Transfer Pricing Perspective Deutschland

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Transfer Pricing Perspective Deutschland
www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing
Transfer Pricing
Perspective Deutschland
Aktuelles aus der
Praxis für die Praxis
Ausgabe 28,
November 2015
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem wir unsere Sonderausgabe der Transfer Pricing
Perspective Deutschland im Oktober 2015 den finalen BEPS
Berichten gewidmet haben, möchten wir nun die aktuellen
Entwicklungen zum Informationsaustausch und die Um­
setzung der BEPS Maßnahmen in deutsches Recht in den
Fokus stellen. Beides wird erhebliche Aus­wirkungen für
international agierende Unternehmen nach sich ziehen,
die es im Blick zu behalten gilt.
Im Fokus dieser Ausgabe stehen daher die aktuellen
Entwicklungen zum automatischen Austausch von
Informationen zu nationalen Steuervorentscheidungen auf
Ebene der EU. Durch einen automatischen Informations­
austausch über sogenannte tax rulings soll es den Steuerbehörden in Zukunft (ab Januar 2017) ermöglicht werden,
Steuergestaltung frühzeitig zu erkennen. Neuentwicklungen
haben sich ebenfalls zum automatischen Informations­
austausch über Finanzkonten ergeben. Hier berichten wir
detailliert über die geplanten weltweiten Standards
bezüglich des Austauschs von bestimmten Informationen zu
Finanzkonten in Steuersachen.
Die obligatorischen Länderbeiträge informieren Sie über
praxisrelevante Neuerungen im Bereich der Verrechnungs­
preise. Beispielhaft sind hier Urteile (zu Cash Pools in
Österreich), DBA-Aktualisierung (Indien), CbCR
Entwicklungen (USA und Mexiko) und Gesetzesentwürfe
und -änderungen (China) zu nennen.
Ebenfalls finden Sie Informationen zu Veröffentlichungen
unseres Verrechnungspreisteams in Fachzeitschriften sowie
interne und externe Veranstaltungsübersichten am Ende des
Newsletters.
Wir hoffen, Sie können dieser Ausgabe von Transfer Pricing
Perspective Deutschland wieder viele nützliche Anregungen
für Ihre tägliche Arbeit entnehmen und wünschen Ihnen viel
Spaß bei der Lektüre.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, freuen wir uns
über ihre Nachricht unter
[email protected]
Ihr Redaktionsteam
Darüber hinaus finden Sie in dieser Ausgabe Beiträge über
den Einfluss von BEPS auf APAs und Dokumentations­
anforderungen in Deutschland. Auch die Entwicklungen zum
Zollkodex und mögliche Einflüsse auf Verrechnungspreise
werden dargestellt.
In der Rubrik Industrie berichten wir über den Aufbau von
Shared-Service Center sowie die Auswirkungen sogenannter
quick wins in der Automobilindustrie.
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Inhalte
Im Fokus
Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervorentscheidungen
OECD-Berichte zum automatischen Informationsaustausch
05
05
06
Veröffentlichungen
16
Veranstaltungen
17
Deutschland
Praktische Erfahrungen zu APAs und Einfluss der BEPS-Maßnahmen
Umsetzung der neuen Dokumentationsanforderungen in Deutschland
Entwicklungen zum Zollkodex
08
08
09
10
Service
Besondere Hinweise
Ansprechpartner in Ihrer Nähe
Redaktion
Bestellung und Abbestellung
19
19
20
20
21
Industrie
Verrechnungspreisrelevanz von quick wins in der Automobilindustrie
11
11
Länderbeiträge
Österreich: BFG-Urteil zu Cash-Pool-Zinsen
Indien: Aktualisierung des deutsch-indischen DBA angekündigt
Belgien: Freiwillige Offenlegung grenzüberschreitender Rulings
Australien: Gesetzentwurf zur Umsetzung erster BEPS-Maßnahmen
Deutschland/Niederlande: Bilaterale Vereinbarung zum Austausch von Steuer­
informationen
Ukraine: Neue Regelungen zu Verrechnungspreisen und Einführung von APAs
USA/Mexiko: Neueste Entwicklungen beim CbCR
Kanada: Veröffentlichung der Jahresberichte über APAs und MAPs
China: Draft Circular 2 veröffentlicht
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12
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13
13
Aus unserer Praxis
Aufbau von Shared-Service-Center-Strukturen aus Verrechnungspreissicht
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Abkürzungen
AO
Abgabenordnung
AOA
Authorised OECD Approach
APA
Advance Pricing Agreement, Vorabverständigungsverfahren
AStG
Außensteuergesetz
BEPSGewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit
Shifting)
BFH
Bundesfinanzhof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BPO
Betriebsprüfungsordnung
bps
Basispunkte
BRIC-Staaten
Brasilien, Russland, Indien, China
BRICS-Staaten
Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika
BS
Betriebsstätte
BsGaV
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BStBl.
Bundessteuerblatt
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
CbCR
Country-by-Country-Reporting
CbC-Report
Country-by-Country-Report
GKKBGemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
(Common Consolidated Corporate Tax Base/CCCTB)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
EBIT
Ergebnis vor Zinsen und Steuern
EBITDA
Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen
Europa, Naher Osten und Asien
EMEA
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuerrichtlinien
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EU JTPF
EU Verrechnungspreisforum (EU Joint Transfer Pricing Forum)
FG
Finanzgericht
FinVerw
Finanzverwaltung
FVerlV
Funktionsverlagerungsverordnung
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
GAufzV
GuV
Gewinn-und-Verlust-Rechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
IFRSInternationaler Rechnungslegungsstandard (International Financial
Reporting Standard)
IP
geistiges Eigentum/immaterielles Wirtschaftsgut (Intellectual Property)
iWG
Immaterielles Wirtschaftsgut
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuerrichtlinien
LRDVertriebsgesellschaft mit beschränktem Funktions- und Risikoprofil
(Limited Risk Distributor)
Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren)
MAP
MNE
Multinationales Unternehmen
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OECD
OECD-MAOECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von
Einkommen und Vermögen
OECD-RichtlinienOECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen
und Steuerverwaltungen in der Fassung vom 22. Juli 2010
TIEAAbkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Tax
Information Exchange Agreements)
TNMMgeschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Transactional Net
Margin Method)
UStG
Umsatzsteuergesetz
VCT
Value Chain Transformation
Verwaltungsgrundsätze
VWG
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Im Fokus
Entwicklungen auf Ebene der EU zu
Steuervorentscheidungen
Die Europäische Kommission hat sich dem Kampf
gegen die Steuervermeidung auf Unternehmens­
ebene und den schädlichen Steuerwettbewerb in der
EU verschrieben. Die Kommission begrüßte jüngst
die einvernehmliche Festlegung der Mitgliedsstaaten
auf einen automatischen Informationsaustausch
über Steuervorentscheidungen („tax rulings“) ab
dem 1. Januar 2017.1
Hintergrund
Seit einiger Zeit sind Steuervorentscheidungen in einigen
Mitgliedsstaaten der EU in den Fokus der Öffentlichkeit
gerückt. Beteiligt sind oftmals bekannte Unternehmen. Die
neuen Bestimmungen sollen zu einer besseren Zusammen­
arbeit der Mitgliedsstaaten führen und die Nutzung von
Steuervorentscheidungen zu missbräuchlicher Steuer­
gestaltung erschweren. Auch die OECD setzt sich im Rahmen
ihres BEPS-Projekts mit der Bekämpfung von schädlichem
Steuerwettbewerb auseinander.
Kernregelungen der neuen Bestimmungen
Die neuen Bestimmungen zum automatischen Informations­
austausch gehen auf einen Richtlinienvorschlag der
Kommission zurück und sind Bestandteil des Steuer­
transparenz­pakets vom 18. März 2015.
Die Mitgliedsstaaten sollen verpflichtet werden, im Rahmen
von festen Zeitvorgaben Informationen über ihre Steuer­
vorentscheidungen systematisch auszutauschen. Alle
drei Monate sollen die nationalen Steuerbehörden den
1
Pressemitteilung der Kommission vom 06.10.2015, IP/15/5780.
anderen Mitgliedsstaaten einen Kurzbericht über alle von
ihnen erteilten Steuervorentscheidungen mit grenz­über­
schreitender Wirkung übermitteln. Die Einigung erstreckt
sich ebenfalls auf alle in den letzten fünf Jahren ergangenen
Steuervorentscheidungen. Die Mitgliedsstaaten können dann
zu einer Steuervorentscheidung, die für sie von Belang ist,
nähere Einzelheiten anfordern.
Die Kommission geht davon aus, dass die Mitgliedsstaaten
mithilfe des automatischen Informationsaustauschs
bestimmte Formen missbräuchlicher Steuergestaltung
leichter feststellen und dagegen vorgehen können. Darüber
hinaus dürfte es den Steuerbehörden künftig schwerer fallen,
einzelnen Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung
anzubieten. Davon verspricht sich die EU einen gesünderen
Steuerwettbewerb. Darüber hinaus wird die Kommission
regelmäßig Angaben erhalten, anhand derer sie die
Umsetzung der Bestimmungen verfolgen und sicherstellen
kann, dass die Mitgliedsstaaten ihren Verpflichtungen
nachkommen.
Der automatische Informationsaustausch wird
es den nationalen Behörden ermöglichen,
aggressive Steuerplanung schon im Voraus zu
erkennen.
Ausblick
Die Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervor­
entscheidungen sind in einer Gesamtschau mit dem Vor­
gehen der Kommission gegen die „Ruling“-Praxis einiger
Mitgliedsstaaten unter den Aspekten des europäischen
Beihilferechts zu sehen. Ziel der Kommission ist es,
steuerliche Maßnahmen sowohl mithilfe des Informations­
austauschs als auch des Beihilferechts den Zielen eines fairen
Steuerwettbewerbs zu unterwerfen.
Insgesamt ist die Initiative der Kommission offenbar von
einer negativen Haltung gegenüber Steuervor­
entscheidungen getragen. Aus Sicht des Steuerpflichtigen
bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen nicht über das Ziel
hinausschießen. Unserer Praxiserfahrung zufolge dienen
Steuervorentscheidungen und Vorabverständigungs­
verfahren (Advance Pricing Agreements) der proaktiven
Vermeidung steuerlicher Risiken und ins­besondere nicht der
aggressiven Steuerplanung. Eine Versachlichung des Themas
erscheint aus unserer Sicht wünschenswert.
Ihre Ansprechpartner
Susann van der Ham
PwC Düsseldorf
Ronald Steinert
PwC Düsseldorf
Die Mitgliedsstaaten müssen die neuen Bestimmungen vor
Ende 2016 umsetzen, sodass die Richtlinie ab dem 1. Januar
2017 angewendet werden kann. Ursprünglich war als Termin
für das Inkrafttreten sogar Anfang 2016 geplant.
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Im Fokus
OECD-Berichte zum automatischen
Informationsaustausch
Am 21. Juli 2014 hat die OECD gemeinsam mit den
G-20-Staaten und in enger Zusammenarbeit mit der
EU einen weltweiten Standard für den
automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten in Steuersachen (Common Reporting
Standard – CRS) veröffentlicht.2 Durch diesen
Standard sollen eine Erhöhung der Transparenz und
folglich eine effizientere Bekämpfung von grenz­
überschreitender Steuerflucht und Steuerhinter­
ziehung erreicht werden. Um eine Implementierung
des Standards möglichst zeitnah zu ermöglichen,
veröffentlichte die OECD am 7. August 2015
drei Berichte, welche die jeweiligen Staaten und
deren Finanzbehörden in ihrem Implementierungs­
prozess unterstützen sollen. Des Weiteren wurde im
Oktober 2015 ein Informationsportal geschaffen,
das einen Überblick über die bisherige Arbeit der
OECD im Zusammenhang mit dem automatischen
Informationsaustausch bietet.3
Grundlegende Informationen zum CRS
Der globale Reportingstandard sieht vor, dass sich die
Finanz­behörden der Staaten bestimmte Informationen zu
Finanzkonten von in ihrem Land ansässigen Finanzinstituten
(Banken, Verwahrstellen, Maklern sowie bestimmten
Formen von Versicherungsgesellschaften und Organismen
für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren) beschaffen
2
3
4
und diese anschließend mit Finanzbehörden anderer Staaten
austauschen. Zu den meldepflichtigen Informationen
gehören unter anderem Kapitalerträge wie beispielsweise
Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Ver­
sicherungs­verträgen, Guthaben auf Konten oder Erlöse aus
der Veräußerung von Finanzvermögen – sowohl für
natürliche Personen als auch für Rechtsträger. Die Grund­
struktur dieses automatischen Informationsaustauschs ist
der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.
Abb. 1 Grundstruktur des Informationsaustauschs
Jurisdiktion A
Jurisdiktion B
Finanzbehörde Staat A
Finanzbehörde Staat B
2
IT-Plattform
1
Finazinstitut
Kontoinhaber Jurisdiktion B
IT-Plattform
1
Finazinstitut
Kontoinhaber Jurisdiktion A
Zusammenhang mit Staatsangehörigen von Land B stehen
(unter Berücksichtigung der in Land A vorliegenden
Berichtspflichten). Analog wird in Land B verfahren (Punkt 1
der Abbildung). Die bereitgestellten Informationen werden
– unter Berücksichtigung des von der OECD erstellten
Musters für die Vereinbarungen zwischen den zuständigen
Behörden (Competent Authority Agreement – CAA) –
elektronisch zwischen den Finanzbehörden der beiden
Länder ausgetauscht (Punkt 2 der Abbildung). Dieser von der
OECD entwickelte gemeinsame Meldestandard muss von den
einzelnen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden,
wobei die von der OECD im August 2015 veröffentlichten
Berichte als Implementierungshilfe dienen (zu den Inhalten
siehe unten). Zu einer Umsetzung in nationales Recht und
einem ersten Informationsaustausch für die Jahre 2017/2018
haben sich bereits 90 Staaten verpflichtet. Der deutsche
Bundestag hat in diesem Zusammenhang am 12. November
2015 zwei Gesetzentwürfe verabschiedet mittels derer ein ab
2017 geltender automatischer Informationsaustausch über
Finanzkonten in Steuersachen mit anderen Vertragsstaaten
in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Im nächsten
Schritt muss der Bundesrat diesen Entwürfen noch
zustimmen.4
Bericht 1: CRS Implementation Handbook
Der Zweck des Handbuchs besteht darin, Regierungsbeamte
und Finanzbehörden bei der Implementierung des globalen
Standards für den automatischen Informationsaustausch zu
unterstützen.
Demnach berichten die Finanzinstitute in Land A an die
entsprechende Finanzbehörde Informationen, die im
OECD: Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, 2014.
Siehe www.oecd.org/tax/automatic-exchange/.
Im Detail handelt es sich um den Gesetzentwurf zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatische Austausch von
Informationen über Finanzkonten (BT-Drs. 18/5919) sowie den Gesetzentwurf zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung
weiterer Gesetzte (BT-Drs. 18/5920).
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Im Fokus
Das Handbuch gibt im ersten Abschnitt einen Überblick über
die wesentlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des
automatischen Informationsaustauschs. Eine Voraussetzung
ist die Übertragung der im CRS festgesetzten Vorschriften
über Berichtspflichten der Finanzinstitute gegenüber den
Finanzbehörden sowie der Due-Diligence-Regeln in das
inländische Recht. Eine weitere zentrale Voraussetzung ist
die Auswahl einer geeigneten rechtlichen Basis, auf welcher
der automatische Informationsaustausch vollzogen werden
kann. Diese rechtliche Basis können zum Beispiel Doppel­
besteuerungsabkommen, die Konvention über gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen der OECD oder auch Abkommen
für den Informationsaustausch in Steuersachen (sog. Tax
Information Exchange Agreements – TIEAs) bilden. Nach
Meinung der OECD ist die Konvention dabei der effizienteste
Weg, einen automatischen Informationsaustausch
umzusetzen. Weitere Voraussetzungen behandeln die
Themen Schaffung einer geeigneten IT-Infrastruktur und
Einhaltung von Datenschutzanforderungen.
Der zweite Abschnitt des Handbuchs umfasst eine detaillierte
Diskussion des Anwendungsbereichs und Inhalts des
Informationsaustauschs selbst. Dabei werden ausführliche
Informationen zur Klassifizierung von Finanzinstituten und
Finanzkonten, Due-Diligence-Regeln sowie Hinweise zu den
zu berichtenden Informationen in Bezug auf die
Identifizierung des Steuerpflichtigen, Informationen in
Bezug auf die Finanzkonten und weitere Finanzaktivitäten
dargestellt.
Im dritten Abschnitt werden die Unterschiede zwischen dem
Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und dem
globalen Standard für den automatischen
Informationsaustausch analysiert.
Bericht 2: Offshore Voluntary Disclosure
Programmes
Bei diesem Bericht handelt es sich um eine Anleitung für die
Umsetzung von Offenlegungsprogrammen, die es
Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in der Vergangenheit
nicht deklariertes Einkommen und Vermögen bei den
entsprechenden Finanzbehörden nachträglich anzugeben.
Eine solche Hilfestellung wurde erstmals im Jahr 2010 durch
die OECD veröffentlicht und im August 2015 auf Grundlage
von Erfahrungswerten aus 47 Staaten und vor dem
Hintergrund des durch die OECD erarbeiteten globalen
Standards zum automatischen Informationsaustausch
aktualisiert. Bis zur Einführung des Standards in einer
Vielzahl von Staaten weltweit stellen derartige Offen­
legungsmodelle für eine große Anzahl von Steuerpflichtigen
voraussichtlich die letzte Möglichkeit dar, aus Auslands­
konten abgeleitetes Einkommen und Vermögen freiwillig
offenzulegen. Für die Staaten kann dies somit ein ent­
scheidender Moment sein, auf ihre jeweiligen Programme
für die freiwillige Offenlegung aufmerksam zu machen und
damit Steuerpflichtige vor der Einführung des globalen
Standards zu mehr Steuerehrlichkeit zu bewegen.
Durch die Veröffentlichung des Berichts am 7. August 2015
hat die OECD Artikel 5 des bereits bestehenden Model TIEA
um Artikel 5A sowie Artikel 5B ergänzt. In Artikel 5A wird
die rechtliche Basis für einen automatischen Informations­
austausch geschaffen. In Artikel 5B werden zusätzliche
Regelungen hinsichtlich des spontanen Informations­
austauschs behandelt.
Fazit
Die drei von der OECD vorgelegten Berichte sollen
einer effizienten und zeitnahen Umsetzung eines automatischen Informationsaustauschs im Rahmen des CRS
dienen. Falls die notwendige Implementierung in
nationales Recht rechtzeitig abgeschlossen wird, kann
mit einem automatischen Informationsaustausch ab den
Jahren 2017/2018 gerechnet werden.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Isabel Ruhmer-Krell
PwC Stuttgart
Bernd Schwarz
PwC Stuttgart
Bericht 3: Model Protocol to the Tax Information
Exchange Agreements
Im Jahr 2002 hat die OECD ein Musterabkommen für den
Informationsaustausch in Steuersachen (Model TIEA)
erarbeitet. Ein automatischer Informationsaustausch, wie
dieser gemäß dem im Jahr 2014 eingeführten globalen
Standard CRS ermöglicht werden soll, war in diesem
Musterabkommen noch nicht enthalten. Dieses Modell­
protokoll dient demnach als Grundlage für diejenigen
Staaten, bei denen bereits ein TIEA in Kraft ist und darüber
der CRS vollzogen werden soll.
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Deutschland
Praktische Erfahrungen zu APAs
und Einfluss der BEPS-Maßnahmen
Verfahren zu führen. Dies sollte sich allerdings mit der nun in
absehbarer Zeit erwarteten Revision des DBA mit Indien
ändern.
Planungs- und Rechtssicherheit bezüglich der
Gestaltung eines Verrechnungspreissystems ist für
Steuerpflichtige heute mehr denn je von hohem Wert.
Eine verbindliche Auskunft oder – im Anschluss an
eine Betriebsprüfung – eine verbindliche Zusage sind
bei Verrechnungspreisthemen nicht bzw. nur schwer
möglich. Daher ist das für den Steuerpflichtigen in
dieser Hinsicht wichtigste Verfahren ein Advance
Pricing Agreement (APA), in welchem die deutsche
Finanzverwaltung sich direkt mit dem (oder den)
anderen betroffenen Staat(en) auf eine einheitliche
Behandlung des Sachverhalts einigt.
Gründe für die bislang geringe Verbreitung von APAs
Ein Grund für die bisherige Zurückhaltung der Steuer­
pflichtigen ist die vergleichsweise lange Verfahrensdauer von
im Durchschnitt 36 Monaten für APAs innerhalb der EU und
43 Monaten bei Verfahren mit Nicht-EU-Staaten. Hinzu
kommt, dass sich die APA-Verhandlungen mit wichtigen
Staaten als schwierig erweisen. So sind beispielsweise einige
laufende APA-Verfahren mit China bereits vor einiger Zeit ins
Stocken geraten. Auch nimmt China ein Verfahren nur dann
zur Verhandlung an, wenn dort an dem Fall ein besonderes
Interesse identifiziert wird.
APAs in der bisherigen Praxis
Obwohl das Thema Verrechnungspreise nun schon seit
Jahren im Fokus steht und sich in Betriebsprüfungen hieraus
oft wesentliche Anpassungen ergeben, ist die Anzahl der
APAs in Deutschland noch vergleichsweise gering. So weist
Deutschland zum Ende des Jahres 2013 (neuere Zahlen sind
nicht verfügbar) nur 21 bestehende APAs und 27 laufende
Verfahren aus. Auch ergibt sich, anders als bei Ver­
ständigungsverfahren, bei APAs kein eindeutiger Trend zu
einer verstärkten Nutzung dieses Verfahrens durch die
Steuerpflichtigen.
Inwieweit sich dies durch die zuletzt zunehmende Anzahl an
Ländern, welche die Möglichkeit eines APA eröffnen, ändern
wird, bleibt abzuwarten. So besteht beispielsweise die
Möglichkeit eines APA mit Russland erst seit 2012. Mit Indien
besteht bislang keine Möglichkeit, ein bilaterales APA-
Die Erfahrungen in der Praxis zum Zustandekommen einer
Einigung und damit des erfolgreichen Abschlusses eines APA
sind grundsätzlich positiv. Jedoch können APAs auch
scheitern, also nicht zu einem erfolgreichen Abschluss
kommen. Einigungszwang zwischen den betreffenden
Staaten gibt es nur in solchen Fällen, in denen das DBA eine
entsprechende Regelung beinhaltet (z. B. DBA Deutschland
– USA).
Es muss weiterhin berücksichtigt werden, dass der Steuer­
pflichtige im APA-Verfahren zu einer weitgehenden
Kooperation mit den Finanzbehörden und zu einer umfang­
reichen Herausgabe von Informationen verpflichtet ist. Diese
Informationen können dann im Weiteren auch zuungunsten
des Steuerpflichtigen verwendet werden, was im Falle des
Scheiterns eines APA besonders unangenehm sein kann.
Neuere Entwicklungen durch BEPS
Die BEPS-Initiative dürfte in Bezug auf APAs insbesondere
drei Konsequenzen haben:
•Die Zahl der Streitfälle bei Verrechnungspreisfragen wird
erwartungsgemäß deutlich zunehmen.
•Der Datenaustausch zu APAs zwischen den Staaten wird
signifikant ansteigen (innerhalb der EU hat man sich
bereits auf den gegenseitigen Austausch von Informationen
zu APA-Verfahren verständigt).
•Die Staaten werden voraussichtlich zu einem gewissen Teil
der Forderung aus Maßnahme 14 nachkommen, verstärkt
APA-Programme (einschließlich Rollback) einzuführen.
Für komplexe Geschäftsmodelle bietet ein APA die einzige
Möglichkeit des Steuerpflichtigen, frühzeitig in allen
beteiligten Staaten Rechtssicherheit zu erlangen. Zu­
nehmende Transparenz und automatisierter Datenaustausch
ebenso wie lange Bearbeitungszeiten und weitgehend
fehlender Einigungszwang mögen gegen die Beantragung
eines APA sprechen. In vielen Fällen wird es für Steuer­
pflichtige aber die beste Alternative sein in dem Bemühen,
signifikante steuerliche Risiken erheblich zu reduzieren.
Angesichts des daher zu erwartenden deutlichen Anstiegs an
APA-Anträgen wird es jedoch kaum realistisch sein, kurzoder mittelfristig auf eine Verringerung der Verfahrens­
dauern zu hoffen.
Ihre Ansprechpartner
Claudia Lauten
PwC Düsseldorf
Dr. Julian Maier
PwC München
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Deutschland
Umsetzung der neuen
Dokumentations­anforderungen in
Deutschland
Am 5. Oktober 2015 hat die OECD den finalen Report
zur BEPS-Maßnahme 13 veröffentlicht. Dieser
ersetzt das bisherige Kapitel V der OECD-Richtlinien
und beschreibt die neuen Rahmenbedingungen,
unter denen zukünftig Dokumentationen zu
erstellen sind. Nach Aussagen der deutschen Finanz­
verwaltung werden diese Vorgaben zeitnah in
nationales Recht überführt. Die neuen Regelungen
sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten.
Neue Dokumentationsanforderungen
Die neuen Dokumentationsanforderungen der OECD
bestehen aus zwei Bestandteilen: den schriftlichen Aus­
führungen in den Dokumentationsblöcken Master File und
Local File sowie den zusätzlichen länderbezogenen
Informationen, die tabellarisch im CbC-Report zusammen­
zustellen sind. Die Erweiterung der notwendigen
Dokumentation ergibt sich aus der Erwartung der Finanz­
verwaltungen, dass mit dieser neuen und um­fassenderen
Transparenz Prüfungen zielgerichteter und effizienter
ausgeführt werden können. Weiterhin sollen Informations­
defizite ausgeglichen werden.
Umsetzung in deutsches Recht
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung hat
sich bereits ausführlich mit der Umsetzung der OECDAnforderungen in nationales Recht befasst. Ohne eine solche
entfalten die Richtlinien der OECD keine Bindungswirkung.
Wenngleich die Arbeiten auf Ebene dieser Gruppe noch nicht
finalisiert sind, so kann dennoch davon ausgegangen
werden, dass zu Beginn des Jahres 2016 ein entsprechender
Gesetzentwurf eingebracht wird.
Was soll im Einzelnen geregelt werden?
Die Mitwirkungspflichten nach § 90 AO, insbesondere solche
mit Auslandsbezug, sollen dem Vernehmen nach ergänzt
werden. § 90 Abs. 3 AO, der bislang die Aufzeichnungs­
pflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug geregelt hat,
soll im Wesentlichen unverändert bleiben. Es sollen also
weiterhin im Rahmen der Betriebsprüfungen
Dokumentationen angefordert werden, die innerhalb einer
Frist von 60 Tagen bzw. 30 Tagen für außergewöhnliche
Sachverhalte vorzulegen sind. Die Vorlage wird wie bisher
sanktionsbehaftet bleiben, sodass bei Nichtbeachtung bzw.
verspäteter Vorlage Strafzuschläge festgesetzt und
gegebenen­falls Schätzungen vorgenommen werden können.
Daneben sollen in § 90 Abs. 4 AO eine landesspezifische
Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation
(Master File) nach Vorlage der OECD eingeführt werden.
Diese sind dann zusätzlich zu erstellen, wenn die
Gesamtumsätze des Steuerpflichtigen 50 Millionen Euro
übersteigen. Es ist noch nicht klar, wann diese
Dokumentations­bestandteile zu erstellen bzw. vorzulegen
sind. Wenn der deutsche Gesetzgeber den Vorgaben der
OECD folgt, so wären diese Bestandteile zum Zeitpunkt der
Abgabe der Steuererklärung zu erstellen. Diese
Dokumentationsbestandteile sollen allerdings nicht ent­
sprechend § 164 Abs. 3 und 4 AO sanktionsbehaftet sein.
Dennoch könnten Zwangsgeld oder Verzögerungsgeld bei
Nichtbeachtung festgesetzt werden.
Weiterhin soll in § 90 Abs. 5 AO das CbCR eingeführt werden.
Diese Informationen sind dann von einer deutschen
Konzern­obergesellschaft (Ultimate Parent Entity – UPE)
einzureichen, sofern ein konsolidierter Gesamtumsatz von
750 Millionen Euro im vorherigen Wirtschaftsjahr über­
schritten wurde. Die Sanktionen sollen hier genauso wie bei
§ 90 Abs. 4 AO geregelt werden.
Die neuen Dokumentationsanforderungen
werden die Unternehmen vor große Heraus­
forderungen stellen.
Zeitliche Anwendung und weitere Entwicklungen
Die Ergänzungen in § 90 AO sollen Anfang des Jahres 2016
verabschiedet werden. Ihre Anwendung soll alle Wirtschafts­
jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen,
um­fassen. Das bedeutet insbesondere für das CbCR, dass der
von der OECD vorgegebene Zeitplan eingehalten werden
soll, wonach der CbC-Report bis zum 31. Dezember 2017
einzu­reichen ist. Eine Weitergabe der Daten erfolgt dann bis
zum 30. Juni 2018 auf der Grundlage eines Informations­aus­
tauschs, der in § 117 AO geregelt werden soll.
Im neuen § 90 AO wird auch weiterhin die Ermächtigung
ver­ankert sein, Rechtsverordnungen über den Bundesrat zu
verabschieden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
plant dementsprechend, die neuen Dokumentations­
anforderungen in einer Rechtsverordnung zu konkretisieren.
Weiterhin ist zu erwarten, dass im Nachgang dazu ein
weiteres BMF-Schreiben zur Dokumentation veröffentlicht
wird.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Ludger Wellens
PwC Düsseldorf
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Deutschland
Entwicklungen zum Zollkodex
Am 24. September 2015 hat der Bundestag das
Steueränderungsgesetz 20155 mit einigen
Ergänzungen und Neuregelungen gegenüber dem
ursprünglichen Gesetzentwurf beschlossen. Am
16. Oktober 2015 gab der Bundesrat ebenfalls seine
Zustimmung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015
wird unter anderem der Zollkodex in Deutschland
überarbeitet.
Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK)
Bereits seit Jahren gab es Bestrebungen, das EU-Zollrecht zu
modernisieren. Wesentliche Ziele hierbei waren die
Straffung und Etablierung einheitlicher Rechtsvorschriften,
vor allem im Hinblick auf die Zollverfahren und Sicherheits­
standards, sowie die Abschaffung praxisferner Vorschriften
für papiergestützte Zollanmeldungen und Zollverfahren. Ab
1. Mai 2016 wird der UZK in Deutschland Anwendung
finden. Wesentliche Neuerungen sind nachfolgend
aufgeführt:
•Stärkung des AEO (Status des zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten),
• Erweiterung des Kreises der potenziellen Zollschuldner,
•Konkretisierung des dem Transaktionswert zugrunde
liegenden Kaufgeschäfts (Wegfall des Vorerwerberpreises),
• Vereinfachung der Struktur von Zollverfahren,
•zentralisierte Zollabwicklung und Fokus auf die
elektronische Zollabwicklung,
•Neuregelungen im Zusammenhang mit der Vertretung.
5
Verrechnungspreisimplikationen
Betroffen sind folglich alle am grenzüberschreitenden
Warenverkehr beteiligten Unternehmen (auch Transport­
dienstleister), Unternehmen mit zollrechtlichen
Bewilligungen oder Vereinfachungen (mit/ohne AEOZertifizierung) und Unternehmen, die ihren Zollwert auf
Basis des Vorerwerberpreises bemessen haben.
Insbesondere der Wegfall des Vorerwerberpreises als
Trans­aktionswert kann verrechnungspreisrelevante
Konsequenzen haben. Grundlage des Transaktionswerts wird
mit der Rechtsänderung zwingend das Verkaufsgeschäft,
welches dem Verbringen der Waren in die EU unmittelbar
vorausgeht. Bei Warentransaktionen aus dem Drittland
zwischen verb Unternehmen waere dies der vereinbarte
innerkonzernliche Preis. Die heutige Wahl­freiheit, auch
Vorerwerbergeschäfte, also den Preis, den der konzern­
interne Verkäufer beim Erwerb von einem fremden Dritten
bezahlt hat, als Transaktionswert heranzuziehen, ist damit
zukünftig eliminiert. Dies bedeutet, dass bei Jahres­
endanpassungen der Verrechnungspreise in diesen Fällen
nun ebenfalls Zollimplikationen zu beachten sind, die
vormals durch die Anwendung des Vorerwerberpreises
unberührt blieben.
Für die Angemessenheitsprüfung des Transaktionswerts
findet ebenfalls der Fremdvergleichsgrundsatz Anwendung.
In der Regel werden hierzu Angemessenheitsanalysen der
Verrechnungspreisdokumentationen zu Hilfe genommen. Da
diese jedoch zumeist auf einer auf einen Zeitraum bezogenen
Betrachtung basieren und eine Zollwertprüfung auf die
einzelne Transaktion (Zeitpunktbetrachtung) abstellt, kann
ormals: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher
V
Vorschriften.
es zu Abweichungen bei der Analyse anhand des Fremd­
vergleichsgrundsatzes kommen.
Darüber hinaus basieren Verrechnungspreis­
dokumentationen anstatt einer geschäftsvorfallbezogenen
Prüfung oft auf einer Gruppierung von Transaktionen.
Daneben gibt es aus Verrechnungspreissicht im Bereich
Lizenzen eine weitere wichtige Veränderung. Nach jetziger
Rechtslage wird unterschieden zwischen Lizenzgebühren für
Markenrechte und Lizenzgebühren für sonstige geistige
Eigentumsrechte (Patente, Geschmacksmuster, Urheber­
rechte etc.). Die bis dato mögliche „Sonderbehandlung“ der
Markenrechte, diese unter bestimmten Voraussetzungen
nicht dem Zollwert hinzuzurechnen, fällt mit dem UZK weg.
Somit unterliegen zukünftig alle Lizenzzahlungen der
Verzollung.
Fazit
Grenzüberschreitend agierende Unternehmen sollten sich
frühzeitig mit den Neuerungen im Rahmen des UZK
auseinanderzusetzen, um auch die Implikationen in
Bezug auf Verrechnungspreise zu identifizieren und
mögliche Risiken/Probleme zu minimieren.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Claudia Dahle
PwC Hamburg – Verrechnungspreise
Jochen Schmidt
PwC Hamburg – Zoll & Außenwirtschaft
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
10
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Industrie
Verrechnungspreisrelevanz von
quick wins in der Automobil­
industrie
Unter dem in der Automobilindustrie verwendeten
Begriff der quick wins lassen sich verschiedene
Ausprägungen von Zahlungen und Preisnachlässen
der Automobilzulieferer gegenüber ihren Kunden,
den Original Equipment Manufacturers (OEMs),
subsumieren. Dabei kann es sich um eine Zahlung
handeln, welche den Zulieferer zur Abgabe eines
Angebots berechtigt (pay to play), oder aber um
Preisnachlässe bzw. Einmalzahlungen auf laufende
Serien, um von dem OEM für einen Folgeauftrag
oder eine neue Serie nominiert zu werden (quick
savings). Da es sich bei dem Werk des Zulieferers,
das den Folgeauftrag bzw. die neue Serie zugewiesen
bekommt, oftmals nicht um dieselbe Legaleinheit
handelt, welche mit der laufenden Serie des OEM
betraut ist, kann es für den Zulieferer zu ver­
rechnungspreisrelevanten Implikationen kommen.
Verrechnungspreisaspekte im Falle von quick
savings
Werk A des Zulieferers (Land A) beliefert in den Jahren
1 bis 3 einen OEM mit Produkten zu einem Preis von 100.
Der OEM verlangt für die Vergabe eines neuen Projekts von
dem Zulieferer ein quick saving auf das laufende Projekt.
A gewährt daraufhin dem OEM eine Einmalzahlung im Jahr
1 in Höhe von 15. Alternativ könnte A dem OEM einen
Preisnachlass in Höhe von jeweils 5 in den Jahren 1 bis 3
gewähren. Im Gegenzug vergibt der OEM in beiden Fällen
dem Werk B des Zulieferers (Land B) ein neues Projekt in den
Jahren 3 bis 5 zum Preis von 105. Der OEM verlangt zwar
eine Direktfakturierung durch A bzw. B, diese sind jedoch
wirtschaftlich als Routinegesellschaften zu klassifizieren. Das
Headquarter des Zulieferers ist Eigentümer aller
wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter (d. h. Basis­
technologie, Kundenstamm etc.).
Werden zwischen A und B keine weiteren Schritte unter­
nommen, führt die Gewährung einer Einmalzahlung bzw.
eines Preisnachlasses von A an den OEM zu einem Rück­gang
des zu versteuernden Einkommens in Land A, der unter
Fremdvergleichsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn A als Routine­
gesellschaft eine Vergütung nach Einmalzahlung bzw.
Preis­nachlass erzielt, die außerhalb der von fremden Dritten
typischerweise erzielten Bandbreite fremdüblicher Ver­
gütungen liegt. Es könnte zwar argumentiert werden, dass
A in eine langfristige Kundenbeziehung mit dem OEM
investiert, welche dem Werk auf lange Sicht auch zugute­
kommen wird. Da erfahrungsgemäß diese Zahlungen jedoch
nicht immer vertraglich zwischen den Parteien vereinbart
werden und A keinen unmittelbaren Nutzen daraus zieht,
dürfte der Nutzennachweis nicht immer möglich sein.
Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Routineunternehmen die
Konsequenzen eines solchen Investments zu tragen hat.
Ausgleichszahlung von Werk B an Werk A
Eine Ausgleichszahlung von B an A in Höhe von 15 (ohne
Berücksichtigung von Zinsen und Zahlungszeitpunkt) würde
dem Fremdvergleichsgrundsatz in der Regel eher ent­
sprechen. Allerdings ist es nicht auszuschließen, dass eine
direkte Ausgleichszahlung in gewissen Ländern (z. B. BRICStaaten) nur schwer zu verteidigen sein wird. In Land B ist zu
vermuten, dass Finanzbehörden angesichts fehlender
Dokumentation eine Ausgleichszahlung nicht akzeptieren
und es aufgrund der nicht abzugsfähigen Aufwendungen in
Land B zu einer Doppelbesteuerung kommt.
Einführung eines gewinnorientierten Lizenzsystems
Eine Möglichkeit, steuerliche Risiken im Falle von quick
savings aus Verrechnungspreissicht zu minimieren, könnte
die Einführung einer gewinnorientierten Lizenzzahlung von
A und B an den Strategieträger (d. h. das Headquarter des
Zulieferers) sein. Beide Werke sind wirtschaftlich als
Routine­gesellschaften zu sehen und sollten lediglich eine
Routinevergütung beziehen. Etwaige Übergewinne bei den
Werken (siehe Werk B) könnten über die variable Lizenz an
den Strategieträger abgeführt werden. Im Falle von Verlusten
wäre vom Strategieträger ein support payment zu leisten. A
würde somit eine reduzierte Lizenz an den Strategieträger
abführen oder im Falle eines Verlusts ein support payment
erhalten. Die Herausforderungen bei der Einführung einer
gewinnorientierten Lizenz können Fragestellungen zum
Thema Quellensteuer sowie die Akzeptanz hoher und
variabler Lizenzsätze in gewissen Ländern sein. Neben den
ausgeführten Verrechnungspreisthemen, mit denen Zu­
lieferer im Rahmen von quick savings konfrontiert werden,
sind in allen Fällen auch Umsatzsteuer- und Bilanzierungs­
aspekte näher zu analysieren.
Ihre Ansprechpartner
Martin Renz
PwC Stuttgart
Clarisse
Müller
PwC Stuttgart
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
11
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Länderbeiträge
Österreich
BFG-Urteil zu Cash-Pool-Zinsen
Von Marianna Dozsa und Sandra Staudacher
Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) in
Linz ist in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 einem
pauschalierten Ansatz zur Verzinsung von Einlagen
in einem internationalen Cash-Pool gefolgt
(RV/5101410/2012).
Zwischen einer österreichischen Tochtergesellschaft (TG)
und einer finnischen Muttergesellschaft (Master Company)
bestand über mehr als ein Jahr ein Cash-Pool mit mehr als
200 Millionen Euro Einlagen der TG. Die ursprüngliche
Verzinsung (1-M-EURIBOR) wurde von der österreichischen
Betriebsprüfung durch risikoorientierte Zu- bzw. Abschläge
angepasst. Die TG legte Beschwerde gegen diese Anpassung
ein. Das BFG urteilte, dass ein gewissenhafter Geschäfts­
führer die Fremdüblichkeit einer Vergütung nur dann
überprüfen könne, wenn Transparenz über die Aufteilung
der Synergie- und Koordinationsgewinne für die Cash-PoolTeilnehmer gegeben sei. Hieraus ergäben sich umfangreiche
Dokumentationspflichten für die Master Company. Da das
Gericht diese Transparenz in dem vorliegenden Fall nicht
gegeben sah, entschied es sich für eine pauschale Ver­
rechnung. Dem Urteil nach soll die „durchschnittliche
Ver­weil­dauer“ des eingelegten Kapitals ausschlaggebend für
die Verzinsung sein. Im vorliegenden Fall urteilte das
Gericht, dass die durchschnittliche Verweildauer im CashPool unter Beachtung der Ausschüttungsmöglichkeit aus
wirtschaftswissenschaftlicher Sicht sechs Monate betrage
und daher eine Verzinsung auf Basis des 6-M-EURIBOR
angemessen sei.
Indien
Aktualisierung des deutschindischen DBA angekündigt
Belgien
Freiwillige Offenlegung grenzüberschreitender Rulings
Von Arundhati Pandeya und Rahul Mehta
Von Pieter Deré und René Willems
Im August 2015 haben Deutschland und Indien die
Verhandlungen bezüglich einer Aktualisierung des
bestehenden DBA wieder ins Leben gerufen. Im Fokus
steht insbesondere die Einführung von Art. 9(2) des
OECD-MA, das den Weg für bilaterale APAs sowie
Verständigungsverfahren bereitet.
Durch eigene Initiative legt Belgien freiwillig
englischsprachige Zusammenfassungen von nach
dem 1. Januar 2015 geschlossenen unilateralen
Vorabentscheidungen (Rulings) zu grenz­
überschreitenden Sachverhalten gegenüber den
betroffenen Ländern offen.
Indien hat in der jüngeren Vergangenheit vermehrt
Anstrengungen unternommen, ein unternehmens­
freundlicheres Klima zu schaffen sowie die Anzahl an
Steuer­streitigkeiten zu reduzieren. Die Einführung des
APA-Programms im Jahr 2012 war ein wichtiger Meilenstein
und wird von den Steuerzahlern zunehmend in Anspruch
genommen. Seit Einführung sind bereits über 550 Anträge
eingereicht und 20 APAs erfolgreich abgeschlossen worden.
Solange Art. 9(2) oder ein Äquivalent nicht im DBA
Deutschland-Indien eingeführt ist, können deutsche Unter­
nehmen jedoch lediglich unilaterale APAs mit Indien
abschließen. Dennoch sollten deutsche Unternehmen ein
APA schon jetzt in Erwägung ziehen, da nach oben genannter
Aktualisierung auch eine Umwandlung laufender
unilateraler APA-Verfahren in bilaterale Verfahren möglich
sein wird. Die Aktualisierung des DBA wird auch Lösungen
für bereits angefallene Doppelbesteuerungsfälle durch
bilaterale Verständigungsverfahren ermöglichen. Für APAs,
die ab dem 1. April 2016 gelten sollen, ist der späteste
Abgabetermin des APA-Antrages der 31. März 2016.
Belgien verfügt seit 2003 über ein stabiles und transparentes
Verfahren hinsichtlich der Vereinbarung von Rulings.
Detaillierte Zusammenfassungen werden anonym in der
Originalsprache (Niederländisch oder Französisch) auf der
Internetseite der Steuerbehörden veröffentlicht. Belgien hat
nun den Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden
Rulings und APAs innerhalb der OECD sowie den ver­
pflichtenden Austausch innerhalb der EU vorweggenommen.
Durch die beschlossene freiwillige Offen­legung grenz­
überschreitender, unilateraler Rulings seit 1. Januar 2015
wird der maßgebliche Teil dieser Ent­scheidungen ins
Englische übersetzt und den betroffenen Ländern über­
mittelt. Auf Nachfrage erhalten diese Länder eine Kopie der
entsprechenden Entscheidung. Belgien ist auch hinsichtlich
der Statistiken zu ab­geschlossenen Rulings transparent: Die
jährlich ver­öffentlichten Berichte der zu­ständigen Behörde
beinhalten umfangreiche Statistiken zu jedem Schwer­
punktthema. Im Jahr 2014 wurden 70 unilaterale Rulings zu
Verrechnungspreisen abgeschlossen.
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
12
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Länderbeiträge
Australien
Gesetzentwurf zur Umsetzung
erster BEPS-Maßnahmen
Deutschland/Niederlande
Ukraine
Bilaterale Vereinbarung zum
Neue Regelungen zu VerrechnungsAustausch von Steuerinformationen preisen und Einführung von APAs
Von Dr. Christoph Sommer
Von Daniel Retzer und Lukas Bühl
Von Gert Wöllmann und Martin Dombrowski
Die australische Regierung hat am 16. September
2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung erster
BEPS-Maßnahmen in das australische Parlament
eingebracht. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen
für inter­national tätige Unter­nehmensgruppen mit
einem weltweiten Umsatz von mehr als
einer Milliarde australischer Dollar gelten.
Durch das am 14. Juli 2015 zwischen Deutschland
und den Niederlanden unterzeichnete und für
zwei Jahre geltende Memorandum of Understanding
können steuerrelevante Informationen rückwirkend
ab Januar 2015 oder einvernehmlich auch zu einem
früheren Zeitpunkt spontan übermittelt werden.
Mitte dieses Jahres wurden in der Ukraine neue
Regelungen zu Verrechnungspreisen entsprechend
den Vorgaben der OECD und zu Vorab­ver­
ständigungs­verfahren (APAs) verabschiedet.
Zu Verrechnungs­preisen wurden insbesondere
Regelungen bezüglich Anwendungsbereich, Ver­
rechnungspreismethoden, Fremdvergleichs­daten,
Wesentlichkeitsgrenzen und Sanktionen eingeführt.
Konkret sieht der Gesetzentwurf die Umsetzung der BEPSMaßnahme 13 für Wirtschaftsjahre beginnend am oder nach
dem 1. Januar 2016 vor. Entsprechend sind australische
Steuerpflichtige zukünftig verpflichtet, eine Dokumentation,
bestehend aus Master File, Local File und CbC-Report der
australischen Finanzverwaltung innerhalb von
zwölf Monaten nach Ende des Wirtschafts­jahres vorzulegen.
Der Gesetzentwurf sieht auch eine Ergänzung der
australischen Regelungen zur Hinzu­rechnungsbesteuerung
vor. So kann eine australische Betriebs­stätte unter
bestimmten Umständen (auch entgegen einem DBA)
an­genommen werden, wenn ein ausländisches Unternehmen
Direkt­geschäfte mit australischen Kunden vornimmt und in
diesem Zusammenhang von einem australischen ver­
bundenen Unternehmen unterstützt wird. Ergänzt werden
diese Regelungen durch eine Verdoppelung möglicher
Strafen im Fall einer Einkommensanpassung in einer
Betriebs­prüfung für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem
1. Juli 2015 beginnen.
Die Vereinbarung sieht eine spontane Mitteilung von
Informationen innerhalb von einem Monat vor, sofern sich
diese potenziell auf die Steuerveranlagung des anderen
Staates auswirken könnten. Nach Art. 2 des Memorandums
soll ein Austausch stattfinden, insbesondere hinsichtlich
unilateraler Vorabzusagen und Entscheidungen über
Ver­rechnungspreise; bi- oder multilateraler Entscheidungen
und Vorabverständigungsvereinbarungen, an denen der
andere Staat nicht beteiligt ist; Vereinbarungen und Ent­
scheidungen zu steuerlichen Präferenzsystemen (z. B.
Innovations­boxen) sowie sonstiger Steuervorbescheide nach
der Definition des OECD-Forums „Schädliche Steuer­
praktiken“. Die Vereinbarung geht somit materiell über die
bisherige EU-Amtshilfe-Richtlinie hinaus, auch wenn die
Frage, ob eine Information mitteilungspflichtig ist, noch im
Ermessen des informationsbesitzenden Staates bleibt. Ab
Januar 2017 sieht die EU jedoch einen verpflichtenden,
EU-weiten Austausch von Vorbescheiden und Vorabver­
ständigungsvereinbarungen vor.
Die Verrechnungspreisregelungen finden keine Anwendung
für umsatzsteuerliche Zwecke mehr, wohingegen die
Regelungen auch bei Transaktionen mit unverbundenen
Unternehmen anzuwenden sind, sofern diese in Ländern mit
geringer Besteuerung ansässig sind („schwarze Liste“).
Zudem wurden die Wesentlichkeitsgrenzen für die
bestehende Dokumentationspflicht von ca. US$ 45.000/
900.000 (Transaktionsvolumen/Unternehmensumsatz) auf
ca. US$ 230.000/2,3 Mio. erhöht. Flankierend wurden die
Strafen für Nichtvorlage der Dokumentation erhöht sowie die
Höchststrafen für eine nicht vollständige Vorlage gesenkt.
Der neu geschaffene APA-Prozess gliedert sich in die
drei Phasen: Antragstellung, Vorabverständigung sowie
an­schließende Überwachung. Die maximale Gültigkeits­
dauer eines APA beträgt drei Jahre ab dem 1. Januar des auf
den Abschluss des APA-Prozesses folgenden Jahres. Die
Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung (Rollback)
besteht nicht.
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
13
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Länderbeiträge
USA/Mexiko
Neueste Entwicklungen beim CbCR
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
Kanada
China
Veröffentlichung der Jahresberichte Draft Circular 2 veröffentlicht
über APAs und MAPs
Von Mingzhe Ouyang und Diqian Zhu
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
Während sich in den USA die Einführung des CbCR,
entgegen der OECD-Empfehlung, um ein Jahr zu
verzögern scheint, hat mit Mexiko ein weiteres Land
einen Gesetzesentwurf zur zeitnahen Einführung des
CbCR vorgelegt. Durch ungleiche Umsetzung kann
sich die Erstellungspflicht auf Gesellschaften in
Ländern mit CbCR-Pflicht verlagern.
In den USA wurden zahlreiche Zweifelsfragen zur Ein­
führung des CbCR aufgeworfen, die eine Einführung für
Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2016 frag­
würdig erscheinen lassen. Aufgrund der von der OECD
vor­gesehenen und von ersten Ländern (z. B. Spanien)
ein­geführten sekundären Pflicht zur Erstellung des CbCReports kann sich die Verpflichtung zur Erstellung eines
CbC-Reports allerdings verlagern. Besteht im Land der
Konzernmutter keine Verpflichtung zur Einreichung, geht
diese auf eine der Tochtergesellschaften über, in deren Land
die Regelung zum CbCR eingeführt wurde. Dieser CbCReport muss dann ebenfalls Daten für alle Staaten enthalten
in denen der Konzern tätig ist, inklusive derer, die das CbCR
(noch) nicht eingeführt haben (hier: USA). Folglich ändert
sich lediglich das Land in dem der CbC-Report eingereicht
wird, aber nicht der Umfang der Dokumentationspflicht.
In Mexiko hingegen wurde bereits ein erster Entwurf zur
Einführung des CbCR mit Wirkung für Wirtschaftsjahre
beginnend ab dem 1. Januar 2016 eingebracht.
6
Die kanadische Steuerbehörde (Canada Revenue
Agency – CRA) hat im August 2015 ihre Jahres­
berichte zu APA- sowie MAP-Verfahren veröffentlicht.
Die Berichte enthalten Statistiken zu den in Kanada
beantragten APAs und MAPs für das am 31. März
2015 endende Geschäfts­jahr.
Der aktuelle APA-Bericht zeigt mit 31 abgeschlossenen APAs
einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (+19 %).
Über die Hälfte der betreffenden Transaktionen standen
dabei im Zusammenhang mit der Übertragung von
materiellen Wirtschaftsgütern. Die TNMM bleibt weiterhin
die meist angewendete Ver­rechnungs­preismethode (49 %).
Die Mehrzahl der bilateralen APAs bestehen derzeit mit den
USA. Bilaterale APAs wurden in Kanada im Durchschnitt
nach vier Jahren abgeschlossen. Der aktuelle MAP-Jahres­
bericht zeigt eine steigende Anzahl der aus dem Ausland
eingeleiteten Verfahren. Die durch­schnittliche Bearbeitungs­
zeit für MAPs stieg um wenige Monate6. So stiegen zwar die
Bearbeitungs­zeiten für die Erstellung und Auswertung von
Stellung­nahmen. Dies konnte aber teilweise durch kürzere
Ver­handlungsphasen kompensiert werden. 87 % der ab­
geschlossenen MAPs waren auf Anpassungen durch Betriebs­
prüfungen in Kanada zurückzuführen.
26 Monate (2014: 23 Monate) für aus Kanada und 33 Monate (2014: 31 Monate) für aus dem Ausland eingeleitete MAPs.
Die chinesische State Administration of Taxation
(SAT) veröffentlichte am 17. September 2015 einen
Entwurf zum Thema “Implementation Measures of
Special Tax Adjustment” (Draft Circular 2). Der
Entwurf beinhaltet sowohl das bestehende Schreiben
„Guoshuifa [2009] No.2“ als auch die verschiedenen
Empfehlungen, die im Rahmen der OECD-BEPSInitiative vorgeschlagen wurden.
Der Draft Circular 2 schlägt zu den drei Ansätzen – Local File,
Master File und Special Issues File – neue Anforderungen an
die Verrechnungspreisdokumentation vor, die für multi­
nationale Konzerne einen erhöhten Einsatz von Ressourcen
bedeuten. Die CbCR-Anforderungen der OECD wurden in die
Veröffentlichung zu den Transaktionen verbundener Unter­
nehmen integriert, die Bestandteil der jährlichen Körper­
schaftssteuererklärung mancher Steuerpflichtiger ist. Die
zunehmenden An­forderungen an Veröffentlichungen und
Analysen in Bezug auf Konzernabläufe, Profitabilität und
Transaktionen verbundener Unternehmen zeigen, dass es der
SAT ernst mit der Bekämpfung internationaler Steuer­
hinterziehung ist und, dass sie Verrechnungspreisdokumentationen und CbCR als Instrumente zur Bewertung
des Steuerrisikos nutzt. Frühester Zeitpunkt des Inkraft­
tretens für chinesische Steuerpflichtige könnte der
1. Januar 2015 mit Ein­reichungsfrist zum 31. Mai 2016 sein.
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
14
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Aus unserer Praxis
Aufbau von Shared-Service-CenterStrukturen aus Verrechnungspreis­
sicht
welche verbundenen Unternehmen zu erbringen sind. Des
Weiteren ist die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur des
SSC bzw. der Prozess der Verrechnungspreisbildung unter
Berücksichtigung der Anforderungen der lokalen
Finanzverwaltungen zu definieren.
Eine Möglichkeit der Optimierung von grenz­
überschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen
verbundenen Unternehmen stellt der Aufbau von
konzerninternen Dienstleistern, sogenannten
Shared-Service-Centern (SSCs), dar. Grundprinzip
eines SSC ist, dass Tätigkeiten oder Funktionen, die
bislang an mehreren Stellen innerhalb eines
Konzerns ausgeführt wurden, an einer Stelle – dem
zentralen konzerninternen Dienstleister –
zusammen­gefasst werden. Für die erfolgreiche
Implementierung eines SSC und dessen steuerliche
Akzeptanz in Betriebsprüfungen sind auch Ver­
rechnungspreisaspekte zu beachten.
Arten der Verrechnungspreisbildung
Für die Verrechnung der Leistungen eines SSC kommt
insbesondere die Kostenaufschlagsmethode mit Erhebung
eines angemessenen Gewinnaufschlags zur Anwendung.
Lediglich in den in der Praxis seltenen Fällen, in denen
seitens des SSC Leistungen auch an fremde Dritte erbracht
werden, dürfte die Preisvergleichsmethode vorrangig
anzuwenden sein. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die
Leistungen im Rahmen einer Einzelverrechnung direkt an
den Leistungsempfänger berechnet oder indirekt mittels einer
Umlage nach einem sachgerechten Umlage­schlüssel an
mehrere Leistungsempfänger verrechnet werden. Im Falle
einer Umlage ist aus deutscher Verrechnungspreis­sicht beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Pool­konzept) auch
eine Verrechnung ohne die Erhebung eines Gewinnaufschlags
möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich das
SSC in einer rechtlichen Einheit befindet, die selbst
Empfänger der Leistungen des SSC ist.
Vorteile der Implementierung eines SSC
Die Praxis zeigt, dass zu den Shared Services insbesondere
Aufgaben und Funktionen aus den Bereichen Buchhaltung/
Rechnungswesen, Einkauf, IT sowie die Buchung und
Ab­rechnung von Geschäftsreisen gehören. Die
Zentralisierung bestimmter Services zielt darauf ab, durch
eine hohe Standardisierung und Spezialisierung, die Nutzung
einheitlicher IT-Systeme sowie eine schlanke Organisation
und die schnelle Umsetzung von Best Practices deutliche
Vorteile hinsichtlich Kosten, Qualität, Transparenz und
Servicegeschwindigkeit zu realisieren.
Grundsatzentscheidungen vor der Implementierung
Vor dem Aufbau einer SSC-Struktur ist insbesondere zu
klären, welche Services (Leistungskatalog) vom SSC an
Betriebsprüfungen hinterfragen regelmäßig die
rechnerische Ermittlung der Verrechnungspreise
sowie den Nutzen der empfangenen SSCServices.
Leistungen gezogenen Nutzen in einem möglichst hohen
Detaillierungsgrad darlegen zu können. Hierfür sind
Nachweise über die Ermittlung der Kostenbasis, die Wahl
eines fremdüblichen Gewinnaufschlags sowie bei der
indirekten Verrechnung Nachweise über die Angemessenheit
der gewählten Umlageschlüssel vorzulegen. Wichtig ist in
diesem Zusammenhang auch der Abschluss fremdüblich
ausgestalteter Serviceverträge zwischen dem SSC und den
leistungsempfangenden Konzerngesellschaften.
Weitere zu berücksichtigende Aspekte
Bei der grenzüberschreitenden Übertragung von bisher lokal
erbrachten Services auf ein zentrales SSC ist ferner zu
prüfen, ob hierdurch eine Exit-Besteuerung ausgelöst wird
und ob Implikationen im Hinblick auf Umsatzsteuer,
Quellen­steuer oder Hinzurechnungsbesteuerung bestehen.
Fazit
Für internationale Konzerne kann die Erbringung von
Services mittels eines SSC aus operativer Sicht ins­
besondere hinsichtlich Standardisierung und
Spezialisierung sehr vorteilhalft sein. Beim Aufbau von
SSC-Strukturen sind dabei verschiedene Verrechnungspeisaspekte zu berücksichtigen.
Ihr Ansprechpartner
Florian
Weidlich
PwC Stuttgart
Für die steuerliche Akzeptanz eines SSC im Rahmen von
Betriebsprüfungen ist es empfehlenswert, die rechnerische
Herleitung der Verrechnungspreise (insbesondere bei der
indirekten Verrechnung) und den aus den erbrachten
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
15
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Veröffentlichungen
Verzicht auf Verständigungsverfahren und
Rechtsbehelfe: Verlust des US Tax Credits?
Von Claudia Lauten und Henning Stemmer
IStR 19/2015, S. 93–94
Kommentierung des Artikel 9 OECD
Musterabkommen
Von Prof. Dr. Stephan Rasch
Gosch/Kroppen/Grotherr (Hrsg.), DBA- Kommentierung,
Loseblattsammlung, NWB Verlag
Immaterielle Vermögenswerte, Risiko und
Kontrolle – Plädoyer für eine restriktive
Handhabung der Kriterien
Von Prof. Dr. Stephan Rasch
ISR 9/2015, S. 310–313
Ermittlung fremdüblicher FactoringGebühren
Von Dr. Oliver Busch und Maximilian Tenberge
Betriebs-Berater 41/2015, S. 2475–2480
Konzepte zur Bestimmung der Kreditwürdigkeit
für Verrechnungspreiszwecke
Von Dr. Jörg Hülshorst und Tanja Koch
ISR 9/2015, S. 331–336
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
16
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Veranstaltungen
Veranstaltungen von PwC
Standort
Termin
Thema
Ansprechpartner bei PwC
Berlin
19. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Lorenz Bernhardt
Dortmund
10. Mai 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Claudia Lauten
Düsseldorf
14. Januar 2016
Business Breakfast „OECD-BEPS-Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise – Herausforderungen und
Lösungen für internationale Unternehmen“
Dr. Ludger Wellens
14. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Axel Eigelshoven
Frankfurt am Main
21. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Dr. Roman Dawid
Hamburg
16. Februar 2016
Transfer Pricing Breakfast
Kati Fiehler
28. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Kati Fiehler
Karlsruhe
16. März 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Martin Renz
Köln
24. Mai 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Susann van der Ham
München
1. März 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Prof Dr. Stephan Rasch
Nürnberg
19. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Prof. Dr. Stephan Rasch
Talk am Abend „BEPS & more: neue Herausforderungen im Bereich der Verrechnungspreise“
Martin Renz
Stuttgart
4. Februar 2016
28. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Martin Renz
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
17
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Veranstaltungen
PwC auf Veranstaltungen externer Anbieter1
Standort
Termin
Thema
PwC-Referenten
Veranstalter
Berlin
11. Februar 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Lorenz Bernhardt, Oliver Liche
Dr. Endriss
Dortmund
14. Januar 2016
Düsseldorf
2. Dezember 2015
20. Januar 2016
3. März 2016
Frankfurt am Main
10./11. Februar 2016
8. März 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Axel Eigelshoven, Katharina Mank
Dr. Endriss
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Axel Eigelshoven, Holger Lorenzen
Dr. Endriss
Internationales Steuerrecht I – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten
Susann van der Ham
Bundessteuerberaterkammer
Grundlagen der Verrechnungspreise
Axel Eigelshoven
NWB Verlag
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar
Dr. Roman Dawid, Sven Holmer
Dr. Endriss
IWB Verrechnungspreisforum 2016
Axel Eigelshoven
IWB
Hamburg
2./3. März 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar
Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner
Dr. Endriss
Hannover
10. Dezember 2015
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner
Dr. Endriss
Köln
15./16. März 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar
Axel Eigelshoven,
Susanne Tomson
Dr. Endriss
Stuttgart
10. Dezember 2015
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Martin Renz, Clarisse Müller
Dr. Endriss
Fernlehrgang
seit 21. Januar 2015
Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT-gestützte Dokumentation im
prozessorientierten Verrechnungspreismanagement
Dr. Ludger Wellens
Management Circle
1
Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können.
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
18
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Service
Transfer Pricing Roadshow 2016 – Jetzt anmelden!
Auch in 2016 veranstalten wir unsere Transfer
Pricing Roadshow in zehn Städten in ganz
Deutschland. Melden Sie sich schon jetzt für eine
Veranstaltung in Ihrer Nähe an!
Nach dem Start der Transfer Pricing Roadshow in diesem
Jahr möchten wir Ihnen auch in 2016 die Gelegenheit bieten,
sich bei einem Seminar an einem für Sie passenden Datum
und Standort auf den neuesten Stand im Gebiet der
Verrechnungspreise zu bringen. Zusammen mit Vertretern
aus der Finanzverwaltung und der Industrie werden wir
aktuelle Entwicklungen diskutieren und Ihre Fragen
beantworten. In verschiedenen Workshops werden spezielle
Themen im Detail beleuchtet. Das Programm der Seminare
ist dabei an allen Standorten weitestgehend identisch, so
dass Sie sich ganz frei entscheiden können.
Die einzelnen Termine finden Sie unter der Rubrik
Veranstaltungen. Weitere Informationen zum Programm und
zu den Referenten sowie die Möglichkeit, sich direkt
anzumelden, haben Sie auf unserer Internetseite.
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
19
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Service
Ansprechpartner in Ihrer Nähe
Redaktion
Berlin
Lorenz Bernhardt
Tel.: +49 30 2636-1501
Hamburg
Kati Fiehler
Tel.: +49 40 6378-1123
Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter
stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion
gern zur Verfügung.
Düsseldorf
Axel Eigelshoven
Dr. Jörg Hülshorst
Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen
Claudia Lauten
Susann van der Ham
Dr. Ludger Wellens
Tel.: +49 211 981-7243
Karlsruhe
Oliver Kost
Tel.: +49 721 84002-222
Wir freuen uns unter [email protected]
auf Ihr Feedback.
Essen
Claudia Lauten
Katharina Mank
Tel.: +49 201 438-2245
Frankfurt am Main
Dr. Ulf Andresen
Dr. Roman Dawid
Florian Gimmler
Dr. Yves Hervé
Dr. Manuel Imhof
Prof. Dr. Andreas Oestreicher
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015
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