Burger Lohmann Dienstgericht des Landes Brandenburg Präsident

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Burger Lohmann Dienstgericht des Landes Brandenburg Präsident
Burger Lohmann
Waldstrasse 23
15569 Woltersdorf
e-mail
: [email protected]
Burger Lohmann, Waldstraße 23, 15569 Woltersdorf
Dienstgericht
des Landes Brandenburg
Präsident VG Prof. Dr. Thomas Roeser
Logenstraße 13
15230 Frankfurt (Oder)
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Telefon: 0335 5556-0
Telefax: 0335 5556-1880 (Recht)
Telefax 2 : 0335 5556-1990 (Verw.)
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.vg-frankfurt-oder.brandenburg.de
Behördenschlüssel: 045361
Verteiler gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 35
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Ltd. OStA Carlo Weber
Bachstraße 10a
15230 Frankfurt (Oder)
Staatsanwaltschaft Neuruppin
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur
Bekämpfung von Korruptionskriminalität
z.Hd. Ltd. OStA Gerd Schnittcher
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
Generalstaatsanwaltschaft
Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg
Steinstraße 61
14776 Brandenburg an der Havel
Ministerium der Justiz
Minister Dr. Volkmar Schöneburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
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Telefon: 0335 5548-0
Telefax: 0335 5548-9000
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Telefon: 03391 515-200
Telefax: 03391 515-499
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Telefon: 03381 2082-0
Telefax: 03381 2082-290
Telefax 2 : 03381 2082-490
Internet: http://www.gsta.brandenburg.de
Behördenschlüssel: 045120
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Telefon: 0331 866-0
Telefax: 0331 866-3080
Telefax 2 : 0331 866-3081
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.mdj.brandenburg.de
Behördenschlüssel: 041100
Ihre AZ: 256 Js 13098/12 u. 365 Js 12781/12
Woltersdorf, 16.06.2012
1 - Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen v. 24.05.2012 und
11.06.2011, gegen die weiter fortgeführten Grundrechteverletzungen, gegen
fortgeführtes Versagen der Rechtswege etc.pp..
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2 - Strafantrag wg. Strafvereitelung im Amt, Vorteilsnahme im Amt,
Amtsmißbrauch, verletzen der Dienstpflicht, Verletzen eines fairen Verfahrens
und veruntreuen öffentlicher Gelder und meiner Grundsicherung!
3 - Antrag auf Einleitung von Disziplinarverfahren gegen die angerufenen und
beteiligten Staatsanwälte wegen Verletzung der Dienstpflicht und Diensteide
gem. Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat
(s. u.) und Beamteneid bzw. Mißachtung des Gesetzes über die förmliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz).
4 - Antrag auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens gegen Herrn ohne Vorname
Neff - Frankfurt (Oder) und Gerd Schnittcher - Neuruppin
5 - Antrag auf unverzügliche, unter zeitnaher Nachweisführung zu meinen
Händen, Bearbeitung aller meiner bisher und heute eingereichten Schriftsätze
durch qualifiziertes und rechtschaffendes Personal !!!
Es ist offenkundig, daß Ihre Verwaltungen den Kreisverkehr der Zu- bzw.
Nichtzuständigkeiten betreiben, unisono mein Rechtsbegehren verschleppen
und nicht zeitnah bearbeiten, geschweige die Ermittlung und Strafverfolgung
aufnehmen.
6 - Antrag auf sofortige Arbeitsaufnahme, die dem Art. 20 Abs. 3 GG entspricht.
und gerecht wird.
7 - Antrag auf unverzügliche Feststellung, a - daß die Ausführung von Herrn o. Vn. Neff, ich hätte keine tatsächlichen
Anhaltspunkte substantiiert, eine bloße Unterstellung, Behauptung, ohne
überhaupt die Angelegenheit untersuchen zu wollen, bzw. eine
nachvollziehbare Begründung darzulegen, ist.
b - daß Herr o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den
Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind, möglicherweise fachlich
nicht geeignet ihre Arbeit korrekt auszuführen?
c - von wem Herr o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den
Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind, aufgefordert werden
Unrecht zu begehen?
d - In wessen Schuldverhältnis Herr o. Vn. Neff und alle weiteren
Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen
sind, stehen???
e - wer von wem angehört wurde, wer von wem vernommen wurde, und welche
Akten zur Feststellung herangezogen wurden!
