 55 HBO als Antrag, sonst als
Bestandteil des Bauantrages zur Prüfung vorlegen
Antrag auf
Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB)
Abweichungen (§ 63 HBO)
2 Baugrundstück
Bitte stark umrandetes Feld nicht ausfüllen!
Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde
Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde
Vergewissern Sie sich, dass die liegenschaftsbezogenen
Angaben (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur- und FlurStraße, Hausnummer
stücksnummer) mit den Angaben im Bauantragsformular,
in den Grundstücksnachweisen übereinstimmen.
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben,Lageplan
ggf. zusätzlichesund
Blatt verwenden)
Bitte führen Sie alle Flurstücke des Baugrundstücks auf!
Gemeinde, Ortsteil
Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 4)
Das Bauvorhaben muss eindeutig definiert sein und dem Bauvorhaben im Bauantragsformular sowie in den sonstigen eingereichten Bauvorlagen entsprechen.
3 Bauvorhaben
(nach Art und
Nutzung)
4 Bauherrschaft
5 Bauplanungsrechtliche
Ausnahmen/
Befreiungen
(§ 31 BauGB)
5.1
Umfang
Als Bauherrschaft ist in der Regel eine natürliche
Person zu benennen.
Telefon
Diese hat den Antrag unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben.
Wenn die Bauherrschaft eine juristische Person
ist, so muss der BauaufStraße, Hausnummer
Fax
sicht ihre gesetzliche Vertretung benannt werden. Wer die gesetzliche
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Vertretung übernehmen darf, ist im Handelsoder Vereinsregister bzw. im
Gesellschaftervertrag geregelt. Gegebenenfalls dürfen zum Beispiel nur
Für das Vorhaben werden Ausnahmen
/ Befreiungen
von folgendendie
bauplanungsrechtlichen
Vorschriften
/ Fest-gesetzzwei Personen
gemeinsam
Vertretung übernehmen.
Einem
setzungen erforderlich:
lichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche
Vorschrift verliehen, eine Bevollmächtigung ist nicht ausreichend und auch
nicht erforderlich. Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft
auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
Geben Sie in allen Fällen Vor- und Zuname und vollständige Anschrift der
Vertreterin/des
Vertreters
an und
legen Sie bei Unterschrifts- oder EmpUmfang der Ausnahmen / Befreiungen
(Gegenüberstellung
zulässig
- geplant):
fangsberechtigung eine ausreichende Vollmacht bei.
Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen)
Hier ist die planungsrechtliche Festsetzung bzw. Vorschrift anzugeben,
von der befreit oder eine Ausnahme
zugelassen werden soll.
5.2
Begründung
150
Als Postanschrift sind generell weder Postfach noch eine Adresse
außerhalb Deutschlands zulässig.
 Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel
A2 dieser Broschüre. Einen speziell für die Bauantragstellung entwiDarstellung der Befreiungsgründe und warum die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen
ckelten sind:
Vollmachtsvordruck haben wir im Internet unter www.bauaufsichtmit den öffentlichen Belangen vereinbar
frankfurt.de hinterlegt.
2 Baugrundstück
Gemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 4)
Unsere Erfahrungen zeigen, dass das Ausfüllen des Punktes 5 in der Praxis immer wieder
Schwierigkeiten bereitet. Mit den zwei folgenden Beispielen möchten wir Ihnen eine Hilfe3 Bauvorhaben
stellung
(nach geben.
Art und
Nutzung)
Beispiel a:
Name, Vorname / Firma (bitte gesetzlichen Vertreter benennen)
Telefon
Sachverhalt:
4 BauEin Wohngebäude,
das
bereits
die
zulässige
Geschossflächenzahl
erreicht
hat,
wird
in
einem
herrschaft
allgemeinen Wohngebiet aufgestockt. Dadurch wird die Geschossflächenzahl weiter erhöht.
Die Einfügung in dieStraße,
vorhandene
Hausnummer Bebauung ist gewährleistet, Nachbarbelange sind nicht
Fax betroffen.
Postleitzahl, Ort
5 Bauplanungsrechtliche
Ausnahmen/
Befreiungen
E-Mail
Für das Vorhaben werden Ausnahmen / Befreiungen von folgenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften / Festsetzungen erforderlich:
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1111,
rechtsverbindlich seit 01.01.1963,
Überschreitung der Geschossflächenzahl,
(§ 31 BauGB)
5.1
Umfang
Umfang der Ausnahmen / Befreiungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant):
5.2
Begründung
Darstellung der Befreiungsgründe und warum die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind:
Geschossflächenzahl zulässig = 0,8, Geschossflächenzahl entspricht 160 m²
vorhanden = 1,0, Geschossflächenzahl entspricht 200 m²
geplant = 1,2 entspricht 240 m².
Nochmalige Überschreitung = 0,2 entspricht 40 m².
BAB 10 / 2007 HMWVL
Im vorhandenen, bisher nicht genutzten Dachgeschoss wird eine neue Wohneinheit
geschaffen. Das zuvor flach geneigte Dach wird angehoben, so dass eine neue
nutzbare Einheit entsteht. Die Dachneigungen und Firsthöhen der umliegenden
Wohnhäuser entsprechen der vorliegenden Planung, das Vorhaben fügt sich somit
in den umgebenden Bestand ein. Die Grundzüge der Planung, nämlich Wohnen im
Allgemeinen Wohngebiet, sind gewahrt.
Fortsetzung auf Blatt 2
151
2 Baugrundstück
C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/
Befreiungen und Abweichungen“
Gemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
(Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses)
Eigentümer/in: Name und Anschrift (sofern abweichend von Bauherrschaft in Punkt 4)
Beispiel b:
3 Bauvorhaben
(nach Art und
Nutzung)
4 Bauherrschaft
5 Bauplanungsrechtliche
Ausnahmen/
Befreiungen
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan schreibt eine geschlossene Bauweise und eine straßenseitige Baulinie /
Baugrenze vor, die ursprünglich wegen einer dort geplanten Straße festgesetzt wurde. Der Straßenbau wird aber nicht mehr verfolgt. Bei Neubauvorhaben auf den Nachbargrundstücken des
Name, Vorname
/ Firma (bitte gesetzlichen
Vertreter benennen)
Telefon
geplanten
Bauvorhabens
wurden
bereits abweichende Stellungen zugelassen.
Das Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet
(WA)“.
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Für das Vorhaben werden Ausnahmen / Befreiungen von folgenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften / Festsetzungen erforderlich:
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nummer 1111,
rechtsverbindlich seit 01.01.1963, hier:
Zurücktreten hinter die Baulinie
(§ 31 BauGB)
5.1
Umfang
Umfang der Ausnahmen / Befreiungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant):
5.2
Begründung
Darstellung der Befreiungsgründe und warum die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind:
Der beantragte Neubau tritt nördlich zur ehemals geplanten Straße hin um 2,0 m hinter die Baulinie zurück.
BAB 10 / 2007 HMWVL
152
Auf Grund der von Seiten des Magistrats nicht weiterverfolgten, im B-Plan festgelegten
Straßenplanung auf der Nordseite des Grundstücks, soll der Neubau zurückgesetzt errichtet werden. Damit werden ein größerer Abstand zur dort vorhandenen Straße und
daher ein besserer Lärmschutz erreicht. Die bereits bestehenden Nachbarhäuser rücken
ebenfalls um 2,00 m von der festgelegten Baulinie zurück. Es entsteht eine homogene
Gestaltung zur Straße hin. Die Grundzüge der Planung sind nicht beeinträchtigt, die
Befreiung ist städtebaulich vertretbar.
Fortsetzung auf Blatt 2
Blatt 2 von 2
Fortsetzung von Blatt 1
6 Abweichungen von
Vorschriften
des Bauordnungsrechts
Für die bauliche Anlage werden Abweichungen von folgenden Vorschriften erforderlich
(HBO - Verordnungen - Satzungen usw.):
Hier ist die bauordnungsrechtliche Vorschrift
anzugeben, von der abgewichen wird.
(§ 63 HBO)
6.1
Umfang
Umfang der Abweichungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant):
Auch diesen Punkt möchten wir Ihnen anhand eines Beispieles erläutern:
Beispiel:
Blatt 2 von 2
Darstellung der Gründe für die Abweichung und warum die Einhaltung in dem Einzelfall unter Berücksichtigung des
Sachverhalt:
6.2
Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit
Begründung
Ein Gebäude soll einen
eingeschossigen
Anbau sind:
erhalten, der bis auf 2,50 m an die seitliche
den öffentlichen
Belangen vereinbar
Grundstücksgrenze heranrückt. Das vorhandene Gebäude des Nachbarn hält 5 m Abstand,
der Nachbar erklärt sein Einvernehmen zur Unterschreitung der Abstandsfläche.
Fortsetzung von Blatt 1
6 Abweichungen von
Vorschriften
7 Nachbardes
Bauschaft
ordnungs7.1
rechts
(§ 63 HBO)
6.1
Umfang
7.2
6.2
Begründung
Für die bauliche Anlage werden Abweichungen von folgenden Vorschriften erforderlich
(HBO - Verordnungen - Satzungen usw.):
Nach
§ 62 HBO
soll die Nachbarschaft
benachrichtigt
werden,
von Vorschriften,
Antrag
auf Abweichung
von den
Vorschriften
des bevor
§ 6 Abs.
5 HBO die ihrem Schutz dienen,
Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Betroffen sind die eigentumsberechtigten Personen
folgender Nachbargrundstücke: (Bei mehr als drei Nachbarn bitte separates Blatt verwenden)
Name, Vorname
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Umfang der Abweichungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant):
Unterschreitung der Abstandsfläche zum Nachbarflurstück Flur 7, Flurst. 100/2
Benachrichtigung durch Bauaufsicht
(nordöstlich).
Bauvorlagen sind unterschrieben
erforderlich = 3,0 m,
geplant (auf dem eigenen Baugrundstück liegende Abstandsfläche)
= 2,5
m, ist beigefügt
Schriftliche
Zustimmung
Unterschreitung
= 0,5 m
Name,
Vorname
Telefon
auf einer Länge von 6,0 m
Straße, Hausnummer
Fax
Fläche = 3,0 m 2
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Darstellung der Gründe für die Abweichung und warum die Einhaltung in dem Einzelfall unter Berücksichtigung des
Postleitzahl,
Ort jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
E-Mail
Zwecks der
nachbarlichen Belange mit
den öffentlichen Belangen vereinbar sind:
Das Vorhaben ist planungsrechtlich am Standort zulässig. Die Schutzziele des § 6 HBO
Benachrichtigung durch Bauaufsicht
Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Nachbarfrieden sind berücksichtigt.
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Bauvorlagen sind unterschrieben
Schriftliche Zustimmung ist beigefügt
7.3
7 Nachbarschaft
7.1
Name, Vorname
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Nach § 62 HBO soll die Nachbarschaft benachrichtigt werden, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen,
Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Betroffen sind die eigentumsberechtigten Personen
Postleitzahl,
E-Mail
folgender Ort
Nachbargrundstücke: (Bei mehr als drei Nachbarn bitte separates Blatt verwenden)
Name, Vorname
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
8 Unterschrift
Bauherrschaft
Benachrichtigung durch Bauaufsicht
Fax
Bauvorlagen sind unterschrieben
Schriftliche
Zustimmung ist beigefügt
E-Mail
Unter Beifügung der unterschriebenen Bauvorlagen werden die Ausnahmen, Bauherrschaft
Maßnahmen ist dieser Antrag Bestandteil des Bauantrages oder der Bauvoranfrage.Benachrichtigung durch Bauaufsicht
Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorBauvorlagen sind unterschrieben
gelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden.
Datum / Unterschrift
Befreiungen
Abweichungen
beantragt.
Gemarkung,
Flur,oder
Flurstück/e
(bitte alle Flurstücke
angeben,Bei
ggf.baugenehmigungspflichtigen
zusätzliches Blatt verwenden)
BAB 10 / 2007 HMWVL
7.2
Telefon
Schriftliche Zustimmung ist beigefügt
Name, Vorname
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
153
6.1
Umfang
Umfang der Abweichungen (Gegenüberstellung zulässig - geplant):
C3 Formular „Antrag auf Ausnahmen/
Befreiungen und Abweichungen“
(Anlage 1, BAB 10/2007 des Bauvorlagenerlasses)
6.2
Begründung
7 Nachbarschaft
7.1
Darstellung der Gründe für die Abweichung und warum die Einhaltung in dem Einzelfall unter Berücksichtigung des
Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit
den öffentlichen Belangen vereinbar sind:
Hier geben Sie bitte alle betroffenen Nachbarn mit Namen
und Anschrift an. Zudem sollten Sie ankreuzen, ob die BeNach § 62 HBO soll die Nachbarschaft benachrichtigt werden, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen,
nachrichtigung
derBetroffen
Nachbarn
durch
die Bauaufsicht
erfolgen
Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
zugelassen werden.
sind die
eigentumsberechtigten
Personen
folgender Nachbargrundstücke: (Bei mehr als drei Nachbarn bitte separates Blatt verwenden)
soll,
oder
ob
und
in
welcher
Form
Sie
eine
Zustimmung
der
Name, Vorname
Telefon
Nachbarschaft dem Antrag bereits beigelegt haben (§ 62
Straße, Hausnummer
Fax
HBO).
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Benachrichtigung durch Bauaufsicht
Bauvorlagen sind unterschrieben
Schriftliche Zustimmung ist beigefügt
7.2
Name, Vorname
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Benachrichtigung durch Bauaufsicht
Bauvorlagen sind unterschrieben
Schriftliche Zustimmung ist beigefügt
7.3
Name, Vorname
Telefon
Straße, Hausnummer
Fax
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Gemarkung, Flur, Flurstück/e (bitte alle Flurstücke angeben, ggf. zusätzliches Blatt verwenden)
Benachrichtigung durch Bauaufsicht
Bauvorlagen sind unterschrieben
Schriftliche Zustimmung ist beigefügt
8 Unterschrift
Bauherrschaft
Unter Beifügung der unterschriebenen Bauvorlagen werden die Ausnahmen,
Befreiungen oder Abweichungen beantragt. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist dieser Antrag Bestandteil des Bauantrages oder der Bauvoranfrage.
Mir ist bekannt, dass personenbezogene Daten aus diesem Antrag und den vorgelegten Bauvorlagen in Dateien der Bauaufsicht gespeichert werden.
Bauherrschaft
Datum / Unterschrift
BAB 10 / 2007 HMWVL
Der Antrag ist von der Bauherrschaft unter Angabe des aktuellen Datums zu unterschreiben.
154
155
156
Anhang 1
Musterpläne
Neben den schriftlichen Bauvorlagen müssen auch die Bauzeichnungen so umfangreich und
aussagekräftig sein, dass das Vorhaben und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften im
Baugenehmigungsverfahren danach beurteilt werden können. Dabei kann die Qualität der
eingereichten Bauvorlagen auch eine unmittelbare Wirkung auf die Bearbeitungsdauer haben,
denn klare, deutliche, vollständige und vor allem interpretationsfreie Pläne ersparen Rückfragen
und erleichtern die Arbeit der Sachbearbeiter/innen im Baugenehmigungsverfahren. Daher
sollten Sie bei der Erstellung der Bauvorlagen beachten, dass Ihre Antragsunterlagen handwerklich ordentlich und gut angefertigt sind und den vorgenannten Anforderungen entsprechen.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Grundriss-, Schnitt- und Ansichtzeichnungen (nicht maßstabsgerecht), die Ihnen als Beispiele bei der Erstellung der Bauzeichnungen dienen sollen,
mit den wichtigsten, für die Beurteilung erforderlichen Angaben.
Grundriss Kellergeschoss/Tiefgarage
158
Grundriss Erdgeschoss
159
Grundriss Dachgeschoss
160
Schnitt A - A
161
Schnitt B - B
162
Südansicht/Westansicht
163
157
grundriss kellergeschoss/Tiefgarage
158
grundriss erdgeschoss
159
grundriss dachgeschoss
160
schnitt a - a
161
schnitt B - B
162
südansicht/westansicht
163
164
Anhang 2
Aufbau der Bauaufsicht Frankfurt
Zum Ende des Jahres 2009 verließ die Bauaufsicht Frankfurt nach über drei Jahrzehnten das
Technische Rathaus. Im neuen Standort in der Kurt-Schumacher-Straße 10 konnten weitere Vorstellungen von Kundenorientierung und Dienstleistungscharakter umgesetzt werden: Das neue
Kundenleitsystem ist dafür ebenso ein Beispiel wie die Ausweitung der Öffnungszeiten, die verbesserte Präsenz der Antragsannahme, der neue Internetauftritt und das serviceoptimierte Zentralarchiv.
Erster Anlaufpunkt für alle Belange der Bauaufsicht Frankfurt ist die „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht in der großen Kundenhalle. Aufgabe der „Beratung und Antragsannahme“
ist es, Ihnen die Antragsstellung mit guten Tipps und Ratschlägen zu erleichtern und Ihnen allgemeine und fallbezogene Informationen über die für Vorhaben geltenden und sonstigen baurechtlichen Festsetzungen und Vorschriften zu geben. Dort erhalten Sie auch Materialien, die Sie für
Ihre Antragsstellung benötigen und Merkblätter, unter anderem zu den erforderlichen Bauvorlagen, sowie Information über Zuständigkeiten innerhalb der Bauaufsicht und der gesamten Stadtverwaltung. Das Auskunftstelefon mit der Rufnummer 212-33567 sowie die allgemeine E-mailAdresse der Bauaufsicht (Bauaufsicht) werden ebenfalls von den Mitarbeiter/innen der „Beratung und Antragsannahme“ betreut.
Die „Beratung und Antragsannahme“ ist montags, dienstags donnerstags und freitags von
08.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet.
Die genaue Zuständigkeitsregelung innerhalb der Bauaufsicht und eine Telefonliste finden Sie im
Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de.
Im Zuge von Umorganisation und weiterer Optimierungsmaßnahmen konnten die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Baugenehmigungsverfahren schrittweise von 114 Kalendertagen
im Jahr 2000 auf 62 Kalendertage im Jahr 2009 deutlich verkürzt werden. Zum Vergleich: Die
Hessische Bauordnung (HBO) sieht für alle Antragsarten eine Bearbeitungszeit von drei Kalendermonaten vor, die bei den Regelverfahren bei entsprechenden Voraussetzungen auch noch
um bis zu zwei Monate verlängert werden kann.
Es ist unser Ziel, das Bauen in Frankfurt am Main auch weiterhin zügig und kompetent zu fördern. Die Bauaufsicht Frankfurt unterzieht ihre Aufbau- und Ablauforganisation daher einer ständigen aufgabenkritischen Betrachtung und ist bemüht, die Strukturen und Prozesse an die sich
ändernden Rahmenbedingungen anzupassen.
Nähere Informationen finden Sie auch unter www.bauaufsicht-frankfurt.de in der Rubrik „Wir
über uns“.
165
Vorzimmer
63.1
Verwaltungsdienste
63.2
Fachdienste
63.11
Verwaltung
63.21
Prüfung
Sonderbau
63.12
Grundlagen
63.22
Werbeanlagen
63.13
Archiv und
Baulasten
63.23
Widersprüche
63.14
Verwaltungsverfahren
63.24
Beratung und
Antragsannahme
63.AL
Amtsleitung
63.3
Bezirk Ost
63.4
Bezirk Mitte
63.6
Bezirk West
Aufbau der Bezirksabteilungen:
Abteilungsleitung
63.15
Informationstechnik
Vorzimmer/
Abteilungsassistenz
166
63.5
Bezirk Süd
Team I
Team II
Teamleitung
Teamleitung
Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Baukontrolle
Baukontrolle
So finden Sie die Bauaufsicht
im Gebäude Kurt-Schumacher StraSSe 10
167
impressum
Herausgeber:
Stadt Frankfurt am Main
Dezernat IV Planen, Bauen, Wohnen und Grundbesitz
Bauaufsicht
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Inhaltliche Bearbeitung:
Minna-Liisa Celik
Martin Friedrich
Layout:
Stadtplanungsamt Frankfurt am Main,
Öffentlichkeitsarbeit, Marion Woitalla;
SINNBILD Grafikdesign, Frankfurt am Main
Druck:
rhein-main-Geschäftsdrucke, Hofheim-Wallau
Auflage:
1.000
Foto Titelseite: © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main
Musterpläne mit freundlicher Genehmigung
der Lokalbaukommission München.
Diese Broschüre ist erhältlich für € 20,– im
Sachgebiet „Beratung und Antragsannahme”
der Bauaufsicht Frankfurt,
Kurt-Schumacher-Straße 10,
60311 Frankfurt am Main
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Diese Broschüre finden Sie auch im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de
Frankfurt am Main, Februar 2011
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Beiblatt zur Broschüre Bauen in Frankfurt nach
Änderungen des Bauvorlagenerlasses 2012
Für die Darstellung ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 maßgebend. Bitte markieren Sie die Grundstücksgrenzen mit einer gestrichelten violetten Linie
und kennzeichnen Sie die vorhandenen baulichen Anlagen und Bauteile grau, die geplanten baulichen Anlagen und Bauteile rot und die zu beseitigenden baulichen Anlagen und Bauteile gelb gemäß den Angaben in der Anlage „Zeichen und Farben für
Bauvorlagen“.
Freiflächenplan
Bitte stellen Sie die schützenswerten Bäume auf dem Baugrundstück mit Angabe des
Stammumfanges und der Art des Baums dar. In bestimmten Einzelfällen sind auch
Bäume auf den Nachbargrundstücken darzustellen, insbesondere, wenn diese durch
die geplante Maßnahme in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Nutzungsbeschreibungen
Bitte ergänzen Sie die Nutzungsbeschreibung zu Ihrem Bauvorhaben mit Angaben zur
planungsrechtlichen Gebietsverträglichkeit und zu umweltschutzrechtlichen Belange im
Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Diese Angaben sind insbesondere bei
Vorhaben in GE- und GI- Gebieten und bei Anträgen im Geltungsbereich des §34
BauGB erforderlich.
Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“
Die Hessische Bauordnung regelt, dass öffentlich zugängliche Gebäude und Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen in Teilen barrierefrei zugänglich sein müssen.
Die Grundlagen für die Planung und Ausführung stellen die §§ 33, 43 und 46 HBO
in Verbindung mit den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (DIN
18024-1 und DIN 18040-1 und DIN 18040-2 in Teilen) dar. Der Bauvorlagenerlass
fordert bei diesen Gebäuden ein Planungskonzept als eine erforderliche Bauvorlage,
die bei Vorhaben nach § 58 HBO mit dem Bauantrag und bei den Verfahren nach
§§ 56 und 57 der Bauaufsicht vor Baubeginn vorzulegen ist.
Ein „Planungskonzept barrierefreies Bauen“ ist eine zielorientierte, ganzheitliche Gesamtbetrachtung und muss alle Angaben zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen erhalten. Es soll, soweit wie möglich, in die Bauzeichnungen eingearbeitet sein
und durch eine Baubeschreibung ergänzt werden, soweit eine planerische Darstellung
nicht ausreichend möglich ist. Der Antragsteller bzw. sein Entwurfsverfasser können
auch einen Sachverständigen mit der Erstellung des Planungskonzeptes beauftragen,
wenn die Komplexität des Vorhabens dies erfordert.
Beiblatt zur broschüre
Liegenschaftsplan
Hygienegutachten
Bei Maßnahmen für die die Hessische Hygieneverordnung gilt, ist ein Hygienegutachten eine erforderliche Bauvorlage. Die Hessische Hygieneverordnung gilt für
1. Krankenhäuser und Privatkrankenanstalten
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken sowie
5. Arztpraxen und Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.
Diese Einrichtungen sind verpflichtet, die Regelungen der Hessischen Hygieneverordnung umzusetzen.
Die vorgenannten Einrichtungen haben zu gewährleisten, dass die personellen, organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene geschaffen und die erforderlichen hygienischen
Maßnahmen umgesetzt werden.
Der Antragsteller hat das Hygienegutachten vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen durch eine
Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen und
dem Bauantrag nach § 58 HBO 2-fach beizufügen. Bei Vorhaben nach §§ 56 und
57 HBO hat er das Gutachten direkt dem zuständigen Gesundheitsamt rechtzeitig vor
Baubeginn vorzulegen.
Immissionsprognose mit einer Konzeption zur Vermeidung von Baulärm
Die Einhaltung von immissionsrechtlichen Anforderungen liegt in der Verantwortlichkeit
der Bauherrschaft und den von ihr beauftragten fachkundigen Personen. Wenn die
Bauherrschaft davon ausgeht, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, und diese Annahme auch plausibel und glaubwürdig ist, kann er diese
schriftlich im Bauantrag (BAB 01, Seite 2) erklären und benötigt keine weiteren Nachweise über den Lärmschutz.
Bei Baustellen (Bau- und/oder Abbruchmaßnahmen), die in oder in der Nähe von
Wohngebieten aber auch in Misch- und Kerngebieten mit unmittelbar angrenzender
Wohnnutzung und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Schulen und Krankenhäusern) oder bei Bauarbeiten in der Nacht kann jedoch in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden. In
diesen Fällen ist mit dem Bauantrag eine „Immissionsprognose mit einer Konzeption
zur Vermeidung von Baulärm“ als erforderliche Bauvorlage 2-fach bei der Bauaufsicht
einzureichen. Der Inhalt einer solchen Prognose ist im Bauvorlagenerlass, Anlage 2,
Punkt 11. ausführlich dargestellt.

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