Exportbericht VAE - Außenwirtschaftsportal Bayern

Transcrição

Exportbericht VAE - Außenwirtschaftsportal Bayern
Exportbericht
Vereinigte Arabische Emirate
August 2016






Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zoll
Recht
Geschäftsreisen
2
Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Vereinigte Arabische Emirate, der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).
Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien,
Redaktion: Publikationen, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255,
E-Mail: [email protected], W wko.at/aussenwirtschaft
Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung.
Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen
Form angeführt.
© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung,
der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie,
Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei
nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe
mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung
der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes
der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten.
Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ)
Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de
Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht
auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der
© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der
BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
3
ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................................. 4
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK ...................................................................................................... 5
Wirtschaftsdaten ............................................................................................................................. 7
AUSSENHANDEL........................................................................................................................... 9
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ........................................................... 9
Normen ......................................................................................................................................... 10
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .............................................................................. 10
Bank- und Finanzwesen ............................................................................................................... 11
STEUERN UND ZOLL .................................................................................................................. 12
Steuern und Abgaben ................................................................................................................... 12
Zoll und Außenhandelsregime ...................................................................................................... 13
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ............................................................................. 17
Firmengründung ........................................................................................................................... 18
Patent-, Marken- & Musterrecht .................................................................................................... 21
LIZENZVERGABE ........................................................................................................................ 21
Eigentum und Forderungen .......................................................................................................... 21
Vertretungsvergabe ...................................................................................................................... 23
Arbeits- & Sozialrecht ................................................................................................................... 25
Schiedsgerichtsbarkeit .................................................................................................................. 27
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ............................................................................ 27
Dos & Don’ts ................................................................................................................................. 29
WICHTIGE ADRESSEN ............................................................................................................... 35
LINKS ........................................................................................................................................... 47
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
4
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key facts
Staatsform
Föderation sieben autonomer Emirate (Abu Dhabi, Dubai,
Ajman, Sharjah, Umm Al Quwain, Fujairah und Ras Al
Khaimah). Die erstgenannten sechs Emirate schlossen
sich am 2. Dezember 1971 zu einer Föderation zusammen; Ras Al Khaimah erklärte seinen Beitritt im Februar
1972.
Fläche
ca. 83.600 km² (Emirat Abu Dhabi 67.000 km²)
Bevölkerung
konjunkturabhängig ca. 9 Mio. Einwohner (Abu Dhabi ca.
3 Mio., Dubai 3 Mio., Sharjah 1,3 Mio.)
Städte
Abu Dhabi – Hauptstadt und Erdölzentrum, Dubai – Handelszentrum, Zollfreizone, Messe- und Tourismushotspot,
Al Ain – Universitätsstadt, Sharjah
Klima
Wüstenklima, abgesehen von einer dreimonatigen kühleren Periode (Dezember bis Februar) herrschen sehr hohe Temperaturen (40° - 50° C) und v.a. im Sommer hohe
Luftfeuchtigkeit (bis über 90%).
Währung
1 VAE Dirham (AED) = 100 Fils
1 Euro =4,10241 (AED)
(Stand: 16.08.2016)
Der Dirham ist an den US-Dollar gebunden (1 US-Dollar
entspricht 3,67 VAE Dirham)
Historischer Überblick
Archäologische Funde lassen auf eine Besiedlung schon im 4. Jahrtausend vor Christus schließen. Ausgrabungen zeigen, dass bereits 2.500 v. Chr. eine entwickelte Kultur bestand. Die Bevölkerung bestand vorwiegend aus nomadischen Beduinenstämmen und Fischern. Seit 1820 schloss
Großbritannien mit den Scheichtümern Verträge (daher die bis 1971 gängige Bezeichnung „Trucial States“), wodurch die Außenpolitik und Verteidigung des Gebietes übernommen wurde. Die
strategische Lage dieser Region hatte für Großbritannien besondere Bedeutung im Hinblick auf
den Seeweg nach Indien. In die internen Angelegenheiten griff Großbritannien kaum ein. Schließlich erhielten im Jahre 1971 die Scheichtümer ihre vollkommene Unabhängigkeit.
Bevölkerung
In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind nur ca. 15 % der Einwohner Einheimische. Große
Ausländeranteile kommen aus Indien, Pakistan, den Philippinen und anderen arabischen Ländern.
Etwa 96 % der Einwohner sind Muslime (16 % hiervon sind Schiiten), bei den restlichen 4 % bilden
Christen und Hindus die größten Gruppen.
Landes- und Geschäftssprachen
Arabisch und Englisch. Hindi und Urdu werden vor allem unter Immigranten gesprochen. Arabisch
ist obligatorisch bei schriftlichen Eingaben bei Behörden und Ämtern (alle vor Gericht vorzubringenden schriftlichen Unterlagen müssen ins Arabische übersetzt werden!). Im mittleren und gehobenen Management sind neben Angehörigen anderer arabischer Länder (Ägypter, Libanesen etc.)
auch Europäer, Amerikaner und Inder tätig.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
5
Politisches System
Die Verfassungsstruktur hat sowohl Elemente eines Staatenbundes als auch eines Bundesstaates. Die Regierung besteht aus dem Rat der Herrscher (Supreme Council) der sieben Teilemirate.
Präsident ist der Emir von Abu Dhabi, Scheich Khalifa Bin Zayed Al Nahyan. Die Präsidentschaft
wird alle fünf Jahre erneuert. Scheich Khalifa ist direkt nach dem Ableben seines Vaters Scheich
Zayed im November 2004 zum Nachfolger und Präsidenten gewählt worden. Sein Stellvertreter
und Ministerpräsident ist der Emir von Dubai, Scheich Mohammed Bin Rashid Al Maktoum, der
seinem im Januar 2006 verstorbenen Bruder Maktoum bin Rashid Al Maktoum nachfolgte. Für
Beschlussfassungen des Rates sind 5 Ja-Stimmen erforderlich, wobei Abu Dhabi und Dubai durch
ein Vetorecht eine Sonderstellung einnehmen. Die Meinungsbildung erfolgt meist durch Konsens.
Die laufenden Regierungsgeschäfte werden durch vom Rat der Herrscher ernannte Fachminister
geführt.
Die Gesetzgebung liegt de jure beim Kabinett, de facto wird die Macht von den sieben Emiren
ausgeübt. Die einzelnen Emirate verfügen auch über eigene Verwaltungen, die eigene Budgethoheit haben und von der Zentralregierung weitgehend selbständig sind. Gewerkschaften und Parteien sind verboten.
Abkommen mit Deutschland
 ein Luftverkehrsabkommen
 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 01. Juli 2010 von den Außenministern
beider Staaten unterzeichnet. Am 06.05.2011 durch Billigung des Bundestages und Bundesrates offiziell in Kraft.
Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA wird auf den 01. Januar 2009 festgesetzt. Damit
wird sichergestellt, dass nach dem Ablaufen des Altabkommens Ende 2008 für Steuerpflichtige kein abkommensloser Zustand entsteht.
 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Besondere Abkommen
Arabian Gulf Cooperation Council (AGCC), gegründet 1981, Koordination der Wirtschaft und engere politische und militärische Kooperation der Staaten am Arabischen Golf. Mitglieder: Bahrain,
Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
UN und UN-Sonderorganisationen, IMF, Weltbank, Arabische Liga, OPEC, OAPEC, (A)GCC,
WTO.
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK
Kurze Charakteristik
Trotz intensiver Diversifizierungsbestrebungen bleibt der Energiesektor das Rückgrat der Volkswirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Mit nachgewiesenen 98 Mrd. Barrel verfügt das
Land über fast 8% der Weltölreserven. 95% davon im Emirat Abu Dhabi, 4% in Dubai sowie 1% in
den Emiraten Sharjah und Ras Al Khaimah. Von den zurzeit geförderten 3,4 Mio. Barrel/Tag gehen 80% in den Export. Auch die Erdgasreserven sind enorm und zählen zu den fünftgrößten
weltweit. Ausgedehnte seismische Untersuchungen auch mit deutschen Engagement könnten
nach Abdeckung des hohen Eigenverbrauchs auf absehbare Zeit auch zu Exporten führen.
Die Wirtschaftsordnung der VAE wird grundsätzlich als liberal eingestuft. Eine unternehmensfreundliche Staatsführung, gute Infrastruktur, freier Kapitalverkehr, hohe innere Sicherheit sowie
eine niedrige Steuer- beziehungsweise Abgabenlast machen die Emirate zu einem attraktiven
Wirtschaftsstandort
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
6
Wirtschaftspolitik
Die Regierung in Abu Dhabi verfolgt ein ehrgeiziges Entwicklungsprogramm für das Emirat, die so
genannte Economic Vision 2030. Kernziel des Programms ist der Ausbau des Nicht-Erdölsektors.
So soll der Beitrag des Ölsektors zum BIP des Emirates Abu Dhabi von derzeit 56 % auf 30 bis 35
% reduziert werden. Das Programm Abu Dhabi 2030 identifiziert als Wachstumssektoren vor allem die Petrochemie, die Metallindustrie, die Luftfahrt, den Transportsektor und den Fremdenverkehr. Die Erdölförderung soll nur noch moderat wachsen, hingegen sollen Raffinerien und petrochemische Anlagen einen erhöhten Mehrwert erzielen.
Eines der größten lokalen petrochemischen Unternehmen Borouge, ein Joint-Venture der Abu
Dhabi National Oil Company (60 %) der Borealis AG (40 %). Das Unternehmen beliefert den Mittleren Osten und Asien mit den Rohstoffen Polyethylen und Polypropylen. Borouge verfügt im Augenblick über eine Anlage in Ruwais, im Westen Abu Dhabis, mit einer Kapazität von 600.000
Tonnen pro Jahr. Die nächste Ausbaustufe, Borouge 2, ging 2011 in Betrieb, die Kapazität wurde
damit auf 2 Mio. Tonnen pro Jahr erhöht. Bis Ende 2014 wurde die Produktionskapazität auf insgesamt 4,5 Mio. Tonnen/Jahr ausgeweitet (Borouge 3).
Ein weiterer petrochemischer Komplex wird in der neuen Khalifa Industrial Zone bei Taweelah, an
der Grenze zu Dubai, errichtet. Das im November 2008 gegründete Unternehmen Chemaweyaat,
ein Joint Venture zwischen ADNOC, IPIC und dem Abu Dhabi Investment Council (ADIC), betreibt
seit 2014 eine neue petrochemische Anlage im Wert von USD 20 Mrd.
Geringe Energiekosten, ein modernes Transportwesen sowie eine gute Industrieinfrastruktur begünstigen den Aufbau und Ausbau der Metallindustrie, in erster Linie die Stahl- und Aluminiumproduktion. Nachdem Dubai mit DUBAL bereits eine der größten Aluminiumschmelzen weltweit
betreibt, ist in Abu Dhabi gerade das Aluminiumwerk EMAL, Emirates Aluminium, in Betrieb gegangen, das in der vollen Ausbaustufe mehr als 1,4 Mio. Tonnen Aluminium pro Jahr erzeugen
soll.
In der Luftfahrtbranche versucht Abu Dhabi, mit der STRATA Holding ein Standbein im Flugzeugbau aufzubauen und sichals Luftfahrtteilelieferant genauso etablieren wie als Hub für einschlägige
Wartungsarbeiten und Ausbildungszentrum im Zivilluftfahrtbereich.
Große Pläne und vor allem Aufholbedarf hat Abu Dhabi im öffentlichen Transportwesen. Insgesamt ist ein Schienennetz mit 580 km für Hochgeschwindigkeitszüge, die Abu Dhabi mit Dubai, Al
Ain und den westlichen Regionen verbinden sollen, 350 km für Straßenbahnen und 130 km Metro,
vorgesehen. Der für den Aufbau des Eisenbahnnetzes zuständige Projektträger Etihad Rail hat
bereits den ersten Abschnitt für die neue Bahnlinie öffentlich vergeben.
Neben der Industrie wird im Emirat Abu Dhabi auch der Tourismus gezielt aufgebaut. Die Hauptstadt Abu Dhabi soll sich als Kulturmetropole profilieren. So entsteht gerade auf Saadiyat Island,
östlich an die Abu Dhabi Insel angrenzend, ein Kulturdistrikt mit einem neuen Louvre und Guggenheim Museum sowie Opern-, Konzert- und Theaterhallen.
Im Herbst 2010 öffnete auf Yas Island, dem Austragungsort der Formel 1 Rennen in Abu Dhabi,
der weltweit erste Ferrari-Themenpark seine Pforten. Dieser Indoor Vergnügungspark kann u.a.
mit der schnellsten Achterbahn der Welt aufwarten.
Die Kraftwerke der VAE arbeiten gegenwärtig an der Kapazitätsgrenze. Innerhalb der nächsten
zwei Jahre soll die bestehende Erzeugungskapazität (9.700 MW) um 2.000 MW erhöht werden.
Insgesamt sind Kraftwerks- und Leitungsprojekte mit einem Volumen von USD 80 Mrd. projektiert.
Die Hauptquelle der Energiegewinnung ist nach wie vor Gas, erneuerbare Energieressourcen
spielen, vor allem infolge der Kostenstrukturen, nur eine untergeordnete Rolle. Die Grundlast soll
in Zukunft hauptsächlich durch Atomkraftwerke erzeugt werden (die in der Energiestatistik gerne
als renewable bezeichnet werden, wohl weil keine fossilen Brennstoffe verbraucht werden). Ein
Auftrag über 4 Kernreaktoren mit einer Kapazität von jeweils 1400 MW im Wert von USD 20 Mrd.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
7
erging im Dezember 2009 an eine Gruppe südkoreanischer Firmen. Der erste Reaktor ist mittlerweile in Bau. Um das Vorzeigeprojekt MASDAR (eine CO2 neutrale Stadt) wurde es nach der Krise ruhiger. Der niedrige Energiepreis wirkt derzeit auch nicht als Katalysator für die Entwicklung
und den kommerziellen Betrieb energiesparender Technologien.
Wirtschaftslage und Perspektiven
„Wussten Sie,...“
dass in den VereinigDie Wirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate hat in den letzten 15
ten Arabischen EmiraJahren einen grundlegenden Transformationsprozess durchgemacht. Bis
ten täglich 3,4 Millioin die 90er Jahre war sie weitgehend geschlossen (der WTO-Beitritt ernen Barrel Öl geförfolgte erst vor gut zehn Jahren), staatlich gelenkt, von ausländischem
dert werden?
Management Know-how abhängig und im Wesentlichen um die Ölindustrie zentriert. Um die einseitige Abhängigkeit des Landes von den Erdölexporten zu verringern und auch die eigene Bevölkerung auf die Herausforderungen der Globalisierung vorzubereiten, hat sich die Politik, die Diversifizierung, Liberalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft zum erklärten Ziel gesetzt.
So trug der Energiesektor nur noch etwa ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei, während
die Zusammensetzung der Exporte noch immer zu 85% von fossilen Brennstoffen dominiert wird.
Handel, Logistik, Tourismus und Dienstleistungen zusammen erwirtschaften bereits knapp 45%
des BIP. Der Produktionssektor liegt bei etwa 12% und die Bauindustrie knapp unter 8%.
Die wirtschaftliche Öffnung hat zwar noch vor ausländischem Eigentumserwerb und unbeschränktem unternehmerischen Marktzugang Halt gemacht, eine Reihe von Ausnahmen wurde aber bereits umgesetzt. So hat das Emirat Dubai sowie die nördlichen Emirate Freihandelszonen geschaffen, wo ohne einen lokalen Mehrheitspartner ein Unternehmen gegründet werden kann. In
den großen Freizonen in Dubai (Jebel Ali, Airport Freezone) als auch in Sharjah haben sich mittlerweile hunderte ausländische Unternehmen, vor allem als Vertriebseinheit aber auch als Produktionsbetrieb, niedergelassen. Abu Dhabi begann spät Freihandelszonen zuzulassen; diese beschränken sich nur auf bestimmte Branchen, wie Medien, Logistik, Industrie und erneuerbare
Energie (twofour54, Abu Dhabi Airport Freezone, Kizad und Masdar City).
In Dubai ist seit 2003 in ausgewählten Entwicklungszonen für Auslandsinvestoren auch der vollständige Erwerb von Immobilieneigentum (Freehold) möglich, in Abu Dhabi wurde 2005 ein ähnliches Gesetz für Wohnungseigentum erlassen. In erster Linie handelt es sich dabei um Immobilien, die auf vom Meer abgerungenen Landflächen errichtet werden, wie z.B. Palm Jumeirah,
Dubai Marina, die Inseln Saadiyat, Maryah, Reem oder Yas und Al Raha Beach in Abu Dhabi.
Die Jahre hohen Wirtschaftswachstums (zwischen 6 und 8%) sind nun auch in den Vereinigten
Arabischen Emiraten vorbei. Niedrige Ölpreise lassen die Exporteinnahmen massiv sinken.
Gleichzeitig erlebt die Bauindustrie seit Verkündung der Expo2020 in Dubai wieder einen leichten
Aufschwung durch gesteigertes Interesse von Immobilieninvestoren.
Wirtschaftsdaten
Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2014 betrug 4,5 % bei einem durchschnittlichen Erdölpreis von
über USD 80 pro Barrel. Die VAE werden auch in den kommenden Jahren massiv vom Erdölsektor abhängen, der für fast 30 % des BIPs, 85 % der Exporterlöse sowie 75 % der Staatseinnahmen der VAE verantwortlich zeichnet. Demgemäß wirkt sich der Ölpreis der letzten Monate von 40
– 50 USD pro Barrel massiv auf das Bruttoinlandsprodukt aus. Die Kapazitätserweiterung mehrerer industrieller Großprojekte im petrochemischen und Kunststoffsektor gewinnen daher an immer
größerer Bedeutung.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
8
Quelle: Economist Intelligence Unit
Quelle: Economist Intellgence Unit
Quelle: Economist Intelligence Unit
Quelle: Economist Intelligence Unit
Bedeutende Wirtschaftssektoren in Abu Dhabi
In den letzten Jahren wird vermehrt versucht, die Abhängigkeit von den Einnahmen aus Öl und
Gas zu verringern, und den Anteil anderer Wirtschaftssektoren am BIP zu erhöhen. Große Fortschritte konnten im Emirat Abu Dhabi insbesondere im Bereich der Petrochemie, Stahl und Aluminium verzeichnet werden.
Investitionen
Massive Investitionen werden insbesondere in Abu Dhabi, das an chronischer Verkehrsüberlastung leidet, hinsichtlich des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs erwartet. Für den Zeitraum 2010
bis 2015 werden von der Regierung dafür 68 Mrd. USD bereitgestellt. Der Schwerpunkt der Investitionstätigkeit liegt neben der Infrastruktur v.a. im Industriebereich. Der Ausbau der lokalen Kapazitäten bei petrochemischen Anlagen und in der metallverarbeitenden Industrie genießt höchste
Priorität. So soll die Schwerindustrie 30 bis 35 % zum BIP beitragen. Schon jetzt liegt der Anteil
des Ölsektors nur mehr bei 30 % der Wirtschaftsleistung.
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten beläuft sich auf rund 4 Mio.
Personen. 7% arbeiten in der Landwirtschaft, 15% in der Industrie und 78% im Servicebereich.
Ca. 85% der Arbeitskräfte sind Einwanderer. Die Arbeitslosenrate betrug 2013 rund 4,2%.
Arbeitskosten, Lohnniveau
Es gibt in den VAE keinen gesetzlichen Mindestlohn. Hilfskräfte verdienen bis zu 3.000 AED, Sekretariatskräfte zwischen 5.000 und 8.000 AED, Manager ab 20.000 AED pro Monat (12x im Jahr).
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
9
Managern werden in der Regel ein Dienstwagen, Unterkunft, Schulgeld und jährliche Heimflüge
gewährt.
AUSSENHANDEL
Alles über den arabischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt: VAE.
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Preisorientierter Käufermarkt mit starker internationaler Konkurrenz, auf dem
-
persönliche Kontakte ausschlaggebend sein können,
das Vertreterrecht lokale Firmen sehr begünstigt,
öffentliche Aufträge in Form von Ausschreibungen vergeben werden.
Als ersten Schritt zur Marktbearbeitung empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Auslandshandelskammer VAE. Diese informiert über:
-
Wirtschaftsstruktur
Vermarktungsmöglichkeiten Ihres Produktes
Konkurrenzsituation
Potentielle Geschäftspartner
Rechtliche Grundvoraussetzungen
und hilft bei der Partnerauswahl. Neben dem Schriftverkehr sind persönliche Kontakte mit Geschäftspartnern besonders wichtig. Die Terminvorbereitung und -vereinbarung kann über die Auslandshandelskammer VAE erfolgen.
Empfohlene Vertriebswege
Der typische Vertriebsweg in den VAE sind direkte Verkäufe an Endabnehmer sowie die Zusammenarbeit mit einem Kommissionsvertreter, die jedoch anfangs nur auf freier Basis, vorzugsweise
projektbezogen, erfolgen sollte. Der Abschluss eines Vertretungsvertrages ist erst nach genauer
Prüfung des Partners zweckmäßig, da eine nicht einvernehmliche Vertragskündigung manchmal
schwierig und mit hohen Kosten verbunden ist, obwohl durch eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung der Abschluss eines zeitlich begrenzten Vertrages anerkannt wird. Unternehmen, die eine
intensive Marktbearbeitung anstreben, gründen entweder eine Niederlassung oder eine eigene
Gesellschaft. Es empfiehlt sich, vor jeder Vertriebsentscheidung zwecks Erstberatung mit der Auslandshandelskammer AHK VAE Kontakt aufzunehmen. Vor Abschluss eines Vertrages sollte auch
ein lokaler Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
Werbung
Fernsehen, Rundfunk, Kino, Tages- und Wochenzeitungen. Auch das Sponsoring von Sport- und
Kulturveranstaltungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bei Abbildungen in Katalogen und
Prospekten ist auf lokale religiöse Gefühle Bedacht zu nehmen.
E-Business
Emirati sind grundsätzlich an einem persönlichen Kontakt mit ihren Geschäftspartnern interessiert.
Der Bereich e-Business wird jedoch insbesondere in Dubai seit einigen Jahren gefördert. Tejari ist
ein Unternehmen welches darauf spezialisiert ist, den Kontakt zwischen staatlichen und privaten
Organisationen mit den Anbietern von Waren und Dienstleistungen herzustellen. So fördert es den
Einstieg sowohl im Bereich Government to business (G2B) als auch im Bereich Business to Business (B2B). Im Jahr 2014 zähle es bereits mehr als 700.000 registrierte Lieferanten und erzielte
einen Umsatz von 66 Mio. USD.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
10
Umfragen zeigen, dass mehr als 50 % der Internetnutzer der VAE sich vor dem Kauf von Produkten und Dienstleistungen im Internet informieren.
Wichtigste Zeitungen
Arabisch: Al Ittihad, Al Khaleej, Al Bayan
Englisch: Khaleej Times, Gulf News, Gulf Today, National
Wichtigste Messen
Unter mehreren Messeplätzen der VAE hat sich insbesondere Dubai als Standort von Fachmessen internationalen Niveaus und überregionaler Bedeutung etablieren können. Daneben gibt es
auch internationale Ausstellungen in Abu Dhabi und Sharjah, die jedoch meist von geringerer Bedeutung sind.
Folgende wichtige Messen sind geplant:
13. – 15.11.2016
Gulf Traffic, www.gulftraffic.com/
21. – 24.11.2016
BIG 5, www.thebig5.ae
Ein Gesamtüberblick über kommende Veranstaltungen in Dubai findet sich auf der Homepage des
Dubai World Trade Centers: www.dwtc.com
Auf den Internetseiten der wichtigsten Messebetreiber in Dubai finden sich nützliche Informationen
wie Ausstellerlisten, Anmeldeinformationen etc. der vom jeweiligen Veranstalter betreuten Messen:
Al Fajer Information and Service, www.alfajer.net
IIR Exhibition, www.iirdubai.com
Channels Exhibitions, www.channelsexhibitions.com
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.
Normen
Neben den traditionellen britischen Normen (BS), die besonders in der Bauwirtschaft Anwendung
finden, werden bei Regierungsausschreibungen immer häufiger auch DIN-Normen verlangt. Im
Privatsektor hat sich die DIN-Norm bereits durchgesetzt. Das Normenwesen ist noch nicht einheitlich geregelt, aber in vielen Bereichen wurden die GCC-Standards bereits übernommen.
Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit.
Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die
zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung
und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,
Tel.: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Web: www.din.de
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Incoterms® der ICC sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem
Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für
Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges, wohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen VerEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
11
lustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen
hat.
Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab.
Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem
Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem
Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für
den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden
kann.
Zahlungskonditionen
Bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv, selbst bei relativ kleinen Lieferungen! Von Lieferungen auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden, wenn bereits eine längere und zufrieden stellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finanzieller Hintergrund genauestens bekannt ist.
Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern
der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und
das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private
Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.
Bonitätsauskünfte
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE kann für deutsche Firmen bei ihrer Auskunftei
Handelsauskünfte
über
lokale
Firmen
zu
günstigen
Konditionen
einholen:
http://www.ahkvae.com/ger/Informationen-events.htm
Forderungseintreibung
Die gerichtliche Verfolgung von ausstehenden Forderungen ist sehr zeitaufwendig und kostspielig.
Folgende Schritte können zunächst ohne größeren Aufwand ergriffen werden:




Mahnung durch die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE
Schreiben der Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE an die zuständige lokale Handelskammer mit der Bitte um Intervention (da jede Importfirma ihre Kammerlizenz jährlich
erneuern muss, kann durch die Einschaltung der Handelskammer ein wirksamer Druck auf
den Schuldner ausgeübt werden)
Ein Schreiben eines Rechtsanwaltes mit Androhung gerichtlicher Schritte
Sofern der Schuldner Schecks ausgestellt hat, können diese ebenfalls als Druckmittel verwendet werden, da bis zu einem halben Jahr nach Fälligkeit und Nichtzahlung eine Anzeige
gegen den Schuldner eingebracht werden kann, die meistens zur Verhaftung des Schuldners führt. Einfache Wechsel bieten keine besondere Sicherheit, daher, falls keine andere
Zahlungsform möglich ist, sollten nur bankbestätigte Wechsel akzeptiert werden.
Bank- und Finanzwesen
Die größten Banken in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind:
1. Emirates Bank NBD: www.emiratesnbd.com
2. National Bank of Abu Dhabi: www.nbad.com
3. Abu Dhabi Commercial Bank: www.adcb.com
4. Commercial Bank of Dubai: www.cbd.ae
5. Union National Bank: www.unb.co.ae
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
12
6. Mashreq Bank: www.mashreqbank.com
7. Dubai Islamic Bank: www.alislami.ae
8. First Gulf Bank: www.fgb.ae
9. HSBC Bank Middle East: www.hsbc.ae
10. Standard Chartered Bank: www.sc.com/ae
11. RAK-Bank: www.rakbank.ae
12. Abu Dhabi Islamic Bank: www.adib.ae
Verkehr, Transport, Logistik
Die VAE verfügen über eine der fortschrittlichsten Infrastrukturen für Transport und Verkehr im
gesamten Nahen und Mittleren Osten. Getrieben vom wirtschaftlichen Rekordwachstum der letzten Jahre entstanden und entstehen immer noch riesige Infrastrukturprojekte in allen Emiraten,
vor allem aber in Abu Dhabi und Dubai. Dubai verfügt über eine hervorragend ausgebaute Infrastruktur mit zwei Metrolinien, die seit 2009 bzw. 2011 in Betrieb sind. Sowohl innerhalb der Stadt
Abu Dhabi als auch zwischen den großen Städten verkehren moderne und klimatisierte Busse.
Das Schnellstraßen- und Autobahnnetz ist großzügig ausgebaut, bis hin zu getrennten Autobahnen für PKW und LKW. Dubai, Abu Dhabi, Ras Al Khaimah, Sharjah und Al-Ain unterhalten internationale Flughäfen. Die Häfen Jebel Ali und Port Zayed sind wichtige Handelshäfen im Mittleren
Osten und werden laufend erweitert.
Preiserstellung
CIF oder CPT Bestimmungshafen (bei Baumaterialien/Holz: CPT) in AED, USD, EUR.
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie
im Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer
Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten
sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet
werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
STEUERN UND ZOLL
Steuern und Abgaben
Die Steuerrechtgesetzgebung fällt in den VAE in die Zuständigkeit der einzelnen Emirate. In den
meisten Emiraten ist die Erhebung von Steuern zwar vorgesehen, die Bestimmungen werden jedoch in der Praxis kaum angewandt. Nur manche Branchen wie Banken und Unternehmen, die
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
13
unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, sind steuerpflichtig. Banken haben Einkommensteuer in der Höhe von ca. 20% zu zahlen. Alle anderen juristischen und natürlichen Personen, ob inländisch oder ausländisch, müssen
derzeitig weder Körperschaftssteuer noch anderweitige Steuern zahlen. Unternehmen, die sich in
den Freihandelszonen ansiedeln wird von den jeweiligen Emiratsregierungen eine mindestens auf
15 Jahre gültige Steuerfreiheit mit Verlängerungsoption gewährt. Allerdings gibt es einige indirekte
Steuern.
„Wussten Sie...“
Unternehmensbesteuerung
In den VAE muss weder Einkommensteuer noch Körperschaftssteuer abgeführt werden.
Umsatzsteuer
dass nur auf
Alkohol eine
Verbrauchssteuer
in Höhe von 30 %
anfällt?
Eine USt - IdNr.-Nummer ist hinfällig, da keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss.
Ende 2015 haben die sechs Mitgliedsstaaten des Gulf Cooperation Council (GCC) jedoch die Einführung einer Mehrwertsteuer (VAT) beschlossen. Diese soll zwischen 3 – 5 Prozent betragen und
in allen GCC-Staaten ab 2018 gelten. Ausgeschlossen von der VAT sind voraussichtlich der Gesundheitssektor, der Bildungsbereich, soziale Dienstleistungen und etliche Lebensmittel.
Verbrauchssteuer
Es gibt keine Verbrauchssteuern.
Vorsteuerabzug
Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist.
Einkommensteuer
Grundsätzlich erheben die einzelnen Emirate keine Einkommensteuer für natürliche (inländische und
ausländische) Personen. Die für juristische Personen/Körperschaften gesetzlich vorgesehene Einkommensteuer wird bislang nur von Unternehmen, die unmittelbar in der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten tätig sind, sowie von in– und ausländischen Banken erhoben.
Sonstige Abgaben
Es gibt auch in den VAE bestimmte Gebühren für öffentliche Dienstleistungen. Die Gemeinden (außer Abu Dhabi) verlangen eine 2-10 % Municipality Tax auf Büro- und Privatmieten sowie 6-10 % auf Hotelleistungen. Hinzu kommt eine 10 % Service Charge, die ebenfalls seitens
der Hotels eingehoben wird.
Zoll und Außenhandelsregime
„Wussten Sie,...“
dass in den VAE
grundsätzlich keine
Steuern zu bezahlen
sind (keine Einkommensteuer, keine
Körperschaftssteuer,
keine Umsatzsteuer)?
Sehr liberales Außenhandelsregime, nur der Handel- und Geldtransfer
mit Israel ist verboten. Importeure von Waffen, Munition, Alkoholika und Giftstoffen benötigen eine
besondere behördliche Bewilligung.
Importbestimmungen
Mit Ausnahme der oben angeführten Artikel sind keine Importlizenzen notwendig. Die Einfuhr von
Waren israelischen Ursprunges und Erzeugnisse von Firmen, die durch das Boykott-Büro der
Arabischen Liga auf die sogenannte Schwarze Liste gesetzt wurden, sind ausnahmslos verboten.
Ebenso verboten ist die Einfuhr von Druckwerken und Filmen, die gegen die Zensurbestimmungen
verstoßen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
14
Bei der Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und Nahrungsmitteln muss ein
gesundheitsbehördliches Zertifikat beigebracht werden, des Weiteren eine Bescheinigung, dass
die Ware keine Hormone enthält. Deutsche Exporteure können hierzu einen Untersuchungsbericht
der deutschen Lebensmitteluntersuchungsanstalt beibringen. Bei Geflügel, Rind- und Schaffleisch
muss außerdem ein Halal-Zertifikat beigebracht werden. Für Käseimporte wird der Nachweis der
Konsumierbarkeit sowie die Bestätigung - frei von Listeria Monocytogenes - gefordert. Pharmazeutische Produkte bedürfen einer behördlichen Registrierung. Gewisse Produkte verlangen eine
Importlizenz, wie z.B. Waffen, Alkohol, Düngemittel, lebende Tiere etc.
Behandlung nicht abgenommener Ware
Abu Dhabi-Hafen:
Versteigerung nach zwölf Monaten
(ab dem 30. Tag werden Lagergebühren eingehoben)
Abu Dhabi-Flughafen:
Versteigerung nach sechs Monaten
(ab dem 7. Tag werden Lagergebühren eingehoben)
Dubai-Hafen:
Versteigerung nach sechs Monaten
(ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)
Dubai-Flughafen:
Versteigerung nach sechs Monaten
(ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)
Zollbestimmungen
Der Einfuhrzoll beträgt seit Gründung der GCC-Zollunion Anfang Januar 2003 im Allgemeinen 5 %
für die gesamten VAE. Für Alkoholika gilt ein Zollsatz von 50 % und für Tabakwaren beträgt der
Einfuhrzoll 100% (auf Alkoholika und Tabakwaren gibt es noch eine besondere Verbrauchssteuer). Lebensmittel, Futtermittel und Importe staatlicher Stellen sind größtenteils zollfrei.
Carnet ATA
Mit 1. April 2011 können Carnet ATA für die VAE ausgestellt werden. Als einziger Verwendungszweck ist allerdings nur die vorübergehende Einfuhr für Messen und Ausstellungen auf Basis
der Istanbulkonvention möglich. Die Abwicklung der Carnets erfolgt durch die Zollbehörden in
Dubai.
Das Carnet ist in englischer Sprache auszufüllen. Eine Übersetzung wird verlangt, wenn das Carnet in einer anderen Sprache ausgestellt ist. Als Besonderheit muss erwähnt werden, dass alle
Carnetinhaber verpflichtet sind, vor der Abreise in die VAE – also rechtzeitig vor Einreise – die
Dubai Chamber über die Ausstellung des Carnet ATA zu informieren. Dazu sind das grüne Deckblatt und die Allgemeine Liste nach Ausstellung des Carnets durch die Landeskammer und der
Eröffnung durch den Zoll einzuscannen und per E-Mail an folgende Adresse zu senden: [email protected]. Die Dubai Chamber informiert die Zollverwaltung, dass ein Carnet ATA
mit der Bestimmung Dubai ausgestellt wurde.
Folgende Zollämter dürfen Carnets behandeln:
Dubai – Jebel Ali Port:
Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30
Freitag geschlossen
Samstag 8:00 bis 20:00
Dubai – International Airport:
Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00
Dubai – Al-Maktoum International Airport:
Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00
Abu Dhabi – Port Zayed:
Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30
Freitag geschlossen
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
15
Samstag 8:00 bis 20:00
Abu Dhabi – International Airport:
Sonntag bis Donnerstag 8:00 bis 20:00
Muster
Muster ohne Handelswert, die mit dem Vermerk – „Not for Sale“, „Free Sample“ oder „No Commercial Value“ - gekennzeichnet sind, sind zollfrei. Für Muster mit Handelswert muss ausnahmslos
eine Zollkaution von 5 % geleistet werden. Die Wiederausreise sollte von dem Flughafen erfolgen,
an dem die Kaution geleistet wurde.
Geschenke
Zollfrei sind Waren des persönlichen Bedarfs, wobei darin inkludiert sind: 400 Zigaretten, 100 Zigarren, sowie eine vernünftige Menge an Parfüm und Kosmetika. Die eingeführte Menge an Alkohol darf insgesamt 4 Liter nicht überschreiten. Geschenke können, sofern es sich nicht um alkoholische Getränke, Narkotika oder Waffen handelt, ohne Schwierigkeiten eingeführt werden. Bei
kleineren Geschenken wird kein Zoll eingehoben, sonst 5 %, wobei die Wertgrenze bei 3000 AED
liegt und die Bewertung im freien Ermessen des Zollbeamten liegt.
Vorschriften für Versand per Post
Internationale Paketkarte und internationale Zolldeklaration (Englisch oder Arabisch); Höchstgewicht 20 kg.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Prinzipiell gibt es keine besonderen Verpackungs- oder Markierungsvorschriften. Die Verpackung
sollte praktischerweise den klimatischen Verhältnissen und der rücksichtslosen Transportbehandlung angepasst sein. Genaue Adressierung der Sendung ist notwendig; besonders beim Transport
per Lkw soll Name des Empfängers, Telefonnummer und genaue Adresse (und nicht nur Postfachnummer) leicht ersichtlich angegeben werden.
In der Anschrift sollte nicht die Bezeichnung "Persian Gulf" sondern "Arabian Gulf" verwendet
werden. Verpackungsaufschriften, vor allem Warnungen bezüglich Zerbrechlichkeit etc., sollten
zweckmäßigerweise sowohl in Form von Symbolzeichen als auch in Arabisch angebracht werden.
Besondere Etikettierungsvorschriften bestehen für Nahrungsmittel. Alle Lebensmittel in den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen in arabischer Sprache beschriftet sein. Die Beschriftung
muss das Produktions- und Ablaufdatum, das Ursprungsland (Aufschrift ‘Made in EU’ genügt
nicht) und die genaue Zusammensetzung der Zutaten in Arabisch enthalten.
Eine Beschriftung auch in Englisch ist wegen des hohen Ausländeranteils sehr zu empfehlen.
Produktions- und Ablaufdatum müssen direkt so auf der Verpackung angebracht werden, dass sie
nicht ausgelöscht oder abgeändert werden können. Es gibt keine Vorschriften, über die Größe
oder den Platz der Anbringung der Beschriftung.
Begleitpapiere
- Handelsrechnung, vierfach
- Ursprungszeugnis, dreifach (Ursprungsvermerk auf der Rechnung genügt nicht!)
- Konnossement, dreifach (englisch)
- Packlisten mit Gewichtsangabe
- Versicherungszertifikate
Wichtig
Einreichung und Rückgabe der Begleitpapiere: Sofern die Einreichung der konsularisch zu legalisierenden Dokumente bei der Konsularabteilung der Botschaft erfolgt, sind die Dokumente der
GHORFA
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
16
Arabisch-Deutsche Vereinigung für Handel und Industrie e.V.,
Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin,
Tel.: 030/278907-0, Fax: 030/278907-49,
zur Vorbeglaubigung per Post einzureichen. Die Dokumente werden anschließend von der
GHORFA an die Konsularabteilung der Botschaft weiter geleitet. Ohne eine GHORFAVorbeglaubigung werden die Dokumente von der Botschaft unbearbeitet an den Absender zurückgesandt. Die Dokumente sind zusammen mit einem Form-Begleitbrief (siehe www.uaeembassy.de) einzureichen. Die zu legalisierenden Dokumente von Firmen aus Bayern und BadenWürttemberg können auch durch das Generalkonsulat der VAE legalisiert werden. (S. Anschriften
hinten).
Im Emirat Dubai wird abweichend davon manchmal eine Ausnahme gewährt. Wurde die Beglaubigung der Exportdokumente nicht in Deutschland durchgeführt, können die Papiere auch vor Ort
vom Importeur beglaubigt werden. Die Banken in den VAE wurden allerdings von der Zentralbank
angewiesen, die Dokumente nur dann freizugeben bzw. auszuhändigen, nachdem die Beglaubigungsgebühr eingehoben wurde.
Restriktionen
Einfuhrrestriktionen bestehen für Alkoholika, Narkotika, Waffen, pornographisches Material und
Rüstungsgüter. Im Zweifelfall empfiehlt sich, vor Einfuhr die Deutsch-Emiratische Industrie- und
Handelskammer in Dubai http://vae.ahk.de/ kontaktieren.
Artenschutz
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre
Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck
und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung
einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher
Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das
angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom
Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Kurze Charakteristik
Mit dem schnellen wirtschaftlichen Aufschwung und der Internationalisierung des Handels in den
VAE wurde auch das Rechtssystem erneuert und reformiert, um so den radikal geänderten Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Insbesondere das Wirtschaftsrecht ist hierbei internationalen Standards angenähert worden, um eine verlässliche Grundlage für ausländische Unternehmen
und Investoren zu schaffen. Das Wirtschaftsrecht basiert damit heute zum überwiegenden Teil auf
jüngeren oder jüngsten Gesetzen, die das vormals gültige islamische Recht überlagern und diesem zumeist als speziellere Gesetze vorgehen. Kodifiziert ist u.a. das Zivil-, Handels-, Seehandels-, Wirtschafts-, Prozess-, Arbeits-, Ausländer-, Bank-, Devisen-, Strafrecht und der gewerbliche Rechtsschutz.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
17
Das islamische Recht, die Shari’a, ist zwar nach der Verfassung eine Hauptquelle der Gesetzgebung, spielt im Bereich des Wirtschaftsrechts jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Ein vertragsrechtliches Grundprinzip der Shari’a sollte jedoch stets beachtet werden: “Der Vertrag ist das Gesetz der Parteien”. Individuelle rechtliche Konzepte sollten bei der Umsetzung geplanter Investitionsvorhaben daher stets ausgeschöpft werden.
Devisenrecht
Dieses ist besonders liberal, keinerlei Beschränkungen bei Devisentransfer, mit Ausnahme von
Überweisungen von und nach Israel. An- und Verkauf von Gold und Devisen ist erlaubt. Die Ausfuhr der lokalen Währung VAE Dirham (AED) sowie von Devisen ist unbeschränkt möglich.
Konkursrecht
Das Handelsgesetzbuch enthält auch ein Kapitel über das Konkursrecht, jedoch werden diese
Insolvenzbestimmungen in der Praxis nicht angewandt. Es ist derzeit ein neues Insolvenzgesetz in
Ausarbeitung.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Handelsvertreterrecht
Grundlage ist das Handelsvertretergesetz (Commercial Agency Law – UAE Federal Law
No. 18/1981, novelliert durch Federal Law No. 14/1988 sowie kürzlich durch Federal Law No.
13/2006). Die Übernahme einer Handelsvertretung in den VAE ist ausschließlich Staatsangehörigen der VAE oder Gesellschaften, die zu 100% von VAE Staatsangehörigen gehalten werden,
vorbehalten. Der Handelsvertretervertrag ist nach dem VAE Handelsvertretergesetz beim zuständigen Ministerium zu registrieren. Der Vertreter hat nach wie vor eine starke – nunmehr aber eingeschränkte Rechtsposition, da die Lösung eines registrierten Vertretungsverhältnisses seit der
letzten Gesetzesänderung auch durch Zeitablauf des befristet abgeschlossenen Vertrages erfolgen kann. Wir empfehlen dennoch schon vor Vertragsabschluss die Kontaktaufnahme mit einem
lokalen Rechtsanwalt oder der Deutsch-Emiratischen Industrie- und Handelskammer in Dubai
http://vae.ahk.de/ .
Gesellschaftsrecht
Im UAE Federal Law No 2/2015 (Commercial Companies Law) finden sich insgesamt sieben verschiedene Gesellschaftsformen, wovon sich allerdings für ausländische Investoren nicht alle zu
einem Zusammenschluss eignen. Es wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. So gegründete Unternehmen sind eigenständige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und sind von sog. unselbständigen Zweigniederlassungen zu unterscheiden.
Von Ausländern wird neben der Etablierung einer Zweigniederlassung meist die Gründung einer
GmbH angestrebt, da der ausländische Investor – neben der oft erwünschten Haftungslimitierung
– trotz seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die Geschäftsführung selbständig übernehmen
und somit den Betrieb des Unternehmens kontrollieren kann.
Gewerblicher Rechtsschutz
Zwar sind die VAE mit Ausnahme des TRIPS-Abkommens keinem internationalen Abkommen
zum Schutz gewerblicher Rechte beigetreten, dennoch ist der gewerbliche Rechtsschutz in den
VAE - zumindest gesetzgebend - sehr weit ausgeprägt. So existieren Gesetze zum Schutz von
 Copyright (Federal Law No. 7 of 2002, as amended)
 Marken (Federal Law No. 37 of 1992, as amended)
 Patente, Gebrauchs-, und Geschmacksmuster (Federal Law No. 17 of 2002,
as amended)
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
18
Diese sind Bundesgesetze, d.h. eine Eintragung z.B. einer Marke bei dem Wirtschaftsministerium
in Abu Dhabi hat Wirkung für alle Emirate. Aufgrund des internationalen Warenverkehrs spielt der
Markenschutz in den VAE eine übergeordnete Rolle. Gewerblicher Rechtsschutz entfaltet sich
sachlogisch nur dann, wenn ein Werk, eine Marke oder ein Patent bei dem zuständigen Ministerium angemeldet und eingetragen ist. Der Eigentümer bzw. Rechtsinhaber eines gewerblichen
Rechts kann eine Rechtsverletzung bei behördlichen Stellen zur Anzeige bringen. Von Amts wegen wird dann ermittelt und bei Rechtsverletzungen entsprechende Maßnahmen ergriffen.
Gewerberecht
Grundsätzlich gilt, dass jede Art einer gewerblichen Betätigung in den V.A.E. genehmigungspflichtig ist. Ohne eine - wie auch immer geartete - rechtliche Präsenz ist die direkte gewerbliche Betätigung (abgesehen von reinen Handelstätigkeiten) eines ausländischen Unternehmens in den
V.A.E. nicht zulässig. Ausländischen Unternehmen stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Für eine Gewerbeausübung bietet sich dabei die Gründung einer eigenen Gesellschaft in
Form einer GmbH sowie die Gründung einer Zweigniederlassung des deutschen Mutterhauses an.
Beide Möglichkeiten setzen jedoch die zwingende Beteiligung eines lokalen Partners bzw. Agenten voraus. Dabei hat nach der heutigen Gesetzeslage der lokale Partner einer GmbH, der sowohl
eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, mindestens 51% des Stammkapitals zu
halten.
Es gibt allerdings bezüglich der Gewinnverteilung und des Managements rechtliche Möglichkeiten,
die Mehrheitsbeteiligung zugunsten des ausländischen Gesellschafters zu kompensieren. Im Falle
einer Zweigniederlassung hat das Mutterhaus einen einheimischen Agenten („National Agent“) zu
bestellen und mit diesem einen Vertrag zu schließen. Der Agent erfüllt jedoch nur ein rechtliches
Formerfordernis. Er kann vertraglich von jeder Einflussnahme in das Geschäft ausgeschlossen
werden. Das Mutterhaus bleibt zu 100% Eigentümer der Zweigniederlassung.
Rechtsschutz und Rechtsmittel
Die Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes gestalten
sich in allen Bereichen ähnlich: Beschlagname des Materials und behördliche Vernichtung, Geldund Gefängnisstrafe. Etwaige finanzielle Nachteile, die der Rechtsinhaber durch die Rechtsverletzung erlitten hat, kann dieser im zivilen Gerichtsverfahren geltend machen, wenn ihm nicht schon
im Strafverfahren gegen den Rechtsverletzer eine Kompensation zugesprochen wird. Die EUMitgliedsstaaten bemühen sich derzeit in Zusammenarbeit mit der Delegation der europäischen
Union um strengere Handhabe seitens des VAE-Zolls.
Firmengründung
Limited Liability Company (GmbH)
Gesellschafter der GmbH können natürliche oder juristische Personen sein. Eine Ein-Mann GmbH ist unzulässig. Die GmbH muss mindestens zwei und darf nicht mehr als fünfzig Gesellschafter haben. Wie bei den übrigen Gesellschaftsformen, die für ausländische Investoren zugänglich sind, ist eine Beteiligung von VAE Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital gesetzlich
vorgeschrieben. 51 % des Gesellschaftskapitals müssen stets einem oder mehreren VAEStaatsangehörigen oder einer 100 % in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person überlassen
werden. Das Mindeststammkapital beträgt in Abu Dhabi und den anderen Emiraten 150.000 AED,
in Dubai 300.000 AED, ist jedoch nicht mehr einzuzahlen, sondern nur im vor dem Notar zu unterschreibenden Gesellschaftsvertrag zu nennen.
Der ausländische Investor ist mithin stets Minderheitsgesellschafter und muss versuchen, seine
Interessen durch dementsprechende Abfassung des Gesellschaftsvertrags zu wahren, um sich
hierdurch seine Einflussnahmemöglichkeiten zu sichern. Abweichende Gewinn- und Verlustregelungen sowie eine Übertragung der gesamten Geschäftsführung auf den ausländischen Partner
gekoppelt mit Sperrminoritäten in den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gremien können
helfen, die Stellung des einheimischen Mehrheitsgesellschafters zu egalisieren. In der Praxis werEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
19
den überdies häufig Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, deren rechtliche
Durchsetzbarkeit jedoch zweifelhaft ist.
Bei Firmenneugründungen ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes empfehlenswert.
Zweigniederlassung
Ausländische Firmen können in den VAE Zweigniederlassungen in Form von Repräsentanzbüros
oder Zweigstellen errichten, jedoch bedarf es einer besonderen Genehmigung. Obwohl der Bereich der erlaubten Aktivitäten eingeschränkt ist bieten Zweigniederlassungen die Möglichkeit, den
Markt zu bearbeiten und an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Ein lokaler Agent (National Agent) ist für beide Varianten zwingend vorgeschrieben; jedoch stehen sowohl Repräsentanzbüros als auch Zweigstellen zu 100 % im Eigentum des ausländischen Mutterunternehmens. Der
lokale Agent sollte nicht mit dem Handelsvertreter verwechselt werden. Seine Funktion kann darin
gesehen werden, seinem Auftraggeber eine Lizenz zu beschaffen und bei Behördengängen behilflich zu sein. Für diese Leistungen bezieht er einen jährlichen Fixbetrag oder eine Umsatzbeteiligung. Normalerweise beträgt dieser Fixbetrag ab ca. 20.000 AED, wobei nach oben hin keine
Grenzen gesetzt sind. Internationale Unternehmen zahlen gewöhnlich zwischen 50.000 AED und
150.000 AED.
a) Zweigniederlassung in Form der Zweigstelle (Branch Office)
Zweigstellen dürfen aktiv Geschäftstätigkeiten durchführen. Ausländische Produzenten und Investoren können eigene Zweigstellen (Branch Office) gründen, sofern die beabsichtigte Tätigkeit
durch die jeweils zuständigen Bundes- und Emiratsbehörden genehmigt werden. Da Zweigstellen
zu 100 % in ausländischem Eigentum verbleiben, haben die Verwaltungsbehörden in den vergangenen Jahren die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Zweigstellen weitgehend eingeschränkt. Erlaubnisfähig nach allgemeiner Verwaltungspraxis der VAE Behörden sind danach für Zweigstellen ausländischer Gesellschaften im Wesentlichen nur noch Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten.
Handels- und Produktionsaktivitäten sind nicht mehr genehmigungsfähig und ausschließlich lokalen Gesellschaften bzw. Joint Ventures vorbehalten.
b) Zweigniederlassung in Form eines Repräsentanzbüros (Representative Office)
Die Gründung eines Repräsentanzbüros ermöglicht dem ausländischen Unternehmen eine
ständige Firmenvertretung vor Ort. Dem Repräsentanzbüro kommt allerdings nach dem Grundgedanken des Gesetzes in den einzelnen Emiraten keine aktive wirtschaftliche Funktion zu. Es ist
diesem untersagt, Handelsaktivitäten zu entfalten oder Waren zu importieren und zu verkaufen.
Da aber oft räumliche und zeitliche, aber auch kulturelle und soziale Gegebenheiten das ausländische Unternehmen zwingen, vor Ort vertreten zu sein, um beispielsweise Handelsvertreter zu
überwachen oder auf das sich laufend ändernde Marktgeschehen unmittelbar reagieren zu können, bietet sich die Gründung eines Repräsentanzbüros als wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu
einer Gesellschaftsgründung mit einem lokalen Partner oder zu ständigen Flugreisen oftmals an.
Folgende Aufgaben können durch eine solche Niederlassung wahrgenommen werden: Marktbeobachtung, Erstellung von Projektstudien, Marketing und Werbung für die Produkte und Dienstleistungen des Mutterhauses, Vermittlung von Verträgen zwischen lokalen Kunden und dem Mutterhaus, Kundenberatung, Serviceleistungen, Beaufsichtigung von Handelsvertretern, Durchführung von Schulungen, Beobachtung öffentlicher Ausschreibungen. Weiterhin ist das Repräsentanzbüro in den VAE ein idealer Standort, um von dort die Märkte des Nahen/Mittleren Ostens und
der nordafrikanischen Länder abzudecken. Ein Repräsentanzbüro kann allerdings keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen (Fakturierung durch Mutterunternehmen notwendig!).
Civil Company / Service Company
Der Unterschied zu normalen Gesellschaften besteht darin, dass eine nach dem Gesellschaftsrecht gegründete Gesellschaft kommerzielle Tätigkeiten zum Ziel hat. Die Service Company beschäftigt sich mit dem Nutzen von geistigem Eigentum (Intellectual Properties) bzw. Informationsweitergabe (Aquired Information). Die Service Company kommt deswegen vor allem für Beratungsfirmen in Frage. Der Umstand, dass bei einer Service Company kommerzielle Tätigkeiten
nicht das Hauptziel sein sollten, bedeutet aber nicht, dass eine Service Company keinen Gewinn
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
20
machen darf. Lizenznehmer sind im Fall der Service Company natürliche Personen. Diese Unternehmensform wird gemäss dem Civil Transaction Law (Civil Code) gegründet. Die Service Company muss als Partnership zwischen VAE Staatsbürgern bzw. zwischen VAE Staatsbürgern und
Ausländern gegründet werden. Lizenznehmer sind natürliche Personen. Eine Mehrheitsbeteiligung
des VAE-Partners ist nicht erforderlich, d.h. der ausländische Investor kann mehr als 49 % an dieser Unternehmensform besitzen. Die Service Company kann auch zu 100 % in ausländischen
Eigentum stehen, jedoch ist dann für die meisten Branchen die Bestellung eines National Agent
erforderlich (vgl. das Kapitel Niederlassungen).
Die Lizenz bzw. Genehmigung für Service Companies wird nicht in jedem Fall erteilt, weshalb es
sich empfiehlt, vor Antrag zur Gründung einer solchen Gesellschaft Kontakt mit den zuständigen
Behörden aufzunehmen. Das Gesetz sieht dzt. keine näheren Angaben zu den erlaubten Tätigkeiten vor, die Behörden können in Ihrer Entscheidung relativ frei vorgehen. Diese Art der Unternehmensgründung hängt deswegen sehr stark vom Geschick und Einfluss des lokalen Partners ab.
Beglaubigungen
Bei Anträgen zur Firmengründung müssen u.a. eine Reihe beglaubigter Dokumente vorgelegt
werden. Eine öffentliche Beglaubigung kann erstens durch eine Unterschrift vor einem Notar in
den VAE erreicht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich entweder die Zeichnungsberechtigten persönlich vor dem Notar einfinden oder bevollmächtigte Vertreter die Unterschrift leisten.
Eine zweite Möglichkeit ist, eine Beglaubigungskette in Deutschland zu durchlaufen. Das entsprechende Dokument muss zunächst in Deutschland notariell beglaubigt werden. Danach sind in der
angegebenen Reihenfolge weitere Überbeglaubigungen einzuholen. Ist diese Beglaubigungskette
erfolgreich durchgelaufen, muss schließlich eine Überbeglaubigung durch das VAE Außenministerium in den VAE erfolgen.
Niederlassung von Ausländern
Die Einreise und Arbeitsaufnahme ist nur über einen Sponsor (Bürgen) möglich. Mit Ausnahme
der Firmen in der Freihandelszone, Zweigniederlassungen oder sog. Foreign Establishment (Professional License) ist für alle Unternehmensformen eine einheimische Mindestbeteiligung von 51
% vorgeschrieben.
Freizonen
In den Freihandelszonen Dubai, Sharjah, Ajman, Fujairah und Umm Al Quwain bedarf es keines
lokalen Partners, sodass auch eine zu 100% in ausländischem Besitz stehende Firma gegründet
werden kann. Dies stellt eine interessante Alternative zu einer direkten Niederlassung in den VAE
dar. In den Freihandelszonen kommen zentrale Lagerhaltung für die Region oder Fertigung zu
günstigen Konditionen in Betracht. Der ausländische Investor kann entweder eine Zweigniederlassung oder – abweichend von der gesetzlichen Lage in den VAE – eine zu 100% im ausländischen
Eigentum stehende Gesellschaft gründen, die weder einen ‘Service Agent’ noch einen lokalen
Sponsor benötigt. Im Gegensatz zur Zweigniederlassung ist die Freihandelszonengesellschaft
eine eigenständige juristische Person.
Weitere Vorteile sind die Garantie der freien Kapitalausfuhr, die auch für Gewinne gilt und die Tatsache, dass auf 15 Jahre garantiert wird, dass weder Körperschafts- noch Einkommensteuer eingehoben werden. Ein in einer Freihandelszone ansässiges Unternehmen wird allerdings nicht als
VAE - Gesellschaft, sondern als ein in den VAE nicht ansässiges Unternehmen betrachtet. Für
Exporte in die VAE benötigt diese somit entweder einen Handelsvertreter, eine Vertriebsgesellschaft oder einen Abnehmer, der eine entsprechende Einfuhrgenehmigung besitzt.
Investitionen und Joint Ventures
Siehe dazu oben unter „Firmengründung“.
Steuerbestimmungen
In den VAE sind weder Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer noch Verbrauchssteuer abzuführen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
21
Patent-, Marken- & Musterrecht
Patent- und Markenrecht
Das Markenschutzgesetz aus 1992 idgF, das Patentgesetz aus 2002 idgF sowie das Urhebergesetz aus 1992 idgF regeln ausführlich die Registrierung beim Ministry of Economy, die Gültigkeitsdauer für Patente (20 Jahre), für Marken und Muster (10 Jahre), sowie Strafbestimmungen bei
Verletzung der gesetzlichen Vorschriften. Die Patentanmeldung, im Gegensatz zur Markenanmeldung, ist nur über einen registrierten Patentanwalt möglich. Das Außenwirt-schaftsCenter Abu
Dhabi kann Ihnen auf Anfrage eine Patentanwaltsliste und weitere Informationen zur Verfügung
stellen.