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f - daß meine Strafanträge, Strafanzeigen, Selbstanzeigen und
Feststellungsanträge als offensichtlich unbegründete, „eingehende Anzeigen,
die sich gegen bestimmte Personen richten“ sachlich falsch eingestuft wurden.
g - wer sind die bestimmten Personen???
h - daß hier Fragen von systemimmanenter Bedeutung aufgeworfen sind, zu
denen bisher von niemandem Beteiligten in den Sachen auch nur mit einem
Wort Stellung bezogen wurde.
i - daß Strafvereitelung im Amt vorliegt.
j - daß bandenmäßiges Unterschlagen vorliegt.
k - daß hier völlig unnötig viel Raum für Spekulationen offengelassen wurde.
l - daß die Klärung aller in den anhängigen Verfahren anstehenden Sachen
unverzüglich aufzunehmen sind.
m - daß zur zeitnahen, dezidierten Bewältigung und dem außerordentlichen
Eilbedürfnis der öffentlich-rechtlichen Sachen eine Sonderabteilung, zu
besetzen mit ausreichend qualifiziertem Personal, zu Lasten der Landeskasse
eingerichtet werden muß.
m - daß der Antragsteller nicht Verursacher der derzeitigen Mißstände in den
Verfahrens- und Rechtssachen und der derzeit vorliegenden Rechtslage ist.
n - das der Stillstand der ordentlichen Rechtspflege eingetreten ist
Richtlinien* für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat
(Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 –
411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008)
I.
Grundsätzliches
1.
Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 160 Abs. 1 StPO im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
„zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu
erforschen“, sobald sie „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht
einer Straftat Kenntnis erhält”. Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche
„Anfangsverdacht” liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn „zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte” für eine „verfolgbare Straftat” vorhanden sind. Die Prüfung des
Anfangsverdachts hat somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen.
2.
Jeder Staatsanwalt muss sich bewusst sein, dass bereits die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens für den davon Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen kann.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass aus rechtlicher Sicht ein Ermittlungsverfahren
wegen der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht als ein Makel des
Betroffenen anzusehen ist. Die Annahme eines Anfangsverdachts setzt deshalb eine
sorgfältige Prüfung voraus und kann der gerichtlichen Überprüfung in einem
Amtshaftungsprozess**, unterliegen. So stellt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
dann eine Amtspflichtverletzung dar, wenn diese Entscheidung nicht mehr vertretbar, d.h.
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bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafverfolgung nicht
mehr verständlich ist (BVerfG NJW 1984, 1452; BGH NStZ 1988, 511).
3.
Andererseits kann aber auch die verspätete Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein
pflichtwidriges Verhalten der Ermittlungsbehörden darstellen. So ist der Grundsatz des
fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs.1 Satz MRK verletzt, wenn trotz Vorliegens
zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine versuchte Straftat von der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird, um mit dem Zuwarten die Verfolgung wegen
einer vollendeten Straftat zu erreichen (BGH JR 2005,300).
II.
Gegenstand der Prüfung
Die besondere Prüfung eines Anfangsverdachts ist vor allem bei unmittelbar bei der
Staatsanwaltschaft eingehenden Strafanzeigen von Privatpersonen veranlasst. Im Übrigen
kann es einer derartigen Prüfung insbesondere aufgrund von Medienveröffentlichungen
bedürfen (sh. auch unter II. meiner Rundverfügung vom 23. September 1996, JMBl. Bbg., 128 f).
III.
Registermäßige Behandlung der Prüfungsvorgänge
Entgegen einer verbreiteten Vorstellung ist mit der Eintragung in das sogenannte Js-Register
nicht notwendig die Annahme eines Anfangsverdachts verbunden. Dies folgt aus § 47 Nr. 1. b)
der Aktenordnung (AktOBbg), wonach sämtliche, d.h. auch offensichtlich unbegründete,
„eingehende Anzeigen, die sich gegen bestimmte Personen richten” in das Js-Register
einzutragen sind. Bieten Strafanzeigen Anlass, bereits die Frage des Anfangsverdachts
besonders zu prüfen, ist während dieser Prüfung von einer „Anzeigesache” und erst nach
daraufhin erfolgter Annahme eines Anfangsverdachts von einem „Ermittlungsverfahren” zu
sprechen. Erhält die Staatsanwaltschaft hingegen auf anderem Wege als durch eine Strafanzeige
Kenntnis von einem Sachverhalt, der die besondere Prüfung eines Anfangsverdachts erfordert,
so hat diese Prüfung in einem in das Allgemeine Register (AR) einzutragenden
Überprüfungsvorgang zu erfolgen. Bejaht die Staatsanwaltschaft als Ergebnis dieser Prüfung
einen Anfangsverdacht und leitet damit ein Ermittlungsverfahren ein, ist der Vorgang in das JsRegister umzutragen (vgl. § 47 Nr. 1.c), 5. AktOBbg).
IV.
Verfahrensweise bei der Prüfung
1.
Der Staatsanwalt hat bei der Prüfung eines Anfangsverdachts zunächst festzustellen, ob
überhaupt eine Straftat, also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte
Handlung vorliegen könnte, und sodann zu klären, ob diese auch verfolgbar wäre, d.h.
keine persönlichen
Strafausschließungsgründe und Verfahrenshindernisse vorliegen. Die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens hat zu unterbleiben, wenn ein Element der „verfolgbaren Straftat”
offensichtlich fehlt.
2.
Bei seiner Entscheidung über das Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat hat
der Staatsanwalt nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (BGH NStZ 1988, 511) alle hierfür
wesentlichen be- und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau abzuwägen. Deren
Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt für wesentlich
hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachverhaltselementen in
ihrem Verhältnis beimisst. Da auch subjektive Wertungen in diese Abwägung einfließen,
können verschiedene Betrachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ohne pflichtwidrig
zu handeln.
Deshalb gewährt die höchstrichterliche Rechtsprechung dem mit der Sache befassten
Staatsanwalt bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen
Spielraum bei der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung. Er
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verfügt danach über einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob ein
Verdacht wegen einer Straftat „zureichend” im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist. Wird
dieser Beurteilungsspielraum aber missbräuchlich genutzt, kann dies den Grundsatz des
fairen Verfahrens verletzen (sh. I.3).
3.
An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt
werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist
(sh. I.1). So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (vgl. OLG
München NStZ 1985, 550). Andererseits hat der Bürger aber einen Anspruch darauf, dass
aus der Luft gegriffene Vorwürfe nicht schon zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
führen***, sondern der Staatsanwalt in diesen Fällen bereits einen Anfangsverdacht verneint
(sh. I.2). Daher reichen bloße Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen nicht aus, ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vielmehr muss der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen
beruhen (vgl. OLG Hamburg GA 1984, 289 f.).
4.
In der der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgeordneten Phase sind
informatorische, formlose Befragungen zur Gewinnung eines groben Bildes, ob wirklich
der Verdacht einer Straftat besteht und wer als Beschuldigter oder Zeuge in Betracht
kommt, zulässig. Nicht zulässig sind allerdings informatorische Befragungen im Rahmen
eines Überprüfungsvorgangs, obwohl tatsächlich bereits ein Anfangsverdacht besteht und
förmliche Vernehmungen im Rahmen eines einzuleitenden Ermittlungsverfahrens hätten
erfolgen müssen.
5.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder von dessen Einleitung
abzusehen ist, hat der Staatsanwalt ihm freiwillig zur Verfügung gestellte Unterlagen
auszuwerten und kann zur Erweiterung seiner Beurteilungsgrundlage auch allgemein
zugängliche oder in amtlicher Verwahrung befindliche Unterlagen oder Akten beiziehen. Falls
angeforderte Unterlagen oder Akten nicht freiwillig herausgegeben werden, ist diese
Entscheidung auf der verbleibenden Tatsachengrundlage zu treffen. Die Anwendung
irgendwelcher Zwangsmittel ist bei der Prüfung des Anfangsverdachts nicht zulässig.
6.
Kommt der Staatsanwalt zu dem Ergebnis, dass ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat
besteht, hat er weiter zu klären, ob diese auch verfolgbar wäre. So hat die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens etwa zu unterbleiben, wenn die angezeigte Straftat mit Sicherheit verjährt
ist. In einem zu erteilenden Bescheid ist der Anzeigestatter darauf hinzuweisen, dass sich
Ermittlungen verbieten, ob die behauptete Straftat tatsächlich begangen worden ist, wenn diese
gegebenenfalls nicht mehr verfolgt werden könnte. Weiter ist ein Anfangsverdacht zu verneinen,
wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Strafantragsfrist für alle Antragsberechtigten
verstrichen ist oder wenn sich die Strafanzeige gegen ein Kind richtet, bei dem das unbehebbare
Verfahrenshindernis der Strafunmündigkeit nach § 19 StGB besteht.
Falls die Straftat nur auf Antrag verfolgbar und diese oder das Antragserfordernis den
Antragsberechtigten offenbar noch unbekannt ist, hat der Staatsanwalt auf die
Beseitigung dieses behebbaren Verfahrenshindernisses hinzuwirken, wenn er eine
Strafverfolgung im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. Nr. 6 Abs. 2 RiStBV). Steht
der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Abgeordneten das behebbare
Verfahrenshindernis der Immunität entgegen, was bei Abgeordneten des Landtages
Brandenburg nicht der Fall ist (sh. Art. 58 Bbg.Verf., Immunitätsrichtlinie, GVBl. Bbg. I
1998, 436), sind § 152a StPO und Nrn. 191 ff RiStBV zu beachten.
V.
Abschluss der Prüfung
Wird der Anfangsverdacht im Falle seiner besonderen Prüfung durch die
Staatsanwaltschaft verneint, ist aktenkundig zu machen, dass von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine
verfolgbare Straftat abgesehen wird (§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO); liegt der
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Prüfung eine Strafanzeige zugrunde, ist der Anzeigeerstatter aus der „Anzeigesache”
entsprechend zu bescheiden.
Wird der Anfangsverdacht hingegen bejaht, sollte dies im Fall einer vorangegangenen
besonderen Prüfung ebenfalls aktenkundig gemacht werden; ist diese Prüfung in einem ARVorgang erfolgt, hat gemäß § 47 Nr. 1. c), 5. AktOBbg die Umtragung in das Js-Register zu
erfolgen (sh. III.).
Dr. Rautenberg
*
- Amtshaftung???
Schließlich sind Sie alle bedeutende Amtsträger im öffentlichen Dienst, dessen
Amtstätigkeit unlösbar mit dem Wohl des Volkes verknüpft ist und für die Sie sicher
weiterhin aus öffentlichen Mitteln sich lebenslang werden alimentieren lassen wollen.
Rechtsbeugung und Amtsmißbrauch scheinen allerorten an der Tagesordnung, denn
jeder Beamte kann sich im Prinzip offenbar darauf verlassen, loyal von den Kollegen
gedeckt zu werden, da Fach- und Dienstaufsicht längst nur noch auf dem Papier
bestehen. Beispiele durch die Politik gibt es ja ohnehin genug. Wichtiger als die
strikte Beachtung etwa des so wichtigen Art 20 Abs. 3 GG scheint in Beamtenkreisen
offenbar die willige Unterwerfung unter Vorgesetzte und der nicht selten sogar
vorauseilende Gehorsam gegenüber Parteien und deren Vertretern.
1. Rechtsmißbrauch zugunsten des Staates
Es gehört zu den ärgerlichsten Tatbeständen bundesdeutschen Rechts, daß dem
rechtsuchenden Bürger in Schadensersatzklagen gegen den Staat bedarfsweise noch
immer § 839 BGB (,,Haftung bei Amtspflichtsverletzung") entgegengehalten wird,
obwohl dieses Gesetz eigentlich seit Rechtskraft des Grundgesetzes außer Kraft
sein müßte.
Diese Feststellung wird nicht dadurch gemildert, daß es in der juristischen
Fachliteratur inzwischen unbestritten ist, daß § 839 BGB nur selten angewandt
werden sollte, da er seinen ,,Gerechtigkeitswert" verloren habe:
"Ursprünglich zum Schutz des Beamten aufgestellt, hat die Klausel durch die
Überleitung der Haftung auf den Staat ihren Gerechtigkeitswert verloren. Die Rspr.
legt die Bestimmung daher eng aus " (JAUERNIG u.a., BGB, 7. Auflage 1994, §
839 BGB, Anm. 1, g aa).
Zwischen Theorie und Praxis liegen Welten, denn der rechtliche Alltag nimmt das
mit dem Verlust des ,,Gerechtigkeitswert" nicht immer so genau. § 839 BGB wird
weiterhin und ganz selbstverständlich zum Nachteil des Bürgers angewandt.
Dies erfolgt kompromißlos zwar nicht mehr überall, ist aber jedenfalls in BadenWürttemberg noch die Regel, wie mir die deshalb verlorenen Klagen gegen das
Land bewiesen - Az: 1 U 224/96, 1 U 66/96 und 1 U 51/97 OLG Stuttgart.
Verfassungsbeschwerden, in denen ich dies rügte, wurden ohne Angaben von
Gründen nicht angenommen.
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Dadurch wurden im Laufe der Jahrzehnte sicher Tausende um das Ihnen im
Grundgesetz zugestandene Recht betrogen.
Der Rechtsmißbrauch - aber auch diese Rechtsbeugung - gehen weiter, da die
beamteten Juristen verhindern, daß der Bürger Ansprüche aus Schäden durch
Beamte und Richter nach Art. 34 GG geltend machen.
Allerdings erfolgt diese Rechtsverweigerung dabei nicht, weil erfolgreiche
Prozesse gegen den Staat den Steuerzahler möglicherweise Millionen kosten. Denn
Kostenbewußtsein war noch nie Ziel und Stärke der Beamtenschaft. Der wahre
Grund liegt darin, daß solche Schadensersatzfälle das Öffentlichkeitsbild der
Beamten beschädigen würden - beispielsweise mit Folgen für deren
Gehaltsforderungen.
Der
Rechtsstaat
wird
insoweit
der Beamten- und Richterschaft geopfert.
berufsständischen
Interessen
2. § 839 BGB (,,Haftung bei Amtspflichtverletzung")
Es ist für das Folgende wichtig, sich den Wortlaut des § 839 BGB zu
vergegenwärtigen:
"( 1 ) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht,
so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung
oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden."
§ 839 BGB regelt somit die Eigenhaftung des einzelnen Beamten. § 839 BGB
hatte daher im Bürgerlichen Gesetzbuch einst also durchaus seine Berechtigung,
denn er sollte den einzelnen Beamten schützen und dadurch dessen
Entscheidungsfreudigkeit fördern bzw. erhalten.
Die Zeiten, in denen der Beamte und Richter für eigenes Versagen haftet, sind
jedoch vorbei. In der Bundesrepublik gilt:
"Die Eigenhaftung des Beamten ist nur denkbar, wenn die Staatshaftung nicht
eingreift." ( JAUERNIG; BGB, a.a.O., § 839 Ziffer III. 1 )"
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Damit ist die Haftung des Staates nur bei einzelnen hoheitlichen Handlungen (etwa
Bezirksschornsteinfeger) und nur durch Sondervorschriften ausgeschlossen.
Ansonsten haftet immer der Steuerzahler für seine Staatsdiener.
Trotzdem hat es der Staat verstanden, sich als Institution grundrechtswidrig jenen
Schutz zu übertragen, der durch § 839 BGB ursprünglich nur dem einzelnen
Beamten gewährt wurde. Seither wehrt der Staat Schadensersatzansprüche stets
dann ab, wenn dem Beamten lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und
außerdem ein Dritter ( `Ersatzpflichtiger') vorhanden ist, den er möglicherweise in
Anspruch nehmen kann.
Indem sich die Beamtenschaft durch solchen Rechtsmißbrauch vor
Schadensersatzklagen schützte, kann der einzelne Beamte nun weitgehend sorglos
(,,fahrlässig") machen, was er will.
Tatsächlich war und ist das vom Grundgesetz aber nie so gewollt gewesen!
3. Die Staatshaftung des Art 34 GG ( ,,Haftung bei Amtspflichtverletzungen"),
in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 GG und Art 97 GG.
Artikel 34 Grundgesetz regelt denselben Tatbestand wie § 839 BGB:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich
der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.“
Bekanntlich steht das Grundgesetz als das `höherwertigere' Recht über dem Recht
des § 839 BGB. Artikel 34 GG ist zudem eindeutig und unmißverständlich. Er
schützt den Bürger korrekt vor Schaden durch Beamte und Richter. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit kann der Staat den Beamten ebenfalls in Rückgriff
nehmen.
Dies bedeutet: Der Staat haftet auch bei Fahrlässigkeit seiner Beamten!
Art. 34 GG schützt den Bürger also umfassend vor Schäden durch Beamte und
Richter.
Außerdem ist völlig klar, wie sich ein Beamter zu verhalten hat. Art. 20 Abs. 3 GG
bestimmt schließlich:
"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
(nachträgliche Hervorhebung BL)
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Nur beim Richter lockert das Grundgesetz die strikte Bindung des Beamten an
,,Gesetz und Recht" ein wenig, in dem Art. 97 Abs. 1 GG ("Richterliche
Unabhängigkeit") bestimmt:
"(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."
(nachträgliche Hervorhebung)
Wie die Hervorhebung zeigt, ist der Richter also, trotz seiner Unabhängigkeit in der
Entscheidung selbst, doch dem "Gesetz unterworfen"! Diese Unterwerfung des
Richters unter das Gesetz steckt damit zugleich das Ausmaß der richterlichen
Unabhängigkeit ab.
In der Praxis wird diese Bedingung der richterlichen Unabhängigkeit allerdings
von der Richterschaft regelmäßig übersehen bzw. von der Fach- und Dienstaufsicht
sogar geleugnet - was wiederum Amtsmißbrauch Vorschub leistet.
4. Rechtswidrige Beibehaltung des § 839 BGB
Aus den dargelegten grundgesetzlichen Regelungen folgt, daß § 839 BGB für die
Beziehung Bürger-Staat eigentlich seit Einführung des Grundgesetzes für ungültig
erklärt sein müßte.
Die 'Staatsdiener' hatten jedoch sogleich die Gefahr gesehen, daß mit Art. 34 GG in
der Konsequenz an das Tun der Beamten ein rechtlicher Maßstab angelegt würde,
der zur staatlichen Schadensbegrenzung wiederum eine gewissenhaftere Dienstund Fachaufsicht nach sich ziehen müßte.
Dieses 'Problem' wurde daher von der Beamtenschaft in der Weise gelöst, daß §
839 BGB einfach beibehalten und gleichsam zum 'Nebenrecht' erklärt wurde.
Seither ist immer von '§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG' die Rede und in
Fachliteratur und Rechtsprechung wird rechtswidrig aber beharrlich zwischen
,,Amtshaftung" (§ 839 BGB) und ,,Staatshaftung" (Art. 34 GG) unterschieden.
5. Die Folgen des rechtswidrig beibehaltenen § 839 BGB
Dieser Rechtsmißbrauch hat zur Folge, daß Art. 34 GG gleichsam ausgehebelt ist.
Zusätzlich schützt § 839 BGB heute nicht mehr nur den einzelnen Beamten - für
dessen Motivation er ursprünglich angelegt war! - sondern dessen Dienstherrn.
Durch Umgehung des Grundgesetzes hat sich die Beamten- und Richterschaft
dadurch eine weitgehend unangreifbare, berufliche Position geschaffen.
Diese Feststellung scheint übertrieben, denn nach § 839 BGB haftet der Staat doch
in all den Fällen von Fahrlässigkeit seiner Beamten, bei denen der Geschädigte
("Verletzte")
"nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag".
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Um dem Bürger die Hürde möglichst hoch zu machen, muß der Bürger im
Einzelfall aber immer erst beweisen, daß er für den Schaden keinen sog.
`Ersatzpflichtigen' in Anspruch nehmen kann. Dies scheint bei oberflächlicher
Betrachtung nicht unbillig und angesichts stets klammer Staatskassen sogar im
Interesse des Steuerzahlers.
Tatsächlich schafft diese Gesetzesauslegung - abhängig offenbar auch von der
Finanzklemme des einzelnen Bundeslandes - die Möglichkeit zu in der Konsequenz
grundrechtswidriger Ungleichbehandlung der Bürger.
6. Die Mißbrauchsmöglichkeiten des § 839 BGB
Die rechtswidrig beibehaltene Gültigkeit des § 839 BGB hat nämlich zur Folge,
daß vom Geschädigten `vorsorglich' zunächst immer erst mal ein möglicher
Ersatzpflichtiger selbst dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn der
Sachverhalt offensichtlich auf grob fahrlässiges oder gar schuldhaftes Verhalten der
Beamten hinweist und folglich auch nach § 839 BGB der Staat eigentlich
unmittelbar und ausschließlich in Anspruch genommen werden dürfte.
Wer bei solcher Sachlage allerdings gleich den Staat verklagt und nicht erst
mögliche Dritte, läuft Gefahr, daß die Gerichte zugunsten des Landes später nur
Fahrlässigkeit feststellen und die Klage daraufhin deshalb abweisen, weil zuvor
kein
Ersatzpflichtiger
vergeblich
also
für
den
Geschädigten
prozeßkostenpflichtig! - in Anspruch genommen wurde. Nicht jeder kann sich aber
solche Vorprozesse finanziell leisten.
Wird nach einem in der Regel langen Prozeß gegen den Staat schließlich doch erst
ein Ersatzpflichtiger zu verklagen sein, so wird sich dieser aber inzwischen
möglicherweise auf Verjährung berufen, wenn nicht vorher Maßnahmen nach §
209 ZPO ergriffen wurden.
Wer allerdings nicht weiß, was Maßnahmen nach § 209 ZPO sind, hat eben Pech
gehabt. Das wirkt trotzdem gegen ihn. Er kann schließlich zwar seinen Anwalt
verklagen, der ihn gegenüber dem Staat vertreten hatte, doch ob sich überhaupt ein
Anwalt findet, der gegen den nachlässigen Kollegen vertritt, ist in der Regel
fraglich. Meist trägt der Geschädigte den Schaden also selbst, wenn er nicht zuerst
den Ersatzpflichtigen, sondern den offenkundig wegen Verschuldens haftbaren
Staat verklagt hatte.
Würde rechtens nach Artikel 34 GG gerichtet, so wäre solch fintenreiches
Ausweichen der Gerichte nicht möglich, denn dann haftet der Staat auch für
Fahrlässigkeit seiner Beamten und Richter.
Durch Rechtsmissbrauch und Machtmissbrauch prellt die Beamtenschaft bezüglich
Amtshaftung und Staatshaftung den Bürger um zentrale Grundrechte (Art 20 Abs3
GG, 34 GG und 97 GG).
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Artikel 34 Grundgesetz - das ausgehebelte Grundrecht. Rechtsbeugung bei § 839
BGB. Das rechtsstaatliche 'Feigenblatt' des Art 97 GG. Für Beamte und Richter
wird Art. 20 Abs. 3 GG unterlaufen.
Quelle:
http://www.melhorn.de/Amtshaftung/index.htm#A
http://www.rechtsmissbrauch.de
http://www.melhorn.de/about/index3.htm
Amtshaftung
Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern.
Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB)
einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten
Fällen vom Staat zu übernehmen ist.
Andernfalls zahlt bei der Staats- und Amtshaftung der Steuerzahler, also wieder der Bürger
selbst. Das wiederum steht dem Verursacherprinzip entgegen.
** - Richtlinen sind kein Gesetz, sowie Linien Keine Grenzen sind.
*** - Umgekehrt hat der Bürger keinen Anspruch auf eine, durch belastbare und substantiert
vorgetragene Anhaltspunkte, ordentliche Strafverfolgung???
Nicht Gesetz und Justiz
machen einen Rechtstaat aus,
sondern Gerechtigkeit
Zitat:
>>
Nichtigkeit
Autor: I. Wengel am 6. Januar 2011
Der als der bedeutendste Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts bezeichnete
Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen hat zur Nichtigkeit folgendes in seinem
Buch “Wer soll Hüter der Verfassung sein” ausgeführt:
“Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen
subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist
und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht,
die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder
Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese
angemaßte Eigenschaft zu nehmen.”
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“Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine
Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig,
unverbindlich zu behandeln.” <<
- Öffentlich-rechtliches Interesse Mit der Bitte um Verständnis ist aus diesem Anlaß dieser Schriftsatz öffentlich geschaltet und auch
der weitere Verlauf, sofern er nicht die Ermittlungen behindert.
Sehr geehrte Herr Professor Dr. Thomas Roeser, sehr geehrte Damen und Herren,
die Ausübung der staatlich reglementierten juristischen Berufe Rechtsanwältin /
Rechtsanwalt, Richterin / Richter, Staatsanwältin / Staatsanwalt oder Notarin / Notar
setzt in Deutschland den Erwerb der Befähigung zum Richteramt (§ 5 Deutsches
Richtergesetz - DRiG) voraus. Richterin / Richter, Staatsanwältin / Staatsanwalt und
Notarin / Notar im Bereich der s.g. Eingriffsverwaltung können zudem nur deutsche
Staatsangehörige werden.
Hiermit beantrage ich die Einleitung eines Prüfungsverfahrens zur Feststellung der
sich aus § 9 Abs. 1 und 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ergebene Nichtigkeit der
Ernennung des Herrn o. Vn. Neff und aller weiteren Verfahrensbeteiligten, die den
Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind zum Staatsanwalt und Richter
aufgrund der Staatsangehörigkeit Art. 116 GG 2 (Gleichschaltungsgesetz deutsche
Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934)
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit richten sich nach dem wiederholt
geänderten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583).
Bundesgesetzblatt Teil III StAG geändert durch Art. 1 G. v. am 08.12.2010 I 1864
1934 R=StAG Status „deutsche Staatsangehörigkeit“
2010
StAG Status „deutsche Staatsangehörigkeit“
= NS-StAG
=
StAG 1913
Ich stelle Beweisantrag auf Feststellung der beweiserheblichen Tatsache, daß
durch Urkundenbeweis - Aushändigung der beglaubigten Kopien
Staatsangehörigkeitsausweise von
Herrn o. Vn. Neff und allen weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und
aus den Akten zu entnehmen sind
- die Staatsangehörigkeit des Herrn o. Vn. Neff und aller weiteren
Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind
als Heimatangehöriger und Heimatstaatsanwalt / Heimatstaatsanwälte, Heimatrichter
und Verwaltungsbeschäftigte gemäß § 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
(RuStAG) vom 22.07.1913 oder seit dem 08.12.2010 StAG 1913 nachgewiesen wird
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bzw. bei Nichterbringen dieses Urkundenbeweises die Nichtigkeit der Ernennung
festgestellt wird.
Ich selbst habe diese Rechtssituation nicht herbeigeführt.
Eine Ernennung zum Staatsanwalt nach Art. 116 GG 2 mit dem Status „deutsche
Staatsangehörigkeit“ widerspricht dem Artikel 139 GG 2.
Der Art. 139 GG 2 ist geltendes Verfassungsrecht und ist nach wie vor gültig.
(Bundesministerium des Innern Berlin, 2. Mai 2012 Az.: V I 1 – 110010/1 II)
.
Die Zuständigkeit für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher
Art zwischen Grundrechtsträger und grundrechtsverpflichtetem Amtsträger ist im
Bonner Grundgesetz 1 und Grundgesetz 2 in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG
ausdrücklich geregelt.
Der einfache Gesetzgeber hat es versäumt, mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz
vom 12.09.1950 diesen einzigen ausdrücklich gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz GG grundsätzlich garantierten Rechtsweg in gleicher Weise
auszugestalten, wie die in § 13 GVG genannten Rechtswege vor die ordentlichen
Gerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. Es fehlen die
einschlägigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen für den hier eröffneten
Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art
zwecks unmittelbarer Heilung von Grundrechteverletzungen.
Die Grundrechteverletzung gegen meine Person wurde durch Herrn o. Vn. Neff und
allen weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu
entnehmen sind nicht aufgehoben.
Beweis:
1 – Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsätzen v. 20.04.2012 und 03.05.2012
Grundrechteverletzung, Strafanträge, Strafanzeigen, Selbstanzeige, etc.pp.
in Ihrer Akte / Ihrem Az: 365 Js 12781/12
2 – Ihr Schriftsatz vom 24.05.2012 Eingenag 26.05.2012
mit Ihrem Az.: 256 JS 13098/12
3 - Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsatz vom 05.06.2012
in Ihrer Akte / Ihrem AZ: 365 Js 12781/12
4 – Ihr Schriftsatz vom 11.06.2012 Eingang 13.06.2012 AZ: 365 Js 12781/12
Die fehlende Heilung und der fehlende Rechtsweg zwingen mich, Ihnen die
fortgeführte Grundrechteverletzung anzuzeigen und über das Dienstgericht am VG
Frankfurt (Oder) „Antrag auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens betreffend Herrn o.
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Vn. Neff und weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den
Akten zu entnehmen sind zu stellen.
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird gegen Herrn o. Vn. Neff und die
weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu
entnehmen sind bei dem Haupt Militär Staatsanwalt in Moskau Strafantrag gestellt,
wenn die Grundrechteverletzungen gegen meine Person und dritte Personen nicht
unverzüglich aufgehoben werden.
Forderungsansprüche auf Strafschadensersatz meinerseits bleiben vorbehalten und
werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gegen alle verantwortlichen
Verfahrensbeteiligten, geltend gemacht.
Der offenkundige Stillstand der Rechtspflege wird aus dem Verborgenen in die
Öffentlichkeit getragen. Die Alliierten stehen in der Pflicht, den Vorgang zu prüfen
und zu entscheiden, was die Rechtspflege in der BRD durch gleichgeschaltete
Gerichtsbarkeit nicht mehr grundsätzlich garantieren kann.
Die Grundrechteverletzung „deutsche Staatsangehörigkeit“
Art. 116 GG verstößt gegen Art. 139 GG.
Beweis Anlagen 5 und 6:
Urkunde 146 GG,
Antrag Reha der Heimatangehörigkeit und Kopie
Sendungsbeleg
„Niemand darf seinem „gesetzlichen Richter“ entzogen werden“
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG 1 und 2
Herr o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und
aus den Akten zu entnehmen sind besitzen nach Art. 116 GG 1 und 2 die deutsche
Staatsangehörigkeit und sind bis zur Klärung als Ausländer zu behandeln. Er
verstößt damit gegen den Art. 139 GG 1 und 2 und das Aufenthaltsgesetz findet
Anwendung.
Zum Antrag auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens gegen Herrn o. Vn. Neff
und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den
Akten zu entnehmen sind:
Ich beantrage, mir eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens an o.g.
Adresse zuzusenden und fordere zeitnahe Bearbeitung.
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Die diktierte Justizbeitreibungsverordnung von 1937 ist ein weiterer Verstoß
gegen den Art. 139 GG und macht mich zum Gleichschaltungstäter.
Ich
beuge
mich
keinem
Gleichschaltungsgesetz,
Gleichschaltungsanordnung,
Gleichschaltungsverordnung
und
Gleichschaltungsgedankengut.
keiner
keinem
Vielen Dank für Ihre bisherigen Bestätigungen, daß die BRD nicht meine
Heimat sein kann und zu keiner Zeit sein wird.
Hochachtungsvoll
Burger Lohmann
= latent natürliche Person und von Geburt an Landeszugehörigkeit Freie und Hansestadt Hamburg
mit Wohnsitz in Preußen
Anlagen:
1 - Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsätzen v. 20.04.2012 und 03.05.2012
Grundrechteverletzung, Strafanträge, Strafanzeigen, Selbstanzeige, etc.pp.
unter Ihrem Az: 365 Js 12781/12
2 - Schriftsatz vom 24.05.2012 Eingenag 26.05.2012
mit Ihrem Az.: 256 JS 13098/12
3 - Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsatz vom 05.06.2012
unter Ihrem AZ: 365 Js 12781/12
4 - Schriftsatz vom 11.06.2012 Eingang 13.06.2012 AZ: 365 Js 12781/12
5 - Urkunde 146 GG
6 - Antrag Reha und Sendungsbelege
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