Burger Lohmann Dienstgericht des Landes Brandenburg Präsident
Transcrição
Burger Lohmann Dienstgericht des Landes Brandenburg Präsident
Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Burger Lohmann, Waldstraße 23, 15569 Woltersdorf Dienstgericht des Landes Brandenburg Präsident VG Prof. Dr. Thomas Roeser Logenstraße 13 15230 Frankfurt (Oder) Telefon: 0335 5556-0 Telefax: 0335 5556-1880 (Recht) Telefax 2 : 0335 5556-1990 (Verw.) E-Mail: [email protected] Internet: http://www.vg-frankfurt-oder.brandenburg.de Behördenschlüssel: 045361 Verteiler gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 35 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Ltd. OStA Carlo Weber Bachstraße 10a 15230 Frankfurt (Oder) Staatsanwaltschaft Neuruppin Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruptionskriminalität z.Hd. Ltd. OStA Gerd Schnittcher Feldmannstraße 1 16816 Neuruppin Generalstaatsanwaltschaft Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg Steinstraße 61 14776 Brandenburg an der Havel Ministerium der Justiz Minister Dr. Volkmar Schöneburg Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Telefon: 0335 5548-0 Telefax: 0335 5548-9000 Telefon: 03391 515-200 Telefax: 03391 515-499 Telefon: 03381 2082-0 Telefax: 03381 2082-290 Telefax 2 : 03381 2082-490 Internet: http://www.gsta.brandenburg.de Behördenschlüssel: 045120 Telefon: 0331 866-0 Telefax: 0331 866-3080 Telefax 2 : 0331 866-3081 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mdj.brandenburg.de Behördenschlüssel: 041100 Ihre AZ: 256 Js 13098/12 u. 365 Js 12781/12 Woltersdorf, 16.06.2012 1 - Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen v. 24.05.2012 und 11.06.2011, gegen die weiter fortgeführten Grundrechteverletzungen, gegen fortgeführtes Versagen der Rechtswege etc.pp.. Seite 1 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] 2 - Strafantrag wg. Strafvereitelung im Amt, Vorteilsnahme im Amt, Amtsmißbrauch, verletzen der Dienstpflicht, Verletzen eines fairen Verfahrens und veruntreuen öffentlicher Gelder und meiner Grundsicherung! 3 - Antrag auf Einleitung von Disziplinarverfahren gegen die angerufenen und beteiligten Staatsanwälte wegen Verletzung der Dienstpflicht und Diensteide gem. Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (s. u.) und Beamteneid bzw. Mißachtung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz). 4 - Antrag auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens gegen Herrn ohne Vorname Neff - Frankfurt (Oder) und Gerd Schnittcher - Neuruppin 5 - Antrag auf unverzügliche, unter zeitnaher Nachweisführung zu meinen Händen, Bearbeitung aller meiner bisher und heute eingereichten Schriftsätze durch qualifiziertes und rechtschaffendes Personal !!! Es ist offenkundig, daß Ihre Verwaltungen den Kreisverkehr der Zu- bzw. Nichtzuständigkeiten betreiben, unisono mein Rechtsbegehren verschleppen und nicht zeitnah bearbeiten, geschweige die Ermittlung und Strafverfolgung aufnehmen. 6 - Antrag auf sofortige Arbeitsaufnahme, die dem Art. 20 Abs. 3 GG entspricht. und gerecht wird. 7 - Antrag auf unverzügliche Feststellung, a - daß die Ausführung von Herrn o. Vn. Neff, ich hätte keine tatsächlichen Anhaltspunkte substantiiert, eine bloße Unterstellung, Behauptung, ohne überhaupt die Angelegenheit untersuchen zu wollen, bzw. eine nachvollziehbare Begründung darzulegen, ist. b - daß Herr o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind, möglicherweise fachlich nicht geeignet ihre Arbeit korrekt auszuführen? c - von wem Herr o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind, aufgefordert werden Unrecht zu begehen? d - In wessen Schuldverhältnis Herr o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind, stehen??? e - wer von wem angehört wurde, wer von wem vernommen wurde, und welche Akten zur Feststellung herangezogen wurden! Seite 2 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] f - daß meine Strafanträge, Strafanzeigen, Selbstanzeigen und Feststellungsanträge als offensichtlich unbegründete, „eingehende Anzeigen, die sich gegen bestimmte Personen richten“ sachlich falsch eingestuft wurden. g - wer sind die bestimmten Personen??? h - daß hier Fragen von systemimmanenter Bedeutung aufgeworfen sind, zu denen bisher von niemandem Beteiligten in den Sachen auch nur mit einem Wort Stellung bezogen wurde. i - daß Strafvereitelung im Amt vorliegt. j - daß bandenmäßiges Unterschlagen vorliegt. k - daß hier völlig unnötig viel Raum für Spekulationen offengelassen wurde. l - daß die Klärung aller in den anhängigen Verfahren anstehenden Sachen unverzüglich aufzunehmen sind. m - daß zur zeitnahen, dezidierten Bewältigung und dem außerordentlichen Eilbedürfnis der öffentlich-rechtlichen Sachen eine Sonderabteilung, zu besetzen mit ausreichend qualifiziertem Personal, zu Lasten der Landeskasse eingerichtet werden muß. m - daß der Antragsteller nicht Verursacher der derzeitigen Mißstände in den Verfahrens- und Rechtssachen und der derzeit vorliegenden Rechtslage ist. n - das der Stillstand der ordentlichen Rechtspflege eingetreten ist Richtlinien* für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008) I. Grundsätzliches 1. Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 160 Abs. 1 StPO im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens „zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen“, sobald sie „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält”. Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche „Anfangsverdacht” liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” für eine „verfolgbare Straftat” vorhanden sind. Die Prüfung des Anfangsverdachts hat somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen. 2. Jeder Staatsanwalt muss sich bewusst sein, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für den davon Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass aus rechtlicher Sicht ein Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht als ein Makel des Betroffenen anzusehen ist. Die Annahme eines Anfangsverdachts setzt deshalb eine sorgfältige Prüfung voraus und kann der gerichtlichen Überprüfung in einem Amtshaftungsprozess**, unterliegen. So stellt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dann eine Amtspflichtverletzung dar, wenn diese Entscheidung nicht mehr vertretbar, d.h. Seite 3 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafverfolgung nicht mehr verständlich ist (BVerfG NJW 1984, 1452; BGH NStZ 1988, 511). 3. Andererseits kann aber auch die verspätete Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein pflichtwidriges Verhalten der Ermittlungsbehörden darstellen. So ist der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs.1 Satz MRK verletzt, wenn trotz Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine versuchte Straftat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird, um mit dem Zuwarten die Verfolgung wegen einer vollendeten Straftat zu erreichen (BGH JR 2005,300). II. Gegenstand der Prüfung Die besondere Prüfung eines Anfangsverdachts ist vor allem bei unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Strafanzeigen von Privatpersonen veranlasst. Im Übrigen kann es einer derartigen Prüfung insbesondere aufgrund von Medienveröffentlichungen bedürfen (sh. auch unter II. meiner Rundverfügung vom 23. September 1996, JMBl. Bbg., 128 f). III. Registermäßige Behandlung der Prüfungsvorgänge Entgegen einer verbreiteten Vorstellung ist mit der Eintragung in das sogenannte Js-Register nicht notwendig die Annahme eines Anfangsverdachts verbunden. Dies folgt aus § 47 Nr. 1. b) der Aktenordnung (AktOBbg), wonach sämtliche, d.h. auch offensichtlich unbegründete, „eingehende Anzeigen, die sich gegen bestimmte Personen richten” in das Js-Register einzutragen sind. Bieten Strafanzeigen Anlass, bereits die Frage des Anfangsverdachts besonders zu prüfen, ist während dieser Prüfung von einer „Anzeigesache” und erst nach daraufhin erfolgter Annahme eines Anfangsverdachts von einem „Ermittlungsverfahren” zu sprechen. Erhält die Staatsanwaltschaft hingegen auf anderem Wege als durch eine Strafanzeige Kenntnis von einem Sachverhalt, der die besondere Prüfung eines Anfangsverdachts erfordert, so hat diese Prüfung in einem in das Allgemeine Register (AR) einzutragenden Überprüfungsvorgang zu erfolgen. Bejaht die Staatsanwaltschaft als Ergebnis dieser Prüfung einen Anfangsverdacht und leitet damit ein Ermittlungsverfahren ein, ist der Vorgang in das JsRegister umzutragen (vgl. § 47 Nr. 1.c), 5. AktOBbg). IV. Verfahrensweise bei der Prüfung 1. Der Staatsanwalt hat bei der Prüfung eines Anfangsverdachts zunächst festzustellen, ob überhaupt eine Straftat, also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vorliegen könnte, und sodann zu klären, ob diese auch verfolgbar wäre, d.h. keine persönlichen Strafausschließungsgründe und Verfahrenshindernisse vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat zu unterbleiben, wenn ein Element der „verfolgbaren Straftat” offensichtlich fehlt. 2. Bei seiner Entscheidung über das Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat hat der Staatsanwalt nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (BGH NStZ 1988, 511) alle hierfür wesentlichen be- und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau abzuwägen. Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis beimisst. Da auch subjektive Wertungen in diese Abwägung einfließen, können verschiedene Betrachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ohne pflichtwidrig zu handeln. Deshalb gewährt die höchstrichterliche Rechtsprechung dem mit der Sache befassten Staatsanwalt bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Spielraum bei der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung. Er Seite 4 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] verfügt danach über einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verdacht wegen einer Straftat „zureichend” im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist. Wird dieser Beurteilungsspielraum aber missbräuchlich genutzt, kann dies den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen (sh. I.3). 3. An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist (sh. I.1). So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (vgl. OLG München NStZ 1985, 550). Andererseits hat der Bürger aber einen Anspruch darauf, dass aus der Luft gegriffene Vorwürfe nicht schon zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen***, sondern der Staatsanwalt in diesen Fällen bereits einen Anfangsverdacht verneint (sh. I.2). Daher reichen bloße Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen nicht aus, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vielmehr muss der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. OLG Hamburg GA 1984, 289 f.). 4. In der der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgeordneten Phase sind informatorische, formlose Befragungen zur Gewinnung eines groben Bildes, ob wirklich der Verdacht einer Straftat besteht und wer als Beschuldigter oder Zeuge in Betracht kommt, zulässig. Nicht zulässig sind allerdings informatorische Befragungen im Rahmen eines Überprüfungsvorgangs, obwohl tatsächlich bereits ein Anfangsverdacht besteht und förmliche Vernehmungen im Rahmen eines einzuleitenden Ermittlungsverfahrens hätten erfolgen müssen. 5. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder von dessen Einleitung abzusehen ist, hat der Staatsanwalt ihm freiwillig zur Verfügung gestellte Unterlagen auszuwerten und kann zur Erweiterung seiner Beurteilungsgrundlage auch allgemein zugängliche oder in amtlicher Verwahrung befindliche Unterlagen oder Akten beiziehen. Falls angeforderte Unterlagen oder Akten nicht freiwillig herausgegeben werden, ist diese Entscheidung auf der verbleibenden Tatsachengrundlage zu treffen. Die Anwendung irgendwelcher Zwangsmittel ist bei der Prüfung des Anfangsverdachts nicht zulässig. 6. Kommt der Staatsanwalt zu dem Ergebnis, dass ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat besteht, hat er weiter zu klären, ob diese auch verfolgbar wäre. So hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens etwa zu unterbleiben, wenn die angezeigte Straftat mit Sicherheit verjährt ist. In einem zu erteilenden Bescheid ist der Anzeigestatter darauf hinzuweisen, dass sich Ermittlungen verbieten, ob die behauptete Straftat tatsächlich begangen worden ist, wenn diese gegebenenfalls nicht mehr verfolgt werden könnte. Weiter ist ein Anfangsverdacht zu verneinen, wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Strafantragsfrist für alle Antragsberechtigten verstrichen ist oder wenn sich die Strafanzeige gegen ein Kind richtet, bei dem das unbehebbare Verfahrenshindernis der Strafunmündigkeit nach § 19 StGB besteht. Falls die Straftat nur auf Antrag verfolgbar und diese oder das Antragserfordernis den Antragsberechtigten offenbar noch unbekannt ist, hat der Staatsanwalt auf die Beseitigung dieses behebbaren Verfahrenshindernisses hinzuwirken, wenn er eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. Nr. 6 Abs. 2 RiStBV). Steht der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Abgeordneten das behebbare Verfahrenshindernis der Immunität entgegen, was bei Abgeordneten des Landtages Brandenburg nicht der Fall ist (sh. Art. 58 Bbg.Verf., Immunitätsrichtlinie, GVBl. Bbg. I 1998, 436), sind § 152a StPO und Nrn. 191 ff RiStBV zu beachten. V. Abschluss der Prüfung Wird der Anfangsverdacht im Falle seiner besonderen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft verneint, ist aktenkundig zu machen, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat abgesehen wird (§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO); liegt der Seite 5 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Prüfung eine Strafanzeige zugrunde, ist der Anzeigeerstatter aus der „Anzeigesache” entsprechend zu bescheiden. Wird der Anfangsverdacht hingegen bejaht, sollte dies im Fall einer vorangegangenen besonderen Prüfung ebenfalls aktenkundig gemacht werden; ist diese Prüfung in einem ARVorgang erfolgt, hat gemäß § 47 Nr. 1. c), 5. AktOBbg die Umtragung in das Js-Register zu erfolgen (sh. III.). Dr. Rautenberg * - Amtshaftung??? Schließlich sind Sie alle bedeutende Amtsträger im öffentlichen Dienst, dessen Amtstätigkeit unlösbar mit dem Wohl des Volkes verknüpft ist und für die Sie sicher weiterhin aus öffentlichen Mitteln sich lebenslang werden alimentieren lassen wollen. Rechtsbeugung und Amtsmißbrauch scheinen allerorten an der Tagesordnung, denn jeder Beamte kann sich im Prinzip offenbar darauf verlassen, loyal von den Kollegen gedeckt zu werden, da Fach- und Dienstaufsicht längst nur noch auf dem Papier bestehen. Beispiele durch die Politik gibt es ja ohnehin genug. Wichtiger als die strikte Beachtung etwa des so wichtigen Art 20 Abs. 3 GG scheint in Beamtenkreisen offenbar die willige Unterwerfung unter Vorgesetzte und der nicht selten sogar vorauseilende Gehorsam gegenüber Parteien und deren Vertretern. 1. Rechtsmißbrauch zugunsten des Staates Es gehört zu den ärgerlichsten Tatbeständen bundesdeutschen Rechts, daß dem rechtsuchenden Bürger in Schadensersatzklagen gegen den Staat bedarfsweise noch immer § 839 BGB (,,Haftung bei Amtspflichtsverletzung") entgegengehalten wird, obwohl dieses Gesetz eigentlich seit Rechtskraft des Grundgesetzes außer Kraft sein müßte. Diese Feststellung wird nicht dadurch gemildert, daß es in der juristischen Fachliteratur inzwischen unbestritten ist, daß § 839 BGB nur selten angewandt werden sollte, da er seinen ,,Gerechtigkeitswert" verloren habe: "Ursprünglich zum Schutz des Beamten aufgestellt, hat die Klausel durch die Überleitung der Haftung auf den Staat ihren Gerechtigkeitswert verloren. Die Rspr. legt die Bestimmung daher eng aus " (JAUERNIG u.a., BGB, 7. Auflage 1994, § 839 BGB, Anm. 1, g aa). Zwischen Theorie und Praxis liegen Welten, denn der rechtliche Alltag nimmt das mit dem Verlust des ,,Gerechtigkeitswert" nicht immer so genau. § 839 BGB wird weiterhin und ganz selbstverständlich zum Nachteil des Bürgers angewandt. Dies erfolgt kompromißlos zwar nicht mehr überall, ist aber jedenfalls in BadenWürttemberg noch die Regel, wie mir die deshalb verlorenen Klagen gegen das Land bewiesen - Az: 1 U 224/96, 1 U 66/96 und 1 U 51/97 OLG Stuttgart. Verfassungsbeschwerden, in denen ich dies rügte, wurden ohne Angaben von Gründen nicht angenommen. Seite 6 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Dadurch wurden im Laufe der Jahrzehnte sicher Tausende um das Ihnen im Grundgesetz zugestandene Recht betrogen. Der Rechtsmißbrauch - aber auch diese Rechtsbeugung - gehen weiter, da die beamteten Juristen verhindern, daß der Bürger Ansprüche aus Schäden durch Beamte und Richter nach Art. 34 GG geltend machen. Allerdings erfolgt diese Rechtsverweigerung dabei nicht, weil erfolgreiche Prozesse gegen den Staat den Steuerzahler möglicherweise Millionen kosten. Denn Kostenbewußtsein war noch nie Ziel und Stärke der Beamtenschaft. Der wahre Grund liegt darin, daß solche Schadensersatzfälle das Öffentlichkeitsbild der Beamten beschädigen würden - beispielsweise mit Folgen für deren Gehaltsforderungen. Der Rechtsstaat wird insoweit der Beamten- und Richterschaft geopfert. berufsständischen Interessen 2. § 839 BGB (,,Haftung bei Amtspflichtverletzung") Es ist für das Folgende wichtig, sich den Wortlaut des § 839 BGB zu vergegenwärtigen: "( 1 ) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden." § 839 BGB regelt somit die Eigenhaftung des einzelnen Beamten. § 839 BGB hatte daher im Bürgerlichen Gesetzbuch einst also durchaus seine Berechtigung, denn er sollte den einzelnen Beamten schützen und dadurch dessen Entscheidungsfreudigkeit fördern bzw. erhalten. Die Zeiten, in denen der Beamte und Richter für eigenes Versagen haftet, sind jedoch vorbei. In der Bundesrepublik gilt: "Die Eigenhaftung des Beamten ist nur denkbar, wenn die Staatshaftung nicht eingreift." ( JAUERNIG; BGB, a.a.O., § 839 Ziffer III. 1 )" Seite 7 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Damit ist die Haftung des Staates nur bei einzelnen hoheitlichen Handlungen (etwa Bezirksschornsteinfeger) und nur durch Sondervorschriften ausgeschlossen. Ansonsten haftet immer der Steuerzahler für seine Staatsdiener. Trotzdem hat es der Staat verstanden, sich als Institution grundrechtswidrig jenen Schutz zu übertragen, der durch § 839 BGB ursprünglich nur dem einzelnen Beamten gewährt wurde. Seither wehrt der Staat Schadensersatzansprüche stets dann ab, wenn dem Beamten lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und außerdem ein Dritter ( `Ersatzpflichtiger') vorhanden ist, den er möglicherweise in Anspruch nehmen kann. Indem sich die Beamtenschaft durch solchen Rechtsmißbrauch vor Schadensersatzklagen schützte, kann der einzelne Beamte nun weitgehend sorglos (,,fahrlässig") machen, was er will. Tatsächlich war und ist das vom Grundgesetz aber nie so gewollt gewesen! 3. Die Staatshaftung des Art 34 GG ( ,,Haftung bei Amtspflichtverletzungen"), in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 GG und Art 97 GG. Artikel 34 Grundgesetz regelt denselben Tatbestand wie § 839 BGB: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“ Bekanntlich steht das Grundgesetz als das `höherwertigere' Recht über dem Recht des § 839 BGB. Artikel 34 GG ist zudem eindeutig und unmißverständlich. Er schützt den Bürger korrekt vor Schaden durch Beamte und Richter. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Staat den Beamten ebenfalls in Rückgriff nehmen. Dies bedeutet: Der Staat haftet auch bei Fahrlässigkeit seiner Beamten! Art. 34 GG schützt den Bürger also umfassend vor Schäden durch Beamte und Richter. Außerdem ist völlig klar, wie sich ein Beamter zu verhalten hat. Art. 20 Abs. 3 GG bestimmt schließlich: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." (nachträgliche Hervorhebung BL) Seite 8 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Nur beim Richter lockert das Grundgesetz die strikte Bindung des Beamten an ,,Gesetz und Recht" ein wenig, in dem Art. 97 Abs. 1 GG ("Richterliche Unabhängigkeit") bestimmt: "(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen." (nachträgliche Hervorhebung) Wie die Hervorhebung zeigt, ist der Richter also, trotz seiner Unabhängigkeit in der Entscheidung selbst, doch dem "Gesetz unterworfen"! Diese Unterwerfung des Richters unter das Gesetz steckt damit zugleich das Ausmaß der richterlichen Unabhängigkeit ab. In der Praxis wird diese Bedingung der richterlichen Unabhängigkeit allerdings von der Richterschaft regelmäßig übersehen bzw. von der Fach- und Dienstaufsicht sogar geleugnet - was wiederum Amtsmißbrauch Vorschub leistet. 4. Rechtswidrige Beibehaltung des § 839 BGB Aus den dargelegten grundgesetzlichen Regelungen folgt, daß § 839 BGB für die Beziehung Bürger-Staat eigentlich seit Einführung des Grundgesetzes für ungültig erklärt sein müßte. Die 'Staatsdiener' hatten jedoch sogleich die Gefahr gesehen, daß mit Art. 34 GG in der Konsequenz an das Tun der Beamten ein rechtlicher Maßstab angelegt würde, der zur staatlichen Schadensbegrenzung wiederum eine gewissenhaftere Dienstund Fachaufsicht nach sich ziehen müßte. Dieses 'Problem' wurde daher von der Beamtenschaft in der Weise gelöst, daß § 839 BGB einfach beibehalten und gleichsam zum 'Nebenrecht' erklärt wurde. Seither ist immer von '§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG' die Rede und in Fachliteratur und Rechtsprechung wird rechtswidrig aber beharrlich zwischen ,,Amtshaftung" (§ 839 BGB) und ,,Staatshaftung" (Art. 34 GG) unterschieden. 5. Die Folgen des rechtswidrig beibehaltenen § 839 BGB Dieser Rechtsmißbrauch hat zur Folge, daß Art. 34 GG gleichsam ausgehebelt ist. Zusätzlich schützt § 839 BGB heute nicht mehr nur den einzelnen Beamten - für dessen Motivation er ursprünglich angelegt war! - sondern dessen Dienstherrn. Durch Umgehung des Grundgesetzes hat sich die Beamten- und Richterschaft dadurch eine weitgehend unangreifbare, berufliche Position geschaffen. Diese Feststellung scheint übertrieben, denn nach § 839 BGB haftet der Staat doch in all den Fällen von Fahrlässigkeit seiner Beamten, bei denen der Geschädigte ("Verletzte") "nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag". Seite 9 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Um dem Bürger die Hürde möglichst hoch zu machen, muß der Bürger im Einzelfall aber immer erst beweisen, daß er für den Schaden keinen sog. `Ersatzpflichtigen' in Anspruch nehmen kann. Dies scheint bei oberflächlicher Betrachtung nicht unbillig und angesichts stets klammer Staatskassen sogar im Interesse des Steuerzahlers. Tatsächlich schafft diese Gesetzesauslegung - abhängig offenbar auch von der Finanzklemme des einzelnen Bundeslandes - die Möglichkeit zu in der Konsequenz grundrechtswidriger Ungleichbehandlung der Bürger. 6. Die Mißbrauchsmöglichkeiten des § 839 BGB Die rechtswidrig beibehaltene Gültigkeit des § 839 BGB hat nämlich zur Folge, daß vom Geschädigten `vorsorglich' zunächst immer erst mal ein möglicher Ersatzpflichtiger selbst dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn der Sachverhalt offensichtlich auf grob fahrlässiges oder gar schuldhaftes Verhalten der Beamten hinweist und folglich auch nach § 839 BGB der Staat eigentlich unmittelbar und ausschließlich in Anspruch genommen werden dürfte. Wer bei solcher Sachlage allerdings gleich den Staat verklagt und nicht erst mögliche Dritte, läuft Gefahr, daß die Gerichte zugunsten des Landes später nur Fahrlässigkeit feststellen und die Klage daraufhin deshalb abweisen, weil zuvor kein Ersatzpflichtiger vergeblich also für den Geschädigten prozeßkostenpflichtig! - in Anspruch genommen wurde. Nicht jeder kann sich aber solche Vorprozesse finanziell leisten. Wird nach einem in der Regel langen Prozeß gegen den Staat schließlich doch erst ein Ersatzpflichtiger zu verklagen sein, so wird sich dieser aber inzwischen möglicherweise auf Verjährung berufen, wenn nicht vorher Maßnahmen nach § 209 ZPO ergriffen wurden. Wer allerdings nicht weiß, was Maßnahmen nach § 209 ZPO sind, hat eben Pech gehabt. Das wirkt trotzdem gegen ihn. Er kann schließlich zwar seinen Anwalt verklagen, der ihn gegenüber dem Staat vertreten hatte, doch ob sich überhaupt ein Anwalt findet, der gegen den nachlässigen Kollegen vertritt, ist in der Regel fraglich. Meist trägt der Geschädigte den Schaden also selbst, wenn er nicht zuerst den Ersatzpflichtigen, sondern den offenkundig wegen Verschuldens haftbaren Staat verklagt hatte. Würde rechtens nach Artikel 34 GG gerichtet, so wäre solch fintenreiches Ausweichen der Gerichte nicht möglich, denn dann haftet der Staat auch für Fahrlässigkeit seiner Beamten und Richter. Durch Rechtsmissbrauch und Machtmissbrauch prellt die Beamtenschaft bezüglich Amtshaftung und Staatshaftung den Bürger um zentrale Grundrechte (Art 20 Abs3 GG, 34 GG und 97 GG). Seite 10 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Artikel 34 Grundgesetz - das ausgehebelte Grundrecht. Rechtsbeugung bei § 839 BGB. Das rechtsstaatliche 'Feigenblatt' des Art 97 GG. Für Beamte und Richter wird Art. 20 Abs. 3 GG unterlaufen. Quelle: http://www.melhorn.de/Amtshaftung/index.htm#A http://www.rechtsmissbrauch.de http://www.melhorn.de/about/index3.htm Amtshaftung Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern. Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB) einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten Fällen vom Staat zu übernehmen ist. Andernfalls zahlt bei der Staats- und Amtshaftung der Steuerzahler, also wieder der Bürger selbst. Das wiederum steht dem Verursacherprinzip entgegen. ** - Richtlinen sind kein Gesetz, sowie Linien Keine Grenzen sind. *** - Umgekehrt hat der Bürger keinen Anspruch auf eine, durch belastbare und substantiert vorgetragene Anhaltspunkte, ordentliche Strafverfolgung??? Nicht Gesetz und Justiz machen einen Rechtstaat aus, sondern Gerechtigkeit Zitat: >> Nichtigkeit Autor: I. Wengel am 6. Januar 2011 Der als der bedeutendste Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts bezeichnete Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen hat zur Nichtigkeit folgendes in seinem Buch “Wer soll Hüter der Verfassung sein” ausgeführt: “Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.” Seite 11 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] “Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.” << - Öffentlich-rechtliches Interesse Mit der Bitte um Verständnis ist aus diesem Anlaß dieser Schriftsatz öffentlich geschaltet und auch der weitere Verlauf, sofern er nicht die Ermittlungen behindert. Sehr geehrte Herr Professor Dr. Thomas Roeser, sehr geehrte Damen und Herren, die Ausübung der staatlich reglementierten juristischen Berufe Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, Richterin / Richter, Staatsanwältin / Staatsanwalt oder Notarin / Notar setzt in Deutschland den Erwerb der Befähigung zum Richteramt (§ 5 Deutsches Richtergesetz - DRiG) voraus. Richterin / Richter, Staatsanwältin / Staatsanwalt und Notarin / Notar im Bereich der s.g. Eingriffsverwaltung können zudem nur deutsche Staatsangehörige werden. Hiermit beantrage ich die Einleitung eines Prüfungsverfahrens zur Feststellung der sich aus § 9 Abs. 1 und 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ergebene Nichtigkeit der Ernennung des Herrn o. Vn. Neff und aller weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind zum Staatsanwalt und Richter aufgrund der Staatsangehörigkeit Art. 116 GG 2 (Gleichschaltungsgesetz deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934) Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit richten sich nach dem wiederholt geänderten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583). Bundesgesetzblatt Teil III StAG geändert durch Art. 1 G. v. am 08.12.2010 I 1864 1934 R=StAG Status „deutsche Staatsangehörigkeit“ 2010 StAG Status „deutsche Staatsangehörigkeit“ = NS-StAG = StAG 1913 Ich stelle Beweisantrag auf Feststellung der beweiserheblichen Tatsache, daß durch Urkundenbeweis - Aushändigung der beglaubigten Kopien Staatsangehörigkeitsausweise von Herrn o. Vn. Neff und allen weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind - die Staatsangehörigkeit des Herrn o. Vn. Neff und aller weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind als Heimatangehöriger und Heimatstaatsanwalt / Heimatstaatsanwälte, Heimatrichter und Verwaltungsbeschäftigte gemäß § 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22.07.1913 oder seit dem 08.12.2010 StAG 1913 nachgewiesen wird Seite 12 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] bzw. bei Nichterbringen dieses Urkundenbeweises die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt wird. Ich selbst habe diese Rechtssituation nicht herbeigeführt. Eine Ernennung zum Staatsanwalt nach Art. 116 GG 2 mit dem Status „deutsche Staatsangehörigkeit“ widerspricht dem Artikel 139 GG 2. Der Art. 139 GG 2 ist geltendes Verfassungsrecht und ist nach wie vor gültig. (Bundesministerium des Innern Berlin, 2. Mai 2012 Az.: V I 1 – 110010/1 II) . Die Zuständigkeit für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zwischen Grundrechtsträger und grundrechtsverpflichtetem Amtsträger ist im Bonner Grundgesetz 1 und Grundgesetz 2 in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich geregelt. Der einfache Gesetzgeber hat es versäumt, mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 diesen einzigen ausdrücklich gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG grundsätzlich garantierten Rechtsweg in gleicher Weise auszugestalten, wie die in § 13 GVG genannten Rechtswege vor die ordentlichen Gerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. Es fehlen die einschlägigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen für den hier eröffneten Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zwecks unmittelbarer Heilung von Grundrechteverletzungen. Die Grundrechteverletzung gegen meine Person wurde durch Herrn o. Vn. Neff und allen weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind nicht aufgehoben. Beweis: 1 – Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsätzen v. 20.04.2012 und 03.05.2012 Grundrechteverletzung, Strafanträge, Strafanzeigen, Selbstanzeige, etc.pp. in Ihrer Akte / Ihrem Az: 365 Js 12781/12 2 – Ihr Schriftsatz vom 24.05.2012 Eingenag 26.05.2012 mit Ihrem Az.: 256 JS 13098/12 3 - Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsatz vom 05.06.2012 in Ihrer Akte / Ihrem AZ: 365 Js 12781/12 4 – Ihr Schriftsatz vom 11.06.2012 Eingang 13.06.2012 AZ: 365 Js 12781/12 Die fehlende Heilung und der fehlende Rechtsweg zwingen mich, Ihnen die fortgeführte Grundrechteverletzung anzuzeigen und über das Dienstgericht am VG Frankfurt (Oder) „Antrag auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens betreffend Herrn o. Seite 13 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Vn. Neff und weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind zu stellen. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird gegen Herrn o. Vn. Neff und die weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind bei dem Haupt Militär Staatsanwalt in Moskau Strafantrag gestellt, wenn die Grundrechteverletzungen gegen meine Person und dritte Personen nicht unverzüglich aufgehoben werden. Forderungsansprüche auf Strafschadensersatz meinerseits bleiben vorbehalten und werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gegen alle verantwortlichen Verfahrensbeteiligten, geltend gemacht. Der offenkundige Stillstand der Rechtspflege wird aus dem Verborgenen in die Öffentlichkeit getragen. Die Alliierten stehen in der Pflicht, den Vorgang zu prüfen und zu entscheiden, was die Rechtspflege in der BRD durch gleichgeschaltete Gerichtsbarkeit nicht mehr grundsätzlich garantieren kann. Die Grundrechteverletzung „deutsche Staatsangehörigkeit“ Art. 116 GG verstößt gegen Art. 139 GG. Beweis Anlagen 5 und 6: Urkunde 146 GG, Antrag Reha der Heimatangehörigkeit und Kopie Sendungsbeleg „Niemand darf seinem „gesetzlichen Richter“ entzogen werden“ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG 1 und 2 Herr o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind besitzen nach Art. 116 GG 1 und 2 die deutsche Staatsangehörigkeit und sind bis zur Klärung als Ausländer zu behandeln. Er verstößt damit gegen den Art. 139 GG 1 und 2 und das Aufenthaltsgesetz findet Anwendung. Zum Antrag auf Einleitung eines Prüfungsverfahrens gegen Herrn o. Vn. Neff und alle weiteren Verfahrensbeteiligten, die den Schriftsätzen und aus den Akten zu entnehmen sind: Ich beantrage, mir eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens an o.g. Adresse zuzusenden und fordere zeitnahe Bearbeitung. Seite 14 von 15 Burger Lohmann Waldstrasse 23 15569 Woltersdorf e-mail : [email protected] Die diktierte Justizbeitreibungsverordnung von 1937 ist ein weiterer Verstoß gegen den Art. 139 GG und macht mich zum Gleichschaltungstäter. Ich beuge mich keinem Gleichschaltungsgesetz, Gleichschaltungsanordnung, Gleichschaltungsverordnung und Gleichschaltungsgedankengut. keiner keinem Vielen Dank für Ihre bisherigen Bestätigungen, daß die BRD nicht meine Heimat sein kann und zu keiner Zeit sein wird. Hochachtungsvoll Burger Lohmann = latent natürliche Person und von Geburt an Landeszugehörigkeit Freie und Hansestadt Hamburg mit Wohnsitz in Preußen Anlagen: 1 - Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsätzen v. 20.04.2012 und 03.05.2012 Grundrechteverletzung, Strafanträge, Strafanzeigen, Selbstanzeige, etc.pp. unter Ihrem Az: 365 Js 12781/12 2 - Schriftsatz vom 24.05.2012 Eingenag 26.05.2012 mit Ihrem Az.: 256 JS 13098/12 3 - Verweis zu empfangsbestätigten Schriftsatz vom 05.06.2012 unter Ihrem AZ: 365 Js 12781/12 4 - Schriftsatz vom 11.06.2012 Eingang 13.06.2012 AZ: 365 Js 12781/12 5 - Urkunde 146 GG 6 - Antrag Reha und Sendungsbelege Seite 15 von 15