Europäisches Patent
Anders als in Europa gibt es innerhalb des GCC Raums keine Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsurheberrechte. Patente dagegen bilden eine Ausnahme. Die letztliche Eintragung eines GCC Patents dauert allerdings mehrere Jahre und wird nur zögerlich vorgenommen. Dies
mag Ausdruck dafür sein, dass es strittig ist, ob gewerblicher Rechtsschutz allgemein mit den
Grundsätzen des islamischen Rechts vereinbar ist.
Gebrauchs- und Geschmacksmuster
Muster müssen in einem speziellen Register beim Ministerium für Wirtschaft angemeldet werden.
Damit industrielle Designs und Muster in den Genuss des Schutzes kommen, müssen sie neu
oder neuartig und als Industrie- oder Handwerksprodukt zu nutzen sein. Des Weiteren dürfen sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Moral in den V.A.E. durch diese Muster nicht verletzt
werden. Durch die Registrierung von Mustern wird verhindert, dass Dritte diese unberechtigt bei
der Herstellung eines Produktes verwenden. Des Weiteren wird verhindert, dass Dritte jegliche
zum Muster verwandte Produkte oder gleiche Produkte zum Gebrauch oder Verkauf einführen.
LIZENZVERGABE
Rechtliche Aspekte
Die VAE erkennen Prioritätsrechte von PCT (Patent Cooperation Treaty) Anmeldungen an. Gewerbliche Rechte können in den VAE lizensiert werden. Diese Lizenzen unterliegen keinen besonderen Lizenzverträgen, müssen aber behördlich eingetragen werden.
Steuerliche Aspekte
Aufgrund der de-facto Steuerfreiheit sind keine Besonderheiten zu beachten.
Gestaltung von Lizenzverträgen
Wir empfehlen in jedem Fall, einen Anwalt bei der Vertragsgestaltung beizuziehen.
Eigentum und Forderungen
In der Regel liefern deutsche Exporteure an ihre Kunden in den VAE auf gesicherter Basis. Meist
werden ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv oder das Instrument des Dokumenteninkassos
verwendet. Von Lieferungen auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden,
wenn bereits eine längere und zufriedenstellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finanzieller Hintergrund genau bekannt ist. Nachstehend folgt eine Übersicht der
Zahlungs- und Sicherungsmöglichkeiten, die im Geschäft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten am häufigsten genutzt werden. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.
Geschäfts- und Bonitätsauskünfte
Vor Abschluss von Exportgeschäften mit neuen Kunden sollte in jedem Fall eine Auskunft eingeholt werden.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
22
Eigentumssicherung
Leider kommt es trotz der ausgezeichneten Geschäftsmöglichkeiten, die die VAE bieten, immer
wieder zu Zahlungsausfällen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich durch Sicherungsinstrumente vor dieser Situation zu schützen. Man sollte auf Absicherungen auch (und vor allem dann)
nicht verzichten, wenn aus irgendwelchen Gründen eine möglichst rasche Abwicklung des Geschäftes geboten erscheint. Abgesehen von der Vorauszahlung, sollen in der Folge die wichtigsten Absicherungsmöglichkeiten beschrieben werden.
Dokumenteninkasso
Übliche Zahlungsbedingung bei Erstgeschäften. Die Möglichkeit der Einräumung eines Zahlungszieles besteht dadurch, dass der Kunde mit einem später fällig werdenden Wechsel bezahlt. Ein
Abnehmerrisiko (bzw. Reklamationsrisiko) bleibt bestehen.
Garantien
Vor allem bei Ausschreibungen werden vom ausländischen Anbieter oft sogenannte Vertragserfüllungsgarantien, Bietungsgarantie und Anzahlungsgarantien bereits in der Angebotsphase als Bedingung für den Vertragsabschluss verlangt. Bargeldhinterlegung bzw. nicht genehmigte Schecks
finden im Rahmen der Garantie keinen Eingang.
Garantien sind gegensätzlich zur Bürgschaft abstrakt, dass bedeutet vom Vertrag zwischen den
Unternehmern losgelöst.
Dokumentenakkreditiv
Dieses Instrument stellt eine Methode der Zahlungsabsicherung dar. Die Bank des Auftraggebers
ist verpflichtet gegen Übergabe bestimmter Dokumente (Ursprungszeugnis, Frachtbrief etc.) dem
Vertragspartner Zahlung zu leisten. Als abstraktes Instrument ist das Akkreditiv dabei ein vom
Kaufvertrag losgelöstes Geschäft. Der Vorteil für den Begünstigten (z.B. Exporteur) besteht darin,
dass neben der eigentlichen Zahlungszusicherung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank besteht.
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist für zivilrechtliche Kaufverträge im Art 513 CC und für den Handelskauf
im Art 118 LCP gesetzlich vorgesehen. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Das Eigentum an einer beweglichen Sache geht in den VAE nicht erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer über. Eine dingliche Übergabe ist dem Recht der VAE gänzlich unbekannt.
Mangels anders lautender Vereinbarung geht das Eigentum am Kaufgegenstand bereits beim
Vertragsabschluss auf den Käufer über. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verhindert
dies. Selbst nach Übergabe des Kaufgegenstandes bleibt das Eigentum beim Verkäufer. Der Käufer erwirbt rückwirkend zum Vertragsabschluss Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung des
Kaufpreises. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes
ratsam. Dennoch ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kein ausreichendes Sicherungsmittel, da der Eigentumsvorbehalt an verkauften Gegenständen nur so lange besteht, so
lange deren Identität hinreichend feststellbar ist. Formvorschriften bestehen nicht. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Kaufgegenstandes. Ein
gutgläubiger Dritter, der den Kaufgegenstand vom Eigentumsvorbehaltskäufer erwirbt, geht dem
Eigentumsvorbehalt vor. Die Parallele zum deutschen Gutglaubenserwerb ist deutlich erkennbar.
Dogmatisch ist der Eigentumsvorbehalt in den V.A.E. ein sog. Vorzugsrecht (hu-quq al- imtiyaz).
Unter den Vorzugsrechten ist er jedoch das Schwächste. Es gehen zum Beispiel sämtliche öffentlich-rechtliche Ansprüche dem Eigentumsvorbehalt vor. Handelsrechtliche Bestimmungen gehen
dem Eigentumsvorbehalt ebenfalls vor. Als Beispiel gehen im Fall des Konkurses des Käufers die
Rechte Dritter dem Eigentumsvorbehalt vor. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Drittwirkung des Eigentumsvorbehaltes vertraglich ausgeweitet werden kann ist derzeit, in Ermangelung
ausreichender Rechtsprechung, nicht beantwortbar. Der Eigentumsvorbehalt gewährt im internationalen Handel keine ausreichende Sicherheit.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
23
Forderungseintreibung
Die Eintreibung von Forderungen in den VAE ist für den (ausländischen) Gläubiger schwierig und
sehr zeit-und kostenaufwendig. Bereits bei Abschluss eines Exportgeschäftes sollte man deshalb
versuchen, das Risiko der nicht rechtzeitigen Bezahlung zu vermindern. Wenn es dennoch zu
Zahlungsverzögerungen oder -ausfällen kommt, so ergeben sich im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:
Zahlungsurgenz mittels eingeschriebenen Briefs
Man sollte den lokalen Vertreter, falls ein solcher vorhanden ist, in die Forderungsbetreibung einschalten und die Vorgangsweise absprechen. Oft verfügen die hiesigen Firmen über wertvolle
Kontakte.
Beschreitung des Rechtsweges
In all jenen Fällen, in denen die vorhergegangenen Urgenzen keinen Erfolg bringen, Vermögen
beim Schuldner jedoch offensichtlich noch vorhanden ist, bleibt kein anderer Ausweg, als den Außenstand auf dem Rechtsweg einbringlich zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass bis zum Abschluss von Zivilprozessen mit einer Dauer von durchschnittlich mehreren Jahren zu rechnen. Etwas schneller sind sogenannte "Zahlungsbefehle". Die Kosten sind sehr hoch, da sich die Prozesse als langwierig erweisen. Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens ist daher eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Bei Streitwerten von weniger als AED 100,000.00 (ca. 20.000
EUR) lohnen sich Gerichtsverfahren zumeist nicht.
Wechsel- und Scheckrecht
Das Handelsgesetzbuch enthält auch Bestimmungen über Wechsel und Scheck. Bei Wechselklagen sind auch in den VAE keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft zulässig. Vordatierte
Schecks sind zulässig und üblich. Das Ausstellen und die Weitergabe eines ungedeckten Schecks
gelten in den VAE als Straftat. Ansprüche aus einem Scheck verjähren innerhalb von 2 Jahren ab
Ausstellungsdatum. Wenn der Scheck am Fälligkeitsdatum präsentiert wird und dann nicht gedeckt ist, ist eine Anzeige bei der Polizei möglich. Dies kann durch den Begünstigten selbst oder
durch einen Bevollmächtigten, der mit einer beglaubigten und ins Arabische übersetzten Vollmacht
ausgewiesen ist, erfolgen. Der Scheckschuldner wird aufgrund dieser Anzeige von der Polizei vorgeladen, erhält eine relativ kurze Nachfrist (1 bis 3 Tage), um für die Deckung des Schecks zu
sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das meist mit einer Verurteilung endet. Der Schuldner wird in der Regel bis zur Bezahlung seiner Schuld bzw. Einigung
mit dem Gläubiger, arrestiert. Erfolgt keine Arrestierung wird der Scheckschuldner an der Ausreise
gehindert, indem sein Reisepass einbehalten wird. Vielfach wird deshalb zur Forderungsabsicherung ein Scheck einem Wechsel vorgezogen, weil auf der Basis eines Wechsels keine Anzeige im
Falle der Nichtzahlung möglich ist.
Insolvenzrecht
Eine eigenständige Konkursordnung oder ein selbständiges Insolvenzgesetz sind in den VAE nicht
bekannt.
Vertretungsvergabe
Es kann wirtschaftlich sinnvoll sein, einen Handelsvertreter zu bestellen. Der lokale Vertreter verfügt regelmäßig über genaue Marktkenntnis zur besten Platzierung des Produkts, hat einen Überblick über das Preisgefüge, verfügt über Geschäftskontakte zu potentiellen Abnehmern und hat
Zugang zu Informationen über private und/oder öffentliche Ausschreibungen von "procurement
departments" (Einkauf). Er ist als ständiger Ansprechpartner vor Ort und kann Wege für Angebote
und Quotierungen erheblich verkürzen.
In einigen Bereichen ist die Bestellung eines Handelsvertreters sogar zwingend. Dies trifft insbesondere auf Regierungsstellen und andere Verwaltungsbehörden – mit Ausnahme des Militärs –
zu. Dort ist es zumeist erforderlich, dass insbesondere technische Produkte zuvor angemeldet und
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
24
genehmigt sein müssen. Als Beispiele mögen etwa im Emirat Abu Dhabi die staatliche Ölgesellschaft Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) sowie sämtliche der ADNOC ganz oder teilweise gehörenden Tochtergesellschaften gelten. Lieferungen an die ADNOC erfordern den Nachweis
einer Handelsvertretung.
Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Handelsvertreters sind vier wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen:
-
Der Handelsvertretervertrag muss in Schriftform vorliegen
Der Handelsvertretervertrag muss von einem Notar unterzeichnet sein
Der Handelsvertretervertrag muss in dem dafür vorgesehenen Register bei dem Wirtschaftsministerium registriert sein
Der Handelsvertretervertrag bedarf zur Eintragung einer arabischen Übersetzung, wobei bilinguale Fassungen (zumeist Englisch/Arabisch) schon bei Ausfertigung weit verbreitet sind
Arten von Vertretern
Der Prinzipal
Der Prinzipal kann als Hersteller sowohl innerhalb der VAE als auch im Ausland ansässig sein.
Des Weiteren kann auch derjenige Prinzipal sein, der exklusiv von dem Hersteller zu seinem Exporteur oder Händler bestellt wurde. Das Wirtschaftsministerium wird für die Eintragung eines solchen Prinzipals zweiter Ebene den Vertrag zwischen dem Hersteller und seinem nun zum Prinzipal
avancierenden Händler verlangen. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Prinzipals richten sich
regelmäßig nach den Gesetzmäßigkeiten seines Herkunftslandes. Dies gilt für Privatpersonen
ebenso wie für Rechtspersonen. Etwas anderes gilt nur bei Rechtspersönlichkeiten, die geschäftliche Aktivitäten in den VAE entfalten. Für diese Aktivitäten ist das Recht der VAE anwendbar. Den
arabischen Golfstaaten ist gemein, dass Handelsvertretungen nicht eintragungsfähig sind, wenn
der Prinzipal auf der Anti-Israel-Boykott-Liste steht oder in sonstiger Weise dem allgemeinen Israel-Boykott unterliegt.
Aus der Natur des Vertrags heraus ergibt sich für den Prinzipal die Hauptpflicht zur Provisionszahlung an den Handelsvertreter für seine Tätigkeit. Darüber hinaus hat der Prinzipal Kostenersatz für
Auslagen des Handelsvertreters zu leisten und ist ihm zu Schadensersatz verpflichtet für Schäden, die der Handelsvertreter in Ausübung seiner regelgerechten Tätigkeit erleidet, sofern diese
nicht auf eigenes Verschulden des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Dem Prinzipal obliegt
die Lieferverpflichtung für unter die Handelsvertretung fallende Waren. In vielen Handelsvertreterverträgen findet sich in diesem Zusammenhang eine Haftungsausschlussklausel für Nichtlieferung/Schlechtlieferung.
Der Handelsvertreter
Unter Handelsvertreter kann man zunächst eine natürliche oder juristische Person verstehen, die
es aufgrund eines Vertrags mit dem Prinzipal übernommen hat, Produkte und/oder Dienstleistungen in dem Vertragsgebiet im Namen und für den Prinzipal gegen Entgelt (Provision) zu bewerben
und zu vertreiben. Der Handelsvertreter agiert hier als Kommissionär, ist also nicht Eigentümer der
zu vertreibenden Ware, sondern nur Treuhänder. Ihm obliegt deshalb eine besondere Rechenschaftspflicht und Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Prinzipal.
Wesentlicher Charakteristika des Handelsvertreters:
-
-
Der Handelsvertreter handelt im Namen des Prinzipals
Der Handelsvertreter kann kaum abgegrenzt werden vom Vertriebshändler (zum Unterschied
siehe oben), weshalb auch in der Praxis sowohl Handelsvertreter als auch Vertriebshändler
dem HVG unterliegen
Der Handelsvertreter kann auch für Dienstleistungen bestellt werden
Der Handelsvertreter wird nur innerhalb des Staates (VAE) tätig
Der Handelsvertreter erhält Provision
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
25
Vertretungsvertrag
Checkliste für einen Handelsvertretervertrag
Die folgende Checkliste für einen Handelsvertreter- und Vertragshändlervertrag soll noch einmal
im Überblick die wichtigsten Punkte aufzeigen, die es bei dem Vertragsentwurf und VOR Unterzeichnung zu beachten gilt. Dabei ist stets von zwei verschiedenen Perspektiven auszugehen: Ist
die Registrierung des Vertrags mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gewünscht?
Oder möchte der Prinzipal zwar einen Handelsvertretervertrag der Natur nach abschließen, diesen
aber nicht eintragen lassen? Die folgende Checkliste gibt auch einen Überblick über die grundsätzliche Struktur eines Handelsvertretervertrags.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Bestellung des Handelsvertreters für den Import und Vertrieb von bestimmten Waren des
Prinzipals in einem bestimmten Vertragsgebiet
Qualifizierung des anderen Vertragspartners zum Handelsvertreter
Exklusivitätsklausel sowie Ausnahmen hiervon
Festlegung von Provisionshöhe und Auslagen des Handelsvertreters
Werbebudget
Verwendung von geschützten Marken und Handelsnamen
Lieferkonditionen und Abnahmeregelungen, Mängelhaftung
Informations- und Berichtspflicht des Handelsvertreters
Instruktionsrecht des Prinzipals
Verschwiegenheitsvereinbarung
Vertragslaufzeit und Beendigung
Kündigungsgründe und Deregistrierung
Regelung von Ausgleichsansprüchen und Schicksal verbleibender Waren
Rechtswahlklausel und Gerichtsstand
Eine Befristung des Handelsvertretervertrages ist durchaus möglich, jedoch ist stets zu beachten
dass dem Commercial Agency Committee das Recht eingeräumt wird, über die Gewichtung der
Gründe einer Kündigung zu entscheiden, unabhängig ob der Handelsvertretervertrag befristet ist.
Hinzu kommen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vertragseintragung, die –
selbstredend – bei Wunsch der Nichteintragung nicht beachtet werden sollten. Vor allem ist in
diesem Fall der Vertrag nicht notariell zu unterzeichnen.
Mustervertrag
Gemessen an europäischen Standards sind die von lokalen Vertragspartnern verwendeten Vertragsentwürfe vielfach von minderwertiger Qualität. Zudem existieren keine öffentlich zugänglichen
Quellen mit qualitativ hochwertigen Musterverträgen. Ein Anwalt ist daher bei der Vertragsgestaltung in jedem Fall beizuziehen.
Arbeits- & Sozialrecht
Arbeitsverträge können befristet und unbefristet sein. Ein beim Arbeitsministerium (FML; Federal
Ministry of Labour) registrierter Standardarbeitsvertrag, der die gesetzlichen Mindesterfordernisse
enthält, muss mit jedem Mitarbeiter abgeschlossen werden. Über diese Standardarbeitsverträge
hinaus werden meist individuelle Arbeitsverträge abgeschlossen, die auch von den zuständigen
Behörden und Arbeitsgerichten anerkannt werden, falls sie nicht gegen Regelungen des V.A.E.
Arbeitsgesetzes verstoßen oder dem Arbeitnehmer zum Nachteil gegenüber den gesetzlichen
Vorschriften gereichen.
In naher Zukunft könnte der bereits im Gesetz verankerte Punkt der Emiratisierung immer wichtiger werden. Das bedeutet, dass angesichts einer steigenden Jugendarbeitslosigkeit offene Stellen
bevorzugt mit emiratischen Staatsbürgern besetzt werden sollen. Als Folge daraus sollte man bei
der Besetzung von offenen Stellen verstärkt Staatsbürger der Emirate, soweit sie die erwünschte
Qualifikation vorweisen können, berücksichtigen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
26
Arbeitsverträge gelten in folgenden vier Fällen als beendet,
 wenn beide Seiten den Vertrag einvernehmlich auflösen
 wenn die Vertragsfrist ausläuft
 wenn eine Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet
 wenn eine Partei den Vertrag ohne Kündigungsfrist beendet.
Vertragsbeendigung entsprechend dem 4. Punkt ist nur in bestimmten, im Federal Law Regulating
Labour Relations aufgezählten Fällen (vgl. LRLR Art. 120, 121) möglich.
Die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag, sechs Tage die Woche.
Ausnahmen im Tourismusgewerbe sind aber üblich. Es darf maximal fünf Stunden ohne Unterbrechung gearbeitet werden. Überstunden dürfen gemacht und müssen vom Arbeitgeber monetär
abgegolten werden. Angestellte in leitenden Positionen erhalten im Allgemeinen keine Überstundenbezahlung. In Streitfällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Beschwerde
beim Federal Ministry of Labour einbringen. Das FML versucht nach Überprüfung der Beschwerde
zwischen den Parteien zu vermitteln. Wird dabei keine Einigung erzielt, kann eine Klage beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nach mindestens einem Jahr steht dem Mitarbeiter eine
Abfertigung zu. Falls das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Fristablauf nach mindestens einem Jahr beendet wird, steht dem Arbeitnehmer ein Abfertigungsanspruch
von 21 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr zu, bei mindestens fünf-jähriger Tätigkeit erhöht
sich der Abfertigungsanspruch auf 30 Tagesgehälter pro Beschäftigungsjahr, wobei der maximale
Abfindungsanspruch auf zwei Jahresgehälter limitiert ist. Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus,
so reduziert sich der Abfertigungsanspruch auf bis zu 1/3 des vollen Abfindungsanspruchs (abhängig von der Beschäftigungsdauer). Bei einer berechtigten, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verliert der Arbeitnehmer jeglichen Abfindungsanspruch.
Aufenthaltserlaubnis
Deutsche Staatsbürger erhalten ein Visum (Tourist) für 30 Tage. Während dieser Zeit dürfen sie
keiner gewerblichen Tätigkeit in den UAE nachgehen. Sollte eine solche angestrebt werden, muss
das für ein Residence Visum erforderliche Verfahren in diesen 30 Tagen eingeleitet werden. Die
Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an die Arbeitserlaubnis und damit an einen Arbeitgeber gekoppelt.
Arbeitserlaubnis
Das Arbeitsrecht der V.A.E. ist im Bundesgesetz Nr. 8/1980 (Federal Law No. 8/1980 Regulating
Labour Relations, LRLR) geregelt. Das LRLR hat Gültigkeit für in der Privatwirtschaft beschäftigte,
in- und ausländische Arbeitnehmer, nicht jedoch z.B. Hausangestellte oder Arbeiter in der Landwirtschaft. Auch Beamte fallen nicht unter dieses Arbeitsgesetz. Die Einstellung von Personal ist
speziell für neu gegründete Unternehmungen einigermaßen kompliziert und v.a. zeitaufwendig. Es
kann an dieser Stelle nur auf generelle Regelungen eingegangen werden. Für weitergehende Informationen wird die Kontaktaufnahme mit der AHK VAE bzw. einem Rechtsanwalt empfohlen. In
der Regel gilt, dass neu gegründete Gesellschaften zuerst beim Bundesministerium für Arbeit
(„Federal Ministry of Labour“ oder FML) eine Registrierung erlangen müssen. Danach kann dort
eine Erlaubnis zur Einstellung von Arbeitskräften beantragt werden.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
In der Industrie ist es landesweit üblich, Arbeitnehmer gegen Unfälle zu versichern. Eine gesetzliche Sozialversicherung wie in Europa gibt es derzeit nur für VAE-Staatsbürger. Eine Krankenversicherung für ausländische Arbeitnehmer ist seit Längerem im Emirat Abu Dhabi verpflichtend und
wurde im Emirat Dubai vor kurzem für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern mit sofortiger Wirkung
eingeführt. Unternehmen zwischen 100 und 999 Mitarbeitern müssen bis Ende Juli 2015, Unternehmen unter 100 Mitarbeitern bis Juni 2016 für jeden Mitarbeiter eine Krankenversicherung abschließen, um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
27
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Health Card zu beantragen. Diese Health Card bietet
dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, medizinische Leistungen eines öffentlichen Krankenhauses in
Anspruch zu nehmen. Allerdings muss angemerkt werden, dass dieses System nur eine medizinische Basisversorgung abdeckt und deswegen zu einer Zusatzversicherung geraten wird.
Arbeitslosenversicherungen und Pensionsversicherungen existieren für Ausländer in den VAE
nicht. Für einheimische Arbeitskräfte gilt seit 1999 das so genannte Pension and Social Securities
Law, welches sowohl eine Altersversicherung, als auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, Unfall und Tod darstellt. Nach diesem Gesetz muss jeder Arbeitgeber 15 % des Nettolohns
eines inländischen Arbeitnehmers an eine staatliche Pensionskassa abführen (zurzeit werden zu
Anreizzwecken noch 2,5 % vom Staat getragen). Zusätzlich muss der Arbeitnehmer noch 5 % von
seinem Entgelt entrichten.
Bestimmungen für Montagearbeiten
In den VAE gibt es keine die Montagearbeit regelnden Sondervorschriften. Aus arbeitsrechtlichen
und aufenthaltsrechtlichen Gründen sind Montagearbeiten im europäisch verstandenen Sinne in
den VAE nicht erlaubt. Ein Zuwiderhandeln kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen. Man behilft
sich deshalb mit der Beantragung eines sogenannten mission visa. Dieses setzt allerdings voraus,
dass das die Arbeitnehmer sendende Unternehmen selbst in den VAE ansässig ist und Visa ausstellen kann; anderenfalls müssen die Visa z.B. vom Aufraggeber beantragt werden.
Arbeitsrechtsprozesse
Die VAE verfügen über ein separates Arbeitsrechtsgesetz (Federal Law No. 8 of 1980, as
amended). Dort sind arbeitsrechtsspezifische Verfahren geregelt, die sich vom zivilen Prozessrecht unterscheiden. So ist in einem Arbeitsrechtsstreit erst ein Schlichtungsverfahren beim Arbeitsministerium durchzuführen, bevor die Rechtssache zu Gericht gehen kann. In diesem
Schlichtungsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung der jeweiligen Partei grundsätzlich nicht zulässig. Anders als im Zivilverfahren werden im arbeitsrechtlichen Verfahren vorab keine Gerichtskosten erhoben. Arbeitsrechtsverfahren vor Gericht sind erheblich zügiger als ein normaler Zivilprozess.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die VAE sind Ende 2006 der New Yorker Konvention zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche (1958) beigetreten und seit 19.November 2006 ist
diese auch offiziell in Kraft.
Gerichtsstand
Die Anerkennung von Urteilen, die im Ausland gegen Staatsangehörige oder Gesellschaften mit
Sitz in den VAE ergangen sind, ist praktisch ausgeschlossen. Vor Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung.
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Sowohl bei der Vorbereitung für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten steht Ihnen die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer zur
Verfügung.
Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer
Business Village
Building B, 6 th Floor, Office 618
Port Saeed, Deira,
DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
28
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
+971 4 4470100
+971 4 4470101
[email protected]
http://vae.ahk.de
Im Allgemeinen werden von Geschäftsreisenden je ein bis zwei Tage Aufenthalt in Abu Dhabi und
Dubai geplant. Die Reise zwischen den beiden Städten (Fahrzeit ca. 1,5 Stunden) ist per Taxi ohne Probleme möglich. Um Firmen aufzusuchen, ist in Ermangelung von Straßenbezeichnungen
etc. eine genaue Ortsbeschreibung mit Orientierungshinweisen notwendig. Visitenkarten werden
in großer Anzahl benötigt. Für Verkaufsgespräche sind Muster, Modelle und Bildmaterial günstiger
als reine Textinformation.
Einreise- und Ausreisebestimmungen
Seit März 2001 bekommen deutsche Staatsbürger das Visum für die VAE bei der Ankunft am
Flughafen kostenlos in den Pass gestempelt. Der Sichtvermerk erlaubt einen maximalen Aufenthalt von 30 Tagen. Eine einmalige Verlängerung um 30 Tage ist möglich, aber kostenpflichtig (ca.
EUR 120,-). Sollte eine weitere Verlängerung notwendig sein, kann kostengünstig auf dem Landweg in den Oman oder auf die Ferieninsel Kish (Iran, visafrei) ausgereist werden.
Die Einreise mit Notpässen ist nicht möglich. Reisende, deren Pass Eintragungen bzw. Stempel
israelischer Behörden aufweist, könnten umgehend auf eigene Kosten abgeschoben werden.
Reisedokumente
Die Einreise in die VAE ist nur mit einem Reisepass oder einem vorläufigen Reisepass möglich.
Der Reisepass/vorläufige Reisepass muss noch mindestens sechs Monate nach dem beabsichtigten Ausreisedatum gültig sein.
Die Einreise mit Personalausweis oder einem Reiseausweis als Passersatz ist nicht möglich.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes
Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Die deutschen Kinderreisepässe werden nach Aussage des VAE-Außenministeriums und der Botschaft der VAE in Berlin anerkannt, ebenso weiterhin die alten deutschen Kinderausweise, sofern
sie ein Lichtbild enthalten. Wegen der z. T. uneinheitlichen Praxis seit Einführung der Kinderreisepässe wird jedoch ein eigener Reisepass empfohlen. Für den langfristigen nichttouristischen Aufenthalt ist in jedem Falle ein eigener Reisepass für Kinder erforderlich.
Es ist möglich, dass bei der Einreise biometrische Daten (z.B. Iriserkennung) erfasst werden.
Ein Überschreiten des zugestandenen Aufenthaltszeitraums hat eine an der Dauer der Überschreitung orientierte Geldbuße (derzeit 100,- AED pro Tag) zur Folge. Bei längerer Überschreitung ist eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen.
Bei Verlust/Diebstahl eines deutschen Reisepasses während des Aufenthalts in den VAE kann ein
Ersatzpass (vorläufiger Reisepass) durch die Deutsche Botschaft Abu Dhabi bzw. das Deutsche
Generalkonsulat Dubai ausgestellt werden. Dafür ist unbedingt die Vorlage einer Passverlustanzeige bei der Polizei (bzw. in Abu Dhabi der Abu Dhabi Immigration Authority) erforderlich, da die
Flughafenbehörden eine anschließende Ausreise aus den VAE ebenfalls nur bei Vorlage dieser
Passverlustanzeige zusammen mit dem ausgestellten Ersatzpass gestatten.
Die Einreisebehörden der VAE lassen eine Einreise ohne gültige Reisepässe nicht zu. Betroffene
Passagiere werden wieder in ihr Herkunftsland (Abflugsort) zurückgeschickt. Konsularische Hilfe
in Passangelegenheiten durch die Botschaft oder das Generalkonsulat kann erst nach der Einreise gewährt werden.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
29
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern. Verbindliche Einreiseinformationen erteilt die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin:
Hiroshimastr. 18-20,
10785 Berlin, Tel. 030-516516, Fax: 030-51651900; Web: www.vae-botschaft.de
Dos & Don’ts
Die Araber in den VAE legen großen Wert auf die Einhaltung bestimmter Formen. Religion und
Familie nehmen einen hohen Stellenwert ein, und es wird auf Kritik Außenstehender empfindlich
reagiert.
Sie begrüßen einander mit Handschlag, sehr gute Freunde in der Regel mit Umarmung und Küssen auf die Wange. Gespräche werden immer mit Fragen nach dem Befinden des Gesprächspartners, nach der Familie, nach dem Reiseverlauf etc. eröffnet. Ein angebotenes Getränk - Tee,
Kaffee, Wasser - sollte akzeptiert werden, selbst wenn man dann davon nur einen kleinen Schluck
trinkt.
Dokumente, Gegenstände ganz allgemein, aber vor allem Geschenke sollen mit der rechten Hand
gegeben und entgegengenommen werden, da die linke Hand für "unreine" Aufgaben dient.
Des Weiteren ist zu beachten, dass man nicht unbedingt mit gekreuzten Beinen sitzen sollte; auf
keinen Fall dürfen jedoch die Fußsohlen jemand anderem zugewandt werden. Wann immer man
zu Besuch ist, wird Kaffee angeboten. Die kleine Tasse wird solange wieder aufgefüllt, bis der
Gastgeber erfährt, dass man nichts mehr möchte: Nach zwei bis drei Tassen sollte man das mitteilen, indem man die Tasse leicht mit der Hand schüttelt.
Bei Verhandlungen ist zu beachten, dass Entscheidungsbefugnisse und Entscheidungsverfahren
über größere Investitionen jeweils in den Händen eines kleinen Personenkreises liegen. Die Kontaktpflege zu diesen Personen ist wichtiger als die zur Institution allgemein. Über Hintergrundinformationen und scheinbare Nebensächlichkeiten wird stundenlang diskutiert, wobei dann in wichtigen Fragen oft relativ kurzfristig entschieden wird.
Bei Geschäftsverhandlungen ist zu beachten, dass es nach traditioneller arabischer Sitte unhöflich
ist, einem Gast oder Freund eine Bitte abzuschlagen. Ein "Nein" ist daher selten und bei insistent
geführten Verkaufsgesprächen kann es gelegentlich sogar dazu kommen, dass der arabische
Geschäftspartner etwas zusagt, was er nie gedenkt einzuhalten. Es sollte daher zur Klarstellung,
soweit möglich, einige Tage später eine Bestätigung der Vereinbarung erfolgen.
Wichtig bei Erstkontakten ist der Austausch von Visitenkarten. Visitenkarten sollten in englischer
Sprache abgefasst sein. Positiv aufgenommen wird auch bei Geschäftsreisenden, die häufig in
arabischen Ländern zu tun haben, ein zusätzlicher arabischer Text.
Besonders wichtig:
 Fotografieren Sie niemals eine arabische Frau.
 Fotografieren Sie keine Einrichtungen der Sicherheitskräfte
 Nach erkennbarem Alkoholgenuss sollte das Hotel nicht mehr verlassen werden.
 Während des Fastenmonats darf an öffentlichen Plätzen weder gegessen, getrunken (auch nicht Wasser!) oder geraucht werden. In den 5-Stern- Hotels kann man
normalerweise Mahlzeiten auf das Zimmer bestellen.
 Frauen müssen sich nicht verschleiern, dezente Kleidung ist anzuraten.
Anreise
Die Anreise per Flugzeug erfolgt zumeist über die internationalen Flughäfen von Dubai oder Abu
Dhabi. Etihad Airways fliegt direkt von München nach Abu Dhabi oder Dubai. Die Flugdauer beträgt ca. 5 bis 6 Stunden.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
30
Geschäftszeiten
Behörden und Ämter: Sonntag-Donnerstag: 7.30 bis 14.00 Uhr (Vor 8.30 Uhr ist kaum einer der
höheren Beamten zu sprechen. Während des Ramadans wird vielfach nur von 9.00 bis 13.00 Uhr
gearbeitet.)
Firmenbüros: Im Dienstleistungssektor: Samstag-Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr bzw. 16.00 bis
19.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 13.00 Uhr. In den meisten privaten Unternehmen vor allem in Abu
Dhabi und Dubai gilt jedoch das 2 Tage Wochenende Freitag – Samstag, wobei Freitag der Wochenfeiertag ist.
Banken:
Samstag-Donnerstag:
8.00
bis
15.00
(HSBC),
(Citibank), bis 13:30 (NBAD), bis 20:00 oder 22:00 (NBAD in gewissen Malls) Uhr
bis
16.00
Freitag ist Wochenfeiertag
Notrufe
Rettung 998/999
Feuerwehr 997
Polizei 999
Feiertage 2016 (einschließlich regionale Feiertage)
1. Januar
5. Mai*
6. Juni.**
7.– 9. Juli*
11. - 13. September
2. Oktober.*
30. November
2. – 3. Dezember
12. Dezember*
Neujahr
Himmelfahrt des Propheten (Leilat Al-Miraj)
Voraussichtlicher Beginn des Fastenmonats Ramadan
Eid Al Fitr (Ende des Fastenmonats Ramadan)
.Eid Al Adha (Opferfest) inkl. Arafat (Haj) Day
Islamisches Neujahr (Al Hijra)
Märtyrer Tag
VAE-Nationalfeiertag (2 Tage)
Geburtstag des Propheten (Mawlid Al-Nabi
*) Die mit Stern gekennzeichneten Feiertage können sich, je nach Mond, um ein bis
drei Tage nach vorne oder hinten verschieben. Die islamischen Feiertage werden
nach dem Hijra- (Mond) Kalender festgelegt und verschieben sich gegenüber dem
Gregorianischen Kalender jährlich um ca. 11 Tage nach vor.
**) Der Beginn des Fastenmonats, sowie der gesamte Zeitraum des Ramadan, stellt
keinerlei Feiertag dar, sollte jedoch in Bezug auf Geschäftsreisen in Betracht gezogen werden, da nur eingeschränkte Geschäftstätigkeit besteht.
Maße und Gewichte
Metrisches System
Strom
Abu Dhabi:
Dubai:
Privathaushalte: 220 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform
Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 240/415 V, 50 Hz
Privathaushalte: 220 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform
Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 220/400 V, 50 Hz
Trinkgeld
Träger am Flugplatz – Fixgebühr: 20 AED, Hotelträger 5-10 AED, Trinkgelder für Servierpersonal
5 bis 10% der Rechnung.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
31
Post- und Telefongebühren
Die Postgebühren betragen nach Stand Januar 2016 beispielsweise für
Brief bis 20g
Brief von 20g-50g
Brief von 50g-100g
Paket bis 1 kg
Paket bis 5 kg
innerhalb
VAE
1,00 AED
1,50 AED
1,50 AED
4,00 AED
10,00 AED
der innerhalb
der
GCC-Länder
2,00 AED
3,50 AED
7,00 AED
36,00 AED
Für jedes extra
Kilo 36,00 AED +
8,50 AED, max.
30 Kilo
nach Europa
5,00 AED
10,00 AED
20,00 AED
84,00 AED
Für jedes extra
Kilo 84,00 AED +
16,50 AED
max. 30 Kilo
Weitere Informationen können unter www.emiratespost.com ersehen werden.
Festnetztelefonie innerhalb der VAE ist kostenlos. Nähere Informationen zu den Gebühren und
Tarifen sind auf der Webseite www.etisalat.ae zu finden.
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
ca. 250,-- bis 350,--EUR
Zeitverschiebung
MEZ + 3 Stunden (12 Uhr Berlin = 15 Uhr VAE, während deutscher Sommerzeit sind nur zwei
Stunden Unterschied).
Lokale Verkehrsmittel
Für die Mietwagenanmietung in den VAE sollte ein internationaler Führerschein vorgelegt werden.
Obwohl der EU-Führerschein zwar grundsätzlich anerkannt ist, wird in der Praxis abhängig von
Mietwagenfirma und Standort häufig ein internationaler Führerschein verlangt. Sofern der EUFührerschein akzeptiert wird, ist eine Übersetzung vorzulegen. Während der Fahrt darf ein Mobiltelefon nur mit einer Freisprecheinrichtung benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe
AVIS, P.O.Box 3237, Abu Dhabi, T 6218400, F 6312033
AVIS, P.O.Box 6891, Dubai, T 2957121
BUDGET, Sky Park Plaza Terminal 3, Abu Dhabi, T 971 2 599 89 69
BUDGET, Dubai International Airport, Arrivals Hall Terminal 2, Dubai, T 971 4 299 4404
Taxikosten
Abu Dhabi Flughafen - Stadt: ca. 100 AED, kurze Strecken in der Stadt: 10 bis
30 AED; in Dubai etwas höher, Taxis sind allgemein mit Taxameter ausgerüstet. Taxikosten von
Abu Dhabi nach Dubai (ca. 1,5 Stunden Fahrzeit) ca. 400 AED, Dubai nach Sharjah (ca. 30 Minuten) bis 150 AED. Anmietung von Taxis für einen oder mehrere Tage möglich (Preis vorher aushandeln!).
Kfz-Bestimmungen
Für Reisen mit privatem Fahrzeug wird für die zollfreie Einfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen
ein Grenzdokument verlangt: das Carnet de Passages. Dieses kann in mehreren Ländern benutzt
werden und ist ein Jahr gültig. An der Grenze ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Auch internationale Mietwagenfirmen sind in den VAE vertreten. Die Tarife bei lokalen Autovermietern sind oft günstiger als bei internationalen Firmen. Besonders bei längerer Mietdauer (ab
einer Woche) ist es in den VAE auch bei Mietwagen üblich zu handeln. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Es können auch Mietwagen mit Chauffeur angemietet werEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
32
den. Nicht alle Mietwagenfirmen gestatten die Weiterreise mit dem Mietwagen in den Oman. Bei
Firmen, die dies erlauben, muss häufig ein Versicherungsaufpreis bzw. ein Aufpreis auf die normale Wagenmiete gezahlt werden. Die notwendigen Anmietbedingungen (wie z.B. benötigtes
Mindestalter, Führerschein, Kreditkarte als Kaution, Versicherungsschutz usw.) muss bei der Autovermietung erfragt werden. Falls Sie aufgrund Ihrer Anmietbedingungen eine Führerscheinübersetzung oder einen Internationalen Führerschein benötigen, erhalten Sie diese bei allen ÖAMTCDienststellen.
Bei Unfällen muss immer die Polizei geholt werden, da ohne Unfallprotokoll keine Reparatur möglich ist und Versicherungen auch nichts bezahlen.
Die im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge haben grundsätzlich vor den einfahrenden Fahrzeugen Vorrang.
Devisenvorschriften
Eine unbeschränkte Einfuhr und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist möglich, ab einem
Gegenwert von AED 100.000 muss jedoch eine Anmeldung beim Zoll vorgenommen werden.
Zollvorschriften
Gegen das religiöse Empfinden verstoßende Journale bzw. Filme im Reisegepäck werden beschlagnahmt, Filme und Videobänder von der Zensur überprüft, was oft Monate dauern kann.
Schmuggel oder Drogenhandel werden strengstens bestraft!
Zollfrei können importiert werden: 4 Liter Alkohol oder 1 Karton Bier (24 Dosen), 400 Zigaretten im
Wert von max. AED 2.000, Zigarren im Wert von AED 3.000, 2 Kilogramm Tabak und Geschenke
und Parfums für AED 3.000.
Einfuhr von Medikamenten für den persönlichen Gebrauch
Privatpersonen können Medikamente für den Eigengebrauch in die Vereinigten Arabischen Emirate einführen. Wichtig ist es dabei das Originalrezept oder eine Kopie davon für die jeweiligen Medikamente mitzunehmen. Touristen können die benötigte Menge für drei Monate und Bewohner
der Vereinigten Arabischen Emirate für zwölf Monate einführen. Narkotika können nur in Ausnahmefällen, mit vorheriger Genehmigung des Directors of Medicine and Pharmacy Control, importiert
werden.
Vor der Abreise müssen Touristen sicherstellen, dass es von der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate auch genehmigt ist, die Medikamente einzuführen. Es wird geraten die „List of
Restricted and Controlled Drugs“ des Drug Control Departments im Internet aufzurufen, da gegebenenfalls eine Genehmigung für die Einfuhr der Medikamente zu beantragen ist. Die Liste ist
unter folgendem Link zu finden: http://goo.gl/A3W4Hj
Für weitere Informationen: Link zum Gesundheitsministerium der Vereinigten Arabischen Emirate:
http://www.moh.gov.ae/en/Pages/default.aspx
Impfungen
Bei der Einreise sind keine Impfungen vorgeschrieben. Abgesehen von einem Basisschutzprogramm für alle Reisenden (Diphtherie/Tetanus/Polio, Hepatitis A und Typhus), empfiehlt sich jedoch für Individualtouristen und Camper eine vorbeugende Impfung gegen Hepatitis B und Tollwut. Malariaprophylaxe für die nördlichen Emirate wird angeraten.
Zweckmäßige Kleidung
Bei Behördenbesuchen unbedingt auf korrekte Kleidung achten, Sakko und Krawatte auch im
Sommer, Damen sollten keine Tops und Miniröcke tragen.
Günstige Reisezeit
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
33
Oktober bis März; Geschäftsreisen während des Fastenmonats Ramadan, den anschließenden
‚Eid-Al Fitr‘-Feiertagen sowie während der Eid Al Adha‘-Feiertage sollten vermieden werden.
Geldwechsel
ist in öffentlichen Wechselstuben und Hotels möglich. Die Wechselkurse sind in den öffentlichen
Wechselstuben oder Banken in der Regel günstiger. Die zahlreichen Geldausgabeautomaten akzeptieren in der Regel deutsche Bankomatkarten. Alle üblichen internationalen Kreditkarten werden angenommen. Eine Einlösung von Traveller-Schecks ist vielfach mit Verzögerungen verbunden.
Weitere Informationen
zu den VAE sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“
abrufbar.
Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
34
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der
Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern
ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu
erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Kooperations- und Markterschließungsprojekte

Exportinitiative des Bundes

Einstieg in den Export

Veranstaltungen

Go International

Bayern - Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen
Tipp!
Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische
bayerische Unternehmen beim
Auslandsgeschäft mit seinem
Drei-Stufen-Konzept:
1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens
2. Erstellung eine individuellen
Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung bei
der Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
35
WICHTIGE ADRESSEN
Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK)
Dubai
Business Village, Building B, 6 th Floor, Office 618
Port Saeed, Deira,
DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
+971 4 4470100
+971 4 4470101
[email protected]
http://vae.ahk.de
Abu Dhabi
Abu Dhabi Mall, West Tower, 1st Floor, Office 107,
P.O. Box 54702,
Abu Dhabi, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Tel.:
Fax:
E-Mail:
+971-2-6455200
+971-2-6457100
[email protected]
Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Qatar
Global Business Centre II, 2nd Floor, C-Ring Road
P.O. Box 24481
Doha - Qatar
Tel.:
Fax.:
E-Mail:
+974-44311152
+974-44311154
[email protected]
Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Oman
Way No.: 3048, Villa No.: 3927
Shatti Al Qurum
P.O. Box 750, P.C. 111
Muscat, Sultanat of Oman
Tel.:
Mob.:
Fax:
E-Mail:
+968-24692992
+968-92280590
+968-24694111
[email protected]
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
36
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany
Towers at the Trade Center, West Tower 14 F
Abu Dhabi Mal
P.O.Box 2591, Abu Dhabi,
Vereinigte Arabische Emirate
Tel. :
Fax :
E-Mail :
Web :
+971-2-6446693
+971-2-6446942 or +971-2-6449425
[email protected]
http://www.abu-dhabi.diplo.de/
Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate
Hiroshimastraße 18 - 20
10785 Berlin
Tel.:
Fax:
Web:
030-51 65 16
030-51 65 19 00
http://www.uae-embassy.de
Generalkonsulat der Vereinigten Arabischen Emirate
Lohengrinstraße 21
81675 München
Tel.:
Fax:
089 41 200-10/-11/-12
089 47 077 020
Österreichische Botschaft
Sky Tower, Office Nr. 504, Reem Island
PO Box 35539, Abu Dhabi
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
+971 2 694 4999
+971 2 694 4988
[email protected]
http://www.bmeia.gv.at/botschaft/abu-dhabi.html
Schweizerische Botschaft
Embassy of Switzerland
Al Dhabi Tower
P.O.Box 46116, Abu Dhabi
Vereinigte Arabische Emirate
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
+971-2-6274636
+971-2-6269627
[email protected]
http://www.eda.admin.ch/uae
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
37
Banken
Emirates NBD Bank
P.O. Box 777
Deira, Dubai, United Arab Emirates
Tel.:
Web:
600 54 0000
http://www.emiratesnbd.com
National Bank of Abu Dhabi
P.O. Box 2993, Intersection of Sh. Khalifa St. and Baniyas St.
Abu Dhabi, United Arab Emirates
Tel.:
Fax :
Web :
6111111
6275738/9
www.nbad.com
Abu Dhabi Commercial Bank
P.O.Box: 34144, Corner of Hamdan and Salam Streets
Abu Dhabi, United Arab Emirates
Tel.:
Fax :
Web :
+971 2 6963000
+971 2 6963001
http://www.adcb.com
Mashreq Bank
P.O. Box 858, Ground Floor, Blue Tower, Khalifa St.
Abu Dhabi, United Arab Emirates
Web:
http://www.mashreqbank.com
Dubai Islamic Bank PSJ
P.O.Box 1080
Dubai, United Arab Emirates
Tel.:
Fax:
Web:
+971 4 295 3000
+971 4 295 4111
http://www.alislami.ae
First Gulf Bank
P.O.Box 6316
Abu Dhabi, United Arab Emirates
Tel.:
Web:
600 54 4400
http://www.fgb.ae
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
38
HSBC Bank Middle East
P.O.Box 242, Omeir Bin Yousuf Building, Opposite Etisalat building, Old Airport Road,
Abu Dhabi, UAE
Tel.:
Fax:
Web:
600 55 4722 within the UAE or + 971 600 55 4722 from outside the UAE
+971 2 633 1564
www.hsbc.ae
Lokale Reisebüros
Kanoo Travel
Abu Dhabi
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
+971 2 678 0400
+971 2 678 1766
[email protected]
www.kanootravel.com
Golden Ticket Travel
Najda Street, P.O. Box: 45755
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
+971 2 641 7292
+971 2 641 5228
[email protected]
www.gttme.ae
Etihad Holidays
Tel.:
Fax:
+971 2 6660708
+971 2 6661542
House of Holidays
Tel.:
Fax:
+971 2 4433887
+971 2 4465463
Net Tours & Travel
Tel.:
Fax:
+971 2 6794656
+971 2 6721188
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
39
Masood Travel Agency
Tel.:
Fax:
+971 2 6212100
+971 2 6219332
Omeira Travels
Tel.:
Fax:
+971 2 6123456
+971 2 6123491
Fluglinien
Emirates Airlines
Old Head Quarters
Clock Tower, Deira
Dubai, UAE
Tel.:
Web:
+971 4 214 4444 (Reservations Centre - 24hrs)
http://www.emirates.com
Etihad
P.O.Box 35566, Head Office, Khalifa City A
Abu Dhabi, United Arab Emirates
Tel.:
Fax:
Web:
+971 2 511 0000
+971 2 511 1200
http://www.etihadairways.com
Lufthansa German Airlines
Dubai World Trade Centre, 18th Floor
9543 Dubai
Tel.:
Fax:
E-Mail:
+971 4 3739100
+971 4 373 9155
[email protected]
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
40
Dolmetschdienste
Abu Dhabi
Abdul Karim Al Jalassi
POBox 46309
Tel.:
Fax:
02-6676577, 0508184282
02-6676577
DOSB Dana Office Services And Legal Translation Bureau
POBox 27247
Tel.:
Fax:
E-Mail:
02-6272166
02-6268845
[email protected], [email protected]
Sa’eed Administration & Legal Translation
Hamdan Street, Bank of Cairo Building
POBox 3944
Tel.:
Fax:
02-6225939
02-6227078
Dubai
Meyer-Reumann Legal Consultancy
World Trade Center, Level 13
POBox 9353
Tel.:
Fax:
E-Mail:
04-3317110
04-3313832
[email protected]
German Arab Translation & Interpretation Centre (GATIC)
Nermine Morgan
POBox 115503
Tel.:
Fax:
04-3975330
04-3975340, 050-5744199
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
41
Eman Translation Services
POBox 27750
Tel.:
Fax:
E-Mail:
04-2247066
04-2247944
[email protected]
Sharjah
Sylvia Korb
POBox 28306
Tel.:
04-2653734, 050-6852158
Hotels
Abu Dhabi
BEACH ROTANA HOTEL & TOWERS
P.O. BOX 45200
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6979000
6442111
[email protected]
http://www.rotana.com
EMIRATES PALACE HOTEL
P.O. BOX 39999
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6909000
6909999
[email protected]
http://www.emiratespalace.com
SHANGRI-LA HOTEL
P.O. BOX 128881
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
5098888
5585999
[email protected]
http://www.shangri-la.com
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
42
NOVOTEL CENTRE HOTEL
P.O. BOX 47136
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6333555
6343633
[email protected]
http://www.accorhotels.com
MILLENNIUM HOTEL
P.O. BOX 44486
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6146000
6260333
[email protected]
http://www.millenniumhotels.com
HILTON
P.O. BOX 877
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6811900
6811696
[email protected]
http://www.hilton.com
CROWNE PLAZA
P.O. BOX 3541
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6210000
6217444
[email protected]
http://www.crowneplaza.com/hotels/de/de/abu-dhabi/auhua/hoteldetail
LE MERIDIEN
P.O.BOX 46066
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6446666
6440348
[email protected]
http://www.abudhabi.lemeridien.com
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
43
SHERATON RESORT & TOWERS
P.O. BOX 640
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6773333
6725149
[email protected]
http://www.sheraton.com/abudhabi
INTER-CONTINENTAL
P.O.BOX 4171
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
6666888
6669153
[email protected]
http://www.ichotelsgroup.com
Dubai
THE ADDRESS
P.O. BOX 123234
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
4238888
4238889
[email protected]
http://www.theaddress.com
BURJ AL ARAB
P.O. BOX 74147
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3017777
3017000
[email protected]
http://www.jumeirah.com
JUMEIRHAH EMIRATES TOWERS
P.O. BOX 72127
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3300000
3303030
[email protected]
http://www.jumeirah.com
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
44
CROWNE PLAZA
P.O. BOX 23215
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3311111
3315555
[email protected]
http://www.crowneplaza.com/hotels/de/de/dubai/dubtc/hoteldetail
HYATT REGENCY
P.O. BOX 5588
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
2091234
2091235
[email protected]
http://www.dubai.regency.hyatt.com
INTER-CONTINENTAL DUBAI FESTIVAL CITY
P.O. BOX 45777
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
7011111
2329098
[email protected]
http://www.intercontinental.com/dubai
J.W. MARRIOTT
P.O. BOX 16590
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
2624444
2626264
[email protected]
http://www.jwmarriottdubai.com
MÖVENPICK HOTEL
P.O. BOX 32733
Tel.:
3366000
Fax:
3366626
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.moevenpick-burdubai.com
JUMEIRAH BEACH
P.O. BOX 11416
Tel.:
3480000
Fax:
3016800
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://www.jumeirah.com
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
45
LE MERIDIEN MINA SEYAHI BEACH RESORT & MARINA
P.O. BOX 213084
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3993333
3993111
[email protected]
www.lemeridien.com/minaseyahi
FOUR POINTS BY SHERATON
P.O. BOX 116162
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3230333
3230343
[email protected]
www.fourpoints.com/sheikhzayedroad
SHERATON DUBAI CREEK
P.O. BOX 4250
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
2281111
2213468
[email protected]
http://www.sheraton.com/dubai
RADISSON BLU DUBAI MEDIA CITY
P.O. BOX 211723
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3669111
3610111
[email protected]
www.radissonblu.com
SHANGRI-LA HOTEL
P.O. BOX 75880
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3438888
3438886
[email protected]
http://www.shangri-la.com
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
46
MINA A’SALAM HOTEL
P.O. BOX 75157
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
3668888
3667788
[email protected]
http://www.jumeirah.com
HILTON DUBAI CREEK
P.O. BOX 33398
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
2271111
2271131
[email protected]
http://www.hilton.com
Sharjah, Ajman
AJMAN KEMPINSKI
P.O. BOX 3025
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
7145555
7451222
[email protected]
http://www.ajmankempinski.com
Al Ain
HILTON INTERNATIONAL
P.O.BOX 1333
Tel.:
Fax:
Web:
7686666
7686888
http://www.hilton.com
MERCURE GRAND JEBEL HAFEET ALAIN
P.O. BOX 24476
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Web:
7838888
7839000
[email protected]
http://www.ichotelsgroup.com
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
47
Ärzte
Hotels verfügen in der Regel über einen Hausarzt.
Deutschsprechende Zahnärzte in Abu Dhabi:
Maher Medical Centre
Dr. Bernhard A.J. Sobotta
Suite 102 Arte Casa Build , Corniche Road , P.O. Box: 44539, Abu Dhabi
Tel.:
Fax:
Mob.:
E-Mail:
00971 2 666 35
00971 2 667 10 55
00971 94 64 186
[email protected]
Dr. Kerstin Manni
34th Street Bainuna street Albateen Tower
German Dental Clinic
Tel.:
E-Mail:
+971-2-667 3235
[email protected]
LINKS
Thema
Allgemeine Informationen
Handelskammern
Abu Dhabi Chamber of Commerce &
Industry
Dubai Chamber of Commerce & Industry:
Sharjah Chamber of Commerce &
Industry:
Statistik
Regierung und regierungsnahe
Stellen
Seite der Regierung
Abu Dhabi Water & Electricity
Dubai Water & Electricity
Dubai Municipality
Al Ain Municipality
Wirtschafsministerium
Finanzministerium
Gesundheitsministerium
Dubai Hafen- und Zollbehörde
Dubai Tourismus
Link
www.uaeinteract.com
www.abudhabichamber.ae
www.dubaichamber.ae
www.sharjah.gov.ae
www.sesrtcic.org
www.uaestatistics.gov.ae/EnglishHome/tabid/96/default.as
px
www.government.ae
www.adwec.ae
www.dewa.gov.ae
www.dm.gov.ae
www.am.abudhabi.ae
www.economy.gov.ae
www.mof.gov.ae
www.moh.gov.ae
www.dxbcustoms.gov.ae/
www.dubaitourism.ae/
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
48
Dubai World Trade Center
Dubai Financial Market
www.dwtc.com
www.dfm.ae
Business Directories
Sehr gutes Business Directory
Gelbe Seiten
Business Directory
www.ameinfo.com
http://www.aboutus.org/Etisalatyp.com
www.uaebusinessdirectory.com
Freizonen
Abu Dhabi Ports Company
Abu Dhabi Airport Free Zone
Ahmed Bin Rashid FZ
Ajman Free Zone
Jebel Ali Free Zone
Dubai Airport Free Zone
Dubai Healthcare City
Dubai Internet City
Dubai Media City
Dubai Auto Zone
Dubai Academic City
Dubai Biotechnology & Research
Park
Dubai Flower Centre
Dubai Gold and Diamond Park
Dubai International Financial Centre
Dubai Knowledge Village
Dubai Logistics City
Dubai Maritime City
Dubai Multi Commodity Centre
Dubai Outsource Zone
Dubai Silicon Oasis
Dubai Studio City
Fujairah Free Zone
Masdar City
RAK Investment Authority
Ras Al Khaimah Free Zone
Sharjah Hamriya Free Zone
www.adpc.ae
http://www.uaefreezones.com/fz_abu_dhabi_airport_free_
zone.html
www.uaefreezones.com/fz_ahmed_bin_rashed.html
www.ajmanfreezone.com
www.jafza.ae
www.dafz.ae
www.dhcc.ae
www.dubaiinternetcity.com
www.dubaimediacity.com
www.daz.ae
www.diacedu.ae
www.dubiotech.ae
http://www.uaefreezones.com/fz_dubai_flower_center.html
www.goldanddiamondpark.com
www.difc.ae
www.kv.ae
www.dwc.ae
www.maritimecity-dubai.com
www.dmcc.ae
www.doz.ae
www.dsoa.ae
www.dubaistudiocity.ae
www.fujairahfreezone.com
www.masdar.ae
www.rak-ia.com
www.rakftz.com
www.hfza.ae
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA