Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines - Neu

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Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines - Neu
An den
Magistrat der
Stadt Neu-Isenburg
Hugenottenallee 53
63263 Neu-Isenburg
Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines
Gaststättengewerbes gemäß § 6 HGastG
Diese Anzeige ist von jedem Anbieter gastronomischer Leistungen, der bei der beantragten Veranstaltung vorübergehend ein
Gastgewerbe ausübt, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen!
Von Anzeigen nach § 6 HGastG generell per Gesetz freigestellt sind (Gast-)Ge\verbetreibende, denen die angebotenen
gastronomischen Leistungen im Rahmen einer gültigen Reisegewerbekarte als Tätigkeit erlaubt ist (§§ 55-61 GewerbeordnungGewO). Ebenso Gewerbetreibende, mit einem im Gewerberegister gemäß § 14 GewO aktuell angemeldeten Gewerbe.
1. Anzeigenerstatter/Veranstalter
Name, Vorname/Verein, Gesellschaft:
Ansprechpartner für die Behörde (Name, Vorname, Geb.-Datum)
Wohnanschrift, Telefon/Handynummer
Zweiter Ansprechpartner für die Behörde (Name, Vorname, Geb.-Datum)
Wohnanschrifi, Telefon/Handynummer
Ist ein ja nein Ist ein Bußgeldverfahren wegen ja nein Ist ein Gewerbeuntersagungs- ja nein
Strafverfahren Verstößen bei einer gewerbl. Tätigkeit verfahrennach § 35 GewO
anhängig? ^ anhängig? ^ ^ anhangig?
2. Anlass und Zeitraum
Anlass:
Datum (am, von - bis):
Betriebszeiten und erwartete Besucherzahl je Veranstaltungstag
am: von: Uhr bis
Uhr
(Anzahl) Besucher
von*.
Uhr bis
Uhr
(Anzahl) Besucher
von:
Uhr bis
Uhr
(Anzahl) Besucher
am;
am:
Tanzveranstaltungen ja nein Musikalische Darbietungen ja nein Femer sind vorgesehen:
sind vorgesehen q q sind vorgesehen ^ q
3. Ort
Ort (genaue Bezeichnung des Gebäudes bzw. Grundstücks, Lage, Anschrift)
Halle/Saal
O
O
Gaststsätte/Vereinsheim
Stand
im
Freien/Freisitzfläche
Zelt,....,
Eigentümer, Inhaber
Festzelt: Raumgröße m2
Zeltaufsteller, Telefon:
WC-Anlagen (Wagen, Gebäude o. ä,), Anzahl:
4. Speisen- und Getränke
Zur Verabreichung vorgesehene Speisen:
Zur Verabreichung vorgesehene Getränke:
Alkoholische
Getränke
Nichtalkoholische
Getränke
5. Jugendschutz
Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind mir bekannt. Zur Durchsetzung sind
folgende Maßnahmen geplant:
Einlasskontrolle ab Jahre
O.oo Uhr Kontrolle der Anwesenden und ggfls. Ausschluss
Getränkeabgabenkontrolle (alkoholische)
Stempel / Armbändchen
Belehrung der Diensthabenden bei der Getränkeausgabe
6. Ordnungsdienst
Für die Dauer der Veranstaltung bis 1 Stunde nach Veranstaltungsschluss wird ein
Ordnungsdienst eingesetzt.
Eigene Ordnungskräfte:
Name/Vorname, Geburtsdatum, Handynummer
h
_
-
-
Darüber hinaus werden Ordnungskräfte, falls von der Behörde gefordert, von folgendem
gewerblichen Sicherheitsdienst eingesetzt:
Name Sicherheitsfirma, Anschrift, Hantlvnummer
7. Lärmschutz
Mir ist das Landesimmissionsschutzgesetz bekannt. Die Nachtruhe beginnt um
22.00 Uhr. Folgende Maßnahmen sind zur Einhaltung der Nachtruhe vorgesehen:
Welche Art der Beschallung ist vorgesehen?
Livemusik mit Lautsprecher/Verstärksranlage Q Livemusik mit unverstärkten Instrumenten
Musikdarbietungen mit Tonträgern (Tonband, CD, etc. QModeration/Ansprachen/Durchsagen über
Lautsprecher
Eine Durchschrift dieser Anzeige erhält:
Landkreis Offenbach/M.., FD Bauaufsicht
Landkreis Offenbach/M., FD Lebensmittelüberwachung
Finanzamt
Polizei
Stand: 24.98.13/FB32
Zusätzliche Angaben;
3
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
(Jugendschutzgesetz- JuSchG v. 23. Juli 2002, i. d. F. vom 01.09.2007)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18
Jahre alt sind,
3. ist personenberechtigte Person, wem allein oder gemein¬
sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des
bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18
Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer
Vereinbarung mit der personenberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder
Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das
Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort
aufgestellt Ist oder
2. durch technische Vorrichtung oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren
nicht entnehmen können.
oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung
oder der Jugendhilfe betreut.
Veranstalter und Gewerbebetreibende haben in Zweifelsfällen
das Lebensalter zu überprüfen.
§ 4 Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen
§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf
Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme
von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle Im Rahmen des Verfahrens nach §14
Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder
wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme
handelt, die vom Anbieter mit Jnfoprogramm" oder
Lehrprogramm gekennzeichnet sind.
unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn eine
personenberechtigle oder erziehungsbeauftragte Person sie
begleitet oder wenn sie in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.oo Uhr (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei
eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet
ohne Begleitung einer personenberechtigten der sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie
erziehungsbeauflragten Person in der Zeit von 24.00 Uhr bis von einer Personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
5.00 Uhr nicht gestattet werden.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die
Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit
Dieses gilt nicht, wenn Kinder und Jugendliche
a) an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers
der Jugendhilfe teilnehmen,
b) sich auf Reisen befinden oder
c) eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen
Begleitung einer Personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20.00
Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach
Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in
22.00 Uhr beendet Ist,
Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur 4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach
bis 24 Uhr gestattet.
24.00 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von
Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbars, Nachtclubs Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und
oder als vergleichbare Vergnügungsbetriebe geführt werden, ist Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet.
Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu
nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die
Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder
ohne Begleitung einer personenberechtigten oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der
erziehungsbeauflragten Person darf Kindern und Voraussetzungen der Absatz 1 bis 4 nur nach 18.00 Uhr
§ 5 Tanzveranstaltungen
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab vorgeführt werden.
16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit von
Kindern bis 22.00 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren § 13 Büdschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne
bis 24.00 Uhr gestattet werden, wenn die
Gewinnmoglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der
Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen und Jugendlichen ohne Begleitung einer
Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
Betätigung oder der Brauchtumspflege dient
nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten
(3) Die zuständige Behörde Kann Ausnahmen genehmigen.
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind
oder wenn es sich um Informations«, Instruktions- oder
Öffentlichkeit dürfen
1 Branntwein, branntwemhaltige Getränke oder Lebensmittel,
die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten,
an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personenberechtigten Person begleitet werden.
Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit .Infoprogramm"
oder »Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen
Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstigerweise beruflich
oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3 in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab
Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein
Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort
sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder mit
.Infoprogramm" oder „Lehrprogramm" gekennzeichnet sind,
bekannt zu machen.
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aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch
technische'Vorrichtungen und durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische
Getränke nicht entnehmen können.
§ 28 Abs. 5: Ordungswidrigkeit
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,Euro geahndet werden.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt
5
Kreis Offenbach
p^^|i^jfeäi^scKü^isj;^>'
Fachdienst
FD 63 Bauaufsicht - Allg.
Bauvorhaben
Kreis Qffenbadi • Postfach 12 65 • 63112 Dietzenbach
Ansprechpartner/in:
Antra^slelisr
Zimmer
Telefon:
Telefax:
Vwhaben
E-Mail:
AktenzeichenGfundstüäc
Eingangsdatum.
Schreibdatum.
.<atast9r
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Mitteilung über eine Veranstaltung am in o. g. Gebäude mit
Besuchern, müssen wir Ihnen mitteilen, dass uns hierfür keine Baugenehmigung vorliegt.
Für die Dürchführung der Veranstaltung gibt es folgende Alternativen:
1. Begrenzung der Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in dem Gebäude aufhalten, auf ma¬
ximal 200
2. Beantragung einer Genehmigung für eine Einzelveranstaltung mit mehr als 200 Besuchern
Dafür benötigen wir folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung:
Antragsformular
• Liegenschaftskarte M 1:500
• Beschreibung mit Angaben zur Art, Datum und Zeit del* Veranstaltung, Anzahl der Besucher
Berechnung der Rettungswege gem. der.MVStättV mit Angabe der maximal zulässigen Besu¬
cher sowie Darstellung im Bestuhlungsplan mit Vermaßung (Rettungsweglänge und -breite,
Breite der Ausgänge; Abstände zwischen Tischen, Stühien/Stuhlreihen usw.); M1:100; ggf.
Übersichts-ZFreiflächenplan
Aussagen zur Feuerwiderstandsdauer der Konstruktion; Aussagen zur Brennbarkeit der Deko;
Bühnennutzung usw!
Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Genehmigungen für Einzelveranstaltungen sind rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Monate vor
jeder Veranstaltung zu beantragen.
Dienst! efttungszentrom:
Besucheranschrift Bankverbindungen: '
BQrgerservIce: 060 74/81 80-0
sowie Anschrift för Pcstb3nkFraikfuftW.{ßlZ50010060),Klo 14914^03
Pakel/Postguteemkingen: IBAN DE92 6001005000(4914603. BIC: PBNKDEFFXXX
Wemef-HPpert-SIr, 1 Sparta»« Lengen-Seligenstadt (BLZ 606 521 24), Kto 240
63128 Dtelzenbach IBAN. DE1S 606521240000000240, BIO HELADEF1SLS
Sparkese Die borg (BLZ 603 626 51), Kto. 48 023 303
I8AN. DE89 508526510048023303, BIC' HELADEFIEXE
WB Mängai (BLZ 605 613 15), Kto. 6 021611
IBAN DE29 505613150006021611, BIC: GENODESIOBH
Homepage: vww.kreisoffenbach de
E'Mall! info^rete-offanbach de
Sprechzelten Bsuaufsicht:
ttenslag und Donnerctag 8 00-1200 Uhf
Der Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum, Vorbeugender Gefahrenschutz wird
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Bauaufsicht beteiligt. Stimmen Sie sich ggf.
vorab mit dem Vorbeugenden Gefahrenschutz das Kreises Offenbach über den Inhalt und Um¬
fang der erforderlichen Beschreibungen und Pläne ab.
Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind vom Veranstalter oder Eigentümer eigenverantwort¬
lich mit den Fachbehörden abzustimmen, z.B. Veterinäramt, Immissionsschutz.
3. Beantragung einer Genehmigung für eine dauerhafte Nutzung des Gebäudes als Versammlungsstätte (mehr als 200 Besucher, die sich gleichzeitig in dem Gebäude aufhalten)
Dje-GenehmiQügg-des-Gebäudes_:erfolQt.als,SonderbauinaGh-§-2-48)-Pk^6 HBOin-Verbindung-
mit der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV). - _
Dafür benötigen wir mindestens folgende Unterlagen in 5-facher Ausfertigung:
• Antragsformular
• Liegenschaftskarte M1:500
• Formlose Beschreibung mit Angaben zur Art der Veranstaltungen, Anzahl der Besucher.
• Grundrisse M1:100 mit Möblierung, Bestuhlung anhand der MVStättV einschließlich Verma¬
ßung (es können mehrere Bestuhlungspläne eingereicht und genehmigt werden)
• Schnitt, eventuell Ansichten
• Brandschutzkonzept anhand der MVStättV in Verbindung mit der HBO {Feuerwiderstands¬
dauer der tragenden und aussteifenden Bauteile, Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen
und Bödenbeläge, Führung und Bemessung der Rettungswege, Technische Anlagen und Ein¬
richtungen, Abweichungen und Beschreibung der Kompensationen)
Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Die Fachbehörden werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Bauaufsicht be¬
teiligt.
Auf den Leitfaden „Sicherheit von Großveranstaltungen" wird hingewiesen. Dieser Leitfaden wird auch in
das Info-Portal des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter www.hmdls.hessen.de -->
Sicherheit ~> Brandschutz -> Infothek eingestellt.
Aus zeitlichen Gründen kann zum jetzigen Zeitpunkt die Alternative Nr. 3 nicht mehr umgesetzt werden.
Sollten wir nicht spätestens bis zum vollständige Antragsunterlagen für die Genehmigung
einer Einzelveranstaltung (Alternative Nr, 2) erhalten haben, gehen wir davon aus, dass die Anzahl der
Besucher, die sich gleichzeitig in dem Gebäude aufhalten, auf 200 begrenzt wird. Eine Rückmel¬
dung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die' Einhaltung der max. zulässigen Besucherzahl im Verantwor¬
tungsbereich des Veranstalters liegt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag