Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen im häuslichen

Transcrição

Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen im häuslichen
Umgang mit
freiheitsentziehenden
Maßnahmen im
häuslichen Bereich
Herausgeberin
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Amt für Soziale Sicherung
Hilfen im Alter und bei Behinderung
Hilfen bei Betreuungsbedürftigkeit (Betreuungsstelle)
Orleansplatz 11, 81667 München, Tel. (0 89) 2 33-4 83 66, Fax (0 89) 2 33-2 50 56
E-Mail: [email protected]
An der Erstellung der Broschüre haben mitgewirkt:
Christoph Braun, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Betreuungsstelle
Dr. Erich Bußmann, Leiter des Vormundschaftsgerichts München (VormG)
Christa Eusterholz, Sozialdienst katholischer Frauen (SKF), Betreuungsverein
Silvia Grauvogl, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBFK Landesverband Bayern)
Astrid Herold – Majumdar, medizinsicher Dienst der Krankenkassen Bayern (MDK)
Angelika Kraus, Bayerische Gesellschaft für psychische Gesundheit (BGfpG), Betreuungsverein
Kornelie Rahnema, städt. Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege
Ursula Ruck – Köthe, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Betreuungsstelle
Felicitas Ruhlig, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung
Erwin Tieslau, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Sozialbürgerhaus Neuhausen–
Moosach
Im Internet finden Sie die Broschüre „Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen im
häuslichen Bereich“ unter: www.muenchen.de/betreuungsstelle
Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Empfehlungen darf ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München verarbeitet, vervielfältigt
oder verbreitet werden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt die Betreuungsstelle der
Landeshauptstadt München keine Haftung.
Druck: Stadtkanzlei 1. Auflage: 2.500
Stand: März 2009
Herausgeberin
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Amt für Soziale Sicherung
Hilfen im Alter und bei Behinderung
Hilfen bei Betreuungsbedürftigkeit (Betreuungsstelle)
Orleansplatz 11, 81667 München, Tel. (0 89) 2 33-4 83 66, Fax (0 89) 2 33-2 50 56
E-Mail: [email protected]
An der Erstellung der Broschüre haben mitgewirkt:
Christoph Braun, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Betreuungsstelle
Dr. Erich Bußmann, Leiter des Vormundschaftsgerichts München (VormG)
Christa Eusterholz, Sozialdienst katholischer Frauen (SKF), Betreuungsverein
Silvia Grauvogl, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBFK Landesverband Bayern)
Astrid Herold-Majumdar, Medizinsicher Dienst der Krankenversicherungen Bayern (MDK)
Angelika Kraus, Bayerische Gesellschaft für psychische Gesundheit (BGfpG), Betreuungsverein
Kornelie Rahnema, städt. Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege
Ursula Ruc-Köthe, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Betreuungsstelle
Felicitas Ruhlig, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung
Erwin Tieslau, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Sozialbürgerhaus Neuhausen–Moosach
Im Internet finden Sie die Broschüre „Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen im häuslichen Bereich“ unter: www.muenchen.de/betreuungsstelle
Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Empfehlungen darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet
werden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München keine Haftung.
Druck: Stadtkanzlei 1. Auflage: 1.500
Stand: März 2009
2
Umgang mit
freiheitsentziehenden
Maßnahmen im
häuslichen Bereich
3
4
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................. 5
Vorwort der 2. Bürgermeisterin......................................................................................................... 7
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland............................................................................ 9
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?................................................................................. 11
Was sind keine freiheitsentziehenden Maßnahmen?..................................................................... 11
Einverständnis der Betroffenen/des Betroffenen mit der Maßnahme............................................. 12
Wann liegt eine wirksame Einwilligung der Betroffenen/des Betroffenen vor?............................... 12
Rechtliche Voraussetzungen.......................................................................................................... 13
Wer entscheidet über freiheitsentziehende Maßnahmen?
Betroffener – Angehöriger – gesetzlicher Vertreter?....................................................................... 15
Wann muss ich mich an das Vormundschaftsgericht wenden?...................................................... 16
Wie gestaltet sich das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht?............................................... 16
Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich? –
Wann schaden sie?........................................................................................................................ 17
Orientierungshilfe für Pflegende .................................................................................................... 17
Gründe für Sturzrisiken bzw. Weglaufgefährdung.......................................................................... 20
Gründe, die vom Betroffenen selbst ausgehen............................................................................... 20
Gründe im Umfeld des von freiheitsentziehenden Maßnahmen Betroffenen.................................. 21
Was tun? – Wie können auslösende Faktoren beeinflusst werden? .............................................. 22
Intrinsische Faktoren...................................................................................................................... 22
Extrinsische Faktoren..................................................................................................................... 22
Welche Maßnahmen sind vor dem Einsatz einer freiheitsentziehenden Maßnahme
unumgänglich?............................................................................................................................... 25
Fach- und sachgerechte Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen .................................. 25
Wie müssen sich professionell Pflegende bei der Anwendung notwendiger und
unumgänglicher freiheitsentziehender Maßnahmen verhalten?..................................................... 26
Hinweise für die sichere Anwendung notwendiger freiheitsentziehender Maßnahmen:................. 27
Was können Sie als pflegende Angehörige oder professionell Pflegende tun, um f
reiheitsentziehende Maßnahmen zu vermeiden oder notwendige freiheitsentziehende
Maßnahmen sicher anzuwenden?.................................................................................................. 28
Das Soziale Umfeld in der ambulanten Pflege
Was können Dritte tun? – Was ist zu beachten? ........................................................................... 30
Personengruppen des sozialen Umfeldes sind:.............................................................................. 30
Mögliche Auffälligkeiten und Probleme, die im sozialen Umfeld auftauchen können...................... 30
Handlungsanregungen: Was kann ich tun? – Was darf ich tun?.................................................... 32
Wichtige Rechtsvorschriften........................................................................................................... 37
5
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug..................................................................................... 37
Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug ................................................................................................. 38
Grundgesetz (GG) – Auszug.......................................................................................................... 39
Checklisten, Adressen und Arbeitshilfen........................................................................................ 43
Checklisten..................................................................................................................................... 43
Adressen........................................................................................................................................ 47
Münchens Sozialbürgerhäuser....................................................................................................... 47
Die Münchner Betreuungsvereine.................................................................................................. 49
Beratungsstellen für ältere Menschen und ihre Angehörigen in München...................................... 50
Fachstellen für pflegende Angehörige im Bayerischen Netzwerk Pflege........................................ 51
Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenzerkrankung............................................................ 51
Tagespflegeeinrichtungen.............................................................................................................. 52
Alten- und Service-Zentren in München......................................................................................... 53
Hospizvereine in München............................................................................................................. 55
Gerontopsychiatrische Dienste in München................................................................................... 55
Sozialpsychiatrische Dienste in München....................................................................................... 56
Sonstige Adressen......................................................................................................................... 57
Formblätter..................................................................................................................................... 58
6
Vorwort der 2. Bürgermeisterin
Liebe Münchner Bürgerinnen und Bürger,
mit dieser Broschüre wenden wir uns an all jene, die auf Unterstützung
und Pflege in ihrer häuslichen Umgebung angewiesen sind und an all
jene, die diese Hilfe und Pflege für einen Menschen in der häuslichen
Umgebung übernommen haben.
Aber auch an jene, die sich Sorgen machen um einen hilfebedürftigen
Menschen und nicht wissen wie sie am Besten helfen können.
Wir sind sehr froh, dass trotz der Diskussion um Vereinzelung und Vereinsamung in unserer Gesellschaft annähernd 40.000 Menschen in München von Angehörigen oder Freunden, Nachbarn oder Bekannten, Pflegediensten oder anderen Hilfen in
der häuslichen Umgebung gepflegt oder unterstützt werden .
Oft gehen die Pflegenden dabei selbst an die Grenzen ihrer Möglichkeiten. Kommen dann
noch erschwerende Umstände wie die Auswirkungen einer Demenz, Weglauftendenzen
oder Stürze hinzu, werden in der Sorge um das Wohl der anvertrauten Personen gelegentlich so genannte freiheitsentziehende Maßnahmen wie Zusperren der Türen, Anbringen eines Bettgitters oder das Verabreichen von ruhigstellenden Medikamenten angewandt.
Viele von Ihnen fragen sich in einer solchen Situation, ob solche Maßnahmen überhaupt
erlaubt oder sinnvoll sind, und ob es nicht andere Möglichkeiten gibt, die Betroffenen vor
Nachteilen, die sie durch ihre Verhaltensweisen haben, zu schützen.
Mit dieser Broschüre möchten wir auf Ihre Fragen und Unsicherheiten eingehen und Ihnen
Tipps und Hilfestellungen geben. Es ist nicht der Anspruch der Broschüre, alle Fragen
restlos zu klären. Wir können mit dieser Broschüre nur die wichtigsten Aspekte des Themas anreißen. Sie können sich aber in einem persönlichen Gespräch entsprechend Ihrer
ganz individuellen Situation beraten lassen.
Wir haben am Ende der Broschüre einen umfangreichen Adressteil angehängt, in dem Sie
Ansprechpartnerinnen und -partner für Ihre Fragen finden. Bitte rufen Sie getrost dort an
und lassen Sie sich beraten. Wenn Sie es möchten, kommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienste auch gerne zu Ihnen nach Hause. Die Landeshauptstadt München
unternimmt große Anstrengungen, um Sie in Ihrem Engagement zu unterstützen, nutzen
Sie diese Angebote.
Ich wünsche Ihnen, dass diese Broschüre Sie bei der Klärung der schwierigen Fragen, die
mit der Einschränkung der Freiheit eines anderen Menschen verbunden sind, unterstützen
kann und dass Sie damit die Entlastung erfahren, die Sie zur Bewältigung Ihrer persönlichen Situation benötigen.
7
8
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
[Schutz der Menschenwürde]
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Artikel
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
Artikel 2
[Freiheit der Person]
(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
das Sittengesetz verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
9
10
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Freiheitsentziehung ist jede gezielte Behinderung der Betroffenen/des Betroffenen in
seinem Willen den jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen.
Freiheitsentziehende (auch „freiheitsbeschränkende“ oder „unterbringungsähnliche“)
Maßnahmen können typischerweise mechanische Vorrichtungen sein, wie
♦ Bettgitter
♦ Fixierungsvorrichtungen an Bett oder Stuhl
♦ (Trick-)Schlösser
oder auch
♦ Medikamente, die mit dem Ziel der Freiheitsentziehung verabreicht werden
(z. B. Schlafmittel oder Sedativa)
♦ physische und psychische Barrieren, wie körperliche Gewalt und Drohungen,
die in ihren Auswirkungen mit einer freiheitsentziehenden Unterbringung vergleichbar sind.
Was sind keine freiheitsentziehenden Maßnahmen?
Ob eine Maßnahme freiheitsentziehenden Charakter hat, ergibt sich nicht allein aus der
Art der Maßnahme.
Wer sich nicht willentlich gesteuert (fort-)bewegen kann, weil er z.B. im Koma liegt, wird
nicht durch ein Bettgitter oder ähnliche Maßnahmen in seiner Freiheit beschränkt. Die
Maßnahme dient dann ausschließlich dem Schutz vor Stürzen aus dem Bett bei ungesteuerten und unwillkürlichen Bewegungen.
Auch kommt es auf die Absichten der Anwenderin/des Anwenders und die Fähigkeiten der
Betroffenen/des Betroffenen an.
So ist ein Medikament nur dann eine freiheitsentziehende Maßnahme, wenn es gezielt
eingesetzt wird, um die Betroffene/den Betroffenen am Verlassen seines Aufenthaltsorts
zu hindern oder die Pflege zu erleichtern.
Keine freiheitsentziehende Maßnahme liegt vor, wenn das Medikament ausschließlich zu
Heilzwecken verabreicht wird und die Einschränkung des Bewegungsdrangs nur eine nicht
(zumindest mit-) beabsichtigte Nebenfolge ist.
11
Ein komplizierter oder versteckter Schließmechanismus kann je nach den Fähigkeiten der
Betroffenen/des Betroffenen ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Bei Unüberwindbarkeit ist er eine freiheitsentziehende Maßnahme. Wenn der Schließmechanismus bedient werden kann, stellt er für diese Betroffene/diesen Betroffenen keine freiheitsentziehende Maßnahme dar.
Letztlich ist jede für die konkret Betroffene/den konkret Betroffenen mit zumutbaren Mitteln nicht überwindbare gezielte Behinderung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eine Freiheitsentziehung.
Einverständnis der Betroffenen/des Betroffenen mit der Maßnahme
Bei wirksamer Einwilligung der Betroffenen/des Betroffenen liegt eine Freiheitsentziehung
nicht vor.
Die Einwilligung legitimiert die Maßnahme.
Wann liegt eine wirksame Einwilligung der Betroffenen/des Betroffenen vor?
Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine Maßnahme setzt zunächst die klar geäußerte Zustimmung der Betroffenen/des Betroffenen voraus.
Die Betroffene/der Betroffene muss aber auch einwilligungsfähig sein, wofür nach ganz
überwiegender Auffassung die sogenannte natürliche Einsichtsfähigkeit genügt.
Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Sie/Er muss aber in der Lage sein, Wesen,
Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu erkennen.
12
Rechtliche Voraussetzungen
Die rechtlichen Voraussetzungen freiheitsentziehender, (-beschränkender) Maßnahmen
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise sind in § 1906
Abs. 4 BGB (Wortlaut siehe Anhang) geregelt für solche Betroffene, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung aufhalten. Für diese Betroffenen benötigt die rechtliche Betreuerin/der rechtliche Betreuer oder die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte bei Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn die Freiheit regelmäßig oder über einen längeren
Zeitraum entzogen werden soll (siehe Formulare im Anhang).
„Regelmäßig“ bedeutet, dass eine Maßnahme immer wieder zur gleichen Zeit (z.B. zwischen 19.00 und 07.00 Uhr) oder aufgrund eines wiederkehrenden bestimmten Anlasses
(z. B. bei Unruhezuständen zur Nachtzeit oder bei Mondwechsel) erfolgen soll.
Wann genau ein „längerer Zeitraum“ gegeben ist, ist umstritten. Der Gesetzgeber wollte
hier bewusst keine feste Zeitgrenze.
Die Münchner Vormundschaftsrichterinnen und Vormundschaftsrichter nehmen einen längeren Zeitraum dann an, wenn vom Zeitpunkt des Beginns aus gesehen, die Maßnahme
voraussichtlich zwei Tage oder länger erforderlich sein wird. Der Antrag auf Genehmigung
ist in diesem Fall unverzüglich (nicht erst nach Ablauf des Zeitraums) beim zuständigen
Vormundschaftsgericht zu stellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen/des Betroffenen erforderlich ist.
Wenn sich die Maßnahme als nicht länger notwendig erweist, erklären Sie bitte
schnellstmöglich gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Rücknahme des Antrages,
um unnötige weitere Verfahrensschritte für die Betroffenen zu vermeiden.
Maßnahmen außerhalb solcher Einrichtungen, insbesondere im Rahmen der familiären
Pflege oder innerhalb der eigenen Wohnung, wurden vom Gesetzgeber bewusst nicht in
den Anwendungsbereich des § 1906 BGB einbezogen. Er wollte damit die Familienpflege
stärken.
Freiheitsentziehende Maßnahmen in diesem Bereich sind aber deswegen nicht ohne weiteres rechtlich erlaubt. Es entfällt im Regelfall nur die Genehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht.
Voraussetzung der Maßnahme ist das Bestehen der konkreten Gefahr, dass die Betroffene/der Betroffene ohne diese Maßnahme aufgrund ihrer/seiner psychischen Krankheit
oder geistigen oder seelischen Behinderung sich selbst töten oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen würde.
Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen muss zum Wohle der Betroffenen/des
Betroffenen erforderlich sein. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nicht gegeben,
wenn eine weniger einschneidende Alternative (siehe Anhang) ausreicht. Die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile dürfen nicht schwerer wiegen als die ohne sie drohenden
Gefahren.
13
Wenn die Betroffene/der Betroffene in seiner (Fort-)Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird,
muss auch für Maßnahmen im familiären/häuslichen Bereich seine wirksame Einwilligung
oder bei Einwilligungsunfähigkeit die seiner rechtlichen Betreuerin/seines rechtlichen Betreuers oder seiner Bevollmächtigten/seines Bevollmächtigten vorliegen. Dem gesetzlichen Vertreter muss die Befugnis dazu ausdrücklich übertragen sein. Bei der Einwilligung
muss sich die Betreuerin/der Betreuer bzw. die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte am
Wohl des Betroffenen orientieren.
Beachten Sie, dass auch die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der
eigenen Wohnung genehmigungspflichtig sein kann, wenn die Betroffene/der Betroffene
ausschließlich durch fremde ambulant Pflegende versorgt wird. Die eigene Wohnung wird
nach der Rechtssprechung dann eine sonstige Einrichtung (vgl. § 1906 Abs. 4 BGB).
14
Wer entscheidet über freiheitsentziehende Maßnahmen?
Betroffener – Angehöriger – gesetzlicher Vertreter?
Als erstes ist immer zu fragen, ob die Betroffene/der Betroffene selber über die Maßnahme entscheiden kann, d.h. entscheidungsfähig ist und in die Maßnahme einwilligt (siehe
Seite 13).
Kann die Betroffene/der Betroffene nicht mehr selbst einwilligen, ist die Einwilligung der
rechtlichen Betreuerin/des rechtliche Betreuers oder der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten mit dem entsprechenden Aufgabenkreis erforderlich. Nur diese haben über die
Maßnahmen zu entscheiden. Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft für sich berechtigen nicht zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gegenüber der einwilligungsunfähigen Betroffenen/dem einwilligungsunfähigen Betroffenen.
Bei Fehlen einer rechtlichen Betreuerin/eines rechtlichen Betreuers oder einer wirksamen
Bevollmächtigung ist beim Vormundschaftsgericht die Anordnung einer rechtlichen Betreuung anzuregen, der/dem die Befugnisse (Aufgabenkreise) zur Einwilligung in die Maßnahme übertragen wird.
Liegt keine Einwilligung der Betroffenen/des Betroffenen oder seines rechtlichen Vertreters
vor, ist zu beachten, dass sich strafbar macht, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt (§ 239 Strafgesetzbuch).
Erforderlich ist daher ein weiterer Rechtfertigungsgrund. Ein solcher liegt vor, wenn eine
gegenwärtige, unmittelbare und konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der
Betroffenen/des Betroffenen besteht und nur durch die freiheitsentziehenden Maßnahmen
abgewendet werden kann (rechtfertigender Notstand § 34 StGB). Die Maßnahmen sind
zeitlich auf die Abwendung der Gefahr zu begrenzen.
15
Wann muss ich mich an das Vormundschaftsgericht wenden?
Wenn Sie als Angehörige/Angehöriger oder Pflegende/Pflegender in dieser Broschüre keine Antworten auf Ihre Fragen finden, sollten Sie zunächst Beratung durch einen Betreuungsverein (siehe Anhang), durch eine/einen mit diesen Fragen vertraute
Rechtsanwältin/vertrauten Rechtsanwalt oder durch die Antragsstelle des Vormundschaftsgerichts München (siehe Anhang) in Anspruch nehmen.
Bleiben danach noch Zweifel, ob es sich um eine Maßnahme handelt, für die eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, bitten Sie das Vormundschaftsgericht
um Überprüfung, die im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens.erfolgen kann.
Das Vormundschaftsgericht müsste dann gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin/einen
rechtlichen Betreuer bestellen, der die fehlende Einwilligung der Betroffenen/des Betroffenen ersetzt. Es müsste aus diesem Anlass auch die Notwendigkeit einer umfangreicheren
Betreuungsanordnung von Amts wegen prüfen.
Dies kann vermieden werden, indem die Betroffene/der Betroffene rechtzeitig eine Vollmacht errichtet, die auch die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst
(siehe Formularsatz der Münchner Betreuungsstelle).
Wie gestaltet sich das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht?
Das Verfahren dient der Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen vorliegen. Das zuständige Vormundschaftsgericht ist verpflichtet, die bedeutsamen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Bei freiheitsentziehenden
Maßnahmen ist ein ärztliches Zeugnis einzuholen.
Wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen/des Betroffenen erforderlich
ist, ist ein Pfleger für das Verfahren zu bestellen.
Das Vormundschaftsgericht hat sich einen persönlichen Eindruck in der üblichen Umgebung der Betroffenen/des Betroffenen zu verschaffen und darüber hinaus die
Betroffene/den Betroffenen in aller Regel persönlich anzuhören. Obwohl zur Sicherstellung
der Vertraulichkeit des Verfahrens der Kreis der beteiligten Personen möglichst klein gehalten werden soll, muss insbesondere nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartnern, rechtlichen Betreuern bzw. Bevollmächtigten, vom Betroffenen benannten Vertrauenspersonen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern und Kindern sowie
der Betreuungsstelle Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Auch dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand unbemerkt seiner Freiheit beraubt wird.
16
Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich? –
Wann schaden sie?
Orientierungshilfe für Pflegende
Einerseits müssen verwirrte Menschen davor geschützt werden, sich selbst zu gefährden,
zum Beispiel durch das Weglaufen aus der eigenen Wohnung auf eine Hauptverkehrsstraße oder einen Sturz aus dem Bett oder Rollstuhl. Die Sorge um den betroffenen
Menschen, für den man sich als Angehörige/Angehöriger oder als Pflegedienst verantwortlich fühlt, ist groß.
Andererseits bedeutet Fürsorge auch, die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte eines Menschen und seine Bewegungsmöglichkeiten und Fähigkeiten nicht einzuschränken.
Daneben können freiheitsentziehende Maßnahmen, die eigentlich dem Schutz der Betroffenen/des Betroffenen dienen sollen, diesen zusätzlich gefährden.
Es können zum Beispiel ...

Ängste und Unruhezustände auftreten

stressbedingte Herz-Kreislauf- und Atemprobleme, wie z. B. Blutdruckkrisen, Erstickungsanfälle, bis hin zum Herzstillstand auftreten

große Traurigkeit, Verlust des Lebensmutes, der Selbständigkeit und der Selbstbestimmung bis hin zu einem totalen Rückzug beobachtet werden

belastende Verhaltensweisen, wie körperlich oder verbal aggressives Verhalten
(kratzen, beißen, spucken, schlagen, schimpfen, schreien,...) durch die freiheitsentziehenden Maßnahmen erst ausgelöst oder verstärkt werden

freiheitsentziehende Maßnahmen dazu führen, dass Essen, Trinken, Medikamente verweigert werden oder dass notwendige Pflegemaßnahmen abgelehnt
werden

freiheitsentziehende Maßnahmen Ursache für schwere Unfälle, auch mit tödlichem Ausgang sein, z. B. wenn die betroffenen Menschen allein sind und versuchen, sich aus der für sie misslichen Lage zu befreien (z.B. über das Bettgitter
steigen oder unter den Gurten durchrutschen wollen)

durch die fehlende Möglichkeit, sich zu bewegen, die Muskulatur abgebaut werden

sich Sturzgefahren sogar erhöhen

sich Fehlstellungen in den Gelenken entwickeln
17

zu niedriger Blutdruck und Schwindel auftreten

Blasen- und Darmprobleme entstehen

sich gefährliche Infektionen, wie z.B. eine Lungenentzündung entwickeln
Deshalb sollten freiheitsentziehende Maßnahmen immer erst nach Ausschöpfung aller anderen pflegerischen und medizinischen Möglichkeiten („Alternativen“) zur Anwendung
kommen.
Nur wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die betroffenen Menschen davor zu schützen,
das eigene Leben in Gefahr zu bringen, können freiheitsentziehende Maßnahmen angedacht werden.
Rettungskette für die Freiheit
Freiheitsentziehende Maßnahmen – letztes Glied in der Kette der Interventionsmöglichkeiten!
Nach dem Prinzip: „Möglichst geringer Eingriff in die Freiheit!“
Der potentielle Nutzen der freiheitsentziehenden Maßnahmen muss für die Betroffnene/den Betroffenen höher sein als der mögliche Schaden!
18
Sind Pflegende eines ambulanten Pflegedienstes in die Entscheidungsfindung und Durchführung der freiheitsentziehenden Maßnahmen einbezogen, erfordert dies, dass alle Gründe für das Durchführen oder Unterlassen einer freiheitsentziehenden Maßnahme nachvollziehbar in der Pflegedokumentation festgehalten werden.
Die betroffenen Menschen müssen in die Entscheidung eingebunden sein.
Können sie ihre eigene Situation nicht mehr einschätzen, so sind folgende Faktoren
vorrangig zu berücksichtigen:

bisherige Lebensgewohnheiten

der gewohnte Tagesablauf

gewohnte Aktivitäten

Vorlieben und Abneigungen

Ängste und Befürchtungen
aber auch

die Risikobereitschaft

das Sicherheitsbedürfnis
Die Risikobereitschaft und das Sicherheitsbedürfnis der von der freiheitsentziehenden Maßnahmen betroffenen Menschen muss im Mittelpunkt der Entscheidung
stehen und nicht die Haftungsängste der Pflegenden oder der Angehörigen!
Die Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer bzw. Bevollmächtigten vertreten die Interessen der von einer freiheitsentziehenden Maßnahme im eigenen häuslichen Bereich betroffenen Person.
Der ambulante Pflegedienst nimmt freiheitsentziehende Maßnahmen nur in Absprache mit
den Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern bzw. Bevollmächtigten vor.
19
Gründe für Sturzrisiken bzw. Weglaufgefährdung
Gründe für gefährdende Situationen können sowohl im gesundheitlichen Zustand des
betroffenen Menschen liegen (= intrinsische Faktoren) als auch durch die Rahmenbedingungen und das Umfeld, in denen die häusliche Pflege stattfindet, ausgelöst werden
(= extrinsische Faktoren).
Gründe, die vom Betroffenen selbst ausgehen
 Sturz- und Verletzungsgefahr (Sturzrisiko und Verletzungsgefahr sind zu 90 % die
Ursache für freiheitsentziehende Maßnahmen / Klie 2006), z.B.

Steh- und Gehunfähigkeit

Schwäche

körperliche Einschränkungen wie schlechte Sehfähigkeit, kreislaufbedingte
Unregelmäßigkeiten, Wetterfühligkeit

Nebenwirkungen von Medikamenten

Erkrankungen der Muskulatur und des Nervensystems wie z. B. Parkinson,
Schlaganfall
 (geronto)psychiatrische Erkrankungen z.B. Verwirrtheit, Orientierungslosigkeit,
sonstige Unruhe (z. B. zu bestimmten Tageszeiten die sich aus der persönlichen
Biografie ergeben) (psychomotorische Unruhe zu 80 % die Ursache für die Anwendung
von freiheitsentziehenden Maßnahmen / Bredthauer 2002), Depression und verminderte Wahrnehmung der Umwelt, Alkoholmissbrauch und Rauschzustände mit
Gangunsicherheit,
 Angst vor Stürzen und Unsicherheiten bei der Bewegung nach einem traumatisch erlebten Sturzereignis
 Weglaufgefährdung
 Selbstgefährdung durch Brand- oder Wasserschäden, z.B. durch das Einschalten
von Elektrogeräten, Anfeuern von Öfen, Aufdrehen von Wasserhähnen, Hantieren mit
offenem Feuer
20
Gründe im Umfeld des von freiheitsentziehenden Maßnahmen Betroffenen
 Schwierige Bedingungen innerhalb der Wohnung, die zu Stürzen führen können,
z.B. Stolperfallen,

Türschwellen, dicke und rutschige Teppiche

instabiles Mobiliar

dunkle Lichtverhältnisse

voll gestellter Wohnraum

schwer zugängliches Badezimmer

Bett in nicht passender Höhe
 Schwierige Bedingungen im Wohnumfeld, die eine Selbstgefährdung befürchten
lassen, z.B. Wohnung an stark befahrener Straße, Wohnung im oberen Stockwerk mit
„gefährlicher“ Treppe, etc.
 Überforderung und Erschöpfung der pflegenden Angehörigen
 Nachbarn, die sich gestört fühlen
 Angst der Angehörigen oder der Pflegenden des ambulanten Pflegedienstes vor
unberechenbaren Reaktionen des betroffenen Menschen, vor haftungsrechtlichen Konsequenzen im Schadensfall
 Notwendigkeit zur Durchführung von ärztlichen Verordnungen, z. B. Bettruhe, Infusion, Ernährung über Sonde
 Betroffene Menschen halten sich teilweise oder ganz allein in der Wohnung auf
21
Was tun? – Wie können auslösende Faktoren beeinflusst werden?
Intrinsische Faktoren
 Eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der behandelnden Hausärztin/dem behandelnden
Hausarzt ist unbedingt erforderlich, damit entsprechende diagnostische und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung/Symptomlinderung eingeleitet werden können,
z. B. durch eine angemessene medikamentöse Behandlung, Überprüfung der Medikamente ggf. in Zusammenarbeit mit der Hausärztin/dem Hausarzt auf Nebenwirkungen
(z.B. psychomotorische Unruhe, Schwindel und Gangunsicherheit), Klärung von Mangelernährung, Exsikkose, Behandlungsmöglichkeiten der nächtlichen Harninkontinenz
(ungewollter Harnabgang).
 Das Hinzuziehen weiterer Experten, wie z.B. die Überweisung zu einer Fachärztin/einem Facharzt oder sozial- bzw. gerontopsychiatrischen Dienst kann erforderlich sein,
um eine bedarfsgerechte Behandlung zu erreichen.
 Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM):

Hüftprotektoren zur Reduktion der Verletzungsgefahr bei einem Sturz

Matte vor dem Bett

extra breites und/oder niedriges Bett

Gestaltung der Bettumgebung bzw. der unmittelbaren Wohnumgebung,
gewohnte Einrichtung und Dekoration belassen

Aktivitäten zu den früheren und aktuellen Gewohnheiten und Vorlieben im
Tagesablauf anbieten und ermöglichen

...
Extrinsische Faktoren
Hier gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die getroffen werden können, um die
Gesamtsituation positiv zu beeinflussen und einerseits die Gefahren für die betroffenen
Menschen zu reduzieren und andererseits die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Das Anbieten und Vermitteln von entlastenden Angeboten, wie z. B.

einem Besuchsdienst

einem niederschwelligen Betreuungsangebot
22

einer Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung

die Teilnahme an einer Angehörigengruppe

...
kann für pflegende Angehörige eine wichtige Hilfe sein, um extremen Belastungen eines
Pflegealltags auf Dauer Stand zu halten.
 Durch die Inanspruchnahme entsprechender Beratungsangebote, wie z.B. der Fachstelle häusliche Versorgung, Betreuungsstelle, Bezirkssozialarbeit (BSA), Alten- und
Service Zentrum (ASZ) kann Hilfe und Unterstützung gefunden werden.
 Die Wohnraumberatung kann z.B. beraten, wie der Wohnraum so sicher wie möglich
und trotzdem so wohnlich wie möglich gestaltet werden kann.
 Viele Gefahrenquellen lassen sich aufspüren und minimieren. Wenn der betroffene
Mensch, z.B. wiederholt über die Teppichkante stolpert, kann angeboten werden, den
Teppich anders hinzulegen oder zu entfernen.
 Entsprechende Beleuchtungsangebote, können durch moderne Energiespartechnik oft
genauso preiswert aber heller sein als herkömmliche Lampen (Bitte beachten Sie jedoch ein mögliches verzögertes Einschaltmoment bei Energiesparlampen).
 Darüber hinaus gibt es eine Reihe von einfach einzubauenden Sicherheitsvorrichtungen für Elektrogeräte und Wasseranschlüsse, die die Gefahr von Brand- und Wasserschäden auf ein Minimum reduzieren.
Nachstehend einige Bespiele:

Eine Herdsicherung schaltet bei Gefahr (Überhitzung) oder nach einer
bestimmten Zeit selbstständig den Herd aus. Der Herd kann erst nach
Rückstellung der Sicherung oder ganz normal nach Ablauf einer
Sicherheitspause wieder eingeschaltet werden.

Ein Rauchmelder löst Alarm aus oder kann an eine Zentrale angeschlossen
werden, die den Alarm dann überprüft

Sensormatte

Handschuhe für Erwachsene (mit Schaumstoff gepolsterte Handschuhe,
damit sich die Betroffenen keine Sonden, etc. ziehen können)

Leibbandage bzw. Overall, damit sich die Betroffenen keine Sonden, etc.
ziehen können
 Ein Bewegungsmelder kann beispielsweise nachts durch eine automatische Beleuchtung das Sturzrisiko vermindern helfen
 Sturzsensoren werden am Körper getragen und können mit Stürzen verbundene
Unfälle melden (Alarm erfolgt nur, wenn ein „echter“ Sturz stattfindet oder wenn die
gestürzte Person nicht gleich wieder aufsteht)
23
 Zeitgesteuerte Türsensoren und zeitgesteuerte optische und akustische Signale
ermöglichen schnelle Reaktionen von Betreuungspersonen
 Mit Hilfe von Ortungssystemen, z.B. Chips, die in der Kleidung zu tragen sind, können
Menschen, die sich verirrt haben wieder aufgefunden werden (entspricht einer
freiheitsentziehenden Maßnahme, weil lückenlose Überwachung gegeben ist)
 Auch programmierte Handys können heute bereits grundsätzlich regional geortet werden
 Auch die Information von Nachbarn über das bestehende Problem und mögliche
hilfreiche Verhaltensweisen kann zur Toleranz und Entspannung der
nachbarschaftlichen Beziehungen beitragen.
24
Welche Maßnahmen sind vor dem Einsatz einer freiheitsentziehenden Maßnahme
unumgänglich?
Zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist eine gründliche Ursachenanalyse erforderlich.
Zur Erhaltung der Lebensqualität sind alle möglichen alternativen Maßnahmen auszuprobieren:

Nehmen Sie eine gründliche Ursachenanalyse vor

Prüfen Sie alle möglichen Alternativen

Dokumentieren Sie die von Ihnen angewandten alternativen
Maßnahmen genau (Evaluation):
♦
•
Was?
•
Ab wann?
•
Wie lange?
•
Wirkung der Alternative?
Sollten die alternativen Maßnahmen nicht greifen, bitten Sie den behandelnden Arzt die medizinische Notwendigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu attestieren:
Dokumentieren Sie diese ärztliche Anordnung sorgfältig und vollständig!
Fach- und sachgerechte Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen

Zur Durchführung der Fixierungen stellen Sie bitte unbedingt sicher, dass alle verwendeten Materialien entsprechend dem Medizinproduktegesetz in einwandfreiem Zustand
sind, dass alle Mitarbeitenden den Umgang sicher entsprechend den Herstellerangaben beherrschen und dass die Maßnahmen dokumentiert werden.
25
Wie müssen sich professionell Pflegende bei der Anwendung notwendiger und unumgänglicher freiheitsentziehender Maßnahmen verhalten?
Mit Ihrer pflegefachlichen Kompetenz beraten und unterstützen Sie die rechtliche Betreuerin/den rechtlichen Betreuer sowie die Bevollmächtigten und erarbeiten mit ihnen gemeinsame Lösungen zum Wohl der Betroffenen.
Bedenken Sie, dass über die Anwendung freiheitsentziehender und –beschränkender
Maßnahmen die Betreuerin/der Betreuer bzw. die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte,
mit dem Aufgabenkreis, der diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst, zu entscheiden hat.
Der Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen hat stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu folgen.
Die durchzuführende Maßnahme muss angemessen, notwendig und geeignet sein. Nur
die Maßnahmen sind zulässig, die tatsächlich den Schutzzweck erreichen (Quelle: Magazin „Pflegerecht“ PflR H. Sträßner, 6/2008, Seite 259).
Sonst ist auch die richterlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahme nach StGB §§
239, 240 (Nötigung, Freiheitsberaubung) strafbar!
Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eingesetzten Maßnahme, sollten Sie sich
zur Beratung an die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München oder das Vormundschaftsgericht (siehe Anhang) wenden.
Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entbindet nicht von der Prüfung der
Notwendigkeit und der Angemessenheit der Maßnahme.
Für die sichere Durchführung der freiheitsentziehenden Maßnahme trägt diejenige Person
die Verantwortung, die den Freiheitsentzug durchführt (Durchführungsverantwortung).
Eine wichtige Aufgabe der professionell Pflegenden/des professionell Pflegenden stellt
hier die Vernetzung von Angehörigen, Nachbarn oder sonstigen Helferinnen/Helfern und
professioneller Pflege dar.
Die Beratung, Begleitung und Anleitung, der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen
zur Reduktion der extrinsischen und intrinsischen Faktoren ist daher eine ebenso wesentliche Aufgabe wie die Vermittlung bzw. Einleitung entsprechender Angebote und
Maßnahmen.
Klären Sie, wann die freiheitsentziehende Maßnahme erfolgen soll, warum und womit
(z. B. Bettgitter nachts, wegen fehlender Rumpfstabilität bei Spontanbewegungen im
Schlaf).
•
Medikamente: Verordnet durch wen?
•
Die Anwendung welcher freiheitsentziehenden Maßnahme(n) wurde durch wen
und bis wann genehmigt („richterlicher Beschluss“)?
•
Grund der Maßnahme(n) und wann, wie oft und zu welchen Anlass
•
Art der Maßnahme(n)
26
•
Dauer und Häufigkeit der Maßnahme(n)
•
Wirkung und Evaluation der freiheitsentziehenden Maßnahme(n)
Hinweise für die sichere Anwendung notwendiger freiheitsentziehender Maßnahmen:

Einschätzung und Planung des Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarfs
während der Durchführung der freiheitsentziehenden Maßnahmen

Möglichkeiten des von der freiheitsentziehenden Maßnahme Betroffenen,
sich bemerkbar zu machen
ausschließlich zugelassene Hilfsmittel/Fixierungssysteme
(Sicherheitshinweise)


Überprüfung des einwandfreien Zustands des Fixierungssystems

Eignung für die Art und Dauer der Fixierung

Angemessenheit: Prinzip des geringst möglichen Eingriffs in die Freiheit!

Umgebungsgestaltung (Licht, Temperatur, Reize usw.)

Gefahrengegenstände außer Reichweite

Notrufmöglichkeiten und Bewegungsspielräume

Beobachtung der Reaktion, insbesondere Rückzugstendenzen,
Stressreaktionen

Dokumentation:
•
Wann wurde von wem welche Maßnahme angewandt, welche Reaktion
des Pflegebedürftigen wurde beobachtet und
•
Auswertung der Anwendung der freiheitsentziehenden Maßnahmen (Beispiele für Fragen zur Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahmen): Ist die freiheitsentziehende Maßnahme in dem Umfang noch notwendig?
•
Kann ein Hilfsmittel mit geringerer Freiheits- und Bewegungseinschränkung verwendet werden?
•
Was hat sich bezüglich der Selbstgefährdung verändert?
•
Wie hat sich die von der freiheitsentziehenden Maßnahme Betroffene/der
von der freiheitsentziehenden Maßnahme Betroffene in seinem Verhalten
verändert?
27
Was können Sie als pflegende Angehörige oder professionell Pflegende tun, um freiheitsentziehende Maßnahmen zu vermeiden oder notwendige freiheitsentziehende Maßnahmen sicher anzuwenden?

lebensgeschichtliche Informationen dem ambulanten Pflegedienst zur Verfügung stellen, die zur Vermeidung und sicheren Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen relevant sind
(z. B. hat sich gerne beschäftigt mit … Vorlieben/Interessen)

sich mit den eigenen Ängsten (dem Betroffenen könnte etwas passieren,
Haftungsängste) auseinandersetzen und mit anderen besprechen

Abstand nehmen von der Auffassung, dass absolute Sicherheit im Leben
besteht – ein gewisses Restrisiko bleibt und darf bleiben, wenn alles zur
Vermeidung eines Schadens getan wurde (dies bestätigen auch aktuelle
Urteile des Bundesgerichtshofes)

Sicherheit immer im Zusammenhang mit Lebensqualität und Freiheit sehen

immer aus der Sicht der von der freiheitsentziehenden Maßnahme
Betroffenen denken – die freiheitsentziehende Maßnahme und die Lage
der Betroffene/des Betroffenen nachvollziehen (z. B. sich selbst in das Bett
mit Bettgitter oder Bauchgurt legen)

sich für Beratung durch professionell Pflegende, die Erfahrungen aus
anderen Pflegesituationen mitbringen, öffnen und über deren Vorschläge
ernsthaft nachdenken

sich über das Krankheitsbild, z. B. der Demenz informieren; Pflegekonzepte
erlernen, z. B. Validation (wertschätzende und fördernde Gesprächsführung
mit der von einer Demenz betroffenen Person)

sich über Alternativen, Behandlungsmöglichkeiten, z. B. bei
psychomotorischer Unruhe informieren

Pflegeberatung in Anspruch nehmen, auf die Sie seit dem 1. Juli 2008 auf
Grund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflege Anspruch haben
(Pflegeweiterentwicklungsgesetz, PfWG)

über Veränderungen des betroffenen Menschen mit dem Pflegedienst
und/oder der Hausärztin/dem Hausarzt sprechen, denn Sie sind nah an der
Situation des von freiheitsentziehenden Maßnahmen Betroffenen

sich als Expertin/Experte für die Pflegesituation zu Hause mit den Angehörigen einbringen und das Ernstnehmen ihrer Meinung einfordern
28


für die Sicherheit bei der Anwendung notwendiger freiheitsentziehender
Maßnahmen sorgen, die Durchführungshinweise beachten, nur zugelassene
Hilfsmittel verwenden – z. B.

kein Eigenbau von Bettgittern

kein Anbinden mit haushaltsüblichen Materialien,
wie z. B. Schnüre, Schlafanzughosen, Koffergurte, etc.
und nicht zuletzt: sich selbst pflegen, die eigenen Grenzen erkennen, nicht
alles alleine bewältigen wollen, Hilfe und Unterstützung zulassen, die eigene
Leistung anerkennen und sich selbst loben.
Dazu einige Zahlen und Informationen:
Die meisten betroffenen Menschen werden zu Hause versorgt, Stand 2006: 66,7 %.
1/3 der betroffenen Menschen nehmen einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch.
Drei von vier Pflegepersonen sind Frauen (entspricht einem Anteil von 73 %), davon sind
60 % bereits 55 Jahre und älter.
64 % der Pflegepersonen im häuslichen Bereich müssen täglich Rund-um-die-Uhr zur Verfügung stehen.
29
Das Soziale Umfeld in der ambulanten Pflege
Was können Dritte tun? – Was ist zu beachten?
Viele Menschen haben im Alter den Wunsch möglichst lange in der eigenen Wohnung verbleiben zu können.
Pflegende Angehörige brauchen das Verständnis und die Toleranz des unmittelbaren Umfeldes, deren Rückmeldungen, Beobachtungen und, sofern möglich, auch deren
Unterstützung. Das Prinzip „ambulant vor stationär“ kann nur umgesetzt werden, wenn
die Menschen im sozialen Umfeld des pflegebedürftigen oder des dementen Menschen
bereit sind, kleinere Hilfestellungen zu leisten. Hausgemeinschaften oder Nachbarschaften
sind oft hilfreiche Partner. Ihre Unterstützung ist wichtig, wenn es darum geht individuelle
Hilfestellungen und Lösungen zu entwickeln. Haben Sie dabei immer die sensiblen
Persönlichkeitsrechte im Blick.
Personengruppen des sozialen Umfeldes sind:

Freunde, Bekannte und Nachbarn

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter umliegender Geschäfte

Angestellte von Geldinstituten

Menschen, die mit der Person immer wieder kurz in Kontakt kommen (Postbote,
Hausmeister, etc.)

...
Mögliche Auffälligkeiten und Probleme, die im sozialen Umfeld auftauchen können

lautes auffallendes Rufen oder Klopfen der Pflegebedürftigen/des Pflegebedürftigen an
einer versperrten Wohnungstür

häufiges Verlassen der Wohnung und Klingeln an anderen Wohnungstüren

Herumirren der desorientierten Person im Haus, der Wohnanlage, etc.

unpassende bzw. der Jahreszeit nicht angepasste mangelnde Kleidung

sonstige psychische Auffälligkeiten (aggressives Verhalten, usw.)

die betroffene Person erzählt, dass sie schon tagelang unversorgt oder ohne Essen,
ohne Geld, etc. sei

eigene Beobachtungen darüber, dass jemand, der Hilfe und Pflege braucht, allein
gelassen oder über viele Stunden offensichtlich eingesperrt wird
30

auffällige Einkaufsgewohnheiten oder Bargeldabhebungen, usw. …

unangenehmer Geruch aus der Wohnung

...
31
Handlungsanregungen: Was kann ich tun? – Was darf ich tun?
➢
➢
Mit der auffälligen Person in Kontakt treten und versuchen notwendige Informationen
zu erhalten:
•
Kann ich Ihnen helfen?
•
Kann ich jemanden für Sie anrufen?
•
Wer kümmert sich um Sie?
•
Wo wohnen Sie?
•
...
Hilfestellungen geben, z. B.
•
bei Wunsch nach Hause begleiten
•
bei Wunsch Kontaktperson informieren
•
im Notfall: Polizei oder Rettungsdienst einschalten
•
...
➢
Beobachtungen von Auffälligkeiten an zuständige Personen weitergeben, wie z. B.
Angehörige, rechtliche Betreuerin/rechtlichen Betreuer, Bevollmächtigte/
Bevollmächtigten, Pflegedienste, etc. …
➢
Wenn keine Bezugspersonen vorhanden bzw. nicht bekannt sind:
Einschaltung von sozialen Diensten: Bezirkssozialarbeit, Gerontopsychiatrische Dienste, regionale Alten- und Servicezentren, Betreuungsstelle, Betreuungsvereine,
Vormundschaftsgericht, … (siehe Anhang)
➢
Bereitschaft erklären, kleinere Hilfen im Netzwerk der ambulanten Versorgung zu
übernehmen (Wohnungsschlüssel für den Bedarf verwahren, Telefon-Nummern von
Ansprechpartnern annehmen, usw.)
➢
Wichtig und unterstützend ist es, Toleranz und Verständnis für die Betroffenen und
pflegenden Angehörigen aufzubringen.
Gemeinsames Ziel muss sein, mitzuhelfen, dass eine hilflose oder/und auch verwirrte Person, wenn es deren Wunsch ist, solange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld und vertrauten Lebensbereich versorgt werden kann.
Damit dies gelingt, ist das soziale Umfeld aufgerufen, einige Umstände mit zu tragen und
zu tolerieren.
32
Bedenken Sie bitte, dass auch Sie selbst eines Tages Verständnis und Unterstützung
brauchen könnten, als Betroffene/Betroffener oder als pflegende Angehörige/pflegender
Angehöriger.
Eine offensichtliche Vernachlässigung einer Person sollten Sie den entsprechenden Stellen melden (siehe Anhang).
33
34
Im Anhang 1
finden Sie die wichtigsten
Rechtsvorschriften
35
36
Wichtige Rechtsvorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug
§ 1896 Voraussetzungen
(1) 1Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen
für ihn einen Betreuer. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3Soweit
der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei
denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) 1Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird,
ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1.auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2.eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht
erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
37
(2) 1Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig.
2Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein,
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) 1Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. 2Im
Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
1
§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung
den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
38
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Grundgesetz (GG) – Auszug
Art 104
(1) 1Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. 2Festgehaltene
Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu
entscheiden. 2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung
ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem
Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) 1Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist
spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe
der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu
geben hat. 2Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen.
39
40
Im Anhang 2
finden Sie Praxishilfen
Checklisten – Adressen
Formblätter – Formulare
41
42
Checklisten, Adressen und Arbeitshilfen
Checklisten
Checkliste zur Abklärung eines Sturzrisikos
Mit dem Arzt abgeklärt, ob körperliche Erkrankungen vorliegen, die ...
Datum
Befund
zu Gleichgewichtsstörungen führen
zu Gangveränderung führen
zu Muskelabbau führen
allgemeine Schwäche zur Folge
haben
zur Harninkontinenz führen
zu nächtlichem Harndrang führen
Mit dem Facharzt abgeklärt ob
eine der folgenden Erkrankungen vorliegt
eine Demenz
eine Depression
eine Angsterkrankung
sonstige Erkrankungen
Mit dem Facharzt abgeklärt
unregulierte Sehschwäche
unregulierter Hörschaden
Mit dem Arzt abgeklärt
die Medikamenteneinnahme
mögliche Pflegehilfsmittel
43
Maßnahme
erledigt
am
Abgeklärt, ob
Datum
erforderliche Maßnahme
die Kleidung behindert
die Schuhe sicher sind
die Beleuchtung ausreichend ist
keine Stolperfallen vorhanden sind
(z.B. Teppiche )
Haltemöglichkeiten in Bad und Flur
existieren
das Mobiliar stabil ist
es keine glatten Böden gibt
Treppen gut gekennzeichnet sind
die Wege zur Toilette nicht verstellt
sind
die Flüssigkeitsaufnahme gesichert ist
die Nahrungsaufnahme ausreicht
eine hinreichende Vollmacht
vorhanden ist
eine rechtliche Betreuung erforderlich
ist
44
erledigt
am
Checkliste Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen:
Mobilitätshilfen
erforderlich
Gut sitzendes , geschlossenes Schuhwerk bzw.
Anti-Rutsch Socken
gut sitzende Kleidung (leicht zu öffnen)
Gehhilfe ( z. B. Gehstock )
Gehwagen
Rollstuhl
Greifhilfen
Anziehhilfen
Angepasste und funktionsfähige Seh- bzw. Hörhilfen
Hüftschutzhosen
Kopf- und Gelenkschutz
Wohnungsausstattung/Hilfsmittel
gute Beleuchtung (keine Sparlampen in Bad und Flur)
Visuelle Barrieren (z.B. Türvorhänge mit Motiven)
Haltestangen (z.B. Haltegriffe; Handlauf)
Stabiles hohes Bett (Sitzhöhe)?
Niederflurbett
Sensormatte
Matratze auf dem Boden (Vorsicht kann zur Sturzfalle
werden)
Toilettensitzerhöhung
stabiles Mobiliar ggf. erhöht
Orientierungshilfen in der Wohnung (z. B. Kalender)
gut sichtbare Markierung von Stufen und Schwellen
Anti-Rutsch-Stuhlauflage
Spreizkissen im Stuhl
Overall
Klettband
Stülper (mit Schaumstoff gepolsterte Handschuhe)
Hausnotruf
Rauchmelder
45
erledigt am
Maßnahmen/Trainings/Therapien
erforderlich erledigt am
Kraft-Balance-Training zur besseren Steh- und Gehfähigkeit
Gezielte Bewegungen, Spaziergänge
Unruhige Zeiten (abends) durch beschäftigen überbrücken
Toiletten- / Blasentraining
Individuell angepasste Inkontinenzhilfe
Auffällige Nebenwirkungen der Medikation mit dem Arzt
besprechen
Emotionale Zuwendung (Beruhigung durch Gespräch)
Beschäftigungsangebote (z.B. Küchenarbeit, Kartenspielen, ..)
Kommunikationshilfen bei Sprachproblemen mit Körpersignalen arbeiten, wie Kopfnicken, Augenzwinkern, Handdrücken
Therapien (Logopädie, Ergotherapie, Massage etc:)
Entlastungsmöglichkeiten
Besuchsdienst
Nachbarschaftshilfe
Tagespflege (z.B. im ASZ)
Kurzzeitpflege für Urlaub
46
Adressen
Münchens Sozialbürgerhäuser
In den 13 Sozialbürgerhäusern finden Sie unter anderem die Angebote der Betreuungssachbearbeitung und der Fachstelle häusliche Versorgung.
Sozialbürgerhaus Mitte
(Altstadt – Lehel, Ludwigsvorstadt – Isarvorstadt, Maxvorstadt; Stadtbezirke 1, 2, 3)
Schwanthalerstr. 62, 80336 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 66 00 oder 2 33 – 4 66 08
[email protected]
Sozialbürgerhaus Schwabing - Freimann
(Schwabing – West, Schwabing – Freimann, Milbertshofen – Am Hart; Stadtbezirke 4, 11, 12)
Taunusstr. 29 , 80807 München, Tel. (0 89) 2 33 – 3 31 99
[email protected]
Sozialbürgerhaus Orleansplatz
(Au – Haidhausen, Bogenhausen; Stadtbezirke 5, 13)
Orleansplatz 11, 81667 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 80 00 oder 2 33 – 4 80 10
[email protected]
Sozialbürgerhaus Sendling
(Sendling, Sendling – Westpark; Stadtbezirke 6, 7)
Meindlstr. 20, 81373 München, Tel. (0 89) 2 33 – 3 36 04
[email protected]
Sozialbürgerhaus Laim - Schwanthalerhöhe
(Schwanthalerhöhe, Laim; Stadtbezirke 8, 25)
Dillwächterstr. 7, 80686 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 29 00
[email protected]
Sozialbürgerhaus Neuhausen - Moosach
(Neuhausen – Nymphenburg, Moosach; Stadtbezirke 9, 10)
Ehrenbreitsteiner Str. 24, 80993 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 60 00
[email protected]
Sozialbürgerhaus Milbertshofen - Am Hart
(Milbertshofen – Am Hart; Stadtbezirke 11, 12)
Knorrstr. 101 - 103, 80807 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 12 70
[email protected]
47
Sozialbürgerhaus Berg am Laim - Trudering - Riem
(Berg am Laim, Trudering – Riem; Stadtbezirk 14, 15)
Streitfeldstr. 23, 81673 München, Tel. (0 89) 2 33 – 3 33 00 oder 2 33 – 3 33 99
[email protected]
Sozialbürgerhaus Ramersdorf - Perlach
(Ramersdorf – Perlach; Stadtbezirke 16)
Thomas-Dehler-Str. 16, 81737 München, Tel. (0 89) 2 33 – 3 53 98
[email protected]
Sozialbürgerhaus Giesing – Harlaching
(Obergiesing, Untergiesing – Harlaching; Stadtbezirke 17, 18)
Streitfeldstr. 23, 81673 München, Tel. (0 89) 2 33 – 3 32 98 oder 2 33 – 3 32 23
[email protected]
Sozialbürgerhaus Plinganserstraße
(Thalkirchen – Obersendling – Fürstenried – Forstenried – Solln, Hadern; Stadtbezirke 19, 20)
Plinganserstr. 150, 81369 München, Tel. (0 89) 2 33 – 3 47 50 oder 2 33 – 3 48 00
[email protected]
Sozialbürgerhaus Pasing
(Pasing – Obermenzing, Aubing – Lochhausen – Langwied, Allach – Untermenzing;
Stadtbezirke 21, 22, 23)
Landsberger Str. 486, 81241 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 64 00
[email protected]
Sozialbürgerhaus Feldmoching - Hasenbergl
(Feldmoching, Hasenbergl; Stadtbezirk 24)
Knorrstr. 101 – 103, 80807 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 11 00
[email protected]
48
Die Münchner Betreuungsvereine
Betreuungsverein
H – Team e.V.Kinderschutz e.V.
Plinganserstr. 19, 81369 MünchenLiebherrstr. 5, ∙ 80538 München
Tel (0 89 ) 74 73 62 – 0
Fax (0 89 ) 74 70 66 – 3
[email protected]
www.h-team-ev.de
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Feldmoching, Hasenbergl, Milbertshofen, Am Hart
Betreuungsverein
Kinderschutz e.V.
Liebherrstr. 5, 80538 München
Tel (0 89) 23 17 16 – 97 32
Fax (0 89) 23 17 16 – 99 69
[email protected]
wwww.kinderschutz.de
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Schwabing – West, Schwabing, Freimann
Katholische Jugendfürsorge der
Erzdiözese München und Freising e. V.
Bereich Rechtliche Betreuung
Münchner Bürgerinnen und Bürger
Lessingstr. 8, 80336 München
Gravelottestr. 8, ∙ 81667 München
Tel (0 89) 54 42 31 – 41
Fax (0 89) 54 42 31 – 88
[email protected]
www.kjf-muenchen.de
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Betreuungsverein für Münchner
Bürgerinnen und Bürger (BMB)
Gravelottestr. 8, 81667 München
Tel (0 89) 63 02 30 – 10
Fax (0 89) 63 02 30 – 12
[email protected]
www.projekteverein.de
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Berg am Laim, Trudering, Riem, Ramersdorf, Bogenhausen,
Altstadt, Lehel, Isarvorstadt, Ludwigsvorstadt, Maxvorstadt Perlach
Betreuungsverein
Bay. Gesell. für psych. Gesundheit e.V.
Innere Mission München
Landsberger Str. 511, 81241 München
Blutenburgstr. 71, · 80636 München
Tel (0 89) 8 20 62 05
Fax (0 89) 8 34 69 50
[email protected]
www.bgfpg.de
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Schwanthalerhöhe, Laim
Betreuungsverein
Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
Kath. Jugendsozialwerk München e.V.
Dachauer Str. 48, 80335 München
Ebenböckstr. 12, · 81241 München
Tel (0 89) 55 98 1 – 0
Fax (0 89) 55 98 1 – 2 66
[email protected]
www.skf-muenchen.de
Betreuungsverein
Innere Mission München e.V. (BIMM)
Landshuter Allee 14, 80636 München
Tel (0 89) 12 70 92 – 0
Fax (0 89) 12 70 92 – 99
[email protected]
www.im-muenchen.de
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Moosach, Nymphenburg, Neuhausen
Betreuungsverein
Kath. Jugendsozialwerk München e.V.
Ebenböckstr. 12, 81241 München
Tel (0 89) 54 41 58 – 0
Fax (0 89) 54 41 58 – 10
[email protected]
www.kjsw-betreuungsverein.de
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung
In den Stadtteilen:
Aubing, Lochhausen, Langwied, Allach, Untermenzing,
Hadern, Solln, Thalkirchen, Forstenried, Fürstenried,
Harlaching, Obergiesing, Untergiesing, Au, Haidhausen, Obermenzing, Pasing, Sendling, Sendling-Westpark
Obersendling
49
Beratungsstellen für ältere Menschen und ihre Angehörigen in München
Arbeiterwohlfahrt München
Beratungsstelle für pflegende Angehörige und ältere Menschen
Gravelottestr. 8, 81667 München, Tel. (0 89) 4 58 32 – 148/ – 134
[email protected]
Hilfe im Alter – gemeinnützige GmbH der Inneren Mission München
Beratungsstelle für alte Menschen und ihre Angehörigen
Magdalenenstr. 7, 80638 München, Tel. (0 89) 15 91 35 – 20/ – 21
[email protected]
Paritätischer Wohlfahrtsverband BV Oberbayern
Beratungsstelle für ältere Menschen und Fachstelle für pflegende Angehörige
Angererstr. 38, 80796 München, Tel. (0 89) 2 42 07 78 – 208
[email protected]
DAHOAM e.V.
Beratungsstelle für ältere Menschen und ihre Angehörigen
Auenstr. 60, 80469 München, Tel. (0 89) 62 42 03 21
[email protected]
50
Fachstellen für pflegende Angehörige im Bayerischen Netzwerk Pflege
Bayerisches Rotes Kreuz
Sozialstation Thalkirchen
Passauerstr. 56, 81369 München, Tel. (0 89) 78 58 27 93
[email protected]
Caritas-Zentrum München-Nord
Hildegard – von – Bingen – Anger 1 – 3, 80937 München, Tel. (0 89) 3 16 06 31 – 0
[email protected]
DAHOAM e.V.
Auenstr. 60, 80469 München, Tel. (0 89) 62 42 03 21
[email protected]
MÜNCHENSTIFT GmbH
Severinstr. 2, 81541 München, Tel. (0 89) 6 20 20 317
[email protected]
Paritätischer Wohlfahrtsverband BV Oberbayern
Angererstr. 38, 80796 München, Tel. (0 89) 2 42 07 78 – 208
[email protected]
Weitere Anschriften für Fachstellen für pflegende Angehörige finden Sie auf der Seite „Hilfen für
pflegende Angehörige“ des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien
und Frauen unter www.stmas.bayern.de/pflege/ambulant/angehoerige.htm
Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenzerkrankung
Alzheimer Gesellschaft München e.V.
Josephsburgstr. 92, 81673 München, Tel. (0 89) 47 51 85
www.agm-online.de
DAHOAM Häusliche Krankenpflege und Altenbetreuung e.V.
Auenstr. 60, 80469 München, Tel. (0 89) 62 42 03 21
www.dahoam-muenchen.de
Carpe Diem e.V.
Candidplatz 9, 81543 München, Tel. (0 89) 62 00 07 55
www.carpediem-muenchen.de
51
Tagespflegeeinrichtungen
AWO München gem. Betriebs – GmbH
Gerontopsychiatrische Tagespflege im Horst – Salzmann – Zentrum
Plievierpark 9, 81737 München, Tel. (0 89) 67 82 03 28
Tagespflege Sozialzentrum Giesing
Schwanseestr. 18, 81539 München, Tel. (0 89) 69 73 61 09
Diakoniewerk
Diakoniewerk Martha Maria, Seniorenzentrum Martha Maria,
Wolfratshauser Str. 101, 81479 München, Tel. (0 89) 72 76 – 550 oder – 500
Innere Mission München, Diakonie in München und Oberbayern e.V.
Tagespflege im Leonhard – Henninger – Haus
Gollierstr. 75 – 79, 80339 München, Tel. (0 89) 5 40 18 90
Sozialstation TABEA, Seniorenhilfswerk e.V.
Senioren Tagesstätte
Eisvogelweg 24, 81827 München, Tel. (0 89) 4 39 19 56 oder 4 39 59 45
Stiftung Katholisches Familien- und Altenpflegewerk
Tagespflege Laim
Mitterfeldstr. 20, 80689 München, Tel. (0 89) 5 80 91 14
Tagespflege Schwabing
Rümannstr. 60, 80804 München, Tel. (0 89) 30 47 47
Alten – Tagespflege – Aubing gem. GmbH
Neideckstr. 6, 81249 München, Tel.: 0 89 / 87 12 96 84
Alten – Tagespflege – Herbstlaube gem. GmbH
Burgkmairstr. 9, 80686 München, Tel. (0 89) 57 93 85 85
Tagespflegestätte „Die Perle“ GmbH
Breisacher Str. 15a, 81667 München, Tel. (0 89) 17 95 35 28
Rosengarten Tagespflege
Sonja Brandtner
Höcherstr. 7, 80999 München, Tel. (0 89) 89 22 43 00
52
Alten- und Service-Zentren in München
Allach-Untermenzing
Manzostr. 105
80997 München
Tel. (0 89) 1 71 19 69-0
Altstadt
Sebastiansplatz 12
80331 München
Tel. (0 89) 26 40 46
Au
Balanstr. 28
81669 München
Tel. (0 89) 45 87 40 29
Aubing
Am Aubinger Wasserturm 30
81249 München
Tel. (0 89) 8 64 66 81-0
Berg-am-Laim
Berg-am-Laim-Str. 141
81673 München
Tel. (0 89) 43 43 13
Bogenhausen
Rosenkavalierplatz 9
81925 München
Tel. (0 89) 46 13 34 64 – 0
Freimann
Edmund-Rumpler-Str. 1
80939 München
Tel. (0 89) 32 98 93-0
Fürstenried Ost
Züricher Str. 80
81476 München
Tel. (0 89) 7 59 55 11
Fürstenried-West
Luganoweg 5
81475 München
Tel. (0 89) 7 59 00 26 0
Haidhausen
Wolfgangstr. 18
81667 München
Tel. (0 89) 4 48 52 72
Harlaching
Rotbuchenstr. 32
81547 München
Tel. (0 89) 6 99 06 60
Isarvorstadt
Hans-Sachs-Str. 14
80469 München
Tel. (0 89) 23 23 98 84-0
Kleinhadern-Blumenau
Alpenveilchenstr. 42
80689 München
Tel. (0 89) 5 80 34 76
Laim
Kiem-Paul-Weg 22
80686 München
Tel. (0 89) 57 50 14
Lehel
Christophstr. 12
80538 München
Tel. (0 89) 2 37 33 11
Maxvorstadt
Gabelsberger Str. 55a,
80333 München
Tel. (0 89) 4 11 18 44 – 0
Milbertshofen
Schleißheimer Str. 378
80809 München
Tel. (0 89) 35 62 77 33-0
Moosach
Gubestr. 5
80992 München
Tel. (0 89) 14 00 24 23
Neuhausen
Nymphenburger Str. 171
80634 München
Tel. (0 89) 13 99 82 83
Obergiesing
Wieskirchstr. 1
81539 München
Tel. (0 89) 6 90 61 62
Obermenzing
Packenreiterstr. 48
81247 München
Tel. (0 89) 8 91 68 17 11
Pasing
Bäckerstr. 14
81241 München
Tel. (0 89) 82 99 77 0
53
Perlach
Theodor – Heuss – Platz 5,
81737 München
Tel. (0 89) 67 82 02 60
Ramersdorf
Rupertigaustr. 61a
81671 München
Tel. (0 89) 67 34 68 79-0
Riem
Platz der Menschenrechte 10
81829 München
Tel. (0 89) 41 42 43 96-0
Schwabing-Ost
Siegesstr. 31
80802 München
Tel. (0 89) 3 08 81 89
Schwabing-West
Hiltenspergerstr. 76
80796 München
Tel. (0 89) 30 66 91 10
Sendling
Daiserstr. 37
81371 München
Tel. (0 89) 77 92 54
Untergiesing
Kolumbusstr. 33
81543 München
Tel. (0 89) 66 11 31
Thalkirchen
Emil-Geis-Str. 35
81379 München
Tel. (0 89) 7 41 27 79-0
Westend
Tulbeckstr. 31
80339 München
Tel. (0 89) 5 40 30 82-0
Westpark
Badgasteiner Str. 5
81373 München
Tel. (0 89) 7 60 98 24
54
Hospizvereine in München
Ambulanter Hospiz- und Palliativberatungsdienst des Christophorus Hospizverein e.V.
Effnerstr. 93, 81925 München, Tel. (0 89) 13 07 87 – 0
www.chv.org.
[email protected].
Hospizdienst Da – Sein e.V.
ambulante Hospiz- und Palliativberatung
Karlstr. 56 – 58, 80333 München, Tel. (0 89) 30 36 30
www.hopiz-da-sein.de
[email protected]
Caritas Ambulanter Hospizdienst
Romanstr. 93, 80639 München, Tel. (0 89) 17 97 29 06
[email protected]
Gerontopsychiatrische Dienste in München
Gerontopsychiatrischer Dienst München-Süd
Hansastr. 136, 81373 München, Tel.: 0 89 / 7 26 09 50
Gerontopsychiatrischer Dienst München-West
Gubestr. 5 / 1. Stock links, 80902 München, Tel.: 0 89 / 14 00 28 33
Gerontopsychiatrischer Dienst München-Ost
Schwanseestr. 16, 81539 München, Tel.: 0 89 / 6 91 48 02
Gerontopsychiatrischer Dienst München-Nord
Troppauer Str. 10, 80937 München, Tel.: 0 89 / 55 27 93 70
55
Sozialpsychiatrische Dienste in München
Bogenhausen / Region Nord Ost (Sektor Nord)
Denninger Str. 225, 81927 München, Tel. (0 89) 93 20 – 03
[email protected]
Schwabing (Sektor Nord)
Dachauer Str. 9a, 80335 München, Tel. (0 89) 33 00 71 – 30
[email protected]
Nord (Sektor Nord)
Riemerschmiedstr. 16, 80933 München, Tel. (0 89) 31 20 96 – 0 und –50
[email protected]
Giesing (Sektor Ost)
Pilgersheimerstr. 32, 81543 München, Tel. (0 89) 65 20 21
[email protected]
Perlach (Sektor Ost)
Peschelanger 11, 81735 München, Tel. (0 89) 67 10 51
[email protected]
Laim (Sektor Süd)
Westendstr. 245, 80686 München, Tel. (0 89) 54 70 20 30
[email protected]
Stadtmitte (Sektor Süd)
Bayerstr. 28a, 80335 München, Tel. (0 89) 2 33 – 4 79 47
[email protected]
Neuhausen – Nymphenburg (Sektor West)
Blutenburgstr. 71/III, 80636 München, Tel. (0 89) 12 69 91 – 452
[email protected]
West (Sektor West)
Landsberger Str. 509, 81241 München, Tel. (0 89) 83 70 43
[email protected]
56
Sonstige Adressen
Alzheimer Gesellschaft München e.V.
Beratungsstelle für Menschen mit Demenzerkrankungen, deren Angehörige und Interessierte
Josephsburgstr. 92, 81673 München, Tel. (0 89) 47 51 85
[email protected]
Amtsgericht München –Vormundschaftsgericht–
Antragstelle
Linprunstr. 22, 80097 München, Tel. (0 89) 55 97 49 03
www.ag-m.bayern.de
Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege
Burgstr. 4, 80331 München, Tel. (0 89) 2 33 – 9 69 66, Fax (0 89) 2 33 – 2 19 73
[email protected]
Polizeipräsidium München – Verhaltensprävention und Opferschutz
Kommissariat 105
Bayerstr. 35 - 37, 80335 München, Beratungstelefon: Tel. (0 89) 29 10 – 44 44, Einsatztelefon:
110
[email protected] (Bei Anfragen bitte mit angeben: „an das K 105“)
www.polizei.bayern.de
Pflegeinformationszentrum Neuperlach (PIN) im Klinikum Neuperlach
Oskar – Maria – Graf – Ring 51, 81737 München, Tel. (0 89) 67 94 – 21 00
www.pflegesprechstunde.de
krisendienst psychiatrie münchen
c/o Atriumhaus, Bavariastr. 11, 80336 MünchenTelefon tägl. von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr, Tel. (0
89) 7 29 59 60
[email protected]
Münchner Pflegebörse
Tel. (0 89) 62 000 222, Fax (0 89) 62 000 223
www.muenchnerpflegeboerse.de
[email protected]
57
Formblätter
Merkblatt „Freiheitsentziehende Maßnahmen“
Freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB sind Maßnahmen durch die die Bewegungsfreiheit die/der Betroffenen eingeschränkt werden soll.
Solche Maßnahmen können z. B. sein:
•
Bettgitter
•
Bauchgurt im Bett oder Stuhl
•
Vorsatztisch am Stuhl
•
Festbinden der Arme und/oder Beine
•
Sedierung durch Medikamente
•
Einsperren in der eigenen Wohnung
Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht freiheitsentziehend sein. Nicht freiheitsentziehend
ist z. B. ein Bettgitter bei Bewegungsunfähigkeit oder ein Bettgitter, das ausschließlich dem Schutz
vor Stürzen aus dem Bett bei ungesteuerten und unwillkürlichen Bewegungen dienen soll.
Grundsätzlich entscheidet die/der Betroffene selbst über die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Ist die/der Betroffene hierzu nicht in der Lage, entscheidet die gesetzliche Vertretung (rechtl.
Betreuer/Bevollmächtigter) mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über
freiheitsentziehende Maßnahmen und Gesundheitsfürsorge“. Eine Vollmacht muss diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen und schriftlich erteilt sein.
Andere Personen, z. B. Krankenhausleitung, Ärztinnen, Pflegedienste, Pflegepersonal, Angehörige
haben keine Entscheidungsbefugnis.
Wenn die Versorgung im häuslichen Bereich ausschließlich von ambulanten Diensten erbracht wird, bedürfen gesetzliche Vertreter (rechtl. Betreuer/Bevollmächtigter) für die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Der Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ist beim zuständigen Amtsgericht
zu stellen.
Vor der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen sollen folgende Fragen zur betroffenen
Person beantwortet werden:
•
Welche freiheitsentziehenden Maßnahmen sind zum ihrem Wohle erforderlich
und warum?
•
Soll durch die Maßnahmen verhindert werden, dass sie aufsteht oder aufzustehen
versucht?
58
•
Macht sie noch Aufstehversuche?
•
Warum darf sie nicht aufstehen?
•
Liegen Geh- oder Stehunsicherheiten vor?
•
Kann sie noch selbst über die Maßnahme entscheiden?
•
Gibt es weniger einschneidende Maßnahmen, die sie schützen?
Falls Sie Zweifel an der Geeignetheit/Rechtsmäßigkeit Ihrer Entscheidung haben, wenden Sie sich
bitte an Ihr zuständiges Sozialbürgerhaus (Betreuungssachbearbeitung bzw. Fachstelle häusliche
Versorgung).
59
Absender
Name, Vorname:
Anschrift:
Telefon priv./dienstl.:
Amtsgericht München
Vormundschaftsgericht
Linprunstr. 22
80097 München
Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen, § 1906 Abs. 4, 1-3 BGB
Als
gesetzlicher Betreuer mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge (§ 1906 Abs. 1 BGB)
schriftlich Bevollmächtigter, dessen Vollmacht die Entscheidung über Maßnahmen, die
mit Freiheitsentziehung verbunden sind ausdrücklich umfasst (§ 1906 Abs. 5 BGB)
Mitarbeiter des Krankenhauses/Heimes __________________________________
Privatperson, die bisher weder zum rechtlichen Betreuer bestellt wurde, noch eine Vorsorgevollmacht besitzt (z. B. Vater, Mutter, Tochter, Sohn, Bekannter, behandelnder
Arzt)
__________________________________________________________________
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
beantrage ich für
Name: ___________________________________________ , geb. am __________________
Adresse: ____________________________________________________________________
Evtl. abweichender derzeitiger Aufenthalt:_________________________________________
die Genehmigung/Anordnung folgender freiheitsentziehender Maßnahme/n (z. B. Bettgitter,
Bauchgurt am Bett, Vorsatztisch am Stuhl, Gurt am Stuhl):
___________________________________________________________________________
und beantworte folgende Fragen, soweit möglich:
1. An welcher psychischen Erkrankung bzw. geistigen oder seelischen Behinderung leidet
der/die Betroffene?
_____________________________________________________________________
2. Aus welchem Grund ist die freiheitsentziehende Maßnahme erforderlich?
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
60
3. Besitzt der/die Betroffene die natürliche Einsichtsfähigkeit zu verstehen, warum die freiheitsentziehende Maßnahme notwendig ist?
ja
nein
Wenn ja: Ist er/sie mit d. beantragten Maßnahme/n einverstanden?
ja
nein
4. Liegt aktuell eine Selbstgefährdung (z. B. Sturzgefahr) vor? Um kurze Schilderung der
Umstände wird gebeten.
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Ein ärztliches Attest, aus dem sich
- die Diagnose der Erkrankung
- die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme
- die Dringlichkeit
ergibt
liegt bei
wird umgehend nachgereicht
soll vom Gericht erholt werden
Name, Adresse und Telefonnummer, ggf. Facharztbezeichnung des behandelnden Arztes:
__________________________________________________________________
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Für Betreuer: Bitte geben Sie das Geschäftszeichen des beim Amtsgericht München anhängigen
Betreuungsverfahrens an ___XVII_____/__
oder fügen Sie diesem Schreiben eine Kopie Ihres Betreuerausweises bei.
Für Bevollmächtigte: Bitte fügen Sie diesem Schreiben eine Kopie der Vollmacht bei.
Für Personen, die lediglich als Privatperson oder im Auftrag eines Krankenhauses/ Heims
handeln: Bitte fügen Sie diesem Anschreiben das Formblatt „Anregung einer Betreuung“ mit den
entsprechenden Angaben bei, falls eine Betreuung noch nicht besteht oder eine Vollmacht nicht
erteilt wurde.
Datum
Unterschrift
61

Documentos relacionados