Infoblatt LKW-Aufbauten - SGS
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Infoblatt LKW-Aufbauten - SGS
1 /5 Bauvorschriften ➝ ➝ ➝ Lkw-Aufbauten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Allgemeine Sicherheit Am 29. Oktober 2014 enden die letzten Übergangsfristen der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG für die Fahrzeug genehmigung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bauvorschriften für alle in den Anwendungsbereich fallenden Fahrzeuge in jedem Mitgliedsstaat der EU. Auf den folgenden Seiten informiert der SGS-TÜV Saar über die Rechtslage und die Folgen für Hersteller von Fahrzeugen und Aufbauten, Einzel- und Typgenehmigungen, Vor- und Nachteile, kurz: Die wesentlichen Aspekte, die Sie zu diesem Thema wissen sollten. Die Rechtslage: Bauvorschriften für die Fahrzeuggenehmigung Die EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG regelt die Bauvorschriften für die Genehmigung von Pkw, Bussen, Lkw und deren Anhänger. Mit der EG-Fahr zeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) wurde sie in nationales Recht umgesetzt. Seitdem ist übrigens auch § 13 EG-FGV die maßgebliche Vorschrift für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen. Die EG-Rahmenrichtlinie gibt Fristen vor, ab wann welche Fahrzeugklassen die Bauvorschriften spätestens erfüllen müssen. Für die meisten ist dies schon lange der Fall. Zeitplan für die Anwendung der 2007/46/EG Termin für die Anwendung Betroffene Klasse Neue Fahrzeugtypen Fakultativ Neue Fahrzeugtypen Verbindlich Bestehende Fahrzeugtypen Verbindlich M1 n. a. (*) 29. April 2009 n. a. (*) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 29. April 2009 29. April 2011 29. April 2012 Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klasse N1 29. April 2009 29. Oktober 2010 29. Oktober 2011 Vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 29. April 2009 29. Oktober 2011 29. April 2013 Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O1, O2, O3, O4 29. April 2009 29. Oktober 2010 29. Oktober 2012 Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3 29. April 2009 29. April 2009 (1) 29. Oktober 2010 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O1, O2, O3, O4 29. April 2009 29. Oktober 2012 29. Oktober 2014 Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N2, N3 29. April 2009 29. Oktober 2012 29. Oktober 2014 Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2, M3 29. April 2009 29. April 2010 (1) 29. Oktober 2011 Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3, O4 29. April 2009 29. Oktober 2011 29. Oktober 2013 (*) (1) Nicht anwendbar. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 verlängert sich dieser Termin um 12 Monate. 2 /5 Was müssen Aufbauhersteller und Hersteller von Fahrzeugen besonderer Zweckbestimmung beachten? Spätestens zum 29. Oktober 2014 müssen auch alle „vervollständigten Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 (Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t)“ und auch alle „Fahrzeuge besonderer Zweckbestimmung“ die EG-Bauvorschriften erfüllen, um eine Fahrzeuggenehmigung zu bekommen. Dann gilt die Rahmenrichtlinie für alle Fahrzeuge, die in deren Anwendungs bereich fallen. Welche Bauvorschrift für welches Fahrzeug gilt, bestimmen Anhang IV bzw. Anhang XI der Rahmen richtlinie. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Ein „Fahrzeug mit besonderer Zweck bestimmung“ hat spezifische technische Merkmale, für deren Funktion spezielle Vorkehrungen bzw. eine besondere Ausrüstung erforderlich sind. Darunter fallen viele Fahrzeuge, die heute bisweilen noch gemäß StVZO als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ eingestuft werden und daher nur vergleichsweise geringe Sicherheits anforderungen erfüllen. Eine Maschine, die auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert ist, gilt aber laut EG-Rahmen richtlinie nicht mehr als selbstfahrende Arbeitsmaschine, sondern wird nun in der Regel als Fahrzeug besonderer Zweckbestimmung eingestuft. Für diese Fahrzeuge gelten grundsätzlich die gleichen EU-Verordnungen und ECE-Regelungen wie bspw. für Lkw. Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung sieht die Rahmenrichtlinie jedoch Erleichterungen für die Fahrzeug genehmigung vor. Bestimmte Fahrzeugarten sind dort als Fahrzeug mit besonderer Zweck bestimmung aufgeführt. Darunter sind: Wohnmobile, Krankenwagen, Leichen wagen, Beschussgeschützte Fahrzeuge, Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Wohn anhänger, Geräteträger, Dollies, Mobil krane, Zugmaschinen und Anhänger für Schwerlasttransporte. „Sonstige Fahrzeu ge mit besonderer Zweckbestimmung“ sind nicht weiter definiert, sie müssen nur für einen besonderen Zweck bestimmt sein. Darunter fallen z.B. Betonpumpen, Fahrmischer, Abfall sammelfahrzeuge, Kehrmaschinen und Bohrgeräte. Ab dem 29. Oktober 2014 gelten auch für Fahrzeuge besonderer Zweckbestim mung die Bau- und Wirkvorschriften der EG-Rahmenrichtlinie. Die meisten Bauvorschriften deckt bereits der Hersteller des Fahrgestells ab: Beispielhaftes Basisfahrzeug Bereits genehmigte Rechtsakte eines unvollständigen Basisfahrzeugs LKW-Fahrgestell nach 2007/46/EG EMV ECE – R 10 Lenkanlage ECE – R 79 Kennzeichen EU 1003/2010 Tank ECE – R 34 Vorderer Unterfahrschutz ECE – R 93 Bremsanlage ECE – R 13 Emissionen EG 595/2009 Außenkanten ECE – R 61 Spiegel ECE – R 46 Abschleppöse EU 1005/2010 Schallzeichen ECE – R 28 Tachometer ECE – R 39 Symbole ECE – R 121 Verbindungseinrichtung ECE – R 55 Heizung ECE – R 122 Geräusch 70/157/EWG Gurte ECE – R 16 Leistung ECE – R 85 Reifenanbau EU 458/2011 Diebstahlsicherung ECE – R 18 Gurtverankernungen ECE – R 14 Einstieg EU 130/2012 Scheiben ECE – R 43 Sitze ECE – R 17 3 /5 Aufbauhersteller müssen in Zukunft alle EU-Vorschriften erfüllen, wenn sie das Fahrzeug vervollständigen: Beispielhaftes vervollständigtes Fahrzeug Noch zu genehmigende oder veränderte Rechtsakte des durch Aufbau einer Hubarbeitsbühne vervollständigten LKW-Fahrgestells nach 2007/46/EG EMV ECE – R 10 Fabrikschild 2. Stufe EU 19/2011 Kennzeichen EU 1003/2010 Beleuchtung ECE – R 48 Abmessungen EU 1230/2012 Hinterer Unterfahrschutz ECE – R 58 Spritzschutz EU 109/2011 Seitenschutz ECE – R 73 EG-Bauvorschriften statt StVZO dabei ein vergleichbares Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz erreicht wird. Dies ist mit der StVZO jedoch nur selten möglich, daher verliert sie auch bei Einzelfahrzeugen weiter an Bedeutung. Letztlich regelt sie nur noch wenige Betriebsvorschriften, wie die zur zulässigen Gesamtmasse und Achslast der Fahrzeuge. Laut §13 EG-FGV können Einzelfahrzeuge auch nach den Bau- und Wirkvorschriften der StVZO genehmigt werden, wenn der Beleuchtungs- und Lichtsignal einrichtungen, Spritzschutz, hinterer Unterfahrschutz, Seitenschutz, Fabrik schild und Abschleppeinrichtung. Ein Fahrzeug muss für die Genehmigung nur den Bau- und Wirkvorschriften der EG Rahmenrichtlinie genügen. Zusätzli che Bauvorschriften der StVZO sind für die Genehmigung nicht relevant. Je nach Fahrzeugklasse unterscheiden sich die Vorschriften der StVZO und die EG-Bauvorschriften, bspw. bei: Anbau Genehmigung und Zulassung – zwei getrennte Verfahren Seit die EG-Fahrzeuggenehmigungs verordnung (EG-FGV) in Kraft ist, sind Genehmigung und Zulassung eines Fahrzeugs zwei getrennte Verwaltungs akte. Ein Fahrzeug kann daher genehmigt werden, wenn es alle Bauvorschriften der EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG erfüllt. Eine Genehmigungsbehörde für Einzelfahrzeuge, häufig die lokale Zulassungs stelle, kann nach §13 EG-FGV ein Fahrzeug genehmigen, muss es aber nicht auch zeitgleich zulassen. Der gültige Einzelgenehmigungsbogen erlaubt im Anschluss daran jeder deutschen Zu- lassungsstelle, das Fahrzeug zuzulassen. Um Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung im Inland zur Verwendung im Straßen verkehr anzubieten, zu veräußern oder in den Verkehr zu bringen, benötigen diese einen gültigen Einzelgenehmigungsbogen. Typgenehmigungen nicht zwingend erforderlich Immer wieder kursieren Gerüchte, dass ab November 2014 Fahrzeuge nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie eine Typengenehmigung haben. Sie sind falsch, denn die Übergangsfristen der Rahmenrichtlinie besagen nur, dass die Fahrzeuge zum festgelegten Zeitpunkt alle Bauvorschriften gemäß Anhang IV bzw. XI erfüllen müssen. Fahrzeuge können nach Artikel 24 der EG-Rahmenrichtlinie weiterhin im Einzelgenehmigungsverfahren geneh migt werden. Allerdings verursacht die Zulassung von einzeln genehmigten Fahrzeugen im Ausland häufig sehr große Probleme. 4 /5 Typgenehmigungen erleichtern die Zulassung im Ausland Eine Einzelgenehmigung ist gemäß Artikel 24 der Rahmenrichtlinie zunächst nur in dem Mitgliedsstaat gültig, der sie erteilt hat. Für einen Hersteller, der Fahrzeuge ins Ausland verkaufen möchte, führt das in der Praxis zu großen Problemen. Deutsche Einzelgenehmigungen werden innerhalb der EU häufig nicht anerkannt und die Fahrzeuge können dann im Ausland nicht zugelassen werden. Häufige Fehler sind, dass die Qualität der Dokumentation nicht ausreicht oder die Nachweise der Prüfergebnisse fehlen, auf deren Grundlage die Einzelgenehmi gung für das Fahrzeug erteilt wurde. Auch wenn die Dokumentation vollstän dig ist, gibt es viele Mitgliedsstaaten, welche fremde Einzelgenehmigungen nicht akzeptieren und Fahrzeuge selbst prüfen und begutachten lassen. Für diese Genehmigung im Ausland fallen häufig erhebliche Kosten an. Häufig gibt es auch nur wenige zentrale Stellen, die Fahrzeuge einzeln begutachten. Zu beachten ist dabei, dass die Mitglieds staaten der EU zwar die Genehmigungs vorschriften, nicht aber die Zulassungs vorschriften harmonisiert haben. Diese sind weiterhin in nationalen Rechtsvor schriften geregelt. Auch die zulässigen Massen und Achslasten sind in der EU nicht harmonisiert. Die Praxis zeigt daher, dass für die Zulassung von Fahrzeugen im Ausland die Typgenehmigung die optimale Lösung ist. Sie erlaubt in der Regel, die Fahrzeuge im Ausland problemlos zuzulassen. Die Kosten für die Typgenehmigung sind schnell eingespart, da Nachbegutachtun gen im Ausland nicht erforderlich sind. Eine EG-Übereinstimmungsbescheini gung (COC) erleichtert es in der Regel deutlich, Fahrzeuge innerhalb der EU zuzulassen: EG-Übereinstimmungsbescheinigung Der Unterzeichner Max Mustermann, Leiter Homologation, bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug Euro HD Trailers Allgemeine Baumerkmale 1 Anzahl der Achsen: 1.1 Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: 4 und Räder: 4; 1,2,3,4 3 Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage) 4; 1,2,3,4 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) 0.2 Typ: 4A 4 Radstand 9000 mm Variante: D 4.1 Achsabstände: Version: 1 1-2: 1400 mm 2-3: 5000 mm Hauptabmessungen 3-4: 1400 mm 0.2.1 Handelsbezeichnung: Super Lowbed 48 5 Länge: 13250 0.4 Fahrzeugklasse: O4 6 Breite: 3000 mm 0.5 Name und Anschrift des Herstellers: 7 Höhe: 900 mm 10 Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: EURO HD TRAILERS GmbH Anhängerweg 12 DE-40472 Schwerstadt mm Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: am Rahmen, vorne rechts, geklebt 11 Länge der Ladefläche: 10500 mm 12 Hinterer Überhang: 1600 mm Anbringungsstelle der FahrzeugIdentifizierungsnummer: am Rahmen, vorne rechts, genietet Massen 0.9 Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: 13 Masse in fahrbereitem Zustand: entfällt 13.2 Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 0.10 FahrzeugIdentifizierungsnummer: 0.6 Schwerstadt, 01.04.2014 1. 2200 kg 2. 2200 kg WXX22500A00980520 mit dem in der am 28.03.2014 erteilten Genehmigung e1*2007/46*5152*02 beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/ Linksverkehr zugelassen werden kann. Max Mustermann 8 13200 mm 8400 kg 3. 2000 kg 4. 2000 kg 16 Technisch zulässige Höchstmassen 16.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: 16.2 Technisch zulässige maximale Masse je Achse: 1. 12000 kg 2. 12000 kg 16.3 48000 kg 3. 12000 kg 4. 12000 kg Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe: 1. 24000 kg 2. 24000 kg WXX22500A00980520 5 /5 EG-Verordnung zur Allgemeinen Sicherheit Die EG-Verordnung 661/2009 Allgemeine Sicherheit (General Safety Regulation – GSR) hebt zum 01.11.2014 einen Großteil der EG-Richtlinien auf, die teilweise noch aus den 1970er Jahren stammen. An ihre Stelle treten ECE-Regelungen und neue EU-Verordnungen. Die Bauvorschriften innerhalb der alten EG-Richtlinien und ECE-Regelungen unterscheiden sich teilweise ganz erheblich, manchmal sogar nach Fahrzeugklasse. Manche Systemgenehmigungen genießen zudem Bestandschutz. Das kann zu aufwändigen Einzelfallprüfungen führen, eine Tatsache, die für viel Verwirrung auf dem Markt sorgt. Die anzuwendenen ECE-Regelungen und EU-Verordnungen finden sich mittler weile auch im Anhang IV bzw. XI der EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG wieder. Die wichtigsten technischen Änderungen der EG-Verordnung 661/2009 regeln: ll Erfordernis von Fahrdynamik-Regel systemen – ECE-R 13 / ECE-R 13H ll Geänderte Anforderungen an Gurtverankerungen – ECE-R 14 ll Weitere und andere Symbole und Kontrollleuchten – ECE-R 121 ll Seitenschutz auch beim Zentralachs anhänger erforderlich – ECE-R 73 ll Oberer Grenzwert beim Schallpegel der Hupe – ECE- R 28 ll Anforderungen an Reifen zu Nassbremsverhalten, Geräuschverhalten und Rollwiderstand ll Genehmigung von Leuchten nur noch nach ECE-Regelungen Die EG-Rahmenrichtlinie wird derzeit überarbeitet, um ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. Ihr Partner für die Homologation: Der SGS-TÜV Saar © SGS Société Générale de Surveillance Holding (Deutschland) GmbH – 2014 – All rights reserved – SGS is a registered trademark of SGS Group Management SA Nutzen Sie das Expertenwissen und die Erfahrung des SGS-TÜV Saar, um all Ihre Fragen zur Fahrzeuggenehmigung in Deutschland und der gesamten Europäischen Union klären zu lassen. Der SGS-TÜV Saar ist vom KraftfahrtBundesamt, der Irischen Behörde NSAI und von der Niederländischen Behörde RDW benannter Technischer Dienst – dies unterstreicht nicht nur unsere Kompetenz sondern darüber hinaus, dass Ihr Vertrauen in unsere Dienstleistungen gerechtfertigt ist. Die Schulungen und Seminare des SGS-TÜV Saar zu Fragen der Homolo gation – konkret auch zur Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen – qualifizieren Sie und Ihre Mitarbeiter zu allen Fragen, die mit diesen Themen zusammenhängen. 